Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1961, war ab 1996 als Inhaber der Einzelfirma Y.___ , einem Fachgeschäft für Rasier- und Elektroapparate, Unterhal tungselektronik, Uhren und Geschenkartikel , selbständig erwerbstätig ( Urk. 7/21/2). Am 3 0. November 2004 meldete er sich unter Hinweis auf eine Operation an der Wirbelsäule bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und verneinte mit Verfügung vom 2 1. Februar 2013 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 7/127). Der
Versicherte erhob dagegen Beschwerde ( Urk. 7/131) , die das
hiesige Gericht mit Urteil IV.2013.00316 vom 3 1. Oktober 2014 ( Urk. 7/137) abwies. Das Bundesgericht, an das der Versicherte die Beschwerde weitergezogen hatte, wies diese mit Urteil 8C_892/2014 vom 2 3. April 2015 ebenfalls ab ( Urk. 7/143). 1.2
Am 2 5. April 2020 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/161). Die IV-Stelle klärte wiederum die medizinische und erwerbliche Situation ab und sprach dem Versicherten nach ergangenem Vorbescheid ( Urk. 7/179) mit Verfügung vom 2 0. April 2021 rückwirkend ab Oktober 2020 eine ganze Rente auf der Basis eines durchschnitt lichen Jahreseinkommens von Fr. 37'284. -- und somit von zunächst Fr. 1'678. -- und ab 1. Januar 2021 von Fr. 1'692. -- pro Monat zu ( Urk. 7/188 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 1 8. Mai 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss , es sei ihm eine höhere Rente zuzusprechen, indem das massgebende durchschnittliche Jahr eseinkommen neu berechnet werde ( Urk. 1). Die Beschwer degegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 9. August 2021 unter Beilage der Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 1 8. August 2021 ( Urk.
6) auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 2 1. September 2021 an seinem Antrag fest ( Urk. 10), worauf die Beschwerdegeg nerin am 1 4. Oktober 2021 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete ( Urk. 13). Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 8. Oktober 2021 Kenntnis gegeben ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) sinnge mäss anwendbar (vgl. dazu BGE 124 V 159). Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. Damit ist insbesondere die sinngemässe Anwendung von Art. 29 ff. und Art. 34 ff. AHVG sowie - was in Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ausdrücklich festgehalten wird - von Art. 50 bis
Art. 53 bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vorgesehen. 1.2
Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dem 3 1. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt ( Art. 29 bis
Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruches, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres sowie der Zusatz jahre ( Art. 29 bis
Abs. 2 AHVG). 1.3
Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berech net, welches sich aus den Erwerbseinkommen sowie den Erziehungs- und Betreu ungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dem 3 1. Dezember vor Eintritt des Versiche rungsfalles zusammensetzt ( Art. 29 bis
Abs. 1 und Art. 29 quater AHVG).
Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden ( Art. 29 quinquies
Abs. 1 AHVG).
Zur Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33 ter AHVG aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen ( Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt ( Art. 30 Abs. 2 AHVG). 1.4
Für jede beitragspflichtige v ersicherte Person werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden ( Art. 30 ter
Abs. 1 AHVG). 1.5
Nach der Rentenskala, Monatliche Vollrenten, Skala 44, AHV/IV des Bundes amtes für Sozialversicherungen (BSV; gültig ab dem 1. Januar 2019) besteht bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen zwischen Fr. 35’551.-- und Fr. 36’972.-- Anspruch auf eine monatliche Invalidenrente von Fr. 1’678.--.
Mit Verordnung 21 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 1 4. Oktober 2020 (vom Bundesrat erlassen gestützt auf Art. 33 ter
Abs. 1 AHVG) wurden die ordentlichen laufenden Voll- und Teilrenten angepasst, indem das bisher massgebende durchsch nittliche Jahreseinkommen um 0.8 Prozent erhöht wurde. Anwendbar sind die ab dem 1. Januar 2021 gültigen Rententabellen ( Art. 3 Abs. 2).
Nach der Rentenskala, Monatliche Vollrenten, Skala 44, AHV/IV des B SV (gültig ab dem 1. Januar 2021 ) , besteht bei einem massgebenden durchschnittlichen Jah reseinkommen zwischen Fr. 35’850.-- und Fr. 37’284 .-- Anspruch auf eine monatli che Invalidenrente von Fr. 1’692 .--. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation seit April 2019 massgeblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war und das Wartejahr in diesem Zeitpunkt begonnen habe. Da eine Rente frühestens sechs Monate nach der Anmeldung ausgerichtet werden könne, habe sie den Anspruch auf eine Rent e per Oktober 2020 geprüft. D em Beschwerdeführer sei keine berufliche Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr zumutbar und er sei nicht mehr in der Lage, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen.
Die Einschränkung von 100 % entspreche dem Invaliditätsgrad, weshalb er ab Oktober 2020 Anspruch auf eine ganze Rente habe ( Urk. 2 S. 3).
Gestützt auf ein massgebendes durchschnittliche s Jahre seinkommen von Fr. 36’976 .-- im Jahr 2020 beziehungs weise Fr. 37'284.-- im Jahr 2021 und bei vollständigen Beitragsjahren des Versicherten (Vollrente), errechnete sie einen monatlic hen Rentenanspruch von Fr. 1’678.-- ab 1. Oktober 2020 sowie von Fr. 1'692.-- ab 1. Januar 2021 ( Urk. 2 S. 1 ).
Die zuständige Ausgleichskasse ergänzte mit Stellungnahme vom 1 8. August 2021, dass für die Ermittlung der einzelnen Berechnungselemente grundsätzlich der Zeitpunkt des Versicherungsfalles massgebend sei. Bezüglich des Rentenan spruchs trete der Versicherungsfall ein, sobald die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich wenigstens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sei und weiterhin mindestens zu 40 % erwerbsunfähig sei. Fraglich sei, wann der Versicherungsfall eingetreten sei. Der Beschwerdefüh rer sei bis im Jahr 2011 erwerbstätig gewesen, teilweise mit vorübergehender Arbeitsunfähigkeit. Ab 2011 sei er vom Sozialamt unterstützt worden. Im Urteil des Bundesgerichts 8C_992/2014 sei festgehalten worden, dass für die Aufgabe des eigenen Geschäfts nicht in erster Linie gesundheitl iche Gründe verantwortlich gewesen seien . Ebenfalls habe das Gericht bestätigt, dass der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Somit sei der Versicherungsfall damals nicht eingetreten. Dem aktuellsten Feststellungsblatt sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab 1 8. April 2019 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei . Für den Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens sei daher auf April 2019 abzustellen. Das Wartejahr sei am 1 8. April 2020 abgelaufen. Daher seien die Einkommen, wozu auch die Buchungen des Sozialamtes gehörten , bis Ende 2019 zu Recht berücksichtigt worden ( Urk. 6 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er habe lange auf die Invalidenrente warten müssen. Im Jahr 2004 habe er sich erstmals angemeldet und erst im Jahr 2015 sei vom Bundesgericht ein negativer Entscheid ergangen. Die Renten berechnung empfinde er als suboptimal. Die Jahre ,
in denen er Sozialhilfe bezogen habe, seien keine Einkommensjahre und auch nicht anzurechnen ( Urk. 1).
In der Replik ergänzte der Beschwerdeführer, seit dem verlorenen Prozess im Jahr 2015 - auf den er sich vorliegend nicht berufe - sei eine völlig neue Situation eingetreten. Im Frühjahr 2019 habe er die Diagnose Lungenkrebs erhalten. Seine anderen Leiden würden ihn jedoch nach wie vor begleiten. Er habe als Kaufmann im Familienbetrieb bis zum Schluss (Ende 2010) gekämpft und viele Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt. Da es sich um eine Einzelfirma gehandelt habe, sei er danach direkt beim Sozialamt gelandet. N a ch 25 Jahren schwerer Arbeit könne er es kaum glauben, dass er nur e ine Invalidenrente von
Fr. 1'600.-- monatlich erhalte ( Urk. 10 S. 1 f.). 3. 3.1
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit April 2019 vollständig erwerb s unf ähig ist und ab dem 1. Oktober 2020 (sechs Monate nach de r Anmeldung vom 2 5. April 2020 , Urk. 7/161, vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Streitig und zu prüfen ist die Berechnung der Rente, insbe sondere die Höhe des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens. 3.2
Der am 4. November 1961 geborene Beschwerdeführer vollendete das 2 0. Alters jahr am 4. November 198 1. Demnach ist für die Rentenberechnu ng die Zeit ab 1. Januar 1982 bis zum 3 1. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfa lles mass gebend (E. 1.3 hiervor).
Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (so genannte leistungsspezifische Invalidität). Der Zeitpunkt des Eintritts der rentenspezifischen Invalidität beurteilt sich nach Art. 28 Abs. 1 IVG. Danach haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbs fähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können ( lit . a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind ( lit . b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind ( lit . c).
Der Beschwerdeführer hatte sich bereits am 3 0. November 2004 erstmals bei der Invalidenversicherung angemeldet, ein Rentenanspruch wurde damals letzt instanzlich
mit Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2014 vom 2 3. April 2015 verneint ( Urk. 7/143).
Die Voraussetzungen der rentenspezifischen Invalidität gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG war en demnach anlässlich dieses Verfahren s noch nicht erfüllt und der Versicherungsfall nicht eingetreten. Vielmehr begann die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG mit Eintritt der aktuellen Arbeitsunfähigkeit von 100 %
im April 2019 zu laufen und trat der Versiche rungsfall demgemäss nach deren Ablauf im April 2020 ein. G emäss Art. 29 bis
Abs. 1 A HVG ist daher für die Rentenberechnung des 1961 geborenen Beschwer deführers di e Zeitperiode vom 1. Januar 1982 bis 3 1. Dezember 2019 massgebend . 3.3
Gestützt auf den Auszug aus dem Individuellen Konto ( Urk. 7/192) hat die Beschwerdegegnerin ein Einkommen a us den Jahren 1982 bis 2019 von insge samt Fr. 1‘336’624 .-- ermittelt und dieses – bei einem Aufwertungsfaktor von 1.0 12
– entsprechend Art. 30 Abs. 2 AHVG durch die Anzahl Beitragsjahre geteilt, womit ein durchschnittliches J ahreseinkommen von Fr. 35'596.-- resultierte ( Urk. 2). Da im Jahr 2020 und bei der anwendbaren maximalen Rentenskala 44 bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen zwischen Fr. 35’551.-- und Fr. 36’972.-- Anspruch auf eine monatliche Invalidenrente von Fr. 1’678.-- besteht, ist die Beschwerdegegnerin zu Recht für diesen Zeitraum von einem massgeblichen durchschnittlichen Einkommen von Fr. 36'972.-- ausgegangen und - unter Vornahme der Erhöhung um 0.8 %
(vgl. E. 1.5) - von einem massge blichen durchschnittlichen Einkommen von
Fr. 37'284.--
für das Jahr 2021 , womit der Beschwerdeführer ab Januar 2021 Anspruch auf eine Rente von monatlich Fr. 1’692.-- hat . D as Vorgehen der Beschwerdegegnerin entspricht somit d en gesetzlichen Vorgaben. D er Beschwerdeführer
brachte des Weiteren zu Recht nicht vor , die Eintragungen im individuellen Konto enthielten offenkun dige Unrichtigkeiten, die auch nach Eintritt des Versicherungsfalls zu berichtigen wären. 3.4
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Jahre, in denen er Sozialhilfe bezogen habe, für die Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens nicht zu berücksichtigen seien ( Urk. 1). Würde n
die vom Beschwerdeführer in den Jahr e n 2011 bis 2019 entrichteten Nichterwerbstätigenbeiträge ( Urk. 7/192 ) indessen nicht eingerechnet , ergäbe dies ein tieferes durchschnittliches Jahres einkommen und somit -
wegen der fehlenden Beitragsjahre - auch einen tieferen Rentenbetrag beziehungsweise lediglich Anspruch auf eine Teilrente statt auf eine Vollrente. D er Beschwerdeführer
hat auch in diesen Jahr en mehr als d en Mindestbeitrag entrichtet, weshalb die genannten Jahre zu seinen Gunsten als Beitragsjahre zu berücksichtigen sind . 4.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 3 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 36 Abs.
E. 1.2 Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dem 3 1. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt ( Art. 29 bis
Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruches, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres sowie der Zusatz jahre ( Art. 29 bis
Abs.
E. 1.3 Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berech net, welches sich aus den Erwerbseinkommen sowie den Erziehungs- und Betreu ungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dem 3 1. Dezember vor Eintritt des Versiche rungsfalles zusammensetzt ( Art. 29 bis
Abs. 1 und Art. 29 quater AHVG).
Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden ( Art. 29 quinquies
Abs. 1 AHVG).
Zur Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33 ter AHVG aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen ( Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt ( Art. 30 Abs.
E. 1.4 Für jede beitragspflichtige v ersicherte Person werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden ( Art. 30 ter
Abs. 1 AHVG).
E. 1.5 Nach der Rentenskala, Monatliche Vollrenten, Skala 44, AHV/IV des Bundes amtes für Sozialversicherungen (BSV; gültig ab dem 1. Januar 2019) besteht bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen zwischen Fr. 35’551.-- und Fr. 36’972.-- Anspruch auf eine monatliche Invalidenrente von Fr. 1’678.--.
Mit Verordnung 21 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 1 4. Oktober 2020 (vom Bundesrat erlassen gestützt auf Art. 33 ter
Abs. 1 AHVG) wurden die ordentlichen laufenden Voll- und Teilrenten angepasst, indem das bisher massgebende durchsch nittliche Jahreseinkommen um 0.8 Prozent erhöht wurde. Anwendbar sind die ab dem 1. Januar 2021 gültigen Rententabellen ( Art.
E. 2 AHVG).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation seit April 2019 massgeblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war und das Wartejahr in diesem Zeitpunkt begonnen habe. Da eine Rente frühestens sechs Monate nach der Anmeldung ausgerichtet werden könne, habe sie den Anspruch auf eine Rent e per Oktober 2020 geprüft. D em Beschwerdeführer sei keine berufliche Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr zumutbar und er sei nicht mehr in der Lage, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen.
Die Einschränkung von 100 % entspreche dem Invaliditätsgrad, weshalb er ab Oktober 2020 Anspruch auf eine ganze Rente habe ( Urk. 2 S. 3).
Gestützt auf ein massgebendes durchschnittliche s Jahre seinkommen von Fr. 36’976 .-- im Jahr 2020 beziehungs weise Fr. 37'284.-- im Jahr 2021 und bei vollständigen Beitragsjahren des Versicherten (Vollrente), errechnete sie einen monatlic hen Rentenanspruch von Fr. 1’678.-- ab 1. Oktober 2020 sowie von Fr. 1'692.-- ab 1. Januar 2021 ( Urk. 2 S. 1 ).
Die zuständige Ausgleichskasse ergänzte mit Stellungnahme vom 1 8. August 2021, dass für die Ermittlung der einzelnen Berechnungselemente grundsätzlich der Zeitpunkt des Versicherungsfalles massgebend sei. Bezüglich des Rentenan spruchs trete der Versicherungsfall ein, sobald die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich wenigstens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sei und weiterhin mindestens zu 40 % erwerbsunfähig sei. Fraglich sei, wann der Versicherungsfall eingetreten sei. Der Beschwerdefüh rer sei bis im Jahr 2011 erwerbstätig gewesen, teilweise mit vorübergehender Arbeitsunfähigkeit. Ab 2011 sei er vom Sozialamt unterstützt worden. Im Urteil des Bundesgerichts 8C_992/2014 sei festgehalten worden, dass für die Aufgabe des eigenen Geschäfts nicht in erster Linie gesundheitl iche Gründe verantwortlich gewesen seien . Ebenfalls habe das Gericht bestätigt, dass der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Somit sei der Versicherungsfall damals nicht eingetreten. Dem aktuellsten Feststellungsblatt sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab 1 8. April 2019 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei . Für den Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens sei daher auf April 2019 abzustellen. Das Wartejahr sei am 1 8. April 2020 abgelaufen. Daher seien die Einkommen, wozu auch die Buchungen des Sozialamtes gehörten , bis Ende 2019 zu Recht berücksichtigt worden ( Urk.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er habe lange auf die Invalidenrente warten müssen. Im Jahr 2004 habe er sich erstmals angemeldet und erst im Jahr 2015 sei vom Bundesgericht ein negativer Entscheid ergangen. Die Renten berechnung empfinde er als suboptimal. Die Jahre ,
in denen er Sozialhilfe bezogen habe, seien keine Einkommensjahre und auch nicht anzurechnen ( Urk. 1).
In der Replik ergänzte der Beschwerdeführer, seit dem verlorenen Prozess im Jahr 2015 - auf den er sich vorliegend nicht berufe - sei eine völlig neue Situation eingetreten. Im Frühjahr 2019 habe er die Diagnose Lungenkrebs erhalten. Seine anderen Leiden würden ihn jedoch nach wie vor begleiten. Er habe als Kaufmann im Familienbetrieb bis zum Schluss (Ende 2010) gekämpft und viele Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt. Da es sich um eine Einzelfirma gehandelt habe, sei er danach direkt beim Sozialamt gelandet. N a ch 25 Jahren schwerer Arbeit könne er es kaum glauben, dass er nur e ine Invalidenrente von
Fr. 1'600.-- monatlich erhalte ( Urk.
E. 3 Abs. 2).
Nach der Rentenskala, Monatliche Vollrenten, Skala 44, AHV/IV des B SV (gültig ab dem 1. Januar 2021 ) , besteht bei einem massgebenden durchschnittlichen Jah reseinkommen zwischen Fr. 35’850.-- und Fr. 37’284 .-- Anspruch auf eine monatli che Invalidenrente von Fr. 1’692 .--. 2.
E. 3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit April 2019 vollständig erwerb s unf ähig ist und ab dem 1. Oktober 2020 (sechs Monate nach de r Anmeldung vom 2 5. April 2020 , Urk. 7/161, vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Streitig und zu prüfen ist die Berechnung der Rente, insbe sondere die Höhe des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.
E. 3.2 Der am 4. November 1961 geborene Beschwerdeführer vollendete das 2 0. Alters jahr am 4. November 198 1. Demnach ist für die Rentenberechnu ng die Zeit ab 1. Januar 1982 bis zum 3 1. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfa lles mass gebend (E. 1.3 hiervor).
Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (so genannte leistungsspezifische Invalidität). Der Zeitpunkt des Eintritts der rentenspezifischen Invalidität beurteilt sich nach Art. 28 Abs. 1 IVG. Danach haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbs fähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können ( lit . a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind ( lit . b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind ( lit . c).
Der Beschwerdeführer hatte sich bereits am 3 0. November 2004 erstmals bei der Invalidenversicherung angemeldet, ein Rentenanspruch wurde damals letzt instanzlich
mit Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2014 vom 2 3. April 2015 verneint ( Urk. 7/143).
Die Voraussetzungen der rentenspezifischen Invalidität gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG war en demnach anlässlich dieses Verfahren s noch nicht erfüllt und der Versicherungsfall nicht eingetreten. Vielmehr begann die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG mit Eintritt der aktuellen Arbeitsunfähigkeit von 100 %
im April 2019 zu laufen und trat der Versiche rungsfall demgemäss nach deren Ablauf im April 2020 ein. G emäss Art. 29 bis
Abs. 1 A HVG ist daher für die Rentenberechnung des 1961 geborenen Beschwer deführers di e Zeitperiode vom 1. Januar 1982 bis 3 1. Dezember 2019 massgebend .
E. 3.3 Gestützt auf den Auszug aus dem Individuellen Konto ( Urk. 7/192) hat die Beschwerdegegnerin ein Einkommen a us den Jahren 1982 bis 2019 von insge samt Fr. 1‘336’624 .-- ermittelt und dieses – bei einem Aufwertungsfaktor von
E. 3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Jahre, in denen er Sozialhilfe bezogen habe, für die Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens nicht zu berücksichtigen seien ( Urk. 1). Würde n
die vom Beschwerdeführer in den Jahr e n 2011 bis 2019 entrichteten Nichterwerbstätigenbeiträge ( Urk. 7/192 ) indessen nicht eingerechnet , ergäbe dies ein tieferes durchschnittliches Jahres einkommen und somit -
wegen der fehlenden Beitragsjahre - auch einen tieferen Rentenbetrag beziehungsweise lediglich Anspruch auf eine Teilrente statt auf eine Vollrente. D er Beschwerdeführer
hat auch in diesen Jahr en mehr als d en Mindestbeitrag entrichtet, weshalb die genannten Jahre zu seinen Gunsten als Beitragsjahre zu berücksichtigen sind . 4.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 3 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
E. 6 S. 2).
E. 10 S. 1 f.). 3.
E. 12 – entsprechend Art. 30 Abs. 2 AHVG durch die Anzahl Beitragsjahre geteilt, womit ein durchschnittliches J ahreseinkommen von Fr. 35'596.-- resultierte ( Urk. 2). Da im Jahr 2020 und bei der anwendbaren maximalen Rentenskala 44 bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen zwischen Fr. 35’551.-- und Fr. 36’972.-- Anspruch auf eine monatliche Invalidenrente von Fr. 1’678.-- besteht, ist die Beschwerdegegnerin zu Recht für diesen Zeitraum von einem massgeblichen durchschnittlichen Einkommen von Fr. 36'972.-- ausgegangen und - unter Vornahme der Erhöhung um 0.8 %
(vgl. E. 1.5) - von einem massge blichen durchschnittlichen Einkommen von
Fr. 37'284.--
für das Jahr 2021 , womit der Beschwerdeführer ab Januar 2021 Anspruch auf eine Rente von monatlich Fr. 1’692.-- hat . D as Vorgehen der Beschwerdegegnerin entspricht somit d en gesetzlichen Vorgaben. D er Beschwerdeführer
brachte des Weiteren zu Recht nicht vor , die Eintragungen im individuellen Konto enthielten offenkun dige Unrichtigkeiten, die auch nach Eintritt des Versicherungsfalls zu berichtigen wären.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00340
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom 2 5. Mai 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1961, war ab 1996 als Inhaber der Einzelfirma Y.___ , einem Fachgeschäft für Rasier- und Elektroapparate, Unterhal tungselektronik, Uhren und Geschenkartikel , selbständig erwerbstätig ( Urk. 7/21/2). Am 3 0. November 2004 meldete er sich unter Hinweis auf eine Operation an der Wirbelsäule bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und verneinte mit Verfügung vom 2 1. Februar 2013 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 7/127). Der
Versicherte erhob dagegen Beschwerde ( Urk. 7/131) , die das
hiesige Gericht mit Urteil IV.2013.00316 vom 3 1. Oktober 2014 ( Urk. 7/137) abwies. Das Bundesgericht, an das der Versicherte die Beschwerde weitergezogen hatte, wies diese mit Urteil 8C_892/2014 vom 2 3. April 2015 ebenfalls ab ( Urk. 7/143). 1.2
Am 2 5. April 2020 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/161). Die IV-Stelle klärte wiederum die medizinische und erwerbliche Situation ab und sprach dem Versicherten nach ergangenem Vorbescheid ( Urk. 7/179) mit Verfügung vom 2 0. April 2021 rückwirkend ab Oktober 2020 eine ganze Rente auf der Basis eines durchschnitt lichen Jahreseinkommens von Fr. 37'284. -- und somit von zunächst Fr. 1'678. -- und ab 1. Januar 2021 von Fr. 1'692. -- pro Monat zu ( Urk. 7/188 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 1 8. Mai 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss , es sei ihm eine höhere Rente zuzusprechen, indem das massgebende durchschnittliche Jahr eseinkommen neu berechnet werde ( Urk. 1). Die Beschwer degegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 9. August 2021 unter Beilage der Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 1 8. August 2021 ( Urk.
6) auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 2 1. September 2021 an seinem Antrag fest ( Urk. 10), worauf die Beschwerdegeg nerin am 1 4. Oktober 2021 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete ( Urk. 13). Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 8. Oktober 2021 Kenntnis gegeben ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) sinnge mäss anwendbar (vgl. dazu BGE 124 V 159). Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. Damit ist insbesondere die sinngemässe Anwendung von Art. 29 ff. und Art. 34 ff. AHVG sowie - was in Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ausdrücklich festgehalten wird - von Art. 50 bis
Art. 53 bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vorgesehen. 1.2
Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dem 3 1. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt ( Art. 29 bis
Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruches, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres sowie der Zusatz jahre ( Art. 29 bis
Abs. 2 AHVG). 1.3
Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berech net, welches sich aus den Erwerbseinkommen sowie den Erziehungs- und Betreu ungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dem 3 1. Dezember vor Eintritt des Versiche rungsfalles zusammensetzt ( Art. 29 bis
Abs. 1 und Art. 29 quater AHVG).
Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden ( Art. 29 quinquies
Abs. 1 AHVG).
Zur Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33 ter AHVG aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen ( Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt ( Art. 30 Abs. 2 AHVG). 1.4
Für jede beitragspflichtige v ersicherte Person werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden ( Art. 30 ter
Abs. 1 AHVG). 1.5
Nach der Rentenskala, Monatliche Vollrenten, Skala 44, AHV/IV des Bundes amtes für Sozialversicherungen (BSV; gültig ab dem 1. Januar 2019) besteht bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen zwischen Fr. 35’551.-- und Fr. 36’972.-- Anspruch auf eine monatliche Invalidenrente von Fr. 1’678.--.
Mit Verordnung 21 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 1 4. Oktober 2020 (vom Bundesrat erlassen gestützt auf Art. 33 ter
Abs. 1 AHVG) wurden die ordentlichen laufenden Voll- und Teilrenten angepasst, indem das bisher massgebende durchsch nittliche Jahreseinkommen um 0.8 Prozent erhöht wurde. Anwendbar sind die ab dem 1. Januar 2021 gültigen Rententabellen ( Art. 3 Abs. 2).
Nach der Rentenskala, Monatliche Vollrenten, Skala 44, AHV/IV des B SV (gültig ab dem 1. Januar 2021 ) , besteht bei einem massgebenden durchschnittlichen Jah reseinkommen zwischen Fr. 35’850.-- und Fr. 37’284 .-- Anspruch auf eine monatli che Invalidenrente von Fr. 1’692 .--. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation seit April 2019 massgeblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war und das Wartejahr in diesem Zeitpunkt begonnen habe. Da eine Rente frühestens sechs Monate nach der Anmeldung ausgerichtet werden könne, habe sie den Anspruch auf eine Rent e per Oktober 2020 geprüft. D em Beschwerdeführer sei keine berufliche Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr zumutbar und er sei nicht mehr in der Lage, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen.
Die Einschränkung von 100 % entspreche dem Invaliditätsgrad, weshalb er ab Oktober 2020 Anspruch auf eine ganze Rente habe ( Urk. 2 S. 3).
Gestützt auf ein massgebendes durchschnittliche s Jahre seinkommen von Fr. 36’976 .-- im Jahr 2020 beziehungs weise Fr. 37'284.-- im Jahr 2021 und bei vollständigen Beitragsjahren des Versicherten (Vollrente), errechnete sie einen monatlic hen Rentenanspruch von Fr. 1’678.-- ab 1. Oktober 2020 sowie von Fr. 1'692.-- ab 1. Januar 2021 ( Urk. 2 S. 1 ).
Die zuständige Ausgleichskasse ergänzte mit Stellungnahme vom 1 8. August 2021, dass für die Ermittlung der einzelnen Berechnungselemente grundsätzlich der Zeitpunkt des Versicherungsfalles massgebend sei. Bezüglich des Rentenan spruchs trete der Versicherungsfall ein, sobald die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich wenigstens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sei und weiterhin mindestens zu 40 % erwerbsunfähig sei. Fraglich sei, wann der Versicherungsfall eingetreten sei. Der Beschwerdefüh rer sei bis im Jahr 2011 erwerbstätig gewesen, teilweise mit vorübergehender Arbeitsunfähigkeit. Ab 2011 sei er vom Sozialamt unterstützt worden. Im Urteil des Bundesgerichts 8C_992/2014 sei festgehalten worden, dass für die Aufgabe des eigenen Geschäfts nicht in erster Linie gesundheitl iche Gründe verantwortlich gewesen seien . Ebenfalls habe das Gericht bestätigt, dass der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Somit sei der Versicherungsfall damals nicht eingetreten. Dem aktuellsten Feststellungsblatt sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab 1 8. April 2019 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei . Für den Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens sei daher auf April 2019 abzustellen. Das Wartejahr sei am 1 8. April 2020 abgelaufen. Daher seien die Einkommen, wozu auch die Buchungen des Sozialamtes gehörten , bis Ende 2019 zu Recht berücksichtigt worden ( Urk. 6 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er habe lange auf die Invalidenrente warten müssen. Im Jahr 2004 habe er sich erstmals angemeldet und erst im Jahr 2015 sei vom Bundesgericht ein negativer Entscheid ergangen. Die Renten berechnung empfinde er als suboptimal. Die Jahre ,
in denen er Sozialhilfe bezogen habe, seien keine Einkommensjahre und auch nicht anzurechnen ( Urk. 1).
In der Replik ergänzte der Beschwerdeführer, seit dem verlorenen Prozess im Jahr 2015 - auf den er sich vorliegend nicht berufe - sei eine völlig neue Situation eingetreten. Im Frühjahr 2019 habe er die Diagnose Lungenkrebs erhalten. Seine anderen Leiden würden ihn jedoch nach wie vor begleiten. Er habe als Kaufmann im Familienbetrieb bis zum Schluss (Ende 2010) gekämpft und viele Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt. Da es sich um eine Einzelfirma gehandelt habe, sei er danach direkt beim Sozialamt gelandet. N a ch 25 Jahren schwerer Arbeit könne er es kaum glauben, dass er nur e ine Invalidenrente von
Fr. 1'600.-- monatlich erhalte ( Urk. 10 S. 1 f.). 3. 3.1
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit April 2019 vollständig erwerb s unf ähig ist und ab dem 1. Oktober 2020 (sechs Monate nach de r Anmeldung vom 2 5. April 2020 , Urk. 7/161, vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Streitig und zu prüfen ist die Berechnung der Rente, insbe sondere die Höhe des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens. 3.2
Der am 4. November 1961 geborene Beschwerdeführer vollendete das 2 0. Alters jahr am 4. November 198 1. Demnach ist für die Rentenberechnu ng die Zeit ab 1. Januar 1982 bis zum 3 1. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfa lles mass gebend (E. 1.3 hiervor).
Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (so genannte leistungsspezifische Invalidität). Der Zeitpunkt des Eintritts der rentenspezifischen Invalidität beurteilt sich nach Art. 28 Abs. 1 IVG. Danach haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbs fähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können ( lit . a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind ( lit . b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind ( lit . c).
Der Beschwerdeführer hatte sich bereits am 3 0. November 2004 erstmals bei der Invalidenversicherung angemeldet, ein Rentenanspruch wurde damals letzt instanzlich
mit Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2014 vom 2 3. April 2015 verneint ( Urk. 7/143).
Die Voraussetzungen der rentenspezifischen Invalidität gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG war en demnach anlässlich dieses Verfahren s noch nicht erfüllt und der Versicherungsfall nicht eingetreten. Vielmehr begann die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG mit Eintritt der aktuellen Arbeitsunfähigkeit von 100 %
im April 2019 zu laufen und trat der Versiche rungsfall demgemäss nach deren Ablauf im April 2020 ein. G emäss Art. 29 bis
Abs. 1 A HVG ist daher für die Rentenberechnung des 1961 geborenen Beschwer deführers di e Zeitperiode vom 1. Januar 1982 bis 3 1. Dezember 2019 massgebend . 3.3
Gestützt auf den Auszug aus dem Individuellen Konto ( Urk. 7/192) hat die Beschwerdegegnerin ein Einkommen a us den Jahren 1982 bis 2019 von insge samt Fr. 1‘336’624 .-- ermittelt und dieses – bei einem Aufwertungsfaktor von 1.0 12
– entsprechend Art. 30 Abs. 2 AHVG durch die Anzahl Beitragsjahre geteilt, womit ein durchschnittliches J ahreseinkommen von Fr. 35'596.-- resultierte ( Urk. 2). Da im Jahr 2020 und bei der anwendbaren maximalen Rentenskala 44 bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen zwischen Fr. 35’551.-- und Fr. 36’972.-- Anspruch auf eine monatliche Invalidenrente von Fr. 1’678.-- besteht, ist die Beschwerdegegnerin zu Recht für diesen Zeitraum von einem massgeblichen durchschnittlichen Einkommen von Fr. 36'972.-- ausgegangen und - unter Vornahme der Erhöhung um 0.8 %
(vgl. E. 1.5) - von einem massge blichen durchschnittlichen Einkommen von
Fr. 37'284.--
für das Jahr 2021 , womit der Beschwerdeführer ab Januar 2021 Anspruch auf eine Rente von monatlich Fr. 1’692.-- hat . D as Vorgehen der Beschwerdegegnerin entspricht somit d en gesetzlichen Vorgaben. D er Beschwerdeführer
brachte des Weiteren zu Recht nicht vor , die Eintragungen im individuellen Konto enthielten offenkun dige Unrichtigkeiten, die auch nach Eintritt des Versicherungsfalls zu berichtigen wären. 3.4
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Jahre, in denen er Sozialhilfe bezogen habe, für die Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens nicht zu berücksichtigen seien ( Urk. 1). Würde n
die vom Beschwerdeführer in den Jahr e n 2011 bis 2019 entrichteten Nichterwerbstätigenbeiträge ( Urk. 7/192 ) indessen nicht eingerechnet , ergäbe dies ein tieferes durchschnittliches Jahres einkommen und somit -
wegen der fehlenden Beitragsjahre - auch einen tieferen Rentenbetrag beziehungsweise lediglich Anspruch auf eine Teilrente statt auf eine Vollrente. D er Beschwerdeführer
hat auch in diesen Jahr en mehr als d en Mindestbeitrag entrichtet, weshalb die genannten Jahre zu seinen Gunsten als Beitragsjahre zu berücksichtigen sind . 4.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 3 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser