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IV.2021.00667

Neuanmeldung, Würdigung Gutachten, gemischte Methode nach altem und neuem Berechnungsmodell, Gutheissung. (BGE 9C_368/2022)

Zürich SozVersG · 2008-03-14 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1974, Mutter zweier in den Jahren 2011 und 2015 geborene r Kinder, war

seit dem Jahre 1999 als Bankangestellte bei der Y.___

tätig (Urk. 7/ 64 Ziff. 5.4; Urk. 7/69 Ziff. 2.1 ). Am 10. März 2003 erlitt sie bei einem Verkehrsunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule ( HWS ) sowie der Lendenwirbelsäule ( LWS ; vgl. Urk. 7/1 3 /1 98 ) und meldete sich in der Folge am 1. Februar 2005 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und sprach der Ver sicherten mit Verfügung vom

14. März 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % mit Wirkung vom 1. März 2004 bis 30. April 2007 eine befristete ganze Rente zu (Urk. 7/58 ). Die dagegen beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 14. Juli 2009 abgewiesen (Urk. 7/63 ; Prozess Nr. IV.2008.00450 ).

Am 18. September 2013 zog sich die Versicherte bei einem weiteren Verkehrs unfall erneut Verletzungen der HWS zu (Urk. 7/92/15 Ziff. 7). 1.2

Mit Neuanmeldung vom 18. Juli 2016 beantragte die Versicherte unter Hinweis auf einen Morbus Bechterew erneut die Zusprache von Leistungen der Invaliden versicherung (Urk. 7/64). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche (Urk. 7/68-69 , Urk. 7/115 ) sowie medizinische Abklärungen (Urk. 7/70, Urk. 7/72) und teilte der Versicherten mit Schreiben vom 6. September 2016 mit, es seien derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt (Urk. 7/73). Nach weiteren Ab klärungen (Urk. 7/84, Urk. 7/93) zog die IV-Stelle die Akten der Unfall versicherung bei (Urk. 7/92) und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten (Gutachten vom

12. Februar 2018, Urk. 7/ 109) . Am 17. Mai 2018 führte die IV-Stelle sodann eine Haushaltabklärung durch (Urk. 7/116) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/119, Urk. 7/126, Urk. 7/131, Urk. 7/140, Urk. 7/143 , Urk. 7/147, Urk. 7/150, Urk. 7/155 ), in dessen Rahmen weitere Arztberichte eingingen (Urk. 7/125, Urk. 7/139, Urk. 7/144 , Urk. 7/158-159, Urk. 7/162, Urk. 7/166-169, Urk. 7/171 ) , verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 5. Oktober 2021 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/180 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 8. November 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ein Gerichtsgutachten zu veranlassen , der Invaliditätsgrad neu zu bestimmen und gestützt darauf eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2-3). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2021 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2021 aus, bei guter Gesundheit würde die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 70 % in der Bank arbeiten und sich zu 30 % der Kinderbetreuung und dem Haushalt widmen. Gestützt auf das Gutachten aus dem Jahre 2018 seien ihr leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten in Wechselbelastung mit der Möglich keit zum Positionswechsel medizinisch-theoretisch vollumfänglich zumutbar (Urk. 2 S. 2) . Ein höheres Valideneinkommen infolge hypothetischem Berufs aufstieg im Gesundheitsfall könne nur angenommen werden, wenn konkrete An haltspunkte dafür bestünden. Absichtserklärungen und blosse Möglichkeiten genügten nicht. Das Schreiben der Arbeitgeberin erwähne keinen konkret verein barten Berufsaufstieg. Hingegen könne das Nebeneinkommen berücksichtigt wer den. Insgesamt ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37 % (S. 3). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, das Gutachten der Z.___ AG vom 12. Februar 2018 genüge den Anforderungen an eine beweiskräftige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ( Urk. 1 S. 4 Rz 13). Das rheumatologische Teilgutachten sei widersprüchlich, nachdem darin festgehalten werde, bei fehlenden vorbestehenden degenerativen Veränderungen der Wirbel säule könne nach dem HWS-Trauma im Jahr 2013 nach wenigen Wochen mit einem Status quo ante gerechnet werden, bei ihr jedoch eine schwere Foramen stenose C3/4 vorliege (S. 4 Rz 15). Auch d ie Schlussfolgerung des neurologischen Teilgutachters, wonach lediglich ein Spannungskopfschmerz ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, überzeuge im Licht der aktuellen Abklärungen nicht (S. 5 Rz 18). Gestützt auf den neuropsychologischen Bericht von Frau A.___ sei sodann davon auszugehen, dass d ie Beschwerdeführerin eine anspruchsvolle Tätigkeit im Bereich Event-Management oder eine sonstige qualifizierte kauf männische Tätigkeit auf keinen Fall noch mit einem Pensum von 70 % ausüben könne (S. 6 Rz 23). Die gutachterlichen Schlussfolgerungen zu den schmerz bedingten und neuropsychologischen Einschränkungen in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit würden insgesamt auf nicht lege artis durchgeführten Ab klärungen basieren und seien hinsichtlich der Beurteilung der Leistungsfähigkeit weder schlüssig noch nachvollziehbar (S. 7 Rz 27). Die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt zudem einzig durch einen Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie prüfen lassen (S. 7 Rz 28). Bezüglich der gemäss RAD vorhandenen Ressourcen sei festzuhalten, dass sie ihren Haus halt und die Kinderbetreuung gerade nicht selbständig besorgen könne . S chon seit dem Jahre 2003 fahre sie nicht mehr Ski und die Chorleitung habe sie prak tisch aufgegeben beziehungsweise auf ein absolutes Minimum reduziert (S. 8 Rz 29). Nach wie vor liege damit keine nachvollziehbare und schlüssige Gesamt beurteilung der Leistungsfähigkeit vor (S. 8 Rz 30). Hinsichtlich des hypo thetischen Berufsaufstieges sei darauf hinzuweisen, dass sie im Jahre 2003 inner halb der Y.___ eine neue Stelle als Event-Managerin auf Führungsebene hätte antreten sollen, der Unfall im März 2003 habe diesen Aufstieg jedoch ver hindert. Trotz der damals von Seiten der Beschwerdegegnerin attestierten vollen Arbeitsfähigkeit ab dem Jahre 2007 habe sie nicht mehr an ihre Karriere an knüpfen können (S. 8 f. Rz 33). Insgesamt resultiere ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 138'400.-- im Jahre 2018 (S. 9 Rz 34). Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei zudem zu berücksichtigen, dass sie die Tätigkeit beim letzten Verdienst nur in einem Umfang von 30 % habe leisten können. Das Arbeitsverhältnis sei zudem schon vor Jahren gekündigt worden. Eine Hoch rechnung des letzten Verdienstes auf 70 % entspreche deshalb nicht einem realistischerweise erzielbaren Invalideneinkommen bei einem anderen Arbeit geber (S. 9 Rz 35). 2.3

Strittig und zu prüfen ist demnach, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Anspruchsprüfung im Urteil des hiesigen Gerichts vom 14. Juli 2009 (Urk. 7/63) verschlechtert hat und nun ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht.

Nicht bestritten ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige. Aufgrund ihrer eigenen Aussagen anlässlich der Haushaltabklärung ist damit ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall zu 70 % erwerbs tätig und zu 30 % im Haushalt tätig wäre (vgl. Abklärungsbericht vom 31. August 2018 S. 6 Ziff. 2.5 ; Urk. 7/116 ). 3. 3.1

Für seinen Entscheid vom 14. Juli 2009 stützte sich das hiesige Gericht ins besondere auf das polydisziplinäre

Gutachten des Zentrums B.___ vom 4. M ai 2007 (Urk. 7/33). Die Gutachter hatten damals folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 20 Ziff. 4 ): - chronisches zervikozephales Syndrom ohne relevantes somatisch-strukturelles Korrelat - unspezifisches rezidivierendes thorakospondylogenes Syndrom rechts - lumbospondylogenes Syndrom links bei Osteochondrose L5/S1

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter sodann eine Adipositas Grad I sowie eine vegetative Symptomatik mit zervikozephalem Schwindel (DD: phobischer Schwankschwindel) und Tinnitus (S. 20 Ziff. 4 ).

Aus rheumatologischer Sicht sei aufgrund der strukturell-somatischen Befunde lediglich eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Osteochondrose L5/S1 gegeben. Die übrigen beschriebenen Befunde, inklusive der beklagte Schwindel, verursachten zwar Beschwerden, eine Beschränkung der Arbeitsfähigkeit sei dadurch jedoch nicht gerechtfertigt , da sie nicht über das allgemein übliche Ausmass einer in der ärztlichen Sprechstunde häufig gesehenen Symptomatik hinaus gingen . Bezüglich LWS sollten vor allem Zwangshaltungen wie längeres Stehen, insbesondere vorn übergeneigt, von Seiten der HWS aus auch längeres Sitzen am PC (über 2 Stun den) vermieden werden. Ausserdem sei das repetitive Heben und Tragen von Lasten über 5 kg beziehungsweise von Einzel lasten über 15 kg ungünstig. Für körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen könne keine relevante Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. In der jetzigen Tätigkeit als Projektmitarbeiterin im Human Ressources Management einer Grossbank betrage die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht somit 100 % (S. 22) .

Bei der psychiatrischen Exploration hätten sich keine Hin weise auf Störungen im Bereich von Konzentration, Aufmerksamkeit oder Gedächtnis ergeben . Subjektiv werde eine schnelle Erschöpfbarkeit erlebt. Der Verlauf sei recht protrahiert mit einer komplexen Symptomatik, bestehend aus den einerseits subjektiv erlebten kognitiven Stö rungen sowie Schmerzen und Funktionsstörungen im Bereich des Bewegungs apparates. Bei fehlendem organischem Korrelat sei hier von einer gewissen Fehlverarbeitung und möglicherweise auch Somatisierung auszugehen, wobei die Diagnosekriterien für das Vorliegen einer somatoformen Schmerz störung nicht erfüllt seien. Zurzeit bestehe auch keine depressive Komponente. Auf grund der erhobenen Befunde ergäben sich aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen von Krankheitswert und damit auch keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit (S. 23) .

Zusammenfassend und bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin für schwere körperliche Arbeit ungeeignet. Für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne längeres Stehen und ohne längeres Sitzen am PC (über 2 Stunden am Stück), d.h. für eine wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitives Heben oder Tragen von Lasten über 5 kg beziehungsweise Einzellas ten über 15 kg bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 23) . 3.2

Gestützt auf das vorerwähnte Gutachten beurteilte das hiesige Gericht die medizinische Aktenlage im Urteil vom 14. Juli 2009 wie folgt (Urk. 7/63 S. 16):

« Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin seit dem Unfallereignis stetig verbessert und spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung (11. April 2007) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestanden hat. Da aufgrund der medizinischen Akten lage nicht genau beurteilt werden kann, in welchen zeitlichen Abständen die Arbeitsfähigkeit um wie viel gesteigert werden konnte, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die Periode vom 1. März 2004 bis 30. April 2007 eine befristete ganze Rente zugesprochen hat. Nach dem 30. April 2007 bestehen keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr, weshalb ein Rentenanspruch über den 30. April 2007 hinaus zu verneinen ist ( E. 3.3). 4. 4.1

Im Rahmen der Neuanmeldung liegen folgende Arztberichte vor. 4.2

Der Hausarzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 5. August 2016 folgende Diagnosen (Urk. 7/70 Ziff. 1.1): - Spondyloarthritis - HLA-B27-Positivität - ISG-Arthritis (MRI 7/14 und 6/16) - Zerviko-Thorakalsyndrom - Status nach kraniozervikalen Beschleunigungstraumata (1997, 2003 2013)

Seit der letzten Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin sei es am 1 8 . September 2013 zu einem dritten Unfall mit kraniozervikalem Beschleunigungstrauma gekommen. Die Beschwerdeführerin habe erneut an zervikozephalen und thorakovertebralen Schmerzen gelitten, die allerdings vor allem im Bereich des Rückens hartnäckig persistiert hätten. Die erweiterte rheumatologische Abklärung habe überraschenderweise die Diagnose einer Spondyloarthritis ergeben. Retrospektiv sei damit vermutlich ein erheblicher Teil der Beschwerden durch die entzündlich rheumatische Krankheit erklärt und nicht posttraumatisch bedingt (Ziff. 1.4). Seit dem 10. Februar 2016 bestehe aufgrund der ausgeprägten Rückenschmerzen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Bankangestellte (Ziff. 1.6-7).

Im Wesentlichen unveränderte Angaben machte Dr. C.___ sodann in seinem Bericht vom 23. Dezember 2016 (Urk. 7/78/15-16). 4.3

In seinem Bericht vom

27. August 2016 (Urk. 7/72) nannte der behandelnde Rheumatologe Dr. med. D.___ , Facharzt für Rheumatologie, folgende Diagnosen (S. 1): - Rückenschmerzen (Panvertebralsyndrom; teilweise Rückenschmerzen von entzündlichem Charakter) - Kopfprotraktion, verstärkte LWS-Lordose - m ehrsegmentale Degenerationen der HWS (schwere Foramenstenose C3/4, Diskusprotrusion Th5/6 und Th6/7 ) - Spondyloarthritis : HLA-B27-Positivität, ISG-Arthritis - mehrere Unfallereignis se mit HWS-Distorsion en

- Status nach mehreren HWS- Distorsionen bei Unfallereignis - symptomatisch relevant Unfallereignis von 2003 - Schmerzen, Müdigkeit, Schwindel, Konzentrationsstörungen

Für die Beschwerdeführerin sei hinsichtlich des Beschwerdekomplexes das Unfallereignis im Jahre 2003 mit HWS-Distorsion einschneidend gewesen, als sie wegen den daraufhin anhaltenden Schmerzen, den «neuropsychologische n » Einschränkungen, der raschen Ermüdbarkeit und dem Schwindel das damalige 100%ige Arbeitspensum auf 40 % reduziert habe. Die zuletzt erfolgte weitere Reduktion sei Folge der Schwangerschaft gewesen. Nach der Geburt 2015 habe die Beschwerdeführerin die berufliche Tätigkeit nicht mehr aufnehmen können, im Rahmen des Stellenabbaus in der Bank sei die Kündigung erfolgt (S. 1). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erscheine angesichts der Komplexität des Beschwerdebildes schwierig und könne alleine von seiner Seite nicht vor genommen werden. Es liege

zwar eine chronische Schmerzproblematik vor und seitens der Spondyloarthritis mit ISG-Arthritis und der Haltung respektive den Degenerationen vor allem im HWS-Bereich seien Schmerzen durchaus nachvoll ziehbar. Eine weitere und mitbestimmende Einschränkung bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit seien der

Schwindel, die Konzentrationsstörung und die rasche Ermüdbarkeit (S. 2).

Im Bericht vom 2 7. Juni 2016 ( Urk. 7/70/11-12) hatte Dr. D.___ festgehalten, i n Bezug auf die Rückenschmerzen seien multifaktorielle Ursachen zu vermuten. Es lägen Rückenschmerzen von entzündlichem Charakter vor, passend zu der bekannten HLA-B27-positiven Spondyloarthritis mit bildgebend weiterhin dokumentierter ISG-Arthritis. Inwieweit auch an übrigen Lokalisationen der Wirbelsäule entzündliche Prozesse seitens der Spondyloarthritis eine Rolle bei der Symptomatik spielen würden, sei nicht einfach zu beantworten. Daneben lägen vor allem in der HWS doch deutliche Degenerationen vor allem auf Höhe C3/4 vor. Ebenso würden sich Schmerzen im Bereich der BWS auf Höhe Th5/6 und Th6/7 lokalisieren, wo sich auch die Diskusprotrusionen befänden. Andererseits könne hier auch die Haltung ursächlich beteiligt sein (S. 1).

Am 17. Mai 2017 führte Dr. D.___ aus, in der Zwischenzeit seien die Physiotherapien intensiviert worden, die Kribbelparästhesien in den Händen hätten sich unter diesen Mass nahmen gebessert, die Beweglichkeit der Wirbelsäule habe sich leicht gebessert. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit habe sich nichts wesentlich verändert (Urk. 7/84/1). 4. 4

Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 12. Januar 2017 folgende Diagnosen (Urk. 7/125 S. 1): - Spondyloarthritis - HLA-B27-Positivität - MRI 7/14 und 6/16

ISG-Arthritis - Zerviko-Thorakovertebrales Syndrom - MR HWS 6/16 mehrsegmentale degenerative Veränderungen mit schwerer Foramenstenose C3/4 und Kompression Wurzel C4 rechts - Status nach kraniozervikalen Beschleunigungstraumata (1997, 2003 2013) - Hypothyreose - Adipositas - psychosoziale Belastungssituation

Die Beschwerdeführerin leide unter schweren gesundheitlichen Einschränkungen , einerseits aufgrund der Unfallereignisse, andererseits durch die entzündlich rheumatische Erkrankung. Der Gesundheitszustand habe sich subjektiv ver schlechtert. Dies vor allem im Zusammenhang mit den Geburten. Objektiv bestünden entsprechende radiologische Veränderungen , und es sei neu die Diagnose einer entzündlich rheumatischen Erkrankung gestellt worden. Die aktuelle Erschöpfung sei auch durch die Belastung durch den Sohn bedingt. Die Prognose sei ungewiss. Die Beschwerdeführerin dürfte aber mindestens die 40%ige Arbeitsfähigkeit, welche vor den Schwangerschaften bestanden habe, wieder erreichen. Auf der psychischen Ebene bestehe eine Erschöpfung mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit für die verbliebenen 30 % Arbeitsfähigkeit. Ab Gut achten 2009 würde er von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehen, wie dies damals festgehalten worden sei. Zu welchem Schluss die Revision nach einem Jahr gekommen wäre, sei schwer abzuschätzen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit wäre er zu diesem Zeitpunkt weiter von einer 40%igen Rente ausgegangen. Seit der Geburt des zweiten Kindes im Jahre 2015 bestehe eine 70%ige Arbeits unfähigkeit. Eine Berentung zu 70 % ab der zweiten Schwangerschaft und bis auf Weiteres sei gerechtfertigt (S. 3). 4. 5

Im Dezember 2017 sowie Januar 2018 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin rheumatologisch, neurologisch, psychiatrisch, inter nistisch sowie neuropsychologisch begutachtet. In ihrem Gutachten vom 12. Februar 2018 (Urk. 7/109) nannten die Ärzte der Z.___ AG folgende Hauptdiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 60 Ziff. 8.1.1): - chroni fizierendes

Panvertebralsyndrom - Spondyloarthritis - ASAS-Kriterien erfüllt: (teilweise) entzündlicher Rückenschmerz, HLA-B27-Positivität, leichte bilaterale Sacroiliitis - k linisch und radiologisch keine Hinweise auf periphere Spondyloarthritis - keine humorale Entzündungsaktivität - Status nach mehreren HWS-Distorsionen bei Unfallereignissen - mehrsegmentale Degenerationen der HWS und BWS (schwere Fora menstenose C3/4, Diskusprotrusion Th5/6 und Th6/7) - muskuläre Dysbalancen - segmentale Dysfunktionen - vegetative Begleitsymptome (Müdigkeit, Schwindel, Konzentrations störungen, Sehstörungen) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

Bei der aktuellen polydisziplinären Begutachtung habe die Beschwerdeführerin über seit dem zweiten Unfallereignis vom 10. März 2003 persistierende, dauer hafte Schmerzen wechselnder Ausprägung geklagt. Aktuell beklage sie lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in das linke Bein über die Glutealregion und den dorsalen Oberschenkel bis zur Malleolarregion links, gelegentlich nur bis zum linken Knie oder in die Glutealregion links. Die Beschwerden würden sowohl in Ruhe als auch nach medikamentöser Behandlung mit Ibuprofen abklingen (S. 63 Ziff. 8.2.3).

Die Nackenschmerzen seien seit dem Jahre 2003 praktisch dauerhaft vorhanden und würden belastungskorreliert zunehmen. Auch die Schmerzen in der BWS mit rezidivierenden Blockaden und Schmerzausstrahlungen in den rechten Hemithorax seien seit dem Jahre 2003 dauerhaft vorhanden. Bei der neuro psychologischen Begutachtung habe sie zudem Kopfschmerzen, Schwindel gefühle, Sehstörungen, Ohrensausen, Tinnitus, Gleichgewichts- und Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Koordinationsprobleme, rasche Reiz überflutung, Entscheidungsschwierigkeiten, verstärkte Müdigkeit, schnelle Erschöpfung, die Notwendigkeit längerer Erholungspausen, Schlafstörungen und Stimmungsschwankungen angegeben.

Aus internistischer Sicht seien keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit gestellt worden.

Bei der rheum a tologischen Begutachtung habe die Beschwerdeführerin während der Erhebung der Anamnese oder beim An-/Ausziehen der Kleider kein Schmerz- oder Schonverhalten gezeigt. Die Wirbelsäulenstatik habe keine Auffälligkeiten ergeben, die aktiv assistive Beweglichkeitsprüfung habe eine leicht ein geschränkte HWS-Rotation in Flexions- und Reklinationsstellung nach rechts gezeigt. Die thorakolumbale Beweglichkeit sei allseits harmonisch, unein geschränkt. Endgradig habe die Beschwerdeführerin Schmerzen im Nacken geschildert bei zervikaler Flexion/Extension, bei Lateralflexion beidseits, bei Rotation in Flexions-/Extensionsstellung nach rechts, weiter auch bei der Wirbelsäulentorsion beidseits. Zum Zeitpunkt der rheumatologischen Begut achtung hätten sich aber keine Hinweise für eine relevante Entzündungsaktivität der axialen Spondyloarthritis gefunden . Es hätten klinisch und in der vorgängig und aktuellen Bildgebung auch keine peripheren entzündlichen Gelenks manifestationen nachgewiesen werden können. Auch der behandelnde Rheuma tologe habe eine Intensivierung der antientzündlichen Medikation offenbar für nicht indiziert erachtet. A ufgrund der diagnostizierten axialen Spondyloarthritis könne aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 30 % begründet werden (S. 64 f.).

Hinsichtlich der zervikal betonten panvertebralen Rückenschmerzen ergäben sich aus aktueller rheumatologischer Sicht keine relevanten neuen Gesichtspunkte gegenüber dem Vorgutachten. Bei zwischenzeitlichem Nachweis einer Foramenstenose C3/4 mit Kompression der Nervenwurzel C4 rechts seien aktuell keine zervikoradikulären Reiz- oder sensomotorischen Ausfallsymptome fest stellbar. Auch seien konventionell radiologisch keine wesentlichen degenerativen Veränderungen der LWS fassbar, bei aktenanamnestisch er Osteochondrose L5/S 1. Aus rheumatologischer Sicht sei die Prognose als offen zu bezeichnen und hänge von der weiteren Entwicklung der entzündlichen rheumatologischen Grunderkrankung ab.

Aus neurologischer Sicht zeige sich ein im Wesentlichen unauffälliger klinisch-neurologischer Befund. Die geltend gemachten Sensibilitätsstörungen würden als unspezifisch eingeordnet und seien keinem radikulären Muster zuzuordnen. Die im neurologischen Vorgutachten festgehaltenen Schlussfolgerungen seien nach vollziehbar , und es würden aktuell keine Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gestellt.

Aufgrund der Testresultate in der neuropsychologischen Begutachtung sollte die Beschwerdeführerin in der Lage sein, weiterhin eine berufliche Tätigkeit als Bank angestellte oder im Personalwesen auszuüben. Es werde eine leichte Ein schränkung der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit beschrieben, auf grund welcher mit einem erhöhten Pausenbedarf bei reduziertem Output zu rechnen sei. Unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Tests werde aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % seit spätestens dem erneuten kraniozervikalen Beschleunigungstrauma am 18. September 2013 mit anschliessender Schmerzverarbeitungsstörung attestiert. Als therapeutische Option erwähne der psychiatrische Gutachter eine multi modale Therapie in einem interdisziplinären Schmerzzentrum. Aufgrund der aus psychiatrischer Sicht bereits eingetretenen Chronifizierung werde nicht mit einer relevanten Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet (S. 65).

Aus polydisziplinärer Sicht nachvollziehbar sei aus somatischer Sicht eine volle und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in jeglichen körperlich mittelschweren und schweren Berufstätigkeiten. In körperlich leichten, wechselbelastenden beruf lichen Tätigkeiten ohne Rückenbelastungen könne aus aktueller polydisziplinärer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % begründet werden. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bankmitarbeiterin bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit hinsichtlich Aufmerksamkeit und Konzentration. Aus poly disziplinärer Sicht sei von einer 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bankangestellte auszu gehen (S. 66 Ziff. 9.1.1). Ab spätestens 2013 bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Aus somatischer Sicht sei eine vorübergehende volle Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an das dritte HWS-Distorsionstrauma vom 18. September 2013 nachvollziehbar. Es sei den Akten nicht zu entnehmen, wann der Status quo ante eingetreten sei. Erfahrungsgemäss könne bei fehlendem Nachweis struktureller Läsionen (vorbestehende degenerative Veränderungen) innert weniger Wochen nach einem HWS-Distorsionstrauma mit dem Erreichen eines Status quo ante gerechnet werden. Die durch den Hausarzt attestierte volle Arbeitsunfähigkeit ab 10. Februar 2016 aufgrund des entzündlichen rheumatischen Grundleidens sei weder aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten noch der aktuell objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunde nachvollziehbar (S. 66 Ziff. 9.1.2).

Insgesamt sei a us polydisziplinärer Sicht von einer Einschränkung der Arbeits fähigkeit von 30 % in jeglichen körperlich leichten, wechselbelastenden beruf lichen Tätigkeiten ohne Rückenbelastungen auszugehen (S. 66 Ziff. 9. 2 . 1 ).

Aus somatischer Sicht würden sich keine neuen Gesichtspunkte gegenüber dem polydisziplinären medizinischen Vorgutachten

des Zentrums B.___ ergeben. Die objektivier baren klinischen Befunde seien aus somatischer Sicht praktisch deckungsgleich mit den Vorbefunden im Vorgutachten, obwohl die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich ein erneutes HWS-Distorsionstrauma erlitten habe und im Juli 2014 eine axiale Spondyloarthritis mit leichter bilateraler Sacroiliitis nach gewiesen worden sei. Klinische Hinweise auf eine zervikoradikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik bei kernspintomographischem Nachweis einer Foramenstenose C3/4 mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel C4 rechts seien weder aktuell fassbar noch seien solch e aktenanamnestisch beschrieben (S. 67 Ziff. 10.1). Es sei von einer passageren Verschlechterung des Gesundheits zustandes mit vorübergehender voller Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an das dritte HWS-Distorsionstrauma auszugehen. Nähere Angaben zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit würden aus somatischer Sicht nicht vorliegen. Es könne aller dings davon ausgegangen werden, dass der Status quo ante bei fehlendem Nach weis struktureller Läsionen nach einigen Wochen erreicht worden sein dürfte. Die durch den Hausarzt attestierte volle Arbeitsunfähigkeit in jeglichen beruflichen Tätigkeiten ab 10. Februar 2016 aufgrund des entzündlichen rheumatischen Grundleidens sei weder aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten noch der aktuell objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunde nachvollziehbar. Aus psychiatrischer Sicht werde festgehalten, dass spätestens ab dem Jahre 2013 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % nach dem dritten HWS-Distorsionstrauma am 18. September 2013 mit anschliessender Schmerz verarbeitungsstörung vorgelegen haben dürfte. Aus aktueller polydisziplinärer Sicht werde die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 30 % sowohl in der zu letzt ausgeübten Berufstätigkeit als auch in anderen körperlich leichten, wechsel belastenden beruflichen Tätigkeiten ohne Rückenbelastungen geschätzt (S. 67 Ziff. 10.2). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von 20 % werde aufgrund der leichten Leistungsminderung im Aufmerksamkeits bereich und bei reduzierter konzentrativer Belastbarkeit, Müdigkeit, Dünnhäutig keit und Tendenz zur Überforderung im Rahmen der Schmerzverarbeitungs störung attestiert (S. 68 Ziff. 10.3). Im Haushalt sei von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 bis höchstens 30 % auszugehen (S. 68 Ziff. 10.4). Die therapeutischen Massnahmen seien aus somatischer Sicht als adäquat einzu stufen. Aus psychiatrischer Sicht werde eine multimodale Therapie in einem interdisziplinären Schmerzzentrum in Erwägung gezogen. Insbesondere das Erlernen von Schmerzbewältigungsprogrammen mittels Informations vermittlung, kognitiver Umstrukturierung, operantem Konditionieren und Erlernen von Entspannungstechniken wäre erfolgsversprechend (S. 68 Ziff. 10.5.a). Eine relevante Steigerung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit sei weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht zu erwarten (S. 68 Ziff. 10.5.b). 4. 6

In seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2019 (Urk. 7/144) hielt Prof. Dr.

F.___ , zertifizierter neuropsychologischer Gutachter, fest, das neuro psychologische Teilgutachten entspreche in seinem reduzierten Umfang der Dokumentation und der neuropsychologischen Testung lediglich einer klinischen Untersuchung und nicht einem Gutachte n . Die Schlussfolgerung der Gutachterin sollte jedoch nicht in Zweifel gezogen werden (S. 1). Im psychiatrischen Gut achten werde eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % basierend auf den neuro psychologischen Befunden behauptet. Nicht berücksichtigt werde jedoch der von der neuropsychologischen Gutachterin reklamierte, aber nicht quantifizierte erhöhte Pausenbedarf. Weiter sei die Reduktion der Auswirkungen der chronischen Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit nur als Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörung unvollständig und werde der qualitativen Komplexität und zeitlichen Dynamik des Phänomens des chronischen Schmerzes nicht gerecht (S. 2). 4. 7

Am 12. April 2019 nahm Dr. C.___ Stellung zum Gutachten und führte aus, ge mäss der subjektiven Einschätzung der Beschwerdeführerin sei sie nicht 30 % arbeitsunfähig, sondern zu mindestens 50 % (Urk. 7/139 S. 1 unten). Gemäss seiner Beurteilung sei sie maximal während vier Stunden täglich mit regel mässigen Pausen arbeitsfähig. Aufgrund der Konzentrationsstörung und der reduzierten Aufmerksamkeitsspanne verliere sie immer wieder den Faden. Ent sprechend brauche es ausreichend Pausen. Ob sie in der Lage sei, an fünf auf einanderfolgenden Tagen jeweils vier Stunden zu arbeiten, sei offen (S. 2 Ziff. 3). Die anhaltenden Nacken- und R ü ckenschmerzen führten zu einer relevanten Ein schränkung in Beruf und Alltag. Der Schmerzsymptomatik lägen die drei Faktoren Morbus Bechterew, Status nach drei kraniozervikalen Beschleunigungs traumata sowie degenerative Wirbelsäulenveränderungen zugrunde. Trotz erheb licher therapeutischer und fachärztlicher Bemühungen und motivierter, kooperativer und therapiewilliger Patientin blieben relevante Restbeschwerden bestehen. Hinzu kämen neuropsychologische Einschränkungen, welche im An schluss an die HWS-Distorsionstraumata aufgetreten seien. Die relevanteste Ein schränkung dabei sei eine anhaltende Konzentrationsstörung. Die Auf merksamkeitsspanne sei deutlich reduziert, hinzu komme eine

lästige S chwindel symptomatik. Dies reduziere den produktiven Output als Bankangestellte und reduziere entsprechend die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 4). 4. 8

Nach einer erneuten Auffahrkollision am 6. Mai 2019 hielten die Ärzte der Uni versitätsklinik G.___ , Radiologie, am 24. Juli 2019 (Urk. 7/158/2-3) fest, soweit bei aktuell etwas schlechterer Bildqualität aufgrund von Bewegungsartefakten zu beurteilen sei, lägen keine signifikanten Veränderungen der Wirbelkörper oder Facettengelenke vor. Weiterhin seien auch keine Foramenstenosen erkennbar. Die vorbeschriebenen Schmorl’schen Knoten an der unteren BWS seien unverändert. Insgesamt seien keine Traumafolgen feststellbar. Es bestünden jedoch leichte Unkovertebralarthrosen und Spondylarthrosen zervikal mit gering progredienten, foraminalen Engen C3/4 und C4/5 rechts (S. 2). 4. 9

Dr. med. H.___ , Fachärztin für Chirurgie sowie für Handchirurgie, berichtete a m 18. August 2020 (Urk. 7/158/7-8), zum Ausschluss einer karpalen Bandverletzung beziehungsweise einer TFCC-Läsion habe sie die Durchführung eines Arthro-MRIs empfohlen (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei jedoch etwas ängstlich und werde sich gegebenenfalls wieder melden. Für eine alternative diagnostische Handgelenksarthroskopie sei die Beschwerdesymptomatik aktuell zu gering (S. 2). 4. 10

In ihrem Bericht vom 5. Oktober 2020 (Urk. 7/158/5-6) führten die Ärzte der Uni versitätsklinik G.___ , Radiologie, aus, nach einem Sturzereignis im Mai 2020 könne keine Fraktur nachgewiesen werden. Es bestünden regrediente Knochen marksödeme an den Iliosakralgelenken mit geringem Restbefund und Mehr sklerosierung beider Iliosakralgelenke. Entzündliche Veränderungen an der LWS und am thorakolumbalen Übergang hätten jedoch nicht nachgewiesen werden können. Weiter befundeten die Ärzte Diskusprotrusion en L3/4 und L4/5 mit beid seits leichter Foramenstenose sowie eine bilaterale Spondylarthrose L4/5 und weniger ausgeprägt auch L3/4 und L5/S1 beidseits (S. 2). 4. 11

Am

9. November 2020 berichtete Dr. C.___ von zwei Unfallereignissen am 6. Mai 2019 beziehungsweise 25. Mai 202 0. Nach einer Auffahrkollision im Mai 2019 sei es zu einer Exazerbation der Nackenbeschwerden gekommen mit prolongiertem, hartnäckigem Verlauf trotz Intensivierung der physio therapeutischen und osteopathischen Massnahmen sowie einer Erhöhung der Analgetika. Am 25. Mai 2020 sei die Beschwerdeführerin auf der Treppe gestürzt. Dabei sei es zu einem Zwick im Nacken mit Ausstrahlung in den Hinterkopf und Schmerzen im Bereich des Oberkiefers bis in den Gaumen sowie starken Schmerzen lumbal gekommen. Der Verlauf sei erneut prolongiert. Im Rahmen des Sturzes sei es auch zu einer Handgelenksdistorsion mit Verdacht auf eine TFCC-Läsion gekommen (Urk. 7/158/1) . 4. 12

In seinem Bericht vom 29. November 2020 (Urk. 7/159) wies Dr. D.___ darauf hin, dass das Sturzereignis vom 25. Mai 2020 zu vornehmlich Schmerz verstärkungen der schon vorbestehenden Beschwerden im Bereich der HWS und LWS geführt habe. Neu seien Schmerzen im Bereich des linksseitigen Hand gelenks hinzugekommen sowie Gefühlsstörungen im Bereich der Beine und Arme. Im Bereich der LWS fänden sich bildgebend keine Zeichen einer durch das Un fallereignis ereigneten Fraktur, des Weiteren seien mehrsegmentale Degenerationen im Bereich der LWS bildgebend nachweisbar. Bezüglich der Spondyloarthritis sei die Diagnose aufgrund der ISG-Veränderungen und dem HLA-B27-positiven Genomtyp bereits früher bestätigt worden. Die Tatsache, dass aktuell in der Bildgebung keine wesentlichen Entzündungsaktivitäten festzu stellen seien, schliesse diese jedoch nicht aus. Die Symptomatik und die Bild gebung korreliere bei einer Spondyloarthritis häufig nicht (S. 3). 4. 13

Dr. med. I.___ , Facharzt für Handchirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie , diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. Januar 2021 Rest beschwerden ulnarseitiges Handgelenk links im Rahmen einer Handgelenks distorsion vom 25. Mai 2020 (Urk. 7/162 S. 1). Klinisch wie auch kernspintomo graphisch handle es sich um Restbeschwerden bei partieller Läsion des TFC im ulnaren Anteil und wahrscheinlich auch einer älteren scapholunären

palmaren Bandverletzung. Operative Massnahmen seien nicht indiziert, insbesondere bestehe keine biomechanische Störung und keine Instabilität des Ellenkopfes. Wahrscheinlich sei auch der Bechterew mit seinen entzündlichen Komponenten noch für einen Teil der Beschwerden ursächlich. Es seien keine weiteren Kontrollen vereinbart (S. 2). 4. 14

In seinem Bericht vom 8. April 2021 nannte Dr. med. univ. J.___ , Fach arzt für Neurologie, Kopfweh z entrum

K.___ , folgende Kopfweh-Diagnosen (Urk. 7/166 S. 1): - posttraumatischer Kopfschmerz, der sich als chronischer Spannungskopf schmerz mit migranösen Anteilen präsentier e , unter anderem zervikogen getriggert - Verdacht auf Migräne ohne Aura - Verdacht auf episodische Vestibularis-Migräne - Verdacht auf Occipitalis-Neuralgie rechts

Die Beschwerdeführerin leide neben ihren chronischen Ganzkörperschmerzen isoliert an chronischen Spannungskopfschmerzen, vermutlich einer episodischen vestibulären Migräne sowie vermutlich einer O cc ipitalis-Neuralgie rechts. Da sich die Kopfschmerzen im Rahmen des 2003 erlittenen Autounfalls akut ver schlechtert hätten, müssten Teile der Kopfschmerzen als posttraumatische Kopf schmerzen klassifiziert werden (S. 4). 4. 15

Am 26. April 2021 hielt Dr. J.___ fest, die empfohlene Basistherapie sei noch nicht begonnen worden, da die Beschwerdeführerin derzeit eine Stoffwechselkur unternehme, welche bis Mitte Mai andauern werde. Gemäss MRT der HWS aus dem Jahre 2019 zeigten sich Unkovertebralarthrosen rechts von C3/4 beziehungs weise C4/5 absteigend, welche seines Erachtens massgeblichen Einfluss auf die rechts okzipitalen und bis nach vorne ins Gesicht ausstrahlenden Schmerzen hätten (Urk. 7/167 S. 2). 4. 16

Eine MRI-Untersuchung der HWS in der Radiologie der Universitätsklinik G.___ vom 12. Mai 2021 ergab eine im Verlauf etwas progrediente mittelschwere neuroforaminale Enge rechts im Segment C3/4 sowie eine beidseitige neuro foraminale Enge mit rechtsseitiger Betonung im Segment C4/5 uns C5/6 (Urk. 7/168). 4. 17

In seinem Bericht vom 13. Juni 2021 (Urk. 7/171) verwies Dr. D.___ auf eine MRI-Untersuchung des rechten Knies vom 12. Mai 2021 und führte dazu aus, es hätten sich keine Erosionen und bildmorphologisch keine Hinweise auf eine Manifestation einer Spondyloarthritis ergeben. Insgesamt würden geringe Degenerationen patellofemoral und minimale Degenerationen femorotibial vor liegen (S. 1). D ie Bildgebungen bestätigten Befunde sprechend für eine Chondro calcinose (S. 2). 4. 18

RAD-Arzt Dr. med. L.___ , Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , hielt am 22. Juli 2021 fest, die Unfälle vom 6. Mai 2019 sowie 25. Mai 2020 hätten zu nachvollzieh baren Verstärkungen der vorbestehenden Schmerzsymptome geführt. Gravierende strukturpathologische Traumafolgen hätten nicht nachgewiesen werden können. Leichte degenerative Veränderungen des TFC und eine ältere Partialruptur des SL-Bandes seien keine Unfallfolgen und bedingten keinen Gesundheitsschaden mit längerdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Insgesamt könnten die Unfälle zu vorübergehenden Verschlechterungen des Gesundheitszustandes und intermittierenden Zeiten von Arbeitsunfähigkeit geführt haben. Eine entzündliche Aktivierung und periphere Manifestation sei unverändert nicht nachweisbar. Die Spannungskopfschmerzen bestünden seit dem Unfall im Jahre 2003 und würden im Gutachten gewürdigt. Im Vordergrund stehe unverändert das chronische Schmerzsyndrom. Die zugrundeliegenden somatischen und psychischen Faktoren würden im Gutachten von 2018 dar gestellt und gewürdigt. Gravierende dauerhafte Veränderungen des Gesundheits zustandes seien seither nicht belegt. Anderslautende Beurteilungen der Arbeits fähigkeit bezögen sich nicht auf wesentliche andere medizinische Fakten und stellten deshalb eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes dar. Die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit müsse interdisziplinär und mit Prüfung der Standardindikatoren durchgeführt werden. Dies werde im Gutachten von 2018 nachvollziehbar dargestellt. Hinweise auf die selbständige Versorgung des Haushaltes mit zwei kleinen Kindern und Hobbies wie Skifahren und Chor leitung bestätigten vorhandene Ressourcen (Urk. 7/173 S. 6 f.).

Mit Nachtrag vom 28. Juli 2021 hielt der RAD folgendes Zumutbarkeitsprofil fest: Nicht geeignet seien Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, mit wiederholtem Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, Heben aus der Hocke, Verharren in Zwangshaltungen, kniende, gebückte, vorn über geneigte oder rein stehende Tätigkeiten sowie überwiegende Überkopf arbeiten, Armvorhalte oder monoton-repetitive Bewegungen des Rumpfes und Schultergürtels. Medizinisch-theoretisch zumutbar seien leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten in Wechselbelastung mit der Möglichkeit zum Position s wechsel (Urk. 7/173 S. 7). 4. 19

Dr. med. M.___ , Facharzt für Rheumatologie, Klinik N.___ , nannte in seinem Bericht vom 8. Juli 2021 folgende Diagnosen (Urk. 3/4 S. 1): - multifaktorielles Panvertebralsyndrom - teilweise Rückenschmerzen von entzündlichem Charakter - mehrere Unfallereignisse mit HWS-Distorsionen - aktuell unter dem Bild eines neu zervikozephalen und -brachialen Syn droms rechts seit einem Jahr - posttraumatischer Kopfschmerz

Leider habe mit der letzten Infiltration nicht an die Erfolge der ersten angeknüpft werden können. Die Beschwerdeführerin habe auf der einen Seite keine wesent liche, wenn doch minime Verbesserung der Beweglichkeit und auch der Schmer zen erreicht, andererseits sei es aber zu einem wahrscheinlich intramuskulären Hämatom im Scalenus gekommen, wodurch im Moment lokale Schmerzen etwas mehr im Vordergrund stünden. Seines Erachtens sei der Weg weiter über die Beeinflussung der Media Branches zu suchen (S. 2). 4. 20

Die übrigen, bei den Akten liegenden medizinischen Berichte (Urk. 7/70/11- 14 , Urk. 7/78/17-18, Urk. 7/84/2-3, Urk. 7/ 92- 93 , Urk. 7/158/4 ) enthalten keine für die vorliegend strittigen Fragen relevanten Angaben und insbesondere keine Aus führungen zur Arbeitsfähigkeit, weshalb auf deren detaillierte Wiedergabe ver zichtet werden kann. 5. 5.1

Im Urteil vom 14. Juli 2009 stützte sich das hiesige Gericht auf das Zentrum B.___ -Gutachten vom

4. Mai 2007, in welchem ein chronisches zervikozephales Syn drom ohne relevantes somatisch-strukturelles Korrelat, ein unspezifisches rezidivierendes thorakospondylogenes Syndrom rechts sowie ein lumbospondy logenes Syndrom links bei Osteochondrose L5/S1 diagnostiziert worden war en . Dennoch erachteten die Gutachter die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Begutachtung am 11. April 2007 in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit voll arbeitsfähig (E. 3.1 ).

In der vorliegend zu beurteilenden Verfügung vom 5. Oktober 2021 (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin sodann gestützt auf das neue Gutachten der Z.___ AG vom 12. Februar 2018 davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden Einschränkungen sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Bank angestellte als auch in jeder anderen körperlich leichten, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeit ohne Rückenbelastungen im Umfang von 70 % arbeitsfähig ist (Urk. 2 S. 2; E. 4.5). Das Gutachten der Z.___ AG erfüllt die praxis gemässen Kriterien vollumfänglich und die Beurteilung erweist sich, wie nach folgend zu zeigen ist, insgesamt als überzeugend und zutreffend. 5.2

Soweit die Beschwerdeführerin gegen das Gutachten vorbringt, das rheumatolo gische Teilgutachten sei widersprüchlich, nachdem darin zwar festgehalten werde, bei fehlenden vorbestehenden degenerativen Veränderungen der Wirbel säule könne nach dem HWS-Trauma im Jahr 2013 nach wenigen Wochen mit einem Status quo gerechnet werden, bei ihr jedoch eine schwere Foramenstenose C3/4 vorliege, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Die nach der Begutachtung erlittenen Unfälle brachten zwar möglicherweise eine vorüber gehende Verschlechterung der gesundheitlichen Situation, wie lange es genau dauerte, bis der Status quo ante wieder erreicht war, ist vorliegend jedoch irrelevant, nachdem keine strukturelle n Läsionen oder Veränderungen nach gewiesen werden konnten und

das Wartejahr erst im Februar 2017 abgelaufen war . Im Zeitpunkt der Begutachtung im Dezember 2017 respektive Januar 2018 erachteten die Gutachter im Rahmen der polydisziplinären Beurteilung unter Berücksichtigung der gesamten Einschränkungen eine Arbeitsfähigkeit von 70 % jedenfalls als zumutbar (E. 4.5) .

Die pauschal unter Hinweis auf die aktuellen Abklärungen erhobenen Einwände gegen das neurologische Teilgutachten vermögen ebenso wenig zu überzeugen , nachdem die nach dem Gutachten getätigten Abklärungen keine neuen Erkennt nisse brachten. Dr. J.___

hielt in seinem Bericht vom 8. April 2021 denn auch ausdrücklich fest, die Kopfschmerzen hätten sich im Rahmen des im Jahre 2003 erlittenen Autounfalls akut verschlechtert (E. 4.14) .

Was sodann die psychiatrische beziehungsweise neuropsychologische Beur teilung betrifft, so hielt Prof. Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2019 ausdrücklich fest, die Schlussfolgerungen der neuropsychologischen Gut achterin seien nicht in Zweifel zu ziehen. Soweit er weiter geltend macht, die psychiatrische Teilgutachterin habe den erhöhten Pausenbedarf nicht berück sichtigt (E. 4.6), so ist dies nicht zutreffend . D ie psychiatrische Teilgutachterin führte ausdrücklich aus, im neuropsychologischen Teilgutachten werde eine leichte Einschränkung der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit beschrieben, aufgrund welcher mit einem erhöhten Pausenbedarf bei reduziertem Output zu rechnen sei (E. 4.5).

Soweit die Beschwerdeführerin bezüglich vorhandener Ressourcen weiter geltend macht, sie könne ihren Haushalt und die Kinderbetreuung gerade nicht selbständig besorgen, sei seit dem Jahre 2003 nicht mehr Ski gefahren und habe die Chorleitung praktisch aufgegeben (E. 2.2), ist auf den Bericht von Dr. I.___ zu verweisen. Dieser hatte am 12. Januar 2021 festgehalten, die Beschwerdesituation habe sich in der Zwischenzeit gebessert. Aktuell lägen unter manueller Belastung (Haushalt und Ski) wieder zunehmende Beschwerden vor. Die Beschwerdeführerin habe eine Familie mit zwei Kindern und sei daneben Dirigentin eines Gospelchores (vgl. Urk. 7/162 S. 1). Inwiefern hier ein Miss verständnis vorliegen soll, führte die Beschwerdeführerin nicht näher aus (Urk. 1 S. 8 Rz 29). Auf der Homepage des betreffenden Gospelchores ist zudem ersicht lich, dass mit Ausnahme des Jahres 2016 seit dem Jahre 2005 jedes Jahr Konzerte durchgeführt wurden und die Beschwerdeführerin sowohl bei « Projekt O.___ » als auch bei « Projekt P.___ » als Dirigentin beziehungsweise Projektleiterin fungiert ( www . «...» . ch ). 5.3

Insgesamt erweist sich die Beurteilung durch die Ärzte der Z.___ AG als überzeugend und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden kann. Der medizinische Sachverhalt ist damit als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin seit Ablauf des Wartejahres im Februar 2017 sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Bankangestellte als auch in jeder anderen körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit im Umfang von 70 % arbeitsfähig ist. 6.

Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der IVV vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27 bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung ist am

5. Oktober 2021 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeit punkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

Nach der bis 3 1. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27 bis IVV in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und der jenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Ein kommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die ver sicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs tätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert ( Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet ( Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 7. 7.1

Im Folgenden ist zunächst der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin für die Zeit bis Ende Dezember 2017 zu ermitteln. 7.2

Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG ist dieser aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 7.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

Die Beschwerdeführerin absolvierte eine kaufmännische Lehre (Urk. 7/3 Ziff. 6.2) und war von 1999 bis Ende November 2016 als Bankangestellte bei der Y.___ tätig , wobei sie das Arbeitspensum nach dem Unfall im Jahre 2003 zu nächst auf 40 % reduziert hatte und nach der Geburt des ersten Kindes im Jahre 2011 mit einem Pensum von 30 % wieder eingestiegen war (vgl. Urk. 7/116 S. 3 Ziff. 2.3, Urk. 7/117/6). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende November 2016 erfolgte infolge Umstrukturierungen bei der Y.___ (vgl. Urk. 3/3 S. 1). Selbst bei guter Gesundheit würde die Beschwerdeführerin dem nach nicht mehr bei der Y.___ arbeiten, weshalb das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne zu bestimmen ist .

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe gesundheitsbedingt nie mehr an ihre Karriere anknüpfen können (Urk. 1 S. 8 f. Rz 32-

33) und sich dabei auf das Schreiben der Y.___ vom 22. November 2018 ( Urk. 7/132) stützt, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beein trächtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kurs besuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Auf stiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit über wiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1). In ihrem Schreiben hielt die frühere Arbeitgeberin fest, Mitarbeitende innerhalb der Fachspezialisten-Funktion «Project Manager Marketing» würden sich in der Regel innerhalb dieses Fachbereichs zum «Senior» oder «Expert» auf der Fachlaufbahn oder in Richtung Teamführung entwickeln. Da die berufliche Entwicklung auf einer Vielzahl von objektiven und individuellen Faktoren basiere, könne die Frage, welche Karriere schritte der Beschwerdeführerin letzten Endes offen gestanden hätten, nicht ein deutig oder abschliessend beantwortet werden. Aufgrund der durchgängig guten bis sehr guten Leistungen wäre eine entsprechende Entwicklung durchaus mög lich gewesen (Urk. 7/132 S. 1). Die blosse Möglichkeit einer beruflichen Ent wicklung genügt jedoch nicht, vielmehr muss diese nach der dargelegten Recht sprechung des Bundesgerichts überwiegend wahrscheinlich sein. Konkrete An haltspunkte dafür , dass die Beschwerdeführerin den behaupteten beruflichen Auf stieg auch tatsächlich realisiert hätte, können im betreffenden Schreiben der Y.___

nicht erkannt werden.

Insgesamt ist damit auf den standardisierten Durchschnittslohn in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen , und es ist vom mittleren Lohn für Frauen auszugehen, die im Rahmen von Finanzdienstleistungen Tätig keiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung erbringen , welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen . Dieser belief sich im Jahre 2016 auf monatlich Fr. 8'810.-- (LSE 2016, TA1, Ziff. 64,

66, Niveau 4), mithin Fr. 105'720.-- im Jahr (Fr. 8'810.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 64 ; www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) sowie der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2016: 2709, Stand 2017: 2719; www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, Lohn entwicklung, detaillierte Daten) ergibt dies bei dem von der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausgeübten Pensum von 70 % für das Jahr 2017 ein Validen einkommen von rund Fr. 77'24 8 .-- (Fr. 105'720.-- : 40 x 41.6 : 2709 x 2719 x 0.7 ).

Was sodann das Nebeneinkommen aus der Tätigkeit als Chorleiterin betrifft, rechneten beide Parteien den Betrag von Fr. 18'400.-- an (vgl. Urk. 1 Rz 34, Urk. 2 S. 3). Dabei handelt es sich um die durchschnittlichen Einkommen der letzten drei Jahre vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Jahre 2016 , mithin der Jahre 2013 bis 2015 (vgl. Urk. 7/173 S. 2). Die Beschwerdeführerin selber teilte im Nachgang zur Haushaltsabklärung am 16. Juli 2018 per Mail mit, der zeitliche Aufwand lasse sich nicht beziffern, sie könne die Arbeiten frei planen und auch das Ausmass der Aktivitäten selber bestimmen. Es bestehe keine Regelmässigkeit bezüglich der Auftritte , und der Aufwand sei stark davon abhängig, welche En gagements geplant seien. Anfangs habe sie die Chorarbeit rein ehrenamtlich geleistet, in den Jahren 2007 und 2008 sei sie über eine Anstellung bei der Kirch gemeinde minimal entschädigt worden. Danach sei die Anstellung wieder auf gehoben worden und im Jahre 2011 durch eine Leistungsvereinbarung ersetzt worden, welche einen jährlichen finanziellen Beitrag von Fr. 5'500.-- beinhalte. Dieser Betrag bilde die einzige Konstante, daneben bestehe eine jährlich unter schiedlich festgelegte Erfolgsbeteiligung (Urk. 7/116 S. 4). Aus dem IK-Auszug ergeben sich sodann folgende Einkünfte (Urk. 7/115): 2010 Fr. 12'812.-- 2011 Fr. 11'625.-- 2012 Fr. 3'900.-- 2013 Fr. 21'075.-- 2014 Fr. 22'075.-- 2015 Fr. 12'050.--

Nachdem gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie der vor liegenden Zahlen davon auszugehen ist, dass das Nebeneinkommen grösseren Schwankungen unterliegt, ist nicht nur auf das Einkommen der letzten drei Jahre, sondern auf die Zahlen der Jahre 2010 bis 2015 abzustellen . Das zu berück sichtigende durchschnittliche Nebeneinkommen beträgt damit insgesamt Fr. 13'923.--.

Zusammengefasst beläuft sich damit das Valideneinkommen insgesamt auf Fr. 91 '17 1 .-- (Fr. 77'24 8 .-- + Fr. 13'923.--). 7 .4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b).

Nachdem die angestammte Bürotätigkeit bei der Y.___ auch einer leidens angepassten Tätigkeit entspricht, und der Beschwerdeführerin eine solche Tätig keit im Umfang von 70 % zugemutet werden kann (vgl. E. 5.3), entspricht das gemäss dem im Gesundheitsfall ausgeübten Pensum von 70 % gestützt auf die Tabellenlöhne errechnete Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 77’24 8 .- - gleichzeitig auch dem Invalideneinkommen. Nicht zu berücksichtigen ist hin gegen das Nebeneinkommen aus der Chorleitung. Dieses erzielte die Beschwerde führerin insbesondere zu einer Zeit, als sie lediglich in einem Pensum von 40 respektive 30 % arbeitstätig war. Es ist jedoch nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt, dass sie nach Eintritt des Gesundheitsschadens nebst einer Arbeitstätigkeit von 70 % sowie dem Haushalt mit zwei kleinen Kindern auch noch dazu in der Lage wäre , die Chorleitung zu übernehmen. 7 .5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäf ti gungs grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hin weisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

Die Beschwerdegegnerin nahm bei der Berechnung des Invalideneinkommens keinen Leidensabzug vor (vgl. Urk. 7/145), was aufgrund der Tatsache, dass so wohl die bisherige Bürotätigkeit als auch jede andere körperlich leichte Arbeit in einem Pensum von 70 % zumutbar ist, nachvollziehbar und zutreffend erscheint. 7 .6

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 91'17 1 .-- sowie einem Invaliden einkommen in der Höhe von Fr. 77'24 8 .-- ergibt sich somit eine Einkommens einbusse von Fr. 13'923.--, was einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 15.27 % entspricht. 7.7

Es ist im Weiteren der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Haushalt be reich zu ermitteln.

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesund heitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Aus nahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berück sichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Über ein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl.

auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflo sigkeit). Diese Beweiswürdi gungs kriterien sind nicht nur für die im Abklärungs bericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinwei sen ).

Zur Beurteilung der Beeinträchtigungen im Haushaltbereich wurde die Beschwerdeführerin am

17. Mai 201 8 zu Hause besucht. Der Haushaltabklärungs bericht vom

31. August 2018 (Urk. 7/ 116 ) erfüllt die genannten Kriterien vollum fänglich, so dass darauf abgestellt werden kann. Zu Recht hat die Beschwerde führerin denn auch nichts gegen den Bericht vorgebracht (vgl. Urk. 1).

Gemäss dem Abklärungsbericht kann die Beschwerdeführerin bei der Erledigung der Haushaltsarbeiten auf die Hilfe des Ehemannes zurückgreifen (Urk. 7/ 116 Ziff. 6. 1 -6. 5 ) , und es ergibt sich im Haushaltsbereich insgesamt eine Ein schränkung von 31.5 % (Urk. 7/ 116 Ziff. 6. 6 ). Bei einem Anteil des Haushalts bereiches von 3 0 % entspricht dies einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 9.45 % ( 31.5 % x 0. 3 ). 7.8

Der Gesamtinvaliditätsgrad berechnet sich mittels Addition der Teilinvaliditäts grade. Bei einem Teilinvaliditätsgrad von 15.27 % im Erwerbsbereich (vgl. vor stehend E. 7.6 ) sowie einem solchen von 9.45 % im Haushaltsbereich (vg l . v or stehend E. 7.7) beträgt der Gesamtinvaliditätsgrad 24.72 %

und liegt damit unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % . 8 .

Für die Zeit ab 1. Januar 2018 findet das neue Berechnungsmodell Anwendung (vgl. vorstehend E. 6 ), wobei im erwerblichen Bereich das Valideneinkommen unter Aufrechnung auf ein 100 %-Pensum zu ermitteln ist.

Im Jahre 2018 belief sich der mittlere Lohn für Frauen im Finanzdienstleistungs sektor auf monatlich Fr. 8'730.-- (LSE 2018, TA1, Ziff. 64,

66, Niveau 4), mithin Fr. 104’760.-- im Jahr (Fr. 8'730.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 64; www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) ergibt dies für das Jahr 2018 ein Valideneinkommen von rund Fr. 108’950.-- (Fr. 104'760.-- : 40 x 41.6). Anzurechnen ist sodann das durchschnittliche Nebeneinkommen in der Höhe von Fr. 13’923 .-- (vgl. vorstehend E. 7.3) , womit das Valideneinkommen für das Jahr 2018 bei einem Pensum von 100 % auf insgesamt Fr. 122'873 .-- festzusetzen ist .

Das Invalideneinkommen ist ebenfalls auf dieser Basis zu berechnen und beträgt bei einem zumutbaren Pensum von 70 % Fr. 76’265 .-- ( Fr. 108’950 .-- x 0.7). Wiederum nicht anzurechnen ist dabei das Nebeneinkommen (vgl. vorstehend E. 7.4).

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 122’873 .-- sowie einem Invaliden einkommen in der Höhe von Fr. 76’265 .-- ergibt sich somit eine Einkommens einbusse von Fr. 46’608 .--, was einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 37.93 % entspricht. Unter Berücksichtigung der Teilinvalidität im Haushalt von 9.45 % liegt insgesamt ein Invaliditätsgrad von 47.38 % vor , was einen Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Januar 2018 begründet .

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 9. 9.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 9.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2’ 300 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Oktober 2021 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab Januar 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 2‘ 300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKübler-Zillig

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2021 aus, bei guter Gesundheit würde die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 70 % in der Bank arbeiten und sich zu 30 % der Kinderbetreuung und dem Haushalt widmen. Gestützt auf das Gutachten aus dem Jahre 2018 seien ihr leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten in Wechselbelastung mit der Möglich keit zum Positionswechsel medizinisch-theoretisch vollumfänglich zumutbar (Urk. 2 S. 2) . Ein höheres Valideneinkommen infolge hypothetischem Berufs aufstieg im Gesundheitsfall könne nur angenommen werden, wenn konkrete An haltspunkte dafür bestünden. Absichtserklärungen und blosse Möglichkeiten genügten nicht. Das Schreiben der Arbeitgeberin erwähne keinen konkret verein barten Berufsaufstieg. Hingegen könne das Nebeneinkommen berücksichtigt wer den. Insgesamt ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37 % (S. 3). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, das Gutachten der Z.___ AG vom 12. Februar 2018 genüge den Anforderungen an eine beweiskräftige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ( Urk. 1 S. 4 Rz 13). Das rheumatologische Teilgutachten sei widersprüchlich, nachdem darin festgehalten werde, bei fehlenden vorbestehenden degenerativen Veränderungen der Wirbel säule könne nach dem HWS-Trauma im Jahr 2013 nach wenigen Wochen mit einem Status quo ante gerechnet werden, bei ihr jedoch eine schwere Foramen stenose C3/4 vorliege (S. 4 Rz 15). Auch d ie Schlussfolgerung des neurologischen Teilgutachters, wonach lediglich ein Spannungskopfschmerz ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, überzeuge im Licht der aktuellen Abklärungen nicht (S. 5 Rz 18). Gestützt auf den neuropsychologischen Bericht von Frau A.___ sei sodann davon auszugehen, dass d ie Beschwerdeführerin eine anspruchsvolle Tätigkeit im Bereich Event-Management oder eine sonstige qualifizierte kauf männische Tätigkeit auf keinen Fall noch mit einem Pensum von 70 % ausüben könne (S. 6 Rz 23). Die gutachterlichen Schlussfolgerungen zu den schmerz bedingten und neuropsychologischen Einschränkungen in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit würden insgesamt auf nicht lege artis durchgeführten Ab klärungen basieren und seien hinsichtlich der Beurteilung der Leistungsfähigkeit weder schlüssig noch nachvollziehbar (S. 7 Rz 27). Die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt zudem einzig durch einen Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie prüfen lassen (S. 7 Rz 28). Bezüglich der gemäss RAD vorhandenen Ressourcen sei festzuhalten, dass sie ihren Haus halt und die Kinderbetreuung gerade nicht selbständig besorgen könne . S chon seit dem Jahre 2003 fahre sie nicht mehr Ski und die Chorleitung habe sie prak tisch aufgegeben beziehungsweise auf ein absolutes Minimum reduziert (S. 8 Rz 29). Nach wie vor liege damit keine nachvollziehbare und schlüssige Gesamt beurteilung der Leistungsfähigkeit vor (S. 8 Rz 30). Hinsichtlich des hypo thetischen Berufsaufstieges sei darauf hinzuweisen, dass sie im Jahre 2003 inner halb der Y.___ eine neue Stelle als Event-Managerin auf Führungsebene hätte antreten sollen, der Unfall im März 2003 habe diesen Aufstieg jedoch ver hindert. Trotz der damals von Seiten der Beschwerdegegnerin attestierten vollen Arbeitsfähigkeit ab dem Jahre 2007 habe sie nicht mehr an ihre Karriere an knüpfen können (S. 8 f. Rz 33). Insgesamt resultiere ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 138'400.-- im Jahre 2018 (S. 9 Rz 34). Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei zudem zu berücksichtigen, dass sie die Tätigkeit beim letzten Verdienst nur in einem Umfang von 30 % habe leisten können. Das Arbeitsverhältnis sei zudem schon vor Jahren gekündigt worden. Eine Hoch rechnung des letzten Verdienstes auf 70 % entspreche deshalb nicht einem realistischerweise erzielbaren Invalideneinkommen bei einem anderen Arbeit geber (S. 9 Rz 35). 2.3

Strittig und zu prüfen ist demnach, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Anspruchsprüfung im Urteil des hiesigen Gerichts vom 14. Juli 2009 (Urk. 7/63) verschlechtert hat und nun ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht.

Nicht bestritten ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige. Aufgrund ihrer eigenen Aussagen anlässlich der Haushaltabklärung ist damit ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall zu 70 % erwerbs tätig und zu 30 % im Haushalt tätig wäre (vgl. Abklärungsbericht vom 31. August 2018 S. 6 Ziff. 2.5 ; Urk. 7/116 ). 3.

E. 3 /1 98 ) und meldete sich in der Folge am 1. Februar 2005 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.

E. 3.1 ).

In der vorliegend zu beurteilenden Verfügung vom 5. Oktober 2021 (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin sodann gestützt auf das neue Gutachten der Z.___ AG vom 12. Februar 2018 davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden Einschränkungen sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Bank angestellte als auch in jeder anderen körperlich leichten, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeit ohne Rückenbelastungen im Umfang von 70 % arbeitsfähig ist (Urk. 2 S. 2; E. 4.5). Das Gutachten der Z.___ AG erfüllt die praxis gemässen Kriterien vollumfänglich und die Beurteilung erweist sich, wie nach folgend zu zeigen ist, insgesamt als überzeugend und zutreffend. 5.2

Soweit die Beschwerdeführerin gegen das Gutachten vorbringt, das rheumatolo gische Teilgutachten sei widersprüchlich, nachdem darin zwar festgehalten werde, bei fehlenden vorbestehenden degenerativen Veränderungen der Wirbel säule könne nach dem HWS-Trauma im Jahr 2013 nach wenigen Wochen mit einem Status quo gerechnet werden, bei ihr jedoch eine schwere Foramenstenose C3/4 vorliege, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Die nach der Begutachtung erlittenen Unfälle brachten zwar möglicherweise eine vorüber gehende Verschlechterung der gesundheitlichen Situation, wie lange es genau dauerte, bis der Status quo ante wieder erreicht war, ist vorliegend jedoch irrelevant, nachdem keine strukturelle n Läsionen oder Veränderungen nach gewiesen werden konnten und

das Wartejahr erst im Februar 2017 abgelaufen war . Im Zeitpunkt der Begutachtung im Dezember 2017 respektive Januar 2018 erachteten die Gutachter im Rahmen der polydisziplinären Beurteilung unter Berücksichtigung der gesamten Einschränkungen eine Arbeitsfähigkeit von 70 % jedenfalls als zumutbar (E. 4.5) .

Die pauschal unter Hinweis auf die aktuellen Abklärungen erhobenen Einwände gegen das neurologische Teilgutachten vermögen ebenso wenig zu überzeugen , nachdem die nach dem Gutachten getätigten Abklärungen keine neuen Erkennt nisse brachten. Dr. J.___

hielt in seinem Bericht vom 8. April 2021 denn auch ausdrücklich fest, die Kopfschmerzen hätten sich im Rahmen des im Jahre 2003 erlittenen Autounfalls akut verschlechtert (E. 4.14) .

Was sodann die psychiatrische beziehungsweise neuropsychologische Beur teilung betrifft, so hielt Prof. Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2019 ausdrücklich fest, die Schlussfolgerungen der neuropsychologischen Gut achterin seien nicht in Zweifel zu ziehen. Soweit er weiter geltend macht, die psychiatrische Teilgutachterin habe den erhöhten Pausenbedarf nicht berück sichtigt (E. 4.6), so ist dies nicht zutreffend . D ie psychiatrische Teilgutachterin führte ausdrücklich aus, im neuropsychologischen Teilgutachten werde eine leichte Einschränkung der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit beschrieben, aufgrund welcher mit einem erhöhten Pausenbedarf bei reduziertem Output zu rechnen sei (E. 4.5).

Soweit die Beschwerdeführerin bezüglich vorhandener Ressourcen weiter geltend macht, sie könne ihren Haushalt und die Kinderbetreuung gerade nicht selbständig besorgen, sei seit dem Jahre 2003 nicht mehr Ski gefahren und habe die Chorleitung praktisch aufgegeben (E. 2.2), ist auf den Bericht von Dr. I.___ zu verweisen. Dieser hatte am 12. Januar 2021 festgehalten, die Beschwerdesituation habe sich in der Zwischenzeit gebessert. Aktuell lägen unter manueller Belastung (Haushalt und Ski) wieder zunehmende Beschwerden vor. Die Beschwerdeführerin habe eine Familie mit zwei Kindern und sei daneben Dirigentin eines Gospelchores (vgl. Urk. 7/162 S. 1). Inwiefern hier ein Miss verständnis vorliegen soll, führte die Beschwerdeführerin nicht näher aus (Urk. 1 S. 8 Rz 29). Auf der Homepage des betreffenden Gospelchores ist zudem ersicht lich, dass mit Ausnahme des Jahres 2016 seit dem Jahre 2005 jedes Jahr Konzerte durchgeführt wurden und die Beschwerdeführerin sowohl bei « Projekt O.___ » als auch bei « Projekt P.___ » als Dirigentin beziehungsweise Projektleiterin fungiert ( www . «...» . ch ). 5.3

Insgesamt erweist sich die Beurteilung durch die Ärzte der Z.___ AG als überzeugend und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden kann. Der medizinische Sachverhalt ist damit als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin seit Ablauf des Wartejahres im Februar 2017 sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Bankangestellte als auch in jeder anderen körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit im Umfang von 70 % arbeitsfähig ist. 6.

Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der IVV vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27 bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung ist am

5. Oktober 2021 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeit punkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

Nach der bis 3 1. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27 bis IVV in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und der jenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Ein kommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die ver sicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs tätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert ( Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet ( Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 7.

E. 3.2 Gestützt auf das vorerwähnte Gutachten beurteilte das hiesige Gericht die medizinische Aktenlage im Urteil vom 14. Juli 2009 wie folgt (Urk. 7/63 S. 16):

« Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin seit dem Unfallereignis stetig verbessert und spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung (11. April 2007) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestanden hat. Da aufgrund der medizinischen Akten lage nicht genau beurteilt werden kann, in welchen zeitlichen Abständen die Arbeitsfähigkeit um wie viel gesteigert werden konnte, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die Periode vom 1. März 2004 bis 30. April 2007 eine befristete ganze Rente zugesprochen hat. Nach dem 30. April 2007 bestehen keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr, weshalb ein Rentenanspruch über den 30. April 2007 hinaus zu verneinen ist ( E. 3.3). 4. 4.1

Im Rahmen der Neuanmeldung liegen folgende Arztberichte vor. 4.2

Der Hausarzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 5. August 2016 folgende Diagnosen (Urk. 7/70 Ziff. 1.1): - Spondyloarthritis - HLA-B27-Positivität - ISG-Arthritis (MRI 7/14 und 6/16) - Zerviko-Thorakalsyndrom - Status nach kraniozervikalen Beschleunigungstraumata (1997, 2003 2013)

Seit der letzten Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin sei es am 1

E. 7 /3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und sprach der Ver sicherten mit Verfügung vom

14. März 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % mit Wirkung vom 1. März 2004 bis 30. April 2007 eine befristete ganze Rente zu (Urk. 7/58 ). Die dagegen beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 14. Juli 2009 abgewiesen (Urk. 7/63 ; Prozess Nr. IV.2008.00450 ).

Am 18. September 2013 zog sich die Versicherte bei einem weiteren Verkehrs unfall erneut Verletzungen der HWS zu (Urk. 7/92/15 Ziff. 7).

E. 7.1 Im Folgenden ist zunächst der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin für die Zeit bis Ende Dezember 2017 zu ermitteln.

E. 7.2 Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG ist dieser aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 7.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

Die Beschwerdeführerin absolvierte eine kaufmännische Lehre (Urk. 7/3 Ziff. 6.2) und war von 1999 bis Ende November 2016 als Bankangestellte bei der Y.___ tätig , wobei sie das Arbeitspensum nach dem Unfall im Jahre 2003 zu nächst auf 40 % reduziert hatte und nach der Geburt des ersten Kindes im Jahre 2011 mit einem Pensum von 30 % wieder eingestiegen war (vgl. Urk. 7/116 S. 3 Ziff. 2.3, Urk. 7/117/6). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende November 2016 erfolgte infolge Umstrukturierungen bei der Y.___ (vgl. Urk. 3/3 S. 1). Selbst bei guter Gesundheit würde die Beschwerdeführerin dem nach nicht mehr bei der Y.___ arbeiten, weshalb das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne zu bestimmen ist .

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe gesundheitsbedingt nie mehr an ihre Karriere anknüpfen können (Urk. 1 S. 8 f. Rz 32-

33) und sich dabei auf das Schreiben der Y.___ vom 22. November 2018 ( Urk. 7/132) stützt, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beein trächtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kurs besuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Auf stiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit über wiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1). In ihrem Schreiben hielt die frühere Arbeitgeberin fest, Mitarbeitende innerhalb der Fachspezialisten-Funktion «Project Manager Marketing» würden sich in der Regel innerhalb dieses Fachbereichs zum «Senior» oder «Expert» auf der Fachlaufbahn oder in Richtung Teamführung entwickeln. Da die berufliche Entwicklung auf einer Vielzahl von objektiven und individuellen Faktoren basiere, könne die Frage, welche Karriere schritte der Beschwerdeführerin letzten Endes offen gestanden hätten, nicht ein deutig oder abschliessend beantwortet werden. Aufgrund der durchgängig guten bis sehr guten Leistungen wäre eine entsprechende Entwicklung durchaus mög lich gewesen (Urk. 7/132 S. 1). Die blosse Möglichkeit einer beruflichen Ent wicklung genügt jedoch nicht, vielmehr muss diese nach der dargelegten Recht sprechung des Bundesgerichts überwiegend wahrscheinlich sein. Konkrete An haltspunkte dafür , dass die Beschwerdeführerin den behaupteten beruflichen Auf stieg auch tatsächlich realisiert hätte, können im betreffenden Schreiben der Y.___

nicht erkannt werden.

Insgesamt ist damit auf den standardisierten Durchschnittslohn in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen , und es ist vom mittleren Lohn für Frauen auszugehen, die im Rahmen von Finanzdienstleistungen Tätig keiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung erbringen , welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen . Dieser belief sich im Jahre 2016 auf monatlich Fr. 8'810.-- (LSE 2016, TA1, Ziff. 64,

66, Niveau 4), mithin Fr. 105'720.-- im Jahr (Fr. 8'810.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 64 ; www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) sowie der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2016: 2709, Stand 2017: 2719; www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, Lohn entwicklung, detaillierte Daten) ergibt dies bei dem von der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausgeübten Pensum von 70 % für das Jahr 2017 ein Validen einkommen von rund Fr. 77'24 8 .-- (Fr. 105'720.-- : 40 x 41.6 : 2709 x 2719 x 0.7 ).

Was sodann das Nebeneinkommen aus der Tätigkeit als Chorleiterin betrifft, rechneten beide Parteien den Betrag von Fr. 18'400.-- an (vgl. Urk. 1 Rz 34, Urk. 2 S. 3). Dabei handelt es sich um die durchschnittlichen Einkommen der letzten drei Jahre vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Jahre 2016 , mithin der Jahre 2013 bis 2015 (vgl. Urk. 7/173 S. 2). Die Beschwerdeführerin selber teilte im Nachgang zur Haushaltsabklärung am 16. Juli 2018 per Mail mit, der zeitliche Aufwand lasse sich nicht beziffern, sie könne die Arbeiten frei planen und auch das Ausmass der Aktivitäten selber bestimmen. Es bestehe keine Regelmässigkeit bezüglich der Auftritte , und der Aufwand sei stark davon abhängig, welche En gagements geplant seien. Anfangs habe sie die Chorarbeit rein ehrenamtlich geleistet, in den Jahren 2007 und 2008 sei sie über eine Anstellung bei der Kirch gemeinde minimal entschädigt worden. Danach sei die Anstellung wieder auf gehoben worden und im Jahre 2011 durch eine Leistungsvereinbarung ersetzt worden, welche einen jährlichen finanziellen Beitrag von Fr. 5'500.-- beinhalte. Dieser Betrag bilde die einzige Konstante, daneben bestehe eine jährlich unter schiedlich festgelegte Erfolgsbeteiligung (Urk. 7/116 S. 4). Aus dem IK-Auszug ergeben sich sodann folgende Einkünfte (Urk. 7/115): 2010 Fr. 12'812.-- 2011 Fr. 11'625.-- 2012 Fr. 3'900.-- 2013 Fr. 21'075.-- 2014 Fr. 22'075.-- 2015 Fr. 12'050.--

Nachdem gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie der vor liegenden Zahlen davon auszugehen ist, dass das Nebeneinkommen grösseren Schwankungen unterliegt, ist nicht nur auf das Einkommen der letzten drei Jahre, sondern auf die Zahlen der Jahre 2010 bis 2015 abzustellen . Das zu berück sichtigende durchschnittliche Nebeneinkommen beträgt damit insgesamt Fr. 13'923.--.

Zusammengefasst beläuft sich damit das Valideneinkommen insgesamt auf Fr. 91 '17 1 .-- (Fr. 77'24 8 .-- + Fr. 13'923.--). 7 .4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b).

Nachdem die angestammte Bürotätigkeit bei der Y.___ auch einer leidens angepassten Tätigkeit entspricht, und der Beschwerdeführerin eine solche Tätig keit im Umfang von 70 % zugemutet werden kann (vgl. E. 5.3), entspricht das gemäss dem im Gesundheitsfall ausgeübten Pensum von 70 % gestützt auf die Tabellenlöhne errechnete Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 77’24 8 .- - gleichzeitig auch dem Invalideneinkommen. Nicht zu berücksichtigen ist hin gegen das Nebeneinkommen aus der Chorleitung. Dieses erzielte die Beschwerde führerin insbesondere zu einer Zeit, als sie lediglich in einem Pensum von 40 respektive 30 % arbeitstätig war. Es ist jedoch nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt, dass sie nach Eintritt des Gesundheitsschadens nebst einer Arbeitstätigkeit von 70 % sowie dem Haushalt mit zwei kleinen Kindern auch noch dazu in der Lage wäre , die Chorleitung zu übernehmen. 7 .5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäf ti gungs grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hin weisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

Die Beschwerdegegnerin nahm bei der Berechnung des Invalideneinkommens keinen Leidensabzug vor (vgl. Urk. 7/145), was aufgrund der Tatsache, dass so wohl die bisherige Bürotätigkeit als auch jede andere körperlich leichte Arbeit in einem Pensum von 70 % zumutbar ist, nachvollziehbar und zutreffend erscheint. 7 .6

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 91'17 1 .-- sowie einem Invaliden einkommen in der Höhe von Fr. 77'24 8 .-- ergibt sich somit eine Einkommens einbusse von Fr. 13'923.--, was einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 15.27 % entspricht.

E. 7.6 ) sowie einem solchen von 9.45 % im Haushaltsbereich (vg l . v or stehend E. 7.7) beträgt der Gesamtinvaliditätsgrad 24.72 %

und liegt damit unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % . 8 .

Für die Zeit ab 1. Januar 2018 findet das neue Berechnungsmodell Anwendung (vgl. vorstehend E. 6 ), wobei im erwerblichen Bereich das Valideneinkommen unter Aufrechnung auf ein 100 %-Pensum zu ermitteln ist.

Im Jahre 2018 belief sich der mittlere Lohn für Frauen im Finanzdienstleistungs sektor auf monatlich Fr. 8'730.-- (LSE 2018, TA1, Ziff. 64,

66, Niveau 4), mithin Fr. 104’760.-- im Jahr (Fr. 8'730.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 64; www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) ergibt dies für das Jahr 2018 ein Valideneinkommen von rund Fr. 108’950.-- (Fr. 104'760.-- : 40 x 41.6). Anzurechnen ist sodann das durchschnittliche Nebeneinkommen in der Höhe von Fr. 13’923 .-- (vgl. vorstehend E. 7.3) , womit das Valideneinkommen für das Jahr 2018 bei einem Pensum von 100 % auf insgesamt Fr. 122'873 .-- festzusetzen ist .

Das Invalideneinkommen ist ebenfalls auf dieser Basis zu berechnen und beträgt bei einem zumutbaren Pensum von 70 % Fr. 76’265 .-- ( Fr. 108’950 .-- x 0.7). Wiederum nicht anzurechnen ist dabei das Nebeneinkommen (vgl. vorstehend E. 7.4).

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 122’873 .-- sowie einem Invaliden einkommen in der Höhe von Fr. 76’265 .-- ergibt sich somit eine Einkommens einbusse von Fr. 46’608 .--, was einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 37.93 % entspricht. Unter Berücksichtigung der Teilinvalidität im Haushalt von 9.45 % liegt insgesamt ein Invaliditätsgrad von 47.38 % vor , was einen Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Januar 2018 begründet .

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 9.

E. 7.7 Es ist im Weiteren der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Haushalt be reich zu ermitteln.

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesund heitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Aus nahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berück sichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Über ein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl.

auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflo sigkeit). Diese Beweiswürdi gungs kriterien sind nicht nur für die im Abklärungs bericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinwei sen ).

Zur Beurteilung der Beeinträchtigungen im Haushaltbereich wurde die Beschwerdeführerin am

17. Mai 201 8 zu Hause besucht. Der Haushaltabklärungs bericht vom

31. August 2018 (Urk. 7/ 116 ) erfüllt die genannten Kriterien vollum fänglich, so dass darauf abgestellt werden kann. Zu Recht hat die Beschwerde führerin denn auch nichts gegen den Bericht vorgebracht (vgl. Urk. 1).

Gemäss dem Abklärungsbericht kann die Beschwerdeführerin bei der Erledigung der Haushaltsarbeiten auf die Hilfe des Ehemannes zurückgreifen (Urk. 7/ 116 Ziff. 6. 1 -6. 5 ) , und es ergibt sich im Haushaltsbereich insgesamt eine Ein schränkung von 31.5 % (Urk. 7/ 116 Ziff. 6. 6 ). Bei einem Anteil des Haushalts bereiches von 3 0 % entspricht dies einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 9.45 % ( 31.5 % x 0. 3 ).

E. 7.8 Der Gesamtinvaliditätsgrad berechnet sich mittels Addition der Teilinvaliditäts grade. Bei einem Teilinvaliditätsgrad von 15.27 % im Erwerbsbereich (vgl. vor stehend E.

E. 8 Nach einer erneuten Auffahrkollision am 6. Mai 2019 hielten die Ärzte der Uni versitätsklinik G.___ , Radiologie, am 24. Juli 2019 (Urk. 7/158/2-3) fest, soweit bei aktuell etwas schlechterer Bildqualität aufgrund von Bewegungsartefakten zu beurteilen sei, lägen keine signifikanten Veränderungen der Wirbelkörper oder Facettengelenke vor. Weiterhin seien auch keine Foramenstenosen erkennbar. Die vorbeschriebenen Schmorl’schen Knoten an der unteren BWS seien unverändert. Insgesamt seien keine Traumafolgen feststellbar. Es bestünden jedoch leichte Unkovertebralarthrosen und Spondylarthrosen zervikal mit gering progredienten, foraminalen Engen C3/4 und C4/5 rechts (S. 2). 4.

E. 9 Dr. med. H.___ , Fachärztin für Chirurgie sowie für Handchirurgie, berichtete a m 18. August 2020 (Urk. 7/158/7-8), zum Ausschluss einer karpalen Bandverletzung beziehungsweise einer TFCC-Läsion habe sie die Durchführung eines Arthro-MRIs empfohlen (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei jedoch etwas ängstlich und werde sich gegebenenfalls wieder melden. Für eine alternative diagnostische Handgelenksarthroskopie sei die Beschwerdesymptomatik aktuell zu gering (S. 2). 4.

E. 9.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 9.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2’ 300 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Oktober 2021 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab Januar 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 2‘ 300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKübler-Zillig

E. 10 In ihrem Bericht vom 5. Oktober 2020 (Urk. 7/158/5-6) führten die Ärzte der Uni versitätsklinik G.___ , Radiologie, aus, nach einem Sturzereignis im Mai 2020 könne keine Fraktur nachgewiesen werden. Es bestünden regrediente Knochen marksödeme an den Iliosakralgelenken mit geringem Restbefund und Mehr sklerosierung beider Iliosakralgelenke. Entzündliche Veränderungen an der LWS und am thorakolumbalen Übergang hätten jedoch nicht nachgewiesen werden können. Weiter befundeten die Ärzte Diskusprotrusion en L3/4 und L4/5 mit beid seits leichter Foramenstenose sowie eine bilaterale Spondylarthrose L4/5 und weniger ausgeprägt auch L3/4 und L5/S1 beidseits (S. 2). 4.

E. 11 Am

9. November 2020 berichtete Dr. C.___ von zwei Unfallereignissen am 6. Mai 2019 beziehungsweise 25. Mai 202 0. Nach einer Auffahrkollision im Mai 2019 sei es zu einer Exazerbation der Nackenbeschwerden gekommen mit prolongiertem, hartnäckigem Verlauf trotz Intensivierung der physio therapeutischen und osteopathischen Massnahmen sowie einer Erhöhung der Analgetika. Am 25. Mai 2020 sei die Beschwerdeführerin auf der Treppe gestürzt. Dabei sei es zu einem Zwick im Nacken mit Ausstrahlung in den Hinterkopf und Schmerzen im Bereich des Oberkiefers bis in den Gaumen sowie starken Schmerzen lumbal gekommen. Der Verlauf sei erneut prolongiert. Im Rahmen des Sturzes sei es auch zu einer Handgelenksdistorsion mit Verdacht auf eine TFCC-Läsion gekommen (Urk. 7/158/1) . 4.

E. 12 In seinem Bericht vom 29. November 2020 (Urk. 7/159) wies Dr. D.___ darauf hin, dass das Sturzereignis vom 25. Mai 2020 zu vornehmlich Schmerz verstärkungen der schon vorbestehenden Beschwerden im Bereich der HWS und LWS geführt habe. Neu seien Schmerzen im Bereich des linksseitigen Hand gelenks hinzugekommen sowie Gefühlsstörungen im Bereich der Beine und Arme. Im Bereich der LWS fänden sich bildgebend keine Zeichen einer durch das Un fallereignis ereigneten Fraktur, des Weiteren seien mehrsegmentale Degenerationen im Bereich der LWS bildgebend nachweisbar. Bezüglich der Spondyloarthritis sei die Diagnose aufgrund der ISG-Veränderungen und dem HLA-B27-positiven Genomtyp bereits früher bestätigt worden. Die Tatsache, dass aktuell in der Bildgebung keine wesentlichen Entzündungsaktivitäten festzu stellen seien, schliesse diese jedoch nicht aus. Die Symptomatik und die Bild gebung korreliere bei einer Spondyloarthritis häufig nicht (S. 3). 4.

E. 13 Dr. med. I.___ , Facharzt für Handchirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie , diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. Januar 2021 Rest beschwerden ulnarseitiges Handgelenk links im Rahmen einer Handgelenks distorsion vom 25. Mai 2020 (Urk. 7/162 S. 1). Klinisch wie auch kernspintomo graphisch handle es sich um Restbeschwerden bei partieller Läsion des TFC im ulnaren Anteil und wahrscheinlich auch einer älteren scapholunären

palmaren Bandverletzung. Operative Massnahmen seien nicht indiziert, insbesondere bestehe keine biomechanische Störung und keine Instabilität des Ellenkopfes. Wahrscheinlich sei auch der Bechterew mit seinen entzündlichen Komponenten noch für einen Teil der Beschwerden ursächlich. Es seien keine weiteren Kontrollen vereinbart (S. 2). 4.

E. 14 In seinem Bericht vom 8. April 2021 nannte Dr. med. univ. J.___ , Fach arzt für Neurologie, Kopfweh z entrum

K.___ , folgende Kopfweh-Diagnosen (Urk. 7/166 S. 1): - posttraumatischer Kopfschmerz, der sich als chronischer Spannungskopf schmerz mit migranösen Anteilen präsentier e , unter anderem zervikogen getriggert - Verdacht auf Migräne ohne Aura - Verdacht auf episodische Vestibularis-Migräne - Verdacht auf Occipitalis-Neuralgie rechts

Die Beschwerdeführerin leide neben ihren chronischen Ganzkörperschmerzen isoliert an chronischen Spannungskopfschmerzen, vermutlich einer episodischen vestibulären Migräne sowie vermutlich einer O cc ipitalis-Neuralgie rechts. Da sich die Kopfschmerzen im Rahmen des 2003 erlittenen Autounfalls akut ver schlechtert hätten, müssten Teile der Kopfschmerzen als posttraumatische Kopf schmerzen klassifiziert werden (S. 4). 4.

E. 15 Am 26. April 2021 hielt Dr. J.___ fest, die empfohlene Basistherapie sei noch nicht begonnen worden, da die Beschwerdeführerin derzeit eine Stoffwechselkur unternehme, welche bis Mitte Mai andauern werde. Gemäss MRT der HWS aus dem Jahre 2019 zeigten sich Unkovertebralarthrosen rechts von C3/4 beziehungs weise C4/5 absteigend, welche seines Erachtens massgeblichen Einfluss auf die rechts okzipitalen und bis nach vorne ins Gesicht ausstrahlenden Schmerzen hätten (Urk. 7/167 S. 2). 4.

E. 16 Eine MRI-Untersuchung der HWS in der Radiologie der Universitätsklinik G.___ vom 12. Mai 2021 ergab eine im Verlauf etwas progrediente mittelschwere neuroforaminale Enge rechts im Segment C3/4 sowie eine beidseitige neuro foraminale Enge mit rechtsseitiger Betonung im Segment C4/5 uns C5/6 (Urk. 7/168). 4.

E. 17 In seinem Bericht vom 13. Juni 2021 (Urk. 7/171) verwies Dr. D.___ auf eine MRI-Untersuchung des rechten Knies vom 12. Mai 2021 und führte dazu aus, es hätten sich keine Erosionen und bildmorphologisch keine Hinweise auf eine Manifestation einer Spondyloarthritis ergeben. Insgesamt würden geringe Degenerationen patellofemoral und minimale Degenerationen femorotibial vor liegen (S. 1). D ie Bildgebungen bestätigten Befunde sprechend für eine Chondro calcinose (S. 2). 4.

E. 18 RAD-Arzt Dr. med. L.___ , Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , hielt am 22. Juli 2021 fest, die Unfälle vom 6. Mai 2019 sowie 25. Mai 2020 hätten zu nachvollzieh baren Verstärkungen der vorbestehenden Schmerzsymptome geführt. Gravierende strukturpathologische Traumafolgen hätten nicht nachgewiesen werden können. Leichte degenerative Veränderungen des TFC und eine ältere Partialruptur des SL-Bandes seien keine Unfallfolgen und bedingten keinen Gesundheitsschaden mit längerdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Insgesamt könnten die Unfälle zu vorübergehenden Verschlechterungen des Gesundheitszustandes und intermittierenden Zeiten von Arbeitsunfähigkeit geführt haben. Eine entzündliche Aktivierung und periphere Manifestation sei unverändert nicht nachweisbar. Die Spannungskopfschmerzen bestünden seit dem Unfall im Jahre 2003 und würden im Gutachten gewürdigt. Im Vordergrund stehe unverändert das chronische Schmerzsyndrom. Die zugrundeliegenden somatischen und psychischen Faktoren würden im Gutachten von 2018 dar gestellt und gewürdigt. Gravierende dauerhafte Veränderungen des Gesundheits zustandes seien seither nicht belegt. Anderslautende Beurteilungen der Arbeits fähigkeit bezögen sich nicht auf wesentliche andere medizinische Fakten und stellten deshalb eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes dar. Die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit müsse interdisziplinär und mit Prüfung der Standardindikatoren durchgeführt werden. Dies werde im Gutachten von 2018 nachvollziehbar dargestellt. Hinweise auf die selbständige Versorgung des Haushaltes mit zwei kleinen Kindern und Hobbies wie Skifahren und Chor leitung bestätigten vorhandene Ressourcen (Urk. 7/173 S. 6 f.).

Mit Nachtrag vom 28. Juli 2021 hielt der RAD folgendes Zumutbarkeitsprofil fest: Nicht geeignet seien Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, mit wiederholtem Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, Heben aus der Hocke, Verharren in Zwangshaltungen, kniende, gebückte, vorn über geneigte oder rein stehende Tätigkeiten sowie überwiegende Überkopf arbeiten, Armvorhalte oder monoton-repetitive Bewegungen des Rumpfes und Schultergürtels. Medizinisch-theoretisch zumutbar seien leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten in Wechselbelastung mit der Möglichkeit zum Position s wechsel (Urk. 7/173 S. 7). 4.

E. 19 Dr. med. M.___ , Facharzt für Rheumatologie, Klinik N.___ , nannte in seinem Bericht vom 8. Juli 2021 folgende Diagnosen (Urk. 3/4 S. 1): - multifaktorielles Panvertebralsyndrom - teilweise Rückenschmerzen von entzündlichem Charakter - mehrere Unfallereignisse mit HWS-Distorsionen - aktuell unter dem Bild eines neu zervikozephalen und -brachialen Syn droms rechts seit einem Jahr - posttraumatischer Kopfschmerz

Leider habe mit der letzten Infiltration nicht an die Erfolge der ersten angeknüpft werden können. Die Beschwerdeführerin habe auf der einen Seite keine wesent liche, wenn doch minime Verbesserung der Beweglichkeit und auch der Schmer zen erreicht, andererseits sei es aber zu einem wahrscheinlich intramuskulären Hämatom im Scalenus gekommen, wodurch im Moment lokale Schmerzen etwas mehr im Vordergrund stünden. Seines Erachtens sei der Weg weiter über die Beeinflussung der Media Branches zu suchen (S. 2). 4.

E. 20 Die übrigen, bei den Akten liegenden medizinischen Berichte (Urk. 7/70/11- 14 , Urk. 7/78/17-18, Urk. 7/84/2-3, Urk. 7/ 92- 93 , Urk. 7/158/4 ) enthalten keine für die vorliegend strittigen Fragen relevanten Angaben und insbesondere keine Aus führungen zur Arbeitsfähigkeit, weshalb auf deren detaillierte Wiedergabe ver zichtet werden kann. 5. 5.1

Im Urteil vom 14. Juli 2009 stützte sich das hiesige Gericht auf das Zentrum B.___ -Gutachten vom

4. Mai 2007, in welchem ein chronisches zervikozephales Syn drom ohne relevantes somatisch-strukturelles Korrelat, ein unspezifisches rezidivierendes thorakospondylogenes Syndrom rechts sowie ein lumbospondy logenes Syndrom links bei Osteochondrose L5/S1 diagnostiziert worden war en . Dennoch erachteten die Gutachter die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Begutachtung am 11. April 2007 in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit voll arbeitsfähig (E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00667

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichter Boller Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom 2 1. Juni 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1974, Mutter zweier in den Jahren 2011 und 2015 geborene r Kinder, war

seit dem Jahre 1999 als Bankangestellte bei der Y.___

tätig (Urk. 7/ 64 Ziff. 5.4; Urk. 7/69 Ziff. 2.1 ). Am 10. März 2003 erlitt sie bei einem Verkehrsunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule ( HWS ) sowie der Lendenwirbelsäule ( LWS ; vgl. Urk. 7/1 3 /1 98 ) und meldete sich in der Folge am 1. Februar 2005 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und sprach der Ver sicherten mit Verfügung vom

14. März 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % mit Wirkung vom 1. März 2004 bis 30. April 2007 eine befristete ganze Rente zu (Urk. 7/58 ). Die dagegen beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 14. Juli 2009 abgewiesen (Urk. 7/63 ; Prozess Nr. IV.2008.00450 ).

Am 18. September 2013 zog sich die Versicherte bei einem weiteren Verkehrs unfall erneut Verletzungen der HWS zu (Urk. 7/92/15 Ziff. 7). 1.2

Mit Neuanmeldung vom 18. Juli 2016 beantragte die Versicherte unter Hinweis auf einen Morbus Bechterew erneut die Zusprache von Leistungen der Invaliden versicherung (Urk. 7/64). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche (Urk. 7/68-69 , Urk. 7/115 ) sowie medizinische Abklärungen (Urk. 7/70, Urk. 7/72) und teilte der Versicherten mit Schreiben vom 6. September 2016 mit, es seien derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt (Urk. 7/73). Nach weiteren Ab klärungen (Urk. 7/84, Urk. 7/93) zog die IV-Stelle die Akten der Unfall versicherung bei (Urk. 7/92) und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten (Gutachten vom

12. Februar 2018, Urk. 7/ 109) . Am 17. Mai 2018 führte die IV-Stelle sodann eine Haushaltabklärung durch (Urk. 7/116) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/119, Urk. 7/126, Urk. 7/131, Urk. 7/140, Urk. 7/143 , Urk. 7/147, Urk. 7/150, Urk. 7/155 ), in dessen Rahmen weitere Arztberichte eingingen (Urk. 7/125, Urk. 7/139, Urk. 7/144 , Urk. 7/158-159, Urk. 7/162, Urk. 7/166-169, Urk. 7/171 ) , verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 5. Oktober 2021 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/180 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 8. November 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ein Gerichtsgutachten zu veranlassen , der Invaliditätsgrad neu zu bestimmen und gestützt darauf eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2-3). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2021 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2021 aus, bei guter Gesundheit würde die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 70 % in der Bank arbeiten und sich zu 30 % der Kinderbetreuung und dem Haushalt widmen. Gestützt auf das Gutachten aus dem Jahre 2018 seien ihr leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten in Wechselbelastung mit der Möglich keit zum Positionswechsel medizinisch-theoretisch vollumfänglich zumutbar (Urk. 2 S. 2) . Ein höheres Valideneinkommen infolge hypothetischem Berufs aufstieg im Gesundheitsfall könne nur angenommen werden, wenn konkrete An haltspunkte dafür bestünden. Absichtserklärungen und blosse Möglichkeiten genügten nicht. Das Schreiben der Arbeitgeberin erwähne keinen konkret verein barten Berufsaufstieg. Hingegen könne das Nebeneinkommen berücksichtigt wer den. Insgesamt ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37 % (S. 3). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, das Gutachten der Z.___ AG vom 12. Februar 2018 genüge den Anforderungen an eine beweiskräftige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ( Urk. 1 S. 4 Rz 13). Das rheumatologische Teilgutachten sei widersprüchlich, nachdem darin festgehalten werde, bei fehlenden vorbestehenden degenerativen Veränderungen der Wirbel säule könne nach dem HWS-Trauma im Jahr 2013 nach wenigen Wochen mit einem Status quo ante gerechnet werden, bei ihr jedoch eine schwere Foramen stenose C3/4 vorliege (S. 4 Rz 15). Auch d ie Schlussfolgerung des neurologischen Teilgutachters, wonach lediglich ein Spannungskopfschmerz ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, überzeuge im Licht der aktuellen Abklärungen nicht (S. 5 Rz 18). Gestützt auf den neuropsychologischen Bericht von Frau A.___ sei sodann davon auszugehen, dass d ie Beschwerdeführerin eine anspruchsvolle Tätigkeit im Bereich Event-Management oder eine sonstige qualifizierte kauf männische Tätigkeit auf keinen Fall noch mit einem Pensum von 70 % ausüben könne (S. 6 Rz 23). Die gutachterlichen Schlussfolgerungen zu den schmerz bedingten und neuropsychologischen Einschränkungen in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit würden insgesamt auf nicht lege artis durchgeführten Ab klärungen basieren und seien hinsichtlich der Beurteilung der Leistungsfähigkeit weder schlüssig noch nachvollziehbar (S. 7 Rz 27). Die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt zudem einzig durch einen Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie prüfen lassen (S. 7 Rz 28). Bezüglich der gemäss RAD vorhandenen Ressourcen sei festzuhalten, dass sie ihren Haus halt und die Kinderbetreuung gerade nicht selbständig besorgen könne . S chon seit dem Jahre 2003 fahre sie nicht mehr Ski und die Chorleitung habe sie prak tisch aufgegeben beziehungsweise auf ein absolutes Minimum reduziert (S. 8 Rz 29). Nach wie vor liege damit keine nachvollziehbare und schlüssige Gesamt beurteilung der Leistungsfähigkeit vor (S. 8 Rz 30). Hinsichtlich des hypo thetischen Berufsaufstieges sei darauf hinzuweisen, dass sie im Jahre 2003 inner halb der Y.___ eine neue Stelle als Event-Managerin auf Führungsebene hätte antreten sollen, der Unfall im März 2003 habe diesen Aufstieg jedoch ver hindert. Trotz der damals von Seiten der Beschwerdegegnerin attestierten vollen Arbeitsfähigkeit ab dem Jahre 2007 habe sie nicht mehr an ihre Karriere an knüpfen können (S. 8 f. Rz 33). Insgesamt resultiere ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 138'400.-- im Jahre 2018 (S. 9 Rz 34). Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei zudem zu berücksichtigen, dass sie die Tätigkeit beim letzten Verdienst nur in einem Umfang von 30 % habe leisten können. Das Arbeitsverhältnis sei zudem schon vor Jahren gekündigt worden. Eine Hoch rechnung des letzten Verdienstes auf 70 % entspreche deshalb nicht einem realistischerweise erzielbaren Invalideneinkommen bei einem anderen Arbeit geber (S. 9 Rz 35). 2.3

Strittig und zu prüfen ist demnach, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Anspruchsprüfung im Urteil des hiesigen Gerichts vom 14. Juli 2009 (Urk. 7/63) verschlechtert hat und nun ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht.

Nicht bestritten ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige. Aufgrund ihrer eigenen Aussagen anlässlich der Haushaltabklärung ist damit ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall zu 70 % erwerbs tätig und zu 30 % im Haushalt tätig wäre (vgl. Abklärungsbericht vom 31. August 2018 S. 6 Ziff. 2.5 ; Urk. 7/116 ). 3. 3.1

Für seinen Entscheid vom 14. Juli 2009 stützte sich das hiesige Gericht ins besondere auf das polydisziplinäre

Gutachten des Zentrums B.___ vom 4. M ai 2007 (Urk. 7/33). Die Gutachter hatten damals folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 20 Ziff. 4 ): - chronisches zervikozephales Syndrom ohne relevantes somatisch-strukturelles Korrelat - unspezifisches rezidivierendes thorakospondylogenes Syndrom rechts - lumbospondylogenes Syndrom links bei Osteochondrose L5/S1

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter sodann eine Adipositas Grad I sowie eine vegetative Symptomatik mit zervikozephalem Schwindel (DD: phobischer Schwankschwindel) und Tinnitus (S. 20 Ziff. 4 ).

Aus rheumatologischer Sicht sei aufgrund der strukturell-somatischen Befunde lediglich eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Osteochondrose L5/S1 gegeben. Die übrigen beschriebenen Befunde, inklusive der beklagte Schwindel, verursachten zwar Beschwerden, eine Beschränkung der Arbeitsfähigkeit sei dadurch jedoch nicht gerechtfertigt , da sie nicht über das allgemein übliche Ausmass einer in der ärztlichen Sprechstunde häufig gesehenen Symptomatik hinaus gingen . Bezüglich LWS sollten vor allem Zwangshaltungen wie längeres Stehen, insbesondere vorn übergeneigt, von Seiten der HWS aus auch längeres Sitzen am PC (über 2 Stun den) vermieden werden. Ausserdem sei das repetitive Heben und Tragen von Lasten über 5 kg beziehungsweise von Einzel lasten über 15 kg ungünstig. Für körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen könne keine relevante Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. In der jetzigen Tätigkeit als Projektmitarbeiterin im Human Ressources Management einer Grossbank betrage die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht somit 100 % (S. 22) .

Bei der psychiatrischen Exploration hätten sich keine Hin weise auf Störungen im Bereich von Konzentration, Aufmerksamkeit oder Gedächtnis ergeben . Subjektiv werde eine schnelle Erschöpfbarkeit erlebt. Der Verlauf sei recht protrahiert mit einer komplexen Symptomatik, bestehend aus den einerseits subjektiv erlebten kognitiven Stö rungen sowie Schmerzen und Funktionsstörungen im Bereich des Bewegungs apparates. Bei fehlendem organischem Korrelat sei hier von einer gewissen Fehlverarbeitung und möglicherweise auch Somatisierung auszugehen, wobei die Diagnosekriterien für das Vorliegen einer somatoformen Schmerz störung nicht erfüllt seien. Zurzeit bestehe auch keine depressive Komponente. Auf grund der erhobenen Befunde ergäben sich aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen von Krankheitswert und damit auch keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit (S. 23) .

Zusammenfassend und bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin für schwere körperliche Arbeit ungeeignet. Für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne längeres Stehen und ohne längeres Sitzen am PC (über 2 Stunden am Stück), d.h. für eine wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitives Heben oder Tragen von Lasten über 5 kg beziehungsweise Einzellas ten über 15 kg bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 23) . 3.2

Gestützt auf das vorerwähnte Gutachten beurteilte das hiesige Gericht die medizinische Aktenlage im Urteil vom 14. Juli 2009 wie folgt (Urk. 7/63 S. 16):

« Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin seit dem Unfallereignis stetig verbessert und spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung (11. April 2007) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestanden hat. Da aufgrund der medizinischen Akten lage nicht genau beurteilt werden kann, in welchen zeitlichen Abständen die Arbeitsfähigkeit um wie viel gesteigert werden konnte, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die Periode vom 1. März 2004 bis 30. April 2007 eine befristete ganze Rente zugesprochen hat. Nach dem 30. April 2007 bestehen keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr, weshalb ein Rentenanspruch über den 30. April 2007 hinaus zu verneinen ist ( E. 3.3). 4. 4.1

Im Rahmen der Neuanmeldung liegen folgende Arztberichte vor. 4.2

Der Hausarzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 5. August 2016 folgende Diagnosen (Urk. 7/70 Ziff. 1.1): - Spondyloarthritis - HLA-B27-Positivität - ISG-Arthritis (MRI 7/14 und 6/16) - Zerviko-Thorakalsyndrom - Status nach kraniozervikalen Beschleunigungstraumata (1997, 2003 2013)

Seit der letzten Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin sei es am 1 8 . September 2013 zu einem dritten Unfall mit kraniozervikalem Beschleunigungstrauma gekommen. Die Beschwerdeführerin habe erneut an zervikozephalen und thorakovertebralen Schmerzen gelitten, die allerdings vor allem im Bereich des Rückens hartnäckig persistiert hätten. Die erweiterte rheumatologische Abklärung habe überraschenderweise die Diagnose einer Spondyloarthritis ergeben. Retrospektiv sei damit vermutlich ein erheblicher Teil der Beschwerden durch die entzündlich rheumatische Krankheit erklärt und nicht posttraumatisch bedingt (Ziff. 1.4). Seit dem 10. Februar 2016 bestehe aufgrund der ausgeprägten Rückenschmerzen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Bankangestellte (Ziff. 1.6-7).

Im Wesentlichen unveränderte Angaben machte Dr. C.___ sodann in seinem Bericht vom 23. Dezember 2016 (Urk. 7/78/15-16). 4.3

In seinem Bericht vom

27. August 2016 (Urk. 7/72) nannte der behandelnde Rheumatologe Dr. med. D.___ , Facharzt für Rheumatologie, folgende Diagnosen (S. 1): - Rückenschmerzen (Panvertebralsyndrom; teilweise Rückenschmerzen von entzündlichem Charakter) - Kopfprotraktion, verstärkte LWS-Lordose - m ehrsegmentale Degenerationen der HWS (schwere Foramenstenose C3/4, Diskusprotrusion Th5/6 und Th6/7 ) - Spondyloarthritis : HLA-B27-Positivität, ISG-Arthritis - mehrere Unfallereignis se mit HWS-Distorsion en

- Status nach mehreren HWS- Distorsionen bei Unfallereignis - symptomatisch relevant Unfallereignis von 2003 - Schmerzen, Müdigkeit, Schwindel, Konzentrationsstörungen

Für die Beschwerdeführerin sei hinsichtlich des Beschwerdekomplexes das Unfallereignis im Jahre 2003 mit HWS-Distorsion einschneidend gewesen, als sie wegen den daraufhin anhaltenden Schmerzen, den «neuropsychologische n » Einschränkungen, der raschen Ermüdbarkeit und dem Schwindel das damalige 100%ige Arbeitspensum auf 40 % reduziert habe. Die zuletzt erfolgte weitere Reduktion sei Folge der Schwangerschaft gewesen. Nach der Geburt 2015 habe die Beschwerdeführerin die berufliche Tätigkeit nicht mehr aufnehmen können, im Rahmen des Stellenabbaus in der Bank sei die Kündigung erfolgt (S. 1). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erscheine angesichts der Komplexität des Beschwerdebildes schwierig und könne alleine von seiner Seite nicht vor genommen werden. Es liege

zwar eine chronische Schmerzproblematik vor und seitens der Spondyloarthritis mit ISG-Arthritis und der Haltung respektive den Degenerationen vor allem im HWS-Bereich seien Schmerzen durchaus nachvoll ziehbar. Eine weitere und mitbestimmende Einschränkung bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit seien der

Schwindel, die Konzentrationsstörung und die rasche Ermüdbarkeit (S. 2).

Im Bericht vom 2 7. Juni 2016 ( Urk. 7/70/11-12) hatte Dr. D.___ festgehalten, i n Bezug auf die Rückenschmerzen seien multifaktorielle Ursachen zu vermuten. Es lägen Rückenschmerzen von entzündlichem Charakter vor, passend zu der bekannten HLA-B27-positiven Spondyloarthritis mit bildgebend weiterhin dokumentierter ISG-Arthritis. Inwieweit auch an übrigen Lokalisationen der Wirbelsäule entzündliche Prozesse seitens der Spondyloarthritis eine Rolle bei der Symptomatik spielen würden, sei nicht einfach zu beantworten. Daneben lägen vor allem in der HWS doch deutliche Degenerationen vor allem auf Höhe C3/4 vor. Ebenso würden sich Schmerzen im Bereich der BWS auf Höhe Th5/6 und Th6/7 lokalisieren, wo sich auch die Diskusprotrusionen befänden. Andererseits könne hier auch die Haltung ursächlich beteiligt sein (S. 1).

Am 17. Mai 2017 führte Dr. D.___ aus, in der Zwischenzeit seien die Physiotherapien intensiviert worden, die Kribbelparästhesien in den Händen hätten sich unter diesen Mass nahmen gebessert, die Beweglichkeit der Wirbelsäule habe sich leicht gebessert. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit habe sich nichts wesentlich verändert (Urk. 7/84/1). 4. 4

Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 12. Januar 2017 folgende Diagnosen (Urk. 7/125 S. 1): - Spondyloarthritis - HLA-B27-Positivität - MRI 7/14 und 6/16

ISG-Arthritis - Zerviko-Thorakovertebrales Syndrom - MR HWS 6/16 mehrsegmentale degenerative Veränderungen mit schwerer Foramenstenose C3/4 und Kompression Wurzel C4 rechts - Status nach kraniozervikalen Beschleunigungstraumata (1997, 2003 2013) - Hypothyreose - Adipositas - psychosoziale Belastungssituation

Die Beschwerdeführerin leide unter schweren gesundheitlichen Einschränkungen , einerseits aufgrund der Unfallereignisse, andererseits durch die entzündlich rheumatische Erkrankung. Der Gesundheitszustand habe sich subjektiv ver schlechtert. Dies vor allem im Zusammenhang mit den Geburten. Objektiv bestünden entsprechende radiologische Veränderungen , und es sei neu die Diagnose einer entzündlich rheumatischen Erkrankung gestellt worden. Die aktuelle Erschöpfung sei auch durch die Belastung durch den Sohn bedingt. Die Prognose sei ungewiss. Die Beschwerdeführerin dürfte aber mindestens die 40%ige Arbeitsfähigkeit, welche vor den Schwangerschaften bestanden habe, wieder erreichen. Auf der psychischen Ebene bestehe eine Erschöpfung mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit für die verbliebenen 30 % Arbeitsfähigkeit. Ab Gut achten 2009 würde er von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehen, wie dies damals festgehalten worden sei. Zu welchem Schluss die Revision nach einem Jahr gekommen wäre, sei schwer abzuschätzen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit wäre er zu diesem Zeitpunkt weiter von einer 40%igen Rente ausgegangen. Seit der Geburt des zweiten Kindes im Jahre 2015 bestehe eine 70%ige Arbeits unfähigkeit. Eine Berentung zu 70 % ab der zweiten Schwangerschaft und bis auf Weiteres sei gerechtfertigt (S. 3). 4. 5

Im Dezember 2017 sowie Januar 2018 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin rheumatologisch, neurologisch, psychiatrisch, inter nistisch sowie neuropsychologisch begutachtet. In ihrem Gutachten vom 12. Februar 2018 (Urk. 7/109) nannten die Ärzte der Z.___ AG folgende Hauptdiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 60 Ziff. 8.1.1): - chroni fizierendes

Panvertebralsyndrom - Spondyloarthritis - ASAS-Kriterien erfüllt: (teilweise) entzündlicher Rückenschmerz, HLA-B27-Positivität, leichte bilaterale Sacroiliitis - k linisch und radiologisch keine Hinweise auf periphere Spondyloarthritis - keine humorale Entzündungsaktivität - Status nach mehreren HWS-Distorsionen bei Unfallereignissen - mehrsegmentale Degenerationen der HWS und BWS (schwere Fora menstenose C3/4, Diskusprotrusion Th5/6 und Th6/7) - muskuläre Dysbalancen - segmentale Dysfunktionen - vegetative Begleitsymptome (Müdigkeit, Schwindel, Konzentrations störungen, Sehstörungen) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

Bei der aktuellen polydisziplinären Begutachtung habe die Beschwerdeführerin über seit dem zweiten Unfallereignis vom 10. März 2003 persistierende, dauer hafte Schmerzen wechselnder Ausprägung geklagt. Aktuell beklage sie lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in das linke Bein über die Glutealregion und den dorsalen Oberschenkel bis zur Malleolarregion links, gelegentlich nur bis zum linken Knie oder in die Glutealregion links. Die Beschwerden würden sowohl in Ruhe als auch nach medikamentöser Behandlung mit Ibuprofen abklingen (S. 63 Ziff. 8.2.3).

Die Nackenschmerzen seien seit dem Jahre 2003 praktisch dauerhaft vorhanden und würden belastungskorreliert zunehmen. Auch die Schmerzen in der BWS mit rezidivierenden Blockaden und Schmerzausstrahlungen in den rechten Hemithorax seien seit dem Jahre 2003 dauerhaft vorhanden. Bei der neuro psychologischen Begutachtung habe sie zudem Kopfschmerzen, Schwindel gefühle, Sehstörungen, Ohrensausen, Tinnitus, Gleichgewichts- und Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Koordinationsprobleme, rasche Reiz überflutung, Entscheidungsschwierigkeiten, verstärkte Müdigkeit, schnelle Erschöpfung, die Notwendigkeit längerer Erholungspausen, Schlafstörungen und Stimmungsschwankungen angegeben.

Aus internistischer Sicht seien keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit gestellt worden.

Bei der rheum a tologischen Begutachtung habe die Beschwerdeführerin während der Erhebung der Anamnese oder beim An-/Ausziehen der Kleider kein Schmerz- oder Schonverhalten gezeigt. Die Wirbelsäulenstatik habe keine Auffälligkeiten ergeben, die aktiv assistive Beweglichkeitsprüfung habe eine leicht ein geschränkte HWS-Rotation in Flexions- und Reklinationsstellung nach rechts gezeigt. Die thorakolumbale Beweglichkeit sei allseits harmonisch, unein geschränkt. Endgradig habe die Beschwerdeführerin Schmerzen im Nacken geschildert bei zervikaler Flexion/Extension, bei Lateralflexion beidseits, bei Rotation in Flexions-/Extensionsstellung nach rechts, weiter auch bei der Wirbelsäulentorsion beidseits. Zum Zeitpunkt der rheumatologischen Begut achtung hätten sich aber keine Hinweise für eine relevante Entzündungsaktivität der axialen Spondyloarthritis gefunden . Es hätten klinisch und in der vorgängig und aktuellen Bildgebung auch keine peripheren entzündlichen Gelenks manifestationen nachgewiesen werden können. Auch der behandelnde Rheuma tologe habe eine Intensivierung der antientzündlichen Medikation offenbar für nicht indiziert erachtet. A ufgrund der diagnostizierten axialen Spondyloarthritis könne aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 30 % begründet werden (S. 64 f.).

Hinsichtlich der zervikal betonten panvertebralen Rückenschmerzen ergäben sich aus aktueller rheumatologischer Sicht keine relevanten neuen Gesichtspunkte gegenüber dem Vorgutachten. Bei zwischenzeitlichem Nachweis einer Foramenstenose C3/4 mit Kompression der Nervenwurzel C4 rechts seien aktuell keine zervikoradikulären Reiz- oder sensomotorischen Ausfallsymptome fest stellbar. Auch seien konventionell radiologisch keine wesentlichen degenerativen Veränderungen der LWS fassbar, bei aktenanamnestisch er Osteochondrose L5/S 1. Aus rheumatologischer Sicht sei die Prognose als offen zu bezeichnen und hänge von der weiteren Entwicklung der entzündlichen rheumatologischen Grunderkrankung ab.

Aus neurologischer Sicht zeige sich ein im Wesentlichen unauffälliger klinisch-neurologischer Befund. Die geltend gemachten Sensibilitätsstörungen würden als unspezifisch eingeordnet und seien keinem radikulären Muster zuzuordnen. Die im neurologischen Vorgutachten festgehaltenen Schlussfolgerungen seien nach vollziehbar , und es würden aktuell keine Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gestellt.

Aufgrund der Testresultate in der neuropsychologischen Begutachtung sollte die Beschwerdeführerin in der Lage sein, weiterhin eine berufliche Tätigkeit als Bank angestellte oder im Personalwesen auszuüben. Es werde eine leichte Ein schränkung der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit beschrieben, auf grund welcher mit einem erhöhten Pausenbedarf bei reduziertem Output zu rechnen sei. Unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Tests werde aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % seit spätestens dem erneuten kraniozervikalen Beschleunigungstrauma am 18. September 2013 mit anschliessender Schmerzverarbeitungsstörung attestiert. Als therapeutische Option erwähne der psychiatrische Gutachter eine multi modale Therapie in einem interdisziplinären Schmerzzentrum. Aufgrund der aus psychiatrischer Sicht bereits eingetretenen Chronifizierung werde nicht mit einer relevanten Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet (S. 65).

Aus polydisziplinärer Sicht nachvollziehbar sei aus somatischer Sicht eine volle und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in jeglichen körperlich mittelschweren und schweren Berufstätigkeiten. In körperlich leichten, wechselbelastenden beruf lichen Tätigkeiten ohne Rückenbelastungen könne aus aktueller polydisziplinärer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % begründet werden. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bankmitarbeiterin bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit hinsichtlich Aufmerksamkeit und Konzentration. Aus poly disziplinärer Sicht sei von einer 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bankangestellte auszu gehen (S. 66 Ziff. 9.1.1). Ab spätestens 2013 bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Aus somatischer Sicht sei eine vorübergehende volle Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an das dritte HWS-Distorsionstrauma vom 18. September 2013 nachvollziehbar. Es sei den Akten nicht zu entnehmen, wann der Status quo ante eingetreten sei. Erfahrungsgemäss könne bei fehlendem Nachweis struktureller Läsionen (vorbestehende degenerative Veränderungen) innert weniger Wochen nach einem HWS-Distorsionstrauma mit dem Erreichen eines Status quo ante gerechnet werden. Die durch den Hausarzt attestierte volle Arbeitsunfähigkeit ab 10. Februar 2016 aufgrund des entzündlichen rheumatischen Grundleidens sei weder aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten noch der aktuell objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunde nachvollziehbar (S. 66 Ziff. 9.1.2).

Insgesamt sei a us polydisziplinärer Sicht von einer Einschränkung der Arbeits fähigkeit von 30 % in jeglichen körperlich leichten, wechselbelastenden beruf lichen Tätigkeiten ohne Rückenbelastungen auszugehen (S. 66 Ziff. 9. 2 . 1 ).

Aus somatischer Sicht würden sich keine neuen Gesichtspunkte gegenüber dem polydisziplinären medizinischen Vorgutachten

des Zentrums B.___ ergeben. Die objektivier baren klinischen Befunde seien aus somatischer Sicht praktisch deckungsgleich mit den Vorbefunden im Vorgutachten, obwohl die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich ein erneutes HWS-Distorsionstrauma erlitten habe und im Juli 2014 eine axiale Spondyloarthritis mit leichter bilateraler Sacroiliitis nach gewiesen worden sei. Klinische Hinweise auf eine zervikoradikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik bei kernspintomographischem Nachweis einer Foramenstenose C3/4 mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel C4 rechts seien weder aktuell fassbar noch seien solch e aktenanamnestisch beschrieben (S. 67 Ziff. 10.1). Es sei von einer passageren Verschlechterung des Gesundheits zustandes mit vorübergehender voller Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an das dritte HWS-Distorsionstrauma auszugehen. Nähere Angaben zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit würden aus somatischer Sicht nicht vorliegen. Es könne aller dings davon ausgegangen werden, dass der Status quo ante bei fehlendem Nach weis struktureller Läsionen nach einigen Wochen erreicht worden sein dürfte. Die durch den Hausarzt attestierte volle Arbeitsunfähigkeit in jeglichen beruflichen Tätigkeiten ab 10. Februar 2016 aufgrund des entzündlichen rheumatischen Grundleidens sei weder aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten noch der aktuell objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunde nachvollziehbar. Aus psychiatrischer Sicht werde festgehalten, dass spätestens ab dem Jahre 2013 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % nach dem dritten HWS-Distorsionstrauma am 18. September 2013 mit anschliessender Schmerz verarbeitungsstörung vorgelegen haben dürfte. Aus aktueller polydisziplinärer Sicht werde die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 30 % sowohl in der zu letzt ausgeübten Berufstätigkeit als auch in anderen körperlich leichten, wechsel belastenden beruflichen Tätigkeiten ohne Rückenbelastungen geschätzt (S. 67 Ziff. 10.2). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von 20 % werde aufgrund der leichten Leistungsminderung im Aufmerksamkeits bereich und bei reduzierter konzentrativer Belastbarkeit, Müdigkeit, Dünnhäutig keit und Tendenz zur Überforderung im Rahmen der Schmerzverarbeitungs störung attestiert (S. 68 Ziff. 10.3). Im Haushalt sei von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 bis höchstens 30 % auszugehen (S. 68 Ziff. 10.4). Die therapeutischen Massnahmen seien aus somatischer Sicht als adäquat einzu stufen. Aus psychiatrischer Sicht werde eine multimodale Therapie in einem interdisziplinären Schmerzzentrum in Erwägung gezogen. Insbesondere das Erlernen von Schmerzbewältigungsprogrammen mittels Informations vermittlung, kognitiver Umstrukturierung, operantem Konditionieren und Erlernen von Entspannungstechniken wäre erfolgsversprechend (S. 68 Ziff. 10.5.a). Eine relevante Steigerung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit sei weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht zu erwarten (S. 68 Ziff. 10.5.b). 4. 6

In seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2019 (Urk. 7/144) hielt Prof. Dr.

F.___ , zertifizierter neuropsychologischer Gutachter, fest, das neuro psychologische Teilgutachten entspreche in seinem reduzierten Umfang der Dokumentation und der neuropsychologischen Testung lediglich einer klinischen Untersuchung und nicht einem Gutachte n . Die Schlussfolgerung der Gutachterin sollte jedoch nicht in Zweifel gezogen werden (S. 1). Im psychiatrischen Gut achten werde eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % basierend auf den neuro psychologischen Befunden behauptet. Nicht berücksichtigt werde jedoch der von der neuropsychologischen Gutachterin reklamierte, aber nicht quantifizierte erhöhte Pausenbedarf. Weiter sei die Reduktion der Auswirkungen der chronischen Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit nur als Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörung unvollständig und werde der qualitativen Komplexität und zeitlichen Dynamik des Phänomens des chronischen Schmerzes nicht gerecht (S. 2). 4. 7

Am 12. April 2019 nahm Dr. C.___ Stellung zum Gutachten und führte aus, ge mäss der subjektiven Einschätzung der Beschwerdeführerin sei sie nicht 30 % arbeitsunfähig, sondern zu mindestens 50 % (Urk. 7/139 S. 1 unten). Gemäss seiner Beurteilung sei sie maximal während vier Stunden täglich mit regel mässigen Pausen arbeitsfähig. Aufgrund der Konzentrationsstörung und der reduzierten Aufmerksamkeitsspanne verliere sie immer wieder den Faden. Ent sprechend brauche es ausreichend Pausen. Ob sie in der Lage sei, an fünf auf einanderfolgenden Tagen jeweils vier Stunden zu arbeiten, sei offen (S. 2 Ziff. 3). Die anhaltenden Nacken- und R ü ckenschmerzen führten zu einer relevanten Ein schränkung in Beruf und Alltag. Der Schmerzsymptomatik lägen die drei Faktoren Morbus Bechterew, Status nach drei kraniozervikalen Beschleunigungs traumata sowie degenerative Wirbelsäulenveränderungen zugrunde. Trotz erheb licher therapeutischer und fachärztlicher Bemühungen und motivierter, kooperativer und therapiewilliger Patientin blieben relevante Restbeschwerden bestehen. Hinzu kämen neuropsychologische Einschränkungen, welche im An schluss an die HWS-Distorsionstraumata aufgetreten seien. Die relevanteste Ein schränkung dabei sei eine anhaltende Konzentrationsstörung. Die Auf merksamkeitsspanne sei deutlich reduziert, hinzu komme eine

lästige S chwindel symptomatik. Dies reduziere den produktiven Output als Bankangestellte und reduziere entsprechend die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 4). 4. 8

Nach einer erneuten Auffahrkollision am 6. Mai 2019 hielten die Ärzte der Uni versitätsklinik G.___ , Radiologie, am 24. Juli 2019 (Urk. 7/158/2-3) fest, soweit bei aktuell etwas schlechterer Bildqualität aufgrund von Bewegungsartefakten zu beurteilen sei, lägen keine signifikanten Veränderungen der Wirbelkörper oder Facettengelenke vor. Weiterhin seien auch keine Foramenstenosen erkennbar. Die vorbeschriebenen Schmorl’schen Knoten an der unteren BWS seien unverändert. Insgesamt seien keine Traumafolgen feststellbar. Es bestünden jedoch leichte Unkovertebralarthrosen und Spondylarthrosen zervikal mit gering progredienten, foraminalen Engen C3/4 und C4/5 rechts (S. 2). 4. 9

Dr. med. H.___ , Fachärztin für Chirurgie sowie für Handchirurgie, berichtete a m 18. August 2020 (Urk. 7/158/7-8), zum Ausschluss einer karpalen Bandverletzung beziehungsweise einer TFCC-Läsion habe sie die Durchführung eines Arthro-MRIs empfohlen (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei jedoch etwas ängstlich und werde sich gegebenenfalls wieder melden. Für eine alternative diagnostische Handgelenksarthroskopie sei die Beschwerdesymptomatik aktuell zu gering (S. 2). 4. 10

In ihrem Bericht vom 5. Oktober 2020 (Urk. 7/158/5-6) führten die Ärzte der Uni versitätsklinik G.___ , Radiologie, aus, nach einem Sturzereignis im Mai 2020 könne keine Fraktur nachgewiesen werden. Es bestünden regrediente Knochen marksödeme an den Iliosakralgelenken mit geringem Restbefund und Mehr sklerosierung beider Iliosakralgelenke. Entzündliche Veränderungen an der LWS und am thorakolumbalen Übergang hätten jedoch nicht nachgewiesen werden können. Weiter befundeten die Ärzte Diskusprotrusion en L3/4 und L4/5 mit beid seits leichter Foramenstenose sowie eine bilaterale Spondylarthrose L4/5 und weniger ausgeprägt auch L3/4 und L5/S1 beidseits (S. 2). 4. 11

Am

9. November 2020 berichtete Dr. C.___ von zwei Unfallereignissen am 6. Mai 2019 beziehungsweise 25. Mai 202 0. Nach einer Auffahrkollision im Mai 2019 sei es zu einer Exazerbation der Nackenbeschwerden gekommen mit prolongiertem, hartnäckigem Verlauf trotz Intensivierung der physio therapeutischen und osteopathischen Massnahmen sowie einer Erhöhung der Analgetika. Am 25. Mai 2020 sei die Beschwerdeführerin auf der Treppe gestürzt. Dabei sei es zu einem Zwick im Nacken mit Ausstrahlung in den Hinterkopf und Schmerzen im Bereich des Oberkiefers bis in den Gaumen sowie starken Schmerzen lumbal gekommen. Der Verlauf sei erneut prolongiert. Im Rahmen des Sturzes sei es auch zu einer Handgelenksdistorsion mit Verdacht auf eine TFCC-Läsion gekommen (Urk. 7/158/1) . 4. 12

In seinem Bericht vom 29. November 2020 (Urk. 7/159) wies Dr. D.___ darauf hin, dass das Sturzereignis vom 25. Mai 2020 zu vornehmlich Schmerz verstärkungen der schon vorbestehenden Beschwerden im Bereich der HWS und LWS geführt habe. Neu seien Schmerzen im Bereich des linksseitigen Hand gelenks hinzugekommen sowie Gefühlsstörungen im Bereich der Beine und Arme. Im Bereich der LWS fänden sich bildgebend keine Zeichen einer durch das Un fallereignis ereigneten Fraktur, des Weiteren seien mehrsegmentale Degenerationen im Bereich der LWS bildgebend nachweisbar. Bezüglich der Spondyloarthritis sei die Diagnose aufgrund der ISG-Veränderungen und dem HLA-B27-positiven Genomtyp bereits früher bestätigt worden. Die Tatsache, dass aktuell in der Bildgebung keine wesentlichen Entzündungsaktivitäten festzu stellen seien, schliesse diese jedoch nicht aus. Die Symptomatik und die Bild gebung korreliere bei einer Spondyloarthritis häufig nicht (S. 3). 4. 13

Dr. med. I.___ , Facharzt für Handchirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie , diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. Januar 2021 Rest beschwerden ulnarseitiges Handgelenk links im Rahmen einer Handgelenks distorsion vom 25. Mai 2020 (Urk. 7/162 S. 1). Klinisch wie auch kernspintomo graphisch handle es sich um Restbeschwerden bei partieller Läsion des TFC im ulnaren Anteil und wahrscheinlich auch einer älteren scapholunären

palmaren Bandverletzung. Operative Massnahmen seien nicht indiziert, insbesondere bestehe keine biomechanische Störung und keine Instabilität des Ellenkopfes. Wahrscheinlich sei auch der Bechterew mit seinen entzündlichen Komponenten noch für einen Teil der Beschwerden ursächlich. Es seien keine weiteren Kontrollen vereinbart (S. 2). 4. 14

In seinem Bericht vom 8. April 2021 nannte Dr. med. univ. J.___ , Fach arzt für Neurologie, Kopfweh z entrum

K.___ , folgende Kopfweh-Diagnosen (Urk. 7/166 S. 1): - posttraumatischer Kopfschmerz, der sich als chronischer Spannungskopf schmerz mit migranösen Anteilen präsentier e , unter anderem zervikogen getriggert - Verdacht auf Migräne ohne Aura - Verdacht auf episodische Vestibularis-Migräne - Verdacht auf Occipitalis-Neuralgie rechts

Die Beschwerdeführerin leide neben ihren chronischen Ganzkörperschmerzen isoliert an chronischen Spannungskopfschmerzen, vermutlich einer episodischen vestibulären Migräne sowie vermutlich einer O cc ipitalis-Neuralgie rechts. Da sich die Kopfschmerzen im Rahmen des 2003 erlittenen Autounfalls akut ver schlechtert hätten, müssten Teile der Kopfschmerzen als posttraumatische Kopf schmerzen klassifiziert werden (S. 4). 4. 15

Am 26. April 2021 hielt Dr. J.___ fest, die empfohlene Basistherapie sei noch nicht begonnen worden, da die Beschwerdeführerin derzeit eine Stoffwechselkur unternehme, welche bis Mitte Mai andauern werde. Gemäss MRT der HWS aus dem Jahre 2019 zeigten sich Unkovertebralarthrosen rechts von C3/4 beziehungs weise C4/5 absteigend, welche seines Erachtens massgeblichen Einfluss auf die rechts okzipitalen und bis nach vorne ins Gesicht ausstrahlenden Schmerzen hätten (Urk. 7/167 S. 2). 4. 16

Eine MRI-Untersuchung der HWS in der Radiologie der Universitätsklinik G.___ vom 12. Mai 2021 ergab eine im Verlauf etwas progrediente mittelschwere neuroforaminale Enge rechts im Segment C3/4 sowie eine beidseitige neuro foraminale Enge mit rechtsseitiger Betonung im Segment C4/5 uns C5/6 (Urk. 7/168). 4. 17

In seinem Bericht vom 13. Juni 2021 (Urk. 7/171) verwies Dr. D.___ auf eine MRI-Untersuchung des rechten Knies vom 12. Mai 2021 und führte dazu aus, es hätten sich keine Erosionen und bildmorphologisch keine Hinweise auf eine Manifestation einer Spondyloarthritis ergeben. Insgesamt würden geringe Degenerationen patellofemoral und minimale Degenerationen femorotibial vor liegen (S. 1). D ie Bildgebungen bestätigten Befunde sprechend für eine Chondro calcinose (S. 2). 4. 18

RAD-Arzt Dr. med. L.___ , Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , hielt am 22. Juli 2021 fest, die Unfälle vom 6. Mai 2019 sowie 25. Mai 2020 hätten zu nachvollzieh baren Verstärkungen der vorbestehenden Schmerzsymptome geführt. Gravierende strukturpathologische Traumafolgen hätten nicht nachgewiesen werden können. Leichte degenerative Veränderungen des TFC und eine ältere Partialruptur des SL-Bandes seien keine Unfallfolgen und bedingten keinen Gesundheitsschaden mit längerdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Insgesamt könnten die Unfälle zu vorübergehenden Verschlechterungen des Gesundheitszustandes und intermittierenden Zeiten von Arbeitsunfähigkeit geführt haben. Eine entzündliche Aktivierung und periphere Manifestation sei unverändert nicht nachweisbar. Die Spannungskopfschmerzen bestünden seit dem Unfall im Jahre 2003 und würden im Gutachten gewürdigt. Im Vordergrund stehe unverändert das chronische Schmerzsyndrom. Die zugrundeliegenden somatischen und psychischen Faktoren würden im Gutachten von 2018 dar gestellt und gewürdigt. Gravierende dauerhafte Veränderungen des Gesundheits zustandes seien seither nicht belegt. Anderslautende Beurteilungen der Arbeits fähigkeit bezögen sich nicht auf wesentliche andere medizinische Fakten und stellten deshalb eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes dar. Die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit müsse interdisziplinär und mit Prüfung der Standardindikatoren durchgeführt werden. Dies werde im Gutachten von 2018 nachvollziehbar dargestellt. Hinweise auf die selbständige Versorgung des Haushaltes mit zwei kleinen Kindern und Hobbies wie Skifahren und Chor leitung bestätigten vorhandene Ressourcen (Urk. 7/173 S. 6 f.).

Mit Nachtrag vom 28. Juli 2021 hielt der RAD folgendes Zumutbarkeitsprofil fest: Nicht geeignet seien Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, mit wiederholtem Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, Heben aus der Hocke, Verharren in Zwangshaltungen, kniende, gebückte, vorn über geneigte oder rein stehende Tätigkeiten sowie überwiegende Überkopf arbeiten, Armvorhalte oder monoton-repetitive Bewegungen des Rumpfes und Schultergürtels. Medizinisch-theoretisch zumutbar seien leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten in Wechselbelastung mit der Möglichkeit zum Position s wechsel (Urk. 7/173 S. 7). 4. 19

Dr. med. M.___ , Facharzt für Rheumatologie, Klinik N.___ , nannte in seinem Bericht vom 8. Juli 2021 folgende Diagnosen (Urk. 3/4 S. 1): - multifaktorielles Panvertebralsyndrom - teilweise Rückenschmerzen von entzündlichem Charakter - mehrere Unfallereignisse mit HWS-Distorsionen - aktuell unter dem Bild eines neu zervikozephalen und -brachialen Syn droms rechts seit einem Jahr - posttraumatischer Kopfschmerz

Leider habe mit der letzten Infiltration nicht an die Erfolge der ersten angeknüpft werden können. Die Beschwerdeführerin habe auf der einen Seite keine wesent liche, wenn doch minime Verbesserung der Beweglichkeit und auch der Schmer zen erreicht, andererseits sei es aber zu einem wahrscheinlich intramuskulären Hämatom im Scalenus gekommen, wodurch im Moment lokale Schmerzen etwas mehr im Vordergrund stünden. Seines Erachtens sei der Weg weiter über die Beeinflussung der Media Branches zu suchen (S. 2). 4. 20

Die übrigen, bei den Akten liegenden medizinischen Berichte (Urk. 7/70/11- 14 , Urk. 7/78/17-18, Urk. 7/84/2-3, Urk. 7/ 92- 93 , Urk. 7/158/4 ) enthalten keine für die vorliegend strittigen Fragen relevanten Angaben und insbesondere keine Aus führungen zur Arbeitsfähigkeit, weshalb auf deren detaillierte Wiedergabe ver zichtet werden kann. 5. 5.1

Im Urteil vom 14. Juli 2009 stützte sich das hiesige Gericht auf das Zentrum B.___ -Gutachten vom

4. Mai 2007, in welchem ein chronisches zervikozephales Syn drom ohne relevantes somatisch-strukturelles Korrelat, ein unspezifisches rezidivierendes thorakospondylogenes Syndrom rechts sowie ein lumbospondy logenes Syndrom links bei Osteochondrose L5/S1 diagnostiziert worden war en . Dennoch erachteten die Gutachter die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Begutachtung am 11. April 2007 in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit voll arbeitsfähig (E. 3.1 ).

In der vorliegend zu beurteilenden Verfügung vom 5. Oktober 2021 (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin sodann gestützt auf das neue Gutachten der Z.___ AG vom 12. Februar 2018 davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden Einschränkungen sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Bank angestellte als auch in jeder anderen körperlich leichten, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeit ohne Rückenbelastungen im Umfang von 70 % arbeitsfähig ist (Urk. 2 S. 2; E. 4.5). Das Gutachten der Z.___ AG erfüllt die praxis gemässen Kriterien vollumfänglich und die Beurteilung erweist sich, wie nach folgend zu zeigen ist, insgesamt als überzeugend und zutreffend. 5.2

Soweit die Beschwerdeführerin gegen das Gutachten vorbringt, das rheumatolo gische Teilgutachten sei widersprüchlich, nachdem darin zwar festgehalten werde, bei fehlenden vorbestehenden degenerativen Veränderungen der Wirbel säule könne nach dem HWS-Trauma im Jahr 2013 nach wenigen Wochen mit einem Status quo gerechnet werden, bei ihr jedoch eine schwere Foramenstenose C3/4 vorliege, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Die nach der Begutachtung erlittenen Unfälle brachten zwar möglicherweise eine vorüber gehende Verschlechterung der gesundheitlichen Situation, wie lange es genau dauerte, bis der Status quo ante wieder erreicht war, ist vorliegend jedoch irrelevant, nachdem keine strukturelle n Läsionen oder Veränderungen nach gewiesen werden konnten und

das Wartejahr erst im Februar 2017 abgelaufen war . Im Zeitpunkt der Begutachtung im Dezember 2017 respektive Januar 2018 erachteten die Gutachter im Rahmen der polydisziplinären Beurteilung unter Berücksichtigung der gesamten Einschränkungen eine Arbeitsfähigkeit von 70 % jedenfalls als zumutbar (E. 4.5) .

Die pauschal unter Hinweis auf die aktuellen Abklärungen erhobenen Einwände gegen das neurologische Teilgutachten vermögen ebenso wenig zu überzeugen , nachdem die nach dem Gutachten getätigten Abklärungen keine neuen Erkennt nisse brachten. Dr. J.___

hielt in seinem Bericht vom 8. April 2021 denn auch ausdrücklich fest, die Kopfschmerzen hätten sich im Rahmen des im Jahre 2003 erlittenen Autounfalls akut verschlechtert (E. 4.14) .

Was sodann die psychiatrische beziehungsweise neuropsychologische Beur teilung betrifft, so hielt Prof. Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2019 ausdrücklich fest, die Schlussfolgerungen der neuropsychologischen Gut achterin seien nicht in Zweifel zu ziehen. Soweit er weiter geltend macht, die psychiatrische Teilgutachterin habe den erhöhten Pausenbedarf nicht berück sichtigt (E. 4.6), so ist dies nicht zutreffend . D ie psychiatrische Teilgutachterin führte ausdrücklich aus, im neuropsychologischen Teilgutachten werde eine leichte Einschränkung der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit beschrieben, aufgrund welcher mit einem erhöhten Pausenbedarf bei reduziertem Output zu rechnen sei (E. 4.5).

Soweit die Beschwerdeführerin bezüglich vorhandener Ressourcen weiter geltend macht, sie könne ihren Haushalt und die Kinderbetreuung gerade nicht selbständig besorgen, sei seit dem Jahre 2003 nicht mehr Ski gefahren und habe die Chorleitung praktisch aufgegeben (E. 2.2), ist auf den Bericht von Dr. I.___ zu verweisen. Dieser hatte am 12. Januar 2021 festgehalten, die Beschwerdesituation habe sich in der Zwischenzeit gebessert. Aktuell lägen unter manueller Belastung (Haushalt und Ski) wieder zunehmende Beschwerden vor. Die Beschwerdeführerin habe eine Familie mit zwei Kindern und sei daneben Dirigentin eines Gospelchores (vgl. Urk. 7/162 S. 1). Inwiefern hier ein Miss verständnis vorliegen soll, führte die Beschwerdeführerin nicht näher aus (Urk. 1 S. 8 Rz 29). Auf der Homepage des betreffenden Gospelchores ist zudem ersicht lich, dass mit Ausnahme des Jahres 2016 seit dem Jahre 2005 jedes Jahr Konzerte durchgeführt wurden und die Beschwerdeführerin sowohl bei « Projekt O.___ » als auch bei « Projekt P.___ » als Dirigentin beziehungsweise Projektleiterin fungiert ( www . «...» . ch ). 5.3

Insgesamt erweist sich die Beurteilung durch die Ärzte der Z.___ AG als überzeugend und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden kann. Der medizinische Sachverhalt ist damit als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin seit Ablauf des Wartejahres im Februar 2017 sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Bankangestellte als auch in jeder anderen körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit im Umfang von 70 % arbeitsfähig ist. 6.

Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der IVV vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27 bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung ist am

5. Oktober 2021 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeit punkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

Nach der bis 3 1. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27 bis IVV in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und der jenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Ein kommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die ver sicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs tätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert ( Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet ( Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 7. 7.1

Im Folgenden ist zunächst der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin für die Zeit bis Ende Dezember 2017 zu ermitteln. 7.2

Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG ist dieser aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 7.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

Die Beschwerdeführerin absolvierte eine kaufmännische Lehre (Urk. 7/3 Ziff. 6.2) und war von 1999 bis Ende November 2016 als Bankangestellte bei der Y.___ tätig , wobei sie das Arbeitspensum nach dem Unfall im Jahre 2003 zu nächst auf 40 % reduziert hatte und nach der Geburt des ersten Kindes im Jahre 2011 mit einem Pensum von 30 % wieder eingestiegen war (vgl. Urk. 7/116 S. 3 Ziff. 2.3, Urk. 7/117/6). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende November 2016 erfolgte infolge Umstrukturierungen bei der Y.___ (vgl. Urk. 3/3 S. 1). Selbst bei guter Gesundheit würde die Beschwerdeführerin dem nach nicht mehr bei der Y.___ arbeiten, weshalb das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne zu bestimmen ist .

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe gesundheitsbedingt nie mehr an ihre Karriere anknüpfen können (Urk. 1 S. 8 f. Rz 32-

33) und sich dabei auf das Schreiben der Y.___ vom 22. November 2018 ( Urk. 7/132) stützt, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beein trächtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kurs besuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Auf stiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit über wiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1). In ihrem Schreiben hielt die frühere Arbeitgeberin fest, Mitarbeitende innerhalb der Fachspezialisten-Funktion «Project Manager Marketing» würden sich in der Regel innerhalb dieses Fachbereichs zum «Senior» oder «Expert» auf der Fachlaufbahn oder in Richtung Teamführung entwickeln. Da die berufliche Entwicklung auf einer Vielzahl von objektiven und individuellen Faktoren basiere, könne die Frage, welche Karriere schritte der Beschwerdeführerin letzten Endes offen gestanden hätten, nicht ein deutig oder abschliessend beantwortet werden. Aufgrund der durchgängig guten bis sehr guten Leistungen wäre eine entsprechende Entwicklung durchaus mög lich gewesen (Urk. 7/132 S. 1). Die blosse Möglichkeit einer beruflichen Ent wicklung genügt jedoch nicht, vielmehr muss diese nach der dargelegten Recht sprechung des Bundesgerichts überwiegend wahrscheinlich sein. Konkrete An haltspunkte dafür , dass die Beschwerdeführerin den behaupteten beruflichen Auf stieg auch tatsächlich realisiert hätte, können im betreffenden Schreiben der Y.___

nicht erkannt werden.

Insgesamt ist damit auf den standardisierten Durchschnittslohn in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen , und es ist vom mittleren Lohn für Frauen auszugehen, die im Rahmen von Finanzdienstleistungen Tätig keiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung erbringen , welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen . Dieser belief sich im Jahre 2016 auf monatlich Fr. 8'810.-- (LSE 2016, TA1, Ziff. 64,

66, Niveau 4), mithin Fr. 105'720.-- im Jahr (Fr. 8'810.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 64 ; www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) sowie der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2016: 2709, Stand 2017: 2719; www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, Lohn entwicklung, detaillierte Daten) ergibt dies bei dem von der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausgeübten Pensum von 70 % für das Jahr 2017 ein Validen einkommen von rund Fr. 77'24 8 .-- (Fr. 105'720.-- : 40 x 41.6 : 2709 x 2719 x 0.7 ).

Was sodann das Nebeneinkommen aus der Tätigkeit als Chorleiterin betrifft, rechneten beide Parteien den Betrag von Fr. 18'400.-- an (vgl. Urk. 1 Rz 34, Urk. 2 S. 3). Dabei handelt es sich um die durchschnittlichen Einkommen der letzten drei Jahre vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Jahre 2016 , mithin der Jahre 2013 bis 2015 (vgl. Urk. 7/173 S. 2). Die Beschwerdeführerin selber teilte im Nachgang zur Haushaltsabklärung am 16. Juli 2018 per Mail mit, der zeitliche Aufwand lasse sich nicht beziffern, sie könne die Arbeiten frei planen und auch das Ausmass der Aktivitäten selber bestimmen. Es bestehe keine Regelmässigkeit bezüglich der Auftritte , und der Aufwand sei stark davon abhängig, welche En gagements geplant seien. Anfangs habe sie die Chorarbeit rein ehrenamtlich geleistet, in den Jahren 2007 und 2008 sei sie über eine Anstellung bei der Kirch gemeinde minimal entschädigt worden. Danach sei die Anstellung wieder auf gehoben worden und im Jahre 2011 durch eine Leistungsvereinbarung ersetzt worden, welche einen jährlichen finanziellen Beitrag von Fr. 5'500.-- beinhalte. Dieser Betrag bilde die einzige Konstante, daneben bestehe eine jährlich unter schiedlich festgelegte Erfolgsbeteiligung (Urk. 7/116 S. 4). Aus dem IK-Auszug ergeben sich sodann folgende Einkünfte (Urk. 7/115): 2010 Fr. 12'812.-- 2011 Fr. 11'625.-- 2012 Fr. 3'900.-- 2013 Fr. 21'075.-- 2014 Fr. 22'075.-- 2015 Fr. 12'050.--

Nachdem gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie der vor liegenden Zahlen davon auszugehen ist, dass das Nebeneinkommen grösseren Schwankungen unterliegt, ist nicht nur auf das Einkommen der letzten drei Jahre, sondern auf die Zahlen der Jahre 2010 bis 2015 abzustellen . Das zu berück sichtigende durchschnittliche Nebeneinkommen beträgt damit insgesamt Fr. 13'923.--.

Zusammengefasst beläuft sich damit das Valideneinkommen insgesamt auf Fr. 91 '17 1 .-- (Fr. 77'24 8 .-- + Fr. 13'923.--). 7 .4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b).

Nachdem die angestammte Bürotätigkeit bei der Y.___ auch einer leidens angepassten Tätigkeit entspricht, und der Beschwerdeführerin eine solche Tätig keit im Umfang von 70 % zugemutet werden kann (vgl. E. 5.3), entspricht das gemäss dem im Gesundheitsfall ausgeübten Pensum von 70 % gestützt auf die Tabellenlöhne errechnete Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 77’24 8 .- - gleichzeitig auch dem Invalideneinkommen. Nicht zu berücksichtigen ist hin gegen das Nebeneinkommen aus der Chorleitung. Dieses erzielte die Beschwerde führerin insbesondere zu einer Zeit, als sie lediglich in einem Pensum von 40 respektive 30 % arbeitstätig war. Es ist jedoch nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt, dass sie nach Eintritt des Gesundheitsschadens nebst einer Arbeitstätigkeit von 70 % sowie dem Haushalt mit zwei kleinen Kindern auch noch dazu in der Lage wäre , die Chorleitung zu übernehmen. 7 .5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäf ti gungs grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hin weisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

Die Beschwerdegegnerin nahm bei der Berechnung des Invalideneinkommens keinen Leidensabzug vor (vgl. Urk. 7/145), was aufgrund der Tatsache, dass so wohl die bisherige Bürotätigkeit als auch jede andere körperlich leichte Arbeit in einem Pensum von 70 % zumutbar ist, nachvollziehbar und zutreffend erscheint. 7 .6

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 91'17 1 .-- sowie einem Invaliden einkommen in der Höhe von Fr. 77'24 8 .-- ergibt sich somit eine Einkommens einbusse von Fr. 13'923.--, was einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 15.27 % entspricht. 7.7

Es ist im Weiteren der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Haushalt be reich zu ermitteln.

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesund heitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Aus nahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berück sichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Über ein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl.

auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflo sigkeit). Diese Beweiswürdi gungs kriterien sind nicht nur für die im Abklärungs bericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinwei sen ).

Zur Beurteilung der Beeinträchtigungen im Haushaltbereich wurde die Beschwerdeführerin am

17. Mai 201 8 zu Hause besucht. Der Haushaltabklärungs bericht vom

31. August 2018 (Urk. 7/ 116 ) erfüllt die genannten Kriterien vollum fänglich, so dass darauf abgestellt werden kann. Zu Recht hat die Beschwerde führerin denn auch nichts gegen den Bericht vorgebracht (vgl. Urk. 1).

Gemäss dem Abklärungsbericht kann die Beschwerdeführerin bei der Erledigung der Haushaltsarbeiten auf die Hilfe des Ehemannes zurückgreifen (Urk. 7/ 116 Ziff. 6. 1 -6. 5 ) , und es ergibt sich im Haushaltsbereich insgesamt eine Ein schränkung von 31.5 % (Urk. 7/ 116 Ziff. 6. 6 ). Bei einem Anteil des Haushalts bereiches von 3 0 % entspricht dies einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 9.45 % ( 31.5 % x 0. 3 ). 7.8

Der Gesamtinvaliditätsgrad berechnet sich mittels Addition der Teilinvaliditäts grade. Bei einem Teilinvaliditätsgrad von 15.27 % im Erwerbsbereich (vgl. vor stehend E. 7.6 ) sowie einem solchen von 9.45 % im Haushaltsbereich (vg l . v or stehend E. 7.7) beträgt der Gesamtinvaliditätsgrad 24.72 %

und liegt damit unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % . 8 .

Für die Zeit ab 1. Januar 2018 findet das neue Berechnungsmodell Anwendung (vgl. vorstehend E. 6 ), wobei im erwerblichen Bereich das Valideneinkommen unter Aufrechnung auf ein 100 %-Pensum zu ermitteln ist.

Im Jahre 2018 belief sich der mittlere Lohn für Frauen im Finanzdienstleistungs sektor auf monatlich Fr. 8'730.-- (LSE 2018, TA1, Ziff. 64,

66, Niveau 4), mithin Fr. 104’760.-- im Jahr (Fr. 8'730.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 64; www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) ergibt dies für das Jahr 2018 ein Valideneinkommen von rund Fr. 108’950.-- (Fr. 104'760.-- : 40 x 41.6). Anzurechnen ist sodann das durchschnittliche Nebeneinkommen in der Höhe von Fr. 13’923 .-- (vgl. vorstehend E. 7.3) , womit das Valideneinkommen für das Jahr 2018 bei einem Pensum von 100 % auf insgesamt Fr. 122'873 .-- festzusetzen ist .

Das Invalideneinkommen ist ebenfalls auf dieser Basis zu berechnen und beträgt bei einem zumutbaren Pensum von 70 % Fr. 76’265 .-- ( Fr. 108’950 .-- x 0.7). Wiederum nicht anzurechnen ist dabei das Nebeneinkommen (vgl. vorstehend E. 7.4).

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 122’873 .-- sowie einem Invaliden einkommen in der Höhe von Fr. 76’265 .-- ergibt sich somit eine Einkommens einbusse von Fr. 46’608 .--, was einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 37.93 % entspricht. Unter Berücksichtigung der Teilinvalidität im Haushalt von 9.45 % liegt insgesamt ein Invaliditätsgrad von 47.38 % vor , was einen Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Januar 2018 begründet .

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 9. 9.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 9.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2’ 300 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Oktober 2021 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab Januar 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 2‘ 300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKübler-Zillig