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IV.2018.00224

Erneute Anmeldung zum Leistungsbezug; keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Rentenaufhebung ausgewiesen; Abweisung. (BGE 9C_575/2019)

Zürich SozVersG · 2010-02-05 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1980, meldete sich am 14. November 2005 unter Hinweis auf Schulter- und Nackenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 13/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung en vom 2. und 20. November 2007 (Urk. 13/46; Urk. 13/53) b ei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze R ente ab Januar 2006 zu (vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 13/43). 1.2

Im Rahmen einer im September 2008 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 13/57) holte die IV-Stelle unter anderem ein rheumatologisch-psychiatri sches Gutachten ein, das am 1. September 2009 erstattet wurde (Urk. 13/68/19- 54). Mit Verfügung vom 5. Februar 2010 (Urk. 13/86 = Urk. 3/1) hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete ganze Rente auf. 1.3

Der Versicherte meldete sich am 4. November 2015 unter Hinweis auf Rückbe schwerden und eine Diskushernie erneut bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 13/119). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbli che Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 13/144). Am 17. Oktober 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, aufgrund seines Gesundheitszustandes seien zurzeit keine beruflichen Eingliede rungsmassnahmen möglich (Urk. 13/141 = Urk. 13/144/7-8). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/162-163; Urk. 13/183)

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Januar 2018 (Urk. 13/189 = Urk. 2) einen Rentenan spruch. 2.

Der Versicherte erhob am 2. März 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom

30. Januar 2018 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen (Urk.

1 S.

1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

17. April 2018 (Urk. 12) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerde führer am

30. April 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Mit Verfü gung vom 19. Juli 2018 (Urk. 19) wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 1) die un entgeltliche Prozessführung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, bei der A ufhebung der ganzen Rente im Jahr 2010 hätten die medizinischen Abklä rungen

– insbesondere das umfassende Gutachten - ergeben, dass der Beschwer deführer für alle Tätigkeit en zu 100 % arbeitsfähig sei. Aufgrund de r

Neuanmel dung sei abgeklärt worden, ob sich der Gesundheitszustand seit Erlass der letzten Verf ügung erheblich verändert habe . Sämtlich e durchgeführten medizinischen Abklärungen seit der Aufhebung der Rente im Jahr 2010 hätten nach Beurteilung durch den Ärztlichen Dienst keine neue längerdauernde Erkrankung ergeben . Da seit dem Gutachten, das die Grundlage für die Rentenaufhebung dargestellt habe, demzufolge keine Verschlechterung eingetreten sei, werde an der vollen Arbeits fähigkeit weiterhin festgehalten. Aus den eingereichten medizinischen Unterla gen würden keine neuen Aspekte hervorgehen, es würden zum Teil bereits wider legte Diagnosen nochmals aufgeführt. Bei unverändertem medizinischen Sach verhalt handle es sich um eine andere Bewertung der Arbeitsfähigkeit (S. 1 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, sein gesundheitlicher Zustand habe sich seit der Rentenaufhebung erheblich ver schlechtert. Gemäss den behandelnden Ärzten sei er aus psychiatrischer Sicht nicht arbeitsfähig und aus rheumatologischer Sicht könne er in der angestamm ten Tätigkeit nicht mehr eingesetzt werden. Schliesslich sei er aufgrund von neu rologischen Beschwerden zu 50 % arbeitsunfähig (S. 1 f.). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

seit der Rentenaufhebung im Jahr 2010 wesentlich verändert hat und nunmehr ein Rentenanspruch besteht . 3. 3.1

Die Zusprache einer ganzen Rente ab Januar 2006 mit Verfügungen vom 2. und 20. November 2007 (Urk. 13/46; Urk. 13/53) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % erfolgte aufgrund de r Diagnosen einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2), einer Agoraphobie mit Panikstörung und sozialer Phobie (ICD-10 F40.01), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und einem cervico-thorakospondyl ogenen Syndrom rechts sowie lumbospondyloge nen Syndrom rechts bei Fehlhaltung und degenerativen Veränderungen mit Sta tus nach Diskushernie L4/L 5. Der Beschwerdeführer wurde seit dem Jahr 2005 als zu 100 % arbeitsunfähig sowohl in der angestammten als auch in einer ange passten Tätigkeit erachtet (vgl. Urk. 13/36; Urk. 13/43).

3.2

3.2.1

Der mit Verf ügung vom 5. Februar 2010 (Urk. 13/86 = Urk. 3/1) erfolgten Auf hebung der bisher ausgerichteten ganzen Rente lag im Wesentlichen das rheu matologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, und von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. September 2009 (Urk.

13/68/19-54) zugrunde (vgl. Urk. 13/71 S. 4; Urk. 13/85 S. 4) .

Die Gutachter nannten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29 Ziff. 5.1). Zudem nannten sie die folgenden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29 Ziff. 5.2): - Verdacht auf Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) - Angaben von thorakalen und lumbalen Schmerzen mit/bei - Rundrücken mit entsprechender leichter Einschränkung der Beweglich keit, aber sonst fehlenden klinischen Befunden - r adiomorphologisch Dehydratation der untersten zwei Bandscheiben im Sinne einer Protrusion L4/5 und L5/S1 - sicheren Zeichen für Ausgestaltung

Aus somatischer Sicht würden Beschwerden thorakal und lumbal geschildert, dies bestehend seit Jahren (S. 29 Ziff. 6.1.2). Der rheumatologische Gutachter führte in seinem Teilgutachten diesbezüglich aus, dass es zusammenfassend möglich sei, die Beschwerden als thorako

- und lumbovertebrales Syndrom zu bezeichnen, wie vom Hausarzt getätigt. Viel treffender sei jedoch die Bezeichnung «Angaben von Beschwerden thorakal und lumbal bei klinisch normalen Befunden», das heiss e, es bestünden keine wesentlichen Bewegungseinschränkungen mit auch deutli chen Hinweisen für eine psychogene Ausgestaltung. Erwähnenswert sei, dass ein MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 31. August 2007 vorliege, das leichte De generationen zweier Bandscheibenräume zeige, hingegen keine wesentliche Dis kushernie, sondern Diskopathien im Sinne von Protrusionen, was einem alters entsprechend normalen Befund entspreche. Protrusionen seien etwas Alltägliches und komme bei 30 % bis 50 % der gesunden Normalbevölkerung auch in diesem Alter vor. Es sei nicht von einem Krankheitswert dieser Befunde auszugehen. Deutlich auffällig sei ein sogenanntes « pain

behaviour », der Beschwerdeführer manifestiere hier und heute seine Beschwerden in erheblichem Ausmass, dies klar diskrepant zu den Befunden. Auch wirke er uninteressiert, die Untersuchung scheine ihn hier doch erheblich zu langweilen. Er präsentiere sich hier zum Teil erheblichst bedeckt (S. 14 f. Ziff. 3.5). Der Beschwerdeführer sei Betriebsmitarbei ter und Lagerist sowie im Kundenservice tätig gewesen. Für diese Tätigkeiten be stehe aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 3.6). Er sei in jeglicher Männerarbeit voll arbeitsfähig, auch körperliche Schwerar beiten seien ihm zumutbar (S. 15 Ziff. 3.7). Die heutige Beurteilung habe seit Jahren Gültigkei t (S. 15 Ziff. 3.8).

In psychiatrischer Hinsicht könne lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt wer den (S. 30 Ziff. 6.1.2). Der psychiatrische Gutachter führte in seinem Teilgutach ten diesbezüglich aus, dass die objektive Beurteilung nicht erlaube, eine psychi atrische Diagnose zu stellen. Weder gebe es genügend objektive Hinweise für eine Angststörung, womit auch die phobischen Störungen impliziert seien, noch gebe es genügend objektive Hinweise für eine depressive Störung. Vor dem Hinter grund des auffälligen Verhaltens des Beschwerdeführers in der hiesigen Untersu chung könne auch keine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden, da eine solche vollumfänglich bewusstseinsfernen Mechanismen unterworfen sein müsse, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei. Die Verdachtsdiagnose ei ner Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) ergebe sich einzig aus den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und müsse daher als Verdachtsdi agnose aufgeführt werden (S. 27 Ziff. 4.5). Zu den Funktionsfähigkeiten aus psy chiatrischer Sicht sei zu sagen, dass diese nicht beeinträchtigt seien. Es sei noch mals darauf hin zuweisen, dass der Beschwerdeführer sich durchwegs von einer höchst dysfunktionalen Seite beschrieben habe. Das äussere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers aber zeige keinerlei dieser zu erwartenden Beeinträchtigun gen. Auch sämtliche anderen objektiven Parameter, die sehr gut herangezogen werden könnten, um die innerpsychische Vitalität aus objektiver Sicht zu vali dieren, zeigten vollständige Normalbefunde: Psychomotorik, Aspekte der Sprach motorik, formales Denken, kognitive Leistungen und Affektivität seien in der Bandbreite der Norm ausgefallen. So ergebe sich auch betreffend die Funktions fähigkeiten ein höchst diskrepantes Bild zwischen den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und den objektiven Untersuchungsbefunden (S. 28 Ziff. 4.5). Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit sowie in einer Ver weistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 28 Ziff. 4.6-4.7).

Die Gutachter kamen daher zum Schluss, dass aus gesamtmedizinischer Sicht in der angestammten Tätigkeit sowie in einer Verweistätigkeit eine volle Arbeitsfä higkeit bestehe (S. 30 Ziff. 6.2.3, S. 31 Ziff. 6.3.3). Zudem führten sie aus, dass sich aus rheumatologischer Sicht erhebliche Diskrepanzen zwischen den subjek tiven Angaben und den diskreten Befunden fänden. Es finde eine klare Verdeut lichung durch den Beschwerdeführer statt, die auf somatischer Basis nicht zu se hen sei. Auch aus psychiatrischer Sicht bestünden ganz erhebliche Diskrepanzen (S. 35 f. Ziff.6.8). 3.2 .2

In der rechtskräftigen Verfügung vom 5. Februar 2010 (Urk. 13/86 = Urk. 3/1) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass keine Diagnosen vorlägen, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkten. Der Beschwerdeführer sei sowohl in der an gestammten Tätigkeit als Betriebsangestellter als auch in jeder anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Nach durchgeführte m Einkommensvergleich resultier e ein Invali ditätsgrad von 0 %, weshalb die bisher ausgerichtete ganze Rente aufhob en werde (S. 2 f.).

4. 4.1

Dr.

A.___, Chiropraktor, führte in seinem Bericht vom 25. Februar 2016 (Urk. 13/134/1-5) aus, dass er den Beschwerdeführer seit Mai 2015 behandle (Ziff. 1.2) und na nnte eine Lumboischialgie links bei Diskushernie L4/5 und L5/S1 mit Wurzelreizung L 5 links als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). In der angestammten Tätigkeit als Portier bestehe seit Mai 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Momentan sei ihm kaum eine andere Tä tigkeit zumutbar (Ziff. 1.7). 4.2

Med. pract . B.___, führte in seinem Bericht vom 5. März 2016 (Urk. 13/ 135/ 1-5) aus, dass er den Beschwerdeführer seit November 2006 be handle (Ziff. 1.2) und nannte ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 links mehr als rechts mit Diskushernie L4/5 mit Tangierung der Nervenwurzel L5 re zessal links als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Ak tuell finde keine Behandlung statt (Ziff. 1.5) und die Arbeitsfähigkeit könne er nicht beurteilen (Ziff. 1.7). 4.3

Die Ä rzt e des C.___, D.___, nannten in ihrem Bericht vom 5. Juli 2016 (Urk. 13/136/11-14) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, intermittierend lumboradikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom L5 links, Erstdiagnose April 2015 - MRI der LWS vom 2 0. April 2016: Diskusprotrusion L4/5 medial mehr nach links mit Reizung L5 links möglich, Diskusprotrusion L5/S1 pa ramedian rechts mit Kontakt zu S1 beidseits, keine K ompression, keine zentrale Spinalkanalstenose - MRI der LWS vom 1 6. Juni 2015: mediane, nach paramedian links aus laufende Diskushernie mit Tangierung der Nervenwurzel L5 rezessal links, mittelgradige Spinalkanalstenose durch die Diskushernie

Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Paketbote sei von ihnen bislang nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, obwohl diese gegeben sei (Ziff. 1.6). Ein schränkungen am Arbeitsplatz beträfen die körperliche Belastungsfähigkeit auf grund der Diskushernie. Bis zur Genesung der Grunderkrankung bestehe eine Ein schränkung der Traglast auf 5 kg. Weiter sollte die ausgeübte Tätigkeit eine wech selseitige Belastung erlauben und Zwangshaltungen sollten vermieden werden. Längeres Sitzes sei ausgeschlossen. Nach nun längerer Arbeitsabstinenz sei es sinnvoll, initial ein reduziertes Pensum von 50 % anzustreben, das im Verlauf nach Massgabe der Beschwerden gesteigert werden sollte (Ziff. 1.7). Ein Wieder einstieg ins Arbeitsleben müsse entsprechend der Beschwerden in einer nächsten Konsultation beurteilt werden (Ziff. 1.9). 4.4

Die Ärzte des C.___, D.___, berichteten in ihrem Austrittsbe richt vom 30. September 2016 (Urk. 13/150/7-11 = Urk. 13/155/2-6) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 2 1. bis am 29. September 2016 in der Klinik und nannten folgende

– hier verkürzt aufgeführte - Diagnosen (S. 1): - lumboradikuläre s Rei z-/sensible s Ausfallsyndrom L5 links

- neu Elektroneuromyographie (ENMG)

vom September 2016: in der Zu sammenschau seien die neurografischen Befunde formal vereinbar mit einer L5-Läsion links, Untersuchung vorzeitig auf Wunsch des Be schwerdeführers abgebrochen - Verdacht auf eine entzündliche ZNS-Erkrankung (Erstmanifestation Au gust 2016)

Der Beschwerdeführer sei zur stationären Aufnahme aus dem Ambulatorium zur stationären Schmerztherapie bei persistierendem Reizsyndrom L5 links und se kundärer Ausdehnung der Schmerzen zugewiesen worden. Zudem sei seit August 2016 eine unklare, entzündliche ZNS-Erkrankung beschrieben worden, welche in neurologischer Abklärung sei (S. 2 oben). Ein psychiatrisches Konsil habe am 22. September 2016 stattgefunden. Bei Agoraphobie mit Panikstörung und re zidivierenden depressiven Störungen sei vom Beschwerdeführer eine ambulante Nachbehandlung oder eine medikamentöse Einstellung abgelehnt worden. Im Verlauf der Hospitalisation habe der Beschwerdeführer jedoch die schlaffördernde und schmerzdistanzierende Therapie mit Trittico akzeptiert, die am 2 8. September 2016 begonnen worden sei (S. 2 unten). Bis zur neurologischen Verlaufskontrolle am 25. Oktober 2016 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Mitte). 4.5

Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, berichtete am 2. November 2016 über die am 28. Oktober 2016 durch geführte vertrauensärztliche Untersuchung (Urk. 13/148/6-9) und führte aus, dass ein komplexes neurologisches Ausfallmuster und Schmerzsyndrom bestehe, dass vorläufig nicht geklärt sei, mit konstanten und reproduzierbaren Befunden. Es seien weitere Abklärungen notwendig. Vorläufig sei eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit für die belastende Tätigkeit in der Paketpostzustellung ausgewiesen (S. 3 f.). 4.6

Ein Arzt des C.___, F.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. November 2016 (Urk. 13/150/5-6) chronische zervikale und lumboradi kuläre

« Schmerzen Reiz » (Erstmanifestation 2015) sowie einen Verdacht auf eine entzündliche ZNS-Erkrankung (Erstmanifestation August 2016; S. 1). Aus neuro chirurgischer Sicht bestehe aufgrund der fehlenden Dynamik der Symptomatik und aktuell im Vordergrund stehenden lumbalen Schmerzen keine Operationsin dikation für die Diskushernie LWK4/ 5. Aus neurochirurgischer Sicht seien keine weiteren routinemä ssigen Kontrollen mehr geplant (S. 2 unten). 4.7

In seinem Verlaufsbericht vom 8. Dezember 2016 (Urk. 13/150/1-3) nannte med. pract . B.___ chronische zervikale und lumboradikuläre

« Schmerzen Reiz » (Erst manifestation 2015) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2) und nannte neu einen Verdacht auf eine entzündliche ZNS - Erkrankung (Erstmanifestation August 2016; Ziff. 1.3).

4.8

Die Ärzte des C.___, G.___, berichteten am 19. Januar 2017 über die N euroimmunologie-Sprechstunde (Urk. 13/156) und nannten folgende

– hier verkürzt aufgeführten - Hauptdiagnosen (S. 1): - multiple T2-hyperintense Marklagerläsionen (Erstmanifestation August 2016) - Ätiologie: offen, di fferentialdiagnostisch vaskulär - MRT des Schädel s

vom 3 0. Dezember 2016: Verdacht auf eine chroni sche entzündliche ZNS-Erkrankung, differentialdiagnostisch auch Va skulitis, Kollagenose

- lumboradikuläres Reiz-/sensibles Ausfallsyndrom L5 Links

Das am 30. Dezember 2016 durchgeführte MRI des Schädels habe mehrere peri ventrikuläre Marklagerläsionen gezeigt. Die Progredienz sei jedoch bei einge schränkter Vergleichbarkeit als fraglich bewertet worden. In Zusammenschau der vorliegenden Untersuchungen könne ak tuell eine chronische ZNS-Erkrankung ausgeschlossen werden, sodass von weiteren diagnostischen und therapeutischen Massnahmen abgesehen worden sei . Differentialdiagnostisch komme eine vasku läre Genese der vorhandenen Läsionen in Frage. Weitere Kontrollen im Rahmen der neuroimmunologischen Sprechstunde seien derzeit nicht geplant (S. 4 Mitte). 4.9

Eine Ärztin des C.___, G.___, nannte in ihrem Bericht vom 15. Feb ruar 2017 (Urk. 13/153/1-5) multiple T2-hyperintense Marklagerläsionen (unkla rer Genese, differentialdiagnostisch vaskulär) sowie ein lumboradikuläres

Reiz-/ sensibles Ausfallsyndrom L5 Links als Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Die Arbeitsfähigkeit könne sie nicht beurteilen (Ziff. 1.6-1.7). 4 .10

In ihrem Bericht vom 3. März 2017 (Urk. 13/155/9-10) berichteten die Ärzte des C.___, D.___, über die ambulanten Verlaufskontrollen und nannten folgende

– verkürzt aufgeführten - Diagnosen (S. 1 f.): - lumboradikuläres Reiz-/sensibles Ausfallsyndrom L5 links - neu MRI der ganze n Wirbelsäule vom Dezember 2016: regelhafter Be fund des Myelon, geringe degenerative Veränderungen an HWS und LWS, bei Nachweis einer medio-links-lateralen Bandscheibenprotru sion in Höhe LWK4/5 sei eine Kompromittierung der linksseitigen L5-Wurzel möglich - multiple T2-hyperintense Marklagerläsionen (Erstmanifestation August 2016) - Agoraphobie mit Panikstörung und rezidivierende depressive Störungen (Erstdiagnose September 2016)

Im Dezember 2016 sei ein MRI der spinalen Achse erfolgt, wo sich keine neuen Aspekte gezeigt hätten, insbesondere keine entzündliche n Veränderungen, eine andere neuronale Reizung oder dem y e linisierende Läsionen. Im Dezember 2016 sei ein MRI des Schädels erfolgt. Die multiplen T2-hyperintensen Marklagerläsi onen seien in der Neuroimmunologie-Sprechstunde am 20. Januar 2017 mit dem Beschwerdeführer besprochen und als nicht verdächtig für eine entzündli che/immunologische Ätiologie beurteilt worden (vgl. vorstehend E. 4. 8). Aus rheumatologischer Sicht seien diesbezüglich weitere laborchemische Abklärun gen durchgeführt worden, wo sich weiterhin keine Entzündungsaktivität und ne gative Antik örper sowie kein Komplementverbrauch gezeigt habe. Zusammenge fasst sei aktuell eine rheumatologische Ursache im Sinne einer Kollagenose oder Vaskulitis ausgeschlossen (S. 2 Mitte).

Es seien keine weiteren rheumatologischen Verlaufskontrollen vorgesehen. Die Möglichkeit einer epiduralen Infiltration L5/S1 sei mehrmals mit dem Beschwer deführer besprochen und bisher immer abgelehnt worden. Zudem bestehe der Verdacht auf eine Somatisierungsstörung. Der Beschwerdeführer zeige für diesen Erklärungsansatz der Problematik wenig Einsicht, die schmerzdistanzierende Be handlung mit Trittico sei selbständig gestoppt worden und es bestehe aktuell keine Bereitschaft für eine weitere schmerzdistanzierende Behandlung (S. 2 un ten). 4.11

Ein Arzt des C.___, H.___, führte in seinem undatierten, bei der Beschwerdegegnerin am 22. Mai 2017 eingegangenen Bericht (Urk. 13/159) aus, dass er den Beschwerdeführer seit Februar 2017 behandle (Ziff. 1.2) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - lumboradikul äres Reiz-/sensibles Ausfallsyndrom L5 links - Kribbelparästhesien links Arm und Bein (Erstmanifestation August 2016), differentialdiagnostisch chronisch entzündliche ZNS-Erkrankung - chronische Kopfschmerzen, differentialdiagnostisch Medikamentenüber gebrauchskopfschmerzen, differentialdiagnostisch Migräne mit Aura

Zudem nannte er eine Agoraphobie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Die Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit könne er nicht beurteilen (Ziff. 1. 6-1.9). 4.12

Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2017 (Urk. 13/161/5-6) aus, dass sämtliche aufgrund der Klagen seit dem Jahr 2010 durchgeführten elaborierten medizinischen Ab klärungen keine neue längerdauernde Erkrankung habe zutage fördern können. Es sei die lumbale Bandscheibenproblematik mit sensibler L5-Symptomatik be stätigt worden (MRI April 2016, ENMG September 2016). Im Rahmen einer transienten f aciobrachiocruralen

Hemisymptomatik seien hypertensive Markla geläsionen im Hirn gefunden worden (August 2016), ein länger dauerndes klini sches Korrelat sei nicht gesehen worden. Auch eine entzündliche ZNS-Erkrankung sei ausgeschlossen worden. Zudem sei die psychische Situation seit dem Jahr 2010 unverändert. Somit liege keine längerdauernde Änderung des Ge sundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit seit dem Jahr 2010 vor. 4.13

Ein Arzt des J.___

führte in seinem Bericht vom 19. Oktober 2017 (Urk. 13/177) aus, dass der Beschwerdeführer für zwei Vor gespräche am 23. September und am 19. Oktober 2017 bei ihnen gewesen sei und dass er aufgrund de r Informationen des Beschwerdeführers berichte. Dabei nannte er folgende Diagnosen (S. 1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - spezifische isolierte Phobie (ICD-10 F40.2) - Verdacht auf Zwangsstörung, differentialdiagn ostisch zwanghafte Anteile - chronische Kopfschmerzen - Status nach Panikstörung 2008-2010 - lumbovertebrales Schmerzsyndrom - multiple T2-hyperintense Marklagerläsionen (Erstmanifestation August 2016)

Der Beschwerdeführer beklage, seit 2015 unter LWS-Schmerzen ausstrahlend ins linke Bein zu leiden (S. 2 oben). Als Behandlungsziel form ul iere der Beschwerde führer, die Depression zu reduzieren. Seit dem 1. April 2015 bestehe e ine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4).

4.14

Die Ärzte des K.___ berichteten am 20. November 2017 über die interdisziplinäre Schmerzbehandlung des Beschwer deführer s (Urk. 13/184 = Urk. 3/3) und nannte n dabei folgende

– hier verkürzt aufgeführten - Diagnosen (S. 1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - spezifische isolierte Phobie (ICD-10 F40.2) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Verdacht auf Status nach Schädel-Hirntrauma bei Motorradunfall vom

18. September 2004 - Verdacht auf entzündliche ZNS-Erkrankung (Erstmanifestation August 2016) - lumbovertebrales Schmerzsyndrom

Der Beschwerdeführer sei seit 2005 aufgrund von zunehmenden LWS-Schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein und einer Panikstörung infolge eines Motorrad unfalls eingeschränkt und seit April 2015 zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund der körperlichen Beschwerden seien ihm körperlich schwere Tätigkeiten oder Tätig keiten mit Zwangshaltungen (auch rein sitzend) nicht mehr zuzumuten. Des Wei teren leide der Beschwerdeführer seit dem Motor r adunfall unter Panikattacken sowie einer depressiven Störung. Aufgrund der chronischen Schmerzen, der de pressiven Störung und Angststörungen sei der Beschwerdeführer auch in einer leichten, angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 7 unten f.). 4.15

Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie, führte in seinem Schreiben vom 18. Dezember 2017 (Urk. 13/186 = Urk. 3/2) aus, dass der Beschwerdeführer seit April 2015 an Rückenschmerzen mit Schmerzausstrahlungen ins linke Bein leide. Diese Beschwerden hätten eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit zur Folge, da die Rückenschmerzen und auch die Schmerzausstrahlungen ins linke Bein unter Be lastung zunehmen würden. Es seien somit nur leichtere Arbeiten möglich und unter diesen Bedingungen sei die vorhandene Arbeitsfähigkeit auf 50 % zu schät zen. 4.16

RAD-Arzt Dr. I.___ führte in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2018 (Urk. 13/188) aus, in den Berichten des J.___ vom 19. Oktober 2017 (vgl. vorste hend E. 4.13) und des K.___ vom 20. November 2017 (vgl. vorstehend E. 4.14) seien keine neuen Aspekte dargelegt worden. Es würden seit über einem Jahr widerlegte Diagnosen (z.B. entzündliche ZNS-Erkrankung) nochmals aufgeführt. Somit seien die Schlussfolgerungen nicht haltbar. Dr. L.___ habe am 18. De zember 2017 (vgl. vorstehend E. 4.15) die lange bekannte Rückenproblematik be stätigt und dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Bei un verändertem medizinischen Sachverhalt handle es sich hier um eine differente Bewertung der Arbeitsfähigkeit. Insgesamt lägen keine wesentlichen neuen me dizinischen Sachverhalte vor, die eine Änderung seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2017 erforderlich machen würden (vgl. vorstehend E. 4.12).

5. 5.1

Im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___

vom September 2009

(vorstehend E. 3.2.1) diagnostizierten die Gutachter in somati scher Hinsicht Angaben von thorakalen und lumbalen Schmerzen mit/bei Rund rücken mit entsprechender leichter Einschränkung der Beweglichkeit, aber sonst fehlenden klinischen Befunden, radiomorphologischer Dehydratation der unters ten zwei Bandscheiben im Sinne einer Protrusion L4/5 und L5/S1 und sicheren Zeichen für die A usgestaltung und attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit.

Die medizinischen Abklärungen, die seit der erneuten Anmeldung des Beschwer deführers zum Leistungsbezug im November 2015 (vgl. Urk. 13/119) erfolgt sind, haben die lumbale Bandscheibenproblematik mit sen sibler L5-Symptomatik be stätigt. So zeigte das MRI der LWS im April 2016 eine Diskusprotrusion L4/5 medial mehr nach links mit Reizung L5 links möglich und eine Diskusprotrusion L5/S1 paramedian rechts mit Kontakt zu S1 beidseits, hingegen keine Kompres sion oder zentrale Spinalkanalstenose (vorstehend E. 4.3). Die ENMG im Septem ber 2016 ergab, dass die neurografischen Befunde formal mit einer L5-Läsion links vereinbar sind (vorstehend E. 4.4). Das MRI der ganzen Wirbelsäule im De zember 2016 zeigte schliesslich keine neuen Aspekte, insbesondere keine ent zündlichen Veränderungen, eine andere neuronale Reizung oder demyelinisie rende Läsionen (vorstehend E. 4.10). In der Folge hielten die Ärzte der D.___ des C.___ in ihrem Bericht vom März 2017 fest, dass keine weiteren rheumatologischen Verlaufskontrollen mehr vor gesehen seien . Zudem hielten sie fest, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer epiduralen Inf iltration mehrmals abgelehnt habe und aktuell für eine weitere schmerzdistanzierende Be handlung nicht bereit sei. Schliesslich nahmen sie keine Beurteilung der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers vor (vorstehend E. 4.10). Nach dem Gesagten ist seit der Rentenaufhebung im Jahr 2010 in Bezug auf die Rückenproblematik keine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausge wiesen.

Im Rahmen eines im Dezember 2016 durchgeführten MRI des Schädels wurden zudem mehrere periventrikuläre Marklagerläsionen gefunden, jedoch konnte eine chronische ZNS-Erkrankung ausgeschlossen werden, so dass in der Folge die Ärzte der G.___ des C.___ von weiteren diagnostischen und thera peutischen Massnahmen abgesehen und keine weiteren Kontrollen im Rahmen der neuroimmunologischen Sprechstunde mehr geplant haben (vorstehend E. 4.8). Eine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit haben sie nicht attestiert (vorste hend E. 4.8- 4.9). Demnach ist auch in neurologischer Hinsicht keine Verschlech terung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen.

Schliesslich legte ein Arzt der F.___ des C.___ im November 2016 in nachvollziehbarer Weise dar, dass aus neurochirurgischer Sicht aufgrund der fehlenden Dynamik der Symptomatik und aktuell im Vordergrund stehenden lumbalen Schmerzen keine Operationsindikation bestehe und dass keine weiteren routinemässigen Kontrollen mehr geplant seien (vorstehend E. 4.6).

In Bezug auf die Bericht e der Ärzte des J.___ vom Oktober 2017 (vorstehend E. 4.13) und der Ärzte des

K.___

vom November 2017 (vorstehend E. 4.14), die in somatischer Hinsicht ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie multiple T2-hyperintense Marklagerläsionen bzw. einen Verdacht auf eine entzündliche ZNS-Erkrankung und ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom diagnostizierten und dem Beschwerdeführer eine seit April 2015 bestehende 100%ige Arbeitsunfähig keit attestierten (vorstehend E. 4.13- 4.14), ist auf die Erfahrungstatsache hinzu weisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztper sonen beziehungsweise Therapiekräfte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Pa tienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Der Arzt des J.___ legte lediglich dar, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seit dem Jahr 2015 unter LWS-Schmerzen ausstrahlend ins linke Bein leide (vorstehend E. 4.13). Inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenaufhebung im Jahr 2010 verschlechtert haben soll, legte er weder dar, noch ist ein solcher ersichtlich. Demgegenüber führten die Ärzte des K.___ aus, der Be schwerdeführer sei seit dem Jahr 2005 aufgrund von zunehmenden LWS-Schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein eingeschränkt. Eine Verschlechterung der Rückenbeschwerden machten die Ärzte des K.___ weder geltend, noch ist ein e solche ausgewiesen.

In Bezug auf die Verdachtsdiagnose einer entzündlichen ZNS-Erkrankung ist festzuhalten, dass eine solche ausgeschlossen werden konnte. Bei der Beurteilung der Ärzte des J.___ und des K.___ handelt es sich demnach um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheits zustands.

Das Gleiche gilt für den Bericht des behandelnden Arztes Dr. L.___ vom De zember 2017, der dem Beschwerdeführer aufgrund von Rückenschmerzen mit Schmerzausstrahlung ins linke Bein eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Tä tigkeiten attestierte (vorstehend E. 4.15). Ausserdem legte er nicht dar, inwiefern sich der Ges undheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2010 ver schlechtert haben soll. Schliesslich attestierte der behandeln de

Chiropraktor

Dr. A.___ dem Beschwerdeführer im Februar 2016

aufgrund einer Lumbo ischialgie links eine seit Mai 2015 bestehende 100%ig e Arbeitsunfähigkeit (vor stehend E. 4.1) . Auch er begründete die Arbeitsunfähigkeit nicht. Zudem ist Dr. A.___

Chiropraktor und kein Arzt, weshalb ohnehin nicht auf seine Be urteilung abgestellt werden kann.

Schliesslich vermag auch der Untersuchungsbericht von Dr. E.___ vom Novem ber 2016, wonach ein komplexes neurologisches Ausfallmuster und Schmerzsyn drom bestehe, das vorläufig nicht geklärt sei, weshalb weitere Abklärungen not wendig seien und der Beschwerdeführer vorläufig für die belastende Tätigkeit in der Paketzustellung zu 100 % arbeitsunfähig sei (vorstehend E. 4.5), insbesondere aufgrund der Untersuchungsergebnisse des C.___ keine Verschlechterung des so matischen Gesundheitszustands auszuweisen.

In somatischer Hinsicht hat sich demnach der Gesundheitszustand des Beschwer deführers seit der Rentenaufhebung im Jahr 2010 nicht wesentlich verändert. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2) erweist sich somit als unbegründet. 5.2

Im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom September 2009 (vorstehend E. 3.2.1) nannten die Gutachter in psychiatrischer Hinsicht einen Verdacht auf eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) und attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in ange stammter und angepasster Tätigkeit.

Die Ärzte des K.___ nannten im November 2017 eine mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10 F32.1), eine spezifische isolierte Phobie (ICD-10 F40.2) und eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) als psychiatrische Diagnosen (vorstehend E. 4.14). Dabei führten sie aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Motorradunfall

unter Panikattacken sowie einer depressiven Störung leide . Basierend auf der depressi ven Störung weise der Beschwerdeführer « Konzentrationsfähigkeit, eine erhöhte Ermüdbarkeit und Antriebsverlust » auf. Bei Stress reagiere er gehäuft mit Pani kattacken, was darauf hindeute, dass die Stresstoleranz des Beschwerdeführers deutlich erniedrigt sei (Urk. 13/184 = Urk. 3/3 S. 7 f. unten). Aufgrund der chronischen Schmerzen, der depressiven Störung und Angststörungen beurteilten die Ärzte des K.___ den Beschwerdeführer seit April 2015 als zu 100 % arbeitsun fähig (vorstehend E. 4.14).

Der Beschwerdeführer machte bereits im Rahmen der rheumatologisch-psychiat rischen Begutachtung durch Dr. Y.___ und Dr. Z.___ im August 2009 (vgl. Urk. 13/68/19-54 S. 1) vor allem seine psychischen Beschwerden geltend, wobei er über Angstzustände und über eine Depression berichtete. Er berichtete darüber, Schwierigkeiten zu haben, unter Menschen zu gehen oder nach draussen spazie ren zu gehen, er berichtete über ein häufiges, einschnürendes Gefühl im Hals, über Atemnot, auch über Ängste umzufallen, und er berichtete, dass diese Be schwerden in der Rekrutenschule 2002 regelmässiger geworden s eien . Der psy chiatrische Gutachter hielt diesbezüglich fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, auf sogenannte offene Fragen hin konkretere Angaben zu diesen Störungen zu machen. Es sei ihm jeweils reichlich Zeit gelassen worden, Stellung nehmen zu können. Erst auf nachfolgende sogenannte geschlossene Fragen sei nerseits habe der Beschwerdeführer die vom Gutachter

« angebotenen » Beschwer debilder bestätigt. Es habe sich also eine erhebliche Diskrepanz zwischen seinen Antworten zu den offenen Fragen im Vergleich zu seinen Antworten zu d en ge schlossenen Fragen ergeben, wobei auszuschliessen sei, dass kognitive Defizite für diese Diskrepanz verantwortlich gewesen seien, da der Versicherte während der gesamten Untersuchung keinerlei kognitiven oder intellektuellen Defizite ge zeigt habe. Die Angaben seien immer wieder sehr vage gewesen, es seien keine detaillierten Angaben zu den Beschwerden gemacht worden. Im objektiven Psy chostatus habe der Versicherte erhebliche Diskrepanzen und Inkonsistenzen ge zeigt. Sämtliche Dimensionen des objektiven Psychostatus hätten blande Befunde gezeigt.

Es resultiere also eine ganz erhebliche Diskrepanz zwischen den subjek tiven Angaben des Beschwerdeführers zu den erwähnten geschlossenen Fragen und den objektiven Untersuchungsbefunden. Es resultiere gleichzeitig sodann auch eine erhebliche Diskrepanz zwischen seiner objektiven Beurteilung und den ihm zur Verfügung stehenden psychiatrischen Vorakten (Urk. 13/68/19-54 S. 25 f. Ziff. 4.5). Der psychiatrische Gutachter hielt fest, dass zwar davon ausge gangen werden könne, dass gewisse Symptome einer Angst- beziehungsweise Panikstörung einmal vorgelegen hätten oder vielleicht diskret noch vorliegen könnten, auch wenn sie heute weder objektivierbar noch vom Beschwerdeführer subjektiv auf offene Fragen hin klar beschrieben werden könnten, die Untersu chungsergebnisse aber würden Symptome dieser Störung nicht nachweisen las sen (Urk. 13/68/19-54 S. 27 f. Ziff. 4.5). Er kam deshalb zum Schluss, dass die objektive Beurteilung nicht erlaube, eine psychiatrische Diagnose zu stellen. We der gebe es genügend objektive Hinweise für eine Angststörung, womit auch die phobischen Störungen impliziert seien, noch gebe es genügend objektive Hin weise für eine depressive Störung

(vorstehend E. 3.2.1).

Die von den Ärzten des K.___ genannten psychischen Beeinträchtigungen, die seit dem Motorradunfall, mithin seit September 2004 bestanden hätten, wie soeben dargelegt, bereits zum Zeitpunkt der rheumatologisch-psychiatrischen Be gutach tung vorgelegen und wurde n von den Gutachtern gewürdigt.

Eine Verschlechte rung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführer s seit der Ren tenaufhebung im Jahr 2010 wird von den Ärzte n des K.___

weder geltend ge macht, noch ist eine solche ersichtlich. Zudem ist hinsichtlich der Beurteilung der Ärzte des K.___ auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapie kräfte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfäl len eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Ein Arzt des J.___ nannte sodann im Oktober 2017 eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), eine spezifische isolierte Phobie (ICD-10 F40.2) so wie einen Verdacht auf eine Zwangsstörung, differentialdiagnostisch zwanghafte An teile, als psychiatrische Diagnosen und attestierte dem Beschwerdeführer eine seit April 2015 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit .

Dabei stützte er sich jedoch vorwiegend auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers (vorstehend E. 4.13). Auch er legte nicht dar, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers seit der Rentenaufhebung im Jahr 2010 verschlechtert haben soll.

Die Ärzte der D.___ des C.___ legten in ihrem Bericht im Sep tember 2016 dar, dass ein psychiatri sches Konsil stattgefunden habe und der Be schwerdeführer bei Vorliegen einer Agoraphobie mit Panikstörung und rezidivie renden depressiven Störungen eine Nachbehandlung oder eine medikamentöse Einstellung abgelehnt habe (vorstehend E. 4.4). Ein Bericht bezüglich des psychi atrischen Konsil s

sowie eine Begründung der psychiatrischen Diagnosen fehlen hingegen, weshalb der genannte Bericht nicht geeignet ist, eine Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheitszustands zu begründe n . Dasselbe gilt für die Be richte der Ärzte der D.___ des C.___ vom März 2017 (vorste hend E. 4.10) und eines Arztes des H.___ des C.___ vom Mai 2017 (vorstehend E. 4.11), wonach der Beschwerdeführer an einer Agoraphobie mit Panikstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung beziehungsweise an einer Agoraphobie leide, fehlt doch eine Begründung der psychiatrischen Di agnosen. Ausserdem handelt es sich bei den Ärzten des C.___ um keine Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, weshalb in Bezug auf den psychiatrischen Gesundheitszustand ohnehin nicht auf ihre Beurteilung abgestellt werden kann.

Nach dem Gesagten ist seit der Rentenaufhebung im Jahr 2010 in psychiatrischer Hinsicht keine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2) erweist sich somit als unbegründet. 5.3

Zusammenfassend hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s seit der Rentenaufhebung im Jahr 2010 nicht wesentlich verändert, weshalb weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten auszugehen ist. Dem entsprechend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermes sensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Di e Kosten sind ausgangsgemäss dem un terliege nden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf d ie Gerichtskasse zu nehmen. Der Be schwerdeführer

wird au f die Nachzahlungspflicht von § 16 Abs.

4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 2 Der Versicherte erhob am 2. März 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom

30. Januar 2018 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen (Urk.

1 S.

1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

17. April 2018 (Urk. 12) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerde führer am

30. April 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Mit Verfü gung vom 19. Juli 2018 (Urk. 19) wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 1) die un entgeltliche Prozessführung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, bei der A ufhebung der ganzen Rente im Jahr 2010 hätten die medizinischen Abklä rungen

– insbesondere das umfassende Gutachten - ergeben, dass der Beschwer deführer für alle Tätigkeit en zu 100 % arbeitsfähig sei. Aufgrund de r

Neuanmel dung sei abgeklärt worden, ob sich der Gesundheitszustand seit Erlass der letzten Verf ügung erheblich verändert habe . Sämtlich e durchgeführten medizinischen Abklärungen seit der Aufhebung der Rente im Jahr 2010 hätten nach Beurteilung durch den Ärztlichen Dienst keine neue längerdauernde Erkrankung ergeben . Da seit dem Gutachten, das die Grundlage für die Rentenaufhebung dargestellt habe, demzufolge keine Verschlechterung eingetreten sei, werde an der vollen Arbeits fähigkeit weiterhin festgehalten. Aus den eingereichten medizinischen Unterla gen würden keine neuen Aspekte hervorgehen, es würden zum Teil bereits wider legte Diagnosen nochmals aufgeführt. Bei unverändertem medizinischen Sach verhalt handle es sich um eine andere Bewertung der Arbeitsfähigkeit (S. 1 f.).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, sein gesundheitlicher Zustand habe sich seit der Rentenaufhebung erheblich ver schlechtert. Gemäss den behandelnden Ärzten sei er aus psychiatrischer Sicht nicht arbeitsfähig und aus rheumatologischer Sicht könne er in der angestamm ten Tätigkeit nicht mehr eingesetzt werden. Schliesslich sei er aufgrund von neu rologischen Beschwerden zu 50 % arbeitsunfähig (S. 1 f.).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

seit der Rentenaufhebung im Jahr 2010 wesentlich verändert hat und nunmehr ein Rentenanspruch besteht .

E. 3.1 Die Zusprache einer ganzen Rente ab Januar 2006 mit Verfügungen vom 2. und 20. November 2007 (Urk. 13/46; Urk. 13/53) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % erfolgte aufgrund de r Diagnosen einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2), einer Agoraphobie mit Panikstörung und sozialer Phobie (ICD-10 F40.01), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und einem cervico-thorakospondyl ogenen Syndrom rechts sowie lumbospondyloge nen Syndrom rechts bei Fehlhaltung und degenerativen Veränderungen mit Sta tus nach Diskushernie L4/L 5. Der Beschwerdeführer wurde seit dem Jahr 2005 als zu 100 % arbeitsunfähig sowohl in der angestammten als auch in einer ange passten Tätigkeit erachtet (vgl. Urk. 13/36; Urk. 13/43).

E. 3.2 .2

In der rechtskräftigen Verfügung vom 5. Februar 2010 (Urk. 13/86 = Urk. 3/1) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass keine Diagnosen vorlägen, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkten. Der Beschwerdeführer sei sowohl in der an gestammten Tätigkeit als Betriebsangestellter als auch in jeder anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Nach durchgeführte m Einkommensvergleich resultier e ein Invali ditätsgrad von 0 %, weshalb die bisher ausgerichtete ganze Rente aufhob en werde (S. 2 f.).

E. 3.2.1 Der mit Verf ügung vom 5. Februar 2010 (Urk. 13/86 = Urk. 3/1) erfolgten Auf hebung der bisher ausgerichteten ganzen Rente lag im Wesentlichen das rheu matologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, und von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. September 2009 (Urk.

13/68/19-54) zugrunde (vgl. Urk. 13/71 S. 4; Urk. 13/85 S. 4) .

Die Gutachter nannten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29 Ziff. 5.1). Zudem nannten sie die folgenden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29 Ziff. 5.2): - Verdacht auf Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) - Angaben von thorakalen und lumbalen Schmerzen mit/bei - Rundrücken mit entsprechender leichter Einschränkung der Beweglich keit, aber sonst fehlenden klinischen Befunden - r adiomorphologisch Dehydratation der untersten zwei Bandscheiben im Sinne einer Protrusion L4/5 und L5/S1 - sicheren Zeichen für Ausgestaltung

Aus somatischer Sicht würden Beschwerden thorakal und lumbal geschildert, dies bestehend seit Jahren (S. 29 Ziff. 6.1.2). Der rheumatologische Gutachter führte in seinem Teilgutachten diesbezüglich aus, dass es zusammenfassend möglich sei, die Beschwerden als thorako

- und lumbovertebrales Syndrom zu bezeichnen, wie vom Hausarzt getätigt. Viel treffender sei jedoch die Bezeichnung «Angaben von Beschwerden thorakal und lumbal bei klinisch normalen Befunden», das heiss e, es bestünden keine wesentlichen Bewegungseinschränkungen mit auch deutli chen Hinweisen für eine psychogene Ausgestaltung. Erwähnenswert sei, dass ein MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 31. August 2007 vorliege, das leichte De generationen zweier Bandscheibenräume zeige, hingegen keine wesentliche Dis kushernie, sondern Diskopathien im Sinne von Protrusionen, was einem alters entsprechend normalen Befund entspreche. Protrusionen seien etwas Alltägliches und komme bei 30 % bis 50 % der gesunden Normalbevölkerung auch in diesem Alter vor. Es sei nicht von einem Krankheitswert dieser Befunde auszugehen. Deutlich auffällig sei ein sogenanntes « pain

behaviour », der Beschwerdeführer manifestiere hier und heute seine Beschwerden in erheblichem Ausmass, dies klar diskrepant zu den Befunden. Auch wirke er uninteressiert, die Untersuchung scheine ihn hier doch erheblich zu langweilen. Er präsentiere sich hier zum Teil erheblichst bedeckt (S. 14 f. Ziff. 3.5). Der Beschwerdeführer sei Betriebsmitarbei ter und Lagerist sowie im Kundenservice tätig gewesen. Für diese Tätigkeiten be stehe aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 3.6). Er sei in jeglicher Männerarbeit voll arbeitsfähig, auch körperliche Schwerar beiten seien ihm zumutbar (S. 15 Ziff. 3.7). Die heutige Beurteilung habe seit Jahren Gültigkei t (S. 15 Ziff. 3.8).

In psychiatrischer Hinsicht könne lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt wer den (S. 30 Ziff. 6.1.2). Der psychiatrische Gutachter führte in seinem Teilgutach ten diesbezüglich aus, dass die objektive Beurteilung nicht erlaube, eine psychi atrische Diagnose zu stellen. Weder gebe es genügend objektive Hinweise für eine Angststörung, womit auch die phobischen Störungen impliziert seien, noch gebe es genügend objektive Hinweise für eine depressive Störung. Vor dem Hinter grund des auffälligen Verhaltens des Beschwerdeführers in der hiesigen Untersu chung könne auch keine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden, da eine solche vollumfänglich bewusstseinsfernen Mechanismen unterworfen sein müsse, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei. Die Verdachtsdiagnose ei ner Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) ergebe sich einzig aus den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und müsse daher als Verdachtsdi agnose aufgeführt werden (S. 27 Ziff. 4.5). Zu den Funktionsfähigkeiten aus psy chiatrischer Sicht sei zu sagen, dass diese nicht beeinträchtigt seien. Es sei noch mals darauf hin zuweisen, dass der Beschwerdeführer sich durchwegs von einer höchst dysfunktionalen Seite beschrieben habe. Das äussere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers aber zeige keinerlei dieser zu erwartenden Beeinträchtigun gen. Auch sämtliche anderen objektiven Parameter, die sehr gut herangezogen werden könnten, um die innerpsychische Vitalität aus objektiver Sicht zu vali dieren, zeigten vollständige Normalbefunde: Psychomotorik, Aspekte der Sprach motorik, formales Denken, kognitive Leistungen und Affektivität seien in der Bandbreite der Norm ausgefallen. So ergebe sich auch betreffend die Funktions fähigkeiten ein höchst diskrepantes Bild zwischen den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und den objektiven Untersuchungsbefunden (S. 28 Ziff. 4.5). Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit sowie in einer Ver weistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 28 Ziff. 4.6-4.7).

Die Gutachter kamen daher zum Schluss, dass aus gesamtmedizinischer Sicht in der angestammten Tätigkeit sowie in einer Verweistätigkeit eine volle Arbeitsfä higkeit bestehe (S. 30 Ziff. 6.2.3, S. 31 Ziff. 6.3.3). Zudem führten sie aus, dass sich aus rheumatologischer Sicht erhebliche Diskrepanzen zwischen den subjek tiven Angaben und den diskreten Befunden fänden. Es finde eine klare Verdeut lichung durch den Beschwerdeführer statt, die auf somatischer Basis nicht zu se hen sei. Auch aus psychiatrischer Sicht bestünden ganz erhebliche Diskrepanzen (S. 35 f. Ziff.6.8).

E. 4.1 Dr.

A.___, Chiropraktor, führte in seinem Bericht vom 25. Februar 2016 (Urk. 13/134/1-5) aus, dass er den Beschwerdeführer seit Mai 2015 behandle (Ziff. 1.2) und na nnte eine Lumboischialgie links bei Diskushernie L4/5 und L5/S1 mit Wurzelreizung L

E. 4.2 Med. pract . B.___, führte in seinem Bericht vom 5. März 2016 (Urk. 13/ 135/ 1-5) aus, dass er den Beschwerdeführer seit November 2006 be handle (Ziff. 1.2) und nannte ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 links mehr als rechts mit Diskushernie L4/5 mit Tangierung der Nervenwurzel L5 re zessal links als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Ak tuell finde keine Behandlung statt (Ziff. 1.5) und die Arbeitsfähigkeit könne er nicht beurteilen (Ziff. 1.7).

E. 4.3 Die Ä rzt e des C.___, D.___, nannten in ihrem Bericht vom 5. Juli 2016 (Urk. 13/136/11-14) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, intermittierend lumboradikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom L5 links, Erstdiagnose April 2015 - MRI der LWS vom 2 0. April 2016: Diskusprotrusion L4/5 medial mehr nach links mit Reizung L5 links möglich, Diskusprotrusion L5/S1 pa ramedian rechts mit Kontakt zu S1 beidseits, keine K ompression, keine zentrale Spinalkanalstenose - MRI der LWS vom 1 6. Juni 2015: mediane, nach paramedian links aus laufende Diskushernie mit Tangierung der Nervenwurzel L5 rezessal links, mittelgradige Spinalkanalstenose durch die Diskushernie

Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Paketbote sei von ihnen bislang nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, obwohl diese gegeben sei (Ziff. 1.6). Ein schränkungen am Arbeitsplatz beträfen die körperliche Belastungsfähigkeit auf grund der Diskushernie. Bis zur Genesung der Grunderkrankung bestehe eine Ein schränkung der Traglast auf 5 kg. Weiter sollte die ausgeübte Tätigkeit eine wech selseitige Belastung erlauben und Zwangshaltungen sollten vermieden werden. Längeres Sitzes sei ausgeschlossen. Nach nun längerer Arbeitsabstinenz sei es sinnvoll, initial ein reduziertes Pensum von 50 % anzustreben, das im Verlauf nach Massgabe der Beschwerden gesteigert werden sollte (Ziff. 1.7). Ein Wieder einstieg ins Arbeitsleben müsse entsprechend der Beschwerden in einer nächsten Konsultation beurteilt werden (Ziff. 1.9).

E. 4.4 Die Ärzte des C.___, D.___, berichteten in ihrem Austrittsbe richt vom 30. September 2016 (Urk. 13/150/7-11 = Urk. 13/155/2-6) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 2 1. bis am 29. September 2016 in der Klinik und nannten folgende

– hier verkürzt aufgeführte - Diagnosen (S. 1): - lumboradikuläre s Rei z-/sensible s Ausfallsyndrom L5 links

- neu Elektroneuromyographie (ENMG)

vom September 2016: in der Zu sammenschau seien die neurografischen Befunde formal vereinbar mit einer L5-Läsion links, Untersuchung vorzeitig auf Wunsch des Be schwerdeführers abgebrochen - Verdacht auf eine entzündliche ZNS-Erkrankung (Erstmanifestation Au gust 2016)

Der Beschwerdeführer sei zur stationären Aufnahme aus dem Ambulatorium zur stationären Schmerztherapie bei persistierendem Reizsyndrom L5 links und se kundärer Ausdehnung der Schmerzen zugewiesen worden. Zudem sei seit August 2016 eine unklare, entzündliche ZNS-Erkrankung beschrieben worden, welche in neurologischer Abklärung sei (S. 2 oben). Ein psychiatrisches Konsil habe am 22. September 2016 stattgefunden. Bei Agoraphobie mit Panikstörung und re zidivierenden depressiven Störungen sei vom Beschwerdeführer eine ambulante Nachbehandlung oder eine medikamentöse Einstellung abgelehnt worden. Im Verlauf der Hospitalisation habe der Beschwerdeführer jedoch die schlaffördernde und schmerzdistanzierende Therapie mit Trittico akzeptiert, die am 2 8. September 2016 begonnen worden sei (S. 2 unten). Bis zur neurologischen Verlaufskontrolle am 25. Oktober 2016 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Mitte).

E. 4.5 Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, berichtete am 2. November 2016 über die am 28. Oktober 2016 durch geführte vertrauensärztliche Untersuchung (Urk. 13/148/6-9) und führte aus, dass ein komplexes neurologisches Ausfallmuster und Schmerzsyndrom bestehe, dass vorläufig nicht geklärt sei, mit konstanten und reproduzierbaren Befunden. Es seien weitere Abklärungen notwendig. Vorläufig sei eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit für die belastende Tätigkeit in der Paketpostzustellung ausgewiesen (S. 3 f.).

E. 4.6 Ein Arzt des C.___, F.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. November 2016 (Urk. 13/150/5-6) chronische zervikale und lumboradi kuläre

« Schmerzen Reiz » (Erstmanifestation 2015) sowie einen Verdacht auf eine entzündliche ZNS-Erkrankung (Erstmanifestation August 2016; S. 1). Aus neuro chirurgischer Sicht bestehe aufgrund der fehlenden Dynamik der Symptomatik und aktuell im Vordergrund stehenden lumbalen Schmerzen keine Operationsin dikation für die Diskushernie LWK4/ 5. Aus neurochirurgischer Sicht seien keine weiteren routinemä ssigen Kontrollen mehr geplant (S. 2 unten).

E. 4.7 In seinem Verlaufsbericht vom 8. Dezember 2016 (Urk. 13/150/1-3) nannte med. pract . B.___ chronische zervikale und lumboradikuläre

« Schmerzen Reiz » (Erst manifestation 2015) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2) und nannte neu einen Verdacht auf eine entzündliche ZNS - Erkrankung (Erstmanifestation August 2016; Ziff. 1.3).

E. 4.8 4.9). Demnach ist auch in neurologischer Hinsicht keine Verschlech terung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen.

Schliesslich legte ein Arzt der F.___ des C.___ im November 2016 in nachvollziehbarer Weise dar, dass aus neurochirurgischer Sicht aufgrund der fehlenden Dynamik der Symptomatik und aktuell im Vordergrund stehenden lumbalen Schmerzen keine Operationsindikation bestehe und dass keine weiteren routinemässigen Kontrollen mehr geplant seien (vorstehend E. 4.6).

In Bezug auf die Bericht e der Ärzte des J.___ vom Oktober 2017 (vorstehend E. 4.13) und der Ärzte des

K.___

vom November 2017 (vorstehend E. 4.14), die in somatischer Hinsicht ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie multiple T2-hyperintense Marklagerläsionen bzw. einen Verdacht auf eine entzündliche ZNS-Erkrankung und ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom diagnostizierten und dem Beschwerdeführer eine seit April 2015 bestehende 100%ige Arbeitsunfähig keit attestierten (vorstehend E.

E. 4.9 Eine Ärztin des C.___, G.___, nannte in ihrem Bericht vom 15. Feb ruar 2017 (Urk. 13/153/1-5) multiple T2-hyperintense Marklagerläsionen (unkla rer Genese, differentialdiagnostisch vaskulär) sowie ein lumboradikuläres

Reiz-/ sensibles Ausfallsyndrom L5 Links als Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Die Arbeitsfähigkeit könne sie nicht beurteilen (Ziff. 1.6-1.7). 4 .10

In ihrem Bericht vom 3. März 2017 (Urk. 13/155/9-10) berichteten die Ärzte des C.___, D.___, über die ambulanten Verlaufskontrollen und nannten folgende

– verkürzt aufgeführten - Diagnosen (S. 1 f.): - lumboradikuläres Reiz-/sensibles Ausfallsyndrom L5 links - neu MRI der ganze n Wirbelsäule vom Dezember 2016: regelhafter Be fund des Myelon, geringe degenerative Veränderungen an HWS und LWS, bei Nachweis einer medio-links-lateralen Bandscheibenprotru sion in Höhe LWK4/5 sei eine Kompromittierung der linksseitigen L5-Wurzel möglich - multiple T2-hyperintense Marklagerläsionen (Erstmanifestation August 2016) - Agoraphobie mit Panikstörung und rezidivierende depressive Störungen (Erstdiagnose September 2016)

Im Dezember 2016 sei ein MRI der spinalen Achse erfolgt, wo sich keine neuen Aspekte gezeigt hätten, insbesondere keine entzündliche n Veränderungen, eine andere neuronale Reizung oder dem y e linisierende Läsionen. Im Dezember 2016 sei ein MRI des Schädels erfolgt. Die multiplen T2-hyperintensen Marklagerläsi onen seien in der Neuroimmunologie-Sprechstunde am 20. Januar 2017 mit dem Beschwerdeführer besprochen und als nicht verdächtig für eine entzündli che/immunologische Ätiologie beurteilt worden (vgl. vorstehend E. 4.

E. 4.11 Ein Arzt des C.___, H.___, führte in seinem undatierten, bei der Beschwerdegegnerin am 22. Mai 2017 eingegangenen Bericht (Urk. 13/159) aus, dass er den Beschwerdeführer seit Februar 2017 behandle (Ziff. 1.2) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - lumboradikul äres Reiz-/sensibles Ausfallsyndrom L5 links - Kribbelparästhesien links Arm und Bein (Erstmanifestation August 2016), differentialdiagnostisch chronisch entzündliche ZNS-Erkrankung - chronische Kopfschmerzen, differentialdiagnostisch Medikamentenüber gebrauchskopfschmerzen, differentialdiagnostisch Migräne mit Aura

Zudem nannte er eine Agoraphobie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Die Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit könne er nicht beurteilen (Ziff. 1. 6-1.9).

E. 4.12 Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2017 (Urk. 13/161/5-6) aus, dass sämtliche aufgrund der Klagen seit dem Jahr 2010 durchgeführten elaborierten medizinischen Ab klärungen keine neue längerdauernde Erkrankung habe zutage fördern können. Es sei die lumbale Bandscheibenproblematik mit sensibler L5-Symptomatik be stätigt worden (MRI April 2016, ENMG September 2016). Im Rahmen einer transienten f aciobrachiocruralen

Hemisymptomatik seien hypertensive Markla geläsionen im Hirn gefunden worden (August 2016), ein länger dauerndes klini sches Korrelat sei nicht gesehen worden. Auch eine entzündliche ZNS-Erkrankung sei ausgeschlossen worden. Zudem sei die psychische Situation seit dem Jahr 2010 unverändert. Somit liege keine längerdauernde Änderung des Ge sundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit seit dem Jahr 2010 vor.

E. 4.13 4.14), ist auf die Erfahrungstatsache hinzu weisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztper sonen beziehungsweise Therapiekräfte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Pa tienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Der Arzt des J.___ legte lediglich dar, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seit dem Jahr 2015 unter LWS-Schmerzen ausstrahlend ins linke Bein leide (vorstehend E. 4.13). Inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenaufhebung im Jahr 2010 verschlechtert haben soll, legte er weder dar, noch ist ein solcher ersichtlich. Demgegenüber führten die Ärzte des K.___ aus, der Be schwerdeführer sei seit dem Jahr 2005 aufgrund von zunehmenden LWS-Schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein eingeschränkt. Eine Verschlechterung der Rückenbeschwerden machten die Ärzte des K.___ weder geltend, noch ist ein e solche ausgewiesen.

In Bezug auf die Verdachtsdiagnose einer entzündlichen ZNS-Erkrankung ist festzuhalten, dass eine solche ausgeschlossen werden konnte. Bei der Beurteilung der Ärzte des J.___ und des K.___ handelt es sich demnach um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheits zustands.

Das Gleiche gilt für den Bericht des behandelnden Arztes Dr. L.___ vom De zember 2017, der dem Beschwerdeführer aufgrund von Rückenschmerzen mit Schmerzausstrahlung ins linke Bein eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Tä tigkeiten attestierte (vorstehend E. 4.15). Ausserdem legte er nicht dar, inwiefern sich der Ges undheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2010 ver schlechtert haben soll. Schliesslich attestierte der behandeln de

Chiropraktor

Dr. A.___ dem Beschwerdeführer im Februar 2016

aufgrund einer Lumbo ischialgie links eine seit Mai 2015 bestehende 100%ig e Arbeitsunfähigkeit (vor stehend E. 4.1) . Auch er begründete die Arbeitsunfähigkeit nicht. Zudem ist Dr. A.___

Chiropraktor und kein Arzt, weshalb ohnehin nicht auf seine Be urteilung abgestellt werden kann.

Schliesslich vermag auch der Untersuchungsbericht von Dr. E.___ vom Novem ber 2016, wonach ein komplexes neurologisches Ausfallmuster und Schmerzsyn drom bestehe, das vorläufig nicht geklärt sei, weshalb weitere Abklärungen not wendig seien und der Beschwerdeführer vorläufig für die belastende Tätigkeit in der Paketzustellung zu 100 % arbeitsunfähig sei (vorstehend E. 4.5), insbesondere aufgrund der Untersuchungsergebnisse des C.___ keine Verschlechterung des so matischen Gesundheitszustands auszuweisen.

In somatischer Hinsicht hat sich demnach der Gesundheitszustand des Beschwer deführers seit der Rentenaufhebung im Jahr 2010 nicht wesentlich verändert. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2) erweist sich somit als unbegründet.

E. 4.14 Die Ärzte des K.___ berichteten am 20. November 2017 über die interdisziplinäre Schmerzbehandlung des Beschwer deführer s (Urk. 13/184 = Urk. 3/3) und nannte n dabei folgende

– hier verkürzt aufgeführten - Diagnosen (S. 1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - spezifische isolierte Phobie (ICD-10 F40.2) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Verdacht auf Status nach Schädel-Hirntrauma bei Motorradunfall vom

18. September 2004 - Verdacht auf entzündliche ZNS-Erkrankung (Erstmanifestation August 2016) - lumbovertebrales Schmerzsyndrom

Der Beschwerdeführer sei seit 2005 aufgrund von zunehmenden LWS-Schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein und einer Panikstörung infolge eines Motorrad unfalls eingeschränkt und seit April 2015 zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund der körperlichen Beschwerden seien ihm körperlich schwere Tätigkeiten oder Tätig keiten mit Zwangshaltungen (auch rein sitzend) nicht mehr zuzumuten. Des Wei teren leide der Beschwerdeführer seit dem Motor r adunfall unter Panikattacken sowie einer depressiven Störung. Aufgrund der chronischen Schmerzen, der de pressiven Störung und Angststörungen sei der Beschwerdeführer auch in einer leichten, angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 7 unten f.).

E. 4.15 Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie, führte in seinem Schreiben vom 18. Dezember 2017 (Urk. 13/186 = Urk. 3/2) aus, dass der Beschwerdeführer seit April 2015 an Rückenschmerzen mit Schmerzausstrahlungen ins linke Bein leide. Diese Beschwerden hätten eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit zur Folge, da die Rückenschmerzen und auch die Schmerzausstrahlungen ins linke Bein unter Be lastung zunehmen würden. Es seien somit nur leichtere Arbeiten möglich und unter diesen Bedingungen sei die vorhandene Arbeitsfähigkeit auf 50 % zu schät zen.

E. 4.16 RAD-Arzt Dr. I.___ führte in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2018 (Urk. 13/188) aus, in den Berichten des J.___ vom 19. Oktober 2017 (vgl. vorste hend E. 4.13) und des K.___ vom 20. November 2017 (vgl. vorstehend E. 4.14) seien keine neuen Aspekte dargelegt worden. Es würden seit über einem Jahr widerlegte Diagnosen (z.B. entzündliche ZNS-Erkrankung) nochmals aufgeführt. Somit seien die Schlussfolgerungen nicht haltbar. Dr. L.___ habe am 18. De zember 2017 (vgl. vorstehend E. 4.15) die lange bekannte Rückenproblematik be stätigt und dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Bei un verändertem medizinischen Sachverhalt handle es sich hier um eine differente Bewertung der Arbeitsfähigkeit. Insgesamt lägen keine wesentlichen neuen me dizinischen Sachverhalte vor, die eine Änderung seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2017 erforderlich machen würden (vgl. vorstehend E. 4.12).

5.

E. 5 links als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). In der angestammten Tätigkeit als Portier bestehe seit Mai 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Momentan sei ihm kaum eine andere Tä tigkeit zumutbar (Ziff. 1.7).

E. 5.1 Im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___

vom September 2009

(vorstehend E. 3.2.1) diagnostizierten die Gutachter in somati scher Hinsicht Angaben von thorakalen und lumbalen Schmerzen mit/bei Rund rücken mit entsprechender leichter Einschränkung der Beweglichkeit, aber sonst fehlenden klinischen Befunden, radiomorphologischer Dehydratation der unters ten zwei Bandscheiben im Sinne einer Protrusion L4/5 und L5/S1 und sicheren Zeichen für die A usgestaltung und attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit.

Die medizinischen Abklärungen, die seit der erneuten Anmeldung des Beschwer deführers zum Leistungsbezug im November 2015 (vgl. Urk. 13/119) erfolgt sind, haben die lumbale Bandscheibenproblematik mit sen sibler L5-Symptomatik be stätigt. So zeigte das MRI der LWS im April 2016 eine Diskusprotrusion L4/5 medial mehr nach links mit Reizung L5 links möglich und eine Diskusprotrusion L5/S1 paramedian rechts mit Kontakt zu S1 beidseits, hingegen keine Kompres sion oder zentrale Spinalkanalstenose (vorstehend E. 4.3). Die ENMG im Septem ber 2016 ergab, dass die neurografischen Befunde formal mit einer L5-Läsion links vereinbar sind (vorstehend E. 4.4). Das MRI der ganzen Wirbelsäule im De zember 2016 zeigte schliesslich keine neuen Aspekte, insbesondere keine ent zündlichen Veränderungen, eine andere neuronale Reizung oder demyelinisie rende Läsionen (vorstehend E. 4.10). In der Folge hielten die Ärzte der D.___ des C.___ in ihrem Bericht vom März 2017 fest, dass keine weiteren rheumatologischen Verlaufskontrollen mehr vor gesehen seien . Zudem hielten sie fest, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer epiduralen Inf iltration mehrmals abgelehnt habe und aktuell für eine weitere schmerzdistanzierende Be handlung nicht bereit sei. Schliesslich nahmen sie keine Beurteilung der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers vor (vorstehend E. 4.10). Nach dem Gesagten ist seit der Rentenaufhebung im Jahr 2010 in Bezug auf die Rückenproblematik keine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausge wiesen.

Im Rahmen eines im Dezember 2016 durchgeführten MRI des Schädels wurden zudem mehrere periventrikuläre Marklagerläsionen gefunden, jedoch konnte eine chronische ZNS-Erkrankung ausgeschlossen werden, so dass in der Folge die Ärzte der G.___ des C.___ von weiteren diagnostischen und thera peutischen Massnahmen abgesehen und keine weiteren Kontrollen im Rahmen der neuroimmunologischen Sprechstunde mehr geplant haben (vorstehend E. 4.8). Eine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit haben sie nicht attestiert (vorste hend E.

E. 5.2 Im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom September 2009 (vorstehend E. 3.2.1) nannten die Gutachter in psychiatrischer Hinsicht einen Verdacht auf eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) und attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in ange stammter und angepasster Tätigkeit.

Die Ärzte des K.___ nannten im November 2017 eine mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10 F32.1), eine spezifische isolierte Phobie (ICD-10 F40.2) und eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) als psychiatrische Diagnosen (vorstehend E. 4.14). Dabei führten sie aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Motorradunfall

unter Panikattacken sowie einer depressiven Störung leide . Basierend auf der depressi ven Störung weise der Beschwerdeführer « Konzentrationsfähigkeit, eine erhöhte Ermüdbarkeit und Antriebsverlust » auf. Bei Stress reagiere er gehäuft mit Pani kattacken, was darauf hindeute, dass die Stresstoleranz des Beschwerdeführers deutlich erniedrigt sei (Urk. 13/184 = Urk. 3/3 S. 7 f. unten). Aufgrund der chronischen Schmerzen, der depressiven Störung und Angststörungen beurteilten die Ärzte des K.___ den Beschwerdeführer seit April 2015 als zu 100 % arbeitsun fähig (vorstehend E. 4.14).

Der Beschwerdeführer machte bereits im Rahmen der rheumatologisch-psychiat rischen Begutachtung durch Dr. Y.___ und Dr. Z.___ im August 2009 (vgl. Urk. 13/68/19-54 S. 1) vor allem seine psychischen Beschwerden geltend, wobei er über Angstzustände und über eine Depression berichtete. Er berichtete darüber, Schwierigkeiten zu haben, unter Menschen zu gehen oder nach draussen spazie ren zu gehen, er berichtete über ein häufiges, einschnürendes Gefühl im Hals, über Atemnot, auch über Ängste umzufallen, und er berichtete, dass diese Be schwerden in der Rekrutenschule 2002 regelmässiger geworden s eien . Der psy chiatrische Gutachter hielt diesbezüglich fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, auf sogenannte offene Fragen hin konkretere Angaben zu diesen Störungen zu machen. Es sei ihm jeweils reichlich Zeit gelassen worden, Stellung nehmen zu können. Erst auf nachfolgende sogenannte geschlossene Fragen sei nerseits habe der Beschwerdeführer die vom Gutachter

« angebotenen » Beschwer debilder bestätigt. Es habe sich also eine erhebliche Diskrepanz zwischen seinen Antworten zu den offenen Fragen im Vergleich zu seinen Antworten zu d en ge schlossenen Fragen ergeben, wobei auszuschliessen sei, dass kognitive Defizite für diese Diskrepanz verantwortlich gewesen seien, da der Versicherte während der gesamten Untersuchung keinerlei kognitiven oder intellektuellen Defizite ge zeigt habe. Die Angaben seien immer wieder sehr vage gewesen, es seien keine detaillierten Angaben zu den Beschwerden gemacht worden. Im objektiven Psy chostatus habe der Versicherte erhebliche Diskrepanzen und Inkonsistenzen ge zeigt. Sämtliche Dimensionen des objektiven Psychostatus hätten blande Befunde gezeigt.

Es resultiere also eine ganz erhebliche Diskrepanz zwischen den subjek tiven Angaben des Beschwerdeführers zu den erwähnten geschlossenen Fragen und den objektiven Untersuchungsbefunden. Es resultiere gleichzeitig sodann auch eine erhebliche Diskrepanz zwischen seiner objektiven Beurteilung und den ihm zur Verfügung stehenden psychiatrischen Vorakten (Urk. 13/68/19-54 S. 25 f. Ziff. 4.5). Der psychiatrische Gutachter hielt fest, dass zwar davon ausge gangen werden könne, dass gewisse Symptome einer Angst- beziehungsweise Panikstörung einmal vorgelegen hätten oder vielleicht diskret noch vorliegen könnten, auch wenn sie heute weder objektivierbar noch vom Beschwerdeführer subjektiv auf offene Fragen hin klar beschrieben werden könnten, die Untersu chungsergebnisse aber würden Symptome dieser Störung nicht nachweisen las sen (Urk. 13/68/19-54 S. 27 f. Ziff. 4.5). Er kam deshalb zum Schluss, dass die objektive Beurteilung nicht erlaube, eine psychiatrische Diagnose zu stellen. We der gebe es genügend objektive Hinweise für eine Angststörung, womit auch die phobischen Störungen impliziert seien, noch gebe es genügend objektive Hin weise für eine depressive Störung

(vorstehend E. 3.2.1).

Die von den Ärzten des K.___ genannten psychischen Beeinträchtigungen, die seit dem Motorradunfall, mithin seit September 2004 bestanden hätten, wie soeben dargelegt, bereits zum Zeitpunkt der rheumatologisch-psychiatrischen Be gutach tung vorgelegen und wurde n von den Gutachtern gewürdigt.

Eine Verschlechte rung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführer s seit der Ren tenaufhebung im Jahr 2010 wird von den Ärzte n des K.___

weder geltend ge macht, noch ist eine solche ersichtlich. Zudem ist hinsichtlich der Beurteilung der Ärzte des K.___ auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapie kräfte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfäl len eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Ein Arzt des J.___ nannte sodann im Oktober 2017 eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), eine spezifische isolierte Phobie (ICD-10 F40.2) so wie einen Verdacht auf eine Zwangsstörung, differentialdiagnostisch zwanghafte An teile, als psychiatrische Diagnosen und attestierte dem Beschwerdeführer eine seit April 2015 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit .

Dabei stützte er sich jedoch vorwiegend auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers (vorstehend E. 4.13). Auch er legte nicht dar, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers seit der Rentenaufhebung im Jahr 2010 verschlechtert haben soll.

Die Ärzte der D.___ des C.___ legten in ihrem Bericht im Sep tember 2016 dar, dass ein psychiatri sches Konsil stattgefunden habe und der Be schwerdeführer bei Vorliegen einer Agoraphobie mit Panikstörung und rezidivie renden depressiven Störungen eine Nachbehandlung oder eine medikamentöse Einstellung abgelehnt habe (vorstehend E. 4.4). Ein Bericht bezüglich des psychi atrischen Konsil s

sowie eine Begründung der psychiatrischen Diagnosen fehlen hingegen, weshalb der genannte Bericht nicht geeignet ist, eine Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheitszustands zu begründe n . Dasselbe gilt für die Be richte der Ärzte der D.___ des C.___ vom März 2017 (vorste hend E. 4.10) und eines Arztes des H.___ des C.___ vom Mai 2017 (vorstehend E. 4.11), wonach der Beschwerdeführer an einer Agoraphobie mit Panikstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung beziehungsweise an einer Agoraphobie leide, fehlt doch eine Begründung der psychiatrischen Di agnosen. Ausserdem handelt es sich bei den Ärzten des C.___ um keine Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, weshalb in Bezug auf den psychiatrischen Gesundheitszustand ohnehin nicht auf ihre Beurteilung abgestellt werden kann.

Nach dem Gesagten ist seit der Rentenaufhebung im Jahr 2010 in psychiatrischer Hinsicht keine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2) erweist sich somit als unbegründet.

E. 5.3 Zusammenfassend hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s seit der Rentenaufhebung im Jahr 2010 nicht wesentlich verändert, weshalb weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten auszugehen ist. Dem entsprechend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermes sensweise auf Fr.

E. 8 00.-- anzusetzen. Di e Kosten sind ausgangsgemäss dem un terliege nden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf d ie Gerichtskasse zu nehmen. Der Be schwerdeführer

wird au f die Nachzahlungspflicht von § 16 Abs.

4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00224

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom 1 2. Juli 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Selnaustrasse 15, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1980, meldete sich am 14. November 2005 unter Hinweis auf Schulter- und Nackenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 13/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung en vom 2. und 20. November 2007 (Urk. 13/46; Urk. 13/53) b ei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze R ente ab Januar 2006 zu (vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 13/43). 1.2

Im Rahmen einer im September 2008 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 13/57) holte die IV-Stelle unter anderem ein rheumatologisch-psychiatri sches Gutachten ein, das am 1. September 2009 erstattet wurde (Urk. 13/68/19- 54). Mit Verfügung vom 5. Februar 2010 (Urk. 13/86 = Urk. 3/1) hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete ganze Rente auf. 1.3

Der Versicherte meldete sich am 4. November 2015 unter Hinweis auf Rückbe schwerden und eine Diskushernie erneut bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 13/119). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbli che Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 13/144). Am 17. Oktober 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, aufgrund seines Gesundheitszustandes seien zurzeit keine beruflichen Eingliede rungsmassnahmen möglich (Urk. 13/141 = Urk. 13/144/7-8). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/162-163; Urk. 13/183)

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Januar 2018 (Urk. 13/189 = Urk. 2) einen Rentenan spruch. 2.

Der Versicherte erhob am 2. März 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom

30. Januar 2018 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen (Urk.

1 S.

1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

17. April 2018 (Urk. 12) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerde führer am

30. April 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Mit Verfü gung vom 19. Juli 2018 (Urk. 19) wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 1) die un entgeltliche Prozessführung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, bei der A ufhebung der ganzen Rente im Jahr 2010 hätten die medizinischen Abklä rungen

– insbesondere das umfassende Gutachten - ergeben, dass der Beschwer deführer für alle Tätigkeit en zu 100 % arbeitsfähig sei. Aufgrund de r

Neuanmel dung sei abgeklärt worden, ob sich der Gesundheitszustand seit Erlass der letzten Verf ügung erheblich verändert habe . Sämtlich e durchgeführten medizinischen Abklärungen seit der Aufhebung der Rente im Jahr 2010 hätten nach Beurteilung durch den Ärztlichen Dienst keine neue längerdauernde Erkrankung ergeben . Da seit dem Gutachten, das die Grundlage für die Rentenaufhebung dargestellt habe, demzufolge keine Verschlechterung eingetreten sei, werde an der vollen Arbeits fähigkeit weiterhin festgehalten. Aus den eingereichten medizinischen Unterla gen würden keine neuen Aspekte hervorgehen, es würden zum Teil bereits wider legte Diagnosen nochmals aufgeführt. Bei unverändertem medizinischen Sach verhalt handle es sich um eine andere Bewertung der Arbeitsfähigkeit (S. 1 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, sein gesundheitlicher Zustand habe sich seit der Rentenaufhebung erheblich ver schlechtert. Gemäss den behandelnden Ärzten sei er aus psychiatrischer Sicht nicht arbeitsfähig und aus rheumatologischer Sicht könne er in der angestamm ten Tätigkeit nicht mehr eingesetzt werden. Schliesslich sei er aufgrund von neu rologischen Beschwerden zu 50 % arbeitsunfähig (S. 1 f.). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

seit der Rentenaufhebung im Jahr 2010 wesentlich verändert hat und nunmehr ein Rentenanspruch besteht . 3. 3.1

Die Zusprache einer ganzen Rente ab Januar 2006 mit Verfügungen vom 2. und 20. November 2007 (Urk. 13/46; Urk. 13/53) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % erfolgte aufgrund de r Diagnosen einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2), einer Agoraphobie mit Panikstörung und sozialer Phobie (ICD-10 F40.01), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und einem cervico-thorakospondyl ogenen Syndrom rechts sowie lumbospondyloge nen Syndrom rechts bei Fehlhaltung und degenerativen Veränderungen mit Sta tus nach Diskushernie L4/L 5. Der Beschwerdeführer wurde seit dem Jahr 2005 als zu 100 % arbeitsunfähig sowohl in der angestammten als auch in einer ange passten Tätigkeit erachtet (vgl. Urk. 13/36; Urk. 13/43).

3.2

3.2.1

Der mit Verf ügung vom 5. Februar 2010 (Urk. 13/86 = Urk. 3/1) erfolgten Auf hebung der bisher ausgerichteten ganzen Rente lag im Wesentlichen das rheu matologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, und von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. September 2009 (Urk.

13/68/19-54) zugrunde (vgl. Urk. 13/71 S. 4; Urk. 13/85 S. 4) .

Die Gutachter nannten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29 Ziff. 5.1). Zudem nannten sie die folgenden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29 Ziff. 5.2): - Verdacht auf Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) - Angaben von thorakalen und lumbalen Schmerzen mit/bei - Rundrücken mit entsprechender leichter Einschränkung der Beweglich keit, aber sonst fehlenden klinischen Befunden - r adiomorphologisch Dehydratation der untersten zwei Bandscheiben im Sinne einer Protrusion L4/5 und L5/S1 - sicheren Zeichen für Ausgestaltung

Aus somatischer Sicht würden Beschwerden thorakal und lumbal geschildert, dies bestehend seit Jahren (S. 29 Ziff. 6.1.2). Der rheumatologische Gutachter führte in seinem Teilgutachten diesbezüglich aus, dass es zusammenfassend möglich sei, die Beschwerden als thorako

- und lumbovertebrales Syndrom zu bezeichnen, wie vom Hausarzt getätigt. Viel treffender sei jedoch die Bezeichnung «Angaben von Beschwerden thorakal und lumbal bei klinisch normalen Befunden», das heiss e, es bestünden keine wesentlichen Bewegungseinschränkungen mit auch deutli chen Hinweisen für eine psychogene Ausgestaltung. Erwähnenswert sei, dass ein MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 31. August 2007 vorliege, das leichte De generationen zweier Bandscheibenräume zeige, hingegen keine wesentliche Dis kushernie, sondern Diskopathien im Sinne von Protrusionen, was einem alters entsprechend normalen Befund entspreche. Protrusionen seien etwas Alltägliches und komme bei 30 % bis 50 % der gesunden Normalbevölkerung auch in diesem Alter vor. Es sei nicht von einem Krankheitswert dieser Befunde auszugehen. Deutlich auffällig sei ein sogenanntes « pain

behaviour », der Beschwerdeführer manifestiere hier und heute seine Beschwerden in erheblichem Ausmass, dies klar diskrepant zu den Befunden. Auch wirke er uninteressiert, die Untersuchung scheine ihn hier doch erheblich zu langweilen. Er präsentiere sich hier zum Teil erheblichst bedeckt (S. 14 f. Ziff. 3.5). Der Beschwerdeführer sei Betriebsmitarbei ter und Lagerist sowie im Kundenservice tätig gewesen. Für diese Tätigkeiten be stehe aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 3.6). Er sei in jeglicher Männerarbeit voll arbeitsfähig, auch körperliche Schwerar beiten seien ihm zumutbar (S. 15 Ziff. 3.7). Die heutige Beurteilung habe seit Jahren Gültigkei t (S. 15 Ziff. 3.8).

In psychiatrischer Hinsicht könne lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt wer den (S. 30 Ziff. 6.1.2). Der psychiatrische Gutachter führte in seinem Teilgutach ten diesbezüglich aus, dass die objektive Beurteilung nicht erlaube, eine psychi atrische Diagnose zu stellen. Weder gebe es genügend objektive Hinweise für eine Angststörung, womit auch die phobischen Störungen impliziert seien, noch gebe es genügend objektive Hinweise für eine depressive Störung. Vor dem Hinter grund des auffälligen Verhaltens des Beschwerdeführers in der hiesigen Untersu chung könne auch keine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden, da eine solche vollumfänglich bewusstseinsfernen Mechanismen unterworfen sein müsse, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei. Die Verdachtsdiagnose ei ner Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) ergebe sich einzig aus den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und müsse daher als Verdachtsdi agnose aufgeführt werden (S. 27 Ziff. 4.5). Zu den Funktionsfähigkeiten aus psy chiatrischer Sicht sei zu sagen, dass diese nicht beeinträchtigt seien. Es sei noch mals darauf hin zuweisen, dass der Beschwerdeführer sich durchwegs von einer höchst dysfunktionalen Seite beschrieben habe. Das äussere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers aber zeige keinerlei dieser zu erwartenden Beeinträchtigun gen. Auch sämtliche anderen objektiven Parameter, die sehr gut herangezogen werden könnten, um die innerpsychische Vitalität aus objektiver Sicht zu vali dieren, zeigten vollständige Normalbefunde: Psychomotorik, Aspekte der Sprach motorik, formales Denken, kognitive Leistungen und Affektivität seien in der Bandbreite der Norm ausgefallen. So ergebe sich auch betreffend die Funktions fähigkeiten ein höchst diskrepantes Bild zwischen den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und den objektiven Untersuchungsbefunden (S. 28 Ziff. 4.5). Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit sowie in einer Ver weistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 28 Ziff. 4.6-4.7).

Die Gutachter kamen daher zum Schluss, dass aus gesamtmedizinischer Sicht in der angestammten Tätigkeit sowie in einer Verweistätigkeit eine volle Arbeitsfä higkeit bestehe (S. 30 Ziff. 6.2.3, S. 31 Ziff. 6.3.3). Zudem führten sie aus, dass sich aus rheumatologischer Sicht erhebliche Diskrepanzen zwischen den subjek tiven Angaben und den diskreten Befunden fänden. Es finde eine klare Verdeut lichung durch den Beschwerdeführer statt, die auf somatischer Basis nicht zu se hen sei. Auch aus psychiatrischer Sicht bestünden ganz erhebliche Diskrepanzen (S. 35 f. Ziff.6.8). 3.2 .2

In der rechtskräftigen Verfügung vom 5. Februar 2010 (Urk. 13/86 = Urk. 3/1) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass keine Diagnosen vorlägen, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkten. Der Beschwerdeführer sei sowohl in der an gestammten Tätigkeit als Betriebsangestellter als auch in jeder anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Nach durchgeführte m Einkommensvergleich resultier e ein Invali ditätsgrad von 0 %, weshalb die bisher ausgerichtete ganze Rente aufhob en werde (S. 2 f.).

4. 4.1

Dr.

A.___, Chiropraktor, führte in seinem Bericht vom 25. Februar 2016 (Urk. 13/134/1-5) aus, dass er den Beschwerdeführer seit Mai 2015 behandle (Ziff. 1.2) und na nnte eine Lumboischialgie links bei Diskushernie L4/5 und L5/S1 mit Wurzelreizung L 5 links als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). In der angestammten Tätigkeit als Portier bestehe seit Mai 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Momentan sei ihm kaum eine andere Tä tigkeit zumutbar (Ziff. 1.7). 4.2

Med. pract . B.___, führte in seinem Bericht vom 5. März 2016 (Urk. 13/ 135/ 1-5) aus, dass er den Beschwerdeführer seit November 2006 be handle (Ziff. 1.2) und nannte ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 links mehr als rechts mit Diskushernie L4/5 mit Tangierung der Nervenwurzel L5 re zessal links als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Ak tuell finde keine Behandlung statt (Ziff. 1.5) und die Arbeitsfähigkeit könne er nicht beurteilen (Ziff. 1.7). 4.3

Die Ä rzt e des C.___, D.___, nannten in ihrem Bericht vom 5. Juli 2016 (Urk. 13/136/11-14) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, intermittierend lumboradikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom L5 links, Erstdiagnose April 2015 - MRI der LWS vom 2 0. April 2016: Diskusprotrusion L4/5 medial mehr nach links mit Reizung L5 links möglich, Diskusprotrusion L5/S1 pa ramedian rechts mit Kontakt zu S1 beidseits, keine K ompression, keine zentrale Spinalkanalstenose - MRI der LWS vom 1 6. Juni 2015: mediane, nach paramedian links aus laufende Diskushernie mit Tangierung der Nervenwurzel L5 rezessal links, mittelgradige Spinalkanalstenose durch die Diskushernie

Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Paketbote sei von ihnen bislang nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, obwohl diese gegeben sei (Ziff. 1.6). Ein schränkungen am Arbeitsplatz beträfen die körperliche Belastungsfähigkeit auf grund der Diskushernie. Bis zur Genesung der Grunderkrankung bestehe eine Ein schränkung der Traglast auf 5 kg. Weiter sollte die ausgeübte Tätigkeit eine wech selseitige Belastung erlauben und Zwangshaltungen sollten vermieden werden. Längeres Sitzes sei ausgeschlossen. Nach nun längerer Arbeitsabstinenz sei es sinnvoll, initial ein reduziertes Pensum von 50 % anzustreben, das im Verlauf nach Massgabe der Beschwerden gesteigert werden sollte (Ziff. 1.7). Ein Wieder einstieg ins Arbeitsleben müsse entsprechend der Beschwerden in einer nächsten Konsultation beurteilt werden (Ziff. 1.9). 4.4

Die Ärzte des C.___, D.___, berichteten in ihrem Austrittsbe richt vom 30. September 2016 (Urk. 13/150/7-11 = Urk. 13/155/2-6) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 2 1. bis am 29. September 2016 in der Klinik und nannten folgende

– hier verkürzt aufgeführte - Diagnosen (S. 1): - lumboradikuläre s Rei z-/sensible s Ausfallsyndrom L5 links

- neu Elektroneuromyographie (ENMG)

vom September 2016: in der Zu sammenschau seien die neurografischen Befunde formal vereinbar mit einer L5-Läsion links, Untersuchung vorzeitig auf Wunsch des Be schwerdeführers abgebrochen - Verdacht auf eine entzündliche ZNS-Erkrankung (Erstmanifestation Au gust 2016)

Der Beschwerdeführer sei zur stationären Aufnahme aus dem Ambulatorium zur stationären Schmerztherapie bei persistierendem Reizsyndrom L5 links und se kundärer Ausdehnung der Schmerzen zugewiesen worden. Zudem sei seit August 2016 eine unklare, entzündliche ZNS-Erkrankung beschrieben worden, welche in neurologischer Abklärung sei (S. 2 oben). Ein psychiatrisches Konsil habe am 22. September 2016 stattgefunden. Bei Agoraphobie mit Panikstörung und re zidivierenden depressiven Störungen sei vom Beschwerdeführer eine ambulante Nachbehandlung oder eine medikamentöse Einstellung abgelehnt worden. Im Verlauf der Hospitalisation habe der Beschwerdeführer jedoch die schlaffördernde und schmerzdistanzierende Therapie mit Trittico akzeptiert, die am 2 8. September 2016 begonnen worden sei (S. 2 unten). Bis zur neurologischen Verlaufskontrolle am 25. Oktober 2016 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Mitte). 4.5

Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, berichtete am 2. November 2016 über die am 28. Oktober 2016 durch geführte vertrauensärztliche Untersuchung (Urk. 13/148/6-9) und führte aus, dass ein komplexes neurologisches Ausfallmuster und Schmerzsyndrom bestehe, dass vorläufig nicht geklärt sei, mit konstanten und reproduzierbaren Befunden. Es seien weitere Abklärungen notwendig. Vorläufig sei eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit für die belastende Tätigkeit in der Paketpostzustellung ausgewiesen (S. 3 f.). 4.6

Ein Arzt des C.___, F.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. November 2016 (Urk. 13/150/5-6) chronische zervikale und lumboradi kuläre

« Schmerzen Reiz » (Erstmanifestation 2015) sowie einen Verdacht auf eine entzündliche ZNS-Erkrankung (Erstmanifestation August 2016; S. 1). Aus neuro chirurgischer Sicht bestehe aufgrund der fehlenden Dynamik der Symptomatik und aktuell im Vordergrund stehenden lumbalen Schmerzen keine Operationsin dikation für die Diskushernie LWK4/ 5. Aus neurochirurgischer Sicht seien keine weiteren routinemä ssigen Kontrollen mehr geplant (S. 2 unten). 4.7

In seinem Verlaufsbericht vom 8. Dezember 2016 (Urk. 13/150/1-3) nannte med. pract . B.___ chronische zervikale und lumboradikuläre

« Schmerzen Reiz » (Erst manifestation 2015) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2) und nannte neu einen Verdacht auf eine entzündliche ZNS - Erkrankung (Erstmanifestation August 2016; Ziff. 1.3).

4.8

Die Ärzte des C.___, G.___, berichteten am 19. Januar 2017 über die N euroimmunologie-Sprechstunde (Urk. 13/156) und nannten folgende

– hier verkürzt aufgeführten - Hauptdiagnosen (S. 1): - multiple T2-hyperintense Marklagerläsionen (Erstmanifestation August 2016) - Ätiologie: offen, di fferentialdiagnostisch vaskulär - MRT des Schädel s

vom 3 0. Dezember 2016: Verdacht auf eine chroni sche entzündliche ZNS-Erkrankung, differentialdiagnostisch auch Va skulitis, Kollagenose

- lumboradikuläres Reiz-/sensibles Ausfallsyndrom L5 Links

Das am 30. Dezember 2016 durchgeführte MRI des Schädels habe mehrere peri ventrikuläre Marklagerläsionen gezeigt. Die Progredienz sei jedoch bei einge schränkter Vergleichbarkeit als fraglich bewertet worden. In Zusammenschau der vorliegenden Untersuchungen könne ak tuell eine chronische ZNS-Erkrankung ausgeschlossen werden, sodass von weiteren diagnostischen und therapeutischen Massnahmen abgesehen worden sei . Differentialdiagnostisch komme eine vasku läre Genese der vorhandenen Läsionen in Frage. Weitere Kontrollen im Rahmen der neuroimmunologischen Sprechstunde seien derzeit nicht geplant (S. 4 Mitte). 4.9

Eine Ärztin des C.___, G.___, nannte in ihrem Bericht vom 15. Feb ruar 2017 (Urk. 13/153/1-5) multiple T2-hyperintense Marklagerläsionen (unkla rer Genese, differentialdiagnostisch vaskulär) sowie ein lumboradikuläres

Reiz-/ sensibles Ausfallsyndrom L5 Links als Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Die Arbeitsfähigkeit könne sie nicht beurteilen (Ziff. 1.6-1.7). 4 .10

In ihrem Bericht vom 3. März 2017 (Urk. 13/155/9-10) berichteten die Ärzte des C.___, D.___, über die ambulanten Verlaufskontrollen und nannten folgende

– verkürzt aufgeführten - Diagnosen (S. 1 f.): - lumboradikuläres Reiz-/sensibles Ausfallsyndrom L5 links - neu MRI der ganze n Wirbelsäule vom Dezember 2016: regelhafter Be fund des Myelon, geringe degenerative Veränderungen an HWS und LWS, bei Nachweis einer medio-links-lateralen Bandscheibenprotru sion in Höhe LWK4/5 sei eine Kompromittierung der linksseitigen L5-Wurzel möglich - multiple T2-hyperintense Marklagerläsionen (Erstmanifestation August 2016) - Agoraphobie mit Panikstörung und rezidivierende depressive Störungen (Erstdiagnose September 2016)

Im Dezember 2016 sei ein MRI der spinalen Achse erfolgt, wo sich keine neuen Aspekte gezeigt hätten, insbesondere keine entzündliche n Veränderungen, eine andere neuronale Reizung oder dem y e linisierende Läsionen. Im Dezember 2016 sei ein MRI des Schädels erfolgt. Die multiplen T2-hyperintensen Marklagerläsi onen seien in der Neuroimmunologie-Sprechstunde am 20. Januar 2017 mit dem Beschwerdeführer besprochen und als nicht verdächtig für eine entzündli che/immunologische Ätiologie beurteilt worden (vgl. vorstehend E. 4. 8). Aus rheumatologischer Sicht seien diesbezüglich weitere laborchemische Abklärun gen durchgeführt worden, wo sich weiterhin keine Entzündungsaktivität und ne gative Antik örper sowie kein Komplementverbrauch gezeigt habe. Zusammenge fasst sei aktuell eine rheumatologische Ursache im Sinne einer Kollagenose oder Vaskulitis ausgeschlossen (S. 2 Mitte).

Es seien keine weiteren rheumatologischen Verlaufskontrollen vorgesehen. Die Möglichkeit einer epiduralen Infiltration L5/S1 sei mehrmals mit dem Beschwer deführer besprochen und bisher immer abgelehnt worden. Zudem bestehe der Verdacht auf eine Somatisierungsstörung. Der Beschwerdeführer zeige für diesen Erklärungsansatz der Problematik wenig Einsicht, die schmerzdistanzierende Be handlung mit Trittico sei selbständig gestoppt worden und es bestehe aktuell keine Bereitschaft für eine weitere schmerzdistanzierende Behandlung (S. 2 un ten). 4.11

Ein Arzt des C.___, H.___, führte in seinem undatierten, bei der Beschwerdegegnerin am 22. Mai 2017 eingegangenen Bericht (Urk. 13/159) aus, dass er den Beschwerdeführer seit Februar 2017 behandle (Ziff. 1.2) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - lumboradikul äres Reiz-/sensibles Ausfallsyndrom L5 links - Kribbelparästhesien links Arm und Bein (Erstmanifestation August 2016), differentialdiagnostisch chronisch entzündliche ZNS-Erkrankung - chronische Kopfschmerzen, differentialdiagnostisch Medikamentenüber gebrauchskopfschmerzen, differentialdiagnostisch Migräne mit Aura

Zudem nannte er eine Agoraphobie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Die Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit könne er nicht beurteilen (Ziff. 1. 6-1.9). 4.12

Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2017 (Urk. 13/161/5-6) aus, dass sämtliche aufgrund der Klagen seit dem Jahr 2010 durchgeführten elaborierten medizinischen Ab klärungen keine neue längerdauernde Erkrankung habe zutage fördern können. Es sei die lumbale Bandscheibenproblematik mit sensibler L5-Symptomatik be stätigt worden (MRI April 2016, ENMG September 2016). Im Rahmen einer transienten f aciobrachiocruralen

Hemisymptomatik seien hypertensive Markla geläsionen im Hirn gefunden worden (August 2016), ein länger dauerndes klini sches Korrelat sei nicht gesehen worden. Auch eine entzündliche ZNS-Erkrankung sei ausgeschlossen worden. Zudem sei die psychische Situation seit dem Jahr 2010 unverändert. Somit liege keine längerdauernde Änderung des Ge sundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit seit dem Jahr 2010 vor. 4.13

Ein Arzt des J.___

führte in seinem Bericht vom 19. Oktober 2017 (Urk. 13/177) aus, dass der Beschwerdeführer für zwei Vor gespräche am 23. September und am 19. Oktober 2017 bei ihnen gewesen sei und dass er aufgrund de r Informationen des Beschwerdeführers berichte. Dabei nannte er folgende Diagnosen (S. 1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - spezifische isolierte Phobie (ICD-10 F40.2) - Verdacht auf Zwangsstörung, differentialdiagn ostisch zwanghafte Anteile - chronische Kopfschmerzen - Status nach Panikstörung 2008-2010 - lumbovertebrales Schmerzsyndrom - multiple T2-hyperintense Marklagerläsionen (Erstmanifestation August 2016)

Der Beschwerdeführer beklage, seit 2015 unter LWS-Schmerzen ausstrahlend ins linke Bein zu leiden (S. 2 oben). Als Behandlungsziel form ul iere der Beschwerde führer, die Depression zu reduzieren. Seit dem 1. April 2015 bestehe e ine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4).

4.14

Die Ärzte des K.___ berichteten am 20. November 2017 über die interdisziplinäre Schmerzbehandlung des Beschwer deführer s (Urk. 13/184 = Urk. 3/3) und nannte n dabei folgende

– hier verkürzt aufgeführten - Diagnosen (S. 1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - spezifische isolierte Phobie (ICD-10 F40.2) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Verdacht auf Status nach Schädel-Hirntrauma bei Motorradunfall vom

18. September 2004 - Verdacht auf entzündliche ZNS-Erkrankung (Erstmanifestation August 2016) - lumbovertebrales Schmerzsyndrom

Der Beschwerdeführer sei seit 2005 aufgrund von zunehmenden LWS-Schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein und einer Panikstörung infolge eines Motorrad unfalls eingeschränkt und seit April 2015 zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund der körperlichen Beschwerden seien ihm körperlich schwere Tätigkeiten oder Tätig keiten mit Zwangshaltungen (auch rein sitzend) nicht mehr zuzumuten. Des Wei teren leide der Beschwerdeführer seit dem Motor r adunfall unter Panikattacken sowie einer depressiven Störung. Aufgrund der chronischen Schmerzen, der de pressiven Störung und Angststörungen sei der Beschwerdeführer auch in einer leichten, angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 7 unten f.). 4.15

Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie, führte in seinem Schreiben vom 18. Dezember 2017 (Urk. 13/186 = Urk. 3/2) aus, dass der Beschwerdeführer seit April 2015 an Rückenschmerzen mit Schmerzausstrahlungen ins linke Bein leide. Diese Beschwerden hätten eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit zur Folge, da die Rückenschmerzen und auch die Schmerzausstrahlungen ins linke Bein unter Be lastung zunehmen würden. Es seien somit nur leichtere Arbeiten möglich und unter diesen Bedingungen sei die vorhandene Arbeitsfähigkeit auf 50 % zu schät zen. 4.16

RAD-Arzt Dr. I.___ führte in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2018 (Urk. 13/188) aus, in den Berichten des J.___ vom 19. Oktober 2017 (vgl. vorste hend E. 4.13) und des K.___ vom 20. November 2017 (vgl. vorstehend E. 4.14) seien keine neuen Aspekte dargelegt worden. Es würden seit über einem Jahr widerlegte Diagnosen (z.B. entzündliche ZNS-Erkrankung) nochmals aufgeführt. Somit seien die Schlussfolgerungen nicht haltbar. Dr. L.___ habe am 18. De zember 2017 (vgl. vorstehend E. 4.15) die lange bekannte Rückenproblematik be stätigt und dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Bei un verändertem medizinischen Sachverhalt handle es sich hier um eine differente Bewertung der Arbeitsfähigkeit. Insgesamt lägen keine wesentlichen neuen me dizinischen Sachverhalte vor, die eine Änderung seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2017 erforderlich machen würden (vgl. vorstehend E. 4.12).

5. 5.1

Im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___

vom September 2009

(vorstehend E. 3.2.1) diagnostizierten die Gutachter in somati scher Hinsicht Angaben von thorakalen und lumbalen Schmerzen mit/bei Rund rücken mit entsprechender leichter Einschränkung der Beweglichkeit, aber sonst fehlenden klinischen Befunden, radiomorphologischer Dehydratation der unters ten zwei Bandscheiben im Sinne einer Protrusion L4/5 und L5/S1 und sicheren Zeichen für die A usgestaltung und attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit.

Die medizinischen Abklärungen, die seit der erneuten Anmeldung des Beschwer deführers zum Leistungsbezug im November 2015 (vgl. Urk. 13/119) erfolgt sind, haben die lumbale Bandscheibenproblematik mit sen sibler L5-Symptomatik be stätigt. So zeigte das MRI der LWS im April 2016 eine Diskusprotrusion L4/5 medial mehr nach links mit Reizung L5 links möglich und eine Diskusprotrusion L5/S1 paramedian rechts mit Kontakt zu S1 beidseits, hingegen keine Kompres sion oder zentrale Spinalkanalstenose (vorstehend E. 4.3). Die ENMG im Septem ber 2016 ergab, dass die neurografischen Befunde formal mit einer L5-Läsion links vereinbar sind (vorstehend E. 4.4). Das MRI der ganzen Wirbelsäule im De zember 2016 zeigte schliesslich keine neuen Aspekte, insbesondere keine ent zündlichen Veränderungen, eine andere neuronale Reizung oder demyelinisie rende Läsionen (vorstehend E. 4.10). In der Folge hielten die Ärzte der D.___ des C.___ in ihrem Bericht vom März 2017 fest, dass keine weiteren rheumatologischen Verlaufskontrollen mehr vor gesehen seien . Zudem hielten sie fest, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer epiduralen Inf iltration mehrmals abgelehnt habe und aktuell für eine weitere schmerzdistanzierende Be handlung nicht bereit sei. Schliesslich nahmen sie keine Beurteilung der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers vor (vorstehend E. 4.10). Nach dem Gesagten ist seit der Rentenaufhebung im Jahr 2010 in Bezug auf die Rückenproblematik keine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausge wiesen.

Im Rahmen eines im Dezember 2016 durchgeführten MRI des Schädels wurden zudem mehrere periventrikuläre Marklagerläsionen gefunden, jedoch konnte eine chronische ZNS-Erkrankung ausgeschlossen werden, so dass in der Folge die Ärzte der G.___ des C.___ von weiteren diagnostischen und thera peutischen Massnahmen abgesehen und keine weiteren Kontrollen im Rahmen der neuroimmunologischen Sprechstunde mehr geplant haben (vorstehend E. 4.8). Eine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit haben sie nicht attestiert (vorste hend E. 4.8- 4.9). Demnach ist auch in neurologischer Hinsicht keine Verschlech terung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen.

Schliesslich legte ein Arzt der F.___ des C.___ im November 2016 in nachvollziehbarer Weise dar, dass aus neurochirurgischer Sicht aufgrund der fehlenden Dynamik der Symptomatik und aktuell im Vordergrund stehenden lumbalen Schmerzen keine Operationsindikation bestehe und dass keine weiteren routinemässigen Kontrollen mehr geplant seien (vorstehend E. 4.6).

In Bezug auf die Bericht e der Ärzte des J.___ vom Oktober 2017 (vorstehend E. 4.13) und der Ärzte des

K.___

vom November 2017 (vorstehend E. 4.14), die in somatischer Hinsicht ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie multiple T2-hyperintense Marklagerläsionen bzw. einen Verdacht auf eine entzündliche ZNS-Erkrankung und ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom diagnostizierten und dem Beschwerdeführer eine seit April 2015 bestehende 100%ige Arbeitsunfähig keit attestierten (vorstehend E. 4.13- 4.14), ist auf die Erfahrungstatsache hinzu weisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztper sonen beziehungsweise Therapiekräfte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Pa tienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Der Arzt des J.___ legte lediglich dar, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seit dem Jahr 2015 unter LWS-Schmerzen ausstrahlend ins linke Bein leide (vorstehend E. 4.13). Inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenaufhebung im Jahr 2010 verschlechtert haben soll, legte er weder dar, noch ist ein solcher ersichtlich. Demgegenüber führten die Ärzte des K.___ aus, der Be schwerdeführer sei seit dem Jahr 2005 aufgrund von zunehmenden LWS-Schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein eingeschränkt. Eine Verschlechterung der Rückenbeschwerden machten die Ärzte des K.___ weder geltend, noch ist ein e solche ausgewiesen.

In Bezug auf die Verdachtsdiagnose einer entzündlichen ZNS-Erkrankung ist festzuhalten, dass eine solche ausgeschlossen werden konnte. Bei der Beurteilung der Ärzte des J.___ und des K.___ handelt es sich demnach um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheits zustands.

Das Gleiche gilt für den Bericht des behandelnden Arztes Dr. L.___ vom De zember 2017, der dem Beschwerdeführer aufgrund von Rückenschmerzen mit Schmerzausstrahlung ins linke Bein eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Tä tigkeiten attestierte (vorstehend E. 4.15). Ausserdem legte er nicht dar, inwiefern sich der Ges undheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2010 ver schlechtert haben soll. Schliesslich attestierte der behandeln de

Chiropraktor

Dr. A.___ dem Beschwerdeführer im Februar 2016

aufgrund einer Lumbo ischialgie links eine seit Mai 2015 bestehende 100%ig e Arbeitsunfähigkeit (vor stehend E. 4.1) . Auch er begründete die Arbeitsunfähigkeit nicht. Zudem ist Dr. A.___

Chiropraktor und kein Arzt, weshalb ohnehin nicht auf seine Be urteilung abgestellt werden kann.

Schliesslich vermag auch der Untersuchungsbericht von Dr. E.___ vom Novem ber 2016, wonach ein komplexes neurologisches Ausfallmuster und Schmerzsyn drom bestehe, das vorläufig nicht geklärt sei, weshalb weitere Abklärungen not wendig seien und der Beschwerdeführer vorläufig für die belastende Tätigkeit in der Paketzustellung zu 100 % arbeitsunfähig sei (vorstehend E. 4.5), insbesondere aufgrund der Untersuchungsergebnisse des C.___ keine Verschlechterung des so matischen Gesundheitszustands auszuweisen.

In somatischer Hinsicht hat sich demnach der Gesundheitszustand des Beschwer deführers seit der Rentenaufhebung im Jahr 2010 nicht wesentlich verändert. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2) erweist sich somit als unbegründet. 5.2

Im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom September 2009 (vorstehend E. 3.2.1) nannten die Gutachter in psychiatrischer Hinsicht einen Verdacht auf eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) und attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in ange stammter und angepasster Tätigkeit.

Die Ärzte des K.___ nannten im November 2017 eine mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10 F32.1), eine spezifische isolierte Phobie (ICD-10 F40.2) und eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) als psychiatrische Diagnosen (vorstehend E. 4.14). Dabei führten sie aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Motorradunfall

unter Panikattacken sowie einer depressiven Störung leide . Basierend auf der depressi ven Störung weise der Beschwerdeführer « Konzentrationsfähigkeit, eine erhöhte Ermüdbarkeit und Antriebsverlust » auf. Bei Stress reagiere er gehäuft mit Pani kattacken, was darauf hindeute, dass die Stresstoleranz des Beschwerdeführers deutlich erniedrigt sei (Urk. 13/184 = Urk. 3/3 S. 7 f. unten). Aufgrund der chronischen Schmerzen, der depressiven Störung und Angststörungen beurteilten die Ärzte des K.___ den Beschwerdeführer seit April 2015 als zu 100 % arbeitsun fähig (vorstehend E. 4.14).

Der Beschwerdeführer machte bereits im Rahmen der rheumatologisch-psychiat rischen Begutachtung durch Dr. Y.___ und Dr. Z.___ im August 2009 (vgl. Urk. 13/68/19-54 S. 1) vor allem seine psychischen Beschwerden geltend, wobei er über Angstzustände und über eine Depression berichtete. Er berichtete darüber, Schwierigkeiten zu haben, unter Menschen zu gehen oder nach draussen spazie ren zu gehen, er berichtete über ein häufiges, einschnürendes Gefühl im Hals, über Atemnot, auch über Ängste umzufallen, und er berichtete, dass diese Be schwerden in der Rekrutenschule 2002 regelmässiger geworden s eien . Der psy chiatrische Gutachter hielt diesbezüglich fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, auf sogenannte offene Fragen hin konkretere Angaben zu diesen Störungen zu machen. Es sei ihm jeweils reichlich Zeit gelassen worden, Stellung nehmen zu können. Erst auf nachfolgende sogenannte geschlossene Fragen sei nerseits habe der Beschwerdeführer die vom Gutachter

« angebotenen » Beschwer debilder bestätigt. Es habe sich also eine erhebliche Diskrepanz zwischen seinen Antworten zu den offenen Fragen im Vergleich zu seinen Antworten zu d en ge schlossenen Fragen ergeben, wobei auszuschliessen sei, dass kognitive Defizite für diese Diskrepanz verantwortlich gewesen seien, da der Versicherte während der gesamten Untersuchung keinerlei kognitiven oder intellektuellen Defizite ge zeigt habe. Die Angaben seien immer wieder sehr vage gewesen, es seien keine detaillierten Angaben zu den Beschwerden gemacht worden. Im objektiven Psy chostatus habe der Versicherte erhebliche Diskrepanzen und Inkonsistenzen ge zeigt. Sämtliche Dimensionen des objektiven Psychostatus hätten blande Befunde gezeigt.

Es resultiere also eine ganz erhebliche Diskrepanz zwischen den subjek tiven Angaben des Beschwerdeführers zu den erwähnten geschlossenen Fragen und den objektiven Untersuchungsbefunden. Es resultiere gleichzeitig sodann auch eine erhebliche Diskrepanz zwischen seiner objektiven Beurteilung und den ihm zur Verfügung stehenden psychiatrischen Vorakten (Urk. 13/68/19-54 S. 25 f. Ziff. 4.5). Der psychiatrische Gutachter hielt fest, dass zwar davon ausge gangen werden könne, dass gewisse Symptome einer Angst- beziehungsweise Panikstörung einmal vorgelegen hätten oder vielleicht diskret noch vorliegen könnten, auch wenn sie heute weder objektivierbar noch vom Beschwerdeführer subjektiv auf offene Fragen hin klar beschrieben werden könnten, die Untersu chungsergebnisse aber würden Symptome dieser Störung nicht nachweisen las sen (Urk. 13/68/19-54 S. 27 f. Ziff. 4.5). Er kam deshalb zum Schluss, dass die objektive Beurteilung nicht erlaube, eine psychiatrische Diagnose zu stellen. We der gebe es genügend objektive Hinweise für eine Angststörung, womit auch die phobischen Störungen impliziert seien, noch gebe es genügend objektive Hin weise für eine depressive Störung

(vorstehend E. 3.2.1).

Die von den Ärzten des K.___ genannten psychischen Beeinträchtigungen, die seit dem Motorradunfall, mithin seit September 2004 bestanden hätten, wie soeben dargelegt, bereits zum Zeitpunkt der rheumatologisch-psychiatrischen Be gutach tung vorgelegen und wurde n von den Gutachtern gewürdigt.

Eine Verschlechte rung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführer s seit der Ren tenaufhebung im Jahr 2010 wird von den Ärzte n des K.___

weder geltend ge macht, noch ist eine solche ersichtlich. Zudem ist hinsichtlich der Beurteilung der Ärzte des K.___ auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapie kräfte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfäl len eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Ein Arzt des J.___ nannte sodann im Oktober 2017 eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), eine spezifische isolierte Phobie (ICD-10 F40.2) so wie einen Verdacht auf eine Zwangsstörung, differentialdiagnostisch zwanghafte An teile, als psychiatrische Diagnosen und attestierte dem Beschwerdeführer eine seit April 2015 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit .

Dabei stützte er sich jedoch vorwiegend auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers (vorstehend E. 4.13). Auch er legte nicht dar, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers seit der Rentenaufhebung im Jahr 2010 verschlechtert haben soll.

Die Ärzte der D.___ des C.___ legten in ihrem Bericht im Sep tember 2016 dar, dass ein psychiatri sches Konsil stattgefunden habe und der Be schwerdeführer bei Vorliegen einer Agoraphobie mit Panikstörung und rezidivie renden depressiven Störungen eine Nachbehandlung oder eine medikamentöse Einstellung abgelehnt habe (vorstehend E. 4.4). Ein Bericht bezüglich des psychi atrischen Konsil s

sowie eine Begründung der psychiatrischen Diagnosen fehlen hingegen, weshalb der genannte Bericht nicht geeignet ist, eine Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheitszustands zu begründe n . Dasselbe gilt für die Be richte der Ärzte der D.___ des C.___ vom März 2017 (vorste hend E. 4.10) und eines Arztes des H.___ des C.___ vom Mai 2017 (vorstehend E. 4.11), wonach der Beschwerdeführer an einer Agoraphobie mit Panikstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung beziehungsweise an einer Agoraphobie leide, fehlt doch eine Begründung der psychiatrischen Di agnosen. Ausserdem handelt es sich bei den Ärzten des C.___ um keine Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, weshalb in Bezug auf den psychiatrischen Gesundheitszustand ohnehin nicht auf ihre Beurteilung abgestellt werden kann.

Nach dem Gesagten ist seit der Rentenaufhebung im Jahr 2010 in psychiatrischer Hinsicht keine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2) erweist sich somit als unbegründet. 5.3

Zusammenfassend hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s seit der Rentenaufhebung im Jahr 2010 nicht wesentlich verändert, weshalb weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten auszugehen ist. Dem entsprechend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermes sensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Di e Kosten sind ausgangsgemäss dem un terliege nden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf d ie Gerichtskasse zu nehmen. Der Be schwerdeführer

wird au f die Nachzahlungspflicht von § 16 Abs.

4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger