Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1966 sowie gelernter Landschafts gärtner ,
litt als Kind an
tonisch-klonischem Stottern sowie an einem leichten infantilen
psycho organischen Syndrom ( POS ) , weswegen ihm ab 1975 durch die damalige Invali denversicherungs -Kommission des Kantons Zürich verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung
zug e sprochen wurden ( u.a. Psychotherapie, EEG, Sprach heilbehandlung, ärztliche ambulante Kontrollen ;
Urk. 11/1-2) . 1.2
Am 8. März 20 02 meldete sich
X.___ unter Hinweis auf starke Schmerzen im Bereich
des Becken s und am Rücken sowie psychische Beschwer den erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle , zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene an (Urk.
11/4 ). Nach getätigten erwerblichen und medizinischen Abklärungen vernei nte die IV- Stelle mit Verfü gung vom 9. Mai 2003
gestützt auf einen ermittelten IV-Grad von 7 % einen Anspruch auf IV-Leistungen (Rente, berufliche Massnahmen; Urk. 11/23) . Auf eine am 22. Mai 2002 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/25) trat sie
mangels fristgerechter Verbesserung der Einsprache
mit Entscheid vom
9. Juni 2003 nicht ein (Urk. 11/30 ). 1.3
X.___ übte in der Folge verschiedene Erwerbstätigkeiten aus
( u.a. für die Sozialen Dienste des Bezirks Y.___ sowie
im Rahmen von beruflichen Eingliederungsmassnahmen ); zeitweise bezog er Taggelder der Arbeitslosen ver sicherung (vgl. Urk. 11/51). Seit Juni 2011 war er als Friedhofsmitarbeiter bei der Stadt Z.___
tätig , als er
i m Juli 2016 durch seine Arbeitgeberin bei der IV Stelle zur Früherfassung angemeldet wurde (Urk. 11/39 ).
Nach durchgeführten Abklärungen ,
welche ergab en , dass eine Anmeldung bei der Invaliden versiche rung an ge zeigt sei ( vgl. mit dem Versicherten geführtes Gespräch vom 20. Sep tember 2016; Urk. 11/43) ,
und nachdem das Arbeits ver hältnis bei der Stadt Z.___ am 27. September 2016 seitens der Arbeitgeberin per 31. Dezember 2016 aufgelöst worden war (Urk. 11/53 /8-9 ), meldete sich
X.___
am 1. Oktober 2016 unter Hinweis auf Gicht an den Füssen, Händ en und Gelenken, Rheuma, defekte Lendenwirbel , Hepatitis
C sowie auf seit einem Arbeitsunfall im Juli 2015 bestehende Arbeitsunfä h igkeiten erneut zu m Leistungsbezug an (Urk. 11/46).
Die IV-Stelle führte mit dem Versicherten eine Eingliederungsberatung durch (Urk. 11/59 und Urk. 1 1 /6 3 ), schloss ihre Ein gliederungsbemühungen jedoch am 29. November 2016 wieder ab
(Urk. 11/64 ) . Nach durchgeführtem Vorbesch eidverfahren
( Urk. 11/75 ff.) erliess sie am 12 .
Juli 2017 eine Verfügung, in welcher sie einen Anspruch auf Leistungen der Invali denversicherung
verneinte.
S ie begründete die Verfügung
im Wesentlichen damit, da ss der Versicherte seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei ( seine Arztrech n ungen nicht bezahlt habe ). D a
deshalb kein Arztb ericht ausgest e llt werden könne ,
seien keine Abklärungen möglich , weshalb diese eingestellt wür den ( Urk. 11/76). 1.4
Am 8. Dezember 2017 meldete sich X.___
er n e ut bei der Inva l idenversicherung zum Leistungsbezug an ( Ur k. 11/81)
und reichte nach Auffor derung der IV-Stelle, eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verh ält nisse glaubhaf t zu machen (Urk. 11/83) ,
einen Bericht des
b e h andelnden Psychiaters der Psychiatrischen Univers i tät sklinik
A.___
ein (Urk. 11/92).
Mit Mitteilung vom 14. Mai 2018 hi elt die IV-Stelle fest, dass aufgrund der psychischen und phy s is chen Beschwerden keine Eingliederung smassnahmen möglich seien (Urk. 11/97) .
N ach Einholung von weit eren ärztlichen Berichten (Urk. 11/101 , Urk. 11/111 )
veranlasste sie
eine polydisziplinäre Begut achtung des Versicherten , mit welcher die MEDAS B.___ , C.___ GmbH , beauftragt wurde (Urk. 11/118 ; Expertise vom 20. Februar 2020; U rk. 11/150 ). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen verneinte die IV- Stelle nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren
(Urk. 11/154 , Urk.
11/160, Urk. 11/165) mit Verfügung vom 9. April 2021 abermals ein en Anspruch auf eine Invalidenrente
( Urk. 11/170 = Urk. 2 ).
2.
Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 1 1. Mai 2021 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung der Beschwerde gegneri n vom 9. April 2021 aufzuheben (1.), es sei ihm späte stens ab dem 1. Juni 2018 der Anspruch auf eine angemessene Invalidenrente zuzu sprechen (2.), eventualiter sei ihm der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (insbesondere berufliche Massnahmen) zuzu sprechen ( 3.), es sei ihm die unent geltliche Prozess führung zu bewilligen und es sei der Unterzeichner als unentgeltlicher Rechtsbei stand des Beschwerdeführers zu bestellen (4.), alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zzgl. MWSt zulasten der Beschwerde gegnerin (5.; Urk. 1 S . 2).
Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 2 3. August 2021 Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 5. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tur ierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderu ng der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere D epressionen ); seit BGE 145 V 215 gilt dies auch für Abhängigkeitserkrankungen.
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits – er lauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl.
BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgerich t wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnost ik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Ge sichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen verg leich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezo gene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1 ).
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen , ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretens ver fügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver halts abklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens ver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Recht spre chung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E.
2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgege nhalten lassen (BGE
130 V 71 E. 3.2.3 ; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f. ). 1.5
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesentli chen damit, dass dem Beschwerdeführer gemäss den getätigten Abklärung en die angestammte Tätigkeit als Landsc haftsgärtner nicht mehr zuzumuten sei. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihm jedoch im Umfang von 80
% zumutbar . Der Einkommensvergleich e rgebe einen Invaliditätsgrad von 24
%, weshalb kein Rentenanspruch resultiere (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache geltend machen, dass auf das C.___ - Gutachten nicht abgestellt werden könne , da insbesondere das psychiatrische Teilgutachten aus verschiedenen Gründen nicht beweiswertig sei. A ufgrund seiner zahlreichen Gebrechen sei er nicht mehr erwerbsfähig, weshalb ein Anspruch auf eine angemessene Rente gegeben sei . Da der IV-Grad selbst nach Auffassung der Beschwerdegegnerin über 20
% liege, habe er (eventualiter) Anspruc h auf Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 1). 2.3
Streitig und zu prüfen ist
im vorliegenden Verfahren, ob die Verwaltung , nach dem sich der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2017 erneut zum Leistungsbezug angemeldet hat te , einen Rentenanspruch zu Recht verneinte . Zu prüfen ist daher analog einem Revisionsfall, ob sich der Gesundheitszustand und die Erwerbsfä higkeit
des Beschwerdeführers seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 9. Mai 2003 – der Verfügung vom 12. Juli 2017 ( Urk. 11/76) lag keine materielle Abklärung des Rentenanspruchs zugrunde (vgl. E. 1.4 hiervor ) - bis zur vor liegend angefochtenen Verfügung vom 9. April 2021 in einem Ausmass ver schlechtert haben , dass nun Anspruch auf eine Rente besteht.
Berufliche Massnahmen bilden demgegenüber nicht Gegenstand der ange fochte nen Verfügung und können entsprechend auch nicht Gegenstand des vor liege n den Beschwerdeverfahrens sein.
Soweit der Beschwerdeführer daher im Übrigen die Gewährung von beruflichen Massnahmen beantragt, ist auf diesen Antrag nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1). 3.
Der Verfügung vom 9. Mai 2003 lag im Wesentlichen der Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, vom 20. Juni 2002 zugrunde
(Urk. 11/10; vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 11/21 S. 3 f.) . Darin hatte Dr. D.___ die folgenden Diagnosen gestellt: Drogenabhängigkeit (Methadonprogramm), chronisch rezidivierendes Thorako
- und Lumbovertebral syndrom bei fixierter Kyphoskoliose der BWS und thorako -lumbalem Übergang sowie Depression. Dr. D.___ gab im Wesentlichen an, im bisherigen Beruf sei der Versicherte zu 50 % arbeitsunfähig (S. 1). In behinderungsangepasster Tätigkeit bestehe eventuell ganztags eine Arbeits fähigkeit ( Urk. 11/10; vgl. auch Kurzbericht vom 1 3. November 2002 Urk. 11/1 7 ). 4.
Im Nachgang zur Neuanmeldung vom 8. Dezember 2017 fanden zur Hauptsache die folgenden ärztlichen Berichte Eingang in die Akten : 4.1
Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , Oberarzt am Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen
an der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ , wo der
Beschwerde führer seit Dezember 2017 in Behandlung stand/steht , stellte in seinem Bericht vom 9. April 2018 an die IV-Stelle die folgenden
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/92 S. 5):
Psychiatrisch: - F61: Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit negativistischen , para noiden, schizotypischen , antisoz i alen und ggf. depressiven Anteilen (EM in der Jugend, ED 02/2018 , SKID-II 02/18 ) - F43.1 Pos t t r aumatische Belastungsstörung (ED 12/17) - F 33.1 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (EM seit der Kindheit, ED durch Dr. D .___ 2002, BDI am 2.3.2018 26 Punkte), DD: depressive Persönlichkeitsstörung - F90.0 ADHS (EM und ED in der Kindheit, aktuelle Symptomlast gemäss ADHS - SB: schwere Überaktivität und Impulsivität, mittelgradige Auf merksamkeitsstörung) - Verdacht auf F40.0 Agoraphobie - F 40.2 Nadelphobie
Somatisch: - Polyarthralgien mit Hauptbefall in den Bereichen Hände und Füsse - DD: Gich t arthropathie , Polyarthritis - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - MRI LWS 2013: Deutliche degenerative Veränderung - Chronisch venöse Insuffizienz - Chronische Hepatitis C, Genotyp 4, mit Zeichen einer Hepatopathie ED 2017 sowie ViD3-Mangel
Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit benannte er wie folgt: - F11.2 Psychische und Verhaltensstörung durch Opioide: Abhäng ig keits syndrom, substi t uiert - F12.1 Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabi n oide : Abhängig keits syndrom - F10.1
Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeits syndrom
Dr. E.___ führte zur Arbeitsfähigkeit
aus psychiatrischer Sicht im Wesentli chen aus, es bestünden Verhaltensauffälligkeiten, die eine Arbeit im Team stark erschwerten und zu ständigen Konflikten mit Mitarbeitern führten. Zusätzlich bestünden rezidivierende depressive Krisen mit reduziertem Antrieb und stark gereiztem Affekt, die wiederum zu Absenzen führten. Auch werde das Funktions niveau durch intrusive Erinnerungen und Symptome der Trauma folgestörung zusätzlich reduziert (S. 6) . Seit dem 1. Januar 2018 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit (S. 2). Eine Besserung des psychischen Gesamtzustandes könne möglicherweise durch konsequente Psycho- und Pharmakotherapie erreicht werden, wobei aufgrund der Schwere der bestehenden Symptomatik und des bisher chronischen Verlaufs Erfolge allenfalls in lang fristiger Perspektive zu erwarten seien (S. 5) . Für die Wiedereingliederung sehe er keine grossen C hancen, da der Patient den Lehrberuf wegen der psychischen und physischen Beschwerden nicht mehr ausüben könne und durch seine psychische Beeinträchtigung Schwierigkeiten habe , sich in ein neues Gebiet einzuarbeiten. A usserdem sei für den Patienten auch schwierig , mit anderen M enschen zu arbeiten und Anweisungen entgegenzunehmen , was eine U m schulung zusätzlich erschwere bis verunmögliche ( S. 8 ). 4.2
Hausarzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnos ti zierte in seinem Formularbericht vom 1 8. Juli 2018 an die IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Gichtarthropathie sowie eine (gut achterlich zu klärende) psychiatrische Diagnose . Er gab an, der Eingliederung stünden Schmerzen (Schmerzen in verschiedenen Gelenken wegen chronischer Harnsäureablagerung) und die p sychiatrische Diagnose entgegen. W ichtig erscheine eine psychiatrische Abklärung .
Manuelle belastende Tätigkeiten werde der Versicherte nicht zu 100 % und nicht kontinuierlich ausüben können. Realistisch sei eine Eingliederung von 50
% in einer leichten Tätigkeit
(Urk. 11/101). 4.3
Dr. med. H.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH und Oberärztin Somatik am Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen an der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ ,
stellte in ihrem Formularbericht vom 4. Januar 2019 an die IV-Stelle die folgenden Diagnosen ( Urk. 11/111 S. 4) :
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit :
- Chronisch rezidivierende Oligoarthritis , ED vor Jahren - A.e . Gichtarthritis bei persistierender Hyperurikämie - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsynd r om, ED unklar - St. n. chronischer Hepatitis, GT 4, ED 2017 - Mit Zeichen der Hepatopathie - SVR 08/18 nach Maviret - F 32 .1 Mitte l gradige depressive Episode, ED unklar - F61 Kombinierte Persönlichkeitsstörung ED 2018 - F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung ED 2018 - F10.1 Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch - Vd . a. auf Zwangsstörung DD im Ra hmen der Persönlichkeitsstörung
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - F11.2 Psychische und Verhaltensstörung durch Opioide: Abhängigkeits syndrom, substituiert mit Methadon - F12.1 Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabi n oide : Schädli cher Gebrauch - Chronisch venöse Insuffizienz, ED unklar - ViD3 - Mangel ED 09/2017
Dr. H.___ führte im Wesentlichen aus, b eim Versicherten bestünden Antriebsmin derung und Zwänge sowie soziale Ängste, die ihn am Verlassen der Wohnung hinderten , wodurch eine regelmässige Erwerbstätigkeit deutlich erschwert sei. Die unter Belastung auftretenden Rückenschmerzen hinderten den Patienten am Tragen von Lasten, die witterungsbedingte Verschlimmerung der Gelenksbe schwerden beschränke die Möglichkeit der Arbeit im Freien auf Perioden mit trocken-warmem Klima. Die interaktionellen Probleme (Impulsivität, Aggressivi tät, Abwertung des Gegenübers) schränkten die Teamfähigkeit deutlich ein (S. 5) .
Zur Arbeitsfähigke it gab sie an, seit dem 1. J an uar 20 18 bestehe i n der bisherigen Tätigkeit eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit . A uch aktuell bestehe aufgrund physi scher und psychischer Krankheit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine angepasste Tätigkeit sei 0-2 S tunden pro T ag zumutbar ( Urk. 11/111). 4.4
Mit Schreiben vom 2 4. Januar 2020 an die IV-Stelle hielt Dr. H.___ fest, seit dem Jahreswechsel sei es zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandes ein hergehend mit sozialem Rückzug, vermehrten Ängsten und Antriebsstörungen gekommen ( Urk. 11/148). 4.5
4.5.1
Zwischen August und Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der IV-Stelle durch die C.___ GmbH polydisziplinär (psychiatrisch, allgemein-inter nistisch, rheumatologisch und neurologisch) abgeklärt ( Urk. 11/150). In ihrer interdisziplinären Beurteilung vom 20. Februar 2020 nannten die beteiligten Gut achter die folgenden relevanten
Diagnosen ( Urk. 11/150 S. 7) :
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psych o troper Substanzen, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (kontrollierte Abhängigkeit, Beikonsum ) F19.22 - Sonstiger c hronischer Schmerz R52.2 - Chronisch rezidivierende Oligoarthritis , sehr wahrscheinlich einer Arthritis urica
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Hepatitis C ED ca . 1995? 2017? Kurativ behandelt 08/2018 - Grosszehengrundgelenksarthrose rechts mehr als links - Bekannte Leukopenie
und
Thrombopenie - Status nach chronischer Hepatitis C - Degenerative LWS- Veränderungen mit chronischer Thorako -Lumbalgie bei deutlicher Kyphoseskoliose (thorakal linkskonvex) ohne signifikanten klinischen Hinweis für radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik (kein segmentspezifisches sensibles oder motorisches Defizit, Reflexe symmetrisch lebhaft, Lasègue negativ) - Aufmerksamkeitsdefizit-Störung mit Hyperaktivität seit der Kindheit (F90.0) , anamnestisch Hinweis für Teilleistungsstörungen (Lese-/Recht schreibeschwäche, Dyskalkulie) - Probleme in Bezug auf die Lebensbewältigung Z73 - Recurrent
brief depressive order F38.10 4.5.2
I n seinen Teilgutachten (S. 21 ff.) führte der fallführende
psychiatrische Experte Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ,
im Wesentlichen aus, der Versicherte gebe zum jetzigen Leiden an, an Sch merzen in den Knien, am Rücken zu leiden , Gegenstände würden ihm aus der Hand fallen. Die F üsse seien so empfindlich, dass er immer Strümpfe tragen müsse. Auch habe er Nierenschmerzen. Jedoch gehe es ihm insgesamt besser als vor einem Jahr, er sei froh , dass er vom Methadon losgekommen sei. Er hab e aber noch immer nächt liche Alb träume. Die Ursachen seiner aktuellen Beschwerden lägen in der Kind heit, diese sei für ihn eine schlimme Zeit gewesen. Als er Heroin und Kokain genommen habe, sei dies wie eine Befreiung für ihn gewesen, aber nur bis zu einem Zeitraum von etwa drei Jahren, danach seien alle Beschwerden wiederge kommen; er habe immer mehr Drogen gebraucht und so habe sich seine Befind lichkeit verschlechtert . Sein Umfeld, insbesondere sein Vater , hätten schlecht reagiert, es habe schlussendlich seine ganze Familie belastet. Mit 20 sei er von zuhause ausgezogen. Er habe mehrere trockene Entzüge gemacht, diese seien auch erfolgreich gewesen , bis es mit der Arbeit und den Schmerzen wieder schwieriger geworden sei (S. 25 f.) .
Weiter führte Dr. I.___ aus, d er Versicherte gebe an, er versuche momentan täg lich seine Sachen zu erledigen , so gut es gehe. Er erwache noch immer um 5:45 Uhr, brauche keinen Wecker, er habe noch den gleichen Rhythmus von seiner früh eren Arbeit beibehalten. Er sei bestrebt, einen normalen Tagesablauf zu haben. Nach draussen gehe er nicht gerne, unter den Leuten fühle er sich nicht wohl . Er fü hle sich beobachtet , wisse aber nicht warum, habe Angst, wisse aber nicht wovor. Wenn er Leuten auf dem Bürgersteig ausweichen müsse, bekomme er Panik. Früher habe er mit den Arbeitskollegen manchmal ein Feierabendbier getrunken, dazu wär e er heute nicht mehr imst ande. Die Angst sei früher nie so stark ausgeprägt gewesen wie heute. Zuhause müsse alles am richtigen Ort liegen, schon als Kind sei er so genau gewesen, alles habe seinen P latz haben müssen. Er habe nicht gerne Besuch, in seiner Wohnung fühle er sich besser, wenn er allein sei. Der Versicherte hoffe, in der Zukunft eine Besserung zu erfahren und die Ängste zu verlieren (S. 26) .
Nach Erhebung der objektiven Untersuchungsbefunde (S. 31 f . ) gab Dr. I.___
in seiner Beurt e ilung (S. 35 f . ) an, der Lebensstil des Versicherten erscheine eher introvertiert (Objektwah r nehmung, Kommunikation und Zuwendung). Erfahrungen mit negativen Objektbildern in der Kindheit (aggressiver fordernder Vater, schulische Schwierigkeiten bei AHDS, Ablehnung durch gleichalt rige Mit schüler und Lehrer) hät t en zu Bindungsunsicherheiten geführt. Affektive Schwingungsfähigkeit, Selbstreflexion und Interesse an inneren Prozessen seien in der Kindheit/Jugend nur unzureichend gefördert worden und die soziale Per spektivenübernahme nicht hinreichend eingeübt (S. 36) .
Beim Versicherten sei eine verminderte positive Ei n stellung zum Selbst und rationale n Selbst erkennbar, auch liege eine reduzierte Fähigkeit zum Spannungsauf bau und – a bbau vor; bei negativen Ereign issen mit Enttäuschung und Frus tra tionen bestehe eine erhöhte Vulnerabilität mit der Folge von Rückzug ,
Vermei dung und Tendenz zu Somat i sierung. Bereits in der Kindhei t habe er zum Einzel gängertum geneigt. Durch den f rüh en Drogenkonsum sei es zu zusätzl i c hen Rückzugstendenzen gekommen und zur Vermeidung von gesellschaftlichen Aktivi täten, diese würden als mit Unsicherheiten und Ängsten verbunden beschrieben (gedeut et als soziale Ängste und agor aphobes Vermeidungsver halten). Schwierige Situationen würden durch den Suchtmittelmissbrauch zusätz lich negativ dynamisiert, woraus ein geringerer Handlungsspielraum bei Stress, affektive Veränderungen und somatische Beschwerden resultier t e n . Beim Ver si cherten lägen seit der Kindheit und Jugend zum Teil tiefverwurzelte, überdau er nde und unangepasste Verhaltens- und Erlebensweisen vor, die zu dysfunktionalen Reaktionen auf vielfältige persönliche und soziale Lebenslagen führen könnten, welche der Versicherte durch Suchtmittelkonsum abzumildern versuche; dies e hätten von ihm zum Teil über Jahre kompensiert werden können. Beim Versicherten lägen Ich-Komplex D efizite vor , wobei auch die schützenden Abwehrmechanismen nicht suffizient erschienen. Insgesamt sei bei ih m von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung auszugehen und es seien narzisstische, selbst unsichere,
anankastische und dependente Persönlichkeitszüge auszu machen (S. 36) .
Weiter gab Dr. I.___ an, die Diagnose ADHS mit anamnestischen Hinweisen für Teilleistungsstörungen sei plausibel und aus der Vorgeschichte nachvollziehbar. Diese könnte auch ein Teil der P ersönlich keitsaspekte erklären, jedoch auch an der Sucht beteiligt sein (S. 36) . Weiter müssten in Bezug auf die geklagten psychischen Beschwerden der Affektivität und des A ntrie bs zusätzliche opioid abhängige psychische Auswirkungen berücksichtigt werden, welche sich als Interesselosigkeit, Rückzugstendenzen und mangelnde Empfindlichkeit gegen über äusseren Reizen äuss er t e n . Sowohl die beschriebenen Gesundheits s törungen (Persönlichkeitsstörung, ADHS und Sucht) als auch der dauerhafte Konsum von Opio id en und Cannabis wirkten sich auf die persönlichen R essourcen des Versi cherten nega t i v nachhaltig (gemein t wohl: nachhaltig negativ) aus (S. 37) .
Unter dem Titel «Beurteilung des bisherigen Verlaufs von Behandlungen, Re h abilitati o n, Eingliederungsmassnahmen etc., Diskussion von Heilungs chancen» führte Dr. I.___ unter anderem aus, die gegenwärtige Therapie mit Substitutionsbehandlung sei als lege artis anzusehen. A ktu ell wünschenswert sei eine langfristige psychother a peutische Behandlung mit dem Ziel , psychosoziale Fertigkeiten zu üben (S. 37) . Des W eiteren sei die Suche nach geeigneten Arbeits bereichen wichtig, in denen die Persönlichkeitszüge nicht stören und eher vor teilhaft sein könnten. A us rein psychi a trischer Sicht bestehe gegenwärtig trotz einer polyvalenten Abhängigkeit eine Integrationsmöglichkeit in einem Umfang von 50
% (Leistung 50
%, volle Präsenz) angestammt, vorzugsweise aber in einer angepassten Tätigkeit (S. 38).
Zur Arbeitsfähigkeit gab Dr. I.___ an, in der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50
% (ganztägig bei einer Leistun g von 50
%), diese liege seit dem 1. Januar 2018 vor. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähig k eit von 80
% (ganztä g ige Präsenz bei Leistungsfähigkeit von 80
%), wobei folgendes Tätigkeitsprofil zu berücksichtigen sei : Kein Zeitdruck, keine Tätigkeit in grösseren Arbeitsgruppen und häufig wechselndem Publikums ver kehr, wohlwollende und fördernde Arbeitsatmosphäre ( S . 40) .
4.5.3
Dr. med. J.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, führte
im inter nistischen Teilgutachten (S. 46 ff.) im Wesentlichen aus, weder spontan noch in der Systemanamnese würden relevante Beschwerden aus dem allgemein-int er nistischen Gebiet geschildert;
aus internistischer Sicht bestünden keine Funktion s s törungen, die Ressourcen seien nicht beeinträ chtig
t. Eine Hepatitis
C sei zwar neu d iagnos ti ziert, habe jedoch keinen Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Sie könne als erfolgreich kurativ behandelt und eliminiert be trachtet werden, dies mit am 9. Ju l i 2019 nicht nachweisbarer RNA. Die Venenerkrankung (chronisch venöse Insuffizienz, vgl. S. 55) wie auch die Gicht seien für die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht relevant. Aus allgemein-inter nistischer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Aushilfe Friedhof eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100
%, dies gelte auch für eine Ver weistätigkeit (S. 55 f.) . 4.5.4
Im rheumatologischen Teilgutachten (S. 58 ff.) führte die Gutachterin Dr. med. K.___ , Fachärztin für Allg e meine Innere Medizin sowie Rheumatologie , im We s e ntlichen aus, bezüglich der rheumatologischen Situation bestehe schon seit vielen Jahren eine immer wiederkehrende Schmerzsymptomatik, initial wohl bereits im Jahr 2002 mit Rückenbeschwerden im Rahmen der beruflichen Tätig keit als Landschaftsgärtner. Im Weiteren sei es im Jahr 2016 zu zusätzlich auf tretenden Gelenksbeschwerden gekommen , so dass rheumatologischerseits Gichtarthritis vermutet worden sei . A ufgrund persistierender Beschwerden sei im Jahr 2018 eine Oligoarthritis am ehesten im Rahmen einer Gichtarthritis vermutet worden und eine Therapieeinleitung mit Allopurinol zur Senkung der Harnsäure erfolgt, hierdurch scheine die Beschwerdesymptoma tik etwas abgemildert zu sein (S. 67 ). Zum Zeitpunkt der aktuellen Vorstellung zeige sich trotz der erheblichen Schmerzanga b e des Versicherten
zumindest keine objektivierbare entzündliche Aktivität ; die Schmerzsymptomatik könne internistisch-rheumatologisch nicht erklärt werden. Gichtanfälle seien auch weiterhin denkbar, sofern die Harnsäure nicht dauerhaft in den niedrig normalen Bereich reguliert werden könne, wobei diesfalls vermutlich eher von kurzen vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten aus zugehen sei (S. 68) . Zur A rbeitsfähigke it hielt Dr. K.___ fest , im H inblick auf die aktuel le Situation, in welcher sich der Versich e rte präsentier t e, sei eine schwere körperliche Tätigkeit nicht denkbar. In einer leidensangepassten Tätig keit (leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne vermehrte Beanspruchung an die Feinmotorik der Hände und ohne Aussetzung von Nässe, Kälte und Zugluft und ohne rückenbelastende Tätigkeiten) bestehe eine 100 % ige A rbei t s fähig k eit (S. 68 f.). 4.5.5
Der neurologische Experte Dr. med.
L.___ , Facharzt für Neurologie FMH, hielt in seinem Teilgutachten (S.
70 ff . )
im We sentlichen
fest, bezüg lich der Füsse werde eine g e wisse M issempfindlichkeit beschrieben. Im klinischen Befund sei der Reflexstatus sehr lebhaft, es sei en eine allgemeine erhöhte Anspannung und Schreckhaftigkeit , fast schon leicht hyperekplektische Reaktion erkennbar. Es sei en aber auch eine leicht sockenförmige Hypästhesie und Dysalgesie abgrenz bar, zu einer akrodistal symmetrischen leichten Polyneuropathie passend. Auch in der Neurographie hätten sich leichte Nervenfunktionsstörungen an den unter suchten Beinnerven bestätigt. Der leichte Polyneuropathiebefund dürfte am ehesten im Kontext des früher auch langjährigen Alkoholkonsums zu erklären sein. Die eher schreckhafte angespannte, leicht hyper e k plektische Reaktion lasse aber insgesamt auch auf eine erhöhte Schmerzempfindlichkeit und Reizempfind lichkeit schliessen, im Sinne der wahrscheinlich Opioid-induzierten Hyperalgesie, möglicherweise aber auch persönlichkeitsbedingt bei gewissen ängstlichen Tendenzen. Es sei somit gut vorstellbar, dass schon in der Vergangenheit im Rahmen der chronischen Opioid-Gabe auch im Rahmen der Substitution diese Übersensibil i t ät generiert worden sei. Somit erkläre sich auch eine erhöhte Schmerzempfindlichkeit gegenüber den fokal im Rückenbereich statisch beding ten ,
nachvollziehbaren Schmerzen (S. 84 ) .
Zur A rbeits fähigkeit hielt Dr. L.___ fest , die Gartenbautätigkeit sei aufgrund des Rückenleidens und der Kniebeschwerden nicht geeignet. Eine Tätigkeit an einer adaptierten Arbeitsstelle wäre hingegen ganztägig mi t verminderter Leistungsfähigkeit zumutbar (Reduktion um 20
% info lge erhöhten Pausenbe darfs und s chmerzbedingte r Einschrän kungen; S. 85 ) . Vermieden werden sollten häufige Überkopfarbeiten sowie sehr hohe Anforderungen an die manuelle Geschicklichkeit . A ufgrund der leichten Polyneuropathie sollten Arbeiten auf Leitern und Gerüsten nur mit konsequenten Sicherungsarbeiten erfolgen; T äti g keiten mit erhöhter Anforderung an das Gleichgeweicht könnten mit erhöhter Sturzgefahr verbunden sein. Aufgrund der noch im Erwachsenenalter bestehen den ADHS - Symptomatik seien Arbeiten mit Mon o tonie und Daueraufmerksam keit nicht geeignet (S. 85 ) . 4.5.6
I n ihrer in terdiszi p l inären B e u rteilung hielt en die Gutachter z ur Arbeitsfähigkeit fest, die Gartenbautätigkeit sei nicht geeignet (Rückenleiden, Knieleiden) , in der bisherigen Tätigkeit bestehe daher keine Arbeitsfähigkeit mehr (0
%), dies gelte seit dem Unfallereignis 2016. Die Tätigkeit in einer adaptierten Arbeitsstelle sei hingegen ganztägig mit verminderter Leistungsfähigkeit zumutbar (Reduktion von 20
%). Die Einschränkungen würden sich sowohl aus somatischer Sicht als auch aus psychiatrischer Sicht ergeben. Die retrospektive Bewertung der Arbeits fähigkeit (leidensangepasst) gelte seit 201 6. Die Interaktion der Diagnosen sei berücksichtigt, eine Addition ergebe sich nicht (S. 10). 4.6
Dr. E.___ führte in seiner Stellungnahme vom 9. Juni 2020 ( Urk. 11/160)
aus , die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters unterscheide sich erheblic h von derjenigen der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ . En tscheidende Diagnosen würden gänzlich fehlen oder deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht ausreichend dargest ellt.
Namentlich werde die im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit relevanteste S törung, die kombi nierte Persönlichkeitsstörung , zwar inhaltlich bestätigt, jedoch weder bei d en Diagnosen aufgeführt noch hinsichtlich ihrer Relevanz für die Arbeits fähigkeit ausreichend gewürdigt. Jedoch seien es genau diese Verhaltensweisen , die zu Ein schränkungen geführt hätten oder führten. Der Versicherte fühle sich beispiels weise konstant benachteiligt, gemobbt oder sogar bedroht, so dass er andauend zum Beispiel mit Mitpatienten, Therapeuten des Ambulatoriums oder A ngestell ten sozialer Institutionen (so wie früher Vorgesetzten und Mitarbeitern) in Konflikt gerate. Zusätzlich könne er aufkommende Gefühle von Wut kaum beherrschen und sei daher häufig in verbale und früher physische Konflikte ver wickelt gewesen. Im Behandlungssetting klage, schrei e und fluche der Versicherte häufig über Stunden hinweg und sei damit kaum einer regulären psychothera peutischen Behandlung zugänglich. Auch ausserhalb des Zentrums sei er in stän dige Auseinandersetzungen mit dem Sozialamt , Bekannten , Arbeitskollegen etc . verwickelt; so müsse er zum Beispiel für Erledigungen auf Ämtern regelmässig von Therapeuten begleitet werden, um etwaige Konflikte aufzufangen oder zu schlichten. Gerate er subjektiv oder auch tatsächlich in eine Opferrolle (wenn sich etwa aufgrund seines auffälligen Verhaltens die Dynamik in einer Gruppe gegen ihn wende) , so bemitleide er sich, fühle sich nicht ernstgenommen oder eben im Nachteil. Wenn es nicht zu einer Auseinander setzung komme, so ziehe er sich in eine passive Verweigerungs haltung zurück; dies sei eine r der Gründe für die vielen Absenzen am Arbeitsplatz gewesen . Gleichzeitig habe er äusserst rigide und idealisierte Vorstellungen bezüglich des ihm zustehenden Arbeitsplatzes und der Mitarbeiter, die kaum unter realen Arbeitsmarktbedingungen vorfindbar seien (S. 1 -2) .
Weiter führte Dr. E.___
an, vom Gutachter würden u . a . eine F30.10 und eine Z73 aufgeführt, ohne dies ausreichend herzuleiten oder zu
begründen. An ver schiedenen Stellen werde ein ADHS diskutiert, ohne dieses als arbeitsrelevante Erkrankung au fzuführen. Zu der von ihnen ( Psychiatrische Universitätsklinik A.___ ) diagnos ti zierten Angst st ö r ung oder PTBS würden keine Aussagen gemacht , weshalb das Gutachten hinsichtlich ADHS inkonsistent und hinsichtlich Angststörung und PTBS unvollständig sei. So leide der Versicherte auch an einer Angst st örung (Agoraphobie mit Panik störung) mit einer Vielzahl Angst-assoziierter Symptome, die in Menschen mengen und an öffentlichen Plätzen auftrete und zu einem relevanten Vermei dungsverhalten führe. Es bestünden massive Einschränkungen im Alltag, insofern der Versicherte das Haus nicht immer verlassen könne und regelmässig Termine n icht wahrnehme, zu externen Terminen oder gar Ei nkäufen begleitet werden müsse und insbesondere in Krankenhäusern schwere Panikattacken erleide, wegen derer langgeplante und aufwändige Untersuchungen , aber auch banale Eingriffe , häufig abgesagt werden müssten. Bahnhöfe würden gemieden, Kauf häuser
könnten unbegleitet nicht besucht werden und auch Konzerte könne er trotz grosser Freude an der Musik nicht b e suchen. U nter Exposit i onsther ap ie sei es gelungen , eine gewisse Selbs tä ndigkeit (eigenständige Benutzung des ÖV in Randzeiten) zu erreichen, jedoch keine darüber hinausgehende Besserung der Alltagsfähigkeit (S. 3) .
Weiter leide der Versicherte – neben einer Abhängigkeits e rk ra n k ung – an einer posttraumatischen Belastungss törung (PTBS) , beim Versicherten bestehe eine relevante Traumatisierung u . a . durch massive Gewalt in Kindheit und Jugend durch den a lkoh o labhä n g igen Vater und weitere einschneidende Le benser eignisse .
D iesbezüglich bestünden Wiedererleben in Form von Flashbacks und Intrusionen, daneben Vermeidungsverhalten und ausgeprägte psychovegetative Über er regung. Ebenfalls sei en ein einfaches Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (A DHS) sowie eine rezidivierende d epressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F323.1) , zu diagnost i zieren, wobei eine Abgrenzung zur Persönlichkeits störung und der Traumafolgestörung schwierig sei (S. 3 f.) . 4.7
In ihrer Stellungnahme vom 1 1. Februar 2021 hielt RAD- Ärztin Dr. med. M.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, unter Bezug nahme auf das Schreiben der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ vom 9. Juni 2020 bilanzierend
fest, dass keine neuen unberücksichtigten medizinischen Fakten oder Tatsachen vorgebracht worden seien, weshalb weiterh in auf das MEDAS- Gutachten abgestellt werden könne ( Urk. 11/166 S. 3 ff. ). 5. 5 .1
Die Beschwerd e gegnerin stützte die angefochtene Verfügung massgeblich auf die Schlussfolgerungen im
C.___ -Gutachten vom
20. Februar 2020 ab , i n deren Lichte vorliegend unstrittig ist , dass - schon allein aus somatischen Gründen - als Landschaftsgärtner kein e Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Uneins sind die Parteien hingegen bezüglich der A rbeitsfähigke i t in einer angepassten T ätig kei t , wobei insbesondere der Beweiswert der psychiatrischen Expertise im Streite liegt. 5 .2
5.2.1
Im psychiatrischen Teilgutachten wird als
(Haupt-) Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, gegenwärtig Teilnahme a n einem ärztlich überwachten Er satzdrogenprogramm (kontro llierte Abhängigkeit, Beikonsum ; F19.22 ) ,
genannt; ebenso wird ein sonstiger chroni scher Schmerz ( R52.2 )
diagnostiziert ( Urk. 11/150 S. 35) .
Jedoch hatte der psychiatrische Experte in seinen Ausführungen
– in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten - auch auf die Diagnose einer
kombi n ierten Persönlich keits s t ö r ung geschlossen (S. 35 und S. 36),
w eshalb für den Rechtsanwender
nicht schlüssig nachzuvollzi ehen ist , weshalb
er die Persönlichkeitsstörung weder in die Diagnoseliste aufgenommen noch
deren Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit diskutiert
hat . Damit wird im Gutachten jedoch nicht beantwortet , inwieweit sich die auch vom psychiatrischen E xperten fest gestellte Persönlic hkeitsstörung über die A bhän g ig keits e rkran k ung hinaus
auf die Arbei t sfähigkeit auswirkt. J edoch
hätte zu entsprechenden Ausführungen umso mehr Anlass bestanden, als nicht nur die
B ericht e von Dr. E.___ vom
9. April 2018
und von Dr. H.___ vom 4. J anuar 2019 erhebliche verhaltensbedingt e
arbeitsbezogene Schwierig keiten aufzeigte n (Urk. 11/92 und Urk. 11/111 ) , sondern die Akten
damit über einstimmend auch
im Übrigen H inweise darauf enthiel ten , dass
sich in der Per sönlichkeit des Beschwerdeführers liegende Aspekte
möglicherweis e
negativ
auf die Erwerbsfähigkeit
auswirken . So
zeichnet sich die
Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers durch relativ häufige Stellenwechsel
aus
(vgl. etwa IK-Auszug Urk. 11/51 ; vgl. auch Angabe des Beschwerdeführers im Teilgutachten Neurolo gie; Urk. 11/150 S. 83 )
und ist etwa auch dem Kündigungsschreiben
der Stadt Z.___ vom 2 7. September 2016 zu entnehmen, dass es aufgrund «ausseror dentlicher Vorfälle» und nach diversen Gesprächen , anlässlich welcher der B eschwerdeführer sich sehr penibel kontrolliert und unfair behandelt gefühlt habe , zur Kün digung gekommen sei
( Urk. 11/53 /8-9 ) . S oweit der psychiatrische Experte
wiederholt auf erhebliche motivationale (gemeint wohl: nicht krankheits wertige) Gründe für die arbeitsbezogenen «Kooperationsprobleme» (z.B. Nicht erscheinen zur Arbeit) verweist (vgl. etwa Urk. 11/150 S. 34 und S. 38), legt er
daher auch nicht
genügend nachvollziehbar dar , dass
oder inwieweit das
entspre chende Verhalten
angesichts der auch von ihm beschriebenen kombinierten Per sönlichkeitsstörung mit Vulnerabilität und Rückzugs- sowie Vermeidungsverhal ten bzw. mit unangepassten Verhaltensweisen und dysfunktionalen Reaktionen ( Urk. 11/150 S. 36) nicht in der Störung selber begründet liegt (vgl. so denn auch die Ausführungen von Dr. E.___ vom 9. Juni 2020 betr. das störungsbedingte Verweigerungsverhalten, welches häufig Ursache für die Absenzen gewesen sei; Urk. 11/160 S. 2-3) . Indem der psychiatrische Experte
die Auswirkungen der
auch von ihm bestätigten kombinierten Persönlichkeitsstörung ni c ht näher
beleuch tete ,
setzte er sich aber auch nicht hinreichend mit den
vom Beschwerdeführer geschilderten
zunehmenden
Ängsten
auseinander, welche er (der Experte) eben falls im Rahmen der Persönlichkeitsstörung
sah ( Urk. 11/150 S.
35 oben ) . Jedoch ergeben die A kten a uch insofern
Hinweise a u f jedenfalls
alltags relevante
sozial- und/oder agoraphobische
(Angst-)Problematik en
( vgl.
neben den Schreiben von
Dr. H.___ vom 4. Januar 2019 [ Urk. 11/111 S. 3] und von
Dr. E.___ vom 9. Juni 2020 [ Urk. 11/160] etwa auch Urk. 11/119
[ betr. Probleme beim Benutzen
von öffentlichen Verkehrsmitteln ] oder
Urk.
11/14 0 -146 [betr. Probleme beim Wahrnehmen von Terminen] ) ,
weshalb auch insofern
nähere
Ausführungen
unerlässlich gewesen wären , ob und gegebenenfalls inwieweit sich
diese
auf die Arbeitsfähigkeit auswirken .
Entge gen den Ausführungen in der RAD- Stellungnahme vom 1 1. Februar 2021 (vgl. Urk. 11/166 S. 3) ist daher insgesamt nicht rechtsgenüglich erstellt , ob
bzw . inwiefern die Arbeitsfähigkeit durch die auch von Gutachter Dr. I.___ diagnostizierte Persönlichkeitsstörung (zusätzlich) beeinträchtigt wird.
Dies gilt umso mehr, als der psychiatrische Experte selber ausgeführt hatte, dass sich die Persönlichkeitsstörung (zusammen mit der diagnostizierten Suchtproblematik und dem ADHS) jedenfalls auf die persönlichen Ressourcen nachhaltig negativ auswirkt ( Urk. 11/150 S. 37). 5.2.2
N icht
ohne W eiteres nachvollzogen werden können
aber auch die Angaben zur Arbeitsfähig k eit . Denn wenn der psychiatrische Experte
zunächst festhielt, trotz der polyvalenten Abhängigkeit bestehe beim Beschwerdeführer
eine I ntegrations möglich k e i t von 50
% (Leistung 50 %/volle Präsenz) angestammt, vorzugsweise in einer angepassten Tä t igkeit (Urk. 11/150 S. 38 ) ,
kann mangels begründender Ausführungen nicht ohne W eiteres nachvollzogen werden, weshalb
er ( d er Experte ) in der Folge
in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 80
% ausgeht (Urk. 11/150 S. 40 ) . Dies gilt umso mehr, als er in der ange stammten Tätigkeit als Landschaftsgärtner (zuletzt als Friedhofsgärtner) aus psychiatrischer Sicht lediglich eine 50% ige Arbeitsfähigke it attestiert und diese Tätigkeit mangels vom Experten dagegen aufgezeigter Aspekte
jedenfalls aus Sicht des medizinischen Laien
bereits leidensangepasst erscheint
(psychiatrisches
Anforderungsprofil: kein Zeitdruck, keine Tätigkeit in grösseren Arbeitsgruppen und häufig wechselndem Publikumsverkehr, wohlwollende Arbeitsatmosphäre). Vorliegend wäre eine nachvollziehbare
Begründung der so attest ierten Arbeits fähigkeit von 80
% in angepasster Tätigkeit schliesslich um so unerlä ssl ic h er gewesen, als diese
Beurteilung erheblich von de n Einschätzung en der behandeln den Fachä rzte abweicht , gemäss welchen selbst in einer angepassten Tätigkeit keine ( Dr. E.___ ; vgl.
Urk. 11/92 ) bzw. eine solche von nur 0-2
Stunden pro Tag ( Dr. H.___ ; vgl.
Urk. 11/111 ) besteht.
5.2.3
Mit Blick auf die Rechtsprechung nach BGE 143 V 418 muss e in psychiatrisches Gutachten dem Rechtsanwender eine Beurteilung des Nachweises einer funktio nellen Leistungseinschränkung erlauben. Gefordert sind vorab Angaben zur Schwere des Leidens und zu dessen Folgen für die Leistungsfähigkeit, die nach Massgabe der in BGE 141 V 281 definierten Standardindikatoren (vgl. vorste hende E. 1.3 ) abzuhandeln beziehungsweise dementsprechend auch formal zu strukturieren sind ; dabei ist vorliegend an die im Februar 2021 erstattete Exper tise h insichtlich der für die Beweistauglichkeit vorausgesetzten formalen Gliede rung sowie die Begründungsdichte gerade auch mit Blick auf die Plausibilität der Folge n abschätzung höhere Anforderungen zu stellen
als an ursprünglich nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2020 vom 23. Juli 2021 E. 5.2.2).
Z u den massgeblichen
Standard i ndikatoren
äussert sich
die psychiatrische (Teil-) Expertise weder strukturiert noch ausreichend ; auch im Rahmen der interdis ziplinären Gesamtbeurteilung ( Urk. 11/150 S. 8 f . )
werden
keine vollständigen Angaben dazu gemacht. So
fehlen
etwa die geforderten Ausführungen zum Komplex
« Gesundheitsschädigung »
weitgehend ( namentlich bezüglich Ausprä gung der diagnoserelevanten Befunde [Schweregrad] oder Komorbidität [Wech selwirkungen]) .
Be im b eweisrechtlich entscheidenden verhaltensbezogenen Aspekt der
« Konsistenz » wird
zwar auf Verdeutlichungstendenzen sowie moti va tionale Faktoren verwiesen ; zu den
massgebenden Beweisthemen ( gleichmässige E inschränk ung des Aktivitäts n iveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck; vgl. E.
1.3 hiervor) werden hingegen
kaum Angaben gemacht (vgl. Urk. 11/150 S. 9 und S.
38 ) .
D aher und da damit auch nicht ersichtlich ist, dass die funktionellen Auswirkungen medizinisch insgesamt anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt worden sind ,
wird auch
den norm ativen Vorgaben nicht genügend Rechnung ge tragen
(vgl. zum Ganzen BGE 144 V 50 E. 4.3 ) . 5.2.4
Anzumerken ist schliesslich, dass die psychiatrische Begutachtung im August 2019 stattfand und dass Dr. H.___
der IV-Stelle am 2 4. Januar 2020 mitteilte , dass es seit dem Jahreswechsel (2019/2020) zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandes einhergehend mit sozialem Rückzug, vermehrten Ängsten und Antriebsstörungen gekommen sei ( Urk. 11/148 ). Diesem Hinweis ging die IV Stelle nicht weiter nach . Es stellt sich daher auch die Frage, ob die
psychiatr i sche Expertise, welche auf der Begutachtung vom 20. August 2019 beruht (vgl.
U rk. 11/150 S . 3), überhaupt für den gesamten hier massgeblichen Zeitraum bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 9. April 2021 Gültig keit beanspruchen kann. 5.3
Aus dem Gesagten folgt, dass das psychiatrische Teilgutachten
– wie vom Beschwerdeführer zu Recht geltend gemacht –
in entscheidenden Punkten die erforderliche Schlüssigke i t und Nachvollzieh b arkeit nicht aufweist und somit den A nforderung e n an eine beweis k r äftige Expertise ni c ht genügt . Es kann daher darauf un d im Ergebnis auch auf das C.___ - G utachten nicht abgestellt werden. 6 .
6 .1
Wie sich aus dem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) ergibt, obliegt es dem RAD , nach Eingang eines polydisziplinären Gutach tens zu prüfen, ob dies es den Quali tätsanforderungen entspricht. Dabei hat er
unter anderem zu untersuchen , ob die Leitlinien zur versicherungs medizinischen Begutachtung der Fachgesellschaften eingehalten wurden, die medizinischen Angaben und Ausführungen zu den Themen der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 fallbezogen ausreichend sind und er hat eine Bewertung der Nachvollziehbarkeit des G utachtens anhand der versiche rungs medizinischen Argumentationskette (Fragestellung, Informationsbe schaffu ng, Informations bewertung, Beantwortung der Fragestellung) vorzunehmen. Deutliche Brüche in der Argumentationskette erfordern Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen bei der Gutachtensstelle. De r RAD hält in einer kurzen Stel lungnahme das Ergebnis seiner versicherungsmedizinischen Prüfung fest. Er erklä rt bzw. ergänzt kleinere Lücken in der Arg umentationsfolge mit seinem versiche rungsmedizinischen Wissen ( Rz . 2080 ff. KSVI in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung bzw. Rz . 3134 ff. KSVI in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung). 6 .2
Vorliegend wurde das C.___ - Gutachten nach Eingang
bei der IV-Stelle zun ächst durch RAD- Arzt Dr. N .___ , Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Trauma tologie, geprüft ( Urk. 11/153 S. 6) ; nach Eingang der Stellungnahme der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ vom 9. Juni 2020
wurde die Expertise
auch der RAD- Psychiaterin Dr.
M.___ vorgelegt. Allerdings beschränkte sich Dr. M.___ darauf, zur Eingabe der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ Stellung zu nehmen, wobei sie trotz
aufgezeigter erheblicher Ungereimthei ten bei der Gutachtensstelle keine Rückfrage nahm . Soweit ersichtlich prüfte sie die Expertise
im Übrigen nicht; a ndern falls hätte ihr auffallen müssen, dass die Expertise – neben den von der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ beanstandeten , von ihr jedoch als nachvoll ziehbar beurteilten Aspekten –
(auch) hinsichtlich der Arbeitsfähigkeitsangaben nicht schlüssig ist und bezüglich Standardindikatoren
die normativen Vorgaben
nicht erfüllt
(Urk. 11/166) .
Hat jedoch die Verwaltung vorliegend
trotz an sich offensichtlicher Unzuläng l ichkeiten
auf das Gutachten abgestellt, steht die Recht sprechung gemäss BGE
137 V 210 einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht entgegen. So ändert
BGE 137 V 210 nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversic herungsrechtliche Ansprüche pri m är auf der Stufe des Admi nistrativverfahrens (vgl. Art. 43 f. ATSG) und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 4.2). Wie das Bundesgericht fest gestellt hat, litte die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungs durch führung empfind lich und wäre von einem Substanzverlust be droht, wenn die Verwaltung von V ornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungs weise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2). 6 . 3
Nach dem Gesagten ist die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2021 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da mit sie ein schlüssiges und den Vorgaben von BGE 141 V 281 genügendes
psychiatrisches Gutachten einholt. Hernach hat sie, allenfalls nach Vornahme weiterer sich als notwendig herausstellenden Abklärungen, über den Leistungsanspruch des Be schwerdefü h r ers neu zu entscheiden. Dabei wird sie mit Blick auf die Persön lichkeitsstruktur des Beschwerdeführers gegebenenfalls auch die Verwertbarkeit der ( allfälligen ) Restarbeitsfähigkeit einer näheren Prüfung zu unterziehen haben . Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen , soweit auf diese einzutreten ist . 7. 7 .1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) erweist sich dadurch als gegenstandslos. 7 .2
Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzuspre chen, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsa che, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist
(§ 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Vorliegend ist die Prozessentschädigung nach Ein sicht in die Kostennote vom 6. September 2021 (Urk. 14) auf F r. 1'953.25 festzu setzen
(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) . Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S.
2) erweist sich damit eben falls als gegenstandslos. Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde wird, soweit auf diese eingetreten wird, in dem Sinn e gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. April 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kanton Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessent schädigung von Fr. 1'953.25 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 hiervor) werden hingegen
kaum Angaben gemacht (vgl. Urk. 11/150 S. 9 und S.
38 ) .
D aher und da damit auch nicht ersichtlich ist, dass die funktionellen Auswirkungen medizinisch insgesamt anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt worden sind ,
wird auch
den norm ativen Vorgaben nicht genügend Rechnung ge tragen
(vgl. zum Ganzen BGE 144 V 50 E. 4.3 ) . 5.2.4
Anzumerken ist schliesslich, dass die psychiatrische Begutachtung im August 2019 stattfand und dass Dr. H.___
der IV-Stelle am 2 4. Januar 2020 mitteilte , dass es seit dem Jahreswechsel (2019/2020) zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandes einhergehend mit sozialem Rückzug, vermehrten Ängsten und Antriebsstörungen gekommen sei ( Urk. 11/148 ). Diesem Hinweis ging die IV Stelle nicht weiter nach . Es stellt sich daher auch die Frage, ob die
psychiatr i sche Expertise, welche auf der Begutachtung vom 20. August 2019 beruht (vgl.
U rk. 11/150 S . 3), überhaupt für den gesamten hier massgeblichen Zeitraum bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 9. April 2021 Gültig keit beanspruchen kann. 5.3
Aus dem Gesagten folgt, dass das psychiatrische Teilgutachten
– wie vom Beschwerdeführer zu Recht geltend gemacht –
in entscheidenden Punkten die erforderliche Schlüssigke i t und Nachvollzieh b arkeit nicht aufweist und somit den A nforderung e n an eine beweis k r äftige Expertise ni c ht genügt . Es kann daher darauf un d im Ergebnis auch auf das C.___ - G utachten nicht abgestellt werden. 6 .
6 .1
Wie sich aus dem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) ergibt, obliegt es dem RAD , nach Eingang eines polydisziplinären Gutach tens zu prüfen, ob dies es den Quali tätsanforderungen entspricht. Dabei hat er
unter anderem zu untersuchen , ob die Leitlinien zur versicherungs medizinischen Begutachtung der Fachgesellschaften eingehalten wurden, die medizinischen Angaben und Ausführungen zu den Themen der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 fallbezogen ausreichend sind und er hat eine Bewertung der Nachvollziehbarkeit des G utachtens anhand der versiche rungs medizinischen Argumentationskette (Fragestellung, Informationsbe schaffu ng, Informations bewertung, Beantwortung der Fragestellung) vorzunehmen. Deutliche Brüche in der Argumentationskette erfordern Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen bei der Gutachtensstelle. De r RAD hält in einer kurzen Stel lungnahme das Ergebnis seiner versicherungsmedizinischen Prüfung fest. Er erklä rt bzw. ergänzt kleinere Lücken in der Arg umentationsfolge mit seinem versiche rungsmedizinischen Wissen ( Rz . 2080 ff. KSVI in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung bzw. Rz . 3134 ff. KSVI in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung). 6 .2
Vorliegend wurde das C.___ - Gutachten nach Eingang
bei der IV-Stelle zun ächst durch RAD- Arzt Dr. N .___ , Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Trauma tologie, geprüft ( Urk. 11/153 S. 6) ; nach Eingang der Stellungnahme der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ vom 9. Juni 2020
wurde die Expertise
auch der RAD- Psychiaterin Dr.
M.___ vorgelegt. Allerdings beschränkte sich Dr. M.___ darauf, zur Eingabe der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ Stellung zu nehmen, wobei sie trotz
aufgezeigter erheblicher Ungereimthei ten bei der Gutachtensstelle keine Rückfrage nahm . Soweit ersichtlich prüfte sie die Expertise
im Übrigen nicht; a ndern falls hätte ihr auffallen müssen, dass die Expertise – neben den von der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ beanstandeten , von ihr jedoch als nachvoll ziehbar beurteilten Aspekten –
(auch) hinsichtlich der Arbeitsfähigkeitsangaben nicht schlüssig ist und bezüglich Standardindikatoren
die normativen Vorgaben
nicht erfüllt
(Urk. 11/166) .
Hat jedoch die Verwaltung vorliegend
trotz an sich offensichtlicher Unzuläng l ichkeiten
auf das Gutachten abgestellt, steht die Recht sprechung gemäss BGE
137 V 210 einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht entgegen. So ändert
BGE 137 V 210 nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversic herungsrechtliche Ansprüche pri m är auf der Stufe des Admi nistrativverfahrens (vgl. Art. 43 f. ATSG) und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 4.2). Wie das Bundesgericht fest gestellt hat, litte die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungs durch führung empfind lich und wäre von einem Substanzverlust be droht, wenn die Verwaltung von V ornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungs weise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2). 6 . 3
Nach dem Gesagten ist die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2021 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da mit sie ein schlüssiges und den Vorgaben von BGE 141 V 281 genügendes
psychiatrisches Gutachten einholt. Hernach hat sie, allenfalls nach Vornahme weiterer sich als notwendig herausstellenden Abklärungen, über den Leistungsanspruch des Be schwerdefü h r ers neu zu entscheiden. Dabei wird sie mit Blick auf die Persön lichkeitsstruktur des Beschwerdeführers gegebenenfalls auch die Verwertbarkeit der ( allfälligen ) Restarbeitsfähigkeit einer näheren Prüfung zu unterziehen haben . Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen , soweit auf diese einzutreten ist . 7.
E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1 ).
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen , ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretens ver fügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver halts abklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens ver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Recht spre chung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E.
2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgege nhalten lassen (BGE
130 V 71 E. 3.2.3 ; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f. ).
E. 1.5 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesentli chen damit, dass dem Beschwerdeführer gemäss den getätigten Abklärung en die angestammte Tätigkeit als Landsc haftsgärtner nicht mehr zuzumuten sei. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihm jedoch im Umfang von 80
% zumutbar . Der Einkommensvergleich e rgebe einen Invaliditätsgrad von 24
%, weshalb kein Rentenanspruch resultiere (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache geltend machen, dass auf das C.___ - Gutachten nicht abgestellt werden könne , da insbesondere das psychiatrische Teilgutachten aus verschiedenen Gründen nicht beweiswertig sei. A ufgrund seiner zahlreichen Gebrechen sei er nicht mehr erwerbsfähig, weshalb ein Anspruch auf eine angemessene Rente gegeben sei . Da der IV-Grad selbst nach Auffassung der Beschwerdegegnerin über 20
% liege, habe er (eventualiter) Anspruc h auf Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 1). 2.3
Streitig und zu prüfen ist
im vorliegenden Verfahren, ob die Verwaltung , nach dem sich der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2017 erneut zum Leistungsbezug angemeldet hat te , einen Rentenanspruch zu Recht verneinte . Zu prüfen ist daher analog einem Revisionsfall, ob sich der Gesundheitszustand und die Erwerbsfä higkeit
des Beschwerdeführers seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 9. Mai 2003 – der Verfügung vom 12. Juli 2017 ( Urk. 11/76) lag keine materielle Abklärung des Rentenanspruchs zugrunde (vgl. E. 1.4 hiervor ) - bis zur vor liegend angefochtenen Verfügung vom 9. April 2021 in einem Ausmass ver schlechtert haben , dass nun Anspruch auf eine Rente besteht.
Berufliche Massnahmen bilden demgegenüber nicht Gegenstand der ange fochte nen Verfügung und können entsprechend auch nicht Gegenstand des vor liege n den Beschwerdeverfahrens sein.
Soweit der Beschwerdeführer daher im Übrigen die Gewährung von beruflichen Massnahmen beantragt, ist auf diesen Antrag nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1). 3.
Der Verfügung vom 9. Mai 2003 lag im Wesentlichen der Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, vom 20. Juni 2002 zugrunde
(Urk. 11/10; vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 11/21 S. 3 f.) . Darin hatte Dr. D.___ die folgenden Diagnosen gestellt: Drogenabhängigkeit (Methadonprogramm), chronisch rezidivierendes Thorako
- und Lumbovertebral syndrom bei fixierter Kyphoskoliose der BWS und thorako -lumbalem Übergang sowie Depression. Dr. D.___ gab im Wesentlichen an, im bisherigen Beruf sei der Versicherte zu 50 % arbeitsunfähig (S. 1). In behinderungsangepasster Tätigkeit bestehe eventuell ganztags eine Arbeits fähigkeit ( Urk. 11/10; vgl. auch Kurzbericht vom 1 3. November 2002 Urk. 11/1
E. 02 meldete sich
X.___ unter Hinweis auf starke Schmerzen im Bereich
des Becken s und am Rücken sowie psychische Beschwer den erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle , zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene an (Urk.
11/4 ). Nach getätigten erwerblichen und medizinischen Abklärungen vernei nte die IV- Stelle mit Verfü gung vom 9. Mai 2003
gestützt auf einen ermittelten IV-Grad von 7 % einen Anspruch auf IV-Leistungen (Rente, berufliche Massnahmen; Urk. 11/23) . Auf eine am 22. Mai 2002 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/25) trat sie
mangels fristgerechter Verbesserung der Einsprache
mit Entscheid vom
9. Juni 2003 nicht ein (Urk. 11/30 ).
E. 3 ), schloss ihre Ein gliederungsbemühungen jedoch am 29. November 2016 wieder ab
(Urk. 11/64 ) . Nach durchgeführtem Vorbesch eidverfahren
( Urk. 11/75 ff.) erliess sie am 12 .
Juli 2017 eine Verfügung, in welcher sie einen Anspruch auf Leistungen der Invali denversicherung
verneinte.
S ie begründete die Verfügung
im Wesentlichen damit, da ss der Versicherte seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei ( seine Arztrech n ungen nicht bezahlt habe ). D a
deshalb kein Arztb ericht ausgest e llt werden könne ,
seien keine Abklärungen möglich , weshalb diese eingestellt wür den ( Urk. 11/76).
E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgerich t wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnost ik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Ge sichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen verg leich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezo gene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
E. 7 .2
Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzuspre chen, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsa che, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist
(§ 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Vorliegend ist die Prozessentschädigung nach Ein sicht in die Kostennote vom 6. September 2021 (Urk. 14) auf F r. 1'953.25 festzu setzen
(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) . Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S.
2) erweist sich damit eben falls als gegenstandslos. Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde wird, soweit auf diese eingetreten wird, in dem Sinn e gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. April 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kanton Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessent schädigung von Fr. 1'953.25 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00325
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom 3 1. März 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1966 sowie gelernter Landschafts gärtner ,
litt als Kind an
tonisch-klonischem Stottern sowie an einem leichten infantilen
psycho organischen Syndrom ( POS ) , weswegen ihm ab 1975 durch die damalige Invali denversicherungs -Kommission des Kantons Zürich verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung
zug e sprochen wurden ( u.a. Psychotherapie, EEG, Sprach heilbehandlung, ärztliche ambulante Kontrollen ;
Urk. 11/1-2) . 1.2
Am 8. März 20 02 meldete sich
X.___ unter Hinweis auf starke Schmerzen im Bereich
des Becken s und am Rücken sowie psychische Beschwer den erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle , zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene an (Urk.
11/4 ). Nach getätigten erwerblichen und medizinischen Abklärungen vernei nte die IV- Stelle mit Verfü gung vom 9. Mai 2003
gestützt auf einen ermittelten IV-Grad von 7 % einen Anspruch auf IV-Leistungen (Rente, berufliche Massnahmen; Urk. 11/23) . Auf eine am 22. Mai 2002 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/25) trat sie
mangels fristgerechter Verbesserung der Einsprache
mit Entscheid vom
9. Juni 2003 nicht ein (Urk. 11/30 ). 1.3
X.___ übte in der Folge verschiedene Erwerbstätigkeiten aus
( u.a. für die Sozialen Dienste des Bezirks Y.___ sowie
im Rahmen von beruflichen Eingliederungsmassnahmen ); zeitweise bezog er Taggelder der Arbeitslosen ver sicherung (vgl. Urk. 11/51). Seit Juni 2011 war er als Friedhofsmitarbeiter bei der Stadt Z.___
tätig , als er
i m Juli 2016 durch seine Arbeitgeberin bei der IV Stelle zur Früherfassung angemeldet wurde (Urk. 11/39 ).
Nach durchgeführten Abklärungen ,
welche ergab en , dass eine Anmeldung bei der Invaliden versiche rung an ge zeigt sei ( vgl. mit dem Versicherten geführtes Gespräch vom 20. Sep tember 2016; Urk. 11/43) ,
und nachdem das Arbeits ver hältnis bei der Stadt Z.___ am 27. September 2016 seitens der Arbeitgeberin per 31. Dezember 2016 aufgelöst worden war (Urk. 11/53 /8-9 ), meldete sich
X.___
am 1. Oktober 2016 unter Hinweis auf Gicht an den Füssen, Händ en und Gelenken, Rheuma, defekte Lendenwirbel , Hepatitis
C sowie auf seit einem Arbeitsunfall im Juli 2015 bestehende Arbeitsunfä h igkeiten erneut zu m Leistungsbezug an (Urk. 11/46).
Die IV-Stelle führte mit dem Versicherten eine Eingliederungsberatung durch (Urk. 11/59 und Urk. 1 1 /6 3 ), schloss ihre Ein gliederungsbemühungen jedoch am 29. November 2016 wieder ab
(Urk. 11/64 ) . Nach durchgeführtem Vorbesch eidverfahren
( Urk. 11/75 ff.) erliess sie am 12 .
Juli 2017 eine Verfügung, in welcher sie einen Anspruch auf Leistungen der Invali denversicherung
verneinte.
S ie begründete die Verfügung
im Wesentlichen damit, da ss der Versicherte seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei ( seine Arztrech n ungen nicht bezahlt habe ). D a
deshalb kein Arztb ericht ausgest e llt werden könne ,
seien keine Abklärungen möglich , weshalb diese eingestellt wür den ( Urk. 11/76). 1.4
Am 8. Dezember 2017 meldete sich X.___
er n e ut bei der Inva l idenversicherung zum Leistungsbezug an ( Ur k. 11/81)
und reichte nach Auffor derung der IV-Stelle, eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verh ält nisse glaubhaf t zu machen (Urk. 11/83) ,
einen Bericht des
b e h andelnden Psychiaters der Psychiatrischen Univers i tät sklinik
A.___
ein (Urk. 11/92).
Mit Mitteilung vom 14. Mai 2018 hi elt die IV-Stelle fest, dass aufgrund der psychischen und phy s is chen Beschwerden keine Eingliederung smassnahmen möglich seien (Urk. 11/97) .
N ach Einholung von weit eren ärztlichen Berichten (Urk. 11/101 , Urk. 11/111 )
veranlasste sie
eine polydisziplinäre Begut achtung des Versicherten , mit welcher die MEDAS B.___ , C.___ GmbH , beauftragt wurde (Urk. 11/118 ; Expertise vom 20. Februar 2020; U rk. 11/150 ). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen verneinte die IV- Stelle nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren
(Urk. 11/154 , Urk.
11/160, Urk. 11/165) mit Verfügung vom 9. April 2021 abermals ein en Anspruch auf eine Invalidenrente
( Urk. 11/170 = Urk. 2 ).
2.
Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 1 1. Mai 2021 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung der Beschwerde gegneri n vom 9. April 2021 aufzuheben (1.), es sei ihm späte stens ab dem 1. Juni 2018 der Anspruch auf eine angemessene Invalidenrente zuzu sprechen (2.), eventualiter sei ihm der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (insbesondere berufliche Massnahmen) zuzu sprechen ( 3.), es sei ihm die unent geltliche Prozess führung zu bewilligen und es sei der Unterzeichner als unentgeltlicher Rechtsbei stand des Beschwerdeführers zu bestellen (4.), alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zzgl. MWSt zulasten der Beschwerde gegnerin (5.; Urk. 1 S . 2).
Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 2 3. August 2021 Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 5. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tur ierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderu ng der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere D epressionen ); seit BGE 145 V 215 gilt dies auch für Abhängigkeitserkrankungen.
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits – er lauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl.
BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgerich t wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnost ik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Ge sichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen verg leich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezo gene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1 ).
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen , ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretens ver fügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver halts abklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens ver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Recht spre chung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E.
2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgege nhalten lassen (BGE
130 V 71 E. 3.2.3 ; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f. ). 1.5
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesentli chen damit, dass dem Beschwerdeführer gemäss den getätigten Abklärung en die angestammte Tätigkeit als Landsc haftsgärtner nicht mehr zuzumuten sei. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihm jedoch im Umfang von 80
% zumutbar . Der Einkommensvergleich e rgebe einen Invaliditätsgrad von 24
%, weshalb kein Rentenanspruch resultiere (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache geltend machen, dass auf das C.___ - Gutachten nicht abgestellt werden könne , da insbesondere das psychiatrische Teilgutachten aus verschiedenen Gründen nicht beweiswertig sei. A ufgrund seiner zahlreichen Gebrechen sei er nicht mehr erwerbsfähig, weshalb ein Anspruch auf eine angemessene Rente gegeben sei . Da der IV-Grad selbst nach Auffassung der Beschwerdegegnerin über 20
% liege, habe er (eventualiter) Anspruc h auf Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 1). 2.3
Streitig und zu prüfen ist
im vorliegenden Verfahren, ob die Verwaltung , nach dem sich der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2017 erneut zum Leistungsbezug angemeldet hat te , einen Rentenanspruch zu Recht verneinte . Zu prüfen ist daher analog einem Revisionsfall, ob sich der Gesundheitszustand und die Erwerbsfä higkeit
des Beschwerdeführers seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 9. Mai 2003 – der Verfügung vom 12. Juli 2017 ( Urk. 11/76) lag keine materielle Abklärung des Rentenanspruchs zugrunde (vgl. E. 1.4 hiervor ) - bis zur vor liegend angefochtenen Verfügung vom 9. April 2021 in einem Ausmass ver schlechtert haben , dass nun Anspruch auf eine Rente besteht.
Berufliche Massnahmen bilden demgegenüber nicht Gegenstand der ange fochte nen Verfügung und können entsprechend auch nicht Gegenstand des vor liege n den Beschwerdeverfahrens sein.
Soweit der Beschwerdeführer daher im Übrigen die Gewährung von beruflichen Massnahmen beantragt, ist auf diesen Antrag nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1). 3.
Der Verfügung vom 9. Mai 2003 lag im Wesentlichen der Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, vom 20. Juni 2002 zugrunde
(Urk. 11/10; vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 11/21 S. 3 f.) . Darin hatte Dr. D.___ die folgenden Diagnosen gestellt: Drogenabhängigkeit (Methadonprogramm), chronisch rezidivierendes Thorako
- und Lumbovertebral syndrom bei fixierter Kyphoskoliose der BWS und thorako -lumbalem Übergang sowie Depression. Dr. D.___ gab im Wesentlichen an, im bisherigen Beruf sei der Versicherte zu 50 % arbeitsunfähig (S. 1). In behinderungsangepasster Tätigkeit bestehe eventuell ganztags eine Arbeits fähigkeit ( Urk. 11/10; vgl. auch Kurzbericht vom 1 3. November 2002 Urk. 11/1 7 ). 4.
Im Nachgang zur Neuanmeldung vom 8. Dezember 2017 fanden zur Hauptsache die folgenden ärztlichen Berichte Eingang in die Akten : 4.1
Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , Oberarzt am Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen
an der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ , wo der
Beschwerde führer seit Dezember 2017 in Behandlung stand/steht , stellte in seinem Bericht vom 9. April 2018 an die IV-Stelle die folgenden
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/92 S. 5):
Psychiatrisch: - F61: Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit negativistischen , para noiden, schizotypischen , antisoz i alen und ggf. depressiven Anteilen (EM in der Jugend, ED 02/2018 , SKID-II 02/18 ) - F43.1 Pos t t r aumatische Belastungsstörung (ED 12/17) - F 33.1 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (EM seit der Kindheit, ED durch Dr. D .___ 2002, BDI am 2.3.2018 26 Punkte), DD: depressive Persönlichkeitsstörung - F90.0 ADHS (EM und ED in der Kindheit, aktuelle Symptomlast gemäss ADHS - SB: schwere Überaktivität und Impulsivität, mittelgradige Auf merksamkeitsstörung) - Verdacht auf F40.0 Agoraphobie - F 40.2 Nadelphobie
Somatisch: - Polyarthralgien mit Hauptbefall in den Bereichen Hände und Füsse - DD: Gich t arthropathie , Polyarthritis - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - MRI LWS 2013: Deutliche degenerative Veränderung - Chronisch venöse Insuffizienz - Chronische Hepatitis C, Genotyp 4, mit Zeichen einer Hepatopathie ED 2017 sowie ViD3-Mangel
Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit benannte er wie folgt: - F11.2 Psychische und Verhaltensstörung durch Opioide: Abhäng ig keits syndrom, substi t uiert - F12.1 Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabi n oide : Abhängig keits syndrom - F10.1
Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeits syndrom
Dr. E.___ führte zur Arbeitsfähigkeit
aus psychiatrischer Sicht im Wesentli chen aus, es bestünden Verhaltensauffälligkeiten, die eine Arbeit im Team stark erschwerten und zu ständigen Konflikten mit Mitarbeitern führten. Zusätzlich bestünden rezidivierende depressive Krisen mit reduziertem Antrieb und stark gereiztem Affekt, die wiederum zu Absenzen führten. Auch werde das Funktions niveau durch intrusive Erinnerungen und Symptome der Trauma folgestörung zusätzlich reduziert (S. 6) . Seit dem 1. Januar 2018 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit (S. 2). Eine Besserung des psychischen Gesamtzustandes könne möglicherweise durch konsequente Psycho- und Pharmakotherapie erreicht werden, wobei aufgrund der Schwere der bestehenden Symptomatik und des bisher chronischen Verlaufs Erfolge allenfalls in lang fristiger Perspektive zu erwarten seien (S. 5) . Für die Wiedereingliederung sehe er keine grossen C hancen, da der Patient den Lehrberuf wegen der psychischen und physischen Beschwerden nicht mehr ausüben könne und durch seine psychische Beeinträchtigung Schwierigkeiten habe , sich in ein neues Gebiet einzuarbeiten. A usserdem sei für den Patienten auch schwierig , mit anderen M enschen zu arbeiten und Anweisungen entgegenzunehmen , was eine U m schulung zusätzlich erschwere bis verunmögliche ( S. 8 ). 4.2
Hausarzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnos ti zierte in seinem Formularbericht vom 1 8. Juli 2018 an die IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Gichtarthropathie sowie eine (gut achterlich zu klärende) psychiatrische Diagnose . Er gab an, der Eingliederung stünden Schmerzen (Schmerzen in verschiedenen Gelenken wegen chronischer Harnsäureablagerung) und die p sychiatrische Diagnose entgegen. W ichtig erscheine eine psychiatrische Abklärung .
Manuelle belastende Tätigkeiten werde der Versicherte nicht zu 100 % und nicht kontinuierlich ausüben können. Realistisch sei eine Eingliederung von 50
% in einer leichten Tätigkeit
(Urk. 11/101). 4.3
Dr. med. H.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH und Oberärztin Somatik am Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen an der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ ,
stellte in ihrem Formularbericht vom 4. Januar 2019 an die IV-Stelle die folgenden Diagnosen ( Urk. 11/111 S. 4) :
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit :
- Chronisch rezidivierende Oligoarthritis , ED vor Jahren - A.e . Gichtarthritis bei persistierender Hyperurikämie - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsynd r om, ED unklar - St. n. chronischer Hepatitis, GT 4, ED 2017 - Mit Zeichen der Hepatopathie - SVR 08/18 nach Maviret - F 32 .1 Mitte l gradige depressive Episode, ED unklar - F61 Kombinierte Persönlichkeitsstörung ED 2018 - F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung ED 2018 - F10.1 Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch - Vd . a. auf Zwangsstörung DD im Ra hmen der Persönlichkeitsstörung
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - F11.2 Psychische und Verhaltensstörung durch Opioide: Abhängigkeits syndrom, substituiert mit Methadon - F12.1 Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabi n oide : Schädli cher Gebrauch - Chronisch venöse Insuffizienz, ED unklar - ViD3 - Mangel ED 09/2017
Dr. H.___ führte im Wesentlichen aus, b eim Versicherten bestünden Antriebsmin derung und Zwänge sowie soziale Ängste, die ihn am Verlassen der Wohnung hinderten , wodurch eine regelmässige Erwerbstätigkeit deutlich erschwert sei. Die unter Belastung auftretenden Rückenschmerzen hinderten den Patienten am Tragen von Lasten, die witterungsbedingte Verschlimmerung der Gelenksbe schwerden beschränke die Möglichkeit der Arbeit im Freien auf Perioden mit trocken-warmem Klima. Die interaktionellen Probleme (Impulsivität, Aggressivi tät, Abwertung des Gegenübers) schränkten die Teamfähigkeit deutlich ein (S. 5) .
Zur Arbeitsfähigke it gab sie an, seit dem 1. J an uar 20 18 bestehe i n der bisherigen Tätigkeit eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit . A uch aktuell bestehe aufgrund physi scher und psychischer Krankheit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine angepasste Tätigkeit sei 0-2 S tunden pro T ag zumutbar ( Urk. 11/111). 4.4
Mit Schreiben vom 2 4. Januar 2020 an die IV-Stelle hielt Dr. H.___ fest, seit dem Jahreswechsel sei es zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandes ein hergehend mit sozialem Rückzug, vermehrten Ängsten und Antriebsstörungen gekommen ( Urk. 11/148). 4.5
4.5.1
Zwischen August und Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der IV-Stelle durch die C.___ GmbH polydisziplinär (psychiatrisch, allgemein-inter nistisch, rheumatologisch und neurologisch) abgeklärt ( Urk. 11/150). In ihrer interdisziplinären Beurteilung vom 20. Februar 2020 nannten die beteiligten Gut achter die folgenden relevanten
Diagnosen ( Urk. 11/150 S. 7) :
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psych o troper Substanzen, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (kontrollierte Abhängigkeit, Beikonsum ) F19.22 - Sonstiger c hronischer Schmerz R52.2 - Chronisch rezidivierende Oligoarthritis , sehr wahrscheinlich einer Arthritis urica
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Hepatitis C ED ca . 1995? 2017? Kurativ behandelt 08/2018 - Grosszehengrundgelenksarthrose rechts mehr als links - Bekannte Leukopenie
und
Thrombopenie - Status nach chronischer Hepatitis C - Degenerative LWS- Veränderungen mit chronischer Thorako -Lumbalgie bei deutlicher Kyphoseskoliose (thorakal linkskonvex) ohne signifikanten klinischen Hinweis für radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik (kein segmentspezifisches sensibles oder motorisches Defizit, Reflexe symmetrisch lebhaft, Lasègue negativ) - Aufmerksamkeitsdefizit-Störung mit Hyperaktivität seit der Kindheit (F90.0) , anamnestisch Hinweis für Teilleistungsstörungen (Lese-/Recht schreibeschwäche, Dyskalkulie) - Probleme in Bezug auf die Lebensbewältigung Z73 - Recurrent
brief depressive order F38.10 4.5.2
I n seinen Teilgutachten (S. 21 ff.) führte der fallführende
psychiatrische Experte Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ,
im Wesentlichen aus, der Versicherte gebe zum jetzigen Leiden an, an Sch merzen in den Knien, am Rücken zu leiden , Gegenstände würden ihm aus der Hand fallen. Die F üsse seien so empfindlich, dass er immer Strümpfe tragen müsse. Auch habe er Nierenschmerzen. Jedoch gehe es ihm insgesamt besser als vor einem Jahr, er sei froh , dass er vom Methadon losgekommen sei. Er hab e aber noch immer nächt liche Alb träume. Die Ursachen seiner aktuellen Beschwerden lägen in der Kind heit, diese sei für ihn eine schlimme Zeit gewesen. Als er Heroin und Kokain genommen habe, sei dies wie eine Befreiung für ihn gewesen, aber nur bis zu einem Zeitraum von etwa drei Jahren, danach seien alle Beschwerden wiederge kommen; er habe immer mehr Drogen gebraucht und so habe sich seine Befind lichkeit verschlechtert . Sein Umfeld, insbesondere sein Vater , hätten schlecht reagiert, es habe schlussendlich seine ganze Familie belastet. Mit 20 sei er von zuhause ausgezogen. Er habe mehrere trockene Entzüge gemacht, diese seien auch erfolgreich gewesen , bis es mit der Arbeit und den Schmerzen wieder schwieriger geworden sei (S. 25 f.) .
Weiter führte Dr. I.___ aus, d er Versicherte gebe an, er versuche momentan täg lich seine Sachen zu erledigen , so gut es gehe. Er erwache noch immer um 5:45 Uhr, brauche keinen Wecker, er habe noch den gleichen Rhythmus von seiner früh eren Arbeit beibehalten. Er sei bestrebt, einen normalen Tagesablauf zu haben. Nach draussen gehe er nicht gerne, unter den Leuten fühle er sich nicht wohl . Er fü hle sich beobachtet , wisse aber nicht warum, habe Angst, wisse aber nicht wovor. Wenn er Leuten auf dem Bürgersteig ausweichen müsse, bekomme er Panik. Früher habe er mit den Arbeitskollegen manchmal ein Feierabendbier getrunken, dazu wär e er heute nicht mehr imst ande. Die Angst sei früher nie so stark ausgeprägt gewesen wie heute. Zuhause müsse alles am richtigen Ort liegen, schon als Kind sei er so genau gewesen, alles habe seinen P latz haben müssen. Er habe nicht gerne Besuch, in seiner Wohnung fühle er sich besser, wenn er allein sei. Der Versicherte hoffe, in der Zukunft eine Besserung zu erfahren und die Ängste zu verlieren (S. 26) .
Nach Erhebung der objektiven Untersuchungsbefunde (S. 31 f . ) gab Dr. I.___
in seiner Beurt e ilung (S. 35 f . ) an, der Lebensstil des Versicherten erscheine eher introvertiert (Objektwah r nehmung, Kommunikation und Zuwendung). Erfahrungen mit negativen Objektbildern in der Kindheit (aggressiver fordernder Vater, schulische Schwierigkeiten bei AHDS, Ablehnung durch gleichalt rige Mit schüler und Lehrer) hät t en zu Bindungsunsicherheiten geführt. Affektive Schwingungsfähigkeit, Selbstreflexion und Interesse an inneren Prozessen seien in der Kindheit/Jugend nur unzureichend gefördert worden und die soziale Per spektivenübernahme nicht hinreichend eingeübt (S. 36) .
Beim Versicherten sei eine verminderte positive Ei n stellung zum Selbst und rationale n Selbst erkennbar, auch liege eine reduzierte Fähigkeit zum Spannungsauf bau und – a bbau vor; bei negativen Ereign issen mit Enttäuschung und Frus tra tionen bestehe eine erhöhte Vulnerabilität mit der Folge von Rückzug ,
Vermei dung und Tendenz zu Somat i sierung. Bereits in der Kindhei t habe er zum Einzel gängertum geneigt. Durch den f rüh en Drogenkonsum sei es zu zusätzl i c hen Rückzugstendenzen gekommen und zur Vermeidung von gesellschaftlichen Aktivi täten, diese würden als mit Unsicherheiten und Ängsten verbunden beschrieben (gedeut et als soziale Ängste und agor aphobes Vermeidungsver halten). Schwierige Situationen würden durch den Suchtmittelmissbrauch zusätz lich negativ dynamisiert, woraus ein geringerer Handlungsspielraum bei Stress, affektive Veränderungen und somatische Beschwerden resultier t e n . Beim Ver si cherten lägen seit der Kindheit und Jugend zum Teil tiefverwurzelte, überdau er nde und unangepasste Verhaltens- und Erlebensweisen vor, die zu dysfunktionalen Reaktionen auf vielfältige persönliche und soziale Lebenslagen führen könnten, welche der Versicherte durch Suchtmittelkonsum abzumildern versuche; dies e hätten von ihm zum Teil über Jahre kompensiert werden können. Beim Versicherten lägen Ich-Komplex D efizite vor , wobei auch die schützenden Abwehrmechanismen nicht suffizient erschienen. Insgesamt sei bei ih m von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung auszugehen und es seien narzisstische, selbst unsichere,
anankastische und dependente Persönlichkeitszüge auszu machen (S. 36) .
Weiter gab Dr. I.___ an, die Diagnose ADHS mit anamnestischen Hinweisen für Teilleistungsstörungen sei plausibel und aus der Vorgeschichte nachvollziehbar. Diese könnte auch ein Teil der P ersönlich keitsaspekte erklären, jedoch auch an der Sucht beteiligt sein (S. 36) . Weiter müssten in Bezug auf die geklagten psychischen Beschwerden der Affektivität und des A ntrie bs zusätzliche opioid abhängige psychische Auswirkungen berücksichtigt werden, welche sich als Interesselosigkeit, Rückzugstendenzen und mangelnde Empfindlichkeit gegen über äusseren Reizen äuss er t e n . Sowohl die beschriebenen Gesundheits s törungen (Persönlichkeitsstörung, ADHS und Sucht) als auch der dauerhafte Konsum von Opio id en und Cannabis wirkten sich auf die persönlichen R essourcen des Versi cherten nega t i v nachhaltig (gemein t wohl: nachhaltig negativ) aus (S. 37) .
Unter dem Titel «Beurteilung des bisherigen Verlaufs von Behandlungen, Re h abilitati o n, Eingliederungsmassnahmen etc., Diskussion von Heilungs chancen» führte Dr. I.___ unter anderem aus, die gegenwärtige Therapie mit Substitutionsbehandlung sei als lege artis anzusehen. A ktu ell wünschenswert sei eine langfristige psychother a peutische Behandlung mit dem Ziel , psychosoziale Fertigkeiten zu üben (S. 37) . Des W eiteren sei die Suche nach geeigneten Arbeits bereichen wichtig, in denen die Persönlichkeitszüge nicht stören und eher vor teilhaft sein könnten. A us rein psychi a trischer Sicht bestehe gegenwärtig trotz einer polyvalenten Abhängigkeit eine Integrationsmöglichkeit in einem Umfang von 50
% (Leistung 50
%, volle Präsenz) angestammt, vorzugsweise aber in einer angepassten Tätigkeit (S. 38).
Zur Arbeitsfähigkeit gab Dr. I.___ an, in der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50
% (ganztägig bei einer Leistun g von 50
%), diese liege seit dem 1. Januar 2018 vor. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähig k eit von 80
% (ganztä g ige Präsenz bei Leistungsfähigkeit von 80
%), wobei folgendes Tätigkeitsprofil zu berücksichtigen sei : Kein Zeitdruck, keine Tätigkeit in grösseren Arbeitsgruppen und häufig wechselndem Publikums ver kehr, wohlwollende und fördernde Arbeitsatmosphäre ( S . 40) .
4.5.3
Dr. med. J.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, führte
im inter nistischen Teilgutachten (S. 46 ff.) im Wesentlichen aus, weder spontan noch in der Systemanamnese würden relevante Beschwerden aus dem allgemein-int er nistischen Gebiet geschildert;
aus internistischer Sicht bestünden keine Funktion s s törungen, die Ressourcen seien nicht beeinträ chtig
t. Eine Hepatitis
C sei zwar neu d iagnos ti ziert, habe jedoch keinen Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Sie könne als erfolgreich kurativ behandelt und eliminiert be trachtet werden, dies mit am 9. Ju l i 2019 nicht nachweisbarer RNA. Die Venenerkrankung (chronisch venöse Insuffizienz, vgl. S. 55) wie auch die Gicht seien für die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht relevant. Aus allgemein-inter nistischer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Aushilfe Friedhof eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100
%, dies gelte auch für eine Ver weistätigkeit (S. 55 f.) . 4.5.4
Im rheumatologischen Teilgutachten (S. 58 ff.) führte die Gutachterin Dr. med. K.___ , Fachärztin für Allg e meine Innere Medizin sowie Rheumatologie , im We s e ntlichen aus, bezüglich der rheumatologischen Situation bestehe schon seit vielen Jahren eine immer wiederkehrende Schmerzsymptomatik, initial wohl bereits im Jahr 2002 mit Rückenbeschwerden im Rahmen der beruflichen Tätig keit als Landschaftsgärtner. Im Weiteren sei es im Jahr 2016 zu zusätzlich auf tretenden Gelenksbeschwerden gekommen , so dass rheumatologischerseits Gichtarthritis vermutet worden sei . A ufgrund persistierender Beschwerden sei im Jahr 2018 eine Oligoarthritis am ehesten im Rahmen einer Gichtarthritis vermutet worden und eine Therapieeinleitung mit Allopurinol zur Senkung der Harnsäure erfolgt, hierdurch scheine die Beschwerdesymptoma tik etwas abgemildert zu sein (S. 67 ). Zum Zeitpunkt der aktuellen Vorstellung zeige sich trotz der erheblichen Schmerzanga b e des Versicherten
zumindest keine objektivierbare entzündliche Aktivität ; die Schmerzsymptomatik könne internistisch-rheumatologisch nicht erklärt werden. Gichtanfälle seien auch weiterhin denkbar, sofern die Harnsäure nicht dauerhaft in den niedrig normalen Bereich reguliert werden könne, wobei diesfalls vermutlich eher von kurzen vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten aus zugehen sei (S. 68) . Zur A rbeitsfähigke it hielt Dr. K.___ fest , im H inblick auf die aktuel le Situation, in welcher sich der Versich e rte präsentier t e, sei eine schwere körperliche Tätigkeit nicht denkbar. In einer leidensangepassten Tätig keit (leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne vermehrte Beanspruchung an die Feinmotorik der Hände und ohne Aussetzung von Nässe, Kälte und Zugluft und ohne rückenbelastende Tätigkeiten) bestehe eine 100 % ige A rbei t s fähig k eit (S. 68 f.). 4.5.5
Der neurologische Experte Dr. med.
L.___ , Facharzt für Neurologie FMH, hielt in seinem Teilgutachten (S.
70 ff . )
im We sentlichen
fest, bezüg lich der Füsse werde eine g e wisse M issempfindlichkeit beschrieben. Im klinischen Befund sei der Reflexstatus sehr lebhaft, es sei en eine allgemeine erhöhte Anspannung und Schreckhaftigkeit , fast schon leicht hyperekplektische Reaktion erkennbar. Es sei en aber auch eine leicht sockenförmige Hypästhesie und Dysalgesie abgrenz bar, zu einer akrodistal symmetrischen leichten Polyneuropathie passend. Auch in der Neurographie hätten sich leichte Nervenfunktionsstörungen an den unter suchten Beinnerven bestätigt. Der leichte Polyneuropathiebefund dürfte am ehesten im Kontext des früher auch langjährigen Alkoholkonsums zu erklären sein. Die eher schreckhafte angespannte, leicht hyper e k plektische Reaktion lasse aber insgesamt auch auf eine erhöhte Schmerzempfindlichkeit und Reizempfind lichkeit schliessen, im Sinne der wahrscheinlich Opioid-induzierten Hyperalgesie, möglicherweise aber auch persönlichkeitsbedingt bei gewissen ängstlichen Tendenzen. Es sei somit gut vorstellbar, dass schon in der Vergangenheit im Rahmen der chronischen Opioid-Gabe auch im Rahmen der Substitution diese Übersensibil i t ät generiert worden sei. Somit erkläre sich auch eine erhöhte Schmerzempfindlichkeit gegenüber den fokal im Rückenbereich statisch beding ten ,
nachvollziehbaren Schmerzen (S. 84 ) .
Zur A rbeits fähigkeit hielt Dr. L.___ fest , die Gartenbautätigkeit sei aufgrund des Rückenleidens und der Kniebeschwerden nicht geeignet. Eine Tätigkeit an einer adaptierten Arbeitsstelle wäre hingegen ganztägig mi t verminderter Leistungsfähigkeit zumutbar (Reduktion um 20
% info lge erhöhten Pausenbe darfs und s chmerzbedingte r Einschrän kungen; S. 85 ) . Vermieden werden sollten häufige Überkopfarbeiten sowie sehr hohe Anforderungen an die manuelle Geschicklichkeit . A ufgrund der leichten Polyneuropathie sollten Arbeiten auf Leitern und Gerüsten nur mit konsequenten Sicherungsarbeiten erfolgen; T äti g keiten mit erhöhter Anforderung an das Gleichgeweicht könnten mit erhöhter Sturzgefahr verbunden sein. Aufgrund der noch im Erwachsenenalter bestehen den ADHS - Symptomatik seien Arbeiten mit Mon o tonie und Daueraufmerksam keit nicht geeignet (S. 85 ) . 4.5.6
I n ihrer in terdiszi p l inären B e u rteilung hielt en die Gutachter z ur Arbeitsfähigkeit fest, die Gartenbautätigkeit sei nicht geeignet (Rückenleiden, Knieleiden) , in der bisherigen Tätigkeit bestehe daher keine Arbeitsfähigkeit mehr (0
%), dies gelte seit dem Unfallereignis 2016. Die Tätigkeit in einer adaptierten Arbeitsstelle sei hingegen ganztägig mit verminderter Leistungsfähigkeit zumutbar (Reduktion von 20
%). Die Einschränkungen würden sich sowohl aus somatischer Sicht als auch aus psychiatrischer Sicht ergeben. Die retrospektive Bewertung der Arbeits fähigkeit (leidensangepasst) gelte seit 201 6. Die Interaktion der Diagnosen sei berücksichtigt, eine Addition ergebe sich nicht (S. 10). 4.6
Dr. E.___ führte in seiner Stellungnahme vom 9. Juni 2020 ( Urk. 11/160)
aus , die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters unterscheide sich erheblic h von derjenigen der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ . En tscheidende Diagnosen würden gänzlich fehlen oder deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht ausreichend dargest ellt.
Namentlich werde die im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit relevanteste S törung, die kombi nierte Persönlichkeitsstörung , zwar inhaltlich bestätigt, jedoch weder bei d en Diagnosen aufgeführt noch hinsichtlich ihrer Relevanz für die Arbeits fähigkeit ausreichend gewürdigt. Jedoch seien es genau diese Verhaltensweisen , die zu Ein schränkungen geführt hätten oder führten. Der Versicherte fühle sich beispiels weise konstant benachteiligt, gemobbt oder sogar bedroht, so dass er andauend zum Beispiel mit Mitpatienten, Therapeuten des Ambulatoriums oder A ngestell ten sozialer Institutionen (so wie früher Vorgesetzten und Mitarbeitern) in Konflikt gerate. Zusätzlich könne er aufkommende Gefühle von Wut kaum beherrschen und sei daher häufig in verbale und früher physische Konflikte ver wickelt gewesen. Im Behandlungssetting klage, schrei e und fluche der Versicherte häufig über Stunden hinweg und sei damit kaum einer regulären psychothera peutischen Behandlung zugänglich. Auch ausserhalb des Zentrums sei er in stän dige Auseinandersetzungen mit dem Sozialamt , Bekannten , Arbeitskollegen etc . verwickelt; so müsse er zum Beispiel für Erledigungen auf Ämtern regelmässig von Therapeuten begleitet werden, um etwaige Konflikte aufzufangen oder zu schlichten. Gerate er subjektiv oder auch tatsächlich in eine Opferrolle (wenn sich etwa aufgrund seines auffälligen Verhaltens die Dynamik in einer Gruppe gegen ihn wende) , so bemitleide er sich, fühle sich nicht ernstgenommen oder eben im Nachteil. Wenn es nicht zu einer Auseinander setzung komme, so ziehe er sich in eine passive Verweigerungs haltung zurück; dies sei eine r der Gründe für die vielen Absenzen am Arbeitsplatz gewesen . Gleichzeitig habe er äusserst rigide und idealisierte Vorstellungen bezüglich des ihm zustehenden Arbeitsplatzes und der Mitarbeiter, die kaum unter realen Arbeitsmarktbedingungen vorfindbar seien (S. 1 -2) .
Weiter führte Dr. E.___
an, vom Gutachter würden u . a . eine F30.10 und eine Z73 aufgeführt, ohne dies ausreichend herzuleiten oder zu
begründen. An ver schiedenen Stellen werde ein ADHS diskutiert, ohne dieses als arbeitsrelevante Erkrankung au fzuführen. Zu der von ihnen ( Psychiatrische Universitätsklinik A.___ ) diagnos ti zierten Angst st ö r ung oder PTBS würden keine Aussagen gemacht , weshalb das Gutachten hinsichtlich ADHS inkonsistent und hinsichtlich Angststörung und PTBS unvollständig sei. So leide der Versicherte auch an einer Angst st örung (Agoraphobie mit Panik störung) mit einer Vielzahl Angst-assoziierter Symptome, die in Menschen mengen und an öffentlichen Plätzen auftrete und zu einem relevanten Vermei dungsverhalten führe. Es bestünden massive Einschränkungen im Alltag, insofern der Versicherte das Haus nicht immer verlassen könne und regelmässig Termine n icht wahrnehme, zu externen Terminen oder gar Ei nkäufen begleitet werden müsse und insbesondere in Krankenhäusern schwere Panikattacken erleide, wegen derer langgeplante und aufwändige Untersuchungen , aber auch banale Eingriffe , häufig abgesagt werden müssten. Bahnhöfe würden gemieden, Kauf häuser
könnten unbegleitet nicht besucht werden und auch Konzerte könne er trotz grosser Freude an der Musik nicht b e suchen. U nter Exposit i onsther ap ie sei es gelungen , eine gewisse Selbs tä ndigkeit (eigenständige Benutzung des ÖV in Randzeiten) zu erreichen, jedoch keine darüber hinausgehende Besserung der Alltagsfähigkeit (S. 3) .
Weiter leide der Versicherte – neben einer Abhängigkeits e rk ra n k ung – an einer posttraumatischen Belastungss törung (PTBS) , beim Versicherten bestehe eine relevante Traumatisierung u . a . durch massive Gewalt in Kindheit und Jugend durch den a lkoh o labhä n g igen Vater und weitere einschneidende Le benser eignisse .
D iesbezüglich bestünden Wiedererleben in Form von Flashbacks und Intrusionen, daneben Vermeidungsverhalten und ausgeprägte psychovegetative Über er regung. Ebenfalls sei en ein einfaches Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (A DHS) sowie eine rezidivierende d epressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F323.1) , zu diagnost i zieren, wobei eine Abgrenzung zur Persönlichkeits störung und der Traumafolgestörung schwierig sei (S. 3 f.) . 4.7
In ihrer Stellungnahme vom 1 1. Februar 2021 hielt RAD- Ärztin Dr. med. M.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, unter Bezug nahme auf das Schreiben der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ vom 9. Juni 2020 bilanzierend
fest, dass keine neuen unberücksichtigten medizinischen Fakten oder Tatsachen vorgebracht worden seien, weshalb weiterh in auf das MEDAS- Gutachten abgestellt werden könne ( Urk. 11/166 S. 3 ff. ). 5. 5 .1
Die Beschwerd e gegnerin stützte die angefochtene Verfügung massgeblich auf die Schlussfolgerungen im
C.___ -Gutachten vom
20. Februar 2020 ab , i n deren Lichte vorliegend unstrittig ist , dass - schon allein aus somatischen Gründen - als Landschaftsgärtner kein e Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Uneins sind die Parteien hingegen bezüglich der A rbeitsfähigke i t in einer angepassten T ätig kei t , wobei insbesondere der Beweiswert der psychiatrischen Expertise im Streite liegt. 5 .2
5.2.1
Im psychiatrischen Teilgutachten wird als
(Haupt-) Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, gegenwärtig Teilnahme a n einem ärztlich überwachten Er satzdrogenprogramm (kontro llierte Abhängigkeit, Beikonsum ; F19.22 ) ,
genannt; ebenso wird ein sonstiger chroni scher Schmerz ( R52.2 )
diagnostiziert ( Urk. 11/150 S. 35) .
Jedoch hatte der psychiatrische Experte in seinen Ausführungen
– in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten - auch auf die Diagnose einer
kombi n ierten Persönlich keits s t ö r ung geschlossen (S. 35 und S. 36),
w eshalb für den Rechtsanwender
nicht schlüssig nachzuvollzi ehen ist , weshalb
er die Persönlichkeitsstörung weder in die Diagnoseliste aufgenommen noch
deren Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit diskutiert
hat . Damit wird im Gutachten jedoch nicht beantwortet , inwieweit sich die auch vom psychiatrischen E xperten fest gestellte Persönlic hkeitsstörung über die A bhän g ig keits e rkran k ung hinaus
auf die Arbei t sfähigkeit auswirkt. J edoch
hätte zu entsprechenden Ausführungen umso mehr Anlass bestanden, als nicht nur die
B ericht e von Dr. E.___ vom
9. April 2018
und von Dr. H.___ vom 4. J anuar 2019 erhebliche verhaltensbedingt e
arbeitsbezogene Schwierig keiten aufzeigte n (Urk. 11/92 und Urk. 11/111 ) , sondern die Akten
damit über einstimmend auch
im Übrigen H inweise darauf enthiel ten , dass
sich in der Per sönlichkeit des Beschwerdeführers liegende Aspekte
möglicherweis e
negativ
auf die Erwerbsfähigkeit
auswirken . So
zeichnet sich die
Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers durch relativ häufige Stellenwechsel
aus
(vgl. etwa IK-Auszug Urk. 11/51 ; vgl. auch Angabe des Beschwerdeführers im Teilgutachten Neurolo gie; Urk. 11/150 S. 83 )
und ist etwa auch dem Kündigungsschreiben
der Stadt Z.___ vom 2 7. September 2016 zu entnehmen, dass es aufgrund «ausseror dentlicher Vorfälle» und nach diversen Gesprächen , anlässlich welcher der B eschwerdeführer sich sehr penibel kontrolliert und unfair behandelt gefühlt habe , zur Kün digung gekommen sei
( Urk. 11/53 /8-9 ) . S oweit der psychiatrische Experte
wiederholt auf erhebliche motivationale (gemeint wohl: nicht krankheits wertige) Gründe für die arbeitsbezogenen «Kooperationsprobleme» (z.B. Nicht erscheinen zur Arbeit) verweist (vgl. etwa Urk. 11/150 S. 34 und S. 38), legt er
daher auch nicht
genügend nachvollziehbar dar , dass
oder inwieweit das
entspre chende Verhalten
angesichts der auch von ihm beschriebenen kombinierten Per sönlichkeitsstörung mit Vulnerabilität und Rückzugs- sowie Vermeidungsverhal ten bzw. mit unangepassten Verhaltensweisen und dysfunktionalen Reaktionen ( Urk. 11/150 S. 36) nicht in der Störung selber begründet liegt (vgl. so denn auch die Ausführungen von Dr. E.___ vom 9. Juni 2020 betr. das störungsbedingte Verweigerungsverhalten, welches häufig Ursache für die Absenzen gewesen sei; Urk. 11/160 S. 2-3) . Indem der psychiatrische Experte
die Auswirkungen der
auch von ihm bestätigten kombinierten Persönlichkeitsstörung ni c ht näher
beleuch tete ,
setzte er sich aber auch nicht hinreichend mit den
vom Beschwerdeführer geschilderten
zunehmenden
Ängsten
auseinander, welche er (der Experte) eben falls im Rahmen der Persönlichkeitsstörung
sah ( Urk. 11/150 S.
35 oben ) . Jedoch ergeben die A kten a uch insofern
Hinweise a u f jedenfalls
alltags relevante
sozial- und/oder agoraphobische
(Angst-)Problematik en
( vgl.
neben den Schreiben von
Dr. H.___ vom 4. Januar 2019 [ Urk. 11/111 S. 3] und von
Dr. E.___ vom 9. Juni 2020 [ Urk. 11/160] etwa auch Urk. 11/119
[ betr. Probleme beim Benutzen
von öffentlichen Verkehrsmitteln ] oder
Urk.
11/14 0 -146 [betr. Probleme beim Wahrnehmen von Terminen] ) ,
weshalb auch insofern
nähere
Ausführungen
unerlässlich gewesen wären , ob und gegebenenfalls inwieweit sich
diese
auf die Arbeitsfähigkeit auswirken .
Entge gen den Ausführungen in der RAD- Stellungnahme vom 1 1. Februar 2021 (vgl. Urk. 11/166 S. 3) ist daher insgesamt nicht rechtsgenüglich erstellt , ob
bzw . inwiefern die Arbeitsfähigkeit durch die auch von Gutachter Dr. I.___ diagnostizierte Persönlichkeitsstörung (zusätzlich) beeinträchtigt wird.
Dies gilt umso mehr, als der psychiatrische Experte selber ausgeführt hatte, dass sich die Persönlichkeitsstörung (zusammen mit der diagnostizierten Suchtproblematik und dem ADHS) jedenfalls auf die persönlichen Ressourcen nachhaltig negativ auswirkt ( Urk. 11/150 S. 37). 5.2.2
N icht
ohne W eiteres nachvollzogen werden können
aber auch die Angaben zur Arbeitsfähig k eit . Denn wenn der psychiatrische Experte
zunächst festhielt, trotz der polyvalenten Abhängigkeit bestehe beim Beschwerdeführer
eine I ntegrations möglich k e i t von 50
% (Leistung 50 %/volle Präsenz) angestammt, vorzugsweise in einer angepassten Tä t igkeit (Urk. 11/150 S. 38 ) ,
kann mangels begründender Ausführungen nicht ohne W eiteres nachvollzogen werden, weshalb
er ( d er Experte ) in der Folge
in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 80
% ausgeht (Urk. 11/150 S. 40 ) . Dies gilt umso mehr, als er in der ange stammten Tätigkeit als Landschaftsgärtner (zuletzt als Friedhofsgärtner) aus psychiatrischer Sicht lediglich eine 50% ige Arbeitsfähigke it attestiert und diese Tätigkeit mangels vom Experten dagegen aufgezeigter Aspekte
jedenfalls aus Sicht des medizinischen Laien
bereits leidensangepasst erscheint
(psychiatrisches
Anforderungsprofil: kein Zeitdruck, keine Tätigkeit in grösseren Arbeitsgruppen und häufig wechselndem Publikumsverkehr, wohlwollende Arbeitsatmosphäre). Vorliegend wäre eine nachvollziehbare
Begründung der so attest ierten Arbeits fähigkeit von 80
% in angepasster Tätigkeit schliesslich um so unerlä ssl ic h er gewesen, als diese
Beurteilung erheblich von de n Einschätzung en der behandeln den Fachä rzte abweicht , gemäss welchen selbst in einer angepassten Tätigkeit keine ( Dr. E.___ ; vgl.
Urk. 11/92 ) bzw. eine solche von nur 0-2
Stunden pro Tag ( Dr. H.___ ; vgl.
Urk. 11/111 ) besteht.
5.2.3
Mit Blick auf die Rechtsprechung nach BGE 143 V 418 muss e in psychiatrisches Gutachten dem Rechtsanwender eine Beurteilung des Nachweises einer funktio nellen Leistungseinschränkung erlauben. Gefordert sind vorab Angaben zur Schwere des Leidens und zu dessen Folgen für die Leistungsfähigkeit, die nach Massgabe der in BGE 141 V 281 definierten Standardindikatoren (vgl. vorste hende E. 1.3 ) abzuhandeln beziehungsweise dementsprechend auch formal zu strukturieren sind ; dabei ist vorliegend an die im Februar 2021 erstattete Exper tise h insichtlich der für die Beweistauglichkeit vorausgesetzten formalen Gliede rung sowie die Begründungsdichte gerade auch mit Blick auf die Plausibilität der Folge n abschätzung höhere Anforderungen zu stellen
als an ursprünglich nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2020 vom 23. Juli 2021 E. 5.2.2).
Z u den massgeblichen
Standard i ndikatoren
äussert sich
die psychiatrische (Teil-) Expertise weder strukturiert noch ausreichend ; auch im Rahmen der interdis ziplinären Gesamtbeurteilung ( Urk. 11/150 S. 8 f . )
werden
keine vollständigen Angaben dazu gemacht. So
fehlen
etwa die geforderten Ausführungen zum Komplex
« Gesundheitsschädigung »
weitgehend ( namentlich bezüglich Ausprä gung der diagnoserelevanten Befunde [Schweregrad] oder Komorbidität [Wech selwirkungen]) .
Be im b eweisrechtlich entscheidenden verhaltensbezogenen Aspekt der
« Konsistenz » wird
zwar auf Verdeutlichungstendenzen sowie moti va tionale Faktoren verwiesen ; zu den
massgebenden Beweisthemen ( gleichmässige E inschränk ung des Aktivitäts n iveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck; vgl. E.
1.3 hiervor) werden hingegen
kaum Angaben gemacht (vgl. Urk. 11/150 S. 9 und S.
38 ) .
D aher und da damit auch nicht ersichtlich ist, dass die funktionellen Auswirkungen medizinisch insgesamt anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt worden sind ,
wird auch
den norm ativen Vorgaben nicht genügend Rechnung ge tragen
(vgl. zum Ganzen BGE 144 V 50 E. 4.3 ) . 5.2.4
Anzumerken ist schliesslich, dass die psychiatrische Begutachtung im August 2019 stattfand und dass Dr. H.___
der IV-Stelle am 2 4. Januar 2020 mitteilte , dass es seit dem Jahreswechsel (2019/2020) zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandes einhergehend mit sozialem Rückzug, vermehrten Ängsten und Antriebsstörungen gekommen sei ( Urk. 11/148 ). Diesem Hinweis ging die IV Stelle nicht weiter nach . Es stellt sich daher auch die Frage, ob die
psychiatr i sche Expertise, welche auf der Begutachtung vom 20. August 2019 beruht (vgl.
U rk. 11/150 S . 3), überhaupt für den gesamten hier massgeblichen Zeitraum bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 9. April 2021 Gültig keit beanspruchen kann. 5.3
Aus dem Gesagten folgt, dass das psychiatrische Teilgutachten
– wie vom Beschwerdeführer zu Recht geltend gemacht –
in entscheidenden Punkten die erforderliche Schlüssigke i t und Nachvollzieh b arkeit nicht aufweist und somit den A nforderung e n an eine beweis k r äftige Expertise ni c ht genügt . Es kann daher darauf un d im Ergebnis auch auf das C.___ - G utachten nicht abgestellt werden. 6 .
6 .1
Wie sich aus dem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) ergibt, obliegt es dem RAD , nach Eingang eines polydisziplinären Gutach tens zu prüfen, ob dies es den Quali tätsanforderungen entspricht. Dabei hat er
unter anderem zu untersuchen , ob die Leitlinien zur versicherungs medizinischen Begutachtung der Fachgesellschaften eingehalten wurden, die medizinischen Angaben und Ausführungen zu den Themen der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 fallbezogen ausreichend sind und er hat eine Bewertung der Nachvollziehbarkeit des G utachtens anhand der versiche rungs medizinischen Argumentationskette (Fragestellung, Informationsbe schaffu ng, Informations bewertung, Beantwortung der Fragestellung) vorzunehmen. Deutliche Brüche in der Argumentationskette erfordern Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen bei der Gutachtensstelle. De r RAD hält in einer kurzen Stel lungnahme das Ergebnis seiner versicherungsmedizinischen Prüfung fest. Er erklä rt bzw. ergänzt kleinere Lücken in der Arg umentationsfolge mit seinem versiche rungsmedizinischen Wissen ( Rz . 2080 ff. KSVI in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung bzw. Rz . 3134 ff. KSVI in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung). 6 .2
Vorliegend wurde das C.___ - Gutachten nach Eingang
bei der IV-Stelle zun ächst durch RAD- Arzt Dr. N .___ , Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Trauma tologie, geprüft ( Urk. 11/153 S. 6) ; nach Eingang der Stellungnahme der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ vom 9. Juni 2020
wurde die Expertise
auch der RAD- Psychiaterin Dr.
M.___ vorgelegt. Allerdings beschränkte sich Dr. M.___ darauf, zur Eingabe der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ Stellung zu nehmen, wobei sie trotz
aufgezeigter erheblicher Ungereimthei ten bei der Gutachtensstelle keine Rückfrage nahm . Soweit ersichtlich prüfte sie die Expertise
im Übrigen nicht; a ndern falls hätte ihr auffallen müssen, dass die Expertise – neben den von der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ beanstandeten , von ihr jedoch als nachvoll ziehbar beurteilten Aspekten –
(auch) hinsichtlich der Arbeitsfähigkeitsangaben nicht schlüssig ist und bezüglich Standardindikatoren
die normativen Vorgaben
nicht erfüllt
(Urk. 11/166) .
Hat jedoch die Verwaltung vorliegend
trotz an sich offensichtlicher Unzuläng l ichkeiten
auf das Gutachten abgestellt, steht die Recht sprechung gemäss BGE
137 V 210 einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht entgegen. So ändert
BGE 137 V 210 nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversic herungsrechtliche Ansprüche pri m är auf der Stufe des Admi nistrativverfahrens (vgl. Art. 43 f. ATSG) und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 4.2). Wie das Bundesgericht fest gestellt hat, litte die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungs durch führung empfind lich und wäre von einem Substanzverlust be droht, wenn die Verwaltung von V ornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungs weise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2). 6 . 3
Nach dem Gesagten ist die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2021 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da mit sie ein schlüssiges und den Vorgaben von BGE 141 V 281 genügendes
psychiatrisches Gutachten einholt. Hernach hat sie, allenfalls nach Vornahme weiterer sich als notwendig herausstellenden Abklärungen, über den Leistungsanspruch des Be schwerdefü h r ers neu zu entscheiden. Dabei wird sie mit Blick auf die Persön lichkeitsstruktur des Beschwerdeführers gegebenenfalls auch die Verwertbarkeit der ( allfälligen ) Restarbeitsfähigkeit einer näheren Prüfung zu unterziehen haben . Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen , soweit auf diese einzutreten ist . 7. 7 .1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) erweist sich dadurch als gegenstandslos. 7 .2
Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzuspre chen, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsa che, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist
(§ 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Vorliegend ist die Prozessentschädigung nach Ein sicht in die Kostennote vom 6. September 2021 (Urk. 14) auf F r. 1'953.25 festzu setzen
(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) . Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S.
2) erweist sich damit eben falls als gegenstandslos. Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde wird, soweit auf diese eingetreten wird, in dem Sinn e gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. April 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kanton Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessent schädigung von Fr. 1'953.25 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann