Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1974, verfügt über keinen erlernten Beruf und war zuletzt von
16. April 2012 bis am 31. Mär z 2017 bei der Y.___
AG in einem 50 %-Pensum als IT Support er und im Nebenverdienst als selbständiger DJ
tätig (Urk. 7/4, Urk. 7/12 -15, Urk. 7/33 S. 2 Ziff. 1.7).
Aufgrund eines Gesund heitsschadens konnte er ab dem 1. September 2016 nicht mehr arbeiten (Urk. 7/12 S. 2) . Das Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG wurde ihm auf den 31. März 2017 gekündigt (Urk. 7/ 12/7). Unter Hinweis auf eine Diskus hernie/Bandscheibenvorfall L4 und L5 meldete sich der Versicherte mit am 20. Januar 2016 [richtig: 2017] unterschriebenem Formular am
17. Februar 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozial versi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Sit uation ab und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/5, Urk. 7/27, Urk. 7/30). Am 21. November 201 7 (Urk. 7/ 26) teilte die IV Stelle dem Versicherten mit, dass zurz eit keine beruflichen Eingliederungs massnahmen möglich seien und er über den Rentenanspruch eine separate Ver fügung e rhalte .
Nach durchgefü hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/43, Urk. 7/48, Urk. 7/52) verneinte d ie IV-Stelle mit Verfügung vom
20. Juni 2018 einen Leistungsan spruch (Urk.
2) . 2.
Der Versicherte erhob am
22. August 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom
20. Juni 2018 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurich ten (Urk. 1 S. 2) .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
27. September 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
2. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Am 13. März und 19. Juli 2019 (Urk. 9, Urk. 12)
reichte der Beschwerdeführer diverse Arztberichte ein (Urk. 10, Urk. 13), welche der Beschwerdegegnerin am 14. März und 22. Juli 2019 (Urk. 11, Urk. 14) zur Kenntnis zugestellt wurden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversi cherungs prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatz es von A mtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Ge richt bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweis wür digung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweis massnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Ver zicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis). 1.4
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE
125 V 351 E. 3b/ ee). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässig keit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 20. Juni 2018 (Urk. 2) aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer ab November 2017 wieder arbeitsfähig sei. Trotz vieler Untersuchungen und Abklärungen hätten keine Ursachen für die Ein schränkungen gefunden werden können. Somit sei davon
auszugehen, dass nach der üblichen Heilungsphase eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Die empfohlene Therapie habe der Beschwerdeführer nicht in Anspruch nehmen wollen. Allenfalls sei eine fachpsychiatrische Behandlung sinnvoll. Es bestünden keine gesundheit lichen Einschränkungen mit län g erdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 1 f.).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 27 . September 2018 (Urk. 6) ergänzte die Be schwerdegegnerin, der mit Beschwerde eingereichte Arztbericht vom 30. Juni 2018 enthalte keine Informationen, die auf eine langandauernde Arbeits unfähig keit in der angestammten leichten Bürotätigkeit schliessen lassen würde n . 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 22 . August 2018 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe ihn keine r eigene n
Untersuchung unterzogen, sondern sich damit begnügt, die Fest stellungen der privaten Krankentaggeldversicherung zu übernehmen. Die vor liegende medizinische Beurteilung sei nicht verwertbar und die Beschwerde gegnerin verletz e Bundesrecht, soweit sie sich darauf stütze. Das Bundesgericht verlange bei nicht objektivierbaren Beschwerden regelmässig ein strukturiertes Beweisverfahren. Hinzu komme, dass er bis heute nie psychiatrisch abgeklärt worden sei, obschon sein Hausarzt davon ausgehe, dass eine depressive Reaktion vorliege. Neuerliche Abklärungen in der Klinik Z.___ hätten ergeben, dass seine Beschwerden und Einschränkungen sehr wohl objektivierbar seien. Dies zeige ein erster Bericht der Z.___ vom 30. Juni 2018 auf (S. 3).
Bei diesem, welcher kurz nach Verfügungse rlass erstellt worden sei, hand le es sich nicht einfach um eine Erweiterung des massgeblichen Sachverhalts. Es sei untersucht worden, welche Ursachen für die Beschwerden und Einschränk ungen verantwortlich seien. Die Beschwerdegegnerin habe den Fall voreilig abgeschlossen. Die notwendigen
Untersuchungen seien noch im Gang. Doch selbst wenn keine objektivierbare Ursache für
die Beschwerden und Einschränkungen vorliegen würde, könne die Beschwerdegegnerin nicht
allein mit dem Argument mangelnder Objektivier bar keit eine Leistungspflicht verneinen (S. 4) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Sachverhalt genügend abgeklärt worden ist und damit ein Entscheid über den Rentenanspruch ergehen konnte . 3. 3.1
Nach am 12. Januar 2017 erfolgter Operation (Fenestration L4/5 rechts mit mikrochirugischer
Sequestrektomie [ vgl. Urk. 7/5/2-3])
diagnostizierten Dr. A.___, B.___ und C.___ von der Klinik für Rheumatologie des Stadts pitals D.___ in ihrem Austrittsbericht vom 16. Januar 2017 (Urk. 7/5/4-5) unter anderem ein chronisches lumboradikuläres Schmerz syndrom L5 rechts bei einer klinischen Lumboischialgie und Hyp o sensi bilität rechts mit entsprechend em Dermatom L5 ohne motorische Ausfälle und bei einer Diskushernie L4/5 mit rez essaler Kompression L5 rechts. Sie hielten fest, der Eingriff wie auch der poststationäre Verlauf seien komplikationslos gewesen, der Beschwerdeführer sei am 16. Januar 2017 in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause ausgetreten und er sei in seiner bisher ausgeübten Tätigkeit als Haus wart bis und mit
14. Februar 2017 arbeitsunfähig. 3. 2
Dr. E.___, Facharzt für Neurologie, Dr. F.___, Facharzt für Neu rologie, und Dr. G.___ vom Zentrum H.___ der Universitätsklinik I.___
diagnostizierten
in ihrem Bericht vom 26. Oktober 2017 (Urk. 7/39) nach gleichentags erfolgter neurologischer und neurophysiologischer Untersuchung unter anderem eine Hüftbeugeschwäche rechts sowie eine n Verdacht auf eine Neuropathie des Nervus
cutaneus
femoris
lateralis rechts . Sie führten dazu aus, klinisch ergebe sich ein isoliertes motorisches Defizit der Hüftbeuger rechts. Elektro physiologisch habe in den Myotomen L2 und L3 rechts kein Hinweis auf eine neurogene Schädigung akuter oder chronischer Genese festgestellt werden können. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Symptomatik könne aufgrund der vorliegenden Befundkonstellation nicht einer neurogenen
Ursache zugeord net werden (S. 2) .
Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin hielten Dr. F.___ und Dr. G.___ am 2. März 2018 (Urk. 7/40/6 -9) über ihre Untersuchung vom 26. Oktober 2017 fest, die Einschränkungen liessen sich durch Physiotherapie und Muskelaufbau ver mindern. Aufgrund der im Rahmen der fokussierten einmaligen ambulanten Untersuchung
am 26. Oktober 2017 vorliegenden Informationen sei eine Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich (S. 3 Ziff. 1.8 und Ziff. 1.11). 3. 3
J.___ von der Abteilung Orthopädie der Universitätsklinik I.___ hielt in seinem Schreiben vom 30. Oktober 2017 (Urk. 7/27/4-5) auf Rückfrage des Krankentaggeldversicherers fest, in seiner Befunderhebung vom 6. September 2017 habe er ein deutlich disharmonisches Gangbild mit Nachziehen des rechten Beins sowie eine Hüftbeugerschwäche im Liegen M4, aber ansonsten kein moto risches Defizit feststellen können.
D er Beschwerdeführer sei momentan zu 100 % arbeitsunfähig. Eine langfristige Beurteilung sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich. Er empfehle ein Gutachten zur weiteren Beurteilung der langfristigen Arbeitsfähigkeit. 3. 4
In seiner Stellungnahme vom 21. November 2017 (Urk. 7/30/3-4) zuhanden des Krankentaggeldversiche rers berichtete dessen beratende r Arzt Dr. K.___, Facharzt für Rheumatologie und für Innere Medizin, gestützt auf die ihm vor liegenden Arztberichte (E. 3.1 -3), es bestehe eine Il iopsoasschwäche rechts unklarer Ätiologie bei einem aber guten postoperativen Ergebnis nach der Sequestrektomie am 12.
Januar 201 7. Ob es sich um eine Diagnose mit Krank heitswert handle, könne er nicht beantworten, da die Muskelschwäche ätiologisch für den Facharzt der Neurologie unklar sei. Die Diagnose begründe keine Arbeits unfähigkeit. In der angestammten Tätigkeit könne er eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit nicht nachvollziehen. 3. 5
Hausarzt Dr. L.___, Facharzt für Innere und Allgemeine Medizin FMH, bei welchem sich der Beschwerdeführer ab Mai 2016 in Behandlung befand, stellte in seinem Bericht vom
26. Januar 2018 (Urk. 7/33) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Diskushernie L 4/5 rech ts mit/bei: Status nach Sequest rektomie in mikro chirurgischer Technik Januar 2017 - aktuell progrediente Hüftbeugerschwäche ohne elektrophysiologisches Korrelat Februar 2017 - Diskusdegeneration L 3/4, L 4/5 und L5/S1 - Diskushernie L5/S1 rechts rezessal mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 ohne relevante Kompression - schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Schulter rechts, Radikulopa thie C8 rechts
Zudem führte Dr. L.___ aus, der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit September 2016 andauernd zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6; siehe auch S. 3 zu zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten) . Ob wieder mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, müsse durch die Fachklinik I.___ sowie die Klinik M.___ beurteilt werden (S. 3 Ziff. 1.9). 3. 6
Im an die Beschwerdegegnerin gerichteten Schreiben vom 14. Februar 2018 (Urk. 7/35; vgl. auch die Bericht e vom 23. November 2017 und vom 16. Januar 201 8, Urk. 7/36)
berichtete Oberarzt Neuro-Urologie Dr. N.___ vom Zentrum H.___ der Universitätsklinik I.___, der Beschwerdeführer befinde sich aufgrund einer neurogenen Sexualfunktionsstörung bei ihnen in neuro-urologischer Behandlung. Diese Diagnose erscheine am ehesten nicht ursächlich für eine Arbeitsunfähigkeit und dementsprechend [auch nicht] für die Beurteilung einer allfälligen beruflichen Re- lntegration /Rente. 3. 7
Gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen (E. 3. 1 -6) führte Dr. O.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) in seiner Stellungnahme vom
7. März 2018 (Urk. 7/ 42 S. 5 f.) aus, anhand der vorliegenden Arztberichte sei die Diagnose einer ätiolo gisch unklaren Iliopsoas-/ Hüftbeugerschwäche rechts (M2/3) ausgewiesen, ein schliesslich einer sich daraus ableitenden, zeitlich befristeten Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Diese Diagnose sei mittlerweile stabil. Hinsicht lich der Bewertung der Arbeitsunfähigkeit - wie üblich ohne entsprechenden Zusatz gültig für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit « IT Supporter » bzw. « selbstän diger DJ »
- seien die aktenkundigen Angaben einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 13. September 2016 bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der neurologischen Diagnostik in der Universitätsklinik I.___ im November 2017 nachvollziehbar, aber
n ach Ausschluss einer neurogenen Ursache nicht mehr plausibel. Somit sei
hier in Übereinstimmung mit dem
beratenden Arzt des Taggeldversicherers
(Dr.
K.___) von einer Arbeitsfähigkeit von 100% in der bisherigen
Tätigkeit aus zuge h en, welche unter Berücksichtigung des im Arbeitgeberfragebogen
enthalte nen Anforderungsprofils einer behinderungs angepassten Tätigkeit entsp re ch e . 3. 8
In einem Schreiben vom 18. Mai 2018 an den Rechtsvertreter des Beschwerde führers (Urk. 7/51/1-2; vgl. auch das Überweisungsschreiben an die Klinik
Z.___ vom 9. Mai 2018 [Urk. 7/51/3-4]) führte Dr .
L.___
aus, offenbar seien keine Beschwerden objektivierbar. Die Arbeitsunfähigkeit sei aber sicher nach wie vor 100 %. Diese Einschätzung beruhe nicht auf objektiven Befunden, sondern aufgrund der ganzen Situation, zumal der Beschwerdeführer inzwischen auch schwer gestört sei.
Eine Behandlung an der Psychosomatik des Spitals wurde in Anspruch genommen, vom Patienten aber abgelehnt, da er sich weigert, Psycho pharmaka einzunehmen. Man müsse das ganze psychologische und psychiatrische Umfeld beachten. Der Beschwerdeführer sei ein psychisch ange schlagener Mensch, der aufgrund seiner Leidensgeschichte aktuell kaum einsatz fähig sei. Er sei voll und ganz mit seinen Beschwerden beschäftigt und es sei sicher auch eine reaktive Depression vorhanden. Man müsse ihn psychiatrisch beurteilen lassen bezüglich seiner Arbeitsunfähigkeit, oder ein umfassendes medizinisches Gutachten erstellen lassen. 3. 9
Der Beschwerdeführer reichte im vorliegenden Verfahren mit der Beschwerde einen Bericht von Dr. P.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie und für Interventionelle Schmerztherapie, von der Klinik
Z.___, vom 30. Juni 2018 (Urk. 3) ein. Darin stellt dieser nach am 27. Juni 2018 erfolgter Erstkonsul tation und unter anderem gestützt auf zwei MRI der Hals- und Lendenwirbelsäule (HWS/LWS)
vom 15. Januar 2018
folgende Diagnosen (S. 1; verkürzt wiederge geben) : - Therapierefraktäre Lumbago mit ischialgiformen Ausstrahlungen ins rechte Bein mit / bei: - Diskushernie L5/S1 rechts rezessal mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 - Status nach
Sequestrektomie L4/5 bei Diskushernie 12. Januar 2017 - seither Hüftbeugerschwäche rechts, Neuropathie Nervus
cutaneus
femoris
lateralis rechts - Persistierende m ä ssige Foramenstenose L4/5 rechts mit Kontakt zur Wurzel L4 - Rezessusstenose L4/5 rechts > links mit Bedrängung der Wurzel L5 rechts > links - B rachialgie beidseits rechtsbetont mit/bei : - m ässiggradige r
Foramenstenose C4/5, C5/6 und C6/7 rechts - D ifferentialdiagnos e : Schulterproblematik unklarer Genese
Dr. P.___ führte in seiner Beurteilung dazu aus, in der Gesamtschau auffällig erachte er
die in zeitlichem Zusammenhang mit der
Disku s hernienoperation stehende bemerkenswerte Atrophie des M usculus
Psoas, insbesondere i n den hoch lumbalen Abschnitten (höchstens 50 % des Volumens im Vergleich zur Gegen seite) . Dies in Kombination mit einer Neuropathie des Nervus
cutaneus
femoris
lateralis, wie auch die im Rahmen des Orgasmus ins Bein
ausstrahlenden Schmerzen, jeweils rechts. Sowohl die Innervation der proximalen
Anteile des Psoas (L1, L2), wie auch die Ursprünge der Nervus
cutaneus
femoris
lateralis (L2, L3) und genitofemoralis (L1, L2) stamm t en aus denselben Wirbelsegmenten.
Allen gemeinsam sei L 2. Anlässlich den durchgeführten Elektroneurogra fie / Elektro myografie seien zwar die kaudal en Anteile des lliopsoas geprüft worden, doch müsse davon
ausgegangen werden, dass diese Anteile ausschlie sslich aus L3 innerviert werden. L 1 und insbesondere L2 hätten somit bislang nicht geprüft werden können . Das r ezidivierende K ältegefühl im rechten Bein könn e darüber hinaus auf eine
vegetativ unterhaltene Komponente der Symptomatik hinweisen, dies ebenfalls im
Bereich L2 und L 3. Diagnostisch aufschlussreich dürften gegebenenfalls Blockaden des
sympathischen Grenzstrangs auf Höhe L2 und L3 rechts sein, gefolgt von
Wurzelblockaden L1-L3 rechts.
Hinsichtlich der beklagten Schulter - und Armschmerzen hielt Dr. P.___ fest, differenzialdiagnostisch sei an eine zervikogene Kausalität zu denken, insbeson dere seien Wurzelirritationen C5 -C7 rechts nicht auszuschliessen. Diagnostisch
aufschlussreich und gegebenenfalls von therapeutischem Nutzen dürften trans foraminale
periradikuläre Infiltrationen der genannten Segmente sein.
Aufgrund der im HADS (Hospital Anxiety and Depression Scale) erzielten Punktzahlen sei eine eingeschränkte
Schmerzmodulation in Betracht zu ziehen. Ein schmerzpsy chologisches
Assessment mit der Frage nach schmerzdistan zierenden Optionen sei indiziert und habe mit E inverständnis des Beschwerde führers bereits geplant werden können (S. 3) . 4.
4. 1
Als Grundlage für ihre Verfügung vom 2 0 . Juni 201 8 (Urk. 2) dienten der Beschwerdegegnerin gemäss den versicherungsinternen Feststellungsblättern vom 19. März und 20. Juni 2018 (Urk. 7/42, Urk. 7/53) die
Unterlagen des Stadt spitals D.___ (E. 3.1), der Universitätsklinik I.___ (E. 3. 2- 3, E. 3. 6), die kurze Stellungnahme von Dr. K.___ (E. 3.4), die Berichte des Hausarztes Dr. L.___ (E. 3. 5, E. 3. 8) sowie die aktengestützte Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. O.___ (E. 3. 7). Die Beschwerdegegnerin schloss aus den ihr vorliegenden Unterlagen, dass der Beschwerdeführer an keinen gesundheitlichen Einschränkungen mit längerdauernden Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leidet und spätestens ab November 2017 wieder arbeitsfähig war (E. 2.1). 4.2
RAD-Arzt Dr. O.___ konnte in seiner Stellungnahme gestützt auf alle ihm vor liegenden medizinischen Unterlagen nachvollziehbar darlegen, dass beim Beschwerdeführer spätestens nach Abschluss der neurologischen Untersuchungen an der Universitätsklinik I.___, wo festgestellt worden war, dass eine neuro gene Ursache für allfällige Einschränkungen nicht plausibel ist, von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auszugehen ist .
Diese Schlussfolgerung ist schlüssig .
Entgeg en der Behauptung des Beschwerdeführers begnügte sich Dr. O.___
nicht ein fach damit, die Position von Dr. K.___ zu übernehmen, sondern führte ledig lich aus, dass er dessen Einschätzun g teile («in Übereinstimmung»). Aus den von Dr. O.___ berücksichtig t en medizinischen Akten zeigt sich vielmehr dessen nach vollziehbare Beurteilung. Der poststationäre Verlauf nach erfolgter Operation im Stadtspital D.___
war
komplikationslos (E. 3.1) .
Die Neurologen des I.___ s konnten keine neurogene Schädigung feststellen
(E. 3. 2) . Ebenso wurde von den Orthopäden des I.___ in ihrer Untersuchung als einziges motorisches Defizit neben einem ansonsten unauffälligen Befund eine Hüftbeugerschwäche i m Liegen mit einer Muskelkraft 4 fest ge stellt. Dies bedeutet nach den Kraftgraden bei einer Skala von 0 (keine Muskelaktivität) bis 5 (normale Muskelkraft) bei
4
eine Muskelkraft bei Bewegung gegen Widerstand (vgl.
P schyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl., S. 902) . Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine relativ geringe Einschränkung der Muskelkraft des Hüftbeugers die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seine n Tätigkeit en als IT-Supporter bzw. selbständiger DJ
beeinträchtigen soll . Die Neuro-Urologen des I.___ zeigten weiter auf, dass die von ihnen gestellte Diagnose der neurogenen Sexualstörung mit elektrisierenden Schmerzen in das rechte Bein nicht ursächlich für eine Arbeitsunfähigkeit ist (E. 3.6) . 4.3 4.3.1
Auch der im Nachgang zu der RAD- Beurteilung erstellte Bericht von Dr. L.___
vom 18. Mai 2018 (E. 3.8)
vermag diese nicht in Frage zu stellen, ging D r. L.___ doch darin gerade davon aus, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht objektivierbar sind und die von ihm attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit führte er auf die Gesamtsituation bzw. psychische Situation des Beschwerdeführers zurück, ohne jedoch auf eine fachärztliche Einschätzung zurückzugreifen oder selbst eine diesbezüglich Befunderhebung vorgenommen zu haben . Überhaupt stützt er sich vornehmlich auf Angaben des Beschwerdeführers ab, was sich ins besondere aus dem Bericht vom 2 6. Januar 2018 ergibt, wo er jegliche behinde rungsangepasste Tätigkeit (rein sitzend, rein stehend, wechselbelastend etc.) gestützt auf dessen Aussage seit 2016 rundweg verneint (E. 3.5, Urk. 7/33 S. 3). 4. 3 . 2
Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, dass es sich beim Bericht von Dr. P.___ vom 30. Juni 2018 (E. 3. 9) nicht um eine vorliegend nicht zu berück sichtigende Sachverhaltserweiterung handelt, zumal er nur gerade 10
Tage nach der angefochtene n Verfügung verfasst wurde, die Ursachen für die ent scheiden den Beschwerden zum Gegenstand hat und sich unter anderem auf zwei MRI von Januar 2018 stützt. Der Bericht von Dr. P.___
enthält aber
keinerlei Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit, noch enthält er
Hinweise auf bisher ungeklärte Leiden, welche einer weiteren Abklärung wegen einer allfälligen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bedürften.
Hinsichtlich der von Dr. P.___ diskutierten lumbalen Thematik, handelt es sich
denn auch lediglich um eine von ihm angeführte, neu e Interpretation der bekannten Problematik, deren Ursache er neuerdings in der Region der Wirbel L2 und L3 zu verorten sucht (E. 3. 9). Diese vermag jedoch nicht zu überzeugen. Einerseits zeigten die Neurologen des I.___ s elektrophys i ologisch bereits auf, dass in den Myotomen L2 und L3 rechts keine Hinweis e auf eine neurogene Schädigung akuter oder chronischer Genese fes tgestellt werden konnten (E. 3.2), und anderseits führte die aufgrund seiner Interpretation durchgeführte Interven tion auf Höhe L2 am 17. Dezember 2018 zu keiner signifikanten Beschwerde regredienz, wonach Dr. P.___ selbst ein vegetativ unterhaltenes Schmerz syndrom (SMP) mit höchster Wahr scheinlichkeit ausschloss (vgl. Urk. 10/3 S. 2). Zudem zeigte sich der von Dr. P.___ in seiner Untersuchung erhobene klini sche Befund gänzlich unauffällig. So beschrieb er insbesondere einen hinkfreien Gang, eine Wirbelsäule im Lot, einen Schulter- und Beckengeradestand und ein Zehenspitzen- und Fersengang konnte demonstriert werden (vgl. Urk. 3 S. 2).
Die Schulterproblematik war bereits mit Bericht von Dr. L.___ vom 26. Januar 2018 (E. 3.5) bekannt und vom RAD-Arzt Dr. O.___ somit gewürdigt worden. Zudem hielt Dr. L.___
diese für die Arbeitsfähigkeit als nicht relevant, ging er doch im Nachgang zu seinem Bericht vom 26. Januar 2018 im Schreiben vom 18. Mai 2018 (E. 3. 8) davon aus, dass keine relevanten objektivierbaren und somit wesentlichen somatische n
Beschwerden vorlagen.
Ebenso wenig
wurde von Dr. P.___ eine diesbezügliche funktionelle Einschränkung
– wie überhaupt von keinem der konsultierten Ä rzt e
- beschrieben (vgl. E. 3.1- 9, Urk. 10/1-3, Urk. 13/1-2).
Dr. P.___
zog
aufgrund der erhobenen HADS-Punktzahl eine eingeschränkte Schmerzmodulation in Betracht. Er diagnostizierte aber weder
ein psychosoma tisches Leiden, noch äusserte er auch nur den Verdacht eine s solchen, welcher Anlass für weitervorzunehmende Abklärungen hätte sein können . Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG, zu welchen somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden zählen, setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Darüber hinaus spricht der Umstand, dass der anwalt lich vertretene Beschwerdeführer nach erfolgtem schmerzpsychologische m Assessment in der Klinik Z.___ (vgl. Urk. 3 S. 3 unten) keinerlei diesbe zügliche Unterlagen mehr einreichte
dafür, dass keine entsprechenden Diagnosen oder gar nur Verdachtsdiagnosen gestellt werden konnten, zumal er im vor liegenden Verfahren betreffend seine somatischen Leiden solche Nachweise nach reichte. 4.3.3
Die ü brigen vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren einge reichten medizinischen Unterlagen vermögen die Einschätzung des RAD Arztes Dr. O.___ a uch nicht in Zweifel zu ziehen.
Dr. Q.___, Facharzt für Neurochirurgie, speziell Wirbelsäulenchirurgie, vom Zentrum R.___, führte in s einem Bericht vom 21. April 2017 (Urk. 13/2) lediglich aus, er habe dem Beschwerdeführer das MRI nach erfolgter Operation im Januar 2017 mit freier L5 Nervenwurzel gezeigt. Dieser denke, es sei etwas schiefgelaufen während der Operation. Er habe ihm gesagt, dass genau das Gegenteil der Fall sei. Auffallend sei die sehr schmerzhafte Hüftinnenrotation. Die notwendigen Abklärungen der Hüftproblematik wurden denn auch im Nach gang von den Fachärzten des I.___ vorgenommen (vgl. E. 3.2-3, E. 3.6) und deren Resultate von Dr. O.___ berücksichtigt (E. 3.7).
Wie bereits ausgeführt (E. 4.3.2), zeigte der Bericht vom
17. Dezember 2018 (Urk. 10/3)
über eine gleichentags auf Höhe L2
aus Anlass der Neuinterpretation von Dr. P.___ durchgeführte Intervention, dass diese zu keiner signifikanten Beschwerderegredienz geführte hatte. Darüber hinaus betrifft der Bericht einen Sachverhalt, welcher zeitlich fast sechs Monate nach dem Verfügungszeitpunkt liegt, und ist dementsprechend zur Beurteilung des vorliegenden Leistungs an spruches, über welchen die Beschwerdegegnerin am 20. Juni 2018 (Urk.
2) ver fügte, unbeachtlich (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b) . Dies gilt umso mehr für die Berichte über die Interventionen vom 28. Januar (Kathetergesteuerte
Epiduro graphie / Epidurolyse nach Racz
– mit ausbleibendem Effekt) und 7. März (erneute Kathetergesteuerte
Epidurographie / ballon geführte Epidurolyse -Effekt unbekannt) (Urk. 10/1-2), die Sachverhalte betreffen, welche rund sieben und bei nahe neun Monate nach dem Verfügungszeitpunkt liegen.
Beim Bericht vom 12. Juni 2019 (Urk. 13/1) von Dr. S.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, handelt es sich um eine aktenbasierte rück blickende Einschätzung der aufgrund der Hüftbeugerschwäche bestehenden Ein schränkungen des Beschwerdeführers mit dem Hinweis, dass diesem seine Tätig keit als IT-Supporter nicht mehr zumutbar gewesen sei, weil er dafür hätte Auto fahren müssen, was er nicht mehr gekonnt habe. Diese Ansicht kann nicht gefolgt werden. Sie vermag die geltungszeitlichen Untersuchungen der Fachärzte des I.___ s, bei welcher lediglich eine Hüftbeugerschwäche im Liegen M4, aber ansonsten kein motorisches Defizit, festgestellt werden konnte, nicht umzu stossen. 4.4
Der Beschwerdeführer kritisierte die Abklärungen der Beschwerdegegnerin insbe sondere auch deswegen, weil er diese als noch nicht abgeschlossen ansah und eine psychiatrische Untersuchung zu Unrecht unterblieben sei sowie zudem ein strukturiertes Beweisverfahren hätte durchgeführt werden müssen (E. 2.2).
Wie bereits aufgezeigt (E. 4.3.2) ist eine psychiatrische Abklärung im vor liegen den Fall nicht angezeigt. Abgesehen vom Hausarzt Dr. L.___, welcher ohne jedoch auf eine fachärztliche Einschätzung zurückzugreifen oder überhaupt selbst eine diesbezüglich e Befunderhebung vorgenommen zu haben (vgl. E. 3.8, E. 4.3.1), eine psychisch bedingtes Leiden annahm, weisen alle Einschätzungen der übrigen konsultierten Ärzte nicht in diese Richtung. Selbst Dr. P.___
diagnostizierte weder
ein psychosomatisches Leiden, noch äusserte er einen diesbezüglichen Ver dacht, sondern er setzte lediglich seine rein somatische Behandlung fort
(E. 3. 9 und E. 4.3.2).
Da eine psychiatrische Diagnose Voraussetzung
für einen psychi schen Gesundheitsschaden bildet, ist ein strukturiertes Beweisverfahren auch nicht angezeigt. 4.5
Nach dem Gesagten kann auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. O.___
abgestellt werden (vgl. E. 1.4).
Die
Vorbringen des Beschwerdeführers und die von ihm im Zuge des vorliegenden Verfahren eingereichten medizinischen Unterlagen ver mögen
keine Zweifel an der Beurteilung des RAD sowie der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung durch die Beschwerdegegnerin
zu erwecken . In Anbetracht der gegebenen Sa ch- und Rechts lage sind von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine entscheidwesentli chen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (E. 1.3). Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden
mit andauernder Arbeitsunfähigkeit ist nicht ausgewiesen. Demzufolge ist die Beschwerde abzuwei sen . 5.
Ausgangsgemäss gehe n die Verfahrenskosten von Fr. 8 00.-- zulasten des unter li egenden Beschwerdeführers (Art. 69 Abs.
1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1974, verfügt über keinen erlernten Beruf und war zuletzt von
16. April 2012 bis am 31. Mär z 2017 bei der Y.___
AG in einem 50 %-Pensum als IT Support er und im Nebenverdienst als selbständiger DJ
tätig (Urk. 7/4, Urk. 7/12 -15, Urk. 7/33 S. 2 Ziff. 1.7).
Aufgrund eines Gesund heitsschadens konnte er ab dem 1. September 2016 nicht mehr arbeiten (Urk. 7/12 S. 2) . Das Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG wurde ihm auf den 31. März 2017 gekündigt (Urk. 7/ 12/7). Unter Hinweis auf eine Diskus hernie/Bandscheibenvorfall L4 und L5 meldete sich der Versicherte mit am 20. Januar 2016 [richtig: 2017] unterschriebenem Formular am
17. Februar 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozial versi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Sit uation ab und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/5, Urk. 7/27, Urk. 7/30). Am 21. November 201 7 (Urk. 7/ 26) teilte die IV Stelle dem Versicherten mit, dass zurz eit keine beruflichen Eingliederungs massnahmen möglich seien und er über den Rentenanspruch eine separate Ver fügung e rhalte .
Nach durchgefü hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/43, Urk. 7/48, Urk. 7/52) verneinte d ie IV-Stelle mit Verfügung vom
20. Juni 2018 einen Leistungsan spruch (Urk.
2) .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversi cherungs prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatz es von A mtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Ge richt bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweis wür digung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweis massnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Ver zicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis).
E. 1.4 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE
125 V 351 E. 3b/ ee). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässig keit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
E. 2 ) .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
27. September 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
2. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Am 13. März und 19. Juli 2019 (Urk. 9, Urk. 12)
reichte der Beschwerdeführer diverse Arztberichte ein (Urk. 10, Urk. 13), welche der Beschwerdegegnerin am 14. März und 22. Juli 2019 (Urk. 11, Urk. 14) zur Kenntnis zugestellt wurden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 20. Juni 2018 (Urk. 2) aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer ab November 2017 wieder arbeitsfähig sei. Trotz vieler Untersuchungen und Abklärungen hätten keine Ursachen für die Ein schränkungen gefunden werden können. Somit sei davon
auszugehen, dass nach der üblichen Heilungsphase eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Die empfohlene Therapie habe der Beschwerdeführer nicht in Anspruch nehmen wollen. Allenfalls sei eine fachpsychiatrische Behandlung sinnvoll. Es bestünden keine gesundheit lichen Einschränkungen mit län g erdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 1 f.).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 27 . September 2018 (Urk. 6) ergänzte die Be schwerdegegnerin, der mit Beschwerde eingereichte Arztbericht vom 30. Juni 2018 enthalte keine Informationen, die auf eine langandauernde Arbeits unfähig keit in der angestammten leichten Bürotätigkeit schliessen lassen würde n .
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 22 . August 2018 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe ihn keine r eigene n
Untersuchung unterzogen, sondern sich damit begnügt, die Fest stellungen der privaten Krankentaggeldversicherung zu übernehmen. Die vor liegende medizinische Beurteilung sei nicht verwertbar und die Beschwerde gegnerin verletz e Bundesrecht, soweit sie sich darauf stütze. Das Bundesgericht verlange bei nicht objektivierbaren Beschwerden regelmässig ein strukturiertes Beweisverfahren. Hinzu komme, dass er bis heute nie psychiatrisch abgeklärt worden sei, obschon sein Hausarzt davon ausgehe, dass eine depressive Reaktion vorliege. Neuerliche Abklärungen in der Klinik Z.___ hätten ergeben, dass seine Beschwerden und Einschränkungen sehr wohl objektivierbar seien. Dies zeige ein erster Bericht der Z.___ vom 30. Juni 2018 auf (S. 3).
Bei diesem, welcher kurz nach Verfügungse rlass erstellt worden sei, hand le es sich nicht einfach um eine Erweiterung des massgeblichen Sachverhalts. Es sei untersucht worden, welche Ursachen für die Beschwerden und Einschränk ungen verantwortlich seien. Die Beschwerdegegnerin habe den Fall voreilig abgeschlossen. Die notwendigen
Untersuchungen seien noch im Gang. Doch selbst wenn keine objektivierbare Ursache für
die Beschwerden und Einschränkungen vorliegen würde, könne die Beschwerdegegnerin nicht
allein mit dem Argument mangelnder Objektivier bar keit eine Leistungspflicht verneinen (S. 4) .
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Sachverhalt genügend abgeklärt worden ist und damit ein Entscheid über den Rentenanspruch ergehen konnte .
E. 3 J.___ von der Abteilung Orthopädie der Universitätsklinik I.___ hielt in seinem Schreiben vom 30. Oktober 2017 (Urk. 7/27/4-5) auf Rückfrage des Krankentaggeldversicherers fest, in seiner Befunderhebung vom 6. September 2017 habe er ein deutlich disharmonisches Gangbild mit Nachziehen des rechten Beins sowie eine Hüftbeugerschwäche im Liegen M4, aber ansonsten kein moto risches Defizit feststellen können.
D er Beschwerdeführer sei momentan zu 100 % arbeitsunfähig. Eine langfristige Beurteilung sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich. Er empfehle ein Gutachten zur weiteren Beurteilung der langfristigen Arbeitsfähigkeit.
E. 3.1 Nach am 12. Januar 2017 erfolgter Operation (Fenestration L4/5 rechts mit mikrochirugischer
Sequestrektomie [ vgl. Urk. 7/5/2-3])
diagnostizierten Dr. A.___, B.___ und C.___ von der Klinik für Rheumatologie des Stadts pitals D.___ in ihrem Austrittsbericht vom 16. Januar 2017 (Urk. 7/5/4-5) unter anderem ein chronisches lumboradikuläres Schmerz syndrom L5 rechts bei einer klinischen Lumboischialgie und Hyp o sensi bilität rechts mit entsprechend em Dermatom L5 ohne motorische Ausfälle und bei einer Diskushernie L4/5 mit rez essaler Kompression L5 rechts. Sie hielten fest, der Eingriff wie auch der poststationäre Verlauf seien komplikationslos gewesen, der Beschwerdeführer sei am 16. Januar 2017 in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause ausgetreten und er sei in seiner bisher ausgeübten Tätigkeit als Haus wart bis und mit
14. Februar 2017 arbeitsunfähig.
E. 3.4 ), die Berichte des Hausarztes Dr. L.___ (E. 3. 5, E. 3. 8) sowie die aktengestützte Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. O.___ (E. 3. 7). Die Beschwerdegegnerin schloss aus den ihr vorliegenden Unterlagen, dass der Beschwerdeführer an keinen gesundheitlichen Einschränkungen mit längerdauernden Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leidet und spätestens ab November 2017 wieder arbeitsfähig war (E. 2.1).
E. 4 In seiner Stellungnahme vom 21. November 2017 (Urk. 7/30/3-4) zuhanden des Krankentaggeldversiche rers berichtete dessen beratende r Arzt Dr. K.___, Facharzt für Rheumatologie und für Innere Medizin, gestützt auf die ihm vor liegenden Arztberichte (E. 3.1 -3), es bestehe eine Il iopsoasschwäche rechts unklarer Ätiologie bei einem aber guten postoperativen Ergebnis nach der Sequestrektomie am 12.
Januar 201 7. Ob es sich um eine Diagnose mit Krank heitswert handle, könne er nicht beantworten, da die Muskelschwäche ätiologisch für den Facharzt der Neurologie unklar sei. Die Diagnose begründe keine Arbeits unfähigkeit. In der angestammten Tätigkeit könne er eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit nicht nachvollziehen. 3.
E. 4.2 RAD-Arzt Dr. O.___ konnte in seiner Stellungnahme gestützt auf alle ihm vor liegenden medizinischen Unterlagen nachvollziehbar darlegen, dass beim Beschwerdeführer spätestens nach Abschluss der neurologischen Untersuchungen an der Universitätsklinik I.___, wo festgestellt worden war, dass eine neuro gene Ursache für allfällige Einschränkungen nicht plausibel ist, von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auszugehen ist .
Diese Schlussfolgerung ist schlüssig .
Entgeg en der Behauptung des Beschwerdeführers begnügte sich Dr. O.___
nicht ein fach damit, die Position von Dr. K.___ zu übernehmen, sondern führte ledig lich aus, dass er dessen Einschätzun g teile («in Übereinstimmung»). Aus den von Dr. O.___ berücksichtig t en medizinischen Akten zeigt sich vielmehr dessen nach vollziehbare Beurteilung. Der poststationäre Verlauf nach erfolgter Operation im Stadtspital D.___
war
komplikationslos (E. 3.1) .
Die Neurologen des I.___ s konnten keine neurogene Schädigung feststellen
(E. 3. 2) . Ebenso wurde von den Orthopäden des I.___ in ihrer Untersuchung als einziges motorisches Defizit neben einem ansonsten unauffälligen Befund eine Hüftbeugerschwäche i m Liegen mit einer Muskelkraft 4 fest ge stellt. Dies bedeutet nach den Kraftgraden bei einer Skala von 0 (keine Muskelaktivität) bis 5 (normale Muskelkraft) bei
4
eine Muskelkraft bei Bewegung gegen Widerstand (vgl.
P schyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl., S. 902) . Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine relativ geringe Einschränkung der Muskelkraft des Hüftbeugers die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seine n Tätigkeit en als IT-Supporter bzw. selbständiger DJ
beeinträchtigen soll . Die Neuro-Urologen des I.___ zeigten weiter auf, dass die von ihnen gestellte Diagnose der neurogenen Sexualstörung mit elektrisierenden Schmerzen in das rechte Bein nicht ursächlich für eine Arbeitsunfähigkeit ist (E. 3.6) .
E. 4.3.1 Auch der im Nachgang zu der RAD- Beurteilung erstellte Bericht von Dr. L.___
vom 18. Mai 2018 (E. 3.8)
vermag diese nicht in Frage zu stellen, ging D r. L.___ doch darin gerade davon aus, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht objektivierbar sind und die von ihm attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit führte er auf die Gesamtsituation bzw. psychische Situation des Beschwerdeführers zurück, ohne jedoch auf eine fachärztliche Einschätzung zurückzugreifen oder selbst eine diesbezüglich Befunderhebung vorgenommen zu haben . Überhaupt stützt er sich vornehmlich auf Angaben des Beschwerdeführers ab, was sich ins besondere aus dem Bericht vom 2 6. Januar 2018 ergibt, wo er jegliche behinde rungsangepasste Tätigkeit (rein sitzend, rein stehend, wechselbelastend etc.) gestützt auf dessen Aussage seit 2016 rundweg verneint (E. 3.5, Urk. 7/33 S. 3). 4. 3 . 2
Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, dass es sich beim Bericht von Dr. P.___ vom 30. Juni 2018 (E. 3.
E. 4.3.3 Die ü brigen vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren einge reichten medizinischen Unterlagen vermögen die Einschätzung des RAD Arztes Dr. O.___ a uch nicht in Zweifel zu ziehen.
Dr. Q.___, Facharzt für Neurochirurgie, speziell Wirbelsäulenchirurgie, vom Zentrum R.___, führte in s einem Bericht vom 21. April 2017 (Urk. 13/2) lediglich aus, er habe dem Beschwerdeführer das MRI nach erfolgter Operation im Januar 2017 mit freier L5 Nervenwurzel gezeigt. Dieser denke, es sei etwas schiefgelaufen während der Operation. Er habe ihm gesagt, dass genau das Gegenteil der Fall sei. Auffallend sei die sehr schmerzhafte Hüftinnenrotation. Die notwendigen Abklärungen der Hüftproblematik wurden denn auch im Nach gang von den Fachärzten des I.___ vorgenommen (vgl. E. 3.2-3, E. 3.6) und deren Resultate von Dr. O.___ berücksichtigt (E. 3.7).
Wie bereits ausgeführt (E. 4.3.2), zeigte der Bericht vom
17. Dezember 2018 (Urk. 10/3)
über eine gleichentags auf Höhe L2
aus Anlass der Neuinterpretation von Dr. P.___ durchgeführte Intervention, dass diese zu keiner signifikanten Beschwerderegredienz geführte hatte. Darüber hinaus betrifft der Bericht einen Sachverhalt, welcher zeitlich fast sechs Monate nach dem Verfügungszeitpunkt liegt, und ist dementsprechend zur Beurteilung des vorliegenden Leistungs an spruches, über welchen die Beschwerdegegnerin am 20. Juni 2018 (Urk.
2) ver fügte, unbeachtlich (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b) . Dies gilt umso mehr für die Berichte über die Interventionen vom 28. Januar (Kathetergesteuerte
Epiduro graphie / Epidurolyse nach Racz
– mit ausbleibendem Effekt) und 7. März (erneute Kathetergesteuerte
Epidurographie / ballon geführte Epidurolyse -Effekt unbekannt) (Urk. 10/1-2), die Sachverhalte betreffen, welche rund sieben und bei nahe neun Monate nach dem Verfügungszeitpunkt liegen.
Beim Bericht vom 12. Juni 2019 (Urk. 13/1) von Dr. S.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, handelt es sich um eine aktenbasierte rück blickende Einschätzung der aufgrund der Hüftbeugerschwäche bestehenden Ein schränkungen des Beschwerdeführers mit dem Hinweis, dass diesem seine Tätig keit als IT-Supporter nicht mehr zumutbar gewesen sei, weil er dafür hätte Auto fahren müssen, was er nicht mehr gekonnt habe. Diese Ansicht kann nicht gefolgt werden. Sie vermag die geltungszeitlichen Untersuchungen der Fachärzte des I.___ s, bei welcher lediglich eine Hüftbeugerschwäche im Liegen M4, aber ansonsten kein motorisches Defizit, festgestellt werden konnte, nicht umzu stossen.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer kritisierte die Abklärungen der Beschwerdegegnerin insbe sondere auch deswegen, weil er diese als noch nicht abgeschlossen ansah und eine psychiatrische Untersuchung zu Unrecht unterblieben sei sowie zudem ein strukturiertes Beweisverfahren hätte durchgeführt werden müssen (E. 2.2).
Wie bereits aufgezeigt (E. 4.3.2) ist eine psychiatrische Abklärung im vor liegen den Fall nicht angezeigt. Abgesehen vom Hausarzt Dr. L.___, welcher ohne jedoch auf eine fachärztliche Einschätzung zurückzugreifen oder überhaupt selbst eine diesbezüglich e Befunderhebung vorgenommen zu haben (vgl. E. 3.8, E. 4.3.1), eine psychisch bedingtes Leiden annahm, weisen alle Einschätzungen der übrigen konsultierten Ärzte nicht in diese Richtung. Selbst Dr. P.___
diagnostizierte weder
ein psychosomatisches Leiden, noch äusserte er einen diesbezüglichen Ver dacht, sondern er setzte lediglich seine rein somatische Behandlung fort
(E. 3. 9 und E. 4.3.2).
Da eine psychiatrische Diagnose Voraussetzung
für einen psychi schen Gesundheitsschaden bildet, ist ein strukturiertes Beweisverfahren auch nicht angezeigt.
E. 4.5 Nach dem Gesagten kann auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. O.___
abgestellt werden (vgl. E. 1.4).
Die
Vorbringen des Beschwerdeführers und die von ihm im Zuge des vorliegenden Verfahren eingereichten medizinischen Unterlagen ver mögen
keine Zweifel an der Beurteilung des RAD sowie der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung durch die Beschwerdegegnerin
zu erwecken . In Anbetracht der gegebenen Sa ch- und Rechts lage sind von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine entscheidwesentli chen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (E. 1.3). Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden
mit andauernder Arbeitsunfähigkeit ist nicht ausgewiesen. Demzufolge ist die Beschwerde abzuwei sen . 5.
Ausgangsgemäss gehe n die Verfahrenskosten von Fr. 8 00.-- zulasten des unter li egenden Beschwerdeführers (Art. 69 Abs.
1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
E. 5 Hausarzt Dr. L.___, Facharzt für Innere und Allgemeine Medizin FMH, bei welchem sich der Beschwerdeführer ab Mai 2016 in Behandlung befand, stellte in seinem Bericht vom
26. Januar 2018 (Urk. 7/33) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Diskushernie L 4/5 rech ts mit/bei: Status nach Sequest rektomie in mikro chirurgischer Technik Januar 2017 - aktuell progrediente Hüftbeugerschwäche ohne elektrophysiologisches Korrelat Februar 2017 - Diskusdegeneration L 3/4, L 4/5 und L5/S1 - Diskushernie L5/S1 rechts rezessal mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 ohne relevante Kompression - schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Schulter rechts, Radikulopa thie C8 rechts
Zudem führte Dr. L.___ aus, der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit September 2016 andauernd zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6; siehe auch S. 3 zu zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten) . Ob wieder mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, müsse durch die Fachklinik I.___ sowie die Klinik M.___ beurteilt werden (S. 3 Ziff. 1.9). 3.
E. 6 Im an die Beschwerdegegnerin gerichteten Schreiben vom 14. Februar 2018 (Urk. 7/35; vgl. auch die Bericht e vom 23. November 2017 und vom 16. Januar 201
E. 8 In einem Schreiben vom 18. Mai 2018 an den Rechtsvertreter des Beschwerde führers (Urk. 7/51/1-2; vgl. auch das Überweisungsschreiben an die Klinik
Z.___ vom 9. Mai 2018 [Urk. 7/51/3-4]) führte Dr .
L.___
aus, offenbar seien keine Beschwerden objektivierbar. Die Arbeitsunfähigkeit sei aber sicher nach wie vor 100 %. Diese Einschätzung beruhe nicht auf objektiven Befunden, sondern aufgrund der ganzen Situation, zumal der Beschwerdeführer inzwischen auch schwer gestört sei.
Eine Behandlung an der Psychosomatik des Spitals wurde in Anspruch genommen, vom Patienten aber abgelehnt, da er sich weigert, Psycho pharmaka einzunehmen. Man müsse das ganze psychologische und psychiatrische Umfeld beachten. Der Beschwerdeführer sei ein psychisch ange schlagener Mensch, der aufgrund seiner Leidensgeschichte aktuell kaum einsatz fähig sei. Er sei voll und ganz mit seinen Beschwerden beschäftigt und es sei sicher auch eine reaktive Depression vorhanden. Man müsse ihn psychiatrisch beurteilen lassen bezüglich seiner Arbeitsunfähigkeit, oder ein umfassendes medizinisches Gutachten erstellen lassen. 3.
E. 9 ) nicht um eine vorliegend nicht zu berück sichtigende Sachverhaltserweiterung handelt, zumal er nur gerade
E. 10 Tage nach der angefochtene n Verfügung verfasst wurde, die Ursachen für die ent scheiden den Beschwerden zum Gegenstand hat und sich unter anderem auf zwei MRI von Januar 2018 stützt. Der Bericht von Dr. P.___
enthält aber
keinerlei Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit, noch enthält er
Hinweise auf bisher ungeklärte Leiden, welche einer weiteren Abklärung wegen einer allfälligen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bedürften.
Hinsichtlich der von Dr. P.___ diskutierten lumbalen Thematik, handelt es sich
denn auch lediglich um eine von ihm angeführte, neu e Interpretation der bekannten Problematik, deren Ursache er neuerdings in der Region der Wirbel L2 und L3 zu verorten sucht (E. 3. 9). Diese vermag jedoch nicht zu überzeugen. Einerseits zeigten die Neurologen des I.___ s elektrophys i ologisch bereits auf, dass in den Myotomen L2 und L3 rechts keine Hinweis e auf eine neurogene Schädigung akuter oder chronischer Genese fes tgestellt werden konnten (E. 3.2), und anderseits führte die aufgrund seiner Interpretation durchgeführte Interven tion auf Höhe L2 am 17. Dezember 2018 zu keiner signifikanten Beschwerde regredienz, wonach Dr. P.___ selbst ein vegetativ unterhaltenes Schmerz syndrom (SMP) mit höchster Wahr scheinlichkeit ausschloss (vgl. Urk. 10/3 S. 2). Zudem zeigte sich der von Dr. P.___ in seiner Untersuchung erhobene klini sche Befund gänzlich unauffällig. So beschrieb er insbesondere einen hinkfreien Gang, eine Wirbelsäule im Lot, einen Schulter- und Beckengeradestand und ein Zehenspitzen- und Fersengang konnte demonstriert werden (vgl. Urk. 3 S. 2).
Die Schulterproblematik war bereits mit Bericht von Dr. L.___ vom 26. Januar 2018 (E. 3.5) bekannt und vom RAD-Arzt Dr. O.___ somit gewürdigt worden. Zudem hielt Dr. L.___
diese für die Arbeitsfähigkeit als nicht relevant, ging er doch im Nachgang zu seinem Bericht vom 26. Januar 2018 im Schreiben vom 18. Mai 2018 (E. 3. 8) davon aus, dass keine relevanten objektivierbaren und somit wesentlichen somatische n
Beschwerden vorlagen.
Ebenso wenig
wurde von Dr. P.___ eine diesbezügliche funktionelle Einschränkung
– wie überhaupt von keinem der konsultierten Ä rzt e
- beschrieben (vgl. E. 3.1- 9, Urk. 10/1-3, Urk. 13/1-2).
Dr. P.___
zog
aufgrund der erhobenen HADS-Punktzahl eine eingeschränkte Schmerzmodulation in Betracht. Er diagnostizierte aber weder
ein psychosoma tisches Leiden, noch äusserte er auch nur den Verdacht eine s solchen, welcher Anlass für weitervorzunehmende Abklärungen hätte sein können . Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG, zu welchen somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden zählen, setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Darüber hinaus spricht der Umstand, dass der anwalt lich vertretene Beschwerdeführer nach erfolgtem schmerzpsychologische m Assessment in der Klinik Z.___ (vgl. Urk. 3 S. 3 unten) keinerlei diesbe zügliche Unterlagen mehr einreichte
dafür, dass keine entsprechenden Diagnosen oder gar nur Verdachtsdiagnosen gestellt werden konnten, zumal er im vor liegenden Verfahren betreffend seine somatischen Leiden solche Nachweise nach reichte.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00676
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Müller Urteil vom 2 7. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann Grieder
Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1974, verfügt über keinen erlernten Beruf und war zuletzt von
16. April 2012 bis am 31. Mär z 2017 bei der Y.___
AG in einem 50 %-Pensum als IT Support er und im Nebenverdienst als selbständiger DJ
tätig (Urk. 7/4, Urk. 7/12 -15, Urk. 7/33 S. 2 Ziff. 1.7).
Aufgrund eines Gesund heitsschadens konnte er ab dem 1. September 2016 nicht mehr arbeiten (Urk. 7/12 S. 2) . Das Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG wurde ihm auf den 31. März 2017 gekündigt (Urk. 7/ 12/7). Unter Hinweis auf eine Diskus hernie/Bandscheibenvorfall L4 und L5 meldete sich der Versicherte mit am 20. Januar 2016 [richtig: 2017] unterschriebenem Formular am
17. Februar 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozial versi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Sit uation ab und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/5, Urk. 7/27, Urk. 7/30). Am 21. November 201 7 (Urk. 7/ 26) teilte die IV Stelle dem Versicherten mit, dass zurz eit keine beruflichen Eingliederungs massnahmen möglich seien und er über den Rentenanspruch eine separate Ver fügung e rhalte .
Nach durchgefü hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/43, Urk. 7/48, Urk. 7/52) verneinte d ie IV-Stelle mit Verfügung vom
20. Juni 2018 einen Leistungsan spruch (Urk.
2) . 2.
Der Versicherte erhob am
22. August 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom
20. Juni 2018 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurich ten (Urk. 1 S. 2) .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
27. September 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
2. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Am 13. März und 19. Juli 2019 (Urk. 9, Urk. 12)
reichte der Beschwerdeführer diverse Arztberichte ein (Urk. 10, Urk. 13), welche der Beschwerdegegnerin am 14. März und 22. Juli 2019 (Urk. 11, Urk. 14) zur Kenntnis zugestellt wurden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversi cherungs prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatz es von A mtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Ge richt bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweis wür digung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweis massnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Ver zicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis). 1.4
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE
125 V 351 E. 3b/ ee). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässig keit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 20. Juni 2018 (Urk. 2) aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer ab November 2017 wieder arbeitsfähig sei. Trotz vieler Untersuchungen und Abklärungen hätten keine Ursachen für die Ein schränkungen gefunden werden können. Somit sei davon
auszugehen, dass nach der üblichen Heilungsphase eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Die empfohlene Therapie habe der Beschwerdeführer nicht in Anspruch nehmen wollen. Allenfalls sei eine fachpsychiatrische Behandlung sinnvoll. Es bestünden keine gesundheit lichen Einschränkungen mit län g erdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 1 f.).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 27 . September 2018 (Urk. 6) ergänzte die Be schwerdegegnerin, der mit Beschwerde eingereichte Arztbericht vom 30. Juni 2018 enthalte keine Informationen, die auf eine langandauernde Arbeits unfähig keit in der angestammten leichten Bürotätigkeit schliessen lassen würde n . 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 22 . August 2018 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe ihn keine r eigene n
Untersuchung unterzogen, sondern sich damit begnügt, die Fest stellungen der privaten Krankentaggeldversicherung zu übernehmen. Die vor liegende medizinische Beurteilung sei nicht verwertbar und die Beschwerde gegnerin verletz e Bundesrecht, soweit sie sich darauf stütze. Das Bundesgericht verlange bei nicht objektivierbaren Beschwerden regelmässig ein strukturiertes Beweisverfahren. Hinzu komme, dass er bis heute nie psychiatrisch abgeklärt worden sei, obschon sein Hausarzt davon ausgehe, dass eine depressive Reaktion vorliege. Neuerliche Abklärungen in der Klinik Z.___ hätten ergeben, dass seine Beschwerden und Einschränkungen sehr wohl objektivierbar seien. Dies zeige ein erster Bericht der Z.___ vom 30. Juni 2018 auf (S. 3).
Bei diesem, welcher kurz nach Verfügungse rlass erstellt worden sei, hand le es sich nicht einfach um eine Erweiterung des massgeblichen Sachverhalts. Es sei untersucht worden, welche Ursachen für die Beschwerden und Einschränk ungen verantwortlich seien. Die Beschwerdegegnerin habe den Fall voreilig abgeschlossen. Die notwendigen
Untersuchungen seien noch im Gang. Doch selbst wenn keine objektivierbare Ursache für
die Beschwerden und Einschränkungen vorliegen würde, könne die Beschwerdegegnerin nicht
allein mit dem Argument mangelnder Objektivier bar keit eine Leistungspflicht verneinen (S. 4) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Sachverhalt genügend abgeklärt worden ist und damit ein Entscheid über den Rentenanspruch ergehen konnte . 3. 3.1
Nach am 12. Januar 2017 erfolgter Operation (Fenestration L4/5 rechts mit mikrochirugischer
Sequestrektomie [ vgl. Urk. 7/5/2-3])
diagnostizierten Dr. A.___, B.___ und C.___ von der Klinik für Rheumatologie des Stadts pitals D.___ in ihrem Austrittsbericht vom 16. Januar 2017 (Urk. 7/5/4-5) unter anderem ein chronisches lumboradikuläres Schmerz syndrom L5 rechts bei einer klinischen Lumboischialgie und Hyp o sensi bilität rechts mit entsprechend em Dermatom L5 ohne motorische Ausfälle und bei einer Diskushernie L4/5 mit rez essaler Kompression L5 rechts. Sie hielten fest, der Eingriff wie auch der poststationäre Verlauf seien komplikationslos gewesen, der Beschwerdeführer sei am 16. Januar 2017 in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause ausgetreten und er sei in seiner bisher ausgeübten Tätigkeit als Haus wart bis und mit
14. Februar 2017 arbeitsunfähig. 3. 2
Dr. E.___, Facharzt für Neurologie, Dr. F.___, Facharzt für Neu rologie, und Dr. G.___ vom Zentrum H.___ der Universitätsklinik I.___
diagnostizierten
in ihrem Bericht vom 26. Oktober 2017 (Urk. 7/39) nach gleichentags erfolgter neurologischer und neurophysiologischer Untersuchung unter anderem eine Hüftbeugeschwäche rechts sowie eine n Verdacht auf eine Neuropathie des Nervus
cutaneus
femoris
lateralis rechts . Sie führten dazu aus, klinisch ergebe sich ein isoliertes motorisches Defizit der Hüftbeuger rechts. Elektro physiologisch habe in den Myotomen L2 und L3 rechts kein Hinweis auf eine neurogene Schädigung akuter oder chronischer Genese festgestellt werden können. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Symptomatik könne aufgrund der vorliegenden Befundkonstellation nicht einer neurogenen
Ursache zugeord net werden (S. 2) .
Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin hielten Dr. F.___ und Dr. G.___ am 2. März 2018 (Urk. 7/40/6 -9) über ihre Untersuchung vom 26. Oktober 2017 fest, die Einschränkungen liessen sich durch Physiotherapie und Muskelaufbau ver mindern. Aufgrund der im Rahmen der fokussierten einmaligen ambulanten Untersuchung
am 26. Oktober 2017 vorliegenden Informationen sei eine Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich (S. 3 Ziff. 1.8 und Ziff. 1.11). 3. 3
J.___ von der Abteilung Orthopädie der Universitätsklinik I.___ hielt in seinem Schreiben vom 30. Oktober 2017 (Urk. 7/27/4-5) auf Rückfrage des Krankentaggeldversicherers fest, in seiner Befunderhebung vom 6. September 2017 habe er ein deutlich disharmonisches Gangbild mit Nachziehen des rechten Beins sowie eine Hüftbeugerschwäche im Liegen M4, aber ansonsten kein moto risches Defizit feststellen können.
D er Beschwerdeführer sei momentan zu 100 % arbeitsunfähig. Eine langfristige Beurteilung sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich. Er empfehle ein Gutachten zur weiteren Beurteilung der langfristigen Arbeitsfähigkeit. 3. 4
In seiner Stellungnahme vom 21. November 2017 (Urk. 7/30/3-4) zuhanden des Krankentaggeldversiche rers berichtete dessen beratende r Arzt Dr. K.___, Facharzt für Rheumatologie und für Innere Medizin, gestützt auf die ihm vor liegenden Arztberichte (E. 3.1 -3), es bestehe eine Il iopsoasschwäche rechts unklarer Ätiologie bei einem aber guten postoperativen Ergebnis nach der Sequestrektomie am 12.
Januar 201 7. Ob es sich um eine Diagnose mit Krank heitswert handle, könne er nicht beantworten, da die Muskelschwäche ätiologisch für den Facharzt der Neurologie unklar sei. Die Diagnose begründe keine Arbeits unfähigkeit. In der angestammten Tätigkeit könne er eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit nicht nachvollziehen. 3. 5
Hausarzt Dr. L.___, Facharzt für Innere und Allgemeine Medizin FMH, bei welchem sich der Beschwerdeführer ab Mai 2016 in Behandlung befand, stellte in seinem Bericht vom
26. Januar 2018 (Urk. 7/33) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Diskushernie L 4/5 rech ts mit/bei: Status nach Sequest rektomie in mikro chirurgischer Technik Januar 2017 - aktuell progrediente Hüftbeugerschwäche ohne elektrophysiologisches Korrelat Februar 2017 - Diskusdegeneration L 3/4, L 4/5 und L5/S1 - Diskushernie L5/S1 rechts rezessal mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 ohne relevante Kompression - schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Schulter rechts, Radikulopa thie C8 rechts
Zudem führte Dr. L.___ aus, der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit September 2016 andauernd zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6; siehe auch S. 3 zu zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten) . Ob wieder mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, müsse durch die Fachklinik I.___ sowie die Klinik M.___ beurteilt werden (S. 3 Ziff. 1.9). 3. 6
Im an die Beschwerdegegnerin gerichteten Schreiben vom 14. Februar 2018 (Urk. 7/35; vgl. auch die Bericht e vom 23. November 2017 und vom 16. Januar 201 8, Urk. 7/36)
berichtete Oberarzt Neuro-Urologie Dr. N.___ vom Zentrum H.___ der Universitätsklinik I.___, der Beschwerdeführer befinde sich aufgrund einer neurogenen Sexualfunktionsstörung bei ihnen in neuro-urologischer Behandlung. Diese Diagnose erscheine am ehesten nicht ursächlich für eine Arbeitsunfähigkeit und dementsprechend [auch nicht] für die Beurteilung einer allfälligen beruflichen Re- lntegration /Rente. 3. 7
Gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen (E. 3. 1 -6) führte Dr. O.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) in seiner Stellungnahme vom
7. März 2018 (Urk. 7/ 42 S. 5 f.) aus, anhand der vorliegenden Arztberichte sei die Diagnose einer ätiolo gisch unklaren Iliopsoas-/ Hüftbeugerschwäche rechts (M2/3) ausgewiesen, ein schliesslich einer sich daraus ableitenden, zeitlich befristeten Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Diese Diagnose sei mittlerweile stabil. Hinsicht lich der Bewertung der Arbeitsunfähigkeit - wie üblich ohne entsprechenden Zusatz gültig für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit « IT Supporter » bzw. « selbstän diger DJ »
- seien die aktenkundigen Angaben einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 13. September 2016 bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der neurologischen Diagnostik in der Universitätsklinik I.___ im November 2017 nachvollziehbar, aber
n ach Ausschluss einer neurogenen Ursache nicht mehr plausibel. Somit sei
hier in Übereinstimmung mit dem
beratenden Arzt des Taggeldversicherers
(Dr.
K.___) von einer Arbeitsfähigkeit von 100% in der bisherigen
Tätigkeit aus zuge h en, welche unter Berücksichtigung des im Arbeitgeberfragebogen
enthalte nen Anforderungsprofils einer behinderungs angepassten Tätigkeit entsp re ch e . 3. 8
In einem Schreiben vom 18. Mai 2018 an den Rechtsvertreter des Beschwerde führers (Urk. 7/51/1-2; vgl. auch das Überweisungsschreiben an die Klinik
Z.___ vom 9. Mai 2018 [Urk. 7/51/3-4]) führte Dr .
L.___
aus, offenbar seien keine Beschwerden objektivierbar. Die Arbeitsunfähigkeit sei aber sicher nach wie vor 100 %. Diese Einschätzung beruhe nicht auf objektiven Befunden, sondern aufgrund der ganzen Situation, zumal der Beschwerdeführer inzwischen auch schwer gestört sei.
Eine Behandlung an der Psychosomatik des Spitals wurde in Anspruch genommen, vom Patienten aber abgelehnt, da er sich weigert, Psycho pharmaka einzunehmen. Man müsse das ganze psychologische und psychiatrische Umfeld beachten. Der Beschwerdeführer sei ein psychisch ange schlagener Mensch, der aufgrund seiner Leidensgeschichte aktuell kaum einsatz fähig sei. Er sei voll und ganz mit seinen Beschwerden beschäftigt und es sei sicher auch eine reaktive Depression vorhanden. Man müsse ihn psychiatrisch beurteilen lassen bezüglich seiner Arbeitsunfähigkeit, oder ein umfassendes medizinisches Gutachten erstellen lassen. 3. 9
Der Beschwerdeführer reichte im vorliegenden Verfahren mit der Beschwerde einen Bericht von Dr. P.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie und für Interventionelle Schmerztherapie, von der Klinik
Z.___, vom 30. Juni 2018 (Urk. 3) ein. Darin stellt dieser nach am 27. Juni 2018 erfolgter Erstkonsul tation und unter anderem gestützt auf zwei MRI der Hals- und Lendenwirbelsäule (HWS/LWS)
vom 15. Januar 2018
folgende Diagnosen (S. 1; verkürzt wiederge geben) : - Therapierefraktäre Lumbago mit ischialgiformen Ausstrahlungen ins rechte Bein mit / bei: - Diskushernie L5/S1 rechts rezessal mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 - Status nach
Sequestrektomie L4/5 bei Diskushernie 12. Januar 2017 - seither Hüftbeugerschwäche rechts, Neuropathie Nervus
cutaneus
femoris
lateralis rechts - Persistierende m ä ssige Foramenstenose L4/5 rechts mit Kontakt zur Wurzel L4 - Rezessusstenose L4/5 rechts > links mit Bedrängung der Wurzel L5 rechts > links - B rachialgie beidseits rechtsbetont mit/bei : - m ässiggradige r
Foramenstenose C4/5, C5/6 und C6/7 rechts - D ifferentialdiagnos e : Schulterproblematik unklarer Genese
Dr. P.___ führte in seiner Beurteilung dazu aus, in der Gesamtschau auffällig erachte er
die in zeitlichem Zusammenhang mit der
Disku s hernienoperation stehende bemerkenswerte Atrophie des M usculus
Psoas, insbesondere i n den hoch lumbalen Abschnitten (höchstens 50 % des Volumens im Vergleich zur Gegen seite) . Dies in Kombination mit einer Neuropathie des Nervus
cutaneus
femoris
lateralis, wie auch die im Rahmen des Orgasmus ins Bein
ausstrahlenden Schmerzen, jeweils rechts. Sowohl die Innervation der proximalen
Anteile des Psoas (L1, L2), wie auch die Ursprünge der Nervus
cutaneus
femoris
lateralis (L2, L3) und genitofemoralis (L1, L2) stamm t en aus denselben Wirbelsegmenten.
Allen gemeinsam sei L 2. Anlässlich den durchgeführten Elektroneurogra fie / Elektro myografie seien zwar die kaudal en Anteile des lliopsoas geprüft worden, doch müsse davon
ausgegangen werden, dass diese Anteile ausschlie sslich aus L3 innerviert werden. L 1 und insbesondere L2 hätten somit bislang nicht geprüft werden können . Das r ezidivierende K ältegefühl im rechten Bein könn e darüber hinaus auf eine
vegetativ unterhaltene Komponente der Symptomatik hinweisen, dies ebenfalls im
Bereich L2 und L 3. Diagnostisch aufschlussreich dürften gegebenenfalls Blockaden des
sympathischen Grenzstrangs auf Höhe L2 und L3 rechts sein, gefolgt von
Wurzelblockaden L1-L3 rechts.
Hinsichtlich der beklagten Schulter - und Armschmerzen hielt Dr. P.___ fest, differenzialdiagnostisch sei an eine zervikogene Kausalität zu denken, insbeson dere seien Wurzelirritationen C5 -C7 rechts nicht auszuschliessen. Diagnostisch
aufschlussreich und gegebenenfalls von therapeutischem Nutzen dürften trans foraminale
periradikuläre Infiltrationen der genannten Segmente sein.
Aufgrund der im HADS (Hospital Anxiety and Depression Scale) erzielten Punktzahlen sei eine eingeschränkte
Schmerzmodulation in Betracht zu ziehen. Ein schmerzpsy chologisches
Assessment mit der Frage nach schmerzdistan zierenden Optionen sei indiziert und habe mit E inverständnis des Beschwerde führers bereits geplant werden können (S. 3) . 4.
4. 1
Als Grundlage für ihre Verfügung vom 2 0 . Juni 201 8 (Urk. 2) dienten der Beschwerdegegnerin gemäss den versicherungsinternen Feststellungsblättern vom 19. März und 20. Juni 2018 (Urk. 7/42, Urk. 7/53) die
Unterlagen des Stadt spitals D.___ (E. 3.1), der Universitätsklinik I.___ (E. 3. 2- 3, E. 3. 6), die kurze Stellungnahme von Dr. K.___ (E. 3.4), die Berichte des Hausarztes Dr. L.___ (E. 3. 5, E. 3. 8) sowie die aktengestützte Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. O.___ (E. 3. 7). Die Beschwerdegegnerin schloss aus den ihr vorliegenden Unterlagen, dass der Beschwerdeführer an keinen gesundheitlichen Einschränkungen mit längerdauernden Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leidet und spätestens ab November 2017 wieder arbeitsfähig war (E. 2.1). 4.2
RAD-Arzt Dr. O.___ konnte in seiner Stellungnahme gestützt auf alle ihm vor liegenden medizinischen Unterlagen nachvollziehbar darlegen, dass beim Beschwerdeführer spätestens nach Abschluss der neurologischen Untersuchungen an der Universitätsklinik I.___, wo festgestellt worden war, dass eine neuro gene Ursache für allfällige Einschränkungen nicht plausibel ist, von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auszugehen ist .
Diese Schlussfolgerung ist schlüssig .
Entgeg en der Behauptung des Beschwerdeführers begnügte sich Dr. O.___
nicht ein fach damit, die Position von Dr. K.___ zu übernehmen, sondern führte ledig lich aus, dass er dessen Einschätzun g teile («in Übereinstimmung»). Aus den von Dr. O.___ berücksichtig t en medizinischen Akten zeigt sich vielmehr dessen nach vollziehbare Beurteilung. Der poststationäre Verlauf nach erfolgter Operation im Stadtspital D.___
war
komplikationslos (E. 3.1) .
Die Neurologen des I.___ s konnten keine neurogene Schädigung feststellen
(E. 3. 2) . Ebenso wurde von den Orthopäden des I.___ in ihrer Untersuchung als einziges motorisches Defizit neben einem ansonsten unauffälligen Befund eine Hüftbeugerschwäche i m Liegen mit einer Muskelkraft 4 fest ge stellt. Dies bedeutet nach den Kraftgraden bei einer Skala von 0 (keine Muskelaktivität) bis 5 (normale Muskelkraft) bei
4
eine Muskelkraft bei Bewegung gegen Widerstand (vgl.
P schyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl., S. 902) . Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine relativ geringe Einschränkung der Muskelkraft des Hüftbeugers die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seine n Tätigkeit en als IT-Supporter bzw. selbständiger DJ
beeinträchtigen soll . Die Neuro-Urologen des I.___ zeigten weiter auf, dass die von ihnen gestellte Diagnose der neurogenen Sexualstörung mit elektrisierenden Schmerzen in das rechte Bein nicht ursächlich für eine Arbeitsunfähigkeit ist (E. 3.6) . 4.3 4.3.1
Auch der im Nachgang zu der RAD- Beurteilung erstellte Bericht von Dr. L.___
vom 18. Mai 2018 (E. 3.8)
vermag diese nicht in Frage zu stellen, ging D r. L.___ doch darin gerade davon aus, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht objektivierbar sind und die von ihm attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit führte er auf die Gesamtsituation bzw. psychische Situation des Beschwerdeführers zurück, ohne jedoch auf eine fachärztliche Einschätzung zurückzugreifen oder selbst eine diesbezüglich Befunderhebung vorgenommen zu haben . Überhaupt stützt er sich vornehmlich auf Angaben des Beschwerdeführers ab, was sich ins besondere aus dem Bericht vom 2 6. Januar 2018 ergibt, wo er jegliche behinde rungsangepasste Tätigkeit (rein sitzend, rein stehend, wechselbelastend etc.) gestützt auf dessen Aussage seit 2016 rundweg verneint (E. 3.5, Urk. 7/33 S. 3). 4. 3 . 2
Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, dass es sich beim Bericht von Dr. P.___ vom 30. Juni 2018 (E. 3. 9) nicht um eine vorliegend nicht zu berück sichtigende Sachverhaltserweiterung handelt, zumal er nur gerade 10
Tage nach der angefochtene n Verfügung verfasst wurde, die Ursachen für die ent scheiden den Beschwerden zum Gegenstand hat und sich unter anderem auf zwei MRI von Januar 2018 stützt. Der Bericht von Dr. P.___
enthält aber
keinerlei Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit, noch enthält er
Hinweise auf bisher ungeklärte Leiden, welche einer weiteren Abklärung wegen einer allfälligen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bedürften.
Hinsichtlich der von Dr. P.___ diskutierten lumbalen Thematik, handelt es sich
denn auch lediglich um eine von ihm angeführte, neu e Interpretation der bekannten Problematik, deren Ursache er neuerdings in der Region der Wirbel L2 und L3 zu verorten sucht (E. 3. 9). Diese vermag jedoch nicht zu überzeugen. Einerseits zeigten die Neurologen des I.___ s elektrophys i ologisch bereits auf, dass in den Myotomen L2 und L3 rechts keine Hinweis e auf eine neurogene Schädigung akuter oder chronischer Genese fes tgestellt werden konnten (E. 3.2), und anderseits führte die aufgrund seiner Interpretation durchgeführte Interven tion auf Höhe L2 am 17. Dezember 2018 zu keiner signifikanten Beschwerde regredienz, wonach Dr. P.___ selbst ein vegetativ unterhaltenes Schmerz syndrom (SMP) mit höchster Wahr scheinlichkeit ausschloss (vgl. Urk. 10/3 S. 2). Zudem zeigte sich der von Dr. P.___ in seiner Untersuchung erhobene klini sche Befund gänzlich unauffällig. So beschrieb er insbesondere einen hinkfreien Gang, eine Wirbelsäule im Lot, einen Schulter- und Beckengeradestand und ein Zehenspitzen- und Fersengang konnte demonstriert werden (vgl. Urk. 3 S. 2).
Die Schulterproblematik war bereits mit Bericht von Dr. L.___ vom 26. Januar 2018 (E. 3.5) bekannt und vom RAD-Arzt Dr. O.___ somit gewürdigt worden. Zudem hielt Dr. L.___
diese für die Arbeitsfähigkeit als nicht relevant, ging er doch im Nachgang zu seinem Bericht vom 26. Januar 2018 im Schreiben vom 18. Mai 2018 (E. 3. 8) davon aus, dass keine relevanten objektivierbaren und somit wesentlichen somatische n
Beschwerden vorlagen.
Ebenso wenig
wurde von Dr. P.___ eine diesbezügliche funktionelle Einschränkung
– wie überhaupt von keinem der konsultierten Ä rzt e
- beschrieben (vgl. E. 3.1- 9, Urk. 10/1-3, Urk. 13/1-2).
Dr. P.___
zog
aufgrund der erhobenen HADS-Punktzahl eine eingeschränkte Schmerzmodulation in Betracht. Er diagnostizierte aber weder
ein psychosoma tisches Leiden, noch äusserte er auch nur den Verdacht eine s solchen, welcher Anlass für weitervorzunehmende Abklärungen hätte sein können . Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG, zu welchen somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden zählen, setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Darüber hinaus spricht der Umstand, dass der anwalt lich vertretene Beschwerdeführer nach erfolgtem schmerzpsychologische m Assessment in der Klinik Z.___ (vgl. Urk. 3 S. 3 unten) keinerlei diesbe zügliche Unterlagen mehr einreichte
dafür, dass keine entsprechenden Diagnosen oder gar nur Verdachtsdiagnosen gestellt werden konnten, zumal er im vor liegenden Verfahren betreffend seine somatischen Leiden solche Nachweise nach reichte. 4.3.3
Die ü brigen vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren einge reichten medizinischen Unterlagen vermögen die Einschätzung des RAD Arztes Dr. O.___ a uch nicht in Zweifel zu ziehen.
Dr. Q.___, Facharzt für Neurochirurgie, speziell Wirbelsäulenchirurgie, vom Zentrum R.___, führte in s einem Bericht vom 21. April 2017 (Urk. 13/2) lediglich aus, er habe dem Beschwerdeführer das MRI nach erfolgter Operation im Januar 2017 mit freier L5 Nervenwurzel gezeigt. Dieser denke, es sei etwas schiefgelaufen während der Operation. Er habe ihm gesagt, dass genau das Gegenteil der Fall sei. Auffallend sei die sehr schmerzhafte Hüftinnenrotation. Die notwendigen Abklärungen der Hüftproblematik wurden denn auch im Nach gang von den Fachärzten des I.___ vorgenommen (vgl. E. 3.2-3, E. 3.6) und deren Resultate von Dr. O.___ berücksichtigt (E. 3.7).
Wie bereits ausgeführt (E. 4.3.2), zeigte der Bericht vom
17. Dezember 2018 (Urk. 10/3)
über eine gleichentags auf Höhe L2
aus Anlass der Neuinterpretation von Dr. P.___ durchgeführte Intervention, dass diese zu keiner signifikanten Beschwerderegredienz geführte hatte. Darüber hinaus betrifft der Bericht einen Sachverhalt, welcher zeitlich fast sechs Monate nach dem Verfügungszeitpunkt liegt, und ist dementsprechend zur Beurteilung des vorliegenden Leistungs an spruches, über welchen die Beschwerdegegnerin am 20. Juni 2018 (Urk.
2) ver fügte, unbeachtlich (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b) . Dies gilt umso mehr für die Berichte über die Interventionen vom 28. Januar (Kathetergesteuerte
Epiduro graphie / Epidurolyse nach Racz
– mit ausbleibendem Effekt) und 7. März (erneute Kathetergesteuerte
Epidurographie / ballon geführte Epidurolyse -Effekt unbekannt) (Urk. 10/1-2), die Sachverhalte betreffen, welche rund sieben und bei nahe neun Monate nach dem Verfügungszeitpunkt liegen.
Beim Bericht vom 12. Juni 2019 (Urk. 13/1) von Dr. S.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, handelt es sich um eine aktenbasierte rück blickende Einschätzung der aufgrund der Hüftbeugerschwäche bestehenden Ein schränkungen des Beschwerdeführers mit dem Hinweis, dass diesem seine Tätig keit als IT-Supporter nicht mehr zumutbar gewesen sei, weil er dafür hätte Auto fahren müssen, was er nicht mehr gekonnt habe. Diese Ansicht kann nicht gefolgt werden. Sie vermag die geltungszeitlichen Untersuchungen der Fachärzte des I.___ s, bei welcher lediglich eine Hüftbeugerschwäche im Liegen M4, aber ansonsten kein motorisches Defizit, festgestellt werden konnte, nicht umzu stossen. 4.4
Der Beschwerdeführer kritisierte die Abklärungen der Beschwerdegegnerin insbe sondere auch deswegen, weil er diese als noch nicht abgeschlossen ansah und eine psychiatrische Untersuchung zu Unrecht unterblieben sei sowie zudem ein strukturiertes Beweisverfahren hätte durchgeführt werden müssen (E. 2.2).
Wie bereits aufgezeigt (E. 4.3.2) ist eine psychiatrische Abklärung im vor liegen den Fall nicht angezeigt. Abgesehen vom Hausarzt Dr. L.___, welcher ohne jedoch auf eine fachärztliche Einschätzung zurückzugreifen oder überhaupt selbst eine diesbezüglich e Befunderhebung vorgenommen zu haben (vgl. E. 3.8, E. 4.3.1), eine psychisch bedingtes Leiden annahm, weisen alle Einschätzungen der übrigen konsultierten Ärzte nicht in diese Richtung. Selbst Dr. P.___
diagnostizierte weder
ein psychosomatisches Leiden, noch äusserte er einen diesbezüglichen Ver dacht, sondern er setzte lediglich seine rein somatische Behandlung fort
(E. 3. 9 und E. 4.3.2).
Da eine psychiatrische Diagnose Voraussetzung
für einen psychi schen Gesundheitsschaden bildet, ist ein strukturiertes Beweisverfahren auch nicht angezeigt. 4.5
Nach dem Gesagten kann auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. O.___
abgestellt werden (vgl. E. 1.4).
Die
Vorbringen des Beschwerdeführers und die von ihm im Zuge des vorliegenden Verfahren eingereichten medizinischen Unterlagen ver mögen
keine Zweifel an der Beurteilung des RAD sowie der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung durch die Beschwerdegegnerin
zu erwecken . In Anbetracht der gegebenen Sa ch- und Rechts lage sind von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine entscheidwesentli chen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (E. 1.3). Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden
mit andauernder Arbeitsunfähigkeit ist nicht ausgewiesen. Demzufolge ist die Beschwerde abzuwei sen . 5.
Ausgangsgemäss gehe n die Verfahrenskosten von Fr. 8 00.-- zulasten des unter li egenden Beschwerdeführers (Art. 69 Abs.
1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller