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IV.2019.00358

Revisionsgrund gegeben. Keine Frühinvalidität aufgrund Minderintelligenz oder psychischer Einschränkungen ausgewiesen. Qualifikation als 100 % im Haushalt tätig ist nachvollziehbar. Schadenminderungspflicht ist zumutbar.

Zürich SozVersG · 2020-05-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1987, erlernte nach der obligatorischen Schulzeit keinen Beruf und war nie erwerbstätig (vgl. Urk. 8/10, Urk. 8/24 S . 9 ) .

Am 2 6. November 2010 (Eingangsdatum) meldete die Sozialberatung der Stadt Y.___ die Versicherte unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen an ( Urk. 8/6) . Nach Einholung der Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 8/14, Urk. 8/18, Urk. 8/19) veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung der be einträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Haushaltsabklärung s bericht vom 1 2. Juli 2011, Urk. 8/25) sowie eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera pie (vgl. Gutachten vom 3 0. März 2012, Urk. 8/24) . G estützt darauf und ausge hend von einem Invaliditätsgrad von 50 % im Aufgabenbereich Haushaltsfüh rung sprach

sie der Versicherten mit Verfügung vom 1 3. Dezember 2012 eine halbe ausserordentliche Rente der In va li denversicherung ab dem 1. Mai 2011 zu ( Urk. 8/42). 1.2

Im April 2015 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisions verfahren ein (Urk. 8/52 ) und nahm Abklärungen in erwerblicher und medi zi nischer Hinsicht vor. Sie holte den Verlaufsbericht des behandelnden Arztes (Urk. 8/71) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8 / 58 ) ein und veranlasste eine weitere psychiatrische Begutachtung durch Dr.

med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Fach arzt für Neurologie , über welche am 2 2 . August 2016 berichtet wurde (Urk. 8/83 ).

Nach interner Abklärung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Fest stellungsblatt, Urk. 8/103) wies die IV-Stelle die V ersicherte mit Schreiben vom 10 .

Februar 2017 auf ihre Mitwirkungspflichten und insbesondere auf die Durch führung von Behandlungen und Massnahmen zur Erhaltung oder Verbes se rung des Ges undheitszustandes hin ( Urk. 8/104 ).

Von einer Verbesserung im Haus halts bereich ausgehend stellte die IV-Stelle gleichentags die Aufhebung der In validenrente auf Ende des der Verfügung folgenden Monats in Aus sicht (vgl. Vorbescheid vom 10. Februar 2017, Urk. 8/105). Dagegen erhob die Versi cherte mit Schreiben vom 12 . April 2017 (Urk. 8 / 114 ) Einwand. Mit Beschluss der K indes- und Erwachse nen schutz behörde (K ESB )

Y.___ vom 1 6. August 2018 wurde für die Ver si cherte eine Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m . Art. 395 Abs. 1

des Schwei zerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) errichtet zur unterstützenden Begleitung bei m Aufbau einer Tagesstruktur sowie bei der Erledigung admini strativer und finan ziel ler Angelegenheiten ( Urk. 8/131 ).

Mit Schreiben vom 1 9. November 2018 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten im Rahmen der Schadenminderungs pflicht eine n Benzodiazepin-Entzug mit mehrmonatiger stationärer Behandlung in einer geeigneten Einrichtung ( Urk. 8/132). Nachdem die IV-Stelle die Ver si cher te mehrmals erfolglos auf ihre Schadenminderungs pflicht hingewiesen hat te (vgl. Schreiben vom 3 1. Dezember 2018 [Urk. 8/133], 7. Januar 2019 [ Urk. 8/135], 2 5. Februar 2019 [ Urk. 8/139]), hob sie mit Verfü gung vom 5. April 2019 die bisherige halbe Invaliden rente per Ende Mai 2019 wie vorbeschieden auf ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 0 . Mai 201 9 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen . In prozes sualer Hinsicht ersuchte sie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 5 . Juni 201 9 (Urk. 7 ) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 8 . Juli 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9 ). Gleich zeitig wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ein weiterer Schriften wechsel als nicht erforderlich erachtet werde. Mit Eingabe vom 1 7. Juli 2019 reichte die Be schwer deführerin eine weitere Stellungnahme zu den Akten ( Urk. 11), was der Beschwerde gegnerin mit Mitteilung vom 2 6. Juli 2019 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 12). Am 1 9. Mai 2020 reichte die Beschwerdefüh rerin weitere Arztberichte ein ( Urk. 13, Urk. 14/1-4). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

G emäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE

135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom

11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) vom 5. April 2019 hielt die Be schwer degegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache verbessert habe. Im Haushaltsbereich bestehe keine Einschränkung mehr. Voraussetzung für eine berufliche Eingliederung sei eine regelmässige Therapie sowie ein Benzodia zepin-Entzug mit mehrmonatiger (teil)stationärer Behandlung, was bis heute nicht durchgeführt worden sei. Die Beschwerdeführerin ha be ihre Mit wir kungs pflicht nicht erfüllt, weshalb die Rentenleistungen der Invaliden ver si che rung ein gestellt wü rden. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 20. Mai 2019 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, aufgrund des Gutachtens von Dr. A.___ müsse davon ausgegangen werden, dass die auferlegte Schadenminderungs mass nahme des stationären Benzodiazepin-Entzuges weder zumutbar sei, noch sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke. Sie habe daher weiter hin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. In ihrer ergänzenden Stellung nahme vom 1 7. Juli 2019 ( Urk.

11) brachte die Beschwerdeführerin ausser dem vor, sie sei als frühinvali d einzustufen und nicht als zu 100 % im Haushalt tätig. Ferner bestehe bereits aufgrund der Minderintelligenz - sie habe einen Intelli genz quotienten (IQ) von 62 - eine invalidenversicherungsrechtlich-relevante gesund heitliche Beeinträchtigung, weshalb ihr eine Rente weiterhin zu zu sprechen sei. Schliesslich sei die Auferlegung einer Schadenminderungs pflicht bei fehlen den Ressourcen unzumutbar. 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Rentenaufhebung rechtens war. 3. 3.1

Mit Verfügung vom 1 3. Dezember 2012 sprach die Beschwerdegegnerin der Be schwerdeführerin ab dem 1. Mai 2011 eine halbe Rente zu (Urk. 8/42). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung, ob eine wesentliche Veränderung des Ge sund heitszustands im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt, bildet somit die Ver fügung vom 1 3. Dezember 2012 (vgl. E. 1. 1), welcher im Wesentlichen das psych iatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 3 0. März 2012 ( Urk. 8/24) zu Grunde lag. 3.2

Dr. Z.___ konstatierte, im psychopathologischen Untersuchungsbefund zeige die Beschwerdeführerin ein ausgeprägtes, als akut behandlungsbedürftig zu qualifizierendes psychopatho logisches Krankheitsbild. Neben kognitiven Ein schrän kungen zeige sie sich hoch auffällig im Verhalten und in der Interaktion, psychomotorisch extrem unruhig, affektiv verflacht, über weite Strecken parathym bzw. nicht spürbar und mit einer berichteten und in der Untersuchungs situation objektivierbaren posttrauma tischen Belastungssympto matik mit wieder holten dissoziativen Zuständen auch im Untersuchungsgespräch, Übererreg bar keit und flashback-artigen Erinnerung en an berichtete Gewalt- bzw. lebensbe droh liche Ereignisse in der Türkei. In diesem Zusammenhang zeige sich die Beschwerdeführerin emotional sehr vulnerabel, deutlich vermindert belastbar und in der Stressresistenz massiv einge schränkt. Das sehr behutsam durch geführte Untersuchungsgespräch habe sie knapp bewältigen können. Im Zusam men hang mit den vor allem am Abend wiederkehrenden Erinnerungen an die erlebten Ereig nisse sei ein fortgesetztes selbstschädigendes Verhalten in Form von Schnei den zum Spannungsabbau berichtet worden. Dr. Z.___ stellte die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F.43.1). Aus fach ärzt lich psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund des aktuellen psychopathologischen Untersuch ungs befundes als behandlungs bedürf tig und nicht stabil arbeitsfähig für Tätig keiten unter Bedingungen der freien Wirtschaft zu qualifizieren. Auch bezogen auf die Haushaltsführung sei sie im Rahmen des vorliegenden Krankheits ge schehens als limitiert zu qualifizieren. Die Einschrän kungen im Rahmen der Psycho pathologie würden eine Limitierung im Bereich Planungs- und Entscheidungs fähigkeit, Flexibilität und Anpassungs fähigkeit sowie Durch halte fähigkeit bei zudem herabgesetzter kognitiver Leis tungs fähig keit bedingen. Gleichzeitig würden sich aus dem Befund und der Exploration aber Hinweise für ein bestehendes Teil-Funktionsniveau auch im Rahmen des Krank heits geschehens ergeben. So sei die Beschwerdeführerin nicht durchgängig durch posttrauma tische Flashback-Symptome beeinträchtigt, son dern diese würden nach ihren Angaben vor allem in die Abendzeit fallen und ansonsten nur auf tre ten, wenn sie - wie in der Untersuchung - darauf ange sprochen werde. Die Be schwerde führerin habe berichtet, selber Auto zu fahren, regelmässig ihre Mutter und die Schwester zu besuchen, wo si e auch mit deren Kindern spiele. Gewisse Tätigkeiten im Haushalt erledige sie mit Mühe, wobei sie hierzu in der Untersu chung keine differenzierteren Angaben habe machen können. Dr. Z.___ kon statierte, ausgehend vom aktuell erhobenen Befund könne eine bleibende ver wertbare Teilarbeitsfähigkeit im Haushalt auch im Rahmen des aktuellen Krank heits geschehens abgeleitet werden. Aus fachärztlicher psychia trischer Sicht gehe er ( Dr. Z.___ ) unter Berücksichtigung der vorliegenden Haushaltsabklärung vom 12. Juli 2011 (vgl. Urk. 8/25; im Rahmen derer wurde der Beschwerdeführe rin im Haushaltsbereich ein Invaliditätsgrad von 47,5

% bescheinigt) von einer Ein schränkung in einem mittel gradigen Ausmass ent sprech end einer abzu leiten den steigerungsfähigen 50%igen Arbeitsfähigkeit im Haus halt aus. Die Beschwer de führerin sei auf eine intensi vier te fachärztlich psychia trische und opti mierte psycho phar ma ko logische Be hand lung angewiesen. Eine solche sei bei der noch jungen Beschwerde führerin noch nie konsequent erfolgt und aus fachärztlich psychia trischer Sicht trotz der bereits chronifi zieren den Entwicklung indiziert, da unter einer intensivierten Behand lung zumin dest die Erlangung einer Teilarbeits fähig keit bzw. mindestens Verbes se rung der Arbeits fähigkeit im Haus halt noch mög lich sei . Die psychosozialen Faktoren würden Einfluss auf die abgeleitete Arbeitsunfähigkeit nehmen, deren Einfluss überwiege aber nicht ( Urk. 8/24 S. 10-13 ) . 4. 4.1

Der rentenaufhebenden Verfügung vom 5. April 201 9 (Urk. 2) lag im Wes en tli ch en das durch die Beschwerde gegnerin eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 2 2. August 2016 (Urk. 8/83 ) zugrunde.

4.2

Dr. A.___ hielt fest, während der Unter suchung habe sich eine verminderte Auf fassung gezeigt. Die Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis leistung seien je doch unauffällig gewesen ( Urk. 8/83 S. 18). Insgesamt zeige sich

bei der Be schwer de führerin im psychiatrischen Querschnittsbefund in der Untersuchung wei test gehend ein euthymer Affekt. Eine Schwingungsfähigkeit zum positiven Pol sei gut möglich. Sie habe während der Exploration auch lachen können. Bei der Frage nach früheren traumatischen Ereignissen (Erzwingung zur Heirat) habe die Beschwerdeführerin kurzfristig weinen müssen, habe sich jedoch wieder fan gen können. Antrieb, Gestik und Psychomotorik seien in der Untersuchung un auf fällig gewesen . Eigenanamnes tisch wür den Ein- und Durchschlafstörungen, Früh erwachen und Morgentief be stehen. Antrieb und Energie seien tagsüber wechselhaft, die Freudfähigkeit ver mindert. Ferner habe sie von einer Grübel neigung berichtet, wobei sie die ge nau en Grübel themen nicht habe benennen können. Es bestehe ein ausgeprägter so zialer Rück zug . Sie habe keine Freun din nen und nur Kontakt zur Familie. Nach Eigen an ga ben habe sie ausgeprägte klaustro phobische Ängste, Angst vor dem Fahren von Zug, U- und S-Bahnen. Vor Aufzügen und Tunnels habe sie keine Angst. Sie könne aber nicht in einem Flug zeug fliegen. Diesbezüglich verwies Dr. A.___ auf die nur wenig später erfolgte Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie vor einigen Monaten mit dem Flugzeug in die Türkei geflogen sei. Aktive oder passive Suizidalität habe die Beschwerde führerin verneint. Angesichts des ver bundenen Unterarms bestehe je doch der Verdacht auf Selbstverletzungen, bei akten kun di gen früheren Selbst verletzungen. Dies sei von der Beschwerdeführerin auf Nach fragen jedoch ver neint worden ( Urk. 8/83 S. 20f.) .

Dr. A.___ führte weiter aus, soweit sich aus den Vorakten das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung ergebe, bilde sich diese in der aktuellen Untersuchung und Befund nicht ab, eigenanamnestisch würde die Beschwerde führerin jedoch über das Vorliegen von depressiven Symptomen berichten. Bezüg lich der Symptome einer PTBS sei eine genauere Exploration nicht möglich gewesen, da die Beschwerdeführerin hierzu keine genaueren Angaben habe machen wollen. Er ( Dr. A.___ ) habe auf eine detailliertere Exploration verzichtet, um eine Retraumatisierung zu vermeiden. An der Diagnose habe er jedoch keinen begründeten Zweifel, wobei die Traumafolgestörung mit Sicherheit nicht alleine auf die erzwungene Heirat zurückzuführen sei, sondern auf biographische Ereig nis se in der Kindheit und Jugend, da auch Jahre vor der erzwungenen Heirat bei der Beschwerdeführerin durch die Klinikaufenthalte , Suizidversuche, Selbst ver letzungen und andere Symptome belegt seien, die zu einer Trauma folgestörung passen würden. Diagnostisch sei somit die Diagnose einer rezidivie ren den depres si ven Störung plausibel, anhand des klinischen Befundes aktuell remittiert, unter Beachtung der Eigenanamnese (mit diskrepanten Angaben) leicht gradig. Des Weiteren sei die Diagnose einer PTBS bzw. einer Traumafolgestörung im weiteren Sinne mit Neigung zu Dissoziationen und Selbstverletzungen plausibel. Hier gebe es eine erhebliche Überschneidung mit den Symptomen einer Borderline -Persönlich keitsstörung. Hierzu würden auch die wechselnde instabile Stimmung bei der Beschwerdeführerin sowie die Impulsivität passen. Die mangelnde Impuls kon trol le spiegle sich in der Biographie und der Aktenlage insbesondere in der Ver gan gen heit wider. So sei im Bericht der Klinik B.___ vom 1 1. März 2005

(Urk. 8/ 19/6 ) berichtet wor den, die Beschwerdeführerin habe die Wohnung ihrer Schwester demoliert, mit einem Messer Autopneus aufgeschlitzt und mit Suizid gedroht sowie sich selbst verletzt. Überraschenderweise sei damals die Diagnose einer Anpassungs störung gestellt worden. Diese Diagnose erscheine im Nach hinein von der Schwe re und auch von der Dauer des psychischen Krank heits bil des her nicht ange mes sen. In der Summe halte er ( Dr. A.___ ) die Diagnose einer Borderline -Persön lich keits störung überwiegend wahrscheinlich, wobei die Aspekte, Impul si vi tät und emo tio nale Instabilität, in den letzten Jahren in den Hintergrund ge treten seien, wäh rend andere Aspekte, wie Selbstverletzung und Suchtver halten, noch vorhanden seien.

Bei der Beschwerdeführerin liege eine langjährige Benzodiaze pin ab hängig keit

vor ( Urk. 8/83 S. 24ff.).

Dr. A.___ hielt zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit fest ( Urk. 8/83 S. 27): - Rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradige Episode (ICD-10: F33.0) - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - Borderline -Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10 : F.60.31)

Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe die Benzodia ze pin ab häng ig keit (ICD-10: F13.2). Die Depression sowie die Traumafolgestörung bzw. die Borderline -Persönlichkeitsstörung würden die Benzodiazepinabhängigkeit beför dern. Die Benzodiazepinabhängigkeit wiederum verschlechtere bei der Beschwer de führerin die langfristige Frustrationstoleran z und psychische Belastbarkeit ( Urk. 8/83 S. 32). Die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit würde sich aber nicht gleichmässig in allen vergleichbaren Lebensbereichen bemerkbar mache n . So habe die Beschwerdeführerin im Haushalt, in der Freizeit und bei sozialen Akti vi täten ein höheres Leistungsniveau. Sie könne Autofahren , was sie gerne tue, könne in den Urlaub fliegen, ihren Haushalt erledigen und einige soziale Kontakte pflegen. Sie habe jedoch keine Motivation, eine Arbeits tätig keit aufzunehmen. Es bestehe ein stark regressives Verhalten mit aus ge prägtem Versorgungsdenken und Versorgungswünschen durch Sozial leistung en ( Urk. 8/83 S. 35). Nach seiner ( Dr. A.___ ) Einschätzung bestehe «aktuell» keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit für Haushaltstätigkeiten mehr. In einer angepassten Tätigkeit in einem geschützten Arbeitsplatz bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % (Urk. 8/83 S. 37). 5. 5.1

Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___

wurde in Kenntnis der und Aus ein an dersetzung mit den Vorakten (vgl. Urk. 8/83 S. 3-10 ) abgegeben. Der Gut achter hat detaillierte Befunde erhoben (vgl. Urk. 8/83 S. 17-20 ), die geklagten Be schwer den berücksichtigt (vgl. Urk. 8/83 S. 10-16 ) und sich mit diesen sowie dem Ver halten der Beschwerdeführer in auseinandergesetzt. Zudem hat er die medizi ni schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ins be sondere auch die medizinischen Vorakten kritisch gewürdigt ( vgl. Urk. 8/83 S. 20-26 ) und sich einlässlich mit der vor wiegend relevanten Frage einer Ver änderung des Leidens auseinandergesetzt (Urk. 8/83 S. 37 ) . Das Gutachten erfüllt demnach die recht spre chungs gemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige ärztliche Ent sc heidungs grund lage (vgl. E. 1.4 ).

5.2

Es steht aufgrund der Akten fest, dass

eine posttraumatische Be lastungsstörung (ICD-10: F.43.1) und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Haushalts bereich zu r

Zusprache eine r halbe n Rente führte (Ver fügung vom 1 3. De zember 2012; vgl. vorstehend E. 3.2).

Im Rahmen der Rentenrevision diagnostizierte Gutach ter Dr. A.___ in seiner psychiatrischen Begutachtung eben falls eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F.43.1) ,

hielt jedoch im Vergleich zum Gutachten von Dr. Z.___ aus dem Jahre 2012 (vgl. E. 3.2 hiervor) eine deutliche Verbesserung fest. So sei die Be schwerdeführerin in seiner Untersuchung nicht mehr extrem belastet gewesen. Die Auffassung sei zwar streckenweise vermindert, die Konzentration und das Gedächtnis seien jedoch gut. Der Antrieb sei nicht mehr vermindert und psycho mo to risch sei sie nicht mehr unruhig gewesen. Der Affekt sei adäquat und eine Dis s oziation sei nicht aufgetreten ( vgl. E. 4.2, Urk. 8/83 S. 37).

Ausserdem hat die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. A.___ angegeben, es gehe ihr insgesamt bes ser. Vor zwei Jahren habe sie nicht alleine einkaufen können, heute gehe sie selbständig in die Apotheke ( Urk. 8/83 S. 15). Alsdann sei sie in der Lage, den Haushalt selber zu erledigen. Früher sei sie auf die Hilfe ihrer Schwester an ge wiesen gewesen, heute gehe das (vgl. Urk. 8/83 S. 11). Vor diesem Hinter grund ist es plausibel , dass Dr. A.___ aufgrund der Eigen angaben der Beschwer de füh rerin zu ihren Aktivitäten (Autofahren, Reisen, usw.) sowie der deutlichen Ver besserung des psy cho pathologischen Befundes im Ver gleich zu 2012 keine Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit für Haushaltstätigkeiten (mehr) festhielt. An dieser Beurteilung ändern auch die nach Erlass der Verfügung vom 5. April 2019 ergangenen und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Arzt bericht e von Dr. med. C.___ , Oberarzt Neurologie im Spital D.___ (Urk. 14/1-4), nichts. Hinweise, dass d ie darin berichteten eigentümlichen Ge räu sche bei Annäherung des Expartners, die Dr. C.___ subtil paranoid psychotisch beurteilte, bereits im Zeitpunkt der Verfügung im April 2019 be stan den hätten, sind aufgrund der oben dargelegten medizinischen Aktenlage nicht ersichtlich, wurde die Beschwerdeführerin von Dr. A.___ doch als affektadäquat , euthym und ruhig beschrieben und hat er ( Dr. A.___ ) Misstrauen, Phobien, Zwangs ge danken, -impulse, -handlungen, hypochondrische Befürchtungen, Ich-Störun gen, Wahn und Sinnestäuschungen explizit verneint (vgl. Urk. 8/83 S. 18) .

Eine Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerde führerin im Sinne eines Revisions grundes nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist aufgrund der vor liegenden Akten entsprechend aus gewiesen. Der psychiatrische Gutachter ging medizinisch- theoretisch ab Zeitpunkt der Begutachtung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich aus (vgl. Urk. 8/83 S. 37 ; E. 4.2), worauf abzustellen ist. 5.3

5.3.1

Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei aufgrund ihrer bereits während der Schulzeit bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Frühinvalide zu qualifizieren und wäre nicht ausschliesslich im Haushalt tätig ( Urk. 11). 5.3.2

Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin unter schwierigen Lebens umständen aufgewachsen ist und viele verschiedene Be zugspersonen wäh rend ihrer Kindheit gehabt hat (vgl. Urk. 8/17). Die Eltern hätten sich wegen des erheblichen Alkoholkonsums des Vaters sowie Gewalt in der Ehe getrennt (vgl. Urk. 8/14). Bereits während der Schulzeit habe sie wegen familiäre r Probleme e inen Beistand gehabt (vgl. Urk. 8/24 S. 5). I m Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung wurde sie im August 2004 (17-jährig , nach Abschluss der Sekun dar stufe C ) mit einem de pressiv-suizidale n Syndrom und bei Selbst ver letzung mit einer Zigarette zur stationären Behand lung in das Psychia trie-Zen trum E.___

ein gewiesen (vgl. Aus trittsbericht vom 31. Au gust 2004, Urk. 8/19/1-5). Die behan delnden Ärzte be rich teten, w ährend der Hospi ta li sation habe sich abge zeichnet, dass die Be schwer de führerin mit dem familiären Klima nicht mehr zu recht gekommen sei und für sich keine Mög lich keit gesehen habe, den für sie als belastend empfun de nen Verhältnissen zu ent kom men. Die Ärzte diagnosti zier ten ein depressives Syndrom bei Anpassungs störung (ICD-10: F43.20) im Rahmen einer psycho sozialen Belas tungs reaktion und empfahlen ihr die Platzierung in der Beobach tungs station F.___ , wo sie bis zum Beginn ihrer Berufsaus bil dung - nach An gaben der Beschwerdeführerin sei ihr eine Lehrstelle als Kosme ti kerin für den Sommer 2005 zuge si ch ert worden

- eine geordnete Tages struktur gehabt hätte und sich von ihrer familiären Situa tion hätte distanzieren können. Die Beschwer deführerin entschied sich auf Wunsch ihrer Familie

- ihre Mutter habe gedroht den Kontakt zu ihr abzubrechen, wenn sie sich entscheide, aus der Fa mi lie auszutreten und die Platzierung im F.___ anzunehmen -

jedoch gegen einen Übertritt in die Beobachtungs station und für ein drei monatiges « Time-out » in der Türkei bei ihrem Onkel. Im Dezember 2004 sei die Be schwer deführerin in die Schweiz zurückgekehrt und bei ihrem volljährigen Freund eingezogen , den sie übers Inter net kennengelernt habe . Sie hätte die häuslichen Probleme nicht mehr ertragen und ihre Mutter hätte sie mit einem Cousin in der Türkei zwangs verheiraten w ollen (vgl. Arztbericht vom 29. April 2011, Urk. 8/14). Schliesslich hätte e in Kon flikt mit ihrem Freund dazu geführt, dass die Be schwerdeführerin Ein rich tungs gegenstände demo liert und Auto pneus auf ge schlitzt habe . Ferner hätte sie mit Suizid gedroht, wes halb sie in der Folge im März 200 5 erneut im Rahmen einer fürsorgerischen Un ter bringung notfallmässig in das Psychiatrie-Zentrum E.___ einge wiesen wurde (vgl. Aus tritts bericht vom 11. März 2005, Urk. 8/19/6-8). Nach wenigen Tagen wurde die Be schwer de führerin in die bekannten sozialen Verhältnisse entlassen, wobei ihr eine ambu lan te psychothera peutische Beglei tung empfohlen wurde. Im Mai 200 5 sei sie mit ihrem Freund in die Türkei in die Ferien gefahren, wo dieser sie unter massiver körperlicher Gewaltanwendung und Bedrohung ihres Lebens (mit vor gehaltener Pistole) zur Heirat gezwungen habe .

Zurück in der Schweiz habe sie die Schei dung verlangt und sei vorübergehend bei ihrer Schwester eingezogen (vgl. Urk.

8/24 S. 6). 5.3.3

Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso dazu gehören Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeit smarkt nicht in gleicher Weise um set zen können wie nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Aus bil dung. Steht dagegen fest, dass nicht invalid itätsbedingte Gründe, sondern zum B eispiel solche familiärer oder wirtschaftlicher Art den Erwerb genügender beruf licher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor ( Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2018 vom 1 1. April 2019 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). 5.3.4

Im August 2004 sowie im März 2005 diagnostizierten die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums E.___ eine Anpassungsstörung im Rahmen einer psychosozialen Be las tungssituation , wobei eine Distanzierung von der als belastend empfundenen familiären Situation empfohlen wurde (vgl. Urk. 8/19 /3 ) . Eine regelmässige Therapie wurde von der Beschwerdeführerin jedoch nicht in Anspruch genommen und von der Familie auch nicht gewünscht. Dr. Z.___ beurteilte die aufgrund der psychopathologischen Untersuchungsbefunde ermittelte Limitierung der Arbeits fähigkeit seit Oktober 2008 ausgewiesen (vgl. Urk. 8/24 S. 11) , mithin die Be schwerdeführerin seit ihrem 2 1. Lebensjahr gesundheitsbedingt in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt. Ein seit der Geburt oder Kindheit bestehender Gesundheitsschaden ist damit jedoch nicht dargetan. Angesichts der hiervor genannten Belastungen (vgl. E. 5.3.2) durch die familiäre Konstellation ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage war , ihre nach eigenen Angaben im Sommer 2005 zugesicherte Lehrstelle als Kosmetikerin in Angriff zu nehmen.

Daran vermag auch die im Rahmen einer neuropsychologischen Untersuchung erhobene deutliche reduzierte kognitive Leistungsfähigkeit (Intelligenzquot ient [IQ]: 62) nichts zu ändern (vgl. Arzt bericht vom 3 0. Oktober 2008, Urk. 8/17). Intelligenzminderungen werden nach dem heute zur Anwendung gelangenden Klassifikationssystem ICD-10 in leichte (Intelligenzquotient [IQ] 69 bis 50), mit tel gradige (IQ 49 bis 35), schwere (IQ 34 bis 20) und schwerste (IQ weniger als 20) Fälle eingeteilt (ICD-10 F.70 bis F.73; vgl. auch Pschyrembel, 26 7. Aufl. 2017, S.

881; Urteil e des Bundegerichts 8C_608/2018 vom 1 1. Februar 2019 E. 5.2 mit Verweis auf 9C_664/2009 vom 6. November 2009 E. 3). Das Vorliegen einer Intelligenzschwäche mit Krankheitswert allein besagt

noch nicht, dass auch das Leistungsvermögen im erwerblichen Bereich in invalidenversicherungsrechtlich relevantem Ausmass beeinträchtigt wäre. Es kann durchaus sein, dass die Be hin derung wegen Intelligenzmangels (auch zusammen mit Einschränkungen auf grund anderer Leiden) kein rentenrelevantes Ausmass erreicht. In einem sozio kulturellen Umfeld, in dem wenig Wert auf schulische Ausbildung gelegt wird, stellt ein gewisses Ausmass an leichter Intelligenzminderung in der Regel denn auch kein Problem dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2013 vom 1 6. März 2015 E. 3.2.1; Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychi sch er Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Aufl. 2015, S. 310). Es ist der Gesamtheit der gesundheitlichen Beein träch tigu ngen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2018 vom 11. Fe bruar 2019 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Mit 62 Punkten ist die Intelligenzschwäche der Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt, weist mithin Krankheitswert auf . Die untersuchenden Psy cho login nen hielten be züglich der intellektuellen Fähigkeiten jedoch fest, die frem de Muttersprache der Be schwer de führerin sowie die schlechte psychische Verfassung würden das Leistungs vermögen zu sätzlich einschränken, so dass eine Schwank ung von zirka 10 IQ-Punk ten berücksichtigt werden müsse (vgl. Arzt bericht vom 3 0. Oktober 2008, Urk. 8/17) , insofern der IQ der Be schwer de führerin im unteren Normbereich liegt . Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass Dr. A.___ die im Psychiatrie-Zentrum E.___ gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung (vgl. Arztbericht vom 1 1. März 2005, Urk. 8/ 19/7 ) für nicht angemessen befand und aufgrund der festgehaltenen Symptome vielmehr eine Borderline -Persönlichkeitsstörung als wahrscheinlich erachtete (vgl. Urk. 8/83 S. 26; E. 4.2), liegen zwar Hinweise vor, dass der Be schwer de führerin die erwerb liche Auswertung ihrer Leistungs- und Arbeits fähigkeit nach Abschluss der obli ga to risch en Schulzeit erschwert gewesen war.

Dass die Beschwerdeführerin auf grund ihrer kognitiven Fähigkeiten oder psychischen Beeinträchtigungen jedoch nicht in der Lage gewesen sein sollte, ihre Ausbildung zur Kosmetikerin (oder einer anderen einfachen Hilfst ätigkeit) zu beginnen, wurde seitens der Ärzte des Psy chia trie-Zentrums E.___

nicht in Erwägung gezogen (vgl. Urk. 8/19) und ergibt sich nicht aus den Akten. Vielmehr gibt es

Anhaltspunkte dafür, dass insbeson dere soziale und familiäre Umstände ( familiäre Konflikte, kultureller Druck, Zwangsver hei ra tung etc.; vgl. E. 5.3.2) ein en Eintritt ins Er werbs leben verunmög lichten , wurde die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter doch beispielsweise unter Druck gesetzt, die Platzierung in der Beobachtungsstation F.___ bis zum Beginn ihrer Berufs aus bildung nicht anzunehmen, andernfalls sie den Kontakt mit ihr (der Beschwer de führerin) abbrechen werde (vgl. Urk. 8/19/3). Diese Um stände sind invaliditäts fremd und legen nahe, dass

die Beschwerde führerin auch mit durchschnittlicher Intelli genz und ohne frühe psy chische Er krankung ihre Erwerbsfähigkeit nie verwertet hätte und ausschliesslich als Haus frau tätig gewe sen wäre.

5.3.5

Es ist nicht Sache der Invalidenversicherung , die Einbusse in einer Tätigkeit aus zugleichen, welche im hypothetischen Gesund heitsfall nicht ausgeübt würde. D ie Invaliditätsbemessungsmethode bestimmt sich nicht danach, ob und in welchem Ausmass der versicherten Person als Gesunde eine Erwerbsarbeit objektiv zumut bar wäre ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2008 vom 2 8. Juli 2008 E. 3.3 ; Reichmuth/Meyer, Rechtsprechung zum IVG, N 6 zu Art. 28a in fine ), sondern beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Be ein trächtigung bestünde (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.3) .

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypo the ti sche Beurteilung, die auch die hypothe tischen Willensent schei dun gen der ver si cherten Person zu berücksich tigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tat sachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zu gänglich und müs sen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden ( vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).

Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Begutachtung bei Dr. Z.___ an, sie habe sich schon überlegt, zu arbeiten und eigenes Geld zu verdienen. In die sem Zusammenhang habe sie einmal versucht in einem Brockenhaus zu arbeiten, habe dann aber extreme Angst bekommen und sei nach zwei Wochen nicht mehr hin ge gangen . An einem Tag wolle sie arbeiten, am nächsten Tag dann aber wie der am liebsten gar nichts machen (Urk. 8/24 S. 6). Angesichts dessen sowie der ursprünglichen Intention der Be schwer deführerin, nach Beendigung der obliga torischen Schulzeit für immer bei ihrem Vater in der Türkei zu bleiben ( Urk. 8/24 S. 5), und der Tatsache, dass sie sich nie ernsthaft darum bemüht hat, sich in den Arbeitsmarkt einzu gliedern (vgl. Urk. 8/24 S. 6) , eine finanzielle Abhängigkeit schon immer gegeben war , ihr Leistungsniveau in den Lebensbereichen Freizeit und soziale Aktivität aber durchaus gegeben ist (vgl. Urk. 8/83 S. 35),

ist nicht mit dem Beweisgrad der über wie gen den Wahrscheinlichkeit erstellt , dass die Beschwerde führerin im Gesundheitsfall tatsächlich erwerbstätig wäre. Dr. A.___ erachtete die Beschwer de führerin nicht motiviert, eine Arbeitstätigkeit aufzu neh men. Es bestehe ein stark regressives Verhalten mit ausgeprägtem Ver sor gungs denken und Versor gungs wünschen durch Sozial leis tungen (vgl. Urk. 8/83 S. 35; E. 4.2) . Dieses wird möglicherweise auch durch ihr soziales Umfeld beeinflusst, beziehen doch beide Eltern teile eine Rente der Invaliden versicherung (vgl. Urk. 8/24 S. 4).

Im Übrigen kommt die Beschwerdeführerin aus einem bildungs fernen Haushalt (vgl. Urk. 8/83 S. 28) und hat sie gegenüber der Abklärungsper son im Rahmen der Befragung vor Ort angegeben, dass sie sich (wenn dies mög lich wäre) genauso wie ihre weiblichen Verwandten um den eigenen Haushalt kümmern würde (vgl. Urk. 8/141 S. 2). Insgesamt ist a n der Qualifikation als 100 % im Haus halt Tätige festzuhalten. 5.4

Soweit die Beschwerdeführerin die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht im Sinne eines mehrmonatigen Benzodiazepin-Entzuges als unzumutbar erach tete, ist diesbezüglich festzuhalten, dass als zumutbar gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme gilt, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausge nom men sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind.

Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin in keiner struktu rier ten psych otherapeutischen Behandlung befindet. Sie gehe nur zu ihrem Psy chia ter, um dort die Rezepte für die Medikamente abzuholen. Gespräche würde sie nicht führen ( Urk. 8/83 S. 17). Dr. A.___

erachtete einen stationären Benzo diazepin-Entzug als indiziert und zumutbar . Eine störungsspezifische Psychothe rapie der Borderline -Persönlichkeitsstörung sei erst bei längerdauernder, nachge wiesener stabiler Abstinenz möglich. Die Be schwerdeführerin sei jedoch nicht motiviert, weshalb die Erfolgsaussichten eines Benzodiazepin-Entzuges als gering einzu schätzen seien ( Urk. 8/83 S. 33). Bei langjähriger Abhängigkeit sei ein Ent zug sehr schwer ( Urk. 8/83 S. 29). Auf die Arbeitsfähigkeit habe die Benzodiaze pin-Abhängigkeit (ICD-10: F13.2) keinen Einfluss (vgl. Urk. 8/83 S. 31). Hingegen wirke sich die Benzodiazepin-Abhängig keit negativ auf die Depression aus, welche sich unter anderem einschränkend auf die Arbeits fähigkeit auswirke (vgl. Urk.

8/83 S. 29; E. 4.2) , was letztlich bewirkt, dass auch die Benzodiazepin-Abhängigkeit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat. Dr. A.___ beurteilte das unterdurchschnittliche Intelligenzniveau sowie die reduzierte Sprachkompetenz, aufgrund dessen eine vermindere Introspektionsfähigkeit und eine verminderte Fähigkeit zur produktiven Teilnahme an einer Psychotherapie bestehe, teilweise ausschlaggebend für die eingeschränkte Therapieadhärenz. Diese sei aber auch durch die fehlende Motivation, die regressiven Wünsche und das Versorgungs denken beeinflusst. Die Beschwerdeführerin habe aus ihrer Perspektive durch eine Therapie keinen Profit zu erwarten (vgl. Urk. 8/83 S. 36). Zusammenfassend ergibt sich, dass die Entzugsbehandlung der Eingliederung der Beschwerde führe rin in den Arbeitsprozess dienlich sein kann, womit sie zumutbar ist. 5.5

Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht mehr ein ge schränkt ist (vgl. E. 5.2 vorstehend), ist kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr aus gewiesen. Die Be schwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der

unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nadja Hirzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie der Urk. 13 und Urk. 14/1-4 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 G emäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.4 Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE

135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom

11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2.

E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 0 . Mai 201 9 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen . In prozes sualer Hinsicht ersuchte sie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) vom 5. April 2019 hielt die Be schwer degegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache verbessert habe. Im Haushaltsbereich bestehe keine Einschränkung mehr. Voraussetzung für eine berufliche Eingliederung sei eine regelmässige Therapie sowie ein Benzodia zepin-Entzug mit mehrmonatiger (teil)stationärer Behandlung, was bis heute nicht durchgeführt worden sei. Die Beschwerdeführerin ha be ihre Mit wir kungs pflicht nicht erfüllt, weshalb die Rentenleistungen der Invaliden ver si che rung ein gestellt wü rden.

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 20. Mai 2019 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, aufgrund des Gutachtens von Dr. A.___ müsse davon ausgegangen werden, dass die auferlegte Schadenminderungs mass nahme des stationären Benzodiazepin-Entzuges weder zumutbar sei, noch sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke. Sie habe daher weiter hin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. In ihrer ergänzenden Stellung nahme vom 1 7. Juli 2019 ( Urk.

11) brachte die Beschwerdeführerin ausser dem vor, sie sei als frühinvali d einzustufen und nicht als zu 100 % im Haushalt tätig. Ferner bestehe bereits aufgrund der Minderintelligenz - sie habe einen Intelli genz quotienten (IQ) von 62 - eine invalidenversicherungsrechtlich-relevante gesund heitliche Beeinträchtigung, weshalb ihr eine Rente weiterhin zu zu sprechen sei. Schliesslich sei die Auferlegung einer Schadenminderungs pflicht bei fehlen den Ressourcen unzumutbar.

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Rentenaufhebung rechtens war. 3. 3.1

Mit Verfügung vom 1 3. Dezember 2012 sprach die Beschwerdegegnerin der Be schwerdeführerin ab dem 1. Mai 2011 eine halbe Rente zu (Urk. 8/42). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung, ob eine wesentliche Veränderung des Ge sund heitszustands im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt, bildet somit die Ver fügung vom 1 3. Dezember 2012 (vgl. E. 1. 1), welcher im Wesentlichen das psych iatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 3 0. März 2012 ( Urk. 8/24) zu Grunde lag. 3.2

Dr. Z.___ konstatierte, im psychopathologischen Untersuchungsbefund zeige die Beschwerdeführerin ein ausgeprägtes, als akut behandlungsbedürftig zu qualifizierendes psychopatho logisches Krankheitsbild. Neben kognitiven Ein schrän kungen zeige sie sich hoch auffällig im Verhalten und in der Interaktion, psychomotorisch extrem unruhig, affektiv verflacht, über weite Strecken parathym bzw. nicht spürbar und mit einer berichteten und in der Untersuchungs situation objektivierbaren posttrauma tischen Belastungssympto matik mit wieder holten dissoziativen Zuständen auch im Untersuchungsgespräch, Übererreg bar keit und flashback-artigen Erinnerung en an berichtete Gewalt- bzw. lebensbe droh liche Ereignisse in der Türkei. In diesem Zusammenhang zeige sich die Beschwerdeführerin emotional sehr vulnerabel, deutlich vermindert belastbar und in der Stressresistenz massiv einge schränkt. Das sehr behutsam durch geführte Untersuchungsgespräch habe sie knapp bewältigen können. Im Zusam men hang mit den vor allem am Abend wiederkehrenden Erinnerungen an die erlebten Ereig nisse sei ein fortgesetztes selbstschädigendes Verhalten in Form von Schnei den zum Spannungsabbau berichtet worden. Dr. Z.___ stellte die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F.43.1). Aus fach ärzt lich psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund des aktuellen psychopathologischen Untersuch ungs befundes als behandlungs bedürf tig und nicht stabil arbeitsfähig für Tätig keiten unter Bedingungen der freien Wirtschaft zu qualifizieren. Auch bezogen auf die Haushaltsführung sei sie im Rahmen des vorliegenden Krankheits ge schehens als limitiert zu qualifizieren. Die Einschrän kungen im Rahmen der Psycho pathologie würden eine Limitierung im Bereich Planungs- und Entscheidungs fähigkeit, Flexibilität und Anpassungs fähigkeit sowie Durch halte fähigkeit bei zudem herabgesetzter kognitiver Leis tungs fähig keit bedingen. Gleichzeitig würden sich aus dem Befund und der Exploration aber Hinweise für ein bestehendes Teil-Funktionsniveau auch im Rahmen des Krank heits geschehens ergeben. So sei die Beschwerdeführerin nicht durchgängig durch posttrauma tische Flashback-Symptome beeinträchtigt, son dern diese würden nach ihren Angaben vor allem in die Abendzeit fallen und ansonsten nur auf tre ten, wenn sie - wie in der Untersuchung - darauf ange sprochen werde. Die Be schwerde führerin habe berichtet, selber Auto zu fahren, regelmässig ihre Mutter und die Schwester zu besuchen, wo si e auch mit deren Kindern spiele. Gewisse Tätigkeiten im Haushalt erledige sie mit Mühe, wobei sie hierzu in der Untersu chung keine differenzierteren Angaben habe machen können. Dr. Z.___ kon statierte, ausgehend vom aktuell erhobenen Befund könne eine bleibende ver wertbare Teilarbeitsfähigkeit im Haushalt auch im Rahmen des aktuellen Krank heits geschehens abgeleitet werden. Aus fachärztlicher psychia trischer Sicht gehe er ( Dr. Z.___ ) unter Berücksichtigung der vorliegenden Haushaltsabklärung vom 12. Juli 2011 (vgl. Urk. 8/25; im Rahmen derer wurde der Beschwerdeführe rin im Haushaltsbereich ein Invaliditätsgrad von 47,5

% bescheinigt) von einer Ein schränkung in einem mittel gradigen Ausmass ent sprech end einer abzu leiten den steigerungsfähigen 50%igen Arbeitsfähigkeit im Haus halt aus. Die Beschwer de führerin sei auf eine intensi vier te fachärztlich psychia trische und opti mierte psycho phar ma ko logische Be hand lung angewiesen. Eine solche sei bei der noch jungen Beschwerde führerin noch nie konsequent erfolgt und aus fachärztlich psychia trischer Sicht trotz der bereits chronifi zieren den Entwicklung indiziert, da unter einer intensivierten Behand lung zumin dest die Erlangung einer Teilarbeits fähig keit bzw. mindestens Verbes se rung der Arbeits fähigkeit im Haus halt noch mög lich sei . Die psychosozialen Faktoren würden Einfluss auf die abgeleitete Arbeitsunfähigkeit nehmen, deren Einfluss überwiege aber nicht ( Urk. 8/24 S. 10-13 ) . 4. 4.1

Der rentenaufhebenden Verfügung vom 5. April 201

E. 5 . Juni 201

E. 5.1 Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___

wurde in Kenntnis der und Aus ein an dersetzung mit den Vorakten (vgl. Urk. 8/83 S. 3-10 ) abgegeben. Der Gut achter hat detaillierte Befunde erhoben (vgl. Urk. 8/83 S. 17-20 ), die geklagten Be schwer den berücksichtigt (vgl. Urk. 8/83 S. 10-16 ) und sich mit diesen sowie dem Ver halten der Beschwerdeführer in auseinandergesetzt. Zudem hat er die medizi ni schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ins be sondere auch die medizinischen Vorakten kritisch gewürdigt ( vgl. Urk. 8/83 S. 20-26 ) und sich einlässlich mit der vor wiegend relevanten Frage einer Ver änderung des Leidens auseinandergesetzt (Urk. 8/83 S. 37 ) . Das Gutachten erfüllt demnach die recht spre chungs gemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige ärztliche Ent sc heidungs grund lage (vgl. E. 1.4 ).

E. 5.2 Es steht aufgrund der Akten fest, dass

eine posttraumatische Be lastungsstörung (ICD-10: F.43.1) und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Haushalts bereich zu r

Zusprache eine r halbe n Rente führte (Ver fügung vom 1 3. De zember 2012; vgl. vorstehend E. 3.2).

Im Rahmen der Rentenrevision diagnostizierte Gutach ter Dr. A.___ in seiner psychiatrischen Begutachtung eben falls eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F.43.1) ,

hielt jedoch im Vergleich zum Gutachten von Dr. Z.___ aus dem Jahre 2012 (vgl. E. 3.2 hiervor) eine deutliche Verbesserung fest. So sei die Be schwerdeführerin in seiner Untersuchung nicht mehr extrem belastet gewesen. Die Auffassung sei zwar streckenweise vermindert, die Konzentration und das Gedächtnis seien jedoch gut. Der Antrieb sei nicht mehr vermindert und psycho mo to risch sei sie nicht mehr unruhig gewesen. Der Affekt sei adäquat und eine Dis s oziation sei nicht aufgetreten ( vgl. E. 4.2, Urk. 8/83 S. 37).

Ausserdem hat die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. A.___ angegeben, es gehe ihr insgesamt bes ser. Vor zwei Jahren habe sie nicht alleine einkaufen können, heute gehe sie selbständig in die Apotheke ( Urk. 8/83 S. 15). Alsdann sei sie in der Lage, den Haushalt selber zu erledigen. Früher sei sie auf die Hilfe ihrer Schwester an ge wiesen gewesen, heute gehe das (vgl. Urk. 8/83 S. 11). Vor diesem Hinter grund ist es plausibel , dass Dr. A.___ aufgrund der Eigen angaben der Beschwer de füh rerin zu ihren Aktivitäten (Autofahren, Reisen, usw.) sowie der deutlichen Ver besserung des psy cho pathologischen Befundes im Ver gleich zu 2012 keine Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit für Haushaltstätigkeiten (mehr) festhielt. An dieser Beurteilung ändern auch die nach Erlass der Verfügung vom 5. April 2019 ergangenen und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Arzt bericht e von Dr. med. C.___ , Oberarzt Neurologie im Spital D.___ (Urk. 14/1-4), nichts. Hinweise, dass d ie darin berichteten eigentümlichen Ge räu sche bei Annäherung des Expartners, die Dr. C.___ subtil paranoid psychotisch beurteilte, bereits im Zeitpunkt der Verfügung im April 2019 be stan den hätten, sind aufgrund der oben dargelegten medizinischen Aktenlage nicht ersichtlich, wurde die Beschwerdeführerin von Dr. A.___ doch als affektadäquat , euthym und ruhig beschrieben und hat er ( Dr. A.___ ) Misstrauen, Phobien, Zwangs ge danken, -impulse, -handlungen, hypochondrische Befürchtungen, Ich-Störun gen, Wahn und Sinnestäuschungen explizit verneint (vgl. Urk. 8/83 S. 18) .

Eine Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerde führerin im Sinne eines Revisions grundes nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist aufgrund der vor liegenden Akten entsprechend aus gewiesen. Der psychiatrische Gutachter ging medizinisch- theoretisch ab Zeitpunkt der Begutachtung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich aus (vgl. Urk. 8/83 S. 37 ; E. 4.2), worauf abzustellen ist.

E. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei aufgrund ihrer bereits während der Schulzeit bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Frühinvalide zu qualifizieren und wäre nicht ausschliesslich im Haushalt tätig ( Urk. 11).

E. 5.3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin unter schwierigen Lebens umständen aufgewachsen ist und viele verschiedene Be zugspersonen wäh rend ihrer Kindheit gehabt hat (vgl. Urk. 8/17). Die Eltern hätten sich wegen des erheblichen Alkoholkonsums des Vaters sowie Gewalt in der Ehe getrennt (vgl. Urk. 8/14). Bereits während der Schulzeit habe sie wegen familiäre r Probleme e inen Beistand gehabt (vgl. Urk. 8/24 S. 5). I m Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung wurde sie im August 2004 (17-jährig , nach Abschluss der Sekun dar stufe C ) mit einem de pressiv-suizidale n Syndrom und bei Selbst ver letzung mit einer Zigarette zur stationären Behand lung in das Psychia trie-Zen trum E.___

ein gewiesen (vgl. Aus trittsbericht vom 31. Au gust 2004, Urk. 8/19/1-5). Die behan delnden Ärzte be rich teten, w ährend der Hospi ta li sation habe sich abge zeichnet, dass die Be schwer de führerin mit dem familiären Klima nicht mehr zu recht gekommen sei und für sich keine Mög lich keit gesehen habe, den für sie als belastend empfun de nen Verhältnissen zu ent kom men. Die Ärzte diagnosti zier ten ein depressives Syndrom bei Anpassungs störung (ICD-10: F43.20) im Rahmen einer psycho sozialen Belas tungs reaktion und empfahlen ihr die Platzierung in der Beobach tungs station F.___ , wo sie bis zum Beginn ihrer Berufsaus bil dung - nach An gaben der Beschwerdeführerin sei ihr eine Lehrstelle als Kosme ti kerin für den Sommer 2005 zuge si ch ert worden

- eine geordnete Tages struktur gehabt hätte und sich von ihrer familiären Situa tion hätte distanzieren können. Die Beschwer deführerin entschied sich auf Wunsch ihrer Familie

- ihre Mutter habe gedroht den Kontakt zu ihr abzubrechen, wenn sie sich entscheide, aus der Fa mi lie auszutreten und die Platzierung im F.___ anzunehmen -

jedoch gegen einen Übertritt in die Beobachtungs station und für ein drei monatiges « Time-out » in der Türkei bei ihrem Onkel. Im Dezember 2004 sei die Be schwer deführerin in die Schweiz zurückgekehrt und bei ihrem volljährigen Freund eingezogen , den sie übers Inter net kennengelernt habe . Sie hätte die häuslichen Probleme nicht mehr ertragen und ihre Mutter hätte sie mit einem Cousin in der Türkei zwangs verheiraten w ollen (vgl. Arztbericht vom 29. April 2011, Urk. 8/14). Schliesslich hätte e in Kon flikt mit ihrem Freund dazu geführt, dass die Be schwerdeführerin Ein rich tungs gegenstände demo liert und Auto pneus auf ge schlitzt habe . Ferner hätte sie mit Suizid gedroht, wes halb sie in der Folge im März 200 5 erneut im Rahmen einer fürsorgerischen Un ter bringung notfallmässig in das Psychiatrie-Zentrum E.___ einge wiesen wurde (vgl. Aus tritts bericht vom 11. März 2005, Urk. 8/19/6-8). Nach wenigen Tagen wurde die Be schwer de führerin in die bekannten sozialen Verhältnisse entlassen, wobei ihr eine ambu lan te psychothera peutische Beglei tung empfohlen wurde. Im Mai 200 5 sei sie mit ihrem Freund in die Türkei in die Ferien gefahren, wo dieser sie unter massiver körperlicher Gewaltanwendung und Bedrohung ihres Lebens (mit vor gehaltener Pistole) zur Heirat gezwungen habe .

Zurück in der Schweiz habe sie die Schei dung verlangt und sei vorübergehend bei ihrer Schwester eingezogen (vgl. Urk.

8/24 S. 6).

E. 5.3.3 Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso dazu gehören Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeit smarkt nicht in gleicher Weise um set zen können wie nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Aus bil dung. Steht dagegen fest, dass nicht invalid itätsbedingte Gründe, sondern zum B eispiel solche familiärer oder wirtschaftlicher Art den Erwerb genügender beruf licher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor ( Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2018 vom 1 1. April 2019 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 5.3.4 Im August 2004 sowie im März 2005 diagnostizierten die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums E.___ eine Anpassungsstörung im Rahmen einer psychosozialen Be las tungssituation , wobei eine Distanzierung von der als belastend empfundenen familiären Situation empfohlen wurde (vgl. Urk. 8/19 /3 ) . Eine regelmässige Therapie wurde von der Beschwerdeführerin jedoch nicht in Anspruch genommen und von der Familie auch nicht gewünscht. Dr. Z.___ beurteilte die aufgrund der psychopathologischen Untersuchungsbefunde ermittelte Limitierung der Arbeits fähigkeit seit Oktober 2008 ausgewiesen (vgl. Urk. 8/24 S. 11) , mithin die Be schwerdeführerin seit ihrem 2 1. Lebensjahr gesundheitsbedingt in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt. Ein seit der Geburt oder Kindheit bestehender Gesundheitsschaden ist damit jedoch nicht dargetan. Angesichts der hiervor genannten Belastungen (vgl. E. 5.3.2) durch die familiäre Konstellation ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage war , ihre nach eigenen Angaben im Sommer 2005 zugesicherte Lehrstelle als Kosmetikerin in Angriff zu nehmen.

Daran vermag auch die im Rahmen einer neuropsychologischen Untersuchung erhobene deutliche reduzierte kognitive Leistungsfähigkeit (Intelligenzquot ient [IQ]: 62) nichts zu ändern (vgl. Arzt bericht vom 3 0. Oktober 2008, Urk. 8/17). Intelligenzminderungen werden nach dem heute zur Anwendung gelangenden Klassifikationssystem ICD-10 in leichte (Intelligenzquotient [IQ] 69 bis 50), mit tel gradige (IQ 49 bis 35), schwere (IQ 34 bis 20) und schwerste (IQ weniger als 20) Fälle eingeteilt (ICD-10 F.70 bis F.73; vgl. auch Pschyrembel, 26 7. Aufl. 2017, S.

881; Urteil e des Bundegerichts 8C_608/2018 vom 1 1. Februar 2019 E. 5.2 mit Verweis auf 9C_664/2009 vom 6. November 2009 E. 3). Das Vorliegen einer Intelligenzschwäche mit Krankheitswert allein besagt

noch nicht, dass auch das Leistungsvermögen im erwerblichen Bereich in invalidenversicherungsrechtlich relevantem Ausmass beeinträchtigt wäre. Es kann durchaus sein, dass die Be hin derung wegen Intelligenzmangels (auch zusammen mit Einschränkungen auf grund anderer Leiden) kein rentenrelevantes Ausmass erreicht. In einem sozio kulturellen Umfeld, in dem wenig Wert auf schulische Ausbildung gelegt wird, stellt ein gewisses Ausmass an leichter Intelligenzminderung in der Regel denn auch kein Problem dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2013 vom 1 6. März 2015 E. 3.2.1; Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychi sch er Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Aufl. 2015, S. 310). Es ist der Gesamtheit der gesundheitlichen Beein träch tigu ngen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2018 vom 11. Fe bruar 2019 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Mit 62 Punkten ist die Intelligenzschwäche der Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt, weist mithin Krankheitswert auf . Die untersuchenden Psy cho login nen hielten be züglich der intellektuellen Fähigkeiten jedoch fest, die frem de Muttersprache der Be schwer de führerin sowie die schlechte psychische Verfassung würden das Leistungs vermögen zu sätzlich einschränken, so dass eine Schwank ung von zirka 10 IQ-Punk ten berücksichtigt werden müsse (vgl. Arzt bericht vom 3 0. Oktober 2008, Urk. 8/17) , insofern der IQ der Be schwer de führerin im unteren Normbereich liegt . Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass Dr. A.___ die im Psychiatrie-Zentrum E.___ gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung (vgl. Arztbericht vom 1 1. März 2005, Urk. 8/ 19/7 ) für nicht angemessen befand und aufgrund der festgehaltenen Symptome vielmehr eine Borderline -Persönlichkeitsstörung als wahrscheinlich erachtete (vgl. Urk. 8/83 S. 26; E. 4.2), liegen zwar Hinweise vor, dass der Be schwer de führerin die erwerb liche Auswertung ihrer Leistungs- und Arbeits fähigkeit nach Abschluss der obli ga to risch en Schulzeit erschwert gewesen war.

Dass die Beschwerdeführerin auf grund ihrer kognitiven Fähigkeiten oder psychischen Beeinträchtigungen jedoch nicht in der Lage gewesen sein sollte, ihre Ausbildung zur Kosmetikerin (oder einer anderen einfachen Hilfst ätigkeit) zu beginnen, wurde seitens der Ärzte des Psy chia trie-Zentrums E.___

nicht in Erwägung gezogen (vgl. Urk. 8/19) und ergibt sich nicht aus den Akten. Vielmehr gibt es

Anhaltspunkte dafür, dass insbeson dere soziale und familiäre Umstände ( familiäre Konflikte, kultureller Druck, Zwangsver hei ra tung etc.; vgl. E. 5.3.2) ein en Eintritt ins Er werbs leben verunmög lichten , wurde die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter doch beispielsweise unter Druck gesetzt, die Platzierung in der Beobachtungsstation F.___ bis zum Beginn ihrer Berufs aus bildung nicht anzunehmen, andernfalls sie den Kontakt mit ihr (der Beschwer de führerin) abbrechen werde (vgl. Urk. 8/19/3). Diese Um stände sind invaliditäts fremd und legen nahe, dass

die Beschwerde führerin auch mit durchschnittlicher Intelli genz und ohne frühe psy chische Er krankung ihre Erwerbsfähigkeit nie verwertet hätte und ausschliesslich als Haus frau tätig gewe sen wäre.

E. 5.3.5 Es ist nicht Sache der Invalidenversicherung , die Einbusse in einer Tätigkeit aus zugleichen, welche im hypothetischen Gesund heitsfall nicht ausgeübt würde. D ie Invaliditätsbemessungsmethode bestimmt sich nicht danach, ob und in welchem Ausmass der versicherten Person als Gesunde eine Erwerbsarbeit objektiv zumut bar wäre ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2008 vom 2 8. Juli 2008 E. 3.3 ; Reichmuth/Meyer, Rechtsprechung zum IVG, N 6 zu Art. 28a in fine ), sondern beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Be ein trächtigung bestünde (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.3) .

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypo the ti sche Beurteilung, die auch die hypothe tischen Willensent schei dun gen der ver si cherten Person zu berücksich tigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tat sachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zu gänglich und müs sen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden ( vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).

Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Begutachtung bei Dr. Z.___ an, sie habe sich schon überlegt, zu arbeiten und eigenes Geld zu verdienen. In die sem Zusammenhang habe sie einmal versucht in einem Brockenhaus zu arbeiten, habe dann aber extreme Angst bekommen und sei nach zwei Wochen nicht mehr hin ge gangen . An einem Tag wolle sie arbeiten, am nächsten Tag dann aber wie der am liebsten gar nichts machen (Urk. 8/24 S. 6). Angesichts dessen sowie der ursprünglichen Intention der Be schwer deführerin, nach Beendigung der obliga torischen Schulzeit für immer bei ihrem Vater in der Türkei zu bleiben ( Urk. 8/24 S. 5), und der Tatsache, dass sie sich nie ernsthaft darum bemüht hat, sich in den Arbeitsmarkt einzu gliedern (vgl. Urk. 8/24 S. 6) , eine finanzielle Abhängigkeit schon immer gegeben war , ihr Leistungsniveau in den Lebensbereichen Freizeit und soziale Aktivität aber durchaus gegeben ist (vgl. Urk. 8/83 S. 35),

ist nicht mit dem Beweisgrad der über wie gen den Wahrscheinlichkeit erstellt , dass die Beschwerde führerin im Gesundheitsfall tatsächlich erwerbstätig wäre. Dr. A.___ erachtete die Beschwer de führerin nicht motiviert, eine Arbeitstätigkeit aufzu neh men. Es bestehe ein stark regressives Verhalten mit ausgeprägtem Ver sor gungs denken und Versor gungs wünschen durch Sozial leis tungen (vgl. Urk. 8/83 S. 35; E. 4.2) . Dieses wird möglicherweise auch durch ihr soziales Umfeld beeinflusst, beziehen doch beide Eltern teile eine Rente der Invaliden versicherung (vgl. Urk. 8/24 S. 4).

Im Übrigen kommt die Beschwerdeführerin aus einem bildungs fernen Haushalt (vgl. Urk. 8/83 S. 28) und hat sie gegenüber der Abklärungsper son im Rahmen der Befragung vor Ort angegeben, dass sie sich (wenn dies mög lich wäre) genauso wie ihre weiblichen Verwandten um den eigenen Haushalt kümmern würde (vgl. Urk. 8/141 S. 2). Insgesamt ist a n der Qualifikation als 100 % im Haus halt Tätige festzuhalten.

E. 5.4 Soweit die Beschwerdeführerin die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht im Sinne eines mehrmonatigen Benzodiazepin-Entzuges als unzumutbar erach tete, ist diesbezüglich festzuhalten, dass als zumutbar gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme gilt, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausge nom men sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind.

Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin in keiner struktu rier ten psych otherapeutischen Behandlung befindet. Sie gehe nur zu ihrem Psy chia ter, um dort die Rezepte für die Medikamente abzuholen. Gespräche würde sie nicht führen ( Urk. 8/83 S. 17). Dr. A.___

erachtete einen stationären Benzo diazepin-Entzug als indiziert und zumutbar . Eine störungsspezifische Psychothe rapie der Borderline -Persönlichkeitsstörung sei erst bei längerdauernder, nachge wiesener stabiler Abstinenz möglich. Die Be schwerdeführerin sei jedoch nicht motiviert, weshalb die Erfolgsaussichten eines Benzodiazepin-Entzuges als gering einzu schätzen seien ( Urk. 8/83 S. 33). Bei langjähriger Abhängigkeit sei ein Ent zug sehr schwer ( Urk. 8/83 S. 29). Auf die Arbeitsfähigkeit habe die Benzodiaze pin-Abhängigkeit (ICD-10: F13.2) keinen Einfluss (vgl. Urk. 8/83 S. 31). Hingegen wirke sich die Benzodiazepin-Abhängig keit negativ auf die Depression aus, welche sich unter anderem einschränkend auf die Arbeits fähigkeit auswirke (vgl. Urk.

8/83 S. 29; E. 4.2) , was letztlich bewirkt, dass auch die Benzodiazepin-Abhängigkeit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat. Dr. A.___ beurteilte das unterdurchschnittliche Intelligenzniveau sowie die reduzierte Sprachkompetenz, aufgrund dessen eine vermindere Introspektionsfähigkeit und eine verminderte Fähigkeit zur produktiven Teilnahme an einer Psychotherapie bestehe, teilweise ausschlaggebend für die eingeschränkte Therapieadhärenz. Diese sei aber auch durch die fehlende Motivation, die regressiven Wünsche und das Versorgungs denken beeinflusst. Die Beschwerdeführerin habe aus ihrer Perspektive durch eine Therapie keinen Profit zu erwarten (vgl. Urk. 8/83 S. 36). Zusammenfassend ergibt sich, dass die Entzugsbehandlung der Eingliederung der Beschwerde führe rin in den Arbeitsprozess dienlich sein kann, womit sie zumutbar ist.

E. 5.5 Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht mehr ein ge schränkt ist (vgl. E. 5.2 vorstehend), ist kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr aus gewiesen. Die Be schwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der

unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nadja Hirzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie der Urk.

E. 9 (Urk. 2) lag im Wes en tli ch en das durch die Beschwerde gegnerin eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 2 2. August 2016 (Urk. 8/83 ) zugrunde.

4.2

Dr. A.___ hielt fest, während der Unter suchung habe sich eine verminderte Auf fassung gezeigt. Die Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis leistung seien je doch unauffällig gewesen ( Urk. 8/83 S. 18). Insgesamt zeige sich

bei der Be schwer de führerin im psychiatrischen Querschnittsbefund in der Untersuchung wei test gehend ein euthymer Affekt. Eine Schwingungsfähigkeit zum positiven Pol sei gut möglich. Sie habe während der Exploration auch lachen können. Bei der Frage nach früheren traumatischen Ereignissen (Erzwingung zur Heirat) habe die Beschwerdeführerin kurzfristig weinen müssen, habe sich jedoch wieder fan gen können. Antrieb, Gestik und Psychomotorik seien in der Untersuchung un auf fällig gewesen . Eigenanamnes tisch wür den Ein- und Durchschlafstörungen, Früh erwachen und Morgentief be stehen. Antrieb und Energie seien tagsüber wechselhaft, die Freudfähigkeit ver mindert. Ferner habe sie von einer Grübel neigung berichtet, wobei sie die ge nau en Grübel themen nicht habe benennen können. Es bestehe ein ausgeprägter so zialer Rück zug . Sie habe keine Freun din nen und nur Kontakt zur Familie. Nach Eigen an ga ben habe sie ausgeprägte klaustro phobische Ängste, Angst vor dem Fahren von Zug, U- und S-Bahnen. Vor Aufzügen und Tunnels habe sie keine Angst. Sie könne aber nicht in einem Flug zeug fliegen. Diesbezüglich verwies Dr. A.___ auf die nur wenig später erfolgte Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie vor einigen Monaten mit dem Flugzeug in die Türkei geflogen sei. Aktive oder passive Suizidalität habe die Beschwerde führerin verneint. Angesichts des ver bundenen Unterarms bestehe je doch der Verdacht auf Selbstverletzungen, bei akten kun di gen früheren Selbst verletzungen. Dies sei von der Beschwerdeführerin auf Nach fragen jedoch ver neint worden ( Urk. 8/83 S. 20f.) .

Dr. A.___ führte weiter aus, soweit sich aus den Vorakten das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung ergebe, bilde sich diese in der aktuellen Untersuchung und Befund nicht ab, eigenanamnestisch würde die Beschwerde führerin jedoch über das Vorliegen von depressiven Symptomen berichten. Bezüg lich der Symptome einer PTBS sei eine genauere Exploration nicht möglich gewesen, da die Beschwerdeführerin hierzu keine genaueren Angaben habe machen wollen. Er ( Dr. A.___ ) habe auf eine detailliertere Exploration verzichtet, um eine Retraumatisierung zu vermeiden. An der Diagnose habe er jedoch keinen begründeten Zweifel, wobei die Traumafolgestörung mit Sicherheit nicht alleine auf die erzwungene Heirat zurückzuführen sei, sondern auf biographische Ereig nis se in der Kindheit und Jugend, da auch Jahre vor der erzwungenen Heirat bei der Beschwerdeführerin durch die Klinikaufenthalte , Suizidversuche, Selbst ver letzungen und andere Symptome belegt seien, die zu einer Trauma folgestörung passen würden. Diagnostisch sei somit die Diagnose einer rezidivie ren den depres si ven Störung plausibel, anhand des klinischen Befundes aktuell remittiert, unter Beachtung der Eigenanamnese (mit diskrepanten Angaben) leicht gradig. Des Weiteren sei die Diagnose einer PTBS bzw. einer Traumafolgestörung im weiteren Sinne mit Neigung zu Dissoziationen und Selbstverletzungen plausibel. Hier gebe es eine erhebliche Überschneidung mit den Symptomen einer Borderline -Persönlich keitsstörung. Hierzu würden auch die wechselnde instabile Stimmung bei der Beschwerdeführerin sowie die Impulsivität passen. Die mangelnde Impuls kon trol le spiegle sich in der Biographie und der Aktenlage insbesondere in der Ver gan gen heit wider. So sei im Bericht der Klinik B.___ vom 1 1. März 2005

(Urk. 8/ 19/6 ) berichtet wor den, die Beschwerdeführerin habe die Wohnung ihrer Schwester demoliert, mit einem Messer Autopneus aufgeschlitzt und mit Suizid gedroht sowie sich selbst verletzt. Überraschenderweise sei damals die Diagnose einer Anpassungs störung gestellt worden. Diese Diagnose erscheine im Nach hinein von der Schwe re und auch von der Dauer des psychischen Krank heits bil des her nicht ange mes sen. In der Summe halte er ( Dr. A.___ ) die Diagnose einer Borderline -Persön lich keits störung überwiegend wahrscheinlich, wobei die Aspekte, Impul si vi tät und emo tio nale Instabilität, in den letzten Jahren in den Hintergrund ge treten seien, wäh rend andere Aspekte, wie Selbstverletzung und Suchtver halten, noch vorhanden seien.

Bei der Beschwerdeführerin liege eine langjährige Benzodiaze pin ab hängig keit

vor ( Urk. 8/83 S. 24ff.).

Dr. A.___ hielt zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit fest ( Urk. 8/83 S. 27): - Rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradige Episode (ICD-10: F33.0) - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - Borderline -Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10 : F.60.31)

Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe die Benzodia ze pin ab häng ig keit (ICD-10: F13.2). Die Depression sowie die Traumafolgestörung bzw. die Borderline -Persönlichkeitsstörung würden die Benzodiazepinabhängigkeit beför dern. Die Benzodiazepinabhängigkeit wiederum verschlechtere bei der Beschwer de führerin die langfristige Frustrationstoleran z und psychische Belastbarkeit ( Urk. 8/83 S. 32). Die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit würde sich aber nicht gleichmässig in allen vergleichbaren Lebensbereichen bemerkbar mache n . So habe die Beschwerdeführerin im Haushalt, in der Freizeit und bei sozialen Akti vi täten ein höheres Leistungsniveau. Sie könne Autofahren , was sie gerne tue, könne in den Urlaub fliegen, ihren Haushalt erledigen und einige soziale Kontakte pflegen. Sie habe jedoch keine Motivation, eine Arbeits tätig keit aufzunehmen. Es bestehe ein stark regressives Verhalten mit aus ge prägtem Versorgungsdenken und Versorgungswünschen durch Sozial leistung en ( Urk. 8/83 S. 35). Nach seiner ( Dr. A.___ ) Einschätzung bestehe «aktuell» keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit für Haushaltstätigkeiten mehr. In einer angepassten Tätigkeit in einem geschützten Arbeitsplatz bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % (Urk. 8/83 S. 37). 5.

E. 13 und Urk. 14/1-4 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00358

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 2 9. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Nadja Hirzel Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1987, erlernte nach der obligatorischen Schulzeit keinen Beruf und war nie erwerbstätig (vgl. Urk. 8/10, Urk. 8/24 S . 9 ) .

Am 2 6. November 2010 (Eingangsdatum) meldete die Sozialberatung der Stadt Y.___ die Versicherte unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen an ( Urk. 8/6) . Nach Einholung der Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 8/14, Urk. 8/18, Urk. 8/19) veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung der be einträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Haushaltsabklärung s bericht vom 1 2. Juli 2011, Urk. 8/25) sowie eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera pie (vgl. Gutachten vom 3 0. März 2012, Urk. 8/24) . G estützt darauf und ausge hend von einem Invaliditätsgrad von 50 % im Aufgabenbereich Haushaltsfüh rung sprach

sie der Versicherten mit Verfügung vom 1 3. Dezember 2012 eine halbe ausserordentliche Rente der In va li denversicherung ab dem 1. Mai 2011 zu ( Urk. 8/42). 1.2

Im April 2015 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisions verfahren ein (Urk. 8/52 ) und nahm Abklärungen in erwerblicher und medi zi nischer Hinsicht vor. Sie holte den Verlaufsbericht des behandelnden Arztes (Urk. 8/71) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8 / 58 ) ein und veranlasste eine weitere psychiatrische Begutachtung durch Dr.

med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Fach arzt für Neurologie , über welche am 2 2 . August 2016 berichtet wurde (Urk. 8/83 ).

Nach interner Abklärung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Fest stellungsblatt, Urk. 8/103) wies die IV-Stelle die V ersicherte mit Schreiben vom 10 .

Februar 2017 auf ihre Mitwirkungspflichten und insbesondere auf die Durch führung von Behandlungen und Massnahmen zur Erhaltung oder Verbes se rung des Ges undheitszustandes hin ( Urk. 8/104 ).

Von einer Verbesserung im Haus halts bereich ausgehend stellte die IV-Stelle gleichentags die Aufhebung der In validenrente auf Ende des der Verfügung folgenden Monats in Aus sicht (vgl. Vorbescheid vom 10. Februar 2017, Urk. 8/105). Dagegen erhob die Versi cherte mit Schreiben vom 12 . April 2017 (Urk. 8 / 114 ) Einwand. Mit Beschluss der K indes- und Erwachse nen schutz behörde (K ESB )

Y.___ vom 1 6. August 2018 wurde für die Ver si cherte eine Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m . Art. 395 Abs. 1

des Schwei zerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) errichtet zur unterstützenden Begleitung bei m Aufbau einer Tagesstruktur sowie bei der Erledigung admini strativer und finan ziel ler Angelegenheiten ( Urk. 8/131 ).

Mit Schreiben vom 1 9. November 2018 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten im Rahmen der Schadenminderungs pflicht eine n Benzodiazepin-Entzug mit mehrmonatiger stationärer Behandlung in einer geeigneten Einrichtung ( Urk. 8/132). Nachdem die IV-Stelle die Ver si cher te mehrmals erfolglos auf ihre Schadenminderungs pflicht hingewiesen hat te (vgl. Schreiben vom 3 1. Dezember 2018 [Urk. 8/133], 7. Januar 2019 [ Urk. 8/135], 2 5. Februar 2019 [ Urk. 8/139]), hob sie mit Verfü gung vom 5. April 2019 die bisherige halbe Invaliden rente per Ende Mai 2019 wie vorbeschieden auf ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 0 . Mai 201 9 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen . In prozes sualer Hinsicht ersuchte sie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 5 . Juni 201 9 (Urk. 7 ) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 8 . Juli 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9 ). Gleich zeitig wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ein weiterer Schriften wechsel als nicht erforderlich erachtet werde. Mit Eingabe vom 1 7. Juli 2019 reichte die Be schwer deführerin eine weitere Stellungnahme zu den Akten ( Urk. 11), was der Beschwerde gegnerin mit Mitteilung vom 2 6. Juli 2019 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 12). Am 1 9. Mai 2020 reichte die Beschwerdefüh rerin weitere Arztberichte ein ( Urk. 13, Urk. 14/1-4). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

G emäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE

135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom

11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) vom 5. April 2019 hielt die Be schwer degegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache verbessert habe. Im Haushaltsbereich bestehe keine Einschränkung mehr. Voraussetzung für eine berufliche Eingliederung sei eine regelmässige Therapie sowie ein Benzodia zepin-Entzug mit mehrmonatiger (teil)stationärer Behandlung, was bis heute nicht durchgeführt worden sei. Die Beschwerdeführerin ha be ihre Mit wir kungs pflicht nicht erfüllt, weshalb die Rentenleistungen der Invaliden ver si che rung ein gestellt wü rden. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 20. Mai 2019 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, aufgrund des Gutachtens von Dr. A.___ müsse davon ausgegangen werden, dass die auferlegte Schadenminderungs mass nahme des stationären Benzodiazepin-Entzuges weder zumutbar sei, noch sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke. Sie habe daher weiter hin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. In ihrer ergänzenden Stellung nahme vom 1 7. Juli 2019 ( Urk.

11) brachte die Beschwerdeführerin ausser dem vor, sie sei als frühinvali d einzustufen und nicht als zu 100 % im Haushalt tätig. Ferner bestehe bereits aufgrund der Minderintelligenz - sie habe einen Intelli genz quotienten (IQ) von 62 - eine invalidenversicherungsrechtlich-relevante gesund heitliche Beeinträchtigung, weshalb ihr eine Rente weiterhin zu zu sprechen sei. Schliesslich sei die Auferlegung einer Schadenminderungs pflicht bei fehlen den Ressourcen unzumutbar. 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Rentenaufhebung rechtens war. 3. 3.1

Mit Verfügung vom 1 3. Dezember 2012 sprach die Beschwerdegegnerin der Be schwerdeführerin ab dem 1. Mai 2011 eine halbe Rente zu (Urk. 8/42). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung, ob eine wesentliche Veränderung des Ge sund heitszustands im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt, bildet somit die Ver fügung vom 1 3. Dezember 2012 (vgl. E. 1. 1), welcher im Wesentlichen das psych iatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 3 0. März 2012 ( Urk. 8/24) zu Grunde lag. 3.2

Dr. Z.___ konstatierte, im psychopathologischen Untersuchungsbefund zeige die Beschwerdeführerin ein ausgeprägtes, als akut behandlungsbedürftig zu qualifizierendes psychopatho logisches Krankheitsbild. Neben kognitiven Ein schrän kungen zeige sie sich hoch auffällig im Verhalten und in der Interaktion, psychomotorisch extrem unruhig, affektiv verflacht, über weite Strecken parathym bzw. nicht spürbar und mit einer berichteten und in der Untersuchungs situation objektivierbaren posttrauma tischen Belastungssympto matik mit wieder holten dissoziativen Zuständen auch im Untersuchungsgespräch, Übererreg bar keit und flashback-artigen Erinnerung en an berichtete Gewalt- bzw. lebensbe droh liche Ereignisse in der Türkei. In diesem Zusammenhang zeige sich die Beschwerdeführerin emotional sehr vulnerabel, deutlich vermindert belastbar und in der Stressresistenz massiv einge schränkt. Das sehr behutsam durch geführte Untersuchungsgespräch habe sie knapp bewältigen können. Im Zusam men hang mit den vor allem am Abend wiederkehrenden Erinnerungen an die erlebten Ereig nisse sei ein fortgesetztes selbstschädigendes Verhalten in Form von Schnei den zum Spannungsabbau berichtet worden. Dr. Z.___ stellte die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F.43.1). Aus fach ärzt lich psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund des aktuellen psychopathologischen Untersuch ungs befundes als behandlungs bedürf tig und nicht stabil arbeitsfähig für Tätig keiten unter Bedingungen der freien Wirtschaft zu qualifizieren. Auch bezogen auf die Haushaltsführung sei sie im Rahmen des vorliegenden Krankheits ge schehens als limitiert zu qualifizieren. Die Einschrän kungen im Rahmen der Psycho pathologie würden eine Limitierung im Bereich Planungs- und Entscheidungs fähigkeit, Flexibilität und Anpassungs fähigkeit sowie Durch halte fähigkeit bei zudem herabgesetzter kognitiver Leis tungs fähig keit bedingen. Gleichzeitig würden sich aus dem Befund und der Exploration aber Hinweise für ein bestehendes Teil-Funktionsniveau auch im Rahmen des Krank heits geschehens ergeben. So sei die Beschwerdeführerin nicht durchgängig durch posttrauma tische Flashback-Symptome beeinträchtigt, son dern diese würden nach ihren Angaben vor allem in die Abendzeit fallen und ansonsten nur auf tre ten, wenn sie - wie in der Untersuchung - darauf ange sprochen werde. Die Be schwerde führerin habe berichtet, selber Auto zu fahren, regelmässig ihre Mutter und die Schwester zu besuchen, wo si e auch mit deren Kindern spiele. Gewisse Tätigkeiten im Haushalt erledige sie mit Mühe, wobei sie hierzu in der Untersu chung keine differenzierteren Angaben habe machen können. Dr. Z.___ kon statierte, ausgehend vom aktuell erhobenen Befund könne eine bleibende ver wertbare Teilarbeitsfähigkeit im Haushalt auch im Rahmen des aktuellen Krank heits geschehens abgeleitet werden. Aus fachärztlicher psychia trischer Sicht gehe er ( Dr. Z.___ ) unter Berücksichtigung der vorliegenden Haushaltsabklärung vom 12. Juli 2011 (vgl. Urk. 8/25; im Rahmen derer wurde der Beschwerdeführe rin im Haushaltsbereich ein Invaliditätsgrad von 47,5

% bescheinigt) von einer Ein schränkung in einem mittel gradigen Ausmass ent sprech end einer abzu leiten den steigerungsfähigen 50%igen Arbeitsfähigkeit im Haus halt aus. Die Beschwer de führerin sei auf eine intensi vier te fachärztlich psychia trische und opti mierte psycho phar ma ko logische Be hand lung angewiesen. Eine solche sei bei der noch jungen Beschwerde führerin noch nie konsequent erfolgt und aus fachärztlich psychia trischer Sicht trotz der bereits chronifi zieren den Entwicklung indiziert, da unter einer intensivierten Behand lung zumin dest die Erlangung einer Teilarbeits fähig keit bzw. mindestens Verbes se rung der Arbeits fähigkeit im Haus halt noch mög lich sei . Die psychosozialen Faktoren würden Einfluss auf die abgeleitete Arbeitsunfähigkeit nehmen, deren Einfluss überwiege aber nicht ( Urk. 8/24 S. 10-13 ) . 4. 4.1

Der rentenaufhebenden Verfügung vom 5. April 201 9 (Urk. 2) lag im Wes en tli ch en das durch die Beschwerde gegnerin eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 2 2. August 2016 (Urk. 8/83 ) zugrunde.

4.2

Dr. A.___ hielt fest, während der Unter suchung habe sich eine verminderte Auf fassung gezeigt. Die Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis leistung seien je doch unauffällig gewesen ( Urk. 8/83 S. 18). Insgesamt zeige sich

bei der Be schwer de führerin im psychiatrischen Querschnittsbefund in der Untersuchung wei test gehend ein euthymer Affekt. Eine Schwingungsfähigkeit zum positiven Pol sei gut möglich. Sie habe während der Exploration auch lachen können. Bei der Frage nach früheren traumatischen Ereignissen (Erzwingung zur Heirat) habe die Beschwerdeführerin kurzfristig weinen müssen, habe sich jedoch wieder fan gen können. Antrieb, Gestik und Psychomotorik seien in der Untersuchung un auf fällig gewesen . Eigenanamnes tisch wür den Ein- und Durchschlafstörungen, Früh erwachen und Morgentief be stehen. Antrieb und Energie seien tagsüber wechselhaft, die Freudfähigkeit ver mindert. Ferner habe sie von einer Grübel neigung berichtet, wobei sie die ge nau en Grübel themen nicht habe benennen können. Es bestehe ein ausgeprägter so zialer Rück zug . Sie habe keine Freun din nen und nur Kontakt zur Familie. Nach Eigen an ga ben habe sie ausgeprägte klaustro phobische Ängste, Angst vor dem Fahren von Zug, U- und S-Bahnen. Vor Aufzügen und Tunnels habe sie keine Angst. Sie könne aber nicht in einem Flug zeug fliegen. Diesbezüglich verwies Dr. A.___ auf die nur wenig später erfolgte Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie vor einigen Monaten mit dem Flugzeug in die Türkei geflogen sei. Aktive oder passive Suizidalität habe die Beschwerde führerin verneint. Angesichts des ver bundenen Unterarms bestehe je doch der Verdacht auf Selbstverletzungen, bei akten kun di gen früheren Selbst verletzungen. Dies sei von der Beschwerdeführerin auf Nach fragen jedoch ver neint worden ( Urk. 8/83 S. 20f.) .

Dr. A.___ führte weiter aus, soweit sich aus den Vorakten das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung ergebe, bilde sich diese in der aktuellen Untersuchung und Befund nicht ab, eigenanamnestisch würde die Beschwerde führerin jedoch über das Vorliegen von depressiven Symptomen berichten. Bezüg lich der Symptome einer PTBS sei eine genauere Exploration nicht möglich gewesen, da die Beschwerdeführerin hierzu keine genaueren Angaben habe machen wollen. Er ( Dr. A.___ ) habe auf eine detailliertere Exploration verzichtet, um eine Retraumatisierung zu vermeiden. An der Diagnose habe er jedoch keinen begründeten Zweifel, wobei die Traumafolgestörung mit Sicherheit nicht alleine auf die erzwungene Heirat zurückzuführen sei, sondern auf biographische Ereig nis se in der Kindheit und Jugend, da auch Jahre vor der erzwungenen Heirat bei der Beschwerdeführerin durch die Klinikaufenthalte , Suizidversuche, Selbst ver letzungen und andere Symptome belegt seien, die zu einer Trauma folgestörung passen würden. Diagnostisch sei somit die Diagnose einer rezidivie ren den depres si ven Störung plausibel, anhand des klinischen Befundes aktuell remittiert, unter Beachtung der Eigenanamnese (mit diskrepanten Angaben) leicht gradig. Des Weiteren sei die Diagnose einer PTBS bzw. einer Traumafolgestörung im weiteren Sinne mit Neigung zu Dissoziationen und Selbstverletzungen plausibel. Hier gebe es eine erhebliche Überschneidung mit den Symptomen einer Borderline -Persönlich keitsstörung. Hierzu würden auch die wechselnde instabile Stimmung bei der Beschwerdeführerin sowie die Impulsivität passen. Die mangelnde Impuls kon trol le spiegle sich in der Biographie und der Aktenlage insbesondere in der Ver gan gen heit wider. So sei im Bericht der Klinik B.___ vom 1 1. März 2005

(Urk. 8/ 19/6 ) berichtet wor den, die Beschwerdeführerin habe die Wohnung ihrer Schwester demoliert, mit einem Messer Autopneus aufgeschlitzt und mit Suizid gedroht sowie sich selbst verletzt. Überraschenderweise sei damals die Diagnose einer Anpassungs störung gestellt worden. Diese Diagnose erscheine im Nach hinein von der Schwe re und auch von der Dauer des psychischen Krank heits bil des her nicht ange mes sen. In der Summe halte er ( Dr. A.___ ) die Diagnose einer Borderline -Persön lich keits störung überwiegend wahrscheinlich, wobei die Aspekte, Impul si vi tät und emo tio nale Instabilität, in den letzten Jahren in den Hintergrund ge treten seien, wäh rend andere Aspekte, wie Selbstverletzung und Suchtver halten, noch vorhanden seien.

Bei der Beschwerdeführerin liege eine langjährige Benzodiaze pin ab hängig keit

vor ( Urk. 8/83 S. 24ff.).

Dr. A.___ hielt zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit fest ( Urk. 8/83 S. 27): - Rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradige Episode (ICD-10: F33.0) - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - Borderline -Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10 : F.60.31)

Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe die Benzodia ze pin ab häng ig keit (ICD-10: F13.2). Die Depression sowie die Traumafolgestörung bzw. die Borderline -Persönlichkeitsstörung würden die Benzodiazepinabhängigkeit beför dern. Die Benzodiazepinabhängigkeit wiederum verschlechtere bei der Beschwer de führerin die langfristige Frustrationstoleran z und psychische Belastbarkeit ( Urk. 8/83 S. 32). Die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit würde sich aber nicht gleichmässig in allen vergleichbaren Lebensbereichen bemerkbar mache n . So habe die Beschwerdeführerin im Haushalt, in der Freizeit und bei sozialen Akti vi täten ein höheres Leistungsniveau. Sie könne Autofahren , was sie gerne tue, könne in den Urlaub fliegen, ihren Haushalt erledigen und einige soziale Kontakte pflegen. Sie habe jedoch keine Motivation, eine Arbeits tätig keit aufzunehmen. Es bestehe ein stark regressives Verhalten mit aus ge prägtem Versorgungsdenken und Versorgungswünschen durch Sozial leistung en ( Urk. 8/83 S. 35). Nach seiner ( Dr. A.___ ) Einschätzung bestehe «aktuell» keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit für Haushaltstätigkeiten mehr. In einer angepassten Tätigkeit in einem geschützten Arbeitsplatz bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % (Urk. 8/83 S. 37). 5. 5.1

Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___

wurde in Kenntnis der und Aus ein an dersetzung mit den Vorakten (vgl. Urk. 8/83 S. 3-10 ) abgegeben. Der Gut achter hat detaillierte Befunde erhoben (vgl. Urk. 8/83 S. 17-20 ), die geklagten Be schwer den berücksichtigt (vgl. Urk. 8/83 S. 10-16 ) und sich mit diesen sowie dem Ver halten der Beschwerdeführer in auseinandergesetzt. Zudem hat er die medizi ni schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ins be sondere auch die medizinischen Vorakten kritisch gewürdigt ( vgl. Urk. 8/83 S. 20-26 ) und sich einlässlich mit der vor wiegend relevanten Frage einer Ver änderung des Leidens auseinandergesetzt (Urk. 8/83 S. 37 ) . Das Gutachten erfüllt demnach die recht spre chungs gemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige ärztliche Ent sc heidungs grund lage (vgl. E. 1.4 ).

5.2

Es steht aufgrund der Akten fest, dass

eine posttraumatische Be lastungsstörung (ICD-10: F.43.1) und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Haushalts bereich zu r

Zusprache eine r halbe n Rente führte (Ver fügung vom 1 3. De zember 2012; vgl. vorstehend E. 3.2).

Im Rahmen der Rentenrevision diagnostizierte Gutach ter Dr. A.___ in seiner psychiatrischen Begutachtung eben falls eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F.43.1) ,

hielt jedoch im Vergleich zum Gutachten von Dr. Z.___ aus dem Jahre 2012 (vgl. E. 3.2 hiervor) eine deutliche Verbesserung fest. So sei die Be schwerdeführerin in seiner Untersuchung nicht mehr extrem belastet gewesen. Die Auffassung sei zwar streckenweise vermindert, die Konzentration und das Gedächtnis seien jedoch gut. Der Antrieb sei nicht mehr vermindert und psycho mo to risch sei sie nicht mehr unruhig gewesen. Der Affekt sei adäquat und eine Dis s oziation sei nicht aufgetreten ( vgl. E. 4.2, Urk. 8/83 S. 37).

Ausserdem hat die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. A.___ angegeben, es gehe ihr insgesamt bes ser. Vor zwei Jahren habe sie nicht alleine einkaufen können, heute gehe sie selbständig in die Apotheke ( Urk. 8/83 S. 15). Alsdann sei sie in der Lage, den Haushalt selber zu erledigen. Früher sei sie auf die Hilfe ihrer Schwester an ge wiesen gewesen, heute gehe das (vgl. Urk. 8/83 S. 11). Vor diesem Hinter grund ist es plausibel , dass Dr. A.___ aufgrund der Eigen angaben der Beschwer de füh rerin zu ihren Aktivitäten (Autofahren, Reisen, usw.) sowie der deutlichen Ver besserung des psy cho pathologischen Befundes im Ver gleich zu 2012 keine Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit für Haushaltstätigkeiten (mehr) festhielt. An dieser Beurteilung ändern auch die nach Erlass der Verfügung vom 5. April 2019 ergangenen und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Arzt bericht e von Dr. med. C.___ , Oberarzt Neurologie im Spital D.___ (Urk. 14/1-4), nichts. Hinweise, dass d ie darin berichteten eigentümlichen Ge räu sche bei Annäherung des Expartners, die Dr. C.___ subtil paranoid psychotisch beurteilte, bereits im Zeitpunkt der Verfügung im April 2019 be stan den hätten, sind aufgrund der oben dargelegten medizinischen Aktenlage nicht ersichtlich, wurde die Beschwerdeführerin von Dr. A.___ doch als affektadäquat , euthym und ruhig beschrieben und hat er ( Dr. A.___ ) Misstrauen, Phobien, Zwangs ge danken, -impulse, -handlungen, hypochondrische Befürchtungen, Ich-Störun gen, Wahn und Sinnestäuschungen explizit verneint (vgl. Urk. 8/83 S. 18) .

Eine Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerde führerin im Sinne eines Revisions grundes nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist aufgrund der vor liegenden Akten entsprechend aus gewiesen. Der psychiatrische Gutachter ging medizinisch- theoretisch ab Zeitpunkt der Begutachtung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich aus (vgl. Urk. 8/83 S. 37 ; E. 4.2), worauf abzustellen ist. 5.3

5.3.1

Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei aufgrund ihrer bereits während der Schulzeit bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Frühinvalide zu qualifizieren und wäre nicht ausschliesslich im Haushalt tätig ( Urk. 11). 5.3.2

Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin unter schwierigen Lebens umständen aufgewachsen ist und viele verschiedene Be zugspersonen wäh rend ihrer Kindheit gehabt hat (vgl. Urk. 8/17). Die Eltern hätten sich wegen des erheblichen Alkoholkonsums des Vaters sowie Gewalt in der Ehe getrennt (vgl. Urk. 8/14). Bereits während der Schulzeit habe sie wegen familiäre r Probleme e inen Beistand gehabt (vgl. Urk. 8/24 S. 5). I m Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung wurde sie im August 2004 (17-jährig , nach Abschluss der Sekun dar stufe C ) mit einem de pressiv-suizidale n Syndrom und bei Selbst ver letzung mit einer Zigarette zur stationären Behand lung in das Psychia trie-Zen trum E.___

ein gewiesen (vgl. Aus trittsbericht vom 31. Au gust 2004, Urk. 8/19/1-5). Die behan delnden Ärzte be rich teten, w ährend der Hospi ta li sation habe sich abge zeichnet, dass die Be schwer de führerin mit dem familiären Klima nicht mehr zu recht gekommen sei und für sich keine Mög lich keit gesehen habe, den für sie als belastend empfun de nen Verhältnissen zu ent kom men. Die Ärzte diagnosti zier ten ein depressives Syndrom bei Anpassungs störung (ICD-10: F43.20) im Rahmen einer psycho sozialen Belas tungs reaktion und empfahlen ihr die Platzierung in der Beobach tungs station F.___ , wo sie bis zum Beginn ihrer Berufsaus bil dung - nach An gaben der Beschwerdeführerin sei ihr eine Lehrstelle als Kosme ti kerin für den Sommer 2005 zuge si ch ert worden

- eine geordnete Tages struktur gehabt hätte und sich von ihrer familiären Situa tion hätte distanzieren können. Die Beschwer deführerin entschied sich auf Wunsch ihrer Familie

- ihre Mutter habe gedroht den Kontakt zu ihr abzubrechen, wenn sie sich entscheide, aus der Fa mi lie auszutreten und die Platzierung im F.___ anzunehmen -

jedoch gegen einen Übertritt in die Beobachtungs station und für ein drei monatiges « Time-out » in der Türkei bei ihrem Onkel. Im Dezember 2004 sei die Be schwer deführerin in die Schweiz zurückgekehrt und bei ihrem volljährigen Freund eingezogen , den sie übers Inter net kennengelernt habe . Sie hätte die häuslichen Probleme nicht mehr ertragen und ihre Mutter hätte sie mit einem Cousin in der Türkei zwangs verheiraten w ollen (vgl. Arztbericht vom 29. April 2011, Urk. 8/14). Schliesslich hätte e in Kon flikt mit ihrem Freund dazu geführt, dass die Be schwerdeführerin Ein rich tungs gegenstände demo liert und Auto pneus auf ge schlitzt habe . Ferner hätte sie mit Suizid gedroht, wes halb sie in der Folge im März 200 5 erneut im Rahmen einer fürsorgerischen Un ter bringung notfallmässig in das Psychiatrie-Zentrum E.___ einge wiesen wurde (vgl. Aus tritts bericht vom 11. März 2005, Urk. 8/19/6-8). Nach wenigen Tagen wurde die Be schwer de führerin in die bekannten sozialen Verhältnisse entlassen, wobei ihr eine ambu lan te psychothera peutische Beglei tung empfohlen wurde. Im Mai 200 5 sei sie mit ihrem Freund in die Türkei in die Ferien gefahren, wo dieser sie unter massiver körperlicher Gewaltanwendung und Bedrohung ihres Lebens (mit vor gehaltener Pistole) zur Heirat gezwungen habe .

Zurück in der Schweiz habe sie die Schei dung verlangt und sei vorübergehend bei ihrer Schwester eingezogen (vgl. Urk.

8/24 S. 6). 5.3.3

Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso dazu gehören Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeit smarkt nicht in gleicher Weise um set zen können wie nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Aus bil dung. Steht dagegen fest, dass nicht invalid itätsbedingte Gründe, sondern zum B eispiel solche familiärer oder wirtschaftlicher Art den Erwerb genügender beruf licher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor ( Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2018 vom 1 1. April 2019 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). 5.3.4

Im August 2004 sowie im März 2005 diagnostizierten die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums E.___ eine Anpassungsstörung im Rahmen einer psychosozialen Be las tungssituation , wobei eine Distanzierung von der als belastend empfundenen familiären Situation empfohlen wurde (vgl. Urk. 8/19 /3 ) . Eine regelmässige Therapie wurde von der Beschwerdeführerin jedoch nicht in Anspruch genommen und von der Familie auch nicht gewünscht. Dr. Z.___ beurteilte die aufgrund der psychopathologischen Untersuchungsbefunde ermittelte Limitierung der Arbeits fähigkeit seit Oktober 2008 ausgewiesen (vgl. Urk. 8/24 S. 11) , mithin die Be schwerdeführerin seit ihrem 2 1. Lebensjahr gesundheitsbedingt in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt. Ein seit der Geburt oder Kindheit bestehender Gesundheitsschaden ist damit jedoch nicht dargetan. Angesichts der hiervor genannten Belastungen (vgl. E. 5.3.2) durch die familiäre Konstellation ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage war , ihre nach eigenen Angaben im Sommer 2005 zugesicherte Lehrstelle als Kosmetikerin in Angriff zu nehmen.

Daran vermag auch die im Rahmen einer neuropsychologischen Untersuchung erhobene deutliche reduzierte kognitive Leistungsfähigkeit (Intelligenzquot ient [IQ]: 62) nichts zu ändern (vgl. Arzt bericht vom 3 0. Oktober 2008, Urk. 8/17). Intelligenzminderungen werden nach dem heute zur Anwendung gelangenden Klassifikationssystem ICD-10 in leichte (Intelligenzquotient [IQ] 69 bis 50), mit tel gradige (IQ 49 bis 35), schwere (IQ 34 bis 20) und schwerste (IQ weniger als 20) Fälle eingeteilt (ICD-10 F.70 bis F.73; vgl. auch Pschyrembel, 26 7. Aufl. 2017, S.

881; Urteil e des Bundegerichts 8C_608/2018 vom 1 1. Februar 2019 E. 5.2 mit Verweis auf 9C_664/2009 vom 6. November 2009 E. 3). Das Vorliegen einer Intelligenzschwäche mit Krankheitswert allein besagt

noch nicht, dass auch das Leistungsvermögen im erwerblichen Bereich in invalidenversicherungsrechtlich relevantem Ausmass beeinträchtigt wäre. Es kann durchaus sein, dass die Be hin derung wegen Intelligenzmangels (auch zusammen mit Einschränkungen auf grund anderer Leiden) kein rentenrelevantes Ausmass erreicht. In einem sozio kulturellen Umfeld, in dem wenig Wert auf schulische Ausbildung gelegt wird, stellt ein gewisses Ausmass an leichter Intelligenzminderung in der Regel denn auch kein Problem dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2013 vom 1 6. März 2015 E. 3.2.1; Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychi sch er Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Aufl. 2015, S. 310). Es ist der Gesamtheit der gesundheitlichen Beein träch tigu ngen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2018 vom 11. Fe bruar 2019 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Mit 62 Punkten ist die Intelligenzschwäche der Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt, weist mithin Krankheitswert auf . Die untersuchenden Psy cho login nen hielten be züglich der intellektuellen Fähigkeiten jedoch fest, die frem de Muttersprache der Be schwer de führerin sowie die schlechte psychische Verfassung würden das Leistungs vermögen zu sätzlich einschränken, so dass eine Schwank ung von zirka 10 IQ-Punk ten berücksichtigt werden müsse (vgl. Arzt bericht vom 3 0. Oktober 2008, Urk. 8/17) , insofern der IQ der Be schwer de führerin im unteren Normbereich liegt . Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass Dr. A.___ die im Psychiatrie-Zentrum E.___ gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung (vgl. Arztbericht vom 1 1. März 2005, Urk. 8/ 19/7 ) für nicht angemessen befand und aufgrund der festgehaltenen Symptome vielmehr eine Borderline -Persönlichkeitsstörung als wahrscheinlich erachtete (vgl. Urk. 8/83 S. 26; E. 4.2), liegen zwar Hinweise vor, dass der Be schwer de führerin die erwerb liche Auswertung ihrer Leistungs- und Arbeits fähigkeit nach Abschluss der obli ga to risch en Schulzeit erschwert gewesen war.

Dass die Beschwerdeführerin auf grund ihrer kognitiven Fähigkeiten oder psychischen Beeinträchtigungen jedoch nicht in der Lage gewesen sein sollte, ihre Ausbildung zur Kosmetikerin (oder einer anderen einfachen Hilfst ätigkeit) zu beginnen, wurde seitens der Ärzte des Psy chia trie-Zentrums E.___

nicht in Erwägung gezogen (vgl. Urk. 8/19) und ergibt sich nicht aus den Akten. Vielmehr gibt es

Anhaltspunkte dafür, dass insbeson dere soziale und familiäre Umstände ( familiäre Konflikte, kultureller Druck, Zwangsver hei ra tung etc.; vgl. E. 5.3.2) ein en Eintritt ins Er werbs leben verunmög lichten , wurde die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter doch beispielsweise unter Druck gesetzt, die Platzierung in der Beobachtungsstation F.___ bis zum Beginn ihrer Berufs aus bildung nicht anzunehmen, andernfalls sie den Kontakt mit ihr (der Beschwer de führerin) abbrechen werde (vgl. Urk. 8/19/3). Diese Um stände sind invaliditäts fremd und legen nahe, dass

die Beschwerde führerin auch mit durchschnittlicher Intelli genz und ohne frühe psy chische Er krankung ihre Erwerbsfähigkeit nie verwertet hätte und ausschliesslich als Haus frau tätig gewe sen wäre.

5.3.5

Es ist nicht Sache der Invalidenversicherung , die Einbusse in einer Tätigkeit aus zugleichen, welche im hypothetischen Gesund heitsfall nicht ausgeübt würde. D ie Invaliditätsbemessungsmethode bestimmt sich nicht danach, ob und in welchem Ausmass der versicherten Person als Gesunde eine Erwerbsarbeit objektiv zumut bar wäre ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2008 vom 2 8. Juli 2008 E. 3.3 ; Reichmuth/Meyer, Rechtsprechung zum IVG, N 6 zu Art. 28a in fine ), sondern beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Be ein trächtigung bestünde (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.3) .

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypo the ti sche Beurteilung, die auch die hypothe tischen Willensent schei dun gen der ver si cherten Person zu berücksich tigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tat sachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zu gänglich und müs sen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden ( vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).

Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Begutachtung bei Dr. Z.___ an, sie habe sich schon überlegt, zu arbeiten und eigenes Geld zu verdienen. In die sem Zusammenhang habe sie einmal versucht in einem Brockenhaus zu arbeiten, habe dann aber extreme Angst bekommen und sei nach zwei Wochen nicht mehr hin ge gangen . An einem Tag wolle sie arbeiten, am nächsten Tag dann aber wie der am liebsten gar nichts machen (Urk. 8/24 S. 6). Angesichts dessen sowie der ursprünglichen Intention der Be schwer deführerin, nach Beendigung der obliga torischen Schulzeit für immer bei ihrem Vater in der Türkei zu bleiben ( Urk. 8/24 S. 5), und der Tatsache, dass sie sich nie ernsthaft darum bemüht hat, sich in den Arbeitsmarkt einzu gliedern (vgl. Urk. 8/24 S. 6) , eine finanzielle Abhängigkeit schon immer gegeben war , ihr Leistungsniveau in den Lebensbereichen Freizeit und soziale Aktivität aber durchaus gegeben ist (vgl. Urk. 8/83 S. 35),

ist nicht mit dem Beweisgrad der über wie gen den Wahrscheinlichkeit erstellt , dass die Beschwerde führerin im Gesundheitsfall tatsächlich erwerbstätig wäre. Dr. A.___ erachtete die Beschwer de führerin nicht motiviert, eine Arbeitstätigkeit aufzu neh men. Es bestehe ein stark regressives Verhalten mit ausgeprägtem Ver sor gungs denken und Versor gungs wünschen durch Sozial leis tungen (vgl. Urk. 8/83 S. 35; E. 4.2) . Dieses wird möglicherweise auch durch ihr soziales Umfeld beeinflusst, beziehen doch beide Eltern teile eine Rente der Invaliden versicherung (vgl. Urk. 8/24 S. 4).

Im Übrigen kommt die Beschwerdeführerin aus einem bildungs fernen Haushalt (vgl. Urk. 8/83 S. 28) und hat sie gegenüber der Abklärungsper son im Rahmen der Befragung vor Ort angegeben, dass sie sich (wenn dies mög lich wäre) genauso wie ihre weiblichen Verwandten um den eigenen Haushalt kümmern würde (vgl. Urk. 8/141 S. 2). Insgesamt ist a n der Qualifikation als 100 % im Haus halt Tätige festzuhalten. 5.4

Soweit die Beschwerdeführerin die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht im Sinne eines mehrmonatigen Benzodiazepin-Entzuges als unzumutbar erach tete, ist diesbezüglich festzuhalten, dass als zumutbar gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme gilt, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausge nom men sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind.

Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin in keiner struktu rier ten psych otherapeutischen Behandlung befindet. Sie gehe nur zu ihrem Psy chia ter, um dort die Rezepte für die Medikamente abzuholen. Gespräche würde sie nicht führen ( Urk. 8/83 S. 17). Dr. A.___

erachtete einen stationären Benzo diazepin-Entzug als indiziert und zumutbar . Eine störungsspezifische Psychothe rapie der Borderline -Persönlichkeitsstörung sei erst bei längerdauernder, nachge wiesener stabiler Abstinenz möglich. Die Be schwerdeführerin sei jedoch nicht motiviert, weshalb die Erfolgsaussichten eines Benzodiazepin-Entzuges als gering einzu schätzen seien ( Urk. 8/83 S. 33). Bei langjähriger Abhängigkeit sei ein Ent zug sehr schwer ( Urk. 8/83 S. 29). Auf die Arbeitsfähigkeit habe die Benzodiaze pin-Abhängigkeit (ICD-10: F13.2) keinen Einfluss (vgl. Urk. 8/83 S. 31). Hingegen wirke sich die Benzodiazepin-Abhängig keit negativ auf die Depression aus, welche sich unter anderem einschränkend auf die Arbeits fähigkeit auswirke (vgl. Urk.

8/83 S. 29; E. 4.2) , was letztlich bewirkt, dass auch die Benzodiazepin-Abhängigkeit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat. Dr. A.___ beurteilte das unterdurchschnittliche Intelligenzniveau sowie die reduzierte Sprachkompetenz, aufgrund dessen eine vermindere Introspektionsfähigkeit und eine verminderte Fähigkeit zur produktiven Teilnahme an einer Psychotherapie bestehe, teilweise ausschlaggebend für die eingeschränkte Therapieadhärenz. Diese sei aber auch durch die fehlende Motivation, die regressiven Wünsche und das Versorgungs denken beeinflusst. Die Beschwerdeführerin habe aus ihrer Perspektive durch eine Therapie keinen Profit zu erwarten (vgl. Urk. 8/83 S. 36). Zusammenfassend ergibt sich, dass die Entzugsbehandlung der Eingliederung der Beschwerde führe rin in den Arbeitsprozess dienlich sein kann, womit sie zumutbar ist. 5.5

Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht mehr ein ge schränkt ist (vgl. E. 5.2 vorstehend), ist kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr aus gewiesen. Die Be schwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der

unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nadja Hirzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie der Urk. 13 und Urk. 14/1-4 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler