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IV.2022.00014

Neuanmeldung. Abstellen auf letztes psychiatrisches Gutachten. Keine revisionsrelevante Veränderung. Vorletztes psychiatrisches Gutachten ist betreffend Veränderung nicht nachvollziehbar. Wartejahr nicht erfüllt. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2022-11-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1982 geborene X.___, ohne abgeschlossene Berufsa usbil dung und zuletzt als Fabrikations- Hilfsarbeiter bei der Y.___ AG tätig (Urk. 11B /10/1-8), meldete sich am 17. März 2008 unter Hinweis auf eine psy chische Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11B/2). Mit Verfügung vom 10. März 2010 (Urk. 11B/42) wies die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Rentenbegehren des Ver sicherten bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 19 % ab.

Am 18. Mai 2011 meldete sich der Versicherte mit Verweis auf eine massive Ver schlechterung seines Gesundheitszustands erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11B/54). Die IV-St elle verneinte am 30. September 2013 verfügungsweise einen Rentenanspruch (Urk. 11B/98). 1.2

Am 22. Dezember 2016 erfolgte unter Hinweis auf gesundheitliche Beeinträchti gungen im Zusammenhang mit der Psyche, den Zähnen und der Lunge (Pneumothorax) eine erneute Anmeldung des Versicherten (Urk. 11B/107). Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und teilte dem Versicherten am 10. April 2017 mit, dass aktuell keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 11B/117). In der Folge veranlasste die IV-Stelle ein e bidiszip linäre (Innere Medizin, Psychiatrie) Begutachtung bei der Z.___ AG (Z.___; Expertise vom 27. September 2017 (Urk. 11B/135/1-20) . Mit Mitteilung vom 29. November 2017 (Urk. 11B/138) hielt die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht unter anderem an, sich einer fachärztlich psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung inklusive Psychophar m a kotherapie zu unterziehen . Am 30. Januar und 25. Juli 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Kosten für ein Aufbautraining bei der A.___ GmbH vom 7. Februar bis 11. August 2019 sowie vom 12. August bi s 10. November 2019 übernehme (Urk. 11B/160, Urk. 11B/166). Am 3. S eptember 2019 informierte die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf seine zahlreiche n Absenzen über den vorzei tigen Abbruch der Einglied erungsmassnahmen per 30. August 2019 (Urk. 11B/170). In der Folge holte die IV-Stelle ein psy chiatrisch-neuropsycholo gisches

Gutachten bei Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, und Dr. phil. C.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, ein

(Expertise vom 18. Juni 2021 [Urk. 11B/222/1-53]). Mit Vorbescheid vom 10. August 2021 (Urk. 11B/225) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Beiständin des Versicher ten (vgl. Urk. 11B/188) am

16. August 2021 Einwand (Urk. 11B/227, Urk. 11B/232) erhob. Mit Verfügung vom 25. November 2021 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am

10. Januar 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 25. November 2021 aufzuheben, es seien ihm die Leistungen gemäss IVG, namentlich eine Invalidenrente, zuzusprechen und er sei durch das Gericht medizinisch begutachten zu lassen (S. 2). Mit Ein gabe vom 18. Januar 2022 (Urk. 5) reichte er eine Stellungnahme des Ambulato rium s

D.___ vom 11. Januar 2022 (Urk. 6) ein. Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2022 (Urk. 10) auf Abwei sung der Beschwerde. Am 11. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer mit unver änderten Rechtsbegehren Replik (Urk. 15) ein, worauf die Beschwerdegegnerin am 12. Juli 2022 auf die Erstattung der Duplik verzichtete (Urk. 17), was ersterem am 14. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember

2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Anspruch a uf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeld ung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der E xperten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung vom 25. November 2021 (Urk. 2) damit, dass seit 2013 eine gesundheitliche Bee in trächtigung bestehe, welche den Beschwerdeführer bei der Ausübung seiner bis herigen Tätigkeit einschränk e. Gemäss den medizinischen Abklärungen sei er

aber seit 2013 sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tä tig keit zu 80 % arbeitsfähig, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung bestehe (S. 1 f.). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), der psychiatrische Gutachter Prof. Dr. B.___ habe sich in der Expertise vom 18. Juni 2021 weder hinsichtlich der rezidivierenden depressiven Störung noch der (kom plexen) posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit den Vorakten auseinan dergesetzt. Gerade deshalb, weil er beide Diagnosen nicht gestellt habe und somit vom Z.___ -Gutac hten vom 27. September 2017 und den Arzt berichten der E.___ AG,

Psychiatriezentrum F.___, und Klinik G.___ abgewichen sei, hätte er sich

im Rahmen seiner Begründung mit den entsprechenden Vorakten ausführlich auseinandersetzen müssen. Zudem habe sich Prof. Dr. B.___ betreffend den Zeitpunkt der erstmaligen Diagnos estellung der PTBS geirrt (S. 9 f. Ziff. 24 f.) und habe es zudem versäumt, sich mit der miss lungenen Eingliederung des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen

(S. 10 f. Ziff. 26 f.). Entspre chend habe im Gutachten vom 18. Juni 2021 keine rechts genügliche Auseinandersetzung mit den Vorakten und insbesondere mit den abweichenden Meinungen anderer Fachpersonen stattgefunden. Dadurch fehle es an einer ausführlichen Begründung für die Schlussfolgerung von Prof. Dr. B.___, weshalb es gegenüber dem Z.___ -Gutachten trotz gegenteiliger Arztberichte und gescheiterter Eingliederung zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands im Umfang einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 80 % hätte kommen sollen (S. 11 f. Ziff. 28 f.). Im Weiteren hielt der Beschwerdeführer fest, dass der Bericht vom

D.___ vom 10. September 2021 Prof. Dr. B.___

zur Stellung nahme hätte vorgelegt werden müssen, da der Bericht betreffend PTBS im Widerspruch zur Expertise stehe . Das Gutachten vom 18. Juni 2021 basiere des halb auf einer unvollständigen Aktenlage und die Beschwerdegegnerin habe ihre Untersuchungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt (S. 12 f. Ziff. 31 ff.). Die Expertise von Prof. Dr. B.___ sei somit als Entscheidgrundlage nicht verwert bar, weshalb ein Gerichtsgutachten einzuholen sei, um den massgeblichen medi zinischen Sach verhalt rechtsgenü gend zu eruieren (S. 13 Zif

f. 35). In seiner Ein gabe vom 18. Januar 2022 (Urk. 5) präzisiert e der Beschwerdeführer, dass die Stel lungnah me vom D.___ vom 11. Januar 2022 die Unverwertbarkeit des psychia trischen Teilgutachtens von Prof. Dr. B.___ unterstreiche (S. 6 Ziff. 16). 2.3

In der Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2022 (Urk. 10)

führte die Beschwerdegeg nerin aus, dass sich Prof. Dr. B.___ mit sämtlichen vormals gestellten Diagnosen der Z.___ -Experten und der behandelnden Mediziner sowie der gescheiterten Eingliederung auseinandergesetzt habe. Im Weiteren sei der Bericht vom D.___ vom 10. September 2021 Prof. Dr. B.___ nicht vorzulegen gewesen, da er sich nicht mit dem psychiatrischen Gutachten befasst habe. Der entsprechende Bericht sei lediglich als abweichende Beurteilung des versicherungsmedizinischen Sach verhalts zu werten und schmälere deshalb nicht die Beweiskraft des gutachterli chen Ergebnisses. Im W eiteren bemerkte die Beschwerdegegnerin, dass ein Gerichtsgutachten kein rechtserhebli ches Ergebnis zu Tage bringen wü rde, wes halb im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung von der Einholung eines sol chen abgesehen werden könne. Im Zusammenhang mit dem Bericht vom

D.___ vom 11. Januar 2022 verwies die Beschwerdegegner i n auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom

28. Februar 2022, wonach Prof. Dr. B.___

insbesondere auch die Diagnose PTBS nachvollziehbar verworfen habe (S. 1 f.). 2.4

In der Replik vom 11. Juni 2022 (Urk. 15) präzisierte der Beschwerdeführer, dass d er Eingliederungs versuch nicht aufgrund eines übermässigen Medienkonsum s, sondern wegen psychischer und physischer Beschwerden

gescheitert sei (S. 1 Ziff. 1 ff.). Im Weiteren hätte der Bericht vom

D.___ vom 10. September 2021 Prof. Dr. B.___ vorgelegt werden müssen, da darin genau jene Diagnosen gestellt worden seien, welche der Experte ausgeschlossen habe (S. 2 Ziff. 6). 2.5

Z u prüfen ist, ob seit der mit Verfügung vom

30. September 2013 (Urk. 11B/98) erfolgten Renten abweisung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom

25. November 2021 (Urk. 2) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Ver änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (vgl. E. 1. 5). Dabei steht einzig der psychische Gesundheitszustand in F rage, nachdem der Beschwerdefüh rer im vorliegenden Verfahren das Vorliegen somatischer Beschwerden nicht the matisierte und die Akten für diesbezügliche Weiterungen keinen Anlass bieten . 3.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Renten abweisung

vom

30. September 2013 (Urk. 11B/98) im Wesentlich en auf das psychiatrische Gut achten von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychot herapie FMH, vom 20. Mai 2013, welches unter Mitwirkung des diplomierten Psycholo gen FSP I.___ erstattet wurde (Urk. 11B/92) und in welchem folgende Diagnosen gestellt wurden (S. 12): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit : - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADS; ICD-10

F90.0) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit : - Abhängigkeit von multiplen Substanzen (Kokain, Cannabis), gegenwärtig Substanzgebrauch (ICD-10 F19.24) - a namnestisch Verdacht auf drogeninduzierte psychotische Episoden (ICD-10 F19.5)

Der Experte führte aus, das Zustandsbild des Beschwerdeführers werde durch die fortgesetzte Einnahme psychotroper Substa nzen (Cannabis) überlagert, wobei die s sowohl für die aktuelle gutachterliche Untersuchung als auch für alle in de n Akten aufgeführten Befunde zu treffe, da der Beschwerdeführer zu keinem Zeit punkt der Diagnosestellung abstinent gewesen sei. Es könne klar eine Abhängig keit von psychotropen Substanzen diagnostiz iert werden (Cannabis, Heroin), ins besondere wegen der Schilderung des starken Verlangens, der Toleranzentwick lung, der Vernachlässigung anderer Interesse n, des fortgesetzten Konsums trotz schädlicher Folgen (Pneumothorax) und der körperlichen Entzugserscheinungen (S. 13).

Der Beginn der ADS könne in der Kindheit des Beschwerdeführers datiert werden. Letzterer be schreibe eine Hyperaktivität sowie ein störendes Verhalten in der Schule und berichte von einer psychologischen Abklärung durch den schulpsy chologischen Dienst, welche unter anderem eine Hyperaktivität ergeben habe. Diese Angaben bestätigten sich mit den Ergebnissen der aktuellen testpsycholo gischen Untersuchung, die sowohl eine ADHS-Problematik in der Kindheit als auch eine solche im Erwachsenenalter objektiviert habe (S. 13).

Für die Beurteilung des aktuellen psychischen Zustands des Beschwerdeführers sei zudem der versetzte Tages- und Nachtrhythmus zu berücksichtigen. Offen kundig scheiterten die Arbeitsversuche in der freien Wirtschaft und im geschütz ten Rahmen aufgrund grosser Müdigkeit und Konzentrationsproblemen, wobei der Beschwerdeführer als nahezu ein z iges wiederkehrendes, strukturierendes Tagesereignis die bi s zu fünfstündigen Spielsessions am Computer

- die sehr wahrscheinlich gegen Abend beginnen und am frühen Morgen enden würden - angegeben habe (S. 15).

Aktuell könne sicher die Diagnose einer ADS und einer Abhängigkeit von mul tiplen Substanzen, gegenwärtig Substanzgebrauch, gestellt werden. Fraglich sei das Vorliegen weiterer psychotischer Störungen, wobei empfohlen werde, den Beschwerdeführer erneut psychiatrisch begutachten zu lassen, wenn eine Absti nenz von mindestens einem Jahr vorliege (S. 16). Es sei sehr schwierig, eine psy chische Störung zu diagnostizieren, wenn die vorhanden en Symptome unspezi fisch seien und von einer langen Drogenkonsumkarriere respektive einem aktu ellen Drogenkonsum überdeckt würden (S. 14).

Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit hielt der Experte fest, dass aufgrund der ADS

– welche als nicht behandelt zu beurteilen sei – die Arbeitsfähigkeit in der bisheri gen und in einer angepassten Tätigkeit aus rein psychiatrischer Sicht um zirka 20 % eingeschränkt sei (S. 16). 4. 4.1

Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie, stellte in seinem psychiatrischen Z.___ - Teilg utachten vom 30. Juni 2017 (Urk. 11B/135/21-36) folgende Diagno sen (S. 31): - mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit: - rezidivierende depressive Störung, leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0), weitgehend remittiert - kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) mit moderaten Auswir kungen - leicht bis moderat ausgeprägte ADS

(ICD-10

F90.0) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Zustand nach Polytoxikomanie (ICD-10 F19), aktuell kein Substanzkonsum nachweisbar

Der Experte führte aus, der pathologische Befund sei aktuell von mangelndem Selbstwertgefühl, Konzentrationsstörungen, Stimmungsschwankungen und feh lendem Durchhaltevermögen geprägt. Auf der Persönlichkeitsebene fänden sich Symptome einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Rückzug aus affekti ven, sozialen und anderen Kontakten sowie eine r Neigung zu in sich gekehrter Zurückhaltung. Im Weiteren best ünden eine Neigung zu vordergründige r Ratio nalisierung des Verhaltens sowie eine gewisse Missachtung sozialer Normen,

so dass auch dissoziale Persönlichkeitsanteile erkennbar seien. Es fänden sich ferner einzelne anankastische, darüber hinaus auch deutlich ängstlich-vermeidende Per sönlichkeitszüge mit Gefühlen der Unsicherheit, Besorgtheit und dem Gefühl, den Anforderungen des Alltags nicht gerecht werden zu können (S. 31).

Im Weiteren seien Merkmale einer ADS-Problematik gegeben mit Hinweisen darauf, dass es dem Beschwerdeführer nicht ausreichend gelinge, Handlungsin te ntionen zu kanalisieren, intentionale Spannungsbögen aufzubauen und diese auch durchzuhalten, so dass daraus eine desorientierte, mangelhaft reguliert e und überschiessende, nicht immer zielgerichtete Aktivität resultiere. Formal gesehen sei das Bild einer ADS zu bestätigen, welches bis ins Erwachsenenalter persistiere und eine gewisse Störung des Sozialverhaltens mit sich bringe, wobei hier eine deutliche Überlappung mit der kombinierten Persön lichkeitsstörung vorliege (S. 32).

Die Merkmale einer depressiven Episode seien nur in geringfügigem Umfang erfüllt und es sei allenfalls von einer leichten depressiven Episode mit rezidivie render depressiver Störung auszugehen. Eine mittelschwere oder gar sch w ere Epi sode liege auf dem Boden d er hier erhobenen Befunde zweifelsohne nicht vor, gleichwohl leide die Arbeitsfähigkeit unter den vorliegenden psychischen Störun gen. Der Beschwerdeführer sei minder

belastbar und in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Es erfolge aktuell keine fachpsychiatrische Behandlung, insbeson dere keine Psychopharmakotherapie. Unter angemessener Fachbehandlung ein schliesslich Psychotherapie und Psychopharmakotherapie sollte es gelingen, ihm eine angemessene Tagesstruktur zu vermitteln und die Symptome der kombinier ten P ersönlichkeitsstruktur sowie der ADS so weit zu reduzieren, dass eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 80 % (bezogen auf ein volles Arbeitspensum) in einfachen, geistig nicht anspruchsvollen Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die Team- und Konfliktfähigkeit erzielt werden könne (S. 32).

Der Gutachter führte weiter aus, die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angestammten Tätigkeit liege aus psychiatrischer Sicht aktuell bei 50 % (bezogen auf ein 100 %-Pensum). Unter kontinuierlicher Fachbehandlung sollte innerhalb von sechs Monaten eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 80 % (bezogen auf ein 100 %-Pensum) erreicht werden können (S. 35).

Bet r effend

retrospektiven Verlauf hielt der Experte fest, dass sich der Gesund heitszustand und die Arbeitsfähigkeit offenbar wesentlich verschlechtert hätten . Wann dieser Zeitpunkt eingetreten sei, sei retrospektiv nicht genau beurteilbar (keine Dokumentation zwischen dem psychiatrischen Gutachten im Mai 2013 und dem Bericht de s Psychiatriezentrum s

F.___ im Dezember 2016 [Urk. 11B/116]). Im Vergleich zur Vorbegutachtung habe sich der psycho pathologische Befund jedoch im Zusammenhang mit der Kombination von Persönlichkeitsstö rung, depressiver Symptomatik sowie ADS-Problematik ver schlechtert. Nach anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers dürfte diese Verschlechterung wohl seit Dezember 2016 eingetreten sein (S. 35) .

Die Prognose hänge unter anderem davon ab, ob es gelinge, den Beschwerdefüh rer zu einer kontinuierlichen Fachbehandlung einschliesslich Psychopharmako therapie zu motivieren. Gelinge dies, so könne innerhalb von sechs Monaten eine Arbeitsfähigkeit in der G rösseno rdnung von 80 % erreicht werden (S. 35). 4.2

4.2 .1

Die neur opsychologische Gutachterin Dr. C.___ verneinte in ihrem Z u sa t zgut ach ten vom 9. April 2021 (Urk. 11B/221) das Vorliegen einer kognitiven Störung von Krankheitswert. Die testpsychologische Überprüfung der kognitiven Teilleistun gen habe grossmehrheitlich durchs chnittliche Resultate gezeigt, wobei d ie basa len Planungsfunktionen sogar in einem überdurchschnittlichen Bereich gelegen

hätten . Einzig das Resultat in einer Aufgabe zur Prüfung der verbalen Ideenpro duktion sei unterdurchschnittlich ausgefallen. Bei sonst durchwegs regulären kognitiven Leistungen sei dieses isolierte ungenügende Resultat als Testausreisser zu interpretieren, welchem keine klinische Alltags-Relevanz zukomme. Aus rein neuropsychologischer Sicht sollte die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter allen ausbildungsadäquaten beruflichen Anforderungen nicht eingeschränkt sein. Im Weiteren sei aus neuropsychologischer Sicht keine Therapie indiziert und die kognitiven und intellektuellen Leistungen könnten als Ressourcen des Beschwer deführers angesehen werden (S. 11). 4. 2 . 2

Prof. Dr. B.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom

16. Juni 2021 (Urk. 11B/222/1-53) folgende Diagnosen (S. 42): - Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23) - psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, impulsiven, narzisstischen und d issozialen Anteilen (ICD-10 F61. 0)

Der Gutachter führte aus, beim Beschwerdeführer liege ein leichtes depressiv-ängstliches Syndrom vor, wobei eine relative Stabilisierung der Stimmung unter Einnahme des Antidepressivums eingesetzt habe. Deutlich geworden seien per sönlichkeitsabhängige Normabweichungen seit der Kindheit und Jugend im Sinne von narzisstischen und emotional-instabilen Zügen. Die länger

andauernde Abs t inenz von Alkohol sei plausibel, wobei aktuell noch ein vom Beschwerdeführer berichteter gelegentlicher Konsum von Cannabis vor liege (S. 32).

Prof. Dr. B.___ wies ferner darauf hin, dass in der Aktenlage zunächst durchge hend die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt worden sei (S. 33). Beim Beschwerdeführer seien indes abgegrenzte depressive Episoden in der Aktenlage nicht klar beschrieben. Es komme zwar zu einzelnen Akzentuie rungen der depressiven Symptomatik mit unterschiedlich angegebenem Schwe regrad, eine Abgrenzung von gesunden Zeiten sei aber den Beschreibungen nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer berichte sodann, dass er seit mindestens zehn Jahren einen weitgehend gleichbleibenden Zustand von depressiver Stim mung erlebe. Insbesondere die Bedingung eines mindestens zweimonatigen Intervalls ohne deutliche affektive Störung gehe weder a us der Aktenlage noch aus seinen persönlichen Angaben

her vor (S. 34, vgl. auch S. 24). Im Weiteren sei unklar, ob die affektive Begleitsymptomatik nicht im Rahmen der früher eindeu tig vorhandenen Suchterkrankung des Beschwerdeführers aufgetreten und je nach Akzentuierung des Konsums mit unterschiedlichen Substanzen dann auch in unter schiedlichem Ausmass ausgeprägt gewesen sei. Aktuell, in Zeiten mit deutlichem Rückgang des Alkohol- und Suchtmittelkonsums oder sogar teilweiser Abstinenz, seien keine Schwankungen des Befindens mit Akzentuierungen der depressiven Symptomatik mehr beschrieben worden . Im Weiteren sei auch die in der aktuellen gutachterlichen Untersuchung gezeigte Symptomatik nicht typisch für eine depressive Episode. Die Niedergeschlagenheit sei höchstens leicht ausge prägt, dagegen fänden sich glaubhafte Berichte über eine Gereiztheit und erhöhte Impulsivität. Zudem sei der Antrieb nicht oder allenfalls nur an einzelnen Tagen minimal gestört. Möglicherweise trage zu dieser nicht mehr typischen Sympto matik auch das offensichtlich zuverlässig eingenommene Antidepressivum bei, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer tatsäch lich unter einer depressiven Störung leide, wobei dies jedoch kriteriengemäss keine rezidivierende affektive Störung sein könne (S. 34) .

Am wahrscheinlichsten sei es, dass beim Beschwer d eführer immer wieder als Reaktion auf psychosoziale Schw ie rigkeiten - die sich schon seit Kindheit in sei nem Leben durch ge zogen hätten - und als Begleitsymptomatik des Suchtmittel konsums auch depressive Verstimmungen aufgetreten seien . Insofern erscheine mit überwiegender Wahrscheinlich eine reaktive Depression im Sinne einer Anpassungsstörung vorzuliegen. Es bestünden eine depressive Symptomat ik, eine

Gereiztheit und eine Impulsivität, weshalb die Störung nicht als länger dauernde depressive Reaktion, sondern unter dem Konzept einer Anpassungsstörung mit vorwiegend er Störung von anderen Gefühlen - was eine depressive

Symptomatik inkludiere - zusammenzufassen sei (S. 34 f.).

Die Diagnose einer ADS im Erwachsenenalter könne mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nicht oder n icht mehr gestellt werden. Es fä nden sich in der neu ropsychologischen Untersuchung keinerlei Hinweise auf eine kognitive Störung, wie sie bei einer ADS definitionsgemäss vorhanden sein sollten. Auch in der aktuellen psychiatrischen Untersuchung gebe es keine Hinweise auf eine entspre chende Diagnose . In der Aktenlage sei die Diagnose nach Untersuchung mit etab lierten, leitlinienkonformen Tests gestellt worden, so dass allenfalls davon aus zugehen sei, dass zum damaligen Zeitpunkt die Erkrankung tatsächlich vorgele gen habe, aktuell aber überwunden sei oder sich mindestens nicht mehr auf die Lebensführung des Beschwerdeführers auswirke (S. 35).

Der Experte hielt weiter fest, dass – abgesehen von vereinzelten isolierten und länger zurückliegenden Rückfäll en

– aktuell kein übermässiger und regelmässiger Alkoholkonsum mehr vorhanden sei. Genauso sei wahrscheinlich, dass ausser Cannabis keine anderen illegalen Substanzen konsumiert würden . Was den vom Beschwerdeführer angegebenen gelegentlichen Cannabiskonsum betreffe, sei durch den negativen Laborbefund objektivierbar, dass es sich hierbei tatsächlich nur noch um einen gelegentlichen Substanzkonsum im Sinne eines schädlichen Gebrauchs handle. Diese r sollte allerdings kaum Einfluss auf sein Alltagsleben oder die Arbeitsfähigkeit haben, weshalb wegen der Geringfügigkeit lediglich noch ein gelegentlicher schädlicher Gebrauch diagnostiziert werde (S. 36).

Nach wie vor bestehe beim Beschwerdeführer ein übermässiges Gamingverhalten und ein hoher Medienkonsum, wobei beides als Auswirkung oder dysfunktionale Kompensation der Eigenheiten durch die Persönlichkeitsstörung gesehen werden könne. Das Ausmass reiche indes nicht dafür aus, um eine eigentliche psychiat rische Erkrankung zu begründen, weshalb keine entsprechende Diagnose gestellt werde (S. 36 f.).

Beim Beschwerdeführer werde glaubhaft eine schwierige Kindheitsentwicklung erwähnt, wobei es sich bei den beschriebenen Belastungen um Traumata handle, welche einer Behandlung zugänglich seien. Eine PTBS gehe aber in der Beschrei bung des ICD-10 deutlich über die allgemeinen Erlebnisse solcher T raumata hin aus. Gemeint seien katastrophale Erlebnisse, die bei fast jeder Person eine ent sprechende Symptomatik auslösen würden. Dies sei aber bei sehr vielen Men schen mit einer ähnlich schwierige n Kindheitsentwicklung nicht der Fall. Zudem habe der Beschwerdeführer nach sieben Jahren Primarschule und drei Jahren Sekundarschule die Schulzeit regelrecht abgeschlossen und habe auch die Metz ger-Lehre dreieinhalb Jahre lang durchgeführt, bevor es schliesslich zum Abbruch gekommen sei. Dies zeige keine Anzeichen einer Beeinflussung durch eine schwere posttraumatische Belastungsstörung mit darauf ableitbarer Infirmität. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Traumainhalte seien sodann lediglich undeutlich erinnert worden, was ebenfalls auf eine eher geringe affektive Betei ligung hindeute . Der Abbruch des Kontakts mit den Eltern durch den Beschwer deführer könnte plausibel mit der Persönlichkeitsstörung und weniger mit einem Vermeidungsverhalten erklärt werden. Entsprechend seien die Kriterien für eine PTBS mit weit

überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt (S.

37 f.).

Im Weiteren führte der Gutachter aus, dass sich in der Biographie des Beschwer deführers schon seit Kindheit Auffälligkeiten – er habe sich in der Kindheit anders gefühlt als die anderen, konflikthafte Auseinandersetzungen mit Eltern/

Lehrmeister/Lehrer, Lehrabbruch, Rauswurf aus der Wohnung durch den Vater, Begehung von Körpe rverletzungen während der Schulzeit, unregelmässi ger Lebenswandel, übermässiges Gamen, T ag-Nacht-Umkehr, Drogenkonsum – ge zeigt hätten. Entsprechend sei das für die Diagnosegruppe der Persönlichkeits störung erforderliche Kriterium der Normabweichung erreicht. Der Beschwerde führer zeige nur geringen Leidensdruck bezüglich seiner allgemeinen Lebenssitu ation und es bestehe der Eindruck, dass er sich in seiner allgemeinen Situation eingerichtet habe. Beim Beschwerdeführer liege eine Anpassungsstörung vor, wobei es schwerfalle, die Persönlichkeitsauffälligkeiten einem einzigen hervor stechenden Subtyp der Persönlichkeitsstörungen zuzuordnen. Eine eindeutige Zuordnung gelinge somit nicht, weshalb die Diagnose einer kombinierten Per sönlichkeitsstörung zu stellen sei, wobei beim Beschwerdeführer die emotional in stabile Seite mit erhöhter Impulsivität und die depressiven Re aktionsmuster im Vordergrund stä nden (S. 39 ff., S. 44).

Betreffend Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, der Beschwerdeführer könne in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter zu 100 % anwe send sein. Wä hrend dieser Arbeitszeit sei aufgrund der noch vorhandenen Rest symptomat ik des depressiven Syndroms mit einer Leistungseinschränkung von maximal 20 % zu rechnen. Entsprechend werde die G esamtarbeitsfähigkeit auf zirka 80 %, bezogen auf ein 100

%-Pensum, eingeschätzt. In den letzten Jahren – mindestens seit 2013 – sei keine wesentliche Veränderung der psychopatholo gischen Symptomatik aufgetreten. Davon ausgenommen seien die Akzentuierun g en der affektiven Störung, die dann jeweils zu Klinikaufenthalten g eführt hätten . In diesen Zeiten und sicher einen Monat davor respektive mehrere Monate danach sei der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 47).

Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit müsste auf die Persönlich keitseigenschaften des Beschwerdeführers optimal abgestimmt sein. Hierbei wäre ein eher kleines Team mit unterstützender Haltung und möglichst viel Einzelar beit ohne notwendige Auseinandersetzung mit Arbeitskollegen oder Vorgesetzten förderlich. Insofern entspreche die bisherige Tätigkeit als Kontrolleur von Glas waren durchaus einer sinnvoll angepasste n Tätigkeit. In einer solchen wäre eine Präsenz von 100 % möglich, wobei aufgrund des noch vorhandenen depressiven Syndroms aktuell eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bestehe . Die dysfunktionalen Persönlichkeitsmerkmale sollte n sich unter einer solchen opti malen Anpassung nicht wesentlich störend erweisen, weshalb auch hier eine Leis tungsminderung von zirka 20 % bestehe (S. 48).

Betreffend Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Z.___ -Gutachten führte Prof. Dr. B.___ aus, dass gegenüber der damaligen Begutachtung aktuell keine Symptome einer ADS mehr festzustellen seien. Die affektive Symp tomatik habe sich vermutlich durch die medikamentöse antidepressive Behand lung leicht verbessert. Eine genaue chronologische Rekonstruktion der Verände rungen der Arbeitsfähigkeit der letzten vier Jahre mit spezifischen Angaben der prozentualen Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr möglich. Es sei aber davon auszu gehen, dass sich seit dieser Zeit die affektive Problematik gebessert habe und sich keine Auffälligkeiten mehr aus der ADS negativ auswirken würden. Insofern sei die Steigerung der damals attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % auf aktuell 80 % begründet (S. 52). 4. 3

Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Psy chologin M. Sc. L.___, D.___, stellten in ihrem Bericht vom 1 0 . September 2021 (Urk. 11B/234) folgende Diagnosen (S. 6

f. Ziff. 2.5): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - PTBS (ICD-10 F43.1) mit folgenden Kernsymptomen: Wiedererleben in der Gegenwart, Vermeidung, Übe re rregung/erhöhte Reagibilität - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) - gemäss Austrittsbericht Klinik Schlössli (10. August 2020): kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6): zwanghafte, negativis tische, depressive, narzisstische und antisoziale Persönl ichkeitszüge, vor diagnostiziert - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Abhängigkeitssyndrom multipler Substanzen, gegenwärtig abstinent (keine Laborkontrollen durchgeführt, ICD-10 F19.20)

Die Fachpersonen führten aus, dass die Traumafolgesymptomatik mit den Kern symptomen einer PTBS die Entwicklung einer depressiven Symptomatik bei ängstlich-vermeidender P ersönlichkeitsstörung begünstige, was sich in negativen Veränderungen der Stimmung, einem geringen Selbstwert, Appetitverlust und veränderter Kognition (geringe Frustrat i onstoleranz) manifestiert habe. Dies zeige sich verstärkt durch das ausgeprägte Vermeidungsverhalten des Beschwerdefüh rers, welcher sich stets besorgt zeige, sich als sozial unbeholfen und selbstunsi cher wahrnehme und sich vor Kritik und Ablehnung fürchte und deshalb keine neuen sozialen Kontakte eingehe, was die soziale Isolierung stärke. Die Angst vor Ablehnung blockiere ihn, was dazu führe, dass er sich weder sozialen noch beruflichen Aktivitäten stellen könne . Die Symptomatik bestehe schon Jahren und beeinträchtige ihn in der Bewältigung des sozialen und beruflichen Alltags stark, da er häufig getriggert werde und dadurch auch an sozialen Ängsten und Panikattacken leide (S. 5 Ziff. 2.2).

Aufgru nd der Schwere der Symptomatik sowie der zugrundliegenden Komplexi tät der Traumata sei nicht von einer zeitnahen Arbeitsfähigkeit von über 50 % auszugehen (S. 7 Ziff. 2.7). Die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer für die Dauer von ein bis drei Stunden pro Tag zumutbar. Es sei a llerdings davon auszugehen, dass er nicht in der Lage sei, das Pensum regelmässig aufrechtzuerhalten und täglich seiner Tätigkeit nachzugehen (S. 11 Ziff. 4.2).

Als Faktoren, welche einer Eingliederung entgegenständen, führten die Fachper sonen soziale und agoraphobische Ängste, ausgeprägte Konzentrations- und Gedächtnisprobleme, eine geringe Konfliktfähigkeit und Interaktionsschwierig keiten sowie eine fehlende psychische Stabilität

an . Die Haushaltführung gelinge dem Beschwerdeführer ausreichend (S. 11 Ziff. 4.4 f.).

Abschliessend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer trotz grosser Bemühungen seit Beginn der Behandlung beim

D.___ grosse Schwierigkeiten habe, über längere Zeit ein stabiles Funktionsniveau aufrechtzuerhalten. A uf grund der sozialen und agoraphobischen Ängste sei es ihm bislang nicht gelun gen, sich Gruppentherapien oder der Kunst t herapie anzuschliessen und sei auf Unterstützung einer Beiständin angewiesen. Aus diesem Grund sei bisher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, da er es nicht schaffe, regelmässig an einen Arbeitsplatz zu gelangen und selbst ein geringes Pensum aufrechtzuer halten (S. 12 Ziff. 5).

5 . 5 .1

Das psychiatrische Gutachten vom

18. Juni 2021 inklusive neuropsychologisches Teilgutachten vom 9. April 2021 (vgl. E. 4.2) entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheits zustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit de s Beschwerdefüh rer s . Es beruht sodann auf den notwendigen psychiatrischen und neuropsychologischen Unter such ungen. Die Gutachter berücksich tigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 11B/222/1-53 S. 23 f., S. 29, S. 43 ff.; Urk. 11B/221 S. 5 f., S. 10 f.). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (Urk. 11B/222/1-53 S. 8 ff., S. 32 ff., S. 47; Urk. 11B/221 S. 4 f.). Der psychiatrische Experte

kom mentierte insbesondere abweichende Einschätzungen anderer Arztpersonen und würdigte diese in einleuchtender Weise (Urk. 11B/222/1-53 S. 32 ff., S. 52). Schliesslich leuchtet die Expertise in der Da rlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen im Gutachten sind begründet.

In diesem Sinne ging Prof. Dr. B.___ in schlüssiger Weise

von eine r Anpassungs störung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen, eine r psychische n und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch, sowie eine r kom binierte n Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, impulsiven, narzissti schen und dissozialen Anteilen aus, wobei er aufgrund der noch vorhandenen depressiven Symptomatik sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestierte (Urk. 11B/222/1-53 S. 42, S. 48). Dr. C.___ verneinte einleuchtend das Vorliegen einer kognitiven S törung mit Krankheitswert, wobei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist (Urk. 11B/

221 S. 10 f.), was von Prof. Dr. B.___ leitliniengerecht in die psychiat rische Würdigung miteinbezogen wurde (Urk. 11B/222/36; Urteil des Bundesge richts 8C_624/2017 vom 6. Februar 2018 E. 9.1 mit Hinweis auf die Qualitäts richtlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie vom 16. Juni 2016) . Die Expertise erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gut achtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheid findung grundsätzlich darauf abzustellen ist. 5 .2

5 .2.1

An dieser Beurteilung vermag der Einwand des Beschwerdeführers, Prof. Dr. B.___ habe sich mit den im Z.___ -Gutachten und den in den Berichten der E.___ gestellten Diagnosen der rezidiv i erenden depressiven Störung - schwan kend zwischen leic hter und mittelgradiger Episode - und der (komplexen) PTBS nicht auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 23 f.), nichts zu ändern. Prof. Dr. B.___ nahm insbesondere Bezug auf das Z.___ -Gutachten sowie die Berichte der behandelnden Ärzte und legte in seiner Expertise auf mehreren Seiten einge hend dar, weshalb er das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Episode und einer (komplexen) PTBS verneinte (Urk. 11B/222/1-53 S. 32 ff.). Im Übrigen ist rechtsprechungsgemäss ein Gutachten nicht bereits deshalb in Frage zu stellen, weil es zu anderen Einschätzungen als die behandelnden Ärzte gelangt. V orbe halten bleiben Fälle, in welchen sich eine klärende Ergänzung oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen. Dies bezüglich ist auf die unterschiedliche Natur von Behandlungs- und Begut ach tungsauftrag zu verweisen (Urteil des Bundesgerichts 8C_820/ 2016 vom 27. September 2017 E. 5.3 mit wei teren Hinweisen; v gl. auch BGE 124 I 170 E . 4,

Urteil 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 3.2).

Solche Aspekte sind vorlie gend nicht gegeben.

Ins Leere geht sodann der Einwand de s Beschwerdeführer s, Prof. Dr . B.___ habe sich betreffend die erstmalige Diagnosestellung der PTBS gemäss den Vorakten geirrt (Urk. 1 S. 10 Ziff. 25). Nach

den Angaben von Prof. Dr. B.___

wurde eine PTBS aufgrund der Akten erstmals im Bericht der behandelnden Psychologin vom März (richtig wohl April, vgl. Urk. 11B/189) 2020 gestellt, wobei er unter Hinweis auf «vordiagnostiziert» (Urk. 11B/222/1-53 S. 33) in korrekter Weise darauf Bezug nahm, dass es im Rahmen der stationären Behandlung im Jahre 2019 zur Evaluierung einer komplexen PTBS gekommen war (vgl . Urk. 11B/189 S. 3 Ziff. 2.1). Im Übrigen würde eine falsche Angabe betreffend die entsprechende Diagnosestellung – hätte eine solche denn auch tatsächlich stattgefunden – nicht automatisch zur Unverwertbarkeit des Gutachtens von Prof. Dr. B.___ führen.

Was den Hinweis des Beschwerdeführers betrifft, Prof. Dr. B.___ habe die abge brochene Eingliederung nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 26 f.), ist zu bemerken, dass letzterer auf den Abschlussbericht der A.___ vom 10. September 2019 (Urk. 11B/172) ausdrücklich Bezug nahm (Urk. 11B/222/1-53 S. 19) . Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers während des Integrationsprogramms sehr gut war und er die entsprechenden Aufträge selbständig, konzentriert, präzise und zuverlässig erfüllte (Urk. 11B/172 S. 2; Urk. 11B/171 S. 15, S. 19). Der vorzeitige Abbruch der Massnahme erfolgte aufgrund der Vielzahl der Absenzen des Beschwerdefüh rers, welche gemäss seinen Angaben zumindest zu einem erheblichen Teil auf den ihn belastende Situationen im Zusammenhang mit seinen beiden Kindern und Schulden respektive

Alimentenbevorschussungen (S. 15, S. 17, S. 23, S. 25) und somit auf invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten psychosozialen Grün den beruh t en. Zur Leistungsfähigkeit bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt konnte die verantwortlich zeichnende Fachperson der A.___ aufgrund der vielen Absenzen keine abschliessende Aussage machen. Die Leistungsfähigkeit während der Präsenzzeit wurde aber immerhin mit zirka 70 % beurteilt (Urk. 11B/172 S. 2).

Bezüglich de s Einw ands des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Bericht vom D.___ vom 10. September 2021 (Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 31 ff., Urk. 11B/234) ist Folgendes zu bemerken : Das Vorgehen der Beschwerde gegne rin, den genannten Bericht der RAD-Ärztin Dr. med. M.___, Fachärztin Psy chiatrie und Psychotherapie FMH - und nicht Prof. Dr. B.___

- vor zulegen (vgl. Urk. 11B/

238/3-4), ist nicht zu beanstanden, nachdem sich die Fachpersonen vom D.___ am 10. September 2021 nicht mit dem Gutachten von Prof. Dr. B.___ befasst hatten (vgl. auch Urk. 10 S. 2). Das Vorliegen der im Bericht gestellten Diagnosen einer PTBS sowie einer rezidivierenden depressiven Störung (Urk. 11B/234 S. 6 f. Ziff. 2.5)

wurden seitens Prof. Dr. B.___ s bereits im Gutach ten in eingehender Weise verneint (Urk. 11B/222/1-53 S. 32 ff.), wobei die die Kind- und Jugendzeit des Beschwerdeführers prägenden Ereignisse vom Experten und den D.___ -Fachpersonen im Wesentlichen übereinstimmend wiederge geben wurden (Urk. 11B/222/1-53 S. 25 ff., S. 32 ff.; Urk. 11B/234 S. 3 f. Ziff. 2.1) . 5 .2.2

Analoges gilt hinsichtlich des in diesem Verfahren eingereichten Berichts der Fachpersonen vom D.___ vom 11. Januar 2022 (Urk. 6; vgl. auch Urk. 5), in welchem im Wesentlichen die von Prof. Dr.

B.___ g enannte D iagnose der Anpas sungsstörung in Frage gestellt und unter anderem wiederum eine (komplexe) PTBS sowie eine Depression mit rezidivierenden depressiven Episoden und mit einer anhaltenden depressiven Symptomatik (Dysthymia) diagnostiziert wurden (Urk. 6 S. 9) .

Wie bereits erwähnt, hat Prof. Dr. B.___ eingehend dargelegt, wes halb beim Beschwerdeführer weder eine (komplexe) PTBS noch eine rezidivie rende depressive Störung vorliegt und hat im Übrigen die von ihm gest ellten Diagnosen nachvollziehbar begründet (Urk. 11B/222/1-53 S. 32 ff.).

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der Invaliditätsbe messung rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht auf die Diagnose ankommt, sondern einzig darauf, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfä higkeit hat. Massgebend ist der psychopathologische Befund und der Schwere grad der Symptomatik (Urteil des Bundesgeri chts 9C_361/2016 vom 22. August 2016 E. 4.2.1).

Was die im Bericht erwähnte Schwierigkeit des Beschwerdeführers angeht, die PTBS-Symptome zu kommunizieren, respektive den Umstand, die Symptome und Funktionseinschränkungen herunterzuspielen (Urk. 6 S. 1 f., S. 10; vgl. auch Urk. 5 S. 5 Ziff. 13), ist festzuhalten, dass sowohl Prof. Dr. B.___ als auch Dr. C.___ angaben, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der entsprechenden Explorationen offen und vertrauensvoll berichtet (Urk. 11B/222/1-53 S. 29; Urk. 11B/221 S. 10; vgl. auch Urk. 11A S. 2) . Im Weiteren wurden im Bericht vom 11. Januar 2022 weder traumatische E reignisse noch

Symptome genannt, welche nicht bereits im Rahmen der psychiatrisch en Begutachtung durch Prof. Dr. B.___ berücksichtigt wurden.

Betreffend die vom Beschwerdeführer erwähnte weitgehende Übereinstimmung der stationären und ambulanten Behandler h insichtlich seiner Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6 S. 10) ist zu berücksichtigen, dass die aktenkundigen stationären Behand lungen mehrheitlich vor März 2013 stattfanden .

Im Weiteren konnte in der Ver gangenheit jeweils unter psychiatrischer Fachbehandlung eine Stabilisierung res pektive Teilremission der psychischen Symptomatik erzielt werden (vgl. Urk. 11B/135/21-36 S. 33) . Für die Zeit von Ma i 2013 bis November 2016 liegen aktenkundig sodann keine ärztlic hen Berichte vor (vgl. S. 35), wobei sich der Beschwerdeführer während dieser Zeitspanne zumindest nicht durchgehend einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung unterzog en hatte (vgl.

S. 33, vgl. auch Urk. 11B/138).

Es liegen ferner – neben der Expertise von Prof. Dr. B.___ -

drei Gutachten vor, in denen die jeweiligen psychiatrischen Sachver ständigen eine wesentlich höhere Arbeitsfähigkeit als die behandelnden Ärzte attestierten und in der bisherigen und in einer angestammten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgingen (Gutachten von Dr. med. N.___, FMH Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 20. Janu ar 2009 [Urk. 11B/15/1-15 S. 11]; Gut achten von Dr. H.___ vom 20. Mai 2013 [Urk. 11B/92 S. 16]),

respektive von 50 % beziehungsweise von 80 % sechs Monate nach Beginn einer kontinuierli chen Fachbehandlung inklusive P sychophar makotherapie (psychia tris ches Z.___ - Gutachten von Dr. J.___

vom 30. Juni 2017 [Urk. 11B/135/21-36 S. 35]). Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behan delnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Entsprechend vermö gen auch die abweichenden Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch die behan delnden Fachpersonen die Beweiskraft des Gutachtens von Prof. Dr. B.___ nicht in Frage zu

stellen. 5.3

Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Prof. Dr. B.___ besteht beim Beschwerdeführer demnach medizinisch-theoretisch in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. 6.

6.1

Während im Gutachten von Dr. H.___ vom 20. Mai 2013 unter psychiatri schen Gesichtspunkten von einer ADS und einer Abhängigkeit von multiplen Substanzen –

letztere ohn e Auswirkungen auf die Arb eitsfähigkeit

– ausgegangen und im Übrigen aufgrund des langjährigen Drogenkonsum s des Beschwerdefüh rers auf die Schwierigkeit der Diagnosestellung einer psychischen Störung hin gewiesen wurde (Urk. 11B/92 S . 12, S. 14), stellte Prof. Dr. B.___ die Diagnosen einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen, einer psychischen und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch, sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, impulsiven, narzisstischen und dissozialen Antei le n (Urk. 11B/22 2/ 1-53 S. 42). Bei der Frage nach dem Eintritt einer revisionsrelevanten Veränderung seit der leistungsabweisenden Verfügung vom

30. September 2013 (Urk. 11B/98) stehen indes nicht die Diagnosen im Vordergrund, sondern es ist vielmehr darauf abzu stellen, welche Auswirkungen eine Erkranku ng auf die Arbeitsfähigkeit hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_361/2016 vom 22. August 2016 E. 4.2.1), ob mithin im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Veränderung des Gesundheits zustandes eingetreten ist oder nur eine diagnostische Abweichung vorliegt, ohne dass eine tatsächliche Änderung in der Krankheitsgeschichte und im Verlauf der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist (Urteil des Bun desgerichts 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 4.2.2 mit Hinweisen) .

Anlässlich der psychiatrischen Exploration bei Dr. H.___ berichtete der Beschwerdeführer im Wesentlichen von Kon zentrationsschwierigkeiten, Gedankenkreisen, Albträumen und Schlaf problemen (Urk. 11B/92 S. 10). Im Rahmen d er Begutachtung durch Prof. Dr. B.___ stand en Schlafprobleme, Albträume sowie eine depressive Symptomatik im Vordergrund, wobei letztere gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seit über zehn Jahren sehr schlecht und im Gesamtverlauf – abgesehen von gewissen Akzentuierungen – gle ichbleibend sei (Urk. 11B/222/

1 -53 S. 23 f., S. 27). Im Weiteren ergibt s ich aus dem Gutachten von Prof. Dr. B.___, dass sich das Aktivitätenniveau des Beschwerdeführers im Vergleich zu demjenigen gemäss der Expertise von Dr. H.___ (Urk. 11B/92 S. 9 f.) als um einiges aktiver präsentiert, indem er einen besser strukt urierten Tagesablauf unterhält, seinen Hobbies (Radfahren, Spazierengehen, Lesen) nachgeht und die Zeit, die er am PC verbringt, erheb lich reduzierte (Urk. 11B/

222/1 -53 S. 28). Die beiden Experten attestierten sodann übereinstimmend eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 11B/92 S. 16 f., Urk. 11B/222/ 1-53 S. 47 f.). Entspre chend statuierte Prof. Dr. B.___

eine

im Vergleich zu 20 13 im Wesentlichen unveränderte psychop athologische Symptomatik (S. 47). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es seit der letztmaligen Rentenprüfung aus psychiat rischer Sicht jedenfalls zu keiner dauerhaften, bis zum Zeitpunkt der Begutach tung bei Prof. D r . B.___ anhaltenden Verschlechterung des Gesundheitszustands gekom men ist (vgl. E. 1.5). 6.2

Der psychiatrische Z.___ -Gutachter ging am 30. Juni 2017 von einer wesentli chen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers aus, wobei sich der psychopathologische Befund im Zusammenhang mit der Kombi nation von Persönlichkeitsstörung, depressiver Symptomatik sowie der ADS-Problematik verändert habe und die Verschlechterung nach anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers wohl ab Dezember 2016 eingetreten sei (Urk. 11B/135/21-36 S. 35). Was zunächst den Beginn der von Dr. J.___ angenommenen Verschlechterung anbelangt, sind für die Zeit von Juni 2013 bis November 2016 keine medizinischen Berichte aktenkundig und lagen als aktuelle Berichte im Zeitpunkt der Z.___ -Exploration einzig der Bericht der E.___ vom 15. Dezember 2016 (Urk. 11B/116) und der Bericht des Hausarztes med. prak

t. O.___, Allgemeinmedizin, vom 8. Februar 2017 (Urk. 11B/110) vor. Im E.___ -Bericht finden sich keine Angaben über eine Veränderun g der gesundheitlichen Situation. Der Beschwerdeführer habe sich mit dem Wunsch nach einer tageskli nischen und medikamentösen Behandlung respektive einer Tagesstrukturierung und unter Hinweis auf seit der Kindheit bestehende depressive Störungen bei der Klinik gemeldet, wobei er eine entsprechende Einzelbehandlung im Psychiatrie zentrum F.___

nicht gewünscht habe . Ein BDI-II-Test habe einen Summen wert von lediglich 8 Punkten ergeben, Schlafstörungen wurden im psychopatho logischen Befund explizit verneint. Letzter deckt sich im Übrigen hinsichtlich A ffekt und Antrieb (Urk. 11B/1 16 /3-4) weitgehe nd mit demjenigen von Prof. Dr. B.___ (Urk. 11B/222 S. 29 f.) . Verglichen mit dem psychopathologischen Befund von Dr. H.___ vom Mai 2013, wo neben einem abgeflachten Affekt und verlangsamtem Denken

zusätzlich Hinweise auf illusorisch-paranoide Wahr neh mungen und S uizidgedank en angeführt wurden (vgl. dazu: Urk. 11B/92 S. 10 f.), werden Hinweise auf Wahn und Selbst- oder Fremdgefährdung im E.___ -Bericht zudem explizit verneint (Urk. 11B/116/4) . Im Bericht des Haus arztes wird ledig lich in pauschaler Weise von einer stärker ausgeprägten

Depression und einem

sozialen Rückzug seit 2013

sowie einer Phobie respektive Angst vor Mitmenschen berichtet, wobei es sich hierbei

bloss um subjektive Angaben des Beschwe r defüh rers respektive seiner Schwester handelt e (Urk. 11B/110). Eine wesentliche Ver schlechterung des Gesundheitszustandes liess sich somit gestützt auf die Berichte der Behandler nicht begründen.

Im Weiteren entsprechen die vom Beschwerdeführer im Rahmen der ps ychiatri schen Z.___ -Exploration angegebenen psychischen Beschwerden im Wesentli chen jenen gemäss Gutachten von Dr. H.___, wobei

jeweils von Tagesmü digkeit, Konzentrationsstörungen und Gedankenkreisen berichtet wurde (Urk. 11B/92 S. 10, Urk. 11B/135/21-36 S. 22). Im Zusammenhang mit de n vom Beschwerdeführer gegenüber dem Z.___ -Experten

erwähnten Stimmungs schwankungen respektive der depressiven Symptomatik (S. 23) erachtete Dr. J.___ die Merkmale einer depressiven Episode als lediglich in geringfügigem Aus mass erfüllt und ging zudem von einer diesbezüglich weitgehenden Remission aus (S. 32 f.). Eine im Vergleich zur gutachterlichen Einschätzung von Dr. H.___

– welche r eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hatte (Urk. 11B/92 S. 17) – um 30 % verminderte Arbeitsfähigkeit von 50 % ist im Hinblick auf die nur leichte und weitgehend remittierte depressive Episode nicht nachvollziehbar. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer gegenüber Prof. Dr. B.___ an, dass er seit mindestens zehn Jahren einen weitgehend gleichbleibenden Zustand von depres siver Stimmung erlebe (Urk. 11B/222/1-53 S. 34). Gleiches gilt mit Bezug auf die vom Z.___ -Gutachter genannte Persönlichkeitsstörung, welcher dieser lediglich moderate Auswirkungen beimass

und welche weit in die Psychobiographie des Beschwerdeführers zurückreiche (Urk. 11B/135/21-36 S. 33). Im Rahmen der Beurteilung der Ausprägung der diagnoserel evanten Befunde bezeichnete Dr. J.___ dieselben im Hinblick auf die Persönlichkeitsstörung und die ADS denn auch nur als nur mässig bis moderat ausgeprägt, diejenigen im Hinblick auf die depressive Symptomatik gar als lediglich subsyndromal bis leicht (S. 33).

Wenn

auch Prof. Dr. B.___

eine mögliche Verbesserung darin sah, dass gegenüber der Begutachtung von 2017 keine Symptome einer ADS mehr feststellbar seien und sich die affektive Symptomatik vermutlich durch die medikamentöse antidepres sive Behandlung leicht verbessert habe (Urk. 11B/222/1-53 S. 34),

stehen die

feh lenden Hinweise auf eine revisionsrechtlich massgebliche Veränderung im Zeit raum zwischen Erlass der rentenabweisenden Verfügung vom 13. September 2013 (Urk. 11B/98) und der Begutachtung im Sommer 2017 durch Dr. J.___ der Annahme eines Revisionsgrundes entgegen .

Im Weiteren erwähnte

der Z.___ -Experte lediglich in pauschaler Weise eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands, wobei er den Beginn der Verschlechterung einzig auf die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers stützte und diese im Bericht der E.___ vom 15. Dezember 2016 (Urk. 11B/116) nach dem oben Ges agten keine Bestätigung finden.

Auch fehlen Angaben dar über, welche Symptome betroffen sind und in welchem konkreten Ausmass sich diese seit der Rentenabweisung vom 30. September 2013 (Urk. 11B/98) verändert haben. Vor diesem Hintergrund ist die vom Z.___ -Experten postulierte und im Vergleich zur gutachterlichen Einschätzung von Dr. H.___ um 30 % ver minderte A rbeits fähigkeit von 50 % nicht nachvollziehbar. 6.3

Zusammenfassend ist nach dem Gesagten

eine anspruchsrelevante gesund heitli che Verschlechterung im hier massgebenden Beurteilungszeitraum nicht er stellt und von weiteren Abklärungen ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl.

BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3) kein anderes Ergebnis zu erwarten . Es ist nach wi e vor davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist. Ein Revisionsgrund ist somit zu verneinen, womit von einem strukturierten Beweis verfahren abgesehen w erden kann (vgl. BGE 141 V 281). Unter Berücksichtigung der zumindest seit der letzten Rentenabweisung bestehenden 80%igen Arbeitsfä higkeit ist da s Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG nicht erfüllt (vgl. E. 1.4) . Vorübergehende Arbeitsunfähigkeiten in Zusammenhang mit den stationären Aufen thalten vom 28. Oktober bis 22. November 2019 und vom 18. Mai bis 6. August 2020 vermögen entsprechend ebenfalls keine revisionsrechtlich relevante Veränderung zu begründen .

Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde 7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember

2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.4 Anspruch a uf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.5 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeld ung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der E xperten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 2 Ziff. 6).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung vom 25. November 2021 (Urk. 2) damit, dass seit 2013 eine gesundheitliche Bee in trächtigung bestehe, welche den Beschwerdeführer bei der Ausübung seiner bis herigen Tätigkeit einschränk e. Gemäss den medizinischen Abklärungen sei er

aber seit 2013 sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tä tig keit zu 80 % arbeitsfähig, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung bestehe (S. 1 f.).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), der psychiatrische Gutachter Prof. Dr. B.___ habe sich in der Expertise vom 18. Juni 2021 weder hinsichtlich der rezidivierenden depressiven Störung noch der (kom plexen) posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit den Vorakten auseinan dergesetzt. Gerade deshalb, weil er beide Diagnosen nicht gestellt habe und somit vom Z.___ -Gutac hten vom 27. September 2017 und den Arzt berichten der E.___ AG,

Psychiatriezentrum F.___, und Klinik G.___ abgewichen sei, hätte er sich

im Rahmen seiner Begründung mit den entsprechenden Vorakten ausführlich auseinandersetzen müssen. Zudem habe sich Prof. Dr. B.___ betreffend den Zeitpunkt der erstmaligen Diagnos estellung der PTBS geirrt (S. 9 f. Ziff. 24 f.) und habe es zudem versäumt, sich mit der miss lungenen Eingliederung des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen

(S. 10 f. Ziff. 26 f.). Entspre chend habe im Gutachten vom 18. Juni 2021 keine rechts genügliche Auseinandersetzung mit den Vorakten und insbesondere mit den abweichenden Meinungen anderer Fachpersonen stattgefunden. Dadurch fehle es an einer ausführlichen Begründung für die Schlussfolgerung von Prof. Dr. B.___, weshalb es gegenüber dem Z.___ -Gutachten trotz gegenteiliger Arztberichte und gescheiterter Eingliederung zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands im Umfang einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 80 % hätte kommen sollen (S. 11 f. Ziff. 28 f.). Im Weiteren hielt der Beschwerdeführer fest, dass der Bericht vom

D.___ vom 10. September 2021 Prof. Dr. B.___

zur Stellung nahme hätte vorgelegt werden müssen, da der Bericht betreffend PTBS im Widerspruch zur Expertise stehe . Das Gutachten vom 18. Juni 2021 basiere des halb auf einer unvollständigen Aktenlage und die Beschwerdegegnerin habe ihre Untersuchungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt (S. 12 f. Ziff. 31 ff.). Die Expertise von Prof. Dr. B.___ sei somit als Entscheidgrundlage nicht verwert bar, weshalb ein Gerichtsgutachten einzuholen sei, um den massgeblichen medi zinischen Sach verhalt rechtsgenü gend zu eruieren (S. 13 Zif

f. 35). In seiner Ein gabe vom 18. Januar 2022 (Urk. 5) präzisiert e der Beschwerdeführer, dass die Stel lungnah me vom D.___ vom 11. Januar 2022 die Unverwertbarkeit des psychia trischen Teilgutachtens von Prof. Dr. B.___ unterstreiche (S. 6 Ziff. 16).

E. 2.3 In der Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2022 (Urk. 10)

führte die Beschwerdegeg nerin aus, dass sich Prof. Dr. B.___ mit sämtlichen vormals gestellten Diagnosen der Z.___ -Experten und der behandelnden Mediziner sowie der gescheiterten Eingliederung auseinandergesetzt habe. Im Weiteren sei der Bericht vom D.___ vom 10. September 2021 Prof. Dr. B.___ nicht vorzulegen gewesen, da er sich nicht mit dem psychiatrischen Gutachten befasst habe. Der entsprechende Bericht sei lediglich als abweichende Beurteilung des versicherungsmedizinischen Sach verhalts zu werten und schmälere deshalb nicht die Beweiskraft des gutachterli chen Ergebnisses. Im W eiteren bemerkte die Beschwerdegegnerin, dass ein Gerichtsgutachten kein rechtserhebli ches Ergebnis zu Tage bringen wü rde, wes halb im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung von der Einholung eines sol chen abgesehen werden könne. Im Zusammenhang mit dem Bericht vom

D.___ vom 11. Januar 2022 verwies die Beschwerdegegner i n auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom

28. Februar 2022, wonach Prof. Dr. B.___

insbesondere auch die Diagnose PTBS nachvollziehbar verworfen habe (S. 1 f.).

E. 2.4 In der Replik vom 11. Juni 2022 (Urk. 15) präzisierte der Beschwerdeführer, dass d er Eingliederungs versuch nicht aufgrund eines übermässigen Medienkonsum s, sondern wegen psychischer und physischer Beschwerden

gescheitert sei (S. 1 Ziff. 1 ff.). Im Weiteren hätte der Bericht vom

D.___ vom 10. September 2021 Prof. Dr. B.___ vorgelegt werden müssen, da darin genau jene Diagnosen gestellt worden seien, welche der Experte ausgeschlossen habe (S.

E. 2.5 Z u prüfen ist, ob seit der mit Verfügung vom

30. September 2013 (Urk. 11B/98) erfolgten Renten abweisung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom

25. November 2021 (Urk. 2) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Ver änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (vgl. E. 1.

E. 5 .2.2

Analoges gilt hinsichtlich des in diesem Verfahren eingereichten Berichts der Fachpersonen vom D.___ vom 11. Januar 2022 (Urk. 6; vgl. auch Urk. 5), in welchem im Wesentlichen die von Prof. Dr.

B.___ g enannte D iagnose der Anpas sungsstörung in Frage gestellt und unter anderem wiederum eine (komplexe) PTBS sowie eine Depression mit rezidivierenden depressiven Episoden und mit einer anhaltenden depressiven Symptomatik (Dysthymia) diagnostiziert wurden (Urk. 6 S. 9) .

Wie bereits erwähnt, hat Prof. Dr. B.___ eingehend dargelegt, wes halb beim Beschwerdeführer weder eine (komplexe) PTBS noch eine rezidivie rende depressive Störung vorliegt und hat im Übrigen die von ihm gest ellten Diagnosen nachvollziehbar begründet (Urk. 11B/222/1-53 S. 32 ff.).

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der Invaliditätsbe messung rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht auf die Diagnose ankommt, sondern einzig darauf, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfä higkeit hat. Massgebend ist der psychopathologische Befund und der Schwere grad der Symptomatik (Urteil des Bundesgeri chts 9C_361/2016 vom 22. August 2016 E. 4.2.1).

Was die im Bericht erwähnte Schwierigkeit des Beschwerdeführers angeht, die PTBS-Symptome zu kommunizieren, respektive den Umstand, die Symptome und Funktionseinschränkungen herunterzuspielen (Urk. 6 S. 1 f., S. 10; vgl. auch Urk. 5 S. 5 Ziff. 13), ist festzuhalten, dass sowohl Prof. Dr. B.___ als auch Dr. C.___ angaben, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der entsprechenden Explorationen offen und vertrauensvoll berichtet (Urk. 11B/222/1-53 S. 29; Urk. 11B/221 S. 10; vgl. auch Urk. 11A S. 2) . Im Weiteren wurden im Bericht vom 11. Januar 2022 weder traumatische E reignisse noch

Symptome genannt, welche nicht bereits im Rahmen der psychiatrisch en Begutachtung durch Prof. Dr. B.___ berücksichtigt wurden.

Betreffend die vom Beschwerdeführer erwähnte weitgehende Übereinstimmung der stationären und ambulanten Behandler h insichtlich seiner Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6 S. 10) ist zu berücksichtigen, dass die aktenkundigen stationären Behand lungen mehrheitlich vor März 2013 stattfanden .

Im Weiteren konnte in der Ver gangenheit jeweils unter psychiatrischer Fachbehandlung eine Stabilisierung res pektive Teilremission der psychischen Symptomatik erzielt werden (vgl. Urk. 11B/135/21-36 S. 33) . Für die Zeit von Ma i 2013 bis November 2016 liegen aktenkundig sodann keine ärztlic hen Berichte vor (vgl. S. 35), wobei sich der Beschwerdeführer während dieser Zeitspanne zumindest nicht durchgehend einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung unterzog en hatte (vgl.

S. 33, vgl. auch Urk. 11B/138).

Es liegen ferner – neben der Expertise von Prof. Dr. B.___ -

drei Gutachten vor, in denen die jeweiligen psychiatrischen Sachver ständigen eine wesentlich höhere Arbeitsfähigkeit als die behandelnden Ärzte attestierten und in der bisherigen und in einer angestammten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgingen (Gutachten von Dr. med. N.___, FMH Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 20. Janu ar 2009 [Urk. 11B/15/1-15 S. 11]; Gut achten von Dr. H.___ vom 20. Mai 2013 [Urk. 11B/92 S. 16]),

respektive von 50 % beziehungsweise von 80 % sechs Monate nach Beginn einer kontinuierli chen Fachbehandlung inklusive P sychophar makotherapie (psychia tris ches Z.___ - Gutachten von Dr. J.___

vom 30. Juni 2017 [Urk. 11B/135/21-36 S. 35]). Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behan delnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Entsprechend vermö gen auch die abweichenden Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch die behan delnden Fachpersonen die Beweiskraft des Gutachtens von Prof. Dr. B.___ nicht in Frage zu

stellen.

E. 5.3 Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Prof. Dr. B.___ besteht beim Beschwerdeführer demnach medizinisch-theoretisch in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %.

E. 6.1 Während im Gutachten von Dr. H.___ vom 20. Mai 2013 unter psychiatri schen Gesichtspunkten von einer ADS und einer Abhängigkeit von multiplen Substanzen –

letztere ohn e Auswirkungen auf die Arb eitsfähigkeit

– ausgegangen und im Übrigen aufgrund des langjährigen Drogenkonsum s des Beschwerdefüh rers auf die Schwierigkeit der Diagnosestellung einer psychischen Störung hin gewiesen wurde (Urk. 11B/92 S . 12, S. 14), stellte Prof. Dr. B.___ die Diagnosen einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen, einer psychischen und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch, sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, impulsiven, narzisstischen und dissozialen Antei le n (Urk. 11B/22 2/ 1-53 S. 42). Bei der Frage nach dem Eintritt einer revisionsrelevanten Veränderung seit der leistungsabweisenden Verfügung vom

30. September 2013 (Urk. 11B/98) stehen indes nicht die Diagnosen im Vordergrund, sondern es ist vielmehr darauf abzu stellen, welche Auswirkungen eine Erkranku ng auf die Arbeitsfähigkeit hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_361/2016 vom 22. August 2016 E. 4.2.1), ob mithin im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Veränderung des Gesundheits zustandes eingetreten ist oder nur eine diagnostische Abweichung vorliegt, ohne dass eine tatsächliche Änderung in der Krankheitsgeschichte und im Verlauf der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist (Urteil des Bun desgerichts 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 4.2.2 mit Hinweisen) .

Anlässlich der psychiatrischen Exploration bei Dr. H.___ berichtete der Beschwerdeführer im Wesentlichen von Kon zentrationsschwierigkeiten, Gedankenkreisen, Albträumen und Schlaf problemen (Urk. 11B/92 S. 10). Im Rahmen d er Begutachtung durch Prof. Dr. B.___ stand en Schlafprobleme, Albträume sowie eine depressive Symptomatik im Vordergrund, wobei letztere gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seit über zehn Jahren sehr schlecht und im Gesamtverlauf – abgesehen von gewissen Akzentuierungen – gle ichbleibend sei (Urk. 11B/222/

1 -53 S. 23 f., S. 27). Im Weiteren ergibt s ich aus dem Gutachten von Prof. Dr. B.___, dass sich das Aktivitätenniveau des Beschwerdeführers im Vergleich zu demjenigen gemäss der Expertise von Dr. H.___ (Urk. 11B/92 S. 9 f.) als um einiges aktiver präsentiert, indem er einen besser strukt urierten Tagesablauf unterhält, seinen Hobbies (Radfahren, Spazierengehen, Lesen) nachgeht und die Zeit, die er am PC verbringt, erheb lich reduzierte (Urk. 11B/

222/1 -53 S. 28). Die beiden Experten attestierten sodann übereinstimmend eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 11B/92 S. 16 f., Urk. 11B/222/ 1-53 S. 47 f.). Entspre chend statuierte Prof. Dr. B.___

eine

im Vergleich zu 20 13 im Wesentlichen unveränderte psychop athologische Symptomatik (S. 47). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es seit der letztmaligen Rentenprüfung aus psychiat rischer Sicht jedenfalls zu keiner dauerhaften, bis zum Zeitpunkt der Begutach tung bei Prof. D r . B.___ anhaltenden Verschlechterung des Gesundheitszustands gekom men ist (vgl. E. 1.5).

E. 6.2 Der psychiatrische Z.___ -Gutachter ging am 30. Juni 2017 von einer wesentli chen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers aus, wobei sich der psychopathologische Befund im Zusammenhang mit der Kombi nation von Persönlichkeitsstörung, depressiver Symptomatik sowie der ADS-Problematik verändert habe und die Verschlechterung nach anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers wohl ab Dezember 2016 eingetreten sei (Urk. 11B/135/21-36 S. 35). Was zunächst den Beginn der von Dr. J.___ angenommenen Verschlechterung anbelangt, sind für die Zeit von Juni 2013 bis November 2016 keine medizinischen Berichte aktenkundig und lagen als aktuelle Berichte im Zeitpunkt der Z.___ -Exploration einzig der Bericht der E.___ vom 15. Dezember 2016 (Urk. 11B/116) und der Bericht des Hausarztes med. prak

t. O.___, Allgemeinmedizin, vom 8. Februar 2017 (Urk. 11B/110) vor. Im E.___ -Bericht finden sich keine Angaben über eine Veränderun g der gesundheitlichen Situation. Der Beschwerdeführer habe sich mit dem Wunsch nach einer tageskli nischen und medikamentösen Behandlung respektive einer Tagesstrukturierung und unter Hinweis auf seit der Kindheit bestehende depressive Störungen bei der Klinik gemeldet, wobei er eine entsprechende Einzelbehandlung im Psychiatrie zentrum F.___

nicht gewünscht habe . Ein BDI-II-Test habe einen Summen wert von lediglich

E. 6.3 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten

eine anspruchsrelevante gesund heitli che Verschlechterung im hier massgebenden Beurteilungszeitraum nicht er stellt und von weiteren Abklärungen ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl.

BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3) kein anderes Ergebnis zu erwarten . Es ist nach wi e vor davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist. Ein Revisionsgrund ist somit zu verneinen, womit von einem strukturierten Beweis verfahren abgesehen w erden kann (vgl. BGE 141 V 281). Unter Berücksichtigung der zumindest seit der letzten Rentenabweisung bestehenden 80%igen Arbeitsfä higkeit ist da s Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG nicht erfüllt (vgl. E. 1.4) . Vorübergehende Arbeitsunfähigkeiten in Zusammenhang mit den stationären Aufen thalten vom 28. Oktober bis 22. November 2019 und vom 18. Mai bis 6. August 2020 vermögen entsprechend ebenfalls keine revisionsrechtlich relevante Veränderung zu begründen .

Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde 7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

E. 8 Punkten ergeben, Schlafstörungen wurden im psychopatho logischen Befund explizit verneint. Letzter deckt sich im Übrigen hinsichtlich A ffekt und Antrieb (Urk. 11B/1 16 /3-4) weitgehe nd mit demjenigen von Prof. Dr. B.___ (Urk. 11B/222 S. 29 f.) . Verglichen mit dem psychopathologischen Befund von Dr. H.___ vom Mai 2013, wo neben einem abgeflachten Affekt und verlangsamtem Denken

zusätzlich Hinweise auf illusorisch-paranoide Wahr neh mungen und S uizidgedank en angeführt wurden (vgl. dazu: Urk. 11B/92 S. 10 f.), werden Hinweise auf Wahn und Selbst- oder Fremdgefährdung im E.___ -Bericht zudem explizit verneint (Urk. 11B/116/4) . Im Bericht des Haus arztes wird ledig lich in pauschaler Weise von einer stärker ausgeprägten

Depression und einem

sozialen Rückzug seit 2013

sowie einer Phobie respektive Angst vor Mitmenschen berichtet, wobei es sich hierbei

bloss um subjektive Angaben des Beschwe r defüh rers respektive seiner Schwester handelt e (Urk. 11B/110). Eine wesentliche Ver schlechterung des Gesundheitszustandes liess sich somit gestützt auf die Berichte der Behandler nicht begründen.

Im Weiteren entsprechen die vom Beschwerdeführer im Rahmen der ps ychiatri schen Z.___ -Exploration angegebenen psychischen Beschwerden im Wesentli chen jenen gemäss Gutachten von Dr. H.___, wobei

jeweils von Tagesmü digkeit, Konzentrationsstörungen und Gedankenkreisen berichtet wurde (Urk. 11B/92 S. 10, Urk. 11B/135/21-36 S. 22). Im Zusammenhang mit de n vom Beschwerdeführer gegenüber dem Z.___ -Experten

erwähnten Stimmungs schwankungen respektive der depressiven Symptomatik (S. 23) erachtete Dr. J.___ die Merkmale einer depressiven Episode als lediglich in geringfügigem Aus mass erfüllt und ging zudem von einer diesbezüglich weitgehenden Remission aus (S. 32 f.). Eine im Vergleich zur gutachterlichen Einschätzung von Dr. H.___

– welche r eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hatte (Urk. 11B/92 S. 17) – um 30 % verminderte Arbeitsfähigkeit von 50 % ist im Hinblick auf die nur leichte und weitgehend remittierte depressive Episode nicht nachvollziehbar. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer gegenüber Prof. Dr. B.___ an, dass er seit mindestens zehn Jahren einen weitgehend gleichbleibenden Zustand von depres siver Stimmung erlebe (Urk. 11B/222/1-53 S. 34). Gleiches gilt mit Bezug auf die vom Z.___ -Gutachter genannte Persönlichkeitsstörung, welcher dieser lediglich moderate Auswirkungen beimass

und welche weit in die Psychobiographie des Beschwerdeführers zurückreiche (Urk. 11B/135/21-36 S. 33). Im Rahmen der Beurteilung der Ausprägung der diagnoserel evanten Befunde bezeichnete Dr. J.___ dieselben im Hinblick auf die Persönlichkeitsstörung und die ADS denn auch nur als nur mässig bis moderat ausgeprägt, diejenigen im Hinblick auf die depressive Symptomatik gar als lediglich subsyndromal bis leicht (S. 33).

Wenn

auch Prof. Dr. B.___

eine mögliche Verbesserung darin sah, dass gegenüber der Begutachtung von 2017 keine Symptome einer ADS mehr feststellbar seien und sich die affektive Symptomatik vermutlich durch die medikamentöse antidepres sive Behandlung leicht verbessert habe (Urk. 11B/222/1-53 S. 34),

stehen die

feh lenden Hinweise auf eine revisionsrechtlich massgebliche Veränderung im Zeit raum zwischen Erlass der rentenabweisenden Verfügung vom 13. September 2013 (Urk. 11B/98) und der Begutachtung im Sommer 2017 durch Dr. J.___ der Annahme eines Revisionsgrundes entgegen .

Im Weiteren erwähnte

der Z.___ -Experte lediglich in pauschaler Weise eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands, wobei er den Beginn der Verschlechterung einzig auf die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers stützte und diese im Bericht der E.___ vom 15. Dezember 2016 (Urk. 11B/116) nach dem oben Ges agten keine Bestätigung finden.

Auch fehlen Angaben dar über, welche Symptome betroffen sind und in welchem konkreten Ausmass sich diese seit der Rentenabweisung vom 30. September 2013 (Urk. 11B/98) verändert haben. Vor diesem Hintergrund ist die vom Z.___ -Experten postulierte und im Vergleich zur gutachterlichen Einschätzung von Dr. H.___ um 30 % ver minderte A rbeits fähigkeit von 50 % nicht nachvollziehbar.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00014

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom

28. November 2022 in Sach en X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms schadenanwaelte AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1982 geborene X.___, ohne abgeschlossene Berufsa usbil dung und zuletzt als Fabrikations- Hilfsarbeiter bei der Y.___ AG tätig (Urk. 11B /10/1-8), meldete sich am 17. März 2008 unter Hinweis auf eine psy chische Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11B/2). Mit Verfügung vom 10. März 2010 (Urk. 11B/42) wies die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Rentenbegehren des Ver sicherten bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 19 % ab.

Am 18. Mai 2011 meldete sich der Versicherte mit Verweis auf eine massive Ver schlechterung seines Gesundheitszustands erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11B/54). Die IV-St elle verneinte am 30. September 2013 verfügungsweise einen Rentenanspruch (Urk. 11B/98). 1.2

Am 22. Dezember 2016 erfolgte unter Hinweis auf gesundheitliche Beeinträchti gungen im Zusammenhang mit der Psyche, den Zähnen und der Lunge (Pneumothorax) eine erneute Anmeldung des Versicherten (Urk. 11B/107). Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und teilte dem Versicherten am 10. April 2017 mit, dass aktuell keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 11B/117). In der Folge veranlasste die IV-Stelle ein e bidiszip linäre (Innere Medizin, Psychiatrie) Begutachtung bei der Z.___ AG (Z.___; Expertise vom 27. September 2017 (Urk. 11B/135/1-20) . Mit Mitteilung vom 29. November 2017 (Urk. 11B/138) hielt die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht unter anderem an, sich einer fachärztlich psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung inklusive Psychophar m a kotherapie zu unterziehen . Am 30. Januar und 25. Juli 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Kosten für ein Aufbautraining bei der A.___ GmbH vom 7. Februar bis 11. August 2019 sowie vom 12. August bi s 10. November 2019 übernehme (Urk. 11B/160, Urk. 11B/166). Am 3. S eptember 2019 informierte die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf seine zahlreiche n Absenzen über den vorzei tigen Abbruch der Einglied erungsmassnahmen per 30. August 2019 (Urk. 11B/170). In der Folge holte die IV-Stelle ein psy chiatrisch-neuropsycholo gisches

Gutachten bei Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, und Dr. phil. C.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, ein

(Expertise vom 18. Juni 2021 [Urk. 11B/222/1-53]). Mit Vorbescheid vom 10. August 2021 (Urk. 11B/225) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Beiständin des Versicher ten (vgl. Urk. 11B/188) am

16. August 2021 Einwand (Urk. 11B/227, Urk. 11B/232) erhob. Mit Verfügung vom 25. November 2021 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am

10. Januar 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 25. November 2021 aufzuheben, es seien ihm die Leistungen gemäss IVG, namentlich eine Invalidenrente, zuzusprechen und er sei durch das Gericht medizinisch begutachten zu lassen (S. 2). Mit Ein gabe vom 18. Januar 2022 (Urk. 5) reichte er eine Stellungnahme des Ambulato rium s

D.___ vom 11. Januar 2022 (Urk. 6) ein. Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2022 (Urk. 10) auf Abwei sung der Beschwerde. Am 11. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer mit unver änderten Rechtsbegehren Replik (Urk. 15) ein, worauf die Beschwerdegegnerin am 12. Juli 2022 auf die Erstattung der Duplik verzichtete (Urk. 17), was ersterem am 14. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember

2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Anspruch a uf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeld ung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der E xperten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung vom 25. November 2021 (Urk. 2) damit, dass seit 2013 eine gesundheitliche Bee in trächtigung bestehe, welche den Beschwerdeführer bei der Ausübung seiner bis herigen Tätigkeit einschränk e. Gemäss den medizinischen Abklärungen sei er

aber seit 2013 sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tä tig keit zu 80 % arbeitsfähig, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung bestehe (S. 1 f.). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), der psychiatrische Gutachter Prof. Dr. B.___ habe sich in der Expertise vom 18. Juni 2021 weder hinsichtlich der rezidivierenden depressiven Störung noch der (kom plexen) posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit den Vorakten auseinan dergesetzt. Gerade deshalb, weil er beide Diagnosen nicht gestellt habe und somit vom Z.___ -Gutac hten vom 27. September 2017 und den Arzt berichten der E.___ AG,

Psychiatriezentrum F.___, und Klinik G.___ abgewichen sei, hätte er sich

im Rahmen seiner Begründung mit den entsprechenden Vorakten ausführlich auseinandersetzen müssen. Zudem habe sich Prof. Dr. B.___ betreffend den Zeitpunkt der erstmaligen Diagnos estellung der PTBS geirrt (S. 9 f. Ziff. 24 f.) und habe es zudem versäumt, sich mit der miss lungenen Eingliederung des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen

(S. 10 f. Ziff. 26 f.). Entspre chend habe im Gutachten vom 18. Juni 2021 keine rechts genügliche Auseinandersetzung mit den Vorakten und insbesondere mit den abweichenden Meinungen anderer Fachpersonen stattgefunden. Dadurch fehle es an einer ausführlichen Begründung für die Schlussfolgerung von Prof. Dr. B.___, weshalb es gegenüber dem Z.___ -Gutachten trotz gegenteiliger Arztberichte und gescheiterter Eingliederung zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands im Umfang einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 80 % hätte kommen sollen (S. 11 f. Ziff. 28 f.). Im Weiteren hielt der Beschwerdeführer fest, dass der Bericht vom

D.___ vom 10. September 2021 Prof. Dr. B.___

zur Stellung nahme hätte vorgelegt werden müssen, da der Bericht betreffend PTBS im Widerspruch zur Expertise stehe . Das Gutachten vom 18. Juni 2021 basiere des halb auf einer unvollständigen Aktenlage und die Beschwerdegegnerin habe ihre Untersuchungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt (S. 12 f. Ziff. 31 ff.). Die Expertise von Prof. Dr. B.___ sei somit als Entscheidgrundlage nicht verwert bar, weshalb ein Gerichtsgutachten einzuholen sei, um den massgeblichen medi zinischen Sach verhalt rechtsgenü gend zu eruieren (S. 13 Zif

f. 35). In seiner Ein gabe vom 18. Januar 2022 (Urk. 5) präzisiert e der Beschwerdeführer, dass die Stel lungnah me vom D.___ vom 11. Januar 2022 die Unverwertbarkeit des psychia trischen Teilgutachtens von Prof. Dr. B.___ unterstreiche (S. 6 Ziff. 16). 2.3

In der Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2022 (Urk. 10)

führte die Beschwerdegeg nerin aus, dass sich Prof. Dr. B.___ mit sämtlichen vormals gestellten Diagnosen der Z.___ -Experten und der behandelnden Mediziner sowie der gescheiterten Eingliederung auseinandergesetzt habe. Im Weiteren sei der Bericht vom D.___ vom 10. September 2021 Prof. Dr. B.___ nicht vorzulegen gewesen, da er sich nicht mit dem psychiatrischen Gutachten befasst habe. Der entsprechende Bericht sei lediglich als abweichende Beurteilung des versicherungsmedizinischen Sach verhalts zu werten und schmälere deshalb nicht die Beweiskraft des gutachterli chen Ergebnisses. Im W eiteren bemerkte die Beschwerdegegnerin, dass ein Gerichtsgutachten kein rechtserhebli ches Ergebnis zu Tage bringen wü rde, wes halb im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung von der Einholung eines sol chen abgesehen werden könne. Im Zusammenhang mit dem Bericht vom

D.___ vom 11. Januar 2022 verwies die Beschwerdegegner i n auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom

28. Februar 2022, wonach Prof. Dr. B.___

insbesondere auch die Diagnose PTBS nachvollziehbar verworfen habe (S. 1 f.). 2.4

In der Replik vom 11. Juni 2022 (Urk. 15) präzisierte der Beschwerdeführer, dass d er Eingliederungs versuch nicht aufgrund eines übermässigen Medienkonsum s, sondern wegen psychischer und physischer Beschwerden

gescheitert sei (S. 1 Ziff. 1 ff.). Im Weiteren hätte der Bericht vom

D.___ vom 10. September 2021 Prof. Dr. B.___ vorgelegt werden müssen, da darin genau jene Diagnosen gestellt worden seien, welche der Experte ausgeschlossen habe (S. 2 Ziff. 6). 2.5

Z u prüfen ist, ob seit der mit Verfügung vom

30. September 2013 (Urk. 11B/98) erfolgten Renten abweisung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom

25. November 2021 (Urk. 2) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Ver änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (vgl. E. 1. 5). Dabei steht einzig der psychische Gesundheitszustand in F rage, nachdem der Beschwerdefüh rer im vorliegenden Verfahren das Vorliegen somatischer Beschwerden nicht the matisierte und die Akten für diesbezügliche Weiterungen keinen Anlass bieten . 3.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Renten abweisung

vom

30. September 2013 (Urk. 11B/98) im Wesentlich en auf das psychiatrische Gut achten von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychot herapie FMH, vom 20. Mai 2013, welches unter Mitwirkung des diplomierten Psycholo gen FSP I.___ erstattet wurde (Urk. 11B/92) und in welchem folgende Diagnosen gestellt wurden (S. 12): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit : - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADS; ICD-10

F90.0) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit : - Abhängigkeit von multiplen Substanzen (Kokain, Cannabis), gegenwärtig Substanzgebrauch (ICD-10 F19.24) - a namnestisch Verdacht auf drogeninduzierte psychotische Episoden (ICD-10 F19.5)

Der Experte führte aus, das Zustandsbild des Beschwerdeführers werde durch die fortgesetzte Einnahme psychotroper Substa nzen (Cannabis) überlagert, wobei die s sowohl für die aktuelle gutachterliche Untersuchung als auch für alle in de n Akten aufgeführten Befunde zu treffe, da der Beschwerdeführer zu keinem Zeit punkt der Diagnosestellung abstinent gewesen sei. Es könne klar eine Abhängig keit von psychotropen Substanzen diagnostiz iert werden (Cannabis, Heroin), ins besondere wegen der Schilderung des starken Verlangens, der Toleranzentwick lung, der Vernachlässigung anderer Interesse n, des fortgesetzten Konsums trotz schädlicher Folgen (Pneumothorax) und der körperlichen Entzugserscheinungen (S. 13).

Der Beginn der ADS könne in der Kindheit des Beschwerdeführers datiert werden. Letzterer be schreibe eine Hyperaktivität sowie ein störendes Verhalten in der Schule und berichte von einer psychologischen Abklärung durch den schulpsy chologischen Dienst, welche unter anderem eine Hyperaktivität ergeben habe. Diese Angaben bestätigten sich mit den Ergebnissen der aktuellen testpsycholo gischen Untersuchung, die sowohl eine ADHS-Problematik in der Kindheit als auch eine solche im Erwachsenenalter objektiviert habe (S. 13).

Für die Beurteilung des aktuellen psychischen Zustands des Beschwerdeführers sei zudem der versetzte Tages- und Nachtrhythmus zu berücksichtigen. Offen kundig scheiterten die Arbeitsversuche in der freien Wirtschaft und im geschütz ten Rahmen aufgrund grosser Müdigkeit und Konzentrationsproblemen, wobei der Beschwerdeführer als nahezu ein z iges wiederkehrendes, strukturierendes Tagesereignis die bi s zu fünfstündigen Spielsessions am Computer

- die sehr wahrscheinlich gegen Abend beginnen und am frühen Morgen enden würden - angegeben habe (S. 15).

Aktuell könne sicher die Diagnose einer ADS und einer Abhängigkeit von mul tiplen Substanzen, gegenwärtig Substanzgebrauch, gestellt werden. Fraglich sei das Vorliegen weiterer psychotischer Störungen, wobei empfohlen werde, den Beschwerdeführer erneut psychiatrisch begutachten zu lassen, wenn eine Absti nenz von mindestens einem Jahr vorliege (S. 16). Es sei sehr schwierig, eine psy chische Störung zu diagnostizieren, wenn die vorhanden en Symptome unspezi fisch seien und von einer langen Drogenkonsumkarriere respektive einem aktu ellen Drogenkonsum überdeckt würden (S. 14).

Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit hielt der Experte fest, dass aufgrund der ADS

– welche als nicht behandelt zu beurteilen sei – die Arbeitsfähigkeit in der bisheri gen und in einer angepassten Tätigkeit aus rein psychiatrischer Sicht um zirka 20 % eingeschränkt sei (S. 16). 4. 4.1

Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie, stellte in seinem psychiatrischen Z.___ - Teilg utachten vom 30. Juni 2017 (Urk. 11B/135/21-36) folgende Diagno sen (S. 31): - mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit: - rezidivierende depressive Störung, leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0), weitgehend remittiert - kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) mit moderaten Auswir kungen - leicht bis moderat ausgeprägte ADS

(ICD-10

F90.0) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Zustand nach Polytoxikomanie (ICD-10 F19), aktuell kein Substanzkonsum nachweisbar

Der Experte führte aus, der pathologische Befund sei aktuell von mangelndem Selbstwertgefühl, Konzentrationsstörungen, Stimmungsschwankungen und feh lendem Durchhaltevermögen geprägt. Auf der Persönlichkeitsebene fänden sich Symptome einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Rückzug aus affekti ven, sozialen und anderen Kontakten sowie eine r Neigung zu in sich gekehrter Zurückhaltung. Im Weiteren best ünden eine Neigung zu vordergründige r Ratio nalisierung des Verhaltens sowie eine gewisse Missachtung sozialer Normen,

so dass auch dissoziale Persönlichkeitsanteile erkennbar seien. Es fänden sich ferner einzelne anankastische, darüber hinaus auch deutlich ängstlich-vermeidende Per sönlichkeitszüge mit Gefühlen der Unsicherheit, Besorgtheit und dem Gefühl, den Anforderungen des Alltags nicht gerecht werden zu können (S. 31).

Im Weiteren seien Merkmale einer ADS-Problematik gegeben mit Hinweisen darauf, dass es dem Beschwerdeführer nicht ausreichend gelinge, Handlungsin te ntionen zu kanalisieren, intentionale Spannungsbögen aufzubauen und diese auch durchzuhalten, so dass daraus eine desorientierte, mangelhaft reguliert e und überschiessende, nicht immer zielgerichtete Aktivität resultiere. Formal gesehen sei das Bild einer ADS zu bestätigen, welches bis ins Erwachsenenalter persistiere und eine gewisse Störung des Sozialverhaltens mit sich bringe, wobei hier eine deutliche Überlappung mit der kombinierten Persön lichkeitsstörung vorliege (S. 32).

Die Merkmale einer depressiven Episode seien nur in geringfügigem Umfang erfüllt und es sei allenfalls von einer leichten depressiven Episode mit rezidivie render depressiver Störung auszugehen. Eine mittelschwere oder gar sch w ere Epi sode liege auf dem Boden d er hier erhobenen Befunde zweifelsohne nicht vor, gleichwohl leide die Arbeitsfähigkeit unter den vorliegenden psychischen Störun gen. Der Beschwerdeführer sei minder

belastbar und in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Es erfolge aktuell keine fachpsychiatrische Behandlung, insbeson dere keine Psychopharmakotherapie. Unter angemessener Fachbehandlung ein schliesslich Psychotherapie und Psychopharmakotherapie sollte es gelingen, ihm eine angemessene Tagesstruktur zu vermitteln und die Symptome der kombinier ten P ersönlichkeitsstruktur sowie der ADS so weit zu reduzieren, dass eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 80 % (bezogen auf ein volles Arbeitspensum) in einfachen, geistig nicht anspruchsvollen Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die Team- und Konfliktfähigkeit erzielt werden könne (S. 32).

Der Gutachter führte weiter aus, die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angestammten Tätigkeit liege aus psychiatrischer Sicht aktuell bei 50 % (bezogen auf ein 100 %-Pensum). Unter kontinuierlicher Fachbehandlung sollte innerhalb von sechs Monaten eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 80 % (bezogen auf ein 100 %-Pensum) erreicht werden können (S. 35).

Bet r effend

retrospektiven Verlauf hielt der Experte fest, dass sich der Gesund heitszustand und die Arbeitsfähigkeit offenbar wesentlich verschlechtert hätten . Wann dieser Zeitpunkt eingetreten sei, sei retrospektiv nicht genau beurteilbar (keine Dokumentation zwischen dem psychiatrischen Gutachten im Mai 2013 und dem Bericht de s Psychiatriezentrum s

F.___ im Dezember 2016 [Urk. 11B/116]). Im Vergleich zur Vorbegutachtung habe sich der psycho pathologische Befund jedoch im Zusammenhang mit der Kombination von Persönlichkeitsstö rung, depressiver Symptomatik sowie ADS-Problematik ver schlechtert. Nach anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers dürfte diese Verschlechterung wohl seit Dezember 2016 eingetreten sein (S. 35) .

Die Prognose hänge unter anderem davon ab, ob es gelinge, den Beschwerdefüh rer zu einer kontinuierlichen Fachbehandlung einschliesslich Psychopharmako therapie zu motivieren. Gelinge dies, so könne innerhalb von sechs Monaten eine Arbeitsfähigkeit in der G rösseno rdnung von 80 % erreicht werden (S. 35). 4.2

4.2 .1

Die neur opsychologische Gutachterin Dr. C.___ verneinte in ihrem Z u sa t zgut ach ten vom 9. April 2021 (Urk. 11B/221) das Vorliegen einer kognitiven Störung von Krankheitswert. Die testpsychologische Überprüfung der kognitiven Teilleistun gen habe grossmehrheitlich durchs chnittliche Resultate gezeigt, wobei d ie basa len Planungsfunktionen sogar in einem überdurchschnittlichen Bereich gelegen

hätten . Einzig das Resultat in einer Aufgabe zur Prüfung der verbalen Ideenpro duktion sei unterdurchschnittlich ausgefallen. Bei sonst durchwegs regulären kognitiven Leistungen sei dieses isolierte ungenügende Resultat als Testausreisser zu interpretieren, welchem keine klinische Alltags-Relevanz zukomme. Aus rein neuropsychologischer Sicht sollte die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter allen ausbildungsadäquaten beruflichen Anforderungen nicht eingeschränkt sein. Im Weiteren sei aus neuropsychologischer Sicht keine Therapie indiziert und die kognitiven und intellektuellen Leistungen könnten als Ressourcen des Beschwer deführers angesehen werden (S. 11). 4. 2 . 2

Prof. Dr. B.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom

16. Juni 2021 (Urk. 11B/222/1-53) folgende Diagnosen (S. 42): - Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23) - psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, impulsiven, narzisstischen und d issozialen Anteilen (ICD-10 F61. 0)

Der Gutachter führte aus, beim Beschwerdeführer liege ein leichtes depressiv-ängstliches Syndrom vor, wobei eine relative Stabilisierung der Stimmung unter Einnahme des Antidepressivums eingesetzt habe. Deutlich geworden seien per sönlichkeitsabhängige Normabweichungen seit der Kindheit und Jugend im Sinne von narzisstischen und emotional-instabilen Zügen. Die länger

andauernde Abs t inenz von Alkohol sei plausibel, wobei aktuell noch ein vom Beschwerdeführer berichteter gelegentlicher Konsum von Cannabis vor liege (S. 32).

Prof. Dr. B.___ wies ferner darauf hin, dass in der Aktenlage zunächst durchge hend die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt worden sei (S. 33). Beim Beschwerdeführer seien indes abgegrenzte depressive Episoden in der Aktenlage nicht klar beschrieben. Es komme zwar zu einzelnen Akzentuie rungen der depressiven Symptomatik mit unterschiedlich angegebenem Schwe regrad, eine Abgrenzung von gesunden Zeiten sei aber den Beschreibungen nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer berichte sodann, dass er seit mindestens zehn Jahren einen weitgehend gleichbleibenden Zustand von depressiver Stim mung erlebe. Insbesondere die Bedingung eines mindestens zweimonatigen Intervalls ohne deutliche affektive Störung gehe weder a us der Aktenlage noch aus seinen persönlichen Angaben

her vor (S. 34, vgl. auch S. 24). Im Weiteren sei unklar, ob die affektive Begleitsymptomatik nicht im Rahmen der früher eindeu tig vorhandenen Suchterkrankung des Beschwerdeführers aufgetreten und je nach Akzentuierung des Konsums mit unterschiedlichen Substanzen dann auch in unter schiedlichem Ausmass ausgeprägt gewesen sei. Aktuell, in Zeiten mit deutlichem Rückgang des Alkohol- und Suchtmittelkonsums oder sogar teilweiser Abstinenz, seien keine Schwankungen des Befindens mit Akzentuierungen der depressiven Symptomatik mehr beschrieben worden . Im Weiteren sei auch die in der aktuellen gutachterlichen Untersuchung gezeigte Symptomatik nicht typisch für eine depressive Episode. Die Niedergeschlagenheit sei höchstens leicht ausge prägt, dagegen fänden sich glaubhafte Berichte über eine Gereiztheit und erhöhte Impulsivität. Zudem sei der Antrieb nicht oder allenfalls nur an einzelnen Tagen minimal gestört. Möglicherweise trage zu dieser nicht mehr typischen Sympto matik auch das offensichtlich zuverlässig eingenommene Antidepressivum bei, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer tatsäch lich unter einer depressiven Störung leide, wobei dies jedoch kriteriengemäss keine rezidivierende affektive Störung sein könne (S. 34) .

Am wahrscheinlichsten sei es, dass beim Beschwer d eführer immer wieder als Reaktion auf psychosoziale Schw ie rigkeiten - die sich schon seit Kindheit in sei nem Leben durch ge zogen hätten - und als Begleitsymptomatik des Suchtmittel konsums auch depressive Verstimmungen aufgetreten seien . Insofern erscheine mit überwiegender Wahrscheinlich eine reaktive Depression im Sinne einer Anpassungsstörung vorzuliegen. Es bestünden eine depressive Symptomat ik, eine

Gereiztheit und eine Impulsivität, weshalb die Störung nicht als länger dauernde depressive Reaktion, sondern unter dem Konzept einer Anpassungsstörung mit vorwiegend er Störung von anderen Gefühlen - was eine depressive

Symptomatik inkludiere - zusammenzufassen sei (S. 34 f.).

Die Diagnose einer ADS im Erwachsenenalter könne mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nicht oder n icht mehr gestellt werden. Es fä nden sich in der neu ropsychologischen Untersuchung keinerlei Hinweise auf eine kognitive Störung, wie sie bei einer ADS definitionsgemäss vorhanden sein sollten. Auch in der aktuellen psychiatrischen Untersuchung gebe es keine Hinweise auf eine entspre chende Diagnose . In der Aktenlage sei die Diagnose nach Untersuchung mit etab lierten, leitlinienkonformen Tests gestellt worden, so dass allenfalls davon aus zugehen sei, dass zum damaligen Zeitpunkt die Erkrankung tatsächlich vorgele gen habe, aktuell aber überwunden sei oder sich mindestens nicht mehr auf die Lebensführung des Beschwerdeführers auswirke (S. 35).

Der Experte hielt weiter fest, dass – abgesehen von vereinzelten isolierten und länger zurückliegenden Rückfäll en

– aktuell kein übermässiger und regelmässiger Alkoholkonsum mehr vorhanden sei. Genauso sei wahrscheinlich, dass ausser Cannabis keine anderen illegalen Substanzen konsumiert würden . Was den vom Beschwerdeführer angegebenen gelegentlichen Cannabiskonsum betreffe, sei durch den negativen Laborbefund objektivierbar, dass es sich hierbei tatsächlich nur noch um einen gelegentlichen Substanzkonsum im Sinne eines schädlichen Gebrauchs handle. Diese r sollte allerdings kaum Einfluss auf sein Alltagsleben oder die Arbeitsfähigkeit haben, weshalb wegen der Geringfügigkeit lediglich noch ein gelegentlicher schädlicher Gebrauch diagnostiziert werde (S. 36).

Nach wie vor bestehe beim Beschwerdeführer ein übermässiges Gamingverhalten und ein hoher Medienkonsum, wobei beides als Auswirkung oder dysfunktionale Kompensation der Eigenheiten durch die Persönlichkeitsstörung gesehen werden könne. Das Ausmass reiche indes nicht dafür aus, um eine eigentliche psychiat rische Erkrankung zu begründen, weshalb keine entsprechende Diagnose gestellt werde (S. 36 f.).

Beim Beschwerdeführer werde glaubhaft eine schwierige Kindheitsentwicklung erwähnt, wobei es sich bei den beschriebenen Belastungen um Traumata handle, welche einer Behandlung zugänglich seien. Eine PTBS gehe aber in der Beschrei bung des ICD-10 deutlich über die allgemeinen Erlebnisse solcher T raumata hin aus. Gemeint seien katastrophale Erlebnisse, die bei fast jeder Person eine ent sprechende Symptomatik auslösen würden. Dies sei aber bei sehr vielen Men schen mit einer ähnlich schwierige n Kindheitsentwicklung nicht der Fall. Zudem habe der Beschwerdeführer nach sieben Jahren Primarschule und drei Jahren Sekundarschule die Schulzeit regelrecht abgeschlossen und habe auch die Metz ger-Lehre dreieinhalb Jahre lang durchgeführt, bevor es schliesslich zum Abbruch gekommen sei. Dies zeige keine Anzeichen einer Beeinflussung durch eine schwere posttraumatische Belastungsstörung mit darauf ableitbarer Infirmität. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Traumainhalte seien sodann lediglich undeutlich erinnert worden, was ebenfalls auf eine eher geringe affektive Betei ligung hindeute . Der Abbruch des Kontakts mit den Eltern durch den Beschwer deführer könnte plausibel mit der Persönlichkeitsstörung und weniger mit einem Vermeidungsverhalten erklärt werden. Entsprechend seien die Kriterien für eine PTBS mit weit

überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt (S.

37 f.).

Im Weiteren führte der Gutachter aus, dass sich in der Biographie des Beschwer deführers schon seit Kindheit Auffälligkeiten – er habe sich in der Kindheit anders gefühlt als die anderen, konflikthafte Auseinandersetzungen mit Eltern/

Lehrmeister/Lehrer, Lehrabbruch, Rauswurf aus der Wohnung durch den Vater, Begehung von Körpe rverletzungen während der Schulzeit, unregelmässi ger Lebenswandel, übermässiges Gamen, T ag-Nacht-Umkehr, Drogenkonsum – ge zeigt hätten. Entsprechend sei das für die Diagnosegruppe der Persönlichkeits störung erforderliche Kriterium der Normabweichung erreicht. Der Beschwerde führer zeige nur geringen Leidensdruck bezüglich seiner allgemeinen Lebenssitu ation und es bestehe der Eindruck, dass er sich in seiner allgemeinen Situation eingerichtet habe. Beim Beschwerdeführer liege eine Anpassungsstörung vor, wobei es schwerfalle, die Persönlichkeitsauffälligkeiten einem einzigen hervor stechenden Subtyp der Persönlichkeitsstörungen zuzuordnen. Eine eindeutige Zuordnung gelinge somit nicht, weshalb die Diagnose einer kombinierten Per sönlichkeitsstörung zu stellen sei, wobei beim Beschwerdeführer die emotional in stabile Seite mit erhöhter Impulsivität und die depressiven Re aktionsmuster im Vordergrund stä nden (S. 39 ff., S. 44).

Betreffend Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, der Beschwerdeführer könne in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter zu 100 % anwe send sein. Wä hrend dieser Arbeitszeit sei aufgrund der noch vorhandenen Rest symptomat ik des depressiven Syndroms mit einer Leistungseinschränkung von maximal 20 % zu rechnen. Entsprechend werde die G esamtarbeitsfähigkeit auf zirka 80 %, bezogen auf ein 100

%-Pensum, eingeschätzt. In den letzten Jahren – mindestens seit 2013 – sei keine wesentliche Veränderung der psychopatholo gischen Symptomatik aufgetreten. Davon ausgenommen seien die Akzentuierun g en der affektiven Störung, die dann jeweils zu Klinikaufenthalten g eführt hätten . In diesen Zeiten und sicher einen Monat davor respektive mehrere Monate danach sei der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 47).

Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit müsste auf die Persönlich keitseigenschaften des Beschwerdeführers optimal abgestimmt sein. Hierbei wäre ein eher kleines Team mit unterstützender Haltung und möglichst viel Einzelar beit ohne notwendige Auseinandersetzung mit Arbeitskollegen oder Vorgesetzten förderlich. Insofern entspreche die bisherige Tätigkeit als Kontrolleur von Glas waren durchaus einer sinnvoll angepasste n Tätigkeit. In einer solchen wäre eine Präsenz von 100 % möglich, wobei aufgrund des noch vorhandenen depressiven Syndroms aktuell eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bestehe . Die dysfunktionalen Persönlichkeitsmerkmale sollte n sich unter einer solchen opti malen Anpassung nicht wesentlich störend erweisen, weshalb auch hier eine Leis tungsminderung von zirka 20 % bestehe (S. 48).

Betreffend Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Z.___ -Gutachten führte Prof. Dr. B.___ aus, dass gegenüber der damaligen Begutachtung aktuell keine Symptome einer ADS mehr festzustellen seien. Die affektive Symp tomatik habe sich vermutlich durch die medikamentöse antidepressive Behand lung leicht verbessert. Eine genaue chronologische Rekonstruktion der Verände rungen der Arbeitsfähigkeit der letzten vier Jahre mit spezifischen Angaben der prozentualen Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr möglich. Es sei aber davon auszu gehen, dass sich seit dieser Zeit die affektive Problematik gebessert habe und sich keine Auffälligkeiten mehr aus der ADS negativ auswirken würden. Insofern sei die Steigerung der damals attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % auf aktuell 80 % begründet (S. 52). 4. 3

Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Psy chologin M. Sc. L.___, D.___, stellten in ihrem Bericht vom 1 0 . September 2021 (Urk. 11B/234) folgende Diagnosen (S. 6

f. Ziff. 2.5): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - PTBS (ICD-10 F43.1) mit folgenden Kernsymptomen: Wiedererleben in der Gegenwart, Vermeidung, Übe re rregung/erhöhte Reagibilität - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) - gemäss Austrittsbericht Klinik Schlössli (10. August 2020): kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6): zwanghafte, negativis tische, depressive, narzisstische und antisoziale Persönl ichkeitszüge, vor diagnostiziert - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Abhängigkeitssyndrom multipler Substanzen, gegenwärtig abstinent (keine Laborkontrollen durchgeführt, ICD-10 F19.20)

Die Fachpersonen führten aus, dass die Traumafolgesymptomatik mit den Kern symptomen einer PTBS die Entwicklung einer depressiven Symptomatik bei ängstlich-vermeidender P ersönlichkeitsstörung begünstige, was sich in negativen Veränderungen der Stimmung, einem geringen Selbstwert, Appetitverlust und veränderter Kognition (geringe Frustrat i onstoleranz) manifestiert habe. Dies zeige sich verstärkt durch das ausgeprägte Vermeidungsverhalten des Beschwerdefüh rers, welcher sich stets besorgt zeige, sich als sozial unbeholfen und selbstunsi cher wahrnehme und sich vor Kritik und Ablehnung fürchte und deshalb keine neuen sozialen Kontakte eingehe, was die soziale Isolierung stärke. Die Angst vor Ablehnung blockiere ihn, was dazu führe, dass er sich weder sozialen noch beruflichen Aktivitäten stellen könne . Die Symptomatik bestehe schon Jahren und beeinträchtige ihn in der Bewältigung des sozialen und beruflichen Alltags stark, da er häufig getriggert werde und dadurch auch an sozialen Ängsten und Panikattacken leide (S. 5 Ziff. 2.2).

Aufgru nd der Schwere der Symptomatik sowie der zugrundliegenden Komplexi tät der Traumata sei nicht von einer zeitnahen Arbeitsfähigkeit von über 50 % auszugehen (S. 7 Ziff. 2.7). Die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer für die Dauer von ein bis drei Stunden pro Tag zumutbar. Es sei a llerdings davon auszugehen, dass er nicht in der Lage sei, das Pensum regelmässig aufrechtzuerhalten und täglich seiner Tätigkeit nachzugehen (S. 11 Ziff. 4.2).

Als Faktoren, welche einer Eingliederung entgegenständen, führten die Fachper sonen soziale und agoraphobische Ängste, ausgeprägte Konzentrations- und Gedächtnisprobleme, eine geringe Konfliktfähigkeit und Interaktionsschwierig keiten sowie eine fehlende psychische Stabilität

an . Die Haushaltführung gelinge dem Beschwerdeführer ausreichend (S. 11 Ziff. 4.4 f.).

Abschliessend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer trotz grosser Bemühungen seit Beginn der Behandlung beim

D.___ grosse Schwierigkeiten habe, über längere Zeit ein stabiles Funktionsniveau aufrechtzuerhalten. A uf grund der sozialen und agoraphobischen Ängste sei es ihm bislang nicht gelun gen, sich Gruppentherapien oder der Kunst t herapie anzuschliessen und sei auf Unterstützung einer Beiständin angewiesen. Aus diesem Grund sei bisher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, da er es nicht schaffe, regelmässig an einen Arbeitsplatz zu gelangen und selbst ein geringes Pensum aufrechtzuer halten (S. 12 Ziff. 5).

5 . 5 .1

Das psychiatrische Gutachten vom

18. Juni 2021 inklusive neuropsychologisches Teilgutachten vom 9. April 2021 (vgl. E. 4.2) entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheits zustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit de s Beschwerdefüh rer s . Es beruht sodann auf den notwendigen psychiatrischen und neuropsychologischen Unter such ungen. Die Gutachter berücksich tigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 11B/222/1-53 S. 23 f., S. 29, S. 43 ff.; Urk. 11B/221 S. 5 f., S. 10 f.). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (Urk. 11B/222/1-53 S. 8 ff., S. 32 ff., S. 47; Urk. 11B/221 S. 4 f.). Der psychiatrische Experte

kom mentierte insbesondere abweichende Einschätzungen anderer Arztpersonen und würdigte diese in einleuchtender Weise (Urk. 11B/222/1-53 S. 32 ff., S. 52). Schliesslich leuchtet die Expertise in der Da rlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen im Gutachten sind begründet.

In diesem Sinne ging Prof. Dr. B.___ in schlüssiger Weise

von eine r Anpassungs störung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen, eine r psychische n und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch, sowie eine r kom binierte n Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, impulsiven, narzissti schen und dissozialen Anteilen aus, wobei er aufgrund der noch vorhandenen depressiven Symptomatik sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestierte (Urk. 11B/222/1-53 S. 42, S. 48). Dr. C.___ verneinte einleuchtend das Vorliegen einer kognitiven S törung mit Krankheitswert, wobei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist (Urk. 11B/

221 S. 10 f.), was von Prof. Dr. B.___ leitliniengerecht in die psychiat rische Würdigung miteinbezogen wurde (Urk. 11B/222/36; Urteil des Bundesge richts 8C_624/2017 vom 6. Februar 2018 E. 9.1 mit Hinweis auf die Qualitäts richtlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie vom 16. Juni 2016) . Die Expertise erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gut achtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheid findung grundsätzlich darauf abzustellen ist. 5 .2

5 .2.1

An dieser Beurteilung vermag der Einwand des Beschwerdeführers, Prof. Dr. B.___ habe sich mit den im Z.___ -Gutachten und den in den Berichten der E.___ gestellten Diagnosen der rezidiv i erenden depressiven Störung - schwan kend zwischen leic hter und mittelgradiger Episode - und der (komplexen) PTBS nicht auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 23 f.), nichts zu ändern. Prof. Dr. B.___ nahm insbesondere Bezug auf das Z.___ -Gutachten sowie die Berichte der behandelnden Ärzte und legte in seiner Expertise auf mehreren Seiten einge hend dar, weshalb er das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Episode und einer (komplexen) PTBS verneinte (Urk. 11B/222/1-53 S. 32 ff.). Im Übrigen ist rechtsprechungsgemäss ein Gutachten nicht bereits deshalb in Frage zu stellen, weil es zu anderen Einschätzungen als die behandelnden Ärzte gelangt. V orbe halten bleiben Fälle, in welchen sich eine klärende Ergänzung oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen. Dies bezüglich ist auf die unterschiedliche Natur von Behandlungs- und Begut ach tungsauftrag zu verweisen (Urteil des Bundesgerichts 8C_820/ 2016 vom 27. September 2017 E. 5.3 mit wei teren Hinweisen; v gl. auch BGE 124 I 170 E . 4,

Urteil 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 3.2).

Solche Aspekte sind vorlie gend nicht gegeben.

Ins Leere geht sodann der Einwand de s Beschwerdeführer s, Prof. Dr . B.___ habe sich betreffend die erstmalige Diagnosestellung der PTBS gemäss den Vorakten geirrt (Urk. 1 S. 10 Ziff. 25). Nach

den Angaben von Prof. Dr. B.___

wurde eine PTBS aufgrund der Akten erstmals im Bericht der behandelnden Psychologin vom März (richtig wohl April, vgl. Urk. 11B/189) 2020 gestellt, wobei er unter Hinweis auf «vordiagnostiziert» (Urk. 11B/222/1-53 S. 33) in korrekter Weise darauf Bezug nahm, dass es im Rahmen der stationären Behandlung im Jahre 2019 zur Evaluierung einer komplexen PTBS gekommen war (vgl . Urk. 11B/189 S. 3 Ziff. 2.1). Im Übrigen würde eine falsche Angabe betreffend die entsprechende Diagnosestellung – hätte eine solche denn auch tatsächlich stattgefunden – nicht automatisch zur Unverwertbarkeit des Gutachtens von Prof. Dr. B.___ führen.

Was den Hinweis des Beschwerdeführers betrifft, Prof. Dr. B.___ habe die abge brochene Eingliederung nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 26 f.), ist zu bemerken, dass letzterer auf den Abschlussbericht der A.___ vom 10. September 2019 (Urk. 11B/172) ausdrücklich Bezug nahm (Urk. 11B/222/1-53 S. 19) . Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers während des Integrationsprogramms sehr gut war und er die entsprechenden Aufträge selbständig, konzentriert, präzise und zuverlässig erfüllte (Urk. 11B/172 S. 2; Urk. 11B/171 S. 15, S. 19). Der vorzeitige Abbruch der Massnahme erfolgte aufgrund der Vielzahl der Absenzen des Beschwerdefüh rers, welche gemäss seinen Angaben zumindest zu einem erheblichen Teil auf den ihn belastende Situationen im Zusammenhang mit seinen beiden Kindern und Schulden respektive

Alimentenbevorschussungen (S. 15, S. 17, S. 23, S. 25) und somit auf invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten psychosozialen Grün den beruh t en. Zur Leistungsfähigkeit bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt konnte die verantwortlich zeichnende Fachperson der A.___ aufgrund der vielen Absenzen keine abschliessende Aussage machen. Die Leistungsfähigkeit während der Präsenzzeit wurde aber immerhin mit zirka 70 % beurteilt (Urk. 11B/172 S. 2).

Bezüglich de s Einw ands des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Bericht vom D.___ vom 10. September 2021 (Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 31 ff., Urk. 11B/234) ist Folgendes zu bemerken : Das Vorgehen der Beschwerde gegne rin, den genannten Bericht der RAD-Ärztin Dr. med. M.___, Fachärztin Psy chiatrie und Psychotherapie FMH - und nicht Prof. Dr. B.___

- vor zulegen (vgl. Urk. 11B/

238/3-4), ist nicht zu beanstanden, nachdem sich die Fachpersonen vom D.___ am 10. September 2021 nicht mit dem Gutachten von Prof. Dr. B.___ befasst hatten (vgl. auch Urk. 10 S. 2). Das Vorliegen der im Bericht gestellten Diagnosen einer PTBS sowie einer rezidivierenden depressiven Störung (Urk. 11B/234 S. 6 f. Ziff. 2.5)

wurden seitens Prof. Dr. B.___ s bereits im Gutach ten in eingehender Weise verneint (Urk. 11B/222/1-53 S. 32 ff.), wobei die die Kind- und Jugendzeit des Beschwerdeführers prägenden Ereignisse vom Experten und den D.___ -Fachpersonen im Wesentlichen übereinstimmend wiederge geben wurden (Urk. 11B/222/1-53 S. 25 ff., S. 32 ff.; Urk. 11B/234 S. 3 f. Ziff. 2.1) . 5 .2.2

Analoges gilt hinsichtlich des in diesem Verfahren eingereichten Berichts der Fachpersonen vom D.___ vom 11. Januar 2022 (Urk. 6; vgl. auch Urk. 5), in welchem im Wesentlichen die von Prof. Dr.

B.___ g enannte D iagnose der Anpas sungsstörung in Frage gestellt und unter anderem wiederum eine (komplexe) PTBS sowie eine Depression mit rezidivierenden depressiven Episoden und mit einer anhaltenden depressiven Symptomatik (Dysthymia) diagnostiziert wurden (Urk. 6 S. 9) .

Wie bereits erwähnt, hat Prof. Dr. B.___ eingehend dargelegt, wes halb beim Beschwerdeführer weder eine (komplexe) PTBS noch eine rezidivie rende depressive Störung vorliegt und hat im Übrigen die von ihm gest ellten Diagnosen nachvollziehbar begründet (Urk. 11B/222/1-53 S. 32 ff.).

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der Invaliditätsbe messung rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht auf die Diagnose ankommt, sondern einzig darauf, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfä higkeit hat. Massgebend ist der psychopathologische Befund und der Schwere grad der Symptomatik (Urteil des Bundesgeri chts 9C_361/2016 vom 22. August 2016 E. 4.2.1).

Was die im Bericht erwähnte Schwierigkeit des Beschwerdeführers angeht, die PTBS-Symptome zu kommunizieren, respektive den Umstand, die Symptome und Funktionseinschränkungen herunterzuspielen (Urk. 6 S. 1 f., S. 10; vgl. auch Urk. 5 S. 5 Ziff. 13), ist festzuhalten, dass sowohl Prof. Dr. B.___ als auch Dr. C.___ angaben, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der entsprechenden Explorationen offen und vertrauensvoll berichtet (Urk. 11B/222/1-53 S. 29; Urk. 11B/221 S. 10; vgl. auch Urk. 11A S. 2) . Im Weiteren wurden im Bericht vom 11. Januar 2022 weder traumatische E reignisse noch

Symptome genannt, welche nicht bereits im Rahmen der psychiatrisch en Begutachtung durch Prof. Dr. B.___ berücksichtigt wurden.

Betreffend die vom Beschwerdeführer erwähnte weitgehende Übereinstimmung der stationären und ambulanten Behandler h insichtlich seiner Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6 S. 10) ist zu berücksichtigen, dass die aktenkundigen stationären Behand lungen mehrheitlich vor März 2013 stattfanden .

Im Weiteren konnte in der Ver gangenheit jeweils unter psychiatrischer Fachbehandlung eine Stabilisierung res pektive Teilremission der psychischen Symptomatik erzielt werden (vgl. Urk. 11B/135/21-36 S. 33) . Für die Zeit von Ma i 2013 bis November 2016 liegen aktenkundig sodann keine ärztlic hen Berichte vor (vgl. S. 35), wobei sich der Beschwerdeführer während dieser Zeitspanne zumindest nicht durchgehend einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung unterzog en hatte (vgl.

S. 33, vgl. auch Urk. 11B/138).

Es liegen ferner – neben der Expertise von Prof. Dr. B.___ -

drei Gutachten vor, in denen die jeweiligen psychiatrischen Sachver ständigen eine wesentlich höhere Arbeitsfähigkeit als die behandelnden Ärzte attestierten und in der bisherigen und in einer angestammten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgingen (Gutachten von Dr. med. N.___, FMH Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 20. Janu ar 2009 [Urk. 11B/15/1-15 S. 11]; Gut achten von Dr. H.___ vom 20. Mai 2013 [Urk. 11B/92 S. 16]),

respektive von 50 % beziehungsweise von 80 % sechs Monate nach Beginn einer kontinuierli chen Fachbehandlung inklusive P sychophar makotherapie (psychia tris ches Z.___ - Gutachten von Dr. J.___

vom 30. Juni 2017 [Urk. 11B/135/21-36 S. 35]). Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behan delnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Entsprechend vermö gen auch die abweichenden Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch die behan delnden Fachpersonen die Beweiskraft des Gutachtens von Prof. Dr. B.___ nicht in Frage zu

stellen. 5.3

Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Prof. Dr. B.___ besteht beim Beschwerdeführer demnach medizinisch-theoretisch in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. 6.

6.1

Während im Gutachten von Dr. H.___ vom 20. Mai 2013 unter psychiatri schen Gesichtspunkten von einer ADS und einer Abhängigkeit von multiplen Substanzen –

letztere ohn e Auswirkungen auf die Arb eitsfähigkeit

– ausgegangen und im Übrigen aufgrund des langjährigen Drogenkonsum s des Beschwerdefüh rers auf die Schwierigkeit der Diagnosestellung einer psychischen Störung hin gewiesen wurde (Urk. 11B/92 S . 12, S. 14), stellte Prof. Dr. B.___ die Diagnosen einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen, einer psychischen und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch, sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, impulsiven, narzisstischen und dissozialen Antei le n (Urk. 11B/22 2/ 1-53 S. 42). Bei der Frage nach dem Eintritt einer revisionsrelevanten Veränderung seit der leistungsabweisenden Verfügung vom

30. September 2013 (Urk. 11B/98) stehen indes nicht die Diagnosen im Vordergrund, sondern es ist vielmehr darauf abzu stellen, welche Auswirkungen eine Erkranku ng auf die Arbeitsfähigkeit hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_361/2016 vom 22. August 2016 E. 4.2.1), ob mithin im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Veränderung des Gesundheits zustandes eingetreten ist oder nur eine diagnostische Abweichung vorliegt, ohne dass eine tatsächliche Änderung in der Krankheitsgeschichte und im Verlauf der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist (Urteil des Bun desgerichts 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 4.2.2 mit Hinweisen) .

Anlässlich der psychiatrischen Exploration bei Dr. H.___ berichtete der Beschwerdeführer im Wesentlichen von Kon zentrationsschwierigkeiten, Gedankenkreisen, Albträumen und Schlaf problemen (Urk. 11B/92 S. 10). Im Rahmen d er Begutachtung durch Prof. Dr. B.___ stand en Schlafprobleme, Albträume sowie eine depressive Symptomatik im Vordergrund, wobei letztere gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seit über zehn Jahren sehr schlecht und im Gesamtverlauf – abgesehen von gewissen Akzentuierungen – gle ichbleibend sei (Urk. 11B/222/

1 -53 S. 23 f., S. 27). Im Weiteren ergibt s ich aus dem Gutachten von Prof. Dr. B.___, dass sich das Aktivitätenniveau des Beschwerdeführers im Vergleich zu demjenigen gemäss der Expertise von Dr. H.___ (Urk. 11B/92 S. 9 f.) als um einiges aktiver präsentiert, indem er einen besser strukt urierten Tagesablauf unterhält, seinen Hobbies (Radfahren, Spazierengehen, Lesen) nachgeht und die Zeit, die er am PC verbringt, erheb lich reduzierte (Urk. 11B/

222/1 -53 S. 28). Die beiden Experten attestierten sodann übereinstimmend eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 11B/92 S. 16 f., Urk. 11B/222/ 1-53 S. 47 f.). Entspre chend statuierte Prof. Dr. B.___

eine

im Vergleich zu 20 13 im Wesentlichen unveränderte psychop athologische Symptomatik (S. 47). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es seit der letztmaligen Rentenprüfung aus psychiat rischer Sicht jedenfalls zu keiner dauerhaften, bis zum Zeitpunkt der Begutach tung bei Prof. D r . B.___ anhaltenden Verschlechterung des Gesundheitszustands gekom men ist (vgl. E. 1.5). 6.2

Der psychiatrische Z.___ -Gutachter ging am 30. Juni 2017 von einer wesentli chen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers aus, wobei sich der psychopathologische Befund im Zusammenhang mit der Kombi nation von Persönlichkeitsstörung, depressiver Symptomatik sowie der ADS-Problematik verändert habe und die Verschlechterung nach anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers wohl ab Dezember 2016 eingetreten sei (Urk. 11B/135/21-36 S. 35). Was zunächst den Beginn der von Dr. J.___ angenommenen Verschlechterung anbelangt, sind für die Zeit von Juni 2013 bis November 2016 keine medizinischen Berichte aktenkundig und lagen als aktuelle Berichte im Zeitpunkt der Z.___ -Exploration einzig der Bericht der E.___ vom 15. Dezember 2016 (Urk. 11B/116) und der Bericht des Hausarztes med. prak

t. O.___, Allgemeinmedizin, vom 8. Februar 2017 (Urk. 11B/110) vor. Im E.___ -Bericht finden sich keine Angaben über eine Veränderun g der gesundheitlichen Situation. Der Beschwerdeführer habe sich mit dem Wunsch nach einer tageskli nischen und medikamentösen Behandlung respektive einer Tagesstrukturierung und unter Hinweis auf seit der Kindheit bestehende depressive Störungen bei der Klinik gemeldet, wobei er eine entsprechende Einzelbehandlung im Psychiatrie zentrum F.___

nicht gewünscht habe . Ein BDI-II-Test habe einen Summen wert von lediglich 8 Punkten ergeben, Schlafstörungen wurden im psychopatho logischen Befund explizit verneint. Letzter deckt sich im Übrigen hinsichtlich A ffekt und Antrieb (Urk. 11B/1 16 /3-4) weitgehe nd mit demjenigen von Prof. Dr. B.___ (Urk. 11B/222 S. 29 f.) . Verglichen mit dem psychopathologischen Befund von Dr. H.___ vom Mai 2013, wo neben einem abgeflachten Affekt und verlangsamtem Denken

zusätzlich Hinweise auf illusorisch-paranoide Wahr neh mungen und S uizidgedank en angeführt wurden (vgl. dazu: Urk. 11B/92 S. 10 f.), werden Hinweise auf Wahn und Selbst- oder Fremdgefährdung im E.___ -Bericht zudem explizit verneint (Urk. 11B/116/4) . Im Bericht des Haus arztes wird ledig lich in pauschaler Weise von einer stärker ausgeprägten

Depression und einem

sozialen Rückzug seit 2013

sowie einer Phobie respektive Angst vor Mitmenschen berichtet, wobei es sich hierbei

bloss um subjektive Angaben des Beschwe r defüh rers respektive seiner Schwester handelt e (Urk. 11B/110). Eine wesentliche Ver schlechterung des Gesundheitszustandes liess sich somit gestützt auf die Berichte der Behandler nicht begründen.

Im Weiteren entsprechen die vom Beschwerdeführer im Rahmen der ps ychiatri schen Z.___ -Exploration angegebenen psychischen Beschwerden im Wesentli chen jenen gemäss Gutachten von Dr. H.___, wobei

jeweils von Tagesmü digkeit, Konzentrationsstörungen und Gedankenkreisen berichtet wurde (Urk. 11B/92 S. 10, Urk. 11B/135/21-36 S. 22). Im Zusammenhang mit de n vom Beschwerdeführer gegenüber dem Z.___ -Experten

erwähnten Stimmungs schwankungen respektive der depressiven Symptomatik (S. 23) erachtete Dr. J.___ die Merkmale einer depressiven Episode als lediglich in geringfügigem Aus mass erfüllt und ging zudem von einer diesbezüglich weitgehenden Remission aus (S. 32 f.). Eine im Vergleich zur gutachterlichen Einschätzung von Dr. H.___

– welche r eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hatte (Urk. 11B/92 S. 17) – um 30 % verminderte Arbeitsfähigkeit von 50 % ist im Hinblick auf die nur leichte und weitgehend remittierte depressive Episode nicht nachvollziehbar. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer gegenüber Prof. Dr. B.___ an, dass er seit mindestens zehn Jahren einen weitgehend gleichbleibenden Zustand von depres siver Stimmung erlebe (Urk. 11B/222/1-53 S. 34). Gleiches gilt mit Bezug auf die vom Z.___ -Gutachter genannte Persönlichkeitsstörung, welcher dieser lediglich moderate Auswirkungen beimass

und welche weit in die Psychobiographie des Beschwerdeführers zurückreiche (Urk. 11B/135/21-36 S. 33). Im Rahmen der Beurteilung der Ausprägung der diagnoserel evanten Befunde bezeichnete Dr. J.___ dieselben im Hinblick auf die Persönlichkeitsstörung und die ADS denn auch nur als nur mässig bis moderat ausgeprägt, diejenigen im Hinblick auf die depressive Symptomatik gar als lediglich subsyndromal bis leicht (S. 33).

Wenn

auch Prof. Dr. B.___

eine mögliche Verbesserung darin sah, dass gegenüber der Begutachtung von 2017 keine Symptome einer ADS mehr feststellbar seien und sich die affektive Symptomatik vermutlich durch die medikamentöse antidepres sive Behandlung leicht verbessert habe (Urk. 11B/222/1-53 S. 34),

stehen die

feh lenden Hinweise auf eine revisionsrechtlich massgebliche Veränderung im Zeit raum zwischen Erlass der rentenabweisenden Verfügung vom 13. September 2013 (Urk. 11B/98) und der Begutachtung im Sommer 2017 durch Dr. J.___ der Annahme eines Revisionsgrundes entgegen .

Im Weiteren erwähnte

der Z.___ -Experte lediglich in pauschaler Weise eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands, wobei er den Beginn der Verschlechterung einzig auf die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers stützte und diese im Bericht der E.___ vom 15. Dezember 2016 (Urk. 11B/116) nach dem oben Ges agten keine Bestätigung finden.

Auch fehlen Angaben dar über, welche Symptome betroffen sind und in welchem konkreten Ausmass sich diese seit der Rentenabweisung vom 30. September 2013 (Urk. 11B/98) verändert haben. Vor diesem Hintergrund ist die vom Z.___ -Experten postulierte und im Vergleich zur gutachterlichen Einschätzung von Dr. H.___ um 30 % ver minderte A rbeits fähigkeit von 50 % nicht nachvollziehbar. 6.3

Zusammenfassend ist nach dem Gesagten

eine anspruchsrelevante gesund heitli che Verschlechterung im hier massgebenden Beurteilungszeitraum nicht er stellt und von weiteren Abklärungen ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl.

BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3) kein anderes Ergebnis zu erwarten . Es ist nach wi e vor davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist. Ein Revisionsgrund ist somit zu verneinen, womit von einem strukturierten Beweis verfahren abgesehen w erden kann (vgl. BGE 141 V 281). Unter Berücksichtigung der zumindest seit der letzten Rentenabweisung bestehenden 80%igen Arbeitsfä higkeit ist da s Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG nicht erfüllt (vgl. E. 1.4) . Vorübergehende Arbeitsunfähigkeiten in Zusammenhang mit den stationären Aufen thalten vom 28. Oktober bis 22. November 2019 und vom 18. Mai bis 6. August 2020 vermögen entsprechend ebenfalls keine revisionsrechtlich relevante Veränderung zu begründen .

Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde 7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais