opencaselaw.ch

IV.2021.00755

Vor Rentenherabsetzung sind Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, da dem über 55jährigen Beschwerdeführer die Selbsteingliederung in einer Verweistätigkeit nicht zumutbar ist.

Zürich SozVersG · 2022-10-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1962, war von September 2016 bis November 2019 (letzter effektiver Arbeitstag: 19. Juni 2019) als Lagermitarbeiter und Stapler fah rer bei der Y.___ AG in einem 100%-Pensum angestellt (vgl. Urk. 7/24). Bei einem Arbeitsunfall am 17. Januar 2019 zog sich der Versicherte eine Prellung des rechten Ober schenkels zu (vgl. Schadenmeldung vom 18. Januar 2019, Urk. 7/20/65) und unterzog sich am 11. Februar 2019 einem operativen Eingriff am rechten Knie (Arthroskopie des rechten Knies, vgl. Urk. 7/20/56).

Am 17. April 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf den Unfall vom

17. Januar 2019 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche rung an (Urk. 7/13 ).

Die IV Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, zog wiederholt die Akten der Krankentaggeld versicherung (Urk. 7/18, Urk. 7/ 3 4 -42 , Urk. 7/ 60 ) und der Unfallversicherung (Urk. 7/20) bei, holte die Bericht e der behandelnden Ärzte ( Urk. 7/ 43-49, Urk. 7/54, Urk. 7/56, Urk. 7/63 ) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Ve rsicherten (IK-Auszug, Urk. 7/17 ) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (Arbeitgeber frage bogen vom

26. Mai 2020, Urk. 7/24 ). Mit Schreiben vom 2 6. Mai 2020 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass auf grund des Gesundheitszustands zurzeit keine beruf lichen Eingliederungs mass nahmen angezeigt sind (Urk. 7/23) , und veranlasste i n der Folge eine aktenbasierte Einschätzung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, nahm am 3. Dezember 2020 sowie ergänzend am

17. Juni 2021 Stellung ( Urk. 7/ 66 S. 5-8). Mit Verfügung en vom 1

2. November 20 2 1 und 4. Januar 2022 sprach die IV-Stelle wie vorbe schieden ( Vorbescheid vom 1 2. August 2021 [ Urk. 7/68], Einwand vom 8. September 2021 [ Urk. 7/73] )

dem Versicherten aus gehend von einem anfänglichen Inva liditätsgrad von 100 % a b Oktober 2020 bis August 2021

eine ganze und ab Sep tember 2021 gestützt auf einen Invalidi täts gra d von 5 0 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2 , Urk. 8/2 ). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe n vom 13. Dezember 2021 und 2. Februar 2022 Be schwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung hinsichtlich Be fristung der Invalidenrente aufzu heben und die Beschwerdegegne rin sei zu ver pflichten, ihm ab 1. September 2021 eine unbe fristete ganze Invali denrente aus zurichten. Eventua liter sei der Beschwerdeführer d urch das Gericht medi zi nisch begutachten zu lassen oder die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hin sicht beantragte er die Durch führung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 , Urk. 8/1 ). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Be schwer de antwort vom 2. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 1 6. Februar 2022 wurde dem Beschwer de führer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt. Ferner wurde der Prozess Nr. IV. 2022.00073 (Beschwerde vom 2. Februar 2022 gegen die Verfügung vom 4. Januar 2022) mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV. 2021.00755 ver einigt und als dadurch erledigt abgeschrieben ( Urk. 9 ). Die Akten des Prozesses IV. 2022.00073 werden im vor liegenden Prozess als Urk. 8/0-5 geführt. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da d er

strit tige Rentenentscheid vor dem 1. Januar 2022 greift , sind vorliegend grundsätz lich die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1). 1. 2

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitge genständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügun gen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundes gerichts 8C_489/2009 vom 2 3. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1.3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung ). 1.5

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Ab stufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjeni gen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzu setzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.6

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 1 2. November 2021 (Urk. 2) hielt die Beschwer de gegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass dem Be schwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Lagermitarbeiter und Staplerfahrer seit Januar 2019 nicht mehr zumutbar sei. Ab Mai 2021 habe sich der Gesund heits zustand des Be schwerdeführers jedoch verbessert, sodass ihm eine den gesund heitlichen Ein schränkungen optimal angepasste Tätigkeit ab diesem Zeit punkt zu 50 % möglich gewesen sei. Den gesetzlichen Bestimmungen ent spre chend habe der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2020 An spruch auf eine ganze und ab

1. September 2021 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 13. Dezem ber 2021 (Urk. 1) zusammengefasst geltend , auf die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes könne nicht abgestellt werden. Er habe massive Verletzungen und eine massive Einschränkung im rechten Knie . Bei derart schweren Verletzungen und Einschränkungen sei eine reine Aktenbeurteilung durch den zuständigen RAD-Arzt nicht rechtsgenüglich. E r sei weiterhin zu 100 % arbeits unfähig, auch in einer leidensangepassten Tätigkeit. 3. 3.1

Bei einem Sturz von einer Trittl eiter a m 1 7. Januar 2019 zog sich der Beschwer deführer Prellungen im Bereich der rechten Hüfte und des rechten Knie gelenks

zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 1 8. Januar 2019, Urk. 7/20/65) . Er wurde im Kan tons spital A.___ vorstellig, wo nach eine r Röntgenuntersuchung festgestellt wurde ,

d as Röntgenbild des rechten Knies zeige keine Fraktur. Sicht bar seien degenerative Veränderungen am media len Tibia plateau sowie retro patellar, a usserdem Tendoperiostosen an der Tubero si tas tibiae und der Oberkante der Patella. Die Gelenkstellung sei regelrecht und die Weich teile unauffällig (vgl. Urk. 7/20/42) . Die untersuchenden Ärztinnen des Kantonsspitals A.___

veranlassten eine analge ti sche Thera pie und empfahlen die Mobilisation bei erlaubter Vollbelastung nach Massgabe der Beschwerden (vgl. Arztbericht vom 1 8. Januar 2019, Urk. 7/20/50). 3.2

Im Rahmen einer Magnetresonanztomographie (MRT) des rechten Kniegelenks vom 2 9. Januar 2019, zwei Wochen nach dem Ereignis, wurden fortgeschrittene degenerative Veränderungen des Aussen- und Innenmeniskus mit perimeniskalen medialen Ganglien sowie einer zweit- bis drittgradigen medialen und lateralen Chondropathie, eine viertgradige

Femoropatellararthrose sowie leichtgradige Sehnenreizungen im Bereich des Pes anserinus und des medialen Kollateralbands dargestellt ( vgl. Urk. 7/20/43 ; vgl. auch Urk. 7/20/11 ). In der Folge führte Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, am 1 2. Februar 2019 eine In nen meniskus-Hinter hornresektion sowie eine Plica resektion und Need ling des In nen bandes des rechten Kniegelenks durch (vgl. Opera tionsbericht vom 12. Fe bruar 2019, Urk. 7/20/56). Im nachstationären Ver lauf er folgten

weitere Serompunktionen und Instillationsanwendungen des Knie ge lenks (vgl. Urk. 7/20/19) und schliesslich bei persistierender Schmerzsympto ma tik und deutlicher Progredienz der Gonarthrose eine totalendoprothetische Ver sor gung des rechten Kniegelenks (vgl. Operationsbericht vom 28. Juni 2019, U rk. 7/20/15 , Arztbericht vom 4. Juli 2019, Urk. 7/20/17).

Vier Monate post ope rativ wurde der Beschwerdeführer bei weiter zunehmenden Schmerzen im Bereich des operierten rechten Kniegelenks erneut bei Dr. B.___ vorstellig, der eine Revi sion mit Retro patellar ersatz und Synovektomie

als indiziert erachtete. Es folgte der Eingriff und Dr. B.___ stellte intraoperativ die Diagnose ei ner Tibia kompo nentenlockerung . E ine zementäre Verbindung zwi schen Prothese, Zement und Knochen h abe

nicht erzielt werden können, was die zunehmenden Schmer zen des Beschwerdeführers erkläre . Ein Tibiaplateau wechsel nach Tuberositas-Osteotomie sei geplant (vgl. A ustrittsbericht vom 19. No vember 2019, Urk. 7/18/10). Nach dem Knieprothesenausbau habe der Beschwerdeführer am 3 .

De zember 2019 eine Spacerimplantation erhalten. Der Wiedereinbau der Knie-TEP sei im Januar 2020 geplant ( vgl. Urk. 7/18/12) . 3.3

Aufgrund eines persistenten, chronischen periprothetischen Protheseninfekts mit Patellanekrose Knie-Totalendoprothese rechts begab sich der Beschwerdeführer am 17. Februar 2020 ins Kantonsspital A.___ . PD Dr. med. C.___ , Chefarzt Klinik für Ortho pädie und Trauma tologie, konstatierte, aufgrund der persistierende n Sekretion, welche klar flüssig sei und im Bereich einer ehemaligen Hautläsion anteromedial auftrete, werde die Indikation zur vorzeitigen Re-Implantation einer Knieprothese mit noch maliger Analyse des Gewebes gestellt. Der operative Eingriff erfolgte am 18. Februar 2020 (vgl. Operationsbericht vom 2 0. Februar 2020, Urk. 7/48). Die postoperative Rönt gen kontrolle habe eine regelrechte Prothesenlage gezeigt und unter suffizienter Analgesie sei der Beschwerdeführer schmerzkompensiert. Das Gehen an Unter arm gehstöcken sowie Treppensteigen in Teilbelastung seien gut möglich, sodass er in gutem Allgemeinzustand nach Hause habe ent lassen werden können (vgl. Austrittsbericht vom 4. März 2020, Urk. 7/49). Drei Wochen post operativ präsen tiere sich ein regelrechter Heilungsverlauf. Klinisch gebe es keine Hinweise für eine Infektion (vgl. Arztbericht vom 3 1. März 2020, Urk. 7/18/7). 3.4

Im Rahmen einer Verlaufskontrolle am 6. Juli 2020 im Kantonsspital A.___ habe der Beschwer de führer über einen guten Verlauf berichtet. Aktuell verspüre er einzig bei länge rem S itzen noch leichte Schmerzen im rechten Kniegelenk. Bei Belastung sowie in Ruhe sei er schmerzfrei. Die bestehende Problematik bezüglich Streckapparat-Insuffizienz habe sich nicht verändert. Der Beschwerdeführer habe angegeben, nur an Unter armgehstöcken mobil zu sein und das Knie nur im Stehen durch eigene Kraft strecken zu können. Sobald er liege, sei es ihm nicht möglich, das Knie selb stän dig zu extendieren bzw. die gesamte rechte untere Extremität anzu heben. PD Dr. C.___ führte aus, konservativ könne diese Problematik nur mit dem Tragen einer Orthese, welche in voller Extension blockiert und für sitzende Tätig keiten freigegeben werde, verbessert werden. Inwiefern es durch die Streck appa rat-Insuffizienz zu einer frühzeitigen Lockerung der Prothese kommen könn te, könne er nicht abschätzen . Operativ wäre eine Rekonstruktion des Streck appara tes mittels Allograft zu diskutieren. Dies sei jedoch ein grosser Eingriff und es bestehe beim Beschwerdeführer ein erhöhtes Infekt ions risiko sowie das Risiko eines sekundären Verlusts der Vorspannung des Transplantates im Verlauf. Der Be schwer deführer habe sich mit dem operativen Vorgehen einverstanden erklärt (vgl. Arztbericht e vom 8. J uli 2020 [ Urk. 7/42 ] und 1 0. August 2020 [ Urk. 7/41 ] ). Am 2 6. August 2020 erfolgte der operative Eingriff (Allograft-Rekonstruktion Streck apparat Knie rechts; vgl. Operationsbericht vom 2 7. August 2020, Urk. 7/40). Der intra operative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet, sodass der Beschwerdeführer am 2 9. August 2020 in gutem Allgemeinzustand, schmerz arm und mit reizlosen Wundverhältnissen mit Unterstützung der Spitex nach Hause entlassen habe werden können (vgl. Austrittsbericht vom 3. Septem ber 2020, Urk. 7/39). PD Dr. C.___ hielt zwei Monate postoperativ einen regel rechten Verlauf fest und verordnete ein Rezept für ein MOS- Brace , anfänglich mit einer Amplitude von 0 bis 30 ° für die ersten vier Wochen, danach mit Flexion bis maximal 60 ° für weitere vier Wochen (vgl. Arztbericht vom 1 0. November 2020, Urk. 7/43). Bildgebende Befunde s echs Monate postoperativ zeigten unver änderte Stellungsverhältnisse der Knieprothese, keine Lockerungszeichen sowie einen un ver änderten Streckapparat. PD Dr. C.___

hielt ein flüssiges Gangbild an zwei Gehstöcken, die Möglichkeit der vollen Streckung des rechten Knies ohne Laq -Zeichen bei gutem und kräftigem Streckapparat fest und sprach von einem aus ge zeichneten Verlauf. Er empfahl dem Beschwerdeführer innerhalb der Wohnung das Knie- Brace und ausserhalb der Wohnung zunehmend die Geh stöcke weg zu lassen ( vgl. Arztbericht vom 25. Fe bruar 202 1 , Urk. 7/54). Auch neuen Monate postoperativ zeige sich weiterhin ein sehr erfreulicher postopera tiver Verlauf mit vollständig suffizientem Streckapparat im Ber eich des rechten Beines. Ohne Gehhilfe zeige sich ein hinkendes, kleinschrittiges Gangbild mit Schonhinken rechts. Das Anheben des Beines vom Untergrund sei problemlos möglich, ohne Laq -Zeichen des Streckapparats. Der Beschwerdeführer habe angegeben, bei Be lastung Schmerzen über dem anterioren Kniegelenk zu haben, insbesondere auch nach längerem Sitzen und dann Aufstehen habe er Anlauf schmerzen. PD Dr. C.___ erachtete die Weiterführung der Physiotherapie mit nun Hauptfokus auf dem Muskel- und Kraftaufbau der rechten Beinmuskulatur ange zeigt. Betreffend Arbeitsfähigkeit führte er aus, der Beschwerdeführer könne seine angestammte Tätigkeit als Stapler fahrer mit schwerer körperlicher Arbeit nicht mehr ausführen . Es sei eine Um schulung in Betracht zu ziehen. Bis zur nächsten klinisch-radio logischen Ver laufskontrolle in sechs Monaten attestierte er dem Beschwerde führer weiter hin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( vgl. Arztbericht vom 31.

Mai 2021, Urk. 7/62). 3.5

RAD-Arzt Dr. Z.___ äusserte am 1 7. Juni 2021, gemäss Aktenlage bestehe ein funk tionell gutes, postoperatives Ergebnis, wenngleich die Physiotherapie zum Mus kel- und Kraftaufbau noch weitergeführt werde. Hinsichtlich der Arbeits fä higkeit in der bisherigen Tätigkeit sei medizinisch-theoretisch überwiegend wahrschein lich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Für eine behin de rungs angepasste Tätigkeit gebe es keine aktenkundige Angabe. Unter Berücksich tigung der beschriebenen klinischen Befunde, der Art des bestehenden Gesund heits schadens sowie seiner ( Dr. Z.___ ) gut 30-jährigen orthopädischen Berufs er fahrung sei medi zi nisch-theoretisch mit überwiegender Wahrschein lich keit von einer ab 27. Mai 2021 maximal 6-stündigen Arbeitsfähigkeit bei um ca. 30 % reduzierter Leistungsfähigkeit wegen der Notwendigkeit häufigerer Ar beits unter brechungen und Ruhepausen und einer insgesamt bestehenden Un beweg lichkeit auszugehen, sodass insgesamt eine ca. 50%ige Arbeitsfähigkeit resultiere, wobei folgendes Be lastungsprofil zu beachten sei: körperlich leichte Arbeit, vor wiegend sitzend, ohne Beugezwangshaltung des rechten Kniegelenks, ohne Knien, Kauern oder Hocken, ohne häufiges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Unter grund . Retrospektiv sei davon auszugehen, dass dem Beschwer de führer seit 25. Februar 2021 eine 20% ige und seit 27. Mai 2021 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar sei (vgl. Feststel lungsblatt, Urk. 7/66 S. 8) . 4. 4.1

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass bei einer rückwirkend abgestuften oder befristeten Renten zu sprache gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise herabgesetzt oder aufge hoben wird, was stets einen Vergleich der zeitlich massgebenden Sachverhalte sowie eine erhebliche Änderung der tatsäch lichen Verhältnisse zwischen Renten beginn und revisionsweiser Aufhebung erfordert (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d ; vgl. auch E. 1.2 hiervor ). Es muss sowohl der Sachverhalt, welcher der Renten zusprache zugrunde liegt, wie auch derjenige, welcher Grundlage für die revisions weise Herabsetzung oder Aufhebung der Rente bildet, mit überwiegender Wahrschein lich keit erstellt sein. 4.2

Dies ist auch bei de n im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verfügung en der Beschwerdegegnerin vom 1 2. November 2021 und 4. Januar 2022 zu beachten. Laut diese n Verfügung en hat der Beschwerdeführer rückwirkend für die Zeit periode vom 1. Oktober 2020 bis 3 1. August 2021 Anspruch auf eine ganze und ab 1. September 2021 auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 2).

In Bezug auf den Rentenanspruch bis Ende August 2021 bringt der Be schwer de führer keine Einwendungen vor (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Zusprache einer gan zen Rente der Invalidenversicherung ab 1. Oktober 2020 steht mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang. So verwies RAD-Arzt Dr. Z.___ auf die in den Akten der Unfall- und Krankentaggeldversicherung seit Januar 2019 attestierte andauernde 100%ige Arbeitsun fähigkeit (vgl. Urk. 7/66 S. 5 ). Der von der Beschwerde gegne rin für die mass gebliche Periode errechnete Invaliditätsgrad wurde vom Beschwer de führer nicht beanstandet und erscheint rechtens. Es ist darauf abzu stel len. Aus gehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2019 und einem entsprechenden Invaliditätsgrad in der Höhe von 100 % hat der Be schwer de führer sechs Monate nach Geltendmachung de s Leistungsanspruchs (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG; An meldung vom 1 7. April 2020, Urk. 7/13 ) ab Oktober 2020 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. E. 1.4 ). 4.3

Z ur Beurteilung einer Veränderung des Gesundheitszustands de s Beschwerde füh rers stützte sich d ie Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesent li chen auf die ärztliche Stellungnahme des RAD vom 1 7. Juni 202 1. Dement spre chend erachtete sie eine vollständige bzw. 80%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätig keiten bis zum Zeitpunkt der Kontrolluntersuchungen durch PD

Dr. C.___ vom 25. Februar 2021 (vgl. Urk. 7/54) und 2 7. Mai 2021 (vgl. Urk. 7/62) für aus ge wiesen. Danach sei eine Verbesserung des Gesundheitszu stands einge treten, sodass ab Ende Fe bru ar 2021 eine 20%ige und neun Monate postoperativ im Mai 2021 - unter Be rücksichtigung des Belastungsprofils - eine Arbeitsfähig keit in einer an ge passten Tätigkeit von 50 % gegeben sei (E. 3.5). PD Dr. C.___ äus serte sich nicht explizit zur Arbeitsfähigkeit in einer lei densange passten Tätig keit, er achtete je doch den Streckapparat im Bereich des rechten Beines als suffi zient und einzig den Muskel- und Kraftaufbau des rechten Beines als noch nicht aus reichend (vgl. E. 3.4 in fine ). 4.4

Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbstein gliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versi cherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3 mit Hinweisen).

Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückge legtem 55. Altersjahr oder mehr als fünfzehn Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird ( BGE 145 V 209 E. 5.4). Für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres ist auch bei rückwirkend befristeter und/oder abgestufter Rentenzusprache auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 7.3.2 mit Hinweis [zur Publi kation vorgesehen]) . 5. 5.1

Der 1962 geborene Beschwerdeführer war im Verfügungsz eitpunkt ( 1 2. Novem ber 2021 ) über 55 Jahre alt und bezog seit Oktober 2020 eine ganze Invaliden rente ( Urk. 2 ). Nach den obigen Ausführungen (vgl. E. 4.4 ) fällt er dem nach unter den besonders geschützten Personenkreis und es ist ih m die Selbst eingliederung nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zumut bar. Aus den Akten ergeben sich sodann keine Hinweise darauf, dass die Be schwerde gegnerin den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der in Frage stehenden Ren tenherab setzung Eingliederungsmassnahmen angeboten hat. Solche hat sie letztmals am 2 6. November 2020 aufgrund des Gesundheits zu stands ausge schlos sen (vgl. Fest stellungsblatt, Urk. 7/66 S. 4).

Eine nichtinvaliditätsbedingte arbeitsmarktliche Desintegration bzw. - wie hier vorliegend - Integrationsschwierigkeit , aus welcher kein Anspruch auf Abklärung respektive Durchführung beruflicher Eingliederungs mass nahmen abgeleitet wer den kann, liegt nur vor, wenn einer versicherten Person die Verwertung der Rest arbeitsfähigkeit seit Jahren zumutbar war und die berufliche Selbstintegration aus IV-fremden Gründen unterblieben ist. Diese Voraussetzungen sind im Falle de s Beschwe rdeführers nicht gegeben, da die Beschwerdegegnerin ab Januar 2019 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und mithin vom ebenso langen Feh len einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit ausging (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_661/2014 vom 1 7. September 2 015 E. 3.3 mit Hinweisen). Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass es sich beim Beschwer deführer um eine gut ausgebildete Person mit breiter Berufserfahrung handelt oder er derart agil und gewandt erscheint, dass einer Selbsteingliederung nichts entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_235/2019 vom 2 0. Januar 2020 E.

3.2.1 mit Hinweisen). Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass der B eschwerde führer, der seit 1980 in der Schweiz lebt, keine

Berufsausbildung abgeschlossen hat

(vgl. Urk. 7/65 , Urk. 7/66/1 ). Nach seiner Einreise hat der Beschwerdeführer für ein paar Jahre im Strassen- und Tiefbau gearbeitet, bevor er 1985 bei der D.___ AG, in E.___ , zu arbeiten begonnen hat und bis zu deren Schliessung im Jahr 2016 in der Spinnerei tätig war (vgl. Urk. 7/17). Zuletzt hat er seit September 2016 bei der Y.___ AG als Lagermitarbeiter gearbeitet (vgl. Urk. 7/24). 5.2

Vorliegend ist un bestritten und durch die Akten ausgewiesen (E. 3.4 in fine , E. 3.5), dass dem Be schwerdeführer

seine bisherige, körperlich belastende Tätig keit als Lager mit arbeiter und Staplerfahrer seit Januar 2019 nicht mehr zumutbar ist.

Vor diesem Hintergrund und angesichts seines Alters kann der Beschwerde führer nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Damit ist die Rentenherabsetzung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung in einer Verweistätigkeit vorbereitet hat . Entsprechend sind die angefochtene n Verfügung en vom 1 2. November 2021 (Urk. 2) und 4. Januar 2022 ( Urk. 8/2)

insoweit aufzuheben , als damit die Rente ab 1. September 2021 revisionsweise herabgesetzt wird, und die Sache ist zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Beschwer de gegnerin zurück zuweisen , wobei der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat .

5.3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Rentenrevision. Diesbezüglich ist allerdings anzu mer ken, dass RAD-Arzt Dr. Z.___ eine rein aktenbasierte Einschätzung der medi zi nisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit vorgenommen hat, weshalb fraglich ist, ob für die Beurteilung der medizinischen Sachlage da rauf abgestellt werden kann . 5.4

Betreffend den Antrag auf eine öffentliche Verhandlung ist auf die bundes ge richtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach das kantonale Gericht von einer öffentlichen Verhandlung absehen

kann, wenn es auch ohne eine solche aufgrund der Akten zum Schluss gelangt, dass dem materiellen Rechts begehren der bezüg lich der Verhandlung Antrag stellenden Partei zu entsprechen ist ( Urteil des Bundesgerichts 9C_172/2022 vom 7. Juli 2022 E. 3.1.2 mit Hin weisen). Ange sichts des vorliegenden Resultats, welches de facto dem Beschwerdeantrag ent spricht, kann auf eine öffentliche Verhand lung ver zichtet werden. 6 . 6 .1

Das vorliegende Verfahren betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozial ver siche rungs gericht (GSVGer) auf Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 1 2. November 2021 und 4. Januar 2022 insoweit aufgehoben werden, als damit die ganze Rente ab 1. September 2021 revisionsweise auf eine halbe Rente herabge setzt wird.

D ie Sache wird mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat, zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückge wiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1962, war von September 2016 bis November 2019 (letzter effektiver Arbeitstag: 19. Juni 2019) als Lagermitarbeiter und Stapler fah rer bei der Y.___ AG in einem 100%-Pensum angestellt (vgl. Urk. 7/24). Bei einem Arbeitsunfall am 17. Januar 2019 zog sich der Versicherte eine Prellung des rechten Ober schenkels zu (vgl. Schadenmeldung vom 18. Januar 2019, Urk. 7/20/65) und unterzog sich am 11. Februar 2019 einem operativen Eingriff am rechten Knie (Arthroskopie des rechten Knies, vgl. Urk. 7/20/56).

Am 17. April 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf den Unfall vom

17. Januar 2019 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche rung an (Urk. 7/13 ).

Die IV Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, zog wiederholt die Akten der Krankentaggeld versicherung (Urk. 7/18, Urk. 7/

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da d er

strit tige Rentenentscheid vor dem 1. Januar 2022 greift , sind vorliegend grundsätz lich die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1). 1. 2

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitge genständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügun gen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundes gerichts 8C_489/2009 vom 2 3. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).

E. 1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.5 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Ab stufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjeni gen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzu setzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

E. 1.6 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 1 2. November 2021 (Urk. 2) hielt die Beschwer de gegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass dem Be schwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Lagermitarbeiter und Staplerfahrer seit Januar 2019 nicht mehr zumutbar sei. Ab Mai 2021 habe sich der Gesund heits zustand des Be schwerdeführers jedoch verbessert, sodass ihm eine den gesund heitlichen Ein schränkungen optimal angepasste Tätigkeit ab diesem Zeit punkt zu 50 % möglich gewesen sei. Den gesetzlichen Bestimmungen ent spre chend habe der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2020 An spruch auf eine ganze und ab

1. September 2021 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 13. Dezem ber 2021 (Urk. 1) zusammengefasst geltend , auf die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes könne nicht abgestellt werden. Er habe massive Verletzungen und eine massive Einschränkung im rechten Knie . Bei derart schweren Verletzungen und Einschränkungen sei eine reine Aktenbeurteilung durch den zuständigen RAD-Arzt nicht rechtsgenüglich. E r sei weiterhin zu 100 % arbeits unfähig, auch in einer leidensangepassten Tätigkeit. 3.

E. 3.1 Bei einem Sturz von einer Trittl eiter a m 1 7. Januar 2019 zog sich der Beschwer deführer Prellungen im Bereich der rechten Hüfte und des rechten Knie gelenks

zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 1 8. Januar 2019, Urk. 7/20/65) . Er wurde im Kan tons spital A.___ vorstellig, wo nach eine r Röntgenuntersuchung festgestellt wurde ,

d as Röntgenbild des rechten Knies zeige keine Fraktur. Sicht bar seien degenerative Veränderungen am media len Tibia plateau sowie retro patellar, a usserdem Tendoperiostosen an der Tubero si tas tibiae und der Oberkante der Patella. Die Gelenkstellung sei regelrecht und die Weich teile unauffällig (vgl. Urk. 7/20/42) . Die untersuchenden Ärztinnen des Kantonsspitals A.___

veranlassten eine analge ti sche Thera pie und empfahlen die Mobilisation bei erlaubter Vollbelastung nach Massgabe der Beschwerden (vgl. Arztbericht vom 1 8. Januar 2019, Urk. 7/20/50).

E. 3.2 Im Rahmen einer Magnetresonanztomographie (MRT) des rechten Kniegelenks vom 2 9. Januar 2019, zwei Wochen nach dem Ereignis, wurden fortgeschrittene degenerative Veränderungen des Aussen- und Innenmeniskus mit perimeniskalen medialen Ganglien sowie einer zweit- bis drittgradigen medialen und lateralen Chondropathie, eine viertgradige

Femoropatellararthrose sowie leichtgradige Sehnenreizungen im Bereich des Pes anserinus und des medialen Kollateralbands dargestellt ( vgl. Urk. 7/20/43 ; vgl. auch Urk. 7/20/11 ). In der Folge führte Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, am 1 2. Februar 2019 eine In nen meniskus-Hinter hornresektion sowie eine Plica resektion und Need ling des In nen bandes des rechten Kniegelenks durch (vgl. Opera tionsbericht vom 12. Fe bruar 2019, Urk. 7/20/56). Im nachstationären Ver lauf er folgten

weitere Serompunktionen und Instillationsanwendungen des Knie ge lenks (vgl. Urk. 7/20/19) und schliesslich bei persistierender Schmerzsympto ma tik und deutlicher Progredienz der Gonarthrose eine totalendoprothetische Ver sor gung des rechten Kniegelenks (vgl. Operationsbericht vom 28. Juni 2019, U rk. 7/20/15 , Arztbericht vom 4. Juli 2019, Urk. 7/20/17).

Vier Monate post ope rativ wurde der Beschwerdeführer bei weiter zunehmenden Schmerzen im Bereich des operierten rechten Kniegelenks erneut bei Dr. B.___ vorstellig, der eine Revi sion mit Retro patellar ersatz und Synovektomie

als indiziert erachtete. Es folgte der Eingriff und Dr. B.___ stellte intraoperativ die Diagnose ei ner Tibia kompo nentenlockerung . E ine zementäre Verbindung zwi schen Prothese, Zement und Knochen h abe

nicht erzielt werden können, was die zunehmenden Schmer zen des Beschwerdeführers erkläre . Ein Tibiaplateau wechsel nach Tuberositas-Osteotomie sei geplant (vgl. A ustrittsbericht vom 19. No vember 2019, Urk. 7/18/10). Nach dem Knieprothesenausbau habe der Beschwerdeführer am 3 .

De zember 2019 eine Spacerimplantation erhalten. Der Wiedereinbau der Knie-TEP sei im Januar 2020 geplant ( vgl. Urk. 7/18/12) .

E. 3.2.1 mit Hinweisen). Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass der B eschwerde führer, der seit 1980 in der Schweiz lebt, keine

Berufsausbildung abgeschlossen hat

(vgl. Urk. 7/65 , Urk. 7/66/1 ). Nach seiner Einreise hat der Beschwerdeführer für ein paar Jahre im Strassen- und Tiefbau gearbeitet, bevor er 1985 bei der D.___ AG, in E.___ , zu arbeiten begonnen hat und bis zu deren Schliessung im Jahr 2016 in der Spinnerei tätig war (vgl. Urk. 7/17). Zuletzt hat er seit September 2016 bei der Y.___ AG als Lagermitarbeiter gearbeitet (vgl. Urk. 7/24). 5.2

Vorliegend ist un bestritten und durch die Akten ausgewiesen (E.

E. 3.3 mit Hinweisen). Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass es sich beim Beschwer deführer um eine gut ausgebildete Person mit breiter Berufserfahrung handelt oder er derart agil und gewandt erscheint, dass einer Selbsteingliederung nichts entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_235/2019 vom 2 0. Januar 2020 E.

E. 3.4 in fine , E. 3.5), dass dem Be schwerdeführer

seine bisherige, körperlich belastende Tätig keit als Lager mit arbeiter und Staplerfahrer seit Januar 2019 nicht mehr zumutbar ist.

Vor diesem Hintergrund und angesichts seines Alters kann der Beschwerde führer nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Damit ist die Rentenherabsetzung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung in einer Verweistätigkeit vorbereitet hat . Entsprechend sind die angefochtene n Verfügung en vom 1 2. November 2021 (Urk. 2) und 4. Januar 2022 ( Urk. 8/2)

insoweit aufzuheben , als damit die Rente ab 1. September 2021 revisionsweise herabgesetzt wird, und die Sache ist zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Beschwer de gegnerin zurück zuweisen , wobei der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat .

5.3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Rentenrevision. Diesbezüglich ist allerdings anzu mer ken, dass RAD-Arzt Dr. Z.___ eine rein aktenbasierte Einschätzung der medi zi nisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit vorgenommen hat, weshalb fraglich ist, ob für die Beurteilung der medizinischen Sachlage da rauf abgestellt werden kann . 5.4

Betreffend den Antrag auf eine öffentliche Verhandlung ist auf die bundes ge richtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach das kantonale Gericht von einer öffentlichen Verhandlung absehen

kann, wenn es auch ohne eine solche aufgrund der Akten zum Schluss gelangt, dass dem materiellen Rechts begehren der bezüg lich der Verhandlung Antrag stellenden Partei zu entsprechen ist ( Urteil des Bundesgerichts 9C_172/2022 vom 7. Juli 2022 E. 3.1.2 mit Hin weisen). Ange sichts des vorliegenden Resultats, welches de facto dem Beschwerdeantrag ent spricht, kann auf eine öffentliche Verhand lung ver zichtet werden. 6 . 6 .1

Das vorliegende Verfahren betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozial ver siche rungs gericht (GSVGer) auf Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 1 2. November 2021 und 4. Januar 2022 insoweit aufgehoben werden, als damit die ganze Rente ab 1. September 2021 revisionsweise auf eine halbe Rente herabge setzt wird.

D ie Sache wird mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat, zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückge wiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

E. 3.5 RAD-Arzt Dr. Z.___ äusserte am 1 7. Juni 2021, gemäss Aktenlage bestehe ein funk tionell gutes, postoperatives Ergebnis, wenngleich die Physiotherapie zum Mus kel- und Kraftaufbau noch weitergeführt werde. Hinsichtlich der Arbeits fä higkeit in der bisherigen Tätigkeit sei medizinisch-theoretisch überwiegend wahrschein lich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Für eine behin de rungs angepasste Tätigkeit gebe es keine aktenkundige Angabe. Unter Berücksich tigung der beschriebenen klinischen Befunde, der Art des bestehenden Gesund heits schadens sowie seiner ( Dr. Z.___ ) gut 30-jährigen orthopädischen Berufs er fahrung sei medi zi nisch-theoretisch mit überwiegender Wahrschein lich keit von einer ab 27. Mai 2021 maximal 6-stündigen Arbeitsfähigkeit bei um ca. 30 % reduzierter Leistungsfähigkeit wegen der Notwendigkeit häufigerer Ar beits unter brechungen und Ruhepausen und einer insgesamt bestehenden Un beweg lichkeit auszugehen, sodass insgesamt eine ca. 50%ige Arbeitsfähigkeit resultiere, wobei folgendes Be lastungsprofil zu beachten sei: körperlich leichte Arbeit, vor wiegend sitzend, ohne Beugezwangshaltung des rechten Kniegelenks, ohne Knien, Kauern oder Hocken, ohne häufiges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Unter grund . Retrospektiv sei davon auszugehen, dass dem Beschwer de führer seit 25. Februar 2021 eine 20% ige und seit 27. Mai 2021 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar sei (vgl. Feststel lungsblatt, Urk. 7/66 S. 8) . 4.

E. 4 -42 , Urk. 7/ 60 ) und der Unfallversicherung (Urk. 7/20) bei, holte die Bericht e der behandelnden Ärzte ( Urk. 7/ 43-49, Urk. 7/54, Urk. 7/56, Urk. 7/63 ) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Ve rsicherten (IK-Auszug, Urk. 7/17 ) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (Arbeitgeber frage bogen vom

26. Mai 2020, Urk. 7/24 ). Mit Schreiben vom 2 6. Mai 2020 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass auf grund des Gesundheitszustands zurzeit keine beruf lichen Eingliederungs mass nahmen angezeigt sind (Urk. 7/23) , und veranlasste i n der Folge eine aktenbasierte Einschätzung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, nahm am 3. Dezember 2020 sowie ergänzend am

17. Juni 2021 Stellung ( Urk. 7/ 66 S. 5-8). Mit Verfügung en vom 1

2. November 20 2 1 und 4. Januar 2022 sprach die IV-Stelle wie vorbe schieden ( Vorbescheid vom 1 2. August 2021 [ Urk. 7/68], Einwand vom 8. September 2021 [ Urk. 7/73] )

dem Versicherten aus gehend von einem anfänglichen Inva liditätsgrad von 100 % a b Oktober 2020 bis August 2021

eine ganze und ab Sep tember 2021 gestützt auf einen Invalidi täts gra d von 5 0 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2 , Urk. 8/2 ). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe n vom 13. Dezember 2021 und 2. Februar 2022 Be schwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung hinsichtlich Be fristung der Invalidenrente aufzu heben und die Beschwerdegegne rin sei zu ver pflichten, ihm ab 1. September 2021 eine unbe fristete ganze Invali denrente aus zurichten. Eventua liter sei der Beschwerdeführer d urch das Gericht medi zi nisch begutachten zu lassen oder die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hin sicht beantragte er die Durch führung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 , Urk. 8/1 ). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Be schwer de antwort vom 2. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 1 6. Februar 2022 wurde dem Beschwer de führer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt. Ferner wurde der Prozess Nr. IV. 2022.00073 (Beschwerde vom 2. Februar 2022 gegen die Verfügung vom 4. Januar 2022) mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV. 2021.00755 ver einigt und als dadurch erledigt abgeschrieben ( Urk.

E. 4.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass bei einer rückwirkend abgestuften oder befristeten Renten zu sprache gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise herabgesetzt oder aufge hoben wird, was stets einen Vergleich der zeitlich massgebenden Sachverhalte sowie eine erhebliche Änderung der tatsäch lichen Verhältnisse zwischen Renten beginn und revisionsweiser Aufhebung erfordert (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d ; vgl. auch E. 1.2 hiervor ). Es muss sowohl der Sachverhalt, welcher der Renten zusprache zugrunde liegt, wie auch derjenige, welcher Grundlage für die revisions weise Herabsetzung oder Aufhebung der Rente bildet, mit überwiegender Wahrschein lich keit erstellt sein.

E. 4.2 Dies ist auch bei de n im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verfügung en der Beschwerdegegnerin vom 1 2. November 2021 und 4. Januar 2022 zu beachten. Laut diese n Verfügung en hat der Beschwerdeführer rückwirkend für die Zeit periode vom 1. Oktober 2020 bis 3 1. August 2021 Anspruch auf eine ganze und ab 1. September 2021 auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 2).

In Bezug auf den Rentenanspruch bis Ende August 2021 bringt der Be schwer de führer keine Einwendungen vor (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Zusprache einer gan zen Rente der Invalidenversicherung ab 1. Oktober 2020 steht mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang. So verwies RAD-Arzt Dr. Z.___ auf die in den Akten der Unfall- und Krankentaggeldversicherung seit Januar 2019 attestierte andauernde 100%ige Arbeitsun fähigkeit (vgl. Urk. 7/66 S. 5 ). Der von der Beschwerde gegne rin für die mass gebliche Periode errechnete Invaliditätsgrad wurde vom Beschwer de führer nicht beanstandet und erscheint rechtens. Es ist darauf abzu stel len. Aus gehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2019 und einem entsprechenden Invaliditätsgrad in der Höhe von 100 % hat der Be schwer de führer sechs Monate nach Geltendmachung de s Leistungsanspruchs (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG; An meldung vom 1 7. April 2020, Urk. 7/13 ) ab Oktober 2020 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. E.

E. 4.3 Z ur Beurteilung einer Veränderung des Gesundheitszustands de s Beschwerde füh rers stützte sich d ie Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesent li chen auf die ärztliche Stellungnahme des RAD vom 1 7. Juni 202 1. Dement spre chend erachtete sie eine vollständige bzw. 80%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätig keiten bis zum Zeitpunkt der Kontrolluntersuchungen durch PD

Dr. C.___ vom 25. Februar 2021 (vgl. Urk. 7/54) und 2 7. Mai 2021 (vgl. Urk. 7/62) für aus ge wiesen. Danach sei eine Verbesserung des Gesundheitszu stands einge treten, sodass ab Ende Fe bru ar 2021 eine 20%ige und neun Monate postoperativ im Mai 2021 - unter Be rücksichtigung des Belastungsprofils - eine Arbeitsfähig keit in einer an ge passten Tätigkeit von 50 % gegeben sei (E. 3.5). PD Dr. C.___ äus serte sich nicht explizit zur Arbeitsfähigkeit in einer lei densange passten Tätig keit, er achtete je doch den Streckapparat im Bereich des rechten Beines als suffi zient und einzig den Muskel- und Kraftaufbau des rechten Beines als noch nicht aus reichend (vgl. E. 3.4 in fine ).

E. 4.4 ) fällt er dem nach unter den besonders geschützten Personenkreis und es ist ih m die Selbst eingliederung nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zumut bar. Aus den Akten ergeben sich sodann keine Hinweise darauf, dass die Be schwerde gegnerin den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der in Frage stehenden Ren tenherab setzung Eingliederungsmassnahmen angeboten hat. Solche hat sie letztmals am 2 6. November 2020 aufgrund des Gesundheits zu stands ausge schlos sen (vgl. Fest stellungsblatt, Urk. 7/66 S. 4).

Eine nichtinvaliditätsbedingte arbeitsmarktliche Desintegration bzw. - wie hier vorliegend - Integrationsschwierigkeit , aus welcher kein Anspruch auf Abklärung respektive Durchführung beruflicher Eingliederungs mass nahmen abgeleitet wer den kann, liegt nur vor, wenn einer versicherten Person die Verwertung der Rest arbeitsfähigkeit seit Jahren zumutbar war und die berufliche Selbstintegration aus IV-fremden Gründen unterblieben ist. Diese Voraussetzungen sind im Falle de s Beschwe rdeführers nicht gegeben, da die Beschwerdegegnerin ab Januar 2019 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und mithin vom ebenso langen Feh len einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit ausging (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_661/2014 vom 1 7. September 2 015 E.

E. 9 ). Die Akten des Prozesses IV. 2022.00073 werden im vor liegenden Prozess als Urk. 8/0-5 geführt. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00755 damit vereinigt IV.2022.00073

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

28. Oktober 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta Anwaltskanzlei Aliotta Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1962, war von September 2016 bis November 2019 (letzter effektiver Arbeitstag: 19. Juni 2019) als Lagermitarbeiter und Stapler fah rer bei der Y.___ AG in einem 100%-Pensum angestellt (vgl. Urk. 7/24). Bei einem Arbeitsunfall am 17. Januar 2019 zog sich der Versicherte eine Prellung des rechten Ober schenkels zu (vgl. Schadenmeldung vom 18. Januar 2019, Urk. 7/20/65) und unterzog sich am 11. Februar 2019 einem operativen Eingriff am rechten Knie (Arthroskopie des rechten Knies, vgl. Urk. 7/20/56).

Am 17. April 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf den Unfall vom

17. Januar 2019 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche rung an (Urk. 7/13 ).

Die IV Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, zog wiederholt die Akten der Krankentaggeld versicherung (Urk. 7/18, Urk. 7/ 3 4 -42 , Urk. 7/ 60 ) und der Unfallversicherung (Urk. 7/20) bei, holte die Bericht e der behandelnden Ärzte ( Urk. 7/ 43-49, Urk. 7/54, Urk. 7/56, Urk. 7/63 ) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Ve rsicherten (IK-Auszug, Urk. 7/17 ) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (Arbeitgeber frage bogen vom

26. Mai 2020, Urk. 7/24 ). Mit Schreiben vom 2 6. Mai 2020 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass auf grund des Gesundheitszustands zurzeit keine beruf lichen Eingliederungs mass nahmen angezeigt sind (Urk. 7/23) , und veranlasste i n der Folge eine aktenbasierte Einschätzung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, nahm am 3. Dezember 2020 sowie ergänzend am

17. Juni 2021 Stellung ( Urk. 7/ 66 S. 5-8). Mit Verfügung en vom 1

2. November 20 2 1 und 4. Januar 2022 sprach die IV-Stelle wie vorbe schieden ( Vorbescheid vom 1 2. August 2021 [ Urk. 7/68], Einwand vom 8. September 2021 [ Urk. 7/73] )

dem Versicherten aus gehend von einem anfänglichen Inva liditätsgrad von 100 % a b Oktober 2020 bis August 2021

eine ganze und ab Sep tember 2021 gestützt auf einen Invalidi täts gra d von 5 0 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2 , Urk. 8/2 ). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe n vom 13. Dezember 2021 und 2. Februar 2022 Be schwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung hinsichtlich Be fristung der Invalidenrente aufzu heben und die Beschwerdegegne rin sei zu ver pflichten, ihm ab 1. September 2021 eine unbe fristete ganze Invali denrente aus zurichten. Eventua liter sei der Beschwerdeführer d urch das Gericht medi zi nisch begutachten zu lassen oder die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hin sicht beantragte er die Durch führung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 , Urk. 8/1 ). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Be schwer de antwort vom 2. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 1 6. Februar 2022 wurde dem Beschwer de führer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt. Ferner wurde der Prozess Nr. IV. 2022.00073 (Beschwerde vom 2. Februar 2022 gegen die Verfügung vom 4. Januar 2022) mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV. 2021.00755 ver einigt und als dadurch erledigt abgeschrieben ( Urk. 9 ). Die Akten des Prozesses IV. 2022.00073 werden im vor liegenden Prozess als Urk. 8/0-5 geführt. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da d er

strit tige Rentenentscheid vor dem 1. Januar 2022 greift , sind vorliegend grundsätz lich die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1). 1. 2

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitge genständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügun gen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundes gerichts 8C_489/2009 vom 2 3. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1.3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung ). 1.5

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Ab stufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjeni gen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzu setzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.6

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 1 2. November 2021 (Urk. 2) hielt die Beschwer de gegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass dem Be schwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Lagermitarbeiter und Staplerfahrer seit Januar 2019 nicht mehr zumutbar sei. Ab Mai 2021 habe sich der Gesund heits zustand des Be schwerdeführers jedoch verbessert, sodass ihm eine den gesund heitlichen Ein schränkungen optimal angepasste Tätigkeit ab diesem Zeit punkt zu 50 % möglich gewesen sei. Den gesetzlichen Bestimmungen ent spre chend habe der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2020 An spruch auf eine ganze und ab

1. September 2021 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 13. Dezem ber 2021 (Urk. 1) zusammengefasst geltend , auf die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes könne nicht abgestellt werden. Er habe massive Verletzungen und eine massive Einschränkung im rechten Knie . Bei derart schweren Verletzungen und Einschränkungen sei eine reine Aktenbeurteilung durch den zuständigen RAD-Arzt nicht rechtsgenüglich. E r sei weiterhin zu 100 % arbeits unfähig, auch in einer leidensangepassten Tätigkeit. 3. 3.1

Bei einem Sturz von einer Trittl eiter a m 1 7. Januar 2019 zog sich der Beschwer deführer Prellungen im Bereich der rechten Hüfte und des rechten Knie gelenks

zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 1 8. Januar 2019, Urk. 7/20/65) . Er wurde im Kan tons spital A.___ vorstellig, wo nach eine r Röntgenuntersuchung festgestellt wurde ,

d as Röntgenbild des rechten Knies zeige keine Fraktur. Sicht bar seien degenerative Veränderungen am media len Tibia plateau sowie retro patellar, a usserdem Tendoperiostosen an der Tubero si tas tibiae und der Oberkante der Patella. Die Gelenkstellung sei regelrecht und die Weich teile unauffällig (vgl. Urk. 7/20/42) . Die untersuchenden Ärztinnen des Kantonsspitals A.___

veranlassten eine analge ti sche Thera pie und empfahlen die Mobilisation bei erlaubter Vollbelastung nach Massgabe der Beschwerden (vgl. Arztbericht vom 1 8. Januar 2019, Urk. 7/20/50). 3.2

Im Rahmen einer Magnetresonanztomographie (MRT) des rechten Kniegelenks vom 2 9. Januar 2019, zwei Wochen nach dem Ereignis, wurden fortgeschrittene degenerative Veränderungen des Aussen- und Innenmeniskus mit perimeniskalen medialen Ganglien sowie einer zweit- bis drittgradigen medialen und lateralen Chondropathie, eine viertgradige

Femoropatellararthrose sowie leichtgradige Sehnenreizungen im Bereich des Pes anserinus und des medialen Kollateralbands dargestellt ( vgl. Urk. 7/20/43 ; vgl. auch Urk. 7/20/11 ). In der Folge führte Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, am 1 2. Februar 2019 eine In nen meniskus-Hinter hornresektion sowie eine Plica resektion und Need ling des In nen bandes des rechten Kniegelenks durch (vgl. Opera tionsbericht vom 12. Fe bruar 2019, Urk. 7/20/56). Im nachstationären Ver lauf er folgten

weitere Serompunktionen und Instillationsanwendungen des Knie ge lenks (vgl. Urk. 7/20/19) und schliesslich bei persistierender Schmerzsympto ma tik und deutlicher Progredienz der Gonarthrose eine totalendoprothetische Ver sor gung des rechten Kniegelenks (vgl. Operationsbericht vom 28. Juni 2019, U rk. 7/20/15 , Arztbericht vom 4. Juli 2019, Urk. 7/20/17).

Vier Monate post ope rativ wurde der Beschwerdeführer bei weiter zunehmenden Schmerzen im Bereich des operierten rechten Kniegelenks erneut bei Dr. B.___ vorstellig, der eine Revi sion mit Retro patellar ersatz und Synovektomie

als indiziert erachtete. Es folgte der Eingriff und Dr. B.___ stellte intraoperativ die Diagnose ei ner Tibia kompo nentenlockerung . E ine zementäre Verbindung zwi schen Prothese, Zement und Knochen h abe

nicht erzielt werden können, was die zunehmenden Schmer zen des Beschwerdeführers erkläre . Ein Tibiaplateau wechsel nach Tuberositas-Osteotomie sei geplant (vgl. A ustrittsbericht vom 19. No vember 2019, Urk. 7/18/10). Nach dem Knieprothesenausbau habe der Beschwerdeführer am 3 .

De zember 2019 eine Spacerimplantation erhalten. Der Wiedereinbau der Knie-TEP sei im Januar 2020 geplant ( vgl. Urk. 7/18/12) . 3.3

Aufgrund eines persistenten, chronischen periprothetischen Protheseninfekts mit Patellanekrose Knie-Totalendoprothese rechts begab sich der Beschwerdeführer am 17. Februar 2020 ins Kantonsspital A.___ . PD Dr. med. C.___ , Chefarzt Klinik für Ortho pädie und Trauma tologie, konstatierte, aufgrund der persistierende n Sekretion, welche klar flüssig sei und im Bereich einer ehemaligen Hautläsion anteromedial auftrete, werde die Indikation zur vorzeitigen Re-Implantation einer Knieprothese mit noch maliger Analyse des Gewebes gestellt. Der operative Eingriff erfolgte am 18. Februar 2020 (vgl. Operationsbericht vom 2 0. Februar 2020, Urk. 7/48). Die postoperative Rönt gen kontrolle habe eine regelrechte Prothesenlage gezeigt und unter suffizienter Analgesie sei der Beschwerdeführer schmerzkompensiert. Das Gehen an Unter arm gehstöcken sowie Treppensteigen in Teilbelastung seien gut möglich, sodass er in gutem Allgemeinzustand nach Hause habe ent lassen werden können (vgl. Austrittsbericht vom 4. März 2020, Urk. 7/49). Drei Wochen post operativ präsen tiere sich ein regelrechter Heilungsverlauf. Klinisch gebe es keine Hinweise für eine Infektion (vgl. Arztbericht vom 3 1. März 2020, Urk. 7/18/7). 3.4

Im Rahmen einer Verlaufskontrolle am 6. Juli 2020 im Kantonsspital A.___ habe der Beschwer de führer über einen guten Verlauf berichtet. Aktuell verspüre er einzig bei länge rem S itzen noch leichte Schmerzen im rechten Kniegelenk. Bei Belastung sowie in Ruhe sei er schmerzfrei. Die bestehende Problematik bezüglich Streckapparat-Insuffizienz habe sich nicht verändert. Der Beschwerdeführer habe angegeben, nur an Unter armgehstöcken mobil zu sein und das Knie nur im Stehen durch eigene Kraft strecken zu können. Sobald er liege, sei es ihm nicht möglich, das Knie selb stän dig zu extendieren bzw. die gesamte rechte untere Extremität anzu heben. PD Dr. C.___ führte aus, konservativ könne diese Problematik nur mit dem Tragen einer Orthese, welche in voller Extension blockiert und für sitzende Tätig keiten freigegeben werde, verbessert werden. Inwiefern es durch die Streck appa rat-Insuffizienz zu einer frühzeitigen Lockerung der Prothese kommen könn te, könne er nicht abschätzen . Operativ wäre eine Rekonstruktion des Streck appara tes mittels Allograft zu diskutieren. Dies sei jedoch ein grosser Eingriff und es bestehe beim Beschwerdeführer ein erhöhtes Infekt ions risiko sowie das Risiko eines sekundären Verlusts der Vorspannung des Transplantates im Verlauf. Der Be schwer deführer habe sich mit dem operativen Vorgehen einverstanden erklärt (vgl. Arztbericht e vom 8. J uli 2020 [ Urk. 7/42 ] und 1 0. August 2020 [ Urk. 7/41 ] ). Am 2 6. August 2020 erfolgte der operative Eingriff (Allograft-Rekonstruktion Streck apparat Knie rechts; vgl. Operationsbericht vom 2 7. August 2020, Urk. 7/40). Der intra operative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet, sodass der Beschwerdeführer am 2 9. August 2020 in gutem Allgemeinzustand, schmerz arm und mit reizlosen Wundverhältnissen mit Unterstützung der Spitex nach Hause entlassen habe werden können (vgl. Austrittsbericht vom 3. Septem ber 2020, Urk. 7/39). PD Dr. C.___ hielt zwei Monate postoperativ einen regel rechten Verlauf fest und verordnete ein Rezept für ein MOS- Brace , anfänglich mit einer Amplitude von 0 bis 30 ° für die ersten vier Wochen, danach mit Flexion bis maximal 60 ° für weitere vier Wochen (vgl. Arztbericht vom 1 0. November 2020, Urk. 7/43). Bildgebende Befunde s echs Monate postoperativ zeigten unver änderte Stellungsverhältnisse der Knieprothese, keine Lockerungszeichen sowie einen un ver änderten Streckapparat. PD Dr. C.___

hielt ein flüssiges Gangbild an zwei Gehstöcken, die Möglichkeit der vollen Streckung des rechten Knies ohne Laq -Zeichen bei gutem und kräftigem Streckapparat fest und sprach von einem aus ge zeichneten Verlauf. Er empfahl dem Beschwerdeführer innerhalb der Wohnung das Knie- Brace und ausserhalb der Wohnung zunehmend die Geh stöcke weg zu lassen ( vgl. Arztbericht vom 25. Fe bruar 202 1 , Urk. 7/54). Auch neuen Monate postoperativ zeige sich weiterhin ein sehr erfreulicher postopera tiver Verlauf mit vollständig suffizientem Streckapparat im Ber eich des rechten Beines. Ohne Gehhilfe zeige sich ein hinkendes, kleinschrittiges Gangbild mit Schonhinken rechts. Das Anheben des Beines vom Untergrund sei problemlos möglich, ohne Laq -Zeichen des Streckapparats. Der Beschwerdeführer habe angegeben, bei Be lastung Schmerzen über dem anterioren Kniegelenk zu haben, insbesondere auch nach längerem Sitzen und dann Aufstehen habe er Anlauf schmerzen. PD Dr. C.___ erachtete die Weiterführung der Physiotherapie mit nun Hauptfokus auf dem Muskel- und Kraftaufbau der rechten Beinmuskulatur ange zeigt. Betreffend Arbeitsfähigkeit führte er aus, der Beschwerdeführer könne seine angestammte Tätigkeit als Stapler fahrer mit schwerer körperlicher Arbeit nicht mehr ausführen . Es sei eine Um schulung in Betracht zu ziehen. Bis zur nächsten klinisch-radio logischen Ver laufskontrolle in sechs Monaten attestierte er dem Beschwerde führer weiter hin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( vgl. Arztbericht vom 31.

Mai 2021, Urk. 7/62). 3.5

RAD-Arzt Dr. Z.___ äusserte am 1 7. Juni 2021, gemäss Aktenlage bestehe ein funk tionell gutes, postoperatives Ergebnis, wenngleich die Physiotherapie zum Mus kel- und Kraftaufbau noch weitergeführt werde. Hinsichtlich der Arbeits fä higkeit in der bisherigen Tätigkeit sei medizinisch-theoretisch überwiegend wahrschein lich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Für eine behin de rungs angepasste Tätigkeit gebe es keine aktenkundige Angabe. Unter Berücksich tigung der beschriebenen klinischen Befunde, der Art des bestehenden Gesund heits schadens sowie seiner ( Dr. Z.___ ) gut 30-jährigen orthopädischen Berufs er fahrung sei medi zi nisch-theoretisch mit überwiegender Wahrschein lich keit von einer ab 27. Mai 2021 maximal 6-stündigen Arbeitsfähigkeit bei um ca. 30 % reduzierter Leistungsfähigkeit wegen der Notwendigkeit häufigerer Ar beits unter brechungen und Ruhepausen und einer insgesamt bestehenden Un beweg lichkeit auszugehen, sodass insgesamt eine ca. 50%ige Arbeitsfähigkeit resultiere, wobei folgendes Be lastungsprofil zu beachten sei: körperlich leichte Arbeit, vor wiegend sitzend, ohne Beugezwangshaltung des rechten Kniegelenks, ohne Knien, Kauern oder Hocken, ohne häufiges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Unter grund . Retrospektiv sei davon auszugehen, dass dem Beschwer de führer seit 25. Februar 2021 eine 20% ige und seit 27. Mai 2021 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar sei (vgl. Feststel lungsblatt, Urk. 7/66 S. 8) . 4. 4.1

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass bei einer rückwirkend abgestuften oder befristeten Renten zu sprache gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise herabgesetzt oder aufge hoben wird, was stets einen Vergleich der zeitlich massgebenden Sachverhalte sowie eine erhebliche Änderung der tatsäch lichen Verhältnisse zwischen Renten beginn und revisionsweiser Aufhebung erfordert (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d ; vgl. auch E. 1.2 hiervor ). Es muss sowohl der Sachverhalt, welcher der Renten zusprache zugrunde liegt, wie auch derjenige, welcher Grundlage für die revisions weise Herabsetzung oder Aufhebung der Rente bildet, mit überwiegender Wahrschein lich keit erstellt sein. 4.2

Dies ist auch bei de n im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verfügung en der Beschwerdegegnerin vom 1 2. November 2021 und 4. Januar 2022 zu beachten. Laut diese n Verfügung en hat der Beschwerdeführer rückwirkend für die Zeit periode vom 1. Oktober 2020 bis 3 1. August 2021 Anspruch auf eine ganze und ab 1. September 2021 auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 2).

In Bezug auf den Rentenanspruch bis Ende August 2021 bringt der Be schwer de führer keine Einwendungen vor (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Zusprache einer gan zen Rente der Invalidenversicherung ab 1. Oktober 2020 steht mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang. So verwies RAD-Arzt Dr. Z.___ auf die in den Akten der Unfall- und Krankentaggeldversicherung seit Januar 2019 attestierte andauernde 100%ige Arbeitsun fähigkeit (vgl. Urk. 7/66 S. 5 ). Der von der Beschwerde gegne rin für die mass gebliche Periode errechnete Invaliditätsgrad wurde vom Beschwer de führer nicht beanstandet und erscheint rechtens. Es ist darauf abzu stel len. Aus gehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2019 und einem entsprechenden Invaliditätsgrad in der Höhe von 100 % hat der Be schwer de führer sechs Monate nach Geltendmachung de s Leistungsanspruchs (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG; An meldung vom 1 7. April 2020, Urk. 7/13 ) ab Oktober 2020 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. E. 1.4 ). 4.3

Z ur Beurteilung einer Veränderung des Gesundheitszustands de s Beschwerde füh rers stützte sich d ie Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesent li chen auf die ärztliche Stellungnahme des RAD vom 1 7. Juni 202 1. Dement spre chend erachtete sie eine vollständige bzw. 80%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätig keiten bis zum Zeitpunkt der Kontrolluntersuchungen durch PD

Dr. C.___ vom 25. Februar 2021 (vgl. Urk. 7/54) und 2 7. Mai 2021 (vgl. Urk. 7/62) für aus ge wiesen. Danach sei eine Verbesserung des Gesundheitszu stands einge treten, sodass ab Ende Fe bru ar 2021 eine 20%ige und neun Monate postoperativ im Mai 2021 - unter Be rücksichtigung des Belastungsprofils - eine Arbeitsfähig keit in einer an ge passten Tätigkeit von 50 % gegeben sei (E. 3.5). PD Dr. C.___ äus serte sich nicht explizit zur Arbeitsfähigkeit in einer lei densange passten Tätig keit, er achtete je doch den Streckapparat im Bereich des rechten Beines als suffi zient und einzig den Muskel- und Kraftaufbau des rechten Beines als noch nicht aus reichend (vgl. E. 3.4 in fine ). 4.4

Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbstein gliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versi cherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3 mit Hinweisen).

Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückge legtem 55. Altersjahr oder mehr als fünfzehn Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird ( BGE 145 V 209 E. 5.4). Für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres ist auch bei rückwirkend befristeter und/oder abgestufter Rentenzusprache auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 7.3.2 mit Hinweis [zur Publi kation vorgesehen]) . 5. 5.1

Der 1962 geborene Beschwerdeführer war im Verfügungsz eitpunkt ( 1 2. Novem ber 2021 ) über 55 Jahre alt und bezog seit Oktober 2020 eine ganze Invaliden rente ( Urk. 2 ). Nach den obigen Ausführungen (vgl. E. 4.4 ) fällt er dem nach unter den besonders geschützten Personenkreis und es ist ih m die Selbst eingliederung nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zumut bar. Aus den Akten ergeben sich sodann keine Hinweise darauf, dass die Be schwerde gegnerin den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der in Frage stehenden Ren tenherab setzung Eingliederungsmassnahmen angeboten hat. Solche hat sie letztmals am 2 6. November 2020 aufgrund des Gesundheits zu stands ausge schlos sen (vgl. Fest stellungsblatt, Urk. 7/66 S. 4).

Eine nichtinvaliditätsbedingte arbeitsmarktliche Desintegration bzw. - wie hier vorliegend - Integrationsschwierigkeit , aus welcher kein Anspruch auf Abklärung respektive Durchführung beruflicher Eingliederungs mass nahmen abgeleitet wer den kann, liegt nur vor, wenn einer versicherten Person die Verwertung der Rest arbeitsfähigkeit seit Jahren zumutbar war und die berufliche Selbstintegration aus IV-fremden Gründen unterblieben ist. Diese Voraussetzungen sind im Falle de s Beschwe rdeführers nicht gegeben, da die Beschwerdegegnerin ab Januar 2019 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und mithin vom ebenso langen Feh len einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit ausging (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_661/2014 vom 1 7. September 2 015 E. 3.3 mit Hinweisen). Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass es sich beim Beschwer deführer um eine gut ausgebildete Person mit breiter Berufserfahrung handelt oder er derart agil und gewandt erscheint, dass einer Selbsteingliederung nichts entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_235/2019 vom 2 0. Januar 2020 E.

3.2.1 mit Hinweisen). Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass der B eschwerde führer, der seit 1980 in der Schweiz lebt, keine

Berufsausbildung abgeschlossen hat

(vgl. Urk. 7/65 , Urk. 7/66/1 ). Nach seiner Einreise hat der Beschwerdeführer für ein paar Jahre im Strassen- und Tiefbau gearbeitet, bevor er 1985 bei der D.___ AG, in E.___ , zu arbeiten begonnen hat und bis zu deren Schliessung im Jahr 2016 in der Spinnerei tätig war (vgl. Urk. 7/17). Zuletzt hat er seit September 2016 bei der Y.___ AG als Lagermitarbeiter gearbeitet (vgl. Urk. 7/24). 5.2

Vorliegend ist un bestritten und durch die Akten ausgewiesen (E. 3.4 in fine , E. 3.5), dass dem Be schwerdeführer

seine bisherige, körperlich belastende Tätig keit als Lager mit arbeiter und Staplerfahrer seit Januar 2019 nicht mehr zumutbar ist.

Vor diesem Hintergrund und angesichts seines Alters kann der Beschwerde führer nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Damit ist die Rentenherabsetzung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung in einer Verweistätigkeit vorbereitet hat . Entsprechend sind die angefochtene n Verfügung en vom 1 2. November 2021 (Urk. 2) und 4. Januar 2022 ( Urk. 8/2)

insoweit aufzuheben , als damit die Rente ab 1. September 2021 revisionsweise herabgesetzt wird, und die Sache ist zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Beschwer de gegnerin zurück zuweisen , wobei der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat .

5.3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Rentenrevision. Diesbezüglich ist allerdings anzu mer ken, dass RAD-Arzt Dr. Z.___ eine rein aktenbasierte Einschätzung der medi zi nisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit vorgenommen hat, weshalb fraglich ist, ob für die Beurteilung der medizinischen Sachlage da rauf abgestellt werden kann . 5.4

Betreffend den Antrag auf eine öffentliche Verhandlung ist auf die bundes ge richtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach das kantonale Gericht von einer öffentlichen Verhandlung absehen

kann, wenn es auch ohne eine solche aufgrund der Akten zum Schluss gelangt, dass dem materiellen Rechts begehren der bezüg lich der Verhandlung Antrag stellenden Partei zu entsprechen ist ( Urteil des Bundesgerichts 9C_172/2022 vom 7. Juli 2022 E. 3.1.2 mit Hin weisen). Ange sichts des vorliegenden Resultats, welches de facto dem Beschwerdeantrag ent spricht, kann auf eine öffentliche Verhand lung ver zichtet werden. 6 . 6 .1

Das vorliegende Verfahren betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozial ver siche rungs gericht (GSVGer) auf Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 1 2. November 2021 und 4. Januar 2022 insoweit aufgehoben werden, als damit die ganze Rente ab 1. September 2021 revisionsweise auf eine halbe Rente herabge setzt wird.

D ie Sache wird mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat, zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückge wiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler