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IV.2021.00435

Aufgrund der mehrschichtigen und massiven Einschränkungen des Beschwerdeführers selbst in einer leichten bis sehr leichten Tätigkeit in einem 50 %-Pensum rechtfertigt sich vorliegend die Gewährung eines maximalen leidensbedingten Abzuges von 25 %. Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2022-03-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1964,

hat keine Berufsausbildung abgeschlossen (vgl. Urk. 10/31 S. 1) und war zuletzt seit dem 8. August 2011 als Garagenmitarbeiter bei der Y.___ AG, in Z.___ , tätig ( Urk. 10 /22 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7) .

Am 1 9. Februar 2016 meldete sich der Versicherte bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/10 ). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis per 3 0. Juni 2016 ( Urk. 10/ 24 ). Nachdem der Beschwerdeführer per 1. Februar 2017 eine neue Anstellung als Hilfsgalvaniker angetreten hatte ( Urk. 10/39) , verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle,

mit Verfügung vom 5. Mai 2017 einen Anspruch auf eine Invaliden rente (Urk. 10 / 43 ). 1.2

Am 2 1. August 2018 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf einen seit November 2017 bestehenden Verdacht auf eine seronegative Spond yl arthritis (Knie, Handgelenke, Finger und Schultern), eine seit 2018 beginnende Hüft gelenkarthrose rechts, eine seit 2016 bestehende Makuladegeneration sowie ein in Abklärung stehendes Lungenemphysem erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/46 Ziff. 6.1 ). Die IV-Stelle klärte die medizi nische und die beruflich-erwerbliche Situation ab und veranlasste bei m

Begutachtungsinstitut A.___ , in B.___ , ein interdisziplinäres Gutachten, welches am 5. Januar 2021 erstattet wurde ( Urk. 10/132). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 10/136; Urk. 10/141)

sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Juni 2021 ab März 2019 eine halbe Rente zu ( Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 1. Juli 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Juni 2021 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei dahingehend abzuändern, als ihm mit Wirkung ab 1. März 2019 eine ganze, eventualiter eine Dreiviertelsrente zuzusprechen sei. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unent geltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen ( Urk. 1 S. 2). Sodann reichte er am 2 2. Juli 2021 die Verfügung der IV-Stelle vom 8. Juli 2021 ( Urk.

7) ein mit dem Hinweis darauf, dass dies e als mitangefochten gelte ( Urk. 6). Mit Beschwer deantwort vom 1 6. August 2021 ( Urk.

9) beantragte die IV-Stelle die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 1 8. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Am 7. Februar 2022 wurde die Bâloise -Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge zum Prozess beigeladen ( Urk. 12), welche am 1 7. Februar 2022 auf eine Stellungnahme verzichtete ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1 .2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1. 5

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 6

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich

gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den

Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusam menhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.

2) damit, dass dem Beschwerdeführer im rentenrelevanten Zeitraum ab März 2019 laut der medizi nischen Beurteilung seine bi sherige Tätigkeit als Werkstatt mitarbeiter nicht mehr zumutbar sei . In eine r angepasste n Tätigkeit bestehe seit Juni 2018 eine Arbeits fähigkeit von 50 % . Eine ideal angepasste Tätigkeit sollte körperlich leichte Tätigkeiten ohne feinmotorische Tätigkeiten mit beiden Händen mit der Möglich keit zur Wechselbelastung beinhalten, idealerweise mit durchschnittlichen Anfor derungen an die Sehfähigkeit. Da auch in einer angepassten Tätigkeit nur durch schnittliche Anforderungen an die Sehfähigkeit gestellt werden könnten, sei ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren, wodurch ein Invaliditätsgrad von

50 % resultiere. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt biete auch mit dem beste henden Belastungsprofil ge nügend Betätigungsmöglichkeiten . Ein leidensbeding ter Abzug von 25 % sei aufgrund der Umstände nicht gerechtfertigt. Selbst bei Berück sichtigung des beim letzten Arbeitgeber erzielten Einkommens als Vali den einkommen resultierte ein Invaliditätsgrad von 53 % und damit weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Rente ( Begründung S. 1 ff.). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend, dass das

Valideneinkommen

anhand des zuletzt

bei der C.___ AG erzielten Einkommen s zu berechnen sei (S. 5 Ziff. 1) . Angesichts der im A.___ -Gutachten aufgeführten umfangreichen gesundheitlichen Einschränkungen sei es offenkundig, dass er eine Arbeitsstelle, die d en formulierten Einschränkungen gerecht werde, nicht finden könne und werde. Er habe 40 Jahre lang ausschliess lich mit Körpereinsatz gearbeitet und stehe bereits im 5 7. Altersjahr. Er weise nur einen beschei denen schulischen Rucksack auf (S. 7 oben). Auf dem freien Arbeitsmarkt existiere keine Verweistätigkeit, welche die im Gutachten formu lierten Anforderungen erfülle. Selbst wenn es eine solche Tätigkeit noch gäbe, sei er aufgrund seines Alters, seiner Schulbildung und seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage, sich in dieses neue Tätigkeitsgebiet einzuarbeiten. Damit habe er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (S. 7 Mitte). Zumindest wäre ihm ein maximaler leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren, wodurch ein Anspruch auf eine Dreiviertels rente resultier e (S. 7 unten f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Rentenanspruches des Beschwerdeführers. 3.

3.1

Unbestritten ist, dass seit dem Erlass der Verfügung vom

5. Mai 201 7 (Urk. 10/ 43 ) eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerde führers eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.5-6). Während im Rahmen der anspruchsverneinenden Verfügung vom 5. Mai 2017 gestützt auf die Stellung nahme des Regionalen Ärztlichen Diens tes vom Februar 2017 ( Urk. 10/41 /3-4) nach Aktenvorlage noch davon ausgegangen wurde, dass bei einem

persistieren den

radikuläre n

Schmerz- und sensible n Ausfallsyndrom L1 links bei Diskus hernie (DH) L1/2 links sowie ventrale n Spondylosen der mittleren und obe ren Lendenwirbelsäule ( LWS ) und Osteochondrose L1/2 zumindest in einer dem Leiden angepassten , leichten bis mittelschweren Tätigkeit seit dem 1 9. Februar 2016 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, zeigte sich nun im nach Neuan meldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug am 2 1. August 2018 ( Urk. 10/46) eingeholten Gutachten des A.___

vom 5. Januar 2021 eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit lediglich noch bestehender Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer sehr leichten respektive leichten Tätigkeit ( Urk. 10/132, nachfolgend E. 3.2 ). Sowohl die Diagnostik als auch die Einschät zung der Restarbeitsfähigkeit durch die A.___ -Gutachter blieben unbestritten (vor stehend E. 2.1-2) . Da sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem umfassenden Gutachten der Beweiswert (vorstehend E. 1.7) abzusprechen wäre, ist darauf abzustellen. 3.2

Die Gutachter des A.___ nannten in ihrem Gutachten vom 5. Januar 2021

zusam menfassend folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 f. Ziff. 4.2 lit . a): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - schwere degenerative Veränderungen Th12-L5 (MRI September 2019 und aktuelles Röntgen) - rechtsbetonte Gonarthrose - Knick-Senkfuss mit Überlastung der medialen Sehnen im Knöchelbereich links - femoroacetabuläres

Impingement beidseits mit beginnender Koxarthrose links mehr als rechts - Arthropathie

Metakarpophalangealgelenk ( MCP ) II/III links mehr als rechts sowie Rhizarthrose und geringere

scapho-trapezio-trapezoidales Gelenk

( STT ) -Arthrose beidseits - Differenzialdiagnose ( DD ) : im Rahmen einer Kristallar t hropathie - Hyperurikämie und Arthritis urica anamnestisch und aktenmässig - Makulopathie (linkes Auge) bei Verdacht auf Zustand nach ch ronischer Retinopathia

centralis

serosa - subjektive Sehstörungen ( Metamorphosien ) rechtes Auge

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine arterielle Hypertonie, ein Lu ngenemphysem gemäss Unterlagen b ei fortgesetztem Nikotinabusus, eine Hepatopathie unklarer Ätiologie, ein Carpaltunnelsyndrom ( CTS ) rechts, operiert mit Restbeschwerden, eine Fehlsichtigkeit (Astigmatismus), eine Alterssichtigkeit, eine Cataracta

incipiens , eine Benetzungsstörung, eine trockene Makulaveränderung des rechten Auges und eine Blepharochalase (S. 11 lit . b).

Die Gutachter führten aus, dass in der bisherigen Tätigkeit seit Juni 2018 keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei (S. 12 Ziff. 4.6). In körperlich nur sehr leichten bis leichten Tä tigkeiten ohne feinmotorische Tätigkeiten mit den Händen, mit der Möglichkeit zu Wechselpositionen, ohne langes Stehen, Gehen oder Sitzen, ohne monoton-repetitive Haltungen oder Bewegungen und mit durchschnittlichen oder geringen Anforderungen an die Sehfähigkeit bestehe eine 50%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die maximale Präsenzzeit li ege bei fünf bis sechs Stunden t äglich. Es seien vermehrte Ruhe- und Erholungspausen nötig, auch bei redu zierter Stundenzahl . Die aktuelle Arbeitsfähigkeit könne über die Zeit gemittelt seit Juni 2018 angenommen werden (S. 12 Ziff. 4.7).

Die Gutachter hielten fest, dass die Gesamt-Arbeitsunfähigkeit in erster Linie durch die rheumatologischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit begründet sei. Die ophthalmologischen Diagnosen schränkten die Arbeitsfähig keit in erster Linie qualitativ ein. Die Leistungseinbussen der beiden Fachrichtun gen ergänzten sich und würden sich nicht addieren, da die gleichen Zeitabschnitte für Pausen und Erholung genutzt werden könnten (S. 12 Ziff. 4.8). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen der im A.___ -Gutachten vom 5. Januar 2021 (vorstehend E. 3.2) festgestellten eingeschränkten Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers, wobei er

diesbezüglich vorbringt , dass aufgrund des eingeschränkten Belastungsprofils seine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar sei (vorstehend E. 2. 2 ) . 4.2

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis).

Der ausgeglichene Arbeits markt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeits markt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeits angebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundes gerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhan dene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeits fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.3

Das Alter de s Beschwerdeführer s spricht vorliegend nicht gegen eine Verwertbar keit der Restarbeitsfähigkeit. Mit 57 Jahren ist er noch erheblich vom Alter ent fernt, in welchem die Rechtsprechung eine altersbed ingte Unverwertbarkeit annimmt (vgl. BGE 143 V 431 E. 4.5.2 mit Hinweis; vgl. Urteil e des Bundes gerichts 8C_28/2017 vom 19. Juni 2017 E. 5.2 mit Hinweis , 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.3.3 mit Hinweisen).

Die Einschränkungen des Beschwerdeführers im zumutbaren Pensum von 50 % sind jedoch mehrschichtig. Das Erfordernis einer körperlich bis leichten , wechselbelastenden Tätigkeit mit freier Wählbarkeit der Körperposition erscheint nicht als aussergewöhnlich.

Obwohl der Beschwerdeführer zusätzlich durch eine Pausenmöglichkeit eingeschränkt ist, ist durchaus mit einer gewissen Rücksicht nahme seitens des Arbeitgebers zu rechnen, weshalb aus diesem Grund nicht von einer Unverwertbarkeit auszugehen ist. Auch in Bezug auf seine eingeschränkte Sehfähigkeit und den Umstand, dass er keine feinmotorische n Tätigkeiten mehr ausüben kann, ist darauf hinzuweisen, dass d er ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Nischenarbeitsplätze umfasst , also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seitens d es Arbeitsgebers rechnen können (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2 .1, je mit weiteren Hin weisen). 4.4

Nach dem Gesagten ist die Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus noch als möglich und zumutbar zu erachten. 5 .

5 .1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1) . 5 . 2

Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeit punkt des (hypothetischen) Rentenbeginns – hier das Jahr 2019

– abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Die Beschwerdegegnerin folgte dem Beschwerdeführer in ihrer Verfügung ( Urk. 2) dahingehend, als dass zur Berechnung des Valideneinkommens auf das zuletzt von ihm bei der C.___ AG erzielte Eink ommen abgestellt werden könne. Dem Arbeitgeberbericht der C.___ AG vom 2 2. November 2018 lässt sich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer ab Mai 2017 ein Gehalt von Fr. 4'700.-- monatlich sowie eine Gratifikation ausbezahlt worden ist (vgl. Urk. 10/58 Ziff. 5.3). Laut Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einsprache vom 1 1. März 2021 sei anstelle eines 1 3. Monatslohnes eine Gratifikation in der

Höhe eines Monatslohnes vereinbart gewesen ( Urk. 10/141 S. 2 Ziff. 1.1) , welche Aussage sich mit Blick auf die Angaben im Arbeitgeberbericht ( Urk. 10/58 Ziff. 5.3) als plausibel erweist und sich so auch aus der im eingereichten Vorsorge ausweis angegebenen Jahreslohnhöhe ergibt ( Urk. 3/4). Bei einer Berück sichtigung d er männerspezifischen Nominallohnentwicklung von 0. 9 % im Jahr 201 9 (vgl. Nominallohnindex 201 6 -201 9 , Tabelle T1.1.1 5

Lit . G-S ) resul tiert ein Valideneinkommen von rund Fr. 61' 650 .-- (13 x Fr. 4'700.-- x 1. 009 ). 5 . 3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth ,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5 . 4

D er Beschwerdeführer kann seine bisher ausgeübten körperlich schweren bis mittelschweren Hilfsarbeitertätigkeiten nicht mehr ausüben. Eine sehr leichte bis leichte wec hselbelastende Tätigkeit ohne feinmotorische Tätigkeiten und mit nur durchschnittlichen bis geringen Anforderungen an die Sehfähigkeit ist ihm jedoch gemäss dem Belastungsprofil im A.___ -Gutachten vom 5. Januar 2021 noch in einem Pensum von 50 % zumutbar (vorstehend E. 3.2 ).

Entsprechend stellte die Beschwerdegegnerin auf das von Männer für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art durchschnittlich erzielte Ein kommen im Sektor Dienstleistungen ab ( vgl. Urk. 2 ).

Der durchschnittliche Lohn für Männer in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art für das

Jahr 2018 beträgt

im Dienstleistungssektor Fr. 5'063.-- (LSE 2018, TA1_triage_skill_level,

Ziff. 45-46

Männer , Kompetenzniveau 1).

U mgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41, 7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb , Ziff. 45-96 ) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0. 9 % im Jahr 201 9 (vgl. Nominallohnindex, Männer 201 6 -201 9 , Tabelle T1. 1 .1 5 , lit . G-S ) resultiert bei dem noch möglichen 50 %-Pensum ein Invalideneinkommen von Fr. 31’ 954 .--

im Jahr 2019 (Fr. 5’063 .-- x 12 : 40 x 41, 7 x 1.00 9 x 0.5). 5.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerde instanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 5.6

Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer aufgrund dessen, dass auch in einer angepassten Tätigkeit nur durchschnittliche Anforderungen an die Sehfähigkeit gestellt werden könnten, einen leidensbedingten Abzug von 10 % (vorstehend E. 2.1) . Die beim Beschwerdeführer auch in einem Pensum von 50 %

in sehr leichter beziehungsweise leichter Tätigkeit bestehenden Einschränkungen erweisen sich jedoch , wie bereits ausgeführt (vorstehend E. 4.3), als mehrschich tig. So ist er abgesehen von seiner eingeschränkten Sehfähigkeit auch nicht in der Lage, feinmotorische T ätigkeiten auszuüben. Zudem benötigt er auch bei reduzierter Stundenanzahl zusätzliche Pausen (vgl. vorstehend E. 3.2). Damit rechtfertigt sich vorliegend die Gewährung eines maximal

möglichen leidens bedingten Abzuges von 25 % . 5.7

Aufgrund des Gesagten resultiert unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 25 % ein Invalideneinkommen von Fr. 23'965.-- ( Fr. 31’954.--

x 0.75). Damit ergibt sich bei einem Valideneinkommen von Fr. 61' 650 .--

eine Ein kommenseinbusse von Fr. 37' 685 .--, was einem Invali ditätsgrad von 61 % und einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente entspricht. 6 .

Nach dem Gesagten hat d er Beschwerdeführer

ab 1. März 2019 Anspruc h auf eine Dreiviertelsrente

und die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen. 7 . 7. 1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausg ang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7. 2

Dem obsiegenden Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, d ie beim

praxisgemässen Ansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermes sens weise auf Fr. 2’300 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzu setzen ist.

Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ( Urk. 1 S.

2 ) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

9. Juni 2021 dahingehend abgeändert als festgestellt wird, dass d er Beschwerdeführer ab 1. März 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin des Beschwerde führers, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, eine Prozess entschädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bâloise -Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 9. Februar 2016 meldete sich der Versicherte bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/10 ). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis per

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1 .2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.

E. 1.2 Am 2 1. August 2018 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf einen seit November 2017 bestehenden Verdacht auf eine seronegative Spond yl arthritis (Knie, Handgelenke, Finger und Schultern), eine seit 2018 beginnende Hüft gelenkarthrose rechts, eine seit 2016 bestehende Makuladegeneration sowie ein in Abklärung stehendes Lungenemphysem erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/46 Ziff. 6.1 ). Die IV-Stelle klärte die medizi nische und die beruflich-erwerbliche Situation ab und veranlasste bei m

Begutachtungsinstitut A.___ , in B.___ , ein interdisziplinäres Gutachten, welches am 5. Januar 2021 erstattet wurde ( Urk. 10/132). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 10/136; Urk. 10/141)

sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Juni 2021 ab März 2019 eine halbe Rente zu ( Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 1. Juli 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Juni 2021 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei dahingehend abzuändern, als ihm mit Wirkung ab 1. März 2019 eine ganze, eventualiter eine Dreiviertelsrente zuzusprechen sei. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unent geltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen ( Urk. 1 S. 2). Sodann reichte er am 2 2. Juli 2021 die Verfügung der IV-Stelle vom 8. Juli 2021 ( Urk.

7) ein mit dem Hinweis darauf, dass dies e als mitangefochten gelte ( Urk. 6). Mit Beschwer deantwort vom 1 6. August 2021 ( Urk.

9) beantragte die IV-Stelle die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 1 8. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Am 7. Februar 2022 wurde die Bâloise -Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge zum Prozess beigeladen ( Urk. 12), welche am 1 7. Februar 2022 auf eine Stellungnahme verzichtete ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.

E. 3.1 Unbestritten ist, dass seit dem Erlass der Verfügung vom

5. Mai 201

E. 3.2 ).

Entsprechend stellte die Beschwerdegegnerin auf das von Männer für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art durchschnittlich erzielte Ein kommen im Sektor Dienstleistungen ab ( vgl. Urk. 2 ).

Der durchschnittliche Lohn für Männer in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art für das

Jahr 2018 beträgt

im Dienstleistungssektor Fr. 5'063.-- (LSE 2018, TA1_triage_skill_level,

Ziff. 45-46

Männer , Kompetenzniveau 1).

U mgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41, 7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb , Ziff. 45-96 ) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0. 9 % im Jahr 201 9 (vgl. Nominallohnindex, Männer 201 6 -201 9 , Tabelle T1. 1 .1 5 , lit . G-S ) resultiert bei dem noch möglichen 50 %-Pensum ein Invalideneinkommen von Fr. 31’ 954 .--

im Jahr 2019 (Fr. 5’063 .-- x

E. 4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.

E. 4.1 Strittig und zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen der im A.___ -Gutachten vom 5. Januar 2021 (vorstehend E. 3.2) festgestellten eingeschränkten Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers, wobei er

diesbezüglich vorbringt , dass aufgrund des eingeschränkten Belastungsprofils seine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar sei (vorstehend E. 2. 2 ) .

E. 4.2 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis).

Der ausgeglichene Arbeits markt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeits markt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeits angebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundes gerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhan dene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeits fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 4.3 Das Alter de s Beschwerdeführer s spricht vorliegend nicht gegen eine Verwertbar keit der Restarbeitsfähigkeit. Mit 57 Jahren ist er noch erheblich vom Alter ent fernt, in welchem die Rechtsprechung eine altersbed ingte Unverwertbarkeit annimmt (vgl. BGE 143 V 431 E. 4.5.2 mit Hinweis; vgl. Urteil e des Bundes gerichts 8C_28/2017 vom 19. Juni 2017 E. 5.2 mit Hinweis , 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.3.3 mit Hinweisen).

Die Einschränkungen des Beschwerdeführers im zumutbaren Pensum von 50 % sind jedoch mehrschichtig. Das Erfordernis einer körperlich bis leichten , wechselbelastenden Tätigkeit mit freier Wählbarkeit der Körperposition erscheint nicht als aussergewöhnlich.

Obwohl der Beschwerdeführer zusätzlich durch eine Pausenmöglichkeit eingeschränkt ist, ist durchaus mit einer gewissen Rücksicht nahme seitens des Arbeitgebers zu rechnen, weshalb aus diesem Grund nicht von einer Unverwertbarkeit auszugehen ist. Auch in Bezug auf seine eingeschränkte Sehfähigkeit und den Umstand, dass er keine feinmotorische n Tätigkeiten mehr ausüben kann, ist darauf hinzuweisen, dass d er ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Nischenarbeitsplätze umfasst , also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seitens d es Arbeitsgebers rechnen können (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2 .1, je mit weiteren Hin weisen).

E. 4.4 Nach dem Gesagten ist die Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus noch als möglich und zumutbar zu erachten. 5 .

5 .1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1) . 5 . 2

Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeit punkt des (hypothetischen) Rentenbeginns – hier das Jahr 2019

– abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Die Beschwerdegegnerin folgte dem Beschwerdeführer in ihrer Verfügung ( Urk. 2) dahingehend, als dass zur Berechnung des Valideneinkommens auf das zuletzt von ihm bei der C.___ AG erzielte Eink ommen abgestellt werden könne. Dem Arbeitgeberbericht der C.___ AG vom 2 2. November 2018 lässt sich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer ab Mai 2017 ein Gehalt von Fr. 4'700.-- monatlich sowie eine Gratifikation ausbezahlt worden ist (vgl. Urk. 10/58 Ziff. 5.3). Laut Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einsprache vom 1 1. März 2021 sei anstelle eines 1 3. Monatslohnes eine Gratifikation in der

Höhe eines Monatslohnes vereinbart gewesen ( Urk. 10/141 S. 2 Ziff. 1.1) , welche Aussage sich mit Blick auf die Angaben im Arbeitgeberbericht ( Urk. 10/58 Ziff. 5.3) als plausibel erweist und sich so auch aus der im eingereichten Vorsorge ausweis angegebenen Jahreslohnhöhe ergibt ( Urk. 3/4). Bei einer Berück sichtigung d er männerspezifischen Nominallohnentwicklung von 0. 9 % im Jahr 201 9 (vgl. Nominallohnindex 201 6 -201 9 , Tabelle T1.1.1 5

Lit . G-S ) resul tiert ein Valideneinkommen von rund Fr. 61' 650 .-- (13 x Fr. 4'700.-- x 1. 009 ). 5 . 3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth ,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5 . 4

D er Beschwerdeführer kann seine bisher ausgeübten körperlich schweren bis mittelschweren Hilfsarbeitertätigkeiten nicht mehr ausüben. Eine sehr leichte bis leichte wec hselbelastende Tätigkeit ohne feinmotorische Tätigkeiten und mit nur durchschnittlichen bis geringen Anforderungen an die Sehfähigkeit ist ihm jedoch gemäss dem Belastungsprofil im A.___ -Gutachten vom 5. Januar 2021 noch in einem Pensum von 50 % zumutbar (vorstehend E.

E. 5 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.

E. 5.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerde instanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ).

E. 5.6 Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer aufgrund dessen, dass auch in einer angepassten Tätigkeit nur durchschnittliche Anforderungen an die Sehfähigkeit gestellt werden könnten, einen leidensbedingten Abzug von 10 % (vorstehend E. 2.1) . Die beim Beschwerdeführer auch in einem Pensum von 50 %

in sehr leichter beziehungsweise leichter Tätigkeit bestehenden Einschränkungen erweisen sich jedoch , wie bereits ausgeführt (vorstehend E. 4.3), als mehrschich tig. So ist er abgesehen von seiner eingeschränkten Sehfähigkeit auch nicht in der Lage, feinmotorische T ätigkeiten auszuüben. Zudem benötigt er auch bei reduzierter Stundenanzahl zusätzliche Pausen (vgl. vorstehend E. 3.2). Damit rechtfertigt sich vorliegend die Gewährung eines maximal

möglichen leidens bedingten Abzuges von 25 % .

E. 5.7 Aufgrund des Gesagten resultiert unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 25 % ein Invalideneinkommen von Fr. 23'965.-- ( Fr. 31’954.--

x 0.75). Damit ergibt sich bei einem Valideneinkommen von Fr. 61' 650 .--

eine Ein kommenseinbusse von Fr. 37' 685 .--, was einem Invali ditätsgrad von 61 % und einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente entspricht. 6 .

Nach dem Gesagten hat d er Beschwerdeführer

ab 1. März 2019 Anspruc h auf eine Dreiviertelsrente

und die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen. 7 . 7. 1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausg ang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7. 2

Dem obsiegenden Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, d ie beim

praxisgemässen Ansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermes sens weise auf Fr. 2’300 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzu setzen ist.

Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ( Urk. 1 S.

2 ) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

9. Juni 2021 dahingehend abgeändert als festgestellt wird, dass d er Beschwerdeführer ab 1. März 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin des Beschwerde führers, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, eine Prozess entschädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bâloise -Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan

E. 6 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich

gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den

Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusam menhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.

E. 7 (Urk. 10/ 43 ) eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerde führers eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.5-6). Während im Rahmen der anspruchsverneinenden Verfügung vom 5. Mai 2017 gestützt auf die Stellung nahme des Regionalen Ärztlichen Diens tes vom Februar 2017 ( Urk. 10/41 /3-4) nach Aktenvorlage noch davon ausgegangen wurde, dass bei einem

persistieren den

radikuläre n

Schmerz- und sensible n Ausfallsyndrom L1 links bei Diskus hernie (DH) L1/2 links sowie ventrale n Spondylosen der mittleren und obe ren Lendenwirbelsäule ( LWS ) und Osteochondrose L1/2 zumindest in einer dem Leiden angepassten , leichten bis mittelschweren Tätigkeit seit dem 1 9. Februar 2016 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, zeigte sich nun im nach Neuan meldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug am 2 1. August 2018 ( Urk. 10/46) eingeholten Gutachten des A.___

vom 5. Januar 2021 eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit lediglich noch bestehender Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer sehr leichten respektive leichten Tätigkeit ( Urk. 10/132, nachfolgend E. 3.2 ). Sowohl die Diagnostik als auch die Einschät zung der Restarbeitsfähigkeit durch die A.___ -Gutachter blieben unbestritten (vor stehend E. 2.1-2) . Da sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem umfassenden Gutachten der Beweiswert (vorstehend E. 1.7) abzusprechen wäre, ist darauf abzustellen.

E. 12 : 40 x 41, 7 x 1.00 9 x 0.5).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2021.00435

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichter Boller Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 8. März 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke OZB Rechtsanwälte Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Bâloise -Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge c/o Basler Leben AG Aeschengraben 21, 4051 Basel Beigeladene Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1964,

hat keine Berufsausbildung abgeschlossen (vgl. Urk. 10/31 S. 1) und war zuletzt seit dem 8. August 2011 als Garagenmitarbeiter bei der Y.___ AG, in Z.___ , tätig ( Urk. 10 /22 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7) .

Am 1 9. Februar 2016 meldete sich der Versicherte bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/10 ). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis per 3 0. Juni 2016 ( Urk. 10/ 24 ). Nachdem der Beschwerdeführer per 1. Februar 2017 eine neue Anstellung als Hilfsgalvaniker angetreten hatte ( Urk. 10/39) , verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle,

mit Verfügung vom 5. Mai 2017 einen Anspruch auf eine Invaliden rente (Urk. 10 / 43 ). 1.2

Am 2 1. August 2018 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf einen seit November 2017 bestehenden Verdacht auf eine seronegative Spond yl arthritis (Knie, Handgelenke, Finger und Schultern), eine seit 2018 beginnende Hüft gelenkarthrose rechts, eine seit 2016 bestehende Makuladegeneration sowie ein in Abklärung stehendes Lungenemphysem erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/46 Ziff. 6.1 ). Die IV-Stelle klärte die medizi nische und die beruflich-erwerbliche Situation ab und veranlasste bei m

Begutachtungsinstitut A.___ , in B.___ , ein interdisziplinäres Gutachten, welches am 5. Januar 2021 erstattet wurde ( Urk. 10/132). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 10/136; Urk. 10/141)

sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Juni 2021 ab März 2019 eine halbe Rente zu ( Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 1. Juli 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Juni 2021 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei dahingehend abzuändern, als ihm mit Wirkung ab 1. März 2019 eine ganze, eventualiter eine Dreiviertelsrente zuzusprechen sei. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unent geltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen ( Urk. 1 S. 2). Sodann reichte er am 2 2. Juli 2021 die Verfügung der IV-Stelle vom 8. Juli 2021 ( Urk.

7) ein mit dem Hinweis darauf, dass dies e als mitangefochten gelte ( Urk. 6). Mit Beschwer deantwort vom 1 6. August 2021 ( Urk.

9) beantragte die IV-Stelle die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 1 8. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Am 7. Februar 2022 wurde die Bâloise -Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge zum Prozess beigeladen ( Urk. 12), welche am 1 7. Februar 2022 auf eine Stellungnahme verzichtete ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1 .2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1. 5

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 6

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich

gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den

Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusam menhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.

2) damit, dass dem Beschwerdeführer im rentenrelevanten Zeitraum ab März 2019 laut der medizi nischen Beurteilung seine bi sherige Tätigkeit als Werkstatt mitarbeiter nicht mehr zumutbar sei . In eine r angepasste n Tätigkeit bestehe seit Juni 2018 eine Arbeits fähigkeit von 50 % . Eine ideal angepasste Tätigkeit sollte körperlich leichte Tätigkeiten ohne feinmotorische Tätigkeiten mit beiden Händen mit der Möglich keit zur Wechselbelastung beinhalten, idealerweise mit durchschnittlichen Anfor derungen an die Sehfähigkeit. Da auch in einer angepassten Tätigkeit nur durch schnittliche Anforderungen an die Sehfähigkeit gestellt werden könnten, sei ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren, wodurch ein Invaliditätsgrad von

50 % resultiere. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt biete auch mit dem beste henden Belastungsprofil ge nügend Betätigungsmöglichkeiten . Ein leidensbeding ter Abzug von 25 % sei aufgrund der Umstände nicht gerechtfertigt. Selbst bei Berück sichtigung des beim letzten Arbeitgeber erzielten Einkommens als Vali den einkommen resultierte ein Invaliditätsgrad von 53 % und damit weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Rente ( Begründung S. 1 ff.). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend, dass das

Valideneinkommen

anhand des zuletzt

bei der C.___ AG erzielten Einkommen s zu berechnen sei (S. 5 Ziff. 1) . Angesichts der im A.___ -Gutachten aufgeführten umfangreichen gesundheitlichen Einschränkungen sei es offenkundig, dass er eine Arbeitsstelle, die d en formulierten Einschränkungen gerecht werde, nicht finden könne und werde. Er habe 40 Jahre lang ausschliess lich mit Körpereinsatz gearbeitet und stehe bereits im 5 7. Altersjahr. Er weise nur einen beschei denen schulischen Rucksack auf (S. 7 oben). Auf dem freien Arbeitsmarkt existiere keine Verweistätigkeit, welche die im Gutachten formu lierten Anforderungen erfülle. Selbst wenn es eine solche Tätigkeit noch gäbe, sei er aufgrund seines Alters, seiner Schulbildung und seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage, sich in dieses neue Tätigkeitsgebiet einzuarbeiten. Damit habe er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (S. 7 Mitte). Zumindest wäre ihm ein maximaler leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren, wodurch ein Anspruch auf eine Dreiviertels rente resultier e (S. 7 unten f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Rentenanspruches des Beschwerdeführers. 3.

3.1

Unbestritten ist, dass seit dem Erlass der Verfügung vom

5. Mai 201 7 (Urk. 10/ 43 ) eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerde führers eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.5-6). Während im Rahmen der anspruchsverneinenden Verfügung vom 5. Mai 2017 gestützt auf die Stellung nahme des Regionalen Ärztlichen Diens tes vom Februar 2017 ( Urk. 10/41 /3-4) nach Aktenvorlage noch davon ausgegangen wurde, dass bei einem

persistieren den

radikuläre n

Schmerz- und sensible n Ausfallsyndrom L1 links bei Diskus hernie (DH) L1/2 links sowie ventrale n Spondylosen der mittleren und obe ren Lendenwirbelsäule ( LWS ) und Osteochondrose L1/2 zumindest in einer dem Leiden angepassten , leichten bis mittelschweren Tätigkeit seit dem 1 9. Februar 2016 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, zeigte sich nun im nach Neuan meldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug am 2 1. August 2018 ( Urk. 10/46) eingeholten Gutachten des A.___

vom 5. Januar 2021 eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit lediglich noch bestehender Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer sehr leichten respektive leichten Tätigkeit ( Urk. 10/132, nachfolgend E. 3.2 ). Sowohl die Diagnostik als auch die Einschät zung der Restarbeitsfähigkeit durch die A.___ -Gutachter blieben unbestritten (vor stehend E. 2.1-2) . Da sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem umfassenden Gutachten der Beweiswert (vorstehend E. 1.7) abzusprechen wäre, ist darauf abzustellen. 3.2

Die Gutachter des A.___ nannten in ihrem Gutachten vom 5. Januar 2021

zusam menfassend folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 f. Ziff. 4.2 lit . a): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - schwere degenerative Veränderungen Th12-L5 (MRI September 2019 und aktuelles Röntgen) - rechtsbetonte Gonarthrose - Knick-Senkfuss mit Überlastung der medialen Sehnen im Knöchelbereich links - femoroacetabuläres

Impingement beidseits mit beginnender Koxarthrose links mehr als rechts - Arthropathie

Metakarpophalangealgelenk ( MCP ) II/III links mehr als rechts sowie Rhizarthrose und geringere

scapho-trapezio-trapezoidales Gelenk

( STT ) -Arthrose beidseits - Differenzialdiagnose ( DD ) : im Rahmen einer Kristallar t hropathie - Hyperurikämie und Arthritis urica anamnestisch und aktenmässig - Makulopathie (linkes Auge) bei Verdacht auf Zustand nach ch ronischer Retinopathia

centralis

serosa - subjektive Sehstörungen ( Metamorphosien ) rechtes Auge

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine arterielle Hypertonie, ein Lu ngenemphysem gemäss Unterlagen b ei fortgesetztem Nikotinabusus, eine Hepatopathie unklarer Ätiologie, ein Carpaltunnelsyndrom ( CTS ) rechts, operiert mit Restbeschwerden, eine Fehlsichtigkeit (Astigmatismus), eine Alterssichtigkeit, eine Cataracta

incipiens , eine Benetzungsstörung, eine trockene Makulaveränderung des rechten Auges und eine Blepharochalase (S. 11 lit . b).

Die Gutachter führten aus, dass in der bisherigen Tätigkeit seit Juni 2018 keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei (S. 12 Ziff. 4.6). In körperlich nur sehr leichten bis leichten Tä tigkeiten ohne feinmotorische Tätigkeiten mit den Händen, mit der Möglichkeit zu Wechselpositionen, ohne langes Stehen, Gehen oder Sitzen, ohne monoton-repetitive Haltungen oder Bewegungen und mit durchschnittlichen oder geringen Anforderungen an die Sehfähigkeit bestehe eine 50%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die maximale Präsenzzeit li ege bei fünf bis sechs Stunden t äglich. Es seien vermehrte Ruhe- und Erholungspausen nötig, auch bei redu zierter Stundenzahl . Die aktuelle Arbeitsfähigkeit könne über die Zeit gemittelt seit Juni 2018 angenommen werden (S. 12 Ziff. 4.7).

Die Gutachter hielten fest, dass die Gesamt-Arbeitsunfähigkeit in erster Linie durch die rheumatologischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit begründet sei. Die ophthalmologischen Diagnosen schränkten die Arbeitsfähig keit in erster Linie qualitativ ein. Die Leistungseinbussen der beiden Fachrichtun gen ergänzten sich und würden sich nicht addieren, da die gleichen Zeitabschnitte für Pausen und Erholung genutzt werden könnten (S. 12 Ziff. 4.8). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen der im A.___ -Gutachten vom 5. Januar 2021 (vorstehend E. 3.2) festgestellten eingeschränkten Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers, wobei er

diesbezüglich vorbringt , dass aufgrund des eingeschränkten Belastungsprofils seine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar sei (vorstehend E. 2. 2 ) . 4.2

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis).

Der ausgeglichene Arbeits markt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeits markt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeits angebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundes gerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhan dene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeits fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.3

Das Alter de s Beschwerdeführer s spricht vorliegend nicht gegen eine Verwertbar keit der Restarbeitsfähigkeit. Mit 57 Jahren ist er noch erheblich vom Alter ent fernt, in welchem die Rechtsprechung eine altersbed ingte Unverwertbarkeit annimmt (vgl. BGE 143 V 431 E. 4.5.2 mit Hinweis; vgl. Urteil e des Bundes gerichts 8C_28/2017 vom 19. Juni 2017 E. 5.2 mit Hinweis , 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.3.3 mit Hinweisen).

Die Einschränkungen des Beschwerdeführers im zumutbaren Pensum von 50 % sind jedoch mehrschichtig. Das Erfordernis einer körperlich bis leichten , wechselbelastenden Tätigkeit mit freier Wählbarkeit der Körperposition erscheint nicht als aussergewöhnlich.

Obwohl der Beschwerdeführer zusätzlich durch eine Pausenmöglichkeit eingeschränkt ist, ist durchaus mit einer gewissen Rücksicht nahme seitens des Arbeitgebers zu rechnen, weshalb aus diesem Grund nicht von einer Unverwertbarkeit auszugehen ist. Auch in Bezug auf seine eingeschränkte Sehfähigkeit und den Umstand, dass er keine feinmotorische n Tätigkeiten mehr ausüben kann, ist darauf hinzuweisen, dass d er ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Nischenarbeitsplätze umfasst , also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seitens d es Arbeitsgebers rechnen können (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2 .1, je mit weiteren Hin weisen). 4.4

Nach dem Gesagten ist die Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus noch als möglich und zumutbar zu erachten. 5 .

5 .1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1) . 5 . 2

Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeit punkt des (hypothetischen) Rentenbeginns – hier das Jahr 2019

– abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Die Beschwerdegegnerin folgte dem Beschwerdeführer in ihrer Verfügung ( Urk. 2) dahingehend, als dass zur Berechnung des Valideneinkommens auf das zuletzt von ihm bei der C.___ AG erzielte Eink ommen abgestellt werden könne. Dem Arbeitgeberbericht der C.___ AG vom 2 2. November 2018 lässt sich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer ab Mai 2017 ein Gehalt von Fr. 4'700.-- monatlich sowie eine Gratifikation ausbezahlt worden ist (vgl. Urk. 10/58 Ziff. 5.3). Laut Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einsprache vom 1 1. März 2021 sei anstelle eines 1 3. Monatslohnes eine Gratifikation in der

Höhe eines Monatslohnes vereinbart gewesen ( Urk. 10/141 S. 2 Ziff. 1.1) , welche Aussage sich mit Blick auf die Angaben im Arbeitgeberbericht ( Urk. 10/58 Ziff. 5.3) als plausibel erweist und sich so auch aus der im eingereichten Vorsorge ausweis angegebenen Jahreslohnhöhe ergibt ( Urk. 3/4). Bei einer Berück sichtigung d er männerspezifischen Nominallohnentwicklung von 0. 9 % im Jahr 201 9 (vgl. Nominallohnindex 201 6 -201 9 , Tabelle T1.1.1 5

Lit . G-S ) resul tiert ein Valideneinkommen von rund Fr. 61' 650 .-- (13 x Fr. 4'700.-- x 1. 009 ). 5 . 3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth ,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5 . 4

D er Beschwerdeführer kann seine bisher ausgeübten körperlich schweren bis mittelschweren Hilfsarbeitertätigkeiten nicht mehr ausüben. Eine sehr leichte bis leichte wec hselbelastende Tätigkeit ohne feinmotorische Tätigkeiten und mit nur durchschnittlichen bis geringen Anforderungen an die Sehfähigkeit ist ihm jedoch gemäss dem Belastungsprofil im A.___ -Gutachten vom 5. Januar 2021 noch in einem Pensum von 50 % zumutbar (vorstehend E. 3.2 ).

Entsprechend stellte die Beschwerdegegnerin auf das von Männer für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art durchschnittlich erzielte Ein kommen im Sektor Dienstleistungen ab ( vgl. Urk. 2 ).

Der durchschnittliche Lohn für Männer in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art für das

Jahr 2018 beträgt

im Dienstleistungssektor Fr. 5'063.-- (LSE 2018, TA1_triage_skill_level,

Ziff. 45-46

Männer , Kompetenzniveau 1).

U mgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41, 7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb , Ziff. 45-96 ) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0. 9 % im Jahr 201 9 (vgl. Nominallohnindex, Männer 201 6 -201 9 , Tabelle T1. 1 .1 5 , lit . G-S ) resultiert bei dem noch möglichen 50 %-Pensum ein Invalideneinkommen von Fr. 31’ 954 .--

im Jahr 2019 (Fr. 5’063 .-- x 12 : 40 x 41, 7 x 1.00 9 x 0.5). 5.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerde instanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 5.6

Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer aufgrund dessen, dass auch in einer angepassten Tätigkeit nur durchschnittliche Anforderungen an die Sehfähigkeit gestellt werden könnten, einen leidensbedingten Abzug von 10 % (vorstehend E. 2.1) . Die beim Beschwerdeführer auch in einem Pensum von 50 %

in sehr leichter beziehungsweise leichter Tätigkeit bestehenden Einschränkungen erweisen sich jedoch , wie bereits ausgeführt (vorstehend E. 4.3), als mehrschich tig. So ist er abgesehen von seiner eingeschränkten Sehfähigkeit auch nicht in der Lage, feinmotorische T ätigkeiten auszuüben. Zudem benötigt er auch bei reduzierter Stundenanzahl zusätzliche Pausen (vgl. vorstehend E. 3.2). Damit rechtfertigt sich vorliegend die Gewährung eines maximal

möglichen leidens bedingten Abzuges von 25 % . 5.7

Aufgrund des Gesagten resultiert unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 25 % ein Invalideneinkommen von Fr. 23'965.-- ( Fr. 31’954.--

x 0.75). Damit ergibt sich bei einem Valideneinkommen von Fr. 61' 650 .--

eine Ein kommenseinbusse von Fr. 37' 685 .--, was einem Invali ditätsgrad von 61 % und einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente entspricht. 6 .

Nach dem Gesagten hat d er Beschwerdeführer

ab 1. März 2019 Anspruc h auf eine Dreiviertelsrente

und die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen. 7 . 7. 1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausg ang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7. 2

Dem obsiegenden Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, d ie beim

praxisgemässen Ansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermes sens weise auf Fr. 2’300 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzu setzen ist.

Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ( Urk. 1 S.

2 ) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

9. Juni 2021 dahingehend abgeändert als festgestellt wird, dass d er Beschwerdeführer ab 1. März 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin des Beschwerde führers, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, eine Prozess entschädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bâloise -Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan