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IV.2021.00618

Vielzahl an somatischen Beschwerden; Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit; Restarbeitsfähigkeit bei 61-jähriger Beschwerdeführerin verwertbar; Zusprache einer Viertelsrente

Zürich SozVersG · 2022-08-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 1959 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf seit dem Jahr 2014 bestehende Augenbeschwerden am 3. März 2015

sowie am 16. Juni 2015 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug (Hilfsmittel, Früherfassung) an (Urk. 7/3 ,

7/11 , 7/22 , 7/34 ).

Nachdem die IV-Stelle mit Mitteilungen vom 16. A pril 2015, vom 30. April 2015 und vom 2. Juli 2015 Kostengutsprache n für verschiedene Sehhilfen sowie ein Lese- und Schreibsystem

erteil t hatte (Urk. 7/15 f. , Urk. 7/53 ) , schloss sie die Massnahmen zum Arbeitsplatz erhalt mit Mitteilung vom 10. August 2015 auf Wunsch der Ver sicherten hin ab (Urk. 7/61) . 1.2

Am

12. Februar 2018 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf verschiedene somatische und psychische Beschwerden abermals bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/84). Die IV-Stelle zog die Akten d es Krankentaggeldver si cherers Helsana bei (Urk. 7/86 , 7/118 ), führte ein Standortgespräch durch (Urk. 7/91) , holte Arztberichte ein (Urk. 7/ 113, 7/ 119-7/123, 7/145, 7/152 , 7/177, 7/179, 7/182, 7/197 f. ) und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 16. Juli 2019 die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/207).

Im Anschluss an den Einwand der Ver sicherten vom 30. August 2019 (Urk. 7/210 ) tätigte die IV-Stelle sodann weitere

medizinische ( Urk. 7/212, 7/220, 7/223, 7/230 , 7/241 f. , 7/252, 7/259, 7/276 , 7/282, 7/284 f. ) und beruflich-erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/275) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbe scheid vom 24. April 2021 [Urk. 7/303] ; Einwand vom 28. Mai 2021 [Urk. 7/316, Arztbericht e Urk. 7/312-7/314 , 7/329 ]) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom

17. September 2021 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2 [= Urk. 7/ 326, 7/349 ]) , welche sie aufgrund des Erreichens des ordentli chen Renten alters des Ehemannes der Versicherten mit Verfügung vom 17. Sep tember 2021 anpasste ( Urk. 2 [= Urk. 7/352 ] ) . 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zuspra che einer ganzen Invalidenrente, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklä rungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, subeventualiter sei eine Dreiviertels rente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerde antwort vom 25. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Be schwerdeführerin mit Verfügung vom 26. November 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmun gen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Ver ordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. De zember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.

28 Abs.

1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be täti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art.

28 Abs.

2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1

Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin habe eine Ausbildung zur Pflegefachfrau, Ärztehelferin und Bürokauffrau absol viert. Obwohl ihr aus medizinischer Sicht ihre bisherige Tätigkeit als Pflegefach frau nicht mehr zumut bar sei, sei ihr eine dem Belastungsprofil angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar. Während des laufenden Verfahrens habe sie eine Tätigkeit als Pflegefach frau aufgenommen , weshalb

die Verwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit , ungeachtet ihres Alters, ange sichts ihrer Ausbildungen , ihrer Berufserfahrung sowie ihre r Flexibilität im Hin blick auf die Aufnahme einer neuen Tätigkeit zu bejahen sei . Der Einkommensvergleich habe einen Invalidi tätsgrad von 49 % ergeben , wes halb Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, die IV-Stelle habe sich zu Unrecht auf die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gestützt. Der zuständige Arzt des RAD habe das im Auftrag der Helsana eingeholte psy chia trische Gutachten als beweiskräftig erachtet , obwohl dieses die Vorgaben hin sichtlich der Indikatorenprüfung nicht erfülle und folglich unter einem schweren Beweisman gel leide. Ebenso wenig überzeugten die verschiedenen Ausführungen des RAD-Arztes hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, welche er zunächst auf 50 % festgesetzt, dies jedoch später revidiert und ihr eine vollstän dige Arbeitsfähigkeit mit vermindertem Rendeme nt von 20 % attestiert habe. Be gründet habe er dies mit der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses während des laufenden Verfahrens, obwohl sie bereits kurz na ch Beginn dieses Arbeitsverhält nisses im Januar 2020 erneut krankgeschrieben worden und dieser Krankschrei bung weitere gefolgt seien. Auf die Einschätzung des RAD-Arztes könne daher nicht abgestellt werden. Dies zeige sich auch darin, dass der Ver trauensarzt des zuständigen Krankentaggeldversicherers (AXA Versicherungen AG, nachfolgend: AXA) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit als plausibel erachte t habe. Bei ihrem polymorbiden Beschwerdebild wäre es zudem angezeigt gewesen, eine polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen. Dass die IV-Stelle dies unterlassen habe, stelle eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Hinzu komme, dass eine allfällig vorhandene Restarbeitsfähigkeit sowieso nicht mehr verwertbar wäre. Zwar verfüge sie über drei verschiedene Ausbildungen (Pflegefach frau/Arzthelferin/Bürokauffrau). Indes sei ihr die angestammte Tätigkeit als Pfle ge fachfrau nicht mehr zumutbar, ihre Tätigkeit als Bürokauffrau habe sie seit Jahren nicht mehr ausgeübt und würde eine Umstellung bedingen, die ihr auf grund der kurzen Restaktivitätsdauer nicht zumutbar sei. Sie habe daher Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 1). 3. 3.1

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergibt sich im Wesentlichen aus den folgenden medizinischen Unterlagen: 3.2

Der ehemalige Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. Y.___ , Praktischer Arzt, Z.___ Ambulatorium A.___ , führte im ärztlichen Zwi schenbericht vom 27. März 2018 zuhanden der Helsana (Urk. 7/118 S. 3-5) als Diagnosen eine Erschöpfungsdepression mit schweren Schlafstörungen (ICD-10: F32.9), ein hyperkinetisches Herzsyndrom (ICD-10: I51.8), eine Sarkoidose (ICD-10: D86.2), eine Harninkontinenz (ICD-10: N39.48) sowie eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) auf und verwies dabei auf me dizi nische Akten aus den Jahren 2005 bis 201 4. Er attestierte der Beschwerde führerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in einer ange passten Tätigkeit. 3.3

Dr. med. B.___ , Facharzt für Augenheilkunde und Augenchirurgie, Augenklinik C.___ , nannte in seinem Bericht vom 20. August 2018 (Urk. 7/113) als Diagnosen eine epiretinale

Fibroplasie (ERF), eine Cornea guttata sowie eine

Cataracta

senilis

incipiens und empfahl der Beschwerdeführerin bei Zunahme der Beschwerden ein operatives Vorgehen. In seinem Bericht vom 3. September 2018 (Urk. 7/119) führte er zudem ein Pigmentdispersionssyndrom (PDS) auf, überdies am rechten Auge einen Verdacht auf Status nach Iritis (im Jahr 2010) sowie im Orthoptikstatus eine leichte Hypophorie und Esophorie mit intermittierenden Doppelbildern, welche durch Prismen nicht korrigierbar sei en . Dr. B.___ führte aus, diese Sehbeschwerden würden subjektiv als sehr gravierend wahrgenommen und beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit enorm, zurzeit gebe es jedoch keine Möglichkeit, durch einen operativen Eingriff die Probleme ent schei dend zu verbessern, woran er auch im Bericht vom 27. März 2019 festhielt (Urk. 7/182). Auf Rückfrage der Helsana hin hielt Dr. B.___ am 13. September 2018 (Urk. 7/177) überdies fest, aufgrund der Schilderungen durch die Beschwer deführerin und den erhobenen Befunden gehe er von einer 50%igen Arbeits fähig keit in der angestammten Tätigkeit aus, wobei aus augenärztlicher Sicht Tätig keiten ohne hohe visuelle Anforderungen im Umfang von 100 % möglich seien. 3.4

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zierte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 29. August 2018 zuhanden der Helsana (Urk. 7/118 S. 39-56) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) anankastischer , histrionischer , laut fremd-anamnestischen Angaben wohl auch abhängiger Ausrichtung und hielt fest, aus psychiatrischer Sicht lägen bei der Beschwerdeführerin keine Einschränkungen bei der Ausübung ihrer ange stammten Tätigkeit vor. Subjektiv fühle sie sich dur ch ihre Augenbeschwerden und die sich daraus ergebenden Fehler eingeschränkt. Inwiefern dies objektiv der Fall sei, müsse durch einen entsprechenden somatischen Kollegen beurteilt wer den (S. 55). Im Nachgang zum Gutachten hielt Dr. med. E.___ , Leiter Ver trauensärztlicher Dienst der Helsana, am 12. November 2018 (Urk. 7/155) nach Rücksprache mit Dr. D.___ fest, das Gutachten sei umfassend, beruhe auf den Kenntnissen der Vorakten und der Anamnese, die Schlussfolgerungen seien begründet. Die Einwände der Beschwerdeführerin würden sich als nicht relevant für die Schlussbeurteilung erweisen, weshalb sich ein erneutes psychiatrisches Gutachten erübrige. 3.5

Dem Austrittsbericht der Schmerzklinik F.___ AG vom 19. Dezember 2018 (Urk. 7/145) ist folgende

Hauptd iagnose zu entnehmen: - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10: F45.41) mit/bei - posttraumatisch er Belastungsstörung mit fluktu ierender, depressiver Symptomatik im Sinne einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43) - akzentuierten Persönlichkeitszügen (zwanghaft histrionisch )

Als Nebendiagnosen wurden die folgenden aufgeführt: - Panvertebralsyndrom mit Hyperkyphose der BWS, Hyperlordose der LWS mit/bei ausgeprägter muskulärer Insuffizie nz / Dysbalance - Zerv i kospondylogenes Schmerzsyndrom mit angedeuteter Anterolisthese HWK 5 mit relativer Hypermobilität in den darüber und darunterliegenden Anschlusssegmenten - Ausgeprägte kraniomandibuläre Dysfunktion mit anteriorer Diskusluxa tion im Bereich des linken Kiefergelenks - Iliosakralgelenk -Syndrom beidseits - Chronischer Kopfschmerz - Sehstörungen, besonders bei beidäugigem Sehen mit Zustand nach Uveitis 2003 und 2008 - Epiretinale

Fibroplasie - Pigmentdispersionssyndrom - Cataracta

senilis

incipiens - Hashimoto-Thyreoiditis (ohne Thyroxin-Substitution) - Doppelniere rechts, Nierenaplasie links - Zysto

- und Rektozele mit Mischinkontinenz Grad II-III sowie periklitorale Dysplasie bei Zustand nach gynäkologischer Operation 1993 (Versuch, den Uterus bei Retroflexio aufzurichten) - Zustand nach chronischer Bronchitis 1981 mit bronchoskopischer Biopsie und Zeichen einer chronischen Entzündung (Kommentar damals: Morbus Boeck nicht ausgeschlossen) - Erythema migrans oberhalb der linken Ferse 2013 - Sinustachykardie 2010

Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato lo gie des Bewegungsapparates, und Dr. med. H.___ , Facharzt für Anäs thesiologie, berichteten über eine deutliche Verbesserung der Schmerzen im Ver lauf des stationären Aufenthaltes, so dass die Beschwerdeführerin in gebesser tem Allgemeinzustand habe nach Hause entlassen werden können.

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielt Dr. G.___ am 6. Juni 2019 (Urk. 7/197) fest, von 18. März 2019 bis 31. März 2019 bestehe eine vollständige Arbeits un fähigkeit, ab 1. April 2019 sei die Patientin zu 50

% arbeitsfähig , wobei dies für eine leichte körperliche Tätigkeit mit Tragen von maximal fünf Kilogramm und ohne Überkopfarbeit sowie ohne Nachtdienste gelte. 3.6

Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Endo krinologie-Diabetologie, Gemeinschaftspraxis für Hormonerkrankungen und Dia betes, führte im Bericht vom 9. Februar 2019 (Urk. 7/152) aus, die Struma multinodosa mit Grössenprogredienz im Verlauf werde mit einer Substitutions therapie behandelt; unter der konsequenten Therapie sei mit einem günstigen Einfluss auf die Schilddrüsensituation zu rechnen.

Ergänzend hielt er am 11. September 2019 (Urk. 7/212) fest, in der aktuellen Ver laufskontrolle zeige sich ein guter Therapieerfolg , was er in den Berichten vom 4. September 2020 (Urk. 7/242) und vom 2. März 2021 (Urk. 7/284) bestätigte. 3.7

Prof. Dr. med. J.___ , Fachärztin Ophthalmologie, Praktische Ärztin, stellte in ihrem Bericht vom 26. März 2019 (Urk. 7/179) die Diagnosen einer epi retinalen

Gliose beidseits mit Verziehung von geraden Linien, einer binocularen Diplopie ohne Einstellbewegung, einer Myopie und eines myoper Astigmatismus , einer Cataracta

incipiens sowie einer Cornea guttata und merkte an , aufgrund der berichteten Beschwerden wäre eine chirurgische Intervention zwecks Verbesse rung der Symptome zu überlegen.

Am 6. Mai 2019 (Urk. 7/198) führte sie überdies aus, die binoculare Doppelbild situation sei mit den ihr zur Verfügung stehenden Methoden nicht verifizierbar. Die Beschwerdeführerin sei emotional stark beeinträchtigt, reagiere indes auf den Hinweis, dass sie aufgrund der Doppelbilder kein Auto lenken könne, mit der Aussage, dass sie diese im Alltag eigentlich nicht störten. Im angestammten Beruf sei von Tätigkeiten abzuraten, welche durch falsches Ablesen zu einer Medika mentenfehldosierung führen könnten; sie könne indes sicher eine angepasste Tätigkeit ausüben. 3.8

Dipl. Ärztin K.___ , Fachärztin für Oto - Rhino -Laryngologie, Praxis L.___ , diagnostizierte anlässlich ihrer Untersuchung vom 30. Oktober 2019 im Bericht vom 1. November 2019 (Urk. 7/220) einen laryngo pharnygealen Reflux sowie als Dauerdiagnosen eine Hashimoto- Thyreoditis so wie einen Bruxismus und empfahl das Fortführen der bisherigen Behandlung mit Ölziehen , Omega 7 Sanddorn Argouisier , Coldistop sowie Nasumel .

Im Bericht vom 2. September 2020 (Urk. 7/241) diagnostizierte Dipl. Ärztin K.___ zudem eine chronische Tubenventilationsstörung linksbetont und hielt fest, eine Kontrolle sei vorerst nicht vorgesehen. 3.9

Im Bericht vom 4. Dezember 2019 (Urk. 7/223 S. 6 f.) stellten Prof. Dr. med. M.___ , Facharzt für Neurologie, sowie med. pract . N.___ , Neurozentrum O.___ , die Diagnose « pseudoradikuläre Schmerzen des Schul ter gürtels linksbetont» und führten aus, die durch eine chiropraktische Behand lung ausgelösten brachiocruralen Parästhesien seien gemäss der Beschwerdefüh rerin innerhalb einer Woche komplett rückläufig gewesen. Weder klinisch noch MR-tomografisch hätten sich Hinweise auf eine Myelopathie gezeigt, insgesamt be stünde auch kein Anhalt für eine neuropathische Genese der chronischen, deut lich linksbetonten Schmerzen im Bereich des Schultergürtels. Im MRI der HWS sei eine Irritation der C5-Wurzel beschrieben worden, allerdings sprächen der kli nische und der elektromyographische Befund gegen eine relevante Affektion die ser Wurzel. 3.10

Dr. med. P.___ , Fachärztin für Neurologie, Neurologie Q.___ , stellte in ihrem Bericht vom 6. Mai 2020 (Urk. 7/230 S. 3-5) folgende Diagnosen: - Schmerzen linkes Handgelenk volar und Digitus I, a.e . aufgrund einer Rhizarthrose , klinisch und neurographisch kein Anhalt für ein Karpal tun nelsyndrom - Schmerzhafte Bewegungseinschränkung linke Schulter seit 2019 ohne Hinweis auf neurogene Ursache; MRI-Schulter am 19.12.2019: ausgepräg ter Reizzustand der Supraspinatus -Insertion und Bursa subakromialis / subdeltoidea mit Ödem und Enhancement am Tuberculus

majus , Neuro graphie N. axillaris und EMR M. deltoideus links unauffällig - Zervikalgien bei degenerativen HWS-Veränderungen; MRI der HWS am 5.12.2019: aktivierte Spondylarthrose HWK 3/4 links mit Weichteilreak tion, geringe foraminale Einengung HWK 4/5 rechts durch Unkarthrose , keine Myelopathie, keine Nervenwurzelkompression

Dr. P.___ führte aus , der objektivierbare neurologische Befund zeige keine sensomotorischen Defizite bei einer leichten schmerzbedingten Einschränkung der linken Schulter. Zur Einordnung der im MRI vom 19. Dezember 2019 festge stellten Einschränkungen werde eine schulterorthopädische Beurteilung empfoh len. Das MRI der HWS habe keine Nervenwurzelkompression gezeigt, allenfalls sei eine Irritation möglich, dies erkläre indes die linksseitige Symptomatik nicht. Hinsichtlich der Nackenschmerzen empfehle sie die Fortführung der Physiothe ra pie respektive bei Zunahme die Vorstellung in einem Wirbelsäulenzentrum. 3.11

Im Bericht vom 10. November 2020 ( Urk. 7/252 S. 1-5), welchen die IV-Stelle nach einem Unfaller eignis am

21. Mai 2020 eingeholt hatte, führte die aktuelle Hausärztin der Be schwerdeführerin, Dr. med. univ. (A) R.___ , Prak tische Ärztin, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie Physikalische Medizin und Re habilitation, Rheuma-Eisen-Zentrum, aus, bei der Beschwerde führerin lägen keine psychischen Erkrankungen vor. Als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie die folgenden fest: Panvertebral-Syndrom, Aggravie rung im Rahmen des Sturzes im Mai 2020, Epicond ylopathia

humeri

radialis beid seits, Rhizarthrose beidseits, Spreizfuss, Hallux

valgus beid seits, Bruxismus, pseu doradikuläres Schmerzsyndrom am Schultergürtel links, Doppelbilder der Augen, Makuladegeneration , Cataract beidseitig . Sie legte dar, der Beschwerdeführerin sei eine 100%ige Tätigkeit als Pflegefachfrau nicht mehr möglich , da der Druck bei der Arbeit sehr gross sei und Belastungsstörungen zunähmen, jedoch seien ihr drei bis vier Stunden täglich mit vermehrten Pausen zumutbar. Eine ange passte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin im Umfang von vier bis fünf Stunden täglich allenfalls möglich.

Ergänzend hielt Dr. R.___ in einem undatierten Schreiben an die IV-Stelle fest, die im Bericht vom 10. November 2020 aufgeführten Diagnosen seien ver sehentlich als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet worden; viel mehr hätten sämtliche dieser Diagnosen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/309 S. 1-13). Im Arzt zeugnis zuhanden der AXA vom 5. Mai 2021 (Urk. 7/309 S. 16-18) attestierte sie der Beschwerdeführerin überdies eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten wie auch in einer an ge passten Tätigkeit bis 31. Mai 2021. 3.12

Prof. Dr. med. S.___ , Facharzt für Neuroophthalmologie und Neurologie, Spital T.___ , führte im Bericht vom 3. Februar 2021 (Urk. 7/276 S. 9-12) als Hauptdiagnosen beidseits visuelle Verzerrungen und Metamorphopsien aufgrund einer Makulopathie , einen Astigmatismus myopicus und eine Presbyo pie beidseits auf und hielt fest, es liege keine neurogene Ursache für die op ti sche/ retinale Diplopie bis Polyopie beidseits vor. Er führte zudem aus, es be stünde keine Indikation für weitere neurologische Abklärungen ( vgl. auch den Low Vision Bericht vom 10. Mai 2021 [Urk. 7/313], wonach die Beschwerdefüh rerin diese Diagnosen im Alltag als sehr störend empfinde). 3.13

In den Berichten des Stadtspitals U.___ vom 5. Februar 2021, 12. Feb ruar 2021 und vom 23. Februar 2021 (Urk. 7/282) hielten die behandeln den Ärzte nach durchgeführter Gastroskopie, Sonographie des Abdomens sowie nach Durchführung eines kontrastmittelverstärkten CT von Thorax und Abdomen fest, die Klinik sei relativ unspezifisch, die Gastroskopie sei unauffällig (vgl. auch den Bericht vom 19. August 2021 [Urk. 7/381 S. 5-12] sowie denjenigen der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des Spital V.___ vom 7. Sep tember 2021 [Urk. 7/381 S. 1-4]). 3.14

Dr. med. W.___ , Facharzt für Dermatologie und Venerologie, Zentrum AA._ __ , führte in seinem Bericht vom 4. März 2021 (Urk. 7/285) als Diagnosen die folgenden auf: Rektozele , Obstipation anamnestisch, hypermo bile Schleimhautfalte rektal, Marisken , Ausschluss Hämorrhoidalleiden, Verdacht auf Phimose Klitoris-Präputiums/ Klitorisadhäsion , Differentialdiagnose initialer Lichen sclerosus et atrophicus , Atherom Rücken. Er hielt fest, der Lichen sclerosus et atrophicus habe nicht bewiesen werden können und empfahl weiterführende Untersuchungen bei entsprechenden Spezialisten (vgl. auch den Bericht von Dr. med. AB._ __ , Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 3. Mai 2021 [Urk. 7/312], sowie den Bericht von Dr. med. AC.___ , Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 25. Mai 2021 [Urk. 7/314]). 3. 15

Prof. Dr. Dr. med. AE.___ , Facharzt für Ophthalmologie und Ophthal mochirurgie , Spital V.___ , Augenklinik, stellte in seinem Bericht vom 3. Juni 2021 (Urk. 7/329 S. 1 f. ) die Diagnosen einer Myopia

media , einer Cataracta

sensilis , einer epiretinalen Membran, eines Status’ nach Uveitis

anterior sowie von unklaren Sehstörungen mit Doppelbildern. Er legte dar, es sei versucht wor den, im Rahmen der Sprechstunden Doppelbilder zu reproduzieren, was indes nicht gelungen sei. Die Sehstörungen, welche die Beschwerdeführerin beschreibe , und die ophthalmologischen Veränderungen seien mit den erhobenen Befunden nicht in Einklang zu bringen, er habe keine gute Erklärung , wie diese Sehstörung zustande komme. Bereits anlässlich der Untersuchung im Spital T.___ (vgl. E. 3. 12 ) habe kein Zusammenhang zwischen den Sehstörungen und den Be funden hergestellt werden können, a uch die MRI-Untersuchungen seien ohne wegweisendes Resultat geblieben (vgl. auch den Bericht von PD Dr. med. AF._ __ , Spital V.___ , Interdisziplinäres Zentrum für Schwindel und neurologische Sehstörungen, vom 18. Juni 2021 [Urk. 7/329 S. 3-5]) . 4. 4.1

Aus medizinischer Sicht ist aktenkundig und unbestritten, dass die Beschwerde führerin seit 18. März 2019 in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau nicht mehr arbeitsfähig ist , mithin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliegt (vgl. Urk. 7/301 S. 9 ). Strittig und zu prüfen ist hingegen die Frage der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.

Die Verfügung der IV-Stelle vom 17. September 2021 (Urk. 2) beruhte massgeb lich auf den Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. med. AG.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 21. Dezember 2020 (Urk. 7/301 S. 6 f.), vom 25. Januar 2021 (Urk. 7/301 S. 8 f.), vom 17. Februar 2021 (Urk. 7/301 S. 10 f.), vom 3. März 2021 (Urk. 7/301 S. 11) sowie vom 23. März 2021 (Urk. 7/301 S. 11 f.). Dieser attes tierte der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % respektive 80 % aufgrund einer gesundheitsbedingten Leistungsmin derung von 20 % .

H insichtlich des Belastungsprofils erachtete er

leichte Tätig kei ten ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von über fünf Kilo gramm, ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvorhalte n und Überkopfarbeiten, ohne grob motorische Beanspruchung der Hände und ohne hohe visuelle Anforderun gen als zumutbar (Urk. 7/301 S. 12). 4.2 4.2.1

Konkrete Indizien, welche gegen diese Auffassung sprechen, sind den medizi ni schen Akten nicht zu entnehmen. Wohl attestierte der ehemalige Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. Y.___ , im März 2018 eine vollständige Arbeitsun fähigkeit sowohl in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit (vgl. E. 3.2), indes ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Dr. Y.___ um einen praktischen Arzt handelt, die psychiatrischen Diagnosen einer Erschöp fungsdepression mit schweren Schlafstörungen (ICD-10: F32.9) sowie einer kom binierten und anderen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) folglich fachfremd erfolgt sind. Dem gegenüber diagnostizierte Dr. D.___

als Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie in seinem psychiatrischen Gutachten vom August 2018 zwar ebenfalls eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0), führte hin gegen aus, aus psychiatrischer Sicht lägen bei der Beschwerdeführerin keine Ein schränkungen bei der Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit vor, sie fühle sich bloss subjektiv durch ihre Augenbeschwerden und den sich daraus ergebenden Fehlern einge schränkt (vgl. E. 3.4). Schliesslich verneinte n

sowohl die aktuelle Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. R.___ , als auch Dr. med.

AH.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, eine psychia trische Problematik (vgl. E. 3.11 und Urk. 3/3 ), weshalb das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

– auch an gesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin weder einen

Therapeuten konsultiert noch Psychophar maka einnimmt (vgl. Urk. 7/118 S. 48 f.) – als nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint .

A us Gründen der Verhältnismässigkeit ist vor diesem Hintergrund von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abzusehen , zumal Dr. D.___ eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneinte, woran auch die gegenteilige – fachfremde – Einschätzung von Dr. Y.___ nichts zu ändern vermag (vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.3; ferner BGE 143 V 418 E. 7.1). Dies gilt umso mehr , als eine höhere als die fachärztlich attestierte Arbeitsun fähigkeit auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2019 vom 27. Mai 2019 E. 6.7). 4.2.2

Auch aus somatischer Sicht vermag die von RAD-Arzt Dr. AG.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % zu überzeugen.

So ist zunächst die von Dr. Y.___ attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar, zumal er diese hohe Arbeitsunfähigkeit in keiner Weise begründete, sondern einzig auf eine Vielzahl von Arztberichten aus den Jahren 2005 bis 2014 verwies. Insbesondere legte er nicht dar, inwiefern sich die teil weise seit sehr langer Zeit bestehenden Diagnosen wie die seit dem Jahr 1981 bekannte Sarkoidose (Morbus Boeck) oder das im Jahr 2010 diagnostizierte hyperkinetische Herzsyndrom negativ auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin auswirken sollten (vgl. E. 3.2), da es ihr bis zu ihrer Anmeldung bei der Invalidenversicherung im Februar 2018 offensichtlich

möglich war, ihrer ange stammten Tätigkeit als Pflegefachfrau nachzugehen.

Weiter vermag die Beschwerdeführerin auch aus dem Bericht ihrer Hausärztin, Dr. R.___ , nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Dr. R.___ führte im November 2020 zwar aus, eine 100%ige Tätigkeit als Pflegefachfrau sei der Be schwerdeführerin nicht mehr möglich, indes seien ihr drei bis vier Stunden täglich mit vermehrten Pausen zumutbar, eine angepasste Tätigkeit sei ihr im Umfang von vier bis fünf Stunden täglich möglich. Diese Einschätzung begründete sie allerdings nicht medizinisch unter Verweis auf die von ihr aufgeführten soma ti schen Beschwerden, vielmehr hielt sie fest, eine vollschichtige Arbeitstätigkeit als Pflegefachfrau sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar, da der Druck bei der Arbeit sehr gross sei und Belastungsstörungen zunehmen würden (vgl. E. 3.11). Ebenso wenig begründete sie die im Arztbericht zuhanden der AXA im Mai 2021 attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit bis Ende Mai 2021 (vgl. E. 3.11). Eine solche ist angesichts der in den Akten vorhandenen fachärztlichen Berichte auch nicht nachvollziehbar: So attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin eine voll ständige Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit ohne hohe visuelle Anforderungen (vgl. E. 3.3). Damit übereinstimmend hielt Prof. J.___ fest, die Beschwerde führe rin könne sicher eine angepasste Tätigkeit ausüben, was angesichts des Um stan des, dass die binoculare Doppelbildsituation mit den zur Verfügung stehen den Methoden nicht verifizierbar war und die Beschwerdeführerin als Reaktion auf die dadurch be dingte fehlende Fahrtauglichkeit anmerkte, die Doppelbilder wür den sie im Alltag eigentlich nicht stören, überzeugt (vgl. E. 3.7). Prof. S.___ führte im Februar 2021 überdies aus, es bestünde keine Indikation für weitere neurolo gische Abklärungen (vgl. E. 3.12) und auch Prof. AE.___ legte im Juni 2021 dar, die Sehstörungen, welche beschrieben würden, und die ophthal mologischen Veränderungen seien mit den erhobenen Befunden nicht in Einklang zu bringen , vielmehr habe bereits anlässlich der Untersuchung durch Prof. S.___ kein Zusam menhang zwischen den Sehstörungen und den Befunden hergestellt werden können (vgl. E. 3.15). Diesen Ausführungen Rechnung tragend schloss RAD-Arzt Dr. AG.___ bei der Formulie rung des Belastungsprofils Tätigkeiten mit hohen visuellen Anforderungen aus (vgl. E. 4.1).

Auch die Berichte von Dr. I.___ , welcher sich nicht zur Arbeitsfähigkeit äusserte, jedoch anmerkte, dass sich hinsichtlich der Schilddrüsenvergrösserung ein guter Therapieerfolg zeige und die Schilddrüsenvergrösserung regredient sei (vgl. E. 3.6), die aus oto-rhino-laryngologischer Sicht gestellten Diagnosen, in deren Zusammenhang Dipl. Ärztin K.___ keine Arbeitsunfähigkeit attestierte, sondern einzig festhielt, weitere Kontrollen seien nicht vorgesehen (vgl. E. 3.8), oder die gynäkologischen Beschwerden vermögen die Einschätzung von Dr. R.___ nicht zu stützen, zumal weder Dr. W.___ noch Dr. AB.___ oder Dr. AC.___ Angaben hinsichtlich einer Arbeitsunfähigkeit machten (vgl. Urk. 7/312 und 7/314) und med. pract . AI._ __ , Fachärztin für Gynä ko logie und Geburtshilfe, der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2017 eine voll ständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestierte (Urk. 7/178). Dr. med. AK._ __ , Fachärztin für Gynäkologie und Geburts hilfe sowie für Psychosomatische und Psychosoziale Medizin, führte im Arzt zeugnis vom 27. März 2019 (Urk. 7/186) zwar aus, die Beschwerdeführerin könne aus gesund heitlichen Gründe bloss ausnahmsweise Gewichte von über fünf Kilo gramm heben, RAD-Arzt Dr. AG.___ berücksichtigte dies jedoch im Rahmen des Belas tungsprofils (vgl. E. 4.1).

Wohl attestierten die behandelnden Ärzte der Schmerzklinik F.___ der Beschwer deführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und führten aus, diese bestehe für leichte körperliche Tätigkeit mit Tragen von maximal fünf Kilogramm und ohne Über kopf arbeiten sowie ohne Nachtdienst (vg

l. E. 3.5). Vor dem Hintergrund , dass im Verlauf e des stationären Aufenthalts offenbar eine erhebliche Ver besserung der Schmerzen im Bereich der oberen BWS, der HWS, dem rechten Schulterblatt und Arm, den Daumengelenken sowie des Grundgelenks des grossen Zehs beidseitig eintrat (Schmerzänderung von fünf auf eins auf der Schmerzskala, vgl. Urk. 7/145 S. 3), überzeugt auch diese Beurteilung nicht, zumal RAD-Arzt Dr. AG.___ im Rahmen des von ihm festgelegten Belastungsprofils die der Beschwerdeführerin zumutb aren Tätigkeiten auf körperlich leichte Tätigkeiten mit Tragen von maxi mal fünf Kilogramm und ohne Überkopfarbeiten be schränk te, mithin die aufge führten Funktionseinschränkungen umfassend berück sich tigte. Unterstrichen wird die 80%ige Arbeitsfähigkeit auch mit Blick auf das pseu doradikuläre Schmerzsyndrom am linken Schultergürtel, zumal eine neuro pathische Genese der chronischen, deutlich linksbetonten Schmerzen von den behandelnden Ärzten verneint wurde (vgl. E. 3.9) und damit übereinstimmend auch Dr. P.___ fest hielt, der objektivierbare neurologische Befund zeige keine sensomotorischen Defizite bei einer leichten schmerzbedingten Einschränkung der linken Schulter. Die allenfalls vorhandene Irritation der Nervenwurzeln würden die linksseitige Symptomatik jedoch nicht erklären (vgl. E. 10). Diesen offensichtlich bloss leich ten schmerzbedingten Einschränkungen trug RAD-Arzt Dr. AG.___ Rechnung, indem er Tätigkeiten mit beidseitigen Arbeiten in Arm vorhalte n sowie mit grob motorischer Beanspruchung der Hände vom Belastungs profil ausschloss (vgl. E. 4.1).

Schliesslich vermag auch der Verweis von Dr. R.___ auf die Berichte des Stadtspitals U.___ eine derart hohe Arbeitsunfähigkeit nicht zu er klä ren, ist diesen doch zu entnehmen, dass die Ärzte nach durchgeführter Gastro skopie, Sonographie des Abdomens sowie nach Durchführens eines kontrast mittelverstärkten CT von Thorax und Abdomen zum Schluss kamen, die Klinik sei relativ unspezifisch und die Gastroskopie unauffällig.

Im Übrigen ist mit Blick auf die Einschätzung von Dr. R.___ auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften einer Erfahrungstatsache entspricht, dass diese mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc). 4. 2.3

Was schliesslich die von der Beschwerdeführerin mit Beschwerdeerhebung zu den Akten gelegte Aktenbeurteilung K TG durch Dr. AH._ __ vom 15. Mai 2021 (Urk. 3/3) anbelangt, ist festzuhalten, dass darin einzig die

– fachfremde – Diagno se einer Makulopathie (ICD-10: H35) gestellt wurde, weitere Beschwerden hingegen bloss angedeutet wurde n . Dr. AH._ __ hielt fest, aufgrund der beschrie benen und aktenanamnestisch erwähnten Beschwerden erscheine die von der Hausärztin bescheinigte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als plausibel, was er allerdings einzig mit dem Vorliegen der Makulopathie

begrün dete und ausführte, er rechne mit einer unveränderten Arbeitsunfähigkeit, sofern keine weitere augenärztliche Behandlung eingeleitet werde. Die

attestierte

– und vorliegend strittige – vollständige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätig keit begründete er hingegen in keiner Weise , weshalb die Aktenbeurteilung nicht geeignet ist, die von RAD-Arzt Dr. AG.___ attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in Zweifel zu ziehen . Dasselbe gilt für den ebenfalls mit Beschwerdeerhebung zu den Akten gereichten Arztbericht des Spital s V.___ vom 7. September 2021 (Urk. 3/ 4 ) , zumal diesem keine Angabe zu einer möglichen Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen ist. 4.3

So weit die Beschwerdeführerin vorbringt, RAD-Arzt Dr. AG.___ «mä a ndere» hin sichtlich seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, ist anzumerken, dass dieser wohl im Verlaufe seiner Stellungnahmen zu unterschiedlichen Beurteilungen ge langte, dies jedoch nachvollziehbar ist. So passte er seine jeweilige Einschätzung den von der Beschwerdeführerin beigebrachten Arztberichten an und legte die Arbeitsfähigkeit jeweils in der Gesamtschau sämtlicher Befunde neu fest. Dass er dabei im Laufe des Verfahrens von seiner ursprünglich getroffenen Einschätzung vom 26. September 2018 (Urk. 7/ 205 S. 3 f.) abwich, ist angesichts des Umfangs der medizinischen Akten und der fortlaufend neu aufgelegten Berichte nicht zu beanstanden.

Mit Blick auf die umfassende medizinische Aktenlage ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass massgebend für den Grad der Arbeitsunfähigkeit nicht die Dia gnose oder die Zahl der erhobenen Diagnosen ist, sondern die daraus resultieren de Leistungseinschränkung, welche sich auch durch eine zusätzliche Beeinträch tigung nicht zwangsläufig erhöhen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_804/2015 vom 21. Juni 2016 E. 3.2). 4. 4

Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit – unter Berücksichtigung des umschriebenen Be lastungsprofils (vgl. E. 4. 1 ) – zu 80 % arbeitsfähig ist. 5.

5.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine allfällig vorhandene Restarbeits fähigkeit sei angesichts der kurzen noch verbleibenden Aktivitätsdauer nicht ver wertbar (Urk. 1 S. 9). 5.2

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist . Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhan dene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeits fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätig keit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)

Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5 .1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4). 5.3

Aus den Akten geht hervor, dass der RAD-Arzt, Dr. AG.___ , am 1 7. Februar 2021 zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin sei in angepasster Tätigkeit mindestens zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 7/301 S. 10-11). Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin knapp 61,5 Jahre alt, womit ihr noch eine Aktivitätsdauer von gut 2,5 Jahren bis zum Erreichen des AHV-Alters verblieben. 5.4

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist e ine Unverwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit aufgrund des fortgeschrittenen Alters erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der aus geglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realisti schem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausge schlossen erscheint (Urteile des Bundesgerichts 9C_712/2017 vom 1 2. Januar 2018 E. 4.2.2 und 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11). Mithin bleibt «die Nichtverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund fortgeschrittenen Alters in der Rechtsprechung in der Regel eine Ausnahme» (Marco Weiss, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund vorgerückten Alters – Rechtsprechungstenden zen, SZS 2018, S. 630 ff., S. 640). 5.5

Die Beschwerdeführerin ist in einer angepassten Tätigkeit mindestens zu 80 % arbeitsfähig und stand bis im Jahr 2018 immer im Arbeitsprozess. Sie verfügt über langjährige Erfahrung im Pflegebereich und zudem – neben zwei weiteren Ausbildungen – über eine solche als Bürokauffrau. Bereits der Umstand, dass sie in der Vergangenheit mehrere Berufe erlernte und ausübte, spricht dafür, dass sie über die für eine berufliche Umstellung erforderliche Flexibilität verfügt. Zudem steht ihr unter Berücksichtigung des Belastungsprofils ein breites Spektrum an Tätigkeiten offen. Im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht ist es ihr daher zumutbar, sich beruflich umzuorientieren, insbesondere da der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Nischenarbeitsplätze umfasst, bei welchen mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers gerechnet werden kann (Urteil des Bundesge richts 8C_55/2022 vom 1 9. Mai 2022, E. 4.3).

Im Lichte der rechtsprechungsgemäss relativ hohen Hürden betreffend die Unver wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auch älterer Menschen sowie angesichts der Kasuistik in vergleichbaren Fällen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_574/2019 vom 1 6. Oktober 2019 E. 2.4 , Urteil des Bundesgerichts 9C_797/2019 vom 6. Ja nuar 2020 E. 5) ist de r Beschwerdeführer in die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit zumutbar. 6 . 6 .1

Zu prüfen bleibt, wie sich die gemäss obigem Anforderungsprofil attestierte Rest arbeitsfähigkeit von 80 % in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Da vorliegend von einem Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit am

18. März 2019 aus zu ge hen ist (E. 4.1) und weil die Beschwerdeführerin ihren Leistungsanspruch erstmals am 12 . Februar

2018 geltend machte (Art. 29 Abs. 1 ATSG), konnte ein Renten anspruch der Beschwerdeführerin frühestens im März

2020 entstehen (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb bei der Invali di tätsbemessung die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt massgebend sind. 6 .2

Bei erwerbs tätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 ; 128 V 29 E. 1 ). 6 .3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Re gel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE

145 V 141 E. 5.2.1 ; 139 V 28 E. 3.3.2 ; 135 V 58 E. 3.1 ; 134 V 322 E. 4.1).

Die IV-Stelle ermittelte im Rahmen des Einkommensvergleiches ein

Validenein kommen von Fr. 95'505.65 und stützte sich dabei – zu Gunsten der Beschwerde führerin – auf sta tistische We rte des Bundes (Urk. 7/324 S. 3) .

Dies ist a nge sichts der Einkommensschwankungen, welche bis Eintritt der Invalidität in Erscheinung getreten sind (vgl. IK-Auszug vom 12. Dezember 2019, Urk. 7/221) , nicht zu be anstanden. 6 .4 6 .4.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht sprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) perio disch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 ; 135 V 297 E. 5 .2; 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statis tischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2 ; 142 V 178 E . 2.5.8.1; 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG E 142 V 178 E. 2.5.7 ; 139 V 592 E. 2.3 ; 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Vorliegend ist – mit der IV-Stelle (Urk. 7/300) – zur Ermittlung des Invalidenein kommens die LSE-Tabelle 2018 TA1 heran zuziehen und auf den lohnmässigen Zentralwert im Sektor 3, Dienstleistungen (45-96), Kompetenzniveau 2, Frauen, ab zustellen (Fr. 4’810 .--) .

Angepasst an die Nominallohnentwicklung ( 1 % im Jahr 2019 und 0. 9 % im Jahr 2020, vgl. Nominallohnindex, Frauen , 2010-2019, T39_1976-2020), unter Berücksichtigung der betriebsübliche n Arbeitszeit (41.7 Stunden, vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunde n pro Woche, Total, A-S, 2020) und umgerechnet auf das de r Beschwer de führer in zumutbare Pensum von 8 0 %, ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 49 ' 057 .-- auszugehen ([ 4’810 .-- x 12 : 40 x 41.7 + 1 % + 0. 9 %] x 0.80 ). 6 . 4.2

Ein basierend auf der Grundlage von statis tischen Durchschnittswerten ermittel tes Invalideneinkommen ist allenfalls zu kürzen, da persönliche oder berufliche Merkmale wie Lebensalter, Nationalität oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Indes soll der Abzug nicht automatisch erfolgen; er ist vielmehr unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 332 E. 5.2).

Die IV-Stelle sah von der Gewährung eines lei densbedingten Abzuges ab (Urk. 7 / 300 S. 2 ) .

Dies ergibt

– entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9 f. ) – keinen Anlass zu r Kritik , zumal den gesundheitsbedingten Ein schränkungen de r Beschwerdeführer in bereits im Rahmen der ih r aus medizini scher Sicht zumutbaren Arbeitsfähigkeit hinreichend Rechnung getragen wurde (Arbeitsfähigkeit von 100 % abzüglich einer um 20 % verminderten Leistungs fähigkeit, vgl. E. 4.1) und eine hohe Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vor liegt. Überdies ist anzumerken, dass dem Alter im Zusammenhang mit dem Lei densabzug bloss eine beschränkte Bedeutung zukommt. So fällt einerseits der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein kann, als invalidi tätsfremder Faktor regelmässig ausser Betracht, andererseits steht fest, dass sich das Alter bei Frauen im Alterssegment von 40 bis 64/65 bei Stellen ohne Kader funktion eher lohnerhöhend auswirkt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_327/2018 vom 31. August 2018 E. 4.4.2; 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3.2). 6 . 5

Aus der Gegenüberstellung der Vergle ichseinkommen ( Valideneinkommen Fr. 95'506.--; Invalideneinkommen Fr. 49'057.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 46’449.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 49 % entspricht und Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung begründet (vgl. E. 1.3) . 7 .

Soweit die Beschwerdeführer in schliesslich eine Verletzung des Untersuchungs grundsatzes durch die IV-Stelle rügt (vgl. E. 2.2), ist festzuhalten, dass die IV-Stelle auf die Abnahme weiterer Beweise dann verzichten kann, sofern sie nach den von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei pflichtgemässer Be weiswürdigung zur Überzeugung gelangt, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (antizipierte Beweiswürdigung). Darin liegt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine Ver letzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 ). Davon, dass die von ihr getätigten Abklärungen eine abschlies sende Beurteilung des Leistungsanspruchs de r Beschwerdeführer in erlaubten, ging die IV-Stelle nach dem Gesagten (vgl. vorstehend E. 4 - 6 ) denn auch zu Recht aus. 8 .

Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin ab 1. März 2020 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Demzufolge

erweist sich die ange fochtene Verfügung vom 17. September 2021 (Urk. 2) als rechtens, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. 9 .

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmun gen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Ver ordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. De zember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.

28 Abs.

1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be täti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zuspra che einer ganzen Invalidenrente, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklä rungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, subeventualiter sei eine Dreiviertels rente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerde antwort vom 25. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Be schwerdeführerin mit Verfügung vom 26. November 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin habe eine Ausbildung zur Pflegefachfrau, Ärztehelferin und Bürokauffrau absol viert. Obwohl ihr aus medizinischer Sicht ihre bisherige Tätigkeit als Pflegefach frau nicht mehr zumut bar sei, sei ihr eine dem Belastungsprofil angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar. Während des laufenden Verfahrens habe sie eine Tätigkeit als Pflegefach frau aufgenommen , weshalb

die Verwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit , ungeachtet ihres Alters, ange sichts ihrer Ausbildungen , ihrer Berufserfahrung sowie ihre r Flexibilität im Hin blick auf die Aufnahme einer neuen Tätigkeit zu bejahen sei . Der Einkommensvergleich habe einen Invalidi tätsgrad von 49 % ergeben , wes halb Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, die IV-Stelle habe sich zu Unrecht auf die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gestützt. Der zuständige Arzt des RAD habe das im Auftrag der Helsana eingeholte psy chia trische Gutachten als beweiskräftig erachtet , obwohl dieses die Vorgaben hin sichtlich der Indikatorenprüfung nicht erfülle und folglich unter einem schweren Beweisman gel leide. Ebenso wenig überzeugten die verschiedenen Ausführungen des RAD-Arztes hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, welche er zunächst auf 50 % festgesetzt, dies jedoch später revidiert und ihr eine vollstän dige Arbeitsfähigkeit mit vermindertem Rendeme nt von 20 % attestiert habe. Be gründet habe er dies mit der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses während des laufenden Verfahrens, obwohl sie bereits kurz na ch Beginn dieses Arbeitsverhält nisses im Januar 2020 erneut krankgeschrieben worden und dieser Krankschrei bung weitere gefolgt seien. Auf die Einschätzung des RAD-Arztes könne daher nicht abgestellt werden. Dies zeige sich auch darin, dass der Ver trauensarzt des zuständigen Krankentaggeldversicherers (AXA Versicherungen AG, nachfolgend: AXA) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit als plausibel erachte t habe. Bei ihrem polymorbiden Beschwerdebild wäre es zudem angezeigt gewesen, eine polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen. Dass die IV-Stelle dies unterlassen habe, stelle eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Hinzu komme, dass eine allfällig vorhandene Restarbeitsfähigkeit sowieso nicht mehr verwertbar wäre. Zwar verfüge sie über drei verschiedene Ausbildungen (Pflegefach frau/Arzthelferin/Bürokauffrau). Indes sei ihr die angestammte Tätigkeit als Pfle ge fachfrau nicht mehr zumutbar, ihre Tätigkeit als Bürokauffrau habe sie seit Jahren nicht mehr ausgeübt und würde eine Umstellung bedingen, die ihr auf grund der kurzen Restaktivitätsdauer nicht zumutbar sei. Sie habe daher Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 1). 3. 3.1

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergibt sich im Wesentlichen aus den folgenden medizinischen Unterlagen: 3.2

Der ehemalige Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. Y.___ , Praktischer Arzt, Z.___ Ambulatorium A.___ , führte im ärztlichen Zwi schenbericht vom 27. März 2018 zuhanden der Helsana (Urk. 7/118 S. 3-5) als Diagnosen eine Erschöpfungsdepression mit schweren Schlafstörungen (ICD-10: F32.9), ein hyperkinetisches Herzsyndrom (ICD-10: I51.8), eine Sarkoidose (ICD-10: D86.2), eine Harninkontinenz (ICD-10: N39.48) sowie eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) auf und verwies dabei auf me dizi nische Akten aus den Jahren 2005 bis 201 4. Er attestierte der Beschwerde führerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in einer ange passten Tätigkeit. 3.3

Dr. med. B.___ , Facharzt für Augenheilkunde und Augenchirurgie, Augenklinik C.___ , nannte in seinem Bericht vom 20. August 2018 (Urk. 7/113) als Diagnosen eine epiretinale

Fibroplasie (ERF), eine Cornea guttata sowie eine

Cataracta

senilis

incipiens und empfahl der Beschwerdeführerin bei Zunahme der Beschwerden ein operatives Vorgehen. In seinem Bericht vom 3. September 2018 (Urk. 7/119) führte er zudem ein Pigmentdispersionssyndrom (PDS) auf, überdies am rechten Auge einen Verdacht auf Status nach Iritis (im Jahr 2010) sowie im Orthoptikstatus eine leichte Hypophorie und Esophorie mit intermittierenden Doppelbildern, welche durch Prismen nicht korrigierbar sei en . Dr. B.___ führte aus, diese Sehbeschwerden würden subjektiv als sehr gravierend wahrgenommen und beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit enorm, zurzeit gebe es jedoch keine Möglichkeit, durch einen operativen Eingriff die Probleme ent schei dend zu verbessern, woran er auch im Bericht vom 27. März 2019 festhielt (Urk. 7/182). Auf Rückfrage der Helsana hin hielt Dr. B.___ am 13. September 2018 (Urk. 7/177) überdies fest, aufgrund der Schilderungen durch die Beschwer deführerin und den erhobenen Befunden gehe er von einer 50%igen Arbeits fähig keit in der angestammten Tätigkeit aus, wobei aus augenärztlicher Sicht Tätig keiten ohne hohe visuelle Anforderungen im Umfang von 100 % möglich seien. 3.4

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zierte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 29. August 2018 zuhanden der Helsana (Urk. 7/118 S. 39-56) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) anankastischer , histrionischer , laut fremd-anamnestischen Angaben wohl auch abhängiger Ausrichtung und hielt fest, aus psychiatrischer Sicht lägen bei der Beschwerdeführerin keine Einschränkungen bei der Ausübung ihrer ange stammten Tätigkeit vor. Subjektiv fühle sie sich dur ch ihre Augenbeschwerden und die sich daraus ergebenden Fehler eingeschränkt. Inwiefern dies objektiv der Fall sei, müsse durch einen entsprechenden somatischen Kollegen beurteilt wer den (S. 55). Im Nachgang zum Gutachten hielt Dr. med. E.___ , Leiter Ver trauensärztlicher Dienst der Helsana, am 12. November 2018 (Urk. 7/155) nach Rücksprache mit Dr. D.___ fest, das Gutachten sei umfassend, beruhe auf den Kenntnissen der Vorakten und der Anamnese, die Schlussfolgerungen seien begründet. Die Einwände der Beschwerdeführerin würden sich als nicht relevant für die Schlussbeurteilung erweisen, weshalb sich ein erneutes psychiatrisches Gutachten erübrige. 3.5

Dem Austrittsbericht der Schmerzklinik F.___ AG vom 19. Dezember 2018 (Urk. 7/145) ist folgende

Hauptd iagnose zu entnehmen: - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10: F45.41) mit/bei - posttraumatisch er Belastungsstörung mit fluktu ierender, depressiver Symptomatik im Sinne einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43) - akzentuierten Persönlichkeitszügen (zwanghaft histrionisch )

Als Nebendiagnosen wurden die folgenden aufgeführt: - Panvertebralsyndrom mit Hyperkyphose der BWS, Hyperlordose der LWS mit/bei ausgeprägter muskulärer Insuffizie nz / Dysbalance - Zerv i kospondylogenes Schmerzsyndrom mit angedeuteter Anterolisthese HWK 5 mit relativer Hypermobilität in den darüber und darunterliegenden Anschlusssegmenten - Ausgeprägte kraniomandibuläre Dysfunktion mit anteriorer Diskusluxa tion im Bereich des linken Kiefergelenks - Iliosakralgelenk -Syndrom beidseits - Chronischer Kopfschmerz - Sehstörungen, besonders bei beidäugigem Sehen mit Zustand nach Uveitis 2003 und 2008 - Epiretinale

Fibroplasie - Pigmentdispersionssyndrom - Cataracta

senilis

incipiens - Hashimoto-Thyreoiditis (ohne Thyroxin-Substitution) - Doppelniere rechts, Nierenaplasie links - Zysto

- und Rektozele mit Mischinkontinenz Grad II-III sowie periklitorale Dysplasie bei Zustand nach gynäkologischer Operation 1993 (Versuch, den Uterus bei Retroflexio aufzurichten) - Zustand nach chronischer Bronchitis 1981 mit bronchoskopischer Biopsie und Zeichen einer chronischen Entzündung (Kommentar damals: Morbus Boeck nicht ausgeschlossen) - Erythema migrans oberhalb der linken Ferse 2013 - Sinustachykardie 2010

Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato lo gie des Bewegungsapparates, und Dr. med. H.___ , Facharzt für Anäs thesiologie, berichteten über eine deutliche Verbesserung der Schmerzen im Ver lauf des stationären Aufenthaltes, so dass die Beschwerdeführerin in gebesser tem Allgemeinzustand habe nach Hause entlassen werden können.

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielt Dr. G.___ am 6. Juni 2019 (Urk. 7/197) fest, von 18. März 2019 bis 31. März 2019 bestehe eine vollständige Arbeits un fähigkeit, ab 1. April 2019 sei die Patientin zu 50

% arbeitsfähig , wobei dies für eine leichte körperliche Tätigkeit mit Tragen von maximal fünf Kilogramm und ohne Überkopfarbeit sowie ohne Nachtdienste gelte. 3.6

Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Endo krinologie-Diabetologie, Gemeinschaftspraxis für Hormonerkrankungen und Dia betes, führte im Bericht vom 9. Februar 2019 (Urk. 7/152) aus, die Struma multinodosa mit Grössenprogredienz im Verlauf werde mit einer Substitutions therapie behandelt; unter der konsequenten Therapie sei mit einem günstigen Einfluss auf die Schilddrüsensituation zu rechnen.

Ergänzend hielt er am 11. September 2019 (Urk. 7/212) fest, in der aktuellen Ver laufskontrolle zeige sich ein guter Therapieerfolg , was er in den Berichten vom 4. September 2020 (Urk. 7/242) und vom 2. März 2021 (Urk. 7/284) bestätigte. 3.7

Prof. Dr. med. J.___ , Fachärztin Ophthalmologie, Praktische Ärztin, stellte in ihrem Bericht vom 26. März 2019 (Urk. 7/179) die Diagnosen einer epi retinalen

Gliose beidseits mit Verziehung von geraden Linien, einer binocularen Diplopie ohne Einstellbewegung, einer Myopie und eines myoper Astigmatismus , einer Cataracta

incipiens sowie einer Cornea guttata und merkte an , aufgrund der berichteten Beschwerden wäre eine chirurgische Intervention zwecks Verbesse rung der Symptome zu überlegen.

Am 6. Mai 2019 (Urk. 7/198) führte sie überdies aus, die binoculare Doppelbild situation sei mit den ihr zur Verfügung stehenden Methoden nicht verifizierbar. Die Beschwerdeführerin sei emotional stark beeinträchtigt, reagiere indes auf den Hinweis, dass sie aufgrund der Doppelbilder kein Auto lenken könne, mit der Aussage, dass sie diese im Alltag eigentlich nicht störten. Im angestammten Beruf sei von Tätigkeiten abzuraten, welche durch falsches Ablesen zu einer Medika mentenfehldosierung führen könnten; sie könne indes sicher eine angepasste Tätigkeit ausüben. 3.8

Dipl. Ärztin K.___ , Fachärztin für Oto - Rhino -Laryngologie, Praxis L.___ , diagnostizierte anlässlich ihrer Untersuchung vom 30. Oktober 2019 im Bericht vom 1. November 2019 (Urk. 7/220) einen laryngo pharnygealen Reflux sowie als Dauerdiagnosen eine Hashimoto- Thyreoditis so wie einen Bruxismus und empfahl das Fortführen der bisherigen Behandlung mit Ölziehen , Omega 7 Sanddorn Argouisier , Coldistop sowie Nasumel .

Im Bericht vom 2. September 2020 (Urk. 7/241) diagnostizierte Dipl. Ärztin K.___ zudem eine chronische Tubenventilationsstörung linksbetont und hielt fest, eine Kontrolle sei vorerst nicht vorgesehen. 3.9

Im Bericht vom 4. Dezember 2019 (Urk. 7/223 S. 6 f.) stellten Prof. Dr. med. M.___ , Facharzt für Neurologie, sowie med. pract . N.___ , Neurozentrum O.___ , die Diagnose « pseudoradikuläre Schmerzen des Schul ter gürtels linksbetont» und führten aus, die durch eine chiropraktische Behand lung ausgelösten brachiocruralen Parästhesien seien gemäss der Beschwerdefüh rerin innerhalb einer Woche komplett rückläufig gewesen. Weder klinisch noch MR-tomografisch hätten sich Hinweise auf eine Myelopathie gezeigt, insgesamt be stünde auch kein Anhalt für eine neuropathische Genese der chronischen, deut lich linksbetonten Schmerzen im Bereich des Schultergürtels. Im MRI der HWS sei eine Irritation der C5-Wurzel beschrieben worden, allerdings sprächen der kli nische und der elektromyographische Befund gegen eine relevante Affektion die ser Wurzel. 3.10

Dr. med. P.___ , Fachärztin für Neurologie, Neurologie Q.___ , stellte in ihrem Bericht vom 6. Mai 2020 (Urk. 7/230 S. 3-5) folgende Diagnosen: - Schmerzen linkes Handgelenk volar und Digitus I, a.e . aufgrund einer Rhizarthrose , klinisch und neurographisch kein Anhalt für ein Karpal tun nelsyndrom - Schmerzhafte Bewegungseinschränkung linke Schulter seit 2019 ohne Hinweis auf neurogene Ursache; MRI-Schulter am 19.12.2019: ausgepräg ter Reizzustand der Supraspinatus -Insertion und Bursa subakromialis / subdeltoidea mit Ödem und Enhancement am Tuberculus

majus , Neuro graphie N. axillaris und EMR M. deltoideus links unauffällig - Zervikalgien bei degenerativen HWS-Veränderungen; MRI der HWS am 5.12.2019: aktivierte Spondylarthrose HWK 3/4 links mit Weichteilreak tion, geringe foraminale Einengung HWK 4/5 rechts durch Unkarthrose , keine Myelopathie, keine Nervenwurzelkompression

Dr. P.___ führte aus , der objektivierbare neurologische Befund zeige keine sensomotorischen Defizite bei einer leichten schmerzbedingten Einschränkung der linken Schulter. Zur Einordnung der im MRI vom 19. Dezember 2019 festge stellten Einschränkungen werde eine schulterorthopädische Beurteilung empfoh len. Das MRI der HWS habe keine Nervenwurzelkompression gezeigt, allenfalls sei eine Irritation möglich, dies erkläre indes die linksseitige Symptomatik nicht. Hinsichtlich der Nackenschmerzen empfehle sie die Fortführung der Physiothe ra pie respektive bei Zunahme die Vorstellung in einem Wirbelsäulenzentrum. 3.11

Im Bericht vom 10. November 2020 ( Urk. 7/252 S. 1-5), welchen die IV-Stelle nach einem Unfaller eignis am

21. Mai 2020 eingeholt hatte, führte die aktuelle Hausärztin der Be schwerdeführerin, Dr. med. univ. (A) R.___ , Prak tische Ärztin, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie Physikalische Medizin und Re habilitation, Rheuma-Eisen-Zentrum, aus, bei der Beschwerde führerin lägen keine psychischen Erkrankungen vor. Als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie die folgenden fest: Panvertebral-Syndrom, Aggravie rung im Rahmen des Sturzes im Mai 2020, Epicond ylopathia

humeri

radialis beid seits, Rhizarthrose beidseits, Spreizfuss, Hallux

valgus beid seits, Bruxismus, pseu doradikuläres Schmerzsyndrom am Schultergürtel links, Doppelbilder der Augen, Makuladegeneration , Cataract beidseitig . Sie legte dar, der Beschwerdeführerin sei eine 100%ige Tätigkeit als Pflegefachfrau nicht mehr möglich , da der Druck bei der Arbeit sehr gross sei und Belastungsstörungen zunähmen, jedoch seien ihr drei bis vier Stunden täglich mit vermehrten Pausen zumutbar. Eine ange passte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin im Umfang von vier bis fünf Stunden täglich allenfalls möglich.

Ergänzend hielt Dr. R.___ in einem undatierten Schreiben an die IV-Stelle fest, die im Bericht vom 10. November 2020 aufgeführten Diagnosen seien ver sehentlich als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet worden; viel mehr hätten sämtliche dieser Diagnosen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/309 S. 1-13). Im Arzt zeugnis zuhanden der AXA vom 5. Mai 2021 (Urk. 7/309 S. 16-18) attestierte sie der Beschwerdeführerin überdies eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten wie auch in einer an ge passten Tätigkeit bis 31. Mai 2021. 3.12

Prof. Dr. med. S.___ , Facharzt für Neuroophthalmologie und Neurologie, Spital T.___ , führte im Bericht vom 3. Februar 2021 (Urk. 7/276 S. 9-12) als Hauptdiagnosen beidseits visuelle Verzerrungen und Metamorphopsien aufgrund einer Makulopathie , einen Astigmatismus myopicus und eine Presbyo pie beidseits auf und hielt fest, es liege keine neurogene Ursache für die op ti sche/ retinale Diplopie bis Polyopie beidseits vor. Er führte zudem aus, es be stünde keine Indikation für weitere neurologische Abklärungen ( vgl. auch den Low Vision Bericht vom 10. Mai 2021 [Urk. 7/313], wonach die Beschwerdefüh rerin diese Diagnosen im Alltag als sehr störend empfinde). 3.13

In den Berichten des Stadtspitals U.___ vom 5. Februar 2021, 12. Feb ruar 2021 und vom 23. Februar 2021 (Urk. 7/282) hielten die behandeln den Ärzte nach durchgeführter Gastroskopie, Sonographie des Abdomens sowie nach Durchführung eines kontrastmittelverstärkten CT von Thorax und Abdomen fest, die Klinik sei relativ unspezifisch, die Gastroskopie sei unauffällig (vgl. auch den Bericht vom 19. August 2021 [Urk. 7/381 S. 5-12] sowie denjenigen der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des Spital V.___ vom 7. Sep tember 2021 [Urk. 7/381 S. 1-4]). 3.14

Dr. med. W.___ , Facharzt für Dermatologie und Venerologie, Zentrum AA._ __ , führte in seinem Bericht vom 4. März 2021 (Urk. 7/285) als Diagnosen die folgenden auf: Rektozele , Obstipation anamnestisch, hypermo bile Schleimhautfalte rektal, Marisken , Ausschluss Hämorrhoidalleiden, Verdacht auf Phimose Klitoris-Präputiums/ Klitorisadhäsion , Differentialdiagnose initialer Lichen sclerosus et atrophicus , Atherom Rücken. Er hielt fest, der Lichen sclerosus et atrophicus habe nicht bewiesen werden können und empfahl weiterführende Untersuchungen bei entsprechenden Spezialisten (vgl. auch den Bericht von Dr. med. AB._ __ , Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 3. Mai 2021 [Urk. 7/312], sowie den Bericht von Dr. med. AC.___ , Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 25. Mai 2021 [Urk. 7/314]). 3. 15

Prof. Dr. Dr. med. AE.___ , Facharzt für Ophthalmologie und Ophthal mochirurgie , Spital V.___ , Augenklinik, stellte in seinem Bericht vom 3. Juni 2021 (Urk. 7/329 S. 1 f. ) die Diagnosen einer Myopia

media , einer Cataracta

sensilis , einer epiretinalen Membran, eines Status’ nach Uveitis

anterior sowie von unklaren Sehstörungen mit Doppelbildern. Er legte dar, es sei versucht wor den, im Rahmen der Sprechstunden Doppelbilder zu reproduzieren, was indes nicht gelungen sei. Die Sehstörungen, welche die Beschwerdeführerin beschreibe , und die ophthalmologischen Veränderungen seien mit den erhobenen Befunden nicht in Einklang zu bringen, er habe keine gute Erklärung , wie diese Sehstörung zustande komme. Bereits anlässlich der Untersuchung im Spital T.___ (vgl. E. 3.

E. 2.3 Was schliesslich die von der Beschwerdeführerin mit Beschwerdeerhebung zu den Akten gelegte Aktenbeurteilung K TG durch Dr. AH._ __ vom 15. Mai 2021 (Urk. 3/3) anbelangt, ist festzuhalten, dass darin einzig die

– fachfremde – Diagno se einer Makulopathie (ICD-10: H35) gestellt wurde, weitere Beschwerden hingegen bloss angedeutet wurde n . Dr. AH._ __ hielt fest, aufgrund der beschrie benen und aktenanamnestisch erwähnten Beschwerden erscheine die von der Hausärztin bescheinigte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als plausibel, was er allerdings einzig mit dem Vorliegen der Makulopathie

begrün dete und ausführte, er rechne mit einer unveränderten Arbeitsunfähigkeit, sofern keine weitere augenärztliche Behandlung eingeleitet werde. Die

attestierte

– und vorliegend strittige – vollständige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätig keit begründete er hingegen in keiner Weise , weshalb die Aktenbeurteilung nicht geeignet ist, die von RAD-Arzt Dr. AG.___ attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in Zweifel zu ziehen . Dasselbe gilt für den ebenfalls mit Beschwerdeerhebung zu den Akten gereichten Arztbericht des Spital s V.___ vom 7. September 2021 (Urk. 3/ 4 ) , zumal diesem keine Angabe zu einer möglichen Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen ist. 4.3

So weit die Beschwerdeführerin vorbringt, RAD-Arzt Dr. AG.___ «mä a ndere» hin sichtlich seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, ist anzumerken, dass dieser wohl im Verlaufe seiner Stellungnahmen zu unterschiedlichen Beurteilungen ge langte, dies jedoch nachvollziehbar ist. So passte er seine jeweilige Einschätzung den von der Beschwerdeführerin beigebrachten Arztberichten an und legte die Arbeitsfähigkeit jeweils in der Gesamtschau sämtlicher Befunde neu fest. Dass er dabei im Laufe des Verfahrens von seiner ursprünglich getroffenen Einschätzung vom 26. September 2018 (Urk. 7/ 205 S. 3 f.) abwich, ist angesichts des Umfangs der medizinischen Akten und der fortlaufend neu aufgelegten Berichte nicht zu beanstanden.

Mit Blick auf die umfassende medizinische Aktenlage ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass massgebend für den Grad der Arbeitsunfähigkeit nicht die Dia gnose oder die Zahl der erhobenen Diagnosen ist, sondern die daraus resultieren de Leistungseinschränkung, welche sich auch durch eine zusätzliche Beeinträch tigung nicht zwangsläufig erhöhen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_804/2015 vom 21. Juni 2016 E. 3.2). 4. 4

Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit – unter Berücksichtigung des umschriebenen Be lastungsprofils (vgl. E. 4. 1 ) – zu 80 % arbeitsfähig ist. 5.

5.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine allfällig vorhandene Restarbeits fähigkeit sei angesichts der kurzen noch verbleibenden Aktivitätsdauer nicht ver wertbar (Urk. 1 S. 9). 5.2

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist . Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhan dene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeits fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätig keit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)

Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5 .1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4). 5.3

Aus den Akten geht hervor, dass der RAD-Arzt, Dr. AG.___ , am 1 7. Februar 2021 zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin sei in angepasster Tätigkeit mindestens zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 7/301 S. 10-11). Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin knapp 61,5 Jahre alt, womit ihr noch eine Aktivitätsdauer von gut 2,5 Jahren bis zum Erreichen des AHV-Alters verblieben. 5.4

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist e ine Unverwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit aufgrund des fortgeschrittenen Alters erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der aus geglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realisti schem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausge schlossen erscheint (Urteile des Bundesgerichts 9C_712/2017 vom 1 2. Januar 2018 E. 4.2.2 und 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11). Mithin bleibt «die Nichtverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund fortgeschrittenen Alters in der Rechtsprechung in der Regel eine Ausnahme» (Marco Weiss, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund vorgerückten Alters – Rechtsprechungstenden zen, SZS 2018, S. 630 ff., S. 640). 5.5

Die Beschwerdeführerin ist in einer angepassten Tätigkeit mindestens zu 80 % arbeitsfähig und stand bis im Jahr 2018 immer im Arbeitsprozess. Sie verfügt über langjährige Erfahrung im Pflegebereich und zudem – neben zwei weiteren Ausbildungen – über eine solche als Bürokauffrau. Bereits der Umstand, dass sie in der Vergangenheit mehrere Berufe erlernte und ausübte, spricht dafür, dass sie über die für eine berufliche Umstellung erforderliche Flexibilität verfügt. Zudem steht ihr unter Berücksichtigung des Belastungsprofils ein breites Spektrum an Tätigkeiten offen. Im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht ist es ihr daher zumutbar, sich beruflich umzuorientieren, insbesondere da der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Nischenarbeitsplätze umfasst, bei welchen mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers gerechnet werden kann (Urteil des Bundesge richts 8C_55/2022 vom 1 9. Mai 2022, E. 4.3).

Im Lichte der rechtsprechungsgemäss relativ hohen Hürden betreffend die Unver wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auch älterer Menschen sowie angesichts der Kasuistik in vergleichbaren Fällen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_574/2019 vom 1 6. Oktober 2019 E. 2.4 , Urteil des Bundesgerichts 9C_797/2019 vom 6. Ja nuar 2020 E. 5) ist de r Beschwerdeführer in die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit zumutbar. 6 . 6 .1

Zu prüfen bleibt, wie sich die gemäss obigem Anforderungsprofil attestierte Rest arbeitsfähigkeit von 80 % in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Da vorliegend von einem Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit am

18. März 2019 aus zu ge hen ist (E. 4.1) und weil die Beschwerdeführerin ihren Leistungsanspruch erstmals am

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art.

28 Abs.

2 IVG).

E. 12 . Februar

2018 geltend machte (Art. 29 Abs. 1 ATSG), konnte ein Renten anspruch der Beschwerdeführerin frühestens im März

2020 entstehen (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb bei der Invali di tätsbemessung die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt massgebend sind. 6 .2

Bei erwerbs tätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 ; 128 V 29 E. 1 ). 6 .3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Re gel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE

145 V 141 E. 5.2.1 ; 139 V 28 E. 3.3.2 ; 135 V 58 E. 3.1 ; 134 V 322 E. 4.1).

Die IV-Stelle ermittelte im Rahmen des Einkommensvergleiches ein

Validenein kommen von Fr. 95'505.65 und stützte sich dabei – zu Gunsten der Beschwerde führerin – auf sta tistische We rte des Bundes (Urk. 7/324 S. 3) .

Dies ist a nge sichts der Einkommensschwankungen, welche bis Eintritt der Invalidität in Erscheinung getreten sind (vgl. IK-Auszug vom 12. Dezember 2019, Urk. 7/221) , nicht zu be anstanden. 6 .4 6 .4.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht sprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) perio disch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 ; 135 V 297 E. 5 .2; 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statis tischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2 ; 142 V 178 E . 2.5.8.1; 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG E 142 V 178 E. 2.5.7 ; 139 V 592 E. 2.3 ; 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Vorliegend ist – mit der IV-Stelle (Urk. 7/300) – zur Ermittlung des Invalidenein kommens die LSE-Tabelle 2018 TA1 heran zuziehen und auf den lohnmässigen Zentralwert im Sektor 3, Dienstleistungen (45-96), Kompetenzniveau 2, Frauen, ab zustellen (Fr. 4’810 .--) .

Angepasst an die Nominallohnentwicklung ( 1 % im Jahr 2019 und 0. 9 % im Jahr 2020, vgl. Nominallohnindex, Frauen , 2010-2019, T39_1976-2020), unter Berücksichtigung der betriebsübliche n Arbeitszeit (41.7 Stunden, vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunde n pro Woche, Total, A-S, 2020) und umgerechnet auf das de r Beschwer de führer in zumutbare Pensum von 8 0 %, ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 49 ' 057 .-- auszugehen ([ 4’810 .-- x 12 : 40 x 41.7 + 1 % + 0. 9 %] x 0.80 ). 6 . 4.2

Ein basierend auf der Grundlage von statis tischen Durchschnittswerten ermittel tes Invalideneinkommen ist allenfalls zu kürzen, da persönliche oder berufliche Merkmale wie Lebensalter, Nationalität oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Indes soll der Abzug nicht automatisch erfolgen; er ist vielmehr unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 332 E. 5.2).

Die IV-Stelle sah von der Gewährung eines lei densbedingten Abzuges ab (Urk. 7 / 300 S. 2 ) .

Dies ergibt

– entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9 f. ) – keinen Anlass zu r Kritik , zumal den gesundheitsbedingten Ein schränkungen de r Beschwerdeführer in bereits im Rahmen der ih r aus medizini scher Sicht zumutbaren Arbeitsfähigkeit hinreichend Rechnung getragen wurde (Arbeitsfähigkeit von 100 % abzüglich einer um 20 % verminderten Leistungs fähigkeit, vgl. E. 4.1) und eine hohe Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vor liegt. Überdies ist anzumerken, dass dem Alter im Zusammenhang mit dem Lei densabzug bloss eine beschränkte Bedeutung zukommt. So fällt einerseits der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein kann, als invalidi tätsfremder Faktor regelmässig ausser Betracht, andererseits steht fest, dass sich das Alter bei Frauen im Alterssegment von 40 bis 64/65 bei Stellen ohne Kader funktion eher lohnerhöhend auswirkt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_327/2018 vom 31. August 2018 E. 4.4.2; 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3.2). 6 . 5

Aus der Gegenüberstellung der Vergle ichseinkommen ( Valideneinkommen Fr. 95'506.--; Invalideneinkommen Fr. 49'057.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 46’449.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 49 % entspricht und Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung begründet (vgl. E. 1.3) . 7 .

Soweit die Beschwerdeführer in schliesslich eine Verletzung des Untersuchungs grundsatzes durch die IV-Stelle rügt (vgl. E. 2.2), ist festzuhalten, dass die IV-Stelle auf die Abnahme weiterer Beweise dann verzichten kann, sofern sie nach den von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei pflichtgemässer Be weiswürdigung zur Überzeugung gelangt, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (antizipierte Beweiswürdigung). Darin liegt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine Ver letzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 ). Davon, dass die von ihr getätigten Abklärungen eine abschlies sende Beurteilung des Leistungsanspruchs de r Beschwerdeführer in erlaubten, ging die IV-Stelle nach dem Gesagten (vgl. vorstehend E. 4 - 6 ) denn auch zu Recht aus. 8 .

Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin ab 1. März 2020 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Demzufolge

erweist sich die ange fochtene Verfügung vom 17. September 2021 (Urk. 2) als rechtens, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. 9 .

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00618

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom 2. August 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1959 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf seit dem Jahr 2014 bestehende Augenbeschwerden am 3. März 2015

sowie am 16. Juni 2015 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug (Hilfsmittel, Früherfassung) an (Urk. 7/3 ,

7/11 , 7/22 , 7/34 ).

Nachdem die IV-Stelle mit Mitteilungen vom 16. A pril 2015, vom 30. April 2015 und vom 2. Juli 2015 Kostengutsprache n für verschiedene Sehhilfen sowie ein Lese- und Schreibsystem

erteil t hatte (Urk. 7/15 f. , Urk. 7/53 ) , schloss sie die Massnahmen zum Arbeitsplatz erhalt mit Mitteilung vom 10. August 2015 auf Wunsch der Ver sicherten hin ab (Urk. 7/61) . 1.2

Am

12. Februar 2018 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf verschiedene somatische und psychische Beschwerden abermals bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/84). Die IV-Stelle zog die Akten d es Krankentaggeldver si cherers Helsana bei (Urk. 7/86 , 7/118 ), führte ein Standortgespräch durch (Urk. 7/91) , holte Arztberichte ein (Urk. 7/ 113, 7/ 119-7/123, 7/145, 7/152 , 7/177, 7/179, 7/182, 7/197 f. ) und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 16. Juli 2019 die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/207).

Im Anschluss an den Einwand der Ver sicherten vom 30. August 2019 (Urk. 7/210 ) tätigte die IV-Stelle sodann weitere

medizinische ( Urk. 7/212, 7/220, 7/223, 7/230 , 7/241 f. , 7/252, 7/259, 7/276 , 7/282, 7/284 f. ) und beruflich-erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/275) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbe scheid vom 24. April 2021 [Urk. 7/303] ; Einwand vom 28. Mai 2021 [Urk. 7/316, Arztbericht e Urk. 7/312-7/314 , 7/329 ]) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom

17. September 2021 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2 [= Urk. 7/ 326, 7/349 ]) , welche sie aufgrund des Erreichens des ordentli chen Renten alters des Ehemannes der Versicherten mit Verfügung vom 17. Sep tember 2021 anpasste ( Urk. 2 [= Urk. 7/352 ] ) . 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zuspra che einer ganzen Invalidenrente, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklä rungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, subeventualiter sei eine Dreiviertels rente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerde antwort vom 25. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Be schwerdeführerin mit Verfügung vom 26. November 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmun gen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Ver ordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. De zember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.

28 Abs.

1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be täti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art.

28 Abs.

2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1

Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin habe eine Ausbildung zur Pflegefachfrau, Ärztehelferin und Bürokauffrau absol viert. Obwohl ihr aus medizinischer Sicht ihre bisherige Tätigkeit als Pflegefach frau nicht mehr zumut bar sei, sei ihr eine dem Belastungsprofil angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar. Während des laufenden Verfahrens habe sie eine Tätigkeit als Pflegefach frau aufgenommen , weshalb

die Verwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit , ungeachtet ihres Alters, ange sichts ihrer Ausbildungen , ihrer Berufserfahrung sowie ihre r Flexibilität im Hin blick auf die Aufnahme einer neuen Tätigkeit zu bejahen sei . Der Einkommensvergleich habe einen Invalidi tätsgrad von 49 % ergeben , wes halb Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, die IV-Stelle habe sich zu Unrecht auf die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gestützt. Der zuständige Arzt des RAD habe das im Auftrag der Helsana eingeholte psy chia trische Gutachten als beweiskräftig erachtet , obwohl dieses die Vorgaben hin sichtlich der Indikatorenprüfung nicht erfülle und folglich unter einem schweren Beweisman gel leide. Ebenso wenig überzeugten die verschiedenen Ausführungen des RAD-Arztes hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, welche er zunächst auf 50 % festgesetzt, dies jedoch später revidiert und ihr eine vollstän dige Arbeitsfähigkeit mit vermindertem Rendeme nt von 20 % attestiert habe. Be gründet habe er dies mit der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses während des laufenden Verfahrens, obwohl sie bereits kurz na ch Beginn dieses Arbeitsverhält nisses im Januar 2020 erneut krankgeschrieben worden und dieser Krankschrei bung weitere gefolgt seien. Auf die Einschätzung des RAD-Arztes könne daher nicht abgestellt werden. Dies zeige sich auch darin, dass der Ver trauensarzt des zuständigen Krankentaggeldversicherers (AXA Versicherungen AG, nachfolgend: AXA) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit als plausibel erachte t habe. Bei ihrem polymorbiden Beschwerdebild wäre es zudem angezeigt gewesen, eine polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen. Dass die IV-Stelle dies unterlassen habe, stelle eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Hinzu komme, dass eine allfällig vorhandene Restarbeitsfähigkeit sowieso nicht mehr verwertbar wäre. Zwar verfüge sie über drei verschiedene Ausbildungen (Pflegefach frau/Arzthelferin/Bürokauffrau). Indes sei ihr die angestammte Tätigkeit als Pfle ge fachfrau nicht mehr zumutbar, ihre Tätigkeit als Bürokauffrau habe sie seit Jahren nicht mehr ausgeübt und würde eine Umstellung bedingen, die ihr auf grund der kurzen Restaktivitätsdauer nicht zumutbar sei. Sie habe daher Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 1). 3. 3.1

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergibt sich im Wesentlichen aus den folgenden medizinischen Unterlagen: 3.2

Der ehemalige Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. Y.___ , Praktischer Arzt, Z.___ Ambulatorium A.___ , führte im ärztlichen Zwi schenbericht vom 27. März 2018 zuhanden der Helsana (Urk. 7/118 S. 3-5) als Diagnosen eine Erschöpfungsdepression mit schweren Schlafstörungen (ICD-10: F32.9), ein hyperkinetisches Herzsyndrom (ICD-10: I51.8), eine Sarkoidose (ICD-10: D86.2), eine Harninkontinenz (ICD-10: N39.48) sowie eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) auf und verwies dabei auf me dizi nische Akten aus den Jahren 2005 bis 201 4. Er attestierte der Beschwerde führerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in einer ange passten Tätigkeit. 3.3

Dr. med. B.___ , Facharzt für Augenheilkunde und Augenchirurgie, Augenklinik C.___ , nannte in seinem Bericht vom 20. August 2018 (Urk. 7/113) als Diagnosen eine epiretinale

Fibroplasie (ERF), eine Cornea guttata sowie eine

Cataracta

senilis

incipiens und empfahl der Beschwerdeführerin bei Zunahme der Beschwerden ein operatives Vorgehen. In seinem Bericht vom 3. September 2018 (Urk. 7/119) führte er zudem ein Pigmentdispersionssyndrom (PDS) auf, überdies am rechten Auge einen Verdacht auf Status nach Iritis (im Jahr 2010) sowie im Orthoptikstatus eine leichte Hypophorie und Esophorie mit intermittierenden Doppelbildern, welche durch Prismen nicht korrigierbar sei en . Dr. B.___ führte aus, diese Sehbeschwerden würden subjektiv als sehr gravierend wahrgenommen und beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit enorm, zurzeit gebe es jedoch keine Möglichkeit, durch einen operativen Eingriff die Probleme ent schei dend zu verbessern, woran er auch im Bericht vom 27. März 2019 festhielt (Urk. 7/182). Auf Rückfrage der Helsana hin hielt Dr. B.___ am 13. September 2018 (Urk. 7/177) überdies fest, aufgrund der Schilderungen durch die Beschwer deführerin und den erhobenen Befunden gehe er von einer 50%igen Arbeits fähig keit in der angestammten Tätigkeit aus, wobei aus augenärztlicher Sicht Tätig keiten ohne hohe visuelle Anforderungen im Umfang von 100 % möglich seien. 3.4

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zierte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 29. August 2018 zuhanden der Helsana (Urk. 7/118 S. 39-56) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) anankastischer , histrionischer , laut fremd-anamnestischen Angaben wohl auch abhängiger Ausrichtung und hielt fest, aus psychiatrischer Sicht lägen bei der Beschwerdeführerin keine Einschränkungen bei der Ausübung ihrer ange stammten Tätigkeit vor. Subjektiv fühle sie sich dur ch ihre Augenbeschwerden und die sich daraus ergebenden Fehler eingeschränkt. Inwiefern dies objektiv der Fall sei, müsse durch einen entsprechenden somatischen Kollegen beurteilt wer den (S. 55). Im Nachgang zum Gutachten hielt Dr. med. E.___ , Leiter Ver trauensärztlicher Dienst der Helsana, am 12. November 2018 (Urk. 7/155) nach Rücksprache mit Dr. D.___ fest, das Gutachten sei umfassend, beruhe auf den Kenntnissen der Vorakten und der Anamnese, die Schlussfolgerungen seien begründet. Die Einwände der Beschwerdeführerin würden sich als nicht relevant für die Schlussbeurteilung erweisen, weshalb sich ein erneutes psychiatrisches Gutachten erübrige. 3.5

Dem Austrittsbericht der Schmerzklinik F.___ AG vom 19. Dezember 2018 (Urk. 7/145) ist folgende

Hauptd iagnose zu entnehmen: - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10: F45.41) mit/bei - posttraumatisch er Belastungsstörung mit fluktu ierender, depressiver Symptomatik im Sinne einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43) - akzentuierten Persönlichkeitszügen (zwanghaft histrionisch )

Als Nebendiagnosen wurden die folgenden aufgeführt: - Panvertebralsyndrom mit Hyperkyphose der BWS, Hyperlordose der LWS mit/bei ausgeprägter muskulärer Insuffizie nz / Dysbalance - Zerv i kospondylogenes Schmerzsyndrom mit angedeuteter Anterolisthese HWK 5 mit relativer Hypermobilität in den darüber und darunterliegenden Anschlusssegmenten - Ausgeprägte kraniomandibuläre Dysfunktion mit anteriorer Diskusluxa tion im Bereich des linken Kiefergelenks - Iliosakralgelenk -Syndrom beidseits - Chronischer Kopfschmerz - Sehstörungen, besonders bei beidäugigem Sehen mit Zustand nach Uveitis 2003 und 2008 - Epiretinale

Fibroplasie - Pigmentdispersionssyndrom - Cataracta

senilis

incipiens - Hashimoto-Thyreoiditis (ohne Thyroxin-Substitution) - Doppelniere rechts, Nierenaplasie links - Zysto

- und Rektozele mit Mischinkontinenz Grad II-III sowie periklitorale Dysplasie bei Zustand nach gynäkologischer Operation 1993 (Versuch, den Uterus bei Retroflexio aufzurichten) - Zustand nach chronischer Bronchitis 1981 mit bronchoskopischer Biopsie und Zeichen einer chronischen Entzündung (Kommentar damals: Morbus Boeck nicht ausgeschlossen) - Erythema migrans oberhalb der linken Ferse 2013 - Sinustachykardie 2010

Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato lo gie des Bewegungsapparates, und Dr. med. H.___ , Facharzt für Anäs thesiologie, berichteten über eine deutliche Verbesserung der Schmerzen im Ver lauf des stationären Aufenthaltes, so dass die Beschwerdeführerin in gebesser tem Allgemeinzustand habe nach Hause entlassen werden können.

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielt Dr. G.___ am 6. Juni 2019 (Urk. 7/197) fest, von 18. März 2019 bis 31. März 2019 bestehe eine vollständige Arbeits un fähigkeit, ab 1. April 2019 sei die Patientin zu 50

% arbeitsfähig , wobei dies für eine leichte körperliche Tätigkeit mit Tragen von maximal fünf Kilogramm und ohne Überkopfarbeit sowie ohne Nachtdienste gelte. 3.6

Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Endo krinologie-Diabetologie, Gemeinschaftspraxis für Hormonerkrankungen und Dia betes, führte im Bericht vom 9. Februar 2019 (Urk. 7/152) aus, die Struma multinodosa mit Grössenprogredienz im Verlauf werde mit einer Substitutions therapie behandelt; unter der konsequenten Therapie sei mit einem günstigen Einfluss auf die Schilddrüsensituation zu rechnen.

Ergänzend hielt er am 11. September 2019 (Urk. 7/212) fest, in der aktuellen Ver laufskontrolle zeige sich ein guter Therapieerfolg , was er in den Berichten vom 4. September 2020 (Urk. 7/242) und vom 2. März 2021 (Urk. 7/284) bestätigte. 3.7

Prof. Dr. med. J.___ , Fachärztin Ophthalmologie, Praktische Ärztin, stellte in ihrem Bericht vom 26. März 2019 (Urk. 7/179) die Diagnosen einer epi retinalen

Gliose beidseits mit Verziehung von geraden Linien, einer binocularen Diplopie ohne Einstellbewegung, einer Myopie und eines myoper Astigmatismus , einer Cataracta

incipiens sowie einer Cornea guttata und merkte an , aufgrund der berichteten Beschwerden wäre eine chirurgische Intervention zwecks Verbesse rung der Symptome zu überlegen.

Am 6. Mai 2019 (Urk. 7/198) führte sie überdies aus, die binoculare Doppelbild situation sei mit den ihr zur Verfügung stehenden Methoden nicht verifizierbar. Die Beschwerdeführerin sei emotional stark beeinträchtigt, reagiere indes auf den Hinweis, dass sie aufgrund der Doppelbilder kein Auto lenken könne, mit der Aussage, dass sie diese im Alltag eigentlich nicht störten. Im angestammten Beruf sei von Tätigkeiten abzuraten, welche durch falsches Ablesen zu einer Medika mentenfehldosierung führen könnten; sie könne indes sicher eine angepasste Tätigkeit ausüben. 3.8

Dipl. Ärztin K.___ , Fachärztin für Oto - Rhino -Laryngologie, Praxis L.___ , diagnostizierte anlässlich ihrer Untersuchung vom 30. Oktober 2019 im Bericht vom 1. November 2019 (Urk. 7/220) einen laryngo pharnygealen Reflux sowie als Dauerdiagnosen eine Hashimoto- Thyreoditis so wie einen Bruxismus und empfahl das Fortführen der bisherigen Behandlung mit Ölziehen , Omega 7 Sanddorn Argouisier , Coldistop sowie Nasumel .

Im Bericht vom 2. September 2020 (Urk. 7/241) diagnostizierte Dipl. Ärztin K.___ zudem eine chronische Tubenventilationsstörung linksbetont und hielt fest, eine Kontrolle sei vorerst nicht vorgesehen. 3.9

Im Bericht vom 4. Dezember 2019 (Urk. 7/223 S. 6 f.) stellten Prof. Dr. med. M.___ , Facharzt für Neurologie, sowie med. pract . N.___ , Neurozentrum O.___ , die Diagnose « pseudoradikuläre Schmerzen des Schul ter gürtels linksbetont» und führten aus, die durch eine chiropraktische Behand lung ausgelösten brachiocruralen Parästhesien seien gemäss der Beschwerdefüh rerin innerhalb einer Woche komplett rückläufig gewesen. Weder klinisch noch MR-tomografisch hätten sich Hinweise auf eine Myelopathie gezeigt, insgesamt be stünde auch kein Anhalt für eine neuropathische Genese der chronischen, deut lich linksbetonten Schmerzen im Bereich des Schultergürtels. Im MRI der HWS sei eine Irritation der C5-Wurzel beschrieben worden, allerdings sprächen der kli nische und der elektromyographische Befund gegen eine relevante Affektion die ser Wurzel. 3.10

Dr. med. P.___ , Fachärztin für Neurologie, Neurologie Q.___ , stellte in ihrem Bericht vom 6. Mai 2020 (Urk. 7/230 S. 3-5) folgende Diagnosen: - Schmerzen linkes Handgelenk volar und Digitus I, a.e . aufgrund einer Rhizarthrose , klinisch und neurographisch kein Anhalt für ein Karpal tun nelsyndrom - Schmerzhafte Bewegungseinschränkung linke Schulter seit 2019 ohne Hinweis auf neurogene Ursache; MRI-Schulter am 19.12.2019: ausgepräg ter Reizzustand der Supraspinatus -Insertion und Bursa subakromialis / subdeltoidea mit Ödem und Enhancement am Tuberculus

majus , Neuro graphie N. axillaris und EMR M. deltoideus links unauffällig - Zervikalgien bei degenerativen HWS-Veränderungen; MRI der HWS am 5.12.2019: aktivierte Spondylarthrose HWK 3/4 links mit Weichteilreak tion, geringe foraminale Einengung HWK 4/5 rechts durch Unkarthrose , keine Myelopathie, keine Nervenwurzelkompression

Dr. P.___ führte aus , der objektivierbare neurologische Befund zeige keine sensomotorischen Defizite bei einer leichten schmerzbedingten Einschränkung der linken Schulter. Zur Einordnung der im MRI vom 19. Dezember 2019 festge stellten Einschränkungen werde eine schulterorthopädische Beurteilung empfoh len. Das MRI der HWS habe keine Nervenwurzelkompression gezeigt, allenfalls sei eine Irritation möglich, dies erkläre indes die linksseitige Symptomatik nicht. Hinsichtlich der Nackenschmerzen empfehle sie die Fortführung der Physiothe ra pie respektive bei Zunahme die Vorstellung in einem Wirbelsäulenzentrum. 3.11

Im Bericht vom 10. November 2020 ( Urk. 7/252 S. 1-5), welchen die IV-Stelle nach einem Unfaller eignis am

21. Mai 2020 eingeholt hatte, führte die aktuelle Hausärztin der Be schwerdeführerin, Dr. med. univ. (A) R.___ , Prak tische Ärztin, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie Physikalische Medizin und Re habilitation, Rheuma-Eisen-Zentrum, aus, bei der Beschwerde führerin lägen keine psychischen Erkrankungen vor. Als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie die folgenden fest: Panvertebral-Syndrom, Aggravie rung im Rahmen des Sturzes im Mai 2020, Epicond ylopathia

humeri

radialis beid seits, Rhizarthrose beidseits, Spreizfuss, Hallux

valgus beid seits, Bruxismus, pseu doradikuläres Schmerzsyndrom am Schultergürtel links, Doppelbilder der Augen, Makuladegeneration , Cataract beidseitig . Sie legte dar, der Beschwerdeführerin sei eine 100%ige Tätigkeit als Pflegefachfrau nicht mehr möglich , da der Druck bei der Arbeit sehr gross sei und Belastungsstörungen zunähmen, jedoch seien ihr drei bis vier Stunden täglich mit vermehrten Pausen zumutbar. Eine ange passte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin im Umfang von vier bis fünf Stunden täglich allenfalls möglich.

Ergänzend hielt Dr. R.___ in einem undatierten Schreiben an die IV-Stelle fest, die im Bericht vom 10. November 2020 aufgeführten Diagnosen seien ver sehentlich als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet worden; viel mehr hätten sämtliche dieser Diagnosen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/309 S. 1-13). Im Arzt zeugnis zuhanden der AXA vom 5. Mai 2021 (Urk. 7/309 S. 16-18) attestierte sie der Beschwerdeführerin überdies eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten wie auch in einer an ge passten Tätigkeit bis 31. Mai 2021. 3.12

Prof. Dr. med. S.___ , Facharzt für Neuroophthalmologie und Neurologie, Spital T.___ , führte im Bericht vom 3. Februar 2021 (Urk. 7/276 S. 9-12) als Hauptdiagnosen beidseits visuelle Verzerrungen und Metamorphopsien aufgrund einer Makulopathie , einen Astigmatismus myopicus und eine Presbyo pie beidseits auf und hielt fest, es liege keine neurogene Ursache für die op ti sche/ retinale Diplopie bis Polyopie beidseits vor. Er führte zudem aus, es be stünde keine Indikation für weitere neurologische Abklärungen ( vgl. auch den Low Vision Bericht vom 10. Mai 2021 [Urk. 7/313], wonach die Beschwerdefüh rerin diese Diagnosen im Alltag als sehr störend empfinde). 3.13

In den Berichten des Stadtspitals U.___ vom 5. Februar 2021, 12. Feb ruar 2021 und vom 23. Februar 2021 (Urk. 7/282) hielten die behandeln den Ärzte nach durchgeführter Gastroskopie, Sonographie des Abdomens sowie nach Durchführung eines kontrastmittelverstärkten CT von Thorax und Abdomen fest, die Klinik sei relativ unspezifisch, die Gastroskopie sei unauffällig (vgl. auch den Bericht vom 19. August 2021 [Urk. 7/381 S. 5-12] sowie denjenigen der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des Spital V.___ vom 7. Sep tember 2021 [Urk. 7/381 S. 1-4]). 3.14

Dr. med. W.___ , Facharzt für Dermatologie und Venerologie, Zentrum AA._ __ , führte in seinem Bericht vom 4. März 2021 (Urk. 7/285) als Diagnosen die folgenden auf: Rektozele , Obstipation anamnestisch, hypermo bile Schleimhautfalte rektal, Marisken , Ausschluss Hämorrhoidalleiden, Verdacht auf Phimose Klitoris-Präputiums/ Klitorisadhäsion , Differentialdiagnose initialer Lichen sclerosus et atrophicus , Atherom Rücken. Er hielt fest, der Lichen sclerosus et atrophicus habe nicht bewiesen werden können und empfahl weiterführende Untersuchungen bei entsprechenden Spezialisten (vgl. auch den Bericht von Dr. med. AB._ __ , Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 3. Mai 2021 [Urk. 7/312], sowie den Bericht von Dr. med. AC.___ , Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 25. Mai 2021 [Urk. 7/314]). 3. 15

Prof. Dr. Dr. med. AE.___ , Facharzt für Ophthalmologie und Ophthal mochirurgie , Spital V.___ , Augenklinik, stellte in seinem Bericht vom 3. Juni 2021 (Urk. 7/329 S. 1 f. ) die Diagnosen einer Myopia

media , einer Cataracta

sensilis , einer epiretinalen Membran, eines Status’ nach Uveitis

anterior sowie von unklaren Sehstörungen mit Doppelbildern. Er legte dar, es sei versucht wor den, im Rahmen der Sprechstunden Doppelbilder zu reproduzieren, was indes nicht gelungen sei. Die Sehstörungen, welche die Beschwerdeführerin beschreibe , und die ophthalmologischen Veränderungen seien mit den erhobenen Befunden nicht in Einklang zu bringen, er habe keine gute Erklärung , wie diese Sehstörung zustande komme. Bereits anlässlich der Untersuchung im Spital T.___ (vgl. E. 3. 12 ) habe kein Zusammenhang zwischen den Sehstörungen und den Be funden hergestellt werden können, a uch die MRI-Untersuchungen seien ohne wegweisendes Resultat geblieben (vgl. auch den Bericht von PD Dr. med. AF._ __ , Spital V.___ , Interdisziplinäres Zentrum für Schwindel und neurologische Sehstörungen, vom 18. Juni 2021 [Urk. 7/329 S. 3-5]) . 4. 4.1

Aus medizinischer Sicht ist aktenkundig und unbestritten, dass die Beschwerde führerin seit 18. März 2019 in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau nicht mehr arbeitsfähig ist , mithin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliegt (vgl. Urk. 7/301 S. 9 ). Strittig und zu prüfen ist hingegen die Frage der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.

Die Verfügung der IV-Stelle vom 17. September 2021 (Urk. 2) beruhte massgeb lich auf den Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. med. AG.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 21. Dezember 2020 (Urk. 7/301 S. 6 f.), vom 25. Januar 2021 (Urk. 7/301 S. 8 f.), vom 17. Februar 2021 (Urk. 7/301 S. 10 f.), vom 3. März 2021 (Urk. 7/301 S. 11) sowie vom 23. März 2021 (Urk. 7/301 S. 11 f.). Dieser attes tierte der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % respektive 80 % aufgrund einer gesundheitsbedingten Leistungsmin derung von 20 % .

H insichtlich des Belastungsprofils erachtete er

leichte Tätig kei ten ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von über fünf Kilo gramm, ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvorhalte n und Überkopfarbeiten, ohne grob motorische Beanspruchung der Hände und ohne hohe visuelle Anforderun gen als zumutbar (Urk. 7/301 S. 12). 4.2 4.2.1

Konkrete Indizien, welche gegen diese Auffassung sprechen, sind den medizi ni schen Akten nicht zu entnehmen. Wohl attestierte der ehemalige Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. Y.___ , im März 2018 eine vollständige Arbeitsun fähigkeit sowohl in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit (vgl. E. 3.2), indes ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Dr. Y.___ um einen praktischen Arzt handelt, die psychiatrischen Diagnosen einer Erschöp fungsdepression mit schweren Schlafstörungen (ICD-10: F32.9) sowie einer kom binierten und anderen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) folglich fachfremd erfolgt sind. Dem gegenüber diagnostizierte Dr. D.___

als Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie in seinem psychiatrischen Gutachten vom August 2018 zwar ebenfalls eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0), führte hin gegen aus, aus psychiatrischer Sicht lägen bei der Beschwerdeführerin keine Ein schränkungen bei der Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit vor, sie fühle sich bloss subjektiv durch ihre Augenbeschwerden und den sich daraus ergebenden Fehlern einge schränkt (vgl. E. 3.4). Schliesslich verneinte n

sowohl die aktuelle Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. R.___ , als auch Dr. med.

AH.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, eine psychia trische Problematik (vgl. E. 3.11 und Urk. 3/3 ), weshalb das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

– auch an gesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin weder einen

Therapeuten konsultiert noch Psychophar maka einnimmt (vgl. Urk. 7/118 S. 48 f.) – als nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint .

A us Gründen der Verhältnismässigkeit ist vor diesem Hintergrund von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abzusehen , zumal Dr. D.___ eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneinte, woran auch die gegenteilige – fachfremde – Einschätzung von Dr. Y.___ nichts zu ändern vermag (vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.3; ferner BGE 143 V 418 E. 7.1). Dies gilt umso mehr , als eine höhere als die fachärztlich attestierte Arbeitsun fähigkeit auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2019 vom 27. Mai 2019 E. 6.7). 4.2.2

Auch aus somatischer Sicht vermag die von RAD-Arzt Dr. AG.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % zu überzeugen.

So ist zunächst die von Dr. Y.___ attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar, zumal er diese hohe Arbeitsunfähigkeit in keiner Weise begründete, sondern einzig auf eine Vielzahl von Arztberichten aus den Jahren 2005 bis 2014 verwies. Insbesondere legte er nicht dar, inwiefern sich die teil weise seit sehr langer Zeit bestehenden Diagnosen wie die seit dem Jahr 1981 bekannte Sarkoidose (Morbus Boeck) oder das im Jahr 2010 diagnostizierte hyperkinetische Herzsyndrom negativ auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin auswirken sollten (vgl. E. 3.2), da es ihr bis zu ihrer Anmeldung bei der Invalidenversicherung im Februar 2018 offensichtlich

möglich war, ihrer ange stammten Tätigkeit als Pflegefachfrau nachzugehen.

Weiter vermag die Beschwerdeführerin auch aus dem Bericht ihrer Hausärztin, Dr. R.___ , nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Dr. R.___ führte im November 2020 zwar aus, eine 100%ige Tätigkeit als Pflegefachfrau sei der Be schwerdeführerin nicht mehr möglich, indes seien ihr drei bis vier Stunden täglich mit vermehrten Pausen zumutbar, eine angepasste Tätigkeit sei ihr im Umfang von vier bis fünf Stunden täglich möglich. Diese Einschätzung begründete sie allerdings nicht medizinisch unter Verweis auf die von ihr aufgeführten soma ti schen Beschwerden, vielmehr hielt sie fest, eine vollschichtige Arbeitstätigkeit als Pflegefachfrau sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar, da der Druck bei der Arbeit sehr gross sei und Belastungsstörungen zunehmen würden (vgl. E. 3.11). Ebenso wenig begründete sie die im Arztbericht zuhanden der AXA im Mai 2021 attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit bis Ende Mai 2021 (vgl. E. 3.11). Eine solche ist angesichts der in den Akten vorhandenen fachärztlichen Berichte auch nicht nachvollziehbar: So attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin eine voll ständige Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit ohne hohe visuelle Anforderungen (vgl. E. 3.3). Damit übereinstimmend hielt Prof. J.___ fest, die Beschwerde führe rin könne sicher eine angepasste Tätigkeit ausüben, was angesichts des Um stan des, dass die binoculare Doppelbildsituation mit den zur Verfügung stehen den Methoden nicht verifizierbar war und die Beschwerdeführerin als Reaktion auf die dadurch be dingte fehlende Fahrtauglichkeit anmerkte, die Doppelbilder wür den sie im Alltag eigentlich nicht stören, überzeugt (vgl. E. 3.7). Prof. S.___ führte im Februar 2021 überdies aus, es bestünde keine Indikation für weitere neurolo gische Abklärungen (vgl. E. 3.12) und auch Prof. AE.___ legte im Juni 2021 dar, die Sehstörungen, welche beschrieben würden, und die ophthal mologischen Veränderungen seien mit den erhobenen Befunden nicht in Einklang zu bringen , vielmehr habe bereits anlässlich der Untersuchung durch Prof. S.___ kein Zusam menhang zwischen den Sehstörungen und den Befunden hergestellt werden können (vgl. E. 3.15). Diesen Ausführungen Rechnung tragend schloss RAD-Arzt Dr. AG.___ bei der Formulie rung des Belastungsprofils Tätigkeiten mit hohen visuellen Anforderungen aus (vgl. E. 4.1).

Auch die Berichte von Dr. I.___ , welcher sich nicht zur Arbeitsfähigkeit äusserte, jedoch anmerkte, dass sich hinsichtlich der Schilddrüsenvergrösserung ein guter Therapieerfolg zeige und die Schilddrüsenvergrösserung regredient sei (vgl. E. 3.6), die aus oto-rhino-laryngologischer Sicht gestellten Diagnosen, in deren Zusammenhang Dipl. Ärztin K.___ keine Arbeitsunfähigkeit attestierte, sondern einzig festhielt, weitere Kontrollen seien nicht vorgesehen (vgl. E. 3.8), oder die gynäkologischen Beschwerden vermögen die Einschätzung von Dr. R.___ nicht zu stützen, zumal weder Dr. W.___ noch Dr. AB.___ oder Dr. AC.___ Angaben hinsichtlich einer Arbeitsunfähigkeit machten (vgl. Urk. 7/312 und 7/314) und med. pract . AI._ __ , Fachärztin für Gynä ko logie und Geburtshilfe, der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2017 eine voll ständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestierte (Urk. 7/178). Dr. med. AK._ __ , Fachärztin für Gynäkologie und Geburts hilfe sowie für Psychosomatische und Psychosoziale Medizin, führte im Arzt zeugnis vom 27. März 2019 (Urk. 7/186) zwar aus, die Beschwerdeführerin könne aus gesund heitlichen Gründe bloss ausnahmsweise Gewichte von über fünf Kilo gramm heben, RAD-Arzt Dr. AG.___ berücksichtigte dies jedoch im Rahmen des Belas tungsprofils (vgl. E. 4.1).

Wohl attestierten die behandelnden Ärzte der Schmerzklinik F.___ der Beschwer deführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und führten aus, diese bestehe für leichte körperliche Tätigkeit mit Tragen von maximal fünf Kilogramm und ohne Über kopf arbeiten sowie ohne Nachtdienst (vg

l. E. 3.5). Vor dem Hintergrund , dass im Verlauf e des stationären Aufenthalts offenbar eine erhebliche Ver besserung der Schmerzen im Bereich der oberen BWS, der HWS, dem rechten Schulterblatt und Arm, den Daumengelenken sowie des Grundgelenks des grossen Zehs beidseitig eintrat (Schmerzänderung von fünf auf eins auf der Schmerzskala, vgl. Urk. 7/145 S. 3), überzeugt auch diese Beurteilung nicht, zumal RAD-Arzt Dr. AG.___ im Rahmen des von ihm festgelegten Belastungsprofils die der Beschwerdeführerin zumutb aren Tätigkeiten auf körperlich leichte Tätigkeiten mit Tragen von maxi mal fünf Kilogramm und ohne Überkopfarbeiten be schränk te, mithin die aufge führten Funktionseinschränkungen umfassend berück sich tigte. Unterstrichen wird die 80%ige Arbeitsfähigkeit auch mit Blick auf das pseu doradikuläre Schmerzsyndrom am linken Schultergürtel, zumal eine neuro pathische Genese der chronischen, deutlich linksbetonten Schmerzen von den behandelnden Ärzten verneint wurde (vgl. E. 3.9) und damit übereinstimmend auch Dr. P.___ fest hielt, der objektivierbare neurologische Befund zeige keine sensomotorischen Defizite bei einer leichten schmerzbedingten Einschränkung der linken Schulter. Die allenfalls vorhandene Irritation der Nervenwurzeln würden die linksseitige Symptomatik jedoch nicht erklären (vgl. E. 10). Diesen offensichtlich bloss leich ten schmerzbedingten Einschränkungen trug RAD-Arzt Dr. AG.___ Rechnung, indem er Tätigkeiten mit beidseitigen Arbeiten in Arm vorhalte n sowie mit grob motorischer Beanspruchung der Hände vom Belastungs profil ausschloss (vgl. E. 4.1).

Schliesslich vermag auch der Verweis von Dr. R.___ auf die Berichte des Stadtspitals U.___ eine derart hohe Arbeitsunfähigkeit nicht zu er klä ren, ist diesen doch zu entnehmen, dass die Ärzte nach durchgeführter Gastro skopie, Sonographie des Abdomens sowie nach Durchführens eines kontrast mittelverstärkten CT von Thorax und Abdomen zum Schluss kamen, die Klinik sei relativ unspezifisch und die Gastroskopie unauffällig.

Im Übrigen ist mit Blick auf die Einschätzung von Dr. R.___ auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften einer Erfahrungstatsache entspricht, dass diese mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc). 4. 2.3

Was schliesslich die von der Beschwerdeführerin mit Beschwerdeerhebung zu den Akten gelegte Aktenbeurteilung K TG durch Dr. AH._ __ vom 15. Mai 2021 (Urk. 3/3) anbelangt, ist festzuhalten, dass darin einzig die

– fachfremde – Diagno se einer Makulopathie (ICD-10: H35) gestellt wurde, weitere Beschwerden hingegen bloss angedeutet wurde n . Dr. AH._ __ hielt fest, aufgrund der beschrie benen und aktenanamnestisch erwähnten Beschwerden erscheine die von der Hausärztin bescheinigte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als plausibel, was er allerdings einzig mit dem Vorliegen der Makulopathie

begrün dete und ausführte, er rechne mit einer unveränderten Arbeitsunfähigkeit, sofern keine weitere augenärztliche Behandlung eingeleitet werde. Die

attestierte

– und vorliegend strittige – vollständige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätig keit begründete er hingegen in keiner Weise , weshalb die Aktenbeurteilung nicht geeignet ist, die von RAD-Arzt Dr. AG.___ attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in Zweifel zu ziehen . Dasselbe gilt für den ebenfalls mit Beschwerdeerhebung zu den Akten gereichten Arztbericht des Spital s V.___ vom 7. September 2021 (Urk. 3/ 4 ) , zumal diesem keine Angabe zu einer möglichen Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen ist. 4.3

So weit die Beschwerdeführerin vorbringt, RAD-Arzt Dr. AG.___ «mä a ndere» hin sichtlich seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, ist anzumerken, dass dieser wohl im Verlaufe seiner Stellungnahmen zu unterschiedlichen Beurteilungen ge langte, dies jedoch nachvollziehbar ist. So passte er seine jeweilige Einschätzung den von der Beschwerdeführerin beigebrachten Arztberichten an und legte die Arbeitsfähigkeit jeweils in der Gesamtschau sämtlicher Befunde neu fest. Dass er dabei im Laufe des Verfahrens von seiner ursprünglich getroffenen Einschätzung vom 26. September 2018 (Urk. 7/ 205 S. 3 f.) abwich, ist angesichts des Umfangs der medizinischen Akten und der fortlaufend neu aufgelegten Berichte nicht zu beanstanden.

Mit Blick auf die umfassende medizinische Aktenlage ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass massgebend für den Grad der Arbeitsunfähigkeit nicht die Dia gnose oder die Zahl der erhobenen Diagnosen ist, sondern die daraus resultieren de Leistungseinschränkung, welche sich auch durch eine zusätzliche Beeinträch tigung nicht zwangsläufig erhöhen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_804/2015 vom 21. Juni 2016 E. 3.2). 4. 4

Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit – unter Berücksichtigung des umschriebenen Be lastungsprofils (vgl. E. 4. 1 ) – zu 80 % arbeitsfähig ist. 5.

5.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine allfällig vorhandene Restarbeits fähigkeit sei angesichts der kurzen noch verbleibenden Aktivitätsdauer nicht ver wertbar (Urk. 1 S. 9). 5.2

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist . Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhan dene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeits fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätig keit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)

Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5 .1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4). 5.3

Aus den Akten geht hervor, dass der RAD-Arzt, Dr. AG.___ , am 1 7. Februar 2021 zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin sei in angepasster Tätigkeit mindestens zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 7/301 S. 10-11). Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin knapp 61,5 Jahre alt, womit ihr noch eine Aktivitätsdauer von gut 2,5 Jahren bis zum Erreichen des AHV-Alters verblieben. 5.4

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist e ine Unverwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit aufgrund des fortgeschrittenen Alters erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der aus geglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realisti schem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausge schlossen erscheint (Urteile des Bundesgerichts 9C_712/2017 vom 1 2. Januar 2018 E. 4.2.2 und 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11). Mithin bleibt «die Nichtverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund fortgeschrittenen Alters in der Rechtsprechung in der Regel eine Ausnahme» (Marco Weiss, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund vorgerückten Alters – Rechtsprechungstenden zen, SZS 2018, S. 630 ff., S. 640). 5.5

Die Beschwerdeführerin ist in einer angepassten Tätigkeit mindestens zu 80 % arbeitsfähig und stand bis im Jahr 2018 immer im Arbeitsprozess. Sie verfügt über langjährige Erfahrung im Pflegebereich und zudem – neben zwei weiteren Ausbildungen – über eine solche als Bürokauffrau. Bereits der Umstand, dass sie in der Vergangenheit mehrere Berufe erlernte und ausübte, spricht dafür, dass sie über die für eine berufliche Umstellung erforderliche Flexibilität verfügt. Zudem steht ihr unter Berücksichtigung des Belastungsprofils ein breites Spektrum an Tätigkeiten offen. Im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht ist es ihr daher zumutbar, sich beruflich umzuorientieren, insbesondere da der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Nischenarbeitsplätze umfasst, bei welchen mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers gerechnet werden kann (Urteil des Bundesge richts 8C_55/2022 vom 1 9. Mai 2022, E. 4.3).

Im Lichte der rechtsprechungsgemäss relativ hohen Hürden betreffend die Unver wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auch älterer Menschen sowie angesichts der Kasuistik in vergleichbaren Fällen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_574/2019 vom 1 6. Oktober 2019 E. 2.4 , Urteil des Bundesgerichts 9C_797/2019 vom 6. Ja nuar 2020 E. 5) ist de r Beschwerdeführer in die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit zumutbar. 6 . 6 .1

Zu prüfen bleibt, wie sich die gemäss obigem Anforderungsprofil attestierte Rest arbeitsfähigkeit von 80 % in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Da vorliegend von einem Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit am

18. März 2019 aus zu ge hen ist (E. 4.1) und weil die Beschwerdeführerin ihren Leistungsanspruch erstmals am 12 . Februar

2018 geltend machte (Art. 29 Abs. 1 ATSG), konnte ein Renten anspruch der Beschwerdeführerin frühestens im März

2020 entstehen (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb bei der Invali di tätsbemessung die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt massgebend sind. 6 .2

Bei erwerbs tätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 ; 128 V 29 E. 1 ). 6 .3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Re gel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE

145 V 141 E. 5.2.1 ; 139 V 28 E. 3.3.2 ; 135 V 58 E. 3.1 ; 134 V 322 E. 4.1).

Die IV-Stelle ermittelte im Rahmen des Einkommensvergleiches ein

Validenein kommen von Fr. 95'505.65 und stützte sich dabei – zu Gunsten der Beschwerde führerin – auf sta tistische We rte des Bundes (Urk. 7/324 S. 3) .

Dies ist a nge sichts der Einkommensschwankungen, welche bis Eintritt der Invalidität in Erscheinung getreten sind (vgl. IK-Auszug vom 12. Dezember 2019, Urk. 7/221) , nicht zu be anstanden. 6 .4 6 .4.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht sprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) perio disch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 ; 135 V 297 E. 5 .2; 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statis tischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2 ; 142 V 178 E . 2.5.8.1; 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG E 142 V 178 E. 2.5.7 ; 139 V 592 E. 2.3 ; 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Vorliegend ist – mit der IV-Stelle (Urk. 7/300) – zur Ermittlung des Invalidenein kommens die LSE-Tabelle 2018 TA1 heran zuziehen und auf den lohnmässigen Zentralwert im Sektor 3, Dienstleistungen (45-96), Kompetenzniveau 2, Frauen, ab zustellen (Fr. 4’810 .--) .

Angepasst an die Nominallohnentwicklung ( 1 % im Jahr 2019 und 0. 9 % im Jahr 2020, vgl. Nominallohnindex, Frauen , 2010-2019, T39_1976-2020), unter Berücksichtigung der betriebsübliche n Arbeitszeit (41.7 Stunden, vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunde n pro Woche, Total, A-S, 2020) und umgerechnet auf das de r Beschwer de führer in zumutbare Pensum von 8 0 %, ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 49 ' 057 .-- auszugehen ([ 4’810 .-- x 12 : 40 x 41.7 + 1 % + 0. 9 %] x 0.80 ). 6 . 4.2

Ein basierend auf der Grundlage von statis tischen Durchschnittswerten ermittel tes Invalideneinkommen ist allenfalls zu kürzen, da persönliche oder berufliche Merkmale wie Lebensalter, Nationalität oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Indes soll der Abzug nicht automatisch erfolgen; er ist vielmehr unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 332 E. 5.2).

Die IV-Stelle sah von der Gewährung eines lei densbedingten Abzuges ab (Urk. 7 / 300 S. 2 ) .

Dies ergibt

– entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9 f. ) – keinen Anlass zu r Kritik , zumal den gesundheitsbedingten Ein schränkungen de r Beschwerdeführer in bereits im Rahmen der ih r aus medizini scher Sicht zumutbaren Arbeitsfähigkeit hinreichend Rechnung getragen wurde (Arbeitsfähigkeit von 100 % abzüglich einer um 20 % verminderten Leistungs fähigkeit, vgl. E. 4.1) und eine hohe Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vor liegt. Überdies ist anzumerken, dass dem Alter im Zusammenhang mit dem Lei densabzug bloss eine beschränkte Bedeutung zukommt. So fällt einerseits der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein kann, als invalidi tätsfremder Faktor regelmässig ausser Betracht, andererseits steht fest, dass sich das Alter bei Frauen im Alterssegment von 40 bis 64/65 bei Stellen ohne Kader funktion eher lohnerhöhend auswirkt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_327/2018 vom 31. August 2018 E. 4.4.2; 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3.2). 6 . 5

Aus der Gegenüberstellung der Vergle ichseinkommen ( Valideneinkommen Fr. 95'506.--; Invalideneinkommen Fr. 49'057.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 46’449.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 49 % entspricht und Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung begründet (vgl. E. 1.3) . 7 .

Soweit die Beschwerdeführer in schliesslich eine Verletzung des Untersuchungs grundsatzes durch die IV-Stelle rügt (vgl. E. 2.2), ist festzuhalten, dass die IV-Stelle auf die Abnahme weiterer Beweise dann verzichten kann, sofern sie nach den von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei pflichtgemässer Be weiswürdigung zur Überzeugung gelangt, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (antizipierte Beweiswürdigung). Darin liegt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine Ver letzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 ). Davon, dass die von ihr getätigten Abklärungen eine abschlies sende Beurteilung des Leistungsanspruchs de r Beschwerdeführer in erlaubten, ging die IV-Stelle nach dem Gesagten (vgl. vorstehend E. 4 - 6 ) denn auch zu Recht aus. 8 .

Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin ab 1. März 2020 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Demzufolge

erweist sich die ange fochtene Verfügung vom 17. September 2021 (Urk. 2) als rechtens, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. 9 .

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme