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IV.2021.00430

Gestützt auf das beweiskräftige psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten ist kein psychischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, psychosoziale Belastungsfaktoren stehen im Vordergrund; Abweisung. (BGE 9C_266/2022)

Zürich SozVersG · 2022-03-02 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1966 , war zuletzt vom 1 5. Februar 2016 bis 2 8. Februar 2019

(letzter effektiver Arbeitstag: 1 7. August 2018 ) als Senior Recruitment Consultant bei der B.___ AG tätig ( Urk. 11/28/1-2 Ziff. 2.1-2.2) . Unter Hinweis auf eine mittelschwere bis schwere depressive Episode mit dissoziativer Amnesie (evtl. Identitätsstörung) meldete er sich am 3. April 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/10). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte den medizi nische n und erwerbliche n

Sachverhalt ab , zog die Akten des Krankentaggeldver sicherers bei ( Urk. 11/16-17, Urk. 11/23-24, Urk. 11/30) und teilte dem Versicher ten mit Schreiben vom 1 3. Mai 2019 mit, dass aufgrund seiner privaten und gesundheit lichen Situation zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien , weshalb die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde

( Urk. 11/27) .

Überdies auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten m it Mitteilung vom 1 8. Juli 2019 eine Schaden minderungspflicht zur V erbesserung seines Gesundheitszustands in F orm einer Cannabis-Abstinenz mit regelmässigen Urinproben sowie der Weiterfüh rung der psychiatrischen-psychotherapeutischen Behandlung ( Urk. 1 1 /39). M it Mitteilung vom 2. September 2019 wurden die beruflichen Massnahmen schliess lich ganz abgeschlossen ( Urk. 11/49). In der Folge veranlasste die IV-Stelle bei Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und bei lic . phil. D.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie, ein psy chiatrisch-neuropsychologisches Gutachten, welches am 2 8. Februar

beziehungs weise am 1 1. März 2021

erstattet wurde ( Urk. 11/108). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/110, Urk. 11/115) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. Mai 2021 einen Rentenanspruch ( Urk. 11/122 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 4. Juni 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 5. Mai 2021 ( Urk.

2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 1-2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10) . Mit Replik vom 2 2. Oktober 2021 hielt der B eschwerdeführer an den in der Beschwerde ges tellten Rechtsbegehren fest ( Urk. 14 ), woraufhin die Beschwer degegnerin mit Schreiben vom 2 4. November 2021 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete ( Urk. 20). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Gerichtsver fügung vom 7. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht , und es wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt ( Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V

396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsl eistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.5

Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechts an wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vor ge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beein trächti gungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Ein schätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch an hand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rah men des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V

50 E. 4.3 ). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit August 2018 in seiner bisherigen Tätigkeit eingeschränkt sei. Es seien umgehend berufliche M assnahmen durchgeführt worden, welche aufgrund der privaten und gesundheitlichen Situation des Beschwer deführers per Mai 2019 abgeschlossen worden seien . In der Folge seien medizi nische Unterlagen eingeholt sowie eine umfassende psychiatrische und neuropsy chologische Untersuchung durchgeführt worden. De r Regionale Ärztliche Dienst sei gestützt auf die vorhandenen Unterlagen zum Schluss gelangt , dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach Lösung der psychosozialen Belastung deutlich verbessert habe und er in seiner bisherigen Tätigkeit wieder vollumfänglich arbeitsfähig sei , weshalb nicht von einer länger andauernden Ein schränkung auszugehen sei . Dem Beschwerdeführer sei somit möglich, ein ren tenausschliessend es Einkommen zu erwirtschaften (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2021 ( Urk. 10) hielt die Beschwerde gegnerin fest, dass sich der Gutachter mit den geklagten Leiden des Beschwerde führers und den Vorakten auseinandergesetzt und die Beurteilung der gesund heitlichen Einschränkungen und der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar begründet habe. Demgegenüber könne den gestellten Diagnosen des behandelnden Psy chiaters und Psychotherape uten nur bedingt gefolgt werden . Gemäss Gutachter sei es plausibel, dass der Beschwerdeführer am 1 8. März 2019 unter eine r rele vante n depressive n Episode gelitten habe . Dies e habe im Verlauf jedoch nicht mehr nachvollzogen werden können. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten liege keine gesundheitliche Einschränkung vor, welche den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit einschränke. Die Prüfung, ob durch die psychosozialen Belastungsfaktoren ein invalidenversicherungsrelevanter Gesundheitsschaden entstanden sei, sei somit hinfällig, da überhaupt kein Gesundheitsschaden vor liege (S. 2). 2.2

Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein ( Urk. 1), es sei nicht korrekt, dass sich sein Gesundheitszustand nach Lösung der psychosozialen Belastung deutlich verbessert habe. Er sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1). Seine anhaltende und extreme Vergesslichkeit (dissoziative Störung auf grund der Depression ) führe nicht nur dazu, dass er zu Hause in der Küche gefährliche Situationen herbeiführe, sondern auch nicht mehr in der Lage sei, die komplexe Arbeit als Informatiker auszuführen beziehungsweise eine Anstellung zu erhalten (S. 1 f.). Aus diesem Grund habe er seine Stelle verloren und seither habe sich an seinem Gesundheitszustand nichts verbessert. Es sei deshalb ein Differenzbereinigungsverfahren zu fordern für den vorliegenden Fall, in welchem zwei derart unterschiedliche Beurteilungen aufeinandertreffen. W eshalb der Regionale Ärztliche Dienst davon ausgehe, dass er nun plötzlich vollumfänglich arbeitsfähig sei , könne er nicht nachvollziehen . Oft werde der Verweis auf psy chosoziale Faktoren als Beleg angeführt, ohne zu berücksichtigen, dass sich psychische Störungen, welche durch psychosoziale Faktoren ausgelöst worden seien, im weiteren Verlauf verselbständigen und zu einer Arbeitsunfähigkeit füh ren könnten, was vorliegend zweifellos der Fall sei (S. 2). Mit Replik vom 2 2. Oktober 2021 ( Urk. 14) führte der Beschwerdeführer insbe sondere aus, dass eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.2), früher schwere, aktuell mittelgradige Ausprägung , vor liege . Des Weiteren bestünden deutliche Anhaltspunkt e für eine posttraumatische Belastungsstörung nach beziehungsweise bei schwerer psychosozialer Belastung (ICD-10 F43.1, ICD-11 KPTBS (komplexe posttraumatische Belastungsstörung), gültig ab Januar 2022). Aufgrund der allgemeinen Auffa ssungs-, Aufmerksamkeits-, Denk

- und Hand lungsstörungen, die wie eine depressive Pseudodemenz anmuten würden, sei er zu 100 % arbeitsunfähig (S. 9 ; vgl. nachfolgend E. 3.12 ). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspr uch auf eine Invaliden rente hat und ob hierfür der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt worden ist. 3. 3.1

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. A.___ , Psychotherapeut, führten im Bericht vom 2 7. Oktober 2018 zuhanden der Krankentaggeldversicherung ( Urk. 11/30/ 31-35) aus, dass die Erst behandlung des Patienten am 3 1. August 2018 stattgefunden habe ( Ziff. 1), und sie

stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 5 lit . a): - depressive Episode, zurzeit mittelgra dig bis schwer (ICD-10 F32.1/2), mit dissoziativer Amnesie (ICD-10 F44.0) und Identitätsstörung - Tendenz zu Depersonalisation/ Derealisation (ICD-10 F48.1) Sie nannten die folgenden objektiven Einschränkungen bei der gegenwärtigen Tätigkeit: Denk- und Erinnerungsstörungen, depressive Belastung sowie den Ver lust des Selbstvertrauens

( Ziff. 5 lit . c) . 3.2

Dr. med. G.___ , Fachärztin für Neurologie und für Psychiatrie und Psycho therapie , H.___ , berichtete am 1 8. März 2019 über die von der Krankentaggeld versicherung in Auftrag gegebene fachärztliche Untersuchung vom 8. März 2019 ( Urk. 11/30/14-22), und stellte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S . 6 ): - schwergradige depressive Episode (ICD-10 F32.2) - nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0) - Cannabis-Konsum (ICD-10 F12.1) Zum psychiatrischen Untersuchungsbefund nach AMDP hielt Dr. G.___ insbeson dere das Folgende fest: Der Versicherte berichte mit ausreichender Sprachpro duk tion teilweise mit langen Antwortlatenzen , wobei die Sprachmelodie sehr leise und monoton sei. Seine Mimik sei spärlich, seine Gestik zeichne sich durch stän diges Kneten der Hände aus. Der Rapport sei ungeordnet, konfus, mit ständigen Themensprüngen und es bedürfe permanenter Strukturierung durch die Untersu cherin. Der Versicherte bemühe sich, seine häusliche und berufliche Situation darzustellen, verliere aber immer wieder den Faden. Dies mache es der Untersu cherin schwer, Wesentliches zu erfassen. Insgesamt mache der Versicherte einen erheblich psychisch beein trächtigten Eindruck (S. 4). Seine Konzentration und Aufmerks amkeit seien deutlich reduziert und es bestehe eine zumindest leichte Auffassungsstörung. Die Denkabläufe seien langsam, schleppend, deutlich gehemmt, umständlich, sich in unwesentlichen Einzelheiten sowie in Einzelheiten in Bezug auf die häusliche Situation (gewalttätige Ehefrau, häufige Konflikte des 14-jährigen Sohnes mit der Polizei) verlierend. Es bestehe eine Grübelneigung sowie Ideenflucht und häufiges Vorbeireden mit Gedankenabreissen (S. 5). Der Versicherte wirke ratlos, hoffnungslos, ängstlich, die Stimmung sei depressiv, die Auslenkung zum posi tiven Pol gelinge themenbezogen und vereinzelt sei ein Lächeln zu erhalten. Es fänden sich Hinweise auf Schuldgefü hle sowie Insuffi zienzerleben und d as Selbstwertgefühl sei deutlich reduziert. Es liege eine Störung der Vitalgefühle vor und der Versicherte berichte von eine r ausgeprägte n Durch schlafstörung (S. 6). Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit vom 8. März bis 1 4. April 2019 zu 100 % und vom 1 5. April bis 1 4. Mai 2019 zu 50 % arbeitsun fähig. Ab 1 5. Mai 2019 sei wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen. Die Prognose depressiver Stör ungen sei überwiegend günstig, n otwendig sei jedoch eine Therapieintensivierung und medikamentöse Anpassung ( Aufdosierung , Augmentation oder Umstellung der bisher nicht wirksamen antidepressiven Medikation) . Ebenso erscheine eine stationäre Behandlung sinnvoll. In Bezug auf den Fehlgebrauch von Cannabino iden sei eine entsprechende Suchttherapie angezeigt, da der bestehende Konsum geeignet sei, zu psychischen Störungen (unter anderem depressiven Syndrom en ) zu führen beziehungsweise diese mit zu unterhalten. Unter einer lege artis kon trollierten Drogen-Abstinenz und Implementierung der antidepressiven Therapie sei per Mitte April 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und per Mitte Mai von 100 % zu erwarten (S. 7). 3.3

Die Fachpersonen der Klinik I.___

führten im Bericht vom 1 4. Mai 2019 über die neuropsychologische Untersuchung vom 2 4. April 2019 ( Urk. 11/32/10-14) aus, dass der Patient über ein durchschnittliches allgemeines kognitives Leis tungsvermögen mit einer Stärke im wahrnehmungsgebundenen logischen Denken verfüge. Dazu diskrepant hätten sich Minderleistungen in attentionalen und exekutiven Funktionen sowie sprachliche Auffälligkeiten gefunden. Im attentio nalen Berei ch seien diese Minderlei s tungen vor allem in Form einer nicht durch gehend beobachteten Verlangsamung zu verzeichnen. Weiter habe sich diese unspezifische Verlangsamung auch im sprachlichen Bereich beim lexikalischen Zugriff sowie bei der semantischen Wortproduktion gezeigt. Im Gegensatz dazu sei das Arbeitstempo bei anderen zeitkritischen Aufgaben, bei denen der Patient voll durchschnittliche Leistungen erbracht habe, unauffällig gewesen. Darüber hinaus seien in der Spontansprache ein verlangsamter Redefluss, verlängerte Ant wortlatenzen , Wortfindungsstörungen sowie eine schwerverständliche, etwas verwaschene, hypophone Sprache zu verzeichnen gewesen, wobei diese Auffäl ligkeiten im Deutschen deutlich ausgeprägter als im Englischen gewesen seien. Die subjektiv berichteten Gedächtnisprobleme hätten sich in der aktuellen neuro psychologischen Untersuchung nicht objektivieren lassen. Die knappen Leistun gen im verbalen Abruf sowie das instabile Behalten einzelner Wörter stün de n am ehesten in Zusammenhang mit der affektiven Symptomatik, die als schwankende Aufmerksamkeit zum Ausdruck komme (S. 6 ). Die unspezifischen Auffälligkeiten im Leistungsprofil würden sich am ehesten im Rahmen eines variierenden Antriebs, bedingt durch einen erschöpfungsdepressi ven Zustand bei multiplen kumulierenden B elastungsfaktoren erklären la ssen. Insgesamt würden sich die vorliegenden Befunde somit als unspezifische Minder leistungen im attentionalen und exekutiven Bereich bei Verdacht auf eine affek tive Störung beschreiben lassen (ICD-10 F07.8 ; S. 6 ). Im Vordergrund der empfohlenen Massnahmen stehe in dieser kritischen Lebensphase die psychische Stabilisierung durch eine regelmässige psychotherapeutische Begleitung (S. 5). 3.4

Dr. Z.___

und Dr. A.___ stellten mit Verlaufsbericht vom 2 8. Mai 2019 ( Urk. 11/32/7-9) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit ( Ziff. 1.2): - schwergradige depressive Episode (ICD-10 F32.2) - sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrun d einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.8) Der Gesundheitszustand des Patienten sei seit August 2018 stationär ( Ziff. 1.1). Sowohl in der bisherigen als auch in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit sei der Patient zu 100 % arbeitsunfähig ( Ziff. 2.1- 2.2). Die Arbeitsfähigkeit könn e eventuell durch eine S teigerung der Therapiefrequenz sowie durch Unterstützung im Rahmen sozialpsychiatrische r Interventionen (Familien-Einbezug, Hilfe bei der Scheidung) verbessert werden ( Ziff. 4.1). Der Patient sei in einer sehr schwie rigen persönlichen Situation. Seine Ehefrau sei sehr aggressiv und beisse ihn ins Gesicht. Auch in der in K.___ lebenden Herkunftsfamilie bestünden Schwie rigkeiten. Bevor hier Veränderungen stattgefunden hätten , sei kaum eine Verbes serung zu erwarten ( Ziff. 4.4). 3.5

Dipl. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 1 7. Juli 2019 Stellung zum medizinischen Sachverhalt ( Urk. 11/109 S. 3-5), und hielt fe st, dass das Gutachten von Dr. G.___ vom März 2019 (vgl. vorstehend E. 3.2 ) die formalen Quali tätskriterien für psychiatrische Gutachten nicht erfülle. Es sei in seinen medizini schen Schlussfolgerungen lediglich teilweise nachvollziehbar und die prognosti schen Aussagen seien in Bezug auf eine schwere Depression wenig plausibel. Er nannte die folgende Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 4): - schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) wegen ausgeprägten psycho sozialen Belastungen - mit neuropsychologisch nachgewiesenen leichten bis mittelschweren kognitiven Leistungseinbussen - nach Telefonat mit Dr. Z.___ vom 1 7. Juli 2019 aktuell nur noch mittel gradig (ICD-10 F32.1) In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Personalvermittler bestünden leichte bis mittelschwere Leistungseinschränkungen in der Aufmerksamkeit und in Funk tionen der Handlungsplanung, formale Denkstörungen, eine ausgeprägte Wortfindungsstörung und ausgeprägte A ntriebsminderung sowie eine insgesamt deut lich reduzierte Durchhaltefähigkeit. Derzeit sei dem Versicherten keine Erwerbs tätigkeit zumutbar. Seit 1 8. November 2018 bestehe eine 100%ige Arbeitsun fä higkeit in der bisherigen Tätigkeit als Personalberater. Gemäss Tele fonat mit Dr. Z.___ könnten Integrationsmassnahmen gestartet werden, da eine Belastbarkeit für zwei Stunden pro Tag gegeben sei. Bei Weiterführung der bisherigen Behand lungen und Einhaltung der Cannabis-Abstinenz sei eine Verbesserung möglich .

Diesbezüglich sei eine Schadenminderungspflicht aufzuerlegen, zudem erscheine der Einstieg parallel mit Integrationsmassnahmen bei drohender Invalidität mög lich (S. 4). Der Versicherte leide an einer schweren depressiven Episode infolge zu hoher psychosozialer Belastungen innerhalb des familiären Umfelds, welche er mit seinem bisherigen Verhaltensmuster nicht mehr bewältigen könne . Dem lägen m öglicherweise strukturelle Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung in folge des früheren sexuellen Missbrauchs zugrunde. Der Gesundheitszustand habe sich verbessert, es sei dennoch in Anbetracht der zu Beginn schwer depres siven Symptomatik mit deutlichen kognitiven Einschränkungen von einer drohenden Invalidität auszugehen (S. 4 f.) . 3.6

Mit am 1 3. September 2019 bei der IV-Stelle eingegangenem Schreiben ( Urk. 11/51) führten Dr. Z.___ und Dr. phil. A.___ aus, dass zurzeit Vieles im Gange sei, was die Psychotherapie massiv behindere. Zurzeit könnten nur «Feuerwehr übungen» durchgeführt werden. Die aktuellen Sitzungen bestünden vor allem in sozialpsychiatrischer Unterstützung, um das Gleichgewicht des Patienten einiger massen aufrecht erhalten zu können. Zunächst gehe es darum, dass der Patient nach Abwesenheit der Ehefrau allmählich zur Ruhe komme. Dies dürfte einige Zeit in Anspruch nehmen, sei er doch durch die Persönlichkeitsveränderung seiner Ehefrau deutlich traumatisiert. Erst später könnten antidepressive T hera piemassnahmen zur Wirkung kommen. Die späteren Ziele seien klar abge spro chen. Es solle ein phasenweiser allmählich steigernder Wiedereinstieg erfol gen, zunächst trainingsmässig, bis ein Zustand erreicht werde , welcher ihm wieder eine volle Arbeitsleistung im ersten Arbeitsmarkt ermögliche. Dr. Z.___ und Dr. phil. A.___ hielten im Begleitschreiben zum Verlaufsbericht vom 3. Januar 2020 ( Urk. 11/62 /4 ) fest, dass nach Durchführung der im Rahmen der Schadenminderungspflicht auferlegten Massnahmen keine Verbesserung, son dern eher eine Verschlechterung eingetreten sei. Diese könne nur im Zusammen hang mit den schwer belastenden psychosozialen Ereignissen verstanden werden. Die Familie des Patienten stehe unter einer akuten, schweren Krise. Seine Ehefrau habe ein richterliches Verbot erhalten, die Wohnung zu betreten und verweigere die Scheidung. Seine Tochter habe ihre Arbeitsstelle verloren und der Sohn sei anhaltend in polizeiliche Untersuchungen verwickelt. Die Aussicht auf einen Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt sei zurzeit undenkbar. Der Patient müsse mit seinem Sohn und seiner Tochter eine Wohnung finden. Er sei verzweifelt und sehe nicht, wie eine Lösung der Probleme aussehen könnte. Die aktuelle Situation sei völlig unübersichtlich und der Patient sei schwer st belastet. Da eine Wieder herstellung der Arbeitsfähigkeit mit der Auflösung der oben beschriebenen Probleme zusammenhänge, wirke die Psychotherapie zurzeit bloss unterstützend. In der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit sei der Patient weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 11/62/1 Ziff. 2.1-2.2). 3.7

RAD-Arzt

dipl. med. J.___ führte in seiner Stellungnahme vom 1 2. Februar 2020 ( Urk. 11/109 S. 7) aus, die hohen psychosozialen Belastungen bestünden weiterhin, sodass sich der Gesundheitszustand des Versicherten nicht verändert habe. Es sei weiterhin von einem instabilen Gesundheitsschaden auszugehen. In sechs Monaten sei ein Verlaufsbericht einzuholen. 3.8

Im Verlaufsbericht vom 1 9. August 2020 ( Urk. 11/82/3-5) nannten Dr. Z.___ und Dr. phil. A.___ dieselben Diagnosen wie im Beric ht vom Mai 2019 (vorstehend E.

3.4 ) und vom 3. Januar 2020 ( Urk. 11/62/1 Ziff. 1.2; vgl. vorstehend E. 3.6) . Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit ( Ziff. 2.1-2.2). Der Patient habe - seiner Auffassung nach aufgrund der Medikamente - merkwürdige und beängstigende Gedanken gehabt, z.B. sich unter ein Tram zu stürzen. Aus diesem Grund habe er die Medi kamente absetzen wollen, was der behandelnde Psychiater dann auch erlaubt habe. Deshalb sei er zurzeit ohne Medikation ( Ziff. 3.2). Die Prognose sei zurzeit unsicher ( Ziff. 3.3). Der Patient sei in einer sehr schwierigen persönlichen Situa tion. Diese Probleme würden die Störungen aufrechterhalten und seien durch Psychotherapie allein nicht behebbar, sondern durch eine Änderung der Gesamt situation ( Ziff. 4.4). 3. 9

RAD-Arzt dipl. med. J.___ nahm am 4. September 2020 erneut Stellung zum medizinischen Sachverhalt ( Urk. 11/109 S. 8) und führte aus, dass anhand der psychiatrischen Verlaufsberichte eine Einschränkung in allen Lebensbereichen nicht nachvollzogen werden könne. Auch das Beenden der antidepressiven Medikamente sei bei einer schweren Depression mit angeblich organischer Betei ligung schwer nachzuvollziehen. Es lägen sehr hohe psychosoziale Belastungen vor, aber ob neben diesen eine eigenständige depressive Störung vorliege, sei unklar. Es werde daher eine psychiatrisch-neuropsychologische Abklärung empfohlen. 3.10

3.10 .1

Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic . phil. D.___ , Fachpsychologe für N europsycholo gie, erstatteten am 2 8. Februar

beziehungsweise am 1 1. März 2021

ein bidiszpilinäres Gutachten i m Auftrag der Beschwerdegegnerin

( Urk. 11/108) . Gestützt auf die ihnen überlasse nen Akten , die A ngaben des Beschwerdeführers sowie ihre im Rahmen der psy chiatrischen Untersuchun g vom 1 9. November 2020 und neur opsychologischen Abklärung vom 2 6. Februar 2021 erhobenen Befunde nannten sie keine Diagno sen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und erachteten den Beschwerde führer in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig (v gl. Urk. 11/108/1-50 S. 40 oben, S. 44-46 Ziff. 8.1-8.3 ) 3.10 .2

Lic . phil. D.___ hielt im neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 2 8. Februar 2021 ( Urk. 11/108/51-67) fest, dass sich in sämtlichen Symptom validierungsverfahren unauffällige Resultate und in der Intelligenztestung ein alterskonformes und ausgeglichenes Leistungsniveau (Gesamt-IQ 105) gezeigt hätten . Auf neuropsychologischer Informationsverarbeitungsebene hätten sich im Gegensatz zur neuropsychologischen Untersuchung vom Mai 2019 (vgl. vorste hend E. 3.3 ) keine relevanten Minderleistungen gezeigt. Gemäss den Angaben des Exploranden habe sich die Gesamtsituation mittlerweile etwas entspannt. Auch nehme er die damals verordneten Medikamente nicht mehr ein (S. 9 Ziff. 14.1.2). Vor dem Hintergrund der vorliegend gezeigten Leistungen bestünden aus neuro psychologsicher Sicht keine berufsrelevanten kognitiven Einschränkungen (S. 10 Ziff. 14.2). Die angestammte Tätigkeit sei bezüglich der intellek tu ell/neuropsychologischen Voraussetzungen leidensadaptiert (S. 10 Ziff. 14.3). Der Explorand verfüge über ein gut normvariantes und ausgeglichenes intellektuelles Fähigkeitsniveau. Das in einzelnen Bereichen etwas langsame Arbeits tempo sei vor dem Hintergrund der guten Leistungsqualität nicht als neuro psy chologisches Defizit, sondern eher als angepasstes und überlegtes Arbeitsverhal ten zu inter pretieren. Der Explorand zeige ein im Vergleich mit einer hirngesun den Altersre ferenzpopulation mit vergleichbarer Schul- und Berufs bildung alters konformes Leistungsprofil (S. 10 Ziff. 14.4). 3.10 .3

Dr. C.___ führte im psychiatrischen Tei lgutachtachten vom 1 1. März 2021 ( Urk. 11/108/1-50 ) aus, dass sich im Rahmen der Untersuchung keine Beein träch tigungen der Bewusstseinsklarheit und Bewusstseinshelligkeit gezeig t hätten. Die Aufmerksamkeit sowie Konzentration hätten für die Dauer des Gesprächs durch gehend aufrechterhalten werden können und die Auffassung sei ungestört gewe sen. Das Langzeitgedächtnis habe beeinträchtigt gewirkt, der Explorand habe sich an viele Daten nicht mehr genau erinnern können. Es hätten sich nur leichte Merkfähigkeitsstörungen gezeigt. Teilweise habe der Explorand leise und undeut lich gesprochen, manchmal habe er auch längere Pausen gemacht. Die persönli che Geschichte habe er gut nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht. Der formale Gedankengang sei teilweise etwas sprunghaft gewesen. Die Grundstimmung sei euthym und die affektive Modulationsfähigkeit nicht einge schränkt gewesen. Zu beiden Polen hin habe eine gute Auslenkbarkeit bestanden. Der Explorand habe Insuffizienzgefühle beschrieben. Ansonsten seien keine Störungen der Affektivi tät beklagt oder fest gestellt worden. Der Explorand

fühle sich nicht deprimiert oder depressiv, die Situation würde ihn aber belasten. Ab und zu habe er Mühe mit dem Antrieb, no rmalerweise aber nicht (S. 33 f.

Ziff. 4.3). Im Rahmen der Untersuchung hätten sich keinerlei Hinweise für das Vorliegen einer organischen, einschliesslich einer symptomatischen psychischen Störung, einer Störung durch psychotrope Substanzen, einer Schizophrenie, einer schizo typen oder wahnhaften Störung gefunden (S. 36 Ziff. 6.1) . Die Fachpersonen der Klinik I.___ hätten unspezifische Minderleistungen in attentionalen und exeku tiven Bereichen bei Verdacht auf eine affektive Störung diagnostiziert und diese als sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des G ehirn s (ICD-10 F07.8) kodiert. Unklar bleibe insbesondere, weshalb man sich für eine Diagnose aus dem Kapitel F0 (organische Störungen) entschieden habe, da keine eindeutigen Hin weise auf eine zerebrale Krankheit, eine Hirnverletzung oder eine andere Schädi gung, die zu einer Hirnfunktionsstörung führe, bestünden. Offensichtlich werde ein Zusammenhang zwischen den neuropsychologischen Auffälligkeiten und einer affektiven Störung hergestellt, was ein denkbarer Zusammenhang sei, allerdings sei eine affektive Störung keine organische Störung im Sinne des ICD-10 (S. 37) . Zum Zeitpunkt der aktuellen psychiatrischen Untersuchung am 1 9. November 2020 sei die Grundstimmung des Exploranden

euthym und die affektive Modu lationsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen. Es habe zu beiden Polen hin eine gute Auslenkbarkeit bestanden. In dieser Situation komme die Diagnose einer depressiven Episode nach ICD-10 nicht in Frage (S . 37 ) . Auch lic . phil .

D.___ habe anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung eine euthyme Stimmung sowie eine gute affektive Schwingungsfähigkeit beschrieben. Der Explorand sel ber habe ebenfalls festgehalten, dass ihn seine Probleme zwar belasten würden, er aber nicht depressiv sei (S . 37 f. ). Eine mittelgradige bis schwere depressive Episode sei bereits im ersten Arztbericht von Dr. Z.___ vom 2 7. Oktober 2018 (vgl. vorstehend E. 3.1 ) diagnostiziert worden. Im Status werde zur Affektivität aller dings wenig ausgesagt, es werde vor allem auf kognitive Schwierigkeiten hinge wiesen. Auch Dr. G.___ habe im Bericht vom 1 8. März 2019 (vgl. vorstehend E. 3.2 ) eine schwergradige depressive Episode diagnostiziert. Eine schwergradige depres sive Episode werde seither in allen Berichten von Dr. Z.___ diagnostiziert, falls überhaupt zur Diagnose Stellung genommen werde. Allerdings werde diese Diagnose im Verlauf zunehmend weniger plausibel und sie sei auch formal nicht so lange möglich. Eine depressive Episode sei per Definition zeitlich limitiert. F alls die depressive Verstimmung länger anhalten sollte, müsste von einer rezidivie renden depressiven Störung ausgegangen werden. In den Berichten von Dr. Z.___

würden indes zunehmen d psychosoziale Belastungsfaktoren in den Vordergrund gerückt (S . 38 ). Es werde ein klarer Zusammenhang zwischen den psychosozialen Belastungsfaktoren (und nicht einer psychiatrischen Symptomatik) und der Arbeitsunfähigkeit hergestellt. So werde insbesondere im Bericht vom 1 9. August 2020 (vgl. vorstehend E. 3.8 ) nicht etwa mit einer gravierenden Psychopathologie argumentiert, sondern mit gravierenden psychosozialen Belastungsfaktoren (S .

39 ). Es sei plausibel, dass zu Beginn tatsächlich eine relevante dep ressive Episode bestanden habe. Diesbezüglich sei die Behandlung erfolgreich gewesen. Aktuell seien die Kriterien einer depressiven Episode jedoch nicht erfüllt. Aufgrund der unklaren Aktenlage könne jedoch nicht genau gesagt werden, seit wann dies nun genau der Fall sei. Seit längerer Zeit stünden aber psychosoziale Belastungs fak toren im Vordergrund (S. 42 f. Ziff. 7.2.1). Die behandelnden Fachpersonen hätten nach der neuropsychologischen Abklärung immer mit gravierenden neuropsy chologischen Einschränkungen argumentiert, diese bestünden aktuell so aber sicherlich nicht. Im Rahmen der aktuellen neuropsychologischen Abklärung sei das Leistungsniveau des Exploranden unauffällig gewesen (S. 43 Ziff. 7.3.3). Es könne keine psychiatrische Diagnose gestellt werden. In der neuropsychologi schen Abklärung habe der Explorand durchwegs gute Resultate erzielt, weshalb auch aus neuropsychologischer Sicht die Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt sei (S. 44 Ziff. 7.4.1). Es sei somit plausibel, dass am 1 8. März 2019 tatsächlich noch eine relevante depressive Episode bestanden habe, eine solche werde im Bericht von Dr. G.___ vom 1 8. März 2019 eindeutig beschrieben. In der Folge werde der Verlauf aber zunehmend weniger plausibel . In den Akten werde zu nehmend mit psychosozialen Belastungsfaktoren argumentiert, sodass man nur sagen könne, dass eine über längere Zeit anhaltende relevante Einschränkung überwiegend wahrscheinlich nicht begründet sei (S. 46 Ziff. 8.3.1). 3.11

RAD-Arzt dipl. med. J.___ führte in seiner Stellungnahme vom 2 2. März 2021 ( Urk. 11/109 S. 8-9) aus, dass das Gutachten von Dr. C.___ und lic .

phil .

D.___ die formalen Qualitätskriterien erfülle und in seinen medizinischen Schlussfol ge rungen plausibel und nachvollziehbar sei. Bei Status nach einer möglichen schweren depressiven Episode von August 2018 bis zirka März 2019 sei aktuell keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen (S. 8). Der Gesundheitszustand habe sich nach der Trennung von seiner Ehefrau gebessert. Der Versicherte habe an einer möglichen schweren depressiven Episode infolge von zu hohen psychosozialen Belastungen innerhalb des familiären Um feldes, welche er mit seinem bisherigen Verhaltensmuster ni cht mehr habe bewältigen können, gelitten. Nach Lösung der psychoso zialen Belastungen habe sich sein Gesundheitsschaden deutlich verbessert. In der bisherigen Tätigkeit als Personalvermittler habe somit keine länger dauernde Arbeitsunf ähigkeit bestan den (S. 9). 3.12

Dr. Z.___ und Dr. phil. A.___ , welche den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerde verfahren vertreten (vgl. Urk. 6 ), nahmen im Rahmen der Replik vom 2 2. Oktober 2021 ( Urk.

14) ausführlich Stellung zum angefochtenen Entscheid ( Urk. 2). Sie führten aus, dass Dr. C.___ keine psychische Störung diagnostiziert habe, obwohl er die dazu entsprechenden Befunde erhoben habe. Der Patient habe sich in der Gutachtenssituation jedoch gerade in einem Zwischenhoch befunden, zudem dissimuliere er häufig und stufe sich nicht als krank oder belastet ein. Der Gutachter habe bei der Diagnosestellung die zuvor durch ihn erhobenen psycho pathologischen Befunde (Denkstörungen, Aufmerksamkeitsstörungen, Sprach störungen, Selbstwertstörungen, soziale Isolation), welche die Ursache der Arbeitsunfähigkeit und des Stellenverlusts gewesen seien , nicht gewürdigt (S. 3 f. Ziff. 2). Die von Dr. G.___ und Dr. C.___ erhobenen psychopathologischen Funktionsstörungen seien beim Patienten auch heute jederzeit beobachtbar (S. 4 Ziff. 3). Der Patient sei diversen schwierigen Situationen hilflos ausgeliefert gewesen (vgl. S. 4-6 Ziff. 3), welche für ihn derart belastend gewesen seien, dass er allmählich begonnen habe, mit verschiedenen psychopathologischen Störungen zu reagie ren. Dies habe zum Fehlverhalten am Arbeitsplatz geführt, was letztli ch die Kün digung zur Folge gehabt habe . Die Belastung habe immer mehr zugenommen und es sei allmählich die diagnostizierte Depression als eigenständige Störung ent standen. Diese pathogene Situation werde sich noch wei terentwickeln, denn die Scheidung sei noch nicht vollzogen. D ie Ehefrau werde ihn zweifellos noch weiter belasten, ebenso die Entwicklung des Sohnes, welcher nun von ihm alleine betreut werde (S. 6).

Die länger anhaltende Reaktion auf aussergewöhnlich belasten de psychische Ereignisse werde in der aktuellen psychopathologischen Diskussion und zukünf tig in der im nächsten Jahr erscheinenden ICD-11 als posttraumatische Belas tungsstörung bezeichnet. Es werde davon ausgegangen, dass der Patient unter solchen Bedingungen krank geworden sei, wobei durch seine Kindheit bereits Vorbelastungen eine Rolle gespielt hätten. Jedenfalls sei hier eine abnorme Per sönlichkeitsentwicklung zu konstatieren, die als die fortdauernde Reaktion auf die beschriebenen existenziellen Schwierigkeiten aufgefasst werden müsse. Diese Entwicklung sie klar krankheitswertig (S. 8). Das ganze Erscheinungsbild zeige jedenfalls, dass multiple diagnostische Anhaltspunkte vorhanden seien . Dass der G utachter diese ausser Acht gelassen habe , erscheine tendenziös und fahrlässig. Es liege eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.2), früher schwere, aktuell mittelgradige Ausprägung , vor. Des Weiteren bestünden deutliche Anhaltspunkt e für eine posttraumatische Belastungsstörung nach beziehungs weise bei schwerer psychosozialer Belastung (ICD-10 F43.1, ICD-11 KPTBS (kom plexe posttraumatische Belastungsstörung), gültig ab Januar 2022). Durch die beschriebenen allgemeinen Auffassungs-, Aufmerksamkeits-, Denks- und Hand lungsstörungen, die wie eine depressive Pseudodemenz anmuten würden, sei der Patient zu 100 % arbeitsunfähig (S. 9). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin beurteilte den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten

vom 2 8. Februar beziehungsweise vom 1 1. März 2021 (vorstehend E. 3.10 ) s owie die RAD-Stellungnahme vom 2 2. März 2021 (vorstehend E. 3.11 ) . Sie ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand nach Lösung der psychosozialen Belastung deutlich verbessert habe und von keiner länger andauernden Einschränkung auszugehen sei (vgl. vorstehend E.

2.1 ). Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, es handle sich um eine durch psychosoziale Faktoren ausgelöste, im weiteren Verlauf indes verselb stän digte psychische Störung und er sei aufgr und der allgemeinen Auffassungs- , Auf merksamkeits -, Denk- und Handlungsstörungen zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. vorstehend E. 2.2 und E. 3.12 ). 4.2

Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psy cho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer ver sicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vor gaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus zuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 4 .3

Das Gutachten v on Dr. C.___ und lic . phil. D.___

(vorstehend E. 3.10 ) erging unter Beachtung sämtlicher Kriterien zum Beweiswert

einer ärztlichen Expertise ( vgl. vo rstehend E. 1.6 ) , weshal b darauf abgestellt werden kann. Dr. C.___ gelangte gestützt auf eine umfassende Anamnese und objektive Befunderhebung im Rahmen seiner psyc hiatrischen Begutachtung (vgl. vorste hend 3.10.3 ) zum begründeten Schluss, dass vorliegend keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden kann. Der Gut achter setzte sich eingehend mit den in den Vorakten erwähnten Diagnosen aus einander und legte nachvollziehbar dar, dass

- entgegen den aktuellen Berichten der behandelnden Fachpersonen - die Voraussetzungen zur Annahme einer depressiven Erkrankung aktuell nicht erfüllt sind. So war die Grundstimmung des Beschwerdeführers anlässlich der psychiatrischen Begutachtung durchweg euthym und es konnten keine Einschränkungen in der affektiven Modulations fähigkeit festgestellt werden ( Urk. 11/108/1-50 S. 34 Mitte, S. 37-38 ),

was mit dem im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung erhobenen Psychostatus übereinstimmt . Auch lic . phil. D.___ , welcher den Beschwerdeführer mehr als drei Monate nach der psychiatrischen Begutachtung neuropsychologisch untersuchte (vgl. vorstehend E. 3.10.2 ) , beobachtete eine gute affektive Schwingungsfähigkeit sowie eine euthyme Stimmung und erkannte keine Einschränkungen im Antrieb, Interesse und Freudempfinden. Er beschrieb den Beschwerdeführer in seiner Affektivität als gut gelaunt, offen, freundlich und heiter (vgl. Urk. 11/108/51-67 S. 5 f. Ziff. 11). Die g utachterliche Einschätzung deckt sich im Übrigen mit den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, welcher seine allgemeine Situ ation zwar als belastend, sich selber jedoch nicht als deprimiert oder depressiv bezeichnete (vgl. Urk. 11/108/1-50 S. 22 Ziff. 3.2.1, S. 34 Mitte ).

Des Weiteren begründete Dr. C.___ schlüssig, dass die Diagnose einer sonstigen organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.8 ; vgl. vorstehend E.

3.3-3.4, E. 3.8 ) nicht gefolgt werden kann , da vorliegend weder eindeutige Hin weise auf eine zerebrale Krankheit oder eine Hirnverletzung noch auf eine andere Schädigung, die zu einer Hirnfunktionsstörung führt, bestehen. 4.4

Auch in neuropsychologischer Hinsicht (vgl. vorst ehend E. 3.10.2 ) konnten aktu ell keine Einschränkungen festgestellt werden. In der Intelligenztestung zeigte sich ein alterskonformes und ausgeglichenes Leistungsniveau bei einem Gesamt-IQ von 10 5. Insbesondere in den Bereichen Aufmerksam keit/Konzentration u nd Lernen/Gedächtnis erzielte der Beschwerdeführer durch weg durchschnittliche beziehungsweise altersentsprechende T estresultate (vgl. Urk. 11/108/51-67 S. 8 oben ) und auch auf neuropsychologischer Informations verarbeitungsebene zeigten sich im Gegensatz zu r Abklärung vom 2 4. April 2019 (vgl. vorstehend E. 3.3 ) , welche im Übrigen ohne eine Symptomvalidierungsver fahren erfolgte (vgl. Urk. 11/108/51-67 S. 9 Ziff. 14.1.2) und keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit enthält , keine relevanten Minderleistungen. Das in einzelnen Bereichen etwas langsame Arbeitstempo wurde vor dem Hintergrund der guten Leistungsqualität sodann nachvollziehbar nicht als neuropsychologisches Defizit, sondern als an gepasstes und überlegtes Arbeitsverhalten interpretiert. A nlässlich der neuropsy chologischen Abklärung gab der Beschwerdeführer ferner zu Proto koll , dass sich die Gesamtsituation mittlerweile etwas entspannt habe und er die damals verord neten Medikamente ni cht mehr einnehme ( Urk. 11/108/51-67 S. 9 Ziff. 14.1.2). Auch im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. C.___

vom November 2020 ergaben sich keine Hinweise auf Auffassungs- und Auf merksam keitsstörungen. Der Beschwerdeführer

war für die gesamte Dauer der Exploration in der Lage, die Aufmerksamkeit und Konzentration durchgehend aufrechtzuer halten und die Auffassung war ungestört (vgl. Urk. 11/108/1-50 S. 33 Ziff. 4.3). Gestützt auf das umfassende und schlüssige psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten

ist aktuell somit weder in psychiatrischer noch in neuropsychologi scher Hinsicht ein Gesundheitsschaden ausgewiesen. 4.5

Des Weiteren legte Dr. C.___ nach einer eingehenden und umfassenden Aus einandersetzung mit den medizinischen Akten nachvollziehbar dar, d ass

sich die von den behandelnden Fachpersonen durchgehend attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit

des Beschwerdeführers aufgrund einer mittel- respektive

schwergradigen depressiven Episode

- zumindest

im Verlauf

- als nicht

plausibel erweist.

Die durch Dr. G.___ erhobenen Befunde deuten insgesamt darauf hin, dass zu Beginn - insbesondere im Ze itpunkt ihrer Untersuchung vom 8. März 2019 (vor stehend E. 3.2 ) - zeitweilig

eine möglicherweise relevante depressive Episode mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestanden hatte. So hielt sie in ihrem Bericht insbesondere fest, dass die

Konzentration und Aufmerksamkeit des Beschwerde führers anlässlich der Untersuchung

deutlich reduziert gewesen sei und eine zumindest leichte Auffassungsstörung bestand en habe . In der Affektivität beschrieb sie ihn

als ratlos, hoffnungslos, ängstlich, dep ressiv verstimmt und affektarm, wobei d ie Auslenkung zum positiven Pol nur themenbezogen gelun gen sei . Seine Mimik sei spärlich gewesen und die Gestik habe sich durch ständi ges Kneten der Hände ausgezeichnet. Der Rapport sei ungeordnet und konfus gewesen, mit ständ igen Themensprüngen. Des Weiteren hätten Hinweise auf Schuldgefühle und Insuffizienzerleben bestanden , das Selbstwertgefühl des Beschwerdeführers sei deutlich reduziert gewesen und es habe eine Störung der Vitalgefühle vor gelegen . Insbesondere g estützt auf diese Befunde erachtete Dr. G.___ den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit vom 8. März bis 1 4. April 2019 als zu 100 % arbeitsunfähig, vom 1 5. April bis 1 4. Mai 2019 als zu 50 %

arbeitsunfähig und ab 1 5. Mai 2019 wieder um als zu 100 % ar beitsfähig (vgl. vorstehend E. 3.2 ). 4.6

Nicht plausibel ist indes, dass die depressive Episode - wie vom Be schwerdeführer geltend gemacht - seither unverändert anhält. Der Gutachter legte diesbezüglich schlüssig dar, dass in den Berichten von Dr. Z.___ und lic . phil. A.___

zunehmend psychosoziale Belastungsfaktoren in den Vordergrund gerückt wurden . So führ ten sie im Bericht vom 2 8. Mai 2019 (vorstehen d E. 3.4 ) aus, dass die Arbeits fä higkeit des Besc hwerdeführers insbesondere mit Unterstützung durch sozial psy chiatrische Interventionen (Familieneinbezug, Hilfe bei der Scheidung) gesteigert werden könne. Als Faktoren, welche die Krankheit aufrechterhalten würden , nannten sie die sehr schwierige persönliche Situation des Beschwerdeführers: Seine Ehefrau sei sehr aggressiv und beisse ihn ins Gesicht und auch in der Her kunftsfamilie in K.___ bestünden Schwierigkeit en . Bevor diesbezüglich Verän derungen stattgefunden hätten , sei kaum eine Verbesserung zu erwarten. Auch anlässlich des Gesprächs mit der Eingliederungsberate rin vom Mai 2019 gab Dr. phil. A.___ zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer mit privaten Themen (Scheidung) sowie der gesamten Familiensituation überfordert und beschäftigt sei und vorläufig weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben werde ( Urk. 11/50 S. 5-6) . Mit am 1 3. September 2019 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenem Schreib en (vorstehend E. 3.6 ) hielten Dr. Z.___ und Dr. phil. A.___

fest, dass es zunächst darum gehe, dass der Beschwerdeführer nach Abwesenheit seiner Ehe frau allmählich zur Ruhe komme. Mit Begleitschreiben zum Verlaufsbericht vom 3. J anuar 2020 (vgl. vorstehend E. 3.6 ) erachteten sie die Arbeitsfähigkeit respek tive den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eher als verschlechtert , wobei ihrer Meinung nach die Begründung hierfür nur im Zusammenhang mit den schwer belastenden psychosozialen Ereignissen verstanden werden könne. Des Weiteren führten sie aus, dass eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit mit der Auflösung der psychosozialen Faktoren zusammenhänge. Mit Verlaufs bericht vom 1 9. August 2020 (vorstehend E. 3.8 ) hielten Dr. Z.___ und Dr. phil. A.___ sodann fest, dass die psychosozialen Schwierigkeiten die Störungen auf rechterhalten würden und diese nicht durch Psychotherapie allein e , sondern durch eine Änderung der Gesamtsituation behebbar seien. 4.7

Zwar können schwierige Lebensumstände, wie sie im Fall des Beschwerdeführers zweifellos vorliegen, geeignet sein, ein depressives Zustandsbild zu bewirken und zu unterhalten. Soweit die psychische Störung wieder verschwindet, wenn die Belastungsfaktoren wegfallen, fehlt es indes an einem verselbständigten Gesund heitsschaden (z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.3. 3. mit Hinweisen ; vgl. vorstehend E. 4.2 ). Aus den genannten Berichten

ergibt sich , dass die behandelnden Fachpersonen die von ihnen genannten Diagnosen sowie

die attestierte 100%ige Arbeitsun fähigkeit in direkten Zusammenhang mit

der psychosozialen Belastungssituation

setzten (vgl. vorstehend E. 4.6 ). Die insbesondere aufgrund einer schwergradigen depressiven Episode attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit wurde

im Wesent lichen anhand der diversen psy chosozialen Belastungsfaktoren hergeleitet

und

beruht e

nicht auf für die Diagnostik einer dep ressiven Störung erforderlichen, fachärztlich schlüssig festgestellten , psychopathologischen Befunde n .

Zur Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens fehlt es

demnach an einem medizinischen Substrat, das die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nachge wiesenermassen zu beeinträchtigen vermag (vgl. vorstehend E. 1.3, E. 4.2 ).

Eine verselbständigte psychiatrische Störung mit wesentlichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ist gestützt auf die Berichte von Dr. Z.___ und Dr. ph il. A.___ (vgl. vorstehend E. 4.6 ) somit nicht ausgewiesen.

Soweit die behandelnden

– und im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Übrigen zugleich vertretenden - Fachper sonen mit Bezug auf die psychosoziale Belastung dennoch eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierten, ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen bezie hungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Somit ist nicht zu beanstanden, dass der Gutachter gestützt auf die Berichte der behandelnden Fachpersonen

eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit in psy chiatrischer Hinsicht als nicht ausgewiesen erachtete, zumal auch im Zeitpunkt der psychiatrischen respektive neuropsychologischen Begutachtung keinerlei An haltspunkte für das Vorliegen einer depressiven Störung vorha nden waren (vgl. vorstehend E. 4.3 ).

Damit ist auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass i m Oktober 2019 - dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Renten be ginns unter Berücksichtigung der 6-monatigen Karenzfrist nach Geltend machung des Leis tungsanspruchs ( Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG ) - kein invalidisie render psy chischer Gesundheitsschaden im rechtlichen Sinn respektive keine ren tenbegrün dende Invalidität vor lag.

4.8

Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Beurteilung durch Dr. Z.___ und Dr. phil. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.12 ) vermag

das schlüssige psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen.

Entgegen der Ansicht der behandelnden Fachpersonen erfüllen die durch Dr. C.___ im Rahmen der psychiatrischen B egutachtung erhobenen psychopathologischen Befunde die diagnostischen Kriterien für das Vorliegen ein er depressiven Störung (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Aufl., Bern 2015, S. 169 ff. ) vorliegend nicht, was vom Gutachter schlüssig und ausführlich darge legt wurde (vgl. vorstehend E. 4.3 ). So war weder anlässlich der psychiatrischen Begutachtung noch anlässlich der

mehr als drei Monate später durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung eine depressive Verstimmung beobachtbar , was ein temporäres Zwischenhoch auszuschliessen vermag.

Aus den Akten erge ben sich sodann

keine

Hinweise auf ein dissimulierendes Verhalten des Beschwer deführers , zumal anlässlich der U ntersuchung durch Dr. G.___ vom 8. März 2019 (vgl. vorstehend E. 3.2 und 4.5 ) durchaus

Befunde erhoben werden konnten, wel che im Rahmen einer depressiven Episode interpretierbar waren . Des Weiteren vermochten die behandelnden Fachpersonen nicht nachvollziehbar darzulegen , weshalb, trotz der geltend gemachten schwerwiegenden pathologischen Störun gen des Beschwerdeführers , welche sogar in die Nähe von psychotischem Erleben angesetzt wurden (vgl. Urk. 14 S. 6 unten), die medikamentöse Behandlung nicht fortgesetzt respektive angepasst worden ist .

4.9

Insoweit Dr. Z.___ und Dr. phil. A.___ vorbringen , dass deutliche Anhaltspunkte für eine posttraumatische Belastungsstörung im Sinne von ICD-10 F43.1 bestünden , verfängt dies nicht. Gemäss den klinisch-diagnostischen Leitlinien der Interna tionalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt, a.a.O. , S. 207-208) entsteht eine posttraumatische Belastungsstörung als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses (kurz oder langanhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Hierzu gehören eine durch Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampf handlung, ein schwerer Unfall oder Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderen Verbre chen zu sein. Typische Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung stel len sodann das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinne rungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Albträumen dar, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotiona ler Stumpfheit auftreten. Bei weiteren typischen Merkmalen dieses Leidens han delt es sich um Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Meist tritt zudem auch ein Zustand von vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung , einer übermäßigen Schreckhaftigkeit und Schlafstörungen auf . Die in der Replik vom 2 2. Oktober 2021 ( Urk. 14) erwähnten Traumatisierungen vermögen die hohen diagnostischen Anforderungen an ein Ereignis ausser ge wöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses nicht zu erfüllen. Es ergeben sich sodann auch keine Anhaltspunkte für sich aufdrängende Erinne run gen im Sinne von Flashbacks oder Albträumen an ein solches Ereignis, wes halb der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung , welche im Übrigen bis her noch nie gestellt worden ist,

nicht gefolgt werden kann. Somit ging Dr. C.___

zu Recht davon aus, dass keine Hinweise für das Vorliegen einer Belastungsstö rung

bestehen (vgl. Urk. 11/108/1-50 S. 39 unten).

Auch die diag nostischen Kriterien einer komplexen postt raumatischen Belastungsstörung im Sinne der Klassifikation ICD-11, welche am 1. Januar 2022 - und damit erst nach der Erstellung des Gutachtens - in K raft trat,

sind vorliegend nicht erfüllt .

D enn d ie Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung ( ICD-11 6B41 Complex

post

traumatic stress disorder ) kann

selbst nach der Klassifikation ICD-11 erst gestellt werden, wenn sämtliche diagnostischen Voraussetzungen für eine posttraumatische Belastungsstörung erfüllt sind

(icd.who.int/browse11/l-m/en#/) , was vorliegend

– wie eingangs dargelegt - nicht der Fall ist . 4.10

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf das beweiskräftige psy chiatrisch-neu ropsychologische Gutachten vom 2 8. Februar beziehungsweise vom 1 1. März 2021 kein psychischer Gesundheitsschaden im rechtlichen Sinn beziehungsweise

keine rentenbegründende Invalidität ausgewiesen ist. Demzu folge erübrigt sich ein strukturiertes Beweisverfa hren (vgl. vorstehend E. 1.3-1.4 ; vgl. BGE 141 V 281).

Aufgrund der zuverlässigen psychiatrischen und neuropsy chol ogischen Beurteilung durch Dr. C.___ und lic . phil. D.___ wurde n der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers somit hinreichend abgeklärt, weshalb sich keine weiteren Untersuchungen aufdrängen. Damit erweist sich die ange fochtene Ver fügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. Das G ericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Praxis Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensRämi

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1966 , war zuletzt vom 1 5. Februar 2016 bis

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V

396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsl eistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.4 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.5 Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechts an wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vor ge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beein trächti gungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Ein schätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch an hand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rah men des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V

50 E. 4.3 ).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 2 2. Oktober 2021 ( Urk. 14) führte der Beschwerdeführer insbe sondere aus, dass eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.2), früher schwere, aktuell mittelgradige Ausprägung , vor liege . Des Weiteren bestünden deutliche Anhaltspunkt e für eine posttraumatische Belastungsstörung nach beziehungsweise bei schwerer psychosozialer Belastung (ICD-10 F43.1, ICD-11 KPTBS (komplexe posttraumatische Belastungsstörung), gültig ab Januar 2022). Aufgrund der allgemeinen Auffa ssungs-, Aufmerksamkeits-, Denk

- und Hand lungsstörungen, die wie eine depressive Pseudodemenz anmuten würden, sei er zu 100 % arbeitsunfähig (S. 9 ; vgl. nachfolgend E. 3.12 ).

E. 2.1 ). Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, es handle sich um eine durch psychosoziale Faktoren ausgelöste, im weiteren Verlauf indes verselb stän digte psychische Störung und er sei aufgr und der allgemeinen Auffassungs- , Auf merksamkeits -, Denk- und Handlungsstörungen zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. vorstehend E. 2.2 und E. 3.12 ). 4.2

Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psy cho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer ver sicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vor gaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus zuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 4 .3

Das Gutachten v on Dr. C.___ und lic . phil. D.___

(vorstehend E. 3.10 ) erging unter Beachtung sämtlicher Kriterien zum Beweiswert

einer ärztlichen Expertise ( vgl. vo rstehend E. 1.6 ) , weshal b darauf abgestellt werden kann. Dr. C.___ gelangte gestützt auf eine umfassende Anamnese und objektive Befunderhebung im Rahmen seiner psyc hiatrischen Begutachtung (vgl. vorste hend 3.10.3 ) zum begründeten Schluss, dass vorliegend keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden kann. Der Gut achter setzte sich eingehend mit den in den Vorakten erwähnten Diagnosen aus einander und legte nachvollziehbar dar, dass

- entgegen den aktuellen Berichten der behandelnden Fachpersonen - die Voraussetzungen zur Annahme einer depressiven Erkrankung aktuell nicht erfüllt sind. So war die Grundstimmung des Beschwerdeführers anlässlich der psychiatrischen Begutachtung durchweg euthym und es konnten keine Einschränkungen in der affektiven Modulations fähigkeit festgestellt werden ( Urk. 11/108/1-50 S. 34 Mitte, S. 37-38 ),

was mit dem im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung erhobenen Psychostatus übereinstimmt . Auch lic . phil. D.___ , welcher den Beschwerdeführer mehr als drei Monate nach der psychiatrischen Begutachtung neuropsychologisch untersuchte (vgl. vorstehend E. 3.10.2 ) , beobachtete eine gute affektive Schwingungsfähigkeit sowie eine euthyme Stimmung und erkannte keine Einschränkungen im Antrieb, Interesse und Freudempfinden. Er beschrieb den Beschwerdeführer in seiner Affektivität als gut gelaunt, offen, freundlich und heiter (vgl. Urk. 11/108/51-67 S. 5 f. Ziff. 11). Die g utachterliche Einschätzung deckt sich im Übrigen mit den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, welcher seine allgemeine Situ ation zwar als belastend, sich selber jedoch nicht als deprimiert oder depressiv bezeichnete (vgl. Urk. 11/108/1-50 S. 22 Ziff. 3.2.1, S. 34 Mitte ).

Des Weiteren begründete Dr. C.___ schlüssig, dass die Diagnose einer sonstigen organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.8 ; vgl. vorstehend E.

3.3-3.4, E. 3.8 ) nicht gefolgt werden kann , da vorliegend weder eindeutige Hin weise auf eine zerebrale Krankheit oder eine Hirnverletzung noch auf eine andere Schädigung, die zu einer Hirnfunktionsstörung führt, bestehen. 4.4

Auch in neuropsychologischer Hinsicht (vgl. vorst ehend E. 3.10.2 ) konnten aktu ell keine Einschränkungen festgestellt werden. In der Intelligenztestung zeigte sich ein alterskonformes und ausgeglichenes Leistungsniveau bei einem Gesamt-IQ von 10 5. Insbesondere in den Bereichen Aufmerksam keit/Konzentration u nd Lernen/Gedächtnis erzielte der Beschwerdeführer durch weg durchschnittliche beziehungsweise altersentsprechende T estresultate (vgl. Urk. 11/108/51-67 S. 8 oben ) und auch auf neuropsychologischer Informations verarbeitungsebene zeigten sich im Gegensatz zu r Abklärung vom 2 4. April 2019 (vgl. vorstehend E.

E. 2.2 Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein ( Urk. 1), es sei nicht korrekt, dass sich sein Gesundheitszustand nach Lösung der psychosozialen Belastung deutlich verbessert habe. Er sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1). Seine anhaltende und extreme Vergesslichkeit (dissoziative Störung auf grund der Depression ) führe nicht nur dazu, dass er zu Hause in der Küche gefährliche Situationen herbeiführe, sondern auch nicht mehr in der Lage sei, die komplexe Arbeit als Informatiker auszuführen beziehungsweise eine Anstellung zu erhalten (S. 1 f.). Aus diesem Grund habe er seine Stelle verloren und seither habe sich an seinem Gesundheitszustand nichts verbessert. Es sei deshalb ein Differenzbereinigungsverfahren zu fordern für den vorliegenden Fall, in welchem zwei derart unterschiedliche Beurteilungen aufeinandertreffen. W eshalb der Regionale Ärztliche Dienst davon ausgehe, dass er nun plötzlich vollumfänglich arbeitsfähig sei , könne er nicht nachvollziehen . Oft werde der Verweis auf psy chosoziale Faktoren als Beleg angeführt, ohne zu berücksichtigen, dass sich psychische Störungen, welche durch psychosoziale Faktoren ausgelöst worden seien, im weiteren Verlauf verselbständigen und zu einer Arbeitsunfähigkeit füh ren könnten, was vorliegend zweifellos der Fall sei (S. 2). Mit Replik vom

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspr uch auf eine Invaliden rente hat und ob hierfür der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt worden ist.

E. 3 1. August 2018 stattgefunden habe ( Ziff. 1), und sie

stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit ( Ziff.

E. 3.1 Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. A.___ , Psychotherapeut, führten im Bericht vom 2 7. Oktober 2018 zuhanden der Krankentaggeldversicherung ( Urk. 11/30/ 31-35) aus, dass die Erst behandlung des Patienten am

E. 3.2 ) eine schwergradige depressive Episode diagnostiziert. Eine schwergradige depres sive Episode werde seither in allen Berichten von Dr. Z.___ diagnostiziert, falls überhaupt zur Diagnose Stellung genommen werde. Allerdings werde diese Diagnose im Verlauf zunehmend weniger plausibel und sie sei auch formal nicht so lange möglich. Eine depressive Episode sei per Definition zeitlich limitiert. F alls die depressive Verstimmung länger anhalten sollte, müsste von einer rezidivie renden depressiven Störung ausgegangen werden. In den Berichten von Dr. Z.___

würden indes zunehmen d psychosoziale Belastungsfaktoren in den Vordergrund gerückt (S . 38 ). Es werde ein klarer Zusammenhang zwischen den psychosozialen Belastungsfaktoren (und nicht einer psychiatrischen Symptomatik) und der Arbeitsunfähigkeit hergestellt. So werde insbesondere im Bericht vom 1 9. August 2020 (vgl. vorstehend E. 3.8 ) nicht etwa mit einer gravierenden Psychopathologie argumentiert, sondern mit gravierenden psychosozialen Belastungsfaktoren (S .

39 ). Es sei plausibel, dass zu Beginn tatsächlich eine relevante dep ressive Episode bestanden habe. Diesbezüglich sei die Behandlung erfolgreich gewesen. Aktuell seien die Kriterien einer depressiven Episode jedoch nicht erfüllt. Aufgrund der unklaren Aktenlage könne jedoch nicht genau gesagt werden, seit wann dies nun genau der Fall sei. Seit längerer Zeit stünden aber psychosoziale Belastungs fak toren im Vordergrund (S. 42 f. Ziff. 7.2.1). Die behandelnden Fachpersonen hätten nach der neuropsychologischen Abklärung immer mit gravierenden neuropsy chologischen Einschränkungen argumentiert, diese bestünden aktuell so aber sicherlich nicht. Im Rahmen der aktuellen neuropsychologischen Abklärung sei das Leistungsniveau des Exploranden unauffällig gewesen (S. 43 Ziff. 7.3.3). Es könne keine psychiatrische Diagnose gestellt werden. In der neuropsychologi schen Abklärung habe der Explorand durchwegs gute Resultate erzielt, weshalb auch aus neuropsychologischer Sicht die Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt sei (S. 44 Ziff. 7.4.1). Es sei somit plausibel, dass am 1 8. März 2019 tatsächlich noch eine relevante depressive Episode bestanden habe, eine solche werde im Bericht von Dr. G.___ vom 1 8. März 2019 eindeutig beschrieben. In der Folge werde der Verlauf aber zunehmend weniger plausibel . In den Akten werde zu nehmend mit psychosozialen Belastungsfaktoren argumentiert, sodass man nur sagen könne, dass eine über längere Zeit anhaltende relevante Einschränkung überwiegend wahrscheinlich nicht begründet sei (S. 46 Ziff. 8.3.1).

E. 3.3 ) , welche im Übrigen ohne eine Symptomvalidierungsver fahren erfolgte (vgl. Urk. 11/108/51-67 S. 9 Ziff. 14.1.2) und keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit enthält , keine relevanten Minderleistungen. Das in einzelnen Bereichen etwas langsame Arbeitstempo wurde vor dem Hintergrund der guten Leistungsqualität sodann nachvollziehbar nicht als neuropsychologisches Defizit, sondern als an gepasstes und überlegtes Arbeitsverhalten interpretiert. A nlässlich der neuropsy chologischen Abklärung gab der Beschwerdeführer ferner zu Proto koll , dass sich die Gesamtsituation mittlerweile etwas entspannt habe und er die damals verord neten Medikamente ni cht mehr einnehme ( Urk. 11/108/51-67 S. 9 Ziff. 14.1.2). Auch im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. C.___

vom November 2020 ergaben sich keine Hinweise auf Auffassungs- und Auf merksam keitsstörungen. Der Beschwerdeführer

war für die gesamte Dauer der Exploration in der Lage, die Aufmerksamkeit und Konzentration durchgehend aufrechtzuer halten und die Auffassung war ungestört (vgl. Urk. 11/108/1-50 S. 33 Ziff. 4.3). Gestützt auf das umfassende und schlüssige psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten

ist aktuell somit weder in psychiatrischer noch in neuropsychologi scher Hinsicht ein Gesundheitsschaden ausgewiesen. 4.5

Des Weiteren legte Dr. C.___ nach einer eingehenden und umfassenden Aus einandersetzung mit den medizinischen Akten nachvollziehbar dar, d ass

sich die von den behandelnden Fachpersonen durchgehend attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit

des Beschwerdeführers aufgrund einer mittel- respektive

schwergradigen depressiven Episode

- zumindest

im Verlauf

- als nicht

plausibel erweist.

Die durch Dr. G.___ erhobenen Befunde deuten insgesamt darauf hin, dass zu Beginn - insbesondere im Ze itpunkt ihrer Untersuchung vom 8. März 2019 (vor stehend E. 3.2 ) - zeitweilig

eine möglicherweise relevante depressive Episode mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestanden hatte. So hielt sie in ihrem Bericht insbesondere fest, dass die

Konzentration und Aufmerksamkeit des Beschwerde führers anlässlich der Untersuchung

deutlich reduziert gewesen sei und eine zumindest leichte Auffassungsstörung bestand en habe . In der Affektivität beschrieb sie ihn

als ratlos, hoffnungslos, ängstlich, dep ressiv verstimmt und affektarm, wobei d ie Auslenkung zum positiven Pol nur themenbezogen gelun gen sei . Seine Mimik sei spärlich gewesen und die Gestik habe sich durch ständi ges Kneten der Hände ausgezeichnet. Der Rapport sei ungeordnet und konfus gewesen, mit ständ igen Themensprüngen. Des Weiteren hätten Hinweise auf Schuldgefühle und Insuffizienzerleben bestanden , das Selbstwertgefühl des Beschwerdeführers sei deutlich reduziert gewesen und es habe eine Störung der Vitalgefühle vor gelegen . Insbesondere g estützt auf diese Befunde erachtete Dr. G.___ den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit vom 8. März bis 1 4. April 2019 als zu 100 % arbeitsunfähig, vom 1 5. April bis 1 4. Mai 2019 als zu 50 %

arbeitsunfähig und ab 1 5. Mai 2019 wieder um als zu 100 % ar beitsfähig (vgl. vorstehend E. 3.2 ). 4.6

Nicht plausibel ist indes, dass die depressive Episode - wie vom Be schwerdeführer geltend gemacht - seither unverändert anhält. Der Gutachter legte diesbezüglich schlüssig dar, dass in den Berichten von Dr. Z.___ und lic . phil. A.___

zunehmend psychosoziale Belastungsfaktoren in den Vordergrund gerückt wurden . So führ ten sie im Bericht vom 2 8. Mai 2019 (vorstehen d E. 3.4 ) aus, dass die Arbeits fä higkeit des Besc hwerdeführers insbesondere mit Unterstützung durch sozial psy chiatrische Interventionen (Familieneinbezug, Hilfe bei der Scheidung) gesteigert werden könne. Als Faktoren, welche die Krankheit aufrechterhalten würden , nannten sie die sehr schwierige persönliche Situation des Beschwerdeführers: Seine Ehefrau sei sehr aggressiv und beisse ihn ins Gesicht und auch in der Her kunftsfamilie in K.___ bestünden Schwierigkeit en . Bevor diesbezüglich Verän derungen stattgefunden hätten , sei kaum eine Verbesserung zu erwarten. Auch anlässlich des Gesprächs mit der Eingliederungsberate rin vom Mai 2019 gab Dr. phil. A.___ zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer mit privaten Themen (Scheidung) sowie der gesamten Familiensituation überfordert und beschäftigt sei und vorläufig weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben werde ( Urk. 11/50 S. 5-6) . Mit am 1 3. September 2019 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenem Schreib en (vorstehend E. 3.6 ) hielten Dr. Z.___ und Dr. phil. A.___

fest, dass es zunächst darum gehe, dass der Beschwerdeführer nach Abwesenheit seiner Ehe frau allmählich zur Ruhe komme. Mit Begleitschreiben zum Verlaufsbericht vom 3. J anuar 2020 (vgl. vorstehend E. 3.6 ) erachteten sie die Arbeitsfähigkeit respek tive den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eher als verschlechtert , wobei ihrer Meinung nach die Begründung hierfür nur im Zusammenhang mit den schwer belastenden psychosozialen Ereignissen verstanden werden könne. Des Weiteren führten sie aus, dass eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit mit der Auflösung der psychosozialen Faktoren zusammenhänge. Mit Verlaufs bericht vom 1 9. August 2020 (vorstehend E. 3.8 ) hielten Dr. Z.___ und Dr. phil. A.___ sodann fest, dass die psychosozialen Schwierigkeiten die Störungen auf rechterhalten würden und diese nicht durch Psychotherapie allein e , sondern durch eine Änderung der Gesamtsituation behebbar seien. 4.7

Zwar können schwierige Lebensumstände, wie sie im Fall des Beschwerdeführers zweifellos vorliegen, geeignet sein, ein depressives Zustandsbild zu bewirken und zu unterhalten. Soweit die psychische Störung wieder verschwindet, wenn die Belastungsfaktoren wegfallen, fehlt es indes an einem verselbständigten Gesund heitsschaden (z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.3. 3. mit Hinweisen ; vgl. vorstehend E. 4.2 ). Aus den genannten Berichten

ergibt sich , dass die behandelnden Fachpersonen die von ihnen genannten Diagnosen sowie

die attestierte 100%ige Arbeitsun fähigkeit in direkten Zusammenhang mit

der psychosozialen Belastungssituation

setzten (vgl. vorstehend E. 4.6 ). Die insbesondere aufgrund einer schwergradigen depressiven Episode attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit wurde

im Wesent lichen anhand der diversen psy chosozialen Belastungsfaktoren hergeleitet

und

beruht e

nicht auf für die Diagnostik einer dep ressiven Störung erforderlichen, fachärztlich schlüssig festgestellten , psychopathologischen Befunde n .

Zur Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens fehlt es

demnach an einem medizinischen Substrat, das die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nachge wiesenermassen zu beeinträchtigen vermag (vgl. vorstehend E. 1.3, E. 4.2 ).

Eine verselbständigte psychiatrische Störung mit wesentlichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ist gestützt auf die Berichte von Dr. Z.___ und Dr. ph il. A.___ (vgl. vorstehend E. 4.6 ) somit nicht ausgewiesen.

Soweit die behandelnden

– und im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Übrigen zugleich vertretenden - Fachper sonen mit Bezug auf die psychosoziale Belastung dennoch eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierten, ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen bezie hungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Somit ist nicht zu beanstanden, dass der Gutachter gestützt auf die Berichte der behandelnden Fachpersonen

eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit in psy chiatrischer Hinsicht als nicht ausgewiesen erachtete, zumal auch im Zeitpunkt der psychiatrischen respektive neuropsychologischen Begutachtung keinerlei An haltspunkte für das Vorliegen einer depressiven Störung vorha nden waren (vgl. vorstehend E. 4.3 ).

Damit ist auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass i m Oktober 2019 - dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Renten be ginns unter Berücksichtigung der 6-monatigen Karenzfrist nach Geltend machung des Leis tungsanspruchs ( Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG ) - kein invalidisie render psy chischer Gesundheitsschaden im rechtlichen Sinn respektive keine ren tenbegrün dende Invalidität vor lag.

4.8

Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Beurteilung durch Dr. Z.___ und Dr. phil. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.12 ) vermag

das schlüssige psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen.

Entgegen der Ansicht der behandelnden Fachpersonen erfüllen die durch Dr. C.___ im Rahmen der psychiatrischen B egutachtung erhobenen psychopathologischen Befunde die diagnostischen Kriterien für das Vorliegen ein er depressiven Störung (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Aufl., Bern 2015, S. 169 ff. ) vorliegend nicht, was vom Gutachter schlüssig und ausführlich darge legt wurde (vgl. vorstehend E. 4.3 ). So war weder anlässlich der psychiatrischen Begutachtung noch anlässlich der

mehr als drei Monate später durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung eine depressive Verstimmung beobachtbar , was ein temporäres Zwischenhoch auszuschliessen vermag.

Aus den Akten erge ben sich sodann

keine

Hinweise auf ein dissimulierendes Verhalten des Beschwer deführers , zumal anlässlich der U ntersuchung durch Dr. G.___ vom 8. März 2019 (vgl. vorstehend E. 3.2 und 4.5 ) durchaus

Befunde erhoben werden konnten, wel che im Rahmen einer depressiven Episode interpretierbar waren . Des Weiteren vermochten die behandelnden Fachpersonen nicht nachvollziehbar darzulegen , weshalb, trotz der geltend gemachten schwerwiegenden pathologischen Störun gen des Beschwerdeführers , welche sogar in die Nähe von psychotischem Erleben angesetzt wurden (vgl. Urk.

E. 3.4 ) und vom 3. Januar 2020 ( Urk. 11/62/1 Ziff. 1.2; vgl. vorstehend E. 3.6) . Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit ( Ziff. 2.1-2.2). Der Patient habe - seiner Auffassung nach aufgrund der Medikamente - merkwürdige und beängstigende Gedanken gehabt, z.B. sich unter ein Tram zu stürzen. Aus diesem Grund habe er die Medi kamente absetzen wollen, was der behandelnde Psychiater dann auch erlaubt habe. Deshalb sei er zurzeit ohne Medikation ( Ziff. 3.2). Die Prognose sei zurzeit unsicher ( Ziff. 3.3). Der Patient sei in einer sehr schwierigen persönlichen Situa tion. Diese Probleme würden die Störungen aufrechterhalten und seien durch Psychotherapie allein nicht behebbar, sondern durch eine Änderung der Gesamt situation ( Ziff. 4.4). 3.

E. 3.5 Dipl. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 1 7. Juli 2019 Stellung zum medizinischen Sachverhalt ( Urk. 11/109 S. 3-5), und hielt fe st, dass das Gutachten von Dr. G.___ vom März 2019 (vgl. vorstehend E. 3.2 ) die formalen Quali tätskriterien für psychiatrische Gutachten nicht erfülle. Es sei in seinen medizini schen Schlussfolgerungen lediglich teilweise nachvollziehbar und die prognosti schen Aussagen seien in Bezug auf eine schwere Depression wenig plausibel. Er nannte die folgende Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 4): - schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) wegen ausgeprägten psycho sozialen Belastungen - mit neuropsychologisch nachgewiesenen leichten bis mittelschweren kognitiven Leistungseinbussen - nach Telefonat mit Dr. Z.___ vom 1 7. Juli 2019 aktuell nur noch mittel gradig (ICD-10 F32.1) In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Personalvermittler bestünden leichte bis mittelschwere Leistungseinschränkungen in der Aufmerksamkeit und in Funk tionen der Handlungsplanung, formale Denkstörungen, eine ausgeprägte Wortfindungsstörung und ausgeprägte A ntriebsminderung sowie eine insgesamt deut lich reduzierte Durchhaltefähigkeit. Derzeit sei dem Versicherten keine Erwerbs tätigkeit zumutbar. Seit 1 8. November 2018 bestehe eine 100%ige Arbeitsun fä higkeit in der bisherigen Tätigkeit als Personalberater. Gemäss Tele fonat mit Dr. Z.___ könnten Integrationsmassnahmen gestartet werden, da eine Belastbarkeit für zwei Stunden pro Tag gegeben sei. Bei Weiterführung der bisherigen Behand lungen und Einhaltung der Cannabis-Abstinenz sei eine Verbesserung möglich .

Diesbezüglich sei eine Schadenminderungspflicht aufzuerlegen, zudem erscheine der Einstieg parallel mit Integrationsmassnahmen bei drohender Invalidität mög lich (S. 4). Der Versicherte leide an einer schweren depressiven Episode infolge zu hoher psychosozialer Belastungen innerhalb des familiären Umfelds, welche er mit seinem bisherigen Verhaltensmuster nicht mehr bewältigen könne . Dem lägen m öglicherweise strukturelle Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung in folge des früheren sexuellen Missbrauchs zugrunde. Der Gesundheitszustand habe sich verbessert, es sei dennoch in Anbetracht der zu Beginn schwer depres siven Symptomatik mit deutlichen kognitiven Einschränkungen von einer drohenden Invalidität auszugehen (S. 4 f.) .

E. 3.6 Mit am 1 3. September 2019 bei der IV-Stelle eingegangenem Schreiben ( Urk. 11/51) führten Dr. Z.___ und Dr. phil. A.___ aus, dass zurzeit Vieles im Gange sei, was die Psychotherapie massiv behindere. Zurzeit könnten nur «Feuerwehr übungen» durchgeführt werden. Die aktuellen Sitzungen bestünden vor allem in sozialpsychiatrischer Unterstützung, um das Gleichgewicht des Patienten einiger massen aufrecht erhalten zu können. Zunächst gehe es darum, dass der Patient nach Abwesenheit der Ehefrau allmählich zur Ruhe komme. Dies dürfte einige Zeit in Anspruch nehmen, sei er doch durch die Persönlichkeitsveränderung seiner Ehefrau deutlich traumatisiert. Erst später könnten antidepressive T hera piemassnahmen zur Wirkung kommen. Die späteren Ziele seien klar abge spro chen. Es solle ein phasenweiser allmählich steigernder Wiedereinstieg erfol gen, zunächst trainingsmässig, bis ein Zustand erreicht werde , welcher ihm wieder eine volle Arbeitsleistung im ersten Arbeitsmarkt ermögliche. Dr. Z.___ und Dr. phil. A.___ hielten im Begleitschreiben zum Verlaufsbericht vom 3. Januar 2020 ( Urk. 11/62 /4 ) fest, dass nach Durchführung der im Rahmen der Schadenminderungspflicht auferlegten Massnahmen keine Verbesserung, son dern eher eine Verschlechterung eingetreten sei. Diese könne nur im Zusammen hang mit den schwer belastenden psychosozialen Ereignissen verstanden werden. Die Familie des Patienten stehe unter einer akuten, schweren Krise. Seine Ehefrau habe ein richterliches Verbot erhalten, die Wohnung zu betreten und verweigere die Scheidung. Seine Tochter habe ihre Arbeitsstelle verloren und der Sohn sei anhaltend in polizeiliche Untersuchungen verwickelt. Die Aussicht auf einen Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt sei zurzeit undenkbar. Der Patient müsse mit seinem Sohn und seiner Tochter eine Wohnung finden. Er sei verzweifelt und sehe nicht, wie eine Lösung der Probleme aussehen könnte. Die aktuelle Situation sei völlig unübersichtlich und der Patient sei schwer st belastet. Da eine Wieder herstellung der Arbeitsfähigkeit mit der Auflösung der oben beschriebenen Probleme zusammenhänge, wirke die Psychotherapie zurzeit bloss unterstützend. In der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit sei der Patient weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 11/62/1 Ziff. 2.1-2.2).

E. 3.7 RAD-Arzt

dipl. med. J.___ führte in seiner Stellungnahme vom 1 2. Februar 2020 ( Urk. 11/109 S. 7) aus, die hohen psychosozialen Belastungen bestünden weiterhin, sodass sich der Gesundheitszustand des Versicherten nicht verändert habe. Es sei weiterhin von einem instabilen Gesundheitsschaden auszugehen. In sechs Monaten sei ein Verlaufsbericht einzuholen.

E. 3.8 Im Verlaufsbericht vom 1 9. August 2020 ( Urk. 11/82/3-5) nannten Dr. Z.___ und Dr. phil. A.___ dieselben Diagnosen wie im Beric ht vom Mai 2019 (vorstehend E.

E. 3.10 .3

Dr. C.___ führte im psychiatrischen Tei lgutachtachten vom 1 1. März 2021 ( Urk. 11/108/1-50 ) aus, dass sich im Rahmen der Untersuchung keine Beein träch tigungen der Bewusstseinsklarheit und Bewusstseinshelligkeit gezeig t hätten. Die Aufmerksamkeit sowie Konzentration hätten für die Dauer des Gesprächs durch gehend aufrechterhalten werden können und die Auffassung sei ungestört gewe sen. Das Langzeitgedächtnis habe beeinträchtigt gewirkt, der Explorand habe sich an viele Daten nicht mehr genau erinnern können. Es hätten sich nur leichte Merkfähigkeitsstörungen gezeigt. Teilweise habe der Explorand leise und undeut lich gesprochen, manchmal habe er auch längere Pausen gemacht. Die persönli che Geschichte habe er gut nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht. Der formale Gedankengang sei teilweise etwas sprunghaft gewesen. Die Grundstimmung sei euthym und die affektive Modulationsfähigkeit nicht einge schränkt gewesen. Zu beiden Polen hin habe eine gute Auslenkbarkeit bestanden. Der Explorand habe Insuffizienzgefühle beschrieben. Ansonsten seien keine Störungen der Affektivi tät beklagt oder fest gestellt worden. Der Explorand

fühle sich nicht deprimiert oder depressiv, die Situation würde ihn aber belasten. Ab und zu habe er Mühe mit dem Antrieb, no rmalerweise aber nicht (S. 33 f.

Ziff. 4.3). Im Rahmen der Untersuchung hätten sich keinerlei Hinweise für das Vorliegen einer organischen, einschliesslich einer symptomatischen psychischen Störung, einer Störung durch psychotrope Substanzen, einer Schizophrenie, einer schizo typen oder wahnhaften Störung gefunden (S. 36 Ziff. 6.1) . Die Fachpersonen der Klinik I.___ hätten unspezifische Minderleistungen in attentionalen und exeku tiven Bereichen bei Verdacht auf eine affektive Störung diagnostiziert und diese als sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des G ehirn s (ICD-10 F07.8) kodiert. Unklar bleibe insbesondere, weshalb man sich für eine Diagnose aus dem Kapitel F0 (organische Störungen) entschieden habe, da keine eindeutigen Hin weise auf eine zerebrale Krankheit, eine Hirnverletzung oder eine andere Schädi gung, die zu einer Hirnfunktionsstörung führe, bestünden. Offensichtlich werde ein Zusammenhang zwischen den neuropsychologischen Auffälligkeiten und einer affektiven Störung hergestellt, was ein denkbarer Zusammenhang sei, allerdings sei eine affektive Störung keine organische Störung im Sinne des ICD-10 (S. 37) . Zum Zeitpunkt der aktuellen psychiatrischen Untersuchung am 1 9. November 2020 sei die Grundstimmung des Exploranden

euthym und die affektive Modu lationsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen. Es habe zu beiden Polen hin eine gute Auslenkbarkeit bestanden. In dieser Situation komme die Diagnose einer depressiven Episode nach ICD-10 nicht in Frage (S . 37 ) . Auch lic . phil .

D.___ habe anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung eine euthyme Stimmung sowie eine gute affektive Schwingungsfähigkeit beschrieben. Der Explorand sel ber habe ebenfalls festgehalten, dass ihn seine Probleme zwar belasten würden, er aber nicht depressiv sei (S . 37 f. ). Eine mittelgradige bis schwere depressive Episode sei bereits im ersten Arztbericht von Dr. Z.___ vom 2 7. Oktober 2018 (vgl. vorstehend E. 3.1 ) diagnostiziert worden. Im Status werde zur Affektivität aller dings wenig ausgesagt, es werde vor allem auf kognitive Schwierigkeiten hinge wiesen. Auch Dr. G.___ habe im Bericht vom 1 8. März 2019 (vgl. vorstehend E.

E. 3.11 RAD-Arzt dipl. med. J.___ führte in seiner Stellungnahme vom 2 2. März 2021 ( Urk. 11/109 S. 8-9) aus, dass das Gutachten von Dr. C.___ und lic .

phil .

D.___ die formalen Qualitätskriterien erfülle und in seinen medizinischen Schlussfol ge rungen plausibel und nachvollziehbar sei. Bei Status nach einer möglichen schweren depressiven Episode von August 2018 bis zirka März 2019 sei aktuell keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen (S. 8). Der Gesundheitszustand habe sich nach der Trennung von seiner Ehefrau gebessert. Der Versicherte habe an einer möglichen schweren depressiven Episode infolge von zu hohen psychosozialen Belastungen innerhalb des familiären Um feldes, welche er mit seinem bisherigen Verhaltensmuster ni cht mehr habe bewältigen können, gelitten. Nach Lösung der psychoso zialen Belastungen habe sich sein Gesundheitsschaden deutlich verbessert. In der bisherigen Tätigkeit als Personalvermittler habe somit keine länger dauernde Arbeitsunf ähigkeit bestan den (S. 9).

E. 3.12 Dr. Z.___ und Dr. phil. A.___ , welche den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerde verfahren vertreten (vgl. Urk. 6 ), nahmen im Rahmen der Replik vom 2 2. Oktober 2021 ( Urk.

14) ausführlich Stellung zum angefochtenen Entscheid ( Urk. 2). Sie führten aus, dass Dr. C.___ keine psychische Störung diagnostiziert habe, obwohl er die dazu entsprechenden Befunde erhoben habe. Der Patient habe sich in der Gutachtenssituation jedoch gerade in einem Zwischenhoch befunden, zudem dissimuliere er häufig und stufe sich nicht als krank oder belastet ein. Der Gutachter habe bei der Diagnosestellung die zuvor durch ihn erhobenen psycho pathologischen Befunde (Denkstörungen, Aufmerksamkeitsstörungen, Sprach störungen, Selbstwertstörungen, soziale Isolation), welche die Ursache der Arbeitsunfähigkeit und des Stellenverlusts gewesen seien , nicht gewürdigt (S. 3 f. Ziff. 2). Die von Dr. G.___ und Dr. C.___ erhobenen psychopathologischen Funktionsstörungen seien beim Patienten auch heute jederzeit beobachtbar (S. 4 Ziff. 3). Der Patient sei diversen schwierigen Situationen hilflos ausgeliefert gewesen (vgl. S. 4-6 Ziff. 3), welche für ihn derart belastend gewesen seien, dass er allmählich begonnen habe, mit verschiedenen psychopathologischen Störungen zu reagie ren. Dies habe zum Fehlverhalten am Arbeitsplatz geführt, was letztli ch die Kün digung zur Folge gehabt habe . Die Belastung habe immer mehr zugenommen und es sei allmählich die diagnostizierte Depression als eigenständige Störung ent standen. Diese pathogene Situation werde sich noch wei terentwickeln, denn die Scheidung sei noch nicht vollzogen. D ie Ehefrau werde ihn zweifellos noch weiter belasten, ebenso die Entwicklung des Sohnes, welcher nun von ihm alleine betreut werde (S. 6).

Die länger anhaltende Reaktion auf aussergewöhnlich belasten de psychische Ereignisse werde in der aktuellen psychopathologischen Diskussion und zukünf tig in der im nächsten Jahr erscheinenden ICD-11 als posttraumatische Belas tungsstörung bezeichnet. Es werde davon ausgegangen, dass der Patient unter solchen Bedingungen krank geworden sei, wobei durch seine Kindheit bereits Vorbelastungen eine Rolle gespielt hätten. Jedenfalls sei hier eine abnorme Per sönlichkeitsentwicklung zu konstatieren, die als die fortdauernde Reaktion auf die beschriebenen existenziellen Schwierigkeiten aufgefasst werden müsse. Diese Entwicklung sie klar krankheitswertig (S. 8). Das ganze Erscheinungsbild zeige jedenfalls, dass multiple diagnostische Anhaltspunkte vorhanden seien . Dass der G utachter diese ausser Acht gelassen habe , erscheine tendenziös und fahrlässig. Es liege eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.2), früher schwere, aktuell mittelgradige Ausprägung , vor. Des Weiteren bestünden deutliche Anhaltspunkt e für eine posttraumatische Belastungsstörung nach beziehungs weise bei schwerer psychosozialer Belastung (ICD-10 F43.1, ICD-11 KPTBS (kom plexe posttraumatische Belastungsstörung), gültig ab Januar 2022). Durch die beschriebenen allgemeinen Auffassungs-, Aufmerksamkeits-, Denks- und Hand lungsstörungen, die wie eine depressive Pseudodemenz anmuten würden, sei der Patient zu 100 % arbeitsunfähig (S. 9). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin beurteilte den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten

vom 2 8. Februar beziehungsweise vom 1 1. März 2021 (vorstehend E. 3.10 ) s owie die RAD-Stellungnahme vom 2 2. März 2021 (vorstehend E. 3.11 ) . Sie ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand nach Lösung der psychosozialen Belastung deutlich verbessert habe und von keiner länger andauernden Einschränkung auszugehen sei (vgl. vorstehend E.

E. 5 lit . c) .

E. 6 ). Im Vordergrund der empfohlenen Massnahmen stehe in dieser kritischen Lebensphase die psychische Stabilisierung durch eine regelmässige psychotherapeutische Begleitung (S. 5).

E. 9 RAD-Arzt dipl. med. J.___ nahm am 4. September 2020 erneut Stellung zum medizinischen Sachverhalt ( Urk. 11/109 S. 8) und führte aus, dass anhand der psychiatrischen Verlaufsberichte eine Einschränkung in allen Lebensbereichen nicht nachvollzogen werden könne. Auch das Beenden der antidepressiven Medikamente sei bei einer schweren Depression mit angeblich organischer Betei ligung schwer nachzuvollziehen. Es lägen sehr hohe psychosoziale Belastungen vor, aber ob neben diesen eine eigenständige depressive Störung vorliege, sei unklar. Es werde daher eine psychiatrisch-neuropsychologische Abklärung empfohlen.

E. 14 S. 6 unten), die medikamentöse Behandlung nicht fortgesetzt respektive angepasst worden ist .

4.9

Insoweit Dr. Z.___ und Dr. phil. A.___ vorbringen , dass deutliche Anhaltspunkte für eine posttraumatische Belastungsstörung im Sinne von ICD-10 F43.1 bestünden , verfängt dies nicht. Gemäss den klinisch-diagnostischen Leitlinien der Interna tionalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt, a.a.O. , S. 207-208) entsteht eine posttraumatische Belastungsstörung als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses (kurz oder langanhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Hierzu gehören eine durch Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampf handlung, ein schwerer Unfall oder Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderen Verbre chen zu sein. Typische Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung stel len sodann das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinne rungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Albträumen dar, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotiona ler Stumpfheit auftreten. Bei weiteren typischen Merkmalen dieses Leidens han delt es sich um Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Meist tritt zudem auch ein Zustand von vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung , einer übermäßigen Schreckhaftigkeit und Schlafstörungen auf . Die in der Replik vom 2 2. Oktober 2021 ( Urk. 14) erwähnten Traumatisierungen vermögen die hohen diagnostischen Anforderungen an ein Ereignis ausser ge wöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses nicht zu erfüllen. Es ergeben sich sodann auch keine Anhaltspunkte für sich aufdrängende Erinne run gen im Sinne von Flashbacks oder Albträumen an ein solches Ereignis, wes halb der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung , welche im Übrigen bis her noch nie gestellt worden ist,

nicht gefolgt werden kann. Somit ging Dr. C.___

zu Recht davon aus, dass keine Hinweise für das Vorliegen einer Belastungsstö rung

bestehen (vgl. Urk. 11/108/1-50 S. 39 unten).

Auch die diag nostischen Kriterien einer komplexen postt raumatischen Belastungsstörung im Sinne der Klassifikation ICD-11, welche am 1. Januar 2022 - und damit erst nach der Erstellung des Gutachtens - in K raft trat,

sind vorliegend nicht erfüllt .

D enn d ie Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung ( ICD-11 6B41 Complex

post

traumatic stress disorder ) kann

selbst nach der Klassifikation ICD-11 erst gestellt werden, wenn sämtliche diagnostischen Voraussetzungen für eine posttraumatische Belastungsstörung erfüllt sind

(icd.who.int/browse11/l-m/en#/) , was vorliegend

– wie eingangs dargelegt - nicht der Fall ist . 4.10

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf das beweiskräftige psy chiatrisch-neu ropsychologische Gutachten vom 2 8. Februar beziehungsweise vom 1 1. März 2021 kein psychischer Gesundheitsschaden im rechtlichen Sinn beziehungsweise

keine rentenbegründende Invalidität ausgewiesen ist. Demzu folge erübrigt sich ein strukturiertes Beweisverfa hren (vgl. vorstehend E. 1.3-1.4 ; vgl. BGE 141 V 281).

Aufgrund der zuverlässigen psychiatrischen und neuropsy chol ogischen Beurteilung durch Dr. C.___ und lic . phil. D.___ wurde n der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers somit hinreichend abgeklärt, weshalb sich keine weiteren Untersuchungen aufdrängen. Damit erweist sich die ange fochtene Ver fügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. Das G ericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Praxis Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensRämi

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1966 , war zuletzt vom 1
  2. Februar 2016 bis 2
  3. Februar 2019 (letzter effektiver Arbeitstag: 1
  4. August 2018 ) als Senior Recruitment Consultant bei der B.___ AG tätig ( Urk.  11/28/1-2 Ziff.  2.1-2.2) . Unter Hinweis auf eine mittelschwere bis schwere depressive Episode mit dissoziativer Amnesie (evtl. Identitätsstörung) meldete er sich am
  5. April 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.  11/10). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte den medizi nische n und erwerbliche n Sachverhalt ab , zog die Akten des Krankentaggeldver sicherers bei ( Urk.  11/16-17, Urk.  11/23-24, Urk.  11/30) und teilte dem Versicher ten mit Schreiben vom 1
  6. Mai 2019 mit, dass aufgrund seiner privaten und gesundheit lichen Situation zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien , weshalb die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde ( Urk.  11/27) . Überdies auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten m it Mitteilung vom 1
  7. Juli 2019 eine Schaden minderungspflicht zur V erbesserung seines Gesundheitszustands in F orm einer Cannabis-Abstinenz mit regelmässigen Urinproben sowie der Weiterfüh rung der psychiatrischen-psychotherapeutischen Behandlung ( Urk.  1 1 /39). M it Mitteilung vom
  8. September 2019 wurden die beruflichen Massnahmen schliess lich ganz abgeschlossen ( Urk.  11/49). In der Folge veranlasste die IV-Stelle bei Dr.  med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und bei lic . phil. D.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie, ein psy chiatrisch-neuropsychologisches Gutachten, welches am 2
  9. Februar beziehungs weise am 1
  10. März 2021 erstattet wurde ( Urk.  11/108). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  11/110, Urk.  11/115) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
  11. Mai 2021 einen Rentenanspruch ( Urk.  11/122 = Urk.  2).
  12. Der Versicherte erhob am 2
  13. Juni 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2
  14. Mai 2021 ( Urk.  2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen ( Urk.  1 S. 1-2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
  15. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde ( Urk.  10) . Mit Replik vom 2
  16. Oktober 2021 hielt der B eschwerdeführer an den in der Beschwerde ges tellten Rechtsbegehren fest ( Urk.  14 ), woraufhin die Beschwer degegnerin mit Schreiben vom 2
  17. November 2021 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete ( Urk.  20). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Gerichtsver fügung vom
  18. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht , und es wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt ( Urk.  21). Das Gericht zieht in Erwägung:
  19. 1.1      Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.      In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V  210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V   396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsl eistung zu erbringen (BGE 145 V  215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4      Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).      Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.   Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).      Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.5      Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechts an wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vor ge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beein trächti gungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Ein schätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).      Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch an hand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rah men des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V   50 E. 4.3 ). 1.6      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
  20. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.  2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit August 2018 in seiner bisherigen Tätigkeit eingeschränkt sei. Es seien umgehend berufliche M assnahmen durchgeführt worden, welche aufgrund der privaten und gesundheitlichen Situation des Beschwer deführers per Mai 2019 abgeschlossen worden seien . In der Folge seien medizi nische Unterlagen eingeholt sowie eine umfassende psychiatrische und neuropsy chologische Untersuchung durchgeführt worden. De r Regionale Ärztliche Dienst sei gestützt auf die vorhandenen Unterlagen zum Schluss gelangt , dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach Lösung der psychosozialen Belastung deutlich verbessert habe und er in seiner bisherigen Tätigkeit wieder vollumfänglich arbeitsfähig sei , weshalb nicht von einer länger andauernden Ein schränkung auszugehen sei . Dem Beschwerdeführer sei somit möglich, ein ren tenausschliessend es Einkommen zu erwirtschaften (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
  21. Oktober 2021 ( Urk.  10) hielt die Beschwerde gegnerin fest, dass sich der Gutachter mit den geklagten Leiden des Beschwerde führers und den Vorakten auseinandergesetzt und die Beurteilung der gesund heitlichen Einschränkungen und der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar begründet habe. Demgegenüber könne den gestellten Diagnosen des behandelnden Psy chiaters und Psychotherape uten nur bedingt gefolgt werden . Gemäss Gutachter sei es plausibel, dass der Beschwerdeführer am 1
  22. März 2019 unter eine r rele vante n depressive n Episode gelitten habe . Dies e habe im Verlauf jedoch nicht mehr nachvollzogen werden können. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten liege keine gesundheitliche Einschränkung vor, welche den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit einschränke. Die Prüfung, ob durch die psychosozialen Belastungsfaktoren ein invalidenversicherungsrelevanter Gesundheitsschaden entstanden sei, sei somit hinfällig, da überhaupt kein Gesundheitsschaden vor liege (S. 2). 2.2      Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein ( Urk.  1), es sei nicht korrekt, dass sich sein Gesundheitszustand nach Lösung der psychosozialen Belastung deutlich verbessert habe. Er sei nach wie vor zu 100  % arbeitsunfähig (S. 1). Seine anhaltende und extreme Vergesslichkeit (dissoziative Störung auf grund der Depression ) führe nicht nur dazu, dass er zu Hause in der Küche gefährliche Situationen herbeiführe, sondern auch nicht mehr in der Lage sei, die komplexe Arbeit als Informatiker auszuführen beziehungsweise eine Anstellung zu erhalten (S. 1 f.). Aus diesem Grund habe er seine Stelle verloren und seither habe sich an seinem Gesundheitszustand nichts verbessert. Es sei deshalb ein Differenzbereinigungsverfahren zu fordern für den vorliegenden Fall, in welchem zwei derart unterschiedliche Beurteilungen aufeinandertreffen. W eshalb der Regionale Ärztliche Dienst davon ausgehe, dass er nun plötzlich vollumfänglich arbeitsfähig sei , könne er nicht nachvollziehen . Oft werde der Verweis auf psy chosoziale Faktoren als Beleg angeführt, ohne zu berücksichtigen, dass sich psychische Störungen, welche durch psychosoziale Faktoren ausgelöst worden seien, im weiteren Verlauf verselbständigen und zu einer Arbeitsunfähigkeit füh ren könnten, was vorliegend zweifellos der Fall sei (S. 2). Mit Replik vom 2
  23. Oktober 2021 ( Urk.  14) führte der Beschwerdeführer insbe sondere aus, dass eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.2), früher schwere, aktuell mittelgradige Ausprägung , vor liege . Des Weiteren bestünden deutliche Anhaltspunkt e für eine posttraumatische Belastungsstörung nach beziehungsweise bei schwerer psychosozialer Belastung (ICD-10 F43.1, ICD-11 KPTBS (komplexe posttraumatische Belastungsstörung), gültig ab Januar 2022). Aufgrund der allgemeinen Auffa ssungs-, Aufmerksamkeits-, Denk - und Hand lungsstörungen, die wie eine depressive Pseudodemenz anmuten würden, sei er zu 100  % arbeitsunfähig (S. 9 ; vgl. nachfolgend E. 3.12 ). 2.3      Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspr uch auf eine Invaliden rente hat und ob hierfür der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt worden ist.
  24. 3.1      Dr.  med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr.  phil. A.___ , Psychotherapeut, führten im Bericht vom 2
  25. Oktober 2018 zuhanden der Krankentaggeldversicherung ( Urk.  11/30/ 31-35) aus, dass die Erst behandlung des Patienten am 3
  26. August 2018 stattgefunden habe ( Ziff.  1), und sie stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit ( Ziff.  5 lit . a): - depressive Episode, zurzeit mittelgra dig bis schwer (ICD-10 F32.1/2), mit dissoziativer Amnesie (ICD-10 F44.0) und Identitätsstörung - Tendenz zu Depersonalisation/ Derealisation (ICD-10 F48.1) Sie nannten die folgenden objektiven Einschränkungen bei der gegenwärtigen Tätigkeit: Denk- und Erinnerungsstörungen, depressive Belastung sowie den Ver lust des Selbstvertrauens ( Ziff.  5 lit . c) . 3.2      Dr.  med. G.___ , Fachärztin für Neurologie und für Psychiatrie und Psycho therapie , H.___ , berichtete am 1
  27. März 2019 über die von der Krankentaggeld versicherung in Auftrag gegebene fachärztliche Untersuchung vom
  28. März 2019 ( Urk.  11/30/14-22), und stellte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S . 6 ): - schwergradige depressive Episode (ICD-10 F32.2) - nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0) - Cannabis-Konsum (ICD-10 F12.1) Zum psychiatrischen Untersuchungsbefund nach AMDP hielt Dr.  G.___ insbeson dere das Folgende fest: Der Versicherte berichte mit ausreichender Sprachpro duk tion teilweise mit langen Antwortlatenzen , wobei die Sprachmelodie sehr leise und monoton sei. Seine Mimik sei spärlich, seine Gestik zeichne sich durch stän diges Kneten der Hände aus. Der Rapport sei ungeordnet, konfus, mit ständigen Themensprüngen und es bedürfe permanenter Strukturierung durch die Untersu cherin. Der Versicherte bemühe sich, seine häusliche und berufliche Situation darzustellen, verliere aber immer wieder den Faden. Dies mache es der Untersu cherin schwer, Wesentliches zu erfassen. Insgesamt mache der Versicherte einen erheblich psychisch beein trächtigten Eindruck (S. 4). Seine Konzentration und Aufmerks amkeit seien deutlich reduziert und es bestehe eine zumindest leichte Auffassungsstörung. Die Denkabläufe seien langsam, schleppend, deutlich gehemmt, umständlich, sich in unwesentlichen Einzelheiten sowie in Einzelheiten in Bezug auf die häusliche Situation (gewalttätige Ehefrau, häufige Konflikte des 14-jährigen Sohnes mit der Polizei) verlierend. Es bestehe eine Grübelneigung sowie Ideenflucht und häufiges Vorbeireden mit Gedankenabreissen (S. 5). Der Versicherte wirke ratlos, hoffnungslos, ängstlich, die Stimmung sei depressiv, die Auslenkung zum posi tiven Pol gelinge themenbezogen und vereinzelt sei ein Lächeln zu erhalten. Es fänden sich Hinweise auf Schuldgefü hle sowie Insuffi zienzerleben und d as Selbstwertgefühl sei deutlich reduziert. Es liege eine Störung der Vitalgefühle vor und der Versicherte berichte von eine r ausgeprägte n Durch schlafstörung (S. 6). Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit vom
  29. März bis 1
  30. April 2019 zu 100  % und vom 1
  31. April bis 1
  32. Mai 2019 zu 50  % arbeitsun fähig. Ab 1
  33. Mai 2019 sei wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen. Die Prognose depressiver Stör ungen sei überwiegend günstig, n otwendig sei jedoch eine Therapieintensivierung und medikamentöse Anpassung ( Aufdosierung , Augmentation oder Umstellung der bisher nicht wirksamen antidepressiven Medikation) . Ebenso erscheine eine stationäre Behandlung sinnvoll. In Bezug auf den Fehlgebrauch von Cannabino iden sei eine entsprechende Suchttherapie angezeigt, da der bestehende Konsum geeignet sei, zu psychischen Störungen (unter anderem depressiven Syndrom en ) zu führen beziehungsweise diese mit zu unterhalten. Unter einer lege artis kon trollierten Drogen-Abstinenz und Implementierung der antidepressiven Therapie sei per Mitte April 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 50  % und per Mitte Mai von 100  % zu erwarten (S. 7). 3.3      Die Fachpersonen der Klinik I.___ führten im Bericht vom 1
  34. Mai 2019 über die neuropsychologische Untersuchung vom 2
  35. April 2019 ( Urk.  11/32/10-14) aus, dass der Patient über ein durchschnittliches allgemeines kognitives Leis tungsvermögen mit einer Stärke im wahrnehmungsgebundenen logischen Denken verfüge. Dazu diskrepant hätten sich Minderleistungen in attentionalen und exekutiven Funktionen sowie sprachliche Auffälligkeiten gefunden. Im attentio nalen Berei ch seien diese Minderlei s tungen vor allem in Form einer nicht durch gehend beobachteten Verlangsamung zu verzeichnen. Weiter habe sich diese unspezifische Verlangsamung auch im sprachlichen Bereich beim lexikalischen Zugriff sowie bei der semantischen Wortproduktion gezeigt. Im Gegensatz dazu sei das Arbeitstempo bei anderen zeitkritischen Aufgaben, bei denen der Patient voll durchschnittliche Leistungen erbracht habe, unauffällig gewesen. Darüber hinaus seien in der Spontansprache ein verlangsamter Redefluss, verlängerte Ant wortlatenzen , Wortfindungsstörungen sowie eine schwerverständliche, etwas verwaschene, hypophone Sprache zu verzeichnen gewesen, wobei diese Auffäl ligkeiten im Deutschen deutlich ausgeprägter als im Englischen gewesen seien. Die subjektiv berichteten Gedächtnisprobleme hätten sich in der aktuellen neuro psychologischen Untersuchung nicht objektivieren lassen. Die knappen Leistun gen im verbalen Abruf sowie das instabile Behalten einzelner Wörter stün de n am ehesten in Zusammenhang mit der affektiven Symptomatik, die als schwankende Aufmerksamkeit zum Ausdruck komme (S. 6 ). Die unspezifischen Auffälligkeiten im Leistungsprofil würden sich am ehesten im Rahmen eines variierenden Antriebs, bedingt durch einen erschöpfungsdepressi ven Zustand bei multiplen kumulierenden B elastungsfaktoren erklären la ssen. Insgesamt würden sich die vorliegenden Befunde somit als unspezifische Minder leistungen im attentionalen und exekutiven Bereich bei Verdacht auf eine affek tive Störung beschreiben lassen (ICD-10 F07.8 ; S. 6 ). Im Vordergrund der empfohlenen Massnahmen stehe in dieser kritischen Lebensphase die psychische Stabilisierung durch eine regelmässige psychotherapeutische Begleitung (S. 5). 3.4      Dr.  Z.___ und Dr.  A.___ stellten mit Verlaufsbericht vom 2
  36. Mai 2019 ( Urk.  11/32/7-9) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit ( Ziff.  1.2): - schwergradige depressive Episode (ICD-10 F32.2) - sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrun d einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.8) Der Gesundheitszustand des Patienten sei seit August 2018 stationär ( Ziff.  1.1). Sowohl in der bisherigen als auch in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit sei der Patient zu 100  % arbeitsunfähig ( Ziff.  2.1- 2.2). Die Arbeitsfähigkeit könn e eventuell durch eine S teigerung der Therapiefrequenz sowie durch Unterstützung im Rahmen sozialpsychiatrische r Interventionen (Familien-Einbezug, Hilfe bei der Scheidung) verbessert werden ( Ziff.  4.1). Der Patient sei in einer sehr schwie rigen persönlichen Situation. Seine Ehefrau sei sehr aggressiv und beisse ihn ins Gesicht. Auch in der in K.___ lebenden Herkunftsfamilie bestünden Schwie rigkeiten. Bevor hier Veränderungen stattgefunden hätten , sei kaum eine Verbes serung zu erwarten ( Ziff.  4.4). 3.5      Dipl. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 1
  37. Juli 2019 Stellung zum medizinischen Sachverhalt ( Urk.  11/109 S. 3-5), und hielt fe st, dass das Gutachten von Dr.  G.___ vom März 2019 (vgl. vorstehend E. 3.2 ) die formalen Quali tätskriterien für psychiatrische Gutachten nicht erfülle. Es sei in seinen medizini schen Schlussfolgerungen lediglich teilweise nachvollziehbar und die prognosti schen Aussagen seien in Bezug auf eine schwere Depression wenig plausibel. Er nannte die folgende Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 4): - schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) wegen ausgeprägten psycho sozialen Belastungen - mit neuropsychologisch nachgewiesenen leichten bis mittelschweren kognitiven Leistungseinbussen - nach Telefonat mit Dr.  Z.___ vom 1
  38. Juli 2019 aktuell nur noch mittel gradig (ICD-10 F32.1) In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Personalvermittler bestünden leichte bis mittelschwere Leistungseinschränkungen in der Aufmerksamkeit und in Funk tionen der Handlungsplanung, formale Denkstörungen, eine ausgeprägte Wortfindungsstörung und ausgeprägte A ntriebsminderung sowie eine insgesamt deut lich reduzierte Durchhaltefähigkeit. Derzeit sei dem Versicherten keine Erwerbs tätigkeit zumutbar. Seit 1
  39. November 2018 bestehe eine 100%ige Arbeitsun fä higkeit in der bisherigen Tätigkeit als Personalberater. Gemäss Tele fonat mit Dr.  Z.___ könnten Integrationsmassnahmen gestartet werden, da eine Belastbarkeit für zwei Stunden pro Tag gegeben sei. Bei Weiterführung der bisherigen Behand lungen und Einhaltung der Cannabis-Abstinenz sei eine Verbesserung möglich . Diesbezüglich sei eine Schadenminderungspflicht aufzuerlegen, zudem erscheine der Einstieg parallel mit Integrationsmassnahmen bei drohender Invalidität mög lich (S. 4). Der Versicherte leide an einer schweren depressiven Episode infolge zu hoher psychosozialer Belastungen innerhalb des familiären Umfelds, welche er mit seinem bisherigen Verhaltensmuster nicht mehr bewältigen könne . Dem lägen m öglicherweise strukturelle Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung in folge des früheren sexuellen Missbrauchs zugrunde. Der Gesundheitszustand habe sich verbessert, es sei dennoch in Anbetracht der zu Beginn schwer depres siven Symptomatik mit deutlichen kognitiven Einschränkungen von einer drohenden Invalidität auszugehen (S. 4 f.) . 3.6      Mit am 1
  40. September 2019 bei der IV-Stelle eingegangenem Schreiben ( Urk.  11/51) führten Dr.  Z.___ und Dr.  phil. A.___ aus, dass zurzeit Vieles im Gange sei, was die Psychotherapie massiv behindere. Zurzeit könnten nur «Feuerwehr übungen» durchgeführt werden. Die aktuellen Sitzungen bestünden vor allem in sozialpsychiatrischer Unterstützung, um das Gleichgewicht des Patienten einiger massen aufrecht erhalten zu können. Zunächst gehe es darum, dass der Patient nach Abwesenheit der Ehefrau allmählich zur Ruhe komme. Dies dürfte einige Zeit in Anspruch nehmen, sei er doch durch die Persönlichkeitsveränderung seiner Ehefrau deutlich traumatisiert. Erst später könnten antidepressive T hera piemassnahmen zur Wirkung kommen. Die späteren Ziele seien klar abge spro chen. Es solle ein phasenweiser allmählich steigernder Wiedereinstieg erfol gen, zunächst trainingsmässig, bis ein Zustand erreicht werde , welcher ihm wieder eine volle Arbeitsleistung im ersten Arbeitsmarkt ermögliche. Dr.  Z.___ und Dr.  phil. A.___ hielten im Begleitschreiben zum Verlaufsbericht vom
  41. Januar 2020 ( Urk.  11/62 /4 ) fest, dass nach Durchführung der im Rahmen der Schadenminderungspflicht auferlegten Massnahmen keine Verbesserung, son dern eher eine Verschlechterung eingetreten sei. Diese könne nur im Zusammen hang mit den schwer belastenden psychosozialen Ereignissen verstanden werden. Die Familie des Patienten stehe unter einer akuten, schweren Krise. Seine Ehefrau habe ein richterliches Verbot erhalten, die Wohnung zu betreten und verweigere die Scheidung. Seine Tochter habe ihre Arbeitsstelle verloren und der Sohn sei anhaltend in polizeiliche Untersuchungen verwickelt. Die Aussicht auf einen Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt sei zurzeit undenkbar. Der Patient müsse mit seinem Sohn und seiner Tochter eine Wohnung finden. Er sei verzweifelt und sehe nicht, wie eine Lösung der Probleme aussehen könnte. Die aktuelle Situation sei völlig unübersichtlich und der Patient sei schwer st belastet. Da eine Wieder herstellung der Arbeitsfähigkeit mit der Auflösung der oben beschriebenen Probleme zusammenhänge, wirke die Psychotherapie zurzeit bloss unterstützend. In der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit sei der Patient weiterhin zu 100  % arbeitsunfähig ( Urk.  11/62/1 Ziff.  2.1-2.2). 3.7      RAD-Arzt dipl. med. J.___ führte in seiner Stellungnahme vom 1
  42. Februar 2020 ( Urk.  11/109 S. 7) aus, die hohen psychosozialen Belastungen bestünden weiterhin, sodass sich der Gesundheitszustand des Versicherten nicht verändert habe. Es sei weiterhin von einem instabilen Gesundheitsschaden auszugehen. In sechs Monaten sei ein Verlaufsbericht einzuholen. 3.8      Im Verlaufsbericht vom 1
  43. August 2020 ( Urk.  11/82/3-5) nannten Dr.  Z.___ und Dr.  phil. A.___ dieselben Diagnosen wie im Beric ht vom Mai 2019 (vorstehend E.   3.4 ) und vom
  44. Januar 2020 ( Urk.  11/62/1 Ziff.  1.2; vgl. vorstehend E. 3.6) . Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit ( Ziff.  2.1-2.2). Der Patient habe - seiner Auffassung nach aufgrund der Medikamente - merkwürdige und beängstigende Gedanken gehabt, z.B. sich unter ein Tram zu stürzen. Aus diesem Grund habe er die Medi kamente absetzen wollen, was der behandelnde Psychiater dann auch erlaubt habe. Deshalb sei er zurzeit ohne Medikation ( Ziff.  3.2). Die Prognose sei zurzeit unsicher ( Ziff.  3.3). Der Patient sei in einer sehr schwierigen persönlichen Situa tion. Diese Probleme würden die Störungen aufrechterhalten und seien durch Psychotherapie allein nicht behebbar, sondern durch eine Änderung der Gesamt situation ( Ziff.  4.4).
  45. 9      RAD-Arzt dipl. med. J.___ nahm am
  46. September 2020 erneut Stellung zum medizinischen Sachverhalt ( Urk.  11/109 S. 8) und führte aus, dass anhand der psychiatrischen Verlaufsberichte eine Einschränkung in allen Lebensbereichen nicht nachvollzogen werden könne. Auch das Beenden der antidepressiven Medikamente sei bei einer schweren Depression mit angeblich organischer Betei ligung schwer nachzuvollziehen. Es lägen sehr hohe psychosoziale Belastungen vor, aber ob neben diesen eine eigenständige depressive Störung vorliege, sei unklar. Es werde daher eine psychiatrisch-neuropsychologische Abklärung empfohlen. 3.10      3.10 .1      Dr.  med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic . phil. D.___ , Fachpsychologe für N europsycholo gie, erstatteten am 2
  47. Februar beziehungsweise am 1
  48. März 2021 ein bidiszpilinäres Gutachten i m Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk.  11/108) . Gestützt auf die ihnen überlasse nen Akten , die A ngaben des Beschwerdeführers sowie ihre im Rahmen der psy chiatrischen Untersuchun g vom 1
  49. November 2020 und neur opsychologischen Abklärung vom 2
  50. Februar 2021 erhobenen Befunde nannten sie keine Diagno sen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und erachteten den Beschwerde führer in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit als zu 100  % arbeitsfähig (v gl. Urk.  11/108/1-50 S. 40 oben, S. 44-46 Ziff.  8.1-8.3 ) 3.10 .2      Lic . phil. D.___ hielt im neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 2
  51. Februar 2021 ( Urk.  11/108/51-67) fest, dass sich in sämtlichen Symptom validierungsverfahren unauffällige Resultate und in der Intelligenztestung ein alterskonformes und ausgeglichenes Leistungsniveau (Gesamt-IQ 105) gezeigt hätten . Auf neuropsychologischer Informationsverarbeitungsebene hätten sich im Gegensatz zur neuropsychologischen Untersuchung vom Mai 2019 (vgl. vorste hend E. 3.3 ) keine relevanten Minderleistungen gezeigt. Gemäss den Angaben des Exploranden habe sich die Gesamtsituation mittlerweile etwas entspannt. Auch nehme er die damals verordneten Medikamente nicht mehr ein (S. 9 Ziff.  14.1.2). Vor dem Hintergrund der vorliegend gezeigten Leistungen bestünden aus neuro psychologsicher Sicht keine berufsrelevanten kognitiven Einschränkungen (S. 10 Ziff.  14.2). Die angestammte Tätigkeit sei bezüglich der intellek tu ell/neuropsychologischen Voraussetzungen leidensadaptiert (S. 10 Ziff.  14.3). Der Explorand verfüge über ein gut normvariantes und ausgeglichenes intellektuelles Fähigkeitsniveau. Das in einzelnen Bereichen etwas langsame Arbeits tempo sei vor dem Hintergrund der guten Leistungsqualität nicht als neuro psy chologisches Defizit, sondern eher als angepasstes und überlegtes Arbeitsverhal ten zu inter pretieren. Der Explorand zeige ein im Vergleich mit einer hirngesun den Altersre ferenzpopulation mit vergleichbarer Schul- und Berufs bildung alters konformes Leistungsprofil (S. 10 Ziff.  14.4). 3.10 .3      Dr.  C.___ führte im psychiatrischen Tei lgutachtachten vom 1
  52. März 2021 ( Urk.  11/108/1-50 ) aus, dass sich im Rahmen der Untersuchung keine Beein träch tigungen der Bewusstseinsklarheit und Bewusstseinshelligkeit gezeig t hätten. Die Aufmerksamkeit sowie Konzentration hätten für die Dauer des Gesprächs durch gehend aufrechterhalten werden können und die Auffassung sei ungestört gewe sen. Das Langzeitgedächtnis habe beeinträchtigt gewirkt, der Explorand habe sich an viele Daten nicht mehr genau erinnern können. Es hätten sich nur leichte Merkfähigkeitsstörungen gezeigt. Teilweise habe der Explorand leise und undeut lich gesprochen, manchmal habe er auch längere Pausen gemacht. Die persönli che Geschichte habe er gut nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht. Der formale Gedankengang sei teilweise etwas sprunghaft gewesen. Die Grundstimmung sei euthym und die affektive Modulationsfähigkeit nicht einge schränkt gewesen. Zu beiden Polen hin habe eine gute Auslenkbarkeit bestanden. Der Explorand habe Insuffizienzgefühle beschrieben. Ansonsten seien keine Störungen der Affektivi tät beklagt oder fest gestellt worden. Der Explorand fühle sich nicht deprimiert oder depressiv, die Situation würde ihn aber belasten. Ab und zu habe er Mühe mit dem Antrieb, no rmalerweise aber nicht (S. 33 f. Ziff.  4.3). Im Rahmen der Untersuchung hätten sich keinerlei Hinweise für das Vorliegen einer organischen, einschliesslich einer symptomatischen psychischen Störung, einer Störung durch psychotrope Substanzen, einer Schizophrenie, einer schizo typen oder wahnhaften Störung gefunden (S. 36 Ziff.  6.1) . Die Fachpersonen der Klinik I.___ hätten unspezifische Minderleistungen in attentionalen und exeku tiven Bereichen bei Verdacht auf eine affektive Störung diagnostiziert und diese als sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des G ehirn s (ICD-10 F07.8) kodiert. Unklar bleibe insbesondere, weshalb man sich für eine Diagnose aus dem Kapitel F0 (organische Störungen) entschieden habe, da keine eindeutigen Hin weise auf eine zerebrale Krankheit, eine Hirnverletzung oder eine andere Schädi gung, die zu einer Hirnfunktionsstörung führe, bestünden. Offensichtlich werde ein Zusammenhang zwischen den neuropsychologischen Auffälligkeiten und einer affektiven Störung hergestellt, was ein denkbarer Zusammenhang sei, allerdings sei eine affektive Störung keine organische Störung im Sinne des ICD-10 (S. 37) . Zum Zeitpunkt der aktuellen psychiatrischen Untersuchung am 1
  53. November 2020 sei die Grundstimmung des Exploranden euthym und die affektive Modu lationsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen. Es habe zu beiden Polen hin eine gute Auslenkbarkeit bestanden. In dieser Situation komme die Diagnose einer depressiven Episode nach ICD-10 nicht in Frage (S . 37 ) . Auch lic . phil . D.___ habe anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung eine euthyme Stimmung sowie eine gute affektive Schwingungsfähigkeit beschrieben. Der Explorand sel ber habe ebenfalls festgehalten, dass ihn seine Probleme zwar belasten würden, er aber nicht depressiv sei (S . 37 f. ). Eine mittelgradige bis schwere depressive Episode sei bereits im ersten Arztbericht von Dr.  Z.___ vom 2
  54. Oktober 2018 (vgl. vorstehend E. 3.1 ) diagnostiziert worden. Im Status werde zur Affektivität aller dings wenig ausgesagt, es werde vor allem auf kognitive Schwierigkeiten hinge wiesen. Auch Dr.  G.___ habe im Bericht vom 1
  55. März 2019 (vgl. vorstehend E.  3.2 ) eine schwergradige depressive Episode diagnostiziert. Eine schwergradige depres sive Episode werde seither in allen Berichten von Dr.  Z.___ diagnostiziert, falls überhaupt zur Diagnose Stellung genommen werde. Allerdings werde diese Diagnose im Verlauf zunehmend weniger plausibel und sie sei auch formal nicht so lange möglich. Eine depressive Episode sei per Definition zeitlich limitiert. F alls die depressive Verstimmung länger anhalten sollte, müsste von einer rezidivie renden depressiven Störung ausgegangen werden. In den Berichten von Dr.  Z.___ würden indes zunehmen d psychosoziale Belastungsfaktoren in den Vordergrund gerückt (S . 38 ). Es werde ein klarer Zusammenhang zwischen den psychosozialen Belastungsfaktoren (und nicht einer psychiatrischen Symptomatik) und der Arbeitsunfähigkeit hergestellt. So werde insbesondere im Bericht vom 1
  56. August 2020 (vgl. vorstehend E. 3.8 ) nicht etwa mit einer gravierenden Psychopathologie argumentiert, sondern mit gravierenden psychosozialen Belastungsfaktoren (S .   39 ). Es sei plausibel, dass zu Beginn tatsächlich eine relevante dep ressive Episode bestanden habe. Diesbezüglich sei die Behandlung erfolgreich gewesen. Aktuell seien die Kriterien einer depressiven Episode jedoch nicht erfüllt. Aufgrund der unklaren Aktenlage könne jedoch nicht genau gesagt werden, seit wann dies nun genau der Fall sei. Seit längerer Zeit stünden aber psychosoziale Belastungs fak toren im Vordergrund (S. 42 f. Ziff.  7.2.1). Die behandelnden Fachpersonen hätten nach der neuropsychologischen Abklärung immer mit gravierenden neuropsy chologischen Einschränkungen argumentiert, diese bestünden aktuell so aber sicherlich nicht. Im Rahmen der aktuellen neuropsychologischen Abklärung sei das Leistungsniveau des Exploranden unauffällig gewesen (S. 43 Ziff.  7.3.3). Es könne keine psychiatrische Diagnose gestellt werden. In der neuropsychologi schen Abklärung habe der Explorand durchwegs gute Resultate erzielt, weshalb auch aus neuropsychologischer Sicht die Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt sei (S. 44 Ziff.  7.4.1). Es sei somit plausibel, dass am 1
  57. März 2019 tatsächlich noch eine relevante depressive Episode bestanden habe, eine solche werde im Bericht von Dr.  G.___ vom 1
  58. März 2019 eindeutig beschrieben. In der Folge werde der Verlauf aber zunehmend weniger plausibel . In den Akten werde zu nehmend mit psychosozialen Belastungsfaktoren argumentiert, sodass man nur sagen könne, dass eine über längere Zeit anhaltende relevante Einschränkung überwiegend wahrscheinlich nicht begründet sei (S. 46 Ziff.  8.3.1). 3.11      RAD-Arzt dipl. med. J.___ führte in seiner Stellungnahme vom 2
  59. März 2021 ( Urk.  11/109 S. 8-9) aus, dass das Gutachten von Dr.  C.___ und lic . phil . D.___ die formalen Qualitätskriterien erfülle und in seinen medizinischen Schlussfol ge rungen plausibel und nachvollziehbar sei. Bei Status nach einer möglichen schweren depressiven Episode von August 2018 bis zirka März 2019 sei aktuell keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen (S. 8). Der Gesundheitszustand habe sich nach der Trennung von seiner Ehefrau gebessert. Der Versicherte habe an einer möglichen schweren depressiven Episode infolge von zu hohen psychosozialen Belastungen innerhalb des familiären Um feldes, welche er mit seinem bisherigen Verhaltensmuster ni cht mehr habe bewältigen können, gelitten. Nach Lösung der psychoso zialen Belastungen habe sich sein Gesundheitsschaden deutlich verbessert. In der bisherigen Tätigkeit als Personalvermittler habe somit keine länger dauernde Arbeitsunf ähigkeit bestan den (S. 9). 3.12      Dr.  Z.___ und Dr.  phil. A.___ , welche den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerde verfahren vertreten (vgl. Urk.  6 ), nahmen im Rahmen der Replik vom 2
  60. Oktober 2021 ( Urk.  14) ausführlich Stellung zum angefochtenen Entscheid ( Urk.  2). Sie führten aus, dass Dr.  C.___ keine psychische Störung diagnostiziert habe, obwohl er die dazu entsprechenden Befunde erhoben habe. Der Patient habe sich in der Gutachtenssituation jedoch gerade in einem Zwischenhoch befunden, zudem dissimuliere er häufig und stufe sich nicht als krank oder belastet ein. Der Gutachter habe bei der Diagnosestellung die zuvor durch ihn erhobenen psycho pathologischen Befunde (Denkstörungen, Aufmerksamkeitsstörungen, Sprach störungen, Selbstwertstörungen, soziale Isolation), welche die Ursache der Arbeitsunfähigkeit und des Stellenverlusts gewesen seien , nicht gewürdigt (S. 3 f. Ziff.  2). Die von Dr.  G.___ und Dr.  C.___ erhobenen psychopathologischen Funktionsstörungen seien beim Patienten auch heute jederzeit beobachtbar (S. 4 Ziff.  3). Der Patient sei diversen schwierigen Situationen hilflos ausgeliefert gewesen (vgl. S. 4-6 Ziff.  3), welche für ihn derart belastend gewesen seien, dass er allmählich begonnen habe, mit verschiedenen psychopathologischen Störungen zu reagie ren. Dies habe zum Fehlverhalten am Arbeitsplatz geführt, was letztli ch die Kün digung zur Folge gehabt habe . Die Belastung habe immer mehr zugenommen und es sei allmählich die diagnostizierte Depression als eigenständige Störung ent standen. Diese pathogene Situation werde sich noch wei terentwickeln, denn die Scheidung sei noch nicht vollzogen. D ie Ehefrau werde ihn zweifellos noch weiter belasten, ebenso die Entwicklung des Sohnes, welcher nun von ihm alleine betreut werde (S. 6). Die länger anhaltende Reaktion auf aussergewöhnlich belasten de psychische Ereignisse werde in der aktuellen psychopathologischen Diskussion und zukünf tig in der im nächsten Jahr erscheinenden ICD-11 als posttraumatische Belas tungsstörung bezeichnet. Es werde davon ausgegangen, dass der Patient unter solchen Bedingungen krank geworden sei, wobei durch seine Kindheit bereits Vorbelastungen eine Rolle gespielt hätten. Jedenfalls sei hier eine abnorme Per sönlichkeitsentwicklung zu konstatieren, die als die fortdauernde Reaktion auf die beschriebenen existenziellen Schwierigkeiten aufgefasst werden müsse. Diese Entwicklung sie klar krankheitswertig (S. 8). Das ganze Erscheinungsbild zeige jedenfalls, dass multiple diagnostische Anhaltspunkte vorhanden seien . Dass der G utachter diese ausser Acht gelassen habe , erscheine tendenziös und fahrlässig. Es liege eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.2), früher schwere, aktuell mittelgradige Ausprägung , vor. Des Weiteren bestünden deutliche Anhaltspunkt e für eine posttraumatische Belastungsstörung nach beziehungs weise bei schwerer psychosozialer Belastung (ICD-10 F43.1, ICD-11 KPTBS (kom plexe posttraumatische Belastungsstörung), gültig ab Januar 2022). Durch die beschriebenen allgemeinen Auffassungs-, Aufmerksamkeits-, Denks- und Hand lungsstörungen, die wie eine depressive Pseudodemenz anmuten würden, sei der Patient zu 100  % arbeitsunfähig (S. 9).
  61. 4.1      Die Beschwerdegegnerin beurteilte den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten vom 2
  62. Februar beziehungsweise vom 1
  63. März 2021 (vorstehend E. 3.10 ) s owie die RAD-Stellungnahme vom 2
  64. März 2021 (vorstehend E. 3.11 ) . Sie ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.  2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand nach Lösung der psychosozialen Belastung deutlich verbessert habe und von keiner länger andauernden Einschränkung auszugehen sei (vgl. vorstehend E.   2.1 ). Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, es handle sich um eine durch psychosoziale Faktoren ausgelöste, im weiteren Verlauf indes verselb stän digte psychische Störung und er sei aufgr und der allgemeinen Auffassungs- , Auf merksamkeits -, Denk- und Handlungsstörungen zu 100  % arbeitsunfähig (vgl. vorstehend E. 2.2 und E. 3.12 ). 4.2      Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psy cho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).      Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer ver sicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vor gaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus zuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 4 .3      Das Gutachten v on Dr.  C.___ und lic . phil. D.___ (vorstehend E. 3.10 ) erging unter Beachtung sämtlicher Kriterien zum Beweiswert einer ärztlichen Expertise ( vgl. vo rstehend E. 1.6 ) , weshal b darauf abgestellt werden kann. Dr.  C.___ gelangte gestützt auf eine umfassende Anamnese und objektive Befunderhebung im Rahmen seiner psyc hiatrischen Begutachtung (vgl. vorste hend 3.10.3 ) zum begründeten Schluss, dass vorliegend keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden kann. Der Gut achter setzte sich eingehend mit den in den Vorakten erwähnten Diagnosen aus einander und legte nachvollziehbar dar, dass - entgegen den aktuellen Berichten der behandelnden Fachpersonen - die Voraussetzungen zur Annahme einer depressiven Erkrankung aktuell nicht erfüllt sind. So war die Grundstimmung des Beschwerdeführers anlässlich der psychiatrischen Begutachtung durchweg euthym und es konnten keine Einschränkungen in der affektiven Modulations fähigkeit festgestellt werden ( Urk.  11/108/1-50 S. 34 Mitte, S. 37-38 ), was mit dem im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung erhobenen Psychostatus übereinstimmt . Auch lic . phil. D.___ , welcher den Beschwerdeführer mehr als drei Monate nach der psychiatrischen Begutachtung neuropsychologisch untersuchte (vgl. vorstehend E. 3.10.2 ) , beobachtete eine gute affektive Schwingungsfähigkeit sowie eine euthyme Stimmung und erkannte keine Einschränkungen im Antrieb, Interesse und Freudempfinden. Er beschrieb den Beschwerdeführer in seiner Affektivität als gut gelaunt, offen, freundlich und heiter (vgl. Urk.  11/108/51-67 S. 5 f. Ziff.  11). Die g utachterliche Einschätzung deckt sich im Übrigen mit den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, welcher seine allgemeine Situ ation zwar als belastend, sich selber jedoch nicht als deprimiert oder depressiv bezeichnete (vgl. Urk.  11/108/1-50 S. 22 Ziff.  3.2.1, S. 34 Mitte ). Des Weiteren begründete Dr.  C.___ schlüssig, dass die Diagnose einer sonstigen organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.8 ; vgl. vorstehend E.   3.3-3.4, E. 3.8 ) nicht gefolgt werden kann , da vorliegend weder eindeutige Hin weise auf eine zerebrale Krankheit oder eine Hirnverletzung noch auf eine andere Schädigung, die zu einer Hirnfunktionsstörung führt, bestehen. 4.4      Auch in neuropsychologischer Hinsicht (vgl. vorst ehend E. 3.10.2 ) konnten aktu ell keine Einschränkungen festgestellt werden. In der Intelligenztestung zeigte sich ein alterskonformes und ausgeglichenes Leistungsniveau bei einem Gesamt-IQ von 10
  65. Insbesondere in den Bereichen Aufmerksam keit/Konzentration u nd Lernen/Gedächtnis erzielte der Beschwerdeführer durch weg durchschnittliche beziehungsweise altersentsprechende T estresultate (vgl. Urk.  11/108/51-67 S. 8 oben ) und auch auf neuropsychologischer Informations verarbeitungsebene zeigten sich im Gegensatz zu r Abklärung vom 2
  66. April 2019 (vgl. vorstehend E.  3.3 ) , welche im Übrigen ohne eine Symptomvalidierungsver fahren erfolgte (vgl. Urk.  11/108/51-67 S. 9 Ziff.  14.1.2) und keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit enthält , keine relevanten Minderleistungen. Das in einzelnen Bereichen etwas langsame Arbeitstempo wurde vor dem Hintergrund der guten Leistungsqualität sodann nachvollziehbar nicht als neuropsychologisches Defizit, sondern als an gepasstes und überlegtes Arbeitsverhalten interpretiert. A nlässlich der neuropsy chologischen Abklärung gab der Beschwerdeführer ferner zu Proto koll , dass sich die Gesamtsituation mittlerweile etwas entspannt habe und er die damals verord neten Medikamente ni cht mehr einnehme ( Urk.  11/108/51-67 S. 9 Ziff.  14.1.2). Auch im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch Dr.  C.___ vom November 2020 ergaben sich keine Hinweise auf Auffassungs- und Auf merksam keitsstörungen. Der Beschwerdeführer war für die gesamte Dauer der Exploration in der Lage, die Aufmerksamkeit und Konzentration durchgehend aufrechtzuer halten und die Auffassung war ungestört (vgl. Urk.  11/108/1-50 S.  33 Ziff.  4.3). Gestützt auf das umfassende und schlüssige psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten ist aktuell somit weder in psychiatrischer noch in neuropsychologi scher Hinsicht ein Gesundheitsschaden ausgewiesen. 4.5      Des Weiteren legte Dr.  C.___ nach einer eingehenden und umfassenden Aus einandersetzung mit den medizinischen Akten nachvollziehbar dar, d ass sich die von den behandelnden Fachpersonen durchgehend attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund einer mittel- respektive schwergradigen depressiven Episode - zumindest im Verlauf - als nicht plausibel erweist. Die durch Dr.  G.___ erhobenen Befunde deuten insgesamt darauf hin, dass zu Beginn - insbesondere im Ze itpunkt ihrer Untersuchung vom
  67. März 2019 (vor stehend E. 3.2 ) - zeitweilig eine möglicherweise relevante depressive Episode mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestanden hatte. So hielt sie in ihrem Bericht insbesondere fest, dass die Konzentration und Aufmerksamkeit des Beschwerde führers anlässlich der Untersuchung deutlich reduziert gewesen sei und eine zumindest leichte Auffassungsstörung bestand en habe . In der Affektivität beschrieb sie ihn als ratlos, hoffnungslos, ängstlich, dep ressiv verstimmt und affektarm, wobei d ie Auslenkung zum positiven Pol nur themenbezogen gelun gen sei . Seine Mimik sei spärlich gewesen und die Gestik habe sich durch ständi ges Kneten der Hände ausgezeichnet. Der Rapport sei ungeordnet und konfus gewesen, mit ständ igen Themensprüngen. Des Weiteren hätten Hinweise auf Schuldgefühle und Insuffizienzerleben bestanden , das Selbstwertgefühl des Beschwerdeführers sei deutlich reduziert gewesen und es habe eine Störung der Vitalgefühle vor gelegen . Insbesondere g estützt auf diese Befunde erachtete Dr.  G.___ den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit vom
  68. März bis 1
  69. April 2019 als zu 100  % arbeitsunfähig, vom 1
  70. April bis 1
  71. Mai 2019 als zu 50  % arbeitsunfähig und ab 1
  72. Mai 2019 wieder um als zu 100  % ar beitsfähig (vgl. vorstehend E. 3.2 ). 4.6      Nicht plausibel ist indes, dass die depressive Episode - wie vom Be schwerdeführer geltend gemacht - seither unverändert anhält. Der Gutachter legte diesbezüglich schlüssig dar, dass in den Berichten von Dr.  Z.___ und lic . phil. A.___ zunehmend psychosoziale Belastungsfaktoren in den Vordergrund gerückt wurden . So führ ten sie im Bericht vom 2
  73. Mai 2019 (vorstehen d E. 3.4 ) aus, dass die Arbeits fä higkeit des Besc hwerdeführers insbesondere mit Unterstützung durch sozial psy chiatrische Interventionen (Familieneinbezug, Hilfe bei der Scheidung) gesteigert werden könne. Als Faktoren, welche die Krankheit aufrechterhalten würden , nannten sie die sehr schwierige persönliche Situation des Beschwerdeführers: Seine Ehefrau sei sehr aggressiv und beisse ihn ins Gesicht und auch in der Her kunftsfamilie in K.___ bestünden Schwierigkeit en . Bevor diesbezüglich Verän derungen stattgefunden hätten , sei kaum eine Verbesserung zu erwarten. Auch anlässlich des Gesprächs mit der Eingliederungsberate rin vom Mai 2019 gab Dr.  phil. A.___ zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer mit privaten Themen (Scheidung) sowie der gesamten Familiensituation überfordert und beschäftigt sei und vorläufig weiterhin zu 100  % arbeitsunfähig geschrieben werde ( Urk.  11/50 S. 5-6) . Mit am 1
  74. September 2019 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenem Schreib en (vorstehend E. 3.6 ) hielten Dr.  Z.___ und Dr.  phil. A.___ fest, dass es zunächst darum gehe, dass der Beschwerdeführer nach Abwesenheit seiner Ehe frau allmählich zur Ruhe komme. Mit Begleitschreiben zum Verlaufsbericht vom
  75. J anuar 2020 (vgl. vorstehend E. 3.6 ) erachteten sie die Arbeitsfähigkeit respek tive den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eher als verschlechtert , wobei ihrer Meinung nach die Begründung hierfür nur im Zusammenhang mit den schwer belastenden psychosozialen Ereignissen verstanden werden könne. Des Weiteren führten sie aus, dass eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit mit der Auflösung der psychosozialen Faktoren zusammenhänge. Mit Verlaufs bericht vom 1
  76. August 2020 (vorstehend E. 3.8 ) hielten Dr.  Z.___ und Dr.  phil. A.___ sodann fest, dass die psychosozialen Schwierigkeiten die Störungen auf rechterhalten würden und diese nicht durch Psychotherapie allein e , sondern durch eine Änderung der Gesamtsituation behebbar seien. 4.7      Zwar können schwierige Lebensumstände, wie sie im Fall des Beschwerdeführers zweifellos vorliegen, geeignet sein, ein depressives Zustandsbild zu bewirken und zu unterhalten. Soweit die psychische Störung wieder verschwindet, wenn die Belastungsfaktoren wegfallen, fehlt es indes an einem verselbständigten Gesund heitsschaden (z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom
  77. Februar 2012 E. 2.3.
  78. mit Hinweisen ; vgl. vorstehend E. 4.2 ). Aus den genannten Berichten ergibt sich , dass die behandelnden Fachpersonen die von ihnen genannten Diagnosen sowie die attestierte 100%ige Arbeitsun fähigkeit in direkten Zusammenhang mit der psychosozialen Belastungssituation setzten (vgl. vorstehend E. 4.6 ). Die insbesondere aufgrund einer schwergradigen depressiven Episode attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit wurde im Wesent lichen anhand der diversen psy chosozialen Belastungsfaktoren hergeleitet und beruht e nicht auf für die Diagnostik einer dep ressiven Störung erforderlichen, fachärztlich schlüssig festgestellten , psychopathologischen Befunde n . Zur Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens fehlt es demnach an einem medizinischen Substrat, das die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nachge wiesenermassen zu beeinträchtigen vermag (vgl. vorstehend E. 1.3, E. 4.2 ). Eine verselbständigte psychiatrische Störung mit wesentlichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ist gestützt auf die Berichte von Dr.  Z.___ und Dr.  ph il. A.___ (vgl. vorstehend E. 4.6 ) somit nicht ausgewiesen. Soweit die behandelnden – und im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Übrigen zugleich vertretenden - Fachper sonen mit Bezug auf die psychosoziale Belastung dennoch eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierten, ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen bezie hungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Somit ist nicht zu beanstanden, dass der Gutachter gestützt auf die Berichte der behandelnden Fachpersonen eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit in psy chiatrischer Hinsicht als nicht ausgewiesen erachtete, zumal auch im Zeitpunkt der psychiatrischen respektive neuropsychologischen Begutachtung keinerlei An haltspunkte für das Vorliegen einer depressiven Störung vorha nden waren (vgl. vorstehend E. 4.3 ). Damit ist auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass i m Oktober 2019 - dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Renten be ginns unter Berücksichtigung der 6-monatigen Karenzfrist nach Geltend machung des Leis tungsanspruchs ( Art.  29 Abs.  1 und 3 IVG ) - kein invalidisie render psy chischer Gesundheitsschaden im rechtlichen Sinn respektive keine ren tenbegrün dende Invalidität vor lag. 4.8      Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Beurteilung durch Dr.  Z.___ und Dr.  phil. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.12 ) vermag das schlüssige psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Entgegen der Ansicht der behandelnden Fachpersonen erfüllen die durch Dr.  C.___ im Rahmen der psychiatrischen B egutachtung erhobenen psychopathologischen Befunde die diagnostischen Kriterien für das Vorliegen ein er depressiven Störung (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1
  79. Aufl., Bern 2015, S. 169 ff. ) vorliegend nicht, was vom Gutachter schlüssig und ausführlich darge legt wurde (vgl. vorstehend E. 4.3 ). So war weder anlässlich der psychiatrischen Begutachtung noch anlässlich der mehr als drei Monate später durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung eine depressive Verstimmung beobachtbar , was ein temporäres Zwischenhoch auszuschliessen vermag. Aus den Akten erge ben sich sodann keine Hinweise auf ein dissimulierendes Verhalten des Beschwer deführers , zumal anlässlich der U ntersuchung durch Dr.  G.___ vom
  80. März 2019 (vgl. vorstehend E. 3.2 und 4.5 ) durchaus Befunde erhoben werden konnten, wel che im Rahmen einer depressiven Episode interpretierbar waren . Des Weiteren vermochten die behandelnden Fachpersonen nicht nachvollziehbar darzulegen , weshalb, trotz der geltend gemachten schwerwiegenden pathologischen Störun gen des Beschwerdeführers , welche sogar in die Nähe von psychotischem Erleben angesetzt wurden (vgl. Urk.  14 S. 6 unten), die medikamentöse Behandlung nicht fortgesetzt respektive angepasst worden ist . 4.9      Insoweit Dr.  Z.___ und Dr.  phil. A.___ vorbringen , dass deutliche Anhaltspunkte für eine posttraumatische Belastungsstörung im Sinne von ICD-10 F43.1 bestünden , verfängt dies nicht. Gemäss den klinisch-diagnostischen Leitlinien der Interna tionalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt, a.a.O. , S. 207-208) entsteht eine posttraumatische Belastungsstörung als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses (kurz oder langanhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Hierzu gehören eine durch Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampf handlung, ein schwerer Unfall oder Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderen Verbre chen zu sein. Typische Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung stel len sodann das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinne rungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Albträumen dar, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotiona ler Stumpfheit auftreten. Bei weiteren typischen Merkmalen dieses Leidens han delt es sich um Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Meist tritt zudem auch ein Zustand von vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung , einer übermäßigen Schreckhaftigkeit und Schlafstörungen auf . Die in der Replik vom 2
  81. Oktober 2021 ( Urk.  14) erwähnten Traumatisierungen vermögen die hohen diagnostischen Anforderungen an ein Ereignis ausser ge wöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses nicht zu erfüllen. Es ergeben sich sodann auch keine Anhaltspunkte für sich aufdrängende Erinne run gen im Sinne von Flashbacks oder Albträumen an ein solches Ereignis, wes halb der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung , welche im Übrigen bis her noch nie gestellt worden ist, nicht gefolgt werden kann. Somit ging Dr.  C.___ zu Recht davon aus, dass keine Hinweise für das Vorliegen einer Belastungsstö rung bestehen (vgl. Urk.  11/108/1-50 S. 39 unten). Auch die diag nostischen Kriterien einer komplexen postt raumatischen Belastungsstörung im Sinne der Klassifikation ICD-11, welche am
  82. Januar 2022 - und damit erst nach der Erstellung des Gutachtens - in K raft trat, sind vorliegend nicht erfüllt . D enn d ie Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung ( ICD-11 6B41 Complex post traumatic stress disorder ) kann selbst nach der Klassifikation ICD-11 erst gestellt werden, wenn sämtliche diagnostischen Voraussetzungen für eine posttraumatische Belastungsstörung erfüllt sind (icd.who.int/browse11/l-m/en#/) , was vorliegend – wie eingangs dargelegt - nicht der Fall ist . 4.10      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf das beweiskräftige psy chiatrisch-neu ropsychologische Gutachten vom 2
  83. Februar beziehungsweise vom 1
  84. März 2021 kein psychischer Gesundheitsschaden im rechtlichen Sinn beziehungsweise keine rentenbegründende Invalidität ausgewiesen ist. Demzu folge erübrigt sich ein strukturiertes Beweisverfa hren (vgl. vorstehend E. 1.3-1.4 ; vgl. BGE 141 V 281). Aufgrund der zuverlässigen psychiatrischen und neuropsy chol ogischen Beurteilung durch Dr.  C.___ und lic . phil. D.___ wurde n der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers somit hinreichend abgeklärt, weshalb sich keine weiteren Untersuchungen aufdrängen. Damit erweist sich die ange fochtene Ver fügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
  85. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. Das G ericht erkennt:
  86. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  87. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  88. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Praxis Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  89. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  90. Juli bis und mit 1
  91. August sowie vom 1
  92. Dezember bis und mit dem
  93. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensRämi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00430

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Rämi Urteil vom 2 2. März 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Praxis Y.___ Dr. med. Z.___ , Dipl. Psych. A.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1966 , war zuletzt vom 1 5. Februar 2016 bis 2 8. Februar 2019

(letzter effektiver Arbeitstag: 1 7. August 2018 ) als Senior Recruitment Consultant bei der B.___ AG tätig ( Urk. 11/28/1-2 Ziff. 2.1-2.2) . Unter Hinweis auf eine mittelschwere bis schwere depressive Episode mit dissoziativer Amnesie (evtl. Identitätsstörung) meldete er sich am 3. April 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/10). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte den medizi nische n und erwerbliche n

Sachverhalt ab , zog die Akten des Krankentaggeldver sicherers bei ( Urk. 11/16-17, Urk. 11/23-24, Urk. 11/30) und teilte dem Versicher ten mit Schreiben vom 1 3. Mai 2019 mit, dass aufgrund seiner privaten und gesundheit lichen Situation zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien , weshalb die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde

( Urk. 11/27) .

Überdies auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten m it Mitteilung vom 1 8. Juli 2019 eine Schaden minderungspflicht zur V erbesserung seines Gesundheitszustands in F orm einer Cannabis-Abstinenz mit regelmässigen Urinproben sowie der Weiterfüh rung der psychiatrischen-psychotherapeutischen Behandlung ( Urk. 1 1 /39). M it Mitteilung vom 2. September 2019 wurden die beruflichen Massnahmen schliess lich ganz abgeschlossen ( Urk. 11/49). In der Folge veranlasste die IV-Stelle bei Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und bei lic . phil. D.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie, ein psy chiatrisch-neuropsychologisches Gutachten, welches am 2 8. Februar

beziehungs weise am 1 1. März 2021

erstattet wurde ( Urk. 11/108). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/110, Urk. 11/115) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. Mai 2021 einen Rentenanspruch ( Urk. 11/122 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 4. Juni 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 5. Mai 2021 ( Urk.

2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 1-2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10) . Mit Replik vom 2 2. Oktober 2021 hielt der B eschwerdeführer an den in der Beschwerde ges tellten Rechtsbegehren fest ( Urk. 14 ), woraufhin die Beschwer degegnerin mit Schreiben vom 2 4. November 2021 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete ( Urk. 20). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Gerichtsver fügung vom 7. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht , und es wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt ( Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V

396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsl eistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.5

Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechts an wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vor ge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beein trächti gungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Ein schätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch an hand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rah men des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V

50 E. 4.3 ). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit August 2018 in seiner bisherigen Tätigkeit eingeschränkt sei. Es seien umgehend berufliche M assnahmen durchgeführt worden, welche aufgrund der privaten und gesundheitlichen Situation des Beschwer deführers per Mai 2019 abgeschlossen worden seien . In der Folge seien medizi nische Unterlagen eingeholt sowie eine umfassende psychiatrische und neuropsy chologische Untersuchung durchgeführt worden. De r Regionale Ärztliche Dienst sei gestützt auf die vorhandenen Unterlagen zum Schluss gelangt , dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach Lösung der psychosozialen Belastung deutlich verbessert habe und er in seiner bisherigen Tätigkeit wieder vollumfänglich arbeitsfähig sei , weshalb nicht von einer länger andauernden Ein schränkung auszugehen sei . Dem Beschwerdeführer sei somit möglich, ein ren tenausschliessend es Einkommen zu erwirtschaften (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2021 ( Urk. 10) hielt die Beschwerde gegnerin fest, dass sich der Gutachter mit den geklagten Leiden des Beschwerde führers und den Vorakten auseinandergesetzt und die Beurteilung der gesund heitlichen Einschränkungen und der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar begründet habe. Demgegenüber könne den gestellten Diagnosen des behandelnden Psy chiaters und Psychotherape uten nur bedingt gefolgt werden . Gemäss Gutachter sei es plausibel, dass der Beschwerdeführer am 1 8. März 2019 unter eine r rele vante n depressive n Episode gelitten habe . Dies e habe im Verlauf jedoch nicht mehr nachvollzogen werden können. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten liege keine gesundheitliche Einschränkung vor, welche den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit einschränke. Die Prüfung, ob durch die psychosozialen Belastungsfaktoren ein invalidenversicherungsrelevanter Gesundheitsschaden entstanden sei, sei somit hinfällig, da überhaupt kein Gesundheitsschaden vor liege (S. 2). 2.2

Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein ( Urk. 1), es sei nicht korrekt, dass sich sein Gesundheitszustand nach Lösung der psychosozialen Belastung deutlich verbessert habe. Er sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1). Seine anhaltende und extreme Vergesslichkeit (dissoziative Störung auf grund der Depression ) führe nicht nur dazu, dass er zu Hause in der Küche gefährliche Situationen herbeiführe, sondern auch nicht mehr in der Lage sei, die komplexe Arbeit als Informatiker auszuführen beziehungsweise eine Anstellung zu erhalten (S. 1 f.). Aus diesem Grund habe er seine Stelle verloren und seither habe sich an seinem Gesundheitszustand nichts verbessert. Es sei deshalb ein Differenzbereinigungsverfahren zu fordern für den vorliegenden Fall, in welchem zwei derart unterschiedliche Beurteilungen aufeinandertreffen. W eshalb der Regionale Ärztliche Dienst davon ausgehe, dass er nun plötzlich vollumfänglich arbeitsfähig sei , könne er nicht nachvollziehen . Oft werde der Verweis auf psy chosoziale Faktoren als Beleg angeführt, ohne zu berücksichtigen, dass sich psychische Störungen, welche durch psychosoziale Faktoren ausgelöst worden seien, im weiteren Verlauf verselbständigen und zu einer Arbeitsunfähigkeit füh ren könnten, was vorliegend zweifellos der Fall sei (S. 2). Mit Replik vom 2 2. Oktober 2021 ( Urk. 14) führte der Beschwerdeführer insbe sondere aus, dass eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.2), früher schwere, aktuell mittelgradige Ausprägung , vor liege . Des Weiteren bestünden deutliche Anhaltspunkt e für eine posttraumatische Belastungsstörung nach beziehungsweise bei schwerer psychosozialer Belastung (ICD-10 F43.1, ICD-11 KPTBS (komplexe posttraumatische Belastungsstörung), gültig ab Januar 2022). Aufgrund der allgemeinen Auffa ssungs-, Aufmerksamkeits-, Denk

- und Hand lungsstörungen, die wie eine depressive Pseudodemenz anmuten würden, sei er zu 100 % arbeitsunfähig (S. 9 ; vgl. nachfolgend E. 3.12 ). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspr uch auf eine Invaliden rente hat und ob hierfür der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt worden ist. 3. 3.1

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. A.___ , Psychotherapeut, führten im Bericht vom 2 7. Oktober 2018 zuhanden der Krankentaggeldversicherung ( Urk. 11/30/ 31-35) aus, dass die Erst behandlung des Patienten am 3 1. August 2018 stattgefunden habe ( Ziff. 1), und sie

stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 5 lit . a): - depressive Episode, zurzeit mittelgra dig bis schwer (ICD-10 F32.1/2), mit dissoziativer Amnesie (ICD-10 F44.0) und Identitätsstörung - Tendenz zu Depersonalisation/ Derealisation (ICD-10 F48.1) Sie nannten die folgenden objektiven Einschränkungen bei der gegenwärtigen Tätigkeit: Denk- und Erinnerungsstörungen, depressive Belastung sowie den Ver lust des Selbstvertrauens

( Ziff. 5 lit . c) . 3.2

Dr. med. G.___ , Fachärztin für Neurologie und für Psychiatrie und Psycho therapie , H.___ , berichtete am 1 8. März 2019 über die von der Krankentaggeld versicherung in Auftrag gegebene fachärztliche Untersuchung vom 8. März 2019 ( Urk. 11/30/14-22), und stellte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S . 6 ): - schwergradige depressive Episode (ICD-10 F32.2) - nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0) - Cannabis-Konsum (ICD-10 F12.1) Zum psychiatrischen Untersuchungsbefund nach AMDP hielt Dr. G.___ insbeson dere das Folgende fest: Der Versicherte berichte mit ausreichender Sprachpro duk tion teilweise mit langen Antwortlatenzen , wobei die Sprachmelodie sehr leise und monoton sei. Seine Mimik sei spärlich, seine Gestik zeichne sich durch stän diges Kneten der Hände aus. Der Rapport sei ungeordnet, konfus, mit ständigen Themensprüngen und es bedürfe permanenter Strukturierung durch die Untersu cherin. Der Versicherte bemühe sich, seine häusliche und berufliche Situation darzustellen, verliere aber immer wieder den Faden. Dies mache es der Untersu cherin schwer, Wesentliches zu erfassen. Insgesamt mache der Versicherte einen erheblich psychisch beein trächtigten Eindruck (S. 4). Seine Konzentration und Aufmerks amkeit seien deutlich reduziert und es bestehe eine zumindest leichte Auffassungsstörung. Die Denkabläufe seien langsam, schleppend, deutlich gehemmt, umständlich, sich in unwesentlichen Einzelheiten sowie in Einzelheiten in Bezug auf die häusliche Situation (gewalttätige Ehefrau, häufige Konflikte des 14-jährigen Sohnes mit der Polizei) verlierend. Es bestehe eine Grübelneigung sowie Ideenflucht und häufiges Vorbeireden mit Gedankenabreissen (S. 5). Der Versicherte wirke ratlos, hoffnungslos, ängstlich, die Stimmung sei depressiv, die Auslenkung zum posi tiven Pol gelinge themenbezogen und vereinzelt sei ein Lächeln zu erhalten. Es fänden sich Hinweise auf Schuldgefü hle sowie Insuffi zienzerleben und d as Selbstwertgefühl sei deutlich reduziert. Es liege eine Störung der Vitalgefühle vor und der Versicherte berichte von eine r ausgeprägte n Durch schlafstörung (S. 6). Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit vom 8. März bis 1 4. April 2019 zu 100 % und vom 1 5. April bis 1 4. Mai 2019 zu 50 % arbeitsun fähig. Ab 1 5. Mai 2019 sei wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen. Die Prognose depressiver Stör ungen sei überwiegend günstig, n otwendig sei jedoch eine Therapieintensivierung und medikamentöse Anpassung ( Aufdosierung , Augmentation oder Umstellung der bisher nicht wirksamen antidepressiven Medikation) . Ebenso erscheine eine stationäre Behandlung sinnvoll. In Bezug auf den Fehlgebrauch von Cannabino iden sei eine entsprechende Suchttherapie angezeigt, da der bestehende Konsum geeignet sei, zu psychischen Störungen (unter anderem depressiven Syndrom en ) zu führen beziehungsweise diese mit zu unterhalten. Unter einer lege artis kon trollierten Drogen-Abstinenz und Implementierung der antidepressiven Therapie sei per Mitte April 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und per Mitte Mai von 100 % zu erwarten (S. 7). 3.3

Die Fachpersonen der Klinik I.___

führten im Bericht vom 1 4. Mai 2019 über die neuropsychologische Untersuchung vom 2 4. April 2019 ( Urk. 11/32/10-14) aus, dass der Patient über ein durchschnittliches allgemeines kognitives Leis tungsvermögen mit einer Stärke im wahrnehmungsgebundenen logischen Denken verfüge. Dazu diskrepant hätten sich Minderleistungen in attentionalen und exekutiven Funktionen sowie sprachliche Auffälligkeiten gefunden. Im attentio nalen Berei ch seien diese Minderlei s tungen vor allem in Form einer nicht durch gehend beobachteten Verlangsamung zu verzeichnen. Weiter habe sich diese unspezifische Verlangsamung auch im sprachlichen Bereich beim lexikalischen Zugriff sowie bei der semantischen Wortproduktion gezeigt. Im Gegensatz dazu sei das Arbeitstempo bei anderen zeitkritischen Aufgaben, bei denen der Patient voll durchschnittliche Leistungen erbracht habe, unauffällig gewesen. Darüber hinaus seien in der Spontansprache ein verlangsamter Redefluss, verlängerte Ant wortlatenzen , Wortfindungsstörungen sowie eine schwerverständliche, etwas verwaschene, hypophone Sprache zu verzeichnen gewesen, wobei diese Auffäl ligkeiten im Deutschen deutlich ausgeprägter als im Englischen gewesen seien. Die subjektiv berichteten Gedächtnisprobleme hätten sich in der aktuellen neuro psychologischen Untersuchung nicht objektivieren lassen. Die knappen Leistun gen im verbalen Abruf sowie das instabile Behalten einzelner Wörter stün de n am ehesten in Zusammenhang mit der affektiven Symptomatik, die als schwankende Aufmerksamkeit zum Ausdruck komme (S. 6 ). Die unspezifischen Auffälligkeiten im Leistungsprofil würden sich am ehesten im Rahmen eines variierenden Antriebs, bedingt durch einen erschöpfungsdepressi ven Zustand bei multiplen kumulierenden B elastungsfaktoren erklären la ssen. Insgesamt würden sich die vorliegenden Befunde somit als unspezifische Minder leistungen im attentionalen und exekutiven Bereich bei Verdacht auf eine affek tive Störung beschreiben lassen (ICD-10 F07.8 ; S. 6 ). Im Vordergrund der empfohlenen Massnahmen stehe in dieser kritischen Lebensphase die psychische Stabilisierung durch eine regelmässige psychotherapeutische Begleitung (S. 5). 3.4

Dr. Z.___

und Dr. A.___ stellten mit Verlaufsbericht vom 2 8. Mai 2019 ( Urk. 11/32/7-9) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit ( Ziff. 1.2): - schwergradige depressive Episode (ICD-10 F32.2) - sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrun d einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.8) Der Gesundheitszustand des Patienten sei seit August 2018 stationär ( Ziff. 1.1). Sowohl in der bisherigen als auch in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit sei der Patient zu 100 % arbeitsunfähig ( Ziff. 2.1- 2.2). Die Arbeitsfähigkeit könn e eventuell durch eine S teigerung der Therapiefrequenz sowie durch Unterstützung im Rahmen sozialpsychiatrische r Interventionen (Familien-Einbezug, Hilfe bei der Scheidung) verbessert werden ( Ziff. 4.1). Der Patient sei in einer sehr schwie rigen persönlichen Situation. Seine Ehefrau sei sehr aggressiv und beisse ihn ins Gesicht. Auch in der in K.___ lebenden Herkunftsfamilie bestünden Schwie rigkeiten. Bevor hier Veränderungen stattgefunden hätten , sei kaum eine Verbes serung zu erwarten ( Ziff. 4.4). 3.5

Dipl. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 1 7. Juli 2019 Stellung zum medizinischen Sachverhalt ( Urk. 11/109 S. 3-5), und hielt fe st, dass das Gutachten von Dr. G.___ vom März 2019 (vgl. vorstehend E. 3.2 ) die formalen Quali tätskriterien für psychiatrische Gutachten nicht erfülle. Es sei in seinen medizini schen Schlussfolgerungen lediglich teilweise nachvollziehbar und die prognosti schen Aussagen seien in Bezug auf eine schwere Depression wenig plausibel. Er nannte die folgende Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 4): - schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) wegen ausgeprägten psycho sozialen Belastungen - mit neuropsychologisch nachgewiesenen leichten bis mittelschweren kognitiven Leistungseinbussen - nach Telefonat mit Dr. Z.___ vom 1 7. Juli 2019 aktuell nur noch mittel gradig (ICD-10 F32.1) In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Personalvermittler bestünden leichte bis mittelschwere Leistungseinschränkungen in der Aufmerksamkeit und in Funk tionen der Handlungsplanung, formale Denkstörungen, eine ausgeprägte Wortfindungsstörung und ausgeprägte A ntriebsminderung sowie eine insgesamt deut lich reduzierte Durchhaltefähigkeit. Derzeit sei dem Versicherten keine Erwerbs tätigkeit zumutbar. Seit 1 8. November 2018 bestehe eine 100%ige Arbeitsun fä higkeit in der bisherigen Tätigkeit als Personalberater. Gemäss Tele fonat mit Dr. Z.___ könnten Integrationsmassnahmen gestartet werden, da eine Belastbarkeit für zwei Stunden pro Tag gegeben sei. Bei Weiterführung der bisherigen Behand lungen und Einhaltung der Cannabis-Abstinenz sei eine Verbesserung möglich .

Diesbezüglich sei eine Schadenminderungspflicht aufzuerlegen, zudem erscheine der Einstieg parallel mit Integrationsmassnahmen bei drohender Invalidität mög lich (S. 4). Der Versicherte leide an einer schweren depressiven Episode infolge zu hoher psychosozialer Belastungen innerhalb des familiären Umfelds, welche er mit seinem bisherigen Verhaltensmuster nicht mehr bewältigen könne . Dem lägen m öglicherweise strukturelle Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung in folge des früheren sexuellen Missbrauchs zugrunde. Der Gesundheitszustand habe sich verbessert, es sei dennoch in Anbetracht der zu Beginn schwer depres siven Symptomatik mit deutlichen kognitiven Einschränkungen von einer drohenden Invalidität auszugehen (S. 4 f.) . 3.6

Mit am 1 3. September 2019 bei der IV-Stelle eingegangenem Schreiben ( Urk. 11/51) führten Dr. Z.___ und Dr. phil. A.___ aus, dass zurzeit Vieles im Gange sei, was die Psychotherapie massiv behindere. Zurzeit könnten nur «Feuerwehr übungen» durchgeführt werden. Die aktuellen Sitzungen bestünden vor allem in sozialpsychiatrischer Unterstützung, um das Gleichgewicht des Patienten einiger massen aufrecht erhalten zu können. Zunächst gehe es darum, dass der Patient nach Abwesenheit der Ehefrau allmählich zur Ruhe komme. Dies dürfte einige Zeit in Anspruch nehmen, sei er doch durch die Persönlichkeitsveränderung seiner Ehefrau deutlich traumatisiert. Erst später könnten antidepressive T hera piemassnahmen zur Wirkung kommen. Die späteren Ziele seien klar abge spro chen. Es solle ein phasenweiser allmählich steigernder Wiedereinstieg erfol gen, zunächst trainingsmässig, bis ein Zustand erreicht werde , welcher ihm wieder eine volle Arbeitsleistung im ersten Arbeitsmarkt ermögliche. Dr. Z.___ und Dr. phil. A.___ hielten im Begleitschreiben zum Verlaufsbericht vom 3. Januar 2020 ( Urk. 11/62 /4 ) fest, dass nach Durchführung der im Rahmen der Schadenminderungspflicht auferlegten Massnahmen keine Verbesserung, son dern eher eine Verschlechterung eingetreten sei. Diese könne nur im Zusammen hang mit den schwer belastenden psychosozialen Ereignissen verstanden werden. Die Familie des Patienten stehe unter einer akuten, schweren Krise. Seine Ehefrau habe ein richterliches Verbot erhalten, die Wohnung zu betreten und verweigere die Scheidung. Seine Tochter habe ihre Arbeitsstelle verloren und der Sohn sei anhaltend in polizeiliche Untersuchungen verwickelt. Die Aussicht auf einen Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt sei zurzeit undenkbar. Der Patient müsse mit seinem Sohn und seiner Tochter eine Wohnung finden. Er sei verzweifelt und sehe nicht, wie eine Lösung der Probleme aussehen könnte. Die aktuelle Situation sei völlig unübersichtlich und der Patient sei schwer st belastet. Da eine Wieder herstellung der Arbeitsfähigkeit mit der Auflösung der oben beschriebenen Probleme zusammenhänge, wirke die Psychotherapie zurzeit bloss unterstützend. In der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit sei der Patient weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 11/62/1 Ziff. 2.1-2.2). 3.7

RAD-Arzt

dipl. med. J.___ führte in seiner Stellungnahme vom 1 2. Februar 2020 ( Urk. 11/109 S. 7) aus, die hohen psychosozialen Belastungen bestünden weiterhin, sodass sich der Gesundheitszustand des Versicherten nicht verändert habe. Es sei weiterhin von einem instabilen Gesundheitsschaden auszugehen. In sechs Monaten sei ein Verlaufsbericht einzuholen. 3.8

Im Verlaufsbericht vom 1 9. August 2020 ( Urk. 11/82/3-5) nannten Dr. Z.___ und Dr. phil. A.___ dieselben Diagnosen wie im Beric ht vom Mai 2019 (vorstehend E.

3.4 ) und vom 3. Januar 2020 ( Urk. 11/62/1 Ziff. 1.2; vgl. vorstehend E. 3.6) . Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit ( Ziff. 2.1-2.2). Der Patient habe - seiner Auffassung nach aufgrund der Medikamente - merkwürdige und beängstigende Gedanken gehabt, z.B. sich unter ein Tram zu stürzen. Aus diesem Grund habe er die Medi kamente absetzen wollen, was der behandelnde Psychiater dann auch erlaubt habe. Deshalb sei er zurzeit ohne Medikation ( Ziff. 3.2). Die Prognose sei zurzeit unsicher ( Ziff. 3.3). Der Patient sei in einer sehr schwierigen persönlichen Situa tion. Diese Probleme würden die Störungen aufrechterhalten und seien durch Psychotherapie allein nicht behebbar, sondern durch eine Änderung der Gesamt situation ( Ziff. 4.4). 3. 9

RAD-Arzt dipl. med. J.___ nahm am 4. September 2020 erneut Stellung zum medizinischen Sachverhalt ( Urk. 11/109 S. 8) und führte aus, dass anhand der psychiatrischen Verlaufsberichte eine Einschränkung in allen Lebensbereichen nicht nachvollzogen werden könne. Auch das Beenden der antidepressiven Medikamente sei bei einer schweren Depression mit angeblich organischer Betei ligung schwer nachzuvollziehen. Es lägen sehr hohe psychosoziale Belastungen vor, aber ob neben diesen eine eigenständige depressive Störung vorliege, sei unklar. Es werde daher eine psychiatrisch-neuropsychologische Abklärung empfohlen. 3.10

3.10 .1

Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic . phil. D.___ , Fachpsychologe für N europsycholo gie, erstatteten am 2 8. Februar

beziehungsweise am 1 1. März 2021

ein bidiszpilinäres Gutachten i m Auftrag der Beschwerdegegnerin

( Urk. 11/108) . Gestützt auf die ihnen überlasse nen Akten , die A ngaben des Beschwerdeführers sowie ihre im Rahmen der psy chiatrischen Untersuchun g vom 1 9. November 2020 und neur opsychologischen Abklärung vom 2 6. Februar 2021 erhobenen Befunde nannten sie keine Diagno sen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und erachteten den Beschwerde führer in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig (v gl. Urk. 11/108/1-50 S. 40 oben, S. 44-46 Ziff. 8.1-8.3 ) 3.10 .2

Lic . phil. D.___ hielt im neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 2 8. Februar 2021 ( Urk. 11/108/51-67) fest, dass sich in sämtlichen Symptom validierungsverfahren unauffällige Resultate und in der Intelligenztestung ein alterskonformes und ausgeglichenes Leistungsniveau (Gesamt-IQ 105) gezeigt hätten . Auf neuropsychologischer Informationsverarbeitungsebene hätten sich im Gegensatz zur neuropsychologischen Untersuchung vom Mai 2019 (vgl. vorste hend E. 3.3 ) keine relevanten Minderleistungen gezeigt. Gemäss den Angaben des Exploranden habe sich die Gesamtsituation mittlerweile etwas entspannt. Auch nehme er die damals verordneten Medikamente nicht mehr ein (S. 9 Ziff. 14.1.2). Vor dem Hintergrund der vorliegend gezeigten Leistungen bestünden aus neuro psychologsicher Sicht keine berufsrelevanten kognitiven Einschränkungen (S. 10 Ziff. 14.2). Die angestammte Tätigkeit sei bezüglich der intellek tu ell/neuropsychologischen Voraussetzungen leidensadaptiert (S. 10 Ziff. 14.3). Der Explorand verfüge über ein gut normvariantes und ausgeglichenes intellektuelles Fähigkeitsniveau. Das in einzelnen Bereichen etwas langsame Arbeits tempo sei vor dem Hintergrund der guten Leistungsqualität nicht als neuro psy chologisches Defizit, sondern eher als angepasstes und überlegtes Arbeitsverhal ten zu inter pretieren. Der Explorand zeige ein im Vergleich mit einer hirngesun den Altersre ferenzpopulation mit vergleichbarer Schul- und Berufs bildung alters konformes Leistungsprofil (S. 10 Ziff. 14.4). 3.10 .3

Dr. C.___ führte im psychiatrischen Tei lgutachtachten vom 1 1. März 2021 ( Urk. 11/108/1-50 ) aus, dass sich im Rahmen der Untersuchung keine Beein träch tigungen der Bewusstseinsklarheit und Bewusstseinshelligkeit gezeig t hätten. Die Aufmerksamkeit sowie Konzentration hätten für die Dauer des Gesprächs durch gehend aufrechterhalten werden können und die Auffassung sei ungestört gewe sen. Das Langzeitgedächtnis habe beeinträchtigt gewirkt, der Explorand habe sich an viele Daten nicht mehr genau erinnern können. Es hätten sich nur leichte Merkfähigkeitsstörungen gezeigt. Teilweise habe der Explorand leise und undeut lich gesprochen, manchmal habe er auch längere Pausen gemacht. Die persönli che Geschichte habe er gut nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht. Der formale Gedankengang sei teilweise etwas sprunghaft gewesen. Die Grundstimmung sei euthym und die affektive Modulationsfähigkeit nicht einge schränkt gewesen. Zu beiden Polen hin habe eine gute Auslenkbarkeit bestanden. Der Explorand habe Insuffizienzgefühle beschrieben. Ansonsten seien keine Störungen der Affektivi tät beklagt oder fest gestellt worden. Der Explorand

fühle sich nicht deprimiert oder depressiv, die Situation würde ihn aber belasten. Ab und zu habe er Mühe mit dem Antrieb, no rmalerweise aber nicht (S. 33 f.

Ziff. 4.3). Im Rahmen der Untersuchung hätten sich keinerlei Hinweise für das Vorliegen einer organischen, einschliesslich einer symptomatischen psychischen Störung, einer Störung durch psychotrope Substanzen, einer Schizophrenie, einer schizo typen oder wahnhaften Störung gefunden (S. 36 Ziff. 6.1) . Die Fachpersonen der Klinik I.___ hätten unspezifische Minderleistungen in attentionalen und exeku tiven Bereichen bei Verdacht auf eine affektive Störung diagnostiziert und diese als sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des G ehirn s (ICD-10 F07.8) kodiert. Unklar bleibe insbesondere, weshalb man sich für eine Diagnose aus dem Kapitel F0 (organische Störungen) entschieden habe, da keine eindeutigen Hin weise auf eine zerebrale Krankheit, eine Hirnverletzung oder eine andere Schädi gung, die zu einer Hirnfunktionsstörung führe, bestünden. Offensichtlich werde ein Zusammenhang zwischen den neuropsychologischen Auffälligkeiten und einer affektiven Störung hergestellt, was ein denkbarer Zusammenhang sei, allerdings sei eine affektive Störung keine organische Störung im Sinne des ICD-10 (S. 37) . Zum Zeitpunkt der aktuellen psychiatrischen Untersuchung am 1 9. November 2020 sei die Grundstimmung des Exploranden

euthym und die affektive Modu lationsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen. Es habe zu beiden Polen hin eine gute Auslenkbarkeit bestanden. In dieser Situation komme die Diagnose einer depressiven Episode nach ICD-10 nicht in Frage (S . 37 ) . Auch lic . phil .

D.___ habe anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung eine euthyme Stimmung sowie eine gute affektive Schwingungsfähigkeit beschrieben. Der Explorand sel ber habe ebenfalls festgehalten, dass ihn seine Probleme zwar belasten würden, er aber nicht depressiv sei (S . 37 f. ). Eine mittelgradige bis schwere depressive Episode sei bereits im ersten Arztbericht von Dr. Z.___ vom 2 7. Oktober 2018 (vgl. vorstehend E. 3.1 ) diagnostiziert worden. Im Status werde zur Affektivität aller dings wenig ausgesagt, es werde vor allem auf kognitive Schwierigkeiten hinge wiesen. Auch Dr. G.___ habe im Bericht vom 1 8. März 2019 (vgl. vorstehend E. 3.2 ) eine schwergradige depressive Episode diagnostiziert. Eine schwergradige depres sive Episode werde seither in allen Berichten von Dr. Z.___ diagnostiziert, falls überhaupt zur Diagnose Stellung genommen werde. Allerdings werde diese Diagnose im Verlauf zunehmend weniger plausibel und sie sei auch formal nicht so lange möglich. Eine depressive Episode sei per Definition zeitlich limitiert. F alls die depressive Verstimmung länger anhalten sollte, müsste von einer rezidivie renden depressiven Störung ausgegangen werden. In den Berichten von Dr. Z.___

würden indes zunehmen d psychosoziale Belastungsfaktoren in den Vordergrund gerückt (S . 38 ). Es werde ein klarer Zusammenhang zwischen den psychosozialen Belastungsfaktoren (und nicht einer psychiatrischen Symptomatik) und der Arbeitsunfähigkeit hergestellt. So werde insbesondere im Bericht vom 1 9. August 2020 (vgl. vorstehend E. 3.8 ) nicht etwa mit einer gravierenden Psychopathologie argumentiert, sondern mit gravierenden psychosozialen Belastungsfaktoren (S .

39 ). Es sei plausibel, dass zu Beginn tatsächlich eine relevante dep ressive Episode bestanden habe. Diesbezüglich sei die Behandlung erfolgreich gewesen. Aktuell seien die Kriterien einer depressiven Episode jedoch nicht erfüllt. Aufgrund der unklaren Aktenlage könne jedoch nicht genau gesagt werden, seit wann dies nun genau der Fall sei. Seit längerer Zeit stünden aber psychosoziale Belastungs fak toren im Vordergrund (S. 42 f. Ziff. 7.2.1). Die behandelnden Fachpersonen hätten nach der neuropsychologischen Abklärung immer mit gravierenden neuropsy chologischen Einschränkungen argumentiert, diese bestünden aktuell so aber sicherlich nicht. Im Rahmen der aktuellen neuropsychologischen Abklärung sei das Leistungsniveau des Exploranden unauffällig gewesen (S. 43 Ziff. 7.3.3). Es könne keine psychiatrische Diagnose gestellt werden. In der neuropsychologi schen Abklärung habe der Explorand durchwegs gute Resultate erzielt, weshalb auch aus neuropsychologischer Sicht die Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt sei (S. 44 Ziff. 7.4.1). Es sei somit plausibel, dass am 1 8. März 2019 tatsächlich noch eine relevante depressive Episode bestanden habe, eine solche werde im Bericht von Dr. G.___ vom 1 8. März 2019 eindeutig beschrieben. In der Folge werde der Verlauf aber zunehmend weniger plausibel . In den Akten werde zu nehmend mit psychosozialen Belastungsfaktoren argumentiert, sodass man nur sagen könne, dass eine über längere Zeit anhaltende relevante Einschränkung überwiegend wahrscheinlich nicht begründet sei (S. 46 Ziff. 8.3.1). 3.11

RAD-Arzt dipl. med. J.___ führte in seiner Stellungnahme vom 2 2. März 2021 ( Urk. 11/109 S. 8-9) aus, dass das Gutachten von Dr. C.___ und lic .

phil .

D.___ die formalen Qualitätskriterien erfülle und in seinen medizinischen Schlussfol ge rungen plausibel und nachvollziehbar sei. Bei Status nach einer möglichen schweren depressiven Episode von August 2018 bis zirka März 2019 sei aktuell keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen (S. 8). Der Gesundheitszustand habe sich nach der Trennung von seiner Ehefrau gebessert. Der Versicherte habe an einer möglichen schweren depressiven Episode infolge von zu hohen psychosozialen Belastungen innerhalb des familiären Um feldes, welche er mit seinem bisherigen Verhaltensmuster ni cht mehr habe bewältigen können, gelitten. Nach Lösung der psychoso zialen Belastungen habe sich sein Gesundheitsschaden deutlich verbessert. In der bisherigen Tätigkeit als Personalvermittler habe somit keine länger dauernde Arbeitsunf ähigkeit bestan den (S. 9). 3.12

Dr. Z.___ und Dr. phil. A.___ , welche den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerde verfahren vertreten (vgl. Urk. 6 ), nahmen im Rahmen der Replik vom 2 2. Oktober 2021 ( Urk.

14) ausführlich Stellung zum angefochtenen Entscheid ( Urk. 2). Sie führten aus, dass Dr. C.___ keine psychische Störung diagnostiziert habe, obwohl er die dazu entsprechenden Befunde erhoben habe. Der Patient habe sich in der Gutachtenssituation jedoch gerade in einem Zwischenhoch befunden, zudem dissimuliere er häufig und stufe sich nicht als krank oder belastet ein. Der Gutachter habe bei der Diagnosestellung die zuvor durch ihn erhobenen psycho pathologischen Befunde (Denkstörungen, Aufmerksamkeitsstörungen, Sprach störungen, Selbstwertstörungen, soziale Isolation), welche die Ursache der Arbeitsunfähigkeit und des Stellenverlusts gewesen seien , nicht gewürdigt (S. 3 f. Ziff. 2). Die von Dr. G.___ und Dr. C.___ erhobenen psychopathologischen Funktionsstörungen seien beim Patienten auch heute jederzeit beobachtbar (S. 4 Ziff. 3). Der Patient sei diversen schwierigen Situationen hilflos ausgeliefert gewesen (vgl. S. 4-6 Ziff. 3), welche für ihn derart belastend gewesen seien, dass er allmählich begonnen habe, mit verschiedenen psychopathologischen Störungen zu reagie ren. Dies habe zum Fehlverhalten am Arbeitsplatz geführt, was letztli ch die Kün digung zur Folge gehabt habe . Die Belastung habe immer mehr zugenommen und es sei allmählich die diagnostizierte Depression als eigenständige Störung ent standen. Diese pathogene Situation werde sich noch wei terentwickeln, denn die Scheidung sei noch nicht vollzogen. D ie Ehefrau werde ihn zweifellos noch weiter belasten, ebenso die Entwicklung des Sohnes, welcher nun von ihm alleine betreut werde (S. 6).

Die länger anhaltende Reaktion auf aussergewöhnlich belasten de psychische Ereignisse werde in der aktuellen psychopathologischen Diskussion und zukünf tig in der im nächsten Jahr erscheinenden ICD-11 als posttraumatische Belas tungsstörung bezeichnet. Es werde davon ausgegangen, dass der Patient unter solchen Bedingungen krank geworden sei, wobei durch seine Kindheit bereits Vorbelastungen eine Rolle gespielt hätten. Jedenfalls sei hier eine abnorme Per sönlichkeitsentwicklung zu konstatieren, die als die fortdauernde Reaktion auf die beschriebenen existenziellen Schwierigkeiten aufgefasst werden müsse. Diese Entwicklung sie klar krankheitswertig (S. 8). Das ganze Erscheinungsbild zeige jedenfalls, dass multiple diagnostische Anhaltspunkte vorhanden seien . Dass der G utachter diese ausser Acht gelassen habe , erscheine tendenziös und fahrlässig. Es liege eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.2), früher schwere, aktuell mittelgradige Ausprägung , vor. Des Weiteren bestünden deutliche Anhaltspunkt e für eine posttraumatische Belastungsstörung nach beziehungs weise bei schwerer psychosozialer Belastung (ICD-10 F43.1, ICD-11 KPTBS (kom plexe posttraumatische Belastungsstörung), gültig ab Januar 2022). Durch die beschriebenen allgemeinen Auffassungs-, Aufmerksamkeits-, Denks- und Hand lungsstörungen, die wie eine depressive Pseudodemenz anmuten würden, sei der Patient zu 100 % arbeitsunfähig (S. 9). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin beurteilte den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten

vom 2 8. Februar beziehungsweise vom 1 1. März 2021 (vorstehend E. 3.10 ) s owie die RAD-Stellungnahme vom 2 2. März 2021 (vorstehend E. 3.11 ) . Sie ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand nach Lösung der psychosozialen Belastung deutlich verbessert habe und von keiner länger andauernden Einschränkung auszugehen sei (vgl. vorstehend E.

2.1 ). Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, es handle sich um eine durch psychosoziale Faktoren ausgelöste, im weiteren Verlauf indes verselb stän digte psychische Störung und er sei aufgr und der allgemeinen Auffassungs- , Auf merksamkeits -, Denk- und Handlungsstörungen zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. vorstehend E. 2.2 und E. 3.12 ). 4.2

Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psy cho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer ver sicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vor gaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus zuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 4 .3

Das Gutachten v on Dr. C.___ und lic . phil. D.___

(vorstehend E. 3.10 ) erging unter Beachtung sämtlicher Kriterien zum Beweiswert

einer ärztlichen Expertise ( vgl. vo rstehend E. 1.6 ) , weshal b darauf abgestellt werden kann. Dr. C.___ gelangte gestützt auf eine umfassende Anamnese und objektive Befunderhebung im Rahmen seiner psyc hiatrischen Begutachtung (vgl. vorste hend 3.10.3 ) zum begründeten Schluss, dass vorliegend keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden kann. Der Gut achter setzte sich eingehend mit den in den Vorakten erwähnten Diagnosen aus einander und legte nachvollziehbar dar, dass

- entgegen den aktuellen Berichten der behandelnden Fachpersonen - die Voraussetzungen zur Annahme einer depressiven Erkrankung aktuell nicht erfüllt sind. So war die Grundstimmung des Beschwerdeführers anlässlich der psychiatrischen Begutachtung durchweg euthym und es konnten keine Einschränkungen in der affektiven Modulations fähigkeit festgestellt werden ( Urk. 11/108/1-50 S. 34 Mitte, S. 37-38 ),

was mit dem im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung erhobenen Psychostatus übereinstimmt . Auch lic . phil. D.___ , welcher den Beschwerdeführer mehr als drei Monate nach der psychiatrischen Begutachtung neuropsychologisch untersuchte (vgl. vorstehend E. 3.10.2 ) , beobachtete eine gute affektive Schwingungsfähigkeit sowie eine euthyme Stimmung und erkannte keine Einschränkungen im Antrieb, Interesse und Freudempfinden. Er beschrieb den Beschwerdeführer in seiner Affektivität als gut gelaunt, offen, freundlich und heiter (vgl. Urk. 11/108/51-67 S. 5 f. Ziff. 11). Die g utachterliche Einschätzung deckt sich im Übrigen mit den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, welcher seine allgemeine Situ ation zwar als belastend, sich selber jedoch nicht als deprimiert oder depressiv bezeichnete (vgl. Urk. 11/108/1-50 S. 22 Ziff. 3.2.1, S. 34 Mitte ).

Des Weiteren begründete Dr. C.___ schlüssig, dass die Diagnose einer sonstigen organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.8 ; vgl. vorstehend E.

3.3-3.4, E. 3.8 ) nicht gefolgt werden kann , da vorliegend weder eindeutige Hin weise auf eine zerebrale Krankheit oder eine Hirnverletzung noch auf eine andere Schädigung, die zu einer Hirnfunktionsstörung führt, bestehen. 4.4

Auch in neuropsychologischer Hinsicht (vgl. vorst ehend E. 3.10.2 ) konnten aktu ell keine Einschränkungen festgestellt werden. In der Intelligenztestung zeigte sich ein alterskonformes und ausgeglichenes Leistungsniveau bei einem Gesamt-IQ von 10 5. Insbesondere in den Bereichen Aufmerksam keit/Konzentration u nd Lernen/Gedächtnis erzielte der Beschwerdeführer durch weg durchschnittliche beziehungsweise altersentsprechende T estresultate (vgl. Urk. 11/108/51-67 S. 8 oben ) und auch auf neuropsychologischer Informations verarbeitungsebene zeigten sich im Gegensatz zu r Abklärung vom 2 4. April 2019 (vgl. vorstehend E. 3.3 ) , welche im Übrigen ohne eine Symptomvalidierungsver fahren erfolgte (vgl. Urk. 11/108/51-67 S. 9 Ziff. 14.1.2) und keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit enthält , keine relevanten Minderleistungen. Das in einzelnen Bereichen etwas langsame Arbeitstempo wurde vor dem Hintergrund der guten Leistungsqualität sodann nachvollziehbar nicht als neuropsychologisches Defizit, sondern als an gepasstes und überlegtes Arbeitsverhalten interpretiert. A nlässlich der neuropsy chologischen Abklärung gab der Beschwerdeführer ferner zu Proto koll , dass sich die Gesamtsituation mittlerweile etwas entspannt habe und er die damals verord neten Medikamente ni cht mehr einnehme ( Urk. 11/108/51-67 S. 9 Ziff. 14.1.2). Auch im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. C.___

vom November 2020 ergaben sich keine Hinweise auf Auffassungs- und Auf merksam keitsstörungen. Der Beschwerdeführer

war für die gesamte Dauer der Exploration in der Lage, die Aufmerksamkeit und Konzentration durchgehend aufrechtzuer halten und die Auffassung war ungestört (vgl. Urk. 11/108/1-50 S. 33 Ziff. 4.3). Gestützt auf das umfassende und schlüssige psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten

ist aktuell somit weder in psychiatrischer noch in neuropsychologi scher Hinsicht ein Gesundheitsschaden ausgewiesen. 4.5

Des Weiteren legte Dr. C.___ nach einer eingehenden und umfassenden Aus einandersetzung mit den medizinischen Akten nachvollziehbar dar, d ass

sich die von den behandelnden Fachpersonen durchgehend attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit

des Beschwerdeführers aufgrund einer mittel- respektive

schwergradigen depressiven Episode

- zumindest

im Verlauf

- als nicht

plausibel erweist.

Die durch Dr. G.___ erhobenen Befunde deuten insgesamt darauf hin, dass zu Beginn - insbesondere im Ze itpunkt ihrer Untersuchung vom 8. März 2019 (vor stehend E. 3.2 ) - zeitweilig

eine möglicherweise relevante depressive Episode mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestanden hatte. So hielt sie in ihrem Bericht insbesondere fest, dass die

Konzentration und Aufmerksamkeit des Beschwerde führers anlässlich der Untersuchung

deutlich reduziert gewesen sei und eine zumindest leichte Auffassungsstörung bestand en habe . In der Affektivität beschrieb sie ihn

als ratlos, hoffnungslos, ängstlich, dep ressiv verstimmt und affektarm, wobei d ie Auslenkung zum positiven Pol nur themenbezogen gelun gen sei . Seine Mimik sei spärlich gewesen und die Gestik habe sich durch ständi ges Kneten der Hände ausgezeichnet. Der Rapport sei ungeordnet und konfus gewesen, mit ständ igen Themensprüngen. Des Weiteren hätten Hinweise auf Schuldgefühle und Insuffizienzerleben bestanden , das Selbstwertgefühl des Beschwerdeführers sei deutlich reduziert gewesen und es habe eine Störung der Vitalgefühle vor gelegen . Insbesondere g estützt auf diese Befunde erachtete Dr. G.___ den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit vom 8. März bis 1 4. April 2019 als zu 100 % arbeitsunfähig, vom 1 5. April bis 1 4. Mai 2019 als zu 50 %

arbeitsunfähig und ab 1 5. Mai 2019 wieder um als zu 100 % ar beitsfähig (vgl. vorstehend E. 3.2 ). 4.6

Nicht plausibel ist indes, dass die depressive Episode - wie vom Be schwerdeführer geltend gemacht - seither unverändert anhält. Der Gutachter legte diesbezüglich schlüssig dar, dass in den Berichten von Dr. Z.___ und lic . phil. A.___

zunehmend psychosoziale Belastungsfaktoren in den Vordergrund gerückt wurden . So führ ten sie im Bericht vom 2 8. Mai 2019 (vorstehen d E. 3.4 ) aus, dass die Arbeits fä higkeit des Besc hwerdeführers insbesondere mit Unterstützung durch sozial psy chiatrische Interventionen (Familieneinbezug, Hilfe bei der Scheidung) gesteigert werden könne. Als Faktoren, welche die Krankheit aufrechterhalten würden , nannten sie die sehr schwierige persönliche Situation des Beschwerdeführers: Seine Ehefrau sei sehr aggressiv und beisse ihn ins Gesicht und auch in der Her kunftsfamilie in K.___ bestünden Schwierigkeit en . Bevor diesbezüglich Verän derungen stattgefunden hätten , sei kaum eine Verbesserung zu erwarten. Auch anlässlich des Gesprächs mit der Eingliederungsberate rin vom Mai 2019 gab Dr. phil. A.___ zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer mit privaten Themen (Scheidung) sowie der gesamten Familiensituation überfordert und beschäftigt sei und vorläufig weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben werde ( Urk. 11/50 S. 5-6) . Mit am 1 3. September 2019 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenem Schreib en (vorstehend E. 3.6 ) hielten Dr. Z.___ und Dr. phil. A.___

fest, dass es zunächst darum gehe, dass der Beschwerdeführer nach Abwesenheit seiner Ehe frau allmählich zur Ruhe komme. Mit Begleitschreiben zum Verlaufsbericht vom 3. J anuar 2020 (vgl. vorstehend E. 3.6 ) erachteten sie die Arbeitsfähigkeit respek tive den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eher als verschlechtert , wobei ihrer Meinung nach die Begründung hierfür nur im Zusammenhang mit den schwer belastenden psychosozialen Ereignissen verstanden werden könne. Des Weiteren führten sie aus, dass eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit mit der Auflösung der psychosozialen Faktoren zusammenhänge. Mit Verlaufs bericht vom 1 9. August 2020 (vorstehend E. 3.8 ) hielten Dr. Z.___ und Dr. phil. A.___ sodann fest, dass die psychosozialen Schwierigkeiten die Störungen auf rechterhalten würden und diese nicht durch Psychotherapie allein e , sondern durch eine Änderung der Gesamtsituation behebbar seien. 4.7

Zwar können schwierige Lebensumstände, wie sie im Fall des Beschwerdeführers zweifellos vorliegen, geeignet sein, ein depressives Zustandsbild zu bewirken und zu unterhalten. Soweit die psychische Störung wieder verschwindet, wenn die Belastungsfaktoren wegfallen, fehlt es indes an einem verselbständigten Gesund heitsschaden (z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.3. 3. mit Hinweisen ; vgl. vorstehend E. 4.2 ). Aus den genannten Berichten

ergibt sich , dass die behandelnden Fachpersonen die von ihnen genannten Diagnosen sowie

die attestierte 100%ige Arbeitsun fähigkeit in direkten Zusammenhang mit

der psychosozialen Belastungssituation

setzten (vgl. vorstehend E. 4.6 ). Die insbesondere aufgrund einer schwergradigen depressiven Episode attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit wurde

im Wesent lichen anhand der diversen psy chosozialen Belastungsfaktoren hergeleitet

und

beruht e

nicht auf für die Diagnostik einer dep ressiven Störung erforderlichen, fachärztlich schlüssig festgestellten , psychopathologischen Befunde n .

Zur Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens fehlt es

demnach an einem medizinischen Substrat, das die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nachge wiesenermassen zu beeinträchtigen vermag (vgl. vorstehend E. 1.3, E. 4.2 ).

Eine verselbständigte psychiatrische Störung mit wesentlichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ist gestützt auf die Berichte von Dr. Z.___ und Dr. ph il. A.___ (vgl. vorstehend E. 4.6 ) somit nicht ausgewiesen.

Soweit die behandelnden

– und im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Übrigen zugleich vertretenden - Fachper sonen mit Bezug auf die psychosoziale Belastung dennoch eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierten, ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen bezie hungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Somit ist nicht zu beanstanden, dass der Gutachter gestützt auf die Berichte der behandelnden Fachpersonen

eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit in psy chiatrischer Hinsicht als nicht ausgewiesen erachtete, zumal auch im Zeitpunkt der psychiatrischen respektive neuropsychologischen Begutachtung keinerlei An haltspunkte für das Vorliegen einer depressiven Störung vorha nden waren (vgl. vorstehend E. 4.3 ).

Damit ist auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass i m Oktober 2019 - dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Renten be ginns unter Berücksichtigung der 6-monatigen Karenzfrist nach Geltend machung des Leis tungsanspruchs ( Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG ) - kein invalidisie render psy chischer Gesundheitsschaden im rechtlichen Sinn respektive keine ren tenbegrün dende Invalidität vor lag.

4.8

Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Beurteilung durch Dr. Z.___ und Dr. phil. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.12 ) vermag

das schlüssige psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen.

Entgegen der Ansicht der behandelnden Fachpersonen erfüllen die durch Dr. C.___ im Rahmen der psychiatrischen B egutachtung erhobenen psychopathologischen Befunde die diagnostischen Kriterien für das Vorliegen ein er depressiven Störung (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Aufl., Bern 2015, S. 169 ff. ) vorliegend nicht, was vom Gutachter schlüssig und ausführlich darge legt wurde (vgl. vorstehend E. 4.3 ). So war weder anlässlich der psychiatrischen Begutachtung noch anlässlich der

mehr als drei Monate später durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung eine depressive Verstimmung beobachtbar , was ein temporäres Zwischenhoch auszuschliessen vermag.

Aus den Akten erge ben sich sodann

keine

Hinweise auf ein dissimulierendes Verhalten des Beschwer deführers , zumal anlässlich der U ntersuchung durch Dr. G.___ vom 8. März 2019 (vgl. vorstehend E. 3.2 und 4.5 ) durchaus

Befunde erhoben werden konnten, wel che im Rahmen einer depressiven Episode interpretierbar waren . Des Weiteren vermochten die behandelnden Fachpersonen nicht nachvollziehbar darzulegen , weshalb, trotz der geltend gemachten schwerwiegenden pathologischen Störun gen des Beschwerdeführers , welche sogar in die Nähe von psychotischem Erleben angesetzt wurden (vgl. Urk. 14 S. 6 unten), die medikamentöse Behandlung nicht fortgesetzt respektive angepasst worden ist .

4.9

Insoweit Dr. Z.___ und Dr. phil. A.___ vorbringen , dass deutliche Anhaltspunkte für eine posttraumatische Belastungsstörung im Sinne von ICD-10 F43.1 bestünden , verfängt dies nicht. Gemäss den klinisch-diagnostischen Leitlinien der Interna tionalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt, a.a.O. , S. 207-208) entsteht eine posttraumatische Belastungsstörung als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses (kurz oder langanhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Hierzu gehören eine durch Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampf handlung, ein schwerer Unfall oder Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderen Verbre chen zu sein. Typische Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung stel len sodann das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinne rungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Albträumen dar, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotiona ler Stumpfheit auftreten. Bei weiteren typischen Merkmalen dieses Leidens han delt es sich um Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Meist tritt zudem auch ein Zustand von vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung , einer übermäßigen Schreckhaftigkeit und Schlafstörungen auf . Die in der Replik vom 2 2. Oktober 2021 ( Urk. 14) erwähnten Traumatisierungen vermögen die hohen diagnostischen Anforderungen an ein Ereignis ausser ge wöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses nicht zu erfüllen. Es ergeben sich sodann auch keine Anhaltspunkte für sich aufdrängende Erinne run gen im Sinne von Flashbacks oder Albträumen an ein solches Ereignis, wes halb der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung , welche im Übrigen bis her noch nie gestellt worden ist,

nicht gefolgt werden kann. Somit ging Dr. C.___

zu Recht davon aus, dass keine Hinweise für das Vorliegen einer Belastungsstö rung

bestehen (vgl. Urk. 11/108/1-50 S. 39 unten).

Auch die diag nostischen Kriterien einer komplexen postt raumatischen Belastungsstörung im Sinne der Klassifikation ICD-11, welche am 1. Januar 2022 - und damit erst nach der Erstellung des Gutachtens - in K raft trat,

sind vorliegend nicht erfüllt .

D enn d ie Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung ( ICD-11 6B41 Complex

post

traumatic stress disorder ) kann

selbst nach der Klassifikation ICD-11 erst gestellt werden, wenn sämtliche diagnostischen Voraussetzungen für eine posttraumatische Belastungsstörung erfüllt sind

(icd.who.int/browse11/l-m/en#/) , was vorliegend

– wie eingangs dargelegt - nicht der Fall ist . 4.10

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf das beweiskräftige psy chiatrisch-neu ropsychologische Gutachten vom 2 8. Februar beziehungsweise vom 1 1. März 2021 kein psychischer Gesundheitsschaden im rechtlichen Sinn beziehungsweise

keine rentenbegründende Invalidität ausgewiesen ist. Demzu folge erübrigt sich ein strukturiertes Beweisverfa hren (vgl. vorstehend E. 1.3-1.4 ; vgl. BGE 141 V 281).

Aufgrund der zuverlässigen psychiatrischen und neuropsy chol ogischen Beurteilung durch Dr. C.___ und lic . phil. D.___ wurde n der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers somit hinreichend abgeklärt, weshalb sich keine weiteren Untersuchungen aufdrängen. Damit erweist sich die ange fochtene Ver fügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. Das G ericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Praxis Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensRämi