Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1980, meldete sich am 14. November 2005 unter Hinweis auf Schulter- und Nackenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 10 /3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügungen vom 2. und 20. November 2007 (Urk. 10/46; Urk. 10 /53) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab Januar 2006 zu (vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 10 /43). 1.2
Im Rahmen einer im September 2008 eingeleite ten Rentenrevision (vgl. Urk. 10 /57) holte die IV-Stelle unter anderem ein rheumatologisch-psychiatri sches Gutachten ein, das am 1. Septemb er 2009 erstattet wurde (Urk. 10 /68/19-54). Mit Verfüg ung vom 5. Februar 2010 (Urk. 10 /86 = Urk. 10/192/11-14) hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete ganze Rente auf. 1.3
Der Versicherte meldete sich am 4. November 2015 unter Hinweis auf Rück beschwerden und eine Diskushernie erneut bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 10 /119). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbli che Situation ab . M it Verfüg ung vom 30. Januar 2018 (Urk. 10/190 = Urk. 10/192/6-8) verneinte die IV-Stelle einen Rentenan spruch. Die vom Versi cherten dagegen am 2. März 2018 erhobene Beschwerde (Urk. 10/192/3-5)
wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 12. Juli 2019 (Prozess-Nr. IV.2018.00224, Urk. 10/195) ab. Auf die dagegen am 9. September 2019 erhobene Beschwerde (Urk. 10/196/2-7) trat das Bundesgericht mit Urteil vom 19. September 2019 (Urk. 10/197) nicht ein. 1.4
Am 30. Juni 2020 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Rücken-, Nacken- und Kopfbeschwerden sowie einer psychischen Erkrankung erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/206). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Mit Vorbescheid vom 11. August 2020 (Urk. 10/209) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, auf sein Leistungsbegehren nicht einzutreten. Dagegen erhob der Versicherte Einwände (Urk. 10/216). Nach der Prüfung des Einwands trat die IV-Stelle auf das Gesuch ein und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/221; Urk. 10/224) m it Verfügung vom 2. Juni 2021 (Urk. 10/227 = Urk. 2) einen Rentenanspruch. 2.
Der Versicherte erhob am 2. Juli 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Juni 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zum Neuentscheid über den Anspruch auf eine Invalidenrente an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts vertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1, Ziff. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2021 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 9. September 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisi onsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicher ten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invali dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351 /2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 5
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . 1.6
Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Auf gabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätig keiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406 /2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Ein holung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stel lungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142
V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen damit, dass keine wesentlichen Befundänderungen vorlägen. Eine Verschlechterung sei nicht aus gewiesen und eine erhebliche Einschränkung sei nicht ersichtlich. Bei den vom Beschwerdeführer geschilderten D epersonali sations- und D erealisationser l e ben
handle es sich um einzelne Symptome und um keine Erkrankung, so werde kein Depersonalisations- und Derealisationssyndrom nach ICD-10 F48.1 diagnosti ziert. Aus dem vom Beschwerdeführer geschilderten Depersonalisations- und Derealisationserleben sei keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheits zustands abzuleiten (S. 2).
2.2
Der Beschwerdeführer
machte demgegenüber im Wesentlichen geltend (Urk. 1), dass es sich bei den Derealisations
- und Depersonalisationserleben nicht um eine
vorübergehende Verschlechterung, sondern um eine anhaltende, seit 2018 invalidisierende neu hinzugekommene Symptomatik handle. Es liege ein neuer psy chischer Gesundheitsschaden vor, der voraussichtlich die Arbeitsfähigkeit zusätz lich beeinträchtige. Damit habe sich das psychische Zustandsbild wesent lich ver schlechtert. Die Beschwerdegegnerin sei ihrer Abklärungspflicht nicht nachge komm en und d ie blosse Aktenbeurteilung durch den RAD vermöge
nicht zu über zeugen. Es dränge sich somit eine psychiatrische Begutachtung auf (S. 4 ff. Ziff. 4 ff.). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 9) hielt die Beschwerdegegnerin an der angefochtenen Verfügung fest und führte ergänzend aus, dass die RAD-Stellung nahme die rechtlichen Anf orderungen erfülle, um vollen Beweiswert zu bean spruchen. Der RAD habe sich mit dem neuen Arztbericht und den Vorakten auseinandergesetzt und die Beurteilung der gesundheitlichen Einschränkungen und der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar begründet. Dementsprechend bestehe aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen und in jeglicher anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung könne auf weitere Abklärungen beziehungsweise von einem psychiatrischen Gutachten abgesehen werden (S. 2). 2.4
S trittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich sein Gesundheitszustand seit der letzten mate riellen Prüfung wesentlich verändert hat (vgl. vorstehend E. 1.4-1.5). Mit der letz te n in Rechtskraft erwachsene n Verfügung vom 30. Januar 2018 (Urk. 10/190 = Urk. 10/192/6-8) wurde ein Rentenanspruch verneint, da keine wesentliche Ver änderung seit der Rentenaufhebung mittels Verfügung vom 5. Februar 2010 (Urk. 10/86 = Urk. 10/192/11-14) eingetreten war (vgl. nachstehend E. 4.14). Zu vergleichen ist deshalb der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenaufhebung im Jahr 2010
mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2021 (Urk. 2) zugrunde lag. 3.
3.1
Die Zusprache einer ganzen Rente ab Januar 2006 mit Verfügungen vom
2. und 20. November 2007 (Urk. 10/46; Urk. 10 /53) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % erfolgte aufgrund de r Diagnosen einer schweren depressiven Episode (ICD 10 F32.2), einer Agoraphobie mit Panikstörung und sozialer Phobie (ICD-10 F40.01), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und einem cervico-thorakospondylogenen Syndrom rechts sowie lumbospondyloge nen Syndrom rechts bei Fehlhaltung und degenerativen Veränderungen mit Status nach Diskushernie L4 / L 5 . Der Beschwerdeführer wurde seit dem Jahr 2005 als zu 100 % arbeitsunfähig sowohl in der angestammten als auch in einer ange passten Tätigkeit erachtet (vgl. Urk. 10 /36; Urk. 10 /43).
3.2
3.2.1
Der mit Verf ügung vom 5. Februar 2010 (Urk. 10 /86 = Urk. 10/192/11-14) erfolgten Auf hebung der bisher ausgerichteten ganzen Rente lag im Wesentlichen das rheu matologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___, Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, und von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. September 2009 (Urk. 10 /68/19-54) zugrunde (vgl. Urk. 10/71 S. 4; Urk. 10/85 S. 4).
Die Gutachter nannten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29 Ziff. 5.1). Zudem nannten sie die folgenden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29 Ziff. 5.2): - Verdacht auf Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) - Angaben von thorakalen und lumbalen Schmerzen mit/bei - Rundrücken mit entsprechender leichter Einschränkung der Beweglich keit, aber sonst fehlenden klinischen Befunden - radiomorphologisch Dehydratation der untersten zwei Bandscheiben im Sinne einer Protrusion
L4 /5 und L5 / S1 - sicheren Zeichen für Ausgestaltung
Aus somatischer Sicht würden Beschwerden thorakal und lumbal geschildert, dies bestehend seit Jahren (S. 29 Ziff. 6.1.2). Der rheumatologische Gutachter führte in seinem Teilgutachten diesbezüglich aus, dass es zusammenfassend möglich sei, die Beschwerden als thorako
- und lumbovertebrales Syndrom zu bezeichnen, wie vom Hausarzt getätigt. Viel treffender sei jedoch die Bezeichnung «Angaben von Beschwerden thorakal und lumbal bei klinisch normalen Befunden», das heisse, es bestünden keine wesentlichen Bewegungseinschränkungen mit auch deutli chen Hinweisen für eine psychogene Ausgestaltung. Erwähnenswert sei, dass ein MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 31. August 2007 vorliege, das leichte Dege nerationen zweier Bandscheibenräume zeige, hingegen keine wesentliche Dis kushernie, sondern Diskopathien im Sinne von Protrusionen, was einem alters entsprechend normalen Befund entspreche. Protrusionen seien etwas All täg liches und kämen
bei 30 % bis 50 % der gesunden Normalbevölkerung auch in diesem Alter vor. Es sei nicht von einem Krankheitswert dieser Befunde aus zugehen. Deutlich auffällig sei ein sogenanntes «pain behaviour », der Beschwer de führer manifestiere hier und heute seine Beschwerden in erheblichem Ausmass, dies klar diskrepant zu den Befunden. Auch wirke er uninteressiert, die Unter su chung scheine ihn hier doch erheblich zu langweilen. Er präsentiere sich hier zum Teil erheblichst bedeckt (S. 14 f. Ziff. 3.5). Der Beschwerdeführer sei Betriebs mitarbei ter und Lagerist sowie im Kundenservice tätig gewesen. Für diese Tätig keiten be stehe aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 3.6). Er sei in jeglicher Männerarbeit voll arbeitsfähig, auch körperliche Schwerarbeiten seien ihm zumutbar (S. 15 Ziff. 3.7). Die heutige Beurteilung habe seit Jahren Gültigkeit (S. 15 Ziff. 3.8).
In psychiatrischer Hinsicht könne lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt werden (S. 30 Ziff. 6.1.2). Der psychiatrische Gutachter führte in seinem Teil gutach ten diesbezüglich aus, dass die objektive Beurteilung nicht erlaube, eine psychi atrische Diagnose zu stellen. Weder gebe es genügend objektive Hinweise für eine Angststörung, womit auch die phobischen Störungen impliziert seien, noch gebe es genügend objektive Hinweise für eine depressive Störung. Vor dem Hinter grund des auffälligen Verhaltens des Beschwerdeführers in der hiesigen Untersu chung könne auch keine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden, da eine solche vollumfänglich bewusstseinsfernen Mechanismen unter worfen sein müsse, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei. Die Ver dachtsdiagnose ei ner Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) ergebe sich einzig aus den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und müsse daher als Verdachtsdi agnose aufgeführt werden (S. 27 Ziff. 4.5). Zu den Funktionsfähig keiten aus psy chiatrischer Sicht sei zu sagen, dass diese nicht beeinträchtigt seien. Es sei noch mals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich durchwegs von einer höchst dysfunktionalen Seite beschrieben habe. Das äussere Erschei nungsbild des Beschwerdeführers aber zeige keinerlei dieser zu erwartenden Beeinträchtigun gen. Auch sämtliche anderen objektiven Parameter, die sehr gut herangezogen werden könnten, um die innerpsychische Vitalität aus objektiver Sicht zu vali dieren, zeigten vollständige Normalbefunde: Psychomotorik, Aspekte der Sprach motorik, formales Denken, kognitive Leistungen und Affektivität seien in der Bandbreite der Norm ausgefallen. So ergebe sich auch betreffend die Funktions fähigkeiten ein höchst diskrepantes Bild zwischen den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und den objektiven Untersuchungsbefunden (S. 28 Ziff. 4.5). Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit sowie in einer Ver weistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 28 Ziff. 4.6-4.7).
Die Gutachter kamen daher zum Schluss, dass aus gesamtmedizinischer Sicht in der angestammten Tätigkeit sowie in einer Verweistätigkeit eine volle Arbeitsfä higkeit bestehe (S. 30 Ziff. 6.2.3, S. 31 Ziff. 6.3.3). Zudem führten sie aus, dass sich aus rheumatologischer Sicht erhebliche Diskrepanzen zwischen den subjek tiven Angaben und den diskreten Befunden fänden. Es finde eine klare Verdeut lichung durch den Beschwerdeführer statt, die auf somatischer Basis nicht zu sehen sei. Auch aus psychiatrischer Sicht bestünden ganz erhebliche Diskrepan zen (S. 35 f. Ziff.6.8). 3.2.2
In der rechtskräftigen Verfügung vom 5. Februar 2010 (Urk. 13/86 = Urk. 3/1) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass keine Diagnosen vorlägen, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkten. Der Beschwerdeführer sei sowohl in der angestammten Tätigkeit als Betriebsangestellter als auch in jeder anderen Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig. Nach durchgeführtem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 %, weshalb die bisher ausgerichtete ganze Rente auf ge hoben werde (S. 2 f.). 4.
4.1
Der rechtskräftigen rentenverneinenden Verfügung vom 30. Januar 2018 (Urk. 10/190 = Urk. 10/192/6-8) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Berichte zugrunde. 4.2
Dr. A.___, Chiropraktor, führte in seinem Beric ht vom 25. Februar 2016 (Urk. 10 /134/1-5) aus, dass er den Beschwerdeführer seit Mai 2015 behandle (Ziff. 1.2), und nannte eine Lumboischialgie links bei Diskushernie L4 /5 und L5 / S1
mit Wurzelreizung L5 links als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Ziff. 1.1). In der angestammten Tätigkeit als Portier bestehe seit Mai 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Momentan sei ihm kaum eine andere Tä tigkeit zumutbar (Ziff. 1.7). 4.3
Die Ärzte des B.___, Klinik für Rheumatologie, nannten in ihrem B ericht vom 5. Juli 2016 (Urk. 10 /136/11-14) folgende Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, intermittierend lumboradikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom L5 links, Erstdiagnose April 2015 - MRI der LWS vom 2 0. April 2016: Diskusprotrusion
L4 /5 medial mehr nach links mit Reizung L5 links möglich, Diskusprotrusion
L5 / S1 paramedian rechts mit Kontakt zu S1 beidseits, keine Kompression, keine zentrale Spinalkanalstenose - MRI der LWS vom 1 6. Juni 2015: mediane, nach paramedian links aus laufende Diskushernie mit Tangierung der Nervenwurzel L5
rezessal links, mittelgradige Spinalkanalstenose durch die Diskushernie
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Paketbote sei von ihnen bislang nie eine
Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, obwohl diese gegeben sei (Ziff. 1.6). Ein schränkungen am Arbeitsplatz beträfen die körperliche Belastungsfähigkeit auf grund der Diskushernie. Bis zur Genesung der Grunderkrankung bestehe eine Ein schränkung der Traglast auf 5 kg. Weiter sollte die ausgeübte Tätigkeit eine wech selseitige Belastung erlauben und Zwangshaltungen sollten vermieden werden. Längeres Sitze n sei ausgeschlossen. Nach nun längerer Arbeitsabstinenz sei es sinnvoll, initial ein reduziertes Pensum von 50 % anzustreben, das im Verlauf nach Massgabe der Beschwerden gesteigert werden sollte (Ziff. 1.7). Ein Wieder einstieg ins Arbeitsleben müsse entsprechend der Beschwerden in einer nächsten Konsultation beurteilt werden (Ziff. 1.9). 4.4
Die Ärzte des B.___, Klinik für Rheumatologie, berichteten in ihrem Austrittsbe richt vom 30. September 2016 (Urk. 10 /150/7-11 = Urk. 10 /155/2-6) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 2 1. bis am 29. September 2016 in der Klinik und nannten folgende
– hier verkürzt aufgeführte – Diagnosen (S. 1): - lumboradikuläre s Reiz-/sensible s Ausfallsyndrom L5 links - neu Elektroneuromyographie (ENMG) vom September 2016: in der Zusammenschau seien die neurografischen Befunde formal vereinbar mit einer L5 -Läsion links, Untersuchung vorzeitig auf Wunsch des Beschwerdeführers abgebrochen - Verdacht auf eine entzündliche ZNS -Erkrankung (Erstmanifestation August 2016)
Der Beschwerdeführer sei zur stationären Aufnahme aus dem Ambulatorium zur stationären Schmerztherapie bei persistierendem Reizsyndrom L5 links und sekundärer Ausdehnung der Schmerzen zugewiesen worden. Zudem sei seit August 2016 eine unklare, entzündliche ZNS -Erkrankung beschrieben worden, welche in neurologischer Abklärung sei (S. 2 oben). Ein psychiatrisches Konsil habe am 22. September 2016 stattgefunden. Bei Agoraphobie mit Panikstörung und re zidivierenden depressiven Störungen sei vom Beschwerdeführer eine ambu lante Nachbehandlung oder eine medikamentöse Einstellung abgelehnt worden. Im Verlauf der Hospitalisation habe der Beschwerdeführer jedoch die schlaffördernde und schmerzdistanzierende Therapie mit Trittico akzeptiert, die am 2 8. September 2016 begonnen worden sei (S. 2 unten). Bis zur neurologischen Verlaufskontrolle am 25. Oktober 2016 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Mitte). 4.5
Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, berichtete am 2. November 2016 über die am 28. Oktober 2016 durch geführte vertrauen särztliche Untersuchung (Urk. 10 /148/6-9) und führte aus, dass ein komplexes neurologisches Ausfallmuster und Schmerzsyndrom bestehe, dass vorläufig nicht geklärt sei, mit konstanten und reproduzierbaren Befunden. Es seien weitere Abklärungen notwendig. Vorläufig sei eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit für die belastende Tätigkeit in der Paketpostzustellung ausgewiesen (S. 3 f.). 4.6
Die Ärzte des B.___, Klinik für Neurologie, berichteten am 19. Januar 2017 über die N euroimmunologie-Sprechstunde (Urk. 10 /156) und nannten folgende
– hier verkürzt aufgeführten –
Hauptdiagnosen (S. 1): - multiple T2-hyperintense Marklagerläsionen (Erstmanifestation August 2016) - Ätiologie: offen, differentialdiagnostisch vaskulär - MRT
des Schädel s
vom 3 0. Dezember 2016: Verdacht auf eine chroni sche entzündliche ZNS -Erkrankung, differentialdiagnostisch auch Vaskulitis, Kollagenose - lumboradikuläres Reiz-/sensibles Ausfallsyndrom L5 Links
Das am 30. Dezember 2016 durchgeführte MRI des Schädels habe mehrere peri ventrikuläre Marklagerläsionen gezeigt. Die Progredienz sei jedoch bei einge schränkter Vergleichbarkeit als fraglich bewertet worden. In Zusammenschau der vorliegenden Untersuchungen könne aktuell eine chronische ZNS -Erkrankung aus geschlossen werden, sodass von weiteren diagnostischen und therapeutischen Massnahmen abgesehen worden sei. Differentialdiagnostisch komme eine vasku läre Genese der vorhandenen Läsionen in Frage. Weitere Kontrollen im Rahmen der neuroimmunologischen Sprechstunde seien derzeit nicht geplant (S. 4 Mitte). 4.7
Eine Ärztin des B.___, Klinik für Neurologie, nannte in ihrem Bericht vom 15. Feb ruar 2017 (Urk. 10 /153/1-5) multiple T2-hyperintense Marklagerläsionen (unkla rer Genese, differentialdiagnostisch vaskulär) sowie ein lumboradikuläres Reiz-/sensibles Ausfallsyndrom L5
l inks als Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Die Arbeitsfähigkeit könne sie nicht beurteilen (Ziff. 1.6-1.7). 4 .8
In ihrem B ericht vom 3. März 2017 (Urk. 10 /155/9-10) berichteten die Ärzte des B.___, Klinik für Rheumatologie, über die ambulanten Verlaufskontrollen und nannten folgende
– verkürzt aufgeführten –
Diagnosen (S. 1 f.): - lumboradikuläres Reiz-/sensibles Ausfallsyndrom L5 links - neu MRI der ganze n Wirbelsäule vom Dezember 2016: regelhafter Befund des Myelon, geringe degenerative Veränderungen an HWS und LWS, bei Nachweis einer medio-links-lateralen Bandscheibenprotru sion in Höhe LWK4 /5 sei eine Kompromittierung der linksseitigen L5 -Wurzel möglich - multiple T2-hyperintense Marklagerläsionen (Erstmanifestation August 2016) - Agoraphobie mit Panikstörung und rezidivierende depressive Störungen (Erstdiagnose September 2016)
Im Dezember 2016 sei ein MRI der spinalen Achse erfolgt, wo sich keine neuen Aspekte gezeigt hätten, insbesondere keine entzündlichen Veränderungen, eine andere neuronale Reizung oder demyelinisierende Läsionen. Im Dezember 2016 sei ein MRI des Schädels erfolgt. Die multiplen T2-hyperintensen Marklagerläsi onen seien in der Neuroimmunologie-Sprechstunde am 20. Januar 2017 mit dem
Beschwerdeführer besprochen und als nicht verdächtig für eine entzünd li che/immunologische Ätiologie be urteilt worden . Aus rheumatologischer Sicht seien diesbezüglich weitere laborchemische Abklärun gen durchgeführt worden, wo sich weiterhin keine Entzündungsaktivität und ne gative Antikörper sowie kein Komplementverbrauch gezeigt habe. Zusammenge fasst sei aktuell eine rheu matologische Ursache im Sinne einer Kollagenose oder Vaskulitis ausgeschlossen (S. 2 Mitte).
Es seien keine weiteren rheumatologischen Verlaufskontrollen vorgesehen. Die Möglichkeit einer epiduralen Infiltration L5 / S1 sei mehrmals mit dem Beschwer deführer besprochen und bisher immer abgelehnt worden. Zudem bestehe der Verdacht auf eine Somatisierungsstörung. Der Beschwerdeführer zeige für diesen Erklärungsansatz der Problematik wenig Einsicht, die schmerzdistanzierende Behandlung mit Trittico sei selbständig gestoppt worden und es bestehe aktuell keine Bereitschaft für eine weitere schmerzdistanzierende Behandlung (S. 2 unten). 4.9
Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in seiner Stellun gnahme vom 8. Juni 2017 (Urk. 10 /161/5-6) aus, dass sämtliche aufgrund der Klagen seit dem Jahr 2010 durch geführten elaborierten medizinischen Ab klärungen keine neue länger dauernde Erkrankung habe zutage fördern können. Es sei die lumbale Bandschei benproblematik mit sensibler L5 -Symptomatik be stätigt worden (MRI April 2016, ENMG September 2016). Im Rahmen einer transienten faciobrachiocruralen
Hemi symptomatik seien hypertensive Markla geläsionen im Hirn gefunden worden (August 2016), ein länger dauerndes klini sches Korrelat sei nicht gesehen worden. Auch eine entzündliche ZNS -Erkrankung sei ausgeschlossen worden. Zudem sei die psychische Situation seit dem Jahr 2010 unverändert. Somit liege keine längerdauernde Änderung des Ge sundheitszustands und der Arbeitsfähig keit seit dem Jahr 2010 vor. 4.10
Ein Arzt des E.___ führte in seinem Beric ht vom 19. Oktober 2017 (Urk. 10 /178) aus, dass der Beschwerdeführer für zwei Vor gespräche am 23. September und am 19. Oktober 2017 bei ihnen gewesen sei und dass er aufgrund de r Informationen des Beschwerdeführers berichte. Dabei nannte er folgende Diagnosen (S. 1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - spezifische isolierte Phobie (ICD-10 F40.2) - Verdacht auf Zwangsstörung, differentialdiagnostisch zwanghafte Anteile - chronische Kopfschmerzen - Status nach Panikstörung 2008-2010 - lumbovertebrales Schmerzsyndrom - multiple T2-hyperintense Marklagerläsionen (Erstmanifestation August 2016)
Der Beschwerdeführer beklage, seit 2015 unter LWS-Schmerzen ausstrahlend ins linke Bein zu leiden (S. 2 oben). Als Behandlungsziel form ul iere der Beschwerde führer, die Depression zu reduzieren. Seit dem 1. April 2015 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4).
4.11
Die Ärzte des F.___ berichteten am 20. November 2017 über die interdisziplinäre Schmerzbehandlung des Beschwer deführer s (Urk. 10 /185) und nannten dabei folgende – hier verkürzt aufgeführ ten – Diagnosen (S. 1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - spezifische isolierte Phobie (ICD-10 F40.2) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Verdacht auf Status nach Schädel-Hirntrauma bei Motorradunfall vom
18. September 2004 - Verdacht auf entzündliche ZNS -Erkrankung (Erstmanifestation August 2016) - lumbovertebrales Schmerzsyndrom
Der Beschwerdeführer sei seit 2005 aufgrund von zunehmenden LWS-Schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein und einer Panikstörung infolge eines Motorrad unfalls eingeschränkt und seit April 2015 zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund der körperlichen Beschwerden seien ihm körperlich schwere Tätigkeiten oder Tätig keiten mit Zwangshaltungen (auch rein sitzend) nicht mehr zuzumuten. Des Weiteren leide der Beschwerdeführer seit dem Motor r adunfall unter Panikatta cken sowie einer depressiven Störung. Aufgrund der chronischen Schmerzen, der de pressiven Störung und Angststörungen sei der Beschwerdeführer auch in einer leichten, angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 7 unten f.). 4.12
Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, führte in seinem Schreibe n vom 18. Dezember 2017 (Urk. 10 /1 87) aus, dass der Beschwerdeführer seit April 2015 an Rückenschmerzen mit Schmerzausstrahlungen ins linke Bein leide. Diese Beschwerden hätten eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit zur Folge, da die Rücken schmerzen und auch die Schmerzausstrahlungen ins linke Bein unter Belastung zunehmen würden. Es seien somit nur leichtere Arbeiten möglich und unter diesen Bedingungen sei die vorhandene Arbeitsfähigkeit auf 50 % zu schätzen. 4.13
RAD-Arzt Dr. D.___ führte in seiner Stellungna hme vom 11. Januar 2018 (Urk. 10 / 189/3) aus, in den Berichten des E.___ vom 19. Oktober 2017 (vgl. vor ste hend E. 4.10) und des F.___ vom 20. Novemb er 2017 (vgl. vorstehend E. 4.11) seien keine neuen Aspekte dargelegt worden. Es würden seit über einem Jahr widerlegte Diagnosen (z.B. entzündliche ZNS -Erkrankung) nochmals aufgeführt. Somit seien die Schlussfolgerungen nicht haltbar. Dr. G.___ habe am 18. Dezemb er 2017 (vgl. vorstehend E. 4.12) die lange bekannte Rückenprob le matik be stätigt und dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attes tiert. Bei un verändertem medizinischen Sachverhalt handle es sich hier um eine differente Bewertung der Arbeitsfähigkeit. Insgesamt lägen keine wesentlichen neuen me dizinischen Sachverhalte vor, die eine Änderung seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2017 erforderlich machen würden (vgl. vorstehend E. 4.9). 4.14
D as hiesige Gerich t kam in seinem
Urteil vom 12. Juli 2019 (Prozess-Nr. IV.2018.00224, Urk. 10/195) zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht seit der Rentenaufhebung im Jahr 2010 nicht wesentlich verändert hat. So sei weder in Bezug auf die Rückenprob lematik noch in neurologischer Hinsicht eine Verschlechterung des Gesundheits zustands des Beschwerdeführer s ausgewiesen (E. 5.1). Auch in psychiatrischer Hinsicht sei seit der Rentenaufhebung im Jahr 2010 keine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen (E. 5.2). Das Gericht kam folglich zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit der Rentenaufhebung im Jahr 2010 nicht wesentlich verändert hat, weshalb weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten aus zugehen sei (E. 5.3). 5. 5.1
Ein Arzt des E.___ berichtete
am
2. Juli 2020 (Urk. 10/2
04) über die seit 2018 laufende
Zustandsverschlechterung des Beschwerdeführers und nannte dabei folgende Diagnosen (S. 1): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Formen (ICD-10 F54.41) - chronisches cervicospondylogenes und lumbospondylogenes Schmerz syndrom - Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80) - schädlicher Gebrauch von Opioiden Tramadol und Oxycodon sowie Bezodi azepine n
Temesta (ICD-10 F10.1) - schädlicher Gebrauch von nichtabhängigkeitserzeugenden Substanzen, Anal getikum Dafalgan (ICD-10 F55.2) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) - spezifische isolierte Phobie (ICD-10 F40.2) - Verdacht auf Klaustrophobie aber auch Mysophobie und Hundephobie - akzentuierte Persönlichkeit mit än gst lich-vermeidenden und narziss tischen Zügen (ICD-10 Z73.1)
Nach einem Motorrad-Unfall im Juni 2005 habe der Beschwerdeführer aufgrund bio-psycho-sozial erklärbaren maladaptiven Bewältigungsstrategien unter ande rem ängstlich-vermeidende und narzisstische Persönlichkeitszüge, eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung mit Komorbiditäten von erheblicher Schwere und Ausprägung, namentlich einer klinisch relevanten Depression, Angststörung, Panikstörung, spezifisch isolierte Phobien, Zwangshandlungen und Störung des Sozialverhaltens entwickelt. Es bestünden Korrelationen zwischen den Erkran kungen und die Symptome liessen sich verschiedenen Erkrankungen zuordnen. Das Erkrankungsbild bestehe unverändert seit 15 Jahren trotz regelmässiger Teilnahme des Beschwerdeführers an ambulanten Psychothe rapiesitzungen. Ange sichts dieser Rigidität könne aus therapeutischer Sicht von einer Persön lichkeitsänderung gesprochen werden (S. 1 unten f.).
Seit 2018 nehme der psychische Zustand des Beschwerdeführers einen negativen Verlauf. Die hypochondrische und histrionische körperliche Selbstbeobachtung, Haltung und Klagen sowie das dazugehörige gestörte Schmerzempfinden des Beschwerdeführers hätten derart zugenommen, dass im November 2019 medika mentös habe interveniert werden müssen und Oxycodon eingeführt worden sei. Zwischen November 2019 und Mai 2019 (korrekt wohl 2020) sei es zu einem medikamentösen schädlichen Gebrauch von Opioiden und Benzodiazepinen sowie nicht abhängigkeitserzeugenden Analgetika, das heisst übermässige, teils unkontrollierte Einnahme von Tramal, Oxycodon, Temesta und Dafalgan mit somatischen (Verschlechterung der Leberwerte) und psychiatrischen (Desrealisa tions
- und Depersonalisationserleben) Folgeschäden gekommen. Als Derealisati onserleben beschreibe der Beschwerdeführer, wie sich seine Umgebung anders, unwirklich und enger fühle, wie er das Zeitgefühl v erliere oder das Gefühl bekomme, der Boden oder das Bett seien nicht mehr flach und er müsse sich irgendwo festhalten, um nicht umzufallen. Als Depersonalisationserleben beschreibe er wie er das Gefühl habe, sein Körper gehöre nicht mehr zu ihm und er sich selbst fremd und unwirklich vorkomme. Die Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aktuell in allen Lebensbereichen massiv beeinträchtigt und eingeschränkt. Es sollen kaum noch soziale Kontakte ausserhalb des engeren Familienkreises bestehen und es sei vorgekommen, dass er bis zu drei Tage in Folge am Boden liegend in der Wohnung verbracht habe. Der Beschwerdeführer beklage deutlich exazerbiert unter gehemmten Antrieb, extremer Reizbarkeit sowie Aggressivität zu leiden und fühle sich stets am Rande eines Kontroll verlustes. Das Erkrankungsbild und – ausmass sowie die
Erkrankungs dauer und – rigi dität würden für eine Persönlichkeitsänderung beziehungsweise Störung sprechen und würden auf eine negative Prognose schliessen (S. 2 unten). 5.2
Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera pie, RAD, nahm in ihrer Stellungnahme vom 8. März 2021 (Urk. 10/220/3-5) Bezug auf den Bericht des E.___ vom 2. Juli 2020 (vgl. vorstehend E. 5.1) und äusserte sich zu den gestellten Diagnosen. In Bezug auf die diagnostizierte chro nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Formen (ICD-10 F45.41) mit chronischem cervicospondylogenem und lumbospondylogenem Schmerz syndrom führte sie aus, dass eine anhaltende somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F45.4) seit 2006 unter anderem bereits in den Berichten von Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. April 2006 (vgl. Urk. 10/18) sowie von Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherpie, vom 3. Dezember 20 0 8 (vgl. Urk. 10/60) diagnostiziert worden sei, ebenso mit einem zervico-thorakospondy logenem Syndrom und lumbospondylogenen Syndrom. Diese Diagnose sei im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 1. September 2009 (vorstehend E. 3.2.1) diskut iert und ausgeschlossen worden (v gl. Urk. 10/68/19-54 S. 24 ff. Ziff. 4.5). Es liege demnach diesbezüglich keine Änderung des Gesundheitszustandes vor (S. 1 oben) .
Bezüglich der diagnostizierten Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerz syndrom (ICD-10 F62.80) führte RAD-Ärztin Dr. H.___ aus, dass eine solche Diagnose nach schwerem Verlauf psychiatrischer Krankheiten diag nostiziert werde und nur dann gestellt werden sollte, wenn Hinweise auf eine eindeutige und andauernde Veränderung in der Wahrnehmung sowie im Verhal ten und Denken bezüglich der Umwelt und der eigenen P erson vorlägen . Die Persönlichkeitsänderung sollte deutlich ausgeprägt sein und mit einem unfle xiblen und fehlangepassten Verhalten verbunden sein, das vor der pathogenen Erfahrung nicht bestanden habe. Aus dem rheumatologisch-psychiatrischen Gut achten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 1. September 2009 (vorstehend E. 3.2.1) gehe jedoch deutlich hervor, dass das unflexible und fehlangepasste Verhalten zu jenem Zeitpunkt
bereits vorgelegen habe. Die Anspruchs- und Erwartungs haltung, labile St immung, Passivität, verminderte n Interesse n, Vernachlässigung von Freizeitaktivitäten, dysphorische Stimmung, hypochondrische n Klagen und das kränkelnde Verhalten hätten bereits bestanden (vgl. Urk. 10/68/19-54 S. 20 ff. Ziff. 4.3) . Zudem sei ein fehlendes Einlassen auf Psychotherapie kein Merkmal einer Persönlichkeitsänderung. Demnach liege diesbezüglich ebenfalls keine Änderung des Gesundheitszustandes vor (S. 1 Mitte).
In Bezug auf den schädlichen Gebrauch der
Opioide Tramadol und Oxycodon sowie des Benzodiazepin s
Temesta (ICD-10 F10.1) hielt RAD-Ärztin Dr. H.___ fest,
dass laut ICD-10 ein schädlicher Gebrauch von Opioiden unter F11.1 und ein schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen unter F13.1 ver schlüsselt werden würde. Der vom E.___ gestellten Diagnose ICD-10 F10.1 schäd licher Gebrauch von Alkohol könne nicht gefolgt werden. Da es zwischen November 2019 und Mai 2020 zu m schädlichen Gebrauch von Opioiden und Benzo diazepinen gekommen sei, habe es sich um eine vorübergehende Ver schlechterung des Gesundheitszustandes gehandelt. Es sei völlig unverständlich, weshalb dem Beschwerdeführer, der von seinen Behandlern als hypochondrisch und histrionisch beschrieben werde und der ein gestörtes Schmerzempfinden habe, ausserhalb der dafür vorgesehen Indikation Benzodiazepine und Opioide verabreicht worden sei. Ihm sei zudem derart Zugang zu den Medikamenten gewährt worden, dass eine übermässige und teils unkontrollierte Einnahme habe erfolgen können. Die beschriebene Symptomatik der Derealisations
- und Deper sonalisation als Folge der unkontrollierten Einnahmen dieser Medikamente als vorübergehende Reaktion auf die Überdosierung sei nicht verwunderlich. Der Gebrauch von Benzodiazepinen sei lange bekannt und habe bereits zum Zeit punkt der Begutachtung im 2009 vorgelegen (vgl. Urk. 10/68/19-54 S. 19 Ziff. 4.2, S. 23 Ziff. 4.3) . Von November 2019 bis Mai 2020 habe somit eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustands vorgelegen, insge samt liege keine Änderung des Gesundheitszustands vor (S. 1 unten f.).
Bezüglich des schädlichen Gebrauchs von nicht abhängigkeitserzeugenden Substanzen, Analgetikum Dafalgan (ICD-10 F55.2),
legte RAD-Ärztin Dr. H.___ dar, dass für die Diagnose eines schädlichen Gebrauchs nach ICD 10 ein deutlicher Nachweis vorliegen sollte, dass der Substanzgebrauch für die körperlichen oder psychischen Schäden verantwortlich sei. Eine «Verschlech te rung der Leberwerte» sei nicht ausreichend, da nicht klar sei, wodurch und inwie fern sich die Leberwerte verschlechtert hätten. Der Diagnose könne daher nicht gefolgt werden. Der Gebrauch von Dafalgan sei zudem lange bekannt und habe zum Zeitpunkt der Begutachtung im 2009 bereits vorgelegen (vgl. Urk. 10/68/19-54 S. 11 Ziff. 3.1.6) . Demnach liege diesbezüglich ebenfalls keine Änderung des Gesundheitszustands vor (S. 2 unten).
In Bezug auf die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), führte RAD-Ärztin Dr. H.___ aus, dass diese Diagnose im Bericht des E.___
vom 2. Juli 2020 (vgl. vorstehend E. 5.1) nicht unter dem Absatz «Verschlechterung seit 2018» aufgeführt worden sei. Unter anderem sei bereits im Bericht von Dr. J.___ vom 3. Dezember 20 0 8 (vgl. Urk. 10/60) eine seit Oktober 2007 bestehende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), aufgeführt worden. Diese Diagnose sei ebenfalls im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 1. September 2009 (vorstehend E. 3.2.1) diskutiert und ausgeschlossen worden (vgl. Urk. 10/68/19-54 S. 24 ff. Ziff. 4.5). Es liege demnach diesbezüglich keine Änderung des Gesundheitszustands vor (S. 2 unten f.) .
Zudem hielt RAD-Ärztin Dr. H.___ fest, dass die diagnostizierte Agorapho bie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) im Bericht des E.___ vom 2. Juli 2020 (vgl. vorstehend E. 5.1) ebenfalls nicht unter dem Absatz «Verschlechterung seit 2018» aufgeführt worden sei. Die Panikstörung sei vom Beschwerdeführer bereits seit 2008 vorgebracht worden und sei im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 1. September 2009 als Verdachtsdiagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgeführt worden (vorstehend E. 3.2.1). Auch hier liege keine Änderung des Gesundheitszustands vor (S. 3 oben)
In Bezug auf die diagnostizierte spezifische isolierte Phobie (ICD-10 F40.2), Verdacht auf Klaustrophobie aber auch Mysophobie und Hundephobie hielt RAD Ärztin Dr. H.___ fest, dass diese Ängste im Bericht des E.___ vom 2. Juli 2020 (vgl. vorstehend E. 5.1) ebenfalls nicht unter dem Absatz «Ver schlechterung seit 2018» aufgeführt worden sei en . Der Beschwerdeführer habe ebenfalls bereits vor 2018 über verschiedene Ängste berichtet. Zudem seien diese für die Arbeits fähigkeit nicht relevant. Demnach liege diesbezüglich keine Änderung des Gesundheitszustands vor (S. 3 Mitte).
Schliesslich führte RAD-Ärztin Dr. H.___ bezüglich der diagnostizierten akzentuierten Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden und narzisstischen Zügen (ICD-10 Z73.1) aus, dass es sich hierbei um eine Z-Diagnose handle, die keine Krankheit oder Schädigung verschlüssle. Die akzentuierte Persönlichkeit sei
bereits im Bericht von Dr. J.___ vom 3. Dezember 20 0 8 (vgl. Urk. 10/60) aufgeführt und im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 1. September 2009 (vorstehend E. 3.2.1) diskutiert worden (vgl. Urk. 10/68/19-54 S. 24 ff. Ziff. 4.5). Es liege daher diesbezüglich ebenfalls keine Änderung des Gesundheitszustands vor.
Insgesamt kam RAD-Ärztin Dr. H.___ zum Schluss, dass aus medizinischer Sicht keine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführer s ausgewiesen sei. 5.3
RAD-Ärztin Dr. H.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2021 (Urk. 10/226/2) an ihrer Beurteilung vom 8. März 2021 (vorstehend E. 5.2) fest. 6. 6.1
RAD-Ärztin Dr. H.___
nahm zu den im Bericht des E.___ vom Juni 2020 (vorstehend E. 5.1) gestellten Diagnosen einzeln und detailliert Stellung und legte in ihrer Stellungnahme vom März 2021 (vorstehend E. 5.2) in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, weshalb nicht auf die Beurteilung des E.___ abge stellt werden kann, beziehungsweise weshalb sich daraus im Einzelnen und in der Gesamtheit keine relevante Verschlechterung ergibt . Sie kam abschliessend in überzeugender Weise zum Schluss, dass seit der Rentenaufhebung im Jahr 2010 keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vor lieg t . Die RAD-Stellungnahme erfüllt die praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten und die RAD-Ärztin Dr. H.___ verfügt über die not wendige fachliche Qualifikation, namentlich den Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. vorstehend E. 1. 6-1.7), weshalb ihr er Beurteilung volle r Beweis wert zukommt und sie für die Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers herangezogen werden kann. Insbesondere ergeben sich auf grund der detaillierten Auseinandersetzung und Stellungnahme der RAD-Ärztin weder aus dem Bericht des E.___ selbst noch aus anderen ärztlichen Berichten auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ihrer versiche rungsinternen ärztlichen Feststellungen, weshalb keine ergänzenden Abklärun gen vorzunehmen sind. 6.2
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass es sich bei den Derealisations
- und Depersonalisationserleben nicht um eine vorübergehende Verschlechterung, sondern um eine anhaltende, voraussichtlich invalidisierende seit 2018 neu hin zugekommene Symptomatik handle (vorstehend E. 2.2). Dem Bericht des E.___ vom Juli 2020 kann diesbezüglich entnommen werden, dass es zwischen Novem ber 2019 und Mai 2020 zu einem medikamentösen schädlichen Gebrauch von Opioiden und Benzodiazepinen sowie nicht abhängigkeitserzeugenden Anal ge tika mit somatischen (Verschlechterung der Leberwerte) und psychiatrischen (Derealisations
- und Depersonalisationserleben) Folgeschäden gekommen ist (vor stehend E. 5.1). Der schädliche Gebrauch war daher zeitlich limitiert und damit auch die beschriebenen Derealisations
- und Depersonalisationserleben, wurde doch keine Abhängigkeitserkrankung diagnostiziert. Folglich ist kein Sucht geschehen ausgewiesen, sondern lediglich ein vorübergehender zeitlich beschränkter Medikamentenkonsum von rund sechs Monaten. Mangels ent sprechender Diagnose ist
davon auszugehen, dass die Medikamente wieder abgesetzt worden sind .
Gegenteiliges kann dem Bericht des E.___ nicht entnom men werden. Die genannten Folgeschäden waren auf die zeitlich beschränkte Into xikation zurückzuführen. Zwar bestand
ein zeitlich limitierter und vorüber gehender schädlicher Gebrauch von Opioiden und Benzodiazepinen und damit eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustands, insgesamt liegt jedoch im Vergleich zu 2010 keine wesentliche Veränderung des Gesundheits zustandes vor . Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers erweist sich daher als unbegründet.
Zudem machte der Beschwerdeführer geltend, dass sich das psychische Zustands bild wesentlich verschlechtert habe (vorstehend E. 2.2). Dies ergebe sich bereits aus der unterschiedlichen Diagnosestellung. Neu würden im Bericht des E.___ vom Juli 2020 (vgl. vorstehend E. 5.1) eine Persönlichkeitsänderung, der schäd liche Gebrauch von Medikamenten und eine spezifische isolierte Phobie diagnos tiziert. Zudem werde nicht mehr von einer bloss mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen, sondern von einer rezidivierenden depressiven Störung (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 8 f.). RAD-Ärztin Dr. H.___ legte in ihrer Stellungnahme vom März 2021 in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, weshalb sich gestützt auf die Befunde des E.___
keine Persönlichkeitsänderung
ergibt (vorste hend E. 5.2). So ist nicht ersichtlich, inwiefern das vom E.___ geschilderte gestörte Sozialverhalten mit unter anderem Abhängigkeit, Anspruchs- und Erwartungs haltung, sozialer Isolation, labiler Stimmung, Passivität, vermindertem Interesse (vgl. Urk. 10/ 204/2) die Voraussetzungen für die Diagnose einer andauernden Per sönlichkeitsänderung erfüllt, zumal die Persönlichkeitsänderung deutlich aus geprägt sein soll mit unflexiblem und fehlangepasstem Verhalten (vgl. Horst Dilling, Werner Mombour, Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifika tion psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), 10., überarbeitete Auflage, S.
285).
Des Weiteren geht a us dem rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 1. September 2009 (vorstehend E. 3.2.1) hervor, dass der Beschwerdeführer
bereits zu jenem Zeitpunkt über wenig Antrieb, Interessensverlust, wenig Lebenslust, Rückzug und Isolation geklagt hat, was von den Gutachtern jedoch als inkonsistent, aggravierend und erhebliche Diskre panzen ausweisend eingeschätzt wurde (vgl. Urk. 10/68/19-54 S. 18 f.; vgl. auch S. 20 ff. Ziff. 4.3, S. 24 f. Ziff. 4.5) .
Auch wurde bereits im Gutachten von 2009 eine Angstproblematik sowie die Einnahme von Xanax und Temesta, welche beide zu den Benzodiazepinen gehören, thematisiert (Urk. 10/68 S. 18, S. 19 oben, S. 23 und S. 26 f.) . E ine spezifische isolierte Phobie, eine Panikstörung und eine mittelgradige depressive Erkrankung wurden sodann vom E.___ und F.___ eben falls bereits im Jahr 2017 diagnostiziert (vgl. vorstehend E. 4.10-4.11). Damit ist auch diesbezüglich nicht von einer wesentlichen Veränderung des Gesundheits zustandes auszugehen .
Ausserdem würde die Annahme einer wesentlichen Ver schlechterung des Gesundheitszustands der Einschätzung des E.___
selbst wider sprechen, wonach seit 15 Jahren ein unverändertes Krankheitsbild bestehe (vorstehend E. 5.1). Die RAD-Ärztin Dr. H.___ kam somit in überzeugender
Weise zum Schluss, dass aus medizinischer Sicht seit 2010 keine Verschlechte rung des Gesundheitszustands ausgewiesen ist
(vorstehend E. 5.2). Der diesbe zügliche Einwand des Beschwerdeführers erweist sich demnach ebenfalls als unbegründet. 6.3
Nach dem Gesagten folgt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führer s seit der Rentenaufhebung im 2010 nich t wesentlich verändert hat, weshalb weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeit en aus zugehen ist.
Der Bericht des E.___ vom Juli 2020 (vorstehend E. 5.1) vermag keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Ein schätzung zu erwecken . Es drängen sich in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d) keine weiteren medizinischen Abklärungen auf, da nicht davon auszugehen ist, dass weitere medizinische Abklärungen mit über wiegender Wahrscheinlichkeit zu einem anderen Ergebnis führen würden.
Dementsprechend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7. 7.1
Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. Juli 2021 um Bewilligung der unentgelt lichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). Die Vorausset zungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Re chtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs.
2 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt .
7.2
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung aber einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer. 7.3
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 8 in Verbindung mit § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädi gungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) nach dem Zeitauf wand und den Barauslagen bemessen. Die unentgeltliche Rechtsvertretung reicht dem Gericht hierzu vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest.
Da Rechtsanwalt Daniel Christe trotz des Hinweises durch das Gericht (vgl. Urk.
11) keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) nach Ermes sen auf Fr. 2' 3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 2. Juli 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, als unent geltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. u nd erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, wird mit Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensPeter-Schwarzenberger
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisi onsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicher ten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invali dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351 /2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.
E. 1.6 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Auf gabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätig keiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406 /2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Ein holung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stel lungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142
V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 2. Juli 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Juni 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zum Neuentscheid über den Anspruch auf eine Invalidenrente an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts vertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1, Ziff. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2021 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 9. September 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen damit, dass keine wesentlichen Befundänderungen vorlägen. Eine Verschlechterung sei nicht aus gewiesen und eine erhebliche Einschränkung sei nicht ersichtlich. Bei den vom Beschwerdeführer geschilderten D epersonali sations- und D erealisationser l e ben
handle es sich um einzelne Symptome und um keine Erkrankung, so werde kein Depersonalisations- und Derealisationssyndrom nach ICD-10 F48.1 diagnosti ziert. Aus dem vom Beschwerdeführer geschilderten Depersonalisations- und Derealisationserleben sei keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheits zustands abzuleiten (S. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer
machte demgegenüber im Wesentlichen geltend (Urk. 1), dass es sich bei den Derealisations
- und Depersonalisationserleben nicht um eine
vorübergehende Verschlechterung, sondern um eine anhaltende, seit 2018 invalidisierende neu hinzugekommene Symptomatik handle. Es liege ein neuer psy chischer Gesundheitsschaden vor, der voraussichtlich die Arbeitsfähigkeit zusätz lich beeinträchtige. Damit habe sich das psychische Zustandsbild wesent lich ver schlechtert. Die Beschwerdegegnerin sei ihrer Abklärungspflicht nicht nachge komm en und d ie blosse Aktenbeurteilung durch den RAD vermöge
nicht zu über zeugen. Es dränge sich somit eine psychiatrische Begutachtung auf (S. 4 ff. Ziff. 4 ff.).
E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 9) hielt die Beschwerdegegnerin an der angefochtenen Verfügung fest und führte ergänzend aus, dass die RAD-Stellung nahme die rechtlichen Anf orderungen erfülle, um vollen Beweiswert zu bean spruchen. Der RAD habe sich mit dem neuen Arztbericht und den Vorakten auseinandergesetzt und die Beurteilung der gesundheitlichen Einschränkungen und der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar begründet. Dementsprechend bestehe aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen und in jeglicher anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung könne auf weitere Abklärungen beziehungsweise von einem psychiatrischen Gutachten abgesehen werden (S. 2).
E. 2.4 S trittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich sein Gesundheitszustand seit der letzten mate riellen Prüfung wesentlich verändert hat (vgl. vorstehend E. 1.4-1.5). Mit der letz te n in Rechtskraft erwachsene n Verfügung vom 30. Januar 2018 (Urk. 10/190 = Urk. 10/192/6-8) wurde ein Rentenanspruch verneint, da keine wesentliche Ver änderung seit der Rentenaufhebung mittels Verfügung vom 5. Februar 2010 (Urk. 10/86 = Urk. 10/192/11-14) eingetreten war (vgl. nachstehend E. 4.14). Zu vergleichen ist deshalb der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenaufhebung im Jahr 2010
mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2021 (Urk. 2) zugrunde lag. 3.
3.1
Die Zusprache einer ganzen Rente ab Januar 2006 mit Verfügungen vom
2. und 20. November 2007 (Urk. 10/46; Urk. 10 /53) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % erfolgte aufgrund de r Diagnosen einer schweren depressiven Episode (ICD
E. 5 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .
E. 5.1 Ein Arzt des E.___ berichtete
am
2. Juli 2020 (Urk. 10/2
04) über die seit 2018 laufende
Zustandsverschlechterung des Beschwerdeführers und nannte dabei folgende Diagnosen (S. 1): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Formen (ICD-10 F54.41) - chronisches cervicospondylogenes und lumbospondylogenes Schmerz syndrom - Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80) - schädlicher Gebrauch von Opioiden Tramadol und Oxycodon sowie Bezodi azepine n
Temesta (ICD-10 F10.1) - schädlicher Gebrauch von nichtabhängigkeitserzeugenden Substanzen, Anal getikum Dafalgan (ICD-10 F55.2) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) - spezifische isolierte Phobie (ICD-10 F40.2) - Verdacht auf Klaustrophobie aber auch Mysophobie und Hundephobie - akzentuierte Persönlichkeit mit än gst lich-vermeidenden und narziss tischen Zügen (ICD-10 Z73.1)
Nach einem Motorrad-Unfall im Juni 2005 habe der Beschwerdeführer aufgrund bio-psycho-sozial erklärbaren maladaptiven Bewältigungsstrategien unter ande rem ängstlich-vermeidende und narzisstische Persönlichkeitszüge, eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung mit Komorbiditäten von erheblicher Schwere und Ausprägung, namentlich einer klinisch relevanten Depression, Angststörung, Panikstörung, spezifisch isolierte Phobien, Zwangshandlungen und Störung des Sozialverhaltens entwickelt. Es bestünden Korrelationen zwischen den Erkran kungen und die Symptome liessen sich verschiedenen Erkrankungen zuordnen. Das Erkrankungsbild bestehe unverändert seit 15 Jahren trotz regelmässiger Teilnahme des Beschwerdeführers an ambulanten Psychothe rapiesitzungen. Ange sichts dieser Rigidität könne aus therapeutischer Sicht von einer Persön lichkeitsänderung gesprochen werden (S. 1 unten f.).
Seit 2018 nehme der psychische Zustand des Beschwerdeführers einen negativen Verlauf. Die hypochondrische und histrionische körperliche Selbstbeobachtung, Haltung und Klagen sowie das dazugehörige gestörte Schmerzempfinden des Beschwerdeführers hätten derart zugenommen, dass im November 2019 medika mentös habe interveniert werden müssen und Oxycodon eingeführt worden sei. Zwischen November 2019 und Mai 2019 (korrekt wohl 2020) sei es zu einem medikamentösen schädlichen Gebrauch von Opioiden und Benzodiazepinen sowie nicht abhängigkeitserzeugenden Analgetika, das heisst übermässige, teils unkontrollierte Einnahme von Tramal, Oxycodon, Temesta und Dafalgan mit somatischen (Verschlechterung der Leberwerte) und psychiatrischen (Desrealisa tions
- und Depersonalisationserleben) Folgeschäden gekommen. Als Derealisati onserleben beschreibe der Beschwerdeführer, wie sich seine Umgebung anders, unwirklich und enger fühle, wie er das Zeitgefühl v erliere oder das Gefühl bekomme, der Boden oder das Bett seien nicht mehr flach und er müsse sich irgendwo festhalten, um nicht umzufallen. Als Depersonalisationserleben beschreibe er wie er das Gefühl habe, sein Körper gehöre nicht mehr zu ihm und er sich selbst fremd und unwirklich vorkomme. Die Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aktuell in allen Lebensbereichen massiv beeinträchtigt und eingeschränkt. Es sollen kaum noch soziale Kontakte ausserhalb des engeren Familienkreises bestehen und es sei vorgekommen, dass er bis zu drei Tage in Folge am Boden liegend in der Wohnung verbracht habe. Der Beschwerdeführer beklage deutlich exazerbiert unter gehemmten Antrieb, extremer Reizbarkeit sowie Aggressivität zu leiden und fühle sich stets am Rande eines Kontroll verlustes. Das Erkrankungsbild und – ausmass sowie die
Erkrankungs dauer und – rigi dität würden für eine Persönlichkeitsänderung beziehungsweise Störung sprechen und würden auf eine negative Prognose schliessen (S. 2 unten).
E. 5.2 Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera pie, RAD, nahm in ihrer Stellungnahme vom 8. März 2021 (Urk. 10/220/3-5) Bezug auf den Bericht des E.___ vom 2. Juli 2020 (vgl. vorstehend E. 5.1) und äusserte sich zu den gestellten Diagnosen. In Bezug auf die diagnostizierte chro nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Formen (ICD-10 F45.41) mit chronischem cervicospondylogenem und lumbospondylogenem Schmerz syndrom führte sie aus, dass eine anhaltende somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F45.4) seit 2006 unter anderem bereits in den Berichten von Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. April 2006 (vgl. Urk. 10/18) sowie von Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherpie, vom 3. Dezember 20 0 8 (vgl. Urk. 10/60) diagnostiziert worden sei, ebenso mit einem zervico-thorakospondy logenem Syndrom und lumbospondylogenen Syndrom. Diese Diagnose sei im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 1. September 2009 (vorstehend E. 3.2.1) diskut iert und ausgeschlossen worden (v gl. Urk. 10/68/19-54 S. 24 ff. Ziff. 4.5). Es liege demnach diesbezüglich keine Änderung des Gesundheitszustandes vor (S. 1 oben) .
Bezüglich der diagnostizierten Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerz syndrom (ICD-10 F62.80) führte RAD-Ärztin Dr. H.___ aus, dass eine solche Diagnose nach schwerem Verlauf psychiatrischer Krankheiten diag nostiziert werde und nur dann gestellt werden sollte, wenn Hinweise auf eine eindeutige und andauernde Veränderung in der Wahrnehmung sowie im Verhal ten und Denken bezüglich der Umwelt und der eigenen P erson vorlägen . Die Persönlichkeitsänderung sollte deutlich ausgeprägt sein und mit einem unfle xiblen und fehlangepassten Verhalten verbunden sein, das vor der pathogenen Erfahrung nicht bestanden habe. Aus dem rheumatologisch-psychiatrischen Gut achten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 1. September 2009 (vorstehend E. 3.2.1) gehe jedoch deutlich hervor, dass das unflexible und fehlangepasste Verhalten zu jenem Zeitpunkt
bereits vorgelegen habe. Die Anspruchs- und Erwartungs haltung, labile St immung, Passivität, verminderte n Interesse n, Vernachlässigung von Freizeitaktivitäten, dysphorische Stimmung, hypochondrische n Klagen und das kränkelnde Verhalten hätten bereits bestanden (vgl. Urk. 10/68/19-54 S. 20 ff. Ziff. 4.3) . Zudem sei ein fehlendes Einlassen auf Psychotherapie kein Merkmal einer Persönlichkeitsänderung. Demnach liege diesbezüglich ebenfalls keine Änderung des Gesundheitszustandes vor (S. 1 Mitte).
In Bezug auf den schädlichen Gebrauch der
Opioide Tramadol und Oxycodon sowie des Benzodiazepin s
Temesta (ICD-10 F10.1) hielt RAD-Ärztin Dr. H.___ fest,
dass laut ICD-10 ein schädlicher Gebrauch von Opioiden unter F11.1 und ein schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen unter F13.1 ver schlüsselt werden würde. Der vom E.___ gestellten Diagnose ICD-10 F10.1 schäd licher Gebrauch von Alkohol könne nicht gefolgt werden. Da es zwischen November 2019 und Mai 2020 zu m schädlichen Gebrauch von Opioiden und Benzo diazepinen gekommen sei, habe es sich um eine vorübergehende Ver schlechterung des Gesundheitszustandes gehandelt. Es sei völlig unverständlich, weshalb dem Beschwerdeführer, der von seinen Behandlern als hypochondrisch und histrionisch beschrieben werde und der ein gestörtes Schmerzempfinden habe, ausserhalb der dafür vorgesehen Indikation Benzodiazepine und Opioide verabreicht worden sei. Ihm sei zudem derart Zugang zu den Medikamenten gewährt worden, dass eine übermässige und teils unkontrollierte Einnahme habe erfolgen können. Die beschriebene Symptomatik der Derealisations
- und Deper sonalisation als Folge der unkontrollierten Einnahmen dieser Medikamente als vorübergehende Reaktion auf die Überdosierung sei nicht verwunderlich. Der Gebrauch von Benzodiazepinen sei lange bekannt und habe bereits zum Zeit punkt der Begutachtung im 2009 vorgelegen (vgl. Urk. 10/68/19-54 S. 19 Ziff. 4.2, S. 23 Ziff. 4.3) . Von November 2019 bis Mai 2020 habe somit eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustands vorgelegen, insge samt liege keine Änderung des Gesundheitszustands vor (S. 1 unten f.).
Bezüglich des schädlichen Gebrauchs von nicht abhängigkeitserzeugenden Substanzen, Analgetikum Dafalgan (ICD-10 F55.2),
legte RAD-Ärztin Dr. H.___ dar, dass für die Diagnose eines schädlichen Gebrauchs nach ICD
E. 5.3 RAD-Ärztin Dr. H.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2021 (Urk. 10/226/2) an ihrer Beurteilung vom 8. März 2021 (vorstehend E. 5.2) fest. 6. 6.1
RAD-Ärztin Dr. H.___
nahm zu den im Bericht des E.___ vom Juni 2020 (vorstehend E. 5.1) gestellten Diagnosen einzeln und detailliert Stellung und legte in ihrer Stellungnahme vom März 2021 (vorstehend E. 5.2) in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, weshalb nicht auf die Beurteilung des E.___ abge stellt werden kann, beziehungsweise weshalb sich daraus im Einzelnen und in der Gesamtheit keine relevante Verschlechterung ergibt . Sie kam abschliessend in überzeugender Weise zum Schluss, dass seit der Rentenaufhebung im Jahr 2010 keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vor lieg t . Die RAD-Stellungnahme erfüllt die praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten und die RAD-Ärztin Dr. H.___ verfügt über die not wendige fachliche Qualifikation, namentlich den Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. vorstehend E. 1. 6-1.7), weshalb ihr er Beurteilung volle r Beweis wert zukommt und sie für die Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers herangezogen werden kann. Insbesondere ergeben sich auf grund der detaillierten Auseinandersetzung und Stellungnahme der RAD-Ärztin weder aus dem Bericht des E.___ selbst noch aus anderen ärztlichen Berichten auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ihrer versiche rungsinternen ärztlichen Feststellungen, weshalb keine ergänzenden Abklärun gen vorzunehmen sind. 6.2
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass es sich bei den Derealisations
- und Depersonalisationserleben nicht um eine vorübergehende Verschlechterung, sondern um eine anhaltende, voraussichtlich invalidisierende seit 2018 neu hin zugekommene Symptomatik handle (vorstehend E. 2.2). Dem Bericht des E.___ vom Juli 2020 kann diesbezüglich entnommen werden, dass es zwischen Novem ber 2019 und Mai 2020 zu einem medikamentösen schädlichen Gebrauch von Opioiden und Benzodiazepinen sowie nicht abhängigkeitserzeugenden Anal ge tika mit somatischen (Verschlechterung der Leberwerte) und psychiatrischen (Derealisations
- und Depersonalisationserleben) Folgeschäden gekommen ist (vor stehend E. 5.1). Der schädliche Gebrauch war daher zeitlich limitiert und damit auch die beschriebenen Derealisations
- und Depersonalisationserleben, wurde doch keine Abhängigkeitserkrankung diagnostiziert. Folglich ist kein Sucht geschehen ausgewiesen, sondern lediglich ein vorübergehender zeitlich beschränkter Medikamentenkonsum von rund sechs Monaten. Mangels ent sprechender Diagnose ist
davon auszugehen, dass die Medikamente wieder abgesetzt worden sind .
Gegenteiliges kann dem Bericht des E.___ nicht entnom men werden. Die genannten Folgeschäden waren auf die zeitlich beschränkte Into xikation zurückzuführen. Zwar bestand
ein zeitlich limitierter und vorüber gehender schädlicher Gebrauch von Opioiden und Benzodiazepinen und damit eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustands, insgesamt liegt jedoch im Vergleich zu 2010 keine wesentliche Veränderung des Gesundheits zustandes vor . Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers erweist sich daher als unbegründet.
Zudem machte der Beschwerdeführer geltend, dass sich das psychische Zustands bild wesentlich verschlechtert habe (vorstehend E. 2.2). Dies ergebe sich bereits aus der unterschiedlichen Diagnosestellung. Neu würden im Bericht des E.___ vom Juli 2020 (vgl. vorstehend E. 5.1) eine Persönlichkeitsänderung, der schäd liche Gebrauch von Medikamenten und eine spezifische isolierte Phobie diagnos tiziert. Zudem werde nicht mehr von einer bloss mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen, sondern von einer rezidivierenden depressiven Störung (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 8 f.). RAD-Ärztin Dr. H.___ legte in ihrer Stellungnahme vom März 2021 in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, weshalb sich gestützt auf die Befunde des E.___
keine Persönlichkeitsänderung
ergibt (vorste hend E. 5.2). So ist nicht ersichtlich, inwiefern das vom E.___ geschilderte gestörte Sozialverhalten mit unter anderem Abhängigkeit, Anspruchs- und Erwartungs haltung, sozialer Isolation, labiler Stimmung, Passivität, vermindertem Interesse (vgl. Urk. 10/ 204/2) die Voraussetzungen für die Diagnose einer andauernden Per sönlichkeitsänderung erfüllt, zumal die Persönlichkeitsänderung deutlich aus geprägt sein soll mit unflexiblem und fehlangepasstem Verhalten (vgl. Horst Dilling, Werner Mombour, Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifika tion psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), 10., überarbeitete Auflage, S.
285).
Des Weiteren geht a us dem rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 1. September 2009 (vorstehend E. 3.2.1) hervor, dass der Beschwerdeführer
bereits zu jenem Zeitpunkt über wenig Antrieb, Interessensverlust, wenig Lebenslust, Rückzug und Isolation geklagt hat, was von den Gutachtern jedoch als inkonsistent, aggravierend und erhebliche Diskre panzen ausweisend eingeschätzt wurde (vgl. Urk. 10/68/19-54 S. 18 f.; vgl. auch S. 20 ff. Ziff. 4.3, S. 24 f. Ziff. 4.5) .
Auch wurde bereits im Gutachten von 2009 eine Angstproblematik sowie die Einnahme von Xanax und Temesta, welche beide zu den Benzodiazepinen gehören, thematisiert (Urk. 10/68 S. 18, S. 19 oben, S. 23 und S. 26 f.) . E ine spezifische isolierte Phobie, eine Panikstörung und eine mittelgradige depressive Erkrankung wurden sodann vom E.___ und F.___ eben falls bereits im Jahr 2017 diagnostiziert (vgl. vorstehend E. 4.10-4.11). Damit ist auch diesbezüglich nicht von einer wesentlichen Veränderung des Gesundheits zustandes auszugehen .
Ausserdem würde die Annahme einer wesentlichen Ver schlechterung des Gesundheitszustands der Einschätzung des E.___
selbst wider sprechen, wonach seit 15 Jahren ein unverändertes Krankheitsbild bestehe (vorstehend E. 5.1). Die RAD-Ärztin Dr. H.___ kam somit in überzeugender
Weise zum Schluss, dass aus medizinischer Sicht seit 2010 keine Verschlechte rung des Gesundheitszustands ausgewiesen ist
(vorstehend E. 5.2). Der diesbe zügliche Einwand des Beschwerdeführers erweist sich demnach ebenfalls als unbegründet. 6.3
Nach dem Gesagten folgt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führer s seit der Rentenaufhebung im 2010 nich t wesentlich verändert hat, weshalb weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeit en aus zugehen ist.
Der Bericht des E.___ vom Juli 2020 (vorstehend E. 5.1) vermag keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Ein schätzung zu erwecken . Es drängen sich in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d) keine weiteren medizinischen Abklärungen auf, da nicht davon auszugehen ist, dass weitere medizinische Abklärungen mit über wiegender Wahrscheinlichkeit zu einem anderen Ergebnis führen würden.
Dementsprechend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7. 7.1
Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. Juli 2021 um Bewilligung der unentgelt lichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). Die Vorausset zungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Re chtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs.
2 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt .
7.2
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung aber einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer. 7.3
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 8 in Verbindung mit § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädi gungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) nach dem Zeitauf wand und den Barauslagen bemessen. Die unentgeltliche Rechtsvertretung reicht dem Gericht hierzu vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest.
Da Rechtsanwalt Daniel Christe trotz des Hinweises durch das Gericht (vgl. Urk.
11) keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) nach Ermes sen auf Fr. 2' 3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 2. Juli 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, als unent geltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. u nd erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, wird mit Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensPeter-Schwarzenberger
E. 10 ein deutlicher Nachweis vorliegen sollte, dass der Substanzgebrauch für die körperlichen oder psychischen Schäden verantwortlich sei. Eine «Verschlech te rung der Leberwerte» sei nicht ausreichend, da nicht klar sei, wodurch und inwie fern sich die Leberwerte verschlechtert hätten. Der Diagnose könne daher nicht gefolgt werden. Der Gebrauch von Dafalgan sei zudem lange bekannt und habe zum Zeitpunkt der Begutachtung im 2009 bereits vorgelegen (vgl. Urk. 10/68/19-54 S. 11 Ziff. 3.1.6) . Demnach liege diesbezüglich ebenfalls keine Änderung des Gesundheitszustands vor (S. 2 unten).
In Bezug auf die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), führte RAD-Ärztin Dr. H.___ aus, dass diese Diagnose im Bericht des E.___
vom 2. Juli 2020 (vgl. vorstehend E. 5.1) nicht unter dem Absatz «Verschlechterung seit 2018» aufgeführt worden sei. Unter anderem sei bereits im Bericht von Dr. J.___ vom 3. Dezember 20 0 8 (vgl. Urk. 10/60) eine seit Oktober 2007 bestehende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), aufgeführt worden. Diese Diagnose sei ebenfalls im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 1. September 2009 (vorstehend E. 3.2.1) diskutiert und ausgeschlossen worden (vgl. Urk. 10/68/19-54 S. 24 ff. Ziff. 4.5). Es liege demnach diesbezüglich keine Änderung des Gesundheitszustands vor (S. 2 unten f.) .
Zudem hielt RAD-Ärztin Dr. H.___ fest, dass die diagnostizierte Agorapho bie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) im Bericht des E.___ vom 2. Juli 2020 (vgl. vorstehend E. 5.1) ebenfalls nicht unter dem Absatz «Verschlechterung seit 2018» aufgeführt worden sei. Die Panikstörung sei vom Beschwerdeführer bereits seit 2008 vorgebracht worden und sei im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 1. September 2009 als Verdachtsdiagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgeführt worden (vorstehend E. 3.2.1). Auch hier liege keine Änderung des Gesundheitszustands vor (S. 3 oben)
In Bezug auf die diagnostizierte spezifische isolierte Phobie (ICD-10 F40.2), Verdacht auf Klaustrophobie aber auch Mysophobie und Hundephobie hielt RAD Ärztin Dr. H.___ fest, dass diese Ängste im Bericht des E.___ vom 2. Juli 2020 (vgl. vorstehend E. 5.1) ebenfalls nicht unter dem Absatz «Ver schlechterung seit 2018» aufgeführt worden sei en . Der Beschwerdeführer habe ebenfalls bereits vor 2018 über verschiedene Ängste berichtet. Zudem seien diese für die Arbeits fähigkeit nicht relevant. Demnach liege diesbezüglich keine Änderung des Gesundheitszustands vor (S. 3 Mitte).
Schliesslich führte RAD-Ärztin Dr. H.___ bezüglich der diagnostizierten akzentuierten Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden und narzisstischen Zügen (ICD-10 Z73.1) aus, dass es sich hierbei um eine Z-Diagnose handle, die keine Krankheit oder Schädigung verschlüssle. Die akzentuierte Persönlichkeit sei
bereits im Bericht von Dr. J.___ vom 3. Dezember 20 0 8 (vgl. Urk. 10/60) aufgeführt und im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 1. September 2009 (vorstehend E. 3.2.1) diskutiert worden (vgl. Urk. 10/68/19-54 S. 24 ff. Ziff. 4.5). Es liege daher diesbezüglich ebenfalls keine Änderung des Gesundheitszustands vor.
Insgesamt kam RAD-Ärztin Dr. H.___ zum Schluss, dass aus medizinischer Sicht keine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführer s ausgewiesen sei.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00436
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom 9. Juni 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1980, meldete sich am 14. November 2005 unter Hinweis auf Schulter- und Nackenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 10 /3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügungen vom 2. und 20. November 2007 (Urk. 10/46; Urk. 10 /53) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab Januar 2006 zu (vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 10 /43). 1.2
Im Rahmen einer im September 2008 eingeleite ten Rentenrevision (vgl. Urk. 10 /57) holte die IV-Stelle unter anderem ein rheumatologisch-psychiatri sches Gutachten ein, das am 1. Septemb er 2009 erstattet wurde (Urk. 10 /68/19-54). Mit Verfüg ung vom 5. Februar 2010 (Urk. 10 /86 = Urk. 10/192/11-14) hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete ganze Rente auf. 1.3
Der Versicherte meldete sich am 4. November 2015 unter Hinweis auf Rück beschwerden und eine Diskushernie erneut bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 10 /119). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbli che Situation ab . M it Verfüg ung vom 30. Januar 2018 (Urk. 10/190 = Urk. 10/192/6-8) verneinte die IV-Stelle einen Rentenan spruch. Die vom Versi cherten dagegen am 2. März 2018 erhobene Beschwerde (Urk. 10/192/3-5)
wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 12. Juli 2019 (Prozess-Nr. IV.2018.00224, Urk. 10/195) ab. Auf die dagegen am 9. September 2019 erhobene Beschwerde (Urk. 10/196/2-7) trat das Bundesgericht mit Urteil vom 19. September 2019 (Urk. 10/197) nicht ein. 1.4
Am 30. Juni 2020 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Rücken-, Nacken- und Kopfbeschwerden sowie einer psychischen Erkrankung erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/206). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Mit Vorbescheid vom 11. August 2020 (Urk. 10/209) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, auf sein Leistungsbegehren nicht einzutreten. Dagegen erhob der Versicherte Einwände (Urk. 10/216). Nach der Prüfung des Einwands trat die IV-Stelle auf das Gesuch ein und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/221; Urk. 10/224) m it Verfügung vom 2. Juni 2021 (Urk. 10/227 = Urk. 2) einen Rentenanspruch. 2.
Der Versicherte erhob am 2. Juli 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Juni 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zum Neuentscheid über den Anspruch auf eine Invalidenrente an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts vertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1, Ziff. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2021 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 9. September 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisi onsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicher ten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invali dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351 /2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 5
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . 1.6
Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Auf gabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätig keiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406 /2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Ein holung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stel lungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142
V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen damit, dass keine wesentlichen Befundänderungen vorlägen. Eine Verschlechterung sei nicht aus gewiesen und eine erhebliche Einschränkung sei nicht ersichtlich. Bei den vom Beschwerdeführer geschilderten D epersonali sations- und D erealisationser l e ben
handle es sich um einzelne Symptome und um keine Erkrankung, so werde kein Depersonalisations- und Derealisationssyndrom nach ICD-10 F48.1 diagnosti ziert. Aus dem vom Beschwerdeführer geschilderten Depersonalisations- und Derealisationserleben sei keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheits zustands abzuleiten (S. 2).
2.2
Der Beschwerdeführer
machte demgegenüber im Wesentlichen geltend (Urk. 1), dass es sich bei den Derealisations
- und Depersonalisationserleben nicht um eine
vorübergehende Verschlechterung, sondern um eine anhaltende, seit 2018 invalidisierende neu hinzugekommene Symptomatik handle. Es liege ein neuer psy chischer Gesundheitsschaden vor, der voraussichtlich die Arbeitsfähigkeit zusätz lich beeinträchtige. Damit habe sich das psychische Zustandsbild wesent lich ver schlechtert. Die Beschwerdegegnerin sei ihrer Abklärungspflicht nicht nachge komm en und d ie blosse Aktenbeurteilung durch den RAD vermöge
nicht zu über zeugen. Es dränge sich somit eine psychiatrische Begutachtung auf (S. 4 ff. Ziff. 4 ff.). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 9) hielt die Beschwerdegegnerin an der angefochtenen Verfügung fest und führte ergänzend aus, dass die RAD-Stellung nahme die rechtlichen Anf orderungen erfülle, um vollen Beweiswert zu bean spruchen. Der RAD habe sich mit dem neuen Arztbericht und den Vorakten auseinandergesetzt und die Beurteilung der gesundheitlichen Einschränkungen und der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar begründet. Dementsprechend bestehe aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen und in jeglicher anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung könne auf weitere Abklärungen beziehungsweise von einem psychiatrischen Gutachten abgesehen werden (S. 2). 2.4
S trittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich sein Gesundheitszustand seit der letzten mate riellen Prüfung wesentlich verändert hat (vgl. vorstehend E. 1.4-1.5). Mit der letz te n in Rechtskraft erwachsene n Verfügung vom 30. Januar 2018 (Urk. 10/190 = Urk. 10/192/6-8) wurde ein Rentenanspruch verneint, da keine wesentliche Ver änderung seit der Rentenaufhebung mittels Verfügung vom 5. Februar 2010 (Urk. 10/86 = Urk. 10/192/11-14) eingetreten war (vgl. nachstehend E. 4.14). Zu vergleichen ist deshalb der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenaufhebung im Jahr 2010
mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2021 (Urk. 2) zugrunde lag. 3.
3.1
Die Zusprache einer ganzen Rente ab Januar 2006 mit Verfügungen vom
2. und 20. November 2007 (Urk. 10/46; Urk. 10 /53) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % erfolgte aufgrund de r Diagnosen einer schweren depressiven Episode (ICD 10 F32.2), einer Agoraphobie mit Panikstörung und sozialer Phobie (ICD-10 F40.01), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und einem cervico-thorakospondylogenen Syndrom rechts sowie lumbospondyloge nen Syndrom rechts bei Fehlhaltung und degenerativen Veränderungen mit Status nach Diskushernie L4 / L 5 . Der Beschwerdeführer wurde seit dem Jahr 2005 als zu 100 % arbeitsunfähig sowohl in der angestammten als auch in einer ange passten Tätigkeit erachtet (vgl. Urk. 10 /36; Urk. 10 /43).
3.2
3.2.1
Der mit Verf ügung vom 5. Februar 2010 (Urk. 10 /86 = Urk. 10/192/11-14) erfolgten Auf hebung der bisher ausgerichteten ganzen Rente lag im Wesentlichen das rheu matologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___, Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, und von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. September 2009 (Urk. 10 /68/19-54) zugrunde (vgl. Urk. 10/71 S. 4; Urk. 10/85 S. 4).
Die Gutachter nannten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29 Ziff. 5.1). Zudem nannten sie die folgenden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29 Ziff. 5.2): - Verdacht auf Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) - Angaben von thorakalen und lumbalen Schmerzen mit/bei - Rundrücken mit entsprechender leichter Einschränkung der Beweglich keit, aber sonst fehlenden klinischen Befunden - radiomorphologisch Dehydratation der untersten zwei Bandscheiben im Sinne einer Protrusion
L4 /5 und L5 / S1 - sicheren Zeichen für Ausgestaltung
Aus somatischer Sicht würden Beschwerden thorakal und lumbal geschildert, dies bestehend seit Jahren (S. 29 Ziff. 6.1.2). Der rheumatologische Gutachter führte in seinem Teilgutachten diesbezüglich aus, dass es zusammenfassend möglich sei, die Beschwerden als thorako
- und lumbovertebrales Syndrom zu bezeichnen, wie vom Hausarzt getätigt. Viel treffender sei jedoch die Bezeichnung «Angaben von Beschwerden thorakal und lumbal bei klinisch normalen Befunden», das heisse, es bestünden keine wesentlichen Bewegungseinschränkungen mit auch deutli chen Hinweisen für eine psychogene Ausgestaltung. Erwähnenswert sei, dass ein MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 31. August 2007 vorliege, das leichte Dege nerationen zweier Bandscheibenräume zeige, hingegen keine wesentliche Dis kushernie, sondern Diskopathien im Sinne von Protrusionen, was einem alters entsprechend normalen Befund entspreche. Protrusionen seien etwas All täg liches und kämen
bei 30 % bis 50 % der gesunden Normalbevölkerung auch in diesem Alter vor. Es sei nicht von einem Krankheitswert dieser Befunde aus zugehen. Deutlich auffällig sei ein sogenanntes «pain behaviour », der Beschwer de führer manifestiere hier und heute seine Beschwerden in erheblichem Ausmass, dies klar diskrepant zu den Befunden. Auch wirke er uninteressiert, die Unter su chung scheine ihn hier doch erheblich zu langweilen. Er präsentiere sich hier zum Teil erheblichst bedeckt (S. 14 f. Ziff. 3.5). Der Beschwerdeführer sei Betriebs mitarbei ter und Lagerist sowie im Kundenservice tätig gewesen. Für diese Tätig keiten be stehe aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 3.6). Er sei in jeglicher Männerarbeit voll arbeitsfähig, auch körperliche Schwerarbeiten seien ihm zumutbar (S. 15 Ziff. 3.7). Die heutige Beurteilung habe seit Jahren Gültigkeit (S. 15 Ziff. 3.8).
In psychiatrischer Hinsicht könne lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt werden (S. 30 Ziff. 6.1.2). Der psychiatrische Gutachter führte in seinem Teil gutach ten diesbezüglich aus, dass die objektive Beurteilung nicht erlaube, eine psychi atrische Diagnose zu stellen. Weder gebe es genügend objektive Hinweise für eine Angststörung, womit auch die phobischen Störungen impliziert seien, noch gebe es genügend objektive Hinweise für eine depressive Störung. Vor dem Hinter grund des auffälligen Verhaltens des Beschwerdeführers in der hiesigen Untersu chung könne auch keine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden, da eine solche vollumfänglich bewusstseinsfernen Mechanismen unter worfen sein müsse, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei. Die Ver dachtsdiagnose ei ner Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) ergebe sich einzig aus den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und müsse daher als Verdachtsdi agnose aufgeführt werden (S. 27 Ziff. 4.5). Zu den Funktionsfähig keiten aus psy chiatrischer Sicht sei zu sagen, dass diese nicht beeinträchtigt seien. Es sei noch mals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich durchwegs von einer höchst dysfunktionalen Seite beschrieben habe. Das äussere Erschei nungsbild des Beschwerdeführers aber zeige keinerlei dieser zu erwartenden Beeinträchtigun gen. Auch sämtliche anderen objektiven Parameter, die sehr gut herangezogen werden könnten, um die innerpsychische Vitalität aus objektiver Sicht zu vali dieren, zeigten vollständige Normalbefunde: Psychomotorik, Aspekte der Sprach motorik, formales Denken, kognitive Leistungen und Affektivität seien in der Bandbreite der Norm ausgefallen. So ergebe sich auch betreffend die Funktions fähigkeiten ein höchst diskrepantes Bild zwischen den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und den objektiven Untersuchungsbefunden (S. 28 Ziff. 4.5). Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit sowie in einer Ver weistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 28 Ziff. 4.6-4.7).
Die Gutachter kamen daher zum Schluss, dass aus gesamtmedizinischer Sicht in der angestammten Tätigkeit sowie in einer Verweistätigkeit eine volle Arbeitsfä higkeit bestehe (S. 30 Ziff. 6.2.3, S. 31 Ziff. 6.3.3). Zudem führten sie aus, dass sich aus rheumatologischer Sicht erhebliche Diskrepanzen zwischen den subjek tiven Angaben und den diskreten Befunden fänden. Es finde eine klare Verdeut lichung durch den Beschwerdeführer statt, die auf somatischer Basis nicht zu sehen sei. Auch aus psychiatrischer Sicht bestünden ganz erhebliche Diskrepan zen (S. 35 f. Ziff.6.8). 3.2.2
In der rechtskräftigen Verfügung vom 5. Februar 2010 (Urk. 13/86 = Urk. 3/1) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass keine Diagnosen vorlägen, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkten. Der Beschwerdeführer sei sowohl in der angestammten Tätigkeit als Betriebsangestellter als auch in jeder anderen Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig. Nach durchgeführtem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 %, weshalb die bisher ausgerichtete ganze Rente auf ge hoben werde (S. 2 f.). 4.
4.1
Der rechtskräftigen rentenverneinenden Verfügung vom 30. Januar 2018 (Urk. 10/190 = Urk. 10/192/6-8) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Berichte zugrunde. 4.2
Dr. A.___, Chiropraktor, führte in seinem Beric ht vom 25. Februar 2016 (Urk. 10 /134/1-5) aus, dass er den Beschwerdeführer seit Mai 2015 behandle (Ziff. 1.2), und nannte eine Lumboischialgie links bei Diskushernie L4 /5 und L5 / S1
mit Wurzelreizung L5 links als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Ziff. 1.1). In der angestammten Tätigkeit als Portier bestehe seit Mai 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Momentan sei ihm kaum eine andere Tä tigkeit zumutbar (Ziff. 1.7). 4.3
Die Ärzte des B.___, Klinik für Rheumatologie, nannten in ihrem B ericht vom 5. Juli 2016 (Urk. 10 /136/11-14) folgende Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, intermittierend lumboradikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom L5 links, Erstdiagnose April 2015 - MRI der LWS vom 2 0. April 2016: Diskusprotrusion
L4 /5 medial mehr nach links mit Reizung L5 links möglich, Diskusprotrusion
L5 / S1 paramedian rechts mit Kontakt zu S1 beidseits, keine Kompression, keine zentrale Spinalkanalstenose - MRI der LWS vom 1 6. Juni 2015: mediane, nach paramedian links aus laufende Diskushernie mit Tangierung der Nervenwurzel L5
rezessal links, mittelgradige Spinalkanalstenose durch die Diskushernie
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Paketbote sei von ihnen bislang nie eine
Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, obwohl diese gegeben sei (Ziff. 1.6). Ein schränkungen am Arbeitsplatz beträfen die körperliche Belastungsfähigkeit auf grund der Diskushernie. Bis zur Genesung der Grunderkrankung bestehe eine Ein schränkung der Traglast auf 5 kg. Weiter sollte die ausgeübte Tätigkeit eine wech selseitige Belastung erlauben und Zwangshaltungen sollten vermieden werden. Längeres Sitze n sei ausgeschlossen. Nach nun längerer Arbeitsabstinenz sei es sinnvoll, initial ein reduziertes Pensum von 50 % anzustreben, das im Verlauf nach Massgabe der Beschwerden gesteigert werden sollte (Ziff. 1.7). Ein Wieder einstieg ins Arbeitsleben müsse entsprechend der Beschwerden in einer nächsten Konsultation beurteilt werden (Ziff. 1.9). 4.4
Die Ärzte des B.___, Klinik für Rheumatologie, berichteten in ihrem Austrittsbe richt vom 30. September 2016 (Urk. 10 /150/7-11 = Urk. 10 /155/2-6) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 2 1. bis am 29. September 2016 in der Klinik und nannten folgende
– hier verkürzt aufgeführte – Diagnosen (S. 1): - lumboradikuläre s Reiz-/sensible s Ausfallsyndrom L5 links - neu Elektroneuromyographie (ENMG) vom September 2016: in der Zusammenschau seien die neurografischen Befunde formal vereinbar mit einer L5 -Läsion links, Untersuchung vorzeitig auf Wunsch des Beschwerdeführers abgebrochen - Verdacht auf eine entzündliche ZNS -Erkrankung (Erstmanifestation August 2016)
Der Beschwerdeführer sei zur stationären Aufnahme aus dem Ambulatorium zur stationären Schmerztherapie bei persistierendem Reizsyndrom L5 links und sekundärer Ausdehnung der Schmerzen zugewiesen worden. Zudem sei seit August 2016 eine unklare, entzündliche ZNS -Erkrankung beschrieben worden, welche in neurologischer Abklärung sei (S. 2 oben). Ein psychiatrisches Konsil habe am 22. September 2016 stattgefunden. Bei Agoraphobie mit Panikstörung und re zidivierenden depressiven Störungen sei vom Beschwerdeführer eine ambu lante Nachbehandlung oder eine medikamentöse Einstellung abgelehnt worden. Im Verlauf der Hospitalisation habe der Beschwerdeführer jedoch die schlaffördernde und schmerzdistanzierende Therapie mit Trittico akzeptiert, die am 2 8. September 2016 begonnen worden sei (S. 2 unten). Bis zur neurologischen Verlaufskontrolle am 25. Oktober 2016 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Mitte). 4.5
Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, berichtete am 2. November 2016 über die am 28. Oktober 2016 durch geführte vertrauen särztliche Untersuchung (Urk. 10 /148/6-9) und führte aus, dass ein komplexes neurologisches Ausfallmuster und Schmerzsyndrom bestehe, dass vorläufig nicht geklärt sei, mit konstanten und reproduzierbaren Befunden. Es seien weitere Abklärungen notwendig. Vorläufig sei eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit für die belastende Tätigkeit in der Paketpostzustellung ausgewiesen (S. 3 f.). 4.6
Die Ärzte des B.___, Klinik für Neurologie, berichteten am 19. Januar 2017 über die N euroimmunologie-Sprechstunde (Urk. 10 /156) und nannten folgende
– hier verkürzt aufgeführten –
Hauptdiagnosen (S. 1): - multiple T2-hyperintense Marklagerläsionen (Erstmanifestation August 2016) - Ätiologie: offen, differentialdiagnostisch vaskulär - MRT
des Schädel s
vom 3 0. Dezember 2016: Verdacht auf eine chroni sche entzündliche ZNS -Erkrankung, differentialdiagnostisch auch Vaskulitis, Kollagenose - lumboradikuläres Reiz-/sensibles Ausfallsyndrom L5 Links
Das am 30. Dezember 2016 durchgeführte MRI des Schädels habe mehrere peri ventrikuläre Marklagerläsionen gezeigt. Die Progredienz sei jedoch bei einge schränkter Vergleichbarkeit als fraglich bewertet worden. In Zusammenschau der vorliegenden Untersuchungen könne aktuell eine chronische ZNS -Erkrankung aus geschlossen werden, sodass von weiteren diagnostischen und therapeutischen Massnahmen abgesehen worden sei. Differentialdiagnostisch komme eine vasku läre Genese der vorhandenen Läsionen in Frage. Weitere Kontrollen im Rahmen der neuroimmunologischen Sprechstunde seien derzeit nicht geplant (S. 4 Mitte). 4.7
Eine Ärztin des B.___, Klinik für Neurologie, nannte in ihrem Bericht vom 15. Feb ruar 2017 (Urk. 10 /153/1-5) multiple T2-hyperintense Marklagerläsionen (unkla rer Genese, differentialdiagnostisch vaskulär) sowie ein lumboradikuläres Reiz-/sensibles Ausfallsyndrom L5
l inks als Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Die Arbeitsfähigkeit könne sie nicht beurteilen (Ziff. 1.6-1.7). 4 .8
In ihrem B ericht vom 3. März 2017 (Urk. 10 /155/9-10) berichteten die Ärzte des B.___, Klinik für Rheumatologie, über die ambulanten Verlaufskontrollen und nannten folgende
– verkürzt aufgeführten –
Diagnosen (S. 1 f.): - lumboradikuläres Reiz-/sensibles Ausfallsyndrom L5 links - neu MRI der ganze n Wirbelsäule vom Dezember 2016: regelhafter Befund des Myelon, geringe degenerative Veränderungen an HWS und LWS, bei Nachweis einer medio-links-lateralen Bandscheibenprotru sion in Höhe LWK4 /5 sei eine Kompromittierung der linksseitigen L5 -Wurzel möglich - multiple T2-hyperintense Marklagerläsionen (Erstmanifestation August 2016) - Agoraphobie mit Panikstörung und rezidivierende depressive Störungen (Erstdiagnose September 2016)
Im Dezember 2016 sei ein MRI der spinalen Achse erfolgt, wo sich keine neuen Aspekte gezeigt hätten, insbesondere keine entzündlichen Veränderungen, eine andere neuronale Reizung oder demyelinisierende Läsionen. Im Dezember 2016 sei ein MRI des Schädels erfolgt. Die multiplen T2-hyperintensen Marklagerläsi onen seien in der Neuroimmunologie-Sprechstunde am 20. Januar 2017 mit dem
Beschwerdeführer besprochen und als nicht verdächtig für eine entzünd li che/immunologische Ätiologie be urteilt worden . Aus rheumatologischer Sicht seien diesbezüglich weitere laborchemische Abklärun gen durchgeführt worden, wo sich weiterhin keine Entzündungsaktivität und ne gative Antikörper sowie kein Komplementverbrauch gezeigt habe. Zusammenge fasst sei aktuell eine rheu matologische Ursache im Sinne einer Kollagenose oder Vaskulitis ausgeschlossen (S. 2 Mitte).
Es seien keine weiteren rheumatologischen Verlaufskontrollen vorgesehen. Die Möglichkeit einer epiduralen Infiltration L5 / S1 sei mehrmals mit dem Beschwer deführer besprochen und bisher immer abgelehnt worden. Zudem bestehe der Verdacht auf eine Somatisierungsstörung. Der Beschwerdeführer zeige für diesen Erklärungsansatz der Problematik wenig Einsicht, die schmerzdistanzierende Behandlung mit Trittico sei selbständig gestoppt worden und es bestehe aktuell keine Bereitschaft für eine weitere schmerzdistanzierende Behandlung (S. 2 unten). 4.9
Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in seiner Stellun gnahme vom 8. Juni 2017 (Urk. 10 /161/5-6) aus, dass sämtliche aufgrund der Klagen seit dem Jahr 2010 durch geführten elaborierten medizinischen Ab klärungen keine neue länger dauernde Erkrankung habe zutage fördern können. Es sei die lumbale Bandschei benproblematik mit sensibler L5 -Symptomatik be stätigt worden (MRI April 2016, ENMG September 2016). Im Rahmen einer transienten faciobrachiocruralen
Hemi symptomatik seien hypertensive Markla geläsionen im Hirn gefunden worden (August 2016), ein länger dauerndes klini sches Korrelat sei nicht gesehen worden. Auch eine entzündliche ZNS -Erkrankung sei ausgeschlossen worden. Zudem sei die psychische Situation seit dem Jahr 2010 unverändert. Somit liege keine längerdauernde Änderung des Ge sundheitszustands und der Arbeitsfähig keit seit dem Jahr 2010 vor. 4.10
Ein Arzt des E.___ führte in seinem Beric ht vom 19. Oktober 2017 (Urk. 10 /178) aus, dass der Beschwerdeführer für zwei Vor gespräche am 23. September und am 19. Oktober 2017 bei ihnen gewesen sei und dass er aufgrund de r Informationen des Beschwerdeführers berichte. Dabei nannte er folgende Diagnosen (S. 1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - spezifische isolierte Phobie (ICD-10 F40.2) - Verdacht auf Zwangsstörung, differentialdiagnostisch zwanghafte Anteile - chronische Kopfschmerzen - Status nach Panikstörung 2008-2010 - lumbovertebrales Schmerzsyndrom - multiple T2-hyperintense Marklagerläsionen (Erstmanifestation August 2016)
Der Beschwerdeführer beklage, seit 2015 unter LWS-Schmerzen ausstrahlend ins linke Bein zu leiden (S. 2 oben). Als Behandlungsziel form ul iere der Beschwerde führer, die Depression zu reduzieren. Seit dem 1. April 2015 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4).
4.11
Die Ärzte des F.___ berichteten am 20. November 2017 über die interdisziplinäre Schmerzbehandlung des Beschwer deführer s (Urk. 10 /185) und nannten dabei folgende – hier verkürzt aufgeführ ten – Diagnosen (S. 1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - spezifische isolierte Phobie (ICD-10 F40.2) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Verdacht auf Status nach Schädel-Hirntrauma bei Motorradunfall vom
18. September 2004 - Verdacht auf entzündliche ZNS -Erkrankung (Erstmanifestation August 2016) - lumbovertebrales Schmerzsyndrom
Der Beschwerdeführer sei seit 2005 aufgrund von zunehmenden LWS-Schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein und einer Panikstörung infolge eines Motorrad unfalls eingeschränkt und seit April 2015 zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund der körperlichen Beschwerden seien ihm körperlich schwere Tätigkeiten oder Tätig keiten mit Zwangshaltungen (auch rein sitzend) nicht mehr zuzumuten. Des Weiteren leide der Beschwerdeführer seit dem Motor r adunfall unter Panikatta cken sowie einer depressiven Störung. Aufgrund der chronischen Schmerzen, der de pressiven Störung und Angststörungen sei der Beschwerdeführer auch in einer leichten, angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 7 unten f.). 4.12
Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, führte in seinem Schreibe n vom 18. Dezember 2017 (Urk. 10 /1 87) aus, dass der Beschwerdeführer seit April 2015 an Rückenschmerzen mit Schmerzausstrahlungen ins linke Bein leide. Diese Beschwerden hätten eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit zur Folge, da die Rücken schmerzen und auch die Schmerzausstrahlungen ins linke Bein unter Belastung zunehmen würden. Es seien somit nur leichtere Arbeiten möglich und unter diesen Bedingungen sei die vorhandene Arbeitsfähigkeit auf 50 % zu schätzen. 4.13
RAD-Arzt Dr. D.___ führte in seiner Stellungna hme vom 11. Januar 2018 (Urk. 10 / 189/3) aus, in den Berichten des E.___ vom 19. Oktober 2017 (vgl. vor ste hend E. 4.10) und des F.___ vom 20. Novemb er 2017 (vgl. vorstehend E. 4.11) seien keine neuen Aspekte dargelegt worden. Es würden seit über einem Jahr widerlegte Diagnosen (z.B. entzündliche ZNS -Erkrankung) nochmals aufgeführt. Somit seien die Schlussfolgerungen nicht haltbar. Dr. G.___ habe am 18. Dezemb er 2017 (vgl. vorstehend E. 4.12) die lange bekannte Rückenprob le matik be stätigt und dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attes tiert. Bei un verändertem medizinischen Sachverhalt handle es sich hier um eine differente Bewertung der Arbeitsfähigkeit. Insgesamt lägen keine wesentlichen neuen me dizinischen Sachverhalte vor, die eine Änderung seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2017 erforderlich machen würden (vgl. vorstehend E. 4.9). 4.14
D as hiesige Gerich t kam in seinem
Urteil vom 12. Juli 2019 (Prozess-Nr. IV.2018.00224, Urk. 10/195) zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht seit der Rentenaufhebung im Jahr 2010 nicht wesentlich verändert hat. So sei weder in Bezug auf die Rückenprob lematik noch in neurologischer Hinsicht eine Verschlechterung des Gesundheits zustands des Beschwerdeführer s ausgewiesen (E. 5.1). Auch in psychiatrischer Hinsicht sei seit der Rentenaufhebung im Jahr 2010 keine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen (E. 5.2). Das Gericht kam folglich zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit der Rentenaufhebung im Jahr 2010 nicht wesentlich verändert hat, weshalb weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten aus zugehen sei (E. 5.3). 5. 5.1
Ein Arzt des E.___ berichtete
am
2. Juli 2020 (Urk. 10/2
04) über die seit 2018 laufende
Zustandsverschlechterung des Beschwerdeführers und nannte dabei folgende Diagnosen (S. 1): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Formen (ICD-10 F54.41) - chronisches cervicospondylogenes und lumbospondylogenes Schmerz syndrom - Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80) - schädlicher Gebrauch von Opioiden Tramadol und Oxycodon sowie Bezodi azepine n
Temesta (ICD-10 F10.1) - schädlicher Gebrauch von nichtabhängigkeitserzeugenden Substanzen, Anal getikum Dafalgan (ICD-10 F55.2) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) - spezifische isolierte Phobie (ICD-10 F40.2) - Verdacht auf Klaustrophobie aber auch Mysophobie und Hundephobie - akzentuierte Persönlichkeit mit än gst lich-vermeidenden und narziss tischen Zügen (ICD-10 Z73.1)
Nach einem Motorrad-Unfall im Juni 2005 habe der Beschwerdeführer aufgrund bio-psycho-sozial erklärbaren maladaptiven Bewältigungsstrategien unter ande rem ängstlich-vermeidende und narzisstische Persönlichkeitszüge, eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung mit Komorbiditäten von erheblicher Schwere und Ausprägung, namentlich einer klinisch relevanten Depression, Angststörung, Panikstörung, spezifisch isolierte Phobien, Zwangshandlungen und Störung des Sozialverhaltens entwickelt. Es bestünden Korrelationen zwischen den Erkran kungen und die Symptome liessen sich verschiedenen Erkrankungen zuordnen. Das Erkrankungsbild bestehe unverändert seit 15 Jahren trotz regelmässiger Teilnahme des Beschwerdeführers an ambulanten Psychothe rapiesitzungen. Ange sichts dieser Rigidität könne aus therapeutischer Sicht von einer Persön lichkeitsänderung gesprochen werden (S. 1 unten f.).
Seit 2018 nehme der psychische Zustand des Beschwerdeführers einen negativen Verlauf. Die hypochondrische und histrionische körperliche Selbstbeobachtung, Haltung und Klagen sowie das dazugehörige gestörte Schmerzempfinden des Beschwerdeführers hätten derart zugenommen, dass im November 2019 medika mentös habe interveniert werden müssen und Oxycodon eingeführt worden sei. Zwischen November 2019 und Mai 2019 (korrekt wohl 2020) sei es zu einem medikamentösen schädlichen Gebrauch von Opioiden und Benzodiazepinen sowie nicht abhängigkeitserzeugenden Analgetika, das heisst übermässige, teils unkontrollierte Einnahme von Tramal, Oxycodon, Temesta und Dafalgan mit somatischen (Verschlechterung der Leberwerte) und psychiatrischen (Desrealisa tions
- und Depersonalisationserleben) Folgeschäden gekommen. Als Derealisati onserleben beschreibe der Beschwerdeführer, wie sich seine Umgebung anders, unwirklich und enger fühle, wie er das Zeitgefühl v erliere oder das Gefühl bekomme, der Boden oder das Bett seien nicht mehr flach und er müsse sich irgendwo festhalten, um nicht umzufallen. Als Depersonalisationserleben beschreibe er wie er das Gefühl habe, sein Körper gehöre nicht mehr zu ihm und er sich selbst fremd und unwirklich vorkomme. Die Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aktuell in allen Lebensbereichen massiv beeinträchtigt und eingeschränkt. Es sollen kaum noch soziale Kontakte ausserhalb des engeren Familienkreises bestehen und es sei vorgekommen, dass er bis zu drei Tage in Folge am Boden liegend in der Wohnung verbracht habe. Der Beschwerdeführer beklage deutlich exazerbiert unter gehemmten Antrieb, extremer Reizbarkeit sowie Aggressivität zu leiden und fühle sich stets am Rande eines Kontroll verlustes. Das Erkrankungsbild und – ausmass sowie die
Erkrankungs dauer und – rigi dität würden für eine Persönlichkeitsänderung beziehungsweise Störung sprechen und würden auf eine negative Prognose schliessen (S. 2 unten). 5.2
Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera pie, RAD, nahm in ihrer Stellungnahme vom 8. März 2021 (Urk. 10/220/3-5) Bezug auf den Bericht des E.___ vom 2. Juli 2020 (vgl. vorstehend E. 5.1) und äusserte sich zu den gestellten Diagnosen. In Bezug auf die diagnostizierte chro nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Formen (ICD-10 F45.41) mit chronischem cervicospondylogenem und lumbospondylogenem Schmerz syndrom führte sie aus, dass eine anhaltende somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F45.4) seit 2006 unter anderem bereits in den Berichten von Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. April 2006 (vgl. Urk. 10/18) sowie von Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherpie, vom 3. Dezember 20 0 8 (vgl. Urk. 10/60) diagnostiziert worden sei, ebenso mit einem zervico-thorakospondy logenem Syndrom und lumbospondylogenen Syndrom. Diese Diagnose sei im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 1. September 2009 (vorstehend E. 3.2.1) diskut iert und ausgeschlossen worden (v gl. Urk. 10/68/19-54 S. 24 ff. Ziff. 4.5). Es liege demnach diesbezüglich keine Änderung des Gesundheitszustandes vor (S. 1 oben) .
Bezüglich der diagnostizierten Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerz syndrom (ICD-10 F62.80) führte RAD-Ärztin Dr. H.___ aus, dass eine solche Diagnose nach schwerem Verlauf psychiatrischer Krankheiten diag nostiziert werde und nur dann gestellt werden sollte, wenn Hinweise auf eine eindeutige und andauernde Veränderung in der Wahrnehmung sowie im Verhal ten und Denken bezüglich der Umwelt und der eigenen P erson vorlägen . Die Persönlichkeitsänderung sollte deutlich ausgeprägt sein und mit einem unfle xiblen und fehlangepassten Verhalten verbunden sein, das vor der pathogenen Erfahrung nicht bestanden habe. Aus dem rheumatologisch-psychiatrischen Gut achten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 1. September 2009 (vorstehend E. 3.2.1) gehe jedoch deutlich hervor, dass das unflexible und fehlangepasste Verhalten zu jenem Zeitpunkt
bereits vorgelegen habe. Die Anspruchs- und Erwartungs haltung, labile St immung, Passivität, verminderte n Interesse n, Vernachlässigung von Freizeitaktivitäten, dysphorische Stimmung, hypochondrische n Klagen und das kränkelnde Verhalten hätten bereits bestanden (vgl. Urk. 10/68/19-54 S. 20 ff. Ziff. 4.3) . Zudem sei ein fehlendes Einlassen auf Psychotherapie kein Merkmal einer Persönlichkeitsänderung. Demnach liege diesbezüglich ebenfalls keine Änderung des Gesundheitszustandes vor (S. 1 Mitte).
In Bezug auf den schädlichen Gebrauch der
Opioide Tramadol und Oxycodon sowie des Benzodiazepin s
Temesta (ICD-10 F10.1) hielt RAD-Ärztin Dr. H.___ fest,
dass laut ICD-10 ein schädlicher Gebrauch von Opioiden unter F11.1 und ein schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen unter F13.1 ver schlüsselt werden würde. Der vom E.___ gestellten Diagnose ICD-10 F10.1 schäd licher Gebrauch von Alkohol könne nicht gefolgt werden. Da es zwischen November 2019 und Mai 2020 zu m schädlichen Gebrauch von Opioiden und Benzo diazepinen gekommen sei, habe es sich um eine vorübergehende Ver schlechterung des Gesundheitszustandes gehandelt. Es sei völlig unverständlich, weshalb dem Beschwerdeführer, der von seinen Behandlern als hypochondrisch und histrionisch beschrieben werde und der ein gestörtes Schmerzempfinden habe, ausserhalb der dafür vorgesehen Indikation Benzodiazepine und Opioide verabreicht worden sei. Ihm sei zudem derart Zugang zu den Medikamenten gewährt worden, dass eine übermässige und teils unkontrollierte Einnahme habe erfolgen können. Die beschriebene Symptomatik der Derealisations
- und Deper sonalisation als Folge der unkontrollierten Einnahmen dieser Medikamente als vorübergehende Reaktion auf die Überdosierung sei nicht verwunderlich. Der Gebrauch von Benzodiazepinen sei lange bekannt und habe bereits zum Zeit punkt der Begutachtung im 2009 vorgelegen (vgl. Urk. 10/68/19-54 S. 19 Ziff. 4.2, S. 23 Ziff. 4.3) . Von November 2019 bis Mai 2020 habe somit eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustands vorgelegen, insge samt liege keine Änderung des Gesundheitszustands vor (S. 1 unten f.).
Bezüglich des schädlichen Gebrauchs von nicht abhängigkeitserzeugenden Substanzen, Analgetikum Dafalgan (ICD-10 F55.2),
legte RAD-Ärztin Dr. H.___ dar, dass für die Diagnose eines schädlichen Gebrauchs nach ICD 10 ein deutlicher Nachweis vorliegen sollte, dass der Substanzgebrauch für die körperlichen oder psychischen Schäden verantwortlich sei. Eine «Verschlech te rung der Leberwerte» sei nicht ausreichend, da nicht klar sei, wodurch und inwie fern sich die Leberwerte verschlechtert hätten. Der Diagnose könne daher nicht gefolgt werden. Der Gebrauch von Dafalgan sei zudem lange bekannt und habe zum Zeitpunkt der Begutachtung im 2009 bereits vorgelegen (vgl. Urk. 10/68/19-54 S. 11 Ziff. 3.1.6) . Demnach liege diesbezüglich ebenfalls keine Änderung des Gesundheitszustands vor (S. 2 unten).
In Bezug auf die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), führte RAD-Ärztin Dr. H.___ aus, dass diese Diagnose im Bericht des E.___
vom 2. Juli 2020 (vgl. vorstehend E. 5.1) nicht unter dem Absatz «Verschlechterung seit 2018» aufgeführt worden sei. Unter anderem sei bereits im Bericht von Dr. J.___ vom 3. Dezember 20 0 8 (vgl. Urk. 10/60) eine seit Oktober 2007 bestehende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), aufgeführt worden. Diese Diagnose sei ebenfalls im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 1. September 2009 (vorstehend E. 3.2.1) diskutiert und ausgeschlossen worden (vgl. Urk. 10/68/19-54 S. 24 ff. Ziff. 4.5). Es liege demnach diesbezüglich keine Änderung des Gesundheitszustands vor (S. 2 unten f.) .
Zudem hielt RAD-Ärztin Dr. H.___ fest, dass die diagnostizierte Agorapho bie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) im Bericht des E.___ vom 2. Juli 2020 (vgl. vorstehend E. 5.1) ebenfalls nicht unter dem Absatz «Verschlechterung seit 2018» aufgeführt worden sei. Die Panikstörung sei vom Beschwerdeführer bereits seit 2008 vorgebracht worden und sei im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 1. September 2009 als Verdachtsdiagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgeführt worden (vorstehend E. 3.2.1). Auch hier liege keine Änderung des Gesundheitszustands vor (S. 3 oben)
In Bezug auf die diagnostizierte spezifische isolierte Phobie (ICD-10 F40.2), Verdacht auf Klaustrophobie aber auch Mysophobie und Hundephobie hielt RAD Ärztin Dr. H.___ fest, dass diese Ängste im Bericht des E.___ vom 2. Juli 2020 (vgl. vorstehend E. 5.1) ebenfalls nicht unter dem Absatz «Ver schlechterung seit 2018» aufgeführt worden sei en . Der Beschwerdeführer habe ebenfalls bereits vor 2018 über verschiedene Ängste berichtet. Zudem seien diese für die Arbeits fähigkeit nicht relevant. Demnach liege diesbezüglich keine Änderung des Gesundheitszustands vor (S. 3 Mitte).
Schliesslich führte RAD-Ärztin Dr. H.___ bezüglich der diagnostizierten akzentuierten Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden und narzisstischen Zügen (ICD-10 Z73.1) aus, dass es sich hierbei um eine Z-Diagnose handle, die keine Krankheit oder Schädigung verschlüssle. Die akzentuierte Persönlichkeit sei
bereits im Bericht von Dr. J.___ vom 3. Dezember 20 0 8 (vgl. Urk. 10/60) aufgeführt und im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 1. September 2009 (vorstehend E. 3.2.1) diskutiert worden (vgl. Urk. 10/68/19-54 S. 24 ff. Ziff. 4.5). Es liege daher diesbezüglich ebenfalls keine Änderung des Gesundheitszustands vor.
Insgesamt kam RAD-Ärztin Dr. H.___ zum Schluss, dass aus medizinischer Sicht keine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführer s ausgewiesen sei. 5.3
RAD-Ärztin Dr. H.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2021 (Urk. 10/226/2) an ihrer Beurteilung vom 8. März 2021 (vorstehend E. 5.2) fest. 6. 6.1
RAD-Ärztin Dr. H.___
nahm zu den im Bericht des E.___ vom Juni 2020 (vorstehend E. 5.1) gestellten Diagnosen einzeln und detailliert Stellung und legte in ihrer Stellungnahme vom März 2021 (vorstehend E. 5.2) in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, weshalb nicht auf die Beurteilung des E.___ abge stellt werden kann, beziehungsweise weshalb sich daraus im Einzelnen und in der Gesamtheit keine relevante Verschlechterung ergibt . Sie kam abschliessend in überzeugender Weise zum Schluss, dass seit der Rentenaufhebung im Jahr 2010 keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vor lieg t . Die RAD-Stellungnahme erfüllt die praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten und die RAD-Ärztin Dr. H.___ verfügt über die not wendige fachliche Qualifikation, namentlich den Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. vorstehend E. 1. 6-1.7), weshalb ihr er Beurteilung volle r Beweis wert zukommt und sie für die Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers herangezogen werden kann. Insbesondere ergeben sich auf grund der detaillierten Auseinandersetzung und Stellungnahme der RAD-Ärztin weder aus dem Bericht des E.___ selbst noch aus anderen ärztlichen Berichten auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ihrer versiche rungsinternen ärztlichen Feststellungen, weshalb keine ergänzenden Abklärun gen vorzunehmen sind. 6.2
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass es sich bei den Derealisations
- und Depersonalisationserleben nicht um eine vorübergehende Verschlechterung, sondern um eine anhaltende, voraussichtlich invalidisierende seit 2018 neu hin zugekommene Symptomatik handle (vorstehend E. 2.2). Dem Bericht des E.___ vom Juli 2020 kann diesbezüglich entnommen werden, dass es zwischen Novem ber 2019 und Mai 2020 zu einem medikamentösen schädlichen Gebrauch von Opioiden und Benzodiazepinen sowie nicht abhängigkeitserzeugenden Anal ge tika mit somatischen (Verschlechterung der Leberwerte) und psychiatrischen (Derealisations
- und Depersonalisationserleben) Folgeschäden gekommen ist (vor stehend E. 5.1). Der schädliche Gebrauch war daher zeitlich limitiert und damit auch die beschriebenen Derealisations
- und Depersonalisationserleben, wurde doch keine Abhängigkeitserkrankung diagnostiziert. Folglich ist kein Sucht geschehen ausgewiesen, sondern lediglich ein vorübergehender zeitlich beschränkter Medikamentenkonsum von rund sechs Monaten. Mangels ent sprechender Diagnose ist
davon auszugehen, dass die Medikamente wieder abgesetzt worden sind .
Gegenteiliges kann dem Bericht des E.___ nicht entnom men werden. Die genannten Folgeschäden waren auf die zeitlich beschränkte Into xikation zurückzuführen. Zwar bestand
ein zeitlich limitierter und vorüber gehender schädlicher Gebrauch von Opioiden und Benzodiazepinen und damit eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustands, insgesamt liegt jedoch im Vergleich zu 2010 keine wesentliche Veränderung des Gesundheits zustandes vor . Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers erweist sich daher als unbegründet.
Zudem machte der Beschwerdeführer geltend, dass sich das psychische Zustands bild wesentlich verschlechtert habe (vorstehend E. 2.2). Dies ergebe sich bereits aus der unterschiedlichen Diagnosestellung. Neu würden im Bericht des E.___ vom Juli 2020 (vgl. vorstehend E. 5.1) eine Persönlichkeitsänderung, der schäd liche Gebrauch von Medikamenten und eine spezifische isolierte Phobie diagnos tiziert. Zudem werde nicht mehr von einer bloss mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen, sondern von einer rezidivierenden depressiven Störung (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 8 f.). RAD-Ärztin Dr. H.___ legte in ihrer Stellungnahme vom März 2021 in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, weshalb sich gestützt auf die Befunde des E.___
keine Persönlichkeitsänderung
ergibt (vorste hend E. 5.2). So ist nicht ersichtlich, inwiefern das vom E.___ geschilderte gestörte Sozialverhalten mit unter anderem Abhängigkeit, Anspruchs- und Erwartungs haltung, sozialer Isolation, labiler Stimmung, Passivität, vermindertem Interesse (vgl. Urk. 10/ 204/2) die Voraussetzungen für die Diagnose einer andauernden Per sönlichkeitsänderung erfüllt, zumal die Persönlichkeitsänderung deutlich aus geprägt sein soll mit unflexiblem und fehlangepasstem Verhalten (vgl. Horst Dilling, Werner Mombour, Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifika tion psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), 10., überarbeitete Auflage, S.
285).
Des Weiteren geht a us dem rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 1. September 2009 (vorstehend E. 3.2.1) hervor, dass der Beschwerdeführer
bereits zu jenem Zeitpunkt über wenig Antrieb, Interessensverlust, wenig Lebenslust, Rückzug und Isolation geklagt hat, was von den Gutachtern jedoch als inkonsistent, aggravierend und erhebliche Diskre panzen ausweisend eingeschätzt wurde (vgl. Urk. 10/68/19-54 S. 18 f.; vgl. auch S. 20 ff. Ziff. 4.3, S. 24 f. Ziff. 4.5) .
Auch wurde bereits im Gutachten von 2009 eine Angstproblematik sowie die Einnahme von Xanax und Temesta, welche beide zu den Benzodiazepinen gehören, thematisiert (Urk. 10/68 S. 18, S. 19 oben, S. 23 und S. 26 f.) . E ine spezifische isolierte Phobie, eine Panikstörung und eine mittelgradige depressive Erkrankung wurden sodann vom E.___ und F.___ eben falls bereits im Jahr 2017 diagnostiziert (vgl. vorstehend E. 4.10-4.11). Damit ist auch diesbezüglich nicht von einer wesentlichen Veränderung des Gesundheits zustandes auszugehen .
Ausserdem würde die Annahme einer wesentlichen Ver schlechterung des Gesundheitszustands der Einschätzung des E.___
selbst wider sprechen, wonach seit 15 Jahren ein unverändertes Krankheitsbild bestehe (vorstehend E. 5.1). Die RAD-Ärztin Dr. H.___ kam somit in überzeugender
Weise zum Schluss, dass aus medizinischer Sicht seit 2010 keine Verschlechte rung des Gesundheitszustands ausgewiesen ist
(vorstehend E. 5.2). Der diesbe zügliche Einwand des Beschwerdeführers erweist sich demnach ebenfalls als unbegründet. 6.3
Nach dem Gesagten folgt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führer s seit der Rentenaufhebung im 2010 nich t wesentlich verändert hat, weshalb weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeit en aus zugehen ist.
Der Bericht des E.___ vom Juli 2020 (vorstehend E. 5.1) vermag keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Ein schätzung zu erwecken . Es drängen sich in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d) keine weiteren medizinischen Abklärungen auf, da nicht davon auszugehen ist, dass weitere medizinische Abklärungen mit über wiegender Wahrscheinlichkeit zu einem anderen Ergebnis führen würden.
Dementsprechend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7. 7.1
Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. Juli 2021 um Bewilligung der unentgelt lichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). Die Vorausset zungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Re chtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs.
2 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt .
7.2
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung aber einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer. 7.3
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 8 in Verbindung mit § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädi gungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) nach dem Zeitauf wand und den Barauslagen bemessen. Die unentgeltliche Rechtsvertretung reicht dem Gericht hierzu vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest.
Da Rechtsanwalt Daniel Christe trotz des Hinweises durch das Gericht (vgl. Urk.
11) keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) nach Ermes sen auf Fr. 2' 3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 2. Juli 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, als unent geltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. u nd erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, wird mit Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensPeter-Schwarzenberger