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IV.2016.01186

Befristete ganze Rente; beweiskräftiges Gutachten; Rückweisung für die Zeit nach der Begutachtung.

Zürich SozVersG · 2018-05-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1973 in Portugal, verheiratet und Mutter zweier Kinder (geboren 1994 und 2001), war nach Absolvierung der Grundschule in Portugal und ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1991 mit Unterbrüchen als Hilfsarbeiterin an verschiedenen Stellen tätig, zuletzt ab dem Jahr 2006 bis zum 17. Dezember 2008 (letzter Arbeitstag) im Umfang von 100 % im Reinigungsgeschäft des Ehemannes, wobei sie nebst Hilfsarbeiten auch admi nistrative Arbeiten erledigte (Urk. 6/3, Urk. 6/33-34, Urk. 6/42).

Im Januar 2010 meldete sich die Versicherte zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), an (Urk. 6/3). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte unter anderem von der Z.___ Klinik ein bidisziplinäres rheu matologisches und psychiatrisches Gutachten vom 29. Dezember 2011 (Urk. 6/31) ein, und liess eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 4. August 2014 durchführen (Urk. 6/42). Am 14. August 2014 auf erlegte sie der Versicherten als Schadenminderungspflicht, eine regelmässige am bulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit einer begleitenden medikamentösen Unterstützung in Anspruch zu nehmen (Urk. 6/45). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/47-48, Urk. 6/52) und dem Einholen weiterer medizinischer Unterlagen (Urk. 6/67, Urk. 6/69 und Urk. 6/72) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 28. September 2016 für die Zeit ab 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine befristete ganze Invalidenrente zu; für die Zeit ab 1. Januar 2012 verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 33 % einen Rentenanspruch (Urk. 2). 2.

Dagegen liess die Versicherte am 26. Oktober 2016 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als ihr ab 1. Januar 2012 zumindest eine Teilrente auszurichten sei; eventualiter seien in medizi nischer Hinsicht weitere Abklärungen vorzunehmen. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2017 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin eine reformatio in peius , da es sich beim Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin, der zur Rentenzusprechung geführt habe, um ein behandelbares, psychisches Leiden gehandelt habe, dem nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine invali disierende Wirkung zukomme. Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerde führerin am 6. Februar 2017 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1 1.1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiat rische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische K rankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchti gung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Mass stab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1). 1.1.3

Geht es um psychische Erkrankungen wie depressive Störungen leicht- bis mit telgradiger Natur ( BGE 143 V 409 und 143 V 418) , sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksich tigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompen sationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichba re Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und E. 4.1 ). Gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren dabei nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prü fung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ent scheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrund lagen möglich ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_790/2017 vom 24. Januar 2018 E. 2.1.1 und 9C_191/2017 vom 15. Februar 2018 E. 6.2.1-2) . 1.2

B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von min destens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwend baren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditäts grades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistun gen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechts mittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundes gerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, nach Ablauf der Wartezeit sei der Versicherten aufgrund des Gesundheitszustandes keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar gewesen. Daraus resultiere im Rahmen eines Ein kommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von 100 % und damit die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente für die Zeit ab 1. Juli 2010. Aufgrund des Gutachtens der Z.___ Klinik vom 29. Dezember 2011 sei, die Versicherte seit dem Begutachtungszeitpunkt vom 21. September 2011 zu 50 % arbeitsfähig in der bisherigen und in einer anderen leidensangepassten Tätigkeit. Daraus resultiere im Rahmen eines weiteren Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von 33 %. Die Rente sei daher nach Art. 88a Abs. 1 IVV per Ende Dezember 2011 aufzuhe ben. 2.2

Die Beschwerdeführerin macht hauptsächlich geltend, die bisherigen medizi nischen Abklärungen seien ungenügend, würden diese doch lediglich auf der Begutachtung im Herbst 2011 beruhen. Seit diesem Zeitpunkt habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. So seien gemäss den Berichten von Dr. med. Noel Fischer vom 5. Februar 2015 (Urk. 6/67/1-4) sowie des Kantonsspitals A.___, Rheumatologie, vom 21. Dezember 2015 und vom 22. Februar 2016 (Urk. 6/67/6-8 und Urk. 6/69/1-6) neue Diagnosen hinzugekommen. Gemäss dem Bericht des KWS vom 22. Februar 2016 sei sie arbeitsunfähig. Im Weiteren erhebt sie verschiedene Einwände gegen den von der Beschwerdegeg nerin ermittelten Invaliditätsgrad von 33 %. 3.

Die angefochtene Verfügung vom 28. September 2016 (Urk. 2) basiert im Wesentlichen auf dem bidisziplinären Gutachten der Z.___ Klinik vom 29. Dezember 2011 (Urk. 6/31).

Dieses beruht auf einer psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchung vom 21. September, 18. November und 2. Dezember 2011. Dabei diagnostizierten die Ärzte (Urk. 6/31/26 f.) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittel schwere depressive Episode, verdachtsweise mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – einen systemischen Lupus erythematodes (Erstmanifestation 1996), gegenwärtig in Remission. Danach kamen die Gutachter in ihrer konsensualen Gesamtbeurteilung zu m Schluss (Urk. 6/31/27 ff.), in körperlicher Hinsicht wirke sich die Grunderkran kung nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Aus rein rheumatologischer Sicht wäre daher eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess sehr zu empfehlen, wobei angesichts der anamnetisch dokumentierten arthritischen Gelenksmanifestation an den Händen – trotz der fehlenden aktuellen entzündlichen Zeichen – eine körperlich leichte Arbeit anzustreben sei. Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähig keit resultiere aus psychischen Gründen. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit – welche einer administrativen Tätigkeit entspreche – wie auch in einer sonstigen (körperlich leichten) Tätigkeit sei die Versicherte ab dem Zeitpunkt der Begutach tung zu 50 % arbeitsfähig. 4. 4.1

Mit dem Gutachten der Z.___ Klinik vom 29. Dezember 2011 wurde eine umfassende Beurteilung des Gesundheitszustandes vorgenommen. Es wurden darin sämtliche Beschwerden und die Anamnese mit den Vorakten berücksichtigt sowie die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet dargelegt. Das Gutach ten erfüllt grundsätzlich alle rechtsprechungsgemäss erfo rderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztlich e Entscheidungsgrundlagen ( BGE 13 4 V 231 E. 5.1). 4.2

In somatischer Hinsicht ist das Gutachten unbestritten und dessen Ergebnis aufgrund der Akten zu bestätigen. In psychischer Hinsicht wurde im Gutachten ausführlich dargelegt, dass die Beschwerdeführerin als Reaktion auf ihre Grun derkrankung eine psychische Störung entwickelte, die sich allmählich verselb ständigte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehm lassung kann allein aus dem Umstand, dass die depressive Störung von den Ärz ten mit geeigneten Therapien als grundsätzlich behandelbar betrachtet wurde, nicht mehr abgeleitet werden, dass aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht von vorneherein keine relevante psychische Beeinträchtigung vorliege. Das Bun desgericht hat seine diesbezügliche Rechtsprechung, auf die die Beschwerdegeg nerin Bezug nimmt, in BGE 143 V 409 aufgegeben und festgehalten, dass allein die Therapierbarkeit einer psychischen Störung einer invalidisierenden Krankheit nicht entgegensteht. Hinzu kommt, dass die im Gutachten aufgeführten Arbeitsunfähigkeiten der Versicherten in der Zeit vor der Begutachtung (Urk. 6/31/36) – welche die Grundlage für die zugesprochene ganze Invalidenrente ab 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2011 bildeten (Urk. 6/44/11) - im Einklang stehen mit der medizi nischen Aktenlage und keineswegs nur auf der diagnostizierten depressiven Stö rung basierten. Vielmehr wurde der Beschwerdeführerin insbesondere während der akuten Phasen des Lupus erythematodes wegen Müdigkeit, Abgeschlagenheit, Gelenkschmerzen, Weichteilbeschwerden und Kopfschmerzen (Bericht des A.___ vom 5. Februar 2010; Urk. 6/10) beziehungsweise wegen der intermittierend auf getretenen Polyarthritiden und der leichten bis mittelschweren kognitiven Min derleistung (Bericht der Rheumaklinik des B.___ vom 16. Dezember 2010; Urk. 6/15) eine fast durchgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Antrag auf reformatio in peius nicht näher, sondern beliess es beim Hinweis auf die – mittlerweile überholte – Recht sprechung des Bundesgerichts. Aufgrund der Aktenlage besteht kein Anlass, die attestierten Arbeitsunfähigkeiten in Zweifel zu ziehen. Auch diesbezüglich ist das Gutachten zu bestätigen. 4.3

Weitere substantiierte Einwände gegen das Gutachten der Z.___ Klinik vom 29. Dezember 2011 wurden nicht vorgebracht. Auch durch die übrigen medizi nischen Akten wird es nicht in Frage gestellt. Unbestritten und aufgrund der Akten nicht zu beanstanden ist auch, dass der Zeitpunkt der Verbesserung des Gesundheitszustands auf den 21. September 2011 anzusetzen ist. Zusammen fas send ist daher festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagno sen wie auch in Bezug auf die Beurteilung d er Arbeitsfähigkeit auf das Gutach ten vom

29. Dezember 2011 abzustellen und deshalb ab dem 21. September 2011 von einer 5 0%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder in einer sonstigen Tätigkeit (im gutachterlich umschriebenen Sinne ) auszugehen ist . Die ab 1. Juli 2010 bis Ende 2011 zugesprochene ganze Invalidenrente entspricht nach dem Gesagten der Rechts– und Aktenlage und ist zu bestätigen. Im Weiteren ist auch festzuhalten, dass die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zumindest die Zeit bis zum 31. Dezember 2011 beschlägt. 4.4 4.4.1

Aufgrund der in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen kann nicht abschliessend darüber befunden werden, ob sich der Gesundheitszustand seit 1. Januar 2012 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. September 2016 (Urk. 2) in relevanter Weise verändert hat.

In diesem ganzen Zeitraum von fast fünf Jahren fehlt eine fachmedizinische, psy chiatrische Beurteilung. In somatischer Hinsicht liegen fast ausschliesslich Berichte der behandelnden Ärzte des A.___, Rheumatologie, und des B.___, Rheu matologie und Dermatologie, vor, denen jedoch keine oder jedenfalls keine abschliessende und schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit entnommen wer den kann. Im Bericht des A.___, Rheumatologie, vom 22. Februar 2016 (Urk. 6/69/1) wird zwar festgehalten, es seien nur noch in geringem Umfang kör perlich leichte, wechselbelastende Verrichtungen möglich, welche keine besonde ren kognitiven Ansprüche stellen würden. Es handelt sich dabei jedoch um eine auch die psychischen Aspekte umfassende Gesamtbeurteilung ohne fundierte Begründung der angegebenen Arbeitsunfähigkeit. Zudem ist in diesem Zusam menhang auch zu berücksichtigen, dass behandelnde Arztpersonen beziehungs weise Therapiekräfte

erfahrungsgemäss mitunter im Hinblick auf ihre auftrags recht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE

135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) . Ande rerseits ist aber auch darauf hinzuweisen, dass im massgebenden Zeitraum in den Arztberichten neue Diagnosen aufgeführt wurden, wie eine chronische Peri arthropathia

humeroscapularis

tendinotica rechts oder ein chronisches lumbos pondylogenes Schmerzsyndrom (vgl. Bericht des A.___, Rheumatologie, vom 22. Februar 2016, Urk. 6/69/1). Vor allem aber fehlt für den massgebenden Zeit raum eine angesichts der verschiedenartigen Leiden aufschlussreiche ärztliche Gesamtbeurteilung. Die Frage, ob im massgebenden Zeitraum eine revisionsrecht lich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, lässt sich daher aufgrund der Akten weder abschliessend bejahen noch verneinen. 4.4.2

D ie Sache ist daher zur wei teren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit sie ein polydisziplinäres Gutachten einhole. Dieses wird sich konkret und ausführlich zur Veränderung des somatischen und psychischen Gesundheitszustandes im massgebenden Zeitraum ab 1. Januar 2012 und den Aus wirkungen auf die Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin in der ange stammten und/oder in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu äussern haben. 5. 5.1

Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die 50%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 21. September 2011 zu Recht einen Invaliditätsgrad ermittelt hat, der weniger als 40 % beträgt und damit keinen Rentenanspruch mehr begründet. 5.2 5.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 5.2.2

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität k eine Erwerbs tätigkeit aus, können für die Bestimmung des Invalideneinkommens Tabellen löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). 5.2.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5. 2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). 5.2.4

Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus ) ein deutlich unterdurchschnittliches Validene inkommen , ist diesem Umstand bei der Invalidi tätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhalts punkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbus sen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann pra xisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Inva lideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wer tes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 1 34 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.3

Ohne Gesundheitsschaden hätte die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Reinigungsbetrieb des Ehemannes fortgesetzt. Aufgrund der Angaben im Arbeitgeberbericht dieses Betriebes vom 24. Juli 2012 ist das Valideneinkommen für das Jahr 2012 auf Fr. 42'000.-- festzusetzen (Urk. 6/33). Insoweit kann der Auffassung der Beschwerdeführerin zugestimmt werden (Urk. 1). Entgegen ihrer Auffassung besteht jedoch kein Anlass für eine Parallelisierung, handelt es sich doch offenkundig um einen kleinen Familienbe trieb des Ehemannes, bei welchem der Lohn der Versicherten umsatzabhängig war; so erzielte sie in diesem Betrieb in den Jahren 2006 und 2007 jeweils ein jährliches Einkommen von Fr. 12'772.-- und im Jahr 2008 ein solches von Fr. 39'571.-- (gemäss dem individuellen Konto, Urk. 6/34). Somit ist mit überwie gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in diesem kleinen Familienbetrieb des Ehemannes aus freien Stücken ein allenfalls bescheideneres Einkommensniveau in Kauf genommen hat.

Hinsichtlich des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Tabellenlöhne abgestellt, zumal die Beschwerdeführerin nach dem 17. Dezem ber 2008 keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat. Der standardisierte Monats lohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1 ) für Frauen der LSE 2012 (Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2012) betrug Fr. 4'112.--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 20 12 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden hoch - ( BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen, Total ) und auf ein Pensum von 50 % umzurechnen. Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von

Fr. 25'720.56 (Fr. 4’112 .-- x 12 : 40 x 41,7 x 0,5). Die Beschwerdeführerin kann eine körperlich leichte Tätigkeit, insbesondere auch administrativer Natur, zu 50 % ausüben ohne zusätzlich rele vante Leistungsminderung (Urk. 6/31/32). Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin daher keinen Leidensabzug vorgenommen, was unbestritten ist (Urk. 1-2). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 42'000.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 25'720.56 resultiert ein Invaliditätsgrad von 38,8 %, der zu keiner Rente Anspruch gibt. 6.

Nach dem Gesagten ist Beschwerde in dem Sinne gutzu heissen, dass die ange fochtene Verfügung vom 28. September 2016, soweit damit ein Rentenanspruch ab

1. Januar 2012 verneint wurde, im Sinne der Erwägungen aufzuheben und die Sache an die Sozialversiche rungsanstalt das Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück zuweisen ist , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwer deführerin ab Januar 2012 neu verfüge. 7. 7. 1

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 700 .-- fest zusetzen und ausgangsgemäss de r

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese be misst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Da die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung als vollständiges Obsiegen gilt, ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’200.-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2

8. September 2016, soweit damit ein Rentenanspruch ab 1. Januar 2012 verneint wurde, im Sinne der Erwägungen aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungs anstalt das Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdefüh rerin ab 1. Januar 2012 neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Pro zessent schädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1973 in Portugal, verheiratet und Mutter zweier Kinder (geboren 1994 und 2001), war nach Absolvierung der Grundschule in Portugal und ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1991 mit Unterbrüchen als Hilfsarbeiterin an verschiedenen Stellen tätig, zuletzt ab dem Jahr 2006 bis zum 17. Dezember 2008 (letzter Arbeitstag) im Umfang von 100 % im Reinigungsgeschäft des Ehemannes, wobei sie nebst Hilfsarbeiten auch admi nistrative Arbeiten erledigte (Urk. 6/3, Urk. 6/33-34, Urk. 6/42).

Im Januar 2010 meldete sich die Versicherte zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), an (Urk. 6/3). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte unter anderem von der Z.___ Klinik ein bidisziplinäres rheu matologisches und psychiatrisches Gutachten vom 29. Dezember 2011 (Urk. 6/31) ein, und liess eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 4. August 2014 durchführen (Urk. 6/42). Am 14. August 2014 auf erlegte sie der Versicherten als Schadenminderungspflicht, eine regelmässige am bulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit einer begleitenden medikamentösen Unterstützung in Anspruch zu nehmen (Urk. 6/45). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/47-48, Urk. 6/52) und dem Einholen weiterer medizinischer Unterlagen (Urk. 6/67, Urk. 6/69 und Urk. 6/72) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 28. September 2016 für die Zeit ab 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine befristete ganze Invalidenrente zu; für die Zeit ab 1. Januar 2012 verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 33 % einen Rentenanspruch (Urk. 2).

E. 1.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiat rische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische K rankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchti gung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Mass stab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).

E. 1.1.3 Geht es um psychische Erkrankungen wie depressive Störungen leicht- bis mit telgradiger Natur ( BGE 143 V 409 und 143 V 418) , sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksich tigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompen sationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichba re Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und E. 4.1 ). Gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren dabei nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prü fung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ent scheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrund lagen möglich ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_790/2017 vom 24. Januar 2018 E. 2.1.1 und 9C_191/2017 vom 15. Februar 2018 E. 6.2.1-2) .

E. 1.2 B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von min destens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwend baren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditäts grades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistun gen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechts mittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundes gerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 2 Dagegen liess die Versicherte am 26. Oktober 2016 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als ihr ab 1. Januar 2012 zumindest eine Teilrente auszurichten sei; eventualiter seien in medizi nischer Hinsicht weitere Abklärungen vorzunehmen. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2017 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin eine reformatio in peius , da es sich beim Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin, der zur Rentenzusprechung geführt habe, um ein behandelbares, psychisches Leiden gehandelt habe, dem nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine invali disierende Wirkung zukomme. Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerde führerin am 6. Februar 2017 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, nach Ablauf der Wartezeit sei der Versicherten aufgrund des Gesundheitszustandes keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar gewesen. Daraus resultiere im Rahmen eines Ein kommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von 100 % und damit die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente für die Zeit ab 1. Juli 2010. Aufgrund des Gutachtens der Z.___ Klinik vom 29. Dezember 2011 sei, die Versicherte seit dem Begutachtungszeitpunkt vom 21. September 2011 zu 50 % arbeitsfähig in der bisherigen und in einer anderen leidensangepassten Tätigkeit. Daraus resultiere im Rahmen eines weiteren Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von 33 %. Die Rente sei daher nach Art. 88a Abs. 1 IVV per Ende Dezember 2011 aufzuhe ben.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht hauptsächlich geltend, die bisherigen medizi nischen Abklärungen seien ungenügend, würden diese doch lediglich auf der Begutachtung im Herbst 2011 beruhen. Seit diesem Zeitpunkt habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. So seien gemäss den Berichten von Dr. med. Noel Fischer vom 5. Februar 2015 (Urk. 6/67/1-4) sowie des Kantonsspitals A.___, Rheumatologie, vom 21. Dezember 2015 und vom 22. Februar 2016 (Urk. 6/67/6-8 und Urk. 6/69/1-6) neue Diagnosen hinzugekommen. Gemäss dem Bericht des KWS vom 22. Februar 2016 sei sie arbeitsunfähig. Im Weiteren erhebt sie verschiedene Einwände gegen den von der Beschwerdegeg nerin ermittelten Invaliditätsgrad von 33 %.

E. 3 Die angefochtene Verfügung vom 28. September 2016 (Urk. 2) basiert im Wesentlichen auf dem bidisziplinären Gutachten der Z.___ Klinik vom 29. Dezember 2011 (Urk. 6/31).

Dieses beruht auf einer psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchung vom 21. September, 18. November und 2. Dezember 2011. Dabei diagnostizierten die Ärzte (Urk. 6/31/26 f.) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittel schwere depressive Episode, verdachtsweise mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – einen systemischen Lupus erythematodes (Erstmanifestation 1996), gegenwärtig in Remission. Danach kamen die Gutachter in ihrer konsensualen Gesamtbeurteilung zu m Schluss (Urk. 6/31/27 ff.), in körperlicher Hinsicht wirke sich die Grunderkran kung nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Aus rein rheumatologischer Sicht wäre daher eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess sehr zu empfehlen, wobei angesichts der anamnetisch dokumentierten arthritischen Gelenksmanifestation an den Händen – trotz der fehlenden aktuellen entzündlichen Zeichen – eine körperlich leichte Arbeit anzustreben sei. Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähig keit resultiere aus psychischen Gründen. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit – welche einer administrativen Tätigkeit entspreche – wie auch in einer sonstigen (körperlich leichten) Tätigkeit sei die Versicherte ab dem Zeitpunkt der Begutach tung zu 50 % arbeitsfähig.

E. 4 V 231 E. 5.1).

E. 4.1 Mit dem Gutachten der Z.___ Klinik vom 29. Dezember 2011 wurde eine umfassende Beurteilung des Gesundheitszustandes vorgenommen. Es wurden darin sämtliche Beschwerden und die Anamnese mit den Vorakten berücksichtigt sowie die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet dargelegt. Das Gutach ten erfüllt grundsätzlich alle rechtsprechungsgemäss erfo rderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztlich e Entscheidungsgrundlagen ( BGE 13

E. 4.2 In somatischer Hinsicht ist das Gutachten unbestritten und dessen Ergebnis aufgrund der Akten zu bestätigen. In psychischer Hinsicht wurde im Gutachten ausführlich dargelegt, dass die Beschwerdeführerin als Reaktion auf ihre Grun derkrankung eine psychische Störung entwickelte, die sich allmählich verselb ständigte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehm lassung kann allein aus dem Umstand, dass die depressive Störung von den Ärz ten mit geeigneten Therapien als grundsätzlich behandelbar betrachtet wurde, nicht mehr abgeleitet werden, dass aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht von vorneherein keine relevante psychische Beeinträchtigung vorliege. Das Bun desgericht hat seine diesbezügliche Rechtsprechung, auf die die Beschwerdegeg nerin Bezug nimmt, in BGE 143 V 409 aufgegeben und festgehalten, dass allein die Therapierbarkeit einer psychischen Störung einer invalidisierenden Krankheit nicht entgegensteht. Hinzu kommt, dass die im Gutachten aufgeführten Arbeitsunfähigkeiten der Versicherten in der Zeit vor der Begutachtung (Urk. 6/31/36) – welche die Grundlage für die zugesprochene ganze Invalidenrente ab 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2011 bildeten (Urk. 6/44/11) - im Einklang stehen mit der medizi nischen Aktenlage und keineswegs nur auf der diagnostizierten depressiven Stö rung basierten. Vielmehr wurde der Beschwerdeführerin insbesondere während der akuten Phasen des Lupus erythematodes wegen Müdigkeit, Abgeschlagenheit, Gelenkschmerzen, Weichteilbeschwerden und Kopfschmerzen (Bericht des A.___ vom 5. Februar 2010; Urk. 6/10) beziehungsweise wegen der intermittierend auf getretenen Polyarthritiden und der leichten bis mittelschweren kognitiven Min derleistung (Bericht der Rheumaklinik des B.___ vom 16. Dezember 2010; Urk. 6/15) eine fast durchgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Antrag auf reformatio in peius nicht näher, sondern beliess es beim Hinweis auf die – mittlerweile überholte – Recht sprechung des Bundesgerichts. Aufgrund der Aktenlage besteht kein Anlass, die attestierten Arbeitsunfähigkeiten in Zweifel zu ziehen. Auch diesbezüglich ist das Gutachten zu bestätigen.

E. 4.3 Weitere substantiierte Einwände gegen das Gutachten der Z.___ Klinik vom 29. Dezember 2011 wurden nicht vorgebracht. Auch durch die übrigen medizi nischen Akten wird es nicht in Frage gestellt. Unbestritten und aufgrund der Akten nicht zu beanstanden ist auch, dass der Zeitpunkt der Verbesserung des Gesundheitszustands auf den 21. September 2011 anzusetzen ist. Zusammen fas send ist daher festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagno sen wie auch in Bezug auf die Beurteilung d er Arbeitsfähigkeit auf das Gutach ten vom

29. Dezember 2011 abzustellen und deshalb ab dem 21. September 2011 von einer 5 0%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder in einer sonstigen Tätigkeit (im gutachterlich umschriebenen Sinne ) auszugehen ist . Die ab 1. Juli 2010 bis Ende 2011 zugesprochene ganze Invalidenrente entspricht nach dem Gesagten der Rechts– und Aktenlage und ist zu bestätigen. Im Weiteren ist auch festzuhalten, dass die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zumindest die Zeit bis zum 31. Dezember 2011 beschlägt.

E. 4.4.1 Aufgrund der in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen kann nicht abschliessend darüber befunden werden, ob sich der Gesundheitszustand seit 1. Januar 2012 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. September 2016 (Urk. 2) in relevanter Weise verändert hat.

In diesem ganzen Zeitraum von fast fünf Jahren fehlt eine fachmedizinische, psy chiatrische Beurteilung. In somatischer Hinsicht liegen fast ausschliesslich Berichte der behandelnden Ärzte des A.___, Rheumatologie, und des B.___, Rheu matologie und Dermatologie, vor, denen jedoch keine oder jedenfalls keine abschliessende und schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit entnommen wer den kann. Im Bericht des A.___, Rheumatologie, vom 22. Februar 2016 (Urk. 6/69/1) wird zwar festgehalten, es seien nur noch in geringem Umfang kör perlich leichte, wechselbelastende Verrichtungen möglich, welche keine besonde ren kognitiven Ansprüche stellen würden. Es handelt sich dabei jedoch um eine auch die psychischen Aspekte umfassende Gesamtbeurteilung ohne fundierte Begründung der angegebenen Arbeitsunfähigkeit. Zudem ist in diesem Zusam menhang auch zu berücksichtigen, dass behandelnde Arztpersonen beziehungs weise Therapiekräfte

erfahrungsgemäss mitunter im Hinblick auf ihre auftrags recht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE

135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) . Ande rerseits ist aber auch darauf hinzuweisen, dass im massgebenden Zeitraum in den Arztberichten neue Diagnosen aufgeführt wurden, wie eine chronische Peri arthropathia

humeroscapularis

tendinotica rechts oder ein chronisches lumbos pondylogenes Schmerzsyndrom (vgl. Bericht des A.___, Rheumatologie, vom 22. Februar 2016, Urk. 6/69/1). Vor allem aber fehlt für den massgebenden Zeit raum eine angesichts der verschiedenartigen Leiden aufschlussreiche ärztliche Gesamtbeurteilung. Die Frage, ob im massgebenden Zeitraum eine revisionsrecht lich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, lässt sich daher aufgrund der Akten weder abschliessend bejahen noch verneinen.

E. 4.4.2 D ie Sache ist daher zur wei teren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit sie ein polydisziplinäres Gutachten einhole. Dieses wird sich konkret und ausführlich zur Veränderung des somatischen und psychischen Gesundheitszustandes im massgebenden Zeitraum ab 1. Januar 2012 und den Aus wirkungen auf die Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin in der ange stammten und/oder in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu äussern haben.

E. 5.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die 50%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 21. September 2011 zu Recht einen Invaliditätsgrad ermittelt hat, der weniger als 40 % beträgt und damit keinen Rentenanspruch mehr begründet.

E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ).

E. 5.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

E. 5.2.2 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität k eine Erwerbs tätigkeit aus, können für die Bestimmung des Invalideneinkommens Tabellen löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b).

E. 5.2.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5. 2; 134 V 322 E.

E. 5.2.4 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus ) ein deutlich unterdurchschnittliches Validene inkommen , ist diesem Umstand bei der Invalidi tätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhalts punkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbus sen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann pra xisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Inva lideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wer tes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 1 34 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

E. 5.3 Ohne Gesundheitsschaden hätte die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Reinigungsbetrieb des Ehemannes fortgesetzt. Aufgrund der Angaben im Arbeitgeberbericht dieses Betriebes vom 24. Juli 2012 ist das Valideneinkommen für das Jahr 2012 auf Fr. 42'000.-- festzusetzen (Urk. 6/33). Insoweit kann der Auffassung der Beschwerdeführerin zugestimmt werden (Urk. 1). Entgegen ihrer Auffassung besteht jedoch kein Anlass für eine Parallelisierung, handelt es sich doch offenkundig um einen kleinen Familienbe trieb des Ehemannes, bei welchem der Lohn der Versicherten umsatzabhängig war; so erzielte sie in diesem Betrieb in den Jahren 2006 und 2007 jeweils ein jährliches Einkommen von Fr. 12'772.-- und im Jahr 2008 ein solches von Fr. 39'571.-- (gemäss dem individuellen Konto, Urk. 6/34). Somit ist mit überwie gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in diesem kleinen Familienbetrieb des Ehemannes aus freien Stücken ein allenfalls bescheideneres Einkommensniveau in Kauf genommen hat.

Hinsichtlich des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Tabellenlöhne abgestellt, zumal die Beschwerdeführerin nach dem 17. Dezem ber 2008 keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat. Der standardisierte Monats lohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1 ) für Frauen der LSE 2012 (Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2012) betrug Fr. 4'112.--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 20 12 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden hoch - ( BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen, Total ) und auf ein Pensum von 50 % umzurechnen. Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von

Fr. 25'720.56 (Fr. 4’112 .-- x 12 : 40 x 41,7 x 0,5). Die Beschwerdeführerin kann eine körperlich leichte Tätigkeit, insbesondere auch administrativer Natur, zu 50 % ausüben ohne zusätzlich rele vante Leistungsminderung (Urk. 6/31/32). Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin daher keinen Leidensabzug vorgenommen, was unbestritten ist (Urk. 1-2). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 42'000.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 25'720.56 resultiert ein Invaliditätsgrad von 38,8 %, der zu keiner Rente Anspruch gibt.

E. 6 Nach dem Gesagten ist Beschwerde in dem Sinne gutzu heissen, dass die ange fochtene Verfügung vom 28. September 2016, soweit damit ein Rentenanspruch ab

1. Januar 2012 verneint wurde, im Sinne der Erwägungen aufzuheben und die Sache an die Sozialversiche rungsanstalt das Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück zuweisen ist , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwer deführerin ab Januar 2012 neu verfüge.

E. 7 1

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 700 .-- fest zusetzen und ausgangsgemäss de r

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 7.2 In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese be misst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Da die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung als vollständiges Obsiegen gilt, ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’200.-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2

8. September 2016, soweit damit ein Rentenanspruch ab 1. Januar 2012 verneint wurde, im Sinne der Erwägungen aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungs anstalt das Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdefüh rerin ab 1. Januar 2012 neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Pro zessent schädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01186 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom 31. Mai 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch AXA- ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Haftplicht- und Versicherungsrecht lic . iur . Y.___ Postfach 2577, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1973 in Portugal, verheiratet und Mutter zweier Kinder (geboren 1994 und 2001), war nach Absolvierung der Grundschule in Portugal und ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1991 mit Unterbrüchen als Hilfsarbeiterin an verschiedenen Stellen tätig, zuletzt ab dem Jahr 2006 bis zum 17. Dezember 2008 (letzter Arbeitstag) im Umfang von 100 % im Reinigungsgeschäft des Ehemannes, wobei sie nebst Hilfsarbeiten auch admi nistrative Arbeiten erledigte (Urk. 6/3, Urk. 6/33-34, Urk. 6/42).

Im Januar 2010 meldete sich die Versicherte zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), an (Urk. 6/3). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte unter anderem von der Z.___ Klinik ein bidisziplinäres rheu matologisches und psychiatrisches Gutachten vom 29. Dezember 2011 (Urk. 6/31) ein, und liess eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 4. August 2014 durchführen (Urk. 6/42). Am 14. August 2014 auf erlegte sie der Versicherten als Schadenminderungspflicht, eine regelmässige am bulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit einer begleitenden medikamentösen Unterstützung in Anspruch zu nehmen (Urk. 6/45). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/47-48, Urk. 6/52) und dem Einholen weiterer medizinischer Unterlagen (Urk. 6/67, Urk. 6/69 und Urk. 6/72) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 28. September 2016 für die Zeit ab 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine befristete ganze Invalidenrente zu; für die Zeit ab 1. Januar 2012 verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 33 % einen Rentenanspruch (Urk. 2). 2.

Dagegen liess die Versicherte am 26. Oktober 2016 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als ihr ab 1. Januar 2012 zumindest eine Teilrente auszurichten sei; eventualiter seien in medizi nischer Hinsicht weitere Abklärungen vorzunehmen. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2017 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin eine reformatio in peius , da es sich beim Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin, der zur Rentenzusprechung geführt habe, um ein behandelbares, psychisches Leiden gehandelt habe, dem nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine invali disierende Wirkung zukomme. Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerde führerin am 6. Februar 2017 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1 1.1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiat rische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische K rankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchti gung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Mass stab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1). 1.1.3

Geht es um psychische Erkrankungen wie depressive Störungen leicht- bis mit telgradiger Natur ( BGE 143 V 409 und 143 V 418) , sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksich tigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompen sationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichba re Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und E. 4.1 ). Gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren dabei nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prü fung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ent scheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrund lagen möglich ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_790/2017 vom 24. Januar 2018 E. 2.1.1 und 9C_191/2017 vom 15. Februar 2018 E. 6.2.1-2) . 1.2

B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von min destens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwend baren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditäts grades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistun gen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechts mittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundes gerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, nach Ablauf der Wartezeit sei der Versicherten aufgrund des Gesundheitszustandes keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar gewesen. Daraus resultiere im Rahmen eines Ein kommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von 100 % und damit die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente für die Zeit ab 1. Juli 2010. Aufgrund des Gutachtens der Z.___ Klinik vom 29. Dezember 2011 sei, die Versicherte seit dem Begutachtungszeitpunkt vom 21. September 2011 zu 50 % arbeitsfähig in der bisherigen und in einer anderen leidensangepassten Tätigkeit. Daraus resultiere im Rahmen eines weiteren Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von 33 %. Die Rente sei daher nach Art. 88a Abs. 1 IVV per Ende Dezember 2011 aufzuhe ben. 2.2

Die Beschwerdeführerin macht hauptsächlich geltend, die bisherigen medizi nischen Abklärungen seien ungenügend, würden diese doch lediglich auf der Begutachtung im Herbst 2011 beruhen. Seit diesem Zeitpunkt habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. So seien gemäss den Berichten von Dr. med. Noel Fischer vom 5. Februar 2015 (Urk. 6/67/1-4) sowie des Kantonsspitals A.___, Rheumatologie, vom 21. Dezember 2015 und vom 22. Februar 2016 (Urk. 6/67/6-8 und Urk. 6/69/1-6) neue Diagnosen hinzugekommen. Gemäss dem Bericht des KWS vom 22. Februar 2016 sei sie arbeitsunfähig. Im Weiteren erhebt sie verschiedene Einwände gegen den von der Beschwerdegeg nerin ermittelten Invaliditätsgrad von 33 %. 3.

Die angefochtene Verfügung vom 28. September 2016 (Urk. 2) basiert im Wesentlichen auf dem bidisziplinären Gutachten der Z.___ Klinik vom 29. Dezember 2011 (Urk. 6/31).

Dieses beruht auf einer psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchung vom 21. September, 18. November und 2. Dezember 2011. Dabei diagnostizierten die Ärzte (Urk. 6/31/26 f.) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittel schwere depressive Episode, verdachtsweise mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – einen systemischen Lupus erythematodes (Erstmanifestation 1996), gegenwärtig in Remission. Danach kamen die Gutachter in ihrer konsensualen Gesamtbeurteilung zu m Schluss (Urk. 6/31/27 ff.), in körperlicher Hinsicht wirke sich die Grunderkran kung nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Aus rein rheumatologischer Sicht wäre daher eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess sehr zu empfehlen, wobei angesichts der anamnetisch dokumentierten arthritischen Gelenksmanifestation an den Händen – trotz der fehlenden aktuellen entzündlichen Zeichen – eine körperlich leichte Arbeit anzustreben sei. Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähig keit resultiere aus psychischen Gründen. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit – welche einer administrativen Tätigkeit entspreche – wie auch in einer sonstigen (körperlich leichten) Tätigkeit sei die Versicherte ab dem Zeitpunkt der Begutach tung zu 50 % arbeitsfähig. 4. 4.1

Mit dem Gutachten der Z.___ Klinik vom 29. Dezember 2011 wurde eine umfassende Beurteilung des Gesundheitszustandes vorgenommen. Es wurden darin sämtliche Beschwerden und die Anamnese mit den Vorakten berücksichtigt sowie die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet dargelegt. Das Gutach ten erfüllt grundsätzlich alle rechtsprechungsgemäss erfo rderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztlich e Entscheidungsgrundlagen ( BGE 13 4 V 231 E. 5.1). 4.2

In somatischer Hinsicht ist das Gutachten unbestritten und dessen Ergebnis aufgrund der Akten zu bestätigen. In psychischer Hinsicht wurde im Gutachten ausführlich dargelegt, dass die Beschwerdeführerin als Reaktion auf ihre Grun derkrankung eine psychische Störung entwickelte, die sich allmählich verselb ständigte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehm lassung kann allein aus dem Umstand, dass die depressive Störung von den Ärz ten mit geeigneten Therapien als grundsätzlich behandelbar betrachtet wurde, nicht mehr abgeleitet werden, dass aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht von vorneherein keine relevante psychische Beeinträchtigung vorliege. Das Bun desgericht hat seine diesbezügliche Rechtsprechung, auf die die Beschwerdegeg nerin Bezug nimmt, in BGE 143 V 409 aufgegeben und festgehalten, dass allein die Therapierbarkeit einer psychischen Störung einer invalidisierenden Krankheit nicht entgegensteht. Hinzu kommt, dass die im Gutachten aufgeführten Arbeitsunfähigkeiten der Versicherten in der Zeit vor der Begutachtung (Urk. 6/31/36) – welche die Grundlage für die zugesprochene ganze Invalidenrente ab 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2011 bildeten (Urk. 6/44/11) - im Einklang stehen mit der medizi nischen Aktenlage und keineswegs nur auf der diagnostizierten depressiven Stö rung basierten. Vielmehr wurde der Beschwerdeführerin insbesondere während der akuten Phasen des Lupus erythematodes wegen Müdigkeit, Abgeschlagenheit, Gelenkschmerzen, Weichteilbeschwerden und Kopfschmerzen (Bericht des A.___ vom 5. Februar 2010; Urk. 6/10) beziehungsweise wegen der intermittierend auf getretenen Polyarthritiden und der leichten bis mittelschweren kognitiven Min derleistung (Bericht der Rheumaklinik des B.___ vom 16. Dezember 2010; Urk. 6/15) eine fast durchgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Antrag auf reformatio in peius nicht näher, sondern beliess es beim Hinweis auf die – mittlerweile überholte – Recht sprechung des Bundesgerichts. Aufgrund der Aktenlage besteht kein Anlass, die attestierten Arbeitsunfähigkeiten in Zweifel zu ziehen. Auch diesbezüglich ist das Gutachten zu bestätigen. 4.3

Weitere substantiierte Einwände gegen das Gutachten der Z.___ Klinik vom 29. Dezember 2011 wurden nicht vorgebracht. Auch durch die übrigen medizi nischen Akten wird es nicht in Frage gestellt. Unbestritten und aufgrund der Akten nicht zu beanstanden ist auch, dass der Zeitpunkt der Verbesserung des Gesundheitszustands auf den 21. September 2011 anzusetzen ist. Zusammen fas send ist daher festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagno sen wie auch in Bezug auf die Beurteilung d er Arbeitsfähigkeit auf das Gutach ten vom

29. Dezember 2011 abzustellen und deshalb ab dem 21. September 2011 von einer 5 0%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder in einer sonstigen Tätigkeit (im gutachterlich umschriebenen Sinne ) auszugehen ist . Die ab 1. Juli 2010 bis Ende 2011 zugesprochene ganze Invalidenrente entspricht nach dem Gesagten der Rechts– und Aktenlage und ist zu bestätigen. Im Weiteren ist auch festzuhalten, dass die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zumindest die Zeit bis zum 31. Dezember 2011 beschlägt. 4.4 4.4.1

Aufgrund der in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen kann nicht abschliessend darüber befunden werden, ob sich der Gesundheitszustand seit 1. Januar 2012 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. September 2016 (Urk. 2) in relevanter Weise verändert hat.

In diesem ganzen Zeitraum von fast fünf Jahren fehlt eine fachmedizinische, psy chiatrische Beurteilung. In somatischer Hinsicht liegen fast ausschliesslich Berichte der behandelnden Ärzte des A.___, Rheumatologie, und des B.___, Rheu matologie und Dermatologie, vor, denen jedoch keine oder jedenfalls keine abschliessende und schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit entnommen wer den kann. Im Bericht des A.___, Rheumatologie, vom 22. Februar 2016 (Urk. 6/69/1) wird zwar festgehalten, es seien nur noch in geringem Umfang kör perlich leichte, wechselbelastende Verrichtungen möglich, welche keine besonde ren kognitiven Ansprüche stellen würden. Es handelt sich dabei jedoch um eine auch die psychischen Aspekte umfassende Gesamtbeurteilung ohne fundierte Begründung der angegebenen Arbeitsunfähigkeit. Zudem ist in diesem Zusam menhang auch zu berücksichtigen, dass behandelnde Arztpersonen beziehungs weise Therapiekräfte

erfahrungsgemäss mitunter im Hinblick auf ihre auftrags recht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE

135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) . Ande rerseits ist aber auch darauf hinzuweisen, dass im massgebenden Zeitraum in den Arztberichten neue Diagnosen aufgeführt wurden, wie eine chronische Peri arthropathia

humeroscapularis

tendinotica rechts oder ein chronisches lumbos pondylogenes Schmerzsyndrom (vgl. Bericht des A.___, Rheumatologie, vom 22. Februar 2016, Urk. 6/69/1). Vor allem aber fehlt für den massgebenden Zeit raum eine angesichts der verschiedenartigen Leiden aufschlussreiche ärztliche Gesamtbeurteilung. Die Frage, ob im massgebenden Zeitraum eine revisionsrecht lich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, lässt sich daher aufgrund der Akten weder abschliessend bejahen noch verneinen. 4.4.2

D ie Sache ist daher zur wei teren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit sie ein polydisziplinäres Gutachten einhole. Dieses wird sich konkret und ausführlich zur Veränderung des somatischen und psychischen Gesundheitszustandes im massgebenden Zeitraum ab 1. Januar 2012 und den Aus wirkungen auf die Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin in der ange stammten und/oder in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu äussern haben. 5. 5.1

Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die 50%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 21. September 2011 zu Recht einen Invaliditätsgrad ermittelt hat, der weniger als 40 % beträgt und damit keinen Rentenanspruch mehr begründet. 5.2 5.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 5.2.2

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität k eine Erwerbs tätigkeit aus, können für die Bestimmung des Invalideneinkommens Tabellen löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). 5.2.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5. 2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). 5.2.4

Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus ) ein deutlich unterdurchschnittliches Validene inkommen , ist diesem Umstand bei der Invalidi tätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhalts punkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbus sen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann pra xisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Inva lideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wer tes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 1 34 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.3

Ohne Gesundheitsschaden hätte die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Reinigungsbetrieb des Ehemannes fortgesetzt. Aufgrund der Angaben im Arbeitgeberbericht dieses Betriebes vom 24. Juli 2012 ist das Valideneinkommen für das Jahr 2012 auf Fr. 42'000.-- festzusetzen (Urk. 6/33). Insoweit kann der Auffassung der Beschwerdeführerin zugestimmt werden (Urk. 1). Entgegen ihrer Auffassung besteht jedoch kein Anlass für eine Parallelisierung, handelt es sich doch offenkundig um einen kleinen Familienbe trieb des Ehemannes, bei welchem der Lohn der Versicherten umsatzabhängig war; so erzielte sie in diesem Betrieb in den Jahren 2006 und 2007 jeweils ein jährliches Einkommen von Fr. 12'772.-- und im Jahr 2008 ein solches von Fr. 39'571.-- (gemäss dem individuellen Konto, Urk. 6/34). Somit ist mit überwie gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in diesem kleinen Familienbetrieb des Ehemannes aus freien Stücken ein allenfalls bescheideneres Einkommensniveau in Kauf genommen hat.

Hinsichtlich des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Tabellenlöhne abgestellt, zumal die Beschwerdeführerin nach dem 17. Dezem ber 2008 keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat. Der standardisierte Monats lohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1 ) für Frauen der LSE 2012 (Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2012) betrug Fr. 4'112.--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 20 12 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden hoch - ( BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen, Total ) und auf ein Pensum von 50 % umzurechnen. Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von

Fr. 25'720.56 (Fr. 4’112 .-- x 12 : 40 x 41,7 x 0,5). Die Beschwerdeführerin kann eine körperlich leichte Tätigkeit, insbesondere auch administrativer Natur, zu 50 % ausüben ohne zusätzlich rele vante Leistungsminderung (Urk. 6/31/32). Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin daher keinen Leidensabzug vorgenommen, was unbestritten ist (Urk. 1-2). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 42'000.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 25'720.56 resultiert ein Invaliditätsgrad von 38,8 %, der zu keiner Rente Anspruch gibt. 6.

Nach dem Gesagten ist Beschwerde in dem Sinne gutzu heissen, dass die ange fochtene Verfügung vom 28. September 2016, soweit damit ein Rentenanspruch ab

1. Januar 2012 verneint wurde, im Sinne der Erwägungen aufzuheben und die Sache an die Sozialversiche rungsanstalt das Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück zuweisen ist , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwer deführerin ab Januar 2012 neu verfüge. 7. 7. 1

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 700 .-- fest zusetzen und ausgangsgemäss de r

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese be misst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Da die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung als vollständiges Obsiegen gilt, ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’200.-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2

8. September 2016, soweit damit ein Rentenanspruch ab 1. Januar 2012 verneint wurde, im Sinne der Erwägungen aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungs anstalt das Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdefüh rerin ab 1. Januar 2012 neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Pro zessent schädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel