Erwägungen (1 Absätze)
E. 6 00. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird,
die Beschwerdegegnerin
bei diesem Verfahrensausgang zudem zu verpflichten ist, dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessentsch ä digung in der Höhe von Fr. 2’000 . (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht [ GSVGer ]); erkennt das Gericht: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 5. Januar 2022 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin e ine Proz ess entschädigung von Fr. 2’000 . (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00083
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom 1 7. November 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die ganze Invalidenrente des 1962 geborenen X.___ mit Verfügung vom 5. Januar 2022 (Urk. 2) rückwirkend per 31. März 2015 aufgehoben hatte;
nach Einsicht in
die Eingabe von X.___ vom 7. Februar 2022 (Urk. 1), mit der er Beschwerde erheben liess mit den Anträgen auf Aufhebung der genannte n Ver fügung vom 5. Januar 2022 und Weiterausrichtung der Invalidenrente sowie mit den Anträgen auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters,
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 6. Mai 2022 (Urk. 8)
sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten;
unter Hinweis darauf, dass das Sozialversicherungsgericht bereits mit Urteil vom 3. Dezember 2018 (Prozess Nr. IV.2016.00719 [Urk. 9/144]) die Verfügung vom 20. Mai 2016 (Einstellung der Invalidenrente per 31. März 2015) aufgehoben und die Sache zur fundierten medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen hatte;
in Erwägung, dass die Parteien gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) Anspruch auf rechtliches Gehör haben, das einerseits der Sachaufklärung dient und andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids ist, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift (vgl. auch Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), dazu insbesondere das Recht gehört, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinfluss en (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen),
das Recht, angehört zu werden, formeller Natur ist, weshalb die Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt, so dass es mit anderen Worten nicht darauf ankommt, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Aus gang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa, 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen),
der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde gegen die renten aufhebende Verfügung vom 5. Januar 2022 (Urk. 2) in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen liess,
er diesbezüglich vortragen liess, die Beschwerdegegnerin habe ihm keine Gelegenheit gegeben, zum fünf Seiten umfassenden Schreiben der Gutachter der Y.___
AG vom 6. Oktober 2021 (Urk. 9 / 190), mit welchem Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin beantwortet worden seien, sowie zur Beurteilung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 15. Dezember 2021 (Urk. 9/192/4) Stellung zu nehmen, und stattdessen ohne Weiterungen die an gefochtene Verfügung erlassen (Urk. 1 S. 4 f.),
die Beschwerdegegnerin die tatsächlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in soweit im Wesentlichen anerkannte und eine Verletzung des Anspruchs auf recht liches Gehör sinngemäss einräumte, die gerügten Ver stösse aber als ohne Weiteres heilbar ansah, weil die Äusserungen des Beschwerdeführers vermutlich ohnehin keinen Einfluss auf ihre Entscheidung gehabt hätten (vgl. Urk. 8 S. 2),
strittig und zu prüfen vorliegend einzig ist, ob die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung den Anspruch des Beschwerdeführers auf recht liches Gehör verletzt hat und gegebenenfalls welche Konsequenzen dies im vor liegenden Prozess hätte,
aufgrund der Parteivorträge und Aktenlage erstellt ist, dass der Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Januar 2022 (Urk. 2) keine Gelegenheit hatte, sich zum Schreiben der Y.___ -Gutachter vom 6. Oktober 2021 (Urk. 9/190) zu äussern, in welchem die gestellten Ergänzungsfragen zum Gut achten vom 16. November 2020 (Urk. 9/172) beantwortet w u rden,
sich der Beschwerde führer auch zur RAD-Einschätzung vom 13. Dezember 2021 (Urk. 9/192/4) nicht äussern konnte,
insbesondere die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nicht zum Schreiben der Gutachter vom 6. Oktober 2021 äussern konnte, eine schwerwiegende Ver letzung seines verfassungsmässigen Gehörsanspruchs darstellt,
eine Heilung der Gehörsverletzung durch das Sozialversicherungsgericht an gesichts der Schwere der Gehörsverletzung nicht in Frage kommt,
die Verletzung des rechtlichen Gehörs - wie ausgeführt - formeller Natur ist, wes halb die angefochten e Verfügung vom 5. Januar 2022 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nachdem der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf rechtliches Gehör umfassend hat wahr nehmen können, neu verfüge; in weiterer Erwägung, dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 6 00. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird,
die Beschwerdegegnerin
bei diesem Verfahrensausgang zudem zu verpflichten ist, dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessentsch ä digung in der Höhe von Fr. 2’000 . (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht [ GSVGer ]); erkennt das Gericht: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 5. Januar 2022 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin e ine Proz ess entschädigung von Fr. 2’000 . (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker