Sachverhalt
1.
1.1
Die 1974 geborene X.___
ist gelernte Pflegeassistentin und meldete sich am 4. Dezember 2002 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf ein Geburts gebrechen erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Hilfsmittel n an (Urk. 10/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kanton s Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 10/8, 10/11-12) und verfügte am 26. Januar 2005, sie übernehme die Kosten für die Abgabe von zwei Hörgeräten gemäss Indikat io n s stufe 2 im Gesamtbetrag von Fr. 4'573.-- (Urk. 10/13) . Nachdem die Versicherte am 6. J uni 2011 eine Wiederversorgung beantragt hatte (Urk. 10/17), verfügte die IV-Stelle am 2 0. März 2012, sie über nehme die Kosten für die Abgabe von zwei Hörgeräten gemäss Indikationsstufe 2 im Betrag von Fr. 3'045.60 (Urk. 10/24). 1.2
Am 25. August 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine psy chische Störung sowie eine Hörbehinderung zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 10/27). Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 10/34 , 10/37, 10/40 ) und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 10/35) . Am 15. Februar 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es könnten zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (Urk. 10/41). Nach Aktualisierung der Aktenlage (Urk. 10/44-45, 10/47 , 10/48 ) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 20. September 2016 mit, sie übernehme die Kosten für ein Belastbarkeitstraining vom 10. Oktober 2016 bis 8. Januar 2017 (Urk. 10/55). Mit Mitteilung vom 5. Oktober 2016 ersetzte die IV-Stelle diejenige vom 20. September 2016 und teilte mit, sie übernehme die Kosten für ein Belast bar keitstraining vom 25. Oktober 2016 bis 22. Januar 2017 (Urk. 10/64). Mit Mit teilung vom
24. Januar 2017 erklärte die IV-Stelle sodann, sie übernehme die Kosten für ein Aufbautraining vom 23. Januar 2017 bis 23. April 2017 (Urk. 10/76). Am 16. März 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, das Auf bautraining habe per 24. März 2017 abgebrochen werden müssen . Eine Weiter führung der Integrationsmassnahme sei zurzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar (Urk. 10/85). Die IV-Stelle tätigte daraufhin weitere medizinische Abklärungen (Urk. 10/90) und liess die Versicherte monodisziplinär (psych iatrisch) untersuchen (Urk. 10/93). Am 11. Dezember 2017 erstatteten med. pract . Z.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, und Assistenz arzt Dr. med. A.___ ihr psychiatrisches Gutachten (Urk. 10/100) und nah men am 22. Januar 2018 zu den Ergänzungsfragen Stellung (Urk. 10/103; vgl. auch Urk. 10/104 - 106 ) . Am
4. Juni 2018 wurde eine Abklärung im Haushalt durchgeführt (Urk. 10/114). Mit Vorbescheid vom 19. Juni 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten ab 1. März 2016 bis 30. Juni 2016 eine ganze Invaliden rente und ab 1. Juli 2016 bis 30. November 2017 eine Dreiviertelsrente in Aus sicht; ab Dezember 2017 entfalle der Rentenanspruch und ab 1. Januar 2018 habe sie Anspruch auf eine unbefristete Viertelsrente (Urk. 10/119). Dagegen erhob die Versicherte am 15. Juli 2018 Einwand (Urk. 10/130). Die IV-Stelle tätigte weitere medizinische Abklärungen (Urk. 10/146-147, 10/149-151 , 10/176-178, 10/181 ) und auferlegte der Versicherten mit Schreiben vom 30. Juli 2019, sich einem Alkohol und Benzodiazepine Entzug während sechs Monaten zu unterziehen und nach erfolgtem Entzug eine Haaranalyse durchführen zu lassen (Urk. 10/188). Des Weiteren auferlegte die IV-Stelle der Versicherten die Pflicht einer sechs monatigen Abstinenz von Cannabis sowie allfälligen anderen Drogen; die Abstinenz sei mit unregelmässigen, nicht vorangekündigten monatlichen Urin proben sowie zusätzliche n
Kreatininbestimmungen alle 14 Tage zu belegen (Urk. 10/189). Am 8. Oktober 2019 nahm der behandelnde Psychiater Stellung zur auferlegten Schadenminderungspflicht (Urk. 10/200). In der Folge veranlasste die IV-Stelle am 3. Februar 2020 (Urk. 10/205) eine psychiatrisch-neuro psychologische Begutachtung durch Dr. med. B.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. C.___ , Fachpsychologin Neuropsychologie FSP , welche ihr Gutachten am 8. Januar 2021 erstattet en ( Expertise vom 3. Juni 2020, Urk. 10/233). Am 26. Februar 2021 nahm die Ver sicherte (Urk. 10/248) und am 26. April 2021 nahm der behandelnde Psychiater (Urk. 10/261) Stellung zum Gutachten. Mit Vorbescheid vom 30. Juni 2021 er setzte die IV-Stelle den Vorbescheid vom 19. Juni 2018 und stellte der Ver sicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/274). Da gegen erhob die Versicherte am 6. Juli 2021 wiederum Einwand (Urk. 10/277; ergänzend begründet am 16. August 2021, Urk. 10/282 ). Am 25. Januar 2022 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne und wies das Leistungsbegehren ab (Urk. 2 [= Urk. 10/288]). 2.
Dagegen liess die Versicherte am 22. Februar 2022 Beschwerde erheben und be antragen, die Verfügung vom 25. Januar 2022 sei aufzuheben und ihr sei eine halbe Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hin sicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Mit Eingabe vom 22. März 2022 (Urk. 6) reichte die Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 7) samt Beilagen (Urk. 8/1-6) zu den Akten. Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. April 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften an wendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
1.4.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4.2
Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens be einflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer ver sicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vor gaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern so gar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus zuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1.5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zu verlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die beruflichen Massnahmen hätten im März 2017 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden müssen (Urk. 2 S. 1). Insbesondere psychosoziale Belastungsfaktoren hätten zu einer Überforderung im Alltag geführt. Zur Klärung der Diagnosen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Begutachtung in Auftrag gegeben worden (Urk. 2 S. 3). Sowohl für die bisherige Tätigkeit als auch für weitere, dem Belastungsprofil entsprechende Tätigkeiten, sei seit mehreren Jahr zehnten von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen. In depressiven Perioden sei eine höhere Arbeitsunfähigkeit möglich. Es werde an der Qualifikation von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushalttätigkeit festgehalten. Ein auf dieser Basis erstellter Einkommensvergleich weise keinen renten begründenden Invaliditätsgrad aus (Urk. 2 S. 4). 2.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei ihr seit dem Jahr 2015 nicht mehr möglich gewesen, im Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Es komme immer wieder zu Einbrüchen und sie verliere ihre Anstellung nach kurzer Zeit. Ihre Arbeitsbiographie bilde eine viel grössere Einschränkung ab als nur eine minder schwere affektive Störung. Die seit Jahren wiederkehrenden Krankschreibungen würden auf eine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung hindeuten und aufzeigen, dass sie im Arbeitsmarkt immer wi eder auf Schwierigkeiten stosse; konstante Einsätze seien kaum möglich . Aus Sicht des behandelnden Psychiaters könne auf das Gutachten nicht abgestellt werden. Er habe sich in seiner Stellung nahme mit der Diagnose der früheren Behandler und Gutachte r
sowie
der neue n Diagnose aus dem aktuellen Gutachten auseinandergesetzt . Die Aussage des aktuellen Gutachters , wonach keine ICD-10 konformen Diagnosen gestellt wor den seien , habe er widerlegt und begründet aufgezeigt , dass die von den bis herigen Behandlern gestellten Diagnosen nach ICD-10 korrekt hergeleitet beziehungsweise AMDP-konforme Befunde erhoben worden seien (Urk. 1 S. 2 f.). 3. 3.1
Im Bericht vom 5. Juni 2015 führten die behandelnden Ärzte der D.___ AG aus, die Beschwerdeführerin sei auf Zuweisung ihres ambulant behandelnden Arztes bei akuter depressiver Krise mit Suizidgedanken in einer psychosozialen Belastungssituation notfallmässig, jedoch freiwilli g zur ersten psychiatrischen Hospitalisation überhaupt eingetreten. Die Beschwerdeführerin habe bei Eintritt über eine depressive Symptomatik mit reduziertem Antrieb, traurigem Affekt, Interessenverlust, Freudlosigkeit, Gedankenkreisen, Schlafstörungen, reduziertem Appetit und reduzierter Konzentration berichtet. Als Belastungsfaktoren seien eine starke berufliche Belastung mit Schichtdienst sowie eine vor einer Woche erfolgte Trennung vom Ehemann mit Auszug in eine neue Wohnung und damit Trennung von ihren Kindern aufgetreten (Urk. 10/35/6). Die Beschwerdeführerin habe auch über seit ihrem Jugendalter bestehende stark wechselnde Stimmungs zustände sowie Gefühle von innerer Leere und Anspannung berichtet. Zur Bewältigung dieser Zustände gerate sie in Phasen starker künstlerischer Produktivität, in denen sie wenig Schlaf brauche und mehr Energie verspüre. Sie habe auch regelmässig e Phasen starker Erschöpfung, Energielosigkeit und ge drückter Stimmung beschrieben (Urk. 10/35/7). Die Behandler diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2) sowie eine Akzentuierung von Persönlichkeits zügen, vorrangig emotional-instabile Züge (Z73.1; Urk. 10/35/6). Am 21. Januar 2016 ergänzten die Behandler der D.___ AG, die Beschwerdeführerin sei vom 12. März 2015 bis 17. Juni 2015 sowie vom 26. Juni 2015 bis 25. August 2015 in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen. Im Anschluss sei die Beschwerdeführerin vom 31. August 2015 bis 15. Oktober 2015 in teilstationärer Behandlung gewesen. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), manifest seit circa zwei Jahren, einen Verdacht auf eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) und eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) auf (Urk. 10/40/4-6) . 3.2
Der behandelnde Psychiater ,
Dr. med. E.___ , Facharzt Psychiatrie und P sychotherapie, berichtete am 1. April 2016, es sei von seit langem bestehenden Grunderkrankungen mit insbesondere Depressionen bei Akzentuierung von Persönlichkeitszügen auszugehen . Die schwere depressive Episode habe erstmals zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit geführt. Der Verlauf dieser Episode sei sehr protrahiert, der Zustand sei weiterhin nicht remittiert oder stabil, jedoch gebessert. Längerfristig gehe er davon aus, dass die Prognose der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht ungünstig sei. Ob sie wieder eine 100%ige Arbeits fähigkeit erreichen werde, sei ungewiss, da sie eine Tendenz dazu habe, sich zu überfordern. Dies begünstige erneute depressive Episoden, insgesamt sei die Prognose jedoch günstig. Die Tätigkeit als Pflegemitarbeiterin sei der Beschwerdeführerin im Rahmen von zwei Mal vier Stunden pro Woche zumutbar (80 % arbeitsunfähig auf ein 100%-Pensum). Sollten mehrere kürzere Einsätze erfolgen, wäre dieses Pensum eine Überforderung, da die Hin- und Rückfahrten für die Beschwerdeführerin belastend seien. Als Hausfrau und Mutter sei ihr ein höheres Pensum zumutbar. Gewisse pflegerische Einsätze, die beispielsweise eine sehr hohe Präsenz , Flexibilität oder Abgrenzung erfordern oder komplexe Ab läufe einschliessen würden, seien ihr hingegen noch nicht zumutbar (Urk. 10 /44/1-5). 3.3
Am 26. April 2017 berichtete Dr. E.___ ,
das depressive Zustandsbild habe sich insgesamt gebessert, so
dass nicht mehr von einer vorherrschenden, anhaltenden schweren depressiven Episode auszugehen sei. Gleichzeitig habe sich gezeigt, dass eine Restsymptomatik mit insbesondere Erschöpfungs- und Überforderungs gefühlen sowie erhöhter Ermüdbarkeit vorhanden sei . Die Grunderkrankung auf der Persönlichkeitsebene habe eine deutliche Stabilisierung nicht zugelassen und es sei immer wieder zu Selbstüberforderungen, impulsiven Entscheidungen, Ver nachlässigung der Selbstfürsorge und zum pathologischen Zurückstellen der eigenen Bedürfnisse und zu Verlustängsten gekommen. Dies habe auch immer wieder zu emotionalen Schwankungen und Krisen sowie zu einer verminderten Belastbarkeit geführt. Es bestehe eine Tendenz zu dichotomem Denken, erhöhter Grundanspannung und Schwierigkeiten, sich zu entspannen mit der Neigung , dies durch Alkohol zu lindern. Die Beschwerdeführerin überschreite immer wieder eigene Grenzen. Mehrere schwere psychosoziale Belastungen wie Todesfälle, finanzielle Engpässe und Trennungen hätten in den letzten Jahren dazu bei getragen, dass sich die Grunderkrankung klinisch mehr manifestiert habe. Die persönlichkeitsim m anenten Faktoren würden auch immer wieder zu psycho sozialen Belastungssituationen führen (Urk. 10 /90). 3.4
Im Rahmen der ersten von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Begut achtung vom 11. Dezember 2017 wurde die Beschwerdeführerin am 7. und 21. August 2017 sowie am 4. Oktober 2017 von med. pract . Z.___ und Dr.
A.___
untersucht (Urk. 10 /100/1) .
Die Gutachter führte n aus, das äussere Erscheinungsbild habe mit einer der Jahreszeit angepassten und sauberen Kleidung angepasst gewirkt, eine Ver wahr losungstendenz habe sich zum Explorationszeitpunkt nicht feststellen lassen. Die Beschwerdeführerin habe von Anfang an ein gro sses Redebedürfnis gehabt; sie habe etwas angespannt und nervös gewirkt. Mimik und Gestik seien verhalten gewesen, der Augenkontakt sei problemlos möglich gewesen . Der affektive Rapport sei unbeschwert herstellbar gewesen. Der Sprachfluss sei adä quat und die Kommunikation in Hochdeutsch ohne wesentliche Einschränkungen möglich gewesen. Das Auskunftsverhalten der Beschwerdeführerin sei aus schweifend und sehr umfangreich gewesen. Den roten Faden habe die Beschwerdeführerin dabei nie verloren und sei immer wieder zur Ursprungsfrage zurück gekommen . Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar gewesen und habe nicht gewirkt als würde sie unter dem Einfluss psychotroper Substanzen stehen. Die Aufmerksamkeit während des Gesprächs sei über drei Stunden ohne Pause problemlos gehalten worden . Befundmässig hielt en die Gutachter fest, es seien weder Bewusstseins- noch Orientierungs- oder Gedächtnisstörungen fest gestellt worden. Das formale Denken sei umständlich und weitschweifig gewesen. Anzeichen auf eine inhaltliche Denkstörung wie Wahn oder Zwänge seien nicht festgestellt worden. Es bestehe keine Sinnesstäuschung oder Ich-Störung. Affek tiv bestehe jedoch eine leichtgradige Störung der Vitalgefühle. Psychomotorisch habe die Beschwerdeführerin unauffällig gewirkt; Antrieb und Motivation seien vorhanden. Die Beschwerdeführerin scheine an quälenden und langanhaltenden Spannungszuständen zu leiden (Urk. 10 /100/15).
Die Gutachter erläuterte n so dann, die subjektiv beklagten Konzentrationsschwierigkeiten hätten bei den Explorationen am 6. Juli 2017, 21. August 2017 und 4. Oktober 2017 nicht ob jektiv verifiziert werden können (Urk. 10 /103/2).
Sie diagnostizierte n eine bipo lare Störung Typ II (ICD-10: F 31 .80), eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1) sowie eine mittelgradige Schwerhörigkeit beidseits (Urk. 10 /100/18). Gestützt auf die anamnestischen An gaben der Beschwerdeführerin sowie d ie Angaben über die berufliche Vor geschichte aus den Unterlagen sei bei vorhandener jahrelanger Konstanz im beruflichen Bereich davon auszugehen, dass keine manifeste Persönlichkeits störung vorgelegen habe oder vorliege. Die Beschwerdeführerin sei offensichtlich in der Lage, längere Beziehungen über J ahr e aufrechtzuerhalten. Eine schwere tiefgreifende Störung, die seit Kindheit, Adoleszenz oder frühem Erwachsenen alter bestanden habe oder eine schwerwiegende psychotische Störung seien aus zuschliessen. Hinweise für eine organisch bedingte Störung würden nicht be stehen (Urk. 10 /100/21). Die Beschwerdeführerin sei in ihrer funktionellen Leistungsfähigkeit mittelschwer eingeschränkt. Die Einschränkungen würden vor allem im Bereich der Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit, Belastbarkeit, Konzentration sowie bei den fachlichen Kompetenzen vorliegen . Aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin bis am 12. März 2015 zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Ab diesem Zeitpunkt bis und mit 17. Juni 2015 sei sie aufgrund des stationären Aufenthaltes zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Vom 26. Juni 2015 bis und mit 20. August 2017 (richtig: 2015) sei der zweite geplante stationäre Aufenthalt gewesen. Anschliessend sei eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit sowie eine ambulante psychotherapeutische Behandlung bei ihrem Behandler geplant gewesen. Seither arbeite die Beschwerdeführerin inter mittierend zu 60 % jeweils an befristeten Arbeitsorten. Die Reduktion der Arbeits fähigkeit sei objektiv nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin auch während der Untersuchung ein massloses Leistungsbewusstsein aufgezeigt habe, obwohl sich objektiv als auch subjektiv herauskristallisiert habe, dass dieses berufliche Überengagement mit zunehmender Intensität zu einer gedrückten Stimmung, Verlust von Freude und einer erhöhten Ermüdbarkeit führen würde. Der Beschwerdeführerin müsse objektiv eine Grenze der Arbeitsfähigkeit gesetzt wer den, da sie ihre Arbeitsfähigkeit subjektiv nicht zu regulieren vermöge, ihr Leistungsbewusstsein sei dafür aktuell zu gross. Die Gutachter ging en im Unter suchungszeitpunkt von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer an gepassten, ruhigen und stressarmen Tätigkeit mit regelmässigen Pausen möglichkeiten von rund 45 %
aus (Urk. 10 /100/22).
Am 22. Januar 2018 ergänzte die Gutachterin med. pract . Z.___
auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 10 /104) , die Diagnose einer bipolaren Störung Typ II sei aufgrund der erhobenen Befunde sowie der subjektiv angegebenen traurigen Verstimmung und Müdigkeit, Reizbarkeit sowie des gleichzeitig vor handenen Rededrangs, der oberflächlich emotionalen Labilität mit objektiv vor handenem fast parathymem Affekt während der Exploration so wie des erhöhten Alkoholkonsums gestellt worden . Die Beschwerdeführerin habe zudem berichtet, die Episoden mit gesteigerter Aktivität würden mit einem reduzierten Schlaf bedürfnis einhergehe n und mehrere Tage anhalten; dies spreche gegen eine Zyklothymie. Gegen eine Manie spreche zudem, dass diese Episoden nicht zu einem Abbruch der Berufstätigkeit oder zu sozialer Ablehnung geführt hätten (Urk. 10 /103) . A m 3. April 2018 reichte die Gutachterin sodann Unterlagen zum psychopathologischen Befund sowie die Hypomania Checkliste ein (Urk. 10 /105-106). 3.5
Im Bericht vom 1 3. September 2018 führten die behandelnden Ärzte der D.___ AG aus, die Beschwerdeführerin sei vom 11. August 2018 bis 10. September 2018 in der Klinik hospitalisiert gewesen. Am 10. September 2018 sei sie ohne Anhalt für akute Selbst- oder Fremdgefährdung in die angestammten Wohnverhältnisse ausgetreten. Es sei weiterhin eine regelmässige Labor- und EKG-Kontrolle sowie die Fortführung der ambulanten psychiatrisch-psycho therapeutischen Behandlung empfohlen worden (Urk. 10 /146/3). Am 10. Oktober 2018 ergänzten die Behandler, die Beschwerdeführerin sei in Begleitung der Ambulanz notfallmässig und freiwillig zu ihrem dritten Aufenthalt in der Klinik eingetreten. Ihr Ex-Ehemann habe sie in den Notfall des Spitals F.___ gebracht, da sie suizidale Gedanken geäussert habe. Die Beschwerdeführerin habe an gegeben, eine halbe Flasche Wein pro Tag zu trinken; bei Eintritt habe sie beim Atemalkoholtest einen Wert von 0.32 Promille erreicht. Im Verlauf habe die Beschwerdeführerin von einer schwierigen beruflichen Situation berichtet. Ins besondere in den Tagen vor Eintritt sei es anstrengend gewesen und sie habe sich von den Arbeitskollegen gemobbt gefühlt. Sie habe erzählt, seit ihrem Jugendalter an stark wechselnden Stimmungszuständen und lange bekannten Gefühlen von innerer Leere und Anspannung zu leiden . Zur Bewältigung dieser Zustände gerate sie in Phasen starker künstlerischer Produktivität, in denen sie weniger Schlaf brauche und mehr Energie verspüre. Seit Jahren habe sie aber auch regelmässige Phasen starker Erschöpfung, Energielosigkeit und gedr ückter Stimmung. Trotz bekannten depressiven Episoden sei es ihr möglich gewesen, insbesondere nach dem Tod ihres ersten Ehemannes bis im Jahr 2013 ohne psychiatrische Behandlung zurecht zu kommen. Nach dem Tod ihrer Mutter habe sie im Jahr 2013 erstmalig ambulante psychiatrische Hilfe auf gesucht. Im Rahmen der Beziehungsgestaltungsproblematik sowie der Mühe in der Emotionsregulation und Selbstwahrnehmung würden sie ebenfalls die vordiagnostizierte emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ im Vordergrund sehen. Hin weise auf psychotische s Erleben hätten sich während der Behandlung nicht ge zeigt (Urk. 10 /147 und 10 /149 -150 ) . 3.6
Am 8. Februar 2019 berichtete der behandelnde Psychiater Dr. E.___ , die Gut achter seien zum Schluss gekommen, im Kern der Symptomatik liege eine bi polare affektive Störung vor. Es seien aber gleichzeitig auch viele Symptome fest gehalten worden, welche klar auf eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung hinweisen würden. Die letzten Jahre hätten deutlich aufgezeigt, dass diagnostisch als Haupt- beziehungsweise Kerndiagnose von einer Persönlichkeitsstörung aus zugehen sei. Dies sei durch den zeitlichen Verlauf verdeutlicht worden, indem zwar depressive Episoden aufgetreten seien, dies aber eindeutig auf dem Boden einer dauerhaft und tiefgreifend vorhandenen Symptomatik im Rahmen der Persönlichkeitsstörung, die häufige Stimmungsschwankungen und emotionale Spannungszustände, ein starres negatives Selbstkonzept, dichotomes Denken, schwer kontrollierendes impulshaftes Verhalten und Entscheidungen sowie ver schiedene dysfunktionale Bewältigungsstrategien wie massloses Leisten, zwang haftes Verhalten, Alkoholkonsum oder dependente Beziehungsgestaltungen beinhalten würde. Diese Symptomatik sei dauerhaft und nicht episodenhaft vor handen, zudem lasse sie sich gut bis in die Jugend zurückverfolgen. Die Alkohol abhängigkeit sei als Folgeerkrankung der Persönlichkeitsstörung einzuordnen, da der Konsum eindeutig als dysfunktionale Strategie zur Regulation von emotionalen Spannungszuständen anzusehen sei. Zusätzlich hielt Dr. E.___ fest, das überhöhte Leistungsbewusstsein und die anhaltende Selbstüberforderung würden massgeblich dazu beitragen, dass es immer wieder zu depressiven Episoden komme, weshalb eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33) als weitere Komorbidität diagnostiziert werde . Zur Beurteilung der aktuellen Arbeitsfähigkeit sei der Verlauf der letzten Jahre zu berücksicht ig en (Urk. 10 /176/2-3). 3.7
RAD-Ärztin Dr. med. G.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 28. Januar 2020 aus, bisher sei in keinem der Arztberichte eine Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 - Kriterien hergeleitet worden. Es seien weder im Kindes- noch im Jugendalter grössere Auffälligkeiten beschrieben worden, was gegen die Erfüllung der all gemeinen Kriterien der Persönlichkeitsstörung spreche. Auch bezüglich der von den Gutachtern genannten b ipolaren affektiven Störung (F31) habe ein gewisser Vorbehalt bestanden, der auch nach den Antworten auf die Rückfragen nicht habe ausgeräumt
werden können. Sodann sei auch dem Alkoholkonsum zu wenig Aufmerksamkeit zugeteilt worden. Die angegebene Arbeitsfähigkeit von 55 % habe jedoch einigermassen nachvollzogen werden können. Nachdem die depressive Symptomatik remittiert sei und die Persönlichkeitsstörung nicht ge mäss ICD-10-Kriterien hergeleitet sei , sei zur Klärung der Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine erneute Begutachtung notwendig (Urk. 10 /273/6-7). 3.8
Am 3. Juni 2020 wurde die Beschwerdeführerin erneut begutachtet. Dr. B.___ erstattete am 8. Januar 2021 sein psychiatrisches Fachgutachten , die neuropsychologische Untersuchung wurde durch Dr. C.___ durchgeführt ( vgl. Urk. 10 /233 /6 ). Dr. B.___ hielt fest, es seien keine objektivierbaren An zeichen einer vermehrten Stressbelastung festgestellt worden. Die Beschwerde führerin habe mit häufigem Vorbeireden zum Teil stark ausschweifend berichtet, obwohl die sprachliche Verständigung auf explizites Nachfragen hin unproblematisch funktioniert habe. Die Schilderungen seien sehr defizitorientiert gewesen. Die Augen der Beschwerdeführerin seien ohne Bezug zu den Ges prächs inhalten feucht geworden; ihren Redefluss habe sie nicht unterbrochen und i hre Angaben von sich aus spontan und wortreich ergänzt. Die punktuell, von ihm bewusst eingesetzte , konfrontative Gesprächsführung habe die Beschwerde führerin unproblematisch toleriert. Auch sonst sei eine zumindest durch schnittlich ausgeprägte Frustrationstoleranz zum Vorschein gekommen (Urk. 10 /233/25). Befundmässig führte der Gutachter aus , die Beschwerdeführerin sei wach und zu allen Qualitäten orientiert gewesen. Sie habe eine beeinträchtigte Denkfähigkeit angegeben, formalgedanklich sei sie hingegen geordnet, kohärent und nicht verlangsamt oder eingeengt gewesen. Kognitiv-mnestisch sei die Beschwerdeführerin subjektiv stark beeinträchtigt. Bei der detaillierten Prüfung sei jedoch festgestellt worden, dass die Konzentrationsfähigkeit, Merkfähigkeit, Mnestik sowie die Fähigkeit zum abstrakten Denken und der A uffassungsgabe intak t gewesen seien. Die laborchemische Untersuchung habe gezeigt, dass in den Tagen bis Wochen vor der Asservierung kein Konsum von illegalen Drogen oder ärztlich verordneten Medikamenten wie Opiate oder Benzodiazepine statt gefunden habe. Die antidepressi ve Medikation mit Escitalopram sei überwiegend wahrscheinlich wie verordnet eingenommen worden . Die Einnahme von Lamotrigin habe hingegen überwiegend wahrscheinlich nicht oder nicht wie ver ordnet statt gefunden . Der positive Ethylglucuronid -Wert beweise zudem den während fünf Tagen vor der Asservierung stattgefundene n Alkoholkonsum. In den sieben Tagen vor der Asservierung habe kein täglicher Konsum von über 60
g Alkohol pro Tag (circa 7 dl Wein) stattgefunden. Anhaltspunkte für eine äthyltoxische Leberschädigung würden bei lediglich grenzwertiger Makrozytose und normalem Hämoglobinwert nicht vorliegen .
Dr. C.___ führte betreffend die neuropsychologische Untersuchung vom 26. Mai 2020 aus, die Beschwerde führerin habe sich
weinerlich präsentiert. Die umfassende Performanzvalidierung habe eine knapp unauffällige aber dennoch ein grenzwertiges Resultat geliefert. Eine Aggravation oder Simulation von kognitiven Beschwerden sei zwar eher unwahrscheinlich, eine punktuell nicht ausreichende Leistungsbereitschaft aber durchaus möglich (Urk. 10 /233/26-27). Die Gutachter erläuterten sodann, dass die in den Akten formulierte Einschätzung, wonach bei der Beschwerdeführerin eine bipolare Störung Typ II vorliege mit einer Kombination aus rezidivierenden depressiven und hypomanen Episoden , nicht geteilt werden könne. Hypomane Episoden seien in den Vorakten nicht dokumentiert und anlässlich der aktuellen Untersuchung nicht konklusiv geschildert worden. Depressive Episoden seien zwar formell diagnostiziert worden, die Diagnosestellung sei jedoch o hne Berück sichtigung der ICD-10- Kriterien und ohne AMDP-konforme Befunderhebung er folgt. Sowohl d e n Akten als auch den Schilderungen der Beschwerdeführerin sei eine seit Jahrzehnten persistierende Stimmungsinstabilität zu entnehmen. E s könne aber nicht mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit behauptet werden, die Beschwerdeführerin habe in der Vergangenheit hypomane oder depressive Episoden erlebt, weshalb das Kriterium B der Zyklothymie (F34.0) er füllt sei. Die Kriterien C und D seien ebenfalls erfüllt, wobei die geforderte Mindestanzahl von Symptomen während den jeweiligen, minder schwer aus geprägten Episoden von Depression und Hochstimmung in wechselnder Aus prägung und Zusammensetzung vorhanden gewesen seien (Urk. 10 /233/29). Die aktenkundige Diagnose einer Störung durch Alkohol habe ebenfalls nicht mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestätigt werden können. Die Beschwerdeführerin habe kein Craving nach Alkohol und keine Toleranz entwicklung
beschrieben. Sie leide auch nicht an Entzugserscheinungen nach dem Unterbruch der Alkoholzufuhr und vernachlässige auch andere Aktivitäten nicht zugunsten des Alkoholkonsums. Ein relativer Alkohol-Überkonsum liege bei der Beschwerdeführerin nicht vor, weshalb es sich beim Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin um keine gesundheitliche Störung handle. Die Beschwerde führerin weise in der Persönlichkeitsstruktur akzentuierte Züge wie Demonstrativität , Neigung zu aufmerksamkeitssuchendem Verhalten sowie eine überzeichnete, jedoch unbestätigte Affektpräsentation auf. D ie Stimmungs instabilität sei mit einer Zyklothymie vereinbar. Bei der Beschwerdeführerin liege eine Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionen Zügen (ICD-10 Z73.1) vor. Die kriteriengestützte Analyse der Validität, die auf klinischen Merkmalen basiere, ergebe das Bild einer Aggravation, die sich überwiegend wahrscheinlich vor dem Hintergrund einer übermässigen Identifikation mit der Krankenrolle ergebe (Urk. 10 /233/34-35). Die Defizite der Beschwerdeführerin in der Affektregulation könnten von ihr durch die überdurchschnittliche Ressourcenlage mehrheitlich kompensiert werden. Diese würden zu keiner anhaltenden Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit führen. In den depressiven Phasen könne es zu einer Ver minderung der Arbeitsfähigkeit von über 30 % gekommen sein. Eine solche Ver minderung sei jedoch in keinem der vorliegenden Berichte aus versicherungs psychiatrischer Sicht nachvollziehbar dokumentiert worden. Die insgesamt geringgradige, dauerhaft affektive Instabilität und die daraus resultierende Ver minderung der Stressresistenz sowie
die emotionale Belastbarkeit würden bei der Beschwerdeführerin bei sämtliche n ihren Kenntnissen und Fähigkeiten ent sprechenden Tätigkeiten zu eine r Verminderung der Arbeitsfähigkeit um 30 % führen . Für Tätigkeiten, die nachts und in frequentiertem Schichtbetrieb aus geführt werden müssten, sei die Beschwerdeführerin dauerhaft arbeitsunfähig. In ihrer bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsfähig (Urk. 10 /233/40-41). 3.9
Am 26. April 2021 nahm Dr. E.___ zum psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ Stellung und führte aus, das Gutachten verwerfe alle im bisherigen Verlauf von verschiedenen Behandlern, Institutionen und Gut achtern gestellten Diagnosen. Die gestellten Diagnosen und die Beurteilung der Schwere der Erkrankung würden deutlich von allen bisherigen Beurteilungen ab weichen. Während dem stationären Aufenthalt im Jahr 2015 hätten die behandelnden Ärzte eine grosse Anzahl Symptome für eine depressive Episode nach ICD-10 dokumentiert, sodass die Kriterien für eine schwere Episode erfüllt seien. Es handl e sich auch um typische Symptome einer schweren Episode (Vorhanden sein eines somatischen Syndroms und von Suizidgedanken) und die Symptomatik liege in einer deutlichen Schwere vor (starke Insuffizienzgefühle, massive innere Anspannung). Es seien aufgrund der langen Dauer der Behandlung (3 Monate) Hin weise für die Richtigkeit der Diagnose erkennbar . In den Akten seien auch weitere depressive Phasen belegt , welche die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung zwingend machen würden (Urk. 10 /261/3-4). Dr.
E.___
erläuterte, über mehrere Jahre seien die Befunde und die Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ gestützt worden , die Störung und Symptome auf Ebene von Affektivität, Impulskontrolle, Beziehungs ebene und Kognition seien bis ins Jugendalter zurückzuführen und hätten sich über die Jahre dauerhaft und deutlich von der Mehrheit der Bevölkerung ab weichend gezeigt. Der damit verbundene Leidensdruck sowohl für die Beschwerdeführerin als auch ihr Umfeld sei als hoch einzuschätzen und begünstige auch Folgestörungen (Urk. 10 /261/8). Es seien Phasen von Flucht in die Arbeit und Beziehungen berichtet worden mit konstanter Überforderung, Ver letzung der eigenen Grenzen und Vernachlässigung der Selbstfürsorge. Darauf würden Phasen mit Depressionen und teilweise schleichend zunehmender Erschöpfung folgen, welche begleitet seien von Ängsten und sich zuspitzenden Konflikten. Teilweise komme es danach zu impulsiven Entscheidungen. Es sei nicht erstaunlich, dass die Wiederholung dieser Zyklen über die Jahre tendenziell zu einer generellen Abnahme der Leistungsfähigkeit und einer Häufung von Überforderungssituationen und Akkumulation von Erschöpfung geführt habe . Alternativ habe auch der dysfunktionale Bewältigungsmechanismus mit Alkoholkonsum tendenziell zugenommen (Urk. 10 /261/13-14). Eine Restarbeits fähigkeit von circa 45-50 % in einer angepassten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei denkbar, es benötige aber einen guten Verlauf und nicht nur therapeutische Schritte (Urk. 10 /261/18). 3.10
Zum bidisziplinären Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ vom 8. Januar 2021 führte RAD-Ärztin
Dr. G.___ aus, es beruhe auf eigenen Untersuchungen, berücksichtige die beklagten Beschwerden und sei in Kenntnis sowie Aus einandersetzung mit den Vorakten erstellt worden. In der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sei es weitgehend einleuchtend und die ge zogenen Schlussfolgerungen seien in nachvollziehbarer Weise hergeleitet wor den. Aus versicherungs medizinischer Sicht werde daher empfohlen, auf die Beurteilung hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsunfähigkeit im Gutachten abzustellen (Urk. 10 /273/9-11). 4. 4.1
Vorab ist festzuhalten, dass der Versicherungsträger laut dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet ist, die notwendigen Ab klärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte ein zuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist. Gestützt auf den Untersuchungsgrund satz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ent schieden werden kann (Urteil des Bundesgericht 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).
Ob sich weitere Abklärungen in der Form einer erneuten Begutachtung recht fertigen, hängt davon ab, inwieweit ein bereits vorliegendes Gutachten die praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2 mit weiteren Hin weisen). 4.2
Unter Berücksichtigung, dass RAD-Ärztin Dr. G.___ bereits am 15. Juni 2017 fest hielt, im Arztbericht von Dr. E.___ finde sich kein psychopathologischer Befund und die Schwere der depressiven Symptomatik könne nicht beurteilt werden, in Bezug auf die im er sten Gutachten diagnostizierte b ipolare affektive Störung scheine die Prognose für die Beschwerdeführerin nicht ungünstig (vgl. Urk. 10 /116/5-7) , nach Erstattung der Ergänzungsfragen sei die Herleitung der Diagnosen weiterhin nicht vollständig begründet und
d ie Beschwerdeführerin sei nach Erstattung des ersten Gutachtens vom
11. Dezember 2017
erneut in stationärer B ehandlung gewesen, wobei
die Behandler von einer Remission der depressiven Symptomatik berichtet hätten , ist nachvollziehbar, dass Dr. G.___
am 28. Januar 2020 (Urk. 10 /273/6-8) eine erneute Begutachtung der Beschwerde führerin empfahl . Auf das Gutachten vom 1 1. Dezember 2017 kann mangels Schlüssigkeit und Vollständigkeit nicht abgestellt werden, weshalb die IV-Stelle zu Recht eine erneute Begutachtung veranlasst hat , was im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird. 5.
5.1
Das neuropsychologische und psychiatrische Gutachten vom
8. Januar 2021 (Urk. 10 /233) entspr i cht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist
es für die streitigen Belange umfassend, gibt
es doch Ant wort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der verbleibenden Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin. Es beruh t sodann auf den notwen d igen psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen. Die Gutachter Dr. B.___ und Dr. C.___
berücksichtigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 10 /233/11-28). Die Exper tisen wurden sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen. Die Experten setzten sich mit den divergenten Einschätzungen der behandelnden Ärzte auseinander und würdigten diese in ein leuchtender Weise (Urk. 10 /233/27-31) . 5.2
Der Einwand der Beschwerdeführerin , wonach aus Sicht ihres behandelnden Psychiaters Dr. E.___ nicht auf das Gutachten abgestellt werden
könne , ist nicht stichhaltig. Insbesondere ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrecht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Einzig die Tat sache, dass Dr. E.___ zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelangte, vermag alleine jedenfalls keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung zu erwecken. 5.3
Dr. B.___ führte schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die Behandler ihre Diagnosen nicht nach den ICD-10 - Kriterien hergeleitet haben. Entgegen dem Ein wand des Behandlers Dr. E.___ (vgl. Urk. 10 /261/5) setzte sich Dr. B.___ mit den dokumentierten Befunden sowie den anamnestischen Angaben vertieft auseinander. So nahm er in seinem Gutachten ausführlich zu den divergierenden Akteninformationen sowie den vorhandenen früheren fachärztlichen Ein schätzungen Stellung (vgl. Urk. 10 /233/35-40). Dr. B.___ stellte keineswegs pauschal die Schlussfolgerungen und diagnostischen Beurteilungen der Behandler in Frage (vgl. Stellungnahme Dr. E.___ , Urk. 10 /261/15).
Er leitete seine Diagnosen anhand der erhobenen Befunde klar und nachvollziehbar ab. So wies er auch darauf hin, dass die depressiven Phasen von psychosozialen Belastungssituationen begleitet waren, welche von den Behandlern unzureichend berücksichtigt worden seien. Die Behandler hätten sich bei ihrer Beurteilung hin sichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf die Wiederholung der Angaben der Beschwerdeführerin selbst beschränkt (Urk. 10 /233/37). Trotz der durch den behandelnden Psychiater geltend gemachten Verschlechterung des Zustandsbildes ab November 2020 teilte die Beschwerdeführerin dem Gutachter mit, sie sei nur selten bei ihrem Psychiater vorstellig. Es sei allgemein so, dass wenn sie zu einem Arzt gehe, sie sofort in die Psychiatrie eingewiesen werde, letztmals sei sie etwa im Februar 2020 beim Arzt gewesen (Urk. 10 /233/13). Weiter führte sie auch selber aus, vor rund zehn Jahren habe sich ihr psychischer Zustand verschlechtert, aber seither sei er ungefähr gleich geblieben (Urk. 10 /233/16). Von einer wesentlichen Verschlechterung ging daher auch die Beschwerdeführerin selbst nicht aus. Aufgrund der Aussagen der Beschwerde führerin ist ersichtlich, dass sie über finanzielle Sorgen klagte; in den Zeiten, in denen sie einen Überblick über ihre finanzielle Situation gehabt und keinen Druck verspürt hatte, fühlte sie sich besser und bei fehlenden finanziellen Sorgen konnte sie auch weiterhin einer Arbeit nachgehen (vgl. ihre Aussage, wonach sie bei Zusprache einer ganzen Invalidenrente sich für etwa vier Monate erholen werde und danach versuche, zwei bis drei Tage pro Woche zu arbeiten, was einem Pen sum von bis zu 60 % entspricht, Urk. 10 /233/17). Aus den Akten (vgl. E. 3.1 , 3.3, 3.5 ) ist ebenfalls ersichtlich und wurde von Dr. B.___ auch berücksichtigt, dass überwiegend bis ausschliesslich Reaktionen der Beschwerdeführerin auf widrige psychosoziale Umstände beschrieben worden sind (Urk. 10 /233/37-38). Die Behandler nahmen jedoch keine Abgrenzung der funktionellen Leistungs fähigkeit im Zusammenhang mit den psychosozialen Belastungssituationen vor. Dr. E.___ führte in seiner Stellungnahme vom 26. April 2021 zur aktuellen Situation selbst aus, die Belastung sei erneut durch eine sehr krisen- und konflikthafte Beziehung der Beschwerdeführerin verstärkt worden; die Beschwerdeführerin habe sich mittlerweile nach einem extremen Hin und Her wieder getrennt. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, sind sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). Inwiefern die psychosozialen Belastungssituationen Einfluss auf die Arbeits- und Leistungs fähigkeit der Beschwerdeführerin haben, geht aus der Beurteilung von Dr. E.___ hingegen nicht hervor, weshalb er keine Zweifel an der gutachter lichen Einschätzung von Dr. B.___ zu erwecken vermag.
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass nicht die gestellten Diagnosen, sondern die Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit ausschlaggebend sind. Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). Diesbezüglich ist das Gutachten von Dr. B.___ nachvollziehbar und schlüssig, weshalb darauf abgestellt werden kann.
Zusammenfassend ist gestützt auf das beweisbildende psychiatrisch-neuro psychologische Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ mit dem im Sozial versicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahrzehnten in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. In ihrer angestammten Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu 70 % arbeitsfähig. Angesicht der Aktenlage sind in diesem Zusammenhang von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon ohne Verletzung der Untersuchungspflicht abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen). 5.4
Damit ist für das Validen- und Invalideneinkommen dieselbe Bemessungs grundlage heranzuziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_368/2019 vom 8. Oktober 2019, 9C_27/2018 vom 19. Juli 2019 E. 6.3). Bei ei nem Invaliditäts grad von 24 % (3 0 % x 80 % ) verfügt die Beschwerdeführerin über keinen Rentenanspruch (vgl. E. 1.3) .
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Dr. E.___ früher selber ausführte, die Beschwerdeführerin sei im ersten Arbeitsmarkt zu rund 55 % arbeitsfähig (Urk. 10 /261/18). Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheits fall tatsächlich in einem 100 %-Pensum arbeiten würde, sind nicht aktenkundig. Auch bei einer Arbeitsunfähigkeit von rund 45 % und einer Qualifikation von zu 80 % im Erwerb und zu 20 % im Haushalt tätig , hätte die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Einschränkung Erwerb: 45 % und Haushalt: 0 % = Invaliditätsgrad von 36 %). 6.
Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. 7.
7.1
Mit Beschwerde vom 22. Februar 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1). 7.2
Nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen. Aufgrund der Unterlagen (vgl. Urk. 8/1-6) zu den finanziellen Verhält nissen, ist die Beschwerdeführerin als finanziell bedürftig zu qualifizieren (vgl. auch Urk. 7). Eine Rechtsschutz versicherung, welche die Kosten übernehmen würde, besteht nicht (Urk. 7 S. 2). Da die Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtlos bezeichnet werden kann, sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung erfüllt, und diese der Beschwerdeführerin antragsgemäss zu gewähren. 7.3
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unter liegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.4
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 22. Februar 2022 wird der Beschwerdeführerin die un entgeltliche Prozessführung gewährt , und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften an wendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.4.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.4.2 Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens be einflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer ver sicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vor gaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern so gar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus zuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).
E. 1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zu verlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
E. 2 Dagegen liess die Versicherte am 22. Februar 2022 Beschwerde erheben und be antragen, die Verfügung vom 25. Januar 2022 sei aufzuheben und ihr sei eine halbe Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hin sicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Mit Eingabe vom 22. März 2022 (Urk. 6) reichte die Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 7) samt Beilagen (Urk. 8/1-6) zu den Akten. Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. April 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die beruflichen Massnahmen hätten im März 2017 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden müssen (Urk. 2 S. 1). Insbesondere psychosoziale Belastungsfaktoren hätten zu einer Überforderung im Alltag geführt. Zur Klärung der Diagnosen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Begutachtung in Auftrag gegeben worden (Urk. 2 S. 3). Sowohl für die bisherige Tätigkeit als auch für weitere, dem Belastungsprofil entsprechende Tätigkeiten, sei seit mehreren Jahr zehnten von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen. In depressiven Perioden sei eine höhere Arbeitsunfähigkeit möglich. Es werde an der Qualifikation von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushalttätigkeit festgehalten. Ein auf dieser Basis erstellter Einkommensvergleich weise keinen renten begründenden Invaliditätsgrad aus (Urk. 2 S. 4).
E. 2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei ihr seit dem Jahr 2015 nicht mehr möglich gewesen, im Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Es komme immer wieder zu Einbrüchen und sie verliere ihre Anstellung nach kurzer Zeit. Ihre Arbeitsbiographie bilde eine viel grössere Einschränkung ab als nur eine minder schwere affektive Störung. Die seit Jahren wiederkehrenden Krankschreibungen würden auf eine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung hindeuten und aufzeigen, dass sie im Arbeitsmarkt immer wi eder auf Schwierigkeiten stosse; konstante Einsätze seien kaum möglich . Aus Sicht des behandelnden Psychiaters könne auf das Gutachten nicht abgestellt werden. Er habe sich in seiner Stellung nahme mit der Diagnose der früheren Behandler und Gutachte r
sowie
der neue n Diagnose aus dem aktuellen Gutachten auseinandergesetzt . Die Aussage des aktuellen Gutachters , wonach keine ICD-10 konformen Diagnosen gestellt wor den seien , habe er widerlegt und begründet aufgezeigt , dass die von den bis herigen Behandlern gestellten Diagnosen nach ICD-10 korrekt hergeleitet beziehungsweise AMDP-konforme Befunde erhoben worden seien (Urk. 1 S. 2 f.). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Im Bericht vom 5. Juni 2015 führten die behandelnden Ärzte der D.___ AG aus, die Beschwerdeführerin sei auf Zuweisung ihres ambulant behandelnden Arztes bei akuter depressiver Krise mit Suizidgedanken in einer psychosozialen Belastungssituation notfallmässig, jedoch freiwilli g zur ersten psychiatrischen Hospitalisation überhaupt eingetreten. Die Beschwerdeführerin habe bei Eintritt über eine depressive Symptomatik mit reduziertem Antrieb, traurigem Affekt, Interessenverlust, Freudlosigkeit, Gedankenkreisen, Schlafstörungen, reduziertem Appetit und reduzierter Konzentration berichtet. Als Belastungsfaktoren seien eine starke berufliche Belastung mit Schichtdienst sowie eine vor einer Woche erfolgte Trennung vom Ehemann mit Auszug in eine neue Wohnung und damit Trennung von ihren Kindern aufgetreten (Urk. 10/35/6). Die Beschwerdeführerin habe auch über seit ihrem Jugendalter bestehende stark wechselnde Stimmungs zustände sowie Gefühle von innerer Leere und Anspannung berichtet. Zur Bewältigung dieser Zustände gerate sie in Phasen starker künstlerischer Produktivität, in denen sie wenig Schlaf brauche und mehr Energie verspüre. Sie habe auch regelmässig e Phasen starker Erschöpfung, Energielosigkeit und ge drückter Stimmung beschrieben (Urk. 10/35/7). Die Behandler diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2) sowie eine Akzentuierung von Persönlichkeits zügen, vorrangig emotional-instabile Züge (Z73.1; Urk. 10/35/6). Am 21. Januar 2016 ergänzten die Behandler der D.___ AG, die Beschwerdeführerin sei vom 12. März 2015 bis 17. Juni 2015 sowie vom 26. Juni 2015 bis 25. August 2015 in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen. Im Anschluss sei die Beschwerdeführerin vom 31. August 2015 bis 15. Oktober 2015 in teilstationärer Behandlung gewesen. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), manifest seit circa zwei Jahren, einen Verdacht auf eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) und eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) auf (Urk. 10/40/4-6) .
E. 3.2 Der behandelnde Psychiater ,
Dr. med. E.___ , Facharzt Psychiatrie und P sychotherapie, berichtete am 1. April 2016, es sei von seit langem bestehenden Grunderkrankungen mit insbesondere Depressionen bei Akzentuierung von Persönlichkeitszügen auszugehen . Die schwere depressive Episode habe erstmals zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit geführt. Der Verlauf dieser Episode sei sehr protrahiert, der Zustand sei weiterhin nicht remittiert oder stabil, jedoch gebessert. Längerfristig gehe er davon aus, dass die Prognose der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht ungünstig sei. Ob sie wieder eine 100%ige Arbeits fähigkeit erreichen werde, sei ungewiss, da sie eine Tendenz dazu habe, sich zu überfordern. Dies begünstige erneute depressive Episoden, insgesamt sei die Prognose jedoch günstig. Die Tätigkeit als Pflegemitarbeiterin sei der Beschwerdeführerin im Rahmen von zwei Mal vier Stunden pro Woche zumutbar (80 % arbeitsunfähig auf ein 100%-Pensum). Sollten mehrere kürzere Einsätze erfolgen, wäre dieses Pensum eine Überforderung, da die Hin- und Rückfahrten für die Beschwerdeführerin belastend seien. Als Hausfrau und Mutter sei ihr ein höheres Pensum zumutbar. Gewisse pflegerische Einsätze, die beispielsweise eine sehr hohe Präsenz , Flexibilität oder Abgrenzung erfordern oder komplexe Ab läufe einschliessen würden, seien ihr hingegen noch nicht zumutbar (Urk.
E. 3.3 Am 26. April 2017 berichtete Dr. E.___ ,
das depressive Zustandsbild habe sich insgesamt gebessert, so
dass nicht mehr von einer vorherrschenden, anhaltenden schweren depressiven Episode auszugehen sei. Gleichzeitig habe sich gezeigt, dass eine Restsymptomatik mit insbesondere Erschöpfungs- und Überforderungs gefühlen sowie erhöhter Ermüdbarkeit vorhanden sei . Die Grunderkrankung auf der Persönlichkeitsebene habe eine deutliche Stabilisierung nicht zugelassen und es sei immer wieder zu Selbstüberforderungen, impulsiven Entscheidungen, Ver nachlässigung der Selbstfürsorge und zum pathologischen Zurückstellen der eigenen Bedürfnisse und zu Verlustängsten gekommen. Dies habe auch immer wieder zu emotionalen Schwankungen und Krisen sowie zu einer verminderten Belastbarkeit geführt. Es bestehe eine Tendenz zu dichotomem Denken, erhöhter Grundanspannung und Schwierigkeiten, sich zu entspannen mit der Neigung , dies durch Alkohol zu lindern. Die Beschwerdeführerin überschreite immer wieder eigene Grenzen. Mehrere schwere psychosoziale Belastungen wie Todesfälle, finanzielle Engpässe und Trennungen hätten in den letzten Jahren dazu bei getragen, dass sich die Grunderkrankung klinisch mehr manifestiert habe. Die persönlichkeitsim m anenten Faktoren würden auch immer wieder zu psycho sozialen Belastungssituationen führen (Urk.
E. 3.4 Im Rahmen der ersten von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Begut achtung vom 11. Dezember 2017 wurde die Beschwerdeführerin am 7. und 21. August 2017 sowie am 4. Oktober 2017 von med. pract . Z.___ und Dr.
A.___
untersucht (Urk.
E. 3.5 Im Bericht vom 1 3. September 2018 führten die behandelnden Ärzte der D.___ AG aus, die Beschwerdeführerin sei vom 11. August 2018 bis 10. September 2018 in der Klinik hospitalisiert gewesen. Am 10. September 2018 sei sie ohne Anhalt für akute Selbst- oder Fremdgefährdung in die angestammten Wohnverhältnisse ausgetreten. Es sei weiterhin eine regelmässige Labor- und EKG-Kontrolle sowie die Fortführung der ambulanten psychiatrisch-psycho therapeutischen Behandlung empfohlen worden (Urk.
E. 3.6 Am 8. Februar 2019 berichtete der behandelnde Psychiater Dr. E.___ , die Gut achter seien zum Schluss gekommen, im Kern der Symptomatik liege eine bi polare affektive Störung vor. Es seien aber gleichzeitig auch viele Symptome fest gehalten worden, welche klar auf eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung hinweisen würden. Die letzten Jahre hätten deutlich aufgezeigt, dass diagnostisch als Haupt- beziehungsweise Kerndiagnose von einer Persönlichkeitsstörung aus zugehen sei. Dies sei durch den zeitlichen Verlauf verdeutlicht worden, indem zwar depressive Episoden aufgetreten seien, dies aber eindeutig auf dem Boden einer dauerhaft und tiefgreifend vorhandenen Symptomatik im Rahmen der Persönlichkeitsstörung, die häufige Stimmungsschwankungen und emotionale Spannungszustände, ein starres negatives Selbstkonzept, dichotomes Denken, schwer kontrollierendes impulshaftes Verhalten und Entscheidungen sowie ver schiedene dysfunktionale Bewältigungsstrategien wie massloses Leisten, zwang haftes Verhalten, Alkoholkonsum oder dependente Beziehungsgestaltungen beinhalten würde. Diese Symptomatik sei dauerhaft und nicht episodenhaft vor handen, zudem lasse sie sich gut bis in die Jugend zurückverfolgen. Die Alkohol abhängigkeit sei als Folgeerkrankung der Persönlichkeitsstörung einzuordnen, da der Konsum eindeutig als dysfunktionale Strategie zur Regulation von emotionalen Spannungszuständen anzusehen sei. Zusätzlich hielt Dr. E.___ fest, das überhöhte Leistungsbewusstsein und die anhaltende Selbstüberforderung würden massgeblich dazu beitragen, dass es immer wieder zu depressiven Episoden komme, weshalb eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33) als weitere Komorbidität diagnostiziert werde . Zur Beurteilung der aktuellen Arbeitsfähigkeit sei der Verlauf der letzten Jahre zu berücksicht ig en (Urk.
E. 3.7 RAD-Ärztin Dr. med. G.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 28. Januar 2020 aus, bisher sei in keinem der Arztberichte eine Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 - Kriterien hergeleitet worden. Es seien weder im Kindes- noch im Jugendalter grössere Auffälligkeiten beschrieben worden, was gegen die Erfüllung der all gemeinen Kriterien der Persönlichkeitsstörung spreche. Auch bezüglich der von den Gutachtern genannten b ipolaren affektiven Störung (F31) habe ein gewisser Vorbehalt bestanden, der auch nach den Antworten auf die Rückfragen nicht habe ausgeräumt
werden können. Sodann sei auch dem Alkoholkonsum zu wenig Aufmerksamkeit zugeteilt worden. Die angegebene Arbeitsfähigkeit von 55 % habe jedoch einigermassen nachvollzogen werden können. Nachdem die depressive Symptomatik remittiert sei und die Persönlichkeitsstörung nicht ge mäss ICD-10-Kriterien hergeleitet sei , sei zur Klärung der Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine erneute Begutachtung notwendig (Urk.
E. 3.8 Am 3. Juni 2020 wurde die Beschwerdeführerin erneut begutachtet. Dr. B.___ erstattete am 8. Januar 2021 sein psychiatrisches Fachgutachten , die neuropsychologische Untersuchung wurde durch Dr. C.___ durchgeführt ( vgl. Urk.
E. 3.9 Am 26. April 2021 nahm Dr. E.___ zum psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ Stellung und führte aus, das Gutachten verwerfe alle im bisherigen Verlauf von verschiedenen Behandlern, Institutionen und Gut achtern gestellten Diagnosen. Die gestellten Diagnosen und die Beurteilung der Schwere der Erkrankung würden deutlich von allen bisherigen Beurteilungen ab weichen. Während dem stationären Aufenthalt im Jahr 2015 hätten die behandelnden Ärzte eine grosse Anzahl Symptome für eine depressive Episode nach ICD-10 dokumentiert, sodass die Kriterien für eine schwere Episode erfüllt seien. Es handl e sich auch um typische Symptome einer schweren Episode (Vorhanden sein eines somatischen Syndroms und von Suizidgedanken) und die Symptomatik liege in einer deutlichen Schwere vor (starke Insuffizienzgefühle, massive innere Anspannung). Es seien aufgrund der langen Dauer der Behandlung (3 Monate) Hin weise für die Richtigkeit der Diagnose erkennbar . In den Akten seien auch weitere depressive Phasen belegt , welche die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung zwingend machen würden (Urk.
E. 3.10 Zum bidisziplinären Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ vom 8. Januar 2021 führte RAD-Ärztin
Dr. G.___ aus, es beruhe auf eigenen Untersuchungen, berücksichtige die beklagten Beschwerden und sei in Kenntnis sowie Aus einandersetzung mit den Vorakten erstellt worden. In der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sei es weitgehend einleuchtend und die ge zogenen Schlussfolgerungen seien in nachvollziehbarer Weise hergeleitet wor den. Aus versicherungs medizinischer Sicht werde daher empfohlen, auf die Beurteilung hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsunfähigkeit im Gutachten abzustellen (Urk.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 /261/18). Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheits fall tatsächlich in einem 100 %-Pensum arbeiten würde, sind nicht aktenkundig. Auch bei einer Arbeitsunfähigkeit von rund 45 % und einer Qualifikation von zu 80 % im Erwerb und zu 20 % im Haushalt tätig , hätte die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Einschränkung Erwerb: 45 % und Haushalt: 0 % = Invaliditätsgrad von 36 %). 6.
Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. 7.
7.1
Mit Beschwerde vom 22. Februar 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1). 7.2
Nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen. Aufgrund der Unterlagen (vgl. Urk. 8/1-6) zu den finanziellen Verhält nissen, ist die Beschwerdeführerin als finanziell bedürftig zu qualifizieren (vgl. auch Urk. 7). Eine Rechtsschutz versicherung, welche die Kosten übernehmen würde, besteht nicht (Urk. 7 S. 2). Da die Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtlos bezeichnet werden kann, sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung erfüllt, und diese der Beschwerdeführerin antragsgemäss zu gewähren. 7.3
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unter liegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.4
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 22. Februar 2022 wird der Beschwerdeführerin die un entgeltliche Prozessführung gewährt , und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00105
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Sherif Urteil vom
31. Januar 2023 in Sach en X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1974 geborene X.___
ist gelernte Pflegeassistentin und meldete sich am 4. Dezember 2002 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf ein Geburts gebrechen erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Hilfsmittel n an (Urk. 10/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kanton s Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 10/8, 10/11-12) und verfügte am 26. Januar 2005, sie übernehme die Kosten für die Abgabe von zwei Hörgeräten gemäss Indikat io n s stufe 2 im Gesamtbetrag von Fr. 4'573.-- (Urk. 10/13) . Nachdem die Versicherte am 6. J uni 2011 eine Wiederversorgung beantragt hatte (Urk. 10/17), verfügte die IV-Stelle am 2 0. März 2012, sie über nehme die Kosten für die Abgabe von zwei Hörgeräten gemäss Indikationsstufe 2 im Betrag von Fr. 3'045.60 (Urk. 10/24). 1.2
Am 25. August 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine psy chische Störung sowie eine Hörbehinderung zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 10/27). Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 10/34 , 10/37, 10/40 ) und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 10/35) . Am 15. Februar 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es könnten zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (Urk. 10/41). Nach Aktualisierung der Aktenlage (Urk. 10/44-45, 10/47 , 10/48 ) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 20. September 2016 mit, sie übernehme die Kosten für ein Belastbarkeitstraining vom 10. Oktober 2016 bis 8. Januar 2017 (Urk. 10/55). Mit Mitteilung vom 5. Oktober 2016 ersetzte die IV-Stelle diejenige vom 20. September 2016 und teilte mit, sie übernehme die Kosten für ein Belast bar keitstraining vom 25. Oktober 2016 bis 22. Januar 2017 (Urk. 10/64). Mit Mit teilung vom
24. Januar 2017 erklärte die IV-Stelle sodann, sie übernehme die Kosten für ein Aufbautraining vom 23. Januar 2017 bis 23. April 2017 (Urk. 10/76). Am 16. März 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, das Auf bautraining habe per 24. März 2017 abgebrochen werden müssen . Eine Weiter führung der Integrationsmassnahme sei zurzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar (Urk. 10/85). Die IV-Stelle tätigte daraufhin weitere medizinische Abklärungen (Urk. 10/90) und liess die Versicherte monodisziplinär (psych iatrisch) untersuchen (Urk. 10/93). Am 11. Dezember 2017 erstatteten med. pract . Z.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, und Assistenz arzt Dr. med. A.___ ihr psychiatrisches Gutachten (Urk. 10/100) und nah men am 22. Januar 2018 zu den Ergänzungsfragen Stellung (Urk. 10/103; vgl. auch Urk. 10/104 - 106 ) . Am
4. Juni 2018 wurde eine Abklärung im Haushalt durchgeführt (Urk. 10/114). Mit Vorbescheid vom 19. Juni 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten ab 1. März 2016 bis 30. Juni 2016 eine ganze Invaliden rente und ab 1. Juli 2016 bis 30. November 2017 eine Dreiviertelsrente in Aus sicht; ab Dezember 2017 entfalle der Rentenanspruch und ab 1. Januar 2018 habe sie Anspruch auf eine unbefristete Viertelsrente (Urk. 10/119). Dagegen erhob die Versicherte am 15. Juli 2018 Einwand (Urk. 10/130). Die IV-Stelle tätigte weitere medizinische Abklärungen (Urk. 10/146-147, 10/149-151 , 10/176-178, 10/181 ) und auferlegte der Versicherten mit Schreiben vom 30. Juli 2019, sich einem Alkohol und Benzodiazepine Entzug während sechs Monaten zu unterziehen und nach erfolgtem Entzug eine Haaranalyse durchführen zu lassen (Urk. 10/188). Des Weiteren auferlegte die IV-Stelle der Versicherten die Pflicht einer sechs monatigen Abstinenz von Cannabis sowie allfälligen anderen Drogen; die Abstinenz sei mit unregelmässigen, nicht vorangekündigten monatlichen Urin proben sowie zusätzliche n
Kreatininbestimmungen alle 14 Tage zu belegen (Urk. 10/189). Am 8. Oktober 2019 nahm der behandelnde Psychiater Stellung zur auferlegten Schadenminderungspflicht (Urk. 10/200). In der Folge veranlasste die IV-Stelle am 3. Februar 2020 (Urk. 10/205) eine psychiatrisch-neuro psychologische Begutachtung durch Dr. med. B.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. C.___ , Fachpsychologin Neuropsychologie FSP , welche ihr Gutachten am 8. Januar 2021 erstattet en ( Expertise vom 3. Juni 2020, Urk. 10/233). Am 26. Februar 2021 nahm die Ver sicherte (Urk. 10/248) und am 26. April 2021 nahm der behandelnde Psychiater (Urk. 10/261) Stellung zum Gutachten. Mit Vorbescheid vom 30. Juni 2021 er setzte die IV-Stelle den Vorbescheid vom 19. Juni 2018 und stellte der Ver sicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/274). Da gegen erhob die Versicherte am 6. Juli 2021 wiederum Einwand (Urk. 10/277; ergänzend begründet am 16. August 2021, Urk. 10/282 ). Am 25. Januar 2022 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne und wies das Leistungsbegehren ab (Urk. 2 [= Urk. 10/288]). 2.
Dagegen liess die Versicherte am 22. Februar 2022 Beschwerde erheben und be antragen, die Verfügung vom 25. Januar 2022 sei aufzuheben und ihr sei eine halbe Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hin sicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Mit Eingabe vom 22. März 2022 (Urk. 6) reichte die Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 7) samt Beilagen (Urk. 8/1-6) zu den Akten. Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. April 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften an wendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
1.4.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4.2
Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens be einflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer ver sicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vor gaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern so gar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus zuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1.5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zu verlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die beruflichen Massnahmen hätten im März 2017 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden müssen (Urk. 2 S. 1). Insbesondere psychosoziale Belastungsfaktoren hätten zu einer Überforderung im Alltag geführt. Zur Klärung der Diagnosen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Begutachtung in Auftrag gegeben worden (Urk. 2 S. 3). Sowohl für die bisherige Tätigkeit als auch für weitere, dem Belastungsprofil entsprechende Tätigkeiten, sei seit mehreren Jahr zehnten von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen. In depressiven Perioden sei eine höhere Arbeitsunfähigkeit möglich. Es werde an der Qualifikation von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushalttätigkeit festgehalten. Ein auf dieser Basis erstellter Einkommensvergleich weise keinen renten begründenden Invaliditätsgrad aus (Urk. 2 S. 4). 2.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei ihr seit dem Jahr 2015 nicht mehr möglich gewesen, im Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Es komme immer wieder zu Einbrüchen und sie verliere ihre Anstellung nach kurzer Zeit. Ihre Arbeitsbiographie bilde eine viel grössere Einschränkung ab als nur eine minder schwere affektive Störung. Die seit Jahren wiederkehrenden Krankschreibungen würden auf eine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung hindeuten und aufzeigen, dass sie im Arbeitsmarkt immer wi eder auf Schwierigkeiten stosse; konstante Einsätze seien kaum möglich . Aus Sicht des behandelnden Psychiaters könne auf das Gutachten nicht abgestellt werden. Er habe sich in seiner Stellung nahme mit der Diagnose der früheren Behandler und Gutachte r
sowie
der neue n Diagnose aus dem aktuellen Gutachten auseinandergesetzt . Die Aussage des aktuellen Gutachters , wonach keine ICD-10 konformen Diagnosen gestellt wor den seien , habe er widerlegt und begründet aufgezeigt , dass die von den bis herigen Behandlern gestellten Diagnosen nach ICD-10 korrekt hergeleitet beziehungsweise AMDP-konforme Befunde erhoben worden seien (Urk. 1 S. 2 f.). 3. 3.1
Im Bericht vom 5. Juni 2015 führten die behandelnden Ärzte der D.___ AG aus, die Beschwerdeführerin sei auf Zuweisung ihres ambulant behandelnden Arztes bei akuter depressiver Krise mit Suizidgedanken in einer psychosozialen Belastungssituation notfallmässig, jedoch freiwilli g zur ersten psychiatrischen Hospitalisation überhaupt eingetreten. Die Beschwerdeführerin habe bei Eintritt über eine depressive Symptomatik mit reduziertem Antrieb, traurigem Affekt, Interessenverlust, Freudlosigkeit, Gedankenkreisen, Schlafstörungen, reduziertem Appetit und reduzierter Konzentration berichtet. Als Belastungsfaktoren seien eine starke berufliche Belastung mit Schichtdienst sowie eine vor einer Woche erfolgte Trennung vom Ehemann mit Auszug in eine neue Wohnung und damit Trennung von ihren Kindern aufgetreten (Urk. 10/35/6). Die Beschwerdeführerin habe auch über seit ihrem Jugendalter bestehende stark wechselnde Stimmungs zustände sowie Gefühle von innerer Leere und Anspannung berichtet. Zur Bewältigung dieser Zustände gerate sie in Phasen starker künstlerischer Produktivität, in denen sie wenig Schlaf brauche und mehr Energie verspüre. Sie habe auch regelmässig e Phasen starker Erschöpfung, Energielosigkeit und ge drückter Stimmung beschrieben (Urk. 10/35/7). Die Behandler diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2) sowie eine Akzentuierung von Persönlichkeits zügen, vorrangig emotional-instabile Züge (Z73.1; Urk. 10/35/6). Am 21. Januar 2016 ergänzten die Behandler der D.___ AG, die Beschwerdeführerin sei vom 12. März 2015 bis 17. Juni 2015 sowie vom 26. Juni 2015 bis 25. August 2015 in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen. Im Anschluss sei die Beschwerdeführerin vom 31. August 2015 bis 15. Oktober 2015 in teilstationärer Behandlung gewesen. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), manifest seit circa zwei Jahren, einen Verdacht auf eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) und eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) auf (Urk. 10/40/4-6) . 3.2
Der behandelnde Psychiater ,
Dr. med. E.___ , Facharzt Psychiatrie und P sychotherapie, berichtete am 1. April 2016, es sei von seit langem bestehenden Grunderkrankungen mit insbesondere Depressionen bei Akzentuierung von Persönlichkeitszügen auszugehen . Die schwere depressive Episode habe erstmals zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit geführt. Der Verlauf dieser Episode sei sehr protrahiert, der Zustand sei weiterhin nicht remittiert oder stabil, jedoch gebessert. Längerfristig gehe er davon aus, dass die Prognose der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht ungünstig sei. Ob sie wieder eine 100%ige Arbeits fähigkeit erreichen werde, sei ungewiss, da sie eine Tendenz dazu habe, sich zu überfordern. Dies begünstige erneute depressive Episoden, insgesamt sei die Prognose jedoch günstig. Die Tätigkeit als Pflegemitarbeiterin sei der Beschwerdeführerin im Rahmen von zwei Mal vier Stunden pro Woche zumutbar (80 % arbeitsunfähig auf ein 100%-Pensum). Sollten mehrere kürzere Einsätze erfolgen, wäre dieses Pensum eine Überforderung, da die Hin- und Rückfahrten für die Beschwerdeführerin belastend seien. Als Hausfrau und Mutter sei ihr ein höheres Pensum zumutbar. Gewisse pflegerische Einsätze, die beispielsweise eine sehr hohe Präsenz , Flexibilität oder Abgrenzung erfordern oder komplexe Ab läufe einschliessen würden, seien ihr hingegen noch nicht zumutbar (Urk. 10 /44/1-5). 3.3
Am 26. April 2017 berichtete Dr. E.___ ,
das depressive Zustandsbild habe sich insgesamt gebessert, so
dass nicht mehr von einer vorherrschenden, anhaltenden schweren depressiven Episode auszugehen sei. Gleichzeitig habe sich gezeigt, dass eine Restsymptomatik mit insbesondere Erschöpfungs- und Überforderungs gefühlen sowie erhöhter Ermüdbarkeit vorhanden sei . Die Grunderkrankung auf der Persönlichkeitsebene habe eine deutliche Stabilisierung nicht zugelassen und es sei immer wieder zu Selbstüberforderungen, impulsiven Entscheidungen, Ver nachlässigung der Selbstfürsorge und zum pathologischen Zurückstellen der eigenen Bedürfnisse und zu Verlustängsten gekommen. Dies habe auch immer wieder zu emotionalen Schwankungen und Krisen sowie zu einer verminderten Belastbarkeit geführt. Es bestehe eine Tendenz zu dichotomem Denken, erhöhter Grundanspannung und Schwierigkeiten, sich zu entspannen mit der Neigung , dies durch Alkohol zu lindern. Die Beschwerdeführerin überschreite immer wieder eigene Grenzen. Mehrere schwere psychosoziale Belastungen wie Todesfälle, finanzielle Engpässe und Trennungen hätten in den letzten Jahren dazu bei getragen, dass sich die Grunderkrankung klinisch mehr manifestiert habe. Die persönlichkeitsim m anenten Faktoren würden auch immer wieder zu psycho sozialen Belastungssituationen führen (Urk. 10 /90). 3.4
Im Rahmen der ersten von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Begut achtung vom 11. Dezember 2017 wurde die Beschwerdeführerin am 7. und 21. August 2017 sowie am 4. Oktober 2017 von med. pract . Z.___ und Dr.
A.___
untersucht (Urk. 10 /100/1) .
Die Gutachter führte n aus, das äussere Erscheinungsbild habe mit einer der Jahreszeit angepassten und sauberen Kleidung angepasst gewirkt, eine Ver wahr losungstendenz habe sich zum Explorationszeitpunkt nicht feststellen lassen. Die Beschwerdeführerin habe von Anfang an ein gro sses Redebedürfnis gehabt; sie habe etwas angespannt und nervös gewirkt. Mimik und Gestik seien verhalten gewesen, der Augenkontakt sei problemlos möglich gewesen . Der affektive Rapport sei unbeschwert herstellbar gewesen. Der Sprachfluss sei adä quat und die Kommunikation in Hochdeutsch ohne wesentliche Einschränkungen möglich gewesen. Das Auskunftsverhalten der Beschwerdeführerin sei aus schweifend und sehr umfangreich gewesen. Den roten Faden habe die Beschwerdeführerin dabei nie verloren und sei immer wieder zur Ursprungsfrage zurück gekommen . Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar gewesen und habe nicht gewirkt als würde sie unter dem Einfluss psychotroper Substanzen stehen. Die Aufmerksamkeit während des Gesprächs sei über drei Stunden ohne Pause problemlos gehalten worden . Befundmässig hielt en die Gutachter fest, es seien weder Bewusstseins- noch Orientierungs- oder Gedächtnisstörungen fest gestellt worden. Das formale Denken sei umständlich und weitschweifig gewesen. Anzeichen auf eine inhaltliche Denkstörung wie Wahn oder Zwänge seien nicht festgestellt worden. Es bestehe keine Sinnesstäuschung oder Ich-Störung. Affek tiv bestehe jedoch eine leichtgradige Störung der Vitalgefühle. Psychomotorisch habe die Beschwerdeführerin unauffällig gewirkt; Antrieb und Motivation seien vorhanden. Die Beschwerdeführerin scheine an quälenden und langanhaltenden Spannungszuständen zu leiden (Urk. 10 /100/15).
Die Gutachter erläuterte n so dann, die subjektiv beklagten Konzentrationsschwierigkeiten hätten bei den Explorationen am 6. Juli 2017, 21. August 2017 und 4. Oktober 2017 nicht ob jektiv verifiziert werden können (Urk. 10 /103/2).
Sie diagnostizierte n eine bipo lare Störung Typ II (ICD-10: F 31 .80), eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1) sowie eine mittelgradige Schwerhörigkeit beidseits (Urk. 10 /100/18). Gestützt auf die anamnestischen An gaben der Beschwerdeführerin sowie d ie Angaben über die berufliche Vor geschichte aus den Unterlagen sei bei vorhandener jahrelanger Konstanz im beruflichen Bereich davon auszugehen, dass keine manifeste Persönlichkeits störung vorgelegen habe oder vorliege. Die Beschwerdeführerin sei offensichtlich in der Lage, längere Beziehungen über J ahr e aufrechtzuerhalten. Eine schwere tiefgreifende Störung, die seit Kindheit, Adoleszenz oder frühem Erwachsenen alter bestanden habe oder eine schwerwiegende psychotische Störung seien aus zuschliessen. Hinweise für eine organisch bedingte Störung würden nicht be stehen (Urk. 10 /100/21). Die Beschwerdeführerin sei in ihrer funktionellen Leistungsfähigkeit mittelschwer eingeschränkt. Die Einschränkungen würden vor allem im Bereich der Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit, Belastbarkeit, Konzentration sowie bei den fachlichen Kompetenzen vorliegen . Aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin bis am 12. März 2015 zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Ab diesem Zeitpunkt bis und mit 17. Juni 2015 sei sie aufgrund des stationären Aufenthaltes zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Vom 26. Juni 2015 bis und mit 20. August 2017 (richtig: 2015) sei der zweite geplante stationäre Aufenthalt gewesen. Anschliessend sei eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit sowie eine ambulante psychotherapeutische Behandlung bei ihrem Behandler geplant gewesen. Seither arbeite die Beschwerdeführerin inter mittierend zu 60 % jeweils an befristeten Arbeitsorten. Die Reduktion der Arbeits fähigkeit sei objektiv nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin auch während der Untersuchung ein massloses Leistungsbewusstsein aufgezeigt habe, obwohl sich objektiv als auch subjektiv herauskristallisiert habe, dass dieses berufliche Überengagement mit zunehmender Intensität zu einer gedrückten Stimmung, Verlust von Freude und einer erhöhten Ermüdbarkeit führen würde. Der Beschwerdeführerin müsse objektiv eine Grenze der Arbeitsfähigkeit gesetzt wer den, da sie ihre Arbeitsfähigkeit subjektiv nicht zu regulieren vermöge, ihr Leistungsbewusstsein sei dafür aktuell zu gross. Die Gutachter ging en im Unter suchungszeitpunkt von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer an gepassten, ruhigen und stressarmen Tätigkeit mit regelmässigen Pausen möglichkeiten von rund 45 %
aus (Urk. 10 /100/22).
Am 22. Januar 2018 ergänzte die Gutachterin med. pract . Z.___
auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 10 /104) , die Diagnose einer bipolaren Störung Typ II sei aufgrund der erhobenen Befunde sowie der subjektiv angegebenen traurigen Verstimmung und Müdigkeit, Reizbarkeit sowie des gleichzeitig vor handenen Rededrangs, der oberflächlich emotionalen Labilität mit objektiv vor handenem fast parathymem Affekt während der Exploration so wie des erhöhten Alkoholkonsums gestellt worden . Die Beschwerdeführerin habe zudem berichtet, die Episoden mit gesteigerter Aktivität würden mit einem reduzierten Schlaf bedürfnis einhergehe n und mehrere Tage anhalten; dies spreche gegen eine Zyklothymie. Gegen eine Manie spreche zudem, dass diese Episoden nicht zu einem Abbruch der Berufstätigkeit oder zu sozialer Ablehnung geführt hätten (Urk. 10 /103) . A m 3. April 2018 reichte die Gutachterin sodann Unterlagen zum psychopathologischen Befund sowie die Hypomania Checkliste ein (Urk. 10 /105-106). 3.5
Im Bericht vom 1 3. September 2018 führten die behandelnden Ärzte der D.___ AG aus, die Beschwerdeführerin sei vom 11. August 2018 bis 10. September 2018 in der Klinik hospitalisiert gewesen. Am 10. September 2018 sei sie ohne Anhalt für akute Selbst- oder Fremdgefährdung in die angestammten Wohnverhältnisse ausgetreten. Es sei weiterhin eine regelmässige Labor- und EKG-Kontrolle sowie die Fortführung der ambulanten psychiatrisch-psycho therapeutischen Behandlung empfohlen worden (Urk. 10 /146/3). Am 10. Oktober 2018 ergänzten die Behandler, die Beschwerdeführerin sei in Begleitung der Ambulanz notfallmässig und freiwillig zu ihrem dritten Aufenthalt in der Klinik eingetreten. Ihr Ex-Ehemann habe sie in den Notfall des Spitals F.___ gebracht, da sie suizidale Gedanken geäussert habe. Die Beschwerdeführerin habe an gegeben, eine halbe Flasche Wein pro Tag zu trinken; bei Eintritt habe sie beim Atemalkoholtest einen Wert von 0.32 Promille erreicht. Im Verlauf habe die Beschwerdeführerin von einer schwierigen beruflichen Situation berichtet. Ins besondere in den Tagen vor Eintritt sei es anstrengend gewesen und sie habe sich von den Arbeitskollegen gemobbt gefühlt. Sie habe erzählt, seit ihrem Jugendalter an stark wechselnden Stimmungszuständen und lange bekannten Gefühlen von innerer Leere und Anspannung zu leiden . Zur Bewältigung dieser Zustände gerate sie in Phasen starker künstlerischer Produktivität, in denen sie weniger Schlaf brauche und mehr Energie verspüre. Seit Jahren habe sie aber auch regelmässige Phasen starker Erschöpfung, Energielosigkeit und gedr ückter Stimmung. Trotz bekannten depressiven Episoden sei es ihr möglich gewesen, insbesondere nach dem Tod ihres ersten Ehemannes bis im Jahr 2013 ohne psychiatrische Behandlung zurecht zu kommen. Nach dem Tod ihrer Mutter habe sie im Jahr 2013 erstmalig ambulante psychiatrische Hilfe auf gesucht. Im Rahmen der Beziehungsgestaltungsproblematik sowie der Mühe in der Emotionsregulation und Selbstwahrnehmung würden sie ebenfalls die vordiagnostizierte emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ im Vordergrund sehen. Hin weise auf psychotische s Erleben hätten sich während der Behandlung nicht ge zeigt (Urk. 10 /147 und 10 /149 -150 ) . 3.6
Am 8. Februar 2019 berichtete der behandelnde Psychiater Dr. E.___ , die Gut achter seien zum Schluss gekommen, im Kern der Symptomatik liege eine bi polare affektive Störung vor. Es seien aber gleichzeitig auch viele Symptome fest gehalten worden, welche klar auf eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung hinweisen würden. Die letzten Jahre hätten deutlich aufgezeigt, dass diagnostisch als Haupt- beziehungsweise Kerndiagnose von einer Persönlichkeitsstörung aus zugehen sei. Dies sei durch den zeitlichen Verlauf verdeutlicht worden, indem zwar depressive Episoden aufgetreten seien, dies aber eindeutig auf dem Boden einer dauerhaft und tiefgreifend vorhandenen Symptomatik im Rahmen der Persönlichkeitsstörung, die häufige Stimmungsschwankungen und emotionale Spannungszustände, ein starres negatives Selbstkonzept, dichotomes Denken, schwer kontrollierendes impulshaftes Verhalten und Entscheidungen sowie ver schiedene dysfunktionale Bewältigungsstrategien wie massloses Leisten, zwang haftes Verhalten, Alkoholkonsum oder dependente Beziehungsgestaltungen beinhalten würde. Diese Symptomatik sei dauerhaft und nicht episodenhaft vor handen, zudem lasse sie sich gut bis in die Jugend zurückverfolgen. Die Alkohol abhängigkeit sei als Folgeerkrankung der Persönlichkeitsstörung einzuordnen, da der Konsum eindeutig als dysfunktionale Strategie zur Regulation von emotionalen Spannungszuständen anzusehen sei. Zusätzlich hielt Dr. E.___ fest, das überhöhte Leistungsbewusstsein und die anhaltende Selbstüberforderung würden massgeblich dazu beitragen, dass es immer wieder zu depressiven Episoden komme, weshalb eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33) als weitere Komorbidität diagnostiziert werde . Zur Beurteilung der aktuellen Arbeitsfähigkeit sei der Verlauf der letzten Jahre zu berücksicht ig en (Urk. 10 /176/2-3). 3.7
RAD-Ärztin Dr. med. G.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 28. Januar 2020 aus, bisher sei in keinem der Arztberichte eine Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 - Kriterien hergeleitet worden. Es seien weder im Kindes- noch im Jugendalter grössere Auffälligkeiten beschrieben worden, was gegen die Erfüllung der all gemeinen Kriterien der Persönlichkeitsstörung spreche. Auch bezüglich der von den Gutachtern genannten b ipolaren affektiven Störung (F31) habe ein gewisser Vorbehalt bestanden, der auch nach den Antworten auf die Rückfragen nicht habe ausgeräumt
werden können. Sodann sei auch dem Alkoholkonsum zu wenig Aufmerksamkeit zugeteilt worden. Die angegebene Arbeitsfähigkeit von 55 % habe jedoch einigermassen nachvollzogen werden können. Nachdem die depressive Symptomatik remittiert sei und die Persönlichkeitsstörung nicht ge mäss ICD-10-Kriterien hergeleitet sei , sei zur Klärung der Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine erneute Begutachtung notwendig (Urk. 10 /273/6-7). 3.8
Am 3. Juni 2020 wurde die Beschwerdeführerin erneut begutachtet. Dr. B.___ erstattete am 8. Januar 2021 sein psychiatrisches Fachgutachten , die neuropsychologische Untersuchung wurde durch Dr. C.___ durchgeführt ( vgl. Urk. 10 /233 /6 ). Dr. B.___ hielt fest, es seien keine objektivierbaren An zeichen einer vermehrten Stressbelastung festgestellt worden. Die Beschwerde führerin habe mit häufigem Vorbeireden zum Teil stark ausschweifend berichtet, obwohl die sprachliche Verständigung auf explizites Nachfragen hin unproblematisch funktioniert habe. Die Schilderungen seien sehr defizitorientiert gewesen. Die Augen der Beschwerdeführerin seien ohne Bezug zu den Ges prächs inhalten feucht geworden; ihren Redefluss habe sie nicht unterbrochen und i hre Angaben von sich aus spontan und wortreich ergänzt. Die punktuell, von ihm bewusst eingesetzte , konfrontative Gesprächsführung habe die Beschwerde führerin unproblematisch toleriert. Auch sonst sei eine zumindest durch schnittlich ausgeprägte Frustrationstoleranz zum Vorschein gekommen (Urk. 10 /233/25). Befundmässig führte der Gutachter aus , die Beschwerdeführerin sei wach und zu allen Qualitäten orientiert gewesen. Sie habe eine beeinträchtigte Denkfähigkeit angegeben, formalgedanklich sei sie hingegen geordnet, kohärent und nicht verlangsamt oder eingeengt gewesen. Kognitiv-mnestisch sei die Beschwerdeführerin subjektiv stark beeinträchtigt. Bei der detaillierten Prüfung sei jedoch festgestellt worden, dass die Konzentrationsfähigkeit, Merkfähigkeit, Mnestik sowie die Fähigkeit zum abstrakten Denken und der A uffassungsgabe intak t gewesen seien. Die laborchemische Untersuchung habe gezeigt, dass in den Tagen bis Wochen vor der Asservierung kein Konsum von illegalen Drogen oder ärztlich verordneten Medikamenten wie Opiate oder Benzodiazepine statt gefunden habe. Die antidepressi ve Medikation mit Escitalopram sei überwiegend wahrscheinlich wie verordnet eingenommen worden . Die Einnahme von Lamotrigin habe hingegen überwiegend wahrscheinlich nicht oder nicht wie ver ordnet statt gefunden . Der positive Ethylglucuronid -Wert beweise zudem den während fünf Tagen vor der Asservierung stattgefundene n Alkoholkonsum. In den sieben Tagen vor der Asservierung habe kein täglicher Konsum von über 60
g Alkohol pro Tag (circa 7 dl Wein) stattgefunden. Anhaltspunkte für eine äthyltoxische Leberschädigung würden bei lediglich grenzwertiger Makrozytose und normalem Hämoglobinwert nicht vorliegen .
Dr. C.___ führte betreffend die neuropsychologische Untersuchung vom 26. Mai 2020 aus, die Beschwerde führerin habe sich
weinerlich präsentiert. Die umfassende Performanzvalidierung habe eine knapp unauffällige aber dennoch ein grenzwertiges Resultat geliefert. Eine Aggravation oder Simulation von kognitiven Beschwerden sei zwar eher unwahrscheinlich, eine punktuell nicht ausreichende Leistungsbereitschaft aber durchaus möglich (Urk. 10 /233/26-27). Die Gutachter erläuterten sodann, dass die in den Akten formulierte Einschätzung, wonach bei der Beschwerdeführerin eine bipolare Störung Typ II vorliege mit einer Kombination aus rezidivierenden depressiven und hypomanen Episoden , nicht geteilt werden könne. Hypomane Episoden seien in den Vorakten nicht dokumentiert und anlässlich der aktuellen Untersuchung nicht konklusiv geschildert worden. Depressive Episoden seien zwar formell diagnostiziert worden, die Diagnosestellung sei jedoch o hne Berück sichtigung der ICD-10- Kriterien und ohne AMDP-konforme Befunderhebung er folgt. Sowohl d e n Akten als auch den Schilderungen der Beschwerdeführerin sei eine seit Jahrzehnten persistierende Stimmungsinstabilität zu entnehmen. E s könne aber nicht mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit behauptet werden, die Beschwerdeführerin habe in der Vergangenheit hypomane oder depressive Episoden erlebt, weshalb das Kriterium B der Zyklothymie (F34.0) er füllt sei. Die Kriterien C und D seien ebenfalls erfüllt, wobei die geforderte Mindestanzahl von Symptomen während den jeweiligen, minder schwer aus geprägten Episoden von Depression und Hochstimmung in wechselnder Aus prägung und Zusammensetzung vorhanden gewesen seien (Urk. 10 /233/29). Die aktenkundige Diagnose einer Störung durch Alkohol habe ebenfalls nicht mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestätigt werden können. Die Beschwerdeführerin habe kein Craving nach Alkohol und keine Toleranz entwicklung
beschrieben. Sie leide auch nicht an Entzugserscheinungen nach dem Unterbruch der Alkoholzufuhr und vernachlässige auch andere Aktivitäten nicht zugunsten des Alkoholkonsums. Ein relativer Alkohol-Überkonsum liege bei der Beschwerdeführerin nicht vor, weshalb es sich beim Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin um keine gesundheitliche Störung handle. Die Beschwerde führerin weise in der Persönlichkeitsstruktur akzentuierte Züge wie Demonstrativität , Neigung zu aufmerksamkeitssuchendem Verhalten sowie eine überzeichnete, jedoch unbestätigte Affektpräsentation auf. D ie Stimmungs instabilität sei mit einer Zyklothymie vereinbar. Bei der Beschwerdeführerin liege eine Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionen Zügen (ICD-10 Z73.1) vor. Die kriteriengestützte Analyse der Validität, die auf klinischen Merkmalen basiere, ergebe das Bild einer Aggravation, die sich überwiegend wahrscheinlich vor dem Hintergrund einer übermässigen Identifikation mit der Krankenrolle ergebe (Urk. 10 /233/34-35). Die Defizite der Beschwerdeführerin in der Affektregulation könnten von ihr durch die überdurchschnittliche Ressourcenlage mehrheitlich kompensiert werden. Diese würden zu keiner anhaltenden Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit führen. In den depressiven Phasen könne es zu einer Ver minderung der Arbeitsfähigkeit von über 30 % gekommen sein. Eine solche Ver minderung sei jedoch in keinem der vorliegenden Berichte aus versicherungs psychiatrischer Sicht nachvollziehbar dokumentiert worden. Die insgesamt geringgradige, dauerhaft affektive Instabilität und die daraus resultierende Ver minderung der Stressresistenz sowie
die emotionale Belastbarkeit würden bei der Beschwerdeführerin bei sämtliche n ihren Kenntnissen und Fähigkeiten ent sprechenden Tätigkeiten zu eine r Verminderung der Arbeitsfähigkeit um 30 % führen . Für Tätigkeiten, die nachts und in frequentiertem Schichtbetrieb aus geführt werden müssten, sei die Beschwerdeführerin dauerhaft arbeitsunfähig. In ihrer bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsfähig (Urk. 10 /233/40-41). 3.9
Am 26. April 2021 nahm Dr. E.___ zum psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ Stellung und führte aus, das Gutachten verwerfe alle im bisherigen Verlauf von verschiedenen Behandlern, Institutionen und Gut achtern gestellten Diagnosen. Die gestellten Diagnosen und die Beurteilung der Schwere der Erkrankung würden deutlich von allen bisherigen Beurteilungen ab weichen. Während dem stationären Aufenthalt im Jahr 2015 hätten die behandelnden Ärzte eine grosse Anzahl Symptome für eine depressive Episode nach ICD-10 dokumentiert, sodass die Kriterien für eine schwere Episode erfüllt seien. Es handl e sich auch um typische Symptome einer schweren Episode (Vorhanden sein eines somatischen Syndroms und von Suizidgedanken) und die Symptomatik liege in einer deutlichen Schwere vor (starke Insuffizienzgefühle, massive innere Anspannung). Es seien aufgrund der langen Dauer der Behandlung (3 Monate) Hin weise für die Richtigkeit der Diagnose erkennbar . In den Akten seien auch weitere depressive Phasen belegt , welche die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung zwingend machen würden (Urk. 10 /261/3-4). Dr.
E.___
erläuterte, über mehrere Jahre seien die Befunde und die Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ gestützt worden , die Störung und Symptome auf Ebene von Affektivität, Impulskontrolle, Beziehungs ebene und Kognition seien bis ins Jugendalter zurückzuführen und hätten sich über die Jahre dauerhaft und deutlich von der Mehrheit der Bevölkerung ab weichend gezeigt. Der damit verbundene Leidensdruck sowohl für die Beschwerdeführerin als auch ihr Umfeld sei als hoch einzuschätzen und begünstige auch Folgestörungen (Urk. 10 /261/8). Es seien Phasen von Flucht in die Arbeit und Beziehungen berichtet worden mit konstanter Überforderung, Ver letzung der eigenen Grenzen und Vernachlässigung der Selbstfürsorge. Darauf würden Phasen mit Depressionen und teilweise schleichend zunehmender Erschöpfung folgen, welche begleitet seien von Ängsten und sich zuspitzenden Konflikten. Teilweise komme es danach zu impulsiven Entscheidungen. Es sei nicht erstaunlich, dass die Wiederholung dieser Zyklen über die Jahre tendenziell zu einer generellen Abnahme der Leistungsfähigkeit und einer Häufung von Überforderungssituationen und Akkumulation von Erschöpfung geführt habe . Alternativ habe auch der dysfunktionale Bewältigungsmechanismus mit Alkoholkonsum tendenziell zugenommen (Urk. 10 /261/13-14). Eine Restarbeits fähigkeit von circa 45-50 % in einer angepassten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei denkbar, es benötige aber einen guten Verlauf und nicht nur therapeutische Schritte (Urk. 10 /261/18). 3.10
Zum bidisziplinären Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ vom 8. Januar 2021 führte RAD-Ärztin
Dr. G.___ aus, es beruhe auf eigenen Untersuchungen, berücksichtige die beklagten Beschwerden und sei in Kenntnis sowie Aus einandersetzung mit den Vorakten erstellt worden. In der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sei es weitgehend einleuchtend und die ge zogenen Schlussfolgerungen seien in nachvollziehbarer Weise hergeleitet wor den. Aus versicherungs medizinischer Sicht werde daher empfohlen, auf die Beurteilung hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsunfähigkeit im Gutachten abzustellen (Urk. 10 /273/9-11). 4. 4.1
Vorab ist festzuhalten, dass der Versicherungsträger laut dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet ist, die notwendigen Ab klärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte ein zuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist. Gestützt auf den Untersuchungsgrund satz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ent schieden werden kann (Urteil des Bundesgericht 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).
Ob sich weitere Abklärungen in der Form einer erneuten Begutachtung recht fertigen, hängt davon ab, inwieweit ein bereits vorliegendes Gutachten die praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2 mit weiteren Hin weisen). 4.2
Unter Berücksichtigung, dass RAD-Ärztin Dr. G.___ bereits am 15. Juni 2017 fest hielt, im Arztbericht von Dr. E.___ finde sich kein psychopathologischer Befund und die Schwere der depressiven Symptomatik könne nicht beurteilt werden, in Bezug auf die im er sten Gutachten diagnostizierte b ipolare affektive Störung scheine die Prognose für die Beschwerdeführerin nicht ungünstig (vgl. Urk. 10 /116/5-7) , nach Erstattung der Ergänzungsfragen sei die Herleitung der Diagnosen weiterhin nicht vollständig begründet und
d ie Beschwerdeführerin sei nach Erstattung des ersten Gutachtens vom
11. Dezember 2017
erneut in stationärer B ehandlung gewesen, wobei
die Behandler von einer Remission der depressiven Symptomatik berichtet hätten , ist nachvollziehbar, dass Dr. G.___
am 28. Januar 2020 (Urk. 10 /273/6-8) eine erneute Begutachtung der Beschwerde führerin empfahl . Auf das Gutachten vom 1 1. Dezember 2017 kann mangels Schlüssigkeit und Vollständigkeit nicht abgestellt werden, weshalb die IV-Stelle zu Recht eine erneute Begutachtung veranlasst hat , was im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird. 5.
5.1
Das neuropsychologische und psychiatrische Gutachten vom
8. Januar 2021 (Urk. 10 /233) entspr i cht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist
es für die streitigen Belange umfassend, gibt
es doch Ant wort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der verbleibenden Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin. Es beruh t sodann auf den notwen d igen psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen. Die Gutachter Dr. B.___ und Dr. C.___
berücksichtigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 10 /233/11-28). Die Exper tisen wurden sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen. Die Experten setzten sich mit den divergenten Einschätzungen der behandelnden Ärzte auseinander und würdigten diese in ein leuchtender Weise (Urk. 10 /233/27-31) . 5.2
Der Einwand der Beschwerdeführerin , wonach aus Sicht ihres behandelnden Psychiaters Dr. E.___ nicht auf das Gutachten abgestellt werden
könne , ist nicht stichhaltig. Insbesondere ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrecht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Einzig die Tat sache, dass Dr. E.___ zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelangte, vermag alleine jedenfalls keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung zu erwecken. 5.3
Dr. B.___ führte schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die Behandler ihre Diagnosen nicht nach den ICD-10 - Kriterien hergeleitet haben. Entgegen dem Ein wand des Behandlers Dr. E.___ (vgl. Urk. 10 /261/5) setzte sich Dr. B.___ mit den dokumentierten Befunden sowie den anamnestischen Angaben vertieft auseinander. So nahm er in seinem Gutachten ausführlich zu den divergierenden Akteninformationen sowie den vorhandenen früheren fachärztlichen Ein schätzungen Stellung (vgl. Urk. 10 /233/35-40). Dr. B.___ stellte keineswegs pauschal die Schlussfolgerungen und diagnostischen Beurteilungen der Behandler in Frage (vgl. Stellungnahme Dr. E.___ , Urk. 10 /261/15).
Er leitete seine Diagnosen anhand der erhobenen Befunde klar und nachvollziehbar ab. So wies er auch darauf hin, dass die depressiven Phasen von psychosozialen Belastungssituationen begleitet waren, welche von den Behandlern unzureichend berücksichtigt worden seien. Die Behandler hätten sich bei ihrer Beurteilung hin sichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf die Wiederholung der Angaben der Beschwerdeführerin selbst beschränkt (Urk. 10 /233/37). Trotz der durch den behandelnden Psychiater geltend gemachten Verschlechterung des Zustandsbildes ab November 2020 teilte die Beschwerdeführerin dem Gutachter mit, sie sei nur selten bei ihrem Psychiater vorstellig. Es sei allgemein so, dass wenn sie zu einem Arzt gehe, sie sofort in die Psychiatrie eingewiesen werde, letztmals sei sie etwa im Februar 2020 beim Arzt gewesen (Urk. 10 /233/13). Weiter führte sie auch selber aus, vor rund zehn Jahren habe sich ihr psychischer Zustand verschlechtert, aber seither sei er ungefähr gleich geblieben (Urk. 10 /233/16). Von einer wesentlichen Verschlechterung ging daher auch die Beschwerdeführerin selbst nicht aus. Aufgrund der Aussagen der Beschwerde führerin ist ersichtlich, dass sie über finanzielle Sorgen klagte; in den Zeiten, in denen sie einen Überblick über ihre finanzielle Situation gehabt und keinen Druck verspürt hatte, fühlte sie sich besser und bei fehlenden finanziellen Sorgen konnte sie auch weiterhin einer Arbeit nachgehen (vgl. ihre Aussage, wonach sie bei Zusprache einer ganzen Invalidenrente sich für etwa vier Monate erholen werde und danach versuche, zwei bis drei Tage pro Woche zu arbeiten, was einem Pen sum von bis zu 60 % entspricht, Urk. 10 /233/17). Aus den Akten (vgl. E. 3.1 , 3.3, 3.5 ) ist ebenfalls ersichtlich und wurde von Dr. B.___ auch berücksichtigt, dass überwiegend bis ausschliesslich Reaktionen der Beschwerdeführerin auf widrige psychosoziale Umstände beschrieben worden sind (Urk. 10 /233/37-38). Die Behandler nahmen jedoch keine Abgrenzung der funktionellen Leistungs fähigkeit im Zusammenhang mit den psychosozialen Belastungssituationen vor. Dr. E.___ führte in seiner Stellungnahme vom 26. April 2021 zur aktuellen Situation selbst aus, die Belastung sei erneut durch eine sehr krisen- und konflikthafte Beziehung der Beschwerdeführerin verstärkt worden; die Beschwerdeführerin habe sich mittlerweile nach einem extremen Hin und Her wieder getrennt. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, sind sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). Inwiefern die psychosozialen Belastungssituationen Einfluss auf die Arbeits- und Leistungs fähigkeit der Beschwerdeführerin haben, geht aus der Beurteilung von Dr. E.___ hingegen nicht hervor, weshalb er keine Zweifel an der gutachter lichen Einschätzung von Dr. B.___ zu erwecken vermag.
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass nicht die gestellten Diagnosen, sondern die Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit ausschlaggebend sind. Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). Diesbezüglich ist das Gutachten von Dr. B.___ nachvollziehbar und schlüssig, weshalb darauf abgestellt werden kann.
Zusammenfassend ist gestützt auf das beweisbildende psychiatrisch-neuro psychologische Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ mit dem im Sozial versicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahrzehnten in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. In ihrer angestammten Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu 70 % arbeitsfähig. Angesicht der Aktenlage sind in diesem Zusammenhang von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon ohne Verletzung der Untersuchungspflicht abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen). 5.4
Damit ist für das Validen- und Invalideneinkommen dieselbe Bemessungs grundlage heranzuziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_368/2019 vom 8. Oktober 2019, 9C_27/2018 vom 19. Juli 2019 E. 6.3). Bei ei nem Invaliditäts grad von 24 % (3 0 % x 80 % ) verfügt die Beschwerdeführerin über keinen Rentenanspruch (vgl. E. 1.3) .
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Dr. E.___ früher selber ausführte, die Beschwerdeführerin sei im ersten Arbeitsmarkt zu rund 55 % arbeitsfähig (Urk. 10 /261/18). Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheits fall tatsächlich in einem 100 %-Pensum arbeiten würde, sind nicht aktenkundig. Auch bei einer Arbeitsunfähigkeit von rund 45 % und einer Qualifikation von zu 80 % im Erwerb und zu 20 % im Haushalt tätig , hätte die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Einschränkung Erwerb: 45 % und Haushalt: 0 % = Invaliditätsgrad von 36 %). 6.
Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. 7.
7.1
Mit Beschwerde vom 22. Februar 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1). 7.2
Nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen. Aufgrund der Unterlagen (vgl. Urk. 8/1-6) zu den finanziellen Verhält nissen, ist die Beschwerdeführerin als finanziell bedürftig zu qualifizieren (vgl. auch Urk. 7). Eine Rechtsschutz versicherung, welche die Kosten übernehmen würde, besteht nicht (Urk. 7 S. 2). Da die Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtlos bezeichnet werden kann, sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung erfüllt, und diese der Beschwerdeführerin antragsgemäss zu gewähren. 7.3
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unter liegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.4
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 22. Februar 2022 wird der Beschwerdeführerin die un entgeltliche Prozessführung gewährt , und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif