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IV.2021.00354

Neuanmeldung; Verschlechterung Gesundheitszustand ausgewiesen; Wartejahr nicht erfüllt; keine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten; rentenausschliessender Invaliditätsgrad; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2022-09-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1972, strebte nach der obligatorischen Schulzeit und Anlehre zum Elektromonteur eine K arrier e als Profifussballer an (Urk. 7 / 7; Urk. 7/12/1 ). Am 7. März 1992 erlitt er als B eifahrer einen Autounfall (Urk. 7/1 ). Dabei zog er sich eine Bimalleolarfraktur rechts, eine Rissquetschwunde (RQW) mit kleinem Muskelriss und Nervenkontusion des Ulnaris über dem linken Ellbo gengelenk mit wechselnden Neuropraxiebeschwerden , eine Schürfwunde über dem rechten Ellbogengelenk sowie eine leichte Sch ulterkontusion rechts zu (vgl. Urk. 7/1-2) .

Nach erfolgter Anmeldung zum Leistungsbezug vom 3. Mai 1994 (Urk. 7/7) gewährte die damals zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aarg au mit Verfügung vom 4. Mai 1995 (Urk. 7/26/12-13) dem Ver sicherten Eingliederungsmassnahmen in Form einer zweijährigen Umschulung zum kaufmännischen Angestellten im Aussendienst, welche dieser indes trotz genügender Leistungen im 2. Semester abbrach (vgl. Urk. 7/28 ; Urk. 7/32/1 ).

Am 11. September

1996 meldete sich der Versicherte

nach einem Wohnsitz wechsel bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/31). Die Invalidenversicherung sstelle gewährte ihm mit Verfügung vom 16. April 1997 (Urk. 7/35) berufliche Massnahmen im Sinne einer Kostenübernahme der Tagesschule zum technischen Kaufmann. Die Prüfung nach dieser einjährigen Umschulung bestand der Versich erte nicht (vgl. Urk. 7/49). Das Nachholen der Abschlussprüfung lehnte er ab und trat stattdessen eine Tätigkeit als Verkaufsleiter auf Provisionsbasis an, weshalb er von Seiten der Invaliden versicherung keine Unterstützung mehr erhielt und die Invalidenversiche rungsstelle von einer angemessenen beruflichen Eingliederung ausging und das Leistungsbegehren in Bezug auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und Inva li denrente als erledigt abschrieb (vgl. Verfügung vom 12. Juni 2000, Urk. 7/52/1; Urk. 7/53). 1.2

Am 31. August 2006 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum neuerlichen Leistungsbezug an (Urk. 7/82). Nach getätigten Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Oktober 2009 (Urk. 7/138) gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 17 % einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente. 1.3

Nachdem sich der Versicherte am 30. August 2018 unter Hinweis auf eine Ver schlechterung seines Gesundheitszustandes (vgl. Urk. 7/151) bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 7/152; Urk. 7/156), klärte diese den medizinischen und erwerblichen Sachverhalt ab und veranlasste bei der Y.___ ein bidisziplinäres

Gutachten , welches am 25. September

2019 erstattet wurde (Urk. 7/176). Mit Vorbescheid vom 14. November 2019 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/181). Dagegen erhob der Versicherte am 16. Dezember

2019 (Urk. 7/185) beziehungsweise 26. Mai (Urk. 7/191) und 21. September 2020 (Urk. 7/202) Einwände und reichte weitere Arztberichte ein. Mit Verfügung vom 23. April 2021 verneinte die IV-Stelle mangels Erfüllung der einjährigen Wartezeit den Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invali denversicherung (Urk. 7/216 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 26. Mai 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. April 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Verfahrensrecht lich beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 3).

Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli

2021 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde , wovon dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2021 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des gel tend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.4

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht . 1.5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6

Bei der Beurteilung der Arbeits ( un ) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweis mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht o der Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung mit der Begründung (Urk. 2), gestützt auf die medizinischen Abklä rungen sei der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2017 arbeitsunfähig gewesen, habe jedoch immer wieder eine 90%ige Arbeitsfähigkeit erreicht, weshalb dieser Umstand nicht berücksichtigt werden könne. Das gesetzliche Wartejahr habe somit am 20. November 2018 begonnen. Seit dem 15. Mai 2019 bestehe in der bisherigen Tätigkeit a ls technischer Kaufmann ohne Ab schluss oder in einer ähn lichen, körperlich leichten Tätigkeit eine 90%ige Arbeitsfähigkeit. Damit sei das Wartejahr nicht erfüllt, weshalb kein Anspruch auf Leistungen bestehe (S. 1). Aus den eingereichten Berichten sei nicht ersichtlich, dass sich die Arbeitsfähigkeit verschlechtert haben solle (S. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1) , er sei in seiner linken oberen Extremität erheblich beeinträchtigt. Aus diesem Grund sei zusätzlich eine handchirurgische Begutachtung zwingend erforderlich. Zudem sei im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine Evaluation der funktio nellen Leistungsfähigkeit (EFL) zu veranlassen (S. 5 f.). Die Tätigkeit als techni scher Kaufmann habe er nie ausgeführt und er verfüge diesbezüglich über kei nerlei Berufskenntnisse, weshalb ihm diese Tätigkeit nicht zumutbar und für die Invaliditätsbemessung nicht heranzuziehen sei. Vielmehr sei seine angestammte Tätigkeit Elektromonteur, in welcher indes eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe, was die Beschwerdegegnerin bereits mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2009 festgestellt habe (S. 6). Bei der gutachterlich angenommenen Arbeitsfähig keit von 90 % als technischer Kaufmann sei übersehen worden, dass diese Tätig keit die Arbeit am Computer erfordere. Wie aus dem Gutachten ersichtlich, sei die Motorik der linken Hand beeinträchtigt. Auch sonst sei die gutachterliche Ein schätzung einer Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer ange passten Tätigkeit

nicht schlüssig (S. 7 oben).

Angesichts der seit Jahren bestehenden Arbeits- und Erwerbs un fähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Elektromonteur sei die einjährige durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllt. Ebenso sei die Mindesterwerbsun fähigkeit von 40 % nach Ablauf des Wartejahrs im Sinne von lit . c erfüllt, dies angesichts der von den Gutachtern festgestellten qualitativen Einschränkungen auch in angepassten Tätigkeiten, welche einen Leidensabzug von 25 % rechtfer tigten (S. 7 unten). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der rentenabweisenden Verfügung vom 23. Oktober 2009 (Urk. 7/138) anspruchsrelevant verschlechtert hat , und bejahendenfalls, ob das Wartejahr erfüllt wurde und ob nach dessen Ablauf eine Invalidität von mindestens 40 % vorlag (E. 1.5).

I n diesem Zusammenhang ist insbesondere zu prüfen , ob die Abklärungen der Beschwerdegegnerin genügen.

Zum Antrag de s Beschwerdeführers, ihm seien berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 1 S. 8 Ziff. 8) , ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin dar über in der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2021 (Urk. 2) nicht entschie den hat. Mangels Anfechtungsgegenstands ist deshalb diesbezüglich auf die B eschwerde nicht einzutreten. Dem Beschwer deführer bleibt es unbenommen, sich in Bezug auf die Gewährung beruflicher Mass nahmen erneut bei der Beschwerdegegnerin zu melden. 3. 3.1

Massgebend für die mit Verfügung vom 23. Oktober 2009 (Urk. 7/138) ausge sprochene Leistungsabweisung war en gemäss Fest st ellungsblatt (Urk. 7/124) die folgenden medizinischen Berichte: 3.2

Im poly disziplinäre n (internistische n , rheumatologische n , psychiatrische n und neurologische n ) Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS), Uni ver sitätsklinik Z.___ , vom 10. D ezember 2003 (Urk. 7/105/1-17) stellten die Ärzte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 Ziff. 5.1): - Status nach Verkehrsunfall vom 7. März 1992 mit - Bimalleolarfraktur rechts - Läsion des Nervus

ulnaris links - c hronisches zervikothorakales bis zervikozephales Schmerzsyndrom mit/bei - Status nach Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion en 1992 und 1998 - intermittierendes femoropatelläres Schmerzsyndrom beidseits mit - Verdacht auf Chondropathia

patellae beidseits - Status nach Fraktur am Kleinfinger links im Kindesalter - Extensionsdefizit von zirka 45° im distale n

Interphalangealgelenk ( DIP )

Dig itus ( Dig .) V links

Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie akzentuierte Per sönlichkeitszüge mit narzisstischen Anteilen, einen Status nach Hundebiss vom 8. August 2001 und einen Status nach Kniekontusion links am 12. März 1995 (S. 13 Ziff. 5.2).

Als Folge des Unfalles von 1992 sei es einerseits zu einem chronischen Schmerzsyndrom am rechten Unterschenkel mit aktuell beginnender oberer Sprunggelenks

(OSG)-Arthrose rechts gekommen. Im Bereich des rechten Fusses finde sich eine sockenförmige Sensibilitätsminderung, die nicht einem einzelnen peripheren Nerven oder einer Nervenwurzel zugeordnet werden könne, sondern vermutlich auf die Verletzungen kleiner sensibler Hautnerven zurückzuführen sei . Als Folge der Durchtrennung des Nervus

ulnaris links sei im Bereich der linken Hand eine Atrophie der Handinnenmuskulatur festzustellen sowie eine vermin derte Sensibilität im Versorgungsgebiet des Nervus

ulnaris im Sinne eines leich ten sensomotorischen Defizits. Bei Status nach Fraktur des Kleinfingers im Kindesalter persistiere ein Extensionsdefizit von zirka 45° im DIP. Am linken Unter schenkel/Fuss finde sich eine verminderte Sensibilität im Bereich der Suralis -innervierten Bezirke bei Status nach Entnahme des Nerven zur Interponation am linken Nervus

ulnaris . Für die seit dem zweiten Unfall (Autounfall, von hinten angefahren worden) vom 27. Juli 1998 geklagten Beschwerden wie Nacken- und Kopfschmerzen liessen sich aktuell keine klinischen Korrelate finden. Im Bereich der mittleren bis oberen Brustwirbelsäule (BWS) finde sich eine normale Wirbel säulenbeweglichkeit und ein unauffälliger Palpationsbefund der paravertebralen Weichteile. Ebenso sei die HWS-Beweglichkeit in keiner Weise eingeschränkt (S. 14 unten).

Aus psychiatrischer Sicht lasse sich die Diagnose akzentuierte Persönlichkeits züge mit narzisstischen Anteilen stellen. Biographisch zeigten sich längere Pha sen der Kontinuität, sowohl in der schulischen und beruflichen Ausbildung als auch bei Gründung der Familie , sowie eine Bereitschaft zur Veränderung mit Abkehr von der vormalig rechtsextremen politischen Haltung. Aus diesem Grunde seien die diagnostischen Kriterien nach ICD-10 für eine Persönlichkeits störung vom narzisstischen Typ nicht ausreichend erfüllt (S. 15) .

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf führten die Gutachter aus, dass aufgrund der sensomotorischen Ausfälle im Ulnaris -innervierten Bereich links und des chronischen Schmerzsyndroms im Bereich des rechten Sprungge lenks seit dem Unfall vom 7. Februar (richtig: März) 1992 eine qualitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, d. h. die linke obere Extremität könne nicht mehr für mittelschwere bis schwere Arbeiten eingesetzt werden und von Seiten des rechten Fusses sollte eine Wechselbelastung mit eher kürzeren sitzen den Intervallen möglich sein. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben bestehe keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In allen körperlich leicht bis maximal intermittierend mittelschwer belastenden Tätigkeiten ohne Notwen digkeit zu längerem Gehen oder Stehen, insbesondere in unebenem Gelände sowie länger dauernd sitzenden Körperhaltungen sowie ohne Überbelastung des linken Armes und des linken Handgelenks sei der Beschwerdeführer zu 90 bis 100 % arbeitsfähig. Zumutbar erschienen alle körperlich bis zu mittelschwer belastenden Tätigkeiten in Wechselpositionen sitzend-gehend-stehend, welche die erwähnten einseitigen Überbelastungen vermi e den. Ein allenfalls vermehrter Pausenbedarf zur Einnahme von den erwähnten Entlastungspositionen dürfte 10 % nicht übersteigen, so dass von einer zwischen 90 und 100 % liegenden zeit lichen Belastbarkeit in einer den körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit auszugehen sei (S. 16). 3.3

Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologie, nannte in seinem Bericht vom 19. September 2007 (Urk. 7/101) als Diagnosen (Ziff. 2.1) ein motorisches und sensibles Defizit in den Fingern 3-5 links seit 1992 und eine OSG-Arthrose rechts (bestehend seit einigen Jahren) sowie ein tendomyotisches

Zervikalsyndrom (1998). Der Beschwerdeführer leide subjektiv an einer Beinschwäche rechts sowie an interscapulären Schmerzen (Ziff. 4.4). 3.4

Der Beschwerdeführer wurde am 4. September 200 9 durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiat risch/psycho therapeutisch begutachtet. In seinem Gutachten vom 22. November

2008 (Urk. 7/122) stellte er keine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert (S. 16 Ziff. 5) und begründete seine Schlussfolgerungen, weshalb keine Störung gemäss ICD-10 vorliege (S. 16 ff.). Er schloss a us psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht , dass keine Minderung der Arbeitsfähigkeit begründ bar sei (S. 23 Ziff. 7). 3.5

Laut den Stellungnah men von Dr. med. C.___ , Praktischer Arzt, Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD) vom 25. September 2007 (Urk. 7/124/2-3), 12. Februar 2008 (Urk. 7/124/3) und 12. Januar 2009 (Urk. 7/124/4) sei

in soma tisch angepassten Tätigkeiten (leicht bis intermittierend mittelschwer ohne län geres Gehen und Stehen, ohne Überbelastung des linken Armes und Handgelenks) seit dem Unfall vom 7. Februar 1992 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit f ür die bis 1992 ausgeübte bzw. angestrebte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Fuss ballspieler und eine 95%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten wie die als technischer Kaufmann

(Umschulung durch die IV bereits erfolgt, Abschluss prüfung nicht bestanden) ausgewiesen. Auch die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten im Aussendienst könnten als angepasst gelten, sodass auch hierfür eine zirka 95%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei. 4. 4.1

Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus den folgenden relevanten Berichten: 4.2

D er Beschwerdeführe r unterzog sich am 9. Januar und 18. Mai

2017 im Spital D.___

jeweils einer operationellen Behandlung eines

Karpal tunnel syndrom s (CTS) an beiden Händen (vgl. Operationsbericht vom 10. Januar 2017, Urk. 7/151/18-19; Operationsbericht v om 1

8. Mai 2017, Urk. 7/151/1 5 ). Auf grund von intermittierenden, seit 1992 bekannten posttraumatischen Schulterbe schwerden rechts (vgl. Urk. 7/151/9) wurde zusätzlich eine Rotatorenman schettenläsion diagnostiziert , jedoch auf Wunsch des Beschwerdeführers von einer Operation abgesehen (Urk. 7/151/7) . 4.3

Die Ärzte der Universitätsklinik E.___ untersuchten den Beschwerdeführer im Zeitraum März und Mai bis Juni 2018 orthopädisch sowie neurologisch und neu rophysiologisch (vgl. Urk. 7/164/1-9). I n ihrem Bericht vom 19. Mai 2018 (Urk. 7/161/1-2) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1): - Zervikalgie und chronisch schmerzhafte sensorische C6-Radikulopathie rechts - Sulcus

nervi

ulnaris - Syndrom rechts - Status nach Suralisinterponat Oberarm links - Rotatorenmanschettenläsion rechts (PASTA) , Bizepssehnentendinopathie und Schultergelenksarthrose ( AC-G e lenksarthrose ) 4.4

Dr. med. F.___ , Leitender Arzt Traumatologie, Spital D.___ , berichtete mit ärztlichem Zeugnis vom 22. Juni 2018 (Urk. 7/151/1-2) über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und nannte die folgenden Diagnosen (S. 1 Ziff. 1): - Zervikalgie mit sensorischer C6-Radikulopathie bei - Diskusprotrusion C5/C6 mit Nervenwurzelkompression C6 rechts - anamnestisch Status nach Infiltration ohne wesentliche Wirkung - Rotatorenmanschettenläsion rechts mit/bei - PASTA-Läsion (Partialläsion der artikularseitigen

Supraspinatussehne ), nach anterior instabile lange Bizepssehne - subacromiales

Impingement , AC-Arthrose - Status nach schwerem HWS-Trauma vor Jahren bei Auffahrunfall - Status nach diversen Handeingriffen (CTS beidseits) - Sulcus

nervi

ulnaris -Syndrom rechts - Status nach Suralisinterponat Oberarm links bei Läsion des Nervus

ulnaris (vor Jahren) mit - residueller Parese der intrinsischen Muskulatur und Hypästhesie im Ulnaris -Versorgungsgebiet Der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Die Schulterschmerzen wirkten sich auf die Tätigkeit aus, auch der kleine Kraftverlust. Gleichzeitig beeinflusse das HWS-Problem die Tätigkeit negativ. Es bestehe eine verminderte Leistungs fähigkeit, Arbeiten über Kopf sowie repetitive, schwere Arbeiten sollten nicht mehr ausgeführt werden (S. 1 f. Ziff. 2-5). 4.5

Am 20. November 2018 liess sich der Beschwerdeführer im Spital D.___ seine rechte Schulter a r throskopisch sanieren inklusive Rotatorenmanschetten re konstruktion (vgl. Operationsbericht vom 21. November 2018, Urk. 7/169/19-20). Der postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos (vgl. Bericht vom 21. Februar 2019, Urk. 7/169/13-14). 4.6

Dem Sprechstundenbericht von Dr. med. G.___ , Fachärztin für Chirurgie und Handchirurgie, vom 13. März 2019 (Urk. 7/170/ 7 ) zufolge bestehe ein Ver dacht auf Ruptur des Strecksehnenansatzes Endgliedbasis Digitus V links. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er seit geraumer Zeit das Endglied des Kleinfingers links nicht mehr extendieren könne. Mit allergrösster Wahrschein lichkeit habe er sich vor etlichen Monaten eine subkutane Ruptur des Strecken sehnenansatzes an der En d gliedbasis Digitus V links zugezogen. Am meisten Beschwerden mache ihm die K älteempfindlichkeit (S. 1). 4.7

Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegun gsapparates, Institut I.___ , berichtete am 12. Juni 2019 (Urk. 7/178) und nannte als Hauptdiagnose eine posttraumatische OSG-Arthrose rechts mit ventralem Impingement und als Nebendiagnose rezidivierende Knie gelenksbeschwerden, einen Status nach Schulterarthroskopie rechts, eine Zervi kalgie mit sensorischer C6-Radikulopathie, einen Status nach diversen Handein griffen (CTS beidseits), ein Sulcus

nervi

ulnaris -Syndrom rechts und einen Status nach Suralisinterponat Oberarm links bei Läsion des Nervus

ulnaris (S. 1 oben). Der Beschwerdeführer berichte von rezidivierend en, zirka zwei Mal pro Woche auftretenden plötzlich einschiessenden Schmerzen des rechten Sprunggelenks, die dann langsam wieder abklängen (S. 2 oben). Es bestehe klinisch ein ventrales Impingement nach OSG-Luxationsfraktur vor Jahren. Bei den genannten ein schiessenden Schmerzen sei der Leidensdruck im Gesamtkontext der übrigen Gelenkbeschwerden noch eh e r gering. Grundsätzlich sei im ersten Schritt eine OSG-Infiltration in diagnostisch-therapeutischer Intention vorzuschlagen. Der Beschwerdeführer melde sich bei Bedarf (S. 2 unten). 4.8

Am 25. September

2019 erstatte te n Prof. Dr. med. habil. J.___ , Facharzt für Neur o logie sowie Psychiatrie und Psy chotherapie, und Dr. med. K.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

Y.___ , ihr bidisziplinäres Gutachten (Urk. 7/176), welches a uf eigenen Untersuchungen vom 27. August 2019 sowie der bi s dato vorliegen den Aktenlage beruhte. 4.8 .1

Die Gutachter nannten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsens beurteilung) die folgenden, relevanten Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 7/176/6 Ziff. 4.2): - Status nach schwerer Läsion des Nervus

ulnaris links knapp proximal des Sulcus

ulnaris im Rahmen eines Verkehrsunfalles vom 7. März 1992 bei Status nach Operation vom 10. Juni 1992 mit Suralisinterponat am linken Oberarm; gegenwärtig inkompletter Defektzustand mit sensomotorischen Ausfallerscheinungen und Teilatrophie der ulnarisversorgten intrinsi schen Handmuskulatur links mit sensomotorischen Störungen im Ulnaris versorgungsgebiet und mässiggradiger Störung der Handmotorik links - Diskushernie C5/6 rechts mit leichter Nervenwurzelkompression der Wurzel C6 rechts ohne klinisch-neurologische sensomotorische Ausfälle, ohne radikuläres Schmerzsyndrom, ohne neuropathische Veränderungen und mit minimer Abschwächung des Muskeleigenreflexes (BSR) und elektrophysiologischen Zeichen einer diskreten chronischen Denervierung in der Kennmuskulatur - c hronisches zervikozephales Schmerzsyndrom mit/bei - Diskusprotrusion C5/6 mit Nervenwurzelkompression C6 rechts nebst generalisierter Unkovertebralarthrose und multisegmentalen rechts seitigen Einengungen der Neuroforamina zervikal von C4-C7 mit Punktum maximum C5/6 rechts - Status nach am 7. März 1992 im Rahmen eines Verkehrsunfalles erlit tener HWS-Distorsion - Status nach am 27. Juli 1998 im Rahmen eines Verkehrsunfalles erlit tener HWS-Distorsion - Belastungs- und Bewegungseinschränkung des linken Kleinfingers bei - i m Jahr 2012 erfolgter Arthrodese des PIP in 50° Beugestellung - a nsatznahem Strecksehnenabriss im Bereich des Endgliedes - Belastungs- und Bewegungseinschränkung des rechten Sprunggelenkes mit/bei - k nöchern konsolidierter bimalleoärer OSG-Fraktur nach am 7. März 1992 erlittenem Verkehrsunfall - i nitialer posttraumatischer Arthrose des OSG - k ombiniertem Streck- und Beugedefizit von jeweils 10° - b elastungsabhängig vermehrte Beschwerdesymptomatik im Bereich der beiden Kniegelenke bei initialer, medial betonten Gonarthrose Grad Kellgren I-II Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter einen Status nach Karpaltunnelsyndrom links vom 9. Januar und rechts vom

18. Mai 2017, eine belastungsabhängig verstärkte lumbospondylogene Schmerzsympto matik bei initialer Spondylose im Segment L4/5 sowie L5/S1 ohne objektivierbare Funktionseinschränkung, eine leichtgradige Belastungseinschränkung des rech ten Schultergelenks nach im Jahre 2018 erfolgter Arthroskopie, einen Status nach einer im Jahre 2011 erlittenen und konservativ versorgten rechtsseitigen distalen Radiusfraktur, einen Status nach einer im Jahre 2000 erfolgten Kontusion des rechten Grosszehs sowie einen Status nach einer im Jahr 1993 erfolgten Opera tion nach Zancolli im Bereich der Metakarpophalangealgelenk e ( MP-Gelenke ) IV und V der linken Hand (Urk. 7/176/7). 4.8 .2

Gemäss Prof. J.___

lägen aus rein neurologisch gutachterlicher Sicht ohne Beurteilung etwaiger Störungen infolge des Stütz- und Bewegungsapparates unveränderte Einschränkungen des positiven und negativen Leistungsbildes infolge der Ulnarisläsion vor. Hierzu ergäben sich keine Veränderungen des neu rologischen Gesundheitszustandes im Vergleich zur letzten massgeblichen Verfü gung. Die Operationen eines Karpaltunnelsyndroms beidseitig seien ohne Rest störungen adäquat abgeheilt. Hieraus ergäben sich keine Handicapierungen .

Im Vergleich zum benannten Referenzpunkt Januar 2017 sei aus rein neurologischer Sicht dahingehend eine Veränderung zu konstatieren, als dass eine Zervikalgie bei MR-tomographisch nachgewiesenem Bandscheibenvorfall C6 rechts mit Wur zelkompressionssymptomatik vorliege und einen leichten neurogenen Schaden (neurophysiologisch nachweisbar) verursacht habe. Ein klinisch-neurologisch radikuläres Pendant C6 rechts bestehe hingegen nicht, so dass sich bezüglich der mittel- und langfristigen Arbeitsfähigkeit aus diesem Befund ausschliesslich Fol gen auf die Arbeitsfähigkeit zum prophylaktischen Wurzelschutz ergäben, die nicht im Vergleich zum Referenzzeitpunkt vorbestehend gewesen seie

n. Diese hätten qualitative Auswirkungen auf die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus rein neurologischer Sicht. Quantitative Einschränkungen würden hieraus nicht erwachsen (Urk. 7/176/8 Ziff. 4.3 oben). 4.8 .3

Aus orthopädischer Sicht sei gemäss Dr. K.___ der Beschwerdeführer in der biomechanischen Funktion seiner Halswirbelsäule, seiner beiden Kniegelenke, seines rechten Sprunggelenkes sowie seines linken Kleinfingers limitiert. Die fest gestellten wesentlichen Gesundheitsstörungen auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet ergäben gemäss den Empfehlungen der Swiss Insurance Medicine (SIM) beim Beschwerdeführer nachfolgende Leistungseinschränkungen in quali tativer Hinsicht: - Schwerst- und Schwerarbeiten - s tändige mittelschwere Arbeiten - Heben und Tragen von Lasten körperfern über 5 kg ohne technische Hilfsmittel - Heben und Tragen von Lasten körpernah über 10 kg ohne technische Hilfs mittel - r epetitive stereotype Bewegungsabläufe - Tätigkeiten mit vermehrter Vibrationsbelastung - Tätigkeiten mit Pressen oder Stemmen, welche zu einer intraspinalen Druck erhöhung führen - j edwede Überkopftätigkeit ( Hyperlordosierung der HWS) - Tätigkeiten mit mehr als gelegentlicher Kopfumwendbewegung (Fliessband arbeit) - d as Gehen auf unebenem Gelände - d as Besteigen von Leitern, Gerüsten und schrägen Ebenen - d as mehr als gelegentliche Treppensteigen - Tätigkeiten mit repetitivem Bücken, Kauern und Hocken - m ehr als gelegentliche kniende Tätigkeiten - Tätigkeiten mit länger währender Einnahme einer stehenden Körperposition - Tätigkeiten, welche überwiegend kniend, stehend sowie im Hocksitz durchge führt werden - r epetitive kraftvolle Drehbewegungen des rechten Armes auf Schulterhöhe - Tätigkeiten, welche ein mehr als gelegentliches kraftvolle s Stossen, Zug- und Drehbewegungen, axiales Abstützen, Vibrationen, Schläge sowie repetitives kräftiges Zupacken im Bereich des rechten Armes/Ellenbogengelenkes bedin gen - v ermehrte feinmotorische Anforderungen an die linke nicht dominante Hand - Tätigkeiten im Freien, ohne Schutz vor Kälte, Zugluft, Nässe sowie Tätigkeiten auf regen- und eisglattem Untergrund - Tätigkeiten unter Zeitdruck und Akkordarbeit (Urk. 7/176/8-9). 4.8 .4

Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit hielt der neurologische Gutachter fest, dass das negative Leistungsprofil des Beschwerdeführers alle Arbeiten umfasse, die beid händig durchzuführen seien. Feinmotorische Arbeiten könnten mit der linken Hand nicht verrichtet werden. Wegen des Status bei Bandscheibenvorfall C6 rechts mit leichter neurogener Schädigung sollten zum Wurzelschutz keine Arbeiten in in

- oder reklinierender Kopfhaltung oder Kopfzwangshaltungen aus geführt werden. Schwere körperliche Arbeiten mit plötzlichen Druckerhöhungen im zentralen Nervensystem/Wirbelsäule seien nicht leidensgerecht. Das positive Leistungsprofil umfasse einfache körperliche Arbeiten, die einhändig oder ein händig mit Hilfshand ausgeübt werden könnten. Die Arbeiten müssten aus neu rologischer Sicht ohne Zwangshaltungen in der HWS ausführbar sein. In der angestammten Tätigkeit des technischen Kaufmanns sei der Beschwerdeführer ebenso wie in einer den genannten Spezifikationen folgenden adaptierten Tätig keit in einem 100%-Pensum einsetzbar. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeitsein schätzung sei zu sagen, dass diese Einschätzung durchgehend Gültigkeit gehabt habe mit Ausnahme der Karpaltunneloperationen mit nachfolgender Rekonvales zenz zeit von jeweils 2-4 Wochen (Urk. 7/176/11 Ziff. 4.7/4.8).

Der orthopädische Gutachter erachtete unter Verweis auf das genannte positive und negative Leistungsbild den Beschwerdeführer nicht mehr uneingeschränkt arbeitsfähig. Zur Wahrung des Gesundheitszustandes schätze er die verbliebene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Tätigkeit des technischen Kauf manns ohne Abschluss daher mit 90 % ein entsprechend einer ganztätigen Anwesenheit mit einer Leistungseinbusse von 10 % aufgrund der Notwendigkeit, häufigerer kurzer Arbeitsunterbrechungen und Positionswechsel, so dass eine maximale Leistungsfähigkeit von 90 % resultiere. Unter Würdigung der qualita tiven Schonkriterien bestehe auch in einer leidensadaptierten, körperlich leichten wechselbelastenden, optimal angepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeit aus orthopädisch-versicherungsmedizinischer Sicht bezogen auf ein volles Arbeits pensum eine quantitativ limitierte Arbeitsfähigkeit von 90 %. Die funktionellen Einschränkungen erachte er mit einer Leistungsminderung von 10 % als adäquat wiedergegeben entsprechend einer ganztägigen Anwesenheit mit einer Leistungs einbusse von 10 % bedingt du rch die Notwendigkeit häufiger kurzer Arbeits unterbrechungen und Positionswechsel (Urk. 7/176/12). 4. 9

Dr. med. L.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), beurteilte in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2019 (Urk. 7/180/7-9) das eingeholte bidisziplinäre Gutachten (vgl. vorste hend E. 4.8) für beweistauglich; n amentlich auch für den im orthopädi schen Teilgutachten näher ausgeführten retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähig keit seit Januar 2017 (vgl. Urk. 7/176/157-158), welcher für die angestammt e als auch für eine angepasste Tätigkeit gelte. 4.10

Der stellvertretende Leitender Arzt Orthopädie am Spital M.___, Dr. med.

N.___ , diagnostizierte anlässlich seiner am 21. April

2020 durchgeführten Verlaufskontrolle im Bericht vom 27. April 2020 (Urk. 7/194) nebst den bekannten Diagnosen eine symptomatische Osteonekrose medialer Femur kondylus beidseits bei Arthroskopie beidseits vor Jahren (S. 1 oben). Die Schmerzproblematik bestehe weiterhin linksbetont am Knie medial aber auch wiederholt im Bereich des rechten Fusses und des Rückens. Zusätzlich berichte der Beschwerdeführer von einem Sturz auf de n Rücken vor zwei Wochen. Dafalgan , Novalgin und MST-Tropfen würden eingenommen. Das konservative Therapiekonzept werde fortgesetzt (S. 1 unten). 4.11

Zwecks Abklärung für eine manualtherapeutische Therapie ( Triggerpunkt -/ Stoss wellenbehandlung) wurde der Beschwerdeführer am 15. Juli

2020 bei Dr. med. O.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, vorstellig. Dieser nannte in seinem Bericht vom 19. Juli 2020 (Urk. 7/206) als Diagnosen symptomatische Osteonekrosen am medialen Femurkondylus beidseits, eine Zervikalgie und eine chronisch schmerz hafte sensorische C6-Radikulopathie rechts sowie Unterarm-/Handgelenksbe schwerden beidseits (S. 1).

Der Beschwerdeführer klage über medial betonte Kniebeschwerden, welche sicherlich zum Teil auf die bildgebend beschriebene Osteonekrose im medialen Femurkondylus zurückzuführen seien. Der Beschwerdeführer sei über die Mög lichkeit einer manualtherapeutischen Therapie informiert worden und es sei ihm empfohlen worden, sich nach wie vor in der Freizeit etwas vermehrt sportlich zu betätigen und diesbezüglich auf eine nicht kniedominierende Sportart wie zum Beispiel Schwimmen oder Velofahren zu setzen (S. 3 ). 4.1 2

Zuhanden der Beschwerdegegnerin führte Dr. N.___ (vgl. vorstehend E. 4.10) am 12. Oktober 2020 weiter aus, die Kniegelenksorthesen würden laut Beschwer deführer nicht passen und nicht den gewünschten Effekt bringen. Glücklicher weise zeige die Activbandage

Genu Train S mit seitlicher Gelenksschiene beidseits eine Wirkung. Zum Sport benutze der Beschwerdeführer eine leichtere Version. Die Behandlung durch den Kollegen Dr. O.___ mittels Stosswelle habe ebenfalls subjektive Besserung bewirkt. Die konservative Therapie mit Schienenbehand lung werde fortgesetzt. Diesbezüglich sei sicherlich eine dauerhafte Anwendung notwendig, wenn dadurch ein grösserer operativer Eingriff verhindert werden könne. Das Arbeitsunfähigkeitszeugnis sei bis Ende November zu 100 % fortge setzt worden (Urk. 7/203/1). 4.13

Hausarzt Dr. med. P.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berich tete der Beschwerdegegnerin am 4. Dezember

2020 (Urk. 7/205/7-12) über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und hielt bei bekannter Diagnose (vgl. Ziff. 2.5) fest, dass beim Beschwerdeführer aktuell anhaltend massive Schmerzbeschwerden in beiden Kniegelenken, in beiden Schultergelenken mit aktuell einer erneuten Verschlechterung rechts bes tünden. Ebenfalls bestünden chronische zervikale Beschwerden mit schmerzhafter Radikulopathie C6 rechts. Die linke Hand erscheine funktionell weitgehend «unbrauchbar». Chronische starke Belastungsbeschwerden bestünden auch im rechten OSG (Ziff. 2.2). Ange sichts aller orthopädischen und posttraumatischen «Baustellen» sei eine relevante Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsfähigkeit nicht gegeben (Ziff. 2.7). 4.14

RAD-Arzt Dr. L.___ (vgl. vorstehend E. 4.9) hielt in seiner Beurteilung vom 12. Januar 2021 (Urk. 7/215/5-6) fest, dass die in den seit seiner letzten Stellung nahme neu eingetroffenen Arztberichten enthaltenen Diagnosen dieselben seien wie diejenigen, welche bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung bekannt gewesen seien, nur manchmal anders formuliert. Von fest geplanten, weiteren operativen Eingriffen sei in keinem dieser Berichte die Rede. Die Arbeitsunfähigkeitsbewer tung in den Berichten des Spitals M.___ , wo ausschliesslich Konsultationen bezüglich der Kniebeschwerden erfolgt sei en, seien offensichtlich ohne Kenntnis der Tatsache erstellt worden, dass der Beschwerdeführer in gar keinem Arbeits verhältnis stehe. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei für eine angepasste Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes eine über Monate andauernde, vollstän dige Arbeitsunfähigkeit nicht plausibel. Es lägen somit keine wesentlichen neuen

oder bislang unbekannten medizinischen Tatsachen vor, welche eine Änderung oder Ergänzung der letzten RAD-Stellungnahme vom 9. Oktober 2019 erforder lich machten. 5. 5.1

Im Zeitpunkt des MEDAS-Gutachtens vom Dezember

2003 (vgl. vorstehend E. 3.2) standen die Restbeschwerden des Verkehrsunfalles von 1992 hinsichtlich der linke n Hand und des rechten Unterschenkel s (chronisches Schmerzsyndrom) im Vordergrund. Eine seither veränderte Befundlage und damit einen Revisions grund gemäss Art. 17 ATSG legen die neu aufgelegten Berichte der behandelnden Ärzte hinsichtlich Schulter- und Knieproblematik sowie Diskushernie bezie hungsweise de r

zervikale n Beschwerden dar (vgl. vorstehend E. 4. 2 -4.13) .

Dies bezüglich vermag das bidisziplinäre

Gutachten von Prof. J.___ und Dr. K.___ vom 25. September

2019 (vgl. vorstehend E. 4.8) zu überzeugen. Es beruht auf sorgfältigen und allse itigen Untersuchungen (Urk. 7/176/51-66; 7/176/89-136) , berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden ( vgl. Urk. 7/176/21-50; Urk. 7/176/88 ). Die Gutach ter ha ben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Daher erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche Entscheidungs grundlagen (vgl. vorstehend E. 1. 6 ).

Demgemäss kann davon ausgegangen we rden, dass sowohl für die angestammte Tätigkeit als technischer Kaufmann als auch für eine

angepasste , körperlich leichte wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeit eine 90%ige Arbeits fähigkeit besteht. Diese Einschätzung einer substantiellen Restarbeitsfähigkeit vermag insbesondere deshalb zu überzeugen, da Dr. K.___ ausführlich auf deut liche Inkonsistenzen hinwies und mehrere positive Waddell -Zeichen feststellte, weshalb der Eindruck eines bewusstseinsnahen Malingering nicht von der Hand zu weisen sei (vgl. S. 69-72).

Retrospektiv ist nach den operativen Eingriffen von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 100 % in den Zeiträumen vom 9. Januar bis 1 2. März 2017, vom 1 8. Mai 2017 bis 1 3. August 2017 und vom 2 0. November

2018 bis 1 4. Mai

2019 auszugehen ( Urk. 7/176/157-158, Urk. 7/180 S. 9; vorstehend E. 4.9) . 5.2

Zwar wurde nach erfolgter Gutachtenserstellung von Dr. N.___ (vgl. vorste hend E. 4.10) und Dr. O.___

(vgl. vorstehend E. 4.11) mit Verweis auf den bildge benden Befund vom 25. Oktober 2019 ( Urk. 7/206 S. 3) zusätzlich eine

symp to matische Osteonekrose dokumentiert. Kniebeschwerden waren indes vom Beschwer deführer bereits anlässlich der orthopädischen Begutachtung geklagt und im Leistungsprofil berücksichtigt worden (körperlich leicht, wechselbelas tend, überwiegend sitzend beziehungsweise unter Ausschluss diverser kniebelas tender Tätigkeiten ; vgl. vorstehend E. 4.8.3). Auch hat die

manualtherapeutische Therapie zur Regredienz der Beschwerden geführt (vgl. vorstehend E. 4.12) . Dar über hinaus hielt Dr. L.___ nachvollziehbar fest, dass es sich um dieselben Dia gnosen handle, welche bereits zum Zeitpunkt der Begutacht ung bekannt gewesen waren, nur anders formuliert (vgl. vorstehend E.

4.14).

Damit wurden auch diesen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers medizinisch berück sichtigt und entsprechend gewürdigt, womit weiterhin auf die überzeugende

gut achterliche Feststellung abgestellt werden kann . 5.3

Auch die übrigen medizinischen Berichte

– sofern in diesen die Ärzte überhaupt Stellung n a hmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit der Bes chwerdeführer arbeitsunfähig war beziehungsweise ist (vgl. vorstehend E. 1. 6 ) – stehen im Einklang mit der gutachterlichen Einschätzung. So wies Dr. F.___ lediglich auf die Schulterschmerzen

und den damit einhergehen den Kraftverlust sowie die verminderte Leistungsfähigkeit hin (vgl. vorstehend E. 4.4). Die Rotatorenmanschette , von welcher die genannten Schulterbeschwer den stammten, wurde am 20. November 2018 arthroskopisch saniert mit erfolg reicher Ausheilung (vgl. vorstehend E. 4.5).

Nicht zu überzeugen vermögen indes die Berichte von Dr. N.___

(vgl. vorste hend E. 4.10 und E. 4.12) und Hausarzt Dr. P.___ (vgl. vorstehend E. 4.13) welche jeweils eine längere , vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten beziehungsweise gar von einer vollständigen Erwerbs unfähigkeit ausgingen. Diesbezüglich hielt RAD-Arzt Dr. L.___ nachvollziehbar fest, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht für eine angepasste Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes eine über Monate andauernde, vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht plausibel sei (vgl. vor stehend E. 4.14). Auch ist unklar , auf welche Tätigkeit die Ärzte ihre Arbeitsun fähigkeit bezogen. Dementsprechend sowie gestützt auf die Erfahrungstatsache, wonach behandelnde Ärzte (seien dies Hausärzte oder spezialärztlich behan delnde Medizinalpersonen ) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung im Zweifelsfall mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteile des Bundesgerichts 8C_420/2018 vom 13. März 2019 E. 6.5; 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3; je mit Hinweisen), vermögen die diesbezügliche n Beur teilung en durch den behandelnden Arzt und den Hausarzt nicht zu überzeugen. 5.4

Auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Tätigkeit als technischer Kaufmann Arbeiten am Computer erfordere, seine Motorik der linken Hand

jedoch beeinträchtigt sei (vgl. vorstehend E. 2.2), vermag nicht zu überzeugen. Die Handproblematik bestand schon seit 1992 und trotzdem war es ihm möglich, die Ausbildung zum technischen Kaufmann zu absolvieren sowie auch hernach in diversen Berufen tätig zu sein. Ausserdem geht aus medizinischer Sicht ledig lich hervor, dass eine Überbelastung des linken Armes und des linken Handge lenks zu vermeiden sei (vgl. vorstehend E. 3.2) beziehungsweise dass

Arbeiten mit vermehrten feinmotorische n Anforderungen an die linke adominante

Hand vom Leistungsbild ausgeschlossen seien ( Urk. 7/176/8; vgl. vorstehend E. 4.8.4) . Dies schliesst die gelegentliche Arbeit am Computer nicht aus, besonders nicht mit Zu hilfenahme heutiger Hilfsmittel wie zum Beispiel einer Spracherkennungssoft ware.

5.5

Zum Einwand der fehlenden Durchführung einer EFL ist festzuhalten, dass bei zuverlässiger ärztlicher Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine Not wendigkeit besteht, die Rechtsfrage der Erwerbsunfähigkeit durch eine EFL zu überprüfen (Urteil des Bun desgerichts 8C_711/2016 vom 15. Dezember

2016 E.

3.5). Ein EFL-Testverfahren ist allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn sich die beteiligten Fachärzte ausser Stande sehen, eine zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig Machbaren vorzunehmen, und deshalb eine konkrete leistungs orientierte berufliche Abklärung als zweckmässigste Massnahme ausdrücklich empfehlen. Es ist indessen nicht bereits dann erforderlich, wenn lediglich ärztli che Einschätzungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung voneinander abweichen. Eine medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit genügt als Grundlage für die Bemessung der Invalidität; liegt eine solche vor, darf auf eine Begutachtung durch eine berufliche Abk lärungsstelle (BEFAS; vgl. Art. 59 Abs. 3 IVG) verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 768/2011 vom 8. Februar 2012 E. 2.4).

Im vorliegenden Verfa hren haben die Gutachter der Y.___ konkret mit ihrem Belastungsprofil den objektiv nachweisbaren Beeinträchtigungen des Beschwer deführers genügend Beachtung geschenkt (vgl. vorstehend E. 4.8 ). Damit zeigt sich, dass aus medizinischer Sicht eine zuverlässige Einschätzung der Leistungs fähigkeit vorliegt. Auch be fand RAD-Arzt Dr. L.___ das Belastungsprofil als um fassend (vgl. vorstehend E. 4.9 und E. 4.14). Von daher kann von der beantragten

– und vom Beschwerdeführer auch nicht näher begründeten - Durchführung einer EFL-Testung (vgl. Urk. 1 S. 6 oben) sowie auch von einer handchirurgischen Begutachtung abgesehen werden. 5.6

Nach dem Gesagten ist von einer Verschlechterung des somatischen Gesundheits zusta ndes seit der Verfügung vom 23. Oktober 2009 (Urk. 7/138) auszugehen, wobei verglichen mit der damaligen Restarbeitsfähigkeit von 95 % (vgl. vorste hend E. 3.5 und Urk. 7/138) in angestammter und angepasster Tätigkeit und unter Einhaltung eines detaillierten Belastungsprofils

nun eine 90%ige Arbeitsfähigkeit resultiert.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es seien noch zwei zusätzliche Operatio nen in den nächsten fünf Jahren vorgesehen (vgl. ELAR-Notiz vom 21. September 2020, Urk. 7/202), bleibt mit der RAD-Beurteilung vom 12. Januar 2021 (vgl. vorstehend E. 4.14) der Hinweis, dass es ihm unbenommen ist , sich diesbezüglich erneut bei der Beschwerdegegnerin zu melden. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerde führers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt , wobei aufgrund der am 3 0. August 2018 erfolgten Anmeldung ( Urk. 7/152, Urk. 7/156) ein Rentenbeginn frühestens ab Februar 2019 möglich ist . Die Beschwerdegegnerin hat auf die Vornahme eines Einkommensvergleichs verzichtet mit der Begründung, die einjährige Wartezeit sei nicht erfüllt worden (vgl. vorstehend E. 2.1 , Urk. 7/180 S. 10 oben ). 6.2

Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungs vermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entspre chender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theo retische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruf lichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschät zung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annah men und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 28 Abs. 1 lit . b IVG liegt gemäss Art. 29 ter IVV vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war. 6.3

Der gutachterlichen Beurteilung lässt sich folgender Verlauf der Arbeitsfähigkeit entnehmen, welche auch der RAD der Beschwerdegegnerin ausdrücklich bestä tigte (vorstehend E. 5.1):

09.01.17 – 22.01.17

100 % AUF

23.01.17 – 05.02.17

70 % AUF

06.02.17 – 12.03.17

50 % AUF

13.03.17 – 17.05.17

10 % AUF

18.05.17 – 01.06.17

100 % AUF

02.06.17 – 18.06.17

70 % AUF

19.06.17 – 13.08.17

50 % AUF

14.08.17 – 19.11.18

10 % AUF

20.11.18 – 09.12.18

100 % AUF

10.12.18 – 19.01.19

70 % AUF

20.01.19 – 14.05.19

50 % AUF

15.05.19 – bis auf weiteres

10 % AUF

Damit lag zu keinem Zeitpunkt eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres vor, weder zu Beginn des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit im Januar 2017 noch November 2018, in welchem Zeitpunkt die Beschwerdegegnerin das Wartejahr eröffnete . Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer die gewährten Umschulungsmassnahmen nicht beendete und die Beschwerdegegnerin danach von einer beruflich angemessenen Eingliederung ausging , kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zur Erfüllung des Wartejahrs auch nicht auf die Arbeitsunfähigkeit als Elektromonteur abgestellt werden (vgl. nachfolgend E.

6. 4 -6. 6 ). Die Beschwerde ist daher bereits aus diesem Grunde abzuweisen ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) .

Zum gleichen Ergebnis führt die Prüfung des Invaliditätsgrad s

( Art. 28 Abs. 1 lit .

a IVG). 6. 4 6. 4 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6. 4 .2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 6. 4 .3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach

Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth ,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6. 4 .4

Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Be rücksichti gung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozent ver gleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bun desge richts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C _675/2016 vom 1 8. April 2017 E. 3.2.1). 6. 5

Laut Feststellungen der Berufsberatung brach d er Beschwerdeführer die Lehre zum Elektromonteur wegen einer geplanten Fussballkarriere ab ( Urk. 7/125 S. 1 ). Eigenen Ausführungen zufolge unterbrach er die Lehre per 3 1. August

1991 wegen Konflikten betreffend Fussball und arbeitete danach temporär , wobei der Unfall am 7. März 1992 ihn an der Beendung seiner Lehre verhindert habe ( Urk. 7/12 ).

N ach dem Unfallereignis nahm er mit Beginn am 14. August

1995 eine Umschulung im Hinblick auf die Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter im Aussendie nst an der Handelsschule Q.___ in R. ___

auf

und wurde hierfür bis zum Juli 1997 von der Invalidenversicherung im Rahmen von Eingliederungs massnahmen (Umschulung, Taggeld) unterstützt (Urk. 7/26/7; Urk. 7 /26/12-13). Diese Umschulung brach er tr otz genügender Leistungen im 2. Semester ab, woraufhin die IV-Stelle des Kanton s Solothurn die Umschulung zum t echni schen Kaufmann an der S.___ als sinnvoller erachtete und ihm die Umschulung vom 28. August 1997 bis zum 15. Jul i

1998 finanzierte ( Internet Verkauf, Leasing, Werbeagentur, Finanzberatung; vgl. Urk. 7/32; Urk. 7 /35). Die Abschluss prüfung bestand der Beschwerdeführer jedoch nicht und lehnte auch das Nachholen der Abschlussprüfung ab. Stattdessen suchte er sich Arbeit im Aussendienst (vgl. Abschlussbericht vom 27. März 2000; Urk. 7 /52/2-3), weshalb die IV Stelle des Kantons Solothurn die beruflichen Eingliederungsm assnahmen mit Verfügung vom 12. Juni 2000 (Urk. 7 /52/1) einstellte , unter Hinweis darauf, dass er als beruflich angemessen eingegliedert gelte und eine Tätigkeit als Verkaufsleiter auf Provisionsbasis angetreten habe . H ernach übte der Beschwer de führer gemäss eigenen Angaben bis 2006 verschiedene Tätigkeiten aus: Selb ständig erwerbstätig im Bereich Werbung, drei Jahre im Verkauf von Autos (Autoleasing) und als Finanzberater im Aussendienst sowie zuletzt als selbständig Erwerbstätiger im Aussendienst (Urk. 7/122/4). Gemäss Auszug aus dem indivi duellen Konto ( IK-Auszug ) hat er indes nie ein Existenz sicherndes Einkommen erwirtschaftet (vgl. Urk. 7/125/1 ; Urk. 7/165 ).

Seit dem September 2005 sei er arbeitssuchend und werde vom Sozialamt unterstützt (S. 7/176/ 55 oben ). 6. 6

Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen des Beschwerdeführers

wenig wahr scheinlich , wonach bereits vor dem Unfall festgestanden habe, dass er seine unterbrochene Lehre als Elektromonteur ab August 1993 hätte fortsetzen können und deshalb von einem hypothetischen Valideneinkommen als Elektromonteur auszugehen sei (Urk. 1 S. 6 f.). Diesbezüglich ist ihm entgegenzuhalten, dass eine berufliche Weiterentwicklung durch konkrete Anhaltspunkte belegt sein muss, damit sie berücksichtigt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_550/2009 vom 12. November

2009 E. 4.2 ). Es ist nicht mit dem Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer seine abge brochene Lehre ab Aug ust 1993 bei der Firma T.___ fortgesetzt hätte, zumal er diese Aussage erst anlässlich der Berufsberatung bei der IV-S telle des Kantons Aargau am 20. April 1995, mithin drei Jahre nach dem Unfall, gemacht hat ( Urk. 7/12, Urk. 7/16/1 , Urk. 7/22/19 ) , ohne jedoch einen schriftlichen Lehrvertrag oder eine Bestätigung des Lehrbetriebes einzureichen oder nach dem Unfall dessen Auflösung beizubringen. Auch geht aus dem Berufsberatun gsbericht der IV-Stelle vom 20. April 1995 hervor, dass er diese Berufswahl vor allem auf Empfehlung seiner Eltern begonnen hat (Urk. 7/16 /2) , es mithin nicht sein eigenes Bedürfnis war, den Beruf des Elektromonteurs zu erlernen. All dies lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer mit überwie gender Wahrscheinlichkeit die Lehre als Elektromonteur nicht fortgesetzt und erfolgreich abgeschlossen hätte, womit diese Erwerbstätigkeit beziehungsweise dieses Einkommen für die Ermittlung des Validenlohns nicht herangezogen wer den kann.

Im Übrigen erachtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nach Ab bruch der gewährten Umschulungen als beruflich angemessen eingegliedert, weshalb auch aus diesem Grunde das Einkommen als Elektromonteur nicht her angezogen werden kann. 6. 7

Es erscheint daher aufgrund der konkreten Umstände (Umschulung im Rahmen der von der Invalidenversicherung erbra chten Eingliederungsmassnahmen )

ange bracht, in Bezug auf das Validene inkommen auf das Einkommen als t echnischer Kaufmann (mit Ausbildung, ab er ohne Abschluss) abzustellen .

Da dem

Beschwerdeführer u nter and erem die se angestammte Tätigkeit - wie auch jede andere, dem Belastungsprofil entsprechende angepasste Tätigkeit - weiterhin zu 90 % zumutbar ist, resultiert aus der Gegenüberstellung der Vergleichsein kommen eines technischen Kaufmanns im Pensum von 100 % ( Validenein kommen ) und von 90 % (Invalideneinkommen) ohne weiteres ein der Arbeitsunfähig keit entspre chender rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 10 %. Ein Lei densabzug erweist sich vor dem Hintergrund, dass die Gutachter auch die funk tionellen Einschränkungen mit einer Leistungsminderung von 10 % als adäquat wiedergegeben erachteten (vorstehend E. 4.8.4), nicht gerechtfertigt, zumal die sich aus gesundheitlicher Sicht ergebenden Einschränkungen damit bereits berücksichtigt sind. Andere Gründe für einen Abzug sind nicht ersichtlich. Beim Prozentvergleich fällt ein leidensbedingter Abzug im Übrigen ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C _109/2013 vom 9. April 2013, E. 4.2 mit Hin weisen).

Selbst wenn aber den körperlichen Einschränkungen des Beschwer deführers mit dem

– hier nicht gerechtfertigten – maximal möglichen leidensbe dingten Abzug von 25 % vom Invalideneinkommen Rechnung getragen werden würde, bliebe es bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad (IV Grad von 32.5 %), weshalb sich weitere Abklärungen hierzu erübrigen. 7 .

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerde führers auf Leistungen der Invalidenversicherung mit der angefochtenen Verfü gung vom 23. April 2021 (Urk. 2) zu Recht verneint.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8 .

8 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 8 .2

Dieser beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unent geltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvor schüssen erlassen, sofern ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Da der Beschwerdeführer auf die finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen ist (vgl. Urk . 3 ) und das von ihm gestellte Rechtsbegehren nicht als aussichtslos einzustufen ist, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt. Folglich sind die Gerichtskosten von Fr. 800.-- einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8 .3

Ebenso sind die Voraussetzungen für die une ntgeltliche Rechtsvertretung (§ 16

Abs. 2 GSVGer ) e rfüllt . Nachdem Rechtsanwalt Dominique Chopard

trotz entspre chendem Hinweis (vgl. Urk. 9 ) keine Hono rarnote eingereicht hat, ist sein Auf wand nach Ermessen festzulegen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des ge richtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- zuzüglich Mehrwertsteuer ist der unentgeltliche Rechtsvertreter mit Fr.

2‘ 2 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen .

8 .4

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst :

In Bewilligung des Gesuchs vom 2 6. Mai 2021 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dominique Chopard , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des gel tend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

E. 1.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht .

E. 1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.6 Bei der Beurteilung der Arbeits ( un ) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweis mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht o der Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am 26. Mai 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. April 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Verfahrensrecht lich beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 3).

Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli

2021 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde , wovon dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2021 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung mit der Begründung (Urk. 2), gestützt auf die medizinischen Abklä rungen sei der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2017 arbeitsunfähig gewesen, habe jedoch immer wieder eine 90%ige Arbeitsfähigkeit erreicht, weshalb dieser Umstand nicht berücksichtigt werden könne. Das gesetzliche Wartejahr habe somit am 20. November 2018 begonnen. Seit dem 15. Mai 2019 bestehe in der bisherigen Tätigkeit a ls technischer Kaufmann ohne Ab schluss oder in einer ähn lichen, körperlich leichten Tätigkeit eine 90%ige Arbeitsfähigkeit. Damit sei das Wartejahr nicht erfüllt, weshalb kein Anspruch auf Leistungen bestehe (S. 1). Aus den eingereichten Berichten sei nicht ersichtlich, dass sich die Arbeitsfähigkeit verschlechtert haben solle (S. 2).

E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1) , er sei in seiner linken oberen Extremität erheblich beeinträchtigt. Aus diesem Grund sei zusätzlich eine handchirurgische Begutachtung zwingend erforderlich. Zudem sei im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine Evaluation der funktio nellen Leistungsfähigkeit (EFL) zu veranlassen (S. 5 f.). Die Tätigkeit als techni scher Kaufmann habe er nie ausgeführt und er verfüge diesbezüglich über kei nerlei Berufskenntnisse, weshalb ihm diese Tätigkeit nicht zumutbar und für die Invaliditätsbemessung nicht heranzuziehen sei. Vielmehr sei seine angestammte Tätigkeit Elektromonteur, in welcher indes eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe, was die Beschwerdegegnerin bereits mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2009 festgestellt habe (S. 6). Bei der gutachterlich angenommenen Arbeitsfähig keit von 90 % als technischer Kaufmann sei übersehen worden, dass diese Tätig keit die Arbeit am Computer erfordere. Wie aus dem Gutachten ersichtlich, sei die Motorik der linken Hand beeinträchtigt. Auch sonst sei die gutachterliche Ein schätzung einer Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer ange passten Tätigkeit

nicht schlüssig (S. 7 oben).

Angesichts der seit Jahren bestehenden Arbeits- und Erwerbs un fähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Elektromonteur sei die einjährige durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllt. Ebenso sei die Mindesterwerbsun fähigkeit von 40 % nach Ablauf des Wartejahrs im Sinne von lit . c erfüllt, dies angesichts der von den Gutachtern festgestellten qualitativen Einschränkungen auch in angepassten Tätigkeiten, welche einen Leidensabzug von 25 % rechtfer tigten (S. 7 unten).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der rentenabweisenden Verfügung vom 23. Oktober 2009 (Urk. 7/138) anspruchsrelevant verschlechtert hat , und bejahendenfalls, ob das Wartejahr erfüllt wurde und ob nach dessen Ablauf eine Invalidität von mindestens 40 % vorlag (E. 1.5).

I n diesem Zusammenhang ist insbesondere zu prüfen , ob die Abklärungen der Beschwerdegegnerin genügen.

Zum Antrag de s Beschwerdeführers, ihm seien berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 1 S. 8 Ziff. 8) , ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin dar über in der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2021 (Urk. 2) nicht entschie den hat. Mangels Anfechtungsgegenstands ist deshalb diesbezüglich auf die B eschwerde nicht einzutreten. Dem Beschwer deführer bleibt es unbenommen, sich in Bezug auf die Gewährung beruflicher Mass nahmen erneut bei der Beschwerdegegnerin zu melden. 3. 3.1

Massgebend für die mit Verfügung vom 23. Oktober 2009 (Urk. 7/138) ausge sprochene Leistungsabweisung war en gemäss Fest st ellungsblatt (Urk. 7/124) die folgenden medizinischen Berichte: 3.2

Im poly disziplinäre n (internistische n , rheumatologische n , psychiatrische n und neurologische n ) Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS), Uni ver sitätsklinik Z.___ , vom 10. D ezember 2003 (Urk. 7/105/1-17) stellten die Ärzte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 Ziff. 5.1): - Status nach Verkehrsunfall vom 7. März 1992 mit - Bimalleolarfraktur rechts - Läsion des Nervus

ulnaris links - c hronisches zervikothorakales bis zervikozephales Schmerzsyndrom mit/bei - Status nach Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion en 1992 und 1998 - intermittierendes femoropatelläres Schmerzsyndrom beidseits mit - Verdacht auf Chondropathia

patellae beidseits - Status nach Fraktur am Kleinfinger links im Kindesalter - Extensionsdefizit von zirka 45° im distale n

Interphalangealgelenk ( DIP )

Dig itus ( Dig .) V links

Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie akzentuierte Per sönlichkeitszüge mit narzisstischen Anteilen, einen Status nach Hundebiss vom 8. August 2001 und einen Status nach Kniekontusion links am 12. März 1995 (S. 13 Ziff. 5.2).

Als Folge des Unfalles von 1992 sei es einerseits zu einem chronischen Schmerzsyndrom am rechten Unterschenkel mit aktuell beginnender oberer Sprunggelenks

(OSG)-Arthrose rechts gekommen. Im Bereich des rechten Fusses finde sich eine sockenförmige Sensibilitätsminderung, die nicht einem einzelnen peripheren Nerven oder einer Nervenwurzel zugeordnet werden könne, sondern vermutlich auf die Verletzungen kleiner sensibler Hautnerven zurückzuführen sei . Als Folge der Durchtrennung des Nervus

ulnaris links sei im Bereich der linken Hand eine Atrophie der Handinnenmuskulatur festzustellen sowie eine vermin derte Sensibilität im Versorgungsgebiet des Nervus

ulnaris im Sinne eines leich ten sensomotorischen Defizits. Bei Status nach Fraktur des Kleinfingers im Kindesalter persistiere ein Extensionsdefizit von zirka 45° im DIP. Am linken Unter schenkel/Fuss finde sich eine verminderte Sensibilität im Bereich der Suralis -innervierten Bezirke bei Status nach Entnahme des Nerven zur Interponation am linken Nervus

ulnaris . Für die seit dem zweiten Unfall (Autounfall, von hinten angefahren worden) vom 27. Juli 1998 geklagten Beschwerden wie Nacken- und Kopfschmerzen liessen sich aktuell keine klinischen Korrelate finden. Im Bereich der mittleren bis oberen Brustwirbelsäule (BWS) finde sich eine normale Wirbel säulenbeweglichkeit und ein unauffälliger Palpationsbefund der paravertebralen Weichteile. Ebenso sei die HWS-Beweglichkeit in keiner Weise eingeschränkt (S. 14 unten).

Aus psychiatrischer Sicht lasse sich die Diagnose akzentuierte Persönlichkeits züge mit narzisstischen Anteilen stellen. Biographisch zeigten sich längere Pha sen der Kontinuität, sowohl in der schulischen und beruflichen Ausbildung als auch bei Gründung der Familie , sowie eine Bereitschaft zur Veränderung mit Abkehr von der vormalig rechtsextremen politischen Haltung. Aus diesem Grunde seien die diagnostischen Kriterien nach ICD-10 für eine Persönlichkeits störung vom narzisstischen Typ nicht ausreichend erfüllt (S. 15) .

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf führten die Gutachter aus, dass aufgrund der sensomotorischen Ausfälle im Ulnaris -innervierten Bereich links und des chronischen Schmerzsyndroms im Bereich des rechten Sprungge lenks seit dem Unfall vom 7. Februar (richtig: März) 1992 eine qualitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, d. h. die linke obere Extremität könne nicht mehr für mittelschwere bis schwere Arbeiten eingesetzt werden und von Seiten des rechten Fusses sollte eine Wechselbelastung mit eher kürzeren sitzen den Intervallen möglich sein. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben bestehe keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In allen körperlich leicht bis maximal intermittierend mittelschwer belastenden Tätigkeiten ohne Notwen digkeit zu längerem Gehen oder Stehen, insbesondere in unebenem Gelände sowie länger dauernd sitzenden Körperhaltungen sowie ohne Überbelastung des linken Armes und des linken Handgelenks sei der Beschwerdeführer zu 90 bis 100 % arbeitsfähig. Zumutbar erschienen alle körperlich bis zu mittelschwer belastenden Tätigkeiten in Wechselpositionen sitzend-gehend-stehend, welche die erwähnten einseitigen Überbelastungen vermi e den. Ein allenfalls vermehrter Pausenbedarf zur Einnahme von den erwähnten Entlastungspositionen dürfte 10 % nicht übersteigen, so dass von einer zwischen 90 und 100 % liegenden zeit lichen Belastbarkeit in einer den körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit auszugehen sei (S. 16). 3.3

Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologie, nannte in seinem Bericht vom 19. September 2007 (Urk. 7/101) als Diagnosen (Ziff. 2.1) ein motorisches und sensibles Defizit in den Fingern 3-5 links seit 1992 und eine OSG-Arthrose rechts (bestehend seit einigen Jahren) sowie ein tendomyotisches

Zervikalsyndrom (1998). Der Beschwerdeführer leide subjektiv an einer Beinschwäche rechts sowie an interscapulären Schmerzen (Ziff. 4.4). 3.4

Der Beschwerdeführer wurde am 4. September 200

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerde führers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt , wobei aufgrund der am 3 0. August 2018 erfolgten Anmeldung ( Urk. 7/152, Urk. 7/156) ein Rentenbeginn frühestens ab Februar 2019 möglich ist . Die Beschwerdegegnerin hat auf die Vornahme eines Einkommensvergleichs verzichtet mit der Begründung, die einjährige Wartezeit sei nicht erfüllt worden (vgl. vorstehend E. 2.1 , Urk. 7/180 S. 10 oben ).

E. 6.2 Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungs vermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entspre chender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theo retische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruf lichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschät zung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annah men und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 28 Abs. 1 lit . b IVG liegt gemäss Art. 29 ter IVV vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.

E. 6.3 Der gutachterlichen Beurteilung lässt sich folgender Verlauf der Arbeitsfähigkeit entnehmen, welche auch der RAD der Beschwerdegegnerin ausdrücklich bestä tigte (vorstehend E. 5.1):

09.01.17 – 22.01.17

100 % AUF

23.01.17 – 05.02.17

70 % AUF

06.02.17 – 12.03.17

50 % AUF

13.03.17 – 17.05.17

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 Dr. med. L.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), beurteilte in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2019 (Urk. 7/180/7-9) das eingeholte bidisziplinäre Gutachten (vgl. vorste hend E. 4.8) für beweistauglich; n amentlich auch für den im orthopädi schen Teilgutachten näher ausgeführten retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähig keit seit Januar 2017 (vgl. Urk. 7/176/157-158), welcher für die angestammt e als auch für eine angepasste Tätigkeit gelte. 4.10

Der stellvertretende Leitender Arzt Orthopädie am Spital M.___, Dr. med.

N.___ , diagnostizierte anlässlich seiner am 21. April

2020 durchgeführten Verlaufskontrolle im Bericht vom 27. April 2020 (Urk. 7/194) nebst den bekannten Diagnosen eine symptomatische Osteonekrose medialer Femur kondylus beidseits bei Arthroskopie beidseits vor Jahren (S. 1 oben). Die Schmerzproblematik bestehe weiterhin linksbetont am Knie medial aber auch wiederholt im Bereich des rechten Fusses und des Rückens. Zusätzlich berichte der Beschwerdeführer von einem Sturz auf de n Rücken vor zwei Wochen. Dafalgan , Novalgin und MST-Tropfen würden eingenommen. Das konservative Therapiekonzept werde fortgesetzt (S. 1 unten). 4.11

Zwecks Abklärung für eine manualtherapeutische Therapie ( Triggerpunkt -/ Stoss wellenbehandlung) wurde der Beschwerdeführer am 15. Juli

2020 bei Dr. med. O.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, vorstellig. Dieser nannte in seinem Bericht vom 19. Juli 2020 (Urk. 7/206) als Diagnosen symptomatische Osteonekrosen am medialen Femurkondylus beidseits, eine Zervikalgie und eine chronisch schmerz hafte sensorische C6-Radikulopathie rechts sowie Unterarm-/Handgelenksbe schwerden beidseits (S. 1).

Der Beschwerdeführer klage über medial betonte Kniebeschwerden, welche sicherlich zum Teil auf die bildgebend beschriebene Osteonekrose im medialen Femurkondylus zurückzuführen seien. Der Beschwerdeführer sei über die Mög lichkeit einer manualtherapeutischen Therapie informiert worden und es sei ihm empfohlen worden, sich nach wie vor in der Freizeit etwas vermehrt sportlich zu betätigen und diesbezüglich auf eine nicht kniedominierende Sportart wie zum Beispiel Schwimmen oder Velofahren zu setzen (S. 3 ). 4.1 2

Zuhanden der Beschwerdegegnerin führte Dr. N.___ (vgl. vorstehend E. 4.10) am 12. Oktober 2020 weiter aus, die Kniegelenksorthesen würden laut Beschwer deführer nicht passen und nicht den gewünschten Effekt bringen. Glücklicher weise zeige die Activbandage

Genu Train S mit seitlicher Gelenksschiene beidseits eine Wirkung. Zum Sport benutze der Beschwerdeführer eine leichtere Version. Die Behandlung durch den Kollegen Dr. O.___ mittels Stosswelle habe ebenfalls subjektive Besserung bewirkt. Die konservative Therapie mit Schienenbehand lung werde fortgesetzt. Diesbezüglich sei sicherlich eine dauerhafte Anwendung notwendig, wenn dadurch ein grösserer operativer Eingriff verhindert werden könne. Das Arbeitsunfähigkeitszeugnis sei bis Ende November zu 100 % fortge setzt worden (Urk. 7/203/1). 4.13

Hausarzt Dr. med. P.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berich tete der Beschwerdegegnerin am 4. Dezember

2020 (Urk. 7/205/7-12) über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und hielt bei bekannter Diagnose (vgl. Ziff. 2.5) fest, dass beim Beschwerdeführer aktuell anhaltend massive Schmerzbeschwerden in beiden Kniegelenken, in beiden Schultergelenken mit aktuell einer erneuten Verschlechterung rechts bes tünden. Ebenfalls bestünden chronische zervikale Beschwerden mit schmerzhafter Radikulopathie C6 rechts. Die linke Hand erscheine funktionell weitgehend «unbrauchbar». Chronische starke Belastungsbeschwerden bestünden auch im rechten OSG (Ziff. 2.2). Ange sichts aller orthopädischen und posttraumatischen «Baustellen» sei eine relevante Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsfähigkeit nicht gegeben (Ziff. 2.7). 4.14

RAD-Arzt Dr. L.___ (vgl. vorstehend E. 4.9) hielt in seiner Beurteilung vom 12. Januar 2021 (Urk. 7/215/5-6) fest, dass die in den seit seiner letzten Stellung nahme neu eingetroffenen Arztberichten enthaltenen Diagnosen dieselben seien wie diejenigen, welche bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung bekannt gewesen seien, nur manchmal anders formuliert. Von fest geplanten, weiteren operativen Eingriffen sei in keinem dieser Berichte die Rede. Die Arbeitsunfähigkeitsbewer tung in den Berichten des Spitals M.___ , wo ausschliesslich Konsultationen bezüglich der Kniebeschwerden erfolgt sei en, seien offensichtlich ohne Kenntnis der Tatsache erstellt worden, dass der Beschwerdeführer in gar keinem Arbeits verhältnis stehe. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei für eine angepasste Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes eine über Monate andauernde, vollstän dige Arbeitsunfähigkeit nicht plausibel. Es lägen somit keine wesentlichen neuen

oder bislang unbekannten medizinischen Tatsachen vor, welche eine Änderung oder Ergänzung der letzten RAD-Stellungnahme vom 9. Oktober 2019 erforder lich machten. 5. 5.1

Im Zeitpunkt des MEDAS-Gutachtens vom Dezember

2003 (vgl. vorstehend E. 3.2) standen die Restbeschwerden des Verkehrsunfalles von 1992 hinsichtlich der linke n Hand und des rechten Unterschenkel s (chronisches Schmerzsyndrom) im Vordergrund. Eine seither veränderte Befundlage und damit einen Revisions grund gemäss Art. 17 ATSG legen die neu aufgelegten Berichte der behandelnden Ärzte hinsichtlich Schulter- und Knieproblematik sowie Diskushernie bezie hungsweise de r

zervikale n Beschwerden dar (vgl. vorstehend E. 4. 2 -4.13) .

Dies bezüglich vermag das bidisziplinäre

Gutachten von Prof. J.___ und Dr. K.___ vom 25. September

2019 (vgl. vorstehend E. 4.8) zu überzeugen. Es beruht auf sorgfältigen und allse itigen Untersuchungen (Urk. 7/176/51-66; 7/176/89-136) , berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden ( vgl. Urk. 7/176/21-50; Urk. 7/176/88 ). Die Gutach ter ha ben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Daher erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche Entscheidungs grundlagen (vgl. vorstehend E. 1. 6 ).

Demgemäss kann davon ausgegangen we rden, dass sowohl für die angestammte Tätigkeit als technischer Kaufmann als auch für eine

angepasste , körperlich leichte wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeit eine 90%ige Arbeits fähigkeit besteht. Diese Einschätzung einer substantiellen Restarbeitsfähigkeit vermag insbesondere deshalb zu überzeugen, da Dr. K.___ ausführlich auf deut liche Inkonsistenzen hinwies und mehrere positive Waddell -Zeichen feststellte, weshalb der Eindruck eines bewusstseinsnahen Malingering nicht von der Hand zu weisen sei (vgl. S. 69-72).

Retrospektiv ist nach den operativen Eingriffen von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 100 % in den Zeiträumen vom 9. Januar bis 1 2. März 2017, vom 1 8. Mai 2017 bis 1 3. August 2017 und vom 2 0. November

2018 bis 1 4. Mai

2019 auszugehen ( Urk. 7/176/157-158, Urk. 7/180 S. 9; vorstehend E. 4.9) . 5.2

Zwar wurde nach erfolgter Gutachtenserstellung von Dr. N.___ (vgl. vorste hend E. 4.10) und Dr. O.___

(vgl. vorstehend E. 4.11) mit Verweis auf den bildge benden Befund vom 25. Oktober 2019 ( Urk. 7/206 S. 3) zusätzlich eine

symp to matische Osteonekrose dokumentiert. Kniebeschwerden waren indes vom Beschwer deführer bereits anlässlich der orthopädischen Begutachtung geklagt und im Leistungsprofil berücksichtigt worden (körperlich leicht, wechselbelas tend, überwiegend sitzend beziehungsweise unter Ausschluss diverser kniebelas tender Tätigkeiten ; vgl. vorstehend E. 4.8.3). Auch hat die

manualtherapeutische Therapie zur Regredienz der Beschwerden geführt (vgl. vorstehend E. 4.12) . Dar über hinaus hielt Dr. L.___ nachvollziehbar fest, dass es sich um dieselben Dia gnosen handle, welche bereits zum Zeitpunkt der Begutacht ung bekannt gewesen waren, nur anders formuliert (vgl. vorstehend E.

4.14).

Damit wurden auch diesen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers medizinisch berück sichtigt und entsprechend gewürdigt, womit weiterhin auf die überzeugende

gut achterliche Feststellung abgestellt werden kann . 5.3

Auch die übrigen medizinischen Berichte

– sofern in diesen die Ärzte überhaupt Stellung n a hmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit der Bes chwerdeführer arbeitsunfähig war beziehungsweise ist (vgl. vorstehend E. 1. 6 ) – stehen im Einklang mit der gutachterlichen Einschätzung. So wies Dr. F.___ lediglich auf die Schulterschmerzen

und den damit einhergehen den Kraftverlust sowie die verminderte Leistungsfähigkeit hin (vgl. vorstehend E. 4.4). Die Rotatorenmanschette , von welcher die genannten Schulterbeschwer den stammten, wurde am 20. November 2018 arthroskopisch saniert mit erfolg reicher Ausheilung (vgl. vorstehend E. 4.5).

Nicht zu überzeugen vermögen indes die Berichte von Dr. N.___

(vgl. vorste hend E. 4.10 und E. 4.12) und Hausarzt Dr. P.___ (vgl. vorstehend E. 4.13) welche jeweils eine längere , vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten beziehungsweise gar von einer vollständigen Erwerbs unfähigkeit ausgingen. Diesbezüglich hielt RAD-Arzt Dr. L.___ nachvollziehbar fest, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht für eine angepasste Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes eine über Monate andauernde, vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht plausibel sei (vgl. vor stehend E. 4.14). Auch ist unklar , auf welche Tätigkeit die Ärzte ihre Arbeitsun fähigkeit bezogen. Dementsprechend sowie gestützt auf die Erfahrungstatsache, wonach behandelnde Ärzte (seien dies Hausärzte oder spezialärztlich behan delnde Medizinalpersonen ) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung im Zweifelsfall mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteile des Bundesgerichts 8C_420/2018 vom 13. März 2019 E. 6.5; 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3; je mit Hinweisen), vermögen die diesbezügliche n Beur teilung en durch den behandelnden Arzt und den Hausarzt nicht zu überzeugen. 5.4

Auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Tätigkeit als technischer Kaufmann Arbeiten am Computer erfordere, seine Motorik der linken Hand

jedoch beeinträchtigt sei (vgl. vorstehend E. 2.2), vermag nicht zu überzeugen. Die Handproblematik bestand schon seit 1992 und trotzdem war es ihm möglich, die Ausbildung zum technischen Kaufmann zu absolvieren sowie auch hernach in diversen Berufen tätig zu sein. Ausserdem geht aus medizinischer Sicht ledig lich hervor, dass eine Überbelastung des linken Armes und des linken Handge lenks zu vermeiden sei (vgl. vorstehend E. 3.2) beziehungsweise dass

Arbeiten mit vermehrten feinmotorische n Anforderungen an die linke adominante

Hand vom Leistungsbild ausgeschlossen seien ( Urk. 7/176/8; vgl. vorstehend E. 4.8.4) . Dies schliesst die gelegentliche Arbeit am Computer nicht aus, besonders nicht mit Zu hilfenahme heutiger Hilfsmittel wie zum Beispiel einer Spracherkennungssoft ware.

5.5

Zum Einwand der fehlenden Durchführung einer EFL ist festzuhalten, dass bei zuverlässiger ärztlicher Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine Not wendigkeit besteht, die Rechtsfrage der Erwerbsunfähigkeit durch eine EFL zu überprüfen (Urteil des Bun desgerichts 8C_711/2016 vom 15. Dezember

2016 E.

3.5). Ein EFL-Testverfahren ist allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn sich die beteiligten Fachärzte ausser Stande sehen, eine zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig Machbaren vorzunehmen, und deshalb eine konkrete leistungs orientierte berufliche Abklärung als zweckmässigste Massnahme ausdrücklich empfehlen. Es ist indessen nicht bereits dann erforderlich, wenn lediglich ärztli che Einschätzungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung voneinander abweichen. Eine medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit genügt als Grundlage für die Bemessung der Invalidität; liegt eine solche vor, darf auf eine Begutachtung durch eine berufliche Abk lärungsstelle (BEFAS; vgl. Art. 59 Abs. 3 IVG) verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 768/2011 vom 8. Februar 2012 E. 2.4).

Im vorliegenden Verfa hren haben die Gutachter der Y.___ konkret mit ihrem Belastungsprofil den objektiv nachweisbaren Beeinträchtigungen des Beschwer deführers genügend Beachtung geschenkt (vgl. vorstehend E. 4.8 ). Damit zeigt sich, dass aus medizinischer Sicht eine zuverlässige Einschätzung der Leistungs fähigkeit vorliegt. Auch be fand RAD-Arzt Dr. L.___ das Belastungsprofil als um fassend (vgl. vorstehend E. 4.9 und E. 4.14). Von daher kann von der beantragten

– und vom Beschwerdeführer auch nicht näher begründeten - Durchführung einer EFL-Testung (vgl. Urk. 1 S. 6 oben) sowie auch von einer handchirurgischen Begutachtung abgesehen werden. 5.6

Nach dem Gesagten ist von einer Verschlechterung des somatischen Gesundheits zusta ndes seit der Verfügung vom 23. Oktober 2009 (Urk. 7/138) auszugehen, wobei verglichen mit der damaligen Restarbeitsfähigkeit von 95 % (vgl. vorste hend E. 3.5 und Urk. 7/138) in angestammter und angepasster Tätigkeit und unter Einhaltung eines detaillierten Belastungsprofils

nun eine 90%ige Arbeitsfähigkeit resultiert.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es seien noch zwei zusätzliche Operatio nen in den nächsten fünf Jahren vorgesehen (vgl. ELAR-Notiz vom 21. September 2020, Urk. 7/202), bleibt mit der RAD-Beurteilung vom 12. Januar 2021 (vgl. vorstehend E. 4.14) der Hinweis, dass es ihm unbenommen ist , sich diesbezüglich erneut bei der Beschwerdegegnerin zu melden. 6.

E. 10 % AUF

Damit lag zu keinem Zeitpunkt eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres vor, weder zu Beginn des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit im Januar 2017 noch November 2018, in welchem Zeitpunkt die Beschwerdegegnerin das Wartejahr eröffnete . Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer die gewährten Umschulungsmassnahmen nicht beendete und die Beschwerdegegnerin danach von einer beruflich angemessenen Eingliederung ausging , kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zur Erfüllung des Wartejahrs auch nicht auf die Arbeitsunfähigkeit als Elektromonteur abgestellt werden (vgl. nachfolgend E.

6. 4 -6. 6 ). Die Beschwerde ist daher bereits aus diesem Grunde abzuweisen ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) .

Zum gleichen Ergebnis führt die Prüfung des Invaliditätsgrad s

( Art. 28 Abs. 1 lit .

a IVG). 6. 4 6. 4 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6. 4 .2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 6. 4 .3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach

Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth ,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6. 4 .4

Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Be rücksichti gung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozent ver gleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bun desge richts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C _675/2016 vom 1 8. April 2017 E. 3.2.1). 6. 5

Laut Feststellungen der Berufsberatung brach d er Beschwerdeführer die Lehre zum Elektromonteur wegen einer geplanten Fussballkarriere ab ( Urk. 7/125 S. 1 ). Eigenen Ausführungen zufolge unterbrach er die Lehre per 3 1. August

1991 wegen Konflikten betreffend Fussball und arbeitete danach temporär , wobei der Unfall am 7. März 1992 ihn an der Beendung seiner Lehre verhindert habe ( Urk. 7/12 ).

N ach dem Unfallereignis nahm er mit Beginn am 14. August

1995 eine Umschulung im Hinblick auf die Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter im Aussendie nst an der Handelsschule Q.___ in R. ___

auf

und wurde hierfür bis zum Juli 1997 von der Invalidenversicherung im Rahmen von Eingliederungs massnahmen (Umschulung, Taggeld) unterstützt (Urk. 7/26/7; Urk. 7 /26/12-13). Diese Umschulung brach er tr otz genügender Leistungen im 2. Semester ab, woraufhin die IV-Stelle des Kanton s Solothurn die Umschulung zum t echni schen Kaufmann an der S.___ als sinnvoller erachtete und ihm die Umschulung vom 28. August 1997 bis zum 15. Jul i

1998 finanzierte ( Internet Verkauf, Leasing, Werbeagentur, Finanzberatung; vgl. Urk. 7/32; Urk. 7 /35). Die Abschluss prüfung bestand der Beschwerdeführer jedoch nicht und lehnte auch das Nachholen der Abschlussprüfung ab. Stattdessen suchte er sich Arbeit im Aussendienst (vgl. Abschlussbericht vom 27. März 2000; Urk. 7 /52/2-3), weshalb die IV Stelle des Kantons Solothurn die beruflichen Eingliederungsm assnahmen mit Verfügung vom 12. Juni 2000 (Urk. 7 /52/1) einstellte , unter Hinweis darauf, dass er als beruflich angemessen eingegliedert gelte und eine Tätigkeit als Verkaufsleiter auf Provisionsbasis angetreten habe . H ernach übte der Beschwer de führer gemäss eigenen Angaben bis 2006 verschiedene Tätigkeiten aus: Selb ständig erwerbstätig im Bereich Werbung, drei Jahre im Verkauf von Autos (Autoleasing) und als Finanzberater im Aussendienst sowie zuletzt als selbständig Erwerbstätiger im Aussendienst (Urk. 7/122/4). Gemäss Auszug aus dem indivi duellen Konto ( IK-Auszug ) hat er indes nie ein Existenz sicherndes Einkommen erwirtschaftet (vgl. Urk. 7/125/1 ; Urk. 7/165 ).

Seit dem September 2005 sei er arbeitssuchend und werde vom Sozialamt unterstützt (S. 7/176/ 55 oben ). 6. 6

Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen des Beschwerdeführers

wenig wahr scheinlich , wonach bereits vor dem Unfall festgestanden habe, dass er seine unterbrochene Lehre als Elektromonteur ab August 1993 hätte fortsetzen können und deshalb von einem hypothetischen Valideneinkommen als Elektromonteur auszugehen sei (Urk. 1 S. 6 f.). Diesbezüglich ist ihm entgegenzuhalten, dass eine berufliche Weiterentwicklung durch konkrete Anhaltspunkte belegt sein muss, damit sie berücksichtigt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_550/2009 vom 12. November

2009 E. 4.2 ). Es ist nicht mit dem Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer seine abge brochene Lehre ab Aug ust 1993 bei der Firma T.___ fortgesetzt hätte, zumal er diese Aussage erst anlässlich der Berufsberatung bei der IV-S telle des Kantons Aargau am 20. April 1995, mithin drei Jahre nach dem Unfall, gemacht hat ( Urk. 7/12, Urk. 7/16/1 , Urk. 7/22/19 ) , ohne jedoch einen schriftlichen Lehrvertrag oder eine Bestätigung des Lehrbetriebes einzureichen oder nach dem Unfall dessen Auflösung beizubringen. Auch geht aus dem Berufsberatun gsbericht der IV-Stelle vom 20. April 1995 hervor, dass er diese Berufswahl vor allem auf Empfehlung seiner Eltern begonnen hat (Urk. 7/16 /2) , es mithin nicht sein eigenes Bedürfnis war, den Beruf des Elektromonteurs zu erlernen. All dies lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer mit überwie gender Wahrscheinlichkeit die Lehre als Elektromonteur nicht fortgesetzt und erfolgreich abgeschlossen hätte, womit diese Erwerbstätigkeit beziehungsweise dieses Einkommen für die Ermittlung des Validenlohns nicht herangezogen wer den kann.

Im Übrigen erachtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nach Ab bruch der gewährten Umschulungen als beruflich angemessen eingegliedert, weshalb auch aus diesem Grunde das Einkommen als Elektromonteur nicht her angezogen werden kann. 6. 7

Es erscheint daher aufgrund der konkreten Umstände (Umschulung im Rahmen der von der Invalidenversicherung erbra chten Eingliederungsmassnahmen )

ange bracht, in Bezug auf das Validene inkommen auf das Einkommen als t echnischer Kaufmann (mit Ausbildung, ab er ohne Abschluss) abzustellen .

Da dem

Beschwerdeführer u nter and erem die se angestammte Tätigkeit - wie auch jede andere, dem Belastungsprofil entsprechende angepasste Tätigkeit - weiterhin zu 90 % zumutbar ist, resultiert aus der Gegenüberstellung der Vergleichsein kommen eines technischen Kaufmanns im Pensum von 100 % ( Validenein kommen ) und von 90 % (Invalideneinkommen) ohne weiteres ein der Arbeitsunfähig keit entspre chender rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 10 %. Ein Lei densabzug erweist sich vor dem Hintergrund, dass die Gutachter auch die funk tionellen Einschränkungen mit einer Leistungsminderung von 10 % als adäquat wiedergegeben erachteten (vorstehend E. 4.8.4), nicht gerechtfertigt, zumal die sich aus gesundheitlicher Sicht ergebenden Einschränkungen damit bereits berücksichtigt sind. Andere Gründe für einen Abzug sind nicht ersichtlich. Beim Prozentvergleich fällt ein leidensbedingter Abzug im Übrigen ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C _109/2013 vom 9. April 2013, E. 4.2 mit Hin weisen).

Selbst wenn aber den körperlichen Einschränkungen des Beschwer deführers mit dem

– hier nicht gerechtfertigten – maximal möglichen leidensbe dingten Abzug von 25 % vom Invalideneinkommen Rechnung getragen werden würde, bliebe es bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad (IV Grad von 32.5 %), weshalb sich weitere Abklärungen hierzu erübrigen. 7 .

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerde führers auf Leistungen der Invalidenversicherung mit der angefochtenen Verfü gung vom 23. April 2021 (Urk. 2) zu Recht verneint.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8 .

8 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 8 .2

Dieser beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unent geltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvor schüssen erlassen, sofern ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Da der Beschwerdeführer auf die finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen ist (vgl. Urk . 3 ) und das von ihm gestellte Rechtsbegehren nicht als aussichtslos einzustufen ist, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt. Folglich sind die Gerichtskosten von Fr. 800.-- einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8 .3

Ebenso sind die Voraussetzungen für die une ntgeltliche Rechtsvertretung (§ 16

Abs. 2 GSVGer ) e rfüllt . Nachdem Rechtsanwalt Dominique Chopard

trotz entspre chendem Hinweis (vgl. Urk. 9 ) keine Hono rarnote eingereicht hat, ist sein Auf wand nach Ermessen festzulegen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des ge richtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- zuzüglich Mehrwertsteuer ist der unentgeltliche Rechtsvertreter mit Fr.

2‘ 2 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen .

8 .4

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst :

In Bewilligung des Gesuchs vom 2 6. Mai 2021 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dominique Chopard , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00354

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom

29. September 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1972, strebte nach der obligatorischen Schulzeit und Anlehre zum Elektromonteur eine K arrier e als Profifussballer an (Urk. 7 / 7; Urk. 7/12/1 ). Am 7. März 1992 erlitt er als B eifahrer einen Autounfall (Urk. 7/1 ). Dabei zog er sich eine Bimalleolarfraktur rechts, eine Rissquetschwunde (RQW) mit kleinem Muskelriss und Nervenkontusion des Ulnaris über dem linken Ellbo gengelenk mit wechselnden Neuropraxiebeschwerden , eine Schürfwunde über dem rechten Ellbogengelenk sowie eine leichte Sch ulterkontusion rechts zu (vgl. Urk. 7/1-2) .

Nach erfolgter Anmeldung zum Leistungsbezug vom 3. Mai 1994 (Urk. 7/7) gewährte die damals zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aarg au mit Verfügung vom 4. Mai 1995 (Urk. 7/26/12-13) dem Ver sicherten Eingliederungsmassnahmen in Form einer zweijährigen Umschulung zum kaufmännischen Angestellten im Aussendienst, welche dieser indes trotz genügender Leistungen im 2. Semester abbrach (vgl. Urk. 7/28 ; Urk. 7/32/1 ).

Am 11. September

1996 meldete sich der Versicherte

nach einem Wohnsitz wechsel bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/31). Die Invalidenversicherung sstelle gewährte ihm mit Verfügung vom 16. April 1997 (Urk. 7/35) berufliche Massnahmen im Sinne einer Kostenübernahme der Tagesschule zum technischen Kaufmann. Die Prüfung nach dieser einjährigen Umschulung bestand der Versich erte nicht (vgl. Urk. 7/49). Das Nachholen der Abschlussprüfung lehnte er ab und trat stattdessen eine Tätigkeit als Verkaufsleiter auf Provisionsbasis an, weshalb er von Seiten der Invaliden versicherung keine Unterstützung mehr erhielt und die Invalidenversiche rungsstelle von einer angemessenen beruflichen Eingliederung ausging und das Leistungsbegehren in Bezug auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und Inva li denrente als erledigt abschrieb (vgl. Verfügung vom 12. Juni 2000, Urk. 7/52/1; Urk. 7/53). 1.2

Am 31. August 2006 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum neuerlichen Leistungsbezug an (Urk. 7/82). Nach getätigten Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Oktober 2009 (Urk. 7/138) gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 17 % einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente. 1.3

Nachdem sich der Versicherte am 30. August 2018 unter Hinweis auf eine Ver schlechterung seines Gesundheitszustandes (vgl. Urk. 7/151) bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 7/152; Urk. 7/156), klärte diese den medizinischen und erwerblichen Sachverhalt ab und veranlasste bei der Y.___ ein bidisziplinäres

Gutachten , welches am 25. September

2019 erstattet wurde (Urk. 7/176). Mit Vorbescheid vom 14. November 2019 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/181). Dagegen erhob der Versicherte am 16. Dezember

2019 (Urk. 7/185) beziehungsweise 26. Mai (Urk. 7/191) und 21. September 2020 (Urk. 7/202) Einwände und reichte weitere Arztberichte ein. Mit Verfügung vom 23. April 2021 verneinte die IV-Stelle mangels Erfüllung der einjährigen Wartezeit den Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invali denversicherung (Urk. 7/216 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 26. Mai 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. April 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Verfahrensrecht lich beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 3).

Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli

2021 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde , wovon dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2021 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des gel tend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.4

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht . 1.5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6

Bei der Beurteilung der Arbeits ( un ) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweis mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht o der Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung mit der Begründung (Urk. 2), gestützt auf die medizinischen Abklä rungen sei der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2017 arbeitsunfähig gewesen, habe jedoch immer wieder eine 90%ige Arbeitsfähigkeit erreicht, weshalb dieser Umstand nicht berücksichtigt werden könne. Das gesetzliche Wartejahr habe somit am 20. November 2018 begonnen. Seit dem 15. Mai 2019 bestehe in der bisherigen Tätigkeit a ls technischer Kaufmann ohne Ab schluss oder in einer ähn lichen, körperlich leichten Tätigkeit eine 90%ige Arbeitsfähigkeit. Damit sei das Wartejahr nicht erfüllt, weshalb kein Anspruch auf Leistungen bestehe (S. 1). Aus den eingereichten Berichten sei nicht ersichtlich, dass sich die Arbeitsfähigkeit verschlechtert haben solle (S. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1) , er sei in seiner linken oberen Extremität erheblich beeinträchtigt. Aus diesem Grund sei zusätzlich eine handchirurgische Begutachtung zwingend erforderlich. Zudem sei im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine Evaluation der funktio nellen Leistungsfähigkeit (EFL) zu veranlassen (S. 5 f.). Die Tätigkeit als techni scher Kaufmann habe er nie ausgeführt und er verfüge diesbezüglich über kei nerlei Berufskenntnisse, weshalb ihm diese Tätigkeit nicht zumutbar und für die Invaliditätsbemessung nicht heranzuziehen sei. Vielmehr sei seine angestammte Tätigkeit Elektromonteur, in welcher indes eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe, was die Beschwerdegegnerin bereits mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2009 festgestellt habe (S. 6). Bei der gutachterlich angenommenen Arbeitsfähig keit von 90 % als technischer Kaufmann sei übersehen worden, dass diese Tätig keit die Arbeit am Computer erfordere. Wie aus dem Gutachten ersichtlich, sei die Motorik der linken Hand beeinträchtigt. Auch sonst sei die gutachterliche Ein schätzung einer Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer ange passten Tätigkeit

nicht schlüssig (S. 7 oben).

Angesichts der seit Jahren bestehenden Arbeits- und Erwerbs un fähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Elektromonteur sei die einjährige durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllt. Ebenso sei die Mindesterwerbsun fähigkeit von 40 % nach Ablauf des Wartejahrs im Sinne von lit . c erfüllt, dies angesichts der von den Gutachtern festgestellten qualitativen Einschränkungen auch in angepassten Tätigkeiten, welche einen Leidensabzug von 25 % rechtfer tigten (S. 7 unten). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der rentenabweisenden Verfügung vom 23. Oktober 2009 (Urk. 7/138) anspruchsrelevant verschlechtert hat , und bejahendenfalls, ob das Wartejahr erfüllt wurde und ob nach dessen Ablauf eine Invalidität von mindestens 40 % vorlag (E. 1.5).

I n diesem Zusammenhang ist insbesondere zu prüfen , ob die Abklärungen der Beschwerdegegnerin genügen.

Zum Antrag de s Beschwerdeführers, ihm seien berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 1 S. 8 Ziff. 8) , ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin dar über in der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2021 (Urk. 2) nicht entschie den hat. Mangels Anfechtungsgegenstands ist deshalb diesbezüglich auf die B eschwerde nicht einzutreten. Dem Beschwer deführer bleibt es unbenommen, sich in Bezug auf die Gewährung beruflicher Mass nahmen erneut bei der Beschwerdegegnerin zu melden. 3. 3.1

Massgebend für die mit Verfügung vom 23. Oktober 2009 (Urk. 7/138) ausge sprochene Leistungsabweisung war en gemäss Fest st ellungsblatt (Urk. 7/124) die folgenden medizinischen Berichte: 3.2

Im poly disziplinäre n (internistische n , rheumatologische n , psychiatrische n und neurologische n ) Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS), Uni ver sitätsklinik Z.___ , vom 10. D ezember 2003 (Urk. 7/105/1-17) stellten die Ärzte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 Ziff. 5.1): - Status nach Verkehrsunfall vom 7. März 1992 mit - Bimalleolarfraktur rechts - Läsion des Nervus

ulnaris links - c hronisches zervikothorakales bis zervikozephales Schmerzsyndrom mit/bei - Status nach Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion en 1992 und 1998 - intermittierendes femoropatelläres Schmerzsyndrom beidseits mit - Verdacht auf Chondropathia

patellae beidseits - Status nach Fraktur am Kleinfinger links im Kindesalter - Extensionsdefizit von zirka 45° im distale n

Interphalangealgelenk ( DIP )

Dig itus ( Dig .) V links

Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie akzentuierte Per sönlichkeitszüge mit narzisstischen Anteilen, einen Status nach Hundebiss vom 8. August 2001 und einen Status nach Kniekontusion links am 12. März 1995 (S. 13 Ziff. 5.2).

Als Folge des Unfalles von 1992 sei es einerseits zu einem chronischen Schmerzsyndrom am rechten Unterschenkel mit aktuell beginnender oberer Sprunggelenks

(OSG)-Arthrose rechts gekommen. Im Bereich des rechten Fusses finde sich eine sockenförmige Sensibilitätsminderung, die nicht einem einzelnen peripheren Nerven oder einer Nervenwurzel zugeordnet werden könne, sondern vermutlich auf die Verletzungen kleiner sensibler Hautnerven zurückzuführen sei . Als Folge der Durchtrennung des Nervus

ulnaris links sei im Bereich der linken Hand eine Atrophie der Handinnenmuskulatur festzustellen sowie eine vermin derte Sensibilität im Versorgungsgebiet des Nervus

ulnaris im Sinne eines leich ten sensomotorischen Defizits. Bei Status nach Fraktur des Kleinfingers im Kindesalter persistiere ein Extensionsdefizit von zirka 45° im DIP. Am linken Unter schenkel/Fuss finde sich eine verminderte Sensibilität im Bereich der Suralis -innervierten Bezirke bei Status nach Entnahme des Nerven zur Interponation am linken Nervus

ulnaris . Für die seit dem zweiten Unfall (Autounfall, von hinten angefahren worden) vom 27. Juli 1998 geklagten Beschwerden wie Nacken- und Kopfschmerzen liessen sich aktuell keine klinischen Korrelate finden. Im Bereich der mittleren bis oberen Brustwirbelsäule (BWS) finde sich eine normale Wirbel säulenbeweglichkeit und ein unauffälliger Palpationsbefund der paravertebralen Weichteile. Ebenso sei die HWS-Beweglichkeit in keiner Weise eingeschränkt (S. 14 unten).

Aus psychiatrischer Sicht lasse sich die Diagnose akzentuierte Persönlichkeits züge mit narzisstischen Anteilen stellen. Biographisch zeigten sich längere Pha sen der Kontinuität, sowohl in der schulischen und beruflichen Ausbildung als auch bei Gründung der Familie , sowie eine Bereitschaft zur Veränderung mit Abkehr von der vormalig rechtsextremen politischen Haltung. Aus diesem Grunde seien die diagnostischen Kriterien nach ICD-10 für eine Persönlichkeits störung vom narzisstischen Typ nicht ausreichend erfüllt (S. 15) .

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf führten die Gutachter aus, dass aufgrund der sensomotorischen Ausfälle im Ulnaris -innervierten Bereich links und des chronischen Schmerzsyndroms im Bereich des rechten Sprungge lenks seit dem Unfall vom 7. Februar (richtig: März) 1992 eine qualitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, d. h. die linke obere Extremität könne nicht mehr für mittelschwere bis schwere Arbeiten eingesetzt werden und von Seiten des rechten Fusses sollte eine Wechselbelastung mit eher kürzeren sitzen den Intervallen möglich sein. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben bestehe keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In allen körperlich leicht bis maximal intermittierend mittelschwer belastenden Tätigkeiten ohne Notwen digkeit zu längerem Gehen oder Stehen, insbesondere in unebenem Gelände sowie länger dauernd sitzenden Körperhaltungen sowie ohne Überbelastung des linken Armes und des linken Handgelenks sei der Beschwerdeführer zu 90 bis 100 % arbeitsfähig. Zumutbar erschienen alle körperlich bis zu mittelschwer belastenden Tätigkeiten in Wechselpositionen sitzend-gehend-stehend, welche die erwähnten einseitigen Überbelastungen vermi e den. Ein allenfalls vermehrter Pausenbedarf zur Einnahme von den erwähnten Entlastungspositionen dürfte 10 % nicht übersteigen, so dass von einer zwischen 90 und 100 % liegenden zeit lichen Belastbarkeit in einer den körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit auszugehen sei (S. 16). 3.3

Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologie, nannte in seinem Bericht vom 19. September 2007 (Urk. 7/101) als Diagnosen (Ziff. 2.1) ein motorisches und sensibles Defizit in den Fingern 3-5 links seit 1992 und eine OSG-Arthrose rechts (bestehend seit einigen Jahren) sowie ein tendomyotisches

Zervikalsyndrom (1998). Der Beschwerdeführer leide subjektiv an einer Beinschwäche rechts sowie an interscapulären Schmerzen (Ziff. 4.4). 3.4

Der Beschwerdeführer wurde am 4. September 200 9 durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiat risch/psycho therapeutisch begutachtet. In seinem Gutachten vom 22. November

2008 (Urk. 7/122) stellte er keine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert (S. 16 Ziff. 5) und begründete seine Schlussfolgerungen, weshalb keine Störung gemäss ICD-10 vorliege (S. 16 ff.). Er schloss a us psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht , dass keine Minderung der Arbeitsfähigkeit begründ bar sei (S. 23 Ziff. 7). 3.5

Laut den Stellungnah men von Dr. med. C.___ , Praktischer Arzt, Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD) vom 25. September 2007 (Urk. 7/124/2-3), 12. Februar 2008 (Urk. 7/124/3) und 12. Januar 2009 (Urk. 7/124/4) sei

in soma tisch angepassten Tätigkeiten (leicht bis intermittierend mittelschwer ohne län geres Gehen und Stehen, ohne Überbelastung des linken Armes und Handgelenks) seit dem Unfall vom 7. Februar 1992 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit f ür die bis 1992 ausgeübte bzw. angestrebte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Fuss ballspieler und eine 95%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten wie die als technischer Kaufmann

(Umschulung durch die IV bereits erfolgt, Abschluss prüfung nicht bestanden) ausgewiesen. Auch die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten im Aussendienst könnten als angepasst gelten, sodass auch hierfür eine zirka 95%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei. 4. 4.1

Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus den folgenden relevanten Berichten: 4.2

D er Beschwerdeführe r unterzog sich am 9. Januar und 18. Mai

2017 im Spital D.___

jeweils einer operationellen Behandlung eines

Karpal tunnel syndrom s (CTS) an beiden Händen (vgl. Operationsbericht vom 10. Januar 2017, Urk. 7/151/18-19; Operationsbericht v om 1

8. Mai 2017, Urk. 7/151/1 5 ). Auf grund von intermittierenden, seit 1992 bekannten posttraumatischen Schulterbe schwerden rechts (vgl. Urk. 7/151/9) wurde zusätzlich eine Rotatorenman schettenläsion diagnostiziert , jedoch auf Wunsch des Beschwerdeführers von einer Operation abgesehen (Urk. 7/151/7) . 4.3

Die Ärzte der Universitätsklinik E.___ untersuchten den Beschwerdeführer im Zeitraum März und Mai bis Juni 2018 orthopädisch sowie neurologisch und neu rophysiologisch (vgl. Urk. 7/164/1-9). I n ihrem Bericht vom 19. Mai 2018 (Urk. 7/161/1-2) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1): - Zervikalgie und chronisch schmerzhafte sensorische C6-Radikulopathie rechts - Sulcus

nervi

ulnaris - Syndrom rechts - Status nach Suralisinterponat Oberarm links - Rotatorenmanschettenläsion rechts (PASTA) , Bizepssehnentendinopathie und Schultergelenksarthrose ( AC-G e lenksarthrose ) 4.4

Dr. med. F.___ , Leitender Arzt Traumatologie, Spital D.___ , berichtete mit ärztlichem Zeugnis vom 22. Juni 2018 (Urk. 7/151/1-2) über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und nannte die folgenden Diagnosen (S. 1 Ziff. 1): - Zervikalgie mit sensorischer C6-Radikulopathie bei - Diskusprotrusion C5/C6 mit Nervenwurzelkompression C6 rechts - anamnestisch Status nach Infiltration ohne wesentliche Wirkung - Rotatorenmanschettenläsion rechts mit/bei - PASTA-Läsion (Partialläsion der artikularseitigen

Supraspinatussehne ), nach anterior instabile lange Bizepssehne - subacromiales

Impingement , AC-Arthrose - Status nach schwerem HWS-Trauma vor Jahren bei Auffahrunfall - Status nach diversen Handeingriffen (CTS beidseits) - Sulcus

nervi

ulnaris -Syndrom rechts - Status nach Suralisinterponat Oberarm links bei Läsion des Nervus

ulnaris (vor Jahren) mit - residueller Parese der intrinsischen Muskulatur und Hypästhesie im Ulnaris -Versorgungsgebiet Der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Die Schulterschmerzen wirkten sich auf die Tätigkeit aus, auch der kleine Kraftverlust. Gleichzeitig beeinflusse das HWS-Problem die Tätigkeit negativ. Es bestehe eine verminderte Leistungs fähigkeit, Arbeiten über Kopf sowie repetitive, schwere Arbeiten sollten nicht mehr ausgeführt werden (S. 1 f. Ziff. 2-5). 4.5

Am 20. November 2018 liess sich der Beschwerdeführer im Spital D.___ seine rechte Schulter a r throskopisch sanieren inklusive Rotatorenmanschetten re konstruktion (vgl. Operationsbericht vom 21. November 2018, Urk. 7/169/19-20). Der postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos (vgl. Bericht vom 21. Februar 2019, Urk. 7/169/13-14). 4.6

Dem Sprechstundenbericht von Dr. med. G.___ , Fachärztin für Chirurgie und Handchirurgie, vom 13. März 2019 (Urk. 7/170/ 7 ) zufolge bestehe ein Ver dacht auf Ruptur des Strecksehnenansatzes Endgliedbasis Digitus V links. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er seit geraumer Zeit das Endglied des Kleinfingers links nicht mehr extendieren könne. Mit allergrösster Wahrschein lichkeit habe er sich vor etlichen Monaten eine subkutane Ruptur des Strecken sehnenansatzes an der En d gliedbasis Digitus V links zugezogen. Am meisten Beschwerden mache ihm die K älteempfindlichkeit (S. 1). 4.7

Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegun gsapparates, Institut I.___ , berichtete am 12. Juni 2019 (Urk. 7/178) und nannte als Hauptdiagnose eine posttraumatische OSG-Arthrose rechts mit ventralem Impingement und als Nebendiagnose rezidivierende Knie gelenksbeschwerden, einen Status nach Schulterarthroskopie rechts, eine Zervi kalgie mit sensorischer C6-Radikulopathie, einen Status nach diversen Handein griffen (CTS beidseits), ein Sulcus

nervi

ulnaris -Syndrom rechts und einen Status nach Suralisinterponat Oberarm links bei Läsion des Nervus

ulnaris (S. 1 oben). Der Beschwerdeführer berichte von rezidivierend en, zirka zwei Mal pro Woche auftretenden plötzlich einschiessenden Schmerzen des rechten Sprunggelenks, die dann langsam wieder abklängen (S. 2 oben). Es bestehe klinisch ein ventrales Impingement nach OSG-Luxationsfraktur vor Jahren. Bei den genannten ein schiessenden Schmerzen sei der Leidensdruck im Gesamtkontext der übrigen Gelenkbeschwerden noch eh e r gering. Grundsätzlich sei im ersten Schritt eine OSG-Infiltration in diagnostisch-therapeutischer Intention vorzuschlagen. Der Beschwerdeführer melde sich bei Bedarf (S. 2 unten). 4.8

Am 25. September

2019 erstatte te n Prof. Dr. med. habil. J.___ , Facharzt für Neur o logie sowie Psychiatrie und Psy chotherapie, und Dr. med. K.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

Y.___ , ihr bidisziplinäres Gutachten (Urk. 7/176), welches a uf eigenen Untersuchungen vom 27. August 2019 sowie der bi s dato vorliegen den Aktenlage beruhte. 4.8 .1

Die Gutachter nannten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsens beurteilung) die folgenden, relevanten Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 7/176/6 Ziff. 4.2): - Status nach schwerer Läsion des Nervus

ulnaris links knapp proximal des Sulcus

ulnaris im Rahmen eines Verkehrsunfalles vom 7. März 1992 bei Status nach Operation vom 10. Juni 1992 mit Suralisinterponat am linken Oberarm; gegenwärtig inkompletter Defektzustand mit sensomotorischen Ausfallerscheinungen und Teilatrophie der ulnarisversorgten intrinsi schen Handmuskulatur links mit sensomotorischen Störungen im Ulnaris versorgungsgebiet und mässiggradiger Störung der Handmotorik links - Diskushernie C5/6 rechts mit leichter Nervenwurzelkompression der Wurzel C6 rechts ohne klinisch-neurologische sensomotorische Ausfälle, ohne radikuläres Schmerzsyndrom, ohne neuropathische Veränderungen und mit minimer Abschwächung des Muskeleigenreflexes (BSR) und elektrophysiologischen Zeichen einer diskreten chronischen Denervierung in der Kennmuskulatur - c hronisches zervikozephales Schmerzsyndrom mit/bei - Diskusprotrusion C5/6 mit Nervenwurzelkompression C6 rechts nebst generalisierter Unkovertebralarthrose und multisegmentalen rechts seitigen Einengungen der Neuroforamina zervikal von C4-C7 mit Punktum maximum C5/6 rechts - Status nach am 7. März 1992 im Rahmen eines Verkehrsunfalles erlit tener HWS-Distorsion - Status nach am 27. Juli 1998 im Rahmen eines Verkehrsunfalles erlit tener HWS-Distorsion - Belastungs- und Bewegungseinschränkung des linken Kleinfingers bei - i m Jahr 2012 erfolgter Arthrodese des PIP in 50° Beugestellung - a nsatznahem Strecksehnenabriss im Bereich des Endgliedes - Belastungs- und Bewegungseinschränkung des rechten Sprunggelenkes mit/bei - k nöchern konsolidierter bimalleoärer OSG-Fraktur nach am 7. März 1992 erlittenem Verkehrsunfall - i nitialer posttraumatischer Arthrose des OSG - k ombiniertem Streck- und Beugedefizit von jeweils 10° - b elastungsabhängig vermehrte Beschwerdesymptomatik im Bereich der beiden Kniegelenke bei initialer, medial betonten Gonarthrose Grad Kellgren I-II Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter einen Status nach Karpaltunnelsyndrom links vom 9. Januar und rechts vom

18. Mai 2017, eine belastungsabhängig verstärkte lumbospondylogene Schmerzsympto matik bei initialer Spondylose im Segment L4/5 sowie L5/S1 ohne objektivierbare Funktionseinschränkung, eine leichtgradige Belastungseinschränkung des rech ten Schultergelenks nach im Jahre 2018 erfolgter Arthroskopie, einen Status nach einer im Jahre 2011 erlittenen und konservativ versorgten rechtsseitigen distalen Radiusfraktur, einen Status nach einer im Jahre 2000 erfolgten Kontusion des rechten Grosszehs sowie einen Status nach einer im Jahr 1993 erfolgten Opera tion nach Zancolli im Bereich der Metakarpophalangealgelenk e ( MP-Gelenke ) IV und V der linken Hand (Urk. 7/176/7). 4.8 .2

Gemäss Prof. J.___

lägen aus rein neurologisch gutachterlicher Sicht ohne Beurteilung etwaiger Störungen infolge des Stütz- und Bewegungsapparates unveränderte Einschränkungen des positiven und negativen Leistungsbildes infolge der Ulnarisläsion vor. Hierzu ergäben sich keine Veränderungen des neu rologischen Gesundheitszustandes im Vergleich zur letzten massgeblichen Verfü gung. Die Operationen eines Karpaltunnelsyndroms beidseitig seien ohne Rest störungen adäquat abgeheilt. Hieraus ergäben sich keine Handicapierungen .

Im Vergleich zum benannten Referenzpunkt Januar 2017 sei aus rein neurologischer Sicht dahingehend eine Veränderung zu konstatieren, als dass eine Zervikalgie bei MR-tomographisch nachgewiesenem Bandscheibenvorfall C6 rechts mit Wur zelkompressionssymptomatik vorliege und einen leichten neurogenen Schaden (neurophysiologisch nachweisbar) verursacht habe. Ein klinisch-neurologisch radikuläres Pendant C6 rechts bestehe hingegen nicht, so dass sich bezüglich der mittel- und langfristigen Arbeitsfähigkeit aus diesem Befund ausschliesslich Fol gen auf die Arbeitsfähigkeit zum prophylaktischen Wurzelschutz ergäben, die nicht im Vergleich zum Referenzzeitpunkt vorbestehend gewesen seie

n. Diese hätten qualitative Auswirkungen auf die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus rein neurologischer Sicht. Quantitative Einschränkungen würden hieraus nicht erwachsen (Urk. 7/176/8 Ziff. 4.3 oben). 4.8 .3

Aus orthopädischer Sicht sei gemäss Dr. K.___ der Beschwerdeführer in der biomechanischen Funktion seiner Halswirbelsäule, seiner beiden Kniegelenke, seines rechten Sprunggelenkes sowie seines linken Kleinfingers limitiert. Die fest gestellten wesentlichen Gesundheitsstörungen auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet ergäben gemäss den Empfehlungen der Swiss Insurance Medicine (SIM) beim Beschwerdeführer nachfolgende Leistungseinschränkungen in quali tativer Hinsicht: - Schwerst- und Schwerarbeiten - s tändige mittelschwere Arbeiten - Heben und Tragen von Lasten körperfern über 5 kg ohne technische Hilfsmittel - Heben und Tragen von Lasten körpernah über 10 kg ohne technische Hilfs mittel - r epetitive stereotype Bewegungsabläufe - Tätigkeiten mit vermehrter Vibrationsbelastung - Tätigkeiten mit Pressen oder Stemmen, welche zu einer intraspinalen Druck erhöhung führen - j edwede Überkopftätigkeit ( Hyperlordosierung der HWS) - Tätigkeiten mit mehr als gelegentlicher Kopfumwendbewegung (Fliessband arbeit) - d as Gehen auf unebenem Gelände - d as Besteigen von Leitern, Gerüsten und schrägen Ebenen - d as mehr als gelegentliche Treppensteigen - Tätigkeiten mit repetitivem Bücken, Kauern und Hocken - m ehr als gelegentliche kniende Tätigkeiten - Tätigkeiten mit länger währender Einnahme einer stehenden Körperposition - Tätigkeiten, welche überwiegend kniend, stehend sowie im Hocksitz durchge führt werden - r epetitive kraftvolle Drehbewegungen des rechten Armes auf Schulterhöhe - Tätigkeiten, welche ein mehr als gelegentliches kraftvolle s Stossen, Zug- und Drehbewegungen, axiales Abstützen, Vibrationen, Schläge sowie repetitives kräftiges Zupacken im Bereich des rechten Armes/Ellenbogengelenkes bedin gen - v ermehrte feinmotorische Anforderungen an die linke nicht dominante Hand - Tätigkeiten im Freien, ohne Schutz vor Kälte, Zugluft, Nässe sowie Tätigkeiten auf regen- und eisglattem Untergrund - Tätigkeiten unter Zeitdruck und Akkordarbeit (Urk. 7/176/8-9). 4.8 .4

Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit hielt der neurologische Gutachter fest, dass das negative Leistungsprofil des Beschwerdeführers alle Arbeiten umfasse, die beid händig durchzuführen seien. Feinmotorische Arbeiten könnten mit der linken Hand nicht verrichtet werden. Wegen des Status bei Bandscheibenvorfall C6 rechts mit leichter neurogener Schädigung sollten zum Wurzelschutz keine Arbeiten in in

- oder reklinierender Kopfhaltung oder Kopfzwangshaltungen aus geführt werden. Schwere körperliche Arbeiten mit plötzlichen Druckerhöhungen im zentralen Nervensystem/Wirbelsäule seien nicht leidensgerecht. Das positive Leistungsprofil umfasse einfache körperliche Arbeiten, die einhändig oder ein händig mit Hilfshand ausgeübt werden könnten. Die Arbeiten müssten aus neu rologischer Sicht ohne Zwangshaltungen in der HWS ausführbar sein. In der angestammten Tätigkeit des technischen Kaufmanns sei der Beschwerdeführer ebenso wie in einer den genannten Spezifikationen folgenden adaptierten Tätig keit in einem 100%-Pensum einsetzbar. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeitsein schätzung sei zu sagen, dass diese Einschätzung durchgehend Gültigkeit gehabt habe mit Ausnahme der Karpaltunneloperationen mit nachfolgender Rekonvales zenz zeit von jeweils 2-4 Wochen (Urk. 7/176/11 Ziff. 4.7/4.8).

Der orthopädische Gutachter erachtete unter Verweis auf das genannte positive und negative Leistungsbild den Beschwerdeführer nicht mehr uneingeschränkt arbeitsfähig. Zur Wahrung des Gesundheitszustandes schätze er die verbliebene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Tätigkeit des technischen Kauf manns ohne Abschluss daher mit 90 % ein entsprechend einer ganztätigen Anwesenheit mit einer Leistungseinbusse von 10 % aufgrund der Notwendigkeit, häufigerer kurzer Arbeitsunterbrechungen und Positionswechsel, so dass eine maximale Leistungsfähigkeit von 90 % resultiere. Unter Würdigung der qualita tiven Schonkriterien bestehe auch in einer leidensadaptierten, körperlich leichten wechselbelastenden, optimal angepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeit aus orthopädisch-versicherungsmedizinischer Sicht bezogen auf ein volles Arbeits pensum eine quantitativ limitierte Arbeitsfähigkeit von 90 %. Die funktionellen Einschränkungen erachte er mit einer Leistungsminderung von 10 % als adäquat wiedergegeben entsprechend einer ganztägigen Anwesenheit mit einer Leistungs einbusse von 10 % bedingt du rch die Notwendigkeit häufiger kurzer Arbeits unterbrechungen und Positionswechsel (Urk. 7/176/12). 4. 9

Dr. med. L.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), beurteilte in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2019 (Urk. 7/180/7-9) das eingeholte bidisziplinäre Gutachten (vgl. vorste hend E. 4.8) für beweistauglich; n amentlich auch für den im orthopädi schen Teilgutachten näher ausgeführten retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähig keit seit Januar 2017 (vgl. Urk. 7/176/157-158), welcher für die angestammt e als auch für eine angepasste Tätigkeit gelte. 4.10

Der stellvertretende Leitender Arzt Orthopädie am Spital M.___, Dr. med.

N.___ , diagnostizierte anlässlich seiner am 21. April

2020 durchgeführten Verlaufskontrolle im Bericht vom 27. April 2020 (Urk. 7/194) nebst den bekannten Diagnosen eine symptomatische Osteonekrose medialer Femur kondylus beidseits bei Arthroskopie beidseits vor Jahren (S. 1 oben). Die Schmerzproblematik bestehe weiterhin linksbetont am Knie medial aber auch wiederholt im Bereich des rechten Fusses und des Rückens. Zusätzlich berichte der Beschwerdeführer von einem Sturz auf de n Rücken vor zwei Wochen. Dafalgan , Novalgin und MST-Tropfen würden eingenommen. Das konservative Therapiekonzept werde fortgesetzt (S. 1 unten). 4.11

Zwecks Abklärung für eine manualtherapeutische Therapie ( Triggerpunkt -/ Stoss wellenbehandlung) wurde der Beschwerdeführer am 15. Juli

2020 bei Dr. med. O.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, vorstellig. Dieser nannte in seinem Bericht vom 19. Juli 2020 (Urk. 7/206) als Diagnosen symptomatische Osteonekrosen am medialen Femurkondylus beidseits, eine Zervikalgie und eine chronisch schmerz hafte sensorische C6-Radikulopathie rechts sowie Unterarm-/Handgelenksbe schwerden beidseits (S. 1).

Der Beschwerdeführer klage über medial betonte Kniebeschwerden, welche sicherlich zum Teil auf die bildgebend beschriebene Osteonekrose im medialen Femurkondylus zurückzuführen seien. Der Beschwerdeführer sei über die Mög lichkeit einer manualtherapeutischen Therapie informiert worden und es sei ihm empfohlen worden, sich nach wie vor in der Freizeit etwas vermehrt sportlich zu betätigen und diesbezüglich auf eine nicht kniedominierende Sportart wie zum Beispiel Schwimmen oder Velofahren zu setzen (S. 3 ). 4.1 2

Zuhanden der Beschwerdegegnerin führte Dr. N.___ (vgl. vorstehend E. 4.10) am 12. Oktober 2020 weiter aus, die Kniegelenksorthesen würden laut Beschwer deführer nicht passen und nicht den gewünschten Effekt bringen. Glücklicher weise zeige die Activbandage

Genu Train S mit seitlicher Gelenksschiene beidseits eine Wirkung. Zum Sport benutze der Beschwerdeführer eine leichtere Version. Die Behandlung durch den Kollegen Dr. O.___ mittels Stosswelle habe ebenfalls subjektive Besserung bewirkt. Die konservative Therapie mit Schienenbehand lung werde fortgesetzt. Diesbezüglich sei sicherlich eine dauerhafte Anwendung notwendig, wenn dadurch ein grösserer operativer Eingriff verhindert werden könne. Das Arbeitsunfähigkeitszeugnis sei bis Ende November zu 100 % fortge setzt worden (Urk. 7/203/1). 4.13

Hausarzt Dr. med. P.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berich tete der Beschwerdegegnerin am 4. Dezember

2020 (Urk. 7/205/7-12) über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und hielt bei bekannter Diagnose (vgl. Ziff. 2.5) fest, dass beim Beschwerdeführer aktuell anhaltend massive Schmerzbeschwerden in beiden Kniegelenken, in beiden Schultergelenken mit aktuell einer erneuten Verschlechterung rechts bes tünden. Ebenfalls bestünden chronische zervikale Beschwerden mit schmerzhafter Radikulopathie C6 rechts. Die linke Hand erscheine funktionell weitgehend «unbrauchbar». Chronische starke Belastungsbeschwerden bestünden auch im rechten OSG (Ziff. 2.2). Ange sichts aller orthopädischen und posttraumatischen «Baustellen» sei eine relevante Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsfähigkeit nicht gegeben (Ziff. 2.7). 4.14

RAD-Arzt Dr. L.___ (vgl. vorstehend E. 4.9) hielt in seiner Beurteilung vom 12. Januar 2021 (Urk. 7/215/5-6) fest, dass die in den seit seiner letzten Stellung nahme neu eingetroffenen Arztberichten enthaltenen Diagnosen dieselben seien wie diejenigen, welche bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung bekannt gewesen seien, nur manchmal anders formuliert. Von fest geplanten, weiteren operativen Eingriffen sei in keinem dieser Berichte die Rede. Die Arbeitsunfähigkeitsbewer tung in den Berichten des Spitals M.___ , wo ausschliesslich Konsultationen bezüglich der Kniebeschwerden erfolgt sei en, seien offensichtlich ohne Kenntnis der Tatsache erstellt worden, dass der Beschwerdeführer in gar keinem Arbeits verhältnis stehe. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei für eine angepasste Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes eine über Monate andauernde, vollstän dige Arbeitsunfähigkeit nicht plausibel. Es lägen somit keine wesentlichen neuen

oder bislang unbekannten medizinischen Tatsachen vor, welche eine Änderung oder Ergänzung der letzten RAD-Stellungnahme vom 9. Oktober 2019 erforder lich machten. 5. 5.1

Im Zeitpunkt des MEDAS-Gutachtens vom Dezember

2003 (vgl. vorstehend E. 3.2) standen die Restbeschwerden des Verkehrsunfalles von 1992 hinsichtlich der linke n Hand und des rechten Unterschenkel s (chronisches Schmerzsyndrom) im Vordergrund. Eine seither veränderte Befundlage und damit einen Revisions grund gemäss Art. 17 ATSG legen die neu aufgelegten Berichte der behandelnden Ärzte hinsichtlich Schulter- und Knieproblematik sowie Diskushernie bezie hungsweise de r

zervikale n Beschwerden dar (vgl. vorstehend E. 4. 2 -4.13) .

Dies bezüglich vermag das bidisziplinäre

Gutachten von Prof. J.___ und Dr. K.___ vom 25. September

2019 (vgl. vorstehend E. 4.8) zu überzeugen. Es beruht auf sorgfältigen und allse itigen Untersuchungen (Urk. 7/176/51-66; 7/176/89-136) , berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden ( vgl. Urk. 7/176/21-50; Urk. 7/176/88 ). Die Gutach ter ha ben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Daher erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche Entscheidungs grundlagen (vgl. vorstehend E. 1. 6 ).

Demgemäss kann davon ausgegangen we rden, dass sowohl für die angestammte Tätigkeit als technischer Kaufmann als auch für eine

angepasste , körperlich leichte wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeit eine 90%ige Arbeits fähigkeit besteht. Diese Einschätzung einer substantiellen Restarbeitsfähigkeit vermag insbesondere deshalb zu überzeugen, da Dr. K.___ ausführlich auf deut liche Inkonsistenzen hinwies und mehrere positive Waddell -Zeichen feststellte, weshalb der Eindruck eines bewusstseinsnahen Malingering nicht von der Hand zu weisen sei (vgl. S. 69-72).

Retrospektiv ist nach den operativen Eingriffen von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 100 % in den Zeiträumen vom 9. Januar bis 1 2. März 2017, vom 1 8. Mai 2017 bis 1 3. August 2017 und vom 2 0. November

2018 bis 1 4. Mai

2019 auszugehen ( Urk. 7/176/157-158, Urk. 7/180 S. 9; vorstehend E. 4.9) . 5.2

Zwar wurde nach erfolgter Gutachtenserstellung von Dr. N.___ (vgl. vorste hend E. 4.10) und Dr. O.___

(vgl. vorstehend E. 4.11) mit Verweis auf den bildge benden Befund vom 25. Oktober 2019 ( Urk. 7/206 S. 3) zusätzlich eine

symp to matische Osteonekrose dokumentiert. Kniebeschwerden waren indes vom Beschwer deführer bereits anlässlich der orthopädischen Begutachtung geklagt und im Leistungsprofil berücksichtigt worden (körperlich leicht, wechselbelas tend, überwiegend sitzend beziehungsweise unter Ausschluss diverser kniebelas tender Tätigkeiten ; vgl. vorstehend E. 4.8.3). Auch hat die

manualtherapeutische Therapie zur Regredienz der Beschwerden geführt (vgl. vorstehend E. 4.12) . Dar über hinaus hielt Dr. L.___ nachvollziehbar fest, dass es sich um dieselben Dia gnosen handle, welche bereits zum Zeitpunkt der Begutacht ung bekannt gewesen waren, nur anders formuliert (vgl. vorstehend E.

4.14).

Damit wurden auch diesen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers medizinisch berück sichtigt und entsprechend gewürdigt, womit weiterhin auf die überzeugende

gut achterliche Feststellung abgestellt werden kann . 5.3

Auch die übrigen medizinischen Berichte

– sofern in diesen die Ärzte überhaupt Stellung n a hmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit der Bes chwerdeführer arbeitsunfähig war beziehungsweise ist (vgl. vorstehend E. 1. 6 ) – stehen im Einklang mit der gutachterlichen Einschätzung. So wies Dr. F.___ lediglich auf die Schulterschmerzen

und den damit einhergehen den Kraftverlust sowie die verminderte Leistungsfähigkeit hin (vgl. vorstehend E. 4.4). Die Rotatorenmanschette , von welcher die genannten Schulterbeschwer den stammten, wurde am 20. November 2018 arthroskopisch saniert mit erfolg reicher Ausheilung (vgl. vorstehend E. 4.5).

Nicht zu überzeugen vermögen indes die Berichte von Dr. N.___

(vgl. vorste hend E. 4.10 und E. 4.12) und Hausarzt Dr. P.___ (vgl. vorstehend E. 4.13) welche jeweils eine längere , vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten beziehungsweise gar von einer vollständigen Erwerbs unfähigkeit ausgingen. Diesbezüglich hielt RAD-Arzt Dr. L.___ nachvollziehbar fest, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht für eine angepasste Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes eine über Monate andauernde, vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht plausibel sei (vgl. vor stehend E. 4.14). Auch ist unklar , auf welche Tätigkeit die Ärzte ihre Arbeitsun fähigkeit bezogen. Dementsprechend sowie gestützt auf die Erfahrungstatsache, wonach behandelnde Ärzte (seien dies Hausärzte oder spezialärztlich behan delnde Medizinalpersonen ) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung im Zweifelsfall mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteile des Bundesgerichts 8C_420/2018 vom 13. März 2019 E. 6.5; 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3; je mit Hinweisen), vermögen die diesbezügliche n Beur teilung en durch den behandelnden Arzt und den Hausarzt nicht zu überzeugen. 5.4

Auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Tätigkeit als technischer Kaufmann Arbeiten am Computer erfordere, seine Motorik der linken Hand

jedoch beeinträchtigt sei (vgl. vorstehend E. 2.2), vermag nicht zu überzeugen. Die Handproblematik bestand schon seit 1992 und trotzdem war es ihm möglich, die Ausbildung zum technischen Kaufmann zu absolvieren sowie auch hernach in diversen Berufen tätig zu sein. Ausserdem geht aus medizinischer Sicht ledig lich hervor, dass eine Überbelastung des linken Armes und des linken Handge lenks zu vermeiden sei (vgl. vorstehend E. 3.2) beziehungsweise dass

Arbeiten mit vermehrten feinmotorische n Anforderungen an die linke adominante

Hand vom Leistungsbild ausgeschlossen seien ( Urk. 7/176/8; vgl. vorstehend E. 4.8.4) . Dies schliesst die gelegentliche Arbeit am Computer nicht aus, besonders nicht mit Zu hilfenahme heutiger Hilfsmittel wie zum Beispiel einer Spracherkennungssoft ware.

5.5

Zum Einwand der fehlenden Durchführung einer EFL ist festzuhalten, dass bei zuverlässiger ärztlicher Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine Not wendigkeit besteht, die Rechtsfrage der Erwerbsunfähigkeit durch eine EFL zu überprüfen (Urteil des Bun desgerichts 8C_711/2016 vom 15. Dezember

2016 E.

3.5). Ein EFL-Testverfahren ist allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn sich die beteiligten Fachärzte ausser Stande sehen, eine zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig Machbaren vorzunehmen, und deshalb eine konkrete leistungs orientierte berufliche Abklärung als zweckmässigste Massnahme ausdrücklich empfehlen. Es ist indessen nicht bereits dann erforderlich, wenn lediglich ärztli che Einschätzungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung voneinander abweichen. Eine medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit genügt als Grundlage für die Bemessung der Invalidität; liegt eine solche vor, darf auf eine Begutachtung durch eine berufliche Abk lärungsstelle (BEFAS; vgl. Art. 59 Abs. 3 IVG) verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 768/2011 vom 8. Februar 2012 E. 2.4).

Im vorliegenden Verfa hren haben die Gutachter der Y.___ konkret mit ihrem Belastungsprofil den objektiv nachweisbaren Beeinträchtigungen des Beschwer deführers genügend Beachtung geschenkt (vgl. vorstehend E. 4.8 ). Damit zeigt sich, dass aus medizinischer Sicht eine zuverlässige Einschätzung der Leistungs fähigkeit vorliegt. Auch be fand RAD-Arzt Dr. L.___ das Belastungsprofil als um fassend (vgl. vorstehend E. 4.9 und E. 4.14). Von daher kann von der beantragten

– und vom Beschwerdeführer auch nicht näher begründeten - Durchführung einer EFL-Testung (vgl. Urk. 1 S. 6 oben) sowie auch von einer handchirurgischen Begutachtung abgesehen werden. 5.6

Nach dem Gesagten ist von einer Verschlechterung des somatischen Gesundheits zusta ndes seit der Verfügung vom 23. Oktober 2009 (Urk. 7/138) auszugehen, wobei verglichen mit der damaligen Restarbeitsfähigkeit von 95 % (vgl. vorste hend E. 3.5 und Urk. 7/138) in angestammter und angepasster Tätigkeit und unter Einhaltung eines detaillierten Belastungsprofils

nun eine 90%ige Arbeitsfähigkeit resultiert.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es seien noch zwei zusätzliche Operatio nen in den nächsten fünf Jahren vorgesehen (vgl. ELAR-Notiz vom 21. September 2020, Urk. 7/202), bleibt mit der RAD-Beurteilung vom 12. Januar 2021 (vgl. vorstehend E. 4.14) der Hinweis, dass es ihm unbenommen ist , sich diesbezüglich erneut bei der Beschwerdegegnerin zu melden. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerde führers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt , wobei aufgrund der am 3 0. August 2018 erfolgten Anmeldung ( Urk. 7/152, Urk. 7/156) ein Rentenbeginn frühestens ab Februar 2019 möglich ist . Die Beschwerdegegnerin hat auf die Vornahme eines Einkommensvergleichs verzichtet mit der Begründung, die einjährige Wartezeit sei nicht erfüllt worden (vgl. vorstehend E. 2.1 , Urk. 7/180 S. 10 oben ). 6.2

Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungs vermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entspre chender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theo retische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruf lichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschät zung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annah men und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 28 Abs. 1 lit . b IVG liegt gemäss Art. 29 ter IVV vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war. 6.3

Der gutachterlichen Beurteilung lässt sich folgender Verlauf der Arbeitsfähigkeit entnehmen, welche auch der RAD der Beschwerdegegnerin ausdrücklich bestä tigte (vorstehend E. 5.1):

09.01.17 – 22.01.17

100 % AUF

23.01.17 – 05.02.17

70 % AUF

06.02.17 – 12.03.17

50 % AUF

13.03.17 – 17.05.17

10 % AUF

18.05.17 – 01.06.17

100 % AUF

02.06.17 – 18.06.17

70 % AUF

19.06.17 – 13.08.17

50 % AUF

14.08.17 – 19.11.18

10 % AUF

20.11.18 – 09.12.18

100 % AUF

10.12.18 – 19.01.19

70 % AUF

20.01.19 – 14.05.19

50 % AUF

15.05.19 – bis auf weiteres

10 % AUF

Damit lag zu keinem Zeitpunkt eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres vor, weder zu Beginn des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit im Januar 2017 noch November 2018, in welchem Zeitpunkt die Beschwerdegegnerin das Wartejahr eröffnete . Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer die gewährten Umschulungsmassnahmen nicht beendete und die Beschwerdegegnerin danach von einer beruflich angemessenen Eingliederung ausging , kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zur Erfüllung des Wartejahrs auch nicht auf die Arbeitsunfähigkeit als Elektromonteur abgestellt werden (vgl. nachfolgend E.

6. 4 -6. 6 ). Die Beschwerde ist daher bereits aus diesem Grunde abzuweisen ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) .

Zum gleichen Ergebnis führt die Prüfung des Invaliditätsgrad s

( Art. 28 Abs. 1 lit .

a IVG). 6. 4 6. 4 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6. 4 .2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 6. 4 .3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach

Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth ,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6. 4 .4

Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Be rücksichti gung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozent ver gleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bun desge richts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C _675/2016 vom 1 8. April 2017 E. 3.2.1). 6. 5

Laut Feststellungen der Berufsberatung brach d er Beschwerdeführer die Lehre zum Elektromonteur wegen einer geplanten Fussballkarriere ab ( Urk. 7/125 S. 1 ). Eigenen Ausführungen zufolge unterbrach er die Lehre per 3 1. August

1991 wegen Konflikten betreffend Fussball und arbeitete danach temporär , wobei der Unfall am 7. März 1992 ihn an der Beendung seiner Lehre verhindert habe ( Urk. 7/12 ).

N ach dem Unfallereignis nahm er mit Beginn am 14. August

1995 eine Umschulung im Hinblick auf die Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter im Aussendie nst an der Handelsschule Q.___ in R. ___

auf

und wurde hierfür bis zum Juli 1997 von der Invalidenversicherung im Rahmen von Eingliederungs massnahmen (Umschulung, Taggeld) unterstützt (Urk. 7/26/7; Urk. 7 /26/12-13). Diese Umschulung brach er tr otz genügender Leistungen im 2. Semester ab, woraufhin die IV-Stelle des Kanton s Solothurn die Umschulung zum t echni schen Kaufmann an der S.___ als sinnvoller erachtete und ihm die Umschulung vom 28. August 1997 bis zum 15. Jul i

1998 finanzierte ( Internet Verkauf, Leasing, Werbeagentur, Finanzberatung; vgl. Urk. 7/32; Urk. 7 /35). Die Abschluss prüfung bestand der Beschwerdeführer jedoch nicht und lehnte auch das Nachholen der Abschlussprüfung ab. Stattdessen suchte er sich Arbeit im Aussendienst (vgl. Abschlussbericht vom 27. März 2000; Urk. 7 /52/2-3), weshalb die IV Stelle des Kantons Solothurn die beruflichen Eingliederungsm assnahmen mit Verfügung vom 12. Juni 2000 (Urk. 7 /52/1) einstellte , unter Hinweis darauf, dass er als beruflich angemessen eingegliedert gelte und eine Tätigkeit als Verkaufsleiter auf Provisionsbasis angetreten habe . H ernach übte der Beschwer de führer gemäss eigenen Angaben bis 2006 verschiedene Tätigkeiten aus: Selb ständig erwerbstätig im Bereich Werbung, drei Jahre im Verkauf von Autos (Autoleasing) und als Finanzberater im Aussendienst sowie zuletzt als selbständig Erwerbstätiger im Aussendienst (Urk. 7/122/4). Gemäss Auszug aus dem indivi duellen Konto ( IK-Auszug ) hat er indes nie ein Existenz sicherndes Einkommen erwirtschaftet (vgl. Urk. 7/125/1 ; Urk. 7/165 ).

Seit dem September 2005 sei er arbeitssuchend und werde vom Sozialamt unterstützt (S. 7/176/ 55 oben ). 6. 6

Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen des Beschwerdeführers

wenig wahr scheinlich , wonach bereits vor dem Unfall festgestanden habe, dass er seine unterbrochene Lehre als Elektromonteur ab August 1993 hätte fortsetzen können und deshalb von einem hypothetischen Valideneinkommen als Elektromonteur auszugehen sei (Urk. 1 S. 6 f.). Diesbezüglich ist ihm entgegenzuhalten, dass eine berufliche Weiterentwicklung durch konkrete Anhaltspunkte belegt sein muss, damit sie berücksichtigt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_550/2009 vom 12. November

2009 E. 4.2 ). Es ist nicht mit dem Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer seine abge brochene Lehre ab Aug ust 1993 bei der Firma T.___ fortgesetzt hätte, zumal er diese Aussage erst anlässlich der Berufsberatung bei der IV-S telle des Kantons Aargau am 20. April 1995, mithin drei Jahre nach dem Unfall, gemacht hat ( Urk. 7/12, Urk. 7/16/1 , Urk. 7/22/19 ) , ohne jedoch einen schriftlichen Lehrvertrag oder eine Bestätigung des Lehrbetriebes einzureichen oder nach dem Unfall dessen Auflösung beizubringen. Auch geht aus dem Berufsberatun gsbericht der IV-Stelle vom 20. April 1995 hervor, dass er diese Berufswahl vor allem auf Empfehlung seiner Eltern begonnen hat (Urk. 7/16 /2) , es mithin nicht sein eigenes Bedürfnis war, den Beruf des Elektromonteurs zu erlernen. All dies lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer mit überwie gender Wahrscheinlichkeit die Lehre als Elektromonteur nicht fortgesetzt und erfolgreich abgeschlossen hätte, womit diese Erwerbstätigkeit beziehungsweise dieses Einkommen für die Ermittlung des Validenlohns nicht herangezogen wer den kann.

Im Übrigen erachtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nach Ab bruch der gewährten Umschulungen als beruflich angemessen eingegliedert, weshalb auch aus diesem Grunde das Einkommen als Elektromonteur nicht her angezogen werden kann. 6. 7

Es erscheint daher aufgrund der konkreten Umstände (Umschulung im Rahmen der von der Invalidenversicherung erbra chten Eingliederungsmassnahmen )

ange bracht, in Bezug auf das Validene inkommen auf das Einkommen als t echnischer Kaufmann (mit Ausbildung, ab er ohne Abschluss) abzustellen .

Da dem

Beschwerdeführer u nter and erem die se angestammte Tätigkeit - wie auch jede andere, dem Belastungsprofil entsprechende angepasste Tätigkeit - weiterhin zu 90 % zumutbar ist, resultiert aus der Gegenüberstellung der Vergleichsein kommen eines technischen Kaufmanns im Pensum von 100 % ( Validenein kommen ) und von 90 % (Invalideneinkommen) ohne weiteres ein der Arbeitsunfähig keit entspre chender rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 10 %. Ein Lei densabzug erweist sich vor dem Hintergrund, dass die Gutachter auch die funk tionellen Einschränkungen mit einer Leistungsminderung von 10 % als adäquat wiedergegeben erachteten (vorstehend E. 4.8.4), nicht gerechtfertigt, zumal die sich aus gesundheitlicher Sicht ergebenden Einschränkungen damit bereits berücksichtigt sind. Andere Gründe für einen Abzug sind nicht ersichtlich. Beim Prozentvergleich fällt ein leidensbedingter Abzug im Übrigen ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C _109/2013 vom 9. April 2013, E. 4.2 mit Hin weisen).

Selbst wenn aber den körperlichen Einschränkungen des Beschwer deführers mit dem

– hier nicht gerechtfertigten – maximal möglichen leidensbe dingten Abzug von 25 % vom Invalideneinkommen Rechnung getragen werden würde, bliebe es bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad (IV Grad von 32.5 %), weshalb sich weitere Abklärungen hierzu erübrigen. 7 .

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerde führers auf Leistungen der Invalidenversicherung mit der angefochtenen Verfü gung vom 23. April 2021 (Urk. 2) zu Recht verneint.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8 .

8 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 8 .2

Dieser beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unent geltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvor schüssen erlassen, sofern ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Da der Beschwerdeführer auf die finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen ist (vgl. Urk . 3 ) und das von ihm gestellte Rechtsbegehren nicht als aussichtslos einzustufen ist, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt. Folglich sind die Gerichtskosten von Fr. 800.-- einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8 .3

Ebenso sind die Voraussetzungen für die une ntgeltliche Rechtsvertretung (§ 16

Abs. 2 GSVGer ) e rfüllt . Nachdem Rechtsanwalt Dominique Chopard

trotz entspre chendem Hinweis (vgl. Urk. 9 ) keine Hono rarnote eingereicht hat, ist sein Auf wand nach Ermessen festzulegen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des ge richtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- zuzüglich Mehrwertsteuer ist der unentgeltliche Rechtsvertreter mit Fr.

2‘ 2 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen .

8 .4

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst :

In Bewilligung des Gesuchs vom 2 6. Mai 2021 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dominique Chopard , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler