Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 19 64, arbeitete zuletzt seit dem 1. Januar 2003 als Linienbus chauffeur bei der Y.___ AG, als er sich am 2 1. Oktober 2019 (eingegangen am 1. November 2019) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 6/17). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und zog insbeson dere die Akten der Krankentaggeldversicherung ( Urk. 6/18; Urk.
6/29) sowie der Pensionskasse ( Urk. 6/34; Urk. 6/36) bei. Mit Mitteilung vom 5. August 2020 ( Urk. 6/39) schloss die IV-Stelle den Arbeitsplatzerhalt erfolgreich ab, da der Ver sicherte seit dem 4. Mai 2020 wi ederum im bisherigen Pensum als Linienbus chauffeur tätig war. 1.2
Am 2 2. September 2020 ersuchte der Versicherte um Wiederaufnahme des Ver fahrens infolge Reduktion des Arbeitspensums per Mitte August 2020 ( Urk. 6/45). Die IV-Stelle tätigte erneut Abklärungen der medizinischen sowie erwerblichen Situation, zog wiederum Akten der Pensionskasse ( Urk. 6/46; Urk. 6/54; Urk. 6/58) bei und sprach dem Versicherten mit Mitteilung vom 1 5. Dezember 2020 ( Urk. 6/51) Begleitung durch die Eingliederungsberatung für Arbeitsplatz erhalt für die Zeit vom 7. Dezember 2020 bis 7. März 2021 zu.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/61) und Beizug weiterer Akten der Krankentaggeldversicherung ( Urk. 6/63-64) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 0. September 2021 ( Urk. 6/65 = Urk.
2) einen weiteren Leistungsa nspruch des Versicherten . 2.
Der Versicherte erhob am 1 5. Oktober 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 0. September 2021 ( Urk.
2) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Zusprache weiterer IV-Leistungen. Eventuell seien weitere Abklärungen vorzunehmen ( Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. November 2021 ( Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 3. November 2021 ( Urk.
7) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sach verhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, dass gestützt auf das BVK- Gutachten per sofort von einer vollen Arbeitsfä higkeit in der bisherigen Tätigkeit als Busfahrer auszugehen sei. Die festgestellten leichten körperlichen Defizite könnten die Stärke der empfundenen Schmerzen nicht erklären und würden auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit recht fertigen. Da am Arbeitsplatz keine Unterstützungsmöglichkeiten mehr bestünden und von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde, sei die Ein gliederungsberatung abzuschliessen. Es bestehe weder ein Anspruch auf berufli che Massnahmen noch auf eine Invalidenrente (vgl. Urk. 2 S. 1 f.).
In der Beschwerdeantwort ( Urk.
5) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das beweiskräftige BVK- Gutachten vom 8. J uni 2021 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Auf die Berichte der behandelnden Ärzte könne nicht abgestellt werden. Weitere Abklärungen seien obsolet (S. 1 ff.). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt, er sei gestützt auf die durch Dr. med. Z.___ sowie d ie Ärzte der Universitätsklinik A.___ erstellten Berichte
zu 50 %
arbeitsunfähig . Die erste Begutachtung habe ohne Dolmetscher stattgefunden . Die zweite Begutachtung sei durch einen von der Pensionskasse auserwählten und damit nicht durch einen unparteiischen Arzt erfolgt . Die von den Ärzte n
verschriebenen Therapien hätten nur eine geringe Beschwerdelinderung gebracht. I m Juni 2021 habe er die Ände rungskündigung erhalten, weshalb er neben den gesundheitlichen Problemen noch mit einer Lohneinbusse zu kämpfen habe . Er habe starke Schmerzen (vgl. Urk. 1 S. 1 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf weitere Leistungen der Invalidenversicherung hat. 3. 3.1
In den Akten finden sich die folgenden, wesentlichen medizinischen Berichte: 3.2
Die im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erfolgte Arbeitsfähigkeits abklä rung durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 1 1. November 2019 ( Urk. 6/29/8-11) ergab folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2): - Status nach transienter globaler Amnesie (TGA) , Differentialdiagnose (DD) cerebrovaskulärer Insult ( CVI ) mit/bei: - klinisch: retro- und anterograder Amnesie - National Institutes of
Health
Stroke
Scale ( NIHSS ) initial 1 0. Juni 2019: 2 Punkte (diskrete Mundastschwäche rechts, jedoch im Verlauf durch Familie als normal angegeben und Alter nicht erinnerlich) , CT Lyse innerhalb Lysefenster , kein Nachweis einer intrakraniellen Blutung, kein demarkiertes Infarktareal, kein Nachweis von höhergradigen Stenosen oder Gefässabbrüchen der zervikalen arteriellen hirnver sorgenden Gefässe
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ eine Dyslipidämie , eine Hypertriglyceridämie , eine Hypercholesterinämie, ein Vitamin D-Mangel sowie subcortikale Marklagerläsionen frontoparietal betont mit vasku lärem Verteilungsmuster, DD: mikroangiopathisch . Die aktuelle Arbeitsun fähig keit sei wegen körperlicher Erkrankung ausgewiesen nach einer einmaligen TGA am 1 0. Juni 201 9. Die durchgeführten neurologischen, kardiologischen und internistischen Abklärungen seien im Wesentlichen unauffällig bis auf Marklagerläsionen im Befund der Magnetresonanz tomographie ( MRI ) , deren Krankheitswertigkeit fraglich sei. Andere gesund heitliche Einschränkungen aus ser degenerativen Veränderungen im Bereich der unteren Wirbelsäule, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflussen würden, bestünden nicht. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer leichten oder mittelschweren angepassten Tätigkeit sei gegeben. Der Beschwerdeführer könne die Arbeit am 1 1. November 2019 auf 60 % steigern. Wegen der längeren Arbeitsabwesenheit empfehle sich eine stufenweise Erhöhung der Arbeitsleistung auf 100 % , beispielsweise 20 % alle zwei Wochen (S. 2 f.). 3.3
Am 2 8. Januar 2020 erfolgte in der Universitätsklinik A.___ eine neurologische und neurophysiologische Untersuchung des Beschwerdeführers (vgl. Bericht vom 2 8. Januar 2020, Urk. 6/63/308-310). Dabei konnten die Ärzte die folgenden Diagnosen stellen (S. 1): - Lumbalgie und möglich es leichtes sensibles Ausfallsyndrom L3 links mit/bei: - Diskusbulging L3/4 und L4/5 - anamnestisch em Auslöser Lumbalpunktion Juli 2019 - kein em Hinwe is auf spinale Leitungsstörung und keine r akuten oder chronische n
Denervierung L2-4 links (Neurophysiologie , Januar 2020) - Status nach TGA am 1 0. Juni 2019 - Leukenzephalopathie - im Rahmen der Ursachenabklärung der TGA aufgefallen, keine Progre dienz von Juni bis Dezember 2019 - aktenanamnestisch kardiale Abklärungen und Lumbalpunktion sowie Serologie unauffällig
Die elektrophysiologische Untersuchung habe keine Nervenschädigung objekti vieren können (S. 2). 3.4
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte mit Bericht vom 3 1. Januar 2020 ( Urk. 3/1 = Urk. 6/63/204-205) folgende Diagnosen (S. 1): - a ktuell persistierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei: - Ausschluss eines Hämatoms oder Abszesses epidural und keine n Hin weise n für ein Liquorleck - l eichte r Segmentdegeneration der untersten drei Segmente der Lenden wirbelsäule
( LWS ) mit Diskusbulging L3/4 und L4/5 mit leichter Ein engung des linken Neuroforamen s L3/4 - m edianer flacher Diskushernie L5/S1 mit leichter Einengung des rechten Neuroforamen s - l eichter bis mässiger, nach kaud al zunehmender Spondylarthrose der untersten drei Segmente der LWS - Status nach Liquorpunktion
8. Juli 2019 , seitdem hier ausstrahlenden Schmerzen an beide Beine - TGA
Der Beschwerdeführer klage seit Mai 2019 über akute Rückenschmerzen. Das MRI habe eine Radikulopathie L3/4 bestätigt. In dieser Zeit sei es zu einer TGA gekommen, so dass weitere Abklärungen hätten verschoben werden müssen. Die durch die TGA erlittenen Konzentrationsprobleme hätten sich langsam gebessert. Die LWS-Beschwerden seien trotz intensiver Therapie geblieben. Er habe dem Beschwerdeführer wieder eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, um die durch das lange Sitzen auftretenden starken Schmerzen zu lindern. Mit einem Pensum von 50 % sei der Beschwerdeführer wenig symptomatisch (S. 1 f.). 3.5
Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ , Chiropraktische Medizin , nannten mit Bericht vom 2 8. Februar 2020 ( Urk. 6/63/301-303) folgende Diagnosen (S. 1): - chronische Lumbalgie und Kribbelparästhesien in beiden Beinen bei Diskusbulging L3/4 mit neuroforaminaler Enge links, mediane r Diskus hernie L5/S1 m it neuroforaminaler Enge rechts und segmentale n Dysfunktionen L2/3 und L5/S1 - Gelenkschmerzen in Hüfte, Knie und Fussgelenken beidseits, unklarer Ätiologie - TGA , Juni 2019 - Gastroenteritis
Es gebe klinisch-neurologisch keine Hinweise auf eine Radikulopathie . Bild gebend seien eine neuroforaminale Enge links auf Höhe L3/4 und eine neuro foraminale Enge rechts auf Höhe L5/S1 ohne Nervenkompression sowie ein Reiz zustand der Fazettengelenke links auf Höhe L4/5 und L5/S1 auszumachen. Die lumbalen Beschwerden würden sich durch diese zwei Befunde erklären lassen. Die Kribbelparästhesien könnten durch die neuroforaminalen Engen erklärt werden (S. 2). 3.6
Am 4. Mai 2020 erfolgte im Auftrag der Pensionskasse eine vertrauensärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. med. C.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates (vgl. Gutachten vom 1 7. Juni 2020, Urk. 6/ 36 ). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er insbesondere linksseitige rezidivierende Blockaden der LWS . Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er nicht (S. 7 Ziff. 5.1 -5.2 ). Der Beschwerdeführer leide unter insbesondere linksseitigen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Knie - sowie beide Sprunggelenke. Der Beschwerdeführer führe seine Schmerzen auf eine im Juni 2019 durchge führte lumbale Punktion zurück. Eine Röntgen aufnahme der LWS habe keine wesentliche Pathologie gezeigt. In der neurolo gischen Untersuchung habe eben falls keine Pathologie im Bereich der LWS festgestellt werden können. Dr. C.___ gab an, dass es sich um insbesondere linksseitige Blockaden im Bereich der LWS handle. Die durchgeführten neurologischen Untersuchungen hätten einen organischen Schaden aufgrund einer lumbalen Punktion aus schliessen können. Somit handle es sich um funktionelle Störungen der LWS Beweglichkeit. Aus seiner Sicht bestehe beim Beschwerdeführer keine Berufs unfähigkeit (S. 7 Ziff. 6). Er empfehle die Fortführung der physio therapeutischen und chiropraktischen Massnahmen (S. 8 Ziff. 7). Der Beschwerde führer arbeite seit dem 2 0. April 2020 in einem Pensum von 70 % . Es sei davon auszugehen, dass er bis Ende Juli 2020 sein bisheriges Pensum von 100 % wieder ausführen könne. Eine erneute Untersuchung sei durchzuführen, falls er im November/Dezember 2020 immer noch arbeitsunfähig sei (S. 8 Ziff. 8). 3.7
Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ , Rheumatologie, gaben mit Bericht vom 1 5. Juli 2020 ( Urk. 6/64/186-190) folgende Diagnosen an (S. 1): - beginnende medial betonte Gonarthrose beidseits - Verdacht auf Irritation der Tibialis - posterior - Sehne beidseits mit/bei: - Knickfuss beidseits (rechts mehr als links) - sonographisch keine Tenosynovitis darstellbar - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits mit/bei: - intermittierende n Kribbelparästhesien Beine beidseits - segmentalen Dysfunktionen L2/3 und L5/S1 - Diskusbulging L3/4 mit neuroforaminaler Enge links, mediane r Diskushernie L5/S1 mit neuroforaminaler E nge rechts und leichte n bis mässige n nach kaudal zunehmende n
Spondylarthrosen (MRI , Oktober 2019) - kein em Hinweis auf spinale L eitungsstörung und keine r akuten oder chronische n
Denervierung L 2- 4 links (Neurophysiologie , J anu ar 2020) - Status nach TGA
am 1 0. Juni 2019
Beim Beschwerdeführer bestünden belastungsabhängige Arthralgien im Bereich des medialen Knie - sowie des medialen Sprunggelenkes beidseits. Die Beschwer desymptomatik im Bereich der Kniegelenke sei am ehesten im Rahmen einer beginnenden medial betonten Gonarthrose mit Irritation im B ereich des Pes
anserinus zu werten. Zudem sei von einer Irritation der T ibialis - posterior - Sehnen beidseits mit beidseitigem Knickfuss auszugehen. Beim chronischen lumbospondy logenen Schmerzsyndrom beidseits bei segmentaler Dysfunktion L2/3 und L5/S1 bestehe weiterhin kein Anhalt für eine radikuläre Reizung oder für ein Ausfall syndrom (S. 4). 3.8
M it Bericht vom 1 8. August 2020 ( Urk. 6/42/2-3) erwähnten die Ärzte der Uni versitätsklinik A.___ , Chiropraktische Medizin,
folgende Diagnosen (S. 1): - akute Zervikobrachialgie beidseits mit Verdacht auf sensorische C6 Radikulopathie rechts mit/bei: - Osteochondrose mit Höhenminderung des Bandscheibenfachs C5/6 ( Halswirbelsäule, HWS, AP/lateral vom 1 7. August 2020) - n euroforaminale r Stenose C5/6 rechts (CT HWS vom 1 0. Juni 2019) - Segmentdysfunktion C5/6, C 6/7 , C7/Th1 - chronische Thorakolumbalgie mit/bei: - segmentalen Dysfunktionen Th11/12, L1/2 und L2/3 - Diskusbulging L3/4 mit neuroforaminaler Enge links, mediane r Diskushernie L5/S1 mit neuroforaminaler Enge rechts - Gelenkschmerzen in Hüfte, Knie und Fussgelenken beidseits mit unklarer Ätiologie - Status nach TGA, Juni 2019
Aktuell würden belastungsabhängige lumbale Beschwerden mit schmerzhafter Ausstrahlung in den rechten dorsalen Oberschenkel persistieren, insbesondere während der Tätigkeit als Buschauffeur, weswegen derzeit eine 50%ige Arbeits unfähigkeit ausgestellt worden sei. Hinzugekommen sei ein nächtliches Auftreten der bekannten lumbalen Schmerzen mit gleicher Lokalisation und Charakter wie tagsüber. Auch berichte der Beschwerdeführer über neu aufgetretene zervikale Schmerzen mit kribbelnder Ausstrahlung in beide Arme. Die Behandlung werde vorerst engm aschig weitergeführt (S. 1 f.). 3.9
Am 5. November 2020 erfolgte eine weitere vertrauensärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. C.___ (vgl. Gutachten vom 1 2. November 2020, Urk. 6/46). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er rezidivierende LWS- Blockaden sowie rezidivierende HWS- Blockaden bei Osteo chondrose C5/ 6. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er nicht (S. 8 Ziff. 5.1-5.2). Anlässlich der Untersuchung hätten sich Blockaden im Bereich von C5 und C6 auf beiden Seiten gezeigt. In der klinischen Untersuchung hätten keine Sensibilitätsstörungen festgestellt werden können. Es habe auch keine Atrophie im Bereich der oberen Extremitäten bestanden. Im LWS- Bereich hätten im Gegensatz zur Voruntersuchung keine Blockaden im Bereich der Iliosakralgelenke festgestellt werden können. Allerdings bestehe eine leichte Umfangminderung am linken Bein um zirka 1 cm. Beim Beschwerdeführer bestehe keine Berufsunfähigkeit (S. 9 f. Ziff. 6). Er empfehle die Fortführung der physiotherapeutischen Massnahmen, insbesondere sollten aktive Massnahmen durchgeführt werden (S. 10 Ziff. 7). Eine Nachuntersuchung sei nicht notwendig. Es sei nicht davon auszugehen, dass die g eklagten Beschwerden, welche nicht mit der Veränderung der Bildgebung korrelieren würden und funktionell seien, in nächster Zeit eine Berufsunfähigkeit verursachen könnten. Es bestünden keine Hinweise, wonach der Beschwerdeführer nicht 100 % arbeiten könne (S. 10 Ziff. 8). 3.10
Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ , Wirbelsäulenzentrum, führten mit Bericht vom 8. Februar 2021 ( Urk. 3/2 = Urk. 6/57) folgende Diagnosen auf (S.
1): - Lumbalgie beidseits bei Diskusbulging L3/4 und L4/5 - C6-Radikulopathie rechts mit/bei Neuroforamenstenose C5/6 beidseits und Osteochondrose C5/6 mit Lumbalgie und schmerzhafter L3/4
Radikulopathie bei Diskusbulging L3/4 und L4/5 - TGA - Gastroenteritis
Beim Beschwerdeführer zeige sich eine unspezifische chronische Lumbalgie. Es werde daher einzig die Weiterführung der Physiotherapie gesehen. Der Beschwer deführer zeige sich sehr motiviert , seine 50%ig e-Tätigkeit aufrecht zuerhalten. D er Vertrauensarzt werde um eine Reevaluation des Gutachtens gebeten (S. 1 f.). 3.11
M it Bericht vom 1. März 2021 ( Urk. 6/64/288) nannte Dr. Z.___
folgende Diagnosen: - akute Zervikobrachialgie beidseits mit Verdacht auf sensorische C6 Radikulopathie rechts - Lumbalgie und mögliches leichtes sensibles Ausfallsyndrom L3 links mit/bei: - Diskusbulging L3/4 und L4/5 - anamnestisch em Auslöser Lumbalpunktion Juli 2019 - kein em Hinweis auf spinale Leitungsstörung, keine r akuten oder chro nische n
Denervierung L2 - 4 links (Neurophysiologie , Januar 2020)
Der Beschwerdeführer könne aktuell seine Tätigkeit als Linienbuschauffeur nur zu 50 % wahrnehmen, weil die Beschwerden im LWS- und HWS-Bereich exazerbieren würden. Unter diesen Beschwerden senke sich auch sein Konzentrations vermögen mit erheblichen Auswirkungen auf seine Tätigkeit. Nach wenigen Stunden im Sitzen seien die Beschwerden stark. Eine Steigerung des Pensums sei kontraindiziert. Der Beschwerdeführer sei mit einem Pensum von 50 % an sein L imit gekommen. 3.12
Am 8. Juni 2021 erstattete Dr. med. D.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ihr vertrauensärztliches Gutachten zuhanden der Pensionskasse ( Urk. 6/58). Dabei nannte sie folgende Diagnosen zum Zeitpunkt der Untersuchung (S. 18 f.): - freie Funktionen der grossen/kleinen Gelenke der oberen/unteren Extre mitäten bei gut trainierter Extremitätenmuskulatur und gut trainierter dorsaler Rumpfmuskulatur - rezidivierende Beschwerden der Wirbelsäule bei Fehlstatik und Haltungs insuffizienz, kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit, beid seits verkürzte Ischiokruralmuskulatur - Normalgewicht gemäss BMI, jedoch funktionell ungünstiges stamm betontes Übergewicht - leichtgradige degenerative Veränderungen lumbal, Degeneration atlanto -dental und in Höhe HWK 5/6 (radiologische Abklärungen) - beschriebene beginnende degenerative Veränderungen der Kniegelenke und des rechten oberen Sprunggelenkes ( OSG )
Die Begutachtung sei im Beisein eines Dolmetschers erfolgt. Die langjährigen Rückenbeschwerden hätten sich im Jahr 2019 nach einer Lumbalpunktion ver stärkt. Die Abklärungen auf orthopädischem, neurologischem und rheumatologi schem Fachgebiet ergäben keine spezifischen Befunde. Die Therapiemassnahmen und die Medikamenteneinnahme würden die Beschwerden nicht lindern . Der Beschwerdeführer führe ein Hei m programm durch und zeige an den Extremitäten sowie der dorsalen Rumpfmuskulatur einen sehr gut trainierten Muskelstatus. Er sei darauf fixiert, dass ihm einzig eine P ensumsreduktion helfe . Die heutige Untersuchung habe die Indikation zur Kräftigung der Bauchmuskulatur und zur Dehnung der Ischiokruralmuskulatur ergeben. Gegebenenfalls müsse ein schmerztherapeutisches oder psychiatrisches Gutachten in die Wege geleitet werden. Eine Berufsunfähigkeit liege nicht vor. Für die zuletzt ausgeübte wie auch für eine angepasste Tätigkeit ergebe sich eine volle Arbei tsfähigkeit ohne Ein schränkung der L eistungsfähigkeit (S. 19 ff.) . 4. 4.1
Die B esc hwerdegegnerin verneinte einen weiteren Leistungsa nspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen
gestützt auf das zuhanden der Pensionskasse durch Dr. D.___ erstellte Gutachten vom 8. Juni 2021, wonach von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit auszuge hen sei (vorste hend E. 3.12 ). 4.2
D as Gutachten von Dr. D.___
erfüllt die praxisgemässen Kriterien an beweis kräftige Entscheidungsgrundlagen (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich. So beruht die unter Beihilfe eines D olmetschers (vgl. Urk. 6/58 S. 8 oben) erfolgte Begut achtung auf allseitigen Untersuchungen (vgl. Urk. 6/58 S. 13 ff.) . Zudem berück sichtigt das Gutachten die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (vgl.
Urk. 6/58 S. 8 ff. ) in angemessener Weise, wurde in Kenntnis der Vorakten
(vgl. Urk. 6/58 S. 2 ff.) erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. In der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge leuchtet es ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Für die Ent scheidfindung kann daher darauf abgestellt werden. Dies empfahl überdies auch der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, anlässlich einer Besprechung vom 2 1. Juni 2021, wenn auch eine ausführliche Stellungnahme seinerseits nicht aktenkundig ist (vgl. aber Urk. 6/62 S. 9). 4.3
Zweifel an der Beweiskraft des durch Dr. D.___ erstellten Gutachtens ergeben sich nicht bereits daraus, dass die behandelnden Ärzte die Arbeitsfähigkeit vor liegend unterschiedlich einschätz t en (Urteil des Bundesgerichts 9C_89/2020 vom 1 8. Juni 2020 E. 4.6). In diesem Zusammenhang ist auch auf die ausgesprochene Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag hinzuweisen (BGE
137 V 210 E. 1.2.4, 124 I 170 E. 4). Dr. D.___ nahm ihre Einschätzung in Kenntnis der divergierenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die behan delnde n Ärzte vor (vgl. Urk. 6/58 S. 2 ff.).
Es schmälert die Beweiskraft des Gut achtens vorliegend nicht, dass sie sich nicht explizit damit auseinande rsetzte . Denn wesentlich ist, dass die umfangreichen Abklärungen auf orthopädischem, neurologischem und rheumatologischem Fachgebiet lediglich leichte körperliche Defizite und keine wesentlichen Befunde hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vordergründig g eklagten Lumbalgie ergaben (vgl. Urk. 6/58 S. 18 ff.; Urk. 6/63/301-303 S. 2; Urk. 6/63/308-310 S. 2; Urk. 6/64/186-190 S. 4). In Anbetracht dessen erscheint die durch Dr. D.___ vorgenommene Arbeitsfähig keitseinschätzung plausibel. Demgegenüber wird d ie sowohl durch Dr. Z.___ als auch durch die Ärzte der Universitätsklinik A.___ attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Buschauffeur nicht nachvoll ziehbar gestützt auf erhobene objektive Befunde hergeleitet, sondern vielmehr einzig mit den subjektiv vom Beschwerdeführer angegebenen starken Schmerzen begründet (vgl. Urk. 6/42/2-3 S. 1; Urk. 6/57 S. 1 f.; Urk. 6/63/204-205 S. 2 ; Urk. 6/6 4/288 ) . Diese Berichte stellen demzufolge weder eine verlässliche Ent scheidungsgrundlage dar noch kommen gestützt darauf Zweifel am Gutachten von Dr. D.___ auf. 4.4
Soweit der Beschwerdeführer monierte , die Begutachtungen durch Dr. C.___ (vorstehend E. 3.6, E. 3.9 ) seien ohne Beizug eines Dolmetschers erfolgt und d er Gutachter habe seine Aussagen verdreht (vgl. Urk. 1 S. 1 ; vgl. auch Schreiben vom 1 8. Dezember 2020 in Urk. 6/56 ), so kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar trifft es zu, dass die beiden Begutachtungen durch Dr. C.___ ohne Anwesenheit eines Dolmetschers erfolgten. Dr. C.___ äusserte sich hierzu dahingehend, dass der Beschwerdeführer keinen Dolmetscher verlangt und es keine Schwierigkeiten bei der Verständigung gegeben habe (vgl. Urk. 6/54 ). Ob der Beizug eines Dolmetschers vorliegend angebracht gewe sen wäre, muss jedoch nicht näher beleuchtet werden. Denn ungeachtet dessen erfolgte die anschliessende Begutachtung durch Dr. D.___
– auf welche sich die Beschwerdegegnerin bei der Leistungsabweisung im Wesentlichen stützte und die zum selben Ergebnis kam wie Dr. C.___
– unter Beizug eines D olmetschers (vgl. Urk. 6/58 S. 8 oben).
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, wonach Dr. D.___ von der Pensionskasse ausgewählt worden und daher keine unparteiische Ärztin sei (vgl. Urk. 1 S. 1 f.), ver mag ebenfalls nicht zu überzeugen . So kommt selbst den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). B egründete Einwände gegen die Gutachterin , welche auf eine mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lassen würden, brachte der Beschwerdeführer nicht vor und sind aus den Akten auch nicht ersichtlich . 4.5
Anzumerken bleibt, dass sich trotz des unter anderem diagnostizierten chroni schen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms (vgl. Urk. 6/64/186-190 S. 1) und des Hinweises von Dr. D.___ , wonach gegebenenfalls ein schmerztherapeuti sches oder psychiatrisches Gutachten in die Wege zu leiten sei (vgl. Urk. 6/58 S.
20), vorliegend keine psychiatrische Abklärung aufdrängt. So wurden vom Beschwerdeführer selbst keine psychischen Einschränkungen geltend gemacht und in den vorhandenen Akten finden sich auch keinerlei Hinweise auf eine psychische Störung. Anlässlich der Begutachtung durch Dr. D.___ gab d er Beschwerdeführer einzig an, dass er nach dem Tod der Mutter einmalig ein psychiatrisches Gespräch wahrgenommen habe und aufgrund der Wechselschicht an Schlafstörungen leide, wobei er keine Medikamen te einnehme (vgl. Urk. 6/58 S. 10). Konkrete Hinweise auf ein psychisches Leiden ergeben sich dadurch nicht. Entgegen der im Eventualantrag geltend gemachten Ansicht des Beschwerde führers (vgl. Urk. 1 S. 2) besteht insgesamt daher keine Veranlassung für ergänzende medizinische Abklärungen, weshalb darauf im Sinne antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) zu verzichten ist. 4.6
Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. D.___
sowohl in der bisherigen als auch in jeglicher angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. Die Beschwer degegnerin hat folglich einen weiteren Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu R echt verneint.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sach verhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 1 5. Oktober 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 0. September 2021 ( Urk.
2) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Zusprache weiterer IV-Leistungen. Eventuell seien weitere Abklärungen vorzunehmen ( Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. November 2021 ( Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 3. November 2021 ( Urk.
7) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, dass gestützt auf das BVK- Gutachten per sofort von einer vollen Arbeitsfä higkeit in der bisherigen Tätigkeit als Busfahrer auszugehen sei. Die festgestellten leichten körperlichen Defizite könnten die Stärke der empfundenen Schmerzen nicht erklären und würden auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit recht fertigen. Da am Arbeitsplatz keine Unterstützungsmöglichkeiten mehr bestünden und von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde, sei die Ein gliederungsberatung abzuschliessen. Es bestehe weder ein Anspruch auf berufli che Massnahmen noch auf eine Invalidenrente (vgl. Urk. 2 S. 1 f.).
In der Beschwerdeantwort ( Urk.
5) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das beweiskräftige BVK- Gutachten vom 8. J uni 2021 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Auf die Berichte der behandelnden Ärzte könne nicht abgestellt werden. Weitere Abklärungen seien obsolet (S. 1 ff.).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt, er sei gestützt auf die durch Dr. med. Z.___ sowie d ie Ärzte der Universitätsklinik A.___ erstellten Berichte
zu 50 %
arbeitsunfähig . Die erste Begutachtung habe ohne Dolmetscher stattgefunden . Die zweite Begutachtung sei durch einen von der Pensionskasse auserwählten und damit nicht durch einen unparteiischen Arzt erfolgt . Die von den Ärzte n
verschriebenen Therapien hätten nur eine geringe Beschwerdelinderung gebracht. I m Juni 2021 habe er die Ände rungskündigung erhalten, weshalb er neben den gesundheitlichen Problemen noch mit einer Lohneinbusse zu kämpfen habe . Er habe starke Schmerzen (vgl. Urk. 1 S. 1 f.).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf weitere Leistungen der Invalidenversicherung hat. 3. 3.1
In den Akten finden sich die folgenden, wesentlichen medizinischen Berichte: 3.2
Die im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erfolgte Arbeitsfähigkeits abklä rung durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 1 1. November 2019 ( Urk. 6/29/8-11) ergab folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2): - Status nach transienter globaler Amnesie (TGA) , Differentialdiagnose (DD) cerebrovaskulärer Insult ( CVI ) mit/bei: - klinisch: retro- und anterograder Amnesie - National Institutes of
Health
Stroke
Scale ( NIHSS ) initial 1 0. Juni 2019: 2 Punkte (diskrete Mundastschwäche rechts, jedoch im Verlauf durch Familie als normal angegeben und Alter nicht erinnerlich) , CT Lyse innerhalb Lysefenster , kein Nachweis einer intrakraniellen Blutung, kein demarkiertes Infarktareal, kein Nachweis von höhergradigen Stenosen oder Gefässabbrüchen der zervikalen arteriellen hirnver sorgenden Gefässe
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ eine Dyslipidämie , eine Hypertriglyceridämie , eine Hypercholesterinämie, ein Vitamin D-Mangel sowie subcortikale Marklagerläsionen frontoparietal betont mit vasku lärem Verteilungsmuster, DD: mikroangiopathisch . Die aktuelle Arbeitsun fähig keit sei wegen körperlicher Erkrankung ausgewiesen nach einer einmaligen TGA am 1 0. Juni 201 9. Die durchgeführten neurologischen, kardiologischen und internistischen Abklärungen seien im Wesentlichen unauffällig bis auf Marklagerläsionen im Befund der Magnetresonanz tomographie ( MRI ) , deren Krankheitswertigkeit fraglich sei. Andere gesund heitliche Einschränkungen aus ser degenerativen Veränderungen im Bereich der unteren Wirbelsäule, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflussen würden, bestünden nicht. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer leichten oder mittelschweren angepassten Tätigkeit sei gegeben. Der Beschwerdeführer könne die Arbeit am 1 1. November 2019 auf 60 % steigern. Wegen der längeren Arbeitsabwesenheit empfehle sich eine stufenweise Erhöhung der Arbeitsleistung auf 100 % , beispielsweise 20 % alle zwei Wochen (S. 2 f.). 3.3
Am 2 8. Januar 2020 erfolgte in der Universitätsklinik A.___ eine neurologische und neurophysiologische Untersuchung des Beschwerdeführers (vgl. Bericht vom 2 8. Januar 2020, Urk. 6/63/308-310). Dabei konnten die Ärzte die folgenden Diagnosen stellen (S. 1): - Lumbalgie und möglich es leichtes sensibles Ausfallsyndrom L3 links mit/bei: - Diskusbulging L3/4 und L4/5 - anamnestisch em Auslöser Lumbalpunktion Juli 2019 - kein em Hinwe is auf spinale Leitungsstörung und keine r akuten oder chronische n
Denervierung L2-4 links (Neurophysiologie , Januar 2020) - Status nach TGA am 1 0. Juni 2019 - Leukenzephalopathie - im Rahmen der Ursachenabklärung der TGA aufgefallen, keine Progre dienz von Juni bis Dezember 2019 - aktenanamnestisch kardiale Abklärungen und Lumbalpunktion sowie Serologie unauffällig
Die elektrophysiologische Untersuchung habe keine Nervenschädigung objekti vieren können (S. 2). 3.4
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte mit Bericht vom 3 1. Januar 2020 ( Urk. 3/1 = Urk. 6/63/204-205) folgende Diagnosen (S. 1): - a ktuell persistierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei: - Ausschluss eines Hämatoms oder Abszesses epidural und keine n Hin weise n für ein Liquorleck - l eichte r Segmentdegeneration der untersten drei Segmente der Lenden wirbelsäule
( LWS ) mit Diskusbulging L3/4 und L4/5 mit leichter Ein engung des linken Neuroforamen s L3/4 - m edianer flacher Diskushernie L5/S1 mit leichter Einengung des rechten Neuroforamen s - l eichter bis mässiger, nach kaud al zunehmender Spondylarthrose der untersten drei Segmente der LWS - Status nach Liquorpunktion
8. Juli 2019 , seitdem hier ausstrahlenden Schmerzen an beide Beine - TGA
Der Beschwerdeführer klage seit Mai 2019 über akute Rückenschmerzen. Das MRI habe eine Radikulopathie L3/4 bestätigt. In dieser Zeit sei es zu einer TGA gekommen, so dass weitere Abklärungen hätten verschoben werden müssen. Die durch die TGA erlittenen Konzentrationsprobleme hätten sich langsam gebessert. Die LWS-Beschwerden seien trotz intensiver Therapie geblieben. Er habe dem Beschwerdeführer wieder eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, um die durch das lange Sitzen auftretenden starken Schmerzen zu lindern. Mit einem Pensum von 50 % sei der Beschwerdeführer wenig symptomatisch (S. 1 f.). 3.5
Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ , Chiropraktische Medizin , nannten mit Bericht vom 2 8. Februar 2020 ( Urk. 6/63/301-303) folgende Diagnosen (S. 1): - chronische Lumbalgie und Kribbelparästhesien in beiden Beinen bei Diskusbulging L3/4 mit neuroforaminaler Enge links, mediane r Diskus hernie L5/S1 m it neuroforaminaler Enge rechts und segmentale n Dysfunktionen L2/3 und L5/S1 - Gelenkschmerzen in Hüfte, Knie und Fussgelenken beidseits, unklarer Ätiologie - TGA , Juni 2019 - Gastroenteritis
Es gebe klinisch-neurologisch keine Hinweise auf eine Radikulopathie . Bild gebend seien eine neuroforaminale Enge links auf Höhe L3/4 und eine neuro foraminale Enge rechts auf Höhe L5/S1 ohne Nervenkompression sowie ein Reiz zustand der Fazettengelenke links auf Höhe L4/5 und L5/S1 auszumachen. Die lumbalen Beschwerden würden sich durch diese zwei Befunde erklären lassen. Die Kribbelparästhesien könnten durch die neuroforaminalen Engen erklärt werden (S. 2). 3.6
Am 4. Mai 2020 erfolgte im Auftrag der Pensionskasse eine vertrauensärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. med. C.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates (vgl. Gutachten vom 1 7. Juni 2020, Urk. 6/ 36 ). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er insbesondere linksseitige rezidivierende Blockaden der LWS . Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er nicht (S. 7 Ziff. 5.1 -5.2 ). Der Beschwerdeführer leide unter insbesondere linksseitigen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Knie - sowie beide Sprunggelenke. Der Beschwerdeführer führe seine Schmerzen auf eine im Juni 2019 durchge führte lumbale Punktion zurück. Eine Röntgen aufnahme der LWS habe keine wesentliche Pathologie gezeigt. In der neurolo gischen Untersuchung habe eben falls keine Pathologie im Bereich der LWS festgestellt werden können. Dr. C.___ gab an, dass es sich um insbesondere linksseitige Blockaden im Bereich der LWS handle. Die durchgeführten neurologischen Untersuchungen hätten einen organischen Schaden aufgrund einer lumbalen Punktion aus schliessen können. Somit handle es sich um funktionelle Störungen der LWS Beweglichkeit. Aus seiner Sicht bestehe beim Beschwerdeführer keine Berufs unfähigkeit (S. 7 Ziff. 6). Er empfehle die Fortführung der physio therapeutischen und chiropraktischen Massnahmen (S. 8 Ziff. 7). Der Beschwerde führer arbeite seit dem 2 0. April 2020 in einem Pensum von 70 % . Es sei davon auszugehen, dass er bis Ende Juli 2020 sein bisheriges Pensum von 100 % wieder ausführen könne. Eine erneute Untersuchung sei durchzuführen, falls er im November/Dezember 2020 immer noch arbeitsunfähig sei (S. 8 Ziff. 8). 3.7
Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ , Rheumatologie, gaben mit Bericht vom 1 5. Juli 2020 ( Urk. 6/64/186-190) folgende Diagnosen an (S. 1): - beginnende medial betonte Gonarthrose beidseits - Verdacht auf Irritation der Tibialis - posterior - Sehne beidseits mit/bei: - Knickfuss beidseits (rechts mehr als links) - sonographisch keine Tenosynovitis darstellbar - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits mit/bei: - intermittierende n Kribbelparästhesien Beine beidseits - segmentalen Dysfunktionen L2/3 und L5/S1 - Diskusbulging L3/4 mit neuroforaminaler Enge links, mediane r Diskushernie L5/S1 mit neuroforaminaler E nge rechts und leichte n bis mässige n nach kaudal zunehmende n
Spondylarthrosen (MRI , Oktober 2019) - kein em Hinweis auf spinale L eitungsstörung und keine r akuten oder chronische n
Denervierung L 2- 4 links (Neurophysiologie , J anu ar 2020) - Status nach TGA
am 1 0. Juni 2019
Beim Beschwerdeführer bestünden belastungsabhängige Arthralgien im Bereich des medialen Knie - sowie des medialen Sprunggelenkes beidseits. Die Beschwer desymptomatik im Bereich der Kniegelenke sei am ehesten im Rahmen einer beginnenden medial betonten Gonarthrose mit Irritation im B ereich des Pes
anserinus zu werten. Zudem sei von einer Irritation der T ibialis - posterior - Sehnen beidseits mit beidseitigem Knickfuss auszugehen. Beim chronischen lumbospondy logenen Schmerzsyndrom beidseits bei segmentaler Dysfunktion L2/3 und L5/S1 bestehe weiterhin kein Anhalt für eine radikuläre Reizung oder für ein Ausfall syndrom (S. 4). 3.8
M it Bericht vom 1 8. August 2020 ( Urk. 6/42/2-3) erwähnten die Ärzte der Uni versitätsklinik A.___ , Chiropraktische Medizin,
folgende Diagnosen (S. 1): - akute Zervikobrachialgie beidseits mit Verdacht auf sensorische C6 Radikulopathie rechts mit/bei: - Osteochondrose mit Höhenminderung des Bandscheibenfachs C5/6 ( Halswirbelsäule, HWS, AP/lateral vom 1 7. August 2020) - n euroforaminale r Stenose C5/6 rechts (CT HWS vom 1 0. Juni 2019) - Segmentdysfunktion C5/6, C 6/7 , C7/Th1 - chronische Thorakolumbalgie mit/bei: - segmentalen Dysfunktionen Th11/12, L1/2 und L2/3 - Diskusbulging L3/4 mit neuroforaminaler Enge links, mediane r Diskushernie L5/S1 mit neuroforaminaler Enge rechts - Gelenkschmerzen in Hüfte, Knie und Fussgelenken beidseits mit unklarer Ätiologie - Status nach TGA, Juni 2019
Aktuell würden belastungsabhängige lumbale Beschwerden mit schmerzhafter Ausstrahlung in den rechten dorsalen Oberschenkel persistieren, insbesondere während der Tätigkeit als Buschauffeur, weswegen derzeit eine 50%ige Arbeits unfähigkeit ausgestellt worden sei. Hinzugekommen sei ein nächtliches Auftreten der bekannten lumbalen Schmerzen mit gleicher Lokalisation und Charakter wie tagsüber. Auch berichte der Beschwerdeführer über neu aufgetretene zervikale Schmerzen mit kribbelnder Ausstrahlung in beide Arme. Die Behandlung werde vorerst engm aschig weitergeführt (S. 1 f.). 3.9
Am 5. November 2020 erfolgte eine weitere vertrauensärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. C.___ (vgl. Gutachten vom 1 2. November 2020, Urk. 6/46). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er rezidivierende LWS- Blockaden sowie rezidivierende HWS- Blockaden bei Osteo chondrose C5/ 6. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er nicht (S. 8 Ziff. 5.1-5.2). Anlässlich der Untersuchung hätten sich Blockaden im Bereich von C5 und C6 auf beiden Seiten gezeigt. In der klinischen Untersuchung hätten keine Sensibilitätsstörungen festgestellt werden können. Es habe auch keine Atrophie im Bereich der oberen Extremitäten bestanden. Im LWS- Bereich hätten im Gegensatz zur Voruntersuchung keine Blockaden im Bereich der Iliosakralgelenke festgestellt werden können. Allerdings bestehe eine leichte Umfangminderung am linken Bein um zirka 1 cm. Beim Beschwerdeführer bestehe keine Berufsunfähigkeit (S. 9 f. Ziff. 6). Er empfehle die Fortführung der physiotherapeutischen Massnahmen, insbesondere sollten aktive Massnahmen durchgeführt werden (S. 10 Ziff. 7). Eine Nachuntersuchung sei nicht notwendig. Es sei nicht davon auszugehen, dass die g eklagten Beschwerden, welche nicht mit der Veränderung der Bildgebung korrelieren würden und funktionell seien, in nächster Zeit eine Berufsunfähigkeit verursachen könnten. Es bestünden keine Hinweise, wonach der Beschwerdeführer nicht 100 % arbeiten könne (S. 10 Ziff. 8). 3.10
Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ , Wirbelsäulenzentrum, führten mit Bericht vom 8. Februar 2021 ( Urk. 3/2 = Urk. 6/57) folgende Diagnosen auf (S.
1): - Lumbalgie beidseits bei Diskusbulging L3/4 und L4/5 - C6-Radikulopathie rechts mit/bei Neuroforamenstenose C5/6 beidseits und Osteochondrose C5/6 mit Lumbalgie und schmerzhafter L3/4
Radikulopathie bei Diskusbulging L3/4 und L4/5 - TGA - Gastroenteritis
Beim Beschwerdeführer zeige sich eine unspezifische chronische Lumbalgie. Es werde daher einzig die Weiterführung der Physiotherapie gesehen. Der Beschwer deführer zeige sich sehr motiviert , seine 50%ig e-Tätigkeit aufrecht zuerhalten. D er Vertrauensarzt werde um eine Reevaluation des Gutachtens gebeten (S. 1 f.). 3.11
M it Bericht vom 1. März 2021 ( Urk. 6/64/288) nannte Dr. Z.___
folgende Diagnosen: - akute Zervikobrachialgie beidseits mit Verdacht auf sensorische C6 Radikulopathie rechts - Lumbalgie und mögliches leichtes sensibles Ausfallsyndrom L3 links mit/bei: - Diskusbulging L3/4 und L4/5 - anamnestisch em Auslöser Lumbalpunktion Juli 2019 - kein em Hinweis auf spinale Leitungsstörung, keine r akuten oder chro nische n
Denervierung L2 - 4 links (Neurophysiologie , Januar 2020)
Der Beschwerdeführer könne aktuell seine Tätigkeit als Linienbuschauffeur nur zu 50 % wahrnehmen, weil die Beschwerden im LWS- und HWS-Bereich exazerbieren würden. Unter diesen Beschwerden senke sich auch sein Konzentrations vermögen mit erheblichen Auswirkungen auf seine Tätigkeit. Nach wenigen Stunden im Sitzen seien die Beschwerden stark. Eine Steigerung des Pensums sei kontraindiziert. Der Beschwerdeführer sei mit einem Pensum von 50 % an sein L imit gekommen. 3.12
Am 8. Juni 2021 erstattete Dr. med. D.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ihr vertrauensärztliches Gutachten zuhanden der Pensionskasse ( Urk. 6/58). Dabei nannte sie folgende Diagnosen zum Zeitpunkt der Untersuchung (S. 18 f.): - freie Funktionen der grossen/kleinen Gelenke der oberen/unteren Extre mitäten bei gut trainierter Extremitätenmuskulatur und gut trainierter dorsaler Rumpfmuskulatur - rezidivierende Beschwerden der Wirbelsäule bei Fehlstatik und Haltungs insuffizienz, kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit, beid seits verkürzte Ischiokruralmuskulatur - Normalgewicht gemäss BMI, jedoch funktionell ungünstiges stamm betontes Übergewicht - leichtgradige degenerative Veränderungen lumbal, Degeneration atlanto -dental und in Höhe HWK 5/6 (radiologische Abklärungen) - beschriebene beginnende degenerative Veränderungen der Kniegelenke und des rechten oberen Sprunggelenkes ( OSG )
Die Begutachtung sei im Beisein eines Dolmetschers erfolgt. Die langjährigen Rückenbeschwerden hätten sich im Jahr 2019 nach einer Lumbalpunktion ver stärkt. Die Abklärungen auf orthopädischem, neurologischem und rheumatologi schem Fachgebiet ergäben keine spezifischen Befunde. Die Therapiemassnahmen und die Medikamenteneinnahme würden die Beschwerden nicht lindern . Der Beschwerdeführer führe ein Hei m programm durch und zeige an den Extremitäten sowie der dorsalen Rumpfmuskulatur einen sehr gut trainierten Muskelstatus. Er sei darauf fixiert, dass ihm einzig eine P ensumsreduktion helfe . Die heutige Untersuchung habe die Indikation zur Kräftigung der Bauchmuskulatur und zur Dehnung der Ischiokruralmuskulatur ergeben. Gegebenenfalls müsse ein schmerztherapeutisches oder psychiatrisches Gutachten in die Wege geleitet werden. Eine Berufsunfähigkeit liege nicht vor. Für die zuletzt ausgeübte wie auch für eine angepasste Tätigkeit ergebe sich eine volle Arbei tsfähigkeit ohne Ein schränkung der L eistungsfähigkeit (S. 19 ff.) . 4. 4.1
Die B esc hwerdegegnerin verneinte einen weiteren Leistungsa nspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen
gestützt auf das zuhanden der Pensionskasse durch Dr. D.___ erstellte Gutachten vom 8. Juni 2021, wonach von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit auszuge hen sei (vorste hend E. 3.12 ). 4.2
D as Gutachten von Dr. D.___
erfüllt die praxisgemässen Kriterien an beweis kräftige Entscheidungsgrundlagen (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich. So beruht die unter Beihilfe eines D olmetschers (vgl. Urk. 6/58 S. 8 oben) erfolgte Begut achtung auf allseitigen Untersuchungen (vgl. Urk. 6/58 S. 13 ff.) . Zudem berück sichtigt das Gutachten die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (vgl.
Urk. 6/58 S. 8 ff. ) in angemessener Weise, wurde in Kenntnis der Vorakten
(vgl. Urk. 6/58 S. 2 ff.) erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. In der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge leuchtet es ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Für die Ent scheidfindung kann daher darauf abgestellt werden. Dies empfahl überdies auch der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, anlässlich einer Besprechung vom 2 1. Juni 2021, wenn auch eine ausführliche Stellungnahme seinerseits nicht aktenkundig ist (vgl. aber Urk. 6/62 S. 9). 4.3
Zweifel an der Beweiskraft des durch Dr. D.___ erstellten Gutachtens ergeben sich nicht bereits daraus, dass die behandelnden Ärzte die Arbeitsfähigkeit vor liegend unterschiedlich einschätz t en (Urteil des Bundesgerichts 9C_89/2020 vom 1 8. Juni 2020 E. 4.6). In diesem Zusammenhang ist auch auf die ausgesprochene Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag hinzuweisen (BGE
137 V 210 E. 1.2.4, 124 I 170 E. 4). Dr. D.___ nahm ihre Einschätzung in Kenntnis der divergierenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die behan delnde n Ärzte vor (vgl. Urk. 6/58 S. 2 ff.).
Es schmälert die Beweiskraft des Gut achtens vorliegend nicht, dass sie sich nicht explizit damit auseinande rsetzte . Denn wesentlich ist, dass die umfangreichen Abklärungen auf orthopädischem, neurologischem und rheumatologischem Fachgebiet lediglich leichte körperliche Defizite und keine wesentlichen Befunde hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vordergründig g eklagten Lumbalgie ergaben (vgl. Urk. 6/58 S. 18 ff.; Urk. 6/63/301-303 S. 2; Urk. 6/63/308-310 S. 2; Urk. 6/64/186-190 S. 4). In Anbetracht dessen erscheint die durch Dr. D.___ vorgenommene Arbeitsfähig keitseinschätzung plausibel. Demgegenüber wird d ie sowohl durch Dr. Z.___ als auch durch die Ärzte der Universitätsklinik A.___ attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Buschauffeur nicht nachvoll ziehbar gestützt auf erhobene objektive Befunde hergeleitet, sondern vielmehr einzig mit den subjektiv vom Beschwerdeführer angegebenen starken Schmerzen begründet (vgl. Urk. 6/42/2-3 S. 1; Urk. 6/57 S. 1 f.; Urk. 6/63/204-205 S. 2 ; Urk. 6/6 4/288 ) . Diese Berichte stellen demzufolge weder eine verlässliche Ent scheidungsgrundlage dar noch kommen gestützt darauf Zweifel am Gutachten von Dr. D.___ auf. 4.4
Soweit der Beschwerdeführer monierte , die Begutachtungen durch Dr. C.___ (vorstehend E. 3.6, E. 3.9 ) seien ohne Beizug eines Dolmetschers erfolgt und d er Gutachter habe seine Aussagen verdreht (vgl. Urk. 1 S. 1 ; vgl. auch Schreiben vom 1 8. Dezember 2020 in Urk. 6/56 ), so kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar trifft es zu, dass die beiden Begutachtungen durch Dr. C.___ ohne Anwesenheit eines Dolmetschers erfolgten. Dr. C.___ äusserte sich hierzu dahingehend, dass der Beschwerdeführer keinen Dolmetscher verlangt und es keine Schwierigkeiten bei der Verständigung gegeben habe (vgl. Urk. 6/54 ). Ob der Beizug eines Dolmetschers vorliegend angebracht gewe sen wäre, muss jedoch nicht näher beleuchtet werden. Denn ungeachtet dessen erfolgte die anschliessende Begutachtung durch Dr. D.___
– auf welche sich die Beschwerdegegnerin bei der Leistungsabweisung im Wesentlichen stützte und die zum selben Ergebnis kam wie Dr. C.___
– unter Beizug eines D olmetschers (vgl. Urk. 6/58 S. 8 oben).
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, wonach Dr. D.___ von der Pensionskasse ausgewählt worden und daher keine unparteiische Ärztin sei (vgl. Urk. 1 S. 1 f.), ver mag ebenfalls nicht zu überzeugen . So kommt selbst den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). B egründete Einwände gegen die Gutachterin , welche auf eine mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lassen würden, brachte der Beschwerdeführer nicht vor und sind aus den Akten auch nicht ersichtlich . 4.5
Anzumerken bleibt, dass sich trotz des unter anderem diagnostizierten chroni schen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms (vgl. Urk. 6/64/186-190 S. 1) und des Hinweises von Dr. D.___ , wonach gegebenenfalls ein schmerztherapeuti sches oder psychiatrisches Gutachten in die Wege zu leiten sei (vgl. Urk. 6/58 S.
20), vorliegend keine psychiatrische Abklärung aufdrängt. So wurden vom Beschwerdeführer selbst keine psychischen Einschränkungen geltend gemacht und in den vorhandenen Akten finden sich auch keinerlei Hinweise auf eine psychische Störung. Anlässlich der Begutachtung durch Dr. D.___ gab d er Beschwerdeführer einzig an, dass er nach dem Tod der Mutter einmalig ein psychiatrisches Gespräch wahrgenommen habe und aufgrund der Wechselschicht an Schlafstörungen leide, wobei er keine Medikamen te einnehme (vgl. Urk. 6/58 S. 10). Konkrete Hinweise auf ein psychisches Leiden ergeben sich dadurch nicht. Entgegen der im Eventualantrag geltend gemachten Ansicht des Beschwerde führers (vgl. Urk. 1 S. 2) besteht insgesamt daher keine Veranlassung für ergänzende medizinische Abklärungen, weshalb darauf im Sinne antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) zu verzichten ist. 4.6
Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. D.___
sowohl in der bisherigen als auch in jeglicher angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. Die Beschwer degegnerin hat folglich einen weiteren Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu R echt verneint.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Dispositiv
- Mai 2022 in S achen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt:
- 1.1 X.___ , geboren 19 64, arbeitete zuletzt seit dem
- Januar 2003 als Linienbus chauffeur bei der Y.___ AG, als er sich am 2
- Oktober 2019 (eingegangen am
- November 2019) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 6/17). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und zog insbeson dere die Akten der Krankentaggeldversicherung ( Urk. 6/18; Urk. 6/29) sowie der Pensionskasse ( Urk. 6/34; Urk. 6/36) bei. Mit Mitteilung vom
- August 2020 ( Urk. 6/39) schloss die IV-Stelle den Arbeitsplatzerhalt erfolgreich ab, da der Ver sicherte seit dem
- Mai 2020 wi ederum im bisherigen Pensum als Linienbus chauffeur tätig war. 1.2 Am 2
- September 2020 ersuchte der Versicherte um Wiederaufnahme des Ver fahrens infolge Reduktion des Arbeitspensums per Mitte August 2020 ( Urk. 6/45). Die IV-Stelle tätigte erneut Abklärungen der medizinischen sowie erwerblichen Situation, zog wiederum Akten der Pensionskasse ( Urk. 6/46; Urk. 6/54; Urk. 6/58) bei und sprach dem Versicherten mit Mitteilung vom 1
- Dezember 2020 ( Urk. 6/51) Begleitung durch die Eingliederungsberatung für Arbeitsplatz erhalt für die Zeit vom
- Dezember 2020 bis
- März 2021 zu. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/61) und Beizug weiterer Akten der Krankentaggeldversicherung ( Urk. 6/63-64) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
- September 2021 ( Urk. 6/65 = Urk. 2) einen weiteren Leistungsa nspruch des Versicherten .
- Der Versicherte erhob am 1
- Oktober 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2
- September 2021 ( Urk. 2) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Zusprache weiterer IV-Leistungen. Eventuell seien weitere Abklärungen vorzunehmen ( Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2
- November 2021 ( Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2
- November 2021 ( Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sach verhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, dass gestützt auf das BVK- Gutachten per sofort von einer vollen Arbeitsfä higkeit in der bisherigen Tätigkeit als Busfahrer auszugehen sei. Die festgestellten leichten körperlichen Defizite könnten die Stärke der empfundenen Schmerzen nicht erklären und würden auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit recht fertigen. Da am Arbeitsplatz keine Unterstützungsmöglichkeiten mehr bestünden und von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde, sei die Ein gliederungsberatung abzuschliessen. Es bestehe weder ein Anspruch auf berufli che Massnahmen noch auf eine Invalidenrente (vgl. Urk. 2 S. 1 f.). In der Beschwerdeantwort ( Urk. 5) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das beweiskräftige BVK- Gutachten vom
- J uni 2021 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Auf die Berichte der behandelnden Ärzte könne nicht abgestellt werden. Weitere Abklärungen seien obsolet (S. 1 ff.). 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt, er sei gestützt auf die durch Dr. med. Z.___ sowie d ie Ärzte der Universitätsklinik A.___ erstellten Berichte zu 50 % arbeitsunfähig . Die erste Begutachtung habe ohne Dolmetscher stattgefunden . Die zweite Begutachtung sei durch einen von der Pensionskasse auserwählten und damit nicht durch einen unparteiischen Arzt erfolgt . Die von den Ärzte n verschriebenen Therapien hätten nur eine geringe Beschwerdelinderung gebracht. I m Juni 2021 habe er die Ände rungskündigung erhalten, weshalb er neben den gesundheitlichen Problemen noch mit einer Lohneinbusse zu kämpfen habe . Er habe starke Schmerzen (vgl. Urk. 1 S. 1 f.). 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf weitere Leistungen der Invalidenversicherung hat.
- 3.1 In den Akten finden sich die folgenden, wesentlichen medizinischen Berichte: 3.2 Die im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erfolgte Arbeitsfähigkeits abklä rung durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 1
- November 2019 ( Urk. 6/29/8-11) ergab folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2): - Status nach transienter globaler Amnesie (TGA) , Differentialdiagnose (DD) cerebrovaskulärer Insult ( CVI ) mit/bei: - klinisch: retro- und anterograder Amnesie - National Institutes of Health Stroke Scale ( NIHSS ) initial 1
- Juni 2019: 2 Punkte (diskrete Mundastschwäche rechts, jedoch im Verlauf durch Familie als normal angegeben und Alter nicht erinnerlich) , CT Lyse innerhalb Lysefenster , kein Nachweis einer intrakraniellen Blutung, kein demarkiertes Infarktareal, kein Nachweis von höhergradigen Stenosen oder Gefässabbrüchen der zervikalen arteriellen hirnver sorgenden Gefässe Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ eine Dyslipidämie , eine Hypertriglyceridämie , eine Hypercholesterinämie, ein Vitamin D-Mangel sowie subcortikale Marklagerläsionen frontoparietal betont mit vasku lärem Verteilungsmuster, DD: mikroangiopathisch . Die aktuelle Arbeitsun fähig keit sei wegen körperlicher Erkrankung ausgewiesen nach einer einmaligen TGA am 1
- Juni 201
- Die durchgeführten neurologischen, kardiologischen und internistischen Abklärungen seien im Wesentlichen unauffällig bis auf Marklagerläsionen im Befund der Magnetresonanz tomographie ( MRI ) , deren Krankheitswertigkeit fraglich sei. Andere gesund heitliche Einschränkungen aus ser degenerativen Veränderungen im Bereich der unteren Wirbelsäule, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflussen würden, bestünden nicht. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer leichten oder mittelschweren angepassten Tätigkeit sei gegeben. Der Beschwerdeführer könne die Arbeit am 1
- November 2019 auf 60 % steigern. Wegen der längeren Arbeitsabwesenheit empfehle sich eine stufenweise Erhöhung der Arbeitsleistung auf 100 % , beispielsweise 20 % alle zwei Wochen (S. 2 f.). 3.3 Am 2
- Januar 2020 erfolgte in der Universitätsklinik A.___ eine neurologische und neurophysiologische Untersuchung des Beschwerdeführers (vgl. Bericht vom 2
- Januar 2020, Urk. 6/63/308-310). Dabei konnten die Ärzte die folgenden Diagnosen stellen (S. 1): - Lumbalgie und möglich es leichtes sensibles Ausfallsyndrom L3 links mit/bei: - Diskusbulging L3/4 und L4/5 - anamnestisch em Auslöser Lumbalpunktion Juli 2019 - kein em Hinwe is auf spinale Leitungsstörung und keine r akuten oder chronische n Denervierung L2-4 links (Neurophysiologie , Januar 2020) - Status nach TGA am 1
- Juni 2019 - Leukenzephalopathie - im Rahmen der Ursachenabklärung der TGA aufgefallen, keine Progre dienz von Juni bis Dezember 2019 - aktenanamnestisch kardiale Abklärungen und Lumbalpunktion sowie Serologie unauffällig Die elektrophysiologische Untersuchung habe keine Nervenschädigung objekti vieren können (S. 2). 3.4 Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte mit Bericht vom 3
- Januar 2020 ( Urk. 3/1 = Urk. 6/63/204-205) folgende Diagnosen (S. 1): - a ktuell persistierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei: - Ausschluss eines Hämatoms oder Abszesses epidural und keine n Hin weise n für ein Liquorleck - l eichte r Segmentdegeneration der untersten drei Segmente der Lenden wirbelsäule ( LWS ) mit Diskusbulging L3/4 und L4/5 mit leichter Ein engung des linken Neuroforamen s L3/4 - m edianer flacher Diskushernie L5/S1 mit leichter Einengung des rechten Neuroforamen s - l eichter bis mässiger, nach kaud al zunehmender Spondylarthrose der untersten drei Segmente der LWS - Status nach Liquorpunktion
- Juli 2019 , seitdem hier ausstrahlenden Schmerzen an beide Beine - TGA Der Beschwerdeführer klage seit Mai 2019 über akute Rückenschmerzen. Das MRI habe eine Radikulopathie L3/4 bestätigt. In dieser Zeit sei es zu einer TGA gekommen, so dass weitere Abklärungen hätten verschoben werden müssen. Die durch die TGA erlittenen Konzentrationsprobleme hätten sich langsam gebessert. Die LWS-Beschwerden seien trotz intensiver Therapie geblieben. Er habe dem Beschwerdeführer wieder eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, um die durch das lange Sitzen auftretenden starken Schmerzen zu lindern. Mit einem Pensum von 50 % sei der Beschwerdeführer wenig symptomatisch (S. 1 f.). 3.5 Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ , Chiropraktische Medizin , nannten mit Bericht vom 2
- Februar 2020 ( Urk. 6/63/301-303) folgende Diagnosen (S. 1): - chronische Lumbalgie und Kribbelparästhesien in beiden Beinen bei Diskusbulging L3/4 mit neuroforaminaler Enge links, mediane r Diskus hernie L5/S1 m it neuroforaminaler Enge rechts und segmentale n Dysfunktionen L2/3 und L5/S1 - Gelenkschmerzen in Hüfte, Knie und Fussgelenken beidseits, unklarer Ätiologie - TGA , Juni 2019 - Gastroenteritis Es gebe klinisch-neurologisch keine Hinweise auf eine Radikulopathie . Bild gebend seien eine neuroforaminale Enge links auf Höhe L3/4 und eine neuro foraminale Enge rechts auf Höhe L5/S1 ohne Nervenkompression sowie ein Reiz zustand der Fazettengelenke links auf Höhe L4/5 und L5/S1 auszumachen. Die lumbalen Beschwerden würden sich durch diese zwei Befunde erklären lassen. Die Kribbelparästhesien könnten durch die neuroforaminalen Engen erklärt werden (S. 2). 3.6 Am
- Mai 2020 erfolgte im Auftrag der Pensionskasse eine vertrauensärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. med. C.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates (vgl. Gutachten vom 1
- Juni 2020, Urk. 6/ 36 ). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er insbesondere linksseitige rezidivierende Blockaden der LWS . Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er nicht (S. 7 Ziff. 5.1 -5.2 ). Der Beschwerdeführer leide unter insbesondere linksseitigen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Knie - sowie beide Sprunggelenke. Der Beschwerdeführer führe seine Schmerzen auf eine im Juni 2019 durchge führte lumbale Punktion zurück. Eine Röntgen aufnahme der LWS habe keine wesentliche Pathologie gezeigt. In der neurolo gischen Untersuchung habe eben falls keine Pathologie im Bereich der LWS festgestellt werden können. Dr. C.___ gab an, dass es sich um insbesondere linksseitige Blockaden im Bereich der LWS handle. Die durchgeführten neurologischen Untersuchungen hätten einen organischen Schaden aufgrund einer lumbalen Punktion aus schliessen können. Somit handle es sich um funktionelle Störungen der LWS Beweglichkeit. Aus seiner Sicht bestehe beim Beschwerdeführer keine Berufs unfähigkeit (S. 7 Ziff. 6). Er empfehle die Fortführung der physio therapeutischen und chiropraktischen Massnahmen (S. 8 Ziff. 7). Der Beschwerde führer arbeite seit dem 2
- April 2020 in einem Pensum von 70 % . Es sei davon auszugehen, dass er bis Ende Juli 2020 sein bisheriges Pensum von 100 % wieder ausführen könne. Eine erneute Untersuchung sei durchzuführen, falls er im November/Dezember 2020 immer noch arbeitsunfähig sei (S. 8 Ziff. 8). 3.7 Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ , Rheumatologie, gaben mit Bericht vom 1
- Juli 2020 ( Urk. 6/64/186-190) folgende Diagnosen an (S. 1): - beginnende medial betonte Gonarthrose beidseits - Verdacht auf Irritation der Tibialis - posterior - Sehne beidseits mit/bei: - Knickfuss beidseits (rechts mehr als links) - sonographisch keine Tenosynovitis darstellbar - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits mit/bei: - intermittierende n Kribbelparästhesien Beine beidseits - segmentalen Dysfunktionen L2/3 und L5/S1 - Diskusbulging L3/4 mit neuroforaminaler Enge links, mediane r Diskushernie L5/S1 mit neuroforaminaler E nge rechts und leichte n bis mässige n nach kaudal zunehmende n Spondylarthrosen (MRI , Oktober 2019) - kein em Hinweis auf spinale L eitungsstörung und keine r akuten oder chronische n Denervierung L 2- 4 links (Neurophysiologie , J anu ar 2020) - Status nach TGA am 1
- Juni 2019 Beim Beschwerdeführer bestünden belastungsabhängige Arthralgien im Bereich des medialen Knie - sowie des medialen Sprunggelenkes beidseits. Die Beschwer desymptomatik im Bereich der Kniegelenke sei am ehesten im Rahmen einer beginnenden medial betonten Gonarthrose mit Irritation im B ereich des Pes anserinus zu werten. Zudem sei von einer Irritation der T ibialis - posterior - Sehnen beidseits mit beidseitigem Knickfuss auszugehen. Beim chronischen lumbospondy logenen Schmerzsyndrom beidseits bei segmentaler Dysfunktion L2/3 und L5/S1 bestehe weiterhin kein Anhalt für eine radikuläre Reizung oder für ein Ausfall syndrom (S. 4). 3.8 M it Bericht vom 1
- August 2020 ( Urk. 6/42/2-3) erwähnten die Ärzte der Uni versitätsklinik A.___ , Chiropraktische Medizin, folgende Diagnosen (S. 1): - akute Zervikobrachialgie beidseits mit Verdacht auf sensorische C6 Radikulopathie rechts mit/bei: - Osteochondrose mit Höhenminderung des Bandscheibenfachs C5/6 ( Halswirbelsäule, HWS, AP/lateral vom 1
- August 2020) - n euroforaminale r Stenose C5/6 rechts (CT HWS vom 1
- Juni 2019) - Segmentdysfunktion C5/6, C 6/7 , C7/Th1 - chronische Thorakolumbalgie mit/bei: - segmentalen Dysfunktionen Th11/12, L1/2 und L2/3 - Diskusbulging L3/4 mit neuroforaminaler Enge links, mediane r Diskushernie L5/S1 mit neuroforaminaler Enge rechts - Gelenkschmerzen in Hüfte, Knie und Fussgelenken beidseits mit unklarer Ätiologie - Status nach TGA, Juni 2019 Aktuell würden belastungsabhängige lumbale Beschwerden mit schmerzhafter Ausstrahlung in den rechten dorsalen Oberschenkel persistieren, insbesondere während der Tätigkeit als Buschauffeur, weswegen derzeit eine 50%ige Arbeits unfähigkeit ausgestellt worden sei. Hinzugekommen sei ein nächtliches Auftreten der bekannten lumbalen Schmerzen mit gleicher Lokalisation und Charakter wie tagsüber. Auch berichte der Beschwerdeführer über neu aufgetretene zervikale Schmerzen mit kribbelnder Ausstrahlung in beide Arme. Die Behandlung werde vorerst engm aschig weitergeführt (S. 1 f.). 3.9 Am
- November 2020 erfolgte eine weitere vertrauensärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. C.___ (vgl. Gutachten vom 1
- November 2020, Urk. 6/46). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er rezidivierende LWS- Blockaden sowie rezidivierende HWS- Blockaden bei Osteo chondrose C5/
- Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er nicht (S. 8 Ziff. 5.1-5.2). Anlässlich der Untersuchung hätten sich Blockaden im Bereich von C5 und C6 auf beiden Seiten gezeigt. In der klinischen Untersuchung hätten keine Sensibilitätsstörungen festgestellt werden können. Es habe auch keine Atrophie im Bereich der oberen Extremitäten bestanden. Im LWS- Bereich hätten im Gegensatz zur Voruntersuchung keine Blockaden im Bereich der Iliosakralgelenke festgestellt werden können. Allerdings bestehe eine leichte Umfangminderung am linken Bein um zirka 1 cm. Beim Beschwerdeführer bestehe keine Berufsunfähigkeit (S. 9 f. Ziff. 6). Er empfehle die Fortführung der physiotherapeutischen Massnahmen, insbesondere sollten aktive Massnahmen durchgeführt werden (S. 10 Ziff. 7). Eine Nachuntersuchung sei nicht notwendig. Es sei nicht davon auszugehen, dass die g eklagten Beschwerden, welche nicht mit der Veränderung der Bildgebung korrelieren würden und funktionell seien, in nächster Zeit eine Berufsunfähigkeit verursachen könnten. Es bestünden keine Hinweise, wonach der Beschwerdeführer nicht 100 % arbeiten könne (S. 10 Ziff. 8). 3.10 Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ , Wirbelsäulenzentrum, führten mit Bericht vom
- Februar 2021 ( Urk. 3/2 = Urk. 6/57) folgende Diagnosen auf (S. 1): - Lumbalgie beidseits bei Diskusbulging L3/4 und L4/5 - C6-Radikulopathie rechts mit/bei Neuroforamenstenose C5/6 beidseits und Osteochondrose C5/6 mit Lumbalgie und schmerzhafter L3/4 Radikulopathie bei Diskusbulging L3/4 und L4/5 - TGA - Gastroenteritis Beim Beschwerdeführer zeige sich eine unspezifische chronische Lumbalgie. Es werde daher einzig die Weiterführung der Physiotherapie gesehen. Der Beschwer deführer zeige sich sehr motiviert , seine 50%ig e-Tätigkeit aufrecht zuerhalten. D er Vertrauensarzt werde um eine Reevaluation des Gutachtens gebeten (S. 1 f.). 3.11 M it Bericht vom
- März 2021 ( Urk. 6/64/288) nannte Dr. Z.___ folgende Diagnosen: - akute Zervikobrachialgie beidseits mit Verdacht auf sensorische C6 Radikulopathie rechts - Lumbalgie und mögliches leichtes sensibles Ausfallsyndrom L3 links mit/bei: - Diskusbulging L3/4 und L4/5 - anamnestisch em Auslöser Lumbalpunktion Juli 2019 - kein em Hinweis auf spinale Leitungsstörung, keine r akuten oder chro nische n Denervierung L2 - 4 links (Neurophysiologie , Januar 2020) Der Beschwerdeführer könne aktuell seine Tätigkeit als Linienbuschauffeur nur zu 50 % wahrnehmen, weil die Beschwerden im LWS- und HWS-Bereich exazerbieren würden. Unter diesen Beschwerden senke sich auch sein Konzentrations vermögen mit erheblichen Auswirkungen auf seine Tätigkeit. Nach wenigen Stunden im Sitzen seien die Beschwerden stark. Eine Steigerung des Pensums sei kontraindiziert. Der Beschwerdeführer sei mit einem Pensum von 50 % an sein L imit gekommen. 3.12 Am
- Juni 2021 erstattete Dr. med. D.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ihr vertrauensärztliches Gutachten zuhanden der Pensionskasse ( Urk. 6/58). Dabei nannte sie folgende Diagnosen zum Zeitpunkt der Untersuchung (S. 18 f.): - freie Funktionen der grossen/kleinen Gelenke der oberen/unteren Extre mitäten bei gut trainierter Extremitätenmuskulatur und gut trainierter dorsaler Rumpfmuskulatur - rezidivierende Beschwerden der Wirbelsäule bei Fehlstatik und Haltungs insuffizienz, kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit, beid seits verkürzte Ischiokruralmuskulatur - Normalgewicht gemäss BMI, jedoch funktionell ungünstiges stamm betontes Übergewicht - leichtgradige degenerative Veränderungen lumbal, Degeneration atlanto -dental und in Höhe HWK 5/6 (radiologische Abklärungen) - beschriebene beginnende degenerative Veränderungen der Kniegelenke und des rechten oberen Sprunggelenkes ( OSG ) Die Begutachtung sei im Beisein eines Dolmetschers erfolgt. Die langjährigen Rückenbeschwerden hätten sich im Jahr 2019 nach einer Lumbalpunktion ver stärkt. Die Abklärungen auf orthopädischem, neurologischem und rheumatologi schem Fachgebiet ergäben keine spezifischen Befunde. Die Therapiemassnahmen und die Medikamenteneinnahme würden die Beschwerden nicht lindern . Der Beschwerdeführer führe ein Hei m programm durch und zeige an den Extremitäten sowie der dorsalen Rumpfmuskulatur einen sehr gut trainierten Muskelstatus. Er sei darauf fixiert, dass ihm einzig eine P ensumsreduktion helfe . Die heutige Untersuchung habe die Indikation zur Kräftigung der Bauchmuskulatur und zur Dehnung der Ischiokruralmuskulatur ergeben. Gegebenenfalls müsse ein schmerztherapeutisches oder psychiatrisches Gutachten in die Wege geleitet werden. Eine Berufsunfähigkeit liege nicht vor. Für die zuletzt ausgeübte wie auch für eine angepasste Tätigkeit ergebe sich eine volle Arbei tsfähigkeit ohne Ein schränkung der L eistungsfähigkeit (S. 19 ff.) .
- 4.1 Die B esc hwerdegegnerin verneinte einen weiteren Leistungsa nspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen gestützt auf das zuhanden der Pensionskasse durch Dr. D.___ erstellte Gutachten vom
- Juni 2021, wonach von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit auszuge hen sei (vorste hend E. 3.12 ). 4.2 D as Gutachten von Dr. D.___ erfüllt die praxisgemässen Kriterien an beweis kräftige Entscheidungsgrundlagen (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich. So beruht die unter Beihilfe eines D olmetschers (vgl. Urk. 6/58 S. 8 oben) erfolgte Begut achtung auf allseitigen Untersuchungen (vgl. Urk. 6/58 S. 13 ff.) . Zudem berück sichtigt das Gutachten die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 6/58 S. 8 ff. ) in angemessener Weise, wurde in Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 6/58 S. 2 ff.) erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. In der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge leuchtet es ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Für die Ent scheidfindung kann daher darauf abgestellt werden. Dies empfahl überdies auch der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, anlässlich einer Besprechung vom 2
- Juni 2021, wenn auch eine ausführliche Stellungnahme seinerseits nicht aktenkundig ist (vgl. aber Urk. 6/62 S. 9). 4.3 Zweifel an der Beweiskraft des durch Dr. D.___ erstellten Gutachtens ergeben sich nicht bereits daraus, dass die behandelnden Ärzte die Arbeitsfähigkeit vor liegend unterschiedlich einschätz t en (Urteil des Bundesgerichts 9C_89/2020 vom 1
- Juni 2020 E. 4.6). In diesem Zusammenhang ist auch auf die ausgesprochene Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag hinzuweisen (BGE 137 V 210 E. 1.2.4, 124 I 170 E. 4). Dr. D.___ nahm ihre Einschätzung in Kenntnis der divergierenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die behan delnde n Ärzte vor (vgl. Urk. 6/58 S. 2 ff.). Es schmälert die Beweiskraft des Gut achtens vorliegend nicht, dass sie sich nicht explizit damit auseinande rsetzte . Denn wesentlich ist, dass die umfangreichen Abklärungen auf orthopädischem, neurologischem und rheumatologischem Fachgebiet lediglich leichte körperliche Defizite und keine wesentlichen Befunde hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vordergründig g eklagten Lumbalgie ergaben (vgl. Urk. 6/58 S. 18 ff.; Urk. 6/63/301-303 S. 2; Urk. 6/63/308-310 S. 2; Urk. 6/64/186-190 S. 4). In Anbetracht dessen erscheint die durch Dr. D.___ vorgenommene Arbeitsfähig keitseinschätzung plausibel. Demgegenüber wird d ie sowohl durch Dr. Z.___ als auch durch die Ärzte der Universitätsklinik A.___ attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Buschauffeur nicht nachvoll ziehbar gestützt auf erhobene objektive Befunde hergeleitet, sondern vielmehr einzig mit den subjektiv vom Beschwerdeführer angegebenen starken Schmerzen begründet (vgl. Urk. 6/42/2-3 S. 1; Urk. 6/57 S. 1 f.; Urk. 6/63/204-205 S. 2 ; Urk. 6/6 4/288 ) . Diese Berichte stellen demzufolge weder eine verlässliche Ent scheidungsgrundlage dar noch kommen gestützt darauf Zweifel am Gutachten von Dr. D.___ auf. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer monierte , die Begutachtungen durch Dr. C.___ (vorstehend E. 3.6, E. 3.9 ) seien ohne Beizug eines Dolmetschers erfolgt und d er Gutachter habe seine Aussagen verdreht (vgl. Urk. 1 S. 1 ; vgl. auch Schreiben vom 1
- Dezember 2020 in Urk. 6/56 ), so kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar trifft es zu, dass die beiden Begutachtungen durch Dr. C.___ ohne Anwesenheit eines Dolmetschers erfolgten. Dr. C.___ äusserte sich hierzu dahingehend, dass der Beschwerdeführer keinen Dolmetscher verlangt und es keine Schwierigkeiten bei der Verständigung gegeben habe (vgl. Urk. 6/54 ). Ob der Beizug eines Dolmetschers vorliegend angebracht gewe sen wäre, muss jedoch nicht näher beleuchtet werden. Denn ungeachtet dessen erfolgte die anschliessende Begutachtung durch Dr. D.___ – auf welche sich die Beschwerdegegnerin bei der Leistungsabweisung im Wesentlichen stützte und die zum selben Ergebnis kam wie Dr. C.___ – unter Beizug eines D olmetschers (vgl. Urk. 6/58 S. 8 oben). Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, wonach Dr. D.___ von der Pensionskasse ausgewählt worden und daher keine unparteiische Ärztin sei (vgl. Urk. 1 S. 1 f.), ver mag ebenfalls nicht zu überzeugen . So kommt selbst den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). B egründete Einwände gegen die Gutachterin , welche auf eine mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lassen würden, brachte der Beschwerdeführer nicht vor und sind aus den Akten auch nicht ersichtlich . 4.5 Anzumerken bleibt, dass sich trotz des unter anderem diagnostizierten chroni schen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms (vgl. Urk. 6/64/186-190 S. 1) und des Hinweises von Dr. D.___ , wonach gegebenenfalls ein schmerztherapeuti sches oder psychiatrisches Gutachten in die Wege zu leiten sei (vgl. Urk. 6/58 S. 20), vorliegend keine psychiatrische Abklärung aufdrängt. So wurden vom Beschwerdeführer selbst keine psychischen Einschränkungen geltend gemacht und in den vorhandenen Akten finden sich auch keinerlei Hinweise auf eine psychische Störung. Anlässlich der Begutachtung durch Dr. D.___ gab d er Beschwerdeführer einzig an, dass er nach dem Tod der Mutter einmalig ein psychiatrisches Gespräch wahrgenommen habe und aufgrund der Wechselschicht an Schlafstörungen leide, wobei er keine Medikamen te einnehme (vgl. Urk. 6/58 S. 10). Konkrete Hinweise auf ein psychisches Leiden ergeben sich dadurch nicht. Entgegen der im Eventualantrag geltend gemachten Ansicht des Beschwerde führers (vgl. Urk. 1 S. 2) besteht insgesamt daher keine Veranlassung für ergänzende medizinische Abklärungen, weshalb darauf im Sinne antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) zu verzichten ist. 4.6 Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. D.___ sowohl in der bisherigen als auch in jeglicher angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. Die Beschwer degegnerin hat folglich einen weiteren Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu R echt verneint. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt.
- Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00614
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom 3 1. Mai 2022 in S achen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 19 64, arbeitete zuletzt seit dem 1. Januar 2003 als Linienbus chauffeur bei der Y.___ AG, als er sich am 2 1. Oktober 2019 (eingegangen am 1. November 2019) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 6/17). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und zog insbeson dere die Akten der Krankentaggeldversicherung ( Urk. 6/18; Urk.
6/29) sowie der Pensionskasse ( Urk. 6/34; Urk. 6/36) bei. Mit Mitteilung vom 5. August 2020 ( Urk. 6/39) schloss die IV-Stelle den Arbeitsplatzerhalt erfolgreich ab, da der Ver sicherte seit dem 4. Mai 2020 wi ederum im bisherigen Pensum als Linienbus chauffeur tätig war. 1.2
Am 2 2. September 2020 ersuchte der Versicherte um Wiederaufnahme des Ver fahrens infolge Reduktion des Arbeitspensums per Mitte August 2020 ( Urk. 6/45). Die IV-Stelle tätigte erneut Abklärungen der medizinischen sowie erwerblichen Situation, zog wiederum Akten der Pensionskasse ( Urk. 6/46; Urk. 6/54; Urk. 6/58) bei und sprach dem Versicherten mit Mitteilung vom 1 5. Dezember 2020 ( Urk. 6/51) Begleitung durch die Eingliederungsberatung für Arbeitsplatz erhalt für die Zeit vom 7. Dezember 2020 bis 7. März 2021 zu.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/61) und Beizug weiterer Akten der Krankentaggeldversicherung ( Urk. 6/63-64) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 0. September 2021 ( Urk. 6/65 = Urk.
2) einen weiteren Leistungsa nspruch des Versicherten . 2.
Der Versicherte erhob am 1 5. Oktober 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 0. September 2021 ( Urk.
2) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Zusprache weiterer IV-Leistungen. Eventuell seien weitere Abklärungen vorzunehmen ( Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. November 2021 ( Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 3. November 2021 ( Urk.
7) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sach verhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, dass gestützt auf das BVK- Gutachten per sofort von einer vollen Arbeitsfä higkeit in der bisherigen Tätigkeit als Busfahrer auszugehen sei. Die festgestellten leichten körperlichen Defizite könnten die Stärke der empfundenen Schmerzen nicht erklären und würden auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit recht fertigen. Da am Arbeitsplatz keine Unterstützungsmöglichkeiten mehr bestünden und von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde, sei die Ein gliederungsberatung abzuschliessen. Es bestehe weder ein Anspruch auf berufli che Massnahmen noch auf eine Invalidenrente (vgl. Urk. 2 S. 1 f.).
In der Beschwerdeantwort ( Urk.
5) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das beweiskräftige BVK- Gutachten vom 8. J uni 2021 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Auf die Berichte der behandelnden Ärzte könne nicht abgestellt werden. Weitere Abklärungen seien obsolet (S. 1 ff.). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt, er sei gestützt auf die durch Dr. med. Z.___ sowie d ie Ärzte der Universitätsklinik A.___ erstellten Berichte
zu 50 %
arbeitsunfähig . Die erste Begutachtung habe ohne Dolmetscher stattgefunden . Die zweite Begutachtung sei durch einen von der Pensionskasse auserwählten und damit nicht durch einen unparteiischen Arzt erfolgt . Die von den Ärzte n
verschriebenen Therapien hätten nur eine geringe Beschwerdelinderung gebracht. I m Juni 2021 habe er die Ände rungskündigung erhalten, weshalb er neben den gesundheitlichen Problemen noch mit einer Lohneinbusse zu kämpfen habe . Er habe starke Schmerzen (vgl. Urk. 1 S. 1 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf weitere Leistungen der Invalidenversicherung hat. 3. 3.1
In den Akten finden sich die folgenden, wesentlichen medizinischen Berichte: 3.2
Die im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erfolgte Arbeitsfähigkeits abklä rung durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 1 1. November 2019 ( Urk. 6/29/8-11) ergab folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2): - Status nach transienter globaler Amnesie (TGA) , Differentialdiagnose (DD) cerebrovaskulärer Insult ( CVI ) mit/bei: - klinisch: retro- und anterograder Amnesie - National Institutes of
Health
Stroke
Scale ( NIHSS ) initial 1 0. Juni 2019: 2 Punkte (diskrete Mundastschwäche rechts, jedoch im Verlauf durch Familie als normal angegeben und Alter nicht erinnerlich) , CT Lyse innerhalb Lysefenster , kein Nachweis einer intrakraniellen Blutung, kein demarkiertes Infarktareal, kein Nachweis von höhergradigen Stenosen oder Gefässabbrüchen der zervikalen arteriellen hirnver sorgenden Gefässe
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ eine Dyslipidämie , eine Hypertriglyceridämie , eine Hypercholesterinämie, ein Vitamin D-Mangel sowie subcortikale Marklagerläsionen frontoparietal betont mit vasku lärem Verteilungsmuster, DD: mikroangiopathisch . Die aktuelle Arbeitsun fähig keit sei wegen körperlicher Erkrankung ausgewiesen nach einer einmaligen TGA am 1 0. Juni 201 9. Die durchgeführten neurologischen, kardiologischen und internistischen Abklärungen seien im Wesentlichen unauffällig bis auf Marklagerläsionen im Befund der Magnetresonanz tomographie ( MRI ) , deren Krankheitswertigkeit fraglich sei. Andere gesund heitliche Einschränkungen aus ser degenerativen Veränderungen im Bereich der unteren Wirbelsäule, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflussen würden, bestünden nicht. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer leichten oder mittelschweren angepassten Tätigkeit sei gegeben. Der Beschwerdeführer könne die Arbeit am 1 1. November 2019 auf 60 % steigern. Wegen der längeren Arbeitsabwesenheit empfehle sich eine stufenweise Erhöhung der Arbeitsleistung auf 100 % , beispielsweise 20 % alle zwei Wochen (S. 2 f.). 3.3
Am 2 8. Januar 2020 erfolgte in der Universitätsklinik A.___ eine neurologische und neurophysiologische Untersuchung des Beschwerdeführers (vgl. Bericht vom 2 8. Januar 2020, Urk. 6/63/308-310). Dabei konnten die Ärzte die folgenden Diagnosen stellen (S. 1): - Lumbalgie und möglich es leichtes sensibles Ausfallsyndrom L3 links mit/bei: - Diskusbulging L3/4 und L4/5 - anamnestisch em Auslöser Lumbalpunktion Juli 2019 - kein em Hinwe is auf spinale Leitungsstörung und keine r akuten oder chronische n
Denervierung L2-4 links (Neurophysiologie , Januar 2020) - Status nach TGA am 1 0. Juni 2019 - Leukenzephalopathie - im Rahmen der Ursachenabklärung der TGA aufgefallen, keine Progre dienz von Juni bis Dezember 2019 - aktenanamnestisch kardiale Abklärungen und Lumbalpunktion sowie Serologie unauffällig
Die elektrophysiologische Untersuchung habe keine Nervenschädigung objekti vieren können (S. 2). 3.4
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte mit Bericht vom 3 1. Januar 2020 ( Urk. 3/1 = Urk. 6/63/204-205) folgende Diagnosen (S. 1): - a ktuell persistierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei: - Ausschluss eines Hämatoms oder Abszesses epidural und keine n Hin weise n für ein Liquorleck - l eichte r Segmentdegeneration der untersten drei Segmente der Lenden wirbelsäule
( LWS ) mit Diskusbulging L3/4 und L4/5 mit leichter Ein engung des linken Neuroforamen s L3/4 - m edianer flacher Diskushernie L5/S1 mit leichter Einengung des rechten Neuroforamen s - l eichter bis mässiger, nach kaud al zunehmender Spondylarthrose der untersten drei Segmente der LWS - Status nach Liquorpunktion
8. Juli 2019 , seitdem hier ausstrahlenden Schmerzen an beide Beine - TGA
Der Beschwerdeführer klage seit Mai 2019 über akute Rückenschmerzen. Das MRI habe eine Radikulopathie L3/4 bestätigt. In dieser Zeit sei es zu einer TGA gekommen, so dass weitere Abklärungen hätten verschoben werden müssen. Die durch die TGA erlittenen Konzentrationsprobleme hätten sich langsam gebessert. Die LWS-Beschwerden seien trotz intensiver Therapie geblieben. Er habe dem Beschwerdeführer wieder eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, um die durch das lange Sitzen auftretenden starken Schmerzen zu lindern. Mit einem Pensum von 50 % sei der Beschwerdeführer wenig symptomatisch (S. 1 f.). 3.5
Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ , Chiropraktische Medizin , nannten mit Bericht vom 2 8. Februar 2020 ( Urk. 6/63/301-303) folgende Diagnosen (S. 1): - chronische Lumbalgie und Kribbelparästhesien in beiden Beinen bei Diskusbulging L3/4 mit neuroforaminaler Enge links, mediane r Diskus hernie L5/S1 m it neuroforaminaler Enge rechts und segmentale n Dysfunktionen L2/3 und L5/S1 - Gelenkschmerzen in Hüfte, Knie und Fussgelenken beidseits, unklarer Ätiologie - TGA , Juni 2019 - Gastroenteritis
Es gebe klinisch-neurologisch keine Hinweise auf eine Radikulopathie . Bild gebend seien eine neuroforaminale Enge links auf Höhe L3/4 und eine neuro foraminale Enge rechts auf Höhe L5/S1 ohne Nervenkompression sowie ein Reiz zustand der Fazettengelenke links auf Höhe L4/5 und L5/S1 auszumachen. Die lumbalen Beschwerden würden sich durch diese zwei Befunde erklären lassen. Die Kribbelparästhesien könnten durch die neuroforaminalen Engen erklärt werden (S. 2). 3.6
Am 4. Mai 2020 erfolgte im Auftrag der Pensionskasse eine vertrauensärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. med. C.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates (vgl. Gutachten vom 1 7. Juni 2020, Urk. 6/ 36 ). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er insbesondere linksseitige rezidivierende Blockaden der LWS . Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er nicht (S. 7 Ziff. 5.1 -5.2 ). Der Beschwerdeführer leide unter insbesondere linksseitigen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Knie - sowie beide Sprunggelenke. Der Beschwerdeführer führe seine Schmerzen auf eine im Juni 2019 durchge führte lumbale Punktion zurück. Eine Röntgen aufnahme der LWS habe keine wesentliche Pathologie gezeigt. In der neurolo gischen Untersuchung habe eben falls keine Pathologie im Bereich der LWS festgestellt werden können. Dr. C.___ gab an, dass es sich um insbesondere linksseitige Blockaden im Bereich der LWS handle. Die durchgeführten neurologischen Untersuchungen hätten einen organischen Schaden aufgrund einer lumbalen Punktion aus schliessen können. Somit handle es sich um funktionelle Störungen der LWS Beweglichkeit. Aus seiner Sicht bestehe beim Beschwerdeführer keine Berufs unfähigkeit (S. 7 Ziff. 6). Er empfehle die Fortführung der physio therapeutischen und chiropraktischen Massnahmen (S. 8 Ziff. 7). Der Beschwerde führer arbeite seit dem 2 0. April 2020 in einem Pensum von 70 % . Es sei davon auszugehen, dass er bis Ende Juli 2020 sein bisheriges Pensum von 100 % wieder ausführen könne. Eine erneute Untersuchung sei durchzuführen, falls er im November/Dezember 2020 immer noch arbeitsunfähig sei (S. 8 Ziff. 8). 3.7
Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ , Rheumatologie, gaben mit Bericht vom 1 5. Juli 2020 ( Urk. 6/64/186-190) folgende Diagnosen an (S. 1): - beginnende medial betonte Gonarthrose beidseits - Verdacht auf Irritation der Tibialis - posterior - Sehne beidseits mit/bei: - Knickfuss beidseits (rechts mehr als links) - sonographisch keine Tenosynovitis darstellbar - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits mit/bei: - intermittierende n Kribbelparästhesien Beine beidseits - segmentalen Dysfunktionen L2/3 und L5/S1 - Diskusbulging L3/4 mit neuroforaminaler Enge links, mediane r Diskushernie L5/S1 mit neuroforaminaler E nge rechts und leichte n bis mässige n nach kaudal zunehmende n
Spondylarthrosen (MRI , Oktober 2019) - kein em Hinweis auf spinale L eitungsstörung und keine r akuten oder chronische n
Denervierung L 2- 4 links (Neurophysiologie , J anu ar 2020) - Status nach TGA
am 1 0. Juni 2019
Beim Beschwerdeführer bestünden belastungsabhängige Arthralgien im Bereich des medialen Knie - sowie des medialen Sprunggelenkes beidseits. Die Beschwer desymptomatik im Bereich der Kniegelenke sei am ehesten im Rahmen einer beginnenden medial betonten Gonarthrose mit Irritation im B ereich des Pes
anserinus zu werten. Zudem sei von einer Irritation der T ibialis - posterior - Sehnen beidseits mit beidseitigem Knickfuss auszugehen. Beim chronischen lumbospondy logenen Schmerzsyndrom beidseits bei segmentaler Dysfunktion L2/3 und L5/S1 bestehe weiterhin kein Anhalt für eine radikuläre Reizung oder für ein Ausfall syndrom (S. 4). 3.8
M it Bericht vom 1 8. August 2020 ( Urk. 6/42/2-3) erwähnten die Ärzte der Uni versitätsklinik A.___ , Chiropraktische Medizin,
folgende Diagnosen (S. 1): - akute Zervikobrachialgie beidseits mit Verdacht auf sensorische C6 Radikulopathie rechts mit/bei: - Osteochondrose mit Höhenminderung des Bandscheibenfachs C5/6 ( Halswirbelsäule, HWS, AP/lateral vom 1 7. August 2020) - n euroforaminale r Stenose C5/6 rechts (CT HWS vom 1 0. Juni 2019) - Segmentdysfunktion C5/6, C 6/7 , C7/Th1 - chronische Thorakolumbalgie mit/bei: - segmentalen Dysfunktionen Th11/12, L1/2 und L2/3 - Diskusbulging L3/4 mit neuroforaminaler Enge links, mediane r Diskushernie L5/S1 mit neuroforaminaler Enge rechts - Gelenkschmerzen in Hüfte, Knie und Fussgelenken beidseits mit unklarer Ätiologie - Status nach TGA, Juni 2019
Aktuell würden belastungsabhängige lumbale Beschwerden mit schmerzhafter Ausstrahlung in den rechten dorsalen Oberschenkel persistieren, insbesondere während der Tätigkeit als Buschauffeur, weswegen derzeit eine 50%ige Arbeits unfähigkeit ausgestellt worden sei. Hinzugekommen sei ein nächtliches Auftreten der bekannten lumbalen Schmerzen mit gleicher Lokalisation und Charakter wie tagsüber. Auch berichte der Beschwerdeführer über neu aufgetretene zervikale Schmerzen mit kribbelnder Ausstrahlung in beide Arme. Die Behandlung werde vorerst engm aschig weitergeführt (S. 1 f.). 3.9
Am 5. November 2020 erfolgte eine weitere vertrauensärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. C.___ (vgl. Gutachten vom 1 2. November 2020, Urk. 6/46). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er rezidivierende LWS- Blockaden sowie rezidivierende HWS- Blockaden bei Osteo chondrose C5/ 6. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er nicht (S. 8 Ziff. 5.1-5.2). Anlässlich der Untersuchung hätten sich Blockaden im Bereich von C5 und C6 auf beiden Seiten gezeigt. In der klinischen Untersuchung hätten keine Sensibilitätsstörungen festgestellt werden können. Es habe auch keine Atrophie im Bereich der oberen Extremitäten bestanden. Im LWS- Bereich hätten im Gegensatz zur Voruntersuchung keine Blockaden im Bereich der Iliosakralgelenke festgestellt werden können. Allerdings bestehe eine leichte Umfangminderung am linken Bein um zirka 1 cm. Beim Beschwerdeführer bestehe keine Berufsunfähigkeit (S. 9 f. Ziff. 6). Er empfehle die Fortführung der physiotherapeutischen Massnahmen, insbesondere sollten aktive Massnahmen durchgeführt werden (S. 10 Ziff. 7). Eine Nachuntersuchung sei nicht notwendig. Es sei nicht davon auszugehen, dass die g eklagten Beschwerden, welche nicht mit der Veränderung der Bildgebung korrelieren würden und funktionell seien, in nächster Zeit eine Berufsunfähigkeit verursachen könnten. Es bestünden keine Hinweise, wonach der Beschwerdeführer nicht 100 % arbeiten könne (S. 10 Ziff. 8). 3.10
Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ , Wirbelsäulenzentrum, führten mit Bericht vom 8. Februar 2021 ( Urk. 3/2 = Urk. 6/57) folgende Diagnosen auf (S.
1): - Lumbalgie beidseits bei Diskusbulging L3/4 und L4/5 - C6-Radikulopathie rechts mit/bei Neuroforamenstenose C5/6 beidseits und Osteochondrose C5/6 mit Lumbalgie und schmerzhafter L3/4
Radikulopathie bei Diskusbulging L3/4 und L4/5 - TGA - Gastroenteritis
Beim Beschwerdeführer zeige sich eine unspezifische chronische Lumbalgie. Es werde daher einzig die Weiterführung der Physiotherapie gesehen. Der Beschwer deführer zeige sich sehr motiviert , seine 50%ig e-Tätigkeit aufrecht zuerhalten. D er Vertrauensarzt werde um eine Reevaluation des Gutachtens gebeten (S. 1 f.). 3.11
M it Bericht vom 1. März 2021 ( Urk. 6/64/288) nannte Dr. Z.___
folgende Diagnosen: - akute Zervikobrachialgie beidseits mit Verdacht auf sensorische C6 Radikulopathie rechts - Lumbalgie und mögliches leichtes sensibles Ausfallsyndrom L3 links mit/bei: - Diskusbulging L3/4 und L4/5 - anamnestisch em Auslöser Lumbalpunktion Juli 2019 - kein em Hinweis auf spinale Leitungsstörung, keine r akuten oder chro nische n
Denervierung L2 - 4 links (Neurophysiologie , Januar 2020)
Der Beschwerdeführer könne aktuell seine Tätigkeit als Linienbuschauffeur nur zu 50 % wahrnehmen, weil die Beschwerden im LWS- und HWS-Bereich exazerbieren würden. Unter diesen Beschwerden senke sich auch sein Konzentrations vermögen mit erheblichen Auswirkungen auf seine Tätigkeit. Nach wenigen Stunden im Sitzen seien die Beschwerden stark. Eine Steigerung des Pensums sei kontraindiziert. Der Beschwerdeführer sei mit einem Pensum von 50 % an sein L imit gekommen. 3.12
Am 8. Juni 2021 erstattete Dr. med. D.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ihr vertrauensärztliches Gutachten zuhanden der Pensionskasse ( Urk. 6/58). Dabei nannte sie folgende Diagnosen zum Zeitpunkt der Untersuchung (S. 18 f.): - freie Funktionen der grossen/kleinen Gelenke der oberen/unteren Extre mitäten bei gut trainierter Extremitätenmuskulatur und gut trainierter dorsaler Rumpfmuskulatur - rezidivierende Beschwerden der Wirbelsäule bei Fehlstatik und Haltungs insuffizienz, kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit, beid seits verkürzte Ischiokruralmuskulatur - Normalgewicht gemäss BMI, jedoch funktionell ungünstiges stamm betontes Übergewicht - leichtgradige degenerative Veränderungen lumbal, Degeneration atlanto -dental und in Höhe HWK 5/6 (radiologische Abklärungen) - beschriebene beginnende degenerative Veränderungen der Kniegelenke und des rechten oberen Sprunggelenkes ( OSG )
Die Begutachtung sei im Beisein eines Dolmetschers erfolgt. Die langjährigen Rückenbeschwerden hätten sich im Jahr 2019 nach einer Lumbalpunktion ver stärkt. Die Abklärungen auf orthopädischem, neurologischem und rheumatologi schem Fachgebiet ergäben keine spezifischen Befunde. Die Therapiemassnahmen und die Medikamenteneinnahme würden die Beschwerden nicht lindern . Der Beschwerdeführer führe ein Hei m programm durch und zeige an den Extremitäten sowie der dorsalen Rumpfmuskulatur einen sehr gut trainierten Muskelstatus. Er sei darauf fixiert, dass ihm einzig eine P ensumsreduktion helfe . Die heutige Untersuchung habe die Indikation zur Kräftigung der Bauchmuskulatur und zur Dehnung der Ischiokruralmuskulatur ergeben. Gegebenenfalls müsse ein schmerztherapeutisches oder psychiatrisches Gutachten in die Wege geleitet werden. Eine Berufsunfähigkeit liege nicht vor. Für die zuletzt ausgeübte wie auch für eine angepasste Tätigkeit ergebe sich eine volle Arbei tsfähigkeit ohne Ein schränkung der L eistungsfähigkeit (S. 19 ff.) . 4. 4.1
Die B esc hwerdegegnerin verneinte einen weiteren Leistungsa nspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen
gestützt auf das zuhanden der Pensionskasse durch Dr. D.___ erstellte Gutachten vom 8. Juni 2021, wonach von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit auszuge hen sei (vorste hend E. 3.12 ). 4.2
D as Gutachten von Dr. D.___
erfüllt die praxisgemässen Kriterien an beweis kräftige Entscheidungsgrundlagen (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich. So beruht die unter Beihilfe eines D olmetschers (vgl. Urk. 6/58 S. 8 oben) erfolgte Begut achtung auf allseitigen Untersuchungen (vgl. Urk. 6/58 S. 13 ff.) . Zudem berück sichtigt das Gutachten die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (vgl.
Urk. 6/58 S. 8 ff. ) in angemessener Weise, wurde in Kenntnis der Vorakten
(vgl. Urk. 6/58 S. 2 ff.) erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. In der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge leuchtet es ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Für die Ent scheidfindung kann daher darauf abgestellt werden. Dies empfahl überdies auch der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, anlässlich einer Besprechung vom 2 1. Juni 2021, wenn auch eine ausführliche Stellungnahme seinerseits nicht aktenkundig ist (vgl. aber Urk. 6/62 S. 9). 4.3
Zweifel an der Beweiskraft des durch Dr. D.___ erstellten Gutachtens ergeben sich nicht bereits daraus, dass die behandelnden Ärzte die Arbeitsfähigkeit vor liegend unterschiedlich einschätz t en (Urteil des Bundesgerichts 9C_89/2020 vom 1 8. Juni 2020 E. 4.6). In diesem Zusammenhang ist auch auf die ausgesprochene Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag hinzuweisen (BGE
137 V 210 E. 1.2.4, 124 I 170 E. 4). Dr. D.___ nahm ihre Einschätzung in Kenntnis der divergierenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die behan delnde n Ärzte vor (vgl. Urk. 6/58 S. 2 ff.).
Es schmälert die Beweiskraft des Gut achtens vorliegend nicht, dass sie sich nicht explizit damit auseinande rsetzte . Denn wesentlich ist, dass die umfangreichen Abklärungen auf orthopädischem, neurologischem und rheumatologischem Fachgebiet lediglich leichte körperliche Defizite und keine wesentlichen Befunde hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vordergründig g eklagten Lumbalgie ergaben (vgl. Urk. 6/58 S. 18 ff.; Urk. 6/63/301-303 S. 2; Urk. 6/63/308-310 S. 2; Urk. 6/64/186-190 S. 4). In Anbetracht dessen erscheint die durch Dr. D.___ vorgenommene Arbeitsfähig keitseinschätzung plausibel. Demgegenüber wird d ie sowohl durch Dr. Z.___ als auch durch die Ärzte der Universitätsklinik A.___ attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Buschauffeur nicht nachvoll ziehbar gestützt auf erhobene objektive Befunde hergeleitet, sondern vielmehr einzig mit den subjektiv vom Beschwerdeführer angegebenen starken Schmerzen begründet (vgl. Urk. 6/42/2-3 S. 1; Urk. 6/57 S. 1 f.; Urk. 6/63/204-205 S. 2 ; Urk. 6/6 4/288 ) . Diese Berichte stellen demzufolge weder eine verlässliche Ent scheidungsgrundlage dar noch kommen gestützt darauf Zweifel am Gutachten von Dr. D.___ auf. 4.4
Soweit der Beschwerdeführer monierte , die Begutachtungen durch Dr. C.___ (vorstehend E. 3.6, E. 3.9 ) seien ohne Beizug eines Dolmetschers erfolgt und d er Gutachter habe seine Aussagen verdreht (vgl. Urk. 1 S. 1 ; vgl. auch Schreiben vom 1 8. Dezember 2020 in Urk. 6/56 ), so kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar trifft es zu, dass die beiden Begutachtungen durch Dr. C.___ ohne Anwesenheit eines Dolmetschers erfolgten. Dr. C.___ äusserte sich hierzu dahingehend, dass der Beschwerdeführer keinen Dolmetscher verlangt und es keine Schwierigkeiten bei der Verständigung gegeben habe (vgl. Urk. 6/54 ). Ob der Beizug eines Dolmetschers vorliegend angebracht gewe sen wäre, muss jedoch nicht näher beleuchtet werden. Denn ungeachtet dessen erfolgte die anschliessende Begutachtung durch Dr. D.___
– auf welche sich die Beschwerdegegnerin bei der Leistungsabweisung im Wesentlichen stützte und die zum selben Ergebnis kam wie Dr. C.___
– unter Beizug eines D olmetschers (vgl. Urk. 6/58 S. 8 oben).
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, wonach Dr. D.___ von der Pensionskasse ausgewählt worden und daher keine unparteiische Ärztin sei (vgl. Urk. 1 S. 1 f.), ver mag ebenfalls nicht zu überzeugen . So kommt selbst den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). B egründete Einwände gegen die Gutachterin , welche auf eine mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lassen würden, brachte der Beschwerdeführer nicht vor und sind aus den Akten auch nicht ersichtlich . 4.5
Anzumerken bleibt, dass sich trotz des unter anderem diagnostizierten chroni schen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms (vgl. Urk. 6/64/186-190 S. 1) und des Hinweises von Dr. D.___ , wonach gegebenenfalls ein schmerztherapeuti sches oder psychiatrisches Gutachten in die Wege zu leiten sei (vgl. Urk. 6/58 S.
20), vorliegend keine psychiatrische Abklärung aufdrängt. So wurden vom Beschwerdeführer selbst keine psychischen Einschränkungen geltend gemacht und in den vorhandenen Akten finden sich auch keinerlei Hinweise auf eine psychische Störung. Anlässlich der Begutachtung durch Dr. D.___ gab d er Beschwerdeführer einzig an, dass er nach dem Tod der Mutter einmalig ein psychiatrisches Gespräch wahrgenommen habe und aufgrund der Wechselschicht an Schlafstörungen leide, wobei er keine Medikamen te einnehme (vgl. Urk. 6/58 S. 10). Konkrete Hinweise auf ein psychisches Leiden ergeben sich dadurch nicht. Entgegen der im Eventualantrag geltend gemachten Ansicht des Beschwerde führers (vgl. Urk. 1 S. 2) besteht insgesamt daher keine Veranlassung für ergänzende medizinische Abklärungen, weshalb darauf im Sinne antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) zu verzichten ist. 4.6
Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. D.___
sowohl in der bisherigen als auch in jeglicher angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. Die Beschwer degegnerin hat folglich einen weiteren Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu R echt verneint.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans