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IV.2021.00745

Wiedererwägungsweise Aufhebung Kostengutsprache für Zukunft für Psychotherapie gemäss Art. 12 IVG bei Vorliegen einer hyperkinetischen Störung und einer sonstigen emotionalen Störung des Kindesalters. Kostengutsprache basierte auf klar unvollständiger Aktenlage. Nunmehrige Prüfung lässt auf eine im Vordergrund stehende Leidensbehandlung schliessen. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2022-03-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Dem am

1. September 2009 geborene n

X.___

wurde auf Anmeldung sei ner Eltern vom 5. September 2009 ( Urk. 9/ 1) am 2 9. September 2009 Kostengut sprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsge brechen Ziffer 497 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV -Anhang ) erteilt ( Urk. 9/ 5 : Spitalbehandlung vom 1. bis 6. September 2009 und Nachkontrolle ). Am 1 1. September

2018 meldeten die Eltern den Versicherten unter Hinweis auf eine seit G eburt bestehende hyperkinetische Störung gemäss ICD-10 F90.1 neuerlich für medizinische Massnahmen bei der Invalidenversiche rung an ( Urk. 9/ 7). Am 1 3. Dezember

2018 erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , Kostengutsprache für ambulante Psychotherapie nach Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ab

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Dem am

1. September 2009 geborene n

X.___

wurde auf Anmeldung sei ner Eltern vom 5. September 2009 ( Urk. 9/ 1) am 2 9. September 2009 Kostengut sprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsge brechen Ziffer 497 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV -Anhang ) erteilt ( Urk. 9/

E. 5 : Spitalbehandlung vom 1. bis 6. September 2009 und Nachkontrolle ). Am 1 1. September

2018 meldeten die Eltern den Versicherten unter Hinweis auf eine seit G eburt bestehende hyperkinetische Störung gemäss ICD-10 F90.1 neuerlich für medizinische Massnahmen bei der Invalidenversiche rung an ( Urk. 9/ 7). Am 1 3. Dezember

2018 erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , Kostengutsprache für ambulante Psychotherapie nach Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ab

Dispositiv
  1. August 2018 bis 3
  2. August 2020 ( Urk.  9/ 13). Am 1
  3. Juni 2020 ersuchten die Eltern des Versicherten um Verlänge rung der Kostengutsprache ( Urk.  9/ 14). Nach Eingang eines Schreibens des Departement s Kinder- und Jugendmedizin des Kan tonsspitals Z.___ vom 2
  4. August   2020 ( Urk.  9/ 1 9/ 4 , unter Beilage ein es Verlaufsber ichts der behandelnden Psychologin A.___ vom 1
  5. August 2020: Urk.  9/ 1 9/ 5-7) erteilte die IV-Stelle am
  6. September   2020 neuerlich Kos ten gutsprache für ambulante Psychotherapie ( Art.  12 IVG) , nunmehr bis 3
  7. August 2022 ( Urk.  9/ 17). Ein G esuch um Übernahme der Kosten für einen stationären Aufenthalt in der Klinik B.___ , Kinder- und Jugend psychiatri sches Zentrum, C.___ , vom
  8. Februar 2021 ( Urk.  9/ 18) wies die IV-Stelle mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 2
  9. S eptem ber   2021 ab . Dabei prüfte sie den Leistungsanspruch sowohl gemäss Art.  12 IVG als auch (sinngemäss) gemäss Art.  13 IVG ( Urk.  9/ 32). Nach durch geführtem Vorbe scheidverfahren ( Urk.  9/ 31) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom
  10. November 2021 die Mitteilung vom
  11. September 2020 (Kostengutsprache für ambulante Psychotherapie bis 3
  12. August 2022, Urk.  9/17) wiedererwägungs weise auf und teilte die Leistungseinstellung auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgen den Monats mit ( Urk.  2).
  13. Gegen die Verfügung vom
  14. November 2021 erhob X.___ , vertreten durch seinen Vater, am 2
  15. November 2021 Beschwerde und beantragte sinnge mäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die weitere Übernahme der Kosten für die ambulante Psychotherapie ( Urk.  1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom
  16. Februar 2022 auf Abweisung der Be schwerde ( Urk.  8), worüber der Versicherte mit Verfügung vom
  17. Februar 2022 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk.  10). Das Gericht zieht in Erwägung:
  18. Nach Art.  53 Abs.  2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräf tige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind, und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zwei fellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfü gung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechts praxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bun desgerichts 8C_57/2020 vom 1
  19. Juni 2020 E. 4.1, je mit Hinweisen).      Von einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist insbesondere aus zugehen, wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden. Hingegen schei det die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus, soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage ein schliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungsprüfung in vertretbarer Weise beurteilt wurde n (BGE 141 V 405 E. 5.2 ; vgl. zum Ganz en auch : SVR 2019 UV Nr. 11 ; Urteile des Bundesgerichts 8C_525/2017 vom 3
  20. August 2018 E. 7.1, 8C_717/20 17 vom
  21. August 2018 E. 3.2).
  22. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Aufhebung ihrer Kostengutsprache vom
  23. September   2020 und die Verneinung eines Anspruchs auf Übernahme ambulanter psychotherapeutischer Massnahmen ab Januar 2022 gestützt auf Art.  12 IVG damit, dass eine Kostenübernahme bei Vorliegen einer hyperkinetischen Störung rechtsprechungsgemäss entfalle , zumindest wenn es über längere Zeit einer Therapie bedürfe . Die Ziele der ambulanten Psychothera pie des Versicherten seien gemäss den medizinischen Unterlagen sodann nicht unmittelbar auf die Eingliederung gerichtet, im Vordergrund stünden die Leidens behandlung und die familiäre Situation . Zu Recht habe der Versicherte nicht be anstandet, dass kein Leistungsanspruch aus Art.  13 IVG abgeleitet werden könne, habe doch die Behandlung des Leidens erst nach dem neunten Altersjahr begon nen ( Urk.  2 S. 2, Urk.  8). 2.2      Der Versicherte lässt dagegen im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, seine schulische Entwicklung sei zu Beginn der psychotherapeutischen Behandlung im Herbst 2019 gefährdet gewesen. Er habe sich nicht konzentrieren können und keine Ausdauer gehabt, habe den Anordnungen der Lehrer nicht folgen können und sei aufgrund seiner Impulsivität immer wied er in soziale Konflikte geraten , was zu Selbstabwertung und Schulfrust geführt habe. Mit der ambulanten psy chotherapeutischen Behandlung hätten sich sein psychisches Befinden und seine schulische Situation im Verlaufe eines halben Jahres verbessert. Das Zusammen spiel der ambulanten Psychotherapie mit der medikamentösen Behandlung habe dazu beigetragen, dass er die Schule wieder motivierter besucht habe und schu lisch erfolgreicher gewesen sei.      Diese positive Entwicklung sei aufgrund einer schweren psychischen Krise des Versicherten im Frühjahr 2020, in welche er nach der Trennung seiner Eltern geraten sei, unterbrochen worden. Zwischenzeitlich sei eine Einzelbeschulung und aufgrund der raumeinnehmenden Ängste eine stationäre Behandlung not wendig geworden. Durch die intensive psychotherapeutische Arbeit im stationä ren Rahmen hätten die Ängste reduziert werden können und er habe gelernt, seine Gefühle, Sorgen und Bedürfnisse besser wahrzunehmen, was eine Bearbei tung der Themen, welche der Krise zugrunde gelegen seien, ermöglicht habe. Um die in der Klinik erreichten Fortschritte zu stabilisieren, sei die Weiterführung einer ambulanten Psychotherapie als notwendig beurteilt worden. Seit Sommer 2021 besuche er die Tagessonderschule D.___ , wo er sich auch dank psycho therapeutischer Begleitung mittlerweile gut eingelebt habe und gute Leistungen erbringe. Er reagiere jedoch immer noch sensibel auf Veränderungen und Herausforderungen im Alltag, seine Situation sei weiterhin fragil. Um solche Situa tionen unmittelbar bearbeiten zu können, brauche er weiterführende Psy cho the rapie, bevor sich ein Ausweichverhalten manifestiere. Zum anderen sei es notwendig, die begonnenen Therapiethemen (Stärkung des Selbstwerts, Steue rung der Emotionen, Erweiterung der Kommunikationsfähigkeit) zu stabilisieren und weiter zu führen, seien diese doch zentral für die Aufrechterhaltung seiner Schul leistungsfähigkeit und seiner schulischen Performance. Die Therapieziele seien somit unmittelbar auf seine Eingliederung ausgerichtet. O hne diese wäre der Ver sicherte nicht in der Lage, die schulischen und alltäglichen Anforderungen zu bewältigen. Bei Weiterführung der Psychotherapie könne eine gute Prognose für seine Entwicklung gestellt werden, was sich positiv auf den Übertritt in die Ober stufe im nächsten Jahr und auf seine Berufsausbildung auswirke, was wiederum dem Eingliederungsauftrag der Invalidenversicherung entspreche ( Urk.  1). 2.3      Streitig und zu prüfen ist in einem ersten Schritt , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf ihre Mitteilung vom
  24. September   2020 betreffend Kostengutsprache für ambulante Psychotherapie bis 3
  25. August   2022 ( Urk.  9/17) zurückgekommen ist . Nachdem es sich bei der zugesprochenen medizinischen Massnahme in Form der ambulanten Psychotherapie bis 3
  26. August 2022 um keine Dauerleistung im Sinne von Art.  17 Abs.  2 ATSG handelt, sah die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer revisionsweisen Überprüfung des Anspruchs ab und beschritt den Weg der Wiedererwägung. Die Frage nach dem Vorliegen der Wiedererwägungsvor aussetzungen gemäss Art.  53 Abs.  2 ATSG beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis (E. 1). Über den Wortlaut von Art.  53 Abs.  2 ATSG hinaus können sodann auch Entscheidungen, die im formlosen Verfahren nach Art.  51 Abs.  1 ATSG gefällt wurden, wie die Mitteilung vom
  27. September 2020, in Wiederer wägung gezo gen werden (SVR 2021 UV Nr. 17; Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2011 vom
  28. Dezember 2011 E. 3).
  29. 3.1      Was die Rechtslage für den Anspruch auf medizinische Massnahmen gemäss Art.  12 IVG bei Erlass der Mitteilung vom
  30. September 2020 anbelangt, gilt Fol gendes , wobei vorliegend die bis 3
  31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechts vorschriften zur Anwendung gelangen und auch in dieser Fassung zitiert werden : 3.2      Versicherte haben gemäss Art.  12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr An spruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fä higkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu ver bessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren ( Abs.  1).      Der Bundesrat ist befugt, die Massnahmen gemäss Abs.  1 von jenen, die auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind, abzugrenzen. Er kann zu diesem Zweck insbesondere die von der Versicherung zu gewährenden Massnahmen nach Art und Umfang näher umschreiben und Beginn und Dauer des Anspruchs regeln ( Abs.  2) . 3.3      Die medizinischen Massnahmen umfassen gemäss Art. 14 Abs. 1 IVG die Behand lung, die vom Arzt oder von der Ärztin selbst oder auf ihre Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird ( lit . a), mit Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen Therapien so wie die Abgabe der vom Arzt oder der Ärztin verordneten Arzneien ( lit . b). Als medizinische Massnahmen im Sinne von Art.  12 IVG gelten gemäss Art.  2 Abs.  1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) unter anderem psychothe rapeutische Vorkehren. 3.4      Bei nichterwerbstätigen Minderjährigen bestimmt sich die Invalidität nach Art.  8 Abs.  2 ATSG , gemäss welcher Regelung dieselben als invalid gelten, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit vor aussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird. Daraus ergeben sich spezifische Anspruchsvoraussetzungen für medizinische Vorkehren bei Jugendlichen (AHI 2003 S. 103 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2010 vom 1
  32. Januar 2011 E. 2.1 mit Hinweis ).      Die Rechtsprechung zu den medizinischen Massnahmen stützt sich auf Art.  12 IVG, wonach nur solche Vorkehren von der Invalidenversicherung zu überneh men sind, die « nicht auf die Behandlung des Leidens an sich » , also nicht auf die Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens gerichtet sind. Bei nichterwerbstätigen Minderjährigen können medizinische Vorkehren schon dann von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne Behandlung das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen patho logischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2 mit Hinweisen). Dabei muss prognostisch erstellt sein, dass ohne die vorbeugende Behandlung in naher Zu kunft eine bleibende Beeinträchtigung eintreten würde. Gleichzeitig muss ein ebenso stabiler Zustand herbeigeführt werden können, in welchem vergleichs weise erheblich verbesserte Voraussetzungen für die spätere Ausbildung und Er werbsfähigkeit bestehen. Daraus folgt, dass eine therapeutische Vorkehr, deren Wirkung sich in der Unterdrückung von Symptomen erschöpft, nicht als medizi nische Massnahme im Sinne des Art.  12 IVG gelten kann, selbst wenn sie im Hinblick auf die schulische und erwerbliche Eingliederung unabdingbar ist. Denn sie ändert am Fortdauern eines labilen Krankheitsgeschehens nichts und dient dementsprechend nicht der Verhinderung eines stabilen pathologischen Zustan des. Deswegen genügt auch eine günstige Beeinflussung der Krankheitsdynamik allein nicht, wenn eine spontane, nicht kausal auf die therapeutische Massnahme zurückzuführende Heilung zu erwarten ist, oder wenn die Entstehung eines stabi len Defekts mit Hilfe von Dauertherapie lediglich hinausgeschoben werden soll (Urteil e des Bundesgerichts 8C_648/2010 vom 1
  33. Jan u a r   2011 E. 2.2, 8C_494/2010 vom 2
  34. Nove mber 2010 E. 3.2 ). Um eine von der Invalidenversi cherung nicht zu übernehmende Behandlung des Leidens an sich geht es somit in der Regel bei der Heilung oder Linderung eines labilen pathologischen Gesche hens. Eine Psychotherapie bei Minderjährigen kann von der Invalidenversiche rung sodann nur übernommen werden, wenn sie keinen Dauercharakter hat, also nicht - wie dies etwa bei Schizophrenien oder manisch-depressiven Psychosen zutrifft - zeitlich unbegrenzt erforderlich sein wird (Urteile des Bundesgerichts 8C_269/2010 vom 1
  35. August 2010 E. 2.2, 9C_424/2008 vom 3
  36. Dezember   2008 E. 3.2, I 302/05 vom 3
  37. Oktober 2005 E. 3.2.1).      Mit Bezug auf hyperkinetische Störungen ist ein Anspruch auf Übernahme psy chotherapeutischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung gemäss höchst richterlicher Rechtsprechung zu verneinen , wenn die Prognose unbestimmt ist und die Behandlung eine medizinische Vorkehr von zeitlich unbegrenzter Dauer darstellt ( AHI 2003 S. 105 f. E. 4a und b; Urteil des Bundesgerichts I 340/00 vom 1
  38. Dezember 2001 E. 4 ). Dies lässt sich jedoch nicht ohne weiteres allein aus dem Vorliegen eines derartigen Krankheitsbilds ableiten. Vielmehr ist auf Grund der Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls und der medizinisch-pro gnostischen Beurteilung zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Anspruchs auf Psychotherapie ( Art.  2 Abs.  1 IVV) erfüllt sind (SVR 2006 IV Nr. 3 E. 4.3 am Ende; Urteil des Bundesgerichts I 960/06 vom 3
  39. Mai 2007 E. 3.2 mit Hinweisen ). 3 .5      Gemäss Rz 645-647/845-847.5 KSME in der hier anwendbaren Fassung (gültig ab Juli 2020) sind die Voraussetzungen zur Kostenübernahme gegeben, wenn nach intensiver fachgerechter Behandlung von einem Jahr Dauer keine genü gende Besserung erzielt wurde und gemäss spezialärztlicher Feststellung bei einer weiteren Behandlung erwartet werden kann, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Wirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit zu einem grossen Teil verhindert wird. Vor Erteilung der Kostengutsprache zur psychothe rapeutischen Behandlung wird vom behandelnden Leistungserbringer zwecks Be urteilung der Indikation und der Angemessenheit ein Bericht eingeholt. Dieser enthält Angaben zur Diagnose, zu den Befunden mit Auswirkung auf Arbeit oder Schule, zum bisherigen Verlauf, zur vorgesehenen Behandlungsmethode, zum Ziel und Zweck sowie zur geplanten Dauer der Behandlung (Anzahl Sitzungen). Die medizinische Nachvollziehbarkeit und Relevanz dieser Angaben ist sorgfältig zu überprüfen. Die IV-Stelle verfügt danach, ob die Kostenübernahme ab dem
  40. Behandlungsjahr erfolgen soll oder nicht. Die Psychotherapie ist dabei jeweils für maximal zwei Jahre zu verfügen (bestätigt in: Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2016 vom 1
  41. Juli 2016 E. 4.1 und 4.2). 3.6      Sodann ist festzuhalten, dass Art.  12 IVG namentlich bezweckt, die Aufgabenbe reiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung be ruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verlet zung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgaben bereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört (BGE 104 V 79 E. 1; 102 V 40 E. 1 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_729/2008 vom 1
  42. April 2009 E. 2.3 mit Hinweis).
  43. 4.1      Zur Beurteilung der Frage, ob eine weitere Behandlung einen drohenden Defekt mit negativen Wirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit zu ein em grossen Teil verhindern könne , respektive ob das psychische Leiden ohne fachärztliche Behandlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbstätigkeit erheblich behindern den oder gar verunmöglichenden stabilen pathologischen Zustand führe ( E. 3.4 ), stellte die Beschwerdegegnerin bei der ersten Kostengutsprache vom 1
  44. Dezem ber 2018 ( Urk.  9/13) auf einen Bericht von Dr.  med. E.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und – psychotherapie und der Psychologin F.___ des Z.___ vom 2
  45. August 2018 ab ( Urk.  9/6/1-4; vgl. Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes, RAD, vom 1
  46. Oktober 2018: Urk.  9/12/2) :      Der Versicherte , welcher dannzumal die
  47. Klasse der Regelschule besuch t e, sei bereits im Frühling 2016 i m Zentrum G.___ abgeklärt worden. Dabei seien Hinweise für eine ADHS ( Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivi täts stö rung ) beschrieben, aufgrund der geringen Ausprägung aber noch nicht als kli nisch relevant eingeschätzt worden (S. 1) . M it Verdacht auf eine ADHS und bei Vorliegen sozialer Schwierigkeiten sei d er Versicherte auf Wunsch der Eltern zur Neubeurteilung zugewiesen worden . Der Versicherte verfüge über überdurch schnittliche kognitive Fähigkeiten mit Stärken im Sprachverständnis und dem logischen Denken. Das Arbeitsgedächtnis und die Verarbeitungsschwierigkeit seien signifikant tiefer, was oft mit Aufmerksamkeitsschwierigkeiten einhergehe. Sowohl die auditive als auch die visuelle Merkfähigkeit seien reduziert. Das Arbeitsverhalten des Versicherten sei geprägt von erhöhter Ablenkbarkeit und reduzierter Ausdauer. Die motorische Unruhe und die Impulsivität würden auch situationsübergreifend beobachtet. Seit dem Kleinkindalter hätten die Eltern Re gulationsschwierigkeiten beobachtet, welche sich unter anderem darin zeigten, dass sich der Versicherte kaum alleine beschäftigen könne und schnell reizbar sei. Es bestehe eine klare Indikation für eine systemtherapeutische und/oder me dikamentöse Behandlung (S. 3).      Die Beschwerdegegnerin erteilte dem Versicherten hierauf Kostengutsprache für ambulante Psychotherapie nach Art.  12 IVG ab
  48. August 2018 bis 3
  49. August 2020 ( Urk.  9/13), dies ohne weitere Abklärung und ohne die Wartezeit von einem Jahr bis zum Beginn der Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung , wie sie die KSME bereits dannzumal vorsah ( Rz 645-647/845-847.5 in der ab
  50. Januar 2018 gültigen Fassung der KSME ), zu berücksichtigen. 4.2      Zur Beurteilung des Verlängerungsgesuchs der Eltern vom 1
  51. Juni   2020 ( Urk.  9/14), welches zur nunmehr wiedererwogenen Kostengutsprache vom
  52. September   2020 ( Urk.  9/17) führte, standen der Beschwerdegegnerin an me dizinischen Unterlagen ein Schreiben von Dr.  E.___ und der Psychologin F.___ vom 2
  53. August   2020 ( Urk.  9/16/4) und der beigelegte Verlaufsbericht der behandelnden Psychologin A.___ vom 1
  54. August 2020 ( Urk.  9/16/5-7) zur Verfügung:      In ersterem führten die Fachpersonen aus, dass sie die Weiterführung der Psy chotherapie vollkommen unterstützen würden und aufgrund der aktuellen fami liären Situation eine deutliche Indikation dafür sähen ( Urk.  9/16/4).      Die seit Herbst 2019 behandelnde Psychologin führte aus, der Versicherte habe zum Zeitpunkt des Therapiebeginns sehr unter seiner sozialen Situation in der Schule, wo es schon in der Unterstufe immer wieder teilweise auch zu handgreif lichen Konflikten mit andern Kindern gekommen sei und der Versicherte in die Rolle als Sündenbock geraten sei, gelitten. Er habe ein sehr negatives Selbstbild entwickelt und sei frustriert gewesen über seine mangelnde Kontrolle. In der The rapie sei am Verhalten in konkreten Situationen und an der Herausarbeitung der Stärken gearbeitet worden, was zu einem positiveren Selbstbild und Selbstwert verholfen habe. So sei es ihm auch gelungen, in der Schule zunehmend seine Ressourcen zu zeigen und positive Aufmerksamkeit zu erlangen. Ein zweites Thema in der Therapie seien die Belastungen in der Familie mit der chronischen Schmerzerkrankung der Mutter und den Spannungen auf Elternebene, welche den Versicherten mit seinem grossen Harmoniebedürfnis sehr belasteten. Zwischen zeitlich seien die Eltern getrennt. Seit de r Vater eine neue Partnerin und sich das Verhältnis der Eltern verschlechtert habe, sei der Versicherte verzweifelt und habe immer wieder starke emotionale Ausbrüche . Im Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern habe er über einige Zeit den Kontakt zu seinem Vater verweigert, womit er sich selber in eine blockierte Situation mit einem noch höheren Leidensdruck manövriert habe (S. 2).      Der Versicherte sei in dieser ganz konkreten Situation auf weitere psychothera peutische Behandlung angewiesen, um einen neutralen Ort zu haben, wo er sich mitteilen könne. Es sei wichtig, dass er lerne, seine Gefühle und Bedürfnisse aus zudrücken und sich von den Themen auf der Erwachsenenebene abzugrenzen. Zum anderen brauche der Versicherte auch aufgrund seiner Diagnose weiterhin Behandlung, um seine ADHS besser verstehen zu können und Kompetenzen im Umgang damit zu entwickeln. Bis anhin habe der Versicherte, welcher dazu ten diere, sich zu überfordern, seine Schwierigkeiten sehr selbstabwertend verarbeitet, was für seine persönliche Entwicklung schädigend sei und sich auch negativ auf die Schule auswirke (S. 3). 4.3      Ein fachärztlicher Bericht, welcher die Fragen nach der Eingliederungswirksam keit und Prognose der anbegehrten Psychotherapie sowie deren geplante Dauer (Anzahl Sitzungen) ausdrücklich, nachvollzi ehbar und schlüssig beantwortet , lag damit im Zeitpunkt der Kostengutsprache vom
  55. September 2020 nicht vor. Zwar sprach sich die behandelnde Psychologin dafür aus, dass sich eine Nichtbearbei tung der ADHS des Versicherten auch negativ auf die Schule auswirken würde (E. 4 .2 ) . Doch finden sich in ihrem Verlaufsbericht weder Angabe n dazu, inwie fern der damalige Besuch der Regelschule durch die hyperkinetische Störung kon kret gefährdet war, noch zur Frage, ob das Leiden ohne psychotherapeutische Behandlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierba ren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabi len pathologischen Zustand führen würde (E. 3.4). Der pauschale Hinweis auf die unter anderem positive Auswirkung der Behandlung auf die Schule vermag diese Fragen nicht zu beantworten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2010 vom 1
  56. Januar 2011 E. 3.2) .      Daneben sprachen sich sowohl die behandelnde Psychologin als auch Dr.  E.___ und die Psychologin F.___ explizit für die Indikation der Behandlung aufgrund der den Versicherten schwer belastenden familiären Probleme aus (E. 4.2) , was bereits dannzumal die Frage hätte aufwerfen müssen, ob der Eingliederungszweck der Psychotherapie nicht (mittlerweile) im Hintergrund stand (BGE 112 V 347 E. 5b, 102 V 40 E.  1 mit Hinweisen).      Aufgrund dieser Aktenlage hätte die Beschwerdegegnerin nicht – zumindest nicht ohne weitere Abklärungen – auf einen Ansp ruch auf medizinische Massnahmen gemäss Art.  12 IVG schliessen dürfen. Die Kostengutsprache vom
  57. September 2020 beruhte auf einer für die Bejahung des Anspruchs unvollständigen Akten lage und wurde daher zu Recht in Wiedererwägung gezogen (E. 1). Nachdem bei Erlass des hier angefochtenen Entscheids respektive ab dem Zeitpunkt der Leis tungseinstellung per Ende 2021 noch psychotherapeutische Behandlungen bis Ende August 2022 zugesprochen waren und damit ein Betrag von jedenfalls meh reren Hundert Franken , ist zudem die Wiedererwägungsv oraussetzung der Erheb lichkeit der Berichtigung erfüllt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_828/2008 vom 2
  58. Februar 2009 E. 6; C 205/00 vom
  59. Oktober 2002 E. 5, nicht publ. in: BGE 129 V 110, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; K ieser , ATSG- Kommentar,
  60. Aufl. 2020 , N 66 zu Art.  53 ).      Zu Recht unbestritten ist sodann, dass das wiedererwägungsweise Zurückkom men auf den E ntschei d vom
  61. September 2020 nicht am Umstand scheitert, dass das Vorliegen des Geburtsgebrechens Ziffer 404 GgV -Anhang und in diesem Zu sammenhang ein Anspruch auf medizinische Massnahmen gestützt auf Art.  13 IVG dannzumal nicht geprüft worden war en (vgl. dazu: Urk.  9/22/2), liess doch der Versicherte im Nachgang zur Verfügung vom 2
  62. September 2021 ( Urk.  9/32) richtigerweise nicht in Frage stellen, dass eine Anerkennung des Geburtsgebre chens Ziffer 404 GgV -Anhang bereits am Umstand scheitert, dass mit der Behandlung desselben erst begonnen wurde, als er schon neun Jahre alt war (BGE   122 V 113 E. 3c/ bb und E. 4c .; Urteil e des Bundesgerichts 9C_418/2016 vom
  63. November 2016 E. 4, 9C_435/201 4 vom 1
  64. September 2014 E. 4.1, je mit Hin weisen) .
  65. 5.1      Was den Anspruch auf Psychotherapie gestützt auf Art.  12 IVG im Lichte der nunmehrigen Sach- und Rechtslage anbelangt , verdeutlich t die seit
  66. Januar 2022 in Kraft stehende Fassung von Art.  12 IVG bereits mit der Sachüberschrift «Anspruch auf medizinisch e Massnahmen zur Eingliederung» den Eingliede rungszweck dieser Massnahmen . Dabei findet sich neu in Abs.  1 der Bestimmung explizit die Eingliederung in die obligatorische Schule als Ziel. Die obligatorische Schule umfasst die Volks-, Sonder- und Privatschulen, wobei die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt oberste Priorität hat ( Botschaft vom 1
  67. Februar 2017 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterent wicklung der IV], BBl 2017 2535, S. 2582 und 2648 f.) .      Sodan n wird nunmehr auf Gesetz es stufe geregelt, dass die medizinischen Einglie derungsmassnahmen geeignet sein müssen, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben bereich zu betätigen, dauer haft und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu be wahren ( Art.  12 Abs.  3 Satz 1 IVG). Dies bedeutet konkret, dass die Ver sicherten lernen, mit ihren Einschränkungen umzugehen, sodass sie den Anfor derungen ihres Umfeldes (Schule, Lehrstelle, Arbeitsplatz, Aufgabenbereich) ge wachsen sind ( BBl 2017, a.a.O , S. 2649) . 5.2      Von fachärztlicher Seite stand der Beschwerdegegnerin der Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 2
  68. Juli 2021 zum stationären Aufenthalt des Versicherten vom
  69. Februar bis 2
  70. Juni 2021 zur Verfügung. Die Zuweisung erfolg t e gemäss Chefarzt Dr.  med. H.___ , Facharzt FMH für Kinde r- und Jugendpsychia trie sowie -p sychotherapi e, und der Psychologin MSc I.___ auf Zuweisung von Dr.  E.___ per fürsorgerischer Unterbringung (FU) aufgrund von mehrfachen Belastungen in persönlicher, schulischer und familiärer Hinsicht. Der Versicherte habe stark unter der Trennung der Eltern sowie der sozialen Situation in der Schule gelitten. In der Schule habe er viel Provokation durch die Mitschüler er fahren, sei im Klassenverband nicht mehr führbar gewesen und habe seit zwei Wochen Einzelunterricht erhalten. Als Reaktion auf die emotionale Belastung sei es zu suizidalen Äusserungen gekommen ( Urk.  9/24/1). Der Versicherte habe bei Klinikeintritt deutliche Defizite in der Emotionsregulation, eine niedrige Frustra tionstoleranz und ein ausgeprägtes Gerechtigkeitsempfinden gezeigt, was dazu führe , dass er sich rasch provoziert fühle und in Konflikte gerate. Er habe diesbe züglich eine hohe Veränderungsmotivation gezeigt. D es W eiteren habe der Ver sicherte einen tiefen Selbstwert und eine ausgeprägte emotionale Bedür f tigkeit zum Ausdruck gebracht und weise gleichzeitig eine hohe Sensibilität und Ängst lichkeit vor Veränderungen auf.      Im Verlauf der Behandlung sei ein durch die Trennung der Kindseltern ausgelös ter Loyalitätskonflikt mit lebensfüllendem Charakter deutlich geworden . Der Ver sicherte schien in symbiotischer Art viel vom Schmerz und Kampf der Mutter zu übernehmen, so dass er anfänglich massive Trennungsängste aufgewiesen habe. Dem Vater gegenüber schien er sich anfänglich komplett zu verschliessen. Im Verlauf der Behandlung habe die Aufarbeitung des Loyalitätskonflikts zu einer deutlichen Besserung der Symptomatik geführt. Es sei dem Versicherten gelun gen, Kontakt zu seinem Vater aufzunehmen, so dass bestehende Abwehrmecha nismen kaum weiter hätten eingesetzt werden müssen. In den Elterngesprächen habe sich aber ein weiterhin massiver Konflikt gezeigt, sodass mit beiden Eltern teilen die Auswirkung dieses Konflikts auf die Befindlichkeit des Versicherten inklusive Prognose besprochen worden sei en (S. 4).      Diagnostisch schlossen die beteiligten Fachpersonen auf eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens gemäss ICD-10 F90.1 und sonstige emotionale Störungen des Kindesalters gemäss ICD-10 93.
  71. Empfohlen wurde neben einer S on der beschulung im Tagesschulsetting eine hochfrequente sozialpädag ogische Fa milienbegleitung (mindestens viermal wöchentlich) sowie ein regelmässiger Kon takt mit dem Kindsvater. Die weitere ( gemeint wohl: ambulante psycho therapeu tische) Behandlung sei zur Stärkung des Selbstwerts, zur Förderung der Emoti onsregulation wie auch zur Verfestigung des positiven Verlaufs und zum Auf fangen familiärere Spannungen deutlich indiziert (S. 5). 5.3      Dass die Beschwerdegegnerin im Lichte dieses Berichts zum Schluss gelangte, im Vordergrund der ambulanten Psychotherapie stünden die Leidensbehandlung und die familiäre Situation und nicht die Eingliederung als solche, ist nicht zu bean standen. Zwar drängen sich keinerlei Zweifel daran auf, dass die 2019 eingeleitete ambulante Psychotherapie auch nach dem A ustritt aus der Klinik B.___ im Juni 2021 und auch ab Januar 2022 weiterhin indiziert und der Versicherte sehr wohl leidend war , und auch nicht daran, dass diese Behandlung einen positiven Einfluss auf die schulische Entwicklung des V ersicherten haben kann. Hingegen machen die Ausführungen der Fachleute der Klinik B.___ deutlich, dass die diagnostizierte emotionale Störung ganz wesentlich durch den massiven , als «lebensfüllend» bezeichneten L oyalitätskonflikt zwischen Vater und Mutter und die schwer belastenden familiären Verhältnisse hervorgerufen und unterhalten wurde und in der Gesamtschau der psychischen Auffälligkeiten auch noch bei Klinikaustritt deutlich im Vorder grund stand . Auch bei Klinikaustritt litt der Ver sicherte weiterhin unter Trennungsängstlichkeit gegenüber den Kindseltern, Angst vor dem Verlassenwerden und S chuldgefühlen betreffend der Trennung der Eltern ( Urk.  9/24/3). Dass es sich bei der emotionalen Störung des Versicher ten um ein labiles pathologische s Geschehen handelt, dessen Behandlung im Anwendungsbereich von Art.  12 IVG rechtsprechungsgemäss nicht in den Zu stän digkeitsbereich der Invaliden -, sondern der Krankenversicherung fällt (E. 3.4 und E. 3.6), ergibt sich schon aus dem U mstand, dass eine Besserung des Gesundheits zustan des des Versicherten bei Wegfall der familiären Probleme je den falls zu er warten wäre.      Dass die weiterführende psychotherapeutische Behandlung insbesondere im Hin blick auf den Umgang mit den Einschränkungen des Versicherten aufgrund seiner hyperkinetischen Störung im V ordergrund gestanden ist/wäre , u nd e r nur mit hilfe derselben den Anforderungen seines schulischen Umfelds gewachsen wäre, lässt sich dem Bericht der Klinik B.___ dagegen nicht entnehmen . Dies scheint denn auch im Hinblick auf die relativ unauffälligen testpsychologischen Resultate im Bereich Aufmerksamkeit (TAG, Conners-Skalen, Urk.  9/24/3) , wel che zudem unter Auslassung der Medikation mit Focalin XR erhoben wurden, und des diesbezüglich deutlich gebesserten Austrittsbefundes unter Focalin ( Urk.  9/24/3), nicht überwiegend wahrscheinlich (E. 5.2). 5.4      Zusammengefasst erweist sich der Schluss der Beschwerdegegnerin auf eine im Vordergrund stehende Leidensbehandlung als zutreffend. Dies führt zur Abwei sung der Beschwerde. Anzumerken bleibt, dass damit kein Entscheid gegen den Versicherten gefällt wird respektive dessen Behandlungsbedürftigkeit in keiner Weise in Frage gestellt wird , sondern einzig der gesetzlich geforderten Abgren zung der Aufgabenbereiche der einzelnen S ozialversicherungen, hier derjenigen zur Krankenversicherung (E. 3.6) , Rechnung getragen wird.
  72. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.      Das Gericht erkennt:
  73. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  74. Die Gerichtskosten von Fr.  400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  75. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  76. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  77. Juli bis und mit 1
  78. August sowie vom 1
  79. Dezember bis und mit dem
  80. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00745

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom

22. März 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch den Vater Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Dem am

1. September 2009 geborene n

X.___

wurde auf Anmeldung sei ner Eltern vom 5. September 2009 ( Urk. 9/ 1) am 2 9. September 2009 Kostengut sprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsge brechen Ziffer 497 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV -Anhang ) erteilt ( Urk. 9/ 5 : Spitalbehandlung vom 1. bis 6. September 2009 und Nachkontrolle ). Am 1 1. September

2018 meldeten die Eltern den Versicherten unter Hinweis auf eine seit G eburt bestehende hyperkinetische Störung gemäss ICD-10 F90.1 neuerlich für medizinische Massnahmen bei der Invalidenversiche rung an ( Urk. 9/ 7). Am 1 3. Dezember

2018 erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , Kostengutsprache für ambulante Psychotherapie nach Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ab 1. August 2018 bis 3 1. August 2020 ( Urk. 9/ 13). Am 1 9. Juni 2020 ersuchten die Eltern des Versicherten um Verlänge rung der Kostengutsprache ( Urk. 9/ 14). Nach Eingang eines Schreibens des Departement s Kinder- und Jugendmedizin des Kan tonsspitals Z.___ vom 2 8. August

2020 ( Urk. 9/ 1 9/ 4 , unter Beilage ein es Verlaufsber ichts der behandelnden Psychologin A.___ vom 1 7. August 2020: Urk. 9/ 1 9/ 5-7) erteilte die IV-Stelle am 3. September

2020 neuerlich Kos ten gutsprache für ambulante Psychotherapie ( Art. 12 IVG) , nunmehr bis 3 1. August 2022 ( Urk. 9/ 17). Ein G esuch um Übernahme der Kosten für einen stationären Aufenthalt in der Klinik B.___ , Kinder- und Jugend psychiatri sches Zentrum, C.___ , vom 8. Februar 2021 ( Urk. 9/ 18) wies die IV-Stelle mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 2 4. S eptem ber

2021 ab .

Dabei prüfte sie den Leistungsanspruch sowohl gemäss Art. 12 IVG als auch (sinngemäss) gemäss Art. 13 IVG ( Urk. 9/ 32). Nach durch geführtem Vorbe scheidverfahren ( Urk. 9/ 31) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. November 2021 die Mitteilung vom 3. September 2020 (Kostengutsprache für ambulante Psychotherapie bis 3 1. August 2022, Urk. 9/17) wiedererwägungs weise auf und teilte die Leistungseinstellung auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgen den Monats mit ( Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 3. November 2021 erhob X.___ , vertreten durch seinen Vater, am 2 9. November 2021 Beschwerde und beantragte sinnge mäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die weitere Übernahme der Kosten für die ambulante Psychotherapie ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 2. Februar 2022 auf Abweisung der Be schwerde ( Urk. 8), worüber der Versicherte mit Verfügung vom 7. Februar 2022 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräf tige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind, und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zwei fellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfü gung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechts praxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bun desgerichts 8C_57/2020 vom 1 8. Juni 2020 E. 4.1, je mit Hinweisen).

Von einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist insbesondere aus zugehen, wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden. Hingegen schei det die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus, soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage ein schliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungsprüfung in vertretbarer Weise beurteilt wurde n (BGE 141 V 405 E. 5.2 ; vgl. zum Ganz en auch : SVR 2019 UV Nr. 11 ;

Urteile des Bundesgerichts 8C_525/2017 vom 3 0. August 2018 E. 7.1, 8C_717/20 17 vom 2. August 2018 E. 3.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Aufhebung ihrer Kostengutsprache vom 3. September

2020 und die Verneinung eines Anspruchs auf Übernahme ambulanter psychotherapeutischer Massnahmen ab Januar 2022 gestützt auf Art. 12 IVG damit, dass eine Kostenübernahme bei Vorliegen einer hyperkinetischen Störung rechtsprechungsgemäss entfalle , zumindest wenn es über längere Zeit einer Therapie bedürfe . Die Ziele der ambulanten Psychothera pie des Versicherten seien gemäss den medizinischen Unterlagen sodann nicht unmittelbar auf die Eingliederung gerichtet, im Vordergrund stünden die Leidens behandlung und die familiäre Situation . Zu Recht habe der Versicherte nicht be anstandet, dass kein Leistungsanspruch aus Art. 13 IVG abgeleitet werden könne, habe doch die Behandlung des Leidens erst nach dem neunten Altersjahr begon nen ( Urk. 2 S. 2, Urk. 8). 2.2

Der Versicherte lässt dagegen im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, seine schulische Entwicklung sei zu Beginn der psychotherapeutischen Behandlung im Herbst 2019 gefährdet gewesen. Er habe sich nicht konzentrieren können und keine Ausdauer gehabt, habe den Anordnungen der Lehrer nicht folgen können und sei aufgrund seiner Impulsivität immer wied er in soziale Konflikte geraten , was zu Selbstabwertung und Schulfrust geführt habe. Mit der ambulanten psy chotherapeutischen Behandlung hätten sich sein psychisches Befinden und seine schulische Situation im Verlaufe eines halben Jahres verbessert. Das Zusammen spiel der ambulanten Psychotherapie mit der medikamentösen Behandlung habe dazu beigetragen, dass er die Schule wieder motivierter besucht habe und schu lisch erfolgreicher gewesen sei.

Diese positive Entwicklung sei aufgrund einer schweren psychischen Krise des Versicherten im Frühjahr 2020, in welche er nach der Trennung seiner Eltern geraten sei, unterbrochen worden. Zwischenzeitlich sei eine Einzelbeschulung und aufgrund der raumeinnehmenden Ängste eine stationäre Behandlung not wendig geworden. Durch die intensive psychotherapeutische Arbeit im stationä ren Rahmen hätten die Ängste reduziert werden können und er habe gelernt, seine Gefühle, Sorgen und Bedürfnisse besser wahrzunehmen, was eine Bearbei tung der Themen, welche der Krise zugrunde gelegen seien, ermöglicht habe. Um die in der Klinik erreichten Fortschritte zu stabilisieren, sei die Weiterführung einer ambulanten Psychotherapie als notwendig beurteilt worden. Seit Sommer 2021 besuche er die Tagessonderschule D.___ , wo er sich auch dank psycho therapeutischer Begleitung mittlerweile gut eingelebt habe und gute Leistungen erbringe. Er reagiere jedoch immer noch sensibel auf Veränderungen und Herausforderungen im Alltag, seine Situation sei weiterhin fragil. Um solche Situa tionen unmittelbar bearbeiten zu können, brauche er weiterführende Psy cho the rapie, bevor sich ein Ausweichverhalten manifestiere. Zum anderen sei es notwendig, die begonnenen Therapiethemen (Stärkung des Selbstwerts, Steue rung der Emotionen, Erweiterung der Kommunikationsfähigkeit) zu stabilisieren und weiter zu führen, seien diese doch zentral für die Aufrechterhaltung seiner Schul leistungsfähigkeit und seiner schulischen Performance. Die Therapieziele seien somit unmittelbar auf seine Eingliederung ausgerichtet. O hne diese wäre der Ver sicherte nicht in der Lage, die schulischen und alltäglichen Anforderungen zu bewältigen. Bei Weiterführung der Psychotherapie könne eine gute Prognose für seine Entwicklung gestellt werden, was sich positiv auf den Übertritt in die Ober stufe im nächsten Jahr und auf seine Berufsausbildung auswirke, was wiederum dem Eingliederungsauftrag der Invalidenversicherung entspreche ( Urk. 1). 2.3

Streitig und zu prüfen ist in einem ersten Schritt , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf ihre Mitteilung vom 3. September

2020 betreffend Kostengutsprache für ambulante Psychotherapie bis 3 1. August

2022 ( Urk. 9/17) zurückgekommen ist . Nachdem es sich bei der zugesprochenen medizinischen Massnahme in Form der ambulanten Psychotherapie bis 3 1. August 2022 um keine Dauerleistung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG handelt, sah die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer revisionsweisen Überprüfung des Anspruchs ab und beschritt den Weg der Wiedererwägung. Die Frage nach dem Vorliegen der Wiedererwägungsvor aussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis (E. 1). Über den Wortlaut von Art. 53 Abs. 2 ATSG hinaus können sodann auch Entscheidungen, die im formlosen Verfahren nach Art. 51 Abs. 1 ATSG gefällt wurden, wie die Mitteilung vom 3. September 2020, in Wiederer wägung gezo gen werden (SVR 2021 UV Nr. 17; Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 3). 3. 3.1

Was die Rechtslage für den Anspruch auf medizinische Massnahmen gemäss Art. 12 IVG bei Erlass der Mitteilung vom 3. September 2020 anbelangt, gilt Fol gendes , wobei vorliegend die bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechts vorschriften zur Anwendung gelangen und auch in dieser Fassung zitiert werden : 3.2

Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr An spruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fä higkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu ver bessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren ( Abs. 1).

Der Bundesrat ist befugt, die Massnahmen gemäss Abs. 1 von jenen, die auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind, abzugrenzen. Er kann zu diesem Zweck insbesondere die von der Versicherung zu gewährenden Massnahmen nach Art und Umfang näher umschreiben und Beginn und Dauer des Anspruchs regeln ( Abs. 2) . 3.3

Die medizinischen Massnahmen umfassen gemäss Art. 14 Abs. 1 IVG die Behand lung, die vom Arzt oder von der Ärztin selbst oder auf ihre Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird ( lit . a), mit Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen Therapien so wie die Abgabe der vom Arzt oder der Ärztin verordneten Arzneien ( lit . b). Als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG gelten gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) unter anderem psychothe rapeutische Vorkehren. 3.4

Bei nichterwerbstätigen Minderjährigen bestimmt sich die Invalidität nach Art. 8 Abs. 2 ATSG , gemäss welcher Regelung dieselben als invalid gelten, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit vor aussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird. Daraus ergeben sich spezifische Anspruchsvoraussetzungen für medizinische Vorkehren bei Jugendlichen (AHI 2003 S. 103 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2010 vom 1 2. Januar 2011 E. 2.1 mit Hinweis ).

Die Rechtsprechung zu den medizinischen Massnahmen stützt sich auf Art. 12 IVG, wonach nur solche Vorkehren von der Invalidenversicherung zu überneh men sind, die « nicht auf die Behandlung des Leidens an sich » , also nicht auf die Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens gerichtet sind. Bei nichterwerbstätigen Minderjährigen können medizinische Vorkehren schon dann von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne Behandlung das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen patho logischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2 mit Hinweisen). Dabei muss prognostisch erstellt sein, dass ohne die vorbeugende Behandlung in naher Zu kunft eine bleibende Beeinträchtigung eintreten würde. Gleichzeitig muss ein ebenso stabiler Zustand herbeigeführt werden können, in welchem vergleichs weise erheblich verbesserte Voraussetzungen für die spätere Ausbildung und Er werbsfähigkeit bestehen. Daraus folgt, dass eine therapeutische Vorkehr, deren Wirkung sich in der Unterdrückung von Symptomen erschöpft, nicht als medizi nische Massnahme im Sinne des Art. 12 IVG gelten kann, selbst wenn sie im Hinblick auf die schulische und erwerbliche Eingliederung unabdingbar ist. Denn sie ändert am Fortdauern eines labilen Krankheitsgeschehens nichts und dient dementsprechend nicht der Verhinderung eines stabilen pathologischen Zustan des. Deswegen genügt auch eine günstige Beeinflussung der Krankheitsdynamik allein nicht, wenn eine spontane, nicht kausal auf die therapeutische Massnahme zurückzuführende Heilung zu erwarten ist, oder wenn die Entstehung eines stabi len Defekts mit Hilfe von Dauertherapie lediglich hinausgeschoben werden soll (Urteil e des Bundesgerichts 8C_648/2010 vom 1 2. Jan u a r

2011 E. 2.2, 8C_494/2010 vom 2 5. Nove mber 2010 E. 3.2 ). Um eine von der Invalidenversi cherung nicht zu übernehmende Behandlung des Leidens an sich geht es somit in der Regel bei der Heilung oder Linderung eines labilen pathologischen Gesche hens. Eine Psychotherapie bei Minderjährigen kann von der Invalidenversiche rung sodann nur übernommen werden, wenn sie keinen Dauercharakter hat, also nicht - wie dies etwa bei Schizophrenien oder manisch-depressiven Psychosen zutrifft - zeitlich unbegrenzt erforderlich sein wird (Urteile des Bundesgerichts 8C_269/2010 vom 1 2. August 2010 E. 2.2, 9C_424/2008 vom 3 0. Dezember

2008 E. 3.2, I 302/05 vom 3 1. Oktober 2005 E. 3.2.1).

Mit Bezug auf hyperkinetische Störungen ist ein Anspruch auf Übernahme psy chotherapeutischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung gemäss höchst richterlicher Rechtsprechung zu verneinen , wenn die Prognose unbestimmt ist und die Behandlung eine medizinische Vorkehr von zeitlich unbegrenzter Dauer darstellt ( AHI 2003 S. 105 f. E. 4a und b; Urteil des Bundesgerichts I 340/00 vom 1 0. Dezember 2001 E. 4 ). Dies lässt sich jedoch nicht ohne weiteres allein aus dem Vorliegen eines derartigen Krankheitsbilds ableiten. Vielmehr ist auf Grund der Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls und der medizinisch-pro gnostischen Beurteilung zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Anspruchs auf Psychotherapie ( Art. 2 Abs. 1 IVV) erfüllt sind (SVR 2006 IV Nr. 3 E. 4.3 am Ende; Urteil des Bundesgerichts I 960/06 vom 3 1. Mai 2007 E. 3.2 mit Hinweisen ). 3 .5

Gemäss Rz 645-647/845-847.5 KSME in der hier anwendbaren Fassung (gültig ab Juli 2020) sind die Voraussetzungen zur Kostenübernahme gegeben, wenn nach intensiver fachgerechter Behandlung von einem Jahr Dauer keine genü gende Besserung erzielt wurde und gemäss spezialärztlicher Feststellung bei einer weiteren Behandlung erwartet werden kann, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Wirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit zu einem grossen Teil verhindert wird. Vor Erteilung der Kostengutsprache zur psychothe rapeutischen Behandlung wird vom behandelnden Leistungserbringer zwecks Be urteilung der Indikation und der Angemessenheit ein Bericht eingeholt. Dieser enthält Angaben zur Diagnose, zu den Befunden mit Auswirkung auf Arbeit oder Schule, zum bisherigen Verlauf, zur vorgesehenen Behandlungsmethode, zum Ziel und Zweck sowie zur geplanten Dauer der Behandlung (Anzahl Sitzungen). Die medizinische Nachvollziehbarkeit und Relevanz dieser Angaben ist sorgfältig zu überprüfen. Die IV-Stelle verfügt danach, ob die Kostenübernahme ab dem 2. Behandlungsjahr erfolgen soll oder nicht. Die Psychotherapie ist dabei jeweils für maximal zwei Jahre zu verfügen (bestätigt in: Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2016 vom 1 8. Juli 2016 E. 4.1 und 4.2). 3.6

Sodann ist festzuhalten, dass Art. 12 IVG namentlich bezweckt, die Aufgabenbe reiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung be ruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verlet zung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgaben bereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört (BGE 104 V 79 E. 1; 102 V 40 E. 1 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_729/2008 vom 1 7. April 2009 E. 2.3 mit Hinweis). 4. 4.1

Zur Beurteilung der Frage, ob eine weitere Behandlung einen drohenden Defekt mit negativen Wirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit zu ein em grossen Teil verhindern könne , respektive ob das psychische Leiden ohne fachärztliche Behandlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbstätigkeit erheblich behindern den oder gar verunmöglichenden stabilen pathologischen Zustand führe ( E. 3.4 ), stellte die Beschwerdegegnerin bei der ersten Kostengutsprache vom 1 3. Dezem ber 2018 ( Urk. 9/13) auf einen Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und – psychotherapie und der Psychologin F.___ des Z.___ vom 2 2. August 2018 ab ( Urk. 9/6/1-4; vgl. Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes, RAD, vom 1 0. Oktober 2018: Urk. 9/12/2) :

Der Versicherte , welcher dannzumal die 2. Klasse der Regelschule besuch t e, sei bereits im Frühling 2016 i m Zentrum G.___ abgeklärt worden. Dabei seien Hinweise für eine ADHS ( Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivi täts stö rung ) beschrieben, aufgrund der geringen Ausprägung aber noch nicht als kli nisch relevant eingeschätzt worden (S. 1) . M it Verdacht auf eine ADHS und bei Vorliegen sozialer Schwierigkeiten sei d er Versicherte auf Wunsch der Eltern zur Neubeurteilung zugewiesen worden . Der Versicherte verfüge über überdurch schnittliche kognitive Fähigkeiten mit Stärken im Sprachverständnis und dem logischen Denken. Das Arbeitsgedächtnis und die Verarbeitungsschwierigkeit seien signifikant tiefer, was oft mit Aufmerksamkeitsschwierigkeiten einhergehe. Sowohl die auditive als auch die visuelle Merkfähigkeit seien reduziert. Das Arbeitsverhalten des Versicherten sei geprägt von erhöhter Ablenkbarkeit und reduzierter Ausdauer. Die motorische Unruhe und die Impulsivität würden auch situationsübergreifend beobachtet. Seit dem Kleinkindalter hätten die Eltern Re gulationsschwierigkeiten beobachtet, welche sich unter anderem darin zeigten, dass sich der Versicherte kaum alleine beschäftigen könne und schnell reizbar sei. Es bestehe eine klare Indikation für eine systemtherapeutische und/oder me dikamentöse Behandlung (S. 3).

Die Beschwerdegegnerin erteilte dem Versicherten hierauf Kostengutsprache für ambulante Psychotherapie nach Art. 12 IVG ab 1. August 2018 bis 3 1. August 2020 ( Urk. 9/13), dies ohne weitere Abklärung und ohne die Wartezeit von einem Jahr bis zum Beginn der Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung , wie sie die KSME bereits dannzumal vorsah ( Rz 645-647/845-847.5 in der ab 1. Januar 2018 gültigen Fassung der KSME ), zu berücksichtigen. 4.2

Zur Beurteilung des Verlängerungsgesuchs der Eltern vom 1 9. Juni

2020 ( Urk. 9/14), welches zur nunmehr wiedererwogenen Kostengutsprache vom 3. September

2020 ( Urk. 9/17) führte, standen der Beschwerdegegnerin an me dizinischen Unterlagen ein Schreiben von Dr. E.___ und der Psychologin F.___ vom 2 8. August

2020 ( Urk. 9/16/4) und der beigelegte Verlaufsbericht der behandelnden Psychologin A.___ vom 1 7. August 2020 ( Urk. 9/16/5-7) zur Verfügung:

In ersterem führten die Fachpersonen aus, dass sie die Weiterführung der Psy chotherapie vollkommen unterstützen würden und aufgrund der aktuellen fami liären Situation eine deutliche Indikation dafür sähen ( Urk. 9/16/4).

Die seit Herbst 2019 behandelnde Psychologin führte aus, der Versicherte habe zum Zeitpunkt des Therapiebeginns sehr unter seiner sozialen Situation in der Schule, wo es schon in der Unterstufe immer wieder teilweise auch zu handgreif lichen Konflikten mit andern Kindern gekommen sei und der Versicherte in die Rolle als Sündenbock geraten sei, gelitten. Er habe ein sehr negatives Selbstbild entwickelt und sei frustriert gewesen über seine mangelnde Kontrolle. In der The rapie sei am Verhalten in konkreten Situationen und an der Herausarbeitung der Stärken gearbeitet worden, was zu einem positiveren Selbstbild und Selbstwert verholfen habe. So sei es ihm auch gelungen, in der Schule zunehmend seine Ressourcen zu zeigen und positive Aufmerksamkeit zu erlangen. Ein zweites Thema in der Therapie seien die Belastungen in der Familie mit der chronischen Schmerzerkrankung der Mutter und den Spannungen auf Elternebene, welche den Versicherten mit seinem grossen Harmoniebedürfnis sehr belasteten. Zwischen zeitlich seien die Eltern getrennt. Seit de r Vater eine neue Partnerin und sich das Verhältnis der Eltern verschlechtert habe, sei der Versicherte verzweifelt und habe immer wieder starke emotionale Ausbrüche . Im Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern habe er über einige Zeit den Kontakt zu seinem Vater verweigert, womit er sich selber in eine blockierte Situation mit einem noch höheren Leidensdruck manövriert habe (S. 2).

Der Versicherte sei in dieser ganz konkreten Situation auf weitere psychothera peutische Behandlung angewiesen, um einen neutralen Ort zu haben, wo er sich mitteilen könne. Es sei wichtig, dass er lerne, seine Gefühle und Bedürfnisse aus zudrücken und sich von den Themen auf der Erwachsenenebene abzugrenzen. Zum anderen brauche der Versicherte auch aufgrund seiner Diagnose weiterhin Behandlung, um seine ADHS besser verstehen zu können und Kompetenzen im Umgang damit zu entwickeln. Bis anhin habe der Versicherte, welcher dazu ten diere, sich zu überfordern, seine Schwierigkeiten sehr selbstabwertend verarbeitet, was für seine persönliche Entwicklung schädigend sei und sich auch negativ auf die Schule auswirke (S. 3). 4.3

Ein fachärztlicher Bericht, welcher die Fragen nach der Eingliederungswirksam keit und Prognose der anbegehrten Psychotherapie sowie deren geplante Dauer (Anzahl Sitzungen) ausdrücklich, nachvollzi ehbar und schlüssig beantwortet , lag damit im Zeitpunkt der Kostengutsprache vom 3. September 2020 nicht vor. Zwar sprach sich die behandelnde Psychologin dafür aus, dass sich eine Nichtbearbei tung der ADHS des Versicherten auch negativ auf die Schule auswirken würde (E. 4 .2 ) . Doch finden sich in ihrem Verlaufsbericht weder Angabe n dazu, inwie fern der damalige Besuch der Regelschule durch die hyperkinetische Störung kon kret gefährdet war, noch zur Frage, ob das Leiden ohne psychotherapeutische Behandlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierba ren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabi len pathologischen Zustand führen würde (E. 3.4). Der pauschale Hinweis auf die unter anderem positive Auswirkung der Behandlung auf die Schule vermag diese Fragen nicht zu beantworten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2010 vom 1 2. Januar 2011 E. 3.2) .

Daneben sprachen sich sowohl die behandelnde Psychologin als auch Dr. E.___

und die Psychologin F.___

explizit für die Indikation der Behandlung aufgrund der den Versicherten schwer belastenden familiären Probleme aus (E. 4.2) , was bereits dannzumal die Frage hätte aufwerfen müssen, ob der Eingliederungszweck der Psychotherapie nicht (mittlerweile) im Hintergrund stand (BGE 112 V 347 E. 5b, 102 V 40 E.  1 mit Hinweisen).

Aufgrund dieser Aktenlage hätte die Beschwerdegegnerin nicht – zumindest nicht ohne weitere Abklärungen – auf einen Ansp ruch auf medizinische Massnahmen gemäss Art. 12 IVG schliessen dürfen. Die Kostengutsprache vom 3. September 2020 beruhte auf einer für die Bejahung des Anspruchs unvollständigen Akten lage und wurde daher zu Recht in Wiedererwägung gezogen (E. 1). Nachdem bei Erlass des hier angefochtenen Entscheids respektive ab dem Zeitpunkt der Leis tungseinstellung per Ende 2021 noch psychotherapeutische Behandlungen bis Ende August 2022 zugesprochen waren und damit ein Betrag von jedenfalls meh reren Hundert Franken , ist zudem die Wiedererwägungsv oraussetzung der Erheb lichkeit der Berichtigung erfüllt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_828/2008 vom 2 5. Februar 2009 E. 6; C 205/00 vom 8. Oktober 2002 E. 5, nicht publ. in: BGE 129 V 110, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; K ieser , ATSG- Kommentar, 4. Aufl. 2020 , N 66 zu Art. 53 ).

Zu Recht unbestritten ist sodann, dass das wiedererwägungsweise Zurückkom men auf den E ntschei d vom 3. September 2020 nicht am Umstand scheitert, dass das Vorliegen des Geburtsgebrechens Ziffer 404 GgV -Anhang und in diesem Zu sammenhang ein Anspruch auf medizinische Massnahmen gestützt auf Art. 13 IVG dannzumal nicht geprüft worden war en (vgl. dazu: Urk. 9/22/2), liess doch der Versicherte im Nachgang zur Verfügung vom 2 4. September 2021 ( Urk. 9/32) richtigerweise nicht in Frage stellen, dass eine Anerkennung des Geburtsgebre chens Ziffer 404 GgV -Anhang bereits am Umstand scheitert, dass mit der Behandlung desselben erst begonnen wurde, als er schon neun Jahre alt war (BGE

122 V 113 E. 3c/ bb und E. 4c .; Urteil e des Bundesgerichts 9C_418/2016 vom 4. November 2016 E. 4, 9C_435/201 4 vom 1 0. September 2014 E. 4.1, je mit Hin weisen) . 5. 5.1

Was den Anspruch auf Psychotherapie gestützt auf Art. 12 IVG im Lichte der nunmehrigen Sach- und Rechtslage anbelangt , verdeutlich t die seit 1. Januar 2022 in Kraft stehende Fassung von Art. 12 IVG bereits mit der Sachüberschrift «Anspruch auf medizinisch e Massnahmen zur Eingliederung»

den Eingliede rungszweck dieser Massnahmen . Dabei findet sich neu in Abs. 1 der Bestimmung explizit die Eingliederung in die obligatorische Schule als Ziel. Die obligatorische Schule umfasst die Volks-, Sonder- und Privatschulen, wobei die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt oberste Priorität hat ( Botschaft vom 1 5. Februar 2017 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterent wicklung der IV], BBl 2017 2535, S. 2582 und 2648 f.) .

Sodan n

wird nunmehr auf Gesetz es stufe geregelt, dass die medizinischen Einglie derungsmassnahmen geeignet sein müssen, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben bereich zu betätigen, dauer haft und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu be wahren ( Art. 12 Abs. 3 Satz 1 IVG). Dies bedeutet konkret, dass die Ver sicherten lernen, mit ihren Einschränkungen umzugehen, sodass sie den Anfor derungen ihres Umfeldes (Schule, Lehrstelle, Arbeitsplatz, Aufgabenbereich) ge wachsen sind ( BBl 2017, a.a.O , S. 2649) . 5.2

Von fachärztlicher Seite stand der Beschwerdegegnerin der Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 2 7. Juli 2021 zum stationären Aufenthalt des Versicherten vom 8. Februar bis 2 4. Juni 2021 zur Verfügung. Die Zuweisung erfolg t e gemäss Chefarzt Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Kinde r- und Jugendpsychia trie sowie -p sychotherapi e, und der Psychologin MSc I.___ auf Zuweisung von Dr. E.___ per fürsorgerischer Unterbringung (FU) aufgrund von mehrfachen Belastungen in persönlicher, schulischer und familiärer Hinsicht. Der Versicherte habe stark unter der Trennung der Eltern sowie der sozialen Situation in der Schule gelitten. In der Schule habe er viel Provokation durch die Mitschüler er fahren, sei im Klassenverband nicht mehr führbar gewesen und habe seit zwei Wochen Einzelunterricht erhalten. Als Reaktion auf die emotionale Belastung sei es zu suizidalen Äusserungen gekommen ( Urk. 9/24/1). Der Versicherte habe bei Klinikeintritt deutliche Defizite in der Emotionsregulation, eine niedrige Frustra tionstoleranz und ein ausgeprägtes Gerechtigkeitsempfinden gezeigt, was dazu führe , dass er sich rasch provoziert fühle und in Konflikte gerate. Er habe diesbe züglich eine hohe Veränderungsmotivation gezeigt. D es W eiteren habe der Ver sicherte einen tiefen Selbstwert und eine ausgeprägte emotionale Bedür f tigkeit zum Ausdruck gebracht und weise gleichzeitig eine hohe Sensibilität und Ängst lichkeit vor Veränderungen auf.

Im Verlauf der Behandlung sei ein durch die Trennung der Kindseltern ausgelös ter Loyalitätskonflikt mit lebensfüllendem Charakter deutlich geworden . Der Ver sicherte schien in symbiotischer Art viel vom Schmerz und Kampf der Mutter zu übernehmen, so dass er anfänglich massive Trennungsängste aufgewiesen habe. Dem Vater gegenüber schien er sich anfänglich komplett zu verschliessen. Im Verlauf der Behandlung habe die Aufarbeitung des Loyalitätskonflikts zu einer deutlichen Besserung der Symptomatik geführt. Es sei dem Versicherten gelun gen, Kontakt zu seinem Vater aufzunehmen, so dass bestehende Abwehrmecha nismen kaum weiter hätten eingesetzt werden müssen. In den Elterngesprächen habe sich aber ein weiterhin massiver Konflikt gezeigt, sodass mit beiden Eltern teilen die Auswirkung dieses Konflikts auf die Befindlichkeit des Versicherten inklusive Prognose besprochen worden sei en (S. 4).

Diagnostisch schlossen die beteiligten Fachpersonen auf eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens gemäss ICD-10 F90.1 und sonstige emotionale Störungen des Kindesalters gemäss ICD-10 93. 8. Empfohlen wurde neben einer S on der beschulung im Tagesschulsetting eine hochfrequente sozialpädag ogische Fa milienbegleitung (mindestens viermal wöchentlich) sowie ein regelmässiger Kon takt mit dem Kindsvater. Die weitere ( gemeint wohl: ambulante psycho therapeu tische) Behandlung sei zur Stärkung des Selbstwerts, zur Förderung der Emoti onsregulation wie auch zur Verfestigung des positiven Verlaufs und zum Auf fangen familiärere Spannungen deutlich indiziert (S. 5). 5.3

Dass die Beschwerdegegnerin im Lichte dieses Berichts zum Schluss gelangte, im Vordergrund der ambulanten Psychotherapie stünden die Leidensbehandlung und die familiäre Situation und nicht die Eingliederung als solche, ist nicht zu bean standen. Zwar drängen sich keinerlei Zweifel daran auf, dass die 2019 eingeleitete ambulante Psychotherapie auch nach dem A ustritt aus der Klinik B.___

im Juni 2021 und auch ab Januar 2022 weiterhin indiziert und der Versicherte sehr wohl leidend war , und auch nicht daran, dass diese Behandlung einen positiven Einfluss auf die schulische Entwicklung des V ersicherten

haben kann. Hingegen machen die Ausführungen der Fachleute der Klinik B.___ deutlich, dass die diagnostizierte emotionale Störung ganz wesentlich durch den massiven , als «lebensfüllend» bezeichneten L oyalitätskonflikt zwischen Vater und Mutter und die schwer belastenden familiären Verhältnisse hervorgerufen und unterhalten wurde und in der Gesamtschau der psychischen Auffälligkeiten auch noch bei Klinikaustritt deutlich im Vorder grund stand . Auch bei Klinikaustritt litt der Ver sicherte weiterhin unter Trennungsängstlichkeit gegenüber den Kindseltern, Angst vor dem Verlassenwerden und S chuldgefühlen betreffend der Trennung der Eltern ( Urk. 9/24/3). Dass es sich bei der emotionalen Störung des Versicher ten um ein labiles pathologische s Geschehen handelt, dessen Behandlung im Anwendungsbereich von Art. 12 IVG

rechtsprechungsgemäss nicht in den Zu stän digkeitsbereich der Invaliden -, sondern der Krankenversicherung fällt (E. 3.4 und E. 3.6), ergibt sich schon aus dem U mstand, dass eine Besserung des Gesundheits zustan des des Versicherten bei Wegfall der familiären Probleme je den falls zu er warten wäre.

Dass die weiterführende psychotherapeutische Behandlung insbesondere im Hin blick auf den Umgang mit den Einschränkungen des Versicherten aufgrund seiner hyperkinetischen Störung im V ordergrund gestanden ist/wäre , u nd e r nur mit hilfe derselben den Anforderungen seines schulischen Umfelds gewachsen wäre, lässt sich dem Bericht der Klinik B.___

dagegen nicht entnehmen . Dies scheint denn auch im Hinblick auf die relativ unauffälligen testpsychologischen Resultate

im Bereich Aufmerksamkeit (TAG, Conners-Skalen, Urk. 9/24/3) , wel che zudem unter Auslassung der Medikation mit Focalin XR erhoben wurden, und des diesbezüglich deutlich gebesserten Austrittsbefundes unter Focalin ( Urk. 9/24/3), nicht überwiegend wahrscheinlich

(E. 5.2).

5.4

Zusammengefasst erweist sich der Schluss der Beschwerdegegnerin auf eine im Vordergrund stehende Leidensbehandlung als zutreffend. Dies führt zur Abwei sung der Beschwerde. Anzumerken bleibt, dass damit kein Entscheid gegen den Versicherten gefällt wird respektive dessen Behandlungsbedürftigkeit in keiner Weise in Frage gestellt wird , sondern einzig der gesetzlich geforderten Abgren zung der Aufgabenbereiche der einzelnen S ozialversicherungen, hier derjenigen zur Krankenversicherung (E. 3.6) , Rechnung getragen wird.

6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti