Sachverhalt
1. 1.1
Die im Jahre 1968 geborene X.___
besuchte in Serbien die Schulen und absolvierte in der Folge keine berufliche Ausbildung (Urk. 7/11 S. 5). Im Alter von 18 Jahren reiste sie in die Schweiz ein (Urk. 7/90/38), ist sei t dem 3. Januar 1987 verheiratet und Mutter von zwei Kindern (1987, 1989; Urk. 7/11 S. 2 f.). Ab August 1990 war die Versicherte in der Reinigungsbranche erwerbstätig (Urk. 7/27, vgl. auch Urk. 7/77). Am 17. Januar 1997 meldete sie sich erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an; mit Verfügung vom 10. Juni 1997 verneinte diese einen Rentenan spruch ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 28 % (Urk. 7/1). 1.2
Ab dem 1. Februar 2016 arbeitete die Versicherte bei der Y.___
AG, wobei sie ab dem 1. Juni 2016 als Leiterin Reinigung/Lingerie
mit einem Pen s um von 80
% angestellt war . Im Anschluss an die am 24. September 2017 erfolgte Kündigung infolge Reorganisation kam es zu einer Akzentuierung der psychischen und somatischen Beschwerden, was am 19. März 2018 zu einer erneuten Anmeldung bei der IV-Stelle führte (Urk. 7/11, Urk. 7/18, Urk. 7/34/3). Mit Mitteilung vom 12. April 2019 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstrai ning für die Zeit vom 6. Mai bis 6. August 2019 (Urk. 7/40). Mit Mitteilung vom 30. Juli 2019 erfolgte eine weitere Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 7. August 2019 bis 7. Februar 2020 (Urk. 7/47). In der Zeit vom 8. Februar bis 30.
April beziehungsweise
6. Mai 2020 liess die IV-Stelle einen Arbeitsversuch mit Coaching durchführen (Mitteilung vom 30. Januar 2020, Urk.
7/64; vgl. auch Urk. 7/65). Mit Mitteilung vom 29. Mai 2020 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab, unter Hinweis darauf, dass die Versicherte eine weitere Steige rung der Leistungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht für möglich halte (Arbeitsfähigkeit von 50 %, Urk. 7/81). 1.3
Im Zuge der Rentenprüfung gab die IV-Stelle eine bidisziplinäre
(orthopädisch-psychiatrische) Abklärung in Auftrag (Z.___ -Gutachten vom 17. Februar 2021, Urk. 7/90). Ausgehend von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 21. Juni 2021 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/96) und hielt nach Prüfung des dagegen erhobenen Einwandes (Urk. 7/97, Urk. 7/102) an diesem Entscheid mit Verfügung vom 18. Januar 2022 fest (Urk. 7/107 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 1. Februar 2022 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2018 eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur polydisziplinären Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, subeventualiter sei eine solche Abklärung im Rahmen des hängigen Gerichtsverfahrens durchzuführen. Weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen; unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), mit Replik vom 28. März 2022 hielt der Vertreter der Beschwerdeführer in an den bereits gestellten Anträgen fest (Urk. 9). Mit Schreiben vom 13. Mai 2022 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strit tigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi zini schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün det sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Dabei könne die Beschwerdeführerin ein Einkommen von Fr. 54'681.20 erzielen, wobei kein leidensbedingter Abzug angezeigt sei. Bei einem massgebenden Vali deneinkommen von Fr. 73'410.75 führe dies zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 26 % (Urk. 2, vgl. auch Urk. 6). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass eine administrative Erstbegutachtung in der Regel polydisziplinär zu erfolgen habe, dies umso
mehr als die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus neuro-otologischer Sicht nicht schlüssig sei (Urk. 1 S. 5 ff., insb esondere S. 7 unten). Weiter leide die Beschwerdeführerin auch an einer Fettlebererkrankung, sodass diese nicht nur in orthopädische r und psychiatrische r,
sondern auch in internistische r und neuro-otologische r
Hinsicht abzuklären sei (S. 8 f.). Bezüglich des vorliegenden Gutachtens sei anzumerken, dass die Gutachter die Erfahrungen und Feststellungen der Arbeitsintegration völlig unberücksichtigt gelassen hätten (S. 10 f.). Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % sowie einem leidens bedingten Abzug in der Höhe von mindestens 20 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 71 % (S. 1 5 ff., vgl. auch Urk. 9). 3. 3.1
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie
A.___
diagnostizierte in ihrer Verlaufsbeurteilung vom 12. November 2018 zuhanden des Krankentag geldversicherers eine Panikstörung (ICD-10 F41). Die Beschwerdeführerin leide an schweren Angst- und Panikattacken, die nicht auf eine spezifische Situation oder besondere Zustände beschränkt und deshalb auch nicht vorhersehbar seien. Die angstgefärbte depressive Symptomatik als Folge der als sehr kränkend und sehr ungerecht erlebten Kündigung im September 2017 habe sich inzwischen praktisch vollständig zurückgebildet (Urk. 7/31 S. 6).
Für eine Tätigkeit als Reinigungskraft auf dem ersten Arbeitsmarkt sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Für eine begleitete berufliche Wieder eingliederung sei zumindest von einer Teilarbeitsfähigkeit von beginnend 20 oder 30 % auszugehen . Schätzungsweise nach sechs Monaten sollte die Beschwerde führerin wieder die volle Arbeitsfähigkeit erreichen können (S. 7). 3.2
De m Abschlussbericht Integrationsmassnahmen vom 9. August 2019 (Mass - nahme vom 6. Mai bis 6. August 2019) ist zu entnehmen, dass die Beschwer de führerin im geschützten Rahmen eine Präsenz von 50 % bei reduzierter Belast barkeit habe erreichen können. Sie habe zuverlässig und motiviert am Belastbar keitstraining teilgenommen (Urk. 7/49).
Aus dem Abschlussbericht Integrationsmassnahmen vom 11. Februar 2020 (Massnahme vom 7. August 2019 bis 7. Februar 2020) geht weiter hervor, dass die Beschwerdeführerin bis zum Ende der Massnahme eine Präsenzzeit von 20 Stunden pro Woche habe erreichen können, dies bei 25 Fehltagen. Die Zielpräsenz von 6 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche habe nicht erreicht werden können;
die Beschwerdeführerin habe vermehrt Schwierigkeiten gehabt, den Arbeitsweg alleine zu bewältigen. Aktuell sei eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit im Rahmen eines Pensums von 50 % möglich, die Leistungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt werde mit ca. 90 % beurteilt. Die Beschwerdefüh rerin habe zuverlässig und motiviert gearbeitet (Urk. 7/68).
Dem Abschlussbericht Arbeitsversuch vom 27. April 2020 (Massnahme vom 8.
Februar bis 6. Mai 2020) ist zu entnehmen, dass eine Integration im ersten Arbeitsmarkt mit einer empfohlenen Präsenz von 50 % möglich sei. Während 4
Stunden pro Tag an 5 Tagen die Woche sei im ersten Arbeitsmarkt von einer Leistungsfähigkeit von 100 % auszugehen. Der Arbeitsweg beziehungsweise das aus der Wohnung gehen habe der Beschwerdeführerin weiterhin viel Mühe bereitet. Das Pensum habe nicht gesteigert werden können, da sie sich dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gefühlt habe. Sie habe weiterhin motiviert am externen Trainingsarbeitsplatz bei der Firma B.___
AG gearbeitet, wobei regelmässig krankheitsbedingte Absenzen zu verzeichnen gewesen seien, im Durchschnitt einen Tag pro Woche (Urk. 7/76). 3.3
Die für das orthopädisch-psychiatrische Z.___ - Gutachten vom 17. Februar 2021 verantwortlichen Fachärzte gingen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von den folgenden Diagnosen aus (Urk. 7/90 S. 6): - Chronisch rezidivierende Zervikobrachialgie links, aktuell ohne wesent liche Funktionseinschränkung und Ausschluss einer radiologischen Defi zitsymptomatik - Chronisch rezidivierende Lumboischialgie n rechts, bei nachgewiesener Bandscheibenprolabierung, ohne Hinweis auf radikuläre Defizitsympto matik, mit freier Beweglichkeit - Panikstörung (ICD-10 F41.0)
In der bisherigen Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 0 % auszugehen (Nachweis der lumbalen Bandscheibenhernierung vom 20. März 2018 und MRT der HWS vom 16. Januar 2019 mit Darstellung einer linksseitigen Diskushernie C6/7 mit Kompression der Nervenwurzel C7 links), i n einer leidensangepassten Tätigkeit sei aus bidisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben (S. 8). Die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht an diesem Arbeitsort dauerhaft nicht mehr gegeben aufgrund des Kränkungser eignisses zum Zeitpunkt der Kündigung. Es werde eingeschätzt, dass die Arbeits fähigkeit aus psychiatrischer Sicht an einem anderen Arbeitsort mit der gleichen Tätigkeit seit dem 12. November 2018 (Beurteilung von Dr. A.___) zu 80 % vorgelegen habe (S. 9).
H insichtlich einer angepassten Tätigkeit habe aus bidis ziplinärer Sicht zu keinem Zeitpunkt längerfristig eine Einschränkung bestanden (S. 8). 4. 4.1
Aufgrund der Beschwerdezunahme nach der erfolgten Kündigung am 24.
September 2017 sind vorliegend – nach Ablauf des Wartejahres – Leistungen frühestens ab 1. September 2018 strittig. Zu prüfen ist demzufolge, ob das Z.___ -Gutachten für diesen Zeitraum den Sachverhalt in einer schlüssigen und nach vollziehbaren Weise darlegt. 4.2
Das psychiatrische Teilgutachten vermag dabei schon bei der retrospektiven Ein schätzung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zu überzeu gen. So widerspricht die Annahme einer durchgängigen vollständigen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit dem echtzeitlichen Bericht von
Ärztin
A.___ diametral, welche eine Leistungsfähigkeit von initial 20-30 % im Rahmen eines Wiedereingliederungsversuches attestierte; ebenfalls mangelt es dem Gutachten an einer einlässlichen Auseinandersetzung mit dem ausführlichen Bericht
der Psy chiaterin
A.___ . In Nachachtung ihrer konsiliarischen Einschätzung zuhanden des Krankentaggeldversicherers fand en in der Zeit vo n Mai 2019 bis Mai 2020 berufliche Eingliederung smassnahmen statt, wobei trotz guter Motiva tion der Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeitsmarkt lediglich eine Leis tungsfähigkeit von 50 % erreicht werden konnte. Wäre die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum in einer angepassten Tätigkeit tatsächlich zu 100 % arbeits fähig gewesen, hätte n die Eingliederung smassnahmen innert kürzester Zeit been det werden können oder gar nicht stattfinden müssen. Zumindest hätten sich die Gutachter einlässlich mit den Berichten der beruflichen Eingliederung auseinan dersetzen müssen, bevor sie diametral von den echtzeitlichen Einschätzungen abweichen.
Auch bezüglich der Einschätzung der Auswirkungen der Panikstörung vermag das psychiatrische Teilgutachten nicht zu überzeugen. So wird der Beschwerde führerin in einer der bisherigen Tätigkeit vergleichbaren Tätigkeit an einem anderen Ort eine Einschränkung von 20 % attestiert, während eine angepasste Tätigkeit (gut strukturierte Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderung an die emotionale Belastbarkeit) zu 100 % zuzumuten sei (Urk.
7/90/44 f.). Den Berichten der Eingliederung ist dabei zu entnehmen, dass sich die Panikstörung insbesondere auf das Zurücklegen des Arbeitsweges ausgewirkt habe, was mit den Angaben im Bericht von Ärztin
A.___ i m Einklang steht (Verlassen der Wohnung ohne Begleitung; Urk. 7/31 S. 4 unten und S. 5 unten) . Inwiefern ein Einfluss auf die eigentliche Tätigkeit gegeben ist, ergibt sich weder aus dem Z.___ -Gutachten noch aufgrund der weiteren Akten. Die von den Gut achtern vorgenommene Unterscheidung kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden.
Schon alleine aus den genannten Gründen drängen sich weitere Abklärungen auf. 4.3
Auch wenn keine festen Kriterien zur allgemeingültigen Abgrenzung der Anwen dungsfelder der verschiedenen Kategorien von Expertisen bestehe n, lässt sich sagen, dass die umfassende administrative Erstbegutachtung regelmässig poly disziplinär anzulegen sein
wird . Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesund heitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkun dig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen (BGE 139 V 349 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 6.1).
Neben den von den Z.___ -Gutachtern ermittelten gesundheitlichen Probleme n leidet die Beschwerdeführerin insbesondere auch an einer nicht-alkoholischen Fettleber (Urk. 7/37/14); weiter stellte Prof. Dr. med. C.___, Facharzt FMH für ORL sowie Neurologie, in seinem Bericht vom 5. August 2021 die Diagnose von sekundenlangen rezidivierende n Drehschwindelattacken und äusserte insbe sondere einen Verdacht auf Vestibularisparoxysmie (Urk. 3/5). Bei dieser Aus gangslage sind die Voraussetzungen für eine polydisziplinäre Abklärung gege ben, wozu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Im Rahmen der Begutachtung wird insbesondere die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab 1.
September 2018 (Ablauf des Wartejahres) zu beurteilen sein, dies aufgrund der erheblichen Rückwirkung stets unter Würdigung der echtzeitlichen medizinischen Berichte sowie der Ergebnisse der beruflichen Eingliederung. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, wel che in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr.
2 ' 9 00.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
18. Januar 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’900 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Roger Peter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strit tigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi zini schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün det sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
E. 2 Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 1. Februar 2022 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2018 eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur polydisziplinären Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, subeventualiter sei eine solche Abklärung im Rahmen des hängigen Gerichtsverfahrens durchzuführen. Weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen; unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), mit Replik vom 28. März 2022 hielt der Vertreter der Beschwerdeführer in an den bereits gestellten Anträgen fest (Urk. 9). Mit Schreiben vom 13. Mai 2022 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Dabei könne die Beschwerdeführerin ein Einkommen von Fr. 54'681.20 erzielen, wobei kein leidensbedingter Abzug angezeigt sei. Bei einem massgebenden Vali deneinkommen von Fr. 73'410.75 führe dies zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 26 % (Urk. 2, vgl. auch Urk. 6).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass eine administrative Erstbegutachtung in der Regel polydisziplinär zu erfolgen habe, dies umso
mehr als die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus neuro-otologischer Sicht nicht schlüssig sei (Urk. 1 S. 5 ff., insb esondere S. 7 unten). Weiter leide die Beschwerdeführerin auch an einer Fettlebererkrankung, sodass diese nicht nur in orthopädische r und psychiatrische r,
sondern auch in internistische r und neuro-otologische r
Hinsicht abzuklären sei (S. 8 f.). Bezüglich des vorliegenden Gutachtens sei anzumerken, dass die Gutachter die Erfahrungen und Feststellungen der Arbeitsintegration völlig unberücksichtigt gelassen hätten (S. 10 f.). Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % sowie einem leidens bedingten Abzug in der Höhe von mindestens 20 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 71 % (S. 1
E. 5 ff., vgl. auch Urk.
E. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 5.2 Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, wel che in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr.
2 '
E. 9 00.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
18. Januar 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’900 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Roger Peter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00071
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
28. März 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Peter Neumünsterstrasse 30, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die im Jahre 1968 geborene X.___
besuchte in Serbien die Schulen und absolvierte in der Folge keine berufliche Ausbildung (Urk. 7/11 S. 5). Im Alter von 18 Jahren reiste sie in die Schweiz ein (Urk. 7/90/38), ist sei t dem 3. Januar 1987 verheiratet und Mutter von zwei Kindern (1987, 1989; Urk. 7/11 S. 2 f.). Ab August 1990 war die Versicherte in der Reinigungsbranche erwerbstätig (Urk. 7/27, vgl. auch Urk. 7/77). Am 17. Januar 1997 meldete sie sich erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an; mit Verfügung vom 10. Juni 1997 verneinte diese einen Rentenan spruch ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 28 % (Urk. 7/1). 1.2
Ab dem 1. Februar 2016 arbeitete die Versicherte bei der Y.___
AG, wobei sie ab dem 1. Juni 2016 als Leiterin Reinigung/Lingerie
mit einem Pen s um von 80
% angestellt war . Im Anschluss an die am 24. September 2017 erfolgte Kündigung infolge Reorganisation kam es zu einer Akzentuierung der psychischen und somatischen Beschwerden, was am 19. März 2018 zu einer erneuten Anmeldung bei der IV-Stelle führte (Urk. 7/11, Urk. 7/18, Urk. 7/34/3). Mit Mitteilung vom 12. April 2019 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstrai ning für die Zeit vom 6. Mai bis 6. August 2019 (Urk. 7/40). Mit Mitteilung vom 30. Juli 2019 erfolgte eine weitere Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 7. August 2019 bis 7. Februar 2020 (Urk. 7/47). In der Zeit vom 8. Februar bis 30.
April beziehungsweise
6. Mai 2020 liess die IV-Stelle einen Arbeitsversuch mit Coaching durchführen (Mitteilung vom 30. Januar 2020, Urk.
7/64; vgl. auch Urk. 7/65). Mit Mitteilung vom 29. Mai 2020 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab, unter Hinweis darauf, dass die Versicherte eine weitere Steige rung der Leistungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht für möglich halte (Arbeitsfähigkeit von 50 %, Urk. 7/81). 1.3
Im Zuge der Rentenprüfung gab die IV-Stelle eine bidisziplinäre
(orthopädisch-psychiatrische) Abklärung in Auftrag (Z.___ -Gutachten vom 17. Februar 2021, Urk. 7/90). Ausgehend von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 21. Juni 2021 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/96) und hielt nach Prüfung des dagegen erhobenen Einwandes (Urk. 7/97, Urk. 7/102) an diesem Entscheid mit Verfügung vom 18. Januar 2022 fest (Urk. 7/107 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 1. Februar 2022 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2018 eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur polydisziplinären Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, subeventualiter sei eine solche Abklärung im Rahmen des hängigen Gerichtsverfahrens durchzuführen. Weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen; unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), mit Replik vom 28. März 2022 hielt der Vertreter der Beschwerdeführer in an den bereits gestellten Anträgen fest (Urk. 9). Mit Schreiben vom 13. Mai 2022 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strit tigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi zini schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün det sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Dabei könne die Beschwerdeführerin ein Einkommen von Fr. 54'681.20 erzielen, wobei kein leidensbedingter Abzug angezeigt sei. Bei einem massgebenden Vali deneinkommen von Fr. 73'410.75 führe dies zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 26 % (Urk. 2, vgl. auch Urk. 6). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass eine administrative Erstbegutachtung in der Regel polydisziplinär zu erfolgen habe, dies umso
mehr als die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus neuro-otologischer Sicht nicht schlüssig sei (Urk. 1 S. 5 ff., insb esondere S. 7 unten). Weiter leide die Beschwerdeführerin auch an einer Fettlebererkrankung, sodass diese nicht nur in orthopädische r und psychiatrische r,
sondern auch in internistische r und neuro-otologische r
Hinsicht abzuklären sei (S. 8 f.). Bezüglich des vorliegenden Gutachtens sei anzumerken, dass die Gutachter die Erfahrungen und Feststellungen der Arbeitsintegration völlig unberücksichtigt gelassen hätten (S. 10 f.). Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % sowie einem leidens bedingten Abzug in der Höhe von mindestens 20 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 71 % (S. 1 5 ff., vgl. auch Urk. 9). 3. 3.1
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie
A.___
diagnostizierte in ihrer Verlaufsbeurteilung vom 12. November 2018 zuhanden des Krankentag geldversicherers eine Panikstörung (ICD-10 F41). Die Beschwerdeführerin leide an schweren Angst- und Panikattacken, die nicht auf eine spezifische Situation oder besondere Zustände beschränkt und deshalb auch nicht vorhersehbar seien. Die angstgefärbte depressive Symptomatik als Folge der als sehr kränkend und sehr ungerecht erlebten Kündigung im September 2017 habe sich inzwischen praktisch vollständig zurückgebildet (Urk. 7/31 S. 6).
Für eine Tätigkeit als Reinigungskraft auf dem ersten Arbeitsmarkt sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Für eine begleitete berufliche Wieder eingliederung sei zumindest von einer Teilarbeitsfähigkeit von beginnend 20 oder 30 % auszugehen . Schätzungsweise nach sechs Monaten sollte die Beschwerde führerin wieder die volle Arbeitsfähigkeit erreichen können (S. 7). 3.2
De m Abschlussbericht Integrationsmassnahmen vom 9. August 2019 (Mass - nahme vom 6. Mai bis 6. August 2019) ist zu entnehmen, dass die Beschwer de führerin im geschützten Rahmen eine Präsenz von 50 % bei reduzierter Belast barkeit habe erreichen können. Sie habe zuverlässig und motiviert am Belastbar keitstraining teilgenommen (Urk. 7/49).
Aus dem Abschlussbericht Integrationsmassnahmen vom 11. Februar 2020 (Massnahme vom 7. August 2019 bis 7. Februar 2020) geht weiter hervor, dass die Beschwerdeführerin bis zum Ende der Massnahme eine Präsenzzeit von 20 Stunden pro Woche habe erreichen können, dies bei 25 Fehltagen. Die Zielpräsenz von 6 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche habe nicht erreicht werden können;
die Beschwerdeführerin habe vermehrt Schwierigkeiten gehabt, den Arbeitsweg alleine zu bewältigen. Aktuell sei eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit im Rahmen eines Pensums von 50 % möglich, die Leistungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt werde mit ca. 90 % beurteilt. Die Beschwerdefüh rerin habe zuverlässig und motiviert gearbeitet (Urk. 7/68).
Dem Abschlussbericht Arbeitsversuch vom 27. April 2020 (Massnahme vom 8.
Februar bis 6. Mai 2020) ist zu entnehmen, dass eine Integration im ersten Arbeitsmarkt mit einer empfohlenen Präsenz von 50 % möglich sei. Während 4
Stunden pro Tag an 5 Tagen die Woche sei im ersten Arbeitsmarkt von einer Leistungsfähigkeit von 100 % auszugehen. Der Arbeitsweg beziehungsweise das aus der Wohnung gehen habe der Beschwerdeführerin weiterhin viel Mühe bereitet. Das Pensum habe nicht gesteigert werden können, da sie sich dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gefühlt habe. Sie habe weiterhin motiviert am externen Trainingsarbeitsplatz bei der Firma B.___
AG gearbeitet, wobei regelmässig krankheitsbedingte Absenzen zu verzeichnen gewesen seien, im Durchschnitt einen Tag pro Woche (Urk. 7/76). 3.3
Die für das orthopädisch-psychiatrische Z.___ - Gutachten vom 17. Februar 2021 verantwortlichen Fachärzte gingen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von den folgenden Diagnosen aus (Urk. 7/90 S. 6): - Chronisch rezidivierende Zervikobrachialgie links, aktuell ohne wesent liche Funktionseinschränkung und Ausschluss einer radiologischen Defi zitsymptomatik - Chronisch rezidivierende Lumboischialgie n rechts, bei nachgewiesener Bandscheibenprolabierung, ohne Hinweis auf radikuläre Defizitsympto matik, mit freier Beweglichkeit - Panikstörung (ICD-10 F41.0)
In der bisherigen Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 0 % auszugehen (Nachweis der lumbalen Bandscheibenhernierung vom 20. März 2018 und MRT der HWS vom 16. Januar 2019 mit Darstellung einer linksseitigen Diskushernie C6/7 mit Kompression der Nervenwurzel C7 links), i n einer leidensangepassten Tätigkeit sei aus bidisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben (S. 8). Die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht an diesem Arbeitsort dauerhaft nicht mehr gegeben aufgrund des Kränkungser eignisses zum Zeitpunkt der Kündigung. Es werde eingeschätzt, dass die Arbeits fähigkeit aus psychiatrischer Sicht an einem anderen Arbeitsort mit der gleichen Tätigkeit seit dem 12. November 2018 (Beurteilung von Dr. A.___) zu 80 % vorgelegen habe (S. 9).
H insichtlich einer angepassten Tätigkeit habe aus bidis ziplinärer Sicht zu keinem Zeitpunkt längerfristig eine Einschränkung bestanden (S. 8). 4. 4.1
Aufgrund der Beschwerdezunahme nach der erfolgten Kündigung am 24.
September 2017 sind vorliegend – nach Ablauf des Wartejahres – Leistungen frühestens ab 1. September 2018 strittig. Zu prüfen ist demzufolge, ob das Z.___ -Gutachten für diesen Zeitraum den Sachverhalt in einer schlüssigen und nach vollziehbaren Weise darlegt. 4.2
Das psychiatrische Teilgutachten vermag dabei schon bei der retrospektiven Ein schätzung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zu überzeu gen. So widerspricht die Annahme einer durchgängigen vollständigen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit dem echtzeitlichen Bericht von
Ärztin
A.___ diametral, welche eine Leistungsfähigkeit von initial 20-30 % im Rahmen eines Wiedereingliederungsversuches attestierte; ebenfalls mangelt es dem Gutachten an einer einlässlichen Auseinandersetzung mit dem ausführlichen Bericht
der Psy chiaterin
A.___ . In Nachachtung ihrer konsiliarischen Einschätzung zuhanden des Krankentaggeldversicherers fand en in der Zeit vo n Mai 2019 bis Mai 2020 berufliche Eingliederung smassnahmen statt, wobei trotz guter Motiva tion der Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeitsmarkt lediglich eine Leis tungsfähigkeit von 50 % erreicht werden konnte. Wäre die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum in einer angepassten Tätigkeit tatsächlich zu 100 % arbeits fähig gewesen, hätte n die Eingliederung smassnahmen innert kürzester Zeit been det werden können oder gar nicht stattfinden müssen. Zumindest hätten sich die Gutachter einlässlich mit den Berichten der beruflichen Eingliederung auseinan dersetzen müssen, bevor sie diametral von den echtzeitlichen Einschätzungen abweichen.
Auch bezüglich der Einschätzung der Auswirkungen der Panikstörung vermag das psychiatrische Teilgutachten nicht zu überzeugen. So wird der Beschwerde führerin in einer der bisherigen Tätigkeit vergleichbaren Tätigkeit an einem anderen Ort eine Einschränkung von 20 % attestiert, während eine angepasste Tätigkeit (gut strukturierte Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderung an die emotionale Belastbarkeit) zu 100 % zuzumuten sei (Urk.
7/90/44 f.). Den Berichten der Eingliederung ist dabei zu entnehmen, dass sich die Panikstörung insbesondere auf das Zurücklegen des Arbeitsweges ausgewirkt habe, was mit den Angaben im Bericht von Ärztin
A.___ i m Einklang steht (Verlassen der Wohnung ohne Begleitung; Urk. 7/31 S. 4 unten und S. 5 unten) . Inwiefern ein Einfluss auf die eigentliche Tätigkeit gegeben ist, ergibt sich weder aus dem Z.___ -Gutachten noch aufgrund der weiteren Akten. Die von den Gut achtern vorgenommene Unterscheidung kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden.
Schon alleine aus den genannten Gründen drängen sich weitere Abklärungen auf. 4.3
Auch wenn keine festen Kriterien zur allgemeingültigen Abgrenzung der Anwen dungsfelder der verschiedenen Kategorien von Expertisen bestehe n, lässt sich sagen, dass die umfassende administrative Erstbegutachtung regelmässig poly disziplinär anzulegen sein
wird . Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesund heitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkun dig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen (BGE 139 V 349 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 6.1).
Neben den von den Z.___ -Gutachtern ermittelten gesundheitlichen Probleme n leidet die Beschwerdeführerin insbesondere auch an einer nicht-alkoholischen Fettleber (Urk. 7/37/14); weiter stellte Prof. Dr. med. C.___, Facharzt FMH für ORL sowie Neurologie, in seinem Bericht vom 5. August 2021 die Diagnose von sekundenlangen rezidivierende n Drehschwindelattacken und äusserte insbe sondere einen Verdacht auf Vestibularisparoxysmie (Urk. 3/5). Bei dieser Aus gangslage sind die Voraussetzungen für eine polydisziplinäre Abklärung gege ben, wozu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Im Rahmen der Begutachtung wird insbesondere die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab 1.
September 2018 (Ablauf des Wartejahres) zu beurteilen sein, dies aufgrund der erheblichen Rückwirkung stets unter Würdigung der echtzeitlichen medizinischen Berichte sowie der Ergebnisse der beruflichen Eingliederung. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, wel che in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr.
2 ' 9 00.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
18. Januar 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’900 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Roger Peter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty