Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren am 8. September 2014, leidet am Geburts gebrechen Nr. 423 (Missbildungen und angeborene Erkrankungen des Nervus opticus mit einer Visusverminderung auf 0,2 oder weniger an einem Auge [mit Korrektur] oder Visusverminderung an beiden Augen auf 0,4 oder weniger [mit Korrektur] ) gemäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV -Anhang in der bis 3 1. Dezember 2021 gültigen Fassung , Urk. 8/20 , 21). Am 13. Juli 2015 wurde sie deshalb von ihrer Mutter bei der Invalidenversicherung zur Gewährung medizinischer Massnahmen angemeldet (Urk. 8/11). Nach Abklä rung der medizinischen Situation (Urk. 8/16, 20, 27, 37, 43 , 46 ) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wiederholt Leis tungen zu, unter anderem in Form von medizinischen Massnahmen (Urk. 8/22) sowie Kosten gutsprachen für ambulante Phys iotherapie (Urk. 8/29, 38, 45). 1.2
Im März 2021 ersuchte die Mutter der Versicherten um Gewährung einer Hilf losenentschädigung für Minderjährige (Urk. 8/47). Nach Einholung eines Arzt berichts der Augenklinik des Universitätsspitals Z.___ (Urk. 8/50) und durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/52) bejahte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Juni 2021 den Anspruch der Versicherten auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit im Sonderfall vom 1. März 2020 bis 30. September 2032 (Urk. 2 [=Urk. 8/53]). 2.
Dagegen erhob die Mutter der Versicherten am 30 . Juni 2021 (Poststempel) Beschwerde bei der IV-Stelle (Urk. 8/60 ), welche diese mit Schreiben vom 21. Juli 2021 an das hiesige Sozialversicherungsgericht weiterleitete (Urk. 5). Die Mutter der Versicherten beantragte sinngemäss die Erhöhung der Hilflosenentschä di gung (Urk. 1) und legte weitere Berichte des Schulpsychologischen Dienstes A.___ , der Schule für Sehbehinderte der Stadt B.___ sowie des Low Vision Zentrum s C.___ für sehbehinderte Kinder und Jugendliche auf (Urk. 3/1-3). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2021 die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7), was der Mutter der Versicherten am 14. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des
streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheit lichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen mass gebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.3
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist. 1.4
Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (B GE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1. 5
Gemäss Art. 42 bis Abs. 5 IVG haben Minderjährige keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie lediglich auf lebenspraktische Begleitung ange wiesen sind. Bei ihnen ist zudem nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Über wachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Massgebend für die Bemessung der Hilflosigkeit bei diesen Versicherten ist daher der Mehrauf wand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem nicht invaliden Minderjährigen gleichen A lters. 1.6
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Der rechts er heb liche Sachverhalt ist von Amtes wegen unter Mitwirkung der Versicherten zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 42 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG, BGE 136 V 376 E. 4.1.1, 133 V 196 E. 1.4).
Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforder lich. Ersterer hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperli chen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Ver sicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen (Art. 69 Abs. 2 IVV) vornehmen. 1.7
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Hilflosigkeit im Sonderfall aufgrund hochgradiger Sehschwäche erfüllt sind. Aufgrund verspäteter Anmeldung könne die Hilf losen entschädigung ein Jahr rückwirkend ab Anmeldedatum ausgerichtet werden. In ihrer Vernehmlassung verwies die Beschwerdegegnerin insbesondere auf ihr Schreiben vom 14. Juli 2021 (Urk. 4) sowie auf die Stellungnahme ihres Abklä rungs dienstes vom 4. August 2021 (Urk. 8/67). Die von der Mutter der Ver sicher ten mit der Beschwerde neu aufgelegten Berichte hätten keine neuen Tat sachen hervorgebracht. Bei einer Hilflosigkeit im Sonderfall hätten sodann nur dann weitere Abklärungen zu erfolgen , wenn wegen zusätzlicher Gebrechen eine höhere Hilflosigkeit möglich erscheine (Urk. 4). Gemäss dem am 23. Juli 2021 eingegangenen Arztbericht des Kinderspitals
D.___ vom 16. April 2020 könn e allenfalls eine Hilflosigkeit im Bereich der Notdurft ausgewiesen sein, wobei dies falls aber weiterhin eine leichte Hilflosigkeit vorliegen würde. Weitere Hinweise auf Hilfestellungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen fänden sich im Arzt bericht nicht. Das als schwierig beschriebene Essverhalten sei nicht rel evant, da im Bereich des Essens nur anrechenbar sei, ob ein Kind das Essen und Trinken selbständig zum Munde führen könne, wobei diesbezüglich im Arztbericht nichts erwähnt werde. Insgesamt lägen keine konkreten Hinweise vor, welche auf eine mittlere Hilflosigkeit schliessen lassen würden (Urk. 8/67). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Mutter der Versicherten auf den Standpunkt, ihre Tochter könne nur bestimmte Kleider selbst ausziehen. Beim Ankleiden benötige sie immer die Hilfe einer Drittperson. Zudem müsse sie 3-4 Mal am Tag gefüttert werden. In Bezug auf die Körperpflege könne ihre Tochter lediglich selbständig die Hände waschen. Schliesslich könne sie sich ausserhalb ihr bekannter Bereiche nicht ohne Drittpersonen bewegen. Deshalb seien die Voraussetzungen einer mitt leren Hilflosigkeit erfüllt ( Urk. 1). 3.
3.1
Die Ärzte der Augenklinik des Universitätsspitals Z.___
nannten im Bericht vom 3. September 2015 als Diagnosen eine Opticushypoplasie beidseits sowie ein Strabismus convergens
alternans bis rechts, womit die Geburtsge brechen Ziff. 423 sowie Ziff. 427 gemäss GgV -Anhang vorliegen würden . Auf grund der Sehbehinderung sei mit einer etwas verzögerten motorischen Entwick lung zu rechnen und auch der Erwerb der Selbständigkeit des Kindes werde sich deutlich verzögern. Diesbezüglich sei mit einem behinderungsbedingten Mehr aufwand im Verlauf zu rechnen (Urk. 8/20). 3. 2
In seinem undatierten Bericht nannte med. pract . E.___ , Fach arzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin, die Diagnose Opticushypoplasie beid seits mit starker Sehbehinderung und bejahte das Vorliegen von Geburts gebre chen gemäss GgV ohne konkrete Angabe von Ziffern (Urk. 8/27). 3.3
Gemäss Bericht von Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendmedizin , vom 13. März 2019 lieg t bei der Versicherten eine angeborene Atrophie der Sehnerven vor, womit sie lediglich hell und dunkel unterscheiden könne . Die Physiotherapie ermögliche es ihr , die Orientierung im bekannten und unbekannten Raum zu verbessern. Der Umgang mit dem Blinden stock müsse spielerisch erlernt werden und werde gerade initiiert. Die Aufnahme in den Kindergarten sei für nächstes Jahr geplant. Aufgrund ihrer Behinderung müssten alltägliche Dinge intensiv eingeübt werden. Dies erfordere Training und Therapie sowohl im häuslichen als auch im fremden Umfeld . Die bisherigen Therapieansätze würden einen positiven Effekt auf den Aktivitätsradius und
i nten sität
der Versicherten zeigen (Urk. 8/37/4) .
3.4
Dr. med. G.___ , Fachärztin FMH für Kinder- und Jugend medizin, führte in ihrem Bericht vom 26. November 2020 zuhanden der IV-Stelle aus, bei der Versicherten liege eine beidseitige schwere Visusminderung vor auf g rund einer ebenfalls beidseits b estehenden Anlagestörung der Sehnerven. Diese gehöre zum Spektrum der septooptischen Dysplasie. Häufig vergesellschaftet und auch bei der Versicherten vorliegend sei en ein Entwicklungsrückstand insbe sondere der Sprache sowie auch motorische Stereotypien. Auch autismusnahes Verhalten sei nicht selten. In der Untersuchungssituation sei O.___ jeweils sehr ängstlich und lasse sich nur zögerlich ein. Ihre Muskulatur wirke hypoton. Sie sei eher lax, habe aber einen guten Kraftaufbau und könne aus dem Sitzen ohne Zuhilfenahme der Hände aufstehen und auch laufen. Es gebe aber weiterhin viele Dinge, die in der Physiotherapie geübt werden sollten. So habe O.___ eine Bevorzugung des Zehenganges, brauche Unterstützung bei der Orientierung im Raum und sollte diesbezüglich auch die Benutzung von Hilfsmitteln wie einem Stock erlernen. Das Therapieziel der Physiotherapie sei das Erlangen einer gewissen Selbständigkeit, wobei dies aufgrund der kognitiven Einschränkung sicher noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde (Urk. 8/ 43/5). 3.5
Dr. med. H.___ , Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendmedizin, führte in ihrem undatierten Bericht (Eingang bei der IV-Stelle am 6. Januar 2021) unter Diagnosen eine Opticushypoplasie beidseits (ED 04/2015) sowie einen Zustand nach Kernikterus bei AB 0 -Inkompabilität (09/2014) an. Sie berichtete über eine verzögerte Sprachentwicklung mit Tendenz auf Verbesserung sowie über stereotypische, dyskinetische Bewegungen (Urk. 8/46). Die Frage, ob ein behin derungsbedingter Mehraufwand an Hilfeleistungen oder persönlicher Über wachung im Vergleich zu einem Nichtbehinderten gleichen Alters bestünden, bejahte die Ärztin ohne indessen Näheres auszuführen (Urk. 8/46/2). 3. 6
Die Ärzte der Augenklinik des Universitätsspitals Zürich nannten in ihrem Bericht vom 22. April 2021 zuhanden der IV-Stelle folgende Diagnosen: - Opticushypoplasie beidseits mit/bei - Septo -optischer Dysplasie - Hochgradiger Sehminderung (hell/dunkel-Wahrnehmung) - Allgemeiner Entwicklungsrückstand Sie hielten fest, d er Visus an sich sei nicht messbar, betrage aber weniger als 0, 2. Beidseits sei der Versicherten seit der Geburt nur die Wahrnehmung von Licht
möglich . Bei nur bestehender Lichtwahrnehmung liege eine Einschränkung des Gesichtsfeldes vor (Urk. 8/50). 4. 4.1
Unbestritten und erwiesen ist, dass die Beschwerdeführerin an einer angeborenen
schweren Sehbehinderung leidet (Urk. 8/20, 21, 5 1, E. 3 ) . Diese erfüllt die Voraus setzungen einer schweren Sinnesschädigung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV (vgl. die R andziffern 8064 f. der hier anwendbaren Fassung des Kreisschrei bens über die Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand 1. Januar 2021) und löst bereits für sich allein einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen einer Hilflosigkeit leichten Grades im S onderfall aus . 4.2
Sind die Voraussetzungen für eine Hilflosigkeit im Sonderfall erfüllt, erfolgen gemäss Randziffer 8144 KSIH nur dann weitere Abklärungen, wenn wegen zusätz licher Gebrechen eine höhere Hilflosigkeit möglich erscheint. Vorliegend prognostizierten die behandelnden Ärzte bereits im Jahr 2015 eine verzögerte motorische Entwicklung sowie einen deutlich verzögerten Erwerb der Selbstän digkeit des Kindes und wiesen darauf hin, dass mit einem behinderungsbedingten Mehraufwand im Verlauf zu rechnen sei (vgl. E. 3.1). Im weiteren Verlauf berich teten alsdann sowohl Dr. G.___ als auch Dr. H.___ über einen Entwick lungsrückstand insbesondere in der Sprache sowie auch über motorische Stereo typien der Versicherten (vgl. E. 3.4 und 3.5) .
Gemäss dem von der Mutter der Beschwerdeführerin im Juli 2021 bei der IV Stelle eingereichten Bericht des Kinderspitals D.___ vom 16. April 2020 ist die aktuelle Entwicklung von X.___
gemäss Entwicklungsfragebogen ( Vineland Scales II) als weit unterdurchschnittlich einzuschätzen . So würden 40 bis 50 Punkte erreicht, wobei der Normbereich zwischen 85 und 115 Punkte liege (Urk. 8/65/1). A uch d ie Schulpsychologin führte mit Bericht vom 31. März 2020 aus, der Umstand , dass O.___ seit ihrer Geburt blind sei, habe ihre gesamte früh kindliche Entwicklung verzögert und beeinträchtigt. Daneben bestünden eine Reihe von weiteren Einschränkungen in der Bewältigung von Alltagsanforde rungen und im sozial-emotionalen Bereich. Dazu komme die Fremdsprachigkeit und eine Verzögerung in der Sprachentwicklung. Inwieweit die einzelnen Fak toren sich gegenseitig bedingen oder auch unabhängig voneinander bestehen würden, könne zum derzeitigen Stand nicht geklärt werden. Aufgrund der Schil derungen der bisherigen Betreuung in der Kita und der behandelnden Heilpäda gogin sei das Mädchen auf permanente Begleitung durch eine erwachsene Person angewiesen, die ihr helfe, Umweltreize einzuordnen, sich zu orientieren und am sozialen Geschehen teilzunehmen (Urk. 8/58/3 ).
Alsdann lässt sich dem Bericht der Schulischen Heilpädagogin vom 24. Juni 2021 entnehmen, dass die Beschwer deführerin draussen im Strassenverkehr, aber auch sonst bei alltäglichen Tätigkeiten auf permanente Begleitung durch eine erwachsene Person ange wiesen sei (Urk. 8/58/8 ).
4.3
Wenngleich im Bericht des Kinderspitals D.___ vom 16. April 2020 darauf hin gewiesen wird, dass die Befunde aus den Fragebogen aufgrund der starken Seh behinderung nicht direkt auf die kognitive Leistungsfähigkeit übertragen werden können (Urk. 8/65/1), lassen die vorstehenden Ausführungen einen höheren Bedarf der Beschwerdeführerin an Unterstützung in den alltäglichen Lebensver richtungen und damit eine höhere Hilflosigkeit als möglich erscheinen.
Dass die Entwicklung der Versicherten durch die schwere Sehbehinderung auch in moto rischer Hinsicht behindert sein würde, war bereits von Dr. I.___ , Regionaler Ärzt licher Dienst (RAD), prognostiziert worden ( Urk. 8/28) und äussert sich gemäss den Angaben der Eltern der Versicherten denn auch in weiten Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen ( Urk. 8/47/5; Urk. 1; vgl. auch Urk. 8/65/2, wonach die bald Sechsjährige noch immer Windeln trägt sowie Urk. 8/58/2, 5, wo die Aktivitäten des täglichen Lebens als unterhalb der Schwelle liegende bezeichnet wurden).
Die Beschwerdegegnerin wäre entsprechend gehalten gewe sen, weitere Abklärungen zu den Einschränkungen der Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebensverrichtungen zu tätigen.
Dass es sich bei der Beschwerde führerin um ein Kleinkind handelt, bei der altersgemäss ohnehin eine intensive Betreuung und Überwachung notwendig ist, vermag daran nichts zu ändern: Zwar ist bei Minderjährigen nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (vgl. E. 1. 5 ). Dieser Vergleich kann jedoch erst vorgenommen werden, wenn die Behinderung und der dadurch bedingte Mehr aufwand genü gend abgeklärt sind. 4.4
Aus dem Gesagten folgt, dass der massgebende Sachverhalt, nämlich die behin derungsbedingte Einschränkung der Beschwerdeführerin in ihren körperlichen und geistigen Funktionen sowie deren Auswirkung auf alltägliche Lebensverrich tungen, insgesamt nicht genügend abgeklärt wurde. Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit diese nach Vornahme weiterer Abklärungen neu über die Hilf losenentschädigung verfügt. 5. 5.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), wes halb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2
Der Beschwerdeführer in respektive ihrer Mutter ist keine Prozessent schädigung zuzusprechen, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfah ren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. 6.
Es wurde eine Minderheitmeinung zu Protokoll gegeben (Begründung: Urk. 10). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Juni 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen , unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelR. Müller
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des
streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheit lichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs.
E. 1.3 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist.
E. 1.4 Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (B GE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.
E. 1.6 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Der rechts er heb liche Sachverhalt ist von Amtes wegen unter Mitwirkung der Versicherten zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 42 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG, BGE 136 V 376 E. 4.1.1, 133 V 196 E. 1.4).
Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforder lich. Ersterer hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperli chen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Ver sicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen (Art. 69 Abs. 2 IVV) vornehmen.
E. 1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Mutter der Versicherten am 30 . Juni 2021 (Poststempel) Beschwerde bei der IV-Stelle (Urk. 8/60 ), welche diese mit Schreiben vom 21. Juli 2021 an das hiesige Sozialversicherungsgericht weiterleitete (Urk. 5). Die Mutter der Versicherten beantragte sinngemäss die Erhöhung der Hilflosenentschä di gung (Urk. 1) und legte weitere Berichte des Schulpsychologischen Dienstes A.___ , der Schule für Sehbehinderte der Stadt B.___ sowie des Low Vision Zentrum s C.___ für sehbehinderte Kinder und Jugendliche auf (Urk. 3/1-3). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2021 die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7), was der Mutter der Versicherten am 14. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Hilflosigkeit im Sonderfall aufgrund hochgradiger Sehschwäche erfüllt sind. Aufgrund verspäteter Anmeldung könne die Hilf losen entschädigung ein Jahr rückwirkend ab Anmeldedatum ausgerichtet werden. In ihrer Vernehmlassung verwies die Beschwerdegegnerin insbesondere auf ihr Schreiben vom 14. Juli 2021 (Urk. 4) sowie auf die Stellungnahme ihres Abklä rungs dienstes vom 4. August 2021 (Urk. 8/67). Die von der Mutter der Ver sicher ten mit der Beschwerde neu aufgelegten Berichte hätten keine neuen Tat sachen hervorgebracht. Bei einer Hilflosigkeit im Sonderfall hätten sodann nur dann weitere Abklärungen zu erfolgen , wenn wegen zusätzlicher Gebrechen eine höhere Hilflosigkeit möglich erscheine (Urk. 4). Gemäss dem am 23. Juli 2021 eingegangenen Arztbericht des Kinderspitals
D.___ vom 16. April 2020 könn e allenfalls eine Hilflosigkeit im Bereich der Notdurft ausgewiesen sein, wobei dies falls aber weiterhin eine leichte Hilflosigkeit vorliegen würde. Weitere Hinweise auf Hilfestellungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen fänden sich im Arzt bericht nicht. Das als schwierig beschriebene Essverhalten sei nicht rel evant, da im Bereich des Essens nur anrechenbar sei, ob ein Kind das Essen und Trinken selbständig zum Munde führen könne, wobei diesbezüglich im Arztbericht nichts erwähnt werde. Insgesamt lägen keine konkreten Hinweise vor, welche auf eine mittlere Hilflosigkeit schliessen lassen würden (Urk. 8/67).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Mutter der Versicherten auf den Standpunkt, ihre Tochter könne nur bestimmte Kleider selbst ausziehen. Beim Ankleiden benötige sie immer die Hilfe einer Drittperson. Zudem müsse sie 3-4 Mal am Tag gefüttert werden. In Bezug auf die Körperpflege könne ihre Tochter lediglich selbständig die Hände waschen. Schliesslich könne sie sich ausserhalb ihr bekannter Bereiche nicht ohne Drittpersonen bewegen. Deshalb seien die Voraussetzungen einer mitt leren Hilflosigkeit erfüllt ( Urk. 1). 3.
E. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen mass gebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
E. 3.1 Die Ärzte der Augenklinik des Universitätsspitals Z.___
nannten im Bericht vom 3. September 2015 als Diagnosen eine Opticushypoplasie beidseits sowie ein Strabismus convergens
alternans bis rechts, womit die Geburtsge brechen Ziff. 423 sowie Ziff. 427 gemäss GgV -Anhang vorliegen würden . Auf grund der Sehbehinderung sei mit einer etwas verzögerten motorischen Entwick lung zu rechnen und auch der Erwerb der Selbständigkeit des Kindes werde sich deutlich verzögern. Diesbezüglich sei mit einem behinderungsbedingten Mehr aufwand im Verlauf zu rechnen (Urk. 8/20). 3. 2
In seinem undatierten Bericht nannte med. pract . E.___ , Fach arzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin, die Diagnose Opticushypoplasie beid seits mit starker Sehbehinderung und bejahte das Vorliegen von Geburts gebre chen gemäss GgV ohne konkrete Angabe von Ziffern (Urk. 8/27).
E. 3.3 Gemäss Bericht von Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendmedizin , vom 13. März 2019 lieg t bei der Versicherten eine angeborene Atrophie der Sehnerven vor, womit sie lediglich hell und dunkel unterscheiden könne . Die Physiotherapie ermögliche es ihr , die Orientierung im bekannten und unbekannten Raum zu verbessern. Der Umgang mit dem Blinden stock müsse spielerisch erlernt werden und werde gerade initiiert. Die Aufnahme in den Kindergarten sei für nächstes Jahr geplant. Aufgrund ihrer Behinderung müssten alltägliche Dinge intensiv eingeübt werden. Dies erfordere Training und Therapie sowohl im häuslichen als auch im fremden Umfeld . Die bisherigen Therapieansätze würden einen positiven Effekt auf den Aktivitätsradius und
i nten sität
der Versicherten zeigen (Urk. 8/37/4) .
E. 3.4 Dr. med. G.___ , Fachärztin FMH für Kinder- und Jugend medizin, führte in ihrem Bericht vom 26. November 2020 zuhanden der IV-Stelle aus, bei der Versicherten liege eine beidseitige schwere Visusminderung vor auf g rund einer ebenfalls beidseits b estehenden Anlagestörung der Sehnerven. Diese gehöre zum Spektrum der septooptischen Dysplasie. Häufig vergesellschaftet und auch bei der Versicherten vorliegend sei en ein Entwicklungsrückstand insbe sondere der Sprache sowie auch motorische Stereotypien. Auch autismusnahes Verhalten sei nicht selten. In der Untersuchungssituation sei O.___ jeweils sehr ängstlich und lasse sich nur zögerlich ein. Ihre Muskulatur wirke hypoton. Sie sei eher lax, habe aber einen guten Kraftaufbau und könne aus dem Sitzen ohne Zuhilfenahme der Hände aufstehen und auch laufen. Es gebe aber weiterhin viele Dinge, die in der Physiotherapie geübt werden sollten. So habe O.___ eine Bevorzugung des Zehenganges, brauche Unterstützung bei der Orientierung im Raum und sollte diesbezüglich auch die Benutzung von Hilfsmitteln wie einem Stock erlernen. Das Therapieziel der Physiotherapie sei das Erlangen einer gewissen Selbständigkeit, wobei dies aufgrund der kognitiven Einschränkung sicher noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde (Urk. 8/ 43/5).
E. 3.5 Dr. med. H.___ , Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendmedizin, führte in ihrem undatierten Bericht (Eingang bei der IV-Stelle am 6. Januar 2021) unter Diagnosen eine Opticushypoplasie beidseits (ED 04/2015) sowie einen Zustand nach Kernikterus bei AB 0 -Inkompabilität (09/2014) an. Sie berichtete über eine verzögerte Sprachentwicklung mit Tendenz auf Verbesserung sowie über stereotypische, dyskinetische Bewegungen (Urk. 8/46). Die Frage, ob ein behin derungsbedingter Mehraufwand an Hilfeleistungen oder persönlicher Über wachung im Vergleich zu einem Nichtbehinderten gleichen Alters bestünden, bejahte die Ärztin ohne indessen Näheres auszuführen (Urk. 8/46/2). 3.
E. 5 Gemäss Art. 42 bis Abs. 5 IVG haben Minderjährige keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie lediglich auf lebenspraktische Begleitung ange wiesen sind. Bei ihnen ist zudem nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Über wachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Massgebend für die Bemessung der Hilflosigkeit bei diesen Versicherten ist daher der Mehrauf wand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem nicht invaliden Minderjährigen gleichen A lters.
E. 5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), wes halb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer in respektive ihrer Mutter ist keine Prozessent schädigung zuzusprechen, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfah ren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat.
E. 6 Es wurde eine Minderheitmeinung zu Protokoll gegeben (Begründung: Urk. 10). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Juni 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk.
E. 10 sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelR. Müller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00458
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin R. Müller Urteil vom
3. März 2022 in Sachen X.___, geb. 2014 Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren am 8. September 2014, leidet am Geburts gebrechen Nr. 423 (Missbildungen und angeborene Erkrankungen des Nervus opticus mit einer Visusverminderung auf 0,2 oder weniger an einem Auge [mit Korrektur] oder Visusverminderung an beiden Augen auf 0,4 oder weniger [mit Korrektur] ) gemäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV -Anhang in der bis 3 1. Dezember 2021 gültigen Fassung , Urk. 8/20 , 21). Am 13. Juli 2015 wurde sie deshalb von ihrer Mutter bei der Invalidenversicherung zur Gewährung medizinischer Massnahmen angemeldet (Urk. 8/11). Nach Abklä rung der medizinischen Situation (Urk. 8/16, 20, 27, 37, 43 , 46 ) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wiederholt Leis tungen zu, unter anderem in Form von medizinischen Massnahmen (Urk. 8/22) sowie Kosten gutsprachen für ambulante Phys iotherapie (Urk. 8/29, 38, 45). 1.2
Im März 2021 ersuchte die Mutter der Versicherten um Gewährung einer Hilf losenentschädigung für Minderjährige (Urk. 8/47). Nach Einholung eines Arzt berichts der Augenklinik des Universitätsspitals Z.___ (Urk. 8/50) und durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/52) bejahte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Juni 2021 den Anspruch der Versicherten auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit im Sonderfall vom 1. März 2020 bis 30. September 2032 (Urk. 2 [=Urk. 8/53]). 2.
Dagegen erhob die Mutter der Versicherten am 30 . Juni 2021 (Poststempel) Beschwerde bei der IV-Stelle (Urk. 8/60 ), welche diese mit Schreiben vom 21. Juli 2021 an das hiesige Sozialversicherungsgericht weiterleitete (Urk. 5). Die Mutter der Versicherten beantragte sinngemäss die Erhöhung der Hilflosenentschä di gung (Urk. 1) und legte weitere Berichte des Schulpsychologischen Dienstes A.___ , der Schule für Sehbehinderte der Stadt B.___ sowie des Low Vision Zentrum s C.___ für sehbehinderte Kinder und Jugendliche auf (Urk. 3/1-3). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2021 die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7), was der Mutter der Versicherten am 14. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des
streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheit lichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen mass gebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.3
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist. 1.4
Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (B GE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1. 5
Gemäss Art. 42 bis Abs. 5 IVG haben Minderjährige keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie lediglich auf lebenspraktische Begleitung ange wiesen sind. Bei ihnen ist zudem nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Über wachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Massgebend für die Bemessung der Hilflosigkeit bei diesen Versicherten ist daher der Mehrauf wand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem nicht invaliden Minderjährigen gleichen A lters. 1.6
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Der rechts er heb liche Sachverhalt ist von Amtes wegen unter Mitwirkung der Versicherten zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 42 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG, BGE 136 V 376 E. 4.1.1, 133 V 196 E. 1.4).
Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforder lich. Ersterer hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperli chen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Ver sicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen (Art. 69 Abs. 2 IVV) vornehmen. 1.7
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Hilflosigkeit im Sonderfall aufgrund hochgradiger Sehschwäche erfüllt sind. Aufgrund verspäteter Anmeldung könne die Hilf losen entschädigung ein Jahr rückwirkend ab Anmeldedatum ausgerichtet werden. In ihrer Vernehmlassung verwies die Beschwerdegegnerin insbesondere auf ihr Schreiben vom 14. Juli 2021 (Urk. 4) sowie auf die Stellungnahme ihres Abklä rungs dienstes vom 4. August 2021 (Urk. 8/67). Die von der Mutter der Ver sicher ten mit der Beschwerde neu aufgelegten Berichte hätten keine neuen Tat sachen hervorgebracht. Bei einer Hilflosigkeit im Sonderfall hätten sodann nur dann weitere Abklärungen zu erfolgen , wenn wegen zusätzlicher Gebrechen eine höhere Hilflosigkeit möglich erscheine (Urk. 4). Gemäss dem am 23. Juli 2021 eingegangenen Arztbericht des Kinderspitals
D.___ vom 16. April 2020 könn e allenfalls eine Hilflosigkeit im Bereich der Notdurft ausgewiesen sein, wobei dies falls aber weiterhin eine leichte Hilflosigkeit vorliegen würde. Weitere Hinweise auf Hilfestellungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen fänden sich im Arzt bericht nicht. Das als schwierig beschriebene Essverhalten sei nicht rel evant, da im Bereich des Essens nur anrechenbar sei, ob ein Kind das Essen und Trinken selbständig zum Munde führen könne, wobei diesbezüglich im Arztbericht nichts erwähnt werde. Insgesamt lägen keine konkreten Hinweise vor, welche auf eine mittlere Hilflosigkeit schliessen lassen würden (Urk. 8/67). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Mutter der Versicherten auf den Standpunkt, ihre Tochter könne nur bestimmte Kleider selbst ausziehen. Beim Ankleiden benötige sie immer die Hilfe einer Drittperson. Zudem müsse sie 3-4 Mal am Tag gefüttert werden. In Bezug auf die Körperpflege könne ihre Tochter lediglich selbständig die Hände waschen. Schliesslich könne sie sich ausserhalb ihr bekannter Bereiche nicht ohne Drittpersonen bewegen. Deshalb seien die Voraussetzungen einer mitt leren Hilflosigkeit erfüllt ( Urk. 1). 3.
3.1
Die Ärzte der Augenklinik des Universitätsspitals Z.___
nannten im Bericht vom 3. September 2015 als Diagnosen eine Opticushypoplasie beidseits sowie ein Strabismus convergens
alternans bis rechts, womit die Geburtsge brechen Ziff. 423 sowie Ziff. 427 gemäss GgV -Anhang vorliegen würden . Auf grund der Sehbehinderung sei mit einer etwas verzögerten motorischen Entwick lung zu rechnen und auch der Erwerb der Selbständigkeit des Kindes werde sich deutlich verzögern. Diesbezüglich sei mit einem behinderungsbedingten Mehr aufwand im Verlauf zu rechnen (Urk. 8/20). 3. 2
In seinem undatierten Bericht nannte med. pract . E.___ , Fach arzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin, die Diagnose Opticushypoplasie beid seits mit starker Sehbehinderung und bejahte das Vorliegen von Geburts gebre chen gemäss GgV ohne konkrete Angabe von Ziffern (Urk. 8/27). 3.3
Gemäss Bericht von Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendmedizin , vom 13. März 2019 lieg t bei der Versicherten eine angeborene Atrophie der Sehnerven vor, womit sie lediglich hell und dunkel unterscheiden könne . Die Physiotherapie ermögliche es ihr , die Orientierung im bekannten und unbekannten Raum zu verbessern. Der Umgang mit dem Blinden stock müsse spielerisch erlernt werden und werde gerade initiiert. Die Aufnahme in den Kindergarten sei für nächstes Jahr geplant. Aufgrund ihrer Behinderung müssten alltägliche Dinge intensiv eingeübt werden. Dies erfordere Training und Therapie sowohl im häuslichen als auch im fremden Umfeld . Die bisherigen Therapieansätze würden einen positiven Effekt auf den Aktivitätsradius und
i nten sität
der Versicherten zeigen (Urk. 8/37/4) .
3.4
Dr. med. G.___ , Fachärztin FMH für Kinder- und Jugend medizin, führte in ihrem Bericht vom 26. November 2020 zuhanden der IV-Stelle aus, bei der Versicherten liege eine beidseitige schwere Visusminderung vor auf g rund einer ebenfalls beidseits b estehenden Anlagestörung der Sehnerven. Diese gehöre zum Spektrum der septooptischen Dysplasie. Häufig vergesellschaftet und auch bei der Versicherten vorliegend sei en ein Entwicklungsrückstand insbe sondere der Sprache sowie auch motorische Stereotypien. Auch autismusnahes Verhalten sei nicht selten. In der Untersuchungssituation sei O.___ jeweils sehr ängstlich und lasse sich nur zögerlich ein. Ihre Muskulatur wirke hypoton. Sie sei eher lax, habe aber einen guten Kraftaufbau und könne aus dem Sitzen ohne Zuhilfenahme der Hände aufstehen und auch laufen. Es gebe aber weiterhin viele Dinge, die in der Physiotherapie geübt werden sollten. So habe O.___ eine Bevorzugung des Zehenganges, brauche Unterstützung bei der Orientierung im Raum und sollte diesbezüglich auch die Benutzung von Hilfsmitteln wie einem Stock erlernen. Das Therapieziel der Physiotherapie sei das Erlangen einer gewissen Selbständigkeit, wobei dies aufgrund der kognitiven Einschränkung sicher noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde (Urk. 8/ 43/5). 3.5
Dr. med. H.___ , Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendmedizin, führte in ihrem undatierten Bericht (Eingang bei der IV-Stelle am 6. Januar 2021) unter Diagnosen eine Opticushypoplasie beidseits (ED 04/2015) sowie einen Zustand nach Kernikterus bei AB 0 -Inkompabilität (09/2014) an. Sie berichtete über eine verzögerte Sprachentwicklung mit Tendenz auf Verbesserung sowie über stereotypische, dyskinetische Bewegungen (Urk. 8/46). Die Frage, ob ein behin derungsbedingter Mehraufwand an Hilfeleistungen oder persönlicher Über wachung im Vergleich zu einem Nichtbehinderten gleichen Alters bestünden, bejahte die Ärztin ohne indessen Näheres auszuführen (Urk. 8/46/2). 3. 6
Die Ärzte der Augenklinik des Universitätsspitals Zürich nannten in ihrem Bericht vom 22. April 2021 zuhanden der IV-Stelle folgende Diagnosen: - Opticushypoplasie beidseits mit/bei - Septo -optischer Dysplasie - Hochgradiger Sehminderung (hell/dunkel-Wahrnehmung) - Allgemeiner Entwicklungsrückstand Sie hielten fest, d er Visus an sich sei nicht messbar, betrage aber weniger als 0, 2. Beidseits sei der Versicherten seit der Geburt nur die Wahrnehmung von Licht
möglich . Bei nur bestehender Lichtwahrnehmung liege eine Einschränkung des Gesichtsfeldes vor (Urk. 8/50). 4. 4.1
Unbestritten und erwiesen ist, dass die Beschwerdeführerin an einer angeborenen
schweren Sehbehinderung leidet (Urk. 8/20, 21, 5 1, E. 3 ) . Diese erfüllt die Voraus setzungen einer schweren Sinnesschädigung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV (vgl. die R andziffern 8064 f. der hier anwendbaren Fassung des Kreisschrei bens über die Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand 1. Januar 2021) und löst bereits für sich allein einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen einer Hilflosigkeit leichten Grades im S onderfall aus . 4.2
Sind die Voraussetzungen für eine Hilflosigkeit im Sonderfall erfüllt, erfolgen gemäss Randziffer 8144 KSIH nur dann weitere Abklärungen, wenn wegen zusätz licher Gebrechen eine höhere Hilflosigkeit möglich erscheint. Vorliegend prognostizierten die behandelnden Ärzte bereits im Jahr 2015 eine verzögerte motorische Entwicklung sowie einen deutlich verzögerten Erwerb der Selbstän digkeit des Kindes und wiesen darauf hin, dass mit einem behinderungsbedingten Mehraufwand im Verlauf zu rechnen sei (vgl. E. 3.1). Im weiteren Verlauf berich teten alsdann sowohl Dr. G.___ als auch Dr. H.___ über einen Entwick lungsrückstand insbesondere in der Sprache sowie auch über motorische Stereo typien der Versicherten (vgl. E. 3.4 und 3.5) .
Gemäss dem von der Mutter der Beschwerdeführerin im Juli 2021 bei der IV Stelle eingereichten Bericht des Kinderspitals D.___ vom 16. April 2020 ist die aktuelle Entwicklung von X.___
gemäss Entwicklungsfragebogen ( Vineland Scales II) als weit unterdurchschnittlich einzuschätzen . So würden 40 bis 50 Punkte erreicht, wobei der Normbereich zwischen 85 und 115 Punkte liege (Urk. 8/65/1). A uch d ie Schulpsychologin führte mit Bericht vom 31. März 2020 aus, der Umstand , dass O.___ seit ihrer Geburt blind sei, habe ihre gesamte früh kindliche Entwicklung verzögert und beeinträchtigt. Daneben bestünden eine Reihe von weiteren Einschränkungen in der Bewältigung von Alltagsanforde rungen und im sozial-emotionalen Bereich. Dazu komme die Fremdsprachigkeit und eine Verzögerung in der Sprachentwicklung. Inwieweit die einzelnen Fak toren sich gegenseitig bedingen oder auch unabhängig voneinander bestehen würden, könne zum derzeitigen Stand nicht geklärt werden. Aufgrund der Schil derungen der bisherigen Betreuung in der Kita und der behandelnden Heilpäda gogin sei das Mädchen auf permanente Begleitung durch eine erwachsene Person angewiesen, die ihr helfe, Umweltreize einzuordnen, sich zu orientieren und am sozialen Geschehen teilzunehmen (Urk. 8/58/3 ).
Alsdann lässt sich dem Bericht der Schulischen Heilpädagogin vom 24. Juni 2021 entnehmen, dass die Beschwer deführerin draussen im Strassenverkehr, aber auch sonst bei alltäglichen Tätigkeiten auf permanente Begleitung durch eine erwachsene Person ange wiesen sei (Urk. 8/58/8 ).
4.3
Wenngleich im Bericht des Kinderspitals D.___ vom 16. April 2020 darauf hin gewiesen wird, dass die Befunde aus den Fragebogen aufgrund der starken Seh behinderung nicht direkt auf die kognitive Leistungsfähigkeit übertragen werden können (Urk. 8/65/1), lassen die vorstehenden Ausführungen einen höheren Bedarf der Beschwerdeführerin an Unterstützung in den alltäglichen Lebensver richtungen und damit eine höhere Hilflosigkeit als möglich erscheinen.
Dass die Entwicklung der Versicherten durch die schwere Sehbehinderung auch in moto rischer Hinsicht behindert sein würde, war bereits von Dr. I.___ , Regionaler Ärzt licher Dienst (RAD), prognostiziert worden ( Urk. 8/28) und äussert sich gemäss den Angaben der Eltern der Versicherten denn auch in weiten Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen ( Urk. 8/47/5; Urk. 1; vgl. auch Urk. 8/65/2, wonach die bald Sechsjährige noch immer Windeln trägt sowie Urk. 8/58/2, 5, wo die Aktivitäten des täglichen Lebens als unterhalb der Schwelle liegende bezeichnet wurden).
Die Beschwerdegegnerin wäre entsprechend gehalten gewe sen, weitere Abklärungen zu den Einschränkungen der Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebensverrichtungen zu tätigen.
Dass es sich bei der Beschwerde führerin um ein Kleinkind handelt, bei der altersgemäss ohnehin eine intensive Betreuung und Überwachung notwendig ist, vermag daran nichts zu ändern: Zwar ist bei Minderjährigen nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (vgl. E. 1. 5 ). Dieser Vergleich kann jedoch erst vorgenommen werden, wenn die Behinderung und der dadurch bedingte Mehr aufwand genü gend abgeklärt sind. 4.4
Aus dem Gesagten folgt, dass der massgebende Sachverhalt, nämlich die behin derungsbedingte Einschränkung der Beschwerdeführerin in ihren körperlichen und geistigen Funktionen sowie deren Auswirkung auf alltägliche Lebensverrich tungen, insgesamt nicht genügend abgeklärt wurde. Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit diese nach Vornahme weiterer Abklärungen neu über die Hilf losenentschädigung verfügt. 5. 5.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), wes halb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2
Der Beschwerdeführer in respektive ihrer Mutter ist keine Prozessent schädigung zuzusprechen, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfah ren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. 6.
Es wurde eine Minderheitmeinung zu Protokoll gegeben (Begründung: Urk. 10). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Juni 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen , unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelR. Müller