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IV.2021.00426

Herabsetzung auf eine Viertelsrente korrigiert: Einkommensvergleich ergibt eine halbe Rente. Valideneinkommen nach LSE-Tabellenlohn TA1 Total anstatt Gastronomie.

Zürich SozVersG · 2022-03-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1977, erwarb in Bosnien

nach der obligatorischen Schulzeit und vierjähriger Berufsschule das Dipl om als Textiltechnikerin (Urk. 6 /1/4, Urk. 6/137/14). Am 20. Januar 2000 reiste sie als Asylsuchende in die Schweiz ein (Urk. 6 /1/3) . Hier war sie erstmals berufstätig (Urk. 6/137/14); sie arbeitete a b April 2001 als Hotelangestellte in der Zimmer reinig ung (Urk. 6/1/5, Urk. 6 /5/191, Urk. 6/6).

Am

13. Dezember 2002 erlitt sie bei einem Unfall (Urk. 6 /5/195)

eine

Com motio cerebri, eine Rissquetsch wunde hochparietal rechts und eine Prell marke an der linken Spina scapulae

(Urk. 6 / 5/78). Es

persistierten insbe sondere Kopf -,

Nacken -

und Schulterbeschwerden sowie Schwindel (Urk. 6/5/27, Urk. 6/5/39, Urk. 6/5/57, Urk. 6/5/ 69); i m weiteren Verlauf traten zudem psy chische Beschwerden auf (Urk. 6/5/11, Urk. 6/5/28-29). Die Tätigkeit als Hotel mitarbeiterin wurde kurz nach dem Unfall

mit einem Teilzeit-Pensum von bis zu 50 %

wieder

aufgenommen

(Urk. 6/5/7, Urk . 6/5/38, Urk. 6/ 6/4, Urk. 6/ 50 /2, Urk. 6/137/10). 1.2

Am 19. Februar 2004 meldete sich die Versiche rte bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, I V-Stelle, zum Leistungsbez ug an und gab ein chro nisches z erviko z ephales und spondylogenes Schmerzsyndrom an (Urk. 6 /1). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und holte unter anderem das Gut achten des Y.___ vom 1. April 2005 ein (Urk. 6 /30) . Gestützt darauf sprach die IV-Stelle der Versicher ten mit Verfügung en vom 23. November 2005 ab dem 1. Dezember 2003 eine halbe Invalidenrente, ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. August 2004 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 6 /38-40).

Im

Mai 2006 eröffnet die IV-Stelle von Amtes wegen ein Rentenrevisions verfahren (Urk. 6/46-47).

Mit Mitteilung vom

4. August 2006 bestätigte sie der Versicherten den

Anspruch auf die bisherige halbe Rente (Urk. 6 /53). 1 .3

Im August 2014 eröffnete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren (Urk. 6 /63). Die IV-Stelle holte unter anderem das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Z.___

vom

23. November 2015 ein (Urk. 6 /90) und liess a m 12. April 2016 eine Haushaltsa bklärung durch führen, welche die Qualifikation der Versicherten als einer zu 100 %

im Erwerbsbereich

Tätigen

ergab (Abklä rungsbericht vom

13. Oktober 2016, Urk. 6 /96 /4 -5). Mit Ver fügung vom 20. Feb ruar 2017 hob die IV-Stelle die halbe Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats wie dererwägungsweise auf (Urk. 6 /108). Die dagegen am 22. März 2017 erhoben e Beschwerde (Urk. 6/110/3-11) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2017.00353 vom 29. Juni 2018 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur ergänzenden Abklärung des Gesundheitszustandes und neuer Verfügung über den Rentenanspruch der Versicherten an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 6/ 112/12).

1.4

Daraufhin erfolgt a m 6. Dezember 2018 im Auftrag der IV-Stelle durch Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie, eine klinische und elektrophysio logische Untersuchung, mit welcher eine lumboradikuläre Reiz- oder A usfall s ymptomatik, insbesondere auch der Wurzel S1 links, ausgeschlossen wurde (Bericht vom 30. J anuar 2019, Urk. 6/125). Die IV-Stelle holte anschliessend das psychiatrische Verlaufsgutachten der Z.___ vom 29. Januar 2020 ein

(Urk. 6/137).

Am 6. Mai 2020 forderte die IV-Stelle die Versicherte unter Hinweis auf ihre Schadenminderungspflicht auf, zur Verbesserung ihres Gesundheits zustandes eine fachpsychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung durchzu führen (Urk. 6/139).

Mit Vorbescheid gleichen Datums kündigte die IV-Stelle anstelle der am 20. Februar 2017 verfügten Rentena ufhebung per Ende März 2017 (Urk. 6/108) die Zusprechung einer

Viertelsrente ab dem 1. April 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % an (Urk. 6/142). Dagegen erhob die GastroSocial Pensionskasse mit Schreiben vom

7. Mai 2020 vorsorglich Einwand (Urk. 6/144).

Die Versicherte erhob mit Schreiben vom 3. Juni 2020 Einwände gegen den Vor bescheid (Urk. 6/148). Am 23. Juni 2020 zog die GastroSocial Pensionskasse ihren Einwand zurück (Urk. 6/150). Mit neuem Vorbescheid vom 21. Dezember 2020 kündigte die IV-Stelle an, ab August 2014 eine ganze Rente zuzusprechen und diese per April 2017 auf eine Viertelsrente herabzusetzen (Urk. 6/153).

Mit

E Mail vom 23. Dezember 2020 erklärte die Versicherte, dass sie an ihren Ein wänden festhalte (Urk. 6/154). D ie GastroSocial Pensionskasse erhob am

30. Dezember 2020 vorsorglich Einwand (Urk. 6/ 156), den sie am 10. März 2021 zurückzog (Urk. 6/159).

Mit Verfügungen vom 20. Mai 2021 sprach die IV -Stelle der Versicherten wie angekündigt ab dem 1. August 2014 eine ganze Rente, welche sie ab dem 1. April 2017 auf eine Viertelsrente bei einem I nvaliditätsgrad von 46 % herabsetzte

(Urk. 2/1-2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. Juni 2021 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 20. Mai 2021 sei aufzuheben und es sei ihr ab

1. April 2017 eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss

in der Beschwerdeantwort

vom 10 . September 20 21 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 21. September 2021 wurde die Gastro Social Pensionskasse zum Prozess beigeladen (Urk. 7). Diese liess sich innert der ihr angesetzten Frist nicht verlauten. Am 11. November 2021

wurden die Parteien davon in Kenntnis gesetzt

und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort

der Beschwerde gegnerin

zugestellt (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des

rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Daher

und

weil d a s G ericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: Verfügungen vom 20. Mai 2021; Urk. 2/1-2) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend in dieser Fassung zitiert werden.

2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG .

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 2.3

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_ 122 /2020 vom 26 . Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im –

nach Massgabe des ana log anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden

– Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375 /2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350 /2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

Liegt ein Revisionsgrund vor, is t der Rentenanspruch in rechtli cher und tat sächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 14 1 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundes gerichts 8C_144 /2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung der Herabsetzung der ab August 2014 zugesprochenen ganzen Rente auf eine Viertelsrente ab 1. April 2017

aus, der Beschwerdeführerin sei ab Mai 2014 die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar; in einer leidensangepassten Tätigkeit habe eine 80%ige Arbeitsun fähigkeit bestanden. Ab Januar 2017 habe sich ihr Gesundheitszustand verbes sert; ab dann liege eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit vor. Der Einkommensvergleich sei gestützt auf statistische W erte

zu ermitteln. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Unfall ereignis im Dezember 2002 weiterhin als Zimmermädchen gearbeitet hätte. Das Valideneinkommen sei daher ausgehend vom Einkommen als Zimmermädchen auf den statistischen Wert im Gastgewerbe von Fr. 48'984.15 festzusetzen. Gemessen an einem Invalideneinkommen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von Fr. 26'282.70 resultiere ein

Invaliditätsgrad von 46 %, was Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. April 2017 begründe (Urk. 2). 3 .2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen sein, das Valideneinkommen sei in der Verfügung vom 20. Februar 2017 mit Fr. 54'926.-- gestützt auf die Schweize rische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2014 noch korrekt berechnet worden (Fr. 4'347. -- : 40 x 41.7 x 12 x Nominallohnentwicklung) . Somit ergebe der Vergleich von Validen- und Invalid en einkommen einen Anspruch auf eine halbe Rente ab April 201 7. Dagegen sei d as im V orbescheid vom 6. Mai 2020 festgesetzte (und in der angefochtenen Verfügung unverändert übernommene) Jahreseinkommen von Fr. 48'984.15 (Urk. 2/1 S. 4) auf falscher Grundlage bestimmt worden. Denn es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin als Zimmermädchen gearbeitet hätte. Diese Tätigkeit habe sie als Einstieg in die Berufswelt als damals schlecht integrierte Flüchtlings frau mit noch mangelhaften Deutschkenntnissen ausgeübt. Sie habe in ihrer Heimat die Textiltechnikerschule erfolgreich absolviert und sei mittlerweile gut integriert, habe den Schweizer Pass und verfüge über ordentliche Deutschkennt nisse. Sie würde sicher nicht freiwillig im Niedrigstlohnsegment arbeiten. Sie habe denn auch eine Nischentätigkeit gefunden bei einer Familie, wo sie Fr. 35.-- netto pro Stunde für Haushaltstätigkeiten verdiene. Früher habe sie dies im Umfang von sechs bis sieben Stunden pro Woche ausgeführt, derzeit im Umfang von

fünf bis sechs Stunden pro Woche. Unter Annahme einer 40 -Stundenwoche und von Lohnabzügen von Fr. 3.-- entspreche dies einem Einkommen von Fr. 71'744.-- ([35 + 3] x 8 x 236 [256 Arbeitstage - 20 Ferientage]). Die Annahme eines tieferen Erwerbseinkommens sei willkürlich und rechtsprechungswidrig. Wenn schon, dann müsste eine Parallelisierung der Einkommen vorgenommen werden. Richtigerweise wäre dann aber (vom Invalideneinkommen) ein beh inderungs bedingter Abzug von 10 bis 20 % zu gewähren, da sie länger nicht mehr auf dem Arbeits markt tätig gewesen sei und wegen der notwendigen gesplitteten Tätigkeit (zwei Stunden am Morgen, zwei Stunden am Nachmittag) darauf angewiesen wäre, einen verständigen Arbeitgeber zu finden. Es sei mit Blick auf die Recht sprechung zweifellos ein Abzug geschuldet, der zu einer halben Rente führt. Mehr bean spruche sie auch nicht. Auch sei es gesamtgesellschaftlich nicht falsch, ihr

eine Rente auszuzahlen. Denn sie sei als Mutter von drei Kindern, von denen noch zwei zu ernähren seien, auf das Einkommen aus Rente angewiesen, weil sie kein solches aus Arbeit generieren könne und der Ehemann für seine Tätigkeit kein besonders grosses Einkommen erziele (Urk. 1 S. 4 f.) . 3. 3

3.3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Rente, welche sie von der bisherigen halben (Urk. 6/38-40, Urk.

6/53) ab August 2014 auf eine ganze Rente erhöht hat,

ab 1. April 2017 zu Recht auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat.

Nicht mehr strittig ist die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, welche aus medizinischer Sicht mit dem Gutachten der Z.___ vom 23. November 2015 (Urk. 6/90), ergänzt wie gerichtlich vorgesehen (Urk. 6/112/8-12) mit dem psy chiatrischen Verlaufsgutachten der Z.___ vom 29. Januar 2020

(Urk. 9/137) und der neurologischen Untersuchung durch Dr. A.___ am 6. Dezember 2018 (Bericht vom 30. Januar 2019; Urk. 6/125),

nunmehr umfassend abgeklärt und fachärztlich

beurteilt wurde.

Unstrittig

ist

demgemäss (Urk. 6/90/29-30, Urk. 6/137/33-3 5) von einer anhal tend erheblichen Arbeitsunfähigkeit (mindestens 60 % ab 2012, ab 2013 100 %, ab 2017 80 %) in der angestammten Tätigkeit als Hotelangestellte in der Zimmer reinigung und zurzeit der Einleitung der Revision 2014 von einer 80%igen sowie

ab Januar 2017 von einer 5 0%igen

Arbeitsunfähigkeit (zweimal zirka zwei Stunden pro Tag) in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.

Das verblei bende zumutbare Belastungsprofil bedingt nach der gutachterlichen Einschät zung eine strukturierte und wechselbelastende

Tätigkeit ohne Heben von über fünf Kilogramm und anhaltenden bückende Arbeiten, mit der Möglichkeit zu ver mehrten Pausen, ohne das Bedienen von gefährlichen Maschinen, ohne störende Lärm- und Lichtverhältnisse, ohne Nacht- oder Wechselschichten, ohne Arbeiten mit b esonderer Anforderung an die Konzentrationsfähigkeit, Teamfähigkeit, Stress toleranz und Reaktionsfähigkeit, ohne häufige n oder ständig wechselnde n Kontakt mit M enschen, ohne Publikumsverkehr, mit begrenzter Verantwortung und ohne Führungsaufgaben

(Urk. 6/90/ 58, Urk. 6/137/34). 3.3.2

Die Parteien gehen gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen der Z.___ zutreffend davon aus, dass per Januar 2017 eine B esserung des Gesundheits zustandes (Urk. 6/137/34-35; vgl. auch Urk. 6/125) eingetreten ist, der eine Neubestimmung des Invaliditätsgrades im Sinne eines Rentenrevisionsgrundes (Art. 17 Abs. 1 ATSG) rechtfertigt. Dabei besteht keine Bindung an f rühere Beur teilungen (BGE 141 V 9 E. 2.3).

Strittig und z u prüfen

sind

dabei einzig die Validen- und Invalideneinkommen

und

der daraus folgende Invaliditätsgrad. 4. 4.1

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). Im Rahmen von Revisionsverfahren ist der Zeitpunkt der Anpassung des Renten anspruchs massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_486 /2019 vom 18. Septem ber 2019 E. 7.4),

hier somit derjenige per April 2017. 4.2 4.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr

ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundes amt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenen falls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 3. Auflage 2014, R z 55

f. zu Art. 28a; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungs zeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns (respektive der Renten anpassung) aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_202 /2021 vom 17. Dezember 2021 E. 6.2.2 mit Hinweis; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). 4.2.2

Die Beschwerdeführerin hat vor Eintritt des Gesundheitsschadens, mithin vor dem Unfall vom 13. Dezember 2002 (Urk. 6 /5/195) als Hotelangestellte in der Zimmer reinigung mit einem Monatsgehalt von Fr. 3'162.-- gearbeitet (Urk. 6/5/191, Urk. 6/6/2) . Die Parteien sind sich darin einig, dass für das Vali deneinkommen auf den mit dieser Tätigkeit erzielten Verdienst nicht abzustellen ist, sondern auf die statistischen Lohnangaben gemäss LSE. Dem ist zuzustimmen, da mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdefüh rerin

die se Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausüben würde, zumal es sich dabei um eine Hilfstätigkeit ausserhalb des angelernten Berufs als Textiltechnikerin handelte

und

es ihre erste Anstellung überhaupt war (Urk. 6/1/4, Urk. 6/137/14), welche sie zudem kurz nach Einreise in die Schweiz als Asylbewerberin noch vor der mittlerweile erfolgten Integration aufgenommen hatte.

Die Beschwerdegegnerin

ging dennoch davon aus, dass die Beschwerdeführerin

im Gesundheitsfall wenn auch nicht in der damaligen, so doch in einer vergleich baren Tätigkeit als Zimmermädchen arbeiten würde und daher nur der LSE-Wirt schaftszweig der Gastgewerbe/ Beherbergung u nd

Gastronomie in Frage komme n würde (Urk. 2/1 S. 4). Dem kann angesichts der ansonsten fehlenden Berufs er fahrung in diesem Bereich und der fehlenden spezifische n Ausbildung in dieser Branche nicht gefolgt werden. U nter Mitberücksichtigung der für die Ent löhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ist hier insbeson dere die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall während über einem J ahrzehnt

bis 2017 ausschliesslich und weiterhin i n der

Ein stiegst ätigkeit als Zimmermädchen gearbeitet hätte, nicht wahrscheinlicher als die Annahme, dass sie bis im Jahr 2017 auch diverse andere, besser bezahlte Hilfstätigkeiten, etwa in der Industrie, in einer Grossschneiderei oder im Textil grossverkauf oder – mit Blick auf die aktuelle Tätigkeit als Haushalthilfe («aus hilfsweise putzend», Urk. 6/137/14) – für ein Reinigungsunternehmen, ausgeübt hätte . Im Gegenteil ist die Aufnahme von anderen Hilfst ätigkeiten mit besserer Bezahlung angesichts ihrer Ausbildung als Textiltechnikerin und der Familien gründung mit drei Kindern, geboren 2007, 2010 und 2012 (Urk. 6/96/3),

mit ent sprechend hohen Lebenshaltungskosten

überwiegend wahrscheinlich . 4.2.3

Die Beschwerdeführerin macht damit zu Recht geltend, dass nicht auf den LSE - Wirtschaftszweig «Gastgewerbe/ Beherbergung u nd

Gastronomie», sondern auf das Total des Kompetenzniveau 1 (Frauen) abzustellen ist. Gemäss der hier massgeblichen LSE

2016, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, betrug das Durchschnittseinkommen im Kompetenzniveau

1 (einfache Tätigkeiten

körperlicher oder handwerklicher Art) bei Frauen im Jahr 2016 Fr. 4'363.-- pro Monat respektive Fr. 52'356.-- jährlich . Unter Berücksich tigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2016 von 41,7 Stunden (Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen 1, 2004-2020, Total) und der durchschnittlichen Nominallohnentwick lung bei Frauen von 2016 bis 2017 (2016: 105.0, 2017: 105.4; Tabelle T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2018, Basis 2010 = 100, Total) resultiert ein Valideneinkommen im Jahr 2017 von Fr. 54'789.05 (Fr. 52'356. -- : 40 x 41,7 : 105 x 105.4). 4.2.3

Die Verwendung der nach Tätigkeiten differenzierende Tabelle T17 (früher TA7; Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert) nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor [Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften] zusammen), welche zur Bestimmung des von der Beschwerde führerin (Urk. 1 S. 4) plädierten Valideneinkommens gemäss der Verfügung vom 20. Februar 2017 (Urk. 6/106/1, Urk. 6/1082-3) herangezogen worden war, würde ausgehend vom durchschnittlichen Tabellenlohn des Jahres 2016 bei weiblichen Hilfskräften (Berufshauptgruppe 9 = Kompetenzniveau 1 [Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art]; Total) von Fr. 4'429.-- pro Monat respek tive Fr. 53.’148.-- jährlich ein Valideneinkommen im Jahr 2017 von Fr. 55'617.85 ergeben (Fr. 53’148.-- : 40 x 41,7 : 105 x 105.4).

Dieser Betrag würde letztlich, wie sich aus dem Folgenden ergibt (vgl. E.

4.4 hernach), zu keinem anderen Resultat führen. Es kann daher offen bleiben, ob diese Bemessungsgrundlage (in Abweichung von der Verwendung der sonst üblichen Tabelle TA1) gerechtfertigt wäre, obschon eine Hilfstätigkeit und nicht eine branchenspezifische Berufstätigkeit betroffen ist (vgl. zur grundsätzlichen Möglichkeit der Anwendung anderer Lohntabellen als der üblichen TA1, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und der versi cherten Person grundsätzlich Tätigkeiten im privaten und öffentlichen Sektor offenstehen : Urteil des Bundesgerichts 8C_124 /2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.1 mit Hinweis). 4.2.4

Soweit die Beschwerdeführerin als Grundlage des Valideneinkommens auf ihren tatsächlich erzielten Stundenlohn von Fr. 35.-- netto aus ihrer aktuellen Neben tätigkeit im Haushalt einer fremden Familie während fünf bis sieben Stunden pro Woche abstellt und hochgerechnet auf ein 100%iges Pensum ein Einkommen von Fr. 71'744.-- geltend macht (Urk. 1 S. 4), kann ihr nicht gefolgt werden. Denn diese Teilzeit-Stelle von wenigen Stunden pro Woche als Haushaltshilfe genügt allein nicht als hinreichende r

Anhaltspunkt

dafür, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in einem 100%igen Pensum ein entsprechend höheres Einkom men tatsächlich realisiert worden wäre. 4.3 4.3.1

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b / aa).

4.3.2

Die Verwendung von statistischen Angaben gemäss der LSE-Tabellenlöhne zur Bestimmung des Invalideneinkommens (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3) wird von der Beschwerdeführerin (Urk. 1) zu Recht nicht beanstandet. Denn mit ihrer

seit zirka 2015 ausgeübte Tätigkeit als Haushaltshilfe in einer Familie mit einem Pensum von vier bis sechs Stunden pro Woche (Urk. 6/137/14) schöpft sie die ihr verblei bende Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht aus.

Somit ist – wie beim Valideneinkommen – von der Tabelle TA1 der LSE 2016 auszugehen, was unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeits zeit, der Nominallohnentwicklung (vgl. E. 4.2.3 hiervor) und eines 50%igen Arbeitspensums (Urk. 6/137/34) den Betrag von

Fr. 27'394.50

ergibt, mithin 50 % vom Valideneinkommen (Fr. 52'356. -- : 40 x 41,7 : 105 x 105.4 x 0.5). 4.3.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäf tigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b / aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b / aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körper lich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a / bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerde instanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808 /2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113 /2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).

Die Beschwerdegegnerin hat keinen solchen Abzug vorgenommen (Urk. 2 S. 4, Urk. 6/ 140/1- 2) . Ein Abzug wäre entgegen dem Vorbringen der Beschwerde führerin (Urk. 1 S. 4 f.) jedenfalls nicht im U mfang von 10 bis 20 % zu gewähren. Wenn überhaupt wäre – angesichts des detailliert ausgestalteten Belastungs profils mit somatisch un d psychisch bedingten Einschränkungen und der ver bleibenden leichten Tätigkeit (Urk. 6/90/58, Urk. 6/137/34)

– höchstens ein solcher im U mfang von 5 % gerechtfertigt, was indes ohnehin zu keinem anderen Ergebnis führen würde (vgl. E. 4.4 hernach) . Daran ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nichts, dass der psychiatrische Gutachter sinngemäss eine gesplittete Arbeitszeit von zwei Stunden am Morgen und zwei Stunden am Nachmittag empfohlen hat

(U rk . 6/134/34) und die Beschwerdeführerin insofern einen «verständigen Arbeitgeber» finden muss, wie sie geltend macht (Urk. 1 S. 4). Denn e ine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens eines Vorgesetz ten und von Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden, ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinde rung eines Mitarbeiters anbetrifft (Urteil des Bundesgerichts 9C_266 /2017 vom

29. Mai 2018 E. 3.4.2). Zudem ist auch mit dem vorgegebenen Belastungsprofil noch von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätig keiten auszugehen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_297 /2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5).

Auch weitere Gründe für einen Abzug sind nicht gegeben. Insbesondere recht fertigt das T eilzeitpensum von 50 % keinen Abzug. D enn b ei Frauen im Kompe tenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) weisen die Statistiken für Teil zeitarbeit zwischen 50 % und 89 % höhere Löhne als für Vollbeschäftigung aus. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die Statistik des Jahres 2016 (vgl. die Tabelle T18, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor [ Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften ] zusammen, Schweiz 2016). Damit entfällt hier die Rechtfertigung für einen Tabellenlohnabzug wegen Teilzeitarbeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_712 /2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.2 unter Bezugnahme auf LSE 2008 und 2010 und 9C_72 /2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.3 unter Bezugnahme auf LSE 2012 und 2014). 4.3.4

Da bei beiden Einkommen auf die LSE-Tabellenlöhne abgestellt wurde, besteht f ür die von der Beschwerdeführerin angesprochene Parallelisierung der beiden Einkommen (Urk. 1 S. 4) kein Raum . Denn eine solche wäre rechtsprechungs gemäss nur vorzunehmen, wenn bei der Invaliditätsbemessung ein unterdurch schnittliches Einkommen berücksichtigt würde, das vom branchenüblichen Tabel len lohn im Umfang von mehr als 5 % abweicht (BGE 135 V 297 E. 6.1.2 f.), was hier nicht der Fall ist. 4.4

4.4.1

Es bleibt damit dabei, dass das Invalideneinkommen von Fr. 27'394.50 die Hälfte des Valideneinkommen s ausmacht (Fr. 54'789.05 x 0.5), was einem Invaliditäts grad von 50

% entspricht und Anspruch auf eine halbe Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) ab dem 1. April 2017 (A rt. 88a Abs. 1 IVV) begründet.

M it einem Valideneinkommen von Fr. 55'617.85 und einem Invalideneinkommen von F

r. 26'024.75 (Fr. 27'394.50 - 5 %)

würde eine Erwerbseinbusse von Fr. 29'593.10 resultieren, was einem Invaliditätsgrad von 53 % entspricht und ebenfalls Anspruch auf eine halbe R ente begründen würde . 4.4.2

Nach dem Gesagten sind die angefochtene n Verfügung en vom 20. Mai 2021

in Gutheissung der Beschwerde insoweit abzuändern, als damit ab dem 1. April 2017 die ganze auf eine Viertelsrente herabgesetzt wurde (Urk. 2/1), und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2017 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 5. 5.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensau fwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzu setzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 5 .2

Der Beschwerdeführer in steht eine Prozesse ntschädigu ng zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bede utung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1’600 .-- festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom 2 0. Mai 2021 insoweit geändert, als damit ab dem 1. April 2017 die ganze auf eine Vi ertelsrente herabgesetzt wird, und es wird festgestellt, dass d ie Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2017 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - GastroSocial Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom

siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 1977, erwarb in Bosnien

nach der obligatorischen Schulzeit und vierjähriger Berufsschule das Dipl om als Textiltechnikerin (Urk. 6 /1/4, Urk. 6/137/14). Am 20. Januar 2000 reiste sie als Asylsuchende in die Schweiz ein (Urk.

E. 1.2 Am 19. Februar 2004 meldete sich die Versiche rte bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, I V-Stelle, zum Leistungsbez ug an und gab ein chro nisches z erviko z ephales und spondylogenes Schmerzsyndrom an (Urk.

E. 1.4 Daraufhin erfolgt a m 6. Dezember 2018 im Auftrag der IV-Stelle durch Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie, eine klinische und elektrophysio logische Untersuchung, mit welcher eine lumboradikuläre Reiz- oder A usfall s ymptomatik, insbesondere auch der Wurzel S1 links, ausgeschlossen wurde (Bericht vom 30. J anuar 2019, Urk. 6/125). Die IV-Stelle holte anschliessend das psychiatrische Verlaufsgutachten der Z.___ vom 29. Januar 2020 ein

(Urk. 6/137).

Am 6. Mai 2020 forderte die IV-Stelle die Versicherte unter Hinweis auf ihre Schadenminderungspflicht auf, zur Verbesserung ihres Gesundheits zustandes eine fachpsychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung durchzu führen (Urk. 6/139).

Mit Vorbescheid gleichen Datums kündigte die IV-Stelle anstelle der am 20. Februar 2017 verfügten Rentena ufhebung per Ende März 2017 (Urk. 6/108) die Zusprechung einer

Viertelsrente ab dem 1. April 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % an (Urk. 6/142). Dagegen erhob die GastroSocial Pensionskasse mit Schreiben vom

7. Mai 2020 vorsorglich Einwand (Urk. 6/144).

Die Versicherte erhob mit Schreiben vom 3. Juni 2020 Einwände gegen den Vor bescheid (Urk. 6/148). Am 23. Juni 2020 zog die GastroSocial Pensionskasse ihren Einwand zurück (Urk. 6/150). Mit neuem Vorbescheid vom 21. Dezember 2020 kündigte die IV-Stelle an, ab August 2014 eine ganze Rente zuzusprechen und diese per April 2017 auf eine Viertelsrente herabzusetzen (Urk. 6/153).

Mit

E Mail vom 23. Dezember 2020 erklärte die Versicherte, dass sie an ihren Ein wänden festhalte (Urk. 6/154). D ie GastroSocial Pensionskasse erhob am

30. Dezember 2020 vorsorglich Einwand (Urk. 6/ 156), den sie am 10. März 2021 zurückzog (Urk. 6/159).

Mit Verfügungen vom 20. Mai 2021 sprach die IV -Stelle der Versicherten wie angekündigt ab dem 1. August 2014 eine ganze Rente, welche sie ab dem 1. April 2017 auf eine Viertelsrente bei einem I nvaliditätsgrad von 46 % herabsetzte

(Urk. 2/1-2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. Juni 2021 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 20. Mai 2021 sei aufzuheben und es sei ihr ab

1. April 2017 eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss

in der Beschwerdeantwort

vom 10 . September 20 21 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 21. September 2021 wurde die Gastro Social Pensionskasse zum Prozess beigeladen (Urk. 7). Diese liess sich innert der ihr angesetzten Frist nicht verlauten. Am 11. November 2021

wurden die Parteien davon in Kenntnis gesetzt

und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort

der Beschwerde gegnerin

zugestellt (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des

rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Daher

und

weil d a s G ericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: Verfügungen vom 20. Mai 2021; Urk. 2/1-2) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend in dieser Fassung zitiert werden.

2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG .

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 2.3

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_ 122 /2020 vom 26 . Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im –

nach Massgabe des ana log anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden

– Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375 /2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350 /2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

Liegt ein Revisionsgrund vor, is t der Rentenanspruch in rechtli cher und tat sächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 14 1 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundes gerichts 8C_144 /2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung der Herabsetzung der ab August 2014 zugesprochenen ganzen Rente auf eine Viertelsrente ab 1. April 2017

aus, der Beschwerdeführerin sei ab Mai 2014 die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar; in einer leidensangepassten Tätigkeit habe eine 80%ige Arbeitsun fähigkeit bestanden. Ab Januar 2017 habe sich ihr Gesundheitszustand verbes sert; ab dann liege eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit vor. Der Einkommensvergleich sei gestützt auf statistische W erte

zu ermitteln. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Unfall ereignis im Dezember 2002 weiterhin als Zimmermädchen gearbeitet hätte. Das Valideneinkommen sei daher ausgehend vom Einkommen als Zimmermädchen auf den statistischen Wert im Gastgewerbe von Fr. 48'984.15 festzusetzen. Gemessen an einem Invalideneinkommen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von Fr. 26'282.70 resultiere ein

Invaliditätsgrad von 46 %, was Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. April 2017 begründe (Urk. 2). 3 .2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen sein, das Valideneinkommen sei in der Verfügung vom 20. Februar 2017 mit Fr. 54'926.-- gestützt auf die Schweize rische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2014 noch korrekt berechnet worden (Fr. 4'347. -- : 40 x 41.7 x 12 x Nominallohnentwicklung) . Somit ergebe der Vergleich von Validen- und Invalid en einkommen einen Anspruch auf eine halbe Rente ab April 201 7. Dagegen sei d as im V orbescheid vom 6. Mai 2020 festgesetzte (und in der angefochtenen Verfügung unverändert übernommene) Jahreseinkommen von Fr. 48'984.15 (Urk. 2/1 S. 4) auf falscher Grundlage bestimmt worden. Denn es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin als Zimmermädchen gearbeitet hätte. Diese Tätigkeit habe sie als Einstieg in die Berufswelt als damals schlecht integrierte Flüchtlings frau mit noch mangelhaften Deutschkenntnissen ausgeübt. Sie habe in ihrer Heimat die Textiltechnikerschule erfolgreich absolviert und sei mittlerweile gut integriert, habe den Schweizer Pass und verfüge über ordentliche Deutschkennt nisse. Sie würde sicher nicht freiwillig im Niedrigstlohnsegment arbeiten. Sie habe denn auch eine Nischentätigkeit gefunden bei einer Familie, wo sie Fr. 35.-- netto pro Stunde für Haushaltstätigkeiten verdiene. Früher habe sie dies im Umfang von sechs bis sieben Stunden pro Woche ausgeführt, derzeit im Umfang von

fünf bis sechs Stunden pro Woche. Unter Annahme einer 40 -Stundenwoche und von Lohnabzügen von Fr. 3.-- entspreche dies einem Einkommen von Fr. 71'744.-- ([35 + 3] x 8 x 236 [256 Arbeitstage - 20 Ferientage]). Die Annahme eines tieferen Erwerbseinkommens sei willkürlich und rechtsprechungswidrig. Wenn schon, dann müsste eine Parallelisierung der Einkommen vorgenommen werden. Richtigerweise wäre dann aber (vom Invalideneinkommen) ein beh inderungs bedingter Abzug von 10 bis 20 % zu gewähren, da sie länger nicht mehr auf dem Arbeits markt tätig gewesen sei und wegen der notwendigen gesplitteten Tätigkeit (zwei Stunden am Morgen, zwei Stunden am Nachmittag) darauf angewiesen wäre, einen verständigen Arbeitgeber zu finden. Es sei mit Blick auf die Recht sprechung zweifellos ein Abzug geschuldet, der zu einer halben Rente führt. Mehr bean spruche sie auch nicht. Auch sei es gesamtgesellschaftlich nicht falsch, ihr

eine Rente auszuzahlen. Denn sie sei als Mutter von drei Kindern, von denen noch zwei zu ernähren seien, auf das Einkommen aus Rente angewiesen, weil sie kein solches aus Arbeit generieren könne und der Ehemann für seine Tätigkeit kein besonders grosses Einkommen erziele (Urk. 1 S. 4 f.) . 3. 3

3.3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Rente, welche sie von der bisherigen halben (Urk. 6/38-40, Urk.

6/53) ab August 2014 auf eine ganze Rente erhöht hat,

ab 1. April 2017 zu Recht auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat.

Nicht mehr strittig ist die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, welche aus medizinischer Sicht mit dem Gutachten der Z.___ vom 23. November 2015 (Urk. 6/90), ergänzt wie gerichtlich vorgesehen (Urk. 6/112/8-12) mit dem psy chiatrischen Verlaufsgutachten der Z.___ vom 29. Januar 2020

(Urk. 9/137) und der neurologischen Untersuchung durch Dr. A.___ am 6. Dezember 2018 (Bericht vom 30. Januar 2019; Urk. 6/125),

nunmehr umfassend abgeklärt und fachärztlich

beurteilt wurde.

Unstrittig

ist

demgemäss (Urk. 6/90/29-30, Urk. 6/137/33-3 5) von einer anhal tend erheblichen Arbeitsunfähigkeit (mindestens 60 % ab 2012, ab 2013 100 %, ab 2017 80 %) in der angestammten Tätigkeit als Hotelangestellte in der Zimmer reinigung und zurzeit der Einleitung der Revision 2014 von einer 80%igen sowie

ab Januar 2017 von einer 5 0%igen

Arbeitsunfähigkeit (zweimal zirka zwei Stunden pro Tag) in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.

Das verblei bende zumutbare Belastungsprofil bedingt nach der gutachterlichen Einschät zung eine strukturierte und wechselbelastende

Tätigkeit ohne Heben von über fünf Kilogramm und anhaltenden bückende Arbeiten, mit der Möglichkeit zu ver mehrten Pausen, ohne das Bedienen von gefährlichen Maschinen, ohne störende Lärm- und Lichtverhältnisse, ohne Nacht- oder Wechselschichten, ohne Arbeiten mit b esonderer Anforderung an die Konzentrationsfähigkeit, Teamfähigkeit, Stress toleranz und Reaktionsfähigkeit, ohne häufige n oder ständig wechselnde n Kontakt mit M enschen, ohne Publikumsverkehr, mit begrenzter Verantwortung und ohne Führungsaufgaben

(Urk. 6/90/ 58, Urk. 6/137/34). 3.3.2

Die Parteien gehen gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen der Z.___ zutreffend davon aus, dass per Januar 2017 eine B esserung des Gesundheits zustandes (Urk. 6/137/34-35; vgl. auch Urk. 6/125) eingetreten ist, der eine Neubestimmung des Invaliditätsgrades im Sinne eines Rentenrevisionsgrundes (Art. 17 Abs. 1 ATSG) rechtfertigt. Dabei besteht keine Bindung an f rühere Beur teilungen (BGE 141 V

E. 6 /108). Die dagegen am 22. März 2017 erhoben e Beschwerde (Urk. 6/110/3-11) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2017.00353 vom 29. Juni 2018 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur ergänzenden Abklärung des Gesundheitszustandes und neuer Verfügung über den Rentenanspruch der Versicherten an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 6/ 112/12).

E. 9 E. 2.3).

Strittig und z u prüfen

sind

dabei einzig die Validen- und Invalideneinkommen

und

der daraus folgende Invaliditätsgrad. 4. 4.1

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). Im Rahmen von Revisionsverfahren ist der Zeitpunkt der Anpassung des Renten anspruchs massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_486 /2019 vom 18. Septem ber 2019 E. 7.4),

hier somit derjenige per April 2017. 4.2 4.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr

ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundes amt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenen falls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 3. Auflage 2014, R z 55

f. zu Art. 28a; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungs zeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns (respektive der Renten anpassung) aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_202 /2021 vom 17. Dezember 2021 E. 6.2.2 mit Hinweis; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). 4.2.2

Die Beschwerdeführerin hat vor Eintritt des Gesundheitsschadens, mithin vor dem Unfall vom 13. Dezember 2002 (Urk. 6 /5/195) als Hotelangestellte in der Zimmer reinigung mit einem Monatsgehalt von Fr. 3'162.-- gearbeitet (Urk. 6/5/191, Urk. 6/6/2) . Die Parteien sind sich darin einig, dass für das Vali deneinkommen auf den mit dieser Tätigkeit erzielten Verdienst nicht abzustellen ist, sondern auf die statistischen Lohnangaben gemäss LSE. Dem ist zuzustimmen, da mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdefüh rerin

die se Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausüben würde, zumal es sich dabei um eine Hilfstätigkeit ausserhalb des angelernten Berufs als Textiltechnikerin handelte

und

es ihre erste Anstellung überhaupt war (Urk. 6/1/4, Urk. 6/137/14), welche sie zudem kurz nach Einreise in die Schweiz als Asylbewerberin noch vor der mittlerweile erfolgten Integration aufgenommen hatte.

Die Beschwerdegegnerin

ging dennoch davon aus, dass die Beschwerdeführerin

im Gesundheitsfall wenn auch nicht in der damaligen, so doch in einer vergleich baren Tätigkeit als Zimmermädchen arbeiten würde und daher nur der LSE-Wirt schaftszweig der Gastgewerbe/ Beherbergung u nd

Gastronomie in Frage komme n würde (Urk. 2/1 S. 4). Dem kann angesichts der ansonsten fehlenden Berufs er fahrung in diesem Bereich und der fehlenden spezifische n Ausbildung in dieser Branche nicht gefolgt werden. U nter Mitberücksichtigung der für die Ent löhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ist hier insbeson dere die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall während über einem J ahrzehnt

bis 2017 ausschliesslich und weiterhin i n der

Ein stiegst ätigkeit als Zimmermädchen gearbeitet hätte, nicht wahrscheinlicher als die Annahme, dass sie bis im Jahr 2017 auch diverse andere, besser bezahlte Hilfstätigkeiten, etwa in der Industrie, in einer Grossschneiderei oder im Textil grossverkauf oder – mit Blick auf die aktuelle Tätigkeit als Haushalthilfe («aus hilfsweise putzend», Urk. 6/137/14) – für ein Reinigungsunternehmen, ausgeübt hätte . Im Gegenteil ist die Aufnahme von anderen Hilfst ätigkeiten mit besserer Bezahlung angesichts ihrer Ausbildung als Textiltechnikerin und der Familien gründung mit drei Kindern, geboren 2007, 2010 und 2012 (Urk. 6/96/3),

mit ent sprechend hohen Lebenshaltungskosten

überwiegend wahrscheinlich . 4.2.3

Die Beschwerdeführerin macht damit zu Recht geltend, dass nicht auf den LSE - Wirtschaftszweig «Gastgewerbe/ Beherbergung u nd

Gastronomie», sondern auf das Total des Kompetenzniveau 1 (Frauen) abzustellen ist. Gemäss der hier massgeblichen LSE

2016, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, betrug das Durchschnittseinkommen im Kompetenzniveau

1 (einfache Tätigkeiten

körperlicher oder handwerklicher Art) bei Frauen im Jahr 2016 Fr. 4'363.-- pro Monat respektive Fr. 52'356.-- jährlich . Unter Berücksich tigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2016 von 41,7 Stunden (Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen 1, 2004-2020, Total) und der durchschnittlichen Nominallohnentwick lung bei Frauen von 2016 bis 2017 (2016: 105.0, 2017: 105.4; Tabelle T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2018, Basis 2010 = 100, Total) resultiert ein Valideneinkommen im Jahr 2017 von Fr. 54'789.05 (Fr. 52'356. -- : 40 x 41,7 : 105 x 105.4). 4.2.3

Die Verwendung der nach Tätigkeiten differenzierende Tabelle T17 (früher TA7; Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert) nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor [Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften] zusammen), welche zur Bestimmung des von der Beschwerde führerin (Urk. 1 S. 4) plädierten Valideneinkommens gemäss der Verfügung vom 20. Februar 2017 (Urk. 6/106/1, Urk. 6/1082-3) herangezogen worden war, würde ausgehend vom durchschnittlichen Tabellenlohn des Jahres 2016 bei weiblichen Hilfskräften (Berufshauptgruppe 9 = Kompetenzniveau 1 [Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art]; Total) von Fr. 4'429.-- pro Monat respek tive Fr. 53.’148.-- jährlich ein Valideneinkommen im Jahr 2017 von Fr. 55'617.85 ergeben (Fr. 53’148.-- : 40 x 41,7 : 105 x 105.4).

Dieser Betrag würde letztlich, wie sich aus dem Folgenden ergibt (vgl. E.

4.4 hernach), zu keinem anderen Resultat führen. Es kann daher offen bleiben, ob diese Bemessungsgrundlage (in Abweichung von der Verwendung der sonst üblichen Tabelle TA1) gerechtfertigt wäre, obschon eine Hilfstätigkeit und nicht eine branchenspezifische Berufstätigkeit betroffen ist (vgl. zur grundsätzlichen Möglichkeit der Anwendung anderer Lohntabellen als der üblichen TA1, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und der versi cherten Person grundsätzlich Tätigkeiten im privaten und öffentlichen Sektor offenstehen : Urteil des Bundesgerichts 8C_124 /2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.1 mit Hinweis). 4.2.4

Soweit die Beschwerdeführerin als Grundlage des Valideneinkommens auf ihren tatsächlich erzielten Stundenlohn von Fr. 35.-- netto aus ihrer aktuellen Neben tätigkeit im Haushalt einer fremden Familie während fünf bis sieben Stunden pro Woche abstellt und hochgerechnet auf ein 100%iges Pensum ein Einkommen von Fr. 71'744.-- geltend macht (Urk. 1 S. 4), kann ihr nicht gefolgt werden. Denn diese Teilzeit-Stelle von wenigen Stunden pro Woche als Haushaltshilfe genügt allein nicht als hinreichende r

Anhaltspunkt

dafür, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in einem 100%igen Pensum ein entsprechend höheres Einkom men tatsächlich realisiert worden wäre. 4.3 4.3.1

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b / aa).

4.3.2

Die Verwendung von statistischen Angaben gemäss der LSE-Tabellenlöhne zur Bestimmung des Invalideneinkommens (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3) wird von der Beschwerdeführerin (Urk. 1) zu Recht nicht beanstandet. Denn mit ihrer

seit zirka 2015 ausgeübte Tätigkeit als Haushaltshilfe in einer Familie mit einem Pensum von vier bis sechs Stunden pro Woche (Urk. 6/137/14) schöpft sie die ihr verblei bende Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht aus.

Somit ist – wie beim Valideneinkommen – von der Tabelle TA1 der LSE 2016 auszugehen, was unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeits zeit, der Nominallohnentwicklung (vgl. E. 4.2.3 hiervor) und eines 50%igen Arbeitspensums (Urk. 6/137/34) den Betrag von

Fr. 27'394.50

ergibt, mithin 50 % vom Valideneinkommen (Fr. 52'356. -- : 40 x 41,7 : 105 x 105.4 x 0.5). 4.3.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäf tigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b / aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b / aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körper lich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a / bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerde instanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808 /2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113 /2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).

Die Beschwerdegegnerin hat keinen solchen Abzug vorgenommen (Urk. 2 S. 4, Urk. 6/ 140/1- 2) . Ein Abzug wäre entgegen dem Vorbringen der Beschwerde führerin (Urk. 1 S. 4 f.) jedenfalls nicht im U mfang von 10 bis 20 % zu gewähren. Wenn überhaupt wäre – angesichts des detailliert ausgestalteten Belastungs profils mit somatisch un d psychisch bedingten Einschränkungen und der ver bleibenden leichten Tätigkeit (Urk. 6/90/58, Urk. 6/137/34)

– höchstens ein solcher im U mfang von 5 % gerechtfertigt, was indes ohnehin zu keinem anderen Ergebnis führen würde (vgl. E. 4.4 hernach) . Daran ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nichts, dass der psychiatrische Gutachter sinngemäss eine gesplittete Arbeitszeit von zwei Stunden am Morgen und zwei Stunden am Nachmittag empfohlen hat

(U rk . 6/134/34) und die Beschwerdeführerin insofern einen «verständigen Arbeitgeber» finden muss, wie sie geltend macht (Urk. 1 S. 4). Denn e ine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens eines Vorgesetz ten und von Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden, ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinde rung eines Mitarbeiters anbetrifft (Urteil des Bundesgerichts 9C_266 /2017 vom

29. Mai 2018 E. 3.4.2). Zudem ist auch mit dem vorgegebenen Belastungsprofil noch von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätig keiten auszugehen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_297 /2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5).

Auch weitere Gründe für einen Abzug sind nicht gegeben. Insbesondere recht fertigt das T eilzeitpensum von 50 % keinen Abzug. D enn b ei Frauen im Kompe tenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) weisen die Statistiken für Teil zeitarbeit zwischen 50 % und 89 % höhere Löhne als für Vollbeschäftigung aus. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die Statistik des Jahres 2016 (vgl. die Tabelle T18, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor [ Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften ] zusammen, Schweiz 2016). Damit entfällt hier die Rechtfertigung für einen Tabellenlohnabzug wegen Teilzeitarbeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_712 /2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.2 unter Bezugnahme auf LSE 2008 und 2010 und 9C_72 /2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.3 unter Bezugnahme auf LSE 2012 und 2014). 4.3.4

Da bei beiden Einkommen auf die LSE-Tabellenlöhne abgestellt wurde, besteht f ür die von der Beschwerdeführerin angesprochene Parallelisierung der beiden Einkommen (Urk. 1 S. 4) kein Raum . Denn eine solche wäre rechtsprechungs gemäss nur vorzunehmen, wenn bei der Invaliditätsbemessung ein unterdurch schnittliches Einkommen berücksichtigt würde, das vom branchenüblichen Tabel len lohn im Umfang von mehr als 5 % abweicht (BGE 135 V 297 E. 6.1.2 f.), was hier nicht der Fall ist. 4.4

4.4.1

Es bleibt damit dabei, dass das Invalideneinkommen von Fr. 27'394.50 die Hälfte des Valideneinkommen s ausmacht (Fr. 54'789.05 x 0.5), was einem Invaliditäts grad von 50

% entspricht und Anspruch auf eine halbe Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) ab dem 1. April 2017 (A rt. 88a Abs. 1 IVV) begründet.

M it einem Valideneinkommen von Fr. 55'617.85 und einem Invalideneinkommen von F

r. 26'024.75 (Fr. 27'394.50 - 5 %)

würde eine Erwerbseinbusse von Fr. 29'593.10 resultieren, was einem Invaliditätsgrad von 53 % entspricht und ebenfalls Anspruch auf eine halbe R ente begründen würde . 4.4.2

Nach dem Gesagten sind die angefochtene n Verfügung en vom 20. Mai 2021

in Gutheissung der Beschwerde insoweit abzuändern, als damit ab dem 1. April 2017 die ganze auf eine Viertelsrente herabgesetzt wurde (Urk. 2/1), und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2017 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 5. 5.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensau fwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzu setzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 5 .2

Der Beschwerdeführer in steht eine Prozesse ntschädigu ng zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bede utung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1’600 .-- festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom 2 0. Mai 2021 insoweit geändert, als damit ab dem 1. April 2017 die ganze auf eine Vi ertelsrente herabgesetzt wird, und es wird festgestellt, dass d ie Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2017 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - GastroSocial Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom

siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00426

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

28. März 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: GastroSocial Pensionskasse Buchserstrasse 1, Postfach 2304, 5001 Aarau Beigeladene Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1977, erwarb in Bosnien

nach der obligatorischen Schulzeit und vierjähriger Berufsschule das Dipl om als Textiltechnikerin (Urk. 6 /1/4, Urk. 6/137/14). Am 20. Januar 2000 reiste sie als Asylsuchende in die Schweiz ein (Urk. 6 /1/3) . Hier war sie erstmals berufstätig (Urk. 6/137/14); sie arbeitete a b April 2001 als Hotelangestellte in der Zimmer reinig ung (Urk. 6/1/5, Urk. 6 /5/191, Urk. 6/6).

Am

13. Dezember 2002 erlitt sie bei einem Unfall (Urk. 6 /5/195)

eine

Com motio cerebri, eine Rissquetsch wunde hochparietal rechts und eine Prell marke an der linken Spina scapulae

(Urk. 6 / 5/78). Es

persistierten insbe sondere Kopf -,

Nacken -

und Schulterbeschwerden sowie Schwindel (Urk. 6/5/27, Urk. 6/5/39, Urk. 6/5/57, Urk. 6/5/ 69); i m weiteren Verlauf traten zudem psy chische Beschwerden auf (Urk. 6/5/11, Urk. 6/5/28-29). Die Tätigkeit als Hotel mitarbeiterin wurde kurz nach dem Unfall

mit einem Teilzeit-Pensum von bis zu 50 %

wieder

aufgenommen

(Urk. 6/5/7, Urk . 6/5/38, Urk. 6/ 6/4, Urk. 6/ 50 /2, Urk. 6/137/10). 1.2

Am 19. Februar 2004 meldete sich die Versiche rte bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, I V-Stelle, zum Leistungsbez ug an und gab ein chro nisches z erviko z ephales und spondylogenes Schmerzsyndrom an (Urk. 6 /1). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und holte unter anderem das Gut achten des Y.___ vom 1. April 2005 ein (Urk. 6 /30) . Gestützt darauf sprach die IV-Stelle der Versicher ten mit Verfügung en vom 23. November 2005 ab dem 1. Dezember 2003 eine halbe Invalidenrente, ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. August 2004 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 6 /38-40).

Im

Mai 2006 eröffnet die IV-Stelle von Amtes wegen ein Rentenrevisions verfahren (Urk. 6/46-47).

Mit Mitteilung vom

4. August 2006 bestätigte sie der Versicherten den

Anspruch auf die bisherige halbe Rente (Urk. 6 /53). 1 .3

Im August 2014 eröffnete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren (Urk. 6 /63). Die IV-Stelle holte unter anderem das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Z.___

vom

23. November 2015 ein (Urk. 6 /90) und liess a m 12. April 2016 eine Haushaltsa bklärung durch führen, welche die Qualifikation der Versicherten als einer zu 100 %

im Erwerbsbereich

Tätigen

ergab (Abklä rungsbericht vom

13. Oktober 2016, Urk. 6 /96 /4 -5). Mit Ver fügung vom 20. Feb ruar 2017 hob die IV-Stelle die halbe Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats wie dererwägungsweise auf (Urk. 6 /108). Die dagegen am 22. März 2017 erhoben e Beschwerde (Urk. 6/110/3-11) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2017.00353 vom 29. Juni 2018 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur ergänzenden Abklärung des Gesundheitszustandes und neuer Verfügung über den Rentenanspruch der Versicherten an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 6/ 112/12).

1.4

Daraufhin erfolgt a m 6. Dezember 2018 im Auftrag der IV-Stelle durch Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie, eine klinische und elektrophysio logische Untersuchung, mit welcher eine lumboradikuläre Reiz- oder A usfall s ymptomatik, insbesondere auch der Wurzel S1 links, ausgeschlossen wurde (Bericht vom 30. J anuar 2019, Urk. 6/125). Die IV-Stelle holte anschliessend das psychiatrische Verlaufsgutachten der Z.___ vom 29. Januar 2020 ein

(Urk. 6/137).

Am 6. Mai 2020 forderte die IV-Stelle die Versicherte unter Hinweis auf ihre Schadenminderungspflicht auf, zur Verbesserung ihres Gesundheits zustandes eine fachpsychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung durchzu führen (Urk. 6/139).

Mit Vorbescheid gleichen Datums kündigte die IV-Stelle anstelle der am 20. Februar 2017 verfügten Rentena ufhebung per Ende März 2017 (Urk. 6/108) die Zusprechung einer

Viertelsrente ab dem 1. April 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % an (Urk. 6/142). Dagegen erhob die GastroSocial Pensionskasse mit Schreiben vom

7. Mai 2020 vorsorglich Einwand (Urk. 6/144).

Die Versicherte erhob mit Schreiben vom 3. Juni 2020 Einwände gegen den Vor bescheid (Urk. 6/148). Am 23. Juni 2020 zog die GastroSocial Pensionskasse ihren Einwand zurück (Urk. 6/150). Mit neuem Vorbescheid vom 21. Dezember 2020 kündigte die IV-Stelle an, ab August 2014 eine ganze Rente zuzusprechen und diese per April 2017 auf eine Viertelsrente herabzusetzen (Urk. 6/153).

Mit

E Mail vom 23. Dezember 2020 erklärte die Versicherte, dass sie an ihren Ein wänden festhalte (Urk. 6/154). D ie GastroSocial Pensionskasse erhob am

30. Dezember 2020 vorsorglich Einwand (Urk. 6/ 156), den sie am 10. März 2021 zurückzog (Urk. 6/159).

Mit Verfügungen vom 20. Mai 2021 sprach die IV -Stelle der Versicherten wie angekündigt ab dem 1. August 2014 eine ganze Rente, welche sie ab dem 1. April 2017 auf eine Viertelsrente bei einem I nvaliditätsgrad von 46 % herabsetzte

(Urk. 2/1-2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. Juni 2021 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 20. Mai 2021 sei aufzuheben und es sei ihr ab

1. April 2017 eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss

in der Beschwerdeantwort

vom 10 . September 20 21 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 21. September 2021 wurde die Gastro Social Pensionskasse zum Prozess beigeladen (Urk. 7). Diese liess sich innert der ihr angesetzten Frist nicht verlauten. Am 11. November 2021

wurden die Parteien davon in Kenntnis gesetzt

und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort

der Beschwerde gegnerin

zugestellt (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des

rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Daher

und

weil d a s G ericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: Verfügungen vom 20. Mai 2021; Urk. 2/1-2) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend in dieser Fassung zitiert werden.

2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG .

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 2.3

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_ 122 /2020 vom 26 . Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im –

nach Massgabe des ana log anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden

– Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375 /2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350 /2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

Liegt ein Revisionsgrund vor, is t der Rentenanspruch in rechtli cher und tat sächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 14 1 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundes gerichts 8C_144 /2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung der Herabsetzung der ab August 2014 zugesprochenen ganzen Rente auf eine Viertelsrente ab 1. April 2017

aus, der Beschwerdeführerin sei ab Mai 2014 die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar; in einer leidensangepassten Tätigkeit habe eine 80%ige Arbeitsun fähigkeit bestanden. Ab Januar 2017 habe sich ihr Gesundheitszustand verbes sert; ab dann liege eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit vor. Der Einkommensvergleich sei gestützt auf statistische W erte

zu ermitteln. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Unfall ereignis im Dezember 2002 weiterhin als Zimmermädchen gearbeitet hätte. Das Valideneinkommen sei daher ausgehend vom Einkommen als Zimmermädchen auf den statistischen Wert im Gastgewerbe von Fr. 48'984.15 festzusetzen. Gemessen an einem Invalideneinkommen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von Fr. 26'282.70 resultiere ein

Invaliditätsgrad von 46 %, was Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. April 2017 begründe (Urk. 2). 3 .2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen sein, das Valideneinkommen sei in der Verfügung vom 20. Februar 2017 mit Fr. 54'926.-- gestützt auf die Schweize rische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2014 noch korrekt berechnet worden (Fr. 4'347. -- : 40 x 41.7 x 12 x Nominallohnentwicklung) . Somit ergebe der Vergleich von Validen- und Invalid en einkommen einen Anspruch auf eine halbe Rente ab April 201 7. Dagegen sei d as im V orbescheid vom 6. Mai 2020 festgesetzte (und in der angefochtenen Verfügung unverändert übernommene) Jahreseinkommen von Fr. 48'984.15 (Urk. 2/1 S. 4) auf falscher Grundlage bestimmt worden. Denn es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin als Zimmermädchen gearbeitet hätte. Diese Tätigkeit habe sie als Einstieg in die Berufswelt als damals schlecht integrierte Flüchtlings frau mit noch mangelhaften Deutschkenntnissen ausgeübt. Sie habe in ihrer Heimat die Textiltechnikerschule erfolgreich absolviert und sei mittlerweile gut integriert, habe den Schweizer Pass und verfüge über ordentliche Deutschkennt nisse. Sie würde sicher nicht freiwillig im Niedrigstlohnsegment arbeiten. Sie habe denn auch eine Nischentätigkeit gefunden bei einer Familie, wo sie Fr. 35.-- netto pro Stunde für Haushaltstätigkeiten verdiene. Früher habe sie dies im Umfang von sechs bis sieben Stunden pro Woche ausgeführt, derzeit im Umfang von

fünf bis sechs Stunden pro Woche. Unter Annahme einer 40 -Stundenwoche und von Lohnabzügen von Fr. 3.-- entspreche dies einem Einkommen von Fr. 71'744.-- ([35 + 3] x 8 x 236 [256 Arbeitstage - 20 Ferientage]). Die Annahme eines tieferen Erwerbseinkommens sei willkürlich und rechtsprechungswidrig. Wenn schon, dann müsste eine Parallelisierung der Einkommen vorgenommen werden. Richtigerweise wäre dann aber (vom Invalideneinkommen) ein beh inderungs bedingter Abzug von 10 bis 20 % zu gewähren, da sie länger nicht mehr auf dem Arbeits markt tätig gewesen sei und wegen der notwendigen gesplitteten Tätigkeit (zwei Stunden am Morgen, zwei Stunden am Nachmittag) darauf angewiesen wäre, einen verständigen Arbeitgeber zu finden. Es sei mit Blick auf die Recht sprechung zweifellos ein Abzug geschuldet, der zu einer halben Rente führt. Mehr bean spruche sie auch nicht. Auch sei es gesamtgesellschaftlich nicht falsch, ihr

eine Rente auszuzahlen. Denn sie sei als Mutter von drei Kindern, von denen noch zwei zu ernähren seien, auf das Einkommen aus Rente angewiesen, weil sie kein solches aus Arbeit generieren könne und der Ehemann für seine Tätigkeit kein besonders grosses Einkommen erziele (Urk. 1 S. 4 f.) . 3. 3

3.3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Rente, welche sie von der bisherigen halben (Urk. 6/38-40, Urk.

6/53) ab August 2014 auf eine ganze Rente erhöht hat,

ab 1. April 2017 zu Recht auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat.

Nicht mehr strittig ist die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, welche aus medizinischer Sicht mit dem Gutachten der Z.___ vom 23. November 2015 (Urk. 6/90), ergänzt wie gerichtlich vorgesehen (Urk. 6/112/8-12) mit dem psy chiatrischen Verlaufsgutachten der Z.___ vom 29. Januar 2020

(Urk. 9/137) und der neurologischen Untersuchung durch Dr. A.___ am 6. Dezember 2018 (Bericht vom 30. Januar 2019; Urk. 6/125),

nunmehr umfassend abgeklärt und fachärztlich

beurteilt wurde.

Unstrittig

ist

demgemäss (Urk. 6/90/29-30, Urk. 6/137/33-3 5) von einer anhal tend erheblichen Arbeitsunfähigkeit (mindestens 60 % ab 2012, ab 2013 100 %, ab 2017 80 %) in der angestammten Tätigkeit als Hotelangestellte in der Zimmer reinigung und zurzeit der Einleitung der Revision 2014 von einer 80%igen sowie

ab Januar 2017 von einer 5 0%igen

Arbeitsunfähigkeit (zweimal zirka zwei Stunden pro Tag) in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.

Das verblei bende zumutbare Belastungsprofil bedingt nach der gutachterlichen Einschät zung eine strukturierte und wechselbelastende

Tätigkeit ohne Heben von über fünf Kilogramm und anhaltenden bückende Arbeiten, mit der Möglichkeit zu ver mehrten Pausen, ohne das Bedienen von gefährlichen Maschinen, ohne störende Lärm- und Lichtverhältnisse, ohne Nacht- oder Wechselschichten, ohne Arbeiten mit b esonderer Anforderung an die Konzentrationsfähigkeit, Teamfähigkeit, Stress toleranz und Reaktionsfähigkeit, ohne häufige n oder ständig wechselnde n Kontakt mit M enschen, ohne Publikumsverkehr, mit begrenzter Verantwortung und ohne Führungsaufgaben

(Urk. 6/90/ 58, Urk. 6/137/34). 3.3.2

Die Parteien gehen gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen der Z.___ zutreffend davon aus, dass per Januar 2017 eine B esserung des Gesundheits zustandes (Urk. 6/137/34-35; vgl. auch Urk. 6/125) eingetreten ist, der eine Neubestimmung des Invaliditätsgrades im Sinne eines Rentenrevisionsgrundes (Art. 17 Abs. 1 ATSG) rechtfertigt. Dabei besteht keine Bindung an f rühere Beur teilungen (BGE 141 V 9 E. 2.3).

Strittig und z u prüfen

sind

dabei einzig die Validen- und Invalideneinkommen

und

der daraus folgende Invaliditätsgrad. 4. 4.1

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). Im Rahmen von Revisionsverfahren ist der Zeitpunkt der Anpassung des Renten anspruchs massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_486 /2019 vom 18. Septem ber 2019 E. 7.4),

hier somit derjenige per April 2017. 4.2 4.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr

ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundes amt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenen falls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 3. Auflage 2014, R z 55

f. zu Art. 28a; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungs zeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns (respektive der Renten anpassung) aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_202 /2021 vom 17. Dezember 2021 E. 6.2.2 mit Hinweis; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). 4.2.2

Die Beschwerdeführerin hat vor Eintritt des Gesundheitsschadens, mithin vor dem Unfall vom 13. Dezember 2002 (Urk. 6 /5/195) als Hotelangestellte in der Zimmer reinigung mit einem Monatsgehalt von Fr. 3'162.-- gearbeitet (Urk. 6/5/191, Urk. 6/6/2) . Die Parteien sind sich darin einig, dass für das Vali deneinkommen auf den mit dieser Tätigkeit erzielten Verdienst nicht abzustellen ist, sondern auf die statistischen Lohnangaben gemäss LSE. Dem ist zuzustimmen, da mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdefüh rerin

die se Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausüben würde, zumal es sich dabei um eine Hilfstätigkeit ausserhalb des angelernten Berufs als Textiltechnikerin handelte

und

es ihre erste Anstellung überhaupt war (Urk. 6/1/4, Urk. 6/137/14), welche sie zudem kurz nach Einreise in die Schweiz als Asylbewerberin noch vor der mittlerweile erfolgten Integration aufgenommen hatte.

Die Beschwerdegegnerin

ging dennoch davon aus, dass die Beschwerdeführerin

im Gesundheitsfall wenn auch nicht in der damaligen, so doch in einer vergleich baren Tätigkeit als Zimmermädchen arbeiten würde und daher nur der LSE-Wirt schaftszweig der Gastgewerbe/ Beherbergung u nd

Gastronomie in Frage komme n würde (Urk. 2/1 S. 4). Dem kann angesichts der ansonsten fehlenden Berufs er fahrung in diesem Bereich und der fehlenden spezifische n Ausbildung in dieser Branche nicht gefolgt werden. U nter Mitberücksichtigung der für die Ent löhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ist hier insbeson dere die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall während über einem J ahrzehnt

bis 2017 ausschliesslich und weiterhin i n der

Ein stiegst ätigkeit als Zimmermädchen gearbeitet hätte, nicht wahrscheinlicher als die Annahme, dass sie bis im Jahr 2017 auch diverse andere, besser bezahlte Hilfstätigkeiten, etwa in der Industrie, in einer Grossschneiderei oder im Textil grossverkauf oder – mit Blick auf die aktuelle Tätigkeit als Haushalthilfe («aus hilfsweise putzend», Urk. 6/137/14) – für ein Reinigungsunternehmen, ausgeübt hätte . Im Gegenteil ist die Aufnahme von anderen Hilfst ätigkeiten mit besserer Bezahlung angesichts ihrer Ausbildung als Textiltechnikerin und der Familien gründung mit drei Kindern, geboren 2007, 2010 und 2012 (Urk. 6/96/3),

mit ent sprechend hohen Lebenshaltungskosten

überwiegend wahrscheinlich . 4.2.3

Die Beschwerdeführerin macht damit zu Recht geltend, dass nicht auf den LSE - Wirtschaftszweig «Gastgewerbe/ Beherbergung u nd

Gastronomie», sondern auf das Total des Kompetenzniveau 1 (Frauen) abzustellen ist. Gemäss der hier massgeblichen LSE

2016, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, betrug das Durchschnittseinkommen im Kompetenzniveau

1 (einfache Tätigkeiten

körperlicher oder handwerklicher Art) bei Frauen im Jahr 2016 Fr. 4'363.-- pro Monat respektive Fr. 52'356.-- jährlich . Unter Berücksich tigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2016 von 41,7 Stunden (Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen 1, 2004-2020, Total) und der durchschnittlichen Nominallohnentwick lung bei Frauen von 2016 bis 2017 (2016: 105.0, 2017: 105.4; Tabelle T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2018, Basis 2010 = 100, Total) resultiert ein Valideneinkommen im Jahr 2017 von Fr. 54'789.05 (Fr. 52'356. -- : 40 x 41,7 : 105 x 105.4). 4.2.3

Die Verwendung der nach Tätigkeiten differenzierende Tabelle T17 (früher TA7; Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert) nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor [Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften] zusammen), welche zur Bestimmung des von der Beschwerde führerin (Urk. 1 S. 4) plädierten Valideneinkommens gemäss der Verfügung vom 20. Februar 2017 (Urk. 6/106/1, Urk. 6/1082-3) herangezogen worden war, würde ausgehend vom durchschnittlichen Tabellenlohn des Jahres 2016 bei weiblichen Hilfskräften (Berufshauptgruppe 9 = Kompetenzniveau 1 [Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art]; Total) von Fr. 4'429.-- pro Monat respek tive Fr. 53.’148.-- jährlich ein Valideneinkommen im Jahr 2017 von Fr. 55'617.85 ergeben (Fr. 53’148.-- : 40 x 41,7 : 105 x 105.4).

Dieser Betrag würde letztlich, wie sich aus dem Folgenden ergibt (vgl. E.

4.4 hernach), zu keinem anderen Resultat führen. Es kann daher offen bleiben, ob diese Bemessungsgrundlage (in Abweichung von der Verwendung der sonst üblichen Tabelle TA1) gerechtfertigt wäre, obschon eine Hilfstätigkeit und nicht eine branchenspezifische Berufstätigkeit betroffen ist (vgl. zur grundsätzlichen Möglichkeit der Anwendung anderer Lohntabellen als der üblichen TA1, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und der versi cherten Person grundsätzlich Tätigkeiten im privaten und öffentlichen Sektor offenstehen : Urteil des Bundesgerichts 8C_124 /2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.1 mit Hinweis). 4.2.4

Soweit die Beschwerdeführerin als Grundlage des Valideneinkommens auf ihren tatsächlich erzielten Stundenlohn von Fr. 35.-- netto aus ihrer aktuellen Neben tätigkeit im Haushalt einer fremden Familie während fünf bis sieben Stunden pro Woche abstellt und hochgerechnet auf ein 100%iges Pensum ein Einkommen von Fr. 71'744.-- geltend macht (Urk. 1 S. 4), kann ihr nicht gefolgt werden. Denn diese Teilzeit-Stelle von wenigen Stunden pro Woche als Haushaltshilfe genügt allein nicht als hinreichende r

Anhaltspunkt

dafür, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in einem 100%igen Pensum ein entsprechend höheres Einkom men tatsächlich realisiert worden wäre. 4.3 4.3.1

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b / aa).

4.3.2

Die Verwendung von statistischen Angaben gemäss der LSE-Tabellenlöhne zur Bestimmung des Invalideneinkommens (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3) wird von der Beschwerdeführerin (Urk. 1) zu Recht nicht beanstandet. Denn mit ihrer

seit zirka 2015 ausgeübte Tätigkeit als Haushaltshilfe in einer Familie mit einem Pensum von vier bis sechs Stunden pro Woche (Urk. 6/137/14) schöpft sie die ihr verblei bende Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht aus.

Somit ist – wie beim Valideneinkommen – von der Tabelle TA1 der LSE 2016 auszugehen, was unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeits zeit, der Nominallohnentwicklung (vgl. E. 4.2.3 hiervor) und eines 50%igen Arbeitspensums (Urk. 6/137/34) den Betrag von

Fr. 27'394.50

ergibt, mithin 50 % vom Valideneinkommen (Fr. 52'356. -- : 40 x 41,7 : 105 x 105.4 x 0.5). 4.3.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäf tigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b / aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b / aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körper lich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a / bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerde instanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808 /2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113 /2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).

Die Beschwerdegegnerin hat keinen solchen Abzug vorgenommen (Urk. 2 S. 4, Urk. 6/ 140/1- 2) . Ein Abzug wäre entgegen dem Vorbringen der Beschwerde führerin (Urk. 1 S. 4 f.) jedenfalls nicht im U mfang von 10 bis 20 % zu gewähren. Wenn überhaupt wäre – angesichts des detailliert ausgestalteten Belastungs profils mit somatisch un d psychisch bedingten Einschränkungen und der ver bleibenden leichten Tätigkeit (Urk. 6/90/58, Urk. 6/137/34)

– höchstens ein solcher im U mfang von 5 % gerechtfertigt, was indes ohnehin zu keinem anderen Ergebnis führen würde (vgl. E. 4.4 hernach) . Daran ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nichts, dass der psychiatrische Gutachter sinngemäss eine gesplittete Arbeitszeit von zwei Stunden am Morgen und zwei Stunden am Nachmittag empfohlen hat

(U rk . 6/134/34) und die Beschwerdeführerin insofern einen «verständigen Arbeitgeber» finden muss, wie sie geltend macht (Urk. 1 S. 4). Denn e ine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens eines Vorgesetz ten und von Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden, ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinde rung eines Mitarbeiters anbetrifft (Urteil des Bundesgerichts 9C_266 /2017 vom

29. Mai 2018 E. 3.4.2). Zudem ist auch mit dem vorgegebenen Belastungsprofil noch von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätig keiten auszugehen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_297 /2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5).

Auch weitere Gründe für einen Abzug sind nicht gegeben. Insbesondere recht fertigt das T eilzeitpensum von 50 % keinen Abzug. D enn b ei Frauen im Kompe tenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) weisen die Statistiken für Teil zeitarbeit zwischen 50 % und 89 % höhere Löhne als für Vollbeschäftigung aus. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die Statistik des Jahres 2016 (vgl. die Tabelle T18, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor [ Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften ] zusammen, Schweiz 2016). Damit entfällt hier die Rechtfertigung für einen Tabellenlohnabzug wegen Teilzeitarbeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_712 /2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.2 unter Bezugnahme auf LSE 2008 und 2010 und 9C_72 /2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.3 unter Bezugnahme auf LSE 2012 und 2014). 4.3.4

Da bei beiden Einkommen auf die LSE-Tabellenlöhne abgestellt wurde, besteht f ür die von der Beschwerdeführerin angesprochene Parallelisierung der beiden Einkommen (Urk. 1 S. 4) kein Raum . Denn eine solche wäre rechtsprechungs gemäss nur vorzunehmen, wenn bei der Invaliditätsbemessung ein unterdurch schnittliches Einkommen berücksichtigt würde, das vom branchenüblichen Tabel len lohn im Umfang von mehr als 5 % abweicht (BGE 135 V 297 E. 6.1.2 f.), was hier nicht der Fall ist. 4.4

4.4.1

Es bleibt damit dabei, dass das Invalideneinkommen von Fr. 27'394.50 die Hälfte des Valideneinkommen s ausmacht (Fr. 54'789.05 x 0.5), was einem Invaliditäts grad von 50

% entspricht und Anspruch auf eine halbe Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) ab dem 1. April 2017 (A rt. 88a Abs. 1 IVV) begründet.

M it einem Valideneinkommen von Fr. 55'617.85 und einem Invalideneinkommen von F

r. 26'024.75 (Fr. 27'394.50 - 5 %)

würde eine Erwerbseinbusse von Fr. 29'593.10 resultieren, was einem Invaliditätsgrad von 53 % entspricht und ebenfalls Anspruch auf eine halbe R ente begründen würde . 4.4.2

Nach dem Gesagten sind die angefochtene n Verfügung en vom 20. Mai 2021

in Gutheissung der Beschwerde insoweit abzuändern, als damit ab dem 1. April 2017 die ganze auf eine Viertelsrente herabgesetzt wurde (Urk. 2/1), und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2017 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 5. 5.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensau fwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzu setzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 5 .2

Der Beschwerdeführer in steht eine Prozesse ntschädigu ng zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bede utung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1’600 .-- festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom 2 0. Mai 2021 insoweit geändert, als damit ab dem 1. April 2017 die ganze auf eine Vi ertelsrente herabgesetzt wird, und es wird festgestellt, dass d ie Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2017 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - GastroSocial Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom

siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann