Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1966, durchlief in Kosovo die Ausbildung an einer S chule
für Kunst und Industriedesign (vgl. das Diplom in Urk. 7/63/3) . N achdem er von 1988 bis 2002 in Deutschland, Spanien und der T ürkei in verschiedenen Funk tionen als Hilfsarbeiter tätig gewesen war, zog er i m Dezember 2003
in die
Schweiz und versah hier ab Mai 2004 wiederum verschiedene Stellen als H ilfsar beiter
( Leben s la uf und Zeugnisse in Urk. 7/43/1 13 , Urk. 7/63/5-8 und Urk. 7/69 ; Auszug a us dem individuellen Konto vom 4. Mai 2017, Urk. 7/48 ). Nachdem im Dezember 2006 eine befristete Anstellung bei der Z.___ AG geendet hat te (Angaben der Z.___ vom 1 2. Mai 2009, Urk. 7/12), bezog X.___ Arbeitslosenentschädigung, bis er Ende Januar 2008 ausgesteuert wurde (vgl. die Unterlagen der Arbeitslosenka sse des Kantons Zürich, Urk. 7/1 6). 1.2
Am 1 5. April 2008 war X.___ am Steuer seines Personenwagens von einem Auffahrunfall betroffen, bei dem ein anderer Wagen ins Heck seines Wagens fuhr (vgl. die Unterlagen des Haftpflichtversicherers Axa, Urk. 7/19). Nachfolgend klagte er über persistierende
Kopf- und Nackens chmerzen mit Aus strahlung in die Schultern und wurde durch die Hausärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Me dizin, und durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatologie, behandelt sowie durch Dr. m ed. C.___ , Facharzt für Neurologie, konsilia r isch untersucht (Bericht von Dr. A.___ vom 23. September 2008 , Urk. 7/19/23-24 ; Bericht von Dr. C.___ vom 1 0. Oktober 2008, Urk. 7/19/21-22; B erich t von Dr. B.___ vom 2 4. April 2009 , Urk. 7/13/12-13).
Im März 2009 meldete sich X.___ mit H inweis auf das Ereignis vom 15. April 2008 bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/5). Die Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-S telle, holte die Bericht e von Dr. B.___ vom 27. /2 8. April 2008 und vom 7. Dezember 2009 ( Urk. 7/10 und Urk. 7/29) und den Bericht von Dr. A.___ vom 3 0. April 2008 ein (Urk. 7/13 /1-8); ausserdem verfasste die p sychiatrische Po liklinik der psychiatrischen Klinik D.___, Ambulatorium
wo der Versicherte seit Ende Mai 2009 behan delt wurde , die Berichte vom 3. und vom 3 0. November 2009 zuhanden der IV Stelle ( Urk. 7/26 und Urk. 7/27+28). Mit Verfügung vom 2 2. Juli 2010 verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 7/39; Einkommensvergleich und Feststell ungsblatt in Urk. 7/30 und Urk. 7/31); die Verfügung blieb unangefochten. 1.3 1.3.1
Nachdem X.___ im April 2015 eine Vollzeit stelle als Maler bei der E.___ AG aufgenommen hatte (Arbeitsvertrag vom 9. April 2015, Urk. 7/43/14-15) und ihm der Arbeitsvertrag am 3 0. September 2015 wegen Arbeitsmangels per Ende Oktober 2015 wieder gekündigt worden war (vgl. Urk. 7/58/50-52), stürzte er am 5. Oktober 2015 auf einer Baustelle (Schadenmeldung UVG vom 8. Oktober 2015, Urk. 7/58/4-5) und erlitt Kontusionen der Lendenwirbelsäule und des Kreuzbeins (Bericht von Dr. A.___ vom 1 0. Dezember 2015, Urk. 7/58/28). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses (Brief vom 1 2. Oktober 2015, Urk. 7/58/7) und führte mit d em Versicherten am 15. Januar 2016 eine Besprechung durch ( Urk. 7/58/42-43). Diese fand i n der p sychiatrischen Klinik D .___ , Zentrum für Soziale Psychiatrie, Krisenintervention stationär, statt, wo der Versicherte damals wegen einer depressiven Symptomatik behandelt wurde (Beri cht von Dr. A.___ vom 6. Februar 2016, Urk. 7/58/53 ; Austrittsbericht des Kriseninterventions zentrums vom 1 9. Januar 2016, Urk. 7/56/13-14 ). Mit Schreiben vom 4. März 2016 infor mierte die Suva den Versicherten gestützt auf eine kreisärztliche Stellungnahme von Dr. med. F.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation ( Urk. 7/58/46), über die Einstellung der Versicherungsleistungen auf diesen Tag hin ( Urk. 7/58/56-57 ). Dr. A.___ ersuchte die Suva im Namen des Versi cherten mit Schreiben vom 1 1. März 2016 um eine neue Einschätzung ( Urk. 7/58/63 mit dem beigelegten Radiologiebericht der Klinik G.___ vom 2 9. Februar 2016 , Urk. 7/58/6 4 ); diese hielt jedoch nach Rück sprache mit dem Kreis arzt Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Stellung nahme vom 31.
März 2016, Urk. 8/58/67) , mit Schreiben vom
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1966, durchlief in Kosovo die Ausbildung an einer S chule
für Kunst und Industriedesign (vgl. das Diplom in Urk. 7/63/3) . N achdem er von 1988 bis 2002 in Deutschland, Spanien und der T ürkei in verschiedenen Funk tionen als Hilfsarbeiter tätig gewesen war, zog er i m Dezember 2003
in die
Schweiz und versah hier ab Mai 2004 wiederum verschiedene Stellen als H ilfsar beiter
( Leben s la uf und Zeugnisse in Urk. 7/43/1 13 , Urk. 7/63/5-8 und Urk. 7/69 ; Auszug a us dem individuellen Konto vom 4. Mai 2017, Urk. 7/48 ). Nachdem im Dezember 2006 eine befristete Anstellung bei der Z.___ AG geendet hat te (Angaben der Z.___ vom 1 2. Mai 2009, Urk. 7/12), bezog X.___ Arbeitslosenentschädigung, bis er Ende Januar 2008 ausgesteuert wurde (vgl. die Unterlagen der Arbeitslosenka sse des Kantons Zürich, Urk. 7/1 6).
E. 1.2 Am 1 5. April 2008 war X.___ am Steuer seines Personenwagens von einem Auffahrunfall betroffen, bei dem ein anderer Wagen ins Heck seines Wagens fuhr (vgl. die Unterlagen des Haftpflichtversicherers Axa, Urk. 7/19). Nachfolgend klagte er über persistierende
Kopf- und Nackens chmerzen mit Aus strahlung in die Schultern und wurde durch die Hausärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Me dizin, und durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatologie, behandelt sowie durch Dr. m ed. C.___ , Facharzt für Neurologie, konsilia r isch untersucht (Bericht von Dr. A.___ vom 23. September 2008 , Urk. 7/19/23-24 ; Bericht von Dr. C.___ vom 1 0. Oktober 2008, Urk. 7/19/21-22; B erich t von Dr. B.___ vom 2 4. April 2009 , Urk. 7/13/12-13).
Im März 2009 meldete sich X.___ mit H inweis auf das Ereignis vom 15. April 2008 bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/5). Die Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-S telle, holte die Bericht e von Dr. B.___ vom 27. /2 8. April 2008 und vom 7. Dezember 2009 ( Urk. 7/10 und Urk. 7/29) und den Bericht von Dr. A.___ vom 3 0. April 2008 ein (Urk. 7/13 /1-8); ausserdem verfasste die p sychiatrische Po liklinik der psychiatrischen Klinik D.___, Ambulatorium
wo der Versicherte seit Ende Mai 2009 behan delt wurde , die Berichte vom 3. und vom 3 0. November 2009 zuhanden der IV Stelle ( Urk. 7/26 und Urk. 7/27+28). Mit Verfügung vom 2 2. Juli 2010 verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 7/39; Einkommensvergleich und Feststell ungsblatt in Urk. 7/30 und Urk. 7/31); die Verfügung blieb unangefochten.
E. 1.3.1 Nachdem X.___ im April 2015 eine Vollzeit stelle als Maler bei der E.___ AG aufgenommen hatte (Arbeitsvertrag vom 9. April 2015, Urk. 7/43/14-15) und ihm der Arbeitsvertrag am 3 0. September 2015 wegen Arbeitsmangels per Ende Oktober 2015 wieder gekündigt worden war (vgl. Urk. 7/58/50-52), stürzte er am 5. Oktober 2015 auf einer Baustelle (Schadenmeldung UVG vom 8. Oktober 2015, Urk. 7/58/4-5) und erlitt Kontusionen der Lendenwirbelsäule und des Kreuzbeins (Bericht von Dr. A.___ vom 1 0. Dezember 2015, Urk. 7/58/28). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses (Brief vom 1 2. Oktober 2015, Urk. 7/58/7) und führte mit d em Versicherten am 15. Januar 2016 eine Besprechung durch ( Urk. 7/58/42-43). Diese fand i n der p sychiatrischen Klinik D .___ , Zentrum für Soziale Psychiatrie, Krisenintervention stationär, statt, wo der Versicherte damals wegen einer depressiven Symptomatik behandelt wurde (Beri cht von Dr. A.___ vom 6. Februar 2016, Urk. 7/58/53 ; Austrittsbericht des Kriseninterventions zentrums vom 1 9. Januar 2016, Urk. 7/56/13-14 ). Mit Schreiben vom 4. März 2016 infor mierte die Suva den Versicherten gestützt auf eine kreisärztliche Stellungnahme von Dr. med. F.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation ( Urk. 7/58/46), über die Einstellung der Versicherungsleistungen auf diesen Tag hin ( Urk. 7/58/56-57 ). Dr. A.___ ersuchte die Suva im Namen des Versi cherten mit Schreiben vom 1 1. März 2016 um eine neue Einschätzung ( Urk. 7/58/63 mit dem beigelegten Radiologiebericht der Klinik G.___ vom 2 9. Februar 2016 , Urk. 7/58/6
E. 4 ); diese hielt jedoch nach Rück sprache mit dem Kreis arzt Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Stellung nahme vom 31.
März 2016, Urk. 8/58/67) , mit Schreiben vom
Dispositiv
- April 2016 an ihrer Leistungs einstellung fest und wies auf das Recht des Versicherten hin, eine einsprachefähige Verfügung zu verlangen ( Urk. 7/58/68). 1.3.2 In der Folge meldete sich X.___ am
- April 2017 erneut bei der Invali denversicherung an ( Urk. 7/44). Die IV-Stelle zog die Akten der S uva bei ( Urk. 7/58/1-76) - das Begehren um eine einsprachefähige Verfügung war unterblieben -, holte den Bericht von Dr. A.___ vom 1
- Juni 2017 ein ( Urk. 7/56/1-8, mit dem beigelegten B eri cht von Dr. B.___ vom 2
- April 2016, Urk. 7/56/11-12) , nahm den Bericht des Zentrums für Soziale Psychiatrie, Ambulatorium, der psychiatrischen Klinik D.___ vom
- Mai 2017 über die ambulante Behandlung des Versicherten seit Januar 2016 zu den Akten ( Urk. 7/61/1 - 2, ver fasst zuhanden des Migrationsamtes) und liess durch das Zentrum für Depressionen, Angsterkra nkungen und Psychotherapie der psychiatrischen Klinik D.___ , wo der Versicherte vom 2
- Februar bis zum 2
- April 2017 hospitalisiert gewesen war (Kurzaustrittsbericht vom 2
- April 2017, Urk. 7/61/3-4; Austrittsbericht vom 1
- Mai 2017, Urk. 7/78/7 12), den Bericht vom
- Juni 2017 erstellen ( Urk. 7/59) . Im Oktober 2017 nahm der V ersicherte im Zuge von Frühinterventions mass nahmen ein Assessment zur Arbeitsvermittlung auf, das von der Einrichtung I.___ angeboten wurde ( Mitteilung der IV Stelle und Zielvereinbarung je vom 1
- Oktober 2017, Urk. 7/64 und Urk. 7/66). Dieses wurde im Dezember 2017 vorzeitig beendet, nachdem sich der Versicherte nicht ausreichend zur aktiven und verbindlichen Teilnahme in der Lage gesehen hatte (Abschlussbericht und Begleitbrief des I.___ vom 21. Dezember 2017, Urk. 7/70 und Urk. 7/72; Verlaufsprotokolle der Ein gliede rungs beratung in Urk. 7/74; Mitteilung der IV Stelle vom 2
- Dezember 2017, Urk. 7/73). 1.3.3 Im Rahmen der Rentenprüfung holte die IV-S telle anschliessend den Verlaufsbe richt von Dr. A.___ vom 1
- März 2018 ein ( Urk. 7/78 /1-6 ) und liess sich am 3
- April 2018 von der p sychiatrischen Klinik D.___ , Zentrum für Soziale Psychiatrie, Ambulatorium, berichten, wo der Versicherte bis Mitte März 2018 weiterhin behandelt worden war ( Urk. 7/80 ). Nachdem eine Fortführung der psychiatrischen Behandlung zunächst nicht zustande gekommen war (vgl. Urk. 7/83-99), begab sich der Versicherte auf die Veranlassung des zuständigen Sozialhilfez entrums (Einverständniserklärung vom
- Mai 2019, Urk. 7/103) im Mai 2019 in eine Behandlung in der p sychiatrischen Poliklinik J.___ . Die IV-Stelle holte deren Bericht vom 1
- November 2019 ein ( Urk. 7/113 /1-6) und beauftragte anschliessend auf die Empfehlung des RAD Arztes pract . med. K.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, vom
- Januar 2020 hin ( Urk. 7/140/8-9) die L.___ AG mit der polydisziplinären Begutachtung des Versicherten (Mitteilung vom 1
- Februar 2020, Urk. 7/125). Diese stellte ihr Gutachten am 2
- August 2020 fertig ( Urk. 7/137; mit den Teilgutachten von Dr. med. M.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. N.___ , Facharzt für O rthopädie und Rheumatologie, O.___ , Fachpsychologin für Neur o psychol o gie, und med. pract . P.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und mitunterzeichnet von Prof. Dr. med. Q.___ , Facharzt für Neurologie und medizinischer Leiter der L.___ AG). 1.3.4 Die IV-Stelle holte die Stellungnahme von pract . med. K.___ vom 8. Septem ber 2020 zum Gutachten der L.___ AG ein ( Urk. 7/140/9-10 ) und eröffnete dem Versicherten daraufhin mit Vorbescheid vom 1
- November 2020, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante gesundheitliche Beein trächtigung nicht habe nachgewiesen werden können, weshalb sein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung schon deswegen zu verneinen sei. Ausser dem sei ihm im Gutachten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten und in angepassten Tätigkeiten bescheinigt worden und es könne somit auch aus diesem Grund kein Rentenanspruch entstehen (Urk. 7/142; Feststellungsblatt in Urk. 7/140). Gleichzeitig forderte die IV-Stelle den V ersicherten im Hinblick auf all fällige künftige Ansprüche zur Fortführung der fachpsychiatrischen Behandlung, der Anpassung der psychopharmakologischen Therapie und gegebenenfalls zur Durchführung einer stationären Behandlung auf ( Urk. 7/141). Der Versicherte, vertreten durch Y.___ ( MSc ZFH in Management and Law), Soziale Dienste der Stadt Zürich, liess mit den Eingaben vom 2
- Januar und vom
- März 2021 Einwendungen erheben ( Urk. 7/148 und Urk. 7/158) und liess die Einwendunge n durch eine Stellungnahme der p sychiatrischen Poliklinik J.___ vom 2
- Februar 2021 zum psychiatrischen Teilgutachten der L.___ AG ergänzen ( Urk. 7/157). Die IV-Stelle unterbreitete die se Stellungnahme der L.___ AG (Rückfragen vom 2
- März 20 21, Urk. 7/160) und nahm die Aus führungen von med. pract . A. P.___ und Prof. Dr. Q.___ hierzu vom 17. Juni 2021 entgegen ( Urk. 7/166). Der Versicherte liess von der Gelegenheit, sich dazu zu äussern, mit Eingabe vom 1
- Juli 2021 Gebrauch machen (Urk. 7/168). Nach Einholen der weiteren Stellungnahme von pract . med. K.___ vom 2
- Juli 2021 ( Urk. 7/170/4-5) entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
- Juli 2021 im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Anspruch des Versicherten auf (weitere) Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 2 = Urk. 7/169; Fest stellungsblatt in Urk. 7/170).
- Mit Eingabe vom
- September 2021 liess X.___ durch Y.___ der Sozialen Dienste der Stadt Zürich gegen die Verfügung vom 2
- Juli 2021 Beschwerde erheben ( Urk. 1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, es seien weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten und hernach sei über den Leistungsanspruch erneut zu befinden, eventualiter sei ihm mindestens eine befristete Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht liess er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom
- Oktober 2021 auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom
- Oktober 2021 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung gewährt und er wurde von der Beschwerdeantwort und den damit eingereichten Unterlagen ( Urk. 7/1-175) in Kenntnis gesetzt ( Urk. 9). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- Am
- Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 3
- Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.2 Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hat das Bundes gericht spezifische Leitlinien aufgestellt. Im Grundsatzurteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat es in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung ein neues Prüfungsraster in Form von spezifischen Standardindikatoren entwickelt, anhand dessen die Auswirkungen von sogenannten pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, ins besondere von somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren Leiden, zu ermitteln sind. Das Raster präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» - Komplex «Gesundheitsschädigung» - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) - Komplex «Sozialer Kontext» - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck. In einem weiteren Schritt hat das Bundesgericht in zwei Grundsatzurteilen vom 30. November 2017 die Anwendbarkeit der neu entwickelten Standardindi ka toren auf grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen ausgedehnt, indem es für alle diese Erkrankungen das strukturierte Beweisverfahren als mass gebend erklärt hat (BGE 143 V 418 E. 7, BGE 143 V 409 E. 4.4 und E. 4.5). Damit hat das Bundesgericht insbesondere seine bisherige restriktive Rechtsprechung zu den depressiven Störungen fallengelassen und nicht länger daran festgehalten, dass Depressionen leicht- bis mittelgradiger Natur nur dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht kommen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind. Ferner hat das Bundesgericht mit einem Grundsatzurteil vom 1
- Juli 2019 die Unterscheidung zwischen invalidenversicherungsrechtlich irrelevanten primären Abhängigkeitssyndromen und invalidenversicherungsrechtlich relevan ten krankheitswertigen Folgen oder Ursachen eines Abhängigkeits syndroms auf gegeben und hat neu erkannt, dass bei fachärztlich diagnostizierten Abhängigkeits syndromen wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen nach dem strukturierten Beweisverfahren mittels Standardindikatoren zu ermitteln ist, ob und gegebenenfalls inwieweit sich diese Leiden im Einzelfall auf die Arbeits fähigkeit der versicherten Person auswirken (BGE 145 V 215 E. 7). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertels rente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen ). Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war ( lit . b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist ( lit . c). Zusätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung entstehen. Während für die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und den Invaliditätsgrad (Art. 8 und Art. 16 ATSG), wie sie nach Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG massgebend sind, nach dem Einkommen zu fragen ist, das eine Person auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumut baren Tätigkeit erzielen könnte, beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), wie sie für das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG massgebend ist, nach der gesundheitlich bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsver mögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2, 105 V 156 E. 2a, 97 V 226 E. 2). 2.4 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Ver sicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Zu diesen Massnahmen gehören die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG ( Art. 8 Abs. 3 lit . a bis IVG) und die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen beruflicher Art ( Art. 8 Abs. 3 lit . b IVG). Nach dem Prinzip «Eingliederung vor Rente», wie er in Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG in der ab Januar 2008 geltenden Fassung ausdrücklich festgeschrieben worden ist, aber schon vorher gegolten hatte, kann vor der Durchführung von Einglie de rungsmassnahmen, insbesondere derjenigen beruflicher Art, eine Rente grund sätzlich nur gewährt werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesund heitszustandes (noch) nicht eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2009 vom 2
- Juni 2009 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 121 V 190 E. 4a und c). Ausserdem schliesst das Bundesgericht in bestimmten Konstellationen einen Rentenanspruch auch bei an sich eingliederungsfähigen Personen solange nicht aus, als die Erwerbsunfähigkeit nicht oder noch nicht mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen tatsächlich behoben oder in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verringert werden konnte (vgl. Urteil des Bun desgerichts I 291/05 vom 3
- März 2006 E. 3.2 mit Hinweis; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_892/2011 vom 2
- September 2012 E. 3.3.1 und 9C_420/2011 vom 2
- Juli 2011 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, so besteht nach der höchst richterlichen Rechtsprechung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter, die dem vorangegangenen rechtskräftigen Entscheid zugrunde gelegt worden sind. Vielmehr ist der Rentenanspruch für die Zukunft diesfalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei und umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b, je mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungsgemäss auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch verneint worden ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Auch dort ist zu prüfen, ob seit dem Erlass des rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4). 2.6 Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Der Versicherungsträger prüft nach Art. 43 Abs. 1 ATSG die Begehren, nimmt die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. Für die Beurteilung von Rechtsfragen, denen medizinische Sachverhalte zugrunde liegen, ist das Gericht auf Angaben und Unterlagen von medizinischen Fach personen, namentlich von Ärztinnen und Ärzten, angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist nach höchstrichterlicher Praxis entscheidend, ob der Bericht für die strittigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 1 25 V 351 E. 3a).
- Strittig und zu prüfen sind die Ansprüche des Beschwerdeführers aufgrund seiner Anmeldung vom
- April 2017 ( Urk. 7/44). Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer im Rahmen der Früh inter vention ( Art. 7d IVG) zunächst Unterstützung in der beruflichen Eingliede rung durch die Institution I.___ gewährt ( Urk. 7/64-67 ) und hatte nach der vor zeitigen Beendigung des Assessments ( Urk. 7/70 und Urk. 7/74) die Prüfung des Rentenanspruchs an die Hand genommen (vgl. Urk. 7/73/1). Der Renten anspruch steht daher bei der Überprüfung der angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2021 ( Urk. 2) im V ordergrund, auch wenn die Beschwerdegegnerin diesen mit der Hauptbegründung verneint hat, es fehle bereits an der relevanten gesundheitli chen Beeinträchtigung als genereller Anspruchsvoraussetzung. Der Anspruch auf (weitere) Eingliederungsmassnahmen ist aber insofern ebenfalls Verfahrens gegenstand , als der Grundsatz d er «Eingliederung vor Rente» stets dessen Prüfu ng gebietet, bevor über einen Rentenanspruch befunden wird.
- Bei der Anmeldung vom April 2017 handelt es sich um eine neue Anmeldung nach der rechtskräftigen Verneinung des Rentenanspruchs mit der Verfügung vom 2
- Juli 2010 ( Urk. 7/39) . In einem ersten Schritt stellt sich daher die Frage nach potentiell rentenerheblichen Veränderungen seit dem Erlass dieser Verfü gung. Die Beschwerdegegnerin hat diese Frage nicht ausdrücklich thematisiert, hat sie aber mit der umfassenden Anspruchsprüfung i mplizit bejaht. Im Ergebnis kann diesem Vorgehen gefolgt werden. So hatten bei der Anmeldung vom März 2009 und dem Erlass der Verfügung vom 2
- Juli 2010 die gesundheitlichen Einschränkungen vorgeherrscht, die im Anschluss an den Auffahrunfall vom April 2008 aufgetreten waren und deren Symptomatik mit Nackenschmerzen und Ausstrahlung in den linken Arm von Dr . B.___ und Dr. A.___ als chronisches zervik obrachiales S chmerz syndrom interpretiert worden ware n ( Urk. 7/10/7, Urk. 7/13/6-7). Im weiteren Zeitverlauf gelang es dem Beschwerdeführer aber, mit der Aufnahme der Tätigkeit bei der E.___ AG im April 2015 wieder eine Arbeit der Art aufzu nehmen, wie sie ihm nach dem Unfall des Jahres 2008 zunächst nicht mehr zuzumuten gewesen war (vgl. Dr. B.___ im Bericht vom 2 7 ./2
- April 2009, Urk. 7/10/8 -9 ). D ie Anmeldung vo m
- April 2017 ( Urk. 7/44) erfolgt e alsdann , nachdem der Beschwerdeführer zum einen im Oktober 2015 den bei der S uva versicherten A rbeitsunfall mit Kontusionen im Bereich der Lendenwirbelsäule und des Kreuz beins erlitten hatte ( Urk. 7/58 /1-76 ) und zum andern im Januar 2016 im Krisen interventionszentrum der p sychiatrischen Klinik D.___ und später von Februar bis April 2017 im Zentrum für Depressionen, Angsterkrankungen und Psychotherapie der Klinik stationär behandelt worden war ( Urk. 7/56/13- 14 und Urk. 7/59) . In körperlicher Hinsicht waren n unmehr gemäss de m Bericht von Dr. B.___ vom 2
- April 2016 und dem B ericht von Dr. A.___ vom 1
- Juni 2017 Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung ins linke Bein vorherrschend (Urk. 7/5 6/11 12 und Urk. 7/56/7) . Und von Seiten des psychischen Zustands wiesen die behandelnden medizinischen Fachpersonen der p sychiatrischen Klinik D.___ zwar auf die frühere B ehandlung des Beschwerdeführers im Jahr 2009 hin , die in den Berichten vom
- und vom 3
- November 2009 dokumentiert ist ( Urk. 7/26 und Urk. 7/27+28). Auslöser der erneuten Behandlungsaufnahme war jedoch gemäss dem Bericht des Kriseninter ventionszentrums vom 1
- Januar 2016 und den Berichten des Zentrums für Depressionen, Angsterkrankungen und Psychotherapie vom 1
- Mai und vom
- Juni 2017 eine neue, von der Krisensituation im Jahr 2009 zu unterscheidende Beziehungskrise (2009: Ehescheidung und Trennung von den beiden Kindern , geboren 2005 und 2006; 201 6: Trennung von d er Partnerin nach dreijähriger Beziehung) , welche zur Verschlechterung des Zustandsbildes der vorbestandenen depressive n Störung geführt hatte (vgl. Urk. 7/56/13, Urk. 7/78/ 7 und Urk. 7/59/2 -3 ) , und dieses Zustandsbild bedurfte in der Folgezeit der weiteren , ambulanten Behandlung im Zentrum für Soziale Psychiatrie der p sychiatrischen Klinik D.___ und in der p sychiatrischen Poliklinik J.___ ( Urk. 7/80 und Urk. 7/113/1-6). Damit hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zeit zwischen dem Erlass der Verfügung vom 2
- Juli 2010 und dem Erlass der vor liegend angefochtenen Verfügung vom 2
- Juli 2021 mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sowohl in körperlicher als in psychischer Hinsicht in einem Mass verändert, das sich auf den Rentenanspruch auswirken könnte. Nachfolgend stellt sich daher die Frage nach dem Einfluss der gesundheitlichen Einschränkungen auf die Arbeits- und Erwerb sfähigkeit .
- Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der strittigen Anspruchsverneinung mit der Verfügung vom 2
- Juli 2021 auf das G utachten der L.___ AG vom
- August 2020 und auf die Ergänzung en dazu vom 1
- Juni 2021 ( Urk. 7/137 und Urk. 7/166; vgl. Urk. 2, Urk. 7/140/9-11 und Urk. 7/170/4-5). Der Anspruch auf eine allfällige Rente aufgrund der neuen Anmeldung vom April 2017 kann gestützt auf die Regelung in Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG ab dem
- Oktober 2017 entstehen, dem Anfang des Monates, in dem die sechsmonatige Frist seit der Anmeldung abgelaufen ist. Voraussetzung für dessen Entstehung ist sodann, dass vorgängig im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine mindestens 40%ige Ar beitsunfähigkeit bestanden hat . Im Rahmen der Anspruchsprüfung ist daher die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers über einen Zeitraum hinweg zu beurteilen, der bis ins Jahr 2016 zurückreicht , und dabei sind auch diejenigen Gegebenheiten und Aspekte aus noch früherer Zeit zu berücksichtigen, die für diese Beurteilung relevant sind . Es ist zu prüfen , ob diese Aufgabe mit dem Gutachten der L.___ AG hinreichend gelöst worden ist .
- 6.1 Nach dem Sturzereignis auf der Baustelle vom Oktober 2015 wurde n im Februar 2016 magnetresonanztomographisch Diskusextrusionen auf der Höhe L2/L3 und L4/L5 festgestellt ( Urk. 7/56/9 = Urk. 7/58/64). Dr. B.___ beurteilte diesen Befund jedoch im Bericht vom 2
- April 2016 als nicht relevant für die fortbeste hende Lumboglutealgie , sondern schrieb dieser muskulären Charakter zu und äusserte den Verdacht auf eine beginnende somatoforme Schmerzstörung ( Urk. 7/56/11-12) . Ein gutes Jahr später wies die Hausärztin Dr. A.___ in ihrem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 1
- Juni 2017 auf die nach wie vor vor handenen therapieresistenten Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule seit dem Sturz vom Oktober 2015 hin und führte weiter aus, fast zeitgleich habe der Beschwerdeführer infolge der Trennung von seiner Partnerin und diverser psychosozialer Probleme eine zunehmende schwere Depressio n ent wickelt, die eskaliert sei und den Unfall habe in den Hinterg rund treten lassen ( Urk. 7/56/6 7). Die Diagnose einer depressiven Erkrankung in Form einer rezidivierenden depressiven Störung war von fachärztlicher Seite von den Ärzten des Zentrum s für Depressionen, Angsterkrankungen und Psychotherapie der p sychiatrischen Klinik D.___ anlässlich der Hospitalisation vom Frühjahr 2017 gestellt worden ( Urk. 7/78/7 und Urk. 7/59/2), und die Ärztinnen vom Ambula torium des Zentrums für Soziale Psychiatrie der p sychiatrischen Klinik D.___ waren in ihrem Bericht vom
- Mai 2017 zur gleichen Diagnose gelangt ( Urk. 8/61/1). Im Verlaufsbericht vom 1
- März 2018 sodann schilderte Dr. A.___ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als im Wesentlichen unverändert ( Urk. 7/78/1-6), und gleichermassen nannte die Ärztin des Zentrums für Soziale Psychiatrie der p sychiatrischen Klinik D.___ nach wie vor die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, nebst einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Beginn in der Adoleszenz beziehungsweise im jungen Erwachsenenalter ( Urk. 7/80/5). Auch die Ärzte der p sychiatrischen Poliklinik J.___ , die den Beschwerdeführer ab Mai 2019 behandelten, stellten wieder die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung und wiesen zudem auf eine n schädlichen G ebrau ch von Kokain hin; ausserdem fiel ihnen ein fluktuierend maniformes bis hypomaniformes Zustandsbild mit maniformen Anteilen auf, das sie differentialdiagnostisch in einem Zusammenhang mit einer bipolaren Störung oder einem übermässigen Kokainkonsum sahen ( Urk. 7/113/4).
- 2 Die Akten der behandelnden medizinischen Fachpersonen dokumentieren somit auf der einen Seite Beeinträchtigungen in der Funktionsfähigkeit des Bewegungs apparates und auf der anderen Seite psychische Beeinträchtigungen. Es ist daher folgerichtig, dass die angeordnete polydisziplinäre Begutachtung die Fachgebiete der Rheumatologie/Orthopädie und der Psychiatrie umfasste. Demgegenüber hatte nach dem Auffah runfall vom April 2008 zwar auch ein e neurologische Abklärung stattgefunden, und der Neurologe Dr. C.___ hatte das geklagte Beschwerdebild mit Kopf- und Nackenschmerzen, Schmerzausstrahlung in die Schultern und Arme sowie Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten im Bericht v om 1
- Oktober 2018 als Symptomatik eines Beschleunigungs traumas der Halswirbelsäule interpretiert ( Urk. 7/19/21). Er hatte jedoch einen normalen Neurostatus erhoben und eine Verletzung des Nervensystems als wenig wahr scheinlich bezeichnet ( Urk. 7/19/22). Zudem trat das Beschwerdebild, wie es damals vorlag, im weiteren Verlauf gegenüber den Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule und der psychischen Symptomatik in den Hinter grund. Es bestand daher kein Anlass, die Begutachtung des Jahres 2020 auf das Fachgebiet der Neurologie auszudehnen. Dementsprechend diente der Einbezug des Fachgebie tes der Neuropsychologie vorliegendenfalls nicht der Abklärung der kognitiven Folgen allfälliger neurolo gischer Schädigungen . Vielmehr versprach sich der RAD-Arzt pract . med. K.___ , auf dessen Vorschlag die Auswahl der Begutachtungsdisziplinen basiert, von den neuropsychologischen Untersuchungen offenbar allgemein eine Vali dierung der geklagten Beschwerden (vgl. hierzu Kaspar Gerber, Neuro psycholo gische Evidenz und sozialversicherungspsychiatrische Begut achtung, in: Jusletter 3
- August 2020); dies ist aus seiner Klammerbemerkung «Neuro psychologie (mit Beschwerdevalidierung)» zu schliessen ( Urk. 7/140/8). D er neuropsychologischen Teilbeguta chtung durch die Fachpsychologin O.___ kommt somit der Stellen wert einer Zusatzuntersuchung im Rahmen der psychiatrischen F achbegut achtung zu , und deren Ergebnisse waren daher im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung zu würdigen. 6 .3 D ie Feststellung der Neuro psychologin O.___ , dass die testpsychologischen Untersuchungen infolge nicht authentischer Darstel lung keine validen Ergeb nisse erbracht hätten ( Urk. 7/137/ 103-111 ), bezieht sich dabei auf diejenigen Bereiche, die Gegenstand dieser Untersuchungen gebildet haben, nämlich die Bereiche der Aufmerksamkeit, der Reaktionsfähigkeit, des verbalen Kurzzeit- und Arbeits gedächtnisses, des nonverbalen Lernens und Gedächtnisses sowie der Visuokon struktion ( Urk. 7/137/103). Hingegen spricht der Umstand, dass der Beschwerde führer gemäss der Neuro psychologin bei den durchgeführten Testungen (Untersuchungstermin vom
- Juni 2020; vgl. Urk. 7/137/5) mangelhaft mitge wirkt und unplausible Resultat e geliefert hat (Urk. 7/137/104 106), für sich allein noch nicht gege n die Zuverlässigkeit der geklagten Beschwerden und der erho benen Befunden ausserhalb der getesteten kognitiven F unktionen. Dies ist zu betonen angesichts dessen, dass die B eschwerdegegnerin der mangelhafte n Mit wirkung des Beschwerdeführers bei den neuropsychologischen Abklärungen in der Begründung der anspruchs verneinenden Verfügung besonders viel Raum gab ( vgl. Urk. 2 S. 1 ; vgl. auch Urk. 7/140/11 ) . Bei der nachfolgenden Würdigung des Gutachtens der L.___ AG wird somit unter anderem zu prüfen sein , ob die Ergebnisse der neuropsychologischen Abklärungen plausibel in die Beurteilung der ärztlichen Fachgutachten und in die Gesa mtbeurteilung eingebettet sind.
- 7.1 Eine spezifische Problematik, die ins Fachgebiet der Allgemeinen Inneren Medizin fällt, ist in den Akten der letzten Jahre nicht dokumentier t; e s finden sich darin einzig die Berichte von Dr. med. R.___ , Facharzt für Gastroenterologie und Innere Medizi n, über eine Ileokolonoskopie vom April 2007 und eine Ösophago-Gastro-Duodenoskopie vom April 201
- Die Ileokolonoskopie hatte damals einen unauffälligen Befund ergeben ( Urk. 7/113/17), und die Ösop hago-Gastro-Duodenoskopie hatte zum Nachweis eine r Gastritis pylori geführt (Urk. 7/113/ 18); Hinweise auf ein behandlungsbedürftiges Andauern der Magen-Darm-Beschwerden in der nachfolgenden Zeit bestehen jedoch nicht. Namentlich erwähnte der Beschwerdeführer gegenüber dem inter nistischen Fachgutachter Dr. M.___ im Rahmen der Anamneseerhebung keine ei nschlägigen Probleme (vgl. Urk. 7/137/49+50) . Die Teilbegutachtung im Gebiet der Allgemeinen Inneren Medizin (Unter suchungstermin vom 1
- Mai 2020; vgl. Urk. 7/137/5) diente somit der Vervoll ständigung und der Abrundung des Gutachtens der L.___ AG, ohne dass ihr eine spezifische Fragestellung zugrunde ge legen hätte . Es resultierten daraus denn auch keine Befunde von gesundheitlicher Relevanz (vgl. Urk. 7/137/56-57); die entsprechenden Ausführungen von Dr. M.___ sind nicht umstritten. 7.2 Gegenüber dem Fachgutachter der Orthopädie und Rheumatologie Dr. N.___ sodann (U ntersuchungstermi n vom 1
- Juni 2020; vgl. Urk. 7/137/5) berichtete der Beschwerdeführer von einer Fraktur im rechten Fuss vom letzten Februar, von Schmerzen in der linken Schulter und im linken Arm seit einigen Wochen mit vermutetem Zusammenhang mit der Belastung durch die verwendeten Gehstöcke und von lumbosakralen Beschwerden, die kämen und gingen ( Urk. 7/137 /72). Dr. N.___ beobachtete während der Untersuchung ein ausgesprochen leidens betontes Verhalten des Beschwerdeführers mit auffälliger Schonhaltung der linken oberen Extremität , bei wesentlich unauffällige re n Bewegungen ausserhalb der Untersuchungssituation ( Urk. 7/137/76 +78+79 ) , des Weiteren beschrieb er die gesamte Wirbelsäulenmuskulatur als frei von namhaften Verspannungen und die Wirbelsäule als gut beweglich ( Urk. 7/137/77-78) und hielt fest, der Beschwerde führer habe erst auf Befragen hin von Schmerzen im lumbosakralen Bereich berichtet und einen Druckschmerz in dieser Region angegeben ( Urk. 7/137/80). Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. N.___ aus der gegenwärtigen Sicht des orthopädisch-rheumatologischen Fachgebietes nicht. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine fragliche Periarthritis humeroskapularis links und ein rezidivierendes Fazettensyndrom auf der Höhe L5/S1 links, ohne radikuläre oder pseudoradikuläre Symptomatik; aus serdem wies er auf die im Januar 2009 kernspintomographisch festgestellten Bandscheibenvorfälle der Halswirbelsäule (C5/6 und C6/7 ) hin (vgl. den Beri cht der Klinik G.___ vom 1
- Januar 2009, Urk. 7/13/9) , die ebenfalls mit keine r radikuläre n Symptomatik und keine n funktionellen E inschränkungen verbunden seien ( Urk. 7/137/79). Dr. N.___ nahm hingegen keine Analyse der Entwicklung des orthopädisch-rheumatologischen Zustandsbildes in den vergangenen J ahren vor, sondern ging unter der Frage zum bisherigen Verlauf lediglich kurz auf die Situation im Begutachtungsjahr 2020 ein ( Urk. 7/137/81) und verwies bei der Frage nach dem zeitlichen Verlauf der Entwicklung einer allfälligen Arbeits unfähigkeit auf die Gesamtbeurteilung ( Urk. 7/137/82). Im Übrigen beschränkte er sich darauf, die für sein Fachgebiet einschlägigen V orberichte nochmals in sein Fachgutachten einzufügen ( Urk. 7/137/68-71) , und verwendete dafür die fächer übergreifende, am 2
- März 2020 erstellte Akte n zusammen fassung, deren Urheber schaft nicht namentlich bezeichnet ist ( Urk. 7/137/20 und Urk. 7/137/25 42). 7.3 7.3.1 Der psychiatrische Fachgutachter med. pract . P.___ , der den Beschwerde führer bereit s einen guten Monat vorher am
- Mai 2020 gesehen hatte (vgl. Urk. 7/137/5), ging bei der Erstellung der Aktenanamnese im Wesentlichen gleich vor wie der orthopädisch-rheumatologische Fachgutachter und listete ein gangs diejenigen Berichte und Berichtsauszüge chronologisch auf, die er für sein Fachgebiet als rele vant erachtete , wobei er sich ebenfalls eng an die zur Verfü gung gestellte fächerübergreifende Aktenzusammenfassung anlehnte (Urk. 7/137/ 118-122). Im nachfolgenden Gespräch liess sich med. pract . P.___ vom Beschwerde führer die körperlichen Schmerzen - Kreuzschmerzen und Schmerzen in der linken Schulter - schildern ( Urk. 7/123) und nahm dessen Angaben zum psychi schen Zustand entgegen. Dabei sprach der Beschwerdeführer von schweren Depressionen seit vielen Jahren, von der Verstärkung der depressiven Sympto matik nach der E hetrennung und -scheidung (2008 oder 2009) und nach der Trennung von seiner neuen Lebenspartnerin (2016), ferner von der erneuten psychischen Verschlechterung seit dem Tod seiner Mutter im vergangenen Jahr ( Urk. 7/137/123-125) ; als Symptome nannte der Beschwerdeführer den V erlust der Freude, de n R ückzug von sozialen Kontakten und einen gestörten Schlaf mit Einschlaf- und Durchschlafproblemen ( Urk. 7/137/124-125); ausserdem erwähnte er den Konsum von Cannabis am Wochenende und einen gelegentlichen Kokain konsum, den er aber zurzeit eingestellt habe ( Urk. 7/137/126). Zum Tagesablauf gab med. pract . P.___ die Angaben des Beschwerdeführers wieder, dass er nach dem Tod der Mutter Unterstützung bei der Wohnungspflege benötigt habe, gegenwärtig aber alle Hausarbe iten selbständig erledige , im Übrigen jedoch infolge der Corona-Krise und des Verlusts der Mutter tagsüber wenig mache , abgesehen von täglichen Spaziergängen von ein bis eineinhalb Stunden, gelegentlichem Zeichnen und Fernsehen und dem Kontakt mit den Kindern, die ihn regelmässig besuchten und a uch bei ihm übernachteten (Urk. 7/ 13 7/128-129). In Bezug auf die berufliche Vorgeschichte erwähnte der Psychiater das Diplom in Kunst und Industriedesign, das der Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Heimat erworben hatte, und ver merkte weiter, das s der Beschwerdeführer in Italien und in Deutschland im Baugewerbe tätig gewesen sei und in der Schweiz verschiedene Stellen als Parkettbodenleger, in der Produktion und ebenfalls im Baugewerbe innegehabt habe, seit dem Unfall des Jahres 2015 jedoch nicht mehr ins Arbeitsleben eingetreten sei und keine Vorstellung davon habe, ob er ange sichts der unfallbedingten Symptomatik und der psychischen Beschwerden wieder eine Arbeit aufnehmen könne ( Urk. 7/137/127). In der Exploration nahm med. pract . P.___ den Beschwerdeführer als zuge wandt und aufmerksam, aber etwas demonstrativ, klagsam und anklagend wa h r , das Denken erschien ihm etwas eingeengt auf die Lebensumstände und die erlittenen K ränkungen, und die Affektivität bezeichnete er als situationsadäquat, jedoch mit etwas bedrückter Stimmung und geminderter Schwingungsfähigkeit, ohne dass er indessen eine eigentliche depressive Herabgestimmtheit zu erkennen vermochte ( Urk. 7/137/131-132). Des Weiteren sprachen für den Psychiater auch die Ergebnisse der selbst durchgeführten testpsychologischen Zusatzunter suchungen gegen eine depressive Störung, hingegen stellte er im Mini-ICF-Rating A nzeichen für leicht bis mässig ausgeprägte Beeinträchtigungen in den Bereichen der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Proaktivität und Spontanaktivität sowie Widerstands- und Durch haltefähigkeit fest (U rk. 7/137/133). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte med. pract . P.___ eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation [ICD-10 ]) und eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2 ; Urk. 7/137/134 ). D emgegenüber ordnete er die depressive Problematik unter die Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein und charakterisierte sie terminologisch als rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig remittiert (ICD-10 F33.4), und als Dysthymia (ICD-10 F34.1 ; Urk. 7/137/134 ). Ausserdem konstatierte er zwar eine akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen, dysthymen und histrionischen Elementen (ICD-10 Z73.1; Urk. 7/1 37/134), eine eigentliche Persönlichkeitsstörung, wie sie im Bericht des Zentru m s für Soziale Psychiatrie der p sychiatrischen Klinik D.___ vom 3
- April 2018 zusätzlich zur depressiven Störung aufgeführt worden war (vgl. Urk. 7/80/5), vermochte er jedoch nicht zu diagnostizieren (Urk. 7/137/134+135), und die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstö rung, die Dr. A.___ im Verlaufsbericht vom 1
- März 2018 genannt hatte ( Urk. 7/78/2), konnte er mangels eines geeigneten auslösenden Ereignisses nicht bestätigen ( Urk. 7/137/136-137). Schliesslich zählte med. pract . P.___ auch die psychischen und Verhaltensstörungen durch den schädlichen Gebrauch von Cannabis und Kokain (ICD-10 F12.14 und ICD-10 F14.1) zu den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/137/134) und wies zur Begründung auf den lediglich sporadischen (Kokain) beziehungsweise wenig ausgeprägten (Cannabis) Konsum hin ( Urk. 7/137/138). 7.3.2 Die Beurteilung von med. pract . P.___ leuchtet insoweit ein, als er sich gegen die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung aussprach. Diese Diagnose ist lediglich einmalig und ohne herleitende Ausführungen in einem hausärztlichen Bericht aufgeführt und wurde von den beha ndelnden Ärztinnen und Ärzte n der Psychiatrie nirgendwo zur D iskussion gestellt. Hinsichtlich der depressiven Symptomatik und der Auffälligk eiten in der Persönlichkeit ging der Psychiater jedoch nicht im erforderlichen vertieften Mass auf die Kranken geschichte und die Feststellung der behandelnden medizinischen Fachpersonen im gesamten zu beurteilenden zeitlichen V erlauf ein. Es trifft zwar zu, dass schwerere depressive Episoden in der Vergangenheit durch einschneidende Verlusterlebnisse ausgelöst worden waren, und die Feststellung des Psychiaters, dass der Beschwerdeführer im Begutachtungszeitpunkt keine ausgeprägte depressive Symptomatik gezeigt habe, ist grundsätzlich nicht in Frage zu stellen . Diese U mstände für sich allein ergeben indessen noch kein detailli ertes, aussage kräftiges B ild zum Ausmass und zur Frage des Fortbestand es der psychischen Einschränkungen in der langjährigen Entwicklung. Hierfür bed ürfte es vielmehr zunächst einer Aktenanamnese und Aktenanalyse, die über die Wiedergabe einiger Stichworte herausgegriffener Passagen aus den medizinischen Vorakten hinausgeht und auch die nichtmedizinischen, admini stra tiven Unterlagen berücksichtigt, soweit diese Aufschluss zur Lebens- und K rankengeschichte geben . Dass eine solche A nalyse nicht mit der erforderlichen Tiefe erfolgt ist, zeigt sich jedoch exemplarisch in der allgemein gehaltenen Fest stellung, der Beschwerdeführer habe über viele Jahre hinweg den an ihn gestell ten sozialen Erwartungen ent sprochen, einen Platz im Alltag und im Berufsleben gefunden, sich in gewisser Weise als Künstler etabliert und sich im jeweiligen Land integriert, in dem er ansäs sig gewesen sei ( Urk. 7/137/135 136 und Urk. 7/137/141 ). Denn mit dieser Feststellung wird ausgeklammert, dass der Beschwer deführer gemäss der Aufstellung in seinem Lebenslauf ( Urk. 7/43/2-3) und gemäss den Eintragungen im Auszug aus dem individuellen K onto vom 4. Mai 2017 ( Urk. 7/48) seit Beginn der 1990er Jahre nie länger als ein bis zwei Jahre in einem Anstellungsverhältnis verblieben i st, dass er in der Zeit von 2006 bis 2010 und von 2012 bis 2015 , die er im Lebenslauf als Jahre der Selbständigkeit mit einer Kunstgalerie bezeichnete, kein Erwerbseinkommen generiert, sondern Arbeitslosenentschädigung und Sozialhilfe bezogen hat, und dass es sich bei den Tätigkeiten dazwischen (2010 bis 2012) um Arbeits integrations programme gehandelt hat. Dr. B.___ hatte dement sprechend bereits im Bericht vom 27./2
- April 2009 auf eine sehr schwierige psychosoziale Gesamtsituation hin gewiesen ( Urk. 7/10/7-9) , und D r. A.___ hatte im Bericht vom 3
- April 2009 ebenfalls die Arbeitslosigkeit und die finanzielle Unterstütz ungsbedürftig keit erwähnt (Urk. 7/13/7). Ein solcher be rufliche r Weg, vereint mit den wieder holten Schwierigkeiten in privaten Beziehungen , lässt indessen gemäss dem zutreffenden Dafürhalten in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 12) nicht nur die Frage nach der Entwicklung der depressiven Sympto matik im langjährigen Verlauf als weiter klärungsbedürftig erscheinen, sondern l ässt zusätzlich daran zweifeln, ob es in Bezug auf die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung entspre chend der Formulierung des Psychiat ers t at sächlich an den dafür charakt eristi schen tief verwurzelte n anhaltende n Verhaltens muster n fehlt , die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche soziale Lebenslagen zeigen ( Urk. 7/137/136). Zumindest ist auch diese Feststellung von med. pract . P.___ nicht näher begründet und wird im Kontext der gesamten Aktenlage nicht diskutiert. Namentlich fehlt etwa eine Auseinandersetzung mit den immer wieder hervorge hobenen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, Termine und Vereinbarungen einzuhalten. Auf diese Schwierigkeite n war bereits im Bericht der Poliklinik der p sychiatrischen Klinik D.___ vom
- November 2009 hingewiesen worden (Urk. 7/26/3), und in neuerer Z eit berichtete die zuständige Ärztin des Zentrums für Soziale Psychiatrie der p sychiatrischen Klinik D.___ am 3
- April 2018, dass der Verlauf seit dem Klinikaustritt im April 2017 anhaltend instabil sei und der Beschwerdeführer die Termine nur unzuverlässig wahrnehme, indem er sie versäume oder verspätet erscheine ( Urk. 7/80/1 +4+6 ). Sodann wies d ie Ärztin im besagten Bericht vom 3
- A pril 2 018 , in dem auch die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung erstmals explizit gestellt wurde (Urk. 7/80/5), auf die nicht geglückten Massnahmen der Frühintervention vom Herbst/W inter 2017 hin ( Urk. 7/80/1). Es ist indessen nicht erkennbar, ob m ed. pract . P.___ den Verlauf dieser Massnahmen zur K enntnis genommen hat . Denn auch wenn er den Abschlussbericht vom 2
- Dezember 2017 über das durchgeführte Assessment ( Urk. 7/70) in seinen Aktenauszug aufnahm (vgl. Urk. 7/137/121), ging er nachfolgend auf dessen Inhalt und den zentralen Hinweis auf die unzuverlässige Terminwahrnehmung nicht ein, sondern ver merkte lediglich, es hätten Eingliederungs- und Arbeitsversuche bestanden , ohne dass sich jedoch Genaues habe klären lassen ( Urk. 7/137/127 ). Vor diesem Hintergrund erscheinen aber die allgemeinen Hinweise des Psychiaters auf die vorhandenen und noch nicht erschöpften Ressourcen des Beschwerdeführers ( Urk. 7/137/141) entsprechend der zutreffenden Kritik in der Stellungnahme der p sychiatrischen Poliklinik J.___ vom 2
- Februar 2021 ( Urk. 7/157/2-3) als wenig fundiert. Dies gilt umso mehr, als der Psychiater im stichwortartigen Ressourcenkatalog zwar eine gute Kommunikationsfähigkeit und die künstleri sche Begabung des Beschwerdeführers aufführte, das soziale Umfeld jedoch nur als «in gewissen Grenzen» vorhanden einstufte und eine geordnete Tages struktur als «eher weniger gegeben» bezeichnete ( Urk. 7/137/129). In diesem Zusammen hang registrierte der Psychiater denn auch, dass dem B eschwerdeführer für die Erledigung seiner administrativen und finanziellen Angelegenheiten ein Beistand bestellt worden war ( Urk. 7/137/129; vgl. den Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzb ehörde der Stadt Zürich vom 19. Dezember 2019, Urk. 7/119 ) , er kommentierte dies jedoch nachfolgend unter dem Aspekt der Ressour cen nicht nähe r. Dazu hätte jedoch unzweifelhaft Anlass bestanden, da schon im Bericht des Zentrums für Soziale Psychiatrie der p sychiatrischen Klinik D.___ vom 3
- April 2018 auf den persönlichen Unter stützungsbedarf durch den Sozialdienst hingewiesen worden war ( Urk. 7/137/80/3) und die Ärzte der p sychiatrischen Poliklinik J.___ im Bericht vom 1
- November 2019 erneut von einer erheblichen psychosozialen Problematik mit beträchtlichen Ein schränkungen in verschiedenen Alltags funktionen und - entgegen der An nahme des Gutachters (vgl. Urk. 7/137/129) - auch von einer eingeschränkten Medika menten compliance gesprochen hatten ( Urk. 7/113/3-6). Ob dieser er höhte, auch anlässlich eines Hausbesuchs festgestellte Unterstützungsbedarf ( vgl. Urk. 7/ 113/6) lediglich auf eine kurzzeitige Krise aufgrund des Ausnahme zustandes nach dem Tod der M utter zurückzuführen gewesen war - so die sinn gemässe Annahme von med. pract . P.___ (vgl. Urk. 7/137/129 ) - , erscheint angesichts der dargelegten Vorgeschichte mit wiederkehrenden Einbrüchen als fraglich . Auf jeden Fall steht ohne eine vertiefende psychiatrische Analyse nicht fest, dass es sich bei den gutachterlich erwähnten p sychosoziale n Belastungs faktoren ( vgl. Urk. 7/137/136 und Urk. 7/166/3-4 ) um versicherungspsychiatrisch unerhebliche Gegebenheiten und nicht vielmehr um sekundäre Erscheinungen aufgrund einer psychischen Krankheit handelt. D aran ändert im Übrigen auch das festgestellte aggravatorische Verhalten bei den Untersuchungen durch die Neuropsychologin O.___ nichts, da dieses Verhalten nach dem bereits Ausge führten nur einzelne Funktionsbereiche betroffen hatte und med. pract . P.___ diese Unter suchungsergebnisse, die erst nach der psychiatrischen Explorationen erhoben wurden, zwar vermerkte (vgl. Urk. 7/137/136+137), aber nicht in den erforderlichen G esamtzusammenhang stellte. 7.3.3 Beim dargelegten Klärungsbedarf zu den Diagnosen einer depressiven Störung und einer Persönlichkeitsstörung kann sodann den weiteren psychiatrischen Diagnose n einer chronischen Schmerzstörung und einer Anpassungsstörung höchstens ein vorläufiger Charakter zukommen. Dies gilt auch deshalb, weil die Gesamtbeurteilung entgegen der Ankündigung von Dr. N.___ ( Urk. 7/137/82) keine Synthese unter Einbezug der Feststellungen im orthopädisch-rheumato lo gischen Fachgutachten durchführte , sondern sich darauf beschränkte, die psychiatrische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung mit dem Attest einer gegenwärtig 30%igen und einer längerfristig 20%igen Einschränkung aufgrund der Schmerz störung, die durch die vorübergehende Anpassungsstörung verstärkt worden sei , zu übernehmen ( Urk. 7/137/15-16 und Urk. 7/137/142 143) . Unter diesen U mständen braucht an dieser Stelle nicht näher erörtert zu werden, ob es sich bei einer Tätigkeit im Baugewerbe tatsächlich um eine der allfälligen Schmerzstörung optimal angepasste Arbeit im S inne der Beurteilung durch med. pract . P.___ (vgl. Urk. 7/137/142) handelt. 7.4 Auch in den übrigen Belangen wurde die Gesamtbeurteilung nicht für eine Ver tiefung der dargelegten klärungsbedürftigen Punkte und eine eingehendere Analyse der Lebens- und Krankengeschichte verwendet, sondern sie stellt im Wesentlichen eine Zusammenfassung der Beurteilungen in den verschiedenen Fachgutachten dar und vermag somit die beschriebenen Mängel namentlich des psychiatrischen Fachgutachtens nicht zu beheben. Wenn die G utachter dabei zum Zeitverlauf ausführten, eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei schwierig, da man sich dabei auf die von anderen Personen erhobenen Anamne sen und Befunde verlassen müsse, und wenn sie die früheren Feststellungen mit dem hauptsächlichen Argument verwarfen, dass sie mit den aktuellen, selbst erhobenen Befunden und gestellten Diagnosen nicht übereinstimmten ( Urk. 7/137/15) , so erfassten sie damit das Wesen eines Gutachtens schon in seinem Kern nicht richtig . Denn die Aufgabe der Ersteller eines Gutachtens besteht gerade darin, die möglicherweise kontroversen Beurteilungen früherer medizinischer Fachpersonen bezogen auf eine längere Zeitspanne eingehend zu analysieren, gegen einander abzuwägen und in einen einleuchtenden Z usammenhang zu stellen. Dabei kommt der Aufarbeitung des Dossier s mit sämtlichen Vorakten und der sorgfältige n A useinandersetzung mit diesen Akten eine zentrale Rolle zu. Soweit ferner ein einmalig es U nter suchungsgespräch für die Schaffung eines zuverl ässigen Bildes nicht ausreichen sollte , besteht die Möglichkeit, Folge termine zu vereinbaren, und dort, wo sich Fragen zur gesundheitlichen Situation in der Vergangenheit nicht anhand der Akten beantworten lassen, bietet sich die Einholung fremdanamnestischer Angaben an. Des Weiteren kann es auch geboten sein, eine Begutachtung in einem st ationären Rahmen durchzuführen, wenn die Erprobung der Leistungs fähigkeit und des Durchhaltevermögens eine Beobach tung während eines längeren Zeitraums erfordert.
- Bildet somit das Gutachten der L.___ AG vom 2
- August 2020 auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen vom 1
- Juni 2021 keine aus reichende Grundlage für die Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerde führers, so ist die Einholung eines neuen polydisziplinären Gutachten s , das den dargelegten Anforderungen genügt, unumgänglich. Es obliegt der Beschwerde gegnerin, an welche die Sache zur Veranlassung des neuen Gutachtens zurück zuweisen ist, die aufgezeichneten Modalitäten der Begutachtung im E inzelnen festzulegen. Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 2
- Juli 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschw erdegegnerin zurückzuweisen ist , damit sie die Abklärungen im Sinne der Erwägungen durch führe und hernach über den Rentenanspruch und allfällige weiteren Ansprüche des Beschwerdeführer s neu verfüge.
- Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1' 000.--) ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vo m 2
- Juli 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie die Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und hernach über den Rentenanspruch und allfällige weiteren Ansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00531
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom 2 0. April 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Y.___ , Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1966, durchlief in Kosovo die Ausbildung an einer S chule
für Kunst und Industriedesign (vgl. das Diplom in Urk. 7/63/3) . N achdem er von 1988 bis 2002 in Deutschland, Spanien und der T ürkei in verschiedenen Funk tionen als Hilfsarbeiter tätig gewesen war, zog er i m Dezember 2003
in die
Schweiz und versah hier ab Mai 2004 wiederum verschiedene Stellen als H ilfsar beiter
( Leben s la uf und Zeugnisse in Urk. 7/43/1 13 , Urk. 7/63/5-8 und Urk. 7/69 ; Auszug a us dem individuellen Konto vom 4. Mai 2017, Urk. 7/48 ). Nachdem im Dezember 2006 eine befristete Anstellung bei der Z.___ AG geendet hat te (Angaben der Z.___ vom 1 2. Mai 2009, Urk. 7/12), bezog X.___ Arbeitslosenentschädigung, bis er Ende Januar 2008 ausgesteuert wurde (vgl. die Unterlagen der Arbeitslosenka sse des Kantons Zürich, Urk. 7/1 6). 1.2
Am 1 5. April 2008 war X.___ am Steuer seines Personenwagens von einem Auffahrunfall betroffen, bei dem ein anderer Wagen ins Heck seines Wagens fuhr (vgl. die Unterlagen des Haftpflichtversicherers Axa, Urk. 7/19). Nachfolgend klagte er über persistierende
Kopf- und Nackens chmerzen mit Aus strahlung in die Schultern und wurde durch die Hausärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Me dizin, und durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatologie, behandelt sowie durch Dr. m ed. C.___ , Facharzt für Neurologie, konsilia r isch untersucht (Bericht von Dr. A.___ vom 23. September 2008 , Urk. 7/19/23-24 ; Bericht von Dr. C.___ vom 1 0. Oktober 2008, Urk. 7/19/21-22; B erich t von Dr. B.___ vom 2 4. April 2009 , Urk. 7/13/12-13).
Im März 2009 meldete sich X.___ mit H inweis auf das Ereignis vom 15. April 2008 bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/5). Die Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-S telle, holte die Bericht e von Dr. B.___ vom 27. /2 8. April 2008 und vom 7. Dezember 2009 ( Urk. 7/10 und Urk. 7/29) und den Bericht von Dr. A.___ vom 3 0. April 2008 ein (Urk. 7/13 /1-8); ausserdem verfasste die p sychiatrische Po liklinik der psychiatrischen Klinik D.___, Ambulatorium
wo der Versicherte seit Ende Mai 2009 behan delt wurde , die Berichte vom 3. und vom 3 0. November 2009 zuhanden der IV Stelle ( Urk. 7/26 und Urk. 7/27+28). Mit Verfügung vom 2 2. Juli 2010 verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 7/39; Einkommensvergleich und Feststell ungsblatt in Urk. 7/30 und Urk. 7/31); die Verfügung blieb unangefochten. 1.3 1.3.1
Nachdem X.___ im April 2015 eine Vollzeit stelle als Maler bei der E.___ AG aufgenommen hatte (Arbeitsvertrag vom 9. April 2015, Urk. 7/43/14-15) und ihm der Arbeitsvertrag am 3 0. September 2015 wegen Arbeitsmangels per Ende Oktober 2015 wieder gekündigt worden war (vgl. Urk. 7/58/50-52), stürzte er am 5. Oktober 2015 auf einer Baustelle (Schadenmeldung UVG vom 8. Oktober 2015, Urk. 7/58/4-5) und erlitt Kontusionen der Lendenwirbelsäule und des Kreuzbeins (Bericht von Dr. A.___ vom 1 0. Dezember 2015, Urk. 7/58/28). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses (Brief vom 1 2. Oktober 2015, Urk. 7/58/7) und führte mit d em Versicherten am 15. Januar 2016 eine Besprechung durch ( Urk. 7/58/42-43). Diese fand i n der p sychiatrischen Klinik D .___ , Zentrum für Soziale Psychiatrie, Krisenintervention stationär, statt, wo der Versicherte damals wegen einer depressiven Symptomatik behandelt wurde (Beri cht von Dr. A.___ vom 6. Februar 2016, Urk. 7/58/53 ; Austrittsbericht des Kriseninterventions zentrums vom 1 9. Januar 2016, Urk. 7/56/13-14 ). Mit Schreiben vom 4. März 2016 infor mierte die Suva den Versicherten gestützt auf eine kreisärztliche Stellungnahme von Dr. med. F.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation ( Urk. 7/58/46), über die Einstellung der Versicherungsleistungen auf diesen Tag hin ( Urk. 7/58/56-57 ). Dr. A.___ ersuchte die Suva im Namen des Versi cherten mit Schreiben vom 1 1. März 2016 um eine neue Einschätzung ( Urk. 7/58/63 mit dem beigelegten Radiologiebericht der Klinik G.___ vom 2 9. Februar 2016 , Urk. 7/58/6 4 ); diese hielt jedoch nach Rück sprache mit dem Kreis arzt Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Stellung nahme vom 31.
März 2016, Urk. 8/58/67) , mit Schreiben vom 1. April 2016 an ihrer Leistungs einstellung fest und wies auf das Recht des Versicherten hin, eine einsprachefähige Verfügung zu verlangen ( Urk. 7/58/68).
1.3.2
In der Folge meldete sich X.___ am 5. April 2017 erneut bei der Invali denversicherung an ( Urk. 7/44). Die IV-Stelle zog die Akten der S uva bei ( Urk. 7/58/1-76) - das Begehren um eine einsprachefähige Verfügung war unterblieben -, holte den Bericht von Dr. A.___ vom 1 0. Juni 2017 ein ( Urk. 7/56/1-8, mit dem beigelegten B eri cht von Dr. B.___ vom 2 5. April 2016, Urk. 7/56/11-12) , nahm den Bericht
des Zentrums für Soziale Psychiatrie, Ambulatorium, der psychiatrischen Klinik D.___ vom 9. Mai 2017 über die ambulante Behandlung des Versicherten seit Januar 2016 zu den Akten ( Urk. 7/61/1 - 2, ver fasst zuhanden des Migrationsamtes) und liess durch
das Zentrum für Depressionen, Angsterkra nkungen und Psychotherapie der psychiatrischen Klinik D.___ , wo der Versicherte vom 2 0. Februar bis zum 2 1. April 2017 hospitalisiert gewesen war (Kurzaustrittsbericht vom 2 1. April 2017, Urk. 7/61/3-4; Austrittsbericht vom 1 7. Mai 2017, Urk. 7/78/7 12), den Bericht vom 9. Juni 2017 erstellen ( Urk. 7/59) .
Im Oktober 2017 nahm der V ersicherte im Zuge von Frühinterventions mass nahmen ein Assessment zur Arbeitsvermittlung auf, das von der Einrichtung I.___ angeboten wurde ( Mitteilung der IV Stelle und Zielvereinbarung je vom 1 1. Oktober 2017, Urk. 7/64 und Urk.
7/66). Dieses wurde im Dezember 2017 vorzeitig beendet, nachdem sich der Versicherte nicht ausreichend zur aktiven und verbindlichen Teilnahme in der Lage gesehen hatte (Abschlussbericht und Begleitbrief des I.___ vom 21.
Dezember 2017, Urk. 7/70 und Urk. 7/72; Verlaufsprotokolle der Ein gliede rungs beratung in Urk. 7/74; Mitteilung der IV Stelle vom 2 2. Dezember 2017, Urk. 7/73). 1.3.3
Im Rahmen der Rentenprüfung holte die IV-S telle anschliessend den Verlaufsbe richt von Dr. A.___ vom 1 8. März 2018 ein ( Urk. 7/78 /1-6 ) und liess sich am 3 0. April 2018 von der p sychiatrischen Klinik D.___ , Zentrum für Soziale Psychiatrie, Ambulatorium, berichten, wo der Versicherte bis Mitte März 2018 weiterhin behandelt worden war ( Urk. 7/80 ).
Nachdem eine Fortführung der psychiatrischen Behandlung zunächst nicht zustande gekommen war (vgl. Urk. 7/83-99), begab sich der Versicherte auf die Veranlassung des zuständigen Sozialhilfez entrums (Einverständniserklärung vom 7. Mai 2019, Urk. 7/103)
im Mai 2019 in eine Behandlung in der p sychiatrischen Poliklinik J.___ . Die IV-Stelle holte deren Bericht vom 1 4. November 2019 ein ( Urk. 7/113 /1-6) und beauftragte anschliessend auf die Empfehlung des RAD Arztes
pract . med. K.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, vom 6. Januar 2020 hin ( Urk. 7/140/8-9) die L.___ AG mit der polydisziplinären Begutachtung des Versicherten (Mitteilung vom 1 1. Februar 2020, Urk. 7/125). Diese stellte ihr Gutachten am 2 4. August 2020 fertig ( Urk. 7/137; mit den Teilgutachten von Dr. med. M.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. N.___ , Facharzt für O rthopädie und Rheumatologie, O.___ , Fachpsychologin für Neur o psychol o gie, und med. pract . P.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und mitunterzeichnet von Prof. Dr. med. Q.___ , Facharzt für Neurologie und medizinischer Leiter der L.___ AG). 1.3.4
Die IV-Stelle holte die Stellungnahme von pract . med. K.___ vom 8. Septem ber 2020 zum Gutachten der L.___ AG ein ( Urk. 7/140/9-10 ) und eröffnete dem Versicherten daraufhin mit Vorbescheid vom 1 1. November 2020, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante gesundheitliche Beein trächtigung nicht habe nachgewiesen werden können, weshalb sein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung schon deswegen zu verneinen sei. Ausser dem sei ihm im Gutachten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten und in angepassten Tätigkeiten bescheinigt worden und es könne somit auch aus diesem Grund kein Rentenanspruch entstehen (Urk. 7/142; Feststellungsblatt in Urk. 7/140). Gleichzeitig forderte die IV-Stelle den V ersicherten im Hinblick auf all fällige künftige Ansprüche zur Fortführung der fachpsychiatrischen Behandlung, der Anpassung der psychopharmakologischen Therapie und gegebenenfalls zur Durchführung einer stationären Behandlung auf ( Urk. 7/141).
Der Versicherte, vertreten durch Y.___ ( MSc ZFH in Management and Law), Soziale Dienste der Stadt Zürich, liess mit den Eingaben vom 2 9. Januar und vom 3. März 2021 Einwendungen erheben ( Urk. 7/148 und Urk. 7/158) und liess die Einwendunge n durch eine Stellungnahme der p sychiatrischen Poliklinik J.___ vom 2 6. Februar 2021 zum psychiatrischen Teilgutachten der L.___ AG ergänzen ( Urk. 7/157). Die IV-Stelle unterbreitete die se Stellungnahme der L.___ AG (Rückfragen vom 2 6. März 20 21, Urk. 7/160) und nahm die Aus führungen von med. pract . A.
P.___ und Prof. Dr. Q.___
hierzu vom 17. Juni 2021 entgegen ( Urk. 7/166). Der Versicherte liess von der Gelegenheit, sich dazu zu äussern, mit Eingabe vom 1 4. Juli 2021 Gebrauch machen (Urk.
7/168). Nach Einholen der weiteren Stellungnahme von pract . med. K.___ vom 2 6. Juli 2021 ( Urk. 7/170/4-5) entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. Juli 2021 im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Anspruch des Versicherten auf (weitere) Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 2 = Urk. 7/169; Fest stellungsblatt in Urk. 7/170). 2.
Mit Eingabe vom 9. September 2021 liess X.___ durch Y.___ der Sozialen Dienste der Stadt Zürich gegen die Verfügung vom 2 9. Juli 2021 Beschwerde erheben ( Urk.
1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, es seien weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten und hernach sei über den Leistungsanspruch erneut zu befinden, eventualiter sei ihm mindestens eine befristete Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht liess er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2021 auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung gewährt und er wurde von der Beschwerdeantwort und den damit eingereichten Unterlagen ( Urk. 7/1-175) in Kenntnis gesetzt ( Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.2
Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hat das Bundes gericht spezifische Leitlinien aufgestellt. Im Grundsatzurteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat es in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung ein neues Prüfungsraster in Form von spezifischen Standardindikatoren entwickelt, anhand dessen die Auswirkungen von sogenannten pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, ins besondere von somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren Leiden, zu ermitteln sind. Das Raster präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» - Komplex «Gesundheitsschädigung» - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) - Komplex «Sozialer Kontext» - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck.
In einem weiteren Schritt hat das Bundesgericht in zwei Grundsatzurteilen vom 30. November 2017 die Anwendbarkeit der neu entwickelten Standardindi ka toren auf grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen ausgedehnt, indem es für alle diese Erkrankungen das strukturierte Beweisverfahren als mass gebend erklärt hat (BGE 143 V 418 E. 7, BGE 143 V 409 E. 4.4 und E. 4.5). Damit hat das Bundesgericht insbesondere seine bisherige restriktive Rechtsprechung zu den depressiven Störungen fallengelassen und nicht länger daran festgehalten, dass Depressionen leicht- bis mittelgradiger Natur nur dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht kommen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind. Ferner hat das Bundesgericht mit einem Grundsatzurteil vom 1 1. Juli 2019 die Unterscheidung zwischen invalidenversicherungsrechtlich irrelevanten primären Abhängigkeitssyndromen und invalidenversicherungsrechtlich relevan ten krankheitswertigen Folgen oder Ursachen eines Abhängigkeits syndroms auf gegeben und hat neu erkannt, dass bei fachärztlich diagnostizierten Abhängigkeits syndromen wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen nach dem strukturierten Beweisverfahren mittels Standardindikatoren zu ermitteln ist, ob und gegebenenfalls inwieweit sich diese Leiden im Einzelfall auf die Arbeits fähigkeit der versicherten Person auswirken (BGE 145 V 215 E. 7). 2.3
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertels rente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen ).
Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war ( lit . b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist ( lit . c). Zusätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung entstehen.
Während für die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und den Invaliditätsgrad (Art. 8 und Art. 16 ATSG), wie sie nach Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG massgebend sind, nach dem Einkommen zu fragen ist, das eine Person auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumut baren Tätigkeit erzielen könnte, beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), wie sie für das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG massgebend ist, nach der gesundheitlich bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsver mögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2, 105 V 156 E. 2a, 97 V 226 E. 2). 2.4
Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Ver sicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Zu diesen Massnahmen gehören die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG ( Art. 8 Abs. 3 lit . a bis IVG) und die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen beruflicher Art ( Art. 8 Abs. 3 lit . b IVG).
Nach dem Prinzip «Eingliederung vor Rente», wie er in Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG in der ab Januar 2008 geltenden Fassung ausdrücklich festgeschrieben worden ist, aber schon vorher gegolten hatte, kann vor der Durchführung von Einglie de rungsmassnahmen, insbesondere derjenigen beruflicher Art, eine Rente grund sätzlich nur gewährt werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesund heitszustandes (noch) nicht eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2009 vom 2 9. Juni 2009 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 121 V 190 E. 4a und c). Ausserdem schliesst das Bundesgericht in bestimmten Konstellationen einen Rentenanspruch auch bei an sich eingliederungsfähigen Personen solange nicht aus, als die Erwerbsunfähigkeit nicht oder noch nicht mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen tatsächlich behoben oder in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verringert werden konnte (vgl. Urteil des Bun desgerichts I 291/05 vom 3 1. März 2006 E. 3.2 mit Hinweis; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_892/2011 vom 2 1. September 2012 E. 3.3.1 und 9C_420/2011 vom 2 1. Juli 2011 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, so besteht nach der höchst richterlichen Rechtsprechung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter, die dem vorangegangenen rechtskräftigen Entscheid zugrunde gelegt worden sind. Vielmehr ist der Rentenanspruch für die Zukunft diesfalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei und umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b, je mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Die Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungsgemäss auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch verneint worden ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Auch dort ist zu prüfen, ob seit dem Erlass des rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4). 2.6
Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Der Versicherungsträger prüft nach Art. 43 Abs. 1 ATSG die Begehren, nimmt die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind.
Für die Beurteilung von Rechtsfragen, denen medizinische Sachverhalte zugrunde liegen, ist das Gericht auf Angaben und Unterlagen von medizinischen Fach personen, namentlich von Ärztinnen und Ärzten, angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist nach höchstrichterlicher Praxis entscheidend, ob der Bericht für die strittigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE
134 V 231 E. 5.1, 1 25 V 351 E. 3a). 3.
Strittig und zu prüfen sind die Ansprüche des Beschwerdeführers aufgrund seiner Anmeldung vom 5. April 2017 ( Urk. 7/44).
Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer im Rahmen der Früh inter vention ( Art. 7d IVG) zunächst Unterstützung in der beruflichen Eingliede rung durch die Institution I.___ gewährt ( Urk. 7/64-67 ) und hatte nach der vor zeitigen Beendigung des Assessments ( Urk. 7/70 und Urk. 7/74) die Prüfung des Rentenanspruchs an die Hand genommen (vgl. Urk. 7/73/1). Der Renten anspruch steht daher bei der Überprüfung der angefochtenen Verfügung vom 29.
Juli 2021 ( Urk.
2) im V ordergrund, auch wenn die Beschwerdegegnerin diesen mit der Hauptbegründung verneint hat, es fehle bereits an der relevanten gesundheitli chen Beeinträchtigung als genereller Anspruchsvoraussetzung. Der Anspruch auf (weitere) Eingliederungsmassnahmen ist aber insofern ebenfalls Verfahrens gegenstand , als der Grundsatz d er «Eingliederung vor Rente» stets dessen Prüfu ng gebietet, bevor über einen Rentenanspruch befunden wird. 4.
Bei der Anmeldung vom April 2017 handelt es sich um eine neue Anmeldung nach der rechtskräftigen Verneinung des Rentenanspruchs mit der Verfügung vom 2 2. Juli 2010 ( Urk. 7/39) . In einem ersten Schritt stellt sich daher die Frage nach potentiell rentenerheblichen Veränderungen seit dem Erlass dieser Verfü gung.
Die Beschwerdegegnerin hat diese Frage nicht ausdrücklich thematisiert, hat sie aber mit der umfassenden Anspruchsprüfung i mplizit bejaht. Im Ergebnis kann diesem Vorgehen gefolgt werden.
So hatten bei der Anmeldung vom März 2009 und dem Erlass der Verfügung vom 2 2. Juli 2010 die gesundheitlichen Einschränkungen vorgeherrscht, die im Anschluss an den Auffahrunfall vom April 2008 aufgetreten waren und deren Symptomatik mit Nackenschmerzen und Ausstrahlung in den linken Arm von Dr . B.___ und Dr. A.___ als chronisches zervik obrachiales S chmerz syndrom interpretiert worden ware n ( Urk. 7/10/7, Urk. 7/13/6-7). Im weiteren Zeitverlauf gelang es dem Beschwerdeführer aber, mit der Aufnahme der Tätigkeit bei der E.___ AG im April 2015 wieder eine Arbeit der Art aufzu nehmen, wie sie ihm nach dem Unfall des Jahres 2008 zunächst nicht mehr zuzumuten gewesen war (vgl. Dr. B.___ im Bericht vom 2 7 ./2 8. April 2009, Urk. 7/10/8 -9 ).
D ie Anmeldung vo m 5. April 2017 ( Urk. 7/44) erfolgt e alsdann , nachdem der Beschwerdeführer zum einen im Oktober 2015 den bei der S uva
versicherten A rbeitsunfall mit Kontusionen im Bereich der Lendenwirbelsäule und des Kreuz beins erlitten hatte ( Urk. 7/58 /1-76 ) und zum andern im Januar 2016 im Krisen interventionszentrum der p sychiatrischen Klinik D.___
und später von Februar bis April 2017 im
Zentrum für Depressionen, Angsterkrankungen und Psychotherapie der Klinik stationär behandelt worden war ( Urk. 7/56/13- 14 und Urk. 7/59) . In körperlicher Hinsicht waren n unmehr gemäss de m Bericht von Dr. B.___ vom 2 5. April 2016 und dem B ericht von Dr. A.___ vom 1 0. Juni 2017 Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung ins linke Bein vorherrschend (Urk. 7/5 6/11 12 und Urk. 7/56/7) . Und von Seiten des psychischen Zustands wiesen die behandelnden medizinischen Fachpersonen der p sychiatrischen Klinik D.___
zwar auf die frühere B ehandlung des Beschwerdeführers im Jahr 2009 hin , die in den Berichten vom 3. und vom 3 0. November 2009 dokumentiert ist ( Urk. 7/26 und Urk. 7/27+28). Auslöser der erneuten Behandlungsaufnahme war jedoch gemäss dem Bericht des Kriseninter ventionszentrums
vom 1 9. Januar 2016 und den Berichten des Zentrums für Depressionen, Angsterkrankungen und Psychotherapie vom 1 7. Mai und vom 9. Juni 2017 eine neue, von der Krisensituation im Jahr 2009 zu unterscheidende Beziehungskrise (2009: Ehescheidung und Trennung von den beiden Kindern , geboren 2005 und 2006; 201 6: Trennung von d er Partnerin nach dreijähriger Beziehung) , welche zur Verschlechterung des Zustandsbildes der vorbestandenen depressive n Störung geführt hatte (vgl. Urk. 7/56/13, Urk. 7/78/ 7 und Urk. 7/59/2 -3 ) , und dieses Zustandsbild bedurfte in der Folgezeit der weiteren , ambulanten Behandlung im Zentrum für Soziale Psychiatrie der p sychiatrischen Klinik D.___
und in der p sychiatrischen Poliklinik J.___ ( Urk. 7/80 und Urk. 7/113/1-6).
Damit hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zeit zwischen dem Erlass der Verfügung vom 2 2. Juli 2010 und dem Erlass der vor liegend angefochtenen Verfügung vom 2 9. Juli 2021 mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sowohl in körperlicher als in psychischer Hinsicht in einem Mass verändert, das sich auf den Rentenanspruch auswirken könnte. Nachfolgend stellt sich daher die Frage nach dem Einfluss der gesundheitlichen Einschränkungen auf die Arbeits- und Erwerb sfähigkeit . 5.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der strittigen Anspruchsverneinung mit der Verfügung vom 2 9. Juli 2021 auf das G utachten der L.___ AG vom 24. August 2020 und auf die Ergänzung en dazu vom 1 7. Juni 2021 ( Urk. 7/137 und Urk. 7/166; vgl. Urk. 2, Urk. 7/140/9-11 und Urk. 7/170/4-5).
Der Anspruch auf eine allfällige Rente aufgrund der neuen Anmeldung vom April 2017 kann gestützt auf die Regelung in Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG ab dem 1. Oktober 2017 entstehen, dem Anfang des Monates, in dem die sechsmonatige Frist seit der Anmeldung abgelaufen ist. Voraussetzung für dessen Entstehung ist sodann, dass vorgängig im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine mindestens 40%ige Ar beitsunfähigkeit bestanden hat . Im Rahmen der Anspruchsprüfung ist daher die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers über einen Zeitraum hinweg zu beurteilen, der bis ins Jahr 2016 zurückreicht , und dabei sind auch diejenigen Gegebenheiten und Aspekte aus noch früherer Zeit zu berücksichtigen, die für diese Beurteilung relevant sind . Es ist zu prüfen , ob diese Aufgabe mit dem Gutachten der L.___ AG hinreichend gelöst worden ist . 6. 6.1
Nach dem Sturzereignis auf der Baustelle vom Oktober 2015 wurde n im Februar 2016 magnetresonanztomographisch Diskusextrusionen auf der Höhe L2/L3 und L4/L5 festgestellt ( Urk. 7/56/9 = Urk. 7/58/64). Dr. B.___ beurteilte diesen Befund jedoch im Bericht vom 2 5. April 2016 als nicht relevant für die fortbeste hende Lumboglutealgie , sondern schrieb dieser muskulären Charakter zu und äusserte den Verdacht auf eine beginnende somatoforme Schmerzstörung ( Urk. 7/56/11-12) .
Ein gutes Jahr später wies die Hausärztin Dr. A.___
in ihrem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 1 0. Juni 2017 auf die nach wie vor vor handenen therapieresistenten Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule seit dem Sturz vom Oktober 2015 hin und führte weiter aus, fast zeitgleich habe der Beschwerdeführer infolge der Trennung von seiner Partnerin und diverser psychosozialer Probleme eine zunehmende schwere Depressio n ent wickelt, die eskaliert sei und den Unfall habe in den Hinterg rund treten lassen ( Urk. 7/56/6 7).
Die Diagnose einer depressiven Erkrankung in Form einer rezidivierenden depressiven Störung
war von fachärztlicher Seite von den Ärzten des Zentrum s für Depressionen, Angsterkrankungen und Psychotherapie der p sychiatrischen Klinik D.___
anlässlich der Hospitalisation vom Frühjahr 2017 gestellt worden ( Urk. 7/78/7 und Urk. 7/59/2), und die Ärztinnen vom Ambula torium des Zentrums für Soziale Psychiatrie der p sychiatrischen Klinik D.___
waren in ihrem Bericht vom 9. Mai 2017 zur gleichen Diagnose gelangt ( Urk. 8/61/1).
Im Verlaufsbericht vom 1 8. März 2018 sodann schilderte Dr. A.___ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als im Wesentlichen unverändert ( Urk. 7/78/1-6), und gleichermassen nannte die Ärztin des Zentrums für Soziale Psychiatrie der p sychiatrischen Klinik D.___ nach wie vor die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, nebst einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Beginn in der Adoleszenz beziehungsweise im jungen Erwachsenenalter ( Urk. 7/80/5). Auch die Ärzte der p sychiatrischen Poliklinik J.___ , die den Beschwerdeführer ab Mai 2019 behandelten, stellten wieder die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung und wiesen zudem auf eine n schädlichen G ebrau ch von Kokain hin; ausserdem fiel ihnen ein fluktuierend maniformes bis hypomaniformes Zustandsbild mit maniformen Anteilen auf, das sie differentialdiagnostisch in einem Zusammenhang mit einer bipolaren Störung oder einem übermässigen Kokainkonsum sahen ( Urk. 7/113/4). 6. 2
Die Akten der behandelnden medizinischen Fachpersonen dokumentieren somit auf der einen Seite Beeinträchtigungen in der Funktionsfähigkeit des Bewegungs apparates und auf der anderen Seite psychische Beeinträchtigungen. Es ist daher folgerichtig, dass die angeordnete polydisziplinäre Begutachtung die Fachgebiete der Rheumatologie/Orthopädie und der Psychiatrie umfasste.
Demgegenüber hatte nach dem Auffah runfall vom April 2008 zwar
auch ein e neurologische Abklärung stattgefunden, und der Neurologe Dr. C.___
hatte das geklagte Beschwerdebild mit Kopf- und Nackenschmerzen, Schmerzausstrahlung in die Schultern und Arme sowie Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten im Bericht v om 1 0. Oktober 2018 als Symptomatik eines Beschleunigungs traumas der Halswirbelsäule interpretiert ( Urk. 7/19/21). Er hatte jedoch einen normalen Neurostatus erhoben und eine Verletzung des Nervensystems als wenig wahr scheinlich bezeichnet ( Urk. 7/19/22).
Zudem trat das Beschwerdebild, wie es damals vorlag,
im weiteren Verlauf gegenüber den Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule und der psychischen Symptomatik in den Hinter grund. Es bestand daher kein Anlass, die Begutachtung des Jahres 2020 auf das Fachgebiet der Neurologie auszudehnen.
Dementsprechend diente der Einbezug des Fachgebie tes der Neuropsychologie vorliegendenfalls nicht der Abklärung der kognitiven Folgen allfälliger neurolo gischer Schädigungen . Vielmehr versprach sich der RAD-Arzt pract . med. K.___ , auf dessen Vorschlag die Auswahl der Begutachtungsdisziplinen basiert, von den neuropsychologischen Untersuchungen offenbar allgemein eine Vali dierung der geklagten Beschwerden (vgl. hierzu Kaspar Gerber, Neuro psycholo gische Evidenz und sozialversicherungspsychiatrische Begut achtung, in: Jusletter 3 1. August 2020); dies ist aus seiner Klammerbemerkung «Neuro psychologie (mit Beschwerdevalidierung)» zu schliessen ( Urk. 7/140/8). D er neuropsychologischen Teilbeguta chtung durch die Fachpsychologin
O.___ kommt somit der Stellen wert einer Zusatzuntersuchung im Rahmen der psychiatrischen F achbegut achtung zu , und deren Ergebnisse waren daher im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung zu würdigen. 6 .3
D ie Feststellung der Neuro psychologin
O.___ , dass die testpsychologischen Untersuchungen infolge nicht authentischer Darstel lung keine validen Ergeb nisse erbracht hätten ( Urk. 7/137/ 103-111 ), bezieht sich dabei auf diejenigen Bereiche, die Gegenstand dieser Untersuchungen gebildet haben, nämlich die Bereiche der Aufmerksamkeit, der Reaktionsfähigkeit, des verbalen Kurzzeit- und Arbeits gedächtnisses, des nonverbalen Lernens und Gedächtnisses sowie der Visuokon struktion ( Urk. 7/137/103). Hingegen spricht der Umstand, dass der Beschwerde führer gemäss der Neuro psychologin bei den durchgeführten Testungen (Untersuchungstermin vom 4. Juni 2020; vgl. Urk. 7/137/5) mangelhaft mitge wirkt und unplausible Resultat e geliefert hat (Urk. 7/137/104 106), für sich allein noch nicht gege n die Zuverlässigkeit der geklagten Beschwerden und der erho benen Befunden ausserhalb der getesteten kognitiven F unktionen. Dies ist zu betonen angesichts dessen, dass die B eschwerdegegnerin der mangelhafte n Mit wirkung des Beschwerdeführers bei den neuropsychologischen Abklärungen in der Begründung der anspruchs verneinenden
Verfügung besonders viel Raum gab ( vgl. Urk. 2 S. 1 ; vgl. auch Urk. 7/140/11 ) .
Bei der nachfolgenden Würdigung des Gutachtens der L.___ AG wird somit unter anderem zu prüfen sein , ob die Ergebnisse der neuropsychologischen Abklärungen
plausibel in die Beurteilung der ärztlichen Fachgutachten und in die Gesa mtbeurteilung eingebettet sind. 7. 7.1
Eine spezifische Problematik, die ins Fachgebiet der Allgemeinen Inneren Medizin fällt, ist in den Akten der letzten Jahre nicht dokumentier t;
e s finden sich darin einzig die Berichte von Dr. med. R.___ , Facharzt für Gastroenterologie und Innere Medizi n, über eine Ileokolonoskopie vom April 2007 und eine Ösophago-Gastro-Duodenoskopie vom April 201 1. Die Ileokolonoskopie hatte damals einen unauffälligen Befund ergeben ( Urk. 7/113/17), und die Ösop hago-Gastro-Duodenoskopie hatte zum Nachweis eine r Gastritis pylori geführt (Urk. 7/113/ 18); Hinweise auf ein behandlungsbedürftiges Andauern der Magen-Darm-Beschwerden in der nachfolgenden Zeit bestehen jedoch nicht. Namentlich erwähnte der Beschwerdeführer gegenüber dem inter nistischen Fachgutachter Dr. M.___ im Rahmen der Anamneseerhebung keine ei nschlägigen Probleme (vgl.
Urk. 7/137/49+50) .
Die Teilbegutachtung im Gebiet der Allgemeinen Inneren Medizin (Unter suchungstermin vom 1 1. Mai 2020; vgl. Urk. 7/137/5) diente somit der Vervoll ständigung und der Abrundung des Gutachtens der L.___ AG, ohne dass ihr eine spezifische Fragestellung zugrunde ge legen hätte . Es resultierten daraus denn auch keine Befunde von gesundheitlicher Relevanz (vgl. Urk. 7/137/56-57); die entsprechenden Ausführungen von Dr. M.___ sind nicht umstritten. 7.2
Gegenüber dem Fachgutachter der Orthopädie und Rheumatologie Dr. N.___
sodann (U ntersuchungstermi n vom 1 7. Juni 2020; vgl. Urk. 7/137/5) berichtete der Beschwerdeführer von einer Fraktur im rechten Fuss vom letzten Februar, von Schmerzen in der linken Schulter und im linken Arm seit einigen Wochen mit vermutetem Zusammenhang mit der Belastung durch die verwendeten Gehstöcke und von lumbosakralen Beschwerden, die kämen und gingen ( Urk. 7/137 /72). Dr. N.___ beobachtete während der Untersuchung ein ausgesprochen leidens betontes Verhalten des Beschwerdeführers mit auffälliger Schonhaltung der linken oberen Extremität , bei wesentlich unauffällige re n Bewegungen ausserhalb der Untersuchungssituation ( Urk. 7/137/76 +78+79 ) , des Weiteren beschrieb er die gesamte Wirbelsäulenmuskulatur als frei von namhaften Verspannungen und die Wirbelsäule als gut beweglich ( Urk. 7/137/77-78) und hielt fest, der Beschwerde führer habe erst auf Befragen hin von Schmerzen im lumbosakralen Bereich berichtet und einen Druckschmerz in dieser Region angegeben ( Urk. 7/137/80).
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. N.___ aus der gegenwärtigen Sicht des orthopädisch-rheumatologischen Fachgebietes nicht. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine fragliche Periarthritis humeroskapularis links und ein rezidivierendes Fazettensyndrom auf der Höhe L5/S1 links, ohne radikuläre oder pseudoradikuläre Symptomatik; aus serdem wies er auf die im Januar 2009 kernspintomographisch festgestellten Bandscheibenvorfälle der Halswirbelsäule (C5/6 und C6/7 )
hin
(vgl. den Beri cht der Klinik G.___ vom 1 6. Januar 2009, Urk. 7/13/9) , die ebenfalls mit keine r
radikuläre n Symptomatik und keine n funktionellen E inschränkungen verbunden seien ( Urk. 7/137/79).
Dr. N.___ nahm hingegen keine Analyse der Entwicklung des orthopädisch-rheumatologischen Zustandsbildes in den vergangenen J ahren vor, sondern ging unter der Frage zum bisherigen Verlauf lediglich kurz auf die Situation im Begutachtungsjahr 2020 ein ( Urk. 7/137/81) und verwies bei der Frage nach dem zeitlichen Verlauf der Entwicklung einer allfälligen Arbeits unfähigkeit auf die Gesamtbeurteilung ( Urk. 7/137/82). Im Übrigen beschränkte er sich darauf, die für sein Fachgebiet einschlägigen V orberichte nochmals in sein Fachgutachten einzufügen ( Urk. 7/137/68-71) , und verwendete dafür die fächer übergreifende, am 2 7. März 2020 erstellte Akte n zusammen fassung, deren Urheber schaft nicht namentlich bezeichnet ist ( Urk. 7/137/20 und Urk.
7/137/25 42). 7.3 7.3.1
Der psychiatrische Fachgutachter med. pract . P.___ , der den Beschwerde führer bereit s einen guten Monat vorher am 5. Mai 2020 gesehen hatte (vgl.
Urk.
7/137/5), ging bei der Erstellung der Aktenanamnese im Wesentlichen gleich vor wie der orthopädisch-rheumatologische Fachgutachter und listete ein gangs diejenigen Berichte und Berichtsauszüge chronologisch auf, die er für sein Fachgebiet als rele vant erachtete , wobei er sich ebenfalls eng an die zur Verfü gung gestellte fächerübergreifende Aktenzusammenfassung anlehnte (Urk.
7/137/ 118-122).
Im nachfolgenden Gespräch liess sich med. pract . P.___
vom Beschwerde führer die körperlichen Schmerzen - Kreuzschmerzen und Schmerzen in der linken Schulter - schildern ( Urk. 7/123) und nahm dessen Angaben zum psychi schen Zustand entgegen. Dabei sprach der Beschwerdeführer von schweren Depressionen seit vielen Jahren, von der Verstärkung der depressiven Sympto matik nach der E hetrennung und -scheidung (2008 oder 2009) und nach der Trennung von seiner neuen Lebenspartnerin (2016), ferner von der erneuten psychischen Verschlechterung seit dem Tod seiner Mutter im vergangenen Jahr ( Urk. 7/137/123-125) ; als Symptome nannte der Beschwerdeführer den V erlust der Freude, de n R ückzug von sozialen Kontakten und
einen gestörten Schlaf mit Einschlaf- und Durchschlafproblemen ( Urk. 7/137/124-125); ausserdem erwähnte er den Konsum von Cannabis am Wochenende und einen gelegentlichen Kokain konsum, den er aber zurzeit eingestellt habe ( Urk. 7/137/126). Zum Tagesablauf gab med. pract . P.___ die Angaben des Beschwerdeführers wieder, dass er nach dem Tod der Mutter Unterstützung bei der Wohnungspflege benötigt habe, gegenwärtig aber alle Hausarbe iten selbständig erledige , im Übrigen jedoch infolge der Corona-Krise und des Verlusts der Mutter tagsüber wenig mache , abgesehen von täglichen Spaziergängen von ein bis eineinhalb Stunden, gelegentlichem Zeichnen und Fernsehen und dem Kontakt mit den Kindern, die ihn regelmässig besuchten und a uch bei ihm übernachteten (Urk. 7/ 13 7/128-129). In Bezug auf die berufliche Vorgeschichte erwähnte der Psychiater das Diplom
in Kunst und Industriedesign, das der Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Heimat erworben hatte, und ver merkte weiter, das s der Beschwerdeführer in Italien und in Deutschland im Baugewerbe tätig gewesen sei und in der Schweiz verschiedene Stellen als Parkettbodenleger, in der Produktion und ebenfalls im Baugewerbe innegehabt habe, seit dem Unfall des Jahres 2015 jedoch nicht mehr ins Arbeitsleben eingetreten sei und keine Vorstellung davon habe, ob er ange sichts der unfallbedingten Symptomatik und der psychischen Beschwerden wieder eine Arbeit aufnehmen könne ( Urk. 7/137/127).
In der Exploration nahm med. pract . P.___ den Beschwerdeführer als zuge wandt und aufmerksam, aber etwas demonstrativ, klagsam und anklagend wa h r , das Denken erschien ihm etwas eingeengt auf die Lebensumstände und die erlittenen K ränkungen, und die Affektivität bezeichnete er als situationsadäquat, jedoch mit etwas bedrückter Stimmung und geminderter Schwingungsfähigkeit, ohne dass er indessen eine eigentliche depressive Herabgestimmtheit zu erkennen vermochte ( Urk. 7/137/131-132). Des Weiteren sprachen für den Psychiater auch die Ergebnisse der selbst durchgeführten testpsychologischen Zusatzunter suchungen gegen eine depressive Störung, hingegen stellte er im Mini-ICF-Rating A nzeichen für leicht bis mässig ausgeprägte Beeinträchtigungen in den Bereichen der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Proaktivität und Spontanaktivität sowie Widerstands- und Durch haltefähigkeit
fest (U rk. 7/137/133).
Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte med. pract . P.___ eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation [ICD-10 ]) und eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2 ; Urk. 7/137/134 ). D emgegenüber ordnete er die depressive Problematik unter die Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein und charakterisierte sie terminologisch als rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig remittiert (ICD-10 F33.4), und als Dysthymia (ICD-10 F34.1 ; Urk. 7/137/134 ). Ausserdem konstatierte er zwar eine akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen, dysthymen und histrionischen Elementen (ICD-10 Z73.1; Urk.
7/1 37/134), eine eigentliche Persönlichkeitsstörung, wie sie im Bericht des Zentru m s für Soziale Psychiatrie der p sychiatrischen Klinik D.___
vom 3 0. April 2018 zusätzlich zur depressiven Störung aufgeführt worden war (vgl. Urk. 7/80/5), vermochte er jedoch nicht zu diagnostizieren (Urk. 7/137/134+135), und die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstö rung, die Dr. A.___ im Verlaufsbericht vom 1 8. März 2018 genannt hatte ( Urk. 7/78/2), konnte er mangels eines geeigneten auslösenden Ereignisses nicht bestätigen ( Urk. 7/137/136-137). Schliesslich zählte med. pract . P.___ auch die psychischen und Verhaltensstörungen durch den schädlichen Gebrauch von Cannabis und Kokain (ICD-10 F12.14 und ICD-10 F14.1) zu den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/137/134) und wies zur Begründung auf den lediglich sporadischen (Kokain) beziehungsweise wenig ausgeprägten (Cannabis) Konsum hin ( Urk. 7/137/138). 7.3.2
Die Beurteilung von med. pract . P.___ leuchtet insoweit ein, als er sich gegen die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung aussprach. Diese Diagnose ist lediglich einmalig und ohne herleitende Ausführungen in einem hausärztlichen Bericht aufgeführt und wurde von den beha ndelnden Ärztinnen und Ärzte n der Psychiatrie nirgendwo zur D iskussion gestellt.
Hinsichtlich der depressiven Symptomatik und der Auffälligk eiten in der Persönlichkeit ging der Psychiater jedoch nicht im erforderlichen vertieften Mass auf die Kranken geschichte und die Feststellung der behandelnden medizinischen Fachpersonen im gesamten zu beurteilenden zeitlichen V erlauf ein. Es trifft zwar zu, dass schwerere depressive Episoden in der Vergangenheit durch einschneidende Verlusterlebnisse ausgelöst worden waren, und die Feststellung des Psychiaters, dass der Beschwerdeführer im Begutachtungszeitpunkt keine ausgeprägte depressive Symptomatik gezeigt habe, ist grundsätzlich nicht in Frage zu stellen . Diese U mstände für sich allein ergeben indessen noch kein detailli ertes, aussage kräftiges B ild zum Ausmass und zur Frage des Fortbestand es der psychischen Einschränkungen in der langjährigen Entwicklung.
Hierfür bed ürfte es vielmehr zunächst einer Aktenanamnese und Aktenanalyse, die über die Wiedergabe einiger Stichworte herausgegriffener Passagen aus den medizinischen Vorakten hinausgeht und auch die nichtmedizinischen, admini stra tiven Unterlagen berücksichtigt, soweit diese Aufschluss zur Lebens- und K rankengeschichte geben .
Dass eine solche A nalyse nicht mit der erforderlichen Tiefe erfolgt ist, zeigt sich jedoch exemplarisch in der allgemein gehaltenen Fest stellung, der Beschwerdeführer habe über viele Jahre hinweg den an ihn gestell ten sozialen Erwartungen ent sprochen, einen Platz im Alltag und im Berufsleben gefunden, sich in gewisser Weise als Künstler etabliert und sich im jeweiligen Land integriert, in dem er ansäs sig gewesen sei ( Urk. 7/137/135 136 und Urk. 7/137/141 ). Denn mit dieser Feststellung wird ausgeklammert, dass der Beschwer deführer gemäss der Aufstellung in seinem Lebenslauf ( Urk. 7/43/2-3) und gemäss den Eintragungen im Auszug aus dem individuellen K onto vom 4. Mai 2017
( Urk. 7/48) seit Beginn der 1990er Jahre nie länger als ein bis zwei Jahre in einem Anstellungsverhältnis verblieben i st, dass er in der Zeit von 2006 bis 2010 und von 2012 bis 2015 , die er im Lebenslauf als Jahre der Selbständigkeit mit einer Kunstgalerie bezeichnete, kein Erwerbseinkommen generiert, sondern Arbeitslosenentschädigung und Sozialhilfe bezogen hat, und dass es sich bei den Tätigkeiten dazwischen (2010 bis 2012) um Arbeits integrations programme gehandelt hat. Dr. B.___ hatte dement sprechend bereits im Bericht vom 27./2 8. April 2009 auf eine sehr schwierige psychosoziale Gesamtsituation hin gewiesen ( Urk. 7/10/7-9) , und D r. A.___ hatte im Bericht vom 3 0. April 2009 ebenfalls die Arbeitslosigkeit und die finanzielle Unterstütz ungsbedürftig keit erwähnt (Urk. 7/13/7). Ein solcher be rufliche r Weg, vereint mit den wieder holten Schwierigkeiten in privaten Beziehungen , lässt indessen gemäss dem zutreffenden Dafürhalten in der Beschwerdeschrift (vgl.
Urk. 1 S. 12) nicht nur die Frage nach der Entwicklung der depressiven Sympto matik im langjährigen Verlauf als weiter klärungsbedürftig erscheinen, sondern l ässt zusätzlich daran zweifeln, ob es in Bezug auf die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung entspre chend der Formulierung des Psychiat ers t at sächlich an den dafür charakt eristi schen tief verwurzelte n anhaltende n Verhaltens muster n fehlt , die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche soziale Lebenslagen zeigen ( Urk. 7/137/136). Zumindest ist auch diese Feststellung von med. pract . P.___ nicht näher begründet und wird im Kontext der gesamten Aktenlage nicht diskutiert. Namentlich fehlt etwa eine Auseinandersetzung mit den immer wieder hervorge hobenen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, Termine und Vereinbarungen einzuhalten. Auf diese Schwierigkeite n war bereits im Bericht der Poliklinik der p sychiatrischen Klinik D.___ vom 3. November 2009 hingewiesen worden (Urk.
7/26/3), und in neuerer Z eit berichtete die zuständige Ärztin des Zentrums für Soziale Psychiatrie der p sychiatrischen Klinik D.___ am 3 0. April 2018, dass der Verlauf seit dem Klinikaustritt im April 2017 anhaltend instabil sei und der Beschwerdeführer die Termine nur unzuverlässig wahrnehme, indem er sie versäume oder verspätet erscheine ( Urk. 7/80/1 +4+6 ).
Sodann wies d ie Ärztin im besagten Bericht vom 3 0. A pril 2 018 , in dem auch die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung erstmals explizit gestellt wurde (Urk. 7/80/5),
auf die nicht geglückten Massnahmen der Frühintervention vom Herbst/W inter 2017 hin ( Urk. 7/80/1). Es ist indessen nicht erkennbar, ob m ed. pract . P.___
den Verlauf dieser Massnahmen zur K enntnis genommen hat . Denn auch wenn er den Abschlussbericht vom 2 1. Dezember 2017 über das durchgeführte Assessment ( Urk. 7/70) in seinen Aktenauszug aufnahm (vgl.
Urk. 7/137/121), ging er nachfolgend auf dessen Inhalt und den zentralen Hinweis auf die unzuverlässige Terminwahrnehmung nicht ein, sondern ver merkte lediglich, es hätten Eingliederungs- und Arbeitsversuche bestanden , ohne dass sich jedoch Genaues habe klären lassen ( Urk. 7/137/127 ). Vor diesem Hintergrund erscheinen aber die allgemeinen Hinweise des Psychiaters auf die vorhandenen und noch nicht erschöpften Ressourcen des Beschwerdeführers ( Urk. 7/137/141)
entsprechend der zutreffenden Kritik in der Stellungnahme der p sychiatrischen Poliklinik J.___ vom 2 6. Februar 2021 ( Urk. 7/157/2-3) als wenig fundiert. Dies gilt umso mehr, als der Psychiater im stichwortartigen Ressourcenkatalog zwar eine gute Kommunikationsfähigkeit und die künstleri sche Begabung des Beschwerdeführers aufführte, das soziale Umfeld jedoch nur als «in gewissen Grenzen» vorhanden einstufte und eine geordnete Tages struktur als «eher weniger gegeben» bezeichnete ( Urk. 7/137/129). In diesem Zusammen hang registrierte der Psychiater denn auch, dass dem B eschwerdeführer für die Erledigung seiner administrativen und finanziellen Angelegenheiten ein Beistand bestellt worden war ( Urk. 7/137/129; vgl. den Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzb ehörde der Stadt Zürich vom 19. Dezember 2019, Urk. 7/119 ) , er kommentierte dies jedoch nachfolgend unter dem Aspekt der Ressour cen nicht nähe
r. Dazu hätte jedoch unzweifelhaft Anlass bestanden, da schon im Bericht des Zentrums für Soziale Psychiatrie der p sychiatrischen Klinik D.___ vom 3 0. April 2018 auf den persönlichen Unter stützungsbedarf durch den Sozialdienst hingewiesen worden war ( Urk. 7/137/80/3) und die Ärzte der p sychiatrischen Poliklinik J.___ im Bericht vom 1 4. November 2019 erneut von einer erheblichen psychosozialen Problematik mit beträchtlichen Ein schränkungen in verschiedenen Alltags funktionen und - entgegen der An nahme des Gutachters (vgl.
Urk. 7/137/129) - auch von einer eingeschränkten Medika menten compliance gesprochen hatten ( Urk. 7/113/3-6). Ob dieser er höhte, auch anlässlich eines Hausbesuchs festgestellte Unterstützungsbedarf ( vgl.
Urk.
7/ 113/6) lediglich auf eine kurzzeitige Krise aufgrund des Ausnahme zustandes nach dem Tod der M utter zurückzuführen gewesen war
- so die sinn gemässe Annahme von med. pract . P.___
(vgl. Urk. 7/137/129 ) - , erscheint angesichts der dargelegten Vorgeschichte mit wiederkehrenden Einbrüchen als fraglich . Auf jeden Fall steht ohne eine vertiefende psychiatrische Analyse nicht fest, dass es sich bei den gutachterlich erwähnten p sychosoziale n Belastungs faktoren ( vgl. Urk. 7/137/136 und Urk. 7/166/3-4 ) um versicherungspsychiatrisch unerhebliche Gegebenheiten und nicht vielmehr um sekundäre Erscheinungen aufgrund einer psychischen Krankheit handelt. D aran ändert im Übrigen auch das festgestellte aggravatorische Verhalten bei den Untersuchungen durch die Neuropsychologin O.___ nichts, da dieses Verhalten nach dem bereits Ausge führten nur einzelne Funktionsbereiche betroffen hatte und med. pract . P.___ diese Unter suchungsergebnisse, die erst nach der psychiatrischen Explorationen erhoben wurden, zwar vermerkte (vgl. Urk. 7/137/136+137), aber nicht in den erforderlichen G esamtzusammenhang stellte. 7.3.3
Beim dargelegten Klärungsbedarf zu den Diagnosen einer depressiven Störung und einer Persönlichkeitsstörung kann sodann den weiteren psychiatrischen Diagnose n einer chronischen Schmerzstörung und einer Anpassungsstörung höchstens ein vorläufiger Charakter zukommen. Dies gilt auch deshalb, weil die Gesamtbeurteilung entgegen der Ankündigung von Dr. N.___ ( Urk. 7/137/82) keine Synthese unter Einbezug der Feststellungen im orthopädisch-rheumato lo gischen Fachgutachten durchführte , sondern
sich darauf beschränkte, die psychiatrische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung mit dem Attest einer gegenwärtig 30%igen und einer längerfristig 20%igen Einschränkung aufgrund der Schmerz störung, die durch die vorübergehende Anpassungsstörung verstärkt worden sei , zu übernehmen ( Urk. 7/137/15-16 und Urk. 7/137/142 143) . Unter diesen U mständen braucht an dieser Stelle nicht näher erörtert zu werden, ob es sich bei einer Tätigkeit im Baugewerbe tatsächlich um eine der allfälligen Schmerzstörung optimal angepasste Arbeit im S inne der Beurteilung durch med. pract . P.___ (vgl. Urk. 7/137/142) handelt. 7.4
Auch in den übrigen Belangen wurde die Gesamtbeurteilung nicht für eine Ver tiefung der dargelegten klärungsbedürftigen Punkte und eine eingehendere Analyse der Lebens- und Krankengeschichte verwendet, sondern sie stellt im Wesentlichen eine Zusammenfassung der Beurteilungen in den verschiedenen Fachgutachten dar und vermag somit die beschriebenen Mängel namentlich des psychiatrischen Fachgutachtens nicht zu beheben. Wenn die G utachter dabei zum Zeitverlauf ausführten, eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei schwierig, da man sich dabei auf die von anderen Personen erhobenen Anamne sen und Befunde verlassen müsse, und wenn sie die früheren Feststellungen mit dem hauptsächlichen Argument verwarfen, dass sie mit den aktuellen, selbst erhobenen Befunden und gestellten Diagnosen nicht übereinstimmten ( Urk. 7/137/15) , so erfassten sie damit das Wesen eines Gutachtens
schon in seinem Kern nicht richtig . Denn die Aufgabe der Ersteller eines Gutachtens besteht gerade darin, die möglicherweise kontroversen Beurteilungen früherer medizinischer Fachpersonen bezogen auf eine längere Zeitspanne eingehend zu analysieren, gegen einander abzuwägen und in einen einleuchtenden Z usammenhang zu stellen. Dabei kommt der Aufarbeitung des Dossier s mit sämtlichen Vorakten und der sorgfältige n A useinandersetzung mit diesen Akten eine zentrale Rolle zu. Soweit ferner ein einmalig es U nter suchungsgespräch für die Schaffung eines zuverl ässigen Bildes nicht ausreichen sollte , besteht die Möglichkeit, Folge termine zu vereinbaren, und dort, wo sich Fragen zur gesundheitlichen Situation in der Vergangenheit nicht anhand der Akten beantworten lassen, bietet sich die Einholung fremdanamnestischer Angaben an. Des Weiteren kann es auch geboten sein, eine Begutachtung in einem st ationären Rahmen durchzuführen, wenn die Erprobung der Leistungs fähigkeit und des Durchhaltevermögens eine Beobach tung während eines längeren Zeitraums erfordert. 8. Bildet somit das Gutachten der L.___ AG vom 2 4. August 2020 auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen vom 1 7. Juni 2021 keine aus reichende Grundlage für die Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerde führers, so ist die Einholung eines neuen polydisziplinären Gutachten s , das den dargelegten Anforderungen genügt, unumgänglich. Es obliegt der Beschwerde gegnerin, an welche die Sache zur Veranlassung des neuen Gutachtens zurück zuweisen ist, die aufgezeichneten Modalitäten der Begutachtung im E inzelnen festzulegen.
Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 2 9. Juli 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschw erdegegnerin zurückzuweisen ist , damit sie die Abklärungen im Sinne der Erwägungen durch führe und hernach über den Rentenanspruch und allfällige weiteren Ansprüche des Beschwerdeführer s neu verfüge. 9.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1' 000.--) ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vo m 2 9. Juli 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie die Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und hernach über den Rentenanspruch und allfällige weiteren Ansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel