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IV.2011.01231

Neuanmeldung: Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich zwar in Bezug auf die Diagnosen etwas verändert/verschlechtert, ist in Bezug auf die Auswirkung derselben auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit jedoch unverändert geblieben. Berechnung des IV-Grades daher offen gelassen; Beschwerde abgewiesen. (BGE 8C_829/2013)

Zürich SozVersG · 2013-09-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1975 , hat in Y.___ eine kaufmännische Ausbil dung a bgeschlossen und

zwei Jahre als kaufmännische Angestellte

in einer Baufirma gearbeitet . Nach ihrer

1998 erfolgten Einreise in die Schweiz arbeitete sie zunächst als Serviceangestellte und ab Februar 2000 a ls Sachbearbeiterin bei der Z.___ in A.___ ( Urk. 7/2 S. 4 und Urk. 7/6 ). Ab April 2001 war sie we gen Kr eislaufproblemen, Müdigkeit, Rückenproblemen und aufgrund der

deswe gen gestellten Verdachts-Diagnose Marfan -Syndrom zu 50 % arbeitsunfähig. Die Versicherte meldete sich am 15. August 2001 bei der Sozialversicherungs anstalt

des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an ( Urk. 7/2 S. 6). Die IV-Stelle nahm erwerbliche ( Urk. 7/6, 7/7 , 7/8 und Urk. 7/16 ) und medizinische ( Urk. 7/9) Abklärungen vor und veran lasste ein rheumatologisch-internistisches Gutachten bei Dr. med. B.___ , Fach arzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen

( Urk. 7/28 = 7/29 , Urk. 7 /18-19 und

Urk. 7/45 =7/46 ) . Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfä higkeit in einer leidensangepassten , leichten und wechselbelastenden Tätigkeit lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 8. November 2002 ab und empfahl der Versicherten eine konsequente medizinische Trai ningstherapie zur muskulären Kräftigung sowie ein Ausdauertraining ( Urk. 7/47 ). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Am 23. Mai 2008 meldete sich X.___ , vertreten durch Pro Infirmis Zürich, erneut bei der Invalidenversicherung an und machte eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend ( Urk. 7/55). Die IV-Stelle forderte die Versicherte daraufhin mit Schreiben vom 1 . Juli 2008 auf, mit ge eigneten Beweismitteln glaubhaft zu machen, dass sich die tatsächlichen Ver hältnisse wesentlich verändert hä tten ( Urk. 7/57 ). Nachdem d er behandelnde Hausarzt Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin , eine erhebliche Zunahme der Rückenschmerzen und chronische thorako -vertebrale und lumbo -vertebrale/ spondylogene Beschwerden rechtsbetont attestiert hatte ( Urk. 7/59 ),

trat die IV-Stelle auf die

Neuanmeldung ein und nahm erneut med izinische ( Urk. 7/60 und Urk. 7/64 ) Abklärungen vor . Nach durchgeführtem Vor bescheid verfahren ( Urk. 7/68, 7/69 und Urk. 7/72) nahm die IV-Stelle ergänzende er werbliche Abklärungen vor ( Urk. 7/76) und veranlasste die Erstellung eines po lydisziplinären

Gutachtens bei der Abklärungsstelle D.___ ( Urk. 7/83), welches am 9. Mai 2011 erstattet und am 14. Juni 2011 ergänzt wurde ( Urk. 7/85 und Urk. 7/89) . Mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 verneinte die IV-Stelle bei einem festgestellten Invaliditäts grad von 15 % erneut einen Rentenanspruch der Versicherten ( Urk. 2).

2.

Dagegen r ichtet sich die Beschwerde vom 19. November 2011, mit welcher die Versicherte

die Aufhebung der Verfügung, die Anordnung einer beruflichen Abklärung zur Klärung der tatsächlich vorhandenen Arbeitsfähigkeit sowie die Anordnung von therapeutischen Massnahmen

inklusive regelmässiger Trai ningstherapie unter fachärztlicher Begleitung und Kontrolle beant ragt ( Urk. 1 S. 1 ) . In der Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Besch werde ( Urk. 6). Am 9. Februar 201 2

hielt die Beschwerde führerin replicando

an ihren Anträgen fest ( Urk. 11 ). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik ( Urk. 13).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie min destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweig ert, so wird nach Art. 87 Abs. 4

der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn d ie Voraussetzungen gemäss Abs. 3 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die IV-Ste lle ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom

23. Mai 2008 (Urk. 7/ 55 ) eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin im massgebli chen Zeitraum zwi schen der ers ten Verfügun g

vom 8. November 2002 ( Urk. 7/47), in wel chem ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint worden ist, und der Verfü gung vom

20. Oktober 2011 (Urk. 2), welche die zeitliche Grenze für den zu be ur teilenden Sachverhalt bildet, insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht. 2.2

Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der ursprün glichen Verfügung vom 8. November 2002 war das rheumatologisch-internistische

Gutachten von Dr. B.___ vom 14. März 2002 inklusive der vom Gutachter veranlassten kardiologischen Abklärung durch Dr. med. E.___ , Fach arzt FMH für Innere Medizin, spez. Kardiologie (Bericht vom 25. Februar 2002, Urk. 7/19 ; vgl. Feststel lungsblatt vom

5. Juli 2002 , Urk. 7/ 32 ).

Dr. B.___ diagnostizierte ein panvertebrales Syndrom

bei Haltungsinsuffizienz, Dekonditionierungssyndrom , Grosswuchs, konstitutioneller Bandlaxizität sowie eine arterielle Hypotonie und ein Struma diffusa ( Urk. 7/29). Aus rheumatolo gischer Sicht attestierte Dr. B.___ für eine körperliche leichte, wechselbelas tende , leidensangepasste Tätigkeit (wie zum Beispiel d i e zuletzt in Y.___

wech selbelastend

ausgeübte Bürotätigkeit) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Für unge wohnte und/oder nicht ausschliesslich leichte Tätigkeiten ging Dr. B.___ auf grund eines muskulären und konditionellen Defizits von einer reduzierten Be lastbarkeit und einer entsprechend zumutbaren Erwerbstätigkeit von 50 % aus . Zur Erreichung einer uneingeschränkte n Arbeitsfähigkeit für jede körperlich leichte Tätigkeit innerhalb von maximal 6 Monaten empfahl er eine medizini sche Trainingstherapie und sportliches Training ( Urk. 7/45 S. 3). Aus kardiolo gischer Sicht bestand keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als B üroangestellte sowie für jegliche körperlich leichten Arbeiten ( Urk. 7/29 S. 9).

Gestützt auf diese medizinische Begutachtung kam die IV-Stelle 2002 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin zwar für die zuletzt - ausschliesslich im Sitzen - ausgeübte und nicht mit idealer statisc her Belastung verbundene (Büro - ) Tätigkeit aufgrund des muskulären und konditionellen Defizits lediglich 50 % arbeitsfähig ist , dass hingegen für eine leidensangepasste, wechselbelas tende , körperlich leichte (Büro-) Tätigkeit ohne grössere statische Belastungen eine volle Arbeitsfähigkeit besteh e und dadurch ein Erwerbseinkommen ohne invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erzielt werden könne ( Urk. 7/47 S.), was zur Abwei sung des Leistungsanspruchs führte. 2.3

2.3.1

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stellte sich im massgebenden Zeitpunkt d er angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2011 sodann folgen der massen dar:

2.3.2

Nach durchgeführter Abklärung im März 2011 erachteten die D.___ -Gutachter (Frau med. pract . F.___ , Fachärztin FMH für Chirurgie, Dr. med. G.___ , Fachärztin FMH für R heumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation und Dr. med. H.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie) die klinische Untersu chung aus allgemein-chirurgischer Sicht bis auf den marfanoiden Körperhabitus als normal, ohne Hinweise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz und stellten fest, dass

alle zuvor erfolgten kardiologischen Abklärungen ebenfalls unauffällig gewesen s eien . Auch im Abdominal- und Neurostatus liessen sich keine pathologischen Befunde erheben. Die Kopfschmerzen entsprächen am ehesten intermittierenden Spannungskopfschmerzen, differentialdiagnostisch einer Migräne. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass sich aus internistischer Sicht weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verweistätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit begründen lasse ( Urk. 7/85 S. 33). 2.3.3

Die Gutachter hielten weiter fest, dass sich b ei der rheumatologischen Untersu chung eine gross gewachsene Versicherte mit feingliedrigen Extremitäten und leichtgradiger Wirbelsäulenfehlform und – fehlhaltung im thorakalen Bereich präsentiert habe. Es habe sich wiederum eine deutliche Haltungsinsuffizienz im Schulter- und im Beckengürtel gefunden. Die Beweglichkeit sowohl der Wir belsäule als auch der Extremitäte ngelenke sei uneingeschränkt , aber mit Schmerzangabe bei LWS-Seitneigung und Extension r echts lumbal. Palpatorisch hätten deutliche Irritationen der Erector

spinae -Muskulatur rechts paravertebral ab LWK1 bis lumbosakral im Sinne von Triggerpunkten objektiviert werden können . Die Wirbelsäule selbst sei rüttel- und druckindolent. Bezüglich des möglichen Vorliegens eines Marfan -Syndroms fände sich eine gewisse Über streckbarkeit der Ellenbogen- und Kniegelenke als auch der Fingergrundge lenke , ohne dass dies übermässig erscheine. Die Beighton -Kriterien seien in der aktuellen Untersuchung gegenüber den Vorberichten früherer Untersuchungen nicht erfüllt. Es fänden sich keine Synovitiden , Tendovaginitiden oder neurolo gische Defizite. Bildgebend bestehe als Zufallsbefund eine kongenitale Block wirbelbildung HWK 6/7 mit dadurch bedingter leichter Kyphosierung . Im Übri ge n bestehe eine unauffällige radiologische Untersuchung der HWS, BWS und LWS mit in d en Funktionsaufnahmen sehr guter Beweglichkeit aller LWS-Seg mente, aber ohne Hinweise einer Instabilität.

Zusammenfassend bestehe bei der Versicherten ein chronisches Vertebralsyn drom , aktuell ein lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyn drom rechts mit inte rmittierendem thorakovertebralem Syndrom. Dies bei einer deut lichen muskulären Dekonditionierung mit Ausbildung sowohl von myofascialen Zeichen als auch Haltungsinsuffizienz ohne aber verifizierbare strukturelle Läsion in der Bildgebung. Die festgestellte angeborene Blockwirbelsäule C6/7 habe keinen Krankheitswert. Bezügli ch des Verdachts auf ein Marfan - Syndrom seien in der aktuellen Untersu chung keine wesentlichen Gelenk überbeweglich keiten feststellbar. Aufgrund der objektivierbaren Befunde könne aus rheuma tologischer Sicht keine dauerhafte Einschränkung d er Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten , wechselbelastenden Tätigkeit begründet werden ( Urk. 7/85 S. 33 f.) 2.3.4

Die Gutachter führten weiter aus, dass die Beschwerdeführerin bei der psychiatri schen Explo ration ein eher dysfunktionales Bewältigungsverhalten mit Neigung zu Passivität gezeigt habe . Es komme des Weiteren eher zur Selbstlimitierung, so dass sich die Versicherte auf keinen Fall zutraue, mehr als 50 % zu arbeiten. Die aufgezählten psychischen Symptome, die seit zirka zwei bis drei Jahren aufträ ten, erfüllten weder die Kriterien für eine depressive Epi sode noch diejenigen für eine Dysthymia . Da sie aber dennoch klinisch signifi kant seien, seien sie nach ICD-10 in die Restkategorie für anhaltende affektive Störungen einzuordnen. Gegen ein manifest es depr essives Zus tandsbild sprec he auch das Ergebnis der Hamilto n-Depressionsskala. Die Kriterien für eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung nach ICD-10 seien nicht erfüllt, da ein an dauernder, schwerer und quälender Schmerz gefordert werde, was bei der Be schwerdeführerin bei fehlendem Leidensdruck nicht fes tstellbar sei. Ebenfalls hätten weder emotionale Konflikte noch psychosoziale Belastungen herausgear beitet werden können , die schwer genug wären, um als entscheidender ursächli cher Faktor gelten zu können. Rein aus versicherungspsychiatrischer Sicht wäre es sicher sinnvoll und wünschenswert, wenn die Beschwerdeführerin über eine regelmässige Arbeit eine Tagesstruktur aufrechterhalten könnte. Aus versiche rungspsychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/85 S . 34). 2.3.5

Aufgrund der chirurgisch-internistischen, rheumatologischen und psychiatri schen Untersuchungen stellten die Gutachter im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung im D.___ -Gutachten vom 9. Mai 2011 zusammengefasst fol gende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/85 S. 30) :

Ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit aktueller Akzentuierung eines t horakovertebralen und lumbospon dylogenen Schmerzsyndroms rechts mit/bei: einer leichten Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule, einer ausge prä g ten muskulären Dekonditionierung mit Haltungsin suffizienz, myofascialen Z eichen, tendenzieller Hyperlaxizität und kongenitaler Blockwirbelbildung HWK6/7.

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beschrieben die Gutachter intermittierende Spannungskopfschmerzen, DD: Migräne, eine sonstige anhal tende affektive Störung (ICD-10: F34.8) und einen Status nach Varizenop eration rechts 2009 ( Urk. 7/85 S . 30).

Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Be funde erachteten die Gutachter die Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht seit jeher sowohl für die aktuelle Tätigkeit als Schmuckverkäuferin als auch für alle leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten (wie auch diejenige als Sachbearbeiterin und Kleiderverkäuferin, welche die Beschwerdeführerin zuvor ausgeübt hatte )

als zu 100 % arbeitsfähig . Als Servicekraft hingegen erachteten sie die Beschwerdeführerin aufgrund der verminderten Belastbarkeit der Wir belsäule als nicht geeignet.

Weiter bestätigten die Gutachter frühere Einschätzungen, wonach eine konse quente Rekonditionierung

mit einer Therapie über die nächsten 12 Monate eine Steigerung der muskuloskelettalen Belastbarkeit eine Verbesserung der Arbeits fähigkeit in einer nicht optimal angepassten , mittelschweren Tätigkeit bewirken würde und empfahlen

zudem eine Anpassung der medikamentösen Behandlung ( Urk. 7/85 S. 34 f. und Urk. 7/89 ).

2.4

Gemäss Feststellungsblatt zum Beschluss unte rbreitete die IV-Stelle das D.___ -Gutachten

vom 9. Mai 2011 ( Urk. 7/85) sowie die Ergänzung vom 14. Juni 2011 ( Urk. 7/89) dem I.___ , welcher das Gutachten als umfassend, schlüssig und nachvollziehbar erachtete, die Feststellungen bezüg lich 100%iger Arbeitsfä higkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit als ausgewiesen beurteilte , weitere Abklärungen oder das Auferlegen von scha denmindernden Massnahmen als nicht erforderlich erachtete und der IV-Stelle am 30. Juli 2011 empfahl, auf das Gutachten abzustellen ( Urk. 7/94 S. 6 ), wa s die IV-Stelle auch tat und mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 einen Renten anspruch verneinte ( Urk. 2) . 2.5

2.5.1

Die Beschwerdeführerin hatte

vor Erlass der Verfügung am 25. Mai 2011 und am 25. August 2011

zum D.___ -Gutachten

und der Ergänzung Stellung genom men ( Urk. 7/87 und Urk. 7/92) und

sinngemäss aus geführt , dass es nicht zu treffe, dass sie wie vom D.___ angenommen, auch ohne Muskeltraining zu 100 % in der jetzigen Tätigkeit im Verkauf arbeitsfähig sei. Die häufigen Kopf- und Rückenschmerzen und die lähmende Müdigkeit liesse n dies nicht zu. S ie sei wie schon bis anhin bereit , die ihr auferlegte Schadenminderungspflicht zu er fü llen. Da das D.___ keine Angaben zu Art, Umfang und Dauer eines Muskel trainings gemacht habe, solle ihr die IV-Stelle genau beschreiben , welche The rapien sie wie lange ausüben solle, wie sie der IV-Stelle gegenüber belegen könne, dass sie die Therapien regelmässig und gewissenhaft ausübe und wie der Erfolg der Therapien verbindlich überprüft und belegt werden könne.

Beschwerdeweise bestätigte sie ihre Vorbringen sinngemäss und beantragte zu dem ergänzend eine berufliche Abklärung (z.B. in einem Trainingszentrum), da aufgrund des Verdachts auf ein Marfan - Syndrom, welcher medizinisch bisher nicht restlos habe geklärt werden können, nur die Abklärung der Arbeitsfähig keit unter kontrollierten Bedingungen zuverlässige Auskunft über die tatsächli che Arbeitsfähigkeit und Belastbarkeit geben könne ( Urk. 1).

Zur Bestätigung hatte die Beschwerdeführerin den B ericht ihres Hausarztes vom 12. November 2011 ( Urk. 3/3) beigelegt. 2.5.2

Dr. C.___ führt e in diesem Bericht aus, dass er der rheumatologischen Beurtei lung im D.___ -Gutachten zustimme , wonach sich objektiv keine ausgeprägten invalidisierenden Befunde im Bereich der Wirbelsäule erheben liessen , dass trotzdem schwere funktionelle Beeinträchtigungen bestünden, welche sich vor wiegend als ausgeprägte Schmerzzustände bei stärkeren und/oder längeren Be last ungen der Wirbelsäule zeigten, womit die deutlich eingeschränkte Arbeitsfä higkeit der letzten Jahre hinreichend erklärt sei. Die therapeutischen Massnah men inklusive regelmässiger medizinischer Trainingstherapie hätten die Be schwerden bisher kaum beeinflussen können, weshalb ein nochmaliger intensi ver Anlauf unbedingt indiziert sei. Aus seiner Sicht beurteilte Dr. C.___ die zu sammenfassende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die IV-Stelle als deut lich zu optimistisch u nd kaum realistisch und ging nach wie vor von einer Ar beitsfähigkeit von zirka 50 % aus ( Urk. 3/3).

3.

3.1

Entgegen de r Ansicht und der Vorbringen der

Beschwerdeführerin hat die IV-Stelle jedoch zu Recht auf das polydisziplinäre

D.___ -Gutachten vom

9. Mai 2011 abgestellt, da es die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen vollum fänglich erfüllt: Es beruht auf fachärztlichen, e igenen Untersuchungen vom

7. März 2011 (chirurgisch-internistischen) , vom 8. März 2011 (psychi atrische Un tersuchung) und vom 11. März 2011 (rheumatologische Unter suchung) und be rücksichtigt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden ( Urk. 7/ 85 S. 15, S. 20 = S. 45 und S. 26 f. =39 f. ). Es setzt sich mit diesen sowie mit der bisher trotz vielfältigen Abklärungen unbestätigt gebliebenen ( Urk. 7/73) , theo retisch grundsätzlich aber

nach wie vor möglichen Diagnose

Marfan - Syndrom auseinander ( Urk. 7/85 S. 22f. und S. 32) , welche die Beschwerdeführerin für die Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit und die ausbleibenden Erfolge ihres Mus kel- und Konditionstrainings verantwortlich macht . Das Gutachten wurde zu dem in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit de n Vorakten ( Urk. 7/85 S. 2 – 11 und S. 32 - 36) abgege ben , ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig erläutert und begründet und mit ihm wurden sämtliche Unkl arheiten aus ge räumt ( Urk. 7/85 S. 32 ). 3.2

Dass die Beschwerdeführerin ihre gesundheitliche Situation subjektiv anders einschätzt, vermag daran nichts zu ändern . Auch die Beurteilung des Hausarz tes, welcher (ohne über Facharztkenntnisse im Bereich Rheumatologie zu verfü gen) zwar die rheumatologischen Diagnosen der D.___ -Gutachter bestätigt, je doch zu ei ner anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelangt, kann das D.___ -Gutach ten nicht entkräften. Das Gericht darf und soll zudem in Bezug

auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 3.3

Entsprechend dem vorstehend Gesagte n zielt die Kritik der Beschwerdeführerin ins Leere und es ist für die Beurteilung der Veränderung des Gesundheitszu stan des und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin vollumfänglich auf das D.___ -Gutachten vom 9. Mai 2011 abzustellen. Es ist daher, wie dies die IV-Stelle korrekt getan hat, von einer 10 0%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (sowohl als Kleider- und Schmuckverkäuferin als auch als Sachbearbeiterin) ohne grössere statische Belastungen (wie zum Bei spiel bei der Tätigkeit als Servicekraft) auszugehen .

3.4

Da die IV-Stelle bereits im Vergleichszeitpunkt 2002 zum Schluss gekommen ist , dass die Beschwerdeführerin zwar für die damals zuletzt - ausschliesslich im Sitzen - ausgeübte und nicht mit idealer statischer Belastung verbundenen (Büro -) Tätigkeit aufgrund des muskulären und konditionellen Defizits lediglich 50 % arbeitsfähig war , dass hingegen für eine leidensangepasste, wechselbelas tende , körperlich leichte (Büro-) Tätigkeit ohne grössere statische Belastungen eine volle Arbeitsfä higkeit bestand ( Urk. 7/47 S.) , stellt sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin somit trotz einiger neu hinzu gekommenen Di agnosen in Bezug auf die Auswirkungen auf die Arbeits- und E rwerbsfähigkeit unverändert dar .

Mangels einer Veränderung in der gesundheitlichen Situation beziehungsweise in der en Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erübrigt sich die Prüf ung des Invaliditätsgrades und die Beschwerde ist abzuweisen. 3.5

Mangels dieser Veränderung kann damit auch offenbleiben , ob für die Bestim mung des Valideneinkommens , wie von der Beschwerdeführerin geltend ge macht, von ihrem im Jahr 2001 erzielten Einkommen als Sachbearbeiterin (Junior-Non-Officer) bei der Z.___ auszugehen und dieses zu indexieren wäre ( Urk. 7/6) , oder ob , wie dies die IV-Stelle gemacht hat, vom gemäss Bundesamt für Statistik erhobenen Lohn (LSE; TA 7 Ziff. 23 für and e re kaufmännische-administrative Tätigkeiten) auszugehen wäre. Offenbleiben kann auch, welche Art Aufbautraining die Beschwerdeführerin durchführen sollte, ob die Beschwerdeführerin nach Durchführung eines allfälligen Muskelaufbau- und Konditionstraining s effektiv auch eine mittelschwere Tätigkeit ausüben und was sie damit für ein Einkommen erzielen könnte.

4.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich

der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwar insofern verschlechtert hat, als dass zusätzliche Diag nosen gestellt wurden, die Beschwerdeführerin jedoch wie bereits im Zeitpunkt der ersten rentenablehnenden Verfügung im Jahr 2002 unverändert in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (wie den bisher ausgeübten Tätigkeiten als Kleider- und Schmuckverkäuferin und auch als Sachbearbeiterin ohne grössere statische Belastungen) zu 100 % arbeitsfähig ist, weshalb der leistungs ab weisende Entscheid der IV Stelle zu Recht ergangen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.

Abweichend von Art. 61 lit . a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilli gung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 5 00.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrens ausgang der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigSteiner Lettoriello SP/AS/JMversandt

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.

E. 1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie min destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweig ert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

E. 2 ATSG).

E. 2.1 Die IV-Ste lle ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom

23. Mai 2008 (Urk. 7/ 55 ) eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin im massgebli chen Zeitraum zwi schen der ers ten Verfügun g

vom 8. November 2002 ( Urk. 7/47), in wel chem ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint worden ist, und der Verfü gung vom

20. Oktober 2011 (Urk. 2), welche die zeitliche Grenze für den zu be ur teilenden Sachverhalt bildet, insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht.

E. 2.2 Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der ursprün glichen Verfügung vom 8. November 2002 war das rheumatologisch-internistische

Gutachten von Dr. B.___ vom 14. März 2002 inklusive der vom Gutachter veranlassten kardiologischen Abklärung durch Dr. med. E.___ , Fach arzt FMH für Innere Medizin, spez. Kardiologie (Bericht vom 25. Februar 2002, Urk. 7/19 ; vgl. Feststel lungsblatt vom

E. 2.3.1 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stellte sich im massgebenden Zeitpunkt d er angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2011 sodann folgen der massen dar:

E. 2.3.2 Nach durchgeführter Abklärung im März 2011 erachteten die D.___ -Gutachter (Frau med. pract . F.___ , Fachärztin FMH für Chirurgie, Dr. med. G.___ , Fachärztin FMH für R heumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation und Dr. med. H.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie) die klinische Untersu chung aus allgemein-chirurgischer Sicht bis auf den marfanoiden Körperhabitus als normal, ohne Hinweise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz und stellten fest, dass

alle zuvor erfolgten kardiologischen Abklärungen ebenfalls unauffällig gewesen s eien . Auch im Abdominal- und Neurostatus liessen sich keine pathologischen Befunde erheben. Die Kopfschmerzen entsprächen am ehesten intermittierenden Spannungskopfschmerzen, differentialdiagnostisch einer Migräne. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass sich aus internistischer Sicht weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verweistätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit begründen lasse ( Urk. 7/85 S. 33).

E. 2.3.3 Die Gutachter hielten weiter fest, dass sich b ei der rheumatologischen Untersu chung eine gross gewachsene Versicherte mit feingliedrigen Extremitäten und leichtgradiger Wirbelsäulenfehlform und – fehlhaltung im thorakalen Bereich präsentiert habe. Es habe sich wiederum eine deutliche Haltungsinsuffizienz im Schulter- und im Beckengürtel gefunden. Die Beweglichkeit sowohl der Wir belsäule als auch der Extremitäte ngelenke sei uneingeschränkt , aber mit Schmerzangabe bei LWS-Seitneigung und Extension r echts lumbal. Palpatorisch hätten deutliche Irritationen der Erector

spinae -Muskulatur rechts paravertebral ab LWK1 bis lumbosakral im Sinne von Triggerpunkten objektiviert werden können . Die Wirbelsäule selbst sei rüttel- und druckindolent. Bezüglich des möglichen Vorliegens eines Marfan -Syndroms fände sich eine gewisse Über streckbarkeit der Ellenbogen- und Kniegelenke als auch der Fingergrundge lenke , ohne dass dies übermässig erscheine. Die Beighton -Kriterien seien in der aktuellen Untersuchung gegenüber den Vorberichten früherer Untersuchungen nicht erfüllt. Es fänden sich keine Synovitiden , Tendovaginitiden oder neurolo gische Defizite. Bildgebend bestehe als Zufallsbefund eine kongenitale Block wirbelbildung HWK 6/7 mit dadurch bedingter leichter Kyphosierung . Im Übri ge n bestehe eine unauffällige radiologische Untersuchung der HWS, BWS und LWS mit in d en Funktionsaufnahmen sehr guter Beweglichkeit aller LWS-Seg mente, aber ohne Hinweise einer Instabilität.

Zusammenfassend bestehe bei der Versicherten ein chronisches Vertebralsyn drom , aktuell ein lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyn drom rechts mit inte rmittierendem thorakovertebralem Syndrom. Dies bei einer deut lichen muskulären Dekonditionierung mit Ausbildung sowohl von myofascialen Zeichen als auch Haltungsinsuffizienz ohne aber verifizierbare strukturelle Läsion in der Bildgebung. Die festgestellte angeborene Blockwirbelsäule C6/7 habe keinen Krankheitswert. Bezügli ch des Verdachts auf ein Marfan - Syndrom seien in der aktuellen Untersu chung keine wesentlichen Gelenk überbeweglich keiten feststellbar. Aufgrund der objektivierbaren Befunde könne aus rheuma tologischer Sicht keine dauerhafte Einschränkung d er Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten , wechselbelastenden Tätigkeit begründet werden ( Urk. 7/85 S. 33 f.)

E. 2.3.4 Die Gutachter führten weiter aus, dass die Beschwerdeführerin bei der psychiatri schen Explo ration ein eher dysfunktionales Bewältigungsverhalten mit Neigung zu Passivität gezeigt habe . Es komme des Weiteren eher zur Selbstlimitierung, so dass sich die Versicherte auf keinen Fall zutraue, mehr als 50 % zu arbeiten. Die aufgezählten psychischen Symptome, die seit zirka zwei bis drei Jahren aufträ ten, erfüllten weder die Kriterien für eine depressive Epi sode noch diejenigen für eine Dysthymia . Da sie aber dennoch klinisch signifi kant seien, seien sie nach ICD-10 in die Restkategorie für anhaltende affektive Störungen einzuordnen. Gegen ein manifest es depr essives Zus tandsbild sprec he auch das Ergebnis der Hamilto n-Depressionsskala. Die Kriterien für eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung nach ICD-10 seien nicht erfüllt, da ein an dauernder, schwerer und quälender Schmerz gefordert werde, was bei der Be schwerdeführerin bei fehlendem Leidensdruck nicht fes tstellbar sei. Ebenfalls hätten weder emotionale Konflikte noch psychosoziale Belastungen herausgear beitet werden können , die schwer genug wären, um als entscheidender ursächli cher Faktor gelten zu können. Rein aus versicherungspsychiatrischer Sicht wäre es sicher sinnvoll und wünschenswert, wenn die Beschwerdeführerin über eine regelmässige Arbeit eine Tagesstruktur aufrechterhalten könnte. Aus versiche rungspsychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/85 S . 34).

E. 2.3.5 Aufgrund der chirurgisch-internistischen, rheumatologischen und psychiatri schen Untersuchungen stellten die Gutachter im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung im D.___ -Gutachten vom 9. Mai 2011 zusammengefasst fol gende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/85 S. 30) :

Ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit aktueller Akzentuierung eines t horakovertebralen und lumbospon dylogenen Schmerzsyndroms rechts mit/bei: einer leichten Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule, einer ausge prä g ten muskulären Dekonditionierung mit Haltungsin suffizienz, myofascialen Z eichen, tendenzieller Hyperlaxizität und kongenitaler Blockwirbelbildung HWK6/7.

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beschrieben die Gutachter intermittierende Spannungskopfschmerzen, DD: Migräne, eine sonstige anhal tende affektive Störung (ICD-10: F34.8) und einen Status nach Varizenop eration rechts 2009 ( Urk. 7/85 S . 30).

Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Be funde erachteten die Gutachter die Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht seit jeher sowohl für die aktuelle Tätigkeit als Schmuckverkäuferin als auch für alle leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten (wie auch diejenige als Sachbearbeiterin und Kleiderverkäuferin, welche die Beschwerdeführerin zuvor ausgeübt hatte )

als zu 100 % arbeitsfähig . Als Servicekraft hingegen erachteten sie die Beschwerdeführerin aufgrund der verminderten Belastbarkeit der Wir belsäule als nicht geeignet.

Weiter bestätigten die Gutachter frühere Einschätzungen, wonach eine konse quente Rekonditionierung

mit einer Therapie über die nächsten 12 Monate eine Steigerung der muskuloskelettalen Belastbarkeit eine Verbesserung der Arbeits fähigkeit in einer nicht optimal angepassten , mittelschweren Tätigkeit bewirken würde und empfahlen

zudem eine Anpassung der medikamentösen Behandlung ( Urk. 7/85 S. 34 f. und Urk. 7/89 ).

E. 2.4 Gemäss Feststellungsblatt zum Beschluss unte rbreitete die IV-Stelle das D.___ -Gutachten

vom 9. Mai 2011 ( Urk. 7/85) sowie die Ergänzung vom 14. Juni 2011 ( Urk. 7/89) dem I.___ , welcher das Gutachten als umfassend, schlüssig und nachvollziehbar erachtete, die Feststellungen bezüg lich 100%iger Arbeitsfä higkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit als ausgewiesen beurteilte , weitere Abklärungen oder das Auferlegen von scha denmindernden Massnahmen als nicht erforderlich erachtete und der IV-Stelle am 30. Juli 2011 empfahl, auf das Gutachten abzustellen ( Urk. 7/94 S. 6 ), wa s die IV-Stelle auch tat und mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 einen Renten anspruch verneinte ( Urk. 2) .

E. 2.5.1 Die Beschwerdeführerin hatte

vor Erlass der Verfügung am 25. Mai 2011 und am 25. August 2011

zum D.___ -Gutachten

und der Ergänzung Stellung genom men ( Urk. 7/87 und Urk. 7/92) und

sinngemäss aus geführt , dass es nicht zu treffe, dass sie wie vom D.___ angenommen, auch ohne Muskeltraining zu 100 % in der jetzigen Tätigkeit im Verkauf arbeitsfähig sei. Die häufigen Kopf- und Rückenschmerzen und die lähmende Müdigkeit liesse n dies nicht zu. S ie sei wie schon bis anhin bereit , die ihr auferlegte Schadenminderungspflicht zu er fü llen. Da das D.___ keine Angaben zu Art, Umfang und Dauer eines Muskel trainings gemacht habe, solle ihr die IV-Stelle genau beschreiben , welche The rapien sie wie lange ausüben solle, wie sie der IV-Stelle gegenüber belegen könne, dass sie die Therapien regelmässig und gewissenhaft ausübe und wie der Erfolg der Therapien verbindlich überprüft und belegt werden könne.

Beschwerdeweise bestätigte sie ihre Vorbringen sinngemäss und beantragte zu dem ergänzend eine berufliche Abklärung (z.B. in einem Trainingszentrum), da aufgrund des Verdachts auf ein Marfan - Syndrom, welcher medizinisch bisher nicht restlos habe geklärt werden können, nur die Abklärung der Arbeitsfähig keit unter kontrollierten Bedingungen zuverlässige Auskunft über die tatsächli che Arbeitsfähigkeit und Belastbarkeit geben könne ( Urk. 1).

Zur Bestätigung hatte die Beschwerdeführerin den B ericht ihres Hausarztes vom 12. November 2011 ( Urk. 3/3) beigelegt.

E. 2.5.2 Dr. C.___ führt e in diesem Bericht aus, dass er der rheumatologischen Beurtei lung im D.___ -Gutachten zustimme , wonach sich objektiv keine ausgeprägten invalidisierenden Befunde im Bereich der Wirbelsäule erheben liessen , dass trotzdem schwere funktionelle Beeinträchtigungen bestünden, welche sich vor wiegend als ausgeprägte Schmerzzustände bei stärkeren und/oder längeren Be last ungen der Wirbelsäule zeigten, womit die deutlich eingeschränkte Arbeitsfä higkeit der letzten Jahre hinreichend erklärt sei. Die therapeutischen Massnah men inklusive regelmässiger medizinischer Trainingstherapie hätten die Be schwerden bisher kaum beeinflussen können, weshalb ein nochmaliger intensi ver Anlauf unbedingt indiziert sei. Aus seiner Sicht beurteilte Dr. C.___ die zu sammenfassende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die IV-Stelle als deut lich zu optimistisch u nd kaum realistisch und ging nach wie vor von einer Ar beitsfähigkeit von zirka 50 % aus ( Urk. 3/3).

3.

3.1

Entgegen de r Ansicht und der Vorbringen der

Beschwerdeführerin hat die IV-Stelle jedoch zu Recht auf das polydisziplinäre

D.___ -Gutachten vom

E. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn d ie Voraussetzungen gemäss Abs. 3 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 5 Juli 2002 , Urk. 7/ 32 ).

Dr. B.___ diagnostizierte ein panvertebrales Syndrom

bei Haltungsinsuffizienz, Dekonditionierungssyndrom , Grosswuchs, konstitutioneller Bandlaxizität sowie eine arterielle Hypotonie und ein Struma diffusa ( Urk. 7/29). Aus rheumatolo gischer Sicht attestierte Dr. B.___ für eine körperliche leichte, wechselbelas tende , leidensangepasste Tätigkeit (wie zum Beispiel d i e zuletzt in Y.___

wech selbelastend

ausgeübte Bürotätigkeit) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Für unge wohnte und/oder nicht ausschliesslich leichte Tätigkeiten ging Dr. B.___ auf grund eines muskulären und konditionellen Defizits von einer reduzierten Be lastbarkeit und einer entsprechend zumutbaren Erwerbstätigkeit von 50 % aus . Zur Erreichung einer uneingeschränkte n Arbeitsfähigkeit für jede körperlich leichte Tätigkeit innerhalb von maximal 6 Monaten empfahl er eine medizini sche Trainingstherapie und sportliches Training ( Urk. 7/45 S. 3). Aus kardiolo gischer Sicht bestand keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als B üroangestellte sowie für jegliche körperlich leichten Arbeiten ( Urk. 7/29 S. 9).

Gestützt auf diese medizinische Begutachtung kam die IV-Stelle 2002 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin zwar für die zuletzt - ausschliesslich im Sitzen - ausgeübte und nicht mit idealer statisc her Belastung verbundene (Büro - ) Tätigkeit aufgrund des muskulären und konditionellen Defizits lediglich 50 % arbeitsfähig ist , dass hingegen für eine leidensangepasste, wechselbelas tende , körperlich leichte (Büro-) Tätigkeit ohne grössere statische Belastungen eine volle Arbeitsfähigkeit besteh e und dadurch ein Erwerbseinkommen ohne invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erzielt werden könne ( Urk. 7/47 S.), was zur Abwei sung des Leistungsanspruchs führte.

E. 9 Mai 2011 abgestellt, da es die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen vollum fänglich erfüllt: Es beruht auf fachärztlichen, e igenen Untersuchungen vom

7. März 2011 (chirurgisch-internistischen) , vom 8. März 2011 (psychi atrische Un tersuchung) und vom 11. März 2011 (rheumatologische Unter suchung) und be rücksichtigt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden ( Urk. 7/ 85 S. 15, S. 20 = S. 45 und S. 26 f. =39 f. ). Es setzt sich mit diesen sowie mit der bisher trotz vielfältigen Abklärungen unbestätigt gebliebenen ( Urk. 7/73) , theo retisch grundsätzlich aber

nach wie vor möglichen Diagnose

Marfan - Syndrom auseinander ( Urk. 7/85 S. 22f. und S. 32) , welche die Beschwerdeführerin für die Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit und die ausbleibenden Erfolge ihres Mus kel- und Konditionstrainings verantwortlich macht . Das Gutachten wurde zu dem in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit de n Vorakten ( Urk. 7/85 S. 2 – 11 und S. 32 - 36) abgege ben , ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig erläutert und begründet und mit ihm wurden sämtliche Unkl arheiten aus ge räumt ( Urk. 7/85 S. 32 ). 3.2

Dass die Beschwerdeführerin ihre gesundheitliche Situation subjektiv anders einschätzt, vermag daran nichts zu ändern . Auch die Beurteilung des Hausarz tes, welcher (ohne über Facharztkenntnisse im Bereich Rheumatologie zu verfü gen) zwar die rheumatologischen Diagnosen der D.___ -Gutachter bestätigt, je doch zu ei ner anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelangt, kann das D.___ -Gutach ten nicht entkräften. Das Gericht darf und soll zudem in Bezug

auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 3.3

Entsprechend dem vorstehend Gesagte n zielt die Kritik der Beschwerdeführerin ins Leere und es ist für die Beurteilung der Veränderung des Gesundheitszu stan des und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin vollumfänglich auf das D.___ -Gutachten vom 9. Mai 2011 abzustellen. Es ist daher, wie dies die IV-Stelle korrekt getan hat, von einer 10 0%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (sowohl als Kleider- und Schmuckverkäuferin als auch als Sachbearbeiterin) ohne grössere statische Belastungen (wie zum Bei spiel bei der Tätigkeit als Servicekraft) auszugehen .

3.4

Da die IV-Stelle bereits im Vergleichszeitpunkt 2002 zum Schluss gekommen ist , dass die Beschwerdeführerin zwar für die damals zuletzt - ausschliesslich im Sitzen - ausgeübte und nicht mit idealer statischer Belastung verbundenen (Büro -) Tätigkeit aufgrund des muskulären und konditionellen Defizits lediglich 50 % arbeitsfähig war , dass hingegen für eine leidensangepasste, wechselbelas tende , körperlich leichte (Büro-) Tätigkeit ohne grössere statische Belastungen eine volle Arbeitsfä higkeit bestand ( Urk. 7/47 S.) , stellt sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin somit trotz einiger neu hinzu gekommenen Di agnosen in Bezug auf die Auswirkungen auf die Arbeits- und E rwerbsfähigkeit unverändert dar .

Mangels einer Veränderung in der gesundheitlichen Situation beziehungsweise in der en Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erübrigt sich die Prüf ung des Invaliditätsgrades und die Beschwerde ist abzuweisen. 3.5

Mangels dieser Veränderung kann damit auch offenbleiben , ob für die Bestim mung des Valideneinkommens , wie von der Beschwerdeführerin geltend ge macht, von ihrem im Jahr 2001 erzielten Einkommen als Sachbearbeiterin (Junior-Non-Officer) bei der Z.___ auszugehen und dieses zu indexieren wäre ( Urk. 7/6) , oder ob , wie dies die IV-Stelle gemacht hat, vom gemäss Bundesamt für Statistik erhobenen Lohn (LSE; TA 7 Ziff. 23 für and e re kaufmännische-administrative Tätigkeiten) auszugehen wäre. Offenbleiben kann auch, welche Art Aufbautraining die Beschwerdeführerin durchführen sollte, ob die Beschwerdeführerin nach Durchführung eines allfälligen Muskelaufbau- und Konditionstraining s effektiv auch eine mittelschwere Tätigkeit ausüben und was sie damit für ein Einkommen erzielen könnte.

4.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich

der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwar insofern verschlechtert hat, als dass zusätzliche Diag nosen gestellt wurden, die Beschwerdeführerin jedoch wie bereits im Zeitpunkt der ersten rentenablehnenden Verfügung im Jahr 2002 unverändert in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (wie den bisher ausgeübten Tätigkeiten als Kleider- und Schmuckverkäuferin und auch als Sachbearbeiterin ohne grössere statische Belastungen) zu 100 % arbeitsfähig ist, weshalb der leistungs ab weisende Entscheid der IV Stelle zu Recht ergangen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.

Abweichend von Art. 61 lit . a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilli gung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 5 00.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrens ausgang der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigSteiner Lettoriello SP/AS/JMversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2011.01231 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello Urteil vom

27. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1975 , hat in Y.___ eine kaufmännische Ausbil dung a bgeschlossen und

zwei Jahre als kaufmännische Angestellte

in einer Baufirma gearbeitet . Nach ihrer

1998 erfolgten Einreise in die Schweiz arbeitete sie zunächst als Serviceangestellte und ab Februar 2000 a ls Sachbearbeiterin bei der Z.___ in A.___ ( Urk. 7/2 S. 4 und Urk. 7/6 ). Ab April 2001 war sie we gen Kr eislaufproblemen, Müdigkeit, Rückenproblemen und aufgrund der

deswe gen gestellten Verdachts-Diagnose Marfan -Syndrom zu 50 % arbeitsunfähig. Die Versicherte meldete sich am 15. August 2001 bei der Sozialversicherungs anstalt

des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an ( Urk. 7/2 S. 6). Die IV-Stelle nahm erwerbliche ( Urk. 7/6, 7/7 , 7/8 und Urk. 7/16 ) und medizinische ( Urk. 7/9) Abklärungen vor und veran lasste ein rheumatologisch-internistisches Gutachten bei Dr. med. B.___ , Fach arzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen

( Urk. 7/28 = 7/29 , Urk. 7 /18-19 und

Urk. 7/45 =7/46 ) . Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfä higkeit in einer leidensangepassten , leichten und wechselbelastenden Tätigkeit lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 8. November 2002 ab und empfahl der Versicherten eine konsequente medizinische Trai ningstherapie zur muskulären Kräftigung sowie ein Ausdauertraining ( Urk. 7/47 ). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Am 23. Mai 2008 meldete sich X.___ , vertreten durch Pro Infirmis Zürich, erneut bei der Invalidenversicherung an und machte eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend ( Urk. 7/55). Die IV-Stelle forderte die Versicherte daraufhin mit Schreiben vom 1 . Juli 2008 auf, mit ge eigneten Beweismitteln glaubhaft zu machen, dass sich die tatsächlichen Ver hältnisse wesentlich verändert hä tten ( Urk. 7/57 ). Nachdem d er behandelnde Hausarzt Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin , eine erhebliche Zunahme der Rückenschmerzen und chronische thorako -vertebrale und lumbo -vertebrale/ spondylogene Beschwerden rechtsbetont attestiert hatte ( Urk. 7/59 ),

trat die IV-Stelle auf die

Neuanmeldung ein und nahm erneut med izinische ( Urk. 7/60 und Urk. 7/64 ) Abklärungen vor . Nach durchgeführtem Vor bescheid verfahren ( Urk. 7/68, 7/69 und Urk. 7/72) nahm die IV-Stelle ergänzende er werbliche Abklärungen vor ( Urk. 7/76) und veranlasste die Erstellung eines po lydisziplinären

Gutachtens bei der Abklärungsstelle D.___ ( Urk. 7/83), welches am 9. Mai 2011 erstattet und am 14. Juni 2011 ergänzt wurde ( Urk. 7/85 und Urk. 7/89) . Mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 verneinte die IV-Stelle bei einem festgestellten Invaliditäts grad von 15 % erneut einen Rentenanspruch der Versicherten ( Urk. 2).

2.

Dagegen r ichtet sich die Beschwerde vom 19. November 2011, mit welcher die Versicherte

die Aufhebung der Verfügung, die Anordnung einer beruflichen Abklärung zur Klärung der tatsächlich vorhandenen Arbeitsfähigkeit sowie die Anordnung von therapeutischen Massnahmen

inklusive regelmässiger Trai ningstherapie unter fachärztlicher Begleitung und Kontrolle beant ragt ( Urk. 1 S. 1 ) . In der Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Besch werde ( Urk. 6). Am 9. Februar 201 2

hielt die Beschwerde führerin replicando

an ihren Anträgen fest ( Urk. 11 ). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik ( Urk. 13).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie min destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweig ert, so wird nach Art. 87 Abs. 4

der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn d ie Voraussetzungen gemäss Abs. 3 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die IV-Ste lle ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom

23. Mai 2008 (Urk. 7/ 55 ) eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin im massgebli chen Zeitraum zwi schen der ers ten Verfügun g

vom 8. November 2002 ( Urk. 7/47), in wel chem ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint worden ist, und der Verfü gung vom

20. Oktober 2011 (Urk. 2), welche die zeitliche Grenze für den zu be ur teilenden Sachverhalt bildet, insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht. 2.2

Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der ursprün glichen Verfügung vom 8. November 2002 war das rheumatologisch-internistische

Gutachten von Dr. B.___ vom 14. März 2002 inklusive der vom Gutachter veranlassten kardiologischen Abklärung durch Dr. med. E.___ , Fach arzt FMH für Innere Medizin, spez. Kardiologie (Bericht vom 25. Februar 2002, Urk. 7/19 ; vgl. Feststel lungsblatt vom

5. Juli 2002 , Urk. 7/ 32 ).

Dr. B.___ diagnostizierte ein panvertebrales Syndrom

bei Haltungsinsuffizienz, Dekonditionierungssyndrom , Grosswuchs, konstitutioneller Bandlaxizität sowie eine arterielle Hypotonie und ein Struma diffusa ( Urk. 7/29). Aus rheumatolo gischer Sicht attestierte Dr. B.___ für eine körperliche leichte, wechselbelas tende , leidensangepasste Tätigkeit (wie zum Beispiel d i e zuletzt in Y.___

wech selbelastend

ausgeübte Bürotätigkeit) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Für unge wohnte und/oder nicht ausschliesslich leichte Tätigkeiten ging Dr. B.___ auf grund eines muskulären und konditionellen Defizits von einer reduzierten Be lastbarkeit und einer entsprechend zumutbaren Erwerbstätigkeit von 50 % aus . Zur Erreichung einer uneingeschränkte n Arbeitsfähigkeit für jede körperlich leichte Tätigkeit innerhalb von maximal 6 Monaten empfahl er eine medizini sche Trainingstherapie und sportliches Training ( Urk. 7/45 S. 3). Aus kardiolo gischer Sicht bestand keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als B üroangestellte sowie für jegliche körperlich leichten Arbeiten ( Urk. 7/29 S. 9).

Gestützt auf diese medizinische Begutachtung kam die IV-Stelle 2002 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin zwar für die zuletzt - ausschliesslich im Sitzen - ausgeübte und nicht mit idealer statisc her Belastung verbundene (Büro - ) Tätigkeit aufgrund des muskulären und konditionellen Defizits lediglich 50 % arbeitsfähig ist , dass hingegen für eine leidensangepasste, wechselbelas tende , körperlich leichte (Büro-) Tätigkeit ohne grössere statische Belastungen eine volle Arbeitsfähigkeit besteh e und dadurch ein Erwerbseinkommen ohne invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erzielt werden könne ( Urk. 7/47 S.), was zur Abwei sung des Leistungsanspruchs führte. 2.3

2.3.1

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stellte sich im massgebenden Zeitpunkt d er angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2011 sodann folgen der massen dar:

2.3.2

Nach durchgeführter Abklärung im März 2011 erachteten die D.___ -Gutachter (Frau med. pract . F.___ , Fachärztin FMH für Chirurgie, Dr. med. G.___ , Fachärztin FMH für R heumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation und Dr. med. H.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie) die klinische Untersu chung aus allgemein-chirurgischer Sicht bis auf den marfanoiden Körperhabitus als normal, ohne Hinweise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz und stellten fest, dass

alle zuvor erfolgten kardiologischen Abklärungen ebenfalls unauffällig gewesen s eien . Auch im Abdominal- und Neurostatus liessen sich keine pathologischen Befunde erheben. Die Kopfschmerzen entsprächen am ehesten intermittierenden Spannungskopfschmerzen, differentialdiagnostisch einer Migräne. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass sich aus internistischer Sicht weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verweistätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit begründen lasse ( Urk. 7/85 S. 33). 2.3.3

Die Gutachter hielten weiter fest, dass sich b ei der rheumatologischen Untersu chung eine gross gewachsene Versicherte mit feingliedrigen Extremitäten und leichtgradiger Wirbelsäulenfehlform und – fehlhaltung im thorakalen Bereich präsentiert habe. Es habe sich wiederum eine deutliche Haltungsinsuffizienz im Schulter- und im Beckengürtel gefunden. Die Beweglichkeit sowohl der Wir belsäule als auch der Extremitäte ngelenke sei uneingeschränkt , aber mit Schmerzangabe bei LWS-Seitneigung und Extension r echts lumbal. Palpatorisch hätten deutliche Irritationen der Erector

spinae -Muskulatur rechts paravertebral ab LWK1 bis lumbosakral im Sinne von Triggerpunkten objektiviert werden können . Die Wirbelsäule selbst sei rüttel- und druckindolent. Bezüglich des möglichen Vorliegens eines Marfan -Syndroms fände sich eine gewisse Über streckbarkeit der Ellenbogen- und Kniegelenke als auch der Fingergrundge lenke , ohne dass dies übermässig erscheine. Die Beighton -Kriterien seien in der aktuellen Untersuchung gegenüber den Vorberichten früherer Untersuchungen nicht erfüllt. Es fänden sich keine Synovitiden , Tendovaginitiden oder neurolo gische Defizite. Bildgebend bestehe als Zufallsbefund eine kongenitale Block wirbelbildung HWK 6/7 mit dadurch bedingter leichter Kyphosierung . Im Übri ge n bestehe eine unauffällige radiologische Untersuchung der HWS, BWS und LWS mit in d en Funktionsaufnahmen sehr guter Beweglichkeit aller LWS-Seg mente, aber ohne Hinweise einer Instabilität.

Zusammenfassend bestehe bei der Versicherten ein chronisches Vertebralsyn drom , aktuell ein lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyn drom rechts mit inte rmittierendem thorakovertebralem Syndrom. Dies bei einer deut lichen muskulären Dekonditionierung mit Ausbildung sowohl von myofascialen Zeichen als auch Haltungsinsuffizienz ohne aber verifizierbare strukturelle Läsion in der Bildgebung. Die festgestellte angeborene Blockwirbelsäule C6/7 habe keinen Krankheitswert. Bezügli ch des Verdachts auf ein Marfan - Syndrom seien in der aktuellen Untersu chung keine wesentlichen Gelenk überbeweglich keiten feststellbar. Aufgrund der objektivierbaren Befunde könne aus rheuma tologischer Sicht keine dauerhafte Einschränkung d er Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten , wechselbelastenden Tätigkeit begründet werden ( Urk. 7/85 S. 33 f.) 2.3.4

Die Gutachter führten weiter aus, dass die Beschwerdeführerin bei der psychiatri schen Explo ration ein eher dysfunktionales Bewältigungsverhalten mit Neigung zu Passivität gezeigt habe . Es komme des Weiteren eher zur Selbstlimitierung, so dass sich die Versicherte auf keinen Fall zutraue, mehr als 50 % zu arbeiten. Die aufgezählten psychischen Symptome, die seit zirka zwei bis drei Jahren aufträ ten, erfüllten weder die Kriterien für eine depressive Epi sode noch diejenigen für eine Dysthymia . Da sie aber dennoch klinisch signifi kant seien, seien sie nach ICD-10 in die Restkategorie für anhaltende affektive Störungen einzuordnen. Gegen ein manifest es depr essives Zus tandsbild sprec he auch das Ergebnis der Hamilto n-Depressionsskala. Die Kriterien für eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung nach ICD-10 seien nicht erfüllt, da ein an dauernder, schwerer und quälender Schmerz gefordert werde, was bei der Be schwerdeführerin bei fehlendem Leidensdruck nicht fes tstellbar sei. Ebenfalls hätten weder emotionale Konflikte noch psychosoziale Belastungen herausgear beitet werden können , die schwer genug wären, um als entscheidender ursächli cher Faktor gelten zu können. Rein aus versicherungspsychiatrischer Sicht wäre es sicher sinnvoll und wünschenswert, wenn die Beschwerdeführerin über eine regelmässige Arbeit eine Tagesstruktur aufrechterhalten könnte. Aus versiche rungspsychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/85 S . 34). 2.3.5

Aufgrund der chirurgisch-internistischen, rheumatologischen und psychiatri schen Untersuchungen stellten die Gutachter im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung im D.___ -Gutachten vom 9. Mai 2011 zusammengefasst fol gende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/85 S. 30) :

Ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit aktueller Akzentuierung eines t horakovertebralen und lumbospon dylogenen Schmerzsyndroms rechts mit/bei: einer leichten Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule, einer ausge prä g ten muskulären Dekonditionierung mit Haltungsin suffizienz, myofascialen Z eichen, tendenzieller Hyperlaxizität und kongenitaler Blockwirbelbildung HWK6/7.

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beschrieben die Gutachter intermittierende Spannungskopfschmerzen, DD: Migräne, eine sonstige anhal tende affektive Störung (ICD-10: F34.8) und einen Status nach Varizenop eration rechts 2009 ( Urk. 7/85 S . 30).

Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Be funde erachteten die Gutachter die Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht seit jeher sowohl für die aktuelle Tätigkeit als Schmuckverkäuferin als auch für alle leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten (wie auch diejenige als Sachbearbeiterin und Kleiderverkäuferin, welche die Beschwerdeführerin zuvor ausgeübt hatte )

als zu 100 % arbeitsfähig . Als Servicekraft hingegen erachteten sie die Beschwerdeführerin aufgrund der verminderten Belastbarkeit der Wir belsäule als nicht geeignet.

Weiter bestätigten die Gutachter frühere Einschätzungen, wonach eine konse quente Rekonditionierung

mit einer Therapie über die nächsten 12 Monate eine Steigerung der muskuloskelettalen Belastbarkeit eine Verbesserung der Arbeits fähigkeit in einer nicht optimal angepassten , mittelschweren Tätigkeit bewirken würde und empfahlen

zudem eine Anpassung der medikamentösen Behandlung ( Urk. 7/85 S. 34 f. und Urk. 7/89 ).

2.4

Gemäss Feststellungsblatt zum Beschluss unte rbreitete die IV-Stelle das D.___ -Gutachten

vom 9. Mai 2011 ( Urk. 7/85) sowie die Ergänzung vom 14. Juni 2011 ( Urk. 7/89) dem I.___ , welcher das Gutachten als umfassend, schlüssig und nachvollziehbar erachtete, die Feststellungen bezüg lich 100%iger Arbeitsfä higkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit als ausgewiesen beurteilte , weitere Abklärungen oder das Auferlegen von scha denmindernden Massnahmen als nicht erforderlich erachtete und der IV-Stelle am 30. Juli 2011 empfahl, auf das Gutachten abzustellen ( Urk. 7/94 S. 6 ), wa s die IV-Stelle auch tat und mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 einen Renten anspruch verneinte ( Urk. 2) . 2.5

2.5.1

Die Beschwerdeführerin hatte

vor Erlass der Verfügung am 25. Mai 2011 und am 25. August 2011

zum D.___ -Gutachten

und der Ergänzung Stellung genom men ( Urk. 7/87 und Urk. 7/92) und

sinngemäss aus geführt , dass es nicht zu treffe, dass sie wie vom D.___ angenommen, auch ohne Muskeltraining zu 100 % in der jetzigen Tätigkeit im Verkauf arbeitsfähig sei. Die häufigen Kopf- und Rückenschmerzen und die lähmende Müdigkeit liesse n dies nicht zu. S ie sei wie schon bis anhin bereit , die ihr auferlegte Schadenminderungspflicht zu er fü llen. Da das D.___ keine Angaben zu Art, Umfang und Dauer eines Muskel trainings gemacht habe, solle ihr die IV-Stelle genau beschreiben , welche The rapien sie wie lange ausüben solle, wie sie der IV-Stelle gegenüber belegen könne, dass sie die Therapien regelmässig und gewissenhaft ausübe und wie der Erfolg der Therapien verbindlich überprüft und belegt werden könne.

Beschwerdeweise bestätigte sie ihre Vorbringen sinngemäss und beantragte zu dem ergänzend eine berufliche Abklärung (z.B. in einem Trainingszentrum), da aufgrund des Verdachts auf ein Marfan - Syndrom, welcher medizinisch bisher nicht restlos habe geklärt werden können, nur die Abklärung der Arbeitsfähig keit unter kontrollierten Bedingungen zuverlässige Auskunft über die tatsächli che Arbeitsfähigkeit und Belastbarkeit geben könne ( Urk. 1).

Zur Bestätigung hatte die Beschwerdeführerin den B ericht ihres Hausarztes vom 12. November 2011 ( Urk. 3/3) beigelegt. 2.5.2

Dr. C.___ führt e in diesem Bericht aus, dass er der rheumatologischen Beurtei lung im D.___ -Gutachten zustimme , wonach sich objektiv keine ausgeprägten invalidisierenden Befunde im Bereich der Wirbelsäule erheben liessen , dass trotzdem schwere funktionelle Beeinträchtigungen bestünden, welche sich vor wiegend als ausgeprägte Schmerzzustände bei stärkeren und/oder längeren Be last ungen der Wirbelsäule zeigten, womit die deutlich eingeschränkte Arbeitsfä higkeit der letzten Jahre hinreichend erklärt sei. Die therapeutischen Massnah men inklusive regelmässiger medizinischer Trainingstherapie hätten die Be schwerden bisher kaum beeinflussen können, weshalb ein nochmaliger intensi ver Anlauf unbedingt indiziert sei. Aus seiner Sicht beurteilte Dr. C.___ die zu sammenfassende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die IV-Stelle als deut lich zu optimistisch u nd kaum realistisch und ging nach wie vor von einer Ar beitsfähigkeit von zirka 50 % aus ( Urk. 3/3).

3.

3.1

Entgegen de r Ansicht und der Vorbringen der

Beschwerdeführerin hat die IV-Stelle jedoch zu Recht auf das polydisziplinäre

D.___ -Gutachten vom

9. Mai 2011 abgestellt, da es die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen vollum fänglich erfüllt: Es beruht auf fachärztlichen, e igenen Untersuchungen vom

7. März 2011 (chirurgisch-internistischen) , vom 8. März 2011 (psychi atrische Un tersuchung) und vom 11. März 2011 (rheumatologische Unter suchung) und be rücksichtigt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden ( Urk. 7/ 85 S. 15, S. 20 = S. 45 und S. 26 f. =39 f. ). Es setzt sich mit diesen sowie mit der bisher trotz vielfältigen Abklärungen unbestätigt gebliebenen ( Urk. 7/73) , theo retisch grundsätzlich aber

nach wie vor möglichen Diagnose

Marfan - Syndrom auseinander ( Urk. 7/85 S. 22f. und S. 32) , welche die Beschwerdeführerin für die Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit und die ausbleibenden Erfolge ihres Mus kel- und Konditionstrainings verantwortlich macht . Das Gutachten wurde zu dem in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit de n Vorakten ( Urk. 7/85 S. 2 – 11 und S. 32 - 36) abgege ben , ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig erläutert und begründet und mit ihm wurden sämtliche Unkl arheiten aus ge räumt ( Urk. 7/85 S. 32 ). 3.2

Dass die Beschwerdeführerin ihre gesundheitliche Situation subjektiv anders einschätzt, vermag daran nichts zu ändern . Auch die Beurteilung des Hausarz tes, welcher (ohne über Facharztkenntnisse im Bereich Rheumatologie zu verfü gen) zwar die rheumatologischen Diagnosen der D.___ -Gutachter bestätigt, je doch zu ei ner anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelangt, kann das D.___ -Gutach ten nicht entkräften. Das Gericht darf und soll zudem in Bezug

auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 3.3

Entsprechend dem vorstehend Gesagte n zielt die Kritik der Beschwerdeführerin ins Leere und es ist für die Beurteilung der Veränderung des Gesundheitszu stan des und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin vollumfänglich auf das D.___ -Gutachten vom 9. Mai 2011 abzustellen. Es ist daher, wie dies die IV-Stelle korrekt getan hat, von einer 10 0%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (sowohl als Kleider- und Schmuckverkäuferin als auch als Sachbearbeiterin) ohne grössere statische Belastungen (wie zum Bei spiel bei der Tätigkeit als Servicekraft) auszugehen .

3.4

Da die IV-Stelle bereits im Vergleichszeitpunkt 2002 zum Schluss gekommen ist , dass die Beschwerdeführerin zwar für die damals zuletzt - ausschliesslich im Sitzen - ausgeübte und nicht mit idealer statischer Belastung verbundenen (Büro -) Tätigkeit aufgrund des muskulären und konditionellen Defizits lediglich 50 % arbeitsfähig war , dass hingegen für eine leidensangepasste, wechselbelas tende , körperlich leichte (Büro-) Tätigkeit ohne grössere statische Belastungen eine volle Arbeitsfä higkeit bestand ( Urk. 7/47 S.) , stellt sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin somit trotz einiger neu hinzu gekommenen Di agnosen in Bezug auf die Auswirkungen auf die Arbeits- und E rwerbsfähigkeit unverändert dar .

Mangels einer Veränderung in der gesundheitlichen Situation beziehungsweise in der en Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erübrigt sich die Prüf ung des Invaliditätsgrades und die Beschwerde ist abzuweisen. 3.5

Mangels dieser Veränderung kann damit auch offenbleiben , ob für die Bestim mung des Valideneinkommens , wie von der Beschwerdeführerin geltend ge macht, von ihrem im Jahr 2001 erzielten Einkommen als Sachbearbeiterin (Junior-Non-Officer) bei der Z.___ auszugehen und dieses zu indexieren wäre ( Urk. 7/6) , oder ob , wie dies die IV-Stelle gemacht hat, vom gemäss Bundesamt für Statistik erhobenen Lohn (LSE; TA 7 Ziff. 23 für and e re kaufmännische-administrative Tätigkeiten) auszugehen wäre. Offenbleiben kann auch, welche Art Aufbautraining die Beschwerdeführerin durchführen sollte, ob die Beschwerdeführerin nach Durchführung eines allfälligen Muskelaufbau- und Konditionstraining s effektiv auch eine mittelschwere Tätigkeit ausüben und was sie damit für ein Einkommen erzielen könnte.

4.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich

der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwar insofern verschlechtert hat, als dass zusätzliche Diag nosen gestellt wurden, die Beschwerdeführerin jedoch wie bereits im Zeitpunkt der ersten rentenablehnenden Verfügung im Jahr 2002 unverändert in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (wie den bisher ausgeübten Tätigkeiten als Kleider- und Schmuckverkäuferin und auch als Sachbearbeiterin ohne grössere statische Belastungen) zu 100 % arbeitsfähig ist, weshalb der leistungs ab weisende Entscheid der IV Stelle zu Recht ergangen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.

Abweichend von Art. 61 lit . a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilli gung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 5 00.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrens ausgang der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigSteiner Lettoriello SP/AS/JMversandt