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IV.2021.00518

Wiedererwägungsweise Aufhebung der Rentenzusprache erweist sich als rechtens; keine Verschlechterung seit der Rentenaufhebung im Jahr 2006 ausgewiesen

Zürich SozVersG · 2022-04-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1957, arbeitete vom 2. März 1990 bis zum 31. August 1995 (letzter effektiver Arbeitstag: 30. September 1994) bei der Y.___ AG als Hilfsarbeiter in der Zaunmontage (Urk. 7 /8). Wegen der Folgen eines im Oktober 1994 erlittenen Velounfalles (Schaden am Menis kus links) sowie eines ebenfalls unfallbedingt erlittenen Kreuzbandrisses (Aus rutschen bei der Arbeit) meldete sich der Versicherte am 16. Juni 1997 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte diverse Abklärungen durch. Mit Verfügung vom 25. August 1998 wies sie das Begehre n um Gewährung beruflicher Massnah men ab, da die Abklärungen ergeben hätten, dass X.___ zwar in seinem ursprüng li chen Beruf in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, ihm aber in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zuge mutet werden könne. Zur Verwertung dieser Restarbeitsfähigkeit seien keine beruflichen Vor kehren nötig (Urk. 7 /13 ). Mit Verfügungen vom 6. Novem ber 1998 sprach die IV Stelle dem Versicherten ba sierend auf einem Invaliditäts grad von 100 % für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum 31. August 1997 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7 /35-38). Das hiesige Gericht wies mit Urteil vom 26. Mai 2000 die gegen die Verfügung betreffend berufliche Massnahmen vom 25. August 1998 erhobene Beschwerde ab (Urk. 7 /40). Dieser Entscheid wurde vom

damaligen Eidgenössi schen Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) mit Urteil vom 14. August 2001 bestätigt (Urk. 7 /51). 1.2

Wegen massiven Kniebeschwerden seit dem Unfall von 1994, andauernden Schmerzen am ganzen Körper seit 1998 sowie psychischen Problemen seit 1994 meldete sich X.___ am 30. Augus t 2000 erneut bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /43). Die IV-Stelle holte die Arztberichte des Psychiatrie-Zentrums Z.___

vom 16. November 2001 (Urk. 7 /54) und von Dr. med. A.___ , Spezialarzt für Chirurgie FMH, vom 30. November 2001 (Urk. 7 /55) ein. Mit Verfügung vom 12. April 2002 sprach sie dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Mai 2000 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7 /71). 1.3

Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle die Arztberichte des Psychiatrie-Zentrums Z.___ vom 23. Dezember 2004 (Urk. 7 / 99 ) und von Dr. med. B.___ , Allgemeine Medizin, vom 23. Januar 2005 (Urk. 7 /10 0 ) ein . In der Folge liess sie X.___ durch das Begutachtungsinstitut C.___ polydisziplinär begutachten (vgl. Guta chten vom 25. April 2006, Urk. 7 /10 4 ). Mit Verfügung vom 15. Juni 2006 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Invalidenrente werde nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgeho ben, da sich sein Gesundheitszustand erhebl ich verbessert habe und der Invali ditätsgrad deshalb nunmehr led iglich noch 20 % betrage (Urk. 7/108 ). Ge gen diese Verfügung liess X.___ a m 11. Juli 2006 Einsprache erhe ben (Urk. 7 /11 4 ), welche die IV-Stelle mit Ent scheid vom 19. September 2006 abwies (Urk. 7 /12 2 ). Die gegen diesen Ein spracheentscheid am 20. Oktober 2006 (Urk. 7 /12 6 ) erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 21. November 2007 (Urk. 7 /14 2 ) ab. 1.4

Mit Schreiben vom 27. November 2007 teilte das Psychiatrie-Zentrum Z.___ der IV-Stelle mit, der psychische Gesundheitszustand des Versicherten habe sich seit der Begutach tung durch das C.___ vom 6. Februar 2006 spätestens im April 2007 deutlich verschlechtert (Urk. 7/143 ). Die IV-Stelle behand elte in der Folge dieses Schrei ben im Einverständnis mit dem Versicherten (Urk. 7 /14 5 ) als Neuan mel dung. Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. D.___ , Allgemeine Medizin FMH, von ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 6. Dezember 2007 (Urk. 7 /14 8 /2) sprach die IV-Stelle nach Dur chführung des Vorbescheidver fah rens (Urk. 7 /150) X.___ ohne die Einholung weiterer medizinischer Berichte mit Verfügung vom 14. Februar 2008 b asierend auf einem Invaliditäts grad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Apri l 2007 erneut eine ganze Invali den rente zu (Urk. 7 /1 59 /1-3). 1.5

Im Jahre 2010 führte die IV-Stelle ein Revisionsverfahren durch. Der Versi cherte gab am 18. Februar 2010 an, da ss keine Veränderung des Gesund heits zustands eingetreten sei (Urk. 7/162 /1-4), und beantwortete sämtliche Fragen, welche darauf abzielten, die Ressource n für die Durchführung von Integrations mass nahmen abzuklären, negativ (Urk. 7 /16 2/5-6). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. B.___ vom 29. März 2010 (Urk. 7 /16 4 ) sowie der Integrierten Psychiatrie E.___

vom 27. September 2010 (Urk. 7 /17 0 ) ein und teilte X.___ am 25. Januar 2011 (Urk. 7 /17 2 ) mit, er habe unverändert An spruch auf eine ganze Invalidenrente. 1.6

Im Hinblick auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Revision des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung (IVG) unterbreitete die IV-Stelle die Akten des Versicherten RAD-Ärztin Dr. med. F.___ , FMH Arbeits medizin und FMH Allgemeinmedizin. Gestützt auf deren Stellungn ahme vom 3. Februar 2012 (Urk. 7/175 /3) teilte die IV-Stelle X.___ mit Vorbe scheid vom 7. März 2012 mit, di e Rente werde aufgehoben (Urk. 7 /17 7 ). Dagegen erhoben die Integrierte Psychiatrie E.___ (Urk. 7 /17 8 /1-2) und der Versicherte selbst (Urk. 7 /1 79 ) am 29. März 2012 sowie ergänzend durch Rechtsanwalt Thomas Wyss am 23. April resp. 4. Juli 2012 (Urk. 7 /18 0 und Urk. 7/187) Einwand. RAD-Ärztin Dr. F.___ nahm dazu am 17. Juli 2012 Stellung (Urk. 7 /18 8 /2). Die IV-Stelle stellte die Invaliden rente mit Verfügung vom 19. Juli 2012 auf den ersten Tag des zweiten auf die Zustellung des Entscheids folgenden Monat s hin ein

(Urk. 7/189 ). In Gutheissung der dagegen am 13. September 2012 (Urk . 7/193/3

8) erhobe nen Beschwerde, hob das hiesige Gericht mit Urteil vom 14 . November 2012 die angefochtene Verfügung auf und stellte fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk.

7/208). Das Bun desgericht hiess die vom Bundesamt für Sozial ver sicherungen (BSV) dagegen am 4. Januar 2013 (Urk. 7/214/2-14) erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. Dezember 2013 teilweise gut. Es hob das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2012 und die Verfügung der IV-Stelle vom 19. Juli 2012 auf und wies die Sache an die IV Stelle zurück, damit sie über den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente neu verfüge (Urk. 7/239).

1.7

Die IV-Stelle holte den Arztbericht der Integrierten Psychiatrie E.___ vom 29. Oktober 2014 ein (Urk. 7/256). Sodann liess sie das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums G.___ vom 10. August 2015 erstellen (Urk. 7/274). Am 9. Septem ber 2015 nahm RAD-Arzt Dr. med. H.___ , Facharzt für Anästhesio logie FMH, zum Gutachten Stellung (Urk. 7/277/4-6). Mit V orbescheid vom 20. Januar 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die renten zusprechende Verfü gung vom 14. Februar 2008 wiedererwägung sweise aufheben werde (Urk. 7/279) . Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 wies die IV-Stelle X.___ darauf hin, dass er verpflichtet sei, an beruflichen Ma ssnahmen mitzu wirken (Urk. 7/280). Am 2. Februar 2017 (Urk. 7/283) durch Rechtsanwalt Holger Hügel bzw. am 5. Mai 2017 (Urk. 7/290) durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz erhob der Ver sicherte gegen den Vorbescheid vom 20. Januar 2017 Einwand. Am 18. Dezember 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie ihm Bera tung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die I.___ AG gewähre (Urk. 7/301). Mit Schreiben vom 6. März 2018 (Urk. 7/311) und vom 28. März 2018 (Urk. 7/315) machte die IV-Stelle den Versicherten erneut auf seine Mitwirkungspflichten bei den Ein gl iederungsmassnahmen aufmerksam. Am

15. Mai 2018 erstattete die I.___ AG den Schlussbericht über die beruflichen Wiedereingliederungsbemühu ngen, welche erfolglos verlaufen waren (Urk. 7/ 3 22). Die Integrierte Psychiatrie E.___ reichte den Arztbericht vom 12. Juli 2019 ein (Urk . 7/326/1 3). Am 29. Juli 2019 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/327). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von med. pract . J.___ , Allgemeine Medizin FMH, vom 14. September 2020 (U rk. 7/338) , des Kantonsspitals K.___ vom 29. September 2020 (Urk.

7/339) sowie der Integrierten Psychiatrie E.___ vom 3. Februar 2021 (Urk. 7/352/1-4) ein . RAD-Arzt Dr. med. L.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, am 10. März 2021 (Urk. 7/353/9) und RAD-Ärztin Dr. med. M.___ , Psychiatrie und Psycho therapie, am 15. März 2021 (Urk. 7/3539-12) nahmen Stellung zur medizinischen Aktenlage aus somatischer bzw. aus psychiatrischer Sicht. Mit (weiterem ) Vorbe scheid vom 6.

April 2021 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten erneut an, dass sie die Verfügung vom 14. Februar 2008 wiedererwä gungsweise aufheben werde (Urk. 7/354). Dagegen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler am 6. Mai 2021 (Urk. 7/368) unter anderem unter Beilage des Berichts der Integrierten Psychiatrie E.___ vom 3. Mai 2021 (Urk. 7/364) Einwand. Am 21. Mai 2021 nahm RAD-Ärztin Dr. M.___ zum Einwand und insbesondere zum damit eingereichte n Bericht der Integrierten Psychiatrie E.___ Stellung (Urk. 7/372/3-4). Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 14 . Februar 2008 wiedererwägungsweise auf, wies das Leistungs begehren ab und stellte fest, dass die Invalidenrente weiterhin seit September 2012 eingestellt bleibe (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Stadler am 2. September 2021 Beschwerde – unter anderem unter Beilage der Stellung nahme der Integrierten Psychiatrie E.___ vom 30. August 2021 (Urk. 3/3) - mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): «1. Die Verfügung der SVA vom 14. Juli 2021 sei aufzuheben. 2.

Die Verfügung der SVA vom 14. Februar 2008 sei nicht wieder erwägungs weise aufzuheben und demgemäss sei dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. September 2012 weiterhin eine ganze Rente der IV auszurichten. 3.

Eventualiter sei zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zunächst noch ein aktuelles, dieses Mal aber unvor eingenommenes und korrektes, unabhängiges psychiatrisches Gutachten einzuholen. 4.

Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 5.

Rechtsanwalt Dr. iur . Peter Stadler sei dem Beschwerdeführer als unent geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 6.

Dem Beschwerdeführer sei eine Prozessentschädigung zuzusprechen.»

Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 11. Oktober 2021 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsver mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Inter ferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vor liegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2021 vom 17. November 2021 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1. 4

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabe nbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27 .

April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1. 6

Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).

Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein ver nünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfü gung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).

Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG für ein wieder erwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung (oder einen formell rechtskräftigen Einspracheentscheid ) gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88 bis Abs. 2 IVV). Dabei ist – wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – auf der Grundlage eines richtig und voll ständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfü gung (oder des Einspracheentscheides ) zu ermitteln (BGE 144 I 103 E. 4.4.1 mit Hinweisen, 141 V 9 E. 2.3). 1. 7

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1. 8

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslauten den Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 2. 2.1

Das Bundesgericht hat im Urteil vom 13. Dezember 2013 (Urk. 7/239) festgehal ten, dass die mit Verfügung vom 14. Februar 2008 erfolgte Leistungs zusprache in fehlerhafter Anwendung der massgeblichen Regeln ergangen und daher als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu qualifizieren ist, da das Schreiben des Psychiatrie-Zentrums Z.___ vom 27. November 2007 und die Stellungnahme des RAD vom 6. Dezember 2007, welche Grundlage dieser Verfü gung bildeten, die Anforderungen an eine rechtskonforme Sachverhalts abklärung nicht erfüllten (E. 4.3.2 des Urteils). Fraglich und nach Lage der vorhandenen Akten nicht abschliessend beurteilbar sei indes, wie sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zur am 19. Juli 2012 verfügten Rentenaufhebung ent wickelt habe. Die Sache sei somit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen vertieften Abklärungen vornehme. Hernach werde sie erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu befinden haben (E. 4.3.3).

Steht die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung fest und ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauer leistungen regelmässig zutrifft, gilt es, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88 bis Abs. 1 lit .

c IVV; BGE 110 V 291 E. 3 S. 293 ff.). Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung zu ermitteln (Urteile 9C_101/2011 vom 21. Juli 2011 E. 5.1; 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1).

Zu prüfen ist daher der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab der am 19. Juli 2012 verfügten Rentenaufhebung.

Bei der Prüfung dieser Frage rechtfertigt es sich zum besseren Verständnis, bei der Darlegung des medizinischen Sachverhalts die Akten mit und ab dem Zeit punkt des C.___ -Gutachtens vom 25. April 2006 zu zitieren. 2. 2

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2021 (Urk. 2) aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht keine eigenständige Erkrankung vorliege. Die Beschwerden seien auf die familiäre Situation zurück zuführen. Diese gälten im Sinne der Invalidenversicherung als nicht langdauernd und begründeten keinen Anspruch auf Rentenleistungen. Aus körperlicher Sicht sei dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Hilfsarbeit zu 100 % möglich. Die Einkommenseinbusse bzw. der Invaliditätsgrad belaufe sich auf 13 %, womit der Beschwerdeführer keinen Anspruch mehr auf eine Invaliden rente habe. Die Rente des Beschwerdeführer s sei damit zu Recht aufgehoben wor den. 2. 3

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 2. Septem ber 2021 (Urk. 1) geltend, es liege sehr wohl eine eigenständige psychiatrische Erkrankung vor, und zwar eine langandauernde, schwerwiegende und chronische Krankheit. Deswegen sei der Beschwerdeführer seit Jahren nicht mehr arbeits fä hig. Die Arbeitsunfähigkeit beruhe nicht auf einer schwierigen familiären Situa tion, sondern auf einer psychischen Erkrankung. Die Beurteilung im G.___ Gutachten widerspreche den klaren und eindeutigen Berichten der behan delnden Ärzte. Der vom psychiatrischen G.___ -Gutachter erhobene Befund zeige, dass nicht nur eine leichtgradige depressive Episode vorgelegen habe. Dem Gut achten lasse sich sodann entnehmen, dass die chronische Depression des Beschwerde führers therapieresistent sei. Er verfüge weder über Ressourcen noch sei ein funktionelles Leistungsvermögen vorhanden. Der Beschwerdeführer lege Wert darauf, dass er entgegen den in den Akten enthaltenen Angaben ab 1996 keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt habe. Es beschäftige ihn stark, dass basierend auf diesen falschen Angaben das G.___ -Gutachten erstellt worden sei und die Be schwerdegegnerin seine Rente eingestellt habe. Es sei klar, dass der Beschwerde führer psychisch schwer erkrankt sei und deswegen nicht arbeiten könne. Sein Gesundheitszustand habe sich seit dem vorma ligen Gutachten des C.___ vom 25. April 2006 erheblich verschlechtert. Die gegenteilige Auffassung sei akten widrig und unhaltbar. Die Auswirkungen der somatoformen Schmerz störung seien auch nicht in einem strukturierten Beweisverfahren überprüft worden. Es sei auch nicht so, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin eingeleiteten beruflichen Eingliederungsmassnahmen nicht bemüht habe. Vielmehr sei die Eingliederung aus Krankheitsgründen gescheitert. Eine Wiedereingliederung sei spätestens seit Dezember 2017 unmög lich, da beim Beschwerdeführer keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Die Beschwerdegegnerin habe den neusten Arztberichten der behandelnden Ärzte nicht Rechnung getra gen. Diese würden klar für eine schwere Depression sprechen.

3. 3. 1

Die Ärzte des C.___ diagnostizierten im Gutachten vom 25. April 2006 (Urk. 7 /104/18-19) (1.) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4, (2.) eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) sowie (3.) Knie schmerzen links bei chronischer mittelgradiger sagittaler Inst abi lität (ICD-10 M25.5/M23.5) mit beginnenden degenerativen Veränderungen (ICD-10 M17.3) und mit Status nach Arthroskopie mit partieller medialer Meniskektomie am 9. November 1994, Status nach Arthroskopie mit Resektion einer Plica

infra patel laris am 29. August 1995, Status nach VKB-Plastik mit freiem Liga mentum pa tellae-Transplantat am 8. Januar 1996 und Status nach diagnosti scher Arthros kopie am 25. Oktober 1996 (ICD-10 Z98.8). Ohne Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit bestehe ausserdem ein Status nach HWS-Distorsions trauma bei Auffahrkollision am 19. August 2002, derzeit ohne objektivierbares klinisches Korrelat (ICD-10 T91.8). Der Tagesablauf des Beschwerdeführers sei wenig strukturiert, indem er erst im Verlauf des Morgens aufstehe und tagsüber keinen geregelten Aktivitäten nachgehe. Er verlasse allerdings regelmässig die Woh nung zum Einkaufen und für kleinere Spaziergänge und treffe sich mehrmals wöchentlich am Abend mit Kollegen in einem albanischen Club zum Karten spiel. Auch unternehme er nachts häufig längere Spaziergänge und gehe entsprechend erst sehr spät ins Bett. Der Beschwerdeführer halte eine Rückkehr in den Arbeitsprozess aufgrund seiner Schmerzen für unmöglich, gebe aller dings an, bei guter Gesundheit würde er gerne wieder vollzeitlich arbeiten gehen. In seiner erlernten Tätigkeit als Coiffeur habe der Beschwerdeführer nur sehr kurz gearbeitet. Nach seiner Einreise in die Schweiz sei er als Zaunmonteur tätig ge wesen, was als seine angestammte Tätig keit anzusehen sei. In dieser körperlich belastenden Tätigkeit, welche zudem oft auf unebenem Gelände ausgeübt wer den müsse, sei der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht aufgrund des postoperativen Zustands am linken Knie mit einer objektivier baren Inst abi lität bleibend arbeitsunfähig, da es zu einer nicht zumutbaren Schmerzprovokation kommen könnte. Auch aus psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführer nur körperlich angepasste Tätigkeiten aus üben, da es an sonsten zu einer psy chischen (De-)Kompensation kommen könnte. Diese voll ständige Arbeitsunfä higkeit als Zaunmonteur bestehe seit dem im Jahre 1994 erlittenen Unfall. Für körperlich leichte bis mi ttelschwere Tätig keiten in wechseln der Position und ohne übermässige Belastung des linken Knies bestehe aus orthopädischer Sicht zeitlich und leistungsmässig eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit. Mit Rück sicht auf die anamnestisch angegebenen Beschwerden im Bereich von Nacken und Halswirbelsäule s ollten Tätigkeiten mit regelmäs sigen Überkopfbewegungen beider Arme ebenfalls vermieden werden. Aus psychiat ri scher Sicht bestehe für jede körperlich angepasste Tätigkeit eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer um 20 % reduzierten Leistung aufgrund der leicht gradigen depressiven Episode und der anhaltenden somato formen Schmerz störung. Dadurch komme es zu ei ner gew issen Verlangsamung des Arbeits tempos, welche sich leistungsmindernd auswirke. Zusammenfassend beste he für jede körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeit in wechselnder Position und ohne übermässige Belastung de s linken Knies sowie ohne regel mässige Überkopf bewegungen beider Ar me eine ganz tägige Arbeitsfähig keit mit einer um 20 % reduzierten Leistun g, somit eine zumutbare Arbeits fähigkeit von 80 %. Zur Selbsteinschätzung des Beschwerde führers, welcher sich aus rein somatischen Gründen als nicht mehr arbeitsfähig erachte, bestehe wohl deshalb eine Diskrepanz, weil er davon ausgehe, dass er sich körperlich vollständig gesund fühlen müsse und zu keiner Zeit Schmerzen verspüren dürfe, um einer Arbeitstätigkeit nachgehen zu können. Bei Schmerz verarbeitungs störungen bestehe immer eine höhere Selbstlimitierung, als es me dizinisch-theoretisch, insbesondere im Sinne der Willensanstrengung aus psy chiatrischer Sicht zumut bar wäre. Dass sich der Beschwerdeführer selbst nicht als derart krank ein schätze, lasse sich auch daraus schliessen, dass der gemes sene Serumsspiegel nicht auf eine regelmässige Medikamenteneinnahme hin weise. Die unterschied liche Ein schätzung des Psychiatrie-Zentrums Z.___ sei darauf zurückzuführen, dass es offensichtlich durch die eingeleitete Therapie zu einer deutlichen Besse rung des psychischen Zustandes gekommen sei. Dies zeige sich insbesondere darin, dass der Beschwer deführer regelmässig sozialen Akti vitäten nachgehe und keine Zeichen einer schweren depressiven Verstimmung mehr zeige. Die verbesserte

Arbeitsfähigkeit

bestehe

sicher

spätestens

seit

dem

6. Februar

2006. Die Prognose bezüglich einer Reintegration in den Arbeitspro zess sei auf grund der subjektiven Einschätzung des Beschwerde führers als sehr ungüns tig zu bezeichnen. 3.2

Im Schreiben des Psychiatrie-Zentrums Z.___ vom 27. November 2007 (Urk . 7/143) wird erwähnt, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Versicher ten seit der medizinischen Begutachtung durch das C.___

im Februar 2006 deutlich verschlechtert habe. Spätestens seit dem Beginn der regelmässigen ambulanten Behandlung im Psychia trischen Ambulatorium N.___ Mitte April 2007 sei davon auszugehe n, dass sich die vom C.___ diagnostizierte leichte depressive Epi sode zu einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom im Rahmen der rezidivierenden depr essiven Störung gemäss ICD-10 F 33.11 entwi ckelt habe. Neben diesem Beschwerdebild bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nach ICD-10 F 45.4, wobei sich mittlerweile auch Kriterien fänden, die für eine ausnahmsweise Unüberwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung sprächen. Es lägen etwa ein sozialer Rückzug in allen Bereichen des täglichen Lebens sowie ein chronifizierter Verlauf trotz Ausschöpfens sämt licher therapeutischer Möglichkeiten vor. So besuche der Versicherte ein Mal pro Woche eine ambulante Gruppe der Bewegungstherapie für Patienten mit Schmerzstörung. Aus der Kombination beider psychischer Störungen resultiere eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für jegliche Täti g keit in der freien Wirt schaft. Die Stellungnahme des RAD vom 6. Dezember 2007 (Urk. 7/148/2) gibt Befund und Diagnose de s Psychiatrie-Zentrums Z.___ wieder und stuft diese wie auch die daraus resultierenden Folgen als plausibel ein. 3.3

Dr. B.___ sprach im Bericht vom 29. März 2010 (Urk. 7/164) von einer manifesten chronischen Depression. Im Bericht

der

Integrierten Psychiatrie E.___

vom 27. September 2010 (Urk. 7/170) wurde neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung alsdann eine rezidivierend e depressive Störung, erneut mittelgradige bis schwere Episode (ICD 10: F33.1/F33.2), diagnostiziert . Am 29. März 2012 (Urk. 7/178) beschrieb die

Integrierte Psychiatrie E.___ schliesslich eine schwerwiegende depressiv e Störung (ICD-10: F33.1/F33.2) : Die Symptomatik fluktuiere, ohne dass je eine Remission erreicht worden sei. Zum jetzigen Berichtszeitpunkt bestehe erneut eine mittel- bis schwer gradig depressive Symptomatik, wobei bilanzierend auch suizidale Gedan ken des Patienten eine Rolle spielten. 3. 4

Laut dem Bericht der Integrierten Psychiatrie E.___ vom 29. Oktober 2014 (Urk. 7/256 ; vgl. auch Urk. 7/247 ) besteht beim Beschwerdeführer unverändert eine schwere depressive Symptoma tik mit weitgehendem sozialen Rückzug und anhaltendem Paarkonflikt mit der ebenfalls psychiatrisch schwer erkrankten Ehefrau. Der Beschwerdeführer führe eine « vita

minima » mit Kontakt anscheinend nur zu den drei Kindern und zum schwer erkrankten Vater in Nordmazedonien . Ein Kollegen- oder Freundeskreis sei nicht bekannt. Die Tagesstruktur scheine aus langen Spaziergängen zu bestehen. Den Vorschlag einer längeren stationären oder tagesklinischen Behand lung lehne der Beschwerdeführer ab. Gegenwärtig sei die Situation besonders problematisch, weil die Zwangsräumung der Wohnung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau unmittelbar bevorstehe. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ausserdem eine anhaltend e somatoforme Schmerz störung. Berufliche Massnahmen seien nicht erfolgsversprechend. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei keine angepasste Tätigkeit erkennbar, welche er noch aus üben könnte. 3. 5

Gemäss dem polydisziplinären Gutachten des G.___ vom 10. August 2015 (Urk. 7/274) bestehen beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen (Urk. 7/274/48-49):

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronischer Knieschmerz links - Kniekontusion bei Velosturz am 02.10.1994 - a rthroskopische

Meni s kektomie 11/1994 medial - Plica -Resektion 08/1995 - VKB-Plastik mit Ligamentum patellae -Streifen, arthroskopisch 01/1996 - diagnostische Arthroskopie 10/1996 - posttraumatische beginnende Gonarthrose bei persistierender anteromedialer Inst abi lität - Diabetes mellitus II - Hba1c vom 5.5.2015: 7,5%

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Klagen über Nackenschmerzen bei Status nach HWS-Distorsion 08/2002 - Lumbales Schmerzsyndrom - Adipositas (BMI 34.6) - Status nach Nikotinabusus (50 py ) - Dyspeptische Beschwerden bei Status nach Ulcus duodeni 1993/1994 - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - Leichtgradige depressive Episode (F32.0)

Bei der jetzigen Untersuchung beschreibe der Beschwerdeführer subjektiv eine herabgesetzte Stimmung und Hoffnungslosigkeit, wobei er auch in Tränen aus ge brochen sei, als er von den Konflikten mit seiner Ehefrau und dem Verlust der Wohnung berichtet habe. Auf Befragen gebe er an, dass diese Probleme einen sehr grossen Anteil an seiner Beschwerdesymptomatik hätten. In der Unter suchung sei er ablenkbar und aufheiterbar . Er schildere zwar S uizidgedanken. Diese hätten jedoch primär keine depressive Färbung, sondern eher einen gekränkt-verbitt erten Hintergrund.

Zudem klage der Beschwerdeführer über häufige Ein- und regelmässige Durchschlafstörungen. Im Übrigen fänden sich jedoch nur wenig eindeutige Hinweise auf eine depressive Störung. Somit bestün den aktuell allenfalls eine leichtgradige depressive Episode, die möglicher weise nicht unabhängig von der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ein geordnet gesehen werden müsse. Deshalb könne aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (Urk. 7/274/ 41+ 47-48) .

Gesamtmedizinisch ergebe sich bezüglich Arbeitsfähigkeit folgende Ein schätzung: Der Beschwerdeführer sei in der ursprünglichen Tätigkeit als Zaun monteur, bei der es sich um eine schwere Tätigkeit in unebenem Gelände handle, nicht mehr arbeitsfähig wegen des Knieleidens. Hingegen könne er ganztags voll schichtig in leichter bis mittelschwerer Tätigkeit ohne permanente erhebliche Belastung des Kniegelenkes eingesetzt werden. Es müsse sich dabei keineswegs um eine rein sitzende Tätigkeit handeln. Wegen des Diabetes sollte der Beschwer deführer keine Tätigkeiten mit Selbst- oder Fremdgefährdung durch führen müssen, ebenso wenig wie Schichtarbeit. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte ab dem Gutachten des C.___ aus dem Jahre 2006 (Urk. 7/274/48)

Im Vordergrund der medizinischen Problematik stehe das psychiatrische Leiden. Die somatisch beklagten Beschwerden begründeten lediglich eine leichte Ein schränkung der A rbeitsfähigkeit, sodass der Beschwerdeführer seit 2006 ganztags vollschichtig in adaptierter Tätigkeit arbeiten könnte (Urk. 7/274/49). Es sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit 1994 nicht mehr gearbeitet habe. Er habe sich innerlich zur Ruhe gesetzt und denke nicht an ein berufliches Comeback. Die Prognose sei schlecht (Urk. 7/274/50).

Der Gesundheitszustand habe sich seit 2008 aus psychiatrischer Sicht kaum ver ändert. Somatisch lasse sich keine Besserung oder Verschlechterung fest stellen. Es fänden sich Hinweise auf eine «Vita minima ». Der Beschwerdeführer habe allen begutachtenden Ärzten geschildert, dass er den ganzen Tag sitze oder liege. Zu häuslichen Aktivitäten sähen er und seine Ehefrau sich nicht in der Lage. IV fremde Faktoren spielten die Hauptrolle im Krankheitsgeschehen. So habe der Beschwerdeführer selber die Konfliktsituation mit seiner Ehefrau und die beschä mende Situation im Zusammenhang mit dem (erzwungenen) Wohnungs wechsel als wesentlich beschrieben. Der Beschwerdeführer sehe sich durchgängig als Opfer. Gleichzeitig beschreibe er, dass er seine Ehe wegen der Kinder nicht auf lösen könne. Eine leitlinienkonforme psychiatrische Behandlung habe auf grund der nicht ausreichenden Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers nicht durchge führt werden können (Urk. 7/274/51).

Eine schwerwiegende psychische Störung im Sinne einer Persönlichkeitsstörung oder eine r

komorbiden affektiven oder anderen psychischen Erkrankung liege nicht vor. Es bestehe jedoch eine ausgeprägte anhaltende somatoforme Schmerz störung. Es fänden sich chronische körperliche Erkrankungen, zum Beispiel der Diabetes oder die posttraumatischen Veränderungen im linken Kniegelenk. Ein sozialer Rückzug lasse sich in gewisser Weise feststellen. Der Beschwerdeführer mache aber widersprüchliche Angaben, weshalb ein ausgewiesener sozialer R ück zug nicht feststellbar sei (Urk. 7/274/52).

3. 6

Gemäss der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. H.___ vom 17. August 2015 (Urk. 7/277/4-6) erfüllt das G.___ -Gutachten sämtliche Anforderungen. Insbeson dere würden auch die gegenüber den medizinischen Vorakten abweichenden Beurteilungen plausibel begründet. Es ergebe sich aus dem Gutachten, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2006 im Wesentlichen unverän dert sei. Im Krankheitsgeschehen würden IV-fremde psychosoziale Fak toren die Hauptrolle spielen (z.B. Wohnungskündigung, Eheprobleme, Betrei bungen). Die aufgrund der somatoformen Schmerzstörung vorgenommen e Prüfung der Stan dardindikatoren ergebe beim funktionellen Schweregrad, dass eine schwere Begleiterkrankung nicht ausgewiesen sei. Es bestünden leichte posttraumatische Veränderungen im linken Kniegelenk und ein Diabetes mellitus. Aus psychiat ri scher Sicht werde keine leitliniengerechte Behandlung wahrgenommen, die psychiatrische Behandlung sei lange nur «nach Bedarf» erfolgt. Eine Persönlich keitsstörung liege nicht vor. Ein ausgewiesener sozialer Rückzug sei nicht fest stellbar. Beim Aktivitätsniveau bestünden widersprüchliche Angaben. Bezüg lich des Leidensdrucks sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder eine konse quente Psychotherapie durchführe noch die Compliance bezüglich der Psycho pharmakatherapie mittels Serumspiegel überprüft worden sei.

3. 7

Laut dem Schlussbericht über die beruflichen Eingliederungsbemühungen der I.___ AG vo m 15. Mai 2018 (Urk. 7/322) hat der Beschwerdeführer im Gespräch immer betont, dass er offen sei für einen Arbeitsversuch, habe den Worten jedoch keine Taten folgen lassen. Aufträge seien nur nach Mahnung der Beschwerdegegnerin ausgeführt worden und die s in mangelhafter Qualität. Der Beschwerdeführer habe seine Bereitschaft zur Arbeit bekundet, gleichzeitig aber gesagt, das s er ja gar nicht arbeiten könn e, da er bei leichten Arbeiten Depressio nen bekomme und schwere Arbeiten körperlich nicht gehen würden. Es sei ihm ein Praktikum in einer sehr leichten Arbeit vermittelt worden, welches er abge lehnt habe mit der Begründung, dass er das Zugfahren nicht gewohnt sei und er zu Fuss

nicht eine Strecke von ca. 7 Minuten gehen könne . Der Wille, im Arbeits markt Fuss zu fassen, sei in keiner Art und Weise spürbar und ersichtlich gewe sen. Immerhin habe der Beschwerdeführer von sich aus Fotos von Firmen vorge legt, bei denen er gerne arbeiten würde. Er habe allerdings nicht gesagt, welche T ätigkeiten er dort ausüben möchte, weshalb die I.___ AG Anfragen für ihn gemacht habe. Dies habe dazu geführt, dass

er einige Schnuppertage habe absolvieren können.

Der Beschwerdeführer sei zwar allen Terminen nachge kommen, er habe aber bei den Arbeitgebern jeweils klar aufge zeigt, dass er nicht gewillt sei, längerfristig dort zu arbeiten. Es sei zu keiner Zeit ein Engagement von seiner Seite spürbar gewesen. Das Mandat sei darum beendet worden. 3. 8

Die Integrierte Psychiatrie E.___ bestätigte im Bericht vom 18. Januar 2018 eine seit 10. April 2007 durch gehende vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/310). Gemäss ihrem Bericht vom 12. Juli 2019 (Urk. 7/326 /1-3 )

kam es bei der rezi divierenden depressiven Störung (ICD-10 F33) erneut zu einer Verschlech terung mit schwerer depressiver Symptomatik mit suizidalen Gedanken und erheblichen Verhaltensauffällig keiten. Das Denken des Beschwerdeführers sei eingeengt auf seine schwierige Lebens- und Krankheitssituation sowie die multiplen schweren Schmerzen. Im Affekt sei er stark niedergestimmt, starr und seit langem kaum mehr auslenkbar. Er sei hoffnungslos betreffend die Zukunft und leide unter schweren Ein- und Durchschlafstörungen. Im Antrieb sei er meist stark gemindert und er äussere seit Jahren erhebliche suizidale Gedanken. Die depressive Symptomatik müsse als therapieresistent ange sehen werden. Eine Arbeitsfähigkeit für den regulären Arbeitsmarkt in angestammter und angepasster Tätigkeit bestehe seit spätestens Dezember 2017 nicht mehr. Neben der schweren depressiven Sympto matik müssten erheblich e Akzentuierungen der Persönlichkeit erkannt werden. Da keine prämorbide Fremdanamnese für die Zeit vor dem Auftreten der depressiven Symptomatik vorliege, könne eine manifeste Persönlichkeitsstörung im Sinne einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-inst abi len (impulsiver Typ) und narzisstisch-kränkbaren Anteilen nur angenommen werden. Selbst eine Integration in eine rein geschützte Tätigkeit bei allfällig erneutem Vorliegen einer IV-Berentung werde schwierig wegen der Auffälligkeiten in Verhalten und Inter aktion. Dem dem Bericht vom 12. Juli 2019 beigelegten internen Bericht vom 16 . Januar 2019 über die tagestherapeutische Behandlung in der Integrierten Psychiatrie E.___ vom 17 . Sep tember 2018 bis 16. Januar 2019 (Urk. 7/325/4-7) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 2017 von der Ehefrau geschieden ist. Zu Beginn der Behandlung habe er sich in der Gruppe sehr deprimiert, niedergeschlagen und energie- und freudlos gezeigt. Aufgrund seiner grossen Belastung durch die problematische psychosoziale Situation (finanzielle und berufliche Sorgen, Wohnsituation, Scheidung von der Ehefrau und insgesamt schwierige familiäre Situation) habe er sich in der Interaktion mit den Mitpatienten und dem Behand lungsteam sehr zurückhaltend, angespannt und wortkarg präsentiert. Trotz seiner weiterhin vorhandenen schweren depressiven Symptomatik sei es ihm dann immer mehr gelungen, sich auf die Gruppe und deren Inhalte einzulassen, Die Teilnahme in den Gruppen hätten ihn seine psychosozialen Probleme für einige Stunden vergessen lassen. 3. 9

Laut dem Bericht des Hausarztes med. pract . J.___ vom 14. September 2020 (Urk. 7/338) ist aufgrund einer Verschlechterung des Diabetes mellitus im Kantonsspital K.___ eine neue Therapie begonnen worden. Nachdem zunächst eine Besserung eingetreten sei, hätten sich die Zuckerwerte wieder massiv verschlechtert. Es sei deswegen mit einer AC-Hemmer-Therapie begonnen und eine Ernährungsberatung eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer sei im Verlauf des Jahres 2020 auch wegen Kniebeschwerden und urologischen Beschwerden behandelt worden. Am 10. Januar 2020 sei eine Leistenbruch-Ope ration durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer befinde sich auch weiterhin in psychiatrischer Behandlung und nehme Psychopharmaka ein. Die Blutzucker werte seien psychisch bedingt schwer einstellbar. Die psychische Diagnose habe sich nicht veränd ert. Der Beschwerdeführer leide immer noch an mittelschweren bis schweren depressiven Episoden. Er sei mit allem überfordert, auch von der somatischen Seite mit den chronifizierten Schmerzen im Nacken-, Schulter-, Fuss- und Kniebereich. Der Beschwerdeführer mache einen depressiven und unzufriedenen Eindruck. Es liege ein ausgeprägter sozialer Rückzug vor. 3.1 0

Gemäss dem Bericht der Integrierten Psychiatrie E.___ vom 3. Februar 2021 (Urk. 7/352/1-4) ist der Beschwerdeführer seit dem 29. Oktober 2014 durchgehend zu 100 % arbeits un fähig, sowohl für die angestammte Tätigkeit als Zaunbauer als auch für ange passte Tätigkeiten im regulären Arbeitsmarkt. Der Beschwerdeführer habe sich inzwischen von seiner Ehefrau getrennt und lebe alleine in hochgradigem sozialen Rückzug in einer kleinen, von der Gemeinde gestellten Wohnung. Eine neue Partnerschaft habe er nicht. Es bestünden kaum Aussenkontakte, einzig zu den beiden erwachsenen Töchtern habe der Beschwerdeführer sporadisch Kontakt. Eine mehrmonatige tagesklinische Behandlung 2018/19 habe nur eine kurz erkennbare affektive Aufhellung bewirkt und sei auf die Arbeitsfähigkeit ohne Einfluss geblieben. Der Beschwerdeführer sei in seinem Denken stark ein geengt auf den Trennungsentscheid der Ehefrau sowie seine Schmerzen in Knie und Rücken sowie teilweise auch auf die Sorge um seinen erkrankten Sohn. Es sei auch in Zukunft keine Wiedererlangung auch nur einer Teilarbeitsfähigkeit zu erwarten. In der Kommunikation mit dem Beschwerdeführer sei seine dyspho risch-gereizte Reaktionsbereitschaft und die seit Jahren bestehende latente suizi dale Gefährdung zu berücksichtigen. 3.11

RAD-Arzt Dr. L.___ führte in der Stellungnahme vom 10. März 2021 (Urk. 7/353/9) aus, aus rein körperlicher Sicht handle es sich im Wesentlichen um einen unveränderten bzw. im G.___ -Gutachten vom 10. August 2015 gewürdigten Gesundheitszustand. Aktuell werde dem Beschwerdeführer urologisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Die vom Hausarzt neu diagnostizierten Ent hesiopathien

Epicondylitis

lateralis sowie Plantarfaszi i tis seien medizinisc h behandelbar und damit nicht IV -relevant. Aus somatischer Sicht könne gesamt haft an der RAD-Stellungnahme vom 17. August 2015 (vgl. E. 3. 6 7 ) festgehalten werden. 3.12

RAD-Ärztin Dr. M.___ nahm am 15. März 2021 (U rk. 7/353/9-12 ) Stellung aus psychiatrischer Sicht. Sie hielt fest, dass seit Beginn der psychiatrischen Behand lung eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine affektive Störung (ICD-10 F32 oder F33) genannt worden seien, welche jedoch nicht gemäss ICD-10-Kriterien hergeleitet worden seien und diese auch nicht erfüllten. Es könne von depressiven Reaktionen auf psychosoziale Belastungssituationen ausgegangen werden, zusätzlich e Aggravation bei Rentenbegehren könne nicht ausgeschlossen werden. Da bisher keine langanhaltende, arbeitsrelevante psychiatri sche Erkrankung vorgelegen habe, könne auch keine Verschlechterung attestiert werden. Somit könne weiterhin an der RAD-Stellungnahme vom 17. August 2015 festgehalten werden. 3.13

Laut dem Bericht der Integrierten Psychiatrie E.___ vom 3. Mai 2021 (Urk. 7/364) besteht beim Beschwer de führer weiterhin keine Arbeitsfähigkeit. Unverändert würden die Kriterien einer schwer und chronisch verlaufenden depressiven Erkrankung als erfüllt angese hen. Diese erfasse alle Lebensbereich e des Beschwerdeführers und habe zur «Vita minima » und einer erheblichen suizidalen Gefährdung geführt. Es sei daran fest zuhalten, dass die geforderten Kriterien einer schweren depressiven Episode nach dem Klassifikationssystem ICD-10 erfüllt seien. Bei einer Minderheit von Patien ten könne sich eine depressive Störung zu einer anhaltenden Depression entwi ckeln, hauptsächlich im höheren Lebensalter. Dies treffe beim Beschwerde führer zu und lasse keine Arbeitsfähigkeit mehr bei ihm erkennen. Ebenso liege darin der Grund des Scheiterns der Eingliederungsmassnahmen. Es könne nicht ledig lich auf eine reaktive Depression aufgrund der schwierigen Lebenssituation geschlossen werden, da sowohl das Ausmass der Symptome als auch die Dauer die Kriter ien nach ICD-10 weit überschrit ten würden. 3.14

Gemäss der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. M.___ vom 21. Mai 2021 (Urk. 7/372/3-4) sind die Voraussetzungen für die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.21) entgegen der Beurteilung der Integrierten Psychiatrie E.___ nicht gegeben. Die Symptome eines somatischen Syndroms würden im Bericht nicht in der verlangten Anzahl umschrieben. Für eine rezidi vierende depressive Störung müssten ausserdem eindeutige Remissionen verlangt werden. Falsch sei auch die Ansicht, dass eine Anpassungsstörung schon auf grund der Dauer nicht vorliegen könne. Gemäss den ICD-Kriterien könne eine Anpassungsstörung lediglich nicht länger als sechs Monate bis zwei Jahre nach Ende der Belastung oder ihrer Folgen vorliegen. Beim Beschwerdeführer seien die Belastungen noch immer bestehend. Auch bezüglich des Ausmasses der Symp tome könne der Integrierten Psychiatrie E.___ nicht zugestimmt werden. Die ICD-Kriterien würden nicht aussagen, dass bei affektiven Störungen ein geringeres Ausmass der Symptome vorkomme als bei einer Depression. Da in den psychiatrischen Gutachten die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung und von akzentuierten Persönlichkeits zügen jeweils nicht gestellt worden sei, könne dies auch jetzt nicht nachvollzogen werden. Das Verhalten des Beschwerdeführers spreche eher für eine Aggravation. Zusammenfassend seien im neusten Arztbericht der Integrierten Psychiatrie E.___ keine neuen medizini schen Fakten/Tatsachen vorgebracht worden, welche an der bisherigen RAD Stellungnahme etwas ändern könnte n . 3.15

Am 30. August 2021 (Urk . 3/3) nahm die Integrierte Psychiatrie E.___ auf Ersuchen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführer s zur Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. M.___ vom 21. Mai 2021 Stellung. Sie bestritt die Auffassung von Dr. M.___ und hielt an ihrer eigenen Beurteilung fest. 4. 4. 1

Das Gutachten des G.___ vom 10. August 2015 (Urk. 7/274) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen ( vgl. E. 1. 6 ). Es beruht auf sorgfältigen, umfassenden internistischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde unter Berück sichtigung der geklagten Beschwerden sowie in Auseinander setzung mit der medizinischen Aktenlage abgegeben. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begrün de ten ihre Sch lussfolgerungen nachvollziehbar. Dem Gutach ten kommt daher gru ndsätzlich volle Beweiskraft zu. Das gilt auch für die Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dr. L.___ und Dr. M.___ , soweit sie sich zum weiteren Verlauf nach der Begutachtung äussern. 4. 2

Wie bereits festgehalten (E. 1. 8 ) ist in Bezug auf die Berichte der behan deln den Ärzte die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen.

Dies gilt mitunter in Bezug auf die

Integrierte Psychiatrie E.___ . Behandelt wird der Beschwerdeführer dort durch me d. pract . O.___ , Leitender Arzt. Dieser verfasste mit Ausnahme des internen Berichts vom 16. J anuar 2019 sämtliche bei den Akten liegenden Berichte der

Integrierten Psychiatrie E.___ . Dabei trat er indessen nicht nur als behandelnder Arzt des B eschwerdeführers auf, sondern auch als dessen Rechtsvertreter , indem er Einwand gegen den Vorbescheid vom 7. März 2012 erhob (Urk. 7/172). Damit hat er die parteiische Stellung, die bei behandelnden Ärzten erfahrungsgemäss angenommen wird, noch bekräftigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8 C_549/2021 vom 7. Januar 2022 E. 7.2). 4.3

Soweit der Beschwerdeführer die Beweiskraft des G.___ -Gutachtens aufgrund der darin erhobenen Befunde in Zweifel zieht (Urk. 1 S. 5) , kann ihm nicht gefolgt werden . Der Beschwerdeführer bemerkt zwar richtig , dass im psychiatrischen Gutachten die Befunde schwerfällig, verlang samt, weinerlich, freudlos, Deperso nalisation, Opfergefühl, seit Jahren keine Sexualität, S uizidgedanken und Suizidphantasien , Einschla fstörungen mit drei- bis vierma ligen nächtlichen Unterbrüchen, nä chtliches Grübeln und Hoffnungs losigkeit aufgelistet werden (Urk. 7/274 /41). Zu den Suizidgedanken erläuterte der psychiatrische Teilgutach ter etwa , dass diese primär keine depressive Färbung aufwiesen, sondern viel eher einen gekränkt-verbitterten Hintergrund (Urk. 7/274/41). Inwiefern die vom Experten vorgenommene Gewichtung und Einordnung der Befunde mangelhaft sein soll, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht

ausge führt . Insgesamt wird im Gutachten nachvoll ziehbar dargelegt , weshalb beim vor liegenden Zustandsbild von einer leichtgradigen depressiven Episode auszugehen ist. Des Weiteren überzeugt die Einschätzung der Gutachter, wonach

IV-fremde Faktoren die Hauptroll e im Krankheitsgeschehen spielen. Einleuchtend legen sie dar, dass die Konfliktsituation mit der Ehefrau, die Betreibungen und der erzwun gene Wohnungswechsel von wesentlicher Bedeutung für die Beschwerden sind

(Urk. 7/ 274/39+51). Zum Schluss, dass krankheitsfremde Faktoren überwiegen, waren bereits die C.___ -Gutachter gekommen (Urk. 7/104/23). Die G.___ -G utachter hielten denn auch fest , dass der psychische Gesundheitszustand sich seither kaum verändert habe (Urk. 7/274/50) .

E s trifft sodann zwar zu, dass in der RAD-Stellungnahme vom 18. November 2014 (Urk. 7/277/3) bei der Arbeitsanamnese des Beschwerdeführers in den Jahren 1996 bis 1999 Tätigkeiten aufgelistet werden, welche nicht er, so ndern seine Ehefrau ausgeübt hat und aus deren Auszug aus dem individuellen Konto (vgl. Urk. 7/50) stammen. Es trifft aber nich t zu, dass aufgrund dieser falschen Annahme die Ausrichtung der Invalidenrente des Beschwerdeführers eingestellt worden ist und es findet sich auch kein Hinweis dafür, dass die Gut achter des G.___ ihm gesagt haben , dass diese Annahme der Grund für d ie Renteneinstellung gewesen ist. Es trifft sodann nicht zu, dass das Gutachten des G.___ auf der Annahme beruht, dass der Beschwerdeführer nach 1996 noch erwerbstätig gewe sen ist, in der beruflichen Anamnese wird festgehalten, dass der Beschwerde führer seinen letzten Arbeitstag im Jahr 1994 bei der Y.___ AG absolviert hat (Urk. 7/274/28). Selbst wenn die Gutachter des G.___ davon ausgegangen wären , dass der Beschwerdeführer bis ins Jahr 1999 erwerbstätig gewesen ist, ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwiefern dies für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die Zeit ab dem Jahr 2006 von Bedeutung gewesen sein sollte. Es scheint auch nicht nachvollziehbar, weshalb dies den Beschwerdeführer seit Jahren stark beschäftigt haben und bei ihm das Gefühl entstanden sein soll, dass seine Rente wegen dieser unrichtigen Annahme eingestellt worden ist . Dass in der RAD Beurteilung vom 18. November 2014 davon ausgegangen worden ist, der Beschwerdeführer sei nach 1994 noch erwerbstätig gewesen, ist zwar ein offen sichtlicher Irrtum, hatte aber keinen Einfluss auf die Entscheide der Beschwerde gegnerin . 4.4

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Beweiskraft des G.___ -Gutachtens auch nicht zu verneinen, weil von den Gutachtern kein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt worden ist. Die Rechtsprechung des Bundes gerichts betreffend strukturiertes Beweisverfahren wurde im Zeitpunkt der Begut achtung des G.___ im Juni 2015 mit BGE 141 V 281 erst begründet, weshalb sie von den Gutachtern nicht ohne Weiteres angewendet werden konnte. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutach ten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobe nen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 ). Dies ist hier der Fall. Die G.___ - Gutachter stellten keine psychiatrische Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/274/49). Mit einer Indikatorenprüfung wird eine im Rahmen einer psychiatrischen Diagnose attestierte Arbeitsunfähigkeit validiert. Eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte kann auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren ( Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2019 vom 8 . No vember 2019 E. 4.2.4). Damit erwies sich vorliegend eine gutachterliche

Auseinandersetzung mit den einzelnen Indikatoren als entbehrlich. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass der RAD-Arzt Dr. H.___

in d er Stellung nahme vom 17. August 2015 (Urk. 7/277/4-6; vgl. E. 3.6 )

gestützt auf das Gut achten eine Indikatorenprüfung

vor nahm. D a bei kam er zum Schluss , dass die Indikatoren nicht bzw. nicht in der nötigen Anzahl erfüllt seien, um eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen . 4.5

Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch das G.___ ist nicht ausgewiesen. Es bleibt vielmehr dabei, dass die behandelnden Ärzte eine andere Einschätzung desselben Gesundheits-zustandes als die Gutachter vornehmen. Laut den nachvollziehbaren Ein schätzungen des RAD vermögen insbesondere die Berichte der Integrierten Psychiatrie E.___ keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu belegen. Diese gehen von einer durchgehen den Arbeitsunfähigkeit seit 2007 aus, was - wie dargelegt - nicht zutrifft. Dem RAD ist beizupflichten, dass in den nach der G.___ -Begutachtung eingereichten Berichten keine Gesichtspunkte genannt werden, die auf eine wesentliche Ände rung des Gesundheitszus tands schliessen la ssen (Urk. 7/353/12) . Auch ist i h m beizupflichten, dass nach wie vor das psychische Geschehen massgebend von invalidenversicherungsrechtlich ausser Betracht zu lassenden psychosozialen Belastungsfaktoren (BGE 127 V 294 E. 5a) bestimmt wird .

Zutreffend ist schliesslich die Feststellung der Beschwerdegegnerin in der ange fochtenen Verfügung, dass sich der Beschwerdeführer bei den im Jahr 2017 ein geleiteten beruflichen Eingliederungsmassnahmen nicht um seine Integration bemüht hat . Es verhält sich so, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Unfall aus dem Jahr 1994 nicht mehr in der Lage sieht, einer Erwerbstätigkeit nachzu gehen und er sich komplett vom Erwerbsleben zurückgezogen hat. So erklärte er sich - nach mehrmaliger Ermahnung der Beschwerdegegnerin - zwar vorder gründig dazu bereit, an den Eingliederungsmassnahmen mitzuwirken. Die ihm zuerst vorgeschlagenen Praktikumsstellen lehnte er jedoch ab, weil er geltend machte, die Absolvierung des Arbeitsweges sei für ihn zu anstrengend . Als ihm in der Folge Arbeitsstellen vermittelt wurden, welche in unmittelbarer Nähe seines Wohnortes lagen, suchte er diese zwar auf, erklärte den Arbeitgebern aber gleich zu Beginn, dass er gar nicht arbeiten könne. Der Beschwerdeführer unter nahm mithin gar keinen ernsthaften Versuch, die Arbeiten zu verrichten, sondern erklärte sich grundsätzlich dazu ausserstande. 4. 6

Insgesamt ist damit festzuhalten, dass eine rentenbegründende Verschlechterung seit der C.___ -Begutachtung und mithin auch seit der Verfügung vom 14. Februar 2008 nicht ausgewiesen ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5 . 5 .1

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift unter Beilage des Ent scheides betreffend Gewährung von Sozialhilfe vom

29. April 2021 (Urk. 3/4 ) der S ozialbehörden der Gemeinde P.___ ein Gesuch um unentgeltliche Prozess führung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler gestellt (Urk. 1 S. 2). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unent geltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs . 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Ver fahren zu bestellen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Rechtspflegekosten ver pflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 5 .2

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5 .3

Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler ist mit Fr. 2’400 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 2. September 2021 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsver mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Inter ferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vor liegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2021 vom 17. November 2021 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1. 4

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabe nbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27 .

April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1. 6

Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).

Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein ver nünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfü gung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).

Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG für ein wieder erwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung (oder einen formell rechtskräftigen Einspracheentscheid ) gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88 bis Abs. 2 IVV). Dabei ist – wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – auf der Grundlage eines richtig und voll ständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfü gung (oder des Einspracheentscheides ) zu ermitteln (BGE 144 I 103 E. 4.4.1 mit Hinweisen, 141 V 9 E. 2.3). 1. 7

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.

E. 1.4 Mit Schreiben vom 27. November 2007 teilte das Psychiatrie-Zentrum Z.___ der IV-Stelle mit, der psychische Gesundheitszustand des Versicherten habe sich seit der Begutach tung durch das C.___ vom 6. Februar 2006 spätestens im April 2007 deutlich verschlechtert (Urk. 7/143 ). Die IV-Stelle behand elte in der Folge dieses Schrei ben im Einverständnis mit dem Versicherten (Urk.

E. 1.5 Im Jahre 2010 führte die IV-Stelle ein Revisionsverfahren durch. Der Versi cherte gab am 18. Februar 2010 an, da ss keine Veränderung des Gesund heits zustands eingetreten sei (Urk. 7/162 /1-4), und beantwortete sämtliche Fragen, welche darauf abzielten, die Ressource n für die Durchführung von Integrations mass nahmen abzuklären, negativ (Urk. 7 /16 2/5-6). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. B.___ vom 29. März 2010 (Urk. 7 /16 4 ) sowie der Integrierten Psychiatrie E.___

vom 27. September 2010 (Urk. 7 /17 0 ) ein und teilte X.___ am 25. Januar 2011 (Urk. 7 /17 2 ) mit, er habe unverändert An spruch auf eine ganze Invalidenrente.

E. 1.6 Im Hinblick auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Revision des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung (IVG) unterbreitete die IV-Stelle die Akten des Versicherten RAD-Ärztin Dr. med. F.___ , FMH Arbeits medizin und FMH Allgemeinmedizin. Gestützt auf deren Stellungn ahme vom 3. Februar 2012 (Urk. 7/175 /3) teilte die IV-Stelle X.___ mit Vorbe scheid vom 7. März 2012 mit, di e Rente werde aufgehoben (Urk. 7 /17 7 ). Dagegen erhoben die Integrierte Psychiatrie E.___ (Urk. 7 /17

E. 1.7 Die IV-Stelle holte den Arztbericht der Integrierten Psychiatrie E.___ vom 29. Oktober 2014 ein (Urk. 7/256). Sodann liess sie das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums G.___ vom 10. August 2015 erstellen (Urk. 7/274). Am 9. Septem ber 2015 nahm RAD-Arzt Dr. med. H.___ , Facharzt für Anästhesio logie FMH, zum Gutachten Stellung (Urk. 7/277/4-6). Mit V orbescheid vom 20. Januar 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die renten zusprechende Verfü gung vom 14. Februar 2008 wiedererwägung sweise aufheben werde (Urk. 7/279) . Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 wies die IV-Stelle X.___ darauf hin, dass er verpflichtet sei, an beruflichen Ma ssnahmen mitzu wirken (Urk. 7/280). Am 2. Februar 2017 (Urk. 7/283) durch Rechtsanwalt Holger Hügel bzw. am 5. Mai 2017 (Urk. 7/290) durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz erhob der Ver sicherte gegen den Vorbescheid vom 20. Januar 2017 Einwand. Am 18. Dezember 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie ihm Bera tung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die I.___ AG gewähre (Urk. 7/301). Mit Schreiben vom 6. März 2018 (Urk. 7/311) und vom 28. März 2018 (Urk. 7/315) machte die IV-Stelle den Versicherten erneut auf seine Mitwirkungspflichten bei den Ein gl iederungsmassnahmen aufmerksam. Am

15. Mai 2018 erstattete die I.___ AG den Schlussbericht über die beruflichen Wiedereingliederungsbemühu ngen, welche erfolglos verlaufen waren (Urk. 7/ 3 22). Die Integrierte Psychiatrie E.___ reichte den Arztbericht vom 12. Juli 2019 ein (Urk . 7/326/1 3). Am 29. Juli 2019 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/327). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von med. pract . J.___ , Allgemeine Medizin FMH, vom 14. September 2020 (U rk. 7/338) , des Kantonsspitals K.___ vom 29. September 2020 (Urk.

7/339) sowie der Integrierten Psychiatrie E.___ vom 3. Februar 2021 (Urk. 7/352/1-4) ein . RAD-Arzt Dr. med. L.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, am 10. März 2021 (Urk. 7/353/9) und RAD-Ärztin Dr. med. M.___ , Psychiatrie und Psycho therapie, am 15. März 2021 (Urk. 7/3539-12) nahmen Stellung zur medizinischen Aktenlage aus somatischer bzw. aus psychiatrischer Sicht. Mit (weiterem ) Vorbe scheid vom 6.

April 2021 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten erneut an, dass sie die Verfügung vom 14. Februar 2008 wiedererwä gungsweise aufheben werde (Urk. 7/354). Dagegen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler am 6. Mai 2021 (Urk. 7/368) unter anderem unter Beilage des Berichts der Integrierten Psychiatrie E.___ vom 3. Mai 2021 (Urk. 7/364) Einwand. Am 21. Mai 2021 nahm RAD-Ärztin Dr. M.___ zum Einwand und insbesondere zum damit eingereichte n Bericht der Integrierten Psychiatrie E.___ Stellung (Urk. 7/372/3-4). Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 14 . Februar 2008 wiedererwägungsweise auf, wies das Leistungs begehren ab und stellte fest, dass die Invalidenrente weiterhin seit September 2012 eingestellt bleibe (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Stadler am 2. September 2021 Beschwerde – unter anderem unter Beilage der Stellung nahme der Integrierten Psychiatrie E.___ vom 30. August 2021 (Urk. 3/3) - mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): «1. Die Verfügung der SVA vom 14. Juli 2021 sei aufzuheben. 2.

Die Verfügung der SVA vom 14. Februar 2008 sei nicht wieder erwägungs weise aufzuheben und demgemäss sei dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. September 2012 weiterhin eine ganze Rente der IV auszurichten. 3.

Eventualiter sei zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zunächst noch ein aktuelles, dieses Mal aber unvor eingenommenes und korrektes, unabhängiges psychiatrisches Gutachten einzuholen. 4.

Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 5.

Rechtsanwalt Dr. iur . Peter Stadler sei dem Beschwerdeführer als unent geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 6.

Dem Beschwerdeführer sei eine Prozessentschädigung zuzusprechen.»

Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 11. Oktober 2021 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4 ). Mit Verfügung vom 15. Juni 2006 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Invalidenrente werde nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgeho ben, da sich sein Gesundheitszustand erhebl ich verbessert habe und der Invali ditätsgrad deshalb nunmehr led iglich noch 20 % betrage (Urk. 7/108 ). Ge gen diese Verfügung liess X.___ a m 11. Juli 2006 Einsprache erhe ben (Urk.

E. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer die Beweiskraft des G.___ -Gutachtens aufgrund der darin erhobenen Befunde in Zweifel zieht (Urk. 1 S. 5) , kann ihm nicht gefolgt werden . Der Beschwerdeführer bemerkt zwar richtig , dass im psychiatrischen Gutachten die Befunde schwerfällig, verlang samt, weinerlich, freudlos, Deperso nalisation, Opfergefühl, seit Jahren keine Sexualität, S uizidgedanken und Suizidphantasien , Einschla fstörungen mit drei- bis vierma ligen nächtlichen Unterbrüchen, nä chtliches Grübeln und Hoffnungs losigkeit aufgelistet werden (Urk. 7/274 /41). Zu den Suizidgedanken erläuterte der psychiatrische Teilgutach ter etwa , dass diese primär keine depressive Färbung aufwiesen, sondern viel eher einen gekränkt-verbitterten Hintergrund (Urk. 7/274/41). Inwiefern die vom Experten vorgenommene Gewichtung und Einordnung der Befunde mangelhaft sein soll, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht

ausge führt . Insgesamt wird im Gutachten nachvoll ziehbar dargelegt , weshalb beim vor liegenden Zustandsbild von einer leichtgradigen depressiven Episode auszugehen ist. Des Weiteren überzeugt die Einschätzung der Gutachter, wonach

IV-fremde Faktoren die Hauptroll e im Krankheitsgeschehen spielen. Einleuchtend legen sie dar, dass die Konfliktsituation mit der Ehefrau, die Betreibungen und der erzwun gene Wohnungswechsel von wesentlicher Bedeutung für die Beschwerden sind

(Urk. 7/ 274/39+51). Zum Schluss, dass krankheitsfremde Faktoren überwiegen, waren bereits die C.___ -Gutachter gekommen (Urk. 7/104/23). Die G.___ -G utachter hielten denn auch fest , dass der psychische Gesundheitszustand sich seither kaum verändert habe (Urk. 7/274/50) .

E s trifft sodann zwar zu, dass in der RAD-Stellungnahme vom 18. November 2014 (Urk. 7/277/3) bei der Arbeitsanamnese des Beschwerdeführers in den Jahren 1996 bis 1999 Tätigkeiten aufgelistet werden, welche nicht er, so ndern seine Ehefrau ausgeübt hat und aus deren Auszug aus dem individuellen Konto (vgl. Urk. 7/50) stammen. Es trifft aber nich t zu, dass aufgrund dieser falschen Annahme die Ausrichtung der Invalidenrente des Beschwerdeführers eingestellt worden ist und es findet sich auch kein Hinweis dafür, dass die Gut achter des G.___ ihm gesagt haben , dass diese Annahme der Grund für d ie Renteneinstellung gewesen ist. Es trifft sodann nicht zu, dass das Gutachten des G.___ auf der Annahme beruht, dass der Beschwerdeführer nach 1996 noch erwerbstätig gewe sen ist, in der beruflichen Anamnese wird festgehalten, dass der Beschwerde führer seinen letzten Arbeitstag im Jahr 1994 bei der Y.___ AG absolviert hat (Urk. 7/274/28). Selbst wenn die Gutachter des G.___ davon ausgegangen wären , dass der Beschwerdeführer bis ins Jahr 1999 erwerbstätig gewesen ist, ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwiefern dies für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die Zeit ab dem Jahr 2006 von Bedeutung gewesen sein sollte. Es scheint auch nicht nachvollziehbar, weshalb dies den Beschwerdeführer seit Jahren stark beschäftigt haben und bei ihm das Gefühl entstanden sein soll, dass seine Rente wegen dieser unrichtigen Annahme eingestellt worden ist . Dass in der RAD Beurteilung vom 18. November 2014 davon ausgegangen worden ist, der Beschwerdeführer sei nach 1994 noch erwerbstätig gewesen, ist zwar ein offen sichtlicher Irrtum, hatte aber keinen Einfluss auf die Entscheide der Beschwerde gegnerin .

E. 4.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Beweiskraft des G.___ -Gutachtens auch nicht zu verneinen, weil von den Gutachtern kein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt worden ist. Die Rechtsprechung des Bundes gerichts betreffend strukturiertes Beweisverfahren wurde im Zeitpunkt der Begut achtung des G.___ im Juni 2015 mit BGE 141 V 281 erst begründet, weshalb sie von den Gutachtern nicht ohne Weiteres angewendet werden konnte. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutach ten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobe nen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 ). Dies ist hier der Fall. Die G.___ - Gutachter stellten keine psychiatrische Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/274/49). Mit einer Indikatorenprüfung wird eine im Rahmen einer psychiatrischen Diagnose attestierte Arbeitsunfähigkeit validiert. Eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte kann auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren ( Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2019 vom 8 . No vember 2019 E. 4.2.4). Damit erwies sich vorliegend eine gutachterliche

Auseinandersetzung mit den einzelnen Indikatoren als entbehrlich. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass der RAD-Arzt Dr. H.___

in d er Stellung nahme vom 17. August 2015 (Urk. 7/277/4-6; vgl. E. 3.6 )

gestützt auf das Gut achten eine Indikatorenprüfung

vor nahm. D a bei kam er zum Schluss , dass die Indikatoren nicht bzw. nicht in der nötigen Anzahl erfüllt seien, um eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen .

E. 4.5 Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch das G.___ ist nicht ausgewiesen. Es bleibt vielmehr dabei, dass die behandelnden Ärzte eine andere Einschätzung desselben Gesundheits-zustandes als die Gutachter vornehmen. Laut den nachvollziehbaren Ein schätzungen des RAD vermögen insbesondere die Berichte der Integrierten Psychiatrie E.___ keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu belegen. Diese gehen von einer durchgehen den Arbeitsunfähigkeit seit 2007 aus, was - wie dargelegt - nicht zutrifft. Dem RAD ist beizupflichten, dass in den nach der G.___ -Begutachtung eingereichten Berichten keine Gesichtspunkte genannt werden, die auf eine wesentliche Ände rung des Gesundheitszus tands schliessen la ssen (Urk. 7/353/12) . Auch ist i h m beizupflichten, dass nach wie vor das psychische Geschehen massgebend von invalidenversicherungsrechtlich ausser Betracht zu lassenden psychosozialen Belastungsfaktoren (BGE 127 V 294 E. 5a) bestimmt wird .

Zutreffend ist schliesslich die Feststellung der Beschwerdegegnerin in der ange fochtenen Verfügung, dass sich der Beschwerdeführer bei den im Jahr 2017 ein geleiteten beruflichen Eingliederungsmassnahmen nicht um seine Integration bemüht hat . Es verhält sich so, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Unfall aus dem Jahr 1994 nicht mehr in der Lage sieht, einer Erwerbstätigkeit nachzu gehen und er sich komplett vom Erwerbsleben zurückgezogen hat. So erklärte er sich - nach mehrmaliger Ermahnung der Beschwerdegegnerin - zwar vorder gründig dazu bereit, an den Eingliederungsmassnahmen mitzuwirken. Die ihm zuerst vorgeschlagenen Praktikumsstellen lehnte er jedoch ab, weil er geltend machte, die Absolvierung des Arbeitsweges sei für ihn zu anstrengend . Als ihm in der Folge Arbeitsstellen vermittelt wurden, welche in unmittelbarer Nähe seines Wohnortes lagen, suchte er diese zwar auf, erklärte den Arbeitgebern aber gleich zu Beginn, dass er gar nicht arbeiten könne. Der Beschwerdeführer unter nahm mithin gar keinen ernsthaften Versuch, die Arbeiten zu verrichten, sondern erklärte sich grundsätzlich dazu ausserstande. 4. 6

Insgesamt ist damit festzuhalten, dass eine rentenbegründende Verschlechterung seit der C.___ -Begutachtung und mithin auch seit der Verfügung vom 14. Februar 2008 nicht ausgewiesen ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5 . 5 .1

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift unter Beilage des Ent scheides betreffend Gewährung von Sozialhilfe vom

29. April 2021 (Urk. 3/4 ) der S ozialbehörden der Gemeinde P.___ ein Gesuch um unentgeltliche Prozess führung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler gestellt (Urk. 1 S. 2). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unent geltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs . 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Ver fahren zu bestellen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Rechtspflegekosten ver pflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 5 .2

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5 .3

Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler ist mit Fr. 2’400 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 2. September 2021 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

E. 7 /14

E. 8 Die Integrierte Psychiatrie E.___ bestätigte im Bericht vom 18. Januar 2018 eine seit 10. April 2007 durch gehende vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/310). Gemäss ihrem Bericht vom 12. Juli 2019 (Urk. 7/326 /1-3 )

kam es bei der rezi divierenden depressiven Störung (ICD-10 F33) erneut zu einer Verschlech terung mit schwerer depressiver Symptomatik mit suizidalen Gedanken und erheblichen Verhaltensauffällig keiten. Das Denken des Beschwerdeführers sei eingeengt auf seine schwierige Lebens- und Krankheitssituation sowie die multiplen schweren Schmerzen. Im Affekt sei er stark niedergestimmt, starr und seit langem kaum mehr auslenkbar. Er sei hoffnungslos betreffend die Zukunft und leide unter schweren Ein- und Durchschlafstörungen. Im Antrieb sei er meist stark gemindert und er äussere seit Jahren erhebliche suizidale Gedanken. Die depressive Symptomatik müsse als therapieresistent ange sehen werden. Eine Arbeitsfähigkeit für den regulären Arbeitsmarkt in angestammter und angepasster Tätigkeit bestehe seit spätestens Dezember 2017 nicht mehr. Neben der schweren depressiven Sympto matik müssten erheblich e Akzentuierungen der Persönlichkeit erkannt werden. Da keine prämorbide Fremdanamnese für die Zeit vor dem Auftreten der depressiven Symptomatik vorliege, könne eine manifeste Persönlichkeitsstörung im Sinne einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-inst abi len (impulsiver Typ) und narzisstisch-kränkbaren Anteilen nur angenommen werden. Selbst eine Integration in eine rein geschützte Tätigkeit bei allfällig erneutem Vorliegen einer IV-Berentung werde schwierig wegen der Auffälligkeiten in Verhalten und Inter aktion. Dem dem Bericht vom 12. Juli 2019 beigelegten internen Bericht vom 16 . Januar 2019 über die tagestherapeutische Behandlung in der Integrierten Psychiatrie E.___ vom 17 . Sep tember 2018 bis 16. Januar 2019 (Urk. 7/325/4-7) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 2017 von der Ehefrau geschieden ist. Zu Beginn der Behandlung habe er sich in der Gruppe sehr deprimiert, niedergeschlagen und energie- und freudlos gezeigt. Aufgrund seiner grossen Belastung durch die problematische psychosoziale Situation (finanzielle und berufliche Sorgen, Wohnsituation, Scheidung von der Ehefrau und insgesamt schwierige familiäre Situation) habe er sich in der Interaktion mit den Mitpatienten und dem Behand lungsteam sehr zurückhaltend, angespannt und wortkarg präsentiert. Trotz seiner weiterhin vorhandenen schweren depressiven Symptomatik sei es ihm dann immer mehr gelungen, sich auf die Gruppe und deren Inhalte einzulassen, Die Teilnahme in den Gruppen hätten ihn seine psychosozialen Probleme für einige Stunden vergessen lassen. 3.

E. 9 Laut dem Bericht des Hausarztes med. pract . J.___ vom 14. September 2020 (Urk. 7/338) ist aufgrund einer Verschlechterung des Diabetes mellitus im Kantonsspital K.___ eine neue Therapie begonnen worden. Nachdem zunächst eine Besserung eingetreten sei, hätten sich die Zuckerwerte wieder massiv verschlechtert. Es sei deswegen mit einer AC-Hemmer-Therapie begonnen und eine Ernährungsberatung eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer sei im Verlauf des Jahres 2020 auch wegen Kniebeschwerden und urologischen Beschwerden behandelt worden. Am 10. Januar 2020 sei eine Leistenbruch-Ope ration durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer befinde sich auch weiterhin in psychiatrischer Behandlung und nehme Psychopharmaka ein. Die Blutzucker werte seien psychisch bedingt schwer einstellbar. Die psychische Diagnose habe sich nicht veränd ert. Der Beschwerdeführer leide immer noch an mittelschweren bis schweren depressiven Episoden. Er sei mit allem überfordert, auch von der somatischen Seite mit den chronifizierten Schmerzen im Nacken-, Schulter-, Fuss- und Kniebereich. Der Beschwerdeführer mache einen depressiven und unzufriedenen Eindruck. Es liege ein ausgeprägter sozialer Rückzug vor. 3.1 0

Gemäss dem Bericht der Integrierten Psychiatrie E.___ vom 3. Februar 2021 (Urk. 7/352/1-4) ist der Beschwerdeführer seit dem 29. Oktober 2014 durchgehend zu 100 % arbeits un fähig, sowohl für die angestammte Tätigkeit als Zaunbauer als auch für ange passte Tätigkeiten im regulären Arbeitsmarkt. Der Beschwerdeführer habe sich inzwischen von seiner Ehefrau getrennt und lebe alleine in hochgradigem sozialen Rückzug in einer kleinen, von der Gemeinde gestellten Wohnung. Eine neue Partnerschaft habe er nicht. Es bestünden kaum Aussenkontakte, einzig zu den beiden erwachsenen Töchtern habe der Beschwerdeführer sporadisch Kontakt. Eine mehrmonatige tagesklinische Behandlung 2018/19 habe nur eine kurz erkennbare affektive Aufhellung bewirkt und sei auf die Arbeitsfähigkeit ohne Einfluss geblieben. Der Beschwerdeführer sei in seinem Denken stark ein geengt auf den Trennungsentscheid der Ehefrau sowie seine Schmerzen in Knie und Rücken sowie teilweise auch auf die Sorge um seinen erkrankten Sohn. Es sei auch in Zukunft keine Wiedererlangung auch nur einer Teilarbeitsfähigkeit zu erwarten. In der Kommunikation mit dem Beschwerdeführer sei seine dyspho risch-gereizte Reaktionsbereitschaft und die seit Jahren bestehende latente suizi dale Gefährdung zu berücksichtigen. 3.11

RAD-Arzt Dr. L.___ führte in der Stellungnahme vom 10. März 2021 (Urk. 7/353/9) aus, aus rein körperlicher Sicht handle es sich im Wesentlichen um einen unveränderten bzw. im G.___ -Gutachten vom 10. August 2015 gewürdigten Gesundheitszustand. Aktuell werde dem Beschwerdeführer urologisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Die vom Hausarzt neu diagnostizierten Ent hesiopathien

Epicondylitis

lateralis sowie Plantarfaszi i tis seien medizinisc h behandelbar und damit nicht IV -relevant. Aus somatischer Sicht könne gesamt haft an der RAD-Stellungnahme vom 17. August 2015 (vgl. E. 3. 6 7 ) festgehalten werden. 3.12

RAD-Ärztin Dr. M.___ nahm am 15. März 2021 (U rk. 7/353/9-12 ) Stellung aus psychiatrischer Sicht. Sie hielt fest, dass seit Beginn der psychiatrischen Behand lung eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine affektive Störung (ICD-10 F32 oder F33) genannt worden seien, welche jedoch nicht gemäss ICD-10-Kriterien hergeleitet worden seien und diese auch nicht erfüllten. Es könne von depressiven Reaktionen auf psychosoziale Belastungssituationen ausgegangen werden, zusätzlich e Aggravation bei Rentenbegehren könne nicht ausgeschlossen werden. Da bisher keine langanhaltende, arbeitsrelevante psychiatri sche Erkrankung vorgelegen habe, könne auch keine Verschlechterung attestiert werden. Somit könne weiterhin an der RAD-Stellungnahme vom 17. August 2015 festgehalten werden. 3.13

Laut dem Bericht der Integrierten Psychiatrie E.___ vom 3. Mai 2021 (Urk. 7/364) besteht beim Beschwer de führer weiterhin keine Arbeitsfähigkeit. Unverändert würden die Kriterien einer schwer und chronisch verlaufenden depressiven Erkrankung als erfüllt angese hen. Diese erfasse alle Lebensbereich e des Beschwerdeführers und habe zur «Vita minima » und einer erheblichen suizidalen Gefährdung geführt. Es sei daran fest zuhalten, dass die geforderten Kriterien einer schweren depressiven Episode nach dem Klassifikationssystem ICD-10 erfüllt seien. Bei einer Minderheit von Patien ten könne sich eine depressive Störung zu einer anhaltenden Depression entwi ckeln, hauptsächlich im höheren Lebensalter. Dies treffe beim Beschwerde führer zu und lasse keine Arbeitsfähigkeit mehr bei ihm erkennen. Ebenso liege darin der Grund des Scheiterns der Eingliederungsmassnahmen. Es könne nicht ledig lich auf eine reaktive Depression aufgrund der schwierigen Lebenssituation geschlossen werden, da sowohl das Ausmass der Symptome als auch die Dauer die Kriter ien nach ICD-10 weit überschrit ten würden. 3.14

Gemäss der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. M.___ vom 21. Mai 2021 (Urk. 7/372/3-4) sind die Voraussetzungen für die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.21) entgegen der Beurteilung der Integrierten Psychiatrie E.___ nicht gegeben. Die Symptome eines somatischen Syndroms würden im Bericht nicht in der verlangten Anzahl umschrieben. Für eine rezidi vierende depressive Störung müssten ausserdem eindeutige Remissionen verlangt werden. Falsch sei auch die Ansicht, dass eine Anpassungsstörung schon auf grund der Dauer nicht vorliegen könne. Gemäss den ICD-Kriterien könne eine Anpassungsstörung lediglich nicht länger als sechs Monate bis zwei Jahre nach Ende der Belastung oder ihrer Folgen vorliegen. Beim Beschwerdeführer seien die Belastungen noch immer bestehend. Auch bezüglich des Ausmasses der Symp tome könne der Integrierten Psychiatrie E.___ nicht zugestimmt werden. Die ICD-Kriterien würden nicht aussagen, dass bei affektiven Störungen ein geringeres Ausmass der Symptome vorkomme als bei einer Depression. Da in den psychiatrischen Gutachten die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung und von akzentuierten Persönlichkeits zügen jeweils nicht gestellt worden sei, könne dies auch jetzt nicht nachvollzogen werden. Das Verhalten des Beschwerdeführers spreche eher für eine Aggravation. Zusammenfassend seien im neusten Arztbericht der Integrierten Psychiatrie E.___ keine neuen medizini schen Fakten/Tatsachen vorgebracht worden, welche an der bisherigen RAD Stellungnahme etwas ändern könnte n . 3.15

Am 30. August 2021 (Urk . 3/3) nahm die Integrierte Psychiatrie E.___ auf Ersuchen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführer s zur Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. M.___ vom 21. Mai 2021 Stellung. Sie bestritt die Auffassung von Dr. M.___ und hielt an ihrer eigenen Beurteilung fest. 4. 4. 1

Das Gutachten des G.___ vom 10. August 2015 (Urk. 7/274) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen ( vgl. E. 1. 6 ). Es beruht auf sorgfältigen, umfassenden internistischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde unter Berück sichtigung der geklagten Beschwerden sowie in Auseinander setzung mit der medizinischen Aktenlage abgegeben. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begrün de ten ihre Sch lussfolgerungen nachvollziehbar. Dem Gutach ten kommt daher gru ndsätzlich volle Beweiskraft zu. Das gilt auch für die Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dr. L.___ und Dr. M.___ , soweit sie sich zum weiteren Verlauf nach der Begutachtung äussern. 4. 2

Wie bereits festgehalten (E. 1. 8 ) ist in Bezug auf die Berichte der behan deln den Ärzte die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen.

Dies gilt mitunter in Bezug auf die

Integrierte Psychiatrie E.___ . Behandelt wird der Beschwerdeführer dort durch me d. pract . O.___ , Leitender Arzt. Dieser verfasste mit Ausnahme des internen Berichts vom 16. J anuar 2019 sämtliche bei den Akten liegenden Berichte der

Integrierten Psychiatrie E.___ . Dabei trat er indessen nicht nur als behandelnder Arzt des B eschwerdeführers auf, sondern auch als dessen Rechtsvertreter , indem er Einwand gegen den Vorbescheid vom 7. März 2012 erhob (Urk. 7/172). Damit hat er die parteiische Stellung, die bei behandelnden Ärzten erfahrungsgemäss angenommen wird, noch bekräftigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8 C_549/2021 vom 7. Januar 2022 E. 7.2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00518

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom

22. April 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1957, arbeitete vom 2. März 1990 bis zum 31. August 1995 (letzter effektiver Arbeitstag: 30. September 1994) bei der Y.___ AG als Hilfsarbeiter in der Zaunmontage (Urk. 7 /8). Wegen der Folgen eines im Oktober 1994 erlittenen Velounfalles (Schaden am Menis kus links) sowie eines ebenfalls unfallbedingt erlittenen Kreuzbandrisses (Aus rutschen bei der Arbeit) meldete sich der Versicherte am 16. Juni 1997 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte diverse Abklärungen durch. Mit Verfügung vom 25. August 1998 wies sie das Begehre n um Gewährung beruflicher Massnah men ab, da die Abklärungen ergeben hätten, dass X.___ zwar in seinem ursprüng li chen Beruf in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, ihm aber in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zuge mutet werden könne. Zur Verwertung dieser Restarbeitsfähigkeit seien keine beruflichen Vor kehren nötig (Urk. 7 /13 ). Mit Verfügungen vom 6. Novem ber 1998 sprach die IV Stelle dem Versicherten ba sierend auf einem Invaliditäts grad von 100 % für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum 31. August 1997 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7 /35-38). Das hiesige Gericht wies mit Urteil vom 26. Mai 2000 die gegen die Verfügung betreffend berufliche Massnahmen vom 25. August 1998 erhobene Beschwerde ab (Urk. 7 /40). Dieser Entscheid wurde vom

damaligen Eidgenössi schen Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) mit Urteil vom 14. August 2001 bestätigt (Urk. 7 /51). 1.2

Wegen massiven Kniebeschwerden seit dem Unfall von 1994, andauernden Schmerzen am ganzen Körper seit 1998 sowie psychischen Problemen seit 1994 meldete sich X.___ am 30. Augus t 2000 erneut bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /43). Die IV-Stelle holte die Arztberichte des Psychiatrie-Zentrums Z.___

vom 16. November 2001 (Urk. 7 /54) und von Dr. med. A.___ , Spezialarzt für Chirurgie FMH, vom 30. November 2001 (Urk. 7 /55) ein. Mit Verfügung vom 12. April 2002 sprach sie dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Mai 2000 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7 /71). 1.3

Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle die Arztberichte des Psychiatrie-Zentrums Z.___ vom 23. Dezember 2004 (Urk. 7 / 99 ) und von Dr. med. B.___ , Allgemeine Medizin, vom 23. Januar 2005 (Urk. 7 /10 0 ) ein . In der Folge liess sie X.___ durch das Begutachtungsinstitut C.___ polydisziplinär begutachten (vgl. Guta chten vom 25. April 2006, Urk. 7 /10 4 ). Mit Verfügung vom 15. Juni 2006 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Invalidenrente werde nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgeho ben, da sich sein Gesundheitszustand erhebl ich verbessert habe und der Invali ditätsgrad deshalb nunmehr led iglich noch 20 % betrage (Urk. 7/108 ). Ge gen diese Verfügung liess X.___ a m 11. Juli 2006 Einsprache erhe ben (Urk. 7 /11 4 ), welche die IV-Stelle mit Ent scheid vom 19. September 2006 abwies (Urk. 7 /12 2 ). Die gegen diesen Ein spracheentscheid am 20. Oktober 2006 (Urk. 7 /12 6 ) erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 21. November 2007 (Urk. 7 /14 2 ) ab. 1.4

Mit Schreiben vom 27. November 2007 teilte das Psychiatrie-Zentrum Z.___ der IV-Stelle mit, der psychische Gesundheitszustand des Versicherten habe sich seit der Begutach tung durch das C.___ vom 6. Februar 2006 spätestens im April 2007 deutlich verschlechtert (Urk. 7/143 ). Die IV-Stelle behand elte in der Folge dieses Schrei ben im Einverständnis mit dem Versicherten (Urk. 7 /14 5 ) als Neuan mel dung. Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. D.___ , Allgemeine Medizin FMH, von ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 6. Dezember 2007 (Urk. 7 /14 8 /2) sprach die IV-Stelle nach Dur chführung des Vorbescheidver fah rens (Urk. 7 /150) X.___ ohne die Einholung weiterer medizinischer Berichte mit Verfügung vom 14. Februar 2008 b asierend auf einem Invaliditäts grad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Apri l 2007 erneut eine ganze Invali den rente zu (Urk. 7 /1 59 /1-3). 1.5

Im Jahre 2010 führte die IV-Stelle ein Revisionsverfahren durch. Der Versi cherte gab am 18. Februar 2010 an, da ss keine Veränderung des Gesund heits zustands eingetreten sei (Urk. 7/162 /1-4), und beantwortete sämtliche Fragen, welche darauf abzielten, die Ressource n für die Durchführung von Integrations mass nahmen abzuklären, negativ (Urk. 7 /16 2/5-6). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. B.___ vom 29. März 2010 (Urk. 7 /16 4 ) sowie der Integrierten Psychiatrie E.___

vom 27. September 2010 (Urk. 7 /17 0 ) ein und teilte X.___ am 25. Januar 2011 (Urk. 7 /17 2 ) mit, er habe unverändert An spruch auf eine ganze Invalidenrente. 1.6

Im Hinblick auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Revision des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung (IVG) unterbreitete die IV-Stelle die Akten des Versicherten RAD-Ärztin Dr. med. F.___ , FMH Arbeits medizin und FMH Allgemeinmedizin. Gestützt auf deren Stellungn ahme vom 3. Februar 2012 (Urk. 7/175 /3) teilte die IV-Stelle X.___ mit Vorbe scheid vom 7. März 2012 mit, di e Rente werde aufgehoben (Urk. 7 /17 7 ). Dagegen erhoben die Integrierte Psychiatrie E.___ (Urk. 7 /17 8 /1-2) und der Versicherte selbst (Urk. 7 /1 79 ) am 29. März 2012 sowie ergänzend durch Rechtsanwalt Thomas Wyss am 23. April resp. 4. Juli 2012 (Urk. 7 /18 0 und Urk. 7/187) Einwand. RAD-Ärztin Dr. F.___ nahm dazu am 17. Juli 2012 Stellung (Urk. 7 /18 8 /2). Die IV-Stelle stellte die Invaliden rente mit Verfügung vom 19. Juli 2012 auf den ersten Tag des zweiten auf die Zustellung des Entscheids folgenden Monat s hin ein

(Urk. 7/189 ). In Gutheissung der dagegen am 13. September 2012 (Urk . 7/193/3

8) erhobe nen Beschwerde, hob das hiesige Gericht mit Urteil vom 14 . November 2012 die angefochtene Verfügung auf und stellte fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk.

7/208). Das Bun desgericht hiess die vom Bundesamt für Sozial ver sicherungen (BSV) dagegen am 4. Januar 2013 (Urk. 7/214/2-14) erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. Dezember 2013 teilweise gut. Es hob das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2012 und die Verfügung der IV-Stelle vom 19. Juli 2012 auf und wies die Sache an die IV Stelle zurück, damit sie über den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente neu verfüge (Urk. 7/239).

1.7

Die IV-Stelle holte den Arztbericht der Integrierten Psychiatrie E.___ vom 29. Oktober 2014 ein (Urk. 7/256). Sodann liess sie das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums G.___ vom 10. August 2015 erstellen (Urk. 7/274). Am 9. Septem ber 2015 nahm RAD-Arzt Dr. med. H.___ , Facharzt für Anästhesio logie FMH, zum Gutachten Stellung (Urk. 7/277/4-6). Mit V orbescheid vom 20. Januar 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die renten zusprechende Verfü gung vom 14. Februar 2008 wiedererwägung sweise aufheben werde (Urk. 7/279) . Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 wies die IV-Stelle X.___ darauf hin, dass er verpflichtet sei, an beruflichen Ma ssnahmen mitzu wirken (Urk. 7/280). Am 2. Februar 2017 (Urk. 7/283) durch Rechtsanwalt Holger Hügel bzw. am 5. Mai 2017 (Urk. 7/290) durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz erhob der Ver sicherte gegen den Vorbescheid vom 20. Januar 2017 Einwand. Am 18. Dezember 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie ihm Bera tung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die I.___ AG gewähre (Urk. 7/301). Mit Schreiben vom 6. März 2018 (Urk. 7/311) und vom 28. März 2018 (Urk. 7/315) machte die IV-Stelle den Versicherten erneut auf seine Mitwirkungspflichten bei den Ein gl iederungsmassnahmen aufmerksam. Am

15. Mai 2018 erstattete die I.___ AG den Schlussbericht über die beruflichen Wiedereingliederungsbemühu ngen, welche erfolglos verlaufen waren (Urk. 7/ 3 22). Die Integrierte Psychiatrie E.___ reichte den Arztbericht vom 12. Juli 2019 ein (Urk . 7/326/1 3). Am 29. Juli 2019 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/327). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von med. pract . J.___ , Allgemeine Medizin FMH, vom 14. September 2020 (U rk. 7/338) , des Kantonsspitals K.___ vom 29. September 2020 (Urk.

7/339) sowie der Integrierten Psychiatrie E.___ vom 3. Februar 2021 (Urk. 7/352/1-4) ein . RAD-Arzt Dr. med. L.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, am 10. März 2021 (Urk. 7/353/9) und RAD-Ärztin Dr. med. M.___ , Psychiatrie und Psycho therapie, am 15. März 2021 (Urk. 7/3539-12) nahmen Stellung zur medizinischen Aktenlage aus somatischer bzw. aus psychiatrischer Sicht. Mit (weiterem ) Vorbe scheid vom 6.

April 2021 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten erneut an, dass sie die Verfügung vom 14. Februar 2008 wiedererwä gungsweise aufheben werde (Urk. 7/354). Dagegen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler am 6. Mai 2021 (Urk. 7/368) unter anderem unter Beilage des Berichts der Integrierten Psychiatrie E.___ vom 3. Mai 2021 (Urk. 7/364) Einwand. Am 21. Mai 2021 nahm RAD-Ärztin Dr. M.___ zum Einwand und insbesondere zum damit eingereichte n Bericht der Integrierten Psychiatrie E.___ Stellung (Urk. 7/372/3-4). Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 14 . Februar 2008 wiedererwägungsweise auf, wies das Leistungs begehren ab und stellte fest, dass die Invalidenrente weiterhin seit September 2012 eingestellt bleibe (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Stadler am 2. September 2021 Beschwerde – unter anderem unter Beilage der Stellung nahme der Integrierten Psychiatrie E.___ vom 30. August 2021 (Urk. 3/3) - mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): «1. Die Verfügung der SVA vom 14. Juli 2021 sei aufzuheben. 2.

Die Verfügung der SVA vom 14. Februar 2008 sei nicht wieder erwägungs weise aufzuheben und demgemäss sei dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. September 2012 weiterhin eine ganze Rente der IV auszurichten. 3.

Eventualiter sei zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zunächst noch ein aktuelles, dieses Mal aber unvor eingenommenes und korrektes, unabhängiges psychiatrisches Gutachten einzuholen. 4.

Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 5.

Rechtsanwalt Dr. iur . Peter Stadler sei dem Beschwerdeführer als unent geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 6.

Dem Beschwerdeführer sei eine Prozessentschädigung zuzusprechen.»

Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 11. Oktober 2021 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsver mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Inter ferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vor liegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2021 vom 17. November 2021 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1. 4

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabe nbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27 .

April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1. 6

Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).

Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein ver nünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfü gung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).

Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG für ein wieder erwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung (oder einen formell rechtskräftigen Einspracheentscheid ) gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88 bis Abs. 2 IVV). Dabei ist – wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – auf der Grundlage eines richtig und voll ständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfü gung (oder des Einspracheentscheides ) zu ermitteln (BGE 144 I 103 E. 4.4.1 mit Hinweisen, 141 V 9 E. 2.3). 1. 7

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1. 8

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslauten den Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 2. 2.1

Das Bundesgericht hat im Urteil vom 13. Dezember 2013 (Urk. 7/239) festgehal ten, dass die mit Verfügung vom 14. Februar 2008 erfolgte Leistungs zusprache in fehlerhafter Anwendung der massgeblichen Regeln ergangen und daher als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu qualifizieren ist, da das Schreiben des Psychiatrie-Zentrums Z.___ vom 27. November 2007 und die Stellungnahme des RAD vom 6. Dezember 2007, welche Grundlage dieser Verfü gung bildeten, die Anforderungen an eine rechtskonforme Sachverhalts abklärung nicht erfüllten (E. 4.3.2 des Urteils). Fraglich und nach Lage der vorhandenen Akten nicht abschliessend beurteilbar sei indes, wie sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zur am 19. Juli 2012 verfügten Rentenaufhebung ent wickelt habe. Die Sache sei somit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen vertieften Abklärungen vornehme. Hernach werde sie erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu befinden haben (E. 4.3.3).

Steht die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung fest und ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauer leistungen regelmässig zutrifft, gilt es, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88 bis Abs. 1 lit .

c IVV; BGE 110 V 291 E. 3 S. 293 ff.). Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung zu ermitteln (Urteile 9C_101/2011 vom 21. Juli 2011 E. 5.1; 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1).

Zu prüfen ist daher der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab der am 19. Juli 2012 verfügten Rentenaufhebung.

Bei der Prüfung dieser Frage rechtfertigt es sich zum besseren Verständnis, bei der Darlegung des medizinischen Sachverhalts die Akten mit und ab dem Zeit punkt des C.___ -Gutachtens vom 25. April 2006 zu zitieren. 2. 2

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2021 (Urk. 2) aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht keine eigenständige Erkrankung vorliege. Die Beschwerden seien auf die familiäre Situation zurück zuführen. Diese gälten im Sinne der Invalidenversicherung als nicht langdauernd und begründeten keinen Anspruch auf Rentenleistungen. Aus körperlicher Sicht sei dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Hilfsarbeit zu 100 % möglich. Die Einkommenseinbusse bzw. der Invaliditätsgrad belaufe sich auf 13 %, womit der Beschwerdeführer keinen Anspruch mehr auf eine Invaliden rente habe. Die Rente des Beschwerdeführer s sei damit zu Recht aufgehoben wor den. 2. 3

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 2. Septem ber 2021 (Urk. 1) geltend, es liege sehr wohl eine eigenständige psychiatrische Erkrankung vor, und zwar eine langandauernde, schwerwiegende und chronische Krankheit. Deswegen sei der Beschwerdeführer seit Jahren nicht mehr arbeits fä hig. Die Arbeitsunfähigkeit beruhe nicht auf einer schwierigen familiären Situa tion, sondern auf einer psychischen Erkrankung. Die Beurteilung im G.___ Gutachten widerspreche den klaren und eindeutigen Berichten der behan delnden Ärzte. Der vom psychiatrischen G.___ -Gutachter erhobene Befund zeige, dass nicht nur eine leichtgradige depressive Episode vorgelegen habe. Dem Gut achten lasse sich sodann entnehmen, dass die chronische Depression des Beschwerde führers therapieresistent sei. Er verfüge weder über Ressourcen noch sei ein funktionelles Leistungsvermögen vorhanden. Der Beschwerdeführer lege Wert darauf, dass er entgegen den in den Akten enthaltenen Angaben ab 1996 keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt habe. Es beschäftige ihn stark, dass basierend auf diesen falschen Angaben das G.___ -Gutachten erstellt worden sei und die Be schwerdegegnerin seine Rente eingestellt habe. Es sei klar, dass der Beschwerde führer psychisch schwer erkrankt sei und deswegen nicht arbeiten könne. Sein Gesundheitszustand habe sich seit dem vorma ligen Gutachten des C.___ vom 25. April 2006 erheblich verschlechtert. Die gegenteilige Auffassung sei akten widrig und unhaltbar. Die Auswirkungen der somatoformen Schmerz störung seien auch nicht in einem strukturierten Beweisverfahren überprüft worden. Es sei auch nicht so, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin eingeleiteten beruflichen Eingliederungsmassnahmen nicht bemüht habe. Vielmehr sei die Eingliederung aus Krankheitsgründen gescheitert. Eine Wiedereingliederung sei spätestens seit Dezember 2017 unmög lich, da beim Beschwerdeführer keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Die Beschwerdegegnerin habe den neusten Arztberichten der behandelnden Ärzte nicht Rechnung getra gen. Diese würden klar für eine schwere Depression sprechen.

3. 3. 1

Die Ärzte des C.___ diagnostizierten im Gutachten vom 25. April 2006 (Urk. 7 /104/18-19) (1.) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4, (2.) eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) sowie (3.) Knie schmerzen links bei chronischer mittelgradiger sagittaler Inst abi lität (ICD-10 M25.5/M23.5) mit beginnenden degenerativen Veränderungen (ICD-10 M17.3) und mit Status nach Arthroskopie mit partieller medialer Meniskektomie am 9. November 1994, Status nach Arthroskopie mit Resektion einer Plica

infra patel laris am 29. August 1995, Status nach VKB-Plastik mit freiem Liga mentum pa tellae-Transplantat am 8. Januar 1996 und Status nach diagnosti scher Arthros kopie am 25. Oktober 1996 (ICD-10 Z98.8). Ohne Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit bestehe ausserdem ein Status nach HWS-Distorsions trauma bei Auffahrkollision am 19. August 2002, derzeit ohne objektivierbares klinisches Korrelat (ICD-10 T91.8). Der Tagesablauf des Beschwerdeführers sei wenig strukturiert, indem er erst im Verlauf des Morgens aufstehe und tagsüber keinen geregelten Aktivitäten nachgehe. Er verlasse allerdings regelmässig die Woh nung zum Einkaufen und für kleinere Spaziergänge und treffe sich mehrmals wöchentlich am Abend mit Kollegen in einem albanischen Club zum Karten spiel. Auch unternehme er nachts häufig längere Spaziergänge und gehe entsprechend erst sehr spät ins Bett. Der Beschwerdeführer halte eine Rückkehr in den Arbeitsprozess aufgrund seiner Schmerzen für unmöglich, gebe aller dings an, bei guter Gesundheit würde er gerne wieder vollzeitlich arbeiten gehen. In seiner erlernten Tätigkeit als Coiffeur habe der Beschwerdeführer nur sehr kurz gearbeitet. Nach seiner Einreise in die Schweiz sei er als Zaunmonteur tätig ge wesen, was als seine angestammte Tätig keit anzusehen sei. In dieser körperlich belastenden Tätigkeit, welche zudem oft auf unebenem Gelände ausgeübt wer den müsse, sei der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht aufgrund des postoperativen Zustands am linken Knie mit einer objektivier baren Inst abi lität bleibend arbeitsunfähig, da es zu einer nicht zumutbaren Schmerzprovokation kommen könnte. Auch aus psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführer nur körperlich angepasste Tätigkeiten aus üben, da es an sonsten zu einer psy chischen (De-)Kompensation kommen könnte. Diese voll ständige Arbeitsunfä higkeit als Zaunmonteur bestehe seit dem im Jahre 1994 erlittenen Unfall. Für körperlich leichte bis mi ttelschwere Tätig keiten in wechseln der Position und ohne übermässige Belastung des linken Knies bestehe aus orthopädischer Sicht zeitlich und leistungsmässig eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit. Mit Rück sicht auf die anamnestisch angegebenen Beschwerden im Bereich von Nacken und Halswirbelsäule s ollten Tätigkeiten mit regelmäs sigen Überkopfbewegungen beider Arme ebenfalls vermieden werden. Aus psychiat ri scher Sicht bestehe für jede körperlich angepasste Tätigkeit eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer um 20 % reduzierten Leistung aufgrund der leicht gradigen depressiven Episode und der anhaltenden somato formen Schmerz störung. Dadurch komme es zu ei ner gew issen Verlangsamung des Arbeits tempos, welche sich leistungsmindernd auswirke. Zusammenfassend beste he für jede körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeit in wechselnder Position und ohne übermässige Belastung de s linken Knies sowie ohne regel mässige Überkopf bewegungen beider Ar me eine ganz tägige Arbeitsfähig keit mit einer um 20 % reduzierten Leistun g, somit eine zumutbare Arbeits fähigkeit von 80 %. Zur Selbsteinschätzung des Beschwerde führers, welcher sich aus rein somatischen Gründen als nicht mehr arbeitsfähig erachte, bestehe wohl deshalb eine Diskrepanz, weil er davon ausgehe, dass er sich körperlich vollständig gesund fühlen müsse und zu keiner Zeit Schmerzen verspüren dürfe, um einer Arbeitstätigkeit nachgehen zu können. Bei Schmerz verarbeitungs störungen bestehe immer eine höhere Selbstlimitierung, als es me dizinisch-theoretisch, insbesondere im Sinne der Willensanstrengung aus psy chiatrischer Sicht zumut bar wäre. Dass sich der Beschwerdeführer selbst nicht als derart krank ein schätze, lasse sich auch daraus schliessen, dass der gemes sene Serumsspiegel nicht auf eine regelmässige Medikamenteneinnahme hin weise. Die unterschied liche Ein schätzung des Psychiatrie-Zentrums Z.___ sei darauf zurückzuführen, dass es offensichtlich durch die eingeleitete Therapie zu einer deutlichen Besse rung des psychischen Zustandes gekommen sei. Dies zeige sich insbesondere darin, dass der Beschwer deführer regelmässig sozialen Akti vitäten nachgehe und keine Zeichen einer schweren depressiven Verstimmung mehr zeige. Die verbesserte

Arbeitsfähigkeit

bestehe

sicher

spätestens

seit

dem

6. Februar

2006. Die Prognose bezüglich einer Reintegration in den Arbeitspro zess sei auf grund der subjektiven Einschätzung des Beschwerde führers als sehr ungüns tig zu bezeichnen. 3.2

Im Schreiben des Psychiatrie-Zentrums Z.___ vom 27. November 2007 (Urk . 7/143) wird erwähnt, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Versicher ten seit der medizinischen Begutachtung durch das C.___

im Februar 2006 deutlich verschlechtert habe. Spätestens seit dem Beginn der regelmässigen ambulanten Behandlung im Psychia trischen Ambulatorium N.___ Mitte April 2007 sei davon auszugehe n, dass sich die vom C.___ diagnostizierte leichte depressive Epi sode zu einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom im Rahmen der rezidivierenden depr essiven Störung gemäss ICD-10 F 33.11 entwi ckelt habe. Neben diesem Beschwerdebild bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nach ICD-10 F 45.4, wobei sich mittlerweile auch Kriterien fänden, die für eine ausnahmsweise Unüberwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung sprächen. Es lägen etwa ein sozialer Rückzug in allen Bereichen des täglichen Lebens sowie ein chronifizierter Verlauf trotz Ausschöpfens sämt licher therapeutischer Möglichkeiten vor. So besuche der Versicherte ein Mal pro Woche eine ambulante Gruppe der Bewegungstherapie für Patienten mit Schmerzstörung. Aus der Kombination beider psychischer Störungen resultiere eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für jegliche Täti g keit in der freien Wirt schaft. Die Stellungnahme des RAD vom 6. Dezember 2007 (Urk. 7/148/2) gibt Befund und Diagnose de s Psychiatrie-Zentrums Z.___ wieder und stuft diese wie auch die daraus resultierenden Folgen als plausibel ein. 3.3

Dr. B.___ sprach im Bericht vom 29. März 2010 (Urk. 7/164) von einer manifesten chronischen Depression. Im Bericht

der

Integrierten Psychiatrie E.___

vom 27. September 2010 (Urk. 7/170) wurde neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung alsdann eine rezidivierend e depressive Störung, erneut mittelgradige bis schwere Episode (ICD 10: F33.1/F33.2), diagnostiziert . Am 29. März 2012 (Urk. 7/178) beschrieb die

Integrierte Psychiatrie E.___ schliesslich eine schwerwiegende depressiv e Störung (ICD-10: F33.1/F33.2) : Die Symptomatik fluktuiere, ohne dass je eine Remission erreicht worden sei. Zum jetzigen Berichtszeitpunkt bestehe erneut eine mittel- bis schwer gradig depressive Symptomatik, wobei bilanzierend auch suizidale Gedan ken des Patienten eine Rolle spielten. 3. 4

Laut dem Bericht der Integrierten Psychiatrie E.___ vom 29. Oktober 2014 (Urk. 7/256 ; vgl. auch Urk. 7/247 ) besteht beim Beschwerdeführer unverändert eine schwere depressive Symptoma tik mit weitgehendem sozialen Rückzug und anhaltendem Paarkonflikt mit der ebenfalls psychiatrisch schwer erkrankten Ehefrau. Der Beschwerdeführer führe eine « vita

minima » mit Kontakt anscheinend nur zu den drei Kindern und zum schwer erkrankten Vater in Nordmazedonien . Ein Kollegen- oder Freundeskreis sei nicht bekannt. Die Tagesstruktur scheine aus langen Spaziergängen zu bestehen. Den Vorschlag einer längeren stationären oder tagesklinischen Behand lung lehne der Beschwerdeführer ab. Gegenwärtig sei die Situation besonders problematisch, weil die Zwangsräumung der Wohnung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau unmittelbar bevorstehe. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ausserdem eine anhaltend e somatoforme Schmerz störung. Berufliche Massnahmen seien nicht erfolgsversprechend. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei keine angepasste Tätigkeit erkennbar, welche er noch aus üben könnte. 3. 5

Gemäss dem polydisziplinären Gutachten des G.___ vom 10. August 2015 (Urk. 7/274) bestehen beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen (Urk. 7/274/48-49):

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronischer Knieschmerz links - Kniekontusion bei Velosturz am 02.10.1994 - a rthroskopische

Meni s kektomie 11/1994 medial - Plica -Resektion 08/1995 - VKB-Plastik mit Ligamentum patellae -Streifen, arthroskopisch 01/1996 - diagnostische Arthroskopie 10/1996 - posttraumatische beginnende Gonarthrose bei persistierender anteromedialer Inst abi lität - Diabetes mellitus II - Hba1c vom 5.5.2015: 7,5%

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Klagen über Nackenschmerzen bei Status nach HWS-Distorsion 08/2002 - Lumbales Schmerzsyndrom - Adipositas (BMI 34.6) - Status nach Nikotinabusus (50 py ) - Dyspeptische Beschwerden bei Status nach Ulcus duodeni 1993/1994 - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - Leichtgradige depressive Episode (F32.0)

Bei der jetzigen Untersuchung beschreibe der Beschwerdeführer subjektiv eine herabgesetzte Stimmung und Hoffnungslosigkeit, wobei er auch in Tränen aus ge brochen sei, als er von den Konflikten mit seiner Ehefrau und dem Verlust der Wohnung berichtet habe. Auf Befragen gebe er an, dass diese Probleme einen sehr grossen Anteil an seiner Beschwerdesymptomatik hätten. In der Unter suchung sei er ablenkbar und aufheiterbar . Er schildere zwar S uizidgedanken. Diese hätten jedoch primär keine depressive Färbung, sondern eher einen gekränkt-verbitt erten Hintergrund.

Zudem klage der Beschwerdeführer über häufige Ein- und regelmässige Durchschlafstörungen. Im Übrigen fänden sich jedoch nur wenig eindeutige Hinweise auf eine depressive Störung. Somit bestün den aktuell allenfalls eine leichtgradige depressive Episode, die möglicher weise nicht unabhängig von der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ein geordnet gesehen werden müsse. Deshalb könne aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (Urk. 7/274/ 41+ 47-48) .

Gesamtmedizinisch ergebe sich bezüglich Arbeitsfähigkeit folgende Ein schätzung: Der Beschwerdeführer sei in der ursprünglichen Tätigkeit als Zaun monteur, bei der es sich um eine schwere Tätigkeit in unebenem Gelände handle, nicht mehr arbeitsfähig wegen des Knieleidens. Hingegen könne er ganztags voll schichtig in leichter bis mittelschwerer Tätigkeit ohne permanente erhebliche Belastung des Kniegelenkes eingesetzt werden. Es müsse sich dabei keineswegs um eine rein sitzende Tätigkeit handeln. Wegen des Diabetes sollte der Beschwer deführer keine Tätigkeiten mit Selbst- oder Fremdgefährdung durch führen müssen, ebenso wenig wie Schichtarbeit. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte ab dem Gutachten des C.___ aus dem Jahre 2006 (Urk. 7/274/48)

Im Vordergrund der medizinischen Problematik stehe das psychiatrische Leiden. Die somatisch beklagten Beschwerden begründeten lediglich eine leichte Ein schränkung der A rbeitsfähigkeit, sodass der Beschwerdeführer seit 2006 ganztags vollschichtig in adaptierter Tätigkeit arbeiten könnte (Urk. 7/274/49). Es sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit 1994 nicht mehr gearbeitet habe. Er habe sich innerlich zur Ruhe gesetzt und denke nicht an ein berufliches Comeback. Die Prognose sei schlecht (Urk. 7/274/50).

Der Gesundheitszustand habe sich seit 2008 aus psychiatrischer Sicht kaum ver ändert. Somatisch lasse sich keine Besserung oder Verschlechterung fest stellen. Es fänden sich Hinweise auf eine «Vita minima ». Der Beschwerdeführer habe allen begutachtenden Ärzten geschildert, dass er den ganzen Tag sitze oder liege. Zu häuslichen Aktivitäten sähen er und seine Ehefrau sich nicht in der Lage. IV fremde Faktoren spielten die Hauptrolle im Krankheitsgeschehen. So habe der Beschwerdeführer selber die Konfliktsituation mit seiner Ehefrau und die beschä mende Situation im Zusammenhang mit dem (erzwungenen) Wohnungs wechsel als wesentlich beschrieben. Der Beschwerdeführer sehe sich durchgängig als Opfer. Gleichzeitig beschreibe er, dass er seine Ehe wegen der Kinder nicht auf lösen könne. Eine leitlinienkonforme psychiatrische Behandlung habe auf grund der nicht ausreichenden Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers nicht durchge führt werden können (Urk. 7/274/51).

Eine schwerwiegende psychische Störung im Sinne einer Persönlichkeitsstörung oder eine r

komorbiden affektiven oder anderen psychischen Erkrankung liege nicht vor. Es bestehe jedoch eine ausgeprägte anhaltende somatoforme Schmerz störung. Es fänden sich chronische körperliche Erkrankungen, zum Beispiel der Diabetes oder die posttraumatischen Veränderungen im linken Kniegelenk. Ein sozialer Rückzug lasse sich in gewisser Weise feststellen. Der Beschwerdeführer mache aber widersprüchliche Angaben, weshalb ein ausgewiesener sozialer R ück zug nicht feststellbar sei (Urk. 7/274/52).

3. 6

Gemäss der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. H.___ vom 17. August 2015 (Urk. 7/277/4-6) erfüllt das G.___ -Gutachten sämtliche Anforderungen. Insbeson dere würden auch die gegenüber den medizinischen Vorakten abweichenden Beurteilungen plausibel begründet. Es ergebe sich aus dem Gutachten, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2006 im Wesentlichen unverän dert sei. Im Krankheitsgeschehen würden IV-fremde psychosoziale Fak toren die Hauptrolle spielen (z.B. Wohnungskündigung, Eheprobleme, Betrei bungen). Die aufgrund der somatoformen Schmerzstörung vorgenommen e Prüfung der Stan dardindikatoren ergebe beim funktionellen Schweregrad, dass eine schwere Begleiterkrankung nicht ausgewiesen sei. Es bestünden leichte posttraumatische Veränderungen im linken Kniegelenk und ein Diabetes mellitus. Aus psychiat ri scher Sicht werde keine leitliniengerechte Behandlung wahrgenommen, die psychiatrische Behandlung sei lange nur «nach Bedarf» erfolgt. Eine Persönlich keitsstörung liege nicht vor. Ein ausgewiesener sozialer Rückzug sei nicht fest stellbar. Beim Aktivitätsniveau bestünden widersprüchliche Angaben. Bezüg lich des Leidensdrucks sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder eine konse quente Psychotherapie durchführe noch die Compliance bezüglich der Psycho pharmakatherapie mittels Serumspiegel überprüft worden sei.

3. 7

Laut dem Schlussbericht über die beruflichen Eingliederungsbemühungen der I.___ AG vo m 15. Mai 2018 (Urk. 7/322) hat der Beschwerdeführer im Gespräch immer betont, dass er offen sei für einen Arbeitsversuch, habe den Worten jedoch keine Taten folgen lassen. Aufträge seien nur nach Mahnung der Beschwerdegegnerin ausgeführt worden und die s in mangelhafter Qualität. Der Beschwerdeführer habe seine Bereitschaft zur Arbeit bekundet, gleichzeitig aber gesagt, das s er ja gar nicht arbeiten könn e, da er bei leichten Arbeiten Depressio nen bekomme und schwere Arbeiten körperlich nicht gehen würden. Es sei ihm ein Praktikum in einer sehr leichten Arbeit vermittelt worden, welches er abge lehnt habe mit der Begründung, dass er das Zugfahren nicht gewohnt sei und er zu Fuss

nicht eine Strecke von ca. 7 Minuten gehen könne . Der Wille, im Arbeits markt Fuss zu fassen, sei in keiner Art und Weise spürbar und ersichtlich gewe sen. Immerhin habe der Beschwerdeführer von sich aus Fotos von Firmen vorge legt, bei denen er gerne arbeiten würde. Er habe allerdings nicht gesagt, welche T ätigkeiten er dort ausüben möchte, weshalb die I.___ AG Anfragen für ihn gemacht habe. Dies habe dazu geführt, dass

er einige Schnuppertage habe absolvieren können.

Der Beschwerdeführer sei zwar allen Terminen nachge kommen, er habe aber bei den Arbeitgebern jeweils klar aufge zeigt, dass er nicht gewillt sei, längerfristig dort zu arbeiten. Es sei zu keiner Zeit ein Engagement von seiner Seite spürbar gewesen. Das Mandat sei darum beendet worden. 3. 8

Die Integrierte Psychiatrie E.___ bestätigte im Bericht vom 18. Januar 2018 eine seit 10. April 2007 durch gehende vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/310). Gemäss ihrem Bericht vom 12. Juli 2019 (Urk. 7/326 /1-3 )

kam es bei der rezi divierenden depressiven Störung (ICD-10 F33) erneut zu einer Verschlech terung mit schwerer depressiver Symptomatik mit suizidalen Gedanken und erheblichen Verhaltensauffällig keiten. Das Denken des Beschwerdeführers sei eingeengt auf seine schwierige Lebens- und Krankheitssituation sowie die multiplen schweren Schmerzen. Im Affekt sei er stark niedergestimmt, starr und seit langem kaum mehr auslenkbar. Er sei hoffnungslos betreffend die Zukunft und leide unter schweren Ein- und Durchschlafstörungen. Im Antrieb sei er meist stark gemindert und er äussere seit Jahren erhebliche suizidale Gedanken. Die depressive Symptomatik müsse als therapieresistent ange sehen werden. Eine Arbeitsfähigkeit für den regulären Arbeitsmarkt in angestammter und angepasster Tätigkeit bestehe seit spätestens Dezember 2017 nicht mehr. Neben der schweren depressiven Sympto matik müssten erheblich e Akzentuierungen der Persönlichkeit erkannt werden. Da keine prämorbide Fremdanamnese für die Zeit vor dem Auftreten der depressiven Symptomatik vorliege, könne eine manifeste Persönlichkeitsstörung im Sinne einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-inst abi len (impulsiver Typ) und narzisstisch-kränkbaren Anteilen nur angenommen werden. Selbst eine Integration in eine rein geschützte Tätigkeit bei allfällig erneutem Vorliegen einer IV-Berentung werde schwierig wegen der Auffälligkeiten in Verhalten und Inter aktion. Dem dem Bericht vom 12. Juli 2019 beigelegten internen Bericht vom 16 . Januar 2019 über die tagestherapeutische Behandlung in der Integrierten Psychiatrie E.___ vom 17 . Sep tember 2018 bis 16. Januar 2019 (Urk. 7/325/4-7) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 2017 von der Ehefrau geschieden ist. Zu Beginn der Behandlung habe er sich in der Gruppe sehr deprimiert, niedergeschlagen und energie- und freudlos gezeigt. Aufgrund seiner grossen Belastung durch die problematische psychosoziale Situation (finanzielle und berufliche Sorgen, Wohnsituation, Scheidung von der Ehefrau und insgesamt schwierige familiäre Situation) habe er sich in der Interaktion mit den Mitpatienten und dem Behand lungsteam sehr zurückhaltend, angespannt und wortkarg präsentiert. Trotz seiner weiterhin vorhandenen schweren depressiven Symptomatik sei es ihm dann immer mehr gelungen, sich auf die Gruppe und deren Inhalte einzulassen, Die Teilnahme in den Gruppen hätten ihn seine psychosozialen Probleme für einige Stunden vergessen lassen. 3. 9

Laut dem Bericht des Hausarztes med. pract . J.___ vom 14. September 2020 (Urk. 7/338) ist aufgrund einer Verschlechterung des Diabetes mellitus im Kantonsspital K.___ eine neue Therapie begonnen worden. Nachdem zunächst eine Besserung eingetreten sei, hätten sich die Zuckerwerte wieder massiv verschlechtert. Es sei deswegen mit einer AC-Hemmer-Therapie begonnen und eine Ernährungsberatung eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer sei im Verlauf des Jahres 2020 auch wegen Kniebeschwerden und urologischen Beschwerden behandelt worden. Am 10. Januar 2020 sei eine Leistenbruch-Ope ration durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer befinde sich auch weiterhin in psychiatrischer Behandlung und nehme Psychopharmaka ein. Die Blutzucker werte seien psychisch bedingt schwer einstellbar. Die psychische Diagnose habe sich nicht veränd ert. Der Beschwerdeführer leide immer noch an mittelschweren bis schweren depressiven Episoden. Er sei mit allem überfordert, auch von der somatischen Seite mit den chronifizierten Schmerzen im Nacken-, Schulter-, Fuss- und Kniebereich. Der Beschwerdeführer mache einen depressiven und unzufriedenen Eindruck. Es liege ein ausgeprägter sozialer Rückzug vor. 3.1 0

Gemäss dem Bericht der Integrierten Psychiatrie E.___ vom 3. Februar 2021 (Urk. 7/352/1-4) ist der Beschwerdeführer seit dem 29. Oktober 2014 durchgehend zu 100 % arbeits un fähig, sowohl für die angestammte Tätigkeit als Zaunbauer als auch für ange passte Tätigkeiten im regulären Arbeitsmarkt. Der Beschwerdeführer habe sich inzwischen von seiner Ehefrau getrennt und lebe alleine in hochgradigem sozialen Rückzug in einer kleinen, von der Gemeinde gestellten Wohnung. Eine neue Partnerschaft habe er nicht. Es bestünden kaum Aussenkontakte, einzig zu den beiden erwachsenen Töchtern habe der Beschwerdeführer sporadisch Kontakt. Eine mehrmonatige tagesklinische Behandlung 2018/19 habe nur eine kurz erkennbare affektive Aufhellung bewirkt und sei auf die Arbeitsfähigkeit ohne Einfluss geblieben. Der Beschwerdeführer sei in seinem Denken stark ein geengt auf den Trennungsentscheid der Ehefrau sowie seine Schmerzen in Knie und Rücken sowie teilweise auch auf die Sorge um seinen erkrankten Sohn. Es sei auch in Zukunft keine Wiedererlangung auch nur einer Teilarbeitsfähigkeit zu erwarten. In der Kommunikation mit dem Beschwerdeführer sei seine dyspho risch-gereizte Reaktionsbereitschaft und die seit Jahren bestehende latente suizi dale Gefährdung zu berücksichtigen. 3.11

RAD-Arzt Dr. L.___ führte in der Stellungnahme vom 10. März 2021 (Urk. 7/353/9) aus, aus rein körperlicher Sicht handle es sich im Wesentlichen um einen unveränderten bzw. im G.___ -Gutachten vom 10. August 2015 gewürdigten Gesundheitszustand. Aktuell werde dem Beschwerdeführer urologisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Die vom Hausarzt neu diagnostizierten Ent hesiopathien

Epicondylitis

lateralis sowie Plantarfaszi i tis seien medizinisc h behandelbar und damit nicht IV -relevant. Aus somatischer Sicht könne gesamt haft an der RAD-Stellungnahme vom 17. August 2015 (vgl. E. 3. 6 7 ) festgehalten werden. 3.12

RAD-Ärztin Dr. M.___ nahm am 15. März 2021 (U rk. 7/353/9-12 ) Stellung aus psychiatrischer Sicht. Sie hielt fest, dass seit Beginn der psychiatrischen Behand lung eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine affektive Störung (ICD-10 F32 oder F33) genannt worden seien, welche jedoch nicht gemäss ICD-10-Kriterien hergeleitet worden seien und diese auch nicht erfüllten. Es könne von depressiven Reaktionen auf psychosoziale Belastungssituationen ausgegangen werden, zusätzlich e Aggravation bei Rentenbegehren könne nicht ausgeschlossen werden. Da bisher keine langanhaltende, arbeitsrelevante psychiatri sche Erkrankung vorgelegen habe, könne auch keine Verschlechterung attestiert werden. Somit könne weiterhin an der RAD-Stellungnahme vom 17. August 2015 festgehalten werden. 3.13

Laut dem Bericht der Integrierten Psychiatrie E.___ vom 3. Mai 2021 (Urk. 7/364) besteht beim Beschwer de führer weiterhin keine Arbeitsfähigkeit. Unverändert würden die Kriterien einer schwer und chronisch verlaufenden depressiven Erkrankung als erfüllt angese hen. Diese erfasse alle Lebensbereich e des Beschwerdeführers und habe zur «Vita minima » und einer erheblichen suizidalen Gefährdung geführt. Es sei daran fest zuhalten, dass die geforderten Kriterien einer schweren depressiven Episode nach dem Klassifikationssystem ICD-10 erfüllt seien. Bei einer Minderheit von Patien ten könne sich eine depressive Störung zu einer anhaltenden Depression entwi ckeln, hauptsächlich im höheren Lebensalter. Dies treffe beim Beschwerde führer zu und lasse keine Arbeitsfähigkeit mehr bei ihm erkennen. Ebenso liege darin der Grund des Scheiterns der Eingliederungsmassnahmen. Es könne nicht ledig lich auf eine reaktive Depression aufgrund der schwierigen Lebenssituation geschlossen werden, da sowohl das Ausmass der Symptome als auch die Dauer die Kriter ien nach ICD-10 weit überschrit ten würden. 3.14

Gemäss der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. M.___ vom 21. Mai 2021 (Urk. 7/372/3-4) sind die Voraussetzungen für die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.21) entgegen der Beurteilung der Integrierten Psychiatrie E.___ nicht gegeben. Die Symptome eines somatischen Syndroms würden im Bericht nicht in der verlangten Anzahl umschrieben. Für eine rezidi vierende depressive Störung müssten ausserdem eindeutige Remissionen verlangt werden. Falsch sei auch die Ansicht, dass eine Anpassungsstörung schon auf grund der Dauer nicht vorliegen könne. Gemäss den ICD-Kriterien könne eine Anpassungsstörung lediglich nicht länger als sechs Monate bis zwei Jahre nach Ende der Belastung oder ihrer Folgen vorliegen. Beim Beschwerdeführer seien die Belastungen noch immer bestehend. Auch bezüglich des Ausmasses der Symp tome könne der Integrierten Psychiatrie E.___ nicht zugestimmt werden. Die ICD-Kriterien würden nicht aussagen, dass bei affektiven Störungen ein geringeres Ausmass der Symptome vorkomme als bei einer Depression. Da in den psychiatrischen Gutachten die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung und von akzentuierten Persönlichkeits zügen jeweils nicht gestellt worden sei, könne dies auch jetzt nicht nachvollzogen werden. Das Verhalten des Beschwerdeführers spreche eher für eine Aggravation. Zusammenfassend seien im neusten Arztbericht der Integrierten Psychiatrie E.___ keine neuen medizini schen Fakten/Tatsachen vorgebracht worden, welche an der bisherigen RAD Stellungnahme etwas ändern könnte n . 3.15

Am 30. August 2021 (Urk . 3/3) nahm die Integrierte Psychiatrie E.___ auf Ersuchen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführer s zur Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. M.___ vom 21. Mai 2021 Stellung. Sie bestritt die Auffassung von Dr. M.___ und hielt an ihrer eigenen Beurteilung fest. 4. 4. 1

Das Gutachten des G.___ vom 10. August 2015 (Urk. 7/274) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen ( vgl. E. 1. 6 ). Es beruht auf sorgfältigen, umfassenden internistischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde unter Berück sichtigung der geklagten Beschwerden sowie in Auseinander setzung mit der medizinischen Aktenlage abgegeben. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begrün de ten ihre Sch lussfolgerungen nachvollziehbar. Dem Gutach ten kommt daher gru ndsätzlich volle Beweiskraft zu. Das gilt auch für die Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dr. L.___ und Dr. M.___ , soweit sie sich zum weiteren Verlauf nach der Begutachtung äussern. 4. 2

Wie bereits festgehalten (E. 1. 8 ) ist in Bezug auf die Berichte der behan deln den Ärzte die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen.

Dies gilt mitunter in Bezug auf die

Integrierte Psychiatrie E.___ . Behandelt wird der Beschwerdeführer dort durch me d. pract . O.___ , Leitender Arzt. Dieser verfasste mit Ausnahme des internen Berichts vom 16. J anuar 2019 sämtliche bei den Akten liegenden Berichte der

Integrierten Psychiatrie E.___ . Dabei trat er indessen nicht nur als behandelnder Arzt des B eschwerdeführers auf, sondern auch als dessen Rechtsvertreter , indem er Einwand gegen den Vorbescheid vom 7. März 2012 erhob (Urk. 7/172). Damit hat er die parteiische Stellung, die bei behandelnden Ärzten erfahrungsgemäss angenommen wird, noch bekräftigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8 C_549/2021 vom 7. Januar 2022 E. 7.2). 4.3

Soweit der Beschwerdeführer die Beweiskraft des G.___ -Gutachtens aufgrund der darin erhobenen Befunde in Zweifel zieht (Urk. 1 S. 5) , kann ihm nicht gefolgt werden . Der Beschwerdeführer bemerkt zwar richtig , dass im psychiatrischen Gutachten die Befunde schwerfällig, verlang samt, weinerlich, freudlos, Deperso nalisation, Opfergefühl, seit Jahren keine Sexualität, S uizidgedanken und Suizidphantasien , Einschla fstörungen mit drei- bis vierma ligen nächtlichen Unterbrüchen, nä chtliches Grübeln und Hoffnungs losigkeit aufgelistet werden (Urk. 7/274 /41). Zu den Suizidgedanken erläuterte der psychiatrische Teilgutach ter etwa , dass diese primär keine depressive Färbung aufwiesen, sondern viel eher einen gekränkt-verbitterten Hintergrund (Urk. 7/274/41). Inwiefern die vom Experten vorgenommene Gewichtung und Einordnung der Befunde mangelhaft sein soll, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht

ausge führt . Insgesamt wird im Gutachten nachvoll ziehbar dargelegt , weshalb beim vor liegenden Zustandsbild von einer leichtgradigen depressiven Episode auszugehen ist. Des Weiteren überzeugt die Einschätzung der Gutachter, wonach

IV-fremde Faktoren die Hauptroll e im Krankheitsgeschehen spielen. Einleuchtend legen sie dar, dass die Konfliktsituation mit der Ehefrau, die Betreibungen und der erzwun gene Wohnungswechsel von wesentlicher Bedeutung für die Beschwerden sind

(Urk. 7/ 274/39+51). Zum Schluss, dass krankheitsfremde Faktoren überwiegen, waren bereits die C.___ -Gutachter gekommen (Urk. 7/104/23). Die G.___ -G utachter hielten denn auch fest , dass der psychische Gesundheitszustand sich seither kaum verändert habe (Urk. 7/274/50) .

E s trifft sodann zwar zu, dass in der RAD-Stellungnahme vom 18. November 2014 (Urk. 7/277/3) bei der Arbeitsanamnese des Beschwerdeführers in den Jahren 1996 bis 1999 Tätigkeiten aufgelistet werden, welche nicht er, so ndern seine Ehefrau ausgeübt hat und aus deren Auszug aus dem individuellen Konto (vgl. Urk. 7/50) stammen. Es trifft aber nich t zu, dass aufgrund dieser falschen Annahme die Ausrichtung der Invalidenrente des Beschwerdeführers eingestellt worden ist und es findet sich auch kein Hinweis dafür, dass die Gut achter des G.___ ihm gesagt haben , dass diese Annahme der Grund für d ie Renteneinstellung gewesen ist. Es trifft sodann nicht zu, dass das Gutachten des G.___ auf der Annahme beruht, dass der Beschwerdeführer nach 1996 noch erwerbstätig gewe sen ist, in der beruflichen Anamnese wird festgehalten, dass der Beschwerde führer seinen letzten Arbeitstag im Jahr 1994 bei der Y.___ AG absolviert hat (Urk. 7/274/28). Selbst wenn die Gutachter des G.___ davon ausgegangen wären , dass der Beschwerdeführer bis ins Jahr 1999 erwerbstätig gewesen ist, ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwiefern dies für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die Zeit ab dem Jahr 2006 von Bedeutung gewesen sein sollte. Es scheint auch nicht nachvollziehbar, weshalb dies den Beschwerdeführer seit Jahren stark beschäftigt haben und bei ihm das Gefühl entstanden sein soll, dass seine Rente wegen dieser unrichtigen Annahme eingestellt worden ist . Dass in der RAD Beurteilung vom 18. November 2014 davon ausgegangen worden ist, der Beschwerdeführer sei nach 1994 noch erwerbstätig gewesen, ist zwar ein offen sichtlicher Irrtum, hatte aber keinen Einfluss auf die Entscheide der Beschwerde gegnerin . 4.4

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Beweiskraft des G.___ -Gutachtens auch nicht zu verneinen, weil von den Gutachtern kein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt worden ist. Die Rechtsprechung des Bundes gerichts betreffend strukturiertes Beweisverfahren wurde im Zeitpunkt der Begut achtung des G.___ im Juni 2015 mit BGE 141 V 281 erst begründet, weshalb sie von den Gutachtern nicht ohne Weiteres angewendet werden konnte. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutach ten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobe nen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 ). Dies ist hier der Fall. Die G.___ - Gutachter stellten keine psychiatrische Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/274/49). Mit einer Indikatorenprüfung wird eine im Rahmen einer psychiatrischen Diagnose attestierte Arbeitsunfähigkeit validiert. Eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte kann auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren ( Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2019 vom 8 . No vember 2019 E. 4.2.4). Damit erwies sich vorliegend eine gutachterliche

Auseinandersetzung mit den einzelnen Indikatoren als entbehrlich. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass der RAD-Arzt Dr. H.___

in d er Stellung nahme vom 17. August 2015 (Urk. 7/277/4-6; vgl. E. 3.6 )

gestützt auf das Gut achten eine Indikatorenprüfung

vor nahm. D a bei kam er zum Schluss , dass die Indikatoren nicht bzw. nicht in der nötigen Anzahl erfüllt seien, um eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen . 4.5

Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch das G.___ ist nicht ausgewiesen. Es bleibt vielmehr dabei, dass die behandelnden Ärzte eine andere Einschätzung desselben Gesundheits-zustandes als die Gutachter vornehmen. Laut den nachvollziehbaren Ein schätzungen des RAD vermögen insbesondere die Berichte der Integrierten Psychiatrie E.___ keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu belegen. Diese gehen von einer durchgehen den Arbeitsunfähigkeit seit 2007 aus, was - wie dargelegt - nicht zutrifft. Dem RAD ist beizupflichten, dass in den nach der G.___ -Begutachtung eingereichten Berichten keine Gesichtspunkte genannt werden, die auf eine wesentliche Ände rung des Gesundheitszus tands schliessen la ssen (Urk. 7/353/12) . Auch ist i h m beizupflichten, dass nach wie vor das psychische Geschehen massgebend von invalidenversicherungsrechtlich ausser Betracht zu lassenden psychosozialen Belastungsfaktoren (BGE 127 V 294 E. 5a) bestimmt wird .

Zutreffend ist schliesslich die Feststellung der Beschwerdegegnerin in der ange fochtenen Verfügung, dass sich der Beschwerdeführer bei den im Jahr 2017 ein geleiteten beruflichen Eingliederungsmassnahmen nicht um seine Integration bemüht hat . Es verhält sich so, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Unfall aus dem Jahr 1994 nicht mehr in der Lage sieht, einer Erwerbstätigkeit nachzu gehen und er sich komplett vom Erwerbsleben zurückgezogen hat. So erklärte er sich - nach mehrmaliger Ermahnung der Beschwerdegegnerin - zwar vorder gründig dazu bereit, an den Eingliederungsmassnahmen mitzuwirken. Die ihm zuerst vorgeschlagenen Praktikumsstellen lehnte er jedoch ab, weil er geltend machte, die Absolvierung des Arbeitsweges sei für ihn zu anstrengend . Als ihm in der Folge Arbeitsstellen vermittelt wurden, welche in unmittelbarer Nähe seines Wohnortes lagen, suchte er diese zwar auf, erklärte den Arbeitgebern aber gleich zu Beginn, dass er gar nicht arbeiten könne. Der Beschwerdeführer unter nahm mithin gar keinen ernsthaften Versuch, die Arbeiten zu verrichten, sondern erklärte sich grundsätzlich dazu ausserstande. 4. 6

Insgesamt ist damit festzuhalten, dass eine rentenbegründende Verschlechterung seit der C.___ -Begutachtung und mithin auch seit der Verfügung vom 14. Februar 2008 nicht ausgewiesen ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5 . 5 .1

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift unter Beilage des Ent scheides betreffend Gewährung von Sozialhilfe vom

29. April 2021 (Urk. 3/4 ) der S ozialbehörden der Gemeinde P.___ ein Gesuch um unentgeltliche Prozess führung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler gestellt (Urk. 1 S. 2). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unent geltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs . 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Ver fahren zu bestellen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Rechtspflegekosten ver pflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 5 .2

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5 .3

Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler ist mit Fr. 2’400 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 2. September 2021 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger