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IV.2021.00407

Keine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei fortgeschrittenem Alter und 24jährigem Arbeitsverhältnis mehr gegeben. Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2021-11-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 19 60, hat keine Berufsausbildung abgeschlossen ( Urk.

5/1 Ziff.

5.3) und war seit dem 5.

Mai 1995 bis 3 1.

Dezember 2019 bei der Y.___ AG, Z.___ ( vor der Mutation : A.___ AG, Z.___ ), als Gemüse r üsterin angestellt, wobei der letzte effektive Arbeitstag am 3 1.

Januar 2019 war ( Urk.

5/6 Ziff.

2.1-2) .

Am 26 .

August 2019 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Arthrose, Migräne sowie eine Depression und Venenprobleme bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk.

5/1 Ziff.

6. 2 ).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nisc he und erwerbliche Situation ab, holte die Akten der Krankentaggeldver siche rung ein und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.

5/ 40; Urk.

5/43 ) mit Verfügung vom 1 9.

Mai 2021 einen Anspruch auf eine Invaliden rente (Urk.

2). 2.

Die Versicherte erhob am 15 .

Juni 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 9.

Mai 2021 (Urk.

2) und beantragte sinngemäss , es sei ihr eine Invalidenrente auszurichten ( Urk.

1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5.

August 2021 (Urk.

4 ) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 30 .

August 2 021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

6 ). Mit Gerichtsverfügung vom

1.

Oktober 2021 wurde die Swiss Life AG , Zürich, zum Prozess beigeladen (Urk.

7 ). Am 7.

Oktober 2021 teilte die BVG-Sammelstiftung Swiss Life mit, dass sich allfällige Anspr üche der Beschwerdeführerin gegen die Vorsorgeeinrichtung BVG-Sammel stiftung Swiss Life und nicht gegen deren Geschäftsführerin , die Versiche rungs gesellschaft Swiss Life AG , richten würde n . Im Weiteren verzichtete sie auf eine Stellungnahme (Urk.

9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

8 Abs.

1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

7 Abs.

1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.

7 Abs.

2 ATSG). 1. 2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art.

4 Abs.

1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art.

3 Abs.

1 und Art.

6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E.

5.1, 143 V 409 E.

4.5.2, 141 V 281 E.

2.1, 130 V 396 E.

5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E.

5.3.2, 143 V 409 E.

4.2.1, 141 V 281 E.

3.7, 139 V 547 E.

5.2, 127 V 294 E.

4c; vgl. Art.

7 Abs.

2 ATSG ). 1. 3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE

143

V

418, 143

V

409, 141

V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E.

4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E.

4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5.

März 2018 E. 7.4). 1. 4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.

28 Abs.

1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40

% arbeitsunfähig ( Art.

6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40

% invalid ( Art.

8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40

% besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50

% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60

% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70

% auf eine ganze Rente ( Art.

28 Abs.

2 IVG). 1. 5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.

16 ATSG in Verbindung mit Art.

28a Abs.

1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE

130 V 343 E.

3.4.2, 128 V 29 E.

1). 1. 6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE

125 V 256 E.

4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE

125 V 256 E.

4 mit Hinweisen; AHI 2002 S.

70 E.

4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.

2) damit, dass die Be schwerdeführerin seit dem 1.

Februar 2019 in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränk t sei. Zu diesem Z eitpunkt beginn e die gesetz liche Wartefrist von einem Jahr. Gemäss der Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei ihr ihre bisherige Tätigkeit im Rüstsektor gesundheitsbedingt nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit werde sie jedoch als voll arbeitsfähig eingeschätzt. Es sollte sich um eine körperlich leichte bis allfällig mittelschwere, vorwiegend sit zende Tätigkeit ohne das Begehen von Leitern, Gerüsten und Treppen handeln. Der durchgeführte Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 0

% . Hinsichtlich der psychischen Situation l asse sich den eingereichten U nterlagen nichts Neues entnehmen. Das Vorliegen einer schweren depressiven Episode sei nicht nachvollziehbar und stehe im Widerspruch zur monatlichen Behand lungs frequenz. Es werde davon ausgegangen, dass d ie depressive Störung bei einer Intensivierung der Therapie behandelbar sei und keine langandauernden Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 1 f.). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) geltend, dass sie mit dem Entscheid der Beschwerdeg egnerin nicht einverstanden sei, da sie arbeitsunfähig sei. Sie sei neben allen Krankheiten wegen der Beinbe schwer den in Behandlung und es habe nach der Operation Komplikationen gegeben. Ihr Zustand habe sich körperlich und psychisch eher verschlechtert. Es sei ihr in keine Arbeit zuzumuten. Wenn es ihr gut gegangen wäre, hätte sie nach 25 Jahren bei ihrer Arbeitgeberin weiter gearbeitet (S. 1 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Inva li denrente.

3. 3. 1

Dr.

med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner zuhanden des Krankentaggeldversicherers am 2 2.

Juli 2019 erstellten arbeitspro g nostischen Standortbestimmung ( Urk.

5/7/9-10) aus, dass die aktenanamnes tisc he Vorbeurteilung (Krankheitsentwicklung, Symptomatik) in weiten Teilen über nom men werden könne. Es bestehe eine subjektive Krankheitsbegründung psy cho dynamisch/-symptomorientiert im Rahmen einer richtungweisend körper li chen Problematik mit Ausbildung einer depressiven Anpassungsstörung. Die Frage der Indikatorenprüfung und Beurteilung der medizinisch-theoretischen Zu mut barkeit/Arbeitsfähigkeit sei per se Sache des Rechtsanwenders. Eine vertiefte Exploration sei aufgrund der histrionisch-hypochondrischen Verhaltensmoda li täten nicht möglic h. Dr.

B.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin aus seiner Sicht vorderhand sozialpraktisch nicht vermittelbar sei ( S. 1 Mitte). Zur Beant wortung der Frage hinsichtlich des objektiven (effektiven) handlungsbezo genen Funktionspotenzials und der Zumutbarkeit einer leidensadaptierten Tätig keit bedürfte es einer zusätzlichen neuropsychologisch-leistungspsychologischen Funktionsdiagnostik in allen Modalitäten (S. 2 oben). 3. 2

Dr.

med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 2 3.

August 2019 ( Urk.

5/13) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff.

2.5): - Gonarthrose beidseits , bestehend seit über einem Jahr - reaktive Depression, diagnostiziert im Jahr 2018 - Varikosis cruris, diagnostiziert im Jahr 2018

Dr.

C.___ nannte als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Diabetes mellitus Typ II, eine arterielle Hypertonie und eine Adipositas ( Ziff.

2.6). Dr.

C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1.

Februar 201 9 bei ihm in Behandlung ; die letzte Kontrolle sei am 1 3.

August 2019 erfolgt ( Ziff.

1.1). Seit dem 1.

Februar 2019 bestehe für eine mittelschwere Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff.

1.3). In ihrer gegenwärtigen Tätigkeit sei die Patientin arbeitsunfähig ( Ziff.

3.1). Einschränkungen bestünden hinsichtlich stehender Täti g keiten und solcher in gebeugter Körperhaltung . Zudem seien weder

das Heben und Tragen von Lasten noch

Treppensteigen möglich ( Ziff.

3.4). Die bisherige Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei während vier bis sechs Stunden zumutbar ( Ziff.

4.1-2). Die Schmerzen in den Kniegelenken, der Halswirbelsäule ( HWS ) und der Lendenwirbelsäule ( LWS ) sowie in den Beinen aufgrund der Varikosis stünden einer Eingliederung im Wege. Eine Eingliederung sei bei einer Linderung der Beinbeschwerden möglich ( Ziff.

4.3-4). 3. 3

Dr.

med.

D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem Bericht vom 2 8.

September 2019 ( Urk.

5/12) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff.

2.5): - rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F33.9) - Diabetes mellitus Typ II - Hypertonie

Dr.

D.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 2 1.

März 2019 bei ihr in Behandlung sei und die letzte Kontrolle am 2 6.

August 2019 statt gefunden habe. Es seien bislang sechs Konsultationen erfolgt ( Ziff.

1.1-2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gemüserüsterin bestehe seit dem 2 1.

März 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff.

1.3). Laut Angaben der Patientin könne sie nicht mehr arbeiten, weil sie überall Schmerzen habe. Eine Wiederintegration sei aufgrund der psychischen Belastung für sie ebenfalls nicht vorstellbar ( Ziff.

2.2). Dr.

D.___ führte aus, dass d er Eingliederung die mangelnden Sprachkenntnisse im Weg stünden ( Ziff.

4.4). 3. 4

Dr.

med. E.___ , Fachärztin für Neurologie, führte in ihrem Bericht vom 3 0.

Dezember 2019 ( Urk.

5/24/13-17) nach der im Auftrag der Krankentag geld versicherung durchgeführten verhaltensneurologisch-neuropsychologischen Abklä rung vom 3.

Dezember 2019 zusammenfassend aus, dass sich aus ver ha l tens neurologisch-psychopathologischer Sicht ausserhalb einer leichtgradigen affekt be tonten dysthymen Zeichnung kein relevantes depressogenes Störungsbild hin sichtlich der Kernsymptome objektivieren lasse. Die Versicherte zeige lediglich eine thematisch erhöhte affektive Ansprechbarkeit bei kohärenten Gedanken gän gen. Weder die

psychische noch die

kognitive Belastbarkeit seien im Anam nese gespräch beeinträchtigt gewesen . Die Versicherte zeige jedoch auf Testebene eine verminderte Leistungsbereitschaft , die bereits bei einfachen Performance- Validie rungs -Tests deutlich werde. E ine valide Erhebung der sonstigen geistig-menta len/neur okognitiven Leistungsfähigkeit im Rahmen der berufsbezogenen neuropsychologisch-leistungspsychologischen Abklärung sei dadurch nicht mög lich gewesen .

Dr.

E.___ hielt ab schliessend fest, dass bei fehlende r Leistungsbe reitschaft der Versicherten eine Beurteilung hinsichtlich des Vorlie gens eines depressionsassoziierten kognitiven Ausfallmusters und relevanter neu rokogniti ver Einschränkungen

hinfällig sei (S. 4 Ziff.

5). 3. 5

Dr.

D.___ stellte in ihrem am 4.

Au gust 2020 bei der Beschwerdegeg nerin einge gangenen Bericht ( Urk.

5/ 28/1-4 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff.

1.2): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1) - weitere somatische Diagnose n bezüglich Knieoperation, Augenoperatio nen, Venenoperation entsprechend dem Bericht des Hausarztes

Dr.

D.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1.

März 2019 bei ihr in Behandlung sei und dass die letzte Kontrolle am 2 9.

Juli 2020 erfolgt sei . Die Konsultationen fänden monatlich statt ( Ziff.

3.1). Die Tätigkeit als Gemü serüste rin könne nicht mehr ausgeübt werden ( Ziff.

2.1-2).

Die Prognose sei sowohl wegen der körperlichen Beschwerden als auch wegen der depressiven Symptomatik schlecht ( Ziff.

3.3). Bis jetzt sei keine Besserung des psychischen Zustandsbildes erfolgt. Nach wie vor stehe die depressive Sympto ma tik im Vordergrund, welche sich durch Antriebslosigkeit, Kraftlosigkeit, Müdig keit, Erschöpfung, Verzweiflung und Misstrauen manifestiere. Bis jetzt habe die Patientin keine geregelte Tagesstruktur aufbauen können. Sie lebe sozial isoliert mit ihrem Ehemann und dem psychisch kranken Sohn zu Hause ( Ziff.

1.3). Eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von mindes tens zwei Stunden am Tag sei nicht gegeben ( Ziff.

4.2). Dr.

D.___ führte aus, sie beurteile die Motivation bei der Patientin als gering ( Ziff.

4.3). 3. 6

Dr.

med. F.___ , Fachärztin für Chirurgie und für Urologie, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 2 5.

August 2020 ( Urk.

5/39/5-6) aus , dass die degenerativen Veränderungen am Achsenskelett und an den Kniegelenken körperlich schwere Tätigkeiten, wie die bisherige Tätigkeit , nicht zuliessen .

Die Beschwerdeführerin berichte subjektiv von einem Ganzkörperschmerz in allen Gelenken . Dass sie aus psychiatrischer Sicht nicht arbeitsfähig sei, werde nicht durch entsprechende objektive Befunde belegt .

Die s eitens des Hausarztes und der Versicherten aufge führten somatischen Einschränkungen wie Bluthochdruck, Varizen, Augenprob leme und Diabetes seien alle behandelbar beziehungsweise sei e n bereits operativ korrigiert worden und hätten damit keinen bleibenden relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. In der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin im Gemüserüst-Sektor bestehe seit dem 1.

Februar 2019 bis dato eine 100%ige Arbeitsun fähig keit. In einer angepassten Tätigkeit bestehe keine Leistungsminderung. Dies sei selbst vom Hausarzt so eingeschätzt worden. Zumutbar seien leichte bis allen falls körperlich mittelschwere Tätigkeiten in überwiegend sitzender Position, unter Berücksichtigung einer Wirbelsäulen- und Kniegelenksschonung in wohl tem pe rierten Räumen (keine Kälte, Zugluft und Nässe), ohne Begehen von une benen Böden, Leitern, Gerüsten und Treppen. Dabei dürf t e es sich um keine kog nitiv allzu anspruchsvollen Tätigkeiten mit repetitiven Aufgabenstellungen unter An leitung handeln . Eine trockene, staubige Umgebung sei zu vermeiden. Die Prog nose sei bei fehlender Leistungsbereitschaft eher verhalten. 3. 7

Dr.

med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 2.

Dezember 2020 ( Urk.

5/50) nach konsiliarischer Untersuchung der Beschwerdeführerin am 1 8.

und am 2 5.

November sowie am 2.

Dezember 2020 aus, dass sowohl in der angestammten Tätigkeit als Gemüserüsterin als auch in einer optimal angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 3

Ziff.

3-4). Dr.

G.___

gab an , dass die Beschwerdeführerin ihren Körper als kaputt empfinde und nicht mehr sein wolle. Sie sei situativ nicht und örtlich unscharf orientiert. Die Orientierung auf die eigene Person sei erhalten. Die Konzentration sei konstant und deutlich reduziert ; die Beschwerdeführerin erschein e gar disso ziativ erdrück t in einer eigenen Welt zu sein. Es sei mehrfach zu Zeitgitter stö run gen gekommen (S. 1 f. Ziff.

1). Auch das Denken sei deutlich verlangsamt, grü beln d und mit ausgeprägter Tend enz zur Katastrophisierung . Es sei inhaltlich hoch gra dig auf die Sinnlosigkeit ihres Lebens und die körperlichen Beschwerden ein ge engt. Die Beschwerdeführerin sei im Affekt ausgeprägt und starr depressiv aus gelenkt. Die Verzweiflung, Hoffnungslosigkeit und Tatlosigkeit seien ausge prägt spürbar. Der Antrieb werde als massiv reduziert beschrieben, und die Vital gefühle seien aufgehoben. Es bestehe ein vollumfänglicher sozialer Rückzug (S. 2 oben). 3. 8

Dr.

D.___ führte in ihrem Bericht vom 8.

Dezember 2020 ( Urk.

5/51) zu den psy chopathologischen Befunden vor und nach dem 3.

Dezember 2019 und deren Verlauf aus, dass sich eine wache, bewusstseinsklare, allseits orientierte Patientin zeige. Der Gedankengang sei formal in Ordnung, inhaltlich jedoch auf ihre ver schiedenen körperlichen Beschwerden, Schmerzen, die eingeschränkte Leistungs fähigkeit und die Angst vor der Zukunft eingeschränkt. Es bestünden eine ver minderte Aufmerksa mkeit und Konzentration, reduzierte Aufnahmefähigkeit, V ergesslichkeit und kognitive Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin sei affek tiv traurig, bedrückt, ängstlich und unsicher. Es bestünden keine Anhaltspunkte für einen Wahn, Sinnestäuschungen oder eine Ich-Störung. Die Beschwerde füh rerin sei psychomotorisch angespannt und innerlich unruhig. Dr.

D.___ führte aus, dass infolge der depressiven Erkrankung mehrere Fähigkeits ein schränkun gen sowohl im Alltag als auch im bisherigen Beruf festzustellen seien . Sie habe keine geregelte Tagesstruktur, und das Durchhaltevermögen sei ein geschränkt . Die Beschwerdeführerin sei sowohl in der bisherigen als auch in einer angepass ten Tätigkeit zu 100

% arbeitsunfähig (S. 1). 3. 9

Dr.

med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 2 8.

April 2021 ( Urk.

5/58/3-4) aus, dass Dr.

D.___ in ihrem Bericht vom 8.

Dezember 2020 keine neuen medizinischen Tatsachen vor bringe. Zudem scheine die Behandlerin überwiegend auf die Aussagen der Versi cherten abzustellen. Was den Bericht von Dr.

G.___ vom 2.

Dezember 2020 an belange, habe die konsiliarische Untersuchung vermutlich im Auftrag des Rechts anwaltes stattgefunden. Der psychopathologische Befund stelle sich deut lich schlechter dar, als bisher beschrieben. Bei Dr.

E.___ sei eine man gelnde Leistungs bereitschaft festgestellt worden. Allein anhand von drei Konsul tationen sei nicht möglich zu bestätigen, dass eine derart schwere depressive Episode vorliege. Zudem werde keine Diagnose ausgewiesen. Im Widerspruch zu m schweren Aus mass der Störung stehe, dass die Versicherte anscheinend nur ein mal im Monat psychiatrische Termine bei Dr.

D.___ wahrnehme. Dies sei beim Vorliegen einer derart schweren psychischen Störung nicht ausreichend. Es werde empfohlen, an der RAD-Stellungnahme vom 2 5.

August 2020 weiterhin fest zuhalten bezie hungsweise eine Intensivierung der fachpsychiatrischen Be hand lung mit mindes tens wöchentlichen Terminen zu veranlassen. Danach könne der Gesundheitszu stand neu überprüft werden. Bei konsequent durchgeführter Therapie und ausrei chender Compliance sollte mindestens eine 50%ige Arbeits fähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt erreicht werden können . 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Stellungnahmen der RAD-Ärzt innen Dr.

F.___ vom 2 5.

August 2020 und Dr.

H.___ vom 2 8.

April 2021 (vorste hend E. 3.6 und E. 3.9) davon aus, dass die Beschwerdeführerin aus soma tischer Sicht ab 1.

Februar 2019 in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei, hingegen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeits fähigkeit bestehe. Ein psychischer Gesundheitsschaden sei nicht plausibel respek tive behandelbar (vorstehend E. 2.1). Dagegen machte die Be schwerdeführerin geltend, dass ihr keine Arbeit mehr zumutbar sei (vorstehend E. 2.2). 4.2

In somatischer Hinsicht kann auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr.

F.___ vom 2 5.

August 2020 (vorstehend E. 3.6) abgestellt werden. Unter Berücksichti gung

der

Ergebnisse der bildgebenden Abklärung en

( Urk.

5/7/15-16) ging Dr.

F.___ davon aus , dass der Besc hwerdeführerin aufgrund der degenerativen Veränderungen am Achsenskelett sowie an den Kniegelenken ihre angestammt e

Tätigkeit in der Gemüser üster ei

ab 1.

Februar 2019 nicht mehr zumutbar sei , hin gegen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeits fähigkeit bestehe . Die Ausführungen von Dr.

F.___ , wonach sowohl von Seiten der Varizen- als auch der Augenproblematik die korrigierenden Operationen erfolgt seien und diesbezüglich keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit resultier e n würde , erweisen sich als plausibel und wurden so auch von den behandelnden Fach ärzten bestätig t ( Urk.

5/23/1, Urk.

5/25 Ziff.

1.3 und Ziff.

2.7 , Urk.

5/30 ). Selbst der Hausarzt Dr.

C.___

ging in seinem Bericht vom 2 3.

August 2019 (vorstehend E. 3. 2 ) davon

aus, dass eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von vier bis sechs Stunden möglich sei. Die etwas geringer ausfallende Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit dürfte in der Mitberücksichtigung des psychischen Gesundheits zustandes der Beschwerdeführerin gründen. Überdies hat das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rech nung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4. 3

In psychi scher Hinsicht erweist sich der medizinische Sachverhalt

als unzu reichend abgeklärt.

So handelt es sich bei der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr.

F.___

vom 2 5.

August 2020 (vorstehend E. 3.6) nicht um eine fachärztliche Einschätzung; ferner

erweist sich die abschliessende psychiatrische Stellung nahme von RAD-Ärztin Dr.

H.___

vom 2 8.

April 2021 (vorstehend E. 3.9) als nicht nachvollziehbar, zumal Dr.

H.___

einerseits festhielt, man solle an der RAD-Stellungnahme vom 2 5.

August 2020 und damit an einer vollständigen Arbeits fähigkeit festhalten ; andererseits empfahl sie die Intensivierung der Psy chothera pie auf eine wöchentliche Frequenz, unter welcher zumindest eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erreicht werden könne .

Dieser Umstand spricht wiederum für eine g ewichtige Einschränkung der Arbeitsfähig keit aus psychiatrischer Sicht.

Auch die übrige Aktenlage lässt keine verlässlichen Schlüsse auf das tatsächliche funktionale Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin aus psychischer Sicht zu. So äusserte sich Dr.

B.___ in seinem Bericht vom 2 2.

Juli 2019 (vorstehend E.

3.1) nicht zur Arbeitsf ähigkeit der Beschwerdeführerin . Dr.

E.___

(vorstehend E. 3.4) führte dann am 3.

Dezember 2019 die von Dr.

B.___

empfohlene neur opsycholo gische Abklärung durch und stellt e eine verminderte Leis tungsbereitschaft der Beschwerdeführerin fest, weshalb eine berufsbezogene neu ropsycholo g i s ch-leis tungspsychologische Abklärung unmöglich gewesen sei.

So weit ersichtlich erfolgte die von Dr.

E.___ durchgeführte verhaltens neurologisch-neuropsycholo gische Abklärung vom 3.

Dezember 2019 ohne Übersetzer . An d er

Aussage von

Dr.

E.___ , dass die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache g ut spreche und ver stehe ( Urk.

5/ 24/13-17 S. 3 Ziff.

3 ) , be stehen aufgrund der übrigen Angaben in den Akten, wonach die Beschwerde führerin kaum oder gar kein Deutsch spreche ( Urk.

5/4/1, Urk.

5/7/38-41 S. 4, Urk.

5/12 Ziff.

4.4, Urk.

5/46, Urk.

5/58/2), erhebliche Zweifel, und es erscheint insgesamt fraglich, ob tatsächlich eine man gelnde Leistungsbereitschaft vorge le gen

hat , oder ob sprachliche Schwierigkeiten die Untersuchungsbedingungen er schwer ten . Auch die Ausführungen der behan delnden Psychiaterin Dr.

D.___

erweisen sich für eine abschliessende Beurteilung als unzureichend. So begrün dete sie die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführe rin

im Bericht vom 2 8.

Septem ber 2019 ( vorstehend E. 3.3 ) im Wesentlichen mit deren subjektiven Einschätzung und erachtete vorwiegend das somatische Krank heitsgeschehen als für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich . In ihrem Folgebe richt vom 4.

August 2020 (vorstehend E. 3.5) nahm Dr.

D.___ bei ihrer Einschät zung der Arbeitsfähig keit ebenfalls eine Vermischung mit somatischen Diagnosen vor. Jedoch legte sie in ihrem Bericht vom 8.

Dezember 2020 (vorstehend E. 3.8) zumindest in nach vollziehbarere Weise dar, welche Befunde sie zu der in den Vorberichten ge nannten Diagnostik bewogen hatten. Dennoch erweist sich, wie Dr.

H.___ zu Recht bemerkte, die monatliche Behandlungsfrequenz nur schwer mit der von Dr.

D.___ attestierten vollständig en Arbeitsunfähigkeit vereinbar. Weiter gilt es hinsichtlich

der Ausführungen von Dr.

D.___ zu berücksichtigen, dass aufgrund ihrer

auf tragsrechtliche n

Vertrauensstellung

als behandelnde Ärztin zumindest eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung ihre r Berichte ange bracht ist (vgl. BGE 125 V 351 E.

3b/cc).

Letztlich stellt auch der Bericht von Dr.

G.___ vom 2.

Dezember 2020 (vorstehend E. 3. 7 ) mangels einer einem Klassifikationssystem

folgenden Diagnostik keine Grundlage zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwer de führerin dar . Zudem konnte selbst die behandelnde Psychiaterin Dr.

D.___ die von Dr.

G.___ beschriebenen situativen und zeitlichen Orientierungsstö run gen in ihrem Bericht vom 8.

Dezember 2020 (vorstehend E. 3. 8 ) nicht bestätigen.

Damit fehlt es hinsichtlich der Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin an einer medizinischen Grundlage , welche den rechtspre chungsgemässen Anforderungen (vorstehend E. 1.2-3) genügt und anhand der zu prüfenden Standardindikatoren eine hinreichende Überprüfung des noch beste henden funktionellen Leistungsvermögens ermöglichen würde.

4 .4

Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht seit dem 1.

Februar 2019 in ihrer angestammten Tätigkeit als Gemüserüsterin nicht mehr arbeitsfähig ist, hingegen in einer behinderungsan gepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit besteht. In psychischer Hinsicht erweist sich der Sachverhalt als ungenügend ab geklärt. Von einer Rück weisung an die Verwaltung zu weiteren Abklärungen wird jedoch aufgrund der nachfolgend dargelegten Gründe abgesehen. 5. 5.1

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumu t bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhan den e Bega bungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwend barkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE

138

V

457 E.

3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE

138

V

457 E.

3.2 mit Hinweisen; vgl.

statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23.

Januar 2018 E.

3.1 mit Hinweisen).

Gemäss BGE 138

V

457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbs tätig keit (E.

3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Er werbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuver läs sige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143

V

431 E.

4.5.1; vgl.

BGE

138

V

457 E.

3.4). 5 . 2

Zum Zeitpunkt der abschliessenden RAD-Stellungnahme von Dr.

H.___

vom 2 8.

April 2021 (vorstehend E. 3.9) war die am 2.

September 1960 geborene Be schwerdeführerin 60 Jahre und 7 Monate alt, und es verblieben ihr noch drei Jahre und fünf Monate bis zum Erreichen des Pensionsalters per 1.

Oktober 202 4.

Nach weiteren medizinischen Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht und der Feststellung, welche Einschränkungen in psychischer Hinsicht bestehen und welche Arbeitstätigkeiten effektiv noch möglich sind, wird eine Aktivitätsdauer von etwas über zwei Jahren verbleiben. Die in der Praxis anzutreffenden Kon s tellationen, in denen auf eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ge schlos sen wurde, zeichnen sich regelmässig dadurch aus, dass die versicherte Pe rson im massgeblichen Zeitpunkt über 60 Jahre alt ist, wobei neben dem Alter auch die persönliche n und beruflichen Gegebenheiten im Einzelfall zu berück sichtigen sind (vgl.

vorstehend E. 5 .2). 5. 3

Hinsichtlich der Schul- und Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin enthalten die Akten keine Angaben, welche bestätigen würden, dass die in Mazedonien geborene Beschwerdeführerin eine Schule besucht hat. Einen Beruf hat sie nicht erlernt ( Urk.

5/1 Ziff.

5.2-3 , Urk.

5/4 Ziff.

3 ). Vom

5.

Mai 1995 bis am 3 1.

Januar 2019 und damit während knapp 24 Jahren war sie als Gemüse rüsterin bei der gleichen Arbeitgeberin angestellt ( Urk.

5/6

Ziff.

2.1 ). D ie Beschwerdeführerin ver fügt über wenig bis keine Deutschkenntnisse (E. 4.3) . 5. 4

Da in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Gemüserüsterin keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht, stellt sich die Frage, wie es sich mit der Ver wertbarkeit einer aus somatischer Sicht optimal angepassten Tätigkeit in einem Pensum von 100

% verhält . Zu beachten ist hierbei , dass die Beschwer de führerin für einen vorliegend erforderlichen Berufswechsel ein hohes Mass an Anpas sungsfähigkeit aufbringen müsste, was angesichts der während 24 Jahren bei der gleichen Arbeitgeberin verrichteten Arbeit als wenig wahrscheinlich er scheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 1 0.

Mai 2013 E. 3.2.1). Erschwerend auf einen Einarbeitungsprozess könnten sich zudem die mangeln den Sprachkenntnisse und die fehlende Schulbildung auswirken.

Auch wenn die Aktenlage in psychischer Hinsicht keine abschliessende Beurtei lung

des effektiven funktionalen Leistungsvermögen s der Beschwerdeführerin zulässt (vorstehend E. 4. 3 ) , finden sich zumindest gewichtige Hinweise darauf, dass Persönlichkeitsaspekte vorliegen, die einen Einarbeitungsprozess zusätzlich erschweren würden. So sprach Dr.

B.___ in seiner Beurteilung vom 2 2.

Juli 2019 (vorstehend E. 3.1) davon, dass histrionisch-hypochondrische Verhaltens modali täten bestünden und die Beschwerdeführerin aus seiner Sicht vorderhand sozial praktisch nicht vermittelbar sei.

Dr.

D.___ berichtete sodann von einer vermin derten Belastbarkeit mit unter anderem Antriebslosigkeit und Erschöpfung sowie verminderter Dur chhaltefähigkeit (vorstehend E. 3.5 und E. 3.8). 5. 5

Angesichts dieser persönliche n und beruflichen Gegebenheiten ist mit überwie gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keine n Arbeitgeber mehr gefunden hätte, der sie für eine geeignete Verweisungstätigkeit eingestellt hätte. Neben weiteren Aspekten hätten n amentlich die Umstände, dass sie im massgebenden Zeitpunkt nur noch

drei Jahre und fünf Monate vo r ihrer Pensionierung stand ,

einen durchschnittlichen Arbeitgeber realistischerweise d avon abgehalten, die mit ihrer Beschäftigung verbundenen Risiken wie krank heitsbedingte Ausfälle, berufliche Unerfahrenheit sowie die krankheits-, alters- und bildungsbedingte geringe Anpassungsfähigkeit einzugehen, zumal behinder tengerechte Arbeitsplätze von Behinderten in jungem und mittlerem Alter eben falls stark nachgefragt werden (Urteil

des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10.

Mai 2013 E. 3.2.2; vgl.

zur Annahme der Un verwertbarkeit

der Restarbeits fä higkeit in vergleichbarer Konstellation

in BGE

138 V 457

E. 2.1).

Damit ergibt sich, dass die von den RAD-Ärztinnen Dr.

F.___ und Dr.

H.___ in ihren Stellungnahmen vom 2 5.

August 2020 und vom 2 8.

April 2021 (vors te hend E. 3.6 und E. 3.9) festgestellte Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr verwertbar ist , weshalb ab dem Zeitpunkt des h ypothetischen Renten be ginns per 1.

Februar 20 20 eine vollständige Invalidität vorliegt.

6.

Nach dem Gesa gten hat die Beschwerdeführerin ab 1.

Februar 20 20 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen. 7 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs.

1 bis

IVG) und auf Fr.

800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9 .

Mai 2021 aufgehoben und festge stellt, dass die Besch werdeführerin ab 1.

Februar 2020 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk.

9 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk.

9 - Sam melstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.

82 ff. in Verbindung mit Art.

90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5.

Juli bis und mit 1 5.

August sowie vom 1 8.

Dezember bis und mit dem 2.

Januar ( Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.

42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchucan

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 19 60, hat keine Berufsausbildung abgeschlossen ( Urk.

5/1 Ziff.

5.3) und war seit dem

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

8 Abs.

1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

7 Abs.

1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.

7 Abs.

2 ATSG). 1. 2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art.

4 Abs.

1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art.

3 Abs.

1 und Art.

6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E.

5.1, 143 V 409 E.

4.5.2, 141 V 281 E.

2.1, 130 V 396 E.

E. 1.3 und Ziff.

2.7 , Urk.

5/30 ). Selbst der Hausarzt Dr.

C.___

ging in seinem Bericht vom 2 3.

August 2019 (vorstehend E. 3. 2 ) davon

aus, dass eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von vier bis sechs Stunden möglich sei. Die etwas geringer ausfallende Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit dürfte in der Mitberücksichtigung des psychischen Gesundheits zustandes der Beschwerdeführerin gründen. Überdies hat das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rech nung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4. 3

In psychi scher Hinsicht erweist sich der medizinische Sachverhalt

als unzu reichend abgeklärt.

So handelt es sich bei der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr.

F.___

vom 2 5.

August 2020 (vorstehend E. 3.6) nicht um eine fachärztliche Einschätzung; ferner

erweist sich die abschliessende psychiatrische Stellung nahme von RAD-Ärztin Dr.

H.___

vom 2 8.

April 2021 (vorstehend E. 3.9) als nicht nachvollziehbar, zumal Dr.

H.___

einerseits festhielt, man solle an der RAD-Stellungnahme vom 2 5.

August 2020 und damit an einer vollständigen Arbeits fähigkeit festhalten ; andererseits empfahl sie die Intensivierung der Psy chothera pie auf eine wöchentliche Frequenz, unter welcher zumindest eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erreicht werden könne .

Dieser Umstand spricht wiederum für eine g ewichtige Einschränkung der Arbeitsfähig keit aus psychiatrischer Sicht.

Auch die übrige Aktenlage lässt keine verlässlichen Schlüsse auf das tatsächliche funktionale Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin aus psychischer Sicht zu. So äusserte sich Dr.

B.___ in seinem Bericht vom 2 2.

Juli 2019 (vorstehend E.

3.1) nicht zur Arbeitsf ähigkeit der Beschwerdeführerin . Dr.

E.___

(vorstehend E. 3.4) führte dann am 3.

Dezember 2019 die von Dr.

B.___

empfohlene neur opsycholo gische Abklärung durch und stellt e eine verminderte Leis tungsbereitschaft der Beschwerdeführerin fest, weshalb eine berufsbezogene neu ropsycholo g i s ch-leis tungspsychologische Abklärung unmöglich gewesen sei.

So weit ersichtlich erfolgte die von Dr.

E.___ durchgeführte verhaltens neurologisch-neuropsycholo gische Abklärung vom 3.

Dezember 2019 ohne Übersetzer . An d er

Aussage von

Dr.

E.___ , dass die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache g ut spreche und ver stehe ( Urk.

5/ 24/13-17 S. 3 Ziff.

3 ) , be stehen aufgrund der übrigen Angaben in den Akten, wonach die Beschwerde führerin kaum oder gar kein Deutsch spreche ( Urk.

5/4/1, Urk.

5/7/38-41 S. 4, Urk.

5/12 Ziff.

4.4, Urk.

5/46, Urk.

5/58/2), erhebliche Zweifel, und es erscheint insgesamt fraglich, ob tatsächlich eine man gelnde Leistungsbereitschaft vorge le gen

hat , oder ob sprachliche Schwierigkeiten die Untersuchungsbedingungen er schwer ten . Auch die Ausführungen der behan delnden Psychiaterin Dr.

D.___

erweisen sich für eine abschliessende Beurteilung als unzureichend. So begrün dete sie die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführe rin

im Bericht vom 2 8.

Septem ber 2019 ( vorstehend E. 3.3 ) im Wesentlichen mit deren subjektiven Einschätzung und erachtete vorwiegend das somatische Krank heitsgeschehen als für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich . In ihrem Folgebe richt vom 4.

August 2020 (vorstehend E. 3.5) nahm Dr.

D.___ bei ihrer Einschät zung der Arbeitsfähig keit ebenfalls eine Vermischung mit somatischen Diagnosen vor. Jedoch legte sie in ihrem Bericht vom 8.

Dezember 2020 (vorstehend E. 3.8) zumindest in nach vollziehbarere Weise dar, welche Befunde sie zu der in den Vorberichten ge nannten Diagnostik bewogen hatten. Dennoch erweist sich, wie Dr.

H.___ zu Recht bemerkte, die monatliche Behandlungsfrequenz nur schwer mit der von Dr.

D.___ attestierten vollständig en Arbeitsunfähigkeit vereinbar. Weiter gilt es hinsichtlich

der Ausführungen von Dr.

D.___ zu berücksichtigen, dass aufgrund ihrer

auf tragsrechtliche n

Vertrauensstellung

als behandelnde Ärztin zumindest eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung ihre r Berichte ange bracht ist (vgl. BGE 125 V 351 E.

3b/cc).

Letztlich stellt auch der Bericht von Dr.

G.___ vom 2.

Dezember 2020 (vorstehend E. 3. 7 ) mangels einer einem Klassifikationssystem

folgenden Diagnostik keine Grundlage zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwer de führerin dar . Zudem konnte selbst die behandelnde Psychiaterin Dr.

D.___ die von Dr.

G.___ beschriebenen situativen und zeitlichen Orientierungsstö run gen in ihrem Bericht vom 8.

Dezember 2020 (vorstehend E. 3. 8 ) nicht bestätigen.

Damit fehlt es hinsichtlich der Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin an einer medizinischen Grundlage , welche den rechtspre chungsgemässen Anforderungen (vorstehend E. 1.2-3) genügt und anhand der zu prüfenden Standardindikatoren eine hinreichende Überprüfung des noch beste henden funktionellen Leistungsvermögens ermöglichen würde.

4 .4

Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht seit dem 1.

Februar 2019 in ihrer angestammten Tätigkeit als Gemüserüsterin nicht mehr arbeitsfähig ist, hingegen in einer behinderungsan gepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit besteht. In psychischer Hinsicht erweist sich der Sachverhalt als ungenügend ab geklärt. Von einer Rück weisung an die Verwaltung zu weiteren Abklärungen wird jedoch aufgrund der nachfolgend dargelegten Gründe abgesehen. 5.

E. 5 Mai 1995 bis 3 1.

Dezember 2019 bei der Y.___ AG, Z.___ ( vor der Mutation : A.___ AG, Z.___ ), als Gemüse r üsterin angestellt, wobei der letzte effektive Arbeitstag am 3 1.

Januar 2019 war ( Urk.

5/6 Ziff.

2.1-2) .

Am 26 .

August 2019 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Arthrose, Migräne sowie eine Depression und Venenprobleme bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk.

5/1 Ziff.

E. 5.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumu t bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhan den e Bega bungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwend barkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE

138

V

457 E.

3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE

138

V

457 E.

3.2 mit Hinweisen; vgl.

statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23.

Januar 2018 E.

3.1 mit Hinweisen).

Gemäss BGE 138

V

457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbs tätig keit (E.

3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Er werbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuver läs sige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143

V

431 E.

4.5.1; vgl.

BGE

138

V

457 E.

3.4). 5 . 2

Zum Zeitpunkt der abschliessenden RAD-Stellungnahme von Dr.

H.___

vom 2 8.

April 2021 (vorstehend E. 3.9) war die am 2.

September 1960 geborene Be schwerdeführerin 60 Jahre und 7 Monate alt, und es verblieben ihr noch drei Jahre und fünf Monate bis zum Erreichen des Pensionsalters per 1.

Oktober 202 4.

Nach weiteren medizinischen Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht und der Feststellung, welche Einschränkungen in psychischer Hinsicht bestehen und welche Arbeitstätigkeiten effektiv noch möglich sind, wird eine Aktivitätsdauer von etwas über zwei Jahren verbleiben. Die in der Praxis anzutreffenden Kon s tellationen, in denen auf eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ge schlos sen wurde, zeichnen sich regelmässig dadurch aus, dass die versicherte Pe rson im massgeblichen Zeitpunkt über 60 Jahre alt ist, wobei neben dem Alter auch die persönliche n und beruflichen Gegebenheiten im Einzelfall zu berück sichtigen sind (vgl.

vorstehend E. 5 .2). 5. 3

Hinsichtlich der Schul- und Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin enthalten die Akten keine Angaben, welche bestätigen würden, dass die in Mazedonien geborene Beschwerdeführerin eine Schule besucht hat. Einen Beruf hat sie nicht erlernt ( Urk.

5/1 Ziff.

5.2-3 , Urk.

5/4 Ziff.

3 ). Vom

5.

Mai 1995 bis am 3 1.

Januar 2019 und damit während knapp 24 Jahren war sie als Gemüse rüsterin bei der gleichen Arbeitgeberin angestellt ( Urk.

5/6

Ziff.

2.1 ). D ie Beschwerdeführerin ver fügt über wenig bis keine Deutschkenntnisse (E. 4.3) . 5. 4

Da in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Gemüserüsterin keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht, stellt sich die Frage, wie es sich mit der Ver wertbarkeit einer aus somatischer Sicht optimal angepassten Tätigkeit in einem Pensum von 100

% verhält . Zu beachten ist hierbei , dass die Beschwer de führerin für einen vorliegend erforderlichen Berufswechsel ein hohes Mass an Anpas sungsfähigkeit aufbringen müsste, was angesichts der während 24 Jahren bei der gleichen Arbeitgeberin verrichteten Arbeit als wenig wahrscheinlich er scheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 1 0.

Mai 2013 E. 3.2.1). Erschwerend auf einen Einarbeitungsprozess könnten sich zudem die mangeln den Sprachkenntnisse und die fehlende Schulbildung auswirken.

Auch wenn die Aktenlage in psychischer Hinsicht keine abschliessende Beurtei lung

des effektiven funktionalen Leistungsvermögen s der Beschwerdeführerin zulässt (vorstehend E. 4. 3 ) , finden sich zumindest gewichtige Hinweise darauf, dass Persönlichkeitsaspekte vorliegen, die einen Einarbeitungsprozess zusätzlich erschweren würden. So sprach Dr.

B.___ in seiner Beurteilung vom 2 2.

Juli 2019 (vorstehend E. 3.1) davon, dass histrionisch-hypochondrische Verhaltens modali täten bestünden und die Beschwerdeführerin aus seiner Sicht vorderhand sozial praktisch nicht vermittelbar sei.

Dr.

D.___ berichtete sodann von einer vermin derten Belastbarkeit mit unter anderem Antriebslosigkeit und Erschöpfung sowie verminderter Dur chhaltefähigkeit (vorstehend E. 3.5 und E. 3.8). 5. 5

Angesichts dieser persönliche n und beruflichen Gegebenheiten ist mit überwie gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keine n Arbeitgeber mehr gefunden hätte, der sie für eine geeignete Verweisungstätigkeit eingestellt hätte. Neben weiteren Aspekten hätten n amentlich die Umstände, dass sie im massgebenden Zeitpunkt nur noch

drei Jahre und fünf Monate vo r ihrer Pensionierung stand ,

einen durchschnittlichen Arbeitgeber realistischerweise d avon abgehalten, die mit ihrer Beschäftigung verbundenen Risiken wie krank heitsbedingte Ausfälle, berufliche Unerfahrenheit sowie die krankheits-, alters- und bildungsbedingte geringe Anpassungsfähigkeit einzugehen, zumal behinder tengerechte Arbeitsplätze von Behinderten in jungem und mittlerem Alter eben falls stark nachgefragt werden (Urteil

des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10.

Mai 2013 E. 3.2.2; vgl.

zur Annahme der Un verwertbarkeit

der Restarbeits fä higkeit in vergleichbarer Konstellation

in BGE

138 V 457

E. 2.1).

Damit ergibt sich, dass die von den RAD-Ärztinnen Dr.

F.___ und Dr.

H.___ in ihren Stellungnahmen vom 2 5.

August 2020 und vom 2 8.

April 2021 (vors te hend E. 3.6 und E. 3.9) festgestellte Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr verwertbar ist , weshalb ab dem Zeitpunkt des h ypothetischen Renten be ginns per 1.

Februar 20 20 eine vollständige Invalidität vorliegt.

6.

Nach dem Gesa gten hat die Beschwerdeführerin ab 1.

Februar 20 20 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen. 7 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs.

1 bis

IVG) und auf Fr.

800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1

E. 5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E.

5.3.2, 143 V 409 E.

4.2.1, 141 V 281 E.

3.7, 139 V 547 E.

5.2, 127 V 294 E.

4c; vgl. Art.

7 Abs.

2 ATSG ). 1. 3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE

143

V

418, 143

V

409, 141

V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E.

4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E.

4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5.

März 2018 E. 7.4). 1. 4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.

28 Abs.

1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40

% arbeitsunfähig ( Art.

6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40

% invalid ( Art.

8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40

% besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50

% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60

% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70

% auf eine ganze Rente ( Art.

28 Abs.

2 IVG). 1. 5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.

16 ATSG in Verbindung mit Art.

28a Abs.

1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE

130 V 343 E.

3.4.2, 128 V 29 E.

1). 1. 6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE

125 V 256 E.

4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE

125 V 256 E.

4 mit Hinweisen; AHI 2002 S.

70 E.

4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.

2) damit, dass die Be schwerdeführerin seit dem 1.

Februar 2019 in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränk t sei. Zu diesem Z eitpunkt beginn e die gesetz liche Wartefrist von einem Jahr. Gemäss der Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei ihr ihre bisherige Tätigkeit im Rüstsektor gesundheitsbedingt nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit werde sie jedoch als voll arbeitsfähig eingeschätzt. Es sollte sich um eine körperlich leichte bis allfällig mittelschwere, vorwiegend sit zende Tätigkeit ohne das Begehen von Leitern, Gerüsten und Treppen handeln. Der durchgeführte Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 0

% . Hinsichtlich der psychischen Situation l asse sich den eingereichten U nterlagen nichts Neues entnehmen. Das Vorliegen einer schweren depressiven Episode sei nicht nachvollziehbar und stehe im Widerspruch zur monatlichen Behand lungs frequenz. Es werde davon ausgegangen, dass d ie depressive Störung bei einer Intensivierung der Therapie behandelbar sei und keine langandauernden Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 1 f.). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) geltend, dass sie mit dem Entscheid der Beschwerdeg egnerin nicht einverstanden sei, da sie arbeitsunfähig sei. Sie sei neben allen Krankheiten wegen der Beinbe schwer den in Behandlung und es habe nach der Operation Komplikationen gegeben. Ihr Zustand habe sich körperlich und psychisch eher verschlechtert. Es sei ihr in keine Arbeit zuzumuten. Wenn es ihr gut gegangen wäre, hätte sie nach 25 Jahren bei ihrer Arbeitgeberin weiter gearbeitet (S. 1 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Inva li denrente.

3. 3. 1

Dr.

med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner zuhanden des Krankentaggeldversicherers am 2 2.

Juli 2019 erstellten arbeitspro g nostischen Standortbestimmung ( Urk.

5/7/9-10) aus, dass die aktenanamnes tisc he Vorbeurteilung (Krankheitsentwicklung, Symptomatik) in weiten Teilen über nom men werden könne. Es bestehe eine subjektive Krankheitsbegründung psy cho dynamisch/-symptomorientiert im Rahmen einer richtungweisend körper li chen Problematik mit Ausbildung einer depressiven Anpassungsstörung. Die Frage der Indikatorenprüfung und Beurteilung der medizinisch-theoretischen Zu mut barkeit/Arbeitsfähigkeit sei per se Sache des Rechtsanwenders. Eine vertiefte Exploration sei aufgrund der histrionisch-hypochondrischen Verhaltensmoda li täten nicht möglic h. Dr.

B.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin aus seiner Sicht vorderhand sozialpraktisch nicht vermittelbar sei ( S. 1 Mitte). Zur Beant wortung der Frage hinsichtlich des objektiven (effektiven) handlungsbezo genen Funktionspotenzials und der Zumutbarkeit einer leidensadaptierten Tätig keit bedürfte es einer zusätzlichen neuropsychologisch-leistungspsychologischen Funktionsdiagnostik in allen Modalitäten (S. 2 oben). 3. 2

Dr.

med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 2 3.

August 2019 ( Urk.

5/13) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff.

2.5): - Gonarthrose beidseits , bestehend seit über einem Jahr - reaktive Depression, diagnostiziert im Jahr 2018 - Varikosis cruris, diagnostiziert im Jahr 2018

Dr.

C.___ nannte als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Diabetes mellitus Typ II, eine arterielle Hypertonie und eine Adipositas ( Ziff.

2.6). Dr.

C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1.

Februar 201

E. 6 2 ).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nisc he und erwerbliche Situation ab, holte die Akten der Krankentaggeldver siche rung ein und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.

5/ 40; Urk.

5/43 ) mit Verfügung vom 1

E. 9 - Sam melstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.

82 ff. in Verbindung mit Art.

90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5.

Juli bis und mit 1 5.

August sowie vom 1 8.

Dezember bis und mit dem 2.

Januar ( Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.

42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchucan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00407

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 3 0.

November 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse

17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life c/o Swiss Life AG General Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 19 60, hat keine Berufsausbildung abgeschlossen ( Urk.

5/1 Ziff.

5.3) und war seit dem 5.

Mai 1995 bis 3 1.

Dezember 2019 bei der Y.___ AG, Z.___ ( vor der Mutation : A.___ AG, Z.___ ), als Gemüse r üsterin angestellt, wobei der letzte effektive Arbeitstag am 3 1.

Januar 2019 war ( Urk.

5/6 Ziff.

2.1-2) .

Am 26 .

August 2019 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Arthrose, Migräne sowie eine Depression und Venenprobleme bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk.

5/1 Ziff.

6. 2 ).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nisc he und erwerbliche Situation ab, holte die Akten der Krankentaggeldver siche rung ein und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.

5/ 40; Urk.

5/43 ) mit Verfügung vom 1 9.

Mai 2021 einen Anspruch auf eine Invaliden rente (Urk.

2). 2.

Die Versicherte erhob am 15 .

Juni 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 9.

Mai 2021 (Urk.

2) und beantragte sinngemäss , es sei ihr eine Invalidenrente auszurichten ( Urk.

1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5.

August 2021 (Urk.

4 ) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 30 .

August 2 021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

6 ). Mit Gerichtsverfügung vom

1.

Oktober 2021 wurde die Swiss Life AG , Zürich, zum Prozess beigeladen (Urk.

7 ). Am 7.

Oktober 2021 teilte die BVG-Sammelstiftung Swiss Life mit, dass sich allfällige Anspr üche der Beschwerdeführerin gegen die Vorsorgeeinrichtung BVG-Sammel stiftung Swiss Life und nicht gegen deren Geschäftsführerin , die Versiche rungs gesellschaft Swiss Life AG , richten würde n . Im Weiteren verzichtete sie auf eine Stellungnahme (Urk.

9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

8 Abs.

1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

7 Abs.

1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.

7 Abs.

2 ATSG). 1. 2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art.

4 Abs.

1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art.

3 Abs.

1 und Art.

6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E.

5.1, 143 V 409 E.

4.5.2, 141 V 281 E.

2.1, 130 V 396 E.

5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E.

5.3.2, 143 V 409 E.

4.2.1, 141 V 281 E.

3.7, 139 V 547 E.

5.2, 127 V 294 E.

4c; vgl. Art.

7 Abs.

2 ATSG ). 1. 3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE

143

V

418, 143

V

409, 141

V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E.

4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E.

4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5.

März 2018 E. 7.4). 1. 4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.

28 Abs.

1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40

% arbeitsunfähig ( Art.

6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40

% invalid ( Art.

8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40

% besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50

% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60

% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70

% auf eine ganze Rente ( Art.

28 Abs.

2 IVG). 1. 5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.

16 ATSG in Verbindung mit Art.

28a Abs.

1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE

130 V 343 E.

3.4.2, 128 V 29 E.

1). 1. 6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE

125 V 256 E.

4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE

125 V 256 E.

4 mit Hinweisen; AHI 2002 S.

70 E.

4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.

2) damit, dass die Be schwerdeführerin seit dem 1.

Februar 2019 in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränk t sei. Zu diesem Z eitpunkt beginn e die gesetz liche Wartefrist von einem Jahr. Gemäss der Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei ihr ihre bisherige Tätigkeit im Rüstsektor gesundheitsbedingt nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit werde sie jedoch als voll arbeitsfähig eingeschätzt. Es sollte sich um eine körperlich leichte bis allfällig mittelschwere, vorwiegend sit zende Tätigkeit ohne das Begehen von Leitern, Gerüsten und Treppen handeln. Der durchgeführte Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 0

% . Hinsichtlich der psychischen Situation l asse sich den eingereichten U nterlagen nichts Neues entnehmen. Das Vorliegen einer schweren depressiven Episode sei nicht nachvollziehbar und stehe im Widerspruch zur monatlichen Behand lungs frequenz. Es werde davon ausgegangen, dass d ie depressive Störung bei einer Intensivierung der Therapie behandelbar sei und keine langandauernden Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 1 f.). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) geltend, dass sie mit dem Entscheid der Beschwerdeg egnerin nicht einverstanden sei, da sie arbeitsunfähig sei. Sie sei neben allen Krankheiten wegen der Beinbe schwer den in Behandlung und es habe nach der Operation Komplikationen gegeben. Ihr Zustand habe sich körperlich und psychisch eher verschlechtert. Es sei ihr in keine Arbeit zuzumuten. Wenn es ihr gut gegangen wäre, hätte sie nach 25 Jahren bei ihrer Arbeitgeberin weiter gearbeitet (S. 1 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Inva li denrente.

3. 3. 1

Dr.

med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner zuhanden des Krankentaggeldversicherers am 2 2.

Juli 2019 erstellten arbeitspro g nostischen Standortbestimmung ( Urk.

5/7/9-10) aus, dass die aktenanamnes tisc he Vorbeurteilung (Krankheitsentwicklung, Symptomatik) in weiten Teilen über nom men werden könne. Es bestehe eine subjektive Krankheitsbegründung psy cho dynamisch/-symptomorientiert im Rahmen einer richtungweisend körper li chen Problematik mit Ausbildung einer depressiven Anpassungsstörung. Die Frage der Indikatorenprüfung und Beurteilung der medizinisch-theoretischen Zu mut barkeit/Arbeitsfähigkeit sei per se Sache des Rechtsanwenders. Eine vertiefte Exploration sei aufgrund der histrionisch-hypochondrischen Verhaltensmoda li täten nicht möglic h. Dr.

B.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin aus seiner Sicht vorderhand sozialpraktisch nicht vermittelbar sei ( S. 1 Mitte). Zur Beant wortung der Frage hinsichtlich des objektiven (effektiven) handlungsbezo genen Funktionspotenzials und der Zumutbarkeit einer leidensadaptierten Tätig keit bedürfte es einer zusätzlichen neuropsychologisch-leistungspsychologischen Funktionsdiagnostik in allen Modalitäten (S. 2 oben). 3. 2

Dr.

med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 2 3.

August 2019 ( Urk.

5/13) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff.

2.5): - Gonarthrose beidseits , bestehend seit über einem Jahr - reaktive Depression, diagnostiziert im Jahr 2018 - Varikosis cruris, diagnostiziert im Jahr 2018

Dr.

C.___ nannte als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Diabetes mellitus Typ II, eine arterielle Hypertonie und eine Adipositas ( Ziff.

2.6). Dr.

C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1.

Februar 201 9 bei ihm in Behandlung ; die letzte Kontrolle sei am 1 3.

August 2019 erfolgt ( Ziff.

1.1). Seit dem 1.

Februar 2019 bestehe für eine mittelschwere Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff.

1.3). In ihrer gegenwärtigen Tätigkeit sei die Patientin arbeitsunfähig ( Ziff.

3.1). Einschränkungen bestünden hinsichtlich stehender Täti g keiten und solcher in gebeugter Körperhaltung . Zudem seien weder

das Heben und Tragen von Lasten noch

Treppensteigen möglich ( Ziff.

3.4). Die bisherige Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei während vier bis sechs Stunden zumutbar ( Ziff.

4.1-2). Die Schmerzen in den Kniegelenken, der Halswirbelsäule ( HWS ) und der Lendenwirbelsäule ( LWS ) sowie in den Beinen aufgrund der Varikosis stünden einer Eingliederung im Wege. Eine Eingliederung sei bei einer Linderung der Beinbeschwerden möglich ( Ziff.

4.3-4). 3. 3

Dr.

med.

D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem Bericht vom 2 8.

September 2019 ( Urk.

5/12) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff.

2.5): - rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F33.9) - Diabetes mellitus Typ II - Hypertonie

Dr.

D.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 2 1.

März 2019 bei ihr in Behandlung sei und die letzte Kontrolle am 2 6.

August 2019 statt gefunden habe. Es seien bislang sechs Konsultationen erfolgt ( Ziff.

1.1-2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gemüserüsterin bestehe seit dem 2 1.

März 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff.

1.3). Laut Angaben der Patientin könne sie nicht mehr arbeiten, weil sie überall Schmerzen habe. Eine Wiederintegration sei aufgrund der psychischen Belastung für sie ebenfalls nicht vorstellbar ( Ziff.

2.2). Dr.

D.___ führte aus, dass d er Eingliederung die mangelnden Sprachkenntnisse im Weg stünden ( Ziff.

4.4). 3. 4

Dr.

med. E.___ , Fachärztin für Neurologie, führte in ihrem Bericht vom 3 0.

Dezember 2019 ( Urk.

5/24/13-17) nach der im Auftrag der Krankentag geld versicherung durchgeführten verhaltensneurologisch-neuropsychologischen Abklä rung vom 3.

Dezember 2019 zusammenfassend aus, dass sich aus ver ha l tens neurologisch-psychopathologischer Sicht ausserhalb einer leichtgradigen affekt be tonten dysthymen Zeichnung kein relevantes depressogenes Störungsbild hin sichtlich der Kernsymptome objektivieren lasse. Die Versicherte zeige lediglich eine thematisch erhöhte affektive Ansprechbarkeit bei kohärenten Gedanken gän gen. Weder die

psychische noch die

kognitive Belastbarkeit seien im Anam nese gespräch beeinträchtigt gewesen . Die Versicherte zeige jedoch auf Testebene eine verminderte Leistungsbereitschaft , die bereits bei einfachen Performance- Validie rungs -Tests deutlich werde. E ine valide Erhebung der sonstigen geistig-menta len/neur okognitiven Leistungsfähigkeit im Rahmen der berufsbezogenen neuropsychologisch-leistungspsychologischen Abklärung sei dadurch nicht mög lich gewesen .

Dr.

E.___ hielt ab schliessend fest, dass bei fehlende r Leistungsbe reitschaft der Versicherten eine Beurteilung hinsichtlich des Vorlie gens eines depressionsassoziierten kognitiven Ausfallmusters und relevanter neu rokogniti ver Einschränkungen

hinfällig sei (S. 4 Ziff.

5). 3. 5

Dr.

D.___ stellte in ihrem am 4.

Au gust 2020 bei der Beschwerdegeg nerin einge gangenen Bericht ( Urk.

5/ 28/1-4 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff.

1.2): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1) - weitere somatische Diagnose n bezüglich Knieoperation, Augenoperatio nen, Venenoperation entsprechend dem Bericht des Hausarztes

Dr.

D.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1.

März 2019 bei ihr in Behandlung sei und dass die letzte Kontrolle am 2 9.

Juli 2020 erfolgt sei . Die Konsultationen fänden monatlich statt ( Ziff.

3.1). Die Tätigkeit als Gemü serüste rin könne nicht mehr ausgeübt werden ( Ziff.

2.1-2).

Die Prognose sei sowohl wegen der körperlichen Beschwerden als auch wegen der depressiven Symptomatik schlecht ( Ziff.

3.3). Bis jetzt sei keine Besserung des psychischen Zustandsbildes erfolgt. Nach wie vor stehe die depressive Sympto ma tik im Vordergrund, welche sich durch Antriebslosigkeit, Kraftlosigkeit, Müdig keit, Erschöpfung, Verzweiflung und Misstrauen manifestiere. Bis jetzt habe die Patientin keine geregelte Tagesstruktur aufbauen können. Sie lebe sozial isoliert mit ihrem Ehemann und dem psychisch kranken Sohn zu Hause ( Ziff.

1.3). Eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von mindes tens zwei Stunden am Tag sei nicht gegeben ( Ziff.

4.2). Dr.

D.___ führte aus, sie beurteile die Motivation bei der Patientin als gering ( Ziff.

4.3). 3. 6

Dr.

med. F.___ , Fachärztin für Chirurgie und für Urologie, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 2 5.

August 2020 ( Urk.

5/39/5-6) aus , dass die degenerativen Veränderungen am Achsenskelett und an den Kniegelenken körperlich schwere Tätigkeiten, wie die bisherige Tätigkeit , nicht zuliessen .

Die Beschwerdeführerin berichte subjektiv von einem Ganzkörperschmerz in allen Gelenken . Dass sie aus psychiatrischer Sicht nicht arbeitsfähig sei, werde nicht durch entsprechende objektive Befunde belegt .

Die s eitens des Hausarztes und der Versicherten aufge führten somatischen Einschränkungen wie Bluthochdruck, Varizen, Augenprob leme und Diabetes seien alle behandelbar beziehungsweise sei e n bereits operativ korrigiert worden und hätten damit keinen bleibenden relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. In der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin im Gemüserüst-Sektor bestehe seit dem 1.

Februar 2019 bis dato eine 100%ige Arbeitsun fähig keit. In einer angepassten Tätigkeit bestehe keine Leistungsminderung. Dies sei selbst vom Hausarzt so eingeschätzt worden. Zumutbar seien leichte bis allen falls körperlich mittelschwere Tätigkeiten in überwiegend sitzender Position, unter Berücksichtigung einer Wirbelsäulen- und Kniegelenksschonung in wohl tem pe rierten Räumen (keine Kälte, Zugluft und Nässe), ohne Begehen von une benen Böden, Leitern, Gerüsten und Treppen. Dabei dürf t e es sich um keine kog nitiv allzu anspruchsvollen Tätigkeiten mit repetitiven Aufgabenstellungen unter An leitung handeln . Eine trockene, staubige Umgebung sei zu vermeiden. Die Prog nose sei bei fehlender Leistungsbereitschaft eher verhalten. 3. 7

Dr.

med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 2.

Dezember 2020 ( Urk.

5/50) nach konsiliarischer Untersuchung der Beschwerdeführerin am 1 8.

und am 2 5.

November sowie am 2.

Dezember 2020 aus, dass sowohl in der angestammten Tätigkeit als Gemüserüsterin als auch in einer optimal angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 3

Ziff.

3-4). Dr.

G.___

gab an , dass die Beschwerdeführerin ihren Körper als kaputt empfinde und nicht mehr sein wolle. Sie sei situativ nicht und örtlich unscharf orientiert. Die Orientierung auf die eigene Person sei erhalten. Die Konzentration sei konstant und deutlich reduziert ; die Beschwerdeführerin erschein e gar disso ziativ erdrück t in einer eigenen Welt zu sein. Es sei mehrfach zu Zeitgitter stö run gen gekommen (S. 1 f. Ziff.

1). Auch das Denken sei deutlich verlangsamt, grü beln d und mit ausgeprägter Tend enz zur Katastrophisierung . Es sei inhaltlich hoch gra dig auf die Sinnlosigkeit ihres Lebens und die körperlichen Beschwerden ein ge engt. Die Beschwerdeführerin sei im Affekt ausgeprägt und starr depressiv aus gelenkt. Die Verzweiflung, Hoffnungslosigkeit und Tatlosigkeit seien ausge prägt spürbar. Der Antrieb werde als massiv reduziert beschrieben, und die Vital gefühle seien aufgehoben. Es bestehe ein vollumfänglicher sozialer Rückzug (S. 2 oben). 3. 8

Dr.

D.___ führte in ihrem Bericht vom 8.

Dezember 2020 ( Urk.

5/51) zu den psy chopathologischen Befunden vor und nach dem 3.

Dezember 2019 und deren Verlauf aus, dass sich eine wache, bewusstseinsklare, allseits orientierte Patientin zeige. Der Gedankengang sei formal in Ordnung, inhaltlich jedoch auf ihre ver schiedenen körperlichen Beschwerden, Schmerzen, die eingeschränkte Leistungs fähigkeit und die Angst vor der Zukunft eingeschränkt. Es bestünden eine ver minderte Aufmerksa mkeit und Konzentration, reduzierte Aufnahmefähigkeit, V ergesslichkeit und kognitive Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin sei affek tiv traurig, bedrückt, ängstlich und unsicher. Es bestünden keine Anhaltspunkte für einen Wahn, Sinnestäuschungen oder eine Ich-Störung. Die Beschwerde füh rerin sei psychomotorisch angespannt und innerlich unruhig. Dr.

D.___ führte aus, dass infolge der depressiven Erkrankung mehrere Fähigkeits ein schränkun gen sowohl im Alltag als auch im bisherigen Beruf festzustellen seien . Sie habe keine geregelte Tagesstruktur, und das Durchhaltevermögen sei ein geschränkt . Die Beschwerdeführerin sei sowohl in der bisherigen als auch in einer angepass ten Tätigkeit zu 100

% arbeitsunfähig (S. 1). 3. 9

Dr.

med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 2 8.

April 2021 ( Urk.

5/58/3-4) aus, dass Dr.

D.___ in ihrem Bericht vom 8.

Dezember 2020 keine neuen medizinischen Tatsachen vor bringe. Zudem scheine die Behandlerin überwiegend auf die Aussagen der Versi cherten abzustellen. Was den Bericht von Dr.

G.___ vom 2.

Dezember 2020 an belange, habe die konsiliarische Untersuchung vermutlich im Auftrag des Rechts anwaltes stattgefunden. Der psychopathologische Befund stelle sich deut lich schlechter dar, als bisher beschrieben. Bei Dr.

E.___ sei eine man gelnde Leistungs bereitschaft festgestellt worden. Allein anhand von drei Konsul tationen sei nicht möglich zu bestätigen, dass eine derart schwere depressive Episode vorliege. Zudem werde keine Diagnose ausgewiesen. Im Widerspruch zu m schweren Aus mass der Störung stehe, dass die Versicherte anscheinend nur ein mal im Monat psychiatrische Termine bei Dr.

D.___ wahrnehme. Dies sei beim Vorliegen einer derart schweren psychischen Störung nicht ausreichend. Es werde empfohlen, an der RAD-Stellungnahme vom 2 5.

August 2020 weiterhin fest zuhalten bezie hungsweise eine Intensivierung der fachpsychiatrischen Be hand lung mit mindes tens wöchentlichen Terminen zu veranlassen. Danach könne der Gesundheitszu stand neu überprüft werden. Bei konsequent durchgeführter Therapie und ausrei chender Compliance sollte mindestens eine 50%ige Arbeits fähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt erreicht werden können . 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Stellungnahmen der RAD-Ärzt innen Dr.

F.___ vom 2 5.

August 2020 und Dr.

H.___ vom 2 8.

April 2021 (vorste hend E. 3.6 und E. 3.9) davon aus, dass die Beschwerdeführerin aus soma tischer Sicht ab 1.

Februar 2019 in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei, hingegen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeits fähigkeit bestehe. Ein psychischer Gesundheitsschaden sei nicht plausibel respek tive behandelbar (vorstehend E. 2.1). Dagegen machte die Be schwerdeführerin geltend, dass ihr keine Arbeit mehr zumutbar sei (vorstehend E. 2.2). 4.2

In somatischer Hinsicht kann auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr.

F.___ vom 2 5.

August 2020 (vorstehend E. 3.6) abgestellt werden. Unter Berücksichti gung

der

Ergebnisse der bildgebenden Abklärung en

( Urk.

5/7/15-16) ging Dr.

F.___ davon aus , dass der Besc hwerdeführerin aufgrund der degenerativen Veränderungen am Achsenskelett sowie an den Kniegelenken ihre angestammt e

Tätigkeit in der Gemüser üster ei

ab 1.

Februar 2019 nicht mehr zumutbar sei , hin gegen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeits fähigkeit bestehe . Die Ausführungen von Dr.

F.___ , wonach sowohl von Seiten der Varizen- als auch der Augenproblematik die korrigierenden Operationen erfolgt seien und diesbezüglich keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit resultier e n würde , erweisen sich als plausibel und wurden so auch von den behandelnden Fach ärzten bestätig t ( Urk.

5/23/1, Urk.

5/25 Ziff.

1.3 und Ziff.

2.7 , Urk.

5/30 ). Selbst der Hausarzt Dr.

C.___

ging in seinem Bericht vom 2 3.

August 2019 (vorstehend E. 3. 2 ) davon

aus, dass eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von vier bis sechs Stunden möglich sei. Die etwas geringer ausfallende Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit dürfte in der Mitberücksichtigung des psychischen Gesundheits zustandes der Beschwerdeführerin gründen. Überdies hat das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rech nung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4. 3

In psychi scher Hinsicht erweist sich der medizinische Sachverhalt

als unzu reichend abgeklärt.

So handelt es sich bei der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr.

F.___

vom 2 5.

August 2020 (vorstehend E. 3.6) nicht um eine fachärztliche Einschätzung; ferner

erweist sich die abschliessende psychiatrische Stellung nahme von RAD-Ärztin Dr.

H.___

vom 2 8.

April 2021 (vorstehend E. 3.9) als nicht nachvollziehbar, zumal Dr.

H.___

einerseits festhielt, man solle an der RAD-Stellungnahme vom 2 5.

August 2020 und damit an einer vollständigen Arbeits fähigkeit festhalten ; andererseits empfahl sie die Intensivierung der Psy chothera pie auf eine wöchentliche Frequenz, unter welcher zumindest eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erreicht werden könne .

Dieser Umstand spricht wiederum für eine g ewichtige Einschränkung der Arbeitsfähig keit aus psychiatrischer Sicht.

Auch die übrige Aktenlage lässt keine verlässlichen Schlüsse auf das tatsächliche funktionale Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin aus psychischer Sicht zu. So äusserte sich Dr.

B.___ in seinem Bericht vom 2 2.

Juli 2019 (vorstehend E.

3.1) nicht zur Arbeitsf ähigkeit der Beschwerdeführerin . Dr.

E.___

(vorstehend E. 3.4) führte dann am 3.

Dezember 2019 die von Dr.

B.___

empfohlene neur opsycholo gische Abklärung durch und stellt e eine verminderte Leis tungsbereitschaft der Beschwerdeführerin fest, weshalb eine berufsbezogene neu ropsycholo g i s ch-leis tungspsychologische Abklärung unmöglich gewesen sei.

So weit ersichtlich erfolgte die von Dr.

E.___ durchgeführte verhaltens neurologisch-neuropsycholo gische Abklärung vom 3.

Dezember 2019 ohne Übersetzer . An d er

Aussage von

Dr.

E.___ , dass die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache g ut spreche und ver stehe ( Urk.

5/ 24/13-17 S. 3 Ziff.

3 ) , be stehen aufgrund der übrigen Angaben in den Akten, wonach die Beschwerde führerin kaum oder gar kein Deutsch spreche ( Urk.

5/4/1, Urk.

5/7/38-41 S. 4, Urk.

5/12 Ziff.

4.4, Urk.

5/46, Urk.

5/58/2), erhebliche Zweifel, und es erscheint insgesamt fraglich, ob tatsächlich eine man gelnde Leistungsbereitschaft vorge le gen

hat , oder ob sprachliche Schwierigkeiten die Untersuchungsbedingungen er schwer ten . Auch die Ausführungen der behan delnden Psychiaterin Dr.

D.___

erweisen sich für eine abschliessende Beurteilung als unzureichend. So begrün dete sie die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführe rin

im Bericht vom 2 8.

Septem ber 2019 ( vorstehend E. 3.3 ) im Wesentlichen mit deren subjektiven Einschätzung und erachtete vorwiegend das somatische Krank heitsgeschehen als für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich . In ihrem Folgebe richt vom 4.

August 2020 (vorstehend E. 3.5) nahm Dr.

D.___ bei ihrer Einschät zung der Arbeitsfähig keit ebenfalls eine Vermischung mit somatischen Diagnosen vor. Jedoch legte sie in ihrem Bericht vom 8.

Dezember 2020 (vorstehend E. 3.8) zumindest in nach vollziehbarere Weise dar, welche Befunde sie zu der in den Vorberichten ge nannten Diagnostik bewogen hatten. Dennoch erweist sich, wie Dr.

H.___ zu Recht bemerkte, die monatliche Behandlungsfrequenz nur schwer mit der von Dr.

D.___ attestierten vollständig en Arbeitsunfähigkeit vereinbar. Weiter gilt es hinsichtlich

der Ausführungen von Dr.

D.___ zu berücksichtigen, dass aufgrund ihrer

auf tragsrechtliche n

Vertrauensstellung

als behandelnde Ärztin zumindest eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung ihre r Berichte ange bracht ist (vgl. BGE 125 V 351 E.

3b/cc).

Letztlich stellt auch der Bericht von Dr.

G.___ vom 2.

Dezember 2020 (vorstehend E. 3. 7 ) mangels einer einem Klassifikationssystem

folgenden Diagnostik keine Grundlage zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwer de führerin dar . Zudem konnte selbst die behandelnde Psychiaterin Dr.

D.___ die von Dr.

G.___ beschriebenen situativen und zeitlichen Orientierungsstö run gen in ihrem Bericht vom 8.

Dezember 2020 (vorstehend E. 3. 8 ) nicht bestätigen.

Damit fehlt es hinsichtlich der Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin an einer medizinischen Grundlage , welche den rechtspre chungsgemässen Anforderungen (vorstehend E. 1.2-3) genügt und anhand der zu prüfenden Standardindikatoren eine hinreichende Überprüfung des noch beste henden funktionellen Leistungsvermögens ermöglichen würde.

4 .4

Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht seit dem 1.

Februar 2019 in ihrer angestammten Tätigkeit als Gemüserüsterin nicht mehr arbeitsfähig ist, hingegen in einer behinderungsan gepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit besteht. In psychischer Hinsicht erweist sich der Sachverhalt als ungenügend ab geklärt. Von einer Rück weisung an die Verwaltung zu weiteren Abklärungen wird jedoch aufgrund der nachfolgend dargelegten Gründe abgesehen. 5. 5.1

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumu t bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhan den e Bega bungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwend barkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE

138

V

457 E.

3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE

138

V

457 E.

3.2 mit Hinweisen; vgl.

statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23.

Januar 2018 E.

3.1 mit Hinweisen).

Gemäss BGE 138

V

457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbs tätig keit (E.

3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Er werbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuver läs sige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143

V

431 E.

4.5.1; vgl.

BGE

138

V

457 E.

3.4). 5 . 2

Zum Zeitpunkt der abschliessenden RAD-Stellungnahme von Dr.

H.___

vom 2 8.

April 2021 (vorstehend E. 3.9) war die am 2.

September 1960 geborene Be schwerdeführerin 60 Jahre und 7 Monate alt, und es verblieben ihr noch drei Jahre und fünf Monate bis zum Erreichen des Pensionsalters per 1.

Oktober 202 4.

Nach weiteren medizinischen Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht und der Feststellung, welche Einschränkungen in psychischer Hinsicht bestehen und welche Arbeitstätigkeiten effektiv noch möglich sind, wird eine Aktivitätsdauer von etwas über zwei Jahren verbleiben. Die in der Praxis anzutreffenden Kon s tellationen, in denen auf eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ge schlos sen wurde, zeichnen sich regelmässig dadurch aus, dass die versicherte Pe rson im massgeblichen Zeitpunkt über 60 Jahre alt ist, wobei neben dem Alter auch die persönliche n und beruflichen Gegebenheiten im Einzelfall zu berück sichtigen sind (vgl.

vorstehend E. 5 .2). 5. 3

Hinsichtlich der Schul- und Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin enthalten die Akten keine Angaben, welche bestätigen würden, dass die in Mazedonien geborene Beschwerdeführerin eine Schule besucht hat. Einen Beruf hat sie nicht erlernt ( Urk.

5/1 Ziff.

5.2-3 , Urk.

5/4 Ziff.

3 ). Vom

5.

Mai 1995 bis am 3 1.

Januar 2019 und damit während knapp 24 Jahren war sie als Gemüse rüsterin bei der gleichen Arbeitgeberin angestellt ( Urk.

5/6

Ziff.

2.1 ). D ie Beschwerdeführerin ver fügt über wenig bis keine Deutschkenntnisse (E. 4.3) . 5. 4

Da in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Gemüserüsterin keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht, stellt sich die Frage, wie es sich mit der Ver wertbarkeit einer aus somatischer Sicht optimal angepassten Tätigkeit in einem Pensum von 100

% verhält . Zu beachten ist hierbei , dass die Beschwer de führerin für einen vorliegend erforderlichen Berufswechsel ein hohes Mass an Anpas sungsfähigkeit aufbringen müsste, was angesichts der während 24 Jahren bei der gleichen Arbeitgeberin verrichteten Arbeit als wenig wahrscheinlich er scheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 1 0.

Mai 2013 E. 3.2.1). Erschwerend auf einen Einarbeitungsprozess könnten sich zudem die mangeln den Sprachkenntnisse und die fehlende Schulbildung auswirken.

Auch wenn die Aktenlage in psychischer Hinsicht keine abschliessende Beurtei lung

des effektiven funktionalen Leistungsvermögen s der Beschwerdeführerin zulässt (vorstehend E. 4. 3 ) , finden sich zumindest gewichtige Hinweise darauf, dass Persönlichkeitsaspekte vorliegen, die einen Einarbeitungsprozess zusätzlich erschweren würden. So sprach Dr.

B.___ in seiner Beurteilung vom 2 2.

Juli 2019 (vorstehend E. 3.1) davon, dass histrionisch-hypochondrische Verhaltens modali täten bestünden und die Beschwerdeführerin aus seiner Sicht vorderhand sozial praktisch nicht vermittelbar sei.

Dr.

D.___ berichtete sodann von einer vermin derten Belastbarkeit mit unter anderem Antriebslosigkeit und Erschöpfung sowie verminderter Dur chhaltefähigkeit (vorstehend E. 3.5 und E. 3.8). 5. 5

Angesichts dieser persönliche n und beruflichen Gegebenheiten ist mit überwie gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keine n Arbeitgeber mehr gefunden hätte, der sie für eine geeignete Verweisungstätigkeit eingestellt hätte. Neben weiteren Aspekten hätten n amentlich die Umstände, dass sie im massgebenden Zeitpunkt nur noch

drei Jahre und fünf Monate vo r ihrer Pensionierung stand ,

einen durchschnittlichen Arbeitgeber realistischerweise d avon abgehalten, die mit ihrer Beschäftigung verbundenen Risiken wie krank heitsbedingte Ausfälle, berufliche Unerfahrenheit sowie die krankheits-, alters- und bildungsbedingte geringe Anpassungsfähigkeit einzugehen, zumal behinder tengerechte Arbeitsplätze von Behinderten in jungem und mittlerem Alter eben falls stark nachgefragt werden (Urteil

des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10.

Mai 2013 E. 3.2.2; vgl.

zur Annahme der Un verwertbarkeit

der Restarbeits fä higkeit in vergleichbarer Konstellation

in BGE

138 V 457

E. 2.1).

Damit ergibt sich, dass die von den RAD-Ärztinnen Dr.

F.___ und Dr.

H.___ in ihren Stellungnahmen vom 2 5.

August 2020 und vom 2 8.

April 2021 (vors te hend E. 3.6 und E. 3.9) festgestellte Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr verwertbar ist , weshalb ab dem Zeitpunkt des h ypothetischen Renten be ginns per 1.

Februar 20 20 eine vollständige Invalidität vorliegt.

6.

Nach dem Gesa gten hat die Beschwerdeführerin ab 1.

Februar 20 20 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen. 7 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs.

1 bis

IVG) und auf Fr.

800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9 .

Mai 2021 aufgehoben und festge stellt, dass die Besch werdeführerin ab 1.

Februar 2020 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk.

9 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk.

9 - Sam melstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.

82 ff. in Verbindung mit Art.

90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5.

Juli bis und mit 1 5.

August sowie vom 1 8.

Dezember bis und mit dem 2.

Januar ( Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.

42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchucan