Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1977, absolvierte in Bosnien die obligatorische Schulzeit und er warb ein Diplom als Textiltechnikerin (Urk. 7/1/4). Am 2 0. Januar 2000 reiste sie als Asylsuchende in die Schweiz ein (Urk. 7/1/3). Hier war sie seit April 2001 als Zimmermädchen im Y.___
erwerbs tätig
(Urk. 7/1/5, 7/2, 7/5/191 und 7/6), als sie
a m
13. Dezember 2002
bei der Arbeit ein rund 75 Kilogramm schweres Fenster öffnen wollte. Dieses löste sich aus der Verankerung und
fiel auf sie. Darauf war die Versicherte kurze Zeit bewusstlos und bemerkte anschlies send eine blutende Wunde am Hinterkopf . Es gelang ihr, telefonisch Hilfe anzu fordern (Urk. 7/5/77, 7/5/186 und 7/5/195) .
Gleichentags wurde die Versicherte zur neurologischen Überwachung und zur Be handlung ins Z.___ gebracht, wo sie sich bis zum 1 6. Dezember 2002 stationär aufhielt . Dort wurden eine Commotio cerebri, eine Rissquetsch wunde hochparie tal rechts und eine Prellmarke an der linken Spina scapulae
diagnostiziert . Wegen persistierender Kopfschmerzen wurde die Versicherte eine n Tag länger neurolo gisch überwacht. D er GCS sei konstant 15 und die Versicherte sei stets zeitlich und örtlich orientiert gewesen (Urk. 7/5/78) . Eine auswärtig durchgeführte Rön t genauf nahme der Halswirbelsäule in vier Ebenen ergab ke i nen Anhalt für ossäre Läsionen und
eine leichte Fehlhaltung der Halswirbelsäule mit S-förmiger Skoli ose nach rechts (Urk. 7/5/64-65, 7/5/67 und 7 /5/72-74). Mit einem
MRI der Hals wirbelsäule am 2 4. Januar 2003 wurden ebenfalls unauf fällige Befunde er hoben (Urk. 7/5/56 und 7/5/72). Die ambulante Behandlung im Z.___
dauerte bis zum 3. Februar 200 3. Bei der Abschlussunter suchung habe die Versicherte über Schwindel und Kopfschmerzen
geklagt und eine leicht eingeschränkte Beweg lichkeit d er Halswirbelsäule gezeigt. Es wurde ihr deshalb bis zum 1 7. Februar 2003
eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/5/73).
Dr. med. A.___ übernahm die medizinische Betreuung und attestierte der Versi cherten weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/5/69) . Am 2. Mai 2003 veranlasste der Unfallversicherer, die Winterthur Versicherungen, eine ver trauens ärztliche Untersuchung durch
Dr. med. B.___, Facharzt FMH für I nnere Medizin und Rheumatologie (Urk. 7/5/57-61). Vom 1. bis zum 2 2. Juli 2003 war die Versicherte in der C.___ hospitalisiert (Urk. 7/5/48-53 = 7/11/2-7 und 7/9). Anschliessend wurde sie durch den Psycho therapeuten Rolf J.___ (vgl. Urk. 7/5/11 und 7/15) und Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin (vgl. Urk. 7/5/7-9, 7/7 und 7/27/2-3), behandelt. Am 1 6. August 2003 erstattete Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psy chiatrisches Gutachten (Urk. 7/5/16-30). Dr. med.
F.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrank ungen, untersuchte die Versicherte am 1 9. August 2003 und verfasste hernach ein rheu matologisches Gutachten vom 2 3. August 2003 (Urk. 7/5/31- 47). 1.2
Am
1 9. Februar 200 4 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da sie an einem chronischen zervikozephalen und spondylogenen Schmerzsyndrom leide (Urk. 7/1). Die IV-Stelle
nahm die Unterlagen des Unfallve rsicherers zu ihren Ak ten (Urk. 7/5) und tätigte weitere erwerbliche (Urk. 7/2 und 7/6) und medizi nische (Urk. 7/7, 7/9, 7/11-12 und 7/15) Abklärungen. Hernach holte sie
ein
Gut achten des G.___ vom 1. April 2005 betref fend die Fachbereiche Allgemein Innere Me dizin, Rheumatologie und Psychiatrie ein (Urk. 7 /3 0; vgl. auch Urk. 7/17, 7/24 und 7/29) . Darin wurde eine Anpas sungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest gehalten. Ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit seien ein chronifiziertes
tendomyotisches
Zervikalsyndrom, ein thora ko vertrebrales Schmerzsyndrom bei geringfügiger rechtskonvexer Rotations sko liose und eine psychosoziale Belas tungssituation (Urk. 7/30/15). Aufgrund der psychischen Problematik sei die Arbeitsfähigkeit der Versicherten generell um 50 % eingeschränkt. Aus rheuma tologischer Sicht bestehe für leichte bis mittel schwere körperliche Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit. Für die angestammte Tätigkeit als Zim mermädchen könne nach einer muskulären Rekonditionierung eine volle Arbeits fähigkeit erreicht werden (Urk. 7/30/17-18).
Man empfehle eine Neubeurteilung in spätestens zwei Jahren (Urk. 7/30/18). Den retrospektiven Verlauf der Arbeits fähigkeit zu beurteilen sei schwierig. Es sei anzunehmen, dass nach dem Unfall vom Dezember 2002 die Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen während etwa sechs Wochen deutlich eingeschränkt gewe sen sei. Der Verlauf lasse vermuten, dass die weitere Einschränkung der Arbeits fähigkeit vor allem auf der psychi schen Problematik gegründet und zu erst etwa 60 % und seit Sommer 2004 etwa 50 % betragen habe (Urk. 7/30/18-19). Gestütz t
auf diese Beurteilung s prach die IV-Stelle der Versich e r ten mit Verfügung vom 2 3. November 200 5 ab dem 1. Dezember 2003 eine halbe Invalidenrente, ab dem 1. Januar 2004 eine Drei viertelsrente und ab dem 1. August 2004 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/38-40; vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2 5. April 2005, Urk. 7/33, insbesondere Urk. 7/33/5) . 1.3
Im Mai 2006 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenüberprüfung ein, indem sie der Versicherten den Fragebogen für die Revision der Invalidenrente zu sandte. Die Versicherte füllte diesen am 2 9. Mai 2006 aus und erklärte, ihre Konzentrationsfähigkeit habe sich gebessert (Urk. 7/47) . Die IV-Stelle holte da rauf einen aktuellen IK -Auszug (Urk. 7/48), Arbeitgeberauskünfte des Y.___, wo die Versicherte zu 50 % arbeitete (Urk. 7/50) und einen Verlaufsbe richt der be handelnden Hausärztin Dr. D.___ vom 9. Juni 2005 ein (Urk. 7/49), wo von einer stationären Situation gesprochen wurde.
Am 4. August 2006 teilte die IV-Stelle der Versicherten schriftlich mit, sie habe weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente, da sich
keine invaliditätsrelevanten Änderungen ergeben hätten (Urk. 7/ 53). 1.4
Im August 2014 leitete die IV-Stelle eine erneute Überprüfung des Renten anspru ches ein, worauf die Versicherte einen Bandscheibenvorfall vom Mai 2013 und im Übrigen unveränderte gesundheitliche Verhältnisse geltend machte (Urk. 7/63).
Die IV-Stelle holte deshalb einen Bericht von Dr. med. H.___, Fach arzt FMH für Rheumatologie, vom 2 5. August 2014 ein (Urk. 7/64). Überdies zog sie einen aktuellen IK -Auszug (Urk. 7/65) und einen weiteren Ver laufsbericht von Dr. D.___ vom 1 6. Septemb er 2016 (Urk. 7/67) bei. Am 29. Oktober 2014 teilte Dr. D.___ der IV-Stelle aufgrund einer entsprechende n Nachfrage (vgl. Urk. 7/68) mit, die Versicherte befinde sich nicht mehr in einer fach psychologischen Behandlung. Bei Bedarf fänden stützende Gespräche und eine intermittier e nde Gabe von Antidepressiva in ihrer Praxis statt (Urk. 7/70 = 7/73). Die IV-Stelle gab am 2 8. November 2014 ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 7/75 ff.), welches am 2 3. November 2015 von der Medizinischen Abklärungsstelle I.___ erstattet wurde (Urk. 7/90). Am 1 2. April 2016 liess die IV-Stelle die beein trächtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zuhause abklären (Urk. 7/96; vgl. auch Urk. 7/92). Mit Vorbescheid vom 1 3. Oktober 2016 stellte sie der Versicherten die wiedererwägungsweise Auf hebung der rentenzu sprec henden Verfügung vom 23. Novemb e r 2005 in Aussicht (Urk. 7/98). Dage gen liess die Versicherte Einwand erheben (Urk. 7/100). Mit Ver fügung vom 20. Februar 2017 hob die IV-Stelle die halbe Invalidenrente wie angekündigt auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats wie dererwägungsweise auf (Urk. 2 = 7/108). Sie entzog einer Beschwerde die auf schiebende Wirkung (Urk. 2 S. 1). 2.
Gegen die Verfügung vom 20. Februar 2017 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Ronald Pedergnana, mit Eingabe vom 2 2. März 2017 (Urk. 1) samt Beilage (Urk. 3) Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei unter Beizug eines Neurologen/Neuropsychologen ein gerichtliches Gutachten zur Leistungsfähig keit in angepasster Tätigkeit zu erstellen und gestützt darauf eine Rente zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las ten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 1 5. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6) . Davon wurde der Beschwerde füh rerin mit Verfügung vom 1 6. Mai 2017 Kenntnis gegeben (Urk. 8).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerde verfahren neu eingereichte Unterlage (Urk. 3) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbe zügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder auf zuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifel los unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Renten verfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprüng lichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begrün dung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Recht sprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die ge samten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheb lich keit der Berichtigu ng zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesge richts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen) . 1.3
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vertrat die Beschwerdegegnerin die Auffassung, die Rentenzusprache ab dem 1. Dezember 2003 sei offensichtlich unrichtig gewe sen, da sie aufgrund einer Anpassungsstörung, mithin eines vorüber gehenden und daher nicht invalidisierenden Leidens erfolgt sei. Für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands sei auf das polydisziplinäre Gutachten der I.___ vom 2 3. November 2015 abzustellen. Ein invalidenver sicherungsrechtlich rele vanter Gesundheitsschaden liege nicht vor. In einer angepassten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 80 - bis 90 % ige Arbeitsfähigkeit. Damit könne die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen. Zu dem sei die Beschwerdeführerin für längere Zeit nicht mehr in psy chiatrischer Behandlung gewesen. Eine wesentliche Ein schränkung der Arbeits fähigkeit be stehe nicht. Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei weiter nicht gegeben (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber liess die Beschwerdeführer in im Wesentlichen vorbringen, für die Erstellung des polydisziplinären Gutachtens vom 2 3. November 2015 seien weder ein Neurologe noch ein Neuropsychologe beigezogen worden, obwohl wiederum Konzentrationsstörungen und chronische Schmerzen festgestellt worden seien. Insofern sei das Gutachten mangelhaft. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass sie gemäss den gutachterlichen Feststellungen in der angestammten Tätig keit zu 100 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 80 bis 90 % arbeitsunfähig sei . Gestützt auf diese Beurteilung hätte ihr eine ganze Invaliden rente zuge spro chen werden müssen (Urk. 1) . 2.3
In der Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2017 machte die Beschwerdegegnerin neu geltend, insbesondere der somatische Gesundheitszustand habe sich im Hin blick auf das körperliche Belastungsprofil in revisionsrechtlich relevanter Weise verschlechtert. So seien der Beschwerdeführerin im Jahr 2005 noch leichte bis mittelschwere Tätigkeit zumutbar gewesen, während ihr aktuell nur noch leichte Tätigkeiten mit einem Pensum von 80 % zugemutet werden könnten. Im verän derten Belastungsprofil sei ein Revisionsgrund zu erblicken (Urk. 6). 2.4
Es ist somit strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die halbe Invali denrente zu Recht per Ende März 2017 aufgehoben hat oder ob sie im Gegenteil der Beschwerdeführerin eine ganze Rente hätte zusprechen müssen . In diesem Zusammenhang wurde zwischen den Parteien insbesondere kontrovers diskutiert, ob zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands und der damit einher ge henden Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit auf das Gutachten der I.___ vom 23. November 2015 abgestellt werden kann (vgl. Urk. 1, 2 und 6). 3. 3.1
Im Gutachten der I.___ vom 2 3. November 2015 wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/90/18-19):
1.
Zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.82)
-
Status nach HWS -Distorsionstrauma 2002
-
leichte skoliotische Fehlhaltung der HWS
-
keine sensomotorischen Ausfälle an der oberen Extremität
-
leichte Bewegungseinschränkung nach links, mit weichem Stopp
-
wenig myofasziale Beschwerden in der aktuellen Untersuchung
2.
Lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links (ICD-10: M54.16)
-
intermittierende Reizung der L 5 Wurzeln links betont möglich -
LWS Übersicht- und Funktionsaufnahmen liegend/stehend, 07.05.2014 : -
K onstante und in allen Körperpositionen nicht veränder li che Retrolist hesis L5 gegenüber S1 um etwa 5 mm bei schwerer Segmentdegeneration isoliert hier, wobei das Bewegungssegment nicht überbeweglich oder instabil ist.
-
MRI
LWS
02.04.2014: -
Relativ isolierte, lumbosakrale Degeneration. L5/S1 mit Ret roposition L5 um ca. 5 mm, Diskuswulst in der Stufe, links mit zusätzlichem Luxat, median und rechts lediglich mit Protrusion, Foramina frei. -
keine sensomotorischen Ausfälle, kein Hinweis für das Vorliegen zusätzlicher myofaszialer Beschwerden
3.
Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.40)
4.
Subsyndromale posttraumatische Belastungsstörung
DD Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)
5.
Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1)
DD Rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgr adige Episode (ICD-10: F33.1).
Aus somatischer Sicht sei aufgrund der Verschlimmerung der Beschwerden am unteren Rücken seit 2013 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit auszugehen . F ü r angepasste Tätigkeiten, bei denen auf Heben von Gewichten über 5 kg, auf anhaltende bückende Tätigkeiten und Tätigkeiten mit fehlender Möglichkeit der Wechselbelastung verzichtet werden könne, sei die Versicherte aus somatischer Sicht mindestens zu 80 % arbeitsfähig Eine leichte und wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit von Ruhephasen und einem leicht geminderten Arbeitstempo von gesamthaft 20 % könne durchaus ausgeübt w e rden
(Urk. 7/90/29-30).
Die affektiven Beschwerden in Form von depressiver Stimmung, Konzentrations störungen, Affektlabilität und Anspannung schränkten die Anpassungsfähigkeit, Umstellungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbe hauptungs fähigkeit und Kon taktfähigkeit zu Dritten mittelgradig ein. Durch die subsyndromalen posttrauma tischen Beschwerden sei eine weitere Zunahme der vorhandenen Ein schränkun gen zu verzeichnen. Die chronischen Schmerzen seien als unüber windbar einzu schätzen und reduzierten die Anwendung fachlicher Kompetenzen sowie die Durchhaltefähigkeit um ein W eiteres. Die Persönlich keits struktur der Explorandin erschwere die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Selbstbe hauptungsfähigkeit. IV-fremde Faktoren wie das gesundheitlich belastete jüngste Kind sowie die un klare Rentensituation trügen zu einer weiteren Belastung bei. Insgesamt bestehe durch das komplexe Krankheitsbild mit gegenseitigen Wechselwirkungen und Verstärkungen derzeit auch aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . In einer körperlich weniger belastenden Tätigkeit könne aus psychi atri scher Sicht aktuell maximal 10 bis 20 % Arbeitsfähigkeit erwartet werden. Inwie weit die Versicherte diese tatsächlich realisieren könnte, sei fraglich (Urk. 7/90/30). 3.2
Das Gutachten der I.___ vom 2 3. November 2015 wurde in Kenntnis der medizi nischen Vorakten erstellt (vgl. Urk. 7/90/2, 7/90/12-17, 7/90/36-37, 7/90/43-44 und 7/90/61-66) und basiert auf den fachärztlichen internistisch-rheu matologi schen Untersuchungen vom 4. September 2015 und psyc hiatrischen Untersuchun gen vom 2 3. Juni und 21. September 2015 (vgl. Urk. 7/ 88) . Die Gut achter führten jeweils eine sorgfältige Anamnese- und Befun derhebung durch (Urk. 7/90/37-42, 7/90/44-52 und 7/90-66 - 77) . Den Umstand, dass die Beschwer deführerin eine Kontaktaufnahme der psychiatrischen Teilgutachterin zum ehe maligen Psycho therapeuten lic . phil .
J.___ abgelehnt hatte (Urk. 7/90/72), mithin keine fremd anamnestischen Auskünfte des vormaligen Behandlers einge holt werden konn ten, hat die Beschwerdeführerin selbst zu vertreten.
Die Gutachter berücksichtigen die geklagten Beschwerden angemessen und be antworteten die gestellten Fragen weitgehend .
Sie versäumten es indessen, die sich aus allen relevanten (somatischen und psychischen) gesundheitlichen Beein trächtigungen je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen, was gerade der Zweck eines interdisziplinären Gut achtens ist (BGE 143 V 124 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Insofern erweist sich das Gutachten der I.___ vom 23. November 2015 als ergänzungsbedürftig. 3.3
Die
internistisch-rheumatologischen Teilgutachten stehen im Einklang mit den medizinischen Vorakten (vgl. Urk. 7/64 und 7/67/6). Sie wurde n na chvollz iehbar und schlüssig begründet. Sämtliche von der Recht spre chung statu ierten Anfor derungen an ein medizi ni sches Gut achten sind erfüllt (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin darauf abgestellt hat.
Demgegenüber wurde zu Recht moniert, dass auf die gutachterlich empfohlene elektrophysiologische Unter suchung mit EMG durch einen Neurologen zum Ausschluss einer Radikulopathie, insbesondere der linken S1 Wurzel (Urk. 7/90/21 und 7/90/56), verzichtet wurde (Urk. 1 S. 7) . Eine entsprechende Abklärung wird nachzuholen sein.
Anders verhält es sich mit der von Seiten der Beschwerdeführer in
beantragten neurologische n oder neuropsychologische n Abklärung der geklagten Konzen t ra tions störungen, welche bereits im Rahmen der Begutachtung durch das G.___ versäumt worden sei (Urk. 1 S. 4 und 8). Eine solche ist in Anbetracht der bereits vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht erforderlich. Diesbezüglich wurde bereits wiederholt festgehalten,
dass keine wesentlichen neuen Erkenntnisse da von zu erwarten sind (vgl. das Urteil UV.2004.00188 des Sozialversicherungs gerichts vom 1 6. Dezember 2005, Urk. 7/43, insbesondere 7/43/18, und das Urteil U 84/06 des Bundesgerichts vom 2 3. August 2006, Urk. 7/55, insbesondere 7/55/3-4). 3.4
Zum psychiatrische n Teilgutachten von
Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, ist festzuhalten, dass diese zutreffend dar legte, wes halb die Diagnose einer p osttraumatische n Bel a stungsstörung (ICD-10: F43.1) nicht gestellt werden kann, so dass es mit d er entsprechenden Verdachts diagnose sein Bewenden haben muss (Urk. 7/90/23, 7/90/24-25 und 7/90/79). Diese Beur teilung deckt sich auch mit den psychiatrisch-psychologischen Vorak ten (vgl. Urk. 7/5/11, 7/5/26-30, 7/5/48, 7/9/3, 7/15/1, 7/30/14-15 und 7/30/23-14) . Das selbe gilt bezüglich der zur Diskussion stehenden Diagnose einer anhal tenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: 45.40), die sich ebenfalls nicht anhand der erforderlichen klassifikatorischen Vorgaben bejahen lässt (Urk. 7/90/18, 7/90/24-25, 7/90/77 und 7/90/80-81; vgl. auch BGE 143 V 124 E. 2.2.2 und 141 V 281 E. 2.1.1). Bei der diagnostizierten s ubsyndromale n posttrau matische n Belastungsstörung (Urk. 7/90/22, 7/20/77 und 7/90/78) handelt es sich um keine psychiatrische Diagnose im Sinne der ICD . Dennoch wurde diese nebst dem Ver dacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerz störung unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt und dementspre chend bei der Arbeitsfähigkeits beurteilung berücksichtigt (Urk. 7/90/18, 7/90/77 und 7/90/85). Die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht vermag da her nicht zu überzeugen. Dies muss umso mehr gelten, als sich au ch die Frage stellt, inwieweit IV-fremde Faktoren wie das gesundheitlich belastete jüngste Kind und die unklare Rentensituation in dieselbe miteingeflos sen sind (vgl. Urk. 7/90/30 und 7/90/85). Es wurde denn auch von einer durch einen positiven Rentenentscheid gewonnen Stabilität bezüglich der psychosozia len Situation eine Besserung der depressiven Symptomatik erhofft (Urk. 7/90/34 und 7/90/87).
Widersprüchlich und klärungsbedürftig sind Dr. K.___ Ausführungen zum Vor liegen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1). So schien sie einerseits die Auffassung zu vertreten, die Voraussetzungen für das Stellen einer entsprechenden Diagnose seien erfüllt; eine nachvollziehbare Begründung an hand der ICD -Kriterien lieferte sie indessen nicht (vgl. 7/90/18, 7/90/23 und 7/90/79 -80) . Andererseits war in diesem Punkt wiederholt bloss von einer Ver dachtsdiagnose die Rede (vgl. Urk. 7/90/77 und 7/90/78).
Dabei wäre es für eine leistungs-, insbesondere rentenbegründende Invalidität von entscheidender Be deutung,
dass eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose vorliegt. Denn ge rade mit Blick darauf, dass auch bei einem depressiven Leiden soziale Belas tun gen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, auszuklammern sind, setzt die vorzunehmende Abgrenzung zu reaktiven, invaliditätsfremden Gesche hen auf psychosoziale Belastungen eine nachvollziehbare Diagnose stellung voraus (BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Insofern wird das psychiatrische Teilgutachten zu ergänzen bzw. zu präzisieren sein. Da die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit keine psy chiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mehr in Anspruch genommen hat (Urk. 7/45/ 1, 7/70), sind nämlich keine we itere n medizinische n Unterlagen vor handen, mit denen sich der psychische Gesund hei ts zustand der Beschwerdefüh rerin im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchungen beurteilen liesse. 3.5
Aus dem Gesagten folgt, dass der angefoch tene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Ergänzung und Präzisierung des polydisziplinären Gutachtens der I.___ vom 2 3. November 2015 und zu neuer Entscheidung an die Beschwer de geg nerin zurückzuweisen ist (§ 26 des Gesetzes über das Sozial versicherungs gericht; GSV Ger; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.
4.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Nach ständi ger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerde füh renden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuer le gen. 4.2
Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Ent schädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be mes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemes sen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 20. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessent schädigung von Fr. 1'500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 9. Februar 200
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbe zügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder auf zuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifel los unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Renten verfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprüng lichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begrün dung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Recht sprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die ge samten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheb lich keit der Berichtigu ng zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesge richts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen) .
E. 1.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vertrat die Beschwerdegegnerin die Auffassung, die Rentenzusprache ab dem 1. Dezember 2003 sei offensichtlich unrichtig gewe sen, da sie aufgrund einer Anpassungsstörung, mithin eines vorüber gehenden und daher nicht invalidisierenden Leidens erfolgt sei. Für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands sei auf das polydisziplinäre Gutachten der I.___ vom 2 3. November 2015 abzustellen. Ein invalidenver sicherungsrechtlich rele vanter Gesundheitsschaden liege nicht vor. In einer angepassten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 80 - bis 90 % ige Arbeitsfähigkeit. Damit könne die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen. Zu dem sei die Beschwerdeführerin für längere Zeit nicht mehr in psy chiatrischer Behandlung gewesen. Eine wesentliche Ein schränkung der Arbeits fähigkeit be stehe nicht. Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei weiter nicht gegeben (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber liess die Beschwerdeführer in im Wesentlichen vorbringen, für die Erstellung des polydisziplinären Gutachtens vom 2 3. November 2015 seien weder ein Neurologe noch ein Neuropsychologe beigezogen worden, obwohl wiederum Konzentrationsstörungen und chronische Schmerzen festgestellt worden seien. Insofern sei das Gutachten mangelhaft. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass sie gemäss den gutachterlichen Feststellungen in der angestammten Tätig keit zu 100 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 80 bis 90 % arbeitsunfähig sei . Gestützt auf diese Beurteilung hätte ihr eine ganze Invaliden rente zuge spro chen werden müssen (Urk. 1) . 2.3
In der Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2017 machte die Beschwerdegegnerin neu geltend, insbesondere der somatische Gesundheitszustand habe sich im Hin blick auf das körperliche Belastungsprofil in revisionsrechtlich relevanter Weise verschlechtert. So seien der Beschwerdeführerin im Jahr 2005 noch leichte bis mittelschwere Tätigkeit zumutbar gewesen, während ihr aktuell nur noch leichte Tätigkeiten mit einem Pensum von 80 % zugemutet werden könnten. Im verän derten Belastungsprofil sei ein Revisionsgrund zu erblicken (Urk. 6). 2.4
Es ist somit strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die halbe Invali denrente zu Recht per Ende März 2017 aufgehoben hat oder ob sie im Gegenteil der Beschwerdeführerin eine ganze Rente hätte zusprechen müssen . In diesem Zusammenhang wurde zwischen den Parteien insbesondere kontrovers diskutiert, ob zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands und der damit einher ge henden Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit auf das Gutachten der I.___ vom 23. November 2015 abgestellt werden kann (vgl. Urk. 1, 2 und 6). 3. 3.1
Im Gutachten der I.___ vom 2 3. November 2015 wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/90/18-19):
1.
Zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.82)
-
Status nach HWS -Distorsionstrauma 2002
-
leichte skoliotische Fehlhaltung der HWS
-
keine sensomotorischen Ausfälle an der oberen Extremität
-
leichte Bewegungseinschränkung nach links, mit weichem Stopp
-
wenig myofasziale Beschwerden in der aktuellen Untersuchung
2.
Lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links (ICD-10: M54.16)
-
intermittierende Reizung der L 5 Wurzeln links betont möglich -
LWS Übersicht- und Funktionsaufnahmen liegend/stehend, 07.05.2014 : -
K onstante und in allen Körperpositionen nicht veränder li che Retrolist hesis L5 gegenüber S1 um etwa 5 mm bei schwerer Segmentdegeneration isoliert hier, wobei das Bewegungssegment nicht überbeweglich oder instabil ist.
-
MRI
LWS
02.04.2014: -
Relativ isolierte, lumbosakrale Degeneration. L5/S1 mit Ret roposition L5 um ca. 5 mm, Diskuswulst in der Stufe, links mit zusätzlichem Luxat, median und rechts lediglich mit Protrusion, Foramina frei. -
keine sensomotorischen Ausfälle, kein Hinweis für das Vorliegen zusätzlicher myofaszialer Beschwerden
3.
Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.40)
4.
Subsyndromale posttraumatische Belastungsstörung
DD Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)
5.
Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1)
DD Rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgr adige Episode (ICD-10: F33.1).
Aus somatischer Sicht sei aufgrund der Verschlimmerung der Beschwerden am unteren Rücken seit 2013 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit auszugehen . F ü r angepasste Tätigkeiten, bei denen auf Heben von Gewichten über 5 kg, auf anhaltende bückende Tätigkeiten und Tätigkeiten mit fehlender Möglichkeit der Wechselbelastung verzichtet werden könne, sei die Versicherte aus somatischer Sicht mindestens zu 80 % arbeitsfähig Eine leichte und wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit von Ruhephasen und einem leicht geminderten Arbeitstempo von gesamthaft 20 % könne durchaus ausgeübt w e rden
(Urk. 7/90/29-30).
Die affektiven Beschwerden in Form von depressiver Stimmung, Konzentrations störungen, Affektlabilität und Anspannung schränkten die Anpassungsfähigkeit, Umstellungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbe hauptungs fähigkeit und Kon taktfähigkeit zu Dritten mittelgradig ein. Durch die subsyndromalen posttrauma tischen Beschwerden sei eine weitere Zunahme der vorhandenen Ein schränkun gen zu verzeichnen. Die chronischen Schmerzen seien als unüber windbar einzu schätzen und reduzierten die Anwendung fachlicher Kompetenzen sowie die Durchhaltefähigkeit um ein W eiteres. Die Persönlich keits struktur der Explorandin erschwere die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Selbstbe hauptungsfähigkeit. IV-fremde Faktoren wie das gesundheitlich belastete jüngste Kind sowie die un klare Rentensituation trügen zu einer weiteren Belastung bei. Insgesamt bestehe durch das komplexe Krankheitsbild mit gegenseitigen Wechselwirkungen und Verstärkungen derzeit auch aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . In einer körperlich weniger belastenden Tätigkeit könne aus psychi atri scher Sicht aktuell maximal 10 bis 20 % Arbeitsfähigkeit erwartet werden. Inwie weit die Versicherte diese tatsächlich realisieren könnte, sei fraglich (Urk. 7/90/30). 3.2
Das Gutachten der I.___ vom 2 3. November 2015 wurde in Kenntnis der medizi nischen Vorakten erstellt (vgl. Urk. 7/90/2, 7/90/12-17, 7/90/36-37, 7/90/43-44 und 7/90/61-66) und basiert auf den fachärztlichen internistisch-rheu matologi schen Untersuchungen vom 4. September 2015 und psyc hiatrischen Untersuchun gen vom 2 3. Juni und 21. September 2015 (vgl. Urk. 7/ 88) . Die Gut achter führten jeweils eine sorgfältige Anamnese- und Befun derhebung durch (Urk. 7/90/37-42, 7/90/44-52 und 7/90-66 - 77) . Den Umstand, dass die Beschwer deführerin eine Kontaktaufnahme der psychiatrischen Teilgutachterin zum ehe maligen Psycho therapeuten lic . phil .
J.___ abgelehnt hatte (Urk. 7/90/72), mithin keine fremd anamnestischen Auskünfte des vormaligen Behandlers einge holt werden konn ten, hat die Beschwerdeführerin selbst zu vertreten.
Die Gutachter berücksichtigen die geklagten Beschwerden angemessen und be antworteten die gestellten Fragen weitgehend .
Sie versäumten es indessen, die sich aus allen relevanten (somatischen und psychischen) gesundheitlichen Beein trächtigungen je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen, was gerade der Zweck eines interdisziplinären Gut achtens ist (BGE 143 V 124 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Insofern erweist sich das Gutachten der I.___ vom 23. November 2015 als ergänzungsbedürftig. 3.3
Die
internistisch-rheumatologischen Teilgutachten stehen im Einklang mit den medizinischen Vorakten (vgl. Urk. 7/64 und 7/67/6). Sie wurde n na chvollz iehbar und schlüssig begründet. Sämtliche von der Recht spre chung statu ierten Anfor derungen an ein medizi ni sches Gut achten sind erfüllt (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin darauf abgestellt hat.
Demgegenüber wurde zu Recht moniert, dass auf die gutachterlich empfohlene elektrophysiologische Unter suchung mit EMG durch einen Neurologen zum Ausschluss einer Radikulopathie, insbesondere der linken S1 Wurzel (Urk. 7/90/21 und 7/90/56), verzichtet wurde (Urk. 1 S. 7) . Eine entsprechende Abklärung wird nachzuholen sein.
Anders verhält es sich mit der von Seiten der Beschwerdeführer in
beantragten neurologische n oder neuropsychologische n Abklärung der geklagten Konzen t ra tions störungen, welche bereits im Rahmen der Begutachtung durch das G.___ versäumt worden sei (Urk. 1 S. 4 und 8). Eine solche ist in Anbetracht der bereits vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht erforderlich. Diesbezüglich wurde bereits wiederholt festgehalten,
dass keine wesentlichen neuen Erkenntnisse da von zu erwarten sind (vgl. das Urteil UV.2004.00188 des Sozialversicherungs gerichts vom 1 6. Dezember 2005, Urk. 7/43, insbesondere 7/43/18, und das Urteil U 84/06 des Bundesgerichts vom 2 3. August 2006, Urk. 7/55, insbesondere 7/55/3-4). 3.4
Zum psychiatrische n Teilgutachten von
Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, ist festzuhalten, dass diese zutreffend dar legte, wes halb die Diagnose einer p osttraumatische n Bel a stungsstörung (ICD-10: F43.1) nicht gestellt werden kann, so dass es mit d er entsprechenden Verdachts diagnose sein Bewenden haben muss (Urk. 7/90/23, 7/90/24-25 und 7/90/79). Diese Beur teilung deckt sich auch mit den psychiatrisch-psychologischen Vorak ten (vgl. Urk. 7/5/11, 7/5/26-30, 7/5/48, 7/9/3, 7/15/1, 7/30/14-15 und 7/30/23-14) . Das selbe gilt bezüglich der zur Diskussion stehenden Diagnose einer anhal tenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: 45.40), die sich ebenfalls nicht anhand der erforderlichen klassifikatorischen Vorgaben bejahen lässt (Urk. 7/90/18, 7/90/24-25, 7/90/77 und 7/90/80-81; vgl. auch BGE 143 V 124 E. 2.2.2 und 141 V 281 E. 2.1.1). Bei der diagnostizierten s ubsyndromale n posttrau matische n Belastungsstörung (Urk. 7/90/22, 7/20/77 und 7/90/78) handelt es sich um keine psychiatrische Diagnose im Sinne der ICD . Dennoch wurde diese nebst dem Ver dacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerz störung unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt und dementspre chend bei der Arbeitsfähigkeits beurteilung berücksichtigt (Urk. 7/90/18, 7/90/77 und 7/90/85). Die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht vermag da her nicht zu überzeugen. Dies muss umso mehr gelten, als sich au ch die Frage stellt, inwieweit IV-fremde Faktoren wie das gesundheitlich belastete jüngste Kind und die unklare Rentensituation in dieselbe miteingeflos sen sind (vgl. Urk. 7/90/30 und 7/90/85). Es wurde denn auch von einer durch einen positiven Rentenentscheid gewonnen Stabilität bezüglich der psychosozia len Situation eine Besserung der depressiven Symptomatik erhofft (Urk. 7/90/34 und 7/90/87).
Widersprüchlich und klärungsbedürftig sind Dr. K.___ Ausführungen zum Vor liegen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1). So schien sie einerseits die Auffassung zu vertreten, die Voraussetzungen für das Stellen einer entsprechenden Diagnose seien erfüllt; eine nachvollziehbare Begründung an hand der ICD -Kriterien lieferte sie indessen nicht (vgl. 7/90/18, 7/90/23 und 7/90/79 -80) . Andererseits war in diesem Punkt wiederholt bloss von einer Ver dachtsdiagnose die Rede (vgl. Urk. 7/90/77 und 7/90/78).
Dabei wäre es für eine leistungs-, insbesondere rentenbegründende Invalidität von entscheidender Be deutung,
dass eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose vorliegt. Denn ge rade mit Blick darauf, dass auch bei einem depressiven Leiden soziale Belas tun gen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, auszuklammern sind, setzt die vorzunehmende Abgrenzung zu reaktiven, invaliditätsfremden Gesche hen auf psychosoziale Belastungen eine nachvollziehbare Diagnose stellung voraus (BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Insofern wird das psychiatrische Teilgutachten zu ergänzen bzw. zu präzisieren sein. Da die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit keine psy chiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mehr in Anspruch genommen hat (Urk. 7/45/ 1, 7/70), sind nämlich keine we itere n medizinische n Unterlagen vor handen, mit denen sich der psychische Gesund hei ts zustand der Beschwerdefüh rerin im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchungen beurteilen liesse. 3.5
Aus dem Gesagten folgt, dass der angefoch tene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Ergänzung und Präzisierung des polydisziplinären Gutachtens der I.___ vom 2 3. November 2015 und zu neuer Entscheidung an die Beschwer de geg nerin zurückzuweisen ist (§ 26 des Gesetzes über das Sozial versicherungs gericht; GSV Ger; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.
E. 1.4 Im August 2014 leitete die IV-Stelle eine erneute Überprüfung des Renten anspru ches ein, worauf die Versicherte einen Bandscheibenvorfall vom Mai 2013 und im Übrigen unveränderte gesundheitliche Verhältnisse geltend machte (Urk. 7/63).
Die IV-Stelle holte deshalb einen Bericht von Dr. med. H.___, Fach arzt FMH für Rheumatologie, vom 2 5. August 2014 ein (Urk. 7/64). Überdies zog sie einen aktuellen IK -Auszug (Urk. 7/65) und einen weiteren Ver laufsbericht von Dr. D.___ vom 1 6. Septemb er 2016 (Urk. 7/67) bei. Am 29. Oktober 2014 teilte Dr. D.___ der IV-Stelle aufgrund einer entsprechende n Nachfrage (vgl. Urk. 7/68) mit, die Versicherte befinde sich nicht mehr in einer fach psychologischen Behandlung. Bei Bedarf fänden stützende Gespräche und eine intermittier e nde Gabe von Antidepressiva in ihrer Praxis statt (Urk. 7/70 = 7/73). Die IV-Stelle gab am 2 8. November 2014 ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 7/75 ff.), welches am 2 3. November 2015 von der Medizinischen Abklärungsstelle I.___ erstattet wurde (Urk. 7/90). Am 1 2. April 2016 liess die IV-Stelle die beein trächtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zuhause abklären (Urk. 7/96; vgl. auch Urk. 7/92). Mit Vorbescheid vom 1 3. Oktober 2016 stellte sie der Versicherten die wiedererwägungsweise Auf hebung der rentenzu sprec henden Verfügung vom 23. Novemb e r 2005 in Aussicht (Urk. 7/98). Dage gen liess die Versicherte Einwand erheben (Urk. 7/100). Mit Ver fügung vom 20. Februar 2017 hob die IV-Stelle die halbe Invalidenrente wie angekündigt auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats wie dererwägungsweise auf (Urk. 2 = 7/108). Sie entzog einer Beschwerde die auf schiebende Wirkung (Urk. 2 S. 1). 2.
Gegen die Verfügung vom 20. Februar 2017 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Ronald Pedergnana, mit Eingabe vom 2 2. März 2017 (Urk. 1) samt Beilage (Urk. 3) Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei unter Beizug eines Neurologen/Neuropsychologen ein gerichtliches Gutachten zur Leistungsfähig keit in angepasster Tätigkeit zu erstellen und gestützt darauf eine Rente zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las ten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 1 5. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6) . Davon wurde der Beschwerde füh rerin mit Verfügung vom 1 6. Mai 2017 Kenntnis gegeben (Urk.
E. 4 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da sie an einem chronischen zervikozephalen und spondylogenen Schmerzsyndrom leide (Urk. 7/1). Die IV-Stelle
nahm die Unterlagen des Unfallve rsicherers zu ihren Ak ten (Urk. 7/5) und tätigte weitere erwerbliche (Urk. 7/2 und 7/6) und medizi nische (Urk. 7/7, 7/9, 7/11-12 und 7/15) Abklärungen. Hernach holte sie
ein
Gut achten des G.___ vom 1. April 2005 betref fend die Fachbereiche Allgemein Innere Me dizin, Rheumatologie und Psychiatrie ein (Urk.
E. 4.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Nach ständi ger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerde füh renden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuer le gen.
E. 4.2 Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Ent schädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be mes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemes sen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 20. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessent schädigung von Fr. 1'500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
E. 7 /3 0; vgl. auch Urk. 7/17, 7/24 und 7/29) . Darin wurde eine Anpas sungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest gehalten. Ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit seien ein chronifiziertes
tendomyotisches
Zervikalsyndrom, ein thora ko vertrebrales Schmerzsyndrom bei geringfügiger rechtskonvexer Rotations sko liose und eine psychosoziale Belas tungssituation (Urk. 7/30/15). Aufgrund der psychischen Problematik sei die Arbeitsfähigkeit der Versicherten generell um 50 % eingeschränkt. Aus rheuma tologischer Sicht bestehe für leichte bis mittel schwere körperliche Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit. Für die angestammte Tätigkeit als Zim mermädchen könne nach einer muskulären Rekonditionierung eine volle Arbeits fähigkeit erreicht werden (Urk. 7/30/17-18).
Man empfehle eine Neubeurteilung in spätestens zwei Jahren (Urk. 7/30/18). Den retrospektiven Verlauf der Arbeits fähigkeit zu beurteilen sei schwierig. Es sei anzunehmen, dass nach dem Unfall vom Dezember 2002 die Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen während etwa sechs Wochen deutlich eingeschränkt gewe sen sei. Der Verlauf lasse vermuten, dass die weitere Einschränkung der Arbeits fähigkeit vor allem auf der psychi schen Problematik gegründet und zu erst etwa 60 % und seit Sommer 2004 etwa 50 % betragen habe (Urk. 7/30/18-19). Gestütz t
auf diese Beurteilung s prach die IV-Stelle der Versich e r ten mit Verfügung vom 2 3. November 200 5 ab dem 1. Dezember 2003 eine halbe Invalidenrente, ab dem 1. Januar 2004 eine Drei viertelsrente und ab dem 1. August 2004 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/38-40; vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2 5. April 2005, Urk. 7/33, insbesondere Urk. 7/33/5) .
E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00353
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom
29. Juni 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1977, absolvierte in Bosnien die obligatorische Schulzeit und er warb ein Diplom als Textiltechnikerin (Urk. 7/1/4). Am 2 0. Januar 2000 reiste sie als Asylsuchende in die Schweiz ein (Urk. 7/1/3). Hier war sie seit April 2001 als Zimmermädchen im Y.___
erwerbs tätig
(Urk. 7/1/5, 7/2, 7/5/191 und 7/6), als sie
a m
13. Dezember 2002
bei der Arbeit ein rund 75 Kilogramm schweres Fenster öffnen wollte. Dieses löste sich aus der Verankerung und
fiel auf sie. Darauf war die Versicherte kurze Zeit bewusstlos und bemerkte anschlies send eine blutende Wunde am Hinterkopf . Es gelang ihr, telefonisch Hilfe anzu fordern (Urk. 7/5/77, 7/5/186 und 7/5/195) .
Gleichentags wurde die Versicherte zur neurologischen Überwachung und zur Be handlung ins Z.___ gebracht, wo sie sich bis zum 1 6. Dezember 2002 stationär aufhielt . Dort wurden eine Commotio cerebri, eine Rissquetsch wunde hochparie tal rechts und eine Prellmarke an der linken Spina scapulae
diagnostiziert . Wegen persistierender Kopfschmerzen wurde die Versicherte eine n Tag länger neurolo gisch überwacht. D er GCS sei konstant 15 und die Versicherte sei stets zeitlich und örtlich orientiert gewesen (Urk. 7/5/78) . Eine auswärtig durchgeführte Rön t genauf nahme der Halswirbelsäule in vier Ebenen ergab ke i nen Anhalt für ossäre Läsionen und
eine leichte Fehlhaltung der Halswirbelsäule mit S-förmiger Skoli ose nach rechts (Urk. 7/5/64-65, 7/5/67 und 7 /5/72-74). Mit einem
MRI der Hals wirbelsäule am 2 4. Januar 2003 wurden ebenfalls unauf fällige Befunde er hoben (Urk. 7/5/56 und 7/5/72). Die ambulante Behandlung im Z.___
dauerte bis zum 3. Februar 200 3. Bei der Abschlussunter suchung habe die Versicherte über Schwindel und Kopfschmerzen
geklagt und eine leicht eingeschränkte Beweg lichkeit d er Halswirbelsäule gezeigt. Es wurde ihr deshalb bis zum 1 7. Februar 2003
eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/5/73).
Dr. med. A.___ übernahm die medizinische Betreuung und attestierte der Versi cherten weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/5/69) . Am 2. Mai 2003 veranlasste der Unfallversicherer, die Winterthur Versicherungen, eine ver trauens ärztliche Untersuchung durch
Dr. med. B.___, Facharzt FMH für I nnere Medizin und Rheumatologie (Urk. 7/5/57-61). Vom 1. bis zum 2 2. Juli 2003 war die Versicherte in der C.___ hospitalisiert (Urk. 7/5/48-53 = 7/11/2-7 und 7/9). Anschliessend wurde sie durch den Psycho therapeuten Rolf J.___ (vgl. Urk. 7/5/11 und 7/15) und Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin (vgl. Urk. 7/5/7-9, 7/7 und 7/27/2-3), behandelt. Am 1 6. August 2003 erstattete Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psy chiatrisches Gutachten (Urk. 7/5/16-30). Dr. med.
F.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrank ungen, untersuchte die Versicherte am 1 9. August 2003 und verfasste hernach ein rheu matologisches Gutachten vom 2 3. August 2003 (Urk. 7/5/31- 47). 1.2
Am
1 9. Februar 200 4 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da sie an einem chronischen zervikozephalen und spondylogenen Schmerzsyndrom leide (Urk. 7/1). Die IV-Stelle
nahm die Unterlagen des Unfallve rsicherers zu ihren Ak ten (Urk. 7/5) und tätigte weitere erwerbliche (Urk. 7/2 und 7/6) und medizi nische (Urk. 7/7, 7/9, 7/11-12 und 7/15) Abklärungen. Hernach holte sie
ein
Gut achten des G.___ vom 1. April 2005 betref fend die Fachbereiche Allgemein Innere Me dizin, Rheumatologie und Psychiatrie ein (Urk. 7 /3 0; vgl. auch Urk. 7/17, 7/24 und 7/29) . Darin wurde eine Anpas sungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest gehalten. Ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit seien ein chronifiziertes
tendomyotisches
Zervikalsyndrom, ein thora ko vertrebrales Schmerzsyndrom bei geringfügiger rechtskonvexer Rotations sko liose und eine psychosoziale Belas tungssituation (Urk. 7/30/15). Aufgrund der psychischen Problematik sei die Arbeitsfähigkeit der Versicherten generell um 50 % eingeschränkt. Aus rheuma tologischer Sicht bestehe für leichte bis mittel schwere körperliche Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit. Für die angestammte Tätigkeit als Zim mermädchen könne nach einer muskulären Rekonditionierung eine volle Arbeits fähigkeit erreicht werden (Urk. 7/30/17-18).
Man empfehle eine Neubeurteilung in spätestens zwei Jahren (Urk. 7/30/18). Den retrospektiven Verlauf der Arbeits fähigkeit zu beurteilen sei schwierig. Es sei anzunehmen, dass nach dem Unfall vom Dezember 2002 die Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen während etwa sechs Wochen deutlich eingeschränkt gewe sen sei. Der Verlauf lasse vermuten, dass die weitere Einschränkung der Arbeits fähigkeit vor allem auf der psychi schen Problematik gegründet und zu erst etwa 60 % und seit Sommer 2004 etwa 50 % betragen habe (Urk. 7/30/18-19). Gestütz t
auf diese Beurteilung s prach die IV-Stelle der Versich e r ten mit Verfügung vom 2 3. November 200 5 ab dem 1. Dezember 2003 eine halbe Invalidenrente, ab dem 1. Januar 2004 eine Drei viertelsrente und ab dem 1. August 2004 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/38-40; vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2 5. April 2005, Urk. 7/33, insbesondere Urk. 7/33/5) . 1.3
Im Mai 2006 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenüberprüfung ein, indem sie der Versicherten den Fragebogen für die Revision der Invalidenrente zu sandte. Die Versicherte füllte diesen am 2 9. Mai 2006 aus und erklärte, ihre Konzentrationsfähigkeit habe sich gebessert (Urk. 7/47) . Die IV-Stelle holte da rauf einen aktuellen IK -Auszug (Urk. 7/48), Arbeitgeberauskünfte des Y.___, wo die Versicherte zu 50 % arbeitete (Urk. 7/50) und einen Verlaufsbe richt der be handelnden Hausärztin Dr. D.___ vom 9. Juni 2005 ein (Urk. 7/49), wo von einer stationären Situation gesprochen wurde.
Am 4. August 2006 teilte die IV-Stelle der Versicherten schriftlich mit, sie habe weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente, da sich
keine invaliditätsrelevanten Änderungen ergeben hätten (Urk. 7/ 53). 1.4
Im August 2014 leitete die IV-Stelle eine erneute Überprüfung des Renten anspru ches ein, worauf die Versicherte einen Bandscheibenvorfall vom Mai 2013 und im Übrigen unveränderte gesundheitliche Verhältnisse geltend machte (Urk. 7/63).
Die IV-Stelle holte deshalb einen Bericht von Dr. med. H.___, Fach arzt FMH für Rheumatologie, vom 2 5. August 2014 ein (Urk. 7/64). Überdies zog sie einen aktuellen IK -Auszug (Urk. 7/65) und einen weiteren Ver laufsbericht von Dr. D.___ vom 1 6. Septemb er 2016 (Urk. 7/67) bei. Am 29. Oktober 2014 teilte Dr. D.___ der IV-Stelle aufgrund einer entsprechende n Nachfrage (vgl. Urk. 7/68) mit, die Versicherte befinde sich nicht mehr in einer fach psychologischen Behandlung. Bei Bedarf fänden stützende Gespräche und eine intermittier e nde Gabe von Antidepressiva in ihrer Praxis statt (Urk. 7/70 = 7/73). Die IV-Stelle gab am 2 8. November 2014 ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 7/75 ff.), welches am 2 3. November 2015 von der Medizinischen Abklärungsstelle I.___ erstattet wurde (Urk. 7/90). Am 1 2. April 2016 liess die IV-Stelle die beein trächtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zuhause abklären (Urk. 7/96; vgl. auch Urk. 7/92). Mit Vorbescheid vom 1 3. Oktober 2016 stellte sie der Versicherten die wiedererwägungsweise Auf hebung der rentenzu sprec henden Verfügung vom 23. Novemb e r 2005 in Aussicht (Urk. 7/98). Dage gen liess die Versicherte Einwand erheben (Urk. 7/100). Mit Ver fügung vom 20. Februar 2017 hob die IV-Stelle die halbe Invalidenrente wie angekündigt auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats wie dererwägungsweise auf (Urk. 2 = 7/108). Sie entzog einer Beschwerde die auf schiebende Wirkung (Urk. 2 S. 1). 2.
Gegen die Verfügung vom 20. Februar 2017 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Ronald Pedergnana, mit Eingabe vom 2 2. März 2017 (Urk. 1) samt Beilage (Urk. 3) Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei unter Beizug eines Neurologen/Neuropsychologen ein gerichtliches Gutachten zur Leistungsfähig keit in angepasster Tätigkeit zu erstellen und gestützt darauf eine Rente zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las ten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 1 5. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6) . Davon wurde der Beschwerde füh rerin mit Verfügung vom 1 6. Mai 2017 Kenntnis gegeben (Urk. 8).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerde verfahren neu eingereichte Unterlage (Urk. 3) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbe zügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder auf zuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifel los unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Renten verfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprüng lichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begrün dung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Recht sprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die ge samten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheb lich keit der Berichtigu ng zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesge richts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen) . 1.3
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vertrat die Beschwerdegegnerin die Auffassung, die Rentenzusprache ab dem 1. Dezember 2003 sei offensichtlich unrichtig gewe sen, da sie aufgrund einer Anpassungsstörung, mithin eines vorüber gehenden und daher nicht invalidisierenden Leidens erfolgt sei. Für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands sei auf das polydisziplinäre Gutachten der I.___ vom 2 3. November 2015 abzustellen. Ein invalidenver sicherungsrechtlich rele vanter Gesundheitsschaden liege nicht vor. In einer angepassten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 80 - bis 90 % ige Arbeitsfähigkeit. Damit könne die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen. Zu dem sei die Beschwerdeführerin für längere Zeit nicht mehr in psy chiatrischer Behandlung gewesen. Eine wesentliche Ein schränkung der Arbeits fähigkeit be stehe nicht. Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei weiter nicht gegeben (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber liess die Beschwerdeführer in im Wesentlichen vorbringen, für die Erstellung des polydisziplinären Gutachtens vom 2 3. November 2015 seien weder ein Neurologe noch ein Neuropsychologe beigezogen worden, obwohl wiederum Konzentrationsstörungen und chronische Schmerzen festgestellt worden seien. Insofern sei das Gutachten mangelhaft. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass sie gemäss den gutachterlichen Feststellungen in der angestammten Tätig keit zu 100 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 80 bis 90 % arbeitsunfähig sei . Gestützt auf diese Beurteilung hätte ihr eine ganze Invaliden rente zuge spro chen werden müssen (Urk. 1) . 2.3
In der Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2017 machte die Beschwerdegegnerin neu geltend, insbesondere der somatische Gesundheitszustand habe sich im Hin blick auf das körperliche Belastungsprofil in revisionsrechtlich relevanter Weise verschlechtert. So seien der Beschwerdeführerin im Jahr 2005 noch leichte bis mittelschwere Tätigkeit zumutbar gewesen, während ihr aktuell nur noch leichte Tätigkeiten mit einem Pensum von 80 % zugemutet werden könnten. Im verän derten Belastungsprofil sei ein Revisionsgrund zu erblicken (Urk. 6). 2.4
Es ist somit strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die halbe Invali denrente zu Recht per Ende März 2017 aufgehoben hat oder ob sie im Gegenteil der Beschwerdeführerin eine ganze Rente hätte zusprechen müssen . In diesem Zusammenhang wurde zwischen den Parteien insbesondere kontrovers diskutiert, ob zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands und der damit einher ge henden Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit auf das Gutachten der I.___ vom 23. November 2015 abgestellt werden kann (vgl. Urk. 1, 2 und 6). 3. 3.1
Im Gutachten der I.___ vom 2 3. November 2015 wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/90/18-19):
1.
Zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.82)
-
Status nach HWS -Distorsionstrauma 2002
-
leichte skoliotische Fehlhaltung der HWS
-
keine sensomotorischen Ausfälle an der oberen Extremität
-
leichte Bewegungseinschränkung nach links, mit weichem Stopp
-
wenig myofasziale Beschwerden in der aktuellen Untersuchung
2.
Lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links (ICD-10: M54.16)
-
intermittierende Reizung der L 5 Wurzeln links betont möglich -
LWS Übersicht- und Funktionsaufnahmen liegend/stehend, 07.05.2014 : -
K onstante und in allen Körperpositionen nicht veränder li che Retrolist hesis L5 gegenüber S1 um etwa 5 mm bei schwerer Segmentdegeneration isoliert hier, wobei das Bewegungssegment nicht überbeweglich oder instabil ist.
-
MRI
LWS
02.04.2014: -
Relativ isolierte, lumbosakrale Degeneration. L5/S1 mit Ret roposition L5 um ca. 5 mm, Diskuswulst in der Stufe, links mit zusätzlichem Luxat, median und rechts lediglich mit Protrusion, Foramina frei. -
keine sensomotorischen Ausfälle, kein Hinweis für das Vorliegen zusätzlicher myofaszialer Beschwerden
3.
Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.40)
4.
Subsyndromale posttraumatische Belastungsstörung
DD Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)
5.
Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1)
DD Rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgr adige Episode (ICD-10: F33.1).
Aus somatischer Sicht sei aufgrund der Verschlimmerung der Beschwerden am unteren Rücken seit 2013 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit auszugehen . F ü r angepasste Tätigkeiten, bei denen auf Heben von Gewichten über 5 kg, auf anhaltende bückende Tätigkeiten und Tätigkeiten mit fehlender Möglichkeit der Wechselbelastung verzichtet werden könne, sei die Versicherte aus somatischer Sicht mindestens zu 80 % arbeitsfähig Eine leichte und wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit von Ruhephasen und einem leicht geminderten Arbeitstempo von gesamthaft 20 % könne durchaus ausgeübt w e rden
(Urk. 7/90/29-30).
Die affektiven Beschwerden in Form von depressiver Stimmung, Konzentrations störungen, Affektlabilität und Anspannung schränkten die Anpassungsfähigkeit, Umstellungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbe hauptungs fähigkeit und Kon taktfähigkeit zu Dritten mittelgradig ein. Durch die subsyndromalen posttrauma tischen Beschwerden sei eine weitere Zunahme der vorhandenen Ein schränkun gen zu verzeichnen. Die chronischen Schmerzen seien als unüber windbar einzu schätzen und reduzierten die Anwendung fachlicher Kompetenzen sowie die Durchhaltefähigkeit um ein W eiteres. Die Persönlich keits struktur der Explorandin erschwere die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Selbstbe hauptungsfähigkeit. IV-fremde Faktoren wie das gesundheitlich belastete jüngste Kind sowie die un klare Rentensituation trügen zu einer weiteren Belastung bei. Insgesamt bestehe durch das komplexe Krankheitsbild mit gegenseitigen Wechselwirkungen und Verstärkungen derzeit auch aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . In einer körperlich weniger belastenden Tätigkeit könne aus psychi atri scher Sicht aktuell maximal 10 bis 20 % Arbeitsfähigkeit erwartet werden. Inwie weit die Versicherte diese tatsächlich realisieren könnte, sei fraglich (Urk. 7/90/30). 3.2
Das Gutachten der I.___ vom 2 3. November 2015 wurde in Kenntnis der medizi nischen Vorakten erstellt (vgl. Urk. 7/90/2, 7/90/12-17, 7/90/36-37, 7/90/43-44 und 7/90/61-66) und basiert auf den fachärztlichen internistisch-rheu matologi schen Untersuchungen vom 4. September 2015 und psyc hiatrischen Untersuchun gen vom 2 3. Juni und 21. September 2015 (vgl. Urk. 7/ 88) . Die Gut achter führten jeweils eine sorgfältige Anamnese- und Befun derhebung durch (Urk. 7/90/37-42, 7/90/44-52 und 7/90-66 - 77) . Den Umstand, dass die Beschwer deführerin eine Kontaktaufnahme der psychiatrischen Teilgutachterin zum ehe maligen Psycho therapeuten lic . phil .
J.___ abgelehnt hatte (Urk. 7/90/72), mithin keine fremd anamnestischen Auskünfte des vormaligen Behandlers einge holt werden konn ten, hat die Beschwerdeführerin selbst zu vertreten.
Die Gutachter berücksichtigen die geklagten Beschwerden angemessen und be antworteten die gestellten Fragen weitgehend .
Sie versäumten es indessen, die sich aus allen relevanten (somatischen und psychischen) gesundheitlichen Beein trächtigungen je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen, was gerade der Zweck eines interdisziplinären Gut achtens ist (BGE 143 V 124 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Insofern erweist sich das Gutachten der I.___ vom 23. November 2015 als ergänzungsbedürftig. 3.3
Die
internistisch-rheumatologischen Teilgutachten stehen im Einklang mit den medizinischen Vorakten (vgl. Urk. 7/64 und 7/67/6). Sie wurde n na chvollz iehbar und schlüssig begründet. Sämtliche von der Recht spre chung statu ierten Anfor derungen an ein medizi ni sches Gut achten sind erfüllt (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin darauf abgestellt hat.
Demgegenüber wurde zu Recht moniert, dass auf die gutachterlich empfohlene elektrophysiologische Unter suchung mit EMG durch einen Neurologen zum Ausschluss einer Radikulopathie, insbesondere der linken S1 Wurzel (Urk. 7/90/21 und 7/90/56), verzichtet wurde (Urk. 1 S. 7) . Eine entsprechende Abklärung wird nachzuholen sein.
Anders verhält es sich mit der von Seiten der Beschwerdeführer in
beantragten neurologische n oder neuropsychologische n Abklärung der geklagten Konzen t ra tions störungen, welche bereits im Rahmen der Begutachtung durch das G.___ versäumt worden sei (Urk. 1 S. 4 und 8). Eine solche ist in Anbetracht der bereits vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht erforderlich. Diesbezüglich wurde bereits wiederholt festgehalten,
dass keine wesentlichen neuen Erkenntnisse da von zu erwarten sind (vgl. das Urteil UV.2004.00188 des Sozialversicherungs gerichts vom 1 6. Dezember 2005, Urk. 7/43, insbesondere 7/43/18, und das Urteil U 84/06 des Bundesgerichts vom 2 3. August 2006, Urk. 7/55, insbesondere 7/55/3-4). 3.4
Zum psychiatrische n Teilgutachten von
Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, ist festzuhalten, dass diese zutreffend dar legte, wes halb die Diagnose einer p osttraumatische n Bel a stungsstörung (ICD-10: F43.1) nicht gestellt werden kann, so dass es mit d er entsprechenden Verdachts diagnose sein Bewenden haben muss (Urk. 7/90/23, 7/90/24-25 und 7/90/79). Diese Beur teilung deckt sich auch mit den psychiatrisch-psychologischen Vorak ten (vgl. Urk. 7/5/11, 7/5/26-30, 7/5/48, 7/9/3, 7/15/1, 7/30/14-15 und 7/30/23-14) . Das selbe gilt bezüglich der zur Diskussion stehenden Diagnose einer anhal tenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: 45.40), die sich ebenfalls nicht anhand der erforderlichen klassifikatorischen Vorgaben bejahen lässt (Urk. 7/90/18, 7/90/24-25, 7/90/77 und 7/90/80-81; vgl. auch BGE 143 V 124 E. 2.2.2 und 141 V 281 E. 2.1.1). Bei der diagnostizierten s ubsyndromale n posttrau matische n Belastungsstörung (Urk. 7/90/22, 7/20/77 und 7/90/78) handelt es sich um keine psychiatrische Diagnose im Sinne der ICD . Dennoch wurde diese nebst dem Ver dacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerz störung unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt und dementspre chend bei der Arbeitsfähigkeits beurteilung berücksichtigt (Urk. 7/90/18, 7/90/77 und 7/90/85). Die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht vermag da her nicht zu überzeugen. Dies muss umso mehr gelten, als sich au ch die Frage stellt, inwieweit IV-fremde Faktoren wie das gesundheitlich belastete jüngste Kind und die unklare Rentensituation in dieselbe miteingeflos sen sind (vgl. Urk. 7/90/30 und 7/90/85). Es wurde denn auch von einer durch einen positiven Rentenentscheid gewonnen Stabilität bezüglich der psychosozia len Situation eine Besserung der depressiven Symptomatik erhofft (Urk. 7/90/34 und 7/90/87).
Widersprüchlich und klärungsbedürftig sind Dr. K.___ Ausführungen zum Vor liegen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1). So schien sie einerseits die Auffassung zu vertreten, die Voraussetzungen für das Stellen einer entsprechenden Diagnose seien erfüllt; eine nachvollziehbare Begründung an hand der ICD -Kriterien lieferte sie indessen nicht (vgl. 7/90/18, 7/90/23 und 7/90/79 -80) . Andererseits war in diesem Punkt wiederholt bloss von einer Ver dachtsdiagnose die Rede (vgl. Urk. 7/90/77 und 7/90/78).
Dabei wäre es für eine leistungs-, insbesondere rentenbegründende Invalidität von entscheidender Be deutung,
dass eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose vorliegt. Denn ge rade mit Blick darauf, dass auch bei einem depressiven Leiden soziale Belas tun gen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, auszuklammern sind, setzt die vorzunehmende Abgrenzung zu reaktiven, invaliditätsfremden Gesche hen auf psychosoziale Belastungen eine nachvollziehbare Diagnose stellung voraus (BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Insofern wird das psychiatrische Teilgutachten zu ergänzen bzw. zu präzisieren sein. Da die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit keine psy chiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mehr in Anspruch genommen hat (Urk. 7/45/ 1, 7/70), sind nämlich keine we itere n medizinische n Unterlagen vor handen, mit denen sich der psychische Gesund hei ts zustand der Beschwerdefüh rerin im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchungen beurteilen liesse. 3.5
Aus dem Gesagten folgt, dass der angefoch tene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Ergänzung und Präzisierung des polydisziplinären Gutachtens der I.___ vom 2 3. November 2015 und zu neuer Entscheidung an die Beschwer de geg nerin zurückzuweisen ist (§ 26 des Gesetzes über das Sozial versicherungs gericht; GSV Ger; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.
4.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Nach ständi ger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerde füh renden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuer le gen. 4.2
Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Ent schädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be mes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemes sen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 20. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessent schädigung von Fr. 1'500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke