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IV.2021.00546

Rückweisung, da auf RAD-Aktenbeurteilung nicht abgestellt werden kann.

Zürich SozVersG · 2012-11-05 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Der 1963 geborene X.___ , welcher als Bauarbeiter für die Y.___ AG tätig war ( Urk. 7/10), meldete sich am 1 1. April 2011 (Eingangs datum) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). Nach Vornahme medizinischer und erwerb licher Abklärungen sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/28) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. November 2012 einen Leistungs anspruch des Versicherten ( Urk. 7/29).

Am 2 3. September 2014 (Eingangsdatum) wurde der Versicherte von der Sozial beratung der Stadt Z.___ der IV-Stelle zur Früherfassung gemeldet (Urk. 7/33). Nach Durchführung eines Gesprächs mit einer Eingliederungs beraterin der IV-Stelle meldete sich der Versicherte a m 6. November 2014 (Ein gangsdatum) erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/40). Wiederum nahm d ie IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen vor und verneinte nach durch geführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/48) mit Verfü gung vom 4. Februar 2015 einen Leistungs anspruch des Versicherten (Urk. 7/52). 1.2

Am 2 7. Februar 2019 (Eingangsdatum ) meldete sich der Versicherte abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/53). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto erstellen ( Urk. 7/59) und holte Berichte von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie, ( Urk. 7/58, Urk. 7/63) der Universitätsklinik B.___ , Wirbelsäulenzentrum, ( Urk. 7/60) und von Dr.

D.___ , Chiropraktor ,

(Urk. 7/62) ein. Am 2 9. August 2019 nahm Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle zu den Akten Stellung ( Urk. 7/80/4-5). Nachdem sich der Versicherte am 1 7. Oktober 2019 in der Universitätsklinik B.___ eine r

arthroskopischen

Rotatorenmanschetten rekonstruktion rechts unterzogen hatte ( Urk. 7/69), teilte die IV-Stelle mit Mit teilung vo m 7. November 2019 mit, dass zurzeit keine Eingliederungs massnahmen möglich seien ( Urk. 7/67). In der Folge holte die IV-Stelle je einen weiteren Bericht der Universitätsklinik B.___ ( Urk. 7/69) und von Dr. A.___ ( Urk. 7/73) ein. Am 2 4. März 2020 nahm Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD zu den A kten Stellung ( Urk. 7/80/ 6 -8). Daraufhin holte die die IV-Stelle weitere Berichte der Uni versitätsklinik B.___ ( Urk. 7/74, Urk. 7/76) ein. Nachdem RAD-Arzt Dr. E.___ am 1 5. Mai 2020 erneut zu den Akten Stellung genommen hatte ( Urk. 7/80/8-9) , sprach die IV-Stelle dem Versicherten n ach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 7/82; Urk. 7/83, Urk. 7/89) mit Verfügung vom 9. Juli 2021 eine von Oktober 2019 bis März 2020 befristete ganze Rente zu ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 1 3. September 2021 ( Urk.

1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei di e angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2021 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm – allenfalls nach Vornahme weiterer Abklärungen – die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere unbefristete Rentenleistungen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und um Bestellung von Rechtsanwältin Anjushka Früh als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 6. Oktober 2021 angezeigt wurde ( Urk. 8 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). 1.5

Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Ein gliederungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigen anstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Ab senz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufs erfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3 mit Hinweisen).

Die Rechtsprechung, wonach es bei der wieder erwägungs

- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invaliden rente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr oder mehr als fünfzehn Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird ( BGE 145 V 209 E. 5.4). Denn die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Auch in dieser Konstellation sind Versicherte betroffen, die zufolge invalidisierender Beeinträchtigung ihrer Gesundheit (d.h. invaliditätsbedingt) über einen mehr oder weniger langen Zeitraum überhaupt nicht mehr oder nur noch beschränkt ein gegliedert waren (E. 5.3). 1. 6

Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sach verhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung der Zusprache einer befristeten ganzen Rene für die

Monate Oktober 2019 bis März 2020 ( Urk. 2), der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Oktober 2018 in seiner Arbeitsfähigkeit ein geschränkt. Bei Ablauf der gesetzlichen Wartefrist sei ihm weder seine bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter noch eine andere angepasste Tätigkeit zumutbar gewesen. Es habe daher ein Invalidit ät sgrad von 100 % vorgelegen. Ab Januar 2020 habe si ch die gesundheitliche Situation verbessert, sodass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit ab Januar 2020 zu 50 % und ab Mitte Februar 2020 zu 100 % zumutbar sei. Eine angepasste Tätigkeit sollte körperlich leichte Tätigkeiten ohne Heben/Tragen von Lasten von mehr als 10 kg und ohne Überkopfarbeiten und Zwangshaltungen des Kopfes beinhalten. Die Änderung des Gesundheitszustandes sei per April 2020 zu berücksichtigen . Eine Gegenüber stellung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden und desjenigen mit Gesundheitsschaden ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 4 % . 2.2

Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden ( Urk. 1) , die Beschwerdegegnerin stütze ihren Entscheid im Wesentlichen auf die Stellung nahme n des RAD . In seiner Stellungnahme vom 1 5. Mai 2020

beziehe sich RAD-Arzt Dr. E.___

explizit auf den Bericht der Universitätsklinik B.___ , Wirbel säulenzentrum , vom 5. April 201 9. Darin halte Dr. med. F.___ , Assistenzärztin, auf die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit fest, dass er – de r Beschwerdeführer -

in leichter körperlicher Tätigkeit (sitzend/administrativ) bei gut kompensi erter Schmerzsituation zu 100 % arbeiten

könnte. Daraus soll nun gemäss RAD eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abgeleitet werden können. Die durch die Universitätsklinik

B.___ ausgewiesene Schmerzsituation sei jedoch im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses keinesfalls «gut kompensiert» und der Gesundheits zustand nicht «s tabil» gewesen . Dies insbesondere nicht bezüglich der HWS-Problematik . Vielmehr habe sich sein Gesundheitszustand seit der RAD-Stellungnahme vom 1 5. Mai 2020 deutlich verschlech t ert.

Neben de n HWS-Beschwerden bestünden auch Schulterbeschwerden. Er hab e eine Rotatorenmanschettenrupt ur rechts erlitten. Es sei am 1 7. Oktober 2019 eine arthroskopische

Rotatorenmanschettenrekonstruktion rechts mit Bizepstenotomie und Débridement

subakromial durchgeführt worden. Im Bericht der Universitäts klinik B.___

vom 2. April 2020 werde von einem weiterhin verzögerten Rehabilitationsstatus mit zwar aktuell verbesserter Beweglichkeit der Schulter, jedoch weiterhin starken Schmerzen berichtet. Gemäss RAD -Stellungnahme vom 1 5. Mai 2020 soll nun ab 1. Januar beziehungsweise 21. Februar 2020 eine Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei n . In seiner Stellungnahme vom 2 4. März 2020 sei Dr. E.___ noch davon ausgegangen, dass eine fortdauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten nach einer solchen Operation grundsätzlich nicht ungewöhnlich sei. Weshalb er in seiner Stellung nahme vom 1 5. Mai 2020 nun nicht mehr dieser Ansicht gewesen sei, werde nicht weiter begründet. Es fänden sich denn auch keinerlei Anhaltspunkte in den Akten, dass in diesem Zeitraum eine Verbesserung des Gesundheitszustandes tat sächlich eingetreten sein soll. Damit sei die Stellungnahme vom 1 5. Mai 2020 nicht nachvollziehbar.

Es werde zudem durch die behandelnde Kardiologin eine gravierende kardiale Rhythmusstörung mit wiederholten Episoden mit Tachykardien ausgew i e sen. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, wesh alb die Beschwerdegegnerin ledi g l ich einen Orthopäden und einen Chirurgen des RAD zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beigezogen habe. Die kardiologische Komponente werde in den RAD-Stellungnahmen nicht einmal erwähnt .

An den Beurteilungen der Universitä t sklinik B.___ äussere der RAD keine Kritik. Gestützt darauf bestehe e in unbefristeter Leistungsanspruch. Sollte nicht auf die Berichte der behandelnden Ärzte ab gestellt werden, sei ein Gutacht e n einzuhole n und die Angelegenheit hierfür an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. 3. 3.1

Im Rahmen des mit Verfügung vom 4. Februar 2015 ( Urk. 7/52) abgeschlossenen Verfahrens war die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass kein Gesund heitsschaden vorliege, der eine länger dauernde oder bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe und der Beschwerdeführer die angestammte Tätig keit weiterhin ausüben könne ( Urk. 7/47/2). 3.2 3.2.1

Im aktuellen Neuanmeldeverfahren wurden insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte aktenkundig. 3. 2. 2

Dr. F.___ von der Universitätsklinik B.___ , Wirbelsäulenzentrum, nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 5. April 2019 ( Urk. 7/60) als Diagnosen: - Zervikobrachialgie linksseitig bei - f oraminaler Stenose C4/5, C5/6 und C6/7 am ausgeprägtest en auf Höhe C5/6 links betont - Herz- Palpitationen ( etwa einmal pro Monat) - r ezidivierende symptomatische Sinustachykardien - Status nach erfolgreicher Ablatio des Slow- path - ways März 2011 - Status nach Ablatio Juni 2011 bei Rezidiv - Nikotinabusus, Leberwerterhöhung n icht abgeklärt, Verdacht auf C2- Überkonsum - Hypercho lest erinämie - Vitamin D-Mangel

Den ihnen vorliegenden Akten sei keine Arbeitstätigkeit zu entnehmen. Aller dings bestehe bei einer Zervikobrachialgie links bei mehreren Foramenstenosen eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer soll keine Gewichte von mehr als fünf Kilogramm halten oder l u pfen. Leichte körperliche Tätigkeiten seien zu bevorzugen, demnach sitzende oder administrative Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer könne in leichter körperlicher Tätigkeit (sitzend, administrativ) bei gut kompensierter Sch merzsituation zu 100 % arbeiten, sch w ere körperlich belastende Tätigkeiten seien zu vermeiden. Aktuell stehe einer Eingliederung die Schmerzsituation im Wege , welche noch weiter mit dem Chiropraktor angegangen werde. 3. 2. 3

Der Chiropraktor

Dr. D.___ erklärte mit Bericht an die B eschwerdegegnerin vom 9. Juli 2019 ( Urk. 7/62), der Beschwerdeführer habe

vom 1 2. bis 2 6. März 2019 bei ihm in Behandlung gestanden. Seine Therapie sei abgeschlossen. Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte e r eine Brachialgie links an. Dem Beschwerdeführer, welcher früher auf Baustellen gearbeitet habe, s ei die bisherige Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei zu mindestens 50 % zumutbar. 3. 2. 4

Dr. A.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 2. Juli 2019 (Urk. 7/63) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit : - Rotatorenmanschettenr uptur ( Supraspi natus

transmural ) rechts Juni 2019 - Zervikobrachialgie linksseitig Oktober 2018 (symptomatisch, Diagnose November 2018) mit - f oraminaler Stenose C4/5, C 5/6 und C6/7 am ausgeprägtesten auf Höhe C5/6 betont mit multiplen Physiotherapieserien, Infiltrationen und chirotherapeutischen Behandlungen - r ezidivierende symptomat i s che Sinustachykardien 2011, erste Sympto matik 2008 - Status nach Ablation November 2011 und Ju ni 2011 bei Rezidiv (etwa einmal pro Monat) - Vitamin D-Mangel - f ortgesetzter Nikotinkonsum - Hypercholesterinämie

Es sei keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. Die Leistungsfähigkeit sei aus ortho pädischen Gründen schwerst eingeschränkt. D er Beschwerdeführer habe Schmerzen und Funktionseinschränkungen in der Halswirbelsäule und den Armen sowie der Schulter rechts. Bei Rotatorenmanschettenruptur rechte Schulter bestünde die Möglichkeit einer Operation. Bei andauernden Schmerzen und schwerer Funktionseinsch rä n k ung sei dem Besch w erdefü h rer zugeraten worden, den Eingriff durchführen zu lassen. Erst nach operativer Sanierung der Schulter problematik mit anschliessender physikalischer Therapie erscheine eine erneute Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sinnvoll. Aus kardiolog ischer Sicht sei eine sehr leichte angepasste Tätigkeit durchaus möglich. Es besteh e weiterhin der Verdacht auf vereinzelte Episoden mit bisher nicht erfasste n selbstlimitierende n Herz rhythmusstörungen, die mit unterschiedlicher Häufi gkeit aufträten (Urk. 7/63). 3. 2. 5

RAD-Arzt Dr. C.___ erklärte mit Stellun gahme vom 2 9. August 2019 (Urk. 7/80/4-5), aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe bei Schädigung der HWS ein e verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schwere s Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für Arbeiten mit Schlag- und Vibrationsbelastungen des Schultergürtels, für häufiges Bücken so wie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Aus medizinischer Sicht sollten bei vorgeschädigter Schulter Tätigkeiten mit häufigen Schl ä gen und Vibrationseinwirkungen auf die rechte Schulter sowie Überkopfarbeiten und Arbeiten in ständiger Armvorhalteposition, insbesondere repetitive Tätigkeiten mit Belastung der Arme , nicht mehr zugemutet werden. Das Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über fünf bis acht Kilogramm (unter ungünstigen Hebeln), in günstiger Belastungsposition (kör pernah, bis Lendenhöhe) über 20 Kilogramm solle vermieden werden. Leichte (angepasste ) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von mehr als 10 Kilogramm, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Arm vorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten wären aus medizinisch-theoretischer Sicht weiterhin zumutbar. In der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter bestehe seit 3 0. Oktober 2018 und bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit könne auf Dauer nur noch eine angepasste leichte körperliche Tätigkeit ausgeübt werden.

Aktuell werde eine Rotatorenmanschettenruptur rechts dokumentiert und eine operative Versorgung im September angezeigt. Unterlagen über den geplanten Eingriff und ein chirurgischer wie auch radiologischer Untersuchungsbefund lägen nicht vor, insbesondere nicht der genaue Zeitpunkt der Stellung der Diagnose. Es könne aber im Moment gegebenenfalls auch von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden, spätestens aber zum Zeitpunkt des geplanten operativen Eingriffs. Es sei abzuklären, ob und wann der operative Eingriff an der Schulter stattfinden werde. W enn ja, seien nach drei postoperativen Monaten ein Verlaufsbericht mit sämtli chen Unterlagen (MRI-Befund, Operationsb ericht, postoperativer Verlaufsbericht, weitere Therapiemassnahmen) und mit der Bitte um Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit einzuholen. 3. 2. 6

Dr. med. G.___ , Assistenzärztin Orthopädie, Universitätsklinik B.___ , erklärte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 7. Februar 2020 ( Urk. 7/69), sie hätten am 1 7. Oktober 2019 eine arthroskopische

Rotatoren manschetten rekonstruktion rechts mit Bizep stenotomie und Débridement

sub akromial durchgeführt. Im Rahmen der Verlaufskontrolle sechs Wochen p ost operativ (2 9. November 2019) habe der Beschwerdeführer über tägliche Beschwerden geklagt. Er nehme regelmässig Schmerzmittel ein. 3. 2. 7

Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 8. Mär z 2020 ( Urk. 7/73) erklärte Dr. A.___ , der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit nicht arbeits fähig. Aktuell bestehe auch in einer angepassten Tä tigkeit keine Arbeitsfähigkeit. 3. 2. 8

Mit Stellungnahme vom 2 4. März 2020 erklärte RAD-Arzt Dr. E.___ ( Urk. 7/80/6-8) , die geplante Schulter-Operation habe nun tatsächlich am 1 7. Oktober 2019 stattgefunden. Der einzige postoperative Bericht basiere jedoch auf den Befunden der ersten postoperativen Kontrolle vom 2 9. November 2019, welche mittlerweile mehr als drei Monate zurückliege. Die einzigen Angaben zur Arbeitsfähig keit/Arbeitsunfähigkeit aus der Zeit ab Dezember 2019 stamm t e n von der Haus ärztin, welche allerdings ausdrücklich das bekannte, degenerativ bedingte HWS-Syndrom als wesentliche Mitursache der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit an gebe. Die Tatsache einer fortdauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten sei nach einer solchen Operation, wie sie beim Beschwerdeführer am 1 7. Oktober 2019 vorgenommen worden sei, aus rein orthopädischer Sicht und einer mehr als 30 - jährigen Praxiserfahrung grundsätz lich nicht ungewöhnlich. Problematisch sei in diesem Fall aber, dass keine wirk lich aktuellen Befunde vorlä gen und die offenbar massiven degenerativen HWS-Veränderungen rein medizinisch - theoretisch das G anze überlagern könn t en bzw. sich hier eine weitere Operation-Indikation entwickle. Diesbezüglich bra uche es aktuelle Befunde . Eine abschliessende versicherungsmedizinische Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit sei unter diesen Umständen keinesfalls möglich, sondern es müsste zunächst die medizinische Berichtslage vervollstä ndigt bzw. aktualisiert werden. 3. 2. 9

Dr. med. H.___ , Assistenzarzt Orthopädie, Universitätsklinik B.___ , erklärte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2. April 2020

( Urk. 7/74), d er Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verbessert. Es liege ein verzögerter Rehabilitationsstatus mit aktuell verbesserter Beweglichkeit der Schulter, jedoch weiterhin starken Schmerzen vor. Die körperliche Arbeit auf der Baustelle könne mit den aktuellen Beschwerden wahrscheinlich nicht durch geführt werden. Potenziell wäre eine Büroarbeit bis 100 % durchführbar. 3. 2. 10

Mit Stellungnahe vom 1 5. Mai 2020 ( Urk. 7/80/8-9) erklärte Dr. E.___ , beim Beschwerdeführer seien anhand der vorliegenden Arztbericht e weiterhin die beiden bekannten somatischen Gesundheitsschäden ausgewiesen, einschliesslich der sich daraus ableitenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit: - p ersistierend e Schulterschmerzen rechts bei - Status nach arthroskopischer

Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion rechts, Débridement des Subscapularis -Oberrandes, Bi z epstenotomie und subacromialem

Débridement am 1 7. Oktober 2019 - c hronische Zervikobrachialgie links bei - foraminaler Stenos e C4/5, C5/6 und C6/7, am ausgeprägteste n auf Höhe C5/6 links betont

Diese Gesundheitsschäden seien offensichtlich stabil bei noch andauernder Therapie bezüglich der rechten Schulter. Hinsichtlich der Bewe r tung der Arbeits unfähigkeit gebe es aktuelle Angaben der Universitätsklinik B.___ , welche aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht im Hinblick auf die vorliegenden Befunde durchaus plausibel seien. Unter zusammenfassender Berücksichtigung aller vorliegenden Arztberichte und bisherigen RAD-Stellungnahmen bestehe für die bisherige Tätigkeit seit Oktober 2018 durchgehend und bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, medizin theoretisch überwiegend wahrscheinlich auf Dauer. Für eine optimal behinderungsangepasste Tätigkeit bestehe bei Beac htung des unten angegebenen Belastungsprofils unter Berücksichtigung aller vor liegenden Arztbericht e retrospe ktiv folgende Arbeitsfähigkeit: 100%ige Arbeits unfähigkeit von Juli 2019 (erste Vorstellung wegen rechter Schulter) bis 3 1. Dezember

2019, 50%ige Arbeitsunfähigkeit von 1. Januar bis 2 0. Februar 2020, 0 % ige Arbeitsunfähigkeit ab 2 1. Februar 202 0. Optimal angepasst sei eine körperlich leichte Arbeit ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als zehn Kilogramm körpernah und zwei Kilogramm körperfern, keine Arbeiten über Kopf und nur selten mit dem rechten Arm in Schulterhöhe (in der Re gel nur bis Brust höhe), ohne Zwangshaltungen des Kopfes bzw. der HWS. 3. 2. 11

Dr. med. I.___ , Oberarzt mbA Wirbelsäulenchirurgie, Universitätsklinik B.___ , erklärte mit Bericht an Dr. A.___ vom 2 5. August 2020 ( Urk. 3/5), beim Beschwerdeführer bestünden erneut Zervikobrachialgien linksseitig. Im aktuellen MRI der HWS zeige sich eine etwas untypische Osteochondrose auf Höhe C4/5, welche im Vergleich zum Vorbefund etwas zunehme, weshalb sie zur weiteren genaueren Abklärung noch ein CT durchführen w ü rden. Des Weiteren würden sie zur Schmerzbehandlung eine Infiltration der C4-Wurzel durchführen, welche letztmalig eine deutliche Verbesserung haben erwirken können. Bezüglich der medullären

hyperintensen Läsion auf Höhe C6/7 veranlassten sie in einem halben Jahr eine weitere Verlaufskontrolle mit MRI HWS. 3. 2. 1 2

Mit Bericht an Dr. A.___ vom 1 5. Oktober 2020 ( Urk. 3/7) erklärte Dr. I.___ , beim Beschwerdeführer liege eine symptomatische Foraminalst enose C3/4, C4/5 und C5/6 links betont vor . Es bestehe eine Parese der Armbeugung links, welche sie am ehesten auf eine C6-Radikulopathie zurückführten. Der Beschwerdeführer sei grundsätz l ich gegenüber einer Operation sehr skeptisch eingestellt. Er sei sich bewusst, dass eine bleibende Parese durch eine fehlende Dekompression drohe. Da der Beschwerdeführer keine Operation möchte, würden sie eine chiro prakti s che Behandlung empfehlen. Von ihrer Seite würden sie die nächste Ver laufskontrolle in einem halben Jahr zur Kontrolle der medullärem

hypertensen Läsion auf C6/7 veranlassen. Bei Verschlechterung werde sich der Beschwerde führer jederzeit früher vorstellen. 3. 2. 1 3

Am 1 9. April 2021 berichtete Dr. I.___ zusammen mit Dr. med. J.___ , Assistenzarzt Orthopädie, Dr. A.___ ( Urk. 3/8), es zeige sich eine ausge prägte Nuchalgie sowie Zervikobrachialgie am ehesten dem Dermatom C5 ent sprechend, jedoch auch Teile von C6 beinhaltend. Ebenso bestehe die bereits bekannte Schwäche des linken Oberar mes und auch eine sichtbare Atr op h ie. Als erste r Schritt ergehe zur Analgesie die Infiltration C 5. Sie würden diese zeitnah durchführen lassen. Ebenfalls möchten sie eine elektrophysiologische Standort bestimmung zeitnah durchführen lassen und planten die klinische Verlaufs kontrolle in drei bis sechs Wochen in ihrer Sprechstunde. 3. 2. 1 4

PD Dr. med. K.___ , Leitender Arzt Paraplegie, Facharzt für Neurologie, Universitätsklinik B.___ , berichtete am 7. Mai 2021 Dr. I.___ ( Urk. 3/10), die therapierefr a ktären ausstrahlenden Zervikobrachialgien links gingen einher mit einer zugenommenen Parese der Schulter-/Armmuskulatur vorwiegend C5 betreffend, C6-Beteiligung möglich. Passend hier z u fänden sich nun gegenüber 2019 deutlich zugenommene und ausgeweitete axonale Schädigungszeichen in den C5-versorgten Schultermuskeln. Das sensible Defizit sei demgegenüber gering, ebenfalls die Pathologien in den SEP-Befunden. Aus neurologischer Sicht bestehe angesichts des klinischen, neuropsychologischen Befundes passend zum MR-Befund eine Indikation zur Dekompression. 3. 2. 1 5

Am 8. Juni 2021 berichtete Dr. I.___ zusammen mit med. pract . L.___ , Assistenzarzt Orthopädie, Dr. A.___ ( Urk. 3/11) . Der Beschwerdeführer stelle sich zur Verlaufskontrolle nach stattgehabter Infiltration der Nervenwurzel C5 links sowie neurophysiologischer Untersuchung vor. Er berichte, keine Besserung nach der erfolgten Infiltration bemerkt zu haben. Die motorischen sowie sensorischen Defizite seien ebenso wie die Schmerzsymptomatik in etwa stationär geblieben. In Zusammenschau der Befunde zeige sich eine symptomatische sensom o torische C5/6-Radikulopathie links, welche man tendenziell auch operativ mittels einer ACDF angehen könnte . Sie besprächen mit dem Beschwerdeführer hierbei das weitere Vorgehen. Bei hochgradigem Nikotinabusus und fehlender Bereitschaft, diesen zu reduzieren, sähen sie von einer operativen Versorgung ab. Nikotin abusus stelle ein hochgradiger Risikofaktor für eine mögliche Nicht -Fusion dar . Sie würden die Behandlung mit konservativ en Methoden fortführen. Dies bezü glich stell t en sie dem Beschw erdefüh r e r eine Physiotherapie

- sowie eine MTT- Verordnung zur Stärkung der Muskulatur und Verbesserung der Mobilität aus. Fixe Verlaufskontrollen seien aktuell bei ihnen nicht geplant. 4. 4.1

D ie Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid im Wesentlich en auf die Stellungnahme n von RAD-Arzt Dr. E.___ (E. 3. 2. 8 und E. 3. 2. 10) . Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszu üben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fach lichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Ver sicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Ver waltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent scheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hin weisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Quali fikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Ein holung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen). 4. 2 4.2.1

RAD-Arzt Dr. E.___

nahm

– wie auch RAD-Arzt Dr. C.___

(E. 3.2.5) –

keine eigenen Untersuchungen vor. Es liegen daher reine Aktenbeurteilung en vor. Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich neben den RAD-Ärzten Dr. C.___ (E. 3. 2.

5) und Dr. E.___ (E. 3. 2. 8 , E. 3. 2. 10), Dr. F.___ (E. 3.2 .2 ), Dr. D.___ (E. 3. 2. 3), Dr. A.___ (E. 3. 2. 4, E. 3. 2. 7) sowie Dr. H.___ (E. 3. 2. 9). Während der C hirop raktor

Dr. D.___

in d e r angestammte n Tätigkeit noch eine 50%ige Arbeitstätigkeit für möglich erachtete, gingen sämtliche Ärzte von einer andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der a ngestammten Tätigkeit aus. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit divergieren die Angaben der behandelnden Ärzte.

Sämtlichen Berichten der behandelnden Ärzte fehlt es dabei jedoch , soweit sie für eine angepasste Tätigkeit überh aupt noch eine Arbeitsfähigkeit attestieren, an einer konkreten Umschreibung des funktionellen Leistungsvermögen s (Belastungsprofil). Den Berichten der behandelnden Ärzte ist denn auch keine klinische Untersuchung im Hinblick auf die verbliebene Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu ent nehmen. Im Bereich der Orthopädie ist jedoch eine Diagnose des Funktions ausfalles (Funktionsdiagnose), das heisst eine qualitative und quantitative Analyse der Funktionsstörung des B e we g ungsapparates und seiner Folgen von zentraler Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom E. 1. September 2015 E. 4.2.2 ).

Es bleibt daher unklar, gestützt auf welche konkreten Befunde Dr. E.___ das Belastungsprofil ab 1. Januar 2020 erstellte. Im dargelegten Sinn können für die Zeit ab 1. Januar 2020 die Voraussetzungen für eine blosse Aktenbeurteilung durch den RAD nicht als gegeben erachtet werden. Ein lückenloser Befund bzw. ein feststehender medizinischer Sachverhalt - grundsätzlich abgesehen von der Diagnosestellung - liegt nicht vor. Hierfür fehlt es namentlich an einer (anderen) fachärztlichen Umschreibung des Belastungsprofils. Desgleichen liegen keine ein gehenden klinischen Erhebungen in Bezug auf die funktionellen Ein schränkungen vor. Unter den gegebenen Umständen durfte Dr. E.___ jedenfalls nicht von eigenen Untersuchungen absehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom E. 1. September 2015 E. 4.3) .

Dr. E.___ begründet selbst denn auch nicht, gestützt auf welche Überlegungen er das von ihm angeführte Belastungsprofil erstellte.

Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass Dr. E.___ letztmals am 3 0. September 2020 zu den Akten S t ellung genommen hatte ( Urk. 7/95/3-4 ) . Sämtliche im Beschwerdeverfahren ein gereichten ärztlichen Berichte wurde n keinem RAD-Arzt vorgelegt. Wie dem Bericht von PD Dr. K.___ vom 7. Mai 2021 zu entnehmen ist, finden sich nun gegenüber 2019 deutlich zugenommene und ausgeweitete axonale Schädigungszeichen in den C5-versorgten Schultermuskeln (E. 3.2.14 ). Im MR HWS vom 1 4. April 2021 sei bei F u sion des Segmen t es C3/4 eine multi segmentale schwere Facettendegeneration C4 bis Th1 mit in s b e sondere schwerem Reizzustand C4/5 links und nochmaliger Progredienz im Verlauf beschrieben. PD Dr. K.___ machte in seinem Bericht keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Es bleibt daher unklar, ob bzw. inwieweit die von ihm angeführten – veränderten - Befunde die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinflussen.

Nach dem Gesagten lässt sich gestützt auf die RAD-Stellungnahme n die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2020 nicht schlüssig beurteilen . 4. 3

Nachdem sich auch gestützt auf die übrigen Akten die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht rechtsgenügend beurteilen lässt, erweist sich der rechts erhebliche Sachverhalt für die Zeit ab 1. Januar 2020 als ungenügend abgeklärt. Zudem hat die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt, dass der 1963 geborene Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung ver wiesen werden kann , selbst wenn medizinisch-theoretisch wieder ein unein geschränktes Leistungsvermögen in angepasster Tätigkeit ausgewiesen wäre (vgl. E. 1.5). Eine Ausnahme von der nach einer befristeten Rentenzusprache bei fort geschrittenem Alter grundsätzlich anzunehmenden Unzumutbarkeit der Selbst eingliederung, aufgrund derer auf Eingliederungsmassnahmen verzichtet werden könnte, ist vorliegend nicht ersichtlich. Da aufgrund der Akten auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine fehlende subjektive Eingliederungs fähigkeit feststeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2), ist die Rentenaufhebung mangels Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Selbsteingliederung so lange nicht gerechtfertigt, bis die Beschwerdegegnerin die erforderlichen Eingliederungsmassnahmen an die Hand genommen hat. Der Beschwerdeführer hat daher einstweilen als erwerbsunfähig zu gelten und weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente . 5.

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2021 ( Urk. 2) insoweit aufzuheben , als ab 1. April 2020 ein Rentenanspruch des Beschwerde führers verneint wird, und die Sache ist zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wobei der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die ganze Rente hat. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen. 6 . 6 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vor liegend sind sie auf Fr. 800.-- festzusetzen.

Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6 .2

Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch a uf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Rechtsanwältin Anjushka Früh machte mit Eingabe vom 1 7. November 2021 einen Gesamtaufwand von 12,9 Stunden sowie pauschale Barauslagen von Fr. 110.10

geltend ( Urk. 9 ). Dieser Aufwand ist der Streitsache nicht mehr ange messen. Der Fall ist weder besonders schwierig noch aktenmässig überdurch schnittlich umfangreich. Durchgeführt wurde ein Schriftenwechsel. Angerechnet werden kann vor diesem Hintergrund ein Aufwand von 10 Stunden. Die Partei entschädigung ist folglich auf (gerundet)

Fr. 2'500.--

(inkl. Bar auslagen und MWSt ) festzusetzen . 6.3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwältin Anjushka Früh als unentgeltliche Rechtsvertreterin als gegen standslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2021 insoweit aufgehoben wird, als damit ein Rentenanspruch ab dem 1. April 2020 verneint wird und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurück gewiesen .

Der Beschwerdeführer hat einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anjushka Früh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 7. Oktober 2019 in der Universitätsklinik B.___ eine r

arthroskopischen

Rotatorenmanschetten rekonstruktion rechts unterzogen hatte ( Urk. 7/69), teilte die IV-Stelle mit Mit teilung vo m 7. November 2019 mit, dass zurzeit keine Eingliederungs massnahmen möglich seien ( Urk. 7/67). In der Folge holte die IV-Stelle je einen weiteren Bericht der Universitätsklinik B.___ ( Urk. 7/69) und von Dr. A.___ ( Urk. 7/73) ein. Am 2 4. März 2020 nahm Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD zu den A kten Stellung ( Urk. 7/80/

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1).

E. 1.5 Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Ein gliederungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigen anstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Ab senz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufs erfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3 mit Hinweisen).

Die Rechtsprechung, wonach es bei der wieder erwägungs

- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invaliden rente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr oder mehr als fünfzehn Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird ( BGE 145 V 209 E. 5.4). Denn die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Auch in dieser Konstellation sind Versicherte betroffen, die zufolge invalidisierender Beeinträchtigung ihrer Gesundheit (d.h. invaliditätsbedingt) über einen mehr oder weniger langen Zeitraum überhaupt nicht mehr oder nur noch beschränkt ein gegliedert waren (E. 5.3). 1. 6

Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sach verhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung der Zusprache einer befristeten ganzen Rene für die

Monate Oktober 2019 bis März 2020 ( Urk. 2), der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Oktober 2018 in seiner Arbeitsfähigkeit ein geschränkt. Bei Ablauf der gesetzlichen Wartefrist sei ihm weder seine bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter noch eine andere angepasste Tätigkeit zumutbar gewesen. Es habe daher ein Invalidit ät sgrad von 100 % vorgelegen. Ab Januar 2020 habe si ch die gesundheitliche Situation verbessert, sodass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit ab Januar 2020 zu 50 % und ab Mitte Februar 2020 zu 100 % zumutbar sei. Eine angepasste Tätigkeit sollte körperlich leichte Tätigkeiten ohne Heben/Tragen von Lasten von mehr als

E. 6 -8). Daraufhin holte die die IV-Stelle weitere Berichte der Uni versitätsklinik B.___ ( Urk. 7/74, Urk. 7/76) ein. Nachdem RAD-Arzt Dr. E.___ am 1 5. Mai 2020 erneut zu den Akten Stellung genommen hatte ( Urk. 7/80/8-9) , sprach die IV-Stelle dem Versicherten n ach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 7/82; Urk. 7/83, Urk. 7/89) mit Verfügung vom 9. Juli 2021 eine von Oktober 2019 bis März 2020 befristete ganze Rente zu ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 1 3. September 2021 ( Urk.

1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei di e angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2021 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm – allenfalls nach Vornahme weiterer Abklärungen – die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere unbefristete Rentenleistungen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und um Bestellung von Rechtsanwältin Anjushka Früh als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 6. Oktober 2021 angezeigt wurde ( Urk.

E. 6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwältin Anjushka Früh als unentgeltliche Rechtsvertreterin als gegen standslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2021 insoweit aufgehoben wird, als damit ein Rentenanspruch ab dem 1. April 2020 verneint wird und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurück gewiesen .

Der Beschwerdeführer hat einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anjushka Früh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 Mit Stellungnahe vom 1 5. Mai 2020 ( Urk. 7/80/8-9) erklärte Dr. E.___ , beim Beschwerdeführer seien anhand der vorliegenden Arztbericht e weiterhin die beiden bekannten somatischen Gesundheitsschäden ausgewiesen, einschliesslich der sich daraus ableitenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit: - p ersistierend e Schulterschmerzen rechts bei - Status nach arthroskopischer

Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion rechts, Débridement des Subscapularis -Oberrandes, Bi z epstenotomie und subacromialem

Débridement am 1 7. Oktober 2019 - c hronische Zervikobrachialgie links bei - foraminaler Stenos e C4/5, C5/6 und C6/7, am ausgeprägteste n auf Höhe C5/6 links betont

Diese Gesundheitsschäden seien offensichtlich stabil bei noch andauernder Therapie bezüglich der rechten Schulter. Hinsichtlich der Bewe r tung der Arbeits unfähigkeit gebe es aktuelle Angaben der Universitätsklinik B.___ , welche aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht im Hinblick auf die vorliegenden Befunde durchaus plausibel seien. Unter zusammenfassender Berücksichtigung aller vorliegenden Arztberichte und bisherigen RAD-Stellungnahmen bestehe für die bisherige Tätigkeit seit Oktober 2018 durchgehend und bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, medizin theoretisch überwiegend wahrscheinlich auf Dauer. Für eine optimal behinderungsangepasste Tätigkeit bestehe bei Beac htung des unten angegebenen Belastungsprofils unter Berücksichtigung aller vor liegenden Arztbericht e retrospe ktiv folgende Arbeitsfähigkeit: 100%ige Arbeits unfähigkeit von Juli 2019 (erste Vorstellung wegen rechter Schulter) bis 3 1. Dezember

2019, 50%ige Arbeitsunfähigkeit von 1. Januar bis 2 0. Februar 2020, 0 % ige Arbeitsunfähigkeit ab 2 1. Februar 202 0. Optimal angepasst sei eine körperlich leichte Arbeit ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als zehn Kilogramm körpernah und zwei Kilogramm körperfern, keine Arbeiten über Kopf und nur selten mit dem rechten Arm in Schulterhöhe (in der Re gel nur bis Brust höhe), ohne Zwangshaltungen des Kopfes bzw. der HWS. 3. 2.

E. 11 Dr. med. I.___ , Oberarzt mbA Wirbelsäulenchirurgie, Universitätsklinik B.___ , erklärte mit Bericht an Dr. A.___ vom 2 5. August 2020 ( Urk. 3/5), beim Beschwerdeführer bestünden erneut Zervikobrachialgien linksseitig. Im aktuellen MRI der HWS zeige sich eine etwas untypische Osteochondrose auf Höhe C4/5, welche im Vergleich zum Vorbefund etwas zunehme, weshalb sie zur weiteren genaueren Abklärung noch ein CT durchführen w ü rden. Des Weiteren würden sie zur Schmerzbehandlung eine Infiltration der C4-Wurzel durchführen, welche letztmalig eine deutliche Verbesserung haben erwirken können. Bezüglich der medullären

hyperintensen Läsion auf Höhe C6/7 veranlassten sie in einem halben Jahr eine weitere Verlaufskontrolle mit MRI HWS. 3. 2. 1 2

Mit Bericht an Dr. A.___ vom 1 5. Oktober 2020 ( Urk. 3/7) erklärte Dr. I.___ , beim Beschwerdeführer liege eine symptomatische Foraminalst enose C3/4, C4/5 und C5/6 links betont vor . Es bestehe eine Parese der Armbeugung links, welche sie am ehesten auf eine C6-Radikulopathie zurückführten. Der Beschwerdeführer sei grundsätz l ich gegenüber einer Operation sehr skeptisch eingestellt. Er sei sich bewusst, dass eine bleibende Parese durch eine fehlende Dekompression drohe. Da der Beschwerdeführer keine Operation möchte, würden sie eine chiro prakti s che Behandlung empfehlen. Von ihrer Seite würden sie die nächste Ver laufskontrolle in einem halben Jahr zur Kontrolle der medullärem

hypertensen Läsion auf C6/7 veranlassen. Bei Verschlechterung werde sich der Beschwerde führer jederzeit früher vorstellen. 3. 2. 1 3

Am 1 9. April 2021 berichtete Dr. I.___ zusammen mit Dr. med. J.___ , Assistenzarzt Orthopädie, Dr. A.___ ( Urk. 3/8), es zeige sich eine ausge prägte Nuchalgie sowie Zervikobrachialgie am ehesten dem Dermatom C5 ent sprechend, jedoch auch Teile von C6 beinhaltend. Ebenso bestehe die bereits bekannte Schwäche des linken Oberar mes und auch eine sichtbare Atr op h ie. Als erste r Schritt ergehe zur Analgesie die Infiltration C 5. Sie würden diese zeitnah durchführen lassen. Ebenfalls möchten sie eine elektrophysiologische Standort bestimmung zeitnah durchführen lassen und planten die klinische Verlaufs kontrolle in drei bis sechs Wochen in ihrer Sprechstunde. 3. 2. 1 4

PD Dr. med. K.___ , Leitender Arzt Paraplegie, Facharzt für Neurologie, Universitätsklinik B.___ , berichtete am 7. Mai 2021 Dr. I.___ ( Urk. 3/10), die therapierefr a ktären ausstrahlenden Zervikobrachialgien links gingen einher mit einer zugenommenen Parese der Schulter-/Armmuskulatur vorwiegend C5 betreffend, C6-Beteiligung möglich. Passend hier z u fänden sich nun gegenüber 2019 deutlich zugenommene und ausgeweitete axonale Schädigungszeichen in den C5-versorgten Schultermuskeln. Das sensible Defizit sei demgegenüber gering, ebenfalls die Pathologien in den SEP-Befunden. Aus neurologischer Sicht bestehe angesichts des klinischen, neuropsychologischen Befundes passend zum MR-Befund eine Indikation zur Dekompression. 3. 2. 1 5

Am 8. Juni 2021 berichtete Dr. I.___ zusammen mit med. pract . L.___ , Assistenzarzt Orthopädie, Dr. A.___ ( Urk. 3/11) . Der Beschwerdeführer stelle sich zur Verlaufskontrolle nach stattgehabter Infiltration der Nervenwurzel C5 links sowie neurophysiologischer Untersuchung vor. Er berichte, keine Besserung nach der erfolgten Infiltration bemerkt zu haben. Die motorischen sowie sensorischen Defizite seien ebenso wie die Schmerzsymptomatik in etwa stationär geblieben. In Zusammenschau der Befunde zeige sich eine symptomatische sensom o torische C5/6-Radikulopathie links, welche man tendenziell auch operativ mittels einer ACDF angehen könnte . Sie besprächen mit dem Beschwerdeführer hierbei das weitere Vorgehen. Bei hochgradigem Nikotinabusus und fehlender Bereitschaft, diesen zu reduzieren, sähen sie von einer operativen Versorgung ab. Nikotin abusus stelle ein hochgradiger Risikofaktor für eine mögliche Nicht -Fusion dar . Sie würden die Behandlung mit konservativ en Methoden fortführen. Dies bezü glich stell t en sie dem Beschw erdefüh r e r eine Physiotherapie

- sowie eine MTT- Verordnung zur Stärkung der Muskulatur und Verbesserung der Mobilität aus. Fixe Verlaufskontrollen seien aktuell bei ihnen nicht geplant. 4. 4.1

D ie Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid im Wesentlich en auf die Stellungnahme n von RAD-Arzt Dr. E.___ (E. 3. 2. 8 und E. 3. 2. 10) . Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszu üben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fach lichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Ver sicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Ver waltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent scheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hin weisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Quali fikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Ein holung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen). 4. 2 4.2.1

RAD-Arzt Dr. E.___

nahm

– wie auch RAD-Arzt Dr. C.___

(E. 3.2.5) –

keine eigenen Untersuchungen vor. Es liegen daher reine Aktenbeurteilung en vor. Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich neben den RAD-Ärzten Dr. C.___ (E. 3. 2.

5) und Dr. E.___ (E. 3. 2. 8 , E. 3. 2. 10), Dr. F.___ (E. 3.2 .2 ), Dr. D.___ (E. 3. 2. 3), Dr. A.___ (E. 3. 2. 4, E. 3. 2. 7) sowie Dr. H.___ (E. 3. 2. 9). Während der C hirop raktor

Dr. D.___

in d e r angestammte n Tätigkeit noch eine 50%ige Arbeitstätigkeit für möglich erachtete, gingen sämtliche Ärzte von einer andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der a ngestammten Tätigkeit aus. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit divergieren die Angaben der behandelnden Ärzte.

Sämtlichen Berichten der behandelnden Ärzte fehlt es dabei jedoch , soweit sie für eine angepasste Tätigkeit überh aupt noch eine Arbeitsfähigkeit attestieren, an einer konkreten Umschreibung des funktionellen Leistungsvermögen s (Belastungsprofil). Den Berichten der behandelnden Ärzte ist denn auch keine klinische Untersuchung im Hinblick auf die verbliebene Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu ent nehmen. Im Bereich der Orthopädie ist jedoch eine Diagnose des Funktions ausfalles (Funktionsdiagnose), das heisst eine qualitative und quantitative Analyse der Funktionsstörung des B e we g ungsapparates und seiner Folgen von zentraler Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom E. 1. September 2015 E. 4.2.2 ).

Es bleibt daher unklar, gestützt auf welche konkreten Befunde Dr. E.___ das Belastungsprofil ab 1. Januar 2020 erstellte. Im dargelegten Sinn können für die Zeit ab 1. Januar 2020 die Voraussetzungen für eine blosse Aktenbeurteilung durch den RAD nicht als gegeben erachtet werden. Ein lückenloser Befund bzw. ein feststehender medizinischer Sachverhalt - grundsätzlich abgesehen von der Diagnosestellung - liegt nicht vor. Hierfür fehlt es namentlich an einer (anderen) fachärztlichen Umschreibung des Belastungsprofils. Desgleichen liegen keine ein gehenden klinischen Erhebungen in Bezug auf die funktionellen Ein schränkungen vor. Unter den gegebenen Umständen durfte Dr. E.___ jedenfalls nicht von eigenen Untersuchungen absehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom E. 1. September 2015 E. 4.3) .

Dr. E.___ begründet selbst denn auch nicht, gestützt auf welche Überlegungen er das von ihm angeführte Belastungsprofil erstellte.

Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass Dr. E.___ letztmals am 3 0. September 2020 zu den Akten S t ellung genommen hatte ( Urk. 7/95/3-4 ) . Sämtliche im Beschwerdeverfahren ein gereichten ärztlichen Berichte wurde n keinem RAD-Arzt vorgelegt. Wie dem Bericht von PD Dr. K.___ vom 7. Mai 2021 zu entnehmen ist, finden sich nun gegenüber 2019 deutlich zugenommene und ausgeweitete axonale Schädigungszeichen in den C5-versorgten Schultermuskeln (E. 3.2.14 ). Im MR HWS vom 1 4. April 2021 sei bei F u sion des Segmen t es C3/4 eine multi segmentale schwere Facettendegeneration C4 bis Th1 mit in s b e sondere schwerem Reizzustand C4/5 links und nochmaliger Progredienz im Verlauf beschrieben. PD Dr. K.___ machte in seinem Bericht keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Es bleibt daher unklar, ob bzw. inwieweit die von ihm angeführten – veränderten - Befunde die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinflussen.

Nach dem Gesagten lässt sich gestützt auf die RAD-Stellungnahme n die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2020 nicht schlüssig beurteilen . 4. 3

Nachdem sich auch gestützt auf die übrigen Akten die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht rechtsgenügend beurteilen lässt, erweist sich der rechts erhebliche Sachverhalt für die Zeit ab 1. Januar 2020 als ungenügend abgeklärt. Zudem hat die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt, dass der 1963 geborene Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung ver wiesen werden kann , selbst wenn medizinisch-theoretisch wieder ein unein geschränktes Leistungsvermögen in angepasster Tätigkeit ausgewiesen wäre (vgl. E. 1.5). Eine Ausnahme von der nach einer befristeten Rentenzusprache bei fort geschrittenem Alter grundsätzlich anzunehmenden Unzumutbarkeit der Selbst eingliederung, aufgrund derer auf Eingliederungsmassnahmen verzichtet werden könnte, ist vorliegend nicht ersichtlich. Da aufgrund der Akten auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine fehlende subjektive Eingliederungs fähigkeit feststeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2), ist die Rentenaufhebung mangels Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Selbsteingliederung so lange nicht gerechtfertigt, bis die Beschwerdegegnerin die erforderlichen Eingliederungsmassnahmen an die Hand genommen hat. Der Beschwerdeführer hat daher einstweilen als erwerbsunfähig zu gelten und weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente . 5.

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2021 ( Urk. 2) insoweit aufzuheben , als ab 1. April 2020 ein Rentenanspruch des Beschwerde führers verneint wird, und die Sache ist zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wobei der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die ganze Rente hat. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen. 6 . 6 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vor liegend sind sie auf Fr. 800.-- festzusetzen.

Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6 .2

Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch a uf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Rechtsanwältin Anjushka Früh machte mit Eingabe vom 1 7. November 2021 einen Gesamtaufwand von 12,9 Stunden sowie pauschale Barauslagen von Fr. 110.10

geltend ( Urk. 9 ). Dieser Aufwand ist der Streitsache nicht mehr ange messen. Der Fall ist weder besonders schwierig noch aktenmässig überdurch schnittlich umfangreich. Durchgeführt wurde ein Schriftenwechsel. Angerechnet werden kann vor diesem Hintergrund ein Aufwand von 10 Stunden. Die Partei entschädigung ist folglich auf (gerundet)

Fr. 2'500.--

(inkl. Bar auslagen und MWSt ) festzusetzen .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00546

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 2 2. April 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich diese substituiert durch Rechtsanwältin Anjushka Früh KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1963 geborene X.___ , welcher als Bauarbeiter für die Y.___ AG tätig war ( Urk. 7/10), meldete sich am 1 1. April 2011 (Eingangs datum) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). Nach Vornahme medizinischer und erwerb licher Abklärungen sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/28) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. November 2012 einen Leistungs anspruch des Versicherten ( Urk. 7/29).

Am 2 3. September 2014 (Eingangsdatum) wurde der Versicherte von der Sozial beratung der Stadt Z.___ der IV-Stelle zur Früherfassung gemeldet (Urk. 7/33). Nach Durchführung eines Gesprächs mit einer Eingliederungs beraterin der IV-Stelle meldete sich der Versicherte a m 6. November 2014 (Ein gangsdatum) erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/40). Wiederum nahm d ie IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen vor und verneinte nach durch geführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/48) mit Verfü gung vom 4. Februar 2015 einen Leistungs anspruch des Versicherten (Urk. 7/52). 1.2

Am 2 7. Februar 2019 (Eingangsdatum ) meldete sich der Versicherte abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/53). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto erstellen ( Urk. 7/59) und holte Berichte von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie, ( Urk. 7/58, Urk. 7/63) der Universitätsklinik B.___ , Wirbelsäulenzentrum, ( Urk. 7/60) und von Dr.

D.___ , Chiropraktor ,

(Urk. 7/62) ein. Am 2 9. August 2019 nahm Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle zu den Akten Stellung ( Urk. 7/80/4-5). Nachdem sich der Versicherte am 1 7. Oktober 2019 in der Universitätsklinik B.___ eine r

arthroskopischen

Rotatorenmanschetten rekonstruktion rechts unterzogen hatte ( Urk. 7/69), teilte die IV-Stelle mit Mit teilung vo m 7. November 2019 mit, dass zurzeit keine Eingliederungs massnahmen möglich seien ( Urk. 7/67). In der Folge holte die IV-Stelle je einen weiteren Bericht der Universitätsklinik B.___ ( Urk. 7/69) und von Dr. A.___ ( Urk. 7/73) ein. Am 2 4. März 2020 nahm Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD zu den A kten Stellung ( Urk. 7/80/ 6 -8). Daraufhin holte die die IV-Stelle weitere Berichte der Uni versitätsklinik B.___ ( Urk. 7/74, Urk. 7/76) ein. Nachdem RAD-Arzt Dr. E.___ am 1 5. Mai 2020 erneut zu den Akten Stellung genommen hatte ( Urk. 7/80/8-9) , sprach die IV-Stelle dem Versicherten n ach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 7/82; Urk. 7/83, Urk. 7/89) mit Verfügung vom 9. Juli 2021 eine von Oktober 2019 bis März 2020 befristete ganze Rente zu ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 1 3. September 2021 ( Urk.

1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei di e angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2021 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm – allenfalls nach Vornahme weiterer Abklärungen – die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere unbefristete Rentenleistungen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und um Bestellung von Rechtsanwältin Anjushka Früh als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 6. Oktober 2021 angezeigt wurde ( Urk. 8 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). 1.5

Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Ein gliederungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigen anstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Ab senz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufs erfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3 mit Hinweisen).

Die Rechtsprechung, wonach es bei der wieder erwägungs

- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invaliden rente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr oder mehr als fünfzehn Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird ( BGE 145 V 209 E. 5.4). Denn die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Auch in dieser Konstellation sind Versicherte betroffen, die zufolge invalidisierender Beeinträchtigung ihrer Gesundheit (d.h. invaliditätsbedingt) über einen mehr oder weniger langen Zeitraum überhaupt nicht mehr oder nur noch beschränkt ein gegliedert waren (E. 5.3). 1. 6

Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sach verhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung der Zusprache einer befristeten ganzen Rene für die

Monate Oktober 2019 bis März 2020 ( Urk. 2), der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Oktober 2018 in seiner Arbeitsfähigkeit ein geschränkt. Bei Ablauf der gesetzlichen Wartefrist sei ihm weder seine bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter noch eine andere angepasste Tätigkeit zumutbar gewesen. Es habe daher ein Invalidit ät sgrad von 100 % vorgelegen. Ab Januar 2020 habe si ch die gesundheitliche Situation verbessert, sodass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit ab Januar 2020 zu 50 % und ab Mitte Februar 2020 zu 100 % zumutbar sei. Eine angepasste Tätigkeit sollte körperlich leichte Tätigkeiten ohne Heben/Tragen von Lasten von mehr als 10 kg und ohne Überkopfarbeiten und Zwangshaltungen des Kopfes beinhalten. Die Änderung des Gesundheitszustandes sei per April 2020 zu berücksichtigen . Eine Gegenüber stellung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden und desjenigen mit Gesundheitsschaden ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 4 % . 2.2

Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden ( Urk. 1) , die Beschwerdegegnerin stütze ihren Entscheid im Wesentlichen auf die Stellung nahme n des RAD . In seiner Stellungnahme vom 1 5. Mai 2020

beziehe sich RAD-Arzt Dr. E.___

explizit auf den Bericht der Universitätsklinik B.___ , Wirbel säulenzentrum , vom 5. April 201 9. Darin halte Dr. med. F.___ , Assistenzärztin, auf die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit fest, dass er – de r Beschwerdeführer -

in leichter körperlicher Tätigkeit (sitzend/administrativ) bei gut kompensi erter Schmerzsituation zu 100 % arbeiten

könnte. Daraus soll nun gemäss RAD eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abgeleitet werden können. Die durch die Universitätsklinik

B.___ ausgewiesene Schmerzsituation sei jedoch im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses keinesfalls «gut kompensiert» und der Gesundheits zustand nicht «s tabil» gewesen . Dies insbesondere nicht bezüglich der HWS-Problematik . Vielmehr habe sich sein Gesundheitszustand seit der RAD-Stellungnahme vom 1 5. Mai 2020 deutlich verschlech t ert.

Neben de n HWS-Beschwerden bestünden auch Schulterbeschwerden. Er hab e eine Rotatorenmanschettenrupt ur rechts erlitten. Es sei am 1 7. Oktober 2019 eine arthroskopische

Rotatorenmanschettenrekonstruktion rechts mit Bizepstenotomie und Débridement

subakromial durchgeführt worden. Im Bericht der Universitäts klinik B.___

vom 2. April 2020 werde von einem weiterhin verzögerten Rehabilitationsstatus mit zwar aktuell verbesserter Beweglichkeit der Schulter, jedoch weiterhin starken Schmerzen berichtet. Gemäss RAD -Stellungnahme vom 1 5. Mai 2020 soll nun ab 1. Januar beziehungsweise 21. Februar 2020 eine Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei n . In seiner Stellungnahme vom 2 4. März 2020 sei Dr. E.___ noch davon ausgegangen, dass eine fortdauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten nach einer solchen Operation grundsätzlich nicht ungewöhnlich sei. Weshalb er in seiner Stellung nahme vom 1 5. Mai 2020 nun nicht mehr dieser Ansicht gewesen sei, werde nicht weiter begründet. Es fänden sich denn auch keinerlei Anhaltspunkte in den Akten, dass in diesem Zeitraum eine Verbesserung des Gesundheitszustandes tat sächlich eingetreten sein soll. Damit sei die Stellungnahme vom 1 5. Mai 2020 nicht nachvollziehbar.

Es werde zudem durch die behandelnde Kardiologin eine gravierende kardiale Rhythmusstörung mit wiederholten Episoden mit Tachykardien ausgew i e sen. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, wesh alb die Beschwerdegegnerin ledi g l ich einen Orthopäden und einen Chirurgen des RAD zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beigezogen habe. Die kardiologische Komponente werde in den RAD-Stellungnahmen nicht einmal erwähnt .

An den Beurteilungen der Universitä t sklinik B.___ äussere der RAD keine Kritik. Gestützt darauf bestehe e in unbefristeter Leistungsanspruch. Sollte nicht auf die Berichte der behandelnden Ärzte ab gestellt werden, sei ein Gutacht e n einzuhole n und die Angelegenheit hierfür an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. 3. 3.1

Im Rahmen des mit Verfügung vom 4. Februar 2015 ( Urk. 7/52) abgeschlossenen Verfahrens war die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass kein Gesund heitsschaden vorliege, der eine länger dauernde oder bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe und der Beschwerdeführer die angestammte Tätig keit weiterhin ausüben könne ( Urk. 7/47/2). 3.2 3.2.1

Im aktuellen Neuanmeldeverfahren wurden insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte aktenkundig. 3. 2. 2

Dr. F.___ von der Universitätsklinik B.___ , Wirbelsäulenzentrum, nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 5. April 2019 ( Urk. 7/60) als Diagnosen: - Zervikobrachialgie linksseitig bei - f oraminaler Stenose C4/5, C5/6 und C6/7 am ausgeprägtest en auf Höhe C5/6 links betont - Herz- Palpitationen ( etwa einmal pro Monat) - r ezidivierende symptomatische Sinustachykardien - Status nach erfolgreicher Ablatio des Slow- path - ways März 2011 - Status nach Ablatio Juni 2011 bei Rezidiv - Nikotinabusus, Leberwerterhöhung n icht abgeklärt, Verdacht auf C2- Überkonsum - Hypercho lest erinämie - Vitamin D-Mangel

Den ihnen vorliegenden Akten sei keine Arbeitstätigkeit zu entnehmen. Aller dings bestehe bei einer Zervikobrachialgie links bei mehreren Foramenstenosen eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer soll keine Gewichte von mehr als fünf Kilogramm halten oder l u pfen. Leichte körperliche Tätigkeiten seien zu bevorzugen, demnach sitzende oder administrative Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer könne in leichter körperlicher Tätigkeit (sitzend, administrativ) bei gut kompensierter Sch merzsituation zu 100 % arbeiten, sch w ere körperlich belastende Tätigkeiten seien zu vermeiden. Aktuell stehe einer Eingliederung die Schmerzsituation im Wege , welche noch weiter mit dem Chiropraktor angegangen werde. 3. 2. 3

Der Chiropraktor

Dr. D.___ erklärte mit Bericht an die B eschwerdegegnerin vom 9. Juli 2019 ( Urk. 7/62), der Beschwerdeführer habe

vom 1 2. bis 2 6. März 2019 bei ihm in Behandlung gestanden. Seine Therapie sei abgeschlossen. Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte e r eine Brachialgie links an. Dem Beschwerdeführer, welcher früher auf Baustellen gearbeitet habe, s ei die bisherige Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei zu mindestens 50 % zumutbar. 3. 2. 4

Dr. A.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 2. Juli 2019 (Urk. 7/63) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit : - Rotatorenmanschettenr uptur ( Supraspi natus

transmural ) rechts Juni 2019 - Zervikobrachialgie linksseitig Oktober 2018 (symptomatisch, Diagnose November 2018) mit - f oraminaler Stenose C4/5, C 5/6 und C6/7 am ausgeprägtesten auf Höhe C5/6 betont mit multiplen Physiotherapieserien, Infiltrationen und chirotherapeutischen Behandlungen - r ezidivierende symptomat i s che Sinustachykardien 2011, erste Sympto matik 2008 - Status nach Ablation November 2011 und Ju ni 2011 bei Rezidiv (etwa einmal pro Monat) - Vitamin D-Mangel - f ortgesetzter Nikotinkonsum - Hypercholesterinämie

Es sei keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. Die Leistungsfähigkeit sei aus ortho pädischen Gründen schwerst eingeschränkt. D er Beschwerdeführer habe Schmerzen und Funktionseinschränkungen in der Halswirbelsäule und den Armen sowie der Schulter rechts. Bei Rotatorenmanschettenruptur rechte Schulter bestünde die Möglichkeit einer Operation. Bei andauernden Schmerzen und schwerer Funktionseinsch rä n k ung sei dem Besch w erdefü h rer zugeraten worden, den Eingriff durchführen zu lassen. Erst nach operativer Sanierung der Schulter problematik mit anschliessender physikalischer Therapie erscheine eine erneute Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sinnvoll. Aus kardiolog ischer Sicht sei eine sehr leichte angepasste Tätigkeit durchaus möglich. Es besteh e weiterhin der Verdacht auf vereinzelte Episoden mit bisher nicht erfasste n selbstlimitierende n Herz rhythmusstörungen, die mit unterschiedlicher Häufi gkeit aufträten (Urk. 7/63). 3. 2. 5

RAD-Arzt Dr. C.___ erklärte mit Stellun gahme vom 2 9. August 2019 (Urk. 7/80/4-5), aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe bei Schädigung der HWS ein e verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schwere s Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für Arbeiten mit Schlag- und Vibrationsbelastungen des Schultergürtels, für häufiges Bücken so wie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Aus medizinischer Sicht sollten bei vorgeschädigter Schulter Tätigkeiten mit häufigen Schl ä gen und Vibrationseinwirkungen auf die rechte Schulter sowie Überkopfarbeiten und Arbeiten in ständiger Armvorhalteposition, insbesondere repetitive Tätigkeiten mit Belastung der Arme , nicht mehr zugemutet werden. Das Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über fünf bis acht Kilogramm (unter ungünstigen Hebeln), in günstiger Belastungsposition (kör pernah, bis Lendenhöhe) über 20 Kilogramm solle vermieden werden. Leichte (angepasste ) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von mehr als 10 Kilogramm, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Arm vorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten wären aus medizinisch-theoretischer Sicht weiterhin zumutbar. In der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter bestehe seit 3 0. Oktober 2018 und bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit könne auf Dauer nur noch eine angepasste leichte körperliche Tätigkeit ausgeübt werden.

Aktuell werde eine Rotatorenmanschettenruptur rechts dokumentiert und eine operative Versorgung im September angezeigt. Unterlagen über den geplanten Eingriff und ein chirurgischer wie auch radiologischer Untersuchungsbefund lägen nicht vor, insbesondere nicht der genaue Zeitpunkt der Stellung der Diagnose. Es könne aber im Moment gegebenenfalls auch von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden, spätestens aber zum Zeitpunkt des geplanten operativen Eingriffs. Es sei abzuklären, ob und wann der operative Eingriff an der Schulter stattfinden werde. W enn ja, seien nach drei postoperativen Monaten ein Verlaufsbericht mit sämtli chen Unterlagen (MRI-Befund, Operationsb ericht, postoperativer Verlaufsbericht, weitere Therapiemassnahmen) und mit der Bitte um Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit einzuholen. 3. 2. 6

Dr. med. G.___ , Assistenzärztin Orthopädie, Universitätsklinik B.___ , erklärte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 7. Februar 2020 ( Urk. 7/69), sie hätten am 1 7. Oktober 2019 eine arthroskopische

Rotatoren manschetten rekonstruktion rechts mit Bizep stenotomie und Débridement

sub akromial durchgeführt. Im Rahmen der Verlaufskontrolle sechs Wochen p ost operativ (2 9. November 2019) habe der Beschwerdeführer über tägliche Beschwerden geklagt. Er nehme regelmässig Schmerzmittel ein. 3. 2. 7

Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 8. Mär z 2020 ( Urk. 7/73) erklärte Dr. A.___ , der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit nicht arbeits fähig. Aktuell bestehe auch in einer angepassten Tä tigkeit keine Arbeitsfähigkeit. 3. 2. 8

Mit Stellungnahme vom 2 4. März 2020 erklärte RAD-Arzt Dr. E.___ ( Urk. 7/80/6-8) , die geplante Schulter-Operation habe nun tatsächlich am 1 7. Oktober 2019 stattgefunden. Der einzige postoperative Bericht basiere jedoch auf den Befunden der ersten postoperativen Kontrolle vom 2 9. November 2019, welche mittlerweile mehr als drei Monate zurückliege. Die einzigen Angaben zur Arbeitsfähig keit/Arbeitsunfähigkeit aus der Zeit ab Dezember 2019 stamm t e n von der Haus ärztin, welche allerdings ausdrücklich das bekannte, degenerativ bedingte HWS-Syndrom als wesentliche Mitursache der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit an gebe. Die Tatsache einer fortdauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten sei nach einer solchen Operation, wie sie beim Beschwerdeführer am 1 7. Oktober 2019 vorgenommen worden sei, aus rein orthopädischer Sicht und einer mehr als 30 - jährigen Praxiserfahrung grundsätz lich nicht ungewöhnlich. Problematisch sei in diesem Fall aber, dass keine wirk lich aktuellen Befunde vorlä gen und die offenbar massiven degenerativen HWS-Veränderungen rein medizinisch - theoretisch das G anze überlagern könn t en bzw. sich hier eine weitere Operation-Indikation entwickle. Diesbezüglich bra uche es aktuelle Befunde . Eine abschliessende versicherungsmedizinische Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit sei unter diesen Umständen keinesfalls möglich, sondern es müsste zunächst die medizinische Berichtslage vervollstä ndigt bzw. aktualisiert werden. 3. 2. 9

Dr. med. H.___ , Assistenzarzt Orthopädie, Universitätsklinik B.___ , erklärte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2. April 2020

( Urk. 7/74), d er Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verbessert. Es liege ein verzögerter Rehabilitationsstatus mit aktuell verbesserter Beweglichkeit der Schulter, jedoch weiterhin starken Schmerzen vor. Die körperliche Arbeit auf der Baustelle könne mit den aktuellen Beschwerden wahrscheinlich nicht durch geführt werden. Potenziell wäre eine Büroarbeit bis 100 % durchführbar. 3. 2. 10

Mit Stellungnahe vom 1 5. Mai 2020 ( Urk. 7/80/8-9) erklärte Dr. E.___ , beim Beschwerdeführer seien anhand der vorliegenden Arztbericht e weiterhin die beiden bekannten somatischen Gesundheitsschäden ausgewiesen, einschliesslich der sich daraus ableitenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit: - p ersistierend e Schulterschmerzen rechts bei - Status nach arthroskopischer

Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion rechts, Débridement des Subscapularis -Oberrandes, Bi z epstenotomie und subacromialem

Débridement am 1 7. Oktober 2019 - c hronische Zervikobrachialgie links bei - foraminaler Stenos e C4/5, C5/6 und C6/7, am ausgeprägteste n auf Höhe C5/6 links betont

Diese Gesundheitsschäden seien offensichtlich stabil bei noch andauernder Therapie bezüglich der rechten Schulter. Hinsichtlich der Bewe r tung der Arbeits unfähigkeit gebe es aktuelle Angaben der Universitätsklinik B.___ , welche aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht im Hinblick auf die vorliegenden Befunde durchaus plausibel seien. Unter zusammenfassender Berücksichtigung aller vorliegenden Arztberichte und bisherigen RAD-Stellungnahmen bestehe für die bisherige Tätigkeit seit Oktober 2018 durchgehend und bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, medizin theoretisch überwiegend wahrscheinlich auf Dauer. Für eine optimal behinderungsangepasste Tätigkeit bestehe bei Beac htung des unten angegebenen Belastungsprofils unter Berücksichtigung aller vor liegenden Arztbericht e retrospe ktiv folgende Arbeitsfähigkeit: 100%ige Arbeits unfähigkeit von Juli 2019 (erste Vorstellung wegen rechter Schulter) bis 3 1. Dezember

2019, 50%ige Arbeitsunfähigkeit von 1. Januar bis 2 0. Februar 2020, 0 % ige Arbeitsunfähigkeit ab 2 1. Februar 202 0. Optimal angepasst sei eine körperlich leichte Arbeit ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als zehn Kilogramm körpernah und zwei Kilogramm körperfern, keine Arbeiten über Kopf und nur selten mit dem rechten Arm in Schulterhöhe (in der Re gel nur bis Brust höhe), ohne Zwangshaltungen des Kopfes bzw. der HWS. 3. 2. 11

Dr. med. I.___ , Oberarzt mbA Wirbelsäulenchirurgie, Universitätsklinik B.___ , erklärte mit Bericht an Dr. A.___ vom 2 5. August 2020 ( Urk. 3/5), beim Beschwerdeführer bestünden erneut Zervikobrachialgien linksseitig. Im aktuellen MRI der HWS zeige sich eine etwas untypische Osteochondrose auf Höhe C4/5, welche im Vergleich zum Vorbefund etwas zunehme, weshalb sie zur weiteren genaueren Abklärung noch ein CT durchführen w ü rden. Des Weiteren würden sie zur Schmerzbehandlung eine Infiltration der C4-Wurzel durchführen, welche letztmalig eine deutliche Verbesserung haben erwirken können. Bezüglich der medullären

hyperintensen Läsion auf Höhe C6/7 veranlassten sie in einem halben Jahr eine weitere Verlaufskontrolle mit MRI HWS. 3. 2. 1 2

Mit Bericht an Dr. A.___ vom 1 5. Oktober 2020 ( Urk. 3/7) erklärte Dr. I.___ , beim Beschwerdeführer liege eine symptomatische Foraminalst enose C3/4, C4/5 und C5/6 links betont vor . Es bestehe eine Parese der Armbeugung links, welche sie am ehesten auf eine C6-Radikulopathie zurückführten. Der Beschwerdeführer sei grundsätz l ich gegenüber einer Operation sehr skeptisch eingestellt. Er sei sich bewusst, dass eine bleibende Parese durch eine fehlende Dekompression drohe. Da der Beschwerdeführer keine Operation möchte, würden sie eine chiro prakti s che Behandlung empfehlen. Von ihrer Seite würden sie die nächste Ver laufskontrolle in einem halben Jahr zur Kontrolle der medullärem

hypertensen Läsion auf C6/7 veranlassen. Bei Verschlechterung werde sich der Beschwerde führer jederzeit früher vorstellen. 3. 2. 1 3

Am 1 9. April 2021 berichtete Dr. I.___ zusammen mit Dr. med. J.___ , Assistenzarzt Orthopädie, Dr. A.___ ( Urk. 3/8), es zeige sich eine ausge prägte Nuchalgie sowie Zervikobrachialgie am ehesten dem Dermatom C5 ent sprechend, jedoch auch Teile von C6 beinhaltend. Ebenso bestehe die bereits bekannte Schwäche des linken Oberar mes und auch eine sichtbare Atr op h ie. Als erste r Schritt ergehe zur Analgesie die Infiltration C 5. Sie würden diese zeitnah durchführen lassen. Ebenfalls möchten sie eine elektrophysiologische Standort bestimmung zeitnah durchführen lassen und planten die klinische Verlaufs kontrolle in drei bis sechs Wochen in ihrer Sprechstunde. 3. 2. 1 4

PD Dr. med. K.___ , Leitender Arzt Paraplegie, Facharzt für Neurologie, Universitätsklinik B.___ , berichtete am 7. Mai 2021 Dr. I.___ ( Urk. 3/10), die therapierefr a ktären ausstrahlenden Zervikobrachialgien links gingen einher mit einer zugenommenen Parese der Schulter-/Armmuskulatur vorwiegend C5 betreffend, C6-Beteiligung möglich. Passend hier z u fänden sich nun gegenüber 2019 deutlich zugenommene und ausgeweitete axonale Schädigungszeichen in den C5-versorgten Schultermuskeln. Das sensible Defizit sei demgegenüber gering, ebenfalls die Pathologien in den SEP-Befunden. Aus neurologischer Sicht bestehe angesichts des klinischen, neuropsychologischen Befundes passend zum MR-Befund eine Indikation zur Dekompression. 3. 2. 1 5

Am 8. Juni 2021 berichtete Dr. I.___ zusammen mit med. pract . L.___ , Assistenzarzt Orthopädie, Dr. A.___ ( Urk. 3/11) . Der Beschwerdeführer stelle sich zur Verlaufskontrolle nach stattgehabter Infiltration der Nervenwurzel C5 links sowie neurophysiologischer Untersuchung vor. Er berichte, keine Besserung nach der erfolgten Infiltration bemerkt zu haben. Die motorischen sowie sensorischen Defizite seien ebenso wie die Schmerzsymptomatik in etwa stationär geblieben. In Zusammenschau der Befunde zeige sich eine symptomatische sensom o torische C5/6-Radikulopathie links, welche man tendenziell auch operativ mittels einer ACDF angehen könnte . Sie besprächen mit dem Beschwerdeführer hierbei das weitere Vorgehen. Bei hochgradigem Nikotinabusus und fehlender Bereitschaft, diesen zu reduzieren, sähen sie von einer operativen Versorgung ab. Nikotin abusus stelle ein hochgradiger Risikofaktor für eine mögliche Nicht -Fusion dar . Sie würden die Behandlung mit konservativ en Methoden fortführen. Dies bezü glich stell t en sie dem Beschw erdefüh r e r eine Physiotherapie

- sowie eine MTT- Verordnung zur Stärkung der Muskulatur und Verbesserung der Mobilität aus. Fixe Verlaufskontrollen seien aktuell bei ihnen nicht geplant. 4. 4.1

D ie Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid im Wesentlich en auf die Stellungnahme n von RAD-Arzt Dr. E.___ (E. 3. 2. 8 und E. 3. 2. 10) . Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszu üben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fach lichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Ver sicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Ver waltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent scheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hin weisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Quali fikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Ein holung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen). 4. 2 4.2.1

RAD-Arzt Dr. E.___

nahm

– wie auch RAD-Arzt Dr. C.___

(E. 3.2.5) –

keine eigenen Untersuchungen vor. Es liegen daher reine Aktenbeurteilung en vor. Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich neben den RAD-Ärzten Dr. C.___ (E. 3. 2.

5) und Dr. E.___ (E. 3. 2. 8 , E. 3. 2. 10), Dr. F.___ (E. 3.2 .2 ), Dr. D.___ (E. 3. 2. 3), Dr. A.___ (E. 3. 2. 4, E. 3. 2. 7) sowie Dr. H.___ (E. 3. 2. 9). Während der C hirop raktor

Dr. D.___

in d e r angestammte n Tätigkeit noch eine 50%ige Arbeitstätigkeit für möglich erachtete, gingen sämtliche Ärzte von einer andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der a ngestammten Tätigkeit aus. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit divergieren die Angaben der behandelnden Ärzte.

Sämtlichen Berichten der behandelnden Ärzte fehlt es dabei jedoch , soweit sie für eine angepasste Tätigkeit überh aupt noch eine Arbeitsfähigkeit attestieren, an einer konkreten Umschreibung des funktionellen Leistungsvermögen s (Belastungsprofil). Den Berichten der behandelnden Ärzte ist denn auch keine klinische Untersuchung im Hinblick auf die verbliebene Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu ent nehmen. Im Bereich der Orthopädie ist jedoch eine Diagnose des Funktions ausfalles (Funktionsdiagnose), das heisst eine qualitative und quantitative Analyse der Funktionsstörung des B e we g ungsapparates und seiner Folgen von zentraler Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom E. 1. September 2015 E. 4.2.2 ).

Es bleibt daher unklar, gestützt auf welche konkreten Befunde Dr. E.___ das Belastungsprofil ab 1. Januar 2020 erstellte. Im dargelegten Sinn können für die Zeit ab 1. Januar 2020 die Voraussetzungen für eine blosse Aktenbeurteilung durch den RAD nicht als gegeben erachtet werden. Ein lückenloser Befund bzw. ein feststehender medizinischer Sachverhalt - grundsätzlich abgesehen von der Diagnosestellung - liegt nicht vor. Hierfür fehlt es namentlich an einer (anderen) fachärztlichen Umschreibung des Belastungsprofils. Desgleichen liegen keine ein gehenden klinischen Erhebungen in Bezug auf die funktionellen Ein schränkungen vor. Unter den gegebenen Umständen durfte Dr. E.___ jedenfalls nicht von eigenen Untersuchungen absehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom E. 1. September 2015 E. 4.3) .

Dr. E.___ begründet selbst denn auch nicht, gestützt auf welche Überlegungen er das von ihm angeführte Belastungsprofil erstellte.

Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass Dr. E.___ letztmals am 3 0. September 2020 zu den Akten S t ellung genommen hatte ( Urk. 7/95/3-4 ) . Sämtliche im Beschwerdeverfahren ein gereichten ärztlichen Berichte wurde n keinem RAD-Arzt vorgelegt. Wie dem Bericht von PD Dr. K.___ vom 7. Mai 2021 zu entnehmen ist, finden sich nun gegenüber 2019 deutlich zugenommene und ausgeweitete axonale Schädigungszeichen in den C5-versorgten Schultermuskeln (E. 3.2.14 ). Im MR HWS vom 1 4. April 2021 sei bei F u sion des Segmen t es C3/4 eine multi segmentale schwere Facettendegeneration C4 bis Th1 mit in s b e sondere schwerem Reizzustand C4/5 links und nochmaliger Progredienz im Verlauf beschrieben. PD Dr. K.___ machte in seinem Bericht keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Es bleibt daher unklar, ob bzw. inwieweit die von ihm angeführten – veränderten - Befunde die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinflussen.

Nach dem Gesagten lässt sich gestützt auf die RAD-Stellungnahme n die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2020 nicht schlüssig beurteilen . 4. 3

Nachdem sich auch gestützt auf die übrigen Akten die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht rechtsgenügend beurteilen lässt, erweist sich der rechts erhebliche Sachverhalt für die Zeit ab 1. Januar 2020 als ungenügend abgeklärt. Zudem hat die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt, dass der 1963 geborene Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung ver wiesen werden kann , selbst wenn medizinisch-theoretisch wieder ein unein geschränktes Leistungsvermögen in angepasster Tätigkeit ausgewiesen wäre (vgl. E. 1.5). Eine Ausnahme von der nach einer befristeten Rentenzusprache bei fort geschrittenem Alter grundsätzlich anzunehmenden Unzumutbarkeit der Selbst eingliederung, aufgrund derer auf Eingliederungsmassnahmen verzichtet werden könnte, ist vorliegend nicht ersichtlich. Da aufgrund der Akten auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine fehlende subjektive Eingliederungs fähigkeit feststeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2), ist die Rentenaufhebung mangels Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Selbsteingliederung so lange nicht gerechtfertigt, bis die Beschwerdegegnerin die erforderlichen Eingliederungsmassnahmen an die Hand genommen hat. Der Beschwerdeführer hat daher einstweilen als erwerbsunfähig zu gelten und weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente . 5.

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2021 ( Urk. 2) insoweit aufzuheben , als ab 1. April 2020 ein Rentenanspruch des Beschwerde führers verneint wird, und die Sache ist zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wobei der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die ganze Rente hat. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen. 6 . 6 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vor liegend sind sie auf Fr. 800.-- festzusetzen.

Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6 .2

Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch a uf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Rechtsanwältin Anjushka Früh machte mit Eingabe vom 1 7. November 2021 einen Gesamtaufwand von 12,9 Stunden sowie pauschale Barauslagen von Fr. 110.10

geltend ( Urk. 9 ). Dieser Aufwand ist der Streitsache nicht mehr ange messen. Der Fall ist weder besonders schwierig noch aktenmässig überdurch schnittlich umfangreich. Durchgeführt wurde ein Schriftenwechsel. Angerechnet werden kann vor diesem Hintergrund ein Aufwand von 10 Stunden. Die Partei entschädigung ist folglich auf (gerundet)

Fr. 2'500.--

(inkl. Bar auslagen und MWSt ) festzusetzen . 6.3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwältin Anjushka Früh als unentgeltliche Rechtsvertreterin als gegen standslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2021 insoweit aufgehoben wird, als damit ein Rentenanspruch ab dem 1. April 2020 verneint wird und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurück gewiesen .

Der Beschwerdeführer hat einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anjushka Früh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler