Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1974, verfügt über keinen erlernte n Beruf und war vo m 16. April 2012 bis am 31.
März 2017 bei der Y.___ AG in einem 50 %-Pensum als IT Supporter und im Nebenverdienst a ls selbständiger DJ tätig (Urk. 6 /4, U rk. 6/12-15, Urk. 6/33 S. 2 Zi ff. 1.7). Aufgrund eines Gesund he itsschadens konnte er ab dem 1. September 2016 nicht mehr arbeiten (Urk. 6/12 S. 2). Das Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG wurde ihm auf den 31.
März 2017 gekündigt (Urk. 6 /12/7).
Unter Hinweis auf eine Diskushernie/Bandscheibenvorfall L4 und L5 meldete sich der Versicherte am 17. Februar 2017 bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbe zug an (Urk. 6 /4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab . Am 21. November 2017 (Urk. 6 /26) teilte die IV - Stelle dem Versicherten mit, dass zurzeit k eine berufli chen Eingliederungs massnahmen möglich seien .
Mit Verfügung vom 20. Juni 2018 (Urk. 6/54) verneinte sie einen Rentenanspruch . Eine dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/55/3-15) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2018.00676 vom
27. November 2019 (Urk. 6/ 69) ab. 1.2
Zuvor hatte sich der Beschwerdeführer am 13. März 2019 (Urk. 6/59) unter Einreichung diverser Berichte seiner Behandler mit einem als Revisionsgesuch bezeichneten Schreiben erneut zum Leistungsbezug angemeldet, woraufhin die IV-Stelle das Neuanmeldungsverfahren aufgrund des laufenden Verfahren s vor dem Sozialversicherungsgericht sistiert e (Urk. 6/60). Nach ergangenem Urteil IV.2018.00676 des hiesigen Gerichts vom 27. November 2019
nahm die IV-Stelle das Neuanmeldungsverfahren wieder auf (vgl. Urk. 6/70, Urk. 6/79). Sie klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte beim Z.___, ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am
28. April 2021 erstattet wurde (Urk. 6/101 /1-82). Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/105, Urk. 6/108) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
6. Oktober 2021 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch . 2.
Der Versicherte erhob am
8. N ovember 202 1 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Ver fügung vom
6. Oktober 2021 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Zudem beantragte er, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Testergebnisse/Rohdaten der Begut achtung vom 28. April 2021 zu besorgen und diese dem Gericht herauszugeben . Ferner seien ihm diese zur Verfügung zu stellen und es sei ihm eine 30-tägige Frist für eine Stellungnahme dazu anzusetzen (S. 2) .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
14. Dezember 2021 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestim mungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Die An nahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 . 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesge setz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 . 5
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV) so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
Anlass zur Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (B GE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2 . 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom 6. Oktober 2021 (Urk. 2) gestützt auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre Z.___ -Gut achten damit, dass sie w eiterhin von einer volle n Arbeitsfähigkeit aus gehe . Es handle sich um dieselbe gesundheitliche Einschränkung. Es liege lediglich eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes vor. Die externe Gutachterstelle habe ihr telefonisch mitgeteilt, dass sie keine Testergebnisse aushändige. Zudem habe sie dem Beschwerdeführer die Koordinaten der Unter suchungsstelle angegeben, damit er direkt mit dieser Kontakt aufnehmen könne, um eine Stellungnahme gemäss seinem Antrag zu erhalten (S. 1 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber in seiner Beschwerde vom 8 . November 2021 (Urk. 1) vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass der psychiat rische Z.___ -Gutachter zu völlig anderen Diagnosen komme als der behandelnde Arzt. Die Z.___ -Gutachter wollten die Testergebnisse/Rohdaten nicht heraus geben, welche die Persönlichkeitsstörung vernein t e n . Der diagnostische Widerspruch könne nur aus dem Weg geräumt werden, wenn die Testungen und Ergebnisse offengelegt und verglichen würden. Die Verweigerung dieser Akten stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Im Weiteren halte der Z.___ -Gutachter fest, dass bei fehlender psychischer Erkrankung auch die Diagnose einer chro nischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nicht gestellt werden könne. Dies sei aber eine eigenständige Krankheit und bedürfe keiner weiteren psychischen Krankheiten und Diagnosen, damit sie anerkannt werde. Das Gutachten sei nicht schlüssig und daher nicht verwertbar (S. 3 f.). Zudem gingen die Gutachter in rheumatologischer Sicht von einer Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit von 50 % aus. Die Beschwerdegegnerin gehe in der ange fochtenen Verfügung somit fehl in der Aussage, dass ihm sämtliche Tätigkeiten zumutbar seien. Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich durchführen müssen (S. 4). 2.3
Umstritten und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin nach der Neu an meldung vom
13. März 2019 (Urk. 6/59) einen Rentenanspruch des Be schwerdeführers zu Recht verneint hat. 3.
Mit Verfügung vom
20. Juni 2018 (Urk. 6/54) verneinte die Beschwerdegegnerin
einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens, was das hiesige Gericht mit Urteil IV.2018.00676 vom 27. No vember 2019 (Urk. 6/69)
bestätigte. Im seinem Urteil stützte sich das hiesige Gericht in erster Linie auf die aktengestützte Stellungnahme von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom regional en ärzt lichen Dienst (RAD) vom 7. März 2018 (Urk. 6/42 S. 5 f.; vgl. Urk. 6/69 E. 4.2 und E. 4.5) . Darin hielt RAD-Arzt Dr. A.___ fest, anhand der vorliegenden Arztbericht e sei die Diagnose einer ätiolo gisch unklaren Iliopsoas -/ Hüftbeuger schwäche rechts ausgewiesen, ein schliesslich einer sich daraus ableitenden, zeitlich befristeten Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Diese Diagnose se i mittler weile stabil. Hinsicht lich der Bewertung der Arbeitsunfähigkeit - wie üblich ohne entsprechenden Zusatz gültig für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit «IT Supporter » bzw. « selbstän diger DJ» - seien die akten kundigen Angaben einer Arbe itsunfä higkeit von 100
% ab 13. September 2016 bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der neurologischen Diagnostik in der Universitätsklinik Balgrist im November 2017 nachvollziehbar, aber nach Ausschluss einer neurogenen Ursache nicht mehr plausibel. Somit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100
% in der bisherigen Tätigkeit auszugehen, welche unter Berücksichtigung des im Arbeitgeberfrage bogen enthaltenen Anforderungsprofils einer behinderungsangepassten Tätigkeit entspreche (Urk. 6/42 S. 5). 4. 4.1
PD Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, Manuelle Medizin SAMM und Interventionelle Schmerzmedizin, und Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom E.___, welche den Beschwerdeführer am 18. August 2020 im Rahmen einer interdisziplinären Schmerzsprechstunde beurteilten, nannten in ihrem Bericht vom selben Tag (Urk. 6/85/9-13) folgende Diagnosen: - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD - 10 F45.41) - Polyarthralgien mit intermittierend CRP -Erhöhung, Erstmanifestation 2017 - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - subjektiv nach Diagnose Spinalkanalstenose zunehmend, nach Ad häsiolyse verbessert - verstärkende Faktoren: Wetterverschlechterung, Vollmond - Besserung auf Entspannung, ventrales Abstützen, Stehen länger als 10 Minuten - Status nach Fenestration LWK (Lendenwirbelkörper)
4/5 rechts und Sequestrektomie Januar 2017 - Primär stechender Kopfschmerz (ICHD -3 4.7) - Metabo lisches Syndrom 4.2
In seinem Bericht vom 17. September 2020 (Urk. 6/8 5 /1-7; vgl. auch den Bericht vom 11. September 2020 [Urk. 6/86]) nannte pract. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem sich der Beschwerdeführer seit dem 21. Juli 2020 in Behandlung befand (Ziff. 1.1), folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1; Diagnosestellung zu Therapiebeginn) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD - 10 F45.41; bereits bestehende Diagnose bei Therapiebeginn)
Zudem nannte er unter and e rem folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.6): - Ana n kastische (zwanghafte) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10 F60.30) - Paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0) - Störung des Sozialverhaltens mit oppositionelle m aufsässigem Verhalten in Kindheit und Jugend (ICD-10 F91.3)
Dr. F.___
empfahl zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit eine Potenzialabklärung (vgl. Ziff. 4.1-2). 4. 3
Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. H.___, Fach arzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Dr. med. I.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. K.___, Facharzt für Rheumatologie, vo m
Z.___ nannten in ihrem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen inter nistisch- neurologisch- rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten vom
28. April 2021 (Urk. 6/101 /1-82) in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronifiziertes kompli ziertes lumb ospondylogenes Schmerzsyndrom mi t/bei einer ischialgiformen Schmerzausstrahlung rechts, klinischen Zeichen eines radikulären Ausfallsyn droms (sensorisch) der Wurzel L5 rechts, degenerative Diskopathien
L3-S1 und
manifester I liopsoasschwäche rechts (S. 11) .
Zudem stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (S. 11): - Aktenanamnestisch seronegative Polyarthritis, derzeit ruhig und stabil - Status nach Lendenwirbelsäulen
(LWS)-Operation Januar 2017 mit Fenestration und mikrochirurgischer Sequestrektomie
L4 /5 rechts, ohne sichere nervale Residuen - Verdacht auf Affektion des Nervus cutaneus
femoris
lateralis rechts - Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide : Abhängig keitssyndrom mit ständigem Substanzkonsum (ICD-10 F12.2) - Leichtgradige distal-symmetrisch sensible diabetische Polyneuropathie - Status nach Frozen
Shoulder beidseits - Mildes zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Kyphosierung
C2 bis C5, Diskusprotrusion /- Herniation
C5 / C6 ohne Neurokompression - Metabolisches Syndrom - Arterielle Hypertonie - Adipositas (BMI 31.2 kg/ m 2) - Hyperlipidämie - Diabetes mellitus Typ 2
Die Gutachter hielten fest, auf Grund der
Einschränkung im rheumatologischen Fachgebiet sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
um 50
% reduziert, in einer leidensadaptierten Tätigkeit besteh e keine Einschränkung (S. 12). Die aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer optimal angepassten Tätigkeit dürf t e ihre Gültigkeit ab Ende der Rehabili tation nach erfolgter Rückenoperation (J anuar 2017) haben (S. 15). 5.
5.1
Das Gutachten de s
Z.___ vom
28. April 2021 (E. 4. 3) beinhaltet internistische, rheumatologische, neurologische und
psychiatrische
Untersuchungen und beruht auf den erforderlichen a llseitigen klinischen und notwen digen labortechnischen sowie bildgebenden Erhebungen (Urk. 6/101 /1-82 S. 29-32, S. 34-36, S. 44-48, S. 60-62, S. 64, S. 74-77, Urk. 6/101 /95) . Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten -
insbesondere auch hinsichtlich der von Dr. F.___ gestellten Diagnosen einer kombinierten
Persönlichkeits störung (vgl. E. 5. 2 nachstehend) - erstattet (Urk. 6/101 /1-82 S. 7-13, S. 18-27, S. 37 f, S. 51 oben, S. 53 unten, S. 57-59, S. 64-67). Es berücksichtigt die in den begutachteten Disziplinen geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander (S. 12-16, S. 29 f., S. 32-38, S. 44, S. 46-51, S. 60-67, S. 74, S. 76-79). Die Gutachter legten d ie medizinischen Zustände und Zu sammenhänge aus inter nistischer, rheumatologischer, neurolo gischer und psychiatrischer
Sicht einleuchtend dar und begründeten ihre S chlussfolgerung nachvollziehbar.
So zeigten sie insbesondere auch auf, dass aus
psychiatrischer Sicht aufgrund der erhobenen Befunde und vorgenommen Beur teilung keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen (vgl. E. 5. 2 nachstehend) und seit der abgeschlossene n Rehabilitation nach der Operation im Januar 2017 im Wesentlichen von einem unveränderten medizinischen Sachverhalt auszugehen ist (E. 4.3).
Das Gutachten entspricht damit den bundesgerichtlichen Voraussetzungen einer beweiskräftigen Expertise (vgl. E. 1.6) . 5.2 5.2.1
Der Beschwerdeführer kritisierte insbesondere das psychiatrische Teilgutachten von Dr. I.___
(Urk. 1 S. 3 f., E. 2.2). 5.2.2
Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. I.___ enthält eine klinische Unter suchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeo bachtung (Urk. 6/101 /1-82 S. 27-38) und entspricht somit den bundesge richtlichen Vorgaben an ein psychiatrisches Gutachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_47 /2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). Dr. I.___ erhob einen im Wese ntlichen unauffälligen Befund (S. 32-34). Er verwendete dabei unter anderem auch das B eck’sche Depressionsinventar, das SRSI und das Freiburger Persönlich keitsinventar (S. 34) . Zudem berücksichtigte er die durch Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP L.___ am 9. März 2021 (Urk. 6/101/83-94) durchge führte neuropsychologische Untersuchung (vgl. Urk. 6/101/1-82 S. 35 f.). 5.2.3
Dr. I.___
erklärte
dabei gestützt auf seine Erhebung und die Akte nlage
einleuch tend, dass die von Dr. F.___
gestellte Diagnose einer kombinierten Persön lichkeitsstörung
- notabene auch von diesem als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit taxiert (E. 4.2) - nicht zu überzeugen vermag .
Dr. I.___ legte dar, dass sich die von ihm diesbezüglich durchgeführte Testung unauffällig zeigte, was seinem Eindruck des Beschwerdeführers in der Unter suchung entsprach (keine persönlichkeitsgestörte Interaktion), und dass die von Dr. F.___ als Anteile einer Persönlichkeitsstörung interpretierte n Angaben des Beschwerdeführers vielmehr als Ausdruck der Bewertung des Krankheitsver laufes zu sehen sind . Überzeugend stellte Dr. I.___
denn auch klar, dass gerade das vor dem Krankheitsfall weitgehend unauffällige Privat- und Berufsleben gegen eine Persönlichkeitsstörung
sprechen, welche ihren Anfang regelmässig in der Kindheit und Jugend nehmen und auch durch das gesamte Erwachsenenalter hindurch positiv festgestellt werden müssten (vgl. Urk. 6/101/1-82 S. 13 und S. 37; vgl. zur Diagnostik der Persönlichkeitsstörung en nach ICD-10 F60 -69 in: Dilling / Mombour /Schmid t [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Stö rungen; ICD-10 Kapitel V [F] Klinisc h-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 2 7 4 ff.) .
Dr. F.___ stützte sich bei seiner Diagnose dagegen einzig auf die Erhebung mittels SKID-II-Fragebogen (vgl. Urk. 6/86 S. 3 unten) . Dies ohne eine Bewertung des Lebenslaufes des Beschwerdeführers bei im Juli 2020 erfolgter Erstkonsul tation hinsichtlich Anzeichen einer Manifestation von Elementen
vorgenommen zu haben, welche für eine Persönlichkeitsstörung gesprochen hätten (vgl. Urk. 6/85/1-7 und Urk. 6/86) .
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt denn auch im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Frage über einen Rentenanspruch die in diesem Zusammenhang von der Gutachterstelle nicht vollzogene Herausgabe der Rohdaten (vgl. Urk. 6/ 111-113)
k eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. Urk. 1 S. 3 f. und E. 2.2). So lässt sich den Angaben von Dr. I.___ im Gutachten eindeutig entnehmen, wie er zu seiner Beurteilung gelangte und weshalb er aus nachvollziehbaren Gründen die Diagnose der Persönlichkeits störung ablehnte.
5.2.4
Dr. F.___ erachtete - im Gegensatz zu
Dr. I.___ sowie insgesamt dem Z.___ -Gutachte n (E. 4.3) - die psychischen und Verhaltensstörungen durch Cannabi noide sowie die chronische Schmerzstörung als mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit, wobei er diese nicht bezifferte und für die Festlegung des Ausmasses eine Poten z ialabklärung empfahl (E. 4.2).
W eshalb er die psychische n und Verhaltensstörung en
durch Cannabinoide
als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sah, begründete Dr. F.___ nicht (vgl. Urk. 6/85/1-7 und Urk. 6/86). Dr. I.___
dagegen konnte plausibel aufzeigen, dass dies e
Diagnose nicht mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einher geht. Insbesondere wies er in diesem Zusammenhang darauf
hin, dass der regelmässige Konsum von Cannabinoiden
beim Beschwerdeführer keine neuropsychologischen Einschränkungen zeitigt (Urk. 1/101/1-82 S. 36 unten).
Was die chronische Schmerzstörung anbelangt, zeigten die Z.___ -Gutachter überzeugend auf, dass diese rein somatisch e
Ursachen hat (E. 4.3). Dr. I.___ konnte in seiner Befunderhebung keinen psychischen Anteil dafür erheben und bei dem von ihm angewandte n Beschwerdevalidierungsverfahren resultierten unauffällige Ergebnisse, weshalb er die vom Beschwerdeführer berichtete Beschwerdeschilderung aufgrund der körperlichen Beschwerden als authentisch erachtete (vgl. Urk. 6/101/1-82 S. 38 oben). Dies steht auch in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Untersuchung des rheumatologischen Z.___ - Gutachters, wonach die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden einem komplizierten somatisch bedingten lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit einer ischial giformen Schmerzausstrahlung in das rechte Bein mit
klinischen Zeichen ein e s radikulären Ausfallsyndroms (sensorisch) der Wurzel L5 auf der rechten Seite entsprechen (S. 9 unten, S. 60 und S. 64 f.). Der Beurteilung der Z.___ -Gutachter stehen im Übrigen auch die Berichte der Behandler nicht entgegen. Dr. F.___ setzte sich diagnostisch überhaupt nicht mit der Schmer z störung aus psychiatri scher Sicht auseinander, sondern übernahm die Diagnose unbesehen von den Fachärzten des E.___ (vgl. E. 4.2, Urk. 6/85/1-7 S. 3-5, Urk. 6/86 S. 3 f.) . Diese wiederum äusserten sich nicht dazu, welche geklagten Schmerzen im Einklang mit dem somatischen Untersuchungsbild stehen
und welche wiederum keine ausreichende Erklärung darin finden und somit einen psychischen Anteil bilden. Vielmehr subsumierten sie unter die Diagnose der chronischen Schmerzstörung als Subdiagnosen die ausgewiesenen somatischen Leiden der Polyarthralgien und des chronischen lumbovertebralen Schmersyn droms sowie die vom Neurologen des E.___ festgestellten stechenden K opfschmerzen, welche weder bei der Aufnahme der aktuellen Leiden noch der Befundung durch Dr. F.___ oder die Z.___ - Gutachter festzustellen waren (vgl. Urk. 6/85/1-7 Ziff. 2.2, Urk. 6/86 S. 3 f., Urk. 6/101/1-82 S. 29 f., S. 32-36) .
Die vom Beschwerdeführer bezüglich der chronischen Schmerzstörung vorge brachte Kritik geht somit fehl (vgl. E. 2.2). 5.3
Insgesamt vermögen die von den Behandlern vom Z.___ -Gutachten abwei chenden Beurteilungen und die darauf gestützte Kritik des Beschwerdeführers das Z.___ - Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen . Insbesondere haben die Behandler keine Aspekte benannt, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären und die Anlass dafür böten, das Administrativgutachten in Frage zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_461 / 2021 vom 3. M ä rz 2022 E. 4.1 mit Hinweisen) . Für die vorliegend zu beurteilende Streitfrage kann daher darauf abgestellt werden und es sind insbesondere keine zusätzlichen medizinischen Abklärungen notwendig . 5. 4
D as beweiskräftige Z.___ -Gutachten geht explizit von ein e m seit Januar 2017 respektive
spätestens seit November 2017 (Rekonvaleszenz nach der Operation vom Januar 2017; vgl. E. 3)
weitgehend unveränderten Gesundheitsz ustand aus
(E. 4.3) . Die Gutachter führten in der interdisziplinären Beurteilung einzig an, dass als Veränderung zum Vergleichszeitpunkt neu eine leichtgradige distal-symmetrisch sensible diabetische Polyneuropathie mit leichtgradiger Gangataxie vorliege, die irgendwann nach dem 2. Dezember 2019 aufgetreten sein müsse. Die Symptomatik sei aber diskret und werde vom Beschwerdeführer weder spontan beklagt noch als einschränkend genannt, noch habe diese einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Damit liegt seit der letzten leistungsverneinenden Ver fügung vom 20. Juni 2018 (Urk. 6/54) kein e wesentliche Änderung des Gesund heitszustandes im Sinne eines Revisionsgrund es nach A rt. 17
ATSG vor. Daran ändert auch nichts, dass die Z.___ -Gutachter im G egensatz zur medizinischen Beurteilung im Vergleich s zeitpunkt von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgingen. Nach dem Gesagten handelt es sich dabei lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung
eines im Wesentlichen gleich gebliebenen medizinischen Sachverhalts, was im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich bleibt (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6 .
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 X.___, geboren 1974, verfügt über keinen erlernte n Beruf und war vo m 16. April 2012 bis am 31.
März 2017 bei der Y.___ AG in einem 50 %-Pensum als IT Supporter und im Nebenverdienst a ls selbständiger DJ tätig (Urk. 6 /4, U rk. 6/12-15, Urk. 6/33 S.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Die An nahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (B GE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2 .
E. 2 ) .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
14. Dezember 2021 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestim mungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom 6. Oktober 2021 (Urk. 2) gestützt auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre Z.___ -Gut achten damit, dass sie w eiterhin von einer volle n Arbeitsfähigkeit aus gehe . Es handle sich um dieselbe gesundheitliche Einschränkung. Es liege lediglich eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes vor. Die externe Gutachterstelle habe ihr telefonisch mitgeteilt, dass sie keine Testergebnisse aushändige. Zudem habe sie dem Beschwerdeführer die Koordinaten der Unter suchungsstelle angegeben, damit er direkt mit dieser Kontakt aufnehmen könne, um eine Stellungnahme gemäss seinem Antrag zu erhalten (S. 1 f.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber in seiner Beschwerde vom
E. 2.3 Umstritten und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin nach der Neu an meldung vom
13. März 2019 (Urk. 6/59) einen Rentenanspruch des Be schwerdeführers zu Recht verneint hat. 3.
Mit Verfügung vom
20. Juni 2018 (Urk. 6/54) verneinte die Beschwerdegegnerin
einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens, was das hiesige Gericht mit Urteil IV.2018.00676 vom 27. No vember 2019 (Urk. 6/69)
bestätigte. Im seinem Urteil stützte sich das hiesige Gericht in erster Linie auf die aktengestützte Stellungnahme von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom regional en ärzt lichen Dienst (RAD) vom 7. März 2018 (Urk. 6/42 S. 5 f.; vgl. Urk. 6/69 E. 4.2 und E. 4.5) . Darin hielt RAD-Arzt Dr. A.___ fest, anhand der vorliegenden Arztbericht e sei die Diagnose einer ätiolo gisch unklaren Iliopsoas -/ Hüftbeuger schwäche rechts ausgewiesen, ein schliesslich einer sich daraus ableitenden, zeitlich befristeten Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Diese Diagnose se i mittler weile stabil. Hinsicht lich der Bewertung der Arbeitsunfähigkeit - wie üblich ohne entsprechenden Zusatz gültig für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit «IT Supporter » bzw. « selbstän diger DJ» - seien die akten kundigen Angaben einer Arbe itsunfä higkeit von 100
% ab 13. September 2016 bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der neurologischen Diagnostik in der Universitätsklinik Balgrist im November 2017 nachvollziehbar, aber nach Ausschluss einer neurogenen Ursache nicht mehr plausibel. Somit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100
% in der bisherigen Tätigkeit auszugehen, welche unter Berücksichtigung des im Arbeitgeberfrage bogen enthaltenen Anforderungsprofils einer behinderungsangepassten Tätigkeit entspreche (Urk. 6/42 S. 5). 4.
E. 4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesge setz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .
E. 4.1 PD Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, Manuelle Medizin SAMM und Interventionelle Schmerzmedizin, und Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom E.___, welche den Beschwerdeführer am 18. August 2020 im Rahmen einer interdisziplinären Schmerzsprechstunde beurteilten, nannten in ihrem Bericht vom selben Tag (Urk. 6/85/9-13) folgende Diagnosen: - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD -
E. 4.2 In seinem Bericht vom 17. September 2020 (Urk. 6/8 5 /1-7; vgl. auch den Bericht vom 11. September 2020 [Urk. 6/86]) nannte pract. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem sich der Beschwerdeführer seit dem 21. Juli 2020 in Behandlung befand (Ziff. 1.1), folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1; Diagnosestellung zu Therapiebeginn) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD -
E. 5 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV) so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
Anlass zur Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).
E. 5.1 Das Gutachten de s
Z.___ vom
28. April 2021 (E. 4. 3) beinhaltet internistische, rheumatologische, neurologische und
psychiatrische
Untersuchungen und beruht auf den erforderlichen a llseitigen klinischen und notwen digen labortechnischen sowie bildgebenden Erhebungen (Urk. 6/101 /1-82 S. 29-32, S. 34-36, S. 44-48, S. 60-62, S. 64, S. 74-77, Urk. 6/101 /95) . Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten -
insbesondere auch hinsichtlich der von Dr. F.___ gestellten Diagnosen einer kombinierten
Persönlichkeits störung (vgl. E. 5. 2 nachstehend) - erstattet (Urk. 6/101 /1-82 S. 7-13, S. 18-27, S. 37 f, S. 51 oben, S. 53 unten, S. 57-59, S. 64-67). Es berücksichtigt die in den begutachteten Disziplinen geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander (S. 12-16, S. 29 f., S. 32-38, S. 44, S. 46-51, S. 60-67, S. 74, S. 76-79). Die Gutachter legten d ie medizinischen Zustände und Zu sammenhänge aus inter nistischer, rheumatologischer, neurolo gischer und psychiatrischer
Sicht einleuchtend dar und begründeten ihre S chlussfolgerung nachvollziehbar.
So zeigten sie insbesondere auch auf, dass aus
psychiatrischer Sicht aufgrund der erhobenen Befunde und vorgenommen Beur teilung keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen (vgl. E. 5. 2 nachstehend) und seit der abgeschlossene n Rehabilitation nach der Operation im Januar 2017 im Wesentlichen von einem unveränderten medizinischen Sachverhalt auszugehen ist (E. 4.3).
Das Gutachten entspricht damit den bundesgerichtlichen Voraussetzungen einer beweiskräftigen Expertise (vgl. E. 1.6) .
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer kritisierte insbesondere das psychiatrische Teilgutachten von Dr. I.___
(Urk. 1 S. 3 f., E. 2.2).
E. 5.2.2 Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. I.___ enthält eine klinische Unter suchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeo bachtung (Urk. 6/101 /1-82 S. 27-38) und entspricht somit den bundesge richtlichen Vorgaben an ein psychiatrisches Gutachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_47 /2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). Dr. I.___ erhob einen im Wese ntlichen unauffälligen Befund (S. 32-34). Er verwendete dabei unter anderem auch das B eck’sche Depressionsinventar, das SRSI und das Freiburger Persönlich keitsinventar (S. 34) . Zudem berücksichtigte er die durch Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP L.___ am 9. März 2021 (Urk. 6/101/83-94) durchge führte neuropsychologische Untersuchung (vgl. Urk. 6/101/1-82 S. 35 f.).
E. 5.2.3 Dr. I.___
erklärte
dabei gestützt auf seine Erhebung und die Akte nlage
einleuch tend, dass die von Dr. F.___
gestellte Diagnose einer kombinierten Persön lichkeitsstörung
- notabene auch von diesem als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit taxiert (E. 4.2) - nicht zu überzeugen vermag .
Dr. I.___ legte dar, dass sich die von ihm diesbezüglich durchgeführte Testung unauffällig zeigte, was seinem Eindruck des Beschwerdeführers in der Unter suchung entsprach (keine persönlichkeitsgestörte Interaktion), und dass die von Dr. F.___ als Anteile einer Persönlichkeitsstörung interpretierte n Angaben des Beschwerdeführers vielmehr als Ausdruck der Bewertung des Krankheitsver laufes zu sehen sind . Überzeugend stellte Dr. I.___
denn auch klar, dass gerade das vor dem Krankheitsfall weitgehend unauffällige Privat- und Berufsleben gegen eine Persönlichkeitsstörung
sprechen, welche ihren Anfang regelmässig in der Kindheit und Jugend nehmen und auch durch das gesamte Erwachsenenalter hindurch positiv festgestellt werden müssten (vgl. Urk. 6/101/1-82 S. 13 und S. 37; vgl. zur Diagnostik der Persönlichkeitsstörung en nach ICD-10 F60 -69 in: Dilling / Mombour /Schmid t [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Stö rungen; ICD-10 Kapitel V [F] Klinisc h-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 2 7 4 ff.) .
Dr. F.___ stützte sich bei seiner Diagnose dagegen einzig auf die Erhebung mittels SKID-II-Fragebogen (vgl. Urk. 6/86 S. 3 unten) . Dies ohne eine Bewertung des Lebenslaufes des Beschwerdeführers bei im Juli 2020 erfolgter Erstkonsul tation hinsichtlich Anzeichen einer Manifestation von Elementen
vorgenommen zu haben, welche für eine Persönlichkeitsstörung gesprochen hätten (vgl. Urk. 6/85/1-7 und Urk. 6/86) .
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt denn auch im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Frage über einen Rentenanspruch die in diesem Zusammenhang von der Gutachterstelle nicht vollzogene Herausgabe der Rohdaten (vgl. Urk. 6/ 111-113)
k eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. Urk. 1 S. 3 f. und E. 2.2). So lässt sich den Angaben von Dr. I.___ im Gutachten eindeutig entnehmen, wie er zu seiner Beurteilung gelangte und weshalb er aus nachvollziehbaren Gründen die Diagnose der Persönlichkeits störung ablehnte.
E. 5.2.4 Dr. F.___ erachtete - im Gegensatz zu
Dr. I.___ sowie insgesamt dem Z.___ -Gutachte n (E. 4.3) - die psychischen und Verhaltensstörungen durch Cannabi noide sowie die chronische Schmerzstörung als mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit, wobei er diese nicht bezifferte und für die Festlegung des Ausmasses eine Poten z ialabklärung empfahl (E. 4.2).
W eshalb er die psychische n und Verhaltensstörung en
durch Cannabinoide
als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sah, begründete Dr. F.___ nicht (vgl. Urk. 6/85/1-7 und Urk. 6/86). Dr. I.___
dagegen konnte plausibel aufzeigen, dass dies e
Diagnose nicht mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einher geht. Insbesondere wies er in diesem Zusammenhang darauf
hin, dass der regelmässige Konsum von Cannabinoiden
beim Beschwerdeführer keine neuropsychologischen Einschränkungen zeitigt (Urk. 1/101/1-82 S. 36 unten).
Was die chronische Schmerzstörung anbelangt, zeigten die Z.___ -Gutachter überzeugend auf, dass diese rein somatisch e
Ursachen hat (E. 4.3). Dr. I.___ konnte in seiner Befunderhebung keinen psychischen Anteil dafür erheben und bei dem von ihm angewandte n Beschwerdevalidierungsverfahren resultierten unauffällige Ergebnisse, weshalb er die vom Beschwerdeführer berichtete Beschwerdeschilderung aufgrund der körperlichen Beschwerden als authentisch erachtete (vgl. Urk. 6/101/1-82 S. 38 oben). Dies steht auch in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Untersuchung des rheumatologischen Z.___ - Gutachters, wonach die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden einem komplizierten somatisch bedingten lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit einer ischial giformen Schmerzausstrahlung in das rechte Bein mit
klinischen Zeichen ein e s radikulären Ausfallsyndroms (sensorisch) der Wurzel L5 auf der rechten Seite entsprechen (S. 9 unten, S. 60 und S. 64 f.). Der Beurteilung der Z.___ -Gutachter stehen im Übrigen auch die Berichte der Behandler nicht entgegen. Dr. F.___ setzte sich diagnostisch überhaupt nicht mit der Schmer z störung aus psychiatri scher Sicht auseinander, sondern übernahm die Diagnose unbesehen von den Fachärzten des E.___ (vgl. E. 4.2, Urk. 6/85/1-7 S. 3-5, Urk. 6/86 S. 3 f.) . Diese wiederum äusserten sich nicht dazu, welche geklagten Schmerzen im Einklang mit dem somatischen Untersuchungsbild stehen
und welche wiederum keine ausreichende Erklärung darin finden und somit einen psychischen Anteil bilden. Vielmehr subsumierten sie unter die Diagnose der chronischen Schmerzstörung als Subdiagnosen die ausgewiesenen somatischen Leiden der Polyarthralgien und des chronischen lumbovertebralen Schmersyn droms sowie die vom Neurologen des E.___ festgestellten stechenden K opfschmerzen, welche weder bei der Aufnahme der aktuellen Leiden noch der Befundung durch Dr. F.___ oder die Z.___ - Gutachter festzustellen waren (vgl. Urk. 6/85/1-7 Ziff. 2.2, Urk. 6/86 S. 3 f., Urk. 6/101/1-82 S. 29 f., S. 32-36) .
Die vom Beschwerdeführer bezüglich der chronischen Schmerzstörung vorge brachte Kritik geht somit fehl (vgl. E. 2.2).
E. 5.3 Insgesamt vermögen die von den Behandlern vom Z.___ -Gutachten abwei chenden Beurteilungen und die darauf gestützte Kritik des Beschwerdeführers das Z.___ - Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen . Insbesondere haben die Behandler keine Aspekte benannt, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären und die Anlass dafür böten, das Administrativgutachten in Frage zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_461 / 2021 vom 3. M ä rz 2022 E. 4.1 mit Hinweisen) . Für die vorliegend zu beurteilende Streitfrage kann daher darauf abgestellt werden und es sind insbesondere keine zusätzlichen medizinischen Abklärungen notwendig . 5. 4
D as beweiskräftige Z.___ -Gutachten geht explizit von ein e m seit Januar 2017 respektive
spätestens seit November 2017 (Rekonvaleszenz nach der Operation vom Januar 2017; vgl. E. 3)
weitgehend unveränderten Gesundheitsz ustand aus
(E. 4.3) . Die Gutachter führten in der interdisziplinären Beurteilung einzig an, dass als Veränderung zum Vergleichszeitpunkt neu eine leichtgradige distal-symmetrisch sensible diabetische Polyneuropathie mit leichtgradiger Gangataxie vorliege, die irgendwann nach dem 2. Dezember 2019 aufgetreten sein müsse. Die Symptomatik sei aber diskret und werde vom Beschwerdeführer weder spontan beklagt noch als einschränkend genannt, noch habe diese einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Damit liegt seit der letzten leistungsverneinenden Ver fügung vom 20. Juni 2018 (Urk. 6/54) kein e wesentliche Änderung des Gesund heitszustandes im Sinne eines Revisionsgrund es nach A rt. 17
ATSG vor. Daran ändert auch nichts, dass die Z.___ -Gutachter im G egensatz zur medizinischen Beurteilung im Vergleich s zeitpunkt von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgingen. Nach dem Gesagten handelt es sich dabei lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung
eines im Wesentlichen gleich gebliebenen medizinischen Sachverhalts, was im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich bleibt (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6 .
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
E. 8 . November 2021 (Urk. 1) vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass der psychiat rische Z.___ -Gutachter zu völlig anderen Diagnosen komme als der behandelnde Arzt. Die Z.___ -Gutachter wollten die Testergebnisse/Rohdaten nicht heraus geben, welche die Persönlichkeitsstörung vernein t e n . Der diagnostische Widerspruch könne nur aus dem Weg geräumt werden, wenn die Testungen und Ergebnisse offengelegt und verglichen würden. Die Verweigerung dieser Akten stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Im Weiteren halte der Z.___ -Gutachter fest, dass bei fehlender psychischer Erkrankung auch die Diagnose einer chro nischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nicht gestellt werden könne. Dies sei aber eine eigenständige Krankheit und bedürfe keiner weiteren psychischen Krankheiten und Diagnosen, damit sie anerkannt werde. Das Gutachten sei nicht schlüssig und daher nicht verwertbar (S. 3 f.). Zudem gingen die Gutachter in rheumatologischer Sicht von einer Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit von 50 % aus. Die Beschwerdegegnerin gehe in der ange fochtenen Verfügung somit fehl in der Aussage, dass ihm sämtliche Tätigkeiten zumutbar seien. Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich durchführen müssen (S. 4).
E. 10 F45.41; bereits bestehende Diagnose bei Therapiebeginn)
Zudem nannte er unter and e rem folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.6): - Ana n kastische (zwanghafte) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10 F60.30) - Paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0) - Störung des Sozialverhaltens mit oppositionelle m aufsässigem Verhalten in Kindheit und Jugend (ICD-10 F91.3)
Dr. F.___
empfahl zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit eine Potenzialabklärung (vgl. Ziff. 4.1-2). 4. 3
Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. H.___, Fach arzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Dr. med. I.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. K.___, Facharzt für Rheumatologie, vo m
Z.___ nannten in ihrem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen inter nistisch- neurologisch- rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten vom
28. April 2021 (Urk. 6/101 /1-82) in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronifiziertes kompli ziertes lumb ospondylogenes Schmerzsyndrom mi t/bei einer ischialgiformen Schmerzausstrahlung rechts, klinischen Zeichen eines radikulären Ausfallsyn droms (sensorisch) der Wurzel L5 rechts, degenerative Diskopathien
L3-S1 und
manifester I liopsoasschwäche rechts (S.
E. 11 ) .
Zudem stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (S. 11): - Aktenanamnestisch seronegative Polyarthritis, derzeit ruhig und stabil - Status nach Lendenwirbelsäulen
(LWS)-Operation Januar 2017 mit Fenestration und mikrochirurgischer Sequestrektomie
L4 /5 rechts, ohne sichere nervale Residuen - Verdacht auf Affektion des Nervus cutaneus
femoris
lateralis rechts - Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide : Abhängig keitssyndrom mit ständigem Substanzkonsum (ICD-10 F12.2) - Leichtgradige distal-symmetrisch sensible diabetische Polyneuropathie - Status nach Frozen
Shoulder beidseits - Mildes zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Kyphosierung
C2 bis C5, Diskusprotrusion /- Herniation
C5 / C6 ohne Neurokompression - Metabolisches Syndrom - Arterielle Hypertonie - Adipositas (BMI 31.2 kg/ m 2) - Hyperlipidämie - Diabetes mellitus Typ 2
Die Gutachter hielten fest, auf Grund der
Einschränkung im rheumatologischen Fachgebiet sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
um 50
% reduziert, in einer leidensadaptierten Tätigkeit besteh e keine Einschränkung (S. 12). Die aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer optimal angepassten Tätigkeit dürf t e ihre Gültigkeit ab Ende der Rehabili tation nach erfolgter Rückenoperation (J anuar 2017) haben (S. 15). 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00668
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Müller Urteil vom
19. Juli 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann Grieder Baumann Lerch Epprecht, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1974, verfügt über keinen erlernte n Beruf und war vo m 16. April 2012 bis am 31.
März 2017 bei der Y.___ AG in einem 50 %-Pensum als IT Supporter und im Nebenverdienst a ls selbständiger DJ tätig (Urk. 6 /4, U rk. 6/12-15, Urk. 6/33 S. 2 Zi ff. 1.7). Aufgrund eines Gesund he itsschadens konnte er ab dem 1. September 2016 nicht mehr arbeiten (Urk. 6/12 S. 2). Das Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG wurde ihm auf den 31.
März 2017 gekündigt (Urk. 6 /12/7).
Unter Hinweis auf eine Diskushernie/Bandscheibenvorfall L4 und L5 meldete sich der Versicherte am 17. Februar 2017 bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbe zug an (Urk. 6 /4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab . Am 21. November 2017 (Urk. 6 /26) teilte die IV - Stelle dem Versicherten mit, dass zurzeit k eine berufli chen Eingliederungs massnahmen möglich seien .
Mit Verfügung vom 20. Juni 2018 (Urk. 6/54) verneinte sie einen Rentenanspruch . Eine dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/55/3-15) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2018.00676 vom
27. November 2019 (Urk. 6/ 69) ab. 1.2
Zuvor hatte sich der Beschwerdeführer am 13. März 2019 (Urk. 6/59) unter Einreichung diverser Berichte seiner Behandler mit einem als Revisionsgesuch bezeichneten Schreiben erneut zum Leistungsbezug angemeldet, woraufhin die IV-Stelle das Neuanmeldungsverfahren aufgrund des laufenden Verfahren s vor dem Sozialversicherungsgericht sistiert e (Urk. 6/60). Nach ergangenem Urteil IV.2018.00676 des hiesigen Gerichts vom 27. November 2019
nahm die IV-Stelle das Neuanmeldungsverfahren wieder auf (vgl. Urk. 6/70, Urk. 6/79). Sie klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte beim Z.___, ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am
28. April 2021 erstattet wurde (Urk. 6/101 /1-82). Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/105, Urk. 6/108) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
6. Oktober 2021 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch . 2.
Der Versicherte erhob am
8. N ovember 202 1 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Ver fügung vom
6. Oktober 2021 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Zudem beantragte er, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Testergebnisse/Rohdaten der Begut achtung vom 28. April 2021 zu besorgen und diese dem Gericht herauszugeben . Ferner seien ihm diese zur Verfügung zu stellen und es sei ihm eine 30-tägige Frist für eine Stellungnahme dazu anzusetzen (S. 2) .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
14. Dezember 2021 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestim mungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Die An nahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 . 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesge setz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 . 5
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV) so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
Anlass zur Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (B GE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2 . 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom 6. Oktober 2021 (Urk. 2) gestützt auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre Z.___ -Gut achten damit, dass sie w eiterhin von einer volle n Arbeitsfähigkeit aus gehe . Es handle sich um dieselbe gesundheitliche Einschränkung. Es liege lediglich eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes vor. Die externe Gutachterstelle habe ihr telefonisch mitgeteilt, dass sie keine Testergebnisse aushändige. Zudem habe sie dem Beschwerdeführer die Koordinaten der Unter suchungsstelle angegeben, damit er direkt mit dieser Kontakt aufnehmen könne, um eine Stellungnahme gemäss seinem Antrag zu erhalten (S. 1 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber in seiner Beschwerde vom 8 . November 2021 (Urk. 1) vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass der psychiat rische Z.___ -Gutachter zu völlig anderen Diagnosen komme als der behandelnde Arzt. Die Z.___ -Gutachter wollten die Testergebnisse/Rohdaten nicht heraus geben, welche die Persönlichkeitsstörung vernein t e n . Der diagnostische Widerspruch könne nur aus dem Weg geräumt werden, wenn die Testungen und Ergebnisse offengelegt und verglichen würden. Die Verweigerung dieser Akten stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Im Weiteren halte der Z.___ -Gutachter fest, dass bei fehlender psychischer Erkrankung auch die Diagnose einer chro nischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nicht gestellt werden könne. Dies sei aber eine eigenständige Krankheit und bedürfe keiner weiteren psychischen Krankheiten und Diagnosen, damit sie anerkannt werde. Das Gutachten sei nicht schlüssig und daher nicht verwertbar (S. 3 f.). Zudem gingen die Gutachter in rheumatologischer Sicht von einer Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit von 50 % aus. Die Beschwerdegegnerin gehe in der ange fochtenen Verfügung somit fehl in der Aussage, dass ihm sämtliche Tätigkeiten zumutbar seien. Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich durchführen müssen (S. 4). 2.3
Umstritten und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin nach der Neu an meldung vom
13. März 2019 (Urk. 6/59) einen Rentenanspruch des Be schwerdeführers zu Recht verneint hat. 3.
Mit Verfügung vom
20. Juni 2018 (Urk. 6/54) verneinte die Beschwerdegegnerin
einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens, was das hiesige Gericht mit Urteil IV.2018.00676 vom 27. No vember 2019 (Urk. 6/69)
bestätigte. Im seinem Urteil stützte sich das hiesige Gericht in erster Linie auf die aktengestützte Stellungnahme von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom regional en ärzt lichen Dienst (RAD) vom 7. März 2018 (Urk. 6/42 S. 5 f.; vgl. Urk. 6/69 E. 4.2 und E. 4.5) . Darin hielt RAD-Arzt Dr. A.___ fest, anhand der vorliegenden Arztbericht e sei die Diagnose einer ätiolo gisch unklaren Iliopsoas -/ Hüftbeuger schwäche rechts ausgewiesen, ein schliesslich einer sich daraus ableitenden, zeitlich befristeten Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Diese Diagnose se i mittler weile stabil. Hinsicht lich der Bewertung der Arbeitsunfähigkeit - wie üblich ohne entsprechenden Zusatz gültig für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit «IT Supporter » bzw. « selbstän diger DJ» - seien die akten kundigen Angaben einer Arbe itsunfä higkeit von 100
% ab 13. September 2016 bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der neurologischen Diagnostik in der Universitätsklinik Balgrist im November 2017 nachvollziehbar, aber nach Ausschluss einer neurogenen Ursache nicht mehr plausibel. Somit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100
% in der bisherigen Tätigkeit auszugehen, welche unter Berücksichtigung des im Arbeitgeberfrage bogen enthaltenen Anforderungsprofils einer behinderungsangepassten Tätigkeit entspreche (Urk. 6/42 S. 5). 4. 4.1
PD Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, Manuelle Medizin SAMM und Interventionelle Schmerzmedizin, und Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom E.___, welche den Beschwerdeführer am 18. August 2020 im Rahmen einer interdisziplinären Schmerzsprechstunde beurteilten, nannten in ihrem Bericht vom selben Tag (Urk. 6/85/9-13) folgende Diagnosen: - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD - 10 F45.41) - Polyarthralgien mit intermittierend CRP -Erhöhung, Erstmanifestation 2017 - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - subjektiv nach Diagnose Spinalkanalstenose zunehmend, nach Ad häsiolyse verbessert - verstärkende Faktoren: Wetterverschlechterung, Vollmond - Besserung auf Entspannung, ventrales Abstützen, Stehen länger als 10 Minuten - Status nach Fenestration LWK (Lendenwirbelkörper)
4/5 rechts und Sequestrektomie Januar 2017 - Primär stechender Kopfschmerz (ICHD -3 4.7) - Metabo lisches Syndrom 4.2
In seinem Bericht vom 17. September 2020 (Urk. 6/8 5 /1-7; vgl. auch den Bericht vom 11. September 2020 [Urk. 6/86]) nannte pract. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem sich der Beschwerdeführer seit dem 21. Juli 2020 in Behandlung befand (Ziff. 1.1), folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1; Diagnosestellung zu Therapiebeginn) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD - 10 F45.41; bereits bestehende Diagnose bei Therapiebeginn)
Zudem nannte er unter and e rem folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.6): - Ana n kastische (zwanghafte) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10 F60.30) - Paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0) - Störung des Sozialverhaltens mit oppositionelle m aufsässigem Verhalten in Kindheit und Jugend (ICD-10 F91.3)
Dr. F.___
empfahl zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit eine Potenzialabklärung (vgl. Ziff. 4.1-2). 4. 3
Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. H.___, Fach arzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Dr. med. I.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. K.___, Facharzt für Rheumatologie, vo m
Z.___ nannten in ihrem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen inter nistisch- neurologisch- rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten vom
28. April 2021 (Urk. 6/101 /1-82) in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronifiziertes kompli ziertes lumb ospondylogenes Schmerzsyndrom mi t/bei einer ischialgiformen Schmerzausstrahlung rechts, klinischen Zeichen eines radikulären Ausfallsyn droms (sensorisch) der Wurzel L5 rechts, degenerative Diskopathien
L3-S1 und
manifester I liopsoasschwäche rechts (S. 11) .
Zudem stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (S. 11): - Aktenanamnestisch seronegative Polyarthritis, derzeit ruhig und stabil - Status nach Lendenwirbelsäulen
(LWS)-Operation Januar 2017 mit Fenestration und mikrochirurgischer Sequestrektomie
L4 /5 rechts, ohne sichere nervale Residuen - Verdacht auf Affektion des Nervus cutaneus
femoris
lateralis rechts - Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide : Abhängig keitssyndrom mit ständigem Substanzkonsum (ICD-10 F12.2) - Leichtgradige distal-symmetrisch sensible diabetische Polyneuropathie - Status nach Frozen
Shoulder beidseits - Mildes zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Kyphosierung
C2 bis C5, Diskusprotrusion /- Herniation
C5 / C6 ohne Neurokompression - Metabolisches Syndrom - Arterielle Hypertonie - Adipositas (BMI 31.2 kg/ m 2) - Hyperlipidämie - Diabetes mellitus Typ 2
Die Gutachter hielten fest, auf Grund der
Einschränkung im rheumatologischen Fachgebiet sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
um 50
% reduziert, in einer leidensadaptierten Tätigkeit besteh e keine Einschränkung (S. 12). Die aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer optimal angepassten Tätigkeit dürf t e ihre Gültigkeit ab Ende der Rehabili tation nach erfolgter Rückenoperation (J anuar 2017) haben (S. 15). 5.
5.1
Das Gutachten de s
Z.___ vom
28. April 2021 (E. 4. 3) beinhaltet internistische, rheumatologische, neurologische und
psychiatrische
Untersuchungen und beruht auf den erforderlichen a llseitigen klinischen und notwen digen labortechnischen sowie bildgebenden Erhebungen (Urk. 6/101 /1-82 S. 29-32, S. 34-36, S. 44-48, S. 60-62, S. 64, S. 74-77, Urk. 6/101 /95) . Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten -
insbesondere auch hinsichtlich der von Dr. F.___ gestellten Diagnosen einer kombinierten
Persönlichkeits störung (vgl. E. 5. 2 nachstehend) - erstattet (Urk. 6/101 /1-82 S. 7-13, S. 18-27, S. 37 f, S. 51 oben, S. 53 unten, S. 57-59, S. 64-67). Es berücksichtigt die in den begutachteten Disziplinen geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander (S. 12-16, S. 29 f., S. 32-38, S. 44, S. 46-51, S. 60-67, S. 74, S. 76-79). Die Gutachter legten d ie medizinischen Zustände und Zu sammenhänge aus inter nistischer, rheumatologischer, neurolo gischer und psychiatrischer
Sicht einleuchtend dar und begründeten ihre S chlussfolgerung nachvollziehbar.
So zeigten sie insbesondere auch auf, dass aus
psychiatrischer Sicht aufgrund der erhobenen Befunde und vorgenommen Beur teilung keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen (vgl. E. 5. 2 nachstehend) und seit der abgeschlossene n Rehabilitation nach der Operation im Januar 2017 im Wesentlichen von einem unveränderten medizinischen Sachverhalt auszugehen ist (E. 4.3).
Das Gutachten entspricht damit den bundesgerichtlichen Voraussetzungen einer beweiskräftigen Expertise (vgl. E. 1.6) . 5.2 5.2.1
Der Beschwerdeführer kritisierte insbesondere das psychiatrische Teilgutachten von Dr. I.___
(Urk. 1 S. 3 f., E. 2.2). 5.2.2
Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. I.___ enthält eine klinische Unter suchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeo bachtung (Urk. 6/101 /1-82 S. 27-38) und entspricht somit den bundesge richtlichen Vorgaben an ein psychiatrisches Gutachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_47 /2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). Dr. I.___ erhob einen im Wese ntlichen unauffälligen Befund (S. 32-34). Er verwendete dabei unter anderem auch das B eck’sche Depressionsinventar, das SRSI und das Freiburger Persönlich keitsinventar (S. 34) . Zudem berücksichtigte er die durch Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP L.___ am 9. März 2021 (Urk. 6/101/83-94) durchge führte neuropsychologische Untersuchung (vgl. Urk. 6/101/1-82 S. 35 f.). 5.2.3
Dr. I.___
erklärte
dabei gestützt auf seine Erhebung und die Akte nlage
einleuch tend, dass die von Dr. F.___
gestellte Diagnose einer kombinierten Persön lichkeitsstörung
- notabene auch von diesem als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit taxiert (E. 4.2) - nicht zu überzeugen vermag .
Dr. I.___ legte dar, dass sich die von ihm diesbezüglich durchgeführte Testung unauffällig zeigte, was seinem Eindruck des Beschwerdeführers in der Unter suchung entsprach (keine persönlichkeitsgestörte Interaktion), und dass die von Dr. F.___ als Anteile einer Persönlichkeitsstörung interpretierte n Angaben des Beschwerdeführers vielmehr als Ausdruck der Bewertung des Krankheitsver laufes zu sehen sind . Überzeugend stellte Dr. I.___
denn auch klar, dass gerade das vor dem Krankheitsfall weitgehend unauffällige Privat- und Berufsleben gegen eine Persönlichkeitsstörung
sprechen, welche ihren Anfang regelmässig in der Kindheit und Jugend nehmen und auch durch das gesamte Erwachsenenalter hindurch positiv festgestellt werden müssten (vgl. Urk. 6/101/1-82 S. 13 und S. 37; vgl. zur Diagnostik der Persönlichkeitsstörung en nach ICD-10 F60 -69 in: Dilling / Mombour /Schmid t [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Stö rungen; ICD-10 Kapitel V [F] Klinisc h-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 2 7 4 ff.) .
Dr. F.___ stützte sich bei seiner Diagnose dagegen einzig auf die Erhebung mittels SKID-II-Fragebogen (vgl. Urk. 6/86 S. 3 unten) . Dies ohne eine Bewertung des Lebenslaufes des Beschwerdeführers bei im Juli 2020 erfolgter Erstkonsul tation hinsichtlich Anzeichen einer Manifestation von Elementen
vorgenommen zu haben, welche für eine Persönlichkeitsstörung gesprochen hätten (vgl. Urk. 6/85/1-7 und Urk. 6/86) .
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt denn auch im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Frage über einen Rentenanspruch die in diesem Zusammenhang von der Gutachterstelle nicht vollzogene Herausgabe der Rohdaten (vgl. Urk. 6/ 111-113)
k eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. Urk. 1 S. 3 f. und E. 2.2). So lässt sich den Angaben von Dr. I.___ im Gutachten eindeutig entnehmen, wie er zu seiner Beurteilung gelangte und weshalb er aus nachvollziehbaren Gründen die Diagnose der Persönlichkeits störung ablehnte.
5.2.4
Dr. F.___ erachtete - im Gegensatz zu
Dr. I.___ sowie insgesamt dem Z.___ -Gutachte n (E. 4.3) - die psychischen und Verhaltensstörungen durch Cannabi noide sowie die chronische Schmerzstörung als mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit, wobei er diese nicht bezifferte und für die Festlegung des Ausmasses eine Poten z ialabklärung empfahl (E. 4.2).
W eshalb er die psychische n und Verhaltensstörung en
durch Cannabinoide
als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sah, begründete Dr. F.___ nicht (vgl. Urk. 6/85/1-7 und Urk. 6/86). Dr. I.___
dagegen konnte plausibel aufzeigen, dass dies e
Diagnose nicht mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einher geht. Insbesondere wies er in diesem Zusammenhang darauf
hin, dass der regelmässige Konsum von Cannabinoiden
beim Beschwerdeführer keine neuropsychologischen Einschränkungen zeitigt (Urk. 1/101/1-82 S. 36 unten).
Was die chronische Schmerzstörung anbelangt, zeigten die Z.___ -Gutachter überzeugend auf, dass diese rein somatisch e
Ursachen hat (E. 4.3). Dr. I.___ konnte in seiner Befunderhebung keinen psychischen Anteil dafür erheben und bei dem von ihm angewandte n Beschwerdevalidierungsverfahren resultierten unauffällige Ergebnisse, weshalb er die vom Beschwerdeführer berichtete Beschwerdeschilderung aufgrund der körperlichen Beschwerden als authentisch erachtete (vgl. Urk. 6/101/1-82 S. 38 oben). Dies steht auch in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Untersuchung des rheumatologischen Z.___ - Gutachters, wonach die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden einem komplizierten somatisch bedingten lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit einer ischial giformen Schmerzausstrahlung in das rechte Bein mit
klinischen Zeichen ein e s radikulären Ausfallsyndroms (sensorisch) der Wurzel L5 auf der rechten Seite entsprechen (S. 9 unten, S. 60 und S. 64 f.). Der Beurteilung der Z.___ -Gutachter stehen im Übrigen auch die Berichte der Behandler nicht entgegen. Dr. F.___ setzte sich diagnostisch überhaupt nicht mit der Schmer z störung aus psychiatri scher Sicht auseinander, sondern übernahm die Diagnose unbesehen von den Fachärzten des E.___ (vgl. E. 4.2, Urk. 6/85/1-7 S. 3-5, Urk. 6/86 S. 3 f.) . Diese wiederum äusserten sich nicht dazu, welche geklagten Schmerzen im Einklang mit dem somatischen Untersuchungsbild stehen
und welche wiederum keine ausreichende Erklärung darin finden und somit einen psychischen Anteil bilden. Vielmehr subsumierten sie unter die Diagnose der chronischen Schmerzstörung als Subdiagnosen die ausgewiesenen somatischen Leiden der Polyarthralgien und des chronischen lumbovertebralen Schmersyn droms sowie die vom Neurologen des E.___ festgestellten stechenden K opfschmerzen, welche weder bei der Aufnahme der aktuellen Leiden noch der Befundung durch Dr. F.___ oder die Z.___ - Gutachter festzustellen waren (vgl. Urk. 6/85/1-7 Ziff. 2.2, Urk. 6/86 S. 3 f., Urk. 6/101/1-82 S. 29 f., S. 32-36) .
Die vom Beschwerdeführer bezüglich der chronischen Schmerzstörung vorge brachte Kritik geht somit fehl (vgl. E. 2.2). 5.3
Insgesamt vermögen die von den Behandlern vom Z.___ -Gutachten abwei chenden Beurteilungen und die darauf gestützte Kritik des Beschwerdeführers das Z.___ - Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen . Insbesondere haben die Behandler keine Aspekte benannt, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären und die Anlass dafür böten, das Administrativgutachten in Frage zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_461 / 2021 vom 3. M ä rz 2022 E. 4.1 mit Hinweisen) . Für die vorliegend zu beurteilende Streitfrage kann daher darauf abgestellt werden und es sind insbesondere keine zusätzlichen medizinischen Abklärungen notwendig . 5. 4
D as beweiskräftige Z.___ -Gutachten geht explizit von ein e m seit Januar 2017 respektive
spätestens seit November 2017 (Rekonvaleszenz nach der Operation vom Januar 2017; vgl. E. 3)
weitgehend unveränderten Gesundheitsz ustand aus
(E. 4.3) . Die Gutachter führten in der interdisziplinären Beurteilung einzig an, dass als Veränderung zum Vergleichszeitpunkt neu eine leichtgradige distal-symmetrisch sensible diabetische Polyneuropathie mit leichtgradiger Gangataxie vorliege, die irgendwann nach dem 2. Dezember 2019 aufgetreten sein müsse. Die Symptomatik sei aber diskret und werde vom Beschwerdeführer weder spontan beklagt noch als einschränkend genannt, noch habe diese einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Damit liegt seit der letzten leistungsverneinenden Ver fügung vom 20. Juni 2018 (Urk. 6/54) kein e wesentliche Änderung des Gesund heitszustandes im Sinne eines Revisionsgrund es nach A rt. 17
ATSG vor. Daran ändert auch nichts, dass die Z.___ -Gutachter im G egensatz zur medizinischen Beurteilung im Vergleich s zeitpunkt von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgingen. Nach dem Gesagten handelt es sich dabei lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung
eines im Wesentlichen gleich gebliebenen medizinischen Sachverhalts, was im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich bleibt (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6 .
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller