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IV.2022.00041

Revisionsgrund aufgrund wesentlicher Verbesserung des Gesundheitszustandes und Statusänderung erstellt. Gestützt auf Gutachten und HH-Abklärung rentenausschliessender IV-Grad. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2022-06-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1989, meldete sich erstmals am 2 9. August 2008 unter Hinweis auf eine Störung des Sozialverhaltens mit vermeidenden Anteilen (ICD-10 F92.8) und komplexer A ngststörung und Panikattacken bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/1). Die IV-Stelle tätigte berufliche und medizinische Abklärungen und teilte am 1 5. Dezember 2009 mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 6/28). Mit Verfügung vom 2 5. März 2010 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. Juli 2009 gestützt auf einen IV-Grad von 94 % eine ganze Rente zu ( Urk. 6/41; Verfügungsteil 2, Urk. 6/38).

Mit Gesuch vom 1 1. Oktober 2010 (Eingangsdatum) ersuchte die Versicherte um Hilflosenentschädigung ( Urk. 6/48). Mit Schreiben vom 3 0. November 2010 teilte die IV-Stelle mit, dass seit dem 1 5. Juli 2010 eine langdauernde Hilflosigkeit vorliege, und die Anspruchsvoraussetzungen nach Ablauf des Wartejahres im Juli 2011 geprüft würden ( Urk. 6/56). Am 7. April 2011 teilte die IV-Stelle mit, dass der Invaliditätsgrad unverändert sei und weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente bestehe ( Urk. 6/62). Am 1 7. August 2011 führte die IV-Stelle eine Hilflosenab klärung durch ( Urk. 6/70), tätigte weitere Abklärungen und verneinte mit Verfü gung vom 2 3. September 2011 den Anspruch auf berufliche Massnahmen ( Urk. 6/73) und mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2011 den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ( Urk. 6/74).

Die Versicherte teilte am 2 4. April 2012 mit, dass sie ein Praktikum absolviere ( Urk. 6/77). Im Rahmen der von der IV-Stelle eingeleiteten Revision im Jahr 2014 ( Urk. 6/78) tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Massnahmen und holte insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Oktober 2015 ( Urk. 6/103) sowie die Haushaltsabklärung vom 3 0. Mai 2016 ein ( Urk. 6/108). Mit Schreiben vom 3 0. Mai 2016 teilte die IV-Stelle mit, dass die Rente weiterhin ausgerichtet werde und auferlegte der Versicherten gleichzeitig die Pflicht, eine symptomorientierte psychiatrische Behandlung mit allenfalls Pharmakotherapie durchzuführen ( Urk. 6/110). Mit Vorbescheid gleichen Datums stellte die IV-Stelle die Reduktion der Invalidenrente auf eine halbe Rente in Aussicht ( Urk. 6/111). Nach erhobenem Einwand vom 2 9. Juni 2016 ( Urk. 6/116; ergänzende Begründung vom 1. Sep tember 2016, Urk. 6/120) verfügte die IV-Stelle am 3 0. November 2016 ( Urk. 6/123-127 ) die Rentenherabsetzung auf eine halbe Rente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung. Hiergegen erhob die Versi cherte am 2 5. Januar 2017 Beschwerde am hiesigen Gericht ( Urk. 6/134/3 ff.), woraufhin die IV-Stelle die Verfügung vom 3 0. November 2016 wiederer wä gungsweise aufhob ( Urk. 6/137) und das Verfahren am hiesigen Gericht als gegenstandslos abgeschrieben wurde ( Urk. 6/140). Die ganze Invalidenrente wurde entsprechend weiter ausgerichtet ( Urk. 6/142).

Im Jahr 2019 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen einen Rentenrevision ein (Revisionsfragebogen vom 1 2. Februar 2019, Urk. 6/172) , tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere das psychiatrisch-neuropsy chologische Gutachten von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. sc. hum. dipl. psych. A.___ , Neuropsy chologin PVK anerkannt, vom 1 0. Dezember 2019/ 7. April 2020 ( Urk. 6/190-191 ; ergänzende Ausführungen vom 2 6. Mai 2020, Urk. 6/197) ein und führte eine Haushaltsabklärung durch (Haushaltsabklärung vom 2 1. April 2021, Urk. 6/203). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 3 1. August 2021, Urk. 6/206; Einwand vom 2 3. September 2021, Urk. 6/207; ergänzende Einwand begründung vom 1. November 2021, Urk. 6/212) hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2021 auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 2 4. Januar 2022 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese unter Verpflichtung zur vorläufigen Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente vor der Prüfung der Rentenaufhebung/Senkung und vor Erlass eines neuen Rentenentscheides erst malige berufliche Massnahmen prüfe. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Rente auszurichten ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-216), worüber die Beschwerdeführerin am 2 1. März 2022 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfalle zu 15 % im Erwerbsbereich und zu 85

% im Haushaltsbereich tätig wäre , so wie die Beschwerdeführern dies anlässlich der Haushaltsabklärung aus geführt habe . Gestützt auf die neuropsychologische und psychiatrische Abklä rung sei ihr im Sinne einer Verbesserung des Gesundheitszustands neu eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer strukturierten, konfliktarmen Tätigkeit mit Möglichkeit zur Pauseneinlegung zumutbar. Daraus resultiere im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 60 % , woraus ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 9 %

entstehe (0.15 x 0.6). Gestützt auf die Haushalt sabklärung sei von einer Einschr ä n kung von 13.7 % auszugehen, woraus ein gewichteter Teilinvaliditäts grad von 11.65 % resultiere. Die Beschwerdeführerin sei also insgesamt zu rund 21 % invalid, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr bestehe. Die Beschwerdeführerin beziehe noch keine 15 Jahre eine Rente und sei auch noch nicht 55 Jahre alt, womit sie auf den Weg der Selbsteingliederung zu verweisen sei ( Urk. 2). Darüber hinaus sei es ihr freigestellt, sich bezüglich beruflicher Massnahmen erneut anzumelden ( Urk. 5).

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass vor der Renten aufhebung der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu prüfen sei. Dies gelte umso mehr, als dass sie als Frühbehinderte keine Ausbildung habe absolvieren können und in der Vergangenheit erstmalige berufliche Massnahmen nicht möglich gewesen seien. Entsprechend sei die Verfügung aufzuheben und bis zum Beginn der beruflichen Massnahmen die Rente weiter auszurichten. Darüber hinaus habe die Haushaltsabklärung im Frühjahr 2021 stattgefunden, womit die Beschwerdeführerin die Antworten unter dem Eindruck der Pandemie gegeben habe. Sie habe zum Schutz der Gesundheit ihrer Familie das Homeschooling aufgenommen. Die Kritik an den Krippen und dem Schulsystem ändere nichts daran. Des Weiteren habe sich dies bereits wieder geändert, so besuche das ältere Kind bereits wieder die Schule und das mittlere Kind werde ab Sommer 2022 in den Kindergarten eintreten. Das kleinere Kind werde dann betreut werden. Aus wirtschaftlichen Gründen sei ein dauerhaftes Homeschooling nicht möglich, da das Einkommen des Ehemannes zusammen mit de m hypothetischen Einkommen in einem Pensum von 15 % nicht ausreichen würde

- diese Lösung sei nur aufgrund des Rentenanspruches knapp tragbar gewesen. Im Gesundheitsfalle müsste die Beschwerdeführerin jedenfalls ein Pensum von 60 % ausüben. Sie habe sich bereits mit dem Tagesmutterverein in Verbindung gesetzt, um die Betreuung der eigenen Kinder als auch ein Einkommen sicher zu stellen (Urk. 1) . 2.

2.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis

31. De zember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 2.2

2.2.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 2.2.2

Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität (vgl. Art. 28a IVG) zur Anwendung gelangt (BGE 144 I 21 E. 2.2 mit Hinweisen). Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsbemessung präjudi ziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit grundsätzlich nicht (vgl. BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a, 104 V 148; vgl. Meyer/ Reich muth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 27 f. zu Art. 30–31).

Mit dem neuen Berechnungsmodell des Art. 27 bis IVV wird den Anforderungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz

vom 2. Februar 2016 (7186/09) Genüge getan. Damit besteht kein Anlass mehr, einen Statuswechsel von der Voll- zur Teilerwerbs tätigkeit nicht als Revisionsgrund anzuerkennen, auch wenn einzig die Geburt des Kindes dafür verantwortlich ist. Das Bundesgericht qualifizierte die mit der Neufassung des Art. 27 bis IVV verbleibenden Ungleichheiten als verhältnismässig und daher konventionskonform; daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Statuswechsel hin zur gemischten Methode im Revisionsfall zur Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente und damit zu einem für die versicherte Person ungünstigen Resultat führen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 3.3.1 mit Hinweisen, insbesondere auf das zur Publi kation vorgesehene Urteil 9C_82/2020 vom 27. Oktober 2020). 2.3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.4

2.4.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.4.2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 2.5 2.5.1

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.5.2

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt mass gebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 ).

Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicher ten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Aus masses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundes gerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1). 3.

Die aktuelle medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar: 3.1

Die Beschwerdegegnerin stützt sich in medizinischer Hinsicht auf das bidiszipli näre Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 7. April 2020 sowie die Ergänzung hierzu ( Urk. 6/190-191 und Urk. 6/197). Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 6/190/2 ff.; Urk. 6/191/7 ff.) , weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nach folgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2

Dr. Z.___ hielt unter Berücksichtigung des neuropsychologischen Teil gutachtens zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 6/191/50): - Leichte bis mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung der Auf merksamkeit und Impulskontrolle sowie der kognitiven Flexibilität (ICD-10 F90.0) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung (selbstunsicher, emotional instabil, impulsiv, ICD-10 F61.0)

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte sie folgende: - ADHS (ICD-10 F90.0) - generalisierte Angststörung, aktuell remittiert (ICD-10 F41.1) - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)

Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine am 2 9. September 1989 in der Schweiz geborene und auch aufgewachsene Frau ( Urk. 6/191/53 ff.) . Der Vater der Beschwerdeführerin stamme aus Italien, die Mutter aus Äthiopien. Die Beschwerdeführerin weise eine belastete Kindheit mit Scheidung der Eltern und einer Behinderung des Bruders auf, indem sie auch schon früh Betreuungsauf gaben für ihren Bruder habe übernehmen müssen. Es hätten bereits seit der Kind heit und auch Jugendzeit Auffälligkeiten bestanden, dies zuerst in der Prima r- und dann auch in der Realschule mit Konzentrations- und Aufmerksamkeits problemen, Rechenschwierigkeiten, einer Langsamkeit und auch Auffälligkeiten hinsichtlich der Persönlichkeit mit einer verstärkten Angst. Zudem hätten auch eine ungenügende soziale Integration sowie Probleme mit den Lehrern mit teil weise auch oppositionellem Verhalten bestanden . Sie habe verschiedene Ausbil dungen ab gebrochen und verfüge über keine Ausbildung.

Seit 2012 sei sie mit einem Mann au s den Philippinen liiert und habe mit ihm zwei Kinder. Zum Zeit punkt der Begutachtung sei sie im fünften Schwangerschaftsmonat mit ihrem dritten Kind (err echneter Geburtstermin am 1 2. März 2020).

Es sei 2008 bereits im Kindesalter eine emotionale Störung mit Trennungsängsten, depressiven, pho bischen und somatisierenden Anteilen diagnostiziert worden . Bereits seit der Jugend bestehe eine kinder- bzw. jugendpsy chiatrische Betreuung. 2009 werde über eine schwere depressive Episode berichtet sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung mit Betonung des Aufmerksamkeitsdefizites postu liert. Im Weiteren sei auch über eine generalisierte Angststörung berichtet worden . Sie sei zu 100 % berentet, i m Verlauf sei vorgesehen gewesen , die Rente auf 50 % herabzusetzen, wobei jedoch juristische Einwände erhoben wo rden seien . 2015 sei im Rahmen eines psychiatrischen Gutachtens zusätzlich die Diag nose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, abhängigen und emotional instabilen und impulsiven Anteilen erwogen worden.

Die Beschwerdeführerin befinde sich in einer regelmässigen psychiatrischen Behandlung. Der behandelnde Psychiater gehe von densel ben Diagnosen aus und postulier e weiterhin eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit. Zum Zeitpunkt der Begut achtung sei sie zu 5 % in der Betreuung einer Sing-Gruppe aktiv. Es lägen derzeit zwei relevante Diagnosen vor, welche die Arbeitsfähigkeit negativ beeinfluss ten. Zum einen liege eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vor und die Beschwer deführerin erfülle bereits die Eingangskriterien einer Persönlichkeitsstörung wie eine deutliche Unausgeglichenheit in der Einstellung und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen wie der Affektivität, im Antrieb, bei der Impuls kontro l le sowie in den Beziehungen zu anderen. Dieses Verhaltensmuster bestehe bereits seit der Kindheit, sei tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situation en eindeutig unpassend. Zudem sei diese St örung im Falle der Beschwer deführerin mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leis tungsfähigkeit verbunden. Zum anderen besteh e aufgrund der neuropsycholo gischen Abklärung eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung in Bezug auf die Aufmerksamkeit und Impulsivität. Die Kombination der beiden Diagnosen beeinträchtige

sie , wobei im Haushalt nicht von einer Beeinträchti gung auszugeh en sei . Sie verfüge jedoch nicht über eine abgeschlossene Berufs ausbi ldung. Krankheitsbedingt bestehe diesbezüglich insofern eine geringe öko nomische Stabilität im persönlichen Kontext, indem eine berufliche Tätigkeit nie über ein en längeren Zeitraum ausgeübt wo rde n sei . Aufgrund der Explo ration und der Untersuchung ergä ben sich allerdings auch Hinweise auf viele positive Ressourcen, wobei insbesondere die persönlic he Zielklärung hervorzuheben sei, mit Familiengründung und der grundsätzlichen Absicht, auch eine berufliche Ausbildung zu

beginnen sowie auch zwar in einem geringen Ausmass, aber doch im Rahmen einer Sing- Gruppe beruflich tätig gew esen zu sein. Im Übrigen bestehe auch eine gute therapeutische Beziehung.

Die Beschwerdeführerin sei bisher keiner regelmässigen Arbeitstätigkeit nac hge gangen und sei zuletzt, zu 60 % in einer Kinderkrippe arbeitsfähig gewesen ( Urk. 6/191/57 f.). Es sei davon auszugeh en, dass sie medizinisch-theoretisch in der Lage wäre, dieser Tätigkeit und wenn der Rahmenkontext gegeben wäre, in einem herabgesetzten Pensum nachzugehen. Es sei eine achtstündige Präsenz an d rei Tagen pro Woche zumutbar.

Sie müsste jedoch in einem Kontext beschäftigt werden, wo das Umfeld möglichst konfliktarm sei , di e Strukturen klar gestaltet seien , sie angelei tet werden kö nn e und Möglichke iten zur Pauseneinlegung bestünden und sie möglichst nicht selb ständig tätig sei ( Urk. 6/191/58) . 3.3

Im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, die der massgebli chen Verfügung zugrunde lag, sei eine grundsätzliche Änderung des Gesundheitszustandes gege ben. Aktuell liege eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ängstlich-vermei dend, emotional instabil, impulsiv) mit einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung vor. Anamnestisch habe eine generalisierte Angststörung und ein teilweise schweres depressives Zustandsbild vorgelegen. Diese Diagnosen könnten inzwischen als remittiert angesehen werden ( Urk. 6/191/59). 3.4

Dr. Z.___ führte in der ergänzenden Stellungnahme vom 2 6. Mai 2020 erläuternd aus ( Urk. 6/197) , dass ein unauffälliger Untersuchungsbefund (Mo mentaufnahme) in keinem Widerspruch zu der diagnostizierten Persönlichkeits störung stehe. Die Diagnose der Persönlichkeitsstörung ergebe sich aus der biografischen, familiären und sozialen Exploration (Längsschnitt), darüb er hinaus aus dem eingesetzten strukturierten k linischen Interview für DSM-5-Persönlichkeitsstörungen (SCID-5-PD). Ein zeitlicher Zusammenhang akuter persönlicher und sozialer Konflikte mit dem Auftreten der psychischen Symptome sei bereits in der speziellen Anamnese exploriert und dokumentiert worden. Insbesondere das Bestehenbleiben auffälliger Störungsmerkmale scheine mit extremen Lebensanforderungen und Lebenskrisen zusammenzuhängen. Gerade im Falle einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden (=selbstunsicheren) sowie zwanghaften Zügen, wie im Falle der Beschwerde führerin, seien bei einer empathisch durchgeführten Untersuchung keine Inter aktionen zwischen der Beschwerdeführerin und der Referentin zu erwarten, die sich in einem auffälligen Verhalten wiederspiegeln würden. Es erstaune somit nicht, dass der psychopathologische Untersuchungsbefund weitgehend unauf fällig sei.

Die Arbeitsfähigkeit über die gesamte Woche könne für jeweils fünf Stunden pro Tag mit voller Leistungsfähigkeit angepasst werden. Eine 3-Tage-Woche sei angeführt worden, damit die Beschwerdeführerin über den restlichen Teil der Woche genügend Zeit zur Erholung und Therapie hätte.

Dr. A.___ ergänzte, dass Einschränkungen bei der Aufmerksamkeit und bei exekutiven Funktionen wie der kognitiven Flexibilität alle Bereiche des täglichen Lebens beeinträchtigten, wo auf Erlerntes oder Erfahrenes zurückgegriffen werden müsse, wo neue Informationen erfasst und strukturiert und wo Entschei dungen gefällt oder Strategien entwickelt werden müssten. Daher sei von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht - wie im Teil gutachten ausgeführt - von 30 % auszugehen. 4.

4.1

Das bidisziplinäre Gutachten sowie die ergänzende Stellungnahme von Dr. Z.___ und Dr. A.___ erweisen sich für die vorliegend zu beantwortenden Fragen als umfassend ( Urk. 6/190-191 und Urk. 6/197). Sie beruhen auf fachärzt lichen Untersuchungen durch die Gutachterinnen ( Urk. 6/190/5 ff. und Urk. 6/191/36 ff.) und wurde n in Kenntnis der relevanten Vorakten ( Urk. 6/190/2 ff.;

Urk. 6/191/7 ff.) abgegeben. Sie würdigen die vorhandenen Arztberichte sorg fältig ( Urk. 8/10 9/18 ff.; Urk. 8/112/21 f.) und berücksichtigen die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden ( Urk. 6/191/56 f.) und setz en sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ist einleuchtend und das Gutachten zusammen mit der ergänzenden Stellungnahme

sind schlüssig. Damit erfüllen

sie sämtliche rechtsprechungs gemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrund lagen (vgl. E. 2. 5.1 ). 4.2

Dr. Z.___ setzte sich ausreichend mit den Standardindikatoren (E. 2.2) auseinander. Ihre Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Dr. Z.___ ist bei der Beantwortung der Frage, wie sie das Leistungsvermögen einschätze, den einschlägigen Indikatoren gefolgt und hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind. Ihre versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sie sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leis tungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwie gender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist. 4.3

Zusammenfassend ist

eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der massgeblichen Verfügung und daraus folgend

eine 60%ige Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich erstellt, was auch seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde ( Urk. 1 S. 5 ). 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, w ie sich die 6 0%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit in erwerblicher Hinsicht auswirkt, wobei sich vorab die Frage stellt, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchti gung erwerbstätig wäre. Diesbezüglich postuliert e die Beschwerdeführerin eine 6 0%ige ausserhäusliche Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall, wohingegen die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 2 1. April 2021 (Urk. 6/203 ) den Anteil der Erwerbstätigkeit auf 15 % und den Anteil der Haus haltstätigkeit auf 85 % festgesetzt hat (Urk. 2). 5 .2

Der Abklärungsbericht ist von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtli chen und räumlichen Verhältnisse verfasst worden und ist plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen, womit er den an ihn gestellten Anforderungen entspricht (vgl. E. 2.5.2). 5 .2.1

In der Beschwerdeschrift brachte die Beschwerdeführerin bezüglich Qualifikation vor, dass die Haushaltsabklärung im Frühjahr 2021 ein Jahr nach Pandemie beginn stattgefunden habe. Sie habe damals die Antworten unter dem Eindruck der pandemiebedingten familiären Situation gegeben. Sie hätten dies zum Schutz der Gesundheit der Kinder gemacht. Dass sie zusätzlich die Krippen und das Schulsystem kritisiert habe, ändere nichts daran, dass Auslöser des Homeschoo lings die Pandemie gewesen sei. So habe sie gesagt, dass das Homeschooling se it einem Jahr erfolge und B.___ wegen Corona nicht habe in der Spielgruppe blei ben können. Das ältere Kind besuche mittlerweile die Schule wieder und das mitt lere Kind werde ab Sommer 2022 in den Kindergarten eintreten. Für das jüngste Kind werde dann eine Betreuung gefunden. Ein Homeschooling wäre auf Dauer auch finanziell nicht tragbar, da das Einkommen des Ehemannes mit de r ange nommenen 15 %igen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin die Auslagen der Familie nicht decken würde . Dies sei nur dank des Rentenanspruches tragbar gewesen. Sie müsste jedenfalls ein Pensum von 60 % ausüben. Sie habe sich schon mit dem Tagesmutterverein in Verbindung gesetzt, um als Tagesmutter sowohl die Betreuung der eigenen Kinder sicherzustellen, als auch ein Erwerbs einko m men zu erzielen ( Urk. 1) . 5 .2.2

Dem ist entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Haus haltsabklärung keine Maske tragen wollte und angab, dass sie nicht oft nach draussen gehe und öffentliche Verkehrsmittel meide - nicht weil sie Angst habe, sondern weil sie die Massnahmen schlimm fände und sich mit einer Maske nicht abfinden könne. Den Einkauf könne sie gerade noch erledigen, wenn es sein müsse ( Urk. 6/203/3).

Bezüglich des Homeschoolings gab sie an ( Urk. 6/203/4), dass sie die älteste Toch ter vor gut einem Jahr aus dem Kindergarten genommen habe. Sie wäre nun im zweiten Kindergarten, aber sie sei mit dem Schulsystem nicht einverstanden. Eine Freundin, welche eine Lehrer ausbildung habe, schule sie an 1 bis 1.5 Tagen die Woche. Ab August 2021 seien es dann ca. 2.5 Tage in der Woche. Im Homeschoo ling müsse man nur die Hälfte der Lektionen machen, soviel sie wisse , beinhalte e s 12 Lektionen wöchentlich. C.___ würde dann in die erste Klasse kommen, sie wolle aber das Kind nicht den ganzen Tag in die Schule schicken, für sie sei es lockerer zu Hause und sie unterstütze weiterhin das Schulsystem nicht.

Die zweite Tochter sei den ganzen Tag zu Hause, in der Spielgruppe habe man es versucht, aber die Tochter habe immer geweint und wegen Corona habe sie nicht bleiben dürfen. Dann habe sie sie aus der Spielgruppe genommen. Sie werde im Sommer nicht in den Kindergarten gehen, sondern werde auch zu Hause beschult. Die Kleinste, geboren 2020, werde auch den ganzen Tag zu Hause betreut.

Ohne Gesundheitsschaden würde sie ausserhäuslich gerne etwas machen. Da die Kinder aber alle mehrheitlich zu Hause seien und sie niemanden habe, der regel mässig die Betreuung übernehmen könne, würde sie nur wenige Stunden pro Woche in Betracht ziehen. Sie möchte die Kinder auch nicht oft oder lange abge ben, weil sie bei ihrer Arbeit in der Krippe gesehen habe, wie mit den Kindern umgegangen werde, wenn die Eltern weg seien. Sie habe einfach kein Vertrauen mehr. Aufgrund dessen wü rde sie sicher nicht mehr als 1 bis 1.5 Tage ausser häuslich arbeiten wollen bei guter Gesundheit. Es wäre für sie auch ein Stress, die Kinder bereit zu machen, um sie dann irgendwo hin zu bringen, nur damit sie arbeiten könnte. Die Kinder seien ihr momentan wichtiger, darum möchte sie nicht mehr als zu einem Pensum von 10-20 % arbeiten zurzeit.

D ie Beschwerdeführerin habe angegeben, dass dies schon einmal thematisiert worden sei. Damals habe sie ein Kind gehabt, heute h abe sie drei Kinder, welche derzeit nur von ihr betreut würden. Die Kinder seien nicht im Schulsystem inte griert und andere Betreuungsoptionen gebe es nicht. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin für die Kinder da sein möchte und einen Krippenplatz ablehne. Die Betreuungsaufgaben seien derzeit sehr gross bei den drei noch jungen Kindern und diese Aufgabe nehme sie auch absolut gut wahr. Es sei somit überwiegend wahrscheinlich und auch nach den Angaben der Beschwerde führerin nachvollziehbar, dass sie auch bei guter Gesundheit nur eine sehr geringe Erwerbstätigkeit ausüben würde. Finanziell stehe die Familie nach dem Stellen wechsel des Ehemannes um einiges besser da, als noch vor fünf Jahren. Sie seien auch in eine teurere Wohnung mit gleich vielen Zimmern wie vorher gezogen ( Urk. 6/203/6). 5 .2.3

Damit ist überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass die Beschwerdeführerin auch bei guter Gesundheit in keinem höheren Pensum als 15 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. 5 .3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Ob i n casu die Verfügung vom 2 5. März 2010 ( Urk. 6/41; Urk. 6/38), mit welcher die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 94 % mit Wirkung ab 1. Juli 2009 eine ganze Rente zugesprochen wurde, oder die umfassende Abklärung anlässlich der Revision im Jahr 2016 mit Abschluss durch die Verfügung vom 1 1. April 2017 ( Urk. 6/142) zeitlicher Refe renzpunkt bildet, kann offen bleiben: Im Jahr 2010 wurde die Beschwerdeführerin als 100 % erwerbstätig qualifiziert, im Jahr 2016 wurde sie als 50 % erwerbstätig qualifiziert (vgl. Urk. 6/127)

- aufgrund der damaligen bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellte dies allerdings keinen hinreichenden Revisionsgrund dar ( vgl. Urk. 6/137-138). Aufgrund der veränderten Verordnungsbestimmung ist der erneute Statuswechsel nun aber wieder

- zusätzlich zur Verbesserung der Gesundheit und der Arbeitsfähigkeit - ein hinreichender Revisionsgrund, so dass dieser in casu aufgrund der aktuellen Qualifikation (vgl. E. 4.2) überwiegend wahrscheinlich erstellt ist (vgl. hierzu E. 2.2.2). 6 .

Zu prüfen bleiben die Auswirkungen der 60%igen Arbeitsfähigkeit sowie der attestierten Einschränkung von 13.7 % im Haushalt.

In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Teilinvaliditätsgrades im Erwerbsbereich als Validenlohn das Einkommen für Frühinvalide gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV in Höhe von Fr. 83'500. — heran (vgl. dazu IV-Rundschreiben Nr. 403 vom 1 7. November 2020) . Das Invalideneinkommen wurde anhand des Hilfsarbeiterlohnes gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, bereinigt um die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2021 und die betriebsübliche Arbeitszeit, in einem 60%-Pensum in Höhe von Fr. 33'736.-- gegenüber. Daraus resultierte ein Teilinvaliditätsgrad von rund 60 % .

Gestützt auf die Haushaltsabklärung ist die Beschwerdeführerin zu 13.7 % einge schränkt , was unbestritten geblieben ist . Gewichtet man die Teilinvaliditätsgrade entsprechend der Tätigkeit im Haushaltsbereich von 85 %

sowie im Erwerbs bereich von 15 % resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 21 % , was auch seitens der Beschwerdeführe r in unbestritten blieb. Der Vollständigkeit halber ist festzu halten, dass in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit bereits sämt liche gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigt wurden, so dass die Beschwerdegegnerin richtigerweise keinen Leidensabzug berücksichtigte (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen) - was ebenfalls unbestritten blieb. Für eine nähere Prüfung des Einkommensvergleichs von Amtes wegen besteht daher kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c). 7 . 7 .1

Die Beschwerdeführerin brachte des Weiteren vor, dass ihr Eingliederungsmass nahmen zuzusprechen seien, da sie als Frühbehinderte krankheitsbedingt keine Ausbildung habe absolvieren können und in der Vergangenheit erstmalige beruf liche Massnahmen krankheitsbedingt nicht möglich gewesen seien ( Urk. 1). 7 .2

Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbstein gliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versi cherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3 mit Hinwei sen). 7. 3

Die Beschwerdeführerin bezog im Verfügungszeitpunkt vom 2 2. Dezember 2021 ( Urk.

2) während rund 12.5 Jahren eine Rente und war 32 Jahre alt. Damit fällt sie nicht in den geschützten Personenkreis und sie ist auf den Weg der Selbsteingliederung zu verweisen. Darüber hinaus steht es ihr frei, sich bezüglich beruflicher Massnahmen erneut anzumelden. 8 .

Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 9 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1989, meldete sich erstmals am 2 9. August 2008 unter Hinweis auf eine Störung des Sozialverhaltens mit vermeidenden Anteilen (ICD-10 F92.8) und komplexer A ngststörung und Panikattacken bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/1). Die IV-Stelle tätigte berufliche und medizinische Abklärungen und teilte am 1 5. Dezember 2009 mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 6/28). Mit Verfügung vom 2 5. März 2010 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. Juli 2009 gestützt auf einen IV-Grad von 94 % eine ganze Rente zu ( Urk. 6/41; Verfügungsteil 2, Urk. 6/38).

Mit Gesuch vom 1 1. Oktober 2010 (Eingangsdatum) ersuchte die Versicherte um Hilflosenentschädigung ( Urk. 6/48). Mit Schreiben vom 3 0. November 2010 teilte die IV-Stelle mit, dass seit dem 1 5. Juli 2010 eine langdauernde Hilflosigkeit vorliege, und die Anspruchsvoraussetzungen nach Ablauf des Wartejahres im Juli 2011 geprüft würden ( Urk. 6/56). Am 7. April 2011 teilte die IV-Stelle mit, dass der Invaliditätsgrad unverändert sei und weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente bestehe ( Urk. 6/62). Am 1 7. August 2011 führte die IV-Stelle eine Hilflosenab klärung durch ( Urk. 6/70), tätigte weitere Abklärungen und verneinte mit Verfü gung vom 2 3. September 2011 den Anspruch auf berufliche Massnahmen ( Urk. 6/73) und mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2011 den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ( Urk. 6/74).

Die Versicherte teilte am 2 4. April 2012 mit, dass sie ein Praktikum absolviere ( Urk. 6/77). Im Rahmen der von der IV-Stelle eingeleiteten Revision im Jahr 2014 ( Urk. 6/78) tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Massnahmen und holte insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Oktober 2015 ( Urk. 6/103) sowie die Haushaltsabklärung vom 3 0. Mai 2016 ein ( Urk. 6/108). Mit Schreiben vom 3 0. Mai 2016 teilte die IV-Stelle mit, dass die Rente weiterhin ausgerichtet werde und auferlegte der Versicherten gleichzeitig die Pflicht, eine symptomorientierte psychiatrische Behandlung mit allenfalls Pharmakotherapie durchzuführen ( Urk. 6/110). Mit Vorbescheid gleichen Datums stellte die IV-Stelle die Reduktion der Invalidenrente auf eine halbe Rente in Aussicht ( Urk. 6/111). Nach erhobenem Einwand vom 2 9. Juni 2016 ( Urk. 6/116; ergänzende Begründung vom 1. Sep tember 2016, Urk. 6/120) verfügte die IV-Stelle am 3 0. November 2016 ( Urk. 6/123-127 ) die Rentenherabsetzung auf eine halbe Rente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung. Hiergegen erhob die Versi cherte am 2 5. Januar 2017 Beschwerde am hiesigen Gericht ( Urk. 6/134/3 ff.), woraufhin die IV-Stelle die Verfügung vom 3 0. November 2016 wiederer wä gungsweise aufhob ( Urk. 6/137) und das Verfahren am hiesigen Gericht als gegenstandslos abgeschrieben wurde ( Urk. 6/140). Die ganze Invalidenrente wurde entsprechend weiter ausgerichtet ( Urk. 6/142).

Im Jahr 2019 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen einen Rentenrevision ein (Revisionsfragebogen vom 1 2. Februar 2019, Urk. 6/172) , tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere das psychiatrisch-neuropsy chologische Gutachten von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. sc. hum. dipl. psych. A.___ , Neuropsy chologin PVK anerkannt, vom 1 0. Dezember 2019/ 7. April 2020 ( Urk. 6/190-191 ; ergänzende Ausführungen vom 2 6. Mai 2020, Urk. 6/197) ein und führte eine Haushaltsabklärung durch (Haushaltsabklärung vom 2 1. April 2021, Urk. 6/203). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 3 1. August 2021, Urk. 6/206; Einwand vom 2 3. September 2021, Urk. 6/207; ergänzende Einwand begründung vom 1. November 2021, Urk. 6/212) hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2021 auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf ( Urk. 2).

E. 1.5 Tage ausser häuslich arbeiten wollen bei guter Gesundheit. Es wäre für sie auch ein Stress, die Kinder bereit zu machen, um sie dann irgendwo hin zu bringen, nur damit sie arbeiten könnte. Die Kinder seien ihr momentan wichtiger, darum möchte sie nicht mehr als zu einem Pensum von 10-20 % arbeiten zurzeit.

D ie Beschwerdeführerin habe angegeben, dass dies schon einmal thematisiert worden sei. Damals habe sie ein Kind gehabt, heute h abe sie drei Kinder, welche derzeit nur von ihr betreut würden. Die Kinder seien nicht im Schulsystem inte griert und andere Betreuungsoptionen gebe es nicht. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin für die Kinder da sein möchte und einen Krippenplatz ablehne. Die Betreuungsaufgaben seien derzeit sehr gross bei den drei noch jungen Kindern und diese Aufgabe nehme sie auch absolut gut wahr. Es sei somit überwiegend wahrscheinlich und auch nach den Angaben der Beschwerde führerin nachvollziehbar, dass sie auch bei guter Gesundheit nur eine sehr geringe Erwerbstätigkeit ausüben würde. Finanziell stehe die Familie nach dem Stellen wechsel des Ehemannes um einiges besser da, als noch vor fünf Jahren. Sie seien auch in eine teurere Wohnung mit gleich vielen Zimmern wie vorher gezogen ( Urk. 6/203/6).

E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte am 2 4. Januar 2022 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese unter Verpflichtung zur vorläufigen Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente vor der Prüfung der Rentenaufhebung/Senkung und vor Erlass eines neuen Rentenentscheides erst malige berufliche Massnahmen prüfe. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Rente auszurichten ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.

E. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis

31. De zember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 2.2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

E. 2.2.2 Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität (vgl. Art. 28a IVG) zur Anwendung gelangt (BGE 144 I 21 E. 2.2 mit Hinweisen). Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsbemessung präjudi ziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit grundsätzlich nicht (vgl. BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a, 104 V 148; vgl. Meyer/ Reich muth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 27 f. zu Art. 30–31).

Mit dem neuen Berechnungsmodell des Art. 27 bis IVV wird den Anforderungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz

vom 2. Februar 2016 (7186/09) Genüge getan. Damit besteht kein Anlass mehr, einen Statuswechsel von der Voll- zur Teilerwerbs tätigkeit nicht als Revisionsgrund anzuerkennen, auch wenn einzig die Geburt des Kindes dafür verantwortlich ist. Das Bundesgericht qualifizierte die mit der Neufassung des Art. 27 bis IVV verbleibenden Ungleichheiten als verhältnismässig und daher konventionskonform; daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Statuswechsel hin zur gemischten Methode im Revisionsfall zur Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente und damit zu einem für die versicherte Person ungünstigen Resultat führen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 3.3.1 mit Hinweisen, insbesondere auf das zur Publi kation vorgesehene Urteil 9C_82/2020 vom 27. Oktober 2020).

E. 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.4.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.4.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 2.5.1 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).

E. 2.5.2 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt mass gebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 ).

Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicher ten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Aus masses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundes gerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1). 3.

Die aktuelle medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar: 3.1

Die Beschwerdegegnerin stützt sich in medizinischer Hinsicht auf das bidiszipli näre Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 7. April 2020 sowie die Ergänzung hierzu ( Urk. 6/190-191 und Urk. 6/197). Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 6/190/2 ff.; Urk. 6/191/7 ff.) , weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nach folgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2

Dr. Z.___ hielt unter Berücksichtigung des neuropsychologischen Teil gutachtens zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 6/191/50): - Leichte bis mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung der Auf merksamkeit und Impulskontrolle sowie der kognitiven Flexibilität (ICD-10 F90.0) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung (selbstunsicher, emotional instabil, impulsiv, ICD-10 F61.0)

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte sie folgende: - ADHS (ICD-10 F90.0) - generalisierte Angststörung, aktuell remittiert (ICD-10 F41.1) - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)

Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine am 2 9. September 1989 in der Schweiz geborene und auch aufgewachsene Frau ( Urk. 6/191/53 ff.) . Der Vater der Beschwerdeführerin stamme aus Italien, die Mutter aus Äthiopien. Die Beschwerdeführerin weise eine belastete Kindheit mit Scheidung der Eltern und einer Behinderung des Bruders auf, indem sie auch schon früh Betreuungsauf gaben für ihren Bruder habe übernehmen müssen. Es hätten bereits seit der Kind heit und auch Jugendzeit Auffälligkeiten bestanden, dies zuerst in der Prima r- und dann auch in der Realschule mit Konzentrations- und Aufmerksamkeits problemen, Rechenschwierigkeiten, einer Langsamkeit und auch Auffälligkeiten hinsichtlich der Persönlichkeit mit einer verstärkten Angst. Zudem hätten auch eine ungenügende soziale Integration sowie Probleme mit den Lehrern mit teil weise auch oppositionellem Verhalten bestanden . Sie habe verschiedene Ausbil dungen ab gebrochen und verfüge über keine Ausbildung.

Seit 2012 sei sie mit einem Mann au s den Philippinen liiert und habe mit ihm zwei Kinder. Zum Zeit punkt der Begutachtung sei sie im fünften Schwangerschaftsmonat mit ihrem dritten Kind (err echneter Geburtstermin am 1 2. März 2020).

Es sei 2008 bereits im Kindesalter eine emotionale Störung mit Trennungsängsten, depressiven, pho bischen und somatisierenden Anteilen diagnostiziert worden . Bereits seit der Jugend bestehe eine kinder- bzw. jugendpsy chiatrische Betreuung. 2009 werde über eine schwere depressive Episode berichtet sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung mit Betonung des Aufmerksamkeitsdefizites postu liert. Im Weiteren sei auch über eine generalisierte Angststörung berichtet worden . Sie sei zu 100 % berentet, i m Verlauf sei vorgesehen gewesen , die Rente auf 50 % herabzusetzen, wobei jedoch juristische Einwände erhoben wo rden seien . 2015 sei im Rahmen eines psychiatrischen Gutachtens zusätzlich die Diag nose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, abhängigen und emotional instabilen und impulsiven Anteilen erwogen worden.

Die Beschwerdeführerin befinde sich in einer regelmässigen psychiatrischen Behandlung. Der behandelnde Psychiater gehe von densel ben Diagnosen aus und postulier e weiterhin eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit. Zum Zeitpunkt der Begut achtung sei sie zu 5 % in der Betreuung einer Sing-Gruppe aktiv. Es lägen derzeit zwei relevante Diagnosen vor, welche die Arbeitsfähigkeit negativ beeinfluss ten. Zum einen liege eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vor und die Beschwer deführerin erfülle bereits die Eingangskriterien einer Persönlichkeitsstörung wie eine deutliche Unausgeglichenheit in der Einstellung und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen wie der Affektivität, im Antrieb, bei der Impuls kontro l le sowie in den Beziehungen zu anderen. Dieses Verhaltensmuster bestehe bereits seit der Kindheit, sei tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situation en eindeutig unpassend. Zudem sei diese St örung im Falle der Beschwer deführerin mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leis tungsfähigkeit verbunden. Zum anderen besteh e aufgrund der neuropsycholo gischen Abklärung eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung in Bezug auf die Aufmerksamkeit und Impulsivität. Die Kombination der beiden Diagnosen beeinträchtige

sie , wobei im Haushalt nicht von einer Beeinträchti gung auszugeh en sei . Sie verfüge jedoch nicht über eine abgeschlossene Berufs ausbi ldung. Krankheitsbedingt bestehe diesbezüglich insofern eine geringe öko nomische Stabilität im persönlichen Kontext, indem eine berufliche Tätigkeit nie über ein en längeren Zeitraum ausgeübt wo rde n sei . Aufgrund der Explo ration und der Untersuchung ergä ben sich allerdings auch Hinweise auf viele positive Ressourcen, wobei insbesondere die persönlic he Zielklärung hervorzuheben sei, mit Familiengründung und der grundsätzlichen Absicht, auch eine berufliche Ausbildung zu

beginnen sowie auch zwar in einem geringen Ausmass, aber doch im Rahmen einer Sing- Gruppe beruflich tätig gew esen zu sein. Im Übrigen bestehe auch eine gute therapeutische Beziehung.

Die Beschwerdeführerin sei bisher keiner regelmässigen Arbeitstätigkeit nac hge gangen und sei zuletzt, zu 60 % in einer Kinderkrippe arbeitsfähig gewesen ( Urk. 6/191/57 f.). Es sei davon auszugeh en, dass sie medizinisch-theoretisch in der Lage wäre, dieser Tätigkeit und wenn der Rahmenkontext gegeben wäre, in einem herabgesetzten Pensum nachzugehen. Es sei eine achtstündige Präsenz an d rei Tagen pro Woche zumutbar.

Sie müsste jedoch in einem Kontext beschäftigt werden, wo das Umfeld möglichst konfliktarm sei , di e Strukturen klar gestaltet seien , sie angelei tet werden kö nn e und Möglichke iten zur Pauseneinlegung bestünden und sie möglichst nicht selb ständig tätig sei ( Urk. 6/191/58) . 3.3

Im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, die der massgebli chen Verfügung zugrunde lag, sei eine grundsätzliche Änderung des Gesundheitszustandes gege ben. Aktuell liege eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ängstlich-vermei dend, emotional instabil, impulsiv) mit einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung vor. Anamnestisch habe eine generalisierte Angststörung und ein teilweise schweres depressives Zustandsbild vorgelegen. Diese Diagnosen könnten inzwischen als remittiert angesehen werden ( Urk. 6/191/59). 3.4

Dr. Z.___ führte in der ergänzenden Stellungnahme vom 2 6. Mai 2020 erläuternd aus ( Urk. 6/197) , dass ein unauffälliger Untersuchungsbefund (Mo mentaufnahme) in keinem Widerspruch zu der diagnostizierten Persönlichkeits störung stehe. Die Diagnose der Persönlichkeitsstörung ergebe sich aus der biografischen, familiären und sozialen Exploration (Längsschnitt), darüb er hinaus aus dem eingesetzten strukturierten k linischen Interview für DSM-5-Persönlichkeitsstörungen (SCID-5-PD). Ein zeitlicher Zusammenhang akuter persönlicher und sozialer Konflikte mit dem Auftreten der psychischen Symptome sei bereits in der speziellen Anamnese exploriert und dokumentiert worden. Insbesondere das Bestehenbleiben auffälliger Störungsmerkmale scheine mit extremen Lebensanforderungen und Lebenskrisen zusammenzuhängen. Gerade im Falle einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden (=selbstunsicheren) sowie zwanghaften Zügen, wie im Falle der Beschwerde führerin, seien bei einer empathisch durchgeführten Untersuchung keine Inter aktionen zwischen der Beschwerdeführerin und der Referentin zu erwarten, die sich in einem auffälligen Verhalten wiederspiegeln würden. Es erstaune somit nicht, dass der psychopathologische Untersuchungsbefund weitgehend unauf fällig sei.

Die Arbeitsfähigkeit über die gesamte Woche könne für jeweils fünf Stunden pro Tag mit voller Leistungsfähigkeit angepasst werden. Eine 3-Tage-Woche sei angeführt worden, damit die Beschwerdeführerin über den restlichen Teil der Woche genügend Zeit zur Erholung und Therapie hätte.

Dr. A.___ ergänzte, dass Einschränkungen bei der Aufmerksamkeit und bei exekutiven Funktionen wie der kognitiven Flexibilität alle Bereiche des täglichen Lebens beeinträchtigten, wo auf Erlerntes oder Erfahrenes zurückgegriffen werden müsse, wo neue Informationen erfasst und strukturiert und wo Entschei dungen gefällt oder Strategien entwickelt werden müssten. Daher sei von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht - wie im Teil gutachten ausgeführt - von 30 % auszugehen. 4.

4.1

Das bidisziplinäre Gutachten sowie die ergänzende Stellungnahme von Dr. Z.___ und Dr. A.___ erweisen sich für die vorliegend zu beantwortenden Fragen als umfassend ( Urk. 6/190-191 und Urk. 6/197). Sie beruhen auf fachärzt lichen Untersuchungen durch die Gutachterinnen ( Urk. 6/190/5 ff. und Urk. 6/191/36 ff.) und wurde n in Kenntnis der relevanten Vorakten ( Urk. 6/190/2 ff.;

Urk. 6/191/7 ff.) abgegeben. Sie würdigen die vorhandenen Arztberichte sorg fältig ( Urk. 8/10 9/18 ff.; Urk. 8/112/21 f.) und berücksichtigen die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden ( Urk. 6/191/56 f.) und setz en sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ist einleuchtend und das Gutachten zusammen mit der ergänzenden Stellungnahme

sind schlüssig. Damit erfüllen

sie sämtliche rechtsprechungs gemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrund lagen (vgl. E. 2.

E. 5 .3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Ob i n casu die Verfügung vom 2 5. März 2010 ( Urk. 6/41; Urk. 6/38), mit welcher die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 94 % mit Wirkung ab 1. Juli 2009 eine ganze Rente zugesprochen wurde, oder die umfassende Abklärung anlässlich der Revision im Jahr 2016 mit Abschluss durch die Verfügung vom 1 1. April 2017 ( Urk. 6/142) zeitlicher Refe renzpunkt bildet, kann offen bleiben: Im Jahr 2010 wurde die Beschwerdeführerin als 100 % erwerbstätig qualifiziert, im Jahr 2016 wurde sie als 50 % erwerbstätig qualifiziert (vgl. Urk. 6/127)

- aufgrund der damaligen bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellte dies allerdings keinen hinreichenden Revisionsgrund dar ( vgl. Urk. 6/137-138). Aufgrund der veränderten Verordnungsbestimmung ist der erneute Statuswechsel nun aber wieder

- zusätzlich zur Verbesserung der Gesundheit und der Arbeitsfähigkeit - ein hinreichender Revisionsgrund, so dass dieser in casu aufgrund der aktuellen Qualifikation (vgl. E. 4.2) überwiegend wahrscheinlich erstellt ist (vgl. hierzu E. 2.2.2).

E. 5.1 Zu prüfen bleibt, w ie sich die 6 0%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit in erwerblicher Hinsicht auswirkt, wobei sich vorab die Frage stellt, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchti gung erwerbstätig wäre. Diesbezüglich postuliert e die Beschwerdeführerin eine 6 0%ige ausserhäusliche Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall, wohingegen die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 2 1. April 2021 (Urk. 6/203 ) den Anteil der Erwerbstätigkeit auf 15 % und den Anteil der Haus haltstätigkeit auf 85 % festgesetzt hat (Urk. 2).

E. 6 .

Zu prüfen bleiben die Auswirkungen der 60%igen Arbeitsfähigkeit sowie der attestierten Einschränkung von 13.7 % im Haushalt.

In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Teilinvaliditätsgrades im Erwerbsbereich als Validenlohn das Einkommen für Frühinvalide gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV in Höhe von Fr. 83'500. — heran (vgl. dazu IV-Rundschreiben Nr. 403 vom 1 7. November 2020) . Das Invalideneinkommen wurde anhand des Hilfsarbeiterlohnes gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, bereinigt um die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2021 und die betriebsübliche Arbeitszeit, in einem 60%-Pensum in Höhe von Fr. 33'736.-- gegenüber. Daraus resultierte ein Teilinvaliditätsgrad von rund 60 % .

Gestützt auf die Haushaltsabklärung ist die Beschwerdeführerin zu 13.7 % einge schränkt , was unbestritten geblieben ist . Gewichtet man die Teilinvaliditätsgrade entsprechend der Tätigkeit im Haushaltsbereich von 85 %

sowie im Erwerbs bereich von 15 % resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 21 % , was auch seitens der Beschwerdeführe r in unbestritten blieb. Der Vollständigkeit halber ist festzu halten, dass in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit bereits sämt liche gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigt wurden, so dass die Beschwerdegegnerin richtigerweise keinen Leidensabzug berücksichtigte (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen) - was ebenfalls unbestritten blieb. Für eine nähere Prüfung des Einkommensvergleichs von Amtes wegen besteht daher kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c).

E. 7 3

Die Beschwerdeführerin bezog im Verfügungszeitpunkt vom 2 2. Dezember 2021 ( Urk.

2) während rund 12.5 Jahren eine Rente und war 32 Jahre alt. Damit fällt sie nicht in den geschützten Personenkreis und sie ist auf den Weg der Selbsteingliederung zu verweisen. Darüber hinaus steht es ihr frei, sich bezüglich beruflicher Massnahmen erneut anzumelden.

E. 8 .

Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

E. 9 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00041

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom 3 0. Juni 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1989, meldete sich erstmals am 2 9. August 2008 unter Hinweis auf eine Störung des Sozialverhaltens mit vermeidenden Anteilen (ICD-10 F92.8) und komplexer A ngststörung und Panikattacken bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/1). Die IV-Stelle tätigte berufliche und medizinische Abklärungen und teilte am 1 5. Dezember 2009 mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 6/28). Mit Verfügung vom 2 5. März 2010 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. Juli 2009 gestützt auf einen IV-Grad von 94 % eine ganze Rente zu ( Urk. 6/41; Verfügungsteil 2, Urk. 6/38).

Mit Gesuch vom 1 1. Oktober 2010 (Eingangsdatum) ersuchte die Versicherte um Hilflosenentschädigung ( Urk. 6/48). Mit Schreiben vom 3 0. November 2010 teilte die IV-Stelle mit, dass seit dem 1 5. Juli 2010 eine langdauernde Hilflosigkeit vorliege, und die Anspruchsvoraussetzungen nach Ablauf des Wartejahres im Juli 2011 geprüft würden ( Urk. 6/56). Am 7. April 2011 teilte die IV-Stelle mit, dass der Invaliditätsgrad unverändert sei und weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente bestehe ( Urk. 6/62). Am 1 7. August 2011 führte die IV-Stelle eine Hilflosenab klärung durch ( Urk. 6/70), tätigte weitere Abklärungen und verneinte mit Verfü gung vom 2 3. September 2011 den Anspruch auf berufliche Massnahmen ( Urk. 6/73) und mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2011 den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ( Urk. 6/74).

Die Versicherte teilte am 2 4. April 2012 mit, dass sie ein Praktikum absolviere ( Urk. 6/77). Im Rahmen der von der IV-Stelle eingeleiteten Revision im Jahr 2014 ( Urk. 6/78) tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Massnahmen und holte insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Oktober 2015 ( Urk. 6/103) sowie die Haushaltsabklärung vom 3 0. Mai 2016 ein ( Urk. 6/108). Mit Schreiben vom 3 0. Mai 2016 teilte die IV-Stelle mit, dass die Rente weiterhin ausgerichtet werde und auferlegte der Versicherten gleichzeitig die Pflicht, eine symptomorientierte psychiatrische Behandlung mit allenfalls Pharmakotherapie durchzuführen ( Urk. 6/110). Mit Vorbescheid gleichen Datums stellte die IV-Stelle die Reduktion der Invalidenrente auf eine halbe Rente in Aussicht ( Urk. 6/111). Nach erhobenem Einwand vom 2 9. Juni 2016 ( Urk. 6/116; ergänzende Begründung vom 1. Sep tember 2016, Urk. 6/120) verfügte die IV-Stelle am 3 0. November 2016 ( Urk. 6/123-127 ) die Rentenherabsetzung auf eine halbe Rente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung. Hiergegen erhob die Versi cherte am 2 5. Januar 2017 Beschwerde am hiesigen Gericht ( Urk. 6/134/3 ff.), woraufhin die IV-Stelle die Verfügung vom 3 0. November 2016 wiederer wä gungsweise aufhob ( Urk. 6/137) und das Verfahren am hiesigen Gericht als gegenstandslos abgeschrieben wurde ( Urk. 6/140). Die ganze Invalidenrente wurde entsprechend weiter ausgerichtet ( Urk. 6/142).

Im Jahr 2019 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen einen Rentenrevision ein (Revisionsfragebogen vom 1 2. Februar 2019, Urk. 6/172) , tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere das psychiatrisch-neuropsy chologische Gutachten von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. sc. hum. dipl. psych. A.___ , Neuropsy chologin PVK anerkannt, vom 1 0. Dezember 2019/ 7. April 2020 ( Urk. 6/190-191 ; ergänzende Ausführungen vom 2 6. Mai 2020, Urk. 6/197) ein und führte eine Haushaltsabklärung durch (Haushaltsabklärung vom 2 1. April 2021, Urk. 6/203). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 3 1. August 2021, Urk. 6/206; Einwand vom 2 3. September 2021, Urk. 6/207; ergänzende Einwand begründung vom 1. November 2021, Urk. 6/212) hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2021 auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 2 4. Januar 2022 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese unter Verpflichtung zur vorläufigen Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente vor der Prüfung der Rentenaufhebung/Senkung und vor Erlass eines neuen Rentenentscheides erst malige berufliche Massnahmen prüfe. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Rente auszurichten ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-216), worüber die Beschwerdeführerin am 2 1. März 2022 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfalle zu 15 % im Erwerbsbereich und zu 85

% im Haushaltsbereich tätig wäre , so wie die Beschwerdeführern dies anlässlich der Haushaltsabklärung aus geführt habe . Gestützt auf die neuropsychologische und psychiatrische Abklä rung sei ihr im Sinne einer Verbesserung des Gesundheitszustands neu eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer strukturierten, konfliktarmen Tätigkeit mit Möglichkeit zur Pauseneinlegung zumutbar. Daraus resultiere im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 60 % , woraus ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 9 %

entstehe (0.15 x 0.6). Gestützt auf die Haushalt sabklärung sei von einer Einschr ä n kung von 13.7 % auszugehen, woraus ein gewichteter Teilinvaliditäts grad von 11.65 % resultiere. Die Beschwerdeführerin sei also insgesamt zu rund 21 % invalid, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr bestehe. Die Beschwerdeführerin beziehe noch keine 15 Jahre eine Rente und sei auch noch nicht 55 Jahre alt, womit sie auf den Weg der Selbsteingliederung zu verweisen sei ( Urk. 2). Darüber hinaus sei es ihr freigestellt, sich bezüglich beruflicher Massnahmen erneut anzumelden ( Urk. 5).

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass vor der Renten aufhebung der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu prüfen sei. Dies gelte umso mehr, als dass sie als Frühbehinderte keine Ausbildung habe absolvieren können und in der Vergangenheit erstmalige berufliche Massnahmen nicht möglich gewesen seien. Entsprechend sei die Verfügung aufzuheben und bis zum Beginn der beruflichen Massnahmen die Rente weiter auszurichten. Darüber hinaus habe die Haushaltsabklärung im Frühjahr 2021 stattgefunden, womit die Beschwerdeführerin die Antworten unter dem Eindruck der Pandemie gegeben habe. Sie habe zum Schutz der Gesundheit ihrer Familie das Homeschooling aufgenommen. Die Kritik an den Krippen und dem Schulsystem ändere nichts daran. Des Weiteren habe sich dies bereits wieder geändert, so besuche das ältere Kind bereits wieder die Schule und das mittlere Kind werde ab Sommer 2022 in den Kindergarten eintreten. Das kleinere Kind werde dann betreut werden. Aus wirtschaftlichen Gründen sei ein dauerhaftes Homeschooling nicht möglich, da das Einkommen des Ehemannes zusammen mit de m hypothetischen Einkommen in einem Pensum von 15 % nicht ausreichen würde

- diese Lösung sei nur aufgrund des Rentenanspruches knapp tragbar gewesen. Im Gesundheitsfalle müsste die Beschwerdeführerin jedenfalls ein Pensum von 60 % ausüben. Sie habe sich bereits mit dem Tagesmutterverein in Verbindung gesetzt, um die Betreuung der eigenen Kinder als auch ein Einkommen sicher zu stellen (Urk. 1) . 2.

2.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis

31. De zember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 2.2

2.2.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 2.2.2

Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität (vgl. Art. 28a IVG) zur Anwendung gelangt (BGE 144 I 21 E. 2.2 mit Hinweisen). Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsbemessung präjudi ziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit grundsätzlich nicht (vgl. BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a, 104 V 148; vgl. Meyer/ Reich muth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 27 f. zu Art. 30–31).

Mit dem neuen Berechnungsmodell des Art. 27 bis IVV wird den Anforderungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz

vom 2. Februar 2016 (7186/09) Genüge getan. Damit besteht kein Anlass mehr, einen Statuswechsel von der Voll- zur Teilerwerbs tätigkeit nicht als Revisionsgrund anzuerkennen, auch wenn einzig die Geburt des Kindes dafür verantwortlich ist. Das Bundesgericht qualifizierte die mit der Neufassung des Art. 27 bis IVV verbleibenden Ungleichheiten als verhältnismässig und daher konventionskonform; daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Statuswechsel hin zur gemischten Methode im Revisionsfall zur Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente und damit zu einem für die versicherte Person ungünstigen Resultat führen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 3.3.1 mit Hinweisen, insbesondere auf das zur Publi kation vorgesehene Urteil 9C_82/2020 vom 27. Oktober 2020). 2.3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.4

2.4.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.4.2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 2.5 2.5.1

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.5.2

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt mass gebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 ).

Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicher ten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Aus masses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundes gerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1). 3.

Die aktuelle medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar: 3.1

Die Beschwerdegegnerin stützt sich in medizinischer Hinsicht auf das bidiszipli näre Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 7. April 2020 sowie die Ergänzung hierzu ( Urk. 6/190-191 und Urk. 6/197). Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 6/190/2 ff.; Urk. 6/191/7 ff.) , weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nach folgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2

Dr. Z.___ hielt unter Berücksichtigung des neuropsychologischen Teil gutachtens zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 6/191/50): - Leichte bis mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung der Auf merksamkeit und Impulskontrolle sowie der kognitiven Flexibilität (ICD-10 F90.0) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung (selbstunsicher, emotional instabil, impulsiv, ICD-10 F61.0)

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte sie folgende: - ADHS (ICD-10 F90.0) - generalisierte Angststörung, aktuell remittiert (ICD-10 F41.1) - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)

Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine am 2 9. September 1989 in der Schweiz geborene und auch aufgewachsene Frau ( Urk. 6/191/53 ff.) . Der Vater der Beschwerdeführerin stamme aus Italien, die Mutter aus Äthiopien. Die Beschwerdeführerin weise eine belastete Kindheit mit Scheidung der Eltern und einer Behinderung des Bruders auf, indem sie auch schon früh Betreuungsauf gaben für ihren Bruder habe übernehmen müssen. Es hätten bereits seit der Kind heit und auch Jugendzeit Auffälligkeiten bestanden, dies zuerst in der Prima r- und dann auch in der Realschule mit Konzentrations- und Aufmerksamkeits problemen, Rechenschwierigkeiten, einer Langsamkeit und auch Auffälligkeiten hinsichtlich der Persönlichkeit mit einer verstärkten Angst. Zudem hätten auch eine ungenügende soziale Integration sowie Probleme mit den Lehrern mit teil weise auch oppositionellem Verhalten bestanden . Sie habe verschiedene Ausbil dungen ab gebrochen und verfüge über keine Ausbildung.

Seit 2012 sei sie mit einem Mann au s den Philippinen liiert und habe mit ihm zwei Kinder. Zum Zeit punkt der Begutachtung sei sie im fünften Schwangerschaftsmonat mit ihrem dritten Kind (err echneter Geburtstermin am 1 2. März 2020).

Es sei 2008 bereits im Kindesalter eine emotionale Störung mit Trennungsängsten, depressiven, pho bischen und somatisierenden Anteilen diagnostiziert worden . Bereits seit der Jugend bestehe eine kinder- bzw. jugendpsy chiatrische Betreuung. 2009 werde über eine schwere depressive Episode berichtet sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung mit Betonung des Aufmerksamkeitsdefizites postu liert. Im Weiteren sei auch über eine generalisierte Angststörung berichtet worden . Sie sei zu 100 % berentet, i m Verlauf sei vorgesehen gewesen , die Rente auf 50 % herabzusetzen, wobei jedoch juristische Einwände erhoben wo rden seien . 2015 sei im Rahmen eines psychiatrischen Gutachtens zusätzlich die Diag nose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, abhängigen und emotional instabilen und impulsiven Anteilen erwogen worden.

Die Beschwerdeführerin befinde sich in einer regelmässigen psychiatrischen Behandlung. Der behandelnde Psychiater gehe von densel ben Diagnosen aus und postulier e weiterhin eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit. Zum Zeitpunkt der Begut achtung sei sie zu 5 % in der Betreuung einer Sing-Gruppe aktiv. Es lägen derzeit zwei relevante Diagnosen vor, welche die Arbeitsfähigkeit negativ beeinfluss ten. Zum einen liege eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vor und die Beschwer deführerin erfülle bereits die Eingangskriterien einer Persönlichkeitsstörung wie eine deutliche Unausgeglichenheit in der Einstellung und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen wie der Affektivität, im Antrieb, bei der Impuls kontro l le sowie in den Beziehungen zu anderen. Dieses Verhaltensmuster bestehe bereits seit der Kindheit, sei tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situation en eindeutig unpassend. Zudem sei diese St örung im Falle der Beschwer deführerin mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leis tungsfähigkeit verbunden. Zum anderen besteh e aufgrund der neuropsycholo gischen Abklärung eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung in Bezug auf die Aufmerksamkeit und Impulsivität. Die Kombination der beiden Diagnosen beeinträchtige

sie , wobei im Haushalt nicht von einer Beeinträchti gung auszugeh en sei . Sie verfüge jedoch nicht über eine abgeschlossene Berufs ausbi ldung. Krankheitsbedingt bestehe diesbezüglich insofern eine geringe öko nomische Stabilität im persönlichen Kontext, indem eine berufliche Tätigkeit nie über ein en längeren Zeitraum ausgeübt wo rde n sei . Aufgrund der Explo ration und der Untersuchung ergä ben sich allerdings auch Hinweise auf viele positive Ressourcen, wobei insbesondere die persönlic he Zielklärung hervorzuheben sei, mit Familiengründung und der grundsätzlichen Absicht, auch eine berufliche Ausbildung zu

beginnen sowie auch zwar in einem geringen Ausmass, aber doch im Rahmen einer Sing- Gruppe beruflich tätig gew esen zu sein. Im Übrigen bestehe auch eine gute therapeutische Beziehung.

Die Beschwerdeführerin sei bisher keiner regelmässigen Arbeitstätigkeit nac hge gangen und sei zuletzt, zu 60 % in einer Kinderkrippe arbeitsfähig gewesen ( Urk. 6/191/57 f.). Es sei davon auszugeh en, dass sie medizinisch-theoretisch in der Lage wäre, dieser Tätigkeit und wenn der Rahmenkontext gegeben wäre, in einem herabgesetzten Pensum nachzugehen. Es sei eine achtstündige Präsenz an d rei Tagen pro Woche zumutbar.

Sie müsste jedoch in einem Kontext beschäftigt werden, wo das Umfeld möglichst konfliktarm sei , di e Strukturen klar gestaltet seien , sie angelei tet werden kö nn e und Möglichke iten zur Pauseneinlegung bestünden und sie möglichst nicht selb ständig tätig sei ( Urk. 6/191/58) . 3.3

Im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, die der massgebli chen Verfügung zugrunde lag, sei eine grundsätzliche Änderung des Gesundheitszustandes gege ben. Aktuell liege eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ängstlich-vermei dend, emotional instabil, impulsiv) mit einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung vor. Anamnestisch habe eine generalisierte Angststörung und ein teilweise schweres depressives Zustandsbild vorgelegen. Diese Diagnosen könnten inzwischen als remittiert angesehen werden ( Urk. 6/191/59). 3.4

Dr. Z.___ führte in der ergänzenden Stellungnahme vom 2 6. Mai 2020 erläuternd aus ( Urk. 6/197) , dass ein unauffälliger Untersuchungsbefund (Mo mentaufnahme) in keinem Widerspruch zu der diagnostizierten Persönlichkeits störung stehe. Die Diagnose der Persönlichkeitsstörung ergebe sich aus der biografischen, familiären und sozialen Exploration (Längsschnitt), darüb er hinaus aus dem eingesetzten strukturierten k linischen Interview für DSM-5-Persönlichkeitsstörungen (SCID-5-PD). Ein zeitlicher Zusammenhang akuter persönlicher und sozialer Konflikte mit dem Auftreten der psychischen Symptome sei bereits in der speziellen Anamnese exploriert und dokumentiert worden. Insbesondere das Bestehenbleiben auffälliger Störungsmerkmale scheine mit extremen Lebensanforderungen und Lebenskrisen zusammenzuhängen. Gerade im Falle einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden (=selbstunsicheren) sowie zwanghaften Zügen, wie im Falle der Beschwerde führerin, seien bei einer empathisch durchgeführten Untersuchung keine Inter aktionen zwischen der Beschwerdeführerin und der Referentin zu erwarten, die sich in einem auffälligen Verhalten wiederspiegeln würden. Es erstaune somit nicht, dass der psychopathologische Untersuchungsbefund weitgehend unauf fällig sei.

Die Arbeitsfähigkeit über die gesamte Woche könne für jeweils fünf Stunden pro Tag mit voller Leistungsfähigkeit angepasst werden. Eine 3-Tage-Woche sei angeführt worden, damit die Beschwerdeführerin über den restlichen Teil der Woche genügend Zeit zur Erholung und Therapie hätte.

Dr. A.___ ergänzte, dass Einschränkungen bei der Aufmerksamkeit und bei exekutiven Funktionen wie der kognitiven Flexibilität alle Bereiche des täglichen Lebens beeinträchtigten, wo auf Erlerntes oder Erfahrenes zurückgegriffen werden müsse, wo neue Informationen erfasst und strukturiert und wo Entschei dungen gefällt oder Strategien entwickelt werden müssten. Daher sei von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht - wie im Teil gutachten ausgeführt - von 30 % auszugehen. 4.

4.1

Das bidisziplinäre Gutachten sowie die ergänzende Stellungnahme von Dr. Z.___ und Dr. A.___ erweisen sich für die vorliegend zu beantwortenden Fragen als umfassend ( Urk. 6/190-191 und Urk. 6/197). Sie beruhen auf fachärzt lichen Untersuchungen durch die Gutachterinnen ( Urk. 6/190/5 ff. und Urk. 6/191/36 ff.) und wurde n in Kenntnis der relevanten Vorakten ( Urk. 6/190/2 ff.;

Urk. 6/191/7 ff.) abgegeben. Sie würdigen die vorhandenen Arztberichte sorg fältig ( Urk. 8/10 9/18 ff.; Urk. 8/112/21 f.) und berücksichtigen die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden ( Urk. 6/191/56 f.) und setz en sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ist einleuchtend und das Gutachten zusammen mit der ergänzenden Stellungnahme

sind schlüssig. Damit erfüllen

sie sämtliche rechtsprechungs gemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrund lagen (vgl. E. 2. 5.1 ). 4.2

Dr. Z.___ setzte sich ausreichend mit den Standardindikatoren (E. 2.2) auseinander. Ihre Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Dr. Z.___ ist bei der Beantwortung der Frage, wie sie das Leistungsvermögen einschätze, den einschlägigen Indikatoren gefolgt und hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind. Ihre versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sie sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leis tungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwie gender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist. 4.3

Zusammenfassend ist

eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der massgeblichen Verfügung und daraus folgend

eine 60%ige Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich erstellt, was auch seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde ( Urk. 1 S. 5 ). 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, w ie sich die 6 0%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit in erwerblicher Hinsicht auswirkt, wobei sich vorab die Frage stellt, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchti gung erwerbstätig wäre. Diesbezüglich postuliert e die Beschwerdeführerin eine 6 0%ige ausserhäusliche Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall, wohingegen die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 2 1. April 2021 (Urk. 6/203 ) den Anteil der Erwerbstätigkeit auf 15 % und den Anteil der Haus haltstätigkeit auf 85 % festgesetzt hat (Urk. 2). 5 .2

Der Abklärungsbericht ist von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtli chen und räumlichen Verhältnisse verfasst worden und ist plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen, womit er den an ihn gestellten Anforderungen entspricht (vgl. E. 2.5.2). 5 .2.1

In der Beschwerdeschrift brachte die Beschwerdeführerin bezüglich Qualifikation vor, dass die Haushaltsabklärung im Frühjahr 2021 ein Jahr nach Pandemie beginn stattgefunden habe. Sie habe damals die Antworten unter dem Eindruck der pandemiebedingten familiären Situation gegeben. Sie hätten dies zum Schutz der Gesundheit der Kinder gemacht. Dass sie zusätzlich die Krippen und das Schulsystem kritisiert habe, ändere nichts daran, dass Auslöser des Homeschoo lings die Pandemie gewesen sei. So habe sie gesagt, dass das Homeschooling se it einem Jahr erfolge und B.___ wegen Corona nicht habe in der Spielgruppe blei ben können. Das ältere Kind besuche mittlerweile die Schule wieder und das mitt lere Kind werde ab Sommer 2022 in den Kindergarten eintreten. Für das jüngste Kind werde dann eine Betreuung gefunden. Ein Homeschooling wäre auf Dauer auch finanziell nicht tragbar, da das Einkommen des Ehemannes mit de r ange nommenen 15 %igen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin die Auslagen der Familie nicht decken würde . Dies sei nur dank des Rentenanspruches tragbar gewesen. Sie müsste jedenfalls ein Pensum von 60 % ausüben. Sie habe sich schon mit dem Tagesmutterverein in Verbindung gesetzt, um als Tagesmutter sowohl die Betreuung der eigenen Kinder sicherzustellen, als auch ein Erwerbs einko m men zu erzielen ( Urk. 1) . 5 .2.2

Dem ist entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Haus haltsabklärung keine Maske tragen wollte und angab, dass sie nicht oft nach draussen gehe und öffentliche Verkehrsmittel meide - nicht weil sie Angst habe, sondern weil sie die Massnahmen schlimm fände und sich mit einer Maske nicht abfinden könne. Den Einkauf könne sie gerade noch erledigen, wenn es sein müsse ( Urk. 6/203/3).

Bezüglich des Homeschoolings gab sie an ( Urk. 6/203/4), dass sie die älteste Toch ter vor gut einem Jahr aus dem Kindergarten genommen habe. Sie wäre nun im zweiten Kindergarten, aber sie sei mit dem Schulsystem nicht einverstanden. Eine Freundin, welche eine Lehrer ausbildung habe, schule sie an 1 bis 1.5 Tagen die Woche. Ab August 2021 seien es dann ca. 2.5 Tage in der Woche. Im Homeschoo ling müsse man nur die Hälfte der Lektionen machen, soviel sie wisse , beinhalte e s 12 Lektionen wöchentlich. C.___ würde dann in die erste Klasse kommen, sie wolle aber das Kind nicht den ganzen Tag in die Schule schicken, für sie sei es lockerer zu Hause und sie unterstütze weiterhin das Schulsystem nicht.

Die zweite Tochter sei den ganzen Tag zu Hause, in der Spielgruppe habe man es versucht, aber die Tochter habe immer geweint und wegen Corona habe sie nicht bleiben dürfen. Dann habe sie sie aus der Spielgruppe genommen. Sie werde im Sommer nicht in den Kindergarten gehen, sondern werde auch zu Hause beschult. Die Kleinste, geboren 2020, werde auch den ganzen Tag zu Hause betreut.

Ohne Gesundheitsschaden würde sie ausserhäuslich gerne etwas machen. Da die Kinder aber alle mehrheitlich zu Hause seien und sie niemanden habe, der regel mässig die Betreuung übernehmen könne, würde sie nur wenige Stunden pro Woche in Betracht ziehen. Sie möchte die Kinder auch nicht oft oder lange abge ben, weil sie bei ihrer Arbeit in der Krippe gesehen habe, wie mit den Kindern umgegangen werde, wenn die Eltern weg seien. Sie habe einfach kein Vertrauen mehr. Aufgrund dessen wü rde sie sicher nicht mehr als 1 bis 1.5 Tage ausser häuslich arbeiten wollen bei guter Gesundheit. Es wäre für sie auch ein Stress, die Kinder bereit zu machen, um sie dann irgendwo hin zu bringen, nur damit sie arbeiten könnte. Die Kinder seien ihr momentan wichtiger, darum möchte sie nicht mehr als zu einem Pensum von 10-20 % arbeiten zurzeit.

D ie Beschwerdeführerin habe angegeben, dass dies schon einmal thematisiert worden sei. Damals habe sie ein Kind gehabt, heute h abe sie drei Kinder, welche derzeit nur von ihr betreut würden. Die Kinder seien nicht im Schulsystem inte griert und andere Betreuungsoptionen gebe es nicht. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin für die Kinder da sein möchte und einen Krippenplatz ablehne. Die Betreuungsaufgaben seien derzeit sehr gross bei den drei noch jungen Kindern und diese Aufgabe nehme sie auch absolut gut wahr. Es sei somit überwiegend wahrscheinlich und auch nach den Angaben der Beschwerde führerin nachvollziehbar, dass sie auch bei guter Gesundheit nur eine sehr geringe Erwerbstätigkeit ausüben würde. Finanziell stehe die Familie nach dem Stellen wechsel des Ehemannes um einiges besser da, als noch vor fünf Jahren. Sie seien auch in eine teurere Wohnung mit gleich vielen Zimmern wie vorher gezogen ( Urk. 6/203/6). 5 .2.3

Damit ist überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass die Beschwerdeführerin auch bei guter Gesundheit in keinem höheren Pensum als 15 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. 5 .3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Ob i n casu die Verfügung vom 2 5. März 2010 ( Urk. 6/41; Urk. 6/38), mit welcher die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 94 % mit Wirkung ab 1. Juli 2009 eine ganze Rente zugesprochen wurde, oder die umfassende Abklärung anlässlich der Revision im Jahr 2016 mit Abschluss durch die Verfügung vom 1 1. April 2017 ( Urk. 6/142) zeitlicher Refe renzpunkt bildet, kann offen bleiben: Im Jahr 2010 wurde die Beschwerdeführerin als 100 % erwerbstätig qualifiziert, im Jahr 2016 wurde sie als 50 % erwerbstätig qualifiziert (vgl. Urk. 6/127)

- aufgrund der damaligen bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellte dies allerdings keinen hinreichenden Revisionsgrund dar ( vgl. Urk. 6/137-138). Aufgrund der veränderten Verordnungsbestimmung ist der erneute Statuswechsel nun aber wieder

- zusätzlich zur Verbesserung der Gesundheit und der Arbeitsfähigkeit - ein hinreichender Revisionsgrund, so dass dieser in casu aufgrund der aktuellen Qualifikation (vgl. E. 4.2) überwiegend wahrscheinlich erstellt ist (vgl. hierzu E. 2.2.2). 6 .

Zu prüfen bleiben die Auswirkungen der 60%igen Arbeitsfähigkeit sowie der attestierten Einschränkung von 13.7 % im Haushalt.

In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Teilinvaliditätsgrades im Erwerbsbereich als Validenlohn das Einkommen für Frühinvalide gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV in Höhe von Fr. 83'500. — heran (vgl. dazu IV-Rundschreiben Nr. 403 vom 1 7. November 2020) . Das Invalideneinkommen wurde anhand des Hilfsarbeiterlohnes gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, bereinigt um die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2021 und die betriebsübliche Arbeitszeit, in einem 60%-Pensum in Höhe von Fr. 33'736.-- gegenüber. Daraus resultierte ein Teilinvaliditätsgrad von rund 60 % .

Gestützt auf die Haushaltsabklärung ist die Beschwerdeführerin zu 13.7 % einge schränkt , was unbestritten geblieben ist . Gewichtet man die Teilinvaliditätsgrade entsprechend der Tätigkeit im Haushaltsbereich von 85 %

sowie im Erwerbs bereich von 15 % resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 21 % , was auch seitens der Beschwerdeführe r in unbestritten blieb. Der Vollständigkeit halber ist festzu halten, dass in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit bereits sämt liche gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigt wurden, so dass die Beschwerdegegnerin richtigerweise keinen Leidensabzug berücksichtigte (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen) - was ebenfalls unbestritten blieb. Für eine nähere Prüfung des Einkommensvergleichs von Amtes wegen besteht daher kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c). 7 . 7 .1

Die Beschwerdeführerin brachte des Weiteren vor, dass ihr Eingliederungsmass nahmen zuzusprechen seien, da sie als Frühbehinderte krankheitsbedingt keine Ausbildung habe absolvieren können und in der Vergangenheit erstmalige beruf liche Massnahmen krankheitsbedingt nicht möglich gewesen seien ( Urk. 1). 7 .2

Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbstein gliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versi cherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3 mit Hinwei sen). 7. 3

Die Beschwerdeführerin bezog im Verfügungszeitpunkt vom 2 2. Dezember 2021 ( Urk.

2) während rund 12.5 Jahren eine Rente und war 32 Jahre alt. Damit fällt sie nicht in den geschützten Personenkreis und sie ist auf den Weg der Selbsteingliederung zu verweisen. Darüber hinaus steht es ihr frei, sich bezüglich beruflicher Massnahmen erneut anzumelden. 8 .

Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 9 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova