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IV.2021.00550

Beschwerde gegen Nichteintretensentscheid. Anspruchsrelevante Veränderung der Befundlage glaubhaft gemacht. Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2022-03-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1998, wurde am 3 1. Dezember 2014 durch seine Mutter unter Hinweis auf ein familiäres Mittelmeerfieber ( FMF) erstmals bei der

Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen) ange meldet ( Urk. 7 /4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV Stelle, sprach ihm in der Folge medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburts gebrechens Ziffer 326 gemäss Anhang zur Verordnung über Geburts gebrechen ( GgV ; angeborenes Immun-Defekt-Syndrom) bis zum 2 0. Altersjahr zu ( Urk. 7 /10).

Mit Verfügung vom 2 6. Januar 2017 ( Urk. 7 /69) lehnte die IV-Stelle die Über nahme der Kosten für das Medikament Ilaris sowie der Kosten für medizinis che Massnahmen im Ausland und d ie damit zusammenhängenden Reisekosten ab. Auf Beschwerde des Versicherten hin hob das hiesige Gericht m it Urteil vom 1 8. Deze mber 2017 die Verfügung vom 2 6. Januar 2017 insoweit auf, als sie den Anspruch auf Übernahme der Kosten der Behandlung mit dem Medikament Ilaris und der im Zusammenhang mit einer Behandlung in Israel angefallenen Kosten verneinte, und wies die Sache zu weiteren Abklärungen hinsichtlich des Vorlie gens der Diagnose eines FMF und neuerlichem Entscheid über den Anspruch auf medizinische Massnahmen an die IV-Stelle zurück ( Urk. 7/117) . 1.2

Noch vor Ergehen des Urteils vom 1 8. Dezember

2017 hatte die IV -Stelle beim Chefarzt der C.___ des Y.___ ein rheumatologisches Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses wurde am 2 4. August 2017 erstattet ( Urk. 7 /103).

Mit Schreiben vom 2 1. September

2017 ( Urk. 7 /105 /1-2 )

wies die IV-Stelle den Versicherten auf die Schadenminderungspflicht hin und hielt ihn zur Durchfüh rung diverser Abklärungs- und Behandlungsmassnahmen an. M it Verfügung vom 1 2. Juli 2018

( Urk. 7/147 )

wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Ver sicherten mangels erfüllter Mitwirkungspflicht ab. Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 6. F ebruar 2019 ab , mit der Begründung, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin aus mate riellen Gründen zu bestätigen und daher von dessen Aufhebung aus formellen Gründen zufolge unterlassener Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeit ver fahrens

abzusehen sei

( Urk. 7/166) .

In Umsetzung des Gerichtsurteils vom 1 8. Dezember 2017 verneinte die IV-Stelle nach erneuter Prüfung mit Verfügung vom 7. Juni 2019 ( Urk. 7/174) den Anspruch auf medizinische Massnahmen (Medikament Ilaris und Behandlungs kosten in Israel). 1.3

Am 2. Dezember 2020 ( Urk. 7/180) meldete sich der Versi cherte erneut zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an .

Mit S chrei ben vom 17. De zem ber 2020 ( Urk. 7/182) forderte die IV-Stelle ihn auf , eine wesentliche Ver änderung in den tatsächlichen Verhältnissen mit Beweismitteln glaubhaft zu machen. Am 4. Januar 2021 ( Urk. 7/183) reichte der Versicherte einen Arztbericht ( Urk. 7/184) und am 2 8. Januar 2021 auf entsprechende Auf forderung der IV Stelle hin (vgl. Urk. 7/185) weitere Unterlagen ( Urk. 7/187-189) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/191 , Urk. 7/197) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 5. Juli 2021 ( Urk. 7/199 = Urk.

2) auf das neue Leistungs begehren nicht ein. 2.

Gegen die Verfügung vom 1 5. Juli 2021 ( Urk.

2) erhob der Versicherte am 14.

September 2021 Beschwerde ( Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventuell sei ihm eine volle (richtig: ganze) Invalidenrente der Invalidenversicherung zuzusprechen (S. 2 Mitte). In verfah rens rechtlicher Hinsicht ersuchte er um Durchführung einer öffentlichen Ver handlung ( S. 2 unten) sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 3).

Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Oktober 2021 ( Urk.

6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 2 4. November 2021 substantiierte der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechts vertretung ( Urk. 10-11, Urk. 12/1-4). Mit Verfügung vom 2 5. Januar 2022 ( Urk.

15) wurde ihm die Beschwerdeantwort zugestellt und darauf hingewiesen, dass über die prozessualen Anträge zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).

Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Renten berechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 ). Sie hat die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver änderung des Invali ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).

Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn d ie Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV

Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaft machens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheb lichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Ver gleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähig keit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schlies sen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteile des Bundes gerichts 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 und 8C_367/2020 vom 4. August 2020 E. 5.2.2, je mit Hinweisen). Je länger die letzte materielle Prüfung zurück liegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 262 E. 3, 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründ ete ihren Nichteintretensentsch e i d ( Urk.

2) damit, dass die Aktenlage im Zeitpunkt der erneuten Anmeldung im Dezember 2020 keine neuen medizinischen Aspekte zeige und somit keine Veränderung seit Ableh n ung des Leis t ungsb egehrens mit Verfügung vom 1 2. Juli 2018 vorliege (S.

1 unten) . In Bezug auf die Adipositas und die Schlafstörungen fehle es an einer objektiven Grundlage, die den Schluss nahelege, dass es diesbezüglich zu einer Verschlechterung in invalidisierendem Au smass gekommen oder eine so lche zwingend zu erwarten sei (S. 2 unten, S. 3 oben) . Was die psychischen Beschwerden anbelange, nehme der Beschwerdeführer trotz entsprechender Emp fehlung weiterhin ke ine psychotherapeu tische Begleitung in Anspruch . Die fest gestellte leichte depressive Episode sei als behandelbar und nicht langanhal tend anzusehen und daher invalidenversicherungsre chtlich nicht von Relevanz (S. 3 oben). Die Fieberschübe liessen sich unter Therapie besser kontrollieren. In Bezug auf die Bauchschmerzen und das Fieber werde zwar eine ärztliche Behand lung wahrgenommen, ein invalidisierendes Ausmass der Beschwerden sei d adurch jedoch nicht gegeben (S. 3 Mitte). Eine körperlich leichte, wechselbelas tende Tätig keit sei dem Beschwerdeführer aktuell vollumfänglich zumutbar. Gesund heitliche Einschränkungen, die berufliche Massnahmen oder eine Rente der Inva liden versicherung zu begründen vermöchten, könnten keine festgestellt werden (S. 3 unten). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber

( Urk. 1) zusammengefasst geltend , er habe sein neues Gesuch mit neuen Diagnosen, namentlich auch einer psy chiatrischen beziehungsweise psychosomatischen Diagnose, begründet. D ie Beschwer degegnerin habe zu hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustands gestellt. Weiter habe sie ihr e formelle Beurteilung mit einer materiellen vermischt . Der angefochtene Entscheid verletze deshalb in mehrerlei Hinsicht Bundesrecht (S. 4 Ziff. 2-4 ) . 3. 3.1

Vorab stellt sich die Frage nach dem Streitgegenstand.

Da eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage nur zu erfolgen hat, wenn die Verwaltung durch Erlass einer entsprechenden Verfügung

(noch) nicht auf ein Leistungsbegehren eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.2), stellt sich die Frage, wie die vorliegend angefochtene Verfügung zu qualifizieren ist.

Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nach Eingang der erneuten Anmeldung vom

2. Dezember 2020 ( Urk. 7/180) dazu aufforderte, eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft zu machen ( Urk. 7/182). Nach Einsicht nahme in den vom Beschwerdeführer in der Folge eingereichten Arztbericht vom 1. Dezember 2020 ( Urk. 7/184) stellte die Beschwerdegegnerin – gestützt auf die Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienst es , RAD (Urk. 7/190 S. 3 oben) – mit Vorbescheid vom 5. März 2021 ( Urk. 7/191) ein Nichteintreten mangels glaubhaft gemachter Veränderung der Verhältnisse in Aussicht. Im dagegen erhobenen Einwand ( Urk. 7/197) machte der Beschwerdeführer (unter anderem) geltend, dass sich der Sachverhalt seit Erlass der Ver f ügung vom 1 2. Juli 2018 erheblich verändert hab e (S. 9 Ziff.

24) und die – näher dargelegten (S. 9 Ziff. 25

ff.) – neuen Beschwerden im Detail abzuklären seien (S. 10 Ziff. 31). Seiner Ein gabe legte er einen weiteren A rztbericht vom 7. Mai 2021 ( Urk. 7/196) bei .

Die in der Folge vom Kundenberater der Beschwerdegegnerin ve r fasste Stellungnahme vom 1 4. Juni 2021 ( Urk. 7/198/3) , welche

in wesentlichen Teilen zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Juli 2021 herangezogen wurde (vgl. Urk. 2 S. 2 f.),

enthält

– wie der Beschwerd eführer zu Recht geltend machte –

Elemente einer materiellen Anspruchsprüfung . Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Eintretensfrage nach wie vor im Vordergrund steht, wie sich auch aus dem Dispo sitiv der angefochtenen Verfügung ergibt, welches wiederum auf Nichtein treten lautet ( Urk. 2 S. 1 Mitte) . Hätte – wie vom Kunden berater angenommen ( vgl. Urk. 7/198 S. 3 unten) – ein Eintreten stattgefunden, wäre denn auch ein neuer Vorbescheid zu erlassen gewesen. 3.2

Strittig und zu prüfen ist daher im Folgenden, ob der Beschwerdeführer eine anspruchsrelevante Veränderung der Befundlage seit Erlass der

– mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 6. Februar 2019 im Ergebnis bestätigten – Verfügung vom 1 2. Juli 2018 glaubhaft gemacht hat. 4. 4.1

Im Zeitpunkt der Verfügung vom 1 2. Juli 2018 ( Urk. 7/147 ) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 4.2

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, nannte in seinem Bericht vom 4. Februar 2017 (Urk. 7/74) als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein FMF, unter Basistherapie mit Ilaris bei Unverträglichkeit auf Colchicin, ferner eine Adipositas (BMI 38) sowie migräni forme Kopfsc hmerzen ( Ziff. 1.1). Er führte aus, unter der aktuellen Therap ie sei der Be schwerdeführer im Alltag praktisch beschwerdefrei. Eine Arbeitsunfähig keit habe er ihm nie attestiert und sei seiner Meinung nach auch ni cht gerecht fertigt ( Ziff. 1.11). 4.3

Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizi n, berich tete am 14. Februar 2017 (Urk. 7/87/1-3), der Beschwerdeführer leide an einem FMF. Anamnestisch leide er unter akuten Bauchschmerzen, Durchfall, einer Schlafstörung sowie Konzentrations- und Gedächtnisproblemen. Trotz Medika menten sei seine gesundheitliche Lage nicht gut genug, um ein normales Leben zu führen. Er sei überhaupt nicht arbeitsfähig (Ziff. 1.1 , Ziff. 1.4 ). Diese Einschät zung bestätigte Dr. A.___ in einem weiteren ärztlichen Bericht gleichen Datums (Urk. 7 /87/6-7). 4.4

Am 24. August 2017 erstattete Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt für All gemeine Innere Medizin, für Rheumatologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Y.___ , C.___ , ein rhe umatologisches Gutachten im Auf trag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7 /103) . Darin nannte er folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Schulungs- und Arbeitsfähigkeit (S. 10 unten, S. 14 oben): - Schlafstörung - Adipositas permagna (145 kg, BMI 38) .

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Schulungs- und Arbeitsfähigkeit nannte Prof. B.___ eine periphere und axiale Hyperlaxität, Exzisionen nach Kocher beider Grosszehen sowie eine fragliche Psoriasis der Kopfhaut (S. 10 unten, S. 11 oben).

Ferner nannte Prof. B.___ folgende unbestätigte Diagnose (S. 11 oben): - FMF - Genetik negativ - fehlende Dokumentation von Fieberepisoden, charakteristischen klini schen Befunden und einer rezidivierenden Akutphasenreaktion - fragliches/fehlendes Ansprechen auf eine Therapie mit Colchicin, Pred nison und Canakinumab ( Ilaris ) .

Betreffend die im Raum stehende Diagnose einer periodischen Fiebererkrankung führte Prof. B.___ im Sinne eines Fazits aus, es fehlten Dokumente, welche eine entsprechende Diagnose erlaubten. Weiter führte er aus, es wäre fehlerhaft, zusätz liche genetische Untersuchungen durchführen zu lassen. Es sei bekannt, dass verschiedenste Gene eine Rolle in der Entzündungsregulation spielten. Es wäre zu erwarten, dass bei ausreichend umfassender Analyse beim Beschwerde führer wie auch bei gesunden Probanden Mutationen gefunden würden, deren funktionelle Bedeutung nicht zu definieren wäre. Mit anderen Worten folge aus der genetischen Mutation allein keine Behandlungsindikation. Die Genetik diene der Bestätigung eines klinischen Verdachts. Im vorliegenden Fall erlaubten die Akten aber nicht, einen Verdacht zu formulieren. Die Diagnose eines FMF sei – bis zum Beweis des Gegenteils – in Frage zu stellen und die Therapie mit einem Biologicum zu stoppen (S. 12 oben).

Im Weiteren führte der Gutachter aus, in der klinischen Untersuchung habe sich ein 19-jä h riger Beschwerdeführer mit einem Bewegungsmuster im Sinne eines peradipösen jungen Mannes gezeigt. Das Sensorium sei völlig klar und die Stim mungslage völlig unauffällig gewesen, es hätten keine Hinweise auf eine ängst liche oder depressive Komponente bestanden, ebenso keine ersichtlichen Konzentrationsstörungen und keine erkennbare Müdigkeit oder Schläfrigkeit. Der Beschwerdeführer habe sämtliche Fragen adäquat beantwortet, ohne spürbaren Leidensdruck (S. 10 Mitte). Er sei wenig motiviert gewesen, die Beschwerden differenziert zu schildern, weshalb eine genauere Beurteilung der geklagten B a uch schmerzen nicht möglich gewesen sei. Neben den abdominalen Beschwer den bestehe eine Adipositas permagna und – gemäss Schilderung – ein sozialer Rückzug. Zusammenfassend handle es sich um Probleme, die eine fach ärztlich psychiatrische Beurteilung erforderten. Der Eindruck einer möglicherweise vor liegenden somatoformen Störung sei bereits in früheren Berichten der D.___ in E.___ und von Prof. F.___ erwähnt und entsprechende Abklärungen empfohlen worden ( S. 11 unten, S. 12 Mitte). 4 .5

Dr. med. G.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, für Rheumatologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte in ihrem Beric ht vom 17. November 2017 (Urk. 7 /

113) aus, beim Beschwerdeführer bestehe mit Sicherheit ein autoinflammatorischer Zustand, welcher trotz 300 mg Ilaris monatlich nicht unter Kontrolle zu bringen sei. Eine genaue Diagnose werde zurzeit angestrebt, eine Kostengutsprache für weitere genetische Abklärungen sei beantragt worden (S. 2 Mitte). Aufgrund der sehr aktiven Erkranku ng bestehe eine volle Arbeitsun f ähigkeit für jegliche Tätigkeit. Eine berufliche Eingliederung und auch der Schulbesuch seien bisher nicht möglich gewesen (S. 2 unten). 4.6

Am 28. März 2018 (Urk. 7 /124/7-9) berichtete Dr. G.___ , es träten wei terhin wiederholte Episoden mit starken Bauchschmerzen auf. In letzter Zeit habe auch die Psoriasis der Haut zugenommen (Ziff. 2.2). Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 4.1). 4 .7

Am 2. Juli 2018 ( Urk. 7/145) berichtete Dr. G.___ , die ergänzenden Genetik-Befunde seien noch ausstehend. Die Bauchschmerzattacken seien häufig, aber auch unregelmässig. 5. 5.1

Im Zuge der erneuten Anmeldung reichte der Beschwerdeführer folgende Berichte ein: 5.2

Im Bericht vom 1. Dezember 2020 über die ambulante Untersuchung vom 13. November 2020 ( Urk. 7/184/1-3) nannte Dr. med. H.___ , Oberarzt i.V., E.___ , Klinik für Immunologie, die folgenden (Ober-) Diagnosen (S. 1 f.): - chronisch sekundäre abdominale Schmerzen - Fiebersyndrom, Erstmanifestation (EM) 1999 - Adipositas permagna - Verdacht auf Morbus Meulengracht.

Dr. H.___ führte aus, beim Beschwerdeführer bestehe seit Kindesalter die Diagnose eines genetisch negativen FMF, welches sich mit rezidivierenden Fiebersch ü ben, Thorakalgien und A b dmominalgien manifestiert habe. Nach Beginn einer Behand lung mit Canakinumab in hochdosierter Verabreichung seien die Fieber schübe und Thorakalgien komplett regrediert, wobei die periodisch auftretenden, stechenden Abdominalgien persistiert hätt en. Letztere seien in den letzten zwei Jahren intensiv und interdisziplinär abgeklärt worden durch die Kollegen der Gastroenterologie, Schmerztherapie, Endokrinologie des Triemli und der Psycho somatik , ohne dass ein klares somatisches Korrelat habe gefunden werden können (S. 2 unten). Insgesamt sei die genaue Ursache der Abdominalgien unklar geblie ben. Nach einer Besprechung des komplexen Falles mit dem Rheumatologen Dr. I.___ der Universität J.___ könnten die Bauchschmerzen auch auf lokal entzündliche Phänomene oder «vaskuläre» Ereignisse mit mildem, nicht nekrotischem Verlauf zurückgeführt werden. Differentialdiagnostisch sei – wenn auch unwahrsc heinlich – eine medikamentöse Ä tiologie im Sinne einer Neben wirkung Canakinumabs denkbar (S. 2 unten, S. 3 oben). Eine psychosomatische Ursache der Schmerzen sei letztlich ebenfalls diskutiert worden, scheine retro spektiv jedoch eher unwahrscheinlich. Eine psychotherapeutische Anbindung des Beschwerdeführers sei unabhängig hiervon bei langer Leidensgeschichte als sinn voll zu erachten, unter anderem zum Erlernen von Coping-Strategien mit den Algien (S. 3 oben). 5.3

Im Verlaufsbericht vom 7. Mai 2021 ( Urk. 7/196) nannte PD Dr. med. K.___ , Oberarzt, E.___ , Klinik für Immunologie, die folgenden, hier stark verkürzt wiedergegebenen Diagnosen (S. 1 f.): - Verdacht auf periodisches Fiebersyndrom, EM 1999 - Differentialdiagnose (DD) am ehesten im Rahmen eines genetisch negativen Mittelmeerfiebers - genetisch keine Mutation im MEFV-Gen, unauffälliges whole

exome

sequencing - HLA-B51 positiv - TNF-alpha 13.5 pg /ml (<12) bei ansonsten negativen Entzündungs parametern - chronisch sekundäre abdominale Schmerzen - DD entzündl ich mikroischämisch im Rahmen der erstgenannten Diag nose, DD somatoforme Störung nicht ausgeschlossen - Adipositas per magna - Verdacht auf Morbus Meulengracht.

Zur Epikrise führte Dr. K.___ unter anderem aus, nach Beginn der Therapie mit Ilaris

(enthaltend den Wirkstoff Canakinumab , vgl. compendium.ch; zu den dem Beschwerdeführer ab Mai 2014 bis zu m Stopp am 2. Februar 2021 verab reichten Dosen vgl. S. 1 unten)

hätten sich fast alle Beschwerden des Beschwerdeführers gebessert, wobei weiterhin starke schubförmige Bauchschmerzen bestünden (S. 2 unten). Nach gastroenterologischer Ab klärung bezüglich der Abdominal g i en hätten sich endoskopisch und radiologisch keine Hinweise für eine chronisch ent zündliche Darmerkrankung gefunden. Die Kollegen der Psychosomatik hätten bei

leichter depressiver Episode verschiedene Coping-Strategien definiert und emp fohlen. Von einer antidepressiven Medikation sei wegen des geplanten Thera pie versuchs mit Amitryptilin abgesehen worden (S. 3 oben). Eine psychosoma tische Ursache der Schmerzen kö nne nicht ausgeschlossen werden und e ine psy cho therapeutische A nbindung des Beschwerdeführers sei

unabhängig davon als sinn voll zu erachten (S. 3 Mitte). Zusammenfassend habe sich unter einer Thera pie mit Ilaris oder Actemra eine Kontrolle der Fieberschübe gezeigt. Eine entzünd liche Komponente der Bauchschmerzen könne – trotz kontrolliertem Fieber – nicht gänzlich ausgeschlossen werden (S. 3 unten). 6. 6.1

Bei der Erstanmeldung des Beschwerdeführers im Jahr 2014 stand die Frage nach dem Anspruch auf medizinische Massnahmen

( Übernahme der Kosten für eine medikamentöse Behandlung mit Ilaris

sowie von Behandlungsmassnahmen im Ausland) im Zusammenhang mit einem Geburtsgebrechen im Zentrum. In seinem Urteil vom 1 8. D ezember 2017 ( Urk. 7/117) war das hiesige Gericht zum Schluss gelangt, dass sich weitere medizinische Abklärungen hinsichtlich des Vorliegens der Diagnose eines FMF aufdräng t en und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen neu zu entscheiden sei . Hierzu wies es die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück ( E. 4.4, E. 5.5). 6.2

In seinem Urteil vom 2 6. Februar 2019 ( Urk. 7/166) würdigte das hiesige Gericht die in der Folge ergangenen und im Hinblick auf die Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen der Diagnose eines FMF relevanten Berichte (E. 3.2 ff.; vgl. auch vorstehend E. 4.2-7) . Es gelangte zum Schluss, dass die Diagnose eines FMF im eingeholten beweiswertigen Fachgutachten von Prof. B.___ vom 2 4. August 20 1 7 (vorstehend E. 4.4) nicht habe bestätigt werden k önnen und damit das Vor liegen eines Geburtsgebrechens nach Ziff. 326 gemäss Anhang zur GgV nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei (E. 4.4).

Dass der Fokus bei der Erstanmeldung auf d er Prüfung des Anspruchs auf medi zinische Massnahmen im Zusammenhang mit der Diagnose eines FMF lag, dürfte mitunter ein Grund dafür gewesen sein, dass zum damaligen Zeitpunkt keine psychiatrische Abklärung der möglicherweise somatoformen Beschwerden statt fand, obwohl Prof. B.___ in seinem Gutachten vom 2 4. August 2017 (vorste hend E. 4.4)

eine psychiatrische Beurteilung empfohlen hatte . Dem Gutachten ist aber auch zu entnehmen, dass Prof. B.___

jedenfalls anlässlich der rheumato logischen Untersuchung keine Auffälligkeiten in der Stimmungslage und keine Hinweise auf eine ängstliche oder depressive Komponente erhebe n konnte .

Im Rahmen der

von der Beschwerdegegnerin am 2 1. September 2017 formulierten Schadenminderungspflicht ( Urk. 7/105) wurde der Beschwerdeführer dann aber immerhin zu einer psychiatrisch-psychologischen Abklärung und Behandlung angehalten. 6.3

Im Rahmen der erneuten Anmeldung vom 2. Dezember 2020 ( Urk. 7/180)

fanden zwei Berichte der Klinik für Immunologie des E.___

vom 1 3. November 2020 und vom 7. Mai 2021 Eing ang in die Akten (vorstehend E. 5.2-3). D iesen ist zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer interdisziplinären Abklä rung – soweit ersichtlich erstmals – einer psychosomatischen Abklärung zuge führt wurde, anlä s slich welcher eine leichte depressive Episode zu erheben war. Die interdisziplinäre Abklärung erfolgte aufgrund von schubförmig auftretenden Bauchschmerzen, welche trotz Regredienz der Fieberschübe und T horakalgien unter Behandlung mit Ilaris persistierten. Bauchschmerzen sind zwar bereits in den früheren Berichten doku mentiert (vgl. vorstehend E. 4.3-4, E. 4.6-7) . Die Immunologen des E.___ wiesen indes (neu) auf eine nicht gänzlich auszuschlies sende entzündliche Komponente hin . Eine psychosomatische Ursache der Schmer zen erachteten sie als eher unwahrscheinlich, aber ebenfalls nicht als ausgeschlossen. 6.4

Aufgrund der neuen Berichte der Immunologen des E.___ kann festgehalten werden, dass aufgrund der beschriebenen – wenn auch nur leichten – depressiven Episode nunmehr Anhaltspunkte für eine möglicherweise relevante psychiat rische Symptomatik bestehen.

Was die Bauchschmerzen anbelangt, so stand e ine psychosomatische beziehung sweise somatoforme Ursache zwar bereits bei der Erstanmeldung im Raum und wären die Bauchschmerzen gemäss de r von der Beschwerdegegnerin am 2 1. September 2017 formulierten Schadenminderungs pflicht

( Urk. 7/105) stationär abzuklären gewesen. Da aber damals der Fokus –

wie dargelegt (vorstehend E. 6.1-2) – auf d er Prüfung des Anspruchs auf medi zi nische Massnahmen im Zusammenhang mit der Diagnose eines FMF

lag, wurden keine Abklärungen in diese Richtung getätigt, sodass sich nicht zweifels frei fest stellen lässt, inwiefern sich diesbezüglich eine V eränderung ergeben hat. Dieser U mstand soll indes nicht dazu führen, dass von entsprechenden Abklärun gen abzusehen ist, zumal sich eine psychiatrische Abklärung nach dem Gesagten auch zur Beurteilung der Frage aufdrängt, ob nunmehr von einer sich gegebenen falls anspruchsrelevant auswirkenden depressiven Symptomatik auszugehen ist.

Nach dem G esagten ist eine anspruchsrelevante Veränderung der Befundlage seit Erlass der Verfügung vom 1 2. Juli 2018 zumindest glaubhaft gemacht. Ob sich ein psychisches Leiden durch fachspezifisch erhobene medizin ische Befunde untermauern und sich die Änderung tatsächlich erstellen lässt, ist im Rahmen einer materiellen Prüfung zu klären. 6.5

Damit ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten ist. Die angefochtene Ver fügung ist deshalb aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auf die Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten öffentlichen Verhandlung verzichtet werden (vgl. BGE 136 I 279 E. 1 mit Hinweis auf BGE 122 V 47 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.2 ). 7. 7.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- fest zu setzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens , jedoch

ohne Rücksicht auf den Streitwert ,

zu bemessen ist ( § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).

Mit Honorarnote vom 2 5. November 2021 (Datum des Eingangs; Urk. 13) machte Rechtsanwalt Davide Loss einen zeitlichen Aufwand von 10 Stunden und 42 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 70.62 (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend. Dieser Aufwand erweist sich der Streitsache als angemessen, weshalb dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine Entschädigung in Höhe von 2'611.30 (inklu sive Barauslagen und Meh rwertsteuer) zuzusprechen ist. 7.3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung von Rechts anwalt Davide Loss als unentgeltlichen Rechtsvertreter als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, vom 1 5. Juli 2021 aufgehoben, und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2'611.30 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Davide Loss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).

Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Renten berechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 ). Sie hat die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver änderung des Invali ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).

Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn d ie Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs.

E. 1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaft machens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheb lichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Ver gleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähig keit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schlies sen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteile des Bundes gerichts 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 und 8C_367/2020 vom 4. August 2020 E. 5.2.2, je mit Hinweisen). Je länger die letzte materielle Prüfung zurück liegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 262 E. 3, 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.

E. 1.4 ). Diese Einschät zung bestätigte Dr. A.___ in einem weiteren ärztlichen Bericht gleichen Datums (Urk. 7 /87/6-7).

E. 2 Gegen die Verfügung vom 1 5. Juli 2021 ( Urk.

2) erhob der Versicherte am 14.

September 2021 Beschwerde ( Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventuell sei ihm eine volle (richtig: ganze) Invalidenrente der Invalidenversicherung zuzusprechen (S. 2 Mitte). In verfah rens rechtlicher Hinsicht ersuchte er um Durchführung einer öffentlichen Ver handlung ( S. 2 unten) sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 3).

Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Oktober 2021 ( Urk.

6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 2 4. November 2021 substantiierte der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechts vertretung ( Urk. 10-11, Urk. 12/1-4). Mit Verfügung vom 2 5. Januar 2022 ( Urk.

15) wurde ihm die Beschwerdeantwort zugestellt und darauf hingewiesen, dass über die prozessualen Anträge zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründ ete ihren Nichteintretensentsch e i d ( Urk.

2) damit, dass die Aktenlage im Zeitpunkt der erneuten Anmeldung im Dezember 2020 keine neuen medizinischen Aspekte zeige und somit keine Veränderung seit Ableh n ung des Leis t ungsb egehrens mit Verfügung vom 1 2. Juli 2018 vorliege (S.

1 unten) . In Bezug auf die Adipositas und die Schlafstörungen fehle es an einer objektiven Grundlage, die den Schluss nahelege, dass es diesbezüglich zu einer Verschlechterung in invalidisierendem Au smass gekommen oder eine so lche zwingend zu erwarten sei (S. 2 unten, S. 3 oben) . Was die psychischen Beschwerden anbelange, nehme der Beschwerdeführer trotz entsprechender Emp fehlung weiterhin ke ine psychotherapeu tische Begleitung in Anspruch . Die fest gestellte leichte depressive Episode sei als behandelbar und nicht langanhal tend anzusehen und daher invalidenversicherungsre chtlich nicht von Relevanz (S. 3 oben). Die Fieberschübe liessen sich unter Therapie besser kontrollieren. In Bezug auf die Bauchschmerzen und das Fieber werde zwar eine ärztliche Behand lung wahrgenommen, ein invalidisierendes Ausmass der Beschwerden sei d adurch jedoch nicht gegeben (S.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber

( Urk. 1) zusammengefasst geltend , er habe sein neues Gesuch mit neuen Diagnosen, namentlich auch einer psy chiatrischen beziehungsweise psychosomatischen Diagnose, begründet. D ie Beschwer degegnerin habe zu hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustands gestellt. Weiter habe sie ihr e formelle Beurteilung mit einer materiellen vermischt . Der angefochtene Entscheid verletze deshalb in mehrerlei Hinsicht Bundesrecht (S. 4 Ziff. 2-4 ) .

E. 3 Mitte). Eine körperlich leichte, wechselbelas tende Tätig keit sei dem Beschwerdeführer aktuell vollumfänglich zumutbar. Gesund heitliche Einschränkungen, die berufliche Massnahmen oder eine Rente der Inva liden versicherung zu begründen vermöchten, könnten keine festgestellt werden (S. 3 unten).

E. 3.1 Vorab stellt sich die Frage nach dem Streitgegenstand.

Da eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage nur zu erfolgen hat, wenn die Verwaltung durch Erlass einer entsprechenden Verfügung

(noch) nicht auf ein Leistungsbegehren eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.2), stellt sich die Frage, wie die vorliegend angefochtene Verfügung zu qualifizieren ist.

Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nach Eingang der erneuten Anmeldung vom

2. Dezember 2020 ( Urk. 7/180) dazu aufforderte, eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft zu machen ( Urk. 7/182). Nach Einsicht nahme in den vom Beschwerdeführer in der Folge eingereichten Arztbericht vom 1. Dezember 2020 ( Urk. 7/184) stellte die Beschwerdegegnerin – gestützt auf die Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienst es , RAD (Urk. 7/190 S. 3 oben) – mit Vorbescheid vom 5. März 2021 ( Urk. 7/191) ein Nichteintreten mangels glaubhaft gemachter Veränderung der Verhältnisse in Aussicht. Im dagegen erhobenen Einwand ( Urk. 7/197) machte der Beschwerdeführer (unter anderem) geltend, dass sich der Sachverhalt seit Erlass der Ver f ügung vom 1 2. Juli 2018 erheblich verändert hab e (S. 9 Ziff.

24) und die – näher dargelegten (S. 9 Ziff. 25

ff.) – neuen Beschwerden im Detail abzuklären seien (S. 10 Ziff. 31). Seiner Ein gabe legte er einen weiteren A rztbericht vom 7. Mai 2021 ( Urk. 7/196) bei .

Die in der Folge vom Kundenberater der Beschwerdegegnerin ve r fasste Stellungnahme vom 1 4. Juni 2021 ( Urk. 7/198/3) , welche

in wesentlichen Teilen zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Juli 2021 herangezogen wurde (vgl. Urk. 2 S. 2 f.),

enthält

– wie der Beschwerd eführer zu Recht geltend machte –

Elemente einer materiellen Anspruchsprüfung . Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Eintretensfrage nach wie vor im Vordergrund steht, wie sich auch aus dem Dispo sitiv der angefochtenen Verfügung ergibt, welches wiederum auf Nichtein treten lautet ( Urk. 2 S. 1 Mitte) . Hätte – wie vom Kunden berater angenommen ( vgl. Urk. 7/198 S. 3 unten) – ein Eintreten stattgefunden, wäre denn auch ein neuer Vorbescheid zu erlassen gewesen.

E. 3.2 Strittig und zu prüfen ist daher im Folgenden, ob der Beschwerdeführer eine anspruchsrelevante Veränderung der Befundlage seit Erlass der

– mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 6. Februar 2019 im Ergebnis bestätigten – Verfügung vom 1 2. Juli 2018 glaubhaft gemacht hat.

E. 4 .7

Am 2. Juli 2018 ( Urk. 7/145) berichtete Dr. G.___ , die ergänzenden Genetik-Befunde seien noch ausstehend. Die Bauchschmerzattacken seien häufig, aber auch unregelmässig.

E. 4.1 Im Zeitpunkt der Verfügung vom 1 2. Juli 2018 ( Urk. 7/147 ) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:

E. 4.2 Dr. med. Z.___ , Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, nannte in seinem Bericht vom 4. Februar 2017 (Urk. 7/74) als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein FMF, unter Basistherapie mit Ilaris bei Unverträglichkeit auf Colchicin, ferner eine Adipositas (BMI 38) sowie migräni forme Kopfsc hmerzen ( Ziff. 1.1). Er führte aus, unter der aktuellen Therap ie sei der Be schwerdeführer im Alltag praktisch beschwerdefrei. Eine Arbeitsunfähig keit habe er ihm nie attestiert und sei seiner Meinung nach auch ni cht gerecht fertigt ( Ziff. 1.11).

E. 4.3 Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizi n, berich tete am 14. Februar 2017 (Urk. 7/87/1-3), der Beschwerdeführer leide an einem FMF. Anamnestisch leide er unter akuten Bauchschmerzen, Durchfall, einer Schlafstörung sowie Konzentrations- und Gedächtnisproblemen. Trotz Medika menten sei seine gesundheitliche Lage nicht gut genug, um ein normales Leben zu führen. Er sei überhaupt nicht arbeitsfähig (Ziff. 1.1 , Ziff.

E. 4.4 Am 24. August 2017 erstattete Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt für All gemeine Innere Medizin, für Rheumatologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Y.___ , C.___ , ein rhe umatologisches Gutachten im Auf trag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7 /103) . Darin nannte er folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Schulungs- und Arbeitsfähigkeit (S. 10 unten, S. 14 oben): - Schlafstörung - Adipositas permagna (145 kg, BMI 38) .

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Schulungs- und Arbeitsfähigkeit nannte Prof. B.___ eine periphere und axiale Hyperlaxität, Exzisionen nach Kocher beider Grosszehen sowie eine fragliche Psoriasis der Kopfhaut (S. 10 unten, S. 11 oben).

Ferner nannte Prof. B.___ folgende unbestätigte Diagnose (S. 11 oben): - FMF - Genetik negativ - fehlende Dokumentation von Fieberepisoden, charakteristischen klini schen Befunden und einer rezidivierenden Akutphasenreaktion - fragliches/fehlendes Ansprechen auf eine Therapie mit Colchicin, Pred nison und Canakinumab ( Ilaris ) .

Betreffend die im Raum stehende Diagnose einer periodischen Fiebererkrankung führte Prof. B.___ im Sinne eines Fazits aus, es fehlten Dokumente, welche eine entsprechende Diagnose erlaubten. Weiter führte er aus, es wäre fehlerhaft, zusätz liche genetische Untersuchungen durchführen zu lassen. Es sei bekannt, dass verschiedenste Gene eine Rolle in der Entzündungsregulation spielten. Es wäre zu erwarten, dass bei ausreichend umfassender Analyse beim Beschwerde führer wie auch bei gesunden Probanden Mutationen gefunden würden, deren funktionelle Bedeutung nicht zu definieren wäre. Mit anderen Worten folge aus der genetischen Mutation allein keine Behandlungsindikation. Die Genetik diene der Bestätigung eines klinischen Verdachts. Im vorliegenden Fall erlaubten die Akten aber nicht, einen Verdacht zu formulieren. Die Diagnose eines FMF sei – bis zum Beweis des Gegenteils – in Frage zu stellen und die Therapie mit einem Biologicum zu stoppen (S. 12 oben).

Im Weiteren führte der Gutachter aus, in der klinischen Untersuchung habe sich ein 19-jä h riger Beschwerdeführer mit einem Bewegungsmuster im Sinne eines peradipösen jungen Mannes gezeigt. Das Sensorium sei völlig klar und die Stim mungslage völlig unauffällig gewesen, es hätten keine Hinweise auf eine ängst liche oder depressive Komponente bestanden, ebenso keine ersichtlichen Konzentrationsstörungen und keine erkennbare Müdigkeit oder Schläfrigkeit. Der Beschwerdeführer habe sämtliche Fragen adäquat beantwortet, ohne spürbaren Leidensdruck (S. 10 Mitte). Er sei wenig motiviert gewesen, die Beschwerden differenziert zu schildern, weshalb eine genauere Beurteilung der geklagten B a uch schmerzen nicht möglich gewesen sei. Neben den abdominalen Beschwer den bestehe eine Adipositas permagna und – gemäss Schilderung – ein sozialer Rückzug. Zusammenfassend handle es sich um Probleme, die eine fach ärztlich psychiatrische Beurteilung erforderten. Der Eindruck einer möglicherweise vor liegenden somatoformen Störung sei bereits in früheren Berichten der D.___ in E.___ und von Prof. F.___ erwähnt und entsprechende Abklärungen empfohlen worden ( S. 11 unten, S. 12 Mitte).

E. 4.6 Am 28. März 2018 (Urk. 7 /124/7-9) berichtete Dr. G.___ , es träten wei terhin wiederholte Episoden mit starken Bauchschmerzen auf. In letzter Zeit habe auch die Psoriasis der Haut zugenommen (Ziff. 2.2). Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 4.1).

E. 5.1 Im Zuge der erneuten Anmeldung reichte der Beschwerdeführer folgende Berichte ein:

E. 5.2 Im Bericht vom 1. Dezember 2020 über die ambulante Untersuchung vom 13. November 2020 ( Urk. 7/184/1-3) nannte Dr. med. H.___ , Oberarzt i.V., E.___ , Klinik für Immunologie, die folgenden (Ober-) Diagnosen (S. 1 f.): - chronisch sekundäre abdominale Schmerzen - Fiebersyndrom, Erstmanifestation (EM) 1999 - Adipositas permagna - Verdacht auf Morbus Meulengracht.

Dr. H.___ führte aus, beim Beschwerdeführer bestehe seit Kindesalter die Diagnose eines genetisch negativen FMF, welches sich mit rezidivierenden Fiebersch ü ben, Thorakalgien und A b dmominalgien manifestiert habe. Nach Beginn einer Behand lung mit Canakinumab in hochdosierter Verabreichung seien die Fieber schübe und Thorakalgien komplett regrediert, wobei die periodisch auftretenden, stechenden Abdominalgien persistiert hätt en. Letztere seien in den letzten zwei Jahren intensiv und interdisziplinär abgeklärt worden durch die Kollegen der Gastroenterologie, Schmerztherapie, Endokrinologie des Triemli und der Psycho somatik , ohne dass ein klares somatisches Korrelat habe gefunden werden können (S. 2 unten). Insgesamt sei die genaue Ursache der Abdominalgien unklar geblie ben. Nach einer Besprechung des komplexen Falles mit dem Rheumatologen Dr. I.___ der Universität J.___ könnten die Bauchschmerzen auch auf lokal entzündliche Phänomene oder «vaskuläre» Ereignisse mit mildem, nicht nekrotischem Verlauf zurückgeführt werden. Differentialdiagnostisch sei – wenn auch unwahrsc heinlich – eine medikamentöse Ä tiologie im Sinne einer Neben wirkung Canakinumabs denkbar (S. 2 unten, S. 3 oben). Eine psychosomatische Ursache der Schmerzen sei letztlich ebenfalls diskutiert worden, scheine retro spektiv jedoch eher unwahrscheinlich. Eine psychotherapeutische Anbindung des Beschwerdeführers sei unabhängig hiervon bei langer Leidensgeschichte als sinn voll zu erachten, unter anderem zum Erlernen von Coping-Strategien mit den Algien (S. 3 oben).

E. 5.3 Im Verlaufsbericht vom 7. Mai 2021 ( Urk. 7/196) nannte PD Dr. med. K.___ , Oberarzt, E.___ , Klinik für Immunologie, die folgenden, hier stark verkürzt wiedergegebenen Diagnosen (S. 1 f.): - Verdacht auf periodisches Fiebersyndrom, EM 1999 - Differentialdiagnose (DD) am ehesten im Rahmen eines genetisch negativen Mittelmeerfiebers - genetisch keine Mutation im MEFV-Gen, unauffälliges whole

exome

sequencing - HLA-B51 positiv - TNF-alpha 13.5 pg /ml (<12) bei ansonsten negativen Entzündungs parametern - chronisch sekundäre abdominale Schmerzen - DD entzündl ich mikroischämisch im Rahmen der erstgenannten Diag nose, DD somatoforme Störung nicht ausgeschlossen - Adipositas per magna - Verdacht auf Morbus Meulengracht.

Zur Epikrise führte Dr. K.___ unter anderem aus, nach Beginn der Therapie mit Ilaris

(enthaltend den Wirkstoff Canakinumab , vgl. compendium.ch; zu den dem Beschwerdeführer ab Mai 2014 bis zu m Stopp am 2. Februar 2021 verab reichten Dosen vgl. S. 1 unten)

hätten sich fast alle Beschwerden des Beschwerdeführers gebessert, wobei weiterhin starke schubförmige Bauchschmerzen bestünden (S. 2 unten). Nach gastroenterologischer Ab klärung bezüglich der Abdominal g i en hätten sich endoskopisch und radiologisch keine Hinweise für eine chronisch ent zündliche Darmerkrankung gefunden. Die Kollegen der Psychosomatik hätten bei

leichter depressiver Episode verschiedene Coping-Strategien definiert und emp fohlen. Von einer antidepressiven Medikation sei wegen des geplanten Thera pie versuchs mit Amitryptilin abgesehen worden (S. 3 oben). Eine psychosoma tische Ursache der Schmerzen kö nne nicht ausgeschlossen werden und e ine psy cho therapeutische A nbindung des Beschwerdeführers sei

unabhängig davon als sinn voll zu erachten (S. 3 Mitte). Zusammenfassend habe sich unter einer Thera pie mit Ilaris oder Actemra eine Kontrolle der Fieberschübe gezeigt. Eine entzünd liche Komponente der Bauchschmerzen könne – trotz kontrolliertem Fieber – nicht gänzlich ausgeschlossen werden (S. 3 unten).

E. 6.1 Bei der Erstanmeldung des Beschwerdeführers im Jahr 2014 stand die Frage nach dem Anspruch auf medizinische Massnahmen

( Übernahme der Kosten für eine medikamentöse Behandlung mit Ilaris

sowie von Behandlungsmassnahmen im Ausland) im Zusammenhang mit einem Geburtsgebrechen im Zentrum. In seinem Urteil vom 1 8. D ezember 2017 ( Urk. 7/117) war das hiesige Gericht zum Schluss gelangt, dass sich weitere medizinische Abklärungen hinsichtlich des Vorliegens der Diagnose eines FMF aufdräng t en und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen neu zu entscheiden sei . Hierzu wies es die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück ( E. 4.4, E. 5.5).

E. 6.2 In seinem Urteil vom 2 6. Februar 2019 ( Urk. 7/166) würdigte das hiesige Gericht die in der Folge ergangenen und im Hinblick auf die Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen der Diagnose eines FMF relevanten Berichte (E. 3.2 ff.; vgl. auch vorstehend E. 4.2-7) . Es gelangte zum Schluss, dass die Diagnose eines FMF im eingeholten beweiswertigen Fachgutachten von Prof. B.___ vom 2 4. August 20 1

E. 6.3 Im Rahmen der erneuten Anmeldung vom 2. Dezember 2020 ( Urk. 7/180)

fanden zwei Berichte der Klinik für Immunologie des E.___

vom 1 3. November 2020 und vom 7. Mai 2021 Eing ang in die Akten (vorstehend E. 5.2-3). D iesen ist zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer interdisziplinären Abklä rung – soweit ersichtlich erstmals – einer psychosomatischen Abklärung zuge führt wurde, anlä s slich welcher eine leichte depressive Episode zu erheben war. Die interdisziplinäre Abklärung erfolgte aufgrund von schubförmig auftretenden Bauchschmerzen, welche trotz Regredienz der Fieberschübe und T horakalgien unter Behandlung mit Ilaris persistierten. Bauchschmerzen sind zwar bereits in den früheren Berichten doku mentiert (vgl. vorstehend E. 4.3-4, E. 4.6-7) . Die Immunologen des E.___ wiesen indes (neu) auf eine nicht gänzlich auszuschlies sende entzündliche Komponente hin . Eine psychosomatische Ursache der Schmer zen erachteten sie als eher unwahrscheinlich, aber ebenfalls nicht als ausgeschlossen.

E. 6.4 Aufgrund der neuen Berichte der Immunologen des E.___ kann festgehalten werden, dass aufgrund der beschriebenen – wenn auch nur leichten – depressiven Episode nunmehr Anhaltspunkte für eine möglicherweise relevante psychiat rische Symptomatik bestehen.

Was die Bauchschmerzen anbelangt, so stand e ine psychosomatische beziehung sweise somatoforme Ursache zwar bereits bei der Erstanmeldung im Raum und wären die Bauchschmerzen gemäss de r von der Beschwerdegegnerin am 2 1. September 2017 formulierten Schadenminderungs pflicht

( Urk. 7/105) stationär abzuklären gewesen. Da aber damals der Fokus –

wie dargelegt (vorstehend E. 6.1-2) – auf d er Prüfung des Anspruchs auf medi zi nische Massnahmen im Zusammenhang mit der Diagnose eines FMF

lag, wurden keine Abklärungen in diese Richtung getätigt, sodass sich nicht zweifels frei fest stellen lässt, inwiefern sich diesbezüglich eine V eränderung ergeben hat. Dieser U mstand soll indes nicht dazu führen, dass von entsprechenden Abklärun gen abzusehen ist, zumal sich eine psychiatrische Abklärung nach dem Gesagten auch zur Beurteilung der Frage aufdrängt, ob nunmehr von einer sich gegebenen falls anspruchsrelevant auswirkenden depressiven Symptomatik auszugehen ist.

Nach dem G esagten ist eine anspruchsrelevante Veränderung der Befundlage seit Erlass der Verfügung vom 1 2. Juli 2018 zumindest glaubhaft gemacht. Ob sich ein psychisches Leiden durch fachspezifisch erhobene medizin ische Befunde untermauern und sich die Änderung tatsächlich erstellen lässt, ist im Rahmen einer materiellen Prüfung zu klären.

E. 6.5 Damit ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten ist. Die angefochtene Ver fügung ist deshalb aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auf die Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten öffentlichen Verhandlung verzichtet werden (vgl. BGE 136 I 279 E. 1 mit Hinweis auf BGE 122 V 47 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.2 ).

E. 7 00.-- fest zu setzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 7.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr.

E. 7.2 Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens , jedoch

ohne Rücksicht auf den Streitwert ,

zu bemessen ist ( § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).

Mit Honorarnote vom 2 5. November 2021 (Datum des Eingangs; Urk. 13) machte Rechtsanwalt Davide Loss einen zeitlichen Aufwand von

E. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung von Rechts anwalt Davide Loss als unentgeltlichen Rechtsvertreter als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, vom 1 5. Juli 2021 aufgehoben, und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2'611.30 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Davide Loss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan

E. 10 Stunden und 42 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 70.62 (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend. Dieser Aufwand erweist sich der Streitsache als angemessen, weshalb dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine Entschädigung in Höhe von 2'611.30 (inklu sive Barauslagen und Meh rwertsteuer) zuzusprechen ist.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

S ozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00550

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Sager Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom

28. März 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss Scenini & Loss Legal Schanzeneggstrasse 3, Postfach, 8027 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1998, wurde am 3 1. Dezember 2014 durch seine Mutter unter Hinweis auf ein familiäres Mittelmeerfieber ( FMF) erstmals bei der

Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen) ange meldet ( Urk. 7 /4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV Stelle, sprach ihm in der Folge medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburts gebrechens Ziffer 326 gemäss Anhang zur Verordnung über Geburts gebrechen ( GgV ; angeborenes Immun-Defekt-Syndrom) bis zum 2 0. Altersjahr zu ( Urk. 7 /10).

Mit Verfügung vom 2 6. Januar 2017 ( Urk. 7 /69) lehnte die IV-Stelle die Über nahme der Kosten für das Medikament Ilaris sowie der Kosten für medizinis che Massnahmen im Ausland und d ie damit zusammenhängenden Reisekosten ab. Auf Beschwerde des Versicherten hin hob das hiesige Gericht m it Urteil vom 1 8. Deze mber 2017 die Verfügung vom 2 6. Januar 2017 insoweit auf, als sie den Anspruch auf Übernahme der Kosten der Behandlung mit dem Medikament Ilaris und der im Zusammenhang mit einer Behandlung in Israel angefallenen Kosten verneinte, und wies die Sache zu weiteren Abklärungen hinsichtlich des Vorlie gens der Diagnose eines FMF und neuerlichem Entscheid über den Anspruch auf medizinische Massnahmen an die IV-Stelle zurück ( Urk. 7/117) . 1.2

Noch vor Ergehen des Urteils vom 1 8. Dezember

2017 hatte die IV -Stelle beim Chefarzt der C.___ des Y.___ ein rheumatologisches Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses wurde am 2 4. August 2017 erstattet ( Urk. 7 /103).

Mit Schreiben vom 2 1. September

2017 ( Urk. 7 /105 /1-2 )

wies die IV-Stelle den Versicherten auf die Schadenminderungspflicht hin und hielt ihn zur Durchfüh rung diverser Abklärungs- und Behandlungsmassnahmen an. M it Verfügung vom 1 2. Juli 2018

( Urk. 7/147 )

wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Ver sicherten mangels erfüllter Mitwirkungspflicht ab. Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 6. F ebruar 2019 ab , mit der Begründung, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin aus mate riellen Gründen zu bestätigen und daher von dessen Aufhebung aus formellen Gründen zufolge unterlassener Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeit ver fahrens

abzusehen sei

( Urk. 7/166) .

In Umsetzung des Gerichtsurteils vom 1 8. Dezember 2017 verneinte die IV-Stelle nach erneuter Prüfung mit Verfügung vom 7. Juni 2019 ( Urk. 7/174) den Anspruch auf medizinische Massnahmen (Medikament Ilaris und Behandlungs kosten in Israel). 1.3

Am 2. Dezember 2020 ( Urk. 7/180) meldete sich der Versi cherte erneut zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an .

Mit S chrei ben vom 17. De zem ber 2020 ( Urk. 7/182) forderte die IV-Stelle ihn auf , eine wesentliche Ver änderung in den tatsächlichen Verhältnissen mit Beweismitteln glaubhaft zu machen. Am 4. Januar 2021 ( Urk. 7/183) reichte der Versicherte einen Arztbericht ( Urk. 7/184) und am 2 8. Januar 2021 auf entsprechende Auf forderung der IV Stelle hin (vgl. Urk. 7/185) weitere Unterlagen ( Urk. 7/187-189) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/191 , Urk. 7/197) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 5. Juli 2021 ( Urk. 7/199 = Urk.

2) auf das neue Leistungs begehren nicht ein. 2.

Gegen die Verfügung vom 1 5. Juli 2021 ( Urk.

2) erhob der Versicherte am 14.

September 2021 Beschwerde ( Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventuell sei ihm eine volle (richtig: ganze) Invalidenrente der Invalidenversicherung zuzusprechen (S. 2 Mitte). In verfah rens rechtlicher Hinsicht ersuchte er um Durchführung einer öffentlichen Ver handlung ( S. 2 unten) sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 3).

Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Oktober 2021 ( Urk.

6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 2 4. November 2021 substantiierte der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechts vertretung ( Urk. 10-11, Urk. 12/1-4). Mit Verfügung vom 2 5. Januar 2022 ( Urk.

15) wurde ihm die Beschwerdeantwort zugestellt und darauf hingewiesen, dass über die prozessualen Anträge zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).

Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Renten berechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 ). Sie hat die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver änderung des Invali ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).

Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn d ie Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV

Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaft machens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheb lichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Ver gleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähig keit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schlies sen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteile des Bundes gerichts 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 und 8C_367/2020 vom 4. August 2020 E. 5.2.2, je mit Hinweisen). Je länger die letzte materielle Prüfung zurück liegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 262 E. 3, 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründ ete ihren Nichteintretensentsch e i d ( Urk.

2) damit, dass die Aktenlage im Zeitpunkt der erneuten Anmeldung im Dezember 2020 keine neuen medizinischen Aspekte zeige und somit keine Veränderung seit Ableh n ung des Leis t ungsb egehrens mit Verfügung vom 1 2. Juli 2018 vorliege (S.

1 unten) . In Bezug auf die Adipositas und die Schlafstörungen fehle es an einer objektiven Grundlage, die den Schluss nahelege, dass es diesbezüglich zu einer Verschlechterung in invalidisierendem Au smass gekommen oder eine so lche zwingend zu erwarten sei (S. 2 unten, S. 3 oben) . Was die psychischen Beschwerden anbelange, nehme der Beschwerdeführer trotz entsprechender Emp fehlung weiterhin ke ine psychotherapeu tische Begleitung in Anspruch . Die fest gestellte leichte depressive Episode sei als behandelbar und nicht langanhal tend anzusehen und daher invalidenversicherungsre chtlich nicht von Relevanz (S. 3 oben). Die Fieberschübe liessen sich unter Therapie besser kontrollieren. In Bezug auf die Bauchschmerzen und das Fieber werde zwar eine ärztliche Behand lung wahrgenommen, ein invalidisierendes Ausmass der Beschwerden sei d adurch jedoch nicht gegeben (S. 3 Mitte). Eine körperlich leichte, wechselbelas tende Tätig keit sei dem Beschwerdeführer aktuell vollumfänglich zumutbar. Gesund heitliche Einschränkungen, die berufliche Massnahmen oder eine Rente der Inva liden versicherung zu begründen vermöchten, könnten keine festgestellt werden (S. 3 unten). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber

( Urk. 1) zusammengefasst geltend , er habe sein neues Gesuch mit neuen Diagnosen, namentlich auch einer psy chiatrischen beziehungsweise psychosomatischen Diagnose, begründet. D ie Beschwer degegnerin habe zu hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustands gestellt. Weiter habe sie ihr e formelle Beurteilung mit einer materiellen vermischt . Der angefochtene Entscheid verletze deshalb in mehrerlei Hinsicht Bundesrecht (S. 4 Ziff. 2-4 ) . 3. 3.1

Vorab stellt sich die Frage nach dem Streitgegenstand.

Da eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage nur zu erfolgen hat, wenn die Verwaltung durch Erlass einer entsprechenden Verfügung

(noch) nicht auf ein Leistungsbegehren eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.2), stellt sich die Frage, wie die vorliegend angefochtene Verfügung zu qualifizieren ist.

Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nach Eingang der erneuten Anmeldung vom

2. Dezember 2020 ( Urk. 7/180) dazu aufforderte, eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft zu machen ( Urk. 7/182). Nach Einsicht nahme in den vom Beschwerdeführer in der Folge eingereichten Arztbericht vom 1. Dezember 2020 ( Urk. 7/184) stellte die Beschwerdegegnerin – gestützt auf die Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienst es , RAD (Urk. 7/190 S. 3 oben) – mit Vorbescheid vom 5. März 2021 ( Urk. 7/191) ein Nichteintreten mangels glaubhaft gemachter Veränderung der Verhältnisse in Aussicht. Im dagegen erhobenen Einwand ( Urk. 7/197) machte der Beschwerdeführer (unter anderem) geltend, dass sich der Sachverhalt seit Erlass der Ver f ügung vom 1 2. Juli 2018 erheblich verändert hab e (S. 9 Ziff.

24) und die – näher dargelegten (S. 9 Ziff. 25

ff.) – neuen Beschwerden im Detail abzuklären seien (S. 10 Ziff. 31). Seiner Ein gabe legte er einen weiteren A rztbericht vom 7. Mai 2021 ( Urk. 7/196) bei .

Die in der Folge vom Kundenberater der Beschwerdegegnerin ve r fasste Stellungnahme vom 1 4. Juni 2021 ( Urk. 7/198/3) , welche

in wesentlichen Teilen zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Juli 2021 herangezogen wurde (vgl. Urk. 2 S. 2 f.),

enthält

– wie der Beschwerd eführer zu Recht geltend machte –

Elemente einer materiellen Anspruchsprüfung . Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Eintretensfrage nach wie vor im Vordergrund steht, wie sich auch aus dem Dispo sitiv der angefochtenen Verfügung ergibt, welches wiederum auf Nichtein treten lautet ( Urk. 2 S. 1 Mitte) . Hätte – wie vom Kunden berater angenommen ( vgl. Urk. 7/198 S. 3 unten) – ein Eintreten stattgefunden, wäre denn auch ein neuer Vorbescheid zu erlassen gewesen. 3.2

Strittig und zu prüfen ist daher im Folgenden, ob der Beschwerdeführer eine anspruchsrelevante Veränderung der Befundlage seit Erlass der

– mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 6. Februar 2019 im Ergebnis bestätigten – Verfügung vom 1 2. Juli 2018 glaubhaft gemacht hat. 4. 4.1

Im Zeitpunkt der Verfügung vom 1 2. Juli 2018 ( Urk. 7/147 ) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 4.2

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, nannte in seinem Bericht vom 4. Februar 2017 (Urk. 7/74) als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein FMF, unter Basistherapie mit Ilaris bei Unverträglichkeit auf Colchicin, ferner eine Adipositas (BMI 38) sowie migräni forme Kopfsc hmerzen ( Ziff. 1.1). Er führte aus, unter der aktuellen Therap ie sei der Be schwerdeführer im Alltag praktisch beschwerdefrei. Eine Arbeitsunfähig keit habe er ihm nie attestiert und sei seiner Meinung nach auch ni cht gerecht fertigt ( Ziff. 1.11). 4.3

Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizi n, berich tete am 14. Februar 2017 (Urk. 7/87/1-3), der Beschwerdeführer leide an einem FMF. Anamnestisch leide er unter akuten Bauchschmerzen, Durchfall, einer Schlafstörung sowie Konzentrations- und Gedächtnisproblemen. Trotz Medika menten sei seine gesundheitliche Lage nicht gut genug, um ein normales Leben zu führen. Er sei überhaupt nicht arbeitsfähig (Ziff. 1.1 , Ziff. 1.4 ). Diese Einschät zung bestätigte Dr. A.___ in einem weiteren ärztlichen Bericht gleichen Datums (Urk. 7 /87/6-7). 4.4

Am 24. August 2017 erstattete Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt für All gemeine Innere Medizin, für Rheumatologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Y.___ , C.___ , ein rhe umatologisches Gutachten im Auf trag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7 /103) . Darin nannte er folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Schulungs- und Arbeitsfähigkeit (S. 10 unten, S. 14 oben): - Schlafstörung - Adipositas permagna (145 kg, BMI 38) .

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Schulungs- und Arbeitsfähigkeit nannte Prof. B.___ eine periphere und axiale Hyperlaxität, Exzisionen nach Kocher beider Grosszehen sowie eine fragliche Psoriasis der Kopfhaut (S. 10 unten, S. 11 oben).

Ferner nannte Prof. B.___ folgende unbestätigte Diagnose (S. 11 oben): - FMF - Genetik negativ - fehlende Dokumentation von Fieberepisoden, charakteristischen klini schen Befunden und einer rezidivierenden Akutphasenreaktion - fragliches/fehlendes Ansprechen auf eine Therapie mit Colchicin, Pred nison und Canakinumab ( Ilaris ) .

Betreffend die im Raum stehende Diagnose einer periodischen Fiebererkrankung führte Prof. B.___ im Sinne eines Fazits aus, es fehlten Dokumente, welche eine entsprechende Diagnose erlaubten. Weiter führte er aus, es wäre fehlerhaft, zusätz liche genetische Untersuchungen durchführen zu lassen. Es sei bekannt, dass verschiedenste Gene eine Rolle in der Entzündungsregulation spielten. Es wäre zu erwarten, dass bei ausreichend umfassender Analyse beim Beschwerde führer wie auch bei gesunden Probanden Mutationen gefunden würden, deren funktionelle Bedeutung nicht zu definieren wäre. Mit anderen Worten folge aus der genetischen Mutation allein keine Behandlungsindikation. Die Genetik diene der Bestätigung eines klinischen Verdachts. Im vorliegenden Fall erlaubten die Akten aber nicht, einen Verdacht zu formulieren. Die Diagnose eines FMF sei – bis zum Beweis des Gegenteils – in Frage zu stellen und die Therapie mit einem Biologicum zu stoppen (S. 12 oben).

Im Weiteren führte der Gutachter aus, in der klinischen Untersuchung habe sich ein 19-jä h riger Beschwerdeführer mit einem Bewegungsmuster im Sinne eines peradipösen jungen Mannes gezeigt. Das Sensorium sei völlig klar und die Stim mungslage völlig unauffällig gewesen, es hätten keine Hinweise auf eine ängst liche oder depressive Komponente bestanden, ebenso keine ersichtlichen Konzentrationsstörungen und keine erkennbare Müdigkeit oder Schläfrigkeit. Der Beschwerdeführer habe sämtliche Fragen adäquat beantwortet, ohne spürbaren Leidensdruck (S. 10 Mitte). Er sei wenig motiviert gewesen, die Beschwerden differenziert zu schildern, weshalb eine genauere Beurteilung der geklagten B a uch schmerzen nicht möglich gewesen sei. Neben den abdominalen Beschwer den bestehe eine Adipositas permagna und – gemäss Schilderung – ein sozialer Rückzug. Zusammenfassend handle es sich um Probleme, die eine fach ärztlich psychiatrische Beurteilung erforderten. Der Eindruck einer möglicherweise vor liegenden somatoformen Störung sei bereits in früheren Berichten der D.___ in E.___ und von Prof. F.___ erwähnt und entsprechende Abklärungen empfohlen worden ( S. 11 unten, S. 12 Mitte). 4 .5

Dr. med. G.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, für Rheumatologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte in ihrem Beric ht vom 17. November 2017 (Urk. 7 /

113) aus, beim Beschwerdeführer bestehe mit Sicherheit ein autoinflammatorischer Zustand, welcher trotz 300 mg Ilaris monatlich nicht unter Kontrolle zu bringen sei. Eine genaue Diagnose werde zurzeit angestrebt, eine Kostengutsprache für weitere genetische Abklärungen sei beantragt worden (S. 2 Mitte). Aufgrund der sehr aktiven Erkranku ng bestehe eine volle Arbeitsun f ähigkeit für jegliche Tätigkeit. Eine berufliche Eingliederung und auch der Schulbesuch seien bisher nicht möglich gewesen (S. 2 unten). 4.6

Am 28. März 2018 (Urk. 7 /124/7-9) berichtete Dr. G.___ , es träten wei terhin wiederholte Episoden mit starken Bauchschmerzen auf. In letzter Zeit habe auch die Psoriasis der Haut zugenommen (Ziff. 2.2). Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 4.1). 4 .7

Am 2. Juli 2018 ( Urk. 7/145) berichtete Dr. G.___ , die ergänzenden Genetik-Befunde seien noch ausstehend. Die Bauchschmerzattacken seien häufig, aber auch unregelmässig. 5. 5.1

Im Zuge der erneuten Anmeldung reichte der Beschwerdeführer folgende Berichte ein: 5.2

Im Bericht vom 1. Dezember 2020 über die ambulante Untersuchung vom 13. November 2020 ( Urk. 7/184/1-3) nannte Dr. med. H.___ , Oberarzt i.V., E.___ , Klinik für Immunologie, die folgenden (Ober-) Diagnosen (S. 1 f.): - chronisch sekundäre abdominale Schmerzen - Fiebersyndrom, Erstmanifestation (EM) 1999 - Adipositas permagna - Verdacht auf Morbus Meulengracht.

Dr. H.___ führte aus, beim Beschwerdeführer bestehe seit Kindesalter die Diagnose eines genetisch negativen FMF, welches sich mit rezidivierenden Fiebersch ü ben, Thorakalgien und A b dmominalgien manifestiert habe. Nach Beginn einer Behand lung mit Canakinumab in hochdosierter Verabreichung seien die Fieber schübe und Thorakalgien komplett regrediert, wobei die periodisch auftretenden, stechenden Abdominalgien persistiert hätt en. Letztere seien in den letzten zwei Jahren intensiv und interdisziplinär abgeklärt worden durch die Kollegen der Gastroenterologie, Schmerztherapie, Endokrinologie des Triemli und der Psycho somatik , ohne dass ein klares somatisches Korrelat habe gefunden werden können (S. 2 unten). Insgesamt sei die genaue Ursache der Abdominalgien unklar geblie ben. Nach einer Besprechung des komplexen Falles mit dem Rheumatologen Dr. I.___ der Universität J.___ könnten die Bauchschmerzen auch auf lokal entzündliche Phänomene oder «vaskuläre» Ereignisse mit mildem, nicht nekrotischem Verlauf zurückgeführt werden. Differentialdiagnostisch sei – wenn auch unwahrsc heinlich – eine medikamentöse Ä tiologie im Sinne einer Neben wirkung Canakinumabs denkbar (S. 2 unten, S. 3 oben). Eine psychosomatische Ursache der Schmerzen sei letztlich ebenfalls diskutiert worden, scheine retro spektiv jedoch eher unwahrscheinlich. Eine psychotherapeutische Anbindung des Beschwerdeführers sei unabhängig hiervon bei langer Leidensgeschichte als sinn voll zu erachten, unter anderem zum Erlernen von Coping-Strategien mit den Algien (S. 3 oben). 5.3

Im Verlaufsbericht vom 7. Mai 2021 ( Urk. 7/196) nannte PD Dr. med. K.___ , Oberarzt, E.___ , Klinik für Immunologie, die folgenden, hier stark verkürzt wiedergegebenen Diagnosen (S. 1 f.): - Verdacht auf periodisches Fiebersyndrom, EM 1999 - Differentialdiagnose (DD) am ehesten im Rahmen eines genetisch negativen Mittelmeerfiebers - genetisch keine Mutation im MEFV-Gen, unauffälliges whole

exome

sequencing - HLA-B51 positiv - TNF-alpha 13.5 pg /ml (<12) bei ansonsten negativen Entzündungs parametern - chronisch sekundäre abdominale Schmerzen - DD entzündl ich mikroischämisch im Rahmen der erstgenannten Diag nose, DD somatoforme Störung nicht ausgeschlossen - Adipositas per magna - Verdacht auf Morbus Meulengracht.

Zur Epikrise führte Dr. K.___ unter anderem aus, nach Beginn der Therapie mit Ilaris

(enthaltend den Wirkstoff Canakinumab , vgl. compendium.ch; zu den dem Beschwerdeführer ab Mai 2014 bis zu m Stopp am 2. Februar 2021 verab reichten Dosen vgl. S. 1 unten)

hätten sich fast alle Beschwerden des Beschwerdeführers gebessert, wobei weiterhin starke schubförmige Bauchschmerzen bestünden (S. 2 unten). Nach gastroenterologischer Ab klärung bezüglich der Abdominal g i en hätten sich endoskopisch und radiologisch keine Hinweise für eine chronisch ent zündliche Darmerkrankung gefunden. Die Kollegen der Psychosomatik hätten bei

leichter depressiver Episode verschiedene Coping-Strategien definiert und emp fohlen. Von einer antidepressiven Medikation sei wegen des geplanten Thera pie versuchs mit Amitryptilin abgesehen worden (S. 3 oben). Eine psychosoma tische Ursache der Schmerzen kö nne nicht ausgeschlossen werden und e ine psy cho therapeutische A nbindung des Beschwerdeführers sei

unabhängig davon als sinn voll zu erachten (S. 3 Mitte). Zusammenfassend habe sich unter einer Thera pie mit Ilaris oder Actemra eine Kontrolle der Fieberschübe gezeigt. Eine entzünd liche Komponente der Bauchschmerzen könne – trotz kontrolliertem Fieber – nicht gänzlich ausgeschlossen werden (S. 3 unten). 6. 6.1

Bei der Erstanmeldung des Beschwerdeführers im Jahr 2014 stand die Frage nach dem Anspruch auf medizinische Massnahmen

( Übernahme der Kosten für eine medikamentöse Behandlung mit Ilaris

sowie von Behandlungsmassnahmen im Ausland) im Zusammenhang mit einem Geburtsgebrechen im Zentrum. In seinem Urteil vom 1 8. D ezember 2017 ( Urk. 7/117) war das hiesige Gericht zum Schluss gelangt, dass sich weitere medizinische Abklärungen hinsichtlich des Vorliegens der Diagnose eines FMF aufdräng t en und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen neu zu entscheiden sei . Hierzu wies es die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück ( E. 4.4, E. 5.5). 6.2

In seinem Urteil vom 2 6. Februar 2019 ( Urk. 7/166) würdigte das hiesige Gericht die in der Folge ergangenen und im Hinblick auf die Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen der Diagnose eines FMF relevanten Berichte (E. 3.2 ff.; vgl. auch vorstehend E. 4.2-7) . Es gelangte zum Schluss, dass die Diagnose eines FMF im eingeholten beweiswertigen Fachgutachten von Prof. B.___ vom 2 4. August 20 1 7 (vorstehend E. 4.4) nicht habe bestätigt werden k önnen und damit das Vor liegen eines Geburtsgebrechens nach Ziff. 326 gemäss Anhang zur GgV nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei (E. 4.4).

Dass der Fokus bei der Erstanmeldung auf d er Prüfung des Anspruchs auf medi zinische Massnahmen im Zusammenhang mit der Diagnose eines FMF lag, dürfte mitunter ein Grund dafür gewesen sein, dass zum damaligen Zeitpunkt keine psychiatrische Abklärung der möglicherweise somatoformen Beschwerden statt fand, obwohl Prof. B.___ in seinem Gutachten vom 2 4. August 2017 (vorste hend E. 4.4)

eine psychiatrische Beurteilung empfohlen hatte . Dem Gutachten ist aber auch zu entnehmen, dass Prof. B.___

jedenfalls anlässlich der rheumato logischen Untersuchung keine Auffälligkeiten in der Stimmungslage und keine Hinweise auf eine ängstliche oder depressive Komponente erhebe n konnte .

Im Rahmen der

von der Beschwerdegegnerin am 2 1. September 2017 formulierten Schadenminderungspflicht ( Urk. 7/105) wurde der Beschwerdeführer dann aber immerhin zu einer psychiatrisch-psychologischen Abklärung und Behandlung angehalten. 6.3

Im Rahmen der erneuten Anmeldung vom 2. Dezember 2020 ( Urk. 7/180)

fanden zwei Berichte der Klinik für Immunologie des E.___

vom 1 3. November 2020 und vom 7. Mai 2021 Eing ang in die Akten (vorstehend E. 5.2-3). D iesen ist zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer interdisziplinären Abklä rung – soweit ersichtlich erstmals – einer psychosomatischen Abklärung zuge führt wurde, anlä s slich welcher eine leichte depressive Episode zu erheben war. Die interdisziplinäre Abklärung erfolgte aufgrund von schubförmig auftretenden Bauchschmerzen, welche trotz Regredienz der Fieberschübe und T horakalgien unter Behandlung mit Ilaris persistierten. Bauchschmerzen sind zwar bereits in den früheren Berichten doku mentiert (vgl. vorstehend E. 4.3-4, E. 4.6-7) . Die Immunologen des E.___ wiesen indes (neu) auf eine nicht gänzlich auszuschlies sende entzündliche Komponente hin . Eine psychosomatische Ursache der Schmer zen erachteten sie als eher unwahrscheinlich, aber ebenfalls nicht als ausgeschlossen. 6.4

Aufgrund der neuen Berichte der Immunologen des E.___ kann festgehalten werden, dass aufgrund der beschriebenen – wenn auch nur leichten – depressiven Episode nunmehr Anhaltspunkte für eine möglicherweise relevante psychiat rische Symptomatik bestehen.

Was die Bauchschmerzen anbelangt, so stand e ine psychosomatische beziehung sweise somatoforme Ursache zwar bereits bei der Erstanmeldung im Raum und wären die Bauchschmerzen gemäss de r von der Beschwerdegegnerin am 2 1. September 2017 formulierten Schadenminderungs pflicht

( Urk. 7/105) stationär abzuklären gewesen. Da aber damals der Fokus –

wie dargelegt (vorstehend E. 6.1-2) – auf d er Prüfung des Anspruchs auf medi zi nische Massnahmen im Zusammenhang mit der Diagnose eines FMF

lag, wurden keine Abklärungen in diese Richtung getätigt, sodass sich nicht zweifels frei fest stellen lässt, inwiefern sich diesbezüglich eine V eränderung ergeben hat. Dieser U mstand soll indes nicht dazu führen, dass von entsprechenden Abklärun gen abzusehen ist, zumal sich eine psychiatrische Abklärung nach dem Gesagten auch zur Beurteilung der Frage aufdrängt, ob nunmehr von einer sich gegebenen falls anspruchsrelevant auswirkenden depressiven Symptomatik auszugehen ist.

Nach dem G esagten ist eine anspruchsrelevante Veränderung der Befundlage seit Erlass der Verfügung vom 1 2. Juli 2018 zumindest glaubhaft gemacht. Ob sich ein psychisches Leiden durch fachspezifisch erhobene medizin ische Befunde untermauern und sich die Änderung tatsächlich erstellen lässt, ist im Rahmen einer materiellen Prüfung zu klären. 6.5

Damit ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten ist. Die angefochtene Ver fügung ist deshalb aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auf die Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten öffentlichen Verhandlung verzichtet werden (vgl. BGE 136 I 279 E. 1 mit Hinweis auf BGE 122 V 47 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.2 ). 7. 7.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- fest zu setzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens , jedoch

ohne Rücksicht auf den Streitwert ,

zu bemessen ist ( § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).

Mit Honorarnote vom 2 5. November 2021 (Datum des Eingangs; Urk. 13) machte Rechtsanwalt Davide Loss einen zeitlichen Aufwand von 10 Stunden und 42 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 70.62 (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend. Dieser Aufwand erweist sich der Streitsache als angemessen, weshalb dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine Entschädigung in Höhe von 2'611.30 (inklu sive Barauslagen und Meh rwertsteuer) zuzusprechen ist. 7.3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung von Rechts anwalt Davide Loss als unentgeltlichen Rechtsvertreter als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, vom 1 5. Juli 2021 aufgehoben, und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2'611.30 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Davide Loss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan