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IV.2012.00659

Abstellen auf psychiatrisches Gutachten, dessen Schlussfolgerungen durch die Angaben des behandelnden Psychiaters nicht umgestossen werden; keine relevante Veränderung seit früherem (negativen) Entscheid; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2013-11-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1968, arbei tete zuletzt von März bis Oktober 2001 als Aushelfer im Zustelldienst der Unternehmung Y.___ (Urk. 7/16 = Urk. 7/17, Ziff. 1 und 5). Am 19. November 2001 meldete er sich bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4 = Urk. 7/5 ). Mit Verfügung vom 25. September 2002 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ei nen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Rente (Urk. 7/35 ).

Im September 2003 reichte der Versicherte einen Bericht des behandelnden Psy chiaters Dr. Z.___

( Urk. 7/39) ein, den die IV-Stelle als Neunanmeldung be handelte . Mit Verfügung vom 17. März 2005 verneinte die IV-Stelle einen Ren ten anspruch (Urk. 7/70 ). Dagegen erhob der Versicherte am 18. April 2005 Ein sprache (Urk. 7/74 ). Mit Einspracheentscheid vom

18. Oktober 2006 ( Urk. 7/95) hiess die IV-Stelle die Einsprache teilweise gut und sprach dem Versicherten ab 1. April 2004 eine halbe Rente mit zugehör igen Kinderrenten zu (Urk. 7/106 ).

Dagegen erhob der Versi cherte am 15. Februar 2007 Beschwerde ( Urk. 7/ 117/3-10) . Mit Urteil vom 26. September 2008 im Verfahren Nr. IV.2007.00261 ( Urk. 7/133) wies das hiesige Gericht die Beschwerde ab und verneinte zudem einen Rentenanspruch ( S. 13 unten Ziff. 1 ). Auf eine dagegen erhobene Be schwerde trat das Bundesgericht am 26. November 2008 nicht ein ( Urk. 7/134 = Urk. 7/135). 1.2

Am 1. April 2010 erfolgte eine erneute Anmeldung ( Urk. 7/152), worauf die IV-Stelle unter anderem ein psychiatrisches Gutachten einholte, das am 2 2. April 2011 erstattet wurde ( Urk. 7/167/ 5 -49).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/177, Urk. 7/186) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Januar 2012 - die am 23. Mai 2012 zuge stellt wurde (vgl. Urk. 1 S. 2)

- einen Rentenanspruch ( Urk. 7/191 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 19. Januar 2012 ( Urk.

2) erhob der Versicherte am 20. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine ganze Rente zuzu sprechen ; eventuell sei die Sache zur medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).

Mit Beschwerdeantwort vom

29. August 2012 ( Urk.

6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 7. September 2012 wurden antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 und S. 5 Ziff.

6) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt ( Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat.

Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, gemäss den getätigten medizinischen Abklärungen sei keine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegeben und es bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für Hilfstätigkeiten im Gastrobereich und als Briefzusteller (S. 1 unten). Aus den neueren medizinischen Berichten er gebe sich nichts anderes (S. 2 oben). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde ( Urk.

1) auf den Standpunkt, die ihn behandelnden Ärzte kämen zu anderen Schlüssen als die von der Beschwerdegegner in bezahlten Gutachter (S. 3 f. ), die zudem seine Foltererfahrung nicht einmal erwähnt hätten (S. 4 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, auf welche ärztlichen Beurteilungen abzustellen ist, und ob sich der Sachverhalt im Vergleich zu jenem im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom Oktober 2006 (bis zu welchem gemäss dem Urteil des hiesigen Gerichts kein Rentenanspruch bestand) in relevanter Weise geändert hat. 3. 3.1

Das hiesige Gericht ging in seinem Urteil vom 26. September 2008 ( Urk. 7/133) von den

Berichten des den Beschwerdeführer seit 2003 behandelnden Dr. med. Z.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH (S. 5 E. 3.1 und E. 3.3 , S. 7 E. 3.5, S. 8 f. E. 3.7), den Feststellungen in einem 2005 erstatteten polydisziplinären Gutachten

(S. 5 ff. E. 3.4) und dem Bericht über eine 2006 erfolgte ein wöchige stationäre Behandlung (S. 7 f. E. 3.6) aus. 3.2

Im genannten Urteil wurde sodann festgehalten, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht in einer leichten wie auch in der Tätigkeit als Restaurantmitarbeiter und der früher ausgeübten Tätigkeit bei der Y.___ in seiner Ar beitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei (S. 9 E. 4.1).

In psychischer Hinsicht begründe sowohl eine allfällige anhaltende somatoforme Schmerzstörung als auch eine allfällige Somatisierungsstörung nicht ohne weiteres eine Invalidität (S. 9 E. 4.3.1).

In Anwendung der mit BGE 130 V 352 begründeten, heute sogenannten Überwindbarkeitsrechtsprechung hielt das Gericht sodann fest, dass das Kriterium der psychischen Komorbidität wie auch die alternativ in Frage kommenden Kriterien nicht erfüllt sei en (S. 11).

Abschliessend wurde festgehalten ( S. 1 1

f. E. 4.3.3 )

Die erwähnten Umstände sind nach dem Gesagten nicht derart, dass dem Be schwerdeführer die Überwindung der Beschwerden nicht zugemutet werden kann. Eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % mag daher rein medizinisch ausge wiesen sein; als Folge der diagnostizierten Somatisierungsstörung bleibt sie je doch versicherungsrechtlich unbeachtlich.

Zusammenfassend ist für eine körperlich leichte Arbeit von einer vollen Arbeitsfä higkeit auszugehen. Da der Beschwerdeführer bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 100 % als Aushelfer bei der Y.___ wie auch als Geschäfts führer beziehungsweise Restaurantmitarbeiter ( … ) ein rentenaus schliessendes Einkommen erzielen kann, erübrigt sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs. 4. 4.1

Dr. Z.___ (vorstehend E. 3. 1 ) führte in seinem Schreiben vom 2. Dezember 2008 an die Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/136) aus, es gehe dem Beschwerde führer zunehmend schlechter. Er beschreibe ihm Symptome, die klar einer Somatisierungsstörung entsprächen. Zusätzlich leide er heute an einer Depression (F33. 3 1). Durch diese Störung sei er zur Arbeitsunfähigkeit verdammt, die er nicht freiwillig gesucht habe. Er - Dr. Z.___

- sei nach wie vor sicher, dass dem Beschwerdeführer eine 100%ige Invalidenrente zustehe. 4.2

Dr. med. A.___ , Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom

21. Januar 2010 ( Urk. 7/160/2-3) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit Feb ruar 2005 als Hausarzt (S. 1). Es bestünden unverändert ein chronisches lumbal- und cervikal-betontes Panvertebralsyndrom, muskuläre Schmerzen der Extre mitäten bei Dekonditionierung und eine leicht aktive manubriosternale Osteochondrose; hinzu komme eine generelle Schwäche, die schon bei geringen kör perlichen Anstrengungen auftrete (S. 1 Mitte). In den letzten Jahren sei es laut Patient zu einer deutlichen Verschlimmerung der Depression gekommen (S. 1 unten). Diese werde sicherlich verstärkt durch die zusätzlichen sozialen und fi nanziellen Probleme, die zum Teil auch krankheitsbedingt aufgetreten seien. Die Psychopathologie sei die Hauptursache der Arbeitsunfähigkeit; die verschiede nen körperlichen Beschwerden wirkten sich aber - alle zusammengefasst - auch auf die Arbeitsfähigkeit aus (S. 2 oben). 4. 3

Dr. Z.___

führte in seinem Bericht vom

4. Februar 2010 ( Urk. 7/160/1) aus, der Beschwerdeführer leide zunehmend unter seiner sozialen Situation; Folge davon sei ein verändertes Selbstgefühl. Insgesamt ergebe sich eine Verschlechterung seines Krankheitsbildes; so leide er heute an folgenden Diagnosen: - F32.11 / F32.21: mittlere bis schwere depressive Episode mit somati schem Syndrom - F60.31: Borderline-Persönlichkeitsstörung - F44.6: verschwommenes Sehen und Benommenheit haben zugenommen - Differentialdiagnose (DD): F45.3 somatoforme Funktionsstörung

Der Beschwerdeführer leide unter Gewaltfantasien; die Beziehung zu seiner Frau und seinen Kindern verschlechtere sich zunehmend. Er sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig und auch nicht fähig, leichte Arbeiten auszuführen.

In seinem Formularbericht vom

18. Mai 2010 ( Urk. 7/162) nannte Dr. Z.___ die gleichen Diagnosen ( Ziff. 1.1) und führte unter anderem aus, der Beschwer deführer erscheine regelmässig alle zwei Wochen zur Psychotherapie ( Ziff. 1.5) . Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % von 2002 bis 2010 ( Ziff. 1.6). 4. 4

Dr. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete am 2 2. April 2011 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/167/ 5 -49) .

Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 1 ff. , S. 10 ff. ) , die Angaben des Beschwerdeführers (S. 6 ff.) und die anlässlich der Untersuchung vom

23. Oktober 2010 (vgl. S. 1 unten) erhobenen Befunde.

Im Hinblick auf die Diagnosestellung referierte der Gutachter die ihm vorliegen den früheren Beurteilungen (S. 28 ff.) und führte unter anderem aus, dass im Rahmen eines einwöchigen stationären Aufenthalts in der Klinik C.___

2006 eine allgemeine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) diagnostiziert wor den sei. Dieser Diagnose könne er sich anschliessen, nicht nur retrospektiv, vielmehr seien die operational definierten Kriterien, die hier vorgesehen seien, auch auf das aktuelle Beschwerdebild anzuwenden (S. 30 Mitte).

Eine psychische Komorbidität bestehe nicht, insbesondere keine mittlere bis schwere depressive Episode. Hierfür fehlten in sämtlichen Vorberichten - auch denen von Dr. Z.___

- jedwe lche stringenten psychopathologischen Hinweise (S. 31 unten). Auch in der aktuellen Untersuchung sei kein Psychostatus zu er heben gewesen, der eine solche Diagnose rechtfertigte (S. 31 f.).

Die Vita des Versicherten zeige maladaptive, sich wiederholende und biogra phisch früh einsetzende dysfunktionale Beziehungsgestaltungen (in der Part nerschaft, im Beruf und in anderen sozialen Bezügen usw.), dabei kontaminiert durch Gewalterfahrungen und eigene Gewaltausübung (von den frühen Tagen in D.___ an bis hin zur erst vor kurzem erfolgten Anzeige wegen Körper verletzungen und den von Dr. Z.___ genannten Gewaltphantasien); er neige in hohem Masse dazu, bei reduzierter Empathie und Selbstreflexion, konflikthafte Situationen interpersonell statt intrapsychisch auszutragen (S. 33 oben).

Zusammenfassend stellte der Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 35 Ziff. 4.1): Achse I: klinische Störungen - Somatisierungsstörung, ICD-10 F45.0, im Juni 2006 in der Klinik C.___ lege artis erstellt - schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen, ICD-10 F 13.1, iatrogen mit-induziert seit zirka 1-2 Jahren Achse II: Persönlichkeitsstörungen - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, dissozialen und narzisstischen Anteilen, ICD-10 F61.0, als Persönlichkeitsorganisation seit der späten Adoleszenz bestehend Achse I II: medizinische Krankheitsfaktoren - lumbal- und cervicalbetontes Panvertebral-Syndrom bei Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (linkskonvexe Skoliose) bei dorsalem Über hang und Hyperlaxizi t ät, Erstdiagnose 2002 Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gut achter (S. 35 Ziff. 4.2): Achse I: klinische Störungen - episodisch paroxysmale Angst, ICD-10 F41.0, Beginn unbekannt - Störungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzge brauch, ICD-10 F17.25, seit Jahren Achse II: Persönlichkeitsstörungen - entfällt Achse III: medizinische Krankheitsfaktoren (unter anderem) - chronische Spannungskopfschmerzen - Myalgien im Bereich der Extremitäten bei Dekonditionierung Achse I V : psychosoziale und umgebungsbedingte Probleme

Zum letztgenannten Punkt führte der Gutachter aus, nach zwei Scheidungen sei es im Rahmen der dritten Ehe ab 1999 zu anhaltenden Konflikten und Streitig keiten gekommen, das Ehepaar habe sich völlig auseinander gelebt und das Verhältnis zu den drei Kindern (das älteste sei ein 10-jähriger Sohn) sei stark belastet (S. 35 unten).

Zur Arbeitsfähigkeit ging der Gutachter auf die früheren Beurteilungen und Aussagen des Beschwerdeführers ein (S. 36 ff.) und führte sodann aus, eine ir gendwie bedeutsame Minderung der Arbeitsfähigkeit sei aus dem gesamten festgestellten Störungsbild nicht ableitbar. Probanden mit Persönlichkeitsstö rungen seien prinzipiell arbeitsfähig, das gelte auch für den Beschwerdeführer. Die Einschränkungen, die aus der Somatisierungsstörung resultierten, seien durch eine zumutbare Willensanstrengung überwindbar, eine relevante somati sche oder psychische Komorbidität bestehe nicht (S. 39 oben). 4. 5

Dr. Z.___

führte in seinem Bericht vom 1 7. Dezember 201 1 ( Urk. 7/184) wiede rum aus, der Beschwerdeführer leide zunehmend unter seiner sozialen Situation und an einem verminderten Selbstwertgefühl. Er leide unter Gewaltfantasien und Suizidgedanken, die Beziehung zu seiner Frau verschlechtere sich und zu seinen Kindern habe er gemäss eigenen Angaben keine Beziehung. Insgesamt ergebe sich eine Verschlechterung des Krankheitsbildes, so ergäben sich heute folgende Diagnosen: - F3 2 .11 / F32.32: mittlere bis schwere depressive Episode mit somati schem Syndrom - F44.6: verschwommenes Sehen und

Benommenheit haben zugenommen - F4 5 . 3 : somatoforme Funktionsstörung - DD: F60.31: Borderline-Persönlichkeitsstörung 4.6

In einer Stellungnahme ebenfalls vom 1 7. Dezember 2011 ( Urk. 7/185) führte er unter dem Titel „Kritik am Gutachten“ aus, er habe keinen Grund gehabt, beim Beschwerdeführer (wie vom Gutachter vermisst) den Blutspiegel der verordneten Medikamente zu bestimmen. Am Telefon habe der Gutachter gesagt, er sei mit der Dosis der Medikamente einverstanden (S. 1). Zum Beschwerdeführer habe d er Gutachter gesagt, er solle weiterhin zur Psychotherapie gehen, er werde an seiner Krankheit ein Leben lang leiden und er könne nicht arbeiten; er brauche eine Tagesstruktur und einen Wohnungswechsel (S. 1 f.). 4. 7

Am 1 8. Juni 2012 berichte te

Dr. Z.___

der Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh rers ( Urk. 7/203/1-3 = Urk. 3/3) und führte unter anderem aus, seiner Meinung nach habe sich die Depression des Beschwerdeführers in den letzten Monaten zunehmend verschlechtert; er ( Dr. Z.___ ) neige heute zur Di agnose F32.2, als einer schweren Depression (S. 1 Mitte). I m Herbst 2011 habe ihm der Beschwerdeführer erstmals von der im 1 8. Lebensjahr in einem Gefängnis in D.___ erlittenen Folter erzählt; seine Erinnerung sei sehr lückenhaft, was auf eine schwere Traumatisierung hinweise (S. 2 Mitte). Als Diagnosen nannte er nunmehr (S. 3 oben): - F32.11 / F32.21: mittlere bis schwere depressive Episode - DD: F60.31: Borderline-Persönlichkeitsstörung - F44.6: dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen - F45.4: somatoforme Schmerzstörung - DD: F43.2: Anpassungsstörung

Es sehe so aus, als würden der Gutachter und er die Rolle zweier Anwälte

- der eine gegen, der andere für den Beschwerdeführer - einnehmen (S. 3 oben). 4. 8

Am 2 0. Juni 2012 erstattete Dr. A.___ (vorstehend E. 4.2) einen weiteren Bericht ( Urk. 7/203/4-5) , bis auf die Information, dass der Beschwerdeführer für einen stationären Aufenthalt angemeldet sei, inhaltlich deckungsgleich mit dem 2010 erstatteten. 4.9

Am 2 0. Juni 2012 bestätigte der programmverantwortliche Sozialarbeiter, dass der Beschwerdeführer in einer Bibliothek pro Woche 2-3 Einsätze à 2 Stunden leiste ( Urk. 7/203/6). 5. 5.1

Dem Urteil des hiesigen Gerichts von 2008 lag als medizinischer Sachverhalt im Zeitpunkt des strittigen Einspracheentscheids (Oktober 2006) zugrunde, dass in somatischer Hinsicht für leichte und für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit bestand. In psychischer Hinsicht war eine Arbeitsunfähig keit von 50 % attestiert worden, die jedoch im Rahmen der Rechtsanwendung - gestützt auf die Überwindbarkeitspraxis - als nicht versicherungsrelevant ausser Acht zu lassen war (vorstehend E. 3.2.). 5.2

Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob sich der Sachverhalt seither in relevanter Weise verändert hat.

In somatischer Hinsicht ist dies offenkundigerweise nicht der Fall, wurde doch in den beiden Berichten des Hausa rztes (vorstehend E. 4.2 und 4.8 ) für die an gestammte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit zwar erwähnt, aber weder näher begründet noch quantifiziert, und nichts zur Arbeitsfähigkeit in allenfalls ange passter Tätigkeit ausgeführt. 5. 3

Aus psychiatrischer Sicht wurden im eingeholten Gutachten (vorstehend E. 4.4) eine allgemeine Somatisierungsstörung und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Bezüglich Arbeitsfähigkeit wurde - mit einlässlicher Be gründung - dargelegt, dass aus dem gesamten Störungsbild keine irgendwie be deutsame Minderung der Arbeitsfähigkeit ableitbar sei.

Folgt man dem Gutachten, so besteht au ch bezüglich der Beurteilung aus psychi atri scher S icht keine Veränderung im Vergleich zum massgebenden Sachverhalt im Vorzeitpunkt, indem damals wie im Zeitpunkt der hier zu beur teilenden Verfügung keine anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen war. 5. 4

Seitens des behandelnden Psychiaters liegt jedoch eine dezidiert abweichende Einschätzung vo r, auf die nunmehr einzugehen ist.

Bei den von ihm gestellten Diagnosen fällt auf, dass sie nicht näher begründet wurden, und dass sie insbesondere Variationen aufweisen, die - eben mangels Begründung - schlecht nachvollziehbar sind. So wurde eine Borderline-Störung einmal als Diagnose genannt (vorstehend E. 4.3), sodann aber nur mehr als Differentialdiagnose (vorstehend E. 4.5 und E . 4.7 ). Umgekehrt wurde eine somatoforme Funktionsstörung zuerst als Differentialdiagnose genannt (vorste hend E. 4.3) und sodann als Diagnose (vorstehend E. 4.5), dies zudem ohne An gabe, auf welche Funktionen sich die Störung beziehe, und schliesslich wurde nicht mehr eine somatoforme Funktionsstörung, sondern eine somatoforme Schmerzstörung genannt (vorstehend E. 4. 7 ), dies im Abstand von nur einem halben Jahr.

Im Gutachten war dargelegt worden, dass der behandelnde Psychiater für die diagnostizierte mittlere bis schwere depressive Episode keinerlei zugehörigen Befunde genannt habe, dass mithin dafür jegliche psychopathologischen Hin weise fehlten (vorstehend E. 4.4). Darauf ist der behandelnde Psychiater mit keinem Wort eingegangen; er hat zwar unter dem Titel „Kritik am Gutachten“ Stellung genommen (vorstehend E. 4. 6 ), dabei aber nur nebensächliche Punkte aufgegriffen. Das Gutachten hat ihm offensichtlich vorgelegen, und er hat es zur Kenntnis genommen. Dass er den genannten zentralen Kritikpunkt völlig übergangen und nicht etwa die in Frage gestellte Diagnose wenigstens nach träglich begründet hat, erscheint bemerkenswert, ebenso der Umstand, dass er sie in einem späteren Zeitpunkt - wiederum ohne nähere Begründung - noch einmal gestellt hat (vorstehend E. 4.7).

Sodann berichtete der behandelnde Psychiater immer wieder über eine Ver schlechterung (vorstehend E. 4.1, E. 4.3, E. 4.5, E. 4.7), was in der präsentierten Abfolge als nur schwer nachvollziehbar und stark formelhaft ausgeprägt er scheint. Auch postulierte er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 2002 (vor stehend E. 4.3) . Diese Einschätzung hat das Gericht bereits im Jahr 2008 ver worfen (vorstehend E. 3.2), und sie kontrastiert auch zum Bericht über den ef fektiv vom Beschwerdeführer geleisteten Arbeitseinsatz (vorstehend E. 4.9), der belegt, dass die vom behandelnden Psychiater behauptete vollständige Arbeits unfähigkeit nicht der Realität entspricht, mithin eine -

wie auch immer moti vierte - Übertreibung darstellt. Der Plausibilität seiner Beurteilungen ist solches nicht förderlich.

Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der behandelnde Psychiater schon im Dezember 2008 der Beschwerdegegnerin mitteilte, in welchem Umfang seines Erachtens dem Beschwerdeführer eine Rente zustehe (vorstehend E. 4.1). Dies ist jedoch eine Frage der Rechtsanwendung, die nicht in seine Zuständigkeit fällt. Dass er sich dennoch dazu äusserte, illustriert das Engagement, mit welchem er um das Wohl seines Patienten besorgt ist. Er hat es selber auf den Punkt ge bracht, indem er im Juni 2012 den Eindruck beschrieb, dass er als Anwalt für den Beschwerdeführer tätig sei (vorstehend E. 4.7). Genau so verhält es sich. Ein solcher Einsatz ist an sich achtenswert und ihm nicht verwehrt, aber er hat zur Folge, dass seinen Beurteilungen - nebst allen vorstehend genannten inhaltli chen Mängeln - das Bemühen um die erforderliche objektivierende Distanz ab geht, womit sie für die Belange der Rechtsanwendung nicht verwendbar sind. 5. 5

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Angaben des behandelnden Psychia ters aus den genannten Gründen nicht geeignet sind, die im Gutachten gezoge nen Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen.

Somit ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass sowohl aus somatischer wie aus psychiatrischer Sicht keine für die Rechtsanwendung rele vante Arbeitsunfähigkeit attestiert wird.

Damit ist der massgebende Sachverhalt kein anderer als derjenige im Oktober 2006, mit welchem zu vergleichen ist, und die Feststellung der Beschwerdegegnerin, es sei keine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustan des eingetreten (vorstehend E. 2.1) , erweist sich als zutreffend.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, womit die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6 . 6 .1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozess führung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). 6 .2

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat am 2 5. Oktober 2013 ein e Honorarnote eingereicht ( Urk. 10 /1-3 ). Diese nennt zwar das in Rech nung gestellte Honorar von Fr. 3‘080.-- ( Urk. 10/2 ) und enthält eine Auflistung der einzelnen Tätigkeiten ( Urk. 10/3) , jedoch keinerlei Angaben über die dafür aufgewendete Zeit oder den eingesetzten Stundenansatz. Angesichts der zu stu dierenden Akten und der 4 Textseiten umfassenden Beschwerdeschrift ist ermessensweise ein Aufwand von 9 Stunden als v ertretbar zu erachten. Nicht zu beanstanden ist die verwendete Spesenpauschale von 3 % des Honorarbetrags; allerdings kann, wenn ein Pauschalansatz verwendet wird, nicht zusätzlich un ter dem Titel „ Barauslagen“ weiterer Aufwand für Fotokopien geltend gemac ht werden. Insgesamt und (auf-) gerundet ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichts kasse zu entschädigen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Yvonne Dürst, Winterthur, wird mit Fr. 2 ‘ 000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yvonne Dürst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 ). Auf eine dagegen erhobene Be schwerde trat das Bundesgericht am 26. November 2008 nicht ein ( Urk. 7/134 = Urk. 7/135).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat.

Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, gemäss den getätigten medizinischen Abklärungen sei keine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegeben und es bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für Hilfstätigkeiten im Gastrobereich und als Briefzusteller (S. 1 unten). Aus den neueren medizinischen Berichten er gebe sich nichts anderes (S. 2 oben). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde ( Urk.

1) auf den Standpunkt, die ihn behandelnden Ärzte kämen zu anderen Schlüssen als die von der Beschwerdegegner in bezahlten Gutachter (S. 3 f. ), die zudem seine Foltererfahrung nicht einmal erwähnt hätten (S. 4 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, auf welche ärztlichen Beurteilungen abzustellen ist, und ob sich der Sachverhalt im Vergleich zu jenem im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom Oktober 2006 (bis zu welchem gemäss dem Urteil des hiesigen Gerichts kein Rentenanspruch bestand) in relevanter Weise geändert hat. 3. 3.1

Das hiesige Gericht ging in seinem Urteil vom 26. September 2008 ( Urk. 7/133) von den

Berichten des den Beschwerdeführer seit 2003 behandelnden Dr. med. Z.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH (S. 5 E. 3.1 und E. 3.3 , S. 7 E. 3.5, S. 8 f. E. 3.7), den Feststellungen in einem 2005 erstatteten polydisziplinären Gutachten

(S. 5 ff. E. 3.4) und dem Bericht über eine 2006 erfolgte ein wöchige stationäre Behandlung (S. 7 f. E. 3.6) aus. 3.2

Im genannten Urteil wurde sodann festgehalten, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht in einer leichten wie auch in der Tätigkeit als Restaurantmitarbeiter und der früher ausgeübten Tätigkeit bei der Y.___ in seiner Ar beitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei (S. 9 E. 4.1).

In psychischer Hinsicht begründe sowohl eine allfällige anhaltende somatoforme Schmerzstörung als auch eine allfällige Somatisierungsstörung nicht ohne weiteres eine Invalidität (S. 9 E. 4.3.1).

In Anwendung der mit BGE 130 V 352 begründeten, heute sogenannten Überwindbarkeitsrechtsprechung hielt das Gericht sodann fest, dass das Kriterium der psychischen Komorbidität wie auch die alternativ in Frage kommenden Kriterien nicht erfüllt sei en (S. 11).

Abschliessend wurde festgehalten ( S. 1 1

f. E. 4.3.3 )

Die erwähnten Umstände sind nach dem Gesagten nicht derart, dass dem Be schwerdeführer die Überwindung der Beschwerden nicht zugemutet werden kann. Eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % mag daher rein medizinisch ausge wiesen sein; als Folge der diagnostizierten Somatisierungsstörung bleibt sie je doch versicherungsrechtlich unbeachtlich.

Zusammenfassend ist für eine körperlich leichte Arbeit von einer vollen Arbeitsfä higkeit auszugehen. Da der Beschwerdeführer bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 100 % als Aushelfer bei der Y.___ wie auch als Geschäfts führer beziehungsweise Restaurantmitarbeiter ( … ) ein rentenaus schliessendes Einkommen erzielen kann, erübrigt sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs. 4. 4.1

Dr. Z.___ (vorstehend E. 3. 1 ) führte in seinem Schreiben vom 2. Dezember 2008 an die Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/136) aus, es gehe dem Beschwerde führer zunehmend schlechter. Er beschreibe ihm Symptome, die klar einer Somatisierungsstörung entsprächen. Zusätzlich leide er heute an einer Depression (F33. 3 1). Durch diese Störung sei er zur Arbeitsunfähigkeit verdammt, die er nicht freiwillig gesucht habe. Er - Dr. Z.___

- sei nach wie vor sicher, dass dem Beschwerdeführer eine 100%ige Invalidenrente zustehe. 4.2

Dr. med. A.___ , Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom

21. Januar 2010 ( Urk. 7/160/2-3) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit Feb ruar 2005 als Hausarzt (S. 1). Es bestünden unverändert ein chronisches lumbal- und cervikal-betontes Panvertebralsyndrom, muskuläre Schmerzen der Extre mitäten bei Dekonditionierung und eine leicht aktive manubriosternale Osteochondrose; hinzu komme eine generelle Schwäche, die schon bei geringen kör perlichen Anstrengungen auftrete (S. 1 Mitte). In den letzten Jahren sei es laut Patient zu einer deutlichen Verschlimmerung der Depression gekommen (S. 1 unten). Diese werde sicherlich verstärkt durch die zusätzlichen sozialen und fi nanziellen Probleme, die zum Teil auch krankheitsbedingt aufgetreten seien. Die Psychopathologie sei die Hauptursache der Arbeitsunfähigkeit; die verschiede nen körperlichen Beschwerden wirkten sich aber - alle zusammengefasst - auch auf die Arbeitsfähigkeit aus (S. 2 oben). 4. 3

Dr. Z.___

führte in seinem Bericht vom

4. Februar 2010 ( Urk. 7/160/1) aus, der Beschwerdeführer leide zunehmend unter seiner sozialen Situation; Folge davon sei ein verändertes Selbstgefühl. Insgesamt ergebe sich eine Verschlechterung seines Krankheitsbildes; so leide er heute an folgenden Diagnosen: - F32.11 / F32.21: mittlere bis schwere depressive Episode mit somati schem Syndrom - F60.31: Borderline-Persönlichkeitsstörung - F44.6: verschwommenes Sehen und Benommenheit haben zugenommen - Differentialdiagnose (DD): F45.3 somatoforme Funktionsstörung

Der Beschwerdeführer leide unter Gewaltfantasien; die Beziehung zu seiner Frau und seinen Kindern verschlechtere sich zunehmend. Er sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig und auch nicht fähig, leichte Arbeiten auszuführen.

In seinem Formularbericht vom

18. Mai 2010 ( Urk. 7/162) nannte Dr. Z.___ die gleichen Diagnosen ( Ziff. 1.1) und führte unter anderem aus, der Beschwer deführer erscheine regelmässig alle zwei Wochen zur Psychotherapie ( Ziff. 1.5) . Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % von 2002 bis 2010 ( Ziff. 1.6). 4. 4

Dr. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete am 2 2. April 2011 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/167/

E. 5 . 3 : somatoforme Funktionsstörung - DD: F60.31: Borderline-Persönlichkeitsstörung 4.6

In einer Stellungnahme ebenfalls vom 1 7. Dezember 2011 ( Urk. 7/185) führte er unter dem Titel „Kritik am Gutachten“ aus, er habe keinen Grund gehabt, beim Beschwerdeführer (wie vom Gutachter vermisst) den Blutspiegel der verordneten Medikamente zu bestimmen. Am Telefon habe der Gutachter gesagt, er sei mit der Dosis der Medikamente einverstanden (S. 1). Zum Beschwerdeführer habe d er Gutachter gesagt, er solle weiterhin zur Psychotherapie gehen, er werde an seiner Krankheit ein Leben lang leiden und er könne nicht arbeiten; er brauche eine Tagesstruktur und einen Wohnungswechsel (S. 1 f.). 4.

E. 5.1 Dem Urteil des hiesigen Gerichts von 2008 lag als medizinischer Sachverhalt im Zeitpunkt des strittigen Einspracheentscheids (Oktober 2006) zugrunde, dass in somatischer Hinsicht für leichte und für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit bestand. In psychischer Hinsicht war eine Arbeitsunfähig keit von 50 % attestiert worden, die jedoch im Rahmen der Rechtsanwendung - gestützt auf die Überwindbarkeitspraxis - als nicht versicherungsrelevant ausser Acht zu lassen war (vorstehend E. 3.2.).

E. 5.2 Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob sich der Sachverhalt seither in relevanter Weise verändert hat.

In somatischer Hinsicht ist dies offenkundigerweise nicht der Fall, wurde doch in den beiden Berichten des Hausa rztes (vorstehend E. 4.2 und 4.8 ) für die an gestammte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit zwar erwähnt, aber weder näher begründet noch quantifiziert, und nichts zur Arbeitsfähigkeit in allenfalls ange passter Tätigkeit ausgeführt. 5. 3

Aus psychiatrischer Sicht wurden im eingeholten Gutachten (vorstehend E. 4.4) eine allgemeine Somatisierungsstörung und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Bezüglich Arbeitsfähigkeit wurde - mit einlässlicher Be gründung - dargelegt, dass aus dem gesamten Störungsbild keine irgendwie be deutsame Minderung der Arbeitsfähigkeit ableitbar sei.

Folgt man dem Gutachten, so besteht au ch bezüglich der Beurteilung aus psychi atri scher S icht keine Veränderung im Vergleich zum massgebenden Sachverhalt im Vorzeitpunkt, indem damals wie im Zeitpunkt der hier zu beur teilenden Verfügung keine anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen war. 5. 4

Seitens des behandelnden Psychiaters liegt jedoch eine dezidiert abweichende Einschätzung vo r, auf die nunmehr einzugehen ist.

Bei den von ihm gestellten Diagnosen fällt auf, dass sie nicht näher begründet wurden, und dass sie insbesondere Variationen aufweisen, die - eben mangels Begründung - schlecht nachvollziehbar sind. So wurde eine Borderline-Störung einmal als Diagnose genannt (vorstehend E. 4.3), sodann aber nur mehr als Differentialdiagnose (vorstehend E. 4.5 und E . 4.7 ). Umgekehrt wurde eine somatoforme Funktionsstörung zuerst als Differentialdiagnose genannt (vorste hend E. 4.3) und sodann als Diagnose (vorstehend E. 4.5), dies zudem ohne An gabe, auf welche Funktionen sich die Störung beziehe, und schliesslich wurde nicht mehr eine somatoforme Funktionsstörung, sondern eine somatoforme Schmerzstörung genannt (vorstehend E. 4. 7 ), dies im Abstand von nur einem halben Jahr.

Im Gutachten war dargelegt worden, dass der behandelnde Psychiater für die diagnostizierte mittlere bis schwere depressive Episode keinerlei zugehörigen Befunde genannt habe, dass mithin dafür jegliche psychopathologischen Hin weise fehlten (vorstehend E. 4.4). Darauf ist der behandelnde Psychiater mit keinem Wort eingegangen; er hat zwar unter dem Titel „Kritik am Gutachten“ Stellung genommen (vorstehend E. 4. 6 ), dabei aber nur nebensächliche Punkte aufgegriffen. Das Gutachten hat ihm offensichtlich vorgelegen, und er hat es zur Kenntnis genommen. Dass er den genannten zentralen Kritikpunkt völlig übergangen und nicht etwa die in Frage gestellte Diagnose wenigstens nach träglich begründet hat, erscheint bemerkenswert, ebenso der Umstand, dass er sie in einem späteren Zeitpunkt - wiederum ohne nähere Begründung - noch einmal gestellt hat (vorstehend E. 4.7).

Sodann berichtete der behandelnde Psychiater immer wieder über eine Ver schlechterung (vorstehend E. 4.1, E. 4.3, E. 4.5, E. 4.7), was in der präsentierten Abfolge als nur schwer nachvollziehbar und stark formelhaft ausgeprägt er scheint. Auch postulierte er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 2002 (vor stehend E. 4.3) . Diese Einschätzung hat das Gericht bereits im Jahr 2008 ver worfen (vorstehend E. 3.2), und sie kontrastiert auch zum Bericht über den ef fektiv vom Beschwerdeführer geleisteten Arbeitseinsatz (vorstehend E. 4.9), der belegt, dass die vom behandelnden Psychiater behauptete vollständige Arbeits unfähigkeit nicht der Realität entspricht, mithin eine -

wie auch immer moti vierte - Übertreibung darstellt. Der Plausibilität seiner Beurteilungen ist solches nicht förderlich.

Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der behandelnde Psychiater schon im Dezember 2008 der Beschwerdegegnerin mitteilte, in welchem Umfang seines Erachtens dem Beschwerdeführer eine Rente zustehe (vorstehend E. 4.1). Dies ist jedoch eine Frage der Rechtsanwendung, die nicht in seine Zuständigkeit fällt. Dass er sich dennoch dazu äusserte, illustriert das Engagement, mit welchem er um das Wohl seines Patienten besorgt ist. Er hat es selber auf den Punkt ge bracht, indem er im Juni 2012 den Eindruck beschrieb, dass er als Anwalt für den Beschwerdeführer tätig sei (vorstehend E. 4.7). Genau so verhält es sich. Ein solcher Einsatz ist an sich achtenswert und ihm nicht verwehrt, aber er hat zur Folge, dass seinen Beurteilungen - nebst allen vorstehend genannten inhaltli chen Mängeln - das Bemühen um die erforderliche objektivierende Distanz ab geht, womit sie für die Belange der Rechtsanwendung nicht verwendbar sind. 5. 5

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Angaben des behandelnden Psychia ters aus den genannten Gründen nicht geeignet sind, die im Gutachten gezoge nen Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen.

Somit ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass sowohl aus somatischer wie aus psychiatrischer Sicht keine für die Rechtsanwendung rele vante Arbeitsunfähigkeit attestiert wird.

Damit ist der massgebende Sachverhalt kein anderer als derjenige im Oktober 2006, mit welchem zu vergleichen ist, und die Feststellung der Beschwerdegegnerin, es sei keine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustan des eingetreten (vorstehend E. 2.1) , erweist sich als zutreffend.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, womit die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6 . 6 .1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozess führung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). 6 .2

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat am 2 5. Oktober 2013 ein e Honorarnote eingereicht ( Urk.

E. 7 Am 1 8. Juni 2012 berichte te

Dr. Z.___

der Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh rers ( Urk. 7/203/1-3 = Urk. 3/3) und führte unter anderem aus, seiner Meinung nach habe sich die Depression des Beschwerdeführers in den letzten Monaten zunehmend verschlechtert; er ( Dr. Z.___ ) neige heute zur Di agnose F32.2, als einer schweren Depression (S. 1 Mitte). I m Herbst 2011 habe ihm der Beschwerdeführer erstmals von der im 1 8. Lebensjahr in einem Gefängnis in D.___ erlittenen Folter erzählt; seine Erinnerung sei sehr lückenhaft, was auf eine schwere Traumatisierung hinweise (S. 2 Mitte). Als Diagnosen nannte er nunmehr (S. 3 oben): - F32.11 / F32.21: mittlere bis schwere depressive Episode - DD: F60.31: Borderline-Persönlichkeitsstörung - F44.6: dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen - F45.4: somatoforme Schmerzstörung - DD: F43.2: Anpassungsstörung

Es sehe so aus, als würden der Gutachter und er die Rolle zweier Anwälte

- der eine gegen, der andere für den Beschwerdeführer - einnehmen (S. 3 oben). 4.

E. 8 Am 2 0. Juni 2012 erstattete Dr. A.___ (vorstehend E. 4.2) einen weiteren Bericht ( Urk. 7/203/4-5) , bis auf die Information, dass der Beschwerdeführer für einen stationären Aufenthalt angemeldet sei, inhaltlich deckungsgleich mit dem 2010 erstatteten. 4.9

Am 2 0. Juni 2012 bestätigte der programmverantwortliche Sozialarbeiter, dass der Beschwerdeführer in einer Bibliothek pro Woche 2-3 Einsätze à 2 Stunden leiste ( Urk. 7/203/6). 5.

E. 10 /1-3 ). Diese nennt zwar das in Rech nung gestellte Honorar von Fr. 3‘080.-- ( Urk. 10/2 ) und enthält eine Auflistung der einzelnen Tätigkeiten ( Urk. 10/3) , jedoch keinerlei Angaben über die dafür aufgewendete Zeit oder den eingesetzten Stundenansatz. Angesichts der zu stu dierenden Akten und der 4 Textseiten umfassenden Beschwerdeschrift ist ermessensweise ein Aufwand von 9 Stunden als v ertretbar zu erachten. Nicht zu beanstanden ist die verwendete Spesenpauschale von 3 % des Honorarbetrags; allerdings kann, wenn ein Pauschalansatz verwendet wird, nicht zusätzlich un ter dem Titel „ Barauslagen“ weiterer Aufwand für Fotokopien geltend gemac ht werden. Insgesamt und (auf-) gerundet ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichts kasse zu entschädigen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Yvonne Dürst, Winterthur, wird mit Fr. 2 ‘ 000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yvonne Dürst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00659 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

12. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Dürst Merkurstrasse 25, Postfach 2575, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1968, arbei tete zuletzt von März bis Oktober 2001 als Aushelfer im Zustelldienst der Unternehmung Y.___ (Urk. 7/16 = Urk. 7/17, Ziff. 1 und 5). Am 19. November 2001 meldete er sich bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4 = Urk. 7/5 ). Mit Verfügung vom 25. September 2002 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ei nen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Rente (Urk. 7/35 ).

Im September 2003 reichte der Versicherte einen Bericht des behandelnden Psy chiaters Dr. Z.___

( Urk. 7/39) ein, den die IV-Stelle als Neunanmeldung be handelte . Mit Verfügung vom 17. März 2005 verneinte die IV-Stelle einen Ren ten anspruch (Urk. 7/70 ). Dagegen erhob der Versicherte am 18. April 2005 Ein sprache (Urk. 7/74 ). Mit Einspracheentscheid vom

18. Oktober 2006 ( Urk. 7/95) hiess die IV-Stelle die Einsprache teilweise gut und sprach dem Versicherten ab 1. April 2004 eine halbe Rente mit zugehör igen Kinderrenten zu (Urk. 7/106 ).

Dagegen erhob der Versi cherte am 15. Februar 2007 Beschwerde ( Urk. 7/ 117/3-10) . Mit Urteil vom 26. September 2008 im Verfahren Nr. IV.2007.00261 ( Urk. 7/133) wies das hiesige Gericht die Beschwerde ab und verneinte zudem einen Rentenanspruch ( S. 13 unten Ziff. 1 ). Auf eine dagegen erhobene Be schwerde trat das Bundesgericht am 26. November 2008 nicht ein ( Urk. 7/134 = Urk. 7/135). 1.2

Am 1. April 2010 erfolgte eine erneute Anmeldung ( Urk. 7/152), worauf die IV-Stelle unter anderem ein psychiatrisches Gutachten einholte, das am 2 2. April 2011 erstattet wurde ( Urk. 7/167/ 5 -49).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/177, Urk. 7/186) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Januar 2012 - die am 23. Mai 2012 zuge stellt wurde (vgl. Urk. 1 S. 2)

- einen Rentenanspruch ( Urk. 7/191 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 19. Januar 2012 ( Urk.

2) erhob der Versicherte am 20. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine ganze Rente zuzu sprechen ; eventuell sei die Sache zur medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).

Mit Beschwerdeantwort vom

29. August 2012 ( Urk.

6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 7. September 2012 wurden antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 und S. 5 Ziff.

6) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt ( Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat.

Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, gemäss den getätigten medizinischen Abklärungen sei keine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegeben und es bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für Hilfstätigkeiten im Gastrobereich und als Briefzusteller (S. 1 unten). Aus den neueren medizinischen Berichten er gebe sich nichts anderes (S. 2 oben). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde ( Urk.

1) auf den Standpunkt, die ihn behandelnden Ärzte kämen zu anderen Schlüssen als die von der Beschwerdegegner in bezahlten Gutachter (S. 3 f. ), die zudem seine Foltererfahrung nicht einmal erwähnt hätten (S. 4 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, auf welche ärztlichen Beurteilungen abzustellen ist, und ob sich der Sachverhalt im Vergleich zu jenem im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom Oktober 2006 (bis zu welchem gemäss dem Urteil des hiesigen Gerichts kein Rentenanspruch bestand) in relevanter Weise geändert hat. 3. 3.1

Das hiesige Gericht ging in seinem Urteil vom 26. September 2008 ( Urk. 7/133) von den

Berichten des den Beschwerdeführer seit 2003 behandelnden Dr. med. Z.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH (S. 5 E. 3.1 und E. 3.3 , S. 7 E. 3.5, S. 8 f. E. 3.7), den Feststellungen in einem 2005 erstatteten polydisziplinären Gutachten

(S. 5 ff. E. 3.4) und dem Bericht über eine 2006 erfolgte ein wöchige stationäre Behandlung (S. 7 f. E. 3.6) aus. 3.2

Im genannten Urteil wurde sodann festgehalten, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht in einer leichten wie auch in der Tätigkeit als Restaurantmitarbeiter und der früher ausgeübten Tätigkeit bei der Y.___ in seiner Ar beitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei (S. 9 E. 4.1).

In psychischer Hinsicht begründe sowohl eine allfällige anhaltende somatoforme Schmerzstörung als auch eine allfällige Somatisierungsstörung nicht ohne weiteres eine Invalidität (S. 9 E. 4.3.1).

In Anwendung der mit BGE 130 V 352 begründeten, heute sogenannten Überwindbarkeitsrechtsprechung hielt das Gericht sodann fest, dass das Kriterium der psychischen Komorbidität wie auch die alternativ in Frage kommenden Kriterien nicht erfüllt sei en (S. 11).

Abschliessend wurde festgehalten ( S. 1 1

f. E. 4.3.3 )

Die erwähnten Umstände sind nach dem Gesagten nicht derart, dass dem Be schwerdeführer die Überwindung der Beschwerden nicht zugemutet werden kann. Eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % mag daher rein medizinisch ausge wiesen sein; als Folge der diagnostizierten Somatisierungsstörung bleibt sie je doch versicherungsrechtlich unbeachtlich.

Zusammenfassend ist für eine körperlich leichte Arbeit von einer vollen Arbeitsfä higkeit auszugehen. Da der Beschwerdeführer bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 100 % als Aushelfer bei der Y.___ wie auch als Geschäfts führer beziehungsweise Restaurantmitarbeiter ( … ) ein rentenaus schliessendes Einkommen erzielen kann, erübrigt sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs. 4. 4.1

Dr. Z.___ (vorstehend E. 3. 1 ) führte in seinem Schreiben vom 2. Dezember 2008 an die Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/136) aus, es gehe dem Beschwerde führer zunehmend schlechter. Er beschreibe ihm Symptome, die klar einer Somatisierungsstörung entsprächen. Zusätzlich leide er heute an einer Depression (F33. 3 1). Durch diese Störung sei er zur Arbeitsunfähigkeit verdammt, die er nicht freiwillig gesucht habe. Er - Dr. Z.___

- sei nach wie vor sicher, dass dem Beschwerdeführer eine 100%ige Invalidenrente zustehe. 4.2

Dr. med. A.___ , Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom

21. Januar 2010 ( Urk. 7/160/2-3) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit Feb ruar 2005 als Hausarzt (S. 1). Es bestünden unverändert ein chronisches lumbal- und cervikal-betontes Panvertebralsyndrom, muskuläre Schmerzen der Extre mitäten bei Dekonditionierung und eine leicht aktive manubriosternale Osteochondrose; hinzu komme eine generelle Schwäche, die schon bei geringen kör perlichen Anstrengungen auftrete (S. 1 Mitte). In den letzten Jahren sei es laut Patient zu einer deutlichen Verschlimmerung der Depression gekommen (S. 1 unten). Diese werde sicherlich verstärkt durch die zusätzlichen sozialen und fi nanziellen Probleme, die zum Teil auch krankheitsbedingt aufgetreten seien. Die Psychopathologie sei die Hauptursache der Arbeitsunfähigkeit; die verschiede nen körperlichen Beschwerden wirkten sich aber - alle zusammengefasst - auch auf die Arbeitsfähigkeit aus (S. 2 oben). 4. 3

Dr. Z.___

führte in seinem Bericht vom

4. Februar 2010 ( Urk. 7/160/1) aus, der Beschwerdeführer leide zunehmend unter seiner sozialen Situation; Folge davon sei ein verändertes Selbstgefühl. Insgesamt ergebe sich eine Verschlechterung seines Krankheitsbildes; so leide er heute an folgenden Diagnosen: - F32.11 / F32.21: mittlere bis schwere depressive Episode mit somati schem Syndrom - F60.31: Borderline-Persönlichkeitsstörung - F44.6: verschwommenes Sehen und Benommenheit haben zugenommen - Differentialdiagnose (DD): F45.3 somatoforme Funktionsstörung

Der Beschwerdeführer leide unter Gewaltfantasien; die Beziehung zu seiner Frau und seinen Kindern verschlechtere sich zunehmend. Er sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig und auch nicht fähig, leichte Arbeiten auszuführen.

In seinem Formularbericht vom

18. Mai 2010 ( Urk. 7/162) nannte Dr. Z.___ die gleichen Diagnosen ( Ziff. 1.1) und führte unter anderem aus, der Beschwer deführer erscheine regelmässig alle zwei Wochen zur Psychotherapie ( Ziff. 1.5) . Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % von 2002 bis 2010 ( Ziff. 1.6). 4. 4

Dr. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete am 2 2. April 2011 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/167/ 5 -49) .

Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 1 ff. , S. 10 ff. ) , die Angaben des Beschwerdeführers (S. 6 ff.) und die anlässlich der Untersuchung vom

23. Oktober 2010 (vgl. S. 1 unten) erhobenen Befunde.

Im Hinblick auf die Diagnosestellung referierte der Gutachter die ihm vorliegen den früheren Beurteilungen (S. 28 ff.) und führte unter anderem aus, dass im Rahmen eines einwöchigen stationären Aufenthalts in der Klinik C.___

2006 eine allgemeine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) diagnostiziert wor den sei. Dieser Diagnose könne er sich anschliessen, nicht nur retrospektiv, vielmehr seien die operational definierten Kriterien, die hier vorgesehen seien, auch auf das aktuelle Beschwerdebild anzuwenden (S. 30 Mitte).

Eine psychische Komorbidität bestehe nicht, insbesondere keine mittlere bis schwere depressive Episode. Hierfür fehlten in sämtlichen Vorberichten - auch denen von Dr. Z.___

- jedwe lche stringenten psychopathologischen Hinweise (S. 31 unten). Auch in der aktuellen Untersuchung sei kein Psychostatus zu er heben gewesen, der eine solche Diagnose rechtfertigte (S. 31 f.).

Die Vita des Versicherten zeige maladaptive, sich wiederholende und biogra phisch früh einsetzende dysfunktionale Beziehungsgestaltungen (in der Part nerschaft, im Beruf und in anderen sozialen Bezügen usw.), dabei kontaminiert durch Gewalterfahrungen und eigene Gewaltausübung (von den frühen Tagen in D.___ an bis hin zur erst vor kurzem erfolgten Anzeige wegen Körper verletzungen und den von Dr. Z.___ genannten Gewaltphantasien); er neige in hohem Masse dazu, bei reduzierter Empathie und Selbstreflexion, konflikthafte Situationen interpersonell statt intrapsychisch auszutragen (S. 33 oben).

Zusammenfassend stellte der Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 35 Ziff. 4.1): Achse I: klinische Störungen - Somatisierungsstörung, ICD-10 F45.0, im Juni 2006 in der Klinik C.___ lege artis erstellt - schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen, ICD-10 F 13.1, iatrogen mit-induziert seit zirka 1-2 Jahren Achse II: Persönlichkeitsstörungen - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, dissozialen und narzisstischen Anteilen, ICD-10 F61.0, als Persönlichkeitsorganisation seit der späten Adoleszenz bestehend Achse I II: medizinische Krankheitsfaktoren - lumbal- und cervicalbetontes Panvertebral-Syndrom bei Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (linkskonvexe Skoliose) bei dorsalem Über hang und Hyperlaxizi t ät, Erstdiagnose 2002 Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gut achter (S. 35 Ziff. 4.2): Achse I: klinische Störungen - episodisch paroxysmale Angst, ICD-10 F41.0, Beginn unbekannt - Störungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzge brauch, ICD-10 F17.25, seit Jahren Achse II: Persönlichkeitsstörungen - entfällt Achse III: medizinische Krankheitsfaktoren (unter anderem) - chronische Spannungskopfschmerzen - Myalgien im Bereich der Extremitäten bei Dekonditionierung Achse I V : psychosoziale und umgebungsbedingte Probleme

Zum letztgenannten Punkt führte der Gutachter aus, nach zwei Scheidungen sei es im Rahmen der dritten Ehe ab 1999 zu anhaltenden Konflikten und Streitig keiten gekommen, das Ehepaar habe sich völlig auseinander gelebt und das Verhältnis zu den drei Kindern (das älteste sei ein 10-jähriger Sohn) sei stark belastet (S. 35 unten).

Zur Arbeitsfähigkeit ging der Gutachter auf die früheren Beurteilungen und Aussagen des Beschwerdeführers ein (S. 36 ff.) und führte sodann aus, eine ir gendwie bedeutsame Minderung der Arbeitsfähigkeit sei aus dem gesamten festgestellten Störungsbild nicht ableitbar. Probanden mit Persönlichkeitsstö rungen seien prinzipiell arbeitsfähig, das gelte auch für den Beschwerdeführer. Die Einschränkungen, die aus der Somatisierungsstörung resultierten, seien durch eine zumutbare Willensanstrengung überwindbar, eine relevante somati sche oder psychische Komorbidität bestehe nicht (S. 39 oben). 4. 5

Dr. Z.___

führte in seinem Bericht vom 1 7. Dezember 201 1 ( Urk. 7/184) wiede rum aus, der Beschwerdeführer leide zunehmend unter seiner sozialen Situation und an einem verminderten Selbstwertgefühl. Er leide unter Gewaltfantasien und Suizidgedanken, die Beziehung zu seiner Frau verschlechtere sich und zu seinen Kindern habe er gemäss eigenen Angaben keine Beziehung. Insgesamt ergebe sich eine Verschlechterung des Krankheitsbildes, so ergäben sich heute folgende Diagnosen: - F3 2 .11 / F32.32: mittlere bis schwere depressive Episode mit somati schem Syndrom - F44.6: verschwommenes Sehen und

Benommenheit haben zugenommen - F4 5 . 3 : somatoforme Funktionsstörung - DD: F60.31: Borderline-Persönlichkeitsstörung 4.6

In einer Stellungnahme ebenfalls vom 1 7. Dezember 2011 ( Urk. 7/185) führte er unter dem Titel „Kritik am Gutachten“ aus, er habe keinen Grund gehabt, beim Beschwerdeführer (wie vom Gutachter vermisst) den Blutspiegel der verordneten Medikamente zu bestimmen. Am Telefon habe der Gutachter gesagt, er sei mit der Dosis der Medikamente einverstanden (S. 1). Zum Beschwerdeführer habe d er Gutachter gesagt, er solle weiterhin zur Psychotherapie gehen, er werde an seiner Krankheit ein Leben lang leiden und er könne nicht arbeiten; er brauche eine Tagesstruktur und einen Wohnungswechsel (S. 1 f.). 4. 7

Am 1 8. Juni 2012 berichte te

Dr. Z.___

der Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh rers ( Urk. 7/203/1-3 = Urk. 3/3) und führte unter anderem aus, seiner Meinung nach habe sich die Depression des Beschwerdeführers in den letzten Monaten zunehmend verschlechtert; er ( Dr. Z.___ ) neige heute zur Di agnose F32.2, als einer schweren Depression (S. 1 Mitte). I m Herbst 2011 habe ihm der Beschwerdeführer erstmals von der im 1 8. Lebensjahr in einem Gefängnis in D.___ erlittenen Folter erzählt; seine Erinnerung sei sehr lückenhaft, was auf eine schwere Traumatisierung hinweise (S. 2 Mitte). Als Diagnosen nannte er nunmehr (S. 3 oben): - F32.11 / F32.21: mittlere bis schwere depressive Episode - DD: F60.31: Borderline-Persönlichkeitsstörung - F44.6: dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen - F45.4: somatoforme Schmerzstörung - DD: F43.2: Anpassungsstörung

Es sehe so aus, als würden der Gutachter und er die Rolle zweier Anwälte

- der eine gegen, der andere für den Beschwerdeführer - einnehmen (S. 3 oben). 4. 8

Am 2 0. Juni 2012 erstattete Dr. A.___ (vorstehend E. 4.2) einen weiteren Bericht ( Urk. 7/203/4-5) , bis auf die Information, dass der Beschwerdeführer für einen stationären Aufenthalt angemeldet sei, inhaltlich deckungsgleich mit dem 2010 erstatteten. 4.9

Am 2 0. Juni 2012 bestätigte der programmverantwortliche Sozialarbeiter, dass der Beschwerdeführer in einer Bibliothek pro Woche 2-3 Einsätze à 2 Stunden leiste ( Urk. 7/203/6). 5. 5.1

Dem Urteil des hiesigen Gerichts von 2008 lag als medizinischer Sachverhalt im Zeitpunkt des strittigen Einspracheentscheids (Oktober 2006) zugrunde, dass in somatischer Hinsicht für leichte und für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit bestand. In psychischer Hinsicht war eine Arbeitsunfähig keit von 50 % attestiert worden, die jedoch im Rahmen der Rechtsanwendung - gestützt auf die Überwindbarkeitspraxis - als nicht versicherungsrelevant ausser Acht zu lassen war (vorstehend E. 3.2.). 5.2

Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob sich der Sachverhalt seither in relevanter Weise verändert hat.

In somatischer Hinsicht ist dies offenkundigerweise nicht der Fall, wurde doch in den beiden Berichten des Hausa rztes (vorstehend E. 4.2 und 4.8 ) für die an gestammte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit zwar erwähnt, aber weder näher begründet noch quantifiziert, und nichts zur Arbeitsfähigkeit in allenfalls ange passter Tätigkeit ausgeführt. 5. 3

Aus psychiatrischer Sicht wurden im eingeholten Gutachten (vorstehend E. 4.4) eine allgemeine Somatisierungsstörung und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Bezüglich Arbeitsfähigkeit wurde - mit einlässlicher Be gründung - dargelegt, dass aus dem gesamten Störungsbild keine irgendwie be deutsame Minderung der Arbeitsfähigkeit ableitbar sei.

Folgt man dem Gutachten, so besteht au ch bezüglich der Beurteilung aus psychi atri scher S icht keine Veränderung im Vergleich zum massgebenden Sachverhalt im Vorzeitpunkt, indem damals wie im Zeitpunkt der hier zu beur teilenden Verfügung keine anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen war. 5. 4

Seitens des behandelnden Psychiaters liegt jedoch eine dezidiert abweichende Einschätzung vo r, auf die nunmehr einzugehen ist.

Bei den von ihm gestellten Diagnosen fällt auf, dass sie nicht näher begründet wurden, und dass sie insbesondere Variationen aufweisen, die - eben mangels Begründung - schlecht nachvollziehbar sind. So wurde eine Borderline-Störung einmal als Diagnose genannt (vorstehend E. 4.3), sodann aber nur mehr als Differentialdiagnose (vorstehend E. 4.5 und E . 4.7 ). Umgekehrt wurde eine somatoforme Funktionsstörung zuerst als Differentialdiagnose genannt (vorste hend E. 4.3) und sodann als Diagnose (vorstehend E. 4.5), dies zudem ohne An gabe, auf welche Funktionen sich die Störung beziehe, und schliesslich wurde nicht mehr eine somatoforme Funktionsstörung, sondern eine somatoforme Schmerzstörung genannt (vorstehend E. 4. 7 ), dies im Abstand von nur einem halben Jahr.

Im Gutachten war dargelegt worden, dass der behandelnde Psychiater für die diagnostizierte mittlere bis schwere depressive Episode keinerlei zugehörigen Befunde genannt habe, dass mithin dafür jegliche psychopathologischen Hin weise fehlten (vorstehend E. 4.4). Darauf ist der behandelnde Psychiater mit keinem Wort eingegangen; er hat zwar unter dem Titel „Kritik am Gutachten“ Stellung genommen (vorstehend E. 4. 6 ), dabei aber nur nebensächliche Punkte aufgegriffen. Das Gutachten hat ihm offensichtlich vorgelegen, und er hat es zur Kenntnis genommen. Dass er den genannten zentralen Kritikpunkt völlig übergangen und nicht etwa die in Frage gestellte Diagnose wenigstens nach träglich begründet hat, erscheint bemerkenswert, ebenso der Umstand, dass er sie in einem späteren Zeitpunkt - wiederum ohne nähere Begründung - noch einmal gestellt hat (vorstehend E. 4.7).

Sodann berichtete der behandelnde Psychiater immer wieder über eine Ver schlechterung (vorstehend E. 4.1, E. 4.3, E. 4.5, E. 4.7), was in der präsentierten Abfolge als nur schwer nachvollziehbar und stark formelhaft ausgeprägt er scheint. Auch postulierte er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 2002 (vor stehend E. 4.3) . Diese Einschätzung hat das Gericht bereits im Jahr 2008 ver worfen (vorstehend E. 3.2), und sie kontrastiert auch zum Bericht über den ef fektiv vom Beschwerdeführer geleisteten Arbeitseinsatz (vorstehend E. 4.9), der belegt, dass die vom behandelnden Psychiater behauptete vollständige Arbeits unfähigkeit nicht der Realität entspricht, mithin eine -

wie auch immer moti vierte - Übertreibung darstellt. Der Plausibilität seiner Beurteilungen ist solches nicht förderlich.

Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der behandelnde Psychiater schon im Dezember 2008 der Beschwerdegegnerin mitteilte, in welchem Umfang seines Erachtens dem Beschwerdeführer eine Rente zustehe (vorstehend E. 4.1). Dies ist jedoch eine Frage der Rechtsanwendung, die nicht in seine Zuständigkeit fällt. Dass er sich dennoch dazu äusserte, illustriert das Engagement, mit welchem er um das Wohl seines Patienten besorgt ist. Er hat es selber auf den Punkt ge bracht, indem er im Juni 2012 den Eindruck beschrieb, dass er als Anwalt für den Beschwerdeführer tätig sei (vorstehend E. 4.7). Genau so verhält es sich. Ein solcher Einsatz ist an sich achtenswert und ihm nicht verwehrt, aber er hat zur Folge, dass seinen Beurteilungen - nebst allen vorstehend genannten inhaltli chen Mängeln - das Bemühen um die erforderliche objektivierende Distanz ab geht, womit sie für die Belange der Rechtsanwendung nicht verwendbar sind. 5. 5

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Angaben des behandelnden Psychia ters aus den genannten Gründen nicht geeignet sind, die im Gutachten gezoge nen Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen.

Somit ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass sowohl aus somatischer wie aus psychiatrischer Sicht keine für die Rechtsanwendung rele vante Arbeitsunfähigkeit attestiert wird.

Damit ist der massgebende Sachverhalt kein anderer als derjenige im Oktober 2006, mit welchem zu vergleichen ist, und die Feststellung der Beschwerdegegnerin, es sei keine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustan des eingetreten (vorstehend E. 2.1) , erweist sich als zutreffend.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, womit die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6 . 6 .1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozess führung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). 6 .2

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat am 2 5. Oktober 2013 ein e Honorarnote eingereicht ( Urk. 10 /1-3 ). Diese nennt zwar das in Rech nung gestellte Honorar von Fr. 3‘080.-- ( Urk. 10/2 ) und enthält eine Auflistung der einzelnen Tätigkeiten ( Urk. 10/3) , jedoch keinerlei Angaben über die dafür aufgewendete Zeit oder den eingesetzten Stundenansatz. Angesichts der zu stu dierenden Akten und der 4 Textseiten umfassenden Beschwerdeschrift ist ermessensweise ein Aufwand von 9 Stunden als v ertretbar zu erachten. Nicht zu beanstanden ist die verwendete Spesenpauschale von 3 % des Honorarbetrags; allerdings kann, wenn ein Pauschalansatz verwendet wird, nicht zusätzlich un ter dem Titel „ Barauslagen“ weiterer Aufwand für Fotokopien geltend gemac ht werden. Insgesamt und (auf-) gerundet ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichts kasse zu entschädigen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Yvonne Dürst, Winterthur, wird mit Fr. 2 ‘ 000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yvonne Dürst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher