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IV.2021.00451

Über Rentenanspruch wurde im parallelen Verfahren rechtskräftig entschieden, daher kein Anspruch auf Rückforderung; Gutheissung

Zürich SozVersG · 2023-03-16 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1963, war von Juli 1999 bis Ende Juli 2005 als Wagen führer bei der Y.___ angestellt ( Urk. 9/12/67 Ziff. 3, Urk. 9/16). Am 1 5. Dezember 2004 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/3). Mit Verfügungen vom 2 2. September und 2 1. Oktober 2008 ( Urk. 9/75-76, Urk. 9/74) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. Januar 2005 eine Viertelsrente mit entsprechenden Kinderrenten zu, welche sie mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 ( Urk. 9/78) wiedererwägungsweise aufhob. In der Folge sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 1 0. Mai und 2 0. Juli 2011 ( Urk. 9/11 8 -120 , Urk. 9/117 ) ab dem 1. Januar 2005 eine Viertelsrente und ab dem 1. März 2009 aufgrund einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eine ganze Rente mit entsprechenden Kinderrenten zu.

1.2

Anlässlich einer im September 2015 eingeleiteten Revision (vgl. Urk. 9/166) sistierte die IV-Stelle nach einer Observation des Versicherten mit Verfügung vom 2 7. September 2018 ( Urk. 9/191) die laufende Rente per Ende September 201 8. Mit Verfügung vom 2 5. März 2021 ( Urk. 9/228) hob sie die Rente rück wirkend per 3 1. Mai 2016 auf. Der Versicherte erhob am 4. Mai 2021 ( Urk. 9/233/3-19) Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 5. März 2021 ( angelegt unter Verfahren

Nr. IV.2021.00292).

Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 3. August 2022 (Verfahren Nr. IV.2021.00292) wurde die Verfügung vom 2 5. März 2021 in teilweiser Gut heissung der Beschwerde dahingehend abgeändert, als festgestellt wurde, dass bis zum 3 0. April 2021 Anspruch auf die bisherige ganze Rente und ab dem 1. Mai 2021 auf eine halbe Rente besteht (Urteil vom 2 3. August 2022 S. 45 Dispositiv Ziff er 1). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2.

Mit Verfügung vom 1 0. Juni 2021 ( Urk. 9/237 = Urk.

2) forderte die IV-Stelle vom Versicherten die in der Zeit vom 1. Juni 2016 bis 3 0. September 2018 aus gerichtete Rente und di e vom 1. Juni bis 3 1. Oktober 2016 ausgerichtete Kinder rente von

total Fr. 44'87 8 .-- zurück.

Gegen die Verfügung vom 1 0. Juni 2021 ( Urk.

2) erhob d er Versicherte am 1 3. Juli 2021 ebenfalls Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, auf eine Rückforderung zu verzichten respektive es sei festzustellen, dass keine Rückforderung bestehe ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. November 2021 ( Urk.

8) die Abweisung der Beschwerde . Mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2021 wurde das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Ab schluss des Verfahrens IV.2021.00292 sistiert ( Urk. 11 Dispositiv Ziff. 1).

Nach Aufhebung der Sistierung mit Verfügung vom 2 3. Dezember 202 2

( Urk. 16)

beantragte d er Beschwerdeführer am 1 6. Januar 2023 ( Urk. 17) im Rahmen des von ihm beantragten zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 13) die Gutheissung der Beschwerde . Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 0. Februar 2023 ( Urk. 21) auf eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 2 3. August 2022

im Verfahren Nr. IV.2021.00292

stellte das hiesige Gericht fest, dass bis zum 3 0. April 2021 An spruch auf die bisherige ganze Rente

und ab dem 1. Mai 2021 Anspruch auf eine halbe Rente besteht ( Dispositiv Ziffer 1 ). 1.2

Im vorliegenden Verfahren ist die Rückforderung der Beschwerdegegnerin vom 1 0. Juni 2021 in Höhe von insgesamt Fr. 44'878.-- strittig , bestehend aus Fr. 41'888.-- für die Invalidenrente des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis 3 0. September 2018 sowie Fr. 2'990.-- für die Kinderrente im Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis 3 1. Oktober 2016 ( Urk. 2). Da sich aus dem Urteil vom 2 3. August 2022 ergibt, dass für den massgebenden Zeitraum der Rück forderung vom 1. Juni 2016 bis 3 0. September 2018 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente mit entsprechender Kinderrente besteht , entbehrt die Rückforderung einer Grundlage . Die Verfügung vom 1 0. Juni 2021 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 2 . 2 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind vorliegend mit Fr. 2 00.-- festzusetzen. Aufgrund des Obsiegens des Beschwerdeführers sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 2.2

Der Beschwerdeführer machte in der Eingabe vom 1 6. Januar 2023 für das vor liegende Verfahren einen Aufwand von sieben Stunden und Barauslagen von Fr. 63.-- geltend ( Urk. 17 S. 2 Ziff. 4). Der geltend gemachte Aufwand erweist sich der Bedeutung der Streitsache und den Schwierigkeiten des Prozesses als angemessen. Der Beschwerdeführer ist daher beim praxisgemässen Stunden ansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1'7 2 7 .-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 0. Juni 2021 aufgehoben

und es wird festgestellt , dass kein Anspruch auf eine Rückforderung besteht. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 1’727 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring , unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 5. Dezember 2004 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/3). Mit Verfügungen vom 2 2. September und 2 1. Oktober 2008 ( Urk. 9/75-76, Urk. 9/74) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. Januar 2005 eine Viertelsrente mit entsprechenden Kinderrenten zu, welche sie mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 ( Urk. 9/78) wiedererwägungsweise aufhob. In der Folge sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 1 0. Mai und 2 0. Juli 2011 ( Urk. 9/11 8 -120 , Urk. 9/117 ) ab dem 1. Januar 2005 eine Viertelsrente und ab dem 1. März 2009 aufgrund einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eine ganze Rente mit entsprechenden Kinderrenten zu.

E. 1.1 Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 2 3. August 2022

im Verfahren Nr. IV.2021.00292

stellte das hiesige Gericht fest, dass bis zum 3 0. April 2021 An spruch auf die bisherige ganze Rente

und ab dem 1. Mai 2021 Anspruch auf eine halbe Rente besteht ( Dispositiv Ziffer 1 ).

E. 1.2 Im vorliegenden Verfahren ist die Rückforderung der Beschwerdegegnerin vom 1 0. Juni 2021 in Höhe von insgesamt Fr. 44'878.-- strittig , bestehend aus Fr. 41'888.-- für die Invalidenrente des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis 3 0. September 2018 sowie Fr. 2'990.-- für die Kinderrente im Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis 3 1. Oktober 2016 ( Urk. 2). Da sich aus dem Urteil vom 2 3. August 2022 ergibt, dass für den massgebenden Zeitraum der Rück forderung vom 1. Juni 2016 bis 3 0. September 2018 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente mit entsprechender Kinderrente besteht , entbehrt die Rückforderung einer Grundlage . Die Verfügung vom 1 0. Juni 2021 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.

E. 2 00.-- festzusetzen. Aufgrund des Obsiegens des Beschwerdeführers sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte in der Eingabe vom 1 6. Januar 2023 für das vor liegende Verfahren einen Aufwand von sieben Stunden und Barauslagen von Fr. 63.-- geltend ( Urk. 17 S. 2 Ziff. 4). Der geltend gemachte Aufwand erweist sich der Bedeutung der Streitsache und den Schwierigkeiten des Prozesses als angemessen. Der Beschwerdeführer ist daher beim praxisgemässen Stunden ansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1'7

E. 7 .-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 0. Juni 2021 aufgehoben

und es wird festgestellt , dass kein Anspruch auf eine Rückforderung besteht. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 1’727 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring , unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00451

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom

16. März 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Post fach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1963, war von Juli 1999 bis Ende Juli 2005 als Wagen führer bei der Y.___ angestellt ( Urk. 9/12/67 Ziff. 3, Urk. 9/16). Am 1 5. Dezember 2004 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/3). Mit Verfügungen vom 2 2. September und 2 1. Oktober 2008 ( Urk. 9/75-76, Urk. 9/74) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. Januar 2005 eine Viertelsrente mit entsprechenden Kinderrenten zu, welche sie mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 ( Urk. 9/78) wiedererwägungsweise aufhob. In der Folge sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 1 0. Mai und 2 0. Juli 2011 ( Urk. 9/11 8 -120 , Urk. 9/117 ) ab dem 1. Januar 2005 eine Viertelsrente und ab dem 1. März 2009 aufgrund einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eine ganze Rente mit entsprechenden Kinderrenten zu.

1.2

Anlässlich einer im September 2015 eingeleiteten Revision (vgl. Urk. 9/166) sistierte die IV-Stelle nach einer Observation des Versicherten mit Verfügung vom 2 7. September 2018 ( Urk. 9/191) die laufende Rente per Ende September 201 8. Mit Verfügung vom 2 5. März 2021 ( Urk. 9/228) hob sie die Rente rück wirkend per 3 1. Mai 2016 auf. Der Versicherte erhob am 4. Mai 2021 ( Urk. 9/233/3-19) Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 5. März 2021 ( angelegt unter Verfahren

Nr. IV.2021.00292).

Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 3. August 2022 (Verfahren Nr. IV.2021.00292) wurde die Verfügung vom 2 5. März 2021 in teilweiser Gut heissung der Beschwerde dahingehend abgeändert, als festgestellt wurde, dass bis zum 3 0. April 2021 Anspruch auf die bisherige ganze Rente und ab dem 1. Mai 2021 auf eine halbe Rente besteht (Urteil vom 2 3. August 2022 S. 45 Dispositiv Ziff er 1). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2.

Mit Verfügung vom 1 0. Juni 2021 ( Urk. 9/237 = Urk.

2) forderte die IV-Stelle vom Versicherten die in der Zeit vom 1. Juni 2016 bis 3 0. September 2018 aus gerichtete Rente und di e vom 1. Juni bis 3 1. Oktober 2016 ausgerichtete Kinder rente von

total Fr. 44'87 8 .-- zurück.

Gegen die Verfügung vom 1 0. Juni 2021 ( Urk.

2) erhob d er Versicherte am 1 3. Juli 2021 ebenfalls Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, auf eine Rückforderung zu verzichten respektive es sei festzustellen, dass keine Rückforderung bestehe ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. November 2021 ( Urk.

8) die Abweisung der Beschwerde . Mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2021 wurde das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Ab schluss des Verfahrens IV.2021.00292 sistiert ( Urk. 11 Dispositiv Ziff. 1).

Nach Aufhebung der Sistierung mit Verfügung vom 2 3. Dezember 202 2

( Urk. 16)

beantragte d er Beschwerdeführer am 1 6. Januar 2023 ( Urk. 17) im Rahmen des von ihm beantragten zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 13) die Gutheissung der Beschwerde . Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 0. Februar 2023 ( Urk. 21) auf eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 2 3. August 2022

im Verfahren Nr. IV.2021.00292

stellte das hiesige Gericht fest, dass bis zum 3 0. April 2021 An spruch auf die bisherige ganze Rente

und ab dem 1. Mai 2021 Anspruch auf eine halbe Rente besteht ( Dispositiv Ziffer 1 ). 1.2

Im vorliegenden Verfahren ist die Rückforderung der Beschwerdegegnerin vom 1 0. Juni 2021 in Höhe von insgesamt Fr. 44'878.-- strittig , bestehend aus Fr. 41'888.-- für die Invalidenrente des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis 3 0. September 2018 sowie Fr. 2'990.-- für die Kinderrente im Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis 3 1. Oktober 2016 ( Urk. 2). Da sich aus dem Urteil vom 2 3. August 2022 ergibt, dass für den massgebenden Zeitraum der Rück forderung vom 1. Juni 2016 bis 3 0. September 2018 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente mit entsprechender Kinderrente besteht , entbehrt die Rückforderung einer Grundlage . Die Verfügung vom 1 0. Juni 2021 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 2 . 2 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind vorliegend mit Fr. 2 00.-- festzusetzen. Aufgrund des Obsiegens des Beschwerdeführers sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 2.2

Der Beschwerdeführer machte in der Eingabe vom 1 6. Januar 2023 für das vor liegende Verfahren einen Aufwand von sieben Stunden und Barauslagen von Fr. 63.-- geltend ( Urk. 17 S. 2 Ziff. 4). Der geltend gemachte Aufwand erweist sich der Bedeutung der Streitsache und den Schwierigkeiten des Prozesses als angemessen. Der Beschwerdeführer ist daher beim praxisgemässen Stunden ansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1'7 2 7 .-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 0. Juni 2021 aufgehoben

und es wird festgestellt , dass kein Anspruch auf eine Rückforderung besteht. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 1’727 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring , unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger