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IV.2021.00362

80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit; Abstellen auf Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Suva-Kreisärzte; Anspruch auf eine Viertelsrente

Zürich SozVersG · 2004-02-13 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1967 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf be lastungs bedingte Schmerzen am rechten Handgelenk erstmals am 17. September 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungs bezug an (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 13. Februar 2004 erteilte die IV-Stelle unter Ausrichtung von Taggeldern Kostengutsprache für eine Umschulung (Urk. 8/12, 8/13 , 8/15, 8 /22 ) und schloss mit Verfügung vom 15. Juni 2007 die be ruflichen Massnahmen ab (Urk. 8/33) .

1.2

Am

2. Juli 2013 meldete sich der Ver sicherte aufgrund einer Operation am linken Knie abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/34) . Mit Ver fügung vom 30. Juni 2014 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 8/59) ; diese Verfügung blieb unange fochten. 1.3

Am 1 5 . Juni 2018 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf unfallbedingte Frakturen an Brustbein und Wirbel n erneut bei der IV-Stelle zum Leistun gsbezug an (Urk. 8/62 ).

Nach beruflich-erwerbliche n

Abklärungen (Urk. 8/75 , 8/97 )

und Beizug der Akten der Suva (Urk. 8/91 , 8/ 102, 8/107, 8/112 ) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 2. August 2019 mit, dass zurzeit keine Eingliede rungsmass nahmen möglich seien (Urk. 8/96). Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 erteilte die IV-Stelle sodann Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung (Urk. 8/114) . Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Umschulung (Urk. 8/133 [Vorbescheid vom 15. Dezember 2020, Urk. 8/124]) und – nach d urchgeführtem Vorbescheidver fahren

(Vorbescheid vom 17. Dezember 2020 [Urk. 8/128]; Einwand vom 5. Februar 2021 [Urk. 8/131] sowie vom 17. März 2021 [Urk. 8/135]) – mit Ver fügung vom

27. April 2021 einen Anspruch des Ver sicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [=

Urk. 8/ 138 ]) . 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Ein gabe vom

28. Mai 2021 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der ange fochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer halben Invalidenrente ab De zember 2018 und

die Zusprache

einer Dreivier telsrente ab September 2019 ;

e ven tualiter sei eine umfassende Begutachtung zu veranlassen , alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be schwer de gegnerin (Urk. 1). Mit Ein gabe vom 8. Juni 2021 reichte der Be schwerdeführer eine Arbeitsbestätigung seines ehemaligen Arbeitgebers zu den Ak ten (Urk. 5 und 6). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom

8. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber der Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 13. Juli 2021 in Kenntnis ge setzt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmun gen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Ver ordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.

28 Abs.

1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art.

28 Abs.

2 IVG). 1. 4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver sicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auc h dem Gericht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. Sep tember 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ). 1. 5

Ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis ; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1 ).

1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stel lung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer sei zwar in seiner angestammten Tätigkeit als Polier im Tiefbau nicht mehr arbeits fähig, hingegen sei ihm eine gesundheitlich angepasste Tätigkeit mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit seit Dezember 2018 mit einem Pensum von 80 % zu mutbar. Die vom Beschwerdeführer während mehrerer Jahre ausgeübte Tätigkeit als tech nischer Aussendienstmitarbeiter entspreche dabei dem Belastungsprofil, welches leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne monotone Haltung des Rückens wäh rend mehr als 30 Minuten und mit vermehrtem Pausenbedarf um fasse . Der Beschwerdeführer habe das ihm zumutbare Pensum von 80 % bislang aus wirt schaftlichen Gründen nicht verwerten können, da seine letzte Arbeits stelle zeit lich befristet gewesen sei. Der Einkommensvergleich habe einen Inva lidi tätsgrad von 25 % ergeben , weshalb kein Anspruch auf eine Invaliden rente be stehe. Dies gälte selbst dann, wenn das Valideneinkommen der Unfall ver siche rung übernommen würde, wozu die IV-Stelle indes nicht verpflichtet sei (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, ein höheres als das zuletzt aus geübte Pensum von 50 % als Aussendienstmitarbeiter sei ihm keinesfalls zumut bar. Ebenso wenig entspreche diese Tätigkeit einer optimal angepassten Tätigkeit, da längere Autofahrten mit einer monotonen Haltung des Rückens während mehr als 30 Minuten einhergingen , was gemäss Belastungsprofi zu vermeiden sei . Die von der Suva als zumutbar erachtete Arbeitsfähigkeit von 80 % basiere auf dem Abklärungsbericht des Zentrums Y.___ , welcher vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) indes aufgrund fehlender Nachvollziehbarkeit unberücksichtigt geblieben sei. Wie der RAD jedoch entgegen der Meinung der behandelnden Fachärzte, welche eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierten, und ohne eigene Untersuchung von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgehen könne, sei unerklärlich. Auch habe die IV-Stelle weder Arztberichte bei seinem behandelnden Arzt eingeholt , noch die von ihm eingereichten Berichte berücksichtigt. Sofern nicht auf die Ein schätzung der behandelnden Fachärzte abgestellt werde , sei folglich ein um fassendes Gutachten einzuholen, welches sämtliche Beschwerden berücksichtige, auch die Handbeschwerden, welche auf einen früheren Unfall zurückzuführen seien. Schliesslich sei nicht einleuchtend, weshalb die IV-Stelle nicht auf den Ein kommensvergleich der Suva abstelle, zumal deren Vorgehen – Ermittlung des Invalideneinkommens mittels Heranziehens der Tabellenlöhne – bundesrechts konform sei (Urk. 1) . 3. 3.1

Vorab ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um eine Neuanmeldung handelt. Unbestritten und durch die Akten ausgewiesen ist zudem, dass sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers aufgrund des am 16. Dezember 2017 er litte nen Unfalls (vgl. Schadenmeldung UVG vom 20. Dezember 2017, Urk. 8/60 S. 5) verschlechtert hat , weshalb

die IV-Stelle angesichts dieser Sachlage zu Recht auf das neue Leistungsbegehren ein trat . Strittig und zu prüfen ist demnach, ob eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesund heitszu standes des Beschwerdeführers eingetreten ist (vgl. E. 1.5). 3.2

Dem Austrittsbericht des Universitäts s pitals Z.___ , Klinik für Traumatologie, vom 20. Dezember 2017 (Urk. 8/60 S. 36-38) sind folgende Diagnosen zu ent nehmen: - Deckplattenimpressionsfrakturen BWK 1-4 Typ A1 nach AOSpine vom 16.12.2017 - Nicht-dislozierte Fraktur Corpus sterni im oberen Drittel, 16.12.2017 - Kalzifizierter Diskusprolabs Th 9/10 mit relativer, geringgradiger Spinal kanalstenose, Erstdiagnose 16.12.2017, geringe Diskusprotrusion

Th 8/9 - Ovaläre Struktur an der Aorta descendens , Erstdiagnose 16.12.2017, Diffe rentialdiagnose kleiner Lymphknoten, kleine aortale Ausstülpung der Aorta - Restless -Leg Syndrom, Bewegungstherapie bei Bedarf 3. 3

A.___ , Psychotherapeutin, Psychiatriezentrum B.___ , führte in ihrem Bericht vom 30. April 2019 (Urk. 8/97) als Diagnose eine chronische Insomnie mit auftretenden Ein- und Durchschlafstörungen (ICD-10: G47.0) im Rahmen des bestehenden Schmerzsyn droms auf. Sie äusserte sich zwar nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, hielt indes fest, dass die chronische In somnie in engem Zusammenhang mit dem auftretenden Schmerzsyndrom stehe, weshalb sie einer beruflichen Wiedereingliederung nach einer entsprechenden Schmerzbehandlung positiv gegenüberstehe . 3. 4

Nachdem der Beschwerdeführer ab 1. September 2018 in einem Pensum von 50 % eine Stelle als Aussendienstmitarbeiter angetreten hatte (Urk. 8/79-81), liess die Suva den Beschwerdeführer kreisärztlich untersuchen. Im Untersuchungsbericht vom 10. Mai 2019 (Urk. 8/91 S. 14-21) führte Suva-Kreisärztin med. pract . C.___ , Fachärztin Anästhesiologie, folgende Diagnosen auf: - Zustand nach Deckplattenimpressionsfrakturen BWK 1-4, konservativ be handelt - Zustand nach nicht dislozierter Fraktur Corpus sterni im oberen Drittel, konservativ behandelt - Kalzifizierter Diskusprolabs Th 9/10 mit relativer, geringgradiger Spinal kanalstenose, Erstdiagnose 16.12.2017 - Geringe Diskusprotrusion

Th 8/9 - Ovaläre Struktur an der Aorta descendens , Erstdiagnose 16.12.2017 - Restless -Leg Syndrom - Leichte Schlafapnoe

Med. pract . D.___ erläuterte, beim Beschwerdeführer zeige sich eine mässig bis stark ausgeprägte Belastungsintoleranz der Wirbelsäule mit Einschränkungen aller Bewegungsrichtungen, die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei ange sichts dieses klinischen Befunds nachvollziehbar. Unter Fortführung der Physio- und manuellen Therapie könne noch eine gewisse Besserung erzielt werden, was zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 70 bis 80 % führen sollte. Nach aktu eller Datenlage sei keine psychiatrische Problematik diagnostiziert worden, die Schlafstörungen im Rahmen des bestehenden Schmerzsyndroms müssten nicht zwingend psychiatrisch behandelt werden. 3. 5

Am 1 6. und 17. Januar 2020 unterzog sich der Beschwerdeführer im Auftrag der Suva einer funktionsorientierten medizinischen Abklärung (FOMA) . Im Bericht des Y.___ vom 13. Februar 2020 (Urk. 8/107 S. 3-26) führten med. pract . E.___ , Fachärztin P hysikalische Medizin und Rehabilitation , F.___ , Physiotherapeutin, sowie PD Dr. med. G.___ , MSc , Facharzt P hysika lische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: - Thorako-spondylogenes Schmerzsyndrom nach stabiler Deckenplatten-Kompressionsfraktur BWK 1-4 und inkompletter Sternumfraktur am 16.12.2017, eher muskulär er Genese - MRI BWS 16.08.2019: alte Wirbelkörperfrakturen BWK 1-4 ohne Ak tivität ;

a uf Höhe BWK 9/10 stationär im Vergleich zu den Vorbefunden mediane Diskushernie mit Kontakt zum Myelon , aber ohne Myelo pa thie-Zeichen ;

k eine Nervenwurzelkompression - Verdacht auf episodenhafte sternocostale Luxation der fünften oder sechsten Rippe links - MRI ventrale Thoraxwand vom 27.09.2019: diskrete Reizung zwischen Manubrium und Corpus sterni ;

m inimales flaues Knochenmarksödem an der kaudalen Spitze des Corpus sterni ; di e Sternocostal -Gelenke kommen reizlos zur Darstellung ;

i ntakte Darstellung der costalen Strukturen ;

Sternoclaviculargelenke reizlos - Radikuläres Reizsyndrom C6 rechts - Gonalgie links mit/bei - Zustand nach medialer Teilmeniskektomie vom 23.05.2011 und 30.09.2011 bei komplexer Instabilität bei hinterer Kreuzbandinsuffi zienz, Vargusgonarthrose (Dr. H.___ , in I.___ )

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden gestellt: - Schweres Restless -Leg Syndrom - Zustand nach Bizeps-Ruptur rechts Mai 2016 - Chronische Insomnie

Sie stellten fest, beim Versicherten sei neben einer Fehlhaltung eine starre Körperhaltung mit deutlich eingeschränkter Beweglichkeit im Brustwirbelsäulen bereich und einer verminderten Stabilität der Bänder des rechten Knies eruiert worden. Bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit bei fraglicher Leis tungsbereitschaft und mässiger Konsistenz lasse er sich bis zum leichten Bereich belasten, er habe sich bei einigen Abklärungstests selbstlimitiert. Es be stün den strukturell-organische Veränderungen der Wirbelsäule sowie des Ster nums und des linksseitigen Kniegelenks, wodurch eine Leistungsminderung teil weise medizinisch erklär t und als nachvollziehbar angesehen werden könn e . Sie attes tierten dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Polier eine Arbeitsfähigkeit von 75 % und in einer angepassten, mindestens leichten, wech selbelastenden Tätigkeit ohne vorgeneigtes Stehen von mehr als drei Stun den täglich eine vollständige Arbeitsfähigkeit. 3. 6

In ihrer Stellungnahme zum Abklärungsbericht des Y.___ (vgl. E. 3 .5 ) bestätigten

die behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers, Dr. med. J.___ und Dr. med. K.___ , Klinik L.___ , am 27. März 2020 die im Abklä rungsbericht aufgeführten Diagnosen, hielten indes fest, die rein subjektive und nicht nachvollziehbare Beurteilung stehe im Konflikt mit den objektiven Be fun den. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Tätigkeit bis Ende 2019 (Polier, aufgrund der Schmerzen Aussendiensttätigkeit, ohne Heben von Lasten) liege bei 50 % (Urk. 8/112 S. 31-33). 3.7

Die Suva-Kreisärzte Dr. med. M.___ , Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation, und med. pract . D.___ hielten in ihrem Bericht vom 30. März 2020 (Urk. 8/112 S. 52 f.) fest, die Resultate des durch das Y.___ durch ge führten Belastbarkeitstests seien bloss teilweise verwertbar. Aufgrund der kreis ärztlichen Beurteilung vom 14. Mai 2019, der Berichte der behandelnden Ärzte sowie der Befunde der radiologischen Diagnostik sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vermehrt Pausen benötige. Entsprechend sei ihm auf dem all gemeinen Arbeitsmarkt eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne monotone Haltung des Rückens über dreissig Minuten , zumutbar. Aufgrund der zusätzlich benötigten Pausen sei eine zeitliche Einschränkung von 20 % ausgewiesen, was in einer Arbeitsfähigkeit von 80 % resultiere . 3. 8

RAD-Arzt m ed. pract . N.___ , Facharzt Arbeitsmedizin, attestierte dem Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2020 (Urk. 8/121) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Polier sowie eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Einschätzung der

Suva-Kreisärztin med. pract . D.___

vom 10. Mai 2019 (vgl. E. 3. 4 ) sowie auf die Z umutbarkeitsbeurtei lung der Suva-Kreisärzte Dr. M.___ und med. pract . D.___ vom 30. März 2020 ( vgl. E. 3.7 ). Er führte aus, entsprechend dem Belastungsprofil sei die bisherige Tätigkeit dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, aus arbeitsmedizinischer Sicht könne die aktuelle kreisärztliche Einschätzung jedoch plausibel nachvoll zogen werden. 4. 4.1

Aus medizinischer Sicht ist aktenkundig und unbestritten, dass der Beschwerde führer aufgrund der unfallbedingten Frakturen an Wirbel n und Brustbein in seiner angestammten Tätigkeit als Polier seit dem Unfallereignis vom 16. Dezem ber 2017 nicht mehr arbeitsfähig ist ( vgl. E. 3. 8 ). Strittig und zu prüfen ist jedoch die Frage der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. 4.2

Die IV-Stelle stützte sich bei ihrem Entscheid bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Wesentlichen auf die Beurteilung der Suva-Kreis ärztin med. pract . D.___ (vgl. E. 3.4) sowie die Zumutbarkeitsbeurteilung der Suva-Kreisärzte Dr. M.___ und med. pract . D.___ vom 30. März 2020 ( vgl. E. 3.7 ) . Die Beurteilung durch Suva-Kreisärztin med. pract . D.___ erging unter Berücksichtigung der Vorakten (Urk. 8/91 S. 14-18), der Anamnese sowie den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Urk. 8/91 S. 18 f.). Med. pract . D.___ erhob eigene Befunde (Urk. 8/91 S. 19 f.) und legte nach vollziehbar in ihrer Beurteilung dar, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als wenig wahrscheinlich erscheine, sie jedoch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 70-80 % als realistisch erachte. Dies bestätigte n sie und Dr. M.___ denn auch in ihrer Zumutbarkeitsbeurteilung, wobei sie die Berichte der behan delnden Ärzte sowie die radiologische Diagnostik im Rahmen ihrer Beurteilung berücksichtigten .

Darüber hinaus hielten sie fest, die Resultate des durch das Y.___ durchgeführten Belastbarkeitstests seien bloss teilweise verwertbar ; dement sprechend

attestierten sie dem Beschwerdeführer – abweichend von der Einschät zung durch die Ärzte des Y.___

– eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit und verneinten eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tä tigkeit als Polier. Die Einschätzung de r med. pract . D.___ sowie des

Dr. M.___ erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche Entscheidungs grundlagen (statt vieler BGE 122 V 157 E. 1c), weshalb darauf abzustellen ist. 4.3

Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbrachte, vermag die kreisärztlichen Beurteilungen und die darauf gestützte Beurteilung durch RAD-Arzt med. pract . N.___ nicht in Frage zu stellen. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte , es sei unerklärlich, wie der RAD ohne eigene Untersuchung und entgegen der Meinung seiner behandelnden Ärzte eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestieren könne (vgl. E. 2.2), ist zunächst festzuhalten, dass der RAD selber ärztliche Unter suchungen durchführen kann, dazu jedoch nicht verpflichtet ist (Art. 49 Abs. 2 IVV). Viel mehr dienen Stellungnahmen des RAD als Hilfestellung für die Ver waltung, in dem die verschiedenen – teilweise widersprüchlichen – Akten durch den RAD einer Wertung unterzogen werden, um anschliessend beurteilen zu können , ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder eine zusätz liche Untersu chung vorzunehmen ist , wobei der RAD die geeigneten Prüfmetho den

im Rahmen seiner medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen kann ( Art. 49 Abs. 1 IVV; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinwei sen).

Weiter läuft s ein Einwand, wonach die behandelnden Ärzte eine 50%ige Arbeits fähigkeit in einer angepassten T ätigkeit attestiert hätten und ihm eine höhere Arbeitsfähigkeit nicht zumutbar sei (vgl. E. 2.2) , ins Leere. So berichtete bereits Dr. J.___ i n seinem Sprechstundenbericht vom 10. Oktober 2019 (Urk. 8/ 102 S. 39 f.) von Besserungstendenzen, zumal der Ruheschmerz abgenommen habe und sich hinsichtlich des Rückenschmerz es eine positive Tendenz zeige, weshalb das Schmerzniveau insgesamt abgenommen habe. Auch Prof. Dr. med. O.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Zentrum P.___ , hielt im Rah men seines Berichtes vom 22. Oktober 2019 (Urk. 8/102 S. 29 f.) fest, die Schmer zen der oberen Brustwirbelsäule, welche die Nachtruhe des Beschwerde führers störten, seien zwar weiterhin bestehend, hingegen nicht mehr so stark wie nach dem Unfall. Der Beschwerdeführer habe zudem keine Probleme in den Beinen oder beim Gehen. Die Diskushernie Th 9/10 sei klinisch nicht sympto ma tisch, weswegen keine Behandlung notwendig sei. Die jetzigen Schmerzen würden dadurch nicht erklärt, diese seien sehr wahrscheinlich weichteilbedingt, zumal die Frakturen Th1, Th2, Th3 und Th4 ohne signifikanten Stellungsverlust geheilt seien.

Weitere Besserungstendenzen wurde n im Bericht vom 19. Dezember 2019 (Urk. 8/107 S. 69 f.) beschrieben, in welchem Dr. J.___ ausführte, seit der letz ten Konsultation seien keine Brustschmerzen mehr aufgetreten, auch habe der Beschwerdeführer mittlerweile mit Bankdrücken angefangen, wobei unter einer Belastung bis 15 kg keine Schmerzen mehr aufgetreten seien. Betreffend die Rückenschmerzen hielt Dr. J.___ darüber hinaus fest, aktuell sei bloss noch das Gebiet zwischen HWK

7 und BWK

4 betroffen; aufgrund der Besserungstendenz könne der Beschwerdeführer die Therapie mit Targin beenden.

Ungeachtet dieser verschiedentlich beschriebenen Besserungstendenzen attestierten Dr. J.___ und Dr. K.___ in ihrer Stellungnahme zum Abklärungsbericht des Y.___ (vgl. E. 3.6) nach wie vor lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit . Sie hielten fest, dass die Schmerzen bei körperlicher Arbeit zunähmen und sich der Beschwerdeführer zwecks körperlicher Schonung eine Tätigkeit im Aussendienst gesucht habe , ohne jedoch näher auszuführen , inwiefern sich diese körperlich schonendere Tätigkeit auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würde . Angesichts des durch die Suva-Kreis ärzte festgelegte n Belastungsprofi ls, welches den vermehrten Pausenbedarf ein schliesst (vgl. E. 3.7) , erscheint eine 50%ige Arbeitsfähigkeit jedenfalls als nicht nachvollziehbar.

Schliesslich

verfängt auch der Einwand des Beschwerdeführers, die IV-Stelle habe die von ihm eingereichten Arztberichte nicht berücksichtigt (vgl. E. 2.2) , nicht , zumal bereits die Einschätzung von Suva-Kreisärztin med. pract . D.___ in Kenntnis der Vorakten erging (vgl. E. 4.2) .

Auch holte d ie IV-Stelle mehrfach die Akten der Suva ein, wie dem Feststellungsblatt vom 17. Dezember 2020 (Urk. 8/127) und vom 27. April 2021 (Urk. 8/137) zu entnehmen ist. Aus letzterem ist zudem ersichtlich, dass die IV-Stelle über den Termin des Beschwerdeführers in der Klinik L.___ am 24. März 2021 informiert war und mit ihrem Ent scheid zuwartete, indes am 27. April 2021

– über einen Monat später – noch nicht im Besitz des Sprechstundenberichtes war (Urk. 8/137 S. 3 f.; vgl. auch Urk. 3/6) .

Dass sie angesichts dieses Umstandes ihre Verfügung vom 27. April 2021 (Urk. 2) ohne Kenntnis dieses Berichtes erliess, ist nicht zu beanstanden. Was sodann die vom Beschwerdeführer mit Erheben der Beschwerde eingereichten Sprechstun denberichte der Klinik L.___ vom 28. April 2021 (Urk. 3/5) und vom 26. Mai 2021 (Urk. 3/4) angeht, ist er daran zu erinnern, dass das Sozialversicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt, sich die gerichtliche Überprüfungsbefugnis mithin auf diesen Zeitpunkt beschränkt (BGE 130 V 445 E. 1.2; 129 V 1 E. 1.2). Was die in den Berichten vom 24. März 2021 (Urk. 3/6) sowie vom 28. April 2021 (Urk. 3/5) aufgeführten Beschwerden am rechten Knie anbelangt, ist im Übrigen festzuhalten, dass sich diese offensichtlich nicht zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken (vgl. Urk. 3/6 S. 2), bereits wieder eine Beschwerdelinderung eingetreten ist (vgl. Urk. 3/5 S. 2) und die Beschwerden der Ausübung einer leichten, wechselbelas tenden Tätigkeit n icht entgegenstehen. 4.4

Nach dem Gesagten erweisen sich sämtliche Einwendungen des Beschwerdefüh rers als unbegründet. Der medizinische Sachverhalt erweist sich als hinreichend abgeklärt, weshalb von einem Gutachten – wie vom Beschwerdeführer beantragt (Urk. 1 S. 4 f.) – keine massgeblich neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Es ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist . 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepasste n Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Da vorliegend von einem Beginn der mass gebenden Arbeitsunfähigkeit zum Unfallzeitpunkt am 16. Dezember 2017 auszu gehen ist und weil der Beschwerdeführer seinen Leistungsanspruch erstmals am

18. Juni 2018 geltend machte (Art. 29 Abs. 1 ATSG), konnte ein Renten anspruch des Beschwerdeführers frühestens im Dezember 201 8 entstehen (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb bei der Invali di tätsbe messung die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt massgebend sind. 5.2

Bei erwerbs tätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 ; 128 V 29 E. 1 ). 5.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest mög lichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens entwicklung an ge passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bis herige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 ; 139 V 28 E. 3.3.2 ; 135 V 58 E. 3.1 ; 134 V 322 E. 4.1).

Dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) vom

31. Juli 2018 (Urk. 8/77 ) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 einen effektiven Jahreslohn von Fr. 96'561.-- erzielte (vgl. auch Urk. 8/75) . Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins massgebliche Jahr 2018 ( 0.5 %, vgl. Nominallohnindex , Männer, 2016-2019 , T1.1. 15 , F 41-43 ) resultiert ein Validen ein kommen von Fr. 97’044 .-- . 5.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht sprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) perio disch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 ; 135 V 297 E. 5 .2; 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statis tischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2 ; 142 V 178 E . 2.5.8.1; 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG E 142 V 178 E. 2.5.7 ; 139 V 592 E. 2.3 ; 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Vorliegend stellte die IV-Stelle zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf das vom Beschwerdeführer zuletzt als technischer Aussendienstmitarbeiter erzielte Einkommen ab, wobei sie das vom Beschwerdeführer effektiv ausgeübte Pensum von 50 % auf ein Pensum von 80 % hochrechnete, was in einem Invalidenein kommen von Fr. 75'894.-- resultierte (Urk. 8/126) . Wie der Beschwerdeführer indes zu Recht darlegte (vgl. E. 2.2) , entspricht die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als technischer Aussendienstmitarbeiter, welche mit Autofahrten und folglich mit monotoner Haltung des Rückens verbunden ist, nicht dem Belastungsprofil (vgl. E. 3.7) , was im Übrigen auch für die Kniebeschwerden gilt (vgl. E. 4.3). Ent sprechend sind zur Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der LSE heranzuziehen.

Gestützt auf das standardisierte E inkommen im Kompetenzniveau 2 der LSE 2018 , Total , Männer , ist von einem monatlichen Invalideneinkommen von Fr. 5'649.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2018 (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stun den pro Woche, Total, A-S , 2018 ) ergibt dies für das Jahr 201 8 ein Invalidenein kommen von Fr. 70’669 .-- (Fr. 5 ’ 649.-- x 12 : 40 x 41.7) für ein voll schichtiges respektive Fr. 5 6 ’ 535 .-- für ein 80%iges Pensum ( Fr. 70’669.-- x 0.8). 5.5

Ein basierend auf der Grundlage von statis tischen Durchschnittswerten ermittel tes Invalideneinkommen ist allenfalls zu kürzen, da persönliche oder berufliche Merkmale wie Lebensalter, Nationalität oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Indes soll der Abzug nicht automatisch erfolgen; er ist vielmehr unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 332 E. 5.2).

Die IV-Stelle sah von der Gewährung eines leidensbedingten Abzuges ab (Urk. 8/126), was nicht zu beanstanden ist, zumal den gesundheitsbedingten Ein schränkungen des Beschwerdeführers bereits im Rahmen der ihm aus medizi nischer Sicht zumutbaren Arbeitsfähigkeit hinreichend Rechnung getragen wurde und eine hohe Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vorliegt . Einen solchen Leidensabzug macht der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht geltend. 5. 6

Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ( Valideneinkommen

Fr. 97’044.-- ; Invalideneinkommen Fr. 56’535.-- ) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 40' 509 .--, was eine m Invaliditätsgrad von gerundet 42 % entspricht .

Folg lich hat der Beschwerdeführer ab

1. Dezember 2018 Anspruch auf eine Vier telsrente

(vgl. E. 1.3).

An diesem Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn – wie vom Beschwerdeführer verlangt (vgl. E. 2.2) – als Valideneinkommen dasjenige der Suva herangezogen würde ( Valideneinkommen Fr. 104'053.-- [Urk. 8/134 S. 9]; Invali deneinkommen Fr. 56'535.--; Invaliditätsgrad gerundet 46 %) oder auf das von der IV-Stelle ermittelte Valideneinkommen abgestützt würde ( Validenein kommen Fr. 101'644.-- [Urk. 8/126] ; Invalideneinkommen Fr. 56'535.--; Invaliditäts grad gerundet 45 %). 6.

Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente der I nvalidenversicherung .

Insofern ist die Beschwerde gutzu heissen.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der IV-Stelle aufzuerlegen . 7.2

Der Beschwerdeführer beantragte die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 1 S. 1). Da er nicht anwaltlich vertreten ist, kann seinem Begehren jedoch nicht entsprochen werden. Für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe einer nicht durch einen berufsmässigen Rechtsvertreter vertretenen Partei ist in der Regel keine Parteientschädigung zu gewähren. Besondere Verhältnisse, welche ausnahmsweise die Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigen würden (vgl. BGE 129 V 113 E. 4 und 110 V 132 E. 4d) , liegen nicht vor , zumal der Arbeitsaufwand und die Umtriebe des Beschwerdeführers nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung sei ner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 144 V 280 E. 8.2.2) . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. April 2021 aufgehoben und es wird festgestellt , dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmun gen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Ver ordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.

28 Abs.

1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stel lung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer sei zwar in seiner angestammten Tätigkeit als Polier im Tiefbau nicht mehr arbeits fähig, hingegen sei ihm eine gesundheitlich angepasste Tätigkeit mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit seit Dezember 2018 mit einem Pensum von 80 % zu mutbar. Die vom Beschwerdeführer während mehrerer Jahre ausgeübte Tätigkeit als tech nischer Aussendienstmitarbeiter entspreche dabei dem Belastungsprofil, welches leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne monotone Haltung des Rückens wäh rend mehr als 30 Minuten und mit vermehrtem Pausenbedarf um fasse . Der Beschwerdeführer habe das ihm zumutbare Pensum von 80 % bislang aus wirt schaftlichen Gründen nicht verwerten können, da seine letzte Arbeits stelle zeit lich befristet gewesen sei. Der Einkommensvergleich habe einen Inva lidi tätsgrad von 25 % ergeben , weshalb kein Anspruch auf eine Invaliden rente be stehe. Dies gälte selbst dann, wenn das Valideneinkommen der Unfall ver siche rung übernommen würde, wozu die IV-Stelle indes nicht verpflichtet sei (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, ein höheres als das zuletzt aus geübte Pensum von 50 % als Aussendienstmitarbeiter sei ihm keinesfalls zumut bar. Ebenso wenig entspreche diese Tätigkeit einer optimal angepassten Tätigkeit, da längere Autofahrten mit einer monotonen Haltung des Rückens während mehr als 30 Minuten einhergingen , was gemäss Belastungsprofi zu vermeiden sei . Die von der Suva als zumutbar erachtete Arbeitsfähigkeit von 80 % basiere auf dem Abklärungsbericht des Zentrums Y.___ , welcher vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) indes aufgrund fehlender Nachvollziehbarkeit unberücksichtigt geblieben sei. Wie der RAD jedoch entgegen der Meinung der behandelnden Fachärzte, welche eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierten, und ohne eigene Untersuchung von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgehen könne, sei unerklärlich. Auch habe die IV-Stelle weder Arztberichte bei seinem behandelnden Arzt eingeholt , noch die von ihm eingereichten Berichte berücksichtigt. Sofern nicht auf die Ein schätzung der behandelnden Fachärzte abgestellt werde , sei folglich ein um fassendes Gutachten einzuholen, welches sämtliche Beschwerden berücksichtige, auch die Handbeschwerden, welche auf einen früheren Unfall zurückzuführen seien. Schliesslich sei nicht einleuchtend, weshalb die IV-Stelle nicht auf den Ein kommensvergleich der Suva abstelle, zumal deren Vorgehen – Ermittlung des Invalideneinkommens mittels Heranziehens der Tabellenlöhne – bundesrechts konform sei (Urk. 1) . 3. 3.1

Vorab ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um eine Neuanmeldung handelt. Unbestritten und durch die Akten ausgewiesen ist zudem, dass sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers aufgrund des am 16. Dezember 2017 er litte nen Unfalls (vgl. Schadenmeldung UVG vom 20. Dezember 2017, Urk. 8/60 S. 5) verschlechtert hat , weshalb

die IV-Stelle angesichts dieser Sachlage zu Recht auf das neue Leistungsbegehren ein trat . Strittig und zu prüfen ist demnach, ob eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesund heitszu standes des Beschwerdeführers eingetreten ist (vgl. E. 1.5). 3.2

Dem Austrittsbericht des Universitäts s pitals Z.___ , Klinik für Traumatologie, vom 20. Dezember 2017 (Urk. 8/60 S. 36-38) sind folgende Diagnosen zu ent nehmen: - Deckplattenimpressionsfrakturen BWK 1-4 Typ A1 nach AOSpine vom 16.12.2017 - Nicht-dislozierte Fraktur Corpus sterni im oberen Drittel, 16.12.2017 - Kalzifizierter Diskusprolabs Th 9/10 mit relativer, geringgradiger Spinal kanalstenose, Erstdiagnose 16.12.2017, geringe Diskusprotrusion

Th 8/9 - Ovaläre Struktur an der Aorta descendens , Erstdiagnose 16.12.2017, Diffe rentialdiagnose kleiner Lymphknoten, kleine aortale Ausstülpung der Aorta - Restless -Leg Syndrom, Bewegungstherapie bei Bedarf 3. 3

A.___ , Psychotherapeutin, Psychiatriezentrum B.___ , führte in ihrem Bericht vom 30. April 2019 (Urk. 8/97) als Diagnose eine chronische Insomnie mit auftretenden Ein- und Durchschlafstörungen (ICD-10: G47.0) im Rahmen des bestehenden Schmerzsyn droms auf. Sie äusserte sich zwar nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, hielt indes fest, dass die chronische In somnie in engem Zusammenhang mit dem auftretenden Schmerzsyndrom stehe, weshalb sie einer beruflichen Wiedereingliederung nach einer entsprechenden Schmerzbehandlung positiv gegenüberstehe . 3. 4

Nachdem der Beschwerdeführer ab 1. September 2018 in einem Pensum von 50 % eine Stelle als Aussendienstmitarbeiter angetreten hatte (Urk. 8/79-81), liess die Suva den Beschwerdeführer kreisärztlich untersuchen. Im Untersuchungsbericht vom 10. Mai 2019 (Urk. 8/91 S. 14-21) führte Suva-Kreisärztin med. pract . C.___ , Fachärztin Anästhesiologie, folgende Diagnosen auf: - Zustand nach Deckplattenimpressionsfrakturen BWK 1-4, konservativ be handelt - Zustand nach nicht dislozierter Fraktur Corpus sterni im oberen Drittel, konservativ behandelt - Kalzifizierter Diskusprolabs Th 9/10 mit relativer, geringgradiger Spinal kanalstenose, Erstdiagnose 16.12.2017 - Geringe Diskusprotrusion

Th 8/9 - Ovaläre Struktur an der Aorta descendens , Erstdiagnose 16.12.2017 - Restless -Leg Syndrom - Leichte Schlafapnoe

Med. pract . D.___ erläuterte, beim Beschwerdeführer zeige sich eine mässig bis stark ausgeprägte Belastungsintoleranz der Wirbelsäule mit Einschränkungen aller Bewegungsrichtungen, die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei ange sichts dieses klinischen Befunds nachvollziehbar. Unter Fortführung der Physio- und manuellen Therapie könne noch eine gewisse Besserung erzielt werden, was zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 70 bis 80 % führen sollte. Nach aktu eller Datenlage sei keine psychiatrische Problematik diagnostiziert worden, die Schlafstörungen im Rahmen des bestehenden Schmerzsyndroms müssten nicht zwingend psychiatrisch behandelt werden. 3. 5

Am 1 6. und 17. Januar 2020 unterzog sich der Beschwerdeführer im Auftrag der Suva einer funktionsorientierten medizinischen Abklärung (FOMA) . Im Bericht des Y.___ vom 13. Februar 2020 (Urk. 8/107 S. 3-26) führten med. pract . E.___ , Fachärztin P hysikalische Medizin und Rehabilitation , F.___ , Physiotherapeutin, sowie PD Dr. med. G.___ , MSc , Facharzt P hysika lische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: - Thorako-spondylogenes Schmerzsyndrom nach stabiler Deckenplatten-Kompressionsfraktur BWK 1-4 und inkompletter Sternumfraktur am 16.12.2017, eher muskulär er Genese - MRI BWS 16.08.2019: alte Wirbelkörperfrakturen BWK 1-4 ohne Ak tivität ;

a uf Höhe BWK 9/10 stationär im Vergleich zu den Vorbefunden mediane Diskushernie mit Kontakt zum Myelon , aber ohne Myelo pa thie-Zeichen ;

k eine Nervenwurzelkompression - Verdacht auf episodenhafte sternocostale Luxation der fünften oder sechsten Rippe links - MRI ventrale Thoraxwand vom 27.09.2019: diskrete Reizung zwischen Manubrium und Corpus sterni ;

m inimales flaues Knochenmarksödem an der kaudalen Spitze des Corpus sterni ; di e Sternocostal -Gelenke kommen reizlos zur Darstellung ;

i ntakte Darstellung der costalen Strukturen ;

Sternoclaviculargelenke reizlos - Radikuläres Reizsyndrom C6 rechts - Gonalgie links mit/bei - Zustand nach medialer Teilmeniskektomie vom 23.05.2011 und 30.09.2011 bei komplexer Instabilität bei hinterer Kreuzbandinsuffi zienz, Vargusgonarthrose (Dr. H.___ , in I.___ )

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden gestellt: - Schweres Restless -Leg Syndrom - Zustand nach Bizeps-Ruptur rechts Mai 2016 - Chronische Insomnie

Sie stellten fest, beim Versicherten sei neben einer Fehlhaltung eine starre Körperhaltung mit deutlich eingeschränkter Beweglichkeit im Brustwirbelsäulen bereich und einer verminderten Stabilität der Bänder des rechten Knies eruiert worden. Bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit bei fraglicher Leis tungsbereitschaft und mässiger Konsistenz lasse er sich bis zum leichten Bereich belasten, er habe sich bei einigen Abklärungstests selbstlimitiert. Es be stün den strukturell-organische Veränderungen der Wirbelsäule sowie des Ster nums und des linksseitigen Kniegelenks, wodurch eine Leistungsminderung teil weise medizinisch erklär t und als nachvollziehbar angesehen werden könn e . Sie attes tierten dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Polier eine Arbeitsfähigkeit von 75 % und in einer angepassten, mindestens leichten, wech selbelastenden Tätigkeit ohne vorgeneigtes Stehen von mehr als drei Stun den täglich eine vollständige Arbeitsfähigkeit. 3. 6

In ihrer Stellungnahme zum Abklärungsbericht des Y.___ (vgl. E. 3 .5 ) bestätigten

die behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers, Dr. med. J.___ und Dr. med. K.___ , Klinik L.___ , am 27. März 2020 die im Abklä rungsbericht aufgeführten Diagnosen, hielten indes fest, die rein subjektive und nicht nachvollziehbare Beurteilung stehe im Konflikt mit den objektiven Be fun den. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Tätigkeit bis Ende 2019 (Polier, aufgrund der Schmerzen Aussendiensttätigkeit, ohne Heben von Lasten) liege bei 50 % (Urk. 8/112 S. 31-33). 3.7

Die Suva-Kreisärzte Dr. med. M.___ , Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation, und med. pract . D.___ hielten in ihrem Bericht vom 30. März 2020 (Urk. 8/112 S. 52 f.) fest, die Resultate des durch das Y.___ durch ge führten Belastbarkeitstests seien bloss teilweise verwertbar. Aufgrund der kreis ärztlichen Beurteilung vom 14. Mai 2019, der Berichte der behandelnden Ärzte sowie der Befunde der radiologischen Diagnostik sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vermehrt Pausen benötige. Entsprechend sei ihm auf dem all gemeinen Arbeitsmarkt eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne monotone Haltung des Rückens über dreissig Minuten , zumutbar. Aufgrund der zusätzlich benötigten Pausen sei eine zeitliche Einschränkung von 20 % ausgewiesen, was in einer Arbeitsfähigkeit von 80 % resultiere . 3.

E. 5 . Juni 2018 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf unfallbedingte Frakturen an Brustbein und Wirbel n erneut bei der IV-Stelle zum Leistun gsbezug an (Urk. 8/62 ).

Nach beruflich-erwerbliche n

Abklärungen (Urk. 8/75 , 8/97 )

und Beizug der Akten der Suva (Urk. 8/91 , 8/ 102, 8/107, 8/112 ) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 2. August 2019 mit, dass zurzeit keine Eingliede rungsmass nahmen möglich seien (Urk. 8/96). Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 erteilte die IV-Stelle sodann Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung (Urk. 8/114) . Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Umschulung (Urk. 8/133 [Vorbescheid vom 15. Dezember 2020, Urk. 8/124]) und – nach d urchgeführtem Vorbescheidver fahren

(Vorbescheid vom 17. Dezember 2020 [Urk. 8/128]; Einwand vom 5. Februar 2021 [Urk. 8/131] sowie vom 17. März 2021 [Urk. 8/135]) – mit Ver fügung vom

27. April 2021 einen Anspruch des Ver sicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [=

Urk. 8/ 138 ]) . 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Ein gabe vom

28. Mai 2021 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der ange fochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer halben Invalidenrente ab De zember 2018 und

die Zusprache

einer Dreivier telsrente ab September 2019 ;

e ven tualiter sei eine umfassende Begutachtung zu veranlassen , alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be schwer de gegnerin (Urk. 1). Mit Ein gabe vom 8. Juni 2021 reichte der Be schwerdeführer eine Arbeitsbestätigung seines ehemaligen Arbeitgebers zu den Ak ten (Urk. 5 und 6). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom

8. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber der Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 13. Juli 2021 in Kenntnis ge setzt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepasste n Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Da vorliegend von einem Beginn der mass gebenden Arbeitsunfähigkeit zum Unfallzeitpunkt am 16. Dezember 2017 auszu gehen ist und weil der Beschwerdeführer seinen Leistungsanspruch erstmals am

18. Juni 2018 geltend machte (Art. 29 Abs. 1 ATSG), konnte ein Renten anspruch des Beschwerdeführers frühestens im Dezember 201

E. 5.2 Bei erwerbs tätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 ; 128 V 29 E. 1 ).

E. 5.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest mög lichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens entwicklung an ge passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bis herige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 ; 139 V 28 E. 3.3.2 ; 135 V 58 E. 3.1 ; 134 V 322 E. 4.1).

Dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) vom

31. Juli 2018 (Urk. 8/77 ) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 einen effektiven Jahreslohn von Fr. 96'561.-- erzielte (vgl. auch Urk. 8/75) . Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins massgebliche Jahr 2018 ( 0.5 %, vgl. Nominallohnindex , Männer, 2016-2019 , T1.1. 15 , F 41-43 ) resultiert ein Validen ein kommen von Fr. 97’044 .-- .

E. 5.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht sprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) perio disch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 ; 135 V 297 E. 5 .2; 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statis tischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2 ; 142 V 178 E . 2.5.8.1; 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG E 142 V 178 E. 2.5.7 ; 139 V 592 E. 2.3 ; 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Vorliegend stellte die IV-Stelle zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf das vom Beschwerdeführer zuletzt als technischer Aussendienstmitarbeiter erzielte Einkommen ab, wobei sie das vom Beschwerdeführer effektiv ausgeübte Pensum von 50 % auf ein Pensum von 80 % hochrechnete, was in einem Invalidenein kommen von Fr. 75'894.-- resultierte (Urk. 8/126) . Wie der Beschwerdeführer indes zu Recht darlegte (vgl. E. 2.2) , entspricht die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als technischer Aussendienstmitarbeiter, welche mit Autofahrten und folglich mit monotoner Haltung des Rückens verbunden ist, nicht dem Belastungsprofil (vgl. E. 3.7) , was im Übrigen auch für die Kniebeschwerden gilt (vgl. E. 4.3). Ent sprechend sind zur Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der LSE heranzuziehen.

Gestützt auf das standardisierte E inkommen im Kompetenzniveau 2 der LSE 2018 , Total , Männer , ist von einem monatlichen Invalideneinkommen von Fr. 5'649.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2018 (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stun den pro Woche, Total, A-S , 2018 ) ergibt dies für das Jahr 201

E. 5.5 Ein basierend auf der Grundlage von statis tischen Durchschnittswerten ermittel tes Invalideneinkommen ist allenfalls zu kürzen, da persönliche oder berufliche Merkmale wie Lebensalter, Nationalität oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Indes soll der Abzug nicht automatisch erfolgen; er ist vielmehr unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 332 E. 5.2).

Die IV-Stelle sah von der Gewährung eines leidensbedingten Abzuges ab (Urk. 8/126), was nicht zu beanstanden ist, zumal den gesundheitsbedingten Ein schränkungen des Beschwerdeführers bereits im Rahmen der ihm aus medizi nischer Sicht zumutbaren Arbeitsfähigkeit hinreichend Rechnung getragen wurde und eine hohe Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vorliegt . Einen solchen Leidensabzug macht der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht geltend. 5. 6

Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ( Valideneinkommen

Fr. 97’044.-- ; Invalideneinkommen Fr. 56’535.-- ) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 40' 509 .--, was eine m Invaliditätsgrad von gerundet 42 % entspricht .

Folg lich hat der Beschwerdeführer ab

1. Dezember 2018 Anspruch auf eine Vier telsrente

(vgl. E. 1.3).

An diesem Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn – wie vom Beschwerdeführer verlangt (vgl. E. 2.2) – als Valideneinkommen dasjenige der Suva herangezogen würde ( Valideneinkommen Fr. 104'053.-- [Urk. 8/134 S. 9]; Invali deneinkommen Fr. 56'535.--; Invaliditätsgrad gerundet 46 %) oder auf das von der IV-Stelle ermittelte Valideneinkommen abgestützt würde ( Validenein kommen Fr. 101'644.-- [Urk. 8/126] ; Invalideneinkommen Fr. 56'535.--; Invaliditäts grad gerundet 45 %). 6.

Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente der I nvalidenversicherung .

Insofern ist die Beschwerde gutzu heissen.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der IV-Stelle aufzuerlegen . 7.2

Der Beschwerdeführer beantragte die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 1 S. 1). Da er nicht anwaltlich vertreten ist, kann seinem Begehren jedoch nicht entsprochen werden. Für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe einer nicht durch einen berufsmässigen Rechtsvertreter vertretenen Partei ist in der Regel keine Parteientschädigung zu gewähren. Besondere Verhältnisse, welche ausnahmsweise die Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigen würden (vgl. BGE 129 V 113 E. 4 und 110 V 132 E. 4d) , liegen nicht vor , zumal der Arbeitsaufwand und die Umtriebe des Beschwerdeführers nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung sei ner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 144 V 280 E. 8.2.2) . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. April 2021 aufgehoben und es wird festgestellt , dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ein Invalidenein kommen von Fr. 70’669 .-- (Fr. 5 ’ 649.-- x

E. 12 : 40 x 41.7) für ein voll schichtiges respektive Fr. 5 6 ’ 535 .-- für ein 80%iges Pensum ( Fr. 70’669.-- x 0.8).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00362

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom 2 5. Mai 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1967 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf be lastungs bedingte Schmerzen am rechten Handgelenk erstmals am 17. September 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungs bezug an (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 13. Februar 2004 erteilte die IV-Stelle unter Ausrichtung von Taggeldern Kostengutsprache für eine Umschulung (Urk. 8/12, 8/13 , 8/15, 8 /22 ) und schloss mit Verfügung vom 15. Juni 2007 die be ruflichen Massnahmen ab (Urk. 8/33) .

1.2

Am

2. Juli 2013 meldete sich der Ver sicherte aufgrund einer Operation am linken Knie abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/34) . Mit Ver fügung vom 30. Juni 2014 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 8/59) ; diese Verfügung blieb unange fochten. 1.3

Am 1 5 . Juni 2018 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf unfallbedingte Frakturen an Brustbein und Wirbel n erneut bei der IV-Stelle zum Leistun gsbezug an (Urk. 8/62 ).

Nach beruflich-erwerbliche n

Abklärungen (Urk. 8/75 , 8/97 )

und Beizug der Akten der Suva (Urk. 8/91 , 8/ 102, 8/107, 8/112 ) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 2. August 2019 mit, dass zurzeit keine Eingliede rungsmass nahmen möglich seien (Urk. 8/96). Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 erteilte die IV-Stelle sodann Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung (Urk. 8/114) . Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Umschulung (Urk. 8/133 [Vorbescheid vom 15. Dezember 2020, Urk. 8/124]) und – nach d urchgeführtem Vorbescheidver fahren

(Vorbescheid vom 17. Dezember 2020 [Urk. 8/128]; Einwand vom 5. Februar 2021 [Urk. 8/131] sowie vom 17. März 2021 [Urk. 8/135]) – mit Ver fügung vom

27. April 2021 einen Anspruch des Ver sicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [=

Urk. 8/ 138 ]) . 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Ein gabe vom

28. Mai 2021 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der ange fochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer halben Invalidenrente ab De zember 2018 und

die Zusprache

einer Dreivier telsrente ab September 2019 ;

e ven tualiter sei eine umfassende Begutachtung zu veranlassen , alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be schwer de gegnerin (Urk. 1). Mit Ein gabe vom 8. Juni 2021 reichte der Be schwerdeführer eine Arbeitsbestätigung seines ehemaligen Arbeitgebers zu den Ak ten (Urk. 5 und 6). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom

8. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber der Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 13. Juli 2021 in Kenntnis ge setzt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmun gen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Ver ordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.

28 Abs.

1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art.

28 Abs.

2 IVG). 1. 4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver sicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auc h dem Gericht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. Sep tember 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ). 1. 5

Ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis ; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1 ).

1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stel lung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer sei zwar in seiner angestammten Tätigkeit als Polier im Tiefbau nicht mehr arbeits fähig, hingegen sei ihm eine gesundheitlich angepasste Tätigkeit mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit seit Dezember 2018 mit einem Pensum von 80 % zu mutbar. Die vom Beschwerdeführer während mehrerer Jahre ausgeübte Tätigkeit als tech nischer Aussendienstmitarbeiter entspreche dabei dem Belastungsprofil, welches leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne monotone Haltung des Rückens wäh rend mehr als 30 Minuten und mit vermehrtem Pausenbedarf um fasse . Der Beschwerdeführer habe das ihm zumutbare Pensum von 80 % bislang aus wirt schaftlichen Gründen nicht verwerten können, da seine letzte Arbeits stelle zeit lich befristet gewesen sei. Der Einkommensvergleich habe einen Inva lidi tätsgrad von 25 % ergeben , weshalb kein Anspruch auf eine Invaliden rente be stehe. Dies gälte selbst dann, wenn das Valideneinkommen der Unfall ver siche rung übernommen würde, wozu die IV-Stelle indes nicht verpflichtet sei (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, ein höheres als das zuletzt aus geübte Pensum von 50 % als Aussendienstmitarbeiter sei ihm keinesfalls zumut bar. Ebenso wenig entspreche diese Tätigkeit einer optimal angepassten Tätigkeit, da längere Autofahrten mit einer monotonen Haltung des Rückens während mehr als 30 Minuten einhergingen , was gemäss Belastungsprofi zu vermeiden sei . Die von der Suva als zumutbar erachtete Arbeitsfähigkeit von 80 % basiere auf dem Abklärungsbericht des Zentrums Y.___ , welcher vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) indes aufgrund fehlender Nachvollziehbarkeit unberücksichtigt geblieben sei. Wie der RAD jedoch entgegen der Meinung der behandelnden Fachärzte, welche eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierten, und ohne eigene Untersuchung von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgehen könne, sei unerklärlich. Auch habe die IV-Stelle weder Arztberichte bei seinem behandelnden Arzt eingeholt , noch die von ihm eingereichten Berichte berücksichtigt. Sofern nicht auf die Ein schätzung der behandelnden Fachärzte abgestellt werde , sei folglich ein um fassendes Gutachten einzuholen, welches sämtliche Beschwerden berücksichtige, auch die Handbeschwerden, welche auf einen früheren Unfall zurückzuführen seien. Schliesslich sei nicht einleuchtend, weshalb die IV-Stelle nicht auf den Ein kommensvergleich der Suva abstelle, zumal deren Vorgehen – Ermittlung des Invalideneinkommens mittels Heranziehens der Tabellenlöhne – bundesrechts konform sei (Urk. 1) . 3. 3.1

Vorab ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um eine Neuanmeldung handelt. Unbestritten und durch die Akten ausgewiesen ist zudem, dass sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers aufgrund des am 16. Dezember 2017 er litte nen Unfalls (vgl. Schadenmeldung UVG vom 20. Dezember 2017, Urk. 8/60 S. 5) verschlechtert hat , weshalb

die IV-Stelle angesichts dieser Sachlage zu Recht auf das neue Leistungsbegehren ein trat . Strittig und zu prüfen ist demnach, ob eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesund heitszu standes des Beschwerdeführers eingetreten ist (vgl. E. 1.5). 3.2

Dem Austrittsbericht des Universitäts s pitals Z.___ , Klinik für Traumatologie, vom 20. Dezember 2017 (Urk. 8/60 S. 36-38) sind folgende Diagnosen zu ent nehmen: - Deckplattenimpressionsfrakturen BWK 1-4 Typ A1 nach AOSpine vom 16.12.2017 - Nicht-dislozierte Fraktur Corpus sterni im oberen Drittel, 16.12.2017 - Kalzifizierter Diskusprolabs Th 9/10 mit relativer, geringgradiger Spinal kanalstenose, Erstdiagnose 16.12.2017, geringe Diskusprotrusion

Th 8/9 - Ovaläre Struktur an der Aorta descendens , Erstdiagnose 16.12.2017, Diffe rentialdiagnose kleiner Lymphknoten, kleine aortale Ausstülpung der Aorta - Restless -Leg Syndrom, Bewegungstherapie bei Bedarf 3. 3

A.___ , Psychotherapeutin, Psychiatriezentrum B.___ , führte in ihrem Bericht vom 30. April 2019 (Urk. 8/97) als Diagnose eine chronische Insomnie mit auftretenden Ein- und Durchschlafstörungen (ICD-10: G47.0) im Rahmen des bestehenden Schmerzsyn droms auf. Sie äusserte sich zwar nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, hielt indes fest, dass die chronische In somnie in engem Zusammenhang mit dem auftretenden Schmerzsyndrom stehe, weshalb sie einer beruflichen Wiedereingliederung nach einer entsprechenden Schmerzbehandlung positiv gegenüberstehe . 3. 4

Nachdem der Beschwerdeführer ab 1. September 2018 in einem Pensum von 50 % eine Stelle als Aussendienstmitarbeiter angetreten hatte (Urk. 8/79-81), liess die Suva den Beschwerdeführer kreisärztlich untersuchen. Im Untersuchungsbericht vom 10. Mai 2019 (Urk. 8/91 S. 14-21) führte Suva-Kreisärztin med. pract . C.___ , Fachärztin Anästhesiologie, folgende Diagnosen auf: - Zustand nach Deckplattenimpressionsfrakturen BWK 1-4, konservativ be handelt - Zustand nach nicht dislozierter Fraktur Corpus sterni im oberen Drittel, konservativ behandelt - Kalzifizierter Diskusprolabs Th 9/10 mit relativer, geringgradiger Spinal kanalstenose, Erstdiagnose 16.12.2017 - Geringe Diskusprotrusion

Th 8/9 - Ovaläre Struktur an der Aorta descendens , Erstdiagnose 16.12.2017 - Restless -Leg Syndrom - Leichte Schlafapnoe

Med. pract . D.___ erläuterte, beim Beschwerdeführer zeige sich eine mässig bis stark ausgeprägte Belastungsintoleranz der Wirbelsäule mit Einschränkungen aller Bewegungsrichtungen, die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei ange sichts dieses klinischen Befunds nachvollziehbar. Unter Fortführung der Physio- und manuellen Therapie könne noch eine gewisse Besserung erzielt werden, was zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 70 bis 80 % führen sollte. Nach aktu eller Datenlage sei keine psychiatrische Problematik diagnostiziert worden, die Schlafstörungen im Rahmen des bestehenden Schmerzsyndroms müssten nicht zwingend psychiatrisch behandelt werden. 3. 5

Am 1 6. und 17. Januar 2020 unterzog sich der Beschwerdeführer im Auftrag der Suva einer funktionsorientierten medizinischen Abklärung (FOMA) . Im Bericht des Y.___ vom 13. Februar 2020 (Urk. 8/107 S. 3-26) führten med. pract . E.___ , Fachärztin P hysikalische Medizin und Rehabilitation , F.___ , Physiotherapeutin, sowie PD Dr. med. G.___ , MSc , Facharzt P hysika lische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: - Thorako-spondylogenes Schmerzsyndrom nach stabiler Deckenplatten-Kompressionsfraktur BWK 1-4 und inkompletter Sternumfraktur am 16.12.2017, eher muskulär er Genese - MRI BWS 16.08.2019: alte Wirbelkörperfrakturen BWK 1-4 ohne Ak tivität ;

a uf Höhe BWK 9/10 stationär im Vergleich zu den Vorbefunden mediane Diskushernie mit Kontakt zum Myelon , aber ohne Myelo pa thie-Zeichen ;

k eine Nervenwurzelkompression - Verdacht auf episodenhafte sternocostale Luxation der fünften oder sechsten Rippe links - MRI ventrale Thoraxwand vom 27.09.2019: diskrete Reizung zwischen Manubrium und Corpus sterni ;

m inimales flaues Knochenmarksödem an der kaudalen Spitze des Corpus sterni ; di e Sternocostal -Gelenke kommen reizlos zur Darstellung ;

i ntakte Darstellung der costalen Strukturen ;

Sternoclaviculargelenke reizlos - Radikuläres Reizsyndrom C6 rechts - Gonalgie links mit/bei - Zustand nach medialer Teilmeniskektomie vom 23.05.2011 und 30.09.2011 bei komplexer Instabilität bei hinterer Kreuzbandinsuffi zienz, Vargusgonarthrose (Dr. H.___ , in I.___ )

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden gestellt: - Schweres Restless -Leg Syndrom - Zustand nach Bizeps-Ruptur rechts Mai 2016 - Chronische Insomnie

Sie stellten fest, beim Versicherten sei neben einer Fehlhaltung eine starre Körperhaltung mit deutlich eingeschränkter Beweglichkeit im Brustwirbelsäulen bereich und einer verminderten Stabilität der Bänder des rechten Knies eruiert worden. Bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit bei fraglicher Leis tungsbereitschaft und mässiger Konsistenz lasse er sich bis zum leichten Bereich belasten, er habe sich bei einigen Abklärungstests selbstlimitiert. Es be stün den strukturell-organische Veränderungen der Wirbelsäule sowie des Ster nums und des linksseitigen Kniegelenks, wodurch eine Leistungsminderung teil weise medizinisch erklär t und als nachvollziehbar angesehen werden könn e . Sie attes tierten dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Polier eine Arbeitsfähigkeit von 75 % und in einer angepassten, mindestens leichten, wech selbelastenden Tätigkeit ohne vorgeneigtes Stehen von mehr als drei Stun den täglich eine vollständige Arbeitsfähigkeit. 3. 6

In ihrer Stellungnahme zum Abklärungsbericht des Y.___ (vgl. E. 3 .5 ) bestätigten

die behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers, Dr. med. J.___ und Dr. med. K.___ , Klinik L.___ , am 27. März 2020 die im Abklä rungsbericht aufgeführten Diagnosen, hielten indes fest, die rein subjektive und nicht nachvollziehbare Beurteilung stehe im Konflikt mit den objektiven Be fun den. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Tätigkeit bis Ende 2019 (Polier, aufgrund der Schmerzen Aussendiensttätigkeit, ohne Heben von Lasten) liege bei 50 % (Urk. 8/112 S. 31-33). 3.7

Die Suva-Kreisärzte Dr. med. M.___ , Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation, und med. pract . D.___ hielten in ihrem Bericht vom 30. März 2020 (Urk. 8/112 S. 52 f.) fest, die Resultate des durch das Y.___ durch ge führten Belastbarkeitstests seien bloss teilweise verwertbar. Aufgrund der kreis ärztlichen Beurteilung vom 14. Mai 2019, der Berichte der behandelnden Ärzte sowie der Befunde der radiologischen Diagnostik sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vermehrt Pausen benötige. Entsprechend sei ihm auf dem all gemeinen Arbeitsmarkt eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne monotone Haltung des Rückens über dreissig Minuten , zumutbar. Aufgrund der zusätzlich benötigten Pausen sei eine zeitliche Einschränkung von 20 % ausgewiesen, was in einer Arbeitsfähigkeit von 80 % resultiere . 3. 8

RAD-Arzt m ed. pract . N.___ , Facharzt Arbeitsmedizin, attestierte dem Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2020 (Urk. 8/121) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Polier sowie eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Einschätzung der

Suva-Kreisärztin med. pract . D.___

vom 10. Mai 2019 (vgl. E. 3. 4 ) sowie auf die Z umutbarkeitsbeurtei lung der Suva-Kreisärzte Dr. M.___ und med. pract . D.___ vom 30. März 2020 ( vgl. E. 3.7 ). Er führte aus, entsprechend dem Belastungsprofil sei die bisherige Tätigkeit dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, aus arbeitsmedizinischer Sicht könne die aktuelle kreisärztliche Einschätzung jedoch plausibel nachvoll zogen werden. 4. 4.1

Aus medizinischer Sicht ist aktenkundig und unbestritten, dass der Beschwerde führer aufgrund der unfallbedingten Frakturen an Wirbel n und Brustbein in seiner angestammten Tätigkeit als Polier seit dem Unfallereignis vom 16. Dezem ber 2017 nicht mehr arbeitsfähig ist ( vgl. E. 3. 8 ). Strittig und zu prüfen ist jedoch die Frage der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. 4.2

Die IV-Stelle stützte sich bei ihrem Entscheid bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Wesentlichen auf die Beurteilung der Suva-Kreis ärztin med. pract . D.___ (vgl. E. 3.4) sowie die Zumutbarkeitsbeurteilung der Suva-Kreisärzte Dr. M.___ und med. pract . D.___ vom 30. März 2020 ( vgl. E. 3.7 ) . Die Beurteilung durch Suva-Kreisärztin med. pract . D.___ erging unter Berücksichtigung der Vorakten (Urk. 8/91 S. 14-18), der Anamnese sowie den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Urk. 8/91 S. 18 f.). Med. pract . D.___ erhob eigene Befunde (Urk. 8/91 S. 19 f.) und legte nach vollziehbar in ihrer Beurteilung dar, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als wenig wahrscheinlich erscheine, sie jedoch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 70-80 % als realistisch erachte. Dies bestätigte n sie und Dr. M.___ denn auch in ihrer Zumutbarkeitsbeurteilung, wobei sie die Berichte der behan delnden Ärzte sowie die radiologische Diagnostik im Rahmen ihrer Beurteilung berücksichtigten .

Darüber hinaus hielten sie fest, die Resultate des durch das Y.___ durchgeführten Belastbarkeitstests seien bloss teilweise verwertbar ; dement sprechend

attestierten sie dem Beschwerdeführer – abweichend von der Einschät zung durch die Ärzte des Y.___

– eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit und verneinten eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tä tigkeit als Polier. Die Einschätzung de r med. pract . D.___ sowie des

Dr. M.___ erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche Entscheidungs grundlagen (statt vieler BGE 122 V 157 E. 1c), weshalb darauf abzustellen ist. 4.3

Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbrachte, vermag die kreisärztlichen Beurteilungen und die darauf gestützte Beurteilung durch RAD-Arzt med. pract . N.___ nicht in Frage zu stellen. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte , es sei unerklärlich, wie der RAD ohne eigene Untersuchung und entgegen der Meinung seiner behandelnden Ärzte eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestieren könne (vgl. E. 2.2), ist zunächst festzuhalten, dass der RAD selber ärztliche Unter suchungen durchführen kann, dazu jedoch nicht verpflichtet ist (Art. 49 Abs. 2 IVV). Viel mehr dienen Stellungnahmen des RAD als Hilfestellung für die Ver waltung, in dem die verschiedenen – teilweise widersprüchlichen – Akten durch den RAD einer Wertung unterzogen werden, um anschliessend beurteilen zu können , ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder eine zusätz liche Untersu chung vorzunehmen ist , wobei der RAD die geeigneten Prüfmetho den

im Rahmen seiner medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen kann ( Art. 49 Abs. 1 IVV; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinwei sen).

Weiter läuft s ein Einwand, wonach die behandelnden Ärzte eine 50%ige Arbeits fähigkeit in einer angepassten T ätigkeit attestiert hätten und ihm eine höhere Arbeitsfähigkeit nicht zumutbar sei (vgl. E. 2.2) , ins Leere. So berichtete bereits Dr. J.___ i n seinem Sprechstundenbericht vom 10. Oktober 2019 (Urk. 8/ 102 S. 39 f.) von Besserungstendenzen, zumal der Ruheschmerz abgenommen habe und sich hinsichtlich des Rückenschmerz es eine positive Tendenz zeige, weshalb das Schmerzniveau insgesamt abgenommen habe. Auch Prof. Dr. med. O.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Zentrum P.___ , hielt im Rah men seines Berichtes vom 22. Oktober 2019 (Urk. 8/102 S. 29 f.) fest, die Schmer zen der oberen Brustwirbelsäule, welche die Nachtruhe des Beschwerde führers störten, seien zwar weiterhin bestehend, hingegen nicht mehr so stark wie nach dem Unfall. Der Beschwerdeführer habe zudem keine Probleme in den Beinen oder beim Gehen. Die Diskushernie Th 9/10 sei klinisch nicht sympto ma tisch, weswegen keine Behandlung notwendig sei. Die jetzigen Schmerzen würden dadurch nicht erklärt, diese seien sehr wahrscheinlich weichteilbedingt, zumal die Frakturen Th1, Th2, Th3 und Th4 ohne signifikanten Stellungsverlust geheilt seien.

Weitere Besserungstendenzen wurde n im Bericht vom 19. Dezember 2019 (Urk. 8/107 S. 69 f.) beschrieben, in welchem Dr. J.___ ausführte, seit der letz ten Konsultation seien keine Brustschmerzen mehr aufgetreten, auch habe der Beschwerdeführer mittlerweile mit Bankdrücken angefangen, wobei unter einer Belastung bis 15 kg keine Schmerzen mehr aufgetreten seien. Betreffend die Rückenschmerzen hielt Dr. J.___ darüber hinaus fest, aktuell sei bloss noch das Gebiet zwischen HWK

7 und BWK

4 betroffen; aufgrund der Besserungstendenz könne der Beschwerdeführer die Therapie mit Targin beenden.

Ungeachtet dieser verschiedentlich beschriebenen Besserungstendenzen attestierten Dr. J.___ und Dr. K.___ in ihrer Stellungnahme zum Abklärungsbericht des Y.___ (vgl. E. 3.6) nach wie vor lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit . Sie hielten fest, dass die Schmerzen bei körperlicher Arbeit zunähmen und sich der Beschwerdeführer zwecks körperlicher Schonung eine Tätigkeit im Aussendienst gesucht habe , ohne jedoch näher auszuführen , inwiefern sich diese körperlich schonendere Tätigkeit auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würde . Angesichts des durch die Suva-Kreis ärzte festgelegte n Belastungsprofi ls, welches den vermehrten Pausenbedarf ein schliesst (vgl. E. 3.7) , erscheint eine 50%ige Arbeitsfähigkeit jedenfalls als nicht nachvollziehbar.

Schliesslich

verfängt auch der Einwand des Beschwerdeführers, die IV-Stelle habe die von ihm eingereichten Arztberichte nicht berücksichtigt (vgl. E. 2.2) , nicht , zumal bereits die Einschätzung von Suva-Kreisärztin med. pract . D.___ in Kenntnis der Vorakten erging (vgl. E. 4.2) .

Auch holte d ie IV-Stelle mehrfach die Akten der Suva ein, wie dem Feststellungsblatt vom 17. Dezember 2020 (Urk. 8/127) und vom 27. April 2021 (Urk. 8/137) zu entnehmen ist. Aus letzterem ist zudem ersichtlich, dass die IV-Stelle über den Termin des Beschwerdeführers in der Klinik L.___ am 24. März 2021 informiert war und mit ihrem Ent scheid zuwartete, indes am 27. April 2021

– über einen Monat später – noch nicht im Besitz des Sprechstundenberichtes war (Urk. 8/137 S. 3 f.; vgl. auch Urk. 3/6) .

Dass sie angesichts dieses Umstandes ihre Verfügung vom 27. April 2021 (Urk. 2) ohne Kenntnis dieses Berichtes erliess, ist nicht zu beanstanden. Was sodann die vom Beschwerdeführer mit Erheben der Beschwerde eingereichten Sprechstun denberichte der Klinik L.___ vom 28. April 2021 (Urk. 3/5) und vom 26. Mai 2021 (Urk. 3/4) angeht, ist er daran zu erinnern, dass das Sozialversicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt, sich die gerichtliche Überprüfungsbefugnis mithin auf diesen Zeitpunkt beschränkt (BGE 130 V 445 E. 1.2; 129 V 1 E. 1.2). Was die in den Berichten vom 24. März 2021 (Urk. 3/6) sowie vom 28. April 2021 (Urk. 3/5) aufgeführten Beschwerden am rechten Knie anbelangt, ist im Übrigen festzuhalten, dass sich diese offensichtlich nicht zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken (vgl. Urk. 3/6 S. 2), bereits wieder eine Beschwerdelinderung eingetreten ist (vgl. Urk. 3/5 S. 2) und die Beschwerden der Ausübung einer leichten, wechselbelas tenden Tätigkeit n icht entgegenstehen. 4.4

Nach dem Gesagten erweisen sich sämtliche Einwendungen des Beschwerdefüh rers als unbegründet. Der medizinische Sachverhalt erweist sich als hinreichend abgeklärt, weshalb von einem Gutachten – wie vom Beschwerdeführer beantragt (Urk. 1 S. 4 f.) – keine massgeblich neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Es ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist . 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepasste n Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Da vorliegend von einem Beginn der mass gebenden Arbeitsunfähigkeit zum Unfallzeitpunkt am 16. Dezember 2017 auszu gehen ist und weil der Beschwerdeführer seinen Leistungsanspruch erstmals am

18. Juni 2018 geltend machte (Art. 29 Abs. 1 ATSG), konnte ein Renten anspruch des Beschwerdeführers frühestens im Dezember 201 8 entstehen (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb bei der Invali di tätsbe messung die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt massgebend sind. 5.2

Bei erwerbs tätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 ; 128 V 29 E. 1 ). 5.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest mög lichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens entwicklung an ge passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bis herige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 ; 139 V 28 E. 3.3.2 ; 135 V 58 E. 3.1 ; 134 V 322 E. 4.1).

Dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) vom

31. Juli 2018 (Urk. 8/77 ) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 einen effektiven Jahreslohn von Fr. 96'561.-- erzielte (vgl. auch Urk. 8/75) . Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins massgebliche Jahr 2018 ( 0.5 %, vgl. Nominallohnindex , Männer, 2016-2019 , T1.1. 15 , F 41-43 ) resultiert ein Validen ein kommen von Fr. 97’044 .-- . 5.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht sprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) perio disch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 ; 135 V 297 E. 5 .2; 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statis tischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2 ; 142 V 178 E . 2.5.8.1; 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG E 142 V 178 E. 2.5.7 ; 139 V 592 E. 2.3 ; 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Vorliegend stellte die IV-Stelle zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf das vom Beschwerdeführer zuletzt als technischer Aussendienstmitarbeiter erzielte Einkommen ab, wobei sie das vom Beschwerdeführer effektiv ausgeübte Pensum von 50 % auf ein Pensum von 80 % hochrechnete, was in einem Invalidenein kommen von Fr. 75'894.-- resultierte (Urk. 8/126) . Wie der Beschwerdeführer indes zu Recht darlegte (vgl. E. 2.2) , entspricht die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als technischer Aussendienstmitarbeiter, welche mit Autofahrten und folglich mit monotoner Haltung des Rückens verbunden ist, nicht dem Belastungsprofil (vgl. E. 3.7) , was im Übrigen auch für die Kniebeschwerden gilt (vgl. E. 4.3). Ent sprechend sind zur Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der LSE heranzuziehen.

Gestützt auf das standardisierte E inkommen im Kompetenzniveau 2 der LSE 2018 , Total , Männer , ist von einem monatlichen Invalideneinkommen von Fr. 5'649.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2018 (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stun den pro Woche, Total, A-S , 2018 ) ergibt dies für das Jahr 201 8 ein Invalidenein kommen von Fr. 70’669 .-- (Fr. 5 ’ 649.-- x 12 : 40 x 41.7) für ein voll schichtiges respektive Fr. 5 6 ’ 535 .-- für ein 80%iges Pensum ( Fr. 70’669.-- x 0.8). 5.5

Ein basierend auf der Grundlage von statis tischen Durchschnittswerten ermittel tes Invalideneinkommen ist allenfalls zu kürzen, da persönliche oder berufliche Merkmale wie Lebensalter, Nationalität oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Indes soll der Abzug nicht automatisch erfolgen; er ist vielmehr unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 332 E. 5.2).

Die IV-Stelle sah von der Gewährung eines leidensbedingten Abzuges ab (Urk. 8/126), was nicht zu beanstanden ist, zumal den gesundheitsbedingten Ein schränkungen des Beschwerdeführers bereits im Rahmen der ihm aus medizi nischer Sicht zumutbaren Arbeitsfähigkeit hinreichend Rechnung getragen wurde und eine hohe Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vorliegt . Einen solchen Leidensabzug macht der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht geltend. 5. 6

Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ( Valideneinkommen

Fr. 97’044.-- ; Invalideneinkommen Fr. 56’535.-- ) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 40' 509 .--, was eine m Invaliditätsgrad von gerundet 42 % entspricht .

Folg lich hat der Beschwerdeführer ab

1. Dezember 2018 Anspruch auf eine Vier telsrente

(vgl. E. 1.3).

An diesem Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn – wie vom Beschwerdeführer verlangt (vgl. E. 2.2) – als Valideneinkommen dasjenige der Suva herangezogen würde ( Valideneinkommen Fr. 104'053.-- [Urk. 8/134 S. 9]; Invali deneinkommen Fr. 56'535.--; Invaliditätsgrad gerundet 46 %) oder auf das von der IV-Stelle ermittelte Valideneinkommen abgestützt würde ( Validenein kommen Fr. 101'644.-- [Urk. 8/126] ; Invalideneinkommen Fr. 56'535.--; Invaliditäts grad gerundet 45 %). 6.

Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente der I nvalidenversicherung .

Insofern ist die Beschwerde gutzu heissen.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der IV-Stelle aufzuerlegen . 7.2

Der Beschwerdeführer beantragte die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 1 S. 1). Da er nicht anwaltlich vertreten ist, kann seinem Begehren jedoch nicht entsprochen werden. Für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe einer nicht durch einen berufsmässigen Rechtsvertreter vertretenen Partei ist in der Regel keine Parteientschädigung zu gewähren. Besondere Verhältnisse, welche ausnahmsweise die Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigen würden (vgl. BGE 129 V 113 E. 4 und 110 V 132 E. 4d) , liegen nicht vor , zumal der Arbeitsaufwand und die Umtriebe des Beschwerdeführers nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung sei ner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 144 V 280 E. 8.2.2) . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. April 2021 aufgehoben und es wird festgestellt , dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme