Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1960, war als Reinigungsangestellte seit dem
1. März 2001 bei der Z.___ AG, in A.___ , und seit dem 1. April 2011 der B.___ GmbH, in C.___ , jeweils in einem Teilzeitpensum tätig ( Urk. 7/10 Ziff. 2.1-3, Urk. 7/14 Ziff. 2.1-3 ) und meldete sich am 1. April 2020 unter Hinweis auf eine seit einem Unfall am 2 3. September 2019 bestehende Überdehnung der Sehnen an der Schulter und eine anschliessende Operation Mitte November 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/ 2 Ziff. 6.1-2) .
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflich-erwerbliche und die medizinische Situa tion ab, zog die Akten der Krankentag geldversicherung und der Suva
bei und verneinte nach durchgeführtem Vorbe scheidverf ahren
( Urk. 7/ 20 ; Urk. 7/ 22 , Urk. 7/28 ) mit Verfügung vom
2. Juni
2021 einen A nspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 5. Juli 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Juni 2021 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten , die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu gewähren ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 1 4. September 2021 ( Urk.
6) beantragte die IV-Stelle, die Be schwer de sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin am 2 2. Oktober 2021 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hy pothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonde ren (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegen über Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung ent wickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be urteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 6
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1. 7
Ist bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind , anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruches ohne Gesundheitsschaden ganztä gig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27 bis Abs. 1 IVV). 1. 8
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.
2) damit, dass bei der Beschwerdeführerin keine langandauernden Einschränkungen vor lägen und sie kurz nach Erreichen des Wartejahres im September 2020 wieder in ihrer ange stammten Tätigkeit, welche als angepasst anzusehen sei, zu 100 % arbeitsfähig
gewesen sei. Die psychisch leicht depressive Symptomatik stelle k eine Sympto matik dar, welche bei der Invalidenversicherung versichert sei. Diese sei behan delbar und nicht langandauernd. E ine regelmässige Behandlung finde nicht statt
(S. 1 f.) . 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.
1) geltend , sie habe zuletzt als Reinigungsangestellte in einem Pensum von gesamthaft 100 % gearbeitet und sei seit dem 2 0. September 2019 vollständig arbeitsunfähig. Das Wartejahr sei damit am 2 0. September 2020 abgelaufen. Bis Mitte November 2020 habe bei ihr eine voll e Erwerbsunfähigkeit bestanden ( S. 3 Ziff. 1.1, S. 5 unten f.). Die Anspruchsvoraussetzungen seien folglich erfüllt, weshalb sie ab 1. Oktober 2020 einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (S. 6 Mitte). Gemäss dem Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vom 2 9. Oktober
2020 liege ab Mitte November 2020 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (oder gar 100%ige) in einer angepassten Tätigkeit vor. Die Herabsetzung der Rente dürfe rechtsprechungs gemäss demnach frühestens per 1. März
2021 erfolgen. Ob eine vollständige Ar beits fähigkeit ab Mitte November 2020 habe erreicht werden können, gehe aus den Akten nicht schlüssig hervor und werde bestritten. Ob eine Einstellung der Invalidenrente zulässig sei, sei mittels Einholung weitergehender Verlaufsberichte bei Dr. D.___ abzuk l ären (S. 7 oben). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3.
Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Qualifikation als Voller werbstätige anbelangt (vorstehend E. 2. 2 ) , kann dem in Anbetracht der Angaben der beiden Arbeitgeber B.___ GmbH und Z.___ AG sowie de r Höhe des
vor Eintritt des Gesundheitsschaden s gemäss Auszug aus dem individuellen Konto ( IK-Auszug; Urk. 7/8 ) im Jahr 2018 angegebenen Verdienstes von insge samt Fr. 22'157.-- nicht gefolgt werden . Gemäss Angaben im Arbeitgeberbericht der B.___ GmbH vom 2 7. April 2020 hat te die Beschwerdeführerin ein Pensum von 43 %
inne ( Urk. 7/10 Ziff. 2.2 ) . Zusätzlich war sie laut Angaben der Z.___ AG in einem Pensum zwischen 19 % und 2 6 % ebenfalls in der Unter haltsreinigung
tätig ( Urk. 7/ 11/77
Ziff. 3 , Urk. 7/14 Ziff. 2.3 ). Die Beschwerde führerin ist bei drei erwachsenen Kindern (geboren 1981, 1 9 83 und 1988; Urk. 7/2 Ziff. 3) daher als Teilerwerbstätige mit einem Arbeitspensum zwischen 6 2 % und 6 9 %
ohne A ufgabenbereich zu qualifizieren (vgl. vorstehend E. 1.5-7) . 4 .
4 .1
Dr. D.___ nannte in seinem Bericht vom 1. Juli 2020 ( Urk. 7/16/7-8 ) als Dia gnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Schulterar thro skopie mit Bizepstenotomie , Rotatorenmanschetten (RM)-Rekonstruktion ( Sup ra spinatussehne ), Bursektomie und Ak r omiop last ik links am 1 4. November
2019 ( Ziff. 2.5). Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 2 4. Oktober 2019 bei ihm in Behandlung sei, und die letzte Kontrolle am 2 9. April
2020 stattge funden habe ( Ziff. 1.1). Vom 2 4. Oktober 2019 bis 3 1. Mai
2020 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden ( Ziff. 1.3). Die Prognose zur Arbeitsfähig keit sei gut ( Ziff. 2.7). Es sei ihm nicht bekannt, welche Tätigkeit die Beschwer deführerin gegenwärtig ausübe ( Ziff. 3.1). Es bestehe eine schnelle Ermüdbarkeit bei Überkopfarbeiten bei noch bestehendem Kraftdefizit , und bei regelmässigen Überkopftätigkeiten trä ten Schmerzen auf ( Ziff. 3.4). Ab Juni 2020 sollte in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden haben ( Ziff. 4.2 3). Bei Überkopftätigkeiten bestehe noch eine geringe Einschränkung ( Ziff. 4.5). Einer Eingliederung stehe nichts entgegen ( Ziff. 4.4). 4 .2
Dr. D.___ stellte in seinem Bericht vom 2 9. Oktober
2020 ( Urk. 7/33/46-47) folgende Diagnosen (S. 1): - Acromio-Cla vicular ( AC ) - Arthropathie links - Status nach intraartikulärer AC-Gelenksinfiltration links am 1 8. September 2020 - Status nach Schulterarthroskopie, RM-Rekonstruktion ( Supraspinatussehne ), Bizepstenotomie , Bursektomie und Akromioplastik links am 1 4. November 2019
Dr. D.___ führte aus, dass er die Patientin am 2 7. Oktober 2020 für eine Ver laufskontrolle in seiner Sprechstunde gesehen habe. Die AC-Gelenksinfiltration habe zu einer 60%igen Schmerzverbesserung der li nken Schulter geführt. Über kopf- Tätigkeiten seien besser möglich. Jedoch bestehe noch eine schnelle Ermüd barkeit mit Schmerzen bei längeren Überkopf- Tätigkeiten. Die Befunde seien un ver ändert. Die beiden Jobs seien der Patientin gekündigt worden. Von seiner Seite sei nochmals eine Arbeitsunfähigkeit vom 1. Oktober bis 1 5. November
2020 atte stiert worden. Aktuell bestünden für schulterbelastende Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Gewichten über Kopf noch Einschränkungen. Ab Mitte November 2020 sollte eine 50%ige oder gar 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erreichbar sein (S. 1). 4 . 3
Dr. med. univ. E.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 2 7. Januar 2021 ( Urk. 7/33 /1-6 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.5): - Zervikobrachialgie bei Status nach RM-Rekonstruktion links - Gonarthrose links, Meniskusriss - Cataracta
seni lis , Pseudophakie
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Status nach Lipomexzision am linken Arm am 2 7. Dezember 2017, einen S tatus nach Hysterektomie mit Ovar ektomie links, eine arterielle Hypertonie, einen Status nach einer Lungene mb olie im Jahr 2000 und rezidivierende Depressionen ( Ziff. 2.6).
Dr. E.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1 3. Juni 2019 bei ihr in Behandlung sei und die letzte Kontrolle am 1 9. Januar 2021 stattgefunden habe ( Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführerin sei unter anderem vom 2 3. September bis 1 8. Oktober 2019 und vom 3 1. Mai bis 3 1. August 2020 für sämtliche Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkei t attestiert worden ( Ziff. 1.3) . Die aktuelle T ätigkeit der Beschwerdeführerin als Putzfrau sei körper lich streng ( Ziff. 3.1 und Ziff. 3.3). Eine körperliche Tätigkeit komme für sie nicht in Frage wegen der Zervikobrachialgie , der Schulterschmerzen und der Knie schmerzen ( Ziff. 3.4). Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar ( Ziff. 4.1). I n einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine Ar beitsfähigkeit von zwei Stunden am Tag ( Ziff. 4.2). Einer Eingliederung stünden die mangelnden Sprachkenntnisse und die chronischen Sc hmerzen im Wege ( Ziff. 4.4). 4.4
Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in sei nem Bericht vom 1 5. März 2021 ( Urk. 7/39) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD 10 F32.01; Ziff. 2.5). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannte er eine Adipositas und einen Diabetes mellitus Typ II ( Ziff. 2.6). Dr. F.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Oktober 2020 bei ihm in Be handlung sei und die letzte Kontrolle am 1 1. Januar 2021 stattgefunden habe ( Ziff. 1.1). Es fänden monatliche Behandlungen statt ( Ziff. 1.2). Seit dem 1. Okto ber 2020 bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Putzfrau eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.3). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei derzeit zwischen e in und zwei Stunden zumutbar ( Ziff. 4.2).
Die Beschwer de führerin fühle sich matt und ausgelaugt. Sie leide an Rücken- und Gliederschmer zen ( Ziff. 2.2). Es bestehe eine leichte depre ssive Symptomatik ( Ziff. 2.4). In Anbe tracht des Alters der Beschwerdeführerin sei die Prognose zur Arbeitsfähigkeit eher schlecht. Dr. F.___ führte aus, dass sein weiteres Vorgehen und sein Behand lungsplan in der Krankschreibung und in ein em Hoffen auf Besserung bestehe ( Ziff. 2.8). 4.5
Laut Rücksprache mit dem R egionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 4. Mai 2021 ( Urk. 7/42/3-4) könne aus somatischer Sicht auf den Bericht von Dr. D.___ vom 2 9. Oktober 2020 abgestellt werden. Demnach sei eine angepasste Tätigkeit ab Mitte November 2020 wieder vollumfänglich möglich. Die angestammte Tätigkeit (Reinigungskraft) sei der angepassten Tätigkeit gleich zu stellen. Mit dem vorge gebenen Belastungsprofil ohne schulterbelastende Tätigkeiten und ohne schweres Heben und Tragen von Gewichten über Kopf sei die bisherige Tätigkeit in leichter Form weiterhin vollumfänglich möglich. Die Hausärztin weiche von der fachärzt lichen Beurteilung ab und beziehe sich ebenfalls auf nicht IV-versicherte Ein schränkungen, zum Beispiel auf mangelnde Sprachkenntnisse. Zudem leide die Beschwerdeführerin an chronischen Schmerzen, befinde sich aber seit langem nicht mehr in fachärztlicher Behandlung, weshalb der Leidensdruck fraglich sei. Bezüglich der psychischen Komponente handle es sich um eine nicht IV ver sicherte Diagnose. Die leichte depressive Symptomatik sei behandelbar und über windbar. Bezüglich der psychischen Beschwerden sei keine langandauernde Einschränkung gegeben. 5 . 5 . 1
Die Beschwerdegegnerin ging im Wesentlichen gestützt auf die Feststellungen des behandelnden Facharztes Dr. D.___ davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit September 2019 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, jedoch seit Juni 2020 und spätestens seit Mitte November 2020 wieder von einer vollständigen Arbeitsfä higkeit auszugehen sei (vorstehend E. 2.1 und E. 4.5) . 5 . 2
Der die Beschwerdeführerin behandelnde Facharzt Dr. D.___ bestätigte in sei nem Bericht vom 1. Juli 2020 (vorstehend E. 4. 1 ) lediglich eine vom 2 4. Oktober 2019 bis 3 1. Mai 2020 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit und ging bereits ab Juni 2020 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit aus , wobei lediglich noch bei Überkopftätigkeiten geringe Einschrän kung bestünden. Bei unveränderter Befundlage attestierte Dr. D.___ der Be schwerdeführerin in seinem Bericht vom 2 9. Oktober
2020 (vorstehend E.
4. 2 ) dann noch bis Mitte November 2020 eine Arbeitsunfähigkeit für schulter belas tende Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Gewichten über Kopf .
Weder de m
Arbeitgeberbericht der B.___ GmbH
noch dem Arbeitgeberbericht der
Z.___ AG lässt sich hinsichtlich der ausgeübten Reinigungstätigkeit entnehmen, dass Überkopfarbeiten einen wesentlichen Arbeitsbestand teil gebil det hätten ( Urk. 7/10 Ziff. 3, Urk. 7/14 Ziff. 3). In Anbetracht dessen, dass sich die von Dr. D.___ genannten Einschränkungen lediglich auf Überkopfarbeiten bezogen, darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten schon vor November 2020 eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden hat, dies umso mehr bezogen auf das maximal 70%ige Teilzeitpensum der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 3) .
Daran vermögen die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch die Hausärztin Dr. E.___
(vorstehend E. 4.3) sowie durch den seit 1. Oktober
2020 behandelnden Psychiater Dr. F.___
(vorstehend E. 4.4)
nichts zu ändern. So ist h in sichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. E.___ zu beach ten, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die von Dr. E.___ angegebene nicht weiter begründete Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von lediglich noch zwei Stunden am Tag erweist sich so dann als nicht nachvollziehbar, da sie auch invaliditätsfremde Faktoren
wie man gelnde Sprachkenntnisse berücksichtigte. Zudem lässt
sich aus keinem der von Dr. E.___
eingereichten fachärztlichen Berichte über stattgefunden e Untersuchungen und Behandlungen ( Urk. 7/33/7-49) eine derartige Einschrän kung der Ar beitsf ähigkeit entnehmen .
Die gleichen Vorbehalte wie bei Dr. E.___ müss en hinsichtlich Dr. F.___ erwähnt werden, zumal seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung zumindest als hausarztähnlich bezeichnet werden muss. Dies kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, indem sich die durch ihn ab
1. Oktober 2020 attestierte vollständige A rbeitsunfähigkeit in kei ner Weise nachvollziehen lässt. So steht diese einerseits im Widerspruch zu der festgestellten nur leichten depressiven Symptomatik, an dererseits zu der lediglich einmal im Monat stattfindenden Behandlung. Zudem führte er diesbezüglich aus, dass sein weiteres Vorgehen und sein Behandlungs plan in der Krankschreibung und in einem Hoffen auf Besserung best ünden , was nichts mit einer ernsthaften fachärztlichen Behandlung einer psychischen Erkran kung zu tun hat.
Weiter erweist es sich auch als potentiell inkonsistent, wenn - wie vorliegend - erst nach einem negativen Vorbescheid ( Urk. 7/20) mit einer Therapie begonnen wird (vgl. Urteil des Bundesgericht s 9C_885/2015 vom 1 3. Januar 2016 E. 2, BGE 141 V 281 E. 4.4.2).
Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich zudem im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Poten tial, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (zur Publikation vor gesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2021 vom 17. November
2021 E. 6.2.2 mit Hinweis). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich.
Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzu führen ( vorstehend E. 2.2 ), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen) verzichtet werden. Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen sind
keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 5.3
Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass sowohl in der angestammten Tätigkeit und umso mehr in jeder angepassten Tätigkeit nach Ablauf des Warte jahres im September
2020 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in dem von der Beschwerdeführerin umgesetzten Teilzeitpensum von maximal 69 % bestanden hat, zumal sich die gegen Ende des Wartejahres attestierten Einschränkungen ledig lich noch auf Überkopfarbeiten bezogen.
6 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdefüh rer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrSchucan
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1960, war als Reinigungsangestellte seit dem
1. März 2001 bei der Z.___ AG, in A.___ , und seit dem 1. April 2011 der B.___ GmbH, in C.___ , jeweils in einem Teilzeitpensum tätig ( Urk. 7/10 Ziff. 2.1-3, Urk. 7/14 Ziff. 2.1-3 ) und meldete sich am 1. April 2020 unter Hinweis auf eine seit einem Unfall am 2 3. September 2019 bestehende Überdehnung der Sehnen an der Schulter und eine anschliessende Operation Mitte November 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 2 Die Versicherte erhob am 5. Juli 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Juni 2021 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten , die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu gewähren ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 1 4. September 2021 ( Urk.
6) beantragte die IV-Stelle, die Be schwer de sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin am 2 2. Oktober 2021 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.
2) damit, dass bei der Beschwerdeführerin keine langandauernden Einschränkungen vor lägen und sie kurz nach Erreichen des Wartejahres im September 2020 wieder in ihrer ange stammten Tätigkeit, welche als angepasst anzusehen sei, zu 100 % arbeitsfähig
gewesen sei. Die psychisch leicht depressive Symptomatik stelle k eine Sympto matik dar, welche bei der Invalidenversicherung versichert sei. Diese sei behan delbar und nicht langandauernd. E ine regelmässige Behandlung finde nicht statt
(S. 1 f.) .
E. 2.2 ) . Zusätzlich war sie laut Angaben der Z.___ AG in einem Pensum zwischen 19 % und 2 6 % ebenfalls in der Unter haltsreinigung
tätig ( Urk. 7/ 11/77
Ziff. 3 , Urk. 7/14 Ziff.
E. 2.3 ). Die Beschwerde führerin ist bei drei erwachsenen Kindern (geboren 1981, 1
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
E. 9 %
ohne A ufgabenbereich zu qualifizieren (vgl. vorstehend E. 1.5-7) . 4 .
4 .1
Dr. D.___ nannte in seinem Bericht vom 1. Juli 2020 ( Urk. 7/16/7-8 ) als Dia gnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Schulterar thro skopie mit Bizepstenotomie , Rotatorenmanschetten (RM)-Rekonstruktion ( Sup ra spinatussehne ), Bursektomie und Ak r omiop last ik links am 1 4. November
2019 ( Ziff. 2.5). Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 2 4. Oktober 2019 bei ihm in Behandlung sei, und die letzte Kontrolle am 2 9. April
2020 stattge funden habe ( Ziff. 1.1). Vom 2 4. Oktober 2019 bis 3 1. Mai
2020 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden ( Ziff. 1.3). Die Prognose zur Arbeitsfähig keit sei gut ( Ziff. 2.7). Es sei ihm nicht bekannt, welche Tätigkeit die Beschwer deführerin gegenwärtig ausübe ( Ziff. 3.1). Es bestehe eine schnelle Ermüdbarkeit bei Überkopfarbeiten bei noch bestehendem Kraftdefizit , und bei regelmässigen Überkopftätigkeiten trä ten Schmerzen auf ( Ziff. 3.4). Ab Juni 2020 sollte in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden haben ( Ziff. 4.2 3). Bei Überkopftätigkeiten bestehe noch eine geringe Einschränkung ( Ziff. 4.5). Einer Eingliederung stehe nichts entgegen ( Ziff. 4.4). 4 .2
Dr. D.___ stellte in seinem Bericht vom 2 9. Oktober
2020 ( Urk. 7/33/46-47) folgende Diagnosen (S. 1): - Acromio-Cla vicular ( AC ) - Arthropathie links - Status nach intraartikulärer AC-Gelenksinfiltration links am 1 8. September 2020 - Status nach Schulterarthroskopie, RM-Rekonstruktion ( Supraspinatussehne ), Bizepstenotomie , Bursektomie und Akromioplastik links am 1 4. November 2019
Dr. D.___ führte aus, dass er die Patientin am 2 7. Oktober 2020 für eine Ver laufskontrolle in seiner Sprechstunde gesehen habe. Die AC-Gelenksinfiltration habe zu einer 60%igen Schmerzverbesserung der li nken Schulter geführt. Über kopf- Tätigkeiten seien besser möglich. Jedoch bestehe noch eine schnelle Ermüd barkeit mit Schmerzen bei längeren Überkopf- Tätigkeiten. Die Befunde seien un ver ändert. Die beiden Jobs seien der Patientin gekündigt worden. Von seiner Seite sei nochmals eine Arbeitsunfähigkeit vom 1. Oktober bis 1 5. November
2020 atte stiert worden. Aktuell bestünden für schulterbelastende Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Gewichten über Kopf noch Einschränkungen. Ab Mitte November 2020 sollte eine 50%ige oder gar 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erreichbar sein (S. 1). 4 . 3
Dr. med. univ. E.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 2 7. Januar 2021 ( Urk. 7/33 /1-6 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.5): - Zervikobrachialgie bei Status nach RM-Rekonstruktion links - Gonarthrose links, Meniskusriss - Cataracta
seni lis , Pseudophakie
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Status nach Lipomexzision am linken Arm am 2 7. Dezember 2017, einen S tatus nach Hysterektomie mit Ovar ektomie links, eine arterielle Hypertonie, einen Status nach einer Lungene mb olie im Jahr 2000 und rezidivierende Depressionen ( Ziff. 2.6).
Dr. E.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1 3. Juni 2019 bei ihr in Behandlung sei und die letzte Kontrolle am 1 9. Januar 2021 stattgefunden habe ( Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführerin sei unter anderem vom 2 3. September bis 1 8. Oktober 2019 und vom 3 1. Mai bis 3 1. August 2020 für sämtliche Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkei t attestiert worden ( Ziff. 1.3) . Die aktuelle T ätigkeit der Beschwerdeführerin als Putzfrau sei körper lich streng ( Ziff. 3.1 und Ziff. 3.3). Eine körperliche Tätigkeit komme für sie nicht in Frage wegen der Zervikobrachialgie , der Schulterschmerzen und der Knie schmerzen ( Ziff. 3.4). Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar ( Ziff. 4.1). I n einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine Ar beitsfähigkeit von zwei Stunden am Tag ( Ziff. 4.2). Einer Eingliederung stünden die mangelnden Sprachkenntnisse und die chronischen Sc hmerzen im Wege ( Ziff. 4.4). 4.4
Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in sei nem Bericht vom 1 5. März 2021 ( Urk. 7/39) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD
E. 10 F32.01; Ziff. 2.5). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannte er eine Adipositas und einen Diabetes mellitus Typ II ( Ziff. 2.6). Dr. F.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Oktober 2020 bei ihm in Be handlung sei und die letzte Kontrolle am 1 1. Januar 2021 stattgefunden habe ( Ziff. 1.1). Es fänden monatliche Behandlungen statt ( Ziff. 1.2). Seit dem 1. Okto ber 2020 bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Putzfrau eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.3). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei derzeit zwischen e in und zwei Stunden zumutbar ( Ziff. 4.2).
Die Beschwer de führerin fühle sich matt und ausgelaugt. Sie leide an Rücken- und Gliederschmer zen ( Ziff. 2.2). Es bestehe eine leichte depre ssive Symptomatik ( Ziff. 2.4). In Anbe tracht des Alters der Beschwerdeführerin sei die Prognose zur Arbeitsfähigkeit eher schlecht. Dr. F.___ führte aus, dass sein weiteres Vorgehen und sein Behand lungsplan in der Krankschreibung und in ein em Hoffen auf Besserung bestehe ( Ziff. 2.8). 4.5
Laut Rücksprache mit dem R egionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 4. Mai 2021 ( Urk. 7/42/3-4) könne aus somatischer Sicht auf den Bericht von Dr. D.___ vom 2 9. Oktober 2020 abgestellt werden. Demnach sei eine angepasste Tätigkeit ab Mitte November 2020 wieder vollumfänglich möglich. Die angestammte Tätigkeit (Reinigungskraft) sei der angepassten Tätigkeit gleich zu stellen. Mit dem vorge gebenen Belastungsprofil ohne schulterbelastende Tätigkeiten und ohne schweres Heben und Tragen von Gewichten über Kopf sei die bisherige Tätigkeit in leichter Form weiterhin vollumfänglich möglich. Die Hausärztin weiche von der fachärzt lichen Beurteilung ab und beziehe sich ebenfalls auf nicht IV-versicherte Ein schränkungen, zum Beispiel auf mangelnde Sprachkenntnisse. Zudem leide die Beschwerdeführerin an chronischen Schmerzen, befinde sich aber seit langem nicht mehr in fachärztlicher Behandlung, weshalb der Leidensdruck fraglich sei. Bezüglich der psychischen Komponente handle es sich um eine nicht IV ver sicherte Diagnose. Die leichte depressive Symptomatik sei behandelbar und über windbar. Bezüglich der psychischen Beschwerden sei keine langandauernde Einschränkung gegeben. 5 . 5 . 1
Die Beschwerdegegnerin ging im Wesentlichen gestützt auf die Feststellungen des behandelnden Facharztes Dr. D.___ davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit September 2019 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, jedoch seit Juni 2020 und spätestens seit Mitte November 2020 wieder von einer vollständigen Arbeitsfä higkeit auszugehen sei (vorstehend E. 2.1 und E. 4.5) . 5 . 2
Der die Beschwerdeführerin behandelnde Facharzt Dr. D.___ bestätigte in sei nem Bericht vom 1. Juli 2020 (vorstehend E. 4. 1 ) lediglich eine vom 2 4. Oktober 2019 bis 3 1. Mai 2020 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit und ging bereits ab Juni 2020 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit aus , wobei lediglich noch bei Überkopftätigkeiten geringe Einschrän kung bestünden. Bei unveränderter Befundlage attestierte Dr. D.___ der Be schwerdeführerin in seinem Bericht vom 2 9. Oktober
2020 (vorstehend E.
4. 2 ) dann noch bis Mitte November 2020 eine Arbeitsunfähigkeit für schulter belas tende Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Gewichten über Kopf .
Weder de m
Arbeitgeberbericht der B.___ GmbH
noch dem Arbeitgeberbericht der
Z.___ AG lässt sich hinsichtlich der ausgeübten Reinigungstätigkeit entnehmen, dass Überkopfarbeiten einen wesentlichen Arbeitsbestand teil gebil det hätten ( Urk. 7/10 Ziff. 3, Urk. 7/14 Ziff. 3). In Anbetracht dessen, dass sich die von Dr. D.___ genannten Einschränkungen lediglich auf Überkopfarbeiten bezogen, darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten schon vor November 2020 eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden hat, dies umso mehr bezogen auf das maximal 70%ige Teilzeitpensum der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 3) .
Daran vermögen die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch die Hausärztin Dr. E.___
(vorstehend E. 4.3) sowie durch den seit 1. Oktober
2020 behandelnden Psychiater Dr. F.___
(vorstehend E. 4.4)
nichts zu ändern. So ist h in sichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. E.___ zu beach ten, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die von Dr. E.___ angegebene nicht weiter begründete Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von lediglich noch zwei Stunden am Tag erweist sich so dann als nicht nachvollziehbar, da sie auch invaliditätsfremde Faktoren
wie man gelnde Sprachkenntnisse berücksichtigte. Zudem lässt
sich aus keinem der von Dr. E.___
eingereichten fachärztlichen Berichte über stattgefunden e Untersuchungen und Behandlungen ( Urk. 7/33/7-49) eine derartige Einschrän kung der Ar beitsf ähigkeit entnehmen .
Die gleichen Vorbehalte wie bei Dr. E.___ müss en hinsichtlich Dr. F.___ erwähnt werden, zumal seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung zumindest als hausarztähnlich bezeichnet werden muss. Dies kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, indem sich die durch ihn ab
1. Oktober 2020 attestierte vollständige A rbeitsunfähigkeit in kei ner Weise nachvollziehen lässt. So steht diese einerseits im Widerspruch zu der festgestellten nur leichten depressiven Symptomatik, an dererseits zu der lediglich einmal im Monat stattfindenden Behandlung. Zudem führte er diesbezüglich aus, dass sein weiteres Vorgehen und sein Behandlungs plan in der Krankschreibung und in einem Hoffen auf Besserung best ünden , was nichts mit einer ernsthaften fachärztlichen Behandlung einer psychischen Erkran kung zu tun hat.
Weiter erweist es sich auch als potentiell inkonsistent, wenn - wie vorliegend - erst nach einem negativen Vorbescheid ( Urk. 7/20) mit einer Therapie begonnen wird (vgl. Urteil des Bundesgericht s 9C_885/2015 vom 1 3. Januar 2016 E. 2, BGE 141 V 281 E. 4.4.2).
Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich zudem im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Poten tial, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (zur Publikation vor gesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2021 vom 17. November
2021 E. 6.2.2 mit Hinweis). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich.
Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzu führen ( vorstehend E. 2.2 ), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen) verzichtet werden. Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen sind
keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 5.3
Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass sowohl in der angestammten Tätigkeit und umso mehr in jeder angepassten Tätigkeit nach Ablauf des Warte jahres im September
2020 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in dem von der Beschwerdeführerin umgesetzten Teilzeitpensum von maximal 69 % bestanden hat, zumal sich die gegen Ende des Wartejahres attestierten Einschränkungen ledig lich noch auf Überkopfarbeiten bezogen.
6 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdefüh rer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00442
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 1 0. Februar 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG MLaw
Y.___ , Kundenrechtsdienst Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1960, war als Reinigungsangestellte seit dem
1. März 2001 bei der Z.___ AG, in A.___ , und seit dem 1. April 2011 der B.___ GmbH, in C.___ , jeweils in einem Teilzeitpensum tätig ( Urk. 7/10 Ziff. 2.1-3, Urk. 7/14 Ziff. 2.1-3 ) und meldete sich am 1. April 2020 unter Hinweis auf eine seit einem Unfall am 2 3. September 2019 bestehende Überdehnung der Sehnen an der Schulter und eine anschliessende Operation Mitte November 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/ 2 Ziff. 6.1-2) .
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflich-erwerbliche und die medizinische Situa tion ab, zog die Akten der Krankentag geldversicherung und der Suva
bei und verneinte nach durchgeführtem Vorbe scheidverf ahren
( Urk. 7/ 20 ; Urk. 7/ 22 , Urk. 7/28 ) mit Verfügung vom
2. Juni
2021 einen A nspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 5. Juli 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Juni 2021 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten , die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu gewähren ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 1 4. September 2021 ( Urk.
6) beantragte die IV-Stelle, die Be schwer de sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin am 2 2. Oktober 2021 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hy pothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonde ren (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegen über Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung ent wickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be urteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 6
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1. 7
Ist bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind , anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruches ohne Gesundheitsschaden ganztä gig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27 bis Abs. 1 IVV). 1. 8
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.
2) damit, dass bei der Beschwerdeführerin keine langandauernden Einschränkungen vor lägen und sie kurz nach Erreichen des Wartejahres im September 2020 wieder in ihrer ange stammten Tätigkeit, welche als angepasst anzusehen sei, zu 100 % arbeitsfähig
gewesen sei. Die psychisch leicht depressive Symptomatik stelle k eine Sympto matik dar, welche bei der Invalidenversicherung versichert sei. Diese sei behan delbar und nicht langandauernd. E ine regelmässige Behandlung finde nicht statt
(S. 1 f.) . 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.
1) geltend , sie habe zuletzt als Reinigungsangestellte in einem Pensum von gesamthaft 100 % gearbeitet und sei seit dem 2 0. September 2019 vollständig arbeitsunfähig. Das Wartejahr sei damit am 2 0. September 2020 abgelaufen. Bis Mitte November 2020 habe bei ihr eine voll e Erwerbsunfähigkeit bestanden ( S. 3 Ziff. 1.1, S. 5 unten f.). Die Anspruchsvoraussetzungen seien folglich erfüllt, weshalb sie ab 1. Oktober 2020 einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (S. 6 Mitte). Gemäss dem Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vom 2 9. Oktober
2020 liege ab Mitte November 2020 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (oder gar 100%ige) in einer angepassten Tätigkeit vor. Die Herabsetzung der Rente dürfe rechtsprechungs gemäss demnach frühestens per 1. März
2021 erfolgen. Ob eine vollständige Ar beits fähigkeit ab Mitte November 2020 habe erreicht werden können, gehe aus den Akten nicht schlüssig hervor und werde bestritten. Ob eine Einstellung der Invalidenrente zulässig sei, sei mittels Einholung weitergehender Verlaufsberichte bei Dr. D.___ abzuk l ären (S. 7 oben). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3.
Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Qualifikation als Voller werbstätige anbelangt (vorstehend E. 2. 2 ) , kann dem in Anbetracht der Angaben der beiden Arbeitgeber B.___ GmbH und Z.___ AG sowie de r Höhe des
vor Eintritt des Gesundheitsschaden s gemäss Auszug aus dem individuellen Konto ( IK-Auszug; Urk. 7/8 ) im Jahr 2018 angegebenen Verdienstes von insge samt Fr. 22'157.-- nicht gefolgt werden . Gemäss Angaben im Arbeitgeberbericht der B.___ GmbH vom 2 7. April 2020 hat te die Beschwerdeführerin ein Pensum von 43 %
inne ( Urk. 7/10 Ziff. 2.2 ) . Zusätzlich war sie laut Angaben der Z.___ AG in einem Pensum zwischen 19 % und 2 6 % ebenfalls in der Unter haltsreinigung
tätig ( Urk. 7/ 11/77
Ziff. 3 , Urk. 7/14 Ziff. 2.3 ). Die Beschwerde führerin ist bei drei erwachsenen Kindern (geboren 1981, 1 9 83 und 1988; Urk. 7/2 Ziff. 3) daher als Teilerwerbstätige mit einem Arbeitspensum zwischen 6 2 % und 6 9 %
ohne A ufgabenbereich zu qualifizieren (vgl. vorstehend E. 1.5-7) . 4 .
4 .1
Dr. D.___ nannte in seinem Bericht vom 1. Juli 2020 ( Urk. 7/16/7-8 ) als Dia gnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Schulterar thro skopie mit Bizepstenotomie , Rotatorenmanschetten (RM)-Rekonstruktion ( Sup ra spinatussehne ), Bursektomie und Ak r omiop last ik links am 1 4. November
2019 ( Ziff. 2.5). Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 2 4. Oktober 2019 bei ihm in Behandlung sei, und die letzte Kontrolle am 2 9. April
2020 stattge funden habe ( Ziff. 1.1). Vom 2 4. Oktober 2019 bis 3 1. Mai
2020 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden ( Ziff. 1.3). Die Prognose zur Arbeitsfähig keit sei gut ( Ziff. 2.7). Es sei ihm nicht bekannt, welche Tätigkeit die Beschwer deführerin gegenwärtig ausübe ( Ziff. 3.1). Es bestehe eine schnelle Ermüdbarkeit bei Überkopfarbeiten bei noch bestehendem Kraftdefizit , und bei regelmässigen Überkopftätigkeiten trä ten Schmerzen auf ( Ziff. 3.4). Ab Juni 2020 sollte in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden haben ( Ziff. 4.2 3). Bei Überkopftätigkeiten bestehe noch eine geringe Einschränkung ( Ziff. 4.5). Einer Eingliederung stehe nichts entgegen ( Ziff. 4.4). 4 .2
Dr. D.___ stellte in seinem Bericht vom 2 9. Oktober
2020 ( Urk. 7/33/46-47) folgende Diagnosen (S. 1): - Acromio-Cla vicular ( AC ) - Arthropathie links - Status nach intraartikulärer AC-Gelenksinfiltration links am 1 8. September 2020 - Status nach Schulterarthroskopie, RM-Rekonstruktion ( Supraspinatussehne ), Bizepstenotomie , Bursektomie und Akromioplastik links am 1 4. November 2019
Dr. D.___ führte aus, dass er die Patientin am 2 7. Oktober 2020 für eine Ver laufskontrolle in seiner Sprechstunde gesehen habe. Die AC-Gelenksinfiltration habe zu einer 60%igen Schmerzverbesserung der li nken Schulter geführt. Über kopf- Tätigkeiten seien besser möglich. Jedoch bestehe noch eine schnelle Ermüd barkeit mit Schmerzen bei längeren Überkopf- Tätigkeiten. Die Befunde seien un ver ändert. Die beiden Jobs seien der Patientin gekündigt worden. Von seiner Seite sei nochmals eine Arbeitsunfähigkeit vom 1. Oktober bis 1 5. November
2020 atte stiert worden. Aktuell bestünden für schulterbelastende Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Gewichten über Kopf noch Einschränkungen. Ab Mitte November 2020 sollte eine 50%ige oder gar 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erreichbar sein (S. 1). 4 . 3
Dr. med. univ. E.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 2 7. Januar 2021 ( Urk. 7/33 /1-6 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.5): - Zervikobrachialgie bei Status nach RM-Rekonstruktion links - Gonarthrose links, Meniskusriss - Cataracta
seni lis , Pseudophakie
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Status nach Lipomexzision am linken Arm am 2 7. Dezember 2017, einen S tatus nach Hysterektomie mit Ovar ektomie links, eine arterielle Hypertonie, einen Status nach einer Lungene mb olie im Jahr 2000 und rezidivierende Depressionen ( Ziff. 2.6).
Dr. E.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1 3. Juni 2019 bei ihr in Behandlung sei und die letzte Kontrolle am 1 9. Januar 2021 stattgefunden habe ( Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführerin sei unter anderem vom 2 3. September bis 1 8. Oktober 2019 und vom 3 1. Mai bis 3 1. August 2020 für sämtliche Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkei t attestiert worden ( Ziff. 1.3) . Die aktuelle T ätigkeit der Beschwerdeführerin als Putzfrau sei körper lich streng ( Ziff. 3.1 und Ziff. 3.3). Eine körperliche Tätigkeit komme für sie nicht in Frage wegen der Zervikobrachialgie , der Schulterschmerzen und der Knie schmerzen ( Ziff. 3.4). Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar ( Ziff. 4.1). I n einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine Ar beitsfähigkeit von zwei Stunden am Tag ( Ziff. 4.2). Einer Eingliederung stünden die mangelnden Sprachkenntnisse und die chronischen Sc hmerzen im Wege ( Ziff. 4.4). 4.4
Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in sei nem Bericht vom 1 5. März 2021 ( Urk. 7/39) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD 10 F32.01; Ziff. 2.5). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannte er eine Adipositas und einen Diabetes mellitus Typ II ( Ziff. 2.6). Dr. F.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Oktober 2020 bei ihm in Be handlung sei und die letzte Kontrolle am 1 1. Januar 2021 stattgefunden habe ( Ziff. 1.1). Es fänden monatliche Behandlungen statt ( Ziff. 1.2). Seit dem 1. Okto ber 2020 bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Putzfrau eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.3). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei derzeit zwischen e in und zwei Stunden zumutbar ( Ziff. 4.2).
Die Beschwer de führerin fühle sich matt und ausgelaugt. Sie leide an Rücken- und Gliederschmer zen ( Ziff. 2.2). Es bestehe eine leichte depre ssive Symptomatik ( Ziff. 2.4). In Anbe tracht des Alters der Beschwerdeführerin sei die Prognose zur Arbeitsfähigkeit eher schlecht. Dr. F.___ führte aus, dass sein weiteres Vorgehen und sein Behand lungsplan in der Krankschreibung und in ein em Hoffen auf Besserung bestehe ( Ziff. 2.8). 4.5
Laut Rücksprache mit dem R egionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 4. Mai 2021 ( Urk. 7/42/3-4) könne aus somatischer Sicht auf den Bericht von Dr. D.___ vom 2 9. Oktober 2020 abgestellt werden. Demnach sei eine angepasste Tätigkeit ab Mitte November 2020 wieder vollumfänglich möglich. Die angestammte Tätigkeit (Reinigungskraft) sei der angepassten Tätigkeit gleich zu stellen. Mit dem vorge gebenen Belastungsprofil ohne schulterbelastende Tätigkeiten und ohne schweres Heben und Tragen von Gewichten über Kopf sei die bisherige Tätigkeit in leichter Form weiterhin vollumfänglich möglich. Die Hausärztin weiche von der fachärzt lichen Beurteilung ab und beziehe sich ebenfalls auf nicht IV-versicherte Ein schränkungen, zum Beispiel auf mangelnde Sprachkenntnisse. Zudem leide die Beschwerdeführerin an chronischen Schmerzen, befinde sich aber seit langem nicht mehr in fachärztlicher Behandlung, weshalb der Leidensdruck fraglich sei. Bezüglich der psychischen Komponente handle es sich um eine nicht IV ver sicherte Diagnose. Die leichte depressive Symptomatik sei behandelbar und über windbar. Bezüglich der psychischen Beschwerden sei keine langandauernde Einschränkung gegeben. 5 . 5 . 1
Die Beschwerdegegnerin ging im Wesentlichen gestützt auf die Feststellungen des behandelnden Facharztes Dr. D.___ davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit September 2019 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, jedoch seit Juni 2020 und spätestens seit Mitte November 2020 wieder von einer vollständigen Arbeitsfä higkeit auszugehen sei (vorstehend E. 2.1 und E. 4.5) . 5 . 2
Der die Beschwerdeführerin behandelnde Facharzt Dr. D.___ bestätigte in sei nem Bericht vom 1. Juli 2020 (vorstehend E. 4. 1 ) lediglich eine vom 2 4. Oktober 2019 bis 3 1. Mai 2020 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit und ging bereits ab Juni 2020 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit aus , wobei lediglich noch bei Überkopftätigkeiten geringe Einschrän kung bestünden. Bei unveränderter Befundlage attestierte Dr. D.___ der Be schwerdeführerin in seinem Bericht vom 2 9. Oktober
2020 (vorstehend E.
4. 2 ) dann noch bis Mitte November 2020 eine Arbeitsunfähigkeit für schulter belas tende Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Gewichten über Kopf .
Weder de m
Arbeitgeberbericht der B.___ GmbH
noch dem Arbeitgeberbericht der
Z.___ AG lässt sich hinsichtlich der ausgeübten Reinigungstätigkeit entnehmen, dass Überkopfarbeiten einen wesentlichen Arbeitsbestand teil gebil det hätten ( Urk. 7/10 Ziff. 3, Urk. 7/14 Ziff. 3). In Anbetracht dessen, dass sich die von Dr. D.___ genannten Einschränkungen lediglich auf Überkopfarbeiten bezogen, darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten schon vor November 2020 eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden hat, dies umso mehr bezogen auf das maximal 70%ige Teilzeitpensum der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 3) .
Daran vermögen die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch die Hausärztin Dr. E.___
(vorstehend E. 4.3) sowie durch den seit 1. Oktober
2020 behandelnden Psychiater Dr. F.___
(vorstehend E. 4.4)
nichts zu ändern. So ist h in sichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. E.___ zu beach ten, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die von Dr. E.___ angegebene nicht weiter begründete Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von lediglich noch zwei Stunden am Tag erweist sich so dann als nicht nachvollziehbar, da sie auch invaliditätsfremde Faktoren
wie man gelnde Sprachkenntnisse berücksichtigte. Zudem lässt
sich aus keinem der von Dr. E.___
eingereichten fachärztlichen Berichte über stattgefunden e Untersuchungen und Behandlungen ( Urk. 7/33/7-49) eine derartige Einschrän kung der Ar beitsf ähigkeit entnehmen .
Die gleichen Vorbehalte wie bei Dr. E.___ müss en hinsichtlich Dr. F.___ erwähnt werden, zumal seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung zumindest als hausarztähnlich bezeichnet werden muss. Dies kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, indem sich die durch ihn ab
1. Oktober 2020 attestierte vollständige A rbeitsunfähigkeit in kei ner Weise nachvollziehen lässt. So steht diese einerseits im Widerspruch zu der festgestellten nur leichten depressiven Symptomatik, an dererseits zu der lediglich einmal im Monat stattfindenden Behandlung. Zudem führte er diesbezüglich aus, dass sein weiteres Vorgehen und sein Behandlungs plan in der Krankschreibung und in einem Hoffen auf Besserung best ünden , was nichts mit einer ernsthaften fachärztlichen Behandlung einer psychischen Erkran kung zu tun hat.
Weiter erweist es sich auch als potentiell inkonsistent, wenn - wie vorliegend - erst nach einem negativen Vorbescheid ( Urk. 7/20) mit einer Therapie begonnen wird (vgl. Urteil des Bundesgericht s 9C_885/2015 vom 1 3. Januar 2016 E. 2, BGE 141 V 281 E. 4.4.2).
Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich zudem im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Poten tial, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (zur Publikation vor gesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2021 vom 17. November
2021 E. 6.2.2 mit Hinweis). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich.
Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzu führen ( vorstehend E. 2.2 ), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen) verzichtet werden. Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen sind
keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 5.3
Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass sowohl in der angestammten Tätigkeit und umso mehr in jeder angepassten Tätigkeit nach Ablauf des Warte jahres im September
2020 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in dem von der Beschwerdeführerin umgesetzten Teilzeitpensum von maximal 69 % bestanden hat, zumal sich die gegen Ende des Wartejahres attestierten Einschränkungen ledig lich noch auf Überkopfarbeiten bezogen.
6 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdefüh rer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrSchucan