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IV.2021.00686

Rente; Nichteintreten der IV-Stelle auf Rentenbegehren nach Abbruch beruflicher Massnahmen. Erstanmeldung betreffend Rentenanspruch; zudem wären auch Anhaltspunkte für eine Veränderung der gesundheitlichen Situation glaubhaft dargetan.

Zürich SozVersG · 2022-02-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der im Jahre 2001 geborene X.___ leidet seit Geburt an einer septo ptischen Dysplasie mit hochgradiger Sehbehind erung sowie einer visusbedingt verzögerten motorischen Entwicklung ( Urk. 7/12 S. 3). Aufgrund des einge schrän kten Sehvermögens wurde der Versicherte erstmals am 7.

August 2002 zum Bezug von IV-Leistungen an gemeldet ( Urk. 7/1). In der Folge sprach ihm die IV-Stelle mehrfach Leistungen in den Bereichen Sonderschulmassnahmen, medi zinische Massnahmen und Hilfsmittel zu (vgl. etwa Urk. 7/4, Urk. 7/5, Urk. 7/ 9 , Urk. 7/52, Urk. 7/55 , Urk. 7/113 ). Mit Verfügung vom 2 7. September 2007 erfolgte die Zusprache einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige (leichte Hilflosig keit im Sonderfall , Urk. 7/62). 1.2

Im Hinblick auf die erstmalige berufliche Ausbildung erteilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 4. Januar 2018 Kostengutsprache für ein sehbehin d erten techni sches Assessment ( Urk. 7/140). Mit Verfügung vom 3 0. Januar 2019 erteilte sie weiter

Gutsprache für die Mehrkosten der erstmalige n berufliche n Ausbildung ab 1. August 2018 ( Urk. 7/174), wobei bereits mit Mitteilung vom 3 1. Januar 2019 über den Abbruch der entsprechenden Massnahme informiert wurde (Urk. 7/175). Das Gesuch um Wiederaufnahme der beruflichen Massnahme datiert vom 9. Juli 2019 ( Urk. 7/185 ; vgl. auch Urk. 7/177 ). Mit Mitteilung vom 2 5. März 2020 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die sehbehindertentechnische Vorbe rei tung auf eine berufliche Erstausbildung ( Urk. 7/221, Urk. 7/234). Mit Schreiben vom 10. September 2020 wurde der Versicherte auf die ihm obliegende Schaden minderungspflicht hingewiesen (Urk. 7/245). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 erfolgte der erneute Abbruch der beruflichen Massnahme (Urk. 7/254).

Am 1 6. Juni 2021 meldete sich der Versicherte zum Rentenbezug an ( Urk. 7/261). Mit Vorbescheid vom 6. September 2021 stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht ( Urk. 7/270) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 2 5. Oktober 2021 fest ( Urk. 7/274 = Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 1 6. November 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Leistungsan sprüche des Beschwerdeführers – insbesondere Rente – materiell zu prüfen. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2022 beantragte die IV-Stelle unter Hin weis auf die Verfahrensakten die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 1. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu verge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verände rung des Invali di täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe grün den de Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerde fall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE

109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge sam ten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrschein lichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse An halts punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstel len lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn ange nommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhö hung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erwei sen sollten (Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2 mit weiteren Hinwei sen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die ange fochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Neuanmeldung eine Veränderung der Verhält nisse glaubhaft machen müsse, wobei die Aktenlage keine Veränderung zeige. Es gelte der Grundsatz «Eingliederung vor Rente», sodass solange kein Renten an spruch bestehe, als von Eingliederungsmassnahmen eine rentenbeeinflussende Änderung der Erwerbsfähigkeit erwartet werden könne ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen gel tend, dass mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 allein über die beruflichen Mass nahmen entschieden worden sei, sodass das Verfahren betreffend Rentenan spru ch noch immer anhängig und von der Beschwerdeführerin materiell zu prüfen sei ( Urk. 1 S. 6). Selbst wenn man von einem Neuanmeldeverfahren ausgehen würde, wäre gestützt auf den Bericht von Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3 0. August 2021 eine Veränderung des Gesundheits zustandes glaubhaft dargetan (S. 7). 3. 3.1

In seinem Bericht vom 3 0. August 2021 führte Dr. Y.___ aus, dass sich der Be schwerdeführer seit dem 1 1. November 2020 in seiner ambulanten B eha ndlung befinde. Der Beschwerdeführer leide an depressiven Symptomen, die teilweise chronifiziert seien und aufgrund seiner widrigen Lebensumstände und seiner belasteten Lebensgeschichte zu einer tiefen Verbitterung und Enttäuschung geführt hätten. In diesem Zusammenhang habe er ein äusserst negatives Weltbild und auch ein tiefes Misstrauen gegenüber allen Menschen und Institutionen ent wickelt.

Aus psychiatrischer Sicht liege oberflächlich betrachtet eine zumindest mittel gra dige depressive Symptomatik vor, vielmehr sei aber das Vorliegen einer kom bi nier ten Persönlichkeitsstörung mit negativistischen , passiv-aggressiv-vermei den den und selbstunsicheren Zügen aufgrund der behinderungsbedingten Ein schrän kungen, die auch das soziale Umfeld fast vollständig geprägt hätten, zu vermuten. Das Störungsmuster bestehe seit der Jugend und führe zu einer erheblichen Einschränkung der sozialen und beruflichen Möglichkeiten. Aktuell und auch für die nähere Zukunft bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/268). 3.2

Wie der Vertreter des Beschwerdeführers zutreffend festgestellt hat, beschlägt die Verfügung vom 2. Dezember 2020 allein den Abbruch der beruflichen Massnah men. Eine einlässliche Prüfung eines möglichen Rentenanspruchs fand dabei nicht statt, insbesondere erfolgte keine Würdigung der medizinischen Akten und keine Festsetzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Hingewiesen wurde ledig lich auf den Grundsatz «Eingliederung vor Rente». D ieser Grundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, beschränkt sich die Pflicht eines Versicherten doch auf die Mitwirkung an zumutbaren Massnahmen. Als zumutbar gelten dabei jene Mass nahmen , die der Eingliederung der versicherten Person dienen; ausge nom men sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind ( Art. 7a IVG).

Aufgrund des Berichts von Dr. Y.___ vom 3 0. August 2021 ist die Belastbarkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine erstmalige berufliche Ausbildung in Frage gestellt, sodass das Rentenbegehren nicht mehr ohne umfassende Prüfung des medizinischen Sachverhalts abgewiesen werden kann. Selbst wenn man dabei von einer Neuanmeldung ausginge – wobei die Verfügung vom 2. Dezember 2020 klar gegen eine solche Annahme spricht – wäre aufgrund des neusten Berichts von Dr. Y.___ von einer glaubhaft dargetanen massgebenden Veränderung des medizinischen Sachverhalts auszugehen.

In Gutheissung der Beschwerde ist die Beschwerdegegnerin demzufolge zu ver pflichten, auf das Rentenbegehren einzutreten und den massgebenden Sachver halt umfassend abzuklären. 4. 4.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2'0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Bei diesem Ausgang wird das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 5. Oktober 2021 aufgehoben und es wird die Beschwerd egegnerin verpflichtet, auf das Rentenbe gehren einzutreten und diese s materiell zu prüfen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu verge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verände rung des Invali di täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe grün den de Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerde fall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE

109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge sam ten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrschein lichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse An halts punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstel len lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn ange nommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhö hung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erwei sen sollten (Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2 mit weiteren Hinwei sen).

E. 2 Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 1 6. November 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Leistungsan sprüche des Beschwerdeführers – insbesondere Rente – materiell zu prüfen. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2022 beantragte die IV-Stelle unter Hin weis auf die Verfahrensakten die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 1. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die ange fochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Neuanmeldung eine Veränderung der Verhält nisse glaubhaft machen müsse, wobei die Aktenlage keine Veränderung zeige. Es gelte der Grundsatz «Eingliederung vor Rente», sodass solange kein Renten an spruch bestehe, als von Eingliederungsmassnahmen eine rentenbeeinflussende Änderung der Erwerbsfähigkeit erwartet werden könne ( Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen gel tend, dass mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 allein über die beruflichen Mass nahmen entschieden worden sei, sodass das Verfahren betreffend Rentenan spru ch noch immer anhängig und von der Beschwerdeführerin materiell zu prüfen sei ( Urk. 1 S. 6). Selbst wenn man von einem Neuanmeldeverfahren ausgehen würde, wäre gestützt auf den Bericht von Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3 0. August 2021 eine Veränderung des Gesundheits zustandes glaubhaft dargetan (S. 7).

E. 3.1 In seinem Bericht vom 3 0. August 2021 führte Dr. Y.___ aus, dass sich der Be schwerdeführer seit dem 1 1. November 2020 in seiner ambulanten B eha ndlung befinde. Der Beschwerdeführer leide an depressiven Symptomen, die teilweise chronifiziert seien und aufgrund seiner widrigen Lebensumstände und seiner belasteten Lebensgeschichte zu einer tiefen Verbitterung und Enttäuschung geführt hätten. In diesem Zusammenhang habe er ein äusserst negatives Weltbild und auch ein tiefes Misstrauen gegenüber allen Menschen und Institutionen ent wickelt.

Aus psychiatrischer Sicht liege oberflächlich betrachtet eine zumindest mittel gra dige depressive Symptomatik vor, vielmehr sei aber das Vorliegen einer kom bi nier ten Persönlichkeitsstörung mit negativistischen , passiv-aggressiv-vermei den den und selbstunsicheren Zügen aufgrund der behinderungsbedingten Ein schrän kungen, die auch das soziale Umfeld fast vollständig geprägt hätten, zu vermuten. Das Störungsmuster bestehe seit der Jugend und führe zu einer erheblichen Einschränkung der sozialen und beruflichen Möglichkeiten. Aktuell und auch für die nähere Zukunft bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/268).

E. 3.2 Wie der Vertreter des Beschwerdeführers zutreffend festgestellt hat, beschlägt die Verfügung vom 2. Dezember 2020 allein den Abbruch der beruflichen Massnah men. Eine einlässliche Prüfung eines möglichen Rentenanspruchs fand dabei nicht statt, insbesondere erfolgte keine Würdigung der medizinischen Akten und keine Festsetzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Hingewiesen wurde ledig lich auf den Grundsatz «Eingliederung vor Rente». D ieser Grundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, beschränkt sich die Pflicht eines Versicherten doch auf die Mitwirkung an zumutbaren Massnahmen. Als zumutbar gelten dabei jene Mass nahmen , die der Eingliederung der versicherten Person dienen; ausge nom men sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind ( Art. 7a IVG).

Aufgrund des Berichts von Dr. Y.___ vom 3 0. August 2021 ist die Belastbarkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine erstmalige berufliche Ausbildung in Frage gestellt, sodass das Rentenbegehren nicht mehr ohne umfassende Prüfung des medizinischen Sachverhalts abgewiesen werden kann. Selbst wenn man dabei von einer Neuanmeldung ausginge – wobei die Verfügung vom 2. Dezember 2020 klar gegen eine solche Annahme spricht – wäre aufgrund des neusten Berichts von Dr. Y.___ von einer glaubhaft dargetanen massgebenden Veränderung des medizinischen Sachverhalts auszugehen.

In Gutheissung der Beschwerde ist die Beschwerdegegnerin demzufolge zu ver pflichten, auf das Rentenbegehren einzutreten und den massgebenden Sachver halt umfassend abzuklären.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 4.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 4.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2'0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Bei diesem Ausgang wird das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 5. Oktober 2021 aufgehoben und es wird die Beschwerd egegnerin verpflichtet, auf das Rentenbe gehren einzutreten und diese s materiell zu prüfen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Dispositiv
  1. 1.1      Der im Jahre 2001 geborene X.___ leidet seit Geburt an einer septo ptischen Dysplasie mit hochgradiger Sehbehind erung sowie einer visusbedingt verzögerten motorischen Entwicklung ( Urk.  7/12 S. 3). Aufgrund des einge schrän kten Sehvermögens wurde der Versicherte erstmals am 7.   August 2002 zum Bezug von IV-Leistungen an gemeldet ( Urk.  7/1). In der Folge sprach ihm die IV-Stelle mehrfach Leistungen in den Bereichen Sonderschulmassnahmen, medi zinische Massnahmen und Hilfsmittel zu (vgl. etwa Urk.  7/4, Urk.  7/5, Urk.  7/ 9 , Urk.  7/52, Urk.  7/55 , Urk.  7/113 ). Mit Verfügung vom 2
  2. September 2007 erfolgte die Zusprache einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige (leichte Hilflosig keit im Sonderfall , Urk.  7/62). 1.2      Im Hinblick auf die erstmalige berufliche Ausbildung erteilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom
  3. Januar 2018 Kostengutsprache für ein sehbehin d erten techni sches Assessment ( Urk.  7/140). Mit Verfügung vom 3
  4. Januar 2019 erteilte sie weiter Gutsprache für die Mehrkosten der erstmalige n berufliche n Ausbildung ab
  5. August 2018 ( Urk.  7/174), wobei bereits mit Mitteilung vom 3
  6. Januar 2019 über den Abbruch der entsprechenden Massnahme informiert wurde (Urk. 7/175). Das Gesuch um Wiederaufnahme der beruflichen Massnahme datiert vom
  7. Juli 2019 ( Urk.  7/185 ; vgl. auch Urk. 7/177 ). Mit Mitteilung vom 2
  8. März 2020 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die sehbehindertentechnische Vorbe rei tung auf eine berufliche Erstausbildung ( Urk.  7/221, Urk.  7/234). Mit Schreiben vom 10. September 2020 wurde der Versicherte auf die ihm obliegende Schaden minderungspflicht hingewiesen (Urk. 7/245). Mit Verfügung vom
  9. Dezember 2020 erfolgte der erneute Abbruch der beruflichen Massnahme (Urk. 7/254).      Am 1
  10. Juni 2021 meldete sich der Versicherte zum Rentenbezug an ( Urk.  7/261). Mit Vorbescheid vom
  11. September 2021 stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht ( Urk.  7/270) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 2
  12. Oktober 2021 fest ( Urk.  7/274 = Urk. 2 ).
  13. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 1
  14. November 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Leistungsan sprüche des Beschwerdeführers – insbesondere Rente – materiell zu prüfen. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen ( Urk.  1 S. 2).      Mit Beschwerdeantwort vom
  15. Januar 2022 beantragte die IV-Stelle unter Hin weis auf die Verfahrensakten die Abweisung der Beschwerde ( Urk.  6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1
  16. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  8). Das Gericht zieht in Erwägung:
  17. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu verge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verände rung des Invali di täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe grün den de Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerde fall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).      Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge sam ten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).      Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrschein lichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse An halts punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstel len lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn ange nommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhö hung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erwei sen sollten (Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2 mit weiteren Hinwei sen).
  18. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die ange fochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Neuanmeldung eine Veränderung der Verhält nisse glaubhaft machen müsse, wobei die Aktenlage keine Veränderung zeige. Es gelte der Grundsatz «Eingliederung vor Rente», sodass solange kein Renten an spruch bestehe, als von Eingliederungsmassnahmen eine rentenbeeinflussende Änderung der Erwerbsfähigkeit erwartet werden könne ( Urk.  2). 2.2      Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen gel tend, dass mit Verfügung vom
  19. Dezember 2020 allein über die beruflichen Mass nahmen entschieden worden sei, sodass das Verfahren betreffend Rentenan spru ch noch immer anhängig und von der Beschwerdeführerin materiell zu prüfen sei ( Urk.  1 S. 6). Selbst wenn man von einem Neuanmeldeverfahren ausgehen würde, wäre gestützt auf den Bericht von Dr.  med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3
  20. August 2021 eine Veränderung des Gesundheits zustandes glaubhaft dargetan (S. 7).
  21. 3.1      In seinem Bericht vom 3
  22. August 2021 führte Dr.  Y.___ aus, dass sich der Be schwerdeführer seit dem 1
  23. November 2020 in seiner ambulanten B eha ndlung befinde. Der Beschwerdeführer leide an depressiven Symptomen, die teilweise chronifiziert seien und aufgrund seiner widrigen Lebensumstände und seiner belasteten Lebensgeschichte zu einer tiefen Verbitterung und Enttäuschung geführt hätten. In diesem Zusammenhang habe er ein äusserst negatives Weltbild und auch ein tiefes Misstrauen gegenüber allen Menschen und Institutionen ent wickelt.      Aus psychiatrischer Sicht liege oberflächlich betrachtet eine zumindest mittel gra dige depressive Symptomatik vor, vielmehr sei aber das Vorliegen einer kom bi nier ten Persönlichkeitsstörung mit negativistischen , passiv-aggressiv-vermei den den und selbstunsicheren Zügen aufgrund der behinderungsbedingten Ein schrän kungen, die auch das soziale Umfeld fast vollständig geprägt hätten, zu vermuten. Das Störungsmuster bestehe seit der Jugend und führe zu einer erheblichen Einschränkung der sozialen und beruflichen Möglichkeiten. Aktuell und auch für die nähere Zukunft bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/268). 3.2      Wie der Vertreter des Beschwerdeführers zutreffend festgestellt hat, beschlägt die Verfügung vom
  24. Dezember 2020 allein den Abbruch der beruflichen Massnah men. Eine einlässliche Prüfung eines möglichen Rentenanspruchs fand dabei nicht statt, insbesondere erfolgte keine Würdigung der medizinischen Akten und keine Festsetzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Hingewiesen wurde ledig lich auf den Grundsatz «Eingliederung vor Rente». D ieser Grundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, beschränkt sich die Pflicht eines Versicherten doch auf die Mitwirkung an zumutbaren Massnahmen. Als zumutbar gelten dabei jene Mass nahmen , die der Eingliederung der versicherten Person dienen; ausge nom men sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind ( Art.  7a IVG).      Aufgrund des Berichts von Dr.  Y.___ vom 3
  25. August 2021 ist die Belastbarkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine erstmalige berufliche Ausbildung in Frage gestellt, sodass das Rentenbegehren nicht mehr ohne umfassende Prüfung des medizinischen Sachverhalts abgewiesen werden kann. Selbst wenn man dabei von einer Neuanmeldung ausginge – wobei die Verfügung vom
  26. Dezember 2020 klar gegen eine solche Annahme spricht – wäre aufgrund des neusten Berichts von Dr.  Y.___ von einer glaubhaft dargetanen massgebenden Veränderung des medizinischen Sachverhalts auszugehen.      In Gutheissung der Beschwerde ist die Beschwerdegegnerin demzufolge zu ver pflichten, auf das Rentenbegehren einzutreten und den massgebenden Sachver halt umfassend abzuklären.
  27. 4.1      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2      Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art.  61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr.  2'0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.      Bei diesem Ausgang wird das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
  28. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2
  29. Oktober 2021 aufgehoben und es wird die Beschwerd egegnerin verpflichtet, auf das Rentenbe gehren einzutreten und diese s materiell zu prüfen.
  30. Die Gerichtskosten von Fr.  500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  31. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr.  2’000 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen.
  32. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  33. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  34. Juli bis und mit 1
  35. August sowie vom 1
  36. Dezember bis und mit dem
  37. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00686

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 2 4. Februar 2022 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der im Jahre 2001 geborene X.___ leidet seit Geburt an einer septo ptischen Dysplasie mit hochgradiger Sehbehind erung sowie einer visusbedingt verzögerten motorischen Entwicklung ( Urk. 7/12 S. 3). Aufgrund des einge schrän kten Sehvermögens wurde der Versicherte erstmals am 7.

August 2002 zum Bezug von IV-Leistungen an gemeldet ( Urk. 7/1). In der Folge sprach ihm die IV-Stelle mehrfach Leistungen in den Bereichen Sonderschulmassnahmen, medi zinische Massnahmen und Hilfsmittel zu (vgl. etwa Urk. 7/4, Urk. 7/5, Urk. 7/ 9 , Urk. 7/52, Urk. 7/55 , Urk. 7/113 ). Mit Verfügung vom 2 7. September 2007 erfolgte die Zusprache einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige (leichte Hilflosig keit im Sonderfall , Urk. 7/62). 1.2

Im Hinblick auf die erstmalige berufliche Ausbildung erteilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 4. Januar 2018 Kostengutsprache für ein sehbehin d erten techni sches Assessment ( Urk. 7/140). Mit Verfügung vom 3 0. Januar 2019 erteilte sie weiter

Gutsprache für die Mehrkosten der erstmalige n berufliche n Ausbildung ab 1. August 2018 ( Urk. 7/174), wobei bereits mit Mitteilung vom 3 1. Januar 2019 über den Abbruch der entsprechenden Massnahme informiert wurde (Urk. 7/175). Das Gesuch um Wiederaufnahme der beruflichen Massnahme datiert vom 9. Juli 2019 ( Urk. 7/185 ; vgl. auch Urk. 7/177 ). Mit Mitteilung vom 2 5. März 2020 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die sehbehindertentechnische Vorbe rei tung auf eine berufliche Erstausbildung ( Urk. 7/221, Urk. 7/234). Mit Schreiben vom 10. September 2020 wurde der Versicherte auf die ihm obliegende Schaden minderungspflicht hingewiesen (Urk. 7/245). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 erfolgte der erneute Abbruch der beruflichen Massnahme (Urk. 7/254).

Am 1 6. Juni 2021 meldete sich der Versicherte zum Rentenbezug an ( Urk. 7/261). Mit Vorbescheid vom 6. September 2021 stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht ( Urk. 7/270) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 2 5. Oktober 2021 fest ( Urk. 7/274 = Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 1 6. November 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Leistungsan sprüche des Beschwerdeführers – insbesondere Rente – materiell zu prüfen. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2022 beantragte die IV-Stelle unter Hin weis auf die Verfahrensakten die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 1. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu verge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verände rung des Invali di täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe grün den de Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerde fall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE

109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge sam ten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrschein lichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse An halts punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstel len lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn ange nommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhö hung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erwei sen sollten (Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2 mit weiteren Hinwei sen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die ange fochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Neuanmeldung eine Veränderung der Verhält nisse glaubhaft machen müsse, wobei die Aktenlage keine Veränderung zeige. Es gelte der Grundsatz «Eingliederung vor Rente», sodass solange kein Renten an spruch bestehe, als von Eingliederungsmassnahmen eine rentenbeeinflussende Änderung der Erwerbsfähigkeit erwartet werden könne ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen gel tend, dass mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 allein über die beruflichen Mass nahmen entschieden worden sei, sodass das Verfahren betreffend Rentenan spru ch noch immer anhängig und von der Beschwerdeführerin materiell zu prüfen sei ( Urk. 1 S. 6). Selbst wenn man von einem Neuanmeldeverfahren ausgehen würde, wäre gestützt auf den Bericht von Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3 0. August 2021 eine Veränderung des Gesundheits zustandes glaubhaft dargetan (S. 7). 3. 3.1

In seinem Bericht vom 3 0. August 2021 führte Dr. Y.___ aus, dass sich der Be schwerdeführer seit dem 1 1. November 2020 in seiner ambulanten B eha ndlung befinde. Der Beschwerdeführer leide an depressiven Symptomen, die teilweise chronifiziert seien und aufgrund seiner widrigen Lebensumstände und seiner belasteten Lebensgeschichte zu einer tiefen Verbitterung und Enttäuschung geführt hätten. In diesem Zusammenhang habe er ein äusserst negatives Weltbild und auch ein tiefes Misstrauen gegenüber allen Menschen und Institutionen ent wickelt.

Aus psychiatrischer Sicht liege oberflächlich betrachtet eine zumindest mittel gra dige depressive Symptomatik vor, vielmehr sei aber das Vorliegen einer kom bi nier ten Persönlichkeitsstörung mit negativistischen , passiv-aggressiv-vermei den den und selbstunsicheren Zügen aufgrund der behinderungsbedingten Ein schrän kungen, die auch das soziale Umfeld fast vollständig geprägt hätten, zu vermuten. Das Störungsmuster bestehe seit der Jugend und führe zu einer erheblichen Einschränkung der sozialen und beruflichen Möglichkeiten. Aktuell und auch für die nähere Zukunft bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/268). 3.2

Wie der Vertreter des Beschwerdeführers zutreffend festgestellt hat, beschlägt die Verfügung vom 2. Dezember 2020 allein den Abbruch der beruflichen Massnah men. Eine einlässliche Prüfung eines möglichen Rentenanspruchs fand dabei nicht statt, insbesondere erfolgte keine Würdigung der medizinischen Akten und keine Festsetzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Hingewiesen wurde ledig lich auf den Grundsatz «Eingliederung vor Rente». D ieser Grundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, beschränkt sich die Pflicht eines Versicherten doch auf die Mitwirkung an zumutbaren Massnahmen. Als zumutbar gelten dabei jene Mass nahmen , die der Eingliederung der versicherten Person dienen; ausge nom men sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind ( Art. 7a IVG).

Aufgrund des Berichts von Dr. Y.___ vom 3 0. August 2021 ist die Belastbarkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine erstmalige berufliche Ausbildung in Frage gestellt, sodass das Rentenbegehren nicht mehr ohne umfassende Prüfung des medizinischen Sachverhalts abgewiesen werden kann. Selbst wenn man dabei von einer Neuanmeldung ausginge – wobei die Verfügung vom 2. Dezember 2020 klar gegen eine solche Annahme spricht – wäre aufgrund des neusten Berichts von Dr. Y.___ von einer glaubhaft dargetanen massgebenden Veränderung des medizinischen Sachverhalts auszugehen.

In Gutheissung der Beschwerde ist die Beschwerdegegnerin demzufolge zu ver pflichten, auf das Rentenbegehren einzutreten und den massgebenden Sachver halt umfassend abzuklären. 4. 4.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2'0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Bei diesem Ausgang wird das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 5. Oktober 2021 aufgehoben und es wird die Beschwerd egegnerin verpflichtet, auf das Rentenbe gehren einzutreten und diese s materiell zu prüfen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty