Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1968, geschieden, Vater von zwei 1997 und 1999 geborenen Kindern, schloss die Schuldbild ung mit einem Maturitätsausweis
ab . Hernach a bsolvierte er die Ausbildung zum Informatik-Projektleiter mit Eidge nössischem Fähigkeitsausweis und war in der Folge in der Informatikbranche mit Führungsfunktion
tätig (Urk. 6/1, Urk. 6/2/2 u. 4 f., Urk. 6/5, Urk. 6/39/255-270 ) . A m 24. Januar 2006 meldete sich der damals in Y.___ (ZH)
wohn hafte Versicherte erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an
(Urk. 6/2 ). Nac h Abklärungen zu den medizinischen und erwerblichen Verhält nisse n
verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 12. September 2006 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk.
6/19 ). Diesen Entscheid bestätigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2006.008 38 vom 13. Dezember 2006, indem es die vom Ver sicherten erhobene Beschwerde abwies (Urk. 6/25). 1.2
Im Dezember 2009 mel dete sich der inzwischen in
Z.___
(TG) wohnhafte Ver sicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/39/273-280). Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse und durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 6/39/ 51 ff.) wies die IV-Stelle des Kantons Thurgau das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. Mai 2011 ab (Urk. 6/39/36-37). 1.3
Ein weiteres Mal meldete sich der zwischenzeitlich in A.___
( AR ) wohnhafte Versicherte im Januar 2017 zum Leistungsbezug an (Urk. 6/34). Auf dieses Gesuch trat die IV-Stelle Appenzell-Ausserrhoden mit Verfügung vom 7.
Juni
2017 nicht ein (Urk. 6/47). 1.4
Am 30. Juli 2017 meldete sich der zwischenzeitlich in B.___
(ZH) wohn hafte Versicherte (Urk. 6/52/4-5) wiederum zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 6/51). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen zu den gesundheitlichen und den erwerb lichen Verhältnissen (Urk. 6/55 ff.). Mit Vorbescheid vom 22. September 2017 teilte die IV-Stelle mit, sie gedenke auf das neuerliche Leistungsgesuch nicht ein zutreten (Urk. 6/72). Gegen den vorgesehenen Entscheid erhob der Versicherte Einwände (Urk. 6/74, Urk. 6/77). In der Folge gewährte sie dem Versicherten Mas snahmen der Frühintervention (Jobcoaching, Potentialabklärung und Arbeitstrai ning; Ur
k. 6/90, Urk. 6/109). Die Eingliederungsmassnahmen schloss die IV-Stelle mit Mitteilung vom 13. Dezember 2018
mit der Feststellung ab , die die Arbeits vermittlung sei rentenausschliessend abgeschlossen. Darüber hinaus wies sie den Versicherten darauf hin, er könne eine beschwerdefähige Verfügung verlangen, sollte er mit dem Entscheid nicht einverstanden sein (Urk. 6/128). 1.5
Mit Eingabe vom 12. Februar 2020 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Prü fung des Anspruchs auf eine Rente (Urk. 6/132). Die IV-Stelle nahm dies es Gesuch als weitere Anmeldung entgegen (Urk. 6/133), nahm Unterlagen der Taggeldver sicherung Visana zu den Akten (Urk. 6/136-13 8 , Urk. 6/160 , Urk. 6/167 ), holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/ 139 140), weitere berufliche sowie ärztliche Unterlagen (Urk. 6/141, Urk. 6/150, Urk. 6/164) und
überdies das neuropsychologische Gutachten von Dr. phil. C.___ , Fach psychologin für Neuropsychologie FSP, vom 23. Juni 2021 (Urk. 6/187) und das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiat rie und Psychotherapie, vom 14. Juli 2021 ein (Urk. 6/191). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/195 ff.) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 21.
Oktober 2021 das Leistungsbegehren ab , da keine andauernde und erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei (Urk. 6/201 = Urk. 2 ). 2 .
Gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2021 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. November 2021 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen, insbesondere eine Invalidenrente. Eventualiter sei nach einer psy chiatrischen Oberbegutachtung erneut über den Leistungsanspruch zu entschei den (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 10.
Januar
2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Davon wurde dem Beschwerdefüh rer am 17. Januar 2022 Kenntnis gegeben (Urk. 7) . Am 8.
November 2022 wurde die Basler Leben AG zum Prozess beigeladen und ihr Gelegenheit gegeben, sich zur Beschwerde zu äussern (Urk. 10). Eine Stellung nahme erfolgte bis Fristablauf keine (vgl. Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen)
und die angefochtene Verfü gung am 21. Oktober 2021 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblich en Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ).
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen , ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ers ten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemach ten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsan sprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wie dererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinwei sen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgege nhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 ; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f. ).
IV191130 Revision, zeitliche Voraussetzungen für die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente, einer Hilflosenentschädigung oder eines Assistenzbeitrages, Verordnungstext 07.2020 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich län gere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich wei terhin andauern wird.
Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog anzuwenden (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3.2). Das Bundesgericht wendet in solchen Fäl len in der Regel den zweiten Satz dieser Bestimmung an und gewährt oder bestä tigt eine höhere Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustan des hinaus (Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2011 vom 10. Februar 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. statt vieler auch Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, zwecks Beurteilung des Rentenanspruchs seien medizinische A bklärungen durchgeführt worden, insbesondere sei ein psychiatrisches und ein neuropsychologisches Gut achten eingeholt worden. Die Abklärungen hätten keine Diagnose ergeben, auf grund derer der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit langandauernd und erheblich eingeschränkt sei . Im Vorbescheidverfahren sei vorgebracht worden , (1) die gutachterliche Einschätzung, dass keine Arbeitsunfähigkeit vor liege , wider spreche den Angaben der behandelnden Ärzte, (2) der Gutachter Prof. D.___
habe sich vom positiven Heilu ngsverlauf beeindrucken lassen und (3) die Beurteilung sei unter der Annahme eines falschen Tätigkeitsprofils erfolgt. Die se Einwände seien nicht begründet. Die gutachterlichen Abklärungen seien in sich nachvoll ziehbar und basierten auf umfassend erhobenen Befunden. Gestützt darauf sei davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer weiterhin möglich sei, seiner bisherigen Tätigkeit nachz ugehen (Urk. 2 S. 1 f.). In der Beschwerdeantwort ver wies die Beschwerdegegnerin auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfü gung (Urk. 5). 2.2
In der Beschwerdeschrift stellte sich d er Beschwerdeführer auf den Standpunkt , die gutachterliche Annahme, seit 2020 liege keine Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit vor, widerspreche den Attesten der behandelnden Ärzte. Obschon in der Aktenzusammenfassung im psychiatrischen Gutachten erwähnt, seien diese nicht in die Beurteilung einbezogen worden. Überhaupt sei die Arbeitsfähigkeit nicht im V erlauf beurteilt worden, obschon die seit Jahren bestehenden krankheitsbe dingten Schwierigkeiten anerkannt seien. Entsprechend seien auch berufliche Massnahmen gewährt worden. Dank dieser Vorkehren sei es zwar gelungen, im August 2019 eine neue Stelle als IT-Manager anzutreten, allerdings krankheits bedingt nur in einem Umfang von 80 %. Weder bezogen auf diesen Zeitpunkt, noch mit Blick auf den Verlauf seit 2005 und insbesondere ohne einen detaillier ten Blick auf den Verlauf seit der Wiederanmeldung im Jahr 2017 sei gutachter lich die Arbeitsfähigkeit geprüft worden. Im Gutachten sei sogar aktenwidrig fest gehalten worden, das s er (der Beschwerdeführer) bis April 2020 gearbeitet habe. Aus dem Umstand, dass das Arbeitsverhältnis bis zu jen em Zeitpunkt fortbestan den habe, könne nicht auf die tatsächlich vorhandene Arbeitsfähigkeit bis dahin geschlossen werden (Urk. 1 S . 4 f. ) . Der Gutachter Prof. D.___ habe sich von der im Frühsommer 2021 subjektiv berichteten leichten Zustandsb esserung beeindru cken lassen. D ies aber sei nicht die geeignete Grundlage für die Abschätzung der Arbeitsfähigkeit. Ferner habe Prof. D.___ keinen aktuellen Bericht der behandeln den Psychiaterin Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie, eingeholt und er habe sich auch nicht mit der Notwendigkeit der stationä ren Behandlung in der Klinik J.__
im September und Oktober 2020 auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 6). Auf die gutachterliche Beurteilung der Arbeits fähigkeit könne aber auch dann nicht abgestellt werden, wenn davon ausgegan gen werde, der gesundheitliche Zustand habe sich in den Monaten vor der psy chiatrischen Begutachtung geb essert, denn die Schlussfolgerung des Experten, in der angestammten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit , sei offensichtlich nicht korrekt. Sie widerspreche den Darlegungen an anderer S telle im Gutachten. Dort sei festgehalten worden, angepasst sei eine Tätigkeit als IT-Dienstleister, idealerweise ohne direkten Kundenkontakt und ohne Führungsaufgabe. Mit die sen Einschränkungen sei die bisherige Tätigkeit als Service Management Consul tant und IT-Projektleiter effektiv nicht vereinbar , da Kundenkontakte und Füh rungsaufgaben dazugehört hätten. Nur so sei das früher hohe Einkommen erziel bar gewesen. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigung sei nunmehr nur noch eine angepasste Hilfstätigkeit in der IT-Branche zumutbar (Urk. 1 S. 6 f.). 3 . 3.1
In der Mitteilung vom 13. Dezember 2018 hatte die Beschwerdegegnerin die berufliche Massnahme für rentenausschliessend abgeschlossen erklärt (Urk.
6/128). Damit enthielt die Mitteilung hinsichtlich Rente nanspruch eine qualifi zierende Feststellung in der Weise, dass die Beschwerdegegnerin zur Auffassung gelangt war, es stehe dem Beschwerdeführer in Würdigung der damaligen Umstände keine Rente zu. Mit Blick auf die Anmeldung vom 30.
Juli
2017, die explizit auch die Frage der Rente mitumfasste («Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente »; Urk. 6/51/1) , stellt sich die Frage, ob das formlose Vorgehen der Beschwerdegegnerin für einen Entscheid in dieser Hinsicht genügte. Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Her absetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit. Aller dings kann der Bundesrat laut Art. 58 IVG anordnen, dass in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für bestimmte erhebliche Leistungen das formlose Verfahren nach Artikel 51 ATSG zur Anwendung kommt. In Art. 74 ter IVV hat er davon Gebrauch gemacht. Nach dieser Bestimmung können folgende Leistungen ohne Erlass eines Vorbescheides oder einer Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden, sofern die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird: a) medizinische Massnahmen; a bis ) Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung; b) Massnahmen beruflicher Art; d) Hilfsmittel; e) Vergütung von Reisekosten; f) Renten und Hilflosenentschädigungen nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeein flussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde; g) Übergangsleistungen. Keine dieser Voraussetzung ist mit Bezug auf den Rentenanspruch erfüllt. Dies bezüglich hätte die Beschwerdegegnerin zunächst einen Vorbescheid und hernach eine formelle Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG erlassen müssen. Dieses Vorgehen ist zwingend. Indessen hat die Beschwerdegegnerin d ies unter lassen und damit das Abklärungsverfahren hinsichtlich der Rentenfrage nicht abgeschlossen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer in der Mitteilung vom 13. Dezember 2018 auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, den Erlass einer Verfügung zu verlangen (Urk. 6/128/2). Zusammenfassend
ist nach der mit dem
Leistungsgesuch vom 30. Juli 2017 verbundene n Anmeldung zum Bezug einer Rente über diesen Anspruch
noch nicht in der vorgeschriebenen Weise befunden worden . Die Frist von Art. 29 Abs. 1 IVG ist somit nic ht auf das vom Beschwerdeführer am 12. Februar 2020 erneuerte Rentenprüfungsgesuch (Urk. 6/132 ), sondern auf die Anmeldung vom 30. Juli 2017 (Urk. 6/51) zurück zubeziehen . 3.2
Von Bedeutung ist sodann, bezogen auf welchen Zeitpunkt allfällige Sachver haltsänderungen zu berücksichtigen sind (vgl. vorstehende E. 1.5). Gemäss der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 19. Mai 2011 war der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2010 wieder vollständig arbeitsfähig (Urk .
6/39/36) bevor er sich a m 27. Januar 2017 erneut an die Invaliden versicherung wandte und auf psychische Probleme und Schwierigkeiten am Arbeitsplatz auf grund von fehlender Leistungsfähigkeit, Schlafstörungen, Stimmungsschwan kungen, Unruhe und depressive n Verstimmungen hin wies (Urk. 6/34).
Die damals zuständige IV-Stelle Appenzell erliess in der Folge am 24.
April 2017 einen Vor bescheid, mit dem sie d as Nichteintreten auf die erneute A nmeldung i n Aussicht stellte (Urk. 6/43). Daraufhin orientierte der Beschwerdeführer die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden darüber, er fühle sich gesund, er wolle arbeiten und nicht eine Rente (Urk. 6/44). Danach erging die Nichteintretensverfügung vom 7. Juni 2017 (Urk. 6/47) , die unangefochten blieb.
Bereits am 30. Juli 2017 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/51). In der Fo lge gewährte die IV-Stelle dem Ver sicherten Massnahmen der Frühintervention (Jobcoaching, Potentialabklärung und Arbeitstraining; Urk. 6/90, Urk. 6/109). Die Eingliederungsmassnahmen beendete die IV-Stelle sodann mit der Mitteilung vom 13. Dezem ber 2018 und der Feststellung , die Arbeitsvermittlung sei rent en ausschliessend abgeschlossen (Urk. 6/128). W eder der Verfügung vom 7. Juni 2017 noch der Mitteilung vom 13. Dezember 2018 lag en
eine materielle Anspruchsprüfung hinsichtlich Rente zu Grunde. Der
Referenzzeitpunkt für die Prüfung der Entwicklung der anspruchserheblichen Tatsachen ist damit die Ver fügung vom 19. Mai 2011, der ihrerseits eine Sachverhaltsabklärung zu Grunde gelegen hatte (vgl. u.a. Urk.
6/39/39-48) . 4. 4.1
Vor der Neuanmeldung vom 30. Juli 2017 (Urk. 6/51) hatte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin z unächst am
19. Juni 2017 ein Meldeformular zur Früherfassung übermittelt (Urk. 6/48). Dem Meldeformular zur Früherfassung bei gelegt waren verschie dene Arbeitsunfähigkeitsatteste betreffend eine volle Arbeitsunfähigkeit
vom 22. November bis 5. Dezember 20 16 (Urk. 6/50/2) , vom
5. bis 15. Dezember 2016 (Urk. 6/50/1), vom 15. Dezember 2016 bis 8.
Januar
2017 (Urk. 6/50/5), vom 9. Januar bis 28. Februar 2017 (Urk. 6/50/4), vom 28 . Februar bis 31. März 20 17 (Urk. 6/50/3) und vom 1. Juni bis 31. Juli
20 17 (Urk. 6/50/6) . Für die Zeit vom 9. bis 31. Januar 2017 findet sich auch ein Attest betreffend eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (Urk. 6/50/5). Gemäss Schreiben des seinerzeit behandelnden Psychiaters Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, vom 2. Oktober 2017 hatte der Beschwerdeführer bis Ende Mai 2017 für die G.___ GmbH gearbeitet - wobei Dr. F.___ zum Pensum keine Angaben machte - und dann die Stelle verloren (Urk. 6/73/1), was mit den Angaben im
IK- Auszug übereinstimmt (Urk. 6/139/3 ). Gemäss Ver laufsprotokoll zur Eingliederungsberatung vom 13. Dezember 2018 erachtete die
Beschwerdegegnerin eine vollständi ge Arbeitsunfähigkeit ab 19. November 20 16 bis über Ende Mai 2017 (Beendigung Arbeitsverhältnis mit der G.___
GmbH ) hinaus als ausgewiesen (Urk. 6/129/1 f.). Gemäss einer vom Beschwerdeführer erteilten Vollma cht zu Handen der Krankentaggeldver sicherung des Beschwerdeführers (AXA Versicherungen AG; nachfolgend: AXA) ging diese von einer Arbeitsunfähigkeit jedenfalls ab 1. Januar 2017 aus (Urk.
6/92). Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt als Vertrauensarzt der AXA am 15. November 2017 fest, wie schon zuvor liege kra nkheitsbedingt ( Depressivität, bipolare Störung) eine vorübergehende Arbei ts unfähigkeit vor und er prognostizierte, allerdings ohne nähere Quantifizierung, mittels ärztlicher und zusätzlich mittels zumut barer medikamentöser Behandlung werde der Beschwerdeführe r wieder teilweise arbeitsfähig sein , dies jedoch nicht vor Ablauf von sechs Monaten (Urk. 6/80/1 4). Anlässlich des Erstgespräches mit der Eingliederungsberatung der Beschwerde gegnerin am 5. Dezember 20 17 gab der Beschwerdeführer sodann an, Therapiegespräche fänden effektiv und auch weiterhin statt, Medikamente nehme er abe r nicht mehr (Urk. 6/129/3 f. und
Urk. 6/129/5). 4.2
Nach dem Gesagten ist aufgrund der Erkenntnisse der Beschwerdegegnerin (Urk.
6/129/1 f.) somit davon auszugehen, dass im November 2016 erstmals wieder eine Arbeitsunfähigkeit auftrat, die im weiteren Verlaufe a ufgrund der einge reichten Atteste fast durchwegs 100 % betrug (Urk. 6/50/1-6) . Am 30.
Juli
2017 erfolgte die Neuanmeldung (Urk. 6/51). Im Bericht vom 15.
November 2017 erwähnt e Dr. H.___
ebenfalls eine vollständige Arbeits unfähigkeit (Urk. 6/80/3). Dieser Zeitpunkt markiert, bezogen auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit im November 2016 mit Blick auf Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gleichzeitig den Ablauf des Wartejahres. Prognostisch ging Dr. H.___ von der möglichen Wiedererlan gung einer Teilarbeitsfähigkeit innert sechs Monate n aus, mit anderen Worten ab Mitte Mai 2018, dies unter Fortführung einer psychotherapeutischen und medi kamentösen Therapie (Urk. 6/80/3 f.) . Indessen unterzog sich der Beschwerdefüh rer eigenen Angaben zufolge im Dezember 2017 keiner medikamentösen Behand lung mehr. 4.3
Inwiefern die Prognose von Dr. H.___ durch die nicht fortgeführte medikamen töse Behandlung in Frage gestellt wurde, bleibt offen. Die Beschwerdegegnerin ging diesem Aspekt nicht weiter nach und wies den Beschwerdeführer , soweit aktenkundig , in diesem Zusammenhang auch nicht in der vom Gesetz vorgese henen Weise (Art. 43 Abs. 3 ATSG) auf seine Schadenminderungspflicht hin. Stattdessen ging sie weiterhin von einer hinreichend ausgewiesenen vollständi gen Arbeitsunfähigkeit bis zum Abschluss der beruflichen Massnahmen
per Ende August 2018 aus ( Urk. 6/129/2 f.
u. 6 f. ). Bis Ende August 2018 erfolgten im Übrigen auch entsprechende Taggeldzahlungen der Krankentaggeldversicherung . A b dem 1. September 20 18 sodann wurde wiederum von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgegangen und überdies eine Anmeldung bei der Arbeitslosenver sicherung vorgenommen ( Urk. 6/100, Urk. 6/120). Letzteres korrespondiert mit den Angaben im IK-Auszug, wonach der Beschwerdeführer ab September 2018 bis und mit Dezember 20 18 Arbeitslosenentschädigung bezog (Urk. 6/139/3). Für die Zeit danach bis zur Aufnahme der Tätigkeit bei der I.___
AG ab 1. August 2019 (Urk. 6/141/1) sind im IK-Auszug keine Eintragungen mehr vorhanden . Eine zwischenzeitliche Arbeitsunfähigkeit ist allerdings nicht aktenkundig. Somit ist für die Zeit ab Januar bis und mit August 2018 von einer vollständigen Arbeits unfähigkeit auszugehen. 4.4
Die Darlegungen von Dr. H.___ als Vertrauensarzt (Urk. 6/80/3 f.) beziehen sich in erster Linie auf die Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit und nicht auch auf jene in einer allenfalls geeigneteren Tätigkeit. A b Januar bis Ende August 2018 absolvierte der Beschwerdeführer
eine von der Beschwerdegegnerin angeordne te
Eingliederungsmassnah m e. Die Beschwerdegegnerin wählte für diese Vorkehr die Form der Frühinterventionsmassna h me ( Art. 7d IVG ; Urk. 6/90, Urk. 6/109 ). Massnahmen der Frühintervention zielen auf den Erhalt des bisheri ge n Arbeitsplatz es
ab oder es
sollen die Versicherten an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes eingegliedert werden (Art. 7d Abs. 1 IVG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_837/2019 vom 16. September 2020 E. 5.3). Die Eingliederungschancen der versicherten Personen sollen mit verhältnismässigem Ausbildungsaufwand erhöht werden (vgl. Kreisschreiben über die Früherfassung und die Frühintervention [KSFEFI] , Stand 1. Januar 2018 , Rz . 3012.2). Solche Massnahmen der Frühintervention stellen formal betrachtet keine Eingliederungsmassnahmen dar (vgl. KSFEFI, Rz . 3003 ; Urteil des Bundes gerichts 8C_374/2021 vom 13. August 2021 E. 4.3.3 ). Dementsprechend ist die Ausrichtung eines Taggeldes nicht vorgesehen. Die Ausrichtung einer befristeten Invalidenrente hingegen ist nicht ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2021 vom 13. August 2021 E. 4.3.4). Ist davon auszugehen, dass ab Januar 2018 nicht nur die bisherige, sondern vorübergehend bis zum Abschluss der beruflichen Massnahme auch keine andere Tätigkeit zugemutet werden konnte, mithin in dieser Zeit noch keine Eingliederungsfähigkeit bestand (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.3.1 mit wei teren Hinweisen) ,
so ist
ab diesem Zeitpunkt e in Rentenanspruch grund sätzlich zu bejahen (zur Invaliditätsbemessung vgl. nachstehende E. 6 .1 ) . Die hier rele vante Anmeldung datierte vom 30. Juli 2017 (Urk. 6/51 ; vgl. vorstehende E.
3.1 ). Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG entsteht der Anspruch nach Ablauf von sechs Monaten, wobei die Rente vom Beginn des Monats ausbezahlt wird, in dem der Rentenanspruch entsteht. Anspruchsbeginn ist damit der Januar 2018 und d er Anspruch dauerte bis jedenfalls
Ende November 2018
an , das heisst bis nach Ablauf von drei Monate n nach der per
1. September 2018 beachtlichen Verb es serung ( Art. 88a Abs. 1 IVV) aufgrund der mit der Beendigung der beruflichen Massnahmen wiedererlangten Erwerbsfähigkeit (Urk. 6/128, Urk. 6/129/2 f.). Im August 2018 hatte der Beschwerdeführer eine Stelle als Service Delivery Manager angetreten (Urk. 6/141/1) . Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach einer psychischen Dekompensation weiterhin in seinem angestammten Tätigkeitsbe reich arbeiten konnte, entsprac h dem langjährigen Muster (vgl. Urk. 6/80 ff., insb. Urk. 6/80/4 ). Der Beschwerdeführer betont, dass die im August 2019 angetretene Stelle (vgl. Urk. 6/139/3, Urk. 6/141) aus gesundheitlichen Gründen nicht ein volles, sondern ein Pensum von 80 % beinhaltet habe (Urk. 1 S. 5, Ur
k. 6/132). Hier zu ist festzuhalten , dass das Arbeitspensum von 80 % in erster Linie aus Sicht des Beschwerdeführers der effektiven Leistungsfähigkeit angepasst war . Eine diesbezügliche ärztliche Bes tätigung ist nicht aktenkundig. Im Gegenteil liegen ärztliche Angaben vor, dass der Beschwerdeführer an der betreffenden Stelle tat sächlich mehr als ein volles Pensum bewältigt hat (Urk. 6/150/2). Demnach ist nach dem Gesagten ab September 2018 und auch über Aug u st 2019 hinaus von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ein krankheitsbedingter Arbeitsausfall ist erst wieder ab dem 6. Januar 2020 aktenkundig (Urk. 6/141/6). 5. 5. 1
Für die Zeit ab 6. Januar 2020 machte der Beschwerdeführer bei der Beschwer degegnerin mit Eingabe vom 12. Februar 2020 , mit der er die Rentenprüfung beantragte, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit geltend (Urk. 6/132) . D ie behan delnde Therapeutin Dr. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie, bekräftigte dies i n ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2020 (Urk. 6/131/1 f.) und sie attestierte auch im weiteren Verlauf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/ 164/5 f.) . Aktenkundig ist ferner, dass der Taggeldversicherer de m bei der I.___ AG versicherten Beschäftigten , die Visana, gestützt auf die Krankmel dung unter Berücksichtigung der Wartetage ab genanntem Datum Taggeldzah lungen leistet e (Urk. 6/136/2 ff. ; vgl. auch Urk. 6/160 ). Auch die Arbeitgeberin, die I.___ AG, hielt im Arbeitgeberbericht vom 24. März 2020 fest, der Beschwerdeführer habe aufgrund einer attestierten vollständigen Arbeitsunfähig keit seit dem 6. Januar 2020 nicht mehr gearbeitet. Die Tätigkeit des Beschwer deführer s als Service Delivery Manager erfordere eine hohe Dienstleistungsver antwortung gegenüber den Kunden und Lieferanten. Belastbarkeit, Kundenorien tierung, Flexibilität und Kommunikationsfähigkeit würden vorausgesetzt und erwartet. Der Beschwerdeführer habe diese Erwartungen nicht erfüllen können, weswegen die Aufgaben einem anderen Mitarbeiter übertragen worden seien. Das Arbeitsverhältnis sei in der Folge per Ende März 2020 au fgelöst worden (Urk.
6/141/1 u. 6 ). 5.2 5 .2.1
Der von der Beschwerdegegnerin mit der psychiatrischen Begutachtung beauf tragte Prof. D.___
untersuchte den Beschwerdeführer am 22. Juni 2021 und nannte im Gutachten vom
14. Juli 2021 als Diagnosen eine narzisstis che Persön lichkeitsstörung (ICD-10 F60.80) und anamnestisch wiederkehrende depressive Reaktionen im Sinne einer An p assungsstörung (ICD-10 F43.21; Urk. 6/191/31) und führte dazu aus, der Beschwerdeführer habe nach dem Abschluss der Aus bildung zum Informatik-Projektleiter im Jahr 1992 in verschiedenen Unterneh men als IT-Fachmann gearbeitet, zuletzt bis ins Jahr 2020 . Im Berufsleben aber auch privat seien im Verlauf immer wieder Schwierigkeiten psychosozialer Art aufgetreten (Beziehungsprobleme, Kündigungen, Probleme am Arbeitsplatz etc.). Die zum Teil raschen Stimmungswechsel bis zur hyperthymen Stimmungslage reichten nach den vorliegenden Beschreibungen nicht aus für den auch in der Aktenlage immer wieder nur mit Vorsicht und einschränkenden Formulierungen erwähnten Verdacht auf eine bipolare Störung und entsprächen mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit auch keinem manischen oder hypomanen Zustandsbild. Die jeweiligen a ffektiven, das heisst insbesondere die depressiven Zustandsbilder seien
eine Reaktion auf die psychosozialen Umstände gewesen . In diesem Sinne habe sich in der Biographie des Beschwerdeführers immer wieder eine Anpas sungsstörung mit zum Teil längerdauernder depressiver Reaktion gezeigt . Die vorhandenen Persönlichkeitsmerkmale und die Symptomatik sprächen klarer weise für diese diagnostische Einordnung (Urk. 6/191/25-27).
Der Verdacht auf eine narzisstische Persönlichkeitsstörung sei erstmals im Jahr 2005 geäussert worden. Dr. F.___ habe über akzentuierte emotional instabile und unreife Persönlichkeitszüge berichtet und Dr. E.___ sei schliesslich von einer kom binierten Persönlichkeitsstörung ausgegangen. Persönlichkeitsnahe Auffälligkei ten seien in der Biographie des Beschwerdeführers immer wieder beschrieben worden und auch in der aktuellen Untersuchung seien solche wieder deutlich geworden. Für die Annahme einer eigentlichen Persönlichkeitsstörung im Sinne von ICD-10 bestehe eine relativ hohe Hürde in dem Sinne, dass alle genannten Eingangskriterien erfüllt sein müssten. Hinsichtlich Kognition, Affektivität, Impulskontrolle und der Art des Umganges mit anderen Menschen und der Hand habung zwischenmenschlicher Beziehungen weise die Biographie des Beschwer deführers im Querschnitt mit kontinuierlicher Akzentuierung deutliche Normab weichungen auf und es sei immer wieder zu Arbeitsabbrüchen gekommen. Bereits in der Adoleszenz habe das Verhalten des Beschwerdeführers zum Ausschluss aus dem Militärdienst geführt und seit 2005 sei es immer wieder zu dokumentierten Arbeitsabbrüchen mit anschliessender Kündigung gekommen. I n der Partner schaft sei es zur Trennung gekommen und überdies seien auch die ambulanten Psychotherapeuten immer wieder gewechselt worden. Insgesamt seien beim Beschwerdeführer gravierende Normabwei ch ungen bezüglich Kognition, Affekti vität, Impulskontrolle und in der Art des Umgangs mit anderen Menschen sowie in der Handhabung der zwischenmenschlichen Beziehungen dokumentiert. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe für ihn selber
einen eindeutig nachteiligen Einfluss. Anderweitige Ursachen für das Störungsbild, insbesondere eine organi sche Ursache bestehe nicht. Im Vordergrund stünden narzisstische Verhaltens weisen, namentlich ein Grössengefühl in Bezug auf die eigenen Bedürfnisse, die Überzeugung besonders und einmalig zu sein, das Bedürfnis nach übermässiger Bedeutung, eine Anspruchshaltung sowie arrogante , hochmütige Verhaltenswei sen und Attitüden (Urk. 6/191/27-31) .
Mehrfach sei in den Vorakten die Diagnose eines ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung ) gestellt worden. Auf der anderen Seite ergebe sich aus dem Bericht aus dem Jahr 2005 über eine entsprechende Abklärung ein negativer B escheid und auch die aktuelle neuropsychologische Abklärung durch Dr. C.___
(vgl. Urk. 6/187) habe diesbezügliche zu einem negativen Ergebnis geführt. Insbesondere hätten beim Beschwerdeführer keine kognitiven Beein trächtigungen festgestellt werden können. E in ADHS im Erwachsenenalter sei mithin auszuschliessen (Urk. 6/191/31). 5 .2.2
Auf der Ressourcenebene sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bei der Untersuchung nach eigener Einschätzung im persönlichen Bereich nicht beein trächtigt fühle und auch im beruflichen Bereich habe er höchstens im Sinne von Restschwierigkeiten von einer Beeinträchtigung bezüglich Widerstandskraft und Durchhaltevermögen gesprochen.
Ferner hab e der Beschwerdeführer über einen intakten Freundeskreis und insbesondere die aktive Mitgliedsch a ft in eine m Ten nis-Club berichtet .
Die Einschränkungen des Aktivitätsniveaus fänden sich nicht gleichmässig in den vergleichbaren Lebensbereichen. Es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den Alltagsaktivitäten mit erhaltenem Sozialleben , Integra tion in einem Tennisclub, Wiederannäherung an die frühere Partnerin und Akti vitäten im Freundeskreis einerseits und der von den behandelnden Ärzten attes tierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit andererseits . Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in ambulantem Rahmen sei 2005 nach einer depressiven Reaktion auf familiäre und berufliche Schwierigkeiten aufgenommen und nach eineinhalb Jahren für etliche Jahre unterbrochen worden. 2018 sei nach einer weiteren Krise wieder eine Behandlung aufgenommen worden und werde seither weitergeführt. Eine medikamentöse Behandlung finde derzeit nicht mehr statt. Ein besonderer Leidensdruck sei im Rahmen der Untersuchung n icht fest stellbar gewesen und ebenso wenig hätten Anhaltspunkte für eine Symptomver deutlichung oder eine Aggravation erhoben werden können. Insgesamt lägen nur geringe Funktions- und F ähigkeitsstörungen vor, die sich aus der Persönlichkeits störung ableiten liessen. In dieser Hinsicht könne es bei Konfrontation des Beschwerdeführers mit Geringschätzung seiner Leistungen zu K onflikten kom men. Solche Ereignisse hätten in der Vergangenheit immer wieder zu Arbeitsab brüchen geführt. Die auch anamnestisch bekannten depressiven Zustände sei e n jeweils als eine Reaktion auf die psychosozialen Probleme zu interpretieren (Urk.
6/191/32 ff.) . In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als IT-Spezialist könne der Beschwerdeführer zu 100 % anwesend sein. Während dieser Anwesenheit sei nicht mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zu rechnen. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass die Prozesse im IT-Bereich für ihn zu schnell gingen, sei in Anbetracht der fehlenden kognitiven Einschränkungen und der festgestellten hohen Intelligenz nicht plausibel. Somit könne während der vollen Präsenz auch von einer uneingeschränkten Leistung ausgegangen werden. Mithin sei von einer Gesamtarbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen. Dies gelte jedenfalls für die Zeit ab Anfang 2020. Da die Schwierigkeiten des Beschwerde führers aufgrund der Persönlichkeitsstörung zwischenmenschlicher Art seien, sei aber auf eine Tätigkeit in einem konfliktarmen U mfeld, möglichst ohne K unden kontakte und ohne Führungsaufgaben zu achten. Mit der Fortführung der begon nenen psychotherapeutischen Behandlung könne die Arbeitsfähigkeit weiter stabilisiert werden. Allerdings sei die Behandlung von Persönlichkeitsstörungen, insbesondere wenn diese narzisstischer Art sei en , problematisch. Eine eigentliche therapeutische Arbeit müsse in einer Konfrontation mit den dysfunktionalen Anteilen der Persönlichkeit einhergehen. Die Fähigkeit dazu, sich selbst kritisch zu sehen und eine Bereitschaft zu entwickeln, sich diesbezüglich zu ändern, treffe aber gerade bei narzisstischen Persönlichkeitsstrukturen auf Schwierigkeiten (Urk. 7/191/ 3 5 ff. ). 5 .3
Der Beschwerdeführer kritisiert, der Gutachter Prof. D.___ habe die ab Januar 2020 attestierte Arbeitsunfähigkeit bei seiner Beurteilung ignoriert und insbeson dere sogar aktenwidrig festgehalten, er (der Beschwerdeführer) habe noch bis April 2020 gearbeitet (Urk. 1 S. 5 lit. d). Die Vorakten bis zum Gutachtenauftrag lagen dem Experten vor, insbesondere auch die Einschätzung von Dr. E.___ für die Zeit ab Januar 2020 (Urk. 6/191/5-16). Effektiv kam Prof. D.___ bezüglich der Arbeitsfähigkeit ab Januar 2020 aber zu einer anderen Einschätzung als Dr. E.___ , weswegen der Schluss, der Experte habe die Einschätzung der behandelnden Ärz t in nicht zur Kenntnis genommen , falsch ist . Nicht begründet ist ferner auch der Vorwurf der Aktenwidrigkeit. Prof. D.___ hielt lediglich fest, bis April 2020 sei eine berufliche Tätigkeit im Lebenslauf des Beschwerdeführers ausgewiesen (Urk.
6/191/36). Gemäss den Angaben der I.___ AG dauerte das Arbeits verhältnis bis Ende März 2020 (Urk. 6 /141/1). 5 .4
Tatsächlich erweisen sich die Darlegungen von Prof. D.___ als nachvollziehbar. Der Experte legte
unter Bezugnahme auf das neuropsychologische Gutachten von Dr. C.___ (Urk. 6/187) dar, dass sich die ins Ge wicht fallende Beeinträchtigung, das heisst insbesondere die Persönlichkeitsstörung, nicht auf intellektuelle r , son dern in erster Linie auf interpersoneller Ebene auswirkt, wobei die depressiven Episoden phasenweise, jedoch nicht länger anhaltend auftreten, das heisst im Rahmen der Anpassung im Zuge interpersoneller Konflikte und Schwierigkeiten , insbesondere am Arbeitsplatz . Wiederkehrende und aus medizinischer Sicht leidenstypische Krisen
mit der Folge des Ausschlusses aus dem Militärdienst, mit dem Verlust des Arbeitsplatzes oder auch dem Abbruch von partnerschaftlichen Beziehungen sind anamnestisch ausgewiesen und wurden von Prof. D.___ als hin reichend gewichtig im diagnoserelevanten Sinne gewürdigt . Auch eine bipolare Störung und ein manisches Zustandsbild schloss er nachvollziehbar aus
(Urk.
6/191/25 ff.) . Die neuropsychologische Gutachterin Dr. C.___ war überdies nach vollziehbar - und im Übrigen unbestrittenermassen - zum Schluss gelangt, sie habe aufgrund d er Untersuchung ein mehrheitlich durchschnittliches und zum Teil sogar überdurchschnittliches kognitives und intellektuelles Leistungsniveau feststellen können. Aus rein neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht eingeschränkt. Hinweise auf ein krank heitswertiges ADHS hätten sodann nicht erhoben werden können. Die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung seien als valide und konsistent anzuse hen (Urk. 6/187/13). 5 .5
Bei Dr. E.___ erfolgte eine solche Gewichtung nicht . Auch sie, die ebenfalls von einer Persönlichkeitsstörung - wenngleich von einer kombinierten gemäss ICD-10 F61.0 (Urk. 6/150/1) -
ausgeht, hielt fest, Anhaltspunkte für kognitive Defizite (Bewusstseins-, Aufmerksamkeits- oder G edächt nisstörungen) bestünden nicht. Im Denken sei eine leic hte Umständlichkeit erkennbar, indem es dem Beschwer deführer schwer falle, Ne bensächlichkeiten wegzulassen, und es falle auch eine leichte Ideenflüchtigkeit auf. Im Affekt könnten abrupte Wechsel von Herabge stimmtheit bis hin zu r Zuversicht mit gesteigertem Selbstwertgefühl sichtbar wer den. Zuletzt hätten die berufliche Perspektivenlosigkeit und die privaten sowie gesellschaftlichen Unsicherheiten eine schwere innere Qual ausgelöst (Urk.
6/150/1, Urk. 6/164/4). Auch Dr. E.___ erwähnte so dann mit dem Leiden zusam menhängende wiederholte, insbesondere berufliche Rückschläg e und anschlies sende Versuch e, beruflich wieder Fuss zu fassen und sie kam ebenfalls zum Schluss, das Arbeiten in einem Team mit Führungsverantwortung sei nicht geeignet (Urk. 6/150/1 f., Urk. 6/164/3
u. 4 f.). Die Schlussfolgerung von Dr. E.___ , dass der Beschwerdeführer deswegen auf dem ersten Arbeitsmarkt dauerhaft nicht mehr einsetzbar se i (Urk. 6/150/1, Urk. 6/164/6 ) , ist allerdings nicht nachvoll ziehbar und leuchtet nicht ein. Dieser Schlussfolgerung widerspricht sogar die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, der im Zeitpunkt der Begutachtung von Prof. D.___ angegeben hat, die berufliche Untätigkeit tue ihm nicht gut und er fühle sich kaum noch be einträchtigt (Urk. 6/191/17-19).
5 .6
Auf die a bweichenden Einschätzungen von D r. E.___ nahm Prof. D.___ im Rahmen der Darlegungen zu den einzelnen Diagnosen Bezug und würdigte diese (Urk.
6/191/25 f . , 27 ff. u. 31). Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass Prof. D.___ nicht zusätzliche Auskünfte von Dr. E.___ eingeholt hat. Bei der Wahl der Unter suchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten e in weiter Ermes sensspielraum zu und es ist keineswegs zwingend notwendig, dass fremdanam nestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3).
Untermauert werden die Schlussfolgerungen von Prof. D.___ schliesslich durch die mittels Mini-ICF-APP ermittelten Werte zu den Aktivitäts- und Parti zipationsbeeinträchtigungen. Prof. D.___ hielt fest, Beeinträchtigungen zeigten sich vor allem in Bezug auf die Widerstands- und die Durchhaltefähigkeit und auch hinsichtlich der Selbstbehauptungsfähigkeit. Diese Teilstörungen seien im Rahmen der gestellten Diagnose der Persönlichkeitsstörung zu interpretieren. Die weitgehend unbeeinträchtigte Aktivitäts- und Partizipationsfähigkeit sei kompa tibel mit einer im Wesentlichen nicht verminderten Arbeitsfähigkeit (Urk.
6/191/31). 5 .7
A ufgrund des Ergebnisses der Beurteilung von Prof. D.___
rechtfertigt es sich hier ,
auf das grundsätzlich bei allen psychischen Beeinträchtigungen beachtliche strukturierte Beweisverfahren zu verzichten.
Aus Gründe n der Verhältnismässig keit kann dort da von abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa d ann entbehrlich, wenn für eine länger dauernde Arbeitsunfä higkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fach ärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann ( BGE 145 V 215 E. 7) . Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 5 .8
Zusammenfassend ergibt sich, dass gestützt auf die Erkenntnisse im psychiatri schen Gutachten von Prof. D.___ , welches auch die Ergebnisse der neuropsycho logischen Untersuchung durch Dr. C.___ berücksichtigt, mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer auch ab Anfang 2020 zumutbar war, seinen angestammten Beruf als IT-Fachmann aus zuüben, wobei konkret eine Tätigkeit in einem konfliktarmen Umfeld und mög lichst ohne Kundenkontakt sowie ohne Führungsaufgaben zu wählen ist . Für eine Tätigkeit dieser Art besteht keine Beeinträ chtigung der Arbeitsfähigkeit
(Urk.
6/191/36 f.) . Weitere Abklärungen sind nicht erforderlich. Aufgrund des seit Jah re n bestehenden Leidens kann der Auffassung des Beschwerdeführers nicht beigepflichtet werden, Prof. D.___ habe sich zu sehr von der insbesondere im Frühsommer 2021 eingetretenen Besserung beeindrucke n lassen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2 lit. a). Wiederkehrende Dekompensationen sind Teil des Störungsbildes, wenn die für den Beschwerdeführer ungünstigen Belastungsfaktoren nicht vermieden werden, führen aber nicht zu einer andauernden Beeinträchtigung. Indem Prof.
D.___ die für den Beschwerdeführer ungünstigen Belastungen hinreichend umschrieben hat, besteht auch für das weitere Argument des Beschwerdeführers kein Raum, es komme höchs tens noch eine Hilfstätigkeit im
IT- Bereich in Frage (Urk. 1 S. 6 f. ). F estzuhalten ist allerdings auch, dass die im August 2019 ange tretene Stelle zu keiner Relativierung des Aussagewertes des Gutachtens von Prof.
D.___ führt. Laut Arbeitgeberbericht der I.___ AG war diese Tätigkeit mit Füh rungsaufgaben verbunden und erforderte auch den Kontakt mit Kunden (Urk.
6/141/1 u. 3), worauf auch der Beschwerdeführer hinweist (Urk. 1 S. 7). Es handelte sich somit klarerweise nicht um eine geeignete Tätigkeit. 6 . 6 .1
Da
dem Beschwerdeführer ab Januar 2018 nicht nur die bisherige, sondern vorübergehend auch keine andere Tätigkeit zugemutet werden konnte, so ist -
wie dargelegt wurde - ab diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch zu bejahen , wobei in diesem Fall von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszugehen ist, was Anspruch auf eine ganze Rente gibt. Ab September 2018 war hingegen wieder von einer uneingeschränk t en Arbeitsfähigkeit auszugehen . Der Rentenanspruch endet
somit Ende November 2018, das heisst drei Monate nach der eingetreten en B esserung (Art. 88a Abs. 1 IVV ; vgl. vorstehende E. 4.4 ). 6 .2
Für die Zeit vom
6. Januar 2020 an machte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 12. Februar 2020 eine
gesundheitliche Verschlechterung mit erwerblicher Auswirkung geltend (vgl. vorstehende E. 5.1 ). Das beweiskräftige Gutachten von Prof. D.___ gibt Aufschluss über die erwerbli chen Ressourcen des Beschwerdeführers ab Anfang des Jahrs 2020, wobei davon auszugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer ab Anfang 2020 zwar grundsätz lich weiterhin zumutbar war, seine n angestammten Beruf als IT-Fachmann aus zuüben , allerdings muss auf eine Tätigkeit in einem konfliktarmen Umfeld und auf eine solche möglichst ohne Kundenkontakt sowie auch ohne Führungsaufga ben geachtet werden ( vgl. vorstehende E. 5.8 ).
Unter Berücksi chtigung dieses leidensbedingt veränderten Anforderungsprofils ist der Invaliditätsgrad zu prü fen. 6 .3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 6 .4 6 .4.1
Der Beschwerdeführer wies in der Beschwerdeschrift darauf hin, die Beschwerde gegnerin habe im Jahr 2006 das Valideneinkommen auf Fr.
135'200.- festgesetzt . Davon sei nach Anpassung an die seitherige Nominal lohnentwicklung auszugehen (Urk. 1 S. 8). Der Beschwerdeführer bezieht sich auf das Feststellungsblatt vom 4. Juli 2006. Dort hatte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der seinerzeitigen Arbeitgeberin (Urk. 6/5/2) ein monatliches Einkommen (ohne den Gesundheitsschaden) von Fr. 10'400.-- fest gehalten und dieses auf ein Jahr hochgerechnet (Fr. 10' 400.-- x 13; Urk. 6/14/1 u. 3). Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2020 erhöht sich das Einkommen auf Fr. 154'265.-- (vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpre i se und der Reallöhne, 1976-2009 u. 2010-2020, Tabelle T39, Index Männer 2006: 2’014 u. 2020: 2’298; abrufbar im Inter net). 6 .4.2
Die Anknüpfung am zuletzt erzielten und der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung ange passten Verdienst entspricht der Regel, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige , das heisst vor dem Eintritt des Gesund heitsschadens ausgeübte Tätigkeit ohne denselben fortgesetzt worden w äre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein ( BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1) . Hier fällt in Betracht, dass das erste Leistungsgesuch vom Januar 2006 (Urk. 6/2) mit der Begründung abgewiesen wurde, trotz Gesundheitsschaden könne die ange stammte Tätigkeit uneingeschränkt ausgeübt werden (Urk. 6/19, Urk. 6/25/7 f.). Auch dem Erlass der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 19.
Mai
2011 lag die Erkenntnis zu Grunde, dass nach einer vorübergehenden Beeinträch tigung der Arbeitsfähigkeit die bisherige Tätigkeit wieder uneinge schränkt zumutbar sei (Urk. 6/39/36 f.).
Der Blick in den IK-Auszug (Urk. 6/139) zeigt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren ab 2006 sehr unterschiedlich hohe Einkommen generiert hat. Im Rahmen seiner Tätigkeit für die AXA (2011-2016) erzielte er mit Fr. 151'095.-- im Jahr 2015 den höchsten Verdienst seit 2006 (Urk. 6/139 /3). Wird dieser der Lohnent wicklung bis 2020 angepasst, so erhöht er sich auf Fr. 155'982.-- ( vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2020 , Tabelle T39, Index Männer 2015: 2’226
u. 2020: 2’298; abrufbar im Internet) . Dieses Einkommen liegt leicht höher als das von der Beschwerdegegnerin ermittelte (vgl. vorstehende E. 6 .4.1). 6 .4.3
Der V ergleich mit den Tabellenlöhnen der Lohnstrukturerhebung des Bundesam tes für Statistik (LSE), die bei der Ermittlung des Validen- wie auch des Invali deneinkommens herangezogen werden können (BGE 139 V 28 E. 3.3.2,
BGE 139 V 592 E. 2.3 , vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz ü ber die Invalidenversi cherung, 4. Auflage 2022 ,
Rz 55 f.
u. 93
zu Art. 28a mit weiteren Hinweisen auf die Praxis ) , zeigt, dass männliche Führungskräfte im Alter von über 50 Jahre n im kaufmännischen Bereich im Jahr 2020 ein monatliches Einkommen von Fr.
12'113.-- erzielen konnten (LSE 2020, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Tabelle T17 , Ziff. 12 ; abrufbar im Internet). Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stun den (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilun gen, Tabelle T03.02.03.01.04.01, Total ; abrufbar im Internet ) entspricht dies einem Jahreseinkommen von Fr. 151'534.-- (Fr. 12'113. -- : 40 x 41,7 x 12). Dieser Vergleich zeig t, dass die in vorstehenden E. 6.4.1 und 6 .4.2 ermittelten Einkom men nur leicht überdurchschnittlich sind. 6 .5 6 .5.1
Wie bereits erwähnt, können auch bei der Ermittlung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne herangezogen werden, insbesondere wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe konkreter Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich i st (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7). Da in Bezug auf eine dem gesundheitlichen Zustand angepasste Tätigkeit keine konkreten Zahlen vorliegen, ist auf die Tabellenlöhne zurückzugreifen . 6 .5.2
Für den Beschwerdeführer angepasst ist eine Tätigkeit im angestammten Berufs bereich, jedoch ohne Führungsaufgaben und ohne regelmässigen Kundenkon takte (vgl. vorstehende E. 5 .8). Männer über 50 Jahre vermochten 2020 im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik ein monatliches Einkommen von Fr. 9'009. -- erzielen (LSE 2020, Tabelle T 17, Ziff. 35, abrufbar im Internet) . Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 112'703.-- (Fr. 9'009. -- : 40 x 41,7 x 12)
Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenz niveau und Geschlecht (LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level; abrufbar im Internet) weist für den Bereich der Informationstechnologie und der Informati onsdienstleistungen (Ziff. 62-63) für Männer auf dem Kompetenzniveau 4 ( Tätig keiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialg ebiet voraussetzen) einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 9'819.-- und auf dem Kompetenzniveau 3 (k omplexe praktische Tätigkeiten , welche ein grosses Wissen in einem Spezialge biet voraussetz en) einen solchen von Fr. 8'775.-- auf. Angepasst an die betriebs übliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden ergeben sich jährliche Einkommen von Fr.
122'836.-- (Fr. 9'819. -- : 40 x 41,7 x 12) respektive Fr. 109’775 (Fr. 8'775.-- : 40 x 41,7 x 12). 6 .6
Je nach dem ,
welche der in vorstehender E. 6.4.1-3 und E. 6 .5.2 erwähnten res pektive errechneten Einkommen als Validen- respektive als Invalideneinkommen herangezogen werden, ergibt sich ein unterschiedlicher Invaliditätsgrad. Wird von der für den Beschwerdeführer günstigsten Konstellation ausgegangen und ein Valideneinkommen von Fr. 155'982.--
einem Invalideneinkommen von Fr.
109'775. -- gegenüber gesellt, so resultiert eine Einkommensdifferenz Fr.
46'207.--, was einem Invaliditätsgrad von aufgerundet 30 % entspricht.
Gründe für einen leidensbedingten Abzug vom I nvalideneinkommen wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Anlass für einen Abzug vom Invalideneinkommen gebende Umstand ist , ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutba ren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis). Solche sind hier nicht ersichtlich. In einer angepassten Tätigkeit kann der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähig keit vollzeitlich verwerten und ohne Einschränkung auf sein Fachwissen und seine Berufserfahrung zurückgreifen.
Selbst im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall ist somit bezogen auf die Zeit ab Anfang 2020 kein Anspruch auf eine Rente ausgewiesen. Davor ist für eine befristete Dauer, das heisst von Januar 2018 bis Ende November 2018 der Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen. Die Beschwerde ist demnach in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. 7 . 7 .1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Art. 69 Abs. 1 bis IVG enthält (anders als Art. 61 lit. g ATSG) keine Kostenverteilungsregeln, also keine Anweisungen an die kantonalen Versicherungsgerichte, nach welchen Grundsätzen sie die Ver fahrenskosten auf die Parteien aufzuteilen haben (BGE 137 V 57 E. 2.2). Massge bend für die Kostenverteilung im kantonalen Prozess ist ausschliesslich kantona les Recht (Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2020 vom 9. April 2021 E. 3, 9C_254/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 2.1). Gemäss § 28 lit. a GSVGer finden unter anderem Art. 104 ff. ZPO sinngemäss Anwendung (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.2.2). Demnach werden die Prozess kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt beziehungsweise nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, wenn keine Partei vollständig obsiegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).
Die zur Parteientschädigung ergangene bundesge richtliche Rechtsprechung zum „Überklagen“ ist nicht auf die Verteilung der G erichtskosten im kantonalen Ver fahren übertragbar (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 f. ; vgl. dazu auch nachstehende E. 7 .2 ) .
In Anwendung der genannten Grundsätze s ind die Gerichtskosten auf Fr. 9 00.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel und dem Beschwerde führer zu drei Vierteln aufzuerlegen. 7 .2
Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 GebV SVGer).
Obwohl dem Begehren des Beschwerdeführers nur teilweise entsprochen wurde, hat sein «Überklagen» den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst. Von einer Kürzung der Prozessentschädigung ist daher abzusehen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Diese ist in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, nach Einsicht in die Honorarnote der Rechtsvertretung vom 31.
Januar 2022
(Urk. 9) und mit dem Bemerken , dass der geltend gemachte Zeitauf wand von insgesamt 9 Stunden sowie auch die Barauslagen von Fr. 59.40 als angemessen zu beurteilen sind, in Anwendung des gerichtsüblichen Stun denan satzes von Fr. 220.-- (zuzügli ch Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'196.45 (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar
2018 bis 30. November 2018 Anspruch auf eine ganze Rente hat. In diesem Sinne wird die angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2021 abgeändert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2'196.4 5 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Basler Leben AG sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen)
und die angefochtene Verfü gung am 21. Oktober 2021 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 2 .
Gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2021 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. November 2021 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen, insbesondere eine Invalidenrente. Eventualiter sei nach einer psy chiatrischen Oberbegutachtung erneut über den Leistungsanspruch zu entschei den (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 10.
Januar
2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Davon wurde dem Beschwerdefüh rer am 17. Januar 2022 Kenntnis gegeben (Urk. 7) . Am 8.
November 2022 wurde die Basler Leben AG zum Prozess beigeladen und ihr Gelegenheit gegeben, sich zur Beschwerde zu äussern (Urk. 10). Eine Stellung nahme erfolgte bis Fristablauf keine (vgl. Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, zwecks Beurteilung des Rentenanspruchs seien medizinische A bklärungen durchgeführt worden, insbesondere sei ein psychiatrisches und ein neuropsychologisches Gut achten eingeholt worden. Die Abklärungen hätten keine Diagnose ergeben, auf grund derer der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit langandauernd und erheblich eingeschränkt sei . Im Vorbescheidverfahren sei vorgebracht worden , (1) die gutachterliche Einschätzung, dass keine Arbeitsunfähigkeit vor liege , wider spreche den Angaben der behandelnden Ärzte, (2) der Gutachter Prof. D.___
habe sich vom positiven Heilu ngsverlauf beeindrucken lassen und (3) die Beurteilung sei unter der Annahme eines falschen Tätigkeitsprofils erfolgt. Die se Einwände seien nicht begründet. Die gutachterlichen Abklärungen seien in sich nachvoll ziehbar und basierten auf umfassend erhobenen Befunden. Gestützt darauf sei davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer weiterhin möglich sei, seiner bisherigen Tätigkeit nachz ugehen (Urk. 2 S. 1 f.). In der Beschwerdeantwort ver wies die Beschwerdegegnerin auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfü gung (Urk. 5).
E. 2.2 In der Beschwerdeschrift stellte sich d er Beschwerdeführer auf den Standpunkt , die gutachterliche Annahme, seit 2020 liege keine Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit vor, widerspreche den Attesten der behandelnden Ärzte. Obschon in der Aktenzusammenfassung im psychiatrischen Gutachten erwähnt, seien diese nicht in die Beurteilung einbezogen worden. Überhaupt sei die Arbeitsfähigkeit nicht im V erlauf beurteilt worden, obschon die seit Jahren bestehenden krankheitsbe dingten Schwierigkeiten anerkannt seien. Entsprechend seien auch berufliche Massnahmen gewährt worden. Dank dieser Vorkehren sei es zwar gelungen, im August 2019 eine neue Stelle als IT-Manager anzutreten, allerdings krankheits bedingt nur in einem Umfang von 80 %. Weder bezogen auf diesen Zeitpunkt, noch mit Blick auf den Verlauf seit 2005 und insbesondere ohne einen detaillier ten Blick auf den Verlauf seit der Wiederanmeldung im Jahr 2017 sei gutachter lich die Arbeitsfähigkeit geprüft worden. Im Gutachten sei sogar aktenwidrig fest gehalten worden, das s er (der Beschwerdeführer) bis April 2020 gearbeitet habe. Aus dem Umstand, dass das Arbeitsverhältnis bis zu jen em Zeitpunkt fortbestan den habe, könne nicht auf die tatsächlich vorhandene Arbeitsfähigkeit bis dahin geschlossen werden (Urk. 1 S . 4 f. ) . Der Gutachter Prof. D.___ habe sich von der im Frühsommer 2021 subjektiv berichteten leichten Zustandsb esserung beeindru cken lassen. D ies aber sei nicht die geeignete Grundlage für die Abschätzung der Arbeitsfähigkeit. Ferner habe Prof. D.___ keinen aktuellen Bericht der behandeln den Psychiaterin Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie, eingeholt und er habe sich auch nicht mit der Notwendigkeit der stationä ren Behandlung in der Klinik J.__
im September und Oktober 2020 auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 6). Auf die gutachterliche Beurteilung der Arbeits fähigkeit könne aber auch dann nicht abgestellt werden, wenn davon ausgegan gen werde, der gesundheitliche Zustand habe sich in den Monaten vor der psy chiatrischen Begutachtung geb essert, denn die Schlussfolgerung des Experten, in der angestammten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit , sei offensichtlich nicht korrekt. Sie widerspreche den Darlegungen an anderer S telle im Gutachten. Dort sei festgehalten worden, angepasst sei eine Tätigkeit als IT-Dienstleister, idealerweise ohne direkten Kundenkontakt und ohne Führungsaufgabe. Mit die sen Einschränkungen sei die bisherige Tätigkeit als Service Management Consul tant und IT-Projektleiter effektiv nicht vereinbar , da Kundenkontakte und Füh rungsaufgaben dazugehört hätten. Nur so sei das früher hohe Einkommen erziel bar gewesen. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigung sei nunmehr nur noch eine angepasste Hilfstätigkeit in der IT-Branche zumutbar (Urk. 1 S. 6 f.).
E. 3 .
E. 3.1 ). Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG entsteht der Anspruch nach Ablauf von sechs Monaten, wobei die Rente vom Beginn des Monats ausbezahlt wird, in dem der Rentenanspruch entsteht. Anspruchsbeginn ist damit der Januar 2018 und d er Anspruch dauerte bis jedenfalls
Ende November 2018
an , das heisst bis nach Ablauf von drei Monate n nach der per
1. September 2018 beachtlichen Verb es serung ( Art. 88a Abs. 1 IVV) aufgrund der mit der Beendigung der beruflichen Massnahmen wiedererlangten Erwerbsfähigkeit (Urk. 6/128, Urk. 6/129/2 f.). Im August 2018 hatte der Beschwerdeführer eine Stelle als Service Delivery Manager angetreten (Urk. 6/141/1) . Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach einer psychischen Dekompensation weiterhin in seinem angestammten Tätigkeitsbe reich arbeiten konnte, entsprac h dem langjährigen Muster (vgl. Urk. 6/80 ff., insb. Urk. 6/80/4 ). Der Beschwerdeführer betont, dass die im August 2019 angetretene Stelle (vgl. Urk. 6/139/3, Urk. 6/141) aus gesundheitlichen Gründen nicht ein volles, sondern ein Pensum von 80 % beinhaltet habe (Urk. 1 S. 5, Ur
k. 6/132). Hier zu ist festzuhalten , dass das Arbeitspensum von 80 % in erster Linie aus Sicht des Beschwerdeführers der effektiven Leistungsfähigkeit angepasst war . Eine diesbezügliche ärztliche Bes tätigung ist nicht aktenkundig. Im Gegenteil liegen ärztliche Angaben vor, dass der Beschwerdeführer an der betreffenden Stelle tat sächlich mehr als ein volles Pensum bewältigt hat (Urk. 6/150/2). Demnach ist nach dem Gesagten ab September 2018 und auch über Aug u st 2019 hinaus von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ein krankheitsbedingter Arbeitsausfall ist erst wieder ab dem 6. Januar 2020 aktenkundig (Urk. 6/141/6). 5. 5. 1
Für die Zeit ab 6. Januar 2020 machte der Beschwerdeführer bei der Beschwer degegnerin mit Eingabe vom 12. Februar 2020 , mit der er die Rentenprüfung beantragte, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit geltend (Urk. 6/132) . D ie behan delnde Therapeutin Dr. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie, bekräftigte dies i n ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2020 (Urk. 6/131/1 f.) und sie attestierte auch im weiteren Verlauf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/ 164/5 f.) . Aktenkundig ist ferner, dass der Taggeldversicherer de m bei der I.___ AG versicherten Beschäftigten , die Visana, gestützt auf die Krankmel dung unter Berücksichtigung der Wartetage ab genanntem Datum Taggeldzah lungen leistet e (Urk. 6/136/2 ff. ; vgl. auch Urk. 6/160 ). Auch die Arbeitgeberin, die I.___ AG, hielt im Arbeitgeberbericht vom 24. März 2020 fest, der Beschwerdeführer habe aufgrund einer attestierten vollständigen Arbeitsunfähig keit seit dem 6. Januar 2020 nicht mehr gearbeitet. Die Tätigkeit des Beschwer deführer s als Service Delivery Manager erfordere eine hohe Dienstleistungsver antwortung gegenüber den Kunden und Lieferanten. Belastbarkeit, Kundenorien tierung, Flexibilität und Kommunikationsfähigkeit würden vorausgesetzt und erwartet. Der Beschwerdeführer habe diese Erwartungen nicht erfüllen können, weswegen die Aufgaben einem anderen Mitarbeiter übertragen worden seien. Das Arbeitsverhältnis sei in der Folge per Ende März 2020 au fgelöst worden (Urk.
6/141/1 u. 6 ).
E. 3.2 Von Bedeutung ist sodann, bezogen auf welchen Zeitpunkt allfällige Sachver haltsänderungen zu berücksichtigen sind (vgl. vorstehende E. 1.5). Gemäss der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 19. Mai 2011 war der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2010 wieder vollständig arbeitsfähig (Urk .
6/39/36) bevor er sich a m 27. Januar 2017 erneut an die Invaliden versicherung wandte und auf psychische Probleme und Schwierigkeiten am Arbeitsplatz auf grund von fehlender Leistungsfähigkeit, Schlafstörungen, Stimmungsschwan kungen, Unruhe und depressive n Verstimmungen hin wies (Urk. 6/34).
Die damals zuständige IV-Stelle Appenzell erliess in der Folge am 24.
April 2017 einen Vor bescheid, mit dem sie d as Nichteintreten auf die erneute A nmeldung i n Aussicht stellte (Urk. 6/43). Daraufhin orientierte der Beschwerdeführer die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden darüber, er fühle sich gesund, er wolle arbeiten und nicht eine Rente (Urk. 6/44). Danach erging die Nichteintretensverfügung vom 7. Juni 2017 (Urk. 6/47) , die unangefochten blieb.
Bereits am 30. Juli 2017 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/51). In der Fo lge gewährte die IV-Stelle dem Ver sicherten Massnahmen der Frühintervention (Jobcoaching, Potentialabklärung und Arbeitstraining; Urk. 6/90, Urk. 6/109). Die Eingliederungsmassnahmen beendete die IV-Stelle sodann mit der Mitteilung vom 13. Dezem ber 2018 und der Feststellung , die Arbeitsvermittlung sei rent en ausschliessend abgeschlossen (Urk. 6/128). W eder der Verfügung vom 7. Juni 2017 noch der Mitteilung vom 13. Dezember 2018 lag en
eine materielle Anspruchsprüfung hinsichtlich Rente zu Grunde. Der
Referenzzeitpunkt für die Prüfung der Entwicklung der anspruchserheblichen Tatsachen ist damit die Ver fügung vom 19. Mai 2011, der ihrerseits eine Sachverhaltsabklärung zu Grunde gelegen hatte (vgl. u.a. Urk.
6/39/39-48) .
E. 4.1 Vor der Neuanmeldung vom 30. Juli 2017 (Urk. 6/51) hatte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin z unächst am
19. Juni 2017 ein Meldeformular zur Früherfassung übermittelt (Urk. 6/48). Dem Meldeformular zur Früherfassung bei gelegt waren verschie dene Arbeitsunfähigkeitsatteste betreffend eine volle Arbeitsunfähigkeit
vom 22. November bis 5. Dezember 20 16 (Urk. 6/50/2) , vom
E. 4.2 Nach dem Gesagten ist aufgrund der Erkenntnisse der Beschwerdegegnerin (Urk.
6/129/1 f.) somit davon auszugehen, dass im November 2016 erstmals wieder eine Arbeitsunfähigkeit auftrat, die im weiteren Verlaufe a ufgrund der einge reichten Atteste fast durchwegs 100 % betrug (Urk. 6/50/1-6) . Am 30.
Juli
2017 erfolgte die Neuanmeldung (Urk. 6/51). Im Bericht vom 15.
November 2017 erwähnt e Dr. H.___
ebenfalls eine vollständige Arbeits unfähigkeit (Urk. 6/80/3). Dieser Zeitpunkt markiert, bezogen auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit im November 2016 mit Blick auf Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gleichzeitig den Ablauf des Wartejahres. Prognostisch ging Dr. H.___ von der möglichen Wiedererlan gung einer Teilarbeitsfähigkeit innert sechs Monate n aus, mit anderen Worten ab Mitte Mai 2018, dies unter Fortführung einer psychotherapeutischen und medi kamentösen Therapie (Urk. 6/80/3 f.) . Indessen unterzog sich der Beschwerdefüh rer eigenen Angaben zufolge im Dezember 2017 keiner medikamentösen Behand lung mehr.
E. 4.3 Inwiefern die Prognose von Dr. H.___ durch die nicht fortgeführte medikamen töse Behandlung in Frage gestellt wurde, bleibt offen. Die Beschwerdegegnerin ging diesem Aspekt nicht weiter nach und wies den Beschwerdeführer , soweit aktenkundig , in diesem Zusammenhang auch nicht in der vom Gesetz vorgese henen Weise (Art. 43 Abs. 3 ATSG) auf seine Schadenminderungspflicht hin. Stattdessen ging sie weiterhin von einer hinreichend ausgewiesenen vollständi gen Arbeitsunfähigkeit bis zum Abschluss der beruflichen Massnahmen
per Ende August 2018 aus ( Urk. 6/129/2 f.
u. 6 f. ). Bis Ende August 2018 erfolgten im Übrigen auch entsprechende Taggeldzahlungen der Krankentaggeldversicherung . A b dem 1. September 20 18 sodann wurde wiederum von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgegangen und überdies eine Anmeldung bei der Arbeitslosenver sicherung vorgenommen ( Urk. 6/100, Urk. 6/120). Letzteres korrespondiert mit den Angaben im IK-Auszug, wonach der Beschwerdeführer ab September 2018 bis und mit Dezember 20 18 Arbeitslosenentschädigung bezog (Urk. 6/139/3). Für die Zeit danach bis zur Aufnahme der Tätigkeit bei der I.___
AG ab 1. August 2019 (Urk. 6/141/1) sind im IK-Auszug keine Eintragungen mehr vorhanden . Eine zwischenzeitliche Arbeitsunfähigkeit ist allerdings nicht aktenkundig. Somit ist für die Zeit ab Januar bis und mit August 2018 von einer vollständigen Arbeits unfähigkeit auszugehen.
E. 4.4 Die Darlegungen von Dr. H.___ als Vertrauensarzt (Urk. 6/80/3 f.) beziehen sich in erster Linie auf die Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit und nicht auch auf jene in einer allenfalls geeigneteren Tätigkeit. A b Januar bis Ende August 2018 absolvierte der Beschwerdeführer
eine von der Beschwerdegegnerin angeordne te
Eingliederungsmassnah m e. Die Beschwerdegegnerin wählte für diese Vorkehr die Form der Frühinterventionsmassna h me ( Art. 7d IVG ; Urk. 6/90, Urk. 6/109 ). Massnahmen der Frühintervention zielen auf den Erhalt des bisheri ge n Arbeitsplatz es
ab oder es
sollen die Versicherten an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes eingegliedert werden (Art. 7d Abs. 1 IVG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_837/2019 vom 16. September 2020 E. 5.3). Die Eingliederungschancen der versicherten Personen sollen mit verhältnismässigem Ausbildungsaufwand erhöht werden (vgl. Kreisschreiben über die Früherfassung und die Frühintervention [KSFEFI] , Stand 1. Januar 2018 , Rz . 3012.2). Solche Massnahmen der Frühintervention stellen formal betrachtet keine Eingliederungsmassnahmen dar (vgl. KSFEFI, Rz . 3003 ; Urteil des Bundes gerichts 8C_374/2021 vom 13. August 2021 E. 4.3.3 ). Dementsprechend ist die Ausrichtung eines Taggeldes nicht vorgesehen. Die Ausrichtung einer befristeten Invalidenrente hingegen ist nicht ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2021 vom 13. August 2021 E. 4.3.4). Ist davon auszugehen, dass ab Januar 2018 nicht nur die bisherige, sondern vorübergehend bis zum Abschluss der beruflichen Massnahme auch keine andere Tätigkeit zugemutet werden konnte, mithin in dieser Zeit noch keine Eingliederungsfähigkeit bestand (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.3.1 mit wei teren Hinweisen) ,
so ist
ab diesem Zeitpunkt e in Rentenanspruch grund sätzlich zu bejahen (zur Invaliditätsbemessung vgl. nachstehende E.
E. 5 bis 15. Dezember 2016 (Urk. 6/50/1), vom 15. Dezember 2016 bis 8.
Januar
2017 (Urk. 6/50/5), vom 9. Januar bis 28. Februar 2017 (Urk. 6/50/4), vom 28 . Februar bis 31. März 20 17 (Urk. 6/50/3) und vom 1. Juni bis 31. Juli
20 17 (Urk. 6/50/6) . Für die Zeit vom 9. bis 31. Januar 2017 findet sich auch ein Attest betreffend eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (Urk. 6/50/5). Gemäss Schreiben des seinerzeit behandelnden Psychiaters Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, vom 2. Oktober 2017 hatte der Beschwerdeführer bis Ende Mai 2017 für die G.___ GmbH gearbeitet - wobei Dr. F.___ zum Pensum keine Angaben machte - und dann die Stelle verloren (Urk. 6/73/1), was mit den Angaben im
IK- Auszug übereinstimmt (Urk. 6/139/3 ). Gemäss Ver laufsprotokoll zur Eingliederungsberatung vom 13. Dezember 2018 erachtete die
Beschwerdegegnerin eine vollständi ge Arbeitsunfähigkeit ab 19. November 20 16 bis über Ende Mai 2017 (Beendigung Arbeitsverhältnis mit der G.___
GmbH ) hinaus als ausgewiesen (Urk. 6/129/1 f.). Gemäss einer vom Beschwerdeführer erteilten Vollma cht zu Handen der Krankentaggeldver sicherung des Beschwerdeführers (AXA Versicherungen AG; nachfolgend: AXA) ging diese von einer Arbeitsunfähigkeit jedenfalls ab 1. Januar 2017 aus (Urk.
6/92). Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt als Vertrauensarzt der AXA am 15. November 2017 fest, wie schon zuvor liege kra nkheitsbedingt ( Depressivität, bipolare Störung) eine vorübergehende Arbei ts unfähigkeit vor und er prognostizierte, allerdings ohne nähere Quantifizierung, mittels ärztlicher und zusätzlich mittels zumut barer medikamentöser Behandlung werde der Beschwerdeführe r wieder teilweise arbeitsfähig sein , dies jedoch nicht vor Ablauf von sechs Monaten (Urk. 6/80/1 4). Anlässlich des Erstgespräches mit der Eingliederungsberatung der Beschwerde gegnerin am 5. Dezember 20 17 gab der Beschwerdeführer sodann an, Therapiegespräche fänden effektiv und auch weiterhin statt, Medikamente nehme er abe r nicht mehr (Urk. 6/129/3 f. und
Urk. 6/129/5).
E. 5.2 5 .2.1
Der von der Beschwerdegegnerin mit der psychiatrischen Begutachtung beauf tragte Prof. D.___
untersuchte den Beschwerdeführer am 22. Juni 2021 und nannte im Gutachten vom
14. Juli 2021 als Diagnosen eine narzisstis che Persön lichkeitsstörung (ICD-10 F60.80) und anamnestisch wiederkehrende depressive Reaktionen im Sinne einer An p assungsstörung (ICD-10 F43.21; Urk. 6/191/31) und führte dazu aus, der Beschwerdeführer habe nach dem Abschluss der Aus bildung zum Informatik-Projektleiter im Jahr 1992 in verschiedenen Unterneh men als IT-Fachmann gearbeitet, zuletzt bis ins Jahr 2020 . Im Berufsleben aber auch privat seien im Verlauf immer wieder Schwierigkeiten psychosozialer Art aufgetreten (Beziehungsprobleme, Kündigungen, Probleme am Arbeitsplatz etc.). Die zum Teil raschen Stimmungswechsel bis zur hyperthymen Stimmungslage reichten nach den vorliegenden Beschreibungen nicht aus für den auch in der Aktenlage immer wieder nur mit Vorsicht und einschränkenden Formulierungen erwähnten Verdacht auf eine bipolare Störung und entsprächen mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit auch keinem manischen oder hypomanen Zustandsbild. Die jeweiligen a ffektiven, das heisst insbesondere die depressiven Zustandsbilder seien
eine Reaktion auf die psychosozialen Umstände gewesen . In diesem Sinne habe sich in der Biographie des Beschwerdeführers immer wieder eine Anpas sungsstörung mit zum Teil längerdauernder depressiver Reaktion gezeigt . Die vorhandenen Persönlichkeitsmerkmale und die Symptomatik sprächen klarer weise für diese diagnostische Einordnung (Urk. 6/191/25-27).
Der Verdacht auf eine narzisstische Persönlichkeitsstörung sei erstmals im Jahr 2005 geäussert worden. Dr. F.___ habe über akzentuierte emotional instabile und unreife Persönlichkeitszüge berichtet und Dr. E.___ sei schliesslich von einer kom binierten Persönlichkeitsstörung ausgegangen. Persönlichkeitsnahe Auffälligkei ten seien in der Biographie des Beschwerdeführers immer wieder beschrieben worden und auch in der aktuellen Untersuchung seien solche wieder deutlich geworden. Für die Annahme einer eigentlichen Persönlichkeitsstörung im Sinne von ICD-10 bestehe eine relativ hohe Hürde in dem Sinne, dass alle genannten Eingangskriterien erfüllt sein müssten. Hinsichtlich Kognition, Affektivität, Impulskontrolle und der Art des Umganges mit anderen Menschen und der Hand habung zwischenmenschlicher Beziehungen weise die Biographie des Beschwer deführers im Querschnitt mit kontinuierlicher Akzentuierung deutliche Normab weichungen auf und es sei immer wieder zu Arbeitsabbrüchen gekommen. Bereits in der Adoleszenz habe das Verhalten des Beschwerdeführers zum Ausschluss aus dem Militärdienst geführt und seit 2005 sei es immer wieder zu dokumentierten Arbeitsabbrüchen mit anschliessender Kündigung gekommen. I n der Partner schaft sei es zur Trennung gekommen und überdies seien auch die ambulanten Psychotherapeuten immer wieder gewechselt worden. Insgesamt seien beim Beschwerdeführer gravierende Normabwei ch ungen bezüglich Kognition, Affekti vität, Impulskontrolle und in der Art des Umgangs mit anderen Menschen sowie in der Handhabung der zwischenmenschlichen Beziehungen dokumentiert. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe für ihn selber
einen eindeutig nachteiligen Einfluss. Anderweitige Ursachen für das Störungsbild, insbesondere eine organi sche Ursache bestehe nicht. Im Vordergrund stünden narzisstische Verhaltens weisen, namentlich ein Grössengefühl in Bezug auf die eigenen Bedürfnisse, die Überzeugung besonders und einmalig zu sein, das Bedürfnis nach übermässiger Bedeutung, eine Anspruchshaltung sowie arrogante , hochmütige Verhaltenswei sen und Attitüden (Urk. 6/191/27-31) .
Mehrfach sei in den Vorakten die Diagnose eines ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung ) gestellt worden. Auf der anderen Seite ergebe sich aus dem Bericht aus dem Jahr 2005 über eine entsprechende Abklärung ein negativer B escheid und auch die aktuelle neuropsychologische Abklärung durch Dr. C.___
(vgl. Urk. 6/187) habe diesbezügliche zu einem negativen Ergebnis geführt. Insbesondere hätten beim Beschwerdeführer keine kognitiven Beein trächtigungen festgestellt werden können. E in ADHS im Erwachsenenalter sei mithin auszuschliessen (Urk. 6/191/31). 5 .2.2
Auf der Ressourcenebene sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bei der Untersuchung nach eigener Einschätzung im persönlichen Bereich nicht beein trächtigt fühle und auch im beruflichen Bereich habe er höchstens im Sinne von Restschwierigkeiten von einer Beeinträchtigung bezüglich Widerstandskraft und Durchhaltevermögen gesprochen.
Ferner hab e der Beschwerdeführer über einen intakten Freundeskreis und insbesondere die aktive Mitgliedsch a ft in eine m Ten nis-Club berichtet .
Die Einschränkungen des Aktivitätsniveaus fänden sich nicht gleichmässig in den vergleichbaren Lebensbereichen. Es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den Alltagsaktivitäten mit erhaltenem Sozialleben , Integra tion in einem Tennisclub, Wiederannäherung an die frühere Partnerin und Akti vitäten im Freundeskreis einerseits und der von den behandelnden Ärzten attes tierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit andererseits . Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in ambulantem Rahmen sei 2005 nach einer depressiven Reaktion auf familiäre und berufliche Schwierigkeiten aufgenommen und nach eineinhalb Jahren für etliche Jahre unterbrochen worden. 2018 sei nach einer weiteren Krise wieder eine Behandlung aufgenommen worden und werde seither weitergeführt. Eine medikamentöse Behandlung finde derzeit nicht mehr statt. Ein besonderer Leidensdruck sei im Rahmen der Untersuchung n icht fest stellbar gewesen und ebenso wenig hätten Anhaltspunkte für eine Symptomver deutlichung oder eine Aggravation erhoben werden können. Insgesamt lägen nur geringe Funktions- und F ähigkeitsstörungen vor, die sich aus der Persönlichkeits störung ableiten liessen. In dieser Hinsicht könne es bei Konfrontation des Beschwerdeführers mit Geringschätzung seiner Leistungen zu K onflikten kom men. Solche Ereignisse hätten in der Vergangenheit immer wieder zu Arbeitsab brüchen geführt. Die auch anamnestisch bekannten depressiven Zustände sei e n jeweils als eine Reaktion auf die psychosozialen Probleme zu interpretieren (Urk.
6/191/32 ff.) . In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als IT-Spezialist könne der Beschwerdeführer zu 100 % anwesend sein. Während dieser Anwesenheit sei nicht mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zu rechnen. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass die Prozesse im IT-Bereich für ihn zu schnell gingen, sei in Anbetracht der fehlenden kognitiven Einschränkungen und der festgestellten hohen Intelligenz nicht plausibel. Somit könne während der vollen Präsenz auch von einer uneingeschränkten Leistung ausgegangen werden. Mithin sei von einer Gesamtarbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen. Dies gelte jedenfalls für die Zeit ab Anfang 2020. Da die Schwierigkeiten des Beschwerde führers aufgrund der Persönlichkeitsstörung zwischenmenschlicher Art seien, sei aber auf eine Tätigkeit in einem konfliktarmen U mfeld, möglichst ohne K unden kontakte und ohne Führungsaufgaben zu achten. Mit der Fortführung der begon nenen psychotherapeutischen Behandlung könne die Arbeitsfähigkeit weiter stabilisiert werden. Allerdings sei die Behandlung von Persönlichkeitsstörungen, insbesondere wenn diese narzisstischer Art sei en , problematisch. Eine eigentliche therapeutische Arbeit müsse in einer Konfrontation mit den dysfunktionalen Anteilen der Persönlichkeit einhergehen. Die Fähigkeit dazu, sich selbst kritisch zu sehen und eine Bereitschaft zu entwickeln, sich diesbezüglich zu ändern, treffe aber gerade bei narzisstischen Persönlichkeitsstrukturen auf Schwierigkeiten (Urk. 7/191/ 3 5 ff. ). 5 .3
Der Beschwerdeführer kritisiert, der Gutachter Prof. D.___ habe die ab Januar 2020 attestierte Arbeitsunfähigkeit bei seiner Beurteilung ignoriert und insbeson dere sogar aktenwidrig festgehalten, er (der Beschwerdeführer) habe noch bis April 2020 gearbeitet (Urk. 1 S. 5 lit. d). Die Vorakten bis zum Gutachtenauftrag lagen dem Experten vor, insbesondere auch die Einschätzung von Dr. E.___ für die Zeit ab Januar 2020 (Urk. 6/191/5-16). Effektiv kam Prof. D.___ bezüglich der Arbeitsfähigkeit ab Januar 2020 aber zu einer anderen Einschätzung als Dr. E.___ , weswegen der Schluss, der Experte habe die Einschätzung der behandelnden Ärz t in nicht zur Kenntnis genommen , falsch ist . Nicht begründet ist ferner auch der Vorwurf der Aktenwidrigkeit. Prof. D.___ hielt lediglich fest, bis April 2020 sei eine berufliche Tätigkeit im Lebenslauf des Beschwerdeführers ausgewiesen (Urk.
6/191/36). Gemäss den Angaben der I.___ AG dauerte das Arbeits verhältnis bis Ende März 2020 (Urk.
E. 5.8 ).
Unter Berücksi chtigung dieses leidensbedingt veränderten Anforderungsprofils ist der Invaliditätsgrad zu prü fen.
E. 6 .6
Je nach dem ,
welche der in vorstehender E. 6.4.1-3 und E. 6 .5.2 erwähnten res pektive errechneten Einkommen als Validen- respektive als Invalideneinkommen herangezogen werden, ergibt sich ein unterschiedlicher Invaliditätsgrad. Wird von der für den Beschwerdeführer günstigsten Konstellation ausgegangen und ein Valideneinkommen von Fr. 155'982.--
einem Invalideneinkommen von Fr.
109'775. -- gegenüber gesellt, so resultiert eine Einkommensdifferenz Fr.
46'207.--, was einem Invaliditätsgrad von aufgerundet 30 % entspricht.
Gründe für einen leidensbedingten Abzug vom I nvalideneinkommen wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Anlass für einen Abzug vom Invalideneinkommen gebende Umstand ist , ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutba ren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis). Solche sind hier nicht ersichtlich. In einer angepassten Tätigkeit kann der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähig keit vollzeitlich verwerten und ohne Einschränkung auf sein Fachwissen und seine Berufserfahrung zurückgreifen.
Selbst im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall ist somit bezogen auf die Zeit ab Anfang 2020 kein Anspruch auf eine Rente ausgewiesen. Davor ist für eine befristete Dauer, das heisst von Januar 2018 bis Ende November 2018 der Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen. Die Beschwerde ist demnach in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
E. 7 .2
Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 GebV SVGer).
Obwohl dem Begehren des Beschwerdeführers nur teilweise entsprochen wurde, hat sein «Überklagen» den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst. Von einer Kürzung der Prozessentschädigung ist daher abzusehen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Diese ist in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, nach Einsicht in die Honorarnote der Rechtsvertretung vom 31.
Januar 2022
(Urk. 9) und mit dem Bemerken , dass der geltend gemachte Zeitauf wand von insgesamt
E. 9 Stunden sowie auch die Barauslagen von Fr. 59.40 als angemessen zu beurteilen sind, in Anwendung des gerichtsüblichen Stun denan satzes von Fr. 220.-- (zuzügli ch Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'196.45 (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar
2018 bis 30. November 2018 Anspruch auf eine ganze Rente hat. In diesem Sinne wird die angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2021 abgeändert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2'196.4 5 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Basler Leben AG sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00694
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom
3. März 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Basler Leben AG Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel Beigeladene Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1968, geschieden, Vater von zwei 1997 und 1999 geborenen Kindern, schloss die Schuldbild ung mit einem Maturitätsausweis
ab . Hernach a bsolvierte er die Ausbildung zum Informatik-Projektleiter mit Eidge nössischem Fähigkeitsausweis und war in der Folge in der Informatikbranche mit Führungsfunktion
tätig (Urk. 6/1, Urk. 6/2/2 u. 4 f., Urk. 6/5, Urk. 6/39/255-270 ) . A m 24. Januar 2006 meldete sich der damals in Y.___ (ZH)
wohn hafte Versicherte erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an
(Urk. 6/2 ). Nac h Abklärungen zu den medizinischen und erwerblichen Verhält nisse n
verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 12. September 2006 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk.
6/19 ). Diesen Entscheid bestätigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2006.008 38 vom 13. Dezember 2006, indem es die vom Ver sicherten erhobene Beschwerde abwies (Urk. 6/25). 1.2
Im Dezember 2009 mel dete sich der inzwischen in
Z.___
(TG) wohnhafte Ver sicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/39/273-280). Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse und durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 6/39/ 51 ff.) wies die IV-Stelle des Kantons Thurgau das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. Mai 2011 ab (Urk. 6/39/36-37). 1.3
Ein weiteres Mal meldete sich der zwischenzeitlich in A.___
( AR ) wohnhafte Versicherte im Januar 2017 zum Leistungsbezug an (Urk. 6/34). Auf dieses Gesuch trat die IV-Stelle Appenzell-Ausserrhoden mit Verfügung vom 7.
Juni
2017 nicht ein (Urk. 6/47). 1.4
Am 30. Juli 2017 meldete sich der zwischenzeitlich in B.___
(ZH) wohn hafte Versicherte (Urk. 6/52/4-5) wiederum zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 6/51). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen zu den gesundheitlichen und den erwerb lichen Verhältnissen (Urk. 6/55 ff.). Mit Vorbescheid vom 22. September 2017 teilte die IV-Stelle mit, sie gedenke auf das neuerliche Leistungsgesuch nicht ein zutreten (Urk. 6/72). Gegen den vorgesehenen Entscheid erhob der Versicherte Einwände (Urk. 6/74, Urk. 6/77). In der Folge gewährte sie dem Versicherten Mas snahmen der Frühintervention (Jobcoaching, Potentialabklärung und Arbeitstrai ning; Ur
k. 6/90, Urk. 6/109). Die Eingliederungsmassnahmen schloss die IV-Stelle mit Mitteilung vom 13. Dezember 2018
mit der Feststellung ab , die die Arbeits vermittlung sei rentenausschliessend abgeschlossen. Darüber hinaus wies sie den Versicherten darauf hin, er könne eine beschwerdefähige Verfügung verlangen, sollte er mit dem Entscheid nicht einverstanden sein (Urk. 6/128). 1.5
Mit Eingabe vom 12. Februar 2020 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Prü fung des Anspruchs auf eine Rente (Urk. 6/132). Die IV-Stelle nahm dies es Gesuch als weitere Anmeldung entgegen (Urk. 6/133), nahm Unterlagen der Taggeldver sicherung Visana zu den Akten (Urk. 6/136-13 8 , Urk. 6/160 , Urk. 6/167 ), holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/ 139 140), weitere berufliche sowie ärztliche Unterlagen (Urk. 6/141, Urk. 6/150, Urk. 6/164) und
überdies das neuropsychologische Gutachten von Dr. phil. C.___ , Fach psychologin für Neuropsychologie FSP, vom 23. Juni 2021 (Urk. 6/187) und das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiat rie und Psychotherapie, vom 14. Juli 2021 ein (Urk. 6/191). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/195 ff.) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 21.
Oktober 2021 das Leistungsbegehren ab , da keine andauernde und erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei (Urk. 6/201 = Urk. 2 ). 2 .
Gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2021 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. November 2021 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen, insbesondere eine Invalidenrente. Eventualiter sei nach einer psy chiatrischen Oberbegutachtung erneut über den Leistungsanspruch zu entschei den (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 10.
Januar
2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Davon wurde dem Beschwerdefüh rer am 17. Januar 2022 Kenntnis gegeben (Urk. 7) . Am 8.
November 2022 wurde die Basler Leben AG zum Prozess beigeladen und ihr Gelegenheit gegeben, sich zur Beschwerde zu äussern (Urk. 10). Eine Stellung nahme erfolgte bis Fristablauf keine (vgl. Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen)
und die angefochtene Verfü gung am 21. Oktober 2021 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblich en Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ).
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen , ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ers ten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemach ten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsan sprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wie dererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinwei sen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgege nhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 ; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f. ).
IV191130 Revision, zeitliche Voraussetzungen für die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente, einer Hilflosenentschädigung oder eines Assistenzbeitrages, Verordnungstext 07.2020 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich län gere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich wei terhin andauern wird.
Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog anzuwenden (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3.2). Das Bundesgericht wendet in solchen Fäl len in der Regel den zweiten Satz dieser Bestimmung an und gewährt oder bestä tigt eine höhere Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustan des hinaus (Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2011 vom 10. Februar 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. statt vieler auch Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, zwecks Beurteilung des Rentenanspruchs seien medizinische A bklärungen durchgeführt worden, insbesondere sei ein psychiatrisches und ein neuropsychologisches Gut achten eingeholt worden. Die Abklärungen hätten keine Diagnose ergeben, auf grund derer der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit langandauernd und erheblich eingeschränkt sei . Im Vorbescheidverfahren sei vorgebracht worden , (1) die gutachterliche Einschätzung, dass keine Arbeitsunfähigkeit vor liege , wider spreche den Angaben der behandelnden Ärzte, (2) der Gutachter Prof. D.___
habe sich vom positiven Heilu ngsverlauf beeindrucken lassen und (3) die Beurteilung sei unter der Annahme eines falschen Tätigkeitsprofils erfolgt. Die se Einwände seien nicht begründet. Die gutachterlichen Abklärungen seien in sich nachvoll ziehbar und basierten auf umfassend erhobenen Befunden. Gestützt darauf sei davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer weiterhin möglich sei, seiner bisherigen Tätigkeit nachz ugehen (Urk. 2 S. 1 f.). In der Beschwerdeantwort ver wies die Beschwerdegegnerin auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfü gung (Urk. 5). 2.2
In der Beschwerdeschrift stellte sich d er Beschwerdeführer auf den Standpunkt , die gutachterliche Annahme, seit 2020 liege keine Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit vor, widerspreche den Attesten der behandelnden Ärzte. Obschon in der Aktenzusammenfassung im psychiatrischen Gutachten erwähnt, seien diese nicht in die Beurteilung einbezogen worden. Überhaupt sei die Arbeitsfähigkeit nicht im V erlauf beurteilt worden, obschon die seit Jahren bestehenden krankheitsbe dingten Schwierigkeiten anerkannt seien. Entsprechend seien auch berufliche Massnahmen gewährt worden. Dank dieser Vorkehren sei es zwar gelungen, im August 2019 eine neue Stelle als IT-Manager anzutreten, allerdings krankheits bedingt nur in einem Umfang von 80 %. Weder bezogen auf diesen Zeitpunkt, noch mit Blick auf den Verlauf seit 2005 und insbesondere ohne einen detaillier ten Blick auf den Verlauf seit der Wiederanmeldung im Jahr 2017 sei gutachter lich die Arbeitsfähigkeit geprüft worden. Im Gutachten sei sogar aktenwidrig fest gehalten worden, das s er (der Beschwerdeführer) bis April 2020 gearbeitet habe. Aus dem Umstand, dass das Arbeitsverhältnis bis zu jen em Zeitpunkt fortbestan den habe, könne nicht auf die tatsächlich vorhandene Arbeitsfähigkeit bis dahin geschlossen werden (Urk. 1 S . 4 f. ) . Der Gutachter Prof. D.___ habe sich von der im Frühsommer 2021 subjektiv berichteten leichten Zustandsb esserung beeindru cken lassen. D ies aber sei nicht die geeignete Grundlage für die Abschätzung der Arbeitsfähigkeit. Ferner habe Prof. D.___ keinen aktuellen Bericht der behandeln den Psychiaterin Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie, eingeholt und er habe sich auch nicht mit der Notwendigkeit der stationä ren Behandlung in der Klinik J.__
im September und Oktober 2020 auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 6). Auf die gutachterliche Beurteilung der Arbeits fähigkeit könne aber auch dann nicht abgestellt werden, wenn davon ausgegan gen werde, der gesundheitliche Zustand habe sich in den Monaten vor der psy chiatrischen Begutachtung geb essert, denn die Schlussfolgerung des Experten, in der angestammten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit , sei offensichtlich nicht korrekt. Sie widerspreche den Darlegungen an anderer S telle im Gutachten. Dort sei festgehalten worden, angepasst sei eine Tätigkeit als IT-Dienstleister, idealerweise ohne direkten Kundenkontakt und ohne Führungsaufgabe. Mit die sen Einschränkungen sei die bisherige Tätigkeit als Service Management Consul tant und IT-Projektleiter effektiv nicht vereinbar , da Kundenkontakte und Füh rungsaufgaben dazugehört hätten. Nur so sei das früher hohe Einkommen erziel bar gewesen. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigung sei nunmehr nur noch eine angepasste Hilfstätigkeit in der IT-Branche zumutbar (Urk. 1 S. 6 f.). 3 . 3.1
In der Mitteilung vom 13. Dezember 2018 hatte die Beschwerdegegnerin die berufliche Massnahme für rentenausschliessend abgeschlossen erklärt (Urk.
6/128). Damit enthielt die Mitteilung hinsichtlich Rente nanspruch eine qualifi zierende Feststellung in der Weise, dass die Beschwerdegegnerin zur Auffassung gelangt war, es stehe dem Beschwerdeführer in Würdigung der damaligen Umstände keine Rente zu. Mit Blick auf die Anmeldung vom 30.
Juli
2017, die explizit auch die Frage der Rente mitumfasste («Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente »; Urk. 6/51/1) , stellt sich die Frage, ob das formlose Vorgehen der Beschwerdegegnerin für einen Entscheid in dieser Hinsicht genügte. Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Her absetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit. Aller dings kann der Bundesrat laut Art. 58 IVG anordnen, dass in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für bestimmte erhebliche Leistungen das formlose Verfahren nach Artikel 51 ATSG zur Anwendung kommt. In Art. 74 ter IVV hat er davon Gebrauch gemacht. Nach dieser Bestimmung können folgende Leistungen ohne Erlass eines Vorbescheides oder einer Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden, sofern die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird: a) medizinische Massnahmen; a bis ) Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung; b) Massnahmen beruflicher Art; d) Hilfsmittel; e) Vergütung von Reisekosten; f) Renten und Hilflosenentschädigungen nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeein flussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde; g) Übergangsleistungen. Keine dieser Voraussetzung ist mit Bezug auf den Rentenanspruch erfüllt. Dies bezüglich hätte die Beschwerdegegnerin zunächst einen Vorbescheid und hernach eine formelle Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG erlassen müssen. Dieses Vorgehen ist zwingend. Indessen hat die Beschwerdegegnerin d ies unter lassen und damit das Abklärungsverfahren hinsichtlich der Rentenfrage nicht abgeschlossen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer in der Mitteilung vom 13. Dezember 2018 auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, den Erlass einer Verfügung zu verlangen (Urk. 6/128/2). Zusammenfassend
ist nach der mit dem
Leistungsgesuch vom 30. Juli 2017 verbundene n Anmeldung zum Bezug einer Rente über diesen Anspruch
noch nicht in der vorgeschriebenen Weise befunden worden . Die Frist von Art. 29 Abs. 1 IVG ist somit nic ht auf das vom Beschwerdeführer am 12. Februar 2020 erneuerte Rentenprüfungsgesuch (Urk. 6/132 ), sondern auf die Anmeldung vom 30. Juli 2017 (Urk. 6/51) zurück zubeziehen . 3.2
Von Bedeutung ist sodann, bezogen auf welchen Zeitpunkt allfällige Sachver haltsänderungen zu berücksichtigen sind (vgl. vorstehende E. 1.5). Gemäss der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 19. Mai 2011 war der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2010 wieder vollständig arbeitsfähig (Urk .
6/39/36) bevor er sich a m 27. Januar 2017 erneut an die Invaliden versicherung wandte und auf psychische Probleme und Schwierigkeiten am Arbeitsplatz auf grund von fehlender Leistungsfähigkeit, Schlafstörungen, Stimmungsschwan kungen, Unruhe und depressive n Verstimmungen hin wies (Urk. 6/34).
Die damals zuständige IV-Stelle Appenzell erliess in der Folge am 24.
April 2017 einen Vor bescheid, mit dem sie d as Nichteintreten auf die erneute A nmeldung i n Aussicht stellte (Urk. 6/43). Daraufhin orientierte der Beschwerdeführer die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden darüber, er fühle sich gesund, er wolle arbeiten und nicht eine Rente (Urk. 6/44). Danach erging die Nichteintretensverfügung vom 7. Juni 2017 (Urk. 6/47) , die unangefochten blieb.
Bereits am 30. Juli 2017 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/51). In der Fo lge gewährte die IV-Stelle dem Ver sicherten Massnahmen der Frühintervention (Jobcoaching, Potentialabklärung und Arbeitstraining; Urk. 6/90, Urk. 6/109). Die Eingliederungsmassnahmen beendete die IV-Stelle sodann mit der Mitteilung vom 13. Dezem ber 2018 und der Feststellung , die Arbeitsvermittlung sei rent en ausschliessend abgeschlossen (Urk. 6/128). W eder der Verfügung vom 7. Juni 2017 noch der Mitteilung vom 13. Dezember 2018 lag en
eine materielle Anspruchsprüfung hinsichtlich Rente zu Grunde. Der
Referenzzeitpunkt für die Prüfung der Entwicklung der anspruchserheblichen Tatsachen ist damit die Ver fügung vom 19. Mai 2011, der ihrerseits eine Sachverhaltsabklärung zu Grunde gelegen hatte (vgl. u.a. Urk.
6/39/39-48) . 4. 4.1
Vor der Neuanmeldung vom 30. Juli 2017 (Urk. 6/51) hatte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin z unächst am
19. Juni 2017 ein Meldeformular zur Früherfassung übermittelt (Urk. 6/48). Dem Meldeformular zur Früherfassung bei gelegt waren verschie dene Arbeitsunfähigkeitsatteste betreffend eine volle Arbeitsunfähigkeit
vom 22. November bis 5. Dezember 20 16 (Urk. 6/50/2) , vom
5. bis 15. Dezember 2016 (Urk. 6/50/1), vom 15. Dezember 2016 bis 8.
Januar
2017 (Urk. 6/50/5), vom 9. Januar bis 28. Februar 2017 (Urk. 6/50/4), vom 28 . Februar bis 31. März 20 17 (Urk. 6/50/3) und vom 1. Juni bis 31. Juli
20 17 (Urk. 6/50/6) . Für die Zeit vom 9. bis 31. Januar 2017 findet sich auch ein Attest betreffend eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (Urk. 6/50/5). Gemäss Schreiben des seinerzeit behandelnden Psychiaters Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, vom 2. Oktober 2017 hatte der Beschwerdeführer bis Ende Mai 2017 für die G.___ GmbH gearbeitet - wobei Dr. F.___ zum Pensum keine Angaben machte - und dann die Stelle verloren (Urk. 6/73/1), was mit den Angaben im
IK- Auszug übereinstimmt (Urk. 6/139/3 ). Gemäss Ver laufsprotokoll zur Eingliederungsberatung vom 13. Dezember 2018 erachtete die
Beschwerdegegnerin eine vollständi ge Arbeitsunfähigkeit ab 19. November 20 16 bis über Ende Mai 2017 (Beendigung Arbeitsverhältnis mit der G.___
GmbH ) hinaus als ausgewiesen (Urk. 6/129/1 f.). Gemäss einer vom Beschwerdeführer erteilten Vollma cht zu Handen der Krankentaggeldver sicherung des Beschwerdeführers (AXA Versicherungen AG; nachfolgend: AXA) ging diese von einer Arbeitsunfähigkeit jedenfalls ab 1. Januar 2017 aus (Urk.
6/92). Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt als Vertrauensarzt der AXA am 15. November 2017 fest, wie schon zuvor liege kra nkheitsbedingt ( Depressivität, bipolare Störung) eine vorübergehende Arbei ts unfähigkeit vor und er prognostizierte, allerdings ohne nähere Quantifizierung, mittels ärztlicher und zusätzlich mittels zumut barer medikamentöser Behandlung werde der Beschwerdeführe r wieder teilweise arbeitsfähig sein , dies jedoch nicht vor Ablauf von sechs Monaten (Urk. 6/80/1 4). Anlässlich des Erstgespräches mit der Eingliederungsberatung der Beschwerde gegnerin am 5. Dezember 20 17 gab der Beschwerdeführer sodann an, Therapiegespräche fänden effektiv und auch weiterhin statt, Medikamente nehme er abe r nicht mehr (Urk. 6/129/3 f. und
Urk. 6/129/5). 4.2
Nach dem Gesagten ist aufgrund der Erkenntnisse der Beschwerdegegnerin (Urk.
6/129/1 f.) somit davon auszugehen, dass im November 2016 erstmals wieder eine Arbeitsunfähigkeit auftrat, die im weiteren Verlaufe a ufgrund der einge reichten Atteste fast durchwegs 100 % betrug (Urk. 6/50/1-6) . Am 30.
Juli
2017 erfolgte die Neuanmeldung (Urk. 6/51). Im Bericht vom 15.
November 2017 erwähnt e Dr. H.___
ebenfalls eine vollständige Arbeits unfähigkeit (Urk. 6/80/3). Dieser Zeitpunkt markiert, bezogen auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit im November 2016 mit Blick auf Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gleichzeitig den Ablauf des Wartejahres. Prognostisch ging Dr. H.___ von der möglichen Wiedererlan gung einer Teilarbeitsfähigkeit innert sechs Monate n aus, mit anderen Worten ab Mitte Mai 2018, dies unter Fortführung einer psychotherapeutischen und medi kamentösen Therapie (Urk. 6/80/3 f.) . Indessen unterzog sich der Beschwerdefüh rer eigenen Angaben zufolge im Dezember 2017 keiner medikamentösen Behand lung mehr. 4.3
Inwiefern die Prognose von Dr. H.___ durch die nicht fortgeführte medikamen töse Behandlung in Frage gestellt wurde, bleibt offen. Die Beschwerdegegnerin ging diesem Aspekt nicht weiter nach und wies den Beschwerdeführer , soweit aktenkundig , in diesem Zusammenhang auch nicht in der vom Gesetz vorgese henen Weise (Art. 43 Abs. 3 ATSG) auf seine Schadenminderungspflicht hin. Stattdessen ging sie weiterhin von einer hinreichend ausgewiesenen vollständi gen Arbeitsunfähigkeit bis zum Abschluss der beruflichen Massnahmen
per Ende August 2018 aus ( Urk. 6/129/2 f.
u. 6 f. ). Bis Ende August 2018 erfolgten im Übrigen auch entsprechende Taggeldzahlungen der Krankentaggeldversicherung . A b dem 1. September 20 18 sodann wurde wiederum von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgegangen und überdies eine Anmeldung bei der Arbeitslosenver sicherung vorgenommen ( Urk. 6/100, Urk. 6/120). Letzteres korrespondiert mit den Angaben im IK-Auszug, wonach der Beschwerdeführer ab September 2018 bis und mit Dezember 20 18 Arbeitslosenentschädigung bezog (Urk. 6/139/3). Für die Zeit danach bis zur Aufnahme der Tätigkeit bei der I.___
AG ab 1. August 2019 (Urk. 6/141/1) sind im IK-Auszug keine Eintragungen mehr vorhanden . Eine zwischenzeitliche Arbeitsunfähigkeit ist allerdings nicht aktenkundig. Somit ist für die Zeit ab Januar bis und mit August 2018 von einer vollständigen Arbeits unfähigkeit auszugehen. 4.4
Die Darlegungen von Dr. H.___ als Vertrauensarzt (Urk. 6/80/3 f.) beziehen sich in erster Linie auf die Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit und nicht auch auf jene in einer allenfalls geeigneteren Tätigkeit. A b Januar bis Ende August 2018 absolvierte der Beschwerdeführer
eine von der Beschwerdegegnerin angeordne te
Eingliederungsmassnah m e. Die Beschwerdegegnerin wählte für diese Vorkehr die Form der Frühinterventionsmassna h me ( Art. 7d IVG ; Urk. 6/90, Urk. 6/109 ). Massnahmen der Frühintervention zielen auf den Erhalt des bisheri ge n Arbeitsplatz es
ab oder es
sollen die Versicherten an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes eingegliedert werden (Art. 7d Abs. 1 IVG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_837/2019 vom 16. September 2020 E. 5.3). Die Eingliederungschancen der versicherten Personen sollen mit verhältnismässigem Ausbildungsaufwand erhöht werden (vgl. Kreisschreiben über die Früherfassung und die Frühintervention [KSFEFI] , Stand 1. Januar 2018 , Rz . 3012.2). Solche Massnahmen der Frühintervention stellen formal betrachtet keine Eingliederungsmassnahmen dar (vgl. KSFEFI, Rz . 3003 ; Urteil des Bundes gerichts 8C_374/2021 vom 13. August 2021 E. 4.3.3 ). Dementsprechend ist die Ausrichtung eines Taggeldes nicht vorgesehen. Die Ausrichtung einer befristeten Invalidenrente hingegen ist nicht ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2021 vom 13. August 2021 E. 4.3.4). Ist davon auszugehen, dass ab Januar 2018 nicht nur die bisherige, sondern vorübergehend bis zum Abschluss der beruflichen Massnahme auch keine andere Tätigkeit zugemutet werden konnte, mithin in dieser Zeit noch keine Eingliederungsfähigkeit bestand (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.3.1 mit wei teren Hinweisen) ,
so ist
ab diesem Zeitpunkt e in Rentenanspruch grund sätzlich zu bejahen (zur Invaliditätsbemessung vgl. nachstehende E. 6 .1 ) . Die hier rele vante Anmeldung datierte vom 30. Juli 2017 (Urk. 6/51 ; vgl. vorstehende E.
3.1 ). Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG entsteht der Anspruch nach Ablauf von sechs Monaten, wobei die Rente vom Beginn des Monats ausbezahlt wird, in dem der Rentenanspruch entsteht. Anspruchsbeginn ist damit der Januar 2018 und d er Anspruch dauerte bis jedenfalls
Ende November 2018
an , das heisst bis nach Ablauf von drei Monate n nach der per
1. September 2018 beachtlichen Verb es serung ( Art. 88a Abs. 1 IVV) aufgrund der mit der Beendigung der beruflichen Massnahmen wiedererlangten Erwerbsfähigkeit (Urk. 6/128, Urk. 6/129/2 f.). Im August 2018 hatte der Beschwerdeführer eine Stelle als Service Delivery Manager angetreten (Urk. 6/141/1) . Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach einer psychischen Dekompensation weiterhin in seinem angestammten Tätigkeitsbe reich arbeiten konnte, entsprac h dem langjährigen Muster (vgl. Urk. 6/80 ff., insb. Urk. 6/80/4 ). Der Beschwerdeführer betont, dass die im August 2019 angetretene Stelle (vgl. Urk. 6/139/3, Urk. 6/141) aus gesundheitlichen Gründen nicht ein volles, sondern ein Pensum von 80 % beinhaltet habe (Urk. 1 S. 5, Ur
k. 6/132). Hier zu ist festzuhalten , dass das Arbeitspensum von 80 % in erster Linie aus Sicht des Beschwerdeführers der effektiven Leistungsfähigkeit angepasst war . Eine diesbezügliche ärztliche Bes tätigung ist nicht aktenkundig. Im Gegenteil liegen ärztliche Angaben vor, dass der Beschwerdeführer an der betreffenden Stelle tat sächlich mehr als ein volles Pensum bewältigt hat (Urk. 6/150/2). Demnach ist nach dem Gesagten ab September 2018 und auch über Aug u st 2019 hinaus von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ein krankheitsbedingter Arbeitsausfall ist erst wieder ab dem 6. Januar 2020 aktenkundig (Urk. 6/141/6). 5. 5. 1
Für die Zeit ab 6. Januar 2020 machte der Beschwerdeführer bei der Beschwer degegnerin mit Eingabe vom 12. Februar 2020 , mit der er die Rentenprüfung beantragte, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit geltend (Urk. 6/132) . D ie behan delnde Therapeutin Dr. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie, bekräftigte dies i n ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2020 (Urk. 6/131/1 f.) und sie attestierte auch im weiteren Verlauf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/ 164/5 f.) . Aktenkundig ist ferner, dass der Taggeldversicherer de m bei der I.___ AG versicherten Beschäftigten , die Visana, gestützt auf die Krankmel dung unter Berücksichtigung der Wartetage ab genanntem Datum Taggeldzah lungen leistet e (Urk. 6/136/2 ff. ; vgl. auch Urk. 6/160 ). Auch die Arbeitgeberin, die I.___ AG, hielt im Arbeitgeberbericht vom 24. März 2020 fest, der Beschwerdeführer habe aufgrund einer attestierten vollständigen Arbeitsunfähig keit seit dem 6. Januar 2020 nicht mehr gearbeitet. Die Tätigkeit des Beschwer deführer s als Service Delivery Manager erfordere eine hohe Dienstleistungsver antwortung gegenüber den Kunden und Lieferanten. Belastbarkeit, Kundenorien tierung, Flexibilität und Kommunikationsfähigkeit würden vorausgesetzt und erwartet. Der Beschwerdeführer habe diese Erwartungen nicht erfüllen können, weswegen die Aufgaben einem anderen Mitarbeiter übertragen worden seien. Das Arbeitsverhältnis sei in der Folge per Ende März 2020 au fgelöst worden (Urk.
6/141/1 u. 6 ). 5.2 5 .2.1
Der von der Beschwerdegegnerin mit der psychiatrischen Begutachtung beauf tragte Prof. D.___
untersuchte den Beschwerdeführer am 22. Juni 2021 und nannte im Gutachten vom
14. Juli 2021 als Diagnosen eine narzisstis che Persön lichkeitsstörung (ICD-10 F60.80) und anamnestisch wiederkehrende depressive Reaktionen im Sinne einer An p assungsstörung (ICD-10 F43.21; Urk. 6/191/31) und führte dazu aus, der Beschwerdeführer habe nach dem Abschluss der Aus bildung zum Informatik-Projektleiter im Jahr 1992 in verschiedenen Unterneh men als IT-Fachmann gearbeitet, zuletzt bis ins Jahr 2020 . Im Berufsleben aber auch privat seien im Verlauf immer wieder Schwierigkeiten psychosozialer Art aufgetreten (Beziehungsprobleme, Kündigungen, Probleme am Arbeitsplatz etc.). Die zum Teil raschen Stimmungswechsel bis zur hyperthymen Stimmungslage reichten nach den vorliegenden Beschreibungen nicht aus für den auch in der Aktenlage immer wieder nur mit Vorsicht und einschränkenden Formulierungen erwähnten Verdacht auf eine bipolare Störung und entsprächen mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit auch keinem manischen oder hypomanen Zustandsbild. Die jeweiligen a ffektiven, das heisst insbesondere die depressiven Zustandsbilder seien
eine Reaktion auf die psychosozialen Umstände gewesen . In diesem Sinne habe sich in der Biographie des Beschwerdeführers immer wieder eine Anpas sungsstörung mit zum Teil längerdauernder depressiver Reaktion gezeigt . Die vorhandenen Persönlichkeitsmerkmale und die Symptomatik sprächen klarer weise für diese diagnostische Einordnung (Urk. 6/191/25-27).
Der Verdacht auf eine narzisstische Persönlichkeitsstörung sei erstmals im Jahr 2005 geäussert worden. Dr. F.___ habe über akzentuierte emotional instabile und unreife Persönlichkeitszüge berichtet und Dr. E.___ sei schliesslich von einer kom binierten Persönlichkeitsstörung ausgegangen. Persönlichkeitsnahe Auffälligkei ten seien in der Biographie des Beschwerdeführers immer wieder beschrieben worden und auch in der aktuellen Untersuchung seien solche wieder deutlich geworden. Für die Annahme einer eigentlichen Persönlichkeitsstörung im Sinne von ICD-10 bestehe eine relativ hohe Hürde in dem Sinne, dass alle genannten Eingangskriterien erfüllt sein müssten. Hinsichtlich Kognition, Affektivität, Impulskontrolle und der Art des Umganges mit anderen Menschen und der Hand habung zwischenmenschlicher Beziehungen weise die Biographie des Beschwer deführers im Querschnitt mit kontinuierlicher Akzentuierung deutliche Normab weichungen auf und es sei immer wieder zu Arbeitsabbrüchen gekommen. Bereits in der Adoleszenz habe das Verhalten des Beschwerdeführers zum Ausschluss aus dem Militärdienst geführt und seit 2005 sei es immer wieder zu dokumentierten Arbeitsabbrüchen mit anschliessender Kündigung gekommen. I n der Partner schaft sei es zur Trennung gekommen und überdies seien auch die ambulanten Psychotherapeuten immer wieder gewechselt worden. Insgesamt seien beim Beschwerdeführer gravierende Normabwei ch ungen bezüglich Kognition, Affekti vität, Impulskontrolle und in der Art des Umgangs mit anderen Menschen sowie in der Handhabung der zwischenmenschlichen Beziehungen dokumentiert. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe für ihn selber
einen eindeutig nachteiligen Einfluss. Anderweitige Ursachen für das Störungsbild, insbesondere eine organi sche Ursache bestehe nicht. Im Vordergrund stünden narzisstische Verhaltens weisen, namentlich ein Grössengefühl in Bezug auf die eigenen Bedürfnisse, die Überzeugung besonders und einmalig zu sein, das Bedürfnis nach übermässiger Bedeutung, eine Anspruchshaltung sowie arrogante , hochmütige Verhaltenswei sen und Attitüden (Urk. 6/191/27-31) .
Mehrfach sei in den Vorakten die Diagnose eines ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung ) gestellt worden. Auf der anderen Seite ergebe sich aus dem Bericht aus dem Jahr 2005 über eine entsprechende Abklärung ein negativer B escheid und auch die aktuelle neuropsychologische Abklärung durch Dr. C.___
(vgl. Urk. 6/187) habe diesbezügliche zu einem negativen Ergebnis geführt. Insbesondere hätten beim Beschwerdeführer keine kognitiven Beein trächtigungen festgestellt werden können. E in ADHS im Erwachsenenalter sei mithin auszuschliessen (Urk. 6/191/31). 5 .2.2
Auf der Ressourcenebene sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bei der Untersuchung nach eigener Einschätzung im persönlichen Bereich nicht beein trächtigt fühle und auch im beruflichen Bereich habe er höchstens im Sinne von Restschwierigkeiten von einer Beeinträchtigung bezüglich Widerstandskraft und Durchhaltevermögen gesprochen.
Ferner hab e der Beschwerdeführer über einen intakten Freundeskreis und insbesondere die aktive Mitgliedsch a ft in eine m Ten nis-Club berichtet .
Die Einschränkungen des Aktivitätsniveaus fänden sich nicht gleichmässig in den vergleichbaren Lebensbereichen. Es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den Alltagsaktivitäten mit erhaltenem Sozialleben , Integra tion in einem Tennisclub, Wiederannäherung an die frühere Partnerin und Akti vitäten im Freundeskreis einerseits und der von den behandelnden Ärzten attes tierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit andererseits . Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in ambulantem Rahmen sei 2005 nach einer depressiven Reaktion auf familiäre und berufliche Schwierigkeiten aufgenommen und nach eineinhalb Jahren für etliche Jahre unterbrochen worden. 2018 sei nach einer weiteren Krise wieder eine Behandlung aufgenommen worden und werde seither weitergeführt. Eine medikamentöse Behandlung finde derzeit nicht mehr statt. Ein besonderer Leidensdruck sei im Rahmen der Untersuchung n icht fest stellbar gewesen und ebenso wenig hätten Anhaltspunkte für eine Symptomver deutlichung oder eine Aggravation erhoben werden können. Insgesamt lägen nur geringe Funktions- und F ähigkeitsstörungen vor, die sich aus der Persönlichkeits störung ableiten liessen. In dieser Hinsicht könne es bei Konfrontation des Beschwerdeführers mit Geringschätzung seiner Leistungen zu K onflikten kom men. Solche Ereignisse hätten in der Vergangenheit immer wieder zu Arbeitsab brüchen geführt. Die auch anamnestisch bekannten depressiven Zustände sei e n jeweils als eine Reaktion auf die psychosozialen Probleme zu interpretieren (Urk.
6/191/32 ff.) . In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als IT-Spezialist könne der Beschwerdeführer zu 100 % anwesend sein. Während dieser Anwesenheit sei nicht mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zu rechnen. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass die Prozesse im IT-Bereich für ihn zu schnell gingen, sei in Anbetracht der fehlenden kognitiven Einschränkungen und der festgestellten hohen Intelligenz nicht plausibel. Somit könne während der vollen Präsenz auch von einer uneingeschränkten Leistung ausgegangen werden. Mithin sei von einer Gesamtarbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen. Dies gelte jedenfalls für die Zeit ab Anfang 2020. Da die Schwierigkeiten des Beschwerde führers aufgrund der Persönlichkeitsstörung zwischenmenschlicher Art seien, sei aber auf eine Tätigkeit in einem konfliktarmen U mfeld, möglichst ohne K unden kontakte und ohne Führungsaufgaben zu achten. Mit der Fortführung der begon nenen psychotherapeutischen Behandlung könne die Arbeitsfähigkeit weiter stabilisiert werden. Allerdings sei die Behandlung von Persönlichkeitsstörungen, insbesondere wenn diese narzisstischer Art sei en , problematisch. Eine eigentliche therapeutische Arbeit müsse in einer Konfrontation mit den dysfunktionalen Anteilen der Persönlichkeit einhergehen. Die Fähigkeit dazu, sich selbst kritisch zu sehen und eine Bereitschaft zu entwickeln, sich diesbezüglich zu ändern, treffe aber gerade bei narzisstischen Persönlichkeitsstrukturen auf Schwierigkeiten (Urk. 7/191/ 3 5 ff. ). 5 .3
Der Beschwerdeführer kritisiert, der Gutachter Prof. D.___ habe die ab Januar 2020 attestierte Arbeitsunfähigkeit bei seiner Beurteilung ignoriert und insbeson dere sogar aktenwidrig festgehalten, er (der Beschwerdeführer) habe noch bis April 2020 gearbeitet (Urk. 1 S. 5 lit. d). Die Vorakten bis zum Gutachtenauftrag lagen dem Experten vor, insbesondere auch die Einschätzung von Dr. E.___ für die Zeit ab Januar 2020 (Urk. 6/191/5-16). Effektiv kam Prof. D.___ bezüglich der Arbeitsfähigkeit ab Januar 2020 aber zu einer anderen Einschätzung als Dr. E.___ , weswegen der Schluss, der Experte habe die Einschätzung der behandelnden Ärz t in nicht zur Kenntnis genommen , falsch ist . Nicht begründet ist ferner auch der Vorwurf der Aktenwidrigkeit. Prof. D.___ hielt lediglich fest, bis April 2020 sei eine berufliche Tätigkeit im Lebenslauf des Beschwerdeführers ausgewiesen (Urk.
6/191/36). Gemäss den Angaben der I.___ AG dauerte das Arbeits verhältnis bis Ende März 2020 (Urk. 6 /141/1). 5 .4
Tatsächlich erweisen sich die Darlegungen von Prof. D.___ als nachvollziehbar. Der Experte legte
unter Bezugnahme auf das neuropsychologische Gutachten von Dr. C.___ (Urk. 6/187) dar, dass sich die ins Ge wicht fallende Beeinträchtigung, das heisst insbesondere die Persönlichkeitsstörung, nicht auf intellektuelle r , son dern in erster Linie auf interpersoneller Ebene auswirkt, wobei die depressiven Episoden phasenweise, jedoch nicht länger anhaltend auftreten, das heisst im Rahmen der Anpassung im Zuge interpersoneller Konflikte und Schwierigkeiten , insbesondere am Arbeitsplatz . Wiederkehrende und aus medizinischer Sicht leidenstypische Krisen
mit der Folge des Ausschlusses aus dem Militärdienst, mit dem Verlust des Arbeitsplatzes oder auch dem Abbruch von partnerschaftlichen Beziehungen sind anamnestisch ausgewiesen und wurden von Prof. D.___ als hin reichend gewichtig im diagnoserelevanten Sinne gewürdigt . Auch eine bipolare Störung und ein manisches Zustandsbild schloss er nachvollziehbar aus
(Urk.
6/191/25 ff.) . Die neuropsychologische Gutachterin Dr. C.___ war überdies nach vollziehbar - und im Übrigen unbestrittenermassen - zum Schluss gelangt, sie habe aufgrund d er Untersuchung ein mehrheitlich durchschnittliches und zum Teil sogar überdurchschnittliches kognitives und intellektuelles Leistungsniveau feststellen können. Aus rein neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht eingeschränkt. Hinweise auf ein krank heitswertiges ADHS hätten sodann nicht erhoben werden können. Die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung seien als valide und konsistent anzuse hen (Urk. 6/187/13). 5 .5
Bei Dr. E.___ erfolgte eine solche Gewichtung nicht . Auch sie, die ebenfalls von einer Persönlichkeitsstörung - wenngleich von einer kombinierten gemäss ICD-10 F61.0 (Urk. 6/150/1) -
ausgeht, hielt fest, Anhaltspunkte für kognitive Defizite (Bewusstseins-, Aufmerksamkeits- oder G edächt nisstörungen) bestünden nicht. Im Denken sei eine leic hte Umständlichkeit erkennbar, indem es dem Beschwer deführer schwer falle, Ne bensächlichkeiten wegzulassen, und es falle auch eine leichte Ideenflüchtigkeit auf. Im Affekt könnten abrupte Wechsel von Herabge stimmtheit bis hin zu r Zuversicht mit gesteigertem Selbstwertgefühl sichtbar wer den. Zuletzt hätten die berufliche Perspektivenlosigkeit und die privaten sowie gesellschaftlichen Unsicherheiten eine schwere innere Qual ausgelöst (Urk.
6/150/1, Urk. 6/164/4). Auch Dr. E.___ erwähnte so dann mit dem Leiden zusam menhängende wiederholte, insbesondere berufliche Rückschläg e und anschlies sende Versuch e, beruflich wieder Fuss zu fassen und sie kam ebenfalls zum Schluss, das Arbeiten in einem Team mit Führungsverantwortung sei nicht geeignet (Urk. 6/150/1 f., Urk. 6/164/3
u. 4 f.). Die Schlussfolgerung von Dr. E.___ , dass der Beschwerdeführer deswegen auf dem ersten Arbeitsmarkt dauerhaft nicht mehr einsetzbar se i (Urk. 6/150/1, Urk. 6/164/6 ) , ist allerdings nicht nachvoll ziehbar und leuchtet nicht ein. Dieser Schlussfolgerung widerspricht sogar die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, der im Zeitpunkt der Begutachtung von Prof. D.___ angegeben hat, die berufliche Untätigkeit tue ihm nicht gut und er fühle sich kaum noch be einträchtigt (Urk. 6/191/17-19).
5 .6
Auf die a bweichenden Einschätzungen von D r. E.___ nahm Prof. D.___ im Rahmen der Darlegungen zu den einzelnen Diagnosen Bezug und würdigte diese (Urk.
6/191/25 f . , 27 ff. u. 31). Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass Prof. D.___ nicht zusätzliche Auskünfte von Dr. E.___ eingeholt hat. Bei der Wahl der Unter suchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten e in weiter Ermes sensspielraum zu und es ist keineswegs zwingend notwendig, dass fremdanam nestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3).
Untermauert werden die Schlussfolgerungen von Prof. D.___ schliesslich durch die mittels Mini-ICF-APP ermittelten Werte zu den Aktivitäts- und Parti zipationsbeeinträchtigungen. Prof. D.___ hielt fest, Beeinträchtigungen zeigten sich vor allem in Bezug auf die Widerstands- und die Durchhaltefähigkeit und auch hinsichtlich der Selbstbehauptungsfähigkeit. Diese Teilstörungen seien im Rahmen der gestellten Diagnose der Persönlichkeitsstörung zu interpretieren. Die weitgehend unbeeinträchtigte Aktivitäts- und Partizipationsfähigkeit sei kompa tibel mit einer im Wesentlichen nicht verminderten Arbeitsfähigkeit (Urk.
6/191/31). 5 .7
A ufgrund des Ergebnisses der Beurteilung von Prof. D.___
rechtfertigt es sich hier ,
auf das grundsätzlich bei allen psychischen Beeinträchtigungen beachtliche strukturierte Beweisverfahren zu verzichten.
Aus Gründe n der Verhältnismässig keit kann dort da von abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa d ann entbehrlich, wenn für eine länger dauernde Arbeitsunfä higkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fach ärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann ( BGE 145 V 215 E. 7) . Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 5 .8
Zusammenfassend ergibt sich, dass gestützt auf die Erkenntnisse im psychiatri schen Gutachten von Prof. D.___ , welches auch die Ergebnisse der neuropsycho logischen Untersuchung durch Dr. C.___ berücksichtigt, mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer auch ab Anfang 2020 zumutbar war, seinen angestammten Beruf als IT-Fachmann aus zuüben, wobei konkret eine Tätigkeit in einem konfliktarmen Umfeld und mög lichst ohne Kundenkontakt sowie ohne Führungsaufgaben zu wählen ist . Für eine Tätigkeit dieser Art besteht keine Beeinträ chtigung der Arbeitsfähigkeit
(Urk.
6/191/36 f.) . Weitere Abklärungen sind nicht erforderlich. Aufgrund des seit Jah re n bestehenden Leidens kann der Auffassung des Beschwerdeführers nicht beigepflichtet werden, Prof. D.___ habe sich zu sehr von der insbesondere im Frühsommer 2021 eingetretenen Besserung beeindrucke n lassen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2 lit. a). Wiederkehrende Dekompensationen sind Teil des Störungsbildes, wenn die für den Beschwerdeführer ungünstigen Belastungsfaktoren nicht vermieden werden, führen aber nicht zu einer andauernden Beeinträchtigung. Indem Prof.
D.___ die für den Beschwerdeführer ungünstigen Belastungen hinreichend umschrieben hat, besteht auch für das weitere Argument des Beschwerdeführers kein Raum, es komme höchs tens noch eine Hilfstätigkeit im
IT- Bereich in Frage (Urk. 1 S. 6 f. ). F estzuhalten ist allerdings auch, dass die im August 2019 ange tretene Stelle zu keiner Relativierung des Aussagewertes des Gutachtens von Prof.
D.___ führt. Laut Arbeitgeberbericht der I.___ AG war diese Tätigkeit mit Füh rungsaufgaben verbunden und erforderte auch den Kontakt mit Kunden (Urk.
6/141/1 u. 3), worauf auch der Beschwerdeführer hinweist (Urk. 1 S. 7). Es handelte sich somit klarerweise nicht um eine geeignete Tätigkeit. 6 . 6 .1
Da
dem Beschwerdeführer ab Januar 2018 nicht nur die bisherige, sondern vorübergehend auch keine andere Tätigkeit zugemutet werden konnte, so ist -
wie dargelegt wurde - ab diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch zu bejahen , wobei in diesem Fall von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszugehen ist, was Anspruch auf eine ganze Rente gibt. Ab September 2018 war hingegen wieder von einer uneingeschränk t en Arbeitsfähigkeit auszugehen . Der Rentenanspruch endet
somit Ende November 2018, das heisst drei Monate nach der eingetreten en B esserung (Art. 88a Abs. 1 IVV ; vgl. vorstehende E. 4.4 ). 6 .2
Für die Zeit vom
6. Januar 2020 an machte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 12. Februar 2020 eine
gesundheitliche Verschlechterung mit erwerblicher Auswirkung geltend (vgl. vorstehende E. 5.1 ). Das beweiskräftige Gutachten von Prof. D.___ gibt Aufschluss über die erwerbli chen Ressourcen des Beschwerdeführers ab Anfang des Jahrs 2020, wobei davon auszugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer ab Anfang 2020 zwar grundsätz lich weiterhin zumutbar war, seine n angestammten Beruf als IT-Fachmann aus zuüben , allerdings muss auf eine Tätigkeit in einem konfliktarmen Umfeld und auf eine solche möglichst ohne Kundenkontakt sowie auch ohne Führungsaufga ben geachtet werden ( vgl. vorstehende E. 5.8 ).
Unter Berücksi chtigung dieses leidensbedingt veränderten Anforderungsprofils ist der Invaliditätsgrad zu prü fen. 6 .3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 6 .4 6 .4.1
Der Beschwerdeführer wies in der Beschwerdeschrift darauf hin, die Beschwerde gegnerin habe im Jahr 2006 das Valideneinkommen auf Fr.
135'200.- festgesetzt . Davon sei nach Anpassung an die seitherige Nominal lohnentwicklung auszugehen (Urk. 1 S. 8). Der Beschwerdeführer bezieht sich auf das Feststellungsblatt vom 4. Juli 2006. Dort hatte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der seinerzeitigen Arbeitgeberin (Urk. 6/5/2) ein monatliches Einkommen (ohne den Gesundheitsschaden) von Fr. 10'400.-- fest gehalten und dieses auf ein Jahr hochgerechnet (Fr. 10' 400.-- x 13; Urk. 6/14/1 u. 3). Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2020 erhöht sich das Einkommen auf Fr. 154'265.-- (vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpre i se und der Reallöhne, 1976-2009 u. 2010-2020, Tabelle T39, Index Männer 2006: 2’014 u. 2020: 2’298; abrufbar im Inter net). 6 .4.2
Die Anknüpfung am zuletzt erzielten und der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung ange passten Verdienst entspricht der Regel, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige , das heisst vor dem Eintritt des Gesund heitsschadens ausgeübte Tätigkeit ohne denselben fortgesetzt worden w äre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein ( BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1) . Hier fällt in Betracht, dass das erste Leistungsgesuch vom Januar 2006 (Urk. 6/2) mit der Begründung abgewiesen wurde, trotz Gesundheitsschaden könne die ange stammte Tätigkeit uneingeschränkt ausgeübt werden (Urk. 6/19, Urk. 6/25/7 f.). Auch dem Erlass der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 19.
Mai
2011 lag die Erkenntnis zu Grunde, dass nach einer vorübergehenden Beeinträch tigung der Arbeitsfähigkeit die bisherige Tätigkeit wieder uneinge schränkt zumutbar sei (Urk. 6/39/36 f.).
Der Blick in den IK-Auszug (Urk. 6/139) zeigt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren ab 2006 sehr unterschiedlich hohe Einkommen generiert hat. Im Rahmen seiner Tätigkeit für die AXA (2011-2016) erzielte er mit Fr. 151'095.-- im Jahr 2015 den höchsten Verdienst seit 2006 (Urk. 6/139 /3). Wird dieser der Lohnent wicklung bis 2020 angepasst, so erhöht er sich auf Fr. 155'982.-- ( vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2020 , Tabelle T39, Index Männer 2015: 2’226
u. 2020: 2’298; abrufbar im Internet) . Dieses Einkommen liegt leicht höher als das von der Beschwerdegegnerin ermittelte (vgl. vorstehende E. 6 .4.1). 6 .4.3
Der V ergleich mit den Tabellenlöhnen der Lohnstrukturerhebung des Bundesam tes für Statistik (LSE), die bei der Ermittlung des Validen- wie auch des Invali deneinkommens herangezogen werden können (BGE 139 V 28 E. 3.3.2,
BGE 139 V 592 E. 2.3 , vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz ü ber die Invalidenversi cherung, 4. Auflage 2022 ,
Rz 55 f.
u. 93
zu Art. 28a mit weiteren Hinweisen auf die Praxis ) , zeigt, dass männliche Führungskräfte im Alter von über 50 Jahre n im kaufmännischen Bereich im Jahr 2020 ein monatliches Einkommen von Fr.
12'113.-- erzielen konnten (LSE 2020, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Tabelle T17 , Ziff. 12 ; abrufbar im Internet). Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stun den (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilun gen, Tabelle T03.02.03.01.04.01, Total ; abrufbar im Internet ) entspricht dies einem Jahreseinkommen von Fr. 151'534.-- (Fr. 12'113. -- : 40 x 41,7 x 12). Dieser Vergleich zeig t, dass die in vorstehenden E. 6.4.1 und 6 .4.2 ermittelten Einkom men nur leicht überdurchschnittlich sind. 6 .5 6 .5.1
Wie bereits erwähnt, können auch bei der Ermittlung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne herangezogen werden, insbesondere wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe konkreter Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich i st (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7). Da in Bezug auf eine dem gesundheitlichen Zustand angepasste Tätigkeit keine konkreten Zahlen vorliegen, ist auf die Tabellenlöhne zurückzugreifen . 6 .5.2
Für den Beschwerdeführer angepasst ist eine Tätigkeit im angestammten Berufs bereich, jedoch ohne Führungsaufgaben und ohne regelmässigen Kundenkon takte (vgl. vorstehende E. 5 .8). Männer über 50 Jahre vermochten 2020 im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik ein monatliches Einkommen von Fr. 9'009. -- erzielen (LSE 2020, Tabelle T 17, Ziff. 35, abrufbar im Internet) . Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 112'703.-- (Fr. 9'009. -- : 40 x 41,7 x 12)
Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenz niveau und Geschlecht (LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level; abrufbar im Internet) weist für den Bereich der Informationstechnologie und der Informati onsdienstleistungen (Ziff. 62-63) für Männer auf dem Kompetenzniveau 4 ( Tätig keiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialg ebiet voraussetzen) einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 9'819.-- und auf dem Kompetenzniveau 3 (k omplexe praktische Tätigkeiten , welche ein grosses Wissen in einem Spezialge biet voraussetz en) einen solchen von Fr. 8'775.-- auf. Angepasst an die betriebs übliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden ergeben sich jährliche Einkommen von Fr.
122'836.-- (Fr. 9'819. -- : 40 x 41,7 x 12) respektive Fr. 109’775 (Fr. 8'775.-- : 40 x 41,7 x 12). 6 .6
Je nach dem ,
welche der in vorstehender E. 6.4.1-3 und E. 6 .5.2 erwähnten res pektive errechneten Einkommen als Validen- respektive als Invalideneinkommen herangezogen werden, ergibt sich ein unterschiedlicher Invaliditätsgrad. Wird von der für den Beschwerdeführer günstigsten Konstellation ausgegangen und ein Valideneinkommen von Fr. 155'982.--
einem Invalideneinkommen von Fr.
109'775. -- gegenüber gesellt, so resultiert eine Einkommensdifferenz Fr.
46'207.--, was einem Invaliditätsgrad von aufgerundet 30 % entspricht.
Gründe für einen leidensbedingten Abzug vom I nvalideneinkommen wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Anlass für einen Abzug vom Invalideneinkommen gebende Umstand ist , ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutba ren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis). Solche sind hier nicht ersichtlich. In einer angepassten Tätigkeit kann der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähig keit vollzeitlich verwerten und ohne Einschränkung auf sein Fachwissen und seine Berufserfahrung zurückgreifen.
Selbst im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall ist somit bezogen auf die Zeit ab Anfang 2020 kein Anspruch auf eine Rente ausgewiesen. Davor ist für eine befristete Dauer, das heisst von Januar 2018 bis Ende November 2018 der Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen. Die Beschwerde ist demnach in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. 7 . 7 .1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Art. 69 Abs. 1 bis IVG enthält (anders als Art. 61 lit. g ATSG) keine Kostenverteilungsregeln, also keine Anweisungen an die kantonalen Versicherungsgerichte, nach welchen Grundsätzen sie die Ver fahrenskosten auf die Parteien aufzuteilen haben (BGE 137 V 57 E. 2.2). Massge bend für die Kostenverteilung im kantonalen Prozess ist ausschliesslich kantona les Recht (Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2020 vom 9. April 2021 E. 3, 9C_254/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 2.1). Gemäss § 28 lit. a GSVGer finden unter anderem Art. 104 ff. ZPO sinngemäss Anwendung (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.2.2). Demnach werden die Prozess kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt beziehungsweise nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, wenn keine Partei vollständig obsiegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).
Die zur Parteientschädigung ergangene bundesge richtliche Rechtsprechung zum „Überklagen“ ist nicht auf die Verteilung der G erichtskosten im kantonalen Ver fahren übertragbar (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 f. ; vgl. dazu auch nachstehende E. 7 .2 ) .
In Anwendung der genannten Grundsätze s ind die Gerichtskosten auf Fr. 9 00.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel und dem Beschwerde führer zu drei Vierteln aufzuerlegen. 7 .2
Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 GebV SVGer).
Obwohl dem Begehren des Beschwerdeführers nur teilweise entsprochen wurde, hat sein «Überklagen» den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst. Von einer Kürzung der Prozessentschädigung ist daher abzusehen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Diese ist in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, nach Einsicht in die Honorarnote der Rechtsvertretung vom 31.
Januar 2022
(Urk. 9) und mit dem Bemerken , dass der geltend gemachte Zeitauf wand von insgesamt 9 Stunden sowie auch die Barauslagen von Fr. 59.40 als angemessen zu beurteilen sind, in Anwendung des gerichtsüblichen Stun denan satzes von Fr. 220.-- (zuzügli ch Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'196.45 (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar
2018 bis 30. November 2018 Anspruch auf eine ganze Rente hat. In diesem Sinne wird die angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2021 abgeändert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2'196.4 5 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Basler Leben AG sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm