Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1961, war zuletzt von 2001 bis 2014 als Koch tätig und meldete sich am 8. August 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 18/26 Ziff. 5.4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und stellte mit Vorbescheid vom 5. Januar 2018 die Abweisung seines Leistungs begehrens mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen in Aus sicht ( Urk. 18/67). Dagegen erhob der Versicherte am 8. März 2018 Einwände ( Urk. 18/80). Nachdem die IV-Stelle das Verfahren aufgrund des Strafvollzugs des Versicherten mit Mitteilung vom 2 0. Juni 2019 ( Urk. 18/115) sistiert hatte , nahm sie die Abklärungen am 2 9. November
2019 wieder auf ( Urk. 18/118/1 , Urk. 18/ 119 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 18/165, Urk. 18/172) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 1. März 2021 einen Rentenanspruch ( Urk. 18/180 = Urk. 2). Nach Verfügungserlass reichte der Versicherte weitere medizinische Berichte zu den Akten ( Urk. 18/187, Urk. 18/189). 2.
Der Versicherte erhob am 1 0. Mai 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 1. März 2021 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwer degegnerin sei zu verpflichten, ihrer gesetzlichen Abklärungspflicht nachzukom men und eine Neubeurteilung vorzunehmen. Eventuell sei der Streitgegenstand zur Durchführung beruflicher Massnahmen sowie eines rechtskonformen Ein kommensvergleichs an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 2-3). Mit Eingaben vom 1. Juni 2021 ( Urk. 6), 7. Juli 2021 ( Urk.
11) und 2 1. Juli 2021 ( Urk. 1
4) reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte zu den Akten ( Urk. 7 /1-5 + 8 , Urk. 12, Urk. 15). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. August 2021 die teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an sie zu weiteren Abklärungen ( Urk. 17). Mit Gerichtsverfügung vom 1 8. August 2021 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4-5 ) die unentgeltliche Prozess füh rung und Rechtsvertretung bewilligt
und dem Beschwerdeführer die Beschwerde antwort zugestellt ( Urk. 20 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.
Soweit ärztliche oder fachliche Unter suchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die ver sicherte Person diesen zu unterziehen ( Art. 43 Abs. 2 ATSG). In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 Abs. 2 IVV fest, dass die IV-Stellen, wenn die versiche rungs mässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbeson der e über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungs fähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Einglie de rungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen können. 1.2
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2020 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Als angepasst gelte eine Arbeit, welche wechselbe las tend sei, teils sitzend, teils ebenerdig gehend oder stehend ausgeführt werden könne, wobei die Sitzphase zirka 50 % ausmachen solle. Das sporadische Anhe ben und Tragen von mittelschweren Lasten (10-15 kg) sei ebenfalls zumutbar (S.
1). Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 1 % , wo mit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 1 3. August 2021 ( Urk.
17) gelangte die Beschwer degegnerin zu m Schluss, dass der Sachverhalt ungenügend abg eklärt worden sei, was weitere Abklärungen
und namentlich die Prüfung der im Nachgang zur Ver fügung eingegangenen Arztberichte notwendig mache. Die Beschwerde sei daher teilweise gutzuheissen und zur weiteren Abklärung an sie zurückzuweisen. 2.2
Der Beschwerdeführer beantragte in materieller Hinsicht im Hauptantrag die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks rechtskonformer Sachverhaltsabklärung ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 2, S. 9 Ziff. 27, Urk. 22) . 2.3
Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen überein sti m mende Anträge vorliegen ( Urk. 1 und Urk. 17 ) und diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 1. März 2021 ( Urk.
2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die not wendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s neu verfüge. 3. 3.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzu legen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 200.-- festzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuer legen. 3.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der
vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese wird o hne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Nach Einsicht in die Kosten note vom 2 3. August 2021 ( Urk. 23 ) ist die Entschädigung des unentgeltlichen Recht s ver treters des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Manfred Lehmann, auf Fr. 3’096.70 (inklusive Barauslagen un d Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 1. März 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Manfred Lehmann, Zürich, ei ne Prozessentschädi gung von Fr. 3'096.70 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manfred Lehmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensRämi
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1961, war zuletzt von 2001 bis 2014 als Koch tätig und meldete sich am 8. August 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 18/26 Ziff. 5.4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und stellte mit Vorbescheid vom 5. Januar 2018 die Abweisung seines Leistungs begehrens mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen in Aus sicht ( Urk. 18/67). Dagegen erhob der Versicherte am 8. März 2018 Einwände ( Urk. 18/80). Nachdem die IV-Stelle das Verfahren aufgrund des Strafvollzugs des Versicherten mit Mitteilung vom 2 0. Juni 2019 ( Urk. 18/115) sistiert hatte , nahm sie die Abklärungen am 2 9. November
2019 wieder auf ( Urk. 18/118/1 , Urk. 18/ 119 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 18/165, Urk. 18/172) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 1. März 2021 einen Rentenanspruch ( Urk. 18/180 = Urk. 2). Nach Verfügungserlass reichte der Versicherte weitere medizinische Berichte zu den Akten ( Urk. 18/187, Urk. 18/189).
E. 1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.
Soweit ärztliche oder fachliche Unter suchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die ver sicherte Person diesen zu unterziehen ( Art. 43 Abs. 2 ATSG). In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 Abs. 2 IVV fest, dass die IV-Stellen, wenn die versiche rungs mässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbeson der e über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungs fähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Einglie de rungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen können.
E. 1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 1 0. Mai 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 1. März 2021 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwer degegnerin sei zu verpflichten, ihrer gesetzlichen Abklärungspflicht nachzukom men und eine Neubeurteilung vorzunehmen. Eventuell sei der Streitgegenstand zur Durchführung beruflicher Massnahmen sowie eines rechtskonformen Ein kommensvergleichs an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 2-3). Mit Eingaben vom 1. Juni 2021 ( Urk. 6), 7. Juli 2021 ( Urk.
11) und 2 1. Juli 2021 ( Urk. 1
4) reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte zu den Akten ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2020 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Als angepasst gelte eine Arbeit, welche wechselbe las tend sei, teils sitzend, teils ebenerdig gehend oder stehend ausgeführt werden könne, wobei die Sitzphase zirka 50 % ausmachen solle. Das sporadische Anhe ben und Tragen von mittelschweren Lasten (10-15 kg) sei ebenfalls zumutbar (S.
1). Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 1 % , wo mit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 1 3. August 2021 ( Urk.
17) gelangte die Beschwer degegnerin zu m Schluss, dass der Sachverhalt ungenügend abg eklärt worden sei, was weitere Abklärungen
und namentlich die Prüfung der im Nachgang zur Ver fügung eingegangenen Arztberichte notwendig mache. Die Beschwerde sei daher teilweise gutzuheissen und zur weiteren Abklärung an sie zurückzuweisen.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer beantragte in materieller Hinsicht im Hauptantrag die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks rechtskonformer Sachverhaltsabklärung ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 2, S. 9 Ziff. 27, Urk. 22) .
E. 2.3 Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen überein sti m mende Anträge vorliegen ( Urk. 1 und Urk. 17 ) und diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 1. März 2021 ( Urk.
2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die not wendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s neu verfüge. 3. 3.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzu legen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 200.-- festzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuer legen. 3.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der
vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese wird o hne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Nach Einsicht in die Kosten note vom 2 3. August 2021 ( Urk. 23 ) ist die Entschädigung des unentgeltlichen Recht s ver treters des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Manfred Lehmann, auf Fr. 3’096.70 (inklusive Barauslagen un d Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 1. März 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Manfred Lehmann, Zürich, ei ne Prozessentschädi gung von Fr. 3'096.70 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manfred Lehmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensRämi
E. 7 /1-5 + 8 , Urk. 12, Urk. 15). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. August 2021 die teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an sie zu weiteren Abklärungen ( Urk. 17). Mit Gerichtsverfügung vom 1 8. August 2021 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4-5 ) die unentgeltliche Prozess füh rung und Rechtsvertretung bewilligt
und dem Beschwerdeführer die Beschwerde antwort zugestellt ( Urk. 20 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Dispositiv
- X.___ , geboren 1961, war zuletzt von 2001 bis 2014 als Koch tätig und meldete sich am
- August 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 18/26 Ziff. 5.4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und stellte mit Vorbescheid vom
- Januar 2018 die Abweisung seines Leistungs begehrens mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen in Aus sicht ( Urk. 18/67). Dagegen erhob der Versicherte am
- März 2018 Einwände ( Urk. 18/80). Nachdem die IV-Stelle das Verfahren aufgrund des Strafvollzugs des Versicherten mit Mitteilung vom 2
- Juni 2019 ( Urk. 18/115) sistiert hatte , nahm sie die Abklärungen am 2
- November 2019 wieder auf ( Urk. 18/118/1 , Urk. 18/ 119 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 18/165, Urk. 18/172) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3
- März 2021 einen Rentenanspruch ( Urk. 18/180 = Urk. 2). Nach Verfügungserlass reichte der Versicherte weitere medizinische Berichte zu den Akten ( Urk. 18/187, Urk. 18/189).
- Der Versicherte erhob am 1
- Mai 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3
- März 2021 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwer degegnerin sei zu verpflichten, ihrer gesetzlichen Abklärungspflicht nachzukom men und eine Neubeurteilung vorzunehmen. Eventuell sei der Streitgegenstand zur Durchführung beruflicher Massnahmen sowie eines rechtskonformen Ein kommensvergleichs an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 2-3). Mit Eingaben vom
- Juni 2021 ( Urk. 6),
- Juli 2021 ( Urk. 11) und 2
- Juli 2021 ( Urk. 1 4) reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte zu den Akten ( Urk. 7 /1-5 + 8 , Urk. 12, Urk. 15). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
- August 2021 die teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an sie zu weiteren Abklärungen ( Urk. 17). Mit Gerichtsverfügung vom 1
- August 2021 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4-5 ) die unentgeltliche Prozess füh rung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerde antwort zugestellt ( Urk. 20 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Unter suchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die ver sicherte Person diesen zu unterziehen ( Art. 43 Abs. 2 ATSG). In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 Abs. 2 IVV fest, dass die IV-Stellen, wenn die versiche rungs mässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbeson der e über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungs fähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Einglie de rungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen können. 1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2020 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Als angepasst gelte eine Arbeit, welche wechselbe las tend sei, teils sitzend, teils ebenerdig gehend oder stehend ausgeführt werden könne, wobei die Sitzphase zirka 50 % ausmachen solle. Das sporadische Anhe ben und Tragen von mittelschweren Lasten (10-15 kg) sei ebenfalls zumutbar (S. 1). Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 1 % , wo mit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 1
- August 2021 ( Urk. 17) gelangte die Beschwer degegnerin zu m Schluss, dass der Sachverhalt ungenügend abg eklärt worden sei, was weitere Abklärungen und namentlich die Prüfung der im Nachgang zur Ver fügung eingegangenen Arztberichte notwendig mache. Die Beschwerde sei daher teilweise gutzuheissen und zur weiteren Abklärung an sie zurückzuweisen. 2.2 Der Beschwerdeführer beantragte in materieller Hinsicht im Hauptantrag die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks rechtskonformer Sachverhaltsabklärung ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 2, S. 9 Ziff. 27, Urk. 22) . 2.3 Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen überein sti m mende Anträge vorliegen ( Urk. 1 und Urk. 17 ) und diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3
- März 2021 ( Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die not wendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s neu verfüge.
- 3.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzu legen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 200.-- festzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuer legen. 3.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird o hne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Nach Einsicht in die Kosten note vom 2
- August 2021 ( Urk. 23 ) ist die Entschädigung des unentgeltlichen Recht s ver treters des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Manfred Lehmann, auf Fr. 3’096.70 (inklusive Barauslagen un d Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3
- März 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Manfred Lehmann, Zürich, ei ne Prozessentschädi gung von Fr. 3'096.70 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manfred Lehmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensRämi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00318
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Rämi Urteil vom 1 5. September 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte Kernstrasse 37, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1961, war zuletzt von 2001 bis 2014 als Koch tätig und meldete sich am 8. August 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 18/26 Ziff. 5.4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und stellte mit Vorbescheid vom 5. Januar 2018 die Abweisung seines Leistungs begehrens mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen in Aus sicht ( Urk. 18/67). Dagegen erhob der Versicherte am 8. März 2018 Einwände ( Urk. 18/80). Nachdem die IV-Stelle das Verfahren aufgrund des Strafvollzugs des Versicherten mit Mitteilung vom 2 0. Juni 2019 ( Urk. 18/115) sistiert hatte , nahm sie die Abklärungen am 2 9. November
2019 wieder auf ( Urk. 18/118/1 , Urk. 18/ 119 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 18/165, Urk. 18/172) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 1. März 2021 einen Rentenanspruch ( Urk. 18/180 = Urk. 2). Nach Verfügungserlass reichte der Versicherte weitere medizinische Berichte zu den Akten ( Urk. 18/187, Urk. 18/189). 2.
Der Versicherte erhob am 1 0. Mai 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 1. März 2021 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwer degegnerin sei zu verpflichten, ihrer gesetzlichen Abklärungspflicht nachzukom men und eine Neubeurteilung vorzunehmen. Eventuell sei der Streitgegenstand zur Durchführung beruflicher Massnahmen sowie eines rechtskonformen Ein kommensvergleichs an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 2-3). Mit Eingaben vom 1. Juni 2021 ( Urk. 6), 7. Juli 2021 ( Urk.
11) und 2 1. Juli 2021 ( Urk. 1
4) reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte zu den Akten ( Urk. 7 /1-5 + 8 , Urk. 12, Urk. 15). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. August 2021 die teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an sie zu weiteren Abklärungen ( Urk. 17). Mit Gerichtsverfügung vom 1 8. August 2021 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4-5 ) die unentgeltliche Prozess füh rung und Rechtsvertretung bewilligt
und dem Beschwerdeführer die Beschwerde antwort zugestellt ( Urk. 20 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.
Soweit ärztliche oder fachliche Unter suchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die ver sicherte Person diesen zu unterziehen ( Art. 43 Abs. 2 ATSG). In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 Abs. 2 IVV fest, dass die IV-Stellen, wenn die versiche rungs mässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbeson der e über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungs fähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Einglie de rungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen können. 1.2
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2020 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Als angepasst gelte eine Arbeit, welche wechselbe las tend sei, teils sitzend, teils ebenerdig gehend oder stehend ausgeführt werden könne, wobei die Sitzphase zirka 50 % ausmachen solle. Das sporadische Anhe ben und Tragen von mittelschweren Lasten (10-15 kg) sei ebenfalls zumutbar (S.
1). Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 1 % , wo mit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 1 3. August 2021 ( Urk.
17) gelangte die Beschwer degegnerin zu m Schluss, dass der Sachverhalt ungenügend abg eklärt worden sei, was weitere Abklärungen
und namentlich die Prüfung der im Nachgang zur Ver fügung eingegangenen Arztberichte notwendig mache. Die Beschwerde sei daher teilweise gutzuheissen und zur weiteren Abklärung an sie zurückzuweisen. 2.2
Der Beschwerdeführer beantragte in materieller Hinsicht im Hauptantrag die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks rechtskonformer Sachverhaltsabklärung ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 2, S. 9 Ziff. 27, Urk. 22) . 2.3
Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen überein sti m mende Anträge vorliegen ( Urk. 1 und Urk. 17 ) und diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 1. März 2021 ( Urk.
2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die not wendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s neu verfüge. 3. 3.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzu legen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 200.-- festzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuer legen. 3.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der
vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese wird o hne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Nach Einsicht in die Kosten note vom 2 3. August 2021 ( Urk. 23 ) ist die Entschädigung des unentgeltlichen Recht s ver treters des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Manfred Lehmann, auf Fr. 3’096.70 (inklusive Barauslagen un d Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 1. März 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Manfred Lehmann, Zürich, ei ne Prozessentschädi gung von Fr. 3'096.70 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manfred Lehmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensRämi