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IV.2021.00599

Befristete Rente bestätigt; PMEDA-Gutachten durch RAD-Stellungnahme ergänzt in Bezug auf konkrete Rekonvaleszenzzeiten; somatisch gut vereinbar mit übrigen Berichten, psychisch zu wenig Anhaltspunkte für Panikstörung

Zürich SozVersG · 2023-01-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1970, meldete sich n ach ihrer Einreise in die Schweiz im November 2004 erstmals

im Oktober 2007 wegen psychischer

Beschwerden sowie Hüftbeschwerden zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle Bern

an (vgl. Urk. 9/2). Diese verneinte mit Verfügung vom 4 . Juni 2009 ( Urk. 9/35) gestützt auf eine Untersuchung durch d en Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 9/23) einen Rentenanspruch

der Versicherten.

Auf i hre umgehende

Neuanmeldung vom 28. Oktober 2009 ( Urk. 9/39) trat die (nach einem Wohnsitzwechsel der Versicherten, vgl. Urk. 9/13) neu örtlich zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfol gend: IV-Stelle) ,

m it Verfügung vom 3. Mai 2010 nicht ein mit der Begründung, eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse sei nicht glaubhaft gemacht ( Urk. 9/48).

In der Folge übte die Versicherte verschiedene Hilfstätigkeiten aus und war a b Februar 2012 schliesslich vollzeitig als Mitarbeiterin bzw. Leiterin in der Lingerie und Reinigung eines

Restaurantbetriebs tätig. Jenes Arbeitsverhältnis wurde seitens der Arbeitgeberin per Ende November 2016 aufgelöst (vgl. Urk. 9/68/1 -2; Urk. 9/68/7 ; Urk. 9/94 ), nachdem der

Versicherte n seit einem Distorsionstrauma der Hüfte am 28. März 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (vgl. Urk. 9/55/175 ; Urk. 9/68/6 ) . 1.2

Am 3 0. Mai 2017

meldete sich die Versicherte

erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an ( Urk. 9/50). Diese zog mitunter die Akten des U nfallversicherers ( Urk. 9/84 ) bei , d er mit Einspracheentscheid vom 2 1. April 2017

einen Leistungs anspruch b is 31. D ezember 2016 anerkannt hatte ( Urk. 9/55/20-32 ; zur Rechts kraft vgl. Urk. 9/84/32-37). Am 2 7. Juni 2017 wurde die Versicherte – nach der Implantation einer Hüfttotalprothese im Jahr 1993 sowie zwei Revisionsopera tionen in den Jahren 2003 und 2007 (vgl. Urk. 9/72/1) – abermals an der linken Hüfte operiert (vgl. Urk. 9/72/3 f.).

Bei subkutane n Abszess e n

erfolgte am 2 0. November 2017 ein subkuta nes Débridement (vgl. Urk. 9/72/11-12). Die Cerclage und die Trochanterplatte wurden am 21. Mai 2019 entfernt ( Urk. 9/91/1).

Anschliessend

gab die IV-Stelle ein internistisches, neurologisches, orthopädisches und psychiatrisches Gutachten in Auftrag, da s am 2 7. Oktober 2020 von der Y.___

AG erstattet ( Urk. 9/128) und am 5. November 2020 durch den RAD geprüft wurde (vgl. Urk. 9/132/9-13).

Sodann stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 17. November 2020 die Zusprechung einer befristeten ganzen Rente vom 1. November 2017 bis 3 1. Juli 2018 sowie die V erneinung eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen, vorab auf eine Stellenvermittlung, in Aussicht ( vgl. Urk. 9/133). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (vgl. Urk. 9/143) . Nach Vorliegen einer Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin (vgl. Urk. 9/155) und Prüfung derselben durch den RAD (vgl. Urk. 9/156/3 unten) verfügte die IV-S telle am 8. September 2021 wie angekündigt ( Urk. 6/1).

2.

Gegen die se Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 5. Oktober 2021 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, ihr über den 3 1.

Juli 2018 hinaus eine Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2021 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Mit Verfügung vom 1 2. November 2021 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk. 10). In der Replik vom 3 0. Dezembe r 2021 ( Urk.

13) präzisierte die Versicherte , neu vertreten durch Fürsprecher Küng, ihr Rechtsbe gehren. Sie beantragte, es sei ih r über den 31. Juli 2018 hinaus eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen ; e ventualiter sei die Sache weiter abzuklären und ihr danach eine entsprechende Rente zuzusprechen ; alles unter Kosten- und Entschä digungsfolgen zulasten der IV-Stelle. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Ver sicherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 13 S. 2) und legte

in diesem Zusammenhang mit Eingaben vom 19. Januar ( Urk.

17) und 7. Februar 2022 (Urk. 19) weitere Unterlagen ( Urk. 18 und 20) auf . Die IV-Stelle verzichtete derweilen auf das Ei nreichen einer Duplik ( Urk. 15), wovon der Versicherten mit Verfügung vom 2 5. Januar 2022 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung (IVG) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 1 9. Juni 2020). Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 202 2. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massge benden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in der bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewe senen Fassung anwendbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_83/2022 vom 2 9. Juni 2022 E. 3.1). 1.2

Erw erbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der durch Beeinträchtigung der kör perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden au sgeglichenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähig keit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Si cht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). Im Übrigen sieht auch der am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Art. 28b Abs. 4 IVG einen rentenbegründenden Mindestinvaliditätsgrad von 40 % vor. 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 1.5

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1 ). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). Eine Rente ist ins besondere bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidier bar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, ver änderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog, gestützt auf das beweiskräftige

Y.___ - Gutachten sowie die ergänzende Stellungnahme des RAD

bestehe zwar weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit als Lingerie-Mitarbe iterin; in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit dem 2 4. April 2018 jedoch wieder voll arbeitsfähig . Die seither aufgetretenen Arbeitsunfähigkeiten seien jeweils nicht langandauernd gewesen und beim psychiatrischen Bericht vom 3 1. März 2021 handle es sich lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts . Unter Berücksichtigung des frühstmöglichen Rentenbeginns sechs Monate nach Ein gang der Anmeldung einerseits und der verbesserten Erwerbsfähigkeit drei Monate nach Eintritt der gesundheitlichen Besserung andererseits

bestehe Anspruch auf eine befristete ganze Rente

für die Monate November 2017 bis Juli 2018 (vgl. Urk. 6/1 und 8) . 2.2

Die Beschwerdeführerin hielt indessen im Wesentlichen dafür, es sei nicht berücksichtigt worden, dass sie im Jahr 2019 nochmals operiert worden sei und sie weiterhin eine schmerztherapeutische Behandlung wahrnehme ( Urk. 1). Weder habe sich ihr Gesundheitszustand ab dem 2 3. April 2018 massgeblich verbessert, noch könnten die nach jenem Zeitpunkt erfolgten Operationen als «nicht renten relevante Unterbrüche» gelten. Das orthopädische und das psychiatrische Teilgut achten der Y.___ AG

seien nicht beweistauglich ; diese seien in diversen Punk ten nicht nachvollziehbar, so dass weder die medizinische

Situation noch die daraus gezogenen Schlussfolger ungen einleuchten würden . Auch die Beschwer degegnerin scheine den Gutachtern nicht zu folgen ( Urk. 13 S. 3 f.). 3.

3.1

I n der interdisziplinären Konsensbeurteilung diagnostizierten die Gutachter der Y.___ AG

vorrangig eine Pseudarthrose des Trochanter majors links bei einem Status nach multiplen Voroperationen , einschliesslich einer Hüftprothesen wechseloperation im Jahr 2017 und Entfernung der Cerclage

- und der Trochan terplatte im Jahr 2019 mit gutem operativem Ergebnis , sowie eine Rhizarthrose beidseits ohne namhafte Funktionseinschränkung ( Urk. 9/128/8) . Diese Leiden würden eine qualitative Einschränkung der Belastbarkeit bedingen , sodass über wiegend gehend und stehend zu verrichtende sowie mit hohen händischen Belastungen einhergehende Tätigkeiten – mithin auch die letzte/angestammte Tätigkeit ( Urk. 9/128/4 oben : Waschen, Bügeln, Ausgabe von Arbeitskleidung sowie Reinigung von Boden, Toiletten, Garderoben und Büros ; ergänzend Urk. 9/84/88 )

– nicht mehr geeignet seien ( Urk. 9/128/9) . Diese Einschätzung gelte rückblickend seit dem aktenkundigen Nachweis einer Trochanter-Pseudarthrose im September 201 9. Indessen ergebe sich – auch rückblickend – kein ausreichender Anhalt für eine dauerhafte/invalidisierende Gesundheits störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer entsprechend angepassten Tätigkeit ( Urk. 9/128/10).

Das Labor zeige keine wirksamen Spiegel der als eingenommen angegebenen Analgetika. Für die reklamierte hohe Schmerzintensität und psychische Beein trächtigung hätte sich in den Befunden kein hinreichendes Korrelat gefunden. Die Symptomvalidierungen seien erheblich auffällig – im Sinne einer nicht authenti schen Präsentation von Einschränkungen und Beschwerden – gewesen. Insgesamt bestünden also erhebliche Inkonsistenzen hinsichtlich der reklamierten Beschwerden. Die Befunde sprächen zusammenfassend nicht für eine namhafte Limitation von Alltagsselbständigkeit, Selbstversorgungsfähigkeit und sozialer Integration sowie Aktivität ( Urk. 9/128/5). 3. 2

Der begutachtende Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates erläuterte in seinem Teilgutachten, die Beschwerdeführerin klage vorrangig über Schmerzen im Bereich der linken Beck enregion und gebe an, alle bisher durchgeführten operativen Interventionen hätten keine namhafte Bes chwerdelinderung gebracht . Aktenkundig bestehe ein Zustand nach multiplen Hüftoperationen linksseitig, zuletzt sei am 2 1. Mai 2019 das M aterial entfernt worden . Bereits aktenkundig und durch das aktuelle SPECT-CT (dazu Urk. 9/128/ 158 f. ) erneut nachgewiesen bestehe eine Pseudarthrose im Bereich des Trochanter majors , hier mit erhöhtem Knochenumbau aller Trochanter fragmente , sowie eine Pseudarthrose der per- und subtrochantären F emurfraktur mit gering erhöhtem Knochenumbau fokal. Ein Hinweis auf eine Prothesenlocke rung oder einen Materialbruch bes t ehe nicht. Klinisch finde sich eine gute Beweglichkeit des linken Hüftgelenkes ohne Nachweis einer Insuffizienz der pelvitrochantären Muskulatur (negatives T r endelenburgzeichen). Insgesamt wür den sich die geklagten Beschwerden im Bereich der linken Leisten- und Gluteal region durch den bildmorphologischen und klinischen Untersuchungsbefund nicht ausreichend erklären lasse. Dies decke sich mit der Einschätzung durch Prof.

Dr. med. Z.___

vom 1 5. J uli 2019.

Darüber hinaus klage die Beschwerdeführerin über lumbale Schmerzen mit Aus strahlung in das rechte Bein. Hierfür könne weder klinisch noch bildmorpholo gisch ( dazu

Urk. 9/128/ 157 ) ein Befundkorrelat ermittelt werden. Einen alters entsprechenden MRI-Befund habe bereit s

Dr. A.___

im Schreiben vom 21.

Dezember 2019 mitgeteilt. MR-tomographisch (dazu Urk. 9/128/156 ) nachgewiesen worden sei indessen eine bilaterale Rhizarthrose, die im klinischen B efund (dazu Urk. 9/128/99 f.) jedoch keine namhafte Funktionseinschränkung zeige. Diesbe züglich seien Massnahmen wie Ergotherapie, Orthesenversorgung und gegebe nenfalls Corticoid -Infiltrationen zu empfehlen ( Urk. 9/128/104).

Somit fehle f ür die geklagten spinalen Beschwerden das objektive klinische und bildmorphologische Befundkorrelat. Für eine bewusstseinsnahe Beschwerde demonstration spreche auch d ie ermittelte Diskrepanz zwischen Finger-Boden- und Finger-Zehen-Abstand im Langsitz (dazu Urk. 9/128/98) , für die es keine biologische Plausi bilität gebe. Ebenso sprächen die nicht nachweisbaren Analgetikaspiegel

( dazu Urk. 9/128/154 ) für eine erhebliche Inkonsistenz der A ngaben (ergänzend Urk. 9/128/101 oben zu den Hüftgelenken ) . Dessen ungeachtet seien aufgrund der stattgehabten multiplen Hüftoperationen und der nachgewiesenen bilateralen Rhizarthrosen Arbeiten mit häufiger schwerer körperlicher Belastung und ständigem Stehen und Gehen, Arbeiten in Körperzwangshaltungen und Arbeiten, die eine hohe bimanuelle Kraftentfaltung (Grifffunktionen) verlangen würden, dauerhaft zu meiden. Zumindest in körperlich überwiegend leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Arbeiten lasse sich eine Limitation aus orthopädischer Sicht jedoch nicht ausreich end begründen ( Urk. 9/128/106). Bis auf die Phasen der Akutbehandlung und deren Rehabili tation bestehe auch retrospektiv keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Anderslautende orthopädische Einschätzungen lägen nicht vor ( Urk. 9/128/108). Im Übrigen seien die nicht operativen Behandlungsoptionen nicht ausgeschöpft. Eine Gewichtsreduktion mittels Diät und regelmässiger kör perlicher Aktivität, etwa Schwimmen, sei der Beschwerdeführerin medizinisch zumutbar ( Urk. 9/128/105). 3.3

Gemäss psychiatrische m Teilgutachten berichtete die Beschwerdeführerin zunächst vorrangig Ängste und Schmerzen mit assoziierter ausgeprägter vegeta tiver Begleitsymptomatik sowie Kraftlosigkeit ; in der vertieften Exploration so dann Freudlosigkeit, bedrückte Stimmung, affektive Irritabilität , innere Unruhe, eine Grübelneigung, Antriebslosigkeit sowie weitere kognitive und vegetative Beeinträchtigungen ( dazu Urk. 9/128/113 und 9/128/120-122).

Diskrepant zum Beschwerdevortrag seien ausweislich des AMDP-konform erho benen psychiatrischen Befundes (im Detail: Urk. 9/128/122-124) lediglich leicht gradige Beeinträchtigungen zu objektivieren, insbesondere Stimmung, Antrieb und affektive Schwingungsfähigkeit würden nicht erheblich gestört wirken. Eine affektive Erkrankung sei somit bei Fehlen der Achsenkriterien nicht ICD-10-konform zu diagnostizieren. Berichtet würden bis hin zu Panikattacken gestei gerte Ängste, die sowohl agoraphob getriggert als auch paroxysmal aufträten; hier sei die Diagnose einer Angststörung als möglich zu bezeichnen.

Die Beschwerdevalidierungsverfahren im Rahmen der testpsychologischen Diagnos tik ( dazu

Urk. 9/128/124-130) sei hoch auffällig ausgefallen, was den Beschwer devortrag insgesamt in Z weifel ziehe.

In Zusammenschau der dargestellten Inkonsistenzen zwischen geschilderte r und objektivierbare r Beeinträchtigung sei somit keine namhafte psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit hinreichend belegt ( Urk. 9/128/132) bzw. eine solche sei lediglich als möglich zu bezeichnen ( Urk. 9/128/133) .

Aktenkundig fänden sich zwar Hinweise auf eine intermittierend verlaufende psychische Beeinträchtigung, die mit wech selnden Diagnosen seit dem Jahr 2005 attestiert worden sei, wobei sich immer wieder mehrjährige Intervalle fänden, in denen keine psychische Beeinträchti gung berichtet worden sei. E ine überdauernde und somit invalidisierende psy chiatrische Erkrankung lasse sich daher auch aktenkundig nicht hinreichend nachvollziehen ( Urk. 9/128/13 4 f. ).

D er begutachtende Psychiater

erörterte ferner , die Beschwerdeführerin habe über erhebliche Misshandlungen und Gewalterleben berichtet. Auch aus den Akten würden Gewalterleben mit Verletzungsfolgen im Rahmen einer früheren Ehe und ein sexueller Missbrauch hervorgehen; zurückliegend hätten Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) bestanden. Diese hätten si ch jedoch auch auf konkrete Nachfrage in der Begutachtung nicht replizieren lassen, sodass auch das Bestehen einer Traumafolgestörung lediglich als möglich zu bezeichnen sei und vor dem Hintergrund der erheblichen Inkonsistenzen hinsichtlich Aus prägung, Schweregrad und konkreter funktioneller Beeinträchtigungen nicht mi t der gebotenen Wah rscheinlichkeit zu bewerten sei ( Urk. 9/128/133) . Eine davon abgrenzbare Persönlichkeitsfehlentwicklung sei weder aktenkundig noch anam nestisch herauszuarbeiten. Im Gegenteil lasse sich bei erheblich belasteter biogra fischer Entwicklung eine ansonsten hinreichend gelungene psychosoziale Entwicklung an den Meilensteinen der sozialen, familiären und beruflichen Ent wick lung nachzeichnen ( Urk. 9/128/135 Mitte). Es liege auch keine somatoforme Schmerzstörung vor, zumal anamnestisch kein den berichteten Schmerzen zugrundeliegender erheblicher und unbewältigter, seelischer oder psychosozialer Konflikt herauszuarbeiten sei. Zwar berichte die Beschwerdeführerin Gewalterle ben, Missbrauch und eine als belastend empfundene Trennung von ihren Kindern, doch berichte sie ebenso , inzwischen in zweiter Ehe verheiratet zu sein und wie der Kontakt zu ihren Kindern zu pflegen. Sie berichte hierüber aufgeräumt, adä quat und insgesamt mit angemessener affektiver Beteiligung, sodass ausreichende innerpsychische Bewältigungsmassnahmen anzunehmen seien ( Urk. 9/128/133).

Im Übrigen stehe die Beschwerdeführerin in ambulanter psychiatrischer Behand lung, nehme ein Antidepressivum ein. Möglich wäre eine Intensivierung der ambulanten Behandlung und Erweiterung um spezifische psychotherapeutische Verfahren (Expositionstraining bezüglich der Panikstörung, traumatherapeuti sche Psychotherapieverfahren, Urk. 9/128/136 ). 3.4

Die weiteren Teilgutachten (Urk. 9/128/35-84) wurden von der Beschwerdefüh rerin nicht beanstandet. Aus internistischer Sicht konnte keine Erkrankung und somit auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Um die Arbeitsfähigkeit zu erhalten, wurden eine Gewichtsreduktion (bei Adipositas) sowie eine Nikotinkarenz empfohlen (etwa Urk. 9/128/53 oben). Auch aus neurologischer Sicht wurde eine Minderung der Arbeitsfähigkeit verneint ( Urk. 9/128/78 oben) . Die stark wechselnde Willkürtonisierung bei Kraftprüfung der Muskulatur des linken Beines sei diskrepant zu den fehlenden Atrophien und seitengleichen Muskeleigenreflexen, die seitengleiche Beschwielung der Fuss sohlen mache das demonstrierte Schonhinken links unplausibel. Die Angaben in den Sensibilitätsprüfungen am linken Bein seien wechselnd und inkonsistent, eine radikulär oder peripher-nerval zuzuordnende Sensibilitätsstörung lasse sich nicht reprodurzierbar herausarbeiten ( Urk. 9/128/80 f.) . Namhafte kognitive Störungen seien nicht aufgefallen, vielmehr ergebe sich teil s der Eindruck einer ver minderten Mitarbeitsbereitschaft (dazu im Detail: Urk. 9/128/74 und 9/128/81 ) . In der ( aufgrund des wi e derholt kräftige n Ausschütteln s der Hände durchgeführ ten) Elektroneurographie der Arme habe sich beidseitig ein Normal befund ohne Hinweise auf ein Karpaltunnelsyndrom gezeigt. Die neurographische Untersu chung des linken Beines habe ebenfalls einen regelrechten B efund ohne Hinweise auf eine Poly - oder Schwerpunktneuropathie gezeigt. Im MRI der LWS zeige sich weder ein Bandscheibenvorfall noch eine Spinalkanalstenose; es bestünden geringgradige degenerative Veränderungen in den Segmenten LWK3/4 und LWK4/5, die nicht geeignet seien, die beschriebenen Beschwerden zu erklären. Das MRI des Schädels zeige keinen die Beschwerden erklärenden Befund. Unter Berücksichtigung der Anamnese sei von einer Migräne auszugehen. Anteilig seien episodische Spannungskopfschmerzen möglich, differentialdiagnostisch ein Analgetika-induzierter Kopfschmerz denkbar. Diese Kopfschmerz-Entitäten seien in der Regel einfach behandelbar ( Urk. 9/128/79 f.). 3.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen) .

Wie die vorstehende Zusammenfassung des Y.___ -Gutachtens zeigt, erfüllt die se s die beweisrechtlichen A nforderungen und weist auf orthopädische m Fachge biet mit der Notwendigkeit eines Hüftprothesenwech se ls mit verzögertem Heilungsverlauf einen Revisionsgrund aus . Wie nachfolgend im Einzelnen auf zuzeigen ist, vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen zwei der Teilgutachten nicht zu überzeugen. 4. 4.1

Mit Bezug auf das orthopädische Teilgutachten räumte die B eschwerdeführerin selbst ein, dass eine medizinische Klassifizierung nicht zwingend erforderlich ist . Sie erachtete es jedoch als gar nicht verständlich, dass im Untergutachten nicht (allfällige) Diagnosen mit/ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurden

(vgl. Urk. 1 3 S. 4) .

Tatsächlich ist f ür die Bes timmung des Rentenan spruchs grundsätzlich unbesehen der Diagnose und der Ätiologie massgebend, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähig keit vorliegt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_689/2021 vom 3. Februar 2022 E. 6.1). Dabei geht nicht nur aus der Konsensbeurteilung der Gutachter (vgl. Urk. 9/128/8 f.) unmissverständlich hervor, welchen orthopädischen Diagnosen Einfluss auf die A rbeitsfähigkeit beigemessen wurde . Die Diagnosen einer Pseudarthrose des Trochanter majors links bei einem Status nach multiplen Voroperationen, einschliesslich eines Hüftprothesenwechsel s im Jahr 2017 und Entfernung der Cerclage

- und der Trochanterplatte im Jahr 2019 mit gutem operativem Ergebnis, sowie eine r Rhizarthrose sind ebenso im orthopädischen Teilgutachten aufgelistet . Es wurde zudem konkret dargelegt, welche Funktions einschränkungen daraus resultieren bzw. inwiefern die se Diagnosen die Arbeits fähigkeit einschränken

(vgl. Urk. 9/128/103 f. und 9/128/106 unten).

Für die lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein liess sich in dieser Fachrichtung keine

Erklärung finden (vgl. Urk. 9/128/ 104) ; diese

führten dem entsprechend

weder zu eine r Diagnose noch zur Att estierung e ine r

E inschrän kung . Es ist

somit kein formaler Fehler erkennbar, der den Beweiswert des Gut achtens schmälern würde . 4. 2

Die von der Beschwerdeführerin monierten (vgl. Urk. 1 3 S. 4) gutachterlichen Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht sind zunächst bedingt durch den vorgegebenen Frag enkatalog, d er einerseits nach der mögli chen Anwesenheitszeit und andererseits nach der Leistung während derselben fragt. I n der angestammten Tätigkeit kann die Beschwerdeführerin zwar ohne zeitliche Einschränkung anwesend sein, ihre Leistung würde jedoch 0 % betragen, da diese überwiegend gehend und stehend sowie unter hohem händischen Einsatz ausgeübt wird (vgl. Urk. 9/128/107). Die se Einschätzung steht nach dem in E.

4. 1 Ausgeführten im Zusammenhang mit der Trochanter-Pseudarthrose und gilt dementsprechend ab Nachweis derselben im September 2019 (vgl. U rk. 9/128/107).

Die Rhizarthrose wurde erst später nachgewiesen (vgl. E. 4.4). Zumindest in körperlich leichten, wechselbelastenden oder überwiegend sitzend ausgeübten Arbeiten bestehen nach Ansicht des begutachtenden Facharztes für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates indessen weder zeitliche noch leistungsmässige Einschränkungen ( Urk. 9/128/107) . Dies gilt nicht nur ab dem Zeitpunkt der Begutachtung, sondern auch rückwirkend – ausgenommen sind die Phasen der Akutbehan dl ung und deren R ehabilitation (vgl. Urk. 9/128/108).

Effektiv n icht geäussert hat sich der Gutachter somit zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vor September 201 9. Konkrete Angaben hierzu sind jedoch entbehrlich, soweit seinen Ausführungen zu folgen ist, wonach ausserhalb der Akut behandlung en und deren Rehabilitationen ( während welcher mit der Beschwerdeführerin folgerichtig auch von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen ist )

« zumindest » in leidadaptierten Tätig keiten auch retrospektiv eine volle Arbeitsfähigkeit bestand .

Diese hätte

es der Beschwerdeführerin nämlich – ungeachtet der Arbeits ( un ) fähigkeit in der ange stammten Tätigkeit – ohne weiteres

erlaubt, ein

rentenausschliessende s Einkom men zu erzielen (vgl. Urk. 2, I nvaliditätsgrad von 16 % ). Die Dauer der Akut behandlungen und Rehabilitation en erachtete der Gutachter dabei offenbar als zu kurz , um anspruchs relevant zu sein, weshalb er diese nicht näher bestimmte. 4 .3

In seiner Stellungnahme vom 5. November 2020 bestätigte der RAD-Arzt, Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und T raumatologie , die gutachterliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung und machte dabei präzisierende Angaben. Zunächst hielt er zu Gunsten der Beschwerdefüh rerin e ine seit dem 26. Juni 2017 anhaltende volle Arbeitsunfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit als Wäscherei-Mitarbeiterin fest . Zusätzlich notierte er eine volle Arbeitsunfähigkeit auch in angepassten Tätigk eiten vom 2 6. Juni 2017 bis 23. April 2018 und konkretisierte damit die Dauer der Rekonvaleszenz nach dem Hüftprothesenwechsel

im Juni 2017 (dazu Urk. 9/72) . Ferner erörterte er , dass seit Erreichen des Endzustandes nach der letzten Operation vom Mai 2019

in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar sei. Das Errei chen des Endzustands könne spätestens ab de m Bericht von Prof. Z.___ vom 24. Oktober 2019 angenommen werden ( Urk. 9/132/12).

Die retrospektive Beurteilung beruht dabei im Wesentlichen auf den Berichten des behandelnden S pezialist en für Traumatologie sowie Wirbelsäulen-, Becken- und Hüftchirurgie,

Prof. Dr. med. Z.___

(vgl. Urk. 9/132/5 f.) . Jener hatte der Beschwerdeführerin nach der Konsultation vom 11. Dezember 2017 sogar schon ab dem Folgetag eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für sitzende Tätigkeiten attestiert ( Urk. 9/72/13 ). Dies hatte er alsdann im Januar 2018 bis 3 1. März 2018 bestätigt und angemerkt , es sei noch nicht klar, wann die Beschwerdeführerin eine eventuell volle Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit, ohne T ragen schwerer Gegenstände und ohne Arbeiten im unebenen Gelände erreiche. Der Gesundheits schaden sei ca. ein Jahr postoperativ abzuschätzen (vgl. Urk. 9/66/7 f. ) . Im Bericht vom 23. April 2018 hatte er schliesslich notiert , die Arbeits unfähigkeit w ür de noch bis August festgehalten, da ein Gehen über längere Strecken aktuell sicher noch nicht sinnvol l wäre . Ein Arbeitsversuch zu 50 % in einer sitzenden Position wäre indessen angebracht ( Urk. 9/72/16).

Prof. Z.___ bestätigte

also

mit Nach druck , dass der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit

dannzumal zumutbar war, und attestierte ihr lediglich aus Wohlwollen noch für einige Monate e ine Teilarbeit sunfähigkeit ; deren Begründung ist nämlich

weder hinsichtlich der

von ihm selbst postulierte n Tätigkeit im Sitzen

noch d es etwas weiter g efasste n gutachterlich e n

Zumutbarkeitsprofil nachvollziehbar. Auch konnte im A ugust 2018 radiologisch erneut eine gut integrierte Pfanne sowie ein stabiler Schaft nachgewiesen werden; zudem schien auch der Trochan ter geheilt zu sein, was in der vorangehenden Bildgebung aufgrund von Artefakten noch nicht ganz sicher beurteilbar gewesen war (vgl. Urk. 9/72/16 f.). Es ist deshalb mit dem RAD davon auszugehen , dass nach

de n

Eingriffen i m Juni und November 2017

(Revision Wundinfekt) spätestens ab Ende April 2018 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bestand .

Da die Beschwerdeführerin nach der Plattenentfernung im Mai 2019 deutlich mehr Schmerzen über dem Trochanter, Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen teils bis in den Fuss und Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in die Arme angab, liess Prof. Z.___

im Sommer 2019 diverse Abklärungen durchführen (vgl. Urk. 9/89, 9/91 und 9/97-98). Die Ergebnisse fasste er im Bericht vom 24. Oktober 2019 zusammen : S eitens der Halswirbelsäule (HWS) bestehe keine signifikante Pathologie. In der LWS seien wahrscheinlich Pseudoradikulopathien vorhanden, da die Segmentdegenerationen [in der Bildgebung] im Juli absolut keine Stenosen zeigen würden. Allenfalls müsse nochmals diskutiert werden, ob eine Trochan terrevision

durchgeführt werde. Im SPECT-CT habe sich keine Lockerung des Schaftes, aber der Verdacht auf eine Pseudarthrose am Trochanter und auch etwas Signalalteration im Bereich des Flange im Ischium im Sinne einer gewissen Stressreaktion gezeigt ( Urk. 9/ 98/2) . Soweit ersichtlich hingen d ie ab Juli 2019 geklagten Beschwerden und erfolgten

Abklärungen also

nicht mehr unmittelbar mit der Heilung nach der Operation vom Mai 2019 zusammen . Vielmehr wurden vergleichbare Befunde auch später in der B egutachtung erhoben und im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils gewürdigt. Zu Recht erachtete der RAD daher den End zustand als «spätestens» bei Abschluss der Abklärungen im Oktober 2019 erreicht; effektiv dürfte die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit nach der letzten Operation deutlich kürzer gewesen sein. 4.4

Zur beidseitigen

Ritzarthrose

ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im April 2018 noch Gehstöcke verwendete (vgl. Urk. 9/72/14). Gegenüber Prof. Z.___ berichtete sie am 2 4. Oktober 2019 über gewisse Kribbelparästhesien am Daumen, Zeige- sowie Mittelfinger beidseits mit auch Schwellungstendenz der Hände . Dieser empfahl die Abklärung eines Karpaltunnelsyndroms (vgl. Urk. 9/98) . Dem Bericht des Schmerzzentrums C.___

vom 2 1. Dezember 2019 ist alsdann zu entnehmen, anamn estisch bestehe eine Arthrose des Daumengelenks beidseits. K linisch zeigte sich eine Druckdolenz über dem entsprechenden Sattelgelenk (vgl. Urk. 9/105/2 f.). In der späteren Konsultation vom 4. Februar 2020 gab die Beschwerdeführerin erstmals an, sie könne wegen der Rhizarthrose nicht mehr an Stöcken gehen, möchte aber keine Operation (vgl. Urk. 9/105/6). In der Begutachtung zeigte sich am 2 1. Juli 2020 bildgebend eine fortgeschrittene Rhizarth rose beidseits mit subchondralen Zysten, Osteophyten und Gelenkspal t ver schmälerung (vgl. Urk. 9/128/156). Im klinischen Untersuch war das Daume n sat telgelenk ohne Krepitation, jedoch mit Angabe einer deutlichen Druckdolenz beidseits. Das Daumengrundgelenk war ohne Instabilitä t , die Tabatière wurde beidseits als schmerzhaft angegeben. Die aktive Beweglichkeit und passive Funk tionsprüfung waren indessen

seitengleich ohne Einschränkung. Die Daumen opposition konnte zu allen Langfingerkuppen seitengleich und ohne Kraft-Einschränkung durchgeführt werden. Die differenzierten Griffformen wurden seiten gleich uneingeschränkt dargeboten (vgl. Urk. 9/128/100 oben). Dazu passend wurde noch im Bericht der Psychiatrie D.___

vom 3 1. März 2021 fest gehalten, die Beschwerdeführerin lege Wäsche zusammen und helfe bei der Zubereitung der Mahlzeiten (vgl. Urk. 9/155/2). Bereits im vorangehenden B ericht vom 17. September 2019 war notiert worden, dass der Beschwerdefüh rerin das Rüsten von Gemüse und V orbereiten der Speisen sitzend möglich sei (vgl. Urk. 9/93/4).

Die von ihr behauptete erhebliche Beeinträchtigung auch in leichteren manuellen, insbesondere feinmotorischen Tätigkeiten (vgl. Urk. 13 S. 6) findet in den Akten somit keine S tütze. Auch aus den im Y.___ -Gutachten aufgezeigten möglichen konservativen Massnahmen kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Guns ten ableiten; soweit ersichtlich ,

werden ihre Handbeschwerden derzeit nicht therapiert und spielen im Vergleich zu den Hüftbeschwerden eine untergeordnete Rolle

(etwa Urk. 9/128/39, 9/128/120).

Drüber hinaus ist von operativen Verfah ren grundsätzlich ein gutes Resultat zu erwarten (vgl. Alfred M. Debrunner, Orthopädie/Orthopädische Chirurgie, Studienausgabe, Bern 2005, S. 766 ) . 4.5

Zusammenfassend liegen also keine ärztlichen Beurteilungen vor, die dem im orthopädischen Teilgutachten skizzierten Verlauf der Arbeitsfähigkeit in ange passten Tätigkeiten – der vom fachkundigen RAD-Arzt anhand der Berichte des Behandlers mit Bezug auf die Rekonvaleszenzzeiten prä zisiert wurde – entgegen stünden (ergänzend auch Urk. 9/105/4 oben: orthopädisches Konsil ) . Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 3 S. 4 unten) geben die Akten insbesondere kein en Grund zur Annahme oder weiteren Abk lärung einer Arbeitsun fähigkeit in angepassten Tätigkeiten zwischen April 2018 und M ai 201 9. Dass Prof. Z.___ am 1. Juli 2019 (noch vor dem SPECT-CT) darauf hinwies, mittel- bis langfristig sei klar festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin kaum mehr länger sitzenden oder auch gehenden oder stehenden Tätigkeiten werde nachgehen kön nen, ist (noch) nicht von Belang, da rechtsprechungsgemäss der Verfügungszeit punkt die Grenze der gerichtlichen Üb erprüfungsbefugnis bildet ( et wa BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1, 129 V 354 E. 1) .

Der Vollständigkeit halber sei angefügt , dass die Beschwerdegegnerin

zu Gunsten der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ent gegen den obigen

Erwägungen (16 Absätze)

E. 3 S. 4), lässt sich eine solch vorgezogene Arbeitsunfähigkeit weder auf das Y.___ -Gutachten noch die zitierten RAD-Stellungnahme oder den Entscheid des Unfallversicherers ( vorab Urk. 9/55/29-31) stützen. Ebenso verneinte Prof. Z.___

zunächst klar einen Zusammenhang zwischen den geklagten Schmerzen und dem Unfall; die Indika tion zum Prothesenwechsel stellte er letztlich allein aufgrund der Ergebnisse der zwischen dem 22. Mai und 1 9. Juni 2017 erfolgten Abklärungen (vgl. Urk. 9/72/1-22). Später relativierte er seine Aussage offensichtlich im Hinblick auf das Taggeld, bezeichnete das Unfallereignis vom 2 8. März 2016 allerdings nur als «eher» richtungsweisend (vgl. Urk. 9/72/7).

E. 5.1 Bezüglich des psychiatrischen Teilgutachtens machte die Beschwerdeführerin gel tend, der Gutachter habe verkannt, dass die von ihm angeführten therapeutischen Ansätze anfänglich umgesetzt worden seien, sie nunmehr aber gedanklich so stark in den Schmerzen, dem Unfall und dem sozialen Abstieg verhaftet sei, dass eine regelrechte Therapie nicht mehr möglich sei. Dies führe auch dazu, dass sie nicht mehr auf ihre kognitiven Fähigkeiten zurückgreifen, das Haus nicht mehr allein verlassen und die öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr benützen könne. Auch im Haushalt sei sie eingeschränkt. Dabei handle es sich also nicht nur um eine mögliche Panikstörung. Im Übrigen sei es gerade die Behandlerin , welche die Beschwerdeführerin sehr gut kenne und trotz ihres Behandlungsauftrag s bestens dazu in der Lage sei, allfällige Inkonsistenzen einzuschätzen (vgl. Urk. 13 S.

8).

E. 5.2 Geht es um psychische Erkrankungen sind für die Beurteilung der Arbeitsfähig keit systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations potentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1: statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_890/2017 vom 1 5. Mai 2018 E. 2.2). Die Behandel barkeit sagt dabei, für sich allein betrachtet, nichts über den invalidisierenden Charakter einer psychischen Störung aus. Sie ist vielmehr als Indiz in die gesamt haft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1-2).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Dabei gilt es zu beachten, dass nach der Rechtsprechung auch eine stark ausge prägte und verfestigte subjektive Krankheitsüberzeugung mit entsprechendem dysfunktionalem Verhalten, Selbstlimitierung, sekundärem Krankheitsgewinn und Dekonditionierung keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG und Art.

E. 5.3 Vorliegend ergab die Symptomvalidierung im Rahmen der neuropsychologischen Testung deutliche Hinweise auf ein nichtauthentisches Antwortverhalten. Die Anzahl richtiger Antworten lag noch unterhalb der Ratewahrscheinlichkeit und deutet somit auf eine gezielte Auswahl von Falschant worten hin, was wiederum eine intakte Kognition/ Mnestik e rfordert (vgl. Urk. 9/128/129).

Ebenso fielen den Gutachtern in der orthopädischen (vgl. E. 3.2 letzter Abschnitt) und neurologi schen (vgl. E. 3.4) Untersuchung neben dem klagsamen Verhalten der Beschwer deführerin (etwa Urk. 9/128/49 oben )

massgebliche Inkonsistenzen , vorab in Bezug auf das Schonhinken,

auf.

Der demonstrierte Leide n sdruck mit massivsten Schmerzen und Ängsten lässt sich zudem auch behandlungsanamnestisch nicht nachvollziehen . So liess sich in der Begutachtung kein wirksamer Analgetika-Spiegel nachweisen (vgl. E. 3.1), wobei

die Beschwerdeführerin die Einnahme von Medikamenten, etwa Targin , schon früher unter Hinweis auf Nebenwirkungen abgelehnt hatte (vgl. Urk. 9/98 /2 und 9/55/141 f. ) . Die Rhizarthrose wurde bisher soweit ersichtlich noch nicht thera piert (vgl. E. 4.4) . E ine Trochanterrevision lehnt e

die Beschwerdeführerin

- bei allerdings auch fraglicher Indikation – ab

(vgl. Urk. 9/98) . Ebenso l ehnte si e

eine von den Behandlern im Februar 2020

dringend empfohlene stationäre interdis ziplinäre multimodale Schmerztherapie ab und beharrte auf einer Wassertherapie (vgl. Urk. 9/105/6).

Eine

(wenn auch kurze) stationäre Schmerztherapie fand erst

kurz vor Erlass des Vorbescheides Anfang November 2020 statt (vgl. Urk. 9/155/1). Im Übrigen führt die Beschwerdeführerin a uch keine Heimübungen oder anderen Aktivitäten zur Kräftigung der Muskulatur sowie Gewichtsreduktion zur

Entlastung von Achsenskelett/Gelenken durch, obschon die Hüfte normal belastet und physiotherapeutisch angegangen werden darf (vgl. Urk. 9/128/105 unten und 9/105/3 f. ; zu den myofaszialen Beschwerden ferner U rk. 9/55/125 oben , 9/55/127 und 9/55/142 ).

E. 5.4 5

Im Bericht der Psychiatrie D.___ vom 3 1. März 2021 (Urk. 9/155) wurde erörtert, in den ersten eineinhalb Jahren der Behandlung habe sich die Beschwer deführerin langsam wieder einen Bewegungsradius mit Benutzung des öffentli chen Verkehrs und eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 %

aufgebaut . Sie habe von der Psychoedukation profitiert und ein Expositionstraining sei möglich gewesen. Vor der Metallentfernung sei sie aktiv auf Stellensuche gewesen. Nach dieser sei leider die erhoffte Schmerzreduktion nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin sei wieder unsicherer im Gang geworden und habe sich, nachdem es im Juni 2019 zu einem «Fast-Sturzereignis» gekommen sei, nicht mehr allein vor die Tür getraut .

Trotz regelmässiger Expositionsversuche sei es nicht gelungen, ihren Bewegungsradius zu erweitern. Sie sei gefangen in der Angst , erneut zu stürzen und im schlimmsten Fall die Gehfähigkeit zu verlieren. Eine weitere Steigerung von Seralin über 200 mg pro Tag sei aufgrund von Magendarmirritationen nicht m öglich ;

da s zuvor auf 0, 25 mg pro Tag redu zierte Lorazepam habe wieder auf 1 mg erhöht werden müssen. Psychoedukative Ansätze würden sie nicht errei chen und könne sie nicht für sich umsetzen. Dies gelte auch für die in d er stationären Schmerztherapie vom 2. bis 1 2. November 2021

(richtig: 2020) erlernten Übungen . Sobald sie emotional unter Druck komme, könne sie nicht mehr auf ihre kognitiven Fähigkeiten zugreifen. Sie verlasse das Haus nicht mehr ohne Begleitung und sei nicht mehr in der Lage, den öffentlichen Verkehr zu nutzen. Im Haushalt sei sie nur eingeschränkt handlungsfähig . Man sehe sie zu 100 % arbeitsunfähig . Sie leide an einer chronischen Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren, einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, einer PTBS sowie einer Panik störung (episodisch paroxysmale Angst, ICD-10: F41.0) .

E. 5.4.1 Strittig ist des Weiteren einzig, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Panikstörung vorliegt, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Die Behandler beschreiben eine solche im Zusammenhang mit von der Beschwerdeführerin berichteten Stürzen bzw. «Fast-Stürzen», die nicht weiter belegt sind. Eine ärzt liche Versorgung ist zumindest lediglich für den Sturz im März 2016 akten kundig. Aus de n Unterlagen ergibt sich Folgendes:

E. 5.4.6 Es fallen zunächst Inkonsistenzen in der Schilderung der Ereignisse dur ch die Beschwerdeführerin auf. So fügte sie bez üglich des Unfalls im März 2016 immer weitere Details hinzu (Bein eingeknickt, über hervorstehend Holz platte gestolpert, fast vom Bus angefahren), während sich zu den Stürzen im August 2018 und Juni 2019 – ausser der Erwähnung eines Busses bzw. der Korrektur auf ein en nur «Fast-Sturz» – keinerlei Details in den Berichten finden (wann, wo, was genau passiert, in Begleitung von wem). Auch konkrete Panikattacken werden keine beschrieben , wobei das Expositionstraining im Rahmen der Therapie auch bloss in der Vorstellung stattfand.

Auffällig ist ferner der Zeitpunkt der Stürze . Diese sollen sich – nach dem ersten ( vergleichsweise schwersten ) Sturz im März 2016, nach zahlreichen Operationen zwischen 1993 und 2017 sowie bei objektiv erneut gutem Operations ergebni s – j eweils kurz vor dem erwarteten Erreichen einer vol len Arbeitsfähigkeit aus so matischer Sicht zugetragen haben. Mitte 2 018 sollen m assivste Ängste aufgetreten sein , di e anfäng lich

innert kurzer Zeit gut auf die Therapie ansprachen, ab Mitte 2019

therapeutisch indessen überhaupt nicht mehr angegangen werden konnten .

Hinzu kommen gewichtige invaliditätsfremde Faktoren : So war die Beschwerde führerin im Jahr 2019 auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen, nachdem ihr Ehe mann seit Ende 2018 arbeitslos war. Des Weiteren ist ein s ekundärer Krankheits gewinn zu erwägen , insoweit der Ehemann, die Verwandten und die (angeblich psychiatrische ) Spitex der Beschwerdeführerin fast sämtliche Hausar beiten abnehmen und sie umsorgen (etwa Urk. 9/128/48). Diese sieht denn auch keinen Anlass, selbst etwas an ihrer Situation zu ändern, sondern gibt den Ärzten die Schuld

an ihre m Zustand (etwa Urk. 9/128/113 und Urk. 9/105/6). Gleichzeitig befolgt sie deren Anordnungen und Empfehlungen nicht in dem Ausmass, wie es der geklagte Leidensdruck nahelegen würde (vgl. E. 5.3).

E. 5.5 Zusammenfassend ist das V erhalten der Beschwerdeführerin klar verdeutlichend , i hr e Angaben erscheinen

zudem un zuverlässig und anspruchsorientiert . Der begutachtende Psychiater hat sich für seine

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit daher zu Recht primär auf den psychopathologischen Befund und nicht auf die neuropsychologische Testung oder anderweitige Angaben der Beschwerde führerin

abgestützt . Damit wird nicht in Abrede gestellt, dass sie psychisch beeinträchtigt ist . D as Ausmass ihres Leidens sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit lassen sich jedoch aus den genannten Gründen n icht näher feststellen, als vom Gutachter angegeben . Eine allenfalls

dar über hinausgehende Arbeits unfähigkeit bzw. eine schwerwiegendere psychische Störung

blieb trotz entsprechender Abklärungen beweislos. Diese Beweislosigkeit wirkt sich nach der allgemeinen , in Art.

E. 5.7.1 Zur Au sprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome

hielt der begut achtende P sychiater fest, dass ausweislich des von ihm AMDP-konform erhobe nen psychiatrischen Befundes lediglich leichtgradige Beeinträchtigungen zu objektivieren seien – insbesondere würden Stimmung, Antrieb und affektive Schwingungsfähigkeit nicht erheblich gestört wirken (vgl. Urk. 9/128/132).

Der Indikator des Behandlungs- und Eingliederungserfolgs ist wenig aussagekräftig. So sprach die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 innert kurzer Zeit gut auf die psychiatrische Behandlung an und begab sich offenbar auf die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle; im Jahr 2019 soll indessen nach eine m «Fast-Sturz» keine Form der Therapie mehr sinnvoll durchführbar gewesen sein . Als Komorbiditäten bestehen Hüft- und Handbeschwerden, die gemessen an ihrem somatischen Korrelat nicht als gravierend gelten können (vgl. E. 4). Bei hinreichend gelunge ner familiärer und beruflicher Entwicklung nachvollziehbar verneint wurden vom begutachten den Psychiater s trukturelle Defizite im Sinne einer Persönlichkeits pr oblematik (vgl. Urk. 9/128/135), während eine bloss

subjektive Krankheitsüber zeugung mit dysfunktionalem Verhalten und sekundärem Krankheitsgewinn d as berufliche Fortkommen zwar ebenfalls erschwert , aber wie dargetan keinen inva lidisierenden Gesundheitsschaden dar stellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_473/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2.2).

Zum sozialen Kontext ist gemäss BGE 141 V 281 E. 4.3.3 zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, wie vor liegend die angespannte finanzielle Situation und unbefriedigende Wohn situation , bleiben sie nach wie vor ausge klammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a). Anderseits hält der Lebenskontext der versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird . Ein sozialer Rückzug oder gar eine Isolation ist vorliegend nicht ausgewiesen . Vielmehr wird die Beschwerdeführerin vom Ehemann, in der Schweiz lebenden Verwandten sowie der (angeblich psychiatrischen ) Spitex gepflegt und unter stützt. Es ist zudem der wiederhergestellte Kontakt zu den im Ausland lebenden Kindern zu erwähnen, den d ie Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben auf recht hält . Ebenso steht sie mit

den im Irak lebenden Verwandten telefonisch im

Kontakt und besuchte diese auch (vgl. E.5.5 und Urk. 9/128/20 f. ).

E. 5.7.2 Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der «Konsistenz» (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

Hinsichtlich ihres Tagesablaufs blieb die Beschwerdeführerin trotz Nachfragen vage. Soweit ersichtlich steht sie morgens regelmässig

beizeiten auf, beansprucht Hilfe beim Duschen, verbringt den Tag mit ihrer Familie , macht Ausflüge in die Natur und hört gerne Musik (vgl. Urk. 9/12/43 , 9/128/48, 9/128/70 f. , 9/128/96 und 9/128/121 ) .

Hausarbeiten verrichtet sie nur wenige (etwa Urk. 9/155). K örperlich schwerere und handbelastende Tätigkeiten kann sie dabei bereits auf grund der somatischen E inschränkungen nicht mehr durchführen

(vgl. Belas tungsprofil, E. 3.2) . D arüber hinaus demonstriert e sie in der neurologischen und orthopädi schen Begutachtung inkonsistent weitergehende körperliche und kognitive Ein schränkungen . Über früher ausgeübte, heute aufgrund psychischer B eschwerden nicht mehr mögliche Freizeitaktivitäten ist nichts aktenkundig. Eine massgebliche psychische Beeinträchtigung lässt sich daher im Rahmen des Aktivitätenniveaus

nur insoweit eruieren, als die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nur noch in Begleitung das Haus verlässt. Eine Eingliederung hat bisher nicht statt gefunden, zum behandlungsanamnestisch fragwürdigen Leidensdruck kann auf das in E. 5.3 Ausgeführte verwiesen werden. Ergänzend ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin zumindest nach der Neuanmeldung zum Leistungsbezug konsequent eine psychotherapeutische Behandlung beansprucht e . Zur anamnes tisch vermerkten Therapie im Psychiatrie Zentrum E.___ in den Jahren 2016 bis 2018 ist nichts Näheres bekannt (vgl. Urk. 9/93/1 und 9/155).

E. 5.8 Damit lässt sich auch anhand der Standardindikatorenprüfung eine nennenswerte Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht , welche von den Behandlern explizit für den Zeitraum vom

20. August bis 24. Oktober 2018 und aktuell bis auf weiteres in den Berichten vom 1 7. September 2019 und 3 1. März 2021 attestiert wurde, nicht genügend plausibilisieren. Im Vordergrund stand

gemäss Angaben der Beschwerdeführerin zudem zunächst die Angst vor dem Verlust der Gehfähig keit , später vor Bus sen , Strassen und Autos (vgl. Urk. 9/128/113 und 9/128/47 oben) mit as soziiertem Vermeidungsverhalten (vgl. Urk. 9/128/123 «Befürchtun gen und Zw änge»). In Begleitung kann die Beschwer deführerin das Haus aller dings nach eigenen Angaben verlassen, sei es zu Fuss oder als Beifahrerin im Auto (vgl. auch Urk. 9/128/48); gegebenenfalls wäre es ihr daher zumutbar, den

Arbeitsweg in Begleitung zu bewältigen.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits in der RAD-ärztlichen Untersuchung am 2 6. Januar 2009

– während der sie weinte – erklärt hatte, sie sei schwach, habe Schmerzen und zittere, sei nicht belastbar

und könne nicht arbeiten. Im Haushalt könne sie gar nichts machen und auch nicht ausser Haus gehen. Auch Interessen habe sie keine . Der Ehemann bestätigte damals, dass er den Haushalt erledigen müsse, wenn er von der Arbeit nach H ause komme . Er könne auch nicht in den Irak, weil er die Beschwerde führerin nicht allein lassen könne. E r denke auch, die dringendste Hilfe sei Geld . Die untersuchende Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie erörterte damals mitunter, die Beschwerdeführerin sei in ihrem Denken fixiert und einge engt auf das Erlebte und zudem in ihrem Verständnis, was «Hilfe» sei. Sie habe versucht, ihr Perspektiven zu vermitteln, doch diese schmetterte alles ab, beispielsweise auch «nur mal raus zu gehen» (vgl. Urk. 9/23/2 f.). Die RAD-Ärztin gelangte zum Schluss , die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten grosse Probleme, die Zuständigkeiten sozialer und sozialversicherungstechnischer Ein richtungen zu b egreifen und grosse finanzielle Probleme, welche auch die Familie im weiteren Umfeld belaste n würden , da diese für de ren Unterstützung auf komme. Spreche man konkrete nur denkbare Möglichkeiten der besseren Integra tion an, würden jene von der Beschwerdeführerin sofort grundsätzlich abgelehnt. Dabei widerspreche sie sich schon, wenn sie einmal spontan sage, mit den Händen könnte sie ja arbeiten, aber mit eine m Ausweis F lasse man sie nicht, un d wenn man mit ihr den Eingliederungsgedanken nur andenke, sage sie so fort, sie könne gar nichts tun. Angesprochen auf den Widerspruch sei sie ziemlich klar im Denken. Ihr seien letztlich alle Massnahmen der sozialen und beruflichen Integra tion zumutba r bzw. würden ihr sogar guttun. Inhaltlich müsste es sich um eine ganz einfache Tätigkeit handeln, die zeitlich zu 100 %

zumutbar wäre. Leistungs mässig müsse man be i den bestehenden Ängsten (etwa dass ihr Ehemann sie auf grund der Situation verlassen könnte) mit Einschränkungen rechnen. Wie viel die Leistung betrage, könne man theoretisch nicht sagen . Es komme ganz ausgeprägt dazu, dass die Beschwerdeführerin das Leben hier nicht kenne. Mit erheblicher Unterstützung der gut integrierten Verwandtschaft sei ihr bei bestehenden intak ten Denkvorgängen zumutbar,

mitzuhelfen sich kulturell einzugewöhnen. Sie sei daher in erster Linie aus nicht medizinischen Gründen nicht arbeits- bzw. besser gesagt eingliederungsfähig ( Urk. 9/23/4) . Nach der

leistungsablehnenden Verfü gung

vom 4. Juni 2009 ( Urk. 9/35) und dem negativen Vorbescheid vom 1 9. Februar 2010 (U rk. 9/4 7 ) begann die Beschwerdeführerin alsdann im Februar 2010 zu arbeiten (vgl. Urk. 9/74) und

führte zuletzt ein Team .

G esamthaft betrachtet schilderte die Beschwerdeführerin damals wie heute somit ähnliche Beschwerden bei einem vergleichbaren

Aktivitätenniveau und schwie rigen finanziellen Verhältnissen. Auch damals schloss sie aus, dass sie selbst etwas an ihrer Situation ändern respektive arbeiten könnte und dennoch vollzog sie kurz darauf eine erfreuliche berufliche Entwicklung. 6.

Zusammenfassend kann somit vollumfänglich auf die gutachterliche Einschät zung der Arbeitsfähigkeit

präzisiert durch den

RAD-Arzt in Bezug auf die konkreten Rekonvaleszenzzeiten

abgestellt werden. D ie Beschwerdegegnerin hat

zugunsten der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vo m

März 2016 bis Juni 2017 eine volle Arbeits un fähigkeit in

jeglicher Tätigkeit angenommen. Damit erüb rigen sich weitere medizinische Abklärungen. Im Übrigen ist die Invaliditäts bemessung (vgl. Urk. 6/1 , Verfügungsteil 2 ) unbestritten , wobei angesichts der errechneten Invaliditätsgrade von 100 %

bzw. 16 %

ein leidensbedingter Abzug ohne Einfluss auf den Rentenanspruch bleibt . Damit hat es bei der in der ange fochtenen Verfügung festgesetzten, befristeten ganzen Rente vom 1. November 2017 bis 3 1. Juli 2018 sein Bewenden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7.

E. 7 Abs. 2 ATSG darstellt. Ein Rentenanspruch fällt sodann ausser Betracht, soweit eine attestierte Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht oder direkte Folge psycho sozialer und soziokultureller Belastungsfaktoren ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_473/2019 vom 2 5. Februar 2020 E. 4.2.2 mit diversen Hinweisen).

Nicht per se auf Aggravation weist bloss verdeutlichendes Verhalten hin. Die Frage, ob ein Verhalten (nur) verdeutlichend ist oder die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschreitet, bedarf einer ein zelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf möglichst breiter Beobachtungs basis. Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vorn herein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatori schen Merkmale einer gesundheitlichen Störung gegeben sein sollten. Soweit die betreffenden Anzeichen hingegen lediglich neben einer ausgewiesenen verselbst ständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen im Um fang der Aggravation zu bereinigen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2021 vom 1 6. September 2021 E. 6.1).

E. 7.1 Da die Beschwerdeführerin Sozialhilfe bezieht (vgl. Urk. 24/4), ist von Mittelosig keit auszugehen. Ihr Begehren kann trotz Abweisung der Beschwerde nicht als von Prozessbeginn an als klar aussichtslos bezeichnet werden. Ihre Rechtsschutz versicherungen haben eine Leistungspflicht sodann abgelehnt, da die Streitigkeit auf einer Ursache vor Beginn des Versicherungsschutzes beruht (vgl. Urk. 18 und 20 ). Damit sind die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt und der Beschwerdeführerin ist ent sprechend ihrem Gesuch vom 3 0. Dezember 2021 (Urk. 13 ) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie in der Person von Fürsprecher Küng ein unentgeltliche r Rechtsvertreter zu bestellen. Dabei ist sie auf ihre Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen.

E. 7.2 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführe rin aufzuerlegen , jedoch infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessfüh rung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer).

E. 7.3 Überdies ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der unterliegenden Beschwerde führerin aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Da dem Gericht keine Honorar note eingereicht wurde, ist die Entschädigung wie angekündigt (vgl. Urk. 16) in Anwendung von §§ 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschä digungen vor dem Sozialversicherungsgericht nach Ermessen festzusetzen. Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Ent schädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Ange sichts des Umfangs der medizinischen Unterlagen sowie des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- resultiert vorliegend eine Entschädigung von Fr. 2‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ). Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Anwaltskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Fürsprecher

Daniel Küng , St. Gallen , ein unentgeltliche r Rechts vertreter bestellt. und erkennt:

E. 8 des Schweizerische n Zivilgesetzbuch es

(ZGB) verankerten Beweisregel zu Lasten der Beschwerdeführerin aus (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2) .

Ihrer Gegenargumentation

(vgl. E. 5.1) kann nur

insoweit gefolgt werden, als die Therapie über einen längeren Zeit raum es der Behandlungsperson grundsätzlich erlaubt , wertvolle Erkenntnisse zum Gesundheitszustand zu gewinnen ; eine ver sicherungsmedizinisch verwertbare Beurteilung setzt

indessen

– vor allem bei Leiden ohne organisch nachweisbare Befunde – eine Plausibilisierung und kriti sche Auseinandersetzung mit den Angaben des Patienten voraus . Eine solche fehlt in den zitierten Berichten, sei es in Bezug auf die

als Auslöser behaupteten Stürze, d as

tatsächliche Ausmass des somatischen Leidens , von welchem die Prognose abhängen soll, oder

die Auffälligkeit in Bezug auf die Therapierbarkeit des Leidens respektive offensichtlich

verminderte

Kooperationsbereitschaft . In den Berichten der Behandlungspersonen finden sich keine zusätzlichen Aspekte, die vom begutachtenden Psychiater nicht berücksichtigt wurden (zum Bericht vom 3 1. März 2021 konkret auch die fachkundige RAD-Stellungnahme, Urk. 9/156/3) . Eine volle Arbeitsunfähigkeit als Folge einer therapieresistente n P anikstörung kann daher auch gestützt auf die se Berichte nicht als überwiegend w ahrscheinlich gelten . 5. 6

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens zu beachtenden Standardindikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schwere grad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1; Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome [E. 4.3.1.1]; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resiste nz [E. 4.3.1.2]; Komorbiditäten [E. 4.3.1.3]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und - s truktur, grundlegende psy chische Funktionen [E. 4.3.2]) und «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleich mässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebens bereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausge wiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Fürsprecher Daniel Küng, St. Gallen, wird mit Fr.  2’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Daniel Küng - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  6. Juli bis und mit 1
  7. August sowie vom 1
  8. Dezember bis und mit dem
  9. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00599

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom

10. Januar 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher Daniel Küng Anwaltskanzlei Sankt Jakob St. Jakob-Strasse 37, 9000 St. Gallen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1970, meldete sich n ach ihrer Einreise in die Schweiz im November 2004 erstmals

im Oktober 2007 wegen psychischer

Beschwerden sowie Hüftbeschwerden zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle Bern

an (vgl. Urk. 9/2). Diese verneinte mit Verfügung vom 4 . Juni 2009 ( Urk. 9/35) gestützt auf eine Untersuchung durch d en Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 9/23) einen Rentenanspruch

der Versicherten.

Auf i hre umgehende

Neuanmeldung vom 28. Oktober 2009 ( Urk. 9/39) trat die (nach einem Wohnsitzwechsel der Versicherten, vgl. Urk. 9/13) neu örtlich zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfol gend: IV-Stelle) ,

m it Verfügung vom 3. Mai 2010 nicht ein mit der Begründung, eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse sei nicht glaubhaft gemacht ( Urk. 9/48).

In der Folge übte die Versicherte verschiedene Hilfstätigkeiten aus und war a b Februar 2012 schliesslich vollzeitig als Mitarbeiterin bzw. Leiterin in der Lingerie und Reinigung eines

Restaurantbetriebs tätig. Jenes Arbeitsverhältnis wurde seitens der Arbeitgeberin per Ende November 2016 aufgelöst (vgl. Urk. 9/68/1 -2; Urk. 9/68/7 ; Urk. 9/94 ), nachdem der

Versicherte n seit einem Distorsionstrauma der Hüfte am 28. März 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (vgl. Urk. 9/55/175 ; Urk. 9/68/6 ) . 1.2

Am 3 0. Mai 2017

meldete sich die Versicherte

erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an ( Urk. 9/50). Diese zog mitunter die Akten des U nfallversicherers ( Urk. 9/84 ) bei , d er mit Einspracheentscheid vom 2 1. April 2017

einen Leistungs anspruch b is 31. D ezember 2016 anerkannt hatte ( Urk. 9/55/20-32 ; zur Rechts kraft vgl. Urk. 9/84/32-37). Am 2 7. Juni 2017 wurde die Versicherte – nach der Implantation einer Hüfttotalprothese im Jahr 1993 sowie zwei Revisionsopera tionen in den Jahren 2003 und 2007 (vgl. Urk. 9/72/1) – abermals an der linken Hüfte operiert (vgl. Urk. 9/72/3 f.).

Bei subkutane n Abszess e n

erfolgte am 2 0. November 2017 ein subkuta nes Débridement (vgl. Urk. 9/72/11-12). Die Cerclage und die Trochanterplatte wurden am 21. Mai 2019 entfernt ( Urk. 9/91/1).

Anschliessend

gab die IV-Stelle ein internistisches, neurologisches, orthopädisches und psychiatrisches Gutachten in Auftrag, da s am 2 7. Oktober 2020 von der Y.___

AG erstattet ( Urk. 9/128) und am 5. November 2020 durch den RAD geprüft wurde (vgl. Urk. 9/132/9-13).

Sodann stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 17. November 2020 die Zusprechung einer befristeten ganzen Rente vom 1. November 2017 bis 3 1. Juli 2018 sowie die V erneinung eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen, vorab auf eine Stellenvermittlung, in Aussicht ( vgl. Urk. 9/133). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (vgl. Urk. 9/143) . Nach Vorliegen einer Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin (vgl. Urk. 9/155) und Prüfung derselben durch den RAD (vgl. Urk. 9/156/3 unten) verfügte die IV-S telle am 8. September 2021 wie angekündigt ( Urk. 6/1).

2.

Gegen die se Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 5. Oktober 2021 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, ihr über den 3 1.

Juli 2018 hinaus eine Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2021 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Mit Verfügung vom 1 2. November 2021 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk. 10). In der Replik vom 3 0. Dezembe r 2021 ( Urk.

13) präzisierte die Versicherte , neu vertreten durch Fürsprecher Küng, ihr Rechtsbe gehren. Sie beantragte, es sei ih r über den 31. Juli 2018 hinaus eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen ; e ventualiter sei die Sache weiter abzuklären und ihr danach eine entsprechende Rente zuzusprechen ; alles unter Kosten- und Entschä digungsfolgen zulasten der IV-Stelle. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Ver sicherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 13 S. 2) und legte

in diesem Zusammenhang mit Eingaben vom 19. Januar ( Urk.

17) und 7. Februar 2022 (Urk. 19) weitere Unterlagen ( Urk. 18 und 20) auf . Die IV-Stelle verzichtete derweilen auf das Ei nreichen einer Duplik ( Urk. 15), wovon der Versicherten mit Verfügung vom 2 5. Januar 2022 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung (IVG) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 1 9. Juni 2020). Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 202 2. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massge benden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in der bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewe senen Fassung anwendbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_83/2022 vom 2 9. Juni 2022 E. 3.1). 1.2

Erw erbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der durch Beeinträchtigung der kör perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden au sgeglichenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähig keit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Si cht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). Im Übrigen sieht auch der am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Art. 28b Abs. 4 IVG einen rentenbegründenden Mindestinvaliditätsgrad von 40 % vor. 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 1.5

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1 ). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). Eine Rente ist ins besondere bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidier bar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, ver änderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog, gestützt auf das beweiskräftige

Y.___ - Gutachten sowie die ergänzende Stellungnahme des RAD

bestehe zwar weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit als Lingerie-Mitarbe iterin; in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit dem 2 4. April 2018 jedoch wieder voll arbeitsfähig . Die seither aufgetretenen Arbeitsunfähigkeiten seien jeweils nicht langandauernd gewesen und beim psychiatrischen Bericht vom 3 1. März 2021 handle es sich lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts . Unter Berücksichtigung des frühstmöglichen Rentenbeginns sechs Monate nach Ein gang der Anmeldung einerseits und der verbesserten Erwerbsfähigkeit drei Monate nach Eintritt der gesundheitlichen Besserung andererseits

bestehe Anspruch auf eine befristete ganze Rente

für die Monate November 2017 bis Juli 2018 (vgl. Urk. 6/1 und 8) . 2.2

Die Beschwerdeführerin hielt indessen im Wesentlichen dafür, es sei nicht berücksichtigt worden, dass sie im Jahr 2019 nochmals operiert worden sei und sie weiterhin eine schmerztherapeutische Behandlung wahrnehme ( Urk. 1). Weder habe sich ihr Gesundheitszustand ab dem 2 3. April 2018 massgeblich verbessert, noch könnten die nach jenem Zeitpunkt erfolgten Operationen als «nicht renten relevante Unterbrüche» gelten. Das orthopädische und das psychiatrische Teilgut achten der Y.___ AG

seien nicht beweistauglich ; diese seien in diversen Punk ten nicht nachvollziehbar, so dass weder die medizinische

Situation noch die daraus gezogenen Schlussfolger ungen einleuchten würden . Auch die Beschwer degegnerin scheine den Gutachtern nicht zu folgen ( Urk. 13 S. 3 f.). 3.

3.1

I n der interdisziplinären Konsensbeurteilung diagnostizierten die Gutachter der Y.___ AG

vorrangig eine Pseudarthrose des Trochanter majors links bei einem Status nach multiplen Voroperationen , einschliesslich einer Hüftprothesen wechseloperation im Jahr 2017 und Entfernung der Cerclage

- und der Trochan terplatte im Jahr 2019 mit gutem operativem Ergebnis , sowie eine Rhizarthrose beidseits ohne namhafte Funktionseinschränkung ( Urk. 9/128/8) . Diese Leiden würden eine qualitative Einschränkung der Belastbarkeit bedingen , sodass über wiegend gehend und stehend zu verrichtende sowie mit hohen händischen Belastungen einhergehende Tätigkeiten – mithin auch die letzte/angestammte Tätigkeit ( Urk. 9/128/4 oben : Waschen, Bügeln, Ausgabe von Arbeitskleidung sowie Reinigung von Boden, Toiletten, Garderoben und Büros ; ergänzend Urk. 9/84/88 )

– nicht mehr geeignet seien ( Urk. 9/128/9) . Diese Einschätzung gelte rückblickend seit dem aktenkundigen Nachweis einer Trochanter-Pseudarthrose im September 201 9. Indessen ergebe sich – auch rückblickend – kein ausreichender Anhalt für eine dauerhafte/invalidisierende Gesundheits störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer entsprechend angepassten Tätigkeit ( Urk. 9/128/10).

Das Labor zeige keine wirksamen Spiegel der als eingenommen angegebenen Analgetika. Für die reklamierte hohe Schmerzintensität und psychische Beein trächtigung hätte sich in den Befunden kein hinreichendes Korrelat gefunden. Die Symptomvalidierungen seien erheblich auffällig – im Sinne einer nicht authenti schen Präsentation von Einschränkungen und Beschwerden – gewesen. Insgesamt bestünden also erhebliche Inkonsistenzen hinsichtlich der reklamierten Beschwerden. Die Befunde sprächen zusammenfassend nicht für eine namhafte Limitation von Alltagsselbständigkeit, Selbstversorgungsfähigkeit und sozialer Integration sowie Aktivität ( Urk. 9/128/5). 3. 2

Der begutachtende Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates erläuterte in seinem Teilgutachten, die Beschwerdeführerin klage vorrangig über Schmerzen im Bereich der linken Beck enregion und gebe an, alle bisher durchgeführten operativen Interventionen hätten keine namhafte Bes chwerdelinderung gebracht . Aktenkundig bestehe ein Zustand nach multiplen Hüftoperationen linksseitig, zuletzt sei am 2 1. Mai 2019 das M aterial entfernt worden . Bereits aktenkundig und durch das aktuelle SPECT-CT (dazu Urk. 9/128/ 158 f. ) erneut nachgewiesen bestehe eine Pseudarthrose im Bereich des Trochanter majors , hier mit erhöhtem Knochenumbau aller Trochanter fragmente , sowie eine Pseudarthrose der per- und subtrochantären F emurfraktur mit gering erhöhtem Knochenumbau fokal. Ein Hinweis auf eine Prothesenlocke rung oder einen Materialbruch bes t ehe nicht. Klinisch finde sich eine gute Beweglichkeit des linken Hüftgelenkes ohne Nachweis einer Insuffizienz der pelvitrochantären Muskulatur (negatives T r endelenburgzeichen). Insgesamt wür den sich die geklagten Beschwerden im Bereich der linken Leisten- und Gluteal region durch den bildmorphologischen und klinischen Untersuchungsbefund nicht ausreichend erklären lasse. Dies decke sich mit der Einschätzung durch Prof.

Dr. med. Z.___

vom 1 5. J uli 2019.

Darüber hinaus klage die Beschwerdeführerin über lumbale Schmerzen mit Aus strahlung in das rechte Bein. Hierfür könne weder klinisch noch bildmorpholo gisch ( dazu

Urk. 9/128/ 157 ) ein Befundkorrelat ermittelt werden. Einen alters entsprechenden MRI-Befund habe bereit s

Dr. A.___

im Schreiben vom 21.

Dezember 2019 mitgeteilt. MR-tomographisch (dazu Urk. 9/128/156 ) nachgewiesen worden sei indessen eine bilaterale Rhizarthrose, die im klinischen B efund (dazu Urk. 9/128/99 f.) jedoch keine namhafte Funktionseinschränkung zeige. Diesbe züglich seien Massnahmen wie Ergotherapie, Orthesenversorgung und gegebe nenfalls Corticoid -Infiltrationen zu empfehlen ( Urk. 9/128/104).

Somit fehle f ür die geklagten spinalen Beschwerden das objektive klinische und bildmorphologische Befundkorrelat. Für eine bewusstseinsnahe Beschwerde demonstration spreche auch d ie ermittelte Diskrepanz zwischen Finger-Boden- und Finger-Zehen-Abstand im Langsitz (dazu Urk. 9/128/98) , für die es keine biologische Plausi bilität gebe. Ebenso sprächen die nicht nachweisbaren Analgetikaspiegel

( dazu Urk. 9/128/154 ) für eine erhebliche Inkonsistenz der A ngaben (ergänzend Urk. 9/128/101 oben zu den Hüftgelenken ) . Dessen ungeachtet seien aufgrund der stattgehabten multiplen Hüftoperationen und der nachgewiesenen bilateralen Rhizarthrosen Arbeiten mit häufiger schwerer körperlicher Belastung und ständigem Stehen und Gehen, Arbeiten in Körperzwangshaltungen und Arbeiten, die eine hohe bimanuelle Kraftentfaltung (Grifffunktionen) verlangen würden, dauerhaft zu meiden. Zumindest in körperlich überwiegend leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Arbeiten lasse sich eine Limitation aus orthopädischer Sicht jedoch nicht ausreich end begründen ( Urk. 9/128/106). Bis auf die Phasen der Akutbehandlung und deren Rehabili tation bestehe auch retrospektiv keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Anderslautende orthopädische Einschätzungen lägen nicht vor ( Urk. 9/128/108). Im Übrigen seien die nicht operativen Behandlungsoptionen nicht ausgeschöpft. Eine Gewichtsreduktion mittels Diät und regelmässiger kör perlicher Aktivität, etwa Schwimmen, sei der Beschwerdeführerin medizinisch zumutbar ( Urk. 9/128/105). 3.3

Gemäss psychiatrische m Teilgutachten berichtete die Beschwerdeführerin zunächst vorrangig Ängste und Schmerzen mit assoziierter ausgeprägter vegeta tiver Begleitsymptomatik sowie Kraftlosigkeit ; in der vertieften Exploration so dann Freudlosigkeit, bedrückte Stimmung, affektive Irritabilität , innere Unruhe, eine Grübelneigung, Antriebslosigkeit sowie weitere kognitive und vegetative Beeinträchtigungen ( dazu Urk. 9/128/113 und 9/128/120-122).

Diskrepant zum Beschwerdevortrag seien ausweislich des AMDP-konform erho benen psychiatrischen Befundes (im Detail: Urk. 9/128/122-124) lediglich leicht gradige Beeinträchtigungen zu objektivieren, insbesondere Stimmung, Antrieb und affektive Schwingungsfähigkeit würden nicht erheblich gestört wirken. Eine affektive Erkrankung sei somit bei Fehlen der Achsenkriterien nicht ICD-10-konform zu diagnostizieren. Berichtet würden bis hin zu Panikattacken gestei gerte Ängste, die sowohl agoraphob getriggert als auch paroxysmal aufträten; hier sei die Diagnose einer Angststörung als möglich zu bezeichnen.

Die Beschwerdevalidierungsverfahren im Rahmen der testpsychologischen Diagnos tik ( dazu

Urk. 9/128/124-130) sei hoch auffällig ausgefallen, was den Beschwer devortrag insgesamt in Z weifel ziehe.

In Zusammenschau der dargestellten Inkonsistenzen zwischen geschilderte r und objektivierbare r Beeinträchtigung sei somit keine namhafte psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit hinreichend belegt ( Urk. 9/128/132) bzw. eine solche sei lediglich als möglich zu bezeichnen ( Urk. 9/128/133) .

Aktenkundig fänden sich zwar Hinweise auf eine intermittierend verlaufende psychische Beeinträchtigung, die mit wech selnden Diagnosen seit dem Jahr 2005 attestiert worden sei, wobei sich immer wieder mehrjährige Intervalle fänden, in denen keine psychische Beeinträchti gung berichtet worden sei. E ine überdauernde und somit invalidisierende psy chiatrische Erkrankung lasse sich daher auch aktenkundig nicht hinreichend nachvollziehen ( Urk. 9/128/13 4 f. ).

D er begutachtende Psychiater

erörterte ferner , die Beschwerdeführerin habe über erhebliche Misshandlungen und Gewalterleben berichtet. Auch aus den Akten würden Gewalterleben mit Verletzungsfolgen im Rahmen einer früheren Ehe und ein sexueller Missbrauch hervorgehen; zurückliegend hätten Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) bestanden. Diese hätten si ch jedoch auch auf konkrete Nachfrage in der Begutachtung nicht replizieren lassen, sodass auch das Bestehen einer Traumafolgestörung lediglich als möglich zu bezeichnen sei und vor dem Hintergrund der erheblichen Inkonsistenzen hinsichtlich Aus prägung, Schweregrad und konkreter funktioneller Beeinträchtigungen nicht mi t der gebotenen Wah rscheinlichkeit zu bewerten sei ( Urk. 9/128/133) . Eine davon abgrenzbare Persönlichkeitsfehlentwicklung sei weder aktenkundig noch anam nestisch herauszuarbeiten. Im Gegenteil lasse sich bei erheblich belasteter biogra fischer Entwicklung eine ansonsten hinreichend gelungene psychosoziale Entwicklung an den Meilensteinen der sozialen, familiären und beruflichen Ent wick lung nachzeichnen ( Urk. 9/128/135 Mitte). Es liege auch keine somatoforme Schmerzstörung vor, zumal anamnestisch kein den berichteten Schmerzen zugrundeliegender erheblicher und unbewältigter, seelischer oder psychosozialer Konflikt herauszuarbeiten sei. Zwar berichte die Beschwerdeführerin Gewalterle ben, Missbrauch und eine als belastend empfundene Trennung von ihren Kindern, doch berichte sie ebenso , inzwischen in zweiter Ehe verheiratet zu sein und wie der Kontakt zu ihren Kindern zu pflegen. Sie berichte hierüber aufgeräumt, adä quat und insgesamt mit angemessener affektiver Beteiligung, sodass ausreichende innerpsychische Bewältigungsmassnahmen anzunehmen seien ( Urk. 9/128/133).

Im Übrigen stehe die Beschwerdeführerin in ambulanter psychiatrischer Behand lung, nehme ein Antidepressivum ein. Möglich wäre eine Intensivierung der ambulanten Behandlung und Erweiterung um spezifische psychotherapeutische Verfahren (Expositionstraining bezüglich der Panikstörung, traumatherapeuti sche Psychotherapieverfahren, Urk. 9/128/136 ). 3.4

Die weiteren Teilgutachten (Urk. 9/128/35-84) wurden von der Beschwerdefüh rerin nicht beanstandet. Aus internistischer Sicht konnte keine Erkrankung und somit auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Um die Arbeitsfähigkeit zu erhalten, wurden eine Gewichtsreduktion (bei Adipositas) sowie eine Nikotinkarenz empfohlen (etwa Urk. 9/128/53 oben). Auch aus neurologischer Sicht wurde eine Minderung der Arbeitsfähigkeit verneint ( Urk. 9/128/78 oben) . Die stark wechselnde Willkürtonisierung bei Kraftprüfung der Muskulatur des linken Beines sei diskrepant zu den fehlenden Atrophien und seitengleichen Muskeleigenreflexen, die seitengleiche Beschwielung der Fuss sohlen mache das demonstrierte Schonhinken links unplausibel. Die Angaben in den Sensibilitätsprüfungen am linken Bein seien wechselnd und inkonsistent, eine radikulär oder peripher-nerval zuzuordnende Sensibilitätsstörung lasse sich nicht reprodurzierbar herausarbeiten ( Urk. 9/128/80 f.) . Namhafte kognitive Störungen seien nicht aufgefallen, vielmehr ergebe sich teil s der Eindruck einer ver minderten Mitarbeitsbereitschaft (dazu im Detail: Urk. 9/128/74 und 9/128/81 ) . In der ( aufgrund des wi e derholt kräftige n Ausschütteln s der Hände durchgeführ ten) Elektroneurographie der Arme habe sich beidseitig ein Normal befund ohne Hinweise auf ein Karpaltunnelsyndrom gezeigt. Die neurographische Untersu chung des linken Beines habe ebenfalls einen regelrechten B efund ohne Hinweise auf eine Poly - oder Schwerpunktneuropathie gezeigt. Im MRI der LWS zeige sich weder ein Bandscheibenvorfall noch eine Spinalkanalstenose; es bestünden geringgradige degenerative Veränderungen in den Segmenten LWK3/4 und LWK4/5, die nicht geeignet seien, die beschriebenen Beschwerden zu erklären. Das MRI des Schädels zeige keinen die Beschwerden erklärenden Befund. Unter Berücksichtigung der Anamnese sei von einer Migräne auszugehen. Anteilig seien episodische Spannungskopfschmerzen möglich, differentialdiagnostisch ein Analgetika-induzierter Kopfschmerz denkbar. Diese Kopfschmerz-Entitäten seien in der Regel einfach behandelbar ( Urk. 9/128/79 f.). 3.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen) .

Wie die vorstehende Zusammenfassung des Y.___ -Gutachtens zeigt, erfüllt die se s die beweisrechtlichen A nforderungen und weist auf orthopädische m Fachge biet mit der Notwendigkeit eines Hüftprothesenwech se ls mit verzögertem Heilungsverlauf einen Revisionsgrund aus . Wie nachfolgend im Einzelnen auf zuzeigen ist, vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen zwei der Teilgutachten nicht zu überzeugen. 4. 4.1

Mit Bezug auf das orthopädische Teilgutachten räumte die B eschwerdeführerin selbst ein, dass eine medizinische Klassifizierung nicht zwingend erforderlich ist . Sie erachtete es jedoch als gar nicht verständlich, dass im Untergutachten nicht (allfällige) Diagnosen mit/ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurden

(vgl. Urk. 1 3 S. 4) .

Tatsächlich ist f ür die Bes timmung des Rentenan spruchs grundsätzlich unbesehen der Diagnose und der Ätiologie massgebend, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähig keit vorliegt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_689/2021 vom 3. Februar 2022 E. 6.1). Dabei geht nicht nur aus der Konsensbeurteilung der Gutachter (vgl. Urk. 9/128/8 f.) unmissverständlich hervor, welchen orthopädischen Diagnosen Einfluss auf die A rbeitsfähigkeit beigemessen wurde . Die Diagnosen einer Pseudarthrose des Trochanter majors links bei einem Status nach multiplen Voroperationen, einschliesslich eines Hüftprothesenwechsel s im Jahr 2017 und Entfernung der Cerclage

- und der Trochanterplatte im Jahr 2019 mit gutem operativem Ergebnis, sowie eine r Rhizarthrose sind ebenso im orthopädischen Teilgutachten aufgelistet . Es wurde zudem konkret dargelegt, welche Funktions einschränkungen daraus resultieren bzw. inwiefern die se Diagnosen die Arbeits fähigkeit einschränken

(vgl. Urk. 9/128/103 f. und 9/128/106 unten).

Für die lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein liess sich in dieser Fachrichtung keine

Erklärung finden (vgl. Urk. 9/128/ 104) ; diese

führten dem entsprechend

weder zu eine r Diagnose noch zur Att estierung e ine r

E inschrän kung . Es ist

somit kein formaler Fehler erkennbar, der den Beweiswert des Gut achtens schmälern würde . 4. 2

Die von der Beschwerdeführerin monierten (vgl. Urk. 1 3 S. 4) gutachterlichen Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht sind zunächst bedingt durch den vorgegebenen Frag enkatalog, d er einerseits nach der mögli chen Anwesenheitszeit und andererseits nach der Leistung während derselben fragt. I n der angestammten Tätigkeit kann die Beschwerdeführerin zwar ohne zeitliche Einschränkung anwesend sein, ihre Leistung würde jedoch 0 % betragen, da diese überwiegend gehend und stehend sowie unter hohem händischen Einsatz ausgeübt wird (vgl. Urk. 9/128/107). Die se Einschätzung steht nach dem in E.

4. 1 Ausgeführten im Zusammenhang mit der Trochanter-Pseudarthrose und gilt dementsprechend ab Nachweis derselben im September 2019 (vgl. U rk. 9/128/107).

Die Rhizarthrose wurde erst später nachgewiesen (vgl. E. 4.4). Zumindest in körperlich leichten, wechselbelastenden oder überwiegend sitzend ausgeübten Arbeiten bestehen nach Ansicht des begutachtenden Facharztes für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates indessen weder zeitliche noch leistungsmässige Einschränkungen ( Urk. 9/128/107) . Dies gilt nicht nur ab dem Zeitpunkt der Begutachtung, sondern auch rückwirkend – ausgenommen sind die Phasen der Akutbehan dl ung und deren R ehabilitation (vgl. Urk. 9/128/108).

Effektiv n icht geäussert hat sich der Gutachter somit zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vor September 201 9. Konkrete Angaben hierzu sind jedoch entbehrlich, soweit seinen Ausführungen zu folgen ist, wonach ausserhalb der Akut behandlung en und deren Rehabilitationen ( während welcher mit der Beschwerdeführerin folgerichtig auch von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen ist )

« zumindest » in leidadaptierten Tätig keiten auch retrospektiv eine volle Arbeitsfähigkeit bestand .

Diese hätte

es der Beschwerdeführerin nämlich – ungeachtet der Arbeits ( un ) fähigkeit in der ange stammten Tätigkeit – ohne weiteres

erlaubt, ein

rentenausschliessende s Einkom men zu erzielen (vgl. Urk. 2, I nvaliditätsgrad von 16 % ). Die Dauer der Akut behandlungen und Rehabilitation en erachtete der Gutachter dabei offenbar als zu kurz , um anspruchs relevant zu sein, weshalb er diese nicht näher bestimmte. 4 .3

In seiner Stellungnahme vom 5. November 2020 bestätigte der RAD-Arzt, Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und T raumatologie , die gutachterliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung und machte dabei präzisierende Angaben. Zunächst hielt er zu Gunsten der Beschwerdefüh rerin e ine seit dem 26. Juni 2017 anhaltende volle Arbeitsunfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit als Wäscherei-Mitarbeiterin fest . Zusätzlich notierte er eine volle Arbeitsunfähigkeit auch in angepassten Tätigk eiten vom 2 6. Juni 2017 bis 23. April 2018 und konkretisierte damit die Dauer der Rekonvaleszenz nach dem Hüftprothesenwechsel

im Juni 2017 (dazu Urk. 9/72) . Ferner erörterte er , dass seit Erreichen des Endzustandes nach der letzten Operation vom Mai 2019

in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar sei. Das Errei chen des Endzustands könne spätestens ab de m Bericht von Prof. Z.___ vom 24. Oktober 2019 angenommen werden ( Urk. 9/132/12).

Die retrospektive Beurteilung beruht dabei im Wesentlichen auf den Berichten des behandelnden S pezialist en für Traumatologie sowie Wirbelsäulen-, Becken- und Hüftchirurgie,

Prof. Dr. med. Z.___

(vgl. Urk. 9/132/5 f.) . Jener hatte der Beschwerdeführerin nach der Konsultation vom 11. Dezember 2017 sogar schon ab dem Folgetag eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für sitzende Tätigkeiten attestiert ( Urk. 9/72/13 ). Dies hatte er alsdann im Januar 2018 bis 3 1. März 2018 bestätigt und angemerkt , es sei noch nicht klar, wann die Beschwerdeführerin eine eventuell volle Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit, ohne T ragen schwerer Gegenstände und ohne Arbeiten im unebenen Gelände erreiche. Der Gesundheits schaden sei ca. ein Jahr postoperativ abzuschätzen (vgl. Urk. 9/66/7 f. ) . Im Bericht vom 23. April 2018 hatte er schliesslich notiert , die Arbeits unfähigkeit w ür de noch bis August festgehalten, da ein Gehen über längere Strecken aktuell sicher noch nicht sinnvol l wäre . Ein Arbeitsversuch zu 50 % in einer sitzenden Position wäre indessen angebracht ( Urk. 9/72/16).

Prof. Z.___ bestätigte

also

mit Nach druck , dass der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit

dannzumal zumutbar war, und attestierte ihr lediglich aus Wohlwollen noch für einige Monate e ine Teilarbeit sunfähigkeit ; deren Begründung ist nämlich

weder hinsichtlich der

von ihm selbst postulierte n Tätigkeit im Sitzen

noch d es etwas weiter g efasste n gutachterlich e n

Zumutbarkeitsprofil nachvollziehbar. Auch konnte im A ugust 2018 radiologisch erneut eine gut integrierte Pfanne sowie ein stabiler Schaft nachgewiesen werden; zudem schien auch der Trochan ter geheilt zu sein, was in der vorangehenden Bildgebung aufgrund von Artefakten noch nicht ganz sicher beurteilbar gewesen war (vgl. Urk. 9/72/16 f.). Es ist deshalb mit dem RAD davon auszugehen , dass nach

de n

Eingriffen i m Juni und November 2017

(Revision Wundinfekt) spätestens ab Ende April 2018 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bestand .

Da die Beschwerdeführerin nach der Plattenentfernung im Mai 2019 deutlich mehr Schmerzen über dem Trochanter, Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen teils bis in den Fuss und Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in die Arme angab, liess Prof. Z.___

im Sommer 2019 diverse Abklärungen durchführen (vgl. Urk. 9/89, 9/91 und 9/97-98). Die Ergebnisse fasste er im Bericht vom 24. Oktober 2019 zusammen : S eitens der Halswirbelsäule (HWS) bestehe keine signifikante Pathologie. In der LWS seien wahrscheinlich Pseudoradikulopathien vorhanden, da die Segmentdegenerationen [in der Bildgebung] im Juli absolut keine Stenosen zeigen würden. Allenfalls müsse nochmals diskutiert werden, ob eine Trochan terrevision

durchgeführt werde. Im SPECT-CT habe sich keine Lockerung des Schaftes, aber der Verdacht auf eine Pseudarthrose am Trochanter und auch etwas Signalalteration im Bereich des Flange im Ischium im Sinne einer gewissen Stressreaktion gezeigt ( Urk. 9/ 98/2) . Soweit ersichtlich hingen d ie ab Juli 2019 geklagten Beschwerden und erfolgten

Abklärungen also

nicht mehr unmittelbar mit der Heilung nach der Operation vom Mai 2019 zusammen . Vielmehr wurden vergleichbare Befunde auch später in der B egutachtung erhoben und im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils gewürdigt. Zu Recht erachtete der RAD daher den End zustand als «spätestens» bei Abschluss der Abklärungen im Oktober 2019 erreicht; effektiv dürfte die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit nach der letzten Operation deutlich kürzer gewesen sein. 4.4

Zur beidseitigen

Ritzarthrose

ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im April 2018 noch Gehstöcke verwendete (vgl. Urk. 9/72/14). Gegenüber Prof. Z.___ berichtete sie am 2 4. Oktober 2019 über gewisse Kribbelparästhesien am Daumen, Zeige- sowie Mittelfinger beidseits mit auch Schwellungstendenz der Hände . Dieser empfahl die Abklärung eines Karpaltunnelsyndroms (vgl. Urk. 9/98) . Dem Bericht des Schmerzzentrums C.___

vom 2 1. Dezember 2019 ist alsdann zu entnehmen, anamn estisch bestehe eine Arthrose des Daumengelenks beidseits. K linisch zeigte sich eine Druckdolenz über dem entsprechenden Sattelgelenk (vgl. Urk. 9/105/2 f.). In der späteren Konsultation vom 4. Februar 2020 gab die Beschwerdeführerin erstmals an, sie könne wegen der Rhizarthrose nicht mehr an Stöcken gehen, möchte aber keine Operation (vgl. Urk. 9/105/6). In der Begutachtung zeigte sich am 2 1. Juli 2020 bildgebend eine fortgeschrittene Rhizarth rose beidseits mit subchondralen Zysten, Osteophyten und Gelenkspal t ver schmälerung (vgl. Urk. 9/128/156). Im klinischen Untersuch war das Daume n sat telgelenk ohne Krepitation, jedoch mit Angabe einer deutlichen Druckdolenz beidseits. Das Daumengrundgelenk war ohne Instabilitä t , die Tabatière wurde beidseits als schmerzhaft angegeben. Die aktive Beweglichkeit und passive Funk tionsprüfung waren indessen

seitengleich ohne Einschränkung. Die Daumen opposition konnte zu allen Langfingerkuppen seitengleich und ohne Kraft-Einschränkung durchgeführt werden. Die differenzierten Griffformen wurden seiten gleich uneingeschränkt dargeboten (vgl. Urk. 9/128/100 oben). Dazu passend wurde noch im Bericht der Psychiatrie D.___

vom 3 1. März 2021 fest gehalten, die Beschwerdeführerin lege Wäsche zusammen und helfe bei der Zubereitung der Mahlzeiten (vgl. Urk. 9/155/2). Bereits im vorangehenden B ericht vom 17. September 2019 war notiert worden, dass der Beschwerdefüh rerin das Rüsten von Gemüse und V orbereiten der Speisen sitzend möglich sei (vgl. Urk. 9/93/4).

Die von ihr behauptete erhebliche Beeinträchtigung auch in leichteren manuellen, insbesondere feinmotorischen Tätigkeiten (vgl. Urk. 13 S. 6) findet in den Akten somit keine S tütze. Auch aus den im Y.___ -Gutachten aufgezeigten möglichen konservativen Massnahmen kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Guns ten ableiten; soweit ersichtlich ,

werden ihre Handbeschwerden derzeit nicht therapiert und spielen im Vergleich zu den Hüftbeschwerden eine untergeordnete Rolle

(etwa Urk. 9/128/39, 9/128/120).

Drüber hinaus ist von operativen Verfah ren grundsätzlich ein gutes Resultat zu erwarten (vgl. Alfred M. Debrunner, Orthopädie/Orthopädische Chirurgie, Studienausgabe, Bern 2005, S. 766 ) . 4.5

Zusammenfassend liegen also keine ärztlichen Beurteilungen vor, die dem im orthopädischen Teilgutachten skizzierten Verlauf der Arbeitsfähigkeit in ange passten Tätigkeiten – der vom fachkundigen RAD-Arzt anhand der Berichte des Behandlers mit Bezug auf die Rekonvaleszenzzeiten prä zisiert wurde – entgegen stünden (ergänzend auch Urk. 9/105/4 oben: orthopädisches Konsil ) . Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 3 S. 4 unten) geben die Akten insbesondere kein en Grund zur Annahme oder weiteren Abk lärung einer Arbeitsun fähigkeit in angepassten Tätigkeiten zwischen April 2018 und M ai 201 9. Dass Prof. Z.___ am 1. Juli 2019 (noch vor dem SPECT-CT) darauf hinwies, mittel- bis langfristig sei klar festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin kaum mehr länger sitzenden oder auch gehenden oder stehenden Tätigkeiten werde nachgehen kön nen, ist (noch) nicht von Belang, da rechtsprechungsgemäss der Verfügungszeit punkt die Grenze der gerichtlichen Üb erprüfungsbefugnis bildet ( et wa BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1, 129 V 354 E. 1) .

Der Vollständigkeit halber sei angefügt , dass die Beschwerdegegnerin

zu Gunsten der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ent gegen den obigen Erwägungen nicht erst ab Juni 2017, sondern schon ab dem Sturz- Ereignis im März 2016 annahm

– mit allerdings beschränkten Auswirkun gen auf den Rentenanspruch , da die Neuanmeldung e rst im Mai 2017 erfolgte . Wie die Beschwerdeführerin zutreffend erkannte (vgl. Urk. 1 3 S. 4), lässt sich eine solch vorgezogene Arbeitsunfähigkeit weder auf das Y.___ -Gutachten noch die zitierten RAD-Stellungnahme oder den Entscheid des Unfallversicherers ( vorab Urk. 9/55/29-31) stützen. Ebenso verneinte Prof. Z.___

zunächst klar einen Zusammenhang zwischen den geklagten Schmerzen und dem Unfall; die Indika tion zum Prothesenwechsel stellte er letztlich allein aufgrund der Ergebnisse der zwischen dem 22. Mai und 1 9. Juni 2017 erfolgten Abklärungen (vgl. Urk. 9/72/1-22). Später relativierte er seine Aussage offensichtlich im Hinblick auf das Taggeld, bezeichnete das Unfallereignis vom 2 8. März 2016 allerdings nur als «eher» richtungsweisend (vgl. Urk. 9/72/7). 5. 5.1

Bezüglich des psychiatrischen Teilgutachtens machte die Beschwerdeführerin gel tend, der Gutachter habe verkannt, dass die von ihm angeführten therapeutischen Ansätze anfänglich umgesetzt worden seien, sie nunmehr aber gedanklich so stark in den Schmerzen, dem Unfall und dem sozialen Abstieg verhaftet sei, dass eine regelrechte Therapie nicht mehr möglich sei. Dies führe auch dazu, dass sie nicht mehr auf ihre kognitiven Fähigkeiten zurückgreifen, das Haus nicht mehr allein verlassen und die öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr benützen könne. Auch im Haushalt sei sie eingeschränkt. Dabei handle es sich also nicht nur um eine mögliche Panikstörung. Im Übrigen sei es gerade die Behandlerin , welche die Beschwerdeführerin sehr gut kenne und trotz ihres Behandlungsauftrag s bestens dazu in der Lage sei, allfällige Inkonsistenzen einzuschätzen (vgl. Urk. 13 S.

8). 5.2

Geht es um psychische Erkrankungen sind für die Beurteilung der Arbeitsfähig keit systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations potentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1: statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_890/2017 vom 1 5. Mai 2018 E. 2.2). Die Behandel barkeit sagt dabei, für sich allein betrachtet, nichts über den invalidisierenden Charakter einer psychischen Störung aus. Sie ist vielmehr als Indiz in die gesamt haft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1-2).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Dabei gilt es zu beachten, dass nach der Rechtsprechung auch eine stark ausge prägte und verfestigte subjektive Krankheitsüberzeugung mit entsprechendem dysfunktionalem Verhalten, Selbstlimitierung, sekundärem Krankheitsgewinn und Dekonditionierung keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 7 Abs. 2 ATSG darstellt. Ein Rentenanspruch fällt sodann ausser Betracht, soweit eine attestierte Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht oder direkte Folge psycho sozialer und soziokultureller Belastungsfaktoren ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_473/2019 vom 2 5. Februar 2020 E. 4.2.2 mit diversen Hinweisen).

Nicht per se auf Aggravation weist bloss verdeutlichendes Verhalten hin. Die Frage, ob ein Verhalten (nur) verdeutlichend ist oder die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschreitet, bedarf einer ein zelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf möglichst breiter Beobachtungs basis. Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vorn herein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatori schen Merkmale einer gesundheitlichen Störung gegeben sein sollten. Soweit die betreffenden Anzeichen hingegen lediglich neben einer ausgewiesenen verselbst ständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen im Um fang der Aggravation zu bereinigen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2021 vom 1 6. September 2021 E. 6.1).

5.3

Vorliegend ergab die Symptomvalidierung im Rahmen der neuropsychologischen Testung deutliche Hinweise auf ein nichtauthentisches Antwortverhalten. Die Anzahl richtiger Antworten lag noch unterhalb der Ratewahrscheinlichkeit und deutet somit auf eine gezielte Auswahl von Falschant worten hin, was wiederum eine intakte Kognition/ Mnestik e rfordert (vgl. Urk. 9/128/129).

Ebenso fielen den Gutachtern in der orthopädischen (vgl. E. 3.2 letzter Abschnitt) und neurologi schen (vgl. E. 3.4) Untersuchung neben dem klagsamen Verhalten der Beschwer deführerin (etwa Urk. 9/128/49 oben )

massgebliche Inkonsistenzen , vorab in Bezug auf das Schonhinken,

auf.

Der demonstrierte Leide n sdruck mit massivsten Schmerzen und Ängsten lässt sich zudem auch behandlungsanamnestisch nicht nachvollziehen . So liess sich in der Begutachtung kein wirksamer Analgetika-Spiegel nachweisen (vgl. E. 3.1), wobei

die Beschwerdeführerin die Einnahme von Medikamenten, etwa Targin , schon früher unter Hinweis auf Nebenwirkungen abgelehnt hatte (vgl. Urk. 9/98 /2 und 9/55/141 f. ) . Die Rhizarthrose wurde bisher soweit ersichtlich noch nicht thera piert (vgl. E. 4.4) . E ine Trochanterrevision lehnt e

die Beschwerdeführerin

- bei allerdings auch fraglicher Indikation – ab

(vgl. Urk. 9/98) . Ebenso l ehnte si e

eine von den Behandlern im Februar 2020

dringend empfohlene stationäre interdis ziplinäre multimodale Schmerztherapie ab und beharrte auf einer Wassertherapie (vgl. Urk. 9/105/6).

Eine

(wenn auch kurze) stationäre Schmerztherapie fand erst

kurz vor Erlass des Vorbescheides Anfang November 2020 statt (vgl. Urk. 9/155/1). Im Übrigen führt die Beschwerdeführerin a uch keine Heimübungen oder anderen Aktivitäten zur Kräftigung der Muskulatur sowie Gewichtsreduktion zur

Entlastung von Achsenskelett/Gelenken durch, obschon die Hüfte normal belastet und physiotherapeutisch angegangen werden darf (vgl. Urk. 9/128/105 unten und 9/105/3 f. ; zu den myofaszialen Beschwerden ferner U rk. 9/55/125 oben , 9/55/127 und 9/55/142 ). 5.4

5.4.1

Strittig ist des Weiteren einzig, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Panikstörung vorliegt, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Die Behandler beschreiben eine solche im Zusammenhang mit von der Beschwerdeführerin berichteten Stürzen bzw. «Fast-Stürzen», die nicht weiter belegt sind. Eine ärzt liche Versorgung ist zumindest lediglich für den Sturz im März 2016 akten kundig. Aus de n Unterlagen ergibt sich Folgendes: 5.4. 2

Bezüglich des Unfalls im März 2016 wurde in der Schadensmeldung festgehalten, die Beschwerdeführerin habe beim Überqueren der Strasse auf dem Fussgänger streifen eine falsche Bewegung gemacht und sei eingeknickt. Bauarbeiter hätten ihr aufgeholfen ( Urk. 9/55/121). Nach Details gefragt, gab die Beschwerdeführe rin

im Schreiben vom 1 0. April 2016 soweit verständlich an, die Strasse sei durch eine Baustelle behindert gewesen. Um die verlegte Tramhaltstelle zu erreichen, habe sie den Fussgängerstreifen benützt. Da habe sie ihr Bein nicht mehr gespürt und es beim Stolpern verdreht. Zeugen seien die Bauarbeiter, deren Personalien sie nicht kenne (vgl. Urk. 9/55/119 f.).

Nachdem der Unfallve rsicherer sie über die Ablehnung seiner Leistungspflicht infor miert hatte, machte sie telefonisch gel tend, auf dem Fussgänger seien Holzplatten verlegt gewesen, sie habe nicht gesehen, dass eine davon herausgeragt sei und habe sich ihr Bein daran ange schlagen. Beim Stolpern habe sie es zweimal verdreht bzw. sie habe Misstritte gemacht und sei hingefallen. Die Bauarbeiter hätten alles gesehen und ihr wieder auf die Beine geholfen respektive den Notruf getätigt ( Urk. 9/84/204). In der Begutachtung gab sie an, sie sei beim Überqueren der Strasse über ein Holzstück gestolpert und vor einen Bus gefallen. Geistesgegenwärtig hätten sie Männer, die auf einer Baustelle nebenan gearbeitet hätte, von der Strasse gezogen und somit verhindert, dass sie vom Bus überfahren worden sei ( Urk. 9/128/46). Seither habe sie Panik, wenn sie in die Öffentlichkeit gehe und Autos oder Busse sehen würde ( Urk. 9/128/47). 5.4. 3

Dem Bericht der Psychiatrie D.___ vom 1 7. September 2019 ist zu ent nehmen, die Beschwerdeführerin werde seit 2 3. August 2018 behandelt. Drei Wochen zuvor sei sie gestürzt und habe seit her eine Panikstörung entwickelt. Anfänglich sei sie durch die Angst, sie könnte wieder stürzen und erneut die operierte Hüfte verletzen, so blockiert gewesen, dass sie das Haus kaum verlassen habe. Es sei eine Psychoeduk a tion über die Entste hung von Angst und Panik sowie eine In- Sens u - Exposition erfolgt. Sie habe sich stabilisiert, eine 50%ige A rbeitsfähigkeit erlangt und aktiv Arbeit gesucht. Die Hüftoperation im Mai 2019 habe jedoch nicht den gewünschten Erfolg gebracht ; nun habe sie Angst vor einer erneuten Operation . Im formalen Denken sei sie eingeengt auf die somatische Situation und habe Angst, erneut zu stürzen. Sie gehe aktuell nur in Begleitung aus dem Haus, nachdem sie unterwegs erneut gestürzt sei, als ein Bus auf sie zugefahren sei. Sie habe nun panische Angst, wieder vom Bus angefahren zu werden , wie im Jahr 201 6. Sie habe diesbezüglich auch Flashbacks und nachts Albträume, in denen sie falle. Aus psychiatrischer Sicht sei ihr vom 20. A ugust bis 24. Oktober 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ; weitere Arztzeugnisse seien nicht ausgestellt worden . Na ch der Operation sei sie durch Prof. Z.___ zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt worden.

Aktuell bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeit . Die Prognose hänge vom Erfolg der orthopädischen Behandlung ab ( Urk. 9/93/ 2- 4). 5.4. 4

Im Bericht des Schmerzzentrums C.___

vom 2 1. Dezember 2019 wurde

eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren diagnostiziert . Es bestünden überwiegend nozizeptive Beschwerden . Einerseits bestünden Hüftbeschwerden, andererseits bestehe eine starke psychi sche Überlagerung . Die aktuelle psychosoziale Situation (Ehemann seit Ende 2018 arbeitslos, sei zwei Monaten beim Sozialamt angebunden, k ein soziales Umfeld am Wohnort , schwierige Wohnung ssuche in Zürich ) bilde sicher einen beschwer deunterhaltenden Fakto r . Die Psychotherapie werde ein- bis zweimal pro Woche bei der Beschwerdefüh rerin zuhause durchgeführt, da jene so schlecht mobil sei. Zusätzliche bestehe eine zweimal wöchentliche psychiatrische Spitex, di e sie nach draussen begleite, was ihr guttue (U rk. 9/105/3 -4 ).

Gemäss Eintrag in der Kran kengeschichte vom Februar 2020 wurden dannzumal – wie erwähnt

- eine stationäre interdisziplinäre multimodale Schmerztherapie als dringend indiziert erachtet , welche die Beschwerdeführerin jedoch ablehnte . Dazu wurde festgehal ten, diese

bleibe bei den fehlgeschlagenen Operationen hängen, obwohl weitere Operationen kein Thema seien. Auf den Hinweis, dass nur sie etwas an der Situation ändern könne, reagiere sie mit Unverständnis und beharre auf einer Wassertherapie ( Urk. 9/105/6). 5.4. 5

Im Bericht der Psychiatrie D.___ vom 3 1. März 2021 (Urk. 9/155) wurde erörtert, in den ersten eineinhalb Jahren der Behandlung habe sich die Beschwer deführerin langsam wieder einen Bewegungsradius mit Benutzung des öffentli chen Verkehrs und eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 %

aufgebaut . Sie habe von der Psychoedukation profitiert und ein Expositionstraining sei möglich gewesen. Vor der Metallentfernung sei sie aktiv auf Stellensuche gewesen. Nach dieser sei leider die erhoffte Schmerzreduktion nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin sei wieder unsicherer im Gang geworden und habe sich, nachdem es im Juni 2019 zu einem «Fast-Sturzereignis» gekommen sei, nicht mehr allein vor die Tür getraut .

Trotz regelmässiger Expositionsversuche sei es nicht gelungen, ihren Bewegungsradius zu erweitern. Sie sei gefangen in der Angst , erneut zu stürzen und im schlimmsten Fall die Gehfähigkeit zu verlieren. Eine weitere Steigerung von Seralin über 200 mg pro Tag sei aufgrund von Magendarmirritationen nicht m öglich ;

da s zuvor auf 0, 25 mg pro Tag redu zierte Lorazepam habe wieder auf 1 mg erhöht werden müssen. Psychoedukative Ansätze würden sie nicht errei chen und könne sie nicht für sich umsetzen. Dies gelte auch für die in d er stationären Schmerztherapie vom 2. bis 1 2. November 2021

(richtig: 2020) erlernten Übungen . Sobald sie emotional unter Druck komme, könne sie nicht mehr auf ihre kognitiven Fähigkeiten zugreifen. Sie verlasse das Haus nicht mehr ohne Begleitung und sei nicht mehr in der Lage, den öffentlichen Verkehr zu nutzen. Im Haushalt sei sie nur eingeschränkt handlungsfähig . Man sehe sie zu 100 % arbeitsunfähig . Sie leide an einer chronischen Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren, einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, einer PTBS sowie einer Panik störung (episodisch paroxysmale Angst, ICD-10: F41.0) . 5.4.6

Es fallen zunächst Inkonsistenzen in der Schilderung der Ereignisse dur ch die Beschwerdeführerin auf. So fügte sie bez üglich des Unfalls im März 2016 immer weitere Details hinzu (Bein eingeknickt, über hervorstehend Holz platte gestolpert, fast vom Bus angefahren), während sich zu den Stürzen im August 2018 und Juni 2019 – ausser der Erwähnung eines Busses bzw. der Korrektur auf ein en nur «Fast-Sturz» – keinerlei Details in den Berichten finden (wann, wo, was genau passiert, in Begleitung von wem). Auch konkrete Panikattacken werden keine beschrieben , wobei das Expositionstraining im Rahmen der Therapie auch bloss in der Vorstellung stattfand.

Auffällig ist ferner der Zeitpunkt der Stürze . Diese sollen sich – nach dem ersten ( vergleichsweise schwersten ) Sturz im März 2016, nach zahlreichen Operationen zwischen 1993 und 2017 sowie bei objektiv erneut gutem Operations ergebni s – j eweils kurz vor dem erwarteten Erreichen einer vol len Arbeitsfähigkeit aus so matischer Sicht zugetragen haben. Mitte 2 018 sollen m assivste Ängste aufgetreten sein , di e anfäng lich

innert kurzer Zeit gut auf die Therapie ansprachen, ab Mitte 2019

therapeutisch indessen überhaupt nicht mehr angegangen werden konnten .

Hinzu kommen gewichtige invaliditätsfremde Faktoren : So war die Beschwerde führerin im Jahr 2019 auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen, nachdem ihr Ehe mann seit Ende 2018 arbeitslos war. Des Weiteren ist ein s ekundärer Krankheits gewinn zu erwägen , insoweit der Ehemann, die Verwandten und die (angeblich psychiatrische ) Spitex der Beschwerdeführerin fast sämtliche Hausar beiten abnehmen und sie umsorgen (etwa Urk. 9/128/48). Diese sieht denn auch keinen Anlass, selbst etwas an ihrer Situation zu ändern, sondern gibt den Ärzten die Schuld

an ihre m Zustand (etwa Urk. 9/128/113 und Urk. 9/105/6). Gleichzeitig befolgt sie deren Anordnungen und Empfehlungen nicht in dem Ausmass, wie es der geklagte Leidensdruck nahelegen würde (vgl. E. 5.3). 5.5

Zusammenfassend ist das V erhalten der Beschwerdeführerin klar verdeutlichend , i hr e Angaben erscheinen

zudem un zuverlässig und anspruchsorientiert . Der begutachtende Psychiater hat sich für seine

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit daher zu Recht primär auf den psychopathologischen Befund und nicht auf die neuropsychologische Testung oder anderweitige Angaben der Beschwerde führerin

abgestützt . Damit wird nicht in Abrede gestellt, dass sie psychisch beeinträchtigt ist . D as Ausmass ihres Leidens sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit lassen sich jedoch aus den genannten Gründen n icht näher feststellen, als vom Gutachter angegeben . Eine allenfalls

dar über hinausgehende Arbeits unfähigkeit bzw. eine schwerwiegendere psychische Störung

blieb trotz entsprechender Abklärungen beweislos. Diese Beweislosigkeit wirkt sich nach der allgemeinen , in Art. 8 des Schweizerische n Zivilgesetzbuch es

(ZGB) verankerten Beweisregel zu Lasten der Beschwerdeführerin aus (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2) .

Ihrer Gegenargumentation

(vgl. E. 5.1) kann nur

insoweit gefolgt werden, als die Therapie über einen längeren Zeit raum es der Behandlungsperson grundsätzlich erlaubt , wertvolle Erkenntnisse zum Gesundheitszustand zu gewinnen ; eine ver sicherungsmedizinisch verwertbare Beurteilung setzt

indessen

– vor allem bei Leiden ohne organisch nachweisbare Befunde – eine Plausibilisierung und kriti sche Auseinandersetzung mit den Angaben des Patienten voraus . Eine solche fehlt in den zitierten Berichten, sei es in Bezug auf die

als Auslöser behaupteten Stürze, d as

tatsächliche Ausmass des somatischen Leidens , von welchem die Prognose abhängen soll, oder

die Auffälligkeit in Bezug auf die Therapierbarkeit des Leidens respektive offensichtlich

verminderte

Kooperationsbereitschaft . In den Berichten der Behandlungspersonen finden sich keine zusätzlichen Aspekte, die vom begutachtenden Psychiater nicht berücksichtigt wurden (zum Bericht vom 3 1. März 2021 konkret auch die fachkundige RAD-Stellungnahme, Urk. 9/156/3) . Eine volle Arbeitsunfähigkeit als Folge einer therapieresistente n P anikstörung kann daher auch gestützt auf die se Berichte nicht als überwiegend w ahrscheinlich gelten . 5. 6

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens zu beachtenden Standardindikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schwere grad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1; Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome [E. 4.3.1.1]; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resiste nz [E. 4.3.1.2]; Komorbiditäten [E. 4.3.1.3]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und - s truktur, grundlegende psy chische Funktionen [E. 4.3.2]) und «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleich mässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebens bereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausge wiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). 5.7 5.7.1

Zur Au sprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome

hielt der begut achtende P sychiater fest, dass ausweislich des von ihm AMDP-konform erhobe nen psychiatrischen Befundes lediglich leichtgradige Beeinträchtigungen zu objektivieren seien – insbesondere würden Stimmung, Antrieb und affektive Schwingungsfähigkeit nicht erheblich gestört wirken (vgl. Urk. 9/128/132).

Der Indikator des Behandlungs- und Eingliederungserfolgs ist wenig aussagekräftig. So sprach die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 innert kurzer Zeit gut auf die psychiatrische Behandlung an und begab sich offenbar auf die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle; im Jahr 2019 soll indessen nach eine m «Fast-Sturz» keine Form der Therapie mehr sinnvoll durchführbar gewesen sein . Als Komorbiditäten bestehen Hüft- und Handbeschwerden, die gemessen an ihrem somatischen Korrelat nicht als gravierend gelten können (vgl. E. 4). Bei hinreichend gelunge ner familiärer und beruflicher Entwicklung nachvollziehbar verneint wurden vom begutachten den Psychiater s trukturelle Defizite im Sinne einer Persönlichkeits pr oblematik (vgl. Urk. 9/128/135), während eine bloss

subjektive Krankheitsüber zeugung mit dysfunktionalem Verhalten und sekundärem Krankheitsgewinn d as berufliche Fortkommen zwar ebenfalls erschwert , aber wie dargetan keinen inva lidisierenden Gesundheitsschaden dar stellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_473/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2.2).

Zum sozialen Kontext ist gemäss BGE 141 V 281 E. 4.3.3 zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, wie vor liegend die angespannte finanzielle Situation und unbefriedigende Wohn situation , bleiben sie nach wie vor ausge klammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a). Anderseits hält der Lebenskontext der versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird . Ein sozialer Rückzug oder gar eine Isolation ist vorliegend nicht ausgewiesen . Vielmehr wird die Beschwerdeführerin vom Ehemann, in der Schweiz lebenden Verwandten sowie der (angeblich psychiatrischen ) Spitex gepflegt und unter stützt. Es ist zudem der wiederhergestellte Kontakt zu den im Ausland lebenden Kindern zu erwähnen, den d ie Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben auf recht hält . Ebenso steht sie mit

den im Irak lebenden Verwandten telefonisch im

Kontakt und besuchte diese auch (vgl. E.5.5 und Urk. 9/128/20 f. ). 5.7.2

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der «Konsistenz» (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

Hinsichtlich ihres Tagesablaufs blieb die Beschwerdeführerin trotz Nachfragen vage. Soweit ersichtlich steht sie morgens regelmässig

beizeiten auf, beansprucht Hilfe beim Duschen, verbringt den Tag mit ihrer Familie , macht Ausflüge in die Natur und hört gerne Musik (vgl. Urk. 9/12/43 , 9/128/48, 9/128/70 f. , 9/128/96 und 9/128/121 ) .

Hausarbeiten verrichtet sie nur wenige (etwa Urk. 9/155). K örperlich schwerere und handbelastende Tätigkeiten kann sie dabei bereits auf grund der somatischen E inschränkungen nicht mehr durchführen

(vgl. Belas tungsprofil, E. 3.2) . D arüber hinaus demonstriert e sie in der neurologischen und orthopädi schen Begutachtung inkonsistent weitergehende körperliche und kognitive Ein schränkungen . Über früher ausgeübte, heute aufgrund psychischer B eschwerden nicht mehr mögliche Freizeitaktivitäten ist nichts aktenkundig. Eine massgebliche psychische Beeinträchtigung lässt sich daher im Rahmen des Aktivitätenniveaus

nur insoweit eruieren, als die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nur noch in Begleitung das Haus verlässt. Eine Eingliederung hat bisher nicht statt gefunden, zum behandlungsanamnestisch fragwürdigen Leidensdruck kann auf das in E. 5.3 Ausgeführte verwiesen werden. Ergänzend ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin zumindest nach der Neuanmeldung zum Leistungsbezug konsequent eine psychotherapeutische Behandlung beansprucht e . Zur anamnes tisch vermerkten Therapie im Psychiatrie Zentrum E.___ in den Jahren 2016 bis 2018 ist nichts Näheres bekannt (vgl. Urk. 9/93/1 und 9/155). 5.8

Damit lässt sich auch anhand der Standardindikatorenprüfung eine nennenswerte Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht , welche von den Behandlern explizit für den Zeitraum vom

20. August bis 24. Oktober 2018 und aktuell bis auf weiteres in den Berichten vom 1 7. September 2019 und 3 1. März 2021 attestiert wurde, nicht genügend plausibilisieren. Im Vordergrund stand

gemäss Angaben der Beschwerdeführerin zudem zunächst die Angst vor dem Verlust der Gehfähig keit , später vor Bus sen , Strassen und Autos (vgl. Urk. 9/128/113 und 9/128/47 oben) mit as soziiertem Vermeidungsverhalten (vgl. Urk. 9/128/123 «Befürchtun gen und Zw änge»). In Begleitung kann die Beschwer deführerin das Haus aller dings nach eigenen Angaben verlassen, sei es zu Fuss oder als Beifahrerin im Auto (vgl. auch Urk. 9/128/48); gegebenenfalls wäre es ihr daher zumutbar, den

Arbeitsweg in Begleitung zu bewältigen.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits in der RAD-ärztlichen Untersuchung am 2 6. Januar 2009

– während der sie weinte – erklärt hatte, sie sei schwach, habe Schmerzen und zittere, sei nicht belastbar

und könne nicht arbeiten. Im Haushalt könne sie gar nichts machen und auch nicht ausser Haus gehen. Auch Interessen habe sie keine . Der Ehemann bestätigte damals, dass er den Haushalt erledigen müsse, wenn er von der Arbeit nach H ause komme . Er könne auch nicht in den Irak, weil er die Beschwerde führerin nicht allein lassen könne. E r denke auch, die dringendste Hilfe sei Geld . Die untersuchende Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie erörterte damals mitunter, die Beschwerdeführerin sei in ihrem Denken fixiert und einge engt auf das Erlebte und zudem in ihrem Verständnis, was «Hilfe» sei. Sie habe versucht, ihr Perspektiven zu vermitteln, doch diese schmetterte alles ab, beispielsweise auch «nur mal raus zu gehen» (vgl. Urk. 9/23/2 f.). Die RAD-Ärztin gelangte zum Schluss , die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten grosse Probleme, die Zuständigkeiten sozialer und sozialversicherungstechnischer Ein richtungen zu b egreifen und grosse finanzielle Probleme, welche auch die Familie im weiteren Umfeld belaste n würden , da diese für de ren Unterstützung auf komme. Spreche man konkrete nur denkbare Möglichkeiten der besseren Integra tion an, würden jene von der Beschwerdeführerin sofort grundsätzlich abgelehnt. Dabei widerspreche sie sich schon, wenn sie einmal spontan sage, mit den Händen könnte sie ja arbeiten, aber mit eine m Ausweis F lasse man sie nicht, un d wenn man mit ihr den Eingliederungsgedanken nur andenke, sage sie so fort, sie könne gar nichts tun. Angesprochen auf den Widerspruch sei sie ziemlich klar im Denken. Ihr seien letztlich alle Massnahmen der sozialen und beruflichen Integra tion zumutba r bzw. würden ihr sogar guttun. Inhaltlich müsste es sich um eine ganz einfache Tätigkeit handeln, die zeitlich zu 100 %

zumutbar wäre. Leistungs mässig müsse man be i den bestehenden Ängsten (etwa dass ihr Ehemann sie auf grund der Situation verlassen könnte) mit Einschränkungen rechnen. Wie viel die Leistung betrage, könne man theoretisch nicht sagen . Es komme ganz ausgeprägt dazu, dass die Beschwerdeführerin das Leben hier nicht kenne. Mit erheblicher Unterstützung der gut integrierten Verwandtschaft sei ihr bei bestehenden intak ten Denkvorgängen zumutbar,

mitzuhelfen sich kulturell einzugewöhnen. Sie sei daher in erster Linie aus nicht medizinischen Gründen nicht arbeits- bzw. besser gesagt eingliederungsfähig ( Urk. 9/23/4) . Nach der

leistungsablehnenden Verfü gung

vom 4. Juni 2009 ( Urk. 9/35) und dem negativen Vorbescheid vom 1 9. Februar 2010 (U rk. 9/4 7 ) begann die Beschwerdeführerin alsdann im Februar 2010 zu arbeiten (vgl. Urk. 9/74) und

führte zuletzt ein Team .

G esamthaft betrachtet schilderte die Beschwerdeführerin damals wie heute somit ähnliche Beschwerden bei einem vergleichbaren

Aktivitätenniveau und schwie rigen finanziellen Verhältnissen. Auch damals schloss sie aus, dass sie selbst etwas an ihrer Situation ändern respektive arbeiten könnte und dennoch vollzog sie kurz darauf eine erfreuliche berufliche Entwicklung. 6.

Zusammenfassend kann somit vollumfänglich auf die gutachterliche Einschät zung der Arbeitsfähigkeit

präzisiert durch den

RAD-Arzt in Bezug auf die konkreten Rekonvaleszenzzeiten

abgestellt werden. D ie Beschwerdegegnerin hat

zugunsten der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vo m

März 2016 bis Juni 2017 eine volle Arbeits un fähigkeit in

jeglicher Tätigkeit angenommen. Damit erüb rigen sich weitere medizinische Abklärungen. Im Übrigen ist die Invaliditäts bemessung (vgl. Urk. 6/1 , Verfügungsteil 2 ) unbestritten , wobei angesichts der errechneten Invaliditätsgrade von 100 %

bzw. 16 %

ein leidensbedingter Abzug ohne Einfluss auf den Rentenanspruch bleibt . Damit hat es bei der in der ange fochtenen Verfügung festgesetzten, befristeten ganzen Rente vom 1. November 2017 bis 3 1. Juli 2018 sein Bewenden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7.

7.1

Da die Beschwerdeführerin Sozialhilfe bezieht (vgl. Urk. 24/4), ist von Mittelosig keit auszugehen. Ihr Begehren kann trotz Abweisung der Beschwerde nicht als von Prozessbeginn an als klar aussichtslos bezeichnet werden. Ihre Rechtsschutz versicherungen haben eine Leistungspflicht sodann abgelehnt, da die Streitigkeit auf einer Ursache vor Beginn des Versicherungsschutzes beruht (vgl. Urk. 18 und 20 ). Damit sind die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt und der Beschwerdeführerin ist ent sprechend ihrem Gesuch vom 3 0. Dezember 2021 (Urk. 13 ) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie in der Person von Fürsprecher Küng ein unentgeltliche r Rechtsvertreter zu bestellen. Dabei ist sie auf ihre Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. 7.2

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführe rin aufzuerlegen , jedoch infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessfüh rung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer). 7.3

Überdies ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der unterliegenden Beschwerde führerin aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Da dem Gericht keine Honorar note eingereicht wurde, ist die Entschädigung wie angekündigt (vgl. Urk. 16) in Anwendung von §§ 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschä digungen vor dem Sozialversicherungsgericht nach Ermessen festzusetzen. Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Ent schädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Ange sichts des Umfangs der medizinischen Unterlagen sowie des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- resultiert vorliegend eine Entschädigung von Fr. 2‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ). Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Anwaltskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Fürsprecher

Daniel Küng , St. Gallen , ein unentgeltliche r Rechts vertreter bestellt. und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Fürsprecher Daniel Küng, St. Gallen, wird mit Fr. 2’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Daniel Küng - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti