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IV.2021.00738

Kein Ausstandsgrund gegeben; Anspruch auf eine ganze Rente ab einem früheren Zeitpunkt als von der Beschwerdegegnerin zugesprochen; teilweise Gutheissung. (BGE 9C_371/2022)

Zürich SozVersG · 2022-07-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1968, leidet an einem Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 390 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ; Urk. 23/5), weswegen ihm als Kind medizinische und berufliche Massnahmen der Invaliden versicherung zugesprochen wurden (vgl. Urk. 23/6). Ende April 1987

schloss er

die durch die Invalidenversicherung finanzierte Ausbildung zum kaufmännischen Angestellten erfolgreich ab (Urk. 23/33). In der Folge ging er selbständigen und unselbständigen Tätigkeiten nach (vgl. Urk. 3/6 ) . 1.2

Am 3. Februar 2005 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 23/75) . Die Sozialversicherungsanstalt des

Kantons Zürich, IV-Stelle, prüfte unter anderem den Anspruch auf eine Invali denrente und sprach dem Versicherten g estützt auf das polydisziplinäre Gutach ten der Y.___ vom 29. Dezember 2006 (Urk. 23/212 ) m it Verfügungen vom 30. August 2007 vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertels-Invalidenrente (Urk. 23/258) und ab 1. Januar 2006 gestützt auf einen Invalidi tätsgrad von 66 % eine Dreiviertels-Invalidenrente (Urk. 23/257) zu (vgl. auch Feststellungsblatt vom 6. Juni 2007, Urk. 23/226 S. 7 unten) . 1.3

Zur Prüfung des Revisions gesuchs des Versicherten vom 17. September 2008 (Urk. 23/280) holte die IV-Stelle das Gutachten von Prof. Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie, vom 3. Oktober 2009 ein ( Urk. 23/331) und bestätigte gestützt darauf den Anspruch des Versicherten auf eine Dreivier tels-Invalidenrente mit Verfügung vom 25. November 2011 (Urk. 23/496 ; vgl. auch Feststellungsblatt 17. Oktober 2011, Urk. 23/455 S. 3 unten ). Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde des Versicherten trat das Gericht mit Beschluss vom 20. Februar 2012 im Verfahren Nr. IV.2011.01307 nicht ein (Urk. 23/508). 1.4

Am 18./1 9. Juni 2018 ersuchte der Versicherte um Revision der Invalidenrente (Urk. 23/607). Am 17. Dezember 2020 liess er das Revisionsgesuch erneuern (Urk. 23/637). Nach durchgeführten Abklärungen stellte die IV-Stelle mit Vorbe scheid vom 13. Ju l i 2021 in Aussicht, die Invalidenrent e ab Dezember 2020 auf eine ganze zu erhöhen (Urk. 23/712). Dagegen erhob der Versicherte am 1. bis 3. März 2021 Einwände mit dem sinngemässen Antrag auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente seit 1999 (Urk. 23/715 S. 6 oben). Mit Verfügung vom 5. November 2021 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab Dezember 202 0 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 23/ 730- 731 = Urk. 2). 2.

Mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 , welche er mehrmals ergänzte ( Urk. 4-6, Urk. 8, Urk. 10, Urk. 12, Urk. 14) erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 5. November 2021 (Urk. 2) Beschwerde (Urk. 1) . Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 wurde er vom Gericht aufgefordert, die Beschwerde zu verbessern (Urk. 9). Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom 25. Januar 2021 (Urk. 18), mit welcher er die Ausrichtung einer halben Invalidenrente von Januar 1988 bis April 1999 sowie einer ganzen Invalidenrente ab Mai 1999 (S. 8 lit . A und B) bean tragte, nach . Überdies beantragte er den Ausstand von Sozialversicherungs richterin Grieder -Martens (S. 11 unten) sowie sinngemäss die unentgeltliche Prozessführung (S. 8 unten). Eine weitere Eingabe machte der Beschwerdeführer am 2 5. Februar 2022 ( Urk. 20). Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2022 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 22), was dem Beschwerde führer am 9. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24).

In der Folge machte der Beschwerdeführer unaufgefordert zahlreiche Eingaben und reichte verschiedene Dokumente nach (Urk. 25- 5 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss § 5c Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) entscheiden die voll- und teilamtlichen Mitglieder einer Kammer über Ausstandsbegehren , wenn sie gegen die Mitwirkung von Angehörigen des Gerichts in einer Kammer gerichtet sind.

Wenn jedoch ein Ausstand ausschliesslich mit Gründen verlangt wird, die von vornherein untauglich sind, so ist ein solches Begehren unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten. Für den Nichteintretensentscheid ist kein Ausstandsverfahren durchzuführen. Es dürfen daran auch die abgelehnten Gerichtspersonen mitwir ken ( vgl. BGE 114 Ia 278 ; Urteile des Bundesgerichts 9C_750/2018 vom 13. November 2018, 9C_900/2017 vom 27. März 2018 E. 1.2.1 und 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.2, je mit Hinweisen). 1.2

Der Beschwerdeführer begründete sein

Ausstand sbegehren gegen Sozialversiche rungsrichterin Grieder -Martens damit , diese habe , bevor sie die prozessleitende Anordnung vom 6. Januar 2022 (vgl. Urk. 9) getroffen habe, noch nicht das gesamte IV-Dossier gelesen (Urk. 18 S. 11 unten) . 1.3

Die Einleitung des Verfahrens erfolgt durch die Einreichung einer Beschwerde- oder Klageschrift (§ 18 Abs. 1 GSVGer ). Genügt diese - wie vorliegend (vgl. Urk. 1) den Anforderungen nicht, setzt das Gericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde oder die Klage nicht eingetreten werde (§ 18 Abs. 3 GSVGer ). Erst wenn eine gültige Ein gabe vorliegt, wird die Gegenpartei zur Stellungnahme eingeladen (§ 19 Abs. 1 GSVGer ).

Sozialversicherungsrichterin Grieder -Martens hat als Referentin im vorliegenden Verfahrenden den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Januar 2022 aufge fordert, die Beschwerde zu verbessern (Urk. 9). Dieser Schritt wurde einzig gestützt auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2021 (Urk. 1) angeordnet, weshalb die Kenntnis der Vorakten noch nicht erforderlich w ar.

D ie f ehlende Aktenkenntnis zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens begründet

somit von vornherein keinen Ausstand. Auf das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers ist folglich nicht einzutreten. 2. 2.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 2 .2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabe nbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). 2 .3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . 2 .4

Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV). Sofern der Versicherte die Revision verlangt, erfolgt die Erhöhung der Rente frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (Art. 88 bis Abs. 1 lit . a IVV). 2 .5

Bei der Beurteilung der Arbeits ( un ) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge rungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3 .

3 .1

Im Zuge des Rentenerhöhungsgesuches des Beschwerdeführers vom 17. Septem ber 2008 (Urk. 23/ 280) wurde dessen Anspruch auf eine Invalidenrente letztmals materiell geprüft. Die Rentenprüfung fand damals mit Verfügung vom 25. November 2011 (Urk. 23/

496) ihren Abschluss, womit der im November 2011 vorgelegene Gesundheitszustand mit dem aktuellen zu vergleichen ist. 3 .2

Laut Feststellungsblatt vom 17. Oktober 2011 (Urk. 23/455 S. 3 unten ) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das von ihr eingeholte neurologische Gutachten von Prof.

Z.___ vom

3. Oktober 2009 (Urk. 23/331). Dieser stellte folgende Diagnosen (S. 11): - Status nach perinatal verursachter rechtsseitiger spastischer Hemiparese - chronische Schmerzen nach chirurgischen Eingriffen am rechten Arm und am linken Handgelenk - reaktive Angstzustände und Depressionen (F32.8)

Der Beschwerdeführer leide an einer perinatalen zerebralen Bewegungsstörung mit hochgradiger rechtsseitiger Hemiparese. Er sei intellektuell nicht beeinträch tigt. Der aktuelle Gesundheitszustand unterscheide sich nicht wesentlich von demjenigen im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Ärzte de r

Y.___ (vgl. Urk. 23/212) . Auch heute seien die geltend gemachten Beschwerden jene, die seit sehr vielen Jahren beständen. Im Wesentlichen sei es die Behinderung durch die hochgradige rechtsseitige Lähmung des Armes und die deutliche Beeinträchti gung auch des rechten Beines. Hinzu komme eine schmerzbedingte diskrete Beeinträchtigung der linken Hand (Arbeitshand ; S. 9 Mitte ).

Am Beschwerdebild habe sich somit in den letzten Jahren nichts Grundsätzliches verändert (S. 9 unten ).

In der bisherigen Tätigkeit als Buchhalter und Treuhänder bestehe eine Rest arbeitsfähigkeit von 34 % (S. 11 Ziff. 2). Eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestehe schon seit Beginn der Berufstätigkeit, also etwa seit dem Jahre 199 0. Diese habe im Laufe der folgenden Jahre graduell allmählich zugenommen, und gestützt auf die Befunde und die Beurteilung im Y.___ -Gutachten vom 29. Dezember 2006 habe damals der Grad der Arbeitsunfähigkeit im ausgeübten Beruf 66 % betragen (S. 12 Ziff. 4). Der Grad der Arbeitsunfähigkeit habe sich seit der Rentenzusprache nicht verändert (S. 13 Ziff. 9). 3 .3

Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus den nachfolgenden Arztberich ten: 3 .3.1

Im Arztzeugnis vom 11. Juli 2018 (Urk. 23/613/3) berichtete Dr. med. A.___ , der Beschwerdeführer sei seit 2010 wegen verschiedener Beschwerden in seiner Behandlung. Im Vorderg r und seien immer wieder Schmer zen im Bereich des linken Handgelenks gestanden. Der B eschwerdeführer habe bereits nach 1 bis maximal 1.5 Stunden am PC starke Schmerzen im Vorderarm links, die über mehrer e Stunden oder sogar bis über einige Tage anhielten. 3.3.2

Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 10. November 2020 (Urk. 23/689/15) eine sub akute Gichtarthritis des linken Kniegelenkes, eine Hyperurikämie, eine Nie reninsuffizienz, eine anamnestische arterielle Hypertonie mit hypertensiver Herzkrankheit, einen anamnestischen Diabetes mellitus sowie ein residuelles

Hemisyndrom rechts nach Cerebralparese . 3.3.3

Im Sprechstundenbericht vom 15. Dezember 2020 stellte Prof. Dr. med. C.___ , leitende Ärztin Endokrinologie und Diabetologie am Spital D.___ (Urk. 23/689/9-11), fest, es zeige sich eine weitere Besserung der Diabeteseinstel lung. Bezüglich der ausgeprägten Neuropathie könne man unter guter Einstellung mit einer gewissen Befundbesserung rechnen. Weiterhin lägen Komponenten eines metabolischen Syndroms wie Hyperurikämie mit Gicht und arterieller Hypertonie sowie Dyslipidämie vor (S. 2 Mitte). 3 .3. 4

Dr. med. E.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 11. März 2021 (Urk. 23/689/3-8) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2) : - perinatal verursachte rechtsseitige spastische Hemiparese bei - grosser porenzephaler Zyste im linksseitigen Mediastromgebiet (MRI Schädel vom 13. Januar 2021) - leichtgradigem Herdbefund links temporoparietal ohne epilepsie typische Potentiale - chronische Handüberlastung links mit - Status nach Operation 1999 - Insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Erstdiagnose 16. Oktober 2020, wahr scheinlich langjährig vorbestehend - schwergradige

axonale sensomotorische P olyneuropathie der distalen unteren Extremitäten beidseits - hypertensive Herzerkrankung, Erstdiagnose unklar, bei - ausgeprägt konzentrisch hypertrophe m linke n Ventrikel (Ejektionsfrak tion, EF , 60 % ) - diastolische r Dysfunktion Grad II - bis 2020 ungenügend eingestellter arterieller Hypertonie - Gicht-Kristall- Arthropathie Knie links bei - Gichtkristalle n in der Punktion - negative m R h eumafakt o r , antinukleären Antikörpern (ANA), Virologie und Bakteriologie - Knieinfiltration links - anhaltenden Knieschmerzen und Schwäche links im Rahmen der Gicht und Polyn eu ropathie - Verdacht auf neuropsychiatrische S törung, auch aufgru nd einer organi schen Hirnschädigung

O hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.2) : - leichtgradige Dy s lipidämie - diverse Warzen , DD :

Clavi Füsse beidseits - Vitamin-D-Mangel - Status nach nekrotisierender Cholezystitis bei C holezystolithias is August 2019

Das entscheidende Problem sei die ausgeprägte Polyneuropathie bei wahrschein lich langjährig vorbestehendem Diabetes mellitus. Die Polyneuropathie vor allem der unteren Extremitäten sei neurologisch messbar und verifiziert. Das rechte Bein sei von der Cerebralparese sowieso deutlich schwächer und weise eine mus kuläre Hypotonie und Minderentwicklung auf. Das linke Bein sei aufgrund der Gicht im Knie geschwächt. Die Polyneuropathie führe zu einer Zuspitzung des Gesamtbildes, so dass der Beschwerdeführer unsicher im Gehen und nicht belast bar sei. Langes Stehen und Gehen sowie Treppensteigen mit Lasten sei en unmög lich. Hinzu kämen Schmerzen aufgrund der ständigen Überlastungssituation am linken Handgelenk. Die rechte Hand sei aufgrund der Cerebralparese nicht brauchbar und vollkommen eingeschränkt (S. 2 oben) .

In der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit best ehe keine Arbeitsfähig keit mehr (S. 3 Ziff. 2.1) . 3 .3. 5

Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 22. Februar 2021 (Urk. 23/674/1-4) eine perinatale spastische Hemiparese rechts bei grosser porencephaler Zyste und eine schwergradige

axionale sensomotori sche Polyneuropathie der unteren Extremitäten , am ehesten diabetogen (S. 1 Ziff. 1.2). 3 .3.6

Dr. med. G.___ , Verhaltensneurologin, und Dr. phil. H.___ , Fach psych ologin für Neuropsychologie FSP, berichteten am 25. Mai 2021 über die verhaltensneurologisch-neuropsychologische Untersuchung (Urk. 23/70 8 /2-3) . Im Rahmen der aktuellen Standortbestimmung diagnostizierten sie eine mittel gradige neuropsychologische Störung mit Auffälligkeiten auch im Bereich des Verhaltens, mit Betroffenheit der Spontansprache sowie vereinzelten frontal-exekutive n / attentionalen Teilfunktionen infolge einer Schädigung des Gehirns (F07.8 ; S. 2 Mitte) .

Die kognitiven Befunde sowie die Befunde auf Verhaltensebene wiesen auf deut lich linkshemisphärisch betonte, frontotemporo -limbische Funktionsstörung en hin, welche quantita t iv einer mittelgradigen neuropsychologischen Störung mit Auffälligkeiten auch im Verhalten entsprächen (S. 1 unten).

Auf Basis der beschriebenen kognitiven Einschränkungen sei von einer deutlich eingeschränkten beruflichen Funktionsfähigkeit (Tätigkeit als Treuhänder) auszu gehen. Es dürften sich insbesondere die spontansprachlichen A uffälligkeiten im Kundenkontakt limitierend auswirken. Darüber hinaus sei aufgrund der assozi ierten sprachlichen Einschränkungen, aber insbesondere aufgrund der schwer eingeschränkten Lernfähigkeit von weiteren Limitierungen (vordergründig deut lich erhöhter Zeitbedarf bei der Ausübung von Aufgaben, insbesondere bei der Aneignung neuer Informationen , gut passend auch zum vom Beschwerdeführer besc hriebenen erhöhten Zeitbedarf )

auszugehen. Es erscheine zudem wahrschein lich, dass es im weniger störarmen Umfeld zu einer Akzentuierung der Einschrän kungen komme. Entsprechend sei die berufliche Funktionsfähigkeit aus rein neu rokognitiver Sicht in der aktuellen Tätigkeit im Bereich von 30 % einzuschätzen (S. 2 Mitte). 3 .3.7

Dr. med. I.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 26. Mai 2021 (Urk. 23/707) folgende Diagnosen aus ihrem Fachbe reich (S. 3 Ziff. 2.5): - Verdacht auf organische wahnhafte Störung ( ICD-10 F06.2) bei perinata ler spastischer Hemiparese rechts bei grosser porenzephaler Zyste im linksseitigen Mediastromgebiet - DD: wahnhafte Störung ( ICD-10 F22.0) - DD: bipolare affektive Erkrankung ( ICD-10 F31)

Es imponierten formale Denkstörungen, eine wahnhafte Symptomatik sowie eine leicht gehobene und gereizte Stimmung (S. 3 oben). Aktuell gehe der Beschwer deführer keiner geregelten Tätigkeit nach. Bis vor kurzem sei er tiefprozentig einer selbständigen buchhalterischen Tätigkeit nachgegangen (S.

4 Ziff. 3.1). Die Prognose sei schlecht. Der Beschwerdeführer sei nicht tragbar und nicht einglie derbar im ersten Arbeitsmarkt (S. 4 Ziff. 2.7). 4 . 4 .1

Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat und dieser in keiner Tätigkeit mehr arbeits fähig ist. Dies ist durch die medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte , insbesondere derjenigen von Dr.

E.___ (E. 3 .3. 4 ), Dres . G.___ und H.___ (E. 3 .3.6)

sowie

Dr. I.___ (E. 3 .3.7) belegt .

Die Beschwerdegegnerin erachtete die Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Cholezystektomie im August 2019 als eingetreten (Feststellungsblatt vom 8. Juli 2021, Urk. 23/711 S. 8 oben) . Unter Berücksichtigung, dass der Beschwer deführer die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes am 17. De zember 2020 geltend gemacht haben soll , richtet e

sie ihm seit Dezember 2020 eine ganze Invalidenrente aus (Urk. 2). Der Beschwerdeführer dagegen machte geltend, er habe seit Januar 1988 Anspruch auf eine halbe und seit Mai 1999 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 18 S. 8 ). 4 .2

Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes machte der Beschwerdeführer nicht erst am 17. Dezember 2020 (Urk. 23/637), sondern bereits am 18. Juni 2018 geltend (Urk. 23/607) , und er reichte auf entsprechende Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin (vgl. Urk. 23/608-609) das Zeugnis von Dr. A.___ vom 11. Juli 2018 (E. 3 . 3 .1) ein. Damals standen starke Schmerzen im Bereich des linken Handgelenkes nach 1 bis maximal 1

1/2-stündigen Tätigkeiten am PC

im Vordergrund. Weitere Abklärungen beim Handchirurgen wurden veranlasst, wobei deren Resultate nicht aktenkundig sind. Eine chronische Handüberlastung , die bei unbrauchbarer und vollkommen eingeschränkter rechter Hand zu Schmer zen links führt, erhob auch Dr. E.___ (E. 3 .3. 4 ), wobei sie allerdings die ausgeprägte Polyneuropathie als das entscheidende Problem erachtete, welche zu einer Zuspitzung des Gesamtbildes geführt habe.

Diese wurde im Zusammenhang mit der im Sommer 2019 aufgetretenen Cholezystitis entdeckt. Die engere ärzt liche Begleitung führte zu weiteren medizinischen Abklärungen, welche schliess lich die mittelgradige neuropsychologische Störung zeigten (E. 3.3.6) und zum Verdacht auf eine organische wahnhafte Störung (F06.2; E. 3.3.7) führte n . Unge achtet dessen ist , nachdem Prof. Z.___ (E. 3.2) damals über eine schmerz bedingt diskrete Beeinträchtigung der linken Hand berichtet e und aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer laut IK-Auszug (Urk. 3/6) mit seiner selb ständigen Tätigkeit ab 2015 kein e Einkommen mehr erzielt e , dennoch davon aus zugehen, dass sich der

Gesundheitszustand mit den zunehmenden Schmerzen im linken Handgelenk schon vor der Behandlung der Cholezystitis im August 2019 verschlechtert hat . Spätestens durch das Zeugnis von Dr. A.___ (E. 3.3.1) ist die gesundheitliche Verschlechterung seit Juli 2018 ausgewiesen.

4 . 3

Nach erfolgreichem Abschluss der beruflichen Massnahmen, durch welche der

Beschwerdeführer rentenausschliessend integriert werden konnte (vgl. Urk. 23/39), meldete er sich abgesehen von der Anmeldung zum Bezug von medi zinischen Massnahmen (Handoperation) vom 3. Juli 1991 (Urk. 23/4 1 ) sowie zu m Bezug von Hilfsmitteln (Fahrzeugumbau) vom 15. August 1997 (Urk. 23/61) erst mals am 3. Februar 2005 zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 23/75). Der Anspruchsbeginn hätte damit, sofern ein Rentenanspruch überhaupt vorgelegen hätte , frühestens auf Februar 2004 gelegt werden können (vgl. Art. 48 Abs. 2

IVG in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung) . 4 .4

Nach Prüfung der Anmeldung vom 3 . Februar 2005 (Urk. 23 /75)

sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom

30. August 2007 vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente (Urk. 23/258) und ab 1. Januar 2006 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 66 % eine Dreiviertelsrente (Urk. 23/257) zu. Den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Dreiviertelsrente bestätigte sie mit Ver fügung vom 25. November 2011 (Urk. 23/496). Die Verfügungen vom 30. August 2007 sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen , und auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. November 2011 trat das Gericht mit Beschluss vom 20. Februar 2012 im Verfahren Nr. IV.2011.01307 (Urk. 23/508) nicht ein. Nach Lage der Akten ist auch kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG ersichtlich , w as vom Beschwerdeführer auch nicht ,

weder explizit noch sinnge mäss, geltend gemacht wurde . Im Übrigen bezog der Beschwerdeführer seit 2005 Hilfsmittel für die Ausübung der Erwerbstätigkeit, die ihm nicht zugestanden hätten, wäre er vollständig arbeitsunfähig gewesen. 4 .5

Zusammenfassend kann somit davon ausgegangen werden, dass sich die Hand gelenksschmerzen spätestens im Sommer 2018 derart verstärkt haben, dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit am PC nur noch in vernachlässigbarem Umfang (1 bis 1 1/2 Stunden) zumutbar war . Zusammen mit den

durch die hochgradige rechtsseitige Hemiparese hervorgerufenen Einschränkungen erscheint dem Beschwer de führer spätestens seit Sommer 2018 keine Tätigkeit mehr zumutbar. Nachdem er das Revisionsgesuch bereits am 18./19. Juni 2018 gestellt hat, hat er ab Oktober 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. vorstehende E. 2.4 ) . 5 .

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Rente der beruflichen Vorsorge (Urk. 18 S. 9 lit . C) ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine solche hat er gegenüber der mutmasslich schuldenden Vorsorgeeinrichtung klageweise vor dem V ersicherungsgericht am Ort der Vorsorgeeinrichtung oder am Ort des Betriebes, bei dem er angestellt war, geltend zu machen (vgl. Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Inva lidenvorsorge, BVG).

Auf die von ihm gestellten Begehren betreffend die Zusatzleistungen wurde mit Beschluss vom 6. Januar 2022 im (Verfahren Nr. ZL.2021.00097) mangels sach licher Zuständigkeit nicht eingetreten. 6.

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab Oktober 2018 Anspruch auf eine ganze Inva lidenrente hat, teilweise gutzuheissen . Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 7 . 7 .1

Gemäss § 16 Abs. 1 GSVGer wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen.

Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen, weshalb ihm die unent geltliche Prozessführung zu gewähren ist. 7 .2

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 600. festzusetzen und ausgangsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzu erlegen , de r Anteil des Beschwerdeführers ist jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 1 6 Abs.

4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlas senen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: 1.

Auf das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2022 wird nicht eingetreten. 2.

In Bewilligung des Gesuchs vom

25. Januar 2022 wird d em Beschwerdeführer die unentgel tliche Prozessführung bewilligt. Sodann erkennt das Gericht : 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2021 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt , wobei der Anteil des Beschwerdeführers zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird . Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

Rechnung und Einzah lungsschein werden der

Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 25- 5 7 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Gemäss § 5c Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) entscheiden die voll- und teilamtlichen Mitglieder einer Kammer über Ausstandsbegehren , wenn sie gegen die Mitwirkung von Angehörigen des Gerichts in einer Kammer gerichtet sind.

Wenn jedoch ein Ausstand ausschliesslich mit Gründen verlangt wird, die von vornherein untauglich sind, so ist ein solches Begehren unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten. Für den Nichteintretensentscheid ist kein Ausstandsverfahren durchzuführen. Es dürfen daran auch die abgelehnten Gerichtspersonen mitwir ken ( vgl. BGE 114 Ia 278 ; Urteile des Bundesgerichts 9C_750/2018 vom 13. November 2018, 9C_900/2017 vom 27. März 2018 E. 1.2.1 und 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.2, je mit Hinweisen).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer begründete sein

Ausstand sbegehren gegen Sozialversiche rungsrichterin Grieder -Martens damit , diese habe , bevor sie die prozessleitende Anordnung vom 6. Januar 2022 (vgl. Urk. 9) getroffen habe, noch nicht das gesamte IV-Dossier gelesen (Urk. 18 S. 11 unten) .

E. 1.3 Die Einleitung des Verfahrens erfolgt durch die Einreichung einer Beschwerde- oder Klageschrift (§ 18 Abs. 1 GSVGer ). Genügt diese - wie vorliegend (vgl. Urk. 1) den Anforderungen nicht, setzt das Gericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde oder die Klage nicht eingetreten werde (§ 18 Abs. 3 GSVGer ). Erst wenn eine gültige Ein gabe vorliegt, wird die Gegenpartei zur Stellungnahme eingeladen (§ 19 Abs. 1 GSVGer ).

Sozialversicherungsrichterin Grieder -Martens hat als Referentin im vorliegenden Verfahrenden den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Januar 2022 aufge fordert, die Beschwerde zu verbessern (Urk. 9). Dieser Schritt wurde einzig gestützt auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2021 (Urk. 1) angeordnet, weshalb die Kenntnis der Vorakten noch nicht erforderlich w ar.

D ie f ehlende Aktenkenntnis zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens begründet

somit von vornherein keinen Ausstand. Auf das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers ist folglich nicht einzutreten. 2.

E. 1.4 Am 18./1 9. Juni 2018 ersuchte der Versicherte um Revision der Invalidenrente (Urk. 23/607). Am 17. Dezember 2020 liess er das Revisionsgesuch erneuern (Urk. 23/637). Nach durchgeführten Abklärungen stellte die IV-Stelle mit Vorbe scheid vom 13. Ju l i 2021 in Aussicht, die Invalidenrent e ab Dezember 2020 auf eine ganze zu erhöhen (Urk. 23/712). Dagegen erhob der Versicherte am 1. bis 3. März 2021 Einwände mit dem sinngemässen Antrag auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente seit 1999 (Urk. 23/715 S. 6 oben). Mit Verfügung vom 5. November 2021 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab Dezember 202 0 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 23/ 730- 731 = Urk. 2).

E. 2 Mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 , welche er mehrmals ergänzte ( Urk. 4-6, Urk. 8, Urk. 10, Urk. 12, Urk. 14) erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 5. November 2021 (Urk. 2) Beschwerde (Urk. 1) . Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 wurde er vom Gericht aufgefordert, die Beschwerde zu verbessern (Urk. 9). Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom 25. Januar 2021 (Urk. 18), mit welcher er die Ausrichtung einer halben Invalidenrente von Januar 1988 bis April 1999 sowie einer ganzen Invalidenrente ab Mai 1999 (S. 8 lit . A und B) bean tragte, nach . Überdies beantragte er den Ausstand von Sozialversicherungs richterin Grieder -Martens (S. 11 unten) sowie sinngemäss die unentgeltliche Prozessführung (S. 8 unten). Eine weitere Eingabe machte der Beschwerdeführer am 2 5. Februar 2022 ( Urk. 20). Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2022 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 22), was dem Beschwerde führer am 9. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24).

In der Folge machte der Beschwerdeführer unaufgefordert zahlreiche Eingaben und reichte verschiedene Dokumente nach (Urk. 25-

E. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 2 .2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabe nbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). 2 .3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . 2 .4

Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV). Sofern der Versicherte die Revision verlangt, erfolgt die Erhöhung der Rente frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (Art. 88 bis Abs. 1 lit . a IVV). 2 .5

Bei der Beurteilung der Arbeits ( un ) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge rungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3 .

3 .1

Im Zuge des Rentenerhöhungsgesuches des Beschwerdeführers vom 17. Septem ber 2008 (Urk. 23/ 280) wurde dessen Anspruch auf eine Invalidenrente letztmals materiell geprüft. Die Rentenprüfung fand damals mit Verfügung vom 25. November 2011 (Urk. 23/

496) ihren Abschluss, womit der im November 2011 vorgelegene Gesundheitszustand mit dem aktuellen zu vergleichen ist. 3 .2

Laut Feststellungsblatt vom 17. Oktober 2011 (Urk. 23/455 S. 3 unten ) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das von ihr eingeholte neurologische Gutachten von Prof.

Z.___ vom

3. Oktober 2009 (Urk. 23/331). Dieser stellte folgende Diagnosen (S. 11): - Status nach perinatal verursachter rechtsseitiger spastischer Hemiparese - chronische Schmerzen nach chirurgischen Eingriffen am rechten Arm und am linken Handgelenk - reaktive Angstzustände und Depressionen (F32.8)

Der Beschwerdeführer leide an einer perinatalen zerebralen Bewegungsstörung mit hochgradiger rechtsseitiger Hemiparese. Er sei intellektuell nicht beeinträch tigt. Der aktuelle Gesundheitszustand unterscheide sich nicht wesentlich von demjenigen im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Ärzte de r

Y.___ (vgl. Urk. 23/212) . Auch heute seien die geltend gemachten Beschwerden jene, die seit sehr vielen Jahren beständen. Im Wesentlichen sei es die Behinderung durch die hochgradige rechtsseitige Lähmung des Armes und die deutliche Beeinträchti gung auch des rechten Beines. Hinzu komme eine schmerzbedingte diskrete Beeinträchtigung der linken Hand (Arbeitshand ; S. 9 Mitte ).

Am Beschwerdebild habe sich somit in den letzten Jahren nichts Grundsätzliches verändert (S. 9 unten ).

In der bisherigen Tätigkeit als Buchhalter und Treuhänder bestehe eine Rest arbeitsfähigkeit von 34 % (S. 11 Ziff. 2). Eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestehe schon seit Beginn der Berufstätigkeit, also etwa seit dem Jahre 199 0. Diese habe im Laufe der folgenden Jahre graduell allmählich zugenommen, und gestützt auf die Befunde und die Beurteilung im Y.___ -Gutachten vom 29. Dezember 2006 habe damals der Grad der Arbeitsunfähigkeit im ausgeübten Beruf 66 % betragen (S. 12 Ziff. 4). Der Grad der Arbeitsunfähigkeit habe sich seit der Rentenzusprache nicht verändert (S. 13 Ziff. 9). 3 .3

Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus den nachfolgenden Arztberich ten: 3 .3.1

Im Arztzeugnis vom 11. Juli 2018 (Urk. 23/613/3) berichtete Dr. med. A.___ , der Beschwerdeführer sei seit 2010 wegen verschiedener Beschwerden in seiner Behandlung. Im Vorderg r und seien immer wieder Schmer zen im Bereich des linken Handgelenks gestanden. Der B eschwerdeführer habe bereits nach 1 bis maximal 1.5 Stunden am PC starke Schmerzen im Vorderarm links, die über mehrer e Stunden oder sogar bis über einige Tage anhielten. 3.3.2

Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 10. November 2020 (Urk. 23/689/15) eine sub akute Gichtarthritis des linken Kniegelenkes, eine Hyperurikämie, eine Nie reninsuffizienz, eine anamnestische arterielle Hypertonie mit hypertensiver Herzkrankheit, einen anamnestischen Diabetes mellitus sowie ein residuelles

Hemisyndrom rechts nach Cerebralparese . 3.3.3

Im Sprechstundenbericht vom 15. Dezember 2020 stellte Prof. Dr. med. C.___ , leitende Ärztin Endokrinologie und Diabetologie am Spital D.___ (Urk. 23/689/9-11), fest, es zeige sich eine weitere Besserung der Diabeteseinstel lung. Bezüglich der ausgeprägten Neuropathie könne man unter guter Einstellung mit einer gewissen Befundbesserung rechnen. Weiterhin lägen Komponenten eines metabolischen Syndroms wie Hyperurikämie mit Gicht und arterieller Hypertonie sowie Dyslipidämie vor (S. 2 Mitte). 3 .3. 4

Dr. med. E.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 11. März 2021 (Urk. 23/689/3-8) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2) : - perinatal verursachte rechtsseitige spastische Hemiparese bei - grosser porenzephaler Zyste im linksseitigen Mediastromgebiet (MRI Schädel vom 13. Januar 2021) - leichtgradigem Herdbefund links temporoparietal ohne epilepsie typische Potentiale - chronische Handüberlastung links mit - Status nach Operation 1999 - Insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Erstdiagnose 16. Oktober 2020, wahr scheinlich langjährig vorbestehend - schwergradige

axonale sensomotorische P olyneuropathie der distalen unteren Extremitäten beidseits - hypertensive Herzerkrankung, Erstdiagnose unklar, bei - ausgeprägt konzentrisch hypertrophe m linke n Ventrikel (Ejektionsfrak tion, EF , 60 % ) - diastolische r Dysfunktion Grad II - bis 2020 ungenügend eingestellter arterieller Hypertonie - Gicht-Kristall- Arthropathie Knie links bei - Gichtkristalle n in der Punktion - negative m R h eumafakt o r , antinukleären Antikörpern (ANA), Virologie und Bakteriologie - Knieinfiltration links - anhaltenden Knieschmerzen und Schwäche links im Rahmen der Gicht und Polyn eu ropathie - Verdacht auf neuropsychiatrische S törung, auch aufgru nd einer organi schen Hirnschädigung

O hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.2) : - leichtgradige Dy s lipidämie - diverse Warzen , DD :

Clavi Füsse beidseits - Vitamin-D-Mangel - Status nach nekrotisierender Cholezystitis bei C holezystolithias is August 2019

Das entscheidende Problem sei die ausgeprägte Polyneuropathie bei wahrschein lich langjährig vorbestehendem Diabetes mellitus. Die Polyneuropathie vor allem der unteren Extremitäten sei neurologisch messbar und verifiziert. Das rechte Bein sei von der Cerebralparese sowieso deutlich schwächer und weise eine mus kuläre Hypotonie und Minderentwicklung auf. Das linke Bein sei aufgrund der Gicht im Knie geschwächt. Die Polyneuropathie führe zu einer Zuspitzung des Gesamtbildes, so dass der Beschwerdeführer unsicher im Gehen und nicht belast bar sei. Langes Stehen und Gehen sowie Treppensteigen mit Lasten sei en unmög lich. Hinzu kämen Schmerzen aufgrund der ständigen Überlastungssituation am linken Handgelenk. Die rechte Hand sei aufgrund der Cerebralparese nicht brauchbar und vollkommen eingeschränkt (S. 2 oben) .

In der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit best ehe keine Arbeitsfähig keit mehr (S. 3 Ziff. 2.1) . 3 .3. 5

Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 22. Februar 2021 (Urk. 23/674/1-4) eine perinatale spastische Hemiparese rechts bei grosser porencephaler Zyste und eine schwergradige

axionale sensomotori sche Polyneuropathie der unteren Extremitäten , am ehesten diabetogen (S. 1 Ziff. 1.2). 3 .3.6

Dr. med. G.___ , Verhaltensneurologin, und Dr. phil. H.___ , Fach psych ologin für Neuropsychologie FSP, berichteten am 25. Mai 2021 über die verhaltensneurologisch-neuropsychologische Untersuchung (Urk. 23/70

E. 2.4 ) . 5 .

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Rente der beruflichen Vorsorge (Urk. 18 S. 9 lit . C) ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine solche hat er gegenüber der mutmasslich schuldenden Vorsorgeeinrichtung klageweise vor dem V ersicherungsgericht am Ort der Vorsorgeeinrichtung oder am Ort des Betriebes, bei dem er angestellt war, geltend zu machen (vgl. Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Inva lidenvorsorge, BVG).

Auf die von ihm gestellten Begehren betreffend die Zusatzleistungen wurde mit Beschluss vom 6. Januar 2022 im (Verfahren Nr. ZL.2021.00097) mangels sach licher Zuständigkeit nicht eingetreten. 6.

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab Oktober 2018 Anspruch auf eine ganze Inva lidenrente hat, teilweise gutzuheissen . Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 7 . 7 .1

Gemäss § 16 Abs. 1 GSVGer wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen.

Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen, weshalb ihm die unent geltliche Prozessführung zu gewähren ist. 7 .2

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 600. festzusetzen und ausgangsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzu erlegen , de r Anteil des Beschwerdeführers ist jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 1 6 Abs.

4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlas senen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: 1.

Auf das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2022 wird nicht eingetreten. 2.

In Bewilligung des Gesuchs vom

25. Januar 2022 wird d em Beschwerdeführer die unentgel tliche Prozessführung bewilligt. Sodann erkennt das Gericht : 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2021 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt , wobei der Anteil des Beschwerdeführers zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird . Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

Rechnung und Einzah lungsschein werden der

Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 25- 5 7 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher

E. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 ). 4 .2

Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes machte der Beschwerdeführer nicht erst am 17. Dezember 2020 (Urk. 23/637), sondern bereits am 18. Juni 2018 geltend (Urk. 23/607) , und er reichte auf entsprechende Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin (vgl. Urk. 23/608-609) das Zeugnis von Dr. A.___ vom 11. Juli 2018 (E. 3 . 3 .1) ein. Damals standen starke Schmerzen im Bereich des linken Handgelenkes nach 1 bis maximal 1

1/2-stündigen Tätigkeiten am PC

im Vordergrund. Weitere Abklärungen beim Handchirurgen wurden veranlasst, wobei deren Resultate nicht aktenkundig sind. Eine chronische Handüberlastung , die bei unbrauchbarer und vollkommen eingeschränkter rechter Hand zu Schmer zen links führt, erhob auch Dr. E.___ (E. 3 .3. 4 ), wobei sie allerdings die ausgeprägte Polyneuropathie als das entscheidende Problem erachtete, welche zu einer Zuspitzung des Gesamtbildes geführt habe.

Diese wurde im Zusammenhang mit der im Sommer 2019 aufgetretenen Cholezystitis entdeckt. Die engere ärzt liche Begleitung führte zu weiteren medizinischen Abklärungen, welche schliess lich die mittelgradige neuropsychologische Störung zeigten (E. 3.3.6) und zum Verdacht auf eine organische wahnhafte Störung (F06.2; E. 3.3.7) führte n . Unge achtet dessen ist , nachdem Prof. Z.___ (E. 3.2) damals über eine schmerz bedingt diskrete Beeinträchtigung der linken Hand berichtet e und aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer laut IK-Auszug (Urk. 3/6) mit seiner selb ständigen Tätigkeit ab 2015 kein e Einkommen mehr erzielt e , dennoch davon aus zugehen, dass sich der

Gesundheitszustand mit den zunehmenden Schmerzen im linken Handgelenk schon vor der Behandlung der Cholezystitis im August 2019 verschlechtert hat . Spätestens durch das Zeugnis von Dr. A.___ (E. 3.3.1) ist die gesundheitliche Verschlechterung seit Juli 2018 ausgewiesen.

4 . 3

Nach erfolgreichem Abschluss der beruflichen Massnahmen, durch welche der

Beschwerdeführer rentenausschliessend integriert werden konnte (vgl. Urk. 23/39), meldete er sich abgesehen von der Anmeldung zum Bezug von medi zinischen Massnahmen (Handoperation) vom 3. Juli 1991 (Urk. 23/4 1 ) sowie zu m Bezug von Hilfsmitteln (Fahrzeugumbau) vom 15. August 1997 (Urk. 23/61) erst mals am 3. Februar 2005 zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 23/75). Der Anspruchsbeginn hätte damit, sofern ein Rentenanspruch überhaupt vorgelegen hätte , frühestens auf Februar 2004 gelegt werden können (vgl. Art. 48 Abs. 2

IVG in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung) . 4 .4

Nach Prüfung der Anmeldung vom 3 . Februar 2005 (Urk. 23 /75)

sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom

30. August 2007 vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente (Urk. 23/258) und ab 1. Januar 2006 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 66 % eine Dreiviertelsrente (Urk. 23/257) zu. Den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Dreiviertelsrente bestätigte sie mit Ver fügung vom 25. November 2011 (Urk. 23/496). Die Verfügungen vom 30. August 2007 sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen , und auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. November 2011 trat das Gericht mit Beschluss vom 20. Februar 2012 im Verfahren Nr. IV.2011.01307 (Urk. 23/508) nicht ein. Nach Lage der Akten ist auch kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG ersichtlich , w as vom Beschwerdeführer auch nicht ,

weder explizit noch sinnge mäss, geltend gemacht wurde . Im Übrigen bezog der Beschwerdeführer seit 2005 Hilfsmittel für die Ausübung der Erwerbstätigkeit, die ihm nicht zugestanden hätten, wäre er vollständig arbeitsunfähig gewesen. 4 .5

Zusammenfassend kann somit davon ausgegangen werden, dass sich die Hand gelenksschmerzen spätestens im Sommer 2018 derart verstärkt haben, dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit am PC nur noch in vernachlässigbarem Umfang (1 bis 1 1/2 Stunden) zumutbar war . Zusammen mit den

durch die hochgradige rechtsseitige Hemiparese hervorgerufenen Einschränkungen erscheint dem Beschwer de führer spätestens seit Sommer 2018 keine Tätigkeit mehr zumutbar. Nachdem er das Revisionsgesuch bereits am 18./19. Juni 2018 gestellt hat, hat er ab Oktober 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. vorstehende E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00738

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 1 8. Juli 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1968, leidet an einem Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 390 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ; Urk. 23/5), weswegen ihm als Kind medizinische und berufliche Massnahmen der Invaliden versicherung zugesprochen wurden (vgl. Urk. 23/6). Ende April 1987

schloss er

die durch die Invalidenversicherung finanzierte Ausbildung zum kaufmännischen Angestellten erfolgreich ab (Urk. 23/33). In der Folge ging er selbständigen und unselbständigen Tätigkeiten nach (vgl. Urk. 3/6 ) . 1.2

Am 3. Februar 2005 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 23/75) . Die Sozialversicherungsanstalt des

Kantons Zürich, IV-Stelle, prüfte unter anderem den Anspruch auf eine Invali denrente und sprach dem Versicherten g estützt auf das polydisziplinäre Gutach ten der Y.___ vom 29. Dezember 2006 (Urk. 23/212 ) m it Verfügungen vom 30. August 2007 vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertels-Invalidenrente (Urk. 23/258) und ab 1. Januar 2006 gestützt auf einen Invalidi tätsgrad von 66 % eine Dreiviertels-Invalidenrente (Urk. 23/257) zu (vgl. auch Feststellungsblatt vom 6. Juni 2007, Urk. 23/226 S. 7 unten) . 1.3

Zur Prüfung des Revisions gesuchs des Versicherten vom 17. September 2008 (Urk. 23/280) holte die IV-Stelle das Gutachten von Prof. Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie, vom 3. Oktober 2009 ein ( Urk. 23/331) und bestätigte gestützt darauf den Anspruch des Versicherten auf eine Dreivier tels-Invalidenrente mit Verfügung vom 25. November 2011 (Urk. 23/496 ; vgl. auch Feststellungsblatt 17. Oktober 2011, Urk. 23/455 S. 3 unten ). Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde des Versicherten trat das Gericht mit Beschluss vom 20. Februar 2012 im Verfahren Nr. IV.2011.01307 nicht ein (Urk. 23/508). 1.4

Am 18./1 9. Juni 2018 ersuchte der Versicherte um Revision der Invalidenrente (Urk. 23/607). Am 17. Dezember 2020 liess er das Revisionsgesuch erneuern (Urk. 23/637). Nach durchgeführten Abklärungen stellte die IV-Stelle mit Vorbe scheid vom 13. Ju l i 2021 in Aussicht, die Invalidenrent e ab Dezember 2020 auf eine ganze zu erhöhen (Urk. 23/712). Dagegen erhob der Versicherte am 1. bis 3. März 2021 Einwände mit dem sinngemässen Antrag auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente seit 1999 (Urk. 23/715 S. 6 oben). Mit Verfügung vom 5. November 2021 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab Dezember 202 0 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 23/ 730- 731 = Urk. 2). 2.

Mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 , welche er mehrmals ergänzte ( Urk. 4-6, Urk. 8, Urk. 10, Urk. 12, Urk. 14) erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 5. November 2021 (Urk. 2) Beschwerde (Urk. 1) . Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 wurde er vom Gericht aufgefordert, die Beschwerde zu verbessern (Urk. 9). Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom 25. Januar 2021 (Urk. 18), mit welcher er die Ausrichtung einer halben Invalidenrente von Januar 1988 bis April 1999 sowie einer ganzen Invalidenrente ab Mai 1999 (S. 8 lit . A und B) bean tragte, nach . Überdies beantragte er den Ausstand von Sozialversicherungs richterin Grieder -Martens (S. 11 unten) sowie sinngemäss die unentgeltliche Prozessführung (S. 8 unten). Eine weitere Eingabe machte der Beschwerdeführer am 2 5. Februar 2022 ( Urk. 20). Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2022 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 22), was dem Beschwerde führer am 9. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24).

In der Folge machte der Beschwerdeführer unaufgefordert zahlreiche Eingaben und reichte verschiedene Dokumente nach (Urk. 25- 5 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss § 5c Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) entscheiden die voll- und teilamtlichen Mitglieder einer Kammer über Ausstandsbegehren , wenn sie gegen die Mitwirkung von Angehörigen des Gerichts in einer Kammer gerichtet sind.

Wenn jedoch ein Ausstand ausschliesslich mit Gründen verlangt wird, die von vornherein untauglich sind, so ist ein solches Begehren unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten. Für den Nichteintretensentscheid ist kein Ausstandsverfahren durchzuführen. Es dürfen daran auch die abgelehnten Gerichtspersonen mitwir ken ( vgl. BGE 114 Ia 278 ; Urteile des Bundesgerichts 9C_750/2018 vom 13. November 2018, 9C_900/2017 vom 27. März 2018 E. 1.2.1 und 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.2, je mit Hinweisen). 1.2

Der Beschwerdeführer begründete sein

Ausstand sbegehren gegen Sozialversiche rungsrichterin Grieder -Martens damit , diese habe , bevor sie die prozessleitende Anordnung vom 6. Januar 2022 (vgl. Urk. 9) getroffen habe, noch nicht das gesamte IV-Dossier gelesen (Urk. 18 S. 11 unten) . 1.3

Die Einleitung des Verfahrens erfolgt durch die Einreichung einer Beschwerde- oder Klageschrift (§ 18 Abs. 1 GSVGer ). Genügt diese - wie vorliegend (vgl. Urk. 1) den Anforderungen nicht, setzt das Gericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde oder die Klage nicht eingetreten werde (§ 18 Abs. 3 GSVGer ). Erst wenn eine gültige Ein gabe vorliegt, wird die Gegenpartei zur Stellungnahme eingeladen (§ 19 Abs. 1 GSVGer ).

Sozialversicherungsrichterin Grieder -Martens hat als Referentin im vorliegenden Verfahrenden den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Januar 2022 aufge fordert, die Beschwerde zu verbessern (Urk. 9). Dieser Schritt wurde einzig gestützt auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2021 (Urk. 1) angeordnet, weshalb die Kenntnis der Vorakten noch nicht erforderlich w ar.

D ie f ehlende Aktenkenntnis zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens begründet

somit von vornherein keinen Ausstand. Auf das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers ist folglich nicht einzutreten. 2. 2.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 2 .2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabe nbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). 2 .3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . 2 .4

Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV). Sofern der Versicherte die Revision verlangt, erfolgt die Erhöhung der Rente frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (Art. 88 bis Abs. 1 lit . a IVV). 2 .5

Bei der Beurteilung der Arbeits ( un ) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge rungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3 .

3 .1

Im Zuge des Rentenerhöhungsgesuches des Beschwerdeführers vom 17. Septem ber 2008 (Urk. 23/ 280) wurde dessen Anspruch auf eine Invalidenrente letztmals materiell geprüft. Die Rentenprüfung fand damals mit Verfügung vom 25. November 2011 (Urk. 23/

496) ihren Abschluss, womit der im November 2011 vorgelegene Gesundheitszustand mit dem aktuellen zu vergleichen ist. 3 .2

Laut Feststellungsblatt vom 17. Oktober 2011 (Urk. 23/455 S. 3 unten ) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das von ihr eingeholte neurologische Gutachten von Prof.

Z.___ vom

3. Oktober 2009 (Urk. 23/331). Dieser stellte folgende Diagnosen (S. 11): - Status nach perinatal verursachter rechtsseitiger spastischer Hemiparese - chronische Schmerzen nach chirurgischen Eingriffen am rechten Arm und am linken Handgelenk - reaktive Angstzustände und Depressionen (F32.8)

Der Beschwerdeführer leide an einer perinatalen zerebralen Bewegungsstörung mit hochgradiger rechtsseitiger Hemiparese. Er sei intellektuell nicht beeinträch tigt. Der aktuelle Gesundheitszustand unterscheide sich nicht wesentlich von demjenigen im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Ärzte de r

Y.___ (vgl. Urk. 23/212) . Auch heute seien die geltend gemachten Beschwerden jene, die seit sehr vielen Jahren beständen. Im Wesentlichen sei es die Behinderung durch die hochgradige rechtsseitige Lähmung des Armes und die deutliche Beeinträchti gung auch des rechten Beines. Hinzu komme eine schmerzbedingte diskrete Beeinträchtigung der linken Hand (Arbeitshand ; S. 9 Mitte ).

Am Beschwerdebild habe sich somit in den letzten Jahren nichts Grundsätzliches verändert (S. 9 unten ).

In der bisherigen Tätigkeit als Buchhalter und Treuhänder bestehe eine Rest arbeitsfähigkeit von 34 % (S. 11 Ziff. 2). Eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestehe schon seit Beginn der Berufstätigkeit, also etwa seit dem Jahre 199 0. Diese habe im Laufe der folgenden Jahre graduell allmählich zugenommen, und gestützt auf die Befunde und die Beurteilung im Y.___ -Gutachten vom 29. Dezember 2006 habe damals der Grad der Arbeitsunfähigkeit im ausgeübten Beruf 66 % betragen (S. 12 Ziff. 4). Der Grad der Arbeitsunfähigkeit habe sich seit der Rentenzusprache nicht verändert (S. 13 Ziff. 9). 3 .3

Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus den nachfolgenden Arztberich ten: 3 .3.1

Im Arztzeugnis vom 11. Juli 2018 (Urk. 23/613/3) berichtete Dr. med. A.___ , der Beschwerdeführer sei seit 2010 wegen verschiedener Beschwerden in seiner Behandlung. Im Vorderg r und seien immer wieder Schmer zen im Bereich des linken Handgelenks gestanden. Der B eschwerdeführer habe bereits nach 1 bis maximal 1.5 Stunden am PC starke Schmerzen im Vorderarm links, die über mehrer e Stunden oder sogar bis über einige Tage anhielten. 3.3.2

Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 10. November 2020 (Urk. 23/689/15) eine sub akute Gichtarthritis des linken Kniegelenkes, eine Hyperurikämie, eine Nie reninsuffizienz, eine anamnestische arterielle Hypertonie mit hypertensiver Herzkrankheit, einen anamnestischen Diabetes mellitus sowie ein residuelles

Hemisyndrom rechts nach Cerebralparese . 3.3.3

Im Sprechstundenbericht vom 15. Dezember 2020 stellte Prof. Dr. med. C.___ , leitende Ärztin Endokrinologie und Diabetologie am Spital D.___ (Urk. 23/689/9-11), fest, es zeige sich eine weitere Besserung der Diabeteseinstel lung. Bezüglich der ausgeprägten Neuropathie könne man unter guter Einstellung mit einer gewissen Befundbesserung rechnen. Weiterhin lägen Komponenten eines metabolischen Syndroms wie Hyperurikämie mit Gicht und arterieller Hypertonie sowie Dyslipidämie vor (S. 2 Mitte). 3 .3. 4

Dr. med. E.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 11. März 2021 (Urk. 23/689/3-8) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2) : - perinatal verursachte rechtsseitige spastische Hemiparese bei - grosser porenzephaler Zyste im linksseitigen Mediastromgebiet (MRI Schädel vom 13. Januar 2021) - leichtgradigem Herdbefund links temporoparietal ohne epilepsie typische Potentiale - chronische Handüberlastung links mit - Status nach Operation 1999 - Insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Erstdiagnose 16. Oktober 2020, wahr scheinlich langjährig vorbestehend - schwergradige

axonale sensomotorische P olyneuropathie der distalen unteren Extremitäten beidseits - hypertensive Herzerkrankung, Erstdiagnose unklar, bei - ausgeprägt konzentrisch hypertrophe m linke n Ventrikel (Ejektionsfrak tion, EF , 60 % ) - diastolische r Dysfunktion Grad II - bis 2020 ungenügend eingestellter arterieller Hypertonie - Gicht-Kristall- Arthropathie Knie links bei - Gichtkristalle n in der Punktion - negative m R h eumafakt o r , antinukleären Antikörpern (ANA), Virologie und Bakteriologie - Knieinfiltration links - anhaltenden Knieschmerzen und Schwäche links im Rahmen der Gicht und Polyn eu ropathie - Verdacht auf neuropsychiatrische S törung, auch aufgru nd einer organi schen Hirnschädigung

O hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.2) : - leichtgradige Dy s lipidämie - diverse Warzen , DD :

Clavi Füsse beidseits - Vitamin-D-Mangel - Status nach nekrotisierender Cholezystitis bei C holezystolithias is August 2019

Das entscheidende Problem sei die ausgeprägte Polyneuropathie bei wahrschein lich langjährig vorbestehendem Diabetes mellitus. Die Polyneuropathie vor allem der unteren Extremitäten sei neurologisch messbar und verifiziert. Das rechte Bein sei von der Cerebralparese sowieso deutlich schwächer und weise eine mus kuläre Hypotonie und Minderentwicklung auf. Das linke Bein sei aufgrund der Gicht im Knie geschwächt. Die Polyneuropathie führe zu einer Zuspitzung des Gesamtbildes, so dass der Beschwerdeführer unsicher im Gehen und nicht belast bar sei. Langes Stehen und Gehen sowie Treppensteigen mit Lasten sei en unmög lich. Hinzu kämen Schmerzen aufgrund der ständigen Überlastungssituation am linken Handgelenk. Die rechte Hand sei aufgrund der Cerebralparese nicht brauchbar und vollkommen eingeschränkt (S. 2 oben) .

In der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit best ehe keine Arbeitsfähig keit mehr (S. 3 Ziff. 2.1) . 3 .3. 5

Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 22. Februar 2021 (Urk. 23/674/1-4) eine perinatale spastische Hemiparese rechts bei grosser porencephaler Zyste und eine schwergradige

axionale sensomotori sche Polyneuropathie der unteren Extremitäten , am ehesten diabetogen (S. 1 Ziff. 1.2). 3 .3.6

Dr. med. G.___ , Verhaltensneurologin, und Dr. phil. H.___ , Fach psych ologin für Neuropsychologie FSP, berichteten am 25. Mai 2021 über die verhaltensneurologisch-neuropsychologische Untersuchung (Urk. 23/70 8 /2-3) . Im Rahmen der aktuellen Standortbestimmung diagnostizierten sie eine mittel gradige neuropsychologische Störung mit Auffälligkeiten auch im Bereich des Verhaltens, mit Betroffenheit der Spontansprache sowie vereinzelten frontal-exekutive n / attentionalen Teilfunktionen infolge einer Schädigung des Gehirns (F07.8 ; S. 2 Mitte) .

Die kognitiven Befunde sowie die Befunde auf Verhaltensebene wiesen auf deut lich linkshemisphärisch betonte, frontotemporo -limbische Funktionsstörung en hin, welche quantita t iv einer mittelgradigen neuropsychologischen Störung mit Auffälligkeiten auch im Verhalten entsprächen (S. 1 unten).

Auf Basis der beschriebenen kognitiven Einschränkungen sei von einer deutlich eingeschränkten beruflichen Funktionsfähigkeit (Tätigkeit als Treuhänder) auszu gehen. Es dürften sich insbesondere die spontansprachlichen A uffälligkeiten im Kundenkontakt limitierend auswirken. Darüber hinaus sei aufgrund der assozi ierten sprachlichen Einschränkungen, aber insbesondere aufgrund der schwer eingeschränkten Lernfähigkeit von weiteren Limitierungen (vordergründig deut lich erhöhter Zeitbedarf bei der Ausübung von Aufgaben, insbesondere bei der Aneignung neuer Informationen , gut passend auch zum vom Beschwerdeführer besc hriebenen erhöhten Zeitbedarf )

auszugehen. Es erscheine zudem wahrschein lich, dass es im weniger störarmen Umfeld zu einer Akzentuierung der Einschrän kungen komme. Entsprechend sei die berufliche Funktionsfähigkeit aus rein neu rokognitiver Sicht in der aktuellen Tätigkeit im Bereich von 30 % einzuschätzen (S. 2 Mitte). 3 .3.7

Dr. med. I.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 26. Mai 2021 (Urk. 23/707) folgende Diagnosen aus ihrem Fachbe reich (S. 3 Ziff. 2.5): - Verdacht auf organische wahnhafte Störung ( ICD-10 F06.2) bei perinata ler spastischer Hemiparese rechts bei grosser porenzephaler Zyste im linksseitigen Mediastromgebiet - DD: wahnhafte Störung ( ICD-10 F22.0) - DD: bipolare affektive Erkrankung ( ICD-10 F31)

Es imponierten formale Denkstörungen, eine wahnhafte Symptomatik sowie eine leicht gehobene und gereizte Stimmung (S. 3 oben). Aktuell gehe der Beschwer deführer keiner geregelten Tätigkeit nach. Bis vor kurzem sei er tiefprozentig einer selbständigen buchhalterischen Tätigkeit nachgegangen (S.

4 Ziff. 3.1). Die Prognose sei schlecht. Der Beschwerdeführer sei nicht tragbar und nicht einglie derbar im ersten Arbeitsmarkt (S. 4 Ziff. 2.7). 4 . 4 .1

Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat und dieser in keiner Tätigkeit mehr arbeits fähig ist. Dies ist durch die medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte , insbesondere derjenigen von Dr.

E.___ (E. 3 .3. 4 ), Dres . G.___ und H.___ (E. 3 .3.6)

sowie

Dr. I.___ (E. 3 .3.7) belegt .

Die Beschwerdegegnerin erachtete die Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Cholezystektomie im August 2019 als eingetreten (Feststellungsblatt vom 8. Juli 2021, Urk. 23/711 S. 8 oben) . Unter Berücksichtigung, dass der Beschwer deführer die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes am 17. De zember 2020 geltend gemacht haben soll , richtet e

sie ihm seit Dezember 2020 eine ganze Invalidenrente aus (Urk. 2). Der Beschwerdeführer dagegen machte geltend, er habe seit Januar 1988 Anspruch auf eine halbe und seit Mai 1999 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 18 S. 8 ). 4 .2

Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes machte der Beschwerdeführer nicht erst am 17. Dezember 2020 (Urk. 23/637), sondern bereits am 18. Juni 2018 geltend (Urk. 23/607) , und er reichte auf entsprechende Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin (vgl. Urk. 23/608-609) das Zeugnis von Dr. A.___ vom 11. Juli 2018 (E. 3 . 3 .1) ein. Damals standen starke Schmerzen im Bereich des linken Handgelenkes nach 1 bis maximal 1

1/2-stündigen Tätigkeiten am PC

im Vordergrund. Weitere Abklärungen beim Handchirurgen wurden veranlasst, wobei deren Resultate nicht aktenkundig sind. Eine chronische Handüberlastung , die bei unbrauchbarer und vollkommen eingeschränkter rechter Hand zu Schmer zen links führt, erhob auch Dr. E.___ (E. 3 .3. 4 ), wobei sie allerdings die ausgeprägte Polyneuropathie als das entscheidende Problem erachtete, welche zu einer Zuspitzung des Gesamtbildes geführt habe.

Diese wurde im Zusammenhang mit der im Sommer 2019 aufgetretenen Cholezystitis entdeckt. Die engere ärzt liche Begleitung führte zu weiteren medizinischen Abklärungen, welche schliess lich die mittelgradige neuropsychologische Störung zeigten (E. 3.3.6) und zum Verdacht auf eine organische wahnhafte Störung (F06.2; E. 3.3.7) führte n . Unge achtet dessen ist , nachdem Prof. Z.___ (E. 3.2) damals über eine schmerz bedingt diskrete Beeinträchtigung der linken Hand berichtet e und aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer laut IK-Auszug (Urk. 3/6) mit seiner selb ständigen Tätigkeit ab 2015 kein e Einkommen mehr erzielt e , dennoch davon aus zugehen, dass sich der

Gesundheitszustand mit den zunehmenden Schmerzen im linken Handgelenk schon vor der Behandlung der Cholezystitis im August 2019 verschlechtert hat . Spätestens durch das Zeugnis von Dr. A.___ (E. 3.3.1) ist die gesundheitliche Verschlechterung seit Juli 2018 ausgewiesen.

4 . 3

Nach erfolgreichem Abschluss der beruflichen Massnahmen, durch welche der

Beschwerdeführer rentenausschliessend integriert werden konnte (vgl. Urk. 23/39), meldete er sich abgesehen von der Anmeldung zum Bezug von medi zinischen Massnahmen (Handoperation) vom 3. Juli 1991 (Urk. 23/4 1 ) sowie zu m Bezug von Hilfsmitteln (Fahrzeugumbau) vom 15. August 1997 (Urk. 23/61) erst mals am 3. Februar 2005 zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 23/75). Der Anspruchsbeginn hätte damit, sofern ein Rentenanspruch überhaupt vorgelegen hätte , frühestens auf Februar 2004 gelegt werden können (vgl. Art. 48 Abs. 2

IVG in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung) . 4 .4

Nach Prüfung der Anmeldung vom 3 . Februar 2005 (Urk. 23 /75)

sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom

30. August 2007 vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente (Urk. 23/258) und ab 1. Januar 2006 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 66 % eine Dreiviertelsrente (Urk. 23/257) zu. Den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Dreiviertelsrente bestätigte sie mit Ver fügung vom 25. November 2011 (Urk. 23/496). Die Verfügungen vom 30. August 2007 sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen , und auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. November 2011 trat das Gericht mit Beschluss vom 20. Februar 2012 im Verfahren Nr. IV.2011.01307 (Urk. 23/508) nicht ein. Nach Lage der Akten ist auch kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG ersichtlich , w as vom Beschwerdeführer auch nicht ,

weder explizit noch sinnge mäss, geltend gemacht wurde . Im Übrigen bezog der Beschwerdeführer seit 2005 Hilfsmittel für die Ausübung der Erwerbstätigkeit, die ihm nicht zugestanden hätten, wäre er vollständig arbeitsunfähig gewesen. 4 .5

Zusammenfassend kann somit davon ausgegangen werden, dass sich die Hand gelenksschmerzen spätestens im Sommer 2018 derart verstärkt haben, dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit am PC nur noch in vernachlässigbarem Umfang (1 bis 1 1/2 Stunden) zumutbar war . Zusammen mit den

durch die hochgradige rechtsseitige Hemiparese hervorgerufenen Einschränkungen erscheint dem Beschwer de führer spätestens seit Sommer 2018 keine Tätigkeit mehr zumutbar. Nachdem er das Revisionsgesuch bereits am 18./19. Juni 2018 gestellt hat, hat er ab Oktober 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. vorstehende E. 2.4 ) . 5 .

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Rente der beruflichen Vorsorge (Urk. 18 S. 9 lit . C) ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine solche hat er gegenüber der mutmasslich schuldenden Vorsorgeeinrichtung klageweise vor dem V ersicherungsgericht am Ort der Vorsorgeeinrichtung oder am Ort des Betriebes, bei dem er angestellt war, geltend zu machen (vgl. Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Inva lidenvorsorge, BVG).

Auf die von ihm gestellten Begehren betreffend die Zusatzleistungen wurde mit Beschluss vom 6. Januar 2022 im (Verfahren Nr. ZL.2021.00097) mangels sach licher Zuständigkeit nicht eingetreten. 6.

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab Oktober 2018 Anspruch auf eine ganze Inva lidenrente hat, teilweise gutzuheissen . Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 7 . 7 .1

Gemäss § 16 Abs. 1 GSVGer wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen.

Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen, weshalb ihm die unent geltliche Prozessführung zu gewähren ist. 7 .2

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 600. festzusetzen und ausgangsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzu erlegen , de r Anteil des Beschwerdeführers ist jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 1 6 Abs.

4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlas senen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: 1.

Auf das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2022 wird nicht eingetreten. 2.

In Bewilligung des Gesuchs vom

25. Januar 2022 wird d em Beschwerdeführer die unentgel tliche Prozessführung bewilligt. Sodann erkennt das Gericht : 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2021 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt , wobei der Anteil des Beschwerdeführers zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird . Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

Rechnung und Einzah lungsschein werden der

Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 25- 5 7 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher