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IV.2022.00087

Neuanmeldung; weitgehend unveränderte Befundlage. Zeitablauf lässt aber ein von der ursprünglich vorhandenen psychosozialen Symptomatik verselbständigtes invalidenversicherungsrechtlich relevantes Beschwerdebild glaubhaft erscheinen, daher ist auf Begehren um Eingliederungsmassnahmen einzutreten.

Zürich SozVersG · 2022-09-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1961, ist gelernter Diplomingenieur ( Urk. 10/1/10) und war zuletzt von November 2013 bis Juni 2017 als Serviceleiter bei der Y.___ AG in einem 100%-Pensum angestellt ( Urk. 10/9).

Am 1 4. Februar 2017 ( Eingangsdatum ) meldete sich der Versicherte bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf psychische Probleme zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche rung an (Urk. 10/2 ). Die IV-Stelle holte die Berich te der behandelnden Ärzte (Urk. 10/11 und Urk. 10/19 ) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicher ten (IK-Auszug, Urk. 10/8 ) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (Arbeitgeber frage bogen vom 1 4. März 2017, Urk. 10/9) . Mit der Begründung, es lägen keine Diagnosen oder Krankheitsgeschehen vor, die eine langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würden, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Januar 2018 einen Rentenanspruch ( Urk. 10/23 ). 1.2

Auf die nächste Anmeldung im Oktober 2020 ( Urk. 10/29) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. Februar 2021 mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 22. Januar 2018 nicht ein ( Urk. 10/35). 1.3

Unter Beilage eines Arztberichtes von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 7. Mai 2021 ( Urk. 10/39) meldete sich der Versicherte am 2 0. Mai 2021 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen im August 2016 i m Arbeitgeberbetrieb erlittenen psychischen Zusammenbruch und seither bestehende diverse psychische Probleme erneut zum Bezug von Leistungen der Invaliden ver sicherung an ( Urk. 10/40). Mit Vorbescheid vom 8. Juni 2021 stellte die IV-Stelle ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aus sicht (Urk. 10/ 44 ). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 1 4. Juni 2021 Ein wand (Urk. 10/46 ; vgl. auch Urk. 10/49 ) . Die IV-Stelle veranlasste eine akten basierte Einschätzung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Gestützt auf dessen Stellungnahme vom 2 1. Dezember 2021 (vgl. Feststellungs blatt, Urk. 10/50) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom

13. Januar 2022 auf das Leistungs begehren nicht ein (Urk. 10/ 51 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. Februar 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung vom 1 3. Januar 2022 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen, damit diese auf das Gesuch des Beschwerdeführers eintrete und das Begehren materiell prüfe (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Mai 2022 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 2. Mai 2022 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Ferner stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), vorliegend somit bis zum 13. Januar 2022.

Hinsichtlich der Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheits zu standes ist damit ein Sachverhalt zu beurteilen, der in zeitlicher Hinsicht sowohl vor wie nach den am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) zu Rechtsfolgen führt. Soweit mangels Relevanz nichts anderes vermerkt, werden nachfolgend der Einfachheit halber jedoch die gesetzlichen Bestimmungen in der neuen, ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung zitiert. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht ( Urteil des Bundesge richts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massge blichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschied liche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einord nung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.6

In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungs leis tungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungs bestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewen det werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV ist demnach auch auf Eingliederungs leistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 109 V 119 E. 3a, vgl. auch 125 V 410 E. 2b; AHI 2000 S. 233 E. 1b). 1. 7

Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).

Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV

Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1. 8

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwi egenden Wahr scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaft machens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheb lichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits unfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen ( vgl. BGE 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 6.1 und 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen ). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 1 3. Januar 2022 ( Urk.

2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, mit dem neuen Leistungsbegehren sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Ver fü gung vom 2 2. Januar 2018 wesentlich verändert hätten. Folglich bestehe auch kein Anspruch auf Integrations- und Eingliederungsmassnahmen. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 9. Feb ruar 2022 ( Urk.

1) zusammengefasst geltend, er leide unter massiven Angst- und Panikzuständen sowie chronischem Erschöpfungszustand mit einer Depression, was es ihm verunmögliche einer normalen Arbeit nachzugehen. Hinzu kämen diverse körperliche Probleme wie Magendarmprobleme, Herzrhythmusstörungen bei Stress und Belastung sowie Schwindelgefühle. Ein normales Leben sei folglich nicht möglich. 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 2 0. Mai 2021 (Urk. 10/40 ) eingetreten ist. Dabei stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich seit der letztmaligen materiellen Prüfung des Leistungsanspruches , mithin dem Erlass der Verfügung vom 2 2. Januar 2018 (Urk. 10/23 ; vgl. BGE 133 V 108), der Sachver halt erheblich ver ändert hat. 3. 3.1

Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügung vom 22. Januar 2018 (Urk. 10/23) . Damit wurde - wie sich der Überschrift sowie dem Einleitungssatz entnehmen lässt - der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint. Diesem Entscheid lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen d i e Arztbericht e

der

Psychiatrie A.___

vom 1 2. April 2017 ( Urk. 10/11) sowie von Dr. Z.___ vom 7. November 2017 (Urk. 10/19) zugrunde lagen. 3.2

Vom 6. Februar bis 6. April 2017 war der Beschwerdeführer in der Psychiatrie A.___ in statio nä rer Behandlung. In ihrem Arztbericht vom 1 2. April 2017 (Urk. 10/11) hielten die Ärzte der Psychiatrie A.___

die Diagnose n einer rezidivierende n depressive n Störung, mit tel gradige depressive Episode (ICD-10: F33.1), seit mindestens 2013 be stehend, sowie eine Panik störung (episodisch paroxysmale Angst, ICD-10: F41.0), seit 2015 be stehend, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest . Sie beschrieb en den Be schwerde führer als wach, zu allen Qualitäten orientiert und bewusst seins klar. Eine leichte Störung der Konzentration sei auszumachen. Hinweise auf Störun gen des Ge dächtnisses gebe es hingegen keine. Er grüble über sein Scheitern und berichte über Ängste die häusliche Situation sowie die eigene und berufliche Zukunft be tref fend sowie

über körperlich getönte Ängste mit Panikattacken. Hin weise auf Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen gebe es keine. Der Be schwerdeführer wirke im Affekt deprimiert und ängstlich, jedoch schwin gungs fähig. Störungen des Antriebs seien keine ersichtlich. Die Vitalgefühle seien hin gegen reduziert. Ebenso der Selbstwert mit Neigung zur Selbstabwertung. Weiter würden sich leichte Parakinesen in Form von Tics zeigen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer angegeben, leichte Ein- und Durchschlafstörungen zu haben sowie einen geminderten Appetit mit Gesichtsabnahme. Ebenso wieder kehrende Suizidgedanken, wobei er sich glaubhaft von akuter Suizidalität dis tan zier t hab

e. Der Behandlung gegenüber sei er hoffnungsvoll.

Betreffend die körperlichen, geistigen und psychischen Einschränkungen konsta tier ten die Behandler, d er Beschwerdeführer sei insbesondere in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Durch halte fähigkeit, der Selbstbehaup tungs fähigkeit, der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit, der Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen sowie der Fähigkeit zu Spon tan aktivitäten eingeschränkt . Eine berufliche Reintegra tion in einem 50%-Pensum sei ab zirka Mai 2017 wieder möglich. Durch Psycho therapie sei mittel- bis langfristig mit einer Verbesserung der Fähigkeiten zu rechnen. 3.3

Seit Ende März 2017 war der Beschwerdeführer überdies bei Dr. Z.___ in psychiatrischer B ehandlung. Im Rahmen der Therapie habe der Beschwerdeführer über familiäre Probleme sowie finanzielle Schwierigkeiten berichtet. Dr. Z.___ bestätigte in seinem Arztbericht vom 7. November 2017 ( Urk. 10/19) die Diagnose einer Panik störung (episodisch paroxysmale Angst, ICD-10: F41.0) , seit August 2016 nach einer Narkose, und nannte ausserdem eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11). Der Beschwerdeführer sei am 7. April 2017 in stimmungsstabilisiertem Zustand, allerdings auf tiefem Niveau, aus der Psychiatrie A.___ entlassen worden. Ziel der Behandlung sei es , eine Stim mungs stabilität zu erreichen sowie entspannende Übungen zu erler nen, sodass die Panikattacken deutlich verringert werden bzw. ganz ausbleiben würden und der Be schwerdeführer wieder in den Arbeits prozess integriert werden könne. Dr. Z.___ hielt fest, dass die Therapieziele bis her nur ansatzweise hätten erreicht werden k ö nnen, der Beschwer de führer aber über eine ausgesprochen hohe Therapiemotivation und Bereitschaft verfüge. Er arbeite aktiv an seinen Pro blemen und setze sich gezielt den Panik auslösenden Angst situationen aus, sodass es ihm wieder mög lich sei zu spazieren, zu joggen, zu schwimmen oder unter Menschen zu sein. Diese Therapie fortschritte würden ihn (den Beschwerdeführer) hin sicht lich der Arbeitsreintagration zuversicht lich stimmen. Dr. Z.___ konsta tier te, das Auffassungsvermögen des Beschwerdeführers sei zwar intakt, die Konzen tra tions fähigkeit jedoch mittelgradig eingeschränkt. Eben so die Anpassungs fähigkeit. Ausserdem zeige der Beschwerdeführer einen verminderten Antrieb sowie reduzierte Vitalgefühle. Nach wie vor vorhanden seien auch die Ängste betreffend eigene h äus li che Situation und seine beruf liche Zukunft sowie ein reduzierter Selbstwert bei Tendenz zur Selbstabwertung. Insgesamt sei die psychische Belastbarkeit bei der Arbeit sowie im privaten Umfeld eingeschränkt. Unter Druck erhöhe sich die innere Unruhe und Anspan nung und die Leis tungs fähigkeit nehme ab. Dr. Z.___ erachtete einen Arbeits versuch (maximal 2 Stunden pro Tag an 2-3 Tagen die Woche) ab März 2018 als möglich. 4.

Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2 0. Mai 2021 liegt der Bericht von Dr. Z.___ vom 1 7. Mai 2021 (Urk. 10/37) auf. Darin hielt Dr. Z.___ fest, die Therapieziele hätten trotz hoher Therapiemotivation des Beschwerdeführers nur ansatzweise erreicht werden können. Infolge ausblei ben der Fortschritte habe sich der Beschwerdeführer vom 8. Januar bis 3. Februar 2018 erneut in stationäre Behandlung in die Reha-Klinik B.___ begeben. Dr. Z.___ konstatierte, die ausgesprochen schwierige psychosoziale Situation (Zusammenleben mit seiner psychisch sehr auffälligen Partnerin sowie die grosse Sorge um das Wohlergehen der 16-jährigen Tochter) hätten beim Beschwerde führer immer wieder zu psychischen Überforderungssituationen geführt . Unter dieser permanenten Belastung habe keine psychische Stabilität erreicht werden können . Erst nach der Trennung von seiner Partnerin und insbesondere nach dem Verkauf der gemeinsamen Wohnung habe der Beschwerdeführer seine Stimmungslage stabi lisieren können und sei seit Mitte Dezember 2020 auch komplett abstinent. Er leide jedoch nach wie vor täglich unter Panikattacken. Insgesamt habe der Beschwerde führer trotz hoher Kooperationsbereitschaft und Therapiemotivation nur beschei de ne Therapieerfolge erzielen können. Nach wie vor sei seine Stimmung instabil und habe er täglich mit Panikattacken zu kämpfen. Die Konzentrationsfähigkeit und Mnestik seien leichtgradig beeinträch tigt. Zudem bestehe nach wie vor eine Tendenz zu sozialem Rückzug. D ie zunächst deutlich vorhandene depressive Verstimmung und ausgeprägte Rück zugs tendenz hätten sich unter der anti depressiven Medikation jedoch allmählich verringer t .

Betreffend die Arbeitssituation führte Dr. Z.___ aus, der Beschwerdeführer sei trotz intensiver Arbeitssuche noch ohne Anstellung, wobei sich die ständigen Absagen negativ auf sein Selbstwertgefühl auswirken würden. Die Prognose sei schwierig einzuschätzen. Einerseits zeige der Beschwerdeführer eine sehr hohe Motivation, wieder in den ersten Arbeitsmarkt einzusteigen, wenn auch in redu zier tem Pensum und bei deutlich vereinfachtem Anforderungsprofil. Andererseits sei bisher nur ein schleppender Heilungsverlauf zu beobachten. Dr. Z.___ er achtete eine Unterstützung hinsichtlich beruflicher Reintegration seitens der In validenversicherung dringend angezeigt. 5.

Der Beschwerdeführer stützte sich zur Glaubhaftmachung der von ihm mit der Neuanmeldung vom 2 0. Mai 2021 (Urk. 10/40) geltend gemachten Ver schlech te rung seines Gesundheitszustandes auf den eingereichten Bericht von Dr. Z.___

vom 1 7. Mai 2021 (vgl. E. 4). Darin wird - in diagnostischer Hinsicht insoweit unverändert im Vergleich zu Januar 2018 - von Panik attacken und eine r insge samt instabile n Stimmung berichtet.

Inwieweit der Beschwerdeführer im Rahmen der mittelgradigen depressiven Stö rung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) sowie der Panikstörung (ICD-10: F41.0)

erheblich mehr in seiner Funk tion eingeschränkt sein soll, geht aus dem Bericht von Dr. Z.___ nicht hervor. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im Zusam men hang mit der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Störung

die Therapiefrequenz von anfänglich wöchentlichen Sitzung auf vierzehntägliche psychotherapeutische Ge spräc he reduzieren konnte (vgl. Urk. 10/37), ist in revisionsrechtlicher Hinsicht eher eine Verbesser ung auszumachen, berichtete Dr. Z.___ doch von einer Stabilisierung der Stimmungslage des Beschwerdeführers nach der Tren nung von dessen Partnerin und dem Verkauf der gemeinsamen Wohnung (E. 4). Er habe seinen dysfunktionalen Alkoholkonsum sistiert und sei seit Mitte Dezember 2020 vollkommen abstinent. Nichtsdestotrotz soll der Beschwerdeführer jedoch weiter hin (täglich) unter die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden P ani kattacken leiden . Demzufolge ist nicht auszuschliessen, dass das Beschwerdebild, wie es der Verfügung vom 2 2. Januar 2018 zugrunde lag, - mit

prägenden psychosozialen und sozio kulturellen Be lastungsfaktoren ( vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 2 9. Januar 2016 E. 4.3 und 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 5.2.3 je mit Verweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 ) , sich mittlerwei l e verselb ständigte und von invaliditätsfremden Faktor en zu unterscheidende psychiat rische Befunde umfasst ( vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303; 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil 9C_543/2018 vom 2 1. November 2018 E. 2.2 mit Hinweis) .

Der Verfügung vom 2 2. Januar 2018 ( vgl. Begründung Urk. 6/23) lag die Annahme zugrund e , dass die belastenden Lebensumstände sowie die dadurch entstandenen finanziellen Sorgen zu einer reaktiven depressiven S ym pt om a t ik geführt hätte n, jedoch davon ausgegang en werde, dass mit Fortführung der fachpsychiatrischen Behandlung eine rasche Besserung erreicht werden könne. Eine solche hat sich

- gemäss Dr. Z.___

- indes nicht bzw. nicht anhaltend eingestellt, obwohl die familiären Umstände mittlerweile geregelt sein sollen.

Damit ist eine invaliden versicherungsrechtlich relevante Veränderung glaubhaft gemacht. Kommt hinzu, dass mit der Verfügung vom 2 2. Januar 2018 einzig ein R entenanspruch verneint worden war und sich die Beschwerdegegnerin nicht zu Eingliederungsmass nahmen äusserte , der Beschwerdeführer aber - mittlerweile einige Jahre nach seinem «Zusammenbruch» - weiterhin gesundheitliche Einschränkungen beklagt, welche das Finden einer angepassten Stelle erschweren sollen. Insoweit sind massgebliche Veränderungen im anspruchsbegründen den Sachverhalt jedenfalls hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen nicht von der H and zu weisen.

Nach d iese n

Erwägungen (1 Absätze)

E. 6 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahre n kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r

Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der

Beschwerde wird die Verfügung vom 1 3. Januar 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgew ie sen, damit sie auf das Leistungs gesuch des Beschwerdeführers eintrete und dieses prüfe . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00087

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 1 2. September 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1961, ist gelernter Diplomingenieur ( Urk. 10/1/10) und war zuletzt von November 2013 bis Juni 2017 als Serviceleiter bei der Y.___ AG in einem 100%-Pensum angestellt ( Urk. 10/9).

Am 1 4. Februar 2017 ( Eingangsdatum ) meldete sich der Versicherte bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf psychische Probleme zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche rung an (Urk. 10/2 ). Die IV-Stelle holte die Berich te der behandelnden Ärzte (Urk. 10/11 und Urk. 10/19 ) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicher ten (IK-Auszug, Urk. 10/8 ) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (Arbeitgeber frage bogen vom 1 4. März 2017, Urk. 10/9) . Mit der Begründung, es lägen keine Diagnosen oder Krankheitsgeschehen vor, die eine langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würden, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Januar 2018 einen Rentenanspruch ( Urk. 10/23 ). 1.2

Auf die nächste Anmeldung im Oktober 2020 ( Urk. 10/29) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. Februar 2021 mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 22. Januar 2018 nicht ein ( Urk. 10/35). 1.3

Unter Beilage eines Arztberichtes von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 7. Mai 2021 ( Urk. 10/39) meldete sich der Versicherte am 2 0. Mai 2021 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen im August 2016 i m Arbeitgeberbetrieb erlittenen psychischen Zusammenbruch und seither bestehende diverse psychische Probleme erneut zum Bezug von Leistungen der Invaliden ver sicherung an ( Urk. 10/40). Mit Vorbescheid vom 8. Juni 2021 stellte die IV-Stelle ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aus sicht (Urk. 10/ 44 ). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 1 4. Juni 2021 Ein wand (Urk. 10/46 ; vgl. auch Urk. 10/49 ) . Die IV-Stelle veranlasste eine akten basierte Einschätzung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Gestützt auf dessen Stellungnahme vom 2 1. Dezember 2021 (vgl. Feststellungs blatt, Urk. 10/50) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom

13. Januar 2022 auf das Leistungs begehren nicht ein (Urk. 10/ 51 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. Februar 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung vom 1 3. Januar 2022 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen, damit diese auf das Gesuch des Beschwerdeführers eintrete und das Begehren materiell prüfe (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Mai 2022 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 2. Mai 2022 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Ferner stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), vorliegend somit bis zum 13. Januar 2022.

Hinsichtlich der Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheits zu standes ist damit ein Sachverhalt zu beurteilen, der in zeitlicher Hinsicht sowohl vor wie nach den am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) zu Rechtsfolgen führt. Soweit mangels Relevanz nichts anderes vermerkt, werden nachfolgend der Einfachheit halber jedoch die gesetzlichen Bestimmungen in der neuen, ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung zitiert. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht ( Urteil des Bundesge richts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massge blichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschied liche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einord nung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.6

In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungs leis tungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungs bestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewen det werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV ist demnach auch auf Eingliederungs leistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 109 V 119 E. 3a, vgl. auch 125 V 410 E. 2b; AHI 2000 S. 233 E. 1b). 1. 7

Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).

Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV

Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1. 8

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwi egenden Wahr scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaft machens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheb lichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits unfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen ( vgl. BGE 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 6.1 und 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen ). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 1 3. Januar 2022 ( Urk.

2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, mit dem neuen Leistungsbegehren sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Ver fü gung vom 2 2. Januar 2018 wesentlich verändert hätten. Folglich bestehe auch kein Anspruch auf Integrations- und Eingliederungsmassnahmen. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 9. Feb ruar 2022 ( Urk.

1) zusammengefasst geltend, er leide unter massiven Angst- und Panikzuständen sowie chronischem Erschöpfungszustand mit einer Depression, was es ihm verunmögliche einer normalen Arbeit nachzugehen. Hinzu kämen diverse körperliche Probleme wie Magendarmprobleme, Herzrhythmusstörungen bei Stress und Belastung sowie Schwindelgefühle. Ein normales Leben sei folglich nicht möglich. 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 2 0. Mai 2021 (Urk. 10/40 ) eingetreten ist. Dabei stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich seit der letztmaligen materiellen Prüfung des Leistungsanspruches , mithin dem Erlass der Verfügung vom 2 2. Januar 2018 (Urk. 10/23 ; vgl. BGE 133 V 108), der Sachver halt erheblich ver ändert hat. 3. 3.1

Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügung vom 22. Januar 2018 (Urk. 10/23) . Damit wurde - wie sich der Überschrift sowie dem Einleitungssatz entnehmen lässt - der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint. Diesem Entscheid lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen d i e Arztbericht e

der

Psychiatrie A.___

vom 1 2. April 2017 ( Urk. 10/11) sowie von Dr. Z.___ vom 7. November 2017 (Urk. 10/19) zugrunde lagen. 3.2

Vom 6. Februar bis 6. April 2017 war der Beschwerdeführer in der Psychiatrie A.___ in statio nä rer Behandlung. In ihrem Arztbericht vom 1 2. April 2017 (Urk. 10/11) hielten die Ärzte der Psychiatrie A.___

die Diagnose n einer rezidivierende n depressive n Störung, mit tel gradige depressive Episode (ICD-10: F33.1), seit mindestens 2013 be stehend, sowie eine Panik störung (episodisch paroxysmale Angst, ICD-10: F41.0), seit 2015 be stehend, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest . Sie beschrieb en den Be schwerde führer als wach, zu allen Qualitäten orientiert und bewusst seins klar. Eine leichte Störung der Konzentration sei auszumachen. Hinweise auf Störun gen des Ge dächtnisses gebe es hingegen keine. Er grüble über sein Scheitern und berichte über Ängste die häusliche Situation sowie die eigene und berufliche Zukunft be tref fend sowie

über körperlich getönte Ängste mit Panikattacken. Hin weise auf Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen gebe es keine. Der Be schwerdeführer wirke im Affekt deprimiert und ängstlich, jedoch schwin gungs fähig. Störungen des Antriebs seien keine ersichtlich. Die Vitalgefühle seien hin gegen reduziert. Ebenso der Selbstwert mit Neigung zur Selbstabwertung. Weiter würden sich leichte Parakinesen in Form von Tics zeigen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer angegeben, leichte Ein- und Durchschlafstörungen zu haben sowie einen geminderten Appetit mit Gesichtsabnahme. Ebenso wieder kehrende Suizidgedanken, wobei er sich glaubhaft von akuter Suizidalität dis tan zier t hab

e. Der Behandlung gegenüber sei er hoffnungsvoll.

Betreffend die körperlichen, geistigen und psychischen Einschränkungen konsta tier ten die Behandler, d er Beschwerdeführer sei insbesondere in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Durch halte fähigkeit, der Selbstbehaup tungs fähigkeit, der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit, der Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen sowie der Fähigkeit zu Spon tan aktivitäten eingeschränkt . Eine berufliche Reintegra tion in einem 50%-Pensum sei ab zirka Mai 2017 wieder möglich. Durch Psycho therapie sei mittel- bis langfristig mit einer Verbesserung der Fähigkeiten zu rechnen. 3.3

Seit Ende März 2017 war der Beschwerdeführer überdies bei Dr. Z.___ in psychiatrischer B ehandlung. Im Rahmen der Therapie habe der Beschwerdeführer über familiäre Probleme sowie finanzielle Schwierigkeiten berichtet. Dr. Z.___ bestätigte in seinem Arztbericht vom 7. November 2017 ( Urk. 10/19) die Diagnose einer Panik störung (episodisch paroxysmale Angst, ICD-10: F41.0) , seit August 2016 nach einer Narkose, und nannte ausserdem eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11). Der Beschwerdeführer sei am 7. April 2017 in stimmungsstabilisiertem Zustand, allerdings auf tiefem Niveau, aus der Psychiatrie A.___ entlassen worden. Ziel der Behandlung sei es , eine Stim mungs stabilität zu erreichen sowie entspannende Übungen zu erler nen, sodass die Panikattacken deutlich verringert werden bzw. ganz ausbleiben würden und der Be schwerdeführer wieder in den Arbeits prozess integriert werden könne. Dr. Z.___ hielt fest, dass die Therapieziele bis her nur ansatzweise hätten erreicht werden k ö nnen, der Beschwer de führer aber über eine ausgesprochen hohe Therapiemotivation und Bereitschaft verfüge. Er arbeite aktiv an seinen Pro blemen und setze sich gezielt den Panik auslösenden Angst situationen aus, sodass es ihm wieder mög lich sei zu spazieren, zu joggen, zu schwimmen oder unter Menschen zu sein. Diese Therapie fortschritte würden ihn (den Beschwerdeführer) hin sicht lich der Arbeitsreintagration zuversicht lich stimmen. Dr. Z.___ konsta tier te, das Auffassungsvermögen des Beschwerdeführers sei zwar intakt, die Konzen tra tions fähigkeit jedoch mittelgradig eingeschränkt. Eben so die Anpassungs fähigkeit. Ausserdem zeige der Beschwerdeführer einen verminderten Antrieb sowie reduzierte Vitalgefühle. Nach wie vor vorhanden seien auch die Ängste betreffend eigene h äus li che Situation und seine beruf liche Zukunft sowie ein reduzierter Selbstwert bei Tendenz zur Selbstabwertung. Insgesamt sei die psychische Belastbarkeit bei der Arbeit sowie im privaten Umfeld eingeschränkt. Unter Druck erhöhe sich die innere Unruhe und Anspan nung und die Leis tungs fähigkeit nehme ab. Dr. Z.___ erachtete einen Arbeits versuch (maximal 2 Stunden pro Tag an 2-3 Tagen die Woche) ab März 2018 als möglich. 4.

Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2 0. Mai 2021 liegt der Bericht von Dr. Z.___ vom 1 7. Mai 2021 (Urk. 10/37) auf. Darin hielt Dr. Z.___ fest, die Therapieziele hätten trotz hoher Therapiemotivation des Beschwerdeführers nur ansatzweise erreicht werden können. Infolge ausblei ben der Fortschritte habe sich der Beschwerdeführer vom 8. Januar bis 3. Februar 2018 erneut in stationäre Behandlung in die Reha-Klinik B.___ begeben. Dr. Z.___ konstatierte, die ausgesprochen schwierige psychosoziale Situation (Zusammenleben mit seiner psychisch sehr auffälligen Partnerin sowie die grosse Sorge um das Wohlergehen der 16-jährigen Tochter) hätten beim Beschwerde führer immer wieder zu psychischen Überforderungssituationen geführt . Unter dieser permanenten Belastung habe keine psychische Stabilität erreicht werden können . Erst nach der Trennung von seiner Partnerin und insbesondere nach dem Verkauf der gemeinsamen Wohnung habe der Beschwerdeführer seine Stimmungslage stabi lisieren können und sei seit Mitte Dezember 2020 auch komplett abstinent. Er leide jedoch nach wie vor täglich unter Panikattacken. Insgesamt habe der Beschwerde führer trotz hoher Kooperationsbereitschaft und Therapiemotivation nur beschei de ne Therapieerfolge erzielen können. Nach wie vor sei seine Stimmung instabil und habe er täglich mit Panikattacken zu kämpfen. Die Konzentrationsfähigkeit und Mnestik seien leichtgradig beeinträch tigt. Zudem bestehe nach wie vor eine Tendenz zu sozialem Rückzug. D ie zunächst deutlich vorhandene depressive Verstimmung und ausgeprägte Rück zugs tendenz hätten sich unter der anti depressiven Medikation jedoch allmählich verringer t .

Betreffend die Arbeitssituation führte Dr. Z.___ aus, der Beschwerdeführer sei trotz intensiver Arbeitssuche noch ohne Anstellung, wobei sich die ständigen Absagen negativ auf sein Selbstwertgefühl auswirken würden. Die Prognose sei schwierig einzuschätzen. Einerseits zeige der Beschwerdeführer eine sehr hohe Motivation, wieder in den ersten Arbeitsmarkt einzusteigen, wenn auch in redu zier tem Pensum und bei deutlich vereinfachtem Anforderungsprofil. Andererseits sei bisher nur ein schleppender Heilungsverlauf zu beobachten. Dr. Z.___ er achtete eine Unterstützung hinsichtlich beruflicher Reintegration seitens der In validenversicherung dringend angezeigt. 5.

Der Beschwerdeführer stützte sich zur Glaubhaftmachung der von ihm mit der Neuanmeldung vom 2 0. Mai 2021 (Urk. 10/40) geltend gemachten Ver schlech te rung seines Gesundheitszustandes auf den eingereichten Bericht von Dr. Z.___

vom 1 7. Mai 2021 (vgl. E. 4). Darin wird - in diagnostischer Hinsicht insoweit unverändert im Vergleich zu Januar 2018 - von Panik attacken und eine r insge samt instabile n Stimmung berichtet.

Inwieweit der Beschwerdeführer im Rahmen der mittelgradigen depressiven Stö rung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) sowie der Panikstörung (ICD-10: F41.0)

erheblich mehr in seiner Funk tion eingeschränkt sein soll, geht aus dem Bericht von Dr. Z.___ nicht hervor. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im Zusam men hang mit der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Störung

die Therapiefrequenz von anfänglich wöchentlichen Sitzung auf vierzehntägliche psychotherapeutische Ge spräc he reduzieren konnte (vgl. Urk. 10/37), ist in revisionsrechtlicher Hinsicht eher eine Verbesser ung auszumachen, berichtete Dr. Z.___ doch von einer Stabilisierung der Stimmungslage des Beschwerdeführers nach der Tren nung von dessen Partnerin und dem Verkauf der gemeinsamen Wohnung (E. 4). Er habe seinen dysfunktionalen Alkoholkonsum sistiert und sei seit Mitte Dezember 2020 vollkommen abstinent. Nichtsdestotrotz soll der Beschwerdeführer jedoch weiter hin (täglich) unter die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden P ani kattacken leiden . Demzufolge ist nicht auszuschliessen, dass das Beschwerdebild, wie es der Verfügung vom 2 2. Januar 2018 zugrunde lag, - mit

prägenden psychosozialen und sozio kulturellen Be lastungsfaktoren ( vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 2 9. Januar 2016 E. 4.3 und 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 5.2.3 je mit Verweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 ) , sich mittlerwei l e verselb ständigte und von invaliditätsfremden Faktor en zu unterscheidende psychiat rische Befunde umfasst ( vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303; 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil 9C_543/2018 vom 2 1. November 2018 E. 2.2 mit Hinweis) .

Der Verfügung vom 2 2. Januar 2018 ( vgl. Begründung Urk. 6/23) lag die Annahme zugrund e , dass die belastenden Lebensumstände sowie die dadurch entstandenen finanziellen Sorgen zu einer reaktiven depressiven S ym pt om a t ik geführt hätte n, jedoch davon ausgegang en werde, dass mit Fortführung der fachpsychiatrischen Behandlung eine rasche Besserung erreicht werden könne. Eine solche hat sich

- gemäss Dr. Z.___

- indes nicht bzw. nicht anhaltend eingestellt, obwohl die familiären Umstände mittlerweile geregelt sein sollen.

Damit ist eine invaliden versicherungsrechtlich relevante Veränderung glaubhaft gemacht. Kommt hinzu, dass mit der Verfügung vom 2 2. Januar 2018 einzig ein R entenanspruch verneint worden war und sich die Beschwerdegegnerin nicht zu Eingliederungsmass nahmen äusserte , der Beschwerdeführer aber - mittlerweile einige Jahre nach seinem «Zusammenbruch» - weiterhin gesundheitliche Einschränkungen beklagt, welche das Finden einer angepassten Stelle erschweren sollen. Insoweit sind massgebliche Veränderungen im anspruchsbegründen den Sachverhalt jedenfalls hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen nicht von der H and zu weisen.

Nach d iese n Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 1 3. Januar 2022 ist aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers materiell zu prüfen. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahre n kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r

Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der

Beschwerde wird die Verfügung vom 1 3. Januar 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgew ie sen, damit sie auf das Leistungs gesuch des Beschwerdeführers eintrete und dieses prüfe . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler