Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1973, Mutter zweier Kinder (g ebo ren 1994 und 2001), war nach Absolvierung der Grundschule in Portugal und ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1991 mit Unterbrüchen als Hilfsarbei terin an verschiedenen Stellen tätig, zuletzt ab dem Jahr 2006 bis zum 1 7. De zember 2008 (letzter Arbeitstag) im Umfang von 100 % im Reinigungs geschäft des Ehemannes, wobei sie nebst Hilfsarbeiten auch administrative Arb eiten erledigte ( Urk. 7/33-34 , Urk. 7/42 ). Am 2 2. Januar 2010 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine chronische Erkrankung bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/3
Ziff. 6.2 ).
Mit Verfügung vom 2 8. September 2016 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , der Versicherten für die Zeit ab 1. Juli 2010 bis 3 1. Dezember 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine befristete ganze Rente zu. Für die Zeit ab 1. Januar 2012 wurde bei einem Invaliditätsgrad von 33 % ein Rentenanspruch verneint ( Urk. 7/77 und Urk. 7/8 8 ). Die von der Versi cherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/94/3-8) wurde m it Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 1. Mai 2018 im Verfahren Nr. IV.2016.01186 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. September 2016 , soweit damit ein Rentenanspruch a b 1. Januar 2012 verneint wurde , im Sinne der Erwägungen aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen und hernach zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Versicherten ab 1. Januar 2012 zurückgewiesen wurde ( Urk. 7/99 Dispositiv- Ziff. 1). 1.2
Die IV-Stelle tätigte weitere medizinische Abklärungen und veranlasste bei der Y.___
ein interdisziplinäres Gutachten, welches am 1 0. März 2021 erstattet wurde ( Urk. 7/145).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/157; Urk. 7/164 , Urk. 7/167 )
sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1 4. Dezember 2021 eine vom 1. November 2018 bis 3 1. Januar 2021 befristete ganze Invalidenrente zu ( Urk. 7/170 und Urk. 7/174 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 4. Januar 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 4. Dezember 2021 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei teilweise aufzuheben , und es sei ihr schon ab 1. Januar 2012 bis auf weiteres mindestens eine halbe Rente zu gewähren. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, vorerst die beruflichen Massnahmen nach Durchführung des Mahn- und Bedenk zeit ver fahrens durchzuführen, woraufhin neu zu entscheiden sei ( Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Februar 2022 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2 2. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. De zember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1. 2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1. 6
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV ) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung ( Urk. 2) die befristete
Zusprache einer ganzen Rente vom 1. No vember 2018 bis 3 1. Januar 2021 damit, dass die nach Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts veranlassten medizi nischen Abklärung des Leistungsanspruches ab 1. Januar 2012 ergeben hätten, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Verlauf nicht wesentlich verändert habe . Ab 1. Januar 2012 habe somit weiterhin eine 50%ige Arbeits fähigkeit in angepasster körperlich leichter , wechselbelastender Tätigkeit bestan den . Da gemäss dem Urteil des hiesigen Gerichts auf den Einkommensvergleich von damals abgestellt werden könne, liege weiterhin ein Invaliditätsgrad von 39 % vor. Im August 2018 sei es zu einer vorübergehenden Verschlechterung der Beschwerden gekommen , und aufgrund der hohen Entzündungsaktivität habe zu diesem Zeitpunkt keine Arbeitsfähigkeit mehr vorgelegen. Es sei folglich ein Invaliditätsgrad von 100 %
und ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab
1. November 2018 ausgewiesen .
Ab dem 1 6. Juli 2020 sei es zu einer laufenden Verbes serung der Beschwerden gekommen,
und die Arbeitsfähigkeit habe laufend gesteigert werden können. Ab dem
1. Februar 2021 sei die angepasste Tätigkeit gemäss dem Belastungsprofil wieder zu 50 % zumutbar gewesen. Der Einkom mensvergleich ergebe ab diesem Zeitpunkt wieder einen Invaliditätsgrad von 39 % . Damit bestehe ein befristeter Anspruch auf eine ganze Rente bis 3 1. Januar 2021.
Mit Schreiben vom 1 2. April 2021 seien der Beschwerdeführerin Eingliederungs massnahmen angeboten worden, es sei jedoch keine Rückmeldung erfolgt. Aus den neuen medizinischen Berichten g ehe nichts hervor, was eine Veränderung der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nach sich ziehen würde (Begründung S. 1 ff.) . 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.
1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin nur unzureichend auf ihre Einwände eingegangen sei, weshalb sie das
rechtliche Gehör verletzt habe ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). Die Beschwerdegegnerin habe einen veralteten Validenlohn mit einem nachweislich überhöhten LSE-Lohn verglichen. Es werde beantragt, den Fall zurückzustellen, bis das Bundesgericht einen G rundsatzentscheid gefällt habe und i hr danach Frist zur Stellungnahme anzusetzen (S. 3 Ziff. 4). Die Beschwerdegegnerin verkenne weiter die massive Erosion ihrer gesundheitlichen Situation, die seit 2012 fortbe stehe. Sie sei gemäss der behandelnden Psychiaterin bald zehn Jahren einem t oxischen Dauerstress ausgesetzt . Gemäss dem Gutachten bestünden zahlreiche Diagnosen und Leiden , und ihr sei maximal eine 50%ige Tätigkeit bei leichter Arbeit zumutbar. Im Detail werde auf das Gutachten verwiesen. Dennoch gewähre ihr die Beschwerdegegnerin keine Kürzung beim Invalideneinkommen, obwohl sie als Vo llerwerbstätige anerkannt werde (S. 4 Ziff. 5). Sie würde lieber im Betrieb ihres Ehemannes arbeiteten, wenn es ihr überhaupt möglich wäre. Dort würde sie mehr verdienen als in Berufen, die sie nicht kenne und in denen sie keine Erfahrung besitze. Dass sie als Ungebildete irgendwo mehr als die Hälfte des Valideneinkommens verdienen könnte, sei weder erstellt noch angesichts der vielen massiven Erkrankungen möglich. Schliesslich hätten auch die Experten der Beschwerdegegnerin eine 50%ige leichte Tätigkeit für zumutbar erklärt, weshalb si ch allein aus diesem Grund eine halbe Rente rechtfertige (S. 5 Ziff. 6).
Die Beschwerdegegnerin habe die Rente aufgehoben, ohne ihr berufliche Mass nahmen angedeihen zu lassen , und ihre zaghafte Einladung genüge nicht.
Das Mahn - und Bedenk zeit verfahren
sei zwingend nachzuholen (S. 5 Ziff. 7). Sie sei auf die Unterstützung der Beschwerdegegnerin angewiesen (S. 5 Ziff. 8). Die Rente hätte rückwirkend
nicht aufgehoben werden dürfen, bevor berufliche Massnahmen init i alisiert worden seien und zwar im Sinne eines Mahn- und Bedenk zeit verfahrens . Aus diesem Grunde rech t fertige es sich, die Rente weiter hin laufenzulassen, bis die berufliche n Massnahmen abgeschlossen seien (S. 5 f. Ziff. 8). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit dem Rentenanspruch der Beschwerde führerin ab 1. Januar 2012 verhält und bei unbestritten gebliebenem medizini schen Sachverhalt, ob sich der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Ein kommensvergleich zur Bestimmung des Invaliditätsgrades als rechtens erweist. 3. 3.1
Vorab ist zur geltend gemachten Verletzung der Begründungspflicht respektive des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass in der angefochtenen Verfügung vom 1 4. Dezember 2021 (Urk. 2) hinreichend auf die im Einwand vom 2 7. September 2021
( Urk. 7/16 7 ) zum Einkommensvergleich getätigten Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen worden ist. So geht aus der Verfügung klar hervor, dass nach wie vor vom im Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 1. Mai 2018 bestätigten Einkommensvergleich ausgegangen werde , damit vom effektiv vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Einkommen, unabhängig davon, was die Beschwerdeführerin bestenfalls hätte verdienen können. Weiter wurde zu den nachgereichten medizinischen Berichten festgehalten, dass diese keine Änderung der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach sich zögen. D a die Argumente der Beschwerde führerin im vorliegenden Verfahren bei voller Kognition des hiesigen Gerichts gewürdigt werden , wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin ohnehin als geheilt anzusehen. 3. 2
Zum Titel der Beschwerdeschrift « Wiedereingliederungsmassnahmen vor Renten aufhebung»
ist anzumerken, dass mit Verfügung vom 1 4. Dezember 2021 ( Urk. 2) rückwirkend eine vom 1. November 2018 bis 3 1. Januar 2021 befristete Zuspra che
einer ganzen Rente erfolgte.
Auch bei einer rückwirkend erfolgten befristeten Rentenzusprache gilt bei der Prüfung, ob berufliche Eingliederungsmassnahmen vor einer Rentenaufhebung zu gewähren sind, als Voraussetzung, dass die versi cherte Person
zumindest das 5 5. A ltersjahr zurückgelegt hat (vgl. BGE 145 V 209 E. 5.3-4). Dies ist vorliegend bei der 1973 geborenen Beschwerdeführerin nicht der F all, weshalb sich der Antrag als unbegründet erweist.
Am 1 2. April 2021 wurde n der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer eingeschränk ten Arbeitsfähigkeit Eingliederungsmassnahmen angeboten ( Urk. 7/147), worauf sie jedoch nicht reagierte. Es steht ihr jedoch frei, sich mit einem erneuten Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen bei der Beschwerdegegnerin zu melden und so ihre Bereitschaft hierfür kundzutun. 3.3
Mangels hinreichender Substantiierung ist sodann auf den Antrag der Beschwer deführerin, wonach hinsichtlich des bemängelten Einkommensvergleiches ein nicht näher bezeichneter Pilotprozess und ein allfälliger Grundsatzentscheid vo r Bundesgericht abzuwarten sei ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 4 , S. 4 Ziff. 5 ) , nicht weiter einzugehen. 4. 4. 1
Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 1. Mai 2018 ( Urk. 7/99) wurde die mit Verfügung vom 2 8. September 2016 ( Urk. 7/ 77 und Urk. 7/ 88 ) erfolgte befristete Zusprache einer ganzen Invalidenrente vom 1. Juli 2010 bis 3 1. Dezember 2011 bestätigt .
Hinsichtlich des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2012
wurde die Sache zur weiteren Klärung an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen.
Im Entscheid wurde festgehalten, dass das Gutachten der Klinik Z.___ vom 2 9. Dezember 2011 ( Urk. 7/133) beweiskräftig sei und sowohl in Bezug auf die Diagnosen als auch hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das Gutachten abgestellt werden könne. Aufgrund der im Zeitraum vom 1. Juli 2010 b is 3 1. Dezember 2011 bestehenden depressiven Problematik sowie akuten Phasen des Lupus erythematodes wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente bestätigt. Ab dem 2 1. September 2011 wurde gestützt auf das Gutachten von einem verbesser ten Gesundheitszustand und von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der ange stammten oder in einer sonstigen Tätigkeit ausgegangen ( Urk. 7/99 E. 4.1-3) . Hinsichtlich des Zeitraumes ab 1. Januar 2012 wurde jedoch ausgeführt, dass aufgrund der in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen nicht abschlies send darüber befunden werden könne, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in relevanter Weise verändert habe. Bemängelt wurde insbe sondere das Fehlen einer fachmedizinischen psychiatrischen Beurteilung für diesen Zeitraum, weiter eine angesichts der verschiedenartigen Leiden aufschluss reiche ärztliche Gesamtbeurteilung ( Urk. 7/99 E. 4.4.1 -4.4.2 ). 4. 2
In Umsetzung des Gerichtsurteils vom 3 1. Mai 2 01 8 ( Urk. 7/99) veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der Y.___
ein interdisziplinäres Gutachten, welches am 1 0. März 202 1 erstattet wurde ( Urk. 7/145) und dessen Feststellungen hin sichtlich der Diagnostik und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unbestritten blieben (vgl. vorstehend E. 2.1-2).
Die Gutachter stellten in der Hauptsache folgende
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 f. Ziff. 4.2.1): - systemischer Lupus erythematodes , Erstdiagnose (ED) Februar 1996 - systemische Polyarthritis mit eindrückbaren peripheren Ödemen (« pit ting
edema ») mit Schwerpunktbefall der Hände , ANA und Anti-SSA-Antikörper (Ro60) positiv; Status nach Nachweis von Anti- ds -D NA
- und Anti- Cardiolipin - Anitkörpern ( IgG , IgM und IgA ), Lymphopenie , Hypokomplemen t ämie C3 und C4, Rheumafaktor und Anti-CCP- Antikörper negativ, anerosiver , nicht de struktiver Verlauf, nur inter mittierende systemische (humorale) Entzündungsaktivität - Raynaud-Syndrom und Akrozyanose ; aktive schwergradige unspezifi sche Mikroangiopathie ( Kapillaroskopie vom 2 5. September 2018) - chronischer kutaner ( diskoider ) Lupus erythematodes - Myositis - Sicca -Syndrom - zervikale und axilläre
Lymphadenopathie , ED Juni 2015 - sekundäres Fibromyalgiesyndrom - Retinopathie nicht ganz auszuschliessen - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F33.1 - akzentuierte emotional instabile Persönlichkeitszü ge vom Borderline -Typus
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führten die Gutachter
aus, dass diese aus interdisziplinärer Sicht 5 0 % betrage (S. 13 Ziff. 4.7). I n körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Heben/Tragen grösserer Lasten ( Gewichtslimite repetit i v 5 kg, vereinzelt bis 7.5 kg ) , ohne langdauernde Arbeiten in Zwangshaltungen der Wirbelsäule , ohne krafta nfordernde und/oder monoton rep e t itive manuelle Arbeiten sowie ohne Kälte-/Nässeexposition , bestehe aus interdisziplinärer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Zu vermeiden seien Tätig keiten mit möglichem Auftreten wiederholter zwischenmenschlicher Probleme sowie Tätigkeiten, bei welchen ein einziger Fehler zu einer Gefährdung der Versicherten oder anderen Menschen führen könne. Nachvollziehbar sei aus interdisziplinärer Sicht eine dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in körperlich mittelschweren und schweren beruflichen Tätigkeiten (S. 13 Ziff. 4.8).
Zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit Januar 2012 führten die Gutachter aus, dass aus
rheumatologischer Sicht davon auszugehen sei , dass sich die Arbeitsfähigkeit seit dem bidisziplinären Vorgut achten der Klinik Z.___ vom 2 9. Dezember 2011 im Verlauf nicht wesentlich verändert haben dürfte. Für die Zeitdauer zwischen August 2018 bis spätestens Juni 2019 scheine retrospektiv eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der in den damaligen fachärztlichen rheumatologischen Berichten dokumentierten hohen Entzündungsaktivitäten des systemischen Lupus erythematodes ausge wiesen (S. 14 unten Ziff. 4.11). Spätestens ab Juli 2019 lasse sich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei im Verlauf regredienter Polyarthritis und Remission der Myositis unter eingeleiteter medikamentöser Kombinationsbehandlung bei gut supprimiertem systemischem Lupus erythematodes nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begründen (S. 14 Ziff. 4.11 Mitte).
Aus psychiatrischer Sicht hielten die Gutachter fest, dass im Vorgutachten der Klinik Z.___ vom 2 9. Dezember 2011 eine mittelschwere depressive Episode, verdachtsweise mit somatischem Syndrom , und eine um 50 % geminderte Arbeitsfähigkeit in jeglichen beruflichen Tätigkeiten attestiert worden sei. Auch aus aktueller psychiatrischer Sicht erfülle die Beschwerdeführerin die ICD-10-Kriterien für eine depressive Episode. Der Schweregrad der Erkrankung sei aktuell mittelgradig. Die emotionalen Symptome seien am besten im Rahmen akzentu ierter und emotional instabiler Persönlichkeitszüge vom Borderline Typus zu erklären. Diese Diagnose sei in den Akten bis dato nicht erwähnt worden. Die bei der psychiatrischen Untersuchung festgestellten Konzentrationsprobleme seien mit der aktuell mittelgradigen depressiven Episode erklärbar. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in jeglichen beruflichen Tätigkeiten um 50 % eingeschränkt. Für die Dauer der Hospitalisation in der Integrierten Psy chiatrie A.___ vom 1 6. August 2019 bis 2 8. Februar 2020 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit mit langsamer Abnahme der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 100 % auf 50 % bis 1 8. Januar 2020 ausgewiesen. Auch für die Dauer der Hospitalisation in der Rehabilitationsklinik B.___ vom 1 9. Januar bis 6. März 2020 habe die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin 0 % betragen. Nach der Hospitalisation in B.___ sei von einer zunehmenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % bis zum 1 8. Juni 2020 auszu gehe n . Retrospektiv erscheine eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerde führerin aufgrund der von der behandelnden Psychiaterin Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, im Schreiben vom 1 9. Juni 2020 diagnostizierten sch wergradigen depressiven Episode nachvollziehbar. Es sei von einer kontinuierlichen Abnahme der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % bis zum Zeitpunkt des aktuellen psychiatrischen Verlaufsgutachtens auszu gehen (S. 8 Mitte). 4. 3
Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2012 kann auf das unbestritten gebliebene Gutachten der Y.___ vom 1 0. März 2021 (vorstehend E. 4.2) abgestellt werden , welches für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten de r Beschwerdeführer in auseinandersetzt. Schliess lich wurde das Gutachten in Kenntnis und in umfassender Würdig ung der Vorak ten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Expert en sind begründet. Es erfüllt daher die praxis gemässen Kriterien an eine beweiswertige Expertise (vorstehend E. 1. 7 ) voll um fänglich . Nachdem sich dem Gutachten auch hinreichend schlüssige Angaben zu den normativen Vorgaben (Standardindikatoren) gemäss BGE 141 V 281 entneh men lassen (Urk. 7/145 S. 12 f . Ziff. 4.3-4.6) , und die medizinisch-psychiatrisch attestierte Arbeitsunfähigkeit in Anbetracht der eingeschränkten Ressourcen als begründet erscheint, besteht sodann kein Anlass, die gutachter liche Einschätzung der Arbeits fähigkeit nicht zu übernehmen (BGE 145 V 361 E. 4.2.2).
Eine seit Begutachtung der Beschwerdeführerin im Januar 2021 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustande s
geht aus de m nachträglich eigegan genen Bericht
der Klinik Z.___ vom 2 2. März 2021 ( Urk. 7/148) nicht hervor, insbesondere zeigte sich die Entzündungsaktivität des systemischen Lupus eryth ematodes unter der medikamentösen Therapie kontrolliert ( Urk. 7/148 S. 3 unten).
Hinsichtlich der Ausführungen von Dr. C.___ in ihrer E-Mail vom 2 6. April 2021 ( Urk. 7/151) gilt es zu berücksichtigen, dass ihre
auf tragsrechtliche Vertrau ensstellung zumindest als hausarztähnlich bezeichnet werden muss, weshalb hier eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung ihre r Berichte angebracht ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Zudem äusserte
sie sich im Wesentlichen hinsichtlich der komorbiden Erkrankung der Beschwerdeführerin und zu einem nach der Corona-Impfung erlittenen anaphylaktischen Schock, was die psychiatrische Einschätzung im Y.___ Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Entsprechend erweist sich die Stellungnahme von Dr. med. D.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Regionaler Ärztlicher Dienst ( RAD ) , vom 2 2. Juni 2021 ( Urk. 7/155/10) als korrekt, wonach si ch aus den nach dem Gutachten eingegangen en Berichte n keine neuen, aus versicherungsmedizinischer Sicht relevanten Diagnosen oder Befunde ergäben, welche eine Änderung der gutachterlichen Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit erfordern würden. 4.4
Damit ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der Y.___
vom 1 0. März 2021 davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der rheumatologischen und psychischen Leiden ihre angestammte Tätigkeit und jede angepasste, körperlich leichte, dem formulierten Anforderungsprofil entspre chende Tätigkeit ,
seit Januar 2012 grundsätzlich zu 50 % zumutbar ist. Aus rheu matologischer Sicht bestand zwischen August 2018 und Juni 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Ebenfalls bestand aus psychiatrischer Sicht seit Januar 2012 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wobei es ab Mitte August 2019 zu stationären Aufenthalten und 100%igen Arbeitsunfähigkeiten kam. Ab Ju li
2020 ist von einer stetigen Verbesserung der psychischen Beschwerden und ab dem 1. Februar 2021 wieder von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 5 . 5 . 1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1). 5.2
Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeit punkt des (hypothetischen) Rentenbeginns - hier das Jahr 201 2 – abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Im Urteil des hiesigen Gerichts vom
3 1. Mai 2018 wurde zum Valideneinkommen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ohne den Gesundheissschaden unbe strittenermassen ihre zuletzt im Reinigungsbetr ieb des Ehemannes ausgeübte Tätigkeit fortgesetzt hätte ( Urk. 7/99 E. 5.3). Dass von dieser Feststellung abzu weichen wäre, wurde auch im vorliegenden Beschwerde verfahren nicht geltend gemacht, sondern sie wurde vielmehr weiter bestätigt (vorstehend E. 2.2). Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 1. Mai 2018 wurde zur Ermittlung des Validen einkommens für das Jahr 2012 auf die Angaben im Arbeitgeberbericht vom 2 4. Juli 2012 abgestellt und damit ein im Jahr 2012 hypothetisch erzieltes Ein kommen von Fr. 42'000.-- (vgl. Urk. 7/33 Ziff. 2.11) als Valideneinkommen angerechnet. Ein Anlass für eine Parallelisierung wurde weiter im Entscheid verneint
mit der Begründung, dass es sich offenkundig um einen kleinen Fami lienbetrieb des Ehemannes handle, bei welchem der Lohn der Beschwerdeführerin umsatzabhängig gewesen sei. Mit Blick auf den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/34) wurde d arauf hingewiesen, dass die Beschwerde führerin in den Jahren 2006 und 2007 jeweils ein Einkommen von Fr. 12'772.-- und im Jahr 2008 ein solches von Fr. 39'571.-- erzielt hatte. Damit sei mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in diesem kleinen Familienbetrieb aus freien Stücken ein allenfalls bescheideneres Einkommensniveau in Kauf genommen habe (S. 7/99 S. 10 f. E. 5.3).
Dass in Bezug auf den zur Berechnung des Rentenanspruches der Beschwerde führerin ab 2012 durchzuführenden Einkommensvergleich von einem anderen Wert auszugehen wäre, wurde in der Beschwerde nicht geltend gemach
t. Demnach ist im Jahr 2012 bei der Annahme einer fortgesetzten Arbeit im Betrieb des Ehemannes von einem Valideneinkommen von Fr. 42'000.-- auszugehen.
Für das Jahr 2021 errechnete die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ein
Valideneinkommen von rund Fr. 44'987. -- (vgl. Urk. 2) . Dieses Vorgehen der Beschwerde gegnerin ist nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Valideneinkommens von einem veralteten Wert ausgegangen sei, verfängt dies nicht. Weder wurde konkret ein Unternehmenswachstum der Firma des Ehemannes geltend gemacht , noch sind in den Akten allfällige Hinweise dafür ersichtlich, dass von einem höheren Valideneinkommen auszu gehen wäre. 5 . 3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth ,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5 . 4
Gemäss den Feststellungen im beweiswertigen Gutachten der Y.___ vom 1 0. März 2021 war der Beschwerdeführerin ab Januar 2012 sowohl ihre ange stammte wie auch jede leichte, der Behinderung angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 50 % möglich (vgl. vorstehend E. 4.3).
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin , wonach sie mit ihrer Tätigkeit im Betrieb des Ehemannes mehr verdienen würde, als in Berufen, die sie nicht kennt, erweisen sich als nicht belegt . Z udem würde ein solcher Umstand den I nvalidi tätsgrad noch minimieren, ist doch im Rahmen der den Versicherten obliegenden Schadenminderungspflicht von der bestmöglichen Verwertung der ihnen verblei benden Restarbeitsfähigkeit auszugehen.
Der Medianlohn von Frauen, Kompetenzniveau 1, belief sich gemäss LSE 2012 auf Fr. 4‘ 112 .-- pro Monat (LSE 201 2 , Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenz niveau 1). Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) resultiert bei dem noch möglichen 50 %-Pensum ein Invalideneinkommen von rund Fr. 25’721 .-- i m Jahr 2012 (Fr. 4‘112. -- : 40 x 41,7 x 12 x 0.5).
Von August 2018 bis Juni 2020 bestand auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, weshalb in diesem Zeitraum von einem Invalideneinkommen von Fr. 0.-- auszugehen ist.
Erst ab Februar 2021 ist von einer definitiven Verbesserung des Gesundheits zustandes und damit wieder von der 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit auszugehen.
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ab diesem Zeitpunkt sind mangels effektiv ausgeübter Tätigkeit die Löhne aus den LSE 2018 beizuziehen, wobei vom Lohn für Frauen
mit Kompetenzniveau 1 auszugehen ist, mithin von Fr. 4'371.-
- (LSE 2018, Tabelle TA1, Total Frauen ).
Angepasst an die durch schnittl iche wöchentlic he Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T03.02.03.01.04.01, Total) und die seit dem Jahre 2018 eingetretene , bisher publizierte Nominallohnentwicklung (vgl. BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne , Tabelle T39, 2018 = 2732, 2020 = 2784) und des noch möglichen 50%-Pensums result iert für das Jahr 2021
ein Invalideneinkommen von Fr. 27’861.-- [ Fr. 4 ' 371 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 2732 x 2784 x 0.5 ] . 5 . 5
Bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 1. Mai 2018 wurde ausgeführt, dass in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin eine körperlich leichte Tätig keit, insbesondere administrativer Natur, zu 50 % ausüben könne ohne zusätzlich relevante Leistungsminderung, die Beschwerdegegnerin zu Recht keinen Leidensabzug vorgenommen habe ( Urk. 7/99 Ziff. 5.3). Anzumerken ist vorlie gend, dass auch weder das Alter der Beschwerdeführerin noch die Notwendigkeit einer Teilzeittätigkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 30. No vember 2012 E. 4.2.2 unter Bezugnahme auf LSE 2008 und 2010 und 9C_72/2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.3 unter Bezugnahme auf LSE 2012 und 2014; vgl. Monat licher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, Bundesamt für Statistik, 2018, T18) oder das allfäl lige Angewie sensein auf einen rücksichtsvollen Arbeitgeber (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2; vgl. auch Urteil 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2 mit Hinweisen) vorliegend einen Abzugsgrund rechtfertigen würden . Konkretes wurde von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde denn auch nicht geltend gemacht. 5. 6
Demnach ergibt sich im hier zu prüfenden Zeitraum ab 1. Januar 2012 bei einem Valideneinkommen
von Fr. 42'000.-- und einem Invalideneinkommen von rund Fr. 25’721 .--
eine Einkommenseinbusse von Fr. 16'249.--,
was einem Invalidi tätsgrad von rund 39 % entspricht. Damit besteht ab 1. Januar 2012 kein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
Unter Berücksichtigung von Art. 88 a IVV resultiert bei einer ab August 2018 eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes, welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte, bei einem Invalideneinkommen von Fr. 0.-- ab 1. November 2018 ein Invaliditätsgrad von 100 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente. Nach ab Juli 2020 eingetretener laufenden Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist ab 1. Februar 2021 wieder von der 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in jeder angepassten Tätigkeit auszugehen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 44'987.-- und einem erzielbaren Invalideneinkommen von Fr. 27’861.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 17'126.-- was einem rentenan spruchsausschliessenden Invaliditätsgrad von 38 % entspricht. 5. 7
Zusammenfassend besteht demnach für den Zeitraum vom 1. November 2018 bis 3 1. Januar 2021 ein befristeter Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Die angefochtene Verfügung ( Urk.
2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. De zember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.
E. 1.2 Die IV-Stelle tätigte weitere medizinische Abklärungen und veranlasste bei der Y.___
ein interdisziplinäres Gutachten, welches am 1 0. März 2021 erstattet wurde ( Urk. 7/145).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/157; Urk. 7/164 , Urk. 7/167 )
sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1 4. Dezember 2021 eine vom 1. November 2018 bis 3 1. Januar 2021 befristete ganze Invalidenrente zu ( Urk. 7/170 und Urk. 7/174 = Urk. 2).
E. 1.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.
E. 2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung ( Urk. 2) die befristete
Zusprache einer ganzen Rente vom 1. No vember 2018 bis 3 1. Januar 2021 damit, dass die nach Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts veranlassten medizi nischen Abklärung des Leistungsanspruches ab 1. Januar 2012 ergeben hätten, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Verlauf nicht wesentlich verändert habe . Ab 1. Januar 2012 habe somit weiterhin eine 50%ige Arbeits fähigkeit in angepasster körperlich leichter , wechselbelastender Tätigkeit bestan den . Da gemäss dem Urteil des hiesigen Gerichts auf den Einkommensvergleich von damals abgestellt werden könne, liege weiterhin ein Invaliditätsgrad von 39 % vor. Im August 2018 sei es zu einer vorübergehenden Verschlechterung der Beschwerden gekommen , und aufgrund der hohen Entzündungsaktivität habe zu diesem Zeitpunkt keine Arbeitsfähigkeit mehr vorgelegen. Es sei folglich ein Invaliditätsgrad von 100 %
und ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab
1. November 2018 ausgewiesen .
Ab dem 1 6. Juli 2020 sei es zu einer laufenden Verbes serung der Beschwerden gekommen,
und die Arbeitsfähigkeit habe laufend gesteigert werden können. Ab dem
1. Februar 2021 sei die angepasste Tätigkeit gemäss dem Belastungsprofil wieder zu 50 % zumutbar gewesen. Der Einkom mensvergleich ergebe ab diesem Zeitpunkt wieder einen Invaliditätsgrad von 39 % . Damit bestehe ein befristeter Anspruch auf eine ganze Rente bis 3 1. Januar 2021.
Mit Schreiben vom 1 2. April 2021 seien der Beschwerdeführerin Eingliederungs massnahmen angeboten worden, es sei jedoch keine Rückmeldung erfolgt. Aus den neuen medizinischen Berichten g ehe nichts hervor, was eine Veränderung der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nach sich ziehen würde (Begründung S. 1 ff.) .
E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.
1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin nur unzureichend auf ihre Einwände eingegangen sei, weshalb sie das
rechtliche Gehör verletzt habe ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). Die Beschwerdegegnerin habe einen veralteten Validenlohn mit einem nachweislich überhöhten LSE-Lohn verglichen. Es werde beantragt, den Fall zurückzustellen, bis das Bundesgericht einen G rundsatzentscheid gefällt habe und i hr danach Frist zur Stellungnahme anzusetzen (S. 3 Ziff. 4). Die Beschwerdegegnerin verkenne weiter die massive Erosion ihrer gesundheitlichen Situation, die seit 2012 fortbe stehe. Sie sei gemäss der behandelnden Psychiaterin bald zehn Jahren einem t oxischen Dauerstress ausgesetzt . Gemäss dem Gutachten bestünden zahlreiche Diagnosen und Leiden , und ihr sei maximal eine 50%ige Tätigkeit bei leichter Arbeit zumutbar. Im Detail werde auf das Gutachten verwiesen. Dennoch gewähre ihr die Beschwerdegegnerin keine Kürzung beim Invalideneinkommen, obwohl sie als Vo llerwerbstätige anerkannt werde (S. 4 Ziff. 5). Sie würde lieber im Betrieb ihres Ehemannes arbeiteten, wenn es ihr überhaupt möglich wäre. Dort würde sie mehr verdienen als in Berufen, die sie nicht kenne und in denen sie keine Erfahrung besitze. Dass sie als Ungebildete irgendwo mehr als die Hälfte des Valideneinkommens verdienen könnte, sei weder erstellt noch angesichts der vielen massiven Erkrankungen möglich. Schliesslich hätten auch die Experten der Beschwerdegegnerin eine 50%ige leichte Tätigkeit für zumutbar erklärt, weshalb si ch allein aus diesem Grund eine halbe Rente rechtfertige (S. 5 Ziff. 6).
Die Beschwerdegegnerin habe die Rente aufgehoben, ohne ihr berufliche Mass nahmen angedeihen zu lassen , und ihre zaghafte Einladung genüge nicht.
Das Mahn - und Bedenk zeit verfahren
sei zwingend nachzuholen (S. 5 Ziff. 7). Sie sei auf die Unterstützung der Beschwerdegegnerin angewiesen (S. 5 Ziff. 8). Die Rente hätte rückwirkend
nicht aufgehoben werden dürfen, bevor berufliche Massnahmen init i alisiert worden seien und zwar im Sinne eines Mahn- und Bedenk zeit verfahrens . Aus diesem Grunde rech t fertige es sich, die Rente weiter hin laufenzulassen, bis die berufliche n Massnahmen abgeschlossen seien (S. 5 f. Ziff. 8).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit dem Rentenanspruch der Beschwerde führerin ab 1. Januar 2012 verhält und bei unbestritten gebliebenem medizini schen Sachverhalt, ob sich der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Ein kommensvergleich zur Bestimmung des Invaliditätsgrades als rechtens erweist. 3.
E. 3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 3.1 Vorab ist zur geltend gemachten Verletzung der Begründungspflicht respektive des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass in der angefochtenen Verfügung vom 1 4. Dezember 2021 (Urk. 2) hinreichend auf die im Einwand vom 2 7. September 2021
( Urk. 7/16
E. 3.3 Mangels hinreichender Substantiierung ist sodann auf den Antrag der Beschwer deführerin, wonach hinsichtlich des bemängelten Einkommensvergleiches ein nicht näher bezeichneter Pilotprozess und ein allfälliger Grundsatzentscheid vo r Bundesgericht abzuwarten sei ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 4 , S. 4 Ziff. 5 ) , nicht weiter einzugehen. 4. 4. 1
Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 1. Mai 2018 ( Urk. 7/99) wurde die mit Verfügung vom 2 8. September 2016 ( Urk. 7/ 77 und Urk. 7/ 88 ) erfolgte befristete Zusprache einer ganzen Invalidenrente vom 1. Juli 2010 bis 3 1. Dezember 2011 bestätigt .
Hinsichtlich des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2012
wurde die Sache zur weiteren Klärung an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen.
Im Entscheid wurde festgehalten, dass das Gutachten der Klinik Z.___ vom 2 9. Dezember 2011 ( Urk. 7/133) beweiskräftig sei und sowohl in Bezug auf die Diagnosen als auch hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das Gutachten abgestellt werden könne. Aufgrund der im Zeitraum vom 1. Juli 2010 b is 3 1. Dezember 2011 bestehenden depressiven Problematik sowie akuten Phasen des Lupus erythematodes wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente bestätigt. Ab dem 2 1. September 2011 wurde gestützt auf das Gutachten von einem verbesser ten Gesundheitszustand und von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der ange stammten oder in einer sonstigen Tätigkeit ausgegangen ( Urk. 7/99 E. 4.1-3) . Hinsichtlich des Zeitraumes ab 1. Januar 2012 wurde jedoch ausgeführt, dass aufgrund der in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen nicht abschlies send darüber befunden werden könne, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in relevanter Weise verändert habe. Bemängelt wurde insbe sondere das Fehlen einer fachmedizinischen psychiatrischen Beurteilung für diesen Zeitraum, weiter eine angesichts der verschiedenartigen Leiden aufschluss reiche ärztliche Gesamtbeurteilung ( Urk. 7/99 E. 4.4.1 -4.4.2 ). 4. 2
In Umsetzung des Gerichtsurteils vom 3 1. Mai 2 01
E. 5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.
E. 5.2 Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeit punkt des (hypothetischen) Rentenbeginns - hier das Jahr 201 2 – abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Im Urteil des hiesigen Gerichts vom
3 1. Mai 2018 wurde zum Valideneinkommen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ohne den Gesundheissschaden unbe strittenermassen ihre zuletzt im Reinigungsbetr ieb des Ehemannes ausgeübte Tätigkeit fortgesetzt hätte ( Urk. 7/99 E. 5.3). Dass von dieser Feststellung abzu weichen wäre, wurde auch im vorliegenden Beschwerde verfahren nicht geltend gemacht, sondern sie wurde vielmehr weiter bestätigt (vorstehend E. 2.2). Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 1. Mai 2018 wurde zur Ermittlung des Validen einkommens für das Jahr 2012 auf die Angaben im Arbeitgeberbericht vom 2 4. Juli 2012 abgestellt und damit ein im Jahr 2012 hypothetisch erzieltes Ein kommen von Fr. 42'000.-- (vgl. Urk. 7/33 Ziff. 2.11) als Valideneinkommen angerechnet. Ein Anlass für eine Parallelisierung wurde weiter im Entscheid verneint
mit der Begründung, dass es sich offenkundig um einen kleinen Fami lienbetrieb des Ehemannes handle, bei welchem der Lohn der Beschwerdeführerin umsatzabhängig gewesen sei. Mit Blick auf den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/34) wurde d arauf hingewiesen, dass die Beschwerde führerin in den Jahren 2006 und 2007 jeweils ein Einkommen von Fr. 12'772.-- und im Jahr 2008 ein solches von Fr. 39'571.-- erzielt hatte. Damit sei mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in diesem kleinen Familienbetrieb aus freien Stücken ein allenfalls bescheideneres Einkommensniveau in Kauf genommen habe (S. 7/99 S. 10 f. E. 5.3).
Dass in Bezug auf den zur Berechnung des Rentenanspruches der Beschwerde führerin ab 2012 durchzuführenden Einkommensvergleich von einem anderen Wert auszugehen wäre, wurde in der Beschwerde nicht geltend gemach
t. Demnach ist im Jahr 2012 bei der Annahme einer fortgesetzten Arbeit im Betrieb des Ehemannes von einem Valideneinkommen von Fr. 42'000.-- auszugehen.
Für das Jahr 2021 errechnete die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ein
Valideneinkommen von rund Fr. 44'987. -- (vgl. Urk. 2) . Dieses Vorgehen der Beschwerde gegnerin ist nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Valideneinkommens von einem veralteten Wert ausgegangen sei, verfängt dies nicht. Weder wurde konkret ein Unternehmenswachstum der Firma des Ehemannes geltend gemacht , noch sind in den Akten allfällige Hinweise dafür ersichtlich, dass von einem höheren Valideneinkommen auszu gehen wäre. 5 . 3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth ,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5 . 4
Gemäss den Feststellungen im beweiswertigen Gutachten der Y.___ vom 1 0. März 2021 war der Beschwerdeführerin ab Januar 2012 sowohl ihre ange stammte wie auch jede leichte, der Behinderung angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 50 % möglich (vgl. vorstehend E. 4.3).
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin , wonach sie mit ihrer Tätigkeit im Betrieb des Ehemannes mehr verdienen würde, als in Berufen, die sie nicht kennt, erweisen sich als nicht belegt . Z udem würde ein solcher Umstand den I nvalidi tätsgrad noch minimieren, ist doch im Rahmen der den Versicherten obliegenden Schadenminderungspflicht von der bestmöglichen Verwertung der ihnen verblei benden Restarbeitsfähigkeit auszugehen.
Der Medianlohn von Frauen, Kompetenzniveau 1, belief sich gemäss LSE 2012 auf Fr. 4‘ 112 .-- pro Monat (LSE 201 2 , Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenz niveau 1). Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) resultiert bei dem noch möglichen 50 %-Pensum ein Invalideneinkommen von rund Fr. 25’721 .-- i m Jahr 2012 (Fr. 4‘112. -- : 40 x 41,7 x 12 x 0.5).
Von August 2018 bis Juni 2020 bestand auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, weshalb in diesem Zeitraum von einem Invalideneinkommen von Fr. 0.-- auszugehen ist.
Erst ab Februar 2021 ist von einer definitiven Verbesserung des Gesundheits zustandes und damit wieder von der 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit auszugehen.
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ab diesem Zeitpunkt sind mangels effektiv ausgeübter Tätigkeit die Löhne aus den LSE 2018 beizuziehen, wobei vom Lohn für Frauen
mit Kompetenzniveau 1 auszugehen ist, mithin von Fr. 4'371.-
- (LSE 2018, Tabelle TA1, Total Frauen ).
Angepasst an die durch schnittl iche wöchentlic he Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T03.02.03.01.04.01, Total) und die seit dem Jahre 2018 eingetretene , bisher publizierte Nominallohnentwicklung (vgl. BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne , Tabelle T39, 2018 = 2732, 2020 = 2784) und des noch möglichen 50%-Pensums result iert für das Jahr 2021
ein Invalideneinkommen von Fr. 27’861.-- [ Fr. 4 ' 371 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 2732 x 2784 x 0.5 ] . 5 . 5
Bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 1. Mai 2018 wurde ausgeführt, dass in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin eine körperlich leichte Tätig keit, insbesondere administrativer Natur, zu 50 % ausüben könne ohne zusätzlich relevante Leistungsminderung, die Beschwerdegegnerin zu Recht keinen Leidensabzug vorgenommen habe ( Urk. 7/99 Ziff. 5.3). Anzumerken ist vorlie gend, dass auch weder das Alter der Beschwerdeführerin noch die Notwendigkeit einer Teilzeittätigkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 30. No vember 2012 E. 4.2.2 unter Bezugnahme auf LSE 2008 und 2010 und 9C_72/2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.3 unter Bezugnahme auf LSE 2012 und 2014; vgl. Monat licher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, Bundesamt für Statistik, 2018, T18) oder das allfäl lige Angewie sensein auf einen rücksichtsvollen Arbeitgeber (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2; vgl. auch Urteil 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2 mit Hinweisen) vorliegend einen Abzugsgrund rechtfertigen würden . Konkretes wurde von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde denn auch nicht geltend gemacht. 5. 6
Demnach ergibt sich im hier zu prüfenden Zeitraum ab 1. Januar 2012 bei einem Valideneinkommen
von Fr. 42'000.-- und einem Invalideneinkommen von rund Fr. 25’721 .--
eine Einkommenseinbusse von Fr. 16'249.--,
was einem Invalidi tätsgrad von rund 39 % entspricht. Damit besteht ab 1. Januar 2012 kein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
Unter Berücksichtigung von Art. 88 a IVV resultiert bei einer ab August 2018 eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes, welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte, bei einem Invalideneinkommen von Fr. 0.-- ab 1. November 2018 ein Invaliditätsgrad von 100 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente. Nach ab Juli 2020 eingetretener laufenden Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist ab 1. Februar 2021 wieder von der 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in jeder angepassten Tätigkeit auszugehen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 44'987.-- und einem erzielbaren Invalideneinkommen von Fr. 27’861.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 17'126.-- was einem rentenan spruchsausschliessenden Invaliditätsgrad von 38 % entspricht. 5. 7
Zusammenfassend besteht demnach für den Zeitraum vom 1. November 2018 bis 3 1. Januar 2021 ein befristeter Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Die angefochtene Verfügung ( Urk.
2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan
E. 6 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV ) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.
E. 7 ) zum Einkommensvergleich getätigten Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen worden ist. So geht aus der Verfügung klar hervor, dass nach wie vor vom im Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 1. Mai 2018 bestätigten Einkommensvergleich ausgegangen werde , damit vom effektiv vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Einkommen, unabhängig davon, was die Beschwerdeführerin bestenfalls hätte verdienen können. Weiter wurde zu den nachgereichten medizinischen Berichten festgehalten, dass diese keine Änderung der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach sich zögen. D a die Argumente der Beschwerde führerin im vorliegenden Verfahren bei voller Kognition des hiesigen Gerichts gewürdigt werden , wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin ohnehin als geheilt anzusehen. 3. 2
Zum Titel der Beschwerdeschrift « Wiedereingliederungsmassnahmen vor Renten aufhebung»
ist anzumerken, dass mit Verfügung vom 1 4. Dezember 2021 ( Urk. 2) rückwirkend eine vom 1. November 2018 bis 3 1. Januar 2021 befristete Zuspra che
einer ganzen Rente erfolgte.
Auch bei einer rückwirkend erfolgten befristeten Rentenzusprache gilt bei der Prüfung, ob berufliche Eingliederungsmassnahmen vor einer Rentenaufhebung zu gewähren sind, als Voraussetzung, dass die versi cherte Person
zumindest das 5 5. A ltersjahr zurückgelegt hat (vgl. BGE 145 V 209 E. 5.3-4). Dies ist vorliegend bei der 1973 geborenen Beschwerdeführerin nicht der F all, weshalb sich der Antrag als unbegründet erweist.
Am 1 2. April 2021 wurde n der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer eingeschränk ten Arbeitsfähigkeit Eingliederungsmassnahmen angeboten ( Urk. 7/147), worauf sie jedoch nicht reagierte. Es steht ihr jedoch frei, sich mit einem erneuten Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen bei der Beschwerdegegnerin zu melden und so ihre Bereitschaft hierfür kundzutun.
E. 8 ( Urk. 7/99) veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der Y.___
ein interdisziplinäres Gutachten, welches am 1 0. März 202 1 erstattet wurde ( Urk. 7/145) und dessen Feststellungen hin sichtlich der Diagnostik und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unbestritten blieben (vgl. vorstehend E. 2.1-2).
Die Gutachter stellten in der Hauptsache folgende
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 f. Ziff. 4.2.1): - systemischer Lupus erythematodes , Erstdiagnose (ED) Februar 1996 - systemische Polyarthritis mit eindrückbaren peripheren Ödemen (« pit ting
edema ») mit Schwerpunktbefall der Hände , ANA und Anti-SSA-Antikörper (Ro60) positiv; Status nach Nachweis von Anti- ds -D NA
- und Anti- Cardiolipin - Anitkörpern ( IgG , IgM und IgA ), Lymphopenie , Hypokomplemen t ämie C3 und C4, Rheumafaktor und Anti-CCP- Antikörper negativ, anerosiver , nicht de struktiver Verlauf, nur inter mittierende systemische (humorale) Entzündungsaktivität - Raynaud-Syndrom und Akrozyanose ; aktive schwergradige unspezifi sche Mikroangiopathie ( Kapillaroskopie vom 2 5. September 2018) - chronischer kutaner ( diskoider ) Lupus erythematodes - Myositis - Sicca -Syndrom - zervikale und axilläre
Lymphadenopathie , ED Juni 2015 - sekundäres Fibromyalgiesyndrom - Retinopathie nicht ganz auszuschliessen - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F33.1 - akzentuierte emotional instabile Persönlichkeitszü ge vom Borderline -Typus
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führten die Gutachter
aus, dass diese aus interdisziplinärer Sicht 5 0 % betrage (S. 13 Ziff. 4.7). I n körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Heben/Tragen grösserer Lasten ( Gewichtslimite repetit i v 5 kg, vereinzelt bis 7.5 kg ) , ohne langdauernde Arbeiten in Zwangshaltungen der Wirbelsäule , ohne krafta nfordernde und/oder monoton rep e t itive manuelle Arbeiten sowie ohne Kälte-/Nässeexposition , bestehe aus interdisziplinärer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Zu vermeiden seien Tätig keiten mit möglichem Auftreten wiederholter zwischenmenschlicher Probleme sowie Tätigkeiten, bei welchen ein einziger Fehler zu einer Gefährdung der Versicherten oder anderen Menschen führen könne. Nachvollziehbar sei aus interdisziplinärer Sicht eine dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in körperlich mittelschweren und schweren beruflichen Tätigkeiten (S. 13 Ziff. 4.8).
Zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit Januar 2012 führten die Gutachter aus, dass aus
rheumatologischer Sicht davon auszugehen sei , dass sich die Arbeitsfähigkeit seit dem bidisziplinären Vorgut achten der Klinik Z.___ vom 2 9. Dezember 2011 im Verlauf nicht wesentlich verändert haben dürfte. Für die Zeitdauer zwischen August 2018 bis spätestens Juni 2019 scheine retrospektiv eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der in den damaligen fachärztlichen rheumatologischen Berichten dokumentierten hohen Entzündungsaktivitäten des systemischen Lupus erythematodes ausge wiesen (S. 14 unten Ziff. 4.11). Spätestens ab Juli 2019 lasse sich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei im Verlauf regredienter Polyarthritis und Remission der Myositis unter eingeleiteter medikamentöser Kombinationsbehandlung bei gut supprimiertem systemischem Lupus erythematodes nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begründen (S. 14 Ziff. 4.11 Mitte).
Aus psychiatrischer Sicht hielten die Gutachter fest, dass im Vorgutachten der Klinik Z.___ vom 2 9. Dezember 2011 eine mittelschwere depressive Episode, verdachtsweise mit somatischem Syndrom , und eine um 50 % geminderte Arbeitsfähigkeit in jeglichen beruflichen Tätigkeiten attestiert worden sei. Auch aus aktueller psychiatrischer Sicht erfülle die Beschwerdeführerin die ICD-10-Kriterien für eine depressive Episode. Der Schweregrad der Erkrankung sei aktuell mittelgradig. Die emotionalen Symptome seien am besten im Rahmen akzentu ierter und emotional instabiler Persönlichkeitszüge vom Borderline Typus zu erklären. Diese Diagnose sei in den Akten bis dato nicht erwähnt worden. Die bei der psychiatrischen Untersuchung festgestellten Konzentrationsprobleme seien mit der aktuell mittelgradigen depressiven Episode erklärbar. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in jeglichen beruflichen Tätigkeiten um 50 % eingeschränkt. Für die Dauer der Hospitalisation in der Integrierten Psy chiatrie A.___ vom 1 6. August 2019 bis 2 8. Februar 2020 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit mit langsamer Abnahme der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 100 % auf 50 % bis 1 8. Januar 2020 ausgewiesen. Auch für die Dauer der Hospitalisation in der Rehabilitationsklinik B.___ vom 1 9. Januar bis 6. März 2020 habe die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin 0 % betragen. Nach der Hospitalisation in B.___ sei von einer zunehmenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % bis zum 1 8. Juni 2020 auszu gehe n . Retrospektiv erscheine eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerde führerin aufgrund der von der behandelnden Psychiaterin Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, im Schreiben vom 1 9. Juni 2020 diagnostizierten sch wergradigen depressiven Episode nachvollziehbar. Es sei von einer kontinuierlichen Abnahme der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % bis zum Zeitpunkt des aktuellen psychiatrischen Verlaufsgutachtens auszu gehen (S. 8 Mitte). 4. 3
Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2012 kann auf das unbestritten gebliebene Gutachten der Y.___ vom 1 0. März 2021 (vorstehend E. 4.2) abgestellt werden , welches für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten de r Beschwerdeführer in auseinandersetzt. Schliess lich wurde das Gutachten in Kenntnis und in umfassender Würdig ung der Vorak ten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Expert en sind begründet. Es erfüllt daher die praxis gemässen Kriterien an eine beweiswertige Expertise (vorstehend E. 1. 7 ) voll um fänglich . Nachdem sich dem Gutachten auch hinreichend schlüssige Angaben zu den normativen Vorgaben (Standardindikatoren) gemäss BGE 141 V 281 entneh men lassen (Urk. 7/145 S. 12 f . Ziff. 4.3-4.6) , und die medizinisch-psychiatrisch attestierte Arbeitsunfähigkeit in Anbetracht der eingeschränkten Ressourcen als begründet erscheint, besteht sodann kein Anlass, die gutachter liche Einschätzung der Arbeits fähigkeit nicht zu übernehmen (BGE 145 V 361 E. 4.2.2).
Eine seit Begutachtung der Beschwerdeführerin im Januar 2021 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustande s
geht aus de m nachträglich eigegan genen Bericht
der Klinik Z.___ vom 2 2. März 2021 ( Urk. 7/148) nicht hervor, insbesondere zeigte sich die Entzündungsaktivität des systemischen Lupus eryth ematodes unter der medikamentösen Therapie kontrolliert ( Urk. 7/148 S. 3 unten).
Hinsichtlich der Ausführungen von Dr. C.___ in ihrer E-Mail vom 2 6. April 2021 ( Urk. 7/151) gilt es zu berücksichtigen, dass ihre
auf tragsrechtliche Vertrau ensstellung zumindest als hausarztähnlich bezeichnet werden muss, weshalb hier eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung ihre r Berichte angebracht ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Zudem äusserte
sie sich im Wesentlichen hinsichtlich der komorbiden Erkrankung der Beschwerdeführerin und zu einem nach der Corona-Impfung erlittenen anaphylaktischen Schock, was die psychiatrische Einschätzung im Y.___ Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Entsprechend erweist sich die Stellungnahme von Dr. med. D.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Regionaler Ärztlicher Dienst ( RAD ) , vom 2 2. Juni 2021 ( Urk. 7/155/10) als korrekt, wonach si ch aus den nach dem Gutachten eingegangen en Berichte n keine neuen, aus versicherungsmedizinischer Sicht relevanten Diagnosen oder Befunde ergäben, welche eine Änderung der gutachterlichen Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit erfordern würden. 4.4
Damit ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der Y.___
vom 1 0. März 2021 davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der rheumatologischen und psychischen Leiden ihre angestammte Tätigkeit und jede angepasste, körperlich leichte, dem formulierten Anforderungsprofil entspre chende Tätigkeit ,
seit Januar 2012 grundsätzlich zu 50 % zumutbar ist. Aus rheu matologischer Sicht bestand zwischen August 2018 und Juni 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Ebenfalls bestand aus psychiatrischer Sicht seit Januar 2012 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wobei es ab Mitte August 2019 zu stationären Aufenthalten und 100%igen Arbeitsunfähigkeiten kam. Ab Ju li
2020 ist von einer stetigen Verbesserung der psychischen Beschwerden und ab dem 1. Februar 2021 wieder von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 5 . 5 . 1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00008
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 2 4. Juni 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1973, Mutter zweier Kinder (g ebo ren 1994 und 2001), war nach Absolvierung der Grundschule in Portugal und ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1991 mit Unterbrüchen als Hilfsarbei terin an verschiedenen Stellen tätig, zuletzt ab dem Jahr 2006 bis zum 1 7. De zember 2008 (letzter Arbeitstag) im Umfang von 100 % im Reinigungs geschäft des Ehemannes, wobei sie nebst Hilfsarbeiten auch administrative Arb eiten erledigte ( Urk. 7/33-34 , Urk. 7/42 ). Am 2 2. Januar 2010 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine chronische Erkrankung bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/3
Ziff. 6.2 ).
Mit Verfügung vom 2 8. September 2016 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , der Versicherten für die Zeit ab 1. Juli 2010 bis 3 1. Dezember 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine befristete ganze Rente zu. Für die Zeit ab 1. Januar 2012 wurde bei einem Invaliditätsgrad von 33 % ein Rentenanspruch verneint ( Urk. 7/77 und Urk. 7/8 8 ). Die von der Versi cherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/94/3-8) wurde m it Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 1. Mai 2018 im Verfahren Nr. IV.2016.01186 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. September 2016 , soweit damit ein Rentenanspruch a b 1. Januar 2012 verneint wurde , im Sinne der Erwägungen aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen und hernach zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Versicherten ab 1. Januar 2012 zurückgewiesen wurde ( Urk. 7/99 Dispositiv- Ziff. 1). 1.2
Die IV-Stelle tätigte weitere medizinische Abklärungen und veranlasste bei der Y.___
ein interdisziplinäres Gutachten, welches am 1 0. März 2021 erstattet wurde ( Urk. 7/145).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/157; Urk. 7/164 , Urk. 7/167 )
sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1 4. Dezember 2021 eine vom 1. November 2018 bis 3 1. Januar 2021 befristete ganze Invalidenrente zu ( Urk. 7/170 und Urk. 7/174 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 4. Januar 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 4. Dezember 2021 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei teilweise aufzuheben , und es sei ihr schon ab 1. Januar 2012 bis auf weiteres mindestens eine halbe Rente zu gewähren. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, vorerst die beruflichen Massnahmen nach Durchführung des Mahn- und Bedenk zeit ver fahrens durchzuführen, woraufhin neu zu entscheiden sei ( Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Februar 2022 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2 2. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. De zember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1. 2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1. 6
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV ) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung ( Urk. 2) die befristete
Zusprache einer ganzen Rente vom 1. No vember 2018 bis 3 1. Januar 2021 damit, dass die nach Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts veranlassten medizi nischen Abklärung des Leistungsanspruches ab 1. Januar 2012 ergeben hätten, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Verlauf nicht wesentlich verändert habe . Ab 1. Januar 2012 habe somit weiterhin eine 50%ige Arbeits fähigkeit in angepasster körperlich leichter , wechselbelastender Tätigkeit bestan den . Da gemäss dem Urteil des hiesigen Gerichts auf den Einkommensvergleich von damals abgestellt werden könne, liege weiterhin ein Invaliditätsgrad von 39 % vor. Im August 2018 sei es zu einer vorübergehenden Verschlechterung der Beschwerden gekommen , und aufgrund der hohen Entzündungsaktivität habe zu diesem Zeitpunkt keine Arbeitsfähigkeit mehr vorgelegen. Es sei folglich ein Invaliditätsgrad von 100 %
und ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab
1. November 2018 ausgewiesen .
Ab dem 1 6. Juli 2020 sei es zu einer laufenden Verbes serung der Beschwerden gekommen,
und die Arbeitsfähigkeit habe laufend gesteigert werden können. Ab dem
1. Februar 2021 sei die angepasste Tätigkeit gemäss dem Belastungsprofil wieder zu 50 % zumutbar gewesen. Der Einkom mensvergleich ergebe ab diesem Zeitpunkt wieder einen Invaliditätsgrad von 39 % . Damit bestehe ein befristeter Anspruch auf eine ganze Rente bis 3 1. Januar 2021.
Mit Schreiben vom 1 2. April 2021 seien der Beschwerdeführerin Eingliederungs massnahmen angeboten worden, es sei jedoch keine Rückmeldung erfolgt. Aus den neuen medizinischen Berichten g ehe nichts hervor, was eine Veränderung der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nach sich ziehen würde (Begründung S. 1 ff.) . 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.
1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin nur unzureichend auf ihre Einwände eingegangen sei, weshalb sie das
rechtliche Gehör verletzt habe ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). Die Beschwerdegegnerin habe einen veralteten Validenlohn mit einem nachweislich überhöhten LSE-Lohn verglichen. Es werde beantragt, den Fall zurückzustellen, bis das Bundesgericht einen G rundsatzentscheid gefällt habe und i hr danach Frist zur Stellungnahme anzusetzen (S. 3 Ziff. 4). Die Beschwerdegegnerin verkenne weiter die massive Erosion ihrer gesundheitlichen Situation, die seit 2012 fortbe stehe. Sie sei gemäss der behandelnden Psychiaterin bald zehn Jahren einem t oxischen Dauerstress ausgesetzt . Gemäss dem Gutachten bestünden zahlreiche Diagnosen und Leiden , und ihr sei maximal eine 50%ige Tätigkeit bei leichter Arbeit zumutbar. Im Detail werde auf das Gutachten verwiesen. Dennoch gewähre ihr die Beschwerdegegnerin keine Kürzung beim Invalideneinkommen, obwohl sie als Vo llerwerbstätige anerkannt werde (S. 4 Ziff. 5). Sie würde lieber im Betrieb ihres Ehemannes arbeiteten, wenn es ihr überhaupt möglich wäre. Dort würde sie mehr verdienen als in Berufen, die sie nicht kenne und in denen sie keine Erfahrung besitze. Dass sie als Ungebildete irgendwo mehr als die Hälfte des Valideneinkommens verdienen könnte, sei weder erstellt noch angesichts der vielen massiven Erkrankungen möglich. Schliesslich hätten auch die Experten der Beschwerdegegnerin eine 50%ige leichte Tätigkeit für zumutbar erklärt, weshalb si ch allein aus diesem Grund eine halbe Rente rechtfertige (S. 5 Ziff. 6).
Die Beschwerdegegnerin habe die Rente aufgehoben, ohne ihr berufliche Mass nahmen angedeihen zu lassen , und ihre zaghafte Einladung genüge nicht.
Das Mahn - und Bedenk zeit verfahren
sei zwingend nachzuholen (S. 5 Ziff. 7). Sie sei auf die Unterstützung der Beschwerdegegnerin angewiesen (S. 5 Ziff. 8). Die Rente hätte rückwirkend
nicht aufgehoben werden dürfen, bevor berufliche Massnahmen init i alisiert worden seien und zwar im Sinne eines Mahn- und Bedenk zeit verfahrens . Aus diesem Grunde rech t fertige es sich, die Rente weiter hin laufenzulassen, bis die berufliche n Massnahmen abgeschlossen seien (S. 5 f. Ziff. 8). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit dem Rentenanspruch der Beschwerde führerin ab 1. Januar 2012 verhält und bei unbestritten gebliebenem medizini schen Sachverhalt, ob sich der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Ein kommensvergleich zur Bestimmung des Invaliditätsgrades als rechtens erweist. 3. 3.1
Vorab ist zur geltend gemachten Verletzung der Begründungspflicht respektive des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass in der angefochtenen Verfügung vom 1 4. Dezember 2021 (Urk. 2) hinreichend auf die im Einwand vom 2 7. September 2021
( Urk. 7/16 7 ) zum Einkommensvergleich getätigten Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen worden ist. So geht aus der Verfügung klar hervor, dass nach wie vor vom im Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 1. Mai 2018 bestätigten Einkommensvergleich ausgegangen werde , damit vom effektiv vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Einkommen, unabhängig davon, was die Beschwerdeführerin bestenfalls hätte verdienen können. Weiter wurde zu den nachgereichten medizinischen Berichten festgehalten, dass diese keine Änderung der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach sich zögen. D a die Argumente der Beschwerde führerin im vorliegenden Verfahren bei voller Kognition des hiesigen Gerichts gewürdigt werden , wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin ohnehin als geheilt anzusehen. 3. 2
Zum Titel der Beschwerdeschrift « Wiedereingliederungsmassnahmen vor Renten aufhebung»
ist anzumerken, dass mit Verfügung vom 1 4. Dezember 2021 ( Urk. 2) rückwirkend eine vom 1. November 2018 bis 3 1. Januar 2021 befristete Zuspra che
einer ganzen Rente erfolgte.
Auch bei einer rückwirkend erfolgten befristeten Rentenzusprache gilt bei der Prüfung, ob berufliche Eingliederungsmassnahmen vor einer Rentenaufhebung zu gewähren sind, als Voraussetzung, dass die versi cherte Person
zumindest das 5 5. A ltersjahr zurückgelegt hat (vgl. BGE 145 V 209 E. 5.3-4). Dies ist vorliegend bei der 1973 geborenen Beschwerdeführerin nicht der F all, weshalb sich der Antrag als unbegründet erweist.
Am 1 2. April 2021 wurde n der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer eingeschränk ten Arbeitsfähigkeit Eingliederungsmassnahmen angeboten ( Urk. 7/147), worauf sie jedoch nicht reagierte. Es steht ihr jedoch frei, sich mit einem erneuten Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen bei der Beschwerdegegnerin zu melden und so ihre Bereitschaft hierfür kundzutun. 3.3
Mangels hinreichender Substantiierung ist sodann auf den Antrag der Beschwer deführerin, wonach hinsichtlich des bemängelten Einkommensvergleiches ein nicht näher bezeichneter Pilotprozess und ein allfälliger Grundsatzentscheid vo r Bundesgericht abzuwarten sei ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 4 , S. 4 Ziff. 5 ) , nicht weiter einzugehen. 4. 4. 1
Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 1. Mai 2018 ( Urk. 7/99) wurde die mit Verfügung vom 2 8. September 2016 ( Urk. 7/ 77 und Urk. 7/ 88 ) erfolgte befristete Zusprache einer ganzen Invalidenrente vom 1. Juli 2010 bis 3 1. Dezember 2011 bestätigt .
Hinsichtlich des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2012
wurde die Sache zur weiteren Klärung an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen.
Im Entscheid wurde festgehalten, dass das Gutachten der Klinik Z.___ vom 2 9. Dezember 2011 ( Urk. 7/133) beweiskräftig sei und sowohl in Bezug auf die Diagnosen als auch hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das Gutachten abgestellt werden könne. Aufgrund der im Zeitraum vom 1. Juli 2010 b is 3 1. Dezember 2011 bestehenden depressiven Problematik sowie akuten Phasen des Lupus erythematodes wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente bestätigt. Ab dem 2 1. September 2011 wurde gestützt auf das Gutachten von einem verbesser ten Gesundheitszustand und von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der ange stammten oder in einer sonstigen Tätigkeit ausgegangen ( Urk. 7/99 E. 4.1-3) . Hinsichtlich des Zeitraumes ab 1. Januar 2012 wurde jedoch ausgeführt, dass aufgrund der in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen nicht abschlies send darüber befunden werden könne, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in relevanter Weise verändert habe. Bemängelt wurde insbe sondere das Fehlen einer fachmedizinischen psychiatrischen Beurteilung für diesen Zeitraum, weiter eine angesichts der verschiedenartigen Leiden aufschluss reiche ärztliche Gesamtbeurteilung ( Urk. 7/99 E. 4.4.1 -4.4.2 ). 4. 2
In Umsetzung des Gerichtsurteils vom 3 1. Mai 2 01 8 ( Urk. 7/99) veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der Y.___
ein interdisziplinäres Gutachten, welches am 1 0. März 202 1 erstattet wurde ( Urk. 7/145) und dessen Feststellungen hin sichtlich der Diagnostik und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unbestritten blieben (vgl. vorstehend E. 2.1-2).
Die Gutachter stellten in der Hauptsache folgende
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 f. Ziff. 4.2.1): - systemischer Lupus erythematodes , Erstdiagnose (ED) Februar 1996 - systemische Polyarthritis mit eindrückbaren peripheren Ödemen (« pit ting
edema ») mit Schwerpunktbefall der Hände , ANA und Anti-SSA-Antikörper (Ro60) positiv; Status nach Nachweis von Anti- ds -D NA
- und Anti- Cardiolipin - Anitkörpern ( IgG , IgM und IgA ), Lymphopenie , Hypokomplemen t ämie C3 und C4, Rheumafaktor und Anti-CCP- Antikörper negativ, anerosiver , nicht de struktiver Verlauf, nur inter mittierende systemische (humorale) Entzündungsaktivität - Raynaud-Syndrom und Akrozyanose ; aktive schwergradige unspezifi sche Mikroangiopathie ( Kapillaroskopie vom 2 5. September 2018) - chronischer kutaner ( diskoider ) Lupus erythematodes - Myositis - Sicca -Syndrom - zervikale und axilläre
Lymphadenopathie , ED Juni 2015 - sekundäres Fibromyalgiesyndrom - Retinopathie nicht ganz auszuschliessen - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F33.1 - akzentuierte emotional instabile Persönlichkeitszü ge vom Borderline -Typus
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führten die Gutachter
aus, dass diese aus interdisziplinärer Sicht 5 0 % betrage (S. 13 Ziff. 4.7). I n körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Heben/Tragen grösserer Lasten ( Gewichtslimite repetit i v 5 kg, vereinzelt bis 7.5 kg ) , ohne langdauernde Arbeiten in Zwangshaltungen der Wirbelsäule , ohne krafta nfordernde und/oder monoton rep e t itive manuelle Arbeiten sowie ohne Kälte-/Nässeexposition , bestehe aus interdisziplinärer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Zu vermeiden seien Tätig keiten mit möglichem Auftreten wiederholter zwischenmenschlicher Probleme sowie Tätigkeiten, bei welchen ein einziger Fehler zu einer Gefährdung der Versicherten oder anderen Menschen führen könne. Nachvollziehbar sei aus interdisziplinärer Sicht eine dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in körperlich mittelschweren und schweren beruflichen Tätigkeiten (S. 13 Ziff. 4.8).
Zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit Januar 2012 führten die Gutachter aus, dass aus
rheumatologischer Sicht davon auszugehen sei , dass sich die Arbeitsfähigkeit seit dem bidisziplinären Vorgut achten der Klinik Z.___ vom 2 9. Dezember 2011 im Verlauf nicht wesentlich verändert haben dürfte. Für die Zeitdauer zwischen August 2018 bis spätestens Juni 2019 scheine retrospektiv eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der in den damaligen fachärztlichen rheumatologischen Berichten dokumentierten hohen Entzündungsaktivitäten des systemischen Lupus erythematodes ausge wiesen (S. 14 unten Ziff. 4.11). Spätestens ab Juli 2019 lasse sich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei im Verlauf regredienter Polyarthritis und Remission der Myositis unter eingeleiteter medikamentöser Kombinationsbehandlung bei gut supprimiertem systemischem Lupus erythematodes nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begründen (S. 14 Ziff. 4.11 Mitte).
Aus psychiatrischer Sicht hielten die Gutachter fest, dass im Vorgutachten der Klinik Z.___ vom 2 9. Dezember 2011 eine mittelschwere depressive Episode, verdachtsweise mit somatischem Syndrom , und eine um 50 % geminderte Arbeitsfähigkeit in jeglichen beruflichen Tätigkeiten attestiert worden sei. Auch aus aktueller psychiatrischer Sicht erfülle die Beschwerdeführerin die ICD-10-Kriterien für eine depressive Episode. Der Schweregrad der Erkrankung sei aktuell mittelgradig. Die emotionalen Symptome seien am besten im Rahmen akzentu ierter und emotional instabiler Persönlichkeitszüge vom Borderline Typus zu erklären. Diese Diagnose sei in den Akten bis dato nicht erwähnt worden. Die bei der psychiatrischen Untersuchung festgestellten Konzentrationsprobleme seien mit der aktuell mittelgradigen depressiven Episode erklärbar. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in jeglichen beruflichen Tätigkeiten um 50 % eingeschränkt. Für die Dauer der Hospitalisation in der Integrierten Psy chiatrie A.___ vom 1 6. August 2019 bis 2 8. Februar 2020 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit mit langsamer Abnahme der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 100 % auf 50 % bis 1 8. Januar 2020 ausgewiesen. Auch für die Dauer der Hospitalisation in der Rehabilitationsklinik B.___ vom 1 9. Januar bis 6. März 2020 habe die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin 0 % betragen. Nach der Hospitalisation in B.___ sei von einer zunehmenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % bis zum 1 8. Juni 2020 auszu gehe n . Retrospektiv erscheine eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerde führerin aufgrund der von der behandelnden Psychiaterin Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, im Schreiben vom 1 9. Juni 2020 diagnostizierten sch wergradigen depressiven Episode nachvollziehbar. Es sei von einer kontinuierlichen Abnahme der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % bis zum Zeitpunkt des aktuellen psychiatrischen Verlaufsgutachtens auszu gehen (S. 8 Mitte). 4. 3
Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2012 kann auf das unbestritten gebliebene Gutachten der Y.___ vom 1 0. März 2021 (vorstehend E. 4.2) abgestellt werden , welches für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten de r Beschwerdeführer in auseinandersetzt. Schliess lich wurde das Gutachten in Kenntnis und in umfassender Würdig ung der Vorak ten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Expert en sind begründet. Es erfüllt daher die praxis gemässen Kriterien an eine beweiswertige Expertise (vorstehend E. 1. 7 ) voll um fänglich . Nachdem sich dem Gutachten auch hinreichend schlüssige Angaben zu den normativen Vorgaben (Standardindikatoren) gemäss BGE 141 V 281 entneh men lassen (Urk. 7/145 S. 12 f . Ziff. 4.3-4.6) , und die medizinisch-psychiatrisch attestierte Arbeitsunfähigkeit in Anbetracht der eingeschränkten Ressourcen als begründet erscheint, besteht sodann kein Anlass, die gutachter liche Einschätzung der Arbeits fähigkeit nicht zu übernehmen (BGE 145 V 361 E. 4.2.2).
Eine seit Begutachtung der Beschwerdeführerin im Januar 2021 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustande s
geht aus de m nachträglich eigegan genen Bericht
der Klinik Z.___ vom 2 2. März 2021 ( Urk. 7/148) nicht hervor, insbesondere zeigte sich die Entzündungsaktivität des systemischen Lupus eryth ematodes unter der medikamentösen Therapie kontrolliert ( Urk. 7/148 S. 3 unten).
Hinsichtlich der Ausführungen von Dr. C.___ in ihrer E-Mail vom 2 6. April 2021 ( Urk. 7/151) gilt es zu berücksichtigen, dass ihre
auf tragsrechtliche Vertrau ensstellung zumindest als hausarztähnlich bezeichnet werden muss, weshalb hier eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung ihre r Berichte angebracht ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Zudem äusserte
sie sich im Wesentlichen hinsichtlich der komorbiden Erkrankung der Beschwerdeführerin und zu einem nach der Corona-Impfung erlittenen anaphylaktischen Schock, was die psychiatrische Einschätzung im Y.___ Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Entsprechend erweist sich die Stellungnahme von Dr. med. D.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Regionaler Ärztlicher Dienst ( RAD ) , vom 2 2. Juni 2021 ( Urk. 7/155/10) als korrekt, wonach si ch aus den nach dem Gutachten eingegangen en Berichte n keine neuen, aus versicherungsmedizinischer Sicht relevanten Diagnosen oder Befunde ergäben, welche eine Änderung der gutachterlichen Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit erfordern würden. 4.4
Damit ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der Y.___
vom 1 0. März 2021 davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der rheumatologischen und psychischen Leiden ihre angestammte Tätigkeit und jede angepasste, körperlich leichte, dem formulierten Anforderungsprofil entspre chende Tätigkeit ,
seit Januar 2012 grundsätzlich zu 50 % zumutbar ist. Aus rheu matologischer Sicht bestand zwischen August 2018 und Juni 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Ebenfalls bestand aus psychiatrischer Sicht seit Januar 2012 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wobei es ab Mitte August 2019 zu stationären Aufenthalten und 100%igen Arbeitsunfähigkeiten kam. Ab Ju li
2020 ist von einer stetigen Verbesserung der psychischen Beschwerden und ab dem 1. Februar 2021 wieder von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 5 . 5 . 1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1). 5.2
Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeit punkt des (hypothetischen) Rentenbeginns - hier das Jahr 201 2 – abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Im Urteil des hiesigen Gerichts vom
3 1. Mai 2018 wurde zum Valideneinkommen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ohne den Gesundheissschaden unbe strittenermassen ihre zuletzt im Reinigungsbetr ieb des Ehemannes ausgeübte Tätigkeit fortgesetzt hätte ( Urk. 7/99 E. 5.3). Dass von dieser Feststellung abzu weichen wäre, wurde auch im vorliegenden Beschwerde verfahren nicht geltend gemacht, sondern sie wurde vielmehr weiter bestätigt (vorstehend E. 2.2). Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 1. Mai 2018 wurde zur Ermittlung des Validen einkommens für das Jahr 2012 auf die Angaben im Arbeitgeberbericht vom 2 4. Juli 2012 abgestellt und damit ein im Jahr 2012 hypothetisch erzieltes Ein kommen von Fr. 42'000.-- (vgl. Urk. 7/33 Ziff. 2.11) als Valideneinkommen angerechnet. Ein Anlass für eine Parallelisierung wurde weiter im Entscheid verneint
mit der Begründung, dass es sich offenkundig um einen kleinen Fami lienbetrieb des Ehemannes handle, bei welchem der Lohn der Beschwerdeführerin umsatzabhängig gewesen sei. Mit Blick auf den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/34) wurde d arauf hingewiesen, dass die Beschwerde führerin in den Jahren 2006 und 2007 jeweils ein Einkommen von Fr. 12'772.-- und im Jahr 2008 ein solches von Fr. 39'571.-- erzielt hatte. Damit sei mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in diesem kleinen Familienbetrieb aus freien Stücken ein allenfalls bescheideneres Einkommensniveau in Kauf genommen habe (S. 7/99 S. 10 f. E. 5.3).
Dass in Bezug auf den zur Berechnung des Rentenanspruches der Beschwerde führerin ab 2012 durchzuführenden Einkommensvergleich von einem anderen Wert auszugehen wäre, wurde in der Beschwerde nicht geltend gemach
t. Demnach ist im Jahr 2012 bei der Annahme einer fortgesetzten Arbeit im Betrieb des Ehemannes von einem Valideneinkommen von Fr. 42'000.-- auszugehen.
Für das Jahr 2021 errechnete die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ein
Valideneinkommen von rund Fr. 44'987. -- (vgl. Urk. 2) . Dieses Vorgehen der Beschwerde gegnerin ist nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Valideneinkommens von einem veralteten Wert ausgegangen sei, verfängt dies nicht. Weder wurde konkret ein Unternehmenswachstum der Firma des Ehemannes geltend gemacht , noch sind in den Akten allfällige Hinweise dafür ersichtlich, dass von einem höheren Valideneinkommen auszu gehen wäre. 5 . 3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth ,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5 . 4
Gemäss den Feststellungen im beweiswertigen Gutachten der Y.___ vom 1 0. März 2021 war der Beschwerdeführerin ab Januar 2012 sowohl ihre ange stammte wie auch jede leichte, der Behinderung angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 50 % möglich (vgl. vorstehend E. 4.3).
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin , wonach sie mit ihrer Tätigkeit im Betrieb des Ehemannes mehr verdienen würde, als in Berufen, die sie nicht kennt, erweisen sich als nicht belegt . Z udem würde ein solcher Umstand den I nvalidi tätsgrad noch minimieren, ist doch im Rahmen der den Versicherten obliegenden Schadenminderungspflicht von der bestmöglichen Verwertung der ihnen verblei benden Restarbeitsfähigkeit auszugehen.
Der Medianlohn von Frauen, Kompetenzniveau 1, belief sich gemäss LSE 2012 auf Fr. 4‘ 112 .-- pro Monat (LSE 201 2 , Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenz niveau 1). Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) resultiert bei dem noch möglichen 50 %-Pensum ein Invalideneinkommen von rund Fr. 25’721 .-- i m Jahr 2012 (Fr. 4‘112. -- : 40 x 41,7 x 12 x 0.5).
Von August 2018 bis Juni 2020 bestand auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, weshalb in diesem Zeitraum von einem Invalideneinkommen von Fr. 0.-- auszugehen ist.
Erst ab Februar 2021 ist von einer definitiven Verbesserung des Gesundheits zustandes und damit wieder von der 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit auszugehen.
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ab diesem Zeitpunkt sind mangels effektiv ausgeübter Tätigkeit die Löhne aus den LSE 2018 beizuziehen, wobei vom Lohn für Frauen
mit Kompetenzniveau 1 auszugehen ist, mithin von Fr. 4'371.-
- (LSE 2018, Tabelle TA1, Total Frauen ).
Angepasst an die durch schnittl iche wöchentlic he Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T03.02.03.01.04.01, Total) und die seit dem Jahre 2018 eingetretene , bisher publizierte Nominallohnentwicklung (vgl. BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne , Tabelle T39, 2018 = 2732, 2020 = 2784) und des noch möglichen 50%-Pensums result iert für das Jahr 2021
ein Invalideneinkommen von Fr. 27’861.-- [ Fr. 4 ' 371 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 2732 x 2784 x 0.5 ] . 5 . 5
Bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 1. Mai 2018 wurde ausgeführt, dass in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin eine körperlich leichte Tätig keit, insbesondere administrativer Natur, zu 50 % ausüben könne ohne zusätzlich relevante Leistungsminderung, die Beschwerdegegnerin zu Recht keinen Leidensabzug vorgenommen habe ( Urk. 7/99 Ziff. 5.3). Anzumerken ist vorlie gend, dass auch weder das Alter der Beschwerdeführerin noch die Notwendigkeit einer Teilzeittätigkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 30. No vember 2012 E. 4.2.2 unter Bezugnahme auf LSE 2008 und 2010 und 9C_72/2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.3 unter Bezugnahme auf LSE 2012 und 2014; vgl. Monat licher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, Bundesamt für Statistik, 2018, T18) oder das allfäl lige Angewie sensein auf einen rücksichtsvollen Arbeitgeber (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2; vgl. auch Urteil 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2 mit Hinweisen) vorliegend einen Abzugsgrund rechtfertigen würden . Konkretes wurde von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde denn auch nicht geltend gemacht. 5. 6
Demnach ergibt sich im hier zu prüfenden Zeitraum ab 1. Januar 2012 bei einem Valideneinkommen
von Fr. 42'000.-- und einem Invalideneinkommen von rund Fr. 25’721 .--
eine Einkommenseinbusse von Fr. 16'249.--,
was einem Invalidi tätsgrad von rund 39 % entspricht. Damit besteht ab 1. Januar 2012 kein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
Unter Berücksichtigung von Art. 88 a IVV resultiert bei einer ab August 2018 eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes, welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte, bei einem Invalideneinkommen von Fr. 0.-- ab 1. November 2018 ein Invaliditätsgrad von 100 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente. Nach ab Juli 2020 eingetretener laufenden Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist ab 1. Februar 2021 wieder von der 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in jeder angepassten Tätigkeit auszugehen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 44'987.-- und einem erzielbaren Invalideneinkommen von Fr. 27’861.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 17'126.-- was einem rentenan spruchsausschliessenden Invaliditätsgrad von 38 % entspricht. 5. 7
Zusammenfassend besteht demnach für den Zeitraum vom 1. November 2018 bis 3 1. Januar 2021 ein befristeter Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Die angefochtene Verfügung ( Urk.
2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan