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IV.2021.00674

Neuanmeldung, psychiatrisches Gutachten erforderlich, Rückweisung zur ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts.

Zürich SozVersG · 2022-06-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1968, war zuletzt von März bis Oktober 2001 als Aushelfer im Zustelldienst bei der Y.___ angestellt ( Urk. 7/16 = Urk. 7/17 Ziff. 1 und 5). Der Versicherte meldete sich am 1 9. November 2001 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/4 = Urk. 7/5). Mit Verfügung vom 2 5. September 2002 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Rente ( Urk. 7/35).

Nach der Neuanmeldung des Versicherten vom 6. September 2003 ( Urk. 7/39) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. März 2005 ( Urk. 7/70) erneut einen Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 7/74) hiess die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 1 8. Oktober 2005 ( Urk. 7/95) teilweise gut und sprach dem Versicherten ab dem 1. April 2004 eine halbe Rente zu ( Urk. 7/106).

Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. Februar 2007 ( Urk. 7/117/3-10) Bes chwerde. Mit Urteil vom 2 6. September 2008 (Prozess Nr. IV.2007.00261) wies das hiesige Gericht die Beschwerde ab und verneinte zudem einen Renten anspruch ( Urk. 7/133 S. 13 Dispositiv Ziff. 1). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 2 6. November 2008 nicht ein ( Urk. 7/134 = Urk. 7/135 S. 4 Dispositiv Ziff. 1). 1.2

Am 1. April 2010 erfolgte eine weitere Anmeldung des Versicherten ( Urk. 7/152). Mit Verfügung vom 1 9. Januar 2012 ( Urk. 7/191) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Die vom Versicherten am 2 0. Juni 2012 ( Urk. 7/202/3-8) dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 2. November 2013 (Prozess Nr. IV.2012.00659) ab ( Urk. 7/211/1-14 S. 13 Dispositiv Ziff. 1).

Am 1 5. Juli 2015 reichte der Versicherte eine weitere Neuanmeldung ein ( Urk. 7/217). Mit Verfügung vom 1 5. Mär z 2016 ( Urk. 7/231) trat die IV-Stelle nicht auf das Gesuch ein. Die vom Versicherten am 2 8. April 2016 ( Urk. 7/239/3) dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 9. April 2017

(Prozess Nr. IV.2016 .

00490) ab ( Urk. 7/244 /1-12 S. 12 Dispositiv Ziff. 1). 1.3

Der Versicherte meldete sich am 2 5. Oktober 2019 ( Urk. 7/247) erneut bei der Invalidenversicherung an. Mit V orbescheid vom 2 1. November 2019 ( Urk. 7/248) stellte die IV-Stelle in Aussicht, das s auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. Der Versicherte brachte dagegen Einwände ( Urk. 7/257) vor. Am 1 8. Januar 2021 ( Urk. 7/284) erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid. Der Versicherte erhob dagegen wiederum Einwände ( Urk. 7/290).

Mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 ( Urk. 7/302 = Urk.

2) verneinte die IV-Stelle erneut einen Rentenanspruch. 2.

Der Versicherte erhob am 1 0. November 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2021 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur vollständigen Abklärung des medizinischen Sachverhalts mittels eines polydisziplinären Gutachtens und zu erneutem Entscheid an die IV-Stelle zurück zuweisen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 Mitte). Verfahrensrechtlich beantragte der Versicherte , es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person seiner Rechtsvertreterin zu gewähren ( Urk. 1 S. 2 unten).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Januar 2022 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 2 1. Januar 2022 zugestellt ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblich en Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht ( Urteil des Bundes gerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabe nbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.5

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen , ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensver fügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgege nhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 ; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f. ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) fest, sie sei nach einem neu eingereichten Arztbericht

auf den Vorbescheid vom 2 1. Novem ber 2019 zurückgekommen und auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2 5. Oktober 2019 eingetreten. Nach den psychiatrischen Berichten ergebe sich seit der letzten Verfügung

aber

keine Veränderung (S. 1 unten). Aus somatischer Sicht bestehe keine IV-relevante gesundheitliche Einschränkung. Weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht ergebe sich im Vergleich zur Verfügung vom 1 5. März 2016 eine massgebliche Veränderung (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte vor, seit der letzten Beurteilung seien mehrere gesundheitliche Beschwerden hinzugekommen. Nach einem stationären Aufent halt im Spital Z.___ seien im Bericht der Ärzte des Spitals Z.___

vom 7. Januar 2020 unklare Abdominal- und Allgemeinbeschwerden und ein unklarer Gewichtsverlust von 8 kg in drei Monaten beschrieben worden ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 6). Nach unzähligen Abklärungen seien sodann eine zystische Veränderung und damit eine

intradukta le

papillär

muzinöse

Neoplasie (IPMN) vom Seitengang-Typ sowie zahlreiche Leberzysten festgestellt worden. Ein MRI des Schädels vom 1 9. November 2020 habe sodann eine Arachnoidalzyste ergeben (S. 4 Ziff. 7). Im Bericht vom 5. Januar 2021 sei schliesslich erstmals eine Anorexie bei Depression bei einem Gewichtsverlust von 13 Kilogramm in 9 Monaten und aggraviert durch eine Gastritis festgestellt worden (S. 5 Ziff. 10).

Die Beschwerdegegnerin habe es als nicht nötig erachtet, beim behandelnden Psychiater einen aktuellen Bericht einzuholen, obwohl der eindrückliche Gewichtsverlust in der medizinischen Aktenlage letztlich als psychisch bedingt beurteilt werde (S. 5 Ziff. 12). 2.3

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2 5. Oktober 2019 eingetreten. Die letzte materielle Prüfung der Verhältnisse erfolgte mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 9. Januar 2012 ( Urk. 7/191). Bei der zeitlich letzten Verfügung

vom 1 5. März 2016 handelte es sich um ein Nichteintreten (vgl. E . 1.5 hiervor) . Strittig ist daher, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

verglichen mit den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Verfügung vom 1 9. Januar 2012 massgeblich verschlechtert hat und ob neu ein Rentenanspruch besteht. Zunächst ist zu prüfen, ob auf die vorliegenden medizinischen Akten abgestellt werden kann. 3. 3.1

Dr. med. A.___ , Facharzt für All gemeine Innere Medizin, gab im Bericht vom 2 1. Januar 2010 ( Urk. 7/160/2-3) an, es bestünden unverändert ein chronisches, lumbal- und zervikal-betontes Panvertebralsyndrom , muskuläre Schmerzen der Extremitäten bei De konditionierung und eine leicht aktive manubrioste r nale

Osteochondrose . Hinzu komme eine generelle Schwäche, die schon bei geringen körperlichen Anstrengungen auftrete . Physiotherapie, Massgagen und Analgetika hätten nicht zu einer Linderung der Rücken- und Skelettbeschwerden geführt (S. 1 Mitte). 3.2

Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 4. Februar 2010 ( Urk. 7/160/1), es sei i nsgesamt zu einer V erschlechterung des Krankheitsbildes gekommen sei.

Dr. B.___ stellte folgende Diagnosen: - mittlere bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11/F32.21) - Borderline -Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31) - verschwommenes Sehen und Benommenheit haben zugenommen (ICD-10 F44.6) - Differentialdiagnose: somatoforme Funktionsstörung (ICD-10 F45.3)

Dr. B.___ führte weiter aus, der Beschwerdeführer leide unter Gewaltfantasien. Er sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig und auch nicht fähig, leichte Arbeiten auszuführen. 3.3 3.3.1

Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie, erstattete am 2 2. April 2011 ein psychiatrisches Gutachten ( Urk. 7/167/5-49). Der Gutachter führte aus, der Beschwerdeführer habe keine Ausbildung absolviert. Er sei

vorwiegend in unterschiedlichen Funktionen im Gastroservice tätig gewesen. 2001 sei er für kürzere Zeit bei der Y.___

als Briefzusteller angestellt gewesen (S. 2 oben). Der Beschwerdeführer habe Ende

August 1987 die D.___ aus politischen Gründen verlassen müssen

und sei in die Schweiz eingereist

(S. 6 Ziff. 1.2 unten).

Dr. C.___

gab zum erhobenen Befund an , der Beschwerdeführer habe Ängste angegeben und über wiederkehrend e hypochondrische Befürchtungen, panikartige Zustände und diffus aufsteigende Ängste berichtet . Zwänge im Denken und/oder Verhalten habe er nicht angegeben (S. 26 f. Ziff. 3.3). Eine genuin depressive Stimmungslage bestehe o bjektivierend nicht.

Der Antrieb sei leichtgradig angehoben. Psychomotorisch sei der Beschwerdeführer sehr lebhaft, teilweise ausgesprochen unruhig und bei bestimmten Themen auch agitiert gewesen . Bezüglich des Antriebs und der Stimmungslage könne er über keine zirkadianen Besonderheiten berichten (S. 27 oben). Es seien beträchtliche Aggra vations

- und Verdeutlichungstendenzen z u eruieren. Auch ein simulatives Verhalten sei nicht mit Sicherheit auszuschliessen . Die Compliance sei für die aktuelle Behandlung knapp ausreichend (S. 27 unten). Eine Magen- und Darm spiegelung sei nach den Angaben des Beschwerdeführers ohne Befund geblieben.

Er habe in zwei Jahren vielleicht 15 kg abgenommen (S. 28 oben). 3.3.2

Dr. C.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 35 Ziff. 4.1): - Achse I: klinische Störungen - Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45.0, Diagnose im Juni 2006 in der Klinik E.___

lege artis

gestellt) - schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1 ) , iatrogen mitinduziert seit zirka 1-2 Jahren - Differentialdiagnose: low -dose-Abhängigkeit von Benzodiazepinen - Achse II: Persönlichkeitsstörungen - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, dissozialen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0; als Persönlich keitsorganisation seit der späten Adoleszenz bestehend) - Achse III: medizinische Krankheitsfaktoren - lumbal- und cervicalbetontes Panvertebral-Syndrom bei Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (linkskonvexe Skoliose) bei dorsalem Überhang und Hyperlaxizität , Erstdiagnose 2002

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter eine episodisch paroxysmale Angst (ICD-10 F41.0) , Störungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzg ebrauch (ICD-10 F17.25) seit J ahren, chronische Spannungskopfschmerzen und Myalgien im Bereich der Extremitäten bei Dekonditionierung

(S. 35 Ziff. 4.2).

Gemäss dem Gutachten

der Klinik E.___ , Psychiatrie F.___ , vom 4. Juli 2006 zeige der Beschwerdeführer ein Lebensbild, dass durch häufige Umbrüche im beruflichen und interpersonellen Bereich gekennzeichnet sei. Der Beschwerdekomplex aus chronisch wechselnden körperlichen Sympto men und anderen inklusive g astrointestinalen Beschwerden ohne adäquates physiologisches Korrelat mit einer Progredienz in emotionalen Konfliktsituatio nen, anhaltenden Schlafstörungen, diffusen Schmerzzuständen etc. liessen aus psychiatrischer Sicht auf die Diagnose einer allgemeinen Somatisierungsstörung schliessen. Dr. C.___ könne sich d er Auffassung der Gutachter der Psychiatrie F.___ anschliessen. Das Symptombild , das der Beschwerdeführer in der Vergangen heit geboten und in der Begutachtung präsentiert habe, rechtfertige die Diagnose einer Somatisierungsstörung, während die Diagnose einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung vernachlässigt werden dürfe (S. 30 unten).

D er Gutachter äusserte sich sodann zur damaligen Rechtsprechung bei Vorliegen von somatoformen Störungen (S. 31 oben). Die medizinischen Faktoren begrün deten beim Beschwerdeführerin kein invalidisierendes Leiden, da sie in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit des freien Arbeitsmarktes eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gestatten würden. Eine von Dr. B.___ postu lierte mittlere bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom bestehe nicht. Hierfür fehlten in sämtlichen Vorberichten jedwede psychopathologisch stringenten Hinweise (S. 31 unten).

Die Schilderungen des Beschwerdeführers zeigten eine maladaptive, sich wieder holende und biographisch früh einsetzende dysfunktionale Beziehungsgestaltung in der Partnerschaft, im Beruf und in anderen sozialen Bezügen. Diese sei kontaminiert durch Gewalterfahrungen und eigene Gewaltausübung bis hin zu einer kurz vor dem Gutachtenszeitpunkt erfolgten Anzeige wegen Körperver letzung (S. 33 oben). Vorläufig sei die Diagnose einer kombinierten Persönlich keitsstörung zu stellen. Auf diesem Boden hab e sich auch pathodynamisch

eine Somatisierungsstörung entwickelt (S. 33 Mitte).

Die beim Beschwerdeführer vorhandenen psychischen und Verhaltensstörungen einschliesslich einer aggra vierenden Selbstdarstellung bedingten zwar kein invalidisierendes Leiden, wohl aber einen Behandlungsauftrag. Es sei die in der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers wurzelnde Problemat ik therapeutisch zu bearbeiten (S. 34 Mitte). 3.3.3

Eine irgendwie bedeutsame Minderung der Arbeitsfähigkeit sei aus dem gesamten Störungsbild nicht abzuleiten. Probanden mit Persönlichkeitsstörungen seien prinzipiell arbeitsfähig. Dies gelte auch für den Beschwerdeführer. Die Einschrän kungen und Handikaps , die aus der Somatisierungsstörung resultierten, seien durch eine zumutbare Willensanstrengung überwindbar. Eine relevante somatische und/oder psychische Komorbidität bestehe nicht. Auf keinen Fall liege eine mittelschwere oder gar schwere depressive Episode vor. Ein invalidisierendes Leiden bestehe somit nicht . Allerdings handle es sich um einen Störungskomplex, der eine Behandlung impliziere (S. 39 oben). Nach den Fachbeurteilungen auf rheumatologisch-orthopädisch em und internistischem Gebiet bestehe für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Das gelte insbesondere für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten (S. 39

Ziff. 5.2 unten). Von psychiatrischer Seite bestünden leichte Einschränkungen der Konzentration, die aber durch einen Benzodiazepinabusus mindestens mitbewirkt würden und die sich unter anderem in einer Tagesmüdigkeit niederschlagen würden (S. 40 oben). 3.4

Dr. B.___ stellte im Bericht vom 1 7. Dezember 2011 ( Urk. 7/184) folgende Diagnosen: - mittlere bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11/F32.21) - verschwommenes Sehen und Benommenheit haben zugenommen (ICD-10 F44.6) - somatoforme Funktionsstörung (ICD-10 F45.3) - Differentialdiagnose Borderline -Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31)

Dr. B.___ bestätigte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . 3.5

Mit Verfügung vom 1 9. Januar 2012 ( Urk. 7/191) verneinte die Beschwerdegeg nerin gestützt auf diese medizinischen Unterlagen einen Anspruch auf IV-Leistungen. Eine Beschwerde gegen diese Verfügung wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 2. November 2013 ( Urk. 7/211) abgewiesen. 4. 4.1

Der Beschwerdeführer ist seit August 2015 bei Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter psychiatrischer Behandlung ( Urk. 7/225 Ziff. 1.2). Dr. G.___ nannte im Bericht vom 2 6. November 2015 ( Urk. 7/225) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ( Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, dissozialen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0)

Dr. G.___ führte weiter aus , im Rahmen der Depression bestünden psychische Einschränkungen. Es handle sich um einen Mangel an Konzentration und Aufmerksamkeit, eine rasche Ermüdbarkeit und eine fehlende Belastbarkeit. Der Patient zeige auf der Persönlichkeitsebene grosse Defizite. Er könne sich aktuell auf keine Aufgaben konzentrieren und die Teamfähigkeit sei stark defizi tär. Aktuell könne er auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Leistung erbringen ( Ziff. 1.7). 4.2

Dr. G.___

gab im Schreiben vom 6. F ebruar 2016 ( Urk. 7/228/1-2) an , seit dem Gutachten der

Psychiatrie F.___ vom 4. Juli 2006 sei es zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandes gekommen. Der Beschwerdeführer habe phasenweise behandlung sbedürftige depressive Episode n entwickelt. Der Fokus der Therapie sei daher auf die Aufhellung der Depression gelegt worden (S. 1 unten). Er zeige ein komplexes psychisches Beschwerdebild. Es handle sich um

ein depressives Zustandsbild zumindest mittelschweren Grades. In der Anamnese hätten sich mehrere depressive Phasen gezeigt. Es sei deshalb von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen (ICD-10 F33.11). Zudem seien die Wahrneh mungen, das Denken und die Affektregulation des Patienten sehr auffällig. Er weise ein tiefgreifendes und andauerndes Verhaltensmuster auf. Dies sei im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung zu verstehen (S. 2). 4.3

Dr. G.___ s tellte im Verlaufsbericht vom 2 5. Oktober 2019 ( Urk. 7/246 / 1-2) folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, dissozialen und narzisstische n Anteilen (ICD -10 F61.0) - Differentialdiagnose Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerz syndrom und rezidivierenden depressiven Episoden (ICD-10 F62.8)

Dr. G.___ führte zum Befund vo m

2. Oktober 2019

aus, die Konzentration und Aufmerksamkeit liessen mit der Zeit nach. Der Patient wirke rasch müde. Im formalen Denken sei er geordnet, wenngleich stark eingeengt auf seine Sorgen und Ängste. Der Beschwerdeführer äussere ein starkes Misstrauen, das auch im Gespräch spürbar sei (S. 1 unten).

Eine im Jahr 2016 angestrebte stationäre Therapie sei daran gescheitert, dass beim Patienten eine minime Gruppenaktivität nicht gegeben gewesen sei (S. 2 oben). Er sei aktuell eine Stunde pro Woche beim Programm H.___ tätig. Er zeige mittelschwere bis schwere psychische Einschränkungen wie eine Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung, ein verlangsamtes Tempo, eine rasche Ermüdung, mangelnde Ausdauer und eine reduzierte K raft. Auf der Persönlichkeitsebene sei er mittelschwer bis schwer eingeschränkt. Die Team- und Gruppenfähigkeit sei en nicht gegeben. Der Beschwerdeführer sei längerfristig zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Mitte). 4.4

Der Beschwerdeführer war vom 2 9. Dezember 2019 bis 4. Januar 2020 im Spital Z.___ hospitalisiert ( Urk. 7/256 S. 1 oben).

Die Ärzte des Spital s Z.___ stellten im Austrittsbericht vom 7. Januar 2020 ( Urk. 7/256/ 1-5) folgende Diagnosen (S. 1): - unklare Abdominal- und Allgemeinbeschwerden und unklarer Gewichts verlust von 8 kg in drei Monaten - Differentialdiagnose: im Rahmen der Gastritis und Depression - CT-Thorax/Abdomen 2 9. Dezember 2019: keine Neoplasie intrathora kal oder abdominell, multiple kleine Zysten in der Leber, in beiden Nieren sowie einzelne kleine zystische Läsion im Pankreaskopf von 5 mm - Abdomen-Sonographie vom 3 0. Dezember 2019: Normalbefund ohne Neoplasiehinweis , normale Gallenwege, steinfreie Gallenblase - Typ C-Gastritis und Refluxösophagitis (Gastroskopie vom 1 0. Dezember 2019 - Pantoprazol von Patienten sistiert bei ausbleibender Besserung - anamnestisch depressive Störung und Angststörungen - psychiatrische Medikation aktuell vom Patienten sistiert - Pleurakuppenschwielen beidseits und mehrere pulmonale Noduli (CT vom 2 9. Dezember 2019) - chronisches lumbal und zervikal betontes Panvertebralsyndrom

- Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule - myofasziale Schmerzen - April 2015 exazerbierte

Lumboischialgie rechts - Fibromyalgie-Syndrom - anamnestisch verdickte Aortenklappe ohne Herz vitium - anamnestisch Colon irritabile

- Periarthropathia

humeroscapularis vom Supraspinatustyp rechts, Juli 2018 - Periarthopathia

coxae rechts - leichte Energie- und Eisenmangelernährung, Verschlechterung Ernäh rungszustand

Die Ärzte des Spital s Z.___

führten

aus, der Patient klage über einen täglich weiter deteriorierenden Zustand mit einer diffusen Verschlechterung des Allgemein zustandes und einer Schlappheit, einer Gewichtsabnahme, intermittierenden Bauchbeschwerden, Schmerzen an den Extremitäten, vor allem am Oberschenkel, sowie einer Angstüberlagerung und Exazerbation einer jahrelang bekannten Depression (S. 4 Mitte). Grössere Tumore, welche den Gewichtsverlust des Patienten erklären würden, seien bei den Untersuchungen nicht festgestellt worden (S. 5 unten ).

Der Beschwerdeführer sei zur stationären Abklärung von chronischen Abdomi nalbeschwerden und einem Gewichtsverlust von 8 kg in 3 Monaten bei psycho sozialer Dekompensation mit A ngstzuständen zu gewiesen worden. Er sei ambulant bereits breit abgeklärt worden. Bisher seien eine Refluxösophagitis und eine Gastritis als mitverursachende Faktoren diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer habe die Medikation mit Esomeprazol zuletzt nicht mehr genommen und auch die psychiatrische Medikation vor einigen Wochen sistiert , was die Symptomatik verschlechtert habe (S. 2 oben).

Es liessen sich lediglich kleine pulmoale

Noduli sowie mehrere kleine Zysten in der Leber und eine zystische Läsion im Pankreaskopf detektieren. Sonographisch habe sich im Abdomen ein Normalbefund ergeben. In einer Koloskopie sei ein kleiner hyperplastischer Rektumpolyp abgetragen worden.

Als Ursache der Symptomatik sei am ehesten die unbehandelte Depression sowie die Gastritis anzusehen (S. 2 Mitte). 4.5

Am 2 3. Juni 2020 wurde im Spital Z.___ eine Sonographie des Abdomens durchgeführt. Dr. med. I.___ führte im Bericht vom 2 4. Juni 2020 ( Urk. 7/270/6-7) aus, es seien eine winzige Zyste 6 mm am Pankreaskopf/ Uncinatus und eine winzige Zyste am rechten Leberlappen 6 mm festgestellt worden. Es handle sich beim Befund mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine Seitenast-IPMN ohne Warnkrite rien im Sinne einer absoluten oder relativen Indikation für eine Operation. Der Patient sei diesbezüglich auch vollständig beschwerdefrei. Es könne eine jährliche Kontrolle mittels MRI oder Endosonographie erfolgen (S. 2 oben). 4.6

Dr. A.___ stellte im Bericht vom 7. Juli 2020 ( Urk. 7/270/1-5) folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( S. 1 Ziff. 1.1): - Kachexie mit dokumentierten Gewichtsverlust anamnestisch 13 kg - chronisches lumbal und zervikal betontes Panvertebralsyndrom - Fibromyalgie-Syndrom - Depression - Typ C-Gastritis und Refluxösophagitis - Lungenemphysem

Dr. A.___ nannte sodann als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Pankreaskopfzyste von 6mm Grösse - verdickte Aortenklappentaschen ohne Herzvitium - C olon irritabile - Vitamin D3 Mangel - Periarthopathia

humeroscapularis vom Supraspinatustyp rechts - Periarthopathia

coxae rechts

Der Hausarzt führte zur Anamnese aus, unverändert

bestünden ein chronisches, lumbal- und zervikalbetontes

Panvertebralsyndrom , muskuläre Schmerzen der Extremitäten bei Dekonditionierung und eine leicht aktive manubrioste r nale

Osteochondrose . Hinzukomme eine generelle Schwäche, die schon bei geringer körperlicher Anstrengung auftrete (S. 2 Ziff. 1.4 Mitte). Seit Dezember 2015 seien neue Symptome hinzugekommen. Der Beschwerdeführer leide an einem starken Gewichtsverlust. Damit zusammenhängend

seien eine Tumorangst und eine Verschlimmerung der depressiven Verstimmung aufgetreten . Somatische Krank heiten, welche den Gewichtsverlust und die Schwäche erklären könnten, seien nicht mit Sicherheit nachgewiesen worden (S. 2 Ziff. 1.4 unten). Der Patient habe schnell über 10 kg an Gewicht abgenommen. Dr. A.___ teile die Meinung des Patienten, dass dieser nicht arbeitsfähig sei (S. 3 Ziff. 1.4 oben).

4.7

Die Ärzte der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, Universitätsspital J.___ , gaben im Bericht vom 3 0. September 2020 ( Urk. 7/275/2-6) an , bis anhin lasse sich keine somatische Ursache eruieren ( Ziff. 2.4). Eine angepasste Tätigkeit sei für zwei bis vier Stunden pro Tag zumutbar ( Ziff. 4.2). 4.8

Dr. med. K.___ , Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) de r Beschwerdegegnerin, nahm am 1 6. November 2020 ( Urk. 7/283 S. 4 ) Stellung zum Bericht von Dr. A.___ vom 7. Juli 202 0. Er führt aus, nach dem Bericht liege eine Verschlechterung vor. Es handle sich jedoch auch um einen instabilen Gesundheitszustand, da die Ursache für den Gewichtsverlust noch nicht gefunden worden sei und es ebenso schnell zu einem Anstieg des Gewichts kommen könne. Es werde empfohlen , in 12 Monaten erneut einen Arztbericht einzuholen. 4.9

Dr. G .___ stellte im Bericht vom 2 0. November 2020 ( Urk. 7/280) neu die Diagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit Krebsphobie (ICD-10 F33.2, S. 1). Dr. G .___

gab an , der Gewichtsverlust lasse sich durch die somatischen Abklärungen nicht erklären (S. 2 oben). 4.10

Dr. med. M.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 1 1. Dezember 2020 ( Urk. 7/283 S. 4 f .) a us , eine Krebsphobie könne keine schwere depressive Symptomatik begründen. Ein e solche sollte unter die Diagnose spezifische Phobie (ICD-10 F40.2) eingeordnet werden. Der psychopathologische Befund zeige im Vergleich mit den Arztberich ten von Dr. G.___ vom 2 6. November 2015 und vom 2 5. Oktober 2019 leichte Abweichungen. Insgesamt weise der aktuelle Zustand

jedoch nicht auf eine massgebliche Verschlechterung hin. Aus psychiatrischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung vom 1 5. März 2016 nicht verschlechtert. 4.11

Dr. K.___ führte in einer weiteren Stellungnahme vom 1 5. April 2021 ( Urk. 7/300/2-3) aus, in einer Verlaufskontrolle vom 3. Dezember 2020 sei bei einem Verdacht auf einen int raduktalen

papillär en

muzinösen Tu mor (IPMT) ein MRI des Oberbauchs durchgeführt worden (vgl. den Bericht vom 3. Dezember 2020, Urk. 7/289) . Dabei sei eine Progredienz der Grösse des Tumors festgestellt worden bei einer zystischen Läsion von heute 9 x 8 x 5 mm. Vor drei Jahren sei diese noch nicht eindeutig abgrenzbar gewesen. In der Beurteilung sei die Läsion als IPMN bezeichnet worden. Bei einer IPMN

des Pankreas sei die chirurgische Resektion der Hauptpfeiler der therapeutischen Strategie. Das Ziel sei die chirur gische RO-Resektion. Die IPMN befinde sich wie die duktalen

Adenokarzinome vorwiegend im Pankreaskopf. Der häufigste Eingriff sei die partielle Pankrea tikoduodenektomie . Bei einem diffusen Befall des Pankreasparenchyms sollte in Abhängigkeit vom Allgemeinzustand des Patienten die totale Pankreatektomie erwogen werden (S. 2 unten).

Da es sich um eine erstzunehmende Diagnose handle, könne aus versicherungs medizinischer Sicht von chirurgischen lebenserhaltenden und -verlängernden Interventionen ausgegangen werden. Bei einem Operationsbedarf habe eine Operation mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schon stattgefunden. Sollte es sich um ein malignes Geschehen handeln, sei kein Gutachten erforder lich (S. 3 oben). 4.12

Dr. A.___ gab im Schreiben vom 3 1. Mai 2021 ( Urk. 7/297/4) an, er habe seiner Einschätzung im Bericht vom 7. Juli 2020 nichts hinzuzufügen. Zum Teil seien Abklärungen wiederholt worden, welche keine neuen somatischen Diagno sen ergeben hätten. Die neuen Untersuchungen hätten keine schwerwiegende Pathologie ergeben. Die Symptomatik sei noch immer die gleiche. Das Gewicht sei sehr tief, aber stabil. Seines Wissens habe auch der behandelnde Psychiater keine neuen relevanten Aspekte festges tellt. 4.13

Dr. K.___ gab in einer weiteren Stellungnahme vom 1 7. Juni 2021 ( Urk. 7/300 S. 3 f.) an, nach den neu vorgelegten Arztberichten sei von somatischer Seite keine Verschlechterung des Ge sundheitszustandes auszumachen (S. 4 oben). 5. 5.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 5.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

6. 6.1

Der Beschwerdeführer ist seit Jahren in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Dr. G.___ nannte in den Berichten vom 2 6. November 2015 und vom 2 5. Oktober 2019 als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom , und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Als Differentialdiagnose nannte er eine Persönlichkeits änderung bei chronischem Schmerzsyndrom und rezidivierenden depressiven Episoden ( vorstehend E. 4.1 und 4.3). Im Bericht vom 2 0. November 2020 stellte der behandelnde Psychiater neu die Diagnose eine r schweren depressiven Episode (E. 4.9).

Wie von den Ärzten des Spital s Z.___ festgestellt , bestehen v on somatischer Seite im Wesentlichen

unklare Abdominal- und Allgemeinbeschwerden bei einem erheb lichen Gewichtsverlust , eine Typ C-Gastritis und Refluxösophagitis und ein chronisches lumbal und zervikalbetontes

Panvertrebralsyndrom

(E. 4.4 hiervor).

6 .2

Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist mit den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 9. Januar 2012 ( Urk. 7/191) und nicht mit jenen im Zeitpunkt der Verfügung vom 1 5. März 2016 ( Urk. 7/231) zu vergleichen, da es sich dabei um ein Nichteintreten d er Beschwer degegnerin handelte.

Nach dem Bericht vom 3. Dezember 2020 ( Urk. 7/289/1) über ein MRI des Ober bauchs vom gleichen Tag wurde bei der Untersuchung eine aus zwei Komponen ten bestehende reizlose zystische Veränderung angrenzend an den Duc tus pancreati cus fest gestellt . Diese sei im Vergleich mit der CT-Voruntersuchung von 2019 von 6 auf 9 mm grössenprogredient. Die Läsion sei vereinbar mit einer IPMN vom Seitengang-Typ. Abgesehen von den bekannten zahlreichen Leberzys ten bestehe eine normale Darstellung der Oberbauchorgane. RAD-Arzt Dr. K.___

stellte dazu fest , gemäss dem Befund vom 3. Dezember 2020 bestehe die Indikation für eine Operation , wobei eine solche mit grosser Wahrscheinlich keit bereits stattgefunden habe (E. 4.11). Ein MRI des Schädels vom 1 9. November 2020 ergab als Nebenbefund eine Arachnoidalzyste bei einer im Übrigen alters entsprechenden normalen Darstellung des Hirnparenchyms ( Urk. 7/289/2). Die weiteren somatischen Untersuchungen ergaben in der Folge jedoch

keine neuen Erkenntnisse . Dr. A.___ beschrieb am 3 1. Mai 2 021 einen unveränderten Befund. Zudem gab er an , dass gewisse Untersuchungen teils mehrfach durchge führt wurden (vorstehend E. 4. 12 ) . Eine eindeutige Ursache für den vom Beschwerdeführer angegebenen Gewichtsverlust und eine Schwäche konnte nicht gefunden werden.

Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Begutachtung durch Dr. C .____ über eine deutliche Abnahme seines Gewichts berichtet hatte (E. 3.3.1). Der Hausarzt wies zuletzt auf ein tiefes, aber nun stabiles Gewicht hin (E. 4.12). Des Weiteren bestand offenbar bereits im Januar 2010 eine generelle Schwäche (E. 3.1 hiervor).

Nachdem bereits zahlreiche Untersuchungen

erfolgt sind (vgl. die dokumentierten somatischen Untersuchungen zwischen April 2013 und Dezember 2019, Urk. 7/270/12-49)

und keine somatische Ursache für die geklagten Beschwerden gefunden wurde, ist einstweilen auf ergänzende somatische Abklärungen zu verzichten. 6.3

Dr. C .____ verneinte im Gutachten vom 2 2. April 2011 eine depressive Störung (E. 3.3.2). Dr. G.___ stellte in den Berichten vom 2 6. Novembe r 2015 und vom 2 5. Oktober 2019

neu die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung. Im Bericht vom 2 0. November 2020 diagnostizierte er gar eine schwere depressive Episode ( E. 4.1, 4.3 und E. 4.9). In Anbetracht der neuen Berichte von Dr. G.___ ist nicht auszuschliessen, dass sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum Gutachten szeitpunkt vom 2 2. April 2011 verschlechtert haben könnte und neu eine depressive Störung vorliegt. Um den Gesundheitszustand zuverlässig

beurteilen zu können

und für die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens ist in Anbetracht der von Dr. G.___ gestellten Diagnosen ein aktuelles psychiatrisches Gutachten erforderlich. Die Beschwerdegegnerin ist sodann an dieser Stelle im Hinblick auf die Fragestellung bei der Begutachtung nochmals darauf hinzuweisen, dass der zeitliche Referenzpunkt für eine Veränderung des Gesundheitszustandes die Verfügung vom 1 9. Januar 2012 ( Urk. 7/191) und nicht wie von ihr angenommen ( Urk. 2 S. 1) jene vom 1 5. März 2016 ( Urk. 7/231) ist ( vgl. vorstehend E. 6.2 ).

Auf die Berichte des behandelnden Psychiaters und die von ihm attestierte volle Arbeitsunfähigkeit kann hingegen nicht allein abgestellt werden. Die behandeln den Ärztinnen und Ärzte s tehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und habe n sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschlies senden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustande s und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte

- beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundes gerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) - mitunter auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundes gericht 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1). Der Beurteilung der Arbeits fähigkeit durch den behandelnden Psychiater kann daher nicht ohne Weiteres gefolgt werden. 6.4

Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein psychiatrisches Gutachten veranlasse und hernach erneut über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers und darüber befinde, ob die tatsäch lichen Verhältnisse seit Erlass der Verfügung vom 1 9. Januar 2012 eine relevante Entwicklung erfahren habe . Aus somatischer Sicht besteht dagegen kein Grund für weitere medizinische Abklärungen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7.

7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ist bei einem praxisgemässen Stun denansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2’000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 7.3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2 unten) als gegenstandlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Jin-Eve Onyetube -Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 und 5). Der Versicherte meldete sich am 1 9. November 2001 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/4 = Urk. 7/5). Mit Verfügung vom 2 5. September 2002 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Rente ( Urk. 7/35).

Nach der Neuanmeldung des Versicherten vom 6. September 2003 ( Urk. 7/39) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. März 2005 ( Urk. 7/70) erneut einen Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 7/74) hiess die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 1 8. Oktober 2005 ( Urk. 7/95) teilweise gut und sprach dem Versicherten ab dem 1. April 2004 eine halbe Rente zu ( Urk. 7/106).

Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. Februar 2007 ( Urk. 7/117/3-10) Bes chwerde. Mit Urteil vom 2 6. September 2008 (Prozess Nr. IV.2007.00261) wies das hiesige Gericht die Beschwerde ab und verneinte zudem einen Renten anspruch ( Urk. 7/133 S. 13 Dispositiv Ziff. 1). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 2 6. November 2008 nicht ein ( Urk. 7/134 = Urk. 7/135 S. 4 Dispositiv Ziff. 1).

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 unten).

Dr. C.___

gab zum erhobenen Befund an , der Beschwerdeführer habe Ängste angegeben und über wiederkehrend e hypochondrische Befürchtungen, panikartige Zustände und diffus aufsteigende Ängste berichtet . Zwänge im Denken und/oder Verhalten habe er nicht angegeben (S. 26 f. Ziff. 3.3). Eine genuin depressive Stimmungslage bestehe o bjektivierend nicht.

Der Antrieb sei leichtgradig angehoben. Psychomotorisch sei der Beschwerdeführer sehr lebhaft, teilweise ausgesprochen unruhig und bei bestimmten Themen auch agitiert gewesen . Bezüglich des Antriebs und der Stimmungslage könne er über keine zirkadianen Besonderheiten berichten (S. 27 oben). Es seien beträchtliche Aggra vations

- und Verdeutlichungstendenzen z u eruieren. Auch ein simulatives Verhalten sei nicht mit Sicherheit auszuschliessen . Die Compliance sei für die aktuelle Behandlung knapp ausreichend (S. 27 unten). Eine Magen- und Darm spiegelung sei nach den Angaben des Beschwerdeführers ohne Befund geblieben.

Er habe in zwei Jahren vielleicht 15 kg abgenommen (S. 28 oben).

E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 1.4 oben).

4.7

Die Ärzte der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, Universitätsspital J.___ , gaben im Bericht vom 3 0. September 2020 ( Urk. 7/275/2-6) an , bis anhin lasse sich keine somatische Ursache eruieren ( Ziff. 2.4). Eine angepasste Tätigkeit sei für zwei bis vier Stunden pro Tag zumutbar ( Ziff. 4.2). 4.8

Dr. med. K.___ , Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) de r Beschwerdegegnerin, nahm am 1 6. November 2020 ( Urk. 7/283 S. 4 ) Stellung zum Bericht von Dr. A.___ vom 7. Juli 202 0. Er führt aus, nach dem Bericht liege eine Verschlechterung vor. Es handle sich jedoch auch um einen instabilen Gesundheitszustand, da die Ursache für den Gewichtsverlust noch nicht gefunden worden sei und es ebenso schnell zu einem Anstieg des Gewichts kommen könne. Es werde empfohlen , in 12 Monaten erneut einen Arztbericht einzuholen. 4.9

Dr. G .___ stellte im Bericht vom 2 0. November 2020 ( Urk. 7/280) neu die Diagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit Krebsphobie (ICD-10 F33.2, S. 1). Dr. G .___

gab an , der Gewichtsverlust lasse sich durch die somatischen Abklärungen nicht erklären (S. 2 oben). 4.10

Dr. med. M.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 1 1. Dezember 2020 ( Urk. 7/283 S. 4 f .) a us , eine Krebsphobie könne keine schwere depressive Symptomatik begründen. Ein e solche sollte unter die Diagnose spezifische Phobie (ICD-10 F40.2) eingeordnet werden. Der psychopathologische Befund zeige im Vergleich mit den Arztberich ten von Dr. G.___ vom 2 6. November 2015 und vom 2 5. Oktober 2019 leichte Abweichungen. Insgesamt weise der aktuelle Zustand

jedoch nicht auf eine massgebliche Verschlechterung hin. Aus psychiatrischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung vom 1 5. März 2016 nicht verschlechtert. 4.11

Dr. K.___ führte in einer weiteren Stellungnahme vom 1 5. April 2021 ( Urk. 7/300/2-3) aus, in einer Verlaufskontrolle vom 3. Dezember 2020 sei bei einem Verdacht auf einen int raduktalen

papillär en

muzinösen Tu mor (IPMT) ein MRI des Oberbauchs durchgeführt worden (vgl. den Bericht vom 3. Dezember 2020, Urk. 7/289) . Dabei sei eine Progredienz der Grösse des Tumors festgestellt worden bei einer zystischen Läsion von heute 9 x 8 x 5 mm. Vor drei Jahren sei diese noch nicht eindeutig abgrenzbar gewesen. In der Beurteilung sei die Läsion als IPMN bezeichnet worden. Bei einer IPMN

des Pankreas sei die chirurgische Resektion der Hauptpfeiler der therapeutischen Strategie. Das Ziel sei die chirur gische RO-Resektion. Die IPMN befinde sich wie die duktalen

Adenokarzinome vorwiegend im Pankreaskopf. Der häufigste Eingriff sei die partielle Pankrea tikoduodenektomie . Bei einem diffusen Befall des Pankreasparenchyms sollte in Abhängigkeit vom Allgemeinzustand des Patienten die totale Pankreatektomie erwogen werden (S. 2 unten).

Da es sich um eine erstzunehmende Diagnose handle, könne aus versicherungs medizinischer Sicht von chirurgischen lebenserhaltenden und -verlängernden Interventionen ausgegangen werden. Bei einem Operationsbedarf habe eine Operation mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schon stattgefunden. Sollte es sich um ein malignes Geschehen handeln, sei kein Gutachten erforder lich (S. 3 oben). 4.12

Dr. A.___ gab im Schreiben vom 3 1. Mai 2021 ( Urk. 7/297/4) an, er habe seiner Einschätzung im Bericht vom 7. Juli 2020 nichts hinzuzufügen. Zum Teil seien Abklärungen wiederholt worden, welche keine neuen somatischen Diagno sen ergeben hätten. Die neuen Untersuchungen hätten keine schwerwiegende Pathologie ergeben. Die Symptomatik sei noch immer die gleiche. Das Gewicht sei sehr tief, aber stabil. Seines Wissens habe auch der behandelnde Psychiater keine neuen relevanten Aspekte festges tellt. 4.13

Dr. K.___ gab in einer weiteren Stellungnahme vom 1 7. Juni 2021 ( Urk. 7/300 S. 3 f.) an, nach den neu vorgelegten Arztberichten sei von somatischer Seite keine Verschlechterung des Ge sundheitszustandes auszumachen (S. 4 oben). 5. 5.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13

E. 1.5 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen , ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensver fügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgege nhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 ; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f. ). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am 1 0. November 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2021 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur vollständigen Abklärung des medizinischen Sachverhalts mittels eines polydisziplinären Gutachtens und zu erneutem Entscheid an die IV-Stelle zurück zuweisen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 Mitte). Verfahrensrechtlich beantragte der Versicherte , es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person seiner Rechtsvertreterin zu gewähren ( Urk. 1 S. 2 unten).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Januar 2022 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 2 1. Januar 2022 zugestellt ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) fest, sie sei nach einem neu eingereichten Arztbericht

auf den Vorbescheid vom 2 1. Novem ber 2019 zurückgekommen und auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2 5. Oktober 2019 eingetreten. Nach den psychiatrischen Berichten ergebe sich seit der letzten Verfügung

aber

keine Veränderung (S. 1 unten). Aus somatischer Sicht bestehe keine IV-relevante gesundheitliche Einschränkung. Weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht ergebe sich im Vergleich zur Verfügung vom 1 5. März 2016 eine massgebliche Veränderung (S. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, seit der letzten Beurteilung seien mehrere gesundheitliche Beschwerden hinzugekommen. Nach einem stationären Aufent halt im Spital Z.___ seien im Bericht der Ärzte des Spitals Z.___

vom 7. Januar 2020 unklare Abdominal- und Allgemeinbeschwerden und ein unklarer Gewichtsverlust von

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2 5. Oktober 2019 eingetreten. Die letzte materielle Prüfung der Verhältnisse erfolgte mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 9. Januar 2012 ( Urk. 7/191). Bei der zeitlich letzten Verfügung

vom 1 5. März 2016 handelte es sich um ein Nichteintreten (vgl. E . 1.5 hiervor) . Strittig ist daher, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

verglichen mit den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Verfügung vom 1 9. Januar 2012 massgeblich verschlechtert hat und ob neu ein Rentenanspruch besteht. Zunächst ist zu prüfen, ob auf die vorliegenden medizinischen Akten abgestellt werden kann. 3.

E. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblich en Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht ( Urteil des Bundes gerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ).

E. 3.1 mit Hinweisen). 5.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

6. 6.1

Der Beschwerdeführer ist seit Jahren in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Dr. G.___ nannte in den Berichten vom 2 6. November 2015 und vom 2 5. Oktober 2019 als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom , und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Als Differentialdiagnose nannte er eine Persönlichkeits änderung bei chronischem Schmerzsyndrom und rezidivierenden depressiven Episoden ( vorstehend E. 4.1 und 4.3). Im Bericht vom 2 0. November 2020 stellte der behandelnde Psychiater neu die Diagnose eine r schweren depressiven Episode (E. 4.9).

Wie von den Ärzten des Spital s Z.___ festgestellt , bestehen v on somatischer Seite im Wesentlichen

unklare Abdominal- und Allgemeinbeschwerden bei einem erheb lichen Gewichtsverlust , eine Typ C-Gastritis und Refluxösophagitis und ein chronisches lumbal und zervikalbetontes

Panvertrebralsyndrom

(E. 4.4 hiervor).

6 .2

Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist mit den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 9. Januar 2012 ( Urk. 7/191) und nicht mit jenen im Zeitpunkt der Verfügung vom 1 5. März 2016 ( Urk. 7/231) zu vergleichen, da es sich dabei um ein Nichteintreten d er Beschwer degegnerin handelte.

Nach dem Bericht vom 3. Dezember 2020 ( Urk. 7/289/1) über ein MRI des Ober bauchs vom gleichen Tag wurde bei der Untersuchung eine aus zwei Komponen ten bestehende reizlose zystische Veränderung angrenzend an den Duc tus pancreati cus fest gestellt . Diese sei im Vergleich mit der CT-Voruntersuchung von 2019 von 6 auf 9 mm grössenprogredient. Die Läsion sei vereinbar mit einer IPMN vom Seitengang-Typ. Abgesehen von den bekannten zahlreichen Leberzys ten bestehe eine normale Darstellung der Oberbauchorgane. RAD-Arzt Dr. K.___

stellte dazu fest , gemäss dem Befund vom 3. Dezember 2020 bestehe die Indikation für eine Operation , wobei eine solche mit grosser Wahrscheinlich keit bereits stattgefunden habe (E. 4.11). Ein MRI des Schädels vom 1 9. November 2020 ergab als Nebenbefund eine Arachnoidalzyste bei einer im Übrigen alters entsprechenden normalen Darstellung des Hirnparenchyms ( Urk. 7/289/2). Die weiteren somatischen Untersuchungen ergaben in der Folge jedoch

keine neuen Erkenntnisse . Dr. A.___ beschrieb am 3 1. Mai 2 021 einen unveränderten Befund. Zudem gab er an , dass gewisse Untersuchungen teils mehrfach durchge führt wurden (vorstehend E. 4.

E. 3.2 Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 4. Februar 2010 ( Urk. 7/160/1), es sei i nsgesamt zu einer V erschlechterung des Krankheitsbildes gekommen sei.

Dr. B.___ stellte folgende Diagnosen: - mittlere bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11/F32.21) - Borderline -Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31) - verschwommenes Sehen und Benommenheit haben zugenommen (ICD-10 F44.6) - Differentialdiagnose: somatoforme Funktionsstörung (ICD-10 F45.3)

Dr. B.___ führte weiter aus, der Beschwerdeführer leide unter Gewaltfantasien. Er sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig und auch nicht fähig, leichte Arbeiten auszuführen.

E. 3.3.1 Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie, erstattete am 2 2. April 2011 ein psychiatrisches Gutachten ( Urk. 7/167/5-49). Der Gutachter führte aus, der Beschwerdeführer habe keine Ausbildung absolviert. Er sei

vorwiegend in unterschiedlichen Funktionen im Gastroservice tätig gewesen. 2001 sei er für kürzere Zeit bei der Y.___

als Briefzusteller angestellt gewesen (S. 2 oben). Der Beschwerdeführer habe Ende

August 1987 die D.___ aus politischen Gründen verlassen müssen

und sei in die Schweiz eingereist

(S. 6 Ziff.

E. 3.3.2 Dr. C.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 35 Ziff. 4.1): - Achse I: klinische Störungen - Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45.0, Diagnose im Juni 2006 in der Klinik E.___

lege artis

gestellt) - schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1 ) , iatrogen mitinduziert seit zirka 1-2 Jahren - Differentialdiagnose: low -dose-Abhängigkeit von Benzodiazepinen - Achse II: Persönlichkeitsstörungen - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, dissozialen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0; als Persönlich keitsorganisation seit der späten Adoleszenz bestehend) - Achse III: medizinische Krankheitsfaktoren - lumbal- und cervicalbetontes Panvertebral-Syndrom bei Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (linkskonvexe Skoliose) bei dorsalem Überhang und Hyperlaxizität , Erstdiagnose 2002

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter eine episodisch paroxysmale Angst (ICD-10 F41.0) , Störungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzg ebrauch (ICD-10 F17.25) seit J ahren, chronische Spannungskopfschmerzen und Myalgien im Bereich der Extremitäten bei Dekonditionierung

(S. 35 Ziff. 4.2).

Gemäss dem Gutachten

der Klinik E.___ , Psychiatrie F.___ , vom 4. Juli 2006 zeige der Beschwerdeführer ein Lebensbild, dass durch häufige Umbrüche im beruflichen und interpersonellen Bereich gekennzeichnet sei. Der Beschwerdekomplex aus chronisch wechselnden körperlichen Sympto men und anderen inklusive g astrointestinalen Beschwerden ohne adäquates physiologisches Korrelat mit einer Progredienz in emotionalen Konfliktsituatio nen, anhaltenden Schlafstörungen, diffusen Schmerzzuständen etc. liessen aus psychiatrischer Sicht auf die Diagnose einer allgemeinen Somatisierungsstörung schliessen. Dr. C.___ könne sich d er Auffassung der Gutachter der Psychiatrie F.___ anschliessen. Das Symptombild , das der Beschwerdeführer in der Vergangen heit geboten und in der Begutachtung präsentiert habe, rechtfertige die Diagnose einer Somatisierungsstörung, während die Diagnose einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung vernachlässigt werden dürfe (S. 30 unten).

D er Gutachter äusserte sich sodann zur damaligen Rechtsprechung bei Vorliegen von somatoformen Störungen (S. 31 oben). Die medizinischen Faktoren begrün deten beim Beschwerdeführerin kein invalidisierendes Leiden, da sie in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit des freien Arbeitsmarktes eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gestatten würden. Eine von Dr. B.___ postu lierte mittlere bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom bestehe nicht. Hierfür fehlten in sämtlichen Vorberichten jedwede psychopathologisch stringenten Hinweise (S. 31 unten).

Die Schilderungen des Beschwerdeführers zeigten eine maladaptive, sich wieder holende und biographisch früh einsetzende dysfunktionale Beziehungsgestaltung in der Partnerschaft, im Beruf und in anderen sozialen Bezügen. Diese sei kontaminiert durch Gewalterfahrungen und eigene Gewaltausübung bis hin zu einer kurz vor dem Gutachtenszeitpunkt erfolgten Anzeige wegen Körperver letzung (S. 33 oben). Vorläufig sei die Diagnose einer kombinierten Persönlich keitsstörung zu stellen. Auf diesem Boden hab e sich auch pathodynamisch

eine Somatisierungsstörung entwickelt (S. 33 Mitte).

Die beim Beschwerdeführer vorhandenen psychischen und Verhaltensstörungen einschliesslich einer aggra vierenden Selbstdarstellung bedingten zwar kein invalidisierendes Leiden, wohl aber einen Behandlungsauftrag. Es sei die in der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers wurzelnde Problemat ik therapeutisch zu bearbeiten (S. 34 Mitte).

E. 3.3.3 Eine irgendwie bedeutsame Minderung der Arbeitsfähigkeit sei aus dem gesamten Störungsbild nicht abzuleiten. Probanden mit Persönlichkeitsstörungen seien prinzipiell arbeitsfähig. Dies gelte auch für den Beschwerdeführer. Die Einschrän kungen und Handikaps , die aus der Somatisierungsstörung resultierten, seien durch eine zumutbare Willensanstrengung überwindbar. Eine relevante somatische und/oder psychische Komorbidität bestehe nicht. Auf keinen Fall liege eine mittelschwere oder gar schwere depressive Episode vor. Ein invalidisierendes Leiden bestehe somit nicht . Allerdings handle es sich um einen Störungskomplex, der eine Behandlung impliziere (S. 39 oben). Nach den Fachbeurteilungen auf rheumatologisch-orthopädisch em und internistischem Gebiet bestehe für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Das gelte insbesondere für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten (S. 39

Ziff. 5.2 unten). Von psychiatrischer Seite bestünden leichte Einschränkungen der Konzentration, die aber durch einen Benzodiazepinabusus mindestens mitbewirkt würden und die sich unter anderem in einer Tagesmüdigkeit niederschlagen würden (S. 40 oben).

E. 3.4 Dr. B.___ stellte im Bericht vom 1 7. Dezember 2011 ( Urk. 7/184) folgende Diagnosen: - mittlere bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11/F32.21) - verschwommenes Sehen und Benommenheit haben zugenommen (ICD-10 F44.6) - somatoforme Funktionsstörung (ICD-10 F45.3) - Differentialdiagnose Borderline -Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31)

Dr. B.___ bestätigte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % .

E. 3.5 Mit Verfügung vom 1 9. Januar 2012 ( Urk. 7/191) verneinte die Beschwerdegeg nerin gestützt auf diese medizinischen Unterlagen einen Anspruch auf IV-Leistungen. Eine Beschwerde gegen diese Verfügung wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 2. November 2013 ( Urk. 7/211) abgewiesen. 4. 4.1

Der Beschwerdeführer ist seit August 2015 bei Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter psychiatrischer Behandlung ( Urk. 7/225 Ziff. 1.2). Dr. G.___ nannte im Bericht vom 2 6. November 2015 ( Urk. 7/225) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ( Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, dissozialen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0)

Dr. G.___ führte weiter aus , im Rahmen der Depression bestünden psychische Einschränkungen. Es handle sich um einen Mangel an Konzentration und Aufmerksamkeit, eine rasche Ermüdbarkeit und eine fehlende Belastbarkeit. Der Patient zeige auf der Persönlichkeitsebene grosse Defizite. Er könne sich aktuell auf keine Aufgaben konzentrieren und die Teamfähigkeit sei stark defizi tär. Aktuell könne er auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Leistung erbringen ( Ziff. 1.7). 4.2

Dr. G.___

gab im Schreiben vom 6. F ebruar 2016 ( Urk. 7/228/1-2) an , seit dem Gutachten der

Psychiatrie F.___ vom 4. Juli 2006 sei es zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandes gekommen. Der Beschwerdeführer habe phasenweise behandlung sbedürftige depressive Episode n entwickelt. Der Fokus der Therapie sei daher auf die Aufhellung der Depression gelegt worden (S. 1 unten). Er zeige ein komplexes psychisches Beschwerdebild. Es handle sich um

ein depressives Zustandsbild zumindest mittelschweren Grades. In der Anamnese hätten sich mehrere depressive Phasen gezeigt. Es sei deshalb von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen (ICD-10 F33.11). Zudem seien die Wahrneh mungen, das Denken und die Affektregulation des Patienten sehr auffällig. Er weise ein tiefgreifendes und andauerndes Verhaltensmuster auf. Dies sei im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung zu verstehen (S. 2). 4.3

Dr. G.___ s tellte im Verlaufsbericht vom 2 5. Oktober 2019 ( Urk. 7/246 / 1-2) folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, dissozialen und narzisstische n Anteilen (ICD -10 F61.0) - Differentialdiagnose Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerz syndrom und rezidivierenden depressiven Episoden (ICD-10 F62.8)

Dr. G.___ führte zum Befund vo m

2. Oktober 2019

aus, die Konzentration und Aufmerksamkeit liessen mit der Zeit nach. Der Patient wirke rasch müde. Im formalen Denken sei er geordnet, wenngleich stark eingeengt auf seine Sorgen und Ängste. Der Beschwerdeführer äussere ein starkes Misstrauen, das auch im Gespräch spürbar sei (S. 1 unten).

Eine im Jahr 2016 angestrebte stationäre Therapie sei daran gescheitert, dass beim Patienten eine minime Gruppenaktivität nicht gegeben gewesen sei (S. 2 oben). Er sei aktuell eine Stunde pro Woche beim Programm H.___ tätig. Er zeige mittelschwere bis schwere psychische Einschränkungen wie eine Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung, ein verlangsamtes Tempo, eine rasche Ermüdung, mangelnde Ausdauer und eine reduzierte K raft. Auf der Persönlichkeitsebene sei er mittelschwer bis schwer eingeschränkt. Die Team- und Gruppenfähigkeit sei en nicht gegeben. Der Beschwerdeführer sei längerfristig zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Mitte). 4.4

Der Beschwerdeführer war vom 2 9. Dezember 2019 bis 4. Januar 2020 im Spital Z.___ hospitalisiert ( Urk. 7/256 S. 1 oben).

Die Ärzte des Spital s Z.___ stellten im Austrittsbericht vom 7. Januar 2020 ( Urk. 7/256/ 1-5) folgende Diagnosen (S. 1): - unklare Abdominal- und Allgemeinbeschwerden und unklarer Gewichts verlust von 8 kg in drei Monaten - Differentialdiagnose: im Rahmen der Gastritis und Depression - CT-Thorax/Abdomen 2 9. Dezember 2019: keine Neoplasie intrathora kal oder abdominell, multiple kleine Zysten in der Leber, in beiden Nieren sowie einzelne kleine zystische Läsion im Pankreaskopf von 5 mm - Abdomen-Sonographie vom 3 0. Dezember 2019: Normalbefund ohne Neoplasiehinweis , normale Gallenwege, steinfreie Gallenblase - Typ C-Gastritis und Refluxösophagitis (Gastroskopie vom 1 0. Dezember 2019 - Pantoprazol von Patienten sistiert bei ausbleibender Besserung - anamnestisch depressive Störung und Angststörungen - psychiatrische Medikation aktuell vom Patienten sistiert - Pleurakuppenschwielen beidseits und mehrere pulmonale Noduli (CT vom 2 9. Dezember 2019) - chronisches lumbal und zervikal betontes Panvertebralsyndrom

- Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule - myofasziale Schmerzen - April 2015 exazerbierte

Lumboischialgie rechts - Fibromyalgie-Syndrom - anamnestisch verdickte Aortenklappe ohne Herz vitium - anamnestisch Colon irritabile

- Periarthropathia

humeroscapularis vom Supraspinatustyp rechts, Juli 2018 - Periarthopathia

coxae rechts - leichte Energie- und Eisenmangelernährung, Verschlechterung Ernäh rungszustand

Die Ärzte des Spital s Z.___

führten

aus, der Patient klage über einen täglich weiter deteriorierenden Zustand mit einer diffusen Verschlechterung des Allgemein zustandes und einer Schlappheit, einer Gewichtsabnahme, intermittierenden Bauchbeschwerden, Schmerzen an den Extremitäten, vor allem am Oberschenkel, sowie einer Angstüberlagerung und Exazerbation einer jahrelang bekannten Depression (S. 4 Mitte). Grössere Tumore, welche den Gewichtsverlust des Patienten erklären würden, seien bei den Untersuchungen nicht festgestellt worden (S. 5 unten ).

Der Beschwerdeführer sei zur stationären Abklärung von chronischen Abdomi nalbeschwerden und einem Gewichtsverlust von 8 kg in 3 Monaten bei psycho sozialer Dekompensation mit A ngstzuständen zu gewiesen worden. Er sei ambulant bereits breit abgeklärt worden. Bisher seien eine Refluxösophagitis und eine Gastritis als mitverursachende Faktoren diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer habe die Medikation mit Esomeprazol zuletzt nicht mehr genommen und auch die psychiatrische Medikation vor einigen Wochen sistiert , was die Symptomatik verschlechtert habe (S. 2 oben).

Es liessen sich lediglich kleine pulmoale

Noduli sowie mehrere kleine Zysten in der Leber und eine zystische Läsion im Pankreaskopf detektieren. Sonographisch habe sich im Abdomen ein Normalbefund ergeben. In einer Koloskopie sei ein kleiner hyperplastischer Rektumpolyp abgetragen worden.

Als Ursache der Symptomatik sei am ehesten die unbehandelte Depression sowie die Gastritis anzusehen (S. 2 Mitte). 4.5

Am 2 3. Juni 2020 wurde im Spital Z.___ eine Sonographie des Abdomens durchgeführt. Dr. med. I.___ führte im Bericht vom 2 4. Juni 2020 ( Urk. 7/270/6-7) aus, es seien eine winzige Zyste 6 mm am Pankreaskopf/ Uncinatus und eine winzige Zyste am rechten Leberlappen 6 mm festgestellt worden. Es handle sich beim Befund mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine Seitenast-IPMN ohne Warnkrite rien im Sinne einer absoluten oder relativen Indikation für eine Operation. Der Patient sei diesbezüglich auch vollständig beschwerdefrei. Es könne eine jährliche Kontrolle mittels MRI oder Endosonographie erfolgen (S. 2 oben). 4.6

Dr. A.___ stellte im Bericht vom 7. Juli 2020 ( Urk. 7/270/1-5) folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( S. 1 Ziff. 1.1): - Kachexie mit dokumentierten Gewichtsverlust anamnestisch 13 kg - chronisches lumbal und zervikal betontes Panvertebralsyndrom - Fibromyalgie-Syndrom - Depression - Typ C-Gastritis und Refluxösophagitis - Lungenemphysem

Dr. A.___ nannte sodann als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Pankreaskopfzyste von 6mm Grösse - verdickte Aortenklappentaschen ohne Herzvitium - C olon irritabile - Vitamin D3 Mangel - Periarthopathia

humeroscapularis vom Supraspinatustyp rechts - Periarthopathia

coxae rechts

Der Hausarzt führte zur Anamnese aus, unverändert

bestünden ein chronisches, lumbal- und zervikalbetontes

Panvertebralsyndrom , muskuläre Schmerzen der Extremitäten bei Dekonditionierung und eine leicht aktive manubrioste r nale

Osteochondrose . Hinzukomme eine generelle Schwäche, die schon bei geringer körperlicher Anstrengung auftrete (S. 2 Ziff.

E. 8 kg in drei Monaten beschrieben worden ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 6). Nach unzähligen Abklärungen seien sodann eine zystische Veränderung und damit eine

intradukta le

papillär

muzinöse

Neoplasie (IPMN) vom Seitengang-Typ sowie zahlreiche Leberzysten festgestellt worden. Ein MRI des Schädels vom 1 9. November 2020 habe sodann eine Arachnoidalzyste ergeben (S. 4 Ziff. 7). Im Bericht vom 5. Januar 2021 sei schliesslich erstmals eine Anorexie bei Depression bei einem Gewichtsverlust von 13 Kilogramm in 9 Monaten und aggraviert durch eine Gastritis festgestellt worden (S. 5 Ziff. 10).

Die Beschwerdegegnerin habe es als nicht nötig erachtet, beim behandelnden Psychiater einen aktuellen Bericht einzuholen, obwohl der eindrückliche Gewichtsverlust in der medizinischen Aktenlage letztlich als psychisch bedingt beurteilt werde (S. 5 Ziff. 12).

E. 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 5.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E.

E. 12 ) . Eine eindeutige Ursache für den vom Beschwerdeführer angegebenen Gewichtsverlust und eine Schwäche konnte nicht gefunden werden.

Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Begutachtung durch Dr. C .____ über eine deutliche Abnahme seines Gewichts berichtet hatte (E. 3.3.1). Der Hausarzt wies zuletzt auf ein tiefes, aber nun stabiles Gewicht hin (E. 4.12). Des Weiteren bestand offenbar bereits im Januar 2010 eine generelle Schwäche (E. 3.1 hiervor).

Nachdem bereits zahlreiche Untersuchungen

erfolgt sind (vgl. die dokumentierten somatischen Untersuchungen zwischen April 2013 und Dezember 2019, Urk. 7/270/12-49)

und keine somatische Ursache für die geklagten Beschwerden gefunden wurde, ist einstweilen auf ergänzende somatische Abklärungen zu verzichten. 6.3

Dr. C .____ verneinte im Gutachten vom 2 2. April 2011 eine depressive Störung (E. 3.3.2). Dr. G.___ stellte in den Berichten vom 2 6. Novembe r 2015 und vom 2 5. Oktober 2019

neu die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung. Im Bericht vom 2 0. November 2020 diagnostizierte er gar eine schwere depressive Episode ( E. 4.1, 4.3 und E. 4.9). In Anbetracht der neuen Berichte von Dr. G.___ ist nicht auszuschliessen, dass sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum Gutachten szeitpunkt vom 2 2. April 2011 verschlechtert haben könnte und neu eine depressive Störung vorliegt. Um den Gesundheitszustand zuverlässig

beurteilen zu können

und für die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens ist in Anbetracht der von Dr. G.___ gestellten Diagnosen ein aktuelles psychiatrisches Gutachten erforderlich. Die Beschwerdegegnerin ist sodann an dieser Stelle im Hinblick auf die Fragestellung bei der Begutachtung nochmals darauf hinzuweisen, dass der zeitliche Referenzpunkt für eine Veränderung des Gesundheitszustandes die Verfügung vom 1 9. Januar 2012 ( Urk. 7/191) und nicht wie von ihr angenommen ( Urk. 2 S. 1) jene vom 1 5. März 2016 ( Urk. 7/231) ist ( vgl. vorstehend E. 6.2 ).

Auf die Berichte des behandelnden Psychiaters und die von ihm attestierte volle Arbeitsunfähigkeit kann hingegen nicht allein abgestellt werden. Die behandeln den Ärztinnen und Ärzte s tehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und habe n sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschlies senden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustande s und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte

- beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundes gerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) - mitunter auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundes gericht 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1). Der Beurteilung der Arbeits fähigkeit durch den behandelnden Psychiater kann daher nicht ohne Weiteres gefolgt werden. 6.4

Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein psychiatrisches Gutachten veranlasse und hernach erneut über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers und darüber befinde, ob die tatsäch lichen Verhältnisse seit Erlass der Verfügung vom 1 9. Januar 2012 eine relevante Entwicklung erfahren habe . Aus somatischer Sicht besteht dagegen kein Grund für weitere medizinische Abklärungen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7.

7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ist bei einem praxisgemässen Stun denansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2’000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 7.3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2 unten) als gegenstandlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Jin-Eve Onyetube -Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00674

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 2 8. Juni 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Jin-Eve Onyetube -Meier Stieger + Schütt Rechtsanwälte Steinberggasse 54, 8400 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1968, war zuletzt von März bis Oktober 2001 als Aushelfer im Zustelldienst bei der Y.___ angestellt ( Urk. 7/16 = Urk. 7/17 Ziff. 1 und 5). Der Versicherte meldete sich am 1 9. November 2001 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/4 = Urk. 7/5). Mit Verfügung vom 2 5. September 2002 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Rente ( Urk. 7/35).

Nach der Neuanmeldung des Versicherten vom 6. September 2003 ( Urk. 7/39) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. März 2005 ( Urk. 7/70) erneut einen Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 7/74) hiess die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 1 8. Oktober 2005 ( Urk. 7/95) teilweise gut und sprach dem Versicherten ab dem 1. April 2004 eine halbe Rente zu ( Urk. 7/106).

Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. Februar 2007 ( Urk. 7/117/3-10) Bes chwerde. Mit Urteil vom 2 6. September 2008 (Prozess Nr. IV.2007.00261) wies das hiesige Gericht die Beschwerde ab und verneinte zudem einen Renten anspruch ( Urk. 7/133 S. 13 Dispositiv Ziff. 1). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 2 6. November 2008 nicht ein ( Urk. 7/134 = Urk. 7/135 S. 4 Dispositiv Ziff. 1). 1.2

Am 1. April 2010 erfolgte eine weitere Anmeldung des Versicherten ( Urk. 7/152). Mit Verfügung vom 1 9. Januar 2012 ( Urk. 7/191) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Die vom Versicherten am 2 0. Juni 2012 ( Urk. 7/202/3-8) dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 2. November 2013 (Prozess Nr. IV.2012.00659) ab ( Urk. 7/211/1-14 S. 13 Dispositiv Ziff. 1).

Am 1 5. Juli 2015 reichte der Versicherte eine weitere Neuanmeldung ein ( Urk. 7/217). Mit Verfügung vom 1 5. Mär z 2016 ( Urk. 7/231) trat die IV-Stelle nicht auf das Gesuch ein. Die vom Versicherten am 2 8. April 2016 ( Urk. 7/239/3) dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 9. April 2017

(Prozess Nr. IV.2016 .

00490) ab ( Urk. 7/244 /1-12 S. 12 Dispositiv Ziff. 1). 1.3

Der Versicherte meldete sich am 2 5. Oktober 2019 ( Urk. 7/247) erneut bei der Invalidenversicherung an. Mit V orbescheid vom 2 1. November 2019 ( Urk. 7/248) stellte die IV-Stelle in Aussicht, das s auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. Der Versicherte brachte dagegen Einwände ( Urk. 7/257) vor. Am 1 8. Januar 2021 ( Urk. 7/284) erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid. Der Versicherte erhob dagegen wiederum Einwände ( Urk. 7/290).

Mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 ( Urk. 7/302 = Urk.

2) verneinte die IV-Stelle erneut einen Rentenanspruch. 2.

Der Versicherte erhob am 1 0. November 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2021 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur vollständigen Abklärung des medizinischen Sachverhalts mittels eines polydisziplinären Gutachtens und zu erneutem Entscheid an die IV-Stelle zurück zuweisen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 Mitte). Verfahrensrechtlich beantragte der Versicherte , es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person seiner Rechtsvertreterin zu gewähren ( Urk. 1 S. 2 unten).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Januar 2022 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 2 1. Januar 2022 zugestellt ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblich en Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht ( Urteil des Bundes gerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabe nbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.5

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen , ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensver fügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgege nhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 ; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f. ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) fest, sie sei nach einem neu eingereichten Arztbericht

auf den Vorbescheid vom 2 1. Novem ber 2019 zurückgekommen und auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2 5. Oktober 2019 eingetreten. Nach den psychiatrischen Berichten ergebe sich seit der letzten Verfügung

aber

keine Veränderung (S. 1 unten). Aus somatischer Sicht bestehe keine IV-relevante gesundheitliche Einschränkung. Weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht ergebe sich im Vergleich zur Verfügung vom 1 5. März 2016 eine massgebliche Veränderung (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte vor, seit der letzten Beurteilung seien mehrere gesundheitliche Beschwerden hinzugekommen. Nach einem stationären Aufent halt im Spital Z.___ seien im Bericht der Ärzte des Spitals Z.___

vom 7. Januar 2020 unklare Abdominal- und Allgemeinbeschwerden und ein unklarer Gewichtsverlust von 8 kg in drei Monaten beschrieben worden ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 6). Nach unzähligen Abklärungen seien sodann eine zystische Veränderung und damit eine

intradukta le

papillär

muzinöse

Neoplasie (IPMN) vom Seitengang-Typ sowie zahlreiche Leberzysten festgestellt worden. Ein MRI des Schädels vom 1 9. November 2020 habe sodann eine Arachnoidalzyste ergeben (S. 4 Ziff. 7). Im Bericht vom 5. Januar 2021 sei schliesslich erstmals eine Anorexie bei Depression bei einem Gewichtsverlust von 13 Kilogramm in 9 Monaten und aggraviert durch eine Gastritis festgestellt worden (S. 5 Ziff. 10).

Die Beschwerdegegnerin habe es als nicht nötig erachtet, beim behandelnden Psychiater einen aktuellen Bericht einzuholen, obwohl der eindrückliche Gewichtsverlust in der medizinischen Aktenlage letztlich als psychisch bedingt beurteilt werde (S. 5 Ziff. 12). 2.3

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2 5. Oktober 2019 eingetreten. Die letzte materielle Prüfung der Verhältnisse erfolgte mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 9. Januar 2012 ( Urk. 7/191). Bei der zeitlich letzten Verfügung

vom 1 5. März 2016 handelte es sich um ein Nichteintreten (vgl. E . 1.5 hiervor) . Strittig ist daher, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

verglichen mit den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Verfügung vom 1 9. Januar 2012 massgeblich verschlechtert hat und ob neu ein Rentenanspruch besteht. Zunächst ist zu prüfen, ob auf die vorliegenden medizinischen Akten abgestellt werden kann. 3. 3.1

Dr. med. A.___ , Facharzt für All gemeine Innere Medizin, gab im Bericht vom 2 1. Januar 2010 ( Urk. 7/160/2-3) an, es bestünden unverändert ein chronisches, lumbal- und zervikal-betontes Panvertebralsyndrom , muskuläre Schmerzen der Extremitäten bei De konditionierung und eine leicht aktive manubrioste r nale

Osteochondrose . Hinzu komme eine generelle Schwäche, die schon bei geringen körperlichen Anstrengungen auftrete . Physiotherapie, Massgagen und Analgetika hätten nicht zu einer Linderung der Rücken- und Skelettbeschwerden geführt (S. 1 Mitte). 3.2

Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 4. Februar 2010 ( Urk. 7/160/1), es sei i nsgesamt zu einer V erschlechterung des Krankheitsbildes gekommen sei.

Dr. B.___ stellte folgende Diagnosen: - mittlere bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11/F32.21) - Borderline -Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31) - verschwommenes Sehen und Benommenheit haben zugenommen (ICD-10 F44.6) - Differentialdiagnose: somatoforme Funktionsstörung (ICD-10 F45.3)

Dr. B.___ führte weiter aus, der Beschwerdeführer leide unter Gewaltfantasien. Er sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig und auch nicht fähig, leichte Arbeiten auszuführen. 3.3 3.3.1

Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie, erstattete am 2 2. April 2011 ein psychiatrisches Gutachten ( Urk. 7/167/5-49). Der Gutachter führte aus, der Beschwerdeführer habe keine Ausbildung absolviert. Er sei

vorwiegend in unterschiedlichen Funktionen im Gastroservice tätig gewesen. 2001 sei er für kürzere Zeit bei der Y.___

als Briefzusteller angestellt gewesen (S. 2 oben). Der Beschwerdeführer habe Ende

August 1987 die D.___ aus politischen Gründen verlassen müssen

und sei in die Schweiz eingereist

(S. 6 Ziff. 1.2 unten).

Dr. C.___

gab zum erhobenen Befund an , der Beschwerdeführer habe Ängste angegeben und über wiederkehrend e hypochondrische Befürchtungen, panikartige Zustände und diffus aufsteigende Ängste berichtet . Zwänge im Denken und/oder Verhalten habe er nicht angegeben (S. 26 f. Ziff. 3.3). Eine genuin depressive Stimmungslage bestehe o bjektivierend nicht.

Der Antrieb sei leichtgradig angehoben. Psychomotorisch sei der Beschwerdeführer sehr lebhaft, teilweise ausgesprochen unruhig und bei bestimmten Themen auch agitiert gewesen . Bezüglich des Antriebs und der Stimmungslage könne er über keine zirkadianen Besonderheiten berichten (S. 27 oben). Es seien beträchtliche Aggra vations

- und Verdeutlichungstendenzen z u eruieren. Auch ein simulatives Verhalten sei nicht mit Sicherheit auszuschliessen . Die Compliance sei für die aktuelle Behandlung knapp ausreichend (S. 27 unten). Eine Magen- und Darm spiegelung sei nach den Angaben des Beschwerdeführers ohne Befund geblieben.

Er habe in zwei Jahren vielleicht 15 kg abgenommen (S. 28 oben). 3.3.2

Dr. C.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 35 Ziff. 4.1): - Achse I: klinische Störungen - Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45.0, Diagnose im Juni 2006 in der Klinik E.___

lege artis

gestellt) - schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1 ) , iatrogen mitinduziert seit zirka 1-2 Jahren - Differentialdiagnose: low -dose-Abhängigkeit von Benzodiazepinen - Achse II: Persönlichkeitsstörungen - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, dissozialen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0; als Persönlich keitsorganisation seit der späten Adoleszenz bestehend) - Achse III: medizinische Krankheitsfaktoren - lumbal- und cervicalbetontes Panvertebral-Syndrom bei Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (linkskonvexe Skoliose) bei dorsalem Überhang und Hyperlaxizität , Erstdiagnose 2002

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter eine episodisch paroxysmale Angst (ICD-10 F41.0) , Störungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzg ebrauch (ICD-10 F17.25) seit J ahren, chronische Spannungskopfschmerzen und Myalgien im Bereich der Extremitäten bei Dekonditionierung

(S. 35 Ziff. 4.2).

Gemäss dem Gutachten

der Klinik E.___ , Psychiatrie F.___ , vom 4. Juli 2006 zeige der Beschwerdeführer ein Lebensbild, dass durch häufige Umbrüche im beruflichen und interpersonellen Bereich gekennzeichnet sei. Der Beschwerdekomplex aus chronisch wechselnden körperlichen Sympto men und anderen inklusive g astrointestinalen Beschwerden ohne adäquates physiologisches Korrelat mit einer Progredienz in emotionalen Konfliktsituatio nen, anhaltenden Schlafstörungen, diffusen Schmerzzuständen etc. liessen aus psychiatrischer Sicht auf die Diagnose einer allgemeinen Somatisierungsstörung schliessen. Dr. C.___ könne sich d er Auffassung der Gutachter der Psychiatrie F.___ anschliessen. Das Symptombild , das der Beschwerdeführer in der Vergangen heit geboten und in der Begutachtung präsentiert habe, rechtfertige die Diagnose einer Somatisierungsstörung, während die Diagnose einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung vernachlässigt werden dürfe (S. 30 unten).

D er Gutachter äusserte sich sodann zur damaligen Rechtsprechung bei Vorliegen von somatoformen Störungen (S. 31 oben). Die medizinischen Faktoren begrün deten beim Beschwerdeführerin kein invalidisierendes Leiden, da sie in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit des freien Arbeitsmarktes eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gestatten würden. Eine von Dr. B.___ postu lierte mittlere bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom bestehe nicht. Hierfür fehlten in sämtlichen Vorberichten jedwede psychopathologisch stringenten Hinweise (S. 31 unten).

Die Schilderungen des Beschwerdeführers zeigten eine maladaptive, sich wieder holende und biographisch früh einsetzende dysfunktionale Beziehungsgestaltung in der Partnerschaft, im Beruf und in anderen sozialen Bezügen. Diese sei kontaminiert durch Gewalterfahrungen und eigene Gewaltausübung bis hin zu einer kurz vor dem Gutachtenszeitpunkt erfolgten Anzeige wegen Körperver letzung (S. 33 oben). Vorläufig sei die Diagnose einer kombinierten Persönlich keitsstörung zu stellen. Auf diesem Boden hab e sich auch pathodynamisch

eine Somatisierungsstörung entwickelt (S. 33 Mitte).

Die beim Beschwerdeführer vorhandenen psychischen und Verhaltensstörungen einschliesslich einer aggra vierenden Selbstdarstellung bedingten zwar kein invalidisierendes Leiden, wohl aber einen Behandlungsauftrag. Es sei die in der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers wurzelnde Problemat ik therapeutisch zu bearbeiten (S. 34 Mitte). 3.3.3

Eine irgendwie bedeutsame Minderung der Arbeitsfähigkeit sei aus dem gesamten Störungsbild nicht abzuleiten. Probanden mit Persönlichkeitsstörungen seien prinzipiell arbeitsfähig. Dies gelte auch für den Beschwerdeführer. Die Einschrän kungen und Handikaps , die aus der Somatisierungsstörung resultierten, seien durch eine zumutbare Willensanstrengung überwindbar. Eine relevante somatische und/oder psychische Komorbidität bestehe nicht. Auf keinen Fall liege eine mittelschwere oder gar schwere depressive Episode vor. Ein invalidisierendes Leiden bestehe somit nicht . Allerdings handle es sich um einen Störungskomplex, der eine Behandlung impliziere (S. 39 oben). Nach den Fachbeurteilungen auf rheumatologisch-orthopädisch em und internistischem Gebiet bestehe für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Das gelte insbesondere für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten (S. 39

Ziff. 5.2 unten). Von psychiatrischer Seite bestünden leichte Einschränkungen der Konzentration, die aber durch einen Benzodiazepinabusus mindestens mitbewirkt würden und die sich unter anderem in einer Tagesmüdigkeit niederschlagen würden (S. 40 oben). 3.4

Dr. B.___ stellte im Bericht vom 1 7. Dezember 2011 ( Urk. 7/184) folgende Diagnosen: - mittlere bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11/F32.21) - verschwommenes Sehen und Benommenheit haben zugenommen (ICD-10 F44.6) - somatoforme Funktionsstörung (ICD-10 F45.3) - Differentialdiagnose Borderline -Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31)

Dr. B.___ bestätigte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . 3.5

Mit Verfügung vom 1 9. Januar 2012 ( Urk. 7/191) verneinte die Beschwerdegeg nerin gestützt auf diese medizinischen Unterlagen einen Anspruch auf IV-Leistungen. Eine Beschwerde gegen diese Verfügung wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 2. November 2013 ( Urk. 7/211) abgewiesen. 4. 4.1

Der Beschwerdeführer ist seit August 2015 bei Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter psychiatrischer Behandlung ( Urk. 7/225 Ziff. 1.2). Dr. G.___ nannte im Bericht vom 2 6. November 2015 ( Urk. 7/225) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ( Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, dissozialen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0)

Dr. G.___ führte weiter aus , im Rahmen der Depression bestünden psychische Einschränkungen. Es handle sich um einen Mangel an Konzentration und Aufmerksamkeit, eine rasche Ermüdbarkeit und eine fehlende Belastbarkeit. Der Patient zeige auf der Persönlichkeitsebene grosse Defizite. Er könne sich aktuell auf keine Aufgaben konzentrieren und die Teamfähigkeit sei stark defizi tär. Aktuell könne er auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Leistung erbringen ( Ziff. 1.7). 4.2

Dr. G.___

gab im Schreiben vom 6. F ebruar 2016 ( Urk. 7/228/1-2) an , seit dem Gutachten der

Psychiatrie F.___ vom 4. Juli 2006 sei es zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandes gekommen. Der Beschwerdeführer habe phasenweise behandlung sbedürftige depressive Episode n entwickelt. Der Fokus der Therapie sei daher auf die Aufhellung der Depression gelegt worden (S. 1 unten). Er zeige ein komplexes psychisches Beschwerdebild. Es handle sich um

ein depressives Zustandsbild zumindest mittelschweren Grades. In der Anamnese hätten sich mehrere depressive Phasen gezeigt. Es sei deshalb von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen (ICD-10 F33.11). Zudem seien die Wahrneh mungen, das Denken und die Affektregulation des Patienten sehr auffällig. Er weise ein tiefgreifendes und andauerndes Verhaltensmuster auf. Dies sei im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung zu verstehen (S. 2). 4.3

Dr. G.___ s tellte im Verlaufsbericht vom 2 5. Oktober 2019 ( Urk. 7/246 / 1-2) folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, dissozialen und narzisstische n Anteilen (ICD -10 F61.0) - Differentialdiagnose Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerz syndrom und rezidivierenden depressiven Episoden (ICD-10 F62.8)

Dr. G.___ führte zum Befund vo m

2. Oktober 2019

aus, die Konzentration und Aufmerksamkeit liessen mit der Zeit nach. Der Patient wirke rasch müde. Im formalen Denken sei er geordnet, wenngleich stark eingeengt auf seine Sorgen und Ängste. Der Beschwerdeführer äussere ein starkes Misstrauen, das auch im Gespräch spürbar sei (S. 1 unten).

Eine im Jahr 2016 angestrebte stationäre Therapie sei daran gescheitert, dass beim Patienten eine minime Gruppenaktivität nicht gegeben gewesen sei (S. 2 oben). Er sei aktuell eine Stunde pro Woche beim Programm H.___ tätig. Er zeige mittelschwere bis schwere psychische Einschränkungen wie eine Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung, ein verlangsamtes Tempo, eine rasche Ermüdung, mangelnde Ausdauer und eine reduzierte K raft. Auf der Persönlichkeitsebene sei er mittelschwer bis schwer eingeschränkt. Die Team- und Gruppenfähigkeit sei en nicht gegeben. Der Beschwerdeführer sei längerfristig zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Mitte). 4.4

Der Beschwerdeführer war vom 2 9. Dezember 2019 bis 4. Januar 2020 im Spital Z.___ hospitalisiert ( Urk. 7/256 S. 1 oben).

Die Ärzte des Spital s Z.___ stellten im Austrittsbericht vom 7. Januar 2020 ( Urk. 7/256/ 1-5) folgende Diagnosen (S. 1): - unklare Abdominal- und Allgemeinbeschwerden und unklarer Gewichts verlust von 8 kg in drei Monaten - Differentialdiagnose: im Rahmen der Gastritis und Depression - CT-Thorax/Abdomen 2 9. Dezember 2019: keine Neoplasie intrathora kal oder abdominell, multiple kleine Zysten in der Leber, in beiden Nieren sowie einzelne kleine zystische Läsion im Pankreaskopf von 5 mm - Abdomen-Sonographie vom 3 0. Dezember 2019: Normalbefund ohne Neoplasiehinweis , normale Gallenwege, steinfreie Gallenblase - Typ C-Gastritis und Refluxösophagitis (Gastroskopie vom 1 0. Dezember 2019 - Pantoprazol von Patienten sistiert bei ausbleibender Besserung - anamnestisch depressive Störung und Angststörungen - psychiatrische Medikation aktuell vom Patienten sistiert - Pleurakuppenschwielen beidseits und mehrere pulmonale Noduli (CT vom 2 9. Dezember 2019) - chronisches lumbal und zervikal betontes Panvertebralsyndrom

- Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule - myofasziale Schmerzen - April 2015 exazerbierte

Lumboischialgie rechts - Fibromyalgie-Syndrom - anamnestisch verdickte Aortenklappe ohne Herz vitium - anamnestisch Colon irritabile

- Periarthropathia

humeroscapularis vom Supraspinatustyp rechts, Juli 2018 - Periarthopathia

coxae rechts - leichte Energie- und Eisenmangelernährung, Verschlechterung Ernäh rungszustand

Die Ärzte des Spital s Z.___

führten

aus, der Patient klage über einen täglich weiter deteriorierenden Zustand mit einer diffusen Verschlechterung des Allgemein zustandes und einer Schlappheit, einer Gewichtsabnahme, intermittierenden Bauchbeschwerden, Schmerzen an den Extremitäten, vor allem am Oberschenkel, sowie einer Angstüberlagerung und Exazerbation einer jahrelang bekannten Depression (S. 4 Mitte). Grössere Tumore, welche den Gewichtsverlust des Patienten erklären würden, seien bei den Untersuchungen nicht festgestellt worden (S. 5 unten ).

Der Beschwerdeführer sei zur stationären Abklärung von chronischen Abdomi nalbeschwerden und einem Gewichtsverlust von 8 kg in 3 Monaten bei psycho sozialer Dekompensation mit A ngstzuständen zu gewiesen worden. Er sei ambulant bereits breit abgeklärt worden. Bisher seien eine Refluxösophagitis und eine Gastritis als mitverursachende Faktoren diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer habe die Medikation mit Esomeprazol zuletzt nicht mehr genommen und auch die psychiatrische Medikation vor einigen Wochen sistiert , was die Symptomatik verschlechtert habe (S. 2 oben).

Es liessen sich lediglich kleine pulmoale

Noduli sowie mehrere kleine Zysten in der Leber und eine zystische Läsion im Pankreaskopf detektieren. Sonographisch habe sich im Abdomen ein Normalbefund ergeben. In einer Koloskopie sei ein kleiner hyperplastischer Rektumpolyp abgetragen worden.

Als Ursache der Symptomatik sei am ehesten die unbehandelte Depression sowie die Gastritis anzusehen (S. 2 Mitte). 4.5

Am 2 3. Juni 2020 wurde im Spital Z.___ eine Sonographie des Abdomens durchgeführt. Dr. med. I.___ führte im Bericht vom 2 4. Juni 2020 ( Urk. 7/270/6-7) aus, es seien eine winzige Zyste 6 mm am Pankreaskopf/ Uncinatus und eine winzige Zyste am rechten Leberlappen 6 mm festgestellt worden. Es handle sich beim Befund mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine Seitenast-IPMN ohne Warnkrite rien im Sinne einer absoluten oder relativen Indikation für eine Operation. Der Patient sei diesbezüglich auch vollständig beschwerdefrei. Es könne eine jährliche Kontrolle mittels MRI oder Endosonographie erfolgen (S. 2 oben). 4.6

Dr. A.___ stellte im Bericht vom 7. Juli 2020 ( Urk. 7/270/1-5) folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( S. 1 Ziff. 1.1): - Kachexie mit dokumentierten Gewichtsverlust anamnestisch 13 kg - chronisches lumbal und zervikal betontes Panvertebralsyndrom - Fibromyalgie-Syndrom - Depression - Typ C-Gastritis und Refluxösophagitis - Lungenemphysem

Dr. A.___ nannte sodann als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Pankreaskopfzyste von 6mm Grösse - verdickte Aortenklappentaschen ohne Herzvitium - C olon irritabile - Vitamin D3 Mangel - Periarthopathia

humeroscapularis vom Supraspinatustyp rechts - Periarthopathia

coxae rechts

Der Hausarzt führte zur Anamnese aus, unverändert

bestünden ein chronisches, lumbal- und zervikalbetontes

Panvertebralsyndrom , muskuläre Schmerzen der Extremitäten bei Dekonditionierung und eine leicht aktive manubrioste r nale

Osteochondrose . Hinzukomme eine generelle Schwäche, die schon bei geringer körperlicher Anstrengung auftrete (S. 2 Ziff. 1.4 Mitte). Seit Dezember 2015 seien neue Symptome hinzugekommen. Der Beschwerdeführer leide an einem starken Gewichtsverlust. Damit zusammenhängend

seien eine Tumorangst und eine Verschlimmerung der depressiven Verstimmung aufgetreten . Somatische Krank heiten, welche den Gewichtsverlust und die Schwäche erklären könnten, seien nicht mit Sicherheit nachgewiesen worden (S. 2 Ziff. 1.4 unten). Der Patient habe schnell über 10 kg an Gewicht abgenommen. Dr. A.___ teile die Meinung des Patienten, dass dieser nicht arbeitsfähig sei (S. 3 Ziff. 1.4 oben).

4.7

Die Ärzte der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, Universitätsspital J.___ , gaben im Bericht vom 3 0. September 2020 ( Urk. 7/275/2-6) an , bis anhin lasse sich keine somatische Ursache eruieren ( Ziff. 2.4). Eine angepasste Tätigkeit sei für zwei bis vier Stunden pro Tag zumutbar ( Ziff. 4.2). 4.8

Dr. med. K.___ , Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) de r Beschwerdegegnerin, nahm am 1 6. November 2020 ( Urk. 7/283 S. 4 ) Stellung zum Bericht von Dr. A.___ vom 7. Juli 202 0. Er führt aus, nach dem Bericht liege eine Verschlechterung vor. Es handle sich jedoch auch um einen instabilen Gesundheitszustand, da die Ursache für den Gewichtsverlust noch nicht gefunden worden sei und es ebenso schnell zu einem Anstieg des Gewichts kommen könne. Es werde empfohlen , in 12 Monaten erneut einen Arztbericht einzuholen. 4.9

Dr. G .___ stellte im Bericht vom 2 0. November 2020 ( Urk. 7/280) neu die Diagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit Krebsphobie (ICD-10 F33.2, S. 1). Dr. G .___

gab an , der Gewichtsverlust lasse sich durch die somatischen Abklärungen nicht erklären (S. 2 oben). 4.10

Dr. med. M.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 1 1. Dezember 2020 ( Urk. 7/283 S. 4 f .) a us , eine Krebsphobie könne keine schwere depressive Symptomatik begründen. Ein e solche sollte unter die Diagnose spezifische Phobie (ICD-10 F40.2) eingeordnet werden. Der psychopathologische Befund zeige im Vergleich mit den Arztberich ten von Dr. G.___ vom 2 6. November 2015 und vom 2 5. Oktober 2019 leichte Abweichungen. Insgesamt weise der aktuelle Zustand

jedoch nicht auf eine massgebliche Verschlechterung hin. Aus psychiatrischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung vom 1 5. März 2016 nicht verschlechtert. 4.11

Dr. K.___ führte in einer weiteren Stellungnahme vom 1 5. April 2021 ( Urk. 7/300/2-3) aus, in einer Verlaufskontrolle vom 3. Dezember 2020 sei bei einem Verdacht auf einen int raduktalen

papillär en

muzinösen Tu mor (IPMT) ein MRI des Oberbauchs durchgeführt worden (vgl. den Bericht vom 3. Dezember 2020, Urk. 7/289) . Dabei sei eine Progredienz der Grösse des Tumors festgestellt worden bei einer zystischen Läsion von heute 9 x 8 x 5 mm. Vor drei Jahren sei diese noch nicht eindeutig abgrenzbar gewesen. In der Beurteilung sei die Läsion als IPMN bezeichnet worden. Bei einer IPMN

des Pankreas sei die chirurgische Resektion der Hauptpfeiler der therapeutischen Strategie. Das Ziel sei die chirur gische RO-Resektion. Die IPMN befinde sich wie die duktalen

Adenokarzinome vorwiegend im Pankreaskopf. Der häufigste Eingriff sei die partielle Pankrea tikoduodenektomie . Bei einem diffusen Befall des Pankreasparenchyms sollte in Abhängigkeit vom Allgemeinzustand des Patienten die totale Pankreatektomie erwogen werden (S. 2 unten).

Da es sich um eine erstzunehmende Diagnose handle, könne aus versicherungs medizinischer Sicht von chirurgischen lebenserhaltenden und -verlängernden Interventionen ausgegangen werden. Bei einem Operationsbedarf habe eine Operation mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schon stattgefunden. Sollte es sich um ein malignes Geschehen handeln, sei kein Gutachten erforder lich (S. 3 oben). 4.12

Dr. A.___ gab im Schreiben vom 3 1. Mai 2021 ( Urk. 7/297/4) an, er habe seiner Einschätzung im Bericht vom 7. Juli 2020 nichts hinzuzufügen. Zum Teil seien Abklärungen wiederholt worden, welche keine neuen somatischen Diagno sen ergeben hätten. Die neuen Untersuchungen hätten keine schwerwiegende Pathologie ergeben. Die Symptomatik sei noch immer die gleiche. Das Gewicht sei sehr tief, aber stabil. Seines Wissens habe auch der behandelnde Psychiater keine neuen relevanten Aspekte festges tellt. 4.13

Dr. K.___ gab in einer weiteren Stellungnahme vom 1 7. Juni 2021 ( Urk. 7/300 S. 3 f.) an, nach den neu vorgelegten Arztberichten sei von somatischer Seite keine Verschlechterung des Ge sundheitszustandes auszumachen (S. 4 oben). 5. 5.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 5.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

6. 6.1

Der Beschwerdeführer ist seit Jahren in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Dr. G.___ nannte in den Berichten vom 2 6. November 2015 und vom 2 5. Oktober 2019 als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom , und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Als Differentialdiagnose nannte er eine Persönlichkeits änderung bei chronischem Schmerzsyndrom und rezidivierenden depressiven Episoden ( vorstehend E. 4.1 und 4.3). Im Bericht vom 2 0. November 2020 stellte der behandelnde Psychiater neu die Diagnose eine r schweren depressiven Episode (E. 4.9).

Wie von den Ärzten des Spital s Z.___ festgestellt , bestehen v on somatischer Seite im Wesentlichen

unklare Abdominal- und Allgemeinbeschwerden bei einem erheb lichen Gewichtsverlust , eine Typ C-Gastritis und Refluxösophagitis und ein chronisches lumbal und zervikalbetontes

Panvertrebralsyndrom

(E. 4.4 hiervor).

6 .2

Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist mit den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 9. Januar 2012 ( Urk. 7/191) und nicht mit jenen im Zeitpunkt der Verfügung vom 1 5. März 2016 ( Urk. 7/231) zu vergleichen, da es sich dabei um ein Nichteintreten d er Beschwer degegnerin handelte.

Nach dem Bericht vom 3. Dezember 2020 ( Urk. 7/289/1) über ein MRI des Ober bauchs vom gleichen Tag wurde bei der Untersuchung eine aus zwei Komponen ten bestehende reizlose zystische Veränderung angrenzend an den Duc tus pancreati cus fest gestellt . Diese sei im Vergleich mit der CT-Voruntersuchung von 2019 von 6 auf 9 mm grössenprogredient. Die Läsion sei vereinbar mit einer IPMN vom Seitengang-Typ. Abgesehen von den bekannten zahlreichen Leberzys ten bestehe eine normale Darstellung der Oberbauchorgane. RAD-Arzt Dr. K.___

stellte dazu fest , gemäss dem Befund vom 3. Dezember 2020 bestehe die Indikation für eine Operation , wobei eine solche mit grosser Wahrscheinlich keit bereits stattgefunden habe (E. 4.11). Ein MRI des Schädels vom 1 9. November 2020 ergab als Nebenbefund eine Arachnoidalzyste bei einer im Übrigen alters entsprechenden normalen Darstellung des Hirnparenchyms ( Urk. 7/289/2). Die weiteren somatischen Untersuchungen ergaben in der Folge jedoch

keine neuen Erkenntnisse . Dr. A.___ beschrieb am 3 1. Mai 2 021 einen unveränderten Befund. Zudem gab er an , dass gewisse Untersuchungen teils mehrfach durchge führt wurden (vorstehend E. 4. 12 ) . Eine eindeutige Ursache für den vom Beschwerdeführer angegebenen Gewichtsverlust und eine Schwäche konnte nicht gefunden werden.

Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Begutachtung durch Dr. C .____ über eine deutliche Abnahme seines Gewichts berichtet hatte (E. 3.3.1). Der Hausarzt wies zuletzt auf ein tiefes, aber nun stabiles Gewicht hin (E. 4.12). Des Weiteren bestand offenbar bereits im Januar 2010 eine generelle Schwäche (E. 3.1 hiervor).

Nachdem bereits zahlreiche Untersuchungen

erfolgt sind (vgl. die dokumentierten somatischen Untersuchungen zwischen April 2013 und Dezember 2019, Urk. 7/270/12-49)

und keine somatische Ursache für die geklagten Beschwerden gefunden wurde, ist einstweilen auf ergänzende somatische Abklärungen zu verzichten. 6.3

Dr. C .____ verneinte im Gutachten vom 2 2. April 2011 eine depressive Störung (E. 3.3.2). Dr. G.___ stellte in den Berichten vom 2 6. Novembe r 2015 und vom 2 5. Oktober 2019

neu die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung. Im Bericht vom 2 0. November 2020 diagnostizierte er gar eine schwere depressive Episode ( E. 4.1, 4.3 und E. 4.9). In Anbetracht der neuen Berichte von Dr. G.___ ist nicht auszuschliessen, dass sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum Gutachten szeitpunkt vom 2 2. April 2011 verschlechtert haben könnte und neu eine depressive Störung vorliegt. Um den Gesundheitszustand zuverlässig

beurteilen zu können

und für die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens ist in Anbetracht der von Dr. G.___ gestellten Diagnosen ein aktuelles psychiatrisches Gutachten erforderlich. Die Beschwerdegegnerin ist sodann an dieser Stelle im Hinblick auf die Fragestellung bei der Begutachtung nochmals darauf hinzuweisen, dass der zeitliche Referenzpunkt für eine Veränderung des Gesundheitszustandes die Verfügung vom 1 9. Januar 2012 ( Urk. 7/191) und nicht wie von ihr angenommen ( Urk. 2 S. 1) jene vom 1 5. März 2016 ( Urk. 7/231) ist ( vgl. vorstehend E. 6.2 ).

Auf die Berichte des behandelnden Psychiaters und die von ihm attestierte volle Arbeitsunfähigkeit kann hingegen nicht allein abgestellt werden. Die behandeln den Ärztinnen und Ärzte s tehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und habe n sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschlies senden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustande s und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte

- beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundes gerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) - mitunter auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundes gericht 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1). Der Beurteilung der Arbeits fähigkeit durch den behandelnden Psychiater kann daher nicht ohne Weiteres gefolgt werden. 6.4

Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein psychiatrisches Gutachten veranlasse und hernach erneut über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers und darüber befinde, ob die tatsäch lichen Verhältnisse seit Erlass der Verfügung vom 1 9. Januar 2012 eine relevante Entwicklung erfahren habe . Aus somatischer Sicht besteht dagegen kein Grund für weitere medizinische Abklärungen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7.

7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ist bei einem praxisgemässen Stun denansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2’000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 7.3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2 unten) als gegenstandlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Jin-Eve Onyetube -Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger