Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1975, schloss in Polen eine kaufmännische Ausbildung ab. In der Schweiz arbeitete sie zunächst als Serviceangestellte und vom 1. Februar 2000 bis 31. März 2001 als Sachbea rbeiterin bei der Y.___ in Z.___ (Urk. 9/ 2/4, Urk. 9/ 6). Die Versicherte meldete sich am 15. August 2001 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Kreislaufprobleme, Müdigkeit und Rückenprobleme aufgrund der deswegen gestellten Verdachts-Diagnose eines Marfan -Syndroms zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/ 2/5). Gestützt auf das rheumatologis che Gutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkran kungen, vom 14. März 2002 (Urk. 9/
29) und dessen Ergänzung vom 25. Oktober 2002 (Urk. 9/
46) lehnte die IV-Stelle ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfä higkeit in einer leidensangepassten, leichten und wechselbelastenden Tätigkeit das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 8. November 2002 ab (Urk. 9/ 47). 1.2
Am 23. Mai /1 1. Juli 2008 machte die Versicherte eine Verschlimmerung der Beschwerden bei chronischen thorako -vertebralen und lumbo -vertebralen/
spondylogenen Beschwerden rechtsbetont geltend (Urk. 9/ 55, Urk. 9/ 59). Die IV-Stelle holte bei der Medizinischen Begutachtungsstelle B.___ das Gutachten vom 9 . Mai 2011 ein (Urk. 9/ 85). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 verneinte sie eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und demzufolge einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 15 % (Urk. 9/ 95). Die da gegen von der Versicherten erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2011.01231 vom 27. September 2013 ab (Urk. 9/ 104). Auf eine von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_829/2013 vom 28. No vember 2013 nicht ein (Urk. 9/ 106). 1.3
Nachdem sie Ende 2015 an Brustkrebs erkrankt war, meldete sich X.___ am 20. September 2016 abermals zum Leistungsbezug an (Urk. 9/ 120/4-6). Anlässlich des Standortgesprächs vom 23. Januar 2017 gab sie an, ihre seit 2010 in einem Pensum von etwa 50 % ausgeübte Tätigkeit als Schmuck-Verkäuferin (vgl. Urk. 9/ 108/3) sei ihr deswegen gekündigt worden (Urk. 9/ 132/1-2). Mit Mitteilung vom 27. Februar 2017 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen derzeit wunschgemäss nicht angezeigt seien und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 9/ 138).
In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten beim Zentrum C.___ in D.___
(Urk. 9/ 164, Urk. 6/168) , welches die Expertise in den Dis ziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Onkologie und Psychiatrie am 15. November 2018 erstattet e (Urk. 9/ 176/1-2 , Urk. 9/177 ). Am 27. März 2019 beantworteten die Experten Ergänzungsfragen der IV-Stelle (Urk. 9/ 17 8 , Urk. 9/ 18 2 ).
M it Verfügung vom 26. August 2019 verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente erneut (Urk. 9/ 18 9 ). D ie d agegen erhob ene Beschwerde vom 2 3. September 2019 ( Urk. 9/190)
hiess das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2019.00663 vom 2 8. Dezember 2020 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde zu ergänzenden Abklärungen ( Urk. 9/198). 1.4
In Umsetzung des Gerichtsurteils holte die IV-Stelle bei den behandelnden Ärzte n
aktuelle Berichte ein ( Urk. 9/208, Urk. 9/212) , welche sie ihre m regionalärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vorlegte ( Stellungnahme vom 2 8. September 2021, Urk. 9/213/4). Gestützt darauf stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 2 9. September 2021 in Aussicht, den Re ntenanspruch zu verneinen (Urk. 9/214). Auf den Einwand der Versicherten h in ( Urk. 9/216) verfügte die IV Stelle am 3. November 2021 in angekündigten Sinn ( Urk. 9/ 219 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 Beschwerde und ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Zusprechung einer ganzen, eventualiter einer halben Invalidenrente; subeventualiter seien weitere Abklärungen zu treffe n . In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2 ). Mit
Vernehmlassung vom 2 4. Januar 2022 sc hloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8 ), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsv erfügung vom 2 6. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde . Gleichzeitig wurde n ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Abdullah Karakök , Zürich, als unentgeltlicher Rechts vertreter beigegeben ( Urk. 1 0 ).
A m 1 5. März 2022 reichte die Beschwerdeführerin den Verlaufsbericht von Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 0. Februar 2022 zu den Akten ( Urk. 15-16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sach verhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Das Gericht hat im Urteil IV.2019.00663 die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Invaliditätsbegriff ( Art. 7-8 ATSG), die Anspruchsvoraus setzungen für eine Invalidenrente und deren Abstufung ( Art. 28 Abs. 1- 2 IVG ), die Voraussetzungen der relevanten Änderung des Invaliditätsgrades bei Neu anmeldungen ( Art. 87 Abs. 3 IVV) und das
in diesem Zusammenhang erforderliche Vorliegen eines Revisionsgrundes ( Art. 17 ATSG), die bundes gerichtliche Rechtsprechung betreffend die Notwendigkeit der Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens bei psychischen Gesundheitsschäden ( BGE 143 V 409, 418 ) sowie betreffend die Voraussetzungen für die Beweis wertigkeit eines Gutachtens (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) dargelegt ( Urk. 9/198/3-5) .
Darauf wird verwiesen. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, sie habe weitere Abklärungen vorgenommen. Aus somatischer Sicht ergäben sich aktuell keine Veränderungen des Gesundheitszustandes. Der Beschwerdeführerin sei eine leidensangepasste Tätigkeit weiterhin zu 70 % zumutbar. Im Juni 2018 sei die psychotherapeutische Behandlung beendet worden, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass aktuell keine psychiatrische gesundheitliche Einschränkung vorliege. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin einerseits innerhalb von drei Jahren keinen , aber kurz nach Eröffnung des leistungs ablehnenden Vorbescheids einen geeigneten Behandler gefunden habe . Da durch sei kein IV-relevante s Leiden abzuleiten. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 30 % . Die körperlichen Einschränkungen wie auch die Nebenwirkung en aufgrund der antihormo n ellen Therapie seien berücksichtigt worden. Ein Abzug vom Tabelle nlohn sei nicht begründet (Urk. 2). 2.2
D agegen machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin sei den Anordnungen des Gerichts nicht genügend nachgekommen. Insbesondere seien die psychischen Aspekte völlig ausgeklammert worden, obschon sie gemäss den RAD-Ärzten augenfällig seien. Aus dem Bericht des Hausarztes Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 1 2. Mai 2021 dürfe nicht gefolgert werden, dass bloss eine zeitlich limitierte Anpassungsstörung vorliege, da sie, die Beschwerdeführerin , weiterhin krebsgefährdet sei und Medikamente mit schweren Nebenwirkungen nehmen müsse ( Urk. 1 S. 4). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwer deführerin seit Erlass der Verfügung vom 20. Oktober 2011 (Urk. 9/ 95), bestätigt mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. September 2013 (Urk. 9/ 104), eine erhebliche Änderung eingetreten ist und wie es sich mit ihrer Arbeitsfähigkeit verhält.
3. 3.1
Das Gericht hat die im Verfahren IV.2019.00 663 aufliegenden medizinischen Unterlagen sowohl betreffend den Referenzzeit punkt am 2 0. Oktober 2011 (Urk. 9/95) als auch
den Zeitpunkt des Erlasses der damals angefochtenen Ver fügung vom 2 6. August 2019 ( Urk. 9/189), insbesondere
das Gutachten des B.___ vom 9. Mai 2011 und dessen Ergänzung vom 1 4. Juni 2011 ( Urk. 9/85, Urk. 9/89) sowie die Expertise des
C.___ vom 1 5. November 2018 , worin gestützt auf die Konsensbeurteilung in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bescheinigt wurde
( Urk. 9/17 7/7 ) , im Urteil vom 2 8. Dezember 2020 dargelegt ( Urk. 9/198) . 3.2
Dazu erwog das Gericht im Urteil vom 2 8. Dezember 2020 , dass in der Brust krebserkrankung im November 2015 ein veränderter Sachverhalt im Sinne eines Revisionsgrundes zu erblicken sei. Dies führ e zu einer neuen, an die bisherigen Feststellungen nicht gebundenen Anspruchsprüfung . Die Arbeitsunfähigkeit in der früheren, ausschliesslich sitzenden Tätigkeit als Sachbearbeiterin sei ausge wiesen (E. 5.2). Hinsichtlich der A rbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit
erwog das Gericht abweichend zur Verfügung, worin die Beschwerdegegnerin eine Arbeitsfähigkeit und eine Verdienstmöglichkeit von 70
% als zumutbar
erachtet hatte (Urk.
9/189/2) ,
dass ab F ebruar 2017 aus somatischer Sicht von einer anhaltenden Restarbeitsfähigkeit von 50 % aus zugehen sei (E. 5.3).
Dies scheint die Beschwerdegegnerin zu übersehen, ging sie doch in der angefochtenen Verfügung weiterhin von der damals angenommenen , aber seitens des Gericht s nicht gestützten Arbeitsfähigkeit von 70 % aus ( Urk. 2 S. 1).
Der von den C.___ -Gutachter n auf der Grundlage der von ihnen erhobenen mittelgradigen depressiven Episode und der generalisierten Angststörung bescheinigte n
Arbeitsunfähigkeit von 80 %
vermochte das Gericht einerseits mit Blick auf die frühere Einschätzung der B.___ -Gutachter , die eine 50%ige Arbeits fähigkeit für zumutbar hielten , und andererseits auf die seitens der C.___ -Gutachter nicht aufgezeigten seitherigen Veränderungen , nicht zu folgen , zumal die Experten des C.___ nicht sämtliche Standardi ndi katoren schlüssig und wi der spruchsfrei behandelt und gewürdigt hatten
(E. 5.4). Dass Gericht wies darauf hin, dass auch d ie RAD-Ärztin die Erkenntnisse de s psychiatrischen C.___ -Gutachters für nicht nachvollziehbar gehalten und berufliche Massnahmen in einem Pensum von 40 - 50 % für realistisch gehalten habe mit einer möglichen Steigerung im Verlauf bis 100 % (E. 5.5). Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, die einen psychisch begründeten, invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint und dabei die Zumutbarkeitsbeurteilung der RAD-Ärztin ausser Acht gelassen habe , greife zu kurz (E. 5.6) , und d ie ärztlichen Abklärungen betreffend eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes und die Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit seien zu ergänzen (E. 5.7). Je nach Ausgang der medizinischen Ab klärung
sei
zudem die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungs methode ( Art. 16 ATSG und Art.
28 a
IVG )
zu stellen (E. 6).
Da dem vorliegenden Entscheid die rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen ist, mit der die Rückweisung begründet wurde ( § 26 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ), ist weiterhin von dieser Sach- und Rechts lage auszugehen.
3.3 3.3.1
Im Nachgang zum Gerichtsurteil holte die IV-Stelle bei den behandelnden Ärzten Formularberichte ein.
M ed. pract .
G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , teilte der IV-Stelle mit undatierter Notiz fest, dass sie letztmals im Juni 2018 Kontakt mit der Beschwerdeführerin gehabt habe ( Urk. 9/204 /1 ). 3.3.2
Auf die Frage der Beschwerdegegnerin hin , wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer leidensangepassten Tätigkeit seit dem letzten Bericht vom 6. September 2017 (vgl. Urk. 9/149; vgl. dazu auch Urk. 9/198 E. 4.3) ver halte , berichtete Hausarzt Dr. F.___ am 1 2. Mai 2021 von einem stationären Gesundheitszustand . Seinem Bericht legte er die unauffälligen Mammographie- und Ultrasch allbefunde vom 2 0. Mai 2020 bei ( Urk. 9/208/4-5) .
Dazu führte er aus, d ie hausärztlichen Kontrollen fänden unregelmässig alle sechs bis zwölf Monate statt, zuletzt am 9. April 202 1. E r
diagnostizierte eine depressive Ent wicklung seit 2016, ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom bei Haltungsinsuffizienz seit 1999 und chronische Arthralgien und Muskelschmerzen als Nebenwirkung von Arimidex seit 201 7. Die bisherige Tätigkeit im Bürobereich und als Verkäuferin könne im Umfang von 30-50 % ausgeübt werden (Urk.
9/208). 3.3. 3
Dr. med. H.___ , Facharzt für Innere Medizin und Onkologie, vom Zentrum I.___,
berichtete am 2. August 2021 a uf die Frage der Beschwerdegegnerin, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer leidens angepassten Tätigkeit seit dem letzten Bericht vom
9. November 2017 (vgl. Urk. 9/ 156 ; vgl. dazu auch Urk. 9/198 E. 4. 2 ) verhalte, ebenfalls von einem stationären Gesundheitszustand . Er sah von einer Beurteilung der Arbeits fähigkeit ab, erachtete indes eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wieder eingliederung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Tag für gegeben. Die Beschwerdeführerin zeige sich rezidivfrei ( Urk. 9/212/1-3), wobei er die Berichte über die Mammographie und den Ultraschall vom 1 9. Mai 2021 (Urk. 9/212/4-5) zu den Akten reichte . 3.3. 4
RAD-Arzt Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 1 0. September 2021 dafür, aus somatischer Sicht ergäben sich (wohl in Bezug auf die Verhältnisse im Jahr 2011; vgl. dazu die seitens der Sachbearbeiterin aufgeworfene Frage ; Urk. 9/213/3) keine relevanten Veränderungen des Gesundheitszustandes ( Urk. 9/213/4) .
Dr. med. K.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD , welche die im C.___ -Gutachten formulierten Einschränkungen gemäss ihrer Akten beurteilung vom 1 5. April 2019 nicht für nachvollziehbar gehalten hatte ( Urk. 9/183/11; vgl. auch das Gerichtsurteil Urk. 9/198/13) ,
hielt am 28. September 2021 zum aktuellen Bericht von Dr. F.___
fest , seine Diagnose « depressive Entwicklung seit 2016 » entspreche keiner psychiatrischen Diagnose , sein fachfremder Befund entspreche nicht dem AMDP (AMDP = A rbeits gemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie ) und könne nicht nachvollzogen werden. Bei seit Juni 2018 beendeter psychiatrisch-psycho therapeutischer Behandlung könne davon ausg eg angen werden, dass aktuell kein arbeitsrelevanter psychiatrischer Gesundheitsschaden vorliege. Dies spreche für eine zeitlich limitierte Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) aufgrund des im Jahr 2016 diagnostizierten Mammakarzinoms ( Urk. 9/213/4). 3.3.5
Dr. med. E.___ , Facharzt Psychiatrie, der die Beschwerdeführerin seit Oktober 2021 dreimal gesehen hat, diagnostizierte im während des Verfahrens aufgelegten Bericht vom 1 0. Februar 2022 eine konsekutive depressive Ent wicklung mit zwanghaften Zügen und mit Angst- und Panikstörung seit der Brustkarzinom-Diagnose und Behandlung sowie eine rezidivierende depressive Störung, gege n wärtig leicht bis mittelschwere Episode mit zwanghaften Zügen (ICD-10 F33.01 bis F33.11) sowie Angst- und Panikattacken (ICD-10 F41.0). Er bescheinigte eine Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten seit 2016 ( Urk. 15). 4. 4.1
Vorwegzuschicken ist, dass das laufende Verfahren mittels Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 2 0. September 2016 in Gang gesetzt wurde. Da ein Rentenanspruch nach Ablauf von sechs Monaten, mithin ab März 2017 allenfalls hätte entstehen können ( Art. 29 Abs. 1 IVG), sind - unter Berücksichtigung eines möglicherweise längst bestandenen Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG (vgl. Urk. 9/198/14-15 E. 5.2 ) - die Verhältnisse ab März 2016 zu beleuchten.
4.2
D a d as Gericht dem C.___ -Gutachten vom 1 5. November 2018
in psychiatrische r Hinsicht den Beweiswert ab gesprochen hat, blieb die psychische Symptomatik und die sich daraus ergebende zumutbare Arbeitsfähigkeit für den Zeitraum ab März 2016 ungeklärt , da auch auf die damals aufliegenden Berichte der behandelnden Ä r zte nicht abgestellt werden konnte . Betreffend das psychiatrische Krankheitsbild hat die Beschwerdegegnerin keine verwertbaren Beweise erh o ben, da insoweit von vornherein nicht auf die fachfremden Beurteilungen des Hausarztes oder des Onkologen abgestellt werden kann.
Darauf wies die RAD-Ärztin Dr. K.___ am 2 8. September 2021 zu Recht hin. Doch trägt ihr Schluss, in Anbetracht der seit Juni 2018 beendeten psychiatrisch -psychotherapeutisch en Behandlung bestehe aktuell kein arbeitsrelevanter Gesundheitsschaden (Urk. 9/213/4), nichts zur offenen Frage bei, wie sich die Verhältnisse seit März 2016 darstellen. Sie setzte sich auch in keiner Weise mit den Vorakten , insbesondere mit dem C.___ -Gutachten vom 1 5. November 2018 und den darin gestellten Diagnose n ein e r mittelgradigen Depression und einer generalisierten Angststörung und der da mit attestierten Arbeitsunfähigkeit von 80 % auseinander, weshalb die von ihr e
ohne weitere Begründung angenommene Diagnose einer zeitlich limitierten Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) aufgrund des im Jahr 2016 diagnostizierten Mammakarzinoms (richtig: November 2015; Urk. 9/118/4) nach der immerhin mehrjährigen psychotherapeutischen Behandlung nicht als erstellt gelten kann. Sie legte zudem auch nicht dar, wes halb sie von ihrer eigenen Einschätzung vom 1 5. April 2019 ( Urk. 9/183/9-11) ab rückt e . Damals stellte sie nur die von den Gutachtern genannte Angststörung, aber nicht die mittelgradige depressive Diagnose, in Frage und postulierte den Beginn von beruflichen Massnahmen am ehesten mit einem 40-50%igen Pensum, steigerbar bis 100 % ( Urk. 9/183/11). 4.3
Da sich auch mit der Aktenergänzung die psychischen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die A r beitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilen lassen und wie gesagt insbesondere der Verlauf ab März 2016 und nicht nur die aktuellen Verhältnisse beziehungsweise jene ab 2017 massgebend sind, erweisen sich die medizinischen Abklärungen weiterhin als unvollständig. Daran vermag der von der Beschwerdeführerin nachgereichte Verlaufsbericht ihres behandelnden Psychiaters Dr. E.___ vom 1 0. Februar 2022 ( Urk.
15) nichts zu ändern. Die Sache ist daher in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwer degegnerin zu rückzuweisen, damit diese, nach ergänzenden Erhebungen im Sinne der sowohl im vorliegenden als auch im Urteil vom 2 8. Dezember 2020 formulierten Erwägungen , eine neue Beurteilung der Neuanmeldung vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 5 . 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) und Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person beziehungsweise nach der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung deren unentgeltlicher Rechtsvertreter Anspruch auf die vom Gericht ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzende Prozessentschädigung. Der Rechts vertreter ersuchte das Gericht um Festsetzung der Honorarnote nach dem Ermessen ( Urk. 14 letzte Seite).
Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. Fr. 2’000 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. November 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Abdullah Karakök , Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 15 und 16 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sach verhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Das Gericht hat im Urteil IV.2019.00663 die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Invaliditätsbegriff ( Art. 7-8 ATSG), die Anspruchsvoraus setzungen für eine Invalidenrente und deren Abstufung ( Art. 28 Abs. 1-
E. 1.3 Nachdem sie Ende 2015 an Brustkrebs erkrankt war, meldete sich X.___ am 20. September 2016 abermals zum Leistungsbezug an (Urk. 9/ 120/4-6). Anlässlich des Standortgesprächs vom 23. Januar 2017 gab sie an, ihre seit 2010 in einem Pensum von etwa 50 % ausgeübte Tätigkeit als Schmuck-Verkäuferin (vgl. Urk. 9/ 108/3) sei ihr deswegen gekündigt worden (Urk. 9/ 132/1-2). Mit Mitteilung vom 27. Februar 2017 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen derzeit wunschgemäss nicht angezeigt seien und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 9/ 138).
In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten beim Zentrum C.___ in D.___
(Urk. 9/ 164, Urk. 6/168) , welches die Expertise in den Dis ziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Onkologie und Psychiatrie am 15. November 2018 erstattet e (Urk. 9/ 176/1-2 , Urk. 9/177 ). Am 27. März 2019 beantworteten die Experten Ergänzungsfragen der IV-Stelle (Urk. 9/ 17 8 , Urk. 9/ 18
E. 1.4 In Umsetzung des Gerichtsurteils holte die IV-Stelle bei den behandelnden Ärzte n
aktuelle Berichte ein ( Urk. 9/208, Urk. 9/212) , welche sie ihre m regionalärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vorlegte ( Stellungnahme vom 2 8. September 2021, Urk. 9/213/4). Gestützt darauf stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 2 9. September 2021 in Aussicht, den Re ntenanspruch zu verneinen (Urk. 9/214). Auf den Einwand der Versicherten h in ( Urk. 9/216) verfügte die IV Stelle am 3. November 2021 in angekündigten Sinn ( Urk. 9/ 219 = Urk. 2).
E. 2 IVG ), die Voraussetzungen der relevanten Änderung des Invaliditätsgrades bei Neu anmeldungen ( Art. 87 Abs.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, sie habe weitere Abklärungen vorgenommen. Aus somatischer Sicht ergäben sich aktuell keine Veränderungen des Gesundheitszustandes. Der Beschwerdeführerin sei eine leidensangepasste Tätigkeit weiterhin zu 70 % zumutbar. Im Juni 2018 sei die psychotherapeutische Behandlung beendet worden, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass aktuell keine psychiatrische gesundheitliche Einschränkung vorliege. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin einerseits innerhalb von drei Jahren keinen , aber kurz nach Eröffnung des leistungs ablehnenden Vorbescheids einen geeigneten Behandler gefunden habe . Da durch sei kein IV-relevante s Leiden abzuleiten. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 30 % . Die körperlichen Einschränkungen wie auch die Nebenwirkung en aufgrund der antihormo n ellen Therapie seien berücksichtigt worden. Ein Abzug vom Tabelle nlohn sei nicht begründet (Urk. 2).
E. 2.2 D agegen machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin sei den Anordnungen des Gerichts nicht genügend nachgekommen. Insbesondere seien die psychischen Aspekte völlig ausgeklammert worden, obschon sie gemäss den RAD-Ärzten augenfällig seien. Aus dem Bericht des Hausarztes Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 1 2. Mai 2021 dürfe nicht gefolgert werden, dass bloss eine zeitlich limitierte Anpassungsstörung vorliege, da sie, die Beschwerdeführerin , weiterhin krebsgefährdet sei und Medikamente mit schweren Nebenwirkungen nehmen müsse ( Urk. 1 S. 4).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwer deführerin seit Erlass der Verfügung vom 20. Oktober 2011 (Urk. 9/ 95), bestätigt mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. September 2013 (Urk. 9/ 104), eine erhebliche Änderung eingetreten ist und wie es sich mit ihrer Arbeitsfähigkeit verhält.
E. 3 Dr. med. H.___ , Facharzt für Innere Medizin und Onkologie, vom Zentrum I.___,
berichtete am 2. August 2021 a uf die Frage der Beschwerdegegnerin, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer leidens angepassten Tätigkeit seit dem letzten Bericht vom
9. November 2017 (vgl. Urk. 9/ 156 ; vgl. dazu auch Urk. 9/198 E. 4. 2 ) verhalte, ebenfalls von einem stationären Gesundheitszustand . Er sah von einer Beurteilung der Arbeits fähigkeit ab, erachtete indes eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wieder eingliederung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Tag für gegeben. Die Beschwerdeführerin zeige sich rezidivfrei ( Urk. 9/212/1-3), wobei er die Berichte über die Mammographie und den Ultraschall vom 1 9. Mai 2021 (Urk. 9/212/4-5) zu den Akten reichte .
E. 3.1 Das Gericht hat die im Verfahren IV.2019.00 663 aufliegenden medizinischen Unterlagen sowohl betreffend den Referenzzeit punkt am 2 0. Oktober 2011 (Urk. 9/95) als auch
den Zeitpunkt des Erlasses der damals angefochtenen Ver fügung vom 2 6. August 2019 ( Urk. 9/189), insbesondere
das Gutachten des B.___ vom 9. Mai 2011 und dessen Ergänzung vom 1 4. Juni 2011 ( Urk. 9/85, Urk. 9/89) sowie die Expertise des
C.___ vom 1 5. November 2018 , worin gestützt auf die Konsensbeurteilung in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bescheinigt wurde
( Urk. 9/17 7/7 ) , im Urteil vom 2 8. Dezember 2020 dargelegt ( Urk. 9/198) .
E. 3.2 Dazu erwog das Gericht im Urteil vom 2 8. Dezember 2020 , dass in der Brust krebserkrankung im November 2015 ein veränderter Sachverhalt im Sinne eines Revisionsgrundes zu erblicken sei. Dies führ e zu einer neuen, an die bisherigen Feststellungen nicht gebundenen Anspruchsprüfung . Die Arbeitsunfähigkeit in der früheren, ausschliesslich sitzenden Tätigkeit als Sachbearbeiterin sei ausge wiesen (E. 5.2). Hinsichtlich der A rbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit
erwog das Gericht abweichend zur Verfügung, worin die Beschwerdegegnerin eine Arbeitsfähigkeit und eine Verdienstmöglichkeit von 70
% als zumutbar
erachtet hatte (Urk.
9/189/2) ,
dass ab F ebruar 2017 aus somatischer Sicht von einer anhaltenden Restarbeitsfähigkeit von 50 % aus zugehen sei (E. 5.3).
Dies scheint die Beschwerdegegnerin zu übersehen, ging sie doch in der angefochtenen Verfügung weiterhin von der damals angenommenen , aber seitens des Gericht s nicht gestützten Arbeitsfähigkeit von 70 % aus ( Urk. 2 S. 1).
Der von den C.___ -Gutachter n auf der Grundlage der von ihnen erhobenen mittelgradigen depressiven Episode und der generalisierten Angststörung bescheinigte n
Arbeitsunfähigkeit von 80 %
vermochte das Gericht einerseits mit Blick auf die frühere Einschätzung der B.___ -Gutachter , die eine 50%ige Arbeits fähigkeit für zumutbar hielten , und andererseits auf die seitens der C.___ -Gutachter nicht aufgezeigten seitherigen Veränderungen , nicht zu folgen , zumal die Experten des C.___ nicht sämtliche Standardi ndi katoren schlüssig und wi der spruchsfrei behandelt und gewürdigt hatten
(E. 5.4). Dass Gericht wies darauf hin, dass auch d ie RAD-Ärztin die Erkenntnisse de s psychiatrischen C.___ -Gutachters für nicht nachvollziehbar gehalten und berufliche Massnahmen in einem Pensum von 40 - 50 % für realistisch gehalten habe mit einer möglichen Steigerung im Verlauf bis 100 % (E. 5.5). Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, die einen psychisch begründeten, invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint und dabei die Zumutbarkeitsbeurteilung der RAD-Ärztin ausser Acht gelassen habe , greife zu kurz (E. 5.6) , und d ie ärztlichen Abklärungen betreffend eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes und die Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit seien zu ergänzen (E. 5.7). Je nach Ausgang der medizinischen Ab klärung
sei
zudem die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungs methode ( Art. 16 ATSG und Art.
28 a
IVG )
zu stellen (E. 6).
Da dem vorliegenden Entscheid die rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen ist, mit der die Rückweisung begründet wurde ( § 26 Abs.
E. 3.3.1 Im Nachgang zum Gerichtsurteil holte die IV-Stelle bei den behandelnden Ärzten Formularberichte ein.
M ed. pract .
G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , teilte der IV-Stelle mit undatierter Notiz fest, dass sie letztmals im Juni 2018 Kontakt mit der Beschwerdeführerin gehabt habe ( Urk. 9/204 /1 ).
E. 3.3.2 Auf die Frage der Beschwerdegegnerin hin , wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer leidensangepassten Tätigkeit seit dem letzten Bericht vom 6. September 2017 (vgl. Urk. 9/149; vgl. dazu auch Urk. 9/198 E. 4.3) ver halte , berichtete Hausarzt Dr. F.___ am 1 2. Mai 2021 von einem stationären Gesundheitszustand . Seinem Bericht legte er die unauffälligen Mammographie- und Ultrasch allbefunde vom 2 0. Mai 2020 bei ( Urk. 9/208/4-5) .
Dazu führte er aus, d ie hausärztlichen Kontrollen fänden unregelmässig alle sechs bis zwölf Monate statt, zuletzt am 9. April 202 1. E r
diagnostizierte eine depressive Ent wicklung seit 2016, ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom bei Haltungsinsuffizienz seit 1999 und chronische Arthralgien und Muskelschmerzen als Nebenwirkung von Arimidex seit 201 7. Die bisherige Tätigkeit im Bürobereich und als Verkäuferin könne im Umfang von 30-50 % ausgeübt werden (Urk.
9/208).
E. 3.3.5 Dr. med. E.___ , Facharzt Psychiatrie, der die Beschwerdeführerin seit Oktober 2021 dreimal gesehen hat, diagnostizierte im während des Verfahrens aufgelegten Bericht vom 1 0. Februar 2022 eine konsekutive depressive Ent wicklung mit zwanghaften Zügen und mit Angst- und Panikstörung seit der Brustkarzinom-Diagnose und Behandlung sowie eine rezidivierende depressive Störung, gege n wärtig leicht bis mittelschwere Episode mit zwanghaften Zügen (ICD-10 F33.01 bis F33.11) sowie Angst- und Panikattacken (ICD-10 F41.0). Er bescheinigte eine Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten seit 2016 ( Urk. 15).
E. 4 RAD-Arzt Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 1 0. September 2021 dafür, aus somatischer Sicht ergäben sich (wohl in Bezug auf die Verhältnisse im Jahr 2011; vgl. dazu die seitens der Sachbearbeiterin aufgeworfene Frage ; Urk. 9/213/3) keine relevanten Veränderungen des Gesundheitszustandes ( Urk. 9/213/4) .
Dr. med. K.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD , welche die im C.___ -Gutachten formulierten Einschränkungen gemäss ihrer Akten beurteilung vom 1 5. April 2019 nicht für nachvollziehbar gehalten hatte ( Urk. 9/183/11; vgl. auch das Gerichtsurteil Urk. 9/198/13) ,
hielt am 28. September 2021 zum aktuellen Bericht von Dr. F.___
fest , seine Diagnose « depressive Entwicklung seit 2016 » entspreche keiner psychiatrischen Diagnose , sein fachfremder Befund entspreche nicht dem AMDP (AMDP = A rbeits gemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie ) und könne nicht nachvollzogen werden. Bei seit Juni 2018 beendeter psychiatrisch-psycho therapeutischer Behandlung könne davon ausg eg angen werden, dass aktuell kein arbeitsrelevanter psychiatrischer Gesundheitsschaden vorliege. Dies spreche für eine zeitlich limitierte Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) aufgrund des im Jahr 2016 diagnostizierten Mammakarzinoms ( Urk. 9/213/4).
E. 4.1 Vorwegzuschicken ist, dass das laufende Verfahren mittels Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 2 0. September 2016 in Gang gesetzt wurde. Da ein Rentenanspruch nach Ablauf von sechs Monaten, mithin ab März 2017 allenfalls hätte entstehen können ( Art. 29 Abs. 1 IVG), sind - unter Berücksichtigung eines möglicherweise längst bestandenen Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG (vgl. Urk. 9/198/14-15 E. 5.2 ) - die Verhältnisse ab März 2016 zu beleuchten.
E. 4.2 D a d as Gericht dem C.___ -Gutachten vom 1 5. November 2018
in psychiatrische r Hinsicht den Beweiswert ab gesprochen hat, blieb die psychische Symptomatik und die sich daraus ergebende zumutbare Arbeitsfähigkeit für den Zeitraum ab März 2016 ungeklärt , da auch auf die damals aufliegenden Berichte der behandelnden Ä r zte nicht abgestellt werden konnte . Betreffend das psychiatrische Krankheitsbild hat die Beschwerdegegnerin keine verwertbaren Beweise erh o ben, da insoweit von vornherein nicht auf die fachfremden Beurteilungen des Hausarztes oder des Onkologen abgestellt werden kann.
Darauf wies die RAD-Ärztin Dr. K.___ am 2 8. September 2021 zu Recht hin. Doch trägt ihr Schluss, in Anbetracht der seit Juni 2018 beendeten psychiatrisch -psychotherapeutisch en Behandlung bestehe aktuell kein arbeitsrelevanter Gesundheitsschaden (Urk. 9/213/4), nichts zur offenen Frage bei, wie sich die Verhältnisse seit März 2016 darstellen. Sie setzte sich auch in keiner Weise mit den Vorakten , insbesondere mit dem C.___ -Gutachten vom 1 5. November 2018 und den darin gestellten Diagnose n ein e r mittelgradigen Depression und einer generalisierten Angststörung und der da mit attestierten Arbeitsunfähigkeit von 80 % auseinander, weshalb die von ihr e
ohne weitere Begründung angenommene Diagnose einer zeitlich limitierten Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) aufgrund des im Jahr 2016 diagnostizierten Mammakarzinoms (richtig: November 2015; Urk. 9/118/4) nach der immerhin mehrjährigen psychotherapeutischen Behandlung nicht als erstellt gelten kann. Sie legte zudem auch nicht dar, wes halb sie von ihrer eigenen Einschätzung vom 1 5. April 2019 ( Urk. 9/183/9-11) ab rückt e . Damals stellte sie nur die von den Gutachtern genannte Angststörung, aber nicht die mittelgradige depressive Diagnose, in Frage und postulierte den Beginn von beruflichen Massnahmen am ehesten mit einem 40-50%igen Pensum, steigerbar bis 100 % ( Urk. 9/183/11).
E. 4.3 Da sich auch mit der Aktenergänzung die psychischen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die A r beitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilen lassen und wie gesagt insbesondere der Verlauf ab März 2016 und nicht nur die aktuellen Verhältnisse beziehungsweise jene ab 2017 massgebend sind, erweisen sich die medizinischen Abklärungen weiterhin als unvollständig. Daran vermag der von der Beschwerdeführerin nachgereichte Verlaufsbericht ihres behandelnden Psychiaters Dr. E.___ vom 1 0. Februar 2022 ( Urk.
15) nichts zu ändern. Die Sache ist daher in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwer degegnerin zu rückzuweisen, damit diese, nach ergänzenden Erhebungen im Sinne der sowohl im vorliegenden als auch im Urteil vom 2 8. Dezember 2020 formulierten Erwägungen , eine neue Beurteilung der Neuanmeldung vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
E. 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
E. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
E. 5.2 Nach § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) und Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person beziehungsweise nach der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung deren unentgeltlicher Rechtsvertreter Anspruch auf die vom Gericht ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzende Prozessentschädigung. Der Rechts vertreter ersuchte das Gericht um Festsetzung der Honorarnote nach dem Ermessen ( Urk. 14 letzte Seite).
Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. Fr. 2’000 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. November 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Abdullah Karakök , Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 15 und 16 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00728
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
23. März 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök HAK Rechtsanwälte Weberstrasse 10, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1975, schloss in Polen eine kaufmännische Ausbildung ab. In der Schweiz arbeitete sie zunächst als Serviceangestellte und vom 1. Februar 2000 bis 31. März 2001 als Sachbea rbeiterin bei der Y.___ in Z.___ (Urk. 9/ 2/4, Urk. 9/ 6). Die Versicherte meldete sich am 15. August 2001 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Kreislaufprobleme, Müdigkeit und Rückenprobleme aufgrund der deswegen gestellten Verdachts-Diagnose eines Marfan -Syndroms zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/ 2/5). Gestützt auf das rheumatologis che Gutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkran kungen, vom 14. März 2002 (Urk. 9/
29) und dessen Ergänzung vom 25. Oktober 2002 (Urk. 9/
46) lehnte die IV-Stelle ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfä higkeit in einer leidensangepassten, leichten und wechselbelastenden Tätigkeit das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 8. November 2002 ab (Urk. 9/ 47). 1.2
Am 23. Mai /1 1. Juli 2008 machte die Versicherte eine Verschlimmerung der Beschwerden bei chronischen thorako -vertebralen und lumbo -vertebralen/
spondylogenen Beschwerden rechtsbetont geltend (Urk. 9/ 55, Urk. 9/ 59). Die IV-Stelle holte bei der Medizinischen Begutachtungsstelle B.___ das Gutachten vom 9 . Mai 2011 ein (Urk. 9/ 85). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 verneinte sie eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und demzufolge einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 15 % (Urk. 9/ 95). Die da gegen von der Versicherten erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2011.01231 vom 27. September 2013 ab (Urk. 9/ 104). Auf eine von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_829/2013 vom 28. No vember 2013 nicht ein (Urk. 9/ 106). 1.3
Nachdem sie Ende 2015 an Brustkrebs erkrankt war, meldete sich X.___ am 20. September 2016 abermals zum Leistungsbezug an (Urk. 9/ 120/4-6). Anlässlich des Standortgesprächs vom 23. Januar 2017 gab sie an, ihre seit 2010 in einem Pensum von etwa 50 % ausgeübte Tätigkeit als Schmuck-Verkäuferin (vgl. Urk. 9/ 108/3) sei ihr deswegen gekündigt worden (Urk. 9/ 132/1-2). Mit Mitteilung vom 27. Februar 2017 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen derzeit wunschgemäss nicht angezeigt seien und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 9/ 138).
In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten beim Zentrum C.___ in D.___
(Urk. 9/ 164, Urk. 6/168) , welches die Expertise in den Dis ziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Onkologie und Psychiatrie am 15. November 2018 erstattet e (Urk. 9/ 176/1-2 , Urk. 9/177 ). Am 27. März 2019 beantworteten die Experten Ergänzungsfragen der IV-Stelle (Urk. 9/ 17 8 , Urk. 9/ 18 2 ).
M it Verfügung vom 26. August 2019 verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente erneut (Urk. 9/ 18 9 ). D ie d agegen erhob ene Beschwerde vom 2 3. September 2019 ( Urk. 9/190)
hiess das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2019.00663 vom 2 8. Dezember 2020 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde zu ergänzenden Abklärungen ( Urk. 9/198). 1.4
In Umsetzung des Gerichtsurteils holte die IV-Stelle bei den behandelnden Ärzte n
aktuelle Berichte ein ( Urk. 9/208, Urk. 9/212) , welche sie ihre m regionalärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vorlegte ( Stellungnahme vom 2 8. September 2021, Urk. 9/213/4). Gestützt darauf stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 2 9. September 2021 in Aussicht, den Re ntenanspruch zu verneinen (Urk. 9/214). Auf den Einwand der Versicherten h in ( Urk. 9/216) verfügte die IV Stelle am 3. November 2021 in angekündigten Sinn ( Urk. 9/ 219 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 Beschwerde und ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Zusprechung einer ganzen, eventualiter einer halben Invalidenrente; subeventualiter seien weitere Abklärungen zu treffe n . In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2 ). Mit
Vernehmlassung vom 2 4. Januar 2022 sc hloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8 ), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsv erfügung vom 2 6. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde . Gleichzeitig wurde n ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Abdullah Karakök , Zürich, als unentgeltlicher Rechts vertreter beigegeben ( Urk. 1 0 ).
A m 1 5. März 2022 reichte die Beschwerdeführerin den Verlaufsbericht von Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 0. Februar 2022 zu den Akten ( Urk. 15-16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sach verhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Das Gericht hat im Urteil IV.2019.00663 die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Invaliditätsbegriff ( Art. 7-8 ATSG), die Anspruchsvoraus setzungen für eine Invalidenrente und deren Abstufung ( Art. 28 Abs. 1- 2 IVG ), die Voraussetzungen der relevanten Änderung des Invaliditätsgrades bei Neu anmeldungen ( Art. 87 Abs. 3 IVV) und das
in diesem Zusammenhang erforderliche Vorliegen eines Revisionsgrundes ( Art. 17 ATSG), die bundes gerichtliche Rechtsprechung betreffend die Notwendigkeit der Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens bei psychischen Gesundheitsschäden ( BGE 143 V 409, 418 ) sowie betreffend die Voraussetzungen für die Beweis wertigkeit eines Gutachtens (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) dargelegt ( Urk. 9/198/3-5) .
Darauf wird verwiesen. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, sie habe weitere Abklärungen vorgenommen. Aus somatischer Sicht ergäben sich aktuell keine Veränderungen des Gesundheitszustandes. Der Beschwerdeführerin sei eine leidensangepasste Tätigkeit weiterhin zu 70 % zumutbar. Im Juni 2018 sei die psychotherapeutische Behandlung beendet worden, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass aktuell keine psychiatrische gesundheitliche Einschränkung vorliege. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin einerseits innerhalb von drei Jahren keinen , aber kurz nach Eröffnung des leistungs ablehnenden Vorbescheids einen geeigneten Behandler gefunden habe . Da durch sei kein IV-relevante s Leiden abzuleiten. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 30 % . Die körperlichen Einschränkungen wie auch die Nebenwirkung en aufgrund der antihormo n ellen Therapie seien berücksichtigt worden. Ein Abzug vom Tabelle nlohn sei nicht begründet (Urk. 2). 2.2
D agegen machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin sei den Anordnungen des Gerichts nicht genügend nachgekommen. Insbesondere seien die psychischen Aspekte völlig ausgeklammert worden, obschon sie gemäss den RAD-Ärzten augenfällig seien. Aus dem Bericht des Hausarztes Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 1 2. Mai 2021 dürfe nicht gefolgert werden, dass bloss eine zeitlich limitierte Anpassungsstörung vorliege, da sie, die Beschwerdeführerin , weiterhin krebsgefährdet sei und Medikamente mit schweren Nebenwirkungen nehmen müsse ( Urk. 1 S. 4). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwer deführerin seit Erlass der Verfügung vom 20. Oktober 2011 (Urk. 9/ 95), bestätigt mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. September 2013 (Urk. 9/ 104), eine erhebliche Änderung eingetreten ist und wie es sich mit ihrer Arbeitsfähigkeit verhält.
3. 3.1
Das Gericht hat die im Verfahren IV.2019.00 663 aufliegenden medizinischen Unterlagen sowohl betreffend den Referenzzeit punkt am 2 0. Oktober 2011 (Urk. 9/95) als auch
den Zeitpunkt des Erlasses der damals angefochtenen Ver fügung vom 2 6. August 2019 ( Urk. 9/189), insbesondere
das Gutachten des B.___ vom 9. Mai 2011 und dessen Ergänzung vom 1 4. Juni 2011 ( Urk. 9/85, Urk. 9/89) sowie die Expertise des
C.___ vom 1 5. November 2018 , worin gestützt auf die Konsensbeurteilung in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bescheinigt wurde
( Urk. 9/17 7/7 ) , im Urteil vom 2 8. Dezember 2020 dargelegt ( Urk. 9/198) . 3.2
Dazu erwog das Gericht im Urteil vom 2 8. Dezember 2020 , dass in der Brust krebserkrankung im November 2015 ein veränderter Sachverhalt im Sinne eines Revisionsgrundes zu erblicken sei. Dies führ e zu einer neuen, an die bisherigen Feststellungen nicht gebundenen Anspruchsprüfung . Die Arbeitsunfähigkeit in der früheren, ausschliesslich sitzenden Tätigkeit als Sachbearbeiterin sei ausge wiesen (E. 5.2). Hinsichtlich der A rbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit
erwog das Gericht abweichend zur Verfügung, worin die Beschwerdegegnerin eine Arbeitsfähigkeit und eine Verdienstmöglichkeit von 70
% als zumutbar
erachtet hatte (Urk.
9/189/2) ,
dass ab F ebruar 2017 aus somatischer Sicht von einer anhaltenden Restarbeitsfähigkeit von 50 % aus zugehen sei (E. 5.3).
Dies scheint die Beschwerdegegnerin zu übersehen, ging sie doch in der angefochtenen Verfügung weiterhin von der damals angenommenen , aber seitens des Gericht s nicht gestützten Arbeitsfähigkeit von 70 % aus ( Urk. 2 S. 1).
Der von den C.___ -Gutachter n auf der Grundlage der von ihnen erhobenen mittelgradigen depressiven Episode und der generalisierten Angststörung bescheinigte n
Arbeitsunfähigkeit von 80 %
vermochte das Gericht einerseits mit Blick auf die frühere Einschätzung der B.___ -Gutachter , die eine 50%ige Arbeits fähigkeit für zumutbar hielten , und andererseits auf die seitens der C.___ -Gutachter nicht aufgezeigten seitherigen Veränderungen , nicht zu folgen , zumal die Experten des C.___ nicht sämtliche Standardi ndi katoren schlüssig und wi der spruchsfrei behandelt und gewürdigt hatten
(E. 5.4). Dass Gericht wies darauf hin, dass auch d ie RAD-Ärztin die Erkenntnisse de s psychiatrischen C.___ -Gutachters für nicht nachvollziehbar gehalten und berufliche Massnahmen in einem Pensum von 40 - 50 % für realistisch gehalten habe mit einer möglichen Steigerung im Verlauf bis 100 % (E. 5.5). Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, die einen psychisch begründeten, invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint und dabei die Zumutbarkeitsbeurteilung der RAD-Ärztin ausser Acht gelassen habe , greife zu kurz (E. 5.6) , und d ie ärztlichen Abklärungen betreffend eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes und die Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit seien zu ergänzen (E. 5.7). Je nach Ausgang der medizinischen Ab klärung
sei
zudem die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungs methode ( Art. 16 ATSG und Art.
28 a
IVG )
zu stellen (E. 6).
Da dem vorliegenden Entscheid die rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen ist, mit der die Rückweisung begründet wurde ( § 26 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ), ist weiterhin von dieser Sach- und Rechts lage auszugehen.
3.3 3.3.1
Im Nachgang zum Gerichtsurteil holte die IV-Stelle bei den behandelnden Ärzten Formularberichte ein.
M ed. pract .
G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , teilte der IV-Stelle mit undatierter Notiz fest, dass sie letztmals im Juni 2018 Kontakt mit der Beschwerdeführerin gehabt habe ( Urk. 9/204 /1 ). 3.3.2
Auf die Frage der Beschwerdegegnerin hin , wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer leidensangepassten Tätigkeit seit dem letzten Bericht vom 6. September 2017 (vgl. Urk. 9/149; vgl. dazu auch Urk. 9/198 E. 4.3) ver halte , berichtete Hausarzt Dr. F.___ am 1 2. Mai 2021 von einem stationären Gesundheitszustand . Seinem Bericht legte er die unauffälligen Mammographie- und Ultrasch allbefunde vom 2 0. Mai 2020 bei ( Urk. 9/208/4-5) .
Dazu führte er aus, d ie hausärztlichen Kontrollen fänden unregelmässig alle sechs bis zwölf Monate statt, zuletzt am 9. April 202 1. E r
diagnostizierte eine depressive Ent wicklung seit 2016, ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom bei Haltungsinsuffizienz seit 1999 und chronische Arthralgien und Muskelschmerzen als Nebenwirkung von Arimidex seit 201 7. Die bisherige Tätigkeit im Bürobereich und als Verkäuferin könne im Umfang von 30-50 % ausgeübt werden (Urk.
9/208). 3.3. 3
Dr. med. H.___ , Facharzt für Innere Medizin und Onkologie, vom Zentrum I.___,
berichtete am 2. August 2021 a uf die Frage der Beschwerdegegnerin, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer leidens angepassten Tätigkeit seit dem letzten Bericht vom
9. November 2017 (vgl. Urk. 9/ 156 ; vgl. dazu auch Urk. 9/198 E. 4. 2 ) verhalte, ebenfalls von einem stationären Gesundheitszustand . Er sah von einer Beurteilung der Arbeits fähigkeit ab, erachtete indes eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wieder eingliederung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Tag für gegeben. Die Beschwerdeführerin zeige sich rezidivfrei ( Urk. 9/212/1-3), wobei er die Berichte über die Mammographie und den Ultraschall vom 1 9. Mai 2021 (Urk. 9/212/4-5) zu den Akten reichte . 3.3. 4
RAD-Arzt Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 1 0. September 2021 dafür, aus somatischer Sicht ergäben sich (wohl in Bezug auf die Verhältnisse im Jahr 2011; vgl. dazu die seitens der Sachbearbeiterin aufgeworfene Frage ; Urk. 9/213/3) keine relevanten Veränderungen des Gesundheitszustandes ( Urk. 9/213/4) .
Dr. med. K.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD , welche die im C.___ -Gutachten formulierten Einschränkungen gemäss ihrer Akten beurteilung vom 1 5. April 2019 nicht für nachvollziehbar gehalten hatte ( Urk. 9/183/11; vgl. auch das Gerichtsurteil Urk. 9/198/13) ,
hielt am 28. September 2021 zum aktuellen Bericht von Dr. F.___
fest , seine Diagnose « depressive Entwicklung seit 2016 » entspreche keiner psychiatrischen Diagnose , sein fachfremder Befund entspreche nicht dem AMDP (AMDP = A rbeits gemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie ) und könne nicht nachvollzogen werden. Bei seit Juni 2018 beendeter psychiatrisch-psycho therapeutischer Behandlung könne davon ausg eg angen werden, dass aktuell kein arbeitsrelevanter psychiatrischer Gesundheitsschaden vorliege. Dies spreche für eine zeitlich limitierte Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) aufgrund des im Jahr 2016 diagnostizierten Mammakarzinoms ( Urk. 9/213/4). 3.3.5
Dr. med. E.___ , Facharzt Psychiatrie, der die Beschwerdeführerin seit Oktober 2021 dreimal gesehen hat, diagnostizierte im während des Verfahrens aufgelegten Bericht vom 1 0. Februar 2022 eine konsekutive depressive Ent wicklung mit zwanghaften Zügen und mit Angst- und Panikstörung seit der Brustkarzinom-Diagnose und Behandlung sowie eine rezidivierende depressive Störung, gege n wärtig leicht bis mittelschwere Episode mit zwanghaften Zügen (ICD-10 F33.01 bis F33.11) sowie Angst- und Panikattacken (ICD-10 F41.0). Er bescheinigte eine Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten seit 2016 ( Urk. 15). 4. 4.1
Vorwegzuschicken ist, dass das laufende Verfahren mittels Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 2 0. September 2016 in Gang gesetzt wurde. Da ein Rentenanspruch nach Ablauf von sechs Monaten, mithin ab März 2017 allenfalls hätte entstehen können ( Art. 29 Abs. 1 IVG), sind - unter Berücksichtigung eines möglicherweise längst bestandenen Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG (vgl. Urk. 9/198/14-15 E. 5.2 ) - die Verhältnisse ab März 2016 zu beleuchten.
4.2
D a d as Gericht dem C.___ -Gutachten vom 1 5. November 2018
in psychiatrische r Hinsicht den Beweiswert ab gesprochen hat, blieb die psychische Symptomatik und die sich daraus ergebende zumutbare Arbeitsfähigkeit für den Zeitraum ab März 2016 ungeklärt , da auch auf die damals aufliegenden Berichte der behandelnden Ä r zte nicht abgestellt werden konnte . Betreffend das psychiatrische Krankheitsbild hat die Beschwerdegegnerin keine verwertbaren Beweise erh o ben, da insoweit von vornherein nicht auf die fachfremden Beurteilungen des Hausarztes oder des Onkologen abgestellt werden kann.
Darauf wies die RAD-Ärztin Dr. K.___ am 2 8. September 2021 zu Recht hin. Doch trägt ihr Schluss, in Anbetracht der seit Juni 2018 beendeten psychiatrisch -psychotherapeutisch en Behandlung bestehe aktuell kein arbeitsrelevanter Gesundheitsschaden (Urk. 9/213/4), nichts zur offenen Frage bei, wie sich die Verhältnisse seit März 2016 darstellen. Sie setzte sich auch in keiner Weise mit den Vorakten , insbesondere mit dem C.___ -Gutachten vom 1 5. November 2018 und den darin gestellten Diagnose n ein e r mittelgradigen Depression und einer generalisierten Angststörung und der da mit attestierten Arbeitsunfähigkeit von 80 % auseinander, weshalb die von ihr e
ohne weitere Begründung angenommene Diagnose einer zeitlich limitierten Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) aufgrund des im Jahr 2016 diagnostizierten Mammakarzinoms (richtig: November 2015; Urk. 9/118/4) nach der immerhin mehrjährigen psychotherapeutischen Behandlung nicht als erstellt gelten kann. Sie legte zudem auch nicht dar, wes halb sie von ihrer eigenen Einschätzung vom 1 5. April 2019 ( Urk. 9/183/9-11) ab rückt e . Damals stellte sie nur die von den Gutachtern genannte Angststörung, aber nicht die mittelgradige depressive Diagnose, in Frage und postulierte den Beginn von beruflichen Massnahmen am ehesten mit einem 40-50%igen Pensum, steigerbar bis 100 % ( Urk. 9/183/11). 4.3
Da sich auch mit der Aktenergänzung die psychischen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die A r beitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilen lassen und wie gesagt insbesondere der Verlauf ab März 2016 und nicht nur die aktuellen Verhältnisse beziehungsweise jene ab 2017 massgebend sind, erweisen sich die medizinischen Abklärungen weiterhin als unvollständig. Daran vermag der von der Beschwerdeführerin nachgereichte Verlaufsbericht ihres behandelnden Psychiaters Dr. E.___ vom 1 0. Februar 2022 ( Urk.
15) nichts zu ändern. Die Sache ist daher in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwer degegnerin zu rückzuweisen, damit diese, nach ergänzenden Erhebungen im Sinne der sowohl im vorliegenden als auch im Urteil vom 2 8. Dezember 2020 formulierten Erwägungen , eine neue Beurteilung der Neuanmeldung vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 5 . 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) und Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person beziehungsweise nach der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung deren unentgeltlicher Rechtsvertreter Anspruch auf die vom Gericht ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzende Prozessentschädigung. Der Rechts vertreter ersuchte das Gericht um Festsetzung der Honorarnote nach dem Ermessen ( Urk. 14 letzte Seite).
Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. Fr. 2’000 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. November 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Abdullah Karakök , Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 15 und 16 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt