opencaselaw.ch

IV.2021.00660

Abstellen auf Einschätzung RAD rechtens; für EK-Vergleich auf denselben Tabellenwert abstellen; Rest-AF verwertbar

Zürich SozVersG · 2022-06-10 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Die 1976 geborene und als Raumpflegerin tätige X.___ meldete sich am 1 7. Januar 2017 unter Hinweis auf gesundheitliche Beeinträchtigungen nach einem Treppensturz bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/1). Diese tätigte in der Folge erwerbliche sowie medizinische Abklärungen . Mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit zeigte die IV-Stelle X.___

mit Mitteilung vom 2 5. Juli 2017 an, Ein gliederungsmassnahmen würden nicht durchgeführt, indessen die Rentenprüfung an Hand genommen ( Urk. 11/15-16). I m Zuge dessen wurde die Versicherte an der Y.___ am 1 5. Januar 2018 unter sucht (Expertise vom 1 2. März 2018, Urk. 11/33 ) und eine Abklärun g der beein trächtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchgeführt (B ericht vom 2 0. Juli 2017 bzw. 1 2. April 2018, [ Urk. 11/34 ] ). Gestützt hierauf zeigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 2 4. April 2018 an, das Leistungs gesuch abweisen zu wollen ( Urk. 11/37) . Nach hiergegen erhob enem Einwand von

X.___ ( Urk. 11/43) verfügte die IV-Stelle am

5. Juli 2018 im angekündigten Sinne ( Urk. 11/48). 1.2

Mit Neuanmeldung vom 1 5. Oktober 2019 (Eingang, Urk. 11/53) brachte

X.___ der IV-Stelle zur Kenntnis , dass sie sich einer zweiten Rückenoperation habe unterziehen müssen, weshalb von einer Verschlechterung des Gesundheits zustand es

auszugehen sei .

In der Folge führte die IV-Stelle eine erneute Ab klärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Bericht vom 1 4. April 2020 [ Urk. 11/85 ] ), zog aktuelle Arztberichte bei und holte eine Beurteilung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein ( Urk. 11/87/9-10). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 5. Mai 2021, Urk. 11/88, Einwand vom 2 5. Juni 2021, Urk. 11/92) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 einen A nspruch der Versicherten auf Renten leistungen ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ am 4. November 2021 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese berufliche Massnahmen im Sinne der Stellenvermittlung prüfe. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Eingabe vom 1 4. Dezember 2021 legte die Beschwerdeführerin Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf. Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Dezember 2021 ( Urk.

10) auf Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 2 2. Dezember 2021 an gezeigt wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sach verhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gestützt auf die Einschätzung des RAD sei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 80 % zumutbar, womit sie in der Lage sei, ein jährliches Ein kommen von Fr. 44'580.10 zu erwirtschaften. Nachdem die Abklärung im Haus haltsbereich eine Qualifikation von 50 % Erwerb und 50 % Haushalt ergeben habe, bestehe im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 20 % und damit ein Teilinvaliditätsgrad von 10 % . Im Haushaltsbereich betrage die E inschränkung 11 %, der Invaliditätsgrad 5.5 % . Insgesamt resultiere ein rentenausschliessender Invali di tätsgrad von 16 % . Weder vermöge daran der neu eingereichte Bericht des Hausarztes der Beschwerdeführer in etwas zu ändern, gehe doch auch er von einer Teilarbeitsfähigkeit aus, noch seien Gründe für einen Leidensabzug akten kundig ( Urk. 2). 2.2

Dem hielt die Beschwerdeführerin insbesondere entgegen, gemäss neuestem Bericht ihres Hausarztes bestehe auch in angepasster Tätigkeit keinerlei Arbeits fähigkeit mehr. Das vom RAD formulierte Anforderungsprofil sei ferner der massen einschränkend, dass sich auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt kein Arbeitgeber fi nden lasse, welcher bereit wäre ,

sie zu beschäftigen. Sodann sei betreffend Qualifikation von einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit auszugehen und bestehe im Übrigen aus näher dargelegten Gründen auch im Haushalt eine Ein schränkung von 80 bis 100 % . Selbst wenn auf die Einschätzung des RAD ab gestellt würde, bestünde zumindest Anspruch auf eine Viertelsrente ( Urk. 1). 3. 3.1

Im Rahmen der am Y.___

am 1 5. Januar 2018 ( Urk. 11/33) durchgeführten poly disziplinären Abklärung der Beschwerdeführerin wurde als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits mit ganz erheblicher Schmerzausweitung und Schmerzgeneralisierungs tende nz und mit erheblicher allgemeiner muskulärer Dekonditionierung im Rahmen einer erheblichen Adipositas bei leichter Wirbelsäulenfehlhaltung mit betonter Schultergürtelprotraktionsfehlstellung LWS-Hyperlordose bei Status nach Dekompression L5/S1 und dorsaler Spondylodese

beidseits genannt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine (1) leichte depressive Episode, eine (2) chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ein (3) metabolisches Syndrom, anamnestisch ein (4) Asthma bronchiale sowie ein (5) fortgesetzter N ikotinkonsum (S. 19).

Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit erachteten die Gutachter eine körperlich schwere Tätigkeit für nicht mehr zumutbar, während in körperlich leichten, wechsel belas tenden Tätigkeiten keine Einschränkung bestehe. In bisheriger Tätigkeit als Raumpflegerin bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % . Das metabolische Syn drom sei mittels Anpassung der medikamentösen Einstellung einer Verbesserung zugänglich. Die vom Psychiater diagnostizierte leichte depressive Episode erkläre die rheumatologisch festgestellte Schmerzausweitung und die somatisch nicht vollständig objektivierbaren Beschwerden, schränke die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin inde ssen nicht ein. Demgegenüber füh le sich die Beschwerde führerin nicht arbeitsfähig, was sich nicht mit der Einschät zung der Gutachter in Übereinstimmung bringen lasse. Bei den Untersuchungen seien eine erhebliche Selbstlimitierung und Schmerzausweitung festgestellt worden, was sich auch im Alltag, wo sich die Beschwerdeführerin bei verschiedenen Aktivitäten helfen lasse, auswirke. Auch die psychosoziale Situation mit mangelnder Ausbildung und wenig Berufserfahrung wirke sich negativ auf die subjektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus ( Urk. 11/33 S. 20-22). 3.2 3.2.1

Am 2 7. Juni 2019 unterzog sich die Versicherte a m Kantonsspital Z.___ einer erneuten Rückenoperation, wobei eine Dekompression über kom plette Facettenektomie, Nukleotomie L4/5 mit Verlängerung der Spondylodese auf L4/5 mit Expedium und Einsetzen eines TPAL-Cage erfolgte. Der intra- und postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos und es liess sich radio lo gisch der Nachweis einer regelrechten Implantatlage erbringen. Am fünften Tag nach Eintritt wurde

der Klinikaufenthalt beendet und die Beschwerdeführerin in die hausärztliche Betreuung überwiesen ( Bericht Z.___ vom 15. Juli 2019, Urk. 11/51 /1-6 ) . 3.2.2

Mit Bericht vom 1 4. Oktober 2019 ( Urk. 11/60/21-22) erklärte der Operateur, es bestehe ein unbefriedigendes Operationsresultat der Spondylodese -Verlängerung L4/5, wobei zum jetzigen Zeitpunkt keine Hinweise für eine klare radikuläre Symptomatik vorlägen. Der von der Beschwerdeführerin geklagte starke Schmerz im linken Knie sei seiner Ansicht nach ein lokaler und nicht radi kulärer Sc hmerz. Es bestünden weder Kloni noch gesteigerte Reflexe oder ein Babinski und das neu durchgeführte Röntgen zeige weiterhin einen ausgezeichneten und unveränder ten Sitz (des Implantates). Aus neurochirurgischer Sicht könne der Beschwerde führerin daher aktuell wenig angeboten werden. 3.2.3

Nach Verlaufskonsultation vom 4. Februar 2020 hielten die Ärzte des Z.___ , Rheu matologie , tags darauf fest ( Urk. 11/74) , die Beschwerdeführerin habe über unveränderte Schmerzen berichtet, die linksseitig lumbal mit teilweiser Aus strah lung über das laterale Becken und das ventrale Bein bis zum Fussrücken aus strahlten. Zusätzlich persistierten die linksseitigen Knieschmerzen. Insgesamt be stünden mittlerweile Schmerzen am ganzen Körper, welche erst nach den durch geführten Operationen aufgetreten seien und noch nicht seit Jahren bestünden. Mithin liege aktuell eine komplexe Situation vor, weshalb unter anderem eine stationäre multimodale Schmerztherapie als weiteres Procedere in Frage komme. 3.2.4

In der Folge hielt sich die Beschwerdeführerin vom 1 1. bis zum 2 0. März 2020 für eine multimodale Schmerztherapie stationär in der Uniklinik A.___ auf (Bericht vom 5. März [recte wohl April] 2020 , Urk. 11/76 ). Deren Ärzte nannten folgende Austrittsdiagnosen: - 1. Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links - 2. Chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren - 3. Chronische Gonalgie links - 4. Gemischte Inkontinenz, DD Neurogene Blasenentleerungsstörung - 5. Diabetes mellitus Typ 2 - 6. Hypertensive Herzerkrankung - 7. Anamnestisch vaginaler Infekt - 8. Psoriasis vulgaris - 9. Diskrete humorale Entzündungsaktivität - 1 0. Vitamin D3-Mangel - 1 1. Adipositas Grad II - 1 2. Hypercholesterinämie - 1 3. Amenorrhoe

Unter «jetziges Leiden» notierten die Ärzte, die Schmerzen seien seit 8 Jahren dauerhaft vorhanden ohne Besserung. Seit der zweiten Operation im Juni 2019 ( Spondylodeseverlängerung ) seien sie stärker . Hinsichtlich der Diagnose 1 zeig t e n sich ein unspezifisches sensomotorisches Defizit im lin ken Bein, ein Stabilitäts defizit, Haltungsdefiz it und ubiquitär ausgeprägte Myo gelosen . In der neuen Bild gebung nach Dekompression hätten sich keine H inweis e für eine Kompression der Nervenwurzeln, eine Spondylodeselockerung oder für eine entzündliche Ak tivität finden lassen . Aufgrund der motorischen Schwäche des gesamten linken Beines sei zusätzlich eine neurophysiologische Untersuchung veranlasst worden, wo sich indessen sowohl klinisc h als auch elektrophysiologisch ebenfalls keine Radikulopathie habe nachweisen lassen. Zusammenfassend sei damit weiterhin von einem chronifizierten

lumbospondylogenen Schmerzsyndrom auszugehen, wobei zusätzlich sicherlich eine psychosoziale Komponente vorliege. Trotz leicht erhöhter Entzündungswerte (DD: Adipositas, DD: HWI) hätten sich keine Anhalts punkte auf eine rheumatisch entzündliche Grunderkrankung ergeben. Thera peu tisch habe sich die mul t imodale Schmerztherapie mit ausgeprägter Sprach barriere und teilweise unkooperativer Patientin schwierig gestaltet. Wegen der Inkonti nenz hätten keine Wassertherapien durchgeführt werden können. Zusammenfas send habe die Beschwerdeführerin leider nur wenig von den Thera pien profitiert ( Urk. 11/76/9).

Was die linksseitigen Knieschmerzen anbelange, so habe mangels Rötung oder Überwärmung kein Anhalt für ein infektiöses Geschehen bestanden. Sono gra phisch

habe kein punktionswürdiger Erguss festgestellt , jedoch hätten beginnend degenerative Veränderung erhoben werden können. Insgesamt seien die Schmer zen als mechanisch bedingt im Rahmen von degenerativen Beschwerden sowie eines Muskeldefizites des M. quadrizeps zu sehen. Hinweise für eine entzündliche Genese im Rahmen einer Psoriasisarthritis hätten sich nicht finden lassen ( Urk. 11/76/9).

Sodann liege ein sehr schlecht eingestell ter Diabetes mellitus Typ 2 vor ( Urk. 11/76/10). 3.2.5

Zur Aktenlage Stellung nehmend hielt RAD-A rzt

Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, am 2 5. Januar 2021 dafür ( Urk. 11/87/9-10), d ie Instabilität mit Anterolisthe se L4/5 sei im Juli 2019 erfolgreich behandelt worden. Weder hätten sich in der Folge Hinweise auf eine Neurokompression, Lockerung der Spondylodese oder entzündliche Aktivitäten noch auf ein neurologisches Defizit ergeben. Die behauptete Schwäche des linken Beines habe sich mittels Gang

- und Standprüfung nicht objektivieren lassen. Die neurophysiologischen Befunde seien unauffällig, eine entzündlich-rheumatische Erkrankung habe sich nicht finden lassen. Die Drang- und Belastungsinkontinenz wirke sich ferner nach urologischer Beurteilung nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Was das linke Knie betreffe, so könnten die Befunde Beschwerden bei höhere r Geh- und Stehbelastung erklären und wirkten sich daher qualitativ auf die Ar beitsfähigkeit aus. Zusammenfassend sei festzustellen, dass unverändert die Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren im Vordergrund stehe. Deutliche Diskrepanzen zwischen behaupteten Beschwerden und objekti vierbaren Befunden würden die Diagnostik weiterhin erschweren. Durch die Ope ration im Sommer 2019 könne eher eine Verbesserung der lumbalen Beschwerden angenommen werden; für die Beurteilung des Schmerzsyndroms sei weiterhin auf die Beurtei lung durch die Gutachter des Y.___ abzustellen. Wegen der Kniebe schwerden seien überwiegend gehende und stehende Tätigkeiten zu vermeiden, weshalb die angestammte Tätigkeit ungeeignet sei. In einer ange passten wechsel belastenden , überwiegend sitzenden Beschäftigung bestehe spätestens seit Aus tritt aus der Uniklinik A.___ im März 2020 eine Arbeits fähigkeit, wobei unter Berücksichtigung eines erhöhten Pausenbedarfs für Regeneration und P ositions wechsel ein Pensum von 80 % zumutbar sei. Hieran hielt er auch im Rahmen des Einwandverfahrens fest (Urk. 11/101/3). 4. 4.1 4.1.1

Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege ben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusam men hänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen Qualifi kationen verfügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügende Berichte Regionaler Ärztlicher Dienste können einen vergleichbaren Beweiswert haben wie ein Gut achten (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). 4. 1. 2

Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Be fund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärzt li che Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_119/2012 vom 30. März 2012 E. 4 und 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.1, in: SVR 2010 IV Nr. 46 S. 143). Dies gilt grund sätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1 mit Hinweisen). 4. 1. 3

Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit . c ATSG

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versi cherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und in haltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Ver letzung des Untersuchungsgrundsatzes (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Rich tigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermit teln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesent liche Erkenntnisse zu erwarten sind ( zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_701/2018 vom 28. Februar 2019 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht dabei auch nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdi gung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Fest stellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d; Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.3; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4). 4.2 4.2.1

Nach im Rahmen der Erstanmeldung der Beschwerdeführerin erfolgter poly dis ziplinäre r Begutachtung im Januar 2018 unterzog sich die Versicherte im Juni 2019 einer weiteren Rückenoperation, ohne dass dies zu einer Reduktion der von ihr geklagten starken Schmerzen zu führen vermochte. Eine radikuläre Sympto matik liess sich indessen nicht mehr erheben und aus neurochirurgischer Sicht keine weitere Therapieoption formulieren (E. 3.2.2). Auch die nach umfassenden Abklärungen stationär durchgeführte multimodale Schmerztherapie blieb ohne wesentlichen Erfolg. Vielmehr bestätigte sich, dass eine Radikulopathie nicht vor liege . Die geklagte Schwäche im linken Bein liess sich ferner nicht objektivieren ( Urk. 11/99/3) .

E benso wenig waren Hinweise auf eine rheumatische entzündliche Grunderkrankung zu erheben. Zusammenfassend gingen die Fachpersonen daher davon aus, dass weiterhin von einem chronifizierten

lumbospondylogenen Schmerzsyndrom auszugehen sei, wobei sicherlich eine psychosoziale Kompo nente vorhanden sei. H insichtlich geklagter linksseitiger Kniebeschwerden schlossen sie auf einen mechanisch bedingten Knieschmerz im Rahmen degene rativer Beschwerde n sowie eines Muskeldefizits (E . 3.2.4). Was die erstmals im Neuanmeldungsverfahren geklagte Inkontinenz anbelangt (vgl. Urk. 11/6/9), so kommt dieser aus urologischer Sicht keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Bericht des Z.___ , Klinik für U r ologie vom 2 1. September 2020, Urk. 11/71/2). Eine psychiatrisch-psychother apeutische Behandlung findet auss erdem nicht statt ( Urk. 11/76). Nachdem die Beschwerdeführerin umfassend untersucht und die von ihr geklagten Beschwerden zudem bildgebend abgeklärt worden waren (vgl. etwa Urk. 11/76), erlaubt e die ärztliche B erichterstattung

dem über ortho pä dische Fachkenntnisse verfügenden RAD-Arzt Dr. B.___

ohne weiteres eine Ak tenbeurteilung. Seine Einschätzung, wonach unter Berücksichtigung der ein ge schränkten Belastbarkeit des linken Kniegelenks überwiegend gehende und ste hende Tätigkeiten ungeeignet sind, in einer angepassten wechselbelastenden, überwiegend sitzenden Beschäftigung ab März 2020 unter Berücksichtigung ei nes höheren Pausenbedarfs eine Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht, ist mit Blick auf die medizinischen Unterlagen schlüssig und überzeugt . 4.2 .2

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vermag hieran der Bericht ihres Hausarztes Dr. med. C.___ , Allgemeine Innere Medizin, vom 2. No vember 2021 ( Urk. 3/4) nichts zu ändern, legt das Gericht zum einen seiner Be urteilung doch die bis zum Verfügungserlass vorhandenen Berichte zugrunde. Zum anderen erschliesst sich aus dem nach Verfügungserlass erstatteten Bericht nicht, weshalb der Hausarzt, nachdem er noch im Juni 2021 eine Teilarbeits fä higkeit für nicht belastende Tätigkeiten für gegeben erachtete ( Urk. 3/3) , nun mehr bei - soweit ersichtlich - unverändertem Gesundheitszustand eine Beschäftigung auch in leichten, körperlich nicht belastenden Tätigkeiten nicht mehr für

zumut bar hält . Demzufolge vermag seine Einschätzung die gestützt auf die umfassende Aktenlage abgegebene nachvollziehbare Beurteilung von Dr. B.___ nicht in Zweifel zu ziehen . 4 .3

Zusammenfassend ist daher darauf abzustellen, dass der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit unter Berücksichtigung des von Dr. B.___ formulierten Anforderungs profils zu 80 % zumutbar ist, während in bisheriger Tätigkeit als Reinigungs an gestellte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit besteht (E. 3.2.5 ). 5 . 5 .1

Es bleibt zu klären, wie sich die auf eine angepasste Tätigkeit eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5 .2 5 .2.1

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig ein zustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Ent scheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pen sum sie hy pothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonde ren (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs aufgaben gegen über Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Aus bildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs verfügung ent wickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungs recht übliche Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be urteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen) . 5 .2.2

Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der In validitätsgrad bestimmen lässt.

Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Ta bellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sichti gung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentver gleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesge richts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 5 .3 5 .3.1

Ob, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die gemischte Methode zur Anwendung gebracht hat ( Urk. 2), braucht nicht ab schliessen d geklärt zu werden, resultiert auch im Rahmen des Einkommens ver gleichs kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Ihren eigenen Angaben zu folge ist die Beschwerdeführerin weder des Lesens noch des Schreibens mächtig und war in der Schweiz in Kleinstpensen (vgl. IK-Auszug, Urk. 11/86) als un gelernte Hilfskraft in der Reinigung tätig ( Urk. 11/53/5, 85/3) . Damit ist sowohl für das Validen- als auch das Invalideneinkommen der Lohn für im Kompetenz niv eau 1 beschäftigte Frauen, im Total aller Wirtschaftszweige der LSE 2018 heranzuzie hen (vgl. auch LSE 2018 Tabelle T17, wonach in der Reinigung tätige Frauen im Alter zwischen 30 und 49 Jahren Fr. 4'103.-- erzielten, während der entspre chende Wert für alle Hilfsarbeitskräfte bei Fr. 4'387.-- lag). 5 .3.2

Gemäss Beurteilung des RAD sind für die Beschwerdeführerin Tätigkeiten mit Heben oder Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, mit Heben aus der Hocke, Verharren in Zwangshaltungen, repetitive n Rumpfdrehungen und -beugungen sowie HWS-Rotationen, kniende, gebückte, vornüber geneigte Tätigkeiten sowie überwiegende Überkopfarbeiten oder Armvorhalte nicht geeignet. Ebenso sollte n das Ersteigen von Leitern und Gerüsten, häufiges Treppensteigen, das Gehen auf unebenem Untergrund sowie überwiegende Geh- und Stehbelastungen vermieden werden. Leichte, einfache, klar strukturierte, überwiegend sitzende Tätigkeiten in Wechselbelastung mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen sind ihr demgegenüber vollumfänglich möglich ( Urk. 11/87/9) .

Dieses von Dr. B.___ formulierte Anforderungsprofil ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht derart einschränkend, dass der ausgeglichene Ar beitsmarkt eine solchermassen zumutbare Tätigkeit praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeit gebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vorn herein als ausgeschlossen erscheint (Urte il des Bundesgerichts 9C_644/ 20 19 vom 2 0. Januar 2020, E. 4.2). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch so ge nannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Be hinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rech nen können. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a).

Davon i st wie dar gelegt auszugehen, sind der Beschwerdeführerin doch unter Berücksichtigung ihrer ge sund heitlichen Einschränkungen insbesondere Überwachungs-, Prüf- und Kon trollar beiten sowie die Bedienung und Überwachung von (halb-)auto matischen Maschi nen oder Produktionsarbeiten zumutbar. Eine

Unverwertbarkeit der Rest arbeits fähigkeit , wie sie die Beschwerdeführerin behauptet, ist mithin nicht gege ben . 5 .3.3

Da von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätig kei ten auszugehen

ist, müssten als ausserordentlich zu bezeichnende Umstände auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorliegen, welche einen Abzug vom Tabellen lohn zu rechtfertigen vermöchten (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 und 4.4.2 mit Hinweis). Solche sind, anders als die Beschwerdeführerin ohne weitere Begründung vorträgt, nicht ersichtlich.

So gewährt etwa die Rechtsprechung insbesondere dann einen Abzug vom Inva lidene inkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, was vorliegend indessen nicht zutrifft. Zu beachten ist sodann, dass a llfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähig keit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedi ngten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinwe isen; Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022 E. 6.3, zur Publikation vorgesehen).

Dr. B.___ hat einen Abzug von 20 %

infolge erhöhten Pausenbedarf s , welcher für Regeneration und Positions wechsel nötig sei, berücksichtigt (E. 3.2.5), weshalb sich hierfür ein weiterer Ab zug verbietet. Wenn auss erdem

– wie vorliegend – von einer Tätigkeit im Kom petenzniveau 1 ausgegangen wird, rechtfertigen die fehlende berufliche Aus bil dung und die gegebenen Sprachkenntnisse ebenfalls keinen Tabellenl ohn abzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.4 mit Hin weis). Im Übrigen werden Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt alters unabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinwei sen) . 5.3.4

Die Gegenüberstellung von Validen- (=100) und Invalideneinkommen (=80) führt zu einem rentenausschliessenden ( Art. 28 Abs. 1 IVG)

Invaliditätsgrad von 20 % . 6 . 6 .1

Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, ha ben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle ver anlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf der Anspruch auf Arbeits ver mittlung weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Zur Begrün dung des Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesund heitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspe zifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem po tenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicher ten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Seh behinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_239/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. auch Kreisschreiben über die Eingliederungs massnahmen beruf licher Art [KSBE], Stand 1. Januar 2020, Rz 5005). 6 .2

Die Beschwerdegegnerin hat einen allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitsvermittlung nicht geprüft (vgl. Urk. 11/101/1) und mittels angefoch tener Verfügung bloss über den Anspruch auf Rentenleistungen ent schieden (vgl. Urk. 2 im Titel S. 1: «kein Anspruch au f eine Invalidenrente», S. 3: « Aus diesen Gründen wird am Entscheid festgehalten. Es besteht kein Anspruch auf Renten leistungen»). Auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin, die Streitsache sei an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung beruflicher Massnahmen im Sinne der Stellenvermittlung zurückzuweisen, ist demgemäss mangels An fechtungsobjekt s nicht einzutreten. Immerhin ist auf den Umstand hinzuweisen, wonach sie im Rahmen der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt angegeben hat, sich seit 2016 nicht mehr arbeitsfähig zu fühlen und sich deshalb auch nicht um eine Anstellung bemüht zu haben ( Urk. 11/85/3) . Ob eine überzeugende Bereitschaft der Beschwerdeführerin zur Teilnahme an beruflichen Eingliederungsvorkehren besteht, ist mit Blick hierauf zumindest fraglich, braucht vorliegend indessen nicht abschliessend geklärt zu werden. 7 .

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzu treten ist. 8 . 8 .1

Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 3).

Nach Gesetz und Prax is sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Ver beistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen (Urk. 8 und 9/1-10); da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechts ver tretung in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger zu gewähren. 8 .2

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. 8 .3

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) be misst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Ob siegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 ( Urk.

12) wurde Rechtsanwalt Bernhard Zollinger auf die Möglichkeit der Einreichung einer Honorarnote vor Fällung des Endentscheids hingewiesen sowie darauf, dass im Unterlassungsfall das Gericht die Ent schädi gung nach Ermessen festsetze (Urk. 12). Mangels aufgelegter Honorarnote und in Anwendung der genannten Kriterien sowie des gerichtsüblichen Stunden ansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Entschädigung au f Fr. 1’7 00.-- (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 8 .4

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsanwalt Bern hard Zollinger verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 4. November 2021

wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt lic . iur . Bernhard Zollinger als unentgelt licher Rechtsvertreter

bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sach verhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2 Dagegen liess X.___ am 4. November 2021 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese berufliche Massnahmen im Sinne der Stellenvermittlung prüfe. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Eingabe vom 1 4. Dezember 2021 legte die Beschwerdeführerin Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf. Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Dezember 2021 ( Urk.

10) auf Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 2 2. Dezember 2021 an gezeigt wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gestützt auf die Einschätzung des RAD sei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 80 % zumutbar, womit sie in der Lage sei, ein jährliches Ein kommen von Fr. 44'580.10 zu erwirtschaften. Nachdem die Abklärung im Haus haltsbereich eine Qualifikation von 50 % Erwerb und 50 % Haushalt ergeben habe, bestehe im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 20 % und damit ein Teilinvaliditätsgrad von 10 % . Im Haushaltsbereich betrage die E inschränkung 11 %, der Invaliditätsgrad 5.5 % . Insgesamt resultiere ein rentenausschliessender Invali di tätsgrad von 16 % . Weder vermöge daran der neu eingereichte Bericht des Hausarztes der Beschwerdeführer in etwas zu ändern, gehe doch auch er von einer Teilarbeitsfähigkeit aus, noch seien Gründe für einen Leidensabzug akten kundig ( Urk. 2).

E. 2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin insbesondere entgegen, gemäss neuestem Bericht ihres Hausarztes bestehe auch in angepasster Tätigkeit keinerlei Arbeits fähigkeit mehr. Das vom RAD formulierte Anforderungsprofil sei ferner der massen einschränkend, dass sich auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt kein Arbeitgeber fi nden lasse, welcher bereit wäre ,

sie zu beschäftigen. Sodann sei betreffend Qualifikation von einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit auszugehen und bestehe im Übrigen aus näher dargelegten Gründen auch im Haushalt eine Ein schränkung von 80 bis 100 % . Selbst wenn auf die Einschätzung des RAD ab gestellt würde, bestünde zumindest Anspruch auf eine Viertelsrente ( Urk. 1).

E. 3.1 Im Rahmen der am Y.___

am 1 5. Januar 2018 ( Urk. 11/33) durchgeführten poly disziplinären Abklärung der Beschwerdeführerin wurde als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits mit ganz erheblicher Schmerzausweitung und Schmerzgeneralisierungs tende nz und mit erheblicher allgemeiner muskulärer Dekonditionierung im Rahmen einer erheblichen Adipositas bei leichter Wirbelsäulenfehlhaltung mit betonter Schultergürtelprotraktionsfehlstellung LWS-Hyperlordose bei Status nach Dekompression L5/S1 und dorsaler Spondylodese

beidseits genannt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine (1) leichte depressive Episode, eine (2) chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ein (3) metabolisches Syndrom, anamnestisch ein (4) Asthma bronchiale sowie ein (5) fortgesetzter N ikotinkonsum (S. 19).

Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit erachteten die Gutachter eine körperlich schwere Tätigkeit für nicht mehr zumutbar, während in körperlich leichten, wechsel belas tenden Tätigkeiten keine Einschränkung bestehe. In bisheriger Tätigkeit als Raumpflegerin bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % . Das metabolische Syn drom sei mittels Anpassung der medikamentösen Einstellung einer Verbesserung zugänglich. Die vom Psychiater diagnostizierte leichte depressive Episode erkläre die rheumatologisch festgestellte Schmerzausweitung und die somatisch nicht vollständig objektivierbaren Beschwerden, schränke die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin inde ssen nicht ein. Demgegenüber füh le sich die Beschwerde führerin nicht arbeitsfähig, was sich nicht mit der Einschät zung der Gutachter in Übereinstimmung bringen lasse. Bei den Untersuchungen seien eine erhebliche Selbstlimitierung und Schmerzausweitung festgestellt worden, was sich auch im Alltag, wo sich die Beschwerdeführerin bei verschiedenen Aktivitäten helfen lasse, auswirke. Auch die psychosoziale Situation mit mangelnder Ausbildung und wenig Berufserfahrung wirke sich negativ auf die subjektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus ( Urk. 11/33 S. 20-22).

E. 3.2.1 Am 2 7. Juni 2019 unterzog sich die Versicherte a m Kantonsspital Z.___ einer erneuten Rückenoperation, wobei eine Dekompression über kom plette Facettenektomie, Nukleotomie L4/5 mit Verlängerung der Spondylodese auf L4/5 mit Expedium und Einsetzen eines TPAL-Cage erfolgte. Der intra- und postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos und es liess sich radio lo gisch der Nachweis einer regelrechten Implantatlage erbringen. Am fünften Tag nach Eintritt wurde

der Klinikaufenthalt beendet und die Beschwerdeführerin in die hausärztliche Betreuung überwiesen ( Bericht Z.___ vom 15. Juli 2019, Urk. 11/51 /1-6 ) .

E. 3.2.2 Mit Bericht vom 1 4. Oktober 2019 ( Urk. 11/60/21-22) erklärte der Operateur, es bestehe ein unbefriedigendes Operationsresultat der Spondylodese -Verlängerung L4/5, wobei zum jetzigen Zeitpunkt keine Hinweise für eine klare radikuläre Symptomatik vorlägen. Der von der Beschwerdeführerin geklagte starke Schmerz im linken Knie sei seiner Ansicht nach ein lokaler und nicht radi kulärer Sc hmerz. Es bestünden weder Kloni noch gesteigerte Reflexe oder ein Babinski und das neu durchgeführte Röntgen zeige weiterhin einen ausgezeichneten und unveränder ten Sitz (des Implantates). Aus neurochirurgischer Sicht könne der Beschwerde führerin daher aktuell wenig angeboten werden.

E. 3.2.3 Nach Verlaufskonsultation vom 4. Februar 2020 hielten die Ärzte des Z.___ , Rheu matologie , tags darauf fest ( Urk. 11/74) , die Beschwerdeführerin habe über unveränderte Schmerzen berichtet, die linksseitig lumbal mit teilweiser Aus strah lung über das laterale Becken und das ventrale Bein bis zum Fussrücken aus strahlten. Zusätzlich persistierten die linksseitigen Knieschmerzen. Insgesamt be stünden mittlerweile Schmerzen am ganzen Körper, welche erst nach den durch geführten Operationen aufgetreten seien und noch nicht seit Jahren bestünden. Mithin liege aktuell eine komplexe Situation vor, weshalb unter anderem eine stationäre multimodale Schmerztherapie als weiteres Procedere in Frage komme.

E. 3.2.4 In der Folge hielt sich die Beschwerdeführerin vom 1 1. bis zum 2 0. März 2020 für eine multimodale Schmerztherapie stationär in der Uniklinik A.___ auf (Bericht vom 5. März [recte wohl April] 2020 , Urk. 11/76 ). Deren Ärzte nannten folgende Austrittsdiagnosen: - 1. Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links - 2. Chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren - 3. Chronische Gonalgie links - 4. Gemischte Inkontinenz, DD Neurogene Blasenentleerungsstörung - 5. Diabetes mellitus Typ 2 - 6. Hypertensive Herzerkrankung - 7. Anamnestisch vaginaler Infekt - 8. Psoriasis vulgaris - 9. Diskrete humorale Entzündungsaktivität - 1 0. Vitamin D3-Mangel - 1 1. Adipositas Grad II - 1 2. Hypercholesterinämie - 1 3. Amenorrhoe

Unter «jetziges Leiden» notierten die Ärzte, die Schmerzen seien seit 8 Jahren dauerhaft vorhanden ohne Besserung. Seit der zweiten Operation im Juni 2019 ( Spondylodeseverlängerung ) seien sie stärker . Hinsichtlich der Diagnose 1 zeig t e n sich ein unspezifisches sensomotorisches Defizit im lin ken Bein, ein Stabilitäts defizit, Haltungsdefiz it und ubiquitär ausgeprägte Myo gelosen . In der neuen Bild gebung nach Dekompression hätten sich keine H inweis e für eine Kompression der Nervenwurzeln, eine Spondylodeselockerung oder für eine entzündliche Ak tivität finden lassen . Aufgrund der motorischen Schwäche des gesamten linken Beines sei zusätzlich eine neurophysiologische Untersuchung veranlasst worden, wo sich indessen sowohl klinisc h als auch elektrophysiologisch ebenfalls keine Radikulopathie habe nachweisen lassen. Zusammenfassend sei damit weiterhin von einem chronifizierten

lumbospondylogenen Schmerzsyndrom auszugehen, wobei zusätzlich sicherlich eine psychosoziale Komponente vorliege. Trotz leicht erhöhter Entzündungswerte (DD: Adipositas, DD: HWI) hätten sich keine Anhalts punkte auf eine rheumatisch entzündliche Grunderkrankung ergeben. Thera peu tisch habe sich die mul t imodale Schmerztherapie mit ausgeprägter Sprach barriere und teilweise unkooperativer Patientin schwierig gestaltet. Wegen der Inkonti nenz hätten keine Wassertherapien durchgeführt werden können. Zusammenfas send habe die Beschwerdeführerin leider nur wenig von den Thera pien profitiert ( Urk. 11/76/9).

Was die linksseitigen Knieschmerzen anbelange, so habe mangels Rötung oder Überwärmung kein Anhalt für ein infektiöses Geschehen bestanden. Sono gra phisch

habe kein punktionswürdiger Erguss festgestellt , jedoch hätten beginnend degenerative Veränderung erhoben werden können. Insgesamt seien die Schmer zen als mechanisch bedingt im Rahmen von degenerativen Beschwerden sowie eines Muskeldefizites des M. quadrizeps zu sehen. Hinweise für eine entzündliche Genese im Rahmen einer Psoriasisarthritis hätten sich nicht finden lassen ( Urk. 11/76/9).

Sodann liege ein sehr schlecht eingestell ter Diabetes mellitus Typ 2 vor ( Urk. 11/76/10).

E. 3.2.5 Zur Aktenlage Stellung nehmend hielt RAD-A rzt

Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, am 2 5. Januar 2021 dafür ( Urk. 11/87/9-10), d ie Instabilität mit Anterolisthe se L4/5 sei im Juli 2019 erfolgreich behandelt worden. Weder hätten sich in der Folge Hinweise auf eine Neurokompression, Lockerung der Spondylodese oder entzündliche Aktivitäten noch auf ein neurologisches Defizit ergeben. Die behauptete Schwäche des linken Beines habe sich mittels Gang

- und Standprüfung nicht objektivieren lassen. Die neurophysiologischen Befunde seien unauffällig, eine entzündlich-rheumatische Erkrankung habe sich nicht finden lassen. Die Drang- und Belastungsinkontinenz wirke sich ferner nach urologischer Beurteilung nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Was das linke Knie betreffe, so könnten die Befunde Beschwerden bei höhere r Geh- und Stehbelastung erklären und wirkten sich daher qualitativ auf die Ar beitsfähigkeit aus. Zusammenfassend sei festzustellen, dass unverändert die Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren im Vordergrund stehe. Deutliche Diskrepanzen zwischen behaupteten Beschwerden und objekti vierbaren Befunden würden die Diagnostik weiterhin erschweren. Durch die Ope ration im Sommer 2019 könne eher eine Verbesserung der lumbalen Beschwerden angenommen werden; für die Beurteilung des Schmerzsyndroms sei weiterhin auf die Beurtei lung durch die Gutachter des Y.___ abzustellen. Wegen der Kniebe schwerden seien überwiegend gehende und stehende Tätigkeiten zu vermeiden, weshalb die angestammte Tätigkeit ungeeignet sei. In einer ange passten wechsel belastenden , überwiegend sitzenden Beschäftigung bestehe spätestens seit Aus tritt aus der Uniklinik A.___ im März 2020 eine Arbeits fähigkeit, wobei unter Berücksichtigung eines erhöhten Pausenbedarfs für Regeneration und P ositions wechsel ein Pensum von 80 % zumutbar sei. Hieran hielt er auch im Rahmen des Einwandverfahrens fest (Urk. 11/101/3).

E. 4 .3

Zusammenfassend ist daher darauf abzustellen, dass der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit unter Berücksichtigung des von Dr. B.___ formulierten Anforderungs profils zu 80 % zumutbar ist, während in bisheriger Tätigkeit als Reinigungs an gestellte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit besteht (E. 3.2.5 ).

E. 4.1.1 Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege ben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusam men hänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen Qualifi kationen verfügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügende Berichte Regionaler Ärztlicher Dienste können einen vergleichbaren Beweiswert haben wie ein Gut achten (BGE 137 V 210 E. 1.2.1).

E. 4.2 .2

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vermag hieran der Bericht ihres Hausarztes Dr. med. C.___ , Allgemeine Innere Medizin, vom 2. No vember 2021 ( Urk. 3/4) nichts zu ändern, legt das Gericht zum einen seiner Be urteilung doch die bis zum Verfügungserlass vorhandenen Berichte zugrunde. Zum anderen erschliesst sich aus dem nach Verfügungserlass erstatteten Bericht nicht, weshalb der Hausarzt, nachdem er noch im Juni 2021 eine Teilarbeits fä higkeit für nicht belastende Tätigkeiten für gegeben erachtete ( Urk. 3/3) , nun mehr bei - soweit ersichtlich - unverändertem Gesundheitszustand eine Beschäftigung auch in leichten, körperlich nicht belastenden Tätigkeiten nicht mehr für

zumut bar hält . Demzufolge vermag seine Einschätzung die gestützt auf die umfassende Aktenlage abgegebene nachvollziehbare Beurteilung von Dr. B.___ nicht in Zweifel zu ziehen .

E. 4.2.1 Nach im Rahmen der Erstanmeldung der Beschwerdeführerin erfolgter poly dis ziplinäre r Begutachtung im Januar 2018 unterzog sich die Versicherte im Juni 2019 einer weiteren Rückenoperation, ohne dass dies zu einer Reduktion der von ihr geklagten starken Schmerzen zu führen vermochte. Eine radikuläre Sympto matik liess sich indessen nicht mehr erheben und aus neurochirurgischer Sicht keine weitere Therapieoption formulieren (E. 3.2.2). Auch die nach umfassenden Abklärungen stationär durchgeführte multimodale Schmerztherapie blieb ohne wesentlichen Erfolg. Vielmehr bestätigte sich, dass eine Radikulopathie nicht vor liege . Die geklagte Schwäche im linken Bein liess sich ferner nicht objektivieren ( Urk. 11/99/3) .

E benso wenig waren Hinweise auf eine rheumatische entzündliche Grunderkrankung zu erheben. Zusammenfassend gingen die Fachpersonen daher davon aus, dass weiterhin von einem chronifizierten

lumbospondylogenen Schmerzsyndrom auszugehen sei, wobei sicherlich eine psychosoziale Kompo nente vorhanden sei. H insichtlich geklagter linksseitiger Kniebeschwerden schlossen sie auf einen mechanisch bedingten Knieschmerz im Rahmen degene rativer Beschwerde n sowie eines Muskeldefizits (E . 3.2.4). Was die erstmals im Neuanmeldungsverfahren geklagte Inkontinenz anbelangt (vgl. Urk. 11/6/9), so kommt dieser aus urologischer Sicht keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Bericht des Z.___ , Klinik für U r ologie vom 2 1. September 2020, Urk. 11/71/2). Eine psychiatrisch-psychother apeutische Behandlung findet auss erdem nicht statt ( Urk. 11/76). Nachdem die Beschwerdeführerin umfassend untersucht und die von ihr geklagten Beschwerden zudem bildgebend abgeklärt worden waren (vgl. etwa Urk. 11/76), erlaubt e die ärztliche B erichterstattung

dem über ortho pä dische Fachkenntnisse verfügenden RAD-Arzt Dr. B.___

ohne weiteres eine Ak tenbeurteilung. Seine Einschätzung, wonach unter Berücksichtigung der ein ge schränkten Belastbarkeit des linken Kniegelenks überwiegend gehende und ste hende Tätigkeiten ungeeignet sind, in einer angepassten wechselbelastenden, überwiegend sitzenden Beschäftigung ab März 2020 unter Berücksichtigung ei nes höheren Pausenbedarfs eine Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht, ist mit Blick auf die medizinischen Unterlagen schlüssig und überzeugt .

E. 5 .3.3

Da von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätig kei ten auszugehen

ist, müssten als ausserordentlich zu bezeichnende Umstände auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorliegen, welche einen Abzug vom Tabellen lohn zu rechtfertigen vermöchten (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 und 4.4.2 mit Hinweis). Solche sind, anders als die Beschwerdeführerin ohne weitere Begründung vorträgt, nicht ersichtlich.

So gewährt etwa die Rechtsprechung insbesondere dann einen Abzug vom Inva lidene inkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, was vorliegend indessen nicht zutrifft. Zu beachten ist sodann, dass a llfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähig keit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedi ngten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinwe isen; Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022 E. 6.3, zur Publikation vorgesehen).

Dr. B.___ hat einen Abzug von 20 %

infolge erhöhten Pausenbedarf s , welcher für Regeneration und Positions wechsel nötig sei, berücksichtigt (E. 3.2.5), weshalb sich hierfür ein weiterer Ab zug verbietet. Wenn auss erdem

– wie vorliegend – von einer Tätigkeit im Kom petenzniveau 1 ausgegangen wird, rechtfertigen die fehlende berufliche Aus bil dung und die gegebenen Sprachkenntnisse ebenfalls keinen Tabellenl ohn abzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.4 mit Hin weis). Im Übrigen werden Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt alters unabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinwei sen) . 5.3.4

Die Gegenüberstellung von Validen- (=100) und Invalideneinkommen (=80) führt zu einem rentenausschliessenden ( Art. 28 Abs. 1 IVG)

Invaliditätsgrad von 20 % .

E. 6 .2

Die Beschwerdegegnerin hat einen allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitsvermittlung nicht geprüft (vgl. Urk. 11/101/1) und mittels angefoch tener Verfügung bloss über den Anspruch auf Rentenleistungen ent schieden (vgl. Urk. 2 im Titel S. 1: «kein Anspruch au f eine Invalidenrente», S. 3: « Aus diesen Gründen wird am Entscheid festgehalten. Es besteht kein Anspruch auf Renten leistungen»). Auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin, die Streitsache sei an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung beruflicher Massnahmen im Sinne der Stellenvermittlung zurückzuweisen, ist demgemäss mangels An fechtungsobjekt s nicht einzutreten. Immerhin ist auf den Umstand hinzuweisen, wonach sie im Rahmen der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt angegeben hat, sich seit 2016 nicht mehr arbeitsfähig zu fühlen und sich deshalb auch nicht um eine Anstellung bemüht zu haben ( Urk. 11/85/3) . Ob eine überzeugende Bereitschaft der Beschwerdeführerin zur Teilnahme an beruflichen Eingliederungsvorkehren besteht, ist mit Blick hierauf zumindest fraglich, braucht vorliegend indessen nicht abschliessend geklärt zu werden.

E. 7 .

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzu treten ist.

E. 8 .4

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsanwalt Bern hard Zollinger verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 4. November 2021

wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt lic . iur . Bernhard Zollinger als unentgelt licher Rechtsvertreter

bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

Dispositiv
  1. 1.1      Die 1976 geborene und als Raumpflegerin tätige X.___ meldete sich am 1
  2. Januar 2017 unter Hinweis auf gesundheitliche Beeinträchtigungen nach einem Treppensturz bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk.  11/1). Diese tätigte in der Folge erwerbliche sowie medizinische Abklärungen . Mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit zeigte die IV-Stelle X.___ mit Mitteilung vom 2
  3. Juli 2017 an, Ein gliederungsmassnahmen würden nicht durchgeführt, indessen die Rentenprüfung an Hand genommen ( Urk.  11/15-16). I m Zuge dessen wurde die Versicherte an der Y.___ am 1
  4. Januar 2018 unter sucht (Expertise vom 1
  5. März 2018, Urk.  11/33 ) und eine Abklärun g der beein trächtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchgeführt (B ericht vom 2
  6. Juli 2017 bzw. 1
  7. April 2018, [ Urk.  11/34 ] ). Gestützt hierauf zeigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 2
  8. April 2018 an, das Leistungs gesuch abweisen zu wollen ( Urk.  11/37) . Nach hiergegen erhob enem Einwand von X.___ ( Urk.  11/43) verfügte die IV-Stelle am
  9. Juli 2018 im angekündigten Sinne ( Urk.  11/48). 1.2      Mit Neuanmeldung vom 1
  10. Oktober 2019 (Eingang, Urk.  11/53) brachte X.___ der IV-Stelle zur Kenntnis , dass sie sich einer zweiten Rückenoperation habe unterziehen müssen, weshalb von einer Verschlechterung des Gesundheits zustand es auszugehen sei . In der Folge führte die IV-Stelle eine erneute Ab klärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Bericht vom 1
  11. April 2020 [ Urk.  11/85 ] ), zog aktuelle Arztberichte bei und holte eine Beurteilung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein ( Urk.  11/87/9-10). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2
  12. Mai 2021, Urk.  11/88, Einwand vom 2
  13. Juni 2021, Urk.  11/92) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
  14. Oktober 2021 einen A nspruch der Versicherten auf Renten leistungen ( Urk.  2).
  15. Dagegen liess X.___ am
  16. November 2021 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese berufliche Massnahmen im Sinne der Stellenvermittlung prüfe. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Eingabe vom 1
  17. Dezember 2021 legte die Beschwerdeführerin Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf. Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1
  18. Dezember 2021 ( Urk.  10) auf Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 2
  19. Dezember 2021 an gezeigt wurde ( Urk.  12). Das Gericht zieht in Erwägung:
  20. 1.1      Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.      In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sach verhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
  21. 2.1      Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gestützt auf die Einschätzung des RAD sei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 80  % zumutbar, womit sie in der Lage sei, ein jährliches Ein kommen von Fr.  44'580.10 zu erwirtschaften. Nachdem die Abklärung im Haus haltsbereich eine Qualifikation von 50  % Erwerb und 50  % Haushalt ergeben habe, bestehe im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 20  % und damit ein Teilinvaliditätsgrad von 10  % . Im Haushaltsbereich betrage die E inschränkung 11  %, der Invaliditätsgrad 5.5  % . Insgesamt resultiere ein rentenausschliessender Invali di tätsgrad von 16  % . Weder vermöge daran der neu eingereichte Bericht des Hausarztes der Beschwerdeführer in etwas zu ändern, gehe doch auch er von einer Teilarbeitsfähigkeit aus, noch seien Gründe für einen Leidensabzug akten kundig ( Urk.  2). 2.2      Dem hielt die Beschwerdeführerin insbesondere entgegen, gemäss neuestem Bericht ihres Hausarztes bestehe auch in angepasster Tätigkeit keinerlei Arbeits fähigkeit mehr. Das vom RAD formulierte Anforderungsprofil sei ferner der massen einschränkend, dass sich auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt kein Arbeitgeber fi nden lasse, welcher bereit wäre , sie zu beschäftigen. Sodann sei betreffend Qualifikation von einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit auszugehen und bestehe im Übrigen aus näher dargelegten Gründen auch im Haushalt eine Ein schränkung von 80 bis 100  % . Selbst wenn auf die Einschätzung des RAD ab gestellt würde, bestünde zumindest Anspruch auf eine Viertelsrente ( Urk.  1).
  22. 3.1      Im Rahmen der am Y.___ am 1
  23. Januar 2018 ( Urk.  11/33) durchgeführten poly disziplinären Abklärung der Beschwerdeführerin wurde als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits mit ganz erheblicher Schmerzausweitung und Schmerzgeneralisierungs tende nz und mit erheblicher allgemeiner muskulärer Dekonditionierung im Rahmen einer erheblichen Adipositas bei leichter Wirbelsäulenfehlhaltung mit betonter Schultergürtelprotraktionsfehlstellung LWS-Hyperlordose bei Status nach Dekompression L5/S1 und dorsaler Spondylodese beidseits genannt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine (1) leichte depressive Episode, eine (2) chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ein (3) metabolisches Syndrom, anamnestisch ein (4) Asthma bronchiale sowie ein (5) fortgesetzter N ikotinkonsum (S. 19).      Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit erachteten die Gutachter eine körperlich schwere Tätigkeit für nicht mehr zumutbar, während in körperlich leichten, wechsel belas tenden Tätigkeiten keine Einschränkung bestehe. In bisheriger Tätigkeit als Raumpflegerin bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 20  % . Das metabolische Syn drom sei mittels Anpassung der medikamentösen Einstellung einer Verbesserung zugänglich. Die vom Psychiater diagnostizierte leichte depressive Episode erkläre die rheumatologisch festgestellte Schmerzausweitung und die somatisch nicht vollständig objektivierbaren Beschwerden, schränke die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin inde ssen nicht ein. Demgegenüber füh le sich die Beschwerde führerin nicht arbeitsfähig, was sich nicht mit der Einschät zung der Gutachter in Übereinstimmung bringen lasse. Bei den Untersuchungen seien eine erhebliche Selbstlimitierung und Schmerzausweitung festgestellt worden, was sich auch im Alltag, wo sich die Beschwerdeführerin bei verschiedenen Aktivitäten helfen lasse, auswirke. Auch die psychosoziale Situation mit mangelnder Ausbildung und wenig Berufserfahrung wirke sich negativ auf die subjektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus ( Urk.  11/33 S. 20-22). 3.2 3.2.1      Am 2
  24. Juni 2019 unterzog sich die Versicherte a m Kantonsspital Z.___ einer erneuten Rückenoperation, wobei eine Dekompression über kom plette Facettenektomie, Nukleotomie L4/5 mit Verlängerung der Spondylodese auf L4/5 mit Expedium und Einsetzen eines TPAL-Cage erfolgte. Der intra- und postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos und es liess sich radio lo gisch der Nachweis einer regelrechten Implantatlage erbringen. Am fünften Tag nach Eintritt wurde der Klinikaufenthalt beendet und die Beschwerdeführerin in die hausärztliche Betreuung überwiesen ( Bericht Z.___ vom 15. Juli 2019, Urk.  11/51 /1-6 ) . 3.2.2      Mit Bericht vom 1
  25. Oktober 2019 ( Urk.  11/60/21-22) erklärte der Operateur, es bestehe ein unbefriedigendes Operationsresultat der Spondylodese -Verlängerung L4/5, wobei zum jetzigen Zeitpunkt keine Hinweise für eine klare radikuläre Symptomatik vorlägen. Der von der Beschwerdeführerin geklagte starke Schmerz im linken Knie sei seiner Ansicht nach ein lokaler und nicht radi kulärer Sc hmerz. Es bestünden weder Kloni noch gesteigerte Reflexe oder ein Babinski und das neu durchgeführte Röntgen zeige weiterhin einen ausgezeichneten und unveränder ten Sitz (des Implantates). Aus neurochirurgischer Sicht könne der Beschwerde führerin daher aktuell wenig angeboten werden. 3.2.3      Nach Verlaufskonsultation vom
  26. Februar 2020 hielten die Ärzte des Z.___ , Rheu matologie , tags darauf fest ( Urk.  11/74) , die Beschwerdeführerin habe über unveränderte Schmerzen berichtet, die linksseitig lumbal mit teilweiser Aus strah lung über das laterale Becken und das ventrale Bein bis zum Fussrücken aus strahlten. Zusätzlich persistierten die linksseitigen Knieschmerzen. Insgesamt be stünden mittlerweile Schmerzen am ganzen Körper, welche erst nach den durch geführten Operationen aufgetreten seien und noch nicht seit Jahren bestünden. Mithin liege aktuell eine komplexe Situation vor, weshalb unter anderem eine stationäre multimodale Schmerztherapie als weiteres Procedere in Frage komme. 3.2.4      In der Folge hielt sich die Beschwerdeführerin vom 1
  27. bis zum 2
  28. März 2020 für eine multimodale Schmerztherapie stationär in der Uniklinik A.___ auf (Bericht vom
  29. März [recte wohl April] 2020 , Urk.  11/76 ). Deren Ärzte nannten folgende Austrittsdiagnosen: -
  30. Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links -
  31. Chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren -
  32. Chronische Gonalgie links -
  33. Gemischte Inkontinenz, DD Neurogene Blasenentleerungsstörung -
  34. Diabetes mellitus Typ 2 -
  35. Hypertensive Herzerkrankung -
  36. Anamnestisch vaginaler Infekt -
  37. Psoriasis vulgaris -
  38. Diskrete humorale Entzündungsaktivität - 1
  39. Vitamin D3-Mangel - 1
  40. Adipositas Grad II - 1
  41. Hypercholesterinämie - 1
  42. Amenorrhoe      Unter «jetziges Leiden» notierten die Ärzte, die Schmerzen seien seit 8 Jahren dauerhaft vorhanden ohne Besserung. Seit der zweiten Operation im Juni 2019 ( Spondylodeseverlängerung ) seien sie stärker . Hinsichtlich der Diagnose 1 zeig t e n sich ein unspezifisches sensomotorisches Defizit im lin ken Bein, ein Stabilitäts defizit, Haltungsdefiz it und ubiquitär ausgeprägte Myo gelosen . In der neuen Bild gebung nach Dekompression hätten sich keine H inweis e für eine Kompression der Nervenwurzeln, eine Spondylodeselockerung oder für eine entzündliche Ak tivität finden lassen . Aufgrund der motorischen Schwäche des gesamten linken Beines sei zusätzlich eine neurophysiologische Untersuchung veranlasst worden, wo sich indessen sowohl klinisc h als auch elektrophysiologisch ebenfalls keine Radikulopathie habe nachweisen lassen. Zusammenfassend sei damit weiterhin von einem chronifizierten lumbospondylogenen Schmerzsyndrom auszugehen, wobei zusätzlich sicherlich eine psychosoziale Komponente vorliege. Trotz leicht erhöhter Entzündungswerte (DD: Adipositas, DD: HWI) hätten sich keine Anhalts punkte auf eine rheumatisch entzündliche Grunderkrankung ergeben. Thera peu tisch habe sich die mul t imodale Schmerztherapie mit ausgeprägter Sprach barriere und teilweise unkooperativer Patientin schwierig gestaltet. Wegen der Inkonti nenz hätten keine Wassertherapien durchgeführt werden können. Zusammenfas send habe die Beschwerdeführerin leider nur wenig von den Thera pien profitiert ( Urk.  11/76/9).      Was die linksseitigen Knieschmerzen anbelange, so habe mangels Rötung oder Überwärmung kein Anhalt für ein infektiöses Geschehen bestanden. Sono gra phisch habe kein punktionswürdiger Erguss festgestellt , jedoch hätten beginnend degenerative Veränderung erhoben werden können. Insgesamt seien die Schmer zen als mechanisch bedingt im Rahmen von degenerativen Beschwerden sowie eines Muskeldefizites des M. quadrizeps zu sehen. Hinweise für eine entzündliche Genese im Rahmen einer Psoriasisarthritis hätten sich nicht finden lassen ( Urk.  11/76/9).      Sodann liege ein sehr schlecht eingestell ter Diabetes mellitus Typ 2 vor ( Urk.  11/76/10). 3.2.5      Zur Aktenlage Stellung nehmend hielt RAD-A rzt Dr.  med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, am 2
  43. Januar 2021 dafür ( Urk.  11/87/9-10), d ie Instabilität mit Anterolisthe se L4/5 sei im Juli 2019 erfolgreich behandelt worden. Weder hätten sich in der Folge Hinweise auf eine Neurokompression, Lockerung der Spondylodese oder entzündliche Aktivitäten noch auf ein neurologisches Defizit ergeben. Die behauptete Schwäche des linken Beines habe sich mittels Gang - und Standprüfung nicht objektivieren lassen. Die neurophysiologischen Befunde seien unauffällig, eine entzündlich-rheumatische Erkrankung habe sich nicht finden lassen. Die Drang- und Belastungsinkontinenz wirke sich ferner nach urologischer Beurteilung nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Was das linke Knie betreffe, so könnten die Befunde Beschwerden bei höhere r Geh- und Stehbelastung erklären und wirkten sich daher qualitativ auf die Ar beitsfähigkeit aus. Zusammenfassend sei festzustellen, dass unverändert die Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren im Vordergrund stehe. Deutliche Diskrepanzen zwischen behaupteten Beschwerden und objekti vierbaren Befunden würden die Diagnostik weiterhin erschweren. Durch die Ope ration im Sommer 2019 könne eher eine Verbesserung der lumbalen Beschwerden angenommen werden; für die Beurteilung des Schmerzsyndroms sei weiterhin auf die Beurtei lung durch die Gutachter des Y.___ abzustellen. Wegen der Kniebe schwerden seien überwiegend gehende und stehende Tätigkeiten zu vermeiden, weshalb die angestammte Tätigkeit ungeeignet sei. In einer ange passten wechsel belastenden , überwiegend sitzenden Beschäftigung bestehe spätestens seit Aus tritt aus der Uniklinik A.___ im März 2020 eine Arbeits fähigkeit, wobei unter Berücksichtigung eines erhöhten Pausenbedarfs für Regeneration und P ositions wechsel ein Pensum von 80  % zumutbar sei. Hieran hielt er auch im Rahmen des Einwandverfahrens fest (Urk. 11/101/3).
  44. 4.1 4.1.1      Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege ben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusam men hänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen Qualifi kationen verfügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügende Berichte Regionaler Ärztlicher Dienste können einen vergleichbaren Beweiswert haben wie ein Gut achten (BGE 137 V 210 E. 1.2.1).
  45. 1. 2      Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Be fund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärzt li che Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_119/2012 vom 30. März 2012 E. 4 und 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.1, in: SVR 2010 IV Nr. 46 S. 143). Dies gilt grund sätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1 mit Hinweisen).
  46. 1. 3      Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nach Art.  43 Abs.  1 und Art.  61 lit . c ATSG von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versi cherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und in haltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Ver letzung des Untersuchungsgrundsatzes (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Rich tigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermit teln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesent liche Erkenntnisse zu erwarten sind ( zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_701/2018 vom 28. Februar 2019 E. 4.1 mit Hinweisen).      Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht dabei auch nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdi gung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Fest stellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d; Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.3; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4). 4.2 4.2.1      Nach im Rahmen der Erstanmeldung der Beschwerdeführerin erfolgter poly dis ziplinäre r Begutachtung im Januar 2018 unterzog sich die Versicherte im Juni 2019 einer weiteren Rückenoperation, ohne dass dies zu einer Reduktion der von ihr geklagten starken Schmerzen zu führen vermochte. Eine radikuläre Sympto matik liess sich indessen nicht mehr erheben und aus neurochirurgischer Sicht keine weitere Therapieoption formulieren (E. 3.2.2). Auch die nach umfassenden Abklärungen stationär durchgeführte multimodale Schmerztherapie blieb ohne wesentlichen Erfolg. Vielmehr bestätigte sich, dass eine Radikulopathie nicht vor liege . Die geklagte Schwäche im linken Bein liess sich ferner nicht objektivieren ( Urk.  11/99/3) . E benso wenig waren Hinweise auf eine rheumatische entzündliche Grunderkrankung zu erheben. Zusammenfassend gingen die Fachpersonen daher davon aus, dass weiterhin von einem chronifizierten lumbospondylogenen Schmerzsyndrom auszugehen sei, wobei sicherlich eine psychosoziale Kompo nente vorhanden sei. H insichtlich geklagter linksseitiger Kniebeschwerden schlossen sie auf einen mechanisch bedingten Knieschmerz im Rahmen degene rativer Beschwerde n sowie eines Muskeldefizits (E .  3.2.4). Was die erstmals im Neuanmeldungsverfahren geklagte Inkontinenz anbelangt (vgl. Urk.  11/6/9), so kommt dieser aus urologischer Sicht keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Bericht des Z.___ , Klinik für U r ologie vom 2
  47. September 2020, Urk.  11/71/2). Eine psychiatrisch-psychother apeutische Behandlung findet auss erdem nicht statt ( Urk.  11/76). Nachdem die Beschwerdeführerin umfassend untersucht und die von ihr geklagten Beschwerden zudem bildgebend abgeklärt worden waren (vgl. etwa Urk.  11/76), erlaubt e die ärztliche B erichterstattung dem über ortho pä dische Fachkenntnisse verfügenden RAD-Arzt Dr.  B.___ ohne weiteres eine Ak tenbeurteilung. Seine Einschätzung, wonach unter Berücksichtigung der ein ge schränkten Belastbarkeit des linken Kniegelenks überwiegend gehende und ste hende Tätigkeiten ungeeignet sind, in einer angepassten wechselbelastenden, überwiegend sitzenden Beschäftigung ab März 2020 unter Berücksichtigung ei nes höheren Pausenbedarfs eine Arbeitsfähigkeit von 80  % besteht, ist mit Blick auf die medizinischen Unterlagen schlüssig und überzeugt . 4.2 .2      Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vermag hieran der Bericht ihres Hausarztes Dr.  med. C.___ , Allgemeine Innere Medizin, vom 2. No vember 2021 ( Urk.  3/4) nichts zu ändern, legt das Gericht zum einen seiner Be urteilung doch die bis zum Verfügungserlass vorhandenen Berichte zugrunde. Zum anderen erschliesst sich aus dem nach Verfügungserlass erstatteten Bericht nicht, weshalb der Hausarzt, nachdem er noch im Juni 2021 eine Teilarbeits fä higkeit für nicht belastende Tätigkeiten für gegeben erachtete ( Urk.  3/3) , nun mehr bei - soweit ersichtlich - unverändertem Gesundheitszustand eine Beschäftigung auch in leichten, körperlich nicht belastenden Tätigkeiten nicht mehr für zumut bar hält . Demzufolge vermag seine Einschätzung die gestützt auf die umfassende Aktenlage abgegebene nachvollziehbare Beurteilung von Dr.  B.___ nicht in Zweifel zu ziehen . 4 .3      Zusammenfassend ist daher darauf abzustellen, dass der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit unter Berücksichtigung des von Dr.  B.___ formulierten Anforderungs profils zu 80  % zumutbar ist, während in bisheriger Tätigkeit als Reinigungs an gestellte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit besteht (E. 3.2.5 ). 5 . 5 .1      Es bleibt zu klären, wie sich die auf eine angepasste Tätigkeit eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5 .2 5 .2.1      Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).      Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig ein zustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Ent scheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pen sum sie hy pothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonde ren (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs aufgaben gegen über Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Aus bildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs verfügung ent wickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungs recht übliche Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).      Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be urteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11.  Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen) . 5 .2.2      Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der In validitätsgrad bestimmen lässt. Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Ta bellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sichti gung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentver gleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesge richts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 5 .3 5 .3.1      Ob, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die gemischte Methode zur Anwendung gebracht hat ( Urk.  2), braucht nicht ab schliessen d geklärt zu werden, resultiert auch im Rahmen des Einkommens ver gleichs kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Ihren eigenen Angaben zu folge ist die Beschwerdeführerin weder des Lesens noch des Schreibens mächtig und war in der Schweiz in Kleinstpensen (vgl. IK-Auszug, Urk.  11/86) als un gelernte Hilfskraft in der Reinigung tätig ( Urk.  11/53/5, 85/3) . Damit ist sowohl für das Validen- als auch das Invalideneinkommen der Lohn für im Kompetenz niv eau 1 beschäftigte Frauen, im Total aller Wirtschaftszweige der LSE 2018 heranzuzie hen (vgl. auch LSE 2018 Tabelle T17, wonach in der Reinigung tätige Frauen im Alter zwischen 30 und 49 Jahren Fr. 4'103.-- erzielten, während der entspre chende Wert für alle Hilfsarbeitskräfte bei Fr.  4'387.-- lag). 5 .3.2      Gemäss Beurteilung des RAD sind für die Beschwerdeführerin Tätigkeiten mit Heben oder Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, mit Heben aus der Hocke, Verharren in Zwangshaltungen, repetitive n Rumpfdrehungen und -beugungen sowie HWS-Rotationen, kniende, gebückte, vornüber geneigte Tätigkeiten sowie überwiegende Überkopfarbeiten oder Armvorhalte nicht geeignet. Ebenso sollte n das Ersteigen von Leitern und Gerüsten, häufiges Treppensteigen, das Gehen auf unebenem Untergrund sowie überwiegende Geh- und Stehbelastungen vermieden werden. Leichte, einfache, klar strukturierte, überwiegend sitzende Tätigkeiten in Wechselbelastung mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen sind ihr demgegenüber vollumfänglich möglich ( Urk.  11/87/9) .      Dieses von Dr.  B.___ formulierte Anforderungsprofil ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht derart einschränkend, dass der ausgeglichene Ar beitsmarkt eine solchermassen zumutbare Tätigkeit praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeit gebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vorn herein als ausgeschlossen erscheint (Urte il des Bundesgerichts 9C_644/ 20 19 vom 2
  48. Januar 2020, E. 4.2). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch so ge nannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Be hinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rech nen können. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 3. Auflage 2014, Rn  132 zu Art. 28a). Davon i st wie dar gelegt auszugehen, sind der Beschwerdeführerin doch unter Berücksichtigung ihrer ge sund heitlichen Einschränkungen insbesondere Überwachungs-, Prüf- und Kon trollar beiten sowie die Bedienung und Überwachung von (halb-)auto matischen Maschi nen oder Produktionsarbeiten zumutbar. Eine Unverwertbarkeit der Rest arbeits fähigkeit , wie sie die Beschwerdeführerin behauptet, ist mithin nicht gege ben . 5 .3.3      Da von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätig kei ten auszugehen ist, müssten als ausserordentlich zu bezeichnende Umstände auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorliegen, welche einen Abzug vom Tabellen lohn zu rechtfertigen vermöchten (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 und 4.4.2 mit Hinweis). Solche sind, anders als die Beschwerdeführerin ohne weitere Begründung vorträgt, nicht ersichtlich.      So gewährt etwa die Rechtsprechung insbesondere dann einen Abzug vom Inva lidene inkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, was vorliegend indessen nicht zutrifft. Zu beachten ist sodann, dass a llfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähig keit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedi ngten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinwe isen; Urteil 8C_256/2021 vom 9.  März 2022 E. 6.3, zur Publikation vorgesehen). Dr.  B.___ hat einen Abzug von 20  % infolge erhöhten Pausenbedarf s , welcher für Regeneration und Positions wechsel nötig sei, berücksichtigt (E. 3.2.5), weshalb sich hierfür ein weiterer Ab zug verbietet. Wenn auss erdem – wie vorliegend – von einer Tätigkeit im Kom petenzniveau 1 ausgegangen wird, rechtfertigen die fehlende berufliche Aus bil dung und die gegebenen Sprachkenntnisse ebenfalls keinen Tabellenl ohn abzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.4 mit Hin weis). Im Übrigen werden Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt alters unabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinwei sen) . 5.3.4      Die Gegenüberstellung von Validen- (=100) und Invalideneinkommen (=80) führt zu einem rentenausschliessenden ( Art.  28 Abs.  1 IVG) Invaliditätsgrad von 20  % . 6 . 6 .1      Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, ha ben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle ver anlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).      Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf der Anspruch auf Arbeits ver mittlung weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Zur Begrün dung des Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesund heitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspe zifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem po tenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicher ten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Seh behinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_239/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. auch Kreisschreiben über die Eingliederungs massnahmen beruf licher Art [KSBE], Stand 1. Januar 2020, Rz  5005). 6 .2      Die Beschwerdegegnerin hat einen allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitsvermittlung nicht geprüft (vgl. Urk.  11/101/1) und mittels angefoch tener Verfügung bloss über den Anspruch auf Rentenleistungen ent schieden (vgl. Urk.  2 im Titel S. 1: «kein Anspruch au f eine Invalidenrente», S. 3: « Aus diesen Gründen wird am Entscheid festgehalten. Es besteht kein Anspruch auf Renten leistungen»). Auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin, die Streitsache sei an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung beruflicher Massnahmen im Sinne der Stellenvermittlung zurückzuweisen, ist demgemäss mangels An fechtungsobjekt s nicht einzutreten. Immerhin ist auf den Umstand hinzuweisen, wonach sie im Rahmen der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt angegeben hat, sich seit 2016 nicht mehr arbeitsfähig zu fühlen und sich deshalb auch nicht um eine Anstellung bemüht zu haben ( Urk.  11/85/3) . Ob eine überzeugende Bereitschaft der Beschwerdeführerin zur Teilnahme an beruflichen Eingliederungsvorkehren besteht, ist mit Blick hierauf zumindest fraglich, braucht vorliegend indessen nicht abschliessend geklärt zu werden. 7 .      Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzu treten ist. 8 . 8 .1      Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 3).      Nach Gesetz und Prax is sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Ver beistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).      Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen (Urk. 8 und 9/1-10); da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechts ver tretung in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger zu gewähren. 8 .2      Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. 8 .3      Nach §  34 Abs.  3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) be misst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Ob siegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 ( Urk.  12) wurde Rechtsanwalt Bernhard Zollinger auf die Möglichkeit der Einreichung einer Honorarnote vor Fällung des Endentscheids hingewiesen sowie darauf, dass im Unterlassungsfall das Gericht die Ent schädi gung nach Ermessen festsetze (Urk. 12). Mangels aufgelegter Honorarnote und in Anwendung der genannten Kriterien sowie des gerichtsüblichen Stunden ansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Entschädigung au f Fr. 1’7 00.-- (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 8 .4      Die Beschwerdeführerin ist auf §  16 Abs.  4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsanwalt Bern hard Zollinger verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom
  49. November 2021 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt lic . iur . Bernhard Zollinger als unentgelt licher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt:
  50. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  51. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  52. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr.  1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  53. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
  54. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  55. Juli bis und mit 1
  56. August sowie vom 1
  57. Dezember bis und mit dem
  58. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00660

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom 1 0. Juni 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1976 geborene und als Raumpflegerin tätige X.___ meldete sich am 1 7. Januar 2017 unter Hinweis auf gesundheitliche Beeinträchtigungen nach einem Treppensturz bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/1). Diese tätigte in der Folge erwerbliche sowie medizinische Abklärungen . Mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit zeigte die IV-Stelle X.___

mit Mitteilung vom 2 5. Juli 2017 an, Ein gliederungsmassnahmen würden nicht durchgeführt, indessen die Rentenprüfung an Hand genommen ( Urk. 11/15-16). I m Zuge dessen wurde die Versicherte an der Y.___ am 1 5. Januar 2018 unter sucht (Expertise vom 1 2. März 2018, Urk. 11/33 ) und eine Abklärun g der beein trächtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchgeführt (B ericht vom 2 0. Juli 2017 bzw. 1 2. April 2018, [ Urk. 11/34 ] ). Gestützt hierauf zeigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 2 4. April 2018 an, das Leistungs gesuch abweisen zu wollen ( Urk. 11/37) . Nach hiergegen erhob enem Einwand von

X.___ ( Urk. 11/43) verfügte die IV-Stelle am

5. Juli 2018 im angekündigten Sinne ( Urk. 11/48). 1.2

Mit Neuanmeldung vom 1 5. Oktober 2019 (Eingang, Urk. 11/53) brachte

X.___ der IV-Stelle zur Kenntnis , dass sie sich einer zweiten Rückenoperation habe unterziehen müssen, weshalb von einer Verschlechterung des Gesundheits zustand es

auszugehen sei .

In der Folge führte die IV-Stelle eine erneute Ab klärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Bericht vom 1 4. April 2020 [ Urk. 11/85 ] ), zog aktuelle Arztberichte bei und holte eine Beurteilung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein ( Urk. 11/87/9-10). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 5. Mai 2021, Urk. 11/88, Einwand vom 2 5. Juni 2021, Urk. 11/92) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 einen A nspruch der Versicherten auf Renten leistungen ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ am 4. November 2021 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese berufliche Massnahmen im Sinne der Stellenvermittlung prüfe. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Eingabe vom 1 4. Dezember 2021 legte die Beschwerdeführerin Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf. Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Dezember 2021 ( Urk.

10) auf Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 2 2. Dezember 2021 an gezeigt wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sach verhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gestützt auf die Einschätzung des RAD sei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 80 % zumutbar, womit sie in der Lage sei, ein jährliches Ein kommen von Fr. 44'580.10 zu erwirtschaften. Nachdem die Abklärung im Haus haltsbereich eine Qualifikation von 50 % Erwerb und 50 % Haushalt ergeben habe, bestehe im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 20 % und damit ein Teilinvaliditätsgrad von 10 % . Im Haushaltsbereich betrage die E inschränkung 11 %, der Invaliditätsgrad 5.5 % . Insgesamt resultiere ein rentenausschliessender Invali di tätsgrad von 16 % . Weder vermöge daran der neu eingereichte Bericht des Hausarztes der Beschwerdeführer in etwas zu ändern, gehe doch auch er von einer Teilarbeitsfähigkeit aus, noch seien Gründe für einen Leidensabzug akten kundig ( Urk. 2). 2.2

Dem hielt die Beschwerdeführerin insbesondere entgegen, gemäss neuestem Bericht ihres Hausarztes bestehe auch in angepasster Tätigkeit keinerlei Arbeits fähigkeit mehr. Das vom RAD formulierte Anforderungsprofil sei ferner der massen einschränkend, dass sich auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt kein Arbeitgeber fi nden lasse, welcher bereit wäre ,

sie zu beschäftigen. Sodann sei betreffend Qualifikation von einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit auszugehen und bestehe im Übrigen aus näher dargelegten Gründen auch im Haushalt eine Ein schränkung von 80 bis 100 % . Selbst wenn auf die Einschätzung des RAD ab gestellt würde, bestünde zumindest Anspruch auf eine Viertelsrente ( Urk. 1). 3. 3.1

Im Rahmen der am Y.___

am 1 5. Januar 2018 ( Urk. 11/33) durchgeführten poly disziplinären Abklärung der Beschwerdeführerin wurde als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits mit ganz erheblicher Schmerzausweitung und Schmerzgeneralisierungs tende nz und mit erheblicher allgemeiner muskulärer Dekonditionierung im Rahmen einer erheblichen Adipositas bei leichter Wirbelsäulenfehlhaltung mit betonter Schultergürtelprotraktionsfehlstellung LWS-Hyperlordose bei Status nach Dekompression L5/S1 und dorsaler Spondylodese

beidseits genannt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine (1) leichte depressive Episode, eine (2) chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ein (3) metabolisches Syndrom, anamnestisch ein (4) Asthma bronchiale sowie ein (5) fortgesetzter N ikotinkonsum (S. 19).

Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit erachteten die Gutachter eine körperlich schwere Tätigkeit für nicht mehr zumutbar, während in körperlich leichten, wechsel belas tenden Tätigkeiten keine Einschränkung bestehe. In bisheriger Tätigkeit als Raumpflegerin bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % . Das metabolische Syn drom sei mittels Anpassung der medikamentösen Einstellung einer Verbesserung zugänglich. Die vom Psychiater diagnostizierte leichte depressive Episode erkläre die rheumatologisch festgestellte Schmerzausweitung und die somatisch nicht vollständig objektivierbaren Beschwerden, schränke die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin inde ssen nicht ein. Demgegenüber füh le sich die Beschwerde führerin nicht arbeitsfähig, was sich nicht mit der Einschät zung der Gutachter in Übereinstimmung bringen lasse. Bei den Untersuchungen seien eine erhebliche Selbstlimitierung und Schmerzausweitung festgestellt worden, was sich auch im Alltag, wo sich die Beschwerdeführerin bei verschiedenen Aktivitäten helfen lasse, auswirke. Auch die psychosoziale Situation mit mangelnder Ausbildung und wenig Berufserfahrung wirke sich negativ auf die subjektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus ( Urk. 11/33 S. 20-22). 3.2 3.2.1

Am 2 7. Juni 2019 unterzog sich die Versicherte a m Kantonsspital Z.___ einer erneuten Rückenoperation, wobei eine Dekompression über kom plette Facettenektomie, Nukleotomie L4/5 mit Verlängerung der Spondylodese auf L4/5 mit Expedium und Einsetzen eines TPAL-Cage erfolgte. Der intra- und postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos und es liess sich radio lo gisch der Nachweis einer regelrechten Implantatlage erbringen. Am fünften Tag nach Eintritt wurde

der Klinikaufenthalt beendet und die Beschwerdeführerin in die hausärztliche Betreuung überwiesen ( Bericht Z.___ vom 15. Juli 2019, Urk. 11/51 /1-6 ) . 3.2.2

Mit Bericht vom 1 4. Oktober 2019 ( Urk. 11/60/21-22) erklärte der Operateur, es bestehe ein unbefriedigendes Operationsresultat der Spondylodese -Verlängerung L4/5, wobei zum jetzigen Zeitpunkt keine Hinweise für eine klare radikuläre Symptomatik vorlägen. Der von der Beschwerdeführerin geklagte starke Schmerz im linken Knie sei seiner Ansicht nach ein lokaler und nicht radi kulärer Sc hmerz. Es bestünden weder Kloni noch gesteigerte Reflexe oder ein Babinski und das neu durchgeführte Röntgen zeige weiterhin einen ausgezeichneten und unveränder ten Sitz (des Implantates). Aus neurochirurgischer Sicht könne der Beschwerde führerin daher aktuell wenig angeboten werden. 3.2.3

Nach Verlaufskonsultation vom 4. Februar 2020 hielten die Ärzte des Z.___ , Rheu matologie , tags darauf fest ( Urk. 11/74) , die Beschwerdeführerin habe über unveränderte Schmerzen berichtet, die linksseitig lumbal mit teilweiser Aus strah lung über das laterale Becken und das ventrale Bein bis zum Fussrücken aus strahlten. Zusätzlich persistierten die linksseitigen Knieschmerzen. Insgesamt be stünden mittlerweile Schmerzen am ganzen Körper, welche erst nach den durch geführten Operationen aufgetreten seien und noch nicht seit Jahren bestünden. Mithin liege aktuell eine komplexe Situation vor, weshalb unter anderem eine stationäre multimodale Schmerztherapie als weiteres Procedere in Frage komme. 3.2.4

In der Folge hielt sich die Beschwerdeführerin vom 1 1. bis zum 2 0. März 2020 für eine multimodale Schmerztherapie stationär in der Uniklinik A.___ auf (Bericht vom 5. März [recte wohl April] 2020 , Urk. 11/76 ). Deren Ärzte nannten folgende Austrittsdiagnosen: - 1. Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links - 2. Chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren - 3. Chronische Gonalgie links - 4. Gemischte Inkontinenz, DD Neurogene Blasenentleerungsstörung - 5. Diabetes mellitus Typ 2 - 6. Hypertensive Herzerkrankung - 7. Anamnestisch vaginaler Infekt - 8. Psoriasis vulgaris - 9. Diskrete humorale Entzündungsaktivität - 1 0. Vitamin D3-Mangel - 1 1. Adipositas Grad II - 1 2. Hypercholesterinämie - 1 3. Amenorrhoe

Unter «jetziges Leiden» notierten die Ärzte, die Schmerzen seien seit 8 Jahren dauerhaft vorhanden ohne Besserung. Seit der zweiten Operation im Juni 2019 ( Spondylodeseverlängerung ) seien sie stärker . Hinsichtlich der Diagnose 1 zeig t e n sich ein unspezifisches sensomotorisches Defizit im lin ken Bein, ein Stabilitäts defizit, Haltungsdefiz it und ubiquitär ausgeprägte Myo gelosen . In der neuen Bild gebung nach Dekompression hätten sich keine H inweis e für eine Kompression der Nervenwurzeln, eine Spondylodeselockerung oder für eine entzündliche Ak tivität finden lassen . Aufgrund der motorischen Schwäche des gesamten linken Beines sei zusätzlich eine neurophysiologische Untersuchung veranlasst worden, wo sich indessen sowohl klinisc h als auch elektrophysiologisch ebenfalls keine Radikulopathie habe nachweisen lassen. Zusammenfassend sei damit weiterhin von einem chronifizierten

lumbospondylogenen Schmerzsyndrom auszugehen, wobei zusätzlich sicherlich eine psychosoziale Komponente vorliege. Trotz leicht erhöhter Entzündungswerte (DD: Adipositas, DD: HWI) hätten sich keine Anhalts punkte auf eine rheumatisch entzündliche Grunderkrankung ergeben. Thera peu tisch habe sich die mul t imodale Schmerztherapie mit ausgeprägter Sprach barriere und teilweise unkooperativer Patientin schwierig gestaltet. Wegen der Inkonti nenz hätten keine Wassertherapien durchgeführt werden können. Zusammenfas send habe die Beschwerdeführerin leider nur wenig von den Thera pien profitiert ( Urk. 11/76/9).

Was die linksseitigen Knieschmerzen anbelange, so habe mangels Rötung oder Überwärmung kein Anhalt für ein infektiöses Geschehen bestanden. Sono gra phisch

habe kein punktionswürdiger Erguss festgestellt , jedoch hätten beginnend degenerative Veränderung erhoben werden können. Insgesamt seien die Schmer zen als mechanisch bedingt im Rahmen von degenerativen Beschwerden sowie eines Muskeldefizites des M. quadrizeps zu sehen. Hinweise für eine entzündliche Genese im Rahmen einer Psoriasisarthritis hätten sich nicht finden lassen ( Urk. 11/76/9).

Sodann liege ein sehr schlecht eingestell ter Diabetes mellitus Typ 2 vor ( Urk. 11/76/10). 3.2.5

Zur Aktenlage Stellung nehmend hielt RAD-A rzt

Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, am 2 5. Januar 2021 dafür ( Urk. 11/87/9-10), d ie Instabilität mit Anterolisthe se L4/5 sei im Juli 2019 erfolgreich behandelt worden. Weder hätten sich in der Folge Hinweise auf eine Neurokompression, Lockerung der Spondylodese oder entzündliche Aktivitäten noch auf ein neurologisches Defizit ergeben. Die behauptete Schwäche des linken Beines habe sich mittels Gang

- und Standprüfung nicht objektivieren lassen. Die neurophysiologischen Befunde seien unauffällig, eine entzündlich-rheumatische Erkrankung habe sich nicht finden lassen. Die Drang- und Belastungsinkontinenz wirke sich ferner nach urologischer Beurteilung nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Was das linke Knie betreffe, so könnten die Befunde Beschwerden bei höhere r Geh- und Stehbelastung erklären und wirkten sich daher qualitativ auf die Ar beitsfähigkeit aus. Zusammenfassend sei festzustellen, dass unverändert die Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren im Vordergrund stehe. Deutliche Diskrepanzen zwischen behaupteten Beschwerden und objekti vierbaren Befunden würden die Diagnostik weiterhin erschweren. Durch die Ope ration im Sommer 2019 könne eher eine Verbesserung der lumbalen Beschwerden angenommen werden; für die Beurteilung des Schmerzsyndroms sei weiterhin auf die Beurtei lung durch die Gutachter des Y.___ abzustellen. Wegen der Kniebe schwerden seien überwiegend gehende und stehende Tätigkeiten zu vermeiden, weshalb die angestammte Tätigkeit ungeeignet sei. In einer ange passten wechsel belastenden , überwiegend sitzenden Beschäftigung bestehe spätestens seit Aus tritt aus der Uniklinik A.___ im März 2020 eine Arbeits fähigkeit, wobei unter Berücksichtigung eines erhöhten Pausenbedarfs für Regeneration und P ositions wechsel ein Pensum von 80 % zumutbar sei. Hieran hielt er auch im Rahmen des Einwandverfahrens fest (Urk. 11/101/3). 4. 4.1 4.1.1

Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege ben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusam men hänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen Qualifi kationen verfügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügende Berichte Regionaler Ärztlicher Dienste können einen vergleichbaren Beweiswert haben wie ein Gut achten (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). 4. 1. 2

Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Be fund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärzt li che Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_119/2012 vom 30. März 2012 E. 4 und 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.1, in: SVR 2010 IV Nr. 46 S. 143). Dies gilt grund sätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1 mit Hinweisen). 4. 1. 3

Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit . c ATSG

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versi cherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und in haltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Ver letzung des Untersuchungsgrundsatzes (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Rich tigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermit teln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesent liche Erkenntnisse zu erwarten sind ( zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_701/2018 vom 28. Februar 2019 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht dabei auch nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdi gung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Fest stellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d; Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.3; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4). 4.2 4.2.1

Nach im Rahmen der Erstanmeldung der Beschwerdeführerin erfolgter poly dis ziplinäre r Begutachtung im Januar 2018 unterzog sich die Versicherte im Juni 2019 einer weiteren Rückenoperation, ohne dass dies zu einer Reduktion der von ihr geklagten starken Schmerzen zu führen vermochte. Eine radikuläre Sympto matik liess sich indessen nicht mehr erheben und aus neurochirurgischer Sicht keine weitere Therapieoption formulieren (E. 3.2.2). Auch die nach umfassenden Abklärungen stationär durchgeführte multimodale Schmerztherapie blieb ohne wesentlichen Erfolg. Vielmehr bestätigte sich, dass eine Radikulopathie nicht vor liege . Die geklagte Schwäche im linken Bein liess sich ferner nicht objektivieren ( Urk. 11/99/3) .

E benso wenig waren Hinweise auf eine rheumatische entzündliche Grunderkrankung zu erheben. Zusammenfassend gingen die Fachpersonen daher davon aus, dass weiterhin von einem chronifizierten

lumbospondylogenen Schmerzsyndrom auszugehen sei, wobei sicherlich eine psychosoziale Kompo nente vorhanden sei. H insichtlich geklagter linksseitiger Kniebeschwerden schlossen sie auf einen mechanisch bedingten Knieschmerz im Rahmen degene rativer Beschwerde n sowie eines Muskeldefizits (E . 3.2.4). Was die erstmals im Neuanmeldungsverfahren geklagte Inkontinenz anbelangt (vgl. Urk. 11/6/9), so kommt dieser aus urologischer Sicht keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Bericht des Z.___ , Klinik für U r ologie vom 2 1. September 2020, Urk. 11/71/2). Eine psychiatrisch-psychother apeutische Behandlung findet auss erdem nicht statt ( Urk. 11/76). Nachdem die Beschwerdeführerin umfassend untersucht und die von ihr geklagten Beschwerden zudem bildgebend abgeklärt worden waren (vgl. etwa Urk. 11/76), erlaubt e die ärztliche B erichterstattung

dem über ortho pä dische Fachkenntnisse verfügenden RAD-Arzt Dr. B.___

ohne weiteres eine Ak tenbeurteilung. Seine Einschätzung, wonach unter Berücksichtigung der ein ge schränkten Belastbarkeit des linken Kniegelenks überwiegend gehende und ste hende Tätigkeiten ungeeignet sind, in einer angepassten wechselbelastenden, überwiegend sitzenden Beschäftigung ab März 2020 unter Berücksichtigung ei nes höheren Pausenbedarfs eine Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht, ist mit Blick auf die medizinischen Unterlagen schlüssig und überzeugt . 4.2 .2

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vermag hieran der Bericht ihres Hausarztes Dr. med. C.___ , Allgemeine Innere Medizin, vom 2. No vember 2021 ( Urk. 3/4) nichts zu ändern, legt das Gericht zum einen seiner Be urteilung doch die bis zum Verfügungserlass vorhandenen Berichte zugrunde. Zum anderen erschliesst sich aus dem nach Verfügungserlass erstatteten Bericht nicht, weshalb der Hausarzt, nachdem er noch im Juni 2021 eine Teilarbeits fä higkeit für nicht belastende Tätigkeiten für gegeben erachtete ( Urk. 3/3) , nun mehr bei - soweit ersichtlich - unverändertem Gesundheitszustand eine Beschäftigung auch in leichten, körperlich nicht belastenden Tätigkeiten nicht mehr für

zumut bar hält . Demzufolge vermag seine Einschätzung die gestützt auf die umfassende Aktenlage abgegebene nachvollziehbare Beurteilung von Dr. B.___ nicht in Zweifel zu ziehen . 4 .3

Zusammenfassend ist daher darauf abzustellen, dass der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit unter Berücksichtigung des von Dr. B.___ formulierten Anforderungs profils zu 80 % zumutbar ist, während in bisheriger Tätigkeit als Reinigungs an gestellte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit besteht (E. 3.2.5 ). 5 . 5 .1

Es bleibt zu klären, wie sich die auf eine angepasste Tätigkeit eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5 .2 5 .2.1

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig ein zustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Ent scheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pen sum sie hy pothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonde ren (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs aufgaben gegen über Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Aus bildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs verfügung ent wickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungs recht übliche Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be urteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen) . 5 .2.2

Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der In validitätsgrad bestimmen lässt.

Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Ta bellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sichti gung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentver gleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesge richts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 5 .3 5 .3.1

Ob, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die gemischte Methode zur Anwendung gebracht hat ( Urk. 2), braucht nicht ab schliessen d geklärt zu werden, resultiert auch im Rahmen des Einkommens ver gleichs kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Ihren eigenen Angaben zu folge ist die Beschwerdeführerin weder des Lesens noch des Schreibens mächtig und war in der Schweiz in Kleinstpensen (vgl. IK-Auszug, Urk. 11/86) als un gelernte Hilfskraft in der Reinigung tätig ( Urk. 11/53/5, 85/3) . Damit ist sowohl für das Validen- als auch das Invalideneinkommen der Lohn für im Kompetenz niv eau 1 beschäftigte Frauen, im Total aller Wirtschaftszweige der LSE 2018 heranzuzie hen (vgl. auch LSE 2018 Tabelle T17, wonach in der Reinigung tätige Frauen im Alter zwischen 30 und 49 Jahren Fr. 4'103.-- erzielten, während der entspre chende Wert für alle Hilfsarbeitskräfte bei Fr. 4'387.-- lag). 5 .3.2

Gemäss Beurteilung des RAD sind für die Beschwerdeführerin Tätigkeiten mit Heben oder Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, mit Heben aus der Hocke, Verharren in Zwangshaltungen, repetitive n Rumpfdrehungen und -beugungen sowie HWS-Rotationen, kniende, gebückte, vornüber geneigte Tätigkeiten sowie überwiegende Überkopfarbeiten oder Armvorhalte nicht geeignet. Ebenso sollte n das Ersteigen von Leitern und Gerüsten, häufiges Treppensteigen, das Gehen auf unebenem Untergrund sowie überwiegende Geh- und Stehbelastungen vermieden werden. Leichte, einfache, klar strukturierte, überwiegend sitzende Tätigkeiten in Wechselbelastung mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen sind ihr demgegenüber vollumfänglich möglich ( Urk. 11/87/9) .

Dieses von Dr. B.___ formulierte Anforderungsprofil ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht derart einschränkend, dass der ausgeglichene Ar beitsmarkt eine solchermassen zumutbare Tätigkeit praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeit gebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vorn herein als ausgeschlossen erscheint (Urte il des Bundesgerichts 9C_644/ 20 19 vom 2 0. Januar 2020, E. 4.2). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch so ge nannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Be hinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rech nen können. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a).

Davon i st wie dar gelegt auszugehen, sind der Beschwerdeführerin doch unter Berücksichtigung ihrer ge sund heitlichen Einschränkungen insbesondere Überwachungs-, Prüf- und Kon trollar beiten sowie die Bedienung und Überwachung von (halb-)auto matischen Maschi nen oder Produktionsarbeiten zumutbar. Eine

Unverwertbarkeit der Rest arbeits fähigkeit , wie sie die Beschwerdeführerin behauptet, ist mithin nicht gege ben . 5 .3.3

Da von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätig kei ten auszugehen

ist, müssten als ausserordentlich zu bezeichnende Umstände auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorliegen, welche einen Abzug vom Tabellen lohn zu rechtfertigen vermöchten (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 und 4.4.2 mit Hinweis). Solche sind, anders als die Beschwerdeführerin ohne weitere Begründung vorträgt, nicht ersichtlich.

So gewährt etwa die Rechtsprechung insbesondere dann einen Abzug vom Inva lidene inkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, was vorliegend indessen nicht zutrifft. Zu beachten ist sodann, dass a llfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähig keit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedi ngten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinwe isen; Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022 E. 6.3, zur Publikation vorgesehen).

Dr. B.___ hat einen Abzug von 20 %

infolge erhöhten Pausenbedarf s , welcher für Regeneration und Positions wechsel nötig sei, berücksichtigt (E. 3.2.5), weshalb sich hierfür ein weiterer Ab zug verbietet. Wenn auss erdem

– wie vorliegend – von einer Tätigkeit im Kom petenzniveau 1 ausgegangen wird, rechtfertigen die fehlende berufliche Aus bil dung und die gegebenen Sprachkenntnisse ebenfalls keinen Tabellenl ohn abzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.4 mit Hin weis). Im Übrigen werden Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt alters unabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinwei sen) . 5.3.4

Die Gegenüberstellung von Validen- (=100) und Invalideneinkommen (=80) führt zu einem rentenausschliessenden ( Art. 28 Abs. 1 IVG)

Invaliditätsgrad von 20 % . 6 . 6 .1

Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, ha ben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle ver anlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf der Anspruch auf Arbeits ver mittlung weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Zur Begrün dung des Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesund heitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspe zifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem po tenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicher ten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Seh behinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_239/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. auch Kreisschreiben über die Eingliederungs massnahmen beruf licher Art [KSBE], Stand 1. Januar 2020, Rz 5005). 6 .2

Die Beschwerdegegnerin hat einen allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitsvermittlung nicht geprüft (vgl. Urk. 11/101/1) und mittels angefoch tener Verfügung bloss über den Anspruch auf Rentenleistungen ent schieden (vgl. Urk. 2 im Titel S. 1: «kein Anspruch au f eine Invalidenrente», S. 3: « Aus diesen Gründen wird am Entscheid festgehalten. Es besteht kein Anspruch auf Renten leistungen»). Auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin, die Streitsache sei an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung beruflicher Massnahmen im Sinne der Stellenvermittlung zurückzuweisen, ist demgemäss mangels An fechtungsobjekt s nicht einzutreten. Immerhin ist auf den Umstand hinzuweisen, wonach sie im Rahmen der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt angegeben hat, sich seit 2016 nicht mehr arbeitsfähig zu fühlen und sich deshalb auch nicht um eine Anstellung bemüht zu haben ( Urk. 11/85/3) . Ob eine überzeugende Bereitschaft der Beschwerdeführerin zur Teilnahme an beruflichen Eingliederungsvorkehren besteht, ist mit Blick hierauf zumindest fraglich, braucht vorliegend indessen nicht abschliessend geklärt zu werden. 7 .

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzu treten ist. 8 . 8 .1

Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 3).

Nach Gesetz und Prax is sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Ver beistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen (Urk. 8 und 9/1-10); da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechts ver tretung in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger zu gewähren. 8 .2

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. 8 .3

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) be misst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Ob siegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 ( Urk.

12) wurde Rechtsanwalt Bernhard Zollinger auf die Möglichkeit der Einreichung einer Honorarnote vor Fällung des Endentscheids hingewiesen sowie darauf, dass im Unterlassungsfall das Gericht die Ent schädi gung nach Ermessen festsetze (Urk. 12). Mangels aufgelegter Honorarnote und in Anwendung der genannten Kriterien sowie des gerichtsüblichen Stunden ansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Entschädigung au f Fr. 1’7 00.-- (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 8 .4

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsanwalt Bern hard Zollinger verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 4. November 2021

wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt lic . iur . Bernhard Zollinger als unentgelt licher Rechtsvertreter

bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro