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IV.2021.00467

Selbständigerwerbender nach Unfallereignis in angestammter Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig; in angepasster Tätigkeit vollständig arbeitsfähig; Aufgabe der Selbständigkeit angesichts des Alters, der Arbeitsart und der Aktivitätsdauer zumutbar; rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 22 %

Zürich SozVersG · 2022-06-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1980 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf unfallbedingte Beschwerden am

12. November 2019 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/9; vgl. Schadenmel dung UVG vom 5. November 2018, Urk. 8/8 S. 1 ). Nach dem ein Standortgespräch durch geführt worden war (Urk. 8/13) , holte die IV-Stelle Arztberichte ein (Urk. 8/15 ) und zog die Akten der

Suva bei (Urk. 8/19) .

In der Folge erteilte sie a m 29. Mai 2020 Kostengutsprache für eine Laufbahnberatung (Urk. 8/23-26; Schlussbericht vom 26. Oktober 2020 , Urk. 8/28). M it Schreiben vom 28. Oktober 2020 teilte die IV-Stelle mit, die Eingliederungsmassnahmen würden abgeschlos sen ( Urk. 8 /30) . Daraufhin zog sie die Akten des Krankentaggeldver sicherers bei (Urk. 8 /33), holte die Buchhaltungsabschlüsse der Jahre 2016 bis 2018 sowie einen ärztlichen Verlaufsbericht ein (Urk. 8 /42 und Urk. 8 /40) und erstellte einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende basierend auf den vorhandenen Akten (Urk. 8 /43).

Mit Verfügung vom 16. Juni 2021 verneinte die IV-Stelle – wie mit Vorbescheid vom 4. Mai 2021 in Aussicht gestellt (Urk. 8 /46) – einen An spruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [= Urk. 8 / 47 ]). 2.

Gegen die Verfügung vom 16. Juni 2021 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Ein gabe vom 4. Juni 2021 ( Poststempel : 18 . Juni 2021, vgl. Urk. 8 /49 S. 4 )

bei der IV-Stelle Beschwerde , welche diese an das hiesige Gericht überwies (Urk. 4 f. ) , und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zuspra che einer ganzen Invalidenrente, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerde antwort vom 30. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber der Be schwerdeführ e r mit Verfügung vom 1. September 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmun gen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Ver ordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. De zember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.

28 Abs.

1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be täti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art.

28 Abs.

2 IVG). 2. 2.1

Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer sei seit 12. Oktober 2018 in seiner bisherigen Tätigkeit als selbständiger Plattenleger erheblich eingeschränkt. Aus medizinischer Sicht bestehe in dieser Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, in einer angepassten Tätigkeit, welche die Hände und Unterarme nicht belaste, sei er hingegen vollständig arbeitsfähig ; entsprechend habe de r Einkommensvergleich einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 24 % ergeben (Urk. 2). In ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2021 führte die IV-Stelle mit Verweis auf Art. 16 ATSG und den Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ergänzend aus, sowohl der behandelnde Arzt als auch der Regio nale Ärztliche Dienst (RAD) würden dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestieren , weshalb die Beschwerde abzuweisen sei (Urk. 7). 2.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Berichts seines behandelnden Psychiaters ( Urk. 3)

vor, seit seiner Anmeldung bei der IV-Stelle habe sich sein Gesundheitszustand sowohl physisch als auch psychisch rapide verschlechtert und chronifiziert . Er habe ständig Schmerzen, welche sich während des Arbeitens verstärken würden, weshalb er unter Depression en , Schlafstörun gen und Angstzustände n

leide und durch einen Vertrauensarzt abge klärt werden sollte (Urk. 1). 3. 3.1

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich im Wesentlichen aus den folgenden medizinischen Unterlagen : 3.2

Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Arztbericht vom 18. Februar 2020 (Urk. 8/15 S. 1- 5 ) mit Verweis auf die Arztberichte in der Beilage (Urk. 8/15

S. 6-19) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Epikondylitis

humeri

radialis und ulnaris beidseits seit einem Sturz am 12. Oktober 201 8. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er diverse Unfälle mit Prellungen und Distorsionen in den letzten Jahren, ein Lumbovertebralsyn drom im Jahr 2014 sowie die Verbrennung von 60 % der Körperoberfläche als Kind bei einem Autounfall im Jahr 2000 auf. Dr. Y.___ führte aus, der Be schwerdeführer arbeite als selbständiger Plattenleger und leide seit einem Sturz auf seine ausgestreckte n Arme an hartnäckigen Unterarmschmerzen beidseits. Klinisch sei eine Druckdolenz an den Sehnenansatzstellen vorhanden. Eine ver suchsweise Erhöhung seines Arbeitspensums auf mehr als 50 % sei gescheitert, eine diesbezügliche Änderung in der Zukunft sei nicht zu erwarten. In der ange stammten Tätigkeit liege die Arbeitsfähigkeit bei höchstens 50 %, die Arbeits fähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit sei medizinisch-theo re tisch vollständig gegeben, wobei Tätigkeiten, welche zu Belastungen der Hände und Unterarme führ t e n , zu vermeiden seien. 3.3

RAD-Arzt pract .

med.

Z.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2020 (Urk. 8/20) fest, mit überwiegender Wahr scheinlichkeit sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit in einem höhe ren Masse möglich; dabei seien körperlich leichte bis maximal gelegentlich mit telschwere Tätigkeiten sitzend, stehend und/oder wechselbelastend zumutbar. Zu vermeiden seien hingegen Tätigkeiten mit schlagenden oder vibrierenden Werk zeugen und

Maschinen , repetitives Heben und Tragen von Lasten von über 10 kg sowie Tätigkeiten mit hoher manueller Belastung. 3.4

Im Rahmen der Berufs- und Laufbahnberatung vom 26. Oktober 2020 (Urk. 8/28) hielt der zuständige Berufsberater fest, die Weiterführung des eigenen Betriebes sei sinnvoll, sofern ein Mitarbeiter angestellt werde, welcher die schweren Ar bei ten übernehmen könne, so dass der Beschwerdeführer bloss noch leichte Ar beiten, organisatorische Tätigkeiten sowie die Qualitätskontrolle ausführen müsse. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer in dieser Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % noch immer mehr verdienen könne als in einer anderen nicht qualifi zierten Tätigkeit in einem vollschichtigen Pensum. 3.5

Im Verlaufsbericht vom 18. Februar 2021 (Urk. 8/40) bestätigte Dr. Y.___

die im Arztbericht vom 18. Februar 2020 aufgeführten Diagnosen (vgl. E. 3.2) und führte zudem ein Lumbovertebralsyndrom sowie ein Zervikovertebralsyndrom , bestehend seit März und Oktober 2020 , auf. Er führte aus, die Ellbogenschmerzen seien eher schlimmer geworden, neu seien Nacken- und Kreuzschmerzen aufge treten; letztere seien fast verschwunden, die Nackenschmerzen bestünden indes noch immer, wobei spezialärztliche Untersuchungen nicht erfolgt respektive nicht notwendig gewesen seien. Dr. Y.___ attestierte dem Beschwerdeführer die selbe Arbeitsfähigkeit wie in seinem Bericht vom 18. Februar 2020 (vgl. E. 3.2). 3.6

RAD-Arzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt in seiner Stellungnahme vom 3. März 2021 (Urk. 8/45 S. 5 f.) fest, die von Dr. Y.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestam mten Tätigkeit des Beschwerdeführers sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nachvollziehbar und plausibel, zumal es sich dabei um eine körperlich schwere, vor allem die Arme belastende Tätigkeit handle. Da die erstmals im Bericht vom 18. Februar 2021 aufgeführten Diagnosen Lumbovertebralsyndrom und Zerviko vertebralsyndrom vollkommen unspezifisch seien und darauf hingewiesen werde, dass weitere fachärztliche Abklärungen nicht notwendig gewesen seien, sei eine dadurch bedingte wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus versi cherungsmedizinischer Sicht nicht begründet. Die durch Dr. Y.___ attestierte vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten T ätigkeit, welche nicht zu einer Belastung der Hände und Unterarme führe n dürfe , sei ohne Einschränkung nach vollziehbar. 3.7

Im Arztbericht vom 8. Juni 2021 (Urk. 8/48

[ = U rk. 3 ] ), welchen der Beschwerde führer der IV-Stelle zusammen mit seiner Beschwerde einreichte, stellte Dr. med. (BIH) B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Dia gnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) und führte aus, der Be schwerdeführer fühle sich seit einigen Monaten niedergeschlagen, er schöpft, un konzentriert und freudlos, auch habe sich seine Schlafqualität dras tisch ver schlechtert. Er arbeite in einem Pensum von 50 % und strenge sich dabei sehr an, in letzter Zeit habe er zunehmend Angst um sein Unternehmen. Eine Pro gnose zur Arbeitsfähigkeit auf längere Sicht sei schwierig zu stellen. Dr. B.___ äusserte sich nicht zur aktuellen Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers. 4. 4.1

Die IV-Stelle stützte sich bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers insbesondere auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. A.___ (vgl. E. 3.6). Dieser legte seiner Stellungnahme sowohl die Akten der Suva als auch die Akten des Krankentaggeldversicherers zu G runde, bezog neben der Stellungnah me von RAD-Arzt pract .

med. Z.___ (vgl. E. 3.3) auch die von der IV-Stelle selbst eingeholten Arztberichte des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. Y.___ (vgl. E. 3.2 und E. 3.5) , ein und übernahm das von diesem erstellte Belastungsprofil . Darüber hinaus legte RAD-Arzt Dr. A.___ nachvollziehbar dar, aus welchem Grund die beiden Diagnosen Lumbovertebralsyndrom und Zerviko vertebralsyndrom keine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers begründen würden . Entsprechend attestierte er dem Be schwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Plattenleger eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeits fähigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils. 4.2

Konkrete Indizien, welche gegen diese Annahme sprechen, sind mit Blick auf die Aktenla ge nicht ersichtlich, zumal sie der Arbeitsfähigkeitseinschätzung des behandelnde n Arzt es des Beschwerdeführers ,

Dr. Y.___ ,

entspricht . Von dieser Ein schätzung wich Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 18. Februar 2021 (vgl. E. 3.5) selbst in Kenntnis der beiden neu hinzugekommenen Diagnosen nicht ab, vielmehr führte er aus, dass spezialärztliche Untersuchungen in diesem Zusam menhang nicht notwendig gewesen seien.

Was den vom B eschwerdeführer mit Beschwerdeerhebung eingereichten Arzt be richt von Dr. B.___ anbelangt (vgl. E. 3.7), ist zunächst anzumerken, dass dieser zwar offenbar

am

8. Juni 2021 erstellt worden war , er bei der IV-Stelle indes erst am

21. Juni 2021 eintraf (Urk. 8/49 S. 3) , mithin in einem Zeit punkt, in welchem die IV-Stelle den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers bereits mit Verfügung vom 16. Juni 2021 abgewiesen hatte (Urk. 2) .

Dessen unge achtet vermag der Bericht von Dr. B.___ an der Einschätzung von RAD-Arzt Dr. A.___ nichts zu änder n, zumal daraus hervorgeht, dass der Beschwerde führer trotz der gemäss Einschätzung des Psychiaters seit Monaten bestehenden Depres sion in der Lage war , seiner angestammten Tätigkeit im Umfang eines 50%igen Pensums nachzugehen. Überdies finden sich bis zu diesem Zeitpunkt in den Akten keinerlei Hinweise hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwer den, insbesondere auch nicht im Bericht seines Hausarzt es Dr. Y.___ . E benso wenig erwähnte der Beschwerdeführer diese Beschwerden im Rahmen seiner Anmeldung bei der IV-Stelle (vgl. Urk. 8/9). Schliesslich äusserte sich Dr. B.___ nicht zur aktu ellen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, son dern hielt lediglich fest , eine diesbezügliche Prognose sei auf längere Sicht schwierig zu erstellen. 4.3

Nach dem Gesagten ist für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Stellung nahme von RAD- Arzt Dr. A.___ abzustellen, weshalb sich weitere medizinische Abklärungen nicht als notwendig erweisen.

F olglich ist von einer 50%igen Ar beitsfähigkeit in der angestammten sowie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des umschriebenen Belas tungsprofils (vgl. E. 3. 6 ) auszugehen. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die gemäss obigem Anforderungsprofil attestierte Rest arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2

Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermit telt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbs einkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewon nenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der ver minderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestim men (ausserordentliches Be messungsverfahren). Der grundsätzliche Unterschied dieses Verfahrens zur spezi fischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Mass gabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funk tionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbs tätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Ver sicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_208/2019 vom 26. November 2019 E. 3.2, insbe sondere mit Hinweis auf BGE 128 V 29 E. 1).

Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbs tätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwer tung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteile des Bundesgerichts 8C_413/2015 vom 3. November 2015 E. 3.3.1 und 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). 5.3 5.3.1

Das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden kann grundsätzlich auf der Basis der Einträge im Individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und ver hältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst ab zustellen.

5.3.2

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo thetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Ver fügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 ; 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). 5.3.3

Dem IK-Auszug vom

11. März 2020 (Urk. 8/18 ) ist zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer

bis im Jahr 2008 vorwiegend

selbständig tätig war. Nach der Gründung der C.___ GmbH im September 2008 (vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich, abrufbar unter: www.zefix.ch ) war der Be schwerdeführer angestellt und daher grundsätzlich kein Selbständigerwerbender im eigentlichen Sinne mehr ist . Da er als Gesellschafter mit Stammanteilen im Umfang von 10 0 % die Geschicke der Gesellschaft vollumfänglich bestimmen kann (vgl. Urk. 8/43 S. 2 ), hat er es im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkei ten selbst in der Hand, die Höhe des ausbezahlten Lohnes festzusetzen. Die IV-Stelle berücksichtigte daher zu Recht den durchschnittlichen Lohn, den sich der Beschwerdeführer in den Jahren 2015 bis 2017 , mithin vor Eintritt der Invalidität, selber auszahlte ( Fr. 86'127.-- [ Fr. 90'000.-- im Jahr 2015, Fr. 93'630.-- im Jahr 2016 sowie Fr. 74'751.-- im Jahr 2017 , Urk. 8 / 43 S. 5 ]) , sowie 10 0 % des durch schnittlichen Betriebsgewinns in den Jahren 2015 bis 2017 (Fr. 2’494 .-- [ Fr. 8'389.59 im Jahr 2015, Fr. -12'598.87 im Jahr 2016 sowie Fr. 11'691.42 im Jahr 2017, Urk. 8/43 S. 6 f. ]) und sah, angesichts der Schwankungen, von einer Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung bis ins massgebliche Jahr 2020 ab (Urk. 8 /43 S. 7 ). Damit ist dem Einkommensvergleich ein Valideneinkommen von Fr. 88’621 .-- (Fr. 86’127 .-- + Fr. 2’494 .--) zu Grunde zu legen. 5.4

Hinsichtlich der Bestimmun g des Invalideneinkommens übernahm die IV-Stelle die im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 26. April 2021 vertre tene Auffassung (Urk. 8/43). Die Abklärungsperson kam darin zum Schluss, der Beschwerdeführer führe einen Kleinbetrieb mit bloss einem Festangestellten im Stundenlohn, zudem werde er im Juli 2021 das 41. Lebensjahr vollendet haben. Angesichts dessen könne ihm die Aufgabe seines Betriebes und die Umstellung auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit zugemutet werden, weshalb das Inva lideneinkommen nicht durch den Abklärungsdienst zu bestimmen sei (Urk. 8/43 S. 7). Entsprechend zog die IV-S telle für die Berechnung des Invalideneinkom mens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) hera n und ermittelte unter Berück sichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit sowie aufgerechnet auf das Jahr 2019 ein Invalideneinkommen von Fr. 67'405.-- (Fr. 5'340.-- : 40 x 41.7 x 12 x Nomi nallohnentwicklung, vgl. Urk. 8/44) .

Dieses Vorgehen ist

grundsätzlich nicht zu beanstanden ;

dem Beschwer deführer ist angesichts der von ihm ausgeführten schweren körperlichen Arbeit , seines Alter s und seiner

noch zu erwartenden Aktivitätsdauer die Aufgabe seines Be triebes zumutbar . Indes sind einerseits die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2 f.), vorliegend folglich die

Tabelle LSE 2018 anstelle der Tabelle LSE 2016 , anderer seits sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo thetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend (vgl. E. 5.3.2), weshalb eine Aufrechnung auf das Jahr 2020 zu erfolgen hat ( frühester Rentenan spruch:

1. Mai 2020, vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG sowie Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) . Entsprechend ist auf die Tabelle LSE 2018, TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, abzustellen. Dies führt unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2020 und aufgerechnet auf das Jahr 2020 vorliegend zu einem Invalideneinkommen von Fr. 68’924 .-- (Fr. 5 ’ 417.-- : 40 x 41.7 [vgl. Tabelle T 03.02_2004-2020, A-S, Ziffer 01-96 ] x 12 x Nominallohnentwicklung [ 0.9 % im Jahr 2019, 0.8 % im Jahr 2020, vgl. Tabelle T39_1976-2020 ] ) . 5.5

Folglich resultiert aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ( Validen einkommen Fr. 88’621.--; Invalideneinkommen Fr. 68’924.--) eine Erwerbsein busse von Fr. 19’697.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 22 % entspricht (vgl. E. 1.3) . 6.

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 16. Juni 2021 (Urk. 2) als rechtens , weshalb die B eschwerde abzuweisen ist. 7.

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Der 1980 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf unfallbedingte Beschwerden am

12. November 2019 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/9; vgl. Schadenmel dung UVG vom 5. November 2018, Urk. 8/8 S. 1 ). Nach dem ein Standortgespräch durch geführt worden war (Urk. 8/13) , holte die IV-Stelle Arztberichte ein (Urk. 8/15 ) und zog die Akten der

Suva bei (Urk. 8/19) .

In der Folge erteilte sie a m 29. Mai 2020 Kostengutsprache für eine Laufbahnberatung (Urk. 8/23-26; Schlussbericht vom 26. Oktober 2020 , Urk. 8/28). M it Schreiben vom 28. Oktober 2020 teilte die IV-Stelle mit, die Eingliederungsmassnahmen würden abgeschlos sen ( Urk. 8 /30) . Daraufhin zog sie die Akten des Krankentaggeldver sicherers bei (Urk. 8 /33), holte die Buchhaltungsabschlüsse der Jahre 2016 bis 2018 sowie einen ärztlichen Verlaufsbericht ein (Urk. 8 /42 und Urk. 8 /40) und erstellte einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende basierend auf den vorhandenen Akten (Urk. 8 /43).

Mit Verfügung vom 16. Juni 2021 verneinte die IV-Stelle – wie mit Vorbescheid vom 4. Mai 2021 in Aussicht gestellt (Urk. 8 /46) – einen An spruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [= Urk. 8 / 47 ]).

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmun gen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Ver ordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. De zember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.

28 Abs.

1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be täti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 16. Juni 2021 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Ein gabe vom 4. Juni 2021 ( Poststempel : 18 . Juni 2021, vgl. Urk. 8 /49 S.

E. 2.1 Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer sei seit 12. Oktober 2018 in seiner bisherigen Tätigkeit als selbständiger Plattenleger erheblich eingeschränkt. Aus medizinischer Sicht bestehe in dieser Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, in einer angepassten Tätigkeit, welche die Hände und Unterarme nicht belaste, sei er hingegen vollständig arbeitsfähig ; entsprechend habe de r Einkommensvergleich einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 24 % ergeben (Urk. 2). In ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2021 führte die IV-Stelle mit Verweis auf Art. 16 ATSG und den Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ergänzend aus, sowohl der behandelnde Arzt als auch der Regio nale Ärztliche Dienst (RAD) würden dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestieren , weshalb die Beschwerde abzuweisen sei (Urk. 7).

E. 2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Berichts seines behandelnden Psychiaters ( Urk. 3)

vor, seit seiner Anmeldung bei der IV-Stelle habe sich sein Gesundheitszustand sowohl physisch als auch psychisch rapide verschlechtert und chronifiziert . Er habe ständig Schmerzen, welche sich während des Arbeitens verstärken würden, weshalb er unter Depression en , Schlafstörun gen und Angstzustände n

leide und durch einen Vertrauensarzt abge klärt werden sollte (Urk. 1). 3. 3.1

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich im Wesentlichen aus den folgenden medizinischen Unterlagen : 3.2

Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Arztbericht vom 18. Februar 2020 (Urk. 8/15 S. 1- 5 ) mit Verweis auf die Arztberichte in der Beilage (Urk. 8/15

S. 6-19) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Epikondylitis

humeri

radialis und ulnaris beidseits seit einem Sturz am 12. Oktober 201 8. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er diverse Unfälle mit Prellungen und Distorsionen in den letzten Jahren, ein Lumbovertebralsyn drom im Jahr 2014 sowie die Verbrennung von 60 % der Körperoberfläche als Kind bei einem Autounfall im Jahr 2000 auf. Dr. Y.___ führte aus, der Be schwerdeführer arbeite als selbständiger Plattenleger und leide seit einem Sturz auf seine ausgestreckte n Arme an hartnäckigen Unterarmschmerzen beidseits. Klinisch sei eine Druckdolenz an den Sehnenansatzstellen vorhanden. Eine ver suchsweise Erhöhung seines Arbeitspensums auf mehr als 50 % sei gescheitert, eine diesbezügliche Änderung in der Zukunft sei nicht zu erwarten. In der ange stammten Tätigkeit liege die Arbeitsfähigkeit bei höchstens 50 %, die Arbeits fähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit sei medizinisch-theo re tisch vollständig gegeben, wobei Tätigkeiten, welche zu Belastungen der Hände und Unterarme führ t e n , zu vermeiden seien. 3.3

RAD-Arzt pract .

med.

Z.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2020 (Urk. 8/20) fest, mit überwiegender Wahr scheinlichkeit sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit in einem höhe ren Masse möglich; dabei seien körperlich leichte bis maximal gelegentlich mit telschwere Tätigkeiten sitzend, stehend und/oder wechselbelastend zumutbar. Zu vermeiden seien hingegen Tätigkeiten mit schlagenden oder vibrierenden Werk zeugen und

Maschinen , repetitives Heben und Tragen von Lasten von über 10 kg sowie Tätigkeiten mit hoher manueller Belastung. 3.4

Im Rahmen der Berufs- und Laufbahnberatung vom 26. Oktober 2020 (Urk. 8/28) hielt der zuständige Berufsberater fest, die Weiterführung des eigenen Betriebes sei sinnvoll, sofern ein Mitarbeiter angestellt werde, welcher die schweren Ar bei ten übernehmen könne, so dass der Beschwerdeführer bloss noch leichte Ar beiten, organisatorische Tätigkeiten sowie die Qualitätskontrolle ausführen müsse. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer in dieser Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % noch immer mehr verdienen könne als in einer anderen nicht qualifi zierten Tätigkeit in einem vollschichtigen Pensum. 3.5

Im Verlaufsbericht vom 18. Februar 2021 (Urk. 8/40) bestätigte Dr. Y.___

die im Arztbericht vom 18. Februar 2020 aufgeführten Diagnosen (vgl. E. 3.2) und führte zudem ein Lumbovertebralsyndrom sowie ein Zervikovertebralsyndrom , bestehend seit März und Oktober 2020 , auf. Er führte aus, die Ellbogenschmerzen seien eher schlimmer geworden, neu seien Nacken- und Kreuzschmerzen aufge treten; letztere seien fast verschwunden, die Nackenschmerzen bestünden indes noch immer, wobei spezialärztliche Untersuchungen nicht erfolgt respektive nicht notwendig gewesen seien. Dr. Y.___ attestierte dem Beschwerdeführer die selbe Arbeitsfähigkeit wie in seinem Bericht vom 18. Februar 2020 (vgl. E. 3.2). 3.6

RAD-Arzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt in seiner Stellungnahme vom 3. März 2021 (Urk. 8/45 S. 5 f.) fest, die von Dr. Y.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestam mten Tätigkeit des Beschwerdeführers sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nachvollziehbar und plausibel, zumal es sich dabei um eine körperlich schwere, vor allem die Arme belastende Tätigkeit handle. Da die erstmals im Bericht vom 18. Februar 2021 aufgeführten Diagnosen Lumbovertebralsyndrom und Zerviko vertebralsyndrom vollkommen unspezifisch seien und darauf hingewiesen werde, dass weitere fachärztliche Abklärungen nicht notwendig gewesen seien, sei eine dadurch bedingte wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus versi cherungsmedizinischer Sicht nicht begründet. Die durch Dr. Y.___ attestierte vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten T ätigkeit, welche nicht zu einer Belastung der Hände und Unterarme führe n dürfe , sei ohne Einschränkung nach vollziehbar. 3.7

Im Arztbericht vom 8. Juni 2021 (Urk. 8/48

[ = U rk. 3 ] ), welchen der Beschwerde führer der IV-Stelle zusammen mit seiner Beschwerde einreichte, stellte Dr. med. (BIH) B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Dia gnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) und führte aus, der Be schwerdeführer fühle sich seit einigen Monaten niedergeschlagen, er schöpft, un konzentriert und freudlos, auch habe sich seine Schlafqualität dras tisch ver schlechtert. Er arbeite in einem Pensum von 50 % und strenge sich dabei sehr an, in letzter Zeit habe er zunehmend Angst um sein Unternehmen. Eine Pro gnose zur Arbeitsfähigkeit auf längere Sicht sei schwierig zu stellen. Dr. B.___ äusserte sich nicht zur aktuellen Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers. 4.

E. 4 )

bei der IV-Stelle Beschwerde , welche diese an das hiesige Gericht überwies (Urk. 4 f. ) , und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zuspra che einer ganzen Invalidenrente, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerde antwort vom 30. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber der Be schwerdeführ e r mit Verfügung vom 1. September 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Die IV-Stelle stützte sich bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers insbesondere auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. A.___ (vgl. E. 3.6). Dieser legte seiner Stellungnahme sowohl die Akten der Suva als auch die Akten des Krankentaggeldversicherers zu G runde, bezog neben der Stellungnah me von RAD-Arzt pract .

med. Z.___ (vgl. E. 3.3) auch die von der IV-Stelle selbst eingeholten Arztberichte des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. Y.___ (vgl. E. 3.2 und E. 3.5) , ein und übernahm das von diesem erstellte Belastungsprofil . Darüber hinaus legte RAD-Arzt Dr. A.___ nachvollziehbar dar, aus welchem Grund die beiden Diagnosen Lumbovertebralsyndrom und Zerviko vertebralsyndrom keine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers begründen würden . Entsprechend attestierte er dem Be schwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Plattenleger eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeits fähigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils.

E. 4.2 Konkrete Indizien, welche gegen diese Annahme sprechen, sind mit Blick auf die Aktenla ge nicht ersichtlich, zumal sie der Arbeitsfähigkeitseinschätzung des behandelnde n Arzt es des Beschwerdeführers ,

Dr. Y.___ ,

entspricht . Von dieser Ein schätzung wich Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 18. Februar 2021 (vgl. E. 3.5) selbst in Kenntnis der beiden neu hinzugekommenen Diagnosen nicht ab, vielmehr führte er aus, dass spezialärztliche Untersuchungen in diesem Zusam menhang nicht notwendig gewesen seien.

Was den vom B eschwerdeführer mit Beschwerdeerhebung eingereichten Arzt be richt von Dr. B.___ anbelangt (vgl. E. 3.7), ist zunächst anzumerken, dass dieser zwar offenbar

am

8. Juni 2021 erstellt worden war , er bei der IV-Stelle indes erst am

21. Juni 2021 eintraf (Urk. 8/49 S. 3) , mithin in einem Zeit punkt, in welchem die IV-Stelle den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers bereits mit Verfügung vom 16. Juni 2021 abgewiesen hatte (Urk. 2) .

Dessen unge achtet vermag der Bericht von Dr. B.___ an der Einschätzung von RAD-Arzt Dr. A.___ nichts zu änder n, zumal daraus hervorgeht, dass der Beschwerde führer trotz der gemäss Einschätzung des Psychiaters seit Monaten bestehenden Depres sion in der Lage war , seiner angestammten Tätigkeit im Umfang eines 50%igen Pensums nachzugehen. Überdies finden sich bis zu diesem Zeitpunkt in den Akten keinerlei Hinweise hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwer den, insbesondere auch nicht im Bericht seines Hausarzt es Dr. Y.___ . E benso wenig erwähnte der Beschwerdeführer diese Beschwerden im Rahmen seiner Anmeldung bei der IV-Stelle (vgl. Urk. 8/9). Schliesslich äusserte sich Dr. B.___ nicht zur aktu ellen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, son dern hielt lediglich fest , eine diesbezügliche Prognose sei auf längere Sicht schwierig zu erstellen.

E. 4.3 Nach dem Gesagten ist für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Stellung nahme von RAD- Arzt Dr. A.___ abzustellen, weshalb sich weitere medizinische Abklärungen nicht als notwendig erweisen.

F olglich ist von einer 50%igen Ar beitsfähigkeit in der angestammten sowie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des umschriebenen Belas tungsprofils (vgl. E. 3. 6 ) auszugehen. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die gemäss obigem Anforderungsprofil attestierte Rest arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2

Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermit telt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbs einkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewon nenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der ver minderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestim men (ausserordentliches Be messungsverfahren). Der grundsätzliche Unterschied dieses Verfahrens zur spezi fischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Mass gabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funk tionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbs tätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Ver sicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_208/2019 vom 26. November 2019 E. 3.2, insbe sondere mit Hinweis auf BGE 128 V 29 E. 1).

Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbs tätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwer tung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteile des Bundesgerichts 8C_413/2015 vom 3. November 2015 E. 3.3.1 und 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). 5.3 5.3.1

Das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden kann grundsätzlich auf der Basis der Einträge im Individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und ver hältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst ab zustellen.

5.3.2

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo thetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Ver fügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 ; 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). 5.3.3

Dem IK-Auszug vom

11. März 2020 (Urk. 8/18 ) ist zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer

bis im Jahr 2008 vorwiegend

selbständig tätig war. Nach der Gründung der C.___ GmbH im September 2008 (vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich, abrufbar unter: www.zefix.ch ) war der Be schwerdeführer angestellt und daher grundsätzlich kein Selbständigerwerbender im eigentlichen Sinne mehr ist . Da er als Gesellschafter mit Stammanteilen im Umfang von

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art.

28 Abs.

2 IVG). 2.

E. 10 0 % des durch schnittlichen Betriebsgewinns in den Jahren 2015 bis 2017 (Fr. 2’494 .-- [ Fr. 8'389.59 im Jahr 2015, Fr. -12'598.87 im Jahr 2016 sowie Fr. 11'691.42 im Jahr 2017, Urk. 8/43 S. 6 f. ]) und sah, angesichts der Schwankungen, von einer Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung bis ins massgebliche Jahr 2020 ab (Urk. 8 /43 S. 7 ). Damit ist dem Einkommensvergleich ein Valideneinkommen von Fr. 88’621 .-- (Fr. 86’127 .-- + Fr. 2’494 .--) zu Grunde zu legen. 5.4

Hinsichtlich der Bestimmun g des Invalideneinkommens übernahm die IV-Stelle die im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 26. April 2021 vertre tene Auffassung (Urk. 8/43). Die Abklärungsperson kam darin zum Schluss, der Beschwerdeführer führe einen Kleinbetrieb mit bloss einem Festangestellten im Stundenlohn, zudem werde er im Juli 2021 das 41. Lebensjahr vollendet haben. Angesichts dessen könne ihm die Aufgabe seines Betriebes und die Umstellung auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit zugemutet werden, weshalb das Inva lideneinkommen nicht durch den Abklärungsdienst zu bestimmen sei (Urk. 8/43 S. 7). Entsprechend zog die IV-S telle für die Berechnung des Invalideneinkom mens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) hera n und ermittelte unter Berück sichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit sowie aufgerechnet auf das Jahr 2019 ein Invalideneinkommen von Fr. 67'405.-- (Fr. 5'340.-- : 40 x 41.7 x 12 x Nomi nallohnentwicklung, vgl. Urk. 8/44) .

Dieses Vorgehen ist

grundsätzlich nicht zu beanstanden ;

dem Beschwer deführer ist angesichts der von ihm ausgeführten schweren körperlichen Arbeit , seines Alter s und seiner

noch zu erwartenden Aktivitätsdauer die Aufgabe seines Be triebes zumutbar . Indes sind einerseits die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2 f.), vorliegend folglich die

Tabelle LSE 2018 anstelle der Tabelle LSE 2016 , anderer seits sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo thetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend (vgl. E. 5.3.2), weshalb eine Aufrechnung auf das Jahr 2020 zu erfolgen hat ( frühester Rentenan spruch:

1. Mai 2020, vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG sowie Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) . Entsprechend ist auf die Tabelle LSE 2018, TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, abzustellen. Dies führt unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2020 und aufgerechnet auf das Jahr 2020 vorliegend zu einem Invalideneinkommen von Fr. 68’924 .-- (Fr. 5 ’ 417.-- : 40 x 41.7 [vgl. Tabelle T 03.02_2004-2020, A-S, Ziffer 01-96 ] x 12 x Nominallohnentwicklung [ 0.9 % im Jahr 2019, 0.8 % im Jahr 2020, vgl. Tabelle T39_1976-2020 ] ) . 5.5

Folglich resultiert aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ( Validen einkommen Fr. 88’621.--; Invalideneinkommen Fr. 68’924.--) eine Erwerbsein busse von Fr. 19’697.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 22 % entspricht (vgl. E. 1.3) . 6.

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 16. Juni 2021 (Urk. 2) als rechtens , weshalb die B eschwerde abzuweisen ist. 7.

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00467

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom 2 1. Juni 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1980 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf unfallbedingte Beschwerden am

12. November 2019 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/9; vgl. Schadenmel dung UVG vom 5. November 2018, Urk. 8/8 S. 1 ). Nach dem ein Standortgespräch durch geführt worden war (Urk. 8/13) , holte die IV-Stelle Arztberichte ein (Urk. 8/15 ) und zog die Akten der

Suva bei (Urk. 8/19) .

In der Folge erteilte sie a m 29. Mai 2020 Kostengutsprache für eine Laufbahnberatung (Urk. 8/23-26; Schlussbericht vom 26. Oktober 2020 , Urk. 8/28). M it Schreiben vom 28. Oktober 2020 teilte die IV-Stelle mit, die Eingliederungsmassnahmen würden abgeschlos sen ( Urk. 8 /30) . Daraufhin zog sie die Akten des Krankentaggeldver sicherers bei (Urk. 8 /33), holte die Buchhaltungsabschlüsse der Jahre 2016 bis 2018 sowie einen ärztlichen Verlaufsbericht ein (Urk. 8 /42 und Urk. 8 /40) und erstellte einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende basierend auf den vorhandenen Akten (Urk. 8 /43).

Mit Verfügung vom 16. Juni 2021 verneinte die IV-Stelle – wie mit Vorbescheid vom 4. Mai 2021 in Aussicht gestellt (Urk. 8 /46) – einen An spruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [= Urk. 8 / 47 ]). 2.

Gegen die Verfügung vom 16. Juni 2021 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Ein gabe vom 4. Juni 2021 ( Poststempel : 18 . Juni 2021, vgl. Urk. 8 /49 S. 4 )

bei der IV-Stelle Beschwerde , welche diese an das hiesige Gericht überwies (Urk. 4 f. ) , und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zuspra che einer ganzen Invalidenrente, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerde antwort vom 30. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber der Be schwerdeführ e r mit Verfügung vom 1. September 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmun gen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Ver ordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. De zember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.

28 Abs.

1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be täti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art.

28 Abs.

2 IVG). 2. 2.1

Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer sei seit 12. Oktober 2018 in seiner bisherigen Tätigkeit als selbständiger Plattenleger erheblich eingeschränkt. Aus medizinischer Sicht bestehe in dieser Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, in einer angepassten Tätigkeit, welche die Hände und Unterarme nicht belaste, sei er hingegen vollständig arbeitsfähig ; entsprechend habe de r Einkommensvergleich einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 24 % ergeben (Urk. 2). In ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2021 führte die IV-Stelle mit Verweis auf Art. 16 ATSG und den Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ergänzend aus, sowohl der behandelnde Arzt als auch der Regio nale Ärztliche Dienst (RAD) würden dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestieren , weshalb die Beschwerde abzuweisen sei (Urk. 7). 2.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Berichts seines behandelnden Psychiaters ( Urk. 3)

vor, seit seiner Anmeldung bei der IV-Stelle habe sich sein Gesundheitszustand sowohl physisch als auch psychisch rapide verschlechtert und chronifiziert . Er habe ständig Schmerzen, welche sich während des Arbeitens verstärken würden, weshalb er unter Depression en , Schlafstörun gen und Angstzustände n

leide und durch einen Vertrauensarzt abge klärt werden sollte (Urk. 1). 3. 3.1

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich im Wesentlichen aus den folgenden medizinischen Unterlagen : 3.2

Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Arztbericht vom 18. Februar 2020 (Urk. 8/15 S. 1- 5 ) mit Verweis auf die Arztberichte in der Beilage (Urk. 8/15

S. 6-19) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Epikondylitis

humeri

radialis und ulnaris beidseits seit einem Sturz am 12. Oktober 201 8. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er diverse Unfälle mit Prellungen und Distorsionen in den letzten Jahren, ein Lumbovertebralsyn drom im Jahr 2014 sowie die Verbrennung von 60 % der Körperoberfläche als Kind bei einem Autounfall im Jahr 2000 auf. Dr. Y.___ führte aus, der Be schwerdeführer arbeite als selbständiger Plattenleger und leide seit einem Sturz auf seine ausgestreckte n Arme an hartnäckigen Unterarmschmerzen beidseits. Klinisch sei eine Druckdolenz an den Sehnenansatzstellen vorhanden. Eine ver suchsweise Erhöhung seines Arbeitspensums auf mehr als 50 % sei gescheitert, eine diesbezügliche Änderung in der Zukunft sei nicht zu erwarten. In der ange stammten Tätigkeit liege die Arbeitsfähigkeit bei höchstens 50 %, die Arbeits fähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit sei medizinisch-theo re tisch vollständig gegeben, wobei Tätigkeiten, welche zu Belastungen der Hände und Unterarme führ t e n , zu vermeiden seien. 3.3

RAD-Arzt pract .

med.

Z.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2020 (Urk. 8/20) fest, mit überwiegender Wahr scheinlichkeit sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit in einem höhe ren Masse möglich; dabei seien körperlich leichte bis maximal gelegentlich mit telschwere Tätigkeiten sitzend, stehend und/oder wechselbelastend zumutbar. Zu vermeiden seien hingegen Tätigkeiten mit schlagenden oder vibrierenden Werk zeugen und

Maschinen , repetitives Heben und Tragen von Lasten von über 10 kg sowie Tätigkeiten mit hoher manueller Belastung. 3.4

Im Rahmen der Berufs- und Laufbahnberatung vom 26. Oktober 2020 (Urk. 8/28) hielt der zuständige Berufsberater fest, die Weiterführung des eigenen Betriebes sei sinnvoll, sofern ein Mitarbeiter angestellt werde, welcher die schweren Ar bei ten übernehmen könne, so dass der Beschwerdeführer bloss noch leichte Ar beiten, organisatorische Tätigkeiten sowie die Qualitätskontrolle ausführen müsse. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer in dieser Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % noch immer mehr verdienen könne als in einer anderen nicht qualifi zierten Tätigkeit in einem vollschichtigen Pensum. 3.5

Im Verlaufsbericht vom 18. Februar 2021 (Urk. 8/40) bestätigte Dr. Y.___

die im Arztbericht vom 18. Februar 2020 aufgeführten Diagnosen (vgl. E. 3.2) und führte zudem ein Lumbovertebralsyndrom sowie ein Zervikovertebralsyndrom , bestehend seit März und Oktober 2020 , auf. Er führte aus, die Ellbogenschmerzen seien eher schlimmer geworden, neu seien Nacken- und Kreuzschmerzen aufge treten; letztere seien fast verschwunden, die Nackenschmerzen bestünden indes noch immer, wobei spezialärztliche Untersuchungen nicht erfolgt respektive nicht notwendig gewesen seien. Dr. Y.___ attestierte dem Beschwerdeführer die selbe Arbeitsfähigkeit wie in seinem Bericht vom 18. Februar 2020 (vgl. E. 3.2). 3.6

RAD-Arzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt in seiner Stellungnahme vom 3. März 2021 (Urk. 8/45 S. 5 f.) fest, die von Dr. Y.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestam mten Tätigkeit des Beschwerdeführers sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nachvollziehbar und plausibel, zumal es sich dabei um eine körperlich schwere, vor allem die Arme belastende Tätigkeit handle. Da die erstmals im Bericht vom 18. Februar 2021 aufgeführten Diagnosen Lumbovertebralsyndrom und Zerviko vertebralsyndrom vollkommen unspezifisch seien und darauf hingewiesen werde, dass weitere fachärztliche Abklärungen nicht notwendig gewesen seien, sei eine dadurch bedingte wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus versi cherungsmedizinischer Sicht nicht begründet. Die durch Dr. Y.___ attestierte vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten T ätigkeit, welche nicht zu einer Belastung der Hände und Unterarme führe n dürfe , sei ohne Einschränkung nach vollziehbar. 3.7

Im Arztbericht vom 8. Juni 2021 (Urk. 8/48

[ = U rk. 3 ] ), welchen der Beschwerde führer der IV-Stelle zusammen mit seiner Beschwerde einreichte, stellte Dr. med. (BIH) B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Dia gnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) und führte aus, der Be schwerdeführer fühle sich seit einigen Monaten niedergeschlagen, er schöpft, un konzentriert und freudlos, auch habe sich seine Schlafqualität dras tisch ver schlechtert. Er arbeite in einem Pensum von 50 % und strenge sich dabei sehr an, in letzter Zeit habe er zunehmend Angst um sein Unternehmen. Eine Pro gnose zur Arbeitsfähigkeit auf längere Sicht sei schwierig zu stellen. Dr. B.___ äusserte sich nicht zur aktuellen Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers. 4. 4.1

Die IV-Stelle stützte sich bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers insbesondere auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. A.___ (vgl. E. 3.6). Dieser legte seiner Stellungnahme sowohl die Akten der Suva als auch die Akten des Krankentaggeldversicherers zu G runde, bezog neben der Stellungnah me von RAD-Arzt pract .

med. Z.___ (vgl. E. 3.3) auch die von der IV-Stelle selbst eingeholten Arztberichte des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. Y.___ (vgl. E. 3.2 und E. 3.5) , ein und übernahm das von diesem erstellte Belastungsprofil . Darüber hinaus legte RAD-Arzt Dr. A.___ nachvollziehbar dar, aus welchem Grund die beiden Diagnosen Lumbovertebralsyndrom und Zerviko vertebralsyndrom keine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers begründen würden . Entsprechend attestierte er dem Be schwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Plattenleger eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeits fähigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils. 4.2

Konkrete Indizien, welche gegen diese Annahme sprechen, sind mit Blick auf die Aktenla ge nicht ersichtlich, zumal sie der Arbeitsfähigkeitseinschätzung des behandelnde n Arzt es des Beschwerdeführers ,

Dr. Y.___ ,

entspricht . Von dieser Ein schätzung wich Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 18. Februar 2021 (vgl. E. 3.5) selbst in Kenntnis der beiden neu hinzugekommenen Diagnosen nicht ab, vielmehr führte er aus, dass spezialärztliche Untersuchungen in diesem Zusam menhang nicht notwendig gewesen seien.

Was den vom B eschwerdeführer mit Beschwerdeerhebung eingereichten Arzt be richt von Dr. B.___ anbelangt (vgl. E. 3.7), ist zunächst anzumerken, dass dieser zwar offenbar

am

8. Juni 2021 erstellt worden war , er bei der IV-Stelle indes erst am

21. Juni 2021 eintraf (Urk. 8/49 S. 3) , mithin in einem Zeit punkt, in welchem die IV-Stelle den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers bereits mit Verfügung vom 16. Juni 2021 abgewiesen hatte (Urk. 2) .

Dessen unge achtet vermag der Bericht von Dr. B.___ an der Einschätzung von RAD-Arzt Dr. A.___ nichts zu änder n, zumal daraus hervorgeht, dass der Beschwerde führer trotz der gemäss Einschätzung des Psychiaters seit Monaten bestehenden Depres sion in der Lage war , seiner angestammten Tätigkeit im Umfang eines 50%igen Pensums nachzugehen. Überdies finden sich bis zu diesem Zeitpunkt in den Akten keinerlei Hinweise hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwer den, insbesondere auch nicht im Bericht seines Hausarzt es Dr. Y.___ . E benso wenig erwähnte der Beschwerdeführer diese Beschwerden im Rahmen seiner Anmeldung bei der IV-Stelle (vgl. Urk. 8/9). Schliesslich äusserte sich Dr. B.___ nicht zur aktu ellen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, son dern hielt lediglich fest , eine diesbezügliche Prognose sei auf längere Sicht schwierig zu erstellen. 4.3

Nach dem Gesagten ist für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Stellung nahme von RAD- Arzt Dr. A.___ abzustellen, weshalb sich weitere medizinische Abklärungen nicht als notwendig erweisen.

F olglich ist von einer 50%igen Ar beitsfähigkeit in der angestammten sowie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des umschriebenen Belas tungsprofils (vgl. E. 3. 6 ) auszugehen. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die gemäss obigem Anforderungsprofil attestierte Rest arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2

Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermit telt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbs einkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewon nenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der ver minderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestim men (ausserordentliches Be messungsverfahren). Der grundsätzliche Unterschied dieses Verfahrens zur spezi fischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Mass gabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funk tionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbs tätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Ver sicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_208/2019 vom 26. November 2019 E. 3.2, insbe sondere mit Hinweis auf BGE 128 V 29 E. 1).

Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbs tätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwer tung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteile des Bundesgerichts 8C_413/2015 vom 3. November 2015 E. 3.3.1 und 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). 5.3 5.3.1

Das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden kann grundsätzlich auf der Basis der Einträge im Individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und ver hältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst ab zustellen.

5.3.2

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo thetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Ver fügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 ; 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). 5.3.3

Dem IK-Auszug vom

11. März 2020 (Urk. 8/18 ) ist zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer

bis im Jahr 2008 vorwiegend

selbständig tätig war. Nach der Gründung der C.___ GmbH im September 2008 (vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich, abrufbar unter: www.zefix.ch ) war der Be schwerdeführer angestellt und daher grundsätzlich kein Selbständigerwerbender im eigentlichen Sinne mehr ist . Da er als Gesellschafter mit Stammanteilen im Umfang von 10 0 % die Geschicke der Gesellschaft vollumfänglich bestimmen kann (vgl. Urk. 8/43 S. 2 ), hat er es im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkei ten selbst in der Hand, die Höhe des ausbezahlten Lohnes festzusetzen. Die IV-Stelle berücksichtigte daher zu Recht den durchschnittlichen Lohn, den sich der Beschwerdeführer in den Jahren 2015 bis 2017 , mithin vor Eintritt der Invalidität, selber auszahlte ( Fr. 86'127.-- [ Fr. 90'000.-- im Jahr 2015, Fr. 93'630.-- im Jahr 2016 sowie Fr. 74'751.-- im Jahr 2017 , Urk. 8 / 43 S. 5 ]) , sowie 10 0 % des durch schnittlichen Betriebsgewinns in den Jahren 2015 bis 2017 (Fr. 2’494 .-- [ Fr. 8'389.59 im Jahr 2015, Fr. -12'598.87 im Jahr 2016 sowie Fr. 11'691.42 im Jahr 2017, Urk. 8/43 S. 6 f. ]) und sah, angesichts der Schwankungen, von einer Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung bis ins massgebliche Jahr 2020 ab (Urk. 8 /43 S. 7 ). Damit ist dem Einkommensvergleich ein Valideneinkommen von Fr. 88’621 .-- (Fr. 86’127 .-- + Fr. 2’494 .--) zu Grunde zu legen. 5.4

Hinsichtlich der Bestimmun g des Invalideneinkommens übernahm die IV-Stelle die im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 26. April 2021 vertre tene Auffassung (Urk. 8/43). Die Abklärungsperson kam darin zum Schluss, der Beschwerdeführer führe einen Kleinbetrieb mit bloss einem Festangestellten im Stundenlohn, zudem werde er im Juli 2021 das 41. Lebensjahr vollendet haben. Angesichts dessen könne ihm die Aufgabe seines Betriebes und die Umstellung auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit zugemutet werden, weshalb das Inva lideneinkommen nicht durch den Abklärungsdienst zu bestimmen sei (Urk. 8/43 S. 7). Entsprechend zog die IV-S telle für die Berechnung des Invalideneinkom mens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) hera n und ermittelte unter Berück sichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit sowie aufgerechnet auf das Jahr 2019 ein Invalideneinkommen von Fr. 67'405.-- (Fr. 5'340.-- : 40 x 41.7 x 12 x Nomi nallohnentwicklung, vgl. Urk. 8/44) .

Dieses Vorgehen ist

grundsätzlich nicht zu beanstanden ;

dem Beschwer deführer ist angesichts der von ihm ausgeführten schweren körperlichen Arbeit , seines Alter s und seiner

noch zu erwartenden Aktivitätsdauer die Aufgabe seines Be triebes zumutbar . Indes sind einerseits die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2 f.), vorliegend folglich die

Tabelle LSE 2018 anstelle der Tabelle LSE 2016 , anderer seits sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo thetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend (vgl. E. 5.3.2), weshalb eine Aufrechnung auf das Jahr 2020 zu erfolgen hat ( frühester Rentenan spruch:

1. Mai 2020, vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG sowie Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) . Entsprechend ist auf die Tabelle LSE 2018, TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, abzustellen. Dies führt unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2020 und aufgerechnet auf das Jahr 2020 vorliegend zu einem Invalideneinkommen von Fr. 68’924 .-- (Fr. 5 ’ 417.-- : 40 x 41.7 [vgl. Tabelle T 03.02_2004-2020, A-S, Ziffer 01-96 ] x 12 x Nominallohnentwicklung [ 0.9 % im Jahr 2019, 0.8 % im Jahr 2020, vgl. Tabelle T39_1976-2020 ] ) . 5.5

Folglich resultiert aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ( Validen einkommen Fr. 88’621.--; Invalideneinkommen Fr. 68’924.--) eine Erwerbsein busse von Fr. 19’697.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 22 % entspricht (vgl. E. 1.3) . 6.

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 16. Juni 2021 (Urk. 2) als rechtens , weshalb die B eschwerde abzuweisen ist. 7.

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme