Sachverhalt
1.
Der 1962 geborene X.___ bezog seit über 20 Jahren eine ganze Rente der
Invalidenversicherung, als die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, die se Rente im Rahmen eines wegen des Verdachts auf Sozialversiche rungsbetrug eingeleiteten Revisionsverfahrens mit Vorbescheid vom 22. Dezem ber 2017 vorsorglich per sofort sistierte. Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 zog die IV-Stelle ihre Mitteilung vom 27.
April 2016 , mit welcher sie den bisherigen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente letztmals bestätigt hatte,
in prozessuale Revision und hob die Rente prozessual revisionsweise rückwirkend per Oktober 2005 auf. Zudem forderte sie m it Verfügung vom 5.
Juli 2019 die im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis am 31. Dezember 2017 ausgeric hteten Leistungen der Invaliden versi cherung im Gesamtbetrag von Fr. 249'589.-- wegen unrechtmäs sige n Leistungsbezugs zurück . Gegen beide Verfügungen e rhob der Versicherte Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (IV.2019.00449 und IV.2019.00553) . Mit Urteil IV.2019.00449 vom 2 4. Juni 2021 wurde das Ver fahren IV.2019.00553 mit dem Verfahren IV.2019.00449 vereinigt und das Ver fahren IV.2019.00553 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben. Die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 20. Mai 2019 wurde mit selbigem Urteil abgewiesen und die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Juli 2019 in teilweiser Gut heissung der Beschwerde dahingehend ab geändert , als die Rückerstattungsfor derung auf Fr. 180'282 .-- reduziert wurde (Urteil vom 24. Juni 2021 inklusive Vereinigungsbeschluss [Urk. 2]). 2.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2021 stellte X.___ beim hiesigen Gericht ein Revi sionsgesuch und beantragte, es sei Ziff. 1 des Urteils vom 24. Juni 2021 revisi onsweise aufzuheben und die Rückforderung der IV-Stelle abzulehnen . Eventuell sei die Ziff. 1 des Urteils vom 24. Juni 2021 revisionsweise aufz uheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen (Urk. 1 S. 3). In prozessualer Hinsicht beantragte der Gesuchsteller , das Revi si onsverfahren sei bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens zu sistieren (Urk. 1 S. 4). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 61 lit . i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Ent de ckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Ver bre chen oder Vergehen gewährleistet sein. Art. 61 lit . i ATSG legt die für das kanto nale Gerichtsverfahren massgebenden Revisionsgründe fest, überlässt aber die Ausge staltung des Revisionsverfahrens im Übrigen dem kantonalen Recht ( Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 61 N 250). 1.2
Gemäss § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) kann gegen rechtskräftige Entscheide des hiesigen Gerichts von den am Verfahren Betei ligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfah ren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht bei bringen konnten ( lit . a), wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen ( lit . b) oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergut machung nur durch eine Revision möglich ist ( lit . c). 1.3
Der Begriff « n eue Tatsachen oder Beweismittel» bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit . i ATSG ist gleich auszulegen wie bei der (prozessualen) Revision eines V erwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs.
1 ATSG oder bei der Revision eines Bu ndesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit . a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG ; vgl. SVR 2010 IV Nr. 55 S. 169 , Urteile des Bundesgerichts 9C_764/2009 vom 2 6. März 2009 E. 3.1 mit Hinweisen , 8C_422/2011 vom 5. Juni 2012 E. 4 und 8C_152/2012 vom 3. August 2012 E. 5.1 ) . «Neue» Tatsachen sind solche, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren; es handelt sich somit um unechte Noven . Die Geltendmachung echter Noven , also von Tatsachen, die sich erst nach Ausfällung des Urteils, das revidiert werden soll, zugetragen haben, ist ausgeschlossen. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h., sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grund lage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsa chen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sach verhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient (Urteil des Bundes gerichts 9F_3/2020 vom 11. März 2020 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). 1.4
Gemäss § 30 GSVGer ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Ent de ckung des Revisionsgrundes an gerechnet , beim Gericht schriftlich einzu rei chen (Abs. 1). Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsgesuch nur noch aus den in § 29 lit . b und c GSVGer ge nannten Grün den zulässig ( Abs. 2). 2.
Der Rechtsvertreter von X.___ , Rechtsanwalt Stolkin , brachte im Revisions gesuch vor, er habe am 1. Juli 2021 , zwei Tage nach Erhalt des Urteils des Sozi alversicherungsgerichts den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2021 erhalten . Darin werde dem Y.___ -Gutachten jeglicher Beweiswert abge sprochen. Weder das Gutachten noch die Stellungnahme der Y.___ seien geeig net, die von der IV-Stelle und dem Staatsanw alt postulierte Verbesserung des Gesund heit szustands des Gesuchstellers zu belegen. Das Gutachten sei auch für den Nachweis eines Betrugs nicht beweiskräftig. Damit stehe das Urteil ( gemeint wohl: die Beurteilung )
des Bezirksgerichts im Gegensatz zum Urteil des Sozial versicherungsgerichts vom 24. Juni 202 1. Da sich bei einer Neubegutachtung die Urteile des Bezirksgerichts und des Sozialversicherungsgerichts widersprechen könnten, laufe letzteres Gefahr, der « ordentlichen Gerichtsbarkeit » zu widerspre chen, was dem Prinzip der Rechtssicherheit und dem Rechtsstaatsprinzip zuwider laufe. Um sich widersprechende Urteile zu verhindern, sei das Revisionsverfahren bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens zu sistieren (Urk. 1). 3.
Rechtsanwalt Stolkin führt e als neues Beweismittel den Beschluss des Bezirks gerichts Zürich, 8. Abteilung, Geschäfts-Nr. DG200218-L/UB vom 11. Mai 2021 (Urk. 3/1) an. Dieser Beschluss wurde ihm vom amtlichen Verteidiger des Gesuch stellers auf dessen Veranlassung am 30. Juni 2021 , also einen Tag nach Erhalt des Urteils des hiesigen Gerichts vom 24. Juni 2021, zugestellt (Urk. 3/2 ; vgl. auch IV.2019.00449 Urk. 34 ). Der amtliche Verteidiger des Gesuchstellers hatte den Beschluss vom 11. Mai 2021 gemäss Eingangsstempel allerdings bereits am 18. Mai 2021 und damit mehr als einen Monat vor Erlass des Urteils des hiesigen Gerichts vom 24. Juni 2021 erhalten . Dass er den Gesuchsteller hierüber nicht zeit nah informiert hätte , wurde nicht vorgebracht. Entsprechend ist davon aus zugehen , dass der Gesuchsteller vor Erlass des Urteils des hiesigen Gerichts vom 24. Juni 2021 Kenntnis vom Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2021 hatte . Ein ( unechtes ) Novum liegt demzufolge nicht vor. Daran ändert auch nichts, dass
Rechtsanwalt Stolkin nicht früher über den Beschluss vom 11. Mai 2021 informiert wurde. Abgesehen davon, dass sich der Gesuchsteller das Wissen seines amtlichen Vertreters im Strafverfahren ohnehin anrechnen lassen muss, durfte der Gesuchsteller nicht davon ausgehen, dass der Beschluss des Bezirks gerichts Zürich vom 1 1. Mai 2021 auch seinem Vertreter im sozialversicherungs rechtlichen Verfahren zugestellt worden war. Gemäss Dispositiv Ziff. 5 des Beschlus ses erfolgte eine Zustellung lediglich an seinen amtlichen Verteidiger für sich und zuhanden des Gesuchstellers, an die Privatkläger und die Geschäfts kontrolle der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ( Urk. 3/1 S. 10). Kommt hinzu, dass dem hiesigen Gericht aufgrund der telefonischen Auskunft von Bezirksrichterin lic . iur . E. Hauser des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Mai 202 1 bereits vor Erlass des Urteils vom 24. Juni 2021 bekannt war, dass die Straf sache des Gesuchstellers an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen worden war (Urk. 2 E. 7.3.2, vgl. auch IV.2019.00449 Urk. 32),
weshalb eine Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens im Lichte der gebotenen Beschleunigung als nach wie vor nicht ange zeigt erachtet und das strafrechtliche Verhalten des Gesuchstellers vorfrage weise beurteilt wurde. Wenn aber eine Behörde eine bestimmte Tatsache nicht übersah, sondern für unerheblich hielt, liegt kein Revisionsgrund vor, handelt es sich dabei doch um keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage (Sabine Spross, in: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N 7 zu § 29) .
Doch s elbst wenn dem Gericht auch die Erwägungen des Bezirksgerichts Zürich im Beschluss vom 11. Mai 2021 bekannt gewesen wären, hätte dies nicht zu einer anderen Entscheidung geführt, nahm das Bezirksgericht Zürich doch noch
k eine abschlies sende strafrechtliche Würdigung vor .
4.
Nach dem Gesagten ist offensichtlich kein Revisionsgrund ersichtlich, womit das Revisionsgesuch ohne Einholung einer Stel lungnahme der Gegenpartei (Art. 3 30 der Schweizerischen Zivilpro zessor dnung [ZPO] in Verbindung mit § 32 GSVGer ; § 19 Abs. 2 GSVGer ) abzuweisen
ist und der Entscheid über eine
Sistierung des Verfahrens hinfällig wird . 5.
Die Kos ten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss vo m Gesuchsteller zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung [IVG]). Das Gericht erkennt: 1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je des Doppels von Urk. 1 und Urk. 3/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Der 1962 geborene X.___ bezog seit über 20 Jahren eine ganze Rente der
Invalidenversicherung, als die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, die se Rente im Rahmen eines wegen des Verdachts auf Sozialversiche rungsbetrug eingeleiteten Revisionsverfahrens mit Vorbescheid vom 22. Dezem ber 2017 vorsorglich per sofort sistierte. Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 zog die IV-Stelle ihre Mitteilung vom 27.
April 2016 , mit welcher sie den bisherigen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente letztmals bestätigt hatte,
in prozessuale Revision und hob die Rente prozessual revisionsweise rückwirkend per Oktober 2005 auf. Zudem forderte sie m it Verfügung vom 5.
Juli 2019 die im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis am 31. Dezember 2017 ausgeric hteten Leistungen der Invaliden versi cherung im Gesamtbetrag von Fr. 249'589.-- wegen unrechtmäs sige n Leistungsbezugs zurück . Gegen beide Verfügungen e rhob der Versicherte Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (IV.2019.00449 und IV.2019.00553) . Mit Urteil IV.2019.00449 vom 2 4. Juni 2021 wurde das Ver fahren IV.2019.00553 mit dem Verfahren IV.2019.00449 vereinigt und das Ver fahren IV.2019.00553 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben. Die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 20. Mai 2019 wurde mit selbigem Urteil abgewiesen und die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Juli 2019 in teilweiser Gut heissung der Beschwerde dahingehend ab geändert , als die Rückerstattungsfor derung auf Fr. 180'282 .-- reduziert wurde (Urteil vom 24. Juni 2021 inklusive Vereinigungsbeschluss [Urk. 2]).
E. 1.1 Gemäss Art. 61 lit . i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Ent de ckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Ver bre chen oder Vergehen gewährleistet sein. Art. 61 lit . i ATSG legt die für das kanto nale Gerichtsverfahren massgebenden Revisionsgründe fest, überlässt aber die Ausge staltung des Revisionsverfahrens im Übrigen dem kantonalen Recht ( Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 61 N 250).
E. 1.2 Gemäss § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) kann gegen rechtskräftige Entscheide des hiesigen Gerichts von den am Verfahren Betei ligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfah ren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht bei bringen konnten ( lit . a), wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen ( lit . b) oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergut machung nur durch eine Revision möglich ist ( lit . c).
E. 1.3 Der Begriff « n eue Tatsachen oder Beweismittel» bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit . i ATSG ist gleich auszulegen wie bei der (prozessualen) Revision eines V erwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs.
1 ATSG oder bei der Revision eines Bu ndesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit . a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG ; vgl. SVR 2010 IV Nr. 55 S. 169 , Urteile des Bundesgerichts 9C_764/2009 vom 2 6. März 2009 E. 3.1 mit Hinweisen , 8C_422/2011 vom 5. Juni 2012 E.
E. 1.4 Gemäss § 30 GSVGer ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Ent de ckung des Revisionsgrundes an gerechnet , beim Gericht schriftlich einzu rei chen (Abs. 1). Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsgesuch nur noch aus den in § 29 lit . b und c GSVGer ge nannten Grün den zulässig ( Abs. 2). 2.
Der Rechtsvertreter von X.___ , Rechtsanwalt Stolkin , brachte im Revisions gesuch vor, er habe am 1. Juli 2021 , zwei Tage nach Erhalt des Urteils des Sozi alversicherungsgerichts den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2021 erhalten . Darin werde dem Y.___ -Gutachten jeglicher Beweiswert abge sprochen. Weder das Gutachten noch die Stellungnahme der Y.___ seien geeig net, die von der IV-Stelle und dem Staatsanw alt postulierte Verbesserung des Gesund heit szustands des Gesuchstellers zu belegen. Das Gutachten sei auch für den Nachweis eines Betrugs nicht beweiskräftig. Damit stehe das Urteil ( gemeint wohl: die Beurteilung )
des Bezirksgerichts im Gegensatz zum Urteil des Sozial versicherungsgerichts vom 24. Juni 202 1. Da sich bei einer Neubegutachtung die Urteile des Bezirksgerichts und des Sozialversicherungsgerichts widersprechen könnten, laufe letzteres Gefahr, der « ordentlichen Gerichtsbarkeit » zu widerspre chen, was dem Prinzip der Rechtssicherheit und dem Rechtsstaatsprinzip zuwider laufe. Um sich widersprechende Urteile zu verhindern, sei das Revisionsverfahren bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens zu sistieren (Urk. 1). 3.
Rechtsanwalt Stolkin führt e als neues Beweismittel den Beschluss des Bezirks gerichts Zürich, 8. Abteilung, Geschäfts-Nr. DG200218-L/UB vom 11. Mai 2021 (Urk. 3/1) an. Dieser Beschluss wurde ihm vom amtlichen Verteidiger des Gesuch stellers auf dessen Veranlassung am 30. Juni 2021 , also einen Tag nach Erhalt des Urteils des hiesigen Gerichts vom 24. Juni 2021, zugestellt (Urk. 3/2 ; vgl. auch IV.2019.00449 Urk. 34 ). Der amtliche Verteidiger des Gesuchstellers hatte den Beschluss vom 11. Mai 2021 gemäss Eingangsstempel allerdings bereits am 18. Mai 2021 und damit mehr als einen Monat vor Erlass des Urteils des hiesigen Gerichts vom 24. Juni 2021 erhalten . Dass er den Gesuchsteller hierüber nicht zeit nah informiert hätte , wurde nicht vorgebracht. Entsprechend ist davon aus zugehen , dass der Gesuchsteller vor Erlass des Urteils des hiesigen Gerichts vom 24. Juni 2021 Kenntnis vom Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2021 hatte . Ein ( unechtes ) Novum liegt demzufolge nicht vor. Daran ändert auch nichts, dass
Rechtsanwalt Stolkin nicht früher über den Beschluss vom 11. Mai 2021 informiert wurde. Abgesehen davon, dass sich der Gesuchsteller das Wissen seines amtlichen Vertreters im Strafverfahren ohnehin anrechnen lassen muss, durfte der Gesuchsteller nicht davon ausgehen, dass der Beschluss des Bezirks gerichts Zürich vom 1 1. Mai 2021 auch seinem Vertreter im sozialversicherungs rechtlichen Verfahren zugestellt worden war. Gemäss Dispositiv Ziff.
E. 2 Mit Eingabe vom 1. Juli 2021 stellte X.___ beim hiesigen Gericht ein Revi sionsgesuch und beantragte, es sei Ziff. 1 des Urteils vom 24. Juni 2021 revisi onsweise aufzuheben und die Rückforderung der IV-Stelle abzulehnen . Eventuell sei die Ziff. 1 des Urteils vom 24. Juni 2021 revisionsweise aufz uheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen (Urk. 1 S. 3). In prozessualer Hinsicht beantragte der Gesuchsteller , das Revi si onsverfahren sei bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens zu sistieren (Urk. 1 S. 4). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4 und 8C_152/2012 vom 3. August 2012 E. 5.1 ) . «Neue» Tatsachen sind solche, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren; es handelt sich somit um unechte Noven . Die Geltendmachung echter Noven , also von Tatsachen, die sich erst nach Ausfällung des Urteils, das revidiert werden soll, zugetragen haben, ist ausgeschlossen. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h., sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grund lage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsa chen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sach verhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient (Urteil des Bundes gerichts 9F_3/2020 vom 11. März 2020 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 5 Die Kos ten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss vo m Gesuchsteller zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung [IVG]). Das Gericht erkennt: 1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je des Doppels von Urk. 1 und Urk. 3/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00433
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom 1 9. Juli 2021 in Sachen X.___ Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Gesuchsgegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1962 geborene X.___ bezog seit über 20 Jahren eine ganze Rente der
Invalidenversicherung, als die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, die se Rente im Rahmen eines wegen des Verdachts auf Sozialversiche rungsbetrug eingeleiteten Revisionsverfahrens mit Vorbescheid vom 22. Dezem ber 2017 vorsorglich per sofort sistierte. Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 zog die IV-Stelle ihre Mitteilung vom 27.
April 2016 , mit welcher sie den bisherigen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente letztmals bestätigt hatte,
in prozessuale Revision und hob die Rente prozessual revisionsweise rückwirkend per Oktober 2005 auf. Zudem forderte sie m it Verfügung vom 5.
Juli 2019 die im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis am 31. Dezember 2017 ausgeric hteten Leistungen der Invaliden versi cherung im Gesamtbetrag von Fr. 249'589.-- wegen unrechtmäs sige n Leistungsbezugs zurück . Gegen beide Verfügungen e rhob der Versicherte Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (IV.2019.00449 und IV.2019.00553) . Mit Urteil IV.2019.00449 vom 2 4. Juni 2021 wurde das Ver fahren IV.2019.00553 mit dem Verfahren IV.2019.00449 vereinigt und das Ver fahren IV.2019.00553 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben. Die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 20. Mai 2019 wurde mit selbigem Urteil abgewiesen und die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Juli 2019 in teilweiser Gut heissung der Beschwerde dahingehend ab geändert , als die Rückerstattungsfor derung auf Fr. 180'282 .-- reduziert wurde (Urteil vom 24. Juni 2021 inklusive Vereinigungsbeschluss [Urk. 2]). 2.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2021 stellte X.___ beim hiesigen Gericht ein Revi sionsgesuch und beantragte, es sei Ziff. 1 des Urteils vom 24. Juni 2021 revisi onsweise aufzuheben und die Rückforderung der IV-Stelle abzulehnen . Eventuell sei die Ziff. 1 des Urteils vom 24. Juni 2021 revisionsweise aufz uheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen (Urk. 1 S. 3). In prozessualer Hinsicht beantragte der Gesuchsteller , das Revi si onsverfahren sei bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens zu sistieren (Urk. 1 S. 4). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 61 lit . i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Ent de ckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Ver bre chen oder Vergehen gewährleistet sein. Art. 61 lit . i ATSG legt die für das kanto nale Gerichtsverfahren massgebenden Revisionsgründe fest, überlässt aber die Ausge staltung des Revisionsverfahrens im Übrigen dem kantonalen Recht ( Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 61 N 250). 1.2
Gemäss § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) kann gegen rechtskräftige Entscheide des hiesigen Gerichts von den am Verfahren Betei ligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfah ren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht bei bringen konnten ( lit . a), wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen ( lit . b) oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergut machung nur durch eine Revision möglich ist ( lit . c). 1.3
Der Begriff « n eue Tatsachen oder Beweismittel» bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit . i ATSG ist gleich auszulegen wie bei der (prozessualen) Revision eines V erwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs.
1 ATSG oder bei der Revision eines Bu ndesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit . a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG ; vgl. SVR 2010 IV Nr. 55 S. 169 , Urteile des Bundesgerichts 9C_764/2009 vom 2 6. März 2009 E. 3.1 mit Hinweisen , 8C_422/2011 vom 5. Juni 2012 E. 4 und 8C_152/2012 vom 3. August 2012 E. 5.1 ) . «Neue» Tatsachen sind solche, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren; es handelt sich somit um unechte Noven . Die Geltendmachung echter Noven , also von Tatsachen, die sich erst nach Ausfällung des Urteils, das revidiert werden soll, zugetragen haben, ist ausgeschlossen. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h., sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grund lage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsa chen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sach verhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient (Urteil des Bundes gerichts 9F_3/2020 vom 11. März 2020 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). 1.4
Gemäss § 30 GSVGer ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Ent de ckung des Revisionsgrundes an gerechnet , beim Gericht schriftlich einzu rei chen (Abs. 1). Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsgesuch nur noch aus den in § 29 lit . b und c GSVGer ge nannten Grün den zulässig ( Abs. 2). 2.
Der Rechtsvertreter von X.___ , Rechtsanwalt Stolkin , brachte im Revisions gesuch vor, er habe am 1. Juli 2021 , zwei Tage nach Erhalt des Urteils des Sozi alversicherungsgerichts den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2021 erhalten . Darin werde dem Y.___ -Gutachten jeglicher Beweiswert abge sprochen. Weder das Gutachten noch die Stellungnahme der Y.___ seien geeig net, die von der IV-Stelle und dem Staatsanw alt postulierte Verbesserung des Gesund heit szustands des Gesuchstellers zu belegen. Das Gutachten sei auch für den Nachweis eines Betrugs nicht beweiskräftig. Damit stehe das Urteil ( gemeint wohl: die Beurteilung )
des Bezirksgerichts im Gegensatz zum Urteil des Sozial versicherungsgerichts vom 24. Juni 202 1. Da sich bei einer Neubegutachtung die Urteile des Bezirksgerichts und des Sozialversicherungsgerichts widersprechen könnten, laufe letzteres Gefahr, der « ordentlichen Gerichtsbarkeit » zu widerspre chen, was dem Prinzip der Rechtssicherheit und dem Rechtsstaatsprinzip zuwider laufe. Um sich widersprechende Urteile zu verhindern, sei das Revisionsverfahren bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens zu sistieren (Urk. 1). 3.
Rechtsanwalt Stolkin führt e als neues Beweismittel den Beschluss des Bezirks gerichts Zürich, 8. Abteilung, Geschäfts-Nr. DG200218-L/UB vom 11. Mai 2021 (Urk. 3/1) an. Dieser Beschluss wurde ihm vom amtlichen Verteidiger des Gesuch stellers auf dessen Veranlassung am 30. Juni 2021 , also einen Tag nach Erhalt des Urteils des hiesigen Gerichts vom 24. Juni 2021, zugestellt (Urk. 3/2 ; vgl. auch IV.2019.00449 Urk. 34 ). Der amtliche Verteidiger des Gesuchstellers hatte den Beschluss vom 11. Mai 2021 gemäss Eingangsstempel allerdings bereits am 18. Mai 2021 und damit mehr als einen Monat vor Erlass des Urteils des hiesigen Gerichts vom 24. Juni 2021 erhalten . Dass er den Gesuchsteller hierüber nicht zeit nah informiert hätte , wurde nicht vorgebracht. Entsprechend ist davon aus zugehen , dass der Gesuchsteller vor Erlass des Urteils des hiesigen Gerichts vom 24. Juni 2021 Kenntnis vom Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2021 hatte . Ein ( unechtes ) Novum liegt demzufolge nicht vor. Daran ändert auch nichts, dass
Rechtsanwalt Stolkin nicht früher über den Beschluss vom 11. Mai 2021 informiert wurde. Abgesehen davon, dass sich der Gesuchsteller das Wissen seines amtlichen Vertreters im Strafverfahren ohnehin anrechnen lassen muss, durfte der Gesuchsteller nicht davon ausgehen, dass der Beschluss des Bezirks gerichts Zürich vom 1 1. Mai 2021 auch seinem Vertreter im sozialversicherungs rechtlichen Verfahren zugestellt worden war. Gemäss Dispositiv Ziff. 5 des Beschlus ses erfolgte eine Zustellung lediglich an seinen amtlichen Verteidiger für sich und zuhanden des Gesuchstellers, an die Privatkläger und die Geschäfts kontrolle der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ( Urk. 3/1 S. 10). Kommt hinzu, dass dem hiesigen Gericht aufgrund der telefonischen Auskunft von Bezirksrichterin lic . iur . E. Hauser des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Mai 202 1 bereits vor Erlass des Urteils vom 24. Juni 2021 bekannt war, dass die Straf sache des Gesuchstellers an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen worden war (Urk. 2 E. 7.3.2, vgl. auch IV.2019.00449 Urk. 32),
weshalb eine Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens im Lichte der gebotenen Beschleunigung als nach wie vor nicht ange zeigt erachtet und das strafrechtliche Verhalten des Gesuchstellers vorfrage weise beurteilt wurde. Wenn aber eine Behörde eine bestimmte Tatsache nicht übersah, sondern für unerheblich hielt, liegt kein Revisionsgrund vor, handelt es sich dabei doch um keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage (Sabine Spross, in: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N 7 zu § 29) .
Doch s elbst wenn dem Gericht auch die Erwägungen des Bezirksgerichts Zürich im Beschluss vom 11. Mai 2021 bekannt gewesen wären, hätte dies nicht zu einer anderen Entscheidung geführt, nahm das Bezirksgericht Zürich doch noch
k eine abschlies sende strafrechtliche Würdigung vor .
4.
Nach dem Gesagten ist offensichtlich kein Revisionsgrund ersichtlich, womit das Revisionsgesuch ohne Einholung einer Stel lungnahme der Gegenpartei (Art. 3 30 der Schweizerischen Zivilpro zessor dnung [ZPO] in Verbindung mit § 32 GSVGer ; § 19 Abs. 2 GSVGer ) abzuweisen
ist und der Entscheid über eine
Sistierung des Verfahrens hinfällig wird . 5.
Die Kos ten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss vo m Gesuchsteller zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung [IVG]). Das Gericht erkennt: 1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je des Doppels von Urk. 1 und Urk. 3/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro