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IV.2021.00672

Neuanmeldung. Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich seit der letztmaligen rentenaufhebenden Verfügung eher verschlechtert. Dies führte jedoch zu keiner massgeblich anderen Einschätzung der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Haushalt. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2022-11-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1987, erlernte nach der obligatorischen Schulzeit keinen Beruf und war nie erwerbstätig (vgl. Urk. 15/10, Urk. 15/24 S. 9).

Am 26. November 2010 (Eingangsdatum) meldete die Sozialberatung der Stadt Dietikon die Versicherte unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 15/6). Gestützt auf die psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera pie (vgl. Gutachten vom 30. März 2012, Urk. 15/24) und ausge hend von einem In va li di tätsgrad von 50 % im Aufgabenbereich Haushaltsfüh rung sprach sie der Ver sicherten mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 eine halbe ausserordentliche Ren te der In va li denversicherung ab dem 1. Mai 2011 zu (Urk. 15/42). 1.2

Im April 2015 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisions verfahren ein (Urk. 15/52) und nahm Abklärungen in erwerblicher und medi zi nischer Hinsicht vor. Sie holte den Verlaufsbericht des behandelnden Arztes (Urk. 15/71) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Ver sicherten (IK-Auszug; Urk. 15/70 ) ein und veranlasste eine weitere psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Fach arzt für Neurologie, über welche am 22. August 2016 berichtet wurde (Urk. 15/83).

Mit Schreiben vom 19. November 2018 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten im Rahmen der Schadenminderungs pflicht einen Benzodiazepin-Entzug mit mehrmonatiger stationärer Behandlung in einer geeigneten Ein rich tung (Urk. 15/132). Nachdem die IV-Stelle die Ver si cher te mehrmals erfolglos auf ihre Schadenminderungs pflicht hingewiesen hatte (vgl. Schreiben vom 31. Dezember 2018 [Urk. 15/133], 7. Januar 2019 [Urk. 15/135], 25. Februar 2019 [Urk. 15/139]), hob sie mit Verfü gung vom 5. April 2019 die bisherige halbe Invaliden rente per Ende Mai 2019 wie vorbeschieden auf (Urk. 15/142). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil IV.2019.00358 vom 2 9. Mai 2020 abgewiesen ( Urk. 15/156 ).

1.3

Unter Beilage diverser Arztberichte von Dr. med. B.___ , Oberarzt Neurologie im Spital C.___ , ( Urk. 15/153) meldete sich die Versicher te am 20. Mai 2020 (Eingangsdatum) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungs bezug an (Urk. 15/154). Die IV-Stel le nahm Abklärungen in medizinis cher Hinsicht vor und holte die Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 15/162, Urk. 15/171, Urk. 15/172) ein. Nach interner Abklärung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Feststellungsblatt, Urk. 15/173 ) verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden (vgl. Vorbescheid vom 4. August 2021, Urk. 15/174) mit Ver fü gung vom 7. Oktober 2021 einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden ver sicherung ( Urk. 15/183 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. November sowie ergänzend am 1 3. Dezember 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (Urk. 1, Urk. 11).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Januar 2022 (Urk. 14) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 5. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmög lichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG ) . 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2021 (Urk. 2) hielt die Beschwer degegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass eine ge sund heitliche Verschlechterung nicht ausgewiesen sei. Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % im Haushalt tätig und dort zu 100 % arbeitsfähig. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 9. No vember 2021 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die Haushaltsfähigkeit sei nicht hinreichend erfasst und abgeklärt worden. Die Sache sei deshalb zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2.3

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 2 0. Mai 2020 (Eingangsdatum, Urk. 15/154) eingetreten. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob seit der mit Verfügung vom 5. April 2019 (Urk. 15/142) erfolgten Leistungsabweisung respektive Rentenaufhebung bis zum Erlass der angefochte nen Verfügung vom 7. Oktober 2021 (Urk. 2) eine invalidenversicherungsrecht lich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist. 3.

3.1

Der Ver fügung vom 5. April 2019 lag im We sent lichen

das durch die Beschwer de gegnerin eingeholte psychiatrische Gut ach ten von Dr. A.___ vom 22. Augus t 2016 (Urk. 15/83) zugrunde . 3.2

Dr. A.___ hielt fest, während der Unter suchung habe sich eine verminderte Auf fassung gezeigt. Die Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnisleistung seien je doch unauffällig gewesen (Urk. 15/83 S. 18). Insgesamt zeige sich bei der Beschwer de führerin im psychiatrischen Querschnittsbefund in der Untersuchung weitest gehend ein euthymer Affekt. Eine Schwingungsfähigkeit zum positiven Pol sei gut möglich. Sie habe während der Exploration auch lachen können. Bei der Frage nach früheren traumatischen Ereignissen (Erzwingung zur Heirat) habe die Beschwerdeführerin kurzfristig weinen müssen, habe sich jedoch wieder fangen können. Antrieb, Gestik und Psychomotorik seien in der Untersuchung un auf fällig gewesen. Eigenanamnes tisch wür den Ein- und Durchschlafstörungen, Früh erwachen und Morgentief be stehen. Antrieb und Energie seien tagsüber wechselhaft, die Freudfähigkeit ver mindert. Ferner habe sie von einer Grübel neigung berichtet, wobei sie die ge nau en Grübel themen nicht habe benennen können. Es bestehe ein ausgeprägter so zialer Rück zug. Sie habe keine Freun din nen und nur Kontakt zur Familie. Nach Eigen an ga ben habe sie ausgeprägte klaustro phobische Ängste, Angst vor dem Fahren von Zug, U- und S-Bahnen. Vor Aufzügen und Tunnels habe sie keine Angst. Sie könne aber nicht in einem Flug zeug fliegen. Diesbezüglich verwies Dr. A.___ auf die nur wenig später erfolgte Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie vor einigen Monaten mit dem Flugzeug in die Türkei geflogen sei. Aktive oder passive Suizidalität habe die Beschwerde führerin verneint. Angesichts des ver bundenen Unterarms bestehe jedoch der Verdacht auf Selbstverletzungen, bei akten kun di gen früheren Selbst ver letzungen. Dies sei von der Beschwerdeführerin auf Nach fragen jedoch verneint worden (Urk. 15/83 S. 20

f.).

Dr. A.___ führte weiter aus, soweit sich aus den Vorakten das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung ergebe, bilde sich diese in der aktuellen Untersuchung und dem Befund nicht ab, eigenanamnestisch würde die Beschwer de führerin jedoch über das Vorliegen von depressiven Symptomen berichten. Bezüg lich der Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung ( PTBS ) sei eine genauere Exploration nicht möglich gewesen, da die Beschwerdeführerin hierzu keine genaueren Angaben habe machen wollen. Er (Dr. A.___ ) habe auf eine detailliertere Exploration verzichtet, um eine Retraumatisierung zu vermei den. An der Diagnose habe er jedoch keinen begründeten Zweifel, wobei die Traumafolgestörung mit Sicherheit nicht alleine auf die erzwungene Heirat zurückzuführen sei, sondern auf biographische Ereig nis se in der Kindheit und Jugend, da auch Jahre vor der erzwungenen Heirat bei der Beschwerdeführerin Klinikaufenthalte, Suizidversuche, Selbst ver letzungen und andere Symptome belegt seien, die zu einer Trauma folgestörung passen würden. Diagnostisch sei somit die Diagnose einer rezidivie ren den depres si ven Störung plausibel, anhand des klinischen Befundes aktuell remittiert, unter Beachtung der Eigenanamnese (mit diskrepanten Angaben) leicht gradig. Des Weiteren sei die Diagnose einer PTBS bzw. einer Traumafolgestörung im weiteren Sinne mit Neigung zu Disso ziationen und Selbstverletzungen plausibel. Hier gebe es eine erhebliche Überschneidung mit den Symptomen einer Borderline -Persönlich keitsstörung. Hierzu würden auch die wechselnde instabile Stimmung bei der Beschwerdefüh rerin sowie die Impulsivität passen. Die mangelnde Impuls kon trol le spiegle sich in der Biographie und der Aktenlage insbesondere in der Ver gan gen heit wider. So sei im Bericht der Klinik D.___

vom 11. März 2005 (Urk. 15/19/6) berichtet wor den, die Beschwerdeführerin habe die Wohnung ihrer Schwester demoliert, mit einem Messer Autopneus aufgeschlitzt und mit Suizid gedroht sowie sich selbst verletzt. Überraschenderweise sei damals die Diagnose einer Anpassungs störung gestellt worden. Diese Diagnose erscheine im Nach hinein von der Schwere und auch von der Dauer des psychischen Krank heits bil des her nicht ange mes sen. In der Summe halte er (Dr. A.___ ) die Diagnose einer Borderline -Persön lich keits störung überwiegend wa hrscheinlich, wobei die Aspekte Impul si vi tä t und emo tio nale Instabilität in den letzten Jahren in den Hintergrund ge treten seien, wäh rend andere Aspekte, wie Selbstverletzung und Suchtver halten, noch vorhanden seien. Bei der Beschwerdeführerin liege eine langjährige Benzodiazepinabhängigkeit vor (Urk. 15/83 S. 24

ff.).

Dr. A.___ hielt zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit fest (Urk. 15/83 S. 27): - Rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradige Episode (ICD-10: F33.0) - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - Borderline -Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10: F.60.31)

Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe die Benzodiazepinabhängig keit (ICD-10: F13.2). Die Depression sowie die Traumafolgestörung bzw. die Borderline -Persönlichkeitsstörung würden die Benzodiazepinabhängigkeit beför dern. Die Benzodiazepinabhängigkeit wiederum verschlechtere bei der Beschwer de führerin die langfristige Frustrationstoleranz und psychische Belastbarkeit (Urk. 15/83 S. 32). Die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit würde sich aber nicht gleichmässig in allen vergleichbaren Lebensbereichen bemerkbar machen. So habe die Beschwerdeführerin im Haushalt, in der Freizeit und bei sozialen Aktivi täten ein höheres Leistungsniveau. Sie könne Autofahren, was sie gerne tue, könne in den Urlaub fliegen, ihren Haushalt erledigen und einige soziale Kontakte pflegen. Sie habe jedoch keine Motivation, eine Arbeits tätig keit aufzunehmen. Es bestehe ein stark regressives Verhalten mit aus ge prägtem Versorgungsdenken und Versorgungswünschen durch Sozial leistung en (Urk. 15/83 S. 35). Nach seiner (Dr. A.___ ) Einschätzung bestehe «aktuell» keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit für Haushaltstätigkeiten mehr. In einer angepassten Tätigkeit a n einem geschützten Arbeitsplatz bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % (Urk. 15/83 S. 37). 4. 4.1

Der leistungsabweisenden Verfügung vom 7. Oktober 2021 (Urk. 2) lagen folgen de Arztberichte zugrunde: 4.2

Aus dem Arztbericht vom 1 0. Oktober 2019 ( Urk. 15/153/7) ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin eine intrakranielle Hypertension noch nicht geklärter Ätiologie diagnostiziert wurde. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, nahezu täglich unter Kopfschmerzen wechselnder Lokalisation zu leiden und zudem immer wieder Sehstörungen zu bemerken. Es handle sich überwiegend um ein diffuses Grausehen mit kleinen ameisenförmigen Punkten im Bild. Manchmal komme es kurzzeitig zu einer vollständigen Erblindung oder Schwarzwerden vor Augen. Dr. B.___ äusserte, im Rahmen einer durchgeführten Magnet resonanz tomographie (MRI) des Schädels sei eine partielle Empty Sella zur Darstellung gekommen. Bei der augenärztlichen Untersuchung sei dann eine Papillen schwel lung beidseits aufgefallen, woraufhin die notfallmässige Zuweisung ins Spital C.___ erfolgt sei, wo eine Liquorentlastungspunktion durchgeführt worden sei. Dies habe eine deutliche Besserung der Kopfschmerzen und Sehstörung gebracht , sodass von einer Wirksamkeit der Behandlung ausgegangen werden kön ne. Bei erneut auftretender Papillenschwellung und damit verbundenen Gesichts feldausfällen wurde am 3 1. Oktober 2019 eine zweite Liquorentlastungs punktion durchgeführt, wodurch die Gesichtsfeldstörungen im rechten oberen Quadranten des rechten Auges besser geworden seien. Gemäss Dr. B.___ sei für eine ausreichende Hirndruckkontrolle die Option eines Stentings de s venösen Sinus bzw. eines ventrikulo -peritonealen Shunts zu diskutieren (vgl. Arztbericht vom 11. November 2019, Urk. 15/153/ 3 ). Am 2 6. November 2019 erfolgte die Stent implantation im Sinus transversus rechts. Der Eingriff sei ein Erfolg gewesen und die Kopfschmerzen, Sehstörungen und das Papillenödem seien gleicher massen rück läufig. Zur Zeit stünden die lumbosakralen Rückenschmerzen im Vor der grund der Beschwerden, wobei er ( Dr. B.___ ) von einer ISG-Blockierung ausgehe. Er äusserte, die Beschwerdeführerin sei weitgehend inaktiv und habe erheblich an Gewicht zugenommen. Er verordnete ihr deshalb Physiotherapie zur langsamen Steigerung der körperlichen Aktivität (vgl. Arztbericht vom 5. Februar 2020, U rk. 15/153/1). 4.3

Infolge einer progredienten Kopfschmerzsymptomatik, einer Verschlechterung des Gesichtsfeldes sowie Zunahme des Papillenödems und vor dem Hintergrund einer benignen intrakraniellen Hypertension und eines Status nach Sinus trans versus-Stenting rechts überwies Dr. B.___ die Beschwerdeführerin ins Spital C.___ , wo sie vom 3. bis 5. Juni 2020 hospi tali siert war. Im Austrittsbericht vom 5. Juni 2020 ( Urk. 15/162/7 -9 ) hielten die behandelnden Ärzte fest, klinisch würden sich eine linksseitig betonte Hyposensibilität im Gesichts- und Extremi täten be reich

sowie eine Pollakisurie und Poli urie zeigen. Eine durch sie veran lasste Mag netresonanztomographie (MRI) zeige weder eine Stentthrombose noch eine son sti ge Sinusvenenthrombose. Die Subarachnoidalräume entlang der Nervi optici wür den im Vergleich eine leichte Regredienz zeigen, die vorbekannte Empty Sella sei unverändert. Konsekutiv sei eine Liquorentlastungspunktion

erfolgt, aufgrund derer sich eine Besserung der Kopfschmerzen gezeigt habe. Weiter erfolgte auf grund der Pollakisurie und Poli urie die Einmalgabe von Monuril . Die Be schwer deführerin habe in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. Für die seit über einem Jahr bestehende protrahierte Laktation und seit acht Wochen bestehende Hypermenorrhoe unklarer Ätiologie konnte keine Ursache gefunden werden und es wurde auf die ambulante gynäkologische Untersuchung verwiesen. Diese ergab keine Einschränkung ihrer Leistungsfähig keit im Haushalt aufgrund der gynäko logischen Beschwerden ( Urk. 12/2). 4.4

Wegen eines Suizidversuch s (Mischintoxikation mit Trittico ) am 2 4. Juli 2020 wurde die Beschwerdeführerin per fürsorgerischer Unterbringung in die Psychia tri sche E.___

gebracht. Aufgrund persistierende r Kopf schmerzen im Rahmen der bekan nten benignen intra kraniellen Hypertension wurde die Beschwerdeführerin am nächsten Tag zur Schmerzeinstellung i ns Spital C.___

verlegt . D ie Beschwer de führerin habe über Schmerzen im Bereich des Ohrs, des Kiefers und der Stirn rechtsseitig berichtet. Begleitend verspüre sie eine dif fuse Sensibilitätsminderung im Bereich der linken Körper hälfte. Beim Sehen sehe sie stets schwarze Pünktchen im Gesichtsfeld des linken Auges, ansonsten keine Sehstörungen. Die Ärzte inter pretierten die Beschwerden im Rahmen der vorbe kannten benignen intrakra niel len Hypertension. Nach pero raler analgeti scher Therapie und Reinitiierung der Be handlung mit Diamox habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin im Ver lauf deutlich gebessert. Die Ärzte organi sier ten eine Rückverlegung in die Psychiatrische Universitätsklinik E.___

zur Weiter führung der psychia tri schen Therapie in stationärem Rahmen (vgl. Austrittsbericht vom 2

5. Juli 2020, Urk. 15/171/17 ). 4.5

Am 2 2. September 2020 begab sich die Beschwerdeführerin mit Oberbauch schmerzen notfallmässig ins Spital C.___ . Die Ärzte beurteilten die Beschwerden bei laborchemisch blanden und unauffälligen Befund en

(inkl. norm wertiger Pankreas Amylase) sowie Druckdolenz über der Intercostal muskulatur links und der paravertebralen Muskulatur lumbal/thorak al als mus ku lär bedingt (Urk. 15/171/13 ). 4.6

Bei bestehenden linksseitigen Kopfschmerzen frontal bis über den Mittelkopf ziehend mit stechendem Charakter wur de die Beschwerdeführerin am 7. De zem ber 2020 erneut notfallmässig

im Spital C.___ vorstel lig. Gegenüber den Ärzten habe sie angegeben, die Schmerzen bereits zu kennen, wobei diese bisher vor allem rechtsseitig aufgetreten seien. Eine Visusverschlechterung , Fieber und andere neu aufgetretene Beschwerden habe sie ver neint. Seit der Lumbalpunktion im Juni 2020 mit therapeutischem Ablassen des Liquors habe sie keine rechts sei tigen Kopf schmer zen oder Visusveränderungen mehr gehabt, jed och Schmerzen über der Einstich stelle der Lumbalpunktion. Die Ärzte konstatierten in ihrem Arzt bericht vom 8. De zember 2020 (Urk. 15/171/ 10 ), es präsentiere sich eine kardio pulmonal stabile und afebrile Beschwerdeführerin mit auf die linke vor dere Kopf hälfte begrenzten Kopfschmerzen bei ansonsten unauffälliger kli nischer Unter suchung. Laboranalytisch zeige sich bei normwer tigen Leuko zyten ein leicht erhöhter CRP-Wert von 9. Da die Beschwerdeführerin bereits ähnliche Beschwer den kenne, sei die Symptomatik im Rahmen der benignen intra kraniellen Hypertension - diffe renzial diagnostisch als beginnender viraler Infekt - zu inter pre tie ren. Nach Gabe von Analgesie habe sich eine deutliche Regredienz der Beschwer den gezeigt, so dass die Beschwerdeführerin in gutem Allgemein zustand nach Hause habe ent lassen werden können. 4.7

Dr. med. F.___ , Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, nannte in ihrem Arztbericht vom 1 4. März 2021 (Urk. 15/171) die Diagnosen einer benignen intrakraniellen Hypertension, einer emotional instabilen Persönlich keitsstörung, einer unklare n hormonelle n Störung so wie lumbospondylogene Schmerzen und schätzte die Prognose zur Arbeits fähig keit als schlecht ein, beurteilte die Beschwerdeführerin in der Haushaltsführung hingegen als nicht eingeschränkt. 4.8

Seit dem Jahr 2010 ist die Beschwerdeführerin bei Dr. med. G.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung. Dieser beschrieb die Beschwerdeführerin in seinem Arztbericht vom 2 2. Juli 2021 ( Urk. 15/172) als wache, meist bewusstseinsklare, allseits orientierte Patientin, die misstrauisch und verschlossen sei. Ihre Merkfähigkeit und Konzentration seien vermindert und im formalen Denken sei sie verlangsamt und eingeengt auf die eigene Proble ma tik. Sie grüble über ihre Situation und ihre vergangenen traumatischen Erlebnisse und habe teils Mikroamnesien. Hinweise auf Wahn und Sinnestäuschungen gebe es keine, jedoch auf I ch-S törungen in Form von Derealisation und Depersonali sa tion. Weiter zeige die Beschwerdeführerin Zwänge (Putzrituale) und Befürch tun gen. Im Affekt sei sie ratlos, affektarm, deprimiert hoffnungslos, ängstlich und innerlich unruhig. Ebenso sei ihr Antrieb verlangsamt und sie habe von Ein- und Durchschlafstörungen sowie sozialem Rückzug berichtet. Schliesslich hielt Dr. G.___ eine wiederkehrende Todessehnsucht sowie einen Zustand nach wieder holten Suizidversuchen mittels Tablettenintoxikation fest. Er hielt folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Komplexe posttraumatische Belastungsstörung, mit andauernder Persön lich keitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) - Chronifizierte dissoziative Störung, gemischt (rezidivierende dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, Depersonalisation und Derea li sa tion) (ICD-10: F44.7) - Psychische und Verhaltensstörung durch Benzodiazepine, Abhängigkeits syndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch, low dose dependency (ICD-10: F13.24) .

Betreffend Arbeitsfähigkeit führte er aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, Entschei dungs

- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungs fähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit, Fähigkeit zu familiären und inti men Beziehungen sowie ihrer Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten eingeschränkt. Zur Tagesstrukturierung benötige sie einen geschützten Arbeits platz. Er attestierte ihr im geschützten Rahmen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Im Haushalt sei sie nicht eingeschränkt. 4.9

Zu dieser Aktenlage nahm Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 7. Juli 2021 Stellung ( Urk. 15/173/2 f.). Zwar lägen neue Diagnosen vor, diese würden jedoch weder zu einer qualitativen noch zu einer quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (im Haushalt) führen. Dr.

F.___ beurteile die Beschwerdeführerin explizit als im Haushalt nicht eingeschränkt. Aus psychiat rischer Sicht würden keine neuen Tatsachen hervorgebracht und lägen keine Hinweise für eine Verschlechterung vor. 5. 5.1

Im Vergleich zum Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom 5. April 2019 liegen mit der benignen intrakraniellen Hypertension (E. 4.3 bis E. 4.6) sowie der gyn ä kologischen Beschwerden zwar neue Krankheitsbilder vor; eine relevante Verschlechterung der Leistungsfähigkeit ergibt sich hieraus indes nicht. So verneinte Dr. med.

I.___ , Fachärztin für Gynäk ologie und Geburtshilfe FMH, auch in ihrem neusten Bericht vom 1 2. November 2021 erneut eine Ein schrän kung aus gynäkologischer Sicht und beruft sich fachfremd auf die neuro logisch-psychologische Problematik ( Urk. 12/2). Dr. B.___ verneinte anlässlich seiner Verlaufsuntersuchung vom 1. Februar 2021 ( Urk. 12/2) einen Anhalt auf ein Rezidiv der benignen intrakraniellen Hypertension, insbesondere mit Blick auf das vollständig regrediente

Papillenödem . Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass eine neu hinzugetretene Diagnose nicht unbesehen eine höhere Arbeitsunfähig keit bewirkt. Massgebend für den Grad der Arbeitsunfähigkeit ist nicht die Diag nose oder die Zahl der gestellten Diagnosen, sondern die daraus resultierende Leistungseinschränkung, welche sich auch durch eine zusätzliche Beeinträchti gung nicht zwangsläufig erhöh en muss (vgl. Urteil des Bundesge richtes 9C_804/2015 vom 2 1. Juni 2016 E. 3.2). Daher genügt eine neu hinzuge tretene Diagnose per se nicht, um eine erhebliche Verschlechterung glaubhaft zu machen, da damit über das quantitative Elemen t einer relevanten, die Arbeitsfähig keit schmälernde Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_244/2016 vom 2 1. Juni 2016 E. 3.5).

Dass die klinischen Einschränkungen, insbesondere die Kopfschmerzen und Schlafstörungen sowie die kognitiven Einschränkungen in Konzentration und Merkfähigkeit (vgl. E. 4.6-4.8; vgl. auch Urk. 15/171/3), in Bezug auf die Fähigkeit den Haushalt zu führen deutlich respektive invalidisierend sein sollen, geht aus den Akten nicht hervor. Vielmehr äusserten sowohl Dr.

F.___

(E. 4.7) als auch Dr. G.___ (E. 4.8 in fine ) explizit, dass die Beschwerdeführe rin in der Haushaltsführung nicht eingeschränkt sei.

Soweit Dr. F.___ im Z uge des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bei unver änderten Diagnosen die Beschwerdeführerin in ihr em Arztbericht vom 1 4. No vember 2021 ( Urk. 12/1) neu zu mindestens 50 % in der Haushalts führung eingeschränkt beurteilt, leuchtet das nicht ein. Sie verwies auf die bereits be kann ten Kopfschmerzen und die benigne intrakr anielle Hypertonie und unter an derem auf die damit zusammenhängenden Sehschw ierigkeiten. Dr. B.___ sah je doch keinen wirklichen Anhalt auf ein Rezidiv der benignen intrakraniellen Hyper ten sion und verwies auf das vollständig regr ediente

Papillenödem (vgl. Arzt bericht vom 1. Februar 2021, Urk. 1 2/2 S. 3). Dass die Beschwerde führerin aufgrund ihrer gynäkologischen Beschwerden in der Haushaltsführung eingeschränkt wäre, verneinte Dr. I.___

in ihrem Arztbericht vom 1 2. November 2021 ( Urk. 12/2) klar. Die von ihr festgehaltene 100%ige Haushalts unfähigkeit begründete sie fach fremd mit der neurologisch-psychologischen Problematik und basierend auf ihrer subjektiven Wahrnehmung, dass die Beschwerdeführerin oft unkonzentriert und abwesend sei sowie Termine nicht zuverlässig wahrnehme. 5.2

In psychiatrischer Hinsicht verneinte Dr. G.___ eine Einschränkung in der Haushalttätigkeit, auch wenn er

selber erstmals von Zwänge n in Form von Putz ritualen und Ich-Störungen in Form von Derealisation und Depersonalisation berichtete (E. 4.8). Bereits der Gutachter Dr. A.___ hielt jedoch als Traumafolge störung bzw. im Rahmen der Borderline -Persönlichkeitsstörung eine Neigung zu Dissoziationen und Selbstverletzung fest ( Urk. 15/83/25). Ferner ist ohne schlüssige Begründung eine Zwangsstörung oder eine Einschränkung in der Haushaltstätigkeit nicht anzunehmen, wenn die Beschwerdeführerin aus Angst vor K ontamination ihre Wohnung täglich während zwei bis drei Stunden reinigen soll (vgl. Aufnahmebestätigung der Gruppenpraxis j.___

vom 2 4. Juli 2019, Urk. 15/171). Eine (anhaltende) Verschlechterung des psychiatrischen Krankheitsbildes ist ferner angesichts des Umstandes, dass die Behandlung bei Dr. G.___ gemäss seinem Bericht vom 2 2. Juli 2021 ( Urk. 15/172) weiterhin einmal monatlich erfolgt, nicht dargetan.

Ebenfalls nicht neu ist die Verbeiständung . Für die Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss vom 1 6. August 2018 eine Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) errichtet und damit vor dem relevanten Vergleichszeitpunkt (Verfügung vom 5. April 2019). Die Beiständin bzw. der Beistand wurde unter anderem mit der Aufgabe betraut, die Beschwerdeführerin beim Aufbau einer Tagesstruktur zu unterstützen und sie in diesem Zusammenhang bei erforderlichen Handlungen soweit nötig und mög lich zu vertreten ( Urk. 15/131; vgl. auch Urk. 15/152) . 5.3

Eine revisionsrechtlich relevante Veränderung im Aufgabenbereich wird nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin ging seit Abschluss der obligatorischen Schulzeit nie einer E rwerbstätigkeit nach

(vgl. Urk. 15/148) und seit der Verfügung vom 5. April 2019 ist kein Versuch im Hinblick auf eine berufliche Ausbil dung oder eine Erwerbsaufnahme ausgewiesen , trotz gutachterlich attestierter Teilarbeitsfähigkeit ( Urk. 15/83/38). Es ist daher davon auszugehen, dass sich am stark regressiven Verhalten mit ausgeprägtem Versorgungsdenken und Versorgungswünschen durch Sozialleistungen, was vom Gutachter Dr. A.___ nicht mit einem Krankheitsgeschehen in Zusammenhang gebracht worden war (vgl. Urk. 15/83/35), und entsprechend an der Motivation zur Aufnahme einer bezahlten Tätigkeit nichts geändert hat. Demzufolge scheint ein Wechsel der Invaliditätsbemessungsmethode nicht angezeigt. Massgebend für die Qualifikation ist nicht das zeitgemäss Ü bliche, sondern das hypothetische Verhalten ohne Beeinträchtigung, wobei bildungsferne Sozialisation oder intellektuelle Fähigkeiten im unteren Normbereich bzw. mangelnde Introspek tionsfähigkeit (vgl. Urk. 15/83/23, Urk. 15/83/28) nicht krankheitswertig sind. 5.4

Nach Lage der Akten ist eine revisionsrechtlich relevante Veränderung , insbeson dere der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, seit der letzt maligen Über prüfung des Rentenan spruchs nicht mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Die den Anspruch auf eine Rente verneinende Verfügung vom 7. Oktober 2021 besteht damit zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1).

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmög lichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.

E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG ) .

E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. November sowie ergänzend am 1 3. Dezember 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (Urk. 1, Urk. 11).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Januar 2022 (Urk. 14) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 5. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 9).

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2021 (Urk. 2) hielt die Beschwer degegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass eine ge sund heitliche Verschlechterung nicht ausgewiesen sei. Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % im Haushalt tätig und dort zu 100 % arbeitsfähig.

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 9. No vember 2021 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die Haushaltsfähigkeit sei nicht hinreichend erfasst und abgeklärt worden. Die Sache sei deshalb zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 2 0. Mai 2020 (Eingangsdatum, Urk. 15/154) eingetreten. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob seit der mit Verfügung vom 5. April 2019 (Urk. 15/142) erfolgten Leistungsabweisung respektive Rentenaufhebung bis zum Erlass der angefochte nen Verfügung vom 7. Oktober 2021 (Urk. 2) eine invalidenversicherungsrecht lich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Der Ver fügung vom 5. April 2019 lag im We sent lichen

das durch die Beschwer de gegnerin eingeholte psychiatrische Gut ach ten von Dr. A.___ vom 22. Augus t 2016 (Urk. 15/83) zugrunde .

E. 3.2 Dr. A.___ hielt fest, während der Unter suchung habe sich eine verminderte Auf fassung gezeigt. Die Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnisleistung seien je doch unauffällig gewesen (Urk. 15/83 S. 18). Insgesamt zeige sich bei der Beschwer de führerin im psychiatrischen Querschnittsbefund in der Untersuchung weitest gehend ein euthymer Affekt. Eine Schwingungsfähigkeit zum positiven Pol sei gut möglich. Sie habe während der Exploration auch lachen können. Bei der Frage nach früheren traumatischen Ereignissen (Erzwingung zur Heirat) habe die Beschwerdeführerin kurzfristig weinen müssen, habe sich jedoch wieder fangen können. Antrieb, Gestik und Psychomotorik seien in der Untersuchung un auf fällig gewesen. Eigenanamnes tisch wür den Ein- und Durchschlafstörungen, Früh erwachen und Morgentief be stehen. Antrieb und Energie seien tagsüber wechselhaft, die Freudfähigkeit ver mindert. Ferner habe sie von einer Grübel neigung berichtet, wobei sie die ge nau en Grübel themen nicht habe benennen können. Es bestehe ein ausgeprägter so zialer Rück zug. Sie habe keine Freun din nen und nur Kontakt zur Familie. Nach Eigen an ga ben habe sie ausgeprägte klaustro phobische Ängste, Angst vor dem Fahren von Zug, U- und S-Bahnen. Vor Aufzügen und Tunnels habe sie keine Angst. Sie könne aber nicht in einem Flug zeug fliegen. Diesbezüglich verwies Dr. A.___ auf die nur wenig später erfolgte Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie vor einigen Monaten mit dem Flugzeug in die Türkei geflogen sei. Aktive oder passive Suizidalität habe die Beschwerde führerin verneint. Angesichts des ver bundenen Unterarms bestehe jedoch der Verdacht auf Selbstverletzungen, bei akten kun di gen früheren Selbst ver letzungen. Dies sei von der Beschwerdeführerin auf Nach fragen jedoch verneint worden (Urk. 15/83 S. 20

f.).

Dr. A.___ führte weiter aus, soweit sich aus den Vorakten das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung ergebe, bilde sich diese in der aktuellen Untersuchung und dem Befund nicht ab, eigenanamnestisch würde die Beschwer de führerin jedoch über das Vorliegen von depressiven Symptomen berichten. Bezüg lich der Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung ( PTBS ) sei eine genauere Exploration nicht möglich gewesen, da die Beschwerdeführerin hierzu keine genaueren Angaben habe machen wollen. Er (Dr. A.___ ) habe auf eine detailliertere Exploration verzichtet, um eine Retraumatisierung zu vermei den. An der Diagnose habe er jedoch keinen begründeten Zweifel, wobei die Traumafolgestörung mit Sicherheit nicht alleine auf die erzwungene Heirat zurückzuführen sei, sondern auf biographische Ereig nis se in der Kindheit und Jugend, da auch Jahre vor der erzwungenen Heirat bei der Beschwerdeführerin Klinikaufenthalte, Suizidversuche, Selbst ver letzungen und andere Symptome belegt seien, die zu einer Trauma folgestörung passen würden. Diagnostisch sei somit die Diagnose einer rezidivie ren den depres si ven Störung plausibel, anhand des klinischen Befundes aktuell remittiert, unter Beachtung der Eigenanamnese (mit diskrepanten Angaben) leicht gradig. Des Weiteren sei die Diagnose einer PTBS bzw. einer Traumafolgestörung im weiteren Sinne mit Neigung zu Disso ziationen und Selbstverletzungen plausibel. Hier gebe es eine erhebliche Überschneidung mit den Symptomen einer Borderline -Persönlich keitsstörung. Hierzu würden auch die wechselnde instabile Stimmung bei der Beschwerdefüh rerin sowie die Impulsivität passen. Die mangelnde Impuls kon trol le spiegle sich in der Biographie und der Aktenlage insbesondere in der Ver gan gen heit wider. So sei im Bericht der Klinik D.___

vom 11. März 2005 (Urk. 15/19/6) berichtet wor den, die Beschwerdeführerin habe die Wohnung ihrer Schwester demoliert, mit einem Messer Autopneus aufgeschlitzt und mit Suizid gedroht sowie sich selbst verletzt. Überraschenderweise sei damals die Diagnose einer Anpassungs störung gestellt worden. Diese Diagnose erscheine im Nach hinein von der Schwere und auch von der Dauer des psychischen Krank heits bil des her nicht ange mes sen. In der Summe halte er (Dr. A.___ ) die Diagnose einer Borderline -Persön lich keits störung überwiegend wa hrscheinlich, wobei die Aspekte Impul si vi tä t und emo tio nale Instabilität in den letzten Jahren in den Hintergrund ge treten seien, wäh rend andere Aspekte, wie Selbstverletzung und Suchtver halten, noch vorhanden seien. Bei der Beschwerdeführerin liege eine langjährige Benzodiazepinabhängigkeit vor (Urk. 15/83 S. 24

ff.).

Dr. A.___ hielt zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit fest (Urk. 15/83 S. 27): - Rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradige Episode (ICD-10: F33.0) - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - Borderline -Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10: F.60.31)

Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe die Benzodiazepinabhängig keit (ICD-10: F13.2). Die Depression sowie die Traumafolgestörung bzw. die Borderline -Persönlichkeitsstörung würden die Benzodiazepinabhängigkeit beför dern. Die Benzodiazepinabhängigkeit wiederum verschlechtere bei der Beschwer de führerin die langfristige Frustrationstoleranz und psychische Belastbarkeit (Urk. 15/83 S. 32). Die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit würde sich aber nicht gleichmässig in allen vergleichbaren Lebensbereichen bemerkbar machen. So habe die Beschwerdeführerin im Haushalt, in der Freizeit und bei sozialen Aktivi täten ein höheres Leistungsniveau. Sie könne Autofahren, was sie gerne tue, könne in den Urlaub fliegen, ihren Haushalt erledigen und einige soziale Kontakte pflegen. Sie habe jedoch keine Motivation, eine Arbeits tätig keit aufzunehmen. Es bestehe ein stark regressives Verhalten mit aus ge prägtem Versorgungsdenken und Versorgungswünschen durch Sozial leistung en (Urk. 15/83 S. 35). Nach seiner (Dr. A.___ ) Einschätzung bestehe «aktuell» keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit für Haushaltstätigkeiten mehr. In einer angepassten Tätigkeit a n einem geschützten Arbeitsplatz bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % (Urk. 15/83 S. 37).

E. 4.1 Der leistungsabweisenden Verfügung vom 7. Oktober 2021 (Urk. 2) lagen folgen de Arztberichte zugrunde:

E. 4.2 Aus dem Arztbericht vom 1 0. Oktober 2019 ( Urk. 15/153/7) ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin eine intrakranielle Hypertension noch nicht geklärter Ätiologie diagnostiziert wurde. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, nahezu täglich unter Kopfschmerzen wechselnder Lokalisation zu leiden und zudem immer wieder Sehstörungen zu bemerken. Es handle sich überwiegend um ein diffuses Grausehen mit kleinen ameisenförmigen Punkten im Bild. Manchmal komme es kurzzeitig zu einer vollständigen Erblindung oder Schwarzwerden vor Augen. Dr. B.___ äusserte, im Rahmen einer durchgeführten Magnet resonanz tomographie (MRI) des Schädels sei eine partielle Empty Sella zur Darstellung gekommen. Bei der augenärztlichen Untersuchung sei dann eine Papillen schwel lung beidseits aufgefallen, woraufhin die notfallmässige Zuweisung ins Spital C.___ erfolgt sei, wo eine Liquorentlastungspunktion durchgeführt worden sei. Dies habe eine deutliche Besserung der Kopfschmerzen und Sehstörung gebracht , sodass von einer Wirksamkeit der Behandlung ausgegangen werden kön ne. Bei erneut auftretender Papillenschwellung und damit verbundenen Gesichts feldausfällen wurde am 3 1. Oktober 2019 eine zweite Liquorentlastungs punktion durchgeführt, wodurch die Gesichtsfeldstörungen im rechten oberen Quadranten des rechten Auges besser geworden seien. Gemäss Dr. B.___ sei für eine ausreichende Hirndruckkontrolle die Option eines Stentings de s venösen Sinus bzw. eines ventrikulo -peritonealen Shunts zu diskutieren (vgl. Arztbericht vom 11. November 2019, Urk. 15/153/ 3 ). Am 2 6. November 2019 erfolgte die Stent implantation im Sinus transversus rechts. Der Eingriff sei ein Erfolg gewesen und die Kopfschmerzen, Sehstörungen und das Papillenödem seien gleicher massen rück läufig. Zur Zeit stünden die lumbosakralen Rückenschmerzen im Vor der grund der Beschwerden, wobei er ( Dr. B.___ ) von einer ISG-Blockierung ausgehe. Er äusserte, die Beschwerdeführerin sei weitgehend inaktiv und habe erheblich an Gewicht zugenommen. Er verordnete ihr deshalb Physiotherapie zur langsamen Steigerung der körperlichen Aktivität (vgl. Arztbericht vom 5. Februar 2020, U rk. 15/153/1).

E. 4.3 Infolge einer progredienten Kopfschmerzsymptomatik, einer Verschlechterung des Gesichtsfeldes sowie Zunahme des Papillenödems und vor dem Hintergrund einer benignen intrakraniellen Hypertension und eines Status nach Sinus trans versus-Stenting rechts überwies Dr. B.___ die Beschwerdeführerin ins Spital C.___ , wo sie vom 3. bis 5. Juni 2020 hospi tali siert war. Im Austrittsbericht vom 5. Juni 2020 ( Urk. 15/162/7 -9 ) hielten die behandelnden Ärzte fest, klinisch würden sich eine linksseitig betonte Hyposensibilität im Gesichts- und Extremi täten be reich

sowie eine Pollakisurie und Poli urie zeigen. Eine durch sie veran lasste Mag netresonanztomographie (MRI) zeige weder eine Stentthrombose noch eine son sti ge Sinusvenenthrombose. Die Subarachnoidalräume entlang der Nervi optici wür den im Vergleich eine leichte Regredienz zeigen, die vorbekannte Empty Sella sei unverändert. Konsekutiv sei eine Liquorentlastungspunktion

erfolgt, aufgrund derer sich eine Besserung der Kopfschmerzen gezeigt habe. Weiter erfolgte auf grund der Pollakisurie und Poli urie die Einmalgabe von Monuril . Die Be schwer deführerin habe in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. Für die seit über einem Jahr bestehende protrahierte Laktation und seit acht Wochen bestehende Hypermenorrhoe unklarer Ätiologie konnte keine Ursache gefunden werden und es wurde auf die ambulante gynäkologische Untersuchung verwiesen. Diese ergab keine Einschränkung ihrer Leistungsfähig keit im Haushalt aufgrund der gynäko logischen Beschwerden ( Urk. 12/2).

E. 4.4 Wegen eines Suizidversuch s (Mischintoxikation mit Trittico ) am 2 4. Juli 2020 wurde die Beschwerdeführerin per fürsorgerischer Unterbringung in die Psychia tri sche E.___

gebracht. Aufgrund persistierende r Kopf schmerzen im Rahmen der bekan nten benignen intra kraniellen Hypertension wurde die Beschwerdeführerin am nächsten Tag zur Schmerzeinstellung i ns Spital C.___

verlegt . D ie Beschwer de führerin habe über Schmerzen im Bereich des Ohrs, des Kiefers und der Stirn rechtsseitig berichtet. Begleitend verspüre sie eine dif fuse Sensibilitätsminderung im Bereich der linken Körper hälfte. Beim Sehen sehe sie stets schwarze Pünktchen im Gesichtsfeld des linken Auges, ansonsten keine Sehstörungen. Die Ärzte inter pretierten die Beschwerden im Rahmen der vorbe kannten benignen intrakra niel len Hypertension. Nach pero raler analgeti scher Therapie und Reinitiierung der Be handlung mit Diamox habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin im Ver lauf deutlich gebessert. Die Ärzte organi sier ten eine Rückverlegung in die Psychiatrische Universitätsklinik E.___

zur Weiter führung der psychia tri schen Therapie in stationärem Rahmen (vgl. Austrittsbericht vom 2

5. Juli 2020, Urk. 15/171/17 ).

E. 4.5 Am 2 2. September 2020 begab sich die Beschwerdeführerin mit Oberbauch schmerzen notfallmässig ins Spital C.___ . Die Ärzte beurteilten die Beschwerden bei laborchemisch blanden und unauffälligen Befund en

(inkl. norm wertiger Pankreas Amylase) sowie Druckdolenz über der Intercostal muskulatur links und der paravertebralen Muskulatur lumbal/thorak al als mus ku lär bedingt (Urk. 15/171/13 ).

E. 4.6 Bei bestehenden linksseitigen Kopfschmerzen frontal bis über den Mittelkopf ziehend mit stechendem Charakter wur de die Beschwerdeführerin am 7. De zem ber 2020 erneut notfallmässig

im Spital C.___ vorstel lig. Gegenüber den Ärzten habe sie angegeben, die Schmerzen bereits zu kennen, wobei diese bisher vor allem rechtsseitig aufgetreten seien. Eine Visusverschlechterung , Fieber und andere neu aufgetretene Beschwerden habe sie ver neint. Seit der Lumbalpunktion im Juni 2020 mit therapeutischem Ablassen des Liquors habe sie keine rechts sei tigen Kopf schmer zen oder Visusveränderungen mehr gehabt, jed och Schmerzen über der Einstich stelle der Lumbalpunktion. Die Ärzte konstatierten in ihrem Arzt bericht vom 8. De zember 2020 (Urk. 15/171/ 10 ), es präsentiere sich eine kardio pulmonal stabile und afebrile Beschwerdeführerin mit auf die linke vor dere Kopf hälfte begrenzten Kopfschmerzen bei ansonsten unauffälliger kli nischer Unter suchung. Laboranalytisch zeige sich bei normwer tigen Leuko zyten ein leicht erhöhter CRP-Wert von 9. Da die Beschwerdeführerin bereits ähnliche Beschwer den kenne, sei die Symptomatik im Rahmen der benignen intra kraniellen Hypertension - diffe renzial diagnostisch als beginnender viraler Infekt - zu inter pre tie ren. Nach Gabe von Analgesie habe sich eine deutliche Regredienz der Beschwer den gezeigt, so dass die Beschwerdeführerin in gutem Allgemein zustand nach Hause habe ent lassen werden können.

E. 4.7 Dr. med. F.___ , Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, nannte in ihrem Arztbericht vom 1 4. März 2021 (Urk. 15/171) die Diagnosen einer benignen intrakraniellen Hypertension, einer emotional instabilen Persönlich keitsstörung, einer unklare n hormonelle n Störung so wie lumbospondylogene Schmerzen und schätzte die Prognose zur Arbeits fähig keit als schlecht ein, beurteilte die Beschwerdeführerin in der Haushaltsführung hingegen als nicht eingeschränkt.

E. 4.8 Seit dem Jahr 2010 ist die Beschwerdeführerin bei Dr. med. G.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung. Dieser beschrieb die Beschwerdeführerin in seinem Arztbericht vom 2 2. Juli 2021 ( Urk. 15/172) als wache, meist bewusstseinsklare, allseits orientierte Patientin, die misstrauisch und verschlossen sei. Ihre Merkfähigkeit und Konzentration seien vermindert und im formalen Denken sei sie verlangsamt und eingeengt auf die eigene Proble ma tik. Sie grüble über ihre Situation und ihre vergangenen traumatischen Erlebnisse und habe teils Mikroamnesien. Hinweise auf Wahn und Sinnestäuschungen gebe es keine, jedoch auf I ch-S törungen in Form von Derealisation und Depersonali sa tion. Weiter zeige die Beschwerdeführerin Zwänge (Putzrituale) und Befürch tun gen. Im Affekt sei sie ratlos, affektarm, deprimiert hoffnungslos, ängstlich und innerlich unruhig. Ebenso sei ihr Antrieb verlangsamt und sie habe von Ein- und Durchschlafstörungen sowie sozialem Rückzug berichtet. Schliesslich hielt Dr. G.___ eine wiederkehrende Todessehnsucht sowie einen Zustand nach wieder holten Suizidversuchen mittels Tablettenintoxikation fest. Er hielt folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Komplexe posttraumatische Belastungsstörung, mit andauernder Persön lich keitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) - Chronifizierte dissoziative Störung, gemischt (rezidivierende dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, Depersonalisation und Derea li sa tion) (ICD-10: F44.7) - Psychische und Verhaltensstörung durch Benzodiazepine, Abhängigkeits syndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch, low dose dependency (ICD-10: F13.24) .

Betreffend Arbeitsfähigkeit führte er aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, Entschei dungs

- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungs fähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit, Fähigkeit zu familiären und inti men Beziehungen sowie ihrer Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten eingeschränkt. Zur Tagesstrukturierung benötige sie einen geschützten Arbeits platz. Er attestierte ihr im geschützten Rahmen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Im Haushalt sei sie nicht eingeschränkt.

E. 4.9 Zu dieser Aktenlage nahm Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 7. Juli 2021 Stellung ( Urk. 15/173/2 f.). Zwar lägen neue Diagnosen vor, diese würden jedoch weder zu einer qualitativen noch zu einer quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (im Haushalt) führen. Dr.

F.___ beurteile die Beschwerdeführerin explizit als im Haushalt nicht eingeschränkt. Aus psychiat rischer Sicht würden keine neuen Tatsachen hervorgebracht und lägen keine Hinweise für eine Verschlechterung vor.

E. 5.1 Im Vergleich zum Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom 5. April 2019 liegen mit der benignen intrakraniellen Hypertension (E. 4.3 bis E. 4.6) sowie der gyn ä kologischen Beschwerden zwar neue Krankheitsbilder vor; eine relevante Verschlechterung der Leistungsfähigkeit ergibt sich hieraus indes nicht. So verneinte Dr. med.

I.___ , Fachärztin für Gynäk ologie und Geburtshilfe FMH, auch in ihrem neusten Bericht vom 1 2. November 2021 erneut eine Ein schrän kung aus gynäkologischer Sicht und beruft sich fachfremd auf die neuro logisch-psychologische Problematik ( Urk. 12/2). Dr. B.___ verneinte anlässlich seiner Verlaufsuntersuchung vom 1. Februar 2021 ( Urk. 12/2) einen Anhalt auf ein Rezidiv der benignen intrakraniellen Hypertension, insbesondere mit Blick auf das vollständig regrediente

Papillenödem . Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass eine neu hinzugetretene Diagnose nicht unbesehen eine höhere Arbeitsunfähig keit bewirkt. Massgebend für den Grad der Arbeitsunfähigkeit ist nicht die Diag nose oder die Zahl der gestellten Diagnosen, sondern die daraus resultierende Leistungseinschränkung, welche sich auch durch eine zusätzliche Beeinträchti gung nicht zwangsläufig erhöh en muss (vgl. Urteil des Bundesge richtes 9C_804/2015 vom 2 1. Juni 2016 E. 3.2). Daher genügt eine neu hinzuge tretene Diagnose per se nicht, um eine erhebliche Verschlechterung glaubhaft zu machen, da damit über das quantitative Elemen t einer relevanten, die Arbeitsfähig keit schmälernde Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_244/2016 vom 2 1. Juni 2016 E. 3.5).

Dass die klinischen Einschränkungen, insbesondere die Kopfschmerzen und Schlafstörungen sowie die kognitiven Einschränkungen in Konzentration und Merkfähigkeit (vgl. E. 4.6-4.8; vgl. auch Urk. 15/171/3), in Bezug auf die Fähigkeit den Haushalt zu führen deutlich respektive invalidisierend sein sollen, geht aus den Akten nicht hervor. Vielmehr äusserten sowohl Dr.

F.___

(E. 4.7) als auch Dr. G.___ (E. 4.8 in fine ) explizit, dass die Beschwerdeführe rin in der Haushaltsführung nicht eingeschränkt sei.

Soweit Dr. F.___ im Z uge des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bei unver änderten Diagnosen die Beschwerdeführerin in ihr em Arztbericht vom 1 4. No vember 2021 ( Urk. 12/1) neu zu mindestens 50 % in der Haushalts führung eingeschränkt beurteilt, leuchtet das nicht ein. Sie verwies auf die bereits be kann ten Kopfschmerzen und die benigne intrakr anielle Hypertonie und unter an derem auf die damit zusammenhängenden Sehschw ierigkeiten. Dr. B.___ sah je doch keinen wirklichen Anhalt auf ein Rezidiv der benignen intrakraniellen Hyper ten sion und verwies auf das vollständig regr ediente

Papillenödem (vgl. Arzt bericht vom 1. Februar 2021, Urk. 1 2/2 S. 3). Dass die Beschwerde führerin aufgrund ihrer gynäkologischen Beschwerden in der Haushaltsführung eingeschränkt wäre, verneinte Dr. I.___

in ihrem Arztbericht vom 1 2. November 2021 ( Urk. 12/2) klar. Die von ihr festgehaltene 100%ige Haushalts unfähigkeit begründete sie fach fremd mit der neurologisch-psychologischen Problematik und basierend auf ihrer subjektiven Wahrnehmung, dass die Beschwerdeführerin oft unkonzentriert und abwesend sei sowie Termine nicht zuverlässig wahrnehme.

E. 5.2 In psychiatrischer Hinsicht verneinte Dr. G.___ eine Einschränkung in der Haushalttätigkeit, auch wenn er

selber erstmals von Zwänge n in Form von Putz ritualen und Ich-Störungen in Form von Derealisation und Depersonalisation berichtete (E. 4.8). Bereits der Gutachter Dr. A.___ hielt jedoch als Traumafolge störung bzw. im Rahmen der Borderline -Persönlichkeitsstörung eine Neigung zu Dissoziationen und Selbstverletzung fest ( Urk. 15/83/25). Ferner ist ohne schlüssige Begründung eine Zwangsstörung oder eine Einschränkung in der Haushaltstätigkeit nicht anzunehmen, wenn die Beschwerdeführerin aus Angst vor K ontamination ihre Wohnung täglich während zwei bis drei Stunden reinigen soll (vgl. Aufnahmebestätigung der Gruppenpraxis j.___

vom 2 4. Juli 2019, Urk. 15/171). Eine (anhaltende) Verschlechterung des psychiatrischen Krankheitsbildes ist ferner angesichts des Umstandes, dass die Behandlung bei Dr. G.___ gemäss seinem Bericht vom 2 2. Juli 2021 ( Urk. 15/172) weiterhin einmal monatlich erfolgt, nicht dargetan.

Ebenfalls nicht neu ist die Verbeiständung . Für die Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss vom 1 6. August 2018 eine Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) errichtet und damit vor dem relevanten Vergleichszeitpunkt (Verfügung vom 5. April 2019). Die Beiständin bzw. der Beistand wurde unter anderem mit der Aufgabe betraut, die Beschwerdeführerin beim Aufbau einer Tagesstruktur zu unterstützen und sie in diesem Zusammenhang bei erforderlichen Handlungen soweit nötig und mög lich zu vertreten ( Urk. 15/131; vgl. auch Urk. 15/152) .

E. 5.3 Eine revisionsrechtlich relevante Veränderung im Aufgabenbereich wird nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin ging seit Abschluss der obligatorischen Schulzeit nie einer E rwerbstätigkeit nach

(vgl. Urk. 15/148) und seit der Verfügung vom 5. April 2019 ist kein Versuch im Hinblick auf eine berufliche Ausbil dung oder eine Erwerbsaufnahme ausgewiesen , trotz gutachterlich attestierter Teilarbeitsfähigkeit ( Urk. 15/83/38). Es ist daher davon auszugehen, dass sich am stark regressiven Verhalten mit ausgeprägtem Versorgungsdenken und Versorgungswünschen durch Sozialleistungen, was vom Gutachter Dr. A.___ nicht mit einem Krankheitsgeschehen in Zusammenhang gebracht worden war (vgl. Urk. 15/83/35), und entsprechend an der Motivation zur Aufnahme einer bezahlten Tätigkeit nichts geändert hat. Demzufolge scheint ein Wechsel der Invaliditätsbemessungsmethode nicht angezeigt. Massgebend für die Qualifikation ist nicht das zeitgemäss Ü bliche, sondern das hypothetische Verhalten ohne Beeinträchtigung, wobei bildungsferne Sozialisation oder intellektuelle Fähigkeiten im unteren Normbereich bzw. mangelnde Introspek tionsfähigkeit (vgl. Urk. 15/83/23, Urk. 15/83/28) nicht krankheitswertig sind.

E. 5.4 Nach Lage der Akten ist eine revisionsrechtlich relevante Veränderung , insbeson dere der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, seit der letzt maligen Über prüfung des Rentenan spruchs nicht mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Die den Anspruch auf eine Rente verneinende Verfügung vom 7. Oktober 2021 besteht damit zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00672

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

18. November 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch die Beiständin Y.___ Stadt Dietikon, Mandatszentrum Erwachsenenschutz Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1987, erlernte nach der obligatorischen Schulzeit keinen Beruf und war nie erwerbstätig (vgl. Urk. 15/10, Urk. 15/24 S. 9).

Am 26. November 2010 (Eingangsdatum) meldete die Sozialberatung der Stadt Dietikon die Versicherte unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 15/6). Gestützt auf die psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera pie (vgl. Gutachten vom 30. März 2012, Urk. 15/24) und ausge hend von einem In va li di tätsgrad von 50 % im Aufgabenbereich Haushaltsfüh rung sprach sie der Ver sicherten mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 eine halbe ausserordentliche Ren te der In va li denversicherung ab dem 1. Mai 2011 zu (Urk. 15/42). 1.2

Im April 2015 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisions verfahren ein (Urk. 15/52) und nahm Abklärungen in erwerblicher und medi zi nischer Hinsicht vor. Sie holte den Verlaufsbericht des behandelnden Arztes (Urk. 15/71) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Ver sicherten (IK-Auszug; Urk. 15/70 ) ein und veranlasste eine weitere psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Fach arzt für Neurologie, über welche am 22. August 2016 berichtet wurde (Urk. 15/83).

Mit Schreiben vom 19. November 2018 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten im Rahmen der Schadenminderungs pflicht einen Benzodiazepin-Entzug mit mehrmonatiger stationärer Behandlung in einer geeigneten Ein rich tung (Urk. 15/132). Nachdem die IV-Stelle die Ver si cher te mehrmals erfolglos auf ihre Schadenminderungs pflicht hingewiesen hatte (vgl. Schreiben vom 31. Dezember 2018 [Urk. 15/133], 7. Januar 2019 [Urk. 15/135], 25. Februar 2019 [Urk. 15/139]), hob sie mit Verfü gung vom 5. April 2019 die bisherige halbe Invaliden rente per Ende Mai 2019 wie vorbeschieden auf (Urk. 15/142). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil IV.2019.00358 vom 2 9. Mai 2020 abgewiesen ( Urk. 15/156 ).

1.3

Unter Beilage diverser Arztberichte von Dr. med. B.___ , Oberarzt Neurologie im Spital C.___ , ( Urk. 15/153) meldete sich die Versicher te am 20. Mai 2020 (Eingangsdatum) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungs bezug an (Urk. 15/154). Die IV-Stel le nahm Abklärungen in medizinis cher Hinsicht vor und holte die Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 15/162, Urk. 15/171, Urk. 15/172) ein. Nach interner Abklärung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Feststellungsblatt, Urk. 15/173 ) verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden (vgl. Vorbescheid vom 4. August 2021, Urk. 15/174) mit Ver fü gung vom 7. Oktober 2021 einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden ver sicherung ( Urk. 15/183 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. November sowie ergänzend am 1 3. Dezember 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (Urk. 1, Urk. 11).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Januar 2022 (Urk. 14) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 5. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmög lichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG ) . 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2021 (Urk. 2) hielt die Beschwer degegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass eine ge sund heitliche Verschlechterung nicht ausgewiesen sei. Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % im Haushalt tätig und dort zu 100 % arbeitsfähig. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 9. No vember 2021 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die Haushaltsfähigkeit sei nicht hinreichend erfasst und abgeklärt worden. Die Sache sei deshalb zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2.3

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 2 0. Mai 2020 (Eingangsdatum, Urk. 15/154) eingetreten. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob seit der mit Verfügung vom 5. April 2019 (Urk. 15/142) erfolgten Leistungsabweisung respektive Rentenaufhebung bis zum Erlass der angefochte nen Verfügung vom 7. Oktober 2021 (Urk. 2) eine invalidenversicherungsrecht lich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist. 3.

3.1

Der Ver fügung vom 5. April 2019 lag im We sent lichen

das durch die Beschwer de gegnerin eingeholte psychiatrische Gut ach ten von Dr. A.___ vom 22. Augus t 2016 (Urk. 15/83) zugrunde . 3.2

Dr. A.___ hielt fest, während der Unter suchung habe sich eine verminderte Auf fassung gezeigt. Die Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnisleistung seien je doch unauffällig gewesen (Urk. 15/83 S. 18). Insgesamt zeige sich bei der Beschwer de führerin im psychiatrischen Querschnittsbefund in der Untersuchung weitest gehend ein euthymer Affekt. Eine Schwingungsfähigkeit zum positiven Pol sei gut möglich. Sie habe während der Exploration auch lachen können. Bei der Frage nach früheren traumatischen Ereignissen (Erzwingung zur Heirat) habe die Beschwerdeführerin kurzfristig weinen müssen, habe sich jedoch wieder fangen können. Antrieb, Gestik und Psychomotorik seien in der Untersuchung un auf fällig gewesen. Eigenanamnes tisch wür den Ein- und Durchschlafstörungen, Früh erwachen und Morgentief be stehen. Antrieb und Energie seien tagsüber wechselhaft, die Freudfähigkeit ver mindert. Ferner habe sie von einer Grübel neigung berichtet, wobei sie die ge nau en Grübel themen nicht habe benennen können. Es bestehe ein ausgeprägter so zialer Rück zug. Sie habe keine Freun din nen und nur Kontakt zur Familie. Nach Eigen an ga ben habe sie ausgeprägte klaustro phobische Ängste, Angst vor dem Fahren von Zug, U- und S-Bahnen. Vor Aufzügen und Tunnels habe sie keine Angst. Sie könne aber nicht in einem Flug zeug fliegen. Diesbezüglich verwies Dr. A.___ auf die nur wenig später erfolgte Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie vor einigen Monaten mit dem Flugzeug in die Türkei geflogen sei. Aktive oder passive Suizidalität habe die Beschwerde führerin verneint. Angesichts des ver bundenen Unterarms bestehe jedoch der Verdacht auf Selbstverletzungen, bei akten kun di gen früheren Selbst ver letzungen. Dies sei von der Beschwerdeführerin auf Nach fragen jedoch verneint worden (Urk. 15/83 S. 20

f.).

Dr. A.___ führte weiter aus, soweit sich aus den Vorakten das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung ergebe, bilde sich diese in der aktuellen Untersuchung und dem Befund nicht ab, eigenanamnestisch würde die Beschwer de führerin jedoch über das Vorliegen von depressiven Symptomen berichten. Bezüg lich der Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung ( PTBS ) sei eine genauere Exploration nicht möglich gewesen, da die Beschwerdeführerin hierzu keine genaueren Angaben habe machen wollen. Er (Dr. A.___ ) habe auf eine detailliertere Exploration verzichtet, um eine Retraumatisierung zu vermei den. An der Diagnose habe er jedoch keinen begründeten Zweifel, wobei die Traumafolgestörung mit Sicherheit nicht alleine auf die erzwungene Heirat zurückzuführen sei, sondern auf biographische Ereig nis se in der Kindheit und Jugend, da auch Jahre vor der erzwungenen Heirat bei der Beschwerdeführerin Klinikaufenthalte, Suizidversuche, Selbst ver letzungen und andere Symptome belegt seien, die zu einer Trauma folgestörung passen würden. Diagnostisch sei somit die Diagnose einer rezidivie ren den depres si ven Störung plausibel, anhand des klinischen Befundes aktuell remittiert, unter Beachtung der Eigenanamnese (mit diskrepanten Angaben) leicht gradig. Des Weiteren sei die Diagnose einer PTBS bzw. einer Traumafolgestörung im weiteren Sinne mit Neigung zu Disso ziationen und Selbstverletzungen plausibel. Hier gebe es eine erhebliche Überschneidung mit den Symptomen einer Borderline -Persönlich keitsstörung. Hierzu würden auch die wechselnde instabile Stimmung bei der Beschwerdefüh rerin sowie die Impulsivität passen. Die mangelnde Impuls kon trol le spiegle sich in der Biographie und der Aktenlage insbesondere in der Ver gan gen heit wider. So sei im Bericht der Klinik D.___

vom 11. März 2005 (Urk. 15/19/6) berichtet wor den, die Beschwerdeführerin habe die Wohnung ihrer Schwester demoliert, mit einem Messer Autopneus aufgeschlitzt und mit Suizid gedroht sowie sich selbst verletzt. Überraschenderweise sei damals die Diagnose einer Anpassungs störung gestellt worden. Diese Diagnose erscheine im Nach hinein von der Schwere und auch von der Dauer des psychischen Krank heits bil des her nicht ange mes sen. In der Summe halte er (Dr. A.___ ) die Diagnose einer Borderline -Persön lich keits störung überwiegend wa hrscheinlich, wobei die Aspekte Impul si vi tä t und emo tio nale Instabilität in den letzten Jahren in den Hintergrund ge treten seien, wäh rend andere Aspekte, wie Selbstverletzung und Suchtver halten, noch vorhanden seien. Bei der Beschwerdeführerin liege eine langjährige Benzodiazepinabhängigkeit vor (Urk. 15/83 S. 24

ff.).

Dr. A.___ hielt zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit fest (Urk. 15/83 S. 27): - Rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradige Episode (ICD-10: F33.0) - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - Borderline -Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10: F.60.31)

Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe die Benzodiazepinabhängig keit (ICD-10: F13.2). Die Depression sowie die Traumafolgestörung bzw. die Borderline -Persönlichkeitsstörung würden die Benzodiazepinabhängigkeit beför dern. Die Benzodiazepinabhängigkeit wiederum verschlechtere bei der Beschwer de führerin die langfristige Frustrationstoleranz und psychische Belastbarkeit (Urk. 15/83 S. 32). Die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit würde sich aber nicht gleichmässig in allen vergleichbaren Lebensbereichen bemerkbar machen. So habe die Beschwerdeführerin im Haushalt, in der Freizeit und bei sozialen Aktivi täten ein höheres Leistungsniveau. Sie könne Autofahren, was sie gerne tue, könne in den Urlaub fliegen, ihren Haushalt erledigen und einige soziale Kontakte pflegen. Sie habe jedoch keine Motivation, eine Arbeits tätig keit aufzunehmen. Es bestehe ein stark regressives Verhalten mit aus ge prägtem Versorgungsdenken und Versorgungswünschen durch Sozial leistung en (Urk. 15/83 S. 35). Nach seiner (Dr. A.___ ) Einschätzung bestehe «aktuell» keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit für Haushaltstätigkeiten mehr. In einer angepassten Tätigkeit a n einem geschützten Arbeitsplatz bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % (Urk. 15/83 S. 37). 4. 4.1

Der leistungsabweisenden Verfügung vom 7. Oktober 2021 (Urk. 2) lagen folgen de Arztberichte zugrunde: 4.2

Aus dem Arztbericht vom 1 0. Oktober 2019 ( Urk. 15/153/7) ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin eine intrakranielle Hypertension noch nicht geklärter Ätiologie diagnostiziert wurde. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, nahezu täglich unter Kopfschmerzen wechselnder Lokalisation zu leiden und zudem immer wieder Sehstörungen zu bemerken. Es handle sich überwiegend um ein diffuses Grausehen mit kleinen ameisenförmigen Punkten im Bild. Manchmal komme es kurzzeitig zu einer vollständigen Erblindung oder Schwarzwerden vor Augen. Dr. B.___ äusserte, im Rahmen einer durchgeführten Magnet resonanz tomographie (MRI) des Schädels sei eine partielle Empty Sella zur Darstellung gekommen. Bei der augenärztlichen Untersuchung sei dann eine Papillen schwel lung beidseits aufgefallen, woraufhin die notfallmässige Zuweisung ins Spital C.___ erfolgt sei, wo eine Liquorentlastungspunktion durchgeführt worden sei. Dies habe eine deutliche Besserung der Kopfschmerzen und Sehstörung gebracht , sodass von einer Wirksamkeit der Behandlung ausgegangen werden kön ne. Bei erneut auftretender Papillenschwellung und damit verbundenen Gesichts feldausfällen wurde am 3 1. Oktober 2019 eine zweite Liquorentlastungs punktion durchgeführt, wodurch die Gesichtsfeldstörungen im rechten oberen Quadranten des rechten Auges besser geworden seien. Gemäss Dr. B.___ sei für eine ausreichende Hirndruckkontrolle die Option eines Stentings de s venösen Sinus bzw. eines ventrikulo -peritonealen Shunts zu diskutieren (vgl. Arztbericht vom 11. November 2019, Urk. 15/153/ 3 ). Am 2 6. November 2019 erfolgte die Stent implantation im Sinus transversus rechts. Der Eingriff sei ein Erfolg gewesen und die Kopfschmerzen, Sehstörungen und das Papillenödem seien gleicher massen rück läufig. Zur Zeit stünden die lumbosakralen Rückenschmerzen im Vor der grund der Beschwerden, wobei er ( Dr. B.___ ) von einer ISG-Blockierung ausgehe. Er äusserte, die Beschwerdeführerin sei weitgehend inaktiv und habe erheblich an Gewicht zugenommen. Er verordnete ihr deshalb Physiotherapie zur langsamen Steigerung der körperlichen Aktivität (vgl. Arztbericht vom 5. Februar 2020, U rk. 15/153/1). 4.3

Infolge einer progredienten Kopfschmerzsymptomatik, einer Verschlechterung des Gesichtsfeldes sowie Zunahme des Papillenödems und vor dem Hintergrund einer benignen intrakraniellen Hypertension und eines Status nach Sinus trans versus-Stenting rechts überwies Dr. B.___ die Beschwerdeführerin ins Spital C.___ , wo sie vom 3. bis 5. Juni 2020 hospi tali siert war. Im Austrittsbericht vom 5. Juni 2020 ( Urk. 15/162/7 -9 ) hielten die behandelnden Ärzte fest, klinisch würden sich eine linksseitig betonte Hyposensibilität im Gesichts- und Extremi täten be reich

sowie eine Pollakisurie und Poli urie zeigen. Eine durch sie veran lasste Mag netresonanztomographie (MRI) zeige weder eine Stentthrombose noch eine son sti ge Sinusvenenthrombose. Die Subarachnoidalräume entlang der Nervi optici wür den im Vergleich eine leichte Regredienz zeigen, die vorbekannte Empty Sella sei unverändert. Konsekutiv sei eine Liquorentlastungspunktion

erfolgt, aufgrund derer sich eine Besserung der Kopfschmerzen gezeigt habe. Weiter erfolgte auf grund der Pollakisurie und Poli urie die Einmalgabe von Monuril . Die Be schwer deführerin habe in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. Für die seit über einem Jahr bestehende protrahierte Laktation und seit acht Wochen bestehende Hypermenorrhoe unklarer Ätiologie konnte keine Ursache gefunden werden und es wurde auf die ambulante gynäkologische Untersuchung verwiesen. Diese ergab keine Einschränkung ihrer Leistungsfähig keit im Haushalt aufgrund der gynäko logischen Beschwerden ( Urk. 12/2). 4.4

Wegen eines Suizidversuch s (Mischintoxikation mit Trittico ) am 2 4. Juli 2020 wurde die Beschwerdeführerin per fürsorgerischer Unterbringung in die Psychia tri sche E.___

gebracht. Aufgrund persistierende r Kopf schmerzen im Rahmen der bekan nten benignen intra kraniellen Hypertension wurde die Beschwerdeführerin am nächsten Tag zur Schmerzeinstellung i ns Spital C.___

verlegt . D ie Beschwer de führerin habe über Schmerzen im Bereich des Ohrs, des Kiefers und der Stirn rechtsseitig berichtet. Begleitend verspüre sie eine dif fuse Sensibilitätsminderung im Bereich der linken Körper hälfte. Beim Sehen sehe sie stets schwarze Pünktchen im Gesichtsfeld des linken Auges, ansonsten keine Sehstörungen. Die Ärzte inter pretierten die Beschwerden im Rahmen der vorbe kannten benignen intrakra niel len Hypertension. Nach pero raler analgeti scher Therapie und Reinitiierung der Be handlung mit Diamox habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin im Ver lauf deutlich gebessert. Die Ärzte organi sier ten eine Rückverlegung in die Psychiatrische Universitätsklinik E.___

zur Weiter führung der psychia tri schen Therapie in stationärem Rahmen (vgl. Austrittsbericht vom 2

5. Juli 2020, Urk. 15/171/17 ). 4.5

Am 2 2. September 2020 begab sich die Beschwerdeführerin mit Oberbauch schmerzen notfallmässig ins Spital C.___ . Die Ärzte beurteilten die Beschwerden bei laborchemisch blanden und unauffälligen Befund en

(inkl. norm wertiger Pankreas Amylase) sowie Druckdolenz über der Intercostal muskulatur links und der paravertebralen Muskulatur lumbal/thorak al als mus ku lär bedingt (Urk. 15/171/13 ). 4.6

Bei bestehenden linksseitigen Kopfschmerzen frontal bis über den Mittelkopf ziehend mit stechendem Charakter wur de die Beschwerdeführerin am 7. De zem ber 2020 erneut notfallmässig

im Spital C.___ vorstel lig. Gegenüber den Ärzten habe sie angegeben, die Schmerzen bereits zu kennen, wobei diese bisher vor allem rechtsseitig aufgetreten seien. Eine Visusverschlechterung , Fieber und andere neu aufgetretene Beschwerden habe sie ver neint. Seit der Lumbalpunktion im Juni 2020 mit therapeutischem Ablassen des Liquors habe sie keine rechts sei tigen Kopf schmer zen oder Visusveränderungen mehr gehabt, jed och Schmerzen über der Einstich stelle der Lumbalpunktion. Die Ärzte konstatierten in ihrem Arzt bericht vom 8. De zember 2020 (Urk. 15/171/ 10 ), es präsentiere sich eine kardio pulmonal stabile und afebrile Beschwerdeführerin mit auf die linke vor dere Kopf hälfte begrenzten Kopfschmerzen bei ansonsten unauffälliger kli nischer Unter suchung. Laboranalytisch zeige sich bei normwer tigen Leuko zyten ein leicht erhöhter CRP-Wert von 9. Da die Beschwerdeführerin bereits ähnliche Beschwer den kenne, sei die Symptomatik im Rahmen der benignen intra kraniellen Hypertension - diffe renzial diagnostisch als beginnender viraler Infekt - zu inter pre tie ren. Nach Gabe von Analgesie habe sich eine deutliche Regredienz der Beschwer den gezeigt, so dass die Beschwerdeführerin in gutem Allgemein zustand nach Hause habe ent lassen werden können. 4.7

Dr. med. F.___ , Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, nannte in ihrem Arztbericht vom 1 4. März 2021 (Urk. 15/171) die Diagnosen einer benignen intrakraniellen Hypertension, einer emotional instabilen Persönlich keitsstörung, einer unklare n hormonelle n Störung so wie lumbospondylogene Schmerzen und schätzte die Prognose zur Arbeits fähig keit als schlecht ein, beurteilte die Beschwerdeführerin in der Haushaltsführung hingegen als nicht eingeschränkt. 4.8

Seit dem Jahr 2010 ist die Beschwerdeführerin bei Dr. med. G.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung. Dieser beschrieb die Beschwerdeführerin in seinem Arztbericht vom 2 2. Juli 2021 ( Urk. 15/172) als wache, meist bewusstseinsklare, allseits orientierte Patientin, die misstrauisch und verschlossen sei. Ihre Merkfähigkeit und Konzentration seien vermindert und im formalen Denken sei sie verlangsamt und eingeengt auf die eigene Proble ma tik. Sie grüble über ihre Situation und ihre vergangenen traumatischen Erlebnisse und habe teils Mikroamnesien. Hinweise auf Wahn und Sinnestäuschungen gebe es keine, jedoch auf I ch-S törungen in Form von Derealisation und Depersonali sa tion. Weiter zeige die Beschwerdeführerin Zwänge (Putzrituale) und Befürch tun gen. Im Affekt sei sie ratlos, affektarm, deprimiert hoffnungslos, ängstlich und innerlich unruhig. Ebenso sei ihr Antrieb verlangsamt und sie habe von Ein- und Durchschlafstörungen sowie sozialem Rückzug berichtet. Schliesslich hielt Dr. G.___ eine wiederkehrende Todessehnsucht sowie einen Zustand nach wieder holten Suizidversuchen mittels Tablettenintoxikation fest. Er hielt folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Komplexe posttraumatische Belastungsstörung, mit andauernder Persön lich keitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) - Chronifizierte dissoziative Störung, gemischt (rezidivierende dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, Depersonalisation und Derea li sa tion) (ICD-10: F44.7) - Psychische und Verhaltensstörung durch Benzodiazepine, Abhängigkeits syndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch, low dose dependency (ICD-10: F13.24) .

Betreffend Arbeitsfähigkeit führte er aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, Entschei dungs

- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungs fähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit, Fähigkeit zu familiären und inti men Beziehungen sowie ihrer Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten eingeschränkt. Zur Tagesstrukturierung benötige sie einen geschützten Arbeits platz. Er attestierte ihr im geschützten Rahmen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Im Haushalt sei sie nicht eingeschränkt. 4.9

Zu dieser Aktenlage nahm Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 7. Juli 2021 Stellung ( Urk. 15/173/2 f.). Zwar lägen neue Diagnosen vor, diese würden jedoch weder zu einer qualitativen noch zu einer quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (im Haushalt) führen. Dr.

F.___ beurteile die Beschwerdeführerin explizit als im Haushalt nicht eingeschränkt. Aus psychiat rischer Sicht würden keine neuen Tatsachen hervorgebracht und lägen keine Hinweise für eine Verschlechterung vor. 5. 5.1

Im Vergleich zum Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom 5. April 2019 liegen mit der benignen intrakraniellen Hypertension (E. 4.3 bis E. 4.6) sowie der gyn ä kologischen Beschwerden zwar neue Krankheitsbilder vor; eine relevante Verschlechterung der Leistungsfähigkeit ergibt sich hieraus indes nicht. So verneinte Dr. med.

I.___ , Fachärztin für Gynäk ologie und Geburtshilfe FMH, auch in ihrem neusten Bericht vom 1 2. November 2021 erneut eine Ein schrän kung aus gynäkologischer Sicht und beruft sich fachfremd auf die neuro logisch-psychologische Problematik ( Urk. 12/2). Dr. B.___ verneinte anlässlich seiner Verlaufsuntersuchung vom 1. Februar 2021 ( Urk. 12/2) einen Anhalt auf ein Rezidiv der benignen intrakraniellen Hypertension, insbesondere mit Blick auf das vollständig regrediente

Papillenödem . Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass eine neu hinzugetretene Diagnose nicht unbesehen eine höhere Arbeitsunfähig keit bewirkt. Massgebend für den Grad der Arbeitsunfähigkeit ist nicht die Diag nose oder die Zahl der gestellten Diagnosen, sondern die daraus resultierende Leistungseinschränkung, welche sich auch durch eine zusätzliche Beeinträchti gung nicht zwangsläufig erhöh en muss (vgl. Urteil des Bundesge richtes 9C_804/2015 vom 2 1. Juni 2016 E. 3.2). Daher genügt eine neu hinzuge tretene Diagnose per se nicht, um eine erhebliche Verschlechterung glaubhaft zu machen, da damit über das quantitative Elemen t einer relevanten, die Arbeitsfähig keit schmälernde Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_244/2016 vom 2 1. Juni 2016 E. 3.5).

Dass die klinischen Einschränkungen, insbesondere die Kopfschmerzen und Schlafstörungen sowie die kognitiven Einschränkungen in Konzentration und Merkfähigkeit (vgl. E. 4.6-4.8; vgl. auch Urk. 15/171/3), in Bezug auf die Fähigkeit den Haushalt zu führen deutlich respektive invalidisierend sein sollen, geht aus den Akten nicht hervor. Vielmehr äusserten sowohl Dr.

F.___

(E. 4.7) als auch Dr. G.___ (E. 4.8 in fine ) explizit, dass die Beschwerdeführe rin in der Haushaltsführung nicht eingeschränkt sei.

Soweit Dr. F.___ im Z uge des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bei unver änderten Diagnosen die Beschwerdeführerin in ihr em Arztbericht vom 1 4. No vember 2021 ( Urk. 12/1) neu zu mindestens 50 % in der Haushalts führung eingeschränkt beurteilt, leuchtet das nicht ein. Sie verwies auf die bereits be kann ten Kopfschmerzen und die benigne intrakr anielle Hypertonie und unter an derem auf die damit zusammenhängenden Sehschw ierigkeiten. Dr. B.___ sah je doch keinen wirklichen Anhalt auf ein Rezidiv der benignen intrakraniellen Hyper ten sion und verwies auf das vollständig regr ediente

Papillenödem (vgl. Arzt bericht vom 1. Februar 2021, Urk. 1 2/2 S. 3). Dass die Beschwerde führerin aufgrund ihrer gynäkologischen Beschwerden in der Haushaltsführung eingeschränkt wäre, verneinte Dr. I.___

in ihrem Arztbericht vom 1 2. November 2021 ( Urk. 12/2) klar. Die von ihr festgehaltene 100%ige Haushalts unfähigkeit begründete sie fach fremd mit der neurologisch-psychologischen Problematik und basierend auf ihrer subjektiven Wahrnehmung, dass die Beschwerdeführerin oft unkonzentriert und abwesend sei sowie Termine nicht zuverlässig wahrnehme. 5.2

In psychiatrischer Hinsicht verneinte Dr. G.___ eine Einschränkung in der Haushalttätigkeit, auch wenn er

selber erstmals von Zwänge n in Form von Putz ritualen und Ich-Störungen in Form von Derealisation und Depersonalisation berichtete (E. 4.8). Bereits der Gutachter Dr. A.___ hielt jedoch als Traumafolge störung bzw. im Rahmen der Borderline -Persönlichkeitsstörung eine Neigung zu Dissoziationen und Selbstverletzung fest ( Urk. 15/83/25). Ferner ist ohne schlüssige Begründung eine Zwangsstörung oder eine Einschränkung in der Haushaltstätigkeit nicht anzunehmen, wenn die Beschwerdeführerin aus Angst vor K ontamination ihre Wohnung täglich während zwei bis drei Stunden reinigen soll (vgl. Aufnahmebestätigung der Gruppenpraxis j.___

vom 2 4. Juli 2019, Urk. 15/171). Eine (anhaltende) Verschlechterung des psychiatrischen Krankheitsbildes ist ferner angesichts des Umstandes, dass die Behandlung bei Dr. G.___ gemäss seinem Bericht vom 2 2. Juli 2021 ( Urk. 15/172) weiterhin einmal monatlich erfolgt, nicht dargetan.

Ebenfalls nicht neu ist die Verbeiständung . Für die Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss vom 1 6. August 2018 eine Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) errichtet und damit vor dem relevanten Vergleichszeitpunkt (Verfügung vom 5. April 2019). Die Beiständin bzw. der Beistand wurde unter anderem mit der Aufgabe betraut, die Beschwerdeführerin beim Aufbau einer Tagesstruktur zu unterstützen und sie in diesem Zusammenhang bei erforderlichen Handlungen soweit nötig und mög lich zu vertreten ( Urk. 15/131; vgl. auch Urk. 15/152) . 5.3

Eine revisionsrechtlich relevante Veränderung im Aufgabenbereich wird nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin ging seit Abschluss der obligatorischen Schulzeit nie einer E rwerbstätigkeit nach

(vgl. Urk. 15/148) und seit der Verfügung vom 5. April 2019 ist kein Versuch im Hinblick auf eine berufliche Ausbil dung oder eine Erwerbsaufnahme ausgewiesen , trotz gutachterlich attestierter Teilarbeitsfähigkeit ( Urk. 15/83/38). Es ist daher davon auszugehen, dass sich am stark regressiven Verhalten mit ausgeprägtem Versorgungsdenken und Versorgungswünschen durch Sozialleistungen, was vom Gutachter Dr. A.___ nicht mit einem Krankheitsgeschehen in Zusammenhang gebracht worden war (vgl. Urk. 15/83/35), und entsprechend an der Motivation zur Aufnahme einer bezahlten Tätigkeit nichts geändert hat. Demzufolge scheint ein Wechsel der Invaliditätsbemessungsmethode nicht angezeigt. Massgebend für die Qualifikation ist nicht das zeitgemäss Ü bliche, sondern das hypothetische Verhalten ohne Beeinträchtigung, wobei bildungsferne Sozialisation oder intellektuelle Fähigkeiten im unteren Normbereich bzw. mangelnde Introspek tionsfähigkeit (vgl. Urk. 15/83/23, Urk. 15/83/28) nicht krankheitswertig sind. 5.4

Nach Lage der Akten ist eine revisionsrechtlich relevante Veränderung , insbeson dere der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, seit der letzt maligen Über prüfung des Rentenan spruchs nicht mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Die den Anspruch auf eine Rente verneinende Verfügung vom 7. Oktober 2021 besteht damit zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler