Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1964, verfügt über keine Berufsausbildung und war zuletzt ab dem 1. April 2000 bei der Y.___ AG als Bauarbeiter Strassen- und Tiefbau tätig. Am 1 1. April 2003 erlitt er während der Arbeit einen Autounfall als Beifahrer in einem Mannschaftstransporter, bei dem er sich ein Halswirbel säulen distorsionstrauma zuzog ( Urk. 8/10/126, Urk. 8 /17/20). Wegen der Folgen dieses Unfalles meldete er sich am 1 4. Mai 2004 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an ( Urk. 8 /2). Mit Verf ügung vom 3 0. März 2005 ( Urk. 8 /20) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch des Versicherten. In Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache erfolgte mit undatier tem Einspracheentscheid ( Urk. 8 /74) und Verfügungen vom 1. März ( Urk. 8 /73) bezie hungsweise 2 9. März 2010 ( Urk. 8/78 ff. ) die Zusprache einer abgestuften Invalidenrente. Die ab 1. April 2004 zugesprochene ganze Rente wurde per 1. Februar 2010 auf eine unbefristete Dreivier telsrente reduziert. 1.2
Im Januar 2011 ( Urk. 10/84) leitete die IV-Stelle eine amtliche Rentenrevision ein und ve rfügte gestützt auf die danach durchgeführten Abklärungen ( Urk. 8/86 ff.). am 2 8. Juni 2012 die Einstellung der Invalidenrente
( Urk. 8/104) . Gleichentags teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung während Eingliederungsm assnahmen erteilt werde ( Urk. 8 /106) und die Invalidenrente ab 1. August 2012 aufgrund der Teilnahme an Mass nahmen zur Wiedereingliederung für die Dauer von maximal zwei Jahren weiterhin aus gerichtet werde ( Urk. 8 /105). Am 2 8. September 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten den sofortigen Abbruch der Wiedereingliederungs mass nahmen und die Einstellung der Dreiviertelsrente per 3 0. September 2012 mit ( Urk. 8/116). 1.3
Am 2 5. Oktober 2012 ( Urk. 8 /118) meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an Auf der Grundlage eines am 2. Juli 2013 erstatteten bidisziplinären Gutachtens von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie ( Urk. 8 /134) , wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügun g vom 2 2. November 2013 ( Urk. 8 /151) ab. 1.4
Auf eine weitere Anmeldung zum Leistungsbezug vom
2 1. Juni 2016 ( Urk. 8 /164) trat die IV-Stelle mit Verfüg ung vom 1. November 2016 ( Urk. 8/173 ) nicht ein.
Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversiche rungsgericht mit Urteil IV.2016.01350 vom 1 4. August 2017 ( Urk. 8/193)
ab, und anschliessend bestätigte auch das Bundesgericht mit Urteil 8C_664/2017 vom 2 5. Januar 2018 den Nichteintretensentscheid
( Urk. 8/199). 1.5
Am 2 7. Oktober 2020 (Eingangsdatum)
meldete sich der Versicherte unter Beilage eines Berichts des Zentrums B.___
vom 1 5. Septem ber 2020 ( Urk. 8/210) wiederum zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/212). Nachdem der Versicherte auf entsprechende Aufforderung ( Urk. 8/214) aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte eingereicht hatte ( Urk. 8/217, Urk. 8/231) , legte die IV-Stelle diese Dr. med. C.___ , praktische Ärztin, vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) , zur Beurteilung vor ( Urk. 8/234/4 u. 5 f.) und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 3. März 2021 die Abweisung seines Leistungs begehrens in Aussicht ( Urk. 8/235), wogegen er am 3 1. März 2021 , ergänzt am 1 3. Mai 2021, Einwand erhob ( Urk. 8/237 , Urk. 8/241 ). Mit Verfügung vom 1 0. Juni 2021 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt einen Rentenanspruch des Versicherten ( Urk. 8/244 = Urk. 2).
2.
Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Steiner Lettoriello , am 1 4. Juli 2021 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die Verfügung vom 1 0. Juni 2021 sei aufzuheben und es sei die Sache zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen (insbesondere eine BEFAS -Abklärung ) an die IV-Stelle zurückzuweisen; eventualiter seien ihm die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen und / oder eine Invalidenrente) auszurichten. In formeller Hinsicht stellte er sodann ein Gesuch um unentgelt liche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Andrea Steiner Lettoriello als unentgeltliche Rechtsvertreterin ( Urk. 1). Die Beschwerdegegne rin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 3. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung 1 5. Februar 2022 mitgeteilt. Gleichzeitig wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Andrea Steiner Lettoriello
als unentgeltliche Rechts vertreterin bestellt ( Urk. 15). Am 2 6. April 2022 ging schliesslich die Honorarnote von Rechtsanwältin Steiner Lettoriello vom 2 3. April 2022 hierorts ein ( Urk. 17 f.). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_251/2022 vom 11. Juli 2022 E. 3.1 und 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 2.2). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstel len, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.6
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.7
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.
4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung dahingehend, dass gemäss den medizinischen Abklärungen keine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten Abweisung des L eistungsbegehr ens vom 1. November 2016 ausgewiesen sei. Es bestehe somit keine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Unter Weiterführung der fach ärztlichen Therapie sei die zuletzt beurteilte Arbeitsfähigkeit umsetzbar. Die Verschlechterung der psychischen Beschwerden sei auf die Problematik mit dem Migrationsamt zurückzuführen. Da es sich um keine dauerhafte Verschlechterung handle, entstehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2 S. 1 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, sein Gesundheits zustand habe sich seit der Verfügung vom 1. November 2016 erheblich, dauerhaft und invalide n versicherungsrechtlich relevant verschlechtert, was durch die eingereichten Arztberichte belegt werde. Die behandelnden Ärzte stellten jeweils diverse somatische und psychische Diagnose n . I nsbesondere im Bericht vom 3. Januar 2021 des B.___ werde die ab 2017 einsetzende Verschlechterung des Gesundheitszustandes und die Zunahme der Auswirkungen der verschiedenen Diagnosen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ausführlich begründet. Da demnach eine Verschlechterung ausgewiesen sei, hätte die Beschwerde gegnerin mindestens ergänzende Abklärungen (insbesondere eine neue Begutachtung und / oder eine BEFAS-Abklärung) vornehmen müssen . Indem sie dies unterlassen habe, habe sie die Untersuchungspflicht verletzt ( Urk. 1 S. 4 f.). 2.3
Die Beschwerdegegnerin trat dem Wortlaut der Verfügung nach (wie schon im Vorbescheid angekündigt ) auf das neue Leistungsgesuch vom 2 7. Oktober 2020 ( Urk. 8/212) ein und wies letzteres ab, indem sie sich auf den Standpunkt stellte, es lägen keine medizinischen Tatsachen vor , die eine Änderung des vormaligen Entscheides zu begründen vermöchten ( Urk. 2 S. 2) . Das Gericht hat daher in materiell-rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwiefern sich die anspruchsrelevanten tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten materiell-rechtlichen Leistungsprüfung , bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Juni 2021 ( Urk.
2) in rentenbegründendem Ausmass verändert haben.
Eine solche materiell-rechtliche Leistungsprüfung wurde entgegen der Darstel lung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2 S. 1) nicht letztmals mit der Verfügung vom 1. November 2016, letztinstanzlich
bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 2 5. Januar 2018 ( Urk. 8/199) , durchgeführt. Bei der betreffenden Verfügung handelt es sich nicht um eine n Abweisung s- , sondern um einen Nicht eintretensentscheid ( Urk. 8/173 ); es wurde dabei mithin keine umfassende materiell-rechtliche Leistungsprüfung vorgenom men. Dieser Entscheid kann daher nicht die hier entscheidende zeitliche Vergleichsbasis bilden. Massgeblich ist vielmehr der Sachverhalt, welcher der letzten leistungsabweisenden Verfügung vom 2 2. November 2013 ( Urk. 18 /151)
zugrunde gelegen hatte. 3.
3.1
3.1.1
Vor Erlass der Verfügung vom 2 2. November 2013 ( Urk. 8/151) hatte die Beschwerdegegnerin das von Dr. Z.___ und Dr. A.___ erstattete rheumatolo gisch-psychiatrische Gutachten vom 2. Juli 2013 ( Urk. 8/134) eingeholt . Dr. Z.___ stellte aus somatischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ( Urk. 8/134/9) . Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mass er den folgenden Diagnosen zu ( Urk. 8/134/9): - c hronisches generalisiertes Schmerzsyndrom - Panvertebralsyndrom , betont an der oberen Wirbelsäule , mit spondylogener Ausstrahlung in den Kopf und in alle Extremitäten - d iffuse idiopathische
skelettale
Hyperostose mit Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule - c irca 1980 Unfall mit Fraktur im Bereich des linken Zeigefingers nach konser vativer Therapie , seither bestehende Achsenfehlstellung im PIP-Gelenk - Gonarthrose links - Adipositas mit Body-Mass-Index von 36.07 kg/m2 - Nikotinkonsum - a rterielle Hypertonie - a namnestisch Reizmage n -Syndrom - Verdacht auf subklinische Hypothyreose
Dr. Z.___ führte aus, in der klinischen Untersuchung hätten eine schmerzver mittelnde Mimik und Gestik, eine nicht dermatombezogene S ensibilitätsstörung , Bewegungsschmerzen aller axialen und peripheren Gelenke, diffuse Druck schmerzen , eine Adipositas, Bewegungse i nschränkungen der Wirbelsäule und eine Fehlstellung im Bereich des linken Zeigefingers imponiert ( Urk. 8/134/10 ) . I nsgesamt beurteile er die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität als partiell auf objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunden abstützbar ( Urk. 8/135/17). 3.1. 2
Dr. A.___ stellte im psychiatrischen Teilgutachten eine psychosomatische Überlagerung der Schmerzen fest, weshalb er die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung stellte ( Urk. 8/134/4 3 ). Zudem diagnostizierte er eine rezidivierende depressive Störung, seit 2013 leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0) , und hielt finanzielle Schwierigkeiten (ICD-10 Z59), familiäre Probleme (ICD-10 Z63) sowie einen Verdacht auf schädlich en Temestakonsum (ICD-10 F13.1) fest
( Urk. 8/134/43 f.).
Dr. A.___
legte dar, es bestünden eine Schmerzfixierung, hypochondrische Befürchtungen und eine Schmerzausdehnung . Die Schmerzen hätten den Haupt fo kus des Interesses des Beschwerdeführers gebildet ( Urk. 8/134/43). Nach dem Unfall 2003 habe sich zudem eine depres s ive Reaktion entwickelt, woraus mit der Zeit eine depressive Episode beziehungsweise eine rezidivierende depressive Störung entstanden sei. Unterdessen habe sich eine günstige Entwicklung einge stellt. Seit Ende 2012 scheine sich der Versicherte aufgefangen und damit abgefunden zu haben, arbeitsunfähig zu sein. Er versuche daraus das Beste zu machen. Er habe einen regelmässigen Tagesablauf und pflege soziale Kontakte. Des Weiteren mache er jedes Jahr Ferien im Heimatland. Gemäss dem aktuellen Befund sei er nur leicht depressiv verstimmt , er sei während der Besprechung aufgetaut und habe mit dem Übersetzer Spässe austauschen können . Seit Anfang 2013 sei von einer leichtgradigen depressiven Episode auszugehen ( Urk. 8/134/ 45).
Dr. A.___
hielt abschliessend fest , dass gross en teils überwind bare psychosomatische Beschwerden bestehen würden, welche nur teilweise eine Beei nträchtigung darstellten ( Urk. 8 /134/47). 3.1. 3
Im Rahmen der Konsensbeurteilung führten die Gutachter aus , dass zur Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit auf das psychiatrische Teilgutachten abgestellt werde ( Urk. 8/134/22). Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt für die vom Beschwerdeführer in der Schweiz ausgeübten Tätig keiten zu keinem Zeitpunkt anhaltend eingeschränkt gewesen. Auch für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden ( Urk. 8/134/21 f.). Aus psychiatrischer Sicht stehe für den Beschwerdeführer die psychosomatische Überlagerung der Schmerzen im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Vordergrund . Die psychische Komorbidität habe zwischen 2008 und Ende 2012 zu einer Einschränkung in der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit von 30 % und seit Anfang 2013 von 10 %
geführt ( Urk. 8/134/21 f.). 3.1.4
Die Beschwerdegegnerin legte der Verfügung vom 2 2. November 2013 die Erkenntnisse des Gutachtens von Dr. Z.___ und Dr. A.___ zwar zu Grunde, hielt aber fest, der Umstand, dass das bidisziplinäre Gutachten bezüglich der Darlegung der medizinischen Situation und Lebensumstände unstrittig beweiskräftig sei, bedeute nicht, dass auch die dortige Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit für die Belange der Invalidenversicherung ohne Weiteres massgeblich sei. Nach gelten der Rechtsprechung könnten die Folgen einer Schmerzstörung überwunden werden. Von dieser Annahme sei nur in Ausnahmefällen abzuweichen, wenn neben der Schme rz störung ein schweres psychisches Leiden bestehe, das die Überwindbarkeit der Störung verhindere. Dies sei hier zu verneinen. Da keine Komorbidität vorliege und die Förster-Kriterien nicht erfüllt seien, sei bezüglich der Schmerzstörung von deren Überwindbarkeit auszugehen. Eine Invalidität sei demnach zu verneinen ( Urk. 8/151/2). 3.2
3.2.1
Zur Begründung der Neuanmeldung vom 2 7. Oktober 2020 ( Urk. 8/212) reichte der Beschwerdeführer die folgende n medizinischen Unterlagen ein:
M ed. pract . D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. klin . psych. E.___ vom B.___ beantworteten am 1 5. September 2020 vom Migrationsamt gestellte Fragen. Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 3. August 2019 bei ihnen in Behandlung. Bisher zeige sich eine therapieresistente Situation mit nur leichter B esserung trotz Medikation und regelmässiger psychiatrischer Behandlung sowie achtwöchiger stationärer Behandlung im Jahr 201 9. Seit dem Unfall im Jahr 2004 bis heute sei der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu 1 00 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/210/1). 3.2.2
Eine am 3 1. August 2020 durchgeführte Sonographie des Abdomens und der Inguina rechts
ergab eine direkte Inguinalhernie rechts mit Fettinhalt unter der Valsalva mit vollständiger Reposition in Ruhe. Die Sonographie des Abdomens war unauffällig ( Urk. 8/217/2). 3.2.3
Vom 2 9. April bis am 2 5. Juni 2020 war der Beschwerdeführer auf Zuweisung der Behandler des B.___
im Sanatorium F.___ hospitalisiert. Die behandelnden Fachpersonen führten auf dem psychiatrischen Fachgebiet als Hauptdiagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) , und als Nebendiag nosen eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) auf ( Urk. 8/217/4). Der Beschwer deführer habe bei Eintritt von Ängsten berichtet, die in letzter Zeit schlimmer geworden seien. Ausserdem habe sich s eine Depression deutlich verstärkt und er leide unter Durchschlafstörungen und Nervosität, die trotz Medikation nicht genügend kontrolliert werden könne. Er habe weiter von Zittern, kaltem Schweiss, Stress und Anspannung berichtet. Die Beschwerden hätten im Jahr 2003 nach einem Autounfall begonnen. Seitdem leide er zunehmend unter Schmerzen sowie vorwiegend körperlich wahrgenommenen Angstsymptomen ( Urk. 8/217/4 f.). Am Schluss der stationären Behandlung habe der Beschwerde führer von einer leichten Zustandsverbesserung berichtet, wobei weiter hin eine ausgeprägte depressive Symptomatik bestanden habe. Aufgrund des Längs schnittverlaufs der letzten Jahre würden sie von einem erheblichen c hronifizier ten Zustandsbild aus gehen . Der chronische Schwindel dürfte am ehesten im Rahmen der beschriebenen psychiatrischen Diagnosen erklärbar sein ( Urk. 8/217/7). 3.2.4
Die behandelnden Ärzte des B.___ stellten in ihrem Bericht zur interdisziplinären Schmerzbehandlung vom 3. Januar 2021 im Wesentlichen die folgenden Diag nosen ( Urk. 8/231/2): - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, im Verlauf schwere Episode mit psychosomatischen Symptomen (ICD-10 F33.1) bei chronifizierter depressiver Verstimmung: Double Depression, das heisst Major Depression - p osttraumatische Belastungsstörung, ausgelöst durch 2. Verkehrsunfall 2003 bei unbekanntem Vorzustand aus dem Balkankrieg - g eneralisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) mit zeitweise Ängsten im Rahmen vegetativer Dekompensation (ICD-10 F41.3) - Status nach Halswirbelsäulen-Distorsion mit/bei Status nach 2. Autounfall 2003 und chr onischen Spannungskopfschmerzen
- t horakovertebrales
Syndrom - c hronische Lumbalgie - ISG-Syndrom beidseits - p rimäres Fibromyalgiesyndrom - mittelschweres OSAS mit CPAP bei Durchschlafinsomnie - Diabetes M ellitus - Adipositas BMI 35
Die Behandler hielten fest, aus orthopädisch-chirurgischer Sicht könne a ufgrund der Symptomlokalisation und der Beschwerden eine zervikale Pathologie im Sinne einer Zervikalstenose beziehungsweise Myelopathie ausgeschl ossen werden. Differentialdiagno stisch sei eine Neuropathie in Betracht zu ziehen, weshalb noch nicht zur Arbeitsfähigkeit beziehungsweise zu Rehabilitations massnahmen Stellung bezogen werden könne. Aus neurologischer Sicht hielten sie ein chronisches, therapierefraktäres Schmerzsyndrom fest und empfahlen eine Weiterführung der konservativen Schmerztherapie ( Urk. 8/231/11). Aus ps ycho somatischer Sicht habe der B eschwerdeführer nach dem Ver kehrsunfall 2003 ein Schmerzsyn drom auf Basis eines früheren Psychotraumas entwickelt, Therapien seien ohne Erfolg geblieben. Seit dem Unfall leide der Beschwerdeführer an Kopf schmerzen und subjektiv an einem deutlichen Gedächtnisve rlust und schlechter Konzentration. Er habe sich stark verändert, sei zunehmend gereizter und müder geworden. Er habe in der Folge eine depressive Störung entwickelt, die inzwischen als chronifiziert beurteilt werden müsse , mit erheblicher vegetativer Zeichnung. Zeitweise bestünden Ängste im Rahmen vegetativer Dekompensation. Die psychosoziale Belastung durch die Isolation, finanzielle Probleme, ein einge schränktes Verhaltensrepertoire und den Verlust der sozialen Bedeutung nehme zu. Zudem habe er Sch merzen in diversen Körperteilen , einhergehend mit Müdig keit, Schlafstörungen und Atembeschwerden, Zittern am ganzen Körper und Nervosität. Seit 2017 zeige sich eine Zunahme der Kopfschmerzen, Kraftlosigkeit, Durchschlafstörungen mit Albträumen un d nächtlichen Ängste n , Taubheits gefühle n in den Armen und zeitweise ein em leichten Globusgefühl. Seit 2020 sei en eine deutliche Zunahme der Ängste und deutliche Verstär kung der Depres sion eingetreten, ebenso
Durchschlafstörungen, Nervosität, Zittern, kalter Schweiss, Stress und Anspannung. Diverse Therapien seien ohne Verbesserung geblieben ( Urk. 8/231/12).
Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer subjektiv zu 100 % arbeits unfähig. Er könne etwa 15-20 Minuten Spazierengehen, etwa 20-30 Minuten sitzen und im Liegen würden Nacken und Rücken sofort schmerzen. Er brauche für alles länger und sei sehr schnell von den Schmerzen beeinträchtigt. Er könne nur noch 3-4 kg tragen. Aus orthopädischer Sicht könne aufgrund der Klinik und dem MRI-Befund lumbal nur eine für die Wirbelsäule adaptierte Arbeit zugemutet werden. Zwischen Sitzen und Stehen sollte gewählt werden können. Aus neuro logischer Sicht sei der Beschwerdeführer aufgrund der genannten Funktions störungen zu 100 % arbeitsunfähig. In der Konsensbeurteilung kamen die Behandler zum Schluss, der Beschwerdeführer sei aus neurologischer und psychi atrischer Sicht sowohl in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/231/12). 3.2.5
RAD-Ärztin Dr. C.___
nahm am 1 3. November 2020 und am 2 6. Februar 2021 Stellung zu den Akten. Am 1 3. November 2020 führte sie aus, aus dem Bericht betreffend den stationären Aufenthalt in der Privatklinik F.___ ergebe sich eine leichte Zustandsverbesserung. Ob diese noch anhalte, sei durch Einholung eines ausführlichen poststationären Verlaufsberichts im B.___ zu evaluieren ( Urk. 8/234/4). Nach Eingang des Berichtes des B.___ vom 3. Januar 2021 (vorstehend E. 3.2.4) hielt Dr. C.___
am 2 6. Februar 2021 fest, aus versicherungs medizinischer Sicht ergäben sich anhand des vorgelegten Berichtes im Vergleich keine Veränderungen, welche eine dauerhafte Veränderung des gesamthaften Gesundheitszustandes begründe te n und damit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Berücksichtigung des Belastungsprofils) hätten. Unter Weiterführung der fachärztlichen Therapie sei die zuletzt beurteilte Arbeitsfähig keit umsetzbar. Die Verschlechterung der psychischen Beschwerden sei vor dem Hintergrund einer Problematik mit dem Migrationsamt nachvollziehbar ( Urk. 8/234/6). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Abweisung des Leistungsbege h rens des Beschwerdeführers massgeblich auf die Stellungnahmen von Dr. C.___ vom 1 3. November 2020 und 2 6. F ebruar 2021 , wonach sich aus de n vorgelegten Berichte n keine Veränderungen ergeben hätten, die eine dauerhafte Verschlechterung des gesamthaften Gesundheitszustandes begründen würden ( Urk. 8/234/6). Bei diesen Stellungnahmen handelt es sich um Aktenbeurteilun g en , da der Beschwerdefü hrer nicht untersucht wurde. Ihnen kann trotzdem voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent lichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 2 5. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Ob dies vorliegend der Fall ist, ist nachfolgend zu prüfen. 4.2
4.2.1
Zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der rentenabweisenden Verfügung vom 2 2. November 2013 ist dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. A.___ zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung, seit Anfang 2013 leichtgradige Episode , litt . Im Hinblick auf die Depression ging Dr. A.___
damals davon aus, dass der Beschwerdeführer sich seit Anfang 2013 aufgefangen habe und versuche, das Beste aus der Situation zu machen. Er beschrieb eine lediglich leicht e depressive Stimmung, wobei der Beschwerdeführer während der Besprechung aufgetaut sei und mit dem Dolmetscher Spässe gemacht habe , und er hob hervor, dass d er Beschwerdeführer einen regelmässigen Tagesablauf mit der Pflege sozialer Kontakte geschildert habe ( Urk. 8/134 /45 ).
Demgegenüber ergibt sich aus den im aktuellen Neuanmeldungsverfahren einge reichten Unterlagen, dass der Beschwerdeführer vom 2 9. April bis am 2 6. Juni 2020 aufgrund der Hauptdiagnose einer mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen der rezidiv i erenden depressiven Störung im Sanatorium
F.___ stationär behandelt wurde. Im Gegensatz zu den Befunden von Dr. A.___ , wonach der Beschwerdeführer zwar mürrisch und dysphorisch aber auch mehr mals gut gestimmt gewesen sei und weder ein verarmter noch ein gesteigerter Antrieb bestanden habe, wurde im Eintrittsbefund des Sanatoriums
F.___ beschrieben, der Beschwerdeführer sei affektarm, stark deprimiert und än g stlich. Es bestünden eine ausgeprägte innere Unruhe, Insuffizienzgefühle, eine erheb liche Antriebsarmut sowie ein starker sozialer Rückzug ( Urk. 8/217).
Beim Austritt des Beschwerdeführers verzichteten die behandelnden Ärzte zwar auf eine erneute Erhebung des psychopathologischen Befundes , hielten
indessen abschliessend fest, trotz einer vom Beschwerdeführer empfundene n leichte n Zustandsverbesserung bestehe weiterhin eine ausgeprägte depressive Symptoma tik ( Urk. 8/217/7) . Dafür, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers längerdauernd verschlechtert haben könnte und es sich bei den im Bericht der Privatklinik F.___ festgehaltenen psychiatrischen Befunde nicht um eine bloss vorübergehende, durch die stationäre Behandlung wieder aufgefangene Verschlechterung des psychischen Zustandes handelt, spricht des Weiteren auch die Beurteilung der behandelnden Ärzte des B.___ , die am 3. Januar 2021 berich teten, die Depressivität des Beschwerdeführers habe sich seit dem Jahr 2020 deutlich verschlechtert und die Symptome hätten in ihrer Intensität zugenommen ( Urk. 8/231/12). Eine Verschlechterung der psychischen Beschwerden wurde schliesslich auch von RAD-Ärztin Dr. C.___
grundsätzlich nicht verneint . Damit bestehen Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des psychischen Gesundheits zustandes im massgebenden Zeitraum.
Fraglich ist indessen, ob gestützt darauf - anders als noch im Vergleichszeitpunkt am 2 2. November 2013 - von einer massgeblich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. 4.2.3
Dr. C.___ hielt diesbezüglich fest , die Verschlechterung
der psychischen Beschwerden sei vor dem Hintergrund der Problematik mit dem Migrationsamt nachvollziehbar ( Urk. 8/234/6). Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen
zeitigen, bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert bleiben (Urteil des Bundesge richts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). Vorliegend greift die Beurteilung von Dr. C.___ jedoch vor dem Hintergrund, dass keiner der behandelnden Ärzte eine Verbindung zwischen dem psychischen Zustand des Beschwerdeführers und dessen ausländerrechtlichem Status her ge stellt hatte , zu kurz, zumal aus den Akten lediglich hervorgeht, dass ein diesbezügliches Verfahren durchgeführt wird beziehungsweise wurde (vgl. d as
zu Handen des M igrationsamt s
verfasste Schreiben des B.___ vom 1 5. Dezember 2020; Urk. 8/ 210 ) und nicht, dass im betreffenden Zeitraum für den Beschwerdeführer nachteilige Entscheidungen getroffen w u rden oder zu erwarten waren .
Dass eine von einem rein reaktiven und daher grundsätzlich invaliditätsfremden Geschehen unterscheidbare andau ernde Verschlechterung der Depression im fachmedizinischen Sinne mit Auswir kungen auf die A rbeitsfähigkeit besteht, welcher selbständige Bedeutung zukommt, kann daher nicht ohne Weiteres mit einem V erweis auf das migra tionsrechtliche Verfahren verneint werden. Die Stellungnahme der RAD-Ärztin erweist sich somit nicht als schlüssig und nachvollziehbar, es bestehen mehr als geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit. 4.2.4
Ob die festgehaltene Verschlechterung der psychischen Befunde zu einer mass geblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führt, kann aufgrund der weiteren vorliegenden medizinischen Unterlagen sodann ebenfalls nicht abschliessend geklärt werden. So liegt diesbezüglich einzig die Einschätzung der behandelnden Ärzte des B.___ vor, wonach der B eschwerdefüh rer aus psychiatrischer Sicht subjektiv zu 100 % arbeitsunfähig sei.
Sie beschrie ben jedoch darauffolgend auch ein Belastbarkeitsprofil für eine angepasste Tätigkeit ( Urk. 8/231/12) , so dass unklar bleibt, ob und inwiefern der Beschwer deführer ihrer Ansicht nach auch in einer angepassten Tätigkeit objektiv eingeschränkt ist. Diesbezüglich gilt es zudem auf die Erfahrungstatsache hinzu weisen, wonach behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen, weshalb die direkte Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung im Wesentlichen gestützt auf deren Angaben kaum je in Frage kommt (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2021 vom 7. Januar 2022 E. 7.2).
Insgesamt ergeben sich damit aus den medizinischen Unterlagen Hinweise auf ein psychisches Krankheitsbild, dessen aktuelle Ausprägung und Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden kann. Die medizinische Aktenlage erweist sich daher als ergänzungsbedürftig. 4.3
Der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde einzig im Bericht zur interdisziplinären Schmerztherapie des B.___ vom 3. J anuar 2021 ärztlich beurteilt .
Darin wird abweichend von der Ansicht des rheumatologischen Gutachters Dr. Z.___ , der sämtliche vom Beschwerdeführer bisher in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit en fü r uneingeschränkt möglich hielt ( Urk. 8/134/21) -
mithin auch die zuletzt ausgeübte , wohl eher schwere Tätigkeit als Bauarbeiter im Strassen - und Tiefbau ( Urk. 8/11) -
aufgrund einer am 2 4. Oktober 2020 durchgeführten MRI-Untersuchung sowie des klinischen Befundes nur eine an die Wirbelsäule adaptierte Tätigkeit bei der zwischen Sitzen und Stehen gewählt werden können sollte, für zumutbar erachtet ( Urk. 8/ 231/12) .
Ob somit die bishe rige Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist oder es sich allenfalls um eine unerhebliche andere Beurteilung desselben Sachverhaltes handelt , kann aufgrund der vorlie genden Akten nicht abschl iessend beurteilt werden. E ine Verschlechterung des somatischen Zustandes des Beschwerdeführers erscheint auf der anderen Seite aber auch nicht ausgeschlossen. 4. 4
Insgesamt erweisen sich die vorhandenen medizinischen Unterlagen für eine abschliessende Beurteilung des Verlaufs des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit des vorliegend strittigen Leistungsanspruchs als nicht genügend. Die Beschwerdegegnerin ist zwar auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten. Obwohl sie es mithin als möglich erachtet hat, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers eingetreten sein könnte, hat sie aber die nötigen medizinischen Abklärungen nicht vorgenommen.
Die Beschwerdegegnerin hat daher ergänzende medizinische Abklärungen vorzu nehmen, die sämtliche Beschwerden des Beschwerdeführers umfassen und eine hinreichende fachärztliche Grundlage darstellen, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlauben. Hierzu empfiehlt sich eine bi - oder polydisziplinäre Begutachtung, die insbesondere eine Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes nach Massgabe der Standardindikatoren gemäss der mit BGE 141 V 281 begründeten Rechtsprechung ermöglicht. Beson deres Augenmerk wird im Rahmen der ergänzenden Abklärung insbesondere auf die Frage nach der effektiven Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Referenzzeitpunkt zu richten sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 2.6.2). Hernach hat die Beschwerdegeg nerin neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 1 0. Juni 2021 ( Urk.
2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zurückzu weisen. 5.
5.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2
Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).
Mit Honorarnote vom 2 3. April 2022 machte Rechtsanwältin Andrea Steiner Lettoriello als unentgeltliche Rechtsvertreter in des Beschwerdeführ ers einen Gesamtaufwand von 7 Stunden und 20 Minuten à Fr. 220.-- zuzüglich Baraus lagen von Fr. 48.40 und 7.7 % Mehrwertsteuer gelt end ( Urk. 18 ), was unter Berücksichtigung der obgenannten Kriterien als angemessen er scheint. Dement sprechend ist die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten eine Prozessentschädigung von Fr. 1'789.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen, wobei diese direkt der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des obsiegenden Beschwerdeführers zuzusprechen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_170/2018 vom 2 0. Juni 2018 E. 1.3 mit Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 0. Juni 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV - Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Andrea Steiner Lettoriello, Zürich, eine Prozessent schädigung von Fr. 1'789.65 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Andrea Steiner Lettoriello - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_251/2022 vom 11. Juli 2022 E. 3.1 und 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 2.2).
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstel len, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.5 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
E. 1.6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
E. 1.7 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.
4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung dahingehend, dass gemäss den medizinischen Abklärungen keine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten Abweisung des L eistungsbegehr ens vom 1. November 2016 ausgewiesen sei. Es bestehe somit keine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Unter Weiterführung der fach ärztlichen Therapie sei die zuletzt beurteilte Arbeitsfähigkeit umsetzbar. Die Verschlechterung der psychischen Beschwerden sei auf die Problematik mit dem Migrationsamt zurückzuführen. Da es sich um keine dauerhafte Verschlechterung handle, entstehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2 S. 1 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, sein Gesundheits zustand habe sich seit der Verfügung vom 1. November 2016 erheblich, dauerhaft und invalide n versicherungsrechtlich relevant verschlechtert, was durch die eingereichten Arztberichte belegt werde. Die behandelnden Ärzte stellten jeweils diverse somatische und psychische Diagnose n . I nsbesondere im Bericht vom 3. Januar 2021 des B.___ werde die ab 2017 einsetzende Verschlechterung des Gesundheitszustandes und die Zunahme der Auswirkungen der verschiedenen Diagnosen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ausführlich begründet. Da demnach eine Verschlechterung ausgewiesen sei, hätte die Beschwerde gegnerin mindestens ergänzende Abklärungen (insbesondere eine neue Begutachtung und / oder eine BEFAS-Abklärung) vornehmen müssen . Indem sie dies unterlassen habe, habe sie die Untersuchungspflicht verletzt ( Urk. 1 S. 4 f.). 2.3
Die Beschwerdegegnerin trat dem Wortlaut der Verfügung nach (wie schon im Vorbescheid angekündigt ) auf das neue Leistungsgesuch vom 2 7. Oktober 2020 ( Urk. 8/212) ein und wies letzteres ab, indem sie sich auf den Standpunkt stellte, es lägen keine medizinischen Tatsachen vor , die eine Änderung des vormaligen Entscheides zu begründen vermöchten ( Urk. 2 S. 2) . Das Gericht hat daher in materiell-rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwiefern sich die anspruchsrelevanten tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten materiell-rechtlichen Leistungsprüfung , bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Juni 2021 ( Urk.
2) in rentenbegründendem Ausmass verändert haben.
Eine solche materiell-rechtliche Leistungsprüfung wurde entgegen der Darstel lung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2 S. 1) nicht letztmals mit der Verfügung vom 1. November 2016, letztinstanzlich
bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 2 5. Januar 2018 ( Urk. 8/199) , durchgeführt. Bei der betreffenden Verfügung handelt es sich nicht um eine n Abweisung s- , sondern um einen Nicht eintretensentscheid ( Urk. 8/173 ); es wurde dabei mithin keine umfassende materiell-rechtliche Leistungsprüfung vorgenom men. Dieser Entscheid kann daher nicht die hier entscheidende zeitliche Vergleichsbasis bilden. Massgeblich ist vielmehr der Sachverhalt, welcher der letzten leistungsabweisenden Verfügung vom 2 2. November 2013 ( Urk. 18 /151)
zugrunde gelegen hatte. 3.
E. 3 0. September 2012 mit ( Urk. 8/116).
E. 3.1 3
Im Rahmen der Konsensbeurteilung führten die Gutachter aus , dass zur Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit auf das psychiatrische Teilgutachten abgestellt werde ( Urk. 8/134/22). Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt für die vom Beschwerdeführer in der Schweiz ausgeübten Tätig keiten zu keinem Zeitpunkt anhaltend eingeschränkt gewesen. Auch für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden ( Urk. 8/134/21 f.). Aus psychiatrischer Sicht stehe für den Beschwerdeführer die psychosomatische Überlagerung der Schmerzen im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Vordergrund . Die psychische Komorbidität habe zwischen 2008 und Ende 2012 zu einer Einschränkung in der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit von 30 % und seit Anfang 2013 von 10 %
geführt ( Urk. 8/134/21 f.).
E. 3.1.1 Vor Erlass der Verfügung vom 2 2. November 2013 ( Urk. 8/151) hatte die Beschwerdegegnerin das von Dr. Z.___ und Dr. A.___ erstattete rheumatolo gisch-psychiatrische Gutachten vom 2. Juli 2013 ( Urk. 8/134) eingeholt . Dr. Z.___ stellte aus somatischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ( Urk. 8/134/9) . Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mass er den folgenden Diagnosen zu ( Urk. 8/134/9): - c hronisches generalisiertes Schmerzsyndrom - Panvertebralsyndrom , betont an der oberen Wirbelsäule , mit spondylogener Ausstrahlung in den Kopf und in alle Extremitäten - d iffuse idiopathische
skelettale
Hyperostose mit Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule - c irca 1980 Unfall mit Fraktur im Bereich des linken Zeigefingers nach konser vativer Therapie , seither bestehende Achsenfehlstellung im PIP-Gelenk - Gonarthrose links - Adipositas mit Body-Mass-Index von 36.07 kg/m2 - Nikotinkonsum - a rterielle Hypertonie - a namnestisch Reizmage n -Syndrom - Verdacht auf subklinische Hypothyreose
Dr. Z.___ führte aus, in der klinischen Untersuchung hätten eine schmerzver mittelnde Mimik und Gestik, eine nicht dermatombezogene S ensibilitätsstörung , Bewegungsschmerzen aller axialen und peripheren Gelenke, diffuse Druck schmerzen , eine Adipositas, Bewegungse i nschränkungen der Wirbelsäule und eine Fehlstellung im Bereich des linken Zeigefingers imponiert ( Urk. 8/134/10 ) . I nsgesamt beurteile er die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität als partiell auf objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunden abstützbar ( Urk. 8/135/17).
E. 3.1.4 Die Beschwerdegegnerin legte der Verfügung vom 2 2. November 2013 die Erkenntnisse des Gutachtens von Dr. Z.___ und Dr. A.___ zwar zu Grunde, hielt aber fest, der Umstand, dass das bidisziplinäre Gutachten bezüglich der Darlegung der medizinischen Situation und Lebensumstände unstrittig beweiskräftig sei, bedeute nicht, dass auch die dortige Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit für die Belange der Invalidenversicherung ohne Weiteres massgeblich sei. Nach gelten der Rechtsprechung könnten die Folgen einer Schmerzstörung überwunden werden. Von dieser Annahme sei nur in Ausnahmefällen abzuweichen, wenn neben der Schme rz störung ein schweres psychisches Leiden bestehe, das die Überwindbarkeit der Störung verhindere. Dies sei hier zu verneinen. Da keine Komorbidität vorliege und die Förster-Kriterien nicht erfüllt seien, sei bezüglich der Schmerzstörung von deren Überwindbarkeit auszugehen. Eine Invalidität sei demnach zu verneinen ( Urk. 8/151/2).
E. 3.2.1 Zur Begründung der Neuanmeldung vom 2 7. Oktober 2020 ( Urk. 8/212) reichte der Beschwerdeführer die folgende n medizinischen Unterlagen ein:
M ed. pract . D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. klin . psych. E.___ vom B.___ beantworteten am 1 5. September 2020 vom Migrationsamt gestellte Fragen. Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 3. August 2019 bei ihnen in Behandlung. Bisher zeige sich eine therapieresistente Situation mit nur leichter B esserung trotz Medikation und regelmässiger psychiatrischer Behandlung sowie achtwöchiger stationärer Behandlung im Jahr 201 9. Seit dem Unfall im Jahr 2004 bis heute sei der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu 1 00 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/210/1).
E. 3.2.2 Eine am 3 1. August 2020 durchgeführte Sonographie des Abdomens und der Inguina rechts
ergab eine direkte Inguinalhernie rechts mit Fettinhalt unter der Valsalva mit vollständiger Reposition in Ruhe. Die Sonographie des Abdomens war unauffällig ( Urk. 8/217/2).
E. 3.2.3 Vom 2 9. April bis am 2 5. Juni 2020 war der Beschwerdeführer auf Zuweisung der Behandler des B.___
im Sanatorium F.___ hospitalisiert. Die behandelnden Fachpersonen führten auf dem psychiatrischen Fachgebiet als Hauptdiagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) , und als Nebendiag nosen eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) auf ( Urk. 8/217/4). Der Beschwer deführer habe bei Eintritt von Ängsten berichtet, die in letzter Zeit schlimmer geworden seien. Ausserdem habe sich s eine Depression deutlich verstärkt und er leide unter Durchschlafstörungen und Nervosität, die trotz Medikation nicht genügend kontrolliert werden könne. Er habe weiter von Zittern, kaltem Schweiss, Stress und Anspannung berichtet. Die Beschwerden hätten im Jahr 2003 nach einem Autounfall begonnen. Seitdem leide er zunehmend unter Schmerzen sowie vorwiegend körperlich wahrgenommenen Angstsymptomen ( Urk. 8/217/4 f.). Am Schluss der stationären Behandlung habe der Beschwerde führer von einer leichten Zustandsverbesserung berichtet, wobei weiter hin eine ausgeprägte depressive Symptomatik bestanden habe. Aufgrund des Längs schnittverlaufs der letzten Jahre würden sie von einem erheblichen c hronifizier ten Zustandsbild aus gehen . Der chronische Schwindel dürfte am ehesten im Rahmen der beschriebenen psychiatrischen Diagnosen erklärbar sein ( Urk. 8/217/7).
E. 3.2.4 Die behandelnden Ärzte des B.___ stellten in ihrem Bericht zur interdisziplinären Schmerzbehandlung vom 3. Januar 2021 im Wesentlichen die folgenden Diag nosen ( Urk. 8/231/2): - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, im Verlauf schwere Episode mit psychosomatischen Symptomen (ICD-10 F33.1) bei chronifizierter depressiver Verstimmung: Double Depression, das heisst Major Depression - p osttraumatische Belastungsstörung, ausgelöst durch 2. Verkehrsunfall 2003 bei unbekanntem Vorzustand aus dem Balkankrieg - g eneralisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) mit zeitweise Ängsten im Rahmen vegetativer Dekompensation (ICD-10 F41.3) - Status nach Halswirbelsäulen-Distorsion mit/bei Status nach 2. Autounfall 2003 und chr onischen Spannungskopfschmerzen
- t horakovertebrales
Syndrom - c hronische Lumbalgie - ISG-Syndrom beidseits - p rimäres Fibromyalgiesyndrom - mittelschweres OSAS mit CPAP bei Durchschlafinsomnie - Diabetes M ellitus - Adipositas BMI 35
Die Behandler hielten fest, aus orthopädisch-chirurgischer Sicht könne a ufgrund der Symptomlokalisation und der Beschwerden eine zervikale Pathologie im Sinne einer Zervikalstenose beziehungsweise Myelopathie ausgeschl ossen werden. Differentialdiagno stisch sei eine Neuropathie in Betracht zu ziehen, weshalb noch nicht zur Arbeitsfähigkeit beziehungsweise zu Rehabilitations massnahmen Stellung bezogen werden könne. Aus neurologischer Sicht hielten sie ein chronisches, therapierefraktäres Schmerzsyndrom fest und empfahlen eine Weiterführung der konservativen Schmerztherapie ( Urk. 8/231/11). Aus ps ycho somatischer Sicht habe der B eschwerdeführer nach dem Ver kehrsunfall 2003 ein Schmerzsyn drom auf Basis eines früheren Psychotraumas entwickelt, Therapien seien ohne Erfolg geblieben. Seit dem Unfall leide der Beschwerdeführer an Kopf schmerzen und subjektiv an einem deutlichen Gedächtnisve rlust und schlechter Konzentration. Er habe sich stark verändert, sei zunehmend gereizter und müder geworden. Er habe in der Folge eine depressive Störung entwickelt, die inzwischen als chronifiziert beurteilt werden müsse , mit erheblicher vegetativer Zeichnung. Zeitweise bestünden Ängste im Rahmen vegetativer Dekompensation. Die psychosoziale Belastung durch die Isolation, finanzielle Probleme, ein einge schränktes Verhaltensrepertoire und den Verlust der sozialen Bedeutung nehme zu. Zudem habe er Sch merzen in diversen Körperteilen , einhergehend mit Müdig keit, Schlafstörungen und Atembeschwerden, Zittern am ganzen Körper und Nervosität. Seit 2017 zeige sich eine Zunahme der Kopfschmerzen, Kraftlosigkeit, Durchschlafstörungen mit Albträumen un d nächtlichen Ängste n , Taubheits gefühle n in den Armen und zeitweise ein em leichten Globusgefühl. Seit 2020 sei en eine deutliche Zunahme der Ängste und deutliche Verstär kung der Depres sion eingetreten, ebenso
Durchschlafstörungen, Nervosität, Zittern, kalter Schweiss, Stress und Anspannung. Diverse Therapien seien ohne Verbesserung geblieben ( Urk. 8/231/12).
Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer subjektiv zu 100 % arbeits unfähig. Er könne etwa 15-20 Minuten Spazierengehen, etwa 20-30 Minuten sitzen und im Liegen würden Nacken und Rücken sofort schmerzen. Er brauche für alles länger und sei sehr schnell von den Schmerzen beeinträchtigt. Er könne nur noch 3-4 kg tragen. Aus orthopädischer Sicht könne aufgrund der Klinik und dem MRI-Befund lumbal nur eine für die Wirbelsäule adaptierte Arbeit zugemutet werden. Zwischen Sitzen und Stehen sollte gewählt werden können. Aus neuro logischer Sicht sei der Beschwerdeführer aufgrund der genannten Funktions störungen zu 100 % arbeitsunfähig. In der Konsensbeurteilung kamen die Behandler zum Schluss, der Beschwerdeführer sei aus neurologischer und psychi atrischer Sicht sowohl in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/231/12).
E. 3.2.5 RAD-Ärztin Dr. C.___
nahm am 1 3. November 2020 und am 2 6. Februar 2021 Stellung zu den Akten. Am 1 3. November 2020 führte sie aus, aus dem Bericht betreffend den stationären Aufenthalt in der Privatklinik F.___ ergebe sich eine leichte Zustandsverbesserung. Ob diese noch anhalte, sei durch Einholung eines ausführlichen poststationären Verlaufsberichts im B.___ zu evaluieren ( Urk. 8/234/4). Nach Eingang des Berichtes des B.___ vom 3. Januar 2021 (vorstehend E. 3.2.4) hielt Dr. C.___
am 2 6. Februar 2021 fest, aus versicherungs medizinischer Sicht ergäben sich anhand des vorgelegten Berichtes im Vergleich keine Veränderungen, welche eine dauerhafte Veränderung des gesamthaften Gesundheitszustandes begründe te n und damit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Berücksichtigung des Belastungsprofils) hätten. Unter Weiterführung der fachärztlichen Therapie sei die zuletzt beurteilte Arbeitsfähig keit umsetzbar. Die Verschlechterung der psychischen Beschwerden sei vor dem Hintergrund einer Problematik mit dem Migrationsamt nachvollziehbar ( Urk. 8/234/6). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Abweisung des Leistungsbege h rens des Beschwerdeführers massgeblich auf die Stellungnahmen von Dr. C.___ vom 1 3. November 2020 und 2 6. F ebruar 2021 , wonach sich aus de n vorgelegten Berichte n keine Veränderungen ergeben hätten, die eine dauerhafte Verschlechterung des gesamthaften Gesundheitszustandes begründen würden ( Urk. 8/234/6). Bei diesen Stellungnahmen handelt es sich um Aktenbeurteilun g en , da der Beschwerdefü hrer nicht untersucht wurde. Ihnen kann trotzdem voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent lichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 2 5. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Ob dies vorliegend der Fall ist, ist nachfolgend zu prüfen. 4.2
4.2.1
Zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der rentenabweisenden Verfügung vom 2 2. November 2013 ist dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. A.___ zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung, seit Anfang 2013 leichtgradige Episode , litt . Im Hinblick auf die Depression ging Dr. A.___
damals davon aus, dass der Beschwerdeführer sich seit Anfang 2013 aufgefangen habe und versuche, das Beste aus der Situation zu machen. Er beschrieb eine lediglich leicht e depressive Stimmung, wobei der Beschwerdeführer während der Besprechung aufgetaut sei und mit dem Dolmetscher Spässe gemacht habe , und er hob hervor, dass d er Beschwerdeführer einen regelmässigen Tagesablauf mit der Pflege sozialer Kontakte geschildert habe ( Urk. 8/134 /45 ).
Demgegenüber ergibt sich aus den im aktuellen Neuanmeldungsverfahren einge reichten Unterlagen, dass der Beschwerdeführer vom 2 9. April bis am 2 6. Juni 2020 aufgrund der Hauptdiagnose einer mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen der rezidiv i erenden depressiven Störung im Sanatorium
F.___ stationär behandelt wurde. Im Gegensatz zu den Befunden von Dr. A.___ , wonach der Beschwerdeführer zwar mürrisch und dysphorisch aber auch mehr mals gut gestimmt gewesen sei und weder ein verarmter noch ein gesteigerter Antrieb bestanden habe, wurde im Eintrittsbefund des Sanatoriums
F.___ beschrieben, der Beschwerdeführer sei affektarm, stark deprimiert und än g stlich. Es bestünden eine ausgeprägte innere Unruhe, Insuffizienzgefühle, eine erheb liche Antriebsarmut sowie ein starker sozialer Rückzug ( Urk. 8/217).
Beim Austritt des Beschwerdeführers verzichteten die behandelnden Ärzte zwar auf eine erneute Erhebung des psychopathologischen Befundes , hielten
indessen abschliessend fest, trotz einer vom Beschwerdeführer empfundene n leichte n Zustandsverbesserung bestehe weiterhin eine ausgeprägte depressive Symptoma tik ( Urk. 8/217/7) . Dafür, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers längerdauernd verschlechtert haben könnte und es sich bei den im Bericht der Privatklinik F.___ festgehaltenen psychiatrischen Befunde nicht um eine bloss vorübergehende, durch die stationäre Behandlung wieder aufgefangene Verschlechterung des psychischen Zustandes handelt, spricht des Weiteren auch die Beurteilung der behandelnden Ärzte des B.___ , die am 3. Januar 2021 berich teten, die Depressivität des Beschwerdeführers habe sich seit dem Jahr 2020 deutlich verschlechtert und die Symptome hätten in ihrer Intensität zugenommen ( Urk. 8/231/12). Eine Verschlechterung der psychischen Beschwerden wurde schliesslich auch von RAD-Ärztin Dr. C.___
grundsätzlich nicht verneint . Damit bestehen Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des psychischen Gesundheits zustandes im massgebenden Zeitraum.
Fraglich ist indessen, ob gestützt darauf - anders als noch im Vergleichszeitpunkt am 2 2. November 2013 - von einer massgeblich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. 4.2.3
Dr. C.___ hielt diesbezüglich fest , die Verschlechterung
der psychischen Beschwerden sei vor dem Hintergrund der Problematik mit dem Migrationsamt nachvollziehbar ( Urk. 8/234/6). Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen
zeitigen, bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert bleiben (Urteil des Bundesge richts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). Vorliegend greift die Beurteilung von Dr. C.___ jedoch vor dem Hintergrund, dass keiner der behandelnden Ärzte eine Verbindung zwischen dem psychischen Zustand des Beschwerdeführers und dessen ausländerrechtlichem Status her ge stellt hatte , zu kurz, zumal aus den Akten lediglich hervorgeht, dass ein diesbezügliches Verfahren durchgeführt wird beziehungsweise wurde (vgl. d as
zu Handen des M igrationsamt s
verfasste Schreiben des B.___ vom 1 5. Dezember 2020; Urk. 8/ 210 ) und nicht, dass im betreffenden Zeitraum für den Beschwerdeführer nachteilige Entscheidungen getroffen w u rden oder zu erwarten waren .
Dass eine von einem rein reaktiven und daher grundsätzlich invaliditätsfremden Geschehen unterscheidbare andau ernde Verschlechterung der Depression im fachmedizinischen Sinne mit Auswir kungen auf die A rbeitsfähigkeit besteht, welcher selbständige Bedeutung zukommt, kann daher nicht ohne Weiteres mit einem V erweis auf das migra tionsrechtliche Verfahren verneint werden. Die Stellungnahme der RAD-Ärztin erweist sich somit nicht als schlüssig und nachvollziehbar, es bestehen mehr als geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit. 4.2.4
Ob die festgehaltene Verschlechterung der psychischen Befunde zu einer mass geblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führt, kann aufgrund der weiteren vorliegenden medizinischen Unterlagen sodann ebenfalls nicht abschliessend geklärt werden. So liegt diesbezüglich einzig die Einschätzung der behandelnden Ärzte des B.___ vor, wonach der B eschwerdefüh rer aus psychiatrischer Sicht subjektiv zu 100 % arbeitsunfähig sei.
Sie beschrie ben jedoch darauffolgend auch ein Belastbarkeitsprofil für eine angepasste Tätigkeit ( Urk. 8/231/12) , so dass unklar bleibt, ob und inwiefern der Beschwer deführer ihrer Ansicht nach auch in einer angepassten Tätigkeit objektiv eingeschränkt ist. Diesbezüglich gilt es zudem auf die Erfahrungstatsache hinzu weisen, wonach behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen, weshalb die direkte Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung im Wesentlichen gestützt auf deren Angaben kaum je in Frage kommt (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2021 vom 7. Januar 2022 E. 7.2).
Insgesamt ergeben sich damit aus den medizinischen Unterlagen Hinweise auf ein psychisches Krankheitsbild, dessen aktuelle Ausprägung und Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden kann. Die medizinische Aktenlage erweist sich daher als ergänzungsbedürftig. 4.3
Der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde einzig im Bericht zur interdisziplinären Schmerztherapie des B.___ vom 3. J anuar 2021 ärztlich beurteilt .
Darin wird abweichend von der Ansicht des rheumatologischen Gutachters Dr. Z.___ , der sämtliche vom Beschwerdeführer bisher in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit en fü r uneingeschränkt möglich hielt ( Urk. 8/134/21) -
mithin auch die zuletzt ausgeübte , wohl eher schwere Tätigkeit als Bauarbeiter im Strassen - und Tiefbau ( Urk. 8/11) -
aufgrund einer am 2 4. Oktober 2020 durchgeführten MRI-Untersuchung sowie des klinischen Befundes nur eine an die Wirbelsäule adaptierte Tätigkeit bei der zwischen Sitzen und Stehen gewählt werden können sollte, für zumutbar erachtet ( Urk. 8/ 231/12) .
Ob somit die bishe rige Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist oder es sich allenfalls um eine unerhebliche andere Beurteilung desselben Sachverhaltes handelt , kann aufgrund der vorlie genden Akten nicht abschl iessend beurteilt werden. E ine Verschlechterung des somatischen Zustandes des Beschwerdeführers erscheint auf der anderen Seite aber auch nicht ausgeschlossen. 4. 4
Insgesamt erweisen sich die vorhandenen medizinischen Unterlagen für eine abschliessende Beurteilung des Verlaufs des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit des vorliegend strittigen Leistungsanspruchs als nicht genügend. Die Beschwerdegegnerin ist zwar auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten. Obwohl sie es mithin als möglich erachtet hat, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers eingetreten sein könnte, hat sie aber die nötigen medizinischen Abklärungen nicht vorgenommen.
Die Beschwerdegegnerin hat daher ergänzende medizinische Abklärungen vorzu nehmen, die sämtliche Beschwerden des Beschwerdeführers umfassen und eine hinreichende fachärztliche Grundlage darstellen, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlauben. Hierzu empfiehlt sich eine bi - oder polydisziplinäre Begutachtung, die insbesondere eine Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes nach Massgabe der Standardindikatoren gemäss der mit BGE 141 V 281 begründeten Rechtsprechung ermöglicht. Beson deres Augenmerk wird im Rahmen der ergänzenden Abklärung insbesondere auf die Frage nach der effektiven Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Referenzzeitpunkt zu richten sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 2.6.2). Hernach hat die Beschwerdegeg nerin neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 1 0. Juni 2021 ( Urk.
2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zurückzu weisen. 5.
5.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2
Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).
Mit Honorarnote vom 2 3. April 2022 machte Rechtsanwältin Andrea Steiner Lettoriello als unentgeltliche Rechtsvertreter in des Beschwerdeführ ers einen Gesamtaufwand von 7 Stunden und 20 Minuten à Fr. 220.-- zuzüglich Baraus lagen von Fr. 48.40 und 7.7 % Mehrwertsteuer gelt end ( Urk. 18 ), was unter Berücksichtigung der obgenannten Kriterien als angemessen er scheint. Dement sprechend ist die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten eine Prozessentschädigung von Fr. 1'789.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen, wobei diese direkt der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des obsiegenden Beschwerdeführers zuzusprechen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_170/2018 vom 2 0. Juni 2018 E. 1.3 mit Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 0. Juni 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV - Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Andrea Steiner Lettoriello, Zürich, eine Prozessent schädigung von Fr. 1'789.65 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Andrea Steiner Lettoriello - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
E. 8 /134/47).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00454
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom 6. September 2022 in Sach en X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Steiner Lettoriello Walder Häusermann Rechtsanwälte AG Freiestrasse 204, Postfach, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1964, verfügt über keine Berufsausbildung und war zuletzt ab dem 1. April 2000 bei der Y.___ AG als Bauarbeiter Strassen- und Tiefbau tätig. Am 1 1. April 2003 erlitt er während der Arbeit einen Autounfall als Beifahrer in einem Mannschaftstransporter, bei dem er sich ein Halswirbel säulen distorsionstrauma zuzog ( Urk. 8/10/126, Urk. 8 /17/20). Wegen der Folgen dieses Unfalles meldete er sich am 1 4. Mai 2004 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an ( Urk. 8 /2). Mit Verf ügung vom 3 0. März 2005 ( Urk. 8 /20) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch des Versicherten. In Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache erfolgte mit undatier tem Einspracheentscheid ( Urk. 8 /74) und Verfügungen vom 1. März ( Urk. 8 /73) bezie hungsweise 2 9. März 2010 ( Urk. 8/78 ff. ) die Zusprache einer abgestuften Invalidenrente. Die ab 1. April 2004 zugesprochene ganze Rente wurde per 1. Februar 2010 auf eine unbefristete Dreivier telsrente reduziert. 1.2
Im Januar 2011 ( Urk. 10/84) leitete die IV-Stelle eine amtliche Rentenrevision ein und ve rfügte gestützt auf die danach durchgeführten Abklärungen ( Urk. 8/86 ff.). am 2 8. Juni 2012 die Einstellung der Invalidenrente
( Urk. 8/104) . Gleichentags teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung während Eingliederungsm assnahmen erteilt werde ( Urk. 8 /106) und die Invalidenrente ab 1. August 2012 aufgrund der Teilnahme an Mass nahmen zur Wiedereingliederung für die Dauer von maximal zwei Jahren weiterhin aus gerichtet werde ( Urk. 8 /105). Am 2 8. September 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten den sofortigen Abbruch der Wiedereingliederungs mass nahmen und die Einstellung der Dreiviertelsrente per 3 0. September 2012 mit ( Urk. 8/116). 1.3
Am 2 5. Oktober 2012 ( Urk. 8 /118) meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an Auf der Grundlage eines am 2. Juli 2013 erstatteten bidisziplinären Gutachtens von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie ( Urk. 8 /134) , wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügun g vom 2 2. November 2013 ( Urk. 8 /151) ab. 1.4
Auf eine weitere Anmeldung zum Leistungsbezug vom
2 1. Juni 2016 ( Urk. 8 /164) trat die IV-Stelle mit Verfüg ung vom 1. November 2016 ( Urk. 8/173 ) nicht ein.
Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversiche rungsgericht mit Urteil IV.2016.01350 vom 1 4. August 2017 ( Urk. 8/193)
ab, und anschliessend bestätigte auch das Bundesgericht mit Urteil 8C_664/2017 vom 2 5. Januar 2018 den Nichteintretensentscheid
( Urk. 8/199). 1.5
Am 2 7. Oktober 2020 (Eingangsdatum)
meldete sich der Versicherte unter Beilage eines Berichts des Zentrums B.___
vom 1 5. Septem ber 2020 ( Urk. 8/210) wiederum zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/212). Nachdem der Versicherte auf entsprechende Aufforderung ( Urk. 8/214) aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte eingereicht hatte ( Urk. 8/217, Urk. 8/231) , legte die IV-Stelle diese Dr. med. C.___ , praktische Ärztin, vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) , zur Beurteilung vor ( Urk. 8/234/4 u. 5 f.) und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 3. März 2021 die Abweisung seines Leistungs begehrens in Aussicht ( Urk. 8/235), wogegen er am 3 1. März 2021 , ergänzt am 1 3. Mai 2021, Einwand erhob ( Urk. 8/237 , Urk. 8/241 ). Mit Verfügung vom 1 0. Juni 2021 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt einen Rentenanspruch des Versicherten ( Urk. 8/244 = Urk. 2).
2.
Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Steiner Lettoriello , am 1 4. Juli 2021 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die Verfügung vom 1 0. Juni 2021 sei aufzuheben und es sei die Sache zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen (insbesondere eine BEFAS -Abklärung ) an die IV-Stelle zurückzuweisen; eventualiter seien ihm die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen und / oder eine Invalidenrente) auszurichten. In formeller Hinsicht stellte er sodann ein Gesuch um unentgelt liche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Andrea Steiner Lettoriello als unentgeltliche Rechtsvertreterin ( Urk. 1). Die Beschwerdegegne rin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 3. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung 1 5. Februar 2022 mitgeteilt. Gleichzeitig wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Andrea Steiner Lettoriello
als unentgeltliche Rechts vertreterin bestellt ( Urk. 15). Am 2 6. April 2022 ging schliesslich die Honorarnote von Rechtsanwältin Steiner Lettoriello vom 2 3. April 2022 hierorts ein ( Urk. 17 f.). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_251/2022 vom 11. Juli 2022 E. 3.1 und 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 2.2). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstel len, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.6
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.7
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.
4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung dahingehend, dass gemäss den medizinischen Abklärungen keine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten Abweisung des L eistungsbegehr ens vom 1. November 2016 ausgewiesen sei. Es bestehe somit keine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Unter Weiterführung der fach ärztlichen Therapie sei die zuletzt beurteilte Arbeitsfähigkeit umsetzbar. Die Verschlechterung der psychischen Beschwerden sei auf die Problematik mit dem Migrationsamt zurückzuführen. Da es sich um keine dauerhafte Verschlechterung handle, entstehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2 S. 1 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, sein Gesundheits zustand habe sich seit der Verfügung vom 1. November 2016 erheblich, dauerhaft und invalide n versicherungsrechtlich relevant verschlechtert, was durch die eingereichten Arztberichte belegt werde. Die behandelnden Ärzte stellten jeweils diverse somatische und psychische Diagnose n . I nsbesondere im Bericht vom 3. Januar 2021 des B.___ werde die ab 2017 einsetzende Verschlechterung des Gesundheitszustandes und die Zunahme der Auswirkungen der verschiedenen Diagnosen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ausführlich begründet. Da demnach eine Verschlechterung ausgewiesen sei, hätte die Beschwerde gegnerin mindestens ergänzende Abklärungen (insbesondere eine neue Begutachtung und / oder eine BEFAS-Abklärung) vornehmen müssen . Indem sie dies unterlassen habe, habe sie die Untersuchungspflicht verletzt ( Urk. 1 S. 4 f.). 2.3
Die Beschwerdegegnerin trat dem Wortlaut der Verfügung nach (wie schon im Vorbescheid angekündigt ) auf das neue Leistungsgesuch vom 2 7. Oktober 2020 ( Urk. 8/212) ein und wies letzteres ab, indem sie sich auf den Standpunkt stellte, es lägen keine medizinischen Tatsachen vor , die eine Änderung des vormaligen Entscheides zu begründen vermöchten ( Urk. 2 S. 2) . Das Gericht hat daher in materiell-rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwiefern sich die anspruchsrelevanten tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten materiell-rechtlichen Leistungsprüfung , bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Juni 2021 ( Urk.
2) in rentenbegründendem Ausmass verändert haben.
Eine solche materiell-rechtliche Leistungsprüfung wurde entgegen der Darstel lung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2 S. 1) nicht letztmals mit der Verfügung vom 1. November 2016, letztinstanzlich
bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 2 5. Januar 2018 ( Urk. 8/199) , durchgeführt. Bei der betreffenden Verfügung handelt es sich nicht um eine n Abweisung s- , sondern um einen Nicht eintretensentscheid ( Urk. 8/173 ); es wurde dabei mithin keine umfassende materiell-rechtliche Leistungsprüfung vorgenom men. Dieser Entscheid kann daher nicht die hier entscheidende zeitliche Vergleichsbasis bilden. Massgeblich ist vielmehr der Sachverhalt, welcher der letzten leistungsabweisenden Verfügung vom 2 2. November 2013 ( Urk. 18 /151)
zugrunde gelegen hatte. 3.
3.1
3.1.1
Vor Erlass der Verfügung vom 2 2. November 2013 ( Urk. 8/151) hatte die Beschwerdegegnerin das von Dr. Z.___ und Dr. A.___ erstattete rheumatolo gisch-psychiatrische Gutachten vom 2. Juli 2013 ( Urk. 8/134) eingeholt . Dr. Z.___ stellte aus somatischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ( Urk. 8/134/9) . Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mass er den folgenden Diagnosen zu ( Urk. 8/134/9): - c hronisches generalisiertes Schmerzsyndrom - Panvertebralsyndrom , betont an der oberen Wirbelsäule , mit spondylogener Ausstrahlung in den Kopf und in alle Extremitäten - d iffuse idiopathische
skelettale
Hyperostose mit Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule - c irca 1980 Unfall mit Fraktur im Bereich des linken Zeigefingers nach konser vativer Therapie , seither bestehende Achsenfehlstellung im PIP-Gelenk - Gonarthrose links - Adipositas mit Body-Mass-Index von 36.07 kg/m2 - Nikotinkonsum - a rterielle Hypertonie - a namnestisch Reizmage n -Syndrom - Verdacht auf subklinische Hypothyreose
Dr. Z.___ führte aus, in der klinischen Untersuchung hätten eine schmerzver mittelnde Mimik und Gestik, eine nicht dermatombezogene S ensibilitätsstörung , Bewegungsschmerzen aller axialen und peripheren Gelenke, diffuse Druck schmerzen , eine Adipositas, Bewegungse i nschränkungen der Wirbelsäule und eine Fehlstellung im Bereich des linken Zeigefingers imponiert ( Urk. 8/134/10 ) . I nsgesamt beurteile er die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität als partiell auf objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunden abstützbar ( Urk. 8/135/17). 3.1. 2
Dr. A.___ stellte im psychiatrischen Teilgutachten eine psychosomatische Überlagerung der Schmerzen fest, weshalb er die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung stellte ( Urk. 8/134/4 3 ). Zudem diagnostizierte er eine rezidivierende depressive Störung, seit 2013 leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0) , und hielt finanzielle Schwierigkeiten (ICD-10 Z59), familiäre Probleme (ICD-10 Z63) sowie einen Verdacht auf schädlich en Temestakonsum (ICD-10 F13.1) fest
( Urk. 8/134/43 f.).
Dr. A.___
legte dar, es bestünden eine Schmerzfixierung, hypochondrische Befürchtungen und eine Schmerzausdehnung . Die Schmerzen hätten den Haupt fo kus des Interesses des Beschwerdeführers gebildet ( Urk. 8/134/43). Nach dem Unfall 2003 habe sich zudem eine depres s ive Reaktion entwickelt, woraus mit der Zeit eine depressive Episode beziehungsweise eine rezidivierende depressive Störung entstanden sei. Unterdessen habe sich eine günstige Entwicklung einge stellt. Seit Ende 2012 scheine sich der Versicherte aufgefangen und damit abgefunden zu haben, arbeitsunfähig zu sein. Er versuche daraus das Beste zu machen. Er habe einen regelmässigen Tagesablauf und pflege soziale Kontakte. Des Weiteren mache er jedes Jahr Ferien im Heimatland. Gemäss dem aktuellen Befund sei er nur leicht depressiv verstimmt , er sei während der Besprechung aufgetaut und habe mit dem Übersetzer Spässe austauschen können . Seit Anfang 2013 sei von einer leichtgradigen depressiven Episode auszugehen ( Urk. 8/134/ 45).
Dr. A.___
hielt abschliessend fest , dass gross en teils überwind bare psychosomatische Beschwerden bestehen würden, welche nur teilweise eine Beei nträchtigung darstellten ( Urk. 8 /134/47). 3.1. 3
Im Rahmen der Konsensbeurteilung führten die Gutachter aus , dass zur Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit auf das psychiatrische Teilgutachten abgestellt werde ( Urk. 8/134/22). Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt für die vom Beschwerdeführer in der Schweiz ausgeübten Tätig keiten zu keinem Zeitpunkt anhaltend eingeschränkt gewesen. Auch für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden ( Urk. 8/134/21 f.). Aus psychiatrischer Sicht stehe für den Beschwerdeführer die psychosomatische Überlagerung der Schmerzen im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Vordergrund . Die psychische Komorbidität habe zwischen 2008 und Ende 2012 zu einer Einschränkung in der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit von 30 % und seit Anfang 2013 von 10 %
geführt ( Urk. 8/134/21 f.). 3.1.4
Die Beschwerdegegnerin legte der Verfügung vom 2 2. November 2013 die Erkenntnisse des Gutachtens von Dr. Z.___ und Dr. A.___ zwar zu Grunde, hielt aber fest, der Umstand, dass das bidisziplinäre Gutachten bezüglich der Darlegung der medizinischen Situation und Lebensumstände unstrittig beweiskräftig sei, bedeute nicht, dass auch die dortige Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit für die Belange der Invalidenversicherung ohne Weiteres massgeblich sei. Nach gelten der Rechtsprechung könnten die Folgen einer Schmerzstörung überwunden werden. Von dieser Annahme sei nur in Ausnahmefällen abzuweichen, wenn neben der Schme rz störung ein schweres psychisches Leiden bestehe, das die Überwindbarkeit der Störung verhindere. Dies sei hier zu verneinen. Da keine Komorbidität vorliege und die Förster-Kriterien nicht erfüllt seien, sei bezüglich der Schmerzstörung von deren Überwindbarkeit auszugehen. Eine Invalidität sei demnach zu verneinen ( Urk. 8/151/2). 3.2
3.2.1
Zur Begründung der Neuanmeldung vom 2 7. Oktober 2020 ( Urk. 8/212) reichte der Beschwerdeführer die folgende n medizinischen Unterlagen ein:
M ed. pract . D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. klin . psych. E.___ vom B.___ beantworteten am 1 5. September 2020 vom Migrationsamt gestellte Fragen. Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 3. August 2019 bei ihnen in Behandlung. Bisher zeige sich eine therapieresistente Situation mit nur leichter B esserung trotz Medikation und regelmässiger psychiatrischer Behandlung sowie achtwöchiger stationärer Behandlung im Jahr 201 9. Seit dem Unfall im Jahr 2004 bis heute sei der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu 1 00 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/210/1). 3.2.2
Eine am 3 1. August 2020 durchgeführte Sonographie des Abdomens und der Inguina rechts
ergab eine direkte Inguinalhernie rechts mit Fettinhalt unter der Valsalva mit vollständiger Reposition in Ruhe. Die Sonographie des Abdomens war unauffällig ( Urk. 8/217/2). 3.2.3
Vom 2 9. April bis am 2 5. Juni 2020 war der Beschwerdeführer auf Zuweisung der Behandler des B.___
im Sanatorium F.___ hospitalisiert. Die behandelnden Fachpersonen führten auf dem psychiatrischen Fachgebiet als Hauptdiagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) , und als Nebendiag nosen eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) auf ( Urk. 8/217/4). Der Beschwer deführer habe bei Eintritt von Ängsten berichtet, die in letzter Zeit schlimmer geworden seien. Ausserdem habe sich s eine Depression deutlich verstärkt und er leide unter Durchschlafstörungen und Nervosität, die trotz Medikation nicht genügend kontrolliert werden könne. Er habe weiter von Zittern, kaltem Schweiss, Stress und Anspannung berichtet. Die Beschwerden hätten im Jahr 2003 nach einem Autounfall begonnen. Seitdem leide er zunehmend unter Schmerzen sowie vorwiegend körperlich wahrgenommenen Angstsymptomen ( Urk. 8/217/4 f.). Am Schluss der stationären Behandlung habe der Beschwerde führer von einer leichten Zustandsverbesserung berichtet, wobei weiter hin eine ausgeprägte depressive Symptomatik bestanden habe. Aufgrund des Längs schnittverlaufs der letzten Jahre würden sie von einem erheblichen c hronifizier ten Zustandsbild aus gehen . Der chronische Schwindel dürfte am ehesten im Rahmen der beschriebenen psychiatrischen Diagnosen erklärbar sein ( Urk. 8/217/7). 3.2.4
Die behandelnden Ärzte des B.___ stellten in ihrem Bericht zur interdisziplinären Schmerzbehandlung vom 3. Januar 2021 im Wesentlichen die folgenden Diag nosen ( Urk. 8/231/2): - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, im Verlauf schwere Episode mit psychosomatischen Symptomen (ICD-10 F33.1) bei chronifizierter depressiver Verstimmung: Double Depression, das heisst Major Depression - p osttraumatische Belastungsstörung, ausgelöst durch 2. Verkehrsunfall 2003 bei unbekanntem Vorzustand aus dem Balkankrieg - g eneralisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) mit zeitweise Ängsten im Rahmen vegetativer Dekompensation (ICD-10 F41.3) - Status nach Halswirbelsäulen-Distorsion mit/bei Status nach 2. Autounfall 2003 und chr onischen Spannungskopfschmerzen
- t horakovertebrales
Syndrom - c hronische Lumbalgie - ISG-Syndrom beidseits - p rimäres Fibromyalgiesyndrom - mittelschweres OSAS mit CPAP bei Durchschlafinsomnie - Diabetes M ellitus - Adipositas BMI 35
Die Behandler hielten fest, aus orthopädisch-chirurgischer Sicht könne a ufgrund der Symptomlokalisation und der Beschwerden eine zervikale Pathologie im Sinne einer Zervikalstenose beziehungsweise Myelopathie ausgeschl ossen werden. Differentialdiagno stisch sei eine Neuropathie in Betracht zu ziehen, weshalb noch nicht zur Arbeitsfähigkeit beziehungsweise zu Rehabilitations massnahmen Stellung bezogen werden könne. Aus neurologischer Sicht hielten sie ein chronisches, therapierefraktäres Schmerzsyndrom fest und empfahlen eine Weiterführung der konservativen Schmerztherapie ( Urk. 8/231/11). Aus ps ycho somatischer Sicht habe der B eschwerdeführer nach dem Ver kehrsunfall 2003 ein Schmerzsyn drom auf Basis eines früheren Psychotraumas entwickelt, Therapien seien ohne Erfolg geblieben. Seit dem Unfall leide der Beschwerdeführer an Kopf schmerzen und subjektiv an einem deutlichen Gedächtnisve rlust und schlechter Konzentration. Er habe sich stark verändert, sei zunehmend gereizter und müder geworden. Er habe in der Folge eine depressive Störung entwickelt, die inzwischen als chronifiziert beurteilt werden müsse , mit erheblicher vegetativer Zeichnung. Zeitweise bestünden Ängste im Rahmen vegetativer Dekompensation. Die psychosoziale Belastung durch die Isolation, finanzielle Probleme, ein einge schränktes Verhaltensrepertoire und den Verlust der sozialen Bedeutung nehme zu. Zudem habe er Sch merzen in diversen Körperteilen , einhergehend mit Müdig keit, Schlafstörungen und Atembeschwerden, Zittern am ganzen Körper und Nervosität. Seit 2017 zeige sich eine Zunahme der Kopfschmerzen, Kraftlosigkeit, Durchschlafstörungen mit Albträumen un d nächtlichen Ängste n , Taubheits gefühle n in den Armen und zeitweise ein em leichten Globusgefühl. Seit 2020 sei en eine deutliche Zunahme der Ängste und deutliche Verstär kung der Depres sion eingetreten, ebenso
Durchschlafstörungen, Nervosität, Zittern, kalter Schweiss, Stress und Anspannung. Diverse Therapien seien ohne Verbesserung geblieben ( Urk. 8/231/12).
Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer subjektiv zu 100 % arbeits unfähig. Er könne etwa 15-20 Minuten Spazierengehen, etwa 20-30 Minuten sitzen und im Liegen würden Nacken und Rücken sofort schmerzen. Er brauche für alles länger und sei sehr schnell von den Schmerzen beeinträchtigt. Er könne nur noch 3-4 kg tragen. Aus orthopädischer Sicht könne aufgrund der Klinik und dem MRI-Befund lumbal nur eine für die Wirbelsäule adaptierte Arbeit zugemutet werden. Zwischen Sitzen und Stehen sollte gewählt werden können. Aus neuro logischer Sicht sei der Beschwerdeführer aufgrund der genannten Funktions störungen zu 100 % arbeitsunfähig. In der Konsensbeurteilung kamen die Behandler zum Schluss, der Beschwerdeführer sei aus neurologischer und psychi atrischer Sicht sowohl in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/231/12). 3.2.5
RAD-Ärztin Dr. C.___
nahm am 1 3. November 2020 und am 2 6. Februar 2021 Stellung zu den Akten. Am 1 3. November 2020 führte sie aus, aus dem Bericht betreffend den stationären Aufenthalt in der Privatklinik F.___ ergebe sich eine leichte Zustandsverbesserung. Ob diese noch anhalte, sei durch Einholung eines ausführlichen poststationären Verlaufsberichts im B.___ zu evaluieren ( Urk. 8/234/4). Nach Eingang des Berichtes des B.___ vom 3. Januar 2021 (vorstehend E. 3.2.4) hielt Dr. C.___
am 2 6. Februar 2021 fest, aus versicherungs medizinischer Sicht ergäben sich anhand des vorgelegten Berichtes im Vergleich keine Veränderungen, welche eine dauerhafte Veränderung des gesamthaften Gesundheitszustandes begründe te n und damit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Berücksichtigung des Belastungsprofils) hätten. Unter Weiterführung der fachärztlichen Therapie sei die zuletzt beurteilte Arbeitsfähig keit umsetzbar. Die Verschlechterung der psychischen Beschwerden sei vor dem Hintergrund einer Problematik mit dem Migrationsamt nachvollziehbar ( Urk. 8/234/6). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Abweisung des Leistungsbege h rens des Beschwerdeführers massgeblich auf die Stellungnahmen von Dr. C.___ vom 1 3. November 2020 und 2 6. F ebruar 2021 , wonach sich aus de n vorgelegten Berichte n keine Veränderungen ergeben hätten, die eine dauerhafte Verschlechterung des gesamthaften Gesundheitszustandes begründen würden ( Urk. 8/234/6). Bei diesen Stellungnahmen handelt es sich um Aktenbeurteilun g en , da der Beschwerdefü hrer nicht untersucht wurde. Ihnen kann trotzdem voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent lichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 2 5. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Ob dies vorliegend der Fall ist, ist nachfolgend zu prüfen. 4.2
4.2.1
Zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der rentenabweisenden Verfügung vom 2 2. November 2013 ist dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. A.___ zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung, seit Anfang 2013 leichtgradige Episode , litt . Im Hinblick auf die Depression ging Dr. A.___
damals davon aus, dass der Beschwerdeführer sich seit Anfang 2013 aufgefangen habe und versuche, das Beste aus der Situation zu machen. Er beschrieb eine lediglich leicht e depressive Stimmung, wobei der Beschwerdeführer während der Besprechung aufgetaut sei und mit dem Dolmetscher Spässe gemacht habe , und er hob hervor, dass d er Beschwerdeführer einen regelmässigen Tagesablauf mit der Pflege sozialer Kontakte geschildert habe ( Urk. 8/134 /45 ).
Demgegenüber ergibt sich aus den im aktuellen Neuanmeldungsverfahren einge reichten Unterlagen, dass der Beschwerdeführer vom 2 9. April bis am 2 6. Juni 2020 aufgrund der Hauptdiagnose einer mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen der rezidiv i erenden depressiven Störung im Sanatorium
F.___ stationär behandelt wurde. Im Gegensatz zu den Befunden von Dr. A.___ , wonach der Beschwerdeführer zwar mürrisch und dysphorisch aber auch mehr mals gut gestimmt gewesen sei und weder ein verarmter noch ein gesteigerter Antrieb bestanden habe, wurde im Eintrittsbefund des Sanatoriums
F.___ beschrieben, der Beschwerdeführer sei affektarm, stark deprimiert und än g stlich. Es bestünden eine ausgeprägte innere Unruhe, Insuffizienzgefühle, eine erheb liche Antriebsarmut sowie ein starker sozialer Rückzug ( Urk. 8/217).
Beim Austritt des Beschwerdeführers verzichteten die behandelnden Ärzte zwar auf eine erneute Erhebung des psychopathologischen Befundes , hielten
indessen abschliessend fest, trotz einer vom Beschwerdeführer empfundene n leichte n Zustandsverbesserung bestehe weiterhin eine ausgeprägte depressive Symptoma tik ( Urk. 8/217/7) . Dafür, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers längerdauernd verschlechtert haben könnte und es sich bei den im Bericht der Privatklinik F.___ festgehaltenen psychiatrischen Befunde nicht um eine bloss vorübergehende, durch die stationäre Behandlung wieder aufgefangene Verschlechterung des psychischen Zustandes handelt, spricht des Weiteren auch die Beurteilung der behandelnden Ärzte des B.___ , die am 3. Januar 2021 berich teten, die Depressivität des Beschwerdeführers habe sich seit dem Jahr 2020 deutlich verschlechtert und die Symptome hätten in ihrer Intensität zugenommen ( Urk. 8/231/12). Eine Verschlechterung der psychischen Beschwerden wurde schliesslich auch von RAD-Ärztin Dr. C.___
grundsätzlich nicht verneint . Damit bestehen Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des psychischen Gesundheits zustandes im massgebenden Zeitraum.
Fraglich ist indessen, ob gestützt darauf - anders als noch im Vergleichszeitpunkt am 2 2. November 2013 - von einer massgeblich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. 4.2.3
Dr. C.___ hielt diesbezüglich fest , die Verschlechterung
der psychischen Beschwerden sei vor dem Hintergrund der Problematik mit dem Migrationsamt nachvollziehbar ( Urk. 8/234/6). Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen
zeitigen, bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert bleiben (Urteil des Bundesge richts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). Vorliegend greift die Beurteilung von Dr. C.___ jedoch vor dem Hintergrund, dass keiner der behandelnden Ärzte eine Verbindung zwischen dem psychischen Zustand des Beschwerdeführers und dessen ausländerrechtlichem Status her ge stellt hatte , zu kurz, zumal aus den Akten lediglich hervorgeht, dass ein diesbezügliches Verfahren durchgeführt wird beziehungsweise wurde (vgl. d as
zu Handen des M igrationsamt s
verfasste Schreiben des B.___ vom 1 5. Dezember 2020; Urk. 8/ 210 ) und nicht, dass im betreffenden Zeitraum für den Beschwerdeführer nachteilige Entscheidungen getroffen w u rden oder zu erwarten waren .
Dass eine von einem rein reaktiven und daher grundsätzlich invaliditätsfremden Geschehen unterscheidbare andau ernde Verschlechterung der Depression im fachmedizinischen Sinne mit Auswir kungen auf die A rbeitsfähigkeit besteht, welcher selbständige Bedeutung zukommt, kann daher nicht ohne Weiteres mit einem V erweis auf das migra tionsrechtliche Verfahren verneint werden. Die Stellungnahme der RAD-Ärztin erweist sich somit nicht als schlüssig und nachvollziehbar, es bestehen mehr als geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit. 4.2.4
Ob die festgehaltene Verschlechterung der psychischen Befunde zu einer mass geblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führt, kann aufgrund der weiteren vorliegenden medizinischen Unterlagen sodann ebenfalls nicht abschliessend geklärt werden. So liegt diesbezüglich einzig die Einschätzung der behandelnden Ärzte des B.___ vor, wonach der B eschwerdefüh rer aus psychiatrischer Sicht subjektiv zu 100 % arbeitsunfähig sei.
Sie beschrie ben jedoch darauffolgend auch ein Belastbarkeitsprofil für eine angepasste Tätigkeit ( Urk. 8/231/12) , so dass unklar bleibt, ob und inwiefern der Beschwer deführer ihrer Ansicht nach auch in einer angepassten Tätigkeit objektiv eingeschränkt ist. Diesbezüglich gilt es zudem auf die Erfahrungstatsache hinzu weisen, wonach behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen, weshalb die direkte Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung im Wesentlichen gestützt auf deren Angaben kaum je in Frage kommt (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2021 vom 7. Januar 2022 E. 7.2).
Insgesamt ergeben sich damit aus den medizinischen Unterlagen Hinweise auf ein psychisches Krankheitsbild, dessen aktuelle Ausprägung und Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden kann. Die medizinische Aktenlage erweist sich daher als ergänzungsbedürftig. 4.3
Der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde einzig im Bericht zur interdisziplinären Schmerztherapie des B.___ vom 3. J anuar 2021 ärztlich beurteilt .
Darin wird abweichend von der Ansicht des rheumatologischen Gutachters Dr. Z.___ , der sämtliche vom Beschwerdeführer bisher in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit en fü r uneingeschränkt möglich hielt ( Urk. 8/134/21) -
mithin auch die zuletzt ausgeübte , wohl eher schwere Tätigkeit als Bauarbeiter im Strassen - und Tiefbau ( Urk. 8/11) -
aufgrund einer am 2 4. Oktober 2020 durchgeführten MRI-Untersuchung sowie des klinischen Befundes nur eine an die Wirbelsäule adaptierte Tätigkeit bei der zwischen Sitzen und Stehen gewählt werden können sollte, für zumutbar erachtet ( Urk. 8/ 231/12) .
Ob somit die bishe rige Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist oder es sich allenfalls um eine unerhebliche andere Beurteilung desselben Sachverhaltes handelt , kann aufgrund der vorlie genden Akten nicht abschl iessend beurteilt werden. E ine Verschlechterung des somatischen Zustandes des Beschwerdeführers erscheint auf der anderen Seite aber auch nicht ausgeschlossen. 4. 4
Insgesamt erweisen sich die vorhandenen medizinischen Unterlagen für eine abschliessende Beurteilung des Verlaufs des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit des vorliegend strittigen Leistungsanspruchs als nicht genügend. Die Beschwerdegegnerin ist zwar auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten. Obwohl sie es mithin als möglich erachtet hat, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers eingetreten sein könnte, hat sie aber die nötigen medizinischen Abklärungen nicht vorgenommen.
Die Beschwerdegegnerin hat daher ergänzende medizinische Abklärungen vorzu nehmen, die sämtliche Beschwerden des Beschwerdeführers umfassen und eine hinreichende fachärztliche Grundlage darstellen, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlauben. Hierzu empfiehlt sich eine bi - oder polydisziplinäre Begutachtung, die insbesondere eine Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes nach Massgabe der Standardindikatoren gemäss der mit BGE 141 V 281 begründeten Rechtsprechung ermöglicht. Beson deres Augenmerk wird im Rahmen der ergänzenden Abklärung insbesondere auf die Frage nach der effektiven Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Referenzzeitpunkt zu richten sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 2.6.2). Hernach hat die Beschwerdegeg nerin neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 1 0. Juni 2021 ( Urk.
2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zurückzu weisen. 5.
5.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2
Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).
Mit Honorarnote vom 2 3. April 2022 machte Rechtsanwältin Andrea Steiner Lettoriello als unentgeltliche Rechtsvertreter in des Beschwerdeführ ers einen Gesamtaufwand von 7 Stunden und 20 Minuten à Fr. 220.-- zuzüglich Baraus lagen von Fr. 48.40 und 7.7 % Mehrwertsteuer gelt end ( Urk. 18 ), was unter Berücksichtigung der obgenannten Kriterien als angemessen er scheint. Dement sprechend ist die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten eine Prozessentschädigung von Fr. 1'789.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen, wobei diese direkt der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des obsiegenden Beschwerdeführers zuzusprechen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_170/2018 vom 2 0. Juni 2018 E. 1.3 mit Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 0. Juni 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV - Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Andrea Steiner Lettoriello, Zürich, eine Prozessent schädigung von Fr. 1'789.65 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Andrea Steiner Lettoriello - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser