Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1984, reiste im Jahr 2005 aus dem Staatsgebiet der heutigen Republik Nordmazedonien in die Schweiz ein (Urk. 11/1/1). Er arbei tete ab März 2007 für ein Gipserunternehmen und wurde als angelernter Gipser und Fassaden- Isoleur eingesetzt (Urk. 11/6/1, Urk. 11/4/76, Urk. 11/11/1-2). Am 26. April 2013 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hin weis auf gesund heit liche Beeinträch tigungen nach einem am 28. November 2012 erlittenen Verkehrs unfall (Urk. 11/4/107, Urk. 11/4/156) bei der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1/4-5, Urk. 11/3). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-er werblicher und medizinischer Hin sicht. Ab dem 25. August 2014 wurden Integrationsmass nahmen im Betrieb der Arbeitgeberin des Versicherten durch geführt (Urk. 11/26),
d ie per 30. November 2014 abgebrochen wurden, da der Versicherte aufgrund der gesundheitlichen Situation nicht in der Lage gewesen sei, seine Präsenzzeit zu erhöhen (Urk. 11/32). Im Zuge ihrer weiteren Abklä rungen holte die IV-Stelle insbes ondere das polydisziplinäre Gut achten der Y.___ vom 21. November 2016 ein. An diesem Gutachten waren
Fachpersonen der Allgemeinen Inneren Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie beteiligt (Urk. 11/84). Gemäss der Beur tei lung der Gutachter bestand beim Versicherten aufgrund einer multiplen schweren psy chischen Störung seit dem 22. August 2013 keine Arbeits fähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr (Urk. 11/84/13). Gestützt darauf sprach d ie IV-Stel le dem Ver sicher ten - mit der Feststellung, dass das Wartejahr im November 2013 abge laufen sei (Urk. 11/94/1) - mit den Verfügungen vom 28. Februar und 2. Juni 2017 mit Wirkung ab 1. November 2013 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 11/99, Urk. 11/101). 1.2
Im Jahr 2018 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein . Der Versicherte gab im Revisionsfragebogen an, dass er im geschützten Rahmen drei Stunden in einer Werkstatt arbeite. Mehr sei ihm nicht möglich (Urk. 11/128 /1 ).
In der Folge wandte sich d ie für den Unfall vom 28. Novem ber 2012 zuständige Motorfahrzeug haft pflichtversicherung, die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, mit Schreiben vom 1 5. November 2018 an die IV-Stelle ( Urk. 11/137/3-4) . Sie stellte der IV-Stelle das von ihr erhobene Observations material sowie die Stellungnahme von Dr. med. Z.___ , F acharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 4. August 2018 ( Urk. 11/137/5-32) zu . Dazu hielt sie fest, den Observationsberichten könne entnommen werden, dass die vom Versicher ten geltend gemachten Beschwerden nicht glaubhaft seien ( Urk. 11/137/3).
Daraufhin tätige IV-Stelle eine Internet-Recherche und nahm unter anderem Fotos von der Facebook-Seite des Versicherten zu den Akten ( Urk. 11/143). Am 9. April 2019 befragte sie den Versicherten zu den neuen Unter lagen ( Urk. 11/145). Gleichentags kündigte sie ihm die Sistierung der Invalidenrente per 3 0. April 2019 an ( Urk. 11/142 , Urk. 11/146 ). Dagegen erhob der Versicherte am 1 7. April 2019 Einwand ( Urk. 11/147, mit ergänzender Ein wand be gründung vom 2 9. Mai 2019
[ Urk. 11/157 ] und Einreichung des Austritt be richts der A.___ AG vom 1 2. Juni 2019 [ Urk. 11/160 ] mit Eingabe vom 1 8. Juni 2019, Urk. 11/161 ).
Nach Prüfung des Einwandes (vgl. Urk. 11/156) sistierte die IV-Stelle die Invalidenrente des Versicherten mit Verfügung vom 8. Juli 2019 rück wir kend per 3 0. April 2019 ( Urk. 11/162). Hernach holte s ie unter anderem das psychiatrisch-neuro psychologische Gutachten der Y.___ Begutach tung vom 31. Dezember 2019 ( Urk. 11/176) ein. Hierzu liess der Versicherte m it Ein gabe vom 2 9. April 2020 ( Urk. 11/186) die
Stellung nahme n seines behandelnden Psychia ters,
Dr. med. B.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie F acharzt ,
vom 23. März 2020 (Urk. 11/187/1-5) sowie seines psychiatrischen Pflegers, C.___ , vom 2 2. März 2020 ( Urk. 11/187/6-7) einreichen. Mit Vorbescheid vom 30. Juni 2020 (Urk. 11/191) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die rückwirkende Rentenaufhebung per 1. Oktober 2017 in Aussicht (Urk. 11/191), wogegen e r am 1. September 2020 Einwand erheben liess (Urk. 11/201). Dieser Eingabe legte der Rechtsvertreter des Versicherten unter anderem dessen Arbeitsvertrag mit der D.___ GmbH vom 5. Juni 2020 bei (Urk. 11/198). Mit diesem Vertrag wurde vereinbart, dass der Ver sicherte am 1. Juli 2020 eine Arbeitsstelle als Gipser Kat. B/ Fassadeniso leur antritt ( Urk. 11/198/1). Die IV-Stelle zog das verkehrs medi zinische Gutach ten des Instituts für Rechtsmed izin, Universitäts spital E.___ , vom 13. Oktober 2020 betreffend Fahreignungsab klärung bei (Urk. 11/211). Der Rechtsvertreter des Ver sicherten informierte die IV-Stelle
m it seiner Einwand ergänzung vom 1. Februar 2021 ( Urk. 11/219) über die Auf lö sung de s Arbeits verhältnis ses
des Ver sicherten per 3 1. Dezember 202 0. Gleich zeitig machte d er Versicherte unter Berufung auf den behandelnden Psychiater geltend, dass dies zu einer sofortigen ausgeprägten Ver schlech terung der psychischen Symp tomatik des Versicherten geführt habe ( Urk. 11/219/3). Daraufhin holte d ie IV-Stelle den von der D.___ GmbH am 1 6. Februar 2021 ausgefüllten Arbeitgeber frage bogen ein ( Urk. 11/220). Der Rechtsvertreter des Versicherten liess sich dazu am 3. Mai 2021 vernehmen (Urk. 11/222). Danach hob die IV-Stelle die bisherige ganze Invali denrente des Versicherten mit Verfügung vom 3. Juni 2021 wie vorbe schie den rückwirkend per 1. Oktober 2017 auf ( Urk. 2). Her nach forderte sie mit Verfügung vom 6. Juli 2021
die in der Zeitperiode vom 1. Oktober 2017 bis 3 0. April 2019 ausgerichteten Invaliden- und Kinderrenten im Betrag von total Fr. 58'111.-- zurück ( Urk. 11/235). 2. 2.1
2.1.1
Mit Eingabe vom 5. Juli 2021 liess X.___ gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 3. Juni 2021 betreffend Aufhebung der Invalidenrente ( Urk. 2) Beschwerde erheben . Er bean tragte (Urk. 1 S. 2): « 1. Die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei die seit Anfang November 2013 geleistete und per Ende April 2019 sistierte ganze IV-Rente bis Ende Juni 2020 weiter aus zu richten. 3. Dem Beschwerdeführer sei ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % für sämtliche Tätigkeiten ab Anfang Juli 2020 bis auf Weiteres eine ange messene IV-Rente auszurichten. 4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden (Rechtsanwalt Peter Bolzli ) ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 5. Unter Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.»
Dieses Verfahren wurden am Sozialversicherungsgericht mit der Prozess-Nummer IV. 2021.00440 angelegt. 2.1.2
Der Beschwerdeführer reichte so dann mit Eingabe vom 14. September 2020 (Urk. 6) das ausgefüllte und unterzeichnete Formular zur Abklärung der prozes sualen Bedürf tigkeit (Urk. 7) sowie einzelne Unter lagen zur Substan tiierung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgelt lichen Rechtspflege (Urk. 8/2-13) ein. 2.1.3
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 11/1-238, d er Google- und Facebook-Recherche vom 7. Oktober 2021, Urk. 12/1, einer DVD mit Observationsmaterial, Urk. 12/2, und einer DVD mit dem Video « Letzigrund » vom 29. Mai 2018, Urk. 12/3). 2.1.4
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2021 (Urk. 1 S. 2) um unentgeltliche Prozess führung und unent gelt liche Rechtsvertretung abgewiesen (Urk. 13 S. 4). Dies blieb unangefochten. Mit derselben Verfügung wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 13 S. 4). 2.1.5
Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 14. Februar 2022 mit, dass er auf eine Replik verzichte (Urk. 17). Dies wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfü gung vom 16. Februar 2022 zur Kenntnis ge bracht (Urk. 19). 2.2
2.2. 1
G egen die Rückforderungsverfügung vom 6. Juli 2021
( Urk. 11/235) liess der Beschwerdeführer
am 3. September 2021 Beschwerde erheben ( Urk. 1 im Prozess-Nr. IV.2021.00521). Er liess die folgenden Anträge stellen (Urk. 1 S. 2 im Prozess-Nr. IV.2021.00521 ): « 1. Die angefochtene Verfügung sei mit der Feststellung, dass keine Verlet zung der Meldepflicht durch den Beschwerdeführer vorliegt, vollumfäng lich aufzuheben. 2. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren IV.2021.00440 betr. d ie revisionsweise Aufhebung der IV-Rente zu verei ni gen. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden (Rechtsanwalt Peter Bolzli ) ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 4. Unter Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.»
Dieses Verfahren wurde am Sozialversicherungsgericht mit der Prozess-Nummer IV.2021.00521 angelegt. 2.2.2
Alsdann reichte d er Beschwerdeführer mi t Eingabe vom 14. September 2021 (Urk. 6 im Prozess-Nr. IV.2021.00521 ) das ausgefüllte und unterzeichnete Formular zur Abklärung der prozes sualen Bedürf tigkeit (Urk. 7 im Prozess-Nr. IV.2021.00521 ) sowie einzelne Unter lagen zur Substan tiierung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgelt lichen Rechtspflege (Urk. 8/2-13 im Prozess-Nr. IV.2021.00521 ) ein. 2.2.3
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 10/1-241, d er Google- und Facebook-Recherche vom 7. Oktober 2021, Urk. 11/1, einer DVD mit Observationsmaterial, Urk. 11/2, und einer DVD mit dem Video « Letzigrund » vom 2 9. Mai 2018, Urk. 11/3 im Prozess-Nr. IV.2021.00521 ). 2.2.4
Mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2021 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2021 (Urk. 1 S. 2 im Prozess-Nr. IV.2021.00521 ) um unentgeltliche Prozess führung und unent gelt liche Rechtsvertretung abgewiesen ( Urk. 12 S. 4 im Prozess-Nr. IV.2021.00521 ). Dies blieb unangefochten. Mit derselben Verfü gung wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 12 S. 4 im Prozess-Nr. IV.2021.00521 ). 2.2.5
Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 1 4. Februar 2022 mit, dass er auf eine Replik verzichte ( Urk. 17 im Prozess-Nr. IV.2021.00521 ). Dies wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfü gung vom 16. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 19 im Prozess-Nr. IV.2021.00521 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Zwischen dem Verfahren Nr. IV.2021.00440 betreffend rückwirkende Aufhe bung der Invalidenrente und dem Verfahren Nr. IV.2021.00521 betreffend Rück for derung der Invalidenrente besteht ein enger sachlicher und rechtlicher Zusam menhang und die Parteien sind identisch. Es rechtfertigt sich daher, den Prozess IV.2021.00521 mit dem vorliegenden Prozess IV.2021.00440 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen (§ 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer , in Verbindung mit Art. 125 der Zivil pro zessordnung). Das Verfahren Nr. IV.2021.00521 ist als dadurch erledigt abzu schreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 20/0- 20 ge führt. 2.
2.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 2.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .3 2 .3.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleis tung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .3.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 2 .4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.5 2.5.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält nissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl mass geblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwen dig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 2 . 5 .2
Die Herabsetzung der Invalidenrente erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderungen, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nach gekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war ( Art. 88 bis
Abs. 2 lit . b IVV). 2 . 5 .3
D ie Versicherten sind im Verwaltungsverfahren zur Mitwirkung und Auskunft verpflichtet ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). Hierzu gehört, dass die versicherte Person vollständige und wahrheitsgetreue Angaben zu machen hat. Für das Ausfüllen der Anmeldeformulare hält dies Art. 29 Abs. 2 ATSG positivrechtlich fest. Art. 31 ATSG sodann verpflichtet die versicherte Person dazu, j ede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versiche rungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Für die Invaliden versicherung findet dieser Grundsatz in Art. 77 IVV seinen ex pli ziten Nieder schlag. Diese Bestimmung verlangt, dass die versicherte Person, die Leistungen beansprucht, j ede für den Leistungsanspruch wesentliche Ände rung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbs fähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaft lichen Verhältnisse , unver züg lich und unaufgefordert der IV-Stelle anzuzeigen hat . Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Massge bend ist die Umschreibung der Aufmerksamkeit, welche der meldepflichtigen Person zumutbar ist. Dabei ist auf die Fähigkeiten und den Bildungsstand abzu stellen. Von Bedeutung ist zudem, dass die betreffende Person unzweideutig auf die Meldepflicht aufmerksam gemacht worden ist. Regelmässig wird von den Sozialversicherern bei der Zusprechung einer Dauerleistung in der Leistungs verfügung auf die Meldepflicht hingewiesen ( Urteil des Sozialversicherungs ge richts des Kantons Zürich IV.2016.00053 vom 2 9. September 2021 E. 5.3.1 mit weiteren Hinweisen ). 2 . 6
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Art. 25 Abs. 1 ATSG).
2 . 7 2 . 7 .1
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fach lichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2 . 7 .2
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerken nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 2 . 7 .3
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einer seits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärun gen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Inter pretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 3 . 3 . 1
Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin die Invaliden rente des Beschwerdeführers zu Recht rückwirkend per 1. Oktober 2017 auf ge hoben hat. 3 .2
In der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2021 führte die Beschwerde geg nerin im Wesentlichen aus, dem
Y.___ -Gutachten vom 3 1. De zember 2019 sei zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2017
lediglich als
zu 70 % arbeits fähig beurteilt worden
sei ( Urk. 2 S. 2) . Dies sei aber nicht nach voll ziehbar, denn bei ih m seien klar genügend Ressourcen vorhanden , um eine Ein gliederung im ersten Arbeitsmarkt anzugehen ( Urk. 2 S. 2-3) . Es liege somit kein iv-relevanter Gesundheitsschaden mehr vor ( Urk. 2 S. 3). Für die Zeit vom 1.
Oktober 2017 bis 3 0. April 2019 sei eine Verletzung der Meldepflicht gegeben (Urk. 2 S. 1), weshalb die Invalidenrente rückwirkend per 1. Oktober 2017 auf zu heben sei. 3 .3
Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen , dass er gemäss den ausführlich begründeten Einschätzungen von Dr. B.___ bis zu seinem Stellen an tritt bei der D.___ GmbH im Juli 2020 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei ( Urk. 1 S. 9, S. 11) . Zwar habe Dr. B.___ bereits in seinem Bericht vom 6.
September 2018 von einem gebesserten Gesundheitszustand gesprochen und sein behandel nder Arzt h abe es zudem in der Folge nicht ausgeschlossen, dass er mit der rich tigen Therapie und Unter stützung die berufliche Wiederein gliederung früher oder später schaffen könne ( Urk. 1 S. 9). Dem Arbeitsversuch mit einer Dauer von An fang Juli bis Ende De zember 2020 bei seiner alten Arbeitgeberin als vollzeitlich tätiger Gipser sei aber kein Erfolg be schieden gewesen. Dr. B.___ , der ihn stets vor Selbstüberschätzung gewarnt habe, sollte also Recht bekommen. Er sei trotz seiner vermeint lichen Ressourcen nicht in der Lage gewesen, eine markttaugliche Arbeitsleistung zu erbringen. Dies be züglich werde auf den ausführlichen Bericht von Dr. B.___ zuhanden der Krankentaggeldversicherung (der D.___ GmbH) vom 2 5. Januar 2021 hingewiesen . Er sei nunmehr zu 50 % krank geschrieben und beziehe ein entsprechendes Krankentaggeld ( Urk. 1 S. 8). Die attestierte Restarbeits fähig keit von 50 % beziehe sich auf eine angepasste Tätig keit als Hilfsarbeiter ( Urk. 1 S. 8-9). Es sei davon auszugehen, dass auch seine Arbeitsfähigkeit während seiner halbjährigen 100%igen Tätigkeit als Hilfsgipser effektiv bloss 50 % betragen habe ( Urk. 1 S. 9). Ab Juli 2020 sei seine Arbeitsfähigkeit (richtig wohl: Arbeits unfähigkeit) gemäss den Angaben von Dr. B.___ auf 100 % in der bishe rigen und 50% in einer angepassten Tätigkeit festzulegen. Ausgehend von diesem Arbeitsunfähigkeitsgrad sei ein Einkommensvergleich vorzunehmen und der IV-Grad neu festzulegen ( Urk. 1 S. 11). Bezüglich des Vorwurfs der Beschwer degegnerin, er sei seiner Meldepflicht nicht nachgekommen, sei Folgen des festzuhalten: Der durch die Observationsergebnisse zunächst aufge kommene Verdacht, er habe bezüglich seines wahren gesundheitlichen Zustandes falsche Angaben gemacht beziehungsweise er hätte seinen ver bes serten Zustand früher melden müssen , habe sich gemäss den Y.___ -Gutachtern nicht bestätigt ( Urk. 1 S.
12). D a ihm bis Ende Juni 2020 - gestützt auf die Ein schät zungen seines Psychiaters und die richtig interpretierten Einschätzungen der Y.___ -Gutachter (polydisziplinäres
[richtig: bidisziplinäres ] Gutachten vom 3 1. Dezem ber 2019) - eine ganze IV-Rente auszurichten sei, falle eine Rück for derung von Leistun gen für die Zeit davor von vornherein ausser Betracht. Selbst wenn nun aber ein bereits früher verbesserter Gesund heits zu stand schon in einem früheren Zeitpunkt zu einer wesentlichen Arbeitsfähigkeit geführt haben sollte, wäre ihm entgegen der angefochtenen Verfügung keine Melde pflichtver letzung vorzu werfen. Spätestens nach Vor liegen des Verlaufs be richtes des behandelnden Psychiaters vom 6. September 2018 sei die Beschwerde gegnerin über eine «noch malige moderate Verbes serung» seines Gesundheitszustandes im Bilde gewesen. Aus dem Observations material der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Bericht vom 1 4. August 2018) und den Facebook-Recherchen der Beschwerdegegnerin lasse sich gemäss den Y.___ -Gutachtern nichts ableiten, was nicht den Angaben ent sprechen würde, die vom Beschwerde führer und dessen Psychiater gegen über der Beschwerdegegnerin gemacht wor den seien ( Urk. 20/ 1 S. 4). Im Übrigen sei von Bedeutung, dass der behandelnde Psychiater vo n ih m stets über sämtliche gesundheitsrelevanten Fakten infor miert worden sei, und trotzdem der Über zeugung geblieben sei, sein Patient würde auf dem freien Arbeitsmarkt nicht bestehen, weshalb er diesem lange Zeit (bis Ende 2020) von einer Wieder auf nahme einer Arbeitsstelle aus ser halb des geschützten Rahmens abgeraten habe. Von einer schuldhaften Melde pflichtverletzung könne daher keine Rede sein ( Urk. 20/ 1 S. 5). 4 . 4 .1
4 .1.1
Bei der Zusprache
der ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 2013 mit den Verfügungen vom
28. Februar und 2. Juni 2017
(Urk. 11/99, Urk. 11/101) stellte die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das
Y.___ - Gutachten vom 21. November 2016 (Urk. 11/84) ab (vgl. die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom
20. De zember 2016, Urk. 11/85/9-10) . 4 .1.2
4 .1.2.1
An diesem Gutachten waren die Dr. med. F.___ , Allgeme ine Medizin FMH, Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychotherapie, Dr. med. et. phil. H.___ , Neurologie FMH, und lic . phil. I.___ , Fachpsychologe für Neuro psychologie FSP, beteiligt (Urk. 11/84/15). Sie stellten die folgenden Diagnosen mit Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/84/ 9): - Paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) - Rezidivierende depressive Störung, derzeit schwere Episode (ICD-10: F33.2) - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - Komplexe posttraumatische Belastungsstörung nach DSM-IV, Anhang III - Mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung mit/bei - psychiatrischen Diagnosen 1-4 - chronischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp bei - Status nach Sinusvenenthrombose mit akuter Kopfschmerzde kom pensation, ausgedehnter Sinusvenenthrombose des Sinus sagittalis
superior , Sinus transversus und Sinus sigmoideus im April 2014 - Status nach Autounfall vom 2 8. November 2012 mit HWS-Distor sion und MTBI Grad I - aktenanamnestisch obstruktivem Schlafapnoesyndrom OSAS - Diabetes mellitus Typ II, Erstdiagnose (ED)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an ( Urk. 11/84/9): - Unspezifische Schwindelbeschwerden - Differentialdiagnose (DD:) medikamentös/im Rahmen psychiatrischer Komorbidität - Status nach OSG- Supinationstrauma links 2009 4 .1.2.2
In ihrer medizinischen Beurteilung aus interdisziplinärer Sicht hielten die Gutachter unter Hinweis auf drei vom Beschwerdeführer erlittenen psychische n Traumata ( Urk. 11/84/9-10) fest, dass bei diesem mehrere schwerwiegende psy chische Symptome und Störungen, welche zu den oben aufgeführten Diag nosen führen würden, bestünden ( Urk. 11/84/10).
Die Schizophrenie äussere sich durch kommentierende Stimmen, die über den Beschwerdeführer und sein Verhalten sprechen würden. Zudem seien diese Halluzinationen anhaltend, es be stehe ein Gedankenabreissen und eine auffallende Apathie und Sprach ver ar mung sowie ein verflachter Affekt und ein sozialer Rückzug. Die schwere de pressive Episode äussere sich in einer gedrückten Grundstimmung, in einer Freud- und Interessenlosigkeit sowie in einer Antriebsminderung. Z usätzlich seien alle Zusatzkrit er i en erfüllt. Weiter erfülle der Beschwerdeführer das Voll bild einer posttraumatischen Belastungsstörung, in dem er zwei bis dreimal wöchentlich Flas hbacks, nächtliche Albträume, ein hohes Arousel und ein aus geprägtes Vermeidungsverhalten an den Tag lege. Diese Befunde seien durch Selbstbeurteilungsinstrumente und das diagnostische Interview sowie durch Eigen- und Fremdanamnese durch die Ehefrau bestätigt ( Urk. 11/84/10) . Diese psychischen Stö rungen würden zu einer kognitiven Einschränkung des Beschwerdeführers, welche mittels abgestützter neuropsychologischer Be gut achtung als mittel schwere und schwere neurop sychologische Störung imponiere, führen ( Urk. 11/84/10). Diese neurokognitiven Einschränkungen seien zwar in erster Linie durch die psychischen Störungen bedingt. Es bestün den aber auch somatische B efunde, die zu einer zusätzlichen Einschränkung der neuro kognitiven Funktionen führen würden. So bestünden chronische Kopf schmer zen vom Spannungstyp. Wie viel der Zustand nach Sinusvenenthrom bose im April 2014 und das obstruktive Schlafapnoesyndrom zur kognitiven Einsch ränkung beitragen würde n , lasse sich nicht sicher abgrenzen, der Anteil dieser Störungen sei jedoch vernachlässigbar klein. Und schliesslich sei d ie Einschränkung der Arbeits fähigkeit wegen des Diabetes qualitativer Natur ( Urk. 11/84/11). 4 .1.2.3
Zudem hielten die Gutachter fest, dass seit dem 2 2. A ugust 2013, als der Beschwerdeführer aufgrund einer schweren depressiven Symptomatik hospita lisiert worden sei, aufgrund der multiplen schweren psychischen Stö rung plausibel und nachvollziehbar bis auf Weiteres und wahrscheinlich lebensla n g keine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mehr bestehe ( Urk. 11/84/13). 4 .2
4 .2.1
Nach der Einleitung des Rentenrevisionsverfahrens im Jahr 2018 finden sich die folgenden entscheidrelevanten
B erichte , Stellungnahmen und Gutachten bei den Akten: 4 .2.2
Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ stellte in seinem Verlaufsbericht vom 6. September 2018 die folgenden Hauptdiagnosen ( Urk. 11/136/1): - Paranoide Schizophrenie, kontinuierlich (ICD-10: F20.00), bestehend mind. ab Februar/2014, mit praktisch konstant vorhandenen Sinnes täuschungen (DD: organische Komponente [Sinusvenen-Thrombose]) - Rezidivierende depressive Störung, derzeit schwere Episode (ICD-10: F33.2) [ Dig . 11/16 Y.___ ], bestehend seit ca. Anfang 2013, derzeit mittelschwer bis schwer mit häufigen Suizidgedanken - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) [ Dig . 11/16 Y.___ ] - Komplexe posttraumatische Belastungsstörung nach DSM-IV, Anhang III [ Dig . 11/16 Y.___ ] - Mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung [ Dig . 11/16 Y.___ ] - Status nach ausgedehnter Sinusvenen-Thrombose ( Dig . 4/14 Dr. J.___ ) mit neu Hinweisen auf eine erneute Sinusvenen-Thrombose (3/18 Dr. J.___ ) - Migränekopfschmerz ( Dig . Dr. J.___ ) - Diabetes mellitus Typ II, Erstdiagnose ( Dig . 11/16 Y.___ )
Zum psychopathologischen Befund führte Dr. B.___ unterem anderem aus, dass der Verlauf insgesamt - trotz regelmässiger, überwiegend supportiver Thera pie mit ausgezeichneter Compliance - leider eine qualitativ unveränderte Sympto ma tik zeige mit fast andauerndem Halluzinieren (bärtiger Mann, der anhaltend auf negative Weise kommentiere und zum Suizid auffordere), immer wieder auch mit eigen wahrgenommene n Suizidgedanken (unter den Zug gehen, sich erhängen), mit erheblich depressiver Gemütslage, mit relevanten kognitiven Beeinträchti gungen (Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Konzentration) sowohl im Rahmen der psychia trischen Grunderkrankungen wie auch der dissoziativen Phasen sowie mit An spannung/grobmotorischer Unruhe. Wichtige Unklarheiten oder ungeklärte Situationen könnten den Beschwerdeführer gedanklich einnehmen und während Tagen oder Wochen stark belasten. Quantitativ zeige sich die Symptomatik schwankend mit einer deutlichen Zunahme insbesondere bei psychosozialer Be lastung und psychischer Verfassung. Insge samt sei es aber - unter anderem in Folge der finanziellen Entlastung, regel mäs siger Kontakte im weiteren familiären Umfeld und eine s etwas besseren Ver ständnis ses der Erkrankung - zu einer noch maligen moderaten Verbesserung ge kommen ( Urk. 11/136/1). Der Leidensdruck und das Angstlevel hätten (allermeist) nochmals etwas abgenommen ( Urk. 11/136/1-2). Der Beschwerdeführer fahre vertraute Wege zu Angehörigen mitunter allein mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Sein Denken sei meistens nicht mehr andauernd auf Probleme eingeengt und die Gespräche seien häufig inter aktiver geworden. Er wirke im Kontakt spürbarer und mitunter situativ stimmungs-aufgehellter ( Urk. 11/136/2).
Zur Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers hielt Dr. B.___ fest, dass die sem die bis herige Tätigkeit (als angelernter Gipser und Fassaden- Isoleur , vgl. Urk. 11/6/1, Urk. 11/4/76, Urk. 11/11/1-2) sowie auch eine angepasste Tätigkeit nicht mehr zu mutbar sei ( Urk. 11/136/3-4). 4 . 2.3
Im Austrittsbericht der A.___ AG vom 1 2. Juni 2019 zur Hospitalisa tion des Beschwerdeführers vom 1 0. April bis zum 1 7. Mai 2019 wurden die folgenden Diagnosen festgehalten ( Urk. 11/160/1): - Paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - Schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2)
Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1 0. April 2019 aufgrund einer psychischen Dekompensation in die Klinik eingetreten sei. Am Vortag sei ihm die Sistierung der Invalidenrente auf Ende April 2019 angekündigt worden, worauf hin der Beschwerdeführer verstärkt an Stimmenhören gelitten habe. Er habe sich bei Eintritt sehr niedergeschlagen präsentiert. Durch den Verlust der Invaliden rente mache er sich grosse Sorgen, seiner Familie zur Last zu fallen. Da er sich nicht ausreichend von drängenden Suizidgedanken habe distanzieren können, sei ein stündliches Meldeschema installiert worden ( Urk. 11/160/2). Kurz nach Ein tritt sei es denn vor dem Hintergrund der impera tiven Stimmen zu einem recht zeitig bemerkten Suizidversuch gekommen. Der Beschwerdeführer habe versucht, sich mit einem Kabel in seinem Zimmer die Luft abzuschnüren ( Urk. 11/160/3). Nach erfolgter Krisenintervention, Optimierung der Medikation und mehreren Belastungserprobungen habe der Beschwerdeführer in Absprache mit seiner Ehefrau in leicht gebessertem Zustand in die bestehenden Wohnverhältnisse entlassen werden können. Zum Zeitpunkt der Entlassung habe es keinen Anhalt für akute Selbst- oder Fremdgefährdung gegeben ( Urk. 11/160/4). 4 .2.4 4 .2.4 .1
Am psychiatrisch-neuropsychologischen
Y.___ - Gutachten vom 3 1. Dezember 2019 wirkten erneut Dr. G.___ und lic . phil. I.___ mit (Urk. 11/176/9). Unter «Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit» führten sie Folgendes
an ( Urk. 11/176/5): - Paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0), unter Medikation weitgehend symptomfrei - Rezidivierende depressive Störung, derzeit am ehesten leichte Episode (ICD-10: F33.0)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (U rk. 11/176/5): - Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - Status nach komplexer posttraumatischer Belastungsstörung ent spre chend DESNOS nach DSM IV (Anhang III). 4 . 2. 4 .2
In ihrer «Interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung ) » hielten die Gutachter insbesondere fest, dass es im Jahr 2017 erste Hinweise auf eine Ver besserung gegeben habe. Mittlerweile zeige sich ein klinisch psychiatrisch und durch Fremdanamnese bestätigtes gebessertes Zustandsbild (Urk. 11/176/4). Dr. G.___ notierte im psychiatrischen Teilgutachten, dass der Beschwerde füh rer klinisch augenscheinlich in einem wesentlich besseren Zustand als vor 3 Jahren sei (Urk. 11/176/31) . D er medizinischen und versicherungs medizi ni schen Beurteilung von Dr. G.___
ist darüber hinaus zu entnehmen, dass das klinische Gesamtbild im Zeitpunkt seiner Untersuchung des Beschwerdeführers im Jahr 2016 einer sekundären psy chischen Desintegration nach drei Trauma tisierungen ent sprochen habe. Zum damaligen Zeitpunkt sei aufgrund der mehrfachen Traumatisierung und zusätzlich eines organischen Geschehens (Sinusvenen thrombose) eine psycho tisch anmutende Symptomatik, die unter anderem durch verzerrte Flashbacks auftreten könne, als überwiegend wahr scheinlich erschienen und eine 100%ige Arbeits un fähigkeit sei für den damals beurteilten Zeitraum nach wie vor begründet erschienen ( Urk. 11/176/29). Im weiteren Verlauf sei es überwiegend wahr scheinlich, dass sich der Zustand unter anderem durch die intensive fach psychiatrische Betreu ung des ambulant behandelnden Psychiaters Dr. B.___ im Oktober 2017 deutlich gebessert habe ( Urk. 11/176/30-31). Auf grund der Beschwerde ver deut lichungstendenz sei das Ausmass einer gegeben enfalls vorhandenen Res t symptomatik zwar nicht exakt zu beurteilen, er ( Dr. G.___ ) gehe aber davon aus, dass der Beschwerdeführer ab August 20 17 wieder zumindest zu 70 % arbeitsfähig gewesen sei. Für den Zeitraum August 2016 bis Oktober 2017 sei die Beurteilung aber nicht mit letzter Sicherheit möglich. Im März 2017 sei der Beschwerdeführer vom ambu lanten Behandler noch zu 100 % arbeitsunfähig eingeschätzt worden. Es sei aber zumindest eine Teilarbeits fähig keit von 30 % ab etwa August 2017 anzu nehmen . Intermittierend sei es zu einer kurzzeitigen Verschlechterung mit auf gehobener Arbeitsfähigkeit bei Hospita lisation im April/Mai 2019 wegen Dekompensation bei Sistierung der Rente gekommen . Dr. G.___ hielt weiter fest, dass bei der aktuellen Untersuchung im Gegensatz zum Vorgutachten von 2016 ver schie dene Inkonsistenzen aufge fallen seien. Weil der Beschwerdeführ er während des gesamten weiteren Gesprächs keinerlei Beein trächtigungen durch die angegebenen Hallu zinationen aufgewiesen habe, sei nicht von einer origi nären psychotischen Symptomatik auszugehen. Als dann habe sich der Beschwerdeführer aktuell psychovegetativ ruhig präs entiert. Z um Zeitpunkt der ersten Untersuchung sei das ganze Explorations gespräch noch durch starke psycho vege tative Symptome per manent beein trächtigt gewesen . Die (bei der aktuellen Untersuchung) später bei der Exploration dieser Halluzination plötz lich demonstrierten stimmlichen, mimischen und gestisch en Verände rungen hätten appellativ gewirkt. D er mehrfache Tempo wechsel inner halb des G esprächs zwischen passiver Initiativ losigkeit und dann wieder argumentativ differenzierten Kommen tierung des Observationsmaterials und lebendiger Darstellung des angeblichen Suizid ver suchs müsse als un be wusste Symptom ver deutlichung eingeordnet werden. Sowohl die Art der Beschwerde präsentation während der neuro lo gischen Unter suchung als auch die inkonstanten Befunde im neuro psycholo gischen Gutach ten, besonders aber die beiden auffälligen Beschwerde validie rungstests würden diese Einschätzung der Symptom ver deut lichungs tendenz unterstreichen ( Urk. 11/176/31). 4 .2.4 .3
In ihrer Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter zur aktuellen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit f e st, dass aus rein fach psy chia trischer Sicht keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach weisbar sei ( Urk. 11/176/5). 4 .2.5
In seiner Stellungnahme vom 2 3. März 2020 führte Dr. B.___ unter anderem aus, dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers auch nach 2016 zu erheblichen Einschränkungen der Lebensführung und der Arbeitsfähigkeit ge führt hätten. Arbeitsversuche im ersten Arbeitsmarkt wären - selbst ab 2017 und teilzeitig - seines Erachtens nicht realistisch und sogar kontraproduktiv gewesen. Die Überwachung bis hin zur Sistierung der Rente seien für den Beschwerdeführer äusserst belastend und hätten ihn in seinem Stabilisierungs- und Selbständigkeits-Prozess zurückgeworfen. Von April bis Mai 2019 sei eine Hospitalisation in der A.___ AG notwendig geworden, während derer der Beschwerdeführer ein en Suizidversuch unternommen habe. Trotzdem habe - unter anderem durch Medikamentenoptimierungen und die erneute Installa tion der Psychiatrie-Spitex durch C.___ - wieder eine psychische Ver bes serung erreicht werden können ( Urk. 11/187/1). 4 .2. 6
C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 22. März 2020 insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer am besten «funktioniere», wenn er zusammen mit anderen Personen eine Aktivität ausüben könne. Nach Sichtung des Obser vationsmaterials könne er konstatieren, dass der Beschwerdeführer immer zusammen mit einer Vertrauensperson gefilmt oder fotografiert worden sei. Dies bestätige seinen Eindruck, dass der Beschwerdeführer im sozialen Kontext Fort schritte gemacht habe, sage aber nichts über seinen intrapsychischen Zustand aus. In ihren Gesprächen seien Depression, Stimmenhören, Kopf schmerzen, Schwindel und Ängste immer noch wiederkehrende Themen. Der Beschwerde führer sollte weiterhin in irgendeiner Form durch die IV unterstützt werden. Er sehe eine Wiedereingliederung im ersten Arbeitsmarkt in nächster Zukunft aus heutiger Sicht als ausgeschlossen
(Urk. 11/187/7) . 4 .2. 7
In seinem Arztbericht hinsichtlich Fahreignungs-Gutachten vom 2 0. August 2020 zuhanden des Instituts für Rechtsmedizin (Urk. 11/217) notierte Dr. B.___ , dass es nach zweimaliger Besprechung des Y.___ -Gutachtens vom 3 1. Deze mber 2019 (Urk. 11/176) beim Beschwerdeführe r zu einer Zustands verschlechte rung und letztlich am 6. März 2020, bei akut zum Suizid drängender Stimme, zur notfallmässigen Hospitalisation in die psychiatrische Klinik A.___ AG gekommen sei. Am 1 7. März 2020 se i der Beschwer deführer in gebessertem Zu standsbild wieder aus der Klinik ausgetreten . Im weiteren Verlauf habe sich das Zustandsbild trotz der anhaltenden psycho sozialen Belastungs situa tion weiterhin als gebessert , wenn auch schwankend, gezeigt . Es sei auch nicht zu weiteren akut-suizidalen Krisen gekommen. Die Bitte, wenigstens Integra tionsmassnahmen zu sprechen, sei von der IV abgelehnt worden (vgl. dazu : Urk. 11/189) . Zu seinem Erstaunen sei dem Beschwerdeführer aber ab dem 2 9. Juni 2020 der Einstieg in einem 100%-Pensum bei einer Fassaden-Isolationsfirma gelungen. Nun stelle sich eine völlig neue Ausgangslage dar, welche hinsichtlich Konstanz noch zu beobachten sei. Die neue Anstellung lenke den Beschwerdeführer ab, gebe ihm Selbstvertrauen, Hoffnung und die Möglichkeit, seine Schulden zurückzuzahlen. Sollte er die Stelle behalten können, sei die Prognose insgesamt deutlich günstiger als erwartet. Ansonsten sei eine Verschlechterung nicht auszu schlies sen (Urk.
11/217/3). 4 .2.8
In seinem Bericht zuhanden der Krankentaggeldversicherung der D.___ GmbH vom 2 5. Januar 2021 führte Dr. B.___ zur Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers aus, dass dieser auch unabhängig von seinen mässigen Deutschkenntnissen einfach strukturiert, wenig differenziert sowie wenig intro spektions
- und verbali sierungsfähig sei. Er sei in Bezug auf die Therapie stets kooperativ und angepasst. Alltagspraktische Dinge könne er überwiegend umsetzen. Sobald aber grössere Hindernisse auf ihn zukommen würden ( Geld pro bleme, in Frage gestellte Glaubwürdigkeit/Unterstützung, Verlust der Stelle) enge sich sein Blick ein . Er gerate in eine ausgeprägte, andauernde Position von Rat- und Hilf losigkeit, Verzweiflung und zeige eine paranoide Verarbeitung (die IV wolle ihn in den Tod treiben, hinter der kürzlichen Entlassung würden bösartige Absichten stecken/negative Rückmeldungen des Arbeitgebers könn ten nur un genügend nachvollzogen werden etc.), verbunden mit einem hohen Leidens druck ( Urk. 11/218/1).
Aufgrund des Verlaufs mit Wied eraufnahme der Arbeit per 1. Juli 2020 mit Lohnabstufung und sofortiger Entlassung per 1 6. Dezember 2020 sowie den (z. T. diskrepanten) Wahrnehmungen des Beschwerdeführers und seines Arbeit gebers habe entgegen der Meinung der IV keine ausreichende und nachhaltige Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Dies sowohl in der angestammten Tätigkeit als Gipser als auch in einer 100%igen, angepassten Tätigkeit (Hilfs arbeit) nicht . Seit dem 1 6. Dezember 2020 bestehe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gipser oder Vergleichbares sei mittelfristig nicht zu erwarten. In einer ange passten Tätigkeit (wie z. B. Hilfsarbeiter/ Magaziner ) sei medizinisch - ein guter Ver lauf vorausgesetzt - innert einigen Wochen eine Teilarbeitsfähigkeit von vorerst ca. 50 % möglich ( Urk. 11/218/3). 5 . 5 .1
Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit aufgrund von psy chischen Krankheiten geltend macht (Urk. 1 S. 9-10 ). Den Akten sind - zumindest im vorliegenden zu prüfenden Zeitraum ab 1. Okto ber 2017 (Urk. 2) - keine soma tische n Einschränkungen mit Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (vgl. dazu ins beson dere die medizinische Anamnese der dipl. Ärztin K.___ , praktische Ärztin, für verkeh rsmedizinische Gutachten des E.___ vom 13. Oktober 2020, Urk. 11/211/4). Es ist somit auch nicht zu bean standen, dass die Beschwerde gegnerin im Revisionsverfahren nur ein psychiatrisch-neur o psychologisches Gutachten (vgl. Urk. 11/176) eingeholt hat.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich der psychische Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers und/oder dessen Arbeitsfähigkeit seit der rück wirkenden Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Novem ber 2013 mit den Verfügungen vom Verfügungen vom 28. Februar und 2. Juni 2017 (Urk. 11/99, Urk. 11/101) derart verbessert hat, dass er ab dem 1. Oktober 2017 kein en Anspruch auf eine Invalidenrente mehr hat. 5 .2 5 .2.1
Das von der Beschwerdegegnerin
im Revisionsverfahren eingeholte
psychia t risch-neuro psycho logische
Y.___ - Gutachten vom 31. Dezember 2019 erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anfor de rungen
(E.
2 . 7 .1 ).
Zu de m
bei den Akten befindlichen Observations material der Zürich Versicherungs-Gesell schaft AG
- welches den Beschwerde führer unter anderem im Oktober 2017 auf einer Ferienreise im Aus land zeigt ( vgl.
Urk. 11/138/8,
Urk. 12/2) - hielten die
Y.___ - Gutachter fest, d ass dieses eine äusserst geringe Aussagekraft habe. Auch eine schwere psychiatrische Er kran kung schliesse eine Reisefähigkeit in Begleitung der Familie innerhalb des als sicher erlebten fami liären Umfeldes nicht aus. Da das Observations material aber bis auf eine Aus nahme ohnehin nur den Zeitraum ab Oktober 2017 bis Mitte 2018 betreffe und der Beschwerdeführer gerade in diesem Zeit raum anam nes tisch deutlich ge bes sert gewesen sei, gebe es logischerweise aber auch keinen Widerspruch zwi schen dem Observations material und ihrer gut achterlichen Einschätzung (Urk. 11/176/8).
Dr. G.___ hat sodann die von der Beschwerd egegnerin beigezogenen Facebook -Bilder (Urk. 11/143) mit dem Beschwerdeführer besprochen ( Urk. 11/176/25). Dazu hielt Dr. G.___ fest, dass der Beschwerdeführer jedes Bild situativ, inhaltlich und bezüglich Zeitgitter richtig zuordnen könne ( Urk. 11/176/25). Alsdann spricht
die von der Beschwerdegegnerin im vor lie genden Verfahren einge reichte Dokumentation ( Urk. 12/1) dafür, dass der Beschwerdeführer
in der Zeit periode von Okto ber 2017 bis Oktober 2021 ( Urk. 12/1) dazu fähig war, sich auf der Social -Media-Plattform Facebook aus zudrücken und dieses Kommunikationsmittel auch rege nutz t e . Auf Facebook hatte der Beschwerde führer am 6. Oktober 2021 673 «Freunde» (Urk. 12/1 S. 3). 5 .2.2
Hinsichtlich der vorliegend zu prüfenden mögliche n Verbesserung des Gesund heitszustands des Beschwerdeführers ab Oktober 2017
fällt
besonders ins Gewicht , dass der Beschwerdeführer mit Dr. G.___ sowohl im Jahr 2016 als auch im Jahr 2019 vom selben psychia trischen Gutachter untersucht wurde. Dies ermöglichte es Dr. G.___ , seine durch die persönliche n Untersuchungen des Beschwerdeführers erhoben Befunde zu ver gleichen . Bei seiner Untersuchung des Beschwerdeführers vom 11. August 2016 ( Urk. 11/84/63) und bei derjenigen vom 8. Oktober 2019 ( Urk. 11/176/18) erhob Dr. G.___
jeweils den psycho pathologischen Befund ( Urk. 11/84/68-69 , Urk. 11/176/26 ) sowie die Funktionsstörungen mit Hilfe der Mini-ICF-APP
( Urk. 11/84/69,
Urk. 11/176/27-28) . Dies ergänzte er jeweils durch eine Verhaltensbeobachtung ( Urk. 11/84/68 , Urk.
11/176/25-26 ), Labor untersuchungen (Urk.
11/84/71 , Urk.
11/ 176/27 ) und fremd anamnestische Aus künfte der Ehefrau des Beschwer deführers (Urk.
11/83/67 -68 , Urk.
11/176/28 ). Bei der Untersuchung vom 11. August 2016 ( Urk. 11/84/63) führte Dr. G.___ überdies psycho metrische Testungen ( Urk. 11/84/70-71) durch
und setzte
sich mit den Aspekte n der Persönlichkeit des Beschwerdeführers auseinander ( Urk. 11/84/69) .
Der Vergleich dieser Befunde ergibt, dass die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters, wonach sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit 11. August 2016 ( Urk. 11/84/63) verbessert hat (E. 4.2.4 .2) , begründet ist. Ins Auge sticht insbesondere die überaus deutliche Verbesserung der funktionel le n Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers ( Urk. 11/84/69, Urk. 11/176/27-28,
vgl. zur Ver wendung der Mini-ICF-APP als Vergleichs in stru ment im gutachter lichen Betrieb: Urteil des Bundesgerichts 9C_157/2019 vom
28. Oktober 2019 E. 4.3) . Ein strukturiertes Beweisverfahren ist hier nicht nötig. 5 .2.3
Es ist daher folgerichtig, dass die vom Gutachter festgestellte Verbesserung der Befunde und der funktionellen Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers sich auch in einer Steigerung seiner Arbeitsfähigkeit niedergeschlagen
haben muss . Gemäss Dr. G.___ erfolgte diese Steigerung stufenweise: Laut seiner Einschät zung war der Beschwerdeführer ab etwa August 2017 zu 30 % und ab Oktober 2017 zu 70 % arbeitsfähig (E.
4.2.4.2 ). Zwar ist für die Dauer der Hospitalis a tion des Beschwerdeführers in der A.___
AG vom 10. April bis zum 17. Mai 2019 (E. 4 .2.3)
dann wieder von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerde führers auszugehen. Dies wurde aber auch vom Gutachter erkannt. Er sprach in diesem Zusam men hang von einer kurzzeitigen Verschlechterung mit aufge ho bener Arbeits fähig keit bei Hospitalisation im April/Mai 2019 wegen Dekom pensation bei Sistie rung der Rente ( E. 4.2. 4 .2 ). Weil diese V er schlech te rung weniger als drei Monate gedauert hat, ist sie in revisions recht licher Hin sicht jedoch nicht zu beacht en (Art.
88a Abs. 2
IVV). Alsdann war (spätestens) bei der Untersuchung durch Dr. G.___ a us rein fachpsychiatrischer Sicht keine rele vante Einschränkung der Arbeits fähigkeit mehr nachweisbar (E. 4.2.4.3 ). In der Folge mag während der erneuten Hospitalisation
vom 6. bis 17. März 2020 (E. 4.2.5 ) für diesen Zeitraum wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen haben . Diesbezüglich gilt ebenfalls das zur Hospitalisation vom 10. April bis zum 17. Mai 2019 Gesagte , zumal der Beschwerdeführer in der Folge am 1. Juli 2020 eine Vollzeitstelle antrat.
5.2.4
Wird
sodann die Beurteilung von Dr. G.___ mit den übrigen Akten verglichen, so erweist diese nicht zuletzt deswegen als plausibel, weil auch
Dr. B.___
ab ca. Frühjahr 2017 eine Verbesserung im Sinne einer gewissen psychischen Ent spannung fest ge stellt hat ( Urk. 11/138/9) . Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab am 8. Oktober 2019 (Urk. 11/176/18) gegenüber Dr. G.___ an, dass es ihr em Ehemann seit 2017 insgesamt deutlich besser gehen würde (Urk.
11/176/28).
Es kann aber nicht gesagt werden,
dass der behandelnde Psychiater in seiner Stellungnahme vom
23. März 2020 die Feststellung des Gutachter s, wonach keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr best ehe , als zutreffend ansah .
Dr. B.___ seinerseits ging von einer nach wie vor bestehenden deutlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers aus ( Urk. 11/187/1), befürwortete Inte grationsmassnahmen in der Form einer Potentialabklärung oder eines Belas tungstrainings ( Urk. 11/187/2) und erklärte dazu, er werde diese Mass nahmen nach Kräften unterstützen ( Urk. 11/187/5).
Se ine vom Gutachter abweichende Beurteilung lässt sich mithin mit dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungs auftrag ( vgl. BGE 124 I 170 E. 4 ) erklären . Die Tatsache allein, dass der behandelnde Psychiater zu einer vom psychiatrischen Gutachter abweichenden Ein schätzung gelangte (Urk. 11/179) , begründet demnach keine Zweifel an dieser Expertise (Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2022 vom 1 3. April 2022 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Anders wäre es dann , wenn Dr. B.___ in seinen Stellungnahmen und Berichten wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation ent sprin gende - Aspekte angeführt hätte, die bei der Begutachtung im Y.___ unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2022 vom 1 3. April 2022 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Dem ist aber nicht so. Das s
Dr. B.___ die Wahrnehmungen des
Arbeitgebers des Beschwerdeführers ,
L.___ ,
wieder gegeben hat (E. 4.2.8), ändert nichts, spricht doch alles dafür, dass der Beschwerdeführer L.___ seit Jahren kennt.
L.___
ist einziger Gesellschafter und Geschäfts führer der D.___ GmbH, welche am 3. Dezember 2009 in das Handels register des Kantons Zürich eingetragen wurde (Internet-Auszug Handels register des Kantons Zürich). Er
war vo m 1 7. Februar 1999 bis 1 3. Oktober 2009 Mitglied des Verwaltungsr ates der M.___ AG . Dieses Mandat hatte er gleichzeitig mit dem nach
wie
vor im Handelsregister als Verwaltungsra t eingetragenen N.___ inne (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich) .
Der Beschwerdeführer arbeitete vom 1 6. März 2007 bis 3 0. April 2011 ( Urk. 11/11/1) und vom 1. September 2011 bis zum Unfall vom 2 8. November 2012 als Gipser b ei der M.___ AG
( Urk. 11/11/1-2, Urk. 11/4/156). Her nach gab ihm diese Gesellschaft mehrfach Gelegenheit zum beruflichen Wiedereinstieg ( Urk. 11/32/2). Ab dem 2 5. August 2014 führte die Beschwerdegegnerin dort Integra tionsmassnahmen durch ( Urk. 11/24) . Akten kundig ist zudem, dass der Beschwerdeführer a m 1 8. Juni 2018 ein Stellen inserat der M.___ AG auf Facebook teilte ( Urk. 12/1 S. 11). Wie von Dr. B.___ im Bericht vom 2 5. Januar 2021 beschrieben , fand der Beschwerdeführer seine Arbeits s telle ab dem
1. Juli 2020 (Urk. 11/198/1 ) mithin auf grund «seiner früheren Gipserkontakte » ( Urk. 11/218/1) beziehungsweise er war dort
- de facto - bei « seiner alten Arbeit geberin » ( Vorbringen des Beschwer deführers
im vorliegenden Verfahren, Urk. 1 S. 8) angestellt. Vor diesem Hinter grund ist davon auszugehen, dass L.___ für den Beschwerdeführer aus gesagt hat. Des W eiteren
sprach Dr. B.___ in seinem Bericht vom 2 5. Januar 2021 zwar von einer aus gepräg ten Verschlechterung des Gesund heitszustandes des Beschwerdeführers (mindestens mittelgradige depressive Episode, Urk. 11/218/3). Werden aber die von Dr. B.___ in seinem Bericht vom 2 5. Januar 2021 wiedergegebenen Befunde ( Urk. 11/218/2-3) mit den jenigen verglichen, welche er für den Zeit raum vom 2 0. August bis 3. Septem ber 2018 aufgeführt hat (u. a. «wir kt mittel gradig depri miert. Subj . Schwan kend, überwiegend sehr depressiv.» , Urk. 11/136/2), so lässt sich aus den Aus führungen von Dr. B.___ bezüglich Befundlage
kein wesent licher Unterschied erkennen. A m 6. September 2018 hatte er aber noch von einer moderaten Verb esserung gesprochen (E. 4.2.2), so dass die nach seinen Ausführungen im Wesentlichen gleich gebliebenen Befunde nicht auch den Nachweis für eine Verschlechterung im Dezember 2020/Januar 2021 erbringen können .
Vor diesem Hinter grund kann aufgrund des Berichts von Dr. B.___ vom 2 5. Januar 2021 auch nicht von einer Ver schlech terung der Befunde sei t der Untersuchung bei Dr. G.___
am
8. Oktober 2019 (Urk. 11/176/18) gesprochen werden . Auf dessen Beurteilung kann mithin nach wie vor abgestellt werden.
Demnach begründen die Berichte und Stellungnahme des behandelnden Psychiaters keine Zweifel am Y.___ -Gutachten vom 31. Dezember 2019 (Urk. 11/176) . 5.2. 5
Gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom 31. Dezember 2019 (Urk. 11/176) ist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit dem 1. Oktober 2017 mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlich keit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2021 vom 2 5. November 2021 E. 5.1) erstellt. Es liegt ein Revisionsgrund vor. Gemäss den gutachter lichen Feststellungen war der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht in seiner bis herigen Tätigkeit ab 1. Oktober 2017 zu 70 % arbeitsfähig. Weil keine soma tischen Einschränkungen bestehen (vgl. E. 5.1 vorstehend), wäre der Beschwer deführer ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich in der Lage gewesen, ein rentenaus schliessendes Einkommen zu erzielen (E. 2.4). Alsdann war b ei der Unter su chung vom 8. Oktober 2019 (Urk. 11/176/18) aus rein fach psy chia t rischer Sicht keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr nachweisbar (E. 4.2. 4 .3), womit auch kein Rentenanspruch mehr besteht. 6.
Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht rückwirkend per 1. Oktober 2017 aufgehoben hat, weil der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist (E. 2.5.2-2.5.3). Dies bezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerde gegnerin den Beschwerde führer mit der Rentenzusprache mit den Verfügungen vom 28. Februar und 2. Juni 2017 (Urk. 11/99, Urk. 11/101) ausdrücklich auf seine Pflicht, ihr jede Änderung in persönlichen und wirtschaftlichen Verhält nis sen, welche den Leistungsanpruch beeinflussen kön nen, unverzüglich mit zuteilen, hingewiesen hat. Dies galt insbesondere für eine Veränderung des Gesundheitszustandes (Urk. 11/94/1). Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht (E. 3.3) bezog sich seine Meldepflicht somit keines wegs einzig auf die Veränderung der Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerde führer vermag sich so dann von der ihn treffenden Meldepflicht nicht damit zu entlasten, dass die Beschwerde gegnerin den Berichten von Dr. B.___ allenfalls selber eine Ver bes serung heraus lesen konnte. Die Meldepflicht besteht grundsätzlich unabhängig davon, wie sich Dritte verhalten. Zu prüfen bleibt, ob die Fähigkei ten und der Bildungsstand des Beschwer deführers die Verletzung der Melde pflicht zu entschulden ver mögen (E. 2.5.3). Der Beschwerdeführer wurde sowohl von den Y.___ -Gutach tern als auch vom behandelnden Psychiater Dr. B.___ als einfach strukturierte Persönlichkeit beschrieben (Urk. 11/176/5, E. 4.2.8). Dr. B.___ hat insbesondere die geringe Introspektions- und Verbalisierungs fähig keit des Beschwerdeführers hervorgehoben (E. 4.2.8). Vor diesem Hinter grund fallen die Ausführungen von Dr. B.___ entscheidend ins Gewicht, wonach er den Beschwerde führer mehrfach vom Arbeiten ab geraten habe (Urk. 11/199/2) . Überdies taxierten die Y.___ -Gutachter das Observationsmate rial an sich als von äusserst geringer Aussagekraft, da auch eine schwere psychische Erkrankung nicht eine Reisefähigkeit in Begleitung der Familie innerhalb des als sicher erlebten familiären Umfelds ausschliesse (Urk. 11/176/8). Damit wurde mit dem Observationsbericht auch nicht der Beweis erbracht, dass die Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers äusserlich derart in Erscheinung getreten ist, dass sie ihm selber - trotz Abraten seines Arztes, arbeiten zu gehen - als meldepflichtig hätte auffallen müssen.
Die Beschwerdegegnerin hat die Invalidenrente des Beschwerdeführers somit zu Unrecht aufgrund einer Meldepflichtverletzung rückwirkend per 1. Oktober 2017 aufgehoben.
7.
Demnach ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Ju l i 2021 der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilweise gutzuheissen . Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwer deführer unter Vorbehalt einer Kürzung aufgrund einer Überentschädigung nach Art. 69 Abs. 2 ATSG Anspruch auf eine ganze Rente bis Ende Juli 2022 ( Art. 88 bis
Abs. 2 Bst. a IVV) hat.
Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Juni 2021 der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ist gutzuheissen . Die angefochtene Verfügung ist ersatzlos aufzuheben. 8.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu einem Drittel (Fr. 333.--) dem Beschwerdeführer und zu zwei Dritteln ( Fr. 667.--) der Beschwerdegegne rin aufzu erlegen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung, die mangels Einreichung einer Kosten note ermessensweise auf Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bemessen ist. Das Gericht beschliesst: 1.
Der Prozess Nr. IV.2021.00521 in Sachen X.___ gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2021.00440 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. 2.
Der Prozess Nr. IV.2021.00521 wird als dadurch erledigt abgeschrieben. Das Gericht erkennt: 1.
1.1
Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Juni 2021 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente bis Ende Juli 2022 hat. 1.2
Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juli 2021 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird ersatzlos aufgehoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer zu einem Drittel (Fr. 333.--) und der Beschwerdegegnerin zu zwei Dritteln (Fr. 667.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Bolzli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Juni 2021 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente bis Ende Juli 2022 hat.
E. 1.2 Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juli 2021 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird ersatzlos aufgehoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer zu einem Drittel (Fr. 333.--) und der Beschwerdegegnerin zu zwei Dritteln (Fr. 667.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Bolzli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 3 Dem Beschwerdeführer sei ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % für sämtliche Tätigkeiten ab Anfang Juli 2020 bis auf Weiteres eine ange messene IV-Rente auszurichten.
E. 4 Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden (Rechtsanwalt Peter Bolzli ) ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
E. 5 Unter Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.»
Dieses Verfahren wurden am Sozialversicherungsgericht mit der Prozess-Nummer IV. 2021.00440 angelegt. 2.1.2
Der Beschwerdeführer reichte so dann mit Eingabe vom 14. September 2020 (Urk. 6) das ausgefüllte und unterzeichnete Formular zur Abklärung der prozes sualen Bedürf tigkeit (Urk. 7) sowie einzelne Unter lagen zur Substan tiierung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgelt lichen Rechtspflege (Urk. 8/2-13) ein. 2.1.3
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 11/1-238, d er Google- und Facebook-Recherche vom 7. Oktober 2021, Urk. 12/1, einer DVD mit Observationsmaterial, Urk. 12/2, und einer DVD mit dem Video « Letzigrund » vom 29. Mai 2018, Urk. 12/3). 2.1.4
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2021 (Urk. 1 S. 2) um unentgeltliche Prozess führung und unent gelt liche Rechtsvertretung abgewiesen (Urk. 13 S. 4). Dies blieb unangefochten. Mit derselben Verfügung wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 13 S. 4). 2.1.5
Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 14. Februar 2022 mit, dass er auf eine Replik verzichte (Urk. 17). Dies wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfü gung vom 16. Februar 2022 zur Kenntnis ge bracht (Urk. 19). 2.2
2.2. 1
G egen die Rückforderungsverfügung vom 6. Juli 2021
( Urk. 11/235) liess der Beschwerdeführer
am 3. September 2021 Beschwerde erheben ( Urk. 1 im Prozess-Nr. IV.2021.00521). Er liess die folgenden Anträge stellen (Urk. 1 S. 2 im Prozess-Nr. IV.2021.00521 ): « 1. Die angefochtene Verfügung sei mit der Feststellung, dass keine Verlet zung der Meldepflicht durch den Beschwerdeführer vorliegt, vollumfäng lich aufzuheben. 2. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren IV.2021.00440 betr. d ie revisionsweise Aufhebung der IV-Rente zu verei ni gen. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden (Rechtsanwalt Peter Bolzli ) ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 4. Unter Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.»
Dieses Verfahren wurde am Sozialversicherungsgericht mit der Prozess-Nummer IV.2021.00521 angelegt. 2.2.2
Alsdann reichte d er Beschwerdeführer mi t Eingabe vom 14. September 2021 (Urk. 6 im Prozess-Nr. IV.2021.00521 ) das ausgefüllte und unterzeichnete Formular zur Abklärung der prozes sualen Bedürf tigkeit (Urk. 7 im Prozess-Nr. IV.2021.00521 ) sowie einzelne Unter lagen zur Substan tiierung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgelt lichen Rechtspflege (Urk. 8/2-13 im Prozess-Nr. IV.2021.00521 ) ein. 2.2.3
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 10/1-241, d er Google- und Facebook-Recherche vom 7. Oktober 2021, Urk. 11/1, einer DVD mit Observationsmaterial, Urk. 11/2, und einer DVD mit dem Video « Letzigrund » vom 2 9. Mai 2018, Urk. 11/3 im Prozess-Nr. IV.2021.00521 ). 2.2.4
Mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2021 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2021 (Urk. 1 S. 2 im Prozess-Nr. IV.2021.00521 ) um unentgeltliche Prozess führung und unent gelt liche Rechtsvertretung abgewiesen ( Urk. 12 S. 4 im Prozess-Nr. IV.2021.00521 ). Dies blieb unangefochten. Mit derselben Verfü gung wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 12 S. 4 im Prozess-Nr. IV.2021.00521 ). 2.2.5
Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 1 4. Februar 2022 mit, dass er auf eine Replik verzichte ( Urk. 17 im Prozess-Nr. IV.2021.00521 ). Dies wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfü gung vom 16. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 19 im Prozess-Nr. IV.2021.00521 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Zwischen dem Verfahren Nr. IV.2021.00440 betreffend rückwirkende Aufhe bung der Invalidenrente und dem Verfahren Nr. IV.2021.00521 betreffend Rück for derung der Invalidenrente besteht ein enger sachlicher und rechtlicher Zusam menhang und die Parteien sind identisch. Es rechtfertigt sich daher, den Prozess IV.2021.00521 mit dem vorliegenden Prozess IV.2021.00440 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen (§ 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer , in Verbindung mit Art. 125 der Zivil pro zessordnung). Das Verfahren Nr. IV.2021.00521 ist als dadurch erledigt abzu schreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 20/0- 20 ge führt. 2.
2.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 2.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .3 2 .3.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleis tung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .3.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 2 .4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 5.2 5
Gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom 31. Dezember 2019 (Urk. 11/176) ist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit dem 1. Oktober 2017 mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlich keit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2021 vom 2 5. November 2021 E. 5.1) erstellt. Es liegt ein Revisionsgrund vor. Gemäss den gutachter lichen Feststellungen war der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht in seiner bis herigen Tätigkeit ab 1. Oktober 2017 zu 70 % arbeitsfähig. Weil keine soma tischen Einschränkungen bestehen (vgl. E. 5.1 vorstehend), wäre der Beschwer deführer ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich in der Lage gewesen, ein rentenaus schliessendes Einkommen zu erzielen (E. 2.4). Alsdann war b ei der Unter su chung vom 8. Oktober 2019 (Urk. 11/176/18) aus rein fach psy chia t rischer Sicht keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr nachweisbar (E. 4.2. 4 .3), womit auch kein Rentenanspruch mehr besteht. 6.
Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht rückwirkend per 1. Oktober 2017 aufgehoben hat, weil der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist (E. 2.5.2-2.5.3). Dies bezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerde gegnerin den Beschwerde führer mit der Rentenzusprache mit den Verfügungen vom 28. Februar und 2. Juni 2017 (Urk. 11/99, Urk. 11/101) ausdrücklich auf seine Pflicht, ihr jede Änderung in persönlichen und wirtschaftlichen Verhält nis sen, welche den Leistungsanpruch beeinflussen kön nen, unverzüglich mit zuteilen, hingewiesen hat. Dies galt insbesondere für eine Veränderung des Gesundheitszustandes (Urk. 11/94/1). Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht (E. 3.3) bezog sich seine Meldepflicht somit keines wegs einzig auf die Veränderung der Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerde führer vermag sich so dann von der ihn treffenden Meldepflicht nicht damit zu entlasten, dass die Beschwerde gegnerin den Berichten von Dr. B.___ allenfalls selber eine Ver bes serung heraus lesen konnte. Die Meldepflicht besteht grundsätzlich unabhängig davon, wie sich Dritte verhalten. Zu prüfen bleibt, ob die Fähigkei ten und der Bildungsstand des Beschwer deführers die Verletzung der Melde pflicht zu entschulden ver mögen (E. 2.5.3). Der Beschwerdeführer wurde sowohl von den Y.___ -Gutach tern als auch vom behandelnden Psychiater Dr. B.___ als einfach strukturierte Persönlichkeit beschrieben (Urk. 11/176/5, E. 4.2.8). Dr. B.___ hat insbesondere die geringe Introspektions- und Verbalisierungs fähig keit des Beschwerdeführers hervorgehoben (E. 4.2.8). Vor diesem Hinter grund fallen die Ausführungen von Dr. B.___ entscheidend ins Gewicht, wonach er den Beschwerde führer mehrfach vom Arbeiten ab geraten habe (Urk. 11/199/2) . Überdies taxierten die Y.___ -Gutachter das Observationsmate rial an sich als von äusserst geringer Aussagekraft, da auch eine schwere psychische Erkrankung nicht eine Reisefähigkeit in Begleitung der Familie innerhalb des als sicher erlebten familiären Umfelds ausschliesse (Urk. 11/176/8). Damit wurde mit dem Observationsbericht auch nicht der Beweis erbracht, dass die Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers äusserlich derart in Erscheinung getreten ist, dass sie ihm selber - trotz Abraten seines Arztes, arbeiten zu gehen - als meldepflichtig hätte auffallen müssen.
Die Beschwerdegegnerin hat die Invalidenrente des Beschwerdeführers somit zu Unrecht aufgrund einer Meldepflichtverletzung rückwirkend per 1. Oktober 2017 aufgehoben.
7.
Demnach ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Ju l i 2021 der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilweise gutzuheissen . Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwer deführer unter Vorbehalt einer Kürzung aufgrund einer Überentschädigung nach Art. 69 Abs. 2 ATSG Anspruch auf eine ganze Rente bis Ende Juli 2022 ( Art. 88 bis
Abs. 2 Bst. a IVV) hat.
Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Juni 2021 der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ist gutzuheissen . Die angefochtene Verfügung ist ersatzlos aufzuheben.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu einem Drittel (Fr. 333.--) dem Beschwerdeführer und zu zwei Dritteln ( Fr. 667.--) der Beschwerdegegne rin aufzu erlegen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung, die mangels Einreichung einer Kosten note ermessensweise auf Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bemessen ist. Das Gericht beschliesst: 1.
Der Prozess Nr. IV.2021.00521 in Sachen X.___ gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2021.00440 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. 2.
Der Prozess Nr. IV.2021.00521 wird als dadurch erledigt abgeschrieben. Das Gericht erkennt: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00440
damit vereinigt: IV.2021.00521
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 3 0. September 2022 in Sach en X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli Advokaturbüro Langstrasse 4 Postfach 1063, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1984, reiste im Jahr 2005 aus dem Staatsgebiet der heutigen Republik Nordmazedonien in die Schweiz ein (Urk. 11/1/1). Er arbei tete ab März 2007 für ein Gipserunternehmen und wurde als angelernter Gipser und Fassaden- Isoleur eingesetzt (Urk. 11/6/1, Urk. 11/4/76, Urk. 11/11/1-2). Am 26. April 2013 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hin weis auf gesund heit liche Beeinträch tigungen nach einem am 28. November 2012 erlittenen Verkehrs unfall (Urk. 11/4/107, Urk. 11/4/156) bei der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1/4-5, Urk. 11/3). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-er werblicher und medizinischer Hin sicht. Ab dem 25. August 2014 wurden Integrationsmass nahmen im Betrieb der Arbeitgeberin des Versicherten durch geführt (Urk. 11/26),
d ie per 30. November 2014 abgebrochen wurden, da der Versicherte aufgrund der gesundheitlichen Situation nicht in der Lage gewesen sei, seine Präsenzzeit zu erhöhen (Urk. 11/32). Im Zuge ihrer weiteren Abklä rungen holte die IV-Stelle insbes ondere das polydisziplinäre Gut achten der Y.___ vom 21. November 2016 ein. An diesem Gutachten waren
Fachpersonen der Allgemeinen Inneren Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie beteiligt (Urk. 11/84). Gemäss der Beur tei lung der Gutachter bestand beim Versicherten aufgrund einer multiplen schweren psy chischen Störung seit dem 22. August 2013 keine Arbeits fähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr (Urk. 11/84/13). Gestützt darauf sprach d ie IV-Stel le dem Ver sicher ten - mit der Feststellung, dass das Wartejahr im November 2013 abge laufen sei (Urk. 11/94/1) - mit den Verfügungen vom 28. Februar und 2. Juni 2017 mit Wirkung ab 1. November 2013 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 11/99, Urk. 11/101). 1.2
Im Jahr 2018 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein . Der Versicherte gab im Revisionsfragebogen an, dass er im geschützten Rahmen drei Stunden in einer Werkstatt arbeite. Mehr sei ihm nicht möglich (Urk. 11/128 /1 ).
In der Folge wandte sich d ie für den Unfall vom 28. Novem ber 2012 zuständige Motorfahrzeug haft pflichtversicherung, die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, mit Schreiben vom 1 5. November 2018 an die IV-Stelle ( Urk. 11/137/3-4) . Sie stellte der IV-Stelle das von ihr erhobene Observations material sowie die Stellungnahme von Dr. med. Z.___ , F acharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 4. August 2018 ( Urk. 11/137/5-32) zu . Dazu hielt sie fest, den Observationsberichten könne entnommen werden, dass die vom Versicher ten geltend gemachten Beschwerden nicht glaubhaft seien ( Urk. 11/137/3).
Daraufhin tätige IV-Stelle eine Internet-Recherche und nahm unter anderem Fotos von der Facebook-Seite des Versicherten zu den Akten ( Urk. 11/143). Am 9. April 2019 befragte sie den Versicherten zu den neuen Unter lagen ( Urk. 11/145). Gleichentags kündigte sie ihm die Sistierung der Invalidenrente per 3 0. April 2019 an ( Urk. 11/142 , Urk. 11/146 ). Dagegen erhob der Versicherte am 1 7. April 2019 Einwand ( Urk. 11/147, mit ergänzender Ein wand be gründung vom 2 9. Mai 2019
[ Urk. 11/157 ] und Einreichung des Austritt be richts der A.___ AG vom 1 2. Juni 2019 [ Urk. 11/160 ] mit Eingabe vom 1 8. Juni 2019, Urk. 11/161 ).
Nach Prüfung des Einwandes (vgl. Urk. 11/156) sistierte die IV-Stelle die Invalidenrente des Versicherten mit Verfügung vom 8. Juli 2019 rück wir kend per 3 0. April 2019 ( Urk. 11/162). Hernach holte s ie unter anderem das psychiatrisch-neuro psychologische Gutachten der Y.___ Begutach tung vom 31. Dezember 2019 ( Urk. 11/176) ein. Hierzu liess der Versicherte m it Ein gabe vom 2 9. April 2020 ( Urk. 11/186) die
Stellung nahme n seines behandelnden Psychia ters,
Dr. med. B.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie F acharzt ,
vom 23. März 2020 (Urk. 11/187/1-5) sowie seines psychiatrischen Pflegers, C.___ , vom 2 2. März 2020 ( Urk. 11/187/6-7) einreichen. Mit Vorbescheid vom 30. Juni 2020 (Urk. 11/191) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die rückwirkende Rentenaufhebung per 1. Oktober 2017 in Aussicht (Urk. 11/191), wogegen e r am 1. September 2020 Einwand erheben liess (Urk. 11/201). Dieser Eingabe legte der Rechtsvertreter des Versicherten unter anderem dessen Arbeitsvertrag mit der D.___ GmbH vom 5. Juni 2020 bei (Urk. 11/198). Mit diesem Vertrag wurde vereinbart, dass der Ver sicherte am 1. Juli 2020 eine Arbeitsstelle als Gipser Kat. B/ Fassadeniso leur antritt ( Urk. 11/198/1). Die IV-Stelle zog das verkehrs medi zinische Gutach ten des Instituts für Rechtsmed izin, Universitäts spital E.___ , vom 13. Oktober 2020 betreffend Fahreignungsab klärung bei (Urk. 11/211). Der Rechtsvertreter des Ver sicherten informierte die IV-Stelle
m it seiner Einwand ergänzung vom 1. Februar 2021 ( Urk. 11/219) über die Auf lö sung de s Arbeits verhältnis ses
des Ver sicherten per 3 1. Dezember 202 0. Gleich zeitig machte d er Versicherte unter Berufung auf den behandelnden Psychiater geltend, dass dies zu einer sofortigen ausgeprägten Ver schlech terung der psychischen Symp tomatik des Versicherten geführt habe ( Urk. 11/219/3). Daraufhin holte d ie IV-Stelle den von der D.___ GmbH am 1 6. Februar 2021 ausgefüllten Arbeitgeber frage bogen ein ( Urk. 11/220). Der Rechtsvertreter des Versicherten liess sich dazu am 3. Mai 2021 vernehmen (Urk. 11/222). Danach hob die IV-Stelle die bisherige ganze Invali denrente des Versicherten mit Verfügung vom 3. Juni 2021 wie vorbe schie den rückwirkend per 1. Oktober 2017 auf ( Urk. 2). Her nach forderte sie mit Verfügung vom 6. Juli 2021
die in der Zeitperiode vom 1. Oktober 2017 bis 3 0. April 2019 ausgerichteten Invaliden- und Kinderrenten im Betrag von total Fr. 58'111.-- zurück ( Urk. 11/235). 2. 2.1
2.1.1
Mit Eingabe vom 5. Juli 2021 liess X.___ gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 3. Juni 2021 betreffend Aufhebung der Invalidenrente ( Urk. 2) Beschwerde erheben . Er bean tragte (Urk. 1 S. 2): « 1. Die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei die seit Anfang November 2013 geleistete und per Ende April 2019 sistierte ganze IV-Rente bis Ende Juni 2020 weiter aus zu richten. 3. Dem Beschwerdeführer sei ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % für sämtliche Tätigkeiten ab Anfang Juli 2020 bis auf Weiteres eine ange messene IV-Rente auszurichten. 4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden (Rechtsanwalt Peter Bolzli ) ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 5. Unter Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.»
Dieses Verfahren wurden am Sozialversicherungsgericht mit der Prozess-Nummer IV. 2021.00440 angelegt. 2.1.2
Der Beschwerdeführer reichte so dann mit Eingabe vom 14. September 2020 (Urk. 6) das ausgefüllte und unterzeichnete Formular zur Abklärung der prozes sualen Bedürf tigkeit (Urk. 7) sowie einzelne Unter lagen zur Substan tiierung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgelt lichen Rechtspflege (Urk. 8/2-13) ein. 2.1.3
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 11/1-238, d er Google- und Facebook-Recherche vom 7. Oktober 2021, Urk. 12/1, einer DVD mit Observationsmaterial, Urk. 12/2, und einer DVD mit dem Video « Letzigrund » vom 29. Mai 2018, Urk. 12/3). 2.1.4
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2021 (Urk. 1 S. 2) um unentgeltliche Prozess führung und unent gelt liche Rechtsvertretung abgewiesen (Urk. 13 S. 4). Dies blieb unangefochten. Mit derselben Verfügung wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 13 S. 4). 2.1.5
Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 14. Februar 2022 mit, dass er auf eine Replik verzichte (Urk. 17). Dies wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfü gung vom 16. Februar 2022 zur Kenntnis ge bracht (Urk. 19). 2.2
2.2. 1
G egen die Rückforderungsverfügung vom 6. Juli 2021
( Urk. 11/235) liess der Beschwerdeführer
am 3. September 2021 Beschwerde erheben ( Urk. 1 im Prozess-Nr. IV.2021.00521). Er liess die folgenden Anträge stellen (Urk. 1 S. 2 im Prozess-Nr. IV.2021.00521 ): « 1. Die angefochtene Verfügung sei mit der Feststellung, dass keine Verlet zung der Meldepflicht durch den Beschwerdeführer vorliegt, vollumfäng lich aufzuheben. 2. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren IV.2021.00440 betr. d ie revisionsweise Aufhebung der IV-Rente zu verei ni gen. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden (Rechtsanwalt Peter Bolzli ) ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 4. Unter Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.»
Dieses Verfahren wurde am Sozialversicherungsgericht mit der Prozess-Nummer IV.2021.00521 angelegt. 2.2.2
Alsdann reichte d er Beschwerdeführer mi t Eingabe vom 14. September 2021 (Urk. 6 im Prozess-Nr. IV.2021.00521 ) das ausgefüllte und unterzeichnete Formular zur Abklärung der prozes sualen Bedürf tigkeit (Urk. 7 im Prozess-Nr. IV.2021.00521 ) sowie einzelne Unter lagen zur Substan tiierung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgelt lichen Rechtspflege (Urk. 8/2-13 im Prozess-Nr. IV.2021.00521 ) ein. 2.2.3
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 10/1-241, d er Google- und Facebook-Recherche vom 7. Oktober 2021, Urk. 11/1, einer DVD mit Observationsmaterial, Urk. 11/2, und einer DVD mit dem Video « Letzigrund » vom 2 9. Mai 2018, Urk. 11/3 im Prozess-Nr. IV.2021.00521 ). 2.2.4
Mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2021 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2021 (Urk. 1 S. 2 im Prozess-Nr. IV.2021.00521 ) um unentgeltliche Prozess führung und unent gelt liche Rechtsvertretung abgewiesen ( Urk. 12 S. 4 im Prozess-Nr. IV.2021.00521 ). Dies blieb unangefochten. Mit derselben Verfü gung wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 12 S. 4 im Prozess-Nr. IV.2021.00521 ). 2.2.5
Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 1 4. Februar 2022 mit, dass er auf eine Replik verzichte ( Urk. 17 im Prozess-Nr. IV.2021.00521 ). Dies wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfü gung vom 16. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 19 im Prozess-Nr. IV.2021.00521 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Zwischen dem Verfahren Nr. IV.2021.00440 betreffend rückwirkende Aufhe bung der Invalidenrente und dem Verfahren Nr. IV.2021.00521 betreffend Rück for derung der Invalidenrente besteht ein enger sachlicher und rechtlicher Zusam menhang und die Parteien sind identisch. Es rechtfertigt sich daher, den Prozess IV.2021.00521 mit dem vorliegenden Prozess IV.2021.00440 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen (§ 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer , in Verbindung mit Art. 125 der Zivil pro zessordnung). Das Verfahren Nr. IV.2021.00521 ist als dadurch erledigt abzu schreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 20/0- 20 ge führt. 2.
2.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 2.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .3 2 .3.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleis tung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .3.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 2 .4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.5 2.5.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält nissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl mass geblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwen dig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 2 . 5 .2
Die Herabsetzung der Invalidenrente erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderungen, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nach gekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war ( Art. 88 bis
Abs. 2 lit . b IVV). 2 . 5 .3
D ie Versicherten sind im Verwaltungsverfahren zur Mitwirkung und Auskunft verpflichtet ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). Hierzu gehört, dass die versicherte Person vollständige und wahrheitsgetreue Angaben zu machen hat. Für das Ausfüllen der Anmeldeformulare hält dies Art. 29 Abs. 2 ATSG positivrechtlich fest. Art. 31 ATSG sodann verpflichtet die versicherte Person dazu, j ede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versiche rungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Für die Invaliden versicherung findet dieser Grundsatz in Art. 77 IVV seinen ex pli ziten Nieder schlag. Diese Bestimmung verlangt, dass die versicherte Person, die Leistungen beansprucht, j ede für den Leistungsanspruch wesentliche Ände rung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbs fähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaft lichen Verhältnisse , unver züg lich und unaufgefordert der IV-Stelle anzuzeigen hat . Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Massge bend ist die Umschreibung der Aufmerksamkeit, welche der meldepflichtigen Person zumutbar ist. Dabei ist auf die Fähigkeiten und den Bildungsstand abzu stellen. Von Bedeutung ist zudem, dass die betreffende Person unzweideutig auf die Meldepflicht aufmerksam gemacht worden ist. Regelmässig wird von den Sozialversicherern bei der Zusprechung einer Dauerleistung in der Leistungs verfügung auf die Meldepflicht hingewiesen ( Urteil des Sozialversicherungs ge richts des Kantons Zürich IV.2016.00053 vom 2 9. September 2021 E. 5.3.1 mit weiteren Hinweisen ). 2 . 6
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Art. 25 Abs. 1 ATSG).
2 . 7 2 . 7 .1
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fach lichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2 . 7 .2
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerken nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 2 . 7 .3
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einer seits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärun gen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Inter pretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 3 . 3 . 1
Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin die Invaliden rente des Beschwerdeführers zu Recht rückwirkend per 1. Oktober 2017 auf ge hoben hat. 3 .2
In der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2021 führte die Beschwerde geg nerin im Wesentlichen aus, dem
Y.___ -Gutachten vom 3 1. De zember 2019 sei zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2017
lediglich als
zu 70 % arbeits fähig beurteilt worden
sei ( Urk. 2 S. 2) . Dies sei aber nicht nach voll ziehbar, denn bei ih m seien klar genügend Ressourcen vorhanden , um eine Ein gliederung im ersten Arbeitsmarkt anzugehen ( Urk. 2 S. 2-3) . Es liege somit kein iv-relevanter Gesundheitsschaden mehr vor ( Urk. 2 S. 3). Für die Zeit vom 1.
Oktober 2017 bis 3 0. April 2019 sei eine Verletzung der Meldepflicht gegeben (Urk. 2 S. 1), weshalb die Invalidenrente rückwirkend per 1. Oktober 2017 auf zu heben sei. 3 .3
Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen , dass er gemäss den ausführlich begründeten Einschätzungen von Dr. B.___ bis zu seinem Stellen an tritt bei der D.___ GmbH im Juli 2020 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei ( Urk. 1 S. 9, S. 11) . Zwar habe Dr. B.___ bereits in seinem Bericht vom 6.
September 2018 von einem gebesserten Gesundheitszustand gesprochen und sein behandel nder Arzt h abe es zudem in der Folge nicht ausgeschlossen, dass er mit der rich tigen Therapie und Unter stützung die berufliche Wiederein gliederung früher oder später schaffen könne ( Urk. 1 S. 9). Dem Arbeitsversuch mit einer Dauer von An fang Juli bis Ende De zember 2020 bei seiner alten Arbeitgeberin als vollzeitlich tätiger Gipser sei aber kein Erfolg be schieden gewesen. Dr. B.___ , der ihn stets vor Selbstüberschätzung gewarnt habe, sollte also Recht bekommen. Er sei trotz seiner vermeint lichen Ressourcen nicht in der Lage gewesen, eine markttaugliche Arbeitsleistung zu erbringen. Dies be züglich werde auf den ausführlichen Bericht von Dr. B.___ zuhanden der Krankentaggeldversicherung (der D.___ GmbH) vom 2 5. Januar 2021 hingewiesen . Er sei nunmehr zu 50 % krank geschrieben und beziehe ein entsprechendes Krankentaggeld ( Urk. 1 S. 8). Die attestierte Restarbeits fähig keit von 50 % beziehe sich auf eine angepasste Tätig keit als Hilfsarbeiter ( Urk. 1 S. 8-9). Es sei davon auszugehen, dass auch seine Arbeitsfähigkeit während seiner halbjährigen 100%igen Tätigkeit als Hilfsgipser effektiv bloss 50 % betragen habe ( Urk. 1 S. 9). Ab Juli 2020 sei seine Arbeitsfähigkeit (richtig wohl: Arbeits unfähigkeit) gemäss den Angaben von Dr. B.___ auf 100 % in der bishe rigen und 50% in einer angepassten Tätigkeit festzulegen. Ausgehend von diesem Arbeitsunfähigkeitsgrad sei ein Einkommensvergleich vorzunehmen und der IV-Grad neu festzulegen ( Urk. 1 S. 11). Bezüglich des Vorwurfs der Beschwer degegnerin, er sei seiner Meldepflicht nicht nachgekommen, sei Folgen des festzuhalten: Der durch die Observationsergebnisse zunächst aufge kommene Verdacht, er habe bezüglich seines wahren gesundheitlichen Zustandes falsche Angaben gemacht beziehungsweise er hätte seinen ver bes serten Zustand früher melden müssen , habe sich gemäss den Y.___ -Gutachtern nicht bestätigt ( Urk. 1 S.
12). D a ihm bis Ende Juni 2020 - gestützt auf die Ein schät zungen seines Psychiaters und die richtig interpretierten Einschätzungen der Y.___ -Gutachter (polydisziplinäres
[richtig: bidisziplinäres ] Gutachten vom 3 1. Dezem ber 2019) - eine ganze IV-Rente auszurichten sei, falle eine Rück for derung von Leistun gen für die Zeit davor von vornherein ausser Betracht. Selbst wenn nun aber ein bereits früher verbesserter Gesund heits zu stand schon in einem früheren Zeitpunkt zu einer wesentlichen Arbeitsfähigkeit geführt haben sollte, wäre ihm entgegen der angefochtenen Verfügung keine Melde pflichtver letzung vorzu werfen. Spätestens nach Vor liegen des Verlaufs be richtes des behandelnden Psychiaters vom 6. September 2018 sei die Beschwerde gegnerin über eine «noch malige moderate Verbes serung» seines Gesundheitszustandes im Bilde gewesen. Aus dem Observations material der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Bericht vom 1 4. August 2018) und den Facebook-Recherchen der Beschwerdegegnerin lasse sich gemäss den Y.___ -Gutachtern nichts ableiten, was nicht den Angaben ent sprechen würde, die vom Beschwerde führer und dessen Psychiater gegen über der Beschwerdegegnerin gemacht wor den seien ( Urk. 20/ 1 S. 4). Im Übrigen sei von Bedeutung, dass der behandelnde Psychiater vo n ih m stets über sämtliche gesundheitsrelevanten Fakten infor miert worden sei, und trotzdem der Über zeugung geblieben sei, sein Patient würde auf dem freien Arbeitsmarkt nicht bestehen, weshalb er diesem lange Zeit (bis Ende 2020) von einer Wieder auf nahme einer Arbeitsstelle aus ser halb des geschützten Rahmens abgeraten habe. Von einer schuldhaften Melde pflichtverletzung könne daher keine Rede sein ( Urk. 20/ 1 S. 5). 4 . 4 .1
4 .1.1
Bei der Zusprache
der ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 2013 mit den Verfügungen vom
28. Februar und 2. Juni 2017
(Urk. 11/99, Urk. 11/101) stellte die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das
Y.___ - Gutachten vom 21. November 2016 (Urk. 11/84) ab (vgl. die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom
20. De zember 2016, Urk. 11/85/9-10) . 4 .1.2
4 .1.2.1
An diesem Gutachten waren die Dr. med. F.___ , Allgeme ine Medizin FMH, Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychotherapie, Dr. med. et. phil. H.___ , Neurologie FMH, und lic . phil. I.___ , Fachpsychologe für Neuro psychologie FSP, beteiligt (Urk. 11/84/15). Sie stellten die folgenden Diagnosen mit Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/84/ 9): - Paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) - Rezidivierende depressive Störung, derzeit schwere Episode (ICD-10: F33.2) - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - Komplexe posttraumatische Belastungsstörung nach DSM-IV, Anhang III - Mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung mit/bei - psychiatrischen Diagnosen 1-4 - chronischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp bei - Status nach Sinusvenenthrombose mit akuter Kopfschmerzde kom pensation, ausgedehnter Sinusvenenthrombose des Sinus sagittalis
superior , Sinus transversus und Sinus sigmoideus im April 2014 - Status nach Autounfall vom 2 8. November 2012 mit HWS-Distor sion und MTBI Grad I - aktenanamnestisch obstruktivem Schlafapnoesyndrom OSAS - Diabetes mellitus Typ II, Erstdiagnose (ED)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an ( Urk. 11/84/9): - Unspezifische Schwindelbeschwerden - Differentialdiagnose (DD:) medikamentös/im Rahmen psychiatrischer Komorbidität - Status nach OSG- Supinationstrauma links 2009 4 .1.2.2
In ihrer medizinischen Beurteilung aus interdisziplinärer Sicht hielten die Gutachter unter Hinweis auf drei vom Beschwerdeführer erlittenen psychische n Traumata ( Urk. 11/84/9-10) fest, dass bei diesem mehrere schwerwiegende psy chische Symptome und Störungen, welche zu den oben aufgeführten Diag nosen führen würden, bestünden ( Urk. 11/84/10).
Die Schizophrenie äussere sich durch kommentierende Stimmen, die über den Beschwerdeführer und sein Verhalten sprechen würden. Zudem seien diese Halluzinationen anhaltend, es be stehe ein Gedankenabreissen und eine auffallende Apathie und Sprach ver ar mung sowie ein verflachter Affekt und ein sozialer Rückzug. Die schwere de pressive Episode äussere sich in einer gedrückten Grundstimmung, in einer Freud- und Interessenlosigkeit sowie in einer Antriebsminderung. Z usätzlich seien alle Zusatzkrit er i en erfüllt. Weiter erfülle der Beschwerdeführer das Voll bild einer posttraumatischen Belastungsstörung, in dem er zwei bis dreimal wöchentlich Flas hbacks, nächtliche Albträume, ein hohes Arousel und ein aus geprägtes Vermeidungsverhalten an den Tag lege. Diese Befunde seien durch Selbstbeurteilungsinstrumente und das diagnostische Interview sowie durch Eigen- und Fremdanamnese durch die Ehefrau bestätigt ( Urk. 11/84/10) . Diese psychischen Stö rungen würden zu einer kognitiven Einschränkung des Beschwerdeführers, welche mittels abgestützter neuropsychologischer Be gut achtung als mittel schwere und schwere neurop sychologische Störung imponiere, führen ( Urk. 11/84/10). Diese neurokognitiven Einschränkungen seien zwar in erster Linie durch die psychischen Störungen bedingt. Es bestün den aber auch somatische B efunde, die zu einer zusätzlichen Einschränkung der neuro kognitiven Funktionen führen würden. So bestünden chronische Kopf schmer zen vom Spannungstyp. Wie viel der Zustand nach Sinusvenenthrom bose im April 2014 und das obstruktive Schlafapnoesyndrom zur kognitiven Einsch ränkung beitragen würde n , lasse sich nicht sicher abgrenzen, der Anteil dieser Störungen sei jedoch vernachlässigbar klein. Und schliesslich sei d ie Einschränkung der Arbeits fähigkeit wegen des Diabetes qualitativer Natur ( Urk. 11/84/11). 4 .1.2.3
Zudem hielten die Gutachter fest, dass seit dem 2 2. A ugust 2013, als der Beschwerdeführer aufgrund einer schweren depressiven Symptomatik hospita lisiert worden sei, aufgrund der multiplen schweren psychischen Stö rung plausibel und nachvollziehbar bis auf Weiteres und wahrscheinlich lebensla n g keine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mehr bestehe ( Urk. 11/84/13). 4 .2
4 .2.1
Nach der Einleitung des Rentenrevisionsverfahrens im Jahr 2018 finden sich die folgenden entscheidrelevanten
B erichte , Stellungnahmen und Gutachten bei den Akten: 4 .2.2
Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ stellte in seinem Verlaufsbericht vom 6. September 2018 die folgenden Hauptdiagnosen ( Urk. 11/136/1): - Paranoide Schizophrenie, kontinuierlich (ICD-10: F20.00), bestehend mind. ab Februar/2014, mit praktisch konstant vorhandenen Sinnes täuschungen (DD: organische Komponente [Sinusvenen-Thrombose]) - Rezidivierende depressive Störung, derzeit schwere Episode (ICD-10: F33.2) [ Dig . 11/16 Y.___ ], bestehend seit ca. Anfang 2013, derzeit mittelschwer bis schwer mit häufigen Suizidgedanken - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) [ Dig . 11/16 Y.___ ] - Komplexe posttraumatische Belastungsstörung nach DSM-IV, Anhang III [ Dig . 11/16 Y.___ ] - Mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung [ Dig . 11/16 Y.___ ] - Status nach ausgedehnter Sinusvenen-Thrombose ( Dig . 4/14 Dr. J.___ ) mit neu Hinweisen auf eine erneute Sinusvenen-Thrombose (3/18 Dr. J.___ ) - Migränekopfschmerz ( Dig . Dr. J.___ ) - Diabetes mellitus Typ II, Erstdiagnose ( Dig . 11/16 Y.___ )
Zum psychopathologischen Befund führte Dr. B.___ unterem anderem aus, dass der Verlauf insgesamt - trotz regelmässiger, überwiegend supportiver Thera pie mit ausgezeichneter Compliance - leider eine qualitativ unveränderte Sympto ma tik zeige mit fast andauerndem Halluzinieren (bärtiger Mann, der anhaltend auf negative Weise kommentiere und zum Suizid auffordere), immer wieder auch mit eigen wahrgenommene n Suizidgedanken (unter den Zug gehen, sich erhängen), mit erheblich depressiver Gemütslage, mit relevanten kognitiven Beeinträchti gungen (Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Konzentration) sowohl im Rahmen der psychia trischen Grunderkrankungen wie auch der dissoziativen Phasen sowie mit An spannung/grobmotorischer Unruhe. Wichtige Unklarheiten oder ungeklärte Situationen könnten den Beschwerdeführer gedanklich einnehmen und während Tagen oder Wochen stark belasten. Quantitativ zeige sich die Symptomatik schwankend mit einer deutlichen Zunahme insbesondere bei psychosozialer Be lastung und psychischer Verfassung. Insge samt sei es aber - unter anderem in Folge der finanziellen Entlastung, regel mäs siger Kontakte im weiteren familiären Umfeld und eine s etwas besseren Ver ständnis ses der Erkrankung - zu einer noch maligen moderaten Verbesserung ge kommen ( Urk. 11/136/1). Der Leidensdruck und das Angstlevel hätten (allermeist) nochmals etwas abgenommen ( Urk. 11/136/1-2). Der Beschwerdeführer fahre vertraute Wege zu Angehörigen mitunter allein mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Sein Denken sei meistens nicht mehr andauernd auf Probleme eingeengt und die Gespräche seien häufig inter aktiver geworden. Er wirke im Kontakt spürbarer und mitunter situativ stimmungs-aufgehellter ( Urk. 11/136/2).
Zur Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers hielt Dr. B.___ fest, dass die sem die bis herige Tätigkeit (als angelernter Gipser und Fassaden- Isoleur , vgl. Urk. 11/6/1, Urk. 11/4/76, Urk. 11/11/1-2) sowie auch eine angepasste Tätigkeit nicht mehr zu mutbar sei ( Urk. 11/136/3-4). 4 . 2.3
Im Austrittsbericht der A.___ AG vom 1 2. Juni 2019 zur Hospitalisa tion des Beschwerdeführers vom 1 0. April bis zum 1 7. Mai 2019 wurden die folgenden Diagnosen festgehalten ( Urk. 11/160/1): - Paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - Schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2)
Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1 0. April 2019 aufgrund einer psychischen Dekompensation in die Klinik eingetreten sei. Am Vortag sei ihm die Sistierung der Invalidenrente auf Ende April 2019 angekündigt worden, worauf hin der Beschwerdeführer verstärkt an Stimmenhören gelitten habe. Er habe sich bei Eintritt sehr niedergeschlagen präsentiert. Durch den Verlust der Invaliden rente mache er sich grosse Sorgen, seiner Familie zur Last zu fallen. Da er sich nicht ausreichend von drängenden Suizidgedanken habe distanzieren können, sei ein stündliches Meldeschema installiert worden ( Urk. 11/160/2). Kurz nach Ein tritt sei es denn vor dem Hintergrund der impera tiven Stimmen zu einem recht zeitig bemerkten Suizidversuch gekommen. Der Beschwerdeführer habe versucht, sich mit einem Kabel in seinem Zimmer die Luft abzuschnüren ( Urk. 11/160/3). Nach erfolgter Krisenintervention, Optimierung der Medikation und mehreren Belastungserprobungen habe der Beschwerdeführer in Absprache mit seiner Ehefrau in leicht gebessertem Zustand in die bestehenden Wohnverhältnisse entlassen werden können. Zum Zeitpunkt der Entlassung habe es keinen Anhalt für akute Selbst- oder Fremdgefährdung gegeben ( Urk. 11/160/4). 4 .2.4 4 .2.4 .1
Am psychiatrisch-neuropsychologischen
Y.___ - Gutachten vom 3 1. Dezember 2019 wirkten erneut Dr. G.___ und lic . phil. I.___ mit (Urk. 11/176/9). Unter «Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit» führten sie Folgendes
an ( Urk. 11/176/5): - Paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0), unter Medikation weitgehend symptomfrei - Rezidivierende depressive Störung, derzeit am ehesten leichte Episode (ICD-10: F33.0)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (U rk. 11/176/5): - Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - Status nach komplexer posttraumatischer Belastungsstörung ent spre chend DESNOS nach DSM IV (Anhang III). 4 . 2. 4 .2
In ihrer «Interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung ) » hielten die Gutachter insbesondere fest, dass es im Jahr 2017 erste Hinweise auf eine Ver besserung gegeben habe. Mittlerweile zeige sich ein klinisch psychiatrisch und durch Fremdanamnese bestätigtes gebessertes Zustandsbild (Urk. 11/176/4). Dr. G.___ notierte im psychiatrischen Teilgutachten, dass der Beschwerde füh rer klinisch augenscheinlich in einem wesentlich besseren Zustand als vor 3 Jahren sei (Urk. 11/176/31) . D er medizinischen und versicherungs medizi ni schen Beurteilung von Dr. G.___
ist darüber hinaus zu entnehmen, dass das klinische Gesamtbild im Zeitpunkt seiner Untersuchung des Beschwerdeführers im Jahr 2016 einer sekundären psy chischen Desintegration nach drei Trauma tisierungen ent sprochen habe. Zum damaligen Zeitpunkt sei aufgrund der mehrfachen Traumatisierung und zusätzlich eines organischen Geschehens (Sinusvenen thrombose) eine psycho tisch anmutende Symptomatik, die unter anderem durch verzerrte Flashbacks auftreten könne, als überwiegend wahr scheinlich erschienen und eine 100%ige Arbeits un fähigkeit sei für den damals beurteilten Zeitraum nach wie vor begründet erschienen ( Urk. 11/176/29). Im weiteren Verlauf sei es überwiegend wahr scheinlich, dass sich der Zustand unter anderem durch die intensive fach psychiatrische Betreu ung des ambulant behandelnden Psychiaters Dr. B.___ im Oktober 2017 deutlich gebessert habe ( Urk. 11/176/30-31). Auf grund der Beschwerde ver deut lichungstendenz sei das Ausmass einer gegeben enfalls vorhandenen Res t symptomatik zwar nicht exakt zu beurteilen, er ( Dr. G.___ ) gehe aber davon aus, dass der Beschwerdeführer ab August 20 17 wieder zumindest zu 70 % arbeitsfähig gewesen sei. Für den Zeitraum August 2016 bis Oktober 2017 sei die Beurteilung aber nicht mit letzter Sicherheit möglich. Im März 2017 sei der Beschwerdeführer vom ambu lanten Behandler noch zu 100 % arbeitsunfähig eingeschätzt worden. Es sei aber zumindest eine Teilarbeits fähig keit von 30 % ab etwa August 2017 anzu nehmen . Intermittierend sei es zu einer kurzzeitigen Verschlechterung mit auf gehobener Arbeitsfähigkeit bei Hospita lisation im April/Mai 2019 wegen Dekompensation bei Sistierung der Rente gekommen . Dr. G.___ hielt weiter fest, dass bei der aktuellen Untersuchung im Gegensatz zum Vorgutachten von 2016 ver schie dene Inkonsistenzen aufge fallen seien. Weil der Beschwerdeführ er während des gesamten weiteren Gesprächs keinerlei Beein trächtigungen durch die angegebenen Hallu zinationen aufgewiesen habe, sei nicht von einer origi nären psychotischen Symptomatik auszugehen. Als dann habe sich der Beschwerdeführer aktuell psychovegetativ ruhig präs entiert. Z um Zeitpunkt der ersten Untersuchung sei das ganze Explorations gespräch noch durch starke psycho vege tative Symptome per manent beein trächtigt gewesen . Die (bei der aktuellen Untersuchung) später bei der Exploration dieser Halluzination plötz lich demonstrierten stimmlichen, mimischen und gestisch en Verände rungen hätten appellativ gewirkt. D er mehrfache Tempo wechsel inner halb des G esprächs zwischen passiver Initiativ losigkeit und dann wieder argumentativ differenzierten Kommen tierung des Observationsmaterials und lebendiger Darstellung des angeblichen Suizid ver suchs müsse als un be wusste Symptom ver deutlichung eingeordnet werden. Sowohl die Art der Beschwerde präsentation während der neuro lo gischen Unter suchung als auch die inkonstanten Befunde im neuro psycholo gischen Gutach ten, besonders aber die beiden auffälligen Beschwerde validie rungstests würden diese Einschätzung der Symptom ver deut lichungs tendenz unterstreichen ( Urk. 11/176/31). 4 .2.4 .3
In ihrer Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter zur aktuellen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit f e st, dass aus rein fach psy chia trischer Sicht keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach weisbar sei ( Urk. 11/176/5). 4 .2.5
In seiner Stellungnahme vom 2 3. März 2020 führte Dr. B.___ unter anderem aus, dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers auch nach 2016 zu erheblichen Einschränkungen der Lebensführung und der Arbeitsfähigkeit ge führt hätten. Arbeitsversuche im ersten Arbeitsmarkt wären - selbst ab 2017 und teilzeitig - seines Erachtens nicht realistisch und sogar kontraproduktiv gewesen. Die Überwachung bis hin zur Sistierung der Rente seien für den Beschwerdeführer äusserst belastend und hätten ihn in seinem Stabilisierungs- und Selbständigkeits-Prozess zurückgeworfen. Von April bis Mai 2019 sei eine Hospitalisation in der A.___ AG notwendig geworden, während derer der Beschwerdeführer ein en Suizidversuch unternommen habe. Trotzdem habe - unter anderem durch Medikamentenoptimierungen und die erneute Installa tion der Psychiatrie-Spitex durch C.___ - wieder eine psychische Ver bes serung erreicht werden können ( Urk. 11/187/1). 4 .2. 6
C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 22. März 2020 insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer am besten «funktioniere», wenn er zusammen mit anderen Personen eine Aktivität ausüben könne. Nach Sichtung des Obser vationsmaterials könne er konstatieren, dass der Beschwerdeführer immer zusammen mit einer Vertrauensperson gefilmt oder fotografiert worden sei. Dies bestätige seinen Eindruck, dass der Beschwerdeführer im sozialen Kontext Fort schritte gemacht habe, sage aber nichts über seinen intrapsychischen Zustand aus. In ihren Gesprächen seien Depression, Stimmenhören, Kopf schmerzen, Schwindel und Ängste immer noch wiederkehrende Themen. Der Beschwerde führer sollte weiterhin in irgendeiner Form durch die IV unterstützt werden. Er sehe eine Wiedereingliederung im ersten Arbeitsmarkt in nächster Zukunft aus heutiger Sicht als ausgeschlossen
(Urk. 11/187/7) . 4 .2. 7
In seinem Arztbericht hinsichtlich Fahreignungs-Gutachten vom 2 0. August 2020 zuhanden des Instituts für Rechtsmedizin (Urk. 11/217) notierte Dr. B.___ , dass es nach zweimaliger Besprechung des Y.___ -Gutachtens vom 3 1. Deze mber 2019 (Urk. 11/176) beim Beschwerdeführe r zu einer Zustands verschlechte rung und letztlich am 6. März 2020, bei akut zum Suizid drängender Stimme, zur notfallmässigen Hospitalisation in die psychiatrische Klinik A.___ AG gekommen sei. Am 1 7. März 2020 se i der Beschwer deführer in gebessertem Zu standsbild wieder aus der Klinik ausgetreten . Im weiteren Verlauf habe sich das Zustandsbild trotz der anhaltenden psycho sozialen Belastungs situa tion weiterhin als gebessert , wenn auch schwankend, gezeigt . Es sei auch nicht zu weiteren akut-suizidalen Krisen gekommen. Die Bitte, wenigstens Integra tionsmassnahmen zu sprechen, sei von der IV abgelehnt worden (vgl. dazu : Urk. 11/189) . Zu seinem Erstaunen sei dem Beschwerdeführer aber ab dem 2 9. Juni 2020 der Einstieg in einem 100%-Pensum bei einer Fassaden-Isolationsfirma gelungen. Nun stelle sich eine völlig neue Ausgangslage dar, welche hinsichtlich Konstanz noch zu beobachten sei. Die neue Anstellung lenke den Beschwerdeführer ab, gebe ihm Selbstvertrauen, Hoffnung und die Möglichkeit, seine Schulden zurückzuzahlen. Sollte er die Stelle behalten können, sei die Prognose insgesamt deutlich günstiger als erwartet. Ansonsten sei eine Verschlechterung nicht auszu schlies sen (Urk.
11/217/3). 4 .2.8
In seinem Bericht zuhanden der Krankentaggeldversicherung der D.___ GmbH vom 2 5. Januar 2021 führte Dr. B.___ zur Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers aus, dass dieser auch unabhängig von seinen mässigen Deutschkenntnissen einfach strukturiert, wenig differenziert sowie wenig intro spektions
- und verbali sierungsfähig sei. Er sei in Bezug auf die Therapie stets kooperativ und angepasst. Alltagspraktische Dinge könne er überwiegend umsetzen. Sobald aber grössere Hindernisse auf ihn zukommen würden ( Geld pro bleme, in Frage gestellte Glaubwürdigkeit/Unterstützung, Verlust der Stelle) enge sich sein Blick ein . Er gerate in eine ausgeprägte, andauernde Position von Rat- und Hilf losigkeit, Verzweiflung und zeige eine paranoide Verarbeitung (die IV wolle ihn in den Tod treiben, hinter der kürzlichen Entlassung würden bösartige Absichten stecken/negative Rückmeldungen des Arbeitgebers könn ten nur un genügend nachvollzogen werden etc.), verbunden mit einem hohen Leidens druck ( Urk. 11/218/1).
Aufgrund des Verlaufs mit Wied eraufnahme der Arbeit per 1. Juli 2020 mit Lohnabstufung und sofortiger Entlassung per 1 6. Dezember 2020 sowie den (z. T. diskrepanten) Wahrnehmungen des Beschwerdeführers und seines Arbeit gebers habe entgegen der Meinung der IV keine ausreichende und nachhaltige Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Dies sowohl in der angestammten Tätigkeit als Gipser als auch in einer 100%igen, angepassten Tätigkeit (Hilfs arbeit) nicht . Seit dem 1 6. Dezember 2020 bestehe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gipser oder Vergleichbares sei mittelfristig nicht zu erwarten. In einer ange passten Tätigkeit (wie z. B. Hilfsarbeiter/ Magaziner ) sei medizinisch - ein guter Ver lauf vorausgesetzt - innert einigen Wochen eine Teilarbeitsfähigkeit von vorerst ca. 50 % möglich ( Urk. 11/218/3). 5 . 5 .1
Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit aufgrund von psy chischen Krankheiten geltend macht (Urk. 1 S. 9-10 ). Den Akten sind - zumindest im vorliegenden zu prüfenden Zeitraum ab 1. Okto ber 2017 (Urk. 2) - keine soma tische n Einschränkungen mit Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (vgl. dazu ins beson dere die medizinische Anamnese der dipl. Ärztin K.___ , praktische Ärztin, für verkeh rsmedizinische Gutachten des E.___ vom 13. Oktober 2020, Urk. 11/211/4). Es ist somit auch nicht zu bean standen, dass die Beschwerde gegnerin im Revisionsverfahren nur ein psychiatrisch-neur o psychologisches Gutachten (vgl. Urk. 11/176) eingeholt hat.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich der psychische Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers und/oder dessen Arbeitsfähigkeit seit der rück wirkenden Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Novem ber 2013 mit den Verfügungen vom Verfügungen vom 28. Februar und 2. Juni 2017 (Urk. 11/99, Urk. 11/101) derart verbessert hat, dass er ab dem 1. Oktober 2017 kein en Anspruch auf eine Invalidenrente mehr hat. 5 .2 5 .2.1
Das von der Beschwerdegegnerin
im Revisionsverfahren eingeholte
psychia t risch-neuro psycho logische
Y.___ - Gutachten vom 31. Dezember 2019 erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anfor de rungen
(E.
2 . 7 .1 ).
Zu de m
bei den Akten befindlichen Observations material der Zürich Versicherungs-Gesell schaft AG
- welches den Beschwerde führer unter anderem im Oktober 2017 auf einer Ferienreise im Aus land zeigt ( vgl.
Urk. 11/138/8,
Urk. 12/2) - hielten die
Y.___ - Gutachter fest, d ass dieses eine äusserst geringe Aussagekraft habe. Auch eine schwere psychiatrische Er kran kung schliesse eine Reisefähigkeit in Begleitung der Familie innerhalb des als sicher erlebten fami liären Umfeldes nicht aus. Da das Observations material aber bis auf eine Aus nahme ohnehin nur den Zeitraum ab Oktober 2017 bis Mitte 2018 betreffe und der Beschwerdeführer gerade in diesem Zeit raum anam nes tisch deutlich ge bes sert gewesen sei, gebe es logischerweise aber auch keinen Widerspruch zwi schen dem Observations material und ihrer gut achterlichen Einschätzung (Urk. 11/176/8).
Dr. G.___ hat sodann die von der Beschwerd egegnerin beigezogenen Facebook -Bilder (Urk. 11/143) mit dem Beschwerdeführer besprochen ( Urk. 11/176/25). Dazu hielt Dr. G.___ fest, dass der Beschwerdeführer jedes Bild situativ, inhaltlich und bezüglich Zeitgitter richtig zuordnen könne ( Urk. 11/176/25). Alsdann spricht
die von der Beschwerdegegnerin im vor lie genden Verfahren einge reichte Dokumentation ( Urk. 12/1) dafür, dass der Beschwerdeführer
in der Zeit periode von Okto ber 2017 bis Oktober 2021 ( Urk. 12/1) dazu fähig war, sich auf der Social -Media-Plattform Facebook aus zudrücken und dieses Kommunikationsmittel auch rege nutz t e . Auf Facebook hatte der Beschwerde führer am 6. Oktober 2021 673 «Freunde» (Urk. 12/1 S. 3). 5 .2.2
Hinsichtlich der vorliegend zu prüfenden mögliche n Verbesserung des Gesund heitszustands des Beschwerdeführers ab Oktober 2017
fällt
besonders ins Gewicht , dass der Beschwerdeführer mit Dr. G.___ sowohl im Jahr 2016 als auch im Jahr 2019 vom selben psychia trischen Gutachter untersucht wurde. Dies ermöglichte es Dr. G.___ , seine durch die persönliche n Untersuchungen des Beschwerdeführers erhoben Befunde zu ver gleichen . Bei seiner Untersuchung des Beschwerdeführers vom 11. August 2016 ( Urk. 11/84/63) und bei derjenigen vom 8. Oktober 2019 ( Urk. 11/176/18) erhob Dr. G.___
jeweils den psycho pathologischen Befund ( Urk. 11/84/68-69 , Urk. 11/176/26 ) sowie die Funktionsstörungen mit Hilfe der Mini-ICF-APP
( Urk. 11/84/69,
Urk. 11/176/27-28) . Dies ergänzte er jeweils durch eine Verhaltensbeobachtung ( Urk. 11/84/68 , Urk.
11/176/25-26 ), Labor untersuchungen (Urk.
11/84/71 , Urk.
11/ 176/27 ) und fremd anamnestische Aus künfte der Ehefrau des Beschwer deführers (Urk.
11/83/67 -68 , Urk.
11/176/28 ). Bei der Untersuchung vom 11. August 2016 ( Urk. 11/84/63) führte Dr. G.___ überdies psycho metrische Testungen ( Urk. 11/84/70-71) durch
und setzte
sich mit den Aspekte n der Persönlichkeit des Beschwerdeführers auseinander ( Urk. 11/84/69) .
Der Vergleich dieser Befunde ergibt, dass die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters, wonach sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit 11. August 2016 ( Urk. 11/84/63) verbessert hat (E. 4.2.4 .2) , begründet ist. Ins Auge sticht insbesondere die überaus deutliche Verbesserung der funktionel le n Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers ( Urk. 11/84/69, Urk. 11/176/27-28,
vgl. zur Ver wendung der Mini-ICF-APP als Vergleichs in stru ment im gutachter lichen Betrieb: Urteil des Bundesgerichts 9C_157/2019 vom
28. Oktober 2019 E. 4.3) . Ein strukturiertes Beweisverfahren ist hier nicht nötig. 5 .2.3
Es ist daher folgerichtig, dass die vom Gutachter festgestellte Verbesserung der Befunde und der funktionellen Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers sich auch in einer Steigerung seiner Arbeitsfähigkeit niedergeschlagen
haben muss . Gemäss Dr. G.___ erfolgte diese Steigerung stufenweise: Laut seiner Einschät zung war der Beschwerdeführer ab etwa August 2017 zu 30 % und ab Oktober 2017 zu 70 % arbeitsfähig (E.
4.2.4.2 ). Zwar ist für die Dauer der Hospitalis a tion des Beschwerdeführers in der A.___
AG vom 10. April bis zum 17. Mai 2019 (E. 4 .2.3)
dann wieder von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerde führers auszugehen. Dies wurde aber auch vom Gutachter erkannt. Er sprach in diesem Zusam men hang von einer kurzzeitigen Verschlechterung mit aufge ho bener Arbeits fähig keit bei Hospitalisation im April/Mai 2019 wegen Dekom pensation bei Sistie rung der Rente ( E. 4.2. 4 .2 ). Weil diese V er schlech te rung weniger als drei Monate gedauert hat, ist sie in revisions recht licher Hin sicht jedoch nicht zu beacht en (Art.
88a Abs. 2
IVV). Alsdann war (spätestens) bei der Untersuchung durch Dr. G.___ a us rein fachpsychiatrischer Sicht keine rele vante Einschränkung der Arbeits fähigkeit mehr nachweisbar (E. 4.2.4.3 ). In der Folge mag während der erneuten Hospitalisation
vom 6. bis 17. März 2020 (E. 4.2.5 ) für diesen Zeitraum wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen haben . Diesbezüglich gilt ebenfalls das zur Hospitalisation vom 10. April bis zum 17. Mai 2019 Gesagte , zumal der Beschwerdeführer in der Folge am 1. Juli 2020 eine Vollzeitstelle antrat.
5.2.4
Wird
sodann die Beurteilung von Dr. G.___ mit den übrigen Akten verglichen, so erweist diese nicht zuletzt deswegen als plausibel, weil auch
Dr. B.___
ab ca. Frühjahr 2017 eine Verbesserung im Sinne einer gewissen psychischen Ent spannung fest ge stellt hat ( Urk. 11/138/9) . Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab am 8. Oktober 2019 (Urk. 11/176/18) gegenüber Dr. G.___ an, dass es ihr em Ehemann seit 2017 insgesamt deutlich besser gehen würde (Urk.
11/176/28).
Es kann aber nicht gesagt werden,
dass der behandelnde Psychiater in seiner Stellungnahme vom
23. März 2020 die Feststellung des Gutachter s, wonach keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr best ehe , als zutreffend ansah .
Dr. B.___ seinerseits ging von einer nach wie vor bestehenden deutlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers aus ( Urk. 11/187/1), befürwortete Inte grationsmassnahmen in der Form einer Potentialabklärung oder eines Belas tungstrainings ( Urk. 11/187/2) und erklärte dazu, er werde diese Mass nahmen nach Kräften unterstützen ( Urk. 11/187/5).
Se ine vom Gutachter abweichende Beurteilung lässt sich mithin mit dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungs auftrag ( vgl. BGE 124 I 170 E. 4 ) erklären . Die Tatsache allein, dass der behandelnde Psychiater zu einer vom psychiatrischen Gutachter abweichenden Ein schätzung gelangte (Urk. 11/179) , begründet demnach keine Zweifel an dieser Expertise (Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2022 vom 1 3. April 2022 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Anders wäre es dann , wenn Dr. B.___ in seinen Stellungnahmen und Berichten wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation ent sprin gende - Aspekte angeführt hätte, die bei der Begutachtung im Y.___ unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2022 vom 1 3. April 2022 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Dem ist aber nicht so. Das s
Dr. B.___ die Wahrnehmungen des
Arbeitgebers des Beschwerdeführers ,
L.___ ,
wieder gegeben hat (E. 4.2.8), ändert nichts, spricht doch alles dafür, dass der Beschwerdeführer L.___ seit Jahren kennt.
L.___
ist einziger Gesellschafter und Geschäfts führer der D.___ GmbH, welche am 3. Dezember 2009 in das Handels register des Kantons Zürich eingetragen wurde (Internet-Auszug Handels register des Kantons Zürich). Er
war vo m 1 7. Februar 1999 bis 1 3. Oktober 2009 Mitglied des Verwaltungsr ates der M.___ AG . Dieses Mandat hatte er gleichzeitig mit dem nach
wie
vor im Handelsregister als Verwaltungsra t eingetragenen N.___ inne (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich) .
Der Beschwerdeführer arbeitete vom 1 6. März 2007 bis 3 0. April 2011 ( Urk. 11/11/1) und vom 1. September 2011 bis zum Unfall vom 2 8. November 2012 als Gipser b ei der M.___ AG
( Urk. 11/11/1-2, Urk. 11/4/156). Her nach gab ihm diese Gesellschaft mehrfach Gelegenheit zum beruflichen Wiedereinstieg ( Urk. 11/32/2). Ab dem 2 5. August 2014 führte die Beschwerdegegnerin dort Integra tionsmassnahmen durch ( Urk. 11/24) . Akten kundig ist zudem, dass der Beschwerdeführer a m 1 8. Juni 2018 ein Stellen inserat der M.___ AG auf Facebook teilte ( Urk. 12/1 S. 11). Wie von Dr. B.___ im Bericht vom 2 5. Januar 2021 beschrieben , fand der Beschwerdeführer seine Arbeits s telle ab dem
1. Juli 2020 (Urk. 11/198/1 ) mithin auf grund «seiner früheren Gipserkontakte » ( Urk. 11/218/1) beziehungsweise er war dort
- de facto - bei « seiner alten Arbeit geberin » ( Vorbringen des Beschwer deführers
im vorliegenden Verfahren, Urk. 1 S. 8) angestellt. Vor diesem Hinter grund ist davon auszugehen, dass L.___ für den Beschwerdeführer aus gesagt hat. Des W eiteren
sprach Dr. B.___ in seinem Bericht vom 2 5. Januar 2021 zwar von einer aus gepräg ten Verschlechterung des Gesund heitszustandes des Beschwerdeführers (mindestens mittelgradige depressive Episode, Urk. 11/218/3). Werden aber die von Dr. B.___ in seinem Bericht vom 2 5. Januar 2021 wiedergegebenen Befunde ( Urk. 11/218/2-3) mit den jenigen verglichen, welche er für den Zeit raum vom 2 0. August bis 3. Septem ber 2018 aufgeführt hat (u. a. «wir kt mittel gradig depri miert. Subj . Schwan kend, überwiegend sehr depressiv.» , Urk. 11/136/2), so lässt sich aus den Aus führungen von Dr. B.___ bezüglich Befundlage
kein wesent licher Unterschied erkennen. A m 6. September 2018 hatte er aber noch von einer moderaten Verb esserung gesprochen (E. 4.2.2), so dass die nach seinen Ausführungen im Wesentlichen gleich gebliebenen Befunde nicht auch den Nachweis für eine Verschlechterung im Dezember 2020/Januar 2021 erbringen können .
Vor diesem Hinter grund kann aufgrund des Berichts von Dr. B.___ vom 2 5. Januar 2021 auch nicht von einer Ver schlech terung der Befunde sei t der Untersuchung bei Dr. G.___
am
8. Oktober 2019 (Urk. 11/176/18) gesprochen werden . Auf dessen Beurteilung kann mithin nach wie vor abgestellt werden.
Demnach begründen die Berichte und Stellungnahme des behandelnden Psychiaters keine Zweifel am Y.___ -Gutachten vom 31. Dezember 2019 (Urk. 11/176) . 5.2. 5
Gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom 31. Dezember 2019 (Urk. 11/176) ist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit dem 1. Oktober 2017 mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlich keit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2021 vom 2 5. November 2021 E. 5.1) erstellt. Es liegt ein Revisionsgrund vor. Gemäss den gutachter lichen Feststellungen war der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht in seiner bis herigen Tätigkeit ab 1. Oktober 2017 zu 70 % arbeitsfähig. Weil keine soma tischen Einschränkungen bestehen (vgl. E. 5.1 vorstehend), wäre der Beschwer deführer ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich in der Lage gewesen, ein rentenaus schliessendes Einkommen zu erzielen (E. 2.4). Alsdann war b ei der Unter su chung vom 8. Oktober 2019 (Urk. 11/176/18) aus rein fach psy chia t rischer Sicht keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr nachweisbar (E. 4.2. 4 .3), womit auch kein Rentenanspruch mehr besteht. 6.
Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht rückwirkend per 1. Oktober 2017 aufgehoben hat, weil der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist (E. 2.5.2-2.5.3). Dies bezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerde gegnerin den Beschwerde führer mit der Rentenzusprache mit den Verfügungen vom 28. Februar und 2. Juni 2017 (Urk. 11/99, Urk. 11/101) ausdrücklich auf seine Pflicht, ihr jede Änderung in persönlichen und wirtschaftlichen Verhält nis sen, welche den Leistungsanpruch beeinflussen kön nen, unverzüglich mit zuteilen, hingewiesen hat. Dies galt insbesondere für eine Veränderung des Gesundheitszustandes (Urk. 11/94/1). Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht (E. 3.3) bezog sich seine Meldepflicht somit keines wegs einzig auf die Veränderung der Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerde führer vermag sich so dann von der ihn treffenden Meldepflicht nicht damit zu entlasten, dass die Beschwerde gegnerin den Berichten von Dr. B.___ allenfalls selber eine Ver bes serung heraus lesen konnte. Die Meldepflicht besteht grundsätzlich unabhängig davon, wie sich Dritte verhalten. Zu prüfen bleibt, ob die Fähigkei ten und der Bildungsstand des Beschwer deführers die Verletzung der Melde pflicht zu entschulden ver mögen (E. 2.5.3). Der Beschwerdeführer wurde sowohl von den Y.___ -Gutach tern als auch vom behandelnden Psychiater Dr. B.___ als einfach strukturierte Persönlichkeit beschrieben (Urk. 11/176/5, E. 4.2.8). Dr. B.___ hat insbesondere die geringe Introspektions- und Verbalisierungs fähig keit des Beschwerdeführers hervorgehoben (E. 4.2.8). Vor diesem Hinter grund fallen die Ausführungen von Dr. B.___ entscheidend ins Gewicht, wonach er den Beschwerde führer mehrfach vom Arbeiten ab geraten habe (Urk. 11/199/2) . Überdies taxierten die Y.___ -Gutachter das Observationsmate rial an sich als von äusserst geringer Aussagekraft, da auch eine schwere psychische Erkrankung nicht eine Reisefähigkeit in Begleitung der Familie innerhalb des als sicher erlebten familiären Umfelds ausschliesse (Urk. 11/176/8). Damit wurde mit dem Observationsbericht auch nicht der Beweis erbracht, dass die Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers äusserlich derart in Erscheinung getreten ist, dass sie ihm selber - trotz Abraten seines Arztes, arbeiten zu gehen - als meldepflichtig hätte auffallen müssen.
Die Beschwerdegegnerin hat die Invalidenrente des Beschwerdeführers somit zu Unrecht aufgrund einer Meldepflichtverletzung rückwirkend per 1. Oktober 2017 aufgehoben.
7.
Demnach ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Ju l i 2021 der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilweise gutzuheissen . Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwer deführer unter Vorbehalt einer Kürzung aufgrund einer Überentschädigung nach Art. 69 Abs. 2 ATSG Anspruch auf eine ganze Rente bis Ende Juli 2022 ( Art. 88 bis
Abs. 2 Bst. a IVV) hat.
Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Juni 2021 der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ist gutzuheissen . Die angefochtene Verfügung ist ersatzlos aufzuheben. 8.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu einem Drittel (Fr. 333.--) dem Beschwerdeführer und zu zwei Dritteln ( Fr. 667.--) der Beschwerdegegne rin aufzu erlegen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung, die mangels Einreichung einer Kosten note ermessensweise auf Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bemessen ist. Das Gericht beschliesst: 1.
Der Prozess Nr. IV.2021.00521 in Sachen X.___ gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2021.00440 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. 2.
Der Prozess Nr. IV.2021.00521 wird als dadurch erledigt abgeschrieben. Das Gericht erkennt: 1.
1.1
Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Juni 2021 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente bis Ende Juli 2022 hat. 1.2
Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juli 2021 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird ersatzlos aufgehoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer zu einem Drittel (Fr. 333.--) und der Beschwerdegegnerin zu zwei Dritteln (Fr. 667.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Bolzli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher