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IV.2021.00369

Invalidenrente, Einkommensvergleich, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bejaht

Zürich SozVersG · 2022-05-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren

30. März 1961,

erlernte den Beruf des Maschinen mecha niker s

(Urk. 7/1/15) . Als Maschinenmechaniker war er zuletzt bei der Y.___ AG tätig, als er am

1 2. Mai 2005 mit dem Motorrad einen Verkehrsu nfall erlitt und sich am rechten Bein und an der rechten Hand verletzte .

U nter Hinweis auf unfallbedingte Gesundheitsschäden am rechten Bein und an der rechten Hand

bezüglich welcher auch die Suva Leistungen erbrachte

(vgl. Urk. 7/1) –

meldete sich der Versicherte am 2 8. März 2006 erstmals bei

der Inval i d enversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Di e IV-Stelle gewährte verschiedene berufliche Mas s nahmen, erteilte dem Versicherten unter and e rem

insbesondere Kostengut sprache für eine beruf s begleitende U m schulung zum Prozessfachmann mit eidg. Fachausweis, welche Ausbildung

d er Versicherte im Jahr 2 008 erfolgreich ab schloss (Urk. 7/128 f.) .

Ein Gesuch um Kostengutsprache für eine weiterführende Ausbildung wies die IV-Stelle ab (Urk. 7/155); der Versicherte bildete sich darauf auf eigene Kosten

weiter

(Ausbild ungen zum dipl.

Techniker HF Unterne h mens prozesse mit Abschluss im Jahr 2010 sowie zum dipl. NDS HF Betriebswirtschaft mit Abschluss im 2012; vgl. zu beidem Urk. 7/170/16 f.) . Im Jahr 2009 erlitt

d er Versicherte einen erneuten Unfall (Sturz von der Leiter) mit Verletzung am linken Knie, für dessen Folgen die Suva aufkam (vgl. Urk. 7/182, insbes. S. 8 ff .) . 1.2

Seit dem Jahr 2010 war der Versicherte nebenberuflich als Dozent für berufs begleitende Weiterbildung am Z.___ in A.___

tätig und seit 2011 bei d er B.___ AG, C.___,

als Product S upporter Ringspinnm aschinen an gestellt (vgl. Urk. 7/170/2 ff).

Im Jahr 2014

erkrankte er an Bla senkrebs . Die

Anstellung bei der B.___ AG wurde per 31.

Januar 2016 durch die Arbeit geberin aufgelöst (vgl. etwa Urk. 7/220/116) . Im Dezember 2017 erlitt d er Ver sicherte einen weiteren Unfall (Sturz vom Fahrrad mit Schulterkontusion rechts; vgl. Urk. 7/182/457) . Infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes meldete er sich

sowohl bei der Suva als a m 29. April 2018

erneut auch bei der IV-Stelle zum L eistungsbezug (Urk. 7/172).

Die IV-Stelle führte n ach Beizug der Suva- Akten (Urk. 7/182) am 7. Juni 2018 mit dem Versicherten ein Standortgespräch (Urk. 7/184) und in der Folge weitere Eingliederungs gespräche durch (Urk. 7/193) .

M it Mit teilung vom 8. Januar 2019 hielt sie fest, dass – da der Ver sicherte nicht in der Lage sei, sich an E ingliederungsmassnahmen z u beteiligen und Klarheit in Bezug auf den Rentenanspruch wünsche - die Rente geprüft werde (Urk. 7/192).

In der Folge tätigte die IV-Stelle Abklärungen in medizinischer Hinsicht (Urk. 7/195) . Mi t V orbescheid vom 22. März 2019 hielt sie fest, dass kein An spruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 7/199). Dagegen erhob der Ver sicherte Einwand und wies darauf hin, dass die Suva weitere A bkl ä r ungen tätige und dass namentlich eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit

(EFL) in Auftrag gegeben worden sei

(Urk. 7/205). Nach erneutem Beizug der Suva- Akten, namentlich des EFL- Berichts der D.___ vom 18. Dezember 2019 (U rk. 7/228), sowie Einholung von ergänzenden ärztlichen Anga ben beim Kantonsspital E.___, Klinik für Urologie (Urk. 7/249),

erliess die IV-Stelle am 14. Juli 2020 einen

neuen Vorbescheid, mit welchem

sie die Zusprache einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2018 nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 50 % in Aussicht stellte (Urk. 7/258). Die Suva gewährte dem Versicherten mit Einspracheentscheid vom 20. August 2020

eine Invalidenrente nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 55

% (Urk. 7/262),

worauf

sie mit Verfügung vom 8. September 2020 zurückkam und in der Folge den Invaliditätsgrad neu auf 59 % festsetzte (nun unter Berücksichtigung der Einkünfte aus Nebenerwerb; U rk. 7/273). Gegen den Vorbescheid der IV-Stelle v om 14. Juli 2020 erhob der Versicherte am 4. September 2020 Einwand (Urk. 7/270; vgl. auch Urk. 7/274-275). Nach Einholung von weiteren medizinischen Unterlagen (Urk. 7/276 ff.) hielt die IV-Stelle am Anspruch auf eine halbe Invalidenrente – nun nach Mass gabe eines neu errechneten Invaliditätsgrades von 55

% - mit Wirkung ab (nun; vgl. Urk. 7/288) 1. November 2018 fest . M it Verfügung vom 5. Mai 2021

ordnete sie dabei zunächst die Ausz ahlung der Invalidenrente ab 1. Juni 2021 an unter Hinweis darauf, dass bezüglich allfälliger Verrechnungen der laufenden halben Invalidenrente mit Dritten noch Abklärungen im Gange seien und die rück wirkende Ve rfügung später erfolge (Urk. 2). 1.3

Gegen die Verfügung vom 5. Mai 2021 erhob X.___ hierorts mit Ein gabe vom 1. Juni 2021 Beschwerde (Urk.

1) mit den Anträgen, es sei die Ver fügung der IV-S telle vom 5. Mai 2021 zu ändern und es sei ihm eine höhere als eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (1.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (2.; Urk. 1 S. 2). Dieses Verfahren wurde hierorts unter der Prozess-Nr. IV.2021.00369 angelegt.

Mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2021 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 4. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit E ingabe vom 16. August 2021 reichte Rechtsanwältin

lic.

iur . Schwarz ihre Kostennote ins Recht (U rk. 9-10; später aktualisiert durch Eingabe vom 2 0. August, vgl. Urk. 11) . 2.

2.1

Am 15. Juli 2021 erliess die IV-Stelle die angekündigte weitere Verfügung, mit welcher sie dem V ersicherten für die Zeit von 1. November 2018 bis zum 3 1. Mai 2021 eine halbe I nvalidenrente zusprach (auszahlte) . Dabei ordnete sie i m Um fang von Fr. 4'511.-- die Auszahlung der Leistungen an die bevorschussende A rbeitslosenkasse an (Urk. 12/2). 2. 2

Auch gegen diese Verfügu ng liess X.___ am 20. August 2021 Beschwerde erheben mit den präzisierten Anträgen, es seien die Verfügungen der IV-St elle Zürich vom 5. Mai 2021 und vom 1 5. Juli 2021 zu ändern und es sei ihm mit Wirkung ab 1. November 2018 eine höhere als eine halbe Rente der Invalidenrente zuzusprechen (1.), das vorliegende Verfahren sei mit dem IV-Verfahren IV.2021.00369 zu vereinigen (2.), unter Kosten- und Entschädigungs folgen zulasten der Beschwerdegegnerin (3.; Urk. 12/1 S. 2). Dieses Verfahren wurde unter der Prozess - Nr. IV.2021.00486 angelegt.

Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 2 4. September 2021 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12/5), was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 5. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12/7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Prozesse

Nr. IV.2021.00369 und

Nr. IV.2021.00486 bilden thematisch eine Einheit, da in beiden angefochtenen Verfügungen (vom 5. Mai 2021 und vom 15. Juli 2021)

der Rentenanspruch des Beschwerdeführers geregelt wird. Ent sprechend sind auch die Parteien identisch. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich – wie denn auch der Beschwerdeführer beantragt (Urk. 12/1/2)

– die Ver einigung der beiden Verfahren . Der Prozess Nr. IV.2021.00486 ist daher mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2021. 00369 zu vereinigen und unter dieser Prozess nummer weiterzuführen. Der Prozess Nr. IV.2021.00486 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 1 2 /0-8 geführt. 2.

2.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 2.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Renten anspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). 2.4

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene n Verfügung en im Wesent lichen damit, dass der Beschwerdeführer gemäss den getätigten medizinischen Abklärungen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Prozessfachmann nicht mehr arbeitsfähig sei . I n einer angepassten Tätigkeit bestehe hingegen eine Arbeits fähigkeit von 50

%. Beim Einkommensvergleich sei beim Valideneinkommen auf den vor der Krebserkrankung erzielten durchschnittlichen Verdienst bei der B.___ AG abzustellen. D ie Nebeneinkünfte

(Lehrereinkommen) seien nicht

zu berück sichtigen,

da das Valideneinkommen nach Massgabe eines Pensums von 100 % zu berechnen sei . Für das Invalideneinkommen sei auf das (hälftige) zuletzt erzielte Einkommen als Sachbearbeiter abzustellen, welche T ätigkeit noch mög lich sei. Aus dem Einkommensvergleich resultiere

ein Invaliditätsgrad von 55

%,

womit der

Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen sei

(Urk. 2 und Urk. 12/2) .

3.2

Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache gel tend machen, dass der Einkommensvergleich in verschiedenen Punkten unzutreffend sei. So sei das

Valideneinkommen nicht der Nominallohnentwicklung angepasst und das Nebenerwerbseinkommen als Dozent, welche Tätigkeit er nach wie vor ausübe, fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden. Beim Invalideneinkommen w ürden sich alsdann gesundheitlich bedingte Einschränkungen

lohnmindernd auswirken, was ebenfalls zu berücksichtigen sei . Auch sei zu prüfen, ob überhaupt noch eine Verwertbarkeit der R estarbeitsfähigkeit gegeben sei

(Urk. 1). 3.3

Streitig und zu prüfen sind nach dem Gesagten (allein)

die erwerblichen Aus wirkungen (Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sowie bejahendenfalls die Höhe der Vergleichseinkommen) des

Gesundheitsschadens beziehungsweise, ob der Beschwerdeführer per 1. November 2018 Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente hat. An sich unbestritten sind der Rentenbeginn per 1. November 2018 sowie der den Verfügungen zugrunde gelegte medizinis che Sachverhalt, namentlich das Verbleiben einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit. Ebenfalls unbestritten blieb die in der Ver fügung vom 1 5. Juli 2021 angeordnete Drittauszahlung. 4. 4.1

Im Rahmen des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens veranlasste die Suva bei der D.___ eine Evaluation der funktionellen L eistungs fähigkeit (EFL),

welche am 2 6. und

2 7. November 2019 durchgeführt worden ist. In ihrem Bericht vom 4. Dezember 2019 gingen die verantwortlich zeichnenden Fachpersonen

von F olgendem aus (Urk. 7/228/2):

Diagnosen gemäss Akten: - Arthrose Tibiofibulagelenk links sowie osteochondraler Defekt lateral Tibia plateau bei St. n. Osteosynthese einer Tibiaplateaufraktur vom 30.10.09 - St. n. Fahrradsturz am 11.12.17 mit Schulterkontusion rechts und PHS mit Impingement und AC Gelenksarthrose - St. n. pertrochantärer Femurfraktur rechts und MCP III, IV und V Schaftfraktur rechts 12.05.2005 - St. n. Sturz mit Motorrad am 02. 04 .2010 mit gering dislozierter MTV Fraktur links und Grundgliedschaftfraktur Digitus V links - St. n. Urothelkarzinom der Harnblase mit St. nach laparo skopisch radikaler Zystoprosta ovesikulotomie am 28.03.14

A ktuelle Beschwerden: - Knieschmerzen beidseits, links > rechts nach längerer Belastung > 1 km

gehen - Hyperästhesie der UEX (unter en Extremitäten) v.a. im Sitzen - Kraftminderung der UE X nach längerem Gehen (> 1 km), Anlaufschmerzen nach länger gehaltenen Positionen (Sitzen/Liegen) - Handsteif i gkeit rechts mit verminderter Feinmotorik - Harninkontinenz, Nikturie 3-4 mal pro Nacht, um dünndarmkonstruierte Harnblase regelmässig zu leeren/nicht zu überdehnen - psychische Belastung/finanzielle E xis tenz

In Beantwortung der von der Suva gestellten Fragen führten die Fachpersonen im Wesentlichen aus (S. 2), die aktuellen Restbeschwerden der Unfallfolgen (Hüfte/Bein rechts, rechte Hand und Knie links) wiesen für den Arbeitsalltag als Prozessfachmann folgende Defizite auf: Gehtempo /Sicherheit reduziert, so dass Besuche auf Baustellen wie auch schnelles Zurücklegen bei Werk s besichtigungen nicht möglich seien. Das Hantieren von Lasten sei aktuell aufgrund der Unfall folgen noch auf leichte Gewichte reduziert (max. 10 kg), was gg f . b eim Beschaffen/Bereitstellen von Ersatzteilen einschränkende Wirkung haben könne. Es bestehe ein leicht reduziertes Arbeitstempo beim Schreiben auf der Tastatur im Tagesverlauf/in Ausdauerleistung weiter abnehmend. Zusätzlich bestünden nichtunfallkausale Einschränkungen bei Dienstreisen/Kun denbesuchen/Werks - besichtigungen etc . durch die reduzierte Kontinenz (der Versicherte werde seitens des Chirurgen angehalten, seine Blase ca . stündlich/in der Nacht 3-4 mal zu leeren).

Aufgrund der aufgeführten Einschränkungen weise der Versicherte als Prozess fachmann keine arbeitsrelevante Leistungsfähigkeit mehr auf, in dieser Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100

%.

Auf dem allg emeinen Arbeitsmarkt könne dem Klienten unfallkausal eine wechselbelastende Tätigk eit mit Gewichtstransport bis 5 kg überwiegend und 10

kg selten zugemutet werden zu 50

%, zeitlich reduziert durch das weiter unfallbedingt nötige Therapieaufkommen sowie nichtunfallbedingte Einschränkungen in der allgemeinen Leistungsfähigkeit d urch herabgesetzte Regeneration /Erholungsphasen in der Nacht (Schlafunterbruch zur Blasenent leerung) .

Unter dem Titel «weitere arbeitsrelevante funktionelle Einschränkungen» führten sie aus, durch Kombination mit der internistische n Problemstellung (Blasen ersatz/Inkontinenz/reduzierte Regenerationszeit) sei eine Arbeitsaufnahme aus ihrer Sicht nicht mehr möglich. Nicht als Pro zessfachmann und nicht auf dem a llgemeinen Arbeitsmarkt. Betrachte man das Alter des Klienten und die Tatsache, dass seine bestehenden orthopädischen Leiden mit dem Alter weiter fortschritten und keine Besserung erwarten liessen, b e stehe aus medizinischer Sicht maximal eine Möglichkeit für arbeitsrelevante K urzeinsätze z.B. L ehrstuhl für max. 2 S tunden täglich (oder ähnliches) . 4.2

Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Urologie, sowie Ober arzt am Kantonsspital E.___, Departement Chiru r gie, Klinik für Urologie, s tellte in seinem Bericht vom 5. März 2020 an die IV-Stelle die folgenden

urologischen

Diagnosen (Urk. 7/249 /1) : - Postoperative Belastungsinkontinenz Grad 2 - Bedarf von 1-2 Einlagen/Tag bei geringer Belastung - Bei zunehmender Belastung bis zu 5-6 Einlagen/Tag - Nachts vollständig inkontinent - Urothelkarzinom der Harnblase - 28.03.2014: Radikale laparoskopisch roboterassistierte Zystoprostatovesikulektomie mit pelviner Lymphadenektomie und Gefässnervenschonung sowie offene Anlage eines orthotopen Ileum- Pouches - 25.10.2019: CT Thorax/Abdomen: Kein Nachweis einer Metastasierung pulmonal, in den parench ymatösen Oberbauchorganen, lymphogen oder ossär, keine Anhaltspunkte für Lokalrezidiv - Status nach diagnostischer Laparoskopie mit laporoskopischer

Adhäsiolyse, medianer Laparotomie, - Dünndarmrevision am 06.03.2017 bei mechanischem Dünndarmileus

Zur Arbeitsfähigkeit führte er

- aus urologischer Sicht - im Wesentlichen aus, in der ursprünglich erlernten Tätigkeit als Maschinenmechaniker mit Weiterbildung zum Prozessfachmann seien sicherlich täglich höhere körperliche Belastungen mit einer unzumutbaren Zunahme der Inkontinenz notwendig. Dies vor allem auch, da auch teilweise Tätigkeiten im Stehen vorausgesetzt würden. In der zu letzt ausgeführten qualif i zierten Tätigkeit sehe er aufgrund von langen Lauf strecken, teilweise er höhten körperlichen Belastungen und eingeschränkter Ver fügbarkeit von Sanitätsräumen starke Einschränkungen. Bezüglich einer ange passten Tätigkeit wäre aufgrund der gestellten Diagnosen eine Tätigkeit, die hauptsächlich im Sitzen ausgeführt werden könnte, mit der Möglichkeit, die Arbeit jederzeit unterbrechen zu können und einer ständigen Verfügbarkeit von sanitären Einrichtungen, notwendig. Dies in einer für den Patienten zumutbaren Gehreichweite. Ob zusätzliche Einschränk ungen bezüglich der bereits vorb e stehenden unfallbedingten Einschränkungen des Bewegungsapparates bestünden, bedürfte im Zweifelsfall der Abklärung.

Insgesamt sehe er unter Berücksichtigung der Ausbildung und des Alters des Patienten auch in einer optimal angepassten Tätigkeit eine deutliche Einschränkung für eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt (Urk. 7/249/2) . 4.3

Med. pract . G.___, Praktischer Arzt, führte am 8. September 2020 im Bericht zuhanden der IV- Stelle zur hypothetischen Arbeitsfähigkeit (nur) in Bezug auf die Blasenerkrankung im Wesentlichen aus, der Versicherte müsse praktisch stündlich auf die Toilette, die Kapazität der Blase sei s ehr begrenzt. Zudem besitze d er Patient seit der OP nicht die natürliche Kontrolle über diese Funktion und benötige sowohl zur Kontrolle als auch zur Entleerung eine Aktivierung der Beckenbodenmuskulatur. Beim Arbeitsplatz bei der Firma B.___ hätten dies bezüglich sehr gute B edingungen mit naher Toilette und zu Beginn auch Ver ständnis für die spezielle Situation bestanden. Verständlicherweise benötige er auch viel mehr Zeit für den Toilettengang (ca. 15-20 Minuten). Bei einer theoretischen Arbeitszeit von vier Stunden wäre dies ein Arbeitsausfall von mehr als einer Stunde. Dies seien alles Gründe, welche eine Integration selbst bei einer Teilzeittätigkeit massivst erschwer t e n . Einen nahen (wohl: kurzen) Arbeitsweg zu finden wäre dabei fast obligat, da längere Arbeitswege zu einer starken Belastung führ t en und auch in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht immer eine sanitäre An lage frei sein werde. Die gesundheitlichen Einschränkungen wirkten sich sehr stark aus und es bestünden keine medizinischen Massnahmen, die den aktuellen Zustand verbessern könnten (Urk. 7/274). 5 .

5 .1

Zu prüfen ist vorweg die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 1 S. 8) . 5.2

Da s trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumut barerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9 C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeits markt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeits angebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vi eler: Urteile des Bundes gericht s 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2 .1, je mit weiteren Hinweisen).

Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, R n 132 zu Art. 28a). 5. 3

Der Beschwerdeführer leidet

an orthopädischen wie auch urologischen

Gesund heitsschäden, die in ihren Auswirkungen mehrschichtig sind . Jedoch

ist ihm ge mäss der Einschätzung der D.___

gestützt auf die durch geführte EFL aus orthopädischer Sicht eine in qualitati ver und quantitativer Hin sicht angepasste (leichte und wechselbelastende Tätigkeit im Umfang von 50

%) möglich. A us urologischer Sicht ist er zwar auf einen Arbeitsplatz in zumutbarer Nähe von sanitären Einrichtungen und auf die Möglichkeit, die Arbeit jederzeit zu unterbrechen,

angewiesen, welche Voraussetzung mit Blick auf die in Frage kommenden (Büro -)Tätigkeiten jedoch nicht realitätsfremd erscheint, zumal d er Beschwerdeführer mit der im März 2014 angelegten Neoblase bis Ende Januar 2016 auch bei der B.___ AG gearbeitet hat. Das Belastungsprofil erscheint mithin nicht derart eng, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ver werten . Alsdann übt d er Beschwerdeführer

– wenn auch

im Rahmen eines kleinen Pensums - noch immer e ine Erwerbstätigkeit (als Dozent) aus, was ebenfalls gegen die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit spricht . Daher und da der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Nischenarbeitsplätze umfasst (vgl. E. 5.2 hier vor),

kann nicht gesagt werden, dass das Finden einer entsprechenden Stelle zum Vorneherein ausgeschlossen

ist . Dies gilt

im Lichte der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2017 vom 19. Juni 2017 E. 5.2, mit Hinweis) s elbst unter Berücksicht ig ung des Umstands, dass d er Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt (des Fest stehens der medizinischen Zumutbarkeit einer [Teil-] Erwerbstätigkeit; v gl. dazu BGE 138 V 457 E. 3.3) 59 Jahre alt war

(Bericht von Dr. F.___

vom 5. März 2020 : E. 4.2 hiervor) .

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde vom 1. Juni 2021 (Urk. 1 S. 5) kann alsdann

weder aus den Ausführungen der

D.___ (in ihrem EFL-Bericht vom 4. D ezember 2019) noch von

Dr. F.___

(im Bericht vom 5. März 2020) auf eine gänzliche Unverwertbarkeit der R est arbeitsfähigkeit geschlossen werden . So attestierten insbesondere auch die Fach personen der D.___

letztlich eine gewisse Restarbei tsfähigkeit und hielt Dr. F.___ lediglich fest, es bestehe eine «deutliche Einschränkung» für die Wiedere ingliederung auf dem Arbeitsmarkt .

Zu prüfen ist daher der Einkommensvergleich. 6. 6.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die ver sicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenen falls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu ver wen den (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). 6. 2

6.2.1

Die IV-Stelle knüpfte für die Bestimmung des Valideneinkommens an das bei der B.___ AG in den Jahren 2012 und 2013 (d.h. vor der Krebs erk r ankung im Jahr 2014) erzielte Einkommen an (vgl. Urk. 7/283) und ging so mit davon aus, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit im Gesundheitsfall fort gesetzt hätte . Dies ist unbestritten, weshalb davon auszugehen ist . Gemäss den Eintragungen im Individuellen Konto (IK) erzielte der Beschwerdeführer

bei der B.___ AG im Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 94'632.-- sowie im Jahr 2013 ein solches von Fr. 105'289.--

(Urk. 7/178/3) . Je a ufgerechnet auf das Jahr 2018 (Zeitp unkt des Rentenbeginns, vgl. E. 2.3 hiervor) entspricht dies somit Einkünften von Fr. 97'797. -- (2012) bzw. Fr. 107'947. -- (20 13), woraus ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 102'872. -- resultier t (vgl. zur Lohn entwicklung

Bundesamt für Statistik, Schweizerische Lohnstrukturerhebung, Tabelle T1.1.10; Nominallohnindex Männer, 2011-2018) . Die Suva ermittelte an hand statistischer Werte ein nahezu identisches Valideneinkommen 2018 von Fr. 102'920.-- (Urk. 7/262/7 f.), was den Beizug der durchschnittlichen Löhne der Jahre 2012 und 2013 pla usibilisiert .

6.2.2

Die Beschwerdegegnerin verweigerte die Berücksichtigung

der Einkünfte

aus Nebenerwerbs tätigkeit beim Valideneinkommen mit der Begründung, dass das Valideneinkommen nach Massgabe eines Pensums von 100 % zu berechnen sei . Darin ist ihr nicht zu folgen. Zwar bietet die Invalidenversicherung als Erwerbs unfähigkeitsversicherung grundsätzlich nur Versicherungsschutz für eine üb liche, normale erwerbliche Tätigkeit, weshalb grundsätzlich nur Einkünfte

in die Vergleichsrechnung einzubeziehen sind, die bei einem normalen Arbeits pensum erzielt werden. Dazu

gehören jedoch praxisgemäss – ohne Rücksicht auf den hier für erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand – unter anderem regelmässig geleistete Überstunden sowie aus einer Nebenbeschäftigung fliessendes Entgelt. Denn das Abstellen auf eine normale erwerbliche Tätigkeit bedeutet, dass Einkünfte (nur) dann als Validenlohn zu berücksichtigen sind, wenn sie bereits im Gesundheitsfall erzielt wurden und weiterhin erzielt worden wären, wenn die versicherte Person keine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten hätte; dies schliesst (daher) nicht grunds ätzlich aus, dass

- unter anderem - aufgrund eines dauernd überdurchschnittlichen Arbeitspensums vor dem Ein tritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielte, sehr hohe Einkommen in den Einkommen svergleich miteinbezogen werden

(vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2010 vom 2 5. Februar 2011 E. 4.5 sowie Meyer/Reich muth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 28a N 70).

Vorliegend ging der Beschwerdeführer seiner Lehrtätigkeit seit 2010 regelmässig nach (und auch nach 2018; vgl. etwa Lohn ausweise des Z.___ für die Jahre 2018 und 2019, Urk. 7/ 267/1-2), weshalb die Ein künfte aus Nebenerwerb zum Va lideneinkommen

hin zuzurechnen sind. 6.2.3

Im seiner Beschwerde beziffert der Beschwerdeführer d ie in den Jahren 2010 bis 2019 erzielten Einkünfte aus Nebenerwerb

– in Anlehnung an die Berechnung der S uva (vgl. dazu Urk. 7/269)

auf

durchschnittlich jährlich Fr. 9 ’ 77 5.- - (vgl. Urk. 1 S. 6), welcher Wert dem im Jahr 2018 erzielten Einkommen aus der Lehr tätigkeit entspricht (vgl. Urk. 7/267/ 2) . Das Massliche des so ermittelten Ein kommens aus Nebenerwerb wird seitens der Beschwerdegegnerin n icht in Frage gestellt und erscheint plausibel, weshalb per 2018 davon auszugehen ist.

Zum Einkommen aus dem Haupterwerb hinzugerechnet, führt dies zu einem Validen einkommen von Fr. 112'647.-- (Fr. 102'872.-- + Fr. 9'775.--). 7. 7.1 7.1.1

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalide nlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa). 7. 1. 2

Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so können f ür die Bes timmung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Renten revisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Ver wendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG E 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,

a.a.O, Rn

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Sodann

ist p raxisgemäss beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommens vergleich von der Tabellengruppe A (standar d isierte Bruttolöhne)

auszugehen. Üblich ist die Tabelle TA 1. Dieser Grundsatz gi lt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich rechtfertigen, auf di e

Tabelle T 17 ab zustellen,

wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2021 vom 3 0. April 2021, E. 4.2.1). 7.1.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Um stände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen ges amthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Ab zug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsf ähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens bedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). 7.2

7.2.1

Die IV-Stelle stellte für die Bemessung des Invalideneinkommens

auf den hälftigen

(entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 50 %) Lohn ab, welchen de r Beschwerdeführer

(als «Sachbearbeiter») zuletzt bei der

B.___ AG erzielt hatte (vgl. Urk. 7/283 i.V.m . Urk. 7/256) . Dieses Vorgehen überzeugt jedoch schon daher nicht, als dem Beschwerdeführer diese Stelle

per Ende Januar

2016

gekündigt wurde und er diese mithin nicht mehr inne hat . Alsdann übt der Beschwerdeführer zwar seine Lehrtätigkeit beim Z.___

weiterhin aus (Urk. 1 und Lohnausweise in Urk. 7/267). Angesichts des

k leinen Pensums

(von ca. 10 %; vgl. dazu etwa Urk. 7/184/3) b eziehungsweise des erzielten Einkommens von durchschnittlich knapp Fr. 10’000. -- pro Jahr kann jedoch nicht gesagt werden, d er Beschwerde führer schöpfe die ih m verbliebene Arbeitsfähigkeit in z umutbarer Weise voll aus . Auch fehlt es an Anhaltspunkten, welche darauf schliessen liessen, er könnte das Pensum auf 50 % erhöhen. D ieses tatsächlich erzielte Einkommen

kann daher ebenso

wenig als Invalidenlohn gelten (vgl. E. 7.1 .1 hiervor), weshalb für die Festsetzung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne beiz uziehen sind (E. 7. 1. 2 hiervor) . 7.2.2

Der Beschwerdeführer hat den Beruf des

Maschinenmechaniker s EFZ erlernt und im Rahmen der Umschulung durch die Invalidenversicherung die Ausbildung zum eid g. d ipl. Prozessfachmann absolviert . Er absolvierte überdies weitere Zusatzaus bildungen, u.a. zum e idg. d ip l. Techniker HR Unternehmensprozesse so wie NDS HR Betriebswirtschaft (Urk. 7/184). Vor diesem beruflichen Hintergrund und weil

dem Beschwerdeführer auch der öffentliche Sektor offen steht,

ersch eint es vorliegend sachgerecht, die Tabelle T17 der LSE 2018 beizuziehen

(Schweizerische Lohnstrukturerhebung 20 18, Monatlicher Bruttolohn [Zentral wert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Pr ivater und öffentlicher Sektor)

und auf deren Position 3 (Techniker/innen und gleich rangige nicht technische Berufe) abzustellen,

wie sie im Ü brigen auch der unfallversicherungs rechtlichen Invaliditätsbemessung zugrunde lag

(vgl. Urk. 7/262) . Gemäss dieser Position verdienten Männer über 50 Jahre im Jahr 2018 bei 40 Arbeitsstunden pro Wo che durchschnittlich Fr. 8'227.-- pro Monat resp. Fr. 98'724.--

im Jahr, was bei einer betriebs üblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2018 (vgl. dazu Bundesamt für Statistik, Tabelle T03.02.03.01.04.01) zu ein em monatlichen Einkommen von Fr. 8'577.-- bzw. einem jährlichen Einkommen von Fr. 102'920. -

führt . In dem dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Pensum von 50

% resultiert demnach ein Inva lideneinkommen von Fr. 51'460.- - . 7.2.3

Der Beschwerdeführer macht geltend, es lägen verschiedene gesu ndheitliche Beschwerden vor, welche

sich lohnmindernd auswirkten. Neben den unfall bedingten Beschwerden am Bewegungsapparat sei insbesondere zu berück sichtigen, dass ihm

aufgrund seiner Krebserkrankung im Jahr 2014 eine Neoblase

e ingesetzt worden sei . Auch sei der wöchentliche Zeitaufwand für MTT Traini n g und Training zuhause lohnmindernd zu berücksichtigen (Urk. 1 S . 7).

Unter de m Titel des leidensbedingten Abzugs fragt sich, ob die versicherte Person im Vergleich mit gesunden Mitbewerbern auch bei einer leidensangepassten Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt wegen eines ausserordentlichen Umstandes eine Lohneinbusse zu gewärtigen hätte (vgl. dazu statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_579/2017 vom 1 1. Dezember 2017, E. 7.4.1).

Vor liegend leidet der Beschwerdeführer nicht nur an verschiedenen

Gesun dheits schäden am Bewegungsapparat, infolge derer er auf leichte wechselbelastende Tätigkeiten angewiesen ist und selbst zum Beispiel beim Schreiben auf einer Tastatur nur in reduziertem Arbeitstempo dauerhaft arbeiten kann (E. 4.1); i ns besondere zieht auch die urologische Problematik e rhebliche Einschränkungen nach sich . So ist der Beschwerdeführer darauf angewiesen, die Arb eit jederzeit unterbrechen zu können und bedarf e ine r ständige n Verfügbarkeit von sanitären Einrichtungen

in zumutbarer Gehreichweite (vgl. E. 4.2) . A ufgrund der Blasen problematik hat er die Toilette relativ häufig aufzusuchen (praktisch stündlich [vgl. E. 4.3 ] bis zweistündlich [vgl. Beric ht des Kantonsspitals E.___, Departement für Chirurgie, Klinik für Urologie, vom 1 6. November 2020,

Urk. 7/279/5]), wobei der Toilettengang infolge der erschwerten Entleerung der N eoblase

jeweils deutlich mehr Zeit als üblich in A nspruch nimmt (vgl. E. 4.3) . Die Blasenproblematik führt

mithin

insgesamt zu häufigen und zu längeren Ab senzen vom Arbeit s platz als üblich und bringt

– etwa hinsichtlich der Möglichkeit der Teilnahme an längeren Sitzungen, Kundenkontakten oder Geschäftsreisen - zusätzliche Einschränkungen mit sich. Hinzu kommt eine (j e nach Belastung mehr oder weniger starke; vgl. E.4.2) Inkontinenz, welche gegebenenfalls weitere Toilettengänge erforderlich macht.

Insbesondere

durch die urologische Prob lematik ist der Beschwerdeführer mithin

fraglos

auch in einer leidensangepassten, teilzeitlichen Tätigkeit deutlich und regelmässig eing e schränkt . Es rechtfertigt sich vor diesem medizinischen Hintergrund

p raxisgemäss ein l eiden s bedingter Abzug, welcher a ufgrund der verschiedenen

Einschränkungen insgesamt auf 15 % festzulegen ist. Unter dem Aspekt des leidensbedingten Abzugs nicht zu berücksichtigen sind hingegen die Notwendigkeit des MTT-Traini n gs bzw .

eines Trainings zuhause, da das Therapieaufkommen

bereits im reduzierten Pensum von 50 % berücksichtigt und dieser Gesichtspunkt nicht doppelt anzurechnen ist (vgl. E. 4.1 hiervor) . W eitere Abzugsgründe wurden alsdann nic h t geltend gema c ht und sind nicht ersichtlich .

Bei einem Abzug von 15

% resultiert ein

Invalideneinkommen von Fr. 43'741.-- (Fr. 51'460.-- x 0.85). 8.

Ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 43'741.-- führt in Gegenüberstellung mit dem Va lideneinkommen von Fr. 112'647.-- zu einem Invaliditätsgrad von 61

% (Fr. 112'647.-- - Fr. 43'741.--/ Fr. 112’647.-- x 100), was Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ergibt.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer mit W irkung ab 1. November 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen. 9.

9.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, sind die (vereinigten) Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 9.2

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine Prozessentschädigung auszurichten, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Strei t sache und der Schwierigkeit der vereinigten Prozesse sowie nach Einsicht in die (aktualisierte) Kostennote vom

12. August 2021 (Urk. 11) auf Fr. 2‘623.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht beschliesst: Der Prozess Nr. IV.2021.00486 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegend en Pro zess Nr. IV.2021.00369 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben, und erkennt sodann : 1.

In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom 5. Mai 2021 und vom 15. Juli 2021

insoweit abgeändert als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 2‘623.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bun desamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 S. 2). Dieses Verfahren wurde hierorts unter der Prozess-Nr. IV.2021.00369 angelegt.

Mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2021 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 4. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit E ingabe vom 16. August 2021 reichte Rechtsanwältin

lic.

iur . Schwarz ihre Kostennote ins Recht (U rk. 9-10; später aktualisiert durch Eingabe vom 2 0. August, vgl. Urk. 11) .

E. 1.1 X.___, geboren

30. März 1961,

erlernte den Beruf des Maschinen mecha niker s

(Urk. 7/1/15) . Als Maschinenmechaniker war er zuletzt bei der Y.___ AG tätig, als er am

E. 1.2 Seit dem Jahr 2010 war der Versicherte nebenberuflich als Dozent für berufs begleitende Weiterbildung am Z.___ in A.___

tätig und seit 2011 bei d er B.___ AG, C.___,

als Product S upporter Ringspinnm aschinen an gestellt (vgl. Urk. 7/170/2 ff).

Im Jahr 2014

erkrankte er an Bla senkrebs . Die

Anstellung bei der B.___ AG wurde per 31.

Januar 2016 durch die Arbeit geberin aufgelöst (vgl. etwa Urk. 7/220/116) . Im Dezember 2017 erlitt d er Ver sicherte einen weiteren Unfall (Sturz vom Fahrrad mit Schulterkontusion rechts; vgl. Urk. 7/182/457) . Infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes meldete er sich

sowohl bei der Suva als a m 29. April 2018

erneut auch bei der IV-Stelle zum L eistungsbezug (Urk. 7/172).

Die IV-Stelle führte n ach Beizug der Suva- Akten (Urk. 7/182) am 7. Juni 2018 mit dem Versicherten ein Standortgespräch (Urk. 7/184) und in der Folge weitere Eingliederungs gespräche durch (Urk. 7/193) .

M it Mit teilung vom 8. Januar 2019 hielt sie fest, dass – da der Ver sicherte nicht in der Lage sei, sich an E ingliederungsmassnahmen z u beteiligen und Klarheit in Bezug auf den Rentenanspruch wünsche - die Rente geprüft werde (Urk. 7/192).

In der Folge tätigte die IV-Stelle Abklärungen in medizinischer Hinsicht (Urk. 7/195) . Mi t V orbescheid vom 22. März 2019 hielt sie fest, dass kein An spruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 7/199). Dagegen erhob der Ver sicherte Einwand und wies darauf hin, dass die Suva weitere A bkl ä r ungen tätige und dass namentlich eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit

(EFL) in Auftrag gegeben worden sei

(Urk. 7/205). Nach erneutem Beizug der Suva- Akten, namentlich des EFL- Berichts der D.___ vom 18. Dezember 2019 (U rk. 7/228), sowie Einholung von ergänzenden ärztlichen Anga ben beim Kantonsspital E.___, Klinik für Urologie (Urk. 7/249),

erliess die IV-Stelle am 14. Juli 2020 einen

neuen Vorbescheid, mit welchem

sie die Zusprache einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2018 nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 50 % in Aussicht stellte (Urk. 7/258). Die Suva gewährte dem Versicherten mit Einspracheentscheid vom 20. August 2020

eine Invalidenrente nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 55

% (Urk. 7/262),

worauf

sie mit Verfügung vom 8. September 2020 zurückkam und in der Folge den Invaliditätsgrad neu auf 59 % festsetzte (nun unter Berücksichtigung der Einkünfte aus Nebenerwerb; U rk. 7/273). Gegen den Vorbescheid der IV-Stelle v om 14. Juli 2020 erhob der Versicherte am 4. September 2020 Einwand (Urk. 7/270; vgl. auch Urk. 7/274-275). Nach Einholung von weiteren medizinischen Unterlagen (Urk. 7/276 ff.) hielt die IV-Stelle am Anspruch auf eine halbe Invalidenrente – nun nach Mass gabe eines neu errechneten Invaliditätsgrades von 55

% - mit Wirkung ab (nun; vgl. Urk. 7/288) 1. November 2018 fest . M it Verfügung vom 5. Mai 2021

ordnete sie dabei zunächst die Ausz ahlung der Invalidenrente ab 1. Juni 2021 an unter Hinweis darauf, dass bezüglich allfälliger Verrechnungen der laufenden halben Invalidenrente mit Dritten noch Abklärungen im Gange seien und die rück wirkende Ve rfügung später erfolge (Urk. 2).

E. 1.3 Gegen die Verfügung vom 5. Mai 2021 erhob X.___ hierorts mit Ein gabe vom 1. Juni 2021 Beschwerde (Urk.

1) mit den Anträgen, es sei die Ver fügung der IV-S telle vom 5. Mai 2021 zu ändern und es sei ihm eine höhere als eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (1.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (2.; Urk.

E. 2 IVG).

E. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.3 hiervor) entspricht dies somit Einkünften von Fr. 97'797. -- (2012) bzw. Fr. 107'947. -- (20 13), woraus ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 102'872. -- resultier t (vgl. zur Lohn entwicklung

Bundesamt für Statistik, Schweizerische Lohnstrukturerhebung, Tabelle T1.1.10; Nominallohnindex Männer, 2011-2018) . Die Suva ermittelte an hand statistischer Werte ein nahezu identisches Valideneinkommen 2018 von Fr. 102'920.-- (Urk. 7/262/7 f.), was den Beizug der durchschnittlichen Löhne der Jahre 2012 und 2013 pla usibilisiert .

6.2.2

Die Beschwerdegegnerin verweigerte die Berücksichtigung

der Einkünfte

aus Nebenerwerbs tätigkeit beim Valideneinkommen mit der Begründung, dass das Valideneinkommen nach Massgabe eines Pensums von 100 % zu berechnen sei . Darin ist ihr nicht zu folgen. Zwar bietet die Invalidenversicherung als Erwerbs unfähigkeitsversicherung grundsätzlich nur Versicherungsschutz für eine üb liche, normale erwerbliche Tätigkeit, weshalb grundsätzlich nur Einkünfte

in die Vergleichsrechnung einzubeziehen sind, die bei einem normalen Arbeits pensum erzielt werden. Dazu

gehören jedoch praxisgemäss – ohne Rücksicht auf den hier für erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand – unter anderem regelmässig geleistete Überstunden sowie aus einer Nebenbeschäftigung fliessendes Entgelt. Denn das Abstellen auf eine normale erwerbliche Tätigkeit bedeutet, dass Einkünfte (nur) dann als Validenlohn zu berücksichtigen sind, wenn sie bereits im Gesundheitsfall erzielt wurden und weiterhin erzielt worden wären, wenn die versicherte Person keine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten hätte; dies schliesst (daher) nicht grunds ätzlich aus, dass

- unter anderem - aufgrund eines dauernd überdurchschnittlichen Arbeitspensums vor dem Ein tritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielte, sehr hohe Einkommen in den Einkommen svergleich miteinbezogen werden

(vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2010 vom 2 5. Februar 2011 E. 4.5 sowie Meyer/Reich muth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 28a N 70).

Vorliegend ging der Beschwerdeführer seiner Lehrtätigkeit seit 2010 regelmässig nach (und auch nach 2018; vgl. etwa Lohn ausweise des Z.___ für die Jahre 2018 und 2019, Urk. 7/ 267/1-2), weshalb die Ein künfte aus Nebenerwerb zum Va lideneinkommen

hin zuzurechnen sind. 6.2.3

Im seiner Beschwerde beziffert der Beschwerdeführer d ie in den Jahren 2010 bis 2019 erzielten Einkünfte aus Nebenerwerb

– in Anlehnung an die Berechnung der S uva (vgl. dazu Urk. 7/269)

auf

durchschnittlich jährlich Fr.

E. 2.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.

E. 3.1 mit Hinweis). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9 C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeits markt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeits angebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vi eler: Urteile des Bundes gericht s 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2 .1, je mit weiteren Hinweisen).

Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, R n 132 zu Art. 28a).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache gel tend machen, dass der Einkommensvergleich in verschiedenen Punkten unzutreffend sei. So sei das

Valideneinkommen nicht der Nominallohnentwicklung angepasst und das Nebenerwerbseinkommen als Dozent, welche Tätigkeit er nach wie vor ausübe, fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden. Beim Invalideneinkommen w ürden sich alsdann gesundheitlich bedingte Einschränkungen

lohnmindernd auswirken, was ebenfalls zu berücksichtigen sei . Auch sei zu prüfen, ob überhaupt noch eine Verwertbarkeit der R estarbeitsfähigkeit gegeben sei

(Urk. 1).

E. 3.3 Streitig und zu prüfen sind nach dem Gesagten (allein)

die erwerblichen Aus wirkungen (Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sowie bejahendenfalls die Höhe der Vergleichseinkommen) des

Gesundheitsschadens beziehungsweise, ob der Beschwerdeführer per 1. November 2018 Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente hat. An sich unbestritten sind der Rentenbeginn per 1. November 2018 sowie der den Verfügungen zugrunde gelegte medizinis che Sachverhalt, namentlich das Verbleiben einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit. Ebenfalls unbestritten blieb die in der Ver fügung vom 1 5. Juli 2021 angeordnete Drittauszahlung.

E. 04 .2010 mit gering dislozierter MTV Fraktur links und Grundgliedschaftfraktur Digitus V links - St. n. Urothelkarzinom der Harnblase mit St. nach laparo skopisch radikaler Zystoprosta ovesikulotomie am 28.03.14

A ktuelle Beschwerden: - Knieschmerzen beidseits, links > rechts nach längerer Belastung > 1 km

gehen - Hyperästhesie der UEX (unter en Extremitäten) v.a. im Sitzen - Kraftminderung der UE X nach längerem Gehen (> 1 km), Anlaufschmerzen nach länger gehaltenen Positionen (Sitzen/Liegen) - Handsteif i gkeit rechts mit verminderter Feinmotorik - Harninkontinenz, Nikturie 3-4 mal pro Nacht, um dünndarmkonstruierte Harnblase regelmässig zu leeren/nicht zu überdehnen - psychische Belastung/finanzielle E xis tenz

In Beantwortung der von der Suva gestellten Fragen führten die Fachpersonen im Wesentlichen aus (S. 2), die aktuellen Restbeschwerden der Unfallfolgen (Hüfte/Bein rechts, rechte Hand und Knie links) wiesen für den Arbeitsalltag als Prozessfachmann folgende Defizite auf: Gehtempo /Sicherheit reduziert, so dass Besuche auf Baustellen wie auch schnelles Zurücklegen bei Werk s besichtigungen nicht möglich seien. Das Hantieren von Lasten sei aktuell aufgrund der Unfall folgen noch auf leichte Gewichte reduziert (max. 10 kg), was gg f . b eim Beschaffen/Bereitstellen von Ersatzteilen einschränkende Wirkung haben könne. Es bestehe ein leicht reduziertes Arbeitstempo beim Schreiben auf der Tastatur im Tagesverlauf/in Ausdauerleistung weiter abnehmend. Zusätzlich bestünden nichtunfallkausale Einschränkungen bei Dienstreisen/Kun denbesuchen/Werks - besichtigungen etc . durch die reduzierte Kontinenz (der Versicherte werde seitens des Chirurgen angehalten, seine Blase ca . stündlich/in der Nacht 3-4 mal zu leeren).

Aufgrund der aufgeführten Einschränkungen weise der Versicherte als Prozess fachmann keine arbeitsrelevante Leistungsfähigkeit mehr auf, in dieser Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100

%.

Auf dem allg emeinen Arbeitsmarkt könne dem Klienten unfallkausal eine wechselbelastende Tätigk eit mit Gewichtstransport bis 5 kg überwiegend und 10

kg selten zugemutet werden zu 50

%, zeitlich reduziert durch das weiter unfallbedingt nötige Therapieaufkommen sowie nichtunfallbedingte Einschränkungen in der allgemeinen Leistungsfähigkeit d urch herabgesetzte Regeneration /Erholungsphasen in der Nacht (Schlafunterbruch zur Blasenent leerung) .

Unter dem Titel «weitere arbeitsrelevante funktionelle Einschränkungen» führten sie aus, durch Kombination mit der internistische n Problemstellung (Blasen ersatz/Inkontinenz/reduzierte Regenerationszeit) sei eine Arbeitsaufnahme aus ihrer Sicht nicht mehr möglich. Nicht als Pro zessfachmann und nicht auf dem a llgemeinen Arbeitsmarkt. Betrachte man das Alter des Klienten und die Tatsache, dass seine bestehenden orthopädischen Leiden mit dem Alter weiter fortschritten und keine Besserung erwarten liessen, b e stehe aus medizinischer Sicht maximal eine Möglichkeit für arbeitsrelevante K urzeinsätze z.B. L ehrstuhl für max. 2 S tunden täglich (oder ähnliches) .

E. 4.1 Im Rahmen des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens veranlasste die Suva bei der D.___ eine Evaluation der funktionellen L eistungs fähigkeit (EFL),

welche am 2 6. und

2 7. November 2019 durchgeführt worden ist. In ihrem Bericht vom 4. Dezember 2019 gingen die verantwortlich zeichnenden Fachpersonen

von F olgendem aus (Urk. 7/228/2):

Diagnosen gemäss Akten: - Arthrose Tibiofibulagelenk links sowie osteochondraler Defekt lateral Tibia plateau bei St. n. Osteosynthese einer Tibiaplateaufraktur vom 30.10.09 - St. n. Fahrradsturz am 11.12.17 mit Schulterkontusion rechts und PHS mit Impingement und AC Gelenksarthrose - St. n. pertrochantärer Femurfraktur rechts und MCP III, IV und V Schaftfraktur rechts 12.05.2005 - St. n. Sturz mit Motorrad am 02.

E. 4.2 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Urologie, sowie Ober arzt am Kantonsspital E.___, Departement Chiru r gie, Klinik für Urologie, s tellte in seinem Bericht vom 5. März 2020 an die IV-Stelle die folgenden

urologischen

Diagnosen (Urk. 7/249 /1) : - Postoperative Belastungsinkontinenz Grad 2 - Bedarf von 1-2 Einlagen/Tag bei geringer Belastung - Bei zunehmender Belastung bis zu 5-6 Einlagen/Tag - Nachts vollständig inkontinent - Urothelkarzinom der Harnblase - 28.03.2014: Radikale laparoskopisch roboterassistierte Zystoprostatovesikulektomie mit pelviner Lymphadenektomie und Gefässnervenschonung sowie offene Anlage eines orthotopen Ileum- Pouches - 25.10.2019: CT Thorax/Abdomen: Kein Nachweis einer Metastasierung pulmonal, in den parench ymatösen Oberbauchorganen, lymphogen oder ossär, keine Anhaltspunkte für Lokalrezidiv - Status nach diagnostischer Laparoskopie mit laporoskopischer

Adhäsiolyse, medianer Laparotomie, - Dünndarmrevision am 06.03.2017 bei mechanischem Dünndarmileus

Zur Arbeitsfähigkeit führte er

- aus urologischer Sicht - im Wesentlichen aus, in der ursprünglich erlernten Tätigkeit als Maschinenmechaniker mit Weiterbildung zum Prozessfachmann seien sicherlich täglich höhere körperliche Belastungen mit einer unzumutbaren Zunahme der Inkontinenz notwendig. Dies vor allem auch, da auch teilweise Tätigkeiten im Stehen vorausgesetzt würden. In der zu letzt ausgeführten qualif i zierten Tätigkeit sehe er aufgrund von langen Lauf strecken, teilweise er höhten körperlichen Belastungen und eingeschränkter Ver fügbarkeit von Sanitätsräumen starke Einschränkungen. Bezüglich einer ange passten Tätigkeit wäre aufgrund der gestellten Diagnosen eine Tätigkeit, die hauptsächlich im Sitzen ausgeführt werden könnte, mit der Möglichkeit, die Arbeit jederzeit unterbrechen zu können und einer ständigen Verfügbarkeit von sanitären Einrichtungen, notwendig. Dies in einer für den Patienten zumutbaren Gehreichweite. Ob zusätzliche Einschränk ungen bezüglich der bereits vorb e stehenden unfallbedingten Einschränkungen des Bewegungsapparates bestünden, bedürfte im Zweifelsfall der Abklärung.

Insgesamt sehe er unter Berücksichtigung der Ausbildung und des Alters des Patienten auch in einer optimal angepassten Tätigkeit eine deutliche Einschränkung für eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt (Urk. 7/249/2) .

E. 4.3 Med. pract . G.___, Praktischer Arzt, führte am 8. September 2020 im Bericht zuhanden der IV- Stelle zur hypothetischen Arbeitsfähigkeit (nur) in Bezug auf die Blasenerkrankung im Wesentlichen aus, der Versicherte müsse praktisch stündlich auf die Toilette, die Kapazität der Blase sei s ehr begrenzt. Zudem besitze d er Patient seit der OP nicht die natürliche Kontrolle über diese Funktion und benötige sowohl zur Kontrolle als auch zur Entleerung eine Aktivierung der Beckenbodenmuskulatur. Beim Arbeitsplatz bei der Firma B.___ hätten dies bezüglich sehr gute B edingungen mit naher Toilette und zu Beginn auch Ver ständnis für die spezielle Situation bestanden. Verständlicherweise benötige er auch viel mehr Zeit für den Toilettengang (ca. 15-20 Minuten). Bei einer theoretischen Arbeitszeit von vier Stunden wäre dies ein Arbeitsausfall von mehr als einer Stunde. Dies seien alles Gründe, welche eine Integration selbst bei einer Teilzeittätigkeit massivst erschwer t e n . Einen nahen (wohl: kurzen) Arbeitsweg zu finden wäre dabei fast obligat, da längere Arbeitswege zu einer starken Belastung führ t en und auch in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht immer eine sanitäre An lage frei sein werde. Die gesundheitlichen Einschränkungen wirkten sich sehr stark aus und es bestünden keine medizinischen Massnahmen, die den aktuellen Zustand verbessern könnten (Urk. 7/274).

E. 5 3

Der Beschwerdeführer leidet

an orthopädischen wie auch urologischen

Gesund heitsschäden, die in ihren Auswirkungen mehrschichtig sind . Jedoch

ist ihm ge mäss der Einschätzung der D.___

gestützt auf die durch geführte EFL aus orthopädischer Sicht eine in qualitati ver und quantitativer Hin sicht angepasste (leichte und wechselbelastende Tätigkeit im Umfang von 50

%) möglich. A us urologischer Sicht ist er zwar auf einen Arbeitsplatz in zumutbarer Nähe von sanitären Einrichtungen und auf die Möglichkeit, die Arbeit jederzeit zu unterbrechen,

angewiesen, welche Voraussetzung mit Blick auf die in Frage kommenden (Büro -)Tätigkeiten jedoch nicht realitätsfremd erscheint, zumal d er Beschwerdeführer mit der im März 2014 angelegten Neoblase bis Ende Januar 2016 auch bei der B.___ AG gearbeitet hat. Das Belastungsprofil erscheint mithin nicht derart eng, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ver werten . Alsdann übt d er Beschwerdeführer

– wenn auch

im Rahmen eines kleinen Pensums - noch immer e ine Erwerbstätigkeit (als Dozent) aus, was ebenfalls gegen die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit spricht . Daher und da der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Nischenarbeitsplätze umfasst (vgl. E. 5.2 hier vor),

kann nicht gesagt werden, dass das Finden einer entsprechenden Stelle zum Vorneherein ausgeschlossen

ist . Dies gilt

im Lichte der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2017 vom 19. Juni 2017 E. 5.2, mit Hinweis) s elbst unter Berücksicht ig ung des Umstands, dass d er Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt (des Fest stehens der medizinischen Zumutbarkeit einer [Teil-] Erwerbstätigkeit; v gl. dazu BGE 138 V 457 E. 3.3) 59 Jahre alt war

(Bericht von Dr. F.___

vom 5. März 2020 : E. 4.2 hiervor) .

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde vom 1. Juni 2021 (Urk. 1 S. 5) kann alsdann

weder aus den Ausführungen der

D.___ (in ihrem EFL-Bericht vom 4. D ezember 2019) noch von

Dr. F.___

(im Bericht vom 5. März 2020) auf eine gänzliche Unverwertbarkeit der R est arbeitsfähigkeit geschlossen werden . So attestierten insbesondere auch die Fach personen der D.___

letztlich eine gewisse Restarbei tsfähigkeit und hielt Dr. F.___ lediglich fest, es bestehe eine «deutliche Einschränkung» für die Wiedere ingliederung auf dem Arbeitsmarkt .

Zu prüfen ist daher der Einkommensvergleich.

E. 5.2 Da s trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumut barerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E.

E. 6 2

6.2.1

Die IV-Stelle knüpfte für die Bestimmung des Valideneinkommens an das bei der B.___ AG in den Jahren 2012 und 2013 (d.h. vor der Krebs erk r ankung im Jahr 2014) erzielte Einkommen an (vgl. Urk. 7/283) und ging so mit davon aus, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit im Gesundheitsfall fort gesetzt hätte . Dies ist unbestritten, weshalb davon auszugehen ist . Gemäss den Eintragungen im Individuellen Konto (IK) erzielte der Beschwerdeführer

bei der B.___ AG im Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 94'632.-- sowie im Jahr 2013 ein solches von Fr. 105'289.--

(Urk. 7/178/3) . Je a ufgerechnet auf das Jahr 2018 (Zeitp unkt des Rentenbeginns, vgl. E.

E. 6.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die ver sicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenen falls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu ver wen den (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1).

E. 9 ’ 77 5.- - (vgl. Urk. 1 S. 6), welcher Wert dem im Jahr 2018 erzielten Einkommen aus der Lehr tätigkeit entspricht (vgl. Urk. 7/267/ 2) . Das Massliche des so ermittelten Ein kommens aus Nebenerwerb wird seitens der Beschwerdegegnerin n icht in Frage gestellt und erscheint plausibel, weshalb per 2018 davon auszugehen ist.

Zum Einkommen aus dem Haupterwerb hinzugerechnet, führt dies zu einem Validen einkommen von Fr. 112'647.-- (Fr. 102'872.-- + Fr. 9'775.--). 7. 7.1 7.1.1

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalide nlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa). 7. 1. 2

Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so können f ür die Bes timmung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Renten revisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Ver wendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG E 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,

a.a.O, Rn

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Sodann

ist p raxisgemäss beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommens vergleich von der Tabellengruppe A (standar d isierte Bruttolöhne)

auszugehen. Üblich ist die Tabelle TA 1. Dieser Grundsatz gi lt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich rechtfertigen, auf di e

Tabelle T 17 ab zustellen,

wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2021 vom 3 0. April 2021, E. 4.2.1). 7.1.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Um stände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen ges amthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Ab zug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsf ähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens bedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). 7.2

7.2.1

Die IV-Stelle stellte für die Bemessung des Invalideneinkommens

auf den hälftigen

(entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 50 %) Lohn ab, welchen de r Beschwerdeführer

(als «Sachbearbeiter») zuletzt bei der

B.___ AG erzielt hatte (vgl. Urk. 7/283 i.V.m . Urk. 7/256) . Dieses Vorgehen überzeugt jedoch schon daher nicht, als dem Beschwerdeführer diese Stelle

per Ende Januar

2016

gekündigt wurde und er diese mithin nicht mehr inne hat . Alsdann übt der Beschwerdeführer zwar seine Lehrtätigkeit beim Z.___

weiterhin aus (Urk. 1 und Lohnausweise in Urk. 7/267). Angesichts des

k leinen Pensums

(von ca. 10 %; vgl. dazu etwa Urk. 7/184/3) b eziehungsweise des erzielten Einkommens von durchschnittlich knapp Fr. 10’000. -- pro Jahr kann jedoch nicht gesagt werden, d er Beschwerde führer schöpfe die ih m verbliebene Arbeitsfähigkeit in z umutbarer Weise voll aus . Auch fehlt es an Anhaltspunkten, welche darauf schliessen liessen, er könnte das Pensum auf 50 % erhöhen. D ieses tatsächlich erzielte Einkommen

kann daher ebenso

wenig als Invalidenlohn gelten (vgl. E. 7.1 .1 hiervor), weshalb für die Festsetzung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne beiz uziehen sind (E. 7. 1. 2 hiervor) . 7.2.2

Der Beschwerdeführer hat den Beruf des

Maschinenmechaniker s EFZ erlernt und im Rahmen der Umschulung durch die Invalidenversicherung die Ausbildung zum eid g. d ipl. Prozessfachmann absolviert . Er absolvierte überdies weitere Zusatzaus bildungen, u.a. zum e idg. d ip l. Techniker HR Unternehmensprozesse so wie NDS HR Betriebswirtschaft (Urk. 7/184). Vor diesem beruflichen Hintergrund und weil

dem Beschwerdeführer auch der öffentliche Sektor offen steht,

ersch eint es vorliegend sachgerecht, die Tabelle T17 der LSE 2018 beizuziehen

(Schweizerische Lohnstrukturerhebung 20 18, Monatlicher Bruttolohn [Zentral wert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Pr ivater und öffentlicher Sektor)

und auf deren Position 3 (Techniker/innen und gleich rangige nicht technische Berufe) abzustellen,

wie sie im Ü brigen auch der unfallversicherungs rechtlichen Invaliditätsbemessung zugrunde lag

(vgl. Urk. 7/262) . Gemäss dieser Position verdienten Männer über 50 Jahre im Jahr 2018 bei 40 Arbeitsstunden pro Wo che durchschnittlich Fr. 8'227.-- pro Monat resp. Fr. 98'724.--

im Jahr, was bei einer betriebs üblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2018 (vgl. dazu Bundesamt für Statistik, Tabelle T03.02.03.01.04.01) zu ein em monatlichen Einkommen von Fr. 8'577.-- bzw. einem jährlichen Einkommen von Fr. 102'920. -

führt . In dem dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Pensum von 50

% resultiert demnach ein Inva lideneinkommen von Fr. 51'460.- - . 7.2.3

Der Beschwerdeführer macht geltend, es lägen verschiedene gesu ndheitliche Beschwerden vor, welche

sich lohnmindernd auswirkten. Neben den unfall bedingten Beschwerden am Bewegungsapparat sei insbesondere zu berück sichtigen, dass ihm

aufgrund seiner Krebserkrankung im Jahr 2014 eine Neoblase

e ingesetzt worden sei . Auch sei der wöchentliche Zeitaufwand für MTT Traini n g und Training zuhause lohnmindernd zu berücksichtigen (Urk. 1 S . 7).

Unter de m Titel des leidensbedingten Abzugs fragt sich, ob die versicherte Person im Vergleich mit gesunden Mitbewerbern auch bei einer leidensangepassten Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt wegen eines ausserordentlichen Umstandes eine Lohneinbusse zu gewärtigen hätte (vgl. dazu statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_579/2017 vom 1 1. Dezember 2017, E. 7.4.1).

Vor liegend leidet der Beschwerdeführer nicht nur an verschiedenen

Gesun dheits schäden am Bewegungsapparat, infolge derer er auf leichte wechselbelastende Tätigkeiten angewiesen ist und selbst zum Beispiel beim Schreiben auf einer Tastatur nur in reduziertem Arbeitstempo dauerhaft arbeiten kann (E. 4.1); i ns besondere zieht auch die urologische Problematik e rhebliche Einschränkungen nach sich . So ist der Beschwerdeführer darauf angewiesen, die Arb eit jederzeit unterbrechen zu können und bedarf e ine r ständige n Verfügbarkeit von sanitären Einrichtungen

in zumutbarer Gehreichweite (vgl. E. 4.2) . A ufgrund der Blasen problematik hat er die Toilette relativ häufig aufzusuchen (praktisch stündlich [vgl. E. 4.3 ] bis zweistündlich [vgl. Beric ht des Kantonsspitals E.___, Departement für Chirurgie, Klinik für Urologie, vom 1 6. November 2020,

Urk. 7/279/5]), wobei der Toilettengang infolge der erschwerten Entleerung der N eoblase

jeweils deutlich mehr Zeit als üblich in A nspruch nimmt (vgl. E. 4.3) . Die Blasenproblematik führt

mithin

insgesamt zu häufigen und zu längeren Ab senzen vom Arbeit s platz als üblich und bringt

– etwa hinsichtlich der Möglichkeit der Teilnahme an längeren Sitzungen, Kundenkontakten oder Geschäftsreisen - zusätzliche Einschränkungen mit sich. Hinzu kommt eine (j e nach Belastung mehr oder weniger starke; vgl. E.4.2) Inkontinenz, welche gegebenenfalls weitere Toilettengänge erforderlich macht.

Insbesondere

durch die urologische Prob lematik ist der Beschwerdeführer mithin

fraglos

auch in einer leidensangepassten, teilzeitlichen Tätigkeit deutlich und regelmässig eing e schränkt . Es rechtfertigt sich vor diesem medizinischen Hintergrund

p raxisgemäss ein l eiden s bedingter Abzug, welcher a ufgrund der verschiedenen

Einschränkungen insgesamt auf 15 % festzulegen ist. Unter dem Aspekt des leidensbedingten Abzugs nicht zu berücksichtigen sind hingegen die Notwendigkeit des MTT-Traini n gs bzw .

eines Trainings zuhause, da das Therapieaufkommen

bereits im reduzierten Pensum von 50 % berücksichtigt und dieser Gesichtspunkt nicht doppelt anzurechnen ist (vgl. E. 4.1 hiervor) . W eitere Abzugsgründe wurden alsdann nic h t geltend gema c ht und sind nicht ersichtlich .

Bei einem Abzug von 15

% resultiert ein

Invalideneinkommen von Fr. 43'741.-- (Fr. 51'460.-- x 0.85). 8.

Ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 43'741.-- führt in Gegenüberstellung mit dem Va lideneinkommen von Fr. 112'647.-- zu einem Invaliditätsgrad von 61

% (Fr. 112'647.-- - Fr. 43'741.--/ Fr. 112’647.-- x 100), was Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ergibt.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer mit W irkung ab 1. November 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen. 9.

E. 9.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, sind die (vereinigten) Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 9.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine Prozessentschädigung auszurichten, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Strei t sache und der Schwierigkeit der vereinigten Prozesse sowie nach Einsicht in die (aktualisierte) Kostennote vom

12. August 2021 (Urk. 11) auf Fr. 2‘623.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht beschliesst: Der Prozess Nr. IV.2021.00486 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegend en Pro zess Nr. IV.2021.00369 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben, und erkennt sodann : 1.

In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom 5. Mai 2021 und vom 15. Juli 2021

insoweit abgeändert als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 2‘623.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bun desamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00369 damit vereinigt: IV.2021.00486

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom 1 7. Mai 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren

30. März 1961,

erlernte den Beruf des Maschinen mecha niker s

(Urk. 7/1/15) . Als Maschinenmechaniker war er zuletzt bei der Y.___ AG tätig, als er am

1 2. Mai 2005 mit dem Motorrad einen Verkehrsu nfall erlitt und sich am rechten Bein und an der rechten Hand verletzte .

U nter Hinweis auf unfallbedingte Gesundheitsschäden am rechten Bein und an der rechten Hand

bezüglich welcher auch die Suva Leistungen erbrachte

(vgl. Urk. 7/1) –

meldete sich der Versicherte am 2 8. März 2006 erstmals bei

der Inval i d enversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Di e IV-Stelle gewährte verschiedene berufliche Mas s nahmen, erteilte dem Versicherten unter and e rem

insbesondere Kostengut sprache für eine beruf s begleitende U m schulung zum Prozessfachmann mit eidg. Fachausweis, welche Ausbildung

d er Versicherte im Jahr 2 008 erfolgreich ab schloss (Urk. 7/128 f.) .

Ein Gesuch um Kostengutsprache für eine weiterführende Ausbildung wies die IV-Stelle ab (Urk. 7/155); der Versicherte bildete sich darauf auf eigene Kosten

weiter

(Ausbild ungen zum dipl.

Techniker HF Unterne h mens prozesse mit Abschluss im Jahr 2010 sowie zum dipl. NDS HF Betriebswirtschaft mit Abschluss im 2012; vgl. zu beidem Urk. 7/170/16 f.) . Im Jahr 2009 erlitt

d er Versicherte einen erneuten Unfall (Sturz von der Leiter) mit Verletzung am linken Knie, für dessen Folgen die Suva aufkam (vgl. Urk. 7/182, insbes. S. 8 ff .) . 1.2

Seit dem Jahr 2010 war der Versicherte nebenberuflich als Dozent für berufs begleitende Weiterbildung am Z.___ in A.___

tätig und seit 2011 bei d er B.___ AG, C.___,

als Product S upporter Ringspinnm aschinen an gestellt (vgl. Urk. 7/170/2 ff).

Im Jahr 2014

erkrankte er an Bla senkrebs . Die

Anstellung bei der B.___ AG wurde per 31.

Januar 2016 durch die Arbeit geberin aufgelöst (vgl. etwa Urk. 7/220/116) . Im Dezember 2017 erlitt d er Ver sicherte einen weiteren Unfall (Sturz vom Fahrrad mit Schulterkontusion rechts; vgl. Urk. 7/182/457) . Infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes meldete er sich

sowohl bei der Suva als a m 29. April 2018

erneut auch bei der IV-Stelle zum L eistungsbezug (Urk. 7/172).

Die IV-Stelle führte n ach Beizug der Suva- Akten (Urk. 7/182) am 7. Juni 2018 mit dem Versicherten ein Standortgespräch (Urk. 7/184) und in der Folge weitere Eingliederungs gespräche durch (Urk. 7/193) .

M it Mit teilung vom 8. Januar 2019 hielt sie fest, dass – da der Ver sicherte nicht in der Lage sei, sich an E ingliederungsmassnahmen z u beteiligen und Klarheit in Bezug auf den Rentenanspruch wünsche - die Rente geprüft werde (Urk. 7/192).

In der Folge tätigte die IV-Stelle Abklärungen in medizinischer Hinsicht (Urk. 7/195) . Mi t V orbescheid vom 22. März 2019 hielt sie fest, dass kein An spruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 7/199). Dagegen erhob der Ver sicherte Einwand und wies darauf hin, dass die Suva weitere A bkl ä r ungen tätige und dass namentlich eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit

(EFL) in Auftrag gegeben worden sei

(Urk. 7/205). Nach erneutem Beizug der Suva- Akten, namentlich des EFL- Berichts der D.___ vom 18. Dezember 2019 (U rk. 7/228), sowie Einholung von ergänzenden ärztlichen Anga ben beim Kantonsspital E.___, Klinik für Urologie (Urk. 7/249),

erliess die IV-Stelle am 14. Juli 2020 einen

neuen Vorbescheid, mit welchem

sie die Zusprache einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2018 nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 50 % in Aussicht stellte (Urk. 7/258). Die Suva gewährte dem Versicherten mit Einspracheentscheid vom 20. August 2020

eine Invalidenrente nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 55

% (Urk. 7/262),

worauf

sie mit Verfügung vom 8. September 2020 zurückkam und in der Folge den Invaliditätsgrad neu auf 59 % festsetzte (nun unter Berücksichtigung der Einkünfte aus Nebenerwerb; U rk. 7/273). Gegen den Vorbescheid der IV-Stelle v om 14. Juli 2020 erhob der Versicherte am 4. September 2020 Einwand (Urk. 7/270; vgl. auch Urk. 7/274-275). Nach Einholung von weiteren medizinischen Unterlagen (Urk. 7/276 ff.) hielt die IV-Stelle am Anspruch auf eine halbe Invalidenrente – nun nach Mass gabe eines neu errechneten Invaliditätsgrades von 55

% - mit Wirkung ab (nun; vgl. Urk. 7/288) 1. November 2018 fest . M it Verfügung vom 5. Mai 2021

ordnete sie dabei zunächst die Ausz ahlung der Invalidenrente ab 1. Juni 2021 an unter Hinweis darauf, dass bezüglich allfälliger Verrechnungen der laufenden halben Invalidenrente mit Dritten noch Abklärungen im Gange seien und die rück wirkende Ve rfügung später erfolge (Urk. 2). 1.3

Gegen die Verfügung vom 5. Mai 2021 erhob X.___ hierorts mit Ein gabe vom 1. Juni 2021 Beschwerde (Urk.

1) mit den Anträgen, es sei die Ver fügung der IV-S telle vom 5. Mai 2021 zu ändern und es sei ihm eine höhere als eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (1.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (2.; Urk. 1 S. 2). Dieses Verfahren wurde hierorts unter der Prozess-Nr. IV.2021.00369 angelegt.

Mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2021 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 4. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit E ingabe vom 16. August 2021 reichte Rechtsanwältin

lic.

iur . Schwarz ihre Kostennote ins Recht (U rk. 9-10; später aktualisiert durch Eingabe vom 2 0. August, vgl. Urk. 11) . 2.

2.1

Am 15. Juli 2021 erliess die IV-Stelle die angekündigte weitere Verfügung, mit welcher sie dem V ersicherten für die Zeit von 1. November 2018 bis zum 3 1. Mai 2021 eine halbe I nvalidenrente zusprach (auszahlte) . Dabei ordnete sie i m Um fang von Fr. 4'511.-- die Auszahlung der Leistungen an die bevorschussende A rbeitslosenkasse an (Urk. 12/2). 2. 2

Auch gegen diese Verfügu ng liess X.___ am 20. August 2021 Beschwerde erheben mit den präzisierten Anträgen, es seien die Verfügungen der IV-St elle Zürich vom 5. Mai 2021 und vom 1 5. Juli 2021 zu ändern und es sei ihm mit Wirkung ab 1. November 2018 eine höhere als eine halbe Rente der Invalidenrente zuzusprechen (1.), das vorliegende Verfahren sei mit dem IV-Verfahren IV.2021.00369 zu vereinigen (2.), unter Kosten- und Entschädigungs folgen zulasten der Beschwerdegegnerin (3.; Urk. 12/1 S. 2). Dieses Verfahren wurde unter der Prozess - Nr. IV.2021.00486 angelegt.

Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 2 4. September 2021 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12/5), was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 5. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12/7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Prozesse

Nr. IV.2021.00369 und

Nr. IV.2021.00486 bilden thematisch eine Einheit, da in beiden angefochtenen Verfügungen (vom 5. Mai 2021 und vom 15. Juli 2021)

der Rentenanspruch des Beschwerdeführers geregelt wird. Ent sprechend sind auch die Parteien identisch. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich – wie denn auch der Beschwerdeführer beantragt (Urk. 12/1/2)

– die Ver einigung der beiden Verfahren . Der Prozess Nr. IV.2021.00486 ist daher mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2021. 00369 zu vereinigen und unter dieser Prozess nummer weiterzuführen. Der Prozess Nr. IV.2021.00486 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 1 2 /0-8 geführt. 2.

2.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 2.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Renten anspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). 2.4

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene n Verfügung en im Wesent lichen damit, dass der Beschwerdeführer gemäss den getätigten medizinischen Abklärungen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Prozessfachmann nicht mehr arbeitsfähig sei . I n einer angepassten Tätigkeit bestehe hingegen eine Arbeits fähigkeit von 50

%. Beim Einkommensvergleich sei beim Valideneinkommen auf den vor der Krebserkrankung erzielten durchschnittlichen Verdienst bei der B.___ AG abzustellen. D ie Nebeneinkünfte

(Lehrereinkommen) seien nicht

zu berück sichtigen,

da das Valideneinkommen nach Massgabe eines Pensums von 100 % zu berechnen sei . Für das Invalideneinkommen sei auf das (hälftige) zuletzt erzielte Einkommen als Sachbearbeiter abzustellen, welche T ätigkeit noch mög lich sei. Aus dem Einkommensvergleich resultiere

ein Invaliditätsgrad von 55

%,

womit der

Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen sei

(Urk. 2 und Urk. 12/2) .

3.2

Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache gel tend machen, dass der Einkommensvergleich in verschiedenen Punkten unzutreffend sei. So sei das

Valideneinkommen nicht der Nominallohnentwicklung angepasst und das Nebenerwerbseinkommen als Dozent, welche Tätigkeit er nach wie vor ausübe, fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden. Beim Invalideneinkommen w ürden sich alsdann gesundheitlich bedingte Einschränkungen

lohnmindernd auswirken, was ebenfalls zu berücksichtigen sei . Auch sei zu prüfen, ob überhaupt noch eine Verwertbarkeit der R estarbeitsfähigkeit gegeben sei

(Urk. 1). 3.3

Streitig und zu prüfen sind nach dem Gesagten (allein)

die erwerblichen Aus wirkungen (Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sowie bejahendenfalls die Höhe der Vergleichseinkommen) des

Gesundheitsschadens beziehungsweise, ob der Beschwerdeführer per 1. November 2018 Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente hat. An sich unbestritten sind der Rentenbeginn per 1. November 2018 sowie der den Verfügungen zugrunde gelegte medizinis che Sachverhalt, namentlich das Verbleiben einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit. Ebenfalls unbestritten blieb die in der Ver fügung vom 1 5. Juli 2021 angeordnete Drittauszahlung. 4. 4.1

Im Rahmen des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens veranlasste die Suva bei der D.___ eine Evaluation der funktionellen L eistungs fähigkeit (EFL),

welche am 2 6. und

2 7. November 2019 durchgeführt worden ist. In ihrem Bericht vom 4. Dezember 2019 gingen die verantwortlich zeichnenden Fachpersonen

von F olgendem aus (Urk. 7/228/2):

Diagnosen gemäss Akten: - Arthrose Tibiofibulagelenk links sowie osteochondraler Defekt lateral Tibia plateau bei St. n. Osteosynthese einer Tibiaplateaufraktur vom 30.10.09 - St. n. Fahrradsturz am 11.12.17 mit Schulterkontusion rechts und PHS mit Impingement und AC Gelenksarthrose - St. n. pertrochantärer Femurfraktur rechts und MCP III, IV und V Schaftfraktur rechts 12.05.2005 - St. n. Sturz mit Motorrad am 02. 04 .2010 mit gering dislozierter MTV Fraktur links und Grundgliedschaftfraktur Digitus V links - St. n. Urothelkarzinom der Harnblase mit St. nach laparo skopisch radikaler Zystoprosta ovesikulotomie am 28.03.14

A ktuelle Beschwerden: - Knieschmerzen beidseits, links > rechts nach längerer Belastung > 1 km

gehen - Hyperästhesie der UEX (unter en Extremitäten) v.a. im Sitzen - Kraftminderung der UE X nach längerem Gehen (> 1 km), Anlaufschmerzen nach länger gehaltenen Positionen (Sitzen/Liegen) - Handsteif i gkeit rechts mit verminderter Feinmotorik - Harninkontinenz, Nikturie 3-4 mal pro Nacht, um dünndarmkonstruierte Harnblase regelmässig zu leeren/nicht zu überdehnen - psychische Belastung/finanzielle E xis tenz

In Beantwortung der von der Suva gestellten Fragen führten die Fachpersonen im Wesentlichen aus (S. 2), die aktuellen Restbeschwerden der Unfallfolgen (Hüfte/Bein rechts, rechte Hand und Knie links) wiesen für den Arbeitsalltag als Prozessfachmann folgende Defizite auf: Gehtempo /Sicherheit reduziert, so dass Besuche auf Baustellen wie auch schnelles Zurücklegen bei Werk s besichtigungen nicht möglich seien. Das Hantieren von Lasten sei aktuell aufgrund der Unfall folgen noch auf leichte Gewichte reduziert (max. 10 kg), was gg f . b eim Beschaffen/Bereitstellen von Ersatzteilen einschränkende Wirkung haben könne. Es bestehe ein leicht reduziertes Arbeitstempo beim Schreiben auf der Tastatur im Tagesverlauf/in Ausdauerleistung weiter abnehmend. Zusätzlich bestünden nichtunfallkausale Einschränkungen bei Dienstreisen/Kun denbesuchen/Werks - besichtigungen etc . durch die reduzierte Kontinenz (der Versicherte werde seitens des Chirurgen angehalten, seine Blase ca . stündlich/in der Nacht 3-4 mal zu leeren).

Aufgrund der aufgeführten Einschränkungen weise der Versicherte als Prozess fachmann keine arbeitsrelevante Leistungsfähigkeit mehr auf, in dieser Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100

%.

Auf dem allg emeinen Arbeitsmarkt könne dem Klienten unfallkausal eine wechselbelastende Tätigk eit mit Gewichtstransport bis 5 kg überwiegend und 10

kg selten zugemutet werden zu 50

%, zeitlich reduziert durch das weiter unfallbedingt nötige Therapieaufkommen sowie nichtunfallbedingte Einschränkungen in der allgemeinen Leistungsfähigkeit d urch herabgesetzte Regeneration /Erholungsphasen in der Nacht (Schlafunterbruch zur Blasenent leerung) .

Unter dem Titel «weitere arbeitsrelevante funktionelle Einschränkungen» führten sie aus, durch Kombination mit der internistische n Problemstellung (Blasen ersatz/Inkontinenz/reduzierte Regenerationszeit) sei eine Arbeitsaufnahme aus ihrer Sicht nicht mehr möglich. Nicht als Pro zessfachmann und nicht auf dem a llgemeinen Arbeitsmarkt. Betrachte man das Alter des Klienten und die Tatsache, dass seine bestehenden orthopädischen Leiden mit dem Alter weiter fortschritten und keine Besserung erwarten liessen, b e stehe aus medizinischer Sicht maximal eine Möglichkeit für arbeitsrelevante K urzeinsätze z.B. L ehrstuhl für max. 2 S tunden täglich (oder ähnliches) . 4.2

Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Urologie, sowie Ober arzt am Kantonsspital E.___, Departement Chiru r gie, Klinik für Urologie, s tellte in seinem Bericht vom 5. März 2020 an die IV-Stelle die folgenden

urologischen

Diagnosen (Urk. 7/249 /1) : - Postoperative Belastungsinkontinenz Grad 2 - Bedarf von 1-2 Einlagen/Tag bei geringer Belastung - Bei zunehmender Belastung bis zu 5-6 Einlagen/Tag - Nachts vollständig inkontinent - Urothelkarzinom der Harnblase - 28.03.2014: Radikale laparoskopisch roboterassistierte Zystoprostatovesikulektomie mit pelviner Lymphadenektomie und Gefässnervenschonung sowie offene Anlage eines orthotopen Ileum- Pouches - 25.10.2019: CT Thorax/Abdomen: Kein Nachweis einer Metastasierung pulmonal, in den parench ymatösen Oberbauchorganen, lymphogen oder ossär, keine Anhaltspunkte für Lokalrezidiv - Status nach diagnostischer Laparoskopie mit laporoskopischer

Adhäsiolyse, medianer Laparotomie, - Dünndarmrevision am 06.03.2017 bei mechanischem Dünndarmileus

Zur Arbeitsfähigkeit führte er

- aus urologischer Sicht - im Wesentlichen aus, in der ursprünglich erlernten Tätigkeit als Maschinenmechaniker mit Weiterbildung zum Prozessfachmann seien sicherlich täglich höhere körperliche Belastungen mit einer unzumutbaren Zunahme der Inkontinenz notwendig. Dies vor allem auch, da auch teilweise Tätigkeiten im Stehen vorausgesetzt würden. In der zu letzt ausgeführten qualif i zierten Tätigkeit sehe er aufgrund von langen Lauf strecken, teilweise er höhten körperlichen Belastungen und eingeschränkter Ver fügbarkeit von Sanitätsräumen starke Einschränkungen. Bezüglich einer ange passten Tätigkeit wäre aufgrund der gestellten Diagnosen eine Tätigkeit, die hauptsächlich im Sitzen ausgeführt werden könnte, mit der Möglichkeit, die Arbeit jederzeit unterbrechen zu können und einer ständigen Verfügbarkeit von sanitären Einrichtungen, notwendig. Dies in einer für den Patienten zumutbaren Gehreichweite. Ob zusätzliche Einschränk ungen bezüglich der bereits vorb e stehenden unfallbedingten Einschränkungen des Bewegungsapparates bestünden, bedürfte im Zweifelsfall der Abklärung.

Insgesamt sehe er unter Berücksichtigung der Ausbildung und des Alters des Patienten auch in einer optimal angepassten Tätigkeit eine deutliche Einschränkung für eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt (Urk. 7/249/2) . 4.3

Med. pract . G.___, Praktischer Arzt, führte am 8. September 2020 im Bericht zuhanden der IV- Stelle zur hypothetischen Arbeitsfähigkeit (nur) in Bezug auf die Blasenerkrankung im Wesentlichen aus, der Versicherte müsse praktisch stündlich auf die Toilette, die Kapazität der Blase sei s ehr begrenzt. Zudem besitze d er Patient seit der OP nicht die natürliche Kontrolle über diese Funktion und benötige sowohl zur Kontrolle als auch zur Entleerung eine Aktivierung der Beckenbodenmuskulatur. Beim Arbeitsplatz bei der Firma B.___ hätten dies bezüglich sehr gute B edingungen mit naher Toilette und zu Beginn auch Ver ständnis für die spezielle Situation bestanden. Verständlicherweise benötige er auch viel mehr Zeit für den Toilettengang (ca. 15-20 Minuten). Bei einer theoretischen Arbeitszeit von vier Stunden wäre dies ein Arbeitsausfall von mehr als einer Stunde. Dies seien alles Gründe, welche eine Integration selbst bei einer Teilzeittätigkeit massivst erschwer t e n . Einen nahen (wohl: kurzen) Arbeitsweg zu finden wäre dabei fast obligat, da längere Arbeitswege zu einer starken Belastung führ t en und auch in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht immer eine sanitäre An lage frei sein werde. Die gesundheitlichen Einschränkungen wirkten sich sehr stark aus und es bestünden keine medizinischen Massnahmen, die den aktuellen Zustand verbessern könnten (Urk. 7/274). 5 .

5 .1

Zu prüfen ist vorweg die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 1 S. 8) . 5.2

Da s trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumut barerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9 C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeits markt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeits angebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vi eler: Urteile des Bundes gericht s 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2 .1, je mit weiteren Hinweisen).

Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, R n 132 zu Art. 28a). 5. 3

Der Beschwerdeführer leidet

an orthopädischen wie auch urologischen

Gesund heitsschäden, die in ihren Auswirkungen mehrschichtig sind . Jedoch

ist ihm ge mäss der Einschätzung der D.___

gestützt auf die durch geführte EFL aus orthopädischer Sicht eine in qualitati ver und quantitativer Hin sicht angepasste (leichte und wechselbelastende Tätigkeit im Umfang von 50

%) möglich. A us urologischer Sicht ist er zwar auf einen Arbeitsplatz in zumutbarer Nähe von sanitären Einrichtungen und auf die Möglichkeit, die Arbeit jederzeit zu unterbrechen,

angewiesen, welche Voraussetzung mit Blick auf die in Frage kommenden (Büro -)Tätigkeiten jedoch nicht realitätsfremd erscheint, zumal d er Beschwerdeführer mit der im März 2014 angelegten Neoblase bis Ende Januar 2016 auch bei der B.___ AG gearbeitet hat. Das Belastungsprofil erscheint mithin nicht derart eng, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ver werten . Alsdann übt d er Beschwerdeführer

– wenn auch

im Rahmen eines kleinen Pensums - noch immer e ine Erwerbstätigkeit (als Dozent) aus, was ebenfalls gegen die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit spricht . Daher und da der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Nischenarbeitsplätze umfasst (vgl. E. 5.2 hier vor),

kann nicht gesagt werden, dass das Finden einer entsprechenden Stelle zum Vorneherein ausgeschlossen

ist . Dies gilt

im Lichte der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2017 vom 19. Juni 2017 E. 5.2, mit Hinweis) s elbst unter Berücksicht ig ung des Umstands, dass d er Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt (des Fest stehens der medizinischen Zumutbarkeit einer [Teil-] Erwerbstätigkeit; v gl. dazu BGE 138 V 457 E. 3.3) 59 Jahre alt war

(Bericht von Dr. F.___

vom 5. März 2020 : E. 4.2 hiervor) .

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde vom 1. Juni 2021 (Urk. 1 S. 5) kann alsdann

weder aus den Ausführungen der

D.___ (in ihrem EFL-Bericht vom 4. D ezember 2019) noch von

Dr. F.___

(im Bericht vom 5. März 2020) auf eine gänzliche Unverwertbarkeit der R est arbeitsfähigkeit geschlossen werden . So attestierten insbesondere auch die Fach personen der D.___

letztlich eine gewisse Restarbei tsfähigkeit und hielt Dr. F.___ lediglich fest, es bestehe eine «deutliche Einschränkung» für die Wiedere ingliederung auf dem Arbeitsmarkt .

Zu prüfen ist daher der Einkommensvergleich. 6. 6.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die ver sicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenen falls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu ver wen den (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). 6. 2

6.2.1

Die IV-Stelle knüpfte für die Bestimmung des Valideneinkommens an das bei der B.___ AG in den Jahren 2012 und 2013 (d.h. vor der Krebs erk r ankung im Jahr 2014) erzielte Einkommen an (vgl. Urk. 7/283) und ging so mit davon aus, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit im Gesundheitsfall fort gesetzt hätte . Dies ist unbestritten, weshalb davon auszugehen ist . Gemäss den Eintragungen im Individuellen Konto (IK) erzielte der Beschwerdeführer

bei der B.___ AG im Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 94'632.-- sowie im Jahr 2013 ein solches von Fr. 105'289.--

(Urk. 7/178/3) . Je a ufgerechnet auf das Jahr 2018 (Zeitp unkt des Rentenbeginns, vgl. E. 2.3 hiervor) entspricht dies somit Einkünften von Fr. 97'797. -- (2012) bzw. Fr. 107'947. -- (20 13), woraus ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 102'872. -- resultier t (vgl. zur Lohn entwicklung

Bundesamt für Statistik, Schweizerische Lohnstrukturerhebung, Tabelle T1.1.10; Nominallohnindex Männer, 2011-2018) . Die Suva ermittelte an hand statistischer Werte ein nahezu identisches Valideneinkommen 2018 von Fr. 102'920.-- (Urk. 7/262/7 f.), was den Beizug der durchschnittlichen Löhne der Jahre 2012 und 2013 pla usibilisiert .

6.2.2

Die Beschwerdegegnerin verweigerte die Berücksichtigung

der Einkünfte

aus Nebenerwerbs tätigkeit beim Valideneinkommen mit der Begründung, dass das Valideneinkommen nach Massgabe eines Pensums von 100 % zu berechnen sei . Darin ist ihr nicht zu folgen. Zwar bietet die Invalidenversicherung als Erwerbs unfähigkeitsversicherung grundsätzlich nur Versicherungsschutz für eine üb liche, normale erwerbliche Tätigkeit, weshalb grundsätzlich nur Einkünfte

in die Vergleichsrechnung einzubeziehen sind, die bei einem normalen Arbeits pensum erzielt werden. Dazu

gehören jedoch praxisgemäss – ohne Rücksicht auf den hier für erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand – unter anderem regelmässig geleistete Überstunden sowie aus einer Nebenbeschäftigung fliessendes Entgelt. Denn das Abstellen auf eine normale erwerbliche Tätigkeit bedeutet, dass Einkünfte (nur) dann als Validenlohn zu berücksichtigen sind, wenn sie bereits im Gesundheitsfall erzielt wurden und weiterhin erzielt worden wären, wenn die versicherte Person keine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten hätte; dies schliesst (daher) nicht grunds ätzlich aus, dass

- unter anderem - aufgrund eines dauernd überdurchschnittlichen Arbeitspensums vor dem Ein tritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielte, sehr hohe Einkommen in den Einkommen svergleich miteinbezogen werden

(vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2010 vom 2 5. Februar 2011 E. 4.5 sowie Meyer/Reich muth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 28a N 70).

Vorliegend ging der Beschwerdeführer seiner Lehrtätigkeit seit 2010 regelmässig nach (und auch nach 2018; vgl. etwa Lohn ausweise des Z.___ für die Jahre 2018 und 2019, Urk. 7/ 267/1-2), weshalb die Ein künfte aus Nebenerwerb zum Va lideneinkommen

hin zuzurechnen sind. 6.2.3

Im seiner Beschwerde beziffert der Beschwerdeführer d ie in den Jahren 2010 bis 2019 erzielten Einkünfte aus Nebenerwerb

– in Anlehnung an die Berechnung der S uva (vgl. dazu Urk. 7/269)

auf

durchschnittlich jährlich Fr. 9 ’ 77 5.- - (vgl. Urk. 1 S. 6), welcher Wert dem im Jahr 2018 erzielten Einkommen aus der Lehr tätigkeit entspricht (vgl. Urk. 7/267/ 2) . Das Massliche des so ermittelten Ein kommens aus Nebenerwerb wird seitens der Beschwerdegegnerin n icht in Frage gestellt und erscheint plausibel, weshalb per 2018 davon auszugehen ist.

Zum Einkommen aus dem Haupterwerb hinzugerechnet, führt dies zu einem Validen einkommen von Fr. 112'647.-- (Fr. 102'872.-- + Fr. 9'775.--). 7. 7.1 7.1.1

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalide nlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa). 7. 1. 2

Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so können f ür die Bes timmung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Renten revisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Ver wendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG E 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,

a.a.O, Rn

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Sodann

ist p raxisgemäss beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommens vergleich von der Tabellengruppe A (standar d isierte Bruttolöhne)

auszugehen. Üblich ist die Tabelle TA 1. Dieser Grundsatz gi lt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich rechtfertigen, auf di e

Tabelle T 17 ab zustellen,

wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2021 vom 3 0. April 2021, E. 4.2.1). 7.1.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Um stände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen ges amthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Ab zug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsf ähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens bedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). 7.2

7.2.1

Die IV-Stelle stellte für die Bemessung des Invalideneinkommens

auf den hälftigen

(entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 50 %) Lohn ab, welchen de r Beschwerdeführer

(als «Sachbearbeiter») zuletzt bei der

B.___ AG erzielt hatte (vgl. Urk. 7/283 i.V.m . Urk. 7/256) . Dieses Vorgehen überzeugt jedoch schon daher nicht, als dem Beschwerdeführer diese Stelle

per Ende Januar

2016

gekündigt wurde und er diese mithin nicht mehr inne hat . Alsdann übt der Beschwerdeführer zwar seine Lehrtätigkeit beim Z.___

weiterhin aus (Urk. 1 und Lohnausweise in Urk. 7/267). Angesichts des

k leinen Pensums

(von ca. 10 %; vgl. dazu etwa Urk. 7/184/3) b eziehungsweise des erzielten Einkommens von durchschnittlich knapp Fr. 10’000. -- pro Jahr kann jedoch nicht gesagt werden, d er Beschwerde führer schöpfe die ih m verbliebene Arbeitsfähigkeit in z umutbarer Weise voll aus . Auch fehlt es an Anhaltspunkten, welche darauf schliessen liessen, er könnte das Pensum auf 50 % erhöhen. D ieses tatsächlich erzielte Einkommen

kann daher ebenso

wenig als Invalidenlohn gelten (vgl. E. 7.1 .1 hiervor), weshalb für die Festsetzung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne beiz uziehen sind (E. 7. 1. 2 hiervor) . 7.2.2

Der Beschwerdeführer hat den Beruf des

Maschinenmechaniker s EFZ erlernt und im Rahmen der Umschulung durch die Invalidenversicherung die Ausbildung zum eid g. d ipl. Prozessfachmann absolviert . Er absolvierte überdies weitere Zusatzaus bildungen, u.a. zum e idg. d ip l. Techniker HR Unternehmensprozesse so wie NDS HR Betriebswirtschaft (Urk. 7/184). Vor diesem beruflichen Hintergrund und weil

dem Beschwerdeführer auch der öffentliche Sektor offen steht,

ersch eint es vorliegend sachgerecht, die Tabelle T17 der LSE 2018 beizuziehen

(Schweizerische Lohnstrukturerhebung 20 18, Monatlicher Bruttolohn [Zentral wert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Pr ivater und öffentlicher Sektor)

und auf deren Position 3 (Techniker/innen und gleich rangige nicht technische Berufe) abzustellen,

wie sie im Ü brigen auch der unfallversicherungs rechtlichen Invaliditätsbemessung zugrunde lag

(vgl. Urk. 7/262) . Gemäss dieser Position verdienten Männer über 50 Jahre im Jahr 2018 bei 40 Arbeitsstunden pro Wo che durchschnittlich Fr. 8'227.-- pro Monat resp. Fr. 98'724.--

im Jahr, was bei einer betriebs üblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2018 (vgl. dazu Bundesamt für Statistik, Tabelle T03.02.03.01.04.01) zu ein em monatlichen Einkommen von Fr. 8'577.-- bzw. einem jährlichen Einkommen von Fr. 102'920. -

führt . In dem dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Pensum von 50

% resultiert demnach ein Inva lideneinkommen von Fr. 51'460.- - . 7.2.3

Der Beschwerdeführer macht geltend, es lägen verschiedene gesu ndheitliche Beschwerden vor, welche

sich lohnmindernd auswirkten. Neben den unfall bedingten Beschwerden am Bewegungsapparat sei insbesondere zu berück sichtigen, dass ihm

aufgrund seiner Krebserkrankung im Jahr 2014 eine Neoblase

e ingesetzt worden sei . Auch sei der wöchentliche Zeitaufwand für MTT Traini n g und Training zuhause lohnmindernd zu berücksichtigen (Urk. 1 S . 7).

Unter de m Titel des leidensbedingten Abzugs fragt sich, ob die versicherte Person im Vergleich mit gesunden Mitbewerbern auch bei einer leidensangepassten Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt wegen eines ausserordentlichen Umstandes eine Lohneinbusse zu gewärtigen hätte (vgl. dazu statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_579/2017 vom 1 1. Dezember 2017, E. 7.4.1).

Vor liegend leidet der Beschwerdeführer nicht nur an verschiedenen

Gesun dheits schäden am Bewegungsapparat, infolge derer er auf leichte wechselbelastende Tätigkeiten angewiesen ist und selbst zum Beispiel beim Schreiben auf einer Tastatur nur in reduziertem Arbeitstempo dauerhaft arbeiten kann (E. 4.1); i ns besondere zieht auch die urologische Problematik e rhebliche Einschränkungen nach sich . So ist der Beschwerdeführer darauf angewiesen, die Arb eit jederzeit unterbrechen zu können und bedarf e ine r ständige n Verfügbarkeit von sanitären Einrichtungen

in zumutbarer Gehreichweite (vgl. E. 4.2) . A ufgrund der Blasen problematik hat er die Toilette relativ häufig aufzusuchen (praktisch stündlich [vgl. E. 4.3 ] bis zweistündlich [vgl. Beric ht des Kantonsspitals E.___, Departement für Chirurgie, Klinik für Urologie, vom 1 6. November 2020,

Urk. 7/279/5]), wobei der Toilettengang infolge der erschwerten Entleerung der N eoblase

jeweils deutlich mehr Zeit als üblich in A nspruch nimmt (vgl. E. 4.3) . Die Blasenproblematik führt

mithin

insgesamt zu häufigen und zu längeren Ab senzen vom Arbeit s platz als üblich und bringt

– etwa hinsichtlich der Möglichkeit der Teilnahme an längeren Sitzungen, Kundenkontakten oder Geschäftsreisen - zusätzliche Einschränkungen mit sich. Hinzu kommt eine (j e nach Belastung mehr oder weniger starke; vgl. E.4.2) Inkontinenz, welche gegebenenfalls weitere Toilettengänge erforderlich macht.

Insbesondere

durch die urologische Prob lematik ist der Beschwerdeführer mithin

fraglos

auch in einer leidensangepassten, teilzeitlichen Tätigkeit deutlich und regelmässig eing e schränkt . Es rechtfertigt sich vor diesem medizinischen Hintergrund

p raxisgemäss ein l eiden s bedingter Abzug, welcher a ufgrund der verschiedenen

Einschränkungen insgesamt auf 15 % festzulegen ist. Unter dem Aspekt des leidensbedingten Abzugs nicht zu berücksichtigen sind hingegen die Notwendigkeit des MTT-Traini n gs bzw .

eines Trainings zuhause, da das Therapieaufkommen

bereits im reduzierten Pensum von 50 % berücksichtigt und dieser Gesichtspunkt nicht doppelt anzurechnen ist (vgl. E. 4.1 hiervor) . W eitere Abzugsgründe wurden alsdann nic h t geltend gema c ht und sind nicht ersichtlich .

Bei einem Abzug von 15

% resultiert ein

Invalideneinkommen von Fr. 43'741.-- (Fr. 51'460.-- x 0.85). 8.

Ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 43'741.-- führt in Gegenüberstellung mit dem Va lideneinkommen von Fr. 112'647.-- zu einem Invaliditätsgrad von 61

% (Fr. 112'647.-- - Fr. 43'741.--/ Fr. 112’647.-- x 100), was Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ergibt.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer mit W irkung ab 1. November 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen. 9.

9.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, sind die (vereinigten) Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 9.2

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine Prozessentschädigung auszurichten, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Strei t sache und der Schwierigkeit der vereinigten Prozesse sowie nach Einsicht in die (aktualisierte) Kostennote vom

12. August 2021 (Urk. 11) auf Fr. 2‘623.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht beschliesst: Der Prozess Nr. IV.2021.00486 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegend en Pro zess Nr. IV.2021.00369 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben, und erkennt sodann : 1.

In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom 5. Mai 2021 und vom 15. Juli 2021

insoweit abgeändert als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 2‘623.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bun desamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann